Parkgebührenordnung der Stadt Bad Wildungen

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Parkgebührenordnung der Stadt Bad Wildungen
P arkgebührenordnung der S tadt B a d Wi l dungen
in der Fassung vom 02.02.2009
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad
Wildungen ist auf den nach Straßenrecht gekennzeichneten Flächen nur unter
Benutzung eines gültigen Parkscheins des jeweiligen Parkscheinautomaten,
unter Betätigung der Parkuhr, unter Auslegen eines berechtigenden
Dauerparkausweises oder unter Auslegen der Parkscheibe zulässig.
§ 2 Parkgebühren
(1) Die Nutzung des Parkraumes soll auf den öffentlichen Wegen und Plätzen
der Stadt Bad Wildungen einer größtmöglichen Anzahl von
Verkehrsteilnehmern ermöglicht werden. Zur Steuerung des ruhenden
Verkehrs werden deshalb Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet
sich nach dem Wert des Parkraumes für den Benutzer, der Knappheit des
Parkraumes und der damit verbundenen Angebots- und Nachfragesituation.
(2) Die Gebühr beträgt auf Wegen und Plätzen mit starker Parkraumnachfrage
für die 0. bis 15. Minute 0,00 € mit Betätigung der Kurzparktaste[1]
sonst
für die
für die
0. bis 30. Minute 0,10 €
31. bis 60. Minute 0,40 €
ab der 61. Minute 0,50 € je angefangene 60 Minuten des Parkvorgangs. Es
besteht die Möglichkeit für 20 Cent zu parken; die Parkzeit beträgt dabei
entsprechend vorgenannter Tarifsystematik 38 Minuten. [2]
(3) Die Gebühr beträgt auf Wegen und Plätzen mit geringerer
Parkraumnachfrage 0,50 € je zwei Stunden des Parkvorgangs. Die
Tageshöchstgebühr beträgt 2,00 €.
(4) Die Parkscheine gelten auf allen in der jeweiligen Tarifzone monetär
bewirtschafteten Parkständen.
(5) Für das Parken auf den für Dauer- und Langzeitparker ausgewiesenen
Parkierungsanlagen wird eine monatliche Gebühr von 20,00 € erhoben.
(6) Auf einzelnen Parkierungsanlagen kann auch ein Wochenparkschein gegen
Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 7,00 € gelöst werden.
§ 3 Fälligkeit und Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeuges auf einem
Parkstand in der Zeit von:
Montag bis Freitag von
09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag von
09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
An Sonntagen besteht keine Gebührenpflicht.
§ 4 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf dem Parkstand abstellt.
Gebührenschuldner ist ferner der Halter des Fahrzeugs. Mehrere
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Gebührenordnung tritt am 01.10.2007 in Kraft. Die Parkgebührenordnung
vom 01.01.2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bad Wildungen, 03.07.2007
Der Magistrat der Stadt Bad Wildungen
Zimmermann
Bürgermeister
[1] Amtliche Fußnote: Für Parkvorgänge von bis zu 15 Minuten sind die
entsprechenden Parkscheinautomaten mit einer Kurzparktaste ausgerüstet, mit der
ein gebührenfreier Parkschein für 15 Minuten Parken angefordert werden kann.
[2] § 2 Abs. 1 Satz 2 eingefügt mit Wirkung vom 01.04.2009