Arbeitssicherheit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
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Arbeitssicherheit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Arbeitssicherheit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Eine rechtsvergleichende Untersuchung der gesetzlichen Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland und Korea Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vorgelegt von: Kyu Young Lee aus Seongnam, Südkorea Kassel (2011) Betreuer: Prof. Dr. Andreas Hänlein Tag der mündlichen Prüfung: 31. 01. 2013 Inhaltsverzeichnis ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VIII ABBILDUNGSVERZEICHNIS XI TABELLENVERZEICHNIS XII EINLEITUNG 1 1. Ausgangspunkt 1 2. Problemstellung 3 3. Ziel, Inhalt und Aufbau der Arbeit 6 I. 8 HISTORISCHER ÜBERBLICK 1. Deutschland 8 1.1. Probleme zivilrechtlicher Haftungslage im Industriezeitalter 8 1.2. Reichshaftpflichtgesetz von 1871 10 1.3. Unfallversicherungsgesetz von 1884 12 1.4. Die Entwicklung der Unfallversicherung nach 1884 13 2. Korea 16 2.1. Unfallentschädigung in der Zeit japanischer Kolonialherrschaft 16 2.2. Unfallentschädigung nach der Unabhängigkeit 17 2.3. Koreanisches Unfallversicherungsgesetz von 1964 19 2.4. Die Entwicklung der koreanischen Unfallversicherung nach 1964 19 3. Vergleichende Zusammenfassung 21 II. 23 FORM DER ABSICHERUNG 1. Deutschland 23 1.1. Grundprinzipien 23 1.2. Aufgabenbereich der GUV 25 1.3. Echte und unechte Unfallversicherung 27 2. Korea 28 i 2.1. Gemischtes Ausgleichssystem und Koordination 28 2.2. Grundprinzipien: Schaffung sozialer Sicherheit 29 2.3. Aufgabenbereich der KUV 30 3. Vergleichende Zusammenfassung 31 III. 34 UNFALLVERSICHERUNGSTRÄGER 1. Deutschland 34 1.1. Organisationsform der Berufsgenossenschaften 35 1.2. Organe und Kompetenz 36 1.3. Staatliche Aufsicht 37 2. Korea 38 2.1. Organisationsform des KWCI 39 2.2. Organe und Kompetenz 40 2.3. Staatliche Aufsicht 41 3. Vergleichende Zusammenfassung 42 IV. 44 VERSICHERTER PERSONENKREIS 1. Deutschland 44 1.1. Versicherungspflicht 44 1.1.1. Versicherungspflicht kraft Gesetzes 44 1.1.2. Versicherungspflicht kraft Satzung 47 1.2. Versicherungsfreiheit 47 1.3. Versicherungsbefreiung 48 1.4. Versicherungsberechtigung 49 1.5. Statistischer Überblick über den versicherten Personenkreis in Deutschland 49 2. Korea 52 2.1. Versicherungspflicht 52 2.2. Versicherungsfreiheit 54 2.3. Versicherungsberechtigung 55 2.4. Statistischer Überblick über den versicherten Personenkreis in Korea 56 3. Vergleichende Zusammenfassung 58 ii V. ABGESICHERTES RISIKO 60 1. Deutschland 60 1.1. Arbeitsunfall 60 1.1.1. Unfallbegriff 60 1.1.2. Innerer Zusammenhang und versicherte Tätigkeit 61 (a) Private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeiten 62 (b) Essen und Trinken 63 (c) Alkoholeinfluss 63 (d) Gemischte Tätigkeiten 64 (e) Gemeinschaftsveranstaltungen und Betriebssport 64 (f) Dienst- und Geschäftsreisen 64 (g) Wegeunfälle 65 1.1.3. Kausalität 66 (a) Haftungsbegründende Kausalität 67 (b) Haftungsausfüllende Kausalität 69 1.1.4. Statistischer Überblick über das Arbeitsunfallgeschehen in Deutschland 1.2. Berufskrankheit 70 76 1.2.1. Definition und Bezeichnung der Berufskrankheit 76 1.2.2. Kausalitätsprüfung 77 1.2.3. Statistischer Überblick über das Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland 78 1.3. Wegeunfall 81 1.3.1. Definition und Kausalität 81 1.3.2. Statistischer Überblick über das Wegeunfallgeschehen in Deutschland 83 2. Korea 86 2.1. Arbeitsunfall 86 2.1.1. Definition 86 2.1.2. Kausalität 87 2.1.3. Fallgruppen zum kausalen Zusammenhang 89 (a) Unfälle im Laufe der Arbeitstätigkeit 89 (b) Unfälle durch defekte Einrichtungen, Geräte oder Fahrzeuge 90 (c) Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit 90 (d) Unfälle während Gemeinschaftsveranstaltungen 91 (e) Unfälle durch Naturkatastrophen 91 iii (f) Unfälle bei medizinischer Versorgung 2.1.4. Statistischer Überblick über das Arbeitsunfallgeschehen in Korea 92 92 2.2. Berufskrankheit 96 2.2.1. Definition 96 2.2.2. Anerkennung und Kausalität 97 2.2.3. Statistischer Überblick über das Berufskrankheitsgeschehen in Korea 98 3. Vergleichende Zusammenfassung 100 VI. 103 LEISTUNGEN DER UNFALLVERSICHERUNG 1. Deutschland 103 1.1. Rehabilitationsleistungen 103 1.1.1. Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation 104 1.1.2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 105 1.1.3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 106 1.1.4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit 106 1.1.5. Verletzten- und Übergangsgeld 107 1.2. Entschädigungsleistungen 108 1.2.1. Verletztenrente 108 1.2.2. Leistungen an Hinterbliebene 111 (a) Sterbegeld und Überführungskosten 112 (b) Witwen- und Witwerrenten 112 (c) Waisenrente 113 (d) Sonstiges 114 1.2.3. Abfindung von Renten 114 2. Korea 116 2.1. Rehabilitationsleistungen 117 2.1.1. Medizinische Leistungen 117 2.1.2. Lohnersatzleistungen 118 2.1.3. Pflegedienstleistungen 119 2.1.4. Berufliche Rehabilitationsleistungen 119 2.2. Entschädigungsleistungen 120 2.2.1. Invaliditätsleistungen 120 iv 2.2.2. Hinterbliebenenleistungen 121 2.2.3. IDCA-Leistungen 123 2.2.4. Bestattungskostenersatz 125 2.2.5. Sonderleistungen 125 3. Vergleichende Zusammenfassung 128 VII. FINANZIERUNG DER UNFALLVERSICHERUNG 134 1. Deutschland 134 1.1. Risikogerechte Finanzierung und Anreiz zur Prävention 135 1.2. Beitragsberechnungsverfahren 137 1.2.1. Die primäre Beitragsdifferenzierung 137 (a) Finanzbedarf (Umlagesoll) 137 (b) Arbeitsentgelte der Versicherten 138 (c) Gefahrklassen 139 (d) Beitragsberechnung 142 1.2.2. Die sekundäre Beitragsdifferenzierung 1.3. Einziehung und Verwaltung 143 145 2. Korea 146 2.1. Beitragssatzberechnungsverfahren 146 2.1.1. Der industriebezogene Beitragssatz 148 (a) Berechnung der Leistungszahlungsquote 148 (b) Schätzung der Einnahmequote 149 (c) Betriebsmittel und Berechnung des Zusatzbeitragssatzes 150 (d) Lastenaufteilung der toten Lasten 150 (e) Berechnung der ersten Entwurf des industriebezogenen Beitragssatzes 150 (f) Vergleich der erzielten Beiträge zu den erwarteten Beiträgen 150 (g) Berechnung der Zusatzzahlungsquote 151 (h) Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes 151 2.1.2. Der individuelle Erfahrungssatz 152 2.2. Einziehung und Verwaltung 154 3. Vergleichende Zusammenfassung 154 v VIII. VERHÄLTNIS ZUM HAFTUNGSRECHT 1. Deutschland 159 159 1.1. Haftungsausschluss des Unternehmers 159 1.2. Ausschluss der Kollegenhaftung 161 1.3. Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs 161 1.4. Regress und Forderungsübergang 163 2. Korea 164 2.1. Verhältnis zum Arbeitsnormengesetz 165 2.1.1. Vergleich zwischen ARNG und KUVG 166 2.1.2. Koordination zwischen ARNG und KUVG 167 2.2. Verhältnis zum Zivilrecht 168 2.2.1. Vergleich zwischen Zivilrecht und KUVG 168 2.2.2. Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG 171 2.3. Schematische Darstellung der Entschädigungskoordination 172 2.3.1. Modell des Haftungsausschlusses in Deutschland 173 2.3.2. Modell der Koordination zwischen ARNG und KUVG in Korea 175 2.3.3. Modell der Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG in Korea 176 2.4. Regressanspruch 179 3. Vergleichende Zusammenfassung 180 IX. 185 PRÄVENTION UND ARBEITSSCHUTZ 1. Deutschland 185 1.1. Staatliches Arbeitsschutzrecht 187 1.1.1. Arbeitsschutzrecht 187 1.1.2. Betrieblicher Arbeitsschutz: Arbeitssicherheitsgesetz 188 1.1.3. Aufsichtsdienste im Arbeitsschutz 189 1.2. Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger 190 1.2.1. Unfallverhütungsvorschriften 190 1.2.2. Aufsichtspersonen 191 1.2.3. Sicherheitsbeauftragte 192 1.2.4. Aus- und Fortbildung 193 1.2.5. Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst 193 vi 1.3. Statistischer Überblick über die Prävention in Deutschland 2. Korea 194 196 2.1. Aufgabenbereich des GISG 197 2.1. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 197 2.3. Staatlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 199 2.4. Technischer Sicherheits- und Gesundheitsschutz 201 3. Vergleichende Zusammenfassung 202 SCHLUSSBEMERKUNGEN 205 LITERATURVERZEICHNIS 212 Literatur in deutscher und englischer Sprache 212 Literatur in koreanischer Sprache 217 vii Abkürzungsverzeichnis Abs. a. F. AG AN ArbSchG ARNG ARNV Art. ASiG BAuA BG BGB BGBl. BK BMAS BSG BVerfG bzw. DGUV d. h. Diss. DHM DIHK DL ebd. ErfKomm et al. etc. f. ff. Fn. GBAU GBAUVO GBAUVV Absatz alte Fassung Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsschutzgesetz Koreanisches Arbeitsnormengesetz (Labor Standards Act) Verordnung zur Durchführung des Arbeitsnormengesetzes (Enforcement Decree of the Labor Standards Act) Artikel Arbeitssicherheitsgesetz Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Die Berufsgenossenschaft (Zeitschrift) Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt Berufskrankheiten Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundessozialgericht Bundesverfassungsgericht Beziehungsweise Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) das heißt Dissertation Deutsches Historisches Museum Deutsche Industrie- und Handelskammertag Durchschnittslohn ebenda Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht et alii (und andere) et cetera folgende (Seite), folgender (Paragraph) folgende (Seiten / Paragraphen) Fußnote Gesetz über die Beitragseinziehung und -berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung (Act on the Collection, etc. of Premiums for Employment Insurance and Industrial Accident Compensation Insurance) Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beitragseinziehung und -berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung (Enforcement Decree of the Act on the Collection, etc. of Premiums for Employment Insurance and Industrial Accident Compensation Insurance) Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Bei- viii GDA gem. GISG GISGVO GG GUV HJfWG Hrsg. HS-UV HVBG IDCA IRLE i.S. IVSS JAV JfS JRI JurisPK-BGB KassKomm KBGB KGNr. KJPF KJSW KLI KMA KOSHA KSC KUV KUVG KUVO KUVV KV KWCI KZfAF KZfAR KZfRW KZfSS tragseinziehung und -berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie gemäß Gesetz über den industriellen Sicherheit- und Gesundheitsschutzes (Industrial Safety and Health Act) Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den industriellen Sicherheit- und Gesundheitsschutzes (Enforcement Decree of Industrial Safety and Health Act) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Gesetzliche Unfallversicherung Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik Herausgeber Handbuch des Sozialversicherungsrecht - Unfallversicherungsrecht Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. Injury-Disease Compensation Annuity International Review of Law and Economics im Sinne Internationale Revue für Soziale Sicherheit Jahresarbeitsverdienst Jahrbuch für Sozialwissenschaft Journal of Risk and Insurance JURIS Praxiskommentar: BGB Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch Koreanische Gesetznummer Korean Journal of Public Finance Korean Journal of Social Welfare Korea Labor Institute Koreanisches Ministerium für Arbeit Korea Occupational Safety and Health Agency Korean Supreme Court Koreanische Unfallversicherung Koreanisches Unfallversicherungsgesetz (Industrial Accident Compensation Insurance Act) Verordnung zur Durchführung des Unfallversicherungsgesetzes (Enforcement Decree of the Industrial Accident Compensation Insurance Act) Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Unfallversicherungsgesetzes Koreanische Verfassung Korea Workers´ Compensation & Welfare Service (ehemalige Korea Labor Welfare Corporation): Unfallversicherungsträger Koreanische Zeitschrift für Arbeitsrechtsforschung Koreanische Zeitschrift für Arbeitsrecht Koreanische Zeitschrift für Rechtswissenschaften Koreanische Zeitschrift für Soziale Sicherheit ix KZfVE KZfVerF KZfVW KZfWTG LPK-SGB VII MdE Mio. Mrd. MünchKommBGB NAK n. F. Nr. NJW NZS OSHRI QJE RES RGBl. RHG Rn. RuG RVO S. SGb SGB sog. u.a. usw. UVG UVEG UVMG UVNG vgl. z. B. ZVersWiss Koreanische Zeitschrift für Versicherungsentwicklung Koreanische Zeitschrift für Versicherungsfinanz Koreanische Zeitschrift für Versicherungswissenschaften Koreanische Zeitschrift für Wissenschaftstechnikgesetz Lehr- und Praxiskommentar SGB VII Minderung der Erwerbsfähigkeit Million(en) Milliarde(n) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Nationale Arbeitsschutzkonferenz neue Fassung Nummer Neue Juristische Wochenschrift Neue Zeitschrift für Sozialrecht Occupational Safety and Health Research Institute Quarterly Journal of Economics Review of Economics and Statistics Deutsches Reichsgesetzblatt Reichshaftpflichtgesetz Randnummer Recht und Gesellschaft (koreanische Zeitschrift) Reichsversicherungsordnung Seite Die Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift) Sozialgesetzbuch so genannt und anderes und so weiter Unfallversicherungsgesetz Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vergleiche zum Beispiel Zeitschrift für die gesamten Versicherungswissenschaften x Abbildungsverzeichnis Abbildung I-1: Historische Entwicklung der Unfallversicherung in Deutschland und Korea 22 Abbildung III-1: Unfallversicherungsträger in Deutschland 34 Abbildung III-2: Unfallversicherungsträger in Korea 40 Abbildung IV-1: Entwicklung der Versicherten- und Vollarbeiterzahl in Deutschland 51 Abbildung IV-2: Entwicklung der Unternehmens- und Arbeitnehmerzahl in Korea 57 Abbildung V-1: Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland 66 Abbildung V-2: Entwicklung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Deutschland 72 Abbildung V-3: Entwicklung der neuen Arbeitsunfallrenten in Deutschland 73 Abbildung V-4: Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in Deutschland 74 Abbildung V-5: Entwicklung des Berufskrankheitsgeschehens in Deutschland 80 Abbildung V-6: Entwicklung der neuen BK-Renten und Todesfälle in Deutschland 80 Abbildung V-7: Entwicklung der meldepflichtigen Wegeunfälle in Deutschland 84 Abbildung V-8: Entwicklung der neuen Wegeunfallrenten in Deutschland 85 Abbildung V-9: Entwicklung der tödlichen Wegeunfälle in Deutschland 85 Abbildung V-10: Entwicklung der Zahl der Verletzte in Korea 94 Abbildung V-11: Entwicklung der Invalidenzahl in Korea 94 Abbildung V-12: Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in Korea 95 Abbildung V-13: Entwicklung des Berufskrankheitsgeschehens in Korea 99 Abbildung V-14: Entwicklung der Zahl von tödlichen Berufskrankheiten in Korea 100 Abbildung VI-1: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland 104 Abbildung VI-2: Leistungen der koreanischen Unfallversicherung 116 Abbildung VII-1: Gliederung von Gefahrtarifen in Deutschland 139 Abbildung VII-2: Beitragssatzberechnungsstufe in der koreanischen Unfallversicherung 147 Abbildung VIII-1: Deutsches Modell der Haftungsersetzung 174 Abbildung VIII-2: Koordinationsmodell 1 zwischen AG-Haftung und KUV 175 Abbildung VIII-3: Koordinationsmodell 2 zwischen AG-Haftung und KUV 176 Abbildung VIII-4: Koordinationsmodell 3 zwischen Zivilhaftung und KUV 177 Abbildung VIII-5: Koordinationsmodell 4 zwischen Zivilhaftung und KUV 178 Abbildung IX-1: Duales Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland 186 Abbildung IX-2: Entwicklung der Präventionskosten in Deutschland 195 Abbildung IX-3: Struktur des betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes in Korea 198 Abbildung IX-4: Staatliche Arbeitsschutzorganisationen in Korea 200 xi Tabellenverzeichnis Tabelle II-1: Form der Absicherung in Deutschland und Korea 32 Tabelle III-1: Träger der Unfallversicherung in Deutschland und Korea 42 Tabelle IV-1: Zahl der Vollarbeiter und Versicherten in Deutschland 50 Tabelle IV-2: Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer in Korea 56 Tabelle IV-3: Versicherter Personenkreis in Deutschland und Korea 59 Tabelle V-1: Arbeitsunfallgeschehen in Deutschland 71 Tabelle V-2: Volkswirtschaftlichen Kosten durch Arbeitsunfähigkeit 