Betriebstankstellen

Transcription

Betriebstankstellen
Betriebstankstellen für Dieselkraftstoff.
Anforderungen und Schadenverhütung.
Risk-Management – Ein Service für unsere Kunden.
Dieses Merkblatt richtet sich an Be treiber von Betriebstankstellen (Ei genverbrauchstankstellen) für Dieselkraftstoff in Bayern und Rhein land-Pfalz. Es gibt einen
Über blick über die bei der Errichtung und beim Betrieb
dieser Anlagen erforderlichen Rechtsvorschriften und
technischen Anforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes.
2
Umwelt – Betriebstankstellen
Betriebstankstellen
Begriffsbestimmungen
Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung
von Land fahr zeu gen mit flüssigen Kraftstoffen aus Ab gabeeinrichtungen dienen, ein schließlich der Lagerbehälter.
Eigenverbrauchstankstellen sind Tankstellen, die
dafür bestimmt sind, betriebseigene Fahrzeuge und Ge rä te zu betanken, und nur vom Betreiber oder von bei
ihm be schäf tigten Personen bedient werden.
Kompaktanlagen sind komplette Betankungssysteme,
bestehend aus Lagerbehälter, Zapfeinrichtung und ggf.
Auffangvorrichtung für den Eigen verbrauch von Dieselkraftstoff.
Zapfsäulen sind mit dem Erd boden oder einem Lagertank fest verbunde ne Abgabeeinrichtungen, deren
Förder- und Messeinheiten von einem Schutzgehäuse
umgeben sind, das zur Bedienung nicht geöffnet zu
werden braucht.
Zapfgeräte sind mit dem Erd boden oder dem Lagertank fest verbunde ne Einrichtungen, deren Förder- und
Mess einheiten von einem Schutz gehäuse umgeben sein
können, das zur Kraftstoff entnahme und ggf. zum Füllen
und Peilen des Tanks geöffnet werden muss.
Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen ist der vom
Zapfventil betriebs mäßig horizontal erreich bare Bereich
zuzüglich 1 m. Er kann durch die Ausbildung von flüssigkeitsundurchlässigen Schutzmauern oder -blechen von
mindestens 1 m Höhe eingeschränkt werden.
Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist
die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den
Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach beiden Seiten.
Der Abfüllplatz besteht mindes tens aus dem Wirkbereich zuzüglich der Flächen bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle, Rinnen oder Aufkantungen
sowie Flächen, von denen aus Lager be hälter befüllt oder
entleert werden.
Betriebstankstelle für Dieselkraftstoff
Betriebstankstellen - Umwelt
3
Rechtliche Grundlagen
und Betreiberpflichten
Rechtslage, technische Vorschriften,
Betreiberpflichten
Da es sich bei Dieselkraftstoffen um brennbare und wassergefährdende Flüssigkeiten (WGK II) handelt, ergeben
sich für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebstankstelle für Dieselkraftstoff technische Anforderungen
nach folgenden Gesetzen, Verordnungen und Regeln:
! Wasserhaushaltsgesetz (WHG) /1/
! Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fach betriebe (VAwS) der
einzelnen Bundesländer /2, 3/
! Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
TRbF 40 – Tankstellen /4/
(Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes.)
! Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)
TRwS 781 – Tankstellen für Kraftfahrzeuge /5/
Dieseltankstellen unterliegen der Gefährdungshaftung
nach § 89 des WHG. Gelangen zum Beispiel aus einer
Dieseltankstelle Kraftstoffe in ein Gewässer, so ist der
Anlageninhaber zum Ersatz des daraus einem Dritten
entstehenden Schadens verpflichtet.
In den Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder sind die
An forderungen an den technischen Gewässerschutz in
Abhängigkeit von der Wasser gefährdungsklasse (WHG)
und dem Volumen des in der Anlage vorhandenen Stoffes festgelegt. Je größer demnach das Volumen der
Anlage, desto größer das Gefährdungspoten zial sowie
die Anforderungen, die an die Diesel tankstelle beziehungsweise ihre Anlagenteile zum Beispiel hinsichtlich
der tech nischen Aus rüs tung oder der Prüfpflicht gestellt
werden.
