BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.2.2003, X R 23/01 Bemessung

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BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.2.2003, X R 23/01 Bemessung
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.2.2003, X R 23/01
Bemessung der privaten Kfz-Nutzung nach der sog. 1-v.H.-Regelung
Leitsätze
Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als
(gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1995 und 1998) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt seit 15. März 1995 als Einzelunternehmer einen jagdnahen
Betrieb. Bereits seit Anfang 1992 ist er Jagdpächter eines bestimmten Reviers. Zu seinem Betriebsvermögen gehört
ein Geländewagen. Das Fahrzeug hat lt. Kfz-Schein ein bauartbedingtes zulässiges Gesamtgewicht von 2 950 kg. Es
verfügt über fünf Fahrgastplätze und wird vom Kläger in dem baulichen Zustand genutzt, in welchem es vom
Hersteller gefertigt wurde. Im Fahrzeugschein wird der Wagen als "PKW, geschlossen" bezeichnet. Ausweislich des
Kfz-Steuerbescheides vom 22. Dezember 1998 wurde er bis 14. Dezember 1998 für kraftfahrzeugsteuerliche
Zwecke als PKW, danach als "anderes Fahrzeug" eingestuft. Das Fahrzeug war ursprünglich --ab 1. Februar 1992-auf den damaligen Arbeitgeber des Klägers als Leasingnehmer zugelassen worden. Der Kläger übernahm das
Fahrzeug ab 1. Juli 1995 als zweiter Leasingnehmer. Ein weiteres Fahrzeug befindet sich nicht im Betriebsvermögen
des Klägers. Auf die Klägerin, die als Arbeitnehmerin tätig ist, ist ein PKW VW... zugelassen.
Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 durchgeführten Außenprüfung traf die Prüferin u.a.
folgende Feststellungen und Beurteilungen:
"Für den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW (Geländewagen) ... wurde bisher keine private PKW-Nutzung
angesetzt ... Da für diesen PKW kein Fahrtenbuch ... geführt wurde, ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die private
PKW-Nutzung mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen ...
Obwohl zu der Familie des Steuerpflichtigen noch ein privater PKW gehört (= VW der Ehefrau), der neben den
Fahrten zur Arbeitsstätte der Ehefrau und den betrieblichen Fahrten für den Ehemann mit jährlich etwa 1 500 bis 1
800 km für Privatfahrten eingesetzt war, kann auf den Ansatz der privaten PKW-Nutzung für den ...
(Geländewagen) nicht verzichtet werden.
Der Ansatz der privaten Nutzung mit 1 v.H. des ursprünglichen Listenpreises --brutto 96 600 DM x 12 v.H. = 11
592 DM-- würde die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen übersteigen. Der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung wird
somit auf die tatsächlichen Gesamtaufwendungen (= Kostendeckelung) begrenzt."
Der Beurteilung der Prüferin folgend erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die
Gewinne für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 um die gesamten, als Betriebsausgaben geltend gemachten
Kfz-Kosten betreffend den Geländewagen. Dementsprechend erließ das FA für das Streitjahr 1998 einen auf § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Einkommensteueränderungsbescheid. Für den
Veranlagungszeitraum 1997 ergab sich ein gegenüber dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1997
entsprechend verminderter negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von - 45 364 DM, der gemäß § 10d des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf das Streitjahr 1995 zurückgetragen wurde und zu einem entsprechenden
Einkommensteueränderungsbescheid für 1995 führte.
Die dagegen nach erfolglosen Einsprüchen erhobene Klage, mit der die Kläger begehrten, die private Kfz-Nutzung
in den Jahren 1997 und 1998 mit jeweils 0 DM anzusetzen, hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen
(Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 558).
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen sinngemäß, die
Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide 1995 und 1998 mit der
Maßgabe abzuändern, dass die private PKW-Nutzung des Geländewagens in den Jahren 1997 und 1998 mit jeweils
0 DM angesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision der Kläger ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zutreffend haben FG und FA angenommen, dass der Kläger die private Nutzung des zu seinem Betriebsvermögen
gehörenden Geländewagens nach der sog. 1-v.H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnen musste.
