„Haushaltsnahe Dienstleistungen“ nach §35a EStG 1

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„Haushaltsnahe Dienstleistungen“ nach §35a EStG 1
„Haushaltsnahe Dienstleistungen“ nach §35a EStG
1. Vorbemerkung
Nach dem seit 2003 geltenden §35a Einkommenssteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige anteilig die
Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen und bestimmte
Handwerksleistungen von ihrer persönlichen Steuerschuld in Abzug bringen. Voraussetzung für den Abzug
war, dass der Steuerpflichtige selbst Arbeitgeber oder bei den Dienstleistungen Auftraggeber ist und damit
auch entsprechende Nachweise auf seinen Namen lautend dem Finanzamt vorlegen kann.
Aus letztgenanntem Grund war es somit den Bewohnern von Mehrfamilienhäusern versagt, eine entsprechende Reduzierung bei der Steuerschuld geltend zu machen, da regelmäßig die Belege nicht auf den
einzelnen Bewohner lauteten.
Da dies eine Ungleichbehandlung zwischen Bewohnern von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern
bedeutete, gab es auch bereits anhängige Gerichtsverfahren, die aber mit den Anwendungsschreiben des
Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 03.11.2006 zu §35a EStG beendet worden sind. Danach wird nun
auch den Bewohnern von Mehrfamilienhäusern – also Mietern und selbstnutzenden Eigentümern – die
Möglichkeit eingeräumt, anteilige Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen.
Das Anwendungsschreiben vom 03.11.06 wurde schließlich durch das BMF-Anwendungsschreiben vom
26.10.07 ersetzt. Es schafft bei einigen Einzelfragen Klarheit. Insgesamt stellt sich das Thema wie folgt dar:
2. Die 4 in Frage kommenden Tatbestände
2.1 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach §35a Abs. 1 Nr. 1 EStG
Bereits mit der Mitteilung der Minijobzentrale gegenüber dem Bundesfachverband Wohnungsverwalter
e.V., Berlin, vom 19.07.07 waren nun doch auch die anteiligen Kosten der sog. Minijobs abzugsfähig.
Nach dem Anwendungsschreiben vom 26.10.07 sind bei Eigentümergemeinschaften und Mietshäusern
diese aber als Haushaltsnahe Dienstleistung i.S. von § 35 a Abs. 2 S.1 EStG zu berücksichtigen.
2.2 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach §35a Abs. 1 Nr. 2 EStG
In Frage kommen die gesamten Lohnkosten, d. h. der Bruttolohn einschließlich aller weiteren Abgaben,
für Voll- und Teilzeitkräfte, die für die Tätigkeiten Hausbetreuung, Hausreinigung und Gartenpflege
von der Eigentümergemeinschaft oder einem Hauseigentümer angestellt sind.
In diesem Fall ermäßigt sich die betriebliche Einkommenssteuer um 12 % max. € 2400,- des auf den
Haushalt entfallenden Lohnanteils.
2.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 Satz 1 EStG
Hierunter fallen Kosten eines Dienstleistungsunternehmens für die unter 2.1 genannten Tätigkeiten:
Hausmeisterservice, Reinigungsdienst, Winterdienst und Gartenpflege. Das BMF beschränkt allerdings
den Abzug dieser Kosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die reinen Arbeits- und
Fahrtkosten. Nicht umgelegt werden können die Bruttomaterialkosten.
In diesem Fall ermäßigt sich die persönliche Einkommenssteuer um 20 % max. € 600,- des auf den
Haushalt entfallenden Anteils.
2.4 Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach §35a
Abs. 2 Satz 2 EStG
Hierunter fallen folgende Tätigkeiten, die durch Dienstleistungs- bzw. Handwerksunternehmen erbracht
werden:
-
Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen,
Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
Streichen, Lackieren von Türen und Fenstern, Heizkörpern,
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen,
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektroanlagen oder
Wasserinstallationen,
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
Modernisierung des Badezimmers,
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen,
Merkblatt zu §35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen
Oktober/November 2007
-
Maßnahmen der Gartengestaltung und
Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.
