MietRB-Beratungspraxis
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MietRB-Beratungspraxis
MietRB 4/2008 1 MietRB-Beratungspraxis Wohnungseigentum Haushaltsnahe Dienstleistungen – Neue Pflichten für Verwalter und Vermieter? von RAuFAMuWR Susanne Tank, Hannover* Der Beitrag beschäftigt sich mit der Erbringung eines Verwalternachweises für haushaltsnahe Dienstleistungen und behandelt die folgenden Fragen: Ist ein Verwalter bzw. Vermieter zur Nachweiserbringung verpflichtet? Kann der Verwalter für die Nachweiserbringung eine Sondervergütung verlangen? 1. Hintergrund Seit dem 1.1.2003 werden durch § 35a EStG haushaltsnahe Dienstleistungen und seit dem 1.1.2006 auch haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich gefördert. Dass diese Steuervergünstigungen auch Wohnungseigentümern und deren Mietern zugute kommen dürfen, war lange umstritten. Die Finanzverwaltung wand ein, dass schließlich nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern die Gemeinschaft Auftraggeber und Kostenschuldner der Dienstleistung sei, nicht aber der diese Leistung steuerlich geltend machende Eigentümer. Durch Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit haushaltsnaher Dienstleistungen geklärt.1 Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen, kommt der einzelne Wohnungseigentümer oder dessen Mieter in den Genuss einer Steuervergünstigung, wenn in der Jahresabrechnung die begünstigten Kosten gesondert aufgeführt sind und sich daraus der auf ihn entfallende Anteil ergibt oder der Verwalter/Vermieter einen entsprechenden Nachweis erbringt. Ob dieser Nachweis vom Verwalter/Vermieter zu erbringen ist, ob er dafür eine Sondervergütung bekommen kann und wie der Nachweis auszusehen hat, ist noch nicht abschließend geklärt. 2. Welche Tätigkeiten sind steuerlich begünstigt? Insgesamt sieht § 35a EStG vier Ermäßigungstatbestände vor, die nebeneinander in Betracht kommen können. Da- * 1 2 3 4 5 Die Autorin ist Rechtsanwältin in der Kanzlei bethgeundpartner|immobilienanwälte. Schreiben des BMF v. 3.11.2006, IV C 4 – S 2296b 60/06, NZM 2007, 31 ff. und v. 26.10.2007, IV C 4 – S 2296b/ 07/0003, www.bundesfinanzministerium.de/DE/Aktuelles/ BMF_Schreiben/Veroffentlichungen_zu_Steuerarten/einkommensteuer/001.html. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 5 ff. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 38. Erhard in Blümich, EStG-KStG-GewStG, 96. Aufl., § 35a Rz. 12. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 8 Satz 2. bei erfolgt – im Gegensatz zu Werbungskosten – der Abzug einkommensunabhängig direkt von der Steuerschuld und stellt somit eine echte Steuerminderung dar. Welche Tätigkeiten unter die verschiedenen Tatbestände fallen, ist im Folgenden nur beispielhaft aufgeführt. Im Einzelnen wird auf das neue Anwendungsschreiben des BMF verwiesen,2 das zugleich auch das inzwischen wohl allgemein bekannte Anwendungsschreiben vom 3.11.2006 ersetzt.3 a) Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse geringfügig Beschäftigter Gemäß § 35a Abs. 1 EStG sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse steuerlich begünstigt. Hierbei besteht ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem Inhalt der Erbringung von Tätigkeiten mit engem Bezug zu einem inländischen Haushalt, z.B. Reinigung der Wohnung oder Gartenpflege.4 Handelt es sich um ein geringfügiges Arbeitsverhältnis i.S.v. § 8a SGB IV können 10 % der Gesamtaufwendungen, maximal 510 EUR von der Steuerschuld abgezogen werden, § 35a Abs.1 Nr. 1 EStG. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses ist die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren. Die WEG und vermietende Eigentümer können daran nicht teilnehmen. Hier hilft jetzt das neue Anwendungsschreiben des BMF weiter. Danach sind die Kosten für geringfügig Beschäftigte, die haushaltsnahe Leistungen erbringen, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG und damit mit 20 % der Aufwendungen bzw. bis zu 600 EUR begünstigt.5 b) Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nicht geringfügig Beschäftigter Die Kosten von nicht i.S.d. § 8a SGB IV geringfügig Beschäftigten können gem. § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit 12 % der Gesamtaufwendungen und bis zu 2.400 EUR geltend gemacht werden, wenn es sich um haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. vorstehend unter Ziffer 1 beschriebenen handelt, also Erbringung von Tätigkeiten mit engem Bezug zu einem inländischen Haushalt. c) Haushaltsnahe Dienstleistungen Weiter begünstigt sind haushaltsnahe Dienstleistungen, § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Das sind Tätigkeiten ohne Arbeitsverhältnis, allerdings muss ein Schuldverhältnis bestehen, dass den Steuerpflichtigen berechtigt, die verein- 2 MietRB-Beratungspraxis MietRB 4/2008 Wohnungseigentum barte Leistung zu fordern.6 Die Tätigkeit muss haushaltsnah sein, also in Bezug zu privaten inländischen Haushalten stehen und dort grundsätzlich von deren Mitgliedern in regelmäßigen Abständen erbracht werden und keine handwerkliche Tätigkeit darstellen, z.B. hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Putzen, Kochen, Gartenpflege. Hier können Beträge von 20 % der Aufwendungen, maximal 600 EUR, bei Pflegeleistungen bis zu 1.200 EUR geltend gemacht werden. d) Haushaltsnahe Handwerkerleistungen Von besonderem Interesse sind regelmäßig die nach § 35a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG seit 2006 ebenfalls steuerlich begünstigten haushaltsnahen Handwerkerleistungen. Dabei handelt es sich – eingrenzend – nur um Renovierungs, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt wie Malerarbeiten an Fenstern, Türen und Heizkörpern, Reparaturen dort oder an Heizung, Elektro-, Gas- und Wasseranschlüssen oder Haushaltsmaschinen, Bad und Küchenerneuerungen sowie Kontroll-, Wartungs- und Pflegewartungen. Hier kann sich die Steuerschuld um 20 % der Aufwendungen, maximal 600 EUR mindern. Unbeachtlich ist nach dem die Finanzbehörden bindenden Anwendungsschreiben des BMF, ob die Handwerkerleistungen am Gemeinschaftseigentum wie z.B. Gartenpflege, Dach-, Fassadenreparaturen etc. erbracht werden.7 Es wird nämlich nicht zwischen der funktionsgerechten Führung des Haushalts und der funktionsgerechten Nutzung des Hauses unterschieden.8 Damit fallen auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum unter die geförderten Tätigkeiten. Dem ist zuzustimmen, denn von der Steuerminderung muss derjenige profitieren, der sie letztlich trägt. Bei Arbeiten am Gemeinschaftseigentum sieht § 16 Abs. 2 WEG im Grundsatz vor, dass jeder Wohnungseigentümer die entstandenen Kosten anteilig in Höhe seines Miteigentumsanteils trägt. Unklar bleibt auch nach dem neuen Anwendungsschreiben, ob bei Vollwartungsverträgen, wie sie z.B. für Fahrstuhlanlagen häufig bestehen, die Materialkosten herauszurechnen sind. Dies soll jedoch nicht erforderlich sein, da die hierunter fallenden Kleinteile als Verbrauchsmaterial gewertet werden können.13 Nicht begünstigt sind weiter Verwaltergebühren.14 Handwerkerleistungen im Rahmen einer Neubautätigkeit sind ebenfalls nicht begünstigt. Hierunter fallen auch Erweiterungen der vorhandenen Nutz- bzw. Wohnfläche.15 4. Ausschlusstatbestände a) § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG Die Regelung des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG sieht den Ausschluss der Steuerminderung für vermietende Wohnungseigentümer vor, sofern diese die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Dies ist in der Regel der Fall. Beraterhinweis: Allerdings kann der Mieter einer Eigentumswohnung die Kosten nach § 35a EStG geltend machen, wenn in den von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen enthalten sind und sich sein Anteil an diesen Kosten aus der Jahresabrechnung oder einem Nachweis des Vermieters ergibt.16 Damit kann es also auch für den vermietenden Eigentümer erforderlich sein, einen entsprechenden Nachweis über haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhalten. b) § 35a Abs. 2 Satz 4 EStG Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 4 EStG ist in den Fällen des § 35a Abs. 1 EStG die Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG ausgeschlossen. Damit ist zu unterscheiden, ob eine Dienstleistung mit oder ohne Beschäftigungsverhältnis vorliegt. 3. Umfang der Begünstigungen Beispiel Begünstigte Aufwendungen bei § 35a Abs. 1 EStG sind der Bruttoarbeitslohn sowie die Sozialversicherungsbeträge, die der Steuerpflichtige trägt.9 Im Rahmen des § 35a Abs. 2 EStG sind die Kosten für die Dienstleistung an sich einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel (Schmierstoffe, Reinigungsmittel) begünstigt.10 Grundsätzlich nicht begünstigt sind die Kosten für Material und sonstige im Zusammenhang mit der haushaltsnahen Tätigkeit gelieferte Waren.11 Repariert der bei der Wohnungseigentümergemeinschaft angestellte Hausmeister auch den Zaun der Gemeinschaft, kann die Leistung Dienst- oder Handwerkerleistung sein. Hier kann wegen § 35a Abs. 2 Satz 4 EStG nur eine der beiden Förderungen in Anspruch genommen werden. Im Allgemeinen dürfte danach zu unterscheiden sein, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Beraterhinweis: Eine Rechnung über haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen hat den Anteil der Arbeitskosten, Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel einerseits und die Kosten für Material und sonstige gelieferte Waren gesondert auszuweisen, da andernfalls die Ablehnung durch die Finanzämter droht. Eine prozentuale Aufteilung der Anteile durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.12 Die Rechnung muss auf die WEG lauten und zwar unter Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, also z.B. WEG Hamburger Landstraße 34, 30500 Hannover, denn so nimmt die WEG am Rechtsverkehr teil, § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG. Beraterhinweis: Da die Steuervergünstigungstatbestände nebeneinander in Betracht kommen, sollten die Höchst6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Erhard, s. Fn. 4, § 35a Rz. 41. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 14. Erhard, s. Fn. 4, § 35a Rz. 47. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 25. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 29. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 29; Erhard, s. Fn. 4, § 35a Rz.18. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 30. Beck, Das neue BMF-Schreiben vom 26.10.2007 zu haushaltsnahen Dienstleistungen, GE 2007, 1540. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 29. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 14. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 19. MietRB 4/2008 MietRB-Beratungspraxis 3 Wohnungseigentum grenzen im Auge behalten werden. Möglicherweise kann es sich bei Erreichen der Höchstgrenze für Steuervergünstigungen nach § 35a Abs. 1 EStG anbieten, Arbeiten nicht vom angestellten Hausmeister durchführen zu lassen, sondern fremd zu vergeben, so dass die Steuerminderung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG greift. Im Zweifel ist diese Einschätzung jedoch einem Steuerfachmann zu überlassen bzw. bei Beauftragung eines Externen zunächst ein Beschluss der WEG einzuholen. 5. Erbringung des Nachweises a) bei Beschäftigung von Angestellten Beschäftigt die Wohnungseigentümergemeinschaft oder der vermietende Wohnungseigentümer Angestellte i.S.d. § 35a Abs. 1 EStG, ergeben sich die begünstigten Aufwendungen aus den entsprechenden Lohnabrechnungen. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG wird nur gegen Vorlage entsprechender Rechnungen und des Nachweises der unbaren Zahlung durch einen Beleg eines Kreditinstituts gewährt, § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG. Aus der Rechnung muss sich der steuerlich zu berücksichtigende Anteil, also die Kosten für die Dienstleistung an sich einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel (Schmierstoffe, Reinigungsmittel) ergeben. b) bei Erbringung von Dienst- oder Handwerkerleistungen durch Externe Werden Dienst- oder Handwerkerleistungen für eine Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht, verfügt auch nur diese über die entsprechenden Rechnungen und Nachweise, nicht aber der in den Genuss der Steuerminderung kommende Wohnungseigentümer oder dessen Mieter. Daher sieht es das Anwendungsschreiben des BMF bei Wohnungseigentümern als ausreichend an, wenn die auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Kostenanteile gesondert aufgeführt werden und dies in der Jahresabrechnung oder auch durch gesonderte Bescheinigung des Verwalters geschieht.17 Für Mieter gilt entsprechendes.18 Mit dieser Abrechnung bzw. dem gesonderten Nachweis kann der Wohnungseigentümer seine Steuerminderung beantragen. 17 18 19 20 21 22 23 24 Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 18, 33. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 19. A.A. Sauren in Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., Teil B, Rz. 895 f–h. Ludley, Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen und deren Auswirkungen auf Betriebskostenabrechnungen und Jahresabrechnen, ZMR 2007, 331 (336). Beck, Das neue BMF-Schreiben vom 26.10.2007 zu haushaltsnahen Dienstleistungen, GE 2007 1540 f. Ludley, s. Fn. 19, ZMR, 2007, 331 [335f.]; a.A. Herrlein, Haushaltsnahe Dienstleistungen als Problem der Nebenkosten und Wohngeldabrechnung, WuM 2007, 54 [56]. AG Bremen, Beschl. v. 3.6.2007 – 111a II 89/07, WuM 2007, 474 n.r.; i.E. ebenso AG Neuss, Beschl. v. 29.6.2007 – 74 II 106/07, ZMR 2007, 898. Ludley, s. Fn. 17, ZMR, 2007, 331 [334]; AG Bremen, Beschl. v. 3.6.2007 – 111a II 89/07, WuM 2007, 474. c) Inhalt Über den Inhalt der Verwalterbescheinigung gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen. Ebenso zu der Frage, ob eine solche Bescheinigung überhaupt auszustellen ist. Das neue Anwendungsschreiben fügt als Anlage eine Musterbescheinigung bei. Wie allerdings die Darstellung in der Jahresabrechnung aussehen könnte, ergibt sich hieraus nicht. Die Musterbescheinigung sollte jedoch nicht übernommen werden. Sie verlangt nämlich vom Aussteller eine Einteilung der Aufwendungen in die vier Tatbestände des § 35a EStG. Damit werden steuerrechtliche Kenntnisse vorausgesetzt, über die ein Verwalter oder ein vermietender Wohnungseigentümer im Allgemeinen nicht verfügt und die er auch nicht haben muss.19 Zu Recht wird daher die Auffassung vertreten, dass weder der Verwalter noch der vermietende Eigentümer eine Einordnung bestimmter Leistungen unter bestimmte Steuertatbestände vornehmen müsse.20 Ausreichend ist, wenn sich aus der Bescheinigung die Art der Leistung, deren Gesamtkosten – ohne Material- und sonstige nicht begünstigte Kosten – und die auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Anteile ergibt. Beispiel Leistung (ohne Material) Gesamtkosten Verteiler Anteil Hausmeister 3.600 EUR Einheiten 360 EUR Hausreinigung 1.200 EUR Einheiten 120 EUR Gartenpflege 500 EUR Einheiten 50 EUR Reparatur 2.700 EUR Miteigentums- 255,60 EUR anteil Leider wird auch durch das neue Anwendungsschreiben die falsche Vorstellung nicht ausgeräumt, dass Verwalter zur Erstellung einer Bescheinigung verpflichtet sind. Durch die Zurverfügungstellung einer Muster-Bescheinigung wird vielmehr sogar dieser Eindruck verstärkt und führt schlimmsten Falls dazu, dass Finanzämter die Bescheinigung in