Bei der Beimischung von Biodiesel gilt die
DIN 1999 T 101 (Mai 2009)
4
Umwelt – Betriebstankstellen
Aufgrund der VAwS muss für jede Anlage, das heißt
sowohl für den Abfüllplatz der Dieseltankstelle als auch
für die oberirdische oder un ter irdische Lageranlage zu nächst die Gefährdungsstufe ermittelt werden:
Volumen der Anlage
bis 1 m 3
mehr als 1 bis 10 m 3
mehr als 10 bis 100 m 3
mehr als 100 m 3
Gefährdungsstufe
A
B
C
D
Ein Dieseltank mit einem Hohlraumvolumen von 5 000 l
(5 m 3) würde demnach in die Gefährdungsstufe B eingestuft.
Bei der Ermittlung der Gefährdungsstufe für den Abfüllplatz, an dem die Lagerbehälter der Tankstelle durch
das Tankfahrzeug befüllt werden, geht der Gesetz geber
derzeit grundsätzlich von einem größten möglichen Volumenstrom von 1200 Litern pro Minute und das über
einen Zeitraum von zehn Minuten aus. Dies entspricht
einem maßgebenden Volumen für den Abfüllplatz von
12 000 l. Der Abfüllplatz würde demzufolge in die Ge fährdungsstufe C eingestuft.
In Bayern sind die speziellen An forde rungen an Tankstellen in einem eige nen Anhang zur Anlagen verordnung
(Anhang 4 der VAwS) zusammen gefasst.
Allgemein gilt, dass Anlagen so beschaffen sein müssen,
dass wasser gefährdende Stoffe nicht aus treten können;
hierzu müssen die Anlagen dicht, standsicher und gegen
zu erwartende mechanische, chemische und thermische
Ein flüsse widerstandsfähig sein.
Beim Neubau einer Eigenver brauchstankstelle für Dieselkraftstoff ist Folgendes zu beachten:
! Bei einem unterirdischen Lagervolumen bis zehn
Kubikmeter ist eine An zeige nach Art. 37 BayWG oder
§ 20 des Landeswasser-gesetzes Rheinland-Pfalz
(LWG) bei der zustän digen Behörde erforderlich /6, 7/.
! Bei oberirdischen Anlagen mit einem Volumen von bis
zu einem Kubikmeter (Anlage der Gefährdungsstufe A)
ist keine Anzeige notwendig.
! Bei oberirdischen Anlagen mit einem Volumen von
mehr als einem bis zehn Kubikmeter ist eine Anzeige
nach Art. 37 BayWG oder § 20 LWG erforderlich.
! Oberirdische und unterirdische Lagerbehälter von
mehr als zehn Kubikmeter bedürfen gemäß Bayerischer Bauordnung (BayBO) bzw. Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO) einer Bau genehmigung /8, 9/.
! Eigenverbrauchstankstellen, an denen nur Dieselkraftstoff gelagert und abgegeben wird, werden nach der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht als
überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft /10/.
! Der Einbau und die Aufstellung einer Eigenverbrauchstankstelle muss in der Regel durch einen Fachbetrieb
nach § 62 Abs. 4 WHG erfolgen. Die Fachbetriebs ei gen schaft ist gegenüber dem Betreiber nachzuweisen.
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht sind in den
Anlagenverordnungen der Länder geregelt.
Zum Beispiel sind in Bayern Tätigkeiten an An lagen
der Gefährdungsstufe A und B, in Rheinland-Pfalz an
An lagen der Gefährdungsstufe A von der Fachbetriebspflicht befreit.
Vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung,
bei Still legung oder vor Wiederinbetriebnahme einer
länger als ein Jahr stillgelegten Anlage sowie wiederkehrend alle fünf Jahre sind nach den Anlagenverordnungen
der Länder Prüfungen nach § 62 Abs. 4 WHG durch
zugelassene Sachverständige durchzuführen.
Die Betreiber haben die bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich durch Fachbetriebe nach
§ 62 Abs. 4 WHG oder selbst, soweit sie die Anforderungen an Fachbetriebe erfüllen, beheben zu lassen.
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind oberirdische Anlagen oder An lagenteile einer Eigenverbrauchstankstelle
(z. B. oberirdischer Dieseltank oder Abfüllplatz) mit
einem maß gebenden Volumen von 10 000 l oder weniger
(Anlagen der Gefährdungsstufe A und B).
