Beurteilung von Jagdrevieren und Eingriffen in Jagdausübungsrechte
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Beurteilung von Jagdrevieren und Eingriffen in Jagdausübungsrechte
ALOIS BURGER K SV K SV Beurteilung von Jagdrevieren und Eingriffen in Jagdausübungsrechte Schriftenreihe Taxationspraxis Heft F 16 SACHVERSTÄNDIGEN - KURATORIUM für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege, Weinbau, Binnenfischerei, Pferde C HEFT F 16 Alois Burger Beurteilung von Jagdrevieren und Eingriffen in Jagdausübungsrechte K SV -Verlag Bad Nenndorf 2013 Herstellung: Print Media Schaumburg, Stadthagen Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Veröffentlichung von Auszügen nur mit Genehmigung. K SV Satz und Gestaltung: ABsatz, Bad Nenndorf SVK-Verlag, Geschäftsstelle, Adresse s. S. VIII ISSN 0724-9233 ISBN 3 - 938726-07-05 ZU DER SCHRIFTENREIHE Aufgabe der Schriftenreihe „Taxationspraxis“ ist es, gutachtlich erarbeitetes Fachwissen zugänglich zu machen. Die Schriftenreihe widmet sich den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege, Weinbau, Binnenfischerei, Pferde sowie angrenzenden Wirtschaftsbereichen. Die Veröffentlichung von Gutachten oder Gutachtenauszügen hat nicht zum Ziel, bestimmte Methoden gegenüber anderen Methoden hervorzuheben. Ziel der Schriftenreihe ist es vielmehr festzuhalten, was erarbeitet ist, und es zur Diskussion zu stellen. Zu weiterführenden gutachtlichen Arbeiten sollen die Voraussetzungen gegeben werden Ob bei rechtsstreitigen Fällen das Gutachten in ein Urteil einbezogen und die Gutachtenmethode im Urteil anerkannt wurde, ist für die Wiedergabe in der Schriftenreihe nicht entscheidend. Orts- und Personennamen erscheinen in der Wiedergabe nicht. Um dies zu wahren, müssen häufig auch Karten, Zeichnungen und Fotos vom Abdruck ausgenommen werden. Zur Kennzeichnung der Hefte sind Buchstaben und laufende Nummern gewählt. Die Buchstaben L, F, G und LP stehen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und LandesPflege, W, B und P für Weinbau, Binnenfischerei und Pferdehaltung. Innerhalb jeder Gruppe werden die Hefte fortlaufend nummeriert. SV K SACHVERSTÄNDIGEN-KURATORIUM für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege, Weinbau, Binnenfischerei, Pferde H e r a u s g e b e r III K SV ZU DIESEM HEFT Alois Burger hat umfangreiche Erfahrung in der Beurteilung von Jagdrevieren und Jagdausübungsrechten. Wesentliche Teile dieser Tätigkeit entfallen auf die Ermittlung jagdlicher Wertminderungen, die durch öffentliche Maßnahmen, zumeist Straßenbauten oder privatwirtschaftliche Maßnahmen wie Windenergieanlagen, ausgelöst werden. Beispiele sind die in diesem Schriftenreiheheft zusammengestellten Gutachten: • • • Ortsumgehungsstraße im GJB Windkraftanlagen im Jagdrevier Radweg im verpachteten EJB Seite 1 Seite 19 Seite 39 Inhaber des Jagdausübungsrechts sind die Grundstückseigentümer und die Jagdgenossenschaften. Sie nutzen das Jagdausübungsrecht häufig durch Verpachtung, die Jagdgenossenschaften wohl regelmäßig durch Verpachtung. Der Fall des selbstbewirtschafteten Eigenjagdbezirks kommt in der Praxis nicht selten vor, in der hier vorgelegten Gutachtenauswahl jedoch nicht. SV Beide, Verpächter und Pächter des Jagdausübungsrechts, werden in ihren Rechten wirtschaftlich betroffen, wenn eine Maßnahme des öffentlichen