OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht
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OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 87/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 530/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 22.12.2004 Verkündet am 22.12.2004 ..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes U r t e il in dem Rechtsstreit der Frau A... C..., Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen 1. Frau R... H..., 2. Herrn W... H..., Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA Rechtsanwalt ... - -2hat der 4. Zivilsenat des Brandenbuirgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2004 - 1 O 530/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der Begründung auf Löschung der mit notarieller Urkunde vom 18. März 1996 bewilligten und am 10. Juni 1996 eingetragenen Grunddienstbarkeit – Geh- und Fahrrecht – in Anspruch, diese hätten das Recht rechtsgrundlos, nämlich durch ein wucherisches, die rechtliche Unerfahrenheit der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausnutzendes Rechtsgeschäft erlangt, jedenfalls sei ihnen nach Treu und Glauben die weitere Inanspruchnahme des Geh- und Fahrrechts verwehrt. Darüber hinaus begehrte sie die Vornahme von zur Dachentwässerung geeigneten Maßnahmen und Schadensersatz. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Kammer hat dem Klageantrag zu 3., gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz, stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Begehren auf Vornahme von Maßnahmen zur Entwässerung der Dachflächen in der Weise, dass Wasser weder gehindert noch geführt auf das klägerische Grundstück gelangen könne, sei mangels vollstreckungsfähigen Inhalts des Antrags unzulässig. Auch die Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit könne die Klägerin nicht verlangen. Das Geh- und Fahrrecht sei rechtswirksam entstanden; der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt trage den Vorwurf eines wucherischen Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 2 BGB nicht. Ein auffälliges -3Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei insbesondere deshalb nicht zu erkennen, weil das Wegerecht nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gewährt worden sei, der eine unentgeltliche Vorteilsgewährung wesensimmanent sei. Auch ihr Einwand, sie habe nicht verstanden, dass das Wegerecht in das Grundbuch eingetragen werden sollte, greife nicht durch. Schließlich führe der vermeintlich extensive Gebrauch des Wegerechts nicht zur Verwirkung des Rechts. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die nicht zuerkannten Ansprüche zunächst sämtlich weiter verfolgt und – erstmals – hilfsweise Unterlassung von im einzelnen bezeichneten Handlungen, das Wegerecht betreffend, begehrt. Sie rügt, die Kammer sei von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen und habe zudem rechtlich unzutreffende Wertungen getroffen. Richtigerweise sei, da die Einräumung des Geh- und Wegerechts unstreitig keine Gegenleistung für die Verlegung des Abwasseranschlusses gewesen sei, die Grunddienstbarkeit durch den Beklagten rechtsgrundlos erlangt worden. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, es sei ihr aufgrund gewalttätiger und tätlicher Angriffe des Beklagten zu 1. nicht zumutbar, den Beklagten weiterhin die Zufahrt über ihr Grundstück zu ermöglichen. Nach Rücknahme der Berufung hinsichtlich des Antrages Ziffer 2 (Maßnahmen zur Dachentwässerung) und Erörterung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der angekündigten Hilfsanträge auf Unterlassung von im einzelnen bezeichneten Handlungen beantragt die Klägerin nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Geh- und Fahrrechts über die im Grundbuch von ... auf Blatt ... eingetragenen Grundstücke Flur 1, Flurstück 148/1 und 150/2 zuzustimmen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung. -4II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat die Kammer einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrrechts verneint. a) Die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Klägerin ist wirksam durch Einigung zwischen der seinerzeitigen Grundstückseigentümern, der Mutter der Klägerin einerseits und dem Beklagten zu 2. andererseits, und Eintragung in das Grundbuch entstanden. b) Die Klägerin kann die Bewilligung der Löschung des Geh- und Fahrrechts