6/2007 - Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

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6/2007 - Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
inhaltsverzeichnis
I
Info M 6/07
AKTUELL
Unternehmenssteuerreform: Was sind die Auswirkungen für die Immobilienwirtschaft? (Evers/Dast)
251
WOHNUNGSMIETRECHT
Ehewohnung: Wann kann ein Ehepartner nach der
Scheidung aus dem Mietvertrag entlassen werden?
(Engel)
OLG Köln
9.1.2007
4 UF 175/06
252
Umlagevereinbarung: Muss eine
Umlagevereinbarung die spezielle Form der
Wärmeerzeugung benennen? (v. Seldeneck)
BGH
20.6.2007
VIII ZR 244/06
253
Wasserkosten: Wie sind die Wasserkosten umzulegen,
wenn die Eichfrist abgelaufen ist?
(Both)
LG Kleve
19.4.2007
6 S 205/06
254
Betriebskostenabrechnung: Kann ein Dritter
die Abrechnungsfrist wahren?
(Both)
LG Kleve
19.4.2007
6 S 205/06
255
Mietpreisbindung und salvatorische Klausel: Wird
eine preisrechtswidrig überhöhte Miete wenigstens
nach Ablauf der Preisbindung wirksam? (Steinmeyer)
BGH
27.6.2007
VIII ZR 150/06
256
Umstellung auf Fernwärme: Darf der Vermieter
einseitig umstellen?
(Walburg)
BGH
27.6.2007
VIII ZR 202/06
257
Modernisierung: Sind nach Umstellung von Gemeinschaftsantenne auf Breitbandkabelnetz die Kosten des
Breitbandkabelanschlusses umlegbar? (v. Seldeneck)
BGH
27.6.2007
VIII ZR 202/06
258
Modernisierung: Wie sind nach Umstellung auf
Breitbandkabelnetz die etwa umlegbaren Kosten des
Breitbandkabelanschlusses zu verteilen? (v. Seldeneck)
BGH
27.6.2007
VIII ZR 202/06
259
Mieterhöhung: Muss der Vermieter nach
Vereinbarung einer Modernisierungsmieterhöhung ein
Jahr bis zur nächsten Mieterhöhung warten? (Breiholdt)
BGH
18.7.2007
VIII ZR 285/06
260
Schriftform: Verpflichtet eine salvatorische Klausel in
einem langfristigen Mietvertrag zur Nachholung der
Schriftform? (Wiek)
BGH
25.7.2007
XII ZR 143/05
261
Mietmangel: Wann berechtigt die Verletzung des
Konkurrenzschutzes zur Mietminderung?
(Hoffmann)
KG
25.1.2007
8 U 140/06
262
Aufrechnungsverbot im Formularvertrag:
Mit welchen Forderungen kann ausnahmsweise
aufgerechnet werden? (Meyer-Harport)
BGH
27.6.2007
XII ZR 54/05
263
Mangel: Sind die Gewerberäume mangelhaft, solange
die behördliche Betriebsgenehmigung nicht vorliegt?
(Kurek)
KG
15.2.2007
8 U 138/06
264
GEWERBEMIETRECHT
inhaltsverzeichnis
II
Info M 6/07
Nutzungsverträge nach DDR-Recht: Wann schuldet
der Eigentümer eine Entschädigung für Bauten auf
dem Grundstück? (Hoffmann)
BGH
Kurze Verjährungsfrist: Beginnt die Frist auch
dann zu laufen, wenn der Mieter nicht alle Schlüssel
zurückgibt? (Wichert)
11.7.2007
XII ZR 113/05
265
OLG Düsseldorf
2.6.2007
I-24 U 111/06
266
Kurze Verjährungsfrist: Wird die Verjährungsfrist gehemmt, wenn der Vermieter dem Mieter die Schlüssel
zwecks Renovierung noch einmal überlässt? (Wichert)
OLG Düsseldorf
2.6.2007
I-24 U 111/06
267
Vertragslaufzeit: Wie ist eine unklare Laufzeitklausel
auszulegen?
(Kurek)
OLG Düsseldorf
25.1.2007
I-24 U 143/06
268
Verwalterwechsel: Wer muss die Jahresabrechnung
erstellen?
(Bressel)
OLG Zweibrücken
11.5.2007
3 W 153/06
269
Erwerb vom Bauträger: Welche Mängelrechte darf
die Eigentümergemeinschaft an sich ziehen?
(Elzer)
OLG München
23.5.2007
32 Wx 30/07
270
Bauliche Veränderung: Muss der Mieter der
Eigentumswohnung dulden, dass die Veränderung
zurückgebaut wird? (Niedenführ)
BGH
1.12.2006
V ZR 112/06
271
Störung durch Nachbarwohnung: An wen
muss sich der Gestörte halten?
(Abramenko)
KG
19.3.2007
24 W 317/06
272
Bauliche Veränderung: Kann auch der
Sonderrechtsnachfolger des Handlungsstörers als Störer
in Anspruch genommen werden? (Abramenko)
OLG München
31.5.2007
34 Wx 112/06
273
Beschlusskompetenz: Kann die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss eine Leistungspflicht
einzelner Wohnungseigentümer begründen? (Bressel)
OLG Zweibrücken
5.6.2007
3 W 98/07
274
Jahresabrechnung: Wie ist eine sofort verwendete
Sonderumlage auszuweisen?
(Müller, B.)
OLG München
21.5.2007
34 Wx 148/06
275
Jahresabrechnung: Muss der WEG-Verwalter
haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
ausweisen? (Tank)
AG Bremen
3.6.2007
111a II 89/2007
276
Verwaltervergütung: Kann der Verwalter für den
Nachweis von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen eine Sondervergütung verlangen? (Tank)
AG Hannover
29.6.2007
73 II 382/07
277
Verzicht auf Wohnungseigentum: Kann ein
Wohnungs- oder Teileigentümer auf sein Eigentum
verzichten? (Tank)
BGH
10.5.2007
V ZB 18/07
278
WOHNUNGSEIGENTUM
inhaltsverzeichnis
III
Info M 6/07
IMMOBILIENRECHT
Grundstückshandelsgesellschaft: Ist der Gewinn aus
der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft gewerbesteuerpflichtig? (Evers)
BFH
14.12.2006
IV R 3/05
279
Zwangsverwaltung: Muss der Zwangsverwalter
die Einmalzahlung für eine lebenslange Mietzeit
respektieren? (Moraht)
BGH
25.4.2007
VIII ZR 234/06
280
Doppelvermietung: Kann der Mieter seinen Anspruch
auf Besitzüberlassung mit einer einstweiliger Verfügung
durchsetzen? (Walburg)
KG
25.1.2007
8 W 7/07
281
Mieterinsolvenz: Haftet der Insolvenzverwalter
persönlich für ungenehmigte Untervermietungen?
(Gerke)
BGH
25.1.2007
IX ZR 216/05
282
Rechtskraft bei WEG-Beschlussanfechtung: Was ist
mit den anderen Anfechtungsverfahren zu demselben
Beschluss? (Drabek)
OLG München
24.1.2007
34 Wx 110/06
283
OLG Bremen
11.1.2007
2 U 107/2006
284
VERFAHRENSRECHT
RECHTSANWÄLTE, RVG und TEST
Anwaltswerbung: Darf ein Anwalt damit werben,
„Erster Fachanwalt“ in einem Ort zu sein?
(Wagner)
Expo Real: Lohnt sich ein Besuch oder
sogar ein Stand?
285
Das neue WEG: Literaturübersicht (Becker)
286
PERSONALIA
RA Schandmaul
288
Interna
248
Info M 4/07
Sag ja zur Ewigkeit...! Join the gallery of immortal heroes!
Es ist nur ein kleiner Schritt aus dem ewigen Einerlei der Schriftsätze hinein in das strahlende Elysium der Lichtgestalten, die im
Info M kernig-knappe Beiträge publizieren! Die inhaltlichen und redaktionellen Anforderungen haben wir in den „Redaktionsvorgaben“ – auf einer Seite – zusammengefasst. Diese Info ordern Sie an mit einer mail bei [email protected]. Das ist auch
die Anschrift, bei der Sie sich „Ihr“ Urteil für rd. 2 Wochen reservieren lassen können. Wann haben Sie Ihr Coming Out? Es hätte
auch zu Ihren Lebzeiten schon einen Vorteil. Etwa ein bis zwei Stunden je Publikation dürfen Sie auf die zehn Fortbildungsstunden
anrechnen, die Sie als Fachanwalt nachweisen müssen, vgl. Schleswig-Holsteinisches AGH, 14.12.2005 – 2 AGH 9/05 – BRAK-Mitt.
2006, 34 = Info M 2006, 97.
Dr. Marie-Claire Abetz
Dr. Dr. Andrik Abramenko
Bruno Achenbach
Uwe Aderhold
Prof. Dr. Christian Armbrüster
Dr. Torsten Arp
Norman Bach
Dr. Günter Bauer
Christian Bauermeister
Bettina Baumgarten
Hans-Joachim Beck
Hartmut Becker
Dr. Matthias Becker
Michael Bender
Christian Berg
Klaus-Jürgen Berresheim
Uwe Bethge
Dr. Dietrich Beyer
Dr. Heinz Bohlen
Bernhard Bonk
Dirk Both
Frank Bottenberg
Ulf P. Börstinghaus
Jens Böttcher
Ricarda Breiholdt
Stefanie Bressel
Henrike Butenberg
Georg Cless
Christian Dast
Elisabeth Dauwe-Arnold
Dr. Wolf.-D. Deckert
Rainer Derckx
Juliane Diefenbach
Burghard Dietz
Katrin Dittert
Johannes Drabek
Rebekka Drusche
Hannes Dürr
Axel Dyroff
Dr. Ernst-M. Ehrenkönig
Norbert Eisenschmid
Dr. Oliver Elzer
Thomas Emmert
Simone Engel
Jan Evers
Judith Fabich
Walter Fallak
Klaus Feckler
Barbara Fetten
Dr. Stefan Fink
Lutz Foss
Ludger Freienhofer
Jürgen Fritz
Thomas Gattung
Günther Geldmacher
Hans-Joachim Gellwitzki
Andreas Georgi
Dr. Lars Gerke
Stanley-Bernard Globig
Christof Gregor
Marina Gregor
Dr. David Greiner
Falk G. Gross
Andreas Grüsser
Stefan Guhde
Thomas Hannemann
Prof. Dr. Martin Häublein
Thomas Hauprich
Frank Hartmann
Beate Heilmann
Uwe Heims
Helmut Heiss
Udo Henke
Jürgen Herrlein
Anton B. Hilbert
Dirk Hilbrecht
Jürgen Hillmayer
Georg Hillmeister
Jan Hinsch-Timm
Thomas Höhner
Jochen Hoffmann
Christian Hofmann
Manfred Hohenhorst
Bernd Hornikel
Werner Huber
Neele Hübener
Ferréol Jay von Seldeneck
Dr. Georg Jennissen
Norbert Jürgensen
Wiebke Jungjohann
Jenny Kaiser
Dr. Andreas Kappus
Kai Kern
Alexander Kluge
Dr. Klaus Knipschild
Frank Knop
Louisa Knop
Philipp Knop
Franz-Ludwig Kopinski
Claus-Jürgen Korbion
Jörg Kowalsky
Georg Waldemar Krebs
Katja Krüger
Dr. Egbert S. Kümmel
Joachim Kumpf
Michael Kurek
Carsten Küttner
Dr. Hans Langenberg
Arnold Lehmann-Richter
Dr. Ulrich Leo
Friedrich-Wilhelm Lohmann
Johannes Lohre
Sabine Loscha
Dr. Rolf-Peter Lukoschek
Dr. Klaus Lützenkirchen
Michael Maaser
Manfred Meffert
Markus Meisner
Dr. Dirk Meyer-Harport
Jens-Ole Messow
Kirsten Metter-Roeb
Patrick Miedtank
Walter Moehrle
Karl-Friedrich Moersch
Dr. Dietrich Mohme
Torsten Mohyla
Norbert Monschau
Dr. Mona Moraht
Beate Müller
Horst Müller
Frank Neumann
Dr. Werner Niedenführ
Dr. Günter Nies
Markus Niester
Heiko Ormanschick
Gerhard Ostfalk
Heinz-Günter Over
Michael Peter
Cristina Petersen
Frank-Georg Pfeifer
Helen Pincus
Isabell D. Pohl
Hans-Jürgen Poth
Christian Putschäw
Nele Rave
Dr. Helmut Redeker
Werner Reinhardt
Andreas Reschke
Dr. Olaf Riecke
Holger Riedel
Martin Rondholz
Jorg Roth
Thomas Röth
Antje Rudolph
Burkhard Rüscher
Monika Sauer
Klaus Schach
Harald Schäfer
Jan Schaufler
Matthias Scheff
Willibald Schlagbaum
Nicole Schlimme
Astrid Schmelzle-Reiniggen
Gerhard Schmidberger
Jan-Hendrik Schmidt
Michael Schmidt
Peter-Dietmar Schnabel
Norbert Schneider
Norbert Schönleber
Alexandra Schreiber
Volker Schuh
Dr. Michael Schultz
Hans-Christian Schwarzmeier
Peter Seidel
Norbert Slomian
Ralf Specht
Florian Springborn
Michaela Stanke
Michael Staudenmayer
Karl-Heinz Steffens
Volkmar Steinmeyer
Mathias K. Stenger
Robert Stieglitz
Dr. Sabine Stolten
Dietmar Straub
Christian Streim
Doreen Stuwe
Markus Sutorius
Susanne Tank
Katja Truss
Sabine Urban
Nicole Vandenhouten
Bernd Vielitz
Jens Voigt
Matthias Voigt
Mathias von der Recke
Andreas von Gleichenstein
Dr. Olrik Vogel
Henning von Müllern
Matthias Wagner
Sandra Walburg
Martina Walke
Dietmar Wassermann
Walter Wecker
Frank Weissenborn
Dr. Birgit Weitemeyer
Richard Wettstein
Oliver Weyer
Dr. Rudolf Weyer
Dr. Joachim Wichert
Karl Friedrich Wiek
Wiebke Wildvang
Inka Witte
Bert Wittenburg
Michael Wolicki
Andre Wrede
Jörg Zahn
Volker Ziaja
Henner Zühlke
Ludwig Zürn
Willibrord Zunker
Interna
249
Info M 6/07
Berlin, den 15. Oktober 2007
Lieber Leser,
Willkommen auf der ersten Seite! Dieser Platz ist traditionell dem Eigenlob der
Blattmacher gewidmet, und von so einer Tradition will man im Zeitalter der
II. Restauration natürlich keine Ausnahme machen. Heute geht es um ein Merkmal
des Info M, auf das wir sehr stolz sind, und das uns bisher noch keiner unserer Mitbewerber nachmacht: Wir wollen nämlich nicht nicht nur knapp und klar berichten. Das
wollen viele. Wir haben vielmehr auch den Ehrgeiz, zwischen Fallentscheidung und
Sachentscheidung zu unterscheiden. Wenn das Gericht also im Zuge einer Fall-Lösung
mehrere Sachfragen entscheidet, berichten wir über jede Sachentscheidung gesondert
(wenn sie von grundsätzlichem Interesse ist). Ein schönes Beispiel ist die bekannte
Dachrinnen-Entscheidung von 2004, für die wir gleich drei Seiten öffneten:
1. Dachrinnenreinigungskosten sind als sonstige Betriebskosten umlegbar.
2. Sonstige Betriebskosten sind nur mit gesondertem Hinweis im Vertrag umlegbar.
3. Eine Erweiterung der Umlagebefugnis ist auch durch langjährige Praxis möglich.
Auch bei der Entscheidung vom 6.4.2005 zu den Instandhaltungskosten gemeinschaftlicher Anlagen haben wir beim Sezieren mehrere Sachentscheidungen gefunden – und
gesondert dargestellt. Und jetzt ist es wieder soweit: Der VIII. Senat hat die lange
erwartete Entscheidung zur Umstellung auf Fremdwärme während des laufenden Mietverhältnisses getroffen – und bei der gegebenen Fallkonstellation auch zwei weitere
Sachfragen mit-entschieden. Also gibt es drei Seiten mit drei neuen Erkenntnissen:
1. Der Vermieter darf ohne qualifizierte Umlagevereinbarung umstellen.
2. Der Vermieter darf von Gemeinschaftsantenne auf Kabelversorgung umstellen
3. Der Vermieter darf die Kosten der Kabelversorgung u.U. auch „nach Köpfen“
verteilen.
Wir sehen in dieser Sachfragen-Orientierung eine besondere Stärke des Info M, und wir
finden, dass das auch einmal laut gesagt sein soll: „Tue Gutes und rede darüber“ kann
man auch so verstehen.
Bis zum nächsten Mal
Seldeneck
Interna
250
Info M 6/07
Dresden: unser 10-jähriges Jubiläum mit gleich mehreren Rekorden!
Unsere Herbsttagung in Dresden, bei der wir das 10-jährige Bestehen unsere ARGE feiern konnten, stand im Lichte von zwei weiteren Rekorden: Wir konnten das 2.000te Mitglied, Herrn Kollegen Michael Eberhard Gaugele aus Dresden, feierlich willkommen heißen und außerdem die
höchste Teilnehmerzahl für eine unserer Tagungen verzeichnen: Fast 250 Kolleginnen und Kollegen waren unserer Einladung gefolgt! Grund für den großen Zuspruch war erneut ein
attraktives Vortragsprogramm, das unserem Namen entsprechend eine Vielzahl immobilienrechtlicher Themen abdeckte, so über das Miet- und Wohnungseigentumsrecht hinaus z.B.
auch das Bauträger- und Maklerrecht. Erfreulich auch die große Zahl von prominenten Gästen,
u.a. auch Frau Dr. Milger vom VIII. Senat des BGH. Auch der nichtjuristische Teil des Programms
war ein Erfolg. Unmerklich hatte sich der Kabarettist „RA Dr. Schneider“ unter die Gäste gemischt und ließ erst nach und nach erkennen, dass seine pfeffrigen Kommentare nicht ganz
so ernst gemeint waren. Manche Teilnehmer sollen erst am späteren Abend entdeckt haben,
dass sein kurzer „Fachvortrag“ nach dem Mittagessen von RA Till Eulenspiegel ersonnen war.
Wir nehmen den Zuspruch als Ansporn für ein „weiter so“ und hoffen, nicht weitere 10 Jahre
warten zu müssen, bis wir das 4.000te Mitglied unsere ARGE begrüßen können. Für das kommende Jahr haben wir schon jetzt sehr attraktive Tagungsprogramme ersonnen – also bitte jetzt
schon vormerken:
unsere Frühjahrstagung am 1. Mai 2008 in Berlin,
unsere Herbsttagung vom 25. bis 27.9.2008 in Salzburg!
Ich hoffe, Sie dort begrüßen zu können.
Herzlichst, Ihr
Thomas Hannemann
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses
Dr. Gregor Basty
Referent
Kai-Peter Breiholdt
Katrin Dittert
Michael Eberhard Gaugele
2.000stes Mitglied
Dr. David Greiner
Dr. Thomas Hannemann
Dr. Klaus Lützenkirchen
Referent
Kickertisch
Kickerrunde
B. Rüscher/A.Frohne
1. Preis Kickerturnier
G. Hacker /K.-H. Neitzel
2. Preis Kickerturnier
Pokale Kickerturnier
Dr. Karin Milger
Norbert Schönleber
Prof. Dr. Frank Stellmann
Referent
Jürgen Ulrich
Referent
Sandra Walburg
Referentin
Michael Zwarg
aktuell
251
Info M 6/07
Unternehmenssteuerreform: Was sind die Auswirkungen für die
Immobilienwirtschaft?
Die Unternehmenssteuerreform 2008 soll den Investitionsstandort Deutschland attraktiver
machen. Erhebliche Steuerentlastungen müssen jedoch gegenfinanziert werden. Diese
Gegenfinanzierungsmaßnahmen treffen einzelne Branchen besonders hart. Die Immobilienwirtschaft
beklagt insbesondere die Belastungen, die sich aus der Einführung der Zinsschranke und der
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ergeben.
Hintergrund: Die Unternehmenssteuerreform soll die Unter­
nehmen insbesondere durch Absenkung des Körperschaftssteuersatzes von 25 % auf 15 % und Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % entlasten. Zur
Gegenfinanzierung will der Gesetzgeber auch die Möglichkeiten begrenzen, mit einem hohen Fremdfinanzierungsaufwand Erträge von Unternehmen zu verlagern, um Steuern zu
sparen.
Zinsschranke – Regelungsinhalt: Mit der Zinsschranke wird
die Ab­ziehbarkeit von Zinsaufwendungen beschränkt. Betroffen sind insbesondere inländische gewerbliche Unternehmen
und bestimmte ausländische Kapitalgesellschaften, soweit jeweils im Konzernverbund. Abziehbar sind künftig die Zinsauf­
wendungen eines Betriebs
• nur bis zur Höhe des Zinsertrags im selben Wirtschaftsjahr
und
• darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 % des maß­geblichen
Gewinns (steuerliches EBITDA = Gewinn vor Zinsen, Steuern u. Abschreibungen ).
Bei Kapitalgesellschaften wird nicht auf den Gewinn, sondern
auf das Einkommen abgestellt. Die Zinsschranke greift jedoch
nur dann, wenn der die Zinserträge übersteigende Zinsaufwand
mindestens 1,0 Mio. € beträgt (Freigrenze).
Nicht zum Abzug zugelassene Zinsaufwendun­gen werden gesondert festgestellt und können in den folgenden Jahren im
Rahmen der Zins­schranke abgezogen werden. Dies soll die
Unternehmen am Wegzug in das Ausland hindern. Bei Mantelverkauf, Liquidation und Insolvenz geht der Zinsvortrag jedoch verloren.
Belastungsvergleich
(Werte in TEUR/gewerbestl. Hinzurechnungen unberücksichtigt):
EBITDA (steuerlich)
Abschreibungen
Zinsertrag
Zinsaufwand
Steuerliches Ergebnis vor Zinsschranke
zzgl. nichtabzugsfähige Zinsen
- keine Beschränkung in 2007
- 1.210 ./. (10 + 1.000 x 30%)
Steuerliches Ergebnis nach Zinsschranke
Darauf Steuerbelastung (vereinfacht 30 %)
1.000
- 400
10
- 1.210
- 600
2007
(bisher)
2008
(neu)
- 600
- 600
0
- 600
0
900
300
90
Zinsschranke bei Immobilienunternehmen: Besonders
betroffen sind kapitalintensive Betriebe. Dazu zählen auch
Bauträger und Bestands­verwalter mit hohem Zinsaufwand
und nachhal­tigen Verlusten in der Rechtsform der Kapital­
gesellschaft, etwa die ehemaligen gemeinnützi­gen Wohnungsbaugesellschaften.
Ver­breiterung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer: Die Immobilienbranche wird auch dadurch belastet,
dass sich die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer verbreitert. So werden künftig nicht nur 25 % aller Zinsaufwendungen dem Gewerbe­ertrag hinzugerechnet, sondern auch
fiktive Zinsanteile aus Mieten, Pachten und Leasing­raten für
Grund und Boden oder Gebäude.
Kommentar: Die gesetzlichen Neuregelungen belasten die
Bauträger und Bestandshalter, für deren hoch beliehene Immobilien auch hohe Zinsaufwendungen gezahlt werden müssen,
während Zinserträge und EBITDAs niedrig sind. Mit einem erläuternden Anwendungsschreiben des Bundes­finanzministeriums
ist erst in 2008 zu rechnen. Bis dahin müssen die wesentlichen
Gestaltungsmaßnahmen aber bereits getroffen sein.
Praxishinweis Aufteilung in Kleinprojekte: Zur Vermeidung
eines schäd­lichen Zinsaufwands bieten sich nur wenige Maßnahmen an, zumal keine Übergangsrege­lungen für bestehende
Finanzierungen existie­ren. Immerhin gilt folgender Vorschlag als
aussichtsreich: Der Projektträger verteilt größere Bau­vorhaben
auf mehrere Objektgesellschaften, um jeweils unterhalb der
Nicht­aufgriffsgrenze zu bleiben. Generelle Empfehlungen sind
jedoch riskant, insbesondere wegen verschärfter Regelungen
zum Gestaltungsmissbrauch ab 2008; deshalb sollte in jedem
Fall eine spezielle Einzelfallprüfung entscheiden.
Praxishinweis Rechtsmittel!: Betroffene Unternehmen sollten
gegen die erwarteten Steuerbescheide vorsorglich Rechtsmittel einlegen. Immerhin könnten die erwarteten gerichtlichen
Überprüfungen ergeben, dass die Zinsschranke gegen EURecht (Niederlassungsfrei­heit) und nationales Verfas­sungsrecht
(objekti­ves Nettoprinzip und Bestimmtheitsgrundsatz) verstößt.
RA Jan Evers, Berlin
[email protected]
StB Christian Dast, Berlin
[email protected]
wohnungsmietrecht
252
Info M 6/07
Ehewohnung: Wann kann ein Ehepartner nach der Scheidung aus dem
Mietvertrag entlassen werden?
Grundsätzlich wird der ausgezogene Ehepartner aus dem Mietverhältnis ohne Anordnung einer Sicherung
des Vermieters nicht entlassen, wenn die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten zweifelhaft ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Mithaftung des ausgezogenen Ehegatten wirtschaftlich „völlig
sinnlos“ ist. Das ist der Fall, wenn dieser zahlungsunfähig ist und es auch bleiben wird (hier: wegen voller
Erwerbsunfähigkeit aufgrund schwerer, unheilbarer Krankheit). (LS der Verf.)
OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2007 – 4 UF 175/06 – www.justiz.nrw.de
Der Fall: Die Eheleute sind Mieter einer Wohnung. Die Ehefrau leidet an unheilbarer Muskeldystrophie und ist erwerbsunfähig. Sie bezieht eine unbefristet bewilligte Rente von rd.
560,00 € und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Ehe scheitert. Die Ehefrau zieht aus und beantragt
vor dem Familiengericht, aus dem Mietverhältnis über die Ehewohnung entlassen zu werden. Die Vermögensverhältnisse des
Ehemannes sind unklar.
Hintergrund: Im Rahmen einer Scheidung trifft der Familienrichter die erforderlichen Anordnungen nach der Hausratsverordnung. Dazu gehört auch die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.
§ 1 HausratsVO Aufgabe des Richters
(1) Können sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht darüber
einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen […]
soll, so regelt auf Antrag der Richter die Rechtsverhältnisse an der
Wohnung […].
§ 5 HausratsVO Gestaltung der Rechtsverhältnisse
(1) Für eine Mietwohnung kann der Richter bestimmen, dass ein von
beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten
allein fortgesetzt wird oder dass ein Ehegatte an Stelle des anderen
in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. Der Richter
kann den Ehegatten gegenüber Anordnungen treffen, die geeignet
sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.
Die Entscheidung: Das OLG Köln ordnet die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den Ehemann an. Für eine
Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis ohne Sicherungsmaßnahmen sei zwar in der Regel kein Raum, wenn
– wie im vorliegenden Fall – die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten zweifelhaft sei (Verweis auf Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 5 HausratsVO Rdn.
15 ff. m.w.N.). Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor. Sinn des
Verbleibens beider Ehegatten im Mietvertrag sei die Sicherung
der berechtigten Ansprüche des Vermieters. Vorliegend könne
eine solche Sicherung jedoch weder durch Verbleib der Ehe­
frau im Mietverhältnis noch durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, wie etwa einer weiteren Mithaftung der
Ehefrau, erreicht werden.