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des
inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen
einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die
für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den
übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
a) Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11.
Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) in das EStG eingefügt worden. Sie bezwecken die
vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung in BTDrucks
13/1686, S. 8) und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG statuierten 1-v.H.-Methode eine
grundsätzlich zwingende grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, deren Anwendung der
Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kfz-Kosten, d.h. grundsätzlich nur durch
Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, vermeiden kann. Die bloße Behauptung des
Steuerpflichtigen, der betriebliche PKW werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden
ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Anwendung der 1-v.H.-Regelung
auszuschließen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286,
BStBl II 2000, 273).
b) Der erkennende Senat pflichtet der bisherigen Rechtsprechung des BFH darin bei, dass die Vorschrift des § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unbeschadet ihres typisierenden und pauschalierenden Charakters den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, und
vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403). Zur näheren Begründung wird zwecks
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273 (unter II. 2. ff.) verwiesen.
c) Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst nach ganz herrschender und zutreffender sowie auch von
den Klägern nicht in Zweifel gezogener Auffassung auch solche zu mehr als 50 v.H. für betriebliche Zwecke
genutzte Fahrzeuge, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als
Leasingnehmer hält (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 3. November 1999 V 88/99, EFG 2000,
165; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 12. Mai 1997 IV B 2 -S 2177- 29/97, BStBl I
1997, 562, Tz. 1, und vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148, Tz. 1; Wacker, Neue
Wirtschafts-Briefe --NWB--, Fach 3, S. 10119, 10129). Der Vorschrift unterfallen zudem gleichermaßen neue wie
gebraucht erworbene Fahrzeuge (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter 4. b, cc der Gründe,
und in BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403, unter 1. a der Gründe; BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562, Tz. 7, und
in BStBl I 2002, 148 Tz. 8). Auch dagegen haben die Kläger keine Einwendungen erhoben.
d) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird von der dort getroffenen (pauschalierenden)
Bewertungsregelung jedwedes zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnendes "Kraftfahrzeug" erfasst. Es
erscheint indessen nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen,
namentlich insbesondere LKW und Zugmaschinen, von der Anwendung der 1-v.H.-Methode auszunehmen (vgl.
auch BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562, Tz. 1, und in BStBl I 2002, 148, Tz. 1; ferner z.B. Wacker, NWB, Fach
3, S. 10119, 10129; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 6 Rz. 420; P. Fischer in Kirchhof,
Kompaktkommentar zum Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 6 Rz. 162). Die Regelung dient der --einfachen und
praktikablen-- Abgrenzung der durch die private Kfz-Nutzung verursachten Aufwendungen der Lebensführung von
den Betriebsausgaben (näher dazu BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, unter II. 2. der Gründe). Die
pauschale Bewertungsregelung beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz,
namentlich vor allem PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke
genutzt werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz lässt sich jedoch --wie das FG zu Recht hervorgehoben hat-grundsätzlich nicht auf "LKW" und "Zugmaschinen" anwenden.
2. Nach diesen Maßstäben haben FA und FG die private Nutzung des im Streitfall zu beurteilenden Geländewagens
zu Recht nach der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgesehenen 1-v.H.-Regelung bemessen.
a) Das in Rede stehende Fahrzeug diente unstreitig zu mehr als 50 v.H. betrieblichen Zwecken des Klägers. Offen
bleiben kann, ob der Kläger, der das besagte Fahrzeug lediglich geleast hatte, dessen wirtschaftlicher Eigentümer
geworden war (vgl. oben II. 1. c). Ebenso wenig hindert es die Anwendung der 1-v.H.-Methode, dass der Kläger das
Fahrzeug --nach seinem früheren Arbeitgeber-- lediglich als zweiter Leasingnehmer nutzte; denn wie ausgeführt (II.
1. c), erfasst die Nutzungsentnahmebewertungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Neuwagen ebenso wie aus
zweiter oder weiterer Hand übernommene Fahrzeuge.
