Beurteilung von Jagdrevieren und Eingriffen in Jagdausübungsrechte

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Beurteilung von Jagdrevieren und Eingriffen in Jagdausübungsrechte
ALOIS BURGER
K
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Beurteilung von Jagdrevieren
und Eingriffen
in Jagdausübungsrechte
Schriftenreihe Taxationspraxis
Heft F 16
SACHVERSTÄNDIGEN - KURATORIUM
für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau,
Landespflege, Weinbau, Binnenfischerei, Pferde
C
HEFT F 16
Alois Burger
Beurteilung von Jagdrevieren und Eingriffen in
Jagdausübungsrechte
K
SV
-Verlag Bad Nenndorf
2013
Herstellung:
Print Media Schaumburg, Stadthagen
Alle Rechte vorbehalten.
Nachdruck und Veröffentlichung von
Auszügen nur mit Genehmigung.
K
SV
Satz und Gestaltung:
ABsatz, Bad Nenndorf
SVK-Verlag, Geschäftsstelle, Adresse s. S. VIII
ISSN 0724-9233
ISBN 3 - 938726-07-05
ZU DER SCHRIFTENREIHE
Aufgabe der Schriftenreihe „Taxationspraxis“ ist es, gutachtlich erarbeitetes
Fachwissen zugänglich zu machen. Die Schriftenreihe widmet sich den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege, Weinbau, Binnenfischerei, Pferde sowie angrenzenden Wirtschaftsbereichen.
Die Veröffentlichung von Gutachten oder Gutachtenauszügen hat nicht zum
Ziel, bestimmte Methoden gegenüber anderen Methoden hervorzuheben. Ziel
der Schriftenreihe ist es vielmehr festzuhalten, was erarbeitet ist, und es zur
Diskussion zu stellen. Zu weiterführenden gutachtlichen Arbeiten sollen die
Voraussetzungen gegeben werden
Ob bei rechtsstreitigen Fällen das Gutachten in ein Urteil einbezogen und die
Gutachtenmethode im Urteil anerkannt wurde, ist für die Wiedergabe in der
Schriftenreihe nicht entscheidend.
Orts- und Personennamen erscheinen in der Wiedergabe nicht. Um dies zu
wahren, müssen häufig auch Karten, Zeichnungen und Fotos vom Abdruck
ausgenommen werden.
Zur Kennzeichnung der Hefte sind Buchstaben und laufende Nummern gewählt. Die Buchstaben L, F, G und LP stehen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und LandesPflege, W, B und P für Weinbau, Binnenfischerei
und Pferdehaltung. Innerhalb jeder Gruppe werden die Hefte fortlaufend nummeriert.
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SACHVERSTÄNDIGEN-KURATORIUM
für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege,
Weinbau, Binnenfischerei, Pferde
H e r a u s g e b e r
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ZU DIESEM HEFT
Alois Burger hat umfangreiche Erfahrung in der Beurteilung von Jagdrevieren
und Jagdausübungsrechten. Wesentliche Teile dieser Tätigkeit entfallen auf die
Ermittlung jagdlicher Wertminderungen, die durch öffentliche Maßnahmen, zumeist Straßenbauten oder privatwirtschaftliche Maßnahmen wie Windenergieanlagen, ausgelöst werden. Beispiele sind die in diesem Schriftenreiheheft zusammengestellten Gutachten:
•
•
•
Ortsumgehungsstraße im GJB
Windkraftanlagen im Jagdrevier
Radweg im verpachteten EJB
Seite 1
Seite 19
Seite 39
Inhaber des Jagdausübungsrechts sind die Grundstückseigentümer und die
Jagdgenossenschaften. Sie nutzen das Jagdausübungsrecht häufig durch Verpachtung, die Jagdgenossenschaften wohl regelmäßig durch Verpachtung. Der
Fall des selbstbewirtschafteten Eigenjagdbezirks kommt in der Praxis nicht
selten vor, in der hier vorgelegten Gutachtenauswahl jedoch nicht.
