Kann ein Eigentümer die Befreiung von Kabelgebühren erzwingen

Transcription

Kann ein Eigentümer die Befreiung von Kabelgebühren erzwingen
Ausgabe
IV/2008
Kann ein Eigentümer die Befreiung von Kabelgebühren
erzwingen, obwohl in einem früheren Beschluss ein
Sammelvertrag für Kabelfernsehen abgeschlossen wurde?
Beispiel: Die Gemeinschaft beschließt, um Kosten zu sparen, mehrheitlich den Abschluss eines
Sammelvertrages für Kabelfernsehen in allen Wohnungen. Nach Jahren fordert der Eigentümer A, oder auch ein
evtl. Rechtsnachfolger die Befreiung der Gebühren bei Installation einer Sperrdose. Aufgrund des
Sammelvertrages müssten bei Vollzug dieser Forderung die übrigen Miteigentümer die mtl. Gebühren
mittragen.
Der Einzeleigentümer hat keine Möglichkeit, Befreiung von den Kabelfernsehgebühren bei Installation einer
Sperrdose zu verlangen.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn seinerzeit bei der Beschlussfassung über den Abschluss des
Sammelvertrages entsprechende Befreiungstatbestände begründet worden wären (was früher nicht unüblich
war).
Ist der mehrheitlich gefasste und bestandskräftige Beschluss über den Sammelvertrag jedoch so formuliert,
dass jeder Wohnungseigentümer anteilig mit den Kosten belastet wird, haben einzelne Sondereigentümer auch nicht deren Rechtsnachfolger, die an die Beschlussfassung gemäß § 10 Abs. 3 WEG gebunden sind keinen Befreiungsanspruch.
Quelle: http://www.ista.de
Was bedeutet, eine Wohnung ist „besenrein" zurückzugegeben?
Wie ein Mieter eine Wohnung beim Auszug zu übergeben hat, wird durch die gültigen Bestimmungen des
Mietvertrags festgelegt. ?Sieht der Mietvertrag eine besenreine Übergabe vor, beschränkt sich die Pflicht des
Mieters auf die Beseitigung grober Verschmutzungen", heißt es bei der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf
ein entsprechendes BGH-Urteil.
Die Wohnung muss lediglich leergeräumt und in ordentlichem und sauberen Zustand verlassen werden. Ein
Mieter ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, auch die Fenster zu reinigen, so die BGH-Richter. Ebenso
wenig müsse er die Einbauküche komplett reinigen und polieren. Desgleichen gilt für die dazugehörigen
Kellerräume.
Der Vermieter hatte zusätzliche Reinigungsarbeiten durchführen lassen und verklagte die Mieter auf
Schadenersatz hinsichtlich der angefallenen Reinigungskosten. Darauf hätte er jedoch keinen Anspruch, so der
BGH
Az. VIII ZR 124/05
Quelle: http://www.immobilienwirtschaft.de
-2-
Wiederholt unpünktliche Mietzahlungen
Zahlt der Mieter einer Wohnung die Miete des Folgemonats nach Zugang einer Abmahnung wegen ständig
unpünktlicher Mietzahlungen ohne entschuldbaren Grund um 17 Tage verspätet, so berechtigt dieses den
Vermieter bei mehrfacher unpünktlicher Mietzahlung vor der Abmahnung zur fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses gemäß § 543 Absatz 1 BGB. Durch die unpünktliche Zahlungsweise trotz Abmahnung verstößt
der Mieter in erheblichem Maße gegen die berechtigten Interessen des Vermieters, was die außerordentliche
Kündigung des Mietverhältnisses sodann rechtfertigt.
LG Berlin, Urteil vom 10.07.2006, Aktenzeichen 67 S 159/04
Autor: Babo vonRohr, http://www.breiholdt.de
Exzessives Rauchen:
Macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig?
