Kleine Anfrage Antwort LANDTAG RHEINLAND

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Kleine Anfrage Antwort LANDTAG RHEINLAND
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
14. Wahlperiode
Drucksache 14/
3150
19. 05. 2004
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ise Thomas (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
und
Antwort
des Ministeriums der Finanzen
Haltung der Landesregierung zum Vorschlag einiger Bundesländer, das Steuerprivileg für (Luxus-)Geländewagen zu streichen
Die Kleine Anfrage 1797 vom 29. April 2004 hat folgenden Wortlaut:
Geländewagen, sog. Kombinationsfahrzeuge, die sowohl zur Beförderung von Personen als auch von Lasten konstruiert sind,
werden nicht nach Hubraum besteuert, sondern nach Gewicht. Voraussetzung ist, ihr zulässiges Gesamtgewicht liegt über 2,8 t.
Die Kfz-Steuerersparnis der Luxusgeländewagen beträgt bis zu 80 %.
Laut Umwelthilfe wird die Gewichtsklasse aber oft nachträglich auch etwas leichteren Fahrzeugen bescheinigt. Diese Praxis der Zulassungsstellen wurde von einem Sprecher der technischen Überwachungsvereine (TÜV) auf dpa-Anfrage bestätigt (dpa vom
16. April 2004).
Um die ungerechte Steuerprivilegierung zu beenden, muss die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geändert werden. Der
Änderung durch die Bundesregierung müsste der Bundesrat zustimmen (Die Welt vom 17. April 2004).
„Nach Angaben des Mainzer Finanzministeriums ist zwar die Vergünstigung auch für rein private Nutzer, auf Dauer nicht hinnehmbar‘. Jedoch gäbe es keine praktikable Abgrenzung“ (dpa vom 16. April 2004).
Ich frage die Landesregierung:
1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass das Steuerprivileg von spritfressenden Luxusgeländewagen ungerecht ist?
2. Wird die Landesregierung eine Bundesratsinitiative zur Änderung ergreifen und/oder einen Antrag anderer Bundesländer unterstützen? Wie begründet sie ihre Auffassung?
3. Welche Mindereinnahmen in der Kfz-Steuer hat das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2003 aufgrund des Steuerprivilegs gehabt?
4. Wie viele Fahrzeuge wurden umgerüstet und wie viele haben in Rheinland-Pfalz durch den TÜV zu Unrecht eine Bescheinigung
der Gewichtsklasse von mehr als 2,8 t erhalten?
Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Mai 2004 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Die in Rede stehenden Fahrzeuge werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wenn dieses 2,8 t übersteigt. Ebenso werden
aber auch sog. leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Die rheinland-pfälzische Landesregierung würde es begrüßen, wenn eine praktikable
Lösung zur Beseitigung der vorhandenen Gerechtigkeitslücke gefunden würde, die der Tatsache Rechnung trägt, dass kleinere und
mittlere Handwerksbetriebe ebenso wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe vielfach auf den Einsatz leichterer Nutz- bzw.
Geländefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t angewiesen sind. Die Schwierigkeit in der Praxis besteht
in der Abgrenzung von „Luxusgeländewagen“ und Nutzfahrzeugen. Die Finanzministerkonferenz hat am 29. April 2004 die Bundesregierung aufgefordert, ein Konzept vorzulegen, das diese Voraussetzungen erfüllt.
b. w.
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. Juni 2004
Drucksache 14/
3150
Landtag Rheinland-Pfalz – 14. Wahlperiode
Zu Frage 3:
Die steuerlichen Statistiken lassen keine Feststellung zu, ob ein Fahrzeug, das nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert wurde,
betrieblich (beispielsweise von einem Land- und Forstwirt oder von einem Handwerker) oder aber für Freizeit- bzw. Prestigezwecke
(als Luxus-Geländewagen) benutzt wird. Etwaige Steuermindereinnahmen lassen sich daher nicht beziffern.
Zu Frage 4:
Wie viele Fahrzeuge umgerüstet wurden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Landesregierung geht allerdings davon aus,
dass der TÜV nur rechtlich zulässige Auflastungen in den Fahrzeugpapieren bescheinigt.
Gernot Mittler
Staatsminister