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Beide, Verpächter und Pächter des Jagdausübungsrechts, werden in ihren
Rechten wirtschaftlich betroffen, wenn eine Maßnahme des öffentlichen Interesses eingreift. Vorliegend interessiert es nicht, inwieweit der Grundstückseigentümer Anspruch auf Entschädigung hat. Es interessiert hier die Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts. Beim Verpächter geht es um den uneingeschränkten Wert des Rechts, beim Pächter um den auf die aktuelle
Pachtzeit eingeschränkten Wert des Rechts. Den Pächter betrifft, was sich in
der Pachtzeit ereignet und das ihm anfangs zugesicherte Recht beeinträchtigt.
Eine Schädigung vor Beginn der Pachtzeit berührt das Recht des Pächters
nicht; denn er hat das Revier in Kenntnis des Mangels angepachtet. Seine
Rechte sind zeitlich und inhaltlich an den Pachtvertrag gebunden, wie das
Recht des Wohnungsmieters an den Mietvertrag.
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Entschädigungsgrundlage ist der Marktpreis des beeinträchtigten Wirtschaftsguts oder Rechts. Marktpreis des Jagdausübungsrechts ist der Jagdpachtzins.
Und die Entschädigung entspricht der Differenz zwischen dem vorherigen und
dem beeinträchtigten Jagdpachtzins pro Jahr. Dementsprechend wird die Methodik der Entschädigungsbemessung Jagdpachtzinsdifferenzmethode genannt. Bei der Quantifizierung der Differenz bestehen Schwierigkeiten. Mit den
Gutachten in diesem Schriftenreiheheft wird zur Lösung der Schwierigkeiten
wirksam beigetragen. Alois Burger hat die methodischen Schritte, wie ich sie
vertrete, studiert und hat mit der Anwendung in vielen Fällen Problemlösungen
und Zustimmungen erreicht.
Bad Nenndorf, April 2012
Clemens Bewer
V
Abkürzungen
Anm.
Az.
B
BGB
BGH
BJG
BMF
DLR
EJB
ggf.
GJB
GVBL
ha
Hw
i.d.R.
inkl.
JagdH 01
K
SV
JPV
K
k.A.
KAG
KV
LBM
m.ü.NN
mind.
Nw
NJW
o.g.
OFD
PV
RdL
RF
RLP
resp.
tlw.
UJB
Vg.
WF
WSP
z.Z.
zzgl.
Anmerkung
Aktenzeichen
Bundesstraße
Bürgerliches Gesetzbuch
Bundesgerichtshof
Bundesjagdgesetz
Bundesministerium der Finanzen
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
Eigenjagdbezirk
gegebenenfalls
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Gesetz- und Verordnungsblatt
Hektar
Hochwildrevier
in der Regel
inklusive
Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die
Beeinträchtigung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken
Jagdpachtvertrag
Kreisstraße
keine Angabe
Kommunalabgabengesetz
Kreisverwaltung
Landesbetrieb Mobilität
Meter über Normalnull
mindestens
Niederwildrevier
Neue Juristische Wochenschrift
oben genannt
Oberfinanzdirektion
Parallelverschiebung
Recht der Landwirtschaft
Reduktionsfaktor
Rheinland-Pfalz
respektive
teilweise
Untere Jagdbehörde
vorgenannt
Wertermittlungsforum
Wildschadenverhütungspauschale
zur Zeit
zuzüglich
Literatur
Mitschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, Parey 1976,
Neuauflage 1982
Bewer, Clemens, Jagdwertminderung, SVK-Schriftenreihe Taxationspraxis,
Heft F 15, 1996
Bewer, Clemens, Jagdwertminderung, WF 1994, 13
Thies, Hans-Jürgen, Jagdwertminderung – rechtliche Struktur, WF 1997, 05
BMF, JagdH 01, Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die
Beeinträchtigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, 2001
Aust, Manfred, NVwZ 1998, 143
Pückler, Mark G. von, Jagd und Justiz, Parey 1994
Klose/Orf, Forstrecht, Aschendorf 1982
Köhne et al., Jagdwertminderung, HLBS-Schriftenreihe, Heft 123, 1987
Krohn-Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung,
Kommunikationsforum RWS, 3. Aufl 1984
Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, de Gruyter 5. Aufl.,
2007
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VII
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Alois Burger
Forstsachverständiger öbv
Burgstraße 1
54636 Rittersdorf
30. August 2008
Ortsumgehungsstraße im GJB
Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald/Osteifel beauftragte den unterzeichnenden Gutachter mit Datum
vom 12. Juni 2008 mit der Klärung der Frage, ob und ggf. inwieweit
durch die Baumaßnahme Ortsumgehung A im Zuge des (Aus)Baus
der Bundesstraße 256 Jagdwert- bzw. Jagdpachtminderung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk A ausgelöst wurde resp. wird.