Der konkrete Fall:
Am Ende der nur zweijährigen Mietzeit stellt der Vermieter fest, dass die Wohnung durch starkes Rauchen
renovierungsbedürftig geworden ist. Der Tabakrauch hat sich in Decken, Tapeten und Türen "eingefressen". Der
Vermieter lässt renovieren und verlangt anschließend Kostenerstattung vom Mieter. Der Mietvertrag enthält
eine Schönheitsreparaturklausel mit „starren“ Fristen, ist also unwirksam.
Was ist das Problem?
Vor zwei Jahren entschied der BGH, dass der Mieter in seiner Wohnung rauchen darf. Der Vermieter kann das
nicht verhindern und muss auch Nikotinablagerungen hinnehmen. Der BGH ließ damals ausdrücklich offen, ob
etwas anderes gilt, wenn „exzessives“ Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit zu erheblichem Renovierungsbedarf
führt.
Was sagt der BGH?
Der BGH gibt dem Mieter Recht! Der Vermieter kann die Renovierungskosten nicht vom Mieter ersetzt
verlangen. Die „normale“ Schönheitsreparaturklausel hilft ihm nicht, weil sie wegen der „starren“ Fristen
unwirksam ist. Aber auch der Hinweis auf das extrem starke Rauchen würde das Ergebnis nur dann ändern,
wenn das Starkrauchen ein Vertragsverstoß wäre. So ist es aber nicht. Die Grenze zum Unzumutbaren ist erst
dann überschritten, wenn durch das Rauchen der Zustand der Wohnung dermaßen verschlechtert wird, dass
nicht nur die Wohnungsdekoration - also: Anstriche und Tapeten - sondern die Bausubstanz des Gebäudes
angegriffen ist. Erst dann müsste der Mieter also die Kosten der Instandsetzung übernehmen. Für eine solche
Substanzschädigung fehlten im konkreten Fall die Ansatzpunkte: Die vom Vermieter veranlassten Arbeiten
(Streichen/Lackieren/Neutapezieren) waren typische Dekorationsarbeiten und hatten mit Instandsetzung nichts
zu tun.
BGH, U. v. 05.03.2008 - VI-II ZR 37/07
Was sagt Ihr Anwalt?
Wenn die Schönheitsreparaturen nicht (wirksam) auf den Mieter übertragen sind, wird dieser regelmäßig auch
nicht für die Folgen seines starken Rauchens einstehen müssen. Der BGH deutet aber an, dass vertragliche
Rauchverbote wirksam sein könnten. Dann wäre das Rauchen in der Wohnung vertragswidrig und würde zu
einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Fragen Sie Ihren Anwalt!
Quelle: www.friesrae.de
-3-
Verwalter muss Ursache von Feuchtigkeitsschäden feststellen
Liegt die Ursache von Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung im gemeinschaftlichen Eigentum oder ist dies
zumindest möglich, so muss der Verwalter unverzüglich alles Erforderliche unternehmen, um die
Schadensursache festzustellen. Der Verwalter haftet für alle Schäden des betroffenen Eigentümers, wenn er
diese Pflicht schuldhaft verletzt. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich
nachträglich herausstellt, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt.
OLG München 15.5.2006, Az: 34 Wo 156/05
Quelle: ML Fachinstitut
Umbuchungen zwischen Girokonto und Rücklagenkonto zulässig
Wenn das Girokonto der Eigentümergemeinschaft keine ausreichende Deckung für die laufenden
Bewirtschaftungskosten aufweist, können Rückbuchungen vom Rücklagenkonto zulässig sein, um
Überziehungszinsen bei zu geringer Deckung des Girokontos zu vermeiden.
KG, Beschl. vom 19.07.2004; Az.: 24 W 305/02; u.a. abgedruckt in: MietRB 2005, 75
Bewerber müssen bei Ladung zur Verwalterwahl nicht
genannt werden
Es ist nicht erforderlich, konkrete Namen der Bewerber um das Verwalteramt in der Einladung zu einer
Wohnungseigentümerversammlung zu benennen, auf welcher der neue Verwalter gewählt werden soll.