Form dieses Musters verlangen. Es besteht weder die Pflicht, eine Bescheinigung über Leistungen nach § 35a EStG in Form des Musters der Anlage zum neuen Anwendungsschreiben zu erstellen,21 noch diese überhaupt zu erstellen. Es wird nämlich übersehen, dass das Anwendungsschreiben des BMF lediglich eine behördeninterne Verwaltungsvorschrift darstellt, die kein für Bürger verbindliches Recht darstellt und auch keine Nebenpflicht aus dem Verwaltervertrag begründen kann, eine entsprechende Bescheinigung zu erbringen.22 Zumindest das AG Bremen ist dieser Auffassung auch schon gefolgt.23 Dies stellt auch keine ungebührliche Benachteiligung für den selbstnutzenden Wohnungseigentümer oder den Mieter einer Eigentumswohnung dar. Schließlich besteht für beide ein Einsichts- und Kopierrecht in die Abrechnungsunterlagen, so dass sie selbst die für den Steuerabzug erforderlichen Angaben einholen und dann den auf sie entfallenden Anteil berechnen und diese Unterlagen beim Finanzamt einreichen können.24 Der Mieter hat allerdings MietRB-Beratungspraxis 4 MietRB 4/2008 Wohnungseigentum diesen Anspruch nur bezogen auf die Unterlagen, die der vermietende Eigentümer der von ihm zu erstellenden Betriebskostenabrechnung zugrunde legt. Ein Einsichtsrecht in die Unterlagen der WEG besteht seitens des Mieters nicht. Beraterhinweis: Zumindest aus Servicegesichtspunkten werden Verwalter jedoch die Bescheinigung erbringen, die – für den Anfechtungsfall – getrennt von der Jahresabrechnung aufgestellt werden sollte. Sie sollte weiter lediglich eine Aufstellung der Leistung, deren Gesamtkosten und die auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Anteile ausweisen, nicht aber eine Zuordnung unter die vier Tatbestände des § 35a EStG vornehmen. Auch wenn der Vermieter seinem Mieter eine Bescheinigung über von diesem mit den Nebenkosten gezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen will, ist dringend von einer Einteilung in die vier Tatbestände des § 35a EStG abzuraten. Es reicht aus, wenn sich aus der Nebenkostenabrechnung alle Dienstleistungskosten – ohne Material- und sonstige nicht anrechenbare Kosten – und der auf den Mieter entfallenden Anteil ergeben.25 Damit verstößt der Verwalter auch nicht gegen §§ 2 f. StBerG. Weiter haftet er auch nur für die Vollständigkeit der Aufstellung und die richtige Kostenaufteilung auf den jeweiligen Eigentümer, nicht aber für die richtige steuerrechtliche Einordnung. 6. Sondervergütung für den Verwalter Nach inzwischen wohl überwiegender Auffassung kann der Verwalter, der die Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erbringt, eine Sondervergütung verlangen.26 Begründet wird dies in erster Linie mit dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, den der Verwalter dadurch hat, dass er die Jahresabrechnung bzw. die hiervon gesonderte Bescheinigung entsprechend erstellen und für eine die Dienstleistungskosten separat ausweisende Rechnungsstellung sorgen muss.27 Weiter wird darauf verwiesen, dass die Pflicht des Verwalters zur Erstellung einer Jahresabrechnung aus § 28 Abs. 3 WEG nicht den gesonderten Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen umfasse.28 Die Sondervergütung wird jedoch nicht „automatisch“ gezahlt. Vielmehr hat der Verwalter – wie bei jeder Sondervergütung - darauf zu achten, dass diese mit den Wohnungseigentümern ausdrücklich vereinbart wird. Dies ist durch Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG möglich, für den die einfache Mehrheit genügt. Musterformulierung Der Verwalter verpflichtet sich, für die Jahresabrechnung 2007 und die folgenden Abrechnungen zur Erbringung eines von der eigentlichen Jahresabrechnung getrennten Nachweises haushaltsnaher Dienstleistungen. Der Nachweis soll wie folgt aufgeschlüsselt sein: Art der Dienstleistungskosten, Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Anteil