Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
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Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der mobilen Hochwasserschutzanlagen auf dem Gebiet der Stadt Köln, Ortslage Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen (Hochwasserschutzzonenverordnung Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen), vom 31. Juli 2012 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.05.2012 aufgrund der § 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden — Ordnungsbehördengesetz (OBG) — in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (0V NRW 5. 528) in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung für das Gebiet der Stadt Köln, Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen folgende Verordnung erlassen: Präambel Die vorliegende Rechtsverordnung soll den mobilen Hochwasserschutz in den Grenzen des in § 1 Abs. 1 beschriebenen Gebietes sicherstellen. Der bauliche Hochwasserschutz durch mobile Hochwasserschutzanlagen bietet zwar einen Hochwasserschutz bis 11,30 m Kölner Pegel, kann aber keinen absoluten Schutz vor Hochwasser gewährleisten. Die mobilen Hochwasserschutzanlagen können versagen oder durch ein höher eintretendes Hochwasser überspült werden. In diesem Falle besteht die Gefahr, dass die Ortslage Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen überschwemmt wird. Die betroffenen Einwohner der Überschwemmungszone müssen sich daher durch geeignete bauliche und persönliche Vorsorgemaßnahmen auf mögliche Überschwemmungen vorbereiten. §1 Gegenstand der Verordnung (1) Diese Verordnung betrifft die Bereiche vor und hinter den entlang des Rheinufers zu errichtenden bzw. aufgebauten mobilen Hochwasserschutzanlagen. Betroffen ist das Gebiet von Rheinstromkilometer 689,4 bis 699,4 in der Ortslage Theodor-HeussRing bis Ölhafen im Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses für den Planfeststellungsabschnitt 8 der Bezirksregierung Köln vom 24.09.2003. Das betroffene Gebiet umfasst das Gelände zwischen Bastei im Süden, KonradAdenauer-Ufer, Riehler Straße, An der Schanz, Niehler Gürtel, Am Niehler Hafen, Boltensternstraße, Industriestraße, Hermesgasse, Pastor-Wolf-Straße, Emdener Straße, Merkenicher Hauptstraße und Am Höfeweg im Westen, Alten Weerth und Fährgasse im Norden und Rheinufer, Merkenicher Straße und Niehler Damm im Osten. Die Grenzen des Gebietes sind in den Karten 1.1 bis 1.12 im Maßstab 1:5000 eingetragen. Die Karten 1.1 bis 1.12 sind als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung. (2) Diese Verordnung legt für das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet die in § 2 näher bezeichneten Schutzzonen fest. Diese Schutzzonen dienen insbesondere Seite 1 von 6 a) dem Schutz von Personen (z.B. Anlieger, Beschäftigte der Stadt Köln, der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) sowie deren Beauftragte, Besucher und Schaulustige, u.a.) vor Gefahren für Leib und Leben, b) dem Schutz von Sachwerten im Einzugsbereich der aufgebauten mobilen Hochwasserschutzanlagen vor Beschädigung und Zerstörung, c) der Sicherstellung des geordneten und störungsfreien Auf- und Abbaus der Hochwasserschutzanlagen und d) dem Schutz der aufgebauten mobilen Hochwasserschutzanlagen vor Vandalismus, Diebstahl oder Sabotage; Für die Schutzzonen gelten entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad bzw. den Schutzzielen unterschiedliche Ge- und Verbote. (3) Mobile Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind nicht stationäre Hochwasserschutzeinrichtungen, wie Wände und Tore aus Stützen und Dammbalken, die im Falle einer Hochwassergefahr an fest vorgegebenen Standorten von den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AÖR entlang des Rheinufers aufgebaut werden. Die ohne Einsatz der mobilen Hochwasserschutzanlagen drohenden Überflutungen in der Ortslage Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen sind in den Karten 2.1 bis 2.16 nach Überschwemmungshöhe unterschiedlich farblich dargestellt (Überschwemmungszone). Die Karten 2.1 bis 2.16 sind als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung. §2 Schutzzonen (1) Die Schutzzone 1 (Sperrzone) umfasst einen Gebietsstreifen mit einer Breite von mindestens drei (3) bis maximal fünf (5) Metern beiderseits der aufzubauenden bzw. aufgebauten Hochwasserschutzanlage. Die genauen Grenzen der Schutzzone l sind in den Karten 3.1 bis 3.23 im Maßstab 1:1000 rot eingetragen. (2) Die Schutzzone II (Gefahrenzone) umfasst von der Bastei bis Auf dem Alten Weerth im Anschluss an die Sperrzone einen Gebietsstreifen entlang des Rheinufers in den Bereichen Konrad-Adenauer-Ufer, Niederländer Ufer, An der Schanz, Am Niehler Hafen, Boltensternstrasse, Niehler Damm, St.