Der Betreiber ist verpflichtet, eine verständliche
Betriebsanweisung aufzustellen und die Beschäftigten
entsprechend zu unterweisen.
Betriebstankstellen - Umwelt
5
Technische
Anforderungen
Risiken und typische Schadensbilder
Beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Betriebstank stellen kann es durch mangelnde Sorgfalt zu hohen
Tropfverlusten kommen, die sich auf geschätzte
380 Liter pro Station und Jahr summieren können.
Einen besonders gravierenden Fall zeigt das Beispiel
eines Kasernengeländes, auf dem im Schnitt ein halber
Liter Kraftstoff pro betanktem Lkw vertropfte. Bei unzureichender Untergrundabdichtung wie zum Beispiel Verbundsteinpflaster, dessen Fugen nicht flüssigkeitsdicht
ausgeführt sind, führen diese regelmäßigen Kraftstoffverluste zu Verschmutzungen von Boden und Grundwasser.
Die Kosten für die Sanierung dieser mineralölverunreinigten Böden im Bereich von Tankstellen liegen in der
Regel zwischen 25 000 bis 75 000 Euro; im Fall einer
Grundwasserverunreinigung ist mit Kos ten von mindestens 100 000 Euro zu rechnen /11/.
Eine Sanierung von Gewässerschäden muss nach
dem Umweltschadengesetz erfolgen. (§ 90 WHG)
Allgemeines
Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Betriebstankstelle und der dazugehörigen Anlagenteile müssen
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage
den baurechtlichen Anforderungen und der Technischen
Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40 und der
Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS)
781 entspricht.
Zu beachten ist, dass nachfolgend aufgeführte technische Anforde rungen auch für so genannte Kompaktanlagen gelten, da bei diesen An lagen wasserrechtliche
Anforderungen zum Beispiel im Hinblick auf den Abfüllplatz oder auf die Entwässerung oft nicht erfüllt werden.
Weiter ist darauf zu achten, dass von Anbietern solcher
Anlagen nicht nur für die Lager behälter, sondern auch
für die anderen An lagenteile die Brauchbarkeit nach gewiesen ist.
Betriebstankstelle mit unzureichender Untergrundabdichtung
6
Umwelt – Betriebstankstellen
Technische Anforderungen an ober- und unterirdische
Tanks, Domschächte und Rohrleitungen können unter
anderem der entsprechenden Fachinformation der Versicherungskammer Bayern entnommen werden /12/.
Es ist zu beachten, dass Lager behäl-ter nur unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen
wie zum Beispiel Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS)
oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und NotAus-Betätigung (ANA) befüllt werden dürfen.
Gewässerschutz
an der Betriebstankstelle
Zapfsäulen und sonstige Abgabeeinrichtungen
Zapfsäulen müssen über einen wirksamen Anfahrschutz
verfügen. Diese Forderung ist erfüllt, wenn sie durch
Kantsteine, Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen mit einer Höhe von mindestens 12 cm und
einem seitlichen Überstand von mindestens 20 cm
geschützt sind.
Die Zapfsäulen sind über flüssigkeitsundurchlässigen
und bestän di-gen Auffang- und Ableitflächen (zum
Beispiel über Tropf blechen und Boden wannen) so aufzustellen, dass even tuell auslaufender Kraftstoff auf die
flüssig keits dichte Fläche des Abfüllplatzes gelangt, dort
leicht erkannt und entsorgt werden kann.
Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen
keine lösbaren Leitungsverbindungen (zum Bei spiel
Flansche) angeordnet sein. Davon ausgenommen sind
Saug leitungen zur Zapfsäule mit einer Flanschverbindung unmittelbar unter dem Tropf blech bzw. der
Boden wanne.
Öffnungen für Kabelrohre und Rohr leitungen sind, sofern
sie nicht be reits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.
Bei der Abgabe von Dieselkraftstoff aus Lagerbehältern
mit mehr als einem Kubikmeter Inhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden und
bauartgeprüften Zapfventilen verwendet werden.
Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den
zu erwartenden Beanspruchungen standhalten;
sie müssen ausreichend alterungs beständig und gegen
Flam men einwirkung widerstandsfähig sein.
Dieseltankstelle mit Anfahrschutz
Weiterhin müssen Abgabeeinrichtungen wie Zapfsäulen
oder Zapf ge räte außerhalb der Betriebszeiten ausreichend gegen unbefugten Zu tritt oder Benutzung
abgesichert sein.
