Betriebstankstellen
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Betriebstankstellen
Betriebstankstellen für Dieselkraftstoff. Anforderungen und Schadenverhütung. Risk-Management – Ein Service für unsere Kunden. Dieses Merkblatt richtet sich an Be treiber von Betriebstankstellen (Ei genverbrauchstankstellen) für Dieselkraftstoff in Bayern und Rhein land-Pfalz. Es gibt einen Über blick über die bei der Errichtung und beim Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Rechtsvorschriften und technischen Anforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes. 2 Umwelt – Betriebstankstellen Betriebstankstellen Begriffsbestimmungen Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land fahr zeu gen mit flüssigen Kraftstoffen aus Ab gabeeinrichtungen dienen, ein schließlich der Lagerbehälter. Eigenverbrauchstankstellen sind Tankstellen, die dafür bestimmt sind, betriebseigene Fahrzeuge und Ge rä te zu betanken, und nur vom Betreiber oder von bei ihm be schäf tigten Personen bedient werden. Kompaktanlagen sind komplette Betankungssysteme, bestehend aus Lagerbehälter, Zapfeinrichtung und ggf. Auffangvorrichtung für den Eigen verbrauch von Dieselkraftstoff. Zapfsäulen sind mit dem Erd boden oder einem Lagertank fest verbunde ne Abgabeeinrichtungen, deren Förder- und Messeinheiten von einem Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung nicht geöffnet zu werden braucht. Zapfgeräte sind mit dem Erd boden oder dem Lagertank fest verbunde ne Einrichtungen, deren Förder- und Mess einheiten von einem Schutz gehäuse umgeben sein können, das zur Kraftstoff entnahme und ggf. zum Füllen und Peilen des Tanks geöffnet werden muss. Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil betriebs mäßig horizontal erreich bare Bereich zuzüglich 1 m. Er kann durch die Ausbildung von flüssigkeitsundurchlässigen Schutzmauern oder -blechen von mindestens 1 m Höhe eingeschränkt werden. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach beiden Seiten. Der Abfüllplatz besteht mindes tens aus dem Wirkbereich zuzüglich der Flächen bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle, Rinnen oder Aufkantungen sowie Flächen, von denen aus Lager be hälter befüllt oder entleert werden. Betriebstankstelle für Dieselkraftstoff Betriebstankstellen - Umwelt 3 Rechtliche Grundlagen und Betreiberpflichten Rechtslage, technische Vorschriften, Betreiberpflichten Da es sich bei Dieselkraftstoffen um brennbare und wassergefährdende Flüssigkeiten (WGK II) handelt, ergeben sich für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebstankstelle für Dieselkraftstoff technische Anforderungen nach folgenden Gesetzen, Verordnungen und Regeln: ! Wasserhaushaltsgesetz (WHG) /1/ ! Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fach betriebe (VAwS) der einzelnen Bundesländer /2, 3/ ! Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) TRbF 40 – Tankstellen /4/ (Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes.) ! Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) TRwS 781 – Tankstellen für Kraftfahrzeuge /5/ Dieseltankstellen unterliegen der Gefährdungshaftung nach § 89 des WHG. Gelangen zum Beispiel aus einer Dieseltankstelle Kraftstoffe in ein Gewässer, so ist der Anlageninhaber zum Ersatz des daraus einem Dritten entstehenden Schadens verpflichtet. In den Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder sind die An forderungen an den technischen Gewässerschutz in Abhängigkeit von der Wasser gefährdungsklasse (WHG) und dem Volumen des in der Anlage vorhandenen Stoffes festgelegt. Je größer demnach das Volumen der Anlage, desto größer das Gefährdungspoten zial sowie die Anforderungen, die an die Diesel tankstelle beziehungsweise ihre Anlagenteile zum Beispiel