Da der Kläger im hier zu beurteilenden Zeitraum (1997 und 1998) kein Fahrtenbuch geführt hat, wird die
Anwendung der 1-v.H.-Methode auch nicht durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen.
b) Schließlich steht der Anwendung der 1-v.H.-Methode entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht auch
nicht im Wege, dass der in Rede stehende Geländewagen kfz-steuerrechtlich nicht als PKW (vgl. § 8 Nr. 1 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--), sondern als "anderes Fahrzeug" i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG eingestuft
war und deswegen die Kfz-Steuer (ab 14. Dezember 1998) nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem zulässigen
Gesamtgewicht bemessen wurde.
aa) Dabei kann der Senat die zweifelhafte Frage offen lassen, ob der Geländewagen --wie die Kläger meinen-- im
Sinne des Kfz-Steuerrechts und im Sinne des für die dortigen Klassifizierungen grundsätzlich maßgebenden
Straßenverkehrsrechts ein "Lastkraftwagen (LKW)" ist.
Abgesehen davon, dass das Fahrzeug im Kfz-Schein als "PKW, geschlossen" bezeichnet wird und nach einer
Bestätigung des Herstellers vom 24. März 1999 "aufgrund des EG-Betriebserlaubnisverfahrens ... aus
zulassungsrechtlicher Sicht lediglich eine Zulassung als PKW realisiert werden (könne)", ergeben sich allerdings
gegen die kfz-steuerrechtliche Klassifizierung des in Rede stehenden Geländewagens als "LKW" die folgenden
Bedenken:
§ 8 KraftStG differenziert hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zwischen "PKW" und "Krafträdern" einerseits, die
grundsätzlich nach dem Hubraum besteuert werden (§ 8 Nr. 1 KraftStG), und "anderen Fahrzeugen" andererseits,
bei denen die Kfz-Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen wird (§ 8 Nr. 2
KraftStG). Zu den "anderen Fahrzeugen" in diesem Sinne gehören insbesondere, aber nicht nur die LKW. Das
KraftStG definiert bzw. umschreibt die Begriffe "PKW", "anderes Fahrzeug", "LKW" usw. nicht. Es verweist
insoweit vielmehr auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).
Als "PKW" im Sinne des Verkehrsrechts und damit auch im Sinne des Kfz-Steuerrechts ist ein Kfz anzusehen, das
nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und --einschließlich des Führersitzes-über nicht mehr als neun Sitzplätze verfügt (arg. § 15d Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung --StVZO--;
Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 2 Rz. 4 und § 8 Rz. 1). Als "PKW" sind aber darüber hinaus auch Kfz mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t einzustufen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung dazu
geeignet und bestimmt sind, wahlweise entweder vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der
Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben
(sog. Kombinationskraftwagen; vgl. § 23 Abs. 6a StVZO; Strodthoff, a.a.O.).
Bei dem hier zu beurteilenden Geländewagen des Klägers handelt es sich um einen solchen
Kombinationskraftwagen, der allerdings infolge Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts von 2,8 t im Sinne
der StVZO keinen "PKW" (mehr) darstellt und demgemäß auch im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts nicht
(mehr) als nach dem Hubraum zu besteuernder PKW i.S. von § 8 Nr. 1 KraftStG, sondern als "anderes Fahrzeug" (§
8 Nr. 2 KraftStG) zu klassifizieren ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276,
BStBl II 1997, 744).
Mit dieser kfz-steuerrechtlichen Ausgrenzung der Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 2,8 t aus den "PKW" i.S. von § 8 Nr. 1 KraftStG und ihrer Einordnung als "andere Fahrzeuge" i.S. des § 8 Nr. 2
KraftStG muss aber entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht die zwangsläufige Folge verbunden
sein, dass ein solcher Kombinationskraftwagen als "LKW" zu qualifizieren ist. Denn unter die "anderen Fahrzeuge"
i.S. des § 8 Nr. 2 KraftStG fallen nicht nur LKW, sondern auch sonstige, nicht nach Hubraum zu besteuernde
Fahrzeuge wie etwa Zugmaschinen, Anhänger, größere Wohnmobile und sogar PKW, wenn diese nicht durch
Hubkolbenmotoren angetrieben werden (näher dazu Strodthoff, a.a.O., § 8 Rz. 10 ff.).
