Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen

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Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf
dem Gebiet der Stadt Köln, Ortslage Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
(Hochwasserschutzzonenverordnung Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen),
vom 31. Juli 2012
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.05.2012 aufgrund der § 27 Abs.
1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden — Ordnungsbehördengesetz (OBG) — in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (0V NRW 5. 528) in der bei Erlass dieser
Verordnung geltenden Fassung für das Gebiet der Stadt Köln, Theodor-Heuss-Ring
bis Ölhafen folgende Verordnung erlassen:
Präambel
Die vorliegende Rechtsverordnung soll den mobilen Hochwasserschutz in den
Grenzen des in § 1 Abs. 1 beschriebenen Gebietes sicherstellen. Der bauliche
Hochwasserschutz durch mobile Hochwasserschutzanlagen bietet zwar einen
Hochwasserschutz bis 11,30 m Kölner Pegel, kann aber keinen absoluten Schutz vor
Hochwasser gewährleisten. Die mobilen Hochwasserschutzanlagen können
versagen oder durch ein höher eintretendes Hochwasser überspült werden. In
diesem Falle besteht die Gefahr, dass die Ortslage Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
überschwemmt wird. Die betroffenen Einwohner der Überschwemmungszone
müssen sich daher durch geeignete bauliche und persönliche Vorsorgemaßnahmen
auf mögliche Überschwemmungen vorbereiten.
§1
Gegenstand der Verordnung
(1) Diese Verordnung betrifft die Bereiche vor und hinter den entlang des Rheinufers
zu errichtenden bzw. aufgebauten mobilen Hochwasserschutzanlagen. Betroffen ist
das Gebiet von Rheinstromkilometer 689,4 bis 699,4 in der Ortslage Theodor-HeussRing bis Ölhafen im Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses für den
Planfeststellungsabschnitt 8 der Bezirksregierung Köln vom 24.09.2003. Das
betroffene Gebiet umfasst das Gelände zwischen Bastei im Süden, KonradAdenauer-Ufer, Riehler Straße, An der Schanz, Niehler Gürtel, Am Niehler Hafen,
Boltensternstraße, Industriestraße, Hermesgasse, Pastor-Wolf-Straße, Emdener
Straße, Merkenicher Hauptstraße und Am Höfeweg im Westen, Alten Weerth und
Fährgasse im Norden und Rheinufer, Merkenicher Straße und Niehler Damm im
Osten. Die Grenzen des Gebietes sind in den Karten 1.1 bis 1.12 im Maßstab 1:5000
eingetragen. Die Karten 1.1 bis 1.12 sind als Anlage 1 Bestandteil dieser
Verordnung.
(2) Diese Verordnung legt für das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet die in § 2 näher
bezeichneten Schutzzonen fest. Diese Schutzzonen dienen insbesondere
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a) dem Schutz von Personen (z.B. Anlieger, Beschäftigte der Stadt Köln, der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) sowie
deren Beauftragte, Besucher und Schaulustige, u.a.) vor Gefahren für Leib und
Leben,
b) dem Schutz von Sachwerten im Einzugsbereich der aufgebauten mobilen
Hochwasserschutzanlagen vor Beschädigung und Zerstörung,
c)
der Sicherstellung des geordneten und störungsfreien Auf- und Abbaus der
Hochwasserschutzanlagen und
d) dem Schutz der aufgebauten mobilen Hochwasserschutzanlagen vor
Vandalismus, Diebstahl oder Sabotage;
Für die Schutzzonen gelten entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad bzw. den
Schutzzielen unterschiedliche Ge- und Verbote.
(3) Mobile Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind nicht
stationäre Hochwasserschutzeinrichtungen, wie Wände und Tore aus Stützen und
Dammbalken, die im Falle einer Hochwassergefahr an fest vorgegebenen Standorten
von den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AÖR entlang des Rheinufers aufgebaut
werden.
Die ohne Einsatz der mobilen Hochwasserschutzanlagen drohenden Überflutungen
in der Ortslage Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen sind in den Karten 2.1 bis 2.16 nach
Überschwemmungshöhe unterschiedlich farblich dargestellt
(Überschwemmungszone). Die Karten 2.1 bis 2.16 sind als Anlage 2 Bestandteil
dieser Verordnung.
§2
Schutzzonen
(1) Die Schutzzone 1 (Sperrzone) umfasst einen Gebietsstreifen mit einer Breite von
mindestens drei (3) bis maximal fünf (5) Metern beiderseits der aufzubauenden bzw.
aufgebauten Hochwasserschutzanlage. Die genauen Grenzen der Schutzzone l sind
in den Karten 3.1 bis 3.23 im Maßstab 1:1000 rot eingetragen.
