ORDNUNG DES BEWACHTEN PARKPLATZES
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ORDNUNG DES BEWACHTEN PARKPLATZES
ORDNUNG DES BEWACHTEN PARKPLATZES am Internationalen Flughafen Kattowitz in Pyrzowice §1 Das Parkplatzgelände bildet einen integralen Teil des Internationalen Flughafens Kattowitz in Pyrzowice und er wird von der Oberschlesischen Fluggesellschaft AG in Kattowitz, Adresse: Al. Korfantego 38, 40-161 Katowice, nr HRB: KRS 0000023650, Umsatzsteuernummer: NIP 634-012-80-15, Tel. +48 32 39 27 202 (weiter GTL SA genannt) verwaltet. §2 Der von der GTL SA verwaltete Parkplatz ist ein bewachter gebührenpflichtiger Parkplatz. §3 Jeder Parkplatzbenutzer ist durch die Einfahrt auf das Parkplatzgelände mit den Bestimmungen der vorliegenden Parkplatzordnung einverstanden, und verpflichtet sich zur strikten Einhaltung ihrer Bestimmungen. §4 Infolge des Abschlusses des Vertrages mit der GTL SA ist der Aufbewahrungsgegenstand ausschließlich das Fahrzeug selbst und die Gegenstände, die zur Fabrikausstattung des Fahrzeugs gehören. §5 Die Verantwortung der GTL SA für den Verlust oder für die Beschädigung von anderen sich im Fahrzeug befindenden Gegenständen als die Fabrikausstattung kommt nur dann vor, wenn die GTL SA das Fahrzeug mit der Kenntnis von der Unterbringung von Sachen, die nicht zur üblichen Nutzung des Fahrzeugs dienen, entgegengenommen hat, nur im Falle von sichtbaren Einbruchsspuren. §6 Bei der Einfahrt auf den Parkplatz muss man sich obligatorisch an der Bedienung des Parkplatzes anhalten und den Verwahrungsvertrag im Abonnement- oder Stundensystem abschließen, indem man eine Parkplatzkarte von der Bedienung des Parkplatzes nimmt. §7 Vor der Verlassung des Fahrzeuges auf dem Parkplatz ist die das Fahrzeug abgebende Person verpflichtet der Parkplatzbedienung das Fahrzeug, seine Absicherungen und (auf Verlangen) den Fahrzeugschein vorzeigen und anmelden: a. alle Beschädigungen des Fahrzeugs und Mängel an seiner inneren und äußeren Ausstattung, 2 b. zusätzliche äußere Ausstattung (z.B. Antenne, Radabdeckungen, Nebelscheinwerfer usw.) §8 Die von der GTL SA ausgegebene Platzkarte berechtigt zur Nutzung von einer Parkplatzstelle. §9 Die Parkplatzkarte darf nicht im Fahrzeug gelassen werden. Sie darf keinen Drittpersonen zur Verfügung gestellt werden. Man darf die Karte weder brechen noch rollen. §10 Beim Parkplatzeintritt muss man die Karte dem Parkplatzarbeiter vorzeigen. §11 Bei der Parkplatzausfahrt muss man sich obligatorisch an der Parkplatzbedienung anhalten, die zur Ausfahrt berechtigenden Dokumente, d.h. Parkplatzkarte und (auf Verlangen) den Fahrzeugschein vorzeigen und die Gebühr für das Parken entrichten. §12 Der KFZ-Nutzer, der die ihm durch die Art und Weise des Abonnements zustehende Parkplatzzeit überschreitet, ist verpflichtet, eine zusätzliche Gebühr laut der von der GTL SA genehmigten Preisliste zu entrichten. §13 Die GTL SA findet die Person, die die Parkplatzkarte vorlegt, als Person, die zum Kfz-Fahren und zur Ausfahrt aus dem Parkplatz berechtigt ist. §14 Falls die Parkplatzkarte verloren worden ist, darf das KFZ den Parkplatz nur dann verlassen, wenn es der Parkplatzbedienung der Fahrzeugschein und der Personalausweis (der Pass) des Kfz-Fahrers vorgezeigt werden. Weigert sich die das KFZ abholende Person die genannten Dokumente vorzuzeigen, ist das Personal verpflichtet, die Polizei zu verständigen. §15 Beim Autoschlüsselverlust oder dessen Schließung im Inneren des KFZ dürfen die Versuche, ins Kfz-Innere zu gelangen, erst nach dem Vorzeigen des Fahrzeugscheins und des Personalausweises beginnen. 