Bei der Erstellung des Gutachtens finden zwei in Lehre und Praxis
bewährte sowie durch höchstrichterliche Rechtssprechung bestätigte
Verfahren berücksichtigenden Eingang. Zum einen sind dies die Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die Beeinträchtigungen
von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (JagdH 01) des Bundesministeriums der Finanzen, und zum anderen ist dies die Methode Bewer.
Ein Ortstermin zur Besichtigung und Datenerhebung in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk A wurde mittels Einladungsschreiben vom
27. Juni 2008 auf den 1. August 2008, 10.00 Uhr, in der VGV A anberaumt. Erschienen sind …
Jagdbezirk
447,5 ha
SV
Datenliste
Reviergrößenangaben gemäß dem am 25. März 2003 unterzeichneten 3. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag vom 22. April 1994:
Bejagbare Fläche
321,6 ha
Befriedete Bezirke
125,9 ha
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Gutachtlich wurden die Gesamtjagdbezirksgröße, die bejagbare Fläche sowie die befriedeten Bezirke mit heutigem Stand ermittelt. Hieraus ergibt sich:
Jagdbezirk
ca. 447,5 ha
Bejagbare Fläche
ca. 322,5 ha
Befriedete Bezirke
ca.125,0 ha
Lage: s. beigefügte Revierkarte (hier nicht abgedruckt).
1
Revierart:
Der als Niederwildrevier ausgewiesene (verpachtete) gemeinschaftliche Jagdbezirk A gehört zum Hegering III A und ist Freigebiet im
Sinne der Landesverordnung über Bewirtschaftungsgebiete für Rot-,
Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBl. S. 111) in der z.Z. gültigen Fassung.
Abschussplanung und Streckenmeldung:
Rehwild
2002 / 2003
2003 / 2004
2004 / 2005
2005 / 2006
2006 / 2007
2007 / 2008
Soll
22
22
22
24
24
24
Ist
28
23
26
8
23
22
Rotwild
2002/03 bis 2007/08
0
0
Schwarzwild
2002 / 2003
2003 / 2004
2004 / 2005
2005 / 2006
2006 / 2007
2007 / 2008
k.A.
47
10
13
2
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Wildschadenersatzpflicht
Der Pächter ist gemäß § 4 (1) des dritten Nachtrags vom 25. März
2003 zum Jagdpachtvertrag vom 22. April 1994 zum vollen Ersatz
des Wildschadens auf landwirtschaftlichen Flächen verpflichtet. Zur
Abgeltung von Wildschäden am Wald hat der Pächter an die Ortsgemeinde A eine jährliche Wildschadenverhütungspauschale in Höhe
von 511,29 € zu entrichten.
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Jagdpachtpreis
Gemäß aktuellem Jagdpachtvertrag beläuft sich der Jagdpachtpreis
auf einen Jahresbetrag von 4.601,63 €. Das entspricht bei 322,5 ha
bejagbarer Fläche einem Jagdpachtzins von 14,27 € pro Hektar bejagbarer Fläche.
Laut Auskunft der VGV A ist aufgrund der eingriffsbedingten Folgen
die Zahlung der Jagdpacht für das Bewertungsobjekt seit dem Jahr
2006 um den Jahresbetrag von 2.000 € gemindert worden. Diese im
innervertraglichen Verhältnis Pächter zu Verpächter vereinbarte Min2
derung des Pachtzinses findet in der gutachterlichen Beurteilung keinen berücksichtigenden Eingang.