für den einzelnen Wohnungseigentümer. Für diese Tätigkeit erhält der Verwalter je Einheit eine Sondervergütung von jährlich 15 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Außerdem können Verwalterverträge für die Zukunft entsprechend angepasst werden. Der vermietende Eigentümer hat ebenso die Möglichkeit, die ihm in Verbindung mit dem Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen entstehende Kosten durch Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen. Da der Mieter aber nicht zustimmen muss, wird dies regelmäßig nicht zu erreichen sein. Zur Höhe der Sondervergütung existieren noch wenige Entscheidungen. Das AG Hannover hält 10 EUR jährlich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer „für recht niedrig und damit angemessen“29 bzw. 1 EUR je Monat und Einheit zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für unbedenklich.30 In der Entscheidung des AG Neuss31 ist zwar eine beabsichtigte Sondervergütung von 25 EUR angesprochen worden, das Gericht musste hierzu jedoch keine Entscheidung treffen. Die Zusatzvergütung dürfte ihrerseits nicht unter § 35a EStG fallen, jedenfalls sieht das neue Anwendungsschreiben „Verwaltergebühren“ nicht als begünstigte Aufwendungen an.32 7. Fazit Die Steuervergünstigung des § 35a EStG, in deren Genuss der selbstnutzende Wohnungseigentümer oder der Mieter einer Eigentumswohnung kommt, kann auch geltend gemacht werden, wenn der WEG-Verwalter bzw. der vermietende Wohnungseigentümer keinen Nachweis über haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen. Die erforderlichen Unterlagen kann sich der Wohnungseigentümer beim Verwalter besorgen. Der Mieter muss sie sich über den vermietenden Eigentümer beschaffen. Werden solche Nachweise jedoch durch den Verwalter oder Vermieter erbracht, sollte der Aussteller darauf verzichten, eine Einordnung der begünstigten Kosten unter die vier Tatbestände des § 35a EStG vorzunehmen, es sei denn, er verfügt über entsprechende steuerrechtliche Kenntnis. Aus diesem Grund ist auch das dem neuen Anwendungsschreiben des BMF anliegende Muster eines Nachweises nicht zu verwenden. Eine Verpflichtung hierzu besteht mangels Rechtssatzqualität des Anwendungsschreibens ohnehin nicht. Ausreichend ist die Darstellung der durch § 35a 25 26 27 28 29 30 31 32 Beck, Haushaltsnahe Dienstleistungen, EStG § 35a, BTR 2007, 119 [123]. AG Hannover, Beschl. v. 29.6.2007 – 73 II 382/07; Beschl. v. 2.10.2007 – 71 II 499/07; AG Neuss, Beschl. v. 29.6.2007 – 74 II 106/07, ZMR 2007, 898; a.A. AG Köpenick, Beschl. v. 5.9.2007 – 70 II 46/07. AG Hannover, Beschl. v. 29.6.2007 – 73 II 382/07; Beschl. v. 2.10.2007 – 71 II 499/07; AG Neuss, Beschl. v. 29.6.2007 – 74 II 106/07, ZMR 2007, 898. AG Bremen, Beschl. v. 3.6.2007 – 111a II 89/07, WuM 2007, 474; AG Neuss, Beschl. v. 29.6.2007 – 74 II 106/07, ZMR 2007, 898. AG Hannover, Beschl. v. 2.10.2007 – 71 II 499/07. AG Hannover Beschl. v. 29.6.2007 – 73 II 382/07. AG Neuss, Beschl. v. 29.6.2007 – 74 II 106/07, ZMR 2007, 898. Schreiben des BMF v. 26.10.2007, s. Fn. 1, Rz. 29; a.A. Beck, Das neue BMF-Schreiben v. 26.10.2007 zu haushaltsnahen Dienstleistungen, GE 2007 1540 f. MietRB 4/2008 MietRB-Beratungspraxis Wohnungseigentum EStG begünstigten Kosten insgesamt sowie den vom einzelnen Wohnungseigentümer oder vom Mieter zu tragenden Anteil. Der WEG-Verwalter sollte sich die mit der Erstellung der Nachweise zusammenhängende Zusatztätigkeit durch eine mehrheitlich zu beschließende Sondervergütung entlohnen lassen. Der vermietende Eigentümer kann versuchen, durch Vereinbarung mit dem Mieter diesen die Kosten des Nachweises übernehmen zu lassen. Die Zusatzvergütung wird ihrerseits nicht unter § 35a EStG fallen. Haushaltsnahe Dienstleistungen – Steuerminderung – Nachweispflicht für Verwalter Sondervergütung Verwalter – Sondervergütung für Nachweiserbringung 5