OLG Celle 14.2.2002, Az: 4 W 6/02
Quelle: ML Fachinstitut
Landgericht Hamburg: Mieter muss Umstellung auf FunkHeizkostenverteiler nicht dulden
In einem Beschluss vom 10.4.2008 hat das Landgericht Hamburg in zweiter Instanz den Versuch einer
Vermieterin zurückgewiesen, ihrem Mieter Heizkostenverteiler mit Funktechnik aufzudrängen (Aktenzeichen:
334 S 1/08). Die Wohnung in der Straße Falkenried ist bereits mit elektronischen Heizkostenverteilern
ausgestattet.
Die Vermieterin blieb die Begründung für ihre Behauptung schuldig, dass die neuen Geräte genauer messen
würden. Die Richter entschieden deshalb, der Mieter müsse den Austausch allenfalls dann dulden, wenn die
Vermieterin ihn von den Mehrkosten freihalte, die durch die neuen Geräte anfallen. Dies hatte die Vermieterin
jedoch nicht angeboten. Der Vorsitzende des Mietervereins zu Hamburg, Dr. Eckard Pahlke, begrüßte die
Entscheidung: "Der Beschluss erteilt allen Vermietern eine Absage, die sich die Verwaltung ihres Eigentums
erleichtern wollen, ohne auf die den Mietern entstehenden Mehrkosten zu achten. Das sollte auch eine Warnung
für die Messdienstfirmen sein, die versuchen, ihre neuen und teureren Produkte ohne Rücksicht auf die Mieter
am Markt durchzusetzen!" Hintergrund-Info: Heizkostenverteiler sind für die verbrauchsabhängige Umlegung
der Heizkosten in zentral beheizten Häusern erforderlich. Elektronische Heizkostenverteiler werden seit einiger
Zeit auch mit Funksendern angeboten, die die erfassten Verbrauchswerte regelmäßig an eine im Haus, z.B. im
Treppenhaus, befindliche Zentralstation senden. Dort können sie für die jährliche Heizkostenabrechnung vom
Ableser ausgelesen werden, ohne dass er die Wohnungen betreten muss. Die Kosten der Ablesung sind dadurch
zwar geringer, die Anschaffung oder Miete der Funk-Erfassungsgeräte sind hingegen teurer. Per saldo ist die
Kostenbelastung für den Mieter höher. Hierauf bezieht sich der Hinweis des Landgerichts, die Vermieterin
müsste den Mieter von Mehrkosten freihalten.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
-4-
Stimmrechte auch für Teileigentümern von Garagenstellplätzen
Eine Teilungserklärung, nach der im Wortlaut ein Stimmrecht nur für Wohnungseigentümer vorgesehen ist, ist
so auszulegen, dass auch Teileigentümer von Garagenstellplätzen und Gewerberäumen, die nicht
Wohnungseigentümer sind, Stimmrechte haben. Umfasst die Eigentümergemeinschaft das Eigentum an
Wohnungen, Gewerberaum und Garagenstellplätzen, so ist der Begriff Wohnungseigentümer in der
Teilungserklärung als Synonym für Sondereigentümer zu interpretieren.
OLG Hamm 22.2.2007, Az: 15 W 322/06
Quelle: ML Fachinstitut
Kabelanschlusskosten sind im WEG-Bereich nach
Miteigentumsanteilen abzurechnen
Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung von
Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der
Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen
Schlüssel bemisst.
BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - V ZB 83/07
Nochmals: Keine Abrechnung durch den Miet-Verwalter
Auch
der
Verwalter
von
Mietwohnungen
braucht
keine
Abrechnung
der
Betriebskosten
vorzunehmen, wenn der Vertrag zum Jahresende gekündigt worden ist. Dieses galt und gilt auch bei den
Verwaltern von Wohnungseigentum - hier die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten.