Die Ehefrau verfüge nicht über ein Einkommen, das zur Begleichung von Schulden ausreicht oder vollstreckungsrechtlich in
Anspruch genommen werden könnte. Daran werde sich auch
künftig nichts mehr ändern. Sie verfüge auch über keinerlei
Vermögenswerte, in die vollstreckt werden könnte. Unter diesen Umständen sei ein Verbleib im Mietvertrag wirtschaftlich
völlig sinnlos. „Der Satz: ‘Zwei Schuldner sind besser als nur
ein Schuldner‘ mag zwar theoretisch grundsätzlich zutreffen.
Hier trifft er aber gerade nicht zu.“
Demgegenüber habe die Ehefrau ein berechtigtes Interesse daran, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Die fortdauernde Mithaftung würde die Schulden anwachsen lassen sowie
Mahnungen und Vollstreckungsversuche provozieren. Dies führe zu einer psychischen Belastung der Ehefrau, die sich nachteilig auf ihren Gesundheitszustand auswirken könnte.
Kommentar: Von dem in § 5 HausratsVO enthaltenen Grundsatz, dass bei einer Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietvertrag Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Vorliegend handelt es sich
um eine Einzelfallentscheidung, die in der schweren Erkrankung der Ehefrau und der dadurch verursachten dauerhaften
Erwerbsunfähigkeit begründet ist. Die vom OLG unterstellte
psychische Belastung durch zukünftig auflaufende Schulden
wird im Normalfall für sich gesehen wohl kaum zu einer Entlassung aus dem Mietvertrag führen. Dies widerspräche dem
Sinn und Zweck der Regelung, die Erfüllung der Ansprüche des
Vermieters sicherzustellen. Insoweit lässt sich die Entscheidung
der Kölner Richter nicht verallgemeinern.
RAin Simone Engel, Hannover
[email protected]
wohnungsmietrecht
253
Info M 6/07
Umlagevereinbarung: Muss eine Umlagevereinbarung die spezielle Form
der Wärmeerzeugung benennen?
Die Umlage der Nahwärme-Kosten setzt eine Umlagevereinbarung voraus, die die Umlage dieser
Kostenart erlaubt. Nicht ausreichend ist eine Umlagevereinbarung für Zentralheizungs- oder
Fernwärmekosten. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung schon bei Vertragsabschluss mit Nahwärme
versorgt war. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 20.6.2007 – VIII ZR 244/06 – www.bundesgerichtshof.de
Hintergrund: Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Ver­
mieter „die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen“.
Gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB darf der Vermieter bestimmte
Nebenkosten umlegen, wenn er eine entsprechende Umlagevereinbarung abgeschlossen hat. Den Rahmen für die umlegbaren Betriebskosten bestimmt die BetrKV. Diese VO lässt die
Umlage von folgenden Wärmekosten zu:
BetrKV
§ 2 Nr. 4a Zentralheizung
der Vermieter erzeugt die Wärme
in der vermietereigenen Heizungsanlage
Fremdwärme
(„Kosten der Wärme§ 2 Nr. 4c lieferung und die Kosten der zugehörigen
Hausanlage“).
„eigenständig gewerbliche“ Wärmelieferung durch eine lieferanteneigene Heizungsanlage außerhalb (= Fernwärme) oder innerhalb
(Nahwärme) des vermieteten Grundstücks bzw. Wirtschaftseinheit.
Der Fall: Bei Abschluss des Mietvertrags wird das Haus durch
ein gewerbliches Versorgungsunternehmen mit Nahwärme versorgt. Im Mietvertrag heißt es unter anderem:
„§ 5 Heizung- und Warmwasserversorgung
[…]
3. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Betriebskosten zu bezahlen. […]
4. Die Betriebskosten (insbesondere Brennmaterial, Transportkosten
und Kosten der Schlackabfuhr, elektrischer Strom für Brennerantrieb,
Umwälzpumpen usw., Bedienung und Wartung sowie Verwendung
von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern) werden nach QM
Zahl und Verbrauch (mindestens 50 % nach Verbrauch) der beheizten
Fläche oder nach einem bereits angewandten Verteilungsschlüssel
umgelegt. [... ]
6. Verteilungsmaßstäbe bei zentralen Heizungsanlagen
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und/oder
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der Versorgung
mit Fernwärme/Fernwarmwasser werden 50 % nach dem erfassten
Wärmeverbrauch und 50 % nach der Wohnfläche verteilt.“
Die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2001, 2002 und
2003 weisen Nachzahlungsbeträge aus. Zahlungen leistet der
Mieter hierauf nicht. Nach dem Ende des Mietvertrages klagt
der Mieter u.a. auf Rückzahlung der Mietkaution. Die Vermieterin erklärt die Aufrechnung mit den Nachzahlungsbeträgen
aus den Heizkostenabrechnungen. Amtsgericht und Landgericht halten die Aufrechnung für unbegründet und geben der
Klage des Mieters statt.
der Vermieterin ins Leere ging. Der Vermieterin stünden die geltend gemachten Nachforderungen nicht zu. Es fehle an einer
ausreichenden Umlagevereinbarung i.S.d. § 556 Abs. 1 BGB, die
den Mieter verpflichte, die Kosten der Versorgung mit Nahwärme zu tragen. Eine solche Vereinbarung enthalte der Mietvertrag nicht. Die beispielhafte Aufzählung der Betriebskosten in § 5 Nr. 4 führe zwar einige der Kostenarten gemäß § 7
Abs. 2 HeizkV an. Die Kosten einer Wärmelieferung bzw. das
Entgelt für einen Wärmecontractor seien aber nicht genannt.
Die Aufzählung nenne vielmehr nur solche Kosten, die entstehen, wenn der Vermieter die Wärme mit einer eigenen Heizungsanlage erzeugt.
Auch die Regelung in § 5 Nr. 6 des Vertrages reiche nicht aus.
Sie erlaube nur die Umlage der Kosten für Fernwärme/Fernwarmwasser, nicht aber die Umlage von Nahwärme-Kosten.
Die Versorgung mit Fernwärme umfasse nicht alle Formen des
Fremdbezugs wie etwa die Versorgung mit Nahwärme.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidungen
des Senats vom 6.4.2005 (VIII ZR 54/04 – Info M 2005, 133
betr. Umstellung auf Contracting während des laufenden Mietverhältnisses nur mit vertraglicher Grundlage). Aus dieser Entscheidung könne nicht geschlossen werden, dass eine Umlagevereinbarung entbehrlich ist, wenn die Umstellung schon vor
Abschluss des Mietvertrages erfolgte.
Praxishinweis: Immer wieder müssen die Vermieter erfahren,
wie wichtig es ist, dass die Umlagevereinbarung mit aller Sorgfalt abgefasst wird. Für die verschiedenen Versorgungsarten
empfiehlt sich eine Checkliste:
• Wohnungsheizung, Einzelöfen, Zentralheizung oder Fremdwärme?
• zentrale oder dezentrale Warmwasserversorgung, Zentralwarmwasser oder fremdgeliefertes Warmwasser?
• Gemeinschaftsantenne oder Programmlieferung durch Dritte?
• Waschküchennutzung?
RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin
[email protected]
Die Entscheidung: Die Revision der Vermieterin bleibt erfolglos.
Auch der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Aufrechnung
wohnungsmietrecht
254
Info M 6/07
Wasserkosten: Wie sind die Wasserkosten umzulegen, wenn die Eichfrist
abgelaufen ist?
Ist die Eichfrist der zur (vereinbarten) Verbrauchserfassung eingesetzten Wasserzähler abgelaufen, ist
nach dem gesetzlichen Flächenmaßstab abzurechnen. Eine Abrechnung nach Kopfzahl ist ohne weitere
Vereinbarung nicht zulässig. Das Ergebnis ist um 15 % zu kürzen, sog. Strafabzug. (LS des Verf.)
LG Kleve, U. v. 19.4.2007 – 6 S 205/06 – ZMR 2007, 620
zur Übermittlung der BK-Abrechnung durch Dritte, vgl. Info M 2007, 255 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Es ist vereinbart, dass über die Wasserkosten nach
dem tatsächlich erfassten Verbrauch abzurechnen ist. Im Jahr
2003 ist die Eichfrist der Wasseruhren abgelaufen. Deshalb
werden die Wasserzähler nicht abgelesen. Daraufhin rechnet
die Vermieterin die Wasserkosten nach dem Maßstab „Personenzahl“ ab. Die Mieter verweigern die Nachzahlung. Der Vermieter beruft sich darauf, dass die Abrechnung schon in 2002
in gleicher Weise erfolgte und die Mieter die Nachzahlung damals beanstandungslos leisteten.
Die Entscheidung: Das Landgericht Kleve hält die Abrechnung der Wasserkosten für das Jahr 2003 für unrichtig. Wenn
die Wasserzähler nicht mehr zur Erfassung des tatsächlichen
Verbrauchs ver­wendet werden dürfen, gelte der gesetzliche
Umla­gemaßstab Wohnfläche gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB
(Verweis auf Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und
Gewerberaummiete, 4. Aufl. 2005, Kap. A Rdn. 45, Kap. G
Rdn.146).
§ 556a BGB Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil
der Wohnfläche umzulegen. […]
Eine Abrechnung nach einem anderen Umlageschlüssel (etwa
nach Personenzahl) hätten die Vermieter nur bei entsprechender
Vereinbarung vornehmen dürfen. Eine solche setze jedoch voraus, dass der Vermieter vor Beginn der Abrechnungsperiode
je­dem Mieter ein Änderungsangebot unterbreitet (Verweis auf
Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl. 2004, § 556a BGB Rdn. 12).
Dies sei hier nicht erfolgt.
Auch eine konkludente Abänderung des Umlageschlüssels sei
nicht erfolgt. Zwar könne in der Abrechnung für das Jahr 2002,
in der die Wasserkosten nach Personenzahl umgelegt wurden,
ein Angebot des Vermieters zu sehen sein, auch zukünftig über
die Wasserkosten so abzurechnen. Jedoch liege in der Bezahlung des Abrechnungssaldos noch keine entsprechende Annahmeerklärung der Mieter. Für den Mieter sei aus der einmaligen
Abrechnung nicht erkennbar, dass der Vermieter auch in Zukunft so ab­rechnen wolle. Etwas anderes gelte allenfalls dann,
wenn jah­relang bestimmte Kosten vom Vermieter in Rechnung
ge­stellt und vom Mieter auch bezahlt wurden. Bei jahrelanger
Übung sei eine stillschweigende Umlagevereinbarung anzunehmen (Verweis auf BGH, 7.4.2004 – VIII ZR 146/03 – Info M
2/2004, 13, 14 betr. Umlage von Dachrinnenreinigung 9 Jahre
lang). Davon könne hier aber noch keine Rede sein.
Im vorliegenden Fall sei also nach der Quadratmeterzahl abzurechnen gewesen, wobei ein Abzug von 15 % der Wasserkosten vorzunehmen gewesen sei. Dabei handle es sich um einen
Erfahrungswert zur Kostendifferenz zwischen verbrauchsab­
hängiger und verbrauchsunabhängiger Abrechnung (Verweis
auf Langenberg, a.a.O., Kap. G Rdn.146).
Kommentar Umlagemaßstab: Das Landgericht setzt konsequent die vom Gesetzgeber für Wohnraum in § 556a
Abs. 1 BGB vorgegebene Reihenfolge der Umlagemaßstäbe
um. Die Abrechnung nach Personenzahl mag zwar verbrauchsnäher erscheinen als der Flächenmaß­stab, gibt aber den tatsächlichen Verbrauch ebenfalls nicht wieder.
Kommentar Strafabzug: In Fällen wie diesem nehmen Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an § 12 HeizkostenVO
einen Abzug von 15 % der Kosten zu Lasten des Vermieters
vor (vgl. Schmidt-Futterer (Langenberg), Mietrecht, 9. Aufl.
2007, § 556 Rdn. 351; für zu niedrig hält diesen LG Hamburg, 30.8.2001 – 334 S 27/01 – n.v.). Ein solcher Abzug mag
gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter über Jahre hinweg
verbrauchsunabhängig abrechnet, ohne für einen ordnungsgemäßen Zustand der Zähler zu sorgen. Bedenken bestehen
aber dann, wenn die Eichfrist gerade erst abgelaufen ist und
zum ersten Mal eine verbrauchsunabhängige Abrechnung erfolgt. Dann dürfte eher eine entsprechende Anwendung des
§ 9a HeizkostenVO in Betracht kommen, die eine Umlage nach
Vergleichswerten vorsieht – also keinen Strafabzug.
RiLG Dirk Both, Rostock
[email protected]
wohnungsmietrecht
255
Info M 6/07
Betriebskostenabrechnung: Kann ein Dritter die Abrechnungsfrist
wahren?
Übersendet eine andere Person als der Vermieter (hier: Vater der Vermieterin) dem Mieter eine
Betriebskostenabrechnung, die dem Mietverhältnis dennoch eindeutig zuzuordnen ist, wahrt diese
Abrechnung die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. (LS des Verf.)
LG Kleve, U. v. 19.4.2007 – 6 S 205/06 – ZMR 2007, 620
zur Umlage der Wasserkosten bei fehlender Verbrauchserfassung, Info M 2007, 254 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Vermieter der Wohnung ist ein Ehepaar. Im Mietvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass der Ehemann berechtigt ist,
als Vertreter für seine Ehefrau zu handeln. Der Ehemann übersendet im eigenen Namen den Mietern die von einem Dienstleistungsunternehmen er­stellte Betriebskostenabrechnung für
das Jahr 2003, die mit einem Nachzahlungsbetrag endet. Zum
Jahr 2004 übertragen die Vermieter das Eigentum an der Mietwohnung an ihre Tochter. Der Vater der neuen Vermieterin führt
die Verwaltung des Mietobjekts fort. Er übersendet den Mietern auch für 2004 die Betriebskostenabrechnung, die erneut
mit einem Nachzahlungsbetrag endet. Die neue Vermieterin
klagt auf Zahlung des Abrechnungssaldos für 2003 aus abgetretenem Recht und für 2004 aus eigenem Recht.
Hintergrund: Die Rechtsnatur der Betriebskostenabrechnung
ist streitig.
• Willenserklärung: LG Hamburg, 21.12.1993 – 316 S 325/91
– ZMR 1995, 32; Sternel, PiG 40 (1993) S. 86;
• Wissenserklärung (h.M.): Schmidt-Futterer (Langenberg),
Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556 Rdn. 333; Langenberg,
Handbuch des Betriebskostenrechts, 4. Aufl. 2006, Kap.
G Rdn. 5.
Bedeutung kann diese Frage erlangen, wenn die Abrechnung
von einer Person übermittelt wurde, die weder Vermieter noch
dessen Vertreter ist.
Die Entscheidung: Das Landgericht gibt der Klage statt, da
beide Betriebskostenabrechnungen den Mietern binnen der
Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB übermittelt worden seien.
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; […]. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen. […]
Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003
hält das Gericht es für unschädlich, dass der Vater der jetzigen
Vermieterin die Abrechnung im eigenen Namen übersandt hat.
Denn ausweislich des Mietvertrags sei er zur Vertretung seiner
Ehefrau berechtigt gewesen und habe zudem auch in der Vergangenheit das Mietobjekt allein verwaltet.
Dass die Abrechnung für das Jahr 2004 den Mietern erneut
vom Vater der Vermieterin übersandt wurde, obgleich nunmehr die neue Vermieterin zur Abrechnung verpflichtet war,
hält das Landgericht ebenfalls für unschädlich. Der Vater habe
die Verwaltung auch nach der Eigentumsübertragung weitergeführt. Ob insoweit der Vater Vertreter der Vermieterin sei,
sei zwar fraglich. Letztlich kann dies nach Ansicht der Kammer aber dahin stehen, da mit der herrschenden Meinung davon auszugehen sei, dass die Betriebskostenabrechnung keine Willenserklärung, sondern eine Wis­senserklärung darstelle.
Der Vater der Vermieterin habe diese „Wissenserklärung“ in
seiner Eigenschaft als Hausverwalter an die Mieter weitergeleitet. Dies genüge zur Wahrung der einjährigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Kommentar: Für das Jahr 2003 kann der Argumentation des
Landgerichts sicherlich uneingeschränkt gefolgt werden, denn
die Bevollmächtigung des Ehemanns ergab sich sowohl aus dem
Vertrag als auch aus den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Für das Jahr 2004 allerdings müht sich das LG
heftig, der Vermieterin zu helfen, nachdem der Vater der Vermieterin sich offensichtlich nicht im Klaren darüber war, dass
er nicht mehr Vermieter ist. Auch die Annahme einer Wissenserklärung will in diesem Zusammenhang nicht recht helfen;
denn es sind keinerlei Handlungen und Erklärungen ersichtlich, dass die Erklärungen des Vaters im Namen der neuen Eigentümerin erfolgten.
Praxishinweis: Der Verwalter muss klarstellen, dass er für den
Vermieter tätig wird. Tut er es nicht, kann die Abrechnung unwirksam bleiben. Nicht jedes Gericht hilft dem Vermieter aus
der Patsche.
RiLG Dirk Both, Rostock
[email protected]
wohnungsmietrecht
256
Info M 6/07
Mietpreisbindung und salvatorische Klausel: Wird eine preisrechtswidrig
überhöhte Miete wenigstens nach Ablauf der Preisbindung wirksam?
Wird während der Mietpreisbindung (hier: nach MÜG) eine preisrechtswidrig überhöhte Miete vereinbart,
ist diese Vereinbarung teilnichtig. Sie kann aber mit dem Wegfall der Preisbindung in vollem Umfang
wirksam werden, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, wonach eine gesetzwidrige Vereinbarung
dann wieder wirksam wird, wenn das Verbotsgesetz außer Kraft tritt. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 27.6.2007 – VIII ZR 150/06 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Es geht um eine Mietwohnung in Halle. Nach dem
Mietenüberleitungsgesetz (MÜG) darf bis zum 30.6.1997
die Nettomiete monatlich 8,06 DM/m2 nicht übersteigen. Im
Mietvertrag vom 26.6.1996 ist aber schon für die Zeit ab dem
1.8.1996 eine monatliche Nettomiete von 15,00 DM/m2 vereinbart. Ferner enthält der Mietvertrag in § 21 folgende Vereinbarung:
„1. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
2. Wenn insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen
zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die
entsprechende gesetzliche Regelung. Bei Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelung wird die vertragliche Bestimmung voll wirksam. […]“
Der Vermieter klagt für die Zeit ab Januar 1998 – also nach
Wegfall der Preisbindung – die ursprünglich vereinbarte Monatsmiete von 15,00 DM/m2 ein.
Die Entscheidung: Der BGH gibt der Klage statt. Die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung zur Miethöhe von 15,00 DM/
m2 sei gemäß §§ 134, 139 BGB teilnichtig. Die zulässige Nettomiete habe nur 8,06 DM/mDM/m2 betragen. Nur mit diesem
Inhalt bleibe der Mietvertrag bestehen.
§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist
nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 139 BGB Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den
nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Art. 2 § 2 MÜG Übergangsvorschrift für Neuvertragsmieten
Bei Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum im Sinne des § 11
Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe darf der Mietzins
den nach dem §§ 3, 12, 13, 16 oder 17 des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe zulässigen Mietzins bis zum 30. Juni 1997 nicht um mehr als
15 vom Hundert übersteigen.
Allerdings erlange die ursprüngliche Miethöhevereinbarung für
die Zeit nach dem Wegfall der Preisbindung wieder volle Wirksamkeit. Zwar bleibe grundsätzlich ein (teil-) nichtiges Rechtsgeschäft auch bei Außerkrafttreten des gesetzlichen Verbotes
nichtig (Verweis u.a. auf BGH, 19.2.1998 – XII ZR 236/95 –
NJW-RR 1997, 641). Gemäß § 21 des Mietvertrags wurde die
gesetzwidrige Regelung bei Außerkrafttreten des Verbotsgesetzes aber voll wirksam. Diese Regelung greife hier ein; denn
der Vermieter mache die Miete von 15,00 DM/m2 ab Januar 1998 geltend, also für die Zeit nach Wegfall der Preisbindung,
Der Verbotszweck des Art. 2 § 2 MÜG stehe dem nicht entgegen. Das MÜG habe bezweckt, das Vergleichsmietensystem
der §§ 2 ff. MHG schrittweise in den neuen Bundesländern
einzuführen (Verweis auf BT-Drucks. 13/1041, S. 1, 7; BGH,
22.12.2004 – VIII ZR 41/04). Das Verbot des Art. 2 § 2 MÜG
habe jedoch nur „beim Abschluss“ des Mietvertrags bestanden. In der Folgezeit hätten die Parteien eine andere Vereinbarung treffen können (Verweis u.a. auf Staudinger (Emmerich),
BGB, 1997, Art. 2 § 2 MÜG Rdn. 5). Zudem hätten die Parteien schon bei Vertragsschluss eine höhere Miete für die Zeit
nach dem Ablauf der Preisbindung vereinbaren dürfen (Verweis auf BGH, 3.12.2003 – VIII ZR 157/03 betr. Staffelmiete).
Das entspreche den Auswirkungen der Vereinbarung in § 21
des Mietvertrags.
Kommentar: Verbotswidrige Vereinbarungen sind nach h.M.
auch dann unwirksam, wenn sie mit einer einfachen salvatorischen Klausel verbunden werden („Soweit derzeit zulässig,...“). Grund: Sie sind unklar. Der Vertragspartner kann nicht
erkennen, was nach derzeitiger Rechtslage zulässig ist (vgl.
BGH, 20.1.1993 – VIII ZR 10/92 – WuM 1993,109). Mit dieser
Rechtsprechung setzt sich der Senat hier nicht auseinander. An
ihr ist jedoch festzuhalten. Denn andernfalls werden optimistische Vermieter in ihre Verträge alle diejenigen – derzeit unzulässigen – Vermieterrechte hineinschreiben, die sie sich schon
immer gewünscht haben: Kündigung bei verweigerter Mieterhöhung, Schlussrenovierung, Umlage von Instandhaltungsund Verwaltungskosten usw.
RA Volkmar Steinmeyer, Berlin
[email protected]
wohnungsmietrecht
257
Info M 6/07
Umstellung auf Fernwärme: Darf der Vermieter einseitig umstellen?
Der Vermieter darf im laufenden Mietverhältnis auch ohne Zustimmung des Mieters die vorhandene
Zentralheizung auf Fernwärme umstellen und die Wärmelieferungskosten ungekürzt auf den Mieter
umlegen,
• wenn die Umlagevereinbarung auf den Betriebskostenkatalog gemäß Anl. 3 zu § 27 II. BV oder BetrkV
verweist und
• wenn der Vertrag nach dem 1.5.1984 abgeschlossen wurde (= Stichtag für die Zulässigkeit der Umlage
von Fernwärme). (LS der Verf.)
BGH, U. v. 27.6.2007 – VIII ZR 202/06 –www.bundesgerichtshof.de
zur Umstellung von Gemeinschaftsantenne zu Breitbandkabelnetz, vgl. Info M 2007, 258 – in dieser Ausgabe
zur Frage, nach welchem Verteilungsmaßstab die Kosten umzulegen sind, Info M 2007, 259 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Die Wohnung wird mit Zentralheizung beheizt. Im
Mietvertrag vom 9.5.1984 heißt es u.a.:
„Folgende Betriebskosten (erläutert durch Anlage 3 zu § 27 II. BVO)
sind in der Nettomiete nicht enthalten und deshalb gesondert zu
zahlen: [...] 18. Heizung [...].“
Ende 2001 stellt der Vermieter auf Fernwärme um. In der Betriebskostenabrechnung 2002 legt er die Fernwärmekosten
gem. Fernwärmetarif um. Es ergibt sich eine Nachzahlung von
170,35 €, die der Vermieter einklagt.
Hintergrund: Unstreitig darf der Vermieter im laufenden Mietverhältnis auf Fern- oder Nahwärmelieferung umstellen und
die Kosten der Wärmelieferung umlegen, wenn der Mieter
zustimmt oder wenn der Vertrag einen ausreichenden Umstellungsvorbehalt enthält. Streitig ist, ob und wie ausführlich
der Vorbehalt die Umstellung erläutern muss. Denn nach der
Umstellung legt der Vermieter nicht mehr die Kosten der Eigenerzeugung um, sondern den Wärmepreis des Wärmelieferanten. Dieser kalkuliert aber auch betriebskostenfeindliche
Kostenarten wie Finanzierung, Instandhaltung und Gewinn.
Streitig ist auch, ob der Vermieter die Grundmiete um die kalkulierten Kosten der Wärmeerzeugungsanlage senken muss,
um eine Doppelbelastung des Mieters zu vermeiden (vgl. ausführlich Beyer, NZM 2007,1 m.w.N.).
Die Entscheidung: Die Klage hat Erfolg. Die Vermieterin dürfe die Beheizungsart ändern und die Kosten des Wärmelieferanten ungekürzt auf den Mieter umlegen. Eine entsprechende
Umlagevereinbarung ergebe sich aus dem Mietvertrag. Denn
die Kosten der Wärmelieferung seien von der dortigen Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV erfasst. Eine solche Bezugnahme genüge als Umlagevereinbarung, sofern es
nicht um „sonstige Betriebskosten“ gehe (Verweis auf BGH,
7.4.2004 – VIII ZR 167/03). Die zur Zeit des Mietvertragsabschlusses maßgebliche Fassung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1
II. BV sehe in Nr. 4 c und Nr. 5 b auch eine Umlegung der Kosten für Fernwärme und -warmwasser vor (Verweis auf BGH,
22.2.2006 – VIII ZR 362/04 – Info M 2006, 114). Die ÄnderungsVO sei am 1.5.1984 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I, 553).
Die Umstellung auf den Bezug von Fernwärme stelle auch keine unzulässige einseitige Änderung des Mietvertrages dar. Eine
Verpflichtung des Vermieters, nur durch eine Zentralheizung
die erforderliche Wärme zu erzeugen, „sieht der Mietvertrag
nicht vor“. Vielmehr gestatte gerade der Verweis auf Anlage 3
zu § 27 II. BV auch die Beheizung mit Fernwärme.
Der Mieter habe die Kosten des Wärmelieferanten zu tragen
(Verweis auf BGH, 16.4.2003 – VIII ZR 286/02 – Info M 1/2004,
106), auch die im Wärmepreis enthaltenen anteiligen Investitions- und Verwaltungskosten sowie den Unternehmergewinn
(Verweis auf BGH, 9.11.1983 – VIII ZR 161/82 – NJW 1984,
971). Der Vermieter müsse auch nicht die Grundmiete um die
in ihr enthaltenen kalkulierten Kosten für Investition und Instandhaltung der Wärmeerzeugungsanlage senken. Begründung: „Eine derartige Ermäßigung [...] für den vertraglich vorgesehenen Fall der Umstellung [...] auf Fernwärme sieht der
Mietvertrag nicht vor“.
Kommentar Begründung: Auf die Argumente der – verbreiteten – Gegenmeinung in der Literatur geht der Senat nicht
ein. Die Grundsatzentscheidung überrascht auch sonst durch
Kürze.
Kommentar Nahwärme: Der BGH musste nicht über eine
Umstellung auf Nahwärme entscheiden. Im amtlichen Leitsatz
spricht er auch nur von Fernwärme. Trotzdem ist absehbar, dass
er bei Nahwärme zu demselben Ergebnis kommen wird. Es gilt
dort aber ein anderer Stichtag: Die Umlage von Nahwärmekosten ist erst seit dem 1.3.1989 zulässig (Art. 3 ÄnderungsVO
v. 19.1.1989, BGBl. I 109).
RAin Sandra Walburg, Berlin
[email protected]
wohnungsmietrecht
258
Info M 6/07
Modernisierung: Sind nach Umstellung von Gemeinschaftsantenne
auf Breitbandkabelnetz die Kosten des Breitbandkabelanschlusses
umlegbar?