2008 in Deutschland 75 Tabelle V-3: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit in Deutschland 75 Tabelle V-4: Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland 79 Tabelle V-5: Wegeunfallgeschehen in Deutschland 83 Tabelle V-6: Arbeitsunfallgeschehen in Korea 93 Tabelle V-7: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit in Korea 95 Tabelle V-8: Berufskrankheitsgeschehen in Korea 99 Tabelle V-9: Abgesichertes Risiko der Unfallversicherung in Deutschland und Korea 101 Tabelle VI-1: Höhe der Invaliditätsleistungen in Korea 120 Tabelle VI-2: Berechnungsgrundlagen der Hinterbliebenenleistungen 123 Tabelle VI-3: IDCA-Leistungen nach dem Invaliditätsgrad in Korea 124 Tabelle VI-4: Beispiel der Berechnung der Sonderinvaliditätsleistungen in Korea 127 Tabelle VI-5: Rehabilitationsleistungen in Deutschland und Korea 129 Tabelle VI-6: Entschädigungsleistungen in Deutschland und Korea 131 Tabelle VII-1: Beitragsabstufung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland 137 Tabelle VII-2: Beispiel der Gefahrtarif der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft 141 Tabelle VII-3: Beispiel des Beitragsberechnungsverfahrens in Deutschland 142 Tabelle VII-4: Beispiel des Beitragsausgleichsverfahrens in Deutschland 144 Tabelle VII-5: Beispiel zur Berechnung der Leistungszahlungsquote in Korea 149 Tabelle VII-6: Änderungsumfang des individuellen Erfahrungssatzes in Korea 153 Tabelle VII-7: Finanzierung der Unfallversicherung in Deutschland und Korea 156 Tabelle VIII-1: Vergleich zwischen Arbeitgeberhaftung und KUV 166 Tabelle VIII-2: Umfang der Leistungen in der Arbeitgeberhaftung und KUV 167 Tabelle VIII-3: Vergleich zwischen KUV und Zivilhaftung 170 Tabelle VIII-4: Verhältnisse zwischen GUV und anderen Rechten in Deutschland und Korea 181 Tabelle VIII-5: Entschädigungs- und Belastungsumfang der Koordination in Korea 182 Tabelle VIII-6: Kosteneffekte der Koordination in Korea 182 Tabelle IX-1: Steuerungskosten für Prävention in Deutschland (in 1000 €) 195 xii Einleitung 1. Ausgangspunkt Jede unternehmerische Tätigkeit ist selbst immer mit gewissen Gesundheitsrisiken verbunden. Bestimmte Arbeitsbedingungen können zu belastenden oder gesundheitsschädigenden Auswirkungen auf die Gesundheit des Arbeitnehmers führen. Deshalb besteht das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko für den Arbeitnehmer konkret darin, in der Arbeitswelt einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu erleiden. Anders als alltägliche Risiken sind arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken an die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seines Berufs geknüpft. Daher werden arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken als fremdbestimmte Risiken gekennzeichnet, weil sie sich unmittelbar aus den Produktionsprozessen ergeben und vom individuellen Arbeitnehmer selbst nicht oder nur unwesentlich beeinflusst werden können.1 In Abgrenzung zu anderen allgemeinen Gesundheitsrisiken muss für arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken eine kausale Verknüpfung zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfall vorliegen und die Gesundheitsbeeinträchtigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ausgelöst worden sein.2 Arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken und deren Folgen stellen eine volkswirtschaftliche Störung dar und führen zu erheblichen Kosten in der gesamten Volkswirtschaft. Realisiert sich ein arbeitsbedingtes Risiko, wird sowohl das Wohlbefinden des betroffenen Arbeitnehmers oder Arbeitgebers als auch die Wohlfahrt der gesamten Wirtschaft gemindert. Zunächst haben Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den völligen oder teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit zur Folge und bewirken deshalb in der Person des betroffenen Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einen ökonomischen Schaden, vor allem in Form eines Einkommensverlustes.3 Dieser Gesundheits- und Einkommensverlust kann daher die gesellschaftliche bzw. berufliche Integration der Arbeitnehmer stören. Auf der anderen Seite tragen Arbeitgeber im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit viele Folgekosten – wie z. B. Entschädigungskosten in Form von Versicherungsbeiträgen, Neueinstellungs- und Ausbildungskosten für Ersatzarbeiter sowie Kosten von Produk- 1 2 3 Im Vergleich zu fremdbestimmten Risiken werden die Gesundheitsrisiken, die Individuen durch ihr eigenes Verhalten wesentlich beeinflussen können als selbstbestimmte Risiken bezeichnet. Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 57 f. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV § 5 Rn. 110. Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 63 f. 1 tionsausfällen. Ebenfalls verliert der Arbeitgeber auch sein Humankapital, das sich in seinem Unternehmen spezifiziert hat. Dies führt für den Arbeitgeber zu steigenden Arbeits- und Produktionskosten, geringerer Produktivität und Gewinnrückgängen. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.4 Schließlich können arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken und deren Folgekosten in der gesamten Volkswirtschaft zu einer erheblichen Störung und wohlfahrtsmindernden Wirkung führen. Die Kosten von arbeitsbedingten Gesundheitsschäden können für die gesamte Volkswirtschaft erheblich sein. Arbeitsbedingte Gesundheitsschäden stellen eine Verringerung volkswirtschaftlicher Produktionsfähigkeit dar und führen zu einer Doppelbelastung der Volkswirtschaft, da neben den zunehmenden Produktions- und Arbeitsausfällen kostenaufwendige Ressourcen für die medizinische Versorgung und beruflichen Rehabilitation sowie für die Zahlung von Entschädigungsleistungen aufgewendet werden müssen, die damit anderen Verwendungszwecken nicht mehr zur Verfügung stehen.5 Aufgabe des Staates soll es daher sein, rechtliche Rahmenbedingungen und effektive Schutzmaßnahmen gegen arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken zu entwickeln, um Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies geschieht in der Regel auf zwei Ebenen: Zuerst werden diejenigen Rechtsnormen und -systeme entwickelt, die Anreize zur Unfallverhütung der am Arbeitsprozess beteiligten Personen verbessern können. In einem zweiten Schritt sind Instrumente bereitzustellen, die in dem Fall, dass sich das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko verwirklicht, den entstandenen Schaden ausreichend kompensieren können. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung spielt das System der gesetzlichen Unfallversicherung eine wichtige Rolle. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein soziales Absicherungssystem gegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige obligatorische Versicherung, bei der die geschädigten Arbeitnehmer unabhängig von eigenem oder fremdem Verschulden sichere Versicherungsleistungen als Kompensation erhalten.6 Demgegenüber ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Finanzmittel für die Unfallversicherung in Form von Beiträgen zu erbringen, um die entstandenen Schäden auszugleichen. Diese Konzeption der Entschädigung geht grundsätzlich von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers aus, die sich als die Realisierung des mit dem Arbeitsprozess verbundenen Risikos darstellen. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft für eine nicht von 4 5 6 Vgl. Grundel, BG 1999, S. 642 f. Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 75; Palsherm/Scheible, BG 2009, S. 294 f. Das Prinzip der Verschuldensunabhängigkeit wird im rechtswissenschaftlichen Kontext in Deutschland als soziales Schutzprinzip bezeichnet. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 38; ders., SGb 1993, S. 299; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28 und 42. 2 ihm organisierte Produktion oder Dienstleistung zur Verfügung, deren ökonomisches Ergebnis dem Arbeitgeber zusteht. Deshalb scheint es rechtlich konsequent, dem Arbeitgeber auch die ökonomischen Lasten für Schäden der Arbeitnehmer aufzuerlegen. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es folgerichtigerweise nicht an. Es ist deshalb zutreffend, die Unfallversicherung als einen Fall von Gefährdungshaftung (sog. strict liability) zu betrachten.7 2. Problemstellung Bei der Ausgestaltung eines effektiven Absicherungssystems gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ergeben sich gewisse Grundfragen, auf die jedes nationale Unfallversicherungssystem eine Antwort finden muss. Dies betrifft insbesondere die Präventions- und Kompensationsfunktion des jeweiligen Unfallversicherungssystems. Hinsichtlich der Prävention ist die Frage zu klären, welche Auswirkung von der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Unfallverhütung ausgeht. Eine Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz durch verstärkte Unfallverhütung bedeutet gleichzeitig eine Reduzierung der Unfallfolgen sowie eine Verminderung des Versicherungsbedarfs.8 Solange aber die für die Herstellung von Arbeitssicherheit zur Verfügung stehenden Ressourcen knapp sind, müssen Prioritäten gesetzt werden, die dann die Grundlage für eine optimale Allokation dieser knappen Mittel bilden sollten. Hinsichtlich der Prävention kann deshalb mit dem optimalen Niveau zur Unfallverhütung die zentrale ökonomische Zweckbestimmung des Unfallversicherungssystems vorgestellt werden,9 so dass die hohe Folgekosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers soweit wie möglich minimiert werden können. Ein möglicher, und in dieser Arbeit diskutierter Ansatz liegt darin, die Kosten der Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung stärker dem Verursacher aufzuerlegen, um damit den Anreiz zur Unfallverhütung zu stärken. Ein wichtiges Element, das diesen Präventionsgedanken verwirklichen soll, ist die Anpassung des Versicherungsbeitrages an das konkrete individuelle Unfallrisiko des jeweiligen Unternehmens. Es ist allgemein bekannt, dass die Anzahl der Unfälle nur dann auf ein ökonomisch optimales Niveau reduziert werden kann, wenn die Unternehmen die Kosten für die 7 8 9 Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 20. Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 104 f. Vgl. Chelius, Workplace Safety and Health, S. 4 f. 3 Unfälle, die bei ihnen entstehen, zu tragen haben. Daraus folgt, dass sich die Höhe der Beiträge für das einzelne Unternehmen nach dem individuellen Schadensrisiko richten muss. Je höher das Unfallrisiko eines Unternehmen ist, desto höher müssen die zu zahlenden Beiträge sein. Damit werden für die Unternehmer Anreize zu effektiver Unfallverhütung geschaffen. Dieser Anreiz ginge verloren, wenn die Beiträge für alle Mitgliedsunternehmen gleich wären, unabhängig von ihrem individuellen Unfallrisiko und ihrem Bemühen um Unfallprävention. In diesem Fall wäre auch der Anreiz für den Arbeitgeber geringer, Unfallverhütungsaufwand zu betreiben. Das Beispiel der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zeigt, dass die risikobezogene Prämiendifferenzierung einen funktionierenden Anreiz zur Verstärkung der Präventionsanstrengungen liefert.10 Die Beiträge werden zunächst innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaft nach dem Grad der Unfallgefahr durch einen Gefahrtarif abgestuft. Weiterhin werden die Beiträge durch das ‚Bonus-Malus-Verfahren‘ an den individuellen Schadensverlauf des einzelnen Unternehmers angepasst (das sog. Zuschlag-/Nachlasssystem).11 Damit hängt die Beitragsbelastung wesentlich von den Präventionsmaßnahmen des Arbeitgebers ab. Auf diese Weise bezweckt das Zuschlag-/Nachlasssystem, dem Unternehmer einen finanziellen Anreiz für eine effektive Unfallverhütung zu geben. Die Beiträge der koreanischen Unfallversicherung werden zunächst für die gesamten Unternehmen nur durch die grobe Einteilung in Industriezweige (z. B. 61 Industriezweige im Jahr 2006) berechnet, während in Deutschland rund 600 Gefahrtarifstellen in den gesamten Berufsgenossenschaften bestehen.12 Dabei wird das individuelle Unfallrisiko des einzelnen Unternehmens nicht konkret berücksichtigt. Zwar hat die koreanische Unfallversicherung ähnlich wie Deutschland ein Bonus-Malus-System, aber der Geltungsbereich dieses Systems richtet sich vielmehr nach der Unternehmensgröße. Es könnte sich negativ auf die Unfallprävention auswirken, wenn der Unternehmer nur einen durchschnittlichen Beitrag je nach Industriezweig zu zahlen hätte. Im Bereich der Kompensation ist die Frage zu klären, in welchem Umfang Entschädigungsleistungen innerhalb des gesetzlichen Unfallversicherungssystems gewährleistet werden sollen, um den entstandenen Schaden des Arbeitnehmers ausreichend zu kompensieren. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Entschädigungssystem, das dem verunfallten Arbeitnehmer eine sichere Kompensation gewährleistet. Die Kompensationsfunktion lässt sich an der 10 11 12 Vgl. Kötz/Schäfer, IRLE 1993, S. 19 ff.; von Hoyningen-Heune/Compensis, SGb 1992, 146. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 147. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 100; Kim, KZfVerF 2010, S. 39. 4 Struktur und im Inhalt der Leistungen der Unfallversicherung betrachten. Zweck der Kompensationsleistungen ist daher, die wirtschaftlichen Folgen des eingetretenen Körperschadens zu beheben. Die Effektivität dieser Entschädigungsleistungen hängt davon ab, inwieweit es gelingt, nach Möglichkeit den ökonomischen Zustand herzustellen, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit bestanden hat.13 Aber die Kompensation ist nicht der ausschließliche Zweck des gesetzlichen Unfallversicherungssystems. Hinsichtlich der Kompensation soll es vielmehr so gestaltet sein, dass der Hauptzweck eines Entschädigungssystems nicht nur im Schadensausgleich, sondern auch in den unfallverhütenden Verhaltenssteuerungseffekt als wichtigste Aufgabenstellung besteht, um so einen Beitrag zur Optimierung gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrt zu leisten.14 Für die Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos sowie bei der Entschädigung der Unfallopfer werden im internationalen Vergleich unterschiedliche Systeme entwickelt. Je nachdem, welchen Weg das einzelne nationale System beschreitet, gestaltet sich auch das Verhältnis zwischen sozialrechtlicher Sicherung und zivilrechtlicher Haftung unterschiedlich. Für das in Deutschland bestehende System der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Prinzip der Haftungsersetzung, wonach die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers durch Versicherungsschutz des Unfallversicherungsträgers ersetzt wurde und demzufolge der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftpflicht befreit worden ist.15 Im Vergleich zum deutschen System wird in der Republik Korea ein gemischtes System entwickelt, das sich aus drei Komponenten zusammengesetzt: der zivilrechtlichen Haftung, der Arbeitgeberhaftung und der Unfallversicherung. Nach dem koreanischen Zivilgesetz hat der verletzte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens, wenn der Arbeitgeber den Schaden schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Bei der im ARNG (Arbeitsnormengesetz) geregelten Arbeitgeberhaftung ist der Arbeitgeber nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung verpflichtet, unabhängig von der Verschuldensfrage die arbeitsbedingte Schädigungen seines Arbeitnehmers selbst zu entschädigen. Weiterhin besteht in Korea auch das Unfallversicherungssystem, dessen Finanzierung allein durch den Arbeitgeber erfolgt. Anders als bei der Haftungsfreistellung in Deutschland bleiben in Korea alle drei Ausgleichssysteme bestehen, so dass der verletzte Arbeitnehmer sowohl einen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung als auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sowie einen 13 14 15 Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21 f. Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Fuchs, BG 1996, S. 249. