Rechtstipp

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Rechtstipp
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Zum ersten
Mal Jagdpächter –
was nun?
Form des Jagdpachtvertrages
Nachsuchenregelung
Die Form des Vertrages ist in § 11 ff.
Bundesjagdgesetz und Art. 14 ff. Bayerisches Jagdgesetz geregelt:
■ Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich
abgeschlossen werden.
■ Er sollte mindestens neun Jahre – im
Hochwildrevier mindestens zwölf Jahre – laufen.
■ Die Ausübung des Jagdrechts kann
in seiner Gesamtheit verpachtet
werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines
Jagdpachtvertrages sein.
■ Der Revierpächter muss jagdpachtfähig sein – und zwar über die gesamte
Dauer des Vertrages. Soweit das Gesetz.
Hier ist zu klären, ob man auf die gesetzliche Wildfolgeregelung angewiesen ist oder ob es bereits eine Regelung
unter den benachbarten Jagdpächtern
gibt. Wenn ja, wie sieht diese aus? Der
Vertrag wird in jedem Fall behördlich
geprüft, ob er dem Gesetz entspricht.
Es wird jedoch nicht geprüft, ob die Regelungen für den Pächter günstig sind.
Inhalt des Jagdpachtvertrages
Beim Abschluss eines Jagdpachtvertrages muss der Jagdpächter aber
auch inhaltlich einiges beachten: Wo
liegen die Knackpunkte im Verhältnis
zwischen den Pflichten des Pächters
und des Verpächters und wie groß ist
der Verhandlungsspielraum?
Dabei spielen vor allem zwei Bereiche
eine Rolle: Die Nachsuchenregelung
und die Wildschadensregelung.
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Wildschadensregelung
Grundsätzlich muss die Jagdgenossenschaft für den Wildschaden aufkommen. Das sollten Sie bei den Verhandlungen um den Jagdpachtvertrag immer
im Hinterkopf haben. Die Jagdgenossenschaft gibt die Ersatzpflicht dann in der
Regel an den Revierpächter weiter. Das
heißt, wie viel Wildschaden Sie übernehmen, ist Verhandlungssache.
Großer Verhandlungsspielraum
Wenn Sie es zum Beispiel aus Konkurrenzgründen nicht erreichen können,
dass die Jagdgenossenschaft auf Wildschadensersatz ganz verzichtet, sollten Sie besonderes Augenmerk auf die
Vereinbarungen zur Wildschadensregelung legen. Denn diese kann zu schwer
einschätzbaren Folgekosten führen. Mit
Foto: S. Ott, piclease
Viele Pachtverträge laufen mit Ende des Jagdjahres aus und es werden
mit Beginn des nächsten Jagdjahres ab April neue geschlossen.
Gerade die Neulinge unter den Jagdpächtern sind oftmals unsicher
und kennen ihre Rechte und Pflichten noch nicht genau. Veronika
Herbst hat die wichtigsten Grundlagen zusammengestellt.
steigenden Schwarzwildbeständen darf
dieses Risiko nicht unterschätzt werden. Der künftige Jagdpächter tut also
gut daran, wenn er nicht vor Freude über
die mögliche Pacht alles unterschreibt,
was man ihm vorlegt.
Folgende Varianten der Wildschadensregelung haben sich bewährt, um das
finanzielle Risiko für den Pächter überschaubar zu halten:
■D
er Wildschadensersatz wird ausgeschlossen.
■D
er Schaden ist im Jagdpachtzins
bereits enthalten – weitere Kosten
kommen auf den Pächter nicht zu.
■E
s wird von vornherein ein Pauschalbetrag vereinbart.
■A
uf bestimmten Flächen wird der
Schaden aus der Schadensersatzpflicht ausgenommen, zum Beispiel
Flächen, auf denen Feldfrüchte für
die Biogaserzeugung angebaut werden. Meistens ist das Mais, den das
Schwarzwild gerne heimsucht.
■D
ie Kosten werden prozentual zwischen Pächter und Jagdgenossen aufgeteilt.
■ Der Schaden von Schwarzwild wird
ausgenomen und/oder prozentual
aufgeteilt oder gedeckelt.
■
Der Schaden für die Hauptholzarten
wird ausgeschlossen, gedeckelt, prozentual ausgeschlossen oder pauschal
vereinbart. Schäden an anderen Baumarten werden nicht erstattet. Hier ist
die Festlegung der Hauptbaumarten im
Vertrag empfehlenswert.
Sonderkündigungrechte
■ Es lassen sich Sonderkündigungsrechte vereinbaren, wenn der Wildschaden
eine bestimmte Summe übersteigt.
■
Auch eine Verpflichtung des Verpächters auf die Beteiligung an der
vorbeugenden Wildschadensbegrenzung durch geeignete Maßnahmen
ist denkbar, wie zum Beispiel die
Anlage von Bejagungsschneisen
in Maisfeldern oder die Anlage von
Wildäckern und Äsungsflächen.
■ Wenn der Pächter nicht sicher ist, ob
er aus beruflichen Gründen über die
gesamte Pachtzeit in Reviernähe bleiben kann, oder wenn er wegen Krankheit oder Altersgebrechen das Revier
nicht mehr weiterführen kann, lässt
sich eine entsprechende Regelung
zusätzlich zu den gesetzlichen Kündigungmöglichkeiten aufnehmen.
■ Ebenso kann der Verpächter ein Sonderkündigungsrecht in den Vertrag
aufnehmen für den Fall, dass der
Pächter die Jagdausübungsberechtigung verliert.
Reduzierung des Pachtzinses
Generell gilt:
Im Pachtvertrag sollte eine spezielle
Regelung aufgenommen werden, die es
ermöglicht, dass für Flächen, die währen der Dauer des Pachtvertrages nicht
bejagbar bleiben, eine Reduzierung des
Jagdpachtpreises vorgenommen wird.
Dazu ist es empfehlenswert, alle Flächen im Vertrag aufzuschlüsseln in Flächen, die tatsächlich bejagbar sind und
solche, die befriedet oder durch andere
Umstände nicht ordnunggemäß bejagbar sind.
■ Vermeiden Sie Strafverfahren. Bei
Strafen über 60 Tagessätzen kann
der Pächter den Jagdschein verlieren.
■ Rechtzeitig den Jagdschein lösen.
Abwälzen auf Grundeigentümer
ist nicht möglich
Nicht möglich ist es, den Schaden im
Pachtvertrag auf den Grundeigentümer abzuwälzen. Denn der Grundeigentümer ist in der Regel ein Dritter
und nicht die Jagdgenossenschaft als
solche. Das heißt, er kann nicht über
den Vertrag verpflichtet werden.
Wird dem Pächter der Jagdschein
entzogen, besteht eine Schadensersatzpflicht bezüglich des Schadens,
den die Jagdgenossenschaft hat, weil
sie sich einen neuen Pächter suchen
muss.
Damit Sie keinen Punkt vergessen, empfehlen wir Ihnen den
BJV-Musterpachtvertrag.
Diesen können Sie von der BJVHomepage herunterladen unter
www.jagd-bayern.de, Menüpunkte „Formulare“, „Musterpachtvertrag“
Veronika Herbst ist Rechtsanwältin und
Mediatorin im Raum München mit Schwerpunkt Jagd- und Waffenrecht sowie Verwaltungsrecht. Sie ist selbst Jägerin, BJVKreisgruppe Starnberg, und Mitglied im
Rechtsausschuss des BJV.
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