3 §16 Die Parkplatzgebühren werden in der Preisliste angegeben, die der vorliegenden „Parkplatzordnung“ angelegt ist. §17 Die Preisliste befindet sich zur Einsicht bei der Parkplatzbedienung und ist an sichtbaren Stelle am Parkplatz ausgehängt. §18 Die Gebühr wird automatisch durch den Computer berechnet. Die Gebühr ist bei der Parkingausfahrt auf Grund der Parkplatzkarte entrichtet, die die Angaben über das Datum und die Uhrzeit der Vertragsschließung über die Aufbewahrung des KFZ enthält. §19 Die Parkplatzbedienung kann die Annahme und Ausgabe des KFZ verweigern, wenn der KfzFahrer im betrunkenen Zustand ist. §20 Der Kfz-Fahrer ist verpflichtet, mit den vorhandenen Sicherheitssystemen das KFZ so abzusichern, damit keine unbefugte Person ins Auto einsteigen kann. Die GTL SA trägt keine Verantwortung für die im KFZ gelassenen Gegenstände, wenn das KFZ nicht abgeschlossen wurde. §21 Das Parkplatzgelände, Ein- und Ausfahrten werden von der Parkplatzbedienung und/oder dem Schutzdienst (Parkplatzpersonal) bewacht. §22 Der Parkplatz ist an allen Tagen im Jahr geöffnet. Annahme und Ausgabe von KFZ finden rund um die Uhr. §23 Auf dem Parkplatzgelände, den Zufahrt- und Parkplatzstraßen gelten die Vorschriften der StVO (Polnisches Gesetzblatt Nr. 108, Position 908 vom Jahre 2005) Einheitstext mit späteren Änderungen und die maximale Geschwindigkeit von 10 km/h, mit der die Fahrzeuge fahren dürfen. 4 §24 Der Kfz-Nutzer ist verpflichtet, die sich auf dem Parkplatzgelände, Zufahrtstraßen und an den Parkplatzwegen befindenden Verkehrszeichen, Verkehrsregeln und anderen Bestimmungen über die Parkplatznutzung zu beachten. Außerdem ist der Parkplatzbenutzer verpflichtet, den Anweisungen des Parkplatzpersonals und der anderen dazu befugten Personen (Polizeibeamte, Mitarbeiter des Flughafenschutzdienstes) zu folgen. §25 Die Einfahrt von KFZ, die leicht entzündliche, ätzende, explosive oder andere nicht vorschriftsmäßig gesicherte Stoffe befördern, ist strikt verboten. §26 Alle Beschädigungen der Fahrzeuge, die während der Fahrt auf dem Parkplatz entstanden sind, soll man sofort bei der Polizei und bei der Parkplatzbedienung melden. §27 Der Kfz-Fahrer ist verpflichtet, unverzüglich, nicht später als bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz, das Parkplatzpersonal über die Kfz-Schäden zu informieren. §28 Der Kfz-Fahrer trägt volle Verantwortung für die den Drittpersonen zugefügten Schäden, die auf dem Parkplatzgelände der GTL SA von ihm selbst, seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern und Begleitpersonen verursacht wurden. Außerdem ist er für die verschuldete Verunreinigung des Parkplatzes verantwortlich. §29 Im Falle einer unerwarteten und begründeten Gefahr ist die Firma GTL-Service berechtigt, das KFZ von dem Parkplatz zu entfernen. §30 Die GTL SA trägt keine Verantwortung für die Folgen der höheren Gewalt und für die Nichtbeachtung seitens des Kfz-Fahrers der Bestimmungen der vorliegenden Parkplatzordnung. 5 §31 Reparieren, Waschen, Staubsaugen, Austausch von Öl, Treibstoff und Kühlflüssigkeit und sind auf dem Parkplatz, Zufahrtstraßen und Einfahrt- und Ausfahrtrampen verboten. Es wird auch verboten, den Parkplatz zu verunreinigen. §32 Auf Wunsch der Kfz-Fahrer werden an der Rezeption des Parkplatzes von der GTL SA innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab dem Kfz-Aufbewahrungsdatum Rechnungen ausgestellt. Die Rechnung kann auch nach der Übergabe seitens des Kfz-Fahrers der schriftlichen Vollmacht und des Kassenzettels auf die von dem Kfz-Fahrer angezeigte Adresse geschickt werden. §33 Ersatzansprüche auf die Schäden, die auf dem Parkplatz entstanden sind, werden von dem Parkplatzversicherer erledigt, dessen Name und Adresse bei dem verantwortlichen Mitarbeiter des Parkplatzes zu erhalten sind. §34 Beschwerden und Anträge, die mit der Nutzung des Parkplatzes verbunden sind, sollen an die Adresse der GTL SA eingelegt werden. §35 Die Ordnung gilt ab dem 1. September und wurde mit dem Beschluss Nr. 41/VIII/2008 des Vorstands der Oberschlesischen Fluggesellschaft AG (GTL SA) vom 28. August 2008 angenommen. 6