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Rechtstipp Zum ersten Mal Jagdpächter – was nun? Form des Jagdpachtvertrages Nachsuchenregelung Die Form des Vertrages ist in § 11 ff. Bundesjagdgesetz und Art. 14 ff. Bayerisches Jagdgesetz geregelt: ■ Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. ■ Er sollte mindestens neun Jahre – im Hochwildrevier mindestens zwölf Jahre – laufen. ■ Die Ausübung des Jagdrechts kann in seiner Gesamtheit verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein. ■ Der Revierpächter muss jagdpachtfähig sein – und zwar über die gesamte Dauer des Vertrages. Soweit das Gesetz. Hier ist zu klären, ob man auf die gesetzliche Wildfolgeregelung angewiesen ist oder ob es bereits eine Regelung unter den benachbarten Jagdpächtern gibt. Wenn ja, wie sieht diese aus? Der Vertrag wird in jedem Fall behördlich geprüft, ob er dem Gesetz entspricht. Es wird jedoch nicht geprüft, ob die Regelungen für den Pächter günstig sind. Inhalt des Jagdpachtvertrages Beim Abschluss eines Jagdpachtvertrages muss der Jagdpächter aber auch inhaltlich einiges beachten: Wo liegen die Knackpunkte im Verhältnis zwischen den Pflichten des Pächters und des Verpächters und wie groß ist der Verhandlungsspielraum? Dabei spielen vor allem zwei Bereiche eine Rolle: Die Nachsuchenregelung und die Wildschadensregelung. 18 2 /2015 Wildschadensregelung Grundsätzlich muss die Jagdgenossenschaft für den Wildschaden aufkommen. Das sollten Sie bei den Verhandlungen um den Jagdpachtvertrag immer im Hinterkopf haben. Die Jagdgenossenschaft gibt die Ersatzpflicht dann in der Regel an den Revierpächter weiter. Das heißt, wie viel Wildschaden Sie übernehmen, ist Verhandlungssache. Großer Verhandlungsspielraum Wenn Sie es zum Beispiel aus Konkurrenzgründen nicht erreichen können, dass die Jagdgenossenschaft auf Wildschadensersatz ganz verzichtet, sollten Sie besonderes Augenmerk auf die Vereinbarungen zur Wildschadensregelung legen. Denn diese kann zu schwer einschätzbaren Folgekosten führen. Mit Foto: S. Ott, piclease Viele Pachtverträge laufen mit Ende des Jagdjahres aus und es werden mit Beginn des nächsten Jagdjahres ab April neue geschlossen. Gerade die Neulinge unter den Jagdpächtern sind oftmals unsicher und kennen ihre Rechte und Pflichten noch nicht genau. Veronika Herbst hat die wichtigsten Grundlagen zusammengestellt. steigenden Schwarzwildbeständen darf dieses Risiko nicht unterschätzt werden. Der künftige Jagdpächter tut also gut daran, wenn er nicht vor Freude über die mögliche Pacht alles unterschreibt, was man ihm vorlegt. Folgende Varianten der Wildschadensregelung haben sich bewährt, um das finanzielle Risiko für den Pächter überschaubar zu halten: ■D er Wildschadensersatz wird ausgeschlossen. ■D er Schaden ist im Jagdpachtzins bereits enthalten – weitere Kosten kommen auf den Pächter nicht zu. ■E s wird von vornherein ein Pauschalbetrag vereinbart. ■A uf bestimmten Flächen wird der Schaden aus der Schadensersatzpflicht ausgenommen, zum Beispiel Flächen, auf denen Feldfrüchte für die Biogaserzeugung angebaut werden. Meistens ist das Mais, den das Schwarzwild gerne heimsucht. ■D ie Kosten werden prozentual zwischen Pächter und Jagdgenossen aufgeteilt. ■ Der Schaden von Schwarzwild wird ausgenomen und/oder prozentual aufgeteilt oder gedeckelt. ■ Der Schaden für die Hauptholzarten wird ausgeschlossen, gedeckelt, prozentual ausgeschlossen oder pauschal vereinbart. Schäden an anderen Baumarten werden nicht erstattet. Hier ist die Festlegung der Hauptbaumarten im Vertrag empfehlenswert. Sonderkündigungrechte ■ Es lassen sich Sonderkündigungsrechte vereinbaren, wenn der Wildschaden eine bestimmte Summe übersteigt. ■ Auch eine Verpflichtung des Verpächters auf die Beteiligung an der vorbeugenden Wildschadensbegrenzung durch geeignete Maßnahmen ist denkbar, wie zum Beispiel die Anlage von Bejagungsschneisen in Maisfeldern oder die Anlage von Wildäckern und Äsungsflächen. ■ Wenn der Pächter nicht sicher ist, ob er aus beruflichen Gründen über die gesamte Pachtzeit in Reviernähe bleiben kann, oder wenn er wegen Krankheit oder Altersgebrechen das Revier nicht mehr weiterführen kann, lässt sich eine entsprechende Regelung zusätzlich zu den gesetzlichen Kündigungmöglichkeiten aufnehmen. ■ Ebenso kann der Verpächter ein Sonderkündigungsrecht in den Vertrag aufnehmen für den Fall, dass der Pächter die Jagdausübungsberechtigung verliert. Reduzierung des Pachtzinses Generell gilt: Im Pachtvertrag sollte eine spezielle Regelung aufgenommen werden, die es ermöglicht, dass für Flächen, die währen der Dauer des Pachtvertrages nicht bejagbar bleiben, eine Reduzierung des Jagdpachtpreises vorgenommen wird. Dazu ist es empfehlenswert, alle Flächen im Vertrag aufzuschlüsseln in Flächen, die tatsächlich bejagbar sind und solche, die befriedet oder durch andere Umstände nicht ordnunggemäß bejagbar sind. ■ Vermeiden Sie Strafverfahren. Bei Strafen über 60 Tagessätzen kann der Pächter den Jagdschein verlieren. ■ Rechtzeitig den Jagdschein lösen. Abwälzen auf Grundeigentümer ist nicht möglich Nicht möglich ist es, den Schaden im Pachtvertrag auf den Grundeigentümer abzuwälzen. Denn der Grundeigentümer ist in der Regel ein Dritter und nicht die Jagdgenossenschaft als solche. Das heißt, er kann nicht über den Vertrag verpflichtet werden. Wird dem Pächter der Jagdschein entzogen, besteht eine Schadensersatzpflicht bezüglich des Schadens, den die Jagdgenossenschaft hat, weil sie sich einen neuen Pächter suchen muss. Damit Sie keinen Punkt vergessen, empfehlen wir Ihnen den BJV-Musterpachtvertrag. Diesen können Sie von der BJVHomepage herunterladen unter www.jagd-bayern.de, Menüpunkte „Formulare“, „Musterpachtvertrag“ Veronika Herbst ist Rechtsanwältin und Mediatorin im Raum München mit Schwerpunkt Jagd- und Waffenrecht sowie Verwaltungsrecht. Sie ist selbst Jägerin, BJVKreisgruppe Starnberg, und Mitglied im Rechtsausschuss des BJV. Anzeige 2 /2015 19