Die steuerliche Behandlung von Pkw – ein Drama ohne Ende

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Die steuerliche Behandlung von Pkw – ein Drama ohne Ende
KFZ-Steuer explodiert
In den vergangenen Wochen haben die rheinland-pfälzischen Finanzämter ca.
30.000 KFZ-Steuerbescheide an Halter von Großraumlimousinen, Kleinbussen und
Geländefahrzeugen verschickt. Die Fahrzeughalter wurden mit horrenden
Nachzahlungen und teilweise falschen Bescheiden konfrontiert.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)
vom 21.12.2006 traten die Rechtsänderungen zum 1.5.2005 rückwirkend in Kraft.
Begründet wird diese Änderung mit dem Wegfall des § 23 Abs. 6a der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), wonach für Kombinationsfahrzeuge
die vorteilhafte Besteuerung nach der 2,8-Tonnen-Grenze weggefallen ist. (sog.
Geländewagenprivileg).
Die neue Regelung betrifft Geländewagen (SUV´s), Pick-Up-Fahrzeuge, GroßraumLimousinen (sog. Vans), Kleinbusse, Büro- u. Konferenzmobile und Wohnmobile. Die
Besteuerung dieser Fahrzeuge erfolgt als PKW, abweichend von der
verkehrsrechtlichen Beurteilung als z. B. LKW, nach Hubraum und
Schadstoffklassen. So erhöht sich die KFZ-Steuer für einen aufgelasteten VW-Bus
von 172 € auf 401 € pro Jahr.
Die meisten anderen Bundesländer hatten ihre KFZ-Halter direkt nach der Änderung
der StVZO vom 2.11.2004 durch geänderte Bescheide beglückt, während RheinlandPfalz bis zur Verabschiedung des KraftStG im Dezember 2006 abwartete. Die dann
im April und Mai ergangenen rückwirkenden Neufestsetzungen führten zu horrenden
Nachzahlungen, auf die viele Halter nicht eingestellt waren, zumal sie die
Auswirkungen der StVZO-Änderung in 2004 für die KFZ-Steuer nicht kennen
konnten. Der Finanzverwaltung ist durchaus der Vorwurf zu machen, nicht öffentlich
oder per Schreiben rechtzeitig informiert zu haben. Die Fahrzeughalter konnten somit
auf die drohende Steuererhöhung nicht mehr reagieren. Das nennt man dann wohl
„kalt erwischt“!
Einige Bescheide sind auch hinsichtlich der Schadstoffklasseneinstufung fehlerhaft.
Deshalb ist eine genaue Prüfung unumgänglich. In jedem Fall empfiehlt es sich,
gegen die rückwirkenden Bescheide Einspruch einzulegen. Zwischenzeitlich sind
mehrere Verfahren vor Finanzgerichten anhängig, so dass auch die Finanzämter von
sich aus Ruhen des Verfahrens vorschlagen.
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