Jagdpachtdauer
Die aktuelle Pachtzeit wurde mit Wirkung zum 1. April 2003 begründet und endet am 31. März 2012. Der 3. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag vom 22. April 1994 wurde durch die Parteien am 25. März
2003 unterzeichnet. Das Pachtjahr beginnt am 1. April und schließt
mit dem 31. März des Folgejahres.
Pächter
Name, Adresse
Verpächter
Jagdgenossenschaft A
Jagdsteuer
Die Jagdsteuer beträgt 20 % gemäß KAG RLP.
Angliederungen, Abgliederungen
Laut Auskunft der zuständigen Unteren Jagdbehörde sind im laufenden Pachtverhältnis keine diesbezüglichen Angliederungs- oder Abgliederungsverfügungen erlassen worden.
Etwaige im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren vorgenommene
Gemarkungsänderungen, soweit diese bei Abschluss des gültigen
Jagdpachtvertrags noch nicht erfolgt waren, sowie ggf. zwischen
Pächter und Nachbarpächter vorgenommene mündliche Absprachen
über Austausch bzw. Ab- oder Zugang von Jagdrevierteilen berühren
den laufenden Jagdpachtvertrag nicht und entfalten insoweit gutachtlich keine Relevanz.
SV
Flächenmaße
Die Ermittlung der Flächenmaße erfolgt auf der Basis einer Auswertung von Lageplänen im Maßstab 1:1000, 1:5000, 1:10000 sowie der
Auswertung topographischen Kartenmaterials im Maßstab 1:25000.
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Reviercharakteristik
Jagdbezirk mit einem Waldanteil von 151 ha (laut Pachtvertrag).
Durch Schwarzwild bedingt potenziell wildschadengefährdetes Jagdrevier.
Dickungen (insbesondere im Entstehen befindliche Dickungen) sind
in einer Größenordnung von bis zu 30 ha vorhanden.
Höhenlage des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes A ca. 200 bis 440 m
üb. NN.
Im Jagdbezirk ist ein erheblicher Bestand an teils überalterten, pflegebedürftigen Streuobstwiesen vorhanden.
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Fließ-, Stillgewässer
Im Jagdrevier finden sich zwei Bachläufe sowie ein allmählich verlandender Tümpel.
Wildarten
Schalenwild: Rehwild und Schwarzwild als Standwild.
Niederwild: Hase, Kanin, gelegentlich Ente, Taube, Fasan, Schnepfe
sowie Fuchs, Dachs, Marder und Wiesel als regionstypische Vertreter
des Raubwildes. Der Bestand an Hase ist gemessen an heutigen
Maßstäben als gering bis mäßig einzustufen.
Hauptbaumarten
An Baumarten finden sich im wesentlichen im Jagdbezirk: Fichte,
Kiefer, Eiche, Buche, Esche sowie Weichlaubhölzer.
Ruhe und Sicherheit
Vorschädigungen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes A ergeben
sich aus der Ortslage A sowie aus mehreren, in das Jagdrevier hineinragenden Einzelbebauungen und Siedlungen sowie einem Grillplatz. Des weiteren befinden sich innerhalb des Bewertungsobjekts
ein Industriegebiet, eine Tennis- sowie eine Freizeitanlage. Laut Auskunft der VGV A sollen im Anschluss an das Industriegebiet noch bis
zu zwei Einkaufsmärkte in absehbarer Zeit errichtet werden.
An öffentlichen Verkehrswegen sind vorhanden: Bundesstraße 256,
drei Kreisstraßen sowie weitere untergeordnete Straßen und Wege.
Das Jagdrevier wird, wie auch andere landschaftlich und geografisch
vergleichbare Jagdbezirke in regionstypischem Umfang insbesondere
saisonal durch die in der Natur freizeitgestaltende und erholungssuchende Bevölkerung in Anspruch genommen.
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SV
Jagdliche Einrichtungen
Am Ortstermin vom 1. August 2008 gab der anwesende Jagdausübungsberechtigte als Bestand 12 geschlossene, stationäre Kanzeln,
eine mobile Kanzel und 8 offene Ansitzeinrichtungen – so genannte
Leitern – an.