-Leonardus-Strasse, Hafen Köln Niehl II, Heizkraftwerk Niehl. Die genauen Grenzen der Schutzzone II sind in den Karten 3.1 bis 3.23 im Maßstab 1:1000 gelb eingetragen. (3) Die Karten 3.1 bis 3.23 sind als Anlage 3 Bestandteil dieser Verordnung. Seite 2 von 6 §3 Gebote und Verbote in der Schutzzone 1 (Sperrzone) In der Schutzzone 1 (Sperrzone) gelten, soweit § 5 Abs. 1 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, nachfolgende Gebote und Verbote: a) Abgestellte Fahrzeuge (auch Wohnwagen, Anhänger, etc.) sind unverzüglich aus der Sperrzone zu entfernen. Erfolgt dies nicht, werden diese Fahrzeuge auf Veranlassung der Stadt Köln auf Kosten der Eigentümer, Halter oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt entfernt und sichergestellt. b) Bewegliche Gegenstände (z.B. Müllcontainer, Mülltonnen, Gartenmobiliar, Fahrräder, Brennholzstapel u.ä.) sind vom Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu entfernen oder, sollte dies nicht möglich sein, in geeigneter Form vor Wegschwimmen zu sichern. c) Öltanks sind vom Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Aufschwimmen zu sichern. Wassergefährdende Stoffe sind zu entfernen oder so zu sichern, dass eine Gefährdung der Umwelt auch bei Versagen oder Überströmen der mobilen Hochwasserschutzanlagen ausgeschlossen ist. d) Der Zugang und der auch nur vorübergehende Aufenthalt von Personen und/oder Tieren sind untersagt. Personen haben die Sperrzone unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verlassen. e) Das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen ist verboten. §4 Gebote und Verbote in der Schutzzone II (Gefahrenzone) In der Schutzzone II (Gefahrenzone) gelten, soweit § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Verbote und Gebote: a) Abgestellte Fahrzeuge (auch Wohnwagen, Anhänger, etc.) sind unverzüglich aus der Gefahrenzone zu entfernen. Erfolgt dies nicht, werden diese Fahrzeuge auf Veranlassung der Stadt Köln auf Kosten der Eigentümer, Halter oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt entfernt und sichergestellt. b) Bewegliche Gegenstände (z.B. Müllcontainer, Mülltonnen, Fahrräder, Gartenmobiliar, Brennholzstapel u.ä.) sind vom Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu entfernen oder, sollte dies nicht möglich sein, in geeigneter Form vor Wegschwimmen zu sichern. c) Öltanks sind vom Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Aufschwimmen zu sichern. Wassergefährdende Stoffe sind zu entfernen oder so zu sichern, dass eine Gefährdung der Umwelt auch bei Versagen oder Überströmen der mobilen Hochwasserschutzanlagen ausgeschlossen ist. d) Das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen ist verboten. Seite 3 von 6 e) Die Anlieger dürfen die Gefahrenzone betreten. Anlieger im Sinne dieser Vorschrift sind in der Gefahrenzone gemeldete Bewohner, dort ansässige Geschäftsleute, deren Beschäftigte und Lieferanten. Die Berechtigung zum Betreten ist durch die Vorlage von Personalausweisen, Meldebescheinigungen, Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnissen, u.ä. nachzuweisen. Anderen Personen sind der Zugang und der auch nur vorübergehende Aufenthalt in der Gefahrenzone verboten. f) Der Aufenthalt auf Spielplätzen, Sportplätzen und sonstigen im Freien befindlichen Sportstätten ist untersagt. g) Der Betrieb von Kindergärten und Schulen ist verboten. h) Versammlungen und Zusammenkünfte jeglicher Art, auch in geschlossenen Räumen, dürfen in der Gefahrenzone nicht abgehalten werden. §5 Ausnahmen von den Geboten und Verboten der § 3 und § 4 (1) Von den Geboten und Verboten des § 3 gelten nachfolgende Ausnahmen: a) Beschäftigte der Stadt Köln, der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AÖR, und deren Beauftragte dürfen die Schutzzone 1 (Sperrzone) zur Überprüfung und den Vollzug der Einhaltung der Gebote und Verbote gemäß § 3, zur Kontrolle und Durchführung der baulichen Maßnahmen an den mobilen Hochwasserschutzanlagen und zur Überwachung des Zustands sämtlicher Hochwasserschutzanlagen bei entsprechender Absicherung betreten. Der Aufenthalt ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. b) Bei Gefahr im Verzug (beispielsweise zur Rettung von Menschen und Tieren) darf die Sperrzone von Rettungskräften betreten werden. c) Zur Vornahme der erlaubten Tätigkeiten gemäß Lit. a) und b) darf die Sperrzone mit Fahrzeugen befahren werden. (2) Die Ausnahmen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die Gebote und Verbote des § 4. Soweit § 4 Zutritts- und Aufenthaltsverbote ausspricht, gelten diese nicht für alle Einsatz- und Hilfskräfte, Ärzte und Pflegedienste §6 Befreiungen Die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde, ebenso wie die Polizeibehörde, kann von den Geboten und Verboten der § 3 Lit. a), b), d) — e) und § 4 Lit. a), b), d) — e) dieser Verordnung Befreiungen erteilen, wenn Seite 4 von 6 a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Schutzzielen dieser Verordnung zu vereinbaren ist; b) überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern. §7 Geltungszeit (1) Die Gebote und Verbote für die Schutzzone 1 (Sperrzone) nach § 3 dieser Verordnung gelten mit dem Beginn des Aufbaus der mobilen Hochwasserschutzanlage bis zu deren endgültigen Abbau. (2) Die Gebote und Verbote für die Schutzzone II (Gefahrenzone) nach § 4 dieser Verordnung gelten während des Zeitraumes währenddessen durch den Einstau der mobilen Elemente eine Gefahr droht. Das Vorliegen und das Ende dieser Situation werden von der Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, auf