Unter dem Begriff des LKW werden üblicherweise solche Kfz erfasst, die "nach ihrer Bauart und Einrichtung zur
Beförderung von Gütern bestimmt sind" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515,
BStBl II 1998, 489, unter 1. 1. Absatz, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72,
unter 1. 1. Absatz, unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes; Strodthoff, a.a.O., § 8 Rz.
19, m.w.N.). Dieser (engen) Definition unterfallen die Kombinationskraftwagen auch dann nicht, wenn sie --wie der
Geländewagen des Klägers-- über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Denn
Kombinationskraftwagen können --wie bereits ausgeführt-- wahlweise zur Güter- oder zur Personenbeförderung
eingesetzt werden. Dementsprechend differenziert denn auch das zur Kfz-Steuer ergangene BFH-Urteil in BFHE
194, 257, BStBl II 2001, 72 (unter 1. 2. Absatz der Gründe) zwischen den drei Fahrzeugkategorien Personen-,
Kombinations- und Lastkraftwagen und stellt für die Abgrenzung dieser Fahrzeugarten voneinander auf die
objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden Fahrzeugs ab (vgl. andererseits aber BFHUrteile vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487, unter II. 1. 2. Absatz, und VII R
115/97, BFH/NV 1998, 1264, 1265, rechte Spalte, in denen Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 2,8 t als "LKW" bezeichnet werden).
bb) Jedenfalls ist die nach Kfz-Steuerrecht und Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung für die
Festlegung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Hinblick auf den mit dieser
Regelung vom Gesetzgeber verfolgten spezifischen und gegenüber dem Telos des KraftStG eigenständigen Sinn und
Zweck ungeeignet und deshalb unmaßgeblich (ebenso z.B. Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz. 420; zur
Untauglichkeit der kfz-steuer- und straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierungen bei der Abgrenzung von LKW und
PKW im Bereich des Investitionszulagenrechts, welchem im Hinblick auf den Ausschluss der Förderung von PKW
angesichts deren regelmäßiger privater Mitbenutzung eine ähnliche Intension wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
zugrunde liegt, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, unter 2. b
der Gründe).
Mit Recht hat das FG hervorgehoben, dass nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck unter die
Entnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Satz 2) EStG alle Kfz fallen, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer
nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind (vorstehend unter II. 1. d). Diese Zwecksetzung
rechtfertigt und gebietet es, grundsätzlich auch Kombinationskraftwagen in die 1-v.H.-Regelung einzubeziehen.
Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob ihr zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t überschreitet oder nicht: Anders als
(klassische) LKW zeichnen sich Kombinationskraftwagen gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven
Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung
eingesetzt werden können und typischerweise auch eingesetzt werden. So hat denn auch der Kläger nach eigenem
Bekunden den Geländewagen bis zum März 1995 "nur äußerst selten" für Geländeeinsätze, sondern hauptsächlich
im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit für Dienstfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genutzt.
Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag der Kläger, dass sich diese Verwendung des Fahrzeugs nach Eröffnung des
Gewerbebetriebs im März 1995 "in das Gegenteil verkehrt" habe. Sie weisen in diesem Zusammenhang hin auf
besondere Umstände des Einzelfalles, die zu sehen sein sollen u.a. im Einsatz des Fahrzeugs in schwierigem und
unbefestigtem Gelände und im Transport von erlegtem Wild sowie von Hunden, Jagdausrüstungsgegenständen und
Holzabfällen. Ihre hieran geknüpfte Behauptung, der Geländewagen werde ausschließlich "für ... betriebliche"
Zwecke genutzt, weist darauf hin, dass das Fahrzeug typischerweise für die Jagdausübung, die im Regelfall der
privaten Lebensführung zuzurechnen ist, optimal geeignet ist. Der darüber hinausgehende Freizeitnutzen von
geländegängigen Fahrzeugen auch der oberen Gewichtskategorien wird dadurch bestätigt, dass sie nach der von
ihren Nutzern geprägten Verkehrsauffassung auch als Fahrzeuge für Sport und Freizeit ("sport utility vehicles" -SUV--) angesehen werden. Hiergegen spricht nicht der Vortrag der Kläger, eine durch den Geländeeinsatz
verursachte Verschmutzung des Fahrzeugs nehme diesem die Eignung für private Fahrten. Abgesehen davon, dass
sich Verschmutzungen ohne nennenswerten Aufwand beseitigen lassen, verkennen die Kläger, dass mit dem Einsatz
im Jagdrevier gerade diejenige private Nutzung stattfinden kann, auf welche die typisierende Regelung des § 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzielt.
