Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

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Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Haushaltsnahe Dienst- und
Hand­werkerleistungen
Stand: MÄRZ 2008
Für Aufwendungen, die für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und – seit dem 1. 1. 2006 – auch für handwerkliche Leistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstehen, können
Privatpersonen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)
in Anspruch nehmen. Dabei können folgende Beträge von der Steuerschuld abgezogen werden:
–
10 % der Aufwendungen (höchsten 510 € jährlich) bei geringfügigen Beschäftigungen – sogenannte »Minijobs« – in einem Privathaushalt
–
12 % der Aufwendungen (höchstens 2.400 € jährlich) bei anderen Beschäftigungsverhältnissen, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
gezahlt werden
–
20 % der Aufwendungen (höchstens 600 € jährlich) für haushaltsnahe Dienstleistungen; dieser Betrag erhöht sich auf höchstens 1 200 € jährlich für Pflegeund Betreuungsleistungen
–
20 % der Aufwendungen (höchstens 600 € jährlich) für Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Bei Beschäftigungsverhältnissen ermäßigt sich der Höchstbetrag für jeden Kalender­
monat, in dem kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, um ein Zwölftel.
Wie kann die Fö r de ru n g g e lt e n d g e m ac h t w er d e n ?
Die Förderung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie kann aber
auch bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Eintragung eines Freibetrags
auf der Lohnsteuerkarte für das Folgejahr berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Eintragung grundsätzlich nur dann erfolgt, wenn eine Rechnung
vorliegt.
Eine Ausnahme stellen lediglich haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse dar, bei
denen die Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis regelmäßig entstehen
und das Beschäftigungsverhältnis auch künftig besteht: Wurden bereits im Steuerbescheid Aufwendungen berücksichtigt oder in der Vergangenheit ein Freibetrag auf
der Lohnsteuerkarte eingetragen, so kann ein Freibetrag auch ohne Vorlage einer
Rechnung eingetragen werden.
Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags im laufenden
Kalenderjahr vor, so kann der Freibetrag auch noch auf die Lohnsteuerkarte des
laufenden Kalenderjahres eingetragen werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer die
Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber anfordern und sie dem Finanzamt zur Eintragung
des Freibetrags vorlegen.
Wer kann die Steue r ermässi g u n g e n i n A n s pru c h n e h m e n ?
Steuerermäßigungen stehen jeder Privatperson zu, die bei einem haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (sogenannte »Mini-Jobs«) oder einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozial­
versicherung zu bezahlen sind, Arbeitgeber oder bei einer haushaltsnahen Dienst-,
Pflege- oder Handwerkerleistung Auftraggeber ist. Es kommt nicht darauf an, ob sie
Eigentümer oder Mieter ist.
Auch Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes können die Steuerermäßigungen in
Anspruch nehmen, wenn sie im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haus
halt führen. Das ist dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten des Bewohners von
ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und
Schlaf bereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung durch den Bewohner gegeben ist. Dann kann für die in
diesen Räumlichkeiten erbrachten und individuell abgerechneten Leistungen eine
Steuerermäßigung beantragt werden.
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann der einzelne Eigentümer die
Steuer­ermäßigungen nach § 35a EStG beanspruchen. Das gilt nicht nur soweit er
selbst Arbeitgeber oder Auftraggeber ist, sondern auch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft (gegebenenfalls in Vertretung des Verwalters) Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber der Leistung ist. In diesen Fällen müssen in der Jahresabrechnung die begünstigten Aufwendungen gesondert ausgewiesen und die Anteile
der einzelnen Wohnungseigentümer an den begünstigten Aufwendungen individuell
errechnet werden.
Auch Mieter oder Heimbewohner können für begünstigte Aufwendungen, die in
den von ihnen zu zahlenden Nebenkosten enthalten sind, die Steuerermäßigung
nach § 35a EStG beantragen, wenn ihr Anteil an den begünstigten Aufwendungen
ent­weder in der Jahresabrechnung oder in einer besonderen Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise des Trägers des Heims ausgewiesen ist.