AG Magdeburg, 24. Juli 2002, Az. 17C 4962/01
Quelle: ML Fachinstitut
Quelle: IVD
Zankapfel: Beiratsvergütung
Gerade bei größeren Gemeinschaften stellt sich die Frage, ob, in welcher Form und in welcher Höhe die
Beiratstätigkeit honoriert werden soll. Mit größter Vorsicht zu behandeln ist die Vereinbarung einer (üppigen)
Vergütung, auch wenn manche Beiräte dies gerne sehen. Zum einen stellt sich bei höheren Vergütungen die
Frage nach der Sozialversicherungspflichtigkeit der entgeltlichen Tätigkeit. Prekär für den Beirat ist aber auch,
dass sein Haftungsmaßstab mit der Höhe seiner Vergütung wächst nach dem Motto: ?wer viel verdient, haftet
auch viel?.
Die Entscheidung des OLG Schl.-Holstein: Das OLG ist der Auffassung, dass die Mitglieder des
Verwaltungsbeirates und des Bau-Ausschusses sowie Rechnungsprüfer von den Wohnungseigentümern auf
jeden Fall Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen können, die sie im Zusammenhang mit ihrer
jeweiligen Tätigkeit hatten und für erforderlich halten durften.
Unser Tipp:
Da nach Auffassung des OLG der Erstattungsanspruch aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale
abgegolten werden kann, eröffnen sich hier gegenüber den üblichen Regelungen sicherere
Gestaltungsmöglichkeiten, die wahrgenommen werden sollten.
Quelle: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt
-5-
Stundensatz-Sondervergütung
Eine Stundensatz-Sondervergütung für den Geschäftsführer der Verwaltung in Höhe von 130,- € entspricht
nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004, Az.: 2Z BR 011/04
Instandsetzung des Sondereigentums, wer zahlt?
Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zum Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die
Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone den einzelnen
Wohnungseigentümern zur Pflicht gemacht, kann die Auslegung ergeben, dass sich die Pflicht zur
Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend dem Gemeinschaftseigentum stehende Teile der
Balkone erstreckt, sondern lediglich auf die sondereigentumsfähigen Teile, wie z.B. den Fliesenbelag.
Bayerisches Oberlandesgericht Az. 2 ZBR 114 Beschluss vom 04.09.2003
Bauliche Veränderung:
Muss der Wohnungseigentümer, der eigenmächtig ein
Kunststofffenster einbaut, das Fenster wieder entfernen?
Was ist geschehen?
Es geht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Berliner Altbau. Das Haus verfügt über betagte
Kastendoppelfenster aus Holz. Daher beschließen die Eigentümer, die Außenfenster zu erneuern. Für die
?vordringlichsten Fenster? sollen Kostenangebote eingeholt werden, wobei die Auftragserteilung in
Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat erfolgen soll.
Ein Wohnungseigentümer der Wohnung mit den ?vordringlichsten Fenstern? wartet dieses Verfahren nicht erst
ab, sondern lässt in Eigenregie die Kastendoppelfenster durch neue Kunststofffenster ersetzen. Die
Eigentümergemeinschaft verlangt daraufhin Rückbau, nämlich Austausch der neuen Kunststofffenster gegen
Kastendoppelfenster aus Holz.
Was sagt das Kammergericht?
Der betreffende Wohnungseigentümer muss die Kunststofffenster nicht zurückbauen.
Zunächst stellt das Kammergericht zwar fest, dass es sich beim eigenmächtigen, nicht mit Verwalter und
Verwaltungsbeirat abgesprochenen Austausch der Fenster um eine unzulässige bauliche Veränderung handelt.
Die Eigentümergemeinschaft hatte nämlich lediglich einen Beschluss über das „Ob“ und nicht über das „Wie“
gefasst. Daher war die Auftragserteilung und die Erneuerung der maroden Fenster allein Sache des Verwalters
und des Beirats.