Laut Auskunft des Pächters wird Schwarzwild in gesetzlich vorgeschriebenem Umfang gekirrt. Im Jagdbezirk seien keine Wildwiesen
oder Wildäcker angelegt.
Entfunktionalisierung von Jagdeinrichtungen
Auf Befragen am Ortstermin wurde seitens des Jagdausübungsberechtigten ausgeführt, dass durch den Entschädigungsverpflichteten
vier durch den ersten Bauabschnitt gegenstandslos gewordene
Hochsitze bereits durch Zahlung von insgesamt 1.000 € verbindlich
abgegolten worden seien. Diese entfallen selbstredend aus weiterer
Betrachtung. Bei der Begehung des Jagdbezirks anlässlich des
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Ortstermins vom 1. August 2008 wurde ersichtlich, dass drei weitere
geschlossene Kanzeln sowie eine offene Leiter im Rahmen der
Durchführung der Straßenbaumaßnahme von einer Entfunktionalisierung betroffen sind.
Die Ansitzeinrichtungen (Kanzeln) sind ca. 7 Jahre alt. Sie befinden
sich in einer alterstypischen (zum Teil renovierungsbedürftigen) Zustandsform. Die grundsätzliche jeweilige Funktionsfähigkeit dieser
jagdlichen Einrichtungen erstreckt sich auf eine Zeitdauer von 10
Jahren. Herstellwert je Kanzel 850 €. Der Zeitwert für eine geschlossene Kanzel beläuft sich auf 255 € (= 850 x 3/10). Für drei Kanzeln
765 €.
Der Zeitwert für eine Ansitzleiter beträgt 120 € (= 240 x 5/10).
Aus der eingriffsbedingten (noch abzugeltenden) Entfunktionalisierung jagdlicher Einrichtungen ergibt sich eine Anspruchsberechtigung
in Höhe von insgesamt 885 € zugunsten des Jagdausübungsberechtigten.
Wildschutzzaun
Das DLR Westerwald/Osteifel teilte auf Anfrage mit, dass seitens des
LBM die Auskunft vorläge, dass nach Beendigung der Baumaßnahmen ein hoch- und niederwildtauglicher Wildschutzzaun errichtet
werden soll.
Planfeststellungsbeschluss
Vom 3.12.1999 – Az. 02.2-1488-P/31
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SV
Bauzeit der Ortsumgehung
Auf Nachfrage beim DLR Westerwald/Osteifel wurde mitgeteilt, dass
die Bauzeitaktivitäten zum Ausbau der B 256 im Bereich des hier in
Rede stehenden Jagdbezirkes in 2006 aufgenommen wurden. Das
voraussichtliche Bauzeitende ist auf das Jahr 2012 terminiert. Anlässlich des Ortstermins vom 1. August 2008 wurde ersichtlich, dass
von den Bauzeitaktivitäten der weiteren Bauabschnitte z. Z. auch
noch Revierteilsareale des fertiggestellten und bereits freigegebenen
Teilbereichs „Süd“ jagdlich betroffen sind.
Die Aufnahme der Bauarbeiten erfolgte bzw. erfolgt teilweise zeitgleich in mehreren Bauabschnitten. Gutachtlich wird somit der Zeitraum der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012
durchgängig als Bauzeit ausgewiesen – bauruhige Zeiten, d. h. eingriffsbedingt störungsfreie Zeiten: keine. Nach Fertigstellung des
betreffenden Teilstücks wird die Anpassungsfähigkeit des Wildes an
die neuen Gegebenheiten (für die Geltungsdauer des so genannten
Eingewöhnungszeitraumes), unter Einsetzung eines Reduktionsfaktors in Höhe von 0,9 mit einem Jahr veranschlagt. Der Eingewöhnungszeitraum wird auch unter der Berücksichtigung einer von 2006
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bis 2012 gutachterlich durchgängig erfassten Bauzeit mit einem Jahr
bemessen.
Die Heraufsetzung des in anderen Fällen angewandten Reduktionsfaktors von 0,7 auf einen Wert von 0,9 sowie eine unterbliebene entschädigungsmindernde Jagdflächen-Äquivalentrechnung von vorgeschädigter jagdbarer Fläche bedingen ausgleichend eine sich z. Z.
nicht abzeichnende, aber ggf. dennoch mögliche und insoweit entschädigungskostenneutrale Bauzeitüberschreitung hinsichtlich Jagdwertminderung von bis zu einem Jahr.