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 38; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28. 5 arbeitsrechtlichen Entschädigungsanspruch hat. Wenn er aus gleichem Schaden alle drei Ansprüche geltend machte, wäre er überkompensiert, weil die Entschädigung alternativer Ausgleichssysteme inhaltlich ähnlich ist. Deshalb gibt es im koreanischen Unfallversicherungsrecht einige Vorschriften, die die Entschädigung aus verschiedenen Gesetzen miteinander koordinieren, um die Probleme der Überkompensation oder Doppelbelastung zu vermeiden.16 Das deutsche verschuldensunabhängige Unfallversicherungssystem ist insofern vorteilhaft, als dadurch alle kostenaufwendigen Gerichtskosten und Verwaltungskosten, die mit der Feststellung der Fahrlässigkeit und dem Nachweis des Verschuldens im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess entstehen, vermieden werden.17 Weiterhin kann das der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegende Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vermeiden.18 Diese Vorteile bringt die in Korea bestehende Entschädigungskoordination nicht. Obwohl durch die Koordination Probleme der Überkompensation oder Doppelbelastung vermieden werden können, entstehen trotzdem viele unnötige Verwaltungs- und Gerichtskosten. In Bezug auf diese Koordination stellt sich die Frage, ob das in Korea bestehende Koordinationssystem im Vergleich zum System der deutschen Haftungsersetzung ökonomisch sinnvoll ist. 3. Ziel, Inhalt und Aufbau der Arbeit Die vorliegende Arbeit befasst sich mit einer rechtsvergleichenden Untersuchung des gegenwärtig geltenden gesetzlichen Unfallversicherungsrechts in Deutschland und Korea. Die Rechtsvergleichung dient dem besseren Erfassen, Verstehen und Bewerten von Recht und zielt auf eine sichere und differenziertere Problem- und Lösungserkenntnis.19 Durch die Rechtsvergleichung können Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen internationalen Rechtssysteme besser herausgearbeitet werden, was weiterhin dazu beitragen kann, für die Bewältigung eines bestimmten rechtlichen Problems in einem Land mehrere alternative Lösungen zu berücksichtigen.20 Durch die Rechtsvergleichung soll die optimale Lösung bestimmt werden. Weiterhin kann die Rechtsvergleichung dazu beitragen, Reformvorschläge zur besseren Ausgestaltung des eigenen Rechtssystems bei der Gesetzgebung und Gesetzharmoni16 17 18 19 20 Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 433; Lee, UVG, S. 575; Kim, UVG, S. 476. Vgl. Schäfer/Ott, Lehrbuch, S. 192. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 53. Vgl. Eichenhofer, NZS 1997, S. 98. Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 33 f. 6 sierung zu machen und auch eine Entscheidungsgrundlage bzw. rechtliche Normen zu schaffen. Sinn und Zweck des hier angestellten Rechtsvergleichs ist es daher, für das in Korea bestehende gesetzliche Unfallversicherungssystem im Wege einer kritischen Analyse und Gegenüberstellung mit dem deutschen Recht mögliche effizientere Gestaltungs- und Reformoptionen ansatzweise herauszuarbeiten. Für die Behandlung des Themas wird das Recht der deutschen und koreanischen Unfallversicherung mit Hilfe verschiedener Vergleichskategorien verglichen. Im Anschluss wird zunächst die historische Entwicklung der in Deutschland und in Korea bestehenden Unfallversicherung beleuchtet, um ausführlich den historischen Einführungshintergrund sowie Gestaltungsverlauf der Unfallversicherung zu verstehen. Danach wird im zweiten Kapitel die Form der Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten dargestellt. Dabei werden die Rechtsnatur bzw. Grundprinzipien und Aufgaben des Unfallversicherungssystems in beiden Ländern dargestellt. Im dritten Kapitel wird die Trägerschaft der Unfallversicherung beleuchtet. Weiterhin wird im vierten Kapitel der versicherte Personenkreis in beiden Ländern untersucht, welche Personengruppen überhaupt von dem Absicherungssystem erfasst worden sind. Den fünften Vergleichsgegenstand bildet das abgesicherte Risiko in beiden Ländern. Dabei werden rechtliche Definitionen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie rechtliche Rahmenbedingungen von Annahmekriterien bzw. Kausalität beleuchtet. Dieser Teil enthält auch einen statistischen Überblick über das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland und Korea. Im sechsten Kapitel werden die Leistungen der Unfallversicherung in beiden Ländern, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gewährt werden, dargestellt. Danach wird im siebten Kapitel die Finanzierung der Unfallversicherung untersucht. Dabei werden rechtliche Rahmenbedingungen zur Beitragsgestaltung, die der wichtigste Faktor mit Wirkung auf die Prävention ist, vergleichsweise dargestellt. Den achten und neunten Vergleichsgegenstand bildet jeweils das Verhältnis zum anderen Recht sowie die Prävention in beiden Ländern. In der Schlussbemerkungen dieser Arbeit werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Unfallversicherung in beiden Ländern zusammengefasst und dadurch einige Reformvorschläge für die koreanische Unfallversicherung vorgestellt. 7 I. Historischer Überblick In diesem Kapitel wird die Geschichte der in der Bundesrepublik Deutschland und in Korea bestehenden Absicherungssysteme gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beleuchtet. Durch die historische Untersuchung kann man den Gestaltungsverlauf der Grundkonzeption und Leitgedanken des gesetzlichen Unfallversicherungssystems verstehen. In diesem Zusammenhang wird im Folgenden die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der gesetzlichen Unfallversicherung in den beiden Ländern zusammengefasst. 1. Deutschland 1.1. Probleme zivilrechtlicher Haftungslage im Industriezeitalter Im Verlaufe der Industrialisierung im 19. Jahrhundert war das Arbeitsunfallrisiko erstmalig ein ernsthaftes soziales Problem geworden. Die rapide industrielle und technische Entwicklung führte einerseits zur Arbeitserleichterung und Produktivitätssteigerung in den Industriebereichen, andererseits hatte die Industrialisierung zu einem enormen Anstieg der Arbeitsunfälle geführt.21 Vor dem Industriezeitalter waren die Arbeitsunfallgefahren bei der Arbeit in der Landwirtschaft oder im Handwerk verhältnismäßig gering. Damals waren die Arbeiter, Lehrlinge und Gesellen im landwirtschaftlichen oder handwerklichen Betrieb in den sozialen Verband des Guts oder der Familie des Meisters eingegliedert. Deshalb waren sie bei Krankheit, Unfällen und Not mitversorgt worden und es wurde zumindest das Existenzminimum gesichert.22 Diese Situation veränderte sich im Industriezeitalter drastisch. Im Industriezeitalter wurde die maschinelle Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen häufiger durchgesetzt und das Arbeitstempo war schneller geworden. Infolgedessen wurden die in der Industriearbeit angelegten Gefahren vermehrt und Arbeitsunfälle nahmen an Zahl und Schwere zu. Zum damaligen Zeitpunkt gab es dennoch für die Industriearbeiter keinen wirksame Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie keine soziale Unterstützung in Notfällen, mit der wenigstens eine Mindestversorgung hätte gewährleistet werden können.23 Der einzige Weg für den Industriearbeiter im Fall eines Arbeitsunfalls war ein zivilrechtli21 22 23 Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 5 f.; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 4. Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 297; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 33. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 6 f.; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 4. 8 cher Schadensersatzanspruch gegen den schuldhaften Arbeitgeber. Nach dem damals geltenden Recht war nur der unmittelbare Verursacher des Schadens ersatzpflichtig und zudem musste der verunfallte Arbeitnehmer ein Verschulden des Unternehmers nachweisen, um einen Schadensersatz zu erlangen.24 Dies bedeutete wiederum, dass bei einem Arbeitsunfall der Arbeitgeber nur dann zum Schadensersatz verpflichtet war, wenn er selbst vorsätzlich und fahrlässig den Arbeitnehmer geschädigt hatte. Voraussetzung einer zivilrechtlichen Haftung waren deshalb Verschulden und unmittelbare Schadensverursachung.25 Während dieses Verschuldenserfordernis bei den vorindustriellen manuellen Arbeitsprozessen ein adäquater Beurteilungsmaßstab für den Schadensersatz gewesen war, musste das mit der Entstehung der maschinellen Massenproduktion zwangsläufig an seine Grenzen stoßen. Überlange Arbeitszeiten, ein immer schneller werdendes Arbeitstempo und die fehlende Vertrautheit mit den komplizierten industriellen Arbeitsgeräten sowie Arbeitsstoff führten dazu, dass die meisten Arbeitsunfälle durch Eigenverschulden des Arbeitnehmers sowie Mitverschulden ihrer mitarbeitenden Kollegen herbeigeführt worden waren. Deshalb war der verschuldensabhängige zivilrechtliche Schadensersatz kein rechtliches Schutzmittel für den verunglückten Arbeitnehmer.26 Außerdem wurde die Voraussetzung einer unmittelbaren Schadensverursachung selten erfüllt, weil der Unternehmer in den größeren Betrieben nicht mehr aktiv in den Produktionsprozess eingebunden war. Deshalb hatte der Unternehmer mit den Arbeitnehmern keinen unmittelbaren Arbeitskontakt mehr. Stattdessen hatte er die Überwachung und Anleitung der Arbeitnehmer auf Aufsichtspersonal übertragen.27 Daraus resultiert, dass der verletzte Arbeitnehmer zwar möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen eine Aufsichtsperson hatte, aber die meisten Fälle dieses Anspruchs angesichts der Vermögenslosigkeit sowie finanzieller Leistungsunfähigkeit der Aufsichtsperson wertlos geworden waren. Damals war es für den verletzten Arbeitnehmer sehr schwierig, das Erfordernis einer schuldhaften Schadensverursachung nachzuweisen und deshalb einen Schadensersatz gegen Arbeitgeber sowie ihre Aufsichtspersonen geltend zu machen.28 Auch in praktischer und prozessualer Hinsicht hatte der Arbeitnehmer bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erhebliche Schwierigkeiten. Zuerst musste er für die Beweiserbringung mindestens zwei weitere glaubwürdige Personen als Zeugen, als welche zu24 25 26 27 28 Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 36; Gitter, SGb 1993, S. 297. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 77. Vgl. Ebd. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 11. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 78. 9 meist nur die Arbeitskollegen des Verletzten in Betracht kamen, nennen. Diese Zeugen hatten meistens Angst davor, dass sie ihre Arbeitsplätze verlieren würden, wenn sie als Zeugen gegen den eigenen Arbeitgeber vor Gericht aussagen.29 Zweitens war der Arbeitnehmer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation kaum in der Lage, die Mittel für einen langen Schadensersatzprozess aufzubringen, obwohl ein Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer materiell begründet war.30 Falls er sich dennoch entschloss, einen Anspruch durch Gerichtsprozess geltend zu machen, drohte ihm dann das Risiko des dauerhaften Verlustes des Arbeitsplatzes. Intellektuell war er auch aufgrund seines Bildungsstandes zu effektiver Vertretung seiner Interessen kaum in der Lage.31 Insgesamt kam ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber mangels Verschuldensnachweis im Großteil der Fälle gar nicht zustande, und auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Aufsichtspersonen war faktisch wertlos, weil diese meist selbst vermögenslos und damit zahlungsunfähig waren. Daher stellten das Verschuldenserfordernis und die unmittelbare Schadensverursachung erhebliche Hindernisse dar, die verunfallte Arbeitnehmer nicht überwinden konnten. Deshalb erhielt die Mehrzahl der verunfallten Arbeitnehmer nach der damals geltenden Rechtslage keinen Schadensersatz, sondern fiel in Armut und Siechtum. Es gab damals weder Arbeitsschutzvorschriften noch soziale Unterstützungen bzw. haftungsrechtliche Kompensationsleistungen.32 1.2. Reichshaftpflichtgesetz von 1871 Um das Problem des zivilrechtlichen Schadensersatzes zu beheben und auf das Arbeitsunfallrisikos der Arbeitnehmer angemessen zu reagieren, wurde im Jahre 1871 das Reichshaftpflichtgesetz (RHG)33 eingeführt.34 In § 1 dieses Gesetzes war als eine bedeutsame Durchbrechung des Verschuldensprinzips für Eisenbahnen eine Gefährdungshaftung angeordnet.35 Nach § 1 RHG36 waren Eisenbahngesellschaften unabhängig vom Vorliegen eines eigenen 29 30 31 32 33 34 35 36 Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 35. Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 297. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 34. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 80. Langtitel heißt „Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. Herbeiführten Tötungen und Körperverletzungen“, RGBl. S 207/1871. Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 4. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 15; Gitter, SGb 1993, S. 298. Wortlaut: „Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt 10 Verschuldens oder Verschuldens von Hilfspersonen grundsätzlich zum Schadensersatz für die Tötung oder Verletzung einer Person verpflichtet, sofern diese durch den Betrieb der Eisenbahn bedingt war.37 § 2 RHG38 enthielt dagegen eine erweiterte Verschuldenshaftung bestimmter Unternehmer besonders gefährlicher Betriebe. Danach haftete der Arbeitgeber auch für ein Verschulden seines leitenden Aufsichtspersonals, das vom Arbeitnehmer bewiesen werden musste. Durch dieses Gesetz war das Prinzip der freien Beweiswürdigung eingeführt worden.39 § 3 RHG40 schließlich legte den Haftungsumfang auf bestimmte, im Vergleich zum bisherigen Schadensersatzumfang erweiterte Leistungen fest, wobei hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes im Reichshaftpflichtgesetz der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eingeführt wurde.41 Durch die Haftungserweiterung des Unternehmers für sein Aufsichtspersonal hatte das Reichshaftpflichtgesetz die rechtliche Situation des betroffenen Arbeitnehmers deutlich verbessert. Aber trotzdem musste der Arbeitnehmer fremdes Verschulden nachweisen, um Schadensersatz zu erhalten, während die Mehrzahl von Arbeitsunfällen meistens durch Eigenverschulden des Arbeitnehmers sowie Mitverschulden seiner Arbeitskollegen herbeigeführt worden war. Zwar hatte das Reichshaftpflichtgesetz das Problembewusstsein für das Thema Arbeitsunfall geschärft, aber die zentralen Probleme des Verschuldensnachweises blieben dennoch ungelöst.42 37 38 39 40 41 42 wird, so haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist.“ http://de.wikisource.org/wiki/Reichshaftpflichtgesetz. (Stand: 8.3.2008). Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 81. Wortlaut: „Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.“ http://de.wikisource.org/wiki/Reichshaftpflichtgesetz. (Stand: 8.3.2008). Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 298; Waltermann, BG 1997, S. 311. Wortlaut: „Der Schadenersatz (§§. 1. und 2.) ist zu leisten: 1) im Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung und der Beerdigung, sowie des Vermögensnachtheils, welchen der Getödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetz verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist; 2) im Fall der Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten und des Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet.“ http://de.wikisource.org/wiki/Reichshaftpflichtgesetz. (Stand: 8.3.2008). Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 81 f.; Gitter, Schadensausgleich, S. 19. Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 298; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 4. 