Veranlassung der Leitung der Hochwasserschutzzentrale, die dies aufgrund der dortigen fachlichen Sachkunde abschließend und verbindlich beurteilt, festgestellt und in geeigneter Form bekannt gegeben. §8 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gebote und Verbote der §§ 3 und 4 dieser Verordnung verstößt, indem er oder sie entgegen a) § 3 Lit. a) abgestellte Fahrzeuge als Eigentümer, Halter oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach Aufforderung nicht unverzüglich aus der Sperrzone entfernt; b) § 3 Lit. b) bewegliche Gegenstände als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht entfernt oder vor Wegschwimmen sichert; c) § 3 Lit. c) Öltanks als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht vor Aufschwimmen sichert oder wassergefährdende Stoffe nicht entfernt oder so sichert, dass eine Gefährdung der Umwelt auch bei Versagen oder Überströmen der mobilen Hochwasserschutzanlagen ausgeschlossen ist; d) § 3 Lit. d) sich in der Sperrzone aufhält; e) § 3 Lit. e) die Sperrzone befährt; f) § 4 Lit, a) abgestellte Fahrzeuge als Eigentümer, Halter oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach Aufforderung nicht unverzüglich aus der Gefahrenzone entfernt; Seite 5 von 6 g) § 4 Lit. b) bewegliche Gegenstände als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht entfernt oder in geeigneter Form vor Wegschwimmen sichert; h) § 4 Lit. c) Öltanks als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht vor Aufschwimmen sichert oder wassergefährdende Stoffe nicht entfernt oder so sichert, dass eine Gefährdung der Umwelt auch bei Versagen oder Überströmen der mobilen Hochwasserschutzanlagen ausgeschlossen ist; i) § 4 Lit. d) die Gefahrenzone befährt; j) § 4 Lit. e) sich als Nichtanlieger in der Gefahrenzone aufhält; k) § 4 Lit. f) sich auf Spielplätzen, Sportplätzen oder sonstigen im Freien befindlichen Sportstätten aufhält; l) § 4 Lit.g) Kindergärten und Schulen betreibt; m) § 4 Lit. h) Versammlungen und Zusammenkünfte abhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 EURO geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 31.07.2012 Der Oberbürgermeister In Vertretung gez.: Prof. Quander Beigeordneter - ABl StK 2012, S. 749 - Seite 6 von 6 Seite 1 von 12 Elsa -Brä r sse ndst röm -Stra ll Wa u Ne Wor rin ger Stra ße ße Planfeststellungsabschnitt 08 Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Anschluß Blatt 2 bu ei W n ße Riehler S ße ra st g r traße Wörthstraße Rhein-km 689,40 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 2 von 12 e Riehl ße r Stra Planfeststellungsabschnitt 08 Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Anschluß Blatt 3 eim mh am St er Rhein-km 690,50 e raß St Anschluß Blatt 1 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 3 von 12 Anschluß Blatt 4 hnitt 08 gsabsc lhafen tstellun -Ö Planfes r-Heuss-Ring Theodo Senioren- und Behindertenzentrum Anschluß Blatt 2 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 4 von 12 Anschluß Blatt 5 8 itt 0 chn afen abs h ngs ing-Öl ellu R stst eussnfe Pla odor-H The He rth a -K rau s-S tra ße Am M olen kopf -km ein Rh ,00 692 Anschluß Blatt 3 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 5 von 12 Anschluß Blatt 6 hnitt 08 llungsabsc Planfestste ss-Ring-Ölhafen eu Theodor-H Fri ed ric h-K arl -St raß e Pas teur stra ße Rh ein -km 69 0,5 0 Anschluß Blatt 4 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 6 von 12 Anschluß Blatt 7 Grad itz er Str aße -km Rhein ße er ch s e 695,40 ra St p en d ei W ster raße Am annst dam er S traß e gsabschnitt 08 Planfeststellun ing-Ölhafen -R Theodor-Heuss Pohlm Fried rich- Karl- Straß e Anschluß Blatt 5 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 7 von 12 Anschluß Blatt 8 Sch iffer stra Seb ast ian stra ß e ße esh eim chnitt 08 Planfeststellungsabs Ölhafen Theodor-Heuss-Ring- Hill 96,00 Rhein-km 6 stra Niehler Dam m ße Anschluß Blatt 6 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 8 von 12 Anschluß Blatt 9 Rhei 697,0 0 rhave Fl itt St.Leo Breme nardu s-Stra sse n-km ner St raße de Aue der S eeka nte Auf dem Heid enb erg rW eg Half enga Seb ast ian str aße sse Planfeststellungsabschnitt 08 Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen ar Anschluß Blatt 7 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 9 von 12 St.-Leonardus-Strasse Geestemünder Straße Planfeststellungsabschnitt 08 Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Anschluß Blatt 10 Emdener Straße Rhein-km 697,00 Anschluß Blatt 8 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 10 von 12 Autowerk Planfeststellungsabschnitt 08 Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Anschluß Blatt 11 Rhein-km 698,00 Anschluß Blatt 9 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. Seite 11 von 12 Anschluß Blatt 11 ,00 -k ein Rh 99 m6 08 nitt sch lhafen sab ung Ring-Ö tell sts eussnfe Pla odor-H The Anschluß Blatt 10 Copyright (TK 25) Die Geobasisinformationen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen sind gesetzlich geschützt. Wer diese unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, verstösst gegen das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und das Urheberrechtsgesetz. 