Parkgebührenordnung der Stadt Bad Wildungen
Transcription
Parkgebührenordnung der Stadt Bad Wildungen
P arkgebührenordnung der S tadt B a d Wi l dungen in der Fassung vom 02.02.2009 § 1 Geltungsbereich (1) Das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Wildungen ist auf den nach Straßenrecht gekennzeichneten Flächen nur unter Benutzung eines gültigen Parkscheins des jeweiligen Parkscheinautomaten, unter Betätigung der Parkuhr, unter Auslegen eines berechtigenden Dauerparkausweises oder unter Auslegen der Parkscheibe zulässig. § 2 Parkgebühren (1) Die Nutzung des Parkraumes soll auf den öffentlichen Wegen und Plätzen der Stadt Bad Wildungen einer größtmöglichen Anzahl von Verkehrsteilnehmern ermöglicht werden. Zur Steuerung des ruhenden Verkehrs werden deshalb Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des Parkraumes für den Benutzer, der Knappheit des Parkraumes und der damit verbundenen Angebots- und Nachfragesituation. (2) Die Gebühr beträgt auf Wegen und Plätzen mit starker Parkraumnachfrage für die 0. bis 15. Minute 0,00 € mit Betätigung der Kurzparktaste[1] sonst für die für die 0. bis 30. Minute 0,10 € 31. bis 60. Minute 0,40 € ab der 61. Minute 0,50 € je angefangene 60 Minuten des Parkvorgangs. Es besteht die Möglichkeit für 20 Cent zu parken; die Parkzeit beträgt dabei entsprechend vorgenannter Tarifsystematik 38 Minuten. [2] (3) Die Gebühr beträgt auf Wegen und Plätzen mit geringerer Parkraumnachfrage 0,50 € je zwei Stunden des Parkvorgangs. Die Tageshöchstgebühr beträgt 2,00 €. (4) Die Parkscheine gelten auf allen in der jeweiligen Tarifzone monetär bewirtschafteten Parkständen. (5) Für das Parken auf den für Dauer- und Langzeitparker ausgewiesenen Parkierungsanlagen wird eine monatliche Gebühr von 20,00 € erhoben. (6) Auf einzelnen Parkierungsanlagen kann auch ein Wochenparkschein gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 7,00 € gelöst werden. § 3 Fälligkeit und Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeuges auf einem Parkstand in der Zeit von: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr An Sonntagen besteht keine Gebührenpflicht. § 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf dem Parkstand abstellt. Gebührenschuldner ist ferner der Halter des Fahrzeugs. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 5 Inkrafttreten (1) Die Gebührenordnung tritt am 01.10.2007 in Kraft. Die Parkgebührenordnung vom 01.01.2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Bad Wildungen, 03.07.2007 Der Magistrat der Stadt Bad Wildungen Zimmermann Bürgermeister [1] Amtliche Fußnote: Für Parkvorgänge von bis zu 15 Minuten sind die entsprechenden Parkscheinautomaten mit einer Kurzparktaste ausgerüstet, mit der ein gebührenfreier Parkschein für 15 Minuten Parken angefordert werden kann. [2] § 2 Abs. 1 Satz 2 eingefügt mit Wirkung vom 01.04.2009