Der Vermieter darf die Kosten des Breitbandkabelanschlusses umlegen,
• wenn er die Kosten der Gemeinschaftsantenne umlegen durfte, und
• wenn es sich bei der Umstellung auf das Kabelnetz um eine duldungspflichtige
Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 554 Abs. 1 BGB handelte. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 27.6.2007 – VIII ZR 202/06 – www.bundesgerichtshof.de
zur Umstellung auf Fernwärmelieferung, Info M 2007, 257 – in dieser Ausgabe
zur Frage, nach welchem Umlagemaßstab die Kosten umzulegen sind, Info M 2007, 259 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Die Wohnanlage wird durch eine Gemeinschaftsantenne mit Programmen versorgt. In § 4 des Formularvertrages
von 1984 (herausgegeben vom Landesverband der Hessischen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer) ist unter anderem
geregelt:
„1. b) Folgende Betriebskosten (erläutert durch Anlage 3 zu
§ 27 II. BVO) sind […] gesondert zu zahlen: […]
13. Gemeinschaftsantenne […]
3. Soweit zulässig, ist der Vermieter bei Erhöhung bzw. Neueinführung
von Betriebskosten berechtigt, den entsprechenden Mehrbetrag vom
Zeitpunkt der Entstehung umzulegen […].“
Ende 2001 informiert die Hausverwaltung die Mieter darüber,
dass alle Wohnungen mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet werden. Die Kosten der Grundversorgung in Höhe
von rd. 46 € jährlich würden „über die Mietnebenkosten“ abgerechnet. In den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre
2001 und 2002 legt der Vermieter die Kosten der Breitbandkabelnutzung auf die Mieter um. Im Jahr 2001 ergeben sich
Nachzahlungen für diese Kostenart in Höhe von 29,61 €, im
Jahre 2002 sind es 50,69 €. Die Nebenkostenabrechnungen
ergeben Nachzahlungsforderungen. Der Mieter verweigert die
Zahlung.
Hintergrund: Darf der Vermieter, der auf Kabelversorgung umstellt, ohne weiteres die Kabelanschlusskosten umlegen, wenn
nur die Umlage der Kosten für die Gemeinschaftsantenne vereinbart ist? Die Antwort ist umstritten:
• Umlage zulässig: Schmidt-Futterer (Langenberg), Mietrecht,
9. Aufl. 2006, § 556 Rdn. 196, wenn die Antenne nach der
Umstellung auf Kabelversorgung demontiert wird; AG Schöneberg, 17.11.2004 – 103 C 350/04 – GE 2004, 1595.
• Umlage nur mit gesonderter Vereinbarung: Staudinger (Weitemeyer), BGB, Bearb. 2006, § 556 Rdn. 65; Eisenschmidt/
Rips/Wall (Wall), Betriebskostenkommentar, 2. Aufl. 2007,
§ 556 Rdn. 3826; AG Freiburg, 20.2.1996 – 51 C 367/95
– WuM 1996, 285.
lagebefugnis ergebe sich zwar nicht aus der Öffnungsklausel
in § 4 Nr. 3 des Mietvertrags; denn diese Klausel sei unwirksam (Verweis auf BGH, 20.1.1993 – VIII ZR 10/92 – NJW 1993,
1061 betr. Verbandsklage gegen den maßgeblichen Formularvertrag: § 4 Nr. 3 begrenzt die veränderten Kosten nicht auf
den Betriebskostenkatalog und lässt eine unbegrenzte Rückwirkung zu).
Die Umlageberechtigung ergebe sich jedoch aus einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrags (§§ 133, 157 BGB). Der
Umstand, dass die Umlage der Antennenkostenumlage vereinbart ist, „führt dazu“, dass die Breitbandkabel-Kosten umlegbar
sind, wenn es sich bei der Umstellung auf Breitbandkabel um
eine duldungspflichtige Modernisierung handelte (Verweis u.a.
auf Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl. 2005,
Rdn. 3035c, 5371; Schmidt-Futterer (Langenberg), a.a.O. Rdn.
253; a.A. Staudinger (Weitemeyer), a.a.O. Rdn. 64). Dies sei der
Fall. Denn der Anschluss an das Breitbandkabelnetz sei regelmäßig duldungspflichtig i.S.v. § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB (Verweis
u.a. auf BGH, 20.7.2005 – VIII ZR 253/04 – Info M 2005, 191).
Ein Härtefall sei nicht ersichtlich. Auch sei gleichgültig, ob der
Mieter die Möglichkeiten des Breitbankabelnetzes selbst nutze
oder (als Besitzer eines Fernsehgeräts) nutzen könne.
Auf die Streitfrage, ob die Umlagevereinbarung zu den Kosten
der Gemeinschaftsantenne auch zur Umlage der Kabelkosten
berechtigen, komme es deshalb nicht an.
Kommentar: Die Umlegbarkeit von solchen Kostenarten, die
modernisierungsbedingt als andere Kostenart entstehen, dürfte geklärt sein. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit der noch
unentschiedenen Streitfrage nach der Umlegbarkeit von modernisierungsbedingt neu entstehenden Betriebskosten (Hauptanwendungsfall: Aufzugskosten nach Aufzugseinbau, vgl. zum
Streitstand Info M 2007, 116).
RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin
Die Entscheidung: Der BGH gibt der Zahlungsklage des Vermieters statt. Der Mieter sei verpflichtet, auch die anteiligen
Betriebskosten für den Kabelanschluss zu entrichten. Die Um-
[email protected]
wohnungsmietrecht
259
Info M 6/07
Modernisierung: Wie sind nach Umstellung auf Breitbandkabelnetz die
etwa umlegbaren Kosten des Breitbandkabelanschlusses zu verteilen?
Wenn der Vermieter die Programmversorgung von Gemeinschaftsantenne auf BreitbandkabelnetzAnschluss umstellt, darf er die etwa umlegbaren Breitbandkabelkosten (auch) nach der Anzahl der
Wohneinheiten verteilen. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 27.6.2007 – VIII ZR 202/06 – www.bundesgerichtshof.de
zur Frage, ob der Vermieter die Kabelnetz-Kosten umlegen darf, vgl. Info M 2007, 258 – in dieser Ausgabe
zur Umstellung auf Fernwärmelieferung, vgl. Info M 2007, 257 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Die Wohnanlage wird durch eine Gemeinschaftsantenne versorgt. § 4 des Formularvertrages von 1984 (herausgegeben vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer) enthält eine Umlagevereinbarung für
die Kosten der Gemeinschaftsantenne. Außerdem heißt es
dort:
„2. Ist in der Spalte ‚Verteilungsschlüssel’ ein solcher nicht eingesetzt,
so kann der Vermieter einen geeigneten oder unterschiedlichen Umlegungsmaßstab bestimmen. Der Vermieter kann während der Mietzeit
zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraumes, soweit zulässig, den
Verteilungsschlüssel angemessen neu […] bilden […].“
Ende 2001 informiert die Hausverwaltung die Mieter darüber,
dass alle Wohnungen mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet werden. In den Betriebskostenabrechnungen für die
Jahre 2001 und 2002 legt der Vermieter die Kosten der Breitbandkabelnutzung auf die Mieter um. Sie verteilt die Kosten
nach der Anzahl der Wohneinheiten. Ob die vormaligen Kosten
der Gemeinschaftsantenne nach demselben Verteilungsmaßstab umgelegt wurden, lässt sich dem Tatbestand nicht entnehmen. Die Nebenkostenabrechnungen ergeben Nachzahlungsforderungen. Der Mieter verweigert die Zahlung.
Hintergrund: Die Frage, ob der Vermieter die Kabelnetz-Kosten
umlegen darf, hat der BGH in der besprochenen Entscheidung
bejaht. Dabei hat er nicht auf die Öffnungsklausel des Mietvertrages abgestellt; denn diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam (vgl. BGH, 20.1.1993 – VIII ZR 10/92
– NJW 1993, 1061 betr. Verbandsklage gegen den maßgeblichen Formularvertrag). Stattdessen stützt er seine Entscheidung auf eine ergänzende Vertragsauslegung: Der Vermieter
darf die Kabelnetz-Kosten umlegen, weil es für Kosten der Gemeinschaftsantenne eine wirksame Umlagevereinbarung gab
und es sich bei der Umstellung auf Breitbandkabelnetz um eine
duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme handelte (vgl.
Info M 2007, 258 – in dieser Ausgabe).
triebskosten, sofern Parteien nichts anderes vereinbart haben,
gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nach dem Anteil
der Wohnfläche umzulegen. Das zeige die Wertung des Gesetzgebers, dass dieser Verteilungsschlüssel sachgerecht ist, wenn
„kein anderer Abrechnungsmaßstab“ gilt (Verweis auf BGH,
20.9.2006 – VIII ZR 103/06). Bei der Schließung einer vertraglichen Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei jedoch darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und
Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn
sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (Verweis
u.a. auf BGH, 26.10.2005 – VIII ZR 48/05). Beim Kabelempfang
sei aber gerade eine Umlage nach der Anzahl der Mietobjekte
sachgerecht, weil der Nutzen für jede Wohnung unabhängig
von der Fläche gleich ist (Verweis u.a. auf LG Berlin, 23.5.2002
– 67 S 296/01 – GE 2002, 1492; Schmidt-Futterer (Langenberg),
Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556a Rdn. 69).
Kommentar: Die im maßgeblichen Formularvertrag genutzte
Öffnungsklausel zur nachträglichen Änderung des Umlageverteilungsschlüssels – im Sachverhalt wiedergegeben – wurde in
der zitierten sehr strengen BGH-Entscheidung vom 20.1.1993
wegen Verstoßes gegen AGB-Recht „kassiert“. Interessant ist
die Begründung:
• Die Vereinbarung rekapituliert nicht ausdrücklich die zwingenden Verteilungsvorschriften der HeizkV,
• Die Vereinbarung lässt einen „geeigneten“ Ersatzmaßstab
zu, obwohl § 315 Abs.1 BGB nur eine Leistungsbestimmung
nach „billigem Ermessen“ zulässt
• Die Vereinbarung erlaubt eine Änderung des Verteilungsschlüssels ohne einen sachlichen Grund
• Die salvatorische Klausel („soweit zulässig…“) hilft nicht,
weil sie nicht erkennen lässt, welchen Inhalt die an die Stelle der unzulässigen Regel tretende Ersatzregel hat.
RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin
Die Entscheidung: Die Zahlungsklage des Vermieters ist auch
insoweit erfolgreich, als der Vermieter die Kabelgebühren nach
der Anzahl der Wohneinheiten verteilt hat. Zwar seien die Be-
[email protected]
wohnungsmietrecht
260
Info M 6/07
Mieterhöhung: Muss der Vermieter nach Vereinbarung einer
Modernisierungsmieterhöhung ein Jahr bis zur nächsten Mieterhöhung
warten?
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung löst die Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB für
Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch dann nicht aus, wenn sie nicht auf einer
einseitigen Mieterhöhungserklärung, sondern auf einer (hier: konkludenten) Vereinbarung zwischen
Vermieter und Mieter beruht (Anschl. an BGH, 28.4.2004 – VIII ZR 185/03 – Info M 3/2004, 7 betr. keine
Berücksichtigung der modernisierungsbedingten Mieterhöhungsvereinbarung bei Berechnung der
Kappungsgrenze). (LS der Verf.)
BGH, U. v. 18.7.2007 – VIII ZR 285/06 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Der Vermieter führt in der Wohnung Modernisierungsarbeiten aus. Mit Schreiben vom 25.3.2003 verlangt er deshalb eine Mieterhöhung zum 1.6.2003. Die Mieter antworten
nicht, zahlen aber ab Juli 2003 einen Teil des geltend gemachten Erhöhungsbetrags mit der Tilgungsbestimmung „Modernisierungszuschlag Ju“. Im Mai 2004 verlangt der Vermieter eine
weitere Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Dabei legt er als Ausgangsmietzins eine Nettomiete zugrunde,
die sich aus der bis Juni 2003 gezahlten Miete plus dem „Modernisierungszuschlag Ju“ ergibt. Die Begründung: Der Mieter
habe die Modernisierungsmieterhöhung teilweise durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt. Der Mieter stimmt dem neuerlichen Mieterhöhungsverlangen nicht zu. Amts- und Landgericht geben ihm Recht.
Die Entscheidung: Der BGH hält die Mieterhöhung bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete für wirksam. Der Vermieter habe
den richtigen Ausgangsmietzins zugrunde gelegt. Vermieter
und Mieter hätten konkludent eine Mieterhöhung wegen der
Modernisierungsarbeiten vereinbart. Das Angebot hierzu liege
in der vorbehaltlosen Zahlung des „Modernisierungszuschlages
Ju“ und die Annahme im neuerlichen Mieterhöhungsschreiben
des Vermieters vom Mai 2004. Durch diese vertragliche Mieterhöhung seien Modernisierungsaufwendungen auf die Mieter umgelegt worden, die auch eine entsprechende förmliche
Mieterhöhung nach § 559 BGB gerechtfertigt hätten.
Deshalb sei auch die Wartefrist des § 588 Abs. 1 BGB nicht verletzt. Denn die in § 558 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehene Ausnahme von der Wartepflicht für Modernisierungsmieterhöhungen
gelte auch für einvernehmliche Mieterhöhungen.
§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in
dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr
nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen
nach den §§ 559 – 560 werden nicht berücksichtigt.
§ 559 BGB Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen
von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung) […], so kann er
die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Sinn und Zweck des § 559 BGB sei es, die Modernisierung alten Wohnbestandes zu fördern. Die erleichterte Umlage der
Modernisierungskosten solle einen Anreiz zur Modernisierung
auslösen (Verweis auf BGH, 28.4.2004 a.a.O.). Dabei komme
es nicht auf die Art und Weise der rechtlichen Umsetzung der
modernisierungsbedingten Mieterhöhung an. Die Erleichterung der Mieterhöhung dürfe auch bei einer vereinbarten Mieterhöhung nicht durch die Jahresfrist oder die Kappungsgrenze teilweise wieder neutralisiert werden. Andernfalls wäre der
Vermieter im Ergebnis gezwungen, Modernisierungsmieterhöhungen ausschließlich auf förmlichen Weg und notfalls gerichtlich durchzusetzen, nur um sich die Möglichkeit einer künftigen
Anpassung der Miete nach § 558 BGB zu erhalten.
Daran habe sich auch durch die Mietrechtsrechtsreform nichts
geändert. Zwar seien geringfügige sprachliche Änderungen in
§ 558 BGB vorgenommen worden; diese seien jedoch rein redaktioneller Natur gewesen (Verweis auf BT-Drucks. 14/4553,
S. 54, 87).
Kommentar: Ein Urteil, das nicht nur im Sinne des Klimaschutzes zu begrüßen ist. Auch rechtlich ist kein sachlicher
Grund für eine Differenzierung zwischen einer Modernisierungserhöhung auf Grund einseitigen Verlangens und einer
freiwilligen Vereinbarung zu erkennen.
RAin FAin MuW Ricarda Breiholdt, Hamburg
[email protected]
gewerbemietrecht
261
Info M 6/07
Schriftform: Verpflichtet eine salvatorische Klausel in einem langfristigen
Mietvertrag zur Nachholung der Schriftform?
Eine Erhaltungs- und Ersetzungsklausel verpflichtet die Parteien eines langfristigen Mietvertrages über
Gewerberäume nicht zur Nachholung der Schriftform. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 25.7.2007 – XII ZR 143/05 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: In einem auf 20 Jahre geschlossenen Mietvertrag über
Gewerberäume sind das Gebäude, in dem die Mieträume gelegen sind, und die m2-Zahl der gesamten Mietfläche angegeben mit dem Zusatz: „siehe Zeichnung“. Weiter bestimmt der
Mietvertrag:
„Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten
nur bei schriftlicher Vereinbarung. Sollte eine der Bestimmungen
dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In
einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur
Durchführung zu bringen.“
Schon nach 12 Jahren kündigt der Mieter den Vertrag und
räumt nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Er meint,
die Schriftform sei nicht gewahrt. Der Vermieter vermietet das
Mietobjekt zu einer geringeren Miete weiter. Die Mietdifferenz verlangt er vom ausgezogenen Mieter, da dessen vorzeitige Kündigung unwirksam gewesen sei.
§ 550 BGB Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, so gilt
er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum
Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Hintergrund: Die Parteien können sich vertraglich verpflichten,
die gesetzliche Schriftform einzuhalten. Stellt sich später ein
Formmangel heraus, so sind sie aufgrund der Beurkundungsabrede zur Nachholung der Schriftform verpflichtet. Eine vorzeitige Kündigung ist dann treuwidrig (BGH, 27.11.1963 – VIII
ZR 116/62 – LM § 566 BGB Nr. 11).
Die Entscheidung: Der BGH gibt dem Mieter Recht. Der Mietvertrag sei wegen eines Schriftformmangels vor Ablauf der
vorgesehenen Vertragszeit kündbar gewesen. Das Mietobjekt sei im Vertrag nicht hinreichend bestimmbar beschrieben.
Durch den unbestimmten Verweis auf eine Zeichnung werde
die Schriftform nicht gewahrt, da Anlagen im Mietvertrag so
genau bezeichnet werden müssten, dass ihre zweifelsfreie Zuordnung zum Mietvertrag möglich sei (Verweis u.a. auf BGH,
11.9.2002 – XII ZR 187/00).
Der BGH meint, dass die Berufung auf den Formmangel nicht
rechtsmissbräuchlich ist. Keiner der nachfolgenden besonderen Ausnahmetatbestände liege vor:
• schuldhafte Abhaltung von der Einhaltung der Schriftform,
• besonders schwere Treuepflichtverletzung,
• Existenzbedrohung der anderen Vertragspartei (Verweis u.a.
auf BGH, 2.11.2005 – XII ZR 233/03 – Info M 2005,305).
Die vorzeitige ordentliche Kündigung sei auch nicht mit Rücksicht auf eine Verpflichtung zur Nachholung der Schriftform
treuwidrig. Denn aus der im Mietvertrag enthaltenen salvatorischen Klausel ergebe sich keine solche Verpflichtung. Die Erhaltungs- und Ersetzungsklausel erfasse nicht den Fall der fehlenden Schriftform des Mietvertrags.
Die Erhaltungsklausel (Satz 2 der Klausel) sei schon deshalb
nicht einschlägig, weil die fehlende Schriftform gemäß § 550
Satz 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrags führe.
Die Ersetzungsklausel (Satz 3 der Klausel) sei nur darauf ausgerichtet, eine unwirksame Klausel durch eine gültige sinngemäße Klausel zu ersetzen (Verweis auf BGH, 17.6.2002 – XII ZR
248/99). Darunter falle aber nicht die Nachholung der Schriftform. Durch den Mangel der Schriftform werde die vereinbarte Mietdauer, wenn sie ein Jahr überschreitet, unwirksam. Die
Unwirksamkeit der vereinbarten Mietdauer beruhe also nicht
auf dem Inhalt dieser Vereinbarung, sondern auf der Nichtwahrung der Schriftform. Folglich ersetze die Nachholung der
Schriftform nicht die unwirksame Vereinbarung durch eine andere, sondern lasse sie mit unverändertem Inhalt wirksam werden. Auch der in Satz 1 der Klausel ausdrücklich vereinbarte Schriftformzwang für nachträgliche Vereinbarungen wäre
sinnlos, wenn schon die Ersetzungsklausel zur Nachholung der
Schriftform verpflichten würde.
Praxishinweis: Eine Nachholungsklausel verpflichtet nicht den
Grundstückserwerber (vgl. OLG Düsseldorf, 11.5.2004 – 24 U
264/03 – NZM 2005, 147; a.A. Lindner-Figura/Oprée/Stellmann
(Lindner-Figura), Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 6 Rdn. 62).
Seine Bindung ist jedoch durch eine eigenständige Regelung
im Erwerbsvertrag möglich. Deshalb sollte der Ursprungsmietvertrag den Vermieter verpflichten, seine Verpflichtung zur
Nachholung der Schriftform an seine etwaigen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Versäumt der Vermieter diese Pflicht
bei Abschluss des Kaufvertrages, haftet er (wenigstens) auf
Schadenersatz.
RA Karl Friedrich Wiek, Köln
[email protected]
gewerbemietrecht
262
Info M 6/07
Mietmangel: Wann berechtigt die Verletzung des Konkurrenzschutzes zur
Mietminderung?
Vermietet der Vermieter Räume im selben Haus an einen Konkurrenten des Mieters, darf der Mieter seine
Miete mindern. Es kommt nicht darauf an, ob er Umsatzeinbußen hat. (LS des Verf.)
KG, U. v. 25.1.2007 – 8 U 140/06 – www.kammergericht.de
Der Fall: In einem Ärztehaus wird eine Praxis an einen praktischen Arzt vermietet. Es wird vereinbart, dass an keinen weiteren praktischen Arzt vermietet werden darf. Als der Vermieter
dennoch mit einem anderen praktischen Arzt einen Mietvertrag abschließt, mindert der Mieter die Miete. Der Vermieter
meint, eine Minderung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil
sich die Ertragslage der vom Mieter betriebenen Praxis durch
die Ansiedlung des weiteren Arztes nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert habe.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel,
so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist,
von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die
Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte
Miete zu entrichten. […]
Die Entscheidung: Der Senat bestätigt die Ansicht des Mieters, dass die Vermietung an einen weiteren praktischen Arzt
für den Erstmieter einen Mietmangel darstellt (Verweis u.a.
auf OLG Düsseldorf, 6.7.2001 – 24 U 174/00 – NZM 2001,
1033; OLG Karlsruhe, 7.4.1989 – 14 U 16/86 – NJW-RR 1990,
1234; Schmidt-Futterer (Eisenschmid), Mietrecht, 8. Aufl. 2005,
§ 536 Rdn. 172). Die Verletzung des Konkurrenzschutzes berechtige den Mieter selbst dann zur Minderung, wenn dieser
keinen dadurch verursachten Umsatzrückgang belegen kann
(Verweis u.a. auf OLG Düsseldorf, 20.1.2000 – 10 U 115/98
– ZMR 2000, 451; 15.5.1997 – 10 U 4/96 – ZMR 1997, 583).
Durch den Verstoß gegen den Konkurrenzschutz weiche der
tatsächliche Zustand der Mietsache in für den Mieter nachteiliger Weise von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand ab.
Das ergebe sich schon daraus, dass die Miete für eine vergleichbare Praxis mit Konkurrenzschutz regelmäßig höher sei als die
Miete für eine Praxis ohne diesen Schutz (Verweis auf OLG Düsseldorf, 20.1.2000 – a.a.O.; 15.5.1997 – a.a.O.).
Kommentar: Die Ansicht des Kammergerichts entspricht der
überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, die jedenfalls bei der Verletzung eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes einen Sachmangel bejaht (a.A. wohl Wolf/Eckert/
Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. 2001, Rdn. 660). Ergibt sich der Konkurrenz-
schutz allerdings erst aus einer vertraglichen Vereinbarung (z.B.
eine Pflicht des Vermieters, auch andernorts an keine Wettbewerber zu vermieten), kann ein Verstoß hiergegen zwar Schadensersatzansprüche begründen; ein Mangel der Mietsache
selbst ist darin jedoch nicht zu sehen (vgl. hierzu vertiefend
Lindner-Figura/Oprée/Stellmann (Hübner u.a.), Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 14 Rdn. 177). Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Praxishinweis Zweitmieter: Der Zweitmieter darf nicht deshalb mindern, weil sich bereits ein Wettbewerber im Objekt befindet, dem der Vermieter einen Konkurrenzschutz zugesagt hat
(vgl. BGH, 23.12.1953 – VI ZR 244/52 – BB 1954, 177). Begründung des BGH: Die Verpflichtung gegenüber dem Erstmieter
beeinträchtigt nicht unmittelbar die Tauglichkeit der vom Zweitmieter genutzten Räume. Außerdem: Wer eine Gewerbeeinheit in dem Wissen anmietet, dass im Objekt bereits ein Wettbewerber ansässig ist, verzichtet in der Regel stillschweigend
auf die Einräumung von Konkurrenzschutz (vgl. OLG Frankfurt,
11.5.2004 – 11 U 27/03 – NZM 2004, 706).
Praxishinweis Vertragsgestaltung: Auf demselben Grundstück muss der Konkurrenzschutz in der Regel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung beachtet werden. Will der Vermieter
hier­über Streit vermeiden, sollte er den Konkurrenzschutz vertraglich ausschließen. Dies ist auch im Formularvertrag möglich.
Praxishinweis Abwehrmöglichkeiten: Erfährt der Mieter,
dass trotz des vereinbarten oder vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes die Vermietung an einen Wettbewerber bevorsteht, kann er durch einstweilige Verfügung dem Vermieter untersagen, die Räume an den Konkurrenten zu vermieten.
Dem abgewiesenen Mieter bleiben dann u.U. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter.
RA FAMuW Jochen Hoffmann, Köln
[email protected]
gewerbemietrecht
263
Info M 6/07
Aufrechnungsverbot im Formularvertrag: Mit welchen Forderungen kann
ausnahmsweise aufgerechnet werden?
Unwirksam ist eine formularvertragliche Klausel, die eine Aufrechnung nur mit solchen Forderungen
zulässt, die entweder rechtkräftig festgestellt sind oder zu denen der Vermieter im Einzelfall seine
Zustimmung erklärt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter Unternehmer ist. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 27.6.2007 – XII ZR 54/05 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Der Mieter mietet Räume für seine Zahnarztpraxis.
Der Formularvertrag regelt u.a.:
„Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis
aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall
jeweils ihre Zustimmung erklärt.“
Der Mieter zahlt die Miete nur teilweise. Gegenüber der Klage
der Vermieterin auf rückständige Mieten rechnet der Mieter mit
Schadensersatzansprüchen auf. Gestützt auf die Vertragsklausel
zum Aufrechnungsverbot geben Land- und Oberlandesgericht
der Klage statt. Sie legen die Vertragsklausel dahingehend aus,
dass die zugelassene Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen auch die Aufrechnung mit unstreitigen Forderungen umfasse. Gegen das Klauselverbot aus § 309 Nr. 3 BGB
werde daher nicht verstoßen. Wenn der Mieter auch mit Forderungen aufrechnen darf, zu denen die Vermieterin im Einzelfall ihre Zustimmung erklärt, würden die Aufrechnungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt, sondern erweitert.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam […]
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufzurechnen; […]
§ 310 BGB Anwendungsbereich
(1) [...] §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer [...]
verwendet werden. § 307 Abs.1 und 2 findet in den Fällen des Satzes
1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von den in
§§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im
Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die Entscheidung: Nach Ansicht des BGH scheitert die Aufrechnung nicht bereits an dem mietvertraglichen Aufrechnungsverbot. Denn diese Klausel sei unwirksam. Die gebotene Auslegung der Klausel ergebe, dass die Aufrechnung mit
unbestrittenen Forderungen nicht erlaubt sei. Das Berufungsgericht habe den Wortlaut der zweiten Alternative der Klausel
nicht hinreichend berücksichtigt, wonach der Mieter auch mit
solchen Forderungen aufrechnen kann, zu denen die Vermieterin ihre Zustimmung erklärt. Dieses Zustimmungserfordernis
könne sich nach Sinn und Zweck ausschließlich auf unstrittige
Forderungen beziehen. Denn es sei sinnwidrig anzunehmen,
dass die Vermieterin die Aufrechnung mit von ihr bestrittenen
Forderungen zulassen wollte (Verweis auf BGH, 1.12.1993 –
VIII ZR 41/93 – NJW 1994, 657). Somit schränke die zweite Alternative der Vertragsklausel die Aufrechnungsmöglichkeit des
Mieters weiter ein, da die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen nicht immer zulässig sei, sondern nur dann, wenn
der Vermieter zustimme.