nicht im Wege der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen. aa) Entgegen ihrer Auffassung wurde die Grunddienstbarkeit nicht rechtsgrundlos erteilt, dieser lag vielmehr ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde. In Ziffer III des notariellen Vertrages vom 18. März 1996 “räumt” die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem seinerzeitigen Eigentümer des Beklagtengrundstücks ein “Geh- Fahr- und Leitungsrecht ein (...) ebenfalls als Gegenleistung für die Anlage der Abwasseranlagen”. Welcher Erklärungswert diesen rechtsgeschäftlichen Erklärungen beizumessen ist, wenn nicht der des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, ist nicht zu erkennen. bb) Das der dinglichen Einigung zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 oder 2 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv in auffälligem Mißverhältnis zueinander stehen. Allerdings führt ein auffälliges Mißverhältnis allein nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB; hinzutreten müssen vielmehr weitere Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung. Ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. -5- Gemessen an diesen Anforderungen läßt sich – wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat – weder ein objektives Mißverhältnis der Leistungen noch das subjektive Element der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB feststellen. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, unter den Parteien sei das Fehlen einer Vereinbarung über eine Gegenleistung für die Einräumung des Geh- und Fahrrechts unstreitig gewesen. Das beiderseitige erstinstanzliche Parteivorbringen bietet keinerlei Grundlage für eine vermeintliche Übereinstimmung darin, dass die Vertragsparteien das Geh- und Fahrrecht nicht als Gegenleistung für die Verlegung des Abwasseranschlusses vereinbart hätten. Entsprechender Vortrag findet sich auch nicht in dem Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 2. März 2004 (Bl. 76 ff.), so dass die Klägerin auch durch “zu eigen machen” gegnerischen Vortrags kein Unstreitigwerden entsprechenden Parteivorbringens begründen konnte. Die notarielle Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen vertraglichen Abreden in sich trägt, enthielt in Ziffer III die Regelung, dass das “Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (...) ebenfalls als Gegenleistung für die Anlage von Abwasserleitungen” eingeräumt wurde. Im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages sind danach die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeräumten Grunddienstbarkeiten einerseits und die von den Beklagten übernommene Verpflichtung zur Errichtung eines Abwasserschachtes mit zwei Revisionsschächten sowie dem Hauptschacht am Übergabepunkt zur öffentlichen Straße und Kostentragung andererseits einzustellen. Tatsächliches Vorbringen dazu, in welchem objektiven Wertverhältnis diese übernommenen Verpflichtungen zueinander stehen – und nur darauf, und nicht auf den Umfang der Erfüllung kommt es für die Sittenwidrigkeit an – fehlt. Hier kommt indes hinzu - und auch insoweit ist gegen die Ausführungen der Kammer in den Urteilsgründen nichts zu erinnern -, dass die Abreden unbestritten im Rahmen nachbarschaftlichen Entgegenkommens getroffen wurden. Eine vergleichende Betrachtung des objektiven Wertes der im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgetauschten Leistungen -6verbietet sich; der Leistungsaustausch erfolgt nicht nach Marktwertkriterien, sondern wird durch das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis geprägt. Fehlt es bereits an einem besonders groben objektiven Mißverhältnis, greift die Vermutungswirkung für ein Handeln des Beklagten zu 2. aus verwerflicher Gesinnung nicht. Auch das tatsächliche Vorbringen der Klägerin vermag die Annahme eines Handelns aus verwerflicher Gesinnung nicht zu begründen. Der klägerische Vortrag beschränkt sich auf inhaltsleere Darlegungen – der Beklagte zu 2. habe ihre Mutter “jedoch gedrängt”, der notariellen Beurkundung zuzustimmen – und nicht durch Tatsachen unterlegten Bewertungen – es “drängt sich der Eindruck auf, der Beklagte zu 2. hätte bewußt (...) die für die Mutter der Klägerin extrem schwierige Situation ausgenutzt” und “die Einräumung des Geh- und Fahrrechts gegen Errichtung dieser Abwasseranlage stellt eine Übervorteilung der Mutter der Klägerin dar und geschah in rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit”. Eines Hinweises der Kammer hätte es angesichts der Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift, in der sie darauf verwiesen, dass das Vorliegen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nicht nachvollziehbar sei, insgesamt ohnehin nicht bedurft; aus den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24. März 2004 ergibt sich aber auch, dass die Schwierigkeiten der Feststellung eines Mißverhältnisses Gegenstand der Erörterung im Verhandlungstermin vom 3. März 2004 waren. cc) Die noch im Verhandlungstermin am 24. November 2004 vertretene Auffassung des Klägervertreters, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft sei jederzeit kündbar - und mit Klageerhebung konkludent gekündigt worden - findet im Gesetz keine Grundlage. Der Versuch, die Anwendbarkeit der auf Dauerschuldverhältnisse zugeschnittenen (Kündigungs)Regelungen zu begründen, beruht auf einer offensichtlichen Verkennung der Trennung zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft - dieses ist mit der Eintragung der Grunddienstbarkeit erfüllt - und dem dinglichen Recht, dessen Erlöschen durch Kündigung allenfalls dann möglich ist, wenn diese zur auflösenden Bedingung gemacht wurde. dd) Der Klägerin steht auch kein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB zur Seite. -7Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hinreichend konkret zu Fehlvorstellungen ihrer Mutter über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen vorgetragen hat, denn jedenfalls stehen zwei Gründe dagegen, dass ein eventuell bestehendes Anfechtungsrecht wirksam ausgeübt wurde. Unabhängig davon, ob der Klägerin selbst überhaupt ein Anfechtungsrecht zusteht, fehlt es nämlich an jeglichem Vortrag zur Einhaltung der Anfechtungsfrist gemäß § 121 BGB, wonach die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muß. Die jahrelange Ausübung des Geh- und Fahrrechts durch die Beklagten in dem eingeräumten Umfang, der Umstand, dass die Klägerin nach allgemeiner Lebenserfahrung die notarielle Urkunde sowie die Eintragungsnachricht vom Grundbuchamt zugesandt bekommen hat, schließlich die Übertragung des Grundstücks - mit der Grunddienstbarkeit - auf die Klägerin, stehen der Annahme, eine Anfechtung könne rechtzeitig noch mit Klageerhebung erfolgt sein, entgegen. ee) Schließlich ergibt sich - die Darlegungen der Klägerin zu den tätlichen Angriffen als wahr unterstellt - auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Anspruch auf Verzicht auf das Geh- und Fahrrecht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält; Rechtsverstöße führen grundsätzlich nicht zu einem Wegfall eigener Rechte. Die Rechtschutzinteressen des Gegners werden dadurch gewahrt, dass diesem unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Unterlassung zustehen. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, ausnahmsweise die einschneidende Folge des Rechtsverlustes gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Rechtsinhaber seines dinglichen Rechts überhaupt dadurch verlustig gehen kann, dass er gegenüber dem aus der Grunddienstbarkeit Verpflichteten oder dessen Angehörigen Tätlichkeiten begeht. Den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, wäre dem Beklagten zu 2. der Vorwurf einer Straftat zu machen; er hätte gegen (Straf-)Normen verstoßen, die jedermann gegenüber gelten, mit der Grunddienstbarkeit und ihrer Ausübung als solcher aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Gegen derartige Verfehlungen stehen dem aus der Grunddienstbarkeit Verpflichteten - wie jedem anderen Bürger auch - die Schadensersatz- und Abwehransprüche gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, -81004 BGB, 223 StGB zur Verfügung, mit denen seine Rechtschutzinteressen hinreichend gewahrt werden. Auch soweit die Klägerin Überschreitungen des eingeräumten Geh- und Fahrrechts behauptet, ist sie auf Ansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu verweisen. Die Voraussetzungen für einen auf Treu und Glauben gestützten Anspruch auf Verzicht auf die Grunddienstbarkeit dass infolge endgültiger Veränderungen der Nutzen für das herrschende Grundstück in keinem Verhältnis (mehr) zum Schaden an dem dienenden Grundstück steht - sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 5.000,00 (Antrag Ziffer 1: 4.500,00 , Antrag Ziffer 2.: 500,00 ) festgesetzt. ... ... ...