11 1.3. Unfallversicherungsgesetz von 1884 Die privatrechtliche Lösung nach dem Reichshaftpflichtgesetz stieß noch wegen der Einschränkung des Verschuldensnachweises an ihre Grenzen. Der Regelung des Reichshaftpflichtgesetzes stand deshalb die öffentlich-rechtliche Lösung entgegen, die maßgeblich von Bismarck beeinflusst wurde.43 Die Lösung Bismarcks war die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung, die mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 eingeführt wurde. Am 6. Juli beschloss der Reichstag das Unfallversicherungsgesetz, das am 1. Oktober 1885 in Kraft trat.44 Mit dem Einsatz für eine öffentlich-rechtliche Versicherung der Arbeitnehmer verfolgte Bismarck das politische Ziel, die damals bestehende soziale Spannung abzubauen und durch die staatliche Absicherung gewisser sozialer Risiken den Arbeitnehmern vor Augen zu führen, dass der Staat etwas für sie tat. Zugleich versuchte er, ein politisches Gegengewicht zum Sozialistengesetz zu schaffen.45 Mit dem 1885 in Kraft getretenen Unfallversicherungsgesetz lagen Grundstrukturen und Konzepte der gesetzlichen Unfallversicherung fest, die bisher bestimmend geblieben sind: Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Sozialversicherung. Sie sollte den sozialen Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie durch einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch sicherstellen und zugleich die zivilrechtliche Haftpflicht des Unternehmers und seines Leitungspersonals ablösen, um diese von einem Haftpflichtrisiko zu befreien und innerbetriebliche Konflikte zu vermeiden.46 Diese Prinzipien werden als ‚soziales Schutzprinzip‘ und ‚Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz‘ bezeichnet und sind bis zum heutigen Zeitpunkt erhalten geblieben.47 Diese Form der Absicherung war damals ein neuartiger Weg des Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, der primär durch das Ziel bestimmt war, dem Geschädigten sichere Ansprüche zu gewährleisten.48 Organisatorisch wurde die gesetzliche Unfallversicherung von den neu geschaffenen Institutionen der Berufsgenossenschaften durchgeführt, die öffentlich-rechtliche Unfallversicherungsträger mit Selbstverwaltung waren. Berufsgenossenschaften waren branchenspezifisch, d. h. nach den verschiedenen Gewerbezweigen gegliedert und bildeten daher homogene Gefah43 44 45 46 47 48 Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 298. Gesetz vom 06. 07. 1884, RGBl. S. 69. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 28 f.; Waltermann, BG 1997, S. 312. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 38; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 5. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28; Gitter, Schadensausgleich, S. 38. Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 299; Waltermann, BG 1997, S. 310; Fuchs, BG 1996, S. 248. 12 rengemeinschaften.49 Entscheidend für die versicherten Arbeitnehmer war die grundsätzliche Eliminierung der Verschuldensfrage. Durch die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung war das Ziel erreicht, dem verunglückten Arbeitnehmer verschuldensunabhängig einen sicheren und durchsetzbaren Leistungsanspruch zu gewähren. Dadurch waren die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls für den betroffenen Arbeitnehmer sowie seiner Hinterbliebenen abgesichert. Auf der anderen Seite sollte die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für eigenes Verschulden und das seiner Gehilfen aufgehoben werden, weil die Unternehmer die alleinigen Kostenträger der Unfallversicherung waren.50 Von Anfang an obliegt die Finanzierung der Unfallversicherung allein den Unternehmern. Im Gegenzug werden sie von ihrer zivilrechtlichen Haftpflicht befreit. Damit wurde dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Arbeitsunfall dem Risikobereich des Unternehmers zuzurechnen sei.51 1.4. Die Entwicklung der Unfallversicherung nach 1884 Die Zeit von 1885 bis 1919 kann als Aufbauperiode der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet werden. In diesem Zeitraum wurden die Grundlagen in der Organisation, der Finanzierung, der Unfallverhütung, der Heilbehandlung und der anderen Leistung geschaffen. 52 Im Jahr 1911 wurden Kranken-, Unfall-, und Invaliditätsversicherung in der Reichsversicherungsordnung (RVO)53 zusammengefasst, die zum 1. Januar 1914 in Kraft trat. Mit der Reichsversicherungsordnung wurde zudem der Versicherungsschutz erneut ausgeweitet.54 Die Zeit von 1920 bis 1945 wird als Ausbauperiode bezeichnet. In diesem Zeitraum wurde die Unfallverhütung weiterentwickelt und das Heilverfahren ausgebaut. Auch die Erweiterung des Kreises der versicherten Betriebe hielt an, bis schließlich im Jahr 1942 der Übergang von der Betriebs- zur Personenversicherung vollzogen wurde. Damit war der Kreis der gegen einen echten Arbeitsunfall Versicherten geschlossen.55 Die Einbeziehung weiterer Personen- 49 50 51 52 53 54 55 Damals verkündete das neu gegründete Reichsversicherungsamt in seiner Bekanntmachung vom 5 Juni 1885 die Bildung der ersten 55 Berufsgenossenschaften. Vgl. dazu weiter DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 7; Wicke, Soziale Sicherung, S. 113. Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 6. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 105 f. Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 302. Reichsversicherungsordnung vom 19. 07. 1911 (RGBl. S. 509). Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 8. Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 302. 13 gruppen in der Folgezeit, wie etwa Lebensretter und andere betrafen Sonderfälle, auf die allerdings die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nur begrenzt Anwendung fanden.56 In dem gleichen Zeitabschnitt wurde der Kreis der Versicherungsfälle durch Einbeziehung der Wegeunfälle und Berufskrankheiten ausgedehnt.57 Im Jahr 1925 wurde die Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten erlassen.58 Durch diese Verordnung wurden erstmals beruflich verursachte Erkrankungen als Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Die Anlage zu dieser Verordnung enthielt elf Berufskrankheiten. Im gleichen Jahr wurden Wegeunfälle erst durch das zweite Änderungsgesetzt in den Unfallversicherungsschutz einbezogen.59 Die Zeit von 1945 bis etwa 1970 stand unter dem Einfluss des Zusammenbruchs und des Wiederaufbaus. In diesem Zeitraum wurden die paritätische Selbstverwaltung eingeführt und die Unfallverhütung und das Heilverfahren sowie Gemeinschaftsaufgaben, wie z. B. der Bau von Krankhäusern und Unfallstationen weiter verbessert. Diese Gemeinschaftsaufgaben trugen zur Intensivierung der Unfallverhütung und der Rehabilitation bei.60 Die sechziger Jahre brachten für die Unfallversicherung rechtliche Veränderungen. Das Recht der gesamten Unfallversicherung wurde im Rahmen des Dritten Buchs der RVO durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG)61 geändert und neu kodifiziert. Dieses Gesetz trat am 1.Juli 1963 in Kraft. Das UVNG hielt weitgehend an den bewährten Grundlagen der Unfallversicherung wie dem öffentlich-rechtlichen Schadensersatz einschließlich der Schadensverhütung, der Organisation und dem Umlageverfahren sowie dem auf dem Gefahrtarif beruhenden und allein den Unternehmer belastenden Beitragswesen fest.62 Weiterhin dehnte sich mit dem UVNG der Versicherungsschutz auf neue Personengruppen aus, z. B. auf Blutspender, Zeugen in Gerichtsverfahren und ehrenamtlich Tätige der öffentlichen Hand.63 Im Jahr 1971 trat nach einem langen Verfahren die Schülerunfallversicherung in Kraft. Seither stehen auch alle Schüler, Studenten, Hort- und Kindergartenkinder unter Versicherungsschutz bei Unfällen, die sich im Zusammenhang mit dem Besuch von allgemein- oder berufsbildenden Schulen, Universitäten und Tageseinrichtungen für Kinder ereignen. Zustän56 57 58 59 60 61 62 63 Vgl. Ebd. Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 10 f.; Römer, Reform der GUV, S. 34. Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten vom 12. Mai 1925 (RGBl. I S. 69). Zweites Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. 7. 1925 (RGBl. I S. 97). Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 303. Gesetz vom 30. 04. 1963, BGBl. I S. 241. Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 16 f. Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 17. 14 dig sind seither in der Regel die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand bzw. die Unfallkassen.64 Die nächste große Änderung erfuhr die gesetzliche Unfallversicherung dann 1990 mit der deutschen Wiedervereinigung. Am 18. Mai 1990 schlossen die beiden deutschen Staaten einen Staatsvertrag, der im Rahmen der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion eine allmähliche Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das der Bundesrepublik vorsah. Eine schwierige Aufgabe für die Unfallversicherungsträger im neuen Bundesgebiet war die Übernahme von Versorgungsleistungen aus der DDR-Sozialversicherung.65 Im Jahr 1997 wurde mit der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII, das am 1. Januar 1997 in Kraft trat,66 der Präventionsauftrag der Unfallversicherung noch einmal erweitert. Er umfasst jetzt zusätzlich zu der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auch die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Weitere Neuregelungen waren etwa die Aufnahme von Hortkindern in den Versicherungsschutz und die Erleichterung von berufsgenossenschaftlichen Fusionen.67 Im Jahr 2008 trat das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) in Kraft.68 Das UVMG brachte einige wichtige Veränderungen: Es legte ein System des Lastenausgleichs fest, der die finanziellen Lasten zwischen den einzelnen Trägern gerechter auf die Solidargemeinschaft verteilte. Durch Fusionen sollte es darüber hinaus nur noch neun gewerbliche Berufsgenossenschaften geben. Bei der öffentlichen Hand gab das Gesetz insgesamt 16 Träger auf Landes- und einen auf Bundesebene als Ziel vor. Die Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger und des staatlichen Arbeitsschutzes wird in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) weiterentwickelt. Ihr Ziel ist, durch eine engere Zusammenarbeit die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten, zu verbessern und zu fördern.69 Nach 125-jährigem Bestehen ist die Unfallversicherung zu Beginn des neuen Jahrtausends mitten in einem Prozess der Veränderung und Restrukturierung. 64 65 66 67 68 69 Vgl. Ebd. Vgl. Ebd., S. 17 f. Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) vom 07. 08. 1996, BGBl. I S. 1254. Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 19; Römer, Reform der GUV, S. 36. Gesetz vom 30. 10. 2008, BGBl. I S. 2130. Vgl. DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 21. 15 2. Korea 2.1. Unfallentschädigung in der Zeit japanischer Kolonialherrschaft Der industrielle Entwicklungsprozess Koreas70 hatte erst nach der Öffnung zu den Industrieländern am Ende des 19. Jahrhunderts, besonders in den Industriebereichen des Bergbaus und kleinen Fabrikbetrieben, begonnen. Im Verlauf der industriellen Entwicklung nahmen die Arbeitsunfälle in diesem Industriegebiet nach Zahl und Schwere zu, so dass das Entschädigungsproblem für die geschädigten Arbeitnehmer zur Diskussion gestellt wurde. Die damals geltende Unfallentschädigung für die geschädigten Arbeitnehmer hing nur vom Willen und Ermessen des individuellen Arbeitgebers ab.71 Am 19. August 1910 wurde Korea gegen seinen Willen von Japan annektiert. Die japanische Regierung übte die Herrschaftsgewalt in Korea von 1910 bis zum Ende des 2. Weltkrieges aus. Gesetzliche Vorschriften für die Arbeitnehmer in Korea bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wurden durch die japanische Herrschaft nicht festgelegt, während in Japan z. B. das Gewerbegesetz (1911), das Bergbaugesetz (1905) und Unfallversicherungsgesetz (1931) beschlossen worden waren. Die einzige gesetzliche Vorschrift war die ChosunBergbauverordnung von 1915. In der Vorschrift war festgelegt, dass der ChosunGeneralgouverneur von den Arbeitgebern die Zustimmung zu den Regelungen für Schutz und Kontrolle der Arbeitnehmer einholt.72 Daher war die Unfallentschädigung für die Verunfallten nur von den Arbeitgebern abhängig. Im Jahr 1922 wurden besonders in öffentlichen Industriebereichen, wie beispielsweise Tabak, Post, Eisenbahn usw., bei denen meistens japanische Arbeitnehmer beschäftigt waren, Bestimmungen über die Unterstützung der Verunfallten bei Arbeitsunfällen festgelegt.73 Die Bergbauindustrie, die ein wichtiger Industriezweig Koreas im Zeitalter der japanischen Besatzung war, hatte aufgrund der längeren Arbeitszeit eine steigende Tendenz von Arbeitsunfällen. Deshalb wurde im Jahr 1938 die Chosun-Bergarbeiterfürsorgebestimmung festgelegt, die bei der Novellierung der Chosun-Bergbauverordnung entstand, um den verletzten Bergarbeiter und seine Familienmitglieder zu entschädigen. Aber das Niveau und der Umfang der 70 71 72 73 Das alte Korea blieb bis zum dritten Viertel des 19. Jahrhunderts Chosun-Dynastie (1392~1910). Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 19. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 34. Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 20. Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 5. 16 Entschädigung nach dieser Fürsorgebestimmung waren damals nicht ausreichend und die Situation des geschädigten Arbeitnehmers war fast unverändert geblieben.74 2.2. Unfallentschädigung nach der Unabhängigkeit Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurde Korea am 15. August 1945 von der japanischen Kolonialherrschaft befreit, und gleichzeitig der südliche und der nördliche Teil Koreas durch die USA und die Sowjetunion geteilt und getrennt besetzt. Die US-amerikanische Militärregierung gründete im Juli 1946 das Ministerium für Arbeit in der Hauptstadt Seoul und das Arbeitsamt für den Kommunalbereich. Sie erließ einige Verordnungen im Bereich der Arbeitsverhältnisse, wie z. B. eine Verordnung über die Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers, eine Verordnung über den Arbeitsschutz für Minderjährige, eine Verordnung über die Maximalarbeitszeit usw., um die rechtsradikale Arbeiterbewegung und Arbeiteraktivität zu fördern und zugleich aber die linksradikale Arbeiterbewegung zu unterdrücken.75 Zwar hat die USamerikanische Militärregierung die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses und die Position des betroffenen Arbeitnehmers durch einige Arbeitsgesetze verbessert, aber bislang stellte sie keine gesetzlichen Entschädigungsvorschriften bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zur Verfügung.76 Am 17. Juli 1948 wurde die erste Verfassung Koreas (KV) von der Nationalversammlung verabschiedet und trat in Kraft. In dieser Verfassungsgesetzgebung wurden als erstes die rechtlichen Rahmenbedingungen von Arbeitsbedingungen als Maßstab zum Schutz der Menschenwürde eingerichtet. In Bezug auf die Schaffung von Arbeitsbedingungen wurden in der damaligen alten Verfassung Vorschriften wie z. B. das Recht auf Arbeit (Art. 17 KV a. F.), das Recht auf Koalitionsfreiheit, Kollektivverhandlung und kollektives Handeln (Art. 18 KV a. F.) und Lebenssicherung der erwerbsunfähigen Menschen (Art. 19 KV a. F.) festgesetzt.77 Jedoch gab es noch keine gesetzlichen Vorschriften über die Unfallentschädigung in der Verfassung, sondern die Unfallentschädigung wurde meistens durch Tarifverträge oder Tarifverhandlungen (sog. collective agreement) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. 74 75 76 77 Vgl. KMA, Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2007, S. 3; Lee, UVG, S. 59; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 34. Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 20 f. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 34. Seit der Verfassungsgesetzgebung vom 17. Juli 1948 wurden 9 Verfassungsänderungen durchgeführt, bis die geltende Verfassung am 25. Februar 1988 in Kraft trat. Siehe dazu Cheon, Das Recht der sozialen Sicherheit, S. 221. 