Betriebstankstellen - Umwelt
7
Befestigung und Abdichtung des Abfüllplatzes
Bei Eigenverbrauchstankstellen erfüllt der Abfüllplatz in
der Regel zwei Funktionen. Zum einen steht auf ihm bei
der Anlieferung des Diesels das Tankfahrzeug, zum an deren werden hier die Fahrzeuge betankt.
Daher umfassen die Anforderungen an den Abfüllplatz
bei Eigenverbrauchstankstellen auch den Wirkbereich
bei der Befüllung der Lagerbehälter. Soweit Lagerbehälter und Abfüllanlage räumlich getrennt aufgestellt
oder eingebaut sind, kann die Behörde für den sich bei
der Befüllung der Lager behälter ergebenden Wirkbereich
Ausnahmen erteilen. Hierbei können die technischen
Anforderungen durch betriebliche Anforderungen ersetzt
werden.
Grundsätzlich muss die Befestigung der Bodenflächen
dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und flüssigkeits- und
witterungsbeständig sein so wie den zu erwartenden
mechanischen und dynamischen Belastungen durch
Fahrzeuge standhalten.
Domschächte, Zapfsäuleninseln, Ent wässerungsrinnen
und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an
die Bodenbefestigung anzu schlie ßen; dies gilt auch für
Aufkantungen. Fugenmassen und Fugen bänder müssen
darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.
Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach
den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundes ministers für Verkehr herzustellen.
Für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 40 000 l pro Jahr und einem
Behältervolumen von nicht mehr als 10 000 l werden in
den Anlagenverordnungen vereinfachte Anforderungen
an die Beschaffenheit des Untergrundes von Abfüllplätzen gestellt:
Der Untergrund des Abfüll platzes ist in Straßenbauweise herzustellen und mit einer Decke aus
Asphaltbeton (15 cm Asphalt trageschicht und
4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton C35/45
wasserundurchlässig nach DIN 1045 zu versehen (VAwS Bayern).
Abläufe im Wirkbereich von Dieselzapfpistolen müssen
an einen Ab scheider angeschlossen sein. Sind Abgabeeinrichtungen unmittelbar neben einer unbefestigten
Fläche aufgestellt, muss der Wirkbereich zu dieser
Fläche durch eine flüssigkeitsundurchlässige Wand in
einer Höhe von mindestens 1 m eingeschränkt werden.
Wirkbereiche bei der Betankung von Fahrzeugen
Zapfsäule
Gefällegrenze
Zapfsäuleninsel
r1
r2
Ablaufrinne, an geeigneten
Abscheider angeschlossen
Aufkantung, Mindesthöhe 5 cm
Bodeneinlauf, an
geeigneten Abscheider
angeschlossen
Gebäude
unbefestigte Fläche
Wirkbereiche
befestigte Fläche
(Abfüllplatz)
unbefestigter Teil
des Wirkbereiches
r1 = Schlauchlänge
8
undurchlässige Wand
Mindesthöhe 1 m
r2 = Radius des Wirkbereiches (Schlauchlänge + 1 m)
Umwelt – Betriebstankstellen
Eigenüberwachung
senkt das Schadenrisiko
Rückhaltevolumen
Um Kraftstoffmengen, die eventuell beim Betanken von
Fahrzeugen austreten können, sicher aufzufangen, fordert der Gesetzgeber ein be stimmtes Rückhaltevolumen.
Dieses entspricht der Kraftstoffmenge, die an einer
Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung
ab gegeben werden kann (Regelzap f ventil 50 l/min, Hochleistungs zapf ventil 150 l/min). Das bedeutet, dass bei
einer Tankstelle mit einem Zapf ventil eine Auslaufmenge
zwischen 150 bzw. 450 l aufgefangen werden muss.
Ableiten von Niederschlagswasser
Außerdem ist ein Rückhaltevolumen notwendig für die
Kraftstoffmenge, die bei der Befüllung der Lagertanks
zum Beispiel durch Schlauch risse bis zum Wirksamwerden von Sicherheitseinrichtungen austreten kann.
Dieses Rückhaltevolumen beträgt in Abhängigkeit von
der am Tankfahrzeug vorhandenen Sicherheitseinrichtung zwischen 500 bis 800 Liter.