(2) Die Schutzzone II (Gefahrenzone) umfasst von der Bastei bis Auf dem Alten
Weerth im Anschluss an die Sperrzone einen Gebietsstreifen entlang des Rheinufers
in den Bereichen Konrad-Adenauer-Ufer, Niederländer Ufer, An der Schanz, Am
Niehler Hafen, Boltensternstrasse, Niehler Damm, St.-Leonardus-Strasse, Hafen
Köln Niehl II, Heizkraftwerk Niehl. Die genauen Grenzen der Schutzzone II sind in
den Karten 3.1 bis 3.23 im Maßstab 1:1000 gelb eingetragen.
(3) Die Karten 3.1 bis 3.23 sind als Anlage 3 Bestandteil dieser Verordnung.
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§3
Gebote und Verbote in der Schutzzone 1 (Sperrzone)
In der Schutzzone 1 (Sperrzone) gelten, soweit § 5 Abs. 1 dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt, nachfolgende Gebote und Verbote:
a)
Abgestellte Fahrzeuge (auch Wohnwagen, Anhänger, etc.) sind unverzüglich
aus der Sperrzone zu entfernen. Erfolgt dies nicht, werden diese Fahrzeuge auf
Veranlassung der Stadt Köln auf Kosten der Eigentümer, Halter oder Inhaber der
tatsächlichen Gewalt entfernt und sichergestellt.
b) Bewegliche Gegenstände (z.B. Müllcontainer, Mülltonnen, Gartenmobiliar,
Fahrräder, Brennholzstapel u.ä.) sind vom Eigentümer oder Inhaber der
tatsächlichen Gewalt zu entfernen oder, sollte dies nicht möglich sein, in
geeigneter Form vor Wegschwimmen zu sichern.
c)
Öltanks sind vom Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
Aufschwimmen zu sichern. Wassergefährdende Stoffe sind zu entfernen oder so
zu sichern, dass eine Gefährdung der Umwelt auch bei Versagen oder
Überströmen der mobilen Hochwasserschutzanlagen ausgeschlossen ist.
d) Der Zugang und der auch nur vorübergehende Aufenthalt von Personen
und/oder Tieren sind untersagt. Personen haben die Sperrzone unverzüglich auf
dem kürzesten Wege zu verlassen.
e) Das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen ist verboten.
§4
Gebote und Verbote in der Schutzzone II (Gefahrenzone)
In der Schutzzone II (Gefahrenzone) gelten, soweit § 5 Abs. 2 dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Verbote und Gebote:
a)
Abgestellte Fahrzeuge (auch Wohnwagen, Anhänger, etc.) sind unverzüglich
aus der Gefahrenzone zu entfernen. Erfolgt dies nicht, werden diese Fahrzeuge
auf Veranlassung der Stadt Köln auf Kosten der Eigentümer, Halter oder Inhaber
der tatsächlichen Gewalt entfernt und sichergestellt.
b) Bewegliche Gegenstände (z.B. Müllcontainer, Mülltonnen, Fahrräder,
Gartenmobiliar, Brennholzstapel u.ä.) sind vom Eigentümer oder Inhaber der
tatsächlichen Gewalt zu entfernen oder, sollte dies nicht möglich sein, in
geeigneter Form vor Wegschwimmen zu sichern.
c)
Öltanks sind vom Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
Aufschwimmen zu sichern. Wassergefährdende Stoffe sind zu entfernen oder so
zu sichern, dass eine Gefährdung der Umwelt auch bei Versagen oder
Überströmen der mobilen Hochwasserschutzanlagen ausgeschlossen ist.
d) Das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen ist verboten.
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e)
Die Anlieger dürfen die Gefahrenzone betreten. Anlieger im Sinne dieser
Vorschrift sind in der Gefahrenzone gemeldete Bewohner, dort ansässige
Geschäftsleute, deren Beschäftigte und Lieferanten. Die Berechtigung zum
Betreten ist durch die Vorlage von Personalausweisen, Meldebescheinigungen,
Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnissen, u.ä. nachzuweisen.
Anderen Personen sind der Zugang und der auch nur vorübergehende
Aufenthalt in der Gefahrenzone verboten.
f)
Der Aufenthalt auf Spielplätzen, Sportplätzen und sonstigen im Freien
befindlichen Sportstätten ist untersagt.
g) Der Betrieb von Kindergärten und Schulen ist verboten.
h) Versammlungen und Zusammenkünfte jeglicher Art, auch in geschlossenen
Räumen, dürfen in der Gefahrenzone nicht abgehalten werden.
§5
Ausnahmen von den Geboten und Verboten der § 3 und § 4
(1) Von den Geboten und Verboten des § 3 gelten nachfolgende Ausnahmen:
a) Beschäftigte der Stadt Köln, der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AÖR, und
deren Beauftragte dürfen die Schutzzone 1 (Sperrzone) zur Überprüfung und
den Vollzug der Einhaltung der Gebote und Verbote gemäß § 3, zur Kontrolle
und Durchführung der baulichen Maßnahmen an den mobilen
Hochwasserschutzanlagen und zur Überwachung des Zustands sämtlicher
Hochwasserschutzanlagen bei entsprechender Absicherung betreten. Der
Aufenthalt ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
b) Bei Gefahr im Verzug (beispielsweise zur Rettung von Menschen und Tieren)
darf die Sperrzone von Rettungskräften betreten werden.
c)
Zur Vornahme der erlaubten Tätigkeiten gemäß Lit. a) und b) darf die Sperrzone
mit Fahrzeugen befahren werden.