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Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 1 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen ße ra t rS Cle ve rS tra ße le eh Ri W ör th st ra ße ünze er M An d Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 2 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen e aß Neuss tr rS hle Rie er Wa -S m rö st nd rä -B ße tra Oppenheimstraße ße sa El thalstra Alvenslebenstraße Aduchtstraße Blumen ll Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 3 von 16 he im er W eg Sta mm hei me Am r St Bot raß e anis che nG arte n Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen ta m m aß Al te rS er R i l eh r St e Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 4 von 16 sst raß tra ße e er S inu eh l Bod Ri Am Bot anis che n Gar ten Sta m mh eim er S Si traß eb e ol ds tra ße Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 5 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Sta mm h eim er Str aß e Senioren- und Behindertenzentrum e raß Pio n t iers Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 6 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Niehler Gü rtel Senioren- und Behindertenzentrum Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 7 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen ße - rich d Frie ra l-St Kar e traß Pas rs teu Legende Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 8 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen aße tr ger S r e b s önig K Amsterdamer Straße e straß P ann ohlm aße l-Str Fr ar ch-K i r d e i Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 9 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen amm m Dam ler D raße er St nich Nieh e Merk itzer Grad Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 10 von 16 Sebastianstraße Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen In du st rie st ra ße Hillesheimstraße Fe ld ga rt en st ra ße Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 11 von 16 Hafengasse Sebastianstraße Auf dem Heidenberg Pastor-W olff-Stra ße Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen e traß er S ich ken Mer Feldgärtenstraße Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 12 von 16 Emdener Straße Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen ße er Stra haven remer B der littar ße Stra F Auf der Seekante Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 13 von 16 Geestemünder Straße St.-Leonardus-Stra sse Emdener straße Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 14 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Autowerk Legende Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 15 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Autowerk Schutzzonenverordnung Anlage 2 Karte 16 von 16 Überflutungsfläche 11,90 m Kölner Pegel Ortslage Theodor-Heuss-Ring-Ölhafen Legende ße tstra Haup Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 1 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 3,5 7 14 21 28 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 2 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 3,5 7 14 21 28 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 3 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 3,5 7 14 21 28 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 4 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 3,5 7 14 21 28 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 5 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 3,5 7 14 21 28 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 6 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 7 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 8 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 9 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 10 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 11 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 12 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 13 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 14 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 2,5 5 10 15 20 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 15 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 2,5 5 10 15 20 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 16 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 2,5 5 10 15 20 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 17 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 2,5 5 10 15 20 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 18 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 2,5 5 10 15 20 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 19 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 20 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 21 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 22 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter Schutzzonenverordnung Anlage 3 Blatt 23 von 23 Sperr- und Gefahrenzone Theodor-Heuss-Ring bis Ölhafen Maßstab 1 : 1000 ± PFA 08 Legende mobiles Tor Gefahrenzone Sperrzone 0 5 10 20 30 40 Meter