Grundlagen der Gesetzlichen Unfallversicherung Das
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Grundlagen der Gesetzlichen Unfallversicherung Das
Grundlagen der Gesetzlichen Unfallversicherung Das Rehamanagement in der BGHM Psychotherapeutenverfahren „Traumatisierungen im beruflichen Alltag“ Interventionsstrukturen in Mittelfranken 20. November 2012 Nürnberg Norbert Waldmüller 22.11.2012 Norbert Waldmüller Rehamanager/Berufshelfer BG Holz und Metall Bezirksverwaltung Nürnberg Weinmarkt 9-11 90104 Nürnberg [email protected] 091172347-17524 Seite 1 Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall • eine von 9 gewerblichen Berufsgenossenschaften • übernimmt die Haftpflicht von über 200.000 Betrieben • versichert 4,4 Mio. Arbeitnehmer gegen Unfälle oder berufsbedingte Erkrankungen ab Seite 3 Grundlagen der Gesetzlichen Unfallversicherung Seite 4 Strukturprinzipien der Gesetzlichen Unfallversicherung - Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz wirkungsvoller sozialer Schutz Orientierung am Schadenersatzprinzip Finanzierung allein durch Unternehmer Haftungsbeschränkung gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer Seite 5 Strukturprinzipien der Gesetzlichen Unfallversicherung - Selbstverwaltung Präventionsauftrag Verschuldensunabhängigkeit Versicherungsschutz unabhängig von formaler Begründung eines Versicherungsverhältnisses Seite 6 „mit allen geeigneten Mitteln“ § 1 SGB VII Aufgabe der Unfallversicherung 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen . Seite 7 Ablösung der Unternehmerhaftpflicht Seite 8 Wer ist in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert? • Arbeitnehmer • alle Arbeitnehmer • vorübergehend Beschäftigte • Auszubildende • Heimarbeiter Unternehmer • bei Abschluss einer freiwilligen Versicherung • Ehegatten im Einzelfall Seite 9 Wer ist in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert? • Arbeitslose (nach SGB II), wenn sie der Aufforderung einer der Agentur für Arbeit nachkommen, diese aufzusuchen • Kinder, in einer Kindertagesstätte oder einem Kindergarten • Schüler, Studenten • Landwirte, Pflegepersonen, • Helfer bei Unglücksfällen, Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz • Blutspender, Organspender Seite 10 Der Versicherungsschutz • umfasst • Arbeitsunfälle • Berufskrankheiten • Dienstfahrten, Geschäftsreisen • Gemeinschaftsveranstaltungen • Wegeunfälle • Wege zur Nahrungsaufnahme • nicht versichert • Tätigkeiten zu privaten Zwecken Seite 11 Gesetzliche Grundlage § 7 Sozialgesetzbuch VII (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. Seite 12 Arbeitsunfall § 8 Sozialgesetzbuch VII Arbeitsunfall (1)Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Seite 13 Gesetzliche Definition des Unfallbegriffs Unfälle sind -zeitlich begrenzte, -von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, -die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Seite 14 Leistungen der medizinischen Rehabilitation • • • • • • • • Erstversorgung Ärztliche Behandlung Arznei- und Verbandmittel Heilmittel Prothesen, orthopädische und andere Hilfsmittel Belastungserprobung Verletztengeld mit Beiträgen zur Sozialversicherung Reisekosten Seite 15 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes • Berufsvorbereitung • Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung, Umschulung • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung • Leistungen an Arbeitgeber • Kraftfahrzeughilfe • Wohnungshilfe Seite 16 Berufskrankheiten § 9 Sozialgesetzbuch VII Berufskrankheiten (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Seite 17 „Wie-Berufskrankheiten“ Anerkennung, „wie eine BK“ -wenn im Zeitpunkt der Entscheidung -nach neuen Erkenntnissen der med. Wissenschaft die Krankheit -durch besondere Einwirkungen verursacht wird, -denen bestimmte Berufsgruppen durch ihre versicherte Tätigkeit -in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist. Seite 18 Stichwort „Mobbing“ Definition als konflikthafte Kommunikation am Arbeitsplatz bei der -eine Person von einer oder einer Mehrzahl -systematisch -oft (mindestens einmal pro Woche) -während längerer Zeit (mind. über sechs Monate) -mit dem Ziel des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis -direkt oder indirekt