Speziell bei der Position „Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektroanlagen
oder Wasserinstallationen“ muss auch noch unterschieden werden, ob es sich um regelmäßige und
damit auf einen Mieter umlagefähige (Wartungs)-Kosten oder um nichtumlagefähige Reparaturen
handelt.
Analog zu 2.3 ermäßigt sich die Einkommenssteuer um 20 % max. € 600,- des auf den Haushalt
entfallenden Anteils an den Bruttoarbeits- und Fahrkosten.
Nicht §35a EStG-fähig sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Neubau. Klargestellt wurde mit
dem neuen Anwendungsschreiben, dass auch Kosten von TÜV-Prüfungen nicht §35a EStG-fähig sind.
3. Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
3.1 Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen müssen die Arbeitskosten und die
anteilige Mehrwertsteuer auf der Rechnung separat ausgewiesen sein oder durch entsprechende
Nachweise des Unternehmens von den Materialkosten getrennt werden.
3.2 Die Bezahlung des Dienstleistungs- bzw. Handwerksunternehmens muss unbar, d. h. per Überweisung
erfolgen. Bar geleistete Beträge werden nicht anerkannt.
3.3 Die Leistungen müssen im Jahr 2006 oder in einem Folgejahr erbracht worden sein.
4. Ausweis mit Vorlage der Jahresabrechnung
4.1 Wirtschaftsjahr 2007 und folgende
Aufgrund der unterschiedlichen Prozentsätze für den Ansatz nach Abs. 1 und Abs. 2 müssen wir als
Verwalter buchhaltungstechnisch zunächst zwischen sog. Minijobs und Vollzeitarbeitsverhältnissen
trennen. Außerdem sind aus praktisch jeder Handwerker-Rechnung die Arbeits- und Fahrtkosten brutto
heraus zu rechnen und diese anteilig auch zu verbuchen. Nur so kann dann nach Ablauf des Jahres der
Ausweis der infrage kommenden Kosten nach den drei Fallgruppen des §35a EStG erfolgen.
Mit dem Anwendungsschreiben vom 26.10.2007 wurde den Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit
eingeräumt, die infrage kommenden Kosten auch in die Steuererklärung des Jahres aufzunehmen, in
dem den Steuerpflichtigen die Jahresabrechnung zu gehen. D.h., die Kosten des Jahres 2007, die im
Frühjahr 2008 im Rahmen der Jahresabrechung 2007 zugehen, auch erst in der Steuererklärung 2008
angegeben werden können.
Erheblicher bürokratischer Aufwand für den Verwalter
Wie man aufgrund dieser ausführlichen Beschreibung erkennen kann, führt der Ausweis nach §35a
EStG für den Verwalter durch die Prüfung der Rechnungsbelege, das separate Verbuchen und auch den
separaten Ausweis einerseits zu erheblichem Aufwand, andererseits besteht für den einzelnen Bewohner
die Möglichkeit, seine persönliche Steuerschuld um ca. € 50,- bis 100,- zu reduzieren (ohne Gewähr).
Insbesondere für selbstnutzende Wohnungseigentümer gab es bisher keinerlei Möglichkeiten irgendwelche Kosten geltend zu machen.
Wir werden daher den Eigentümergemeinschaften auf der jeweiligen Eigentümerversammlung vorschlagen, dass uns als Verwalter für den Ausweis nach §35a EStG ein zusätzliches Honorar in Höhe
von € 10,00 je Wohneinheit/Jahr zzgl. Mehrwertsteuer zugestanden wird.
4.2 Mittelfristige Einschätzung:
Steuerfachleute rechnen mit Steuermindereinnahmen von ca. € 1,6 Mrd.! Mittelfristig dürfte §35a EStG
entweder eingeschränkt oder wieder abgeschafft werden. Daher werden wir die notwendigen Angaben
in Form eines eigenen Dokuments versenden und die Struktur unserer Jahresabrechnung bzw. des
Wirtschaftsplanes nicht ändern.
Diese Vorgehensweise spricht i.Ü. auch dafür, dass der Mehraufwand der Verwaltung über ein
separates Honorar abgegolten wird und nicht über eine pauschale Erhöhung der Verwaltergebühr.
Wir hoffen insofern auf Ihr Verständnis.
Würzburg, im Oktober/November 2007
Merkblatt zu §35a EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen
Oktober/November 2007