14 U 59/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

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14 U 59/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht
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14 U 59/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht
2 O 101/97 Landgericht Potsdam
Anlage zum Protokoll
vom 01.12.1999
Verkündet am 01.12.1999
...
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
1.
Frau K... D...,
...,
Beklagte zu 1 und Berufungsklägerin zu 1,
2.
... Versicherungs-Gesellschaft a. G.,
vertreten durch den Vorstand, die Herren ...,
...,
Beklagte zu 2 und Berufungsklägerin zu 2,
3.
Herr T... D...,
...,
Beklagter zu 3 und Berufungskläger zu 3,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Rechtsanwalt .... -
-2-
Frau M... T...,
...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ... -
hat der 14. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.1999 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Landesgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.
Januar 1999 dahingehend abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung
im übrigen wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1, 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 823,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1997 zu zahlen. Die Beklagten
zu 1 und 2 werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere
3.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 15.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der 1. Instanz tragen die Klägerin 71 %, die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 5
% und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner weitere 24 %; von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz
tragen die Klägerin 44,5 %, die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 10,5 %
und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner weitere 45 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 trägt die Klägerin in 1.
Instanz 63 % und in der Berufungsinstanz 56 %, von den weiteren außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 1 und 2 trägt die Klägerin in 1. Instanz 72 % und in der Berufungsinstanz 41 %; im übrigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
7.839,01 DM
Beschwer für die Beklagten zu 1 und 2:
7.839,01 DM
Beschwer für den Beklagten zu 3:
1.889,01 DM
(Ohne Tatbestand gemäß 543 Abs. 1 ZPO).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
-3-
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
I.
Die Berufung hat Erfolg, soweit der Klägerin durch das angefochtene Urteil Ersatz von mehr
als einem Viertel des ihr durch den Unfall entstandenen Sachschadens zuerkannt worden
ist. An dem von der Beklagten zu 1 verursachten Verkehrsunfall trifft die Klägerin ein anrechenbares Mitverschulden von 75 %. Sie hat daher gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 als
Gesamtschuldner lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 823,70 DM, §§ 18 Abs. 1, 7
Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG und einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die
Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 2.000,00 DM, §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
1.
Die Beklagte zu 1 haftet für die Schäden aus dem Verkehrsunfall dem Grund nach als Fahrerin gemäß § 18 Abs. 1 StVG. Ihre Ersatzpflicht ist nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG
ausgeschlossen; es ist den Beklagten nicht gelungen zu beweisen, daß die Beklagte zu 1
kein Verschulden an dem Unfall trifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht im
Gegenteil fest, daß sie den Unfall fahrlässig verursacht hat und auch nach
§ 823 Abs. 1 BGB haftet. Sie hat mit der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit die auf einem
Parkplatz gebotene Sorgfalt nicht beachtet.
Auf einem öffentlichen Parkplatz, auf dem die Regelungen der StVO zumindest dann auch
Anwendung finden, wenn - wie hier - die auf dem Parkplatz verlaufenden Fahrbahnen, Straßencharakter haben (OLG Oldenburg VersR 1993, 496 m.w.N.), war die Beklagte gehalten,
so langsam zu fahren, daß sie jederzeit bremsen und anhalten konnte. Das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO erfordert, daß alle Parkplatzbenutzer
ihre Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO einrichten und brems- und anhaltebereit fahren
müssen. Diese Bremsbereitschaft bedeutet, daß die Beklagte zu 1 nur eine Fahrgeschwindigkeit einhalten durfte, die sich im Rahmen der Schrittgeschwindigkeit bewegte. Die Beklagte zu 1 hatte stets damit zu rechnen, daß der Benutzer eines Parkplatzes beim Verlassen zunächst ein Stück aus diesem heraus fahren würde, um die erforderliche Übersicht
über den Verkehr auf die Fahrspur zu gewinnen. Sie mußte zudem nicht nur mit ausparkenden Fahrzeugen rechnen, sondern u. a. auch mit Fußgängerverkehr; keinesfalls konnte sie
sich auf eine freie Fahrstrecke verlassen. Insbesondere hätte sie sich auf das plötzliche
Auftauchen eines Fußgängers, eines rennenden Kindes oder Erwachsenen zwischen den
-4parkenden Fahrzeugen einrichten müssen, weil auf einem solchen Parkgelände stets damit
zu rechnen ist, daß sich dort Personen außerhalb von Fahrzeugen aufhalten.