Mit diesem Inhalt halte die Klausel der Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB nicht stand. Zwar sei das Klauselverbot des § 309
Nr. 3 BGB hier nicht unmittelbar anwendbar, da der Mieter bei
Abschluss des Praxismietvertrags als Unternehmer gehandelt
habe, §§ 310 Abs. 1, 14 BGB. Dennoch sei die Wertung des
§ 309 Nr. 3 BGB bei der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Denn der Ausschluss der Aufrechnung stelle sich als eine besonders schwerwiegende Verkürzung der Rechte des Mieters dar, die diesen entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige
und auch im Geschäftsverkehr nicht hingenommen werden
könne (Verweis u.a. auf BGH, 1.12.1993 – a.a.O.).
Kommentar: Der BGH hat schon mehrfach festgestellt, dass
die Aufrechnung mit unstreitigen Forderungen nicht davon abhängig sein darf, dass der Vertragsverwender zugestimmt hat
(vgl. BGH, 1.12.1993 a.a.O.; 16.3.2006 – I ZR 65/03). Dass der
BGH diese Rechtsprechung konsequent fortsetzt, ist zu begrüßen. Sie stärkt die gesetzlichen Rechte der Mieter und zwingt
die Vermieter zu einer deutlichen und unmissverständlichen
Formulierung vertraglicher Aufrechnungsverbote.
RA Dr. Dirk Meyer-Harport, Berlin
[email protected]
gewerbemietrecht
264
Info M 6/07
Mangel: Sind die Gewerberäume mangelhaft, solange die behördliche
Betriebsgenehmigung nicht vorliegt?
Die vermieteten Gewerberäume sind trotz fehlender behördlicher Genehmigung der vertragsgemäßen
Nutzung nicht mangelbehaftet, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass der Vertrag
jedenfalls ab einem bestimmten Datum ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Genehmigung
„wirksam“ werden soll. In diesem Fall liegt ein Sachmangel erst mit endgültiger Versagung der
Betriebsgenehmigung durch die Behörde vor. (LS des Verf.)
KG, U. v. 15.2.2007 – 8 U 138/06 – www.kammergericht.de
Der Fall: Der Mieter möchte einen genehmigungsbedürftigen
Gewerbebetrieb ausüben („Sortieren und Verpressen von wiederverwertbaren PC-Folien“). Über die dazu benötigten Gewerbeflächen schließen die Parteien am 3.7.2000 einen Mietvertrag. Danach ist es die Aufgabe des Mieters, die erforderliche
Betriebsgenehmigung zu beschaffen. Außerdem heißt es:
„Der Mietvertrag wird erst wirksam, sobald die Betriebsgenehmigung
nebst etwaigen Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt wurde und
dem Vermieter vorliegt, spätestens jedoch zum 15.7.2000.“
Der Mieter zahlt ab Vertragsbeginn die laufende Miete. Die Betriebsgenehmigung wird im November 2000 verweigert, weil
die Ableitung des Wassers nicht gewährleistet ist. Nunmehr
fordert der Mieter 80 % der für den Zeitraum Juli bis November 2000 geleisteten Miete zurück. Nach seiner Meinung ist
die Mietsache mangelhaft.
Die Entscheidung: Das Kammergericht weist die Klage ab. Der
Mieter habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete, weil
die Miete nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert sei.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel,
so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist,
von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die
Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte
Miete zu entrichten. [...]
Zwar stellten öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und
Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, grundsätzlich einen Sachmangel i.S.d.
§ 536 BGB dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (Verweis
u.a. auf BGH, 22.6.1988 – VIII ZR 232/87 – NJW 1988, 2664;
BGH, 11.12.1991 – XII ZR 63/90 – NJW-RR 1992, 267). Das
gelte jedoch nur, wenn die Parteien im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart haben (Verweis auf BGH, 2.3.1994 – XII
ZR 175/92 – ZMR 1994, 253).
Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aber vereinbart, dass
der Mieter trotz der zunächst fehlenden Genehmigung ab dem
15.7.2000 uneingeschränkt zur Zahlung der Miete verpflichtet sei. Diese Regelung bringe zum Ausdruck, dass die Parteien
die Mietsache in der ihnen bekannten Beschaffenheit – nämlich ohne die noch zu beschaffende Betriebsgenehmigung –
als vertragsgemäß ansahen, solange nicht über den An­trag
des Mieters auf Erteilung der behördlichen Genehmigung entschieden war. Die Miet­sache habe somit auch ohne die erteilte
Genehmigung während der Dauer des Genehmigungsverfahrens der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit entsprochen. Erst nach abschließender Versagung der Betriebsgenehmigung sei eine Gebrauchsbeeinträchtigung wegen fehlender
behördlicher Genehmigung eingetreten.
Für die gewählte Auslegung spreche auch die Tatsache, dass
die Parteien nicht davon ausgehen konnten, dass der Mieter
die Genehmigung in der Zeit zwischen dem 3. und 15. Juli
schon beschaffen werde. Daraus folge, dass der Mieter für die
anschließende Zeit bewusst in Kauf genommen habe, dass er
die volle Miete zahlen muss, ohne die in Aussicht genommene
Nutzung realisieren zu können.
Kommentar Ergebnis: Die Entscheidung verdient Zustimmung.
Die Vertragsparteien können im Vertrag festlegen, dass die
Mietsache auch dann vertragsgemäß ist, wenn sie bestimmte
Gebrauchshindernisse aufweist.
Praxishinweis formularmäßige Freizeichnung: Im vorliegenden Fall war die Verpflichtung des Mieters zur objektbezogenen Genehmigungsbeschaffung individualvertraglich
dem Mieter aufgebürdet. Eine formularvertragliche Verpflichtung wäre nach einhelliger Meinung unwirksam (vgl. BGH,
22.6.1988 – a.a.O.).
RA, Michael Kurek, Nürnberg
[email protected]
gewerbemietrecht
265
Info M 6/07
Nutzungsverträge nach DDR-Recht: Wann schuldet der Eigentümer eine
Entschädigung für Bauten auf dem Grundstück?
Wer vor der Wiedervereinigung ein Grundstück in der DDR aufgrund eines Nutzungsvertrages nutzte und
darauf ein Bauwerk errichtete (hier: Garage), kann eine Entschädigung beanspruchen, wenn sein Vertrag
nach der Wiedervereinigung gekündigt wird. Dies gilt nicht, wenn der ursprüngliche Nutzungsvertrag
nach dem 2.10.1990 durch einen neuen Vertrag ersetzt wurde. Ein Ersetzungswille ist jedenfalls dann
anzunehmen, wenn der Vertrag mit einem neuen Nutzer abgeschlossen wird. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 11.7.2007 – XII ZR 113/05 – www.bundesgerichtshof.de
Hintergrund: In der DDR konnten Grundstücksnutzungsverträge vom Eigentümer in der Regel nicht gekündigt werden. Deshalb tätigten die Nutzer oft hohe Investitionen auf fremdem
Boden, indem sie insbesondere „Datschen“ oder Garagen errichteten. Um dieses Vertrauen der Nutzer auf den langfristigen
Bestand ihrer Investitionen zu schützen, gewährt § 12 Schuldrechtsanpassungsgesetz einen Ausgleichsanspruch, wenn der
Vermieter nach der Wende kündigt.
§ 12 SchuldRAnpG
(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes
Bauwerk […] zu leisten.
(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im
Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn […] das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt
endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter
den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens
sieben Jahren verstrichen ist.
(3) In anderen […] Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im
Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.
Der Fall: Auf einem Grundstück in der ehemaligen DDR errichtet der Nutzungsberechtigte im Jahre 1965 eine Garage.
1991 schließt er mit dem Rechtsnachfolger des Eigentümers
einen unbefristeten Vertrag, wonach ihm die Garage gegen
eine Nutzungsgebühr von monatlich 5,- DM überlassen wird.
Anschließend übereignet er die Garage an seinen Sohn. 1995
wechselt der Grundstückseigentümer. Der neue Eigentümer
schließt mit dem Sohn des ehemaligen Nutzungsberechtigten
einen weiteren Nutzungsvertrag gegen eine Gebühr von monatlich 7,50 DM. Der Vertrag beginnt am 1.5.1995, ist auf acht
Jahre befristet und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er
nicht von einer Partei gekündigt wird. Nach Ablauf der Festlaufzeit kündigt der Vermieter den Vertrag. Der Mieter bean­
sprucht eine Entschädigung.
Ablauf des 2.10.1990 geschlossen wurden. Zwar schade es
nicht, wenn die Parteien nach diesem Stichtag einen alten Vertrag ändern oder anpassen. Auf einen neuen Vertrag finde das
Schuldrechtsanpassungsgesetz aber keine Anwendung. Der
Nutzungsvertrag von 1995 stelle einen solchen neuen Vertrag dar. Es seien wesentliche Elemente des Vertrages geändert worden, insbesondere die Person des Mieters. Dies spreche für einen Ersetzungswillen der Parteien. Zwar könne ein
Mieterwechsel auch unter Aufrechterhaltung des bisherigen
Mietvertrags herbeigeführt werden. Hierzu hätte es aber einer dreiseitigen Vereinbarung bedurft. Daran fehle es. Stattdessen habe der neue Mieter mit dem Vermieter eine eigenständige Vereinbarung ohne Erwähnung des vorangegangen
Vertrages getroffen.
Kommentar: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zwar lag ursprünglich der typische Fall einer erheblichen Investition auf
fremdem Grundstück vor. Aber nicht der – schutzwürdige – Investor, sondern der – weniger schutzwürdige – Erwerber des
Bauwerks beansprucht die Entschädigung.
Praxishinweis: Bei Garagen lief die in § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG
erwähnte Kündigungsschutzfrist nach einer Entscheidung
des BVerfG (14.7.1999 – 1 BVR 995/95 – NJW 2000, 1471)
am 31.12.1999 ab, so dass auch die gesetzliche Investitionsschutzfrist am 31.12.2006 endete. Deshalb ist nach § 12
Abs. 3 SchuldRAnpG bei heute erklärten Kündigungen nur
eine etwaige Werterhöhung, nicht aber der Zeitwert des Bauwerks zu erstatten.
RA FAMuW Jochen Hoffmann, Köln
[email protected]
Die Entscheidung: Ohne Erfolg! Das Schuldrechtsanpassungsgesetz finde nur auf solche Verträge Anwendung, die bis zum
gewerbemietrecht
266
Info M 6/07
Kurze Verjährungsfrist: Beginnt die Frist auch dann zu laufen, wenn der
Mieter nicht alle Schlüssel zurückgibt?
Für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es nicht auf die
Herausgabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter an. Entscheidend ist vielmehr,
• dass der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft erlangt und die Mieträume ungestört untersuchen
kann und
• dass der Mieter seinen Besitz an den Mieträumen unzweideutig aufgibt.
Unschädlich sind also Schlüsselverlust oder versehentlicher Verbleib einzelner Schlüssel beim Mieter.
(LS des Verf.)
OLG Düsseldorf, U. v. 2.6.2007 – I-24 U 111/06 – www.justiz.nrw.de
zur vorübergehenden Rückgabe der Schlüssel, vgl. Info M 2007, 267 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Laut Gewerbemietvertrag von 1982 obliegen dem
Mieter Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen. Bei Vertragsende am 2.11.2004 übergibt der Mieter
die Schlüssel. Kurze Zeit später gibt der Vermieter dem Mieter
auf dessen Bitte einen Schlüssel zur Durchführung von Renovierungsarbeiten zurück.
Der Vermieter erhebt am 9.5.2005 Klage auf Schadensersatz
wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten. Der Mieter macht Verjährung geltend. Der Vermieter hingegen behauptet, er habe am 2.11.2004 nicht alle
Schlüssel erhalten. Die Verjährungsfrist habe daher an diesem
Tag nicht zu laufen begonnen.
Die Entscheidung: Das OLG Düsseldorf stellt sich auf die Seite des Mieters. Die Forderung des Vermieters sei verjährt. Er
habe die Räume am 2.11.2004 zurückerhalten i.S.v. § 548
Abs. 1 Satz 2 BGB. Nicht maßgeblich sei, ob der Mieter an
diesem Tage auch seine Rückgabepflicht i.S.d. § 546 Abs. 1
Satz 1 BGB erfüllt habe.
§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält. […]
§ 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses zurückzugeben. […]
Für den Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB sei
eine Veränderung der Besitzverhältnisse erforderlich. Das bedeute zweierlei:
• Der Vermieter müsse in die Lage versetzt werden, sich durch
Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ein umfassendes Bild über den Zustand der Mietsache zu machen.
• Der Mieter müsse den Besitz unzweideutig aufgeben (Verweise u.a. auf BGH, 19.11.2003 – XII ZR 68/00 – Info M
2/2004, 16).
Übergebe der Mieter dem Vermieter die Schlüssel zu den Mieträumen, seien beide Voraussetzungen erfüllt. Damit werde die
Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt.
Dies gelte auch dann, wenn der Mieter nicht alle Schlüssel zurückgebe. Zwar sei streitig, ob der Mieter seine Rückgabeverpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB erfülle, wenn er dem Vermieter
nicht alle Schlüssel übergibt. Für die speziellere Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB sei diese Diskussion aber
nicht von Belang. Abzustellen sei auf die ab Schlüsselübergabe
bestehende Möglichkeit des Vermieters, die Mieträume zu untersuchen. Der versehentliche Verbleib einiger Schlüssel beim
Mieter oder der Verlust von Schlüsseln schade nicht.
Anders wäre es nur, wenn sich aus den Umständen ergäbe, dass
der Einbehalt der Schlüssel der Besitzaufgabe des Mieters entgegenstehe. Solche Umstände seien hier aber nicht ersichtlich.
Im Gegenteil: Der Mieter habe später um Rückgabe der Schlüssel gebeten, um noch Renovierungsarbeiten zu leisten. Er sei
also offensichtlich davon ausgegangen, keinen Zugang zu den
Mieträumen mehr zu haben. Diese erneute Überlassung der
Schlüssel zwecks Renovierung führe auch nicht zu einem späteren Beginn der Verjährungsfrist. Denn die Rückgabe sei nicht
erst dann erfolgt, wenn der Mieter am Zustand der Mietsache
nichts mehr ändern könne, sondern schon dann, wenn aufgrund der Besitzübertragung auf den Vermieter Änderungen
nicht mehr ohne dessen Kenntnis geschehen können.
Praxishinweis: Die kurze Verjährung ist für Anwälte haftungsträchtig. Es ist zweckmäßig, nach Mandatsübernahme routinemäßig den Fristbeginn aufzuklären und den Fristablauf im anwaltlichen Fristenkalender zu notieren.
RA Dr. Joachim Wichert, Frankfurt/M.
[email protected]
gewerbemietrecht
267
Info M 6/07
Kurze Verjährungsfrist: Wird die Verjährungsfrist gehemmt, wenn der
Vermieter dem Mieter die Schlüssel zwecks Renovierung noch einmal
überlässt?
Überlässt der Vermieter dem Mieter nach Rückgabe der Mieträume noch einmal die Schlüssel, damit
dieser Schönheitsreparaturen ausführen kann, so hemmt dies nicht den Lauf der sechsmonatigen
Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB. (LS des Verf.)
OLG Düsseldorf, U. v. 2.6.2007 – I-24 U 111/06 –www.justiz.nrw.de
zum Beginn der Verjährungsfrist, vgl. Info M 2007, 266 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Laut Gewerbemietvertrag von 1982 obliegen dem
Mieter Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen. Am 2.11.2004 übergibt der Mieter dem Vermieter
die Schlüssel zu den Mieträumen. Kurz darauf bittet der Mieter um Aushändigung eines Schlüssels zur Durchführung von
Renovierungsarbeiten. Der Vermieter erhebt am 9.5.2005 Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten. Der Mieter wendet Verjährung ein. Der Vermieter meint, er habe die Verjährung durch
die vorübergehende Rückgabe der Schlüssel zur Durchführung
von Renovierungsarbeiten gehemmt.
§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält. […]
Die Überlassung der Schlüssel zum Zwecke der Renovierung
sei nicht einer Stundung oder Leistungsverweigerung gleichzusetzen. Deshalb könne § 205 BGB nicht angewendet werden. Ebenso wenig sei dies als Verhandlung i.S.d. § 205 BGB
zu werten (Verweis auf OLG Düsseldorf, 30.4.2001 – 24 U
105/00 – GE 2002, 1196). Die Parteien hätten nicht über die
auszuführenden Renovierungsarbeiten verhandelt. Vielmehr
habe der Mieter die Arbeiten durchgeführt, die nach seinem
Dafürhalten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich waren.
Praxishinweis: Man sollte nicht darauf setzen, dass Gespräche
anlässlich des Mietendes vom Gericht als verjährungshemmende
Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gewertet werden. Der
kluge Anwalt erwirkt frühzeitig einen Verzicht des Mieters auf
die Einrede der Verjährung – oder er erhebt frühzeitig Klage.
Die Entscheidung: Das OLG Düsseldorf stellt sich auf die Seite des Mieters. Die Forderung des Vermieters sei verjährt. Zwar
habe er die Schlüssel nach dem 2.11.2004 dem Mieter noch
einmal für die Renovierungsarbeiten überlassen. Dadurch habe
er die Verjährung aber nicht gehemmt – weder nach § 205 BGB
noch nach § 203 BGB.
§ 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung
der Leistung berechtigt ist.
§ 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere
Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. […]
RA Dr. Joachim Wichert, Frankfurt/M.
[email protected]
gewerbemietrecht
268
Info M 6/07
Vertragslaufzeit: Wie ist eine unklare Laufzeitklausel auszulegen?
Definiert der Mietvertrag die Mietzeit mit der Klausel: „Das Mietverhältnis endet am 31. Dezember des
15. Mietjahres nach der Übergabe“, so endet das Vertragsverhältnis am Schluss desjenigen Jahres, in dem
das 15. Mietjahr zu Ende geht. (LS des Verf.)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.1.2007 – I-24 U 143/06 – www.justiz.nrw.de
Der Fall: Die Parteien schließen vor Fertigstellung des Mietobjekts einen Gewerbemietvertrag. Im Mietvertrag findet sich folgende Laufzeitklausel:
„Das Mietverhältnis endet am 31. Dezember des 15. Mietjahres nach
der Übergabe.“
Außerdem enthält der Vertrag eine Klausel, wonach sich die
Laufzeit drei Mal um je 5 Jahre verlängert, wenn der Mieter
nicht rechtzeitig widerspricht. Die Gewerberäume werden am
1.7.1991 übergeben. Die Vermieterin steht auf den Standpunkt,
die Mietzeit habe zum 31.12.2005 geendet. Da die Mieterin
vor diesem Termin der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
widersprochen habe, habe sich das Vertragsverhältnisses um
5 Jahre, also bis zum 31.12.2010, verlängert. Die Mieterin ist
anderer Auffassung: Aus der Laufzeitklausel ergebe sich, dass
der Vertrag erst am 31.12.2006 ende. Daher habe sie der Verlängerung noch rechtzeitig widersprechen können. Die Vermieterin klagt auf Feststellung, dass das Mietverhältnis bis zum
31.12.2010 fortbesteht.
§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu
haften.
§ 157 BGB Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte es erfordern.
Die Entscheidung: Das OLG Düsseldorf weist die Klage ab. Es
seien zwei Auslegungen der Laufzeitklausel denkbar:
• Das Mietverhältnis endet bereits während des 15. Mietjahres (1.7.2005 bis 30.6.2006) mit Ablauf des 31.12.2005,
also schon nach 14 ½ Jahren.
• Das Mietverhältnis endet erst mit dem Ende des Jahres nach
Vollendung des 15. Mietjahres am 31.12.2006, also nach
15 ½ Jahren.
Die zweite Auslegung sei richtig. Dafür sprächen mehrere Indizien:
Bei der Vermietung vom Reißbrett entspreche es regelmäßig
dem Interesse beider Vertragsparteien, eine längere Mindestlaufzeit zu vereinbaren, um kalkulatorisch zu einer verlässlichen
Amortisationsgrundlage zu gelangen. Dies sei für den Mieter
ungleich wichtiger als für den Vermieter, da die betriebsnotwendige Nutzungsdauer der betrieblichen Ausstattung (wie Inventar und Einbauten) deutlich geringer sei als die Nutzungsdau-
er des Gebäudes. Dieser von kaufmännischen Überlegungen
indizierten Interessenlage widerspreche die Vereinbarung einer – je nach Übergabetermin – variablen Vertragslaufzeit zwischen 14 und 15 Jahren, die sich aus der ersten Auslegungsalternative ergibt.
Bei langfristigen Gewerbemietverträgen würden bevorzugt Zeitintervalle gewählt, die durch 5 teilbar sind, also Laufzeiten von
5, 10, 15 oder 20 Jahren. Dass es sich auch im vorliegenden Fall
so verhalte, bestätige die Optionsklausel, die eine Verlängerung
des Mietverhältnisses in 5-Jahres-Schritten vorsehe.
Ferner stehe die insgesamt 15-jährige Optionszeit mit einer
Mietzeit von ebenfalls 15 Jahren durchaus in plausibler Korrespondenz. Diese Regelung schöpfe nämlich mit 30 Jahren Gesamtlaufzeit zugunsten des Mieters die in § 544 BGB vorgesehene höchst zulässige Vertragszeit von bestimmter Dauer aus.
Diese Höchstzeit könne die Mieterin nur mit der Auslegung des
Gerichts zuverlässig in Anspruch nehmen.
Eine Beendigungsklausel mit „Auslauffrist“ ergebe schließlich
auch einen eigenständigen Sinn: Unabhängig vom Mietzeitbeginn wird einerseits die Mindestmietzeit gewahrt und andererseits das Vertragsende mit dem Ende des Kalenderjahres
in Übereinstimmung gebracht. „Es macht aus kaufmännischplanerischer Sicht durchaus Sinn für beide Vertragsparteien,
sich mit den vielfältigen Aufgaben, die mit der Vertragsbeendigung regelmäßig verbunden sind, nur zum Ablauf eines Kalenderjahres befassen zu müssen.“
Praxishinweis Vertragsgestaltung: Die Definition von Mietbeginn und Mietende begegnet bei der Vermietung vom
Reißbrett naturgemäß Schwierigkeiten. Werden hier Formulierungen gewählt, die Auslegungsspielräume eröffnen, empfiehlt sich eine Konkretisierung durch eine Beispielsrechnung.
Außerdem sollte man überlegen, bei der tatsächlichen Übergabe einen förmlichen Nachtrag zu vereinbaren, der (neben der
endgültigen Mietfläche) auch Mietbeginn und Mietende konkret auf ein bestimmtes Datum fixiert.
RA, Michael Kurek, Nürnberg
[email protected]
wohnungseigentum
269
Info M 6/07
Verwalterwechsel: Wer muss die Jahresabrechnung erstellen?
Die Jahresabrechnung muss grundsätzlich derjenige erstellen, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter
ist. Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, muss daher grundsätzlich
der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr erstellen. Eine Ausnahme gilt, wenn die
Jahresabrechnung zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig war. (LS der Verf.)
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.5.2007 – 3 W 153/06 – www.justiz.rlp.de
Der Fall: Zum Ende des Wirtschaftsjahres 2004 wechselt der
Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Die Eigentümergemeinschaft beschließt in ihrer Eigentümerversammlung, dass
der neue Verwalter die Jahresabrechnung für 2004 erstellen
soll. Dieser Beschluss wird angefochten.
schaftsjahres (Verweis u.a. auf OLG Celle, 8.6.2005 – a.a.O.).
Im konkreten Fall sei die Fälligkeit also erst nach dem Verwalterwechsel eingetreten.
Hintergrund: In Wohnungseigentümergemeinschaften wird oft
darüber gestritten, wer die Jahresabrechnung erstellen muss,
wenn die Verwaltung während oder zum Ende eines Jahres
wechselt. Der Grund liegt darin, dass die neue Verwaltung für
die Erstellung alter Jahresabrechnungen in der Regel eine zusätzliche Gebühr verlangt. Außerdem kommt es häufig zu Verzögerungen bei der Übergabe der Verwalterunterlagen an die
neue Verwaltung.
Praxishinweis Fälligkeitszeitpunkt: Zwar bestimmt das Gesetz in § 28 Abs. 3 WEG – durch die WEG-Reform nicht geändert – die Fälligkeit durch Bezugnahme auf das abgelaufene
Kalenderjahr. Es kommt aber gelegentlich vor, dass als Wirtschaftsjahr nicht das Kalenderjahr vereinbart wird. Eine solche
Vereinbarung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG auch zulässig.
Deshalb ist es richtig, für die Fälligkeit nicht auf das Kalenderjahr Bezug zu nehmen, sondern auf das Wirtschaftsjahr.
§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
Die Entscheidung: Der Beschluss, der den neuen Verwalter zur
Abrechnung für das Jahr 2004 verpflichtet, verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Zur Erstellung der Jahresabrechnung sei
grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist. Scheide ein Verwalter während oder
zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, müsse grundsätzlich
der neue Verwalter die Abrechnung erstellen (Verweis u.a. auf
BayObLG, 20.12.1994 – 2 Z BR 106/94 – WuM 1995, 341;
OLG Hamm, 17.3.1993 – 15 W 260/92 – NJW-RR 1993, 847;
OLG Celle, 8.6.2005 – 4 W 107/05 – ZMR 2005, 718. Etwas
anderes gelte nur, wenn die Abrechnung schon im Zeitpunkt
des Verwalterwechsels fällig war.
Im vorliegenden Fall sei dies nicht der Fall gewesen. Da Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlusslage keinen
anderen Fälligkeitszeitpunkt festlegen, werde die Jahresabrechnung nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode
fällig, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist –
wenigstens 3, höchstens aber 6 Monate nach Ablauf des Wirt-
Kommentar: Die Entscheidung überzeugt.
Praxishinweis Verwalterwechsel: Wenn der Verwalterwechsel stattfindet, bevor die Jahresabrechnung vorliegt, muss der
neue Verwalter vom Vorverwalter alle Unterlagen für die Erstellung der Abrechnung erhalten. Das muss so rechtzeitig geschehen, dass zwei Ziele erreicht werden:
• Die Jahresabrechnung wird zum Fälligkeitstermin fertig.
• Die vermietenden Eigentümer können die Betriebskostenabrechnung so frühzeitig fertigstellen, dass sie etwaige Fehler noch vor Ablauf der Ausschlussfrist korrigieren können,
vgl. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Es ist zweckmäßig, diese beiden Ziele bei den entsprechenden
Aktionen der Gemeinschaft im Auge zu behalten. Den scheidenden Verwalter sollte man also zur unverzüglichen und vollständigen Übergabe der Unterlagen anhalten. Und im Vertrag
für den neuen Verwalter sollte man einen Spätesttermin vorsehen. Da der Schaden der vermietenden Eigentümer nur schwer
nachzuweisen ist, ist auch an eine Vertragsstrafe zu denken.
RAin FAin MuW Stefanie Bressel, Bremerhaven
[email protected]
wohnungseigentum
270
Info M 6/07
Erwerb vom Bauträger: Welche Mängelrechte darf die
Eigentümergemeinschaft an sich ziehen?
Verpflichtet die Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer, bestimmte Teile des
Gemeinschaftseigentums (hier: Wohnungseingangstüren) instandzuhalten, obliegt die Durchsetzung von
gemeinschaftsbezogenen Mängelrechten (hier: Minderung gegenüber dem Bauträger) ausschließlich dem
einzelnen Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft darf solche Mängelrechte nicht an sich ziehen.
(LS des Verf.)