hinsichtlich der tech nischen Aus rüs tung oder der Prüfpflicht gestellt werden. Bei der Beimischung von Biodiesel gilt die DIN 1999 T 101 (Mai 2009) 4 Umwelt – Betriebstankstellen Aufgrund der VAwS muss für jede Anlage, das heißt sowohl für den Abfüllplatz der Dieseltankstelle als auch für die oberirdische oder un ter irdische Lageranlage zu nächst die Gefährdungsstufe ermittelt werden: Volumen der Anlage bis 1 m 3 mehr als 1 bis 10 m 3 mehr als 10 bis 100 m 3 mehr als 100 m 3 Gefährdungsstufe A B C D Ein Dieseltank mit einem Hohlraumvolumen von 5 000 l (5 m 3) würde demnach in die Gefährdungsstufe B eingestuft. Bei der Ermittlung der Gefährdungsstufe für den Abfüllplatz, an dem die Lagerbehälter der Tankstelle durch das Tankfahrzeug befüllt werden, geht der Gesetz geber derzeit grundsätzlich von einem größten möglichen Volumenstrom von 1200 Litern pro Minute und das über einen Zeitraum von zehn Minuten aus. Dies entspricht einem maßgebenden Volumen für den Abfüllplatz von 12 000 l. Der Abfüllplatz würde demzufolge in die Ge fährdungsstufe C eingestuft. In Bayern sind die speziellen An forde rungen an Tankstellen in einem eige nen Anhang zur Anlagen verordnung (Anhang 4 der VAwS) zusammen gefasst. Allgemein gilt, dass Anlagen so beschaffen sein müssen, dass wasser gefährdende Stoffe nicht aus treten können; hierzu müssen die Anlagen dicht, standsicher und gegen zu erwartende mechanische, chemische und thermische Ein flüsse widerstandsfähig sein. Beim Neubau einer Eigenver brauchstankstelle für Dieselkraftstoff ist Folgendes zu beachten: ! Bei einem unterirdischen Lagervolumen bis zehn Kubikmeter ist eine An zeige nach Art. 37 BayWG oder § 20 des Landeswasser-gesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) bei der zustän digen Behörde erforderlich /6, 7/. ! Bei oberirdischen Anlagen mit einem Volumen von bis zu einem Kubikmeter (Anlage der Gefährdungsstufe A) ist keine Anzeige notwendig. ! Bei oberirdischen Anlagen mit einem Volumen von mehr als einem bis zehn Kubikmeter ist eine Anzeige nach Art. 37 BayWG oder § 20 LWG erforderlich. ! Oberirdische und unterirdische Lagerbehälter von mehr als zehn Kubikmeter bedürfen gemäß Bayerischer Bauordnung (BayBO) bzw. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) einer Bau genehmigung /8, 9/. ! Eigenverbrauchstankstellen, an denen nur Dieselkraftstoff gelagert und abgegeben wird, werden nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft /10/. ! Der Einbau und die Aufstellung einer Eigenverbrauchstankstelle muss in der Regel durch einen Fachbetrieb nach § 62 Abs. 4 WHG erfolgen. Die Fachbetriebs ei gen schaft ist gegenüber dem Betreiber nachzuweisen. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht sind in den Anlagenverordnungen der Länder geregelt. Zum Beispiel sind in Bayern Tätigkeiten an An lagen der Gefährdungsstufe A und B, in Rheinland-Pfalz an An lagen der Gefährdungsstufe A von der Fachbetriebspflicht befreit. Vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, bei Still legung oder vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage sowie wiederkehrend alle fünf Jahre sind nach den Anlagenverordnungen der Länder Prüfungen nach § 62 Abs. 4 WHG durch zugelassene Sachverständige durchzuführen. Die Betreiber haben die bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich durch Fachbetriebe nach § 62 Abs. 4 WHG oder selbst, soweit sie die Anforderungen an Fachbetriebe erfüllen, beheben zu lassen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind oberirdische Anlagen oder An lagenteile einer Eigenverbrauchstankstelle (z. B. oberirdischer Dieseltank oder Abfüllplatz) mit einem maß gebenden Volumen von 10 000 l oder weniger (Anlagen der Gefährdungsstufe A und B). Der Betreiber