angegriffen wird Seite 19 Stichwort „Mobbing“ kein Arbeitsunfall, da Merkmal als Arbeitsunfall „zeitliche Begrenzung“ nicht erfüllt ist keine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“, da keine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist Seite 20 Präventionsauftrag der BG - Kein Leistungsfall bei Mobbing-Tatbestand - Gesetzlicher Präventionsauftrag: Mobbing als arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr zu verhüten - Hinweis auf Fachinformationen der BGHM http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/psychische-belastungen-undbeanspruchungen.html Stichwort „Burnout-Syndrom“ Definition: Reaktion auf langdauernde, stresshafte Bedingungen, die nicht aktiv gelöst werden. -Keine eigenständige ICD10 Diagnose -individuelle, arbeitsorganisatorische oder gesellschaftliche Faktoren -Eignung der besonderen Einwirkungen ist nicht belegt -keine Anerkennung als „wie-BK“ Seite 23 Unfallanzeige durch Arbeitgeber UNFALLANZEIGE 1 Name und Anschrift des Unternehmens 2 Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers 3 Empfänger § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer 4 Name, Vorname des Versicherten 5 Geburtsdatum 6 Straße, Hausnummer Postleitzahl 7 Geschlecht Monat 8 Staatsangehörigkeit 9 Leiharbeitnehmer ja nein männlich weiblich 10 Auszubildender ja 11 Ist der Versicherte Ehegatte des Unternehmers nein mit dem verwandt / 12 Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für Wochen (1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Tag Ort 14 Tödlicher Unfall? 13 Krankenkasse des Versicherten (Name, PLZ, Ort) 15 Unfallzeitpunkt Tag 16 Unfallort (genaue Orts- und Straßenangabe mit PLZ) Monat Jahr Stunde Minute ja nein 17 Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs (Verlauf, Bezeichnung des Betriebsteils, ggf. Beteiligung von Maschinen, Anlagen, Gefahrstoffen) Die Angaben beruhen auf der Schilderung 18 Verletzte Körperteile des Versicherten anderer Personen 19 Art der Verletzung 20 Wer hat von dem Unfall zuerst Kenntnis genommen? (Name, Anschrift des ) War diese Person Augenzeuge? ja nein 21 Name und Anschrift des erstbehandelnden Arztes/Krankenhauses 22 Beginn und Ende der Arbeitszeit des Versicherten Stunde Minute Beginn 23 Zum Unfallzeitpunkt beschäftigt/tätig als Stunde Ende 24 Seit wann bei dieser Tätigkeit? Monat 25 In welchem Teil des Unternehmens ist der Versicherte ständig tätig? 26 Hat der Versicherte die Arbeit eingestellt? nein sofort Tag später, am 27 Hat der Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen? Tag Monat nein ja, am 28 Datum /Bevollmächtigter Betriebsrat (Personalrat) Telefon-Nr. für Rückfragen (Ansprechpartner) Seite 24 Monat Durchgangsarztverfahren Vorstellung beim Durchgangsarzt - wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, - die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert - Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, - es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt. Seite 27 Aufgaben des D-Arztes Feststellung der medizinischen Diagnose Ermittlung des Sachverhaltes (z. B., ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt) Fachärztliche Erstversorgung Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger Falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten Festlegung, welcher Arzt die weitere Behandlung durchführen soll. Durchgangsarztverfahren D-Bericht Durchgangsarzt bericht Unfallversicherungsträger Eingetroffen am Name, Vorname des Versicherten Beschäftigt als Lfd. Nr. - UV-Träger - Uhrzeit Geburtsdatum Krankenkasse (bei Fam.-Vers. Name des Mitglieds; in diesem Falle keine Kopie an die Krankenkasse) Seit Bei Pflegeunfall Pflegekasse des Pflegebedürftigen Unfallbetrieb, ggf. mit Telefon-Nr. (Bezeichnung bzw. Name und Anschrift des Arbeitgebers, der Kindertageseinrichtung, der Schule oder Hochschule, des Pflegebedürftigen) Vollständige Anschrift des Versicherten Telefon-Nr. des Versicherten 1 Unfalltag Ende der Arbeitszeit Uhrzeit Beginn der Arbeitszeit Uhr Staatsangehörigk eit Geschlecht Uhr 2 Angaben des Versicherten zum Unfallort, Unfallhergang und zur Tätigkeit, bei der der Unfall eingetreten ist bei nicht ausreichendem Platz, hier ankreuzen 3 Verhalten des Versicherten nach dem Unfall 4.1 