OLG München, Beschl. v. 23.5.2007 – 32 Wx 30/07 – NZM 2007, 487 = NJW 2007, 2418
Der Fall: In der Teilungserklärung heißt es:
„Jeder Wohnungseigentümer hat auf eigene Rechnung für die
Instandhaltung seines Sondereigentums und des seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftseigentum zu sorgen. Dies
gilt auch für die Wohnungseingangstüren.“
Als sich an den Wohnungseingangstüren Schallschutzmängel
zeigen, bietet der Bauträger eine Minderung von 240 € je Tür
an. Alternativ ist er bereit, die Wohnungseingangstüren auszutauschen. Die Wohnungseigentümer beschließen mehrheitlich, die Minderung anzunehmen. Einige Eigentümer fechten
den Beschluss an.
Hintergrund: Liegt ein Mangel am Gemeinschaftseigentum vor,
obliegt die Durchsetzung der gemeinschaftsbezogenen Mängelrechte nicht den Wohnungseigentümern, sondern dem Verband Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, 12.4.2007
– VII ZR 236/05 – Info M 2007, 18). Es ist zu unterscheiden:
• Gemeinschaftsbezogene Mängelrechte (Minderung und kleiner
Schadensersatz) können nur vom Verband Wohnungseigentümergemeinschaft durchgesetzt werden.
• Die übrigen Mängelrechte (Mängelbeseitigung, Aufwendungsersatz, Kostenvorschuss, großer Schadensersatz und Rücktritt)
kann jeder Wohnungseigentümer individuell und selbstständig
verfolgen. Die Wohnungseigentümer können diese Rechte freilich
nach § 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG im Wege des Beschlusses
„vergemeinschaften“ und zur Aufgabe des Verbandes machen.
Eine „Vergemeinschaftung“ ist aber nur dann zulässig, wenn eine
ordnungsmäßige Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert. Dies ist die Regel.
Fraglich ist, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein
Wohnungseigentümer im Innenverhältnis allein für eine Mangelbeseitigung zuständig ist.
Die Entscheidung: Nach Ansicht des Gerichts entspricht der Beschluss zur Annahme des Bauträger-Vergleichsangebotes nicht
einer ordnungsmäßigen Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 4 WEG.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht berechtigt
gewesen, die Frage der Mängelbeseitigung durch Annahme
des Vergleichsangebotes an sich zu ziehen. Die Sorge für die
Instandhaltung der Wohnungseingangstüren sei im Wege der
Vereinbarung den einzelnen Wohnungseigentümern übertragen worden. Auch die Mangelbeseitigung gehöre zu den Instandhaltungsmaßnahmen (Verweis auf BGH, 12.4.2007 –
a.a.O.). Die einzelnen Wohnungseigentümer seien daher auch
für die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsrechten und
damit auch für den Vergleichsabschluss zuständig. Der Mehrheitsbeschluss über die Annahme des Vergleichsangebots greife
in dieses vereinbarte Rechtegefüge ein und sei daher anfechtbar (Verweis auf Bärmann/Pick/Merle (Merle), WEG, 9. Aufl.
2003, § 23 Rdn. 184).
Kommentar: Die Entscheidung ist nicht unproblematisch. Die
Minderung ist ein gemeinschaftsbezogenes Mangelrecht. Es ist
originäre Aufgabe des Verbands Wohnungseigentümergemeinschaft, ein solches Recht nach außen geltend zu machen und
durchzusetzen. In dem Vergleichsschluss liegt daher grundsätzlich kein Eingriff in Eigentümerrechte. Die Entscheidung ist nur
dann richtig, wenn die Wohnungseigentümer dadurch, dass
sie die Sorge und die Kosten für die Instandsetzung der Wohnungseingangstüren auf die einzelnen Wohnungseigentümer
übertragen haben, zugleich die „Gemeinschaftsbezogenheit“
bestimmter Mängelrechte aufheben konnten (und wollten).
Anders ausgedrückt: Die Wohnungseigentümer müssten berechtigt sein, abweichend vom dem im neuen Recht durch § 10
Abs. 6 Satz 3 WEG ausgedrückten Grundsatz zu vereinbaren,
dass anstelle des Verbands der einzelne Wohnungseigentümer
gemeinschaftsbezogene Rechte geltend machen und durchsetzen kann. Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht
geklärt. Naheliegend ist sie aber nicht.
§ 10 WEG Allgemeine Grundsätze
(6) [...]Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der
Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der
Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht
werden können oder zu erfüllen sind. [...]
Praxishinweis: Nach neuem Recht können die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG die Kosten der
Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums im Einzelfall
auch durch Beschluss einem einzelnen Wohnungseigentümer
übertragen. Eine Regelung, die – wie hier – den einzelnen
Wohnungseigentümer dauerhaft für die Instandsetzung verantwortlich macht, kann indes weiterhin nicht mit Mehrheit
beschlossen, sondern nur vereinbart werden. Ein Beschluss
wäre nichtig.
RiAG Dr. Oliver Elzer, Berlin
[email protected]
wohnungseigentum
271
Info M 6/07
Bauliche Veränderung: Muss der Mieter der Eigentumswohnung dulden,
dass die Veränderung zurückgebaut wird?
Ist ein Wohnungseigentümer zum Rückbau einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum
verpflichtet (hier: Umbau eines Balkons in einen Wintergarten), muss sein Mieter die Rückbaumaßnahmen
dulden. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 1.12.2006 – V ZR 112/06 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer baut ohne die erforderliche
Zustimmung der übrigen Eigentümer den Balkon seiner vermieteten Wohnung zu einem Wintergarten um. Dabei werden
die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile des Hauses
massiv verändert. Der Wohnungseigentümer wird auf Antrag einer anderen Wohnungseigentümerin rechtskräftig zur Wiederherstellung des ur­sprünglichen Zustands verurteilt. Die obsiegende Wohnungseigentümerin will die erforderlichen Arbeiten
im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen. Sie klagt deshalb gegen die Mieter auf Duldung des Rückbaus.
Hintergrund: Bauliche Veränderungen bedürfen nach § 22
Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.
§ 22 WEG
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt
werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte
durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus
beeinträchtigt werden. […]
§ 14 WEG
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur
in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; […].
Ist eine bauliche Veränderung ohne die erforderliche Zustimmung durchgeführt, kann jeder Wohnungseigentümer den
Rückbau verlangen. Fraglich ist, was bei vermieteten Wohnungen gilt.
Die Mieter seien hier Zustandsstörer. Zustandsstörer sei derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht habe, durch
dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand
aber aufrechterhalten werde (Verweis u.a. auf BGH, 24.1.2003
– V ZR 175/02). Notwendig sei zunächst, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrsche und so die
Möglichkeit zu deren Beseitigung habe (Verweis u.a. auf BGH,
12.7.1985 – V ZR 172/84 – NJW 1985, 2823). Dies sei hier der
Fall, da die Mieter Besitzer der Wohnung seien. Es stehe nicht
entgegen, dass die Mieter nicht berechtigt sind, wesentliche
bauliche Veränderungen an der Wohnung vorzunehmen, da
sie ja lediglich den Rückbau dulden sollen.
Die Eigentumsbeeinträchtigung sei den Mietern auch zu­
rechenbar. Eine Zurechnung setze voraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Besitzers der
störenden Sache zurückgehe (Verweis u.a. auf BGH, 18.4.1991
– III ZR 1/90 – WM 1991, 1609). Diese Voraussetzung sei erfüllt; denn durch Duldung des Rückbaus wären die Mieter tatsächlich und rechtlich in der Lage, die Beeinträchtigung zu
beseitigen. Deshalb bedeute das passive Verhalten eine willentliche Aufrechterhaltung der Beeinträchtigung. Da die Mieter ihr Besitzrecht an der Wohnung aber von ihrem Vermieter
ableiten, hätten sie gegenüber Dritten, die dingliche Ansprüche auf die Wohnung geltend machen, keine weitergehenden
Rechte als dieser. Der gegen den Vermieter gerichtete Anspruch
beschränke das Recht der Mieter auf den Besitz, der keine Störungen verursacht.
Kommentar: Der Entscheidung ist zuzustimmen.
Die Entscheidung: Nach Ansicht des BGH müssen die Mieter die Rückbaumaßnahmen dulden. Dies folge aus § 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB.
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer
von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. […]
Die erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung liege vor. Durch
die massiven baulichen Veränderungen an Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums ohne die erforderliche Zustimmung
habe der Vermieter rechtswidrig in das Miteigentum der übrigen Wohnungseigentümer eingegriffen.
Praxishinweis: Ein Sonderrechtsnachfolger ist weder als Handlungsstörer noch als Zustandstörer zur Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung seines Rechtsvorgängers verpflichtet (vgl. etwa OLG Hamburg, 24.1.2006 – 2 Wx 10/05
– ZMR 2006, 377). Er ist aber gemäß § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet, eine beschlossene Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden.
RiAG Dr. Werner Niedenführ, Frankfurt/M.
Dr.Niedenfü[email protected]
wohnungseigentum
272
Info M 6/07
Störung durch Nachbarwohnung: An wen muss sich der Gestörte halten?
Hat der Veräußerer die verkaufte Wohnung verändert (hier: durch Einbau eines Laminatfußbodens)
und dadurch zusätzliche Störungen verursacht (hier: verstärkten Trittschall), ist der Erwerber bloßer
Zustandsstörer und als solcher nicht zur Störungsbeseitigung verpflichtet. Dies gilt auch dann,
wenn der Erwerber die Veränderung gewünscht hat. Der Erwerber müsste nur eine Maßnahme der
Eigentümergemeinschaft zur Beseitigung der Störungsursache dulden. (LS des Verf.)
KG, Beschl. v. 19.3.2007 – 24 W 317/06 – www.kammergericht.de
Der Fall: Auf Wunsch des Käufers tauscht der Verkäufer noch
vor dem Eigentumsübergang den vorhandenen Bodenbelag gegen Laminat aus. Dafür zahlt der Käufer einen höheren Kaufpreis. Die Verlegung erfolgt fachgerecht. Trotzdem kommt es
zu verstärktem Trittschall in der darunter liegenden Wohnung,
weil der Fußbodenaufbau fehlerhaft ist. Die Eigentümer der
lärmgestörten Wohnung verlangen von dem Käufer, die (Maisonette-) Wohnung vollständig mit einem weichfedernden Bodenbelag zu versehen.
Der Erwerber müsse zwar eine Störungsbeseitigung dulden,
die die Eigentümergemeinschaft gegen ihn durchsetzen will
und kann. Eine Auslegung des Antrags als Duldungsbegehren
komme aber nicht in Betracht. Denn der Duldungsanspruch
unterscheide sich erheblich von dem Beseitigungsanspruch.
Er stehe außerdem den Wohnungseigentümern zu und könne deshalb von einzelnen Wohnungseigentümern nicht ohne
Ermächtigung geltend gemacht werden (Verweis u.a. auf KG,
10.2.1997 – 24 W 6582/96 – WuM 1997, 241).
Die Entscheidung: Der Antrag bleibt auch in dritter Instanz
ohne Erfolg. Anspruchsgrundlage könne nur § 1004 BGB i.V.m.
§§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG sein. Die Eigentümer der unteren
Wohnung haben nach Ansicht des Kammergerichts aber keinen Anspruch auf Beseitigung der Störung oder auf konkrete
Maßnahmen zur Verringerung des Trittschalls.
Kommentar: Die Entscheidung entspricht der herrschenden
Meinung, die allerdings in neuester Zeit gewisse Erosionserscheinungen aufweist. Ein anschauliches Beispiel liefert OLG
München (31.5.2007 – 34 WX 112/06 – betr. zuvor nutzungsberechtigten Erwerber als Handlungsstörer – Info M 2007,
273 – in dieser Ausgabe). Nach neuem Recht (§ 10 Abs. 6
Satz 3 WEG) steht der Anspruch überdies dem Verband zu,
nicht den Wohnungseigentümern.
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer
von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [...]
§ 15 WEG Gebrauchsregelung
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen
Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und
Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem
Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem
Ermessen entspricht.
Auf Beseitigung einer störenden Baumaßnahme könne allenfalls der Handlungsstörer in Anspruch genommen werden, also
derjenige, der die bauliche Veränderung durchgeführt hat (Verweis u.a. auf BayObLG, 28.12.2001 – 2Z BR 163/01 – NJW-RR
2002, 660). Das sei hier der Veräußerer. Auch wenn der Erwerber wegen des neuen Bodenbelags einen höheren Kaufpreis
zahlen wollte oder diesen sogar ausdrücklich wünschte, sei er
doch nicht Handlungsstörer, sondern nur Zustandsstörer. Eine
Rechtsnachfolge in die Beseitigungsansprüche gebe es mangels gesetzlicher Regelung nicht.
Überdies könnten die Eigentümer der lärmgestörten Wohnung
auch deshalb nicht die Beseitigung des Laminatbelags verlangen, weil dieser gar nicht die alleinige Ursache der Trittschallbeeinträchtigungen sei.
Praxishinweis: Den trittschallgeplagten Wohnungseigentümern bleibt nur der Weg, in der nächsten Eigentümerversammlung die Sanierung des ungenügenden Fußbodenaufbaus zu
beantragen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch gegen die
Gemeinschaft auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands (vgl. OLG Köln, 18.5.2001 – 16 Wx 68/01 –
ZMR 2002, 77; OLG Schleswig, 5.8.2003 – 2 W 144/02 – ZMR
2003, 876, beide betr. Trittschall). Allerdings kann auch dieser
An­spruch aufgrund der Treuepflichten der Wohnungseigentümer ausgeschlossen sein, wenn die Beseitigung eines Baumangels unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (vgl.
OLG Düsseldorf, 12.11.2001 – 3 Wx 256/01 – ZMR 2002, 297
– ebenfalls betr. Trittschall; OLG Schleswig, 5.8.2003 – a.a.O.).
In diesem Fall kann dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer aber immerhin ein Ausgleich in Geld zustehen (vgl. OLG
Schleswig, 5.8.2003 – a.a.O.).
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Eppstein
[email protected]
wohnungseigentum
273
Info M 6/07
Bauliche Veränderung: Kann auch der Sonderrechtsnachfolger des
Handlungsstörers als Störer in Anspruch genommen werden?
Auch der Sonderrechtsnachfolger des Handlungsstörers kann als Störer auf Beseitigung einer baulichen
Veränderung in Anspruch genommen werden, wenn er zu der Veränderung beigetragen hat (hier: als
mitnutzungsberechtigter Ehegatte des Handlungsstörers und als Mit-Antragsteller der Baugenehmigung).
(LS des Verf.)
OLG München, Beschl. v. 31.5.2007 – 34 Wx 112/06 – BeckRS 2007, 09883
Der Fall: Ein Grundstück gehört zwei Miteigentümern A und
B. Jedem von beiden ist das Sondernutzungsrecht an einem
der beiden Doppelhaushälften zugewiesen. A nutzt seine Einheit zusammen mit seiner Ehefrau. Er und seine Ehefrau beantragen und erhalten eine Baugenehmigung, die u.a. die Erweiterung des Balkons betrifft. In der Folgezeit realisiert A diese
Maßnahme. Nunmehr verlangt B die Beseitigung der Balkonvergrößerung, weil vom vorgeschobenen Balkon des A in einen seiner Wohnräume eingesehen werden kann. Nachdem
A sein Eigentum an seine Ehefrau übertragen hat, richtet sich
der Antrag des B nur noch gegen die Ehefrau des A. Die Tatsacheninstanzen geben den Anträgen des B statt. Hiergegen
richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
Die Entscheidung: Das OLG München führt zu der vorliegenden Sachfrage aus: Die Balkonerweiterung sei eine bauliche Veränderung , die den Gesamteindruck der Anlage und
die Wohnräume des B „massiv“ beeinträchtige (Verweis auf
OLG München, 10.7.2006 – 34 Wx 033/06 – ZMR 2006, 800
m.w.N. betr. Pergola aus Holz und Acryldach mit Verankerung
an der Außenfassade). Wenn nicht ausnahmsweise eine Zustimmung vorliege – das sei noch aufzuklären – sei die Veränderung zu korrigieren.
Dazu sei auch die Ehefrau des A als jetzige Eigentümerin verpflichtet, auch wenn der Balkon noch vor ihrer Stellung als Alleineigentümerin verändert wurde. Sie hafte nämlich nicht als
bloße Zustandsstörerin, sondern als Handlungsstörerin (Verweis
auf BayObLG, 28.12.2001 – 2 Z BR 163/01 – ZWE 2002, 317;
Bärmann/Pick/Merle (Merle), WEG 9. Aufl. 2003, § 22 Rdn.
266); denn sie habe „jedenfalls“ aufgrund ihres früheren Mitbenutzungsrechts an der ehelichen Wohnung und durch die
gemeinsame Antragstellung für die Baugenehmigung die bauliche Veränderung „selbst mit vorgenommen“.
Kommentar: Die Entscheidung geht deutlich über die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Handlungs- und
Zustandsstörerhaftung hinaus, die stets nur denjenigen Eigentümer als Handlungsstörer ansah, der die Veränderungen
tatsächlich vorgenommen hat (vgl. dazu KG, 19.3.2007 – 24 W
317/06 – Info M 2007, 272 – in dieser Ausgabe). Der vom OLG
München beschrittene Lösungsweg mag bei Eheleuten, von denen nur einer im Grundbuch eingetragen ist, wünschenswert
sein. Schließlich besteht in einem solchen Fall die Gefahr, dass
sich das Ehepaar durch die Eigentumsübertragung den Beseitigungsansprüchen entzieht: Der Ehegatte, der die Umbauten
vorgenommen hat, haftet nach Eigentumsübergang nicht aus
§ 1004 BGB i.V. m. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, während der
andere Ehegatte als neuer Eigentümer jegliche Beteiligung an
der baulichen Veränderung leugnet. Der Weg über die Ausdehnung des Handlungsstörerbegriffs, den das OLG München
hier wählt, dürfte aber entbehrlich sein. Denn der Wohnungseigentümer haftet auch dann als Handlungsstörer, wenn er die
Veränderung durch den Nutzungsberechtigten nur genehmigt
(vgl. etwa OLG Düsseldorf, 6.12.2000 – 3 Wx 400/00 – ZMR
2001, 374, 375), was bei Eheleuten, die gemeinsam bauen, regelmäßig der Fall sein dürfte. Dagegen ist die Behandlung der
Sonderrechtsnachfolgerin als Handlungsstörerin mit der bisherigen Dogmatik schlicht unvereinbar. Selbst der ausdrückliche
Wunsch des Erwerbers nach Durchführung der baulichen Veränderung durch den Voreigentümer löst keine Haftung als Handlungsstörer aus (vgl. KG, 19.3.2007 – a.a.O.). Die bloße „Verursachung“ ändert nichts daran, dass allein der Eigentümer die
Rechtsmacht hat, über die Veränderung zu entscheiden.
Praxishinweis: Unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung könnte man auch den Mieter einer Eigentumswohnung
auf Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen baulichen
Änderung in Anspruch nehmen, wenn er seine ehemals gemietete Wohnung kauft. Benutzungsrecht und Verursachung der
baulichen Veränderung liegen auch in diesem Fall vor!
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Eppstein
[email protected]
wohnungseigentum
274
Info M 6/07
Beschlusskompetenz: Kann die Eigentümergemeinschaft durch
Mehrheitsbeschluss eine Leistungspflicht einzelner Wohnungseigentümer
begründen?
Die Eigentümergemeinschaft hat nicht die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss konstitutiv festzulegen,
dass ein einzelner Eigentümer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet ist (hier:
Beseitigung einer nicht-störenden baulichen Veränderung). (LS der Verf.)
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5.6.2007 – 3 W 98/07 – www.justiz.rlp.de
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer nimmt bauliche Veränderungen an dem zu seiner Wohnung gehörenden Balkon vor.
Die übrigen Wohnungseigentümer beschließen am 28.4.2003
mehrheitlich, den Miteigentümer aufzufordern, die ursprüngliche Situation wiederherzustellen. Für den Fall, dass dieser der
„Bitte“ nicht nachkommt, soll die Verwaltung mit der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands beauftragt sein. Der betreffende Wohnungseigentümer baut nicht zurück. Es kommt zum Rechtsstreit. Das Landgericht verpflichtet den Miteigentümer zur Beseitigung der baulichen Veränderung. Es könne offen bleiben,
ob materiell-rechtlich ein Beseitigungsanspruch bestehe. Denn
jedenfalls sei die Beseitigungspflicht durch den bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss konstitutiv begründet worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Wohnungseigentümers.
Hintergrund: Durch Beschluss können nur die Dinge geregelt
werden, für die eine Beschlusskompetenz besteht. Ein trotz
fehlender Beschlusskompetenz gefasster Beschluss ist nichtig
(vgl. BGH, 20.9.2000 – V ZB 58/99 – sog. „Zitterbeschluss-Entscheidung“). Ob durch Mehrheitsbeschluss Leistungspflichten
einzelner Wohnungseigentümer konstitutiv begründet werden
können, ist umstritten.
• Ja: OLG Köln, 23.12.1998 – 16 Wx 211/98 – NZM 1999,
424; OLG Köln, 23.6.2003 – 16 Wx 121/03 – ZMR 2004,
215; OLG Hamburg, 23.6.2003 – 16 Wx 121/03 – ZMR
2003, 447; BayObLG, 15.1.2003 – 2Z BR 101/02 – NZM
2003, 239;
• Nein: OLG Zweibrücken, 22.11.2005 – 3 W 104/05 – n.v.;
Wenzel, NZM 2004, 542 m.w.N.; Schmidt/Riecke, ZMR
2005, 252; Briesemeister, ZWE 2003, 307.
Die Entscheidung: Nach Ansicht des OLG Zweibrücken ist
der Wohnungseigentümer nicht zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands verpflichtet. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdegerichts ergebe sich eine solche Verpflichtung
nicht aus dem Beschluss vom 28.4.2003. Der Beschluss habe
schon gar nicht den vom Landgericht angenommenen Inhalt.
Eine Auslegung ergebe, dass die Eigentümer das gerichtliche
Verfahren vorbereiten wollten. Der Beschluss gehe aber nicht
so weit, dass ein Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung neben oder zusätzlich zu der gesetzlichen Regelung
entstehen sollte. Dafür spreche vor allem die Formulierung als
„Bitte“. Der Senat sei als Rechtsbeschwerdegericht zur eigenen
Auslegung des Beschlussinhalts befugt; denn der Beschluss sei
auch für etwaige Sonderrechtsnachfolger bindend, vgl. § 10
Abs. 3 WEG a.F. (Verweis auf BGH, 10.9.1998 – V ZB 11/98 –
NJW 1998, 3713 m.w.N.)
Außerdem fehle der Eigentümergemeinschaft die Kompetenz
für einen Beschluss mit dem vom Landgericht angenommenen
Inhalt. Denn Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer
könnten nicht durch Beschluss begründet werden (Verweis auf
OLG Zweibrücken, 22.11.2005 – a.a.O.). Außerhalb des Bereichs der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums seien die Eigentümer nicht legitimiert, Ansprüche durch
Mehrheitsbeschluss entstehen zu lassen. Sie könnten allenfalls
darüber beschließen, ob und in welchem Umfang bestehende Ansprüche durchgesetzt und gerichtlich geltend gemacht
werden sollen, nicht aber einen Anspruch ohne gesetzlichen
Schuldgrund konstituieren.
Schließlich ergebe sich ein Wiederherstellungsanspruch auch
nicht aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 22
Abs. 1 WEG a.F., da die bauliche Änderung die Rechte anderer Eigentümer nicht beeinträchtige.
Kommentar: Im Ergebnis richtig, in Begründung und Diktion
etwas anstrengend. Es bleibt aber abzuwarten, wann der BGH
Gelegenheit erhält, die oben dargestellte Grundsatzfrage selbst
zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kam eine Vorlage an den
BGH nicht in Betracht, da die Streitfrage letztlich nicht entscheidungserheblich war. Denn der Beschluss hatte ja schon nicht
den vom Landgericht angenommenen Inhalt.
RAin FAin MuW Stefanie Bressel, Bremerhaven
[email protected]
wohnungseigentum
275
Info M 6/07
Jahresabrechnung: Wie ist eine sofort verwendete Sonderumlage
auszuweisen?
Wird eine Sonderumlage für Sanierungsmaßnahmen erhoben und noch in demselben Wirtschaftsjahr
verbraucht, so widerspricht es den Grundsät­zen ordnungsmäßiger Abrechnung, diese Sonderumlage in
der Jahresabrechnung als „Zuführung zur Instandhaltungsrücklage“ auszuweisen. Dies gilt auch dann,
wenn die Sonderumlage während des Wirtschaftsjahres auf dem Rücklagenkonto „geparkt“ wurde.
(LS der Verf.)
OLG München, Beschl. v. 21.5.2007 – 34 Wx 148/06 – NZM 2007, 734
Der Fall: Die Wohnungseigentümer beschließen im Februar
2003, bestimmte Sanierungsarbeiten durchzuführen und dafür
eine Sonderumlage von 105.000,00 € zu erheben. Im August
2003 beschließen sie weitere Sanierungsmaßnahmen und eine
erneute Sonderumlage von 110.000,00 €. Die Sanierungsmaßnahmen werden noch im Jahr 2003 durchgeführt. Die Kosten
von rd. 256.000,00 € werden durch die Sonderumlagen und im
Übrigen aus der Instandhaltungsrücklage finanziert. In der Gesamtjahresabrechnung 2003 erscheint dieser Vorgang wie folgt:
Unter den „Kosten“ findet sich ein Betrag von 225.200,00 €
als „Zuweisung Rücklage Wohnungen“, der sich laut Erläuterung wie folgt zusammensetzt:
Sonderumlage Februar 2003 Sonderumlage August 2003 planmäßige Zuführung zur Rücklage 105.000,00 €
110.000,00 €
10.200,00 €
Die Position „Entwicklung der Instandhaltungsrücklage“ weist
einen Zugang von rd. 230.000,00 € und einen Abgang von rd.
256.000,00 € aus. Diese Zahlen sind nicht näher erläutert. Tatsächlich handelt es sich bei dem Abgang um die Kosten der
durchgeführten Sanierung. Die Eigentümer genehmigen Anfang 2004 die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2003. Ein Eigentümer ficht den Genehmigungsbeschluss im Hinblick auf
die Position „Zuweisung Rücklage Wohnung“ an.
Die Entscheidung: Mit Erfolg. Das OLG München kommt zu
dem Schluss, dass die Jahresabrechnung in der angegriffenen
Position fehlerhaft ist. Die Anfechtung beschränke sich nicht
auf den buchungstechnischen Vorgang der – wahrscheinlich
tatsächlich erfolgten – Überweisung auf das Rücklagenkonto; angegriffen sei vielmehr die in dieser Darstellung enthaltene Behauptung, dass diese Mittel der Instandhaltungsrücklage zugeführt worden seien. Zur Überprüfung stehe daher die
tatsächliche Mittelverwendung während des laufenden Wirtschaftsjahres.
Die Jahresabrechnung müsse übersichtlich und aus sich heraus
verständlich sein (Verweis u.a. auf BayObLG, 23.4.1993 – 2Z
BR 113/92 – NJW-RR 1993, 1166). Die Jahresabrechnung habe
eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Abrechnungszeitraum zu enthalten (Verweis auf BayObLG, 8.5.2003 – 2 Z
BR 8/03 – ZMR 2003, 760). Der Wohnungseigentümer solle sich
mit Hilfe der Jahresabrechnung ein Bild über die Verwendung
der gemeinschaftlichen Gelder und das liquide Vermögen der
Gemeinschaft zum Ende des Abrechnungszeitraums machen
können (Verweis auf Staudinger (Bub), WEG, § 28 Rdn. 37).
Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben seien darzu­stellen.
Nicht entscheidend sei deren materiell-rechtliche Richtigkeit.