Wildschaden
Abhängig von der örtlichen Schwarzwilddichte kann durch Schwarzwild Grünland- oder Getreideschaden verursacht werden. Durch den
Ausbau der B 256 werden keine Wildschaden fördernden Auswirkungen hervorgerufen. Sonstiger durch Niederwild verursachbarer Wildschaden besitzt im Regelfall untergeordnete Bedeutung.
Parallelverschiebung
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Wertminderungsrechnung auf zweifache Art und Weise zu erfolgen. Zum einen in tatsächlicher Lage innerhalb der Grundstücke und zum anderen mit parallel nach außen verschobener Trasse. Ob die Parallelverschiebung
bautechnisch und damit praktisch durchführbar ist, bleibt unberücksichtigt. Es ist von hypothetischer Betrachtsweise auszugehen (BGH,
Urt.v.7.5.1981 – III ZR 67/80, NJW 1981, 2126; RdL 1981, 296).
Ein diesbezügliches Anwendungsermessen der Parallelverschiebung
seitens des Sachverständigen ist insofern höchstrichterlich auf null
reduziert.
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SV
Marktgemäßer Jagdpachtzins
Um eine Vergleichbarkeit des Jagdpachtzinses in Höhe von
14,27 €/ha bejagbarer Fläche herbeizuführen, wurden Auskünfte über
den jeweiligen Jagdpachtzins von 14 weiteren, unmittelbar bzw. mittelbar anliegenden Jagdrevieren bei der Unteren Jagdbehörde resp.
bei der VGV A eingeholt. Von den 14 sind 11 vergleichbare GJB,
zwei EJB und ein z. Z. nicht verpachteter Jagdbezirk. Insoweit wird
gewährleistet, dass der Jagdpachtzins des gemeinschaftlichen
Jagdbezirks A nicht als singuläre Sondergröße erscheint.
Die Reviernamen sind bekannt; sie können mitgeteilt werden, wenn
gesichert ist, dass keine Interessen verletzt werden. Angegeben wird
der Jagdpachtzins für bejagbare Flächen in Euro je ha.
Ergebnisüberprüfung – marktgemäßer Jagdpachtzins
Beim Vergleich mit den 11 unmittelbar resp. mittelbar anliegenden
gemeinschaftlichen (Teil-)Jagdbezirken liegt das Bewertungsobjekt
gemessen nach Pachtzinshöhe (vom höchsten zum niedrigsten
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Pachtzins hin) an viertletzter Stelle. Durch den Sachverständigen
wurde auch ein Abgleich der Jagdbezirke untereinander mittels Abschussplänen vorgenommen. Des weiteren wurde auch der sogenannte Reviergrößenfaktor berücksichtigt, der beinhaltet, dass kleine
Jagdbezirke bemessen am Jagdpachtzins (€/ha bejagbarer Fläche)
im Regelfall einen (mitunter deutlich) höheren Jagdpachtzins erzielen
als große oder sehr große Jagdreviere.
Der Jagdpachtzins von 14,27 €/ha bejagbarer Fläche entspricht somit
regionaltypischem Niveau. Insoweit wird er als finanzieller Wertparameter der Entschädigungsermittlung zugrunde gelegt.
K
SV
Eingriff
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk A wird vom Ausbau der B 256
(Ortsumgehung A) in nicht unerheblichem Umfang in jagdlich hochwertigen Revierteilen betroffen. Die B 256 dringt aus Richtung Süden
kommend in den Jagdbezirk ein und verläuft zunächst in Richtung
Westen, wobei die Trasse im weiteren Verlauf die Jagdbezirksgrenze
des GJB A zum westlich gelegenen Anrainerrevier hin mehrfach
überschreitet, um im jeweiligen Anschluss wieder in das Bewertungsobjekt einzumünden, bis die Trasse schließlich die nördliche Reviergrenze erreichend den Jagdbezirk A wieder verlässt. Im Rahmen der
Realisierung der Baumaßnahme wurden resp. werden zwei größere
Brückenbauwerke sowie zwei Fahrbahnüberführungen für land und
forstwirtschaftliche Inanspruchnahme bzw. Fußgängerüberführung
errichtet. In unmittelbarer Grenzlage des Reviers wird zudem ein
Landschaftstunnel gebaut.