Diese Vorschrift ist nur dann nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er das Fahrzeug
tatsächlich nicht privat genutzt hat. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang der Einsatz des Fahrzeugs im
Jagdrevier des Klägers unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
betrieblich veranlasst ist. Das FG hat revisionsrechtlich einwandfrei entschieden, die Behauptung, der Kläger nutze
das Fahrzeug nicht für außerbetriebliche Fahrten, sei nicht nachgewiesen worden, und auch das Vorhandensein eines
Zweitwagens rechtfertige im Streitfall keine Abweichung vom allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Fahrzeug des
Betriebsvermögens regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich genutzt werde. Zulässige und begründete
Revisionsrügen gegen den vom FG hieraus gezogenen Schluss auf eine private Nutzung haben die Kläger nicht
erhoben. Allein der Vortrag, das Fahrzeug werde für Zwecke der Revierpflege und zur Ausbildung von Hunden
eingesetzt, widerlegt ihre Darlegung einer "ausschließlichen betrieblichen Nutzung". Denn hierbei handelt es sich
um Freizeitbetätigungen, die keinen erkennbaren sachlichen Bezug zum jagdnahen Betrieb des Klägers haben.
cc) Will der Steuerpflichtige daher wegen einer hohen oder gar ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines
solchen Kfz die Anwendung der 1-v.H.-Regelung vermeiden, steht ihm dafür der hier nicht beschrittene Weg über
den nach den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu substantiierenden Einzelnachweis offen.
3. Angesichts der vorstehend dargelegten Erwägungen können sich die Kläger ferner nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass die Finanzverwaltung auch zum Transport von Bauhandwerkern und Werkzeugen eingesetzte sog.
Baustellenkleinbusse von der 1-v.H.-Regelung ausnehme. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob derartige
Kleinbusse in Bezug auf ihren möglichen Einsatz für private Zwecke mit Kombinationskraftwagen der vorliegend
zu beurteilenden Art vergleichbar sind und ob eine Ausgrenzung der beschriebenen Kleinbusse aus dem
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sachlich gerechtfertigt ist.
4. Schließlich vermögen die Kläger auch nichts daraus herzuleiten, dass die Finanzverwaltung den Begriff des
"LKW" auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach kfz-steuerrechtlichen Maßstäben
bestimmen möchte (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 562, und in BStBl I 2002, 148, jeweils Tz. 1 a.E.). Soweit
sich hieraus entnehmen lassen sollte, dass der Kombinationskraftwagen des Klägers als "LKW" anzusehen wäre,
könnte sich der erkennende Senat diesen Verwaltungsanweisungen aus den oben dargelegten Gründen nicht
anschließen. Da es sich bei den in Rede stehenden Verwaltungsanordnungen in Bezug auf den hier streitigen Punkt
weder um Typisierungsvorschriften noch um Ermessensrichtlinien, sondern vielmehr um sog. norminterpretierende
Verwaltungsanweisungen handelt, sind die Gerichte hieran entgegen der Auffassung der Kläger nicht --auch nicht
über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder unter Vertrauensschutzaspekten (vgl. Art.
20 Abs. 3 GG)-- gebunden (vgl. z.B. Gersch in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 4 Rz. 10, m.w.N. aus der
Rechtsprechung des BFH).