Aus der unzulässigen baulichen Veränderung erwächst den anderen Miteigentümern jedoch trotzdem kein
Anspruch auf Rückbau, weil sie vom Fensteraustausch nicht unzumutbar beeinträchtigt sind. Es entsteht
nämlich kein Nachteil für sie. Ob ein Nachteil für die anderen Miteigentümer vorliegt, bestimmt sich danach, ob
aus baulichen Veränderungen konkrete und objektive Beeinträchtigungen folgen. Das ist hier nicht der Fall, weil
die Kunststofffenster keine optische nachteilige Beeinträchtigung nach sich ziehen, keinen höheren
Instandhaltungsaufwand für die Gemeinschaft als Holzfenster verursachen und auch nicht zwingend zu
Schimmelbildung führen
KG, Beschl.v. 26.06.2007 ? 24 W 15/07
-6Was sagt Ihr Anwalt?
Die Entscheidung ist praxisnah und zu begrüßen. Sie verhindert, dass Rückbaurechte nur ?aus Prinzip?
durchgesetzt werden. Zwar ist die Entscheidung noch nach dem „alten“ WEG-Recht ergangen, sie ist aber auch
künftig aktuell, da die maßgeblichen Vorschriften insoweit unverändert sind.
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft
Schadenersatzpflicht bei verzögerter Verwalterzustimmung
Muss der WEG-Verwalter nach § 12 Abs. 1 WEG dem Verkauf einer Wohnung zustimmen, hat er zu prüfen, ob
dem Grundbuchamt seine Verwalterbestellung bereits nachgewiesen ist. Ver-zögert sich die Auszahlung des
Kaufpreises, weil der Verwalternachweis dem Grundbuch nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, haftet der WEGVerwalter für den dem Verkäufer entstehenden Zinsschaden. Das hat jetzt das Amtsgericht OsterholzScharmbeck in seinem Urteil vom 30.10.2000 entschieden (13 C 1178/99).
Praxistip:
Der Verwalternachweis ist in Form des Protokolls des Bestellungsbeschlusses zu führen. Die Unterschriften auf
dem Sitzungsprotokoll (Verwalter, Eigentümer, ggf. Beirat) sind notariell zu beglaubigen. Es hat sich in der
Praxis als sinnvoll erwiesen, wenn der Notar den Verwalternachweis gleich nach der Beglaubigung dem
Grundbuchamt einreicht. Bei späteren Kaufverträgen kann dann einfach auf die Hinterlegung beim
Grundbuchamt verwiesen werden. Allerdings ist vom Verwalter regelmäßig zu prüfen, ob seine Bestellung noch
gilt. Andernfalls ist der Vorgang rechtzeitig zu wiederholen.
Autor: Uwe Bethge Fundstelle: NZM 2001, 201 http://www.bethgeundpartner.de/
Offenlegung sämtlicher Abrechnungsunterlagen vor der
Abstimmung über die Jahresabrechnung
Den Eigentümern ist vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechung hinreichend Gelegenheit zu geben,
sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen einzusehen (st.Rspr. des Senats).
Es genügt hierzu nicht, dass der Verwalter die entsprechenden Unterlagen lediglich mitführt, ohne die
Eigentümer auf deren Vorhandensein und die Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen.
OLG Köln - LG Bonn - AG Bonn, 11.12.2006, 16 Wx 200/06
http://www.rechtscentrum.de
Haustierhaltungsverbot gemäß Beschluss der Eigentümer
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kein generelles Haustierhaltungsverbot beschließen. Ein solcher
Beschluss ist nichtig gemäß § 134 BGB i. V. m. § 13 Absatz 1 WEG. Gemäß § 13 Absatz 1 WEG kann jeder
Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten,
verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Die Haustierhaltung gehört unter anderem auch zu der durch
Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, was ein absolutes Verbot
jeglicher Haustierhaltung ausschließt.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2006, Aktenzeichen 5 W 154/06-51
Quelle: ML Fachinstitut
-7-
Markise als Gemeinschaftseigentum
Eine Markise ist dann Gemeinschaftseigentum, wenn diese die gesamte Außenfront eines Hauses mit mehreren
Eigentumswohnungen prägt. In diesem Fall handelt es sich um ein Fassaden gestaltendes Element.
Reparaturkosten sind somit von allen Eigentümern zu tragen und dürfen nicht auf einen Eigentümer abgewälzt
werden.