Interesses eingreift. Vorliegend interessiert es nicht, inwieweit der Grundstückseigentümer Anspruch auf Entschädigung hat. Es interessiert hier die Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts. Beim Verpächter geht es um den uneingeschränkten Wert des Rechts, beim Pächter um den auf die aktuelle Pachtzeit eingeschränkten Wert des Rechts. Den Pächter betrifft, was sich in der Pachtzeit ereignet und das ihm anfangs zugesicherte Recht beeinträchtigt. Eine Schädigung vor Beginn der Pachtzeit berührt das Recht des Pächters nicht; denn er hat das Revier in Kenntnis des Mangels angepachtet. Seine Rechte sind zeitlich und inhaltlich an den Pachtvertrag gebunden, wie das Recht des Wohnungsmieters an den Mietvertrag. K Entschädigungsgrundlage ist der Marktpreis des beeinträchtigten Wirtschaftsguts oder Rechts. Marktpreis des Jagdausübungsrechts ist der Jagdpachtzins. Und die Entschädigung entspricht der Differenz zwischen dem vorherigen und dem beeinträchtigten Jagdpachtzins pro Jahr. Dementsprechend wird die Methodik der Entschädigungsbemessung Jagdpachtzinsdifferenzmethode genannt. Bei der Quantifizierung der Differenz bestehen Schwierigkeiten. Mit den Gutachten in diesem Schriftenreiheheft wird zur Lösung der Schwierigkeiten wirksam beigetragen. Alois Burger hat die methodischen Schritte, wie ich sie vertrete, studiert und hat mit der Anwendung in vielen Fällen Problemlösungen und Zustimmungen erreicht. Bad Nenndorf, April 2012 Clemens Bewer V Abkürzungen Anm. Az. B BGB BGH BJG BMF DLR EJB ggf. GJB GVBL ha Hw i.d.R. inkl. JagdH 01 K SV JPV K k.A. KAG KV LBM m.ü.NN mind. Nw NJW o.g. OFD PV RdL RF RLP resp. tlw. UJB Vg. WF WSP z.Z. zzgl. Anmerkung Aktenzeichen Bundesstraße Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Bundesjagdgesetz Bundesministerium der Finanzen Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Eigenjagdbezirk gegebenenfalls Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Gesetz- und Verordnungsblatt Hektar Hochwildrevier in der Regel inklusive Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die Beeinträchtigung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken Jagdpachtvertrag Kreisstraße keine Angabe Kommunalabgabengesetz Kreisverwaltung Landesbetrieb Mobilität Meter über Normalnull mindestens Niederwildrevier Neue Juristische Wochenschrift oben genannt Oberfinanzdirektion Parallelverschiebung Recht der Landwirtschaft Reduktionsfaktor Rheinland-Pfalz respektive teilweise Untere Jagdbehörde vorgenannt Wertermittlungsforum Wildschadenverhütungspauschale zur Zeit zuzüglich Literatur Mitschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, Parey 1976, Neuauflage 1982 Bewer, Clemens, Jagdwertminderung, SVK-Schriftenreihe Taxationspraxis, Heft F 15, 1996 Bewer, Clemens, Jagdwertminderung, WF 1994, 13 Thies, Hans-Jürgen, Jagdwertminderung – rechtliche Struktur, WF 1997, 05 BMF, JagdH 01, Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die Beeinträchtigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, 2001 Aust, Manfred, NVwZ 1998, 143 Pückler, Mark G. von, Jagd und Justiz, Parey 1994 Klose/Orf, Forstrecht, Aschendorf 1982 Köhne et al., Jagdwertminderung, HLBS-Schriftenreihe, Heft 123, 1987 Krohn-Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, Kommunikationsforum RWS, 3. Aufl 1984 Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, de Gruyter 5. Aufl., 2007 K SV VII K SV Alois Burger Forstsachverständiger öbv Burgstraße 1 54636 Rittersdorf 30. August 2008 Ortsumgehungsstraße im GJB Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westerwald/Osteifel beauftragte den unterzeichnenden Gutachter mit Datum vom 12. Juni 2008 mit der Klärung der Frage, ob und ggf. inwieweit durch die Baumaßnahme Ortsumgehung A im Zuge des (Aus)Baus der Bundesstraße 256 Jagdwert- bzw. Jagdpachtminderung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk A ausgelöst wurde resp. wird. Bei der Erstellung des Gutachtens finden zwei in Lehre und Praxis bewährte sowie durch höchstrichterliche Rechtssprechung bestätigte Verfahren berücksichtigenden Eingang. Zum einen sind dies die Hinweise zur Ermittlung von Entschädigungen für die Beeinträchtigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (JagdH 01) des Bundesministeriums der Finanzen, und zum anderen ist dies die Methode Bewer. Ein Ortstermin zur Besichtigung und Datenerhebung in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk A wurde mittels Einladungsschreiben vom 27. Juni 2008 auf den 1. August 2008, 10.00 Uhr, in der VGV A anberaumt. Erschienen sind … Jagdbezirk 447,5 ha SV Datenliste Reviergrößenangaben gemäß dem am 25. März 2003 unterzeichneten 3. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag vom 22. April 1994: Bejagbare Fläche 321,6 ha Befriedete Bezirke 125,9 ha K Gutachtlich wurden die Gesamtjagdbezirksgröße, die bejagbare Fläche sowie die befriedeten Bezirke mit heutigem Stand ermittelt. Hieraus ergibt sich: Jagdbezirk ca. 447,5 ha Bejagbare Fläche ca. 322,5 ha Befriedete Bezirke ca.125,0 ha Lage: s. beigefügte Revierkarte (hier nicht abgedruckt). 1 Revierart: Der als Niederwildrevier ausgewiesene (verpachtete) gemeinschaftliche Jagdbezirk A gehört zum Hegering III A und ist Freigebiet im Sinne der Landesverordnung über Bewirtschaftungsgebiete für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBl. S. 111) in der z.Z. gültigen Fassung. Abschussplanung und Streckenmeldung: Rehwild 2002 / 2003 2003 / 2004 2004 / 2005 2005 / 2006 2006 / 2007 2007 / 2008 Soll 22 22 22 24 24 24 Ist 28 23 26 8 23 22 Rotwild 2002/03 bis 2007/08 0 0 Schwarzwild 2002 / 2003 2003 / 2004 2004 / 2005 2005 / 2006 2006 / 2007 2007 / 2008 k.A. 47 10 13 2 17 SV Wildschadenersatzpflicht Der Pächter ist gemäß § 4 (1) des dritten Nachtrags vom 25. März 2003 zum Jagdpachtvertrag vom 22. April 1994 zum vollen Ersatz des Wildschadens auf landwirtschaftlichen Flächen verpflichtet. Zur Abgeltung von Wildschäden am Wald hat der Pächter an die Ortsgemeinde A eine jährliche Wildschadenverhütungspauschale in Höhe von 511,29 € zu entrichten. K Jagdpachtpreis Gemäß aktuellem Jagdpachtvertrag beläuft sich der Jagdpachtpreis auf einen Jahresbetrag von 4.601,63 €. Das entspricht bei 322,5 ha bejagbarer Fläche einem Jagdpachtzins von 14,27 € pro Hektar bejagbarer Fläche. Laut Auskunft der VGV A ist aufgrund der eingriffsbedingten Folgen die Zahlung der Jagdpacht für das Bewertungsobjekt seit dem Jahr 2006 um den Jahresbetrag von 2.000 € gemindert worden. Diese im innervertraglichen Verhältnis Pächter zu Verpächter vereinbarte Min2 derung des Pachtzinses findet in der gutachterlichen Beurteilung keinen berücksichtigenden Eingang. Jagdpachtdauer Die aktuelle Pachtzeit wurde mit Wirkung zum 1. April 2003 begründet und endet am 31. März 2012. Der 3. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag vom 22. April 1994 wurde durch die Parteien am 25. März 2003 unterzeichnet. Das Pachtjahr beginnt am 1. April und schließt mit dem 31. März des Folgejahres. Pächter Name, Adresse Verpächter Jagdgenossenschaft A Jagdsteuer Die Jagdsteuer beträgt 20 % gemäß KAG RLP. Angliederungen, Abgliederungen Laut Auskunft der zuständigen Unteren Jagdbehörde sind im laufenden Pachtverhältnis keine diesbezüglichen Angliederungs- oder Abgliederungsverfügungen erlassen worden. Etwaige im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren vorgenommene Gemarkungsänderungen, soweit diese bei Abschluss des gültigen Jagdpachtvertrags noch nicht erfolgt waren, sowie ggf. zwischen Pächter und Nachbarpächter vorgenommene mündliche Absprachen über Austausch bzw. Ab- oder Zugang von Jagdrevierteilen berühren den laufenden Jagdpachtvertrag nicht und entfalten insoweit gutachtlich keine Relevanz. SV Flächenmaße Die Ermittlung der Flächenmaße erfolgt auf der Basis einer Auswertung von Lageplänen im Maßstab 1:1000, 1:5000, 1:10000 sowie der Auswertung topographischen Kartenmaterials im Maßstab 1:25000. K Reviercharakteristik Jagdbezirk mit einem Waldanteil von 151 ha (laut Pachtvertrag). Durch Schwarzwild bedingt potenziell wildschadengefährdetes Jagdrevier. Dickungen (insbesondere im Entstehen befindliche Dickungen) sind in einer Größenordnung von bis zu 30 ha vorhanden. Höhenlage des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes A ca. 200 bis 440 m üb. NN. Im Jagdbezirk ist ein erheblicher Bestand an teils überalterten, pflegebedürftigen Streuobstwiesen vorhanden. 3 Fließ-, Stillgewässer Im Jagdrevier finden sich zwei Bachläufe sowie ein allmählich verlandender Tümpel. Wildarten Schalenwild: Rehwild und Schwarzwild als Standwild. Niederwild: Hase, Kanin, gelegentlich Ente, Taube, Fasan, Schnepfe sowie Fuchs, Dachs, Marder und Wiesel als regionstypische Vertreter des Raubwildes. Der Bestand an Hase ist gemessen an heutigen Maßstäben als gering bis mäßig einzustufen. Hauptbaumarten An Baumarten finden sich im wesentlichen im Jagdbezirk: Fichte, Kiefer, Eiche, Buche, Esche sowie Weichlaubhölzer. Ruhe und Sicherheit Vorschädigungen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes A ergeben sich aus der Ortslage A sowie aus mehreren, in das Jagdrevier hineinragenden Einzelbebauungen und Siedlungen sowie einem Grillplatz. Des weiteren befinden sich innerhalb des Bewertungsobjekts ein Industriegebiet, eine Tennis- sowie eine Freizeitanlage. Laut Auskunft der VGV A sollen im Anschluss an das Industriegebiet noch bis zu zwei Einkaufsmärkte in absehbarer Zeit errichtet werden. An öffentlichen Verkehrswegen sind vorhanden: Bundesstraße 256, drei Kreisstraßen sowie weitere untergeordnete Straßen und Wege. Das Jagdrevier wird, wie auch andere landschaftlich und geografisch vergleichbare Jagdbezirke in regionstypischem Umfang insbesondere saisonal durch die in der Natur freizeitgestaltende und erholungssuchende Bevölkerung in Anspruch genommen. K SV Jagdliche Einrichtungen Am Ortstermin vom 1. August 2008 gab der anwesende Jagdausübungsberechtigte als Bestand 12 geschlossene, stationäre Kanzeln, eine mobile Kanzel und 8 offene