Das geforderte Rückhaltevolumen kann durch einen
wannenförmig ausgebildeten Abfüllplatz erreicht werden.
Abscheider können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Hierzu müssen die Teile der Zulaufleitung
zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und
mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und
gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen
Komponenten der Abscheideranlage (zum Beispiel
Schlammfang, Abscheider). Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser
nicht in Ansatz gebracht.
Niederschlagswasser und sons tiges Wasser vom Abfüllplatz muss über einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach
DIN EN 858 Teil 1 und 2 sowie DIN 1999 Teil 100 mit
selbsttätigem Ab schluss abgeleitet werden.
Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser
durch eine ausreichende Überdachung ferngehalten
oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und der
Abfüllplatz keinen Ablauf besitzt.
Die Forderung nach einem Ab schei der bei nicht überdachten Abfüllplätzen entfällt in Bayern bei Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von
we niger als 4 000 l/Jahr und einem Behälter volumen von
nicht mehr als 2 000 l. Hier ist eine ebene Ausführung
der Abfüllplatzdecke ausreichend.
Betriebstankstellen - Umwelt
9
Risk-Management.
Ein Service für unsere Kunden.
Hinweise für den sicheren Betrieb
Literaturverzeichnis
! Halten Sie eine ausreichende Menge geeigneten
Ölbindemittels bereit, um ausgelaufenen Kraftstoff
an Ort und Stelle zurückhalten zu können.
! Kennzeichnen Sie den Schalter zum Stillsetzen der
Fördereinheit, damit er im Gefahrenfall sofort erkennbar ist.
! Halten Sie an der Tankstelle einen für die Brandklassen A und B zugelassenen Feuerlöscher vor.
! Weisen Sie auf das Rauchverbot durch eine deutlich
sichtbare, gut lesbare und dauerhafte Aufschrift hin.
! Kontrollieren Sie regelmäßig den Abfüllplatz auf seinen ordnungsgemäßen Zustand und dokumentieren
Sie die Kontrollen in einem Kontrollbuch. Schäden
sollten Sie umgehend beseitigen.
! Wenden Sie sich bei Arbeiten an Tankanlagen stets
an einen Fachbetrieb.
/1/ Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009, BGBl. I,
S. 2585
/2/ 1. Bundesverordnung BundesVO
/4/ Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten 40 –
Tankstellen (TRbF 40 – Tankstellen) vom 01.02.2002,
BArbBl. Nr. 3, S. 72
/5/ TRwS 781 im Arbeitsblatt ATV-DVWK-A781 vom
10.10.2008
/6/ Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom
21.07.2009, GVBl. Bayern, S. 376
/7/ Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG) vom 22.01.2004, GVBl. Rheinland-Pfalz, S. 53
/8/ Bayerische Bauordnung (BayBO) vom 04.08.1997,
GVBl. Bayern, S. 433,
/9/ Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom
24.11.1998, GVBl. Rheinland-Pfalz, S. 365
Hinweis
Diese Information für den Versicherungsnehmer kann
nur einen Überblick über die Thematik geben.
Für die Errichtung und den Betrieb der vorgenannten
Anlagen sind die einschlägigen Vorschriften und be hördlichen Auflagen zu beachten.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die
Um welt- und Brandschutzingenieure der Abteilung
Risk-Management der Versicherungskammer Bayern.
Tel. (0 89) 21 60-15 32 (Umwelt)
Tel. (0 89) 21 60-29 66 (Brand schutz)
Die Inhalte dieser Broschüre wurden sorgfältig und nach bestem
Wissen von uns geprüft und aktualisiert. Alle Angaben dienen der
allgemeinen Information. Sie stellen keine geschäftliche, rechtliche
oder sonstige Beratung dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit,
Aktualität und Vollständigkeit der zusammengestellten Informationen wird nicht übernommen.
10
Umwelt – Betriebstankstellen
/10/ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27.09.2002, BGBl. I,
Nr. 70, S. 3777
/11/ Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft: Information für Versicherer 5, Tankstellen
/12/ Versicherungskammer Bayern: Ober- und unterirdische Lagerung von Brennstoffen und Kraftstoffen, Fachinformation Mat.-Nr. 30 98 26
30 93 67; 01/11
Versicherungskammer Bayern · Risk-Management · 80530 München
www.versicherungskammer-bayern.de · www.combirisk.de