So nehmen Sie die Steuerhürden in Spanien - FeWo
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So nehmen Sie die Steuerhürden in Spanien - FeWo
So nehmen Sie die Steuerhürden in Spanien Eine romantische Finca mit Pool und Garten in Andalusien oder eine schicke Ferienwohnung in Palma de Mallorca – eine Immobilie in Spanien sein Eigen zu nennen, das ist der Traum vieler Urlauber. Spanien verspricht Sonne, entspannte Tage am Strand und ein unterhaltsames Nachtleben in den Städten. Und wenn das Ferienhaus oder die Ferienwohnung nebenbei durch die Vermietung an Feriengäste noch so manchen Euro in die Kasse spült, umso besser. Doch sollte sich jeder, der sich für ein Objekt auf dem spanischen Festland, den Balearen oder Kanaren interessiert, gründlich über das dortige Recht informieren. Das gilt vor allem für die Steuern und Gebühren, die beim Kauf der Immobilie und auch später fällig werden. Hier ist eine genaue Planung und Beratung nötig, um nicht doppelt zur Kasse gebeten zu werden. 1. Die wichtigsten Steuern und Gebühren beim Kauf einer spanischen Ferienimmobilie Schon für die Eigentumsübertragung hält der spanische Staat ein ganzes Bündel an Steuern und Gebühren bereit, die der Käufer zu tragen hat: Der Käufer einer Ferienimmobilie in Spanien muss eine Grunderwerbssteuer zahlen. Die sogenannte ITP (Impuesto de Transmisiones Patrimoniales) schwankt je nach Region um 7 Prozent. Wird ein neu gebautes Objekt erstmalig von einem Bauträger verkauft, fällt stattdessen eine Art Umsatzsteuer an, wie man sie aus Deutschland kennt. Die IVA (Impuesto sobre el Valor Añadido) wurde 2010 erhöht und liegt bei dem Erwerb einer Wohnung oder eines Wohnhauses bei aktuell 8 Prozent. Außerdem fällt beim Eigentumserwerb eine Wertzuwachssteuer an, die von den spanischen Foto: MEV Gemeinden erhoben wird. Sie wurde früher oft als Plusvalía municipal bezeichnet – ein Begriff, der heute noch umgangssprachlich benutzt wird. Der spanische Gesetzgeber hat eigentlich den Verkäufer als Steuerpflichtigen vorgesehen. Oft wird diese Steuer per Kaufvertrag aber auf den Käufer abgewälzt. Dieser muss den Kauf der Gemeinde mitteilen, die anschließend die Steuer von Amts wegen festsetzt. Die Höhe bemisst sich dann nach dem jeweiligen Hebesatz vor Ort. Allerdings ist sie im Vergleich zu anderen Erwerbssteuern in der Regel viel geringer. Das gilt vor allem für Eigentumswohnungen. Neben diesen beiden Steuern fallen noch verschiedene Gebühren an, die der Käufer bezahlen muss. Hierzu gehören die Notargebühren, die Kosten für die Grundbucheintragung und die Steuernummer sowie die Ummeldung von Strom, Wasser und Müllabfuhr. Ratsam ist es, für den Erwerb der Ferienimmobilie in Spanien einen Anwalt, Steuerberater oder eine spezialisierte Agentur zu Rate zu ziehen. Diese betreuen häufig die gesamte Kaufabwicklung inklusive aller nötigen Behördengänge und Dokumentationen. Tipps und Informationen zum Immobilienkauf gibt es auch bei der Deutschen Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V. (DSA). 2. Die wichtigsten laufenden Steuern in Spanien und Deutschland Ebenfalls wichtig für den Käufer einer Wohnimmobilie sind die beiden laufenden Steuern, die in Spanien anfallen. „Hier gibt es einen ganz klassischen Fall“, erklärt DSA-Vorstand Peter Schöllhorn. „Der Eigentümer hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, macht gelegentlich in seinem spanischen Feriendomizil Urlaub und vermietet die Wohnung oder das Haus ansonsten hin und wieder. Hier müssen die gemeindliche Immobilien- oder Grundsteuer (IBI) und die Einkommensteuer (IRPF) in Spanien bezahlt werden.“ Dabei sieht das spanische Recht eine Einkommensteuer für die Eigennutzung sowie für die Vermietung der Ferienimmobilie vor. Hinzu kommt die Einkommensteuer, die der Eigentümer für seine privaten Mieteinnahmen in Deutschland berappen muss. „Bei uns hat der Steuerpflichtige aber die Möglichkeit, sich die bereits in Spanien geleistete Einkommensteuer anteilig anrechnen zu lassen“, erklärt der Jurist. 3. Die Steuern in der spanischen Praxis Die Grundsteuer in Spanien ist eine lokale Steuer und bemisst sich in der Regel nach dem eingetragenen Katasterwert. Der Steuersatz liegt dabei zwischen 0,3 und 1,1 Prozent. Im Einzelfall sind hier noch zusätzliche Zuschläge möglich. Eine Steuererklärung ist hierfür nicht nötig. Bezahlt wird einmal pro Jahr per Einzugsermächtigung. „Für die Bezahlung der Grundsteuer gibt es je nach Gemeinde unterschiedliche Zahlungsfristen. Meist läuft die Frist im September oder Oktober ab“, erklärt Rechtsexperte Schöllhorn. Aber aufgepasst: Aufgrund der hohen Preissteigerungen spanischer Ferienimmobilien in der Vergangenheit wurden vielerorts die Katasterwerte nach oben revidiert. Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise, von der Spanien stark betroffen ist, sanken zwischenzeitlich die Preise stark. Damit sind die Katasterwerte teilweise überhöht, sodass die Grundsteuer eigentlich zu hoch ausfällt. In manchen Orten gibt es Bürgerinitiativen spanischer Immobilienbesitzer, die niedrigere Grundsteuersätze oder eine erneute Revidierung der Katasterwerte fordern. Diese kämpfen auf diesem Weg auch indirekt für ausländische Eigentümer. Deshalb sind deutsche Immobilienbesitzer gut beraten, sich regelmäßig über den aktuellen Stand der Entwicklungen an ihrem Ferienort zu informieren. Wer die Immobilie selbst nutzt und zeitweilig vermietet, zahlt in Spanien Einkommensteuer für den Zeitraum der Eigennutzung sowie auf die eingenommene Miete. Im ersten Fall liegt die Bemessungsgrundlage bei 2 beziehungsweise 1,1 Prozent des Katasterwertes. Bei der Vermietung bilden die Bruttomieteinnahmen die Grundlage. Der Steuersatz liegt jeweils bei 24 Prozent. Wichtig: Auch wenn die Immobilie über das Jahr ausschließlich selbst genutzt, also nicht vermietet wird, fällt die Einkommensteuer an. Hier macht der spanische Staat keine Ausnahme. „Wer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, gilt nach spanischem Recht als ,no Residente‘ und kann das zweiseitige Formular 210 (Impuesto sobre la Renta de no Residentes) für die Einkommensteuer nutzen“, erklärt Schöllhorn. Allerdings ist der Vordruck nur im Internet erhältlich. Diesen findet man unter www.aeat.es, der Homepage der staatlichen Agencia Tributaria (im rechten Menüfeld „Modelos y formularios“ anwählen und unter Impuesto sobre la Renta de no Ausschnitt der Homepage Ausschnitt der Homepage Residentes die Formularübersicht öffnen, gewünschtes Formular anklicken). Er muss dort ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Versand des Dokuments per Mausklick möglich. „Erst Anfang April sind neue Vorschriften hierzu in Kraft getreten“, so der Jurist. Sicher sei, dass die Erklärung und Zahlung der Steuer für 2010 erst bis Ende des laufenden Jahres erfolgen müssen. 4. Die Steuern in der deutschen Praxis In Deutschland muss für die in Spanien erzielten Mieteinkünfte ebenfalls Einkommensteuer bezahlt werden. Bei der üblichen privaten Vermietung der Ferienimmobilie darf aber die spanische Einkommensteuer auf die deutsche angerechnet werden. „Hierzu ist allerdings ein Nachweis erforderlich, der bestätigt, dass die Steuer in Spanien auch tatsächlich bezahlt worden ist“, erläutert der Rechtsexperte. Zudem ist in Deutschland eine Einnahme-ÜberschussRechnung notwendig. Diese stellt Einnahmen und Ausgaben gegeneinander. Von den Einnahmen abzugsfähig sind unter anderem: a. Schuldzinsen (ohne Tilgungsbeiträge) aus Darlehen für die Finanzierung der Immobilie b. Geldbeschaffungskosten (Schätz-, Notar- und Grundbuchgebühren) c. Erhaltungsaufwendungen, die entweder sofort voll abziehbar oder auf bis zu fünf Jahre zu verteilen sind d. Grundsteuer e. Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung und Entwässerung f. Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hausversicherungen, Hauswart, Treppenreinigung, Fahrstuhl, Verwaltungskosten usw. Foto: MEV Die Afa, also die Abschreibung für die Abnutzung des Gebäudes, ist bei Ferienimmobilien wegen der oftmals „leichteren“ Bauweise in aller Regel höher anzusetzen als bei normalen Wohnimmobilien. „Dafür gibt es aber keine spezielle Vorschrift. Daher ist bei manchen Finanzbeamten Überzeugungsarbeit nötig“, weiß Schöllhorn. Und ganz wichtig: Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung teilweise selbst genutzt und teilweise privat vermietet, so müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt werden. Für die deutsche Einkommensteuererklärung nutzt der Eigentümer die Formulare V und AUS. Die Deutschen Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V. finden Sie im Internet unter www.dsa-ev.de. Mitglieder des Vereins können sich dort auch telefonisch beraten lassen. Die Haftung für den Textinhalt ist ausgeschlossen und ersetzt keine Einzelfallberatung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine andere kompetente Stelle. Die im Beitrag genannten Steuern, Gebühren und sonstigen rechtlichen Gegebenheiten beziehen sich auf die aktuelle Rechtslage und können sich in Zukunft ändern.