(2) Die Ausnahmen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die Gebote und
Verbote des § 4. Soweit § 4 Zutritts- und Aufenthaltsverbote ausspricht, gelten diese
nicht für alle Einsatz- und Hilfskräfte, Ärzte und Pflegedienste
§6
Befreiungen
Die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde, ebenso wie die Polizeibehörde, kann
von den Geboten und Verboten der § 3 Lit. a), b), d) — e) und § 4 Lit. a), b), d) — e)
dieser Verordnung Befreiungen erteilen, wenn
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a)
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Schutzzielen dieser Verordnung zu
vereinbaren ist;
b) überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern.
§7
Geltungszeit
(1) Die Gebote und Verbote für die Schutzzone 1 (Sperrzone) nach § 3 dieser
Verordnung gelten mit dem Beginn des Aufbaus der mobilen
Hochwasserschutzanlage bis zu deren endgültigen Abbau.
(2) Die Gebote und Verbote für die Schutzzone II (Gefahrenzone) nach § 4 dieser
Verordnung gelten während des Zeitraumes währenddessen durch den Einstau der
mobilen Elemente eine Gefahr droht. Das Vorliegen und das Ende dieser Situation
werden von der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, auf Veranlassung der
Leitung der Hochwasserschutzzentrale, die dies aufgrund der dortigen fachlichen
Sachkunde abschließend und verbindlich beurteilt, festgestellt und in geeigneter
Form bekannt gegeben.
§8
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gebote und
Verbote der §§ 3 und 4 dieser Verordnung verstößt, indem er oder sie entgegen
a) § 3 Lit. a) abgestellte Fahrzeuge als Eigentümer, Halter oder Inhaber der
tatsächlichen Gewalt nach Aufforderung nicht unverzüglich aus der Sperrzone
entfernt;
b) § 3 Lit. b) bewegliche Gegenstände als Eigentümer oder Inhaber der
tatsächlichen Gewalt nicht entfernt oder vor Wegschwimmen sichert;
c)
§ 3 Lit. c) Öltanks als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht
vor Aufschwimmen sichert oder wassergefährdende Stoffe nicht entfernt oder so
sichert, dass eine Gefährdung der Umwelt auch bei Versagen oder Überströmen
der mobilen Hochwasserschutzanlagen ausgeschlossen ist;
d) § 3 Lit. d) sich in der Sperrzone aufhält;
e)
§ 3 Lit. e) die Sperrzone befährt;
f)
§ 4 Lit, a) abgestellte Fahrzeuge als Eigentümer, Halter oder Inhaber der
tatsächlichen Gewalt nach Aufforderung nicht unverzüglich aus der
Gefahrenzone entfernt;
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g) § 4 Lit. b) bewegliche Gegenstände als Eigentümer oder Inhaber der
tatsächlichen Gewalt nicht entfernt oder in geeigneter Form vor Wegschwimmen
sichert;
h)
§ 4 Lit. c) Öltanks als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht
vor Aufschwimmen sichert oder wassergefährdende Stoffe nicht entfernt oder so
sichert, dass eine Gefährdung der Umwelt auch bei Versagen oder Überströmen
der mobilen Hochwasserschutzanlagen ausgeschlossen ist;
i)
§ 4 Lit. d) die Gefahrenzone befährt;
j)
§ 4 Lit. e) sich als Nichtanlieger in der Gefahrenzone aufhält;
k)
§ 4 Lit. f) sich auf Spielplätzen, Sportplätzen oder sonstigen im Freien
befindlichen Sportstätten aufhält;
l)
§ 4 Lit.g) Kindergärten und Schulen betreibt;
m) § 4 Lit. h) Versammlungen und Zusammenkünfte abhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 EURO
geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist
die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
(Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
Köln, den 31.07.2012
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
gez.: Prof. Quander
Beigeordneter
- ABl StK 2012, S. 749 -
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Legende
Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Legende
Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen
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Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Senioren- und
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Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen
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Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen
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Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Schutzzonenverordnung
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Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel
Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen
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Schutzzonenverordnung
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Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel
Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen
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Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 7 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 8 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 9 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 10 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 11 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 12 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 13 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 14 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0 2,5 5
10 15 20
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 15 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0 2,5 5
10 15 20
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 16 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0 2,5 5
10 15 20
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 17 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0 2,5 5
10 15 20
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 18 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0 2,5 5
10 15 20
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 19 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 20 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 21 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 22 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter
Schutzzonenverordnung
Anlage 3 Blatt 23 von 23
Sperr- und Gefahrenzone
Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Maßstab 1 : 1000
±
PFA 08
Legende
mobiles Tor
Gefahrenzone
Sperrzone
0
5
10
20
30
40
Meter