Ansitzeinrichtungen – so genannte Leitern – an. Laut Auskunft des Pächters wird Schwarzwild in gesetzlich vorgeschriebenem Umfang gekirrt. Im Jagdbezirk seien keine Wildwiesen oder Wildäcker angelegt. Entfunktionalisierung von Jagdeinrichtungen Auf Befragen am Ortstermin wurde seitens des Jagdausübungsberechtigten ausgeführt, dass durch den Entschädigungsverpflichteten vier durch den ersten Bauabschnitt gegenstandslos gewordene Hochsitze bereits durch Zahlung von insgesamt 1.000 € verbindlich abgegolten worden seien. Diese entfallen selbstredend aus weiterer Betrachtung. Bei der Begehung des Jagdbezirks anlässlich des 4 Ortstermins vom 1. August 2008 wurde ersichtlich, dass drei weitere geschlossene Kanzeln sowie eine offene Leiter im Rahmen der Durchführung der Straßenbaumaßnahme von einer Entfunktionalisierung betroffen sind. Die Ansitzeinrichtungen (Kanzeln) sind ca. 7 Jahre alt. Sie befinden sich in einer alterstypischen (zum Teil renovierungsbedürftigen) Zustandsform. Die grundsätzliche jeweilige Funktionsfähigkeit dieser jagdlichen Einrichtungen erstreckt sich auf eine Zeitdauer von 10 Jahren. Herstellwert je Kanzel 850 €. Der Zeitwert für eine geschlossene Kanzel beläuft sich auf 255 € (= 850 x 3/10). Für drei Kanzeln 765 €. Der Zeitwert für eine Ansitzleiter beträgt 120 € (= 240 x 5/10). Aus der eingriffsbedingten (noch abzugeltenden) Entfunktionalisierung jagdlicher Einrichtungen ergibt sich eine Anspruchsberechtigung in Höhe von insgesamt 885 € zugunsten des Jagdausübungsberechtigten. Wildschutzzaun Das DLR Westerwald/Osteifel teilte auf Anfrage mit, dass seitens des LBM die Auskunft vorläge, dass nach Beendigung der Baumaßnahmen ein hoch- und niederwildtauglicher Wildschutzzaun errichtet werden soll. Planfeststellungsbeschluss Vom 3.12.1999 – Az. 02.2-1488-P/31 K SV Bauzeit der Ortsumgehung Auf Nachfrage beim DLR Westerwald/Osteifel wurde mitgeteilt, dass die Bauzeitaktivitäten zum Ausbau der B 256 im Bereich des hier in Rede stehenden Jagdbezirkes in 2006 aufgenommen wurden. Das voraussichtliche Bauzeitende ist auf das Jahr 2012 terminiert. Anlässlich des Ortstermins vom 1. August 2008 wurde ersichtlich, dass von den Bauzeitaktivitäten der weiteren Bauabschnitte z. Z. auch noch Revierteilsareale des fertiggestellten und bereits freigegebenen Teilbereichs „Süd“ jagdlich betroffen sind. Die Aufnahme der Bauarbeiten erfolgte bzw. erfolgt teilweise zeitgleich in mehreren Bauabschnitten. Gutachtlich wird somit der Zeitraum der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 durchgängig als Bauzeit ausgewiesen – bauruhige Zeiten, d. h. eingriffsbedingt störungsfreie Zeiten: keine. Nach Fertigstellung des betreffenden Teilstücks wird die Anpassungsfähigkeit des Wildes an die neuen Gegebenheiten (für die Geltungsdauer des so genannten Eingewöhnungszeitraumes), unter Einsetzung eines Reduktionsfaktors in Höhe von 0,9 mit einem Jahr veranschlagt. Der Eingewöhnungszeitraum wird auch unter der Berücksichtigung einer von 2006 5 bis 2012 gutachterlich durchgängig erfassten Bauzeit mit einem Jahr bemessen. Die Heraufsetzung des in anderen Fällen angewandten Reduktionsfaktors von 0,7 auf einen Wert von 0,9 sowie eine unterbliebene entschädigungsmindernde Jagdflächen-Äquivalentrechnung von vorgeschädigter jagdbarer Fläche bedingen ausgleichend eine sich z. Z. nicht