Art der ersten (nicht durchgangsärztl.) Versorgung 5 Befund 4.2 Erstmalig behandelt am Verdacht auf Alkohol-, Drogen-, Medikamenteneinfluss? durch Welche Anzeichen? Blutentnahme? nein ja nein ja bei nicht ausreichendem Platz, hier ankreuzen Seite 29 Beteiligung als Durchgangsarzt Facharzt „Orthopädie und Unfallchirurgie“ Tätigkeit für ein Jahr in unfallchirurgischer Abteilung eines für schwere Verletzungsarten zugelassenen Krankenhauses (VAV-Krankenhaus) Besondere räumliche und personelle Voraussetzungen Durchgangsärzte in Bayern Durchgangsarztverfahren Bayern Durchgangsärzte 2007 2008 2009 2010 an Krankenhäusern 179 180 175 185 in freier Praxis 263 266 296 271 gesamt 442 446 444 456 Seite 32 Rehabilitation • Von der Erstversorgung bis zur Wiedereingliederung • stationäre Behandlung • berufsgenossenschaftlich stationär • ambulant • Hilfsmittelversorgung • Krankengymnastik, erweiterte Physiotherapie • evaluierte Funktions- und Leistungsdiagnostik • Arbeits- und Belastungserprobung • Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit Seite 33 Rehamanagement der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der BGHM Unfallkategorisierung •L-Fall •M-Fall •S-Fall •R-Fall •bg´liche Strukturen + Kontrollen •Automatisierte Kontrolle über WellerHeilverfahrensüberwachung + Überwachung mit Hilfe des beratenden Arztes •Standardbehandlungspläne + Überwachung mit Hilfe des beratenden Arztes •Individueller Rehabilitationsplan Seite 35 Das Reha-Management der DGUV Definition des Reha-Managements: „Reha-Management ist die umfassende Planung, Koordinierung und zielgerichtete, aktivierende Begleitung der medizinischen Rehabilitation und aller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft auf der Grundlage eines individuellen RehaPlans unter partnerschaftlicher Einbindung aller am Verfahren Beteiligten.“ Seite 36 Fallauswahl • wenn die Arbeitsunfähigkeitsprognose zu einer Diagnose infolge eines Arbeitsunfalls bei 112 Tagen (16 Wochen) oder darüber liegt • Fallauswahl nach sonstigen Kriterien (Kontextfaktoren) Fall des Reha-Managements Seite 37 Hinweise "psychische Komponente" und Interventionsnotwendigkeit - Psychische Auffälligkeiten wie Depressivität, Schlafstörungen, Angstzustände - Diskrepanz zwischen objektivierbarem Befund und subjektivem Beschwerdebild - Ausweitung des Beschwerdebildes (Crescendo-Verlauf) oder Beschwerdepersistenz, die organmedizinisch nicht zu erklären ist - Häufiger Arztwechsel („doctor-hopping“) mit ergebnisloser Diagnostik oder erfolgloser Behandlung durch Ärzte verschiedener Fachrichtungen Hinweise "psychische Komponente" und Interventionsnotwendigkeit - Überschreitung der zu erwartenden Dauer der Arbeitsunfähigkeit - Komplikationen im Heilverlauf - Scheitern einer Belastungserprobung - Mitgeteilte Sorgen um die eigene Gesundheit, den Arbeitsplatz, die finanzielle Existenz oder die Zukunft - Sonstige besondere persönliche Lebensumstände (drohender Arbeitsplatzverlust, psychosoziale Belastungsfaktoren in der Partnerschaft o.ä. Beispiel 1 Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause war der Pat. als angeschnallter Autofahrer mit seinem Kollegen unterwegs als ihnen ein Auto entgegen kam. Der Beifahrer ist schwer verletzt in das Klinikum …. gebracht werden. Seite 40 Beispiel 2 Unfallort: Betrieb. Der UV war im Betrieb von Unbekannten niedergeschlagen worden. Vorgang polizeilich aufgenommen. Heute planmäßige Wiedervorstellung nach Überfall am … . Der UV berichtet über erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen, weiterhin berichtet er über massive Angst das Haus zu verlassen, da er befürchtet wieder überfallen zu werden. Seite 41 Beispiel 3 Patient ist mit den Fingern D 3 - 4 behandschuht in Hochdruckpresse geraten, dabei Quetschung des Mittelfingers links Anruf bei Herrn …(nach acht Wochen) Der Versicherte teilt mit, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er habe einen Finger verloren. Ein weiterer Finger sei „im Arsch“. Ein Faustschluss ist nicht möglich. Es fehlt an Kraft an der Hand. Er habe Schlafprobleme. Einstufung als Fall des Rehamanagements Seite 43 Anzahl der Aktenfälle nach Aktenfallart in % Seite Anteil der Aufwendungen der einzelnen Aktenfallarten an den Gesamtaufwendungen in % Seite 45 