Die Steuerermäßigungen werden für jeden Haushalt nur einmal jährlich gewährt. Zum
Haushalt gehören auch eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen
sowie eine Wohnung, die an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich
überlassen wird. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann deshalb auch für
Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, eine Steuerermäßigung
nach § 35a EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung wird jedoch insgesamt
nur einmal pro Jahr bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.
Wann liegt ein hau sh a lt sna h e s B e sc h äft i g u n gs v er h ä lt n i s vor ?
Zu den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gehören geringfügige Beschäftigungen (sogenannte »Mini-Jobs« oder 400-Euro-Jobs) und Beschäfti­
gungsverhältnisse, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
zahlen sind.
Ein Beschäftigungsverhältnis ist dann haushaltsnah, wenn die beschäftigte Person
eine Tätigkeit ausübt, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehört zum Beispiel die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und die Pflege, Versorgung und
Betreuung von Kindern sowie kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen im
Haushalt der Privatperson.
Wa s i s t eine hau sh a lts na h e D i e ns t l e ist u n g ?
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen sind, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt
werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister
beauftragt wird. Das kann zum Beispiel die Reinigung der Wohnung durch eine
Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer sein, die Pflege von
Angehörigen durch einen Pflegedienst oder die Gartenpflege durch einen selbständigen Gärtner.
Die mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Verwalter oder dem Vermieter abgeschlossenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (»Mini-Jobs«) gelten
für den Wohnungseigentümer beziehungsweise Mieter jedoch nicht als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, sondern als haushaltsnahe Dienstleistung. Beschäftigt also eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausmeister im Rahmen
eines 400-Euro-Jobs, können die Wohnungseigentümer ausschließlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Nicht begünstigt
sind zum Beispiel die Verwaltergebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften
und Entsorgungsleistungen (zum Beispiel Müllabfuhr, Sperrmüll), da die Leistungen
nicht vor Ort im Haushalt der Privatperson erbracht werden.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleis­
tungen für Personen, bei denen eine der Pflegestufen I bis III im Sinne des § 14 SGB
XI festgestellt wurde, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt wurden
oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind dabei anzurechnen. Das bedeutet, es führen nur die Aufwendungen
zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Pflegebedürftigkeit ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.
Die Steuerermäßigung kann nicht nur von der pflegebedürftigen Person selbst, sondern auch von den Angehörigen in Anspruch genommen werden, wenn sie für die
Pflege- und Betreuungsleistungen auf kommen. Begünstigt sind nur Leistungen, die
entweder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person oder im Haushalt des
Angehörigen durchgeführt werden. Wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag oder
der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen, kann keine Steuerermäßigung
nach § 35a EStG gewährt werden.
Wa s sind H and we r k er l e is t u n g e n ?
Zu den Handwerkerleistungen gehören alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es kommt dabei nicht darauf
an, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende sogenannte Schönheitsreparaturen
handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden, oder um
Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt
werden. Der beauftragte Unternehmer muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen
sein. Für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der Kf W
Förderbank gefördert werden, kann nicht zusätzlich eine Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG beantragt werden.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen beispielsweise:
–Arbeiten an Innen- und Außenwänden (zum Beispiel Streichen, Verputzen,
Tapezieren)
–Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an Garagen (zum Beispiel Verbesse­
rungen der Dämmung, neue Dachziegel, Ausbesserungen nach Sturmschäden)
–Reparatur und Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen
–
Streichen / Lackieren von Wänden, Fenstern, Türen oder Heizkörpern
–Fliesen legen
–
Reparatur, Wartung und Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und
Wasserinstallationen
–Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
–Modernisierung des Badezimmers
–
Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Grundstück
–
Schornsteinfegergebühren und Kontrolle der Blitzschutzanlage
–
Arbeiten an Hausanschlüssen (zum Beispiel Kabel für Strom oder Fernsehen,
Wasserleitungen), soweit die Leitungen auf dem privaten Grundstück betroffen sind
–Reparatur und Wartung von Gegenständen (zum Beispiel Waschmaschine,
Geschirrspüler, Kühlschrank, Trockner, Herd, Fernseher, Computer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können), wenn die Arbeiten im Haushalt – also vor Ort – durchgeführt werden.