abzeichnende, aber ggf. dennoch mögliche und insoweit entschädigungskostenneutrale Bauzeitüberschreitung hinsichtlich Jagdwertminderung von bis zu einem Jahr. Wildschaden Abhängig von der örtlichen Schwarzwilddichte kann durch Schwarzwild Grünland- oder Getreideschaden verursacht werden. Durch den Ausbau der B 256 werden keine Wildschaden fördernden Auswirkungen hervorgerufen. Sonstiger durch Niederwild verursachbarer Wildschaden besitzt im Regelfall untergeordnete Bedeutung. Parallelverschiebung Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Wertminderungsrechnung auf zweifache Art und Weise zu erfolgen. Zum einen in tatsächlicher Lage innerhalb der Grundstücke und zum anderen mit parallel nach außen verschobener Trasse. Ob die Parallelverschiebung bautechnisch und damit praktisch durchführbar ist, bleibt unberücksichtigt. Es ist von hypothetischer Betrachtsweise auszugehen (BGH, Urt.v.7.5.1981 – III ZR 67/80, NJW 1981, 2126; RdL 1981, 296). Ein diesbezügliches Anwendungsermessen der Parallelverschiebung seitens des Sachverständigen ist insofern höchstrichterlich auf null reduziert. K SV Marktgemäßer Jagdpachtzins Um eine Vergleichbarkeit des Jagdpachtzinses in Höhe von 14,27 €/ha bejagbarer Fläche herbeizuführen, wurden Auskünfte über den jeweiligen Jagdpachtzins von 14 weiteren, unmittelbar bzw. mittelbar anliegenden Jagdrevieren bei der Unteren Jagdbehörde resp. bei der VGV A eingeholt. Von den 14 sind 11 vergleichbare GJB, zwei EJB und ein z. Z. nicht verpachteter Jagdbezirk. Insoweit wird gewährleistet, dass der Jagdpachtzins des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A nicht als singuläre Sondergröße erscheint. Die Reviernamen sind bekannt; sie können mitgeteilt werden, wenn gesichert ist, dass keine Interessen verletzt werden. Angegeben wird der Jagdpachtzins für bejagbare Flächen in Euro je ha. Ergebnisüberprüfung – marktgemäßer Jagdpachtzins Beim Vergleich mit den 11 unmittelbar resp. mittelbar anliegenden gemeinschaftlichen (Teil-)Jagdbezirken liegt das Bewertungsobjekt gemessen nach Pachtzinshöhe (vom höchsten zum niedrigsten 6 Pachtzins hin) an viertletzter Stelle. Durch den Sachverständigen wurde auch ein Abgleich der Jagdbezirke untereinander mittels Abschussplänen vorgenommen. Des weiteren wurde auch der sogenannte Reviergrößenfaktor berücksichtigt, der beinhaltet, dass kleine Jagdbezirke bemessen am Jagdpachtzins (€/ha bejagbarer Fläche) im Regelfall einen (mitunter deutlich) höheren Jagdpachtzins erzielen als große oder sehr große Jagdreviere. Der Jagdpachtzins von 14,27 €/ha bejagbarer Fläche entspricht somit regionaltypischem Niveau. Insoweit wird er als finanzieller Wertparameter der Entschädigungsermittlung zugrunde gelegt. K SV Eingriff Der gemeinschaftliche Jagdbezirk A wird vom Ausbau der B 256 (Ortsumgehung A) in nicht unerheblichem Umfang in jagdlich hochwertigen Revierteilen betroffen. Die B 256 dringt aus Richtung Süden kommend in den Jagdbezirk ein und verläuft zunächst in Richtung Westen, wobei die Trasse im weiteren Verlauf die Jagdbezirksgrenze des GJB A zum westlich gelegenen Anrainerrevier hin mehrfach überschreitet, um im jeweiligen Anschluss wieder in das Bewertungsobjekt einzumünden, bis die Trasse schließlich die nördliche Reviergrenze erreichend den Jagdbezirk A wieder verlässt. Im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme wurden resp. werden zwei größere Brückenbauwerke sowie zwei Fahrbahnüberführungen für land und forstwirtschaftliche Inanspruchnahme bzw. Fußgängerüberführung errichtet. In unmittelbarer Grenzlage des Reviers wird zudem ein Landschaftstunnel gebaut. In erheblichem Umfang wurde bzw. wird Trassenaushub innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A dauerhaft abgelagert bzw. landschaftsverträglich eingearbeitet. Weiterhin wurde/wird im Bereich der Trassenführung, soweit Bestockung vorhanden war oder noch ist, gerodet. Des weiteren wurden bzw. werden an die dreispurige Umgehungsstraße B 256 mehrere Auffahrtmöglichkeiten bzw. Anbindungen innerhalb des GJB A geschaffen. Durch den Eingriff werden im wesentlichen Einstände und Wechsel von Reh- und Schwarzwild sowie dem sogenannten kleinen Niederwild zerschnitten. Die durch Verkehr bereits stark beanspruchte alte B 256 weist hinsichtlich Schadzonenauswirkung autobahnähnlichen Charakter auf. Im Anhalt an höchstrichterliche Rechtsprechung werden Schadzonenbereiche von bis zu 300 m für den Geltungsbereich der Bauzeit und von bis zu 200 m als Dauerschadenzone ausgewiesen. Fühlbarkeit des Eingriffs Laut Auskunft der VGV A ist aufgrund der eingriffsbedingten Folgen die Jagdpacht für das Bewertungsobjekt seit dem Jahr 2006 um den Jahresbetrag von 2.000 € gemindert worden. Insoweit ist Erfüllung 7 eingetreten, was die durch den BGH geforderte finanzielle Fühlbarkeit des Eingriffs betrifft. Bonitätenfestlegung der Revierteile Im Rahmen der Herleitung finanzieller Beeinträchtigungen wird der Jagdbezirk insgesamt erfasst und in drei Bonitäten eingeteilt. Die Bonitätenfestlegung erfolgt im Anhalt an die Eignungssysteme wildbiotische Eignung und jagdliche Eignung. Bonität I II III €/ha bejagbarer Fläche 20,00 14,27 7,36 Durch diese geldliche Differenzierung bestimmter Revierareale werden die unterschiedlichen Wertigkeiten einzelner Revierteile zum Ausdruck gebracht. Der Einstufung zugrunde gelegt werden neben den genannten Eignungssystemen auch die erzielbaren und tatsächlich erzielten Jagderfolge in den einzelnen Revierteilen. Die drei Bonitätszonen sind auf der Revierkarte dargestellt (hier nicht abgedruckt). Dass die Bonitätszonen keinen absoluten Anspruch auf Messgenauigkeit hinsichtlich einer statischen Abgrenzung von Biotop- und Habitatsansprüchen des Wildes erheben, ist selbstverständlich und beinhaltet insofern keinen Widerspruch. Monetäre Bewertung nach Bonitätszonen ha 120,72 101,65 100,14 322,50 € / ha 20,00 14,27 7,36 Durchschn. 14,27 SV Bonität I II III Summen € ges. pro Jahr 2.414,40 1.450,55 737,03 4.601,98 K Nachteile in der Bauzeit Bedingt durch besonders intensive Unruhe, die auf allgemeine Bauzeitaktivitäten während der Bauzeit zurückzuführen ist, wirken die Störelemente zeitlich befristet über die sich in späteren Jahren relativierende Dauerschädigung hinaus. Insofern erfolgt im Rahmen der Einzelfallbestimmung die Festlegung eines geschädigten Flächenanteiles zwecks Ermittlung der temporären Wertminderung. Im vorliegenden Fall wurden für die Bauzeitentschädigung 300 m beidseitig der Trasse als geschädigtes Flächenmaß zugrunde gelegt. Diese Auswertung beruht auf wildbiotopischen und jagdlichen Gegebenheiten des Jagdbezirkes. Im Einzelfall kann eine Störung befristet 8 K SV