In erheblichem Umfang wurde bzw. wird Trassenaushub innerhalb
des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A dauerhaft abgelagert bzw.
landschaftsverträglich eingearbeitet. Weiterhin wurde/wird im Bereich
der Trassenführung, soweit Bestockung vorhanden war oder noch ist,
gerodet. Des weiteren wurden bzw. werden an die dreispurige Umgehungsstraße B 256 mehrere Auffahrtmöglichkeiten bzw. Anbindungen innerhalb des GJB A geschaffen. Durch den Eingriff werden im
wesentlichen Einstände und Wechsel von Reh- und Schwarzwild sowie dem sogenannten kleinen Niederwild zerschnitten.
Die durch Verkehr bereits stark beanspruchte alte B 256 weist hinsichtlich Schadzonenauswirkung autobahnähnlichen Charakter auf.
Im Anhalt an höchstrichterliche Rechtsprechung werden Schadzonenbereiche von bis zu 300 m für den Geltungsbereich der Bauzeit
und von bis zu 200 m als Dauerschadenzone ausgewiesen.
Fühlbarkeit des Eingriffs
Laut Auskunft der VGV A ist aufgrund der eingriffsbedingten Folgen
die Jagdpacht für das Bewertungsobjekt seit dem Jahr 2006 um den
Jahresbetrag von 2.000 € gemindert worden. Insoweit ist Erfüllung
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eingetreten, was die durch den BGH geforderte finanzielle Fühlbarkeit des Eingriffs betrifft.
Bonitätenfestlegung der Revierteile
Im Rahmen der Herleitung finanzieller Beeinträchtigungen wird der
Jagdbezirk insgesamt erfasst und in drei Bonitäten eingeteilt. Die Bonitätenfestlegung erfolgt im Anhalt an die Eignungssysteme wildbiotische Eignung und jagdliche Eignung.
Bonität
I
II
III
€/ha bejagbarer Fläche
20,00
14,27
7,36
Durch diese geldliche Differenzierung bestimmter Revierareale werden die unterschiedlichen Wertigkeiten einzelner Revierteile zum
Ausdruck gebracht. Der Einstufung zugrunde gelegt werden neben
den genannten Eignungssystemen auch die erzielbaren und tatsächlich erzielten Jagderfolge in den einzelnen Revierteilen. Die drei Bonitätszonen sind auf der Revierkarte dargestellt (hier nicht abgedruckt). Dass die Bonitätszonen keinen absoluten Anspruch auf
Messgenauigkeit hinsichtlich einer statischen Abgrenzung von Biotop- und Habitatsansprüchen des Wildes erheben, ist selbstverständlich und beinhaltet insofern keinen Widerspruch.
Monetäre Bewertung nach Bonitätszonen
ha
120,72
101,65
100,14
322,50
€ / ha
20,00
14,27
7,36
Durchschn. 14,27
SV
Bonität
I
II
III
Summen
€ ges. pro Jahr
2.414,40
1.450,55
737,03
4.601,98
K
Nachteile in der Bauzeit
Bedingt durch besonders intensive Unruhe, die auf allgemeine Bauzeitaktivitäten während der Bauzeit zurückzuführen ist, wirken die
Störelemente zeitlich befristet über die sich in späteren Jahren relativierende Dauerschädigung hinaus. Insofern erfolgt im Rahmen der
Einzelfallbestimmung die Festlegung eines geschädigten Flächenanteiles zwecks Ermittlung der temporären Wertminderung. Im vorliegenden Fall wurden für die Bauzeitentschädigung 300 m beidseitig
der Trasse als geschädigtes Flächenmaß zugrunde gelegt. Diese
Auswertung beruht auf wildbiotopischen und jagdlichen Gegebenheiten des Jagdbezirkes. Im Einzelfall kann eine Störung befristet
8
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