Ziele des Reha-Managements • • • Koordination und Vernetzung aller notwendigen Maßnahmen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder deren Folgen zu mildern, eine zeitnahe und dauerhafte berufliche und soziale Wiedereingliederung sowie eine selbstbestimmte Lebensführung zu erreichen. Seite 46 Reha-Manager/innen • persönliche Beratung und Betreuung • zielorientierte Planung und Steuerung des Heilverfahrens gemeinsam mit Versicherten, Arzt und Therapeuten • Planung einer nahtlosen Rehabilitation und beruflicher Teilhabeleistungen • Handlungs- und Entscheidungskompetenz • persönlicher Ansprechpartner für die Versicherten in allen Fragen Seite 47 • Nutzung von Kompetenzzentren, Kooperationspartnern und Netzwerken • Einsatz von Assessments • Assessments zur Ermittlung der tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit • Assessments zur Berufsfindung und Arbeitserprobung Seite 48 Umsetzung in der Praxis - Erstkontakte im Rahmen des wöchentlichen Besuchsdienstes im Akutkrankenhaus - Rehasprechstunde Erlerklinik od. KH Neumarkt • Ausführliche Untersuchung zur Diagnosesicherung • Behandlungsvorschlag • Therapieplanung - Fallbesprechungen in Reha- und Therapieeinrichtungen - Gespräche mit Arbeitgeber zur Besprechung beruflicher Wiedereingliederung - Vorstellung in der Unfallklinik Murnau Psychotherapeutenverfahren Psychotherapeutenverfahren Handlungsanleitung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Psychotherapeutenverfahren (in der Fassung vom 01.07.2012) Einbindung von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfolgt -auf Veranlassung des Unfallversicherungsträgers (Behandlungsauftrag) -auf Veranlassung des D- oder H-Arztes. Seite 51 Probatorische Sitzungen -Behandlung mit bis zu 5 probatorischen Sitzungen gilt als genehmigt -Beginn innerhalb einer Woche nach Auftrag -zunächst unabhängig von der Kausalität der psychischen Symptomatik -Erhebung Unfallanamnese und traumaspezifischer Einflussfaktoren Seite 53 Ambulante Weiterbehandlung - Nach Abschluss der probatorischen Sitzungen begründeter Antrag auf Weiterbehandlung - Prüfung durch den Unfallversicherungsträger - Bewilligung zunächst maximal 10 weitere Sitzungen - Nach Abschluss dieser Behandlungseinheiten können nach Berichterstattung und Prüfung weitere Einheiten bewilligt werden, (i.d.R. bis 15 Sitzungen) - In besonderen Einzelfällen ist die Bewilligung längerer Therapieeinheiten möglich. Seite 54 Beteiligung weiterer Fachärzte Weitere Fachärzte (z.B. Psychiatrie, Neurologie) können von den Therapeuten hinzugezogen werden -zur Klärung der Diagnose und Verordnung -Verordnung von Medikamenten -Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Seite 55 Informationspflicht Kontinuierliche Informationen an Unfallversicherungsträger über Art, Ausmaß und Auswirkungen der festgestellten Beschwerden, die geplanten bzw. durchgeführten Therapiemaßnahmen Ergebnisse, den Behandlungsprozess, die verfolgten Therapieziele und die beruflichen Einschränkungen bei besonderen Anlässen (z.B. weitere Erkrankungen, Empfehlen weiterer Maßnahmen, Nichterscheinen) -Besondere Berichtsvordrucke Seite 56 Stationäre Psychotherapie - Entscheidung über eine stationäre Behandlung erfolgt durch Unfallversicherungsträger. - Behandelnde Psychotherapeuten können eine entsprechende Empfehlung aussprechen. - Angebot der BG Klinik Bad Reichenhall Seite 57 Zentrum für Psychotraumatologie Bad Reichenhall - eigene Abteilung mit zwölf Betten - traumaspezifische Psychotherapie - nach akutem Trauma (Gewalt- oder Unfallerfahrung liegt nicht länger als ½ bis ¾ Jahr zurück) - bei Chronifizierung, wenn die traumatische Erfahrung länger zurückliegt und frühere TraumatisierungsErfahrungen (z.B. in Kindheit oder Adoleszenz) reaktualisiert wurden Seite 58 Stationäre Aufnahme Bad Reichenhall - Vorabsprache mit der Klinik oder behandelnden Therapeuten - Übersendung wesentlicher Vorbefunde - Definition eines Behandlungsauftrages - Durchschnittliche Aufenthaltsdauer sechs Wochen - Telefonische Fallkonferenz gegen Ende des Aufenthalts zur Planung des weiteren Vorgehens - Empfehlungen für die ambulante Nachbehandlung Seite 59 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 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