Nicht begünstigt sind Arbeiten am Auto. Ebenfalls nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme, also einer
Nutz- oder Wohnflächenschaffung beziehungsweise -erweiterung (zum Beispiel Anbauten, Dachausbauten, Anbau eines Wintergartens, Anbau einer Garage) und Gutachtertätigkeiten (zum Beispiel technische Prüfdienste).
K eine Steue re rmäss i g u n g b e i Barza h lu n g
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird nicht für Aufwendungen gewährt, die
bar bezahlt wurden. Deshalb können zum Beispiel bar bezahlte Schornsteinfeger­
gebühren nicht berücksichtigt werden.
Begünstigt sind also nur Aufwendungen, die durch Überweisung, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Verrechnungsscheck oder per EC-Karte beziehungsweise elektronischem Lastschriftverfahren bezahlt wurden.
Welche Kosten kön n e n a n g e se t zt wer d e n ?
Bei einem Beschäftigungsverhältnis gehören der Bruttoarbeitslohn beziehungsweise
das Arbeitsentgelt sowie die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer gegebenen­
falls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführenden Unfallversicherungsbeiträge zu den begünstigten
Aufwendungen. Soweit einzelne Abgaben nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Beschäftigten selbst übernommen wurden, kann hierfür keine Steuerermäßigung beantragt werden.
Bei haushaltsnahen Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen sind nur die Arbeitskosten und die in Rechnung gestellten Fahrt-, Maschinen- und Verbrauchskosten
(zum Beispiel Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) begünstigt. Für
Materialkosten oder mitgelieferte Waren (zum Beispiel Fliesen, Farben, Tapeten,
Pflastersteine, Pflegebett, Stützstrümpfe) kann keine Steuerermäßigung in Anspruch
genommen werden.
Wichtig ist, dass die begünstigten Kosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen
sein müssen (gegebenenfalls durch einen entsprechenden Hinweis wie zum Beispiel
»Im Rechnungsbetrag sind x € Arbeitskosten enthalten.«). Andernfalls ist die Steuer­
ermäßigung ausgeschlossen.
Bei Leistungen, die mit einem Versicherungsschaden zusammenhängen (zum Beispiel Reparaturen nach einem Wasser- oder Sturmschaden), können die Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von einer Versicherung erstattet
werden. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung erst in einem späteren
Jahr zu erwarten ist (zum Beispiel wegen eines Gerichtsverfahrens).
Wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (zum Beispiel bei einer vermieteten Wohnung) und soweit sie als Sonderausgaben oder außer­
gewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, kann hierfür keine Steuerermäßigung beantragt werden.
Für Aufwendungen zur Betreuung eines Kindes kann eine Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG nur beantragt werden, wenn es sich um Kinderbetreuungskosten handelt, die nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben (siehe
Anlage Kind zur Steuererklärung) abgezogen werden können. Handelt es sich um
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben, können zwei Drittel der
Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind abgezogen werden. Für den Betrag, der
zwei Drittel der Aufwendungen übersteigt, sowie für die Aufwendungen, die den
Höchstbetrag von 4.000 € je Kind übersteigen, kommt eine Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG nicht in Betracht.
Wie s ind die Ko sten nac h zu w e ise n ?
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (»Mini-Jobs«) im Haushaltsscheckverfahren ist die von der Einzugstelle (»Minijob-Zentrale«) zum Jahresende erteilte
Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV als Nachweis über die Zahlungen vorzulegen.
Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für die
das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt, sowie für
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Haushaltsscheckverfahrens
sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Lohnsteuer­
anmeldung, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, Kontoauszüge) nachzuweisen.