OLG Frankfurt/Main 17.8.2006, Az: 20 W 205/05
Quelle: http://www.ml-fachinstitut.de
_______________BESCHLUSS DES MONATS_______________
Alle Wohnungseigentümer müssen für
Garageninstandsetzung aufkommen
Selbst wenn aufgrund einer Teilungserklärung Sondereigentum an Doppelgaragen besteht, müssen sich alle
Miteigentümer an den Kosten für die Instandsetzung der Hebebühnen beteiligen. Auf ein entsprechendes Urteil
des Oberlandesgerichts Celle macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Das Gericht entschied, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, anfallende
Instandsetzungskosten in Bezug auf einzelne Hebebühnen einer Doppelstockgarage aus der allgemeinen
Instandhaltungsrücklage zu tragen, gültig ist. Eine Sondereigentumsfähigkeit könne sich nur auf die
entsprechenden Räumlichkeiten beziehen. Konstruktive Gebäudeteile „wie in diesem Falle die Hebebühnen“
seien nicht als sondereigentumsfähig einzustufen (Urteil vom 19.08.2005, Az. 4 W 162/05).
In einem anderen Fall mussten ebenfalls alle Eigentümer zum Geldbeutel greifen. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main beschloss in einem Urteil vom 19.05.2005, dass auch Miteigentümer ohne
Garagenabstellplatz die Sanierungskosten für ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Parkhaus mit tragen
müssen.
Az. 20 W 373/03
Quelle: http://www.quelle-bausparkasse.de
____________________AKTUELLES____________________
Fenster sind nach herrschender Meinung
Gemeinschaftseigentum.
Ausnahme: Innenfenster. Aber wozu gehört die Mechanik des
Fensters, die Rolle im Rollladenkasten, der Rollladengurt und
der Innengriff des Fensters?
Betrifft WEG-Fenster: Die Fenster sind nach herrschender Rechtsmeinung Gemeinschaftseigentum. In einer
Gemeinschaftsordnung steht unter der Begriffsbestimmung zum Sondereigentum lediglich, dass die
Innenfenster dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Gehört die Mechanik des Fensters ebenfalls zum
Gemeinschaftseigentum? Wie ist es mit der Rolle im Rollladenkasten? Wie ist es mit dem Rollladengurt, wenn
dieser sich beispielsweise abgenutzt hat und jeden Moment reißt? Und wie steht es dann mit dem Innengriff des
Fensters?
Nach ganz herrschender Rechtsmeinung sind Formulierungen in Teilungserklärungen, dass "die Innenfenster
dem Sondereigentum zuzuordnen sind" nur dann bedeutsam, wenn - wie in Norddeutschland teilweise noch
üblich - tatsächlich gesonderte Innenfenster bestehen.
Ist das nicht der Fall, gehören alle für die Funktionsfähigkeit des Fensters wesentlichen Teile ebenfalls zum
Gemeinschaftseigentum, somit auch die allgemeine Mechanik und der Innengriff des Fensters.
Bei Rollläden ist eine Differenzierung geboten. Diese sind nach herrschender Meinung sondereigentumsfähig,
was jedoch eine entsprechende Definition in der Teilungserklärung voraussetzt. Sind Rollläden oder
Außenjalousien in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt worden, stehen sie im
gemeinschaftlichen Eigentum, so dass auch insoweit die Reparatur des Rollos selber als auch des
-8Rollladengurtes, der wesentlicher
Eigentümergemeinschaft zu erfolgen hat.
Bestandteil
und
zur
Bedienung
unerlässlich
ist,
durch
die
Quelle: http://www.ista.de
Spruch des Monats
„Derjenige Eigentümer der verzichtet und nachgibt, ist immer beliebt bei denen, die davon profitieren.“
Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen.
In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen, Fragen von interessierten
Eigentümern, Beiräten, Wohnungseigentümern und Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von
Beiträgen & interessanten Beschlüssen sind wir Ihnen unter wissen@mein-wohnungsverwalter oder der unten
stehenden Anschrift dankbar.
_