Diesen Grundsätzen werde die angefochtene Jahresabrechnung nicht gerecht. In der Position „Zuweisung Rücklage Wohnung“ werde eine Zuweisung in die Instandhaltungsrücklage
in Höhe von 225.200,00 € dargestellt. Eine Geldzuweisung zur
Instandhaltungsrücklage bedeute die Bildung einer finanziellen
Reserve der Eigentümergemeinschaft, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann, um notwendige Arbeiten zu beauftragen, ohne die Finanzkraft der einzelnen Eigentümer zu
überfordern. Eine Reserve sei hier aber nicht gebildet worden.
Tatsächlich habe man die Gelder in demselben Wirtschaftsjahr
zur Bezahlung der Sanierungsmaßnahmen verbraucht. Die ausgewiesene Position „entspricht nicht der endgültigen Verwendung des Geldes im laufenden Wirtschaftsjahr.“.
In einem obiter dictum nennt das OLG zwei Varianten für die
richtige Darstellung der Sonderumlage in der Jahresabrechnung:
• Die Einnahmen sowie die endgültigen Ausgaben werden
dargestellt.
• Die Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage wird – wie hier
geschehen – unter der Position „Kosten“ und der Abfluss
vom Rücklagenkonto wird als „Einnahme“ dargestellt.
Praxishinweis: Bei sofortiger Mittelverwendung noch in demselben Wirtschaftsjahr ist es besser, die Instandhaltungsrücklage ganz aus dem Spiel zu lassen. Sind die Gelder aber auf dem
Rücklagenkonto „geparkt“ worden, sollte man in der Jahresabrechnung besser die Formulierung „Überweisung auf Rücklagenkonto“ wählen. Anschließend ist – wie vom Gericht vorgeschlagen – der Abfluss vom Rücklagenkonto als „Einnahme“
und die tatsächlichen Ausgaben für die Sanierungsarbeiten wiederum als „Ausgabe“ darzustellen.
RAin FA MuW Beate Müller, München
kanzlei@müller-hillmayer.de
wohnungseigentum
276
Info M 6/07
Jahresabrechnung: Muss der WEG-Verwalter haushaltsnahe Dienst- und
Handwerkerleistungen ausweisen?
Die Verpflichtung des WEG-Verwalters zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung
umfasst nicht die Pflicht zum Nachweis steuerlich begünstigter Dienst- und Handwerkerleistungen i.S.v.
§ 35a EStG. (LS der Verf.)
AG Bremen, Beschl. v. 3.6.2007 – 111a II 89/2007 – n. rkr. – WuM 2007, 474
Hintergrund: Haushaltsnahe Dienstleistungen werden durch
eine Steuerminderung gefördert, vgl. § 35a EStG. Bis vor kurzem
profitierten nur solche Wohnungseigentümer von der Steuervergünstigung, die selbst Arbeitgeber oder Auftraggeber der
betreffenden Leistung waren. Durch das Anwendungsschreiben
des Bundesfinanzministeriums vom 3.11.2006 wurde der Kreis
der Begünstigten erweitert. Jetzt können Wohnungseigentümer auch dann in den Genuss der Steuerminderung kommen,
wenn die Auftragserteilung durch die WEG oder den Verwalter erfolgte (vgl. vertiefend Info M 2007, 56, 57). Erforderlich
ist ein entsprechender Nachweis:
„Bei Wohnungseigentümern […] ist es erforderlich, dass die auf den
einzelnen Wohnungseigentümer […] entfallenden Aufwendungen
[…] in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine
Bescheinigung des Verwalters […] nachgewiesen sind.“ (Anwendungsschreiben des BMF v. 3.11.2006, Rdn. 25)
In der Literatur ist umstritten, ob der WEG-Verwalter aus vertraglicher Nebenpflicht oder Treu und Glauben verpflichtet ist,
geeignete Abrechnungen oder Bescheinigungen zu erstellen.
• Verpflichtung besteht: Herrlein, WuM 2007, 54; Sauren,
NZM 2007, 23, 26; Gabrielli, ImmVerw 2007, 12;
• Keine Verpflichtung: Ludley, ZMR 2007, 331.
Der Fall: Die Jahresabrechnung 2006 einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist bereits bestandskräftig beschlossen. Ein
Wohnungseigentümer begehrt nachträglich eine Ergänzung
dieser Abrechnung um den Nachweis der nach § 35a EStG
steuerbegünstigten Dienst- und Handwerkerleistungen.
Die Entscheidung: Das Gericht weist den Antrag zurück. Eine
Ergänzung der Jahresrechnung um den Nachweis von begünstigten Leistungen im Sinne des § 35a EStG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil über die Abrechnung bestandskräftig beschlossen worden sei. Aber auch abgesehen davon
kann das Gericht keine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung erkennen. Der Verwalter sei weder aus dem Verwaltervertrag
noch aus dem Schreiben des BMF vom 3.11.2006 verpflichtet, haushaltsnahe Dienstleistungen auszuweisen. Die Verwalterpflichten seien in §§ 27, 28 WEG a.F. normiert. Allein ein
Anwendungsschreiben des BMF könne nicht zu einer Vermehrung dieser Pflichten führen. Außerdem sei der WEG-Verwalter nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, so dass die
Verpflichtung, einen solchen Nachweis zu erbringen, nicht mit
§§ 2, 3 StBerG in Übereinstimmung zu bringen sei.
Es bleibe dem Wohnungseigentümer unbenommen, das ihm
zustehende Einsichtsrecht auszuüben und die entsprechende
Aufstellung selbst zu erstellen. Er könne auch mit dem Verwalter vereinbaren, dass dieser die Aufgabe gegen zusätzliches
Entgelt erbringt.
Kommentar: Der Entscheidung ist zuzustimmen; denn das Anwendungsschreiben stellt lediglich eine behördenintern bindende Verwaltungsvorschrift dar, die keine Außenwirkung hat
und daher auch keine Nebenpflicht aus dem Verwaltervertragsverhältnis begründen kann.
Praxishinweis Verwalter: Nach dieser Entscheidung darf der
Verwalter den Nachweis ablehnen, ohne seine Verwalterpflicht
zu verletzen. Aber: Eine – nicht rechtskräftige! – Schwalbe
macht noch keinen Sommer. Will der Verwalter den gewünschten Nachweis dennoch erbringen – in der Regel auf Druck der
Wohnungseigentümer (= Kunden) – kann er versuchen, wegen des Mehraufwands und des aus dieser Tätigkeit resultierenden weiteren Haftungsrisikos eine Sondervergütung durchzusetzen. Derzeit werden ca. 1,00 € pro Wohnung und Monat
als berechtigt angesehen (vgl. AG Hannover, 29.6.2007 – 73 II
382/07 – Info M 2007, 277 – in dieser Ausgabe). Hierüber ist
ein Beschluss zu fassen.
Praxishinweis Eigentümer: Wird eine im Übrigen ordnungsgemäße Jahresabrechnung ohne den Nachweis über steuermindernde Leistungen nach § 35a EStG erbracht, dürfte sie
allein aus diesem Grunde nicht erfolgreich anzufechten sein.
Anderes gilt, wenn der Verwalter sich bereits verpflichtet hat,
einen solchen Nachweis zu erbringen. Hierzu müsste jedoch
ein entsprechender Beschluss gefasst worden sein.
RAin FAin MuW Susanne Tank, Hannover
[email protected]
wohnungseigentum
277
Info M 6/07
Verwaltervergütung: Kann der Verwalter für den Nachweis
von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen eine
Sondervergütung verlangen?
Der WEG-Verwalter kann für den Nachweis über haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen i.S.v.
§ 35a EStG eine Sondervergütung von (netto) 1,00 € pro Wohnung und Monat verlangen. Dies gilt aber
nur für eine „Anlaufphase“, die jedenfalls das Jahr 2007 umfasst. (LS der Verf.)
AG Hannover, Beschl. v. 29.6.2007 – 73 II 382/07 – n.v. (Volltext auf Anfrage)
Hintergrund: Gemäß BFM-Anwendungsschreiben v. 3.11.2006
können Wohnungseigentümer haushaltsnahe Dienst- und
Handwerkerleistungen auch dann steuermindernd geltend
machen, wenn die Aufträge von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Verwalter vergeben wurden. Steuerlich
anerkannt werden diese Leistungen, wenn der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Nachweis erbringt (vgl. Info M
2007, 56, 57). Es fragt sich, ob der Verwalter für den Nachweis
ein zusätzliches Entgelt verlangen darf (so Herrlein, WuM 2007,
54; Beck, Skript 1. Berliner Verwaltertag, S. 137).
Der Fall: Nach Absprache mit dem Verwalter fassen die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:
„Die Eigentümer beschließen die Berücksichtigung der nach § 35a EStG
von der Steuer absetzbaren Kosten. Die Verwaltung erhält hierfür eine
Sondervergütung in Höhe von zusätzlich 1,00 € je Wohnung und pro
Monat zzgl. der gesetzlichen MwSt. Diese Regelung gilt, solange die
gesetzliche Ausweisung nach § 35a EStG erforderlich ist.“
Ein Wohnungseigentümer ficht den Beschluss an. Der Nachweis
stelle eine typische Verwalteraufgabe dar, die mit der Grundvergütung abgegolten sei. Außerdem habe er für den Nachweis keine Verwendung, da er als Rentner von der Einkommensteuerpflicht befreit sei.
Die Entscheidung: Das Gericht weist den Anfechtungsantrag
im Wesentlichen zurück. Grundsätzlich könne eine Sondervergütung durch Beschluss vereinbart werden, wenn sie für
eine Sonderaufgabe gezahlt werden soll, die über die gesetzlichen Aufgaben des Verwalters hinausgehe und mit einem
erheblichen Mehraufwand an Zeit und Arbeit verbunden ist.
Nach dem BMF-Schreiben vom 3.11.2006 setze die steuerliche
Geltendmachung von haushaltsnahen Dienstleistungen durch
Wohnungseigentümer einen gesonderten Nachweis in der Jahresabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung des Verwalters voraus. Die Erstellung solcher Nachweise führe zumindest in der Anfangsphase zu einem erhöhten Arbeitsaufwand
für den Verwalter. Denn er müsse die Handwerkerrechnungen
darauf überprüfen, ob die Lohnkosten separat ausgewiesen
sind, und die nicht richtig ausgestellten Rechnungen monieren. Auch müsse er die Rechnungen den vier Tatbeständen des
§ 35a EStG zuordnen. Dies bedeute ein erhöhtes Haftungsrisiko. Schließlich müsse die Abrechnungssoftware diesen Erfor-
dernissen angepasst werden. Daher sei die Sondervergütung
berechtigt und in Höhe von 1,00 € zzgl. MwSt. pro Wohnung
und Monat auch angemessen.
Die Sondervergütung müssten auch solche Wohnungseigentümer zahlen, die mangels Einkommenssteuerpflicht keine Verwendung für den Nachweis haben. Die Gemeinschaft habe sich
vorliegend für einen Nachweis in den Jahresabrechnungen entschieden, der zwangsläufig für alle Eigentümer gleich gehandhabt werden müsse. Anders wäre es, wenn die Verwaltung für
jeden Eigentümer eine gesonderte Bescheinigung ausstellen
würde. Dann wäre es tatsächlich unangemessen, wenn auch
diejenigen Wohnungseigentümer zahlen müssten, die eine solche Einzelbescheinigung gar nicht benötigen.
Der Verwaltungsaufwand werde in Zukunft aber wieder abnehmen, da Handwerker ihre Rechnungen entsprechend anpassen würden und auch die Verwaltersoftware nur einmal
umgestellt werden müsse. Deshalb sei der Beschluss insoweit
aufzuheben, als die Sondervergütung für länger als ein Jahr
gezahlt werden sollte.
Kommentar: Die Entscheidung überzeugt insoweit nicht, als
sie eine Sondervergütung nur für das erste Jahr zuspricht. Denn
der Aufwand dürfte kaum wesentlich geringer werden, und das
zusätzliche Haftungsrisiko bleibt auch in Zukunft bestehen.
Praxishinweis: Für zusätzliche Arbeit gibt es zusätzliches Geld.
Der Nachweis von Leistungen im Sinne des § 35a EStG sollte
der Verwalter nur gegen Sondervergütung erbringen. Die Zuordnung unter die verschiedenen Tatbestände des § 35a EStG
sollte er jedoch nicht vornehmen. Dies setzt steuerliche Kenntnisse voraus, über die ein Verwalter nach dem gesetzlichen
Leitbild nicht verfügen muss, und dürfte zudem gegen §§ 2,
3 StBerG verstoßen (vgl. Ludley, ZMR 2007, 331).
RAin FAin MuW Susanne Tank, Hannover
[email protected]
Die Autorin hat die übrigen Wohnungseigentümer
vertreten
wohnungseigentum
278
Info M 6/07
Verzicht auf Wohnungseigentum: Kann ein Wohnungs- oder
Teileigentümer auf sein Eigentum verzichten?
Ein Wohnungs- oder Teileigentümer kann auf sein Eigentum nicht verzichten. Ein Antrag auf Eintragung
des Verzichts im Grundbuch ist unzulässig. (LS der Verf.)
BGH, Beschl. v. 10.5.2007 – V ZB 18/07 – www.bundesgerichtshof.de
Hintergrund: Rechtsgrundlage für den Verzicht auf Eigentum
ist § 928 Abs. 1 BGB. Umstritten ist, ob auch der Wohnungseigentümer auf sein Wohnungseigentum verzichten kann.
• Ja: Bärmann/Pick/Merle (Pick), WEG, 8. Aufl. 2000, § 3 Rdn.
79; MüKoBGB (Kanzleiter), 4. Aufl. 2004, § 928 Rdn. 4
• Nein: BayObLG, 14.2.1991 – BReg 2 Z 16/91 – NJW 1991,
1962; OLG Zweibrücken, 11.7.2002 – 3 W 48/02 – ZMR
2003, 137; OLG Celle, 27.6.2003 – 4 W 79/03 – MDR 2004,
29.
§ 928 BGB Aufgabe des Eigentums […]
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben
werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer erklärt notariell beurkundet den Verzicht „an dem Grundstück gemäß § 928 BGB“
und beantragt die Grundbucheintragung. Das Grundbuchamt
weist den Antrag zurück. Die Beschwerde weist das Landgericht zurück. Das OLG Düsseldorf will der sofortigen weiteren
Beschwerde des Eigentümers stattgeben und legt die Sache
wegen der abweichenden Rechtsauffassung anderer Oberlandesgerichte dem BGH vor.
Die Entscheidung: Der BGH hält den Verzicht für unzulässig. Der Senat zieht eine Parallele zum Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück (Verweis u.a. auf BGH,
10.5.2007 – V ZB 6/07). Dieser sei unzulässig, da sich das Miteigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung erschöpfe,
sondern zugleich die Beteiligung an der Miteigentümergemeinschaft zum Inhalt habe. An die dadurch begründeten Rechte
und Pflichten sei jeder Miteigentümer bis zur Aufhebung der
Gemeinschaft gebunden. Für den Verzicht auf Wohnungs- oder
Teileigentum könne nichts anderes gelten. Denn dieses umfasse
auch einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.
Durch den Verzicht eines Eigentümers würde zudem dessen
Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft erlöschen. Dies
hätte die Aufhebung der Gemeinschaft zur Folge. Denn ihr
Bestehen setze voraus, dass die Miteigentumsanteile zusammen ein Ganzes ergeben. Die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei aber gem. § 11 Abs. 1 WEG ausgeschlossen.
Art. 14 GG sei durch die fehlende Verzichtsmöglichkeit nicht
verletzt. Schließlich begebe sich der Erwerber von Wohnungseigentum freiwillig seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft. Auch sei ihm ein Verkauf jederzeit möglich. Ein fehlendes Käuferinteresse sei ein rein wirtschaftliches Problem.
Der verzichtswillige Eigentümer sei auch nicht auf Dauer an die
Eigentümergemeinschaft gebunden. Die Eigentümer könnten
Sondereigentum nach § 4 WEG oder durch eine Vereinbarung
aufheben. Der einzelne Eigentümer dürfe nach Zerstörung des
Gebäudes u.U. auch einseitig die Aufhebung verlangen, § 11
Abs. 1 Satz 3 WEG. Daneben komme bei „Schrottimmobilien“Fällen ausnahmsweise auch ein Anspruch gegen die übrigen
Eigentümer aus § 242 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft
in Betracht.
Schließlich sprächen auch die Kosten- und Lastentragungspflichten in § 16 Abs. 2 WEG gegen die Zulässigkeit eines Verzichts. Denn bei Ausscheiden eines Eigentümers müssten die
Verbleibenden zwangsläufig einen entsprechend höheren Anteil der Lasten und Kosten tragen, ohne dass ihnen ein entsprechender Miteigentumsanteil am Grundstück anwachse.
Kommentar: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die verbleibenden Wohnungseigentümer müssen nicht den WohngeldAusfall der „flüchtenden“ Eigentümer verkraften. Man denke
nur an den Reparaturstau der in die Jahre gekommenen Anlagen.
Praxishinweis: Die Wohnungseigentümergemeinschaft sollte
bei drohender Überschuldung wegen ausstehender Wohngeldzahlungen die Zahlungsrückstände titulieren lassen und sodann
die neuen Möglichkeiten des ZVG nutzen. Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft sind nach dem neuen § 10
Abs. 1 Nr. 2 ZVG wenigstens teilweise für die Rangklasse 2 privilegiert und erlauben dem Bieter einen lastenfreien Erwerb. Die
Eigentümergemeinschaft kann also auf das Hinzutreten eines
neuen – hoffentlich zahlungsfähigen – Mitglieds hoffen.
RAin FAin MuW Susanne Tank, Hannover
§ 11 WEG Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen. (…)
[email protected]
immobilienrecht
279
Info M 6/07
Grundstückshandelsgesellschaft: Ist der Gewinn aus der
Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft
gewerbesteuerpflichtig?
Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Grundstückshandelsgesell­schaft ist als laufender
Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt der Gewerbesteuer. (LS des Verf.)
BFH, U. v. 14.12.2006 – IV R 3/05 – www.bundesfinanzhof.de
Hintergrund: Veräußert ein Steuerpflichtiger eine Immobilie,
hängt die Besteuerung des Ver­äußerungsgewinns davon ab,
ob die Immobilie zum Privatvermögen oder zum Betriebs­ver­
mögen gehört. Gewinne im Privatvermögen werden nur besteuert, wenn die Veräußerung innerhalb der sog. Spekulationsfrist von zehn Jahren erfolgt (§ 23 EStG). Gewinne aus
der Veräußerung von Immobilien, die zum Betriebsvermögen
eines gewerblichen Grundstücks­handels ge­hören, unterliegen
der Gewerbesteuer und Einkommensteuer.
Wenn eine natürliche Person ihren Anteil an einer gewerblichen
Personengesellschaft veräußert, ist der Veräußerungsgewinn
grundsätzlich nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt und nicht
gewerbesteuerpflichtig. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die
Personengesellschaft einen Grundstückshandel betreibt. In diesem Fall werden durch die Veräußerung eines Anteils an der
Grundstückshandelsgesellschaft die stillen Reserven der Grundstücke aufgedeckt (Anm.: Stille Reserven entstehen dadurch,
dass ein Vermögensgegenstand in der Bilanz mit einem niedrigeren als dem tatsächlichen Wert angesetzt wird, etwa weil
Abschreibungen vorgenommen wurden.) Streitig ist hier, ob
der auf die aufge­deckten stillen Reser­ven entfallende Veräußerungsgewinn ausnahmsweise von der Steuerbe­günstigung ausgenommen und der Gewerbesteuer zu unterwerfen ist.
Zu beachten ist auch, dass die zur Veräußerung bestimmten
Objekte eines Grundstückshandels zum sog. Umlaufver­mö­gen
gehören, das – anders als Anlagevermögen – nicht planmäßig
abgeschrieben wer­den kann.
Der Fall: Eine GmbH & Co. KG erwirbt in den Jahren 1993 und
1994 verschiedene Grundstücke und errichtet darauf ein Einkaufszentrum. Mit Vertrag vom 16.4.1996 veräußern die beiden Kommanditisten Anteile für insgesamt rd. 13 Mio. DM.
Mit Vertrag vom 29.5.1996 veräußert die GmbH & Co. KG das
Einkaufszentrum an einen Immobilienfonds. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 1996 weist sie einen Gewinn aus der Veräußerung des Objekts von 224.000 DM aus. Das Finanzamt legt
dem Gewerbsteuerbescheid hingegen einen Gewinn von rd.
11 Mio. DM aus der Veräußerung der Kommanditanteile zugrunde. Einspruch und Klage hiergegen haben keinen Erfolg.
Die Entscheidung: Der BFH schließt sich der Auffassung des FG
an, dass ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer
Grundstückshandelsgesellschaft der Gewerbesteuer unterliege. Zwar sei der Gewinn aus Aufgabe oder Veräußerung eines
Gewerbebetriebs grundsätzlich nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt und unterliege nicht der Gewerbsteuer. Nach ständiger
Rechtsprechung seien aber die Gewinne eines Grundstückshändlers aus der Veräußerung von Grundstücken selbst dann
der laufenden, nicht nach §§ 16, 34 EStG begüns­tigten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, wenn die Veräußerung im
Rahmen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erfolge. Beim Gesellschafter einer Grundstücks­handelgesellschaft
dürfe insoweit nichts anderes gelten. Für die Besteuerung sei
entscheidend, dass auch beim Anteilsverkauf die im Grundbesitz ruhenden stillen Reserven realisiert würden. Dies mache
ausnahmsweise den Durchgriff durch die zivilrechtliche Struktur der Gesamthand im Interesse einer sachlich zutreffenden
Besteuerung erforderlich.
Das FG habe jedoch nicht offen lassen dürfen, ob die Klägerin als Grundstücks­händlerin einzustufen sei oder nur kraft
Rechtsform (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte
erzielt habe. Im letztgenannten Fall wäre die Klägerin vermögensverwaltend tätig gewesen, so dass das Einkaufszentrum
zum Anlage- und nicht zum Umlaufvermö­gen gehört hätte.
Deshalb verweist der BFH den Rechtsstreit zur weiteren Klärung zurück an das FG.
Kommentar: Mit einem weiteren Urteil vom 10.5.2007 (IV
R 69/04) hat der BFH seine Rechtsprechung weiter konkretisiert. Der auf die stillen Reserven der Grundstücke entfallende Ve­räußerungs- oder Aufgabegewinn sei unabhängig davon gewerbesteuerpflichtig, ob das Vermögen der Gesell­schaft
ausschließlich oder fast ausschließlich aus Grundstücken im Umlaufvermögen oder daneben aus anderem Vermögen besteht.
Die den Grundstücken zuzuordnenden Gewinn­anteile seien
ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Praxishinweis: Nach den Urteilen des BFH können stille Reserven einer Immobilie nicht länger mittels Anteilsveräußerung
gewerbesteuerfrei realisiert werden. Eine Gewerbsteuer­freiheit
des Veräußerungsgewinns auf Gesellschaftsebene lässt sich nur
dadurch erreichen, dass die Gesellschaft keinen gewerblichen
Grundstückshandel betreibt und stattdessen vermögensverwaltend tätig ist.
RA Jan Evers, Berlin
[email protected]
verfahrensrecht
280
Info M 6/07
Zwangsverwaltung: Muss der Zwangsverwalter die Einmalzahlung für
eine lebenslange Mietzeit respektieren?
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Miete für einen unbestimmten Zeitraum (hier: bis zum
Lebensende) als pauschale Einmalzahlung geleistet wird, erlischt der Anspruch auf Zahlung,
sobald der Einmalbetrag bezahlt ist. Erfolgt die Einmalzahlung vor der Beschlagnahme durch den
Grundpfandgläubiger, ist sie diesem gegenüber wirksam. (LS der Verf.)
BGH, U. v. 25.4.2007 – VIII ZR 234/06 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Es geht um ein Einfamilienhausgrundstück, das mit
einer Grundschuld belastet ist. Das Haus wird von der Großmutter der Grundstückseigentümer bewohnt. Der Grundpfandrechtsgläubiger lässt die Zwangsverwaltung anordnen. Die Beschlagnahme erfolgt am 24.11.1996. Der Zwangsverwalter
fordert die Bewohnerin auf, die laufende Miete auf sein Konto zu überweisen. Als die Mietzahlungen ausbleiben, kündigt
der Zwangsverwalter den Mietvertrag. Im Dezember 2003 wird
das Grundstück schließlich zwangsversteigert.
gegenüber wirksam wäre. Ob der Mietvertrag tatsächlich geschlossen wurde, soll die Vorinstanz noch klären. Der Zwangsverwalter habe dann gemäß § 1124 Abs. 1 BGB keine weiteren Ansprüche.
Der ehemalige Zwangsverwalter klagt nun gegen die Nutzerin des Hauses auf Zahlung einer angemessenen Miete bzw.
Nutzungsentschädigung von rd. 110.000 € für den Zeitraum
der Zwangsverwaltung. Die Großmutter behauptet, sie habe
mit ihrem Enkel, dem ehemaligen Grundstückseigentümer, am
29.5.1994 einen Mietvertrag geschlossen. In der von ihr vorgelegten Vertragsurkunde heißt es u.a.:
Nach § 1124 Abs. 2 BGB sei eine Verfügung dem Grundpfandgläubiger gegenüber nur insoweit unwirksam, als sie sich auf
die Miete „für eine spätere Zeit als den Monat der Beschlagnahme“ beziehe. Eine Vorausverfügung i.S.d. § 1124 BGB
setze somit die Existenz einer nach periodischen Zeitabschnitten be­messenen Mietforderung voraus (Verweis u.a. auf BGH,
23.7.2003 – XII ZR 16/00). Wenn im Mietvertrag aber eine Einmalzahlung vereinbart sei, erlösche mit der Zahlung des Einmalbetrags der Anspruch auf Zahlung der Miete insgesamt.
Erfolge eine solche Einmalzahlung noch vor der Beschlagnahme durch den Grundpfandgläubiger, so sei sie ihm gegenüber
wirksam, im vorliegenden Fall also auch dem Zwangsverwalter gegenüber.
„Der Vertrag wird auf die Lebenszeit des Mieters geschlossen. […] Der
Mieter leistet dem Vermieter als Gesamtmiete eine Einmalzahlung in
Höhe von 70.000,00 DM. Dieser Betrag ist die Miete für die gesamte
Vertragsdauer. […] Der Vermieter bestätigt hiermit, bei Vertragsabschluss die vorgenannten 70.000,00 DM in bar erhalten zu haben.“
Hintergrund: Bei der Zwangsverwaltung erstreckt sich die Beschlagnahme auf alle Gegen­stände, die auch in den Haftungsverband einer Hypothek fallen, §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG.
Dazu gehören gemäß § 1123 Abs. 1 BGB bei vermieteten
Grundstücken auch die Mietforderungen. Um zu verhindern,
dass der Schuldner die Mieten „beiseite schafft“, indem er noch
vor der Beschlagnahme Vorauszahlungen kassiert, sind solche
Vorausverfügungen gemäß § 1124 Abs. 2 BGB dem Gläubiger
gegenüber unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Mieter gegebenenfalls noch einmal an den Gläubiger zahlen muss.
§ 1124 BGB Vorausverfügung über Miete oder Pacht
Die Zahlung eines Einmalbetrags als Miete sei anzuerkennen. Eine solche Einmalzahlung könne vertraglich frei vereinbart werden (Verweis auf BGH, 5.11.1997 – VIII ZR 55/97 –
NJW 1998, 595).
Es komme auch nicht darauf an, ob die Einmalzahlung vor oder
nach der Bestellung des Grundpfandrechts vertraglich vereinbart und gezahlt worden sei, sondern nur darauf, ob diese Aktionen vor der Beschlagnahme erfolgt seien. Denn gegen eine
unwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks sei der Grundpfandgläubiger ohnehin nicht gesichert.