Das hat die Beklagte zu 1 ersichtlich nicht getan, weil sie, wie es zur Überzeugung des Senates feststeht, mit höherer als Schrittgeschwindigkeit (= 5 km/h) gefahren ist. Nur dann läßt
sich nämlich ein PKW, wie in solchen Gefahrensituationen erforderlich, nahezu unmittelbar
zum Stehen bringen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S... und der Vernehmung des Zeugen St... steht fest, daß die Klägerin für die Beklagte zu 1 bereits 6 m vor dem
Zusammenstoß zu sehen war, als sie aus dem Sichtschatten des Kleinbusses herausfuhr.
Wäre die Beklagte zu 1 nur Schrittgeschwindigkeit gefahren, hätte sie ihr Fahrzeug unmi ttelbar - bei einer mittleren Bremsverzögerung von 7m/s² spätestens nach 1,5 m - jedenfalls
vor der querenden Fahrradfahrerin, der Klägerin, zum Stehen bringen können.
Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S... ist auch bewiesen, daß die Beklagte zu
1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h gefahren ist. Zwar vermag der Sachverständige die genaue Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Anstoßes nicht zu ermitteln. Anhand der dokumentierten Beschädigungen des Beklagten-Fahrzeuges [überwiegend leichte
Anprallspuren], den augenscheinlich nur geringfügigen Beschädigungen des Fahrrades der
Klägerin und der Endstellung des Fahrzeugs nach dem Unfall kommt der Sachverständige
jedoch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, daß die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW keineswegs über 20 km/h lag. Bei einem langsamen bis normalen Anfahrvorgang mit Einbiegevorgang nach rechts konnte das Fahrzeug der Beklagten zu 1 eine durchschnittliche Anfahrtbeschleunigung zwischen 0,9 bis 1,3 m/sec² erreichen. Da der Anfahrweg bis zur Unfallstelle 9,5 bis 11,5 m betrug, konnte die Kollisionsgeschwindigkeit 15 bis höchstens 20
km/h betragen. Da auch der Zeuge St... den PKW "mit relativ langsamer Geschwindigkeit
sehr gemächlich in Richtung Ausfahrt" fahren sah, hält es der Senat für bewiesen, daß die
Beklagte zu 1 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h gefahren ist.
Soweit der Zeuge St... ausgesagt hat, er habe den Eindruck gehabt, die Beklagte zu 1 sei
mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, widerspricht dies dem Gutachten nicht und vermag insbesondere nicht zu beweisen, daß die Beklagte langsamer gefahren ist als 10 km/h. Mag
auch der Zeuge gute Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt haben, so handelt es sich letztlich nur um eine Schätzung der Geschwindigkeit. Auch soweit der Zeuge glaubhaft und
nachvollziehbar geschildert hat, daß die Klägerin mit dem Fahrrad schneller gefahren ist als
der PKW, so trifft er damit jedoch noch keine Aussage über die genaue Geschwindigkeit des
Fahrzeugs. Wenn die Beklagte mit 10 km/h gefahren ist, entspricht das noch dem Eindruck
des Zeugen, daß sie sehr langsam gefahren ist.
-5-
Die Beklagten haften der Klägerin daher dem Grund nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1
StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG. Die Überschreitung der nach den Verkehrsregeln und den
örtlichen Verhältnissen höchstzulässigen Geschwindigkeit - hier wie bereits dargelegt um
mindestens 100 % - ist bei einer absolut gesehen niedrigen Geschwindigkeit leicht fahrlässig; die Fahrzeugführerin hat damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.
2.
Allerdings hat die Klägerin durch ihre eigene der Situation nicht angepaßte Geschwindigkeit
den Unfall schuldhaft mitverursacht, § 9 StVG, § 254 BGB. Sie hat gegen §§ 10 StVO verstoßen, weil sie zu schnell quer über den Parkplatz zwischen den geparkten Fahrzeugen
gefahren ist.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Regelungen des § 10 StVO und
der darin enthaltene Rechtsgedanke über § 1 StVO auch auf die auf einem öffentlichen
Parkplatz fahrende Radfahrerin Anwendung. Nach § 10 StVO muß der Verkehrsteilnehmer,
der von einem Grundstück, dem Fahrbahnrand oder anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist. Dieser Grundsatz, der dem Schutz des sog. fließenden Verkehrs über §
1 StVO auch auf öffentlichen Parkplätzen dient, gilt insbesondere für jene Verkehrsteilnehmer, die nicht nur aus einer Parkbucht herausfahren, sondern darüber hinaus - verkehrswidrig - zwischen parkenden Autos quer auf eine Fahrspur einfahren. Hätte die Klägerin Vorsicht walten lassen, so wäre sie jedenfalls nur langsam zwischen den parkenden Autos, aber
keinesfalls hinter einem Transporter, der - unstreitig - ihre Sicht weitgehend eingeschränkt
hat, auf die Fahrspur eingefahren.