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen
müssen durch Vorlage einer Rechnung, in der die begünstigten Kosten gesondert
ausgewiesen sind, nachgewiesen werden. Außerdem ist die Zahlung auf das ­Konto
des Leistungserbringers durch einen Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist,
nachzuweisen.
Wohnungseigentümer müssen die anteilig auf sie entfallenden begünstigten Kosten,
die im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind,
anhand der Jahresabrechung oder der besonderen Bescheinigung des Verwalters
nachweisen. Gleiches gilt für Mieter oder Heimbewohner für die in ihren Nebenkos­
ten enthaltenen anteiligen Kosten. Ein Muster einer besonderen Bescheinigung ist
diesem Aktuellen Tipp beigefügt.
Wann kann eine Ste u e r e rmässi g u n g b e a n tr ag t we r d e n ?
Für die Steuerermäßigung kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich bezahlt wurde. Wurden im Jahr 2006 Handwerkerleistungen durchgeführt, die Rechnung aber erst im Jahr 2007 gezahlt, kann die Steuerermäßigung erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2007 beantragt werden.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (»Mini-Jobs«) gehören die Abgaben für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15. Januar des Folgejahres zu
zahlen sind, allerdings zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres. Deshalb
ist zum Beispiel die Steuerermäßigung für die am 15. Januar 2007 an die »Minijob­Zentrale« zu zahlenden Beiträge für die Monate Juli bis Dezember 2006 bereits in
der Steuererklärung 2006 zu beantragen.
Bei Wohnungseigentümern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Mietern
werden die Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (zum
Beispiel Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich
anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt. Die Steuerermäßigung für die in einem Jahr entstandenen Aufwendungen kann
aber auch erst in dem Jahr beantragt werden, in dem die Jahresabrechnung von der
Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zum Beispiel im Jahr 2006
entstandenen Aufwendungen kann also auch erst in der Steuererklärung 2007 die
Steuerermäßigung gegen Vorlage der Jahresabrechnung beantragt werden. Einmalige Aufwendungen (zum Beispiel Handwerkerrechnungen) werden immer erst im
Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung angesetzt. Entsprechendes gilt für die
Nebenkostenabrechnung der Mieter.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt
oder an das
Finanzministerium Baden-Württenberg
Neues Schloss
Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
Telefon 0711 279-35 03
Telefax 0711 279-38 99
Muster für eine Bescheinigung
(zu Rdnr. 18)
Anlage
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----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Name und Anschrift des Verwalters / Vermieters)
(Name und Anschrift des Eigentümers / Mieters)
Anlage zur Jahresabrechnung für das Jahr ….
In der Jahresabrechnung für das nachfolgende Objekt
------------------------------------------------------------------------------------------------------(Ort, Straße, Hausnummer und ggf. genaue Lagebezeichnung der Wohnung)
sind Ausgaben im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) enthalten, die wie folgt zu
verteilen sind:
A) Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen
(§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Bezeichnung
Gesamtbetrag
Anteil des Miteigentümers /
(in Euro)
des Mieters
B) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a
Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG)
Bezeichnung
Gesamtnicht zu berück- Aufwendungen bzw. Anteil des
betrag
sichtigende
Arbeitskosten
Miteigen(in Euro)
Materialkosten
(Rdnr. 29 / 30)
tümers /
(in Euro)
(in Euro)
des Mieters
C) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG)
Bezeichnung Gesamtnicht zu berück- Aufwendungen bzw. Anteil des
betrag
sichtigende
Arbeitskosten
Miteigen(in Euro)
Materialkosten
(Rdnr. 29 / 30)
tümers /
(in Euro)
(in Euro)
des Mieters
-------------------------------------------(Ort und Datum)
------------------------------------------------------------------(Unterschrift des Verwalters oder Vermieters)
Hinweis: Die Entscheidung darüber, welche Positionen im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt
werden können, obliegt ausschließlich der zuständigen Finanzbehörde.
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