Praxishinweis: Die Entscheidung offenbart eine überraschende
Lücke im Gläubigerschutz.
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des
Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist […], so ist
die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam [...].
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als
den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht
[…].
RAin Dr. Mona Moraht, Berlin
[email protected]
Die Entscheidung: Der BGH ist der Ansicht, dass die behauptete Einmalzahlung von 70.000 DM dem Grundschuldgläubiger
verfahrensrecht
281
Info M 6/07
Doppelvermietung: Kann der Mieter seinen Anspruch auf
Besitzüberlassung mit einer einstweiliger Verfügung durchsetzen?
Bei einer Doppelvermietung kann der Mieter den Vermieter nicht mit einer einstweiligen Verfügung
zwingen, die Übergabe der Räume an den anderen Mieter zu unterlassen. (LS der Verf.)
KG, Beschl. v. 25.1.2007 – 8 W 7/07 – www.kammergericht.de
Der Fall: Der Vermieter vermietet Gewerberäume. Noch vor
Überlassung der vermieteten Räume an den Mieter schließt
der Vermieter einen weiteren Mietvertrag mit einem anderen
Mieter ab. Der Erstmieter beantragt beim Landgericht eine
einstweilige Verfügung, die den Vermieter verbieten soll, die
Gewerberäume bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung dem Zweitmieter zu übergeben. Das Landgericht lehnt
den Antrag ab.
Hintergrund: Nach allgemeiner Ansicht scheitert die Wirksamkeit eines Mietvertrages nicht daran, dass noch ein weiterer
Mietvertrag über die Mietsache besteht (vgl. BGH, 7.12.1984 –
V ZR 189/83 – NJW 1985, 1025; KG, 22.5.2003 – 8 U 346/01
– KG Report 2004, 48). Derjenige Mieter, dem die Mieträume
überlassen werden, ist zum Besitz berechtigt; der andere Mieter
ist auf den Schadenersatz verwiesen (vgl. LG Berlin, 31.10.1986
– 64 S 241/86 – ZMR 1988, 178; OLG Frankfurt, 28.8.1996 –
17 W 22/96 – NJW-RR 1997, 77). Von großer praktischer Bedeutung ist daher die Frage, ob im Fall der Doppelvermietung
einer der beiden Mieter durch einstweilige Verfügung verhindern kann, dass die Mieträume an den anderen überlassen werden. Die Antwort ist sehr umstritten:
• zulässig: OLG Düsseldorf, 4.10.1990 – 10 U 93/90 – NJWRR 1991, 137; Zöller (Vollkommer), ZPO, 25. Aufl. 2005,
§ 938 Rdn. 12; Stackmann/Zimmermann, Der Mietprozess,
2006, 11. Kap. Rdn. 17, 20;
• nicht zulässig: OLG Hamm, 15.10.2003 – 30 U 131/03 –
NJW-RR 2004, 521; OLG Frankfurt, 28.8.1996 – a.a.O.;
OLG Schleswig, 12.7.2000 – 4 U 76/00 – MDR 2000, 1428;
OLG Brandenburg, 6.8.1997 – 3 U 72/97 – MDR 1998, 98;
Schmidt/Futterer (Eisenschmid), Mietrecht, 9. Aufl. 2007,
§ 536 Rdn. 289, 261; Palandt (Weidenkaff), BGB, 66. Aufl.
2007, § 536 Rdn. 30; Schmid, Mietrecht, 2006, § 940a ZPO
Rdn. 15a, § 536 BGB Rdn. 145.
Die Entscheidung: Das Kammergericht schließt sich der letztgenannten Ansicht an und verneint die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung. Der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsabschlusses gelte nicht für die Frage, an wen der Vermieter
im Falle einer Doppelvermietung die Mietsache zu übergeben
habe. Der Vermieter könne und dürfe selbst entscheiden, wel-
chen Vertrag er erfüllen will und welchen nicht. Das entspreche
dem Wesen der Privatautonomie, die auf dem Grundsatz der
eigenverantwortlichen Selbstbestimmung einer Partei über ihre
Interessen beruhe (Verweis u.a. auf MüKoBGB (Thode), 4. Aufl.
2004, § 305 Rdn. 3e). Der Vermieter, der einen Mietvertrag abschließe, begebe sich noch nicht seines durch die Vertragsfreiheit geschützten Rechts, an einen Dritten erneut zu vermieten.
Das Recht des Vermieters, sich bis zur Zwangsvollstreckung zu
entscheiden, an wen er leistet, sei als Ausfluss der Vertragsfreiheit schützenswert (Verweis auf OLG Hamm, 15.10.2003
– a.a.O.). Diese Lösung stelle auch keinen der beiden Mieter
rechtlos. Denn der Mieter, der die Mieträume letztlich nicht
erhalte, sei durch Schadensersatzansprüche hinreichend geschützt (Verweis auf OLG Brandenburg, 6.8.1997 – a.a.O.).
Folgte man der Gegenansicht, würde allein das Zufallsprinzip
herrschen: Derjenige Mieter, der zuerst eine einstweilige Verfügung erwirkt, würde dem Vermieter – auch gegen dessen
zwischenzeitlich geänderten Willen – als Vertragspartner aufgedrängt. Dies widerspräche dem Grundsatz der Privatautonomie.
Praxishinweis Vermieter: Da der Erfüllungsschaden sehr hoch
werden kann (entgangener Gewinn, Mietdifferenz bei Anmietung anderer Räume; Maklerkosten etc.), sollte der Vermieter
eine Doppelvermietung nicht nur wegen einer höheren Miete ins Auge fassen. Der Zweitmieter sollte auch bereit und in
der Lage sein, den Erfüllungsschaden des Erstmieters zu übernehmen.
Praxishinweis Mieter: Der Mieter sollte auf einer zügigen
Übergabe bestehen. Denn wenn die Räume einmal an den Konkurrenten übergeben sind, kann er den Verlust nicht mehr abwenden und muss sich mit dem Schadenersatz zufrieden geben. Dabei muss der Ladenmieter seinen entgangenen Gewinn
darlegen und beweisen – ein sehr schwieriges Unterfangen!
RAin Sandra Walburg, Berlin
[email protected]
verfahrensrecht
282
Info M 6/07
Mieterinsolvenz: Haftet der Insolvenzverwalter persönlich für
ungenehmigte Untervermietungen?
Vermietet der Insolvenzverwalter die vom Insolvenzschuldner angemieteten Gewerberäume an einen
Untermieter, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen, haftet er dem Vermieter persönlich,
wenn der Untermieter die Räume verspätet zurückgibt. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 25.1.2007 – IX ZR 216/05 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Der Vermieter vermietet Geschäftsräume an die spätere Insolvenzschuldnerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigt der Insolvenzverwalter den Mietvertrag zum
30.9.2003. Für die Zeit bis zum 30.9.2003 schließt er einen
Untermietvertrag. Entgegen der Verpflichtung aus dem Hauptmietvertrag holt er zuvor nicht die Zustimmung der Vermieterin ein. Der Vermieter weist den Insolvenzverwalter auf die
Vertragsverletzung hin. Er kenne den Untermieter als unzuverlässigen Mieter. Tatsächlich räumt der Untermieter das Objekt
nicht zum 30.9.2003 und zahlt fortan auch keine Untermiete mehr. Der Insolvenzverwalter zeigt am 4.12.2003 die Unzulänglichkeit der Masse an. Der Vermieter erhält die Räume erst
im Februar 2005 zurück. Er verlangt vom Verwalter den Mietausfallschaden für die Zeit bis zur Rückgabe.
Hintergrund: Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) angezeigt, sind auch die bevorrechtigten
Ansprüche der Massegläubiger (§ 55 InsO) wirtschaftlich nicht
mehr viel wert. Die Insolvenzmasse reicht in diesen Fällen nur
noch aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Für die weiteren Massegläubiger verbleibt nur die Aussicht auf
eine Quotenzahlung. (Die Insolvenzgläubiger bekommen bei
Masseunzulänglichkeit übrigens gar nichts.)
Für die Massegläubiger stellt sich dann die Frage, ob sie ihre
Ansprüche als Schadensersatz gegenüber dem Insolvenzverwalter persönlich geltend machen können. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich für
• die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (ggf. auch für
Erfüllungsgehilfen), vgl. § 60 InsO;
• die Begründung von Masseverbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt werden können, vgl. § 61 InsO.
Im vorliegenden Fall kommt eine Haftung aus § 60 Abs. 1 InsO
in Betracht.
§ 60 InsO Haftung des Insolvenzverwalters
Verletzung sog. insolvenzspezifischer Pflichten, die dem Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung obliegen (Verweis
auf BT-Drucks. 12/2443, 129). Allgemeine Pflichten, die dem
Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines
Dritten auferlegt seien, könnten aber ebenfalls eine Haftung
nach § 60 InsO begründen. Der Verwalter hafte nämlich auch
dann nach § 60 InsO, wenn er durch die Verletzung der allgemeinen Pflichten auch die Erfüllung der insolvenzspezifischen
Pflichten gefährde (Verweis u.a. auf BGH, 26.6.2001 – IX ZR
209/98 – NJW 2001, 3187). Dies sei hier der Fall.
Der Insolvenzverwalter habe pflichtwidrig die Untermieterlaubnis nicht eingeholt. Diese Pflicht habe zwar ihren Ur­sprung im
Mietvertrag. Sie erhalte ihren insolvenzspezifischen Charakter
aber dadurch, dass die Untervermietung Auswirkungen auf die
Erfüllung der künftigen Rückgabepflicht des Verwalters haben
könne. Da der Insolvenzverwalter sich des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache begeben habe, könne er die Rückgabe nur bewirken, wenn sich der Untermieter vertragstreu verhalte. Die Pflicht des Verwalters, den nach Beendigung des
Mietverhältnisses aussonderungsberechtigten Vermieter nicht
durch Verzögerung oder gar Vereitelung der Herausgabe zu
schädigen, sei insolvenzspezifisch (Verweis u.a. auf MüKoInsO
(Brandes), § 60 Rdn. 54; Uhlenbruck, InsO, 12 Aufl. 2003, § 60
Rdn. 21). Dasselbe müsse dann auch für die Pflicht gelten, eine
Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters vorzunehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht trage dazu bei, dass die mit
jeder Untervermietung verbundene Gefährdung des Rückgabeanspruchs vermindert werde. Dies gelte insbesondere dann,
wenn – wie hier – der Vermieter berechtigte Zweifel an der Seriosität und Vertragstreue des Untermieters hege.
Praxishinweis:. Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden, hier
also der Mietausfallschaden, der bei rechtzeitiger Rückgabe
nicht entstanden wäre, vgl. § 252 Satz 1 BGB.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach
diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
RA Dr. Lars Gerke, Berlin
Die Entscheidung: Die Schadenersatzkage ist dem Grunde
nach erfolgreich (wegen der Höhe verweist der BGH an das
Berufungsgericht zurück). Zwar sanktioniere § 60 InsO nur die
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verfahrensrecht
283
Info M 6/07
Rechtskraft bei WEG-Beschlussanfechtung: Was ist mit den anderen
Anfechtungsverfahren zu demselben Beschluss?
Wird ein Beschluss von mehreren Eigentümern selbständig angefochten, ohne dass das Gericht die
Verfahren verbindet, führt die Rechtskraft der Entscheidung in einem der Verfahren zur Erledigung der
Hauptsache in allen übrigen Verfahren. Voraussetzung ist, dass die anfechtenden Eigentümer an dem
abgeschlossenen Verfahren materiell und formell beteiligt waren. (LS der Verf.)
OLG München, Beschl. v. 24.1.2007 – 34 Wx 110/06 – NZM 2007, 412
Hintergrund: Jeder Eigentümer entscheidet eigenständig, ob
er einen Mehrheitsbeschluss hinnimmt. Wollen verschiedene
Eigentümer unabhängig voneinander einen Beschluss gerichtlich für ungültig erklären lassen, erkennt das Amtsgericht nicht
immer den sachlichen Zusammenhang der eingehenden Anträge und unterlässt die eigentlich notwendige prozessuale Verbindung der eigenständigen Beschlussanfechtungsverfahren. In
solchen Fällen stellt sich die Frage, wie sich die erste gerichtliche
Sachentscheidung auf die übrigen Verfahren auswirkt.
Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin beantragt, die gewerbliche Nutzung einer bestimmten Wohneinheit zu verbieten. Die
Mehrheit der Eigentümer lehnt den Antrag ab. Zwei Eigentümer
fechten diesen ablehnenden Beschluss unabhängig voneinander an. Eine prozessuale Verbindung der Verfahren unterbleibt.
In einem der beiden Verfahren weist das Amtsgericht den Anfechtungsantrag zurück. Die Entscheidung wird rechtskräftig.
Auch im zweiten Verfahren wird der Antrag zurückgewiesen.
Dort legt der anfechtende Eigentümer aber sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hält diese für unbegründet, da über den
Verfahrensgegenstand bereits rechtskräftig entschieden sei. Der
anfechtende Eigentümer legt Rechtsbeschwerde ein.
Die Entscheidung: Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde bereits als unzulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung im Parallelverfahren verhindere eine erneute Sachentscheidung.
Das rechtskräftige Urteil im Parallelverfahren sei gemäß §§ 45
Abs. 2, 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG a.F. auch für den Antragsteller im zweiten Verfahren bindend. Grund: Der Anfechtende des Zweitverfahrens sei an dem rechtskräftig entschiedenen Erstverfahren materiell und formell beteiligt gewesen.
Für eine wirksame Beteiligung der übrigen Eigentümer genüge es, dass das Gericht den Beschlussanfechtungsantrag dem
Verwalter übermittelt und darauf hinweist, dass
• er nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG a.F. Zustellungsvertreter sei
und die Eigentümer zu unterrichten habe und
• Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe.
Es komme nicht darauf an, ob ein Eigentümer förmlich als Antragsteller oder Antragsgegner bezeichnet ist. Er müsse nur
tatsächlich hinreichend beteiligt gewesen sein. Ebenso unerheblich sei, ob der Antragsteller des Erstverfahrens seine Anfechtung anders begründet hat.
Mit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren sei für
das vorliegende Zweitverfahren die Erledigung der Hauptsache
eingetreten (Verweis auf BayObLG, 27.2.2003 – 2Z BR 135/02
– ZMR 2003, 590).
Kommentar: Die Entscheidung erging nach altem Recht. Seit
Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.7.2007 erfolgt die Beschlussanfechtung nach den Regeln der ZPO. Die Prozessverbindung ist in § 47 WEG jetzt zwingend vorgeschrieben.
§ 47 WEG n.F. Prozessverbindung
Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung
der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung
zu verbinden. Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher
selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.
Diese gesetzliche Vorgabe ändert nichts daran, dass die Verbindung im Einzelfall einmal unterbleibt, weil das Gericht gar
nicht erkennt, dass derselbe Beschluss mehrfach angefochten
wurde. In diesen Fällen wird und sollte diese Rechtsprechung
weiterhin Bestand haben.
Praxishinweis: Erkennt der Anwalt noch bevor das erste Urteil rechtskräftig wird, dass es mehrere parallele Beschlussanfechtungsverfahren gibt, hat er auf die in § 47 WEG vorgeschriebene Prozessverbindung durch das Gericht hinzuwirken.
Erkennt er die Sachlage erst, nachdem die Entscheidung im
Parallelverfahren rechtkräftig geworden ist, wird er die Hauptsache erledigt erklären, damit sein Antrag nicht als unzulässig
verworfen wird. Auf diese Weise kann er eine nachteilige Kostenenscheidung noch abwenden.
RA Johannes Drabek, Nürnberg
[email protected]
rechtsanwälte
284
Info M 6/07
Anwaltswerbung: Darf ein Anwalt damit werben, „Erster Fachanwalt“ in
einem Ort zu sein?
Die Werbeaussage „Erster Fachanwalt für ...“ ist irreführend und damit unzulässig. (LS des Verf.)
OLG Bremen, U. v. 11.1.2007 – 2 U 107/06 – NJW 2007, 1539
Der Fall: Einem Rechtsanwalt wird als erstem Anwalt der Stadt
Bremerhaven der Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ verliehen. Seine (überörtliche) Anwaltssozietät veröffentlicht daraufhin eine
Anzeige u.a. mit folgendem Text:
„Die Bremer Fachanwaltskanzlei: Leistung und Kompetenz aus 8
Fachanwaltschaften. […] Erster Fachanwalt für Erbrecht in Bremerhaven.“
Unter dem Foto des entsprechenden Anwalts steht erneut: „Erster Fachanwalt für Erbrecht in Bremerhaven“; darunter heißt es
in kleinerem Schriftbild: „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“.
Die Anwaltskammer meint, diese Anzeige sei wettbewerbswidrig, weil die Bezeichnung „Erster“ bei dem unbefangenen Leser
die Vorstellung einer Spitzenstellung in qualitativer Hinsicht erwecke. Die Anwaltskanzlei stellt sich auf den Standpunkt, dass
diese Bezeichnungen rein zeitlich gemeint seien und auch nur
so verstanden würden.
Die Entscheidung: Das hanseatische Oberlandesgericht gibt
der Anwaltskammer Recht. Die werbliche Aussage „Erster Fachanwalt für Erbrecht in Bremerhaven“ sei irreführend im Sinne
des § 5 Abs. 1 UWG und damit als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG unzulässig.
§ 3 UWG
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der
sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,
sind unzulässig.
§ 5 UWG
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
Die Ansicht der werbenden Rechtsanwälte, dass die Bezeichnung „Erster“ ausschließlich zeitbezogen zu verstehen und aus
diesem Grund nicht zu beanstanden ist, sei unzu­treffend. Der
verständige und aufgeschlossene Leser, auf den abzustellen sei,
verstehe die Aussage jedenfalls nicht nur zeitbezogen, sondern
zumindest auch als Qualitätsbehauptung. Es gebe genügend
Beispiele, bei denen einer Personenbezeichung der Begriff „Erster“ vorangestellt werde und dadurch eindeutig ein Bezug auf
die besondere, herausragende Qualifikationen der Person her-
gestellt werde. Das Gericht nennt als Beispiele u.a. „Erster Oberstaatsanwalt“, „Erster Bürgermeister“, „Erster Offizier“ und
„Erster Geiger“. Die Bezeichnung „Erster Fachanwalt“ sei zwar
den genannten Begriffen nicht unmittelbar gleichzuachten, weil
es in der Rechtsanwaltschaft eine vergleichbare Hierarchie nicht
gebe. Gleichwohl sei nicht zu verkennen, dass schon wegen der
gewählten Schreibweise beim unbefangenen Leser der Eindruck
erzeugt wird, dass den beworbenen Rechtsanwalt eine besonders herausgehobene fachliche Befähigung und Leistungsfähigkeit auszeichne. Dieser Eindruck werde verstärkt durch den Hinweis auf die weitere Fachanwaltsbezeichnung, die der Anwalt
zu führen berechtigt ist. Es spreche auch alles dafür, dass ein
solcher irreführender Eindruck bezweckt ist. Anderenfalls hätte nichts näher gelegen, als in der Anzeige den Zeitpunkt anzugeben, an dem der Anwalt den Fachanwaltstitel erlangt hat.
Kommentar: Der Entscheidung ist nicht zuzustimmen. Die
Bevölkerung hat zwischenzeitlich festgestellt, dass es noch
nicht überall einen Fachanwalt für jedes zugelassene Fachgebiet gibt. Deshalb ist es für sie auch nachvollziehbar, dass ein
neu als Fachanwalt zugelassener Anwalt auf seinem Fachgebiet – zeitlich gesehen – der „erste Fachanwalt“ sein kann. Gerade weil es im Bereich der Rechtsanwaltschaft keine mit der
Beamtenlaufbahn vergleichbare Amtsbezeichnungen gibt, besteht keine Verwechselungsgefahr mit eingeführten Berufsbezeichnungen.
Praxishinweis: Der Anwendungsbereich dieser Entscheidung
ist recht klein, da die Zahl der „ersten“ Fachanwälte ja übersichtlich ist. Wer trotzdem mit seinem zeitlichen Vorsprung werben will, sollte in seiner Werbung ausdrücklich darauf verweisen, dass die Bezeichnung rein zeitlich zu verstehen ist.
RA FAMuW Matthias Wagner, Dieburg
[email protected]
rechtsanwälte
285
Info M 6/07
Expo Real: Lohnt sich ein Besuch oder sogar ein Stand?
Die Expo Real in München ist ein perfektes Forum für alle, die mit Immobilien zu tun haben – also auch
für Immobilienanwälte. Die Anwälte können an den Ständen anderer Aussteller andocken – etwa bei
Kommunen, Maklern, Verbänden – oder einen eigenen Stand mieten. Sie können aber auch als ganz
normale Messebesucher dabei sein. Die Daten: 6 Messehallen, rd. 1.800 Aussteller – darunter rd. 20
deutsche Anwaltskanzleien – und knapp 24.000 Besucher – darunter rd. 400 Immobilienanwälte.
Einzelheiten: Bei den Standmieten muss man mit allem Drumherum mit 10.000 € rechnen (rd. 500 € /m2), die Eintrittskarte ist
mit 200 – 300 € das kleinere Übel. Es sind nicht nur ein paar Übereifrige, die das Wort Kundenorientierung wörtlich nehmen.
Um zu zeigen, wie ernst die Immobilienanwälte dieses Ereignis nehmen, veröffentlichen wir die Aussteller- und Teilnehmerliste
(die Aussteller sind mit einem * gekennzeichnet):
K. Adams
Aderhold v. Dalwigk Knüppel
H. Prein
avocado
C. Brüninghaus, Dr. C. Berger, Dr. T. Gerhold,
Dr. U. Zietsch, M. Figgen
Baer & Baer
G. Baer
Baker & McKenzie
Dr. F. Thamm
Bang + Regnarsen*
S. Beck Nielsen, Dr. A. B. Röpke, Dr. Christian Kohlhoff, J. Griffel, M. Haas, N.E. Schröter, S. Kania, W. Herold
A. Bauer
Baumeister
Dr. G. Hünnekens, Dr. H. Vietmeier, Dr. O. Bischopink
Beiten Burkhardt
R.-T. Pretner
Dr. W. Bengen
Bethge & Partner
U. Bethge
Bietmann
R. Bohl
Breiholdt
K.-P. Breiholdt
Buse Heberer Fromm*
M. Hamann, A.-M. Roth, E. Skjerven, H.-C.
Birkedal, J. Hoeft, K. Beine, K. Beine, M. Hamann, P. Bjørnstad, T. Wagner
CBH Cornelius, Bartenbach, Haesemann*
M. Haesemann, S. Rappen
Claussen & Collegen*
Consilia Tittel, Hauth
Dr. R. Biedermann
Cramer & Laws Brilon
J. Dohr
P. Damerau
S. De Witt
Depré
C. Sessler, P. Depré
Dr. Junker & Kollegen
Dr. H. Bartelheimer
Eggers Malmendier
C. R. Eggers
Eichholz & Kollegen
L. Eichholz
Erkens Gerow Schmitz Zeiss
R. Kuhlmann
E&S
P. Ellefret
Faegre & Benson
T. Hopf
FPS Fritze Paul Seelig
Dr. I. Seidner, Dr. S. Magnussen, L. Bollensen
Geisler, Dr. Franke & Kollegen
T. Sontowski
Gleiss Lutz
Dr. B. Schieferdecker, Dr. D. Schmidt, Dr. J.
Niewerth, Dr. U. Schroeder, H. Plewka, Prof.
C. Moench
Göhmann
Dr. J. Waitz, T. Büch, W. Meinecke
GÖRG Dr. F. Zahn, Dr. P. Schweitzer, Dr. R. Hoffmann-Theinert, Dr. U. Leo, G.C. Reuter, J.
Lindner-Figura, K. Cesana, T. Schmidt, P. Keckemeti, Dr. L. Horn
Graf Kanitz, Schüppen
Dr. D. Hagedorn
Graf von Westphalen
C. Esch, Dr. R. Theissen
Grooterhorst & Partner
Dr. D. Brümmer, Dr. J. Grooterhorst
Grub Brugger
C. Chardon
GSK
Dr. J.M. Wodicka
GTW Dr. M. Boksteen
Hammonds*
Dr. Hasselblatt
K. Kostial, U. Rapp-Schnabel
Hecker, Werner, Himmelreich & Nacken*
Dr. H. Weingarten, Dr. N. Reuber, F. Siegburg, L. Kneer
Heers & Woddow
K.-H. Woddow
Heinemann & Partner*
Dr. K.-P. Lindow, Dr. M. Enaux, J. Bröker,
T. Snyders
Henkel
Dr. H. Henkel, F. Maaß
Heuking Kühn Lüer Wojtek*
Dr. D. Schwarz, Dr. U. Jasper, M. Stötter, A.
Meisse, C. Steinert, C. Wagner, C.H. Heinichen, D. Eickemeier, Dr. A. Frhr. von Grießenbeck, Dr. C. Schrader, Dr. H. Arnold,
Dr. K.-J. Stöhr, Dr. M. Schellenberg, Dr. M.
Dröge, Dr. P. Kamphausen, Dr. R. Wojtek,
Dr. S. Osing, Dr. S. Pooth, Dr. T. Nickel, Dr.
W. Schmitz-Rode, F. Kulka, S. Saitzek, U.
Christiani
HEUSSEN
J. Dittmann, Dr. K. Kuehne, Dr. U. Keunecke, T. Fischer,
HHKW
B. Wolff, H.G. Helwig, K.-U. Hillmann
O. Hiel
Höly, Rauch & Partner
M. Rauch
Horsch Oberhauser
R. Horsch
Jur-Realis
Dr. T. Rautenberg, Dr. K. Knipschild
Jennißen Harren Lützenkirchen*
Dr. G. Jennißen, Dr. K. Lützenkirchen
Kahb
Dr. K. Kruhl, Dr. S. Hofert, Dr. V. Arends
Kapellmann und Partner
H. Fuhrmann, Dr. A. Kus, Dr. C. Bönker, Dr. F.
Verfürth, Dr. J.P. Schlösser, Dr. K.-U. Hunger,
Dr. K. Eschenbruch, Dr. M.-M.Lederer, Dr. M.
Jung, Dr. P. Leicht
Kerr & Radtke
U. Schiedewitz, G.S. Kerr
Kleiner*
Dr. J. Blin, H. Rohden, Dr. C. Kleiner, Dr. F.
Schneider, Dr. F. Weinhardt, Dr. M. Wintterle, Dr. M. Heßhausl, Dr. O. Bertram, Dr. W.H.
Born, Dr. W. Kügel
C. Klotzbach
Knauthe
Dr. K. Knauthe, Dr. S. Gerlach, Dr. J.-A. Barnitzke, Dr. K. Knauthe, K. Jenderny, R. Klingenfuß, T. Möller, T. Kexel
KNH
B. Juli-Heptner, Dr. S. Terfehr, B. Heinrich, Dr.
A. Wronna, R. Kemper
KPMG
Dr. S. Zajonzain
A. Krappmann
Krohn
Dr. U.B. Wilhelm
M.D. Kruse
Kucera
M. Vassilev, Dr. S. Kucera, M. Frank, R.
Krauß
Lenz und Johlen*
Dr. T. Lüttgau, E. Keunecke
P. Leppich
Ley Jesch Racky
Dr. V. Jesch, K. Racky, N. Ley
Lill
B. Lill, Dr. R.-M. Siegel
LLR LegerlotzLaschet*
B. Oebels, Dr. A. M. Schleppinghoff, A.
Haupt, C. Heinen, Dr. A. Schumacher, H. Oebels, Prof. Dr. R. Laschet, S.T. Bücher
LSM
Dr. A. Wohlnick
Luther*
Dr. B. Kleinhenz, J. Wittler, A. Meier, A. von
Goldbeck, C.R. Mellert, D. Stoecker, Dr. M.