Zur Überzeugung des Senates steht fest, daß die Klägerin mit erheblich höherer als Schrittgeschwindigkeit zwischen den parkenden Autos herausgefahren ist.
Der Zeuge St... hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, daß die Klägerin mit ihrem
Fahrrad deutlich schneller gefahren ist als die Beklagte mit ihrem PKW. Der Sachverständige grenzt die Geschwindigkeit der Klägerin auf 10 bis 20 km/h ein. Damit steht fest, daß die
Klägerin jedenfalls mit mindestens 15 km/h gefahren ist. Sie fuhr damit so schnell, daß es ihr
keinesfalls mehr möglich war, einem plötzlichen Hindernis auszuweichen oder vor diesem
anzuhalten. Damit ist bereits die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten, zumal da
sie nicht die auf dem Parkplatz eingerichteten Fahrspuren nutzte, sondern quer über die
deutlich sichtbaren Markierungen der Parkplatzbuchten fuhr. Sie hat das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme aus § 1 StVO verletzt, wonach alle Parkplatzbenutzer ihre Geschwin-
-6digkeit nach § 3 Abs. 1 StVO einzurichten haben und brems- und anhaltebereit fahren müssen. Sie hätte unter Nutzung der Fahrbahn nur so langsam fahren dürfen, daß sie jederzeit
bremsen und anhalten konnte. Auch als Radfahrerin hätte sie die Schrittgeschwindigkeit
nicht überschreiten dürfen. Bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h hat sie die zulässige Geschwindigkeit von 5 km/h deutlich überschritten.
3.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 S.
2 StVG wiegt derjenige der Klägerin erheblich schwerer als derjenige der Beklagten zu 1.
Der leichten Fahrlässigkeit der auf der Ausfahrt fahrenden Beklagten zu 1 steht die grobe
Fahrlässigkeit der Klägerin gegenüber; die Abwägung führt auch unter Berücksichtigung der
Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu einer Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zu
Lasten der Klägerin. Denn die Klägerin hat bei ihrem Queren des Parkplatzes zwischen den
dort abgestellten Fahrzeugen in sehr leichtfertiger Weise die gebotene Geschwindigkeit in
deutlichem Maße überschritten.
4.
Die Höhe des geltend gemachten Gesamtschadens und der Zinsen bedarf keiner Überprüfung durch den Senat. Die Beklagten haben sich nicht (mehr) gegen den vom Landgericht
entsprechend dem klägerischen Antrag festgelegten Schadensumfang gewandt. Die Klägerin hat Anspruch auf ¼ des an ihrem Fahrrad entstandenen Sachschadens von 1.100,00 DM
= 275,00 DM und ¼ der von ihr zu tragenden Kosten ihres stationären Aufenthaltes von
108,00 = 27,00 DM. Zudem kann sie Ersatz von ¼ ihres Verdienstausfalles verlangen, den
sie unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens mit 1.043,41 DM beziffert hatte,
d. h. 521,70 DM. die Klägerin hat damit einen Anspruch auf 823,70 DM gegen die Beklagten
zu 1, 2 und 3.
Die Klägerin hat zudem gegen die Beklagten zu 1 und 2 Anspruch auf Schmerzensgeld in
Höhe von 3.500,00 DM, §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, § 3 PflVG.
Wie vom Landgericht festgestellt und mit der Berufung nicht mehr angegriffen, erlitt die Kl ägerin bei dem Unfall Verletzungen - einen Pneumothorax, eine linksseitige Rippenfraktur und
eine Scapulafraktur links -, die zu einem stationären Aufenthalt von zehn Tagen und einer
Arbeitsunfähigkeit von acht Wochen führten. Unter Berücksichtigung des nur geringen Ve rschuldens der Beklagten einerseits und des ganz überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin andererseits hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 DM für angemessen.
-7-
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
...
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