ist verpflichtet, eine verständliche Betriebsanweisung aufzustellen und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen. Betriebstankstellen - Umwelt 5 Technische Anforderungen Risiken und typische Schadensbilder Beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Betriebstank stellen kann es durch mangelnde Sorgfalt zu hohen Tropfverlusten kommen, die sich auf geschätzte 380 Liter pro Station und Jahr summieren können. Einen besonders gravierenden Fall zeigt das Beispiel eines Kasernengeländes, auf dem im Schnitt ein halber Liter Kraftstoff pro betanktem Lkw vertropfte. Bei unzureichender Untergrundabdichtung wie zum Beispiel Verbundsteinpflaster, dessen Fugen nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt sind, führen diese regelmäßigen Kraftstoffverluste zu Verschmutzungen von Boden und Grundwasser. Die Kosten für die Sanierung dieser mineralölverunreinigten Böden im Bereich von Tankstellen liegen in der Regel zwischen 25 000 bis 75 000 Euro; im Fall einer Grundwasserverunreinigung ist mit Kos ten von mindestens 100 000 Euro zu rechnen /11/. Eine Sanierung von Gewässerschäden muss nach dem Umweltschadengesetz erfolgen. (§ 90 WHG) Allgemeines Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Betriebstankstelle und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40 und der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 entspricht. Zu beachten ist, dass nachfolgend aufgeführte technische Anforde rungen auch für so genannte Kompaktanlagen gelten, da bei diesen An lagen wasserrechtliche Anforderungen zum Beispiel im Hinblick auf den Abfüllplatz oder auf die Entwässerung oft nicht erfüllt werden. Weiter ist darauf zu achten, dass von Anbietern solcher Anlagen nicht nur für die Lager behälter, sondern auch für die anderen An lagenteile die Brauchbarkeit nach gewiesen ist. Betriebstankstelle mit unzureichender Untergrundabdichtung 6 Umwelt – Betriebstankstellen Technische Anforderungen an ober- und unterirdische Tanks, Domschächte und Rohrleitungen können unter anderem der entsprechenden Fachinformation der Versicherungskammer Bayern entnommen werden /12/. Es ist zu beachten, dass Lager behäl-ter nur unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen wie zum Beispiel Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und NotAus-Betätigung (ANA) befüllt werden dürfen. Gewässerschutz an der Betriebstankstelle Zapfsäulen und sonstige Abgabeeinrichtungen Zapfsäulen müssen über einen wirksamen Anfahrschutz verfügen. Diese Forderung ist erfüllt, wenn sie durch Kantsteine, Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen mit einer Höhe von mindestens 12 cm und einem seitlichen Überstand von mindestens 20 cm geschützt sind. Die Zapfsäulen sind über flüssigkeitsundurchlässigen und bestän di-gen Auffang- und Ableitflächen (zum Beispiel über Tropf blechen und Boden wannen) so aufzustellen, dass even tuell auslaufender Kraftstoff auf die flüssig keits dichte Fläche des Abfüllplatzes gelangt, dort leicht erkannt und entsorgt werden kann. Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (zum Bei spiel Flansche) angeordnet sein. Davon ausgenommen sind Saug leitungen zur Zapfsäule mit einer Flanschverbindung unmittelbar unter dem Tropf blech bzw. der Boden wanne. Öffnungen für Kabelrohre und Rohr leitungen sind, sofern sie nicht be reits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Bei der Abgabe von Dieselkraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als einem Kubikmeter Inhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden und bauartgeprüften Zapfventilen verwendet werden. Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungs beständig und gegen Flam men einwirkung widerstandsfähig sein. Dieseltankstelle mit Anfahrschutz Weiterhin müssen Abgabeeinrichtungen wie Zapfsäulen oder Zapf ge räte außerhalb der Betriebszeiten ausreichend gegen unbefugten Zu tritt oder Benutzung abgesichert sein. Betriebstankstellen - Umwelt 7 Befestigung und Abdichtung des Abfüllplatzes Bei Eigenverbrauchstankstellen erfüllt der Abfüllplatz in der Regel zwei Funktionen. Zum einen steht auf ihm bei der Anlieferung des Diesels das Tankfahrzeug, zum an deren werden hier die Fahrzeuge betankt. Daher umfassen die Anforderungen an den Abfüllplatz bei Eigenverbrauchstankstellen auch den Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter. Soweit Lagerbehälter und Abfüllanlage räumlich getrennt aufgestellt oder eingebaut sind, kann die Behörde für den sich bei der Befüllung der Lager behälter ergebenden Wirkbereich Ausnahmen erteilen. Hierbei können die technischen Anforderungen durch betriebliche Anforderungen ersetzt werden. Grundsätzlich muss die Befestigung der Bodenflächen dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und flüssigkeits- und witterungsbeständig sein so wie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten. Domschächte, Zapfsäuleninseln, Ent wässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzu schlie ßen; dies gilt auch für Aufkantungen. Fugenmassen und Fugen bänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein. Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundes ministers für Verkehr herzustellen. Für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 40 000 l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als 10 000 l werden in den Anlagenverordnungen vereinfachte Anforderungen an die Beschaffenheit des Untergrundes von Abfüllplätzen gestellt: Der Untergrund des Abfüll platzes ist in Straßenbauweise herzustellen und mit einer Decke aus Asphaltbeton (15 cm Asphalt trageschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton C35/45 wasserundurchlässig nach DIN 1045 zu versehen (VAwS Bayern). Abläufe im Wirkbereich von Dieselzapfpistolen müssen an einen Ab scheider angeschlossen sein. Sind Abgabeeinrichtungen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche aufgestellt, muss der Wirkbereich zu dieser Fläche durch eine flüssigkeitsundurchlässige Wand in einer Höhe von mindestens 1 m eingeschränkt werden. Wirkbereiche bei der Betankung von Fahrzeugen Zapfsäule Gefällegrenze Zapfsäuleninsel r1 r2 Ablaufrinne, an geeigneten Abscheider angeschlossen Aufkantung, Mindesthöhe 5 cm Bodeneinlauf, an geeigneten Abscheider angeschlossen Gebäude unbefestigte Fläche Wirkbereiche befestigte Fläche (Abfüllplatz) unbefestigter Teil des Wirkbereiches r1 = Schlauchlänge 8 undurchlässige Wand Mindesthöhe 1 m r2 = Radius des Wirkbereiches (Schlauchlänge + 1 m) Umwelt – Betriebstankstellen Eigenüberwachung senkt das Schadenrisiko Rückhaltevolumen Um Kraftstoffmengen, die eventuell beim Betanken von Fahrzeugen austreten können, sicher aufzufangen, fordert der Gesetzgeber ein be stimmtes Rückhaltevolumen. Dieses entspricht der Kraftstoffmenge, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung ab gegeben werden kann (Regelzap f ventil 50 l/min, Hochleistungs zapf ventil 150 l/min). Das bedeutet, dass bei einer Tankstelle mit einem Zapf ventil eine Auslaufmenge zwischen 150 bzw. 450 l aufgefangen werden muss. Ableiten von Niederschlagswasser Außerdem ist ein Rückhaltevolumen notwendig für die Kraftstoffmenge, die bei der Befüllung der Lagertanks zum Beispiel durch Schlauch risse bis zum Wirksamwerden von Sicherheitseinrichtungen austreten kann. Dieses Rückhaltevolumen beträgt in Abhängigkeit von der am Tankfahrzeug vorhandenen Sicherheitseinrichtung zwischen 500 bis 800 Liter. Das geforderte Rückhaltevolumen kann durch einen wannenförmig ausgebildeten Abfüllplatz erreicht werden. Abscheider können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Hierzu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage (zum Beispiel Schlammfang, Abscheider). Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht. Niederschlagswasser und sons tiges Wasser vom Abfüllplatz muss über einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN EN 858 Teil 1 und 2 sowie DIN 1999 Teil 100 mit selbsttätigem Ab schluss abgeleitet werden. Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser durch eine ausreichende Überdachung ferngehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und der Abfüllplatz keinen Ablauf besitzt. Die Forderung nach einem Ab schei der bei nicht überdachten Abfüllplätzen entfällt in Bayern bei Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von we niger als 4 000 l/Jahr und einem Behälter volumen von nicht mehr als 2 000 l. Hier ist eine ebene Ausführung der Abfüllplatzdecke ausreichend. Betriebstankstellen - Umwelt 9 Risk-Management. Ein Service für unsere Kunden. Hinweise für den sicheren Betrieb Literaturverzeichnis ! Halten Sie eine ausreichende Menge geeigneten Ölbindemittels bereit, um ausgelaufenen Kraftstoff an Ort und Stelle zurückhalten zu können. ! Kennzeichnen Sie den Schalter zum Stillsetzen der Fördereinheit, damit er im Gefahrenfall sofort erkennbar ist. ! Halten Sie an der Tankstelle einen für die Brandklassen A und B zugelassenen Feuerlöscher vor. ! Weisen Sie auf das Rauchverbot durch eine deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte Aufschrift hin. ! Kontrollieren Sie regelmäßig den Abfüllplatz auf seinen ordnungsgemäßen Zustand und dokumentieren Sie die Kontrollen in einem Kontrollbuch. Schäden sollten Sie umgehend beseitigen. ! Wenden Sie sich bei Arbeiten an Tankanlagen stets an einen Fachbetrieb. /1/ Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009, BGBl. I, S. 2585 /2/ 1. Bundesverordnung BundesVO /4/ Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten 40 – Tankstellen (TRbF 40 – Tankstellen) vom 01.02.2002, BArbBl. Nr. 3, S. 72 /5/ TRwS 781 im Arbeitsblatt ATV-DVWK-A781 vom 10.10.2008 /6/ Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 21.07.2009, GVBl. Bayern, S. 376 /7/ Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) vom 22.01.2004, GVBl. Rheinland-Pfalz, S. 53 /8/ Bayerische Bauordnung (BayBO) vom 04.08.1997, GVBl. Bayern, S. 433, /9/ Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998, GVBl. Rheinland-Pfalz, S. 365 Hinweis Diese Information für den Versicherungsnehmer kann nur einen Überblick über die Thematik geben. Für die Errichtung und den Betrieb der vorgenannten Anlagen sind die einschlägigen Vorschriften und be hördlichen Auflagen zu beachten. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Um welt- und Brandschutzingenieure der Abteilung Risk-Management der Versicherungskammer Bayern. Tel. (0 89) 21 60-15 32 (Umwelt) Tel. (0 89) 21 60-29 66 (Brand schutz) Die Inhalte dieser Broschüre wurden sorgfältig und nach bestem Wissen von uns geprüft und aktualisiert. Alle Angaben dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratung dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zusammengestellten Informationen wird nicht übernommen. 10 Umwelt – Betriebstankstellen /10/ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27.09.2002, BGBl. I, Nr. 70, S. 3777 /11/ Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft: Information für Versicherer 5, Tankstellen /12/ Versicherungskammer Bayern: Ober- und unterirdische Lagerung von Brennstoffen und Kraftstoffen, Fachinformation Mat.-Nr. 30 98 26 30 93 67; 01/11 Versicherungskammer Bayern · Risk-Management · 80530 München www.versicherungskammer-bayern.de · www.combirisk.de