Heide, Dr. M. Fritzsche, Dr. S. Kobes, H.-M.
Puppel, I. Erberich, R. Bonnmann
Lux, Dr. Schulze Eckel, Bücker, Kaldewei
H.-G. Lux, H. Kaldewei
Mariacher
Dr. P. Steck, M. Moormann
M. Martin
Meincke Bienmüller
K. Bienmüller
Melchers
M. Depel
Menold Bezler
C. Stoye-Benk
Mergener & Partner
V. Mergener
Michel und Partner
I. Lazos
K. Müller
Mütze Korsch*
Dr. H.-G. Bovelett, Dr. M. Mütze, Dr. T. Senff,
E. Rautenbach, M. Krause, O. Weihrauch
Neumann
A. Neumann
Neussel & Martin
Dr. H. Martin
Osborne Clarke*
N. Strahl, C. Sykes, Dr. O. Esch, Dr. S. Hölker,
H. Minto, J. Breithaupt, J. Ehrlichmann, P.
Meichssner, S. Rizor, T. Schnabel
Petersen Gruendel
O. Böttcher
Pietschmann
A. Scheer, B. Geißler, R. Pietschmann
Rembert
M. Goede
Reuss
T. Hild
Rittershaus*
rka Reichelt Klute Aßmann
Dr. T. Reichelt
Rödl
M. Führlein
Rotthege Wassermann & Partner*
S&B
K. Heerdt
Scharpf & Associates
M. Scharpf, H. Scharpf, Dr. M.T. Hausmann, T. Uhl
Scheuer und Kloevekorn
H. Rötzel
Schiedermair
D. Wende, P. Gamon, T. Schroiff
Schlatter
Dr. J. Klingmann
Schmalz
J. Schmidt
SchmeelReuther
M. Reuther
Axel Schmidt & Collegen
A. Schmidt
C. Schoutz
Schuchardt Ohmer Szpak
J. Müllerain
Schumann
Dr. T. Stockmann, F. Schumann
Schwamb Heiling von Glass
C.-L. Heiling
Schwarz Kelwing Wicke
Westpfahl R. Nielebock
Sibeth*
Spieker & Jaeger*
Dr. E. Kohler, Dr. D. Götz, Dr. E. Schrameyer,
G. Schwartz, M. Sträter, R. Beckschewe
Dr. H.-D. Sproll
Steffen
Dr. S. Häfele, S. Hinterseer, U. Steffen
Steinpilz
J.-N. Steinpilz, C. Hofmann
Taylor Wessing*
Thiele-Mühlhan_Quintel
I. Thiele-Mühlhan, E. Quintel
Ulbrich & Kollegen
Prof. H.-B. Ulbrich
A. van Eyk
von Trott zu Solz Lammek C. Graf Vitzthum, H. Kahmann
E. von Wedel
Waldeck
L. Meckmann
Waldenberger
Dr. D. Koehler
Warner & Beier
K. Beier, M. Warner
H. M. Weber
Wesch & Buchenroth
R. San Emeterio Roiz
Zenk
Dr. H. Nacke
Zirngibl Langwieser
A. Reimann, A. Dingler, Dr. A. Anker, Dr. F.
Tross, Dr. H. Klingenfuß, F. Rixner, Dr. A.
Damm, L. Robbe, R. Latotzky
rechtsanwälte
286
Info M 6/07
Das neue WEG: Literaturübersicht
Die am 1.7.2007 in kraft getretene WEG-Novelle hat bereits eine Flut von Publikationen hervorgebracht. Wer sich mit dem neuen Recht vertraut machen will, hat es nicht leicht, eine Auswahl zu treffen. Die nachfolgende Literaturübersicht, die keine Vollständigkeit beansprucht, soll hierzu eine Hilfestellung bieten. Nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung lassen sich die speziell zum
neuen Recht veröffentlichten Gesamtdarstellungen von solchen unterscheiden, die sich dem gesamten WEG widmen.
RA Dr. Matthias Becker, Berlin
[email protected]
Gesamtdarstellungen zum WEG
Autor
Titel
Typ
Aufl.
Seiten
Verlag
Preis €
Vorzüge
Nachteile
Bärmann/Pick WEG
Komm:
18.
1180
C.H.Beck
58,00
++ Ergänzungsband mit Textsynopse und Gesetzesmaterialien
-- neue gesetzliche Regelungen
nur knapp erläutert (z.B. Beschluss-kompetenzen zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, § 16 Rz. 82-89;
Beschluss-Sammlung, § 24 Rz.
32 f.)
-- keine Mustertexte
Greiner
Wohnungseigentumsrecht
Grundriss
1.
372
C.F.Müller
44,00
++ praxisorientierte Darstellung anhand von Fällen
++ gutes Preis-Leistungs-Verhältnis
-- Probleme des neuen Rechts oft
nur knapp behandelt
Müller, H.
Beck’sches Formularbuch
Wohnungseigentumsrecht
Handbuch 1.
1190
C.H.Beck
98,00
Hannemann/ Handbuch des
Weber
Wohnungseigentumsrechts
Handbuch 1.
Jennißen
erscheint nach Verlagsangaben am 16.10.2007
KommenWohnungseigentumsgesetz: tar
WEG
1.
724
Deubner
134,00
1.300
OVS
99,00
++ speziell für den forensisch tätigen Anwalt
++ Gliederung nach „Streitverhältnissen“ (Wohnungseigentümer
untereinander, gegen Dritte)
++ mit Gesetzesmaterialien mit Gesetzes- und Rechtsprechungsdatenbank auf CD-ROM
-- Aufgrund seiner anwaltsorientierten Ausrichtung für WEGVerwalter weniger geeignet
-- hohe Anschaffungskosten
erscheint nach Verlagsangaben Anfang November
Niedenführ/ WEG
Kümmel/Vandenhouten
Kommentar
Röll/Sauren
Handbuch 9.
Handbuch für
Wohnungseigentümer und
Verwalter
8.
C.F.Müller
1103
mit CDROM
92,00
696
44,80
OVS
++ Änderungen der WEG-Reform
umfassend eingearbeitet
++ mit Kommentierung von EnEV
und HeizkostenV
++ Mustertexte auch auf CD-ROM
-- gewöhnungsbedürftiges „Thomas/Putzo-Format“
erscheint nach Verlagsangaben Ende Oktober
rechtsanwälte
287
Info M 6/07
Gesamtdarstellungen speziell zum neuen WEG
Autor
Titel
Typ
Aufl.
Seiten
Verlag
Vorzüge
Nachteile
++ gut lesbare, problemorientierte
Gesamtdarstellung,
++ Verzicht auf rechtstheoretische
Ausführungen,
++ Paragraphensynopse (neu/alt)
und Gesetzestext im Anhang
-- keine graphischen Übersichten,
-- keine Beispiele und Muster
(etwa zur Beschluss-Sammlung)
39,80
++ Anhang mit Mustern und Arbeitshilfen für die Praxis (z.B.
Beschluss-Sammlung, Muster für Klageschrift einer Beschlussmängel-klage im ZPOVerfahren)
-- Großformat erschwert die
Handhabung,
-- Wiederholungen, verursacht
durch Darstellung in zwei Teilen
(„Änderungen im Überblick“
und „Kommentierung“ einzelner Vorschriften)
Lexxion
19,80
++ Gesamtdarstellung des neuen Rechts für den ersten Einstieg, insbesondere für WEGVerwalter
++ mit verschiedenen Mustern einer Beschluss-Sammlung
-- Einzelfragen werden nicht vertieft
-- ohne Textmuster für anwaltliche Praxis
200
Nomos
28,00
++ Darstellung, deren Details über
über die Gesetzesmaterialien hinausgeht
++ Offenlegung der Schwächen bei
zahlreichen Neuregelungen
++ eigene Lösungsansätze des Autors regen zum Nachdenken an
-- Beispiele und Hinweise ohne
deutliche Hervorhebung im
Druckbild
342
C.H.Beck
28,00
++ Übersichten erleichtern das Verständnis
++ Praxistipps und Musterformulierungen
-- Ausführungen sind teilweise „theorielastig“ (z.B. § 3 Rz,
9 ff.: „Einheits- und Trennungstheorie“ zur Unterscheidung
von Gesamtheit der Eigentümer und rechtsfähiger Gemeinschaft)
Das neue Woh- Grundriss
nungseigentumsrecht
150
Luchterhand
22,00
++ niedriger Anschaffungspreis
-- Erläuterungen in chronologischer Reihenfolge ohne systematische Zusammenhänge
-- A-Z - Rechtsprechungsnachweise überwiegend zum alten
Recht (z.B. S. 143 ff.),
-- Konsequenzen der Neuregelungen zumeist nur rudimentär
Das neue WEG
310
OVS
39,80
++ Klagemuster für das neue ZPOVerfahren
-- Erläuterungen der einzelnen
Vorschriften beschränken sich
weitgehend auf die Gesetzesmaterialien, an die sich jeweils
die eigene Bewertung des Autors anschließt,
-- keine Übersichten
Das neue WEG
in der anwaltlichen Praxis
Grundriss
1.
351
Blankenstein
WEG-Reform
2007
Ratgeber
1.
Haufe
348
mit CDROM
Ratgeber
1.
183
Fritsch
Das neue Woh- Grundriss
nungseigentumsrecht
1.
Hügel/Elzer
Das neue WEG- Grundriss
Recht
1.
Kahlen
Köhler
Briesemeister Praxisratgeber
WEG-Reform
Grundriss
Preis €
Deutscher 38,00
AnwaltVerlag
Abramenko
PERSONALIA
288
Info M 6/07
Personalia
Mit nichts kann man so viel Geld verdienen wie mit Waffen,
Drogen, Spielcasinos und Immobilien. Und nur für eines dieser 4 Tickets zur schnellen ersten Million gibt es in Deutschland eine ordentliche Messe, und das ist die Expo Real in München – eine 3 Tage lange Immobilien-Sause für die kleinen und
großen Immobilien-Pigs. Die drängeln sich dort in den Messehallen und haben nichts anderes zu tun, als sich nach Glückspilzen umzusehen, die sie noch mit ins Boot für ihre MegaDeals nehmen könnten. Man muss ein Dummkopf sein, wenn
man da nicht dabei ist; zumal der Preis von 200-300 € für die
Eintrittskarte geradezu lächerlich ist angesichts der Chance,
einer der vielen Gewinner unter den rd. 24.000 Teilnehmern
zu sein, die die fetten Projekte mit nach Hause nehmen. Das
gilt natürlich auch für Anwälte, die nirgends so viele potentielle Immobilienmandanten auf einem Haufen finden wie auf
der Expo Real. Klar, dass sich hier eine Menge akquisitionsstarker, bulliger Matchmaker tummeln, die sich diese Chance
nicht entgehen lassen. Manche Büros kommen gleich in Mannschaftsstärke. Imposant etwa der Auftritt von Heuking, Kühn,
Lüer, Wojtek, die eine Art Betriebsausflug von Düsseldorf
nach München organisierten; denn nicht weniger als 23 Heukinger stürmten in die Münchner Messehallen, um das branding ihrer Firma voranzubringen. Da sahen die anderen Großkanzleien mit jeweils rd. 10 Emissären richtig klein aus. Unter
den üblichen Verdächtigen etwa der nimmermüde KnautheChef RAuN Dr. Karlheinz Knauthe mit Tochter Rain Dr. Karola Knauthe, für die die Gästeliste wohlwollend gleich zwei
Doktortitel meldete, wofür es wie bei jedem Gerücht auch einen wahren Kern gibt: Karola darf sich nämlich zusätzlich zum
„Dr.“ auch mit einem „LL.M“ schmücken.
*
Ganz einfältig darf sich der Messebesucher beim Anschleichen
an neue Riesenchancen allerdings nicht anstellen. So ist es zunächst nicht ratsam, als Frau aufzutreten; denn Immobilienprofis nehmen ungern Rücksicht auf weibliche Zuhörer, wenn sie
zur Auflockerung des harten Geschäftsklimas einen richtigen
Witz erzählen wollen. Wichtig ist auch das richtige Accessoire.
Gut im Trend liegt der Rainmaker etwa dann , wenn er den mittel- bis dunkelgrauen Anzug mit Streifenschlips wählt. Der Anzug darf ruhig etwas glänzen und schillern. Unsere Immobilienmandanten wünschen sich ihren Anwalt nunmal als James Bond
mit etwas Glatze und Hornbrille. Keinesfalls sollte der Anzug
braun oder den dunkelblau sein, auch das Helmut-Kohl-Mittelblau ist völlig daneben! Immer richtig ist die Messezeitung
unter dem linken Arm und – wie zufällig darin eingeklemmt
– die Kanzleibroschüre, von der man sich notfalls auch trennen würde. Empfehlenswert ein Handy im Blackberryformat,
das der durchtriebene und handy-affine Immobilienanwalt total lässig mit dem Daumen bedient. Damit sollte man wichtigwichtig telefonhantieren oder mailen (bloß nicht smsen – das
ist was für Pennäler), um nur ja nicht unbeschäftigt und ohne
einen Gesprächspartner dazustehen. Auch eine Zweiergruppe
ist nicht ratsam. Da kommt ein höflicher Gast nicht dazu, weil
er Sorge hat, ein vertrauensvolles Gespräch zu stören. Am besten steht man mindestens zu dritt, um bei Gelegenheit einen
arglosen Fisch aus dem breiten Strom der vorbeiziehenden Immobilienhechte herauszuangeln. (Er kommt mit weniger Widerstand zu einer Dreier-oder Vierer-Gruppe, weil er dort hoffen
darf, sich auch leichter wieder lösen zu können.) Völlig abwegig ist es, sich auf Gespräche mit einem Anwaltskollegen einzulassen. Denn solche Angebereien mit due-diligence-Mandaten bringen die Akquisition keinen Zentimeter weiter. Eher
muss man befürchten, dass der liebe Kollege eigens dazu abgestellt ist, den Akquisitionseifer seiner Mitbewerber zu neutralisieren, während seine Kollegen die Zeit nutzen, zielsicher
die großen Mandanten abzuschleppen. Mag sein, dass sich die
Altmeister der Akquisition aus diesem Grunde mit einer Entourage von rund 10 Kanzleikollegen umgeben.
*
Wenn es dann zum Akquisitionsgespräch kommt, sollte man
bloß nicht von irgendwelchen BGH-Urteilen reden – das will
der Immobilienkaufmann doch gar nicht wissen. Besser sind
gute Kenntnisse über alte und neue Deals und nette kleine Geschichten über andere Player der Szene (das Wort „Klatsch“
meidet man am besten auf einer Seite wie dieser). Immer günstig sind auch kleine Akzente, die zeigen, wie gut vernetzt man
ist. Das macht man am besten so, dass man aus dem Gespräch
heraus gelegentlich einen Blick auf die umstehenden und vorbeiflanierenden Besucher wagt – der Gesprächspartner soll ruhig sehen, dass er nicht der einzige ist. Profis schaffen es auch,
richtige Hochstaplertricks anzuwenden: etwa einem angeblich
soeben entdeckten Messegast zuzuwinken und in diese Richtung auch ein lautes Grußwort zu richten. Aber keinesfalls so
etwas wie „Tach Heinz, auch hier?“ So etwas spricht allenfalls
für einen Kameraden aus der 10. Klasse, aber nicht für ein gutes
Standing in der Business-Society. Besser sind Floskeln wie „Hallo, Herr Dr. Murtius, wir sehen uns spätestens heut abend beim
Empfang von Siewissenschon!“ Noch besser dasselbe in einwandfreiem Englisch, diesen einen Satz kann man ja zur Not
100 mal trainieren, bis er richtig sitzt.
*
Je nach Qualität des neuen Kontakts kommt man früher oder
später zum Visitenkartentausch. Und hier zeigt sich erneut der
Könner: Schlechte Kontakte kommen in die linke seitliche Rocktasche, mittlere in die rechte – versehen mit einem kurzen handschriftlichen Stichwort – und sehr gute Karten kommen in die
Hemdtasche zum Nachverfolgen – hier sollte man auch mehr
als ein Stichwort notieren; denn wieder zu Hause am Schreibtisch muss man ja wissen, wie man die ersten beiden Seiten
halbwegs individuell hinbekommt. Die weiteren Sätze sind ja
immer dasselbe. Das nimmt einem niemand übel.
RA Schandmaul
Verbindet, was in der
Praxis zusammengehört:
Mietrecht und Pachtrecht
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Miet- und
Pachtrecht
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as Miet- und Pachtrecht ist für unsere Gesellschaftsordnung von herausragender Bedeutung, denn es
betrifft Fragen des Lebensmittelpunktes und der beruflichen Existenz. Greifen Sie angesichts dieser komplexen
Materie zum „Müller/Walther“ – dieses anerkannte Werk
überzeugt durch
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Ergänzbarer Kommentar mit
weiterführenden Vorschriften
Herausgegeben von Claus Müller
und Dr. Richard Walther
Bearbeitet von Rudolf Kellendorfer, Richter am
Amtsgericht Nürnberg, Dr. Helmut Krenek, Vors.
Richter am Landgericht München I, Claus Müller,
Vors. Richter am Oberlandesgericht München a.D.,
Joachim Schneider, Richter am Amtsgericht Nürnberg,
Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts
München I, Dr. Richard Walther, Vors. Richter am
Oberlandesgericht a.D., Rechtsanwalt, und
Axel Wetekamp, Richter am Amtsgericht München
•
seine systematische und vollständige Darstellung
des Mietrechts
•
die Erläuterung der Besonderheiten, die sich aus den
pachtrechtlichen Vorschriften ergeben: Hier werden
auch Probleme aus dem Mietrecht eingehend behandelt und vertieft
•
seinen Aktualitätsvorsprung: Durch seine Konzeption
als Loseblattwerk kann der „Müller/Walther“ jederzeit
und so oft wie nötig auf aktuelle Entwicklungen reagieren.
Mit häufig zitiertem Pachtnebenrecht
Mit dem Pachtnebenrecht bezieht das Werk auch Themen
ein, die für Ihre Praxis schnell wichtig werden können,
die Sie in einem vergleichbaren Werk aber normalerweise
nicht finden werden: Leasing • Apothekenpacht •
Kleingartenpacht • Jagdpacht • Franchising • das Milchquotenrecht (mit eingehender Darstellung des Gemeinschaftsrechts).
„... eine Bereicherung in der mietund pachtrechtlichen Literatur ...“
Reinhold Huget in: Kirchliches Amtsblatt,
Ev. Kirche Westfalen, 10/04
Loseblattwerk, 2.250 Seiten in 2 Ordnern,
Euro (D) 78,– (inkl. 7 % USt. und zzgl. Versandkosten), ca. 3 Ergänzungslieferungen pro Jahr.
ISBN 978 3 503 06665 0
e r i c h s c h m i d t v e r l ag
Bestellmöglichkeit online unter
www.ESV.info / 978 3 503 06665 0
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Genthiner Straße 30 G • 10785 Berlin
Fax: (030) 25 00 85 - 275 • Tel.: (030) 25 00 85 - 229
www.ESV.info • [email protected]
26.09.2007 08:18:07
IMPRESSUM
290
Info M 6/07
Impressum – Mediadaten – Bezugsbedingungen
Herausgeber:
Info M ist offizielles Organ der Arge Mietrecht und Immobilien im Deutschen AnwaltVerein, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel. 030/72 61 52-131 (Fr. Pokrandt), Fax für Anmeldungen
030-726152-190.
Redaktion:
Info M wird redigiert von RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin (verantwortlich), [email protected], Rauchstraße 11, 10787 Berlin, Telefon: 030-89 54 17 33, Fax: 030-89 54
17 34. RAin Rebekka Drusche, Berlin, Rauchstr. 11, 10787 Berlin, Telefon: 030-89 54 17 35, Fax: 030-89 54 17 34.
Erscheinungsweise:
Info M erscheint seit 1.7.2007 monatlich mit Doppelausgaben
Januar/Februar und Juli/August.
Bezugspreis:
Info M ist für die Mitglieder der Arge Mietrecht und Immobilien
im DAV gratis. Daneben sind Jahresabonnements für 100,00 €
erhältlich, fällig nach Rechnungslegung am Jahresanfang bzw.
bei Bestellung. Wenn nicht zu Beginn, sondern erst im Laufe des Kalenderjahres abonniert wird, errechnet sich der Abopreis nach der Formel: Zahl der noch nicht erschienenen Ausgaben x 10,00 €, maximal 100,00 €. Alle Preise verstehen sich
einschließlich Umsatzsteuer aber ausschließlich Versandkosten.
Abonnement-Kündigungen sind nur schriftlich mit Frist von 6
Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Urheberrecht:
Info M veröffentlicht nur unveröffentlichte Beiträge, über deren
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Das Beck’sche Formularbuch
Wohnungseigentumsrecht
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liefert allen Praktikern die
erforderlichen Textmuster
zur Begründung, Änderung
und Auflösung von Wohnungseigentum, zu Gemeinschaftsordnungen und sonstigen
Verträgen sowie eine umfangreiche Sammlung an Checklisten und Formularen für das
neu geregelte Verfahren
bietet u. a. besondere Kapitel
zum Rechnungswesen der
Gemeinschaft, zur Eigentümerversammlung sowie
zu angrenzenden Rechtsbereichen, etwa zur Vermietung der Eigentumswohnung
und zur Zwangsvollstreckung
verschafft anhand der differenzierten Formulare und
der ausführlichen, fundierten
Anmerkungen einen umfassenden Überblick über
die rechtlich tragfähigen
Lösungen
berücksichtigt durchgehend
die zum 1. Juli 2007 in Kraft
tretende, umfassende Novelle
des Wohnungseigentumsrechts
enthält eine CD-ROM
mit sämtlichen Formularen
(ohne Anmerkungen) und
ermöglicht so die schnelle
und unkomplizierte Übernahme der Mustertexte in
die eigene Textverarbeitung.
Gut beraten
sind mit dem Werk Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger,
Wohnungseigentümer und
Verwalter.
Topaktuelle Formulare –
nicht nur zur WEG-Reform 2007
Die Autoren
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Herausgeber und Autor Horst Müller ist
Rechtsanwalt in München und einer der
renommiertesten Spezialisten auf diesem
Gebiet. Auch die übrigen Autoren –
Rechtsanwälte, Notare, Richter und
Rechtspfleger – bürgen mit ihrer durch
langjährige Tätigkeit erworbenen Sachkenntnis für höchste Qualität und optimalen Praxisbezug.
Expl. 978-3-406-51189-9
Beck’sches Formularbuch
Wohnungseigentumsrecht
2007. XXVII, 1098 Seiten. In Leinen mit CD-ROM
e 98,–
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Alle Seminare und Tagungen – im November!
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Mietrecht allgemein
AGB im Mietrecht: Gestalten, prüfen, klagen
Horst
02.11. IWW
Düsseldorf
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199
Praxis-Check: Was darf der Mieter?
Wetekamp
03.11. IWW
Düsseldorf
1
169
Update für die Heizkostenabrechnung
Kinne, Bäcke
Betriebskosten 2007 – Aktuelle Rechtsprechung des BGH Eisenschmid, Lammel
06.11. kurs u. gut
Berlin
06.11. vhw
Münster
0,5
290
1
220*
Betriebskosten 2007 – Aktuelle Rechtsprechung des BGH Eisenschmid, Lammel
07.11. vhw
Leipzig
1
220*
AGB im Mietrecht: Gestalten, prüfen, klagen
Horst
09.11. IWW
Hamburg
1
199
Fit im Mietrecht: neue BGH-Entscheidungen
Achenbach
09.11. IFU-Institut
Dortmund
0,5
99
Praxis-Check: Was darf der Mieter?
Wetekamp
10.11. IWW
Stuttgart
1
169
Fit im Mietrecht: neue BGH-Entscheidungen
Achenbach
10.11. IFU-Institut
Hannover
0,5
99
Betriebskosten bei Wohn- und Geschäftsraum
Straub
13.11. Haufe
Hamburg
1
490
Aktuelle Praxis und Rechtsprechung des Mietrechts
Weise
16.11. Eiden
Stuttgart
5h
99
Fit im Mietrecht: neue BGH-Entscheidungen
Achenbach
17.11. IFU-Institut
Berlin
0,5
99
Aktuelle Fragen des Mietrechts in der anwaltlichen Praxis
Lützenkirchen
17.11. DAI
Kiel
1
275
Schönheitsreparaturen: Folgen für die Vermietungspraxis
Schach
20.11. kurs u. gut
Berlin
0,5
190
0,5
95*
1
220
Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Mietsachen
Börstinghaus
21.11. AVS
Stuttgart
Der zahlungsunfähige Mieter
Börstinghaus
22.12. vhw
Filderstadt-Ber.
Praxisschwerpunkt Mietrecht
Reinke
23.11. DAI
Berlin
1,5
295
Mietrecht aktuell
Börstinghaus
23.11. Fürstenberg
München
0,5
190
190
Mietrecht aktuell
Börstinghaus
23.11. Fürstenberg
Frankfurt
0,5
Fit im Mietrecht: neue BGH-Entscheidungen
Achenbach
23.11. IFU-Institut
Köln
0,5
99
Fit im Mietrecht: neue BGH-Entscheidungen
Achenbach
24.11. IFU-Institut
Hamburg
0,5
99
Wärmecontracting vor dem Durchbruch
Schach, Arzt
27.11. kurs u. gut
Berlin
0,5
190
28.11. vhw
Hannover
0,5
220*
Aktuelles Mietrecht in der Praxis
Betriebskostenabrechnung
Kuperion, Reinke
29.11. kurs u. gut
Berlin
0,5
190
Aktuelle Praxis und Rechtsprechung des Mietrechts
Weise
30.11. Eiden
Dortmund
5h
99
Aktuelle Rechtsprechung Wohnraummietrecht
Pecher
03.11. Arber
Hannover
6h
265
Mieterhöhung mit dem Mietspiegel 2007
Blümmel, Paschke
14.11. kurs u. gut
Berlin
0,5
290
Aktuelle Rechtsprechung Wohnraummietrecht
Wetekamp
16.11. Arber
München
6h
265
Wohnraummietverträge rechtssicher gestalten
Koch
19.11. vhw
Bergisch-Gladb.
1
420*
Aktuelle Rechtsprechung Wohnraummietrecht
Pecher
30.11. Arber
Freiburg
6h
265
Fit im Gewerberaummietrecht
Leo
09.11. Arber
Stuttgart
6h
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Gewerbliches Mietrecht – Rechtsprechung
Gather, Böttcher
12.11. vhw
Berlin
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250*
Gewerbliches Miet- und Pachtrecht – Rechtsprechung
Gerber, Eckert
16.11. RWS
Köln
1
495
Gewerbliches Mietrecht kompakt
Straub
27.11. Haufe
Köln
2
860
Geschäftsraummiete: Vertragsgestaltung/Rechtsprechung Lindner-Figura, Hörndler, Leo
27.11. Beck
Düsseldorf
1
495
Aktuelles Mietrecht für Gewerbeimmobilien
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Wohnungsmietrecht
Gewerbemietrecht
Kraemer, Schmidt, Schultz
Wohnungseigentum
Beschlusssammlung
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Miet- und WEG-Recht – WEG-Novelle erste Erfahrungen
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Wohnungseigentum in der Praxis
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WEG-Verwaltervertrag und die moderne GO
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Das neue WEG: Strategie/Umgang mit dem neuen Recht
Hügel, Elzer
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Wohnungseigentumsverwaltung – Rechnungswesen
Müller
15.11. vhw
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Die WEG-Reform 2007
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Wohnungseigentum in der Verwalterpraxis
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Kosten und Gebühren im WEG-Recht
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