17 Aber damals gab es nur in wenigen Unternehmen und Betrieben Tarifverträge oder Tarifverhandlungen.78 Während des Koreakrieges79 wurde im Mai 1953 das Arbeitsnormengesetz (ARNG, Labor Standards Act) 80 zusammen mit anderen Arbeitsgesetzen - wie beispielsweise Gewerkschaftsgesetz, Arbeitsstreitvermittlungsgesetz und Arbeitskommissionsgesetz - erlassen und trat dann in Kraft, um die Rechtslage der individuellen Arbeitnehmer zu fördern. 81 Infolgedessen wurde die Haftung des Arbeitgebers im Fall eines Arbeitsunfalls wesentlich verschärft und erweitert, so dass die Rechtsposition der verunfallten Arbeitnehmer verbessert wurde. Die im ARNG geregelte Haftpflicht des Arbeitgebers enthielt eine Durchbrechung des bisher geltenden Verschuldensprinzips im Zivilrecht, die als ‚verschuldensunabhängige Arbeitgeberhaftung‘ bezeichnet wird.82 Nach dem 8. Abschnitt des Arbeitsnormengesetzes erhielt ein Arbeitnehmer im Fall des Arbeitsunfalls unabhängig vom eigenen oder fremden Verschulden einen Schadensersatz. Der Umfang der Unfallentschädigung im ARNG richtete sich nach dem Invaliditätsgrad und dem vor dem Arbeitsunfall verdienten durchschnittlichen Arbeitsentgelt des individuellen Arbeitnehmers. Die gesamten Aufwendungen für die Entschädigung trug allein der betroffene Arbeitgeber. Diese Entschädigungsregelung im Arbeitsnormengesetz war damals ein neuer Weg des Schutzes bei Arbeitsunfällen, um dem verletzten Arbeitnehmer einen sicheren Entschädigungsanspruch unabhängig von der Verschuldensfrage zu gewährleisten.83 Jedoch war diese arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung noch dann problematisch, wenn der Arbeitgeber infolge schwerer Massenarbeitsunfälle und daraus resultierender hoher Entschädigungskosten in Konkurs gegangen war. In dem Fall war der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Unfallentschädigung für seinen Arbeitnehmer sicherzustellen. Deshalb entschied man sich für eine Versicherungslösung, um nicht nur den Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsunfalls zu schützen, sondern zugleich das Problem der Zahlungsunfähigkeit der Entschädigung von der Arbeitgeberseite zu beseitigen.84 78 79 80 81 82 83 84 Vgl. Lee, UVG, S. 60; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 34. Der Koreakrieg (25. Juni 1950 ~ 27. Juli 1953) war eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Streitkräften Südkoreas (der Republik Korea) zusammen mit UNO-Truppen (vor allem der USA) auf der einen Seite und Truppen Nordkoreas (der Demokratischen Volksrepublik Korea) zusammen mit ihren chinesischen Verbündeten auf der anderen Seite. Gesetz vom 10. 5. 1953, KGNr. 286. Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 13. Vgl. Ryu, KZfWTG 2002, S. 182. Vgl. KMA, Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2007, S. 4; Lee, UVG, S. 60 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 35. Vgl. Lee, UVG, S. 62; Ryu, KZfWTG 2002, S. 182. 18 2.3. Koreanisches Unfallversicherungsgesetz von 1964 Das ‚Gesetz über die soziale Sicherheit‘85 in Korea wurde im Jahr 1963 als das grundlegende Gesetz des sozialen Sicherheitssystems86 erlassen und trat in Kraft. Im gleichen Jahr wurde im Zusammenhang mit dieser Sozialgesetzgebung das Unfallversicherungsgesetz (sog. Industrial Accident Compensation Insurance Act)87 erlassen und trat im Juli 1964 in Kraft. Durch die Einführung der Unfallversicherung wurde das menschenwürdige Leben des verunfallten Arbeitnehmers sowie dessen Familienangehörigen gegen das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko abgesichert und somit wurden die grundlegende Rahmenbedingungen für das effektive soziale Sicherheitssystem geschaffen.88 Vom Aspekt der sozialen Sicherheit, ist die im Abschnitt 2.2 dargestellte arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung keine geeignete Lösung für das Arbeitsunfallproblem, weil die direkte Entschädigung durch den Arbeitgeber nicht ausreicht, den lebenslangen Unterhalt des betroffenen Arbeitnehmers zu sichern.89 Die Unfallversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Sozialversicherung, mit der das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko abgesichert ist. Hierbei handelt es sich um eine sozialrechtliche Zwangsversicherung, deren Mitgliedschaft unabhängig vom Willen des Arbeitgebers ist. Die Finanzierung wird allein durch Beiträge der Arbeitgeber des Mitgliedsunternehmens erbracht. Der Unfallversicherungsträger der koreanischen Unfallversicherung ist in erster Linie der Arbeitsminister bzw. das Ministerium für Arbeit und der KWCI (sog. Korean Workers´ Compensation & Welfare Service) mit staatlicher Aufsicht.90 2.4. Die Entwicklung der koreanischen Unfallversicherung nach 1964 Bereits nach der Einführung erfasste die koreanische Unfallversicherung nur große Unternehmen mit besonders hohen Unfallrisiken. Der Geltungsbereich des koreanischen Unfallversicherungsgesetzes erstreckte sich im Jahr 1964 auf Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten in der Bergbauindustrie und verarbeiteden Industrie. Ihr gehörten 64 Unternehmen 85 86 87 88 89 90 Gesetz vom 5. 11. 1963, KGNr. 1437. Das Gesamtsystem des Rechts der sozialen Sicherheit in Korea wird üblicherweise in Sozialversicherung, öffentliche Fürsorge und Sozialwohlfahrt eingeteilt. Siehe dazu Cheon, Das Recht der sozialen Sicherheit, S. 91 f. Gesetz vom 5. 11. 1963, KGNr. 1438. Vgl. Kim, UVG, S. 33 f. Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 48. Vgl. Lee, UVG, S. 61; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 35. 19 mit insgesamt 81.798 Versicherten an. In der Folgezeit wurden durch mehrmalige Gesetzesänderungen weiter Branchen einbezogen, so dass im Jahre 1988 alle Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigten in den Schutzbereich der koreanischen Unfallversicherung fielen.91 Nach der 14. Änderung des Unfallversicherungsgesetzes92 wurde der Geltungsbereich von Betrieben mit 5 oder mehr Arbeitnehmern auf Betriebe mit einem oder mehr Arbeitnehmern erweitert. Im Jahr 2008 waren in Korea 13,5 Millionen Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert.93 Bis 1986 war die Hauptaufgabe der koreanischen Unfallversicherung nur die schnelle Entschädigung des arbeitsbedingten Gesundheitsschadens. Damals konzentrierte sich die koreanische Unfallversicherung nur auf die Kompensationsfunktion. Nach der 8. Gesetzesänderung von 198694 wurde der Aufgabenbereich der koreanischen Unfallversicherung erweitert, indem die Präventionsfunktion bzw. die Durchführung von Unfallverhütungsmaßnahmen ergänzt wurden. Im Dezember 1999 wurde die koreanische Unfallversicherung dann nach der 14. Gesetzesänderung um die soziale und berufliche Rehabilitation erweitert, so dass schließlich die drei Aufgabenbereich – Entschädigung, Rehabilitation und Prävention beinhaltet waren. Organisatorisch wurden bis 1995 alle Aufgaben allein durch das Ministerium für Arbeit verwaltet. Nach der 11. Gesetzesänderung vom Dezember 199495 wurde der KWCI als Unfallversicherungsträger gegründet, um die Aufgaben der koreanischen Unfallversicherung effektiv durchzuführen und zu verwalten. Der KWCI ist eine juristische Person und hat eigene Rechtsfähigkeit mit Selbstverwaltung unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit. Im Jahr 2003 wurde das ‚Gesetz über die Beitragseinziehung in der Arbeits- und Unfallversicherung‘96 erlassen und trat im Jahr 2004 in Kraft, um die Beitragsberechnung effizient durchzuführen. Deshalb wurden die früher geltenden Vorschriften von §§ 57 bis 77 KUVG am 31. Dezember 2003 aufgehoben. Seit ihren Anfängen ist die koreanische Unfallversicherung ein Teil der Sozialversicherung. Sie hat sich seitdem kontinuierlich weiterentwickelt, um eine gesundere und sichere Arbeitswelt zu gestalten. Ihre wesentlichen Bestandteile haben bis heute ihre Gültigkeit. 91 92 93 94 95 96 Vgl. Lee, UVG, S. 63. Gesetz vom 31. 12. 1999, KGNr. 6100. Vgl. KMA, Arbeitsunfallbericht 2008, S. 7; ders., 40 Jahre Unfallversicherung, S. 597. Gesetz vom 9. 5. 1986, KGNr. 3818. Gesetz vom 22. 12. 1994, KGNr. 4826. Gesetz vom 31. 12. 2003, KGNr. 7047. 20 3. Vergleichende Zusammenfassung In Deutschland wurde als eigenständiger Sozialversicherungszweig die gesetzliche Unfallversicherung mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 errichtet, das am 01.07.1885 in Kraft trat. Der Grund für die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung war die Bewältigung des Problems des damals geltenden verschuldensabhängigen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.97 Bereits nach der Einführung war die gesetzliche Unfallversicherung durch folgende Grundsätze geprägt, die bisher bestimmend geblieben sind: - verschuldensunabhängige, öffentlich-rechtliche Versicherungsansprüche - alleinige Finanzierung durch die Unternehmer - Ausschluss von Haftungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Unternehmer sowie seine mitarbeitenden Arbeitskollegen - Durchführung durch eigene Körperschaften mit Selbstverwaltung (Berufsgenossenschaften, die nach Branchen gegliedert und Unternehmen mit vergleichbaren Unfallrisiken zusammengefasst sind) - Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger zur Unfallprävention Im Laufe der Jahre wurde die gesetzliche Unfallversicherung immer wieder modifiziert. So wurde der versicherte Personenkreis, der Umfang der Leistungen sowie der Präventionsauftrag über die Jahre hinweg erweitert. Das koreanische Unfallversicherungsgesetz wurde im Jahr 1963 erlassen und trat im Juli 1964 in Kraft. Vor der Einführung der koreanischen Unfallversicherung galt für den Fall des Arbeitsunfalls die arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung. Zwar war die Arbeitgeberhaftung nach dem Grundsatz der Gefährdungshaftung besser ausgestaltet als die zivilrechtliche Haftung, aber die Gewährleistung der Entschädigung durch den allein betroffenen Arbeitgeber war noch dann problematisch, wenn er zahlungsunfähig war. Durch die Einführung der Unfallversicherung wurde das Problem der Zahlungsunfähigkeit gelöst und ein soziales Absicherungssystem gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschaffen. Daher schützt die Unfallversicherung den Arbeitnehmer und seine Familie vor den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Die Finanzierung erfolgt allein durch die Beiträge des Arbeitgebers.98 97 98 Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 20. Vgl. Kim, UVG, S. 41 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 32 f. 21 Abbildung I-1: Historische Entwicklung der Unfallversicherung in Deutschland und Korea Deutschland Korea Zivilrechtliche Haftungslage (Verschuldenserfordernis) Zivilrechtliche Haftungslage (Verschuldenserfordernis) Arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung - Gefährdungshaftung - Problem der Zahlungsunfähigkeit Reichshaftpflichtgesetz (1871) - Haftungserweiterung für die Aufsichtspersonal Öffentlich-rechtliche gesetzliche Unfallversicherung (1884) Sozialrechtliche Arbeitsunfallversicherung (1964) - Verschuldensunabhängige Versicherungsansprüche - Alleinige Finanzierung durch die Arbeitgeber - Ausschluss der zivilrechtlichen Haftungsansprüche - Durchführung durch eigene Körperschaften mit Selbstverwaltung (Berufsgenossenschaften) - Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung - Verschuldensunabhängige Versicherungsansprüche - Alleinige Finanzierung durch die Arbeitgeber - kein Ausschluss der zivilrechtlichen Ansprüche, sondern Koordination verschiedener Entschädigung - Durchführung durch KWCI unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit Eigene Darstellung 22 II. Form der Absicherung Im Folgenden werden grundlegende Merkmale der Absicherungssysteme dargestellt. Jedes Absicherungssystem lässt sich von bestimmten Grundprinzipien leiten, die seinen speziellen Charakter prägen. In diesem Zusammenhang sollen daher vor der detaillierten Systemdarstellung diese charakteristischen Grundprinzipien und Strukturelemente aufgezeigt werden. 1. Deutschland Die Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos erfolgt in Deutschland durch die gesetzliche Unfallversicherung. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Sozialversicherung,99 wobei der Anspruch auf Leistungen versicherungsmäßig gestaltet und gleichzeitig unabhängig vom eigenen und fremden Verschulden gesichert ist.100 Die Finanzierung der Unfallversicherung beruht grundsätzlich allein auf den Beiträgen der Arbeitgeber, deren Höhe sich in der Regel nach der Unfallgefahr in dem Unternehmen richtet. Dafür ist ihm die privatrechtliche Haftung abgenommen.101 Damit hat die gesetzliche Unfallversicherung zugleich die Funktion einer Haftpflichtversicherung.102 Die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch einen organisatorisch und wirtschaftlich zumindest formal selbständigen Unfallversicherungsträger verwaltet. Gewährt werden nach Art und Höhe gesetzlich festgelegte Leistungen, wobei die Sachleistungen meist beitragsunabhängig nach dem akuten Bedarf und die Geldleistungen einkommensabhängig bemessen werden.103 1.1. Grundprinzipien Das deutsche Unfallversicherungssystem ist von zwei tragenden Prinzipien geprägt: dem sozialen Schutzprinzip und dem Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz. Diese beiden Grundprinzipien sind seit ihrer Einführung im Jahr 1884 trotz aller Änderungen in 99 Unterschiede zur Privatversicherung bestehen bei der Sozialversicherung insofern, als sie nicht ausschließlich am wirtschaftlichen Gewinn, sondern vor allem an ihrem sozialen Schutzzweck orientiert ist und regelmäßig einen unterschiedlich umfangreichen sozialen Ausgleich bewirken will. Siehe dazu Wannagat, Lehrbuch, S. 27 f. 100 Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 421 f. 101 Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 249; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 52 f. 102 Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-VU, § 5 Rn. 70; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 71. 103 Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 435 f. 23 den Bereichen der versicherten Personen, Versicherungsfälle und Leistungen bis zum heutigen Tag unverändert geblieben.104 Nach dem sozialen Schutzprinzip wird Versicherungsschutz gegen Gefahren unabhängig vom Verschulden des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers gewährt. Deshalb können der verunglückte Arbeitnehmer sowie seine Hinterbliebenen stets sichere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, unabhängig von der Verschuldensfrage, sofern er den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Auf diese Weise werden entstandene Schäden des Arbeitnehmers ersetzt und die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt somit die Entschädigungsfunktion.105 Dieses Entschädigungskonzept basiert also auf einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers, die sich als die Realisierung des mit dem Arbeitsprozess verbundenen Risikos darstellen. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft für eine fremdbestimmte Produktion oder Dienstleistung zur Verfügung, deren ökonomisches Ergebnis bzw. Gewinn dem Arbeitgeber zusteht.106 Deshalb scheint es rechtlich konsequent, dem Arbeitgeber auch die ökonomischen Lasten für Schäden der Arbeitnehmer aufzuerlegen. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es folglich nicht an. Es ist deshalb zutreffend, die Unfallversicherung als einen Fall von Gefährdungshaftung (sog. strict liability) zu betrachten. Konsequenterweise resultiert daraus die alleinige Finanzierungsverantwortlichkeit der Arbeitgeber.107 Nach dem Prinzip der Haftungsersetzung wird die verschuldensabhängige Zivilhaftung des Arbeitgebers durch den verschuldensunabhängigen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Versicherungsträger ersetzt, die sog. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz. Danach wird der Arbeitgeber von der privatrechtlichen Haftpflicht befreit.108 Aus der Sicht des Arbeitgebers erfüllt die Unfallversicherung für ihn die Funktion einer Haftpflichtversicherung, weil sie ihn von Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer freistellt.109 104 105 106 107 108 109 Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28; Gitter, Schadensausgleich, S. 38; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 447 f. Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 299; Waltermann, BG 1997, S. 310; Fuchs, BG 1996, S. 248. Deshalb wird das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko als ‚fremdbestimmte Risiken‘ bezeichnet. Fremdbestimmte Risiken stellen solche Risiken dar, die durch das Verhalten Dritter bzw. Unternehmensentscheidung entstehen und vom individuellen Arbeitnehmer selbst nicht oder nur unwesentlich beeinflusst werden können. Siehe dazu Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 57. Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21; Fuchs, BG 1996, S. 249. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 51; Gitter, SGb 1993, S. 299; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 104 Rn. 1; Maschmann, SGb 1998, S. 54. Eigentlich ist die Unfallversicherung keine Haftpflichtversicherung, weil eine solche Haftung voraussetzt, die wegen der Haftungsausschlüsse in §§ 104, 105 SGB VII gar nicht erst entsteht. Sie erfüllt aber die Funktion einer Haftpflichtversicherung, wobei man sich die durch den Versicherungsschutz ersetzte Haftung als sozialrechtliche Gefährdungshaftung oder Risikohaftung bei Tä- 24 Diese Haftungsersetzung rechtfertigt deshalb die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.110 Durch diese beiden Grundprinzipien werden grundlegende Probleme des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts gelöst und ein verbesserter Schutz für Verletzte gegen erhebliche finanzielle Schädigung und Belastung gewährleistet. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass diese Regelung eine friedensstiftenden Wirkung hat, weil die Ermittlungen der Verschuldensfrage häufig zur Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Arbeitskollegen führen. Weiterhin kann dies zu Unruhe und Belastung des Betriebsklimas führen. Durch das Prinzip der Haftungsersetzung können Konflikte vermieden und der Betriebsfrieden bewahrt werden.111 1.2. Aufgabenbereich der GUV Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, nach § 1 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention), nach Eintritt von Versicherungsfällen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen (Rehabilitation) und schließlich sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (Entschädigung). In der Aufgabenstellung steht die Entschädigungsfunktion erst an dritter Stelle. Dies bedeutet, dass in der Aufgabenstellung der gesetzlichen Unfallversicherung die Prävention sowie Rehabilitation vorrangiger ist als die Entschädigung.112 Die Prävention bezweckt, Ausmaß und Schwere des Arbeitsunfallrisikos zu minimieren und zugleich Sorge zu tragen, dass es möglichst gar nicht erst eintritt. Im weitesten Sinne umfasst die Prävention alle Maßnahmen, die darauf zielen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder die Verschlechterung bestehender Krankheitszustände zu verhindern. Entsprechend können alle Maßnahmen hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitsförderung oder der 110 111 112 tigkeit im fremden Interesse vorstellen kann. Siehe dazu Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 70; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 71. Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 1 Rn. 5; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 104 Rn. 3; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 52. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 49 und 53; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 305; Gitter, SGb 1993, S. 301. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 150 f.; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 1 Rn. 1; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 499; Schulz, BG 1996, S. 144. 25 Gesundheitsforschung unter Prävention eingeordnet werden.113 Durch die Prävention kann das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko vermindert und gleichzeitig im Schadensfall der Bedarf nach Versicherungsschutz bzw. Entschädigungsumfang gesenkt werden.114 Wenn die gesetzliche Unfallversicherung nur die Kompensationsfunktion hätte, wäre dieses Entschädigungssystem sehr kostenaufwendig und würde keinen Beitrag zur Unfallverhütung leisten. Aus ökonomischer Sicht kann ein effizientes und effektives Absicherungssystem nur erreicht werden, wenn dieses Vorkehrungen trifft, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dabei spielt die Einflussnahme auf das Verhalten potentiell Schadensersatzpflichtiger bzw. Versicherter eine wichtige Rolle.115 Die Rehabilitation hat das Ziel, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des geschädigten Arbeitnehmers wiederherzustellen und damit die Wiedereingliederung des Verletzten in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft zu fördern.116 Aus Sicht der gesamten Volkswirtschaft kann die Rehabilitationsfunktion dazu beitragen, das Humankapital des Versicherten zu erhalten bzw. zu wiederherzustellen. Also kann die gesetzliche Unfallversicherung bzw. der Unfallversicherungsträger durch eine gut funktionierende Rehabilitation Kosten für langfristige Geldleistungen in Form von Renten an die Verletzten sparen.117 Das Hauptziel der Kompensation ist es, die mit dem vorübergehenden oder dauernden Gesundheits- und Arbeitsverlust verbundenen wirtschaftlichen Einbußen, vor allem in Form eines Einkommensverlustes, auszugleichen.118 Die Kompensationsfunktion lässt sich an der Struktur und im Inhalt der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung betrachten. Zweck der Kompensationsleistungen ist es daher, die wirtschaftlichen Folgen des eingetretenen Körperschadens zu beheben. Die Effektivität dieser Entschädigungsleistungen hängt davon ab, inwieweit es gelingt, den Zustand herzustellen, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit bestanden hat. Dies bedeutet wiederum, dass Entschädigungsleistungen Lohnoder Einkommensersatzfunktion haben müssen.119 Die Kompensation von Schäden ist aber nicht der ausschließliche Zweck des gesetzlichen Unfallversicherungssystems. Der Hauptzweck der Kompensation in einem Entschädigungssystem sollte nicht nur im Schadensausgleich liegen, sondern der unfallverhütende Verhaltenssteuerungseffekt muss als wichtigste Aufgabenstellung gesehen werden, um so ein Beitrag zur Optimierung gesamtgesellschaftli113 114 115 116 117 118 119 Vgl. Noell, BG 1979, S. 510; Sokoll, BG 1999, S. 420. Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 109. Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 423. Vgl. Benz, in: Schulin HS-UV, § 43 Rn. 7; Fuchs, IVSS 1997, S. 22. Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 22 f. Vgl. Fuchs, BG 1996, S. 249. Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21 f.; Fuchs, SGb 1995, S. 423. 26 cher Wohlfahrt zu leisten.120 Deshalb tritt neben die Kompensationsfunktion die nicht minder wichtige Präventionsfunktion als Aufgabe von Entschädigungssystemen. 1.3. Echte und unechte Unfallversicherung Ursprüngliche Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schutz der abhängigen Beschäftigten vor und bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit den präventiven und folgenausgleichenden Maßnahmen. Dieser Schwerpunkt bildet den Kern der echten Unfallversicherung. Daneben ist im Laufe der Zeit die sog. unechte Unfallversicherung entwickelt und ausgebaut worden. Damit ist der Schutz gegen Unfälle für Personen gemeint, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.121 Kraft Gesetzes versichert sind etwa Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Schüler während des Schulbesuchs und Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, ferner Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder Blutspender.122 Es handelt sich um Fälle, die zum Teil der sozialrechtlichen Entschädigung zuzurechnen sind. Der Gesetzgeber hat diese Personengruppen aus Gründen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen oder weil sie im Interesse der Allgemeinheit tätig werden. 123 Im Bereich der unechten Unfallversicherung werden die Beiträge letztlich aus Steuermitteln bestritten. 120 121 122 123 Vgl. Fuchs, BG 1996, S. 249; Fuchs, SGb 1995, S. 422. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 7 Rn. 1 f.; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 24 Rn. 404. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 17 Rn. 2. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 243; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 28. 27 2. Korea Hinsichtlich der Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos hat Korea ein gemischtes System, das sich aus drei Komponenten zusammensetzt: der zivilrechtlichen Haftung, der arbeitsrechtlichen Arbeitgeberhaftung und schließlich der Unfallversicherung.124 2.1. Gemischtes Ausgleichssystem und Koordination Zunächst ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber diese vertraglichen Pflichten und wird dadurch Gesundheit des Arbeitnehmers verletzt, so hat der Arbeitnehmer nach § 390 KBGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Außerdem hat der Arbeitnehmer nach §§ 750 und 756 KBGB gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitskollegen einen Schadensersatzanspruch, wenn der Unfallschaden infolge ‚unerlaubter Handlungen‘ herbeigeführt wird.125 Im koreanischen Zivilrecht bildet die Vorschrift des § 750 KBGB die allgemeine Grundnorm der Delikthaftung, die grundsätzlich jedermann trifft. Die Voraussetzung dieser zivilrechtlichen Haftung ist in erster Linie das Verschulden. Die Arbeitgeberhaftung ist in den §§ 81 ff. des Arbeitsnormengesetztes geregelt und von der allgemeinen im Zivilgesetzbuch geregelten Delikthaftung getrennt. Es handelt sich rechtstechnisch um eine Form der Gefährdungshaftung: unabhängig vom Verschulden trifft jeden Arbeitgeber bereits dann eine Haftung, wenn sich in einem Unfall bzw. einer Krankheit seines Arbeitgebers das besondere Berufsrisiko realisiert hat. Diese arbeitsrechtliche Haftpflicht des Arbeitgebers ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unfallentschädigung einseitig direkt vom Arbeitgeber geleistet wird. Deshalb muss der betroffene Arbeitgeber die gesamten Kosten für die Unfallentschädigung allein tragen.126 Der Entschädigungsumfang und -inhalt wird gesetzlich durch das Arbeitsnormengesetz festgelegt und manchmal von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Aber diese Form der Entschädigung ist für den Fall noch problematisch, wenn der Arbeitgeber infolge einer Wirtschaftskrise oder Insolvenz zahlungsunfähig ist.127 Im Jahr 1964 wurde das koreanische Unfallversicherungsgesetz (KUVG) eingeführt. Der 124 125 126 127 Vgl. Ryu, KZfWTG 2002, S. 181; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 399; Lee, UVG, S. 573 ff. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 350; Lee, UVG, S. 609; Kim, UVG, S. 480 ff. Vgl. Lee, UVG, S. 577. Vgl. Lee, UVG, S. 578; Kim, UVG, S. 47. 28 Hauptgrund der sozialrechtlichen Gesetzgebung war die Beseitigung der Probleme der arbeitsrechtlichen Arbeitgeberhaftung.128 Obwohl die Arbeitgeberhaftung im Fall eines Arbeitsunfalls besser als die zivilrechtliche Delikthaftung ausgestaltet war, war die einseitige Gewährung von Ersatzleistungen durch betroffene Arbeitgeber noch problematisch, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Durch die sozialrechtliche Unfallversicherung wurde das Problem der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gelöst und dadurch die sichere und schnelle Leistungszahlung vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger gewährleistet.129 Aber die Regelungen der zivilrechtlichen Haftung und arbeitsrechtlichen Arbeitgeberhaftung bleibt bisher hiervon unberührt. Deshalb werden die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung je nach ihrer Art und Funktion inhaltlich mit der Entschädigungsform in anderen alternativen Ausgleichssystems gleichgesetzt. Deshalb ist es unbedingt notwendig, die verschiedenen Ausgleichssysteme angemessen zu koordinieren, um das Problem der Überkompensation oder der doppelten Kostenbelastung zu vermeiden.130 2.2. Grundprinzipien: Schaffung sozialer Sicherheit Grundprinzipien der koreanischen Unfallversicherung sind sowohl die konkrete Sicherung des menschenwürdigen Lebens der Arbeitnehmer als auch die Schaffung eines sozialen Sicherheitssystems.131 Im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit steht Art. 34 Abs. 1 der Koreanischen Verfassung (KV), durch den jedem Staatsbürger das Recht auf ein menschenwürdiges Leben gewährleistet wird. Gemäß Abs. 2 desselben Artikels ist der Staat verpflichtet, sich um die Förderung der sozialen Sicherheit und der sozialen Wohlfahrt zu bemühen. Weiterhin soll sich der Staat gem. Abs. 6 KV darum bemühen, Katastrophen zu verhüten und den Staatsbürger vor Risiken zu schützen. Das Recht auf soziale Sicherheit bezweckt, jeden Staatsbürger vor den alltäglichen Risiken, wie z. B. Krankheit, Alter, Invalidität und den daraus entstehenden Bedarfslagen durch staatliche Maßnahmen zu schützen.132 Durch das System der sozialen Sicherheit gewährleistet der Staat die wirtschaftliche und soziale Stabilität. In Korea ist die Unfallversicherung ein notwendiger Bestandteil der sozialen Sicherheit. Die schnelle und angemessene Entschädigung in der Unfallversicherung ist die grundlegende 128 129 130 131 132 Vgl. Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 398. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 339; Kim, UVG, S. 31. Dieses Koordinationssystem in Korea wird im Kapitel VIII weiterhin beleuchtet. Vgl. Kim, UVG, S. 33; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 29 f. Vgl. Cheon, Das Recht der sozialen Sicherheit, S. 270 ff. 29 Voraussetzung für die soziale Sicherheit, die durch die Leistungsgewährung nicht nur für den Schutz des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen, sondern auch für die Stabilität der industriellen Gesellschaft innerhalb des sozialen Sicherheitssystems dienen kann. Es soll daher in Bezug auf die Gestaltung der Unfallversicherung weiterhin berücksichtigt werden, dass die bisherige unmittelbare Entschädigungsform des Arbeitgebers im Wege der sog. Arbeitgeberhaftung im Hinblick auf die soziale Sicherheit unzureichend ist, wenn der Arbeitgeber infolge eines Finanzierungsproblems nicht in der Lage ist, dem verletzten Arbeitnehmer die angemessene Unfallentschädigung zu gewährleisten. In diesem Fall wird die Schaffung eines effektiven sozialen Sicherheitssystems als das Grundprinzip im Sinne von Art. 34 KV nicht erreicht.133 Durch die Einführung des Unfallversicherungssystems wird dieses Unsicherheitsproblem der Entschädigung innerhalb des sozialen Sicherheitssystems gelöst und dadurch der effektive Schutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko des Arbeitsunfalls verwirklicht.134 Wesentliche Merkmale der koreanischen Unfallversicherung im Sinne der sozialen Sicherheit sind zunächst die Verschuldensunabhängigkeit der Entschädigung, bei der der verletzte Arbeitnehmer unabhängig vom Verschulden seines Arbeitgebers Unfallversicherungsleistungen als Schadensersatz erhält. Zweitens richtet sich die Höhe der Leistungen nicht nach dem gesamten Schaden, sondern nur nach einen im Gesetz vorgeschriebenen Teil des durchschnittlichen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers. Drittens, erfolgt die Finanzierung der Unfallversicherung durch Beiträge des Arbeitgebers.135 2.3. Aufgabenbereich der KUV Aufgabe der koreanischen Unfallversicherung ist gem. § 1 KUVG, den arbeitsbedingten Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers schnell und gerecht zu entschädigen (Entschädigung), Versicherungseinrichtungen einzurichten bzw. zu betreiben, um die Wiederherstellung der Gesundheit und die Wiedereingliederung ins Berufs- und Sozialleben des verletzten Arbeitnehmers zu fördern (Rehabilitation), und schließlich Unfallverhütungsmaßnahem durchzuführen, um Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken zu schützen (Prävention).136 Der Hauptzweck der Unfallversicherung sollte es sein, die Entstehung von Arbeitsunfällen 133 134 135 136 Vgl. Kim, UVG, S. 31; Moon/Cho, UVG, S. 137. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 28 f. Vgl. Kim, UVG, S. 41 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 32 f. Vgl. Kim, UVG, S. 42. Vgl. Lee, UVG, S. 7; Kim, UVG, S. 30. 30 und Berufskrankheiten soweit wie möglich zu verhindern und weiterhin die Wiedereingliederung der verunfallten Arbeitnehmer ins Berufs- und Sozialleben zu fördern. Im Zusammenhang mit dieser Zweckbestimmung sollte die Prävention bzw. Rehabilitation ein vorrangiges Ziel der Unfallversicherung sein, um den effektiven Schutz des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Deshalb sollte die Entschädigung der geringste Stellenwert in der Aufgabenstellung haben. Aber seit der Einführung konzentriert sich die Unfallversicherung nur auf die Kompensationsfunktion, die den Einkommensverlust der Betroffenen nur teilweise ausgleicht.137 Hinsichtlich der Rehabilitation gibt es bisher nur sehr wenige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitnehmern, die nach dem Abschluss der medizinischen Behandlung erwerbsgemindert bleiben; im System sind diese Maßnahmen bisher kaum vorgesehen. Deshalb wurden mit der Reform des Unfallversicherungsgesetzes vom Dezember 1999138 die Aufgaben und Ziele der Unfallversicherung um den Begriff der sozialen und beruflichen Rehabilitation erweitert und die drei Säulen der Unfallversicherung – Entschädigung, Rehabilitation und Prävention – im System verankert.139 Hinsichtlich der Prävention bzw. Arbeitssicherheit ist in Korea überwiegend das Arbeitssicherheitsgesetz der sog. Industrial Safety and Health Act zuständig.140 Es handelt sich dabei um die direkte staatliche Regulierung, in der die Normen und Standards der Arbeitssicherheit festlegt sind. Aber die staatliche Regulierung ist eine der teuersten Maßnahme zur Realisierung des rechtspolitischen Ziels und wird sogar manchmal ineffizient eingesetzt. Während die Präventionsaufgabe das deutsche Unfallversicherungssystem stark geprägt hat, hat die Prävention im koreanischen Unfallversicherungssystem nur geringe Bedeutung. 3. Vergleichende Zusammenfassung Die Absicherung des arbeitsbedingten Gesundheitsrisikos erfolgt in Deutschland seit 1884 durch die gesetzliche Unfallversicherung, die grundsätzlich einen Charakter der Verschuldensunabhängigkeit des Entschädigungsanspruchs hat. Danach kann der verletzte Arbeitnehmer unabhängig vom eigenen oder fremden Verschulden sichere Versicherungsleistungen er137 138 139 140 Vgl. Cheon, RuG 1993, S. 156 f.; Kim, KZfSS 1997, S. 108; Kim, Arbeitsrecht, S. 340. Gesetz vom 31. 12. 1999, KGNr. 6100. Vgl. Bernhard, BG 2004, S. 132. Vgl. Lee, UVG, S. 13. 31 halten, während der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Versicherungsbeiträge zur Finanzierung zu zahlen.141 Diese einseitige Finanzierungsverantwortlichkeit des Arbeitgebers fußt also auf dem Haftungsersetzungsprinzip, nach dem der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftpflicht befreit worden ist.142 Die grundsätzliche Absicherung des Arbeitsunfallrisikos erfolgt in Korea seit 1964 durch eine Unfallversicherung, die einen Charakter der verschuldensunabhängigen Leistungsgewährung hat und daher mit dem sozialen Schutzprinzip der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist. Ein wichtiger Grund für die Einführung der Unfallversicherung ist die Beseitigung des Problems der Zahlungsunfähigkeit bei der arbeitsrechtlichen Unfallentschädigung.143 Tabelle II-1: Form der Absicherung in Deutschland und Korea Inhalt Deutschland Korea • Gesetzliche Unfallversicherung (1884) Form der Absicherung Zivilrechtliche Haftung GUV Grundprinzipien Aufgaben Unechte UV • zivilrechtliche Haftung • arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung • Unfallversicherung (1964) KUV AGHaftung • Soziales Schutzprinzip: Verschuldensunabhängigkeit • Prinzip der Haftungsersetzung (§§ 104 und 105 SGB VII): Ausschluss der zivilrechtlichen Haftung gegen AG und Kollegen • Schaffung einer sozialen Sicherheit • Gesetzliche Koordination: - Koordination zwischen ARNG und KUVG (§ 87 ARNG, § 80 Abs.1 KUVG) - Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG (§ 80 Abs. 2 und 3 KUVG) • § 1 SGB VII - Prävention - Rehabilitation - Entschädigung • § 1 KUVG - Entschädigung - Rehabilitation - Prävention Kinder, Schüler und Studenten keine Eigene Darstellung 141 142 143 Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 421. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 249; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 502; Wicke, Soziale Sicherung, S. 253. Vgl. Kim, UVG, S. 41; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 32 f.; Moon/Cho, UVG, S. 137. 32 Neben der Unfallversicherung bestehen zwei weiteren Ausgleichssysteme: die sog, zivilrechtliche Haftung und arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung. Während in Deutschland nach dem Prinzip der Haftungsersetzung der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung befreit worden ist, sieht das koreanische System keinen Haftungsausschluss vor. Stattdessen gibt es im koreanischen Unfallversicherungsgesetz die Koordinationsregelungen, die Entschädigung aus verschiedenen Ausgleichssystemen miteinander koordinieren. Damit das Problem der Überkompensation sowie die Doppelbelastung vermieden werden kann.144 Die Hauptaufgaben der Unfallversicherung bilden in beiden Ländern drei Aufgaben: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Während die Prävention sowie die Unfallverhütung in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung die vorrangigere Aufgabe als die Kompensation ist,145 hat die Prävention in Korea nur geringe Bedeutung. Zwar ist die Prävention in der Aufgabenstellung der koreanischen Unfallversicherung erfasst worden, jedoch dominiert im Recht der koreanischen Unfallversicherung nur die Kompensationsfunktion. 146 Demgegenüber hängt die Prävention meistens von der staatlichen Regulierung ab, sowie vom Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetz. Im Rahmen der Aufgabenstellung der gesetzlichen Unfallversicherung ist es wichtig, eine effektive und berufs- bzw. verletzungsspezifische Rehabilitation durchzuführen und eine umfassende Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken zu forcieren. Durch die Prävention ist nicht nur die Risikominimierung möglich, sondern kann zugleich auch der Bedarf des Versicherungsschutzes minimiert werden. Dies führt zu einem höheren Arbeitssicherheitsniveau und damit verbessertem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer.147 144 145 146 147 Siehe dazu Kapital VIII - Verhältnis zum anderen Recht. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 144. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 340; Cheon, RuG 1993, S. 156 f; Kim, KZfSS 1997, S. 108 f. Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 109. 33 III. Unfallversicherungsträger In diesem Kapitel wird die Trägerschaft des gesetzlichen Unfallversicherungssystems in Deutschland und Korea beschrieben. 1. Deutschland Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind gem. § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII in erster Linie die Berufsgenossenschaften, wobei zu unterscheiden ist zwischen den gewerblichen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.148 Im Bereich der öffentlichen Hände sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (insbesondere die Unfallkasse des Bundes, die Eisenbahnunfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehrunfallkassen und die gemeinsamen Unfallkassen) für den Landesund den kommunalen Bereich zuständig.149 Abbildung III-1: Unfallversicherungsträger in Deutschland Gesetzliche Unfallversicherung 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften 9 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Eigene Darstellung Die erste Gründung von Berufsgenossenschaften erfolgte auf Grundlage der §§ 12 und 15 des Unfallversicherungsgesetzes von 1884 durch einen Beschluss des Bundesrates vom 21. 148 149 Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 114 Rn. 1. Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 114 Rn. 6 und 7. 34 Mai 1885.150 Unter Geltung der RVO bis zum Inkrafttreten des UVNG konnten die Berufsgenossenschaften selbst über Bestandsänderungen, Vereinigung und Einrichtung neuer Berufsgenossenschaften entscheiden. Mit dem UVNG wurde den Selbstverwaltungsorganen diese Kompetenz wieder entzogen. 1.1. Organisationsform der Berufsgenossenschaften Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Gemäß § 29 Abs. 1 SGB IV stellen die Berufsgenossenschaften ‚rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung‘ dar.151 Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die mitgliedschaftlich strukturiert ist, dient dabei der Wahrnehmung öffentlicher Zwecke und nimmt öffentliche Aufgaben unter Anwendung hoheitlicher Befugnisse wahr.152 Sie führt gem. § 29 Abs. 3 SGB IV die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung durch. Da es sich bei den übertragenen Aufgaben um öffentliche Aufgaben handelt, die Unfallversicherungsträger hoheitliche Funktionen wahrnehmen und Verwaltungsakte erlassen, gehören sie trotz ihrer Selbstverwaltung zur mittelbaren Staatsverwaltung.153 Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind nur die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich, nicht aber die Versicherten. Also sind alle Unternehmer einer Berufsgenossenschaft zugehörig soweit nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand für ein Unternehmen gegeben ist. Nach dieser Mitgliedschaftsstruktur soll der Unternehmer einige Mitgliedschaftspflichten sowie die Beitragspflicht verfolgen.154 Die Berufsgenossenschaften sind branchenspezifisch, d. h. nach den verschiedenen Gewerbezweigen gegliedert (vgl. die Anlage 1 zu § 114 SGB VII). Diese fachliche oder branchenspezifische Gliederung ist ein wesentliches Merkmal der deutschen Unfallversicherung. Es handelt sich dabei um eine Bildung homogener Gefahrengemeinschaften, in denen entsprechend der Funktion der Unfallversicherung, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und entstandene Schäden zu entschädigen, die Unternehmer mit gleichen Gefahrenquel150 151 152 153 154 Vgl. Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 114 Rn. 4. Vgl. Krasney, NZS 1993, S. 89; Wallerath, NZS 1997, S. 1; Ricke, KassKomm, § 114 SGB VII Rn. 3; Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 1; Bigge, in: Wannagat, § 114 Rn. 2. Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 3; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 26 Rn. 427. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 161. Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 4; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 26 Rn. 427. 35 len und Risikobereichen zusammengefasst werden.155 Auch unter dem Aspekt der Finanzierung wirken sich leistungsfähige Gefahrengemeinschaften mit gleich gefährlichen Produktionsvorgängen und gleichem Arbeitswesen ebenfalls positiv aus.156 Die fachliche Gliederung ist deshalb auch vom Gesetzgeber mit dem UVNG 1963 bestätigt worden, weil sie eine effektive Unfallverhütung gewährleistet, die sich ganz auf die Besonderheiten jedes Gewerbezweiges konzentrieren kann. Es gibt in einer bestimmten Branche jeweils einen Unfallversicherungsträger. Nur für die Baubranche und die metallverarbeitende Industrie bestehen mehrere verschiedene, regional aufgeteilte Berufsgenossenschaften.157 Bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften besteht (bis auf eine Ausnahme – die Gartenbau- Berufsgenossenschaft) eine regionale Gliederung, vgl. Anlage 2 zu § 114 SGB VII. 1.2. Organe und Kompetenz Organe der selbstverwalteten Berufsgenossenschaften sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.158 Der Vertreterversammlung gehören gem. § 46 SGB IV je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Unternehmer an. Es handelt sich daher um paritätische Selbstverwaltung, an der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl beteiligt sind.159 Die Vertreterversammlung ist das Normsetzungsorgan eines Unfallversicherungsträgers. Sie hat vor allem Befugnisse, die Satzung und das sonstige autonome Recht des Unfallversicherungsträgers zu beschließen (§ 33 Abs. 1 SGB IV). Unter dem Begriff der Satzung versteht das Sozialrecht im Gegensatz zum Kommunalrecht nur die Hauptsatzung, also das Organisationsstatut des Versicherungsträgers. Die Satzung hat zwingend die Art ihrer Bekanntmachung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 SGB IV) sowie die Zahl der Organmitglieder (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) festzulegen. Als sonstiges autonomes Recht hat die Vertreterversammlung die Dienstordnung (§ 144 SGB VII), die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII) und den Gefahrtarif (§ 157 SGB VII) zu beschließen.160 Weiterhin obliegen der Vertreterversammlung auch grundlegende Angelegenheiten der Verwaltung: Sie hat den Haushaltsplan festzustellen und die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers zu beschließen (§ 70 Abs. 1 und 155 156 157 158 159 160 Vgl. Bigge, in: Wannagat, § 114 Rn. 8; Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 18. Vgl. Bigge, in: Wannagat, § 114 Rn. 9 und 10. Vgl. die Anlage 1 zu § 114 SGB VII. Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 135; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 454. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 164. Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 34. 36 § 77 Abs. 1 SGB IV) und schließlich wählt sie den Vorstand und den Geschäftsführer (§ 52 und § 36 SGB IV).161 Der Vorstand besteht ebenfalls anteilig aus Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber, die ehrenamtlich tätig sind (§ 44 und § 40 SGB IV). Die wesentlichen Verwaltungsbefugnisse sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sind Aufgaben des Vorstandes (§ 35 Abs. 1 SGB IV). Der Vorsitzende des Vorstandes hat gem. § 38 SGB IV das Recht, alle rechtswidrigen Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden und die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.162 Die Geschäftsführung besteht gem. § 36 Abs. 1 SGB IV aus einem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt gem. § 36 Abs. 1 SGB IV die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Dabei kann er gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch Richtlinien des grundsätzlich für die Verwaltung zuständigen Vorstandes gebunden werden.163 1.3. Staatliche Aufsicht Da die Unfallversicherungsträger staatliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie gem. § 87 Abs. 1 SGB IV staatlicher Aufsicht.164 Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger führt gem. § 90 Abs. 1 SGB IV das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Über die landesunmittelbaren Versicherungsträger führen gem. § 90 Abs. 2 SGB IV die zuständigen obersten Landesbehörden die Aufsicht, sofern nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat.165 Als wesentliche Form der Staatsaufsicht über die körperschaftliche Selbstverwaltung bezieht sich die Rechtsaufsicht allein auf die Rechtsanwendung, also darauf, die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Selbstverwaltungskörperschaft zu überwachen, nicht dagegen die sachliche Zweckmäßigkeit einer Maßnahme.166 Mit Fachaufsicht bezeichnet man die Befugnis, gegenüber einem selbständigen Träger der Verwaltung, die sachliche und inhaltliche Richtigkeit 161 162 163 164 165 166 Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 455. Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 149. Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 54 Rn. 150. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 165; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 455. Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 35. Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 57 Rn. 6; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 455. 37 einer Maßnahme, insbesondere auch ihre Zweckmäßigkeit, überprüfen zu können.167 Neben Rechts- und Fachaufsicht existieren noch spezialgesetzliche, präventive staatliche Mitwirkungsrechte. So bedürfen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung die Satzung, die Dienstordnung, die Unfallverhütungsvorschriften sowie der Gefahrtarif für ihre Außenwirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.168 Als Mittel der Aufsicht kann gem. § 88 Abs. 1 SGB IV die Aufsichtsbehörde die gesamte Verwaltungstätigkeit überprüfen und in diesem Zusammenhang steht ihr gem. § 88 Abs. 2 SGB IV ein umfassendes Informationsrecht zu. Weiteres Instrument der Aufsicht ist die Beratung des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde, die mit der Setzung einer Frist zur Behebung des beanstandeten Zustandes enden kann. Erst nach erfolgloser Beratung und Fristsetzung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid mit der Verpflichtung erlassen, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Auch kann die Aufsichtsbehörde gem. § 89 Abs. 3 SGB IV die Einberufung einer Sitzung der Selbstverwaltungsorgane verlangen und nötigenfalls die Sitzung selbst einberufen und leiten.169 2. Korea Träger der koreanischen Unfallversicherung sind das Ministerium für Arbeit sowie die Arbeitsversicherungsbehörde (§ 2 Abs. 1 KUVG) und der KWCI (Korea Workers´Compensation & Welfare Service) (§§ 10 - 35 KUVG). Als Hauptträger der Unfallversicherung hat das Ministerium für Arbeit die Aufgabe, die Hauptstrategien und Verordnungen der Unfallversicherung zu bestimmen, Beitragssätze zu erlassen, die Kriterien für die Leistungen der Unfallversicherung festzusetzen und schließlich Versicherungsfonds zu verwalten und zu kontrollieren.170 Bis 1995 wurden alle Versicherungsaufgaben allein durch das Ministerium für Arbeit bzw. den Arbeitsminister verwaltet. Nach dem Gesetzentwurf im Jahr 1994 wurde der KWCI gegründet und seit dem 1. 5. 1995 die Verwaltung der Unfallversicherung unter der staatlichen Aufsicht des Ministeriums für Arbeit gestellt.171 167 168 169 170 171 Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 57 Rn. 7. Vgl. Bieback, in: Schulin HS-UV, § 57 Rn. 31. Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 36 f. Vgl. Lee, UVG, S. 112; Kim, UVG, S. 217. Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 141; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 577. 38 2.1. Organisationsform des KWCI Um die in § 1 KUVG genannten Aufgaben effektiv zu erfüllen, wurde der KWCI im Jahr 1995 eingerichtet und seitdem hat der KWCI die Durchführung der Unfallversicherung vom Ministerium für Arbeit übernommen (§ 10 KUVG).172 Er führt gem. § 11 Abs. 1 KUVG die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes aus; Die Aufgaben des KWCI sind:173 - Verwaltung und Aufrechterhaltung von Daten und Protokolle der Versicherungsnehmer und Versicherten (§ 11 Abs. Nr. 1). - Einziehung von Beiträgen und sonstigen Gebühren nach dem „Gesetz über die Beitragseinziehung und –berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung (GBAU)“ (Nr. 2). - Entscheidung über den Leistungsanspruch und Gewährung von Leistungen (Nr. 3). - Überprüfung und Entscheidung der Prüfungsgesuche von Versicherungsleistungen (Nr. 4). - Einrichten und Verwaltung der Einrichtungen der Unfallversicherung (Nr. 5). - Medizinische Versorgung und Rehabilitation der verletzten Arbeitnehmer (Nr. 5-2). - Forschung und Entwicklung, Überprüfung und Versorgung der Hilfsmittel für die Rehabilitation (Nr. 5-3) - Aktivitäten zur Verbesserung des Wohlergehens der Arbeitnehmer (Nr. 6). - Sonstige Aktivitäten, die von der Regierung beauftragt werden (Nr. 7). Der KWCI kann nach § 11 Abs. 2 KUVG die medizinische Institutionen sowie Forschungsinstitute einrichten und verwalten, um die im § 11 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 5-3 genannten Aufgaben zu erfüllen. Da der KWCI die Durchführung der Unfallversicherung übernommen hat, ist das Ministerium für Arbeit als erster Unfallversicherungsträger und zuständiges Staatsverwaltungsorgan nur dafür zuständig, den Unfallversicherungsfonds zu verwalten, die Beitragssätze und die Standards der Leistungsgewährung zu bestimmen und bekannt zu machen usw.174 Gemäß § 12 KUVG ist der KWCI eine juristische Person und hat eigene Rechtsfähigkeit mit Selbstverwaltung. Nach § 40 des Zivilgesetzes ist jede öffentliche Körperschaft verpflich172 173 174 Vgl. Lee, UVG, S. 121; Kim, UVG, S. 217. Vgl. Lee, UVG, S. 122; Kim, UVG, S. 222; Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 143. Vgl. Lee, UVG, S. 114. 39 tet, schriftlich eine Satzung festzulegen.175 Satzungen sind Rechtsvorschriften, mit der der Träger seine interne Organisation regelt. Deshalb müssen in der Satzung die Grundprinzipien der öffentlichen Körperschaft und die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsorgane festgelegt werden. Nach § 14 Abs. 2 KUVG braucht der KWCI die Genehmigung vom Arbeitsminister, um die Satzung zu erlassen und die Satzung zu ändern. Die Genehmigung des Arbeitsministers ist eine Voraussetzung der Wirksamkeit der Satzung. Gleiches gilt für die Wirksamkeit von Satzungsänderungen. Es handelt sich um eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Satzung, ob die Grundsätze für die Verwaltung der Unfallversicherung in der Satzung des KWCI zweckmäßig nach der Willen des Auftragsgebers festgelegt worden sind.176 Abbildung III-2: Unfallversicherungsträger in Korea Ministerium für Arbeit KWCI (Durchführung und Verwaltung der Unfallversicherung) Beitragszahlung Versicherungsnehmer (Unternehmer) Leistungsanforderung Lohn, Arbeitssicherheit Arbeit Versicherungsleistungen Versicherte (Arbeitnehmer) Quelle: KWCI, Guidelines on IACI in the Republic of Korea, S. 3. 2.2. Organe und Kompetenz Um konkrete Unfallversicherungsaufgaben zu verwalten, gibt es zunächst eine Arbeitsversicherungsbehörde (Labor Insurance Office) und einen Unfallversicherungsausschuss (Industrial Accident Compensation Insurance Deliberation Committee) im Ministerium für Arbeit. Nach § 8 Abs. 1 KUVG hat der Unfallversicherungsausschuss beratende Funktion, nämlich sich mit dem Ministerium für Arbeit über die Verwaltung zu beraten und wichtige Entscheidungen der Unfallversicherung zu überprüfen. Als Beratungsorgan des Ministeriums für Arbeit ist der Unfallversicherungsausschuss paritätisch mit Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeit175 176 Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 78. Vgl. Lee, UVG, S. 124. 40 geber und öffentlicher Interessenten zu jeweils gleicher Anzahl (insgesamt 15 Personen) besetzt (§ 8 Abs. 2 KUVG).177 Das wichtigste Verwaltungsorgan des KWCI ist der Vorstand. Der Vorstand als Exekutivorgan besteht gem. § 16 Abs. 1 KUVG aus maximal 15 Vorstandsmitgliedern einschließlich einem Vorsitzenden, vier geschäftsführenden Direktoren und einem Rechnungsprüfer. Der Vorstand als Normsetzungsorgan eines Unfallversicherungsträgers hat Entscheidungsbefugnisse. Der Vorstand hat das Recht, über die Änderung der Satzung zu beschließen, sonstige autonome Regelungen zu erlassen, die Haushaltspläne zu überprüfen und grundlegende Angelegenheiten des KWCI zu verwalten.178 Der Vorsitzende des Vorstandes hat die wesentlichen Verwaltungsbefugnisse. Daher vertritt und kontrolliert er vor allem die Verwaltungsgeschäfte des Unfallversicherungsträgers (§ 18 Abs. 1 KUVG). Den vier geschäftsführenden Direktoren obliegen die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und sie übernehmen teilweise die geschäftliche Verantwortung (§ 18 Abs. 1). Schließlich sind die Aufgaben des Rechnungsprüfers die Überprüfung der Verwaltungsgeschäfte und die Rechnungsprüfung des KWCI (§ 18 Abs. 3). 2.3. Staatliche Aufsicht Da der KWCI als Unfallversicherungsträger vom Arbeitsministerium einige Versicherungsaufgaben übernimmt, unterliegt der KWCI staatlicher Aufsicht. Das Ministerium für Arbeit als zuständige Aufsichtsbehörde des Staates hat das Recht, die Verwaltungsgeschäfte und Angelegenheiten von KWCI anzuweisen und zu kontrollieren.179 Im Bereich der Verwaltungsund Haushaltspläne bedarf der KWCI deshalb jedes Geschäftsjahr der Genehmigung des Arbeitsministeriums (§ 25 Abs. 1 KUVG). Der KWCI hat dem Arbeitsminister Berichte über aktuelle Geschäftsergebnisse einschließlich der Buchhaltung am Ende jedes Geschäftsjahres abzugeben (§ 25 Abs. 2). Weiterhin kann die Aufsichtsbehörde die gesamte Verwaltungstätigkeit überprüfen und, falls nötig, die Satzungsänderung fordern (§ 25 Abs. 3). 177 178 179 Vgl. Lee, UVG, S. 117 f.; Kim, UVG, S. 228 f.; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 589 f.; Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 139. Vgl. Kim, UVG, S. 221 f.; Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 145. Vgl. Lee, UVG, S. 133. 41 3. Vergleichende Zusammenfassung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in erster Linie Berufsgenossenschaften, die als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung dargestellt sind. Äußerlich sind die Berufsgenossenschaften branchenspezifisch, d. h. nach Gewerbezweigen gegliedert. Daher bilden sie homogene Versicherungsgemeinschaften, die sich im Hinblick auf die Beitragslast und die Ansammlung von Fachwissen für eine effektive Prävention positiv auswirken. Tabelle III-1: Träger der Unfallversicherung in Deutschland und Korea Inhalt Deutschland Korea • § 114 Abs. 1 SGB VII - Gewerbliche Berufsgenossenschaften - Landwirtschaftliche BerufsgenossenUnfallversicher- schaften ungsträger - Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkasse des Bundes, Eisenbahnunfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom usw.) Organisationsform • Berufsgenossenschaften - Körperschaften des öffentlichen Recht i.S. des § 29 SGB IV (Juristische Person) - Selbstverwaltung und eigene Rechtsfähigkeit - fachspezifische Gliederung nach Gewerbezweigen • § 2 KUVG - Ministerium für Arbeit sowie Arbeitsversicherungsbehörde (Labor Insurance Office) • § 10 KUVG: - Korea Workers´ Compensation & Welfare Service (KWCI) • KWCI (§§ 11 und 25 KUVG) - Juristische Person (§ 12 KUVG) - Durchführung der Unfallversicherung unter Kontrolle des Ministeriums für Arbeit - regionale Untergliederung Eigene Darstellung Träger der koreanischen Unfallversicherung sind einerseits das Ministerium für Arbeit und der KWCI andererseits. Das Ministerium für Arbeit ist ein Hauptträger der Unfallversicherung und trifft die Entscheidung über die Hauptstrategie und -politik sowie Standards und Verordnungen der Unfallversicherung. Die tatsächliche Durchführung der koreanischen Unfallversicherung übernimmt deshalb der KWCI unter staatlicher Aufsicht. Ähnlich wie die Berufsgenossenschaft in Deutschland ist der KWCI eine juristische Person, und hat eigene Rechtsfähigkeit mit Selbstverwaltung. Organisatorisch ist der KWCI nach Regionen eingeteilt, während Berufsgenossenschaften fachspezifisch nach Gewerbezweigen gegliedert sind. Im Hinblick auf die effektive Prävention wäre diese regionale Untergliederung 42 des Versicherungsträgers nicht optimal und es würde dabei kein gemeinsames Interesse an der Senkung der Unfallzahlen sowie keine fachspezifische Erkenntnis für die Prävention geschafften. Um eine wirksame Unfallprävention zu erreichen, ist die Mitwirkung der Unternehmen unbedingt erforderlich. 43 IV. Versicherter Personenkreis Leistungen der Unfallversicherung stehen nur bestimmten Personen zu, nämlich den Personen, die versichert sind. Die größte versicherte Personengruppe bilden die Arbeitnehmer. Im Laufe der Entwicklung ist der Kreis der versicherten Personen ständig erweitert worden. Daher wird in diesem Kapitel der versicherte Personenkreis in Deutschland und Korea dargestellt. 1. Deutschland In der gesetzlichen Unfallversicherung können sich grundsätzlich drei Formen des Versicherungsschutzes unterscheiden: die Versicherungspflicht sowie die Versicherungsfreiheit und die Versicherungsberechtigung, die den Ausgangstatbestand der Versicherungspflicht einschränken bzw. erweitern.180 1.1. Versicherungspflicht Bei der Versicherungspflicht handelt es sich um eine echte Zwangsversicherung, d. h. das Versicherungsverhältnis kommt unabhängig von dem Willen des Versicherten und unabhängig von der Beitragszahlung zustande, sobald die Voraussetzungen vorliegen, welche die Versicherungspflicht begründen.181 Welche Personen von dieser Versicherungspflicht erfasst sind, wird entweder durch Gesetz, vgl. § 2 SGB VII, oder durch Satzung, vgl. § 3 SGB VII, festgelegt. 1.1.1. Versicherungspflicht kraft Gesetzes Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in erster Linie Beschäftigte. Der Begriff der Beschäftigung wird für die Sozialversicherung in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigte sind alle Personen, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis verrichten.182 Als Beschäftigung gilt auch gem. § 7 Abs. 2 SGB IV 180 181 182 Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 170. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 21. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 5 und 6; Wicke, Soziale Sicherung, S. 174; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 466. 44 der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, die sich in der Regel durch die Eingliederung des Arbeitenden in eine fremde Arbeitsorganisation, d. h. in einen Betrieb des Arbeitgebers äußert. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt, wobei die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Zeit, Ort und Art und der Tätigkeit besteht.183 Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnliche Einrichtungen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII pflichtversichert. Weiter sind die Personen, die sich auf Veranlassung von Unternehmen oder einer Behörde Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterzogen haben (Nr. 3), und Behinderte, die in anerkannten Werkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, versicherungspflichtig (Nr. 4). Neben den Beschäftigten sind gem. § 2 Abs.1 Nr. 5 SGB VII versichert: landwirtschaftliche Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 5a), im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige (Nr. 5b), im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften wie Unternehmer selbständig Tätige (Nr. 5c), ehrenamtlich in Unternehmen zur Sicherung und Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft Tätige (Nr. 5d) und ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft Tätige (Nr. 5e). Sowohl Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 6) als auch selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 7), sind ebenfalls versichert. Weiterhin sind eine Anzahl weiterer Personen aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit in den Kreis der kraft Gesetzes Pflichtversicherten angenommen worden. Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 8-17 SGB VII bezeichnen die in der unechten Unfallversicherung Versicherten.184 Das sind z. B. Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (Nr. 8). Eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten bilden die Personen, die bei Tätigkeiten zu 183 184 Vgl. Franke, in: LPK-SGB VII, § 2 Rn. 1; Wannagat, Lehrbuch, S. 339 ff. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 256 ff.; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 25 Rn. 416. 45 Schaden kommen, die sie nicht im wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmers oder in ihrem eigenen Interesse durchführen, sondern die sie im Interesse der Allgemeinheit verrichten.185 Hierzu gehören die selbständig oder unentgeltlich im Gesundheitswesen186 oder in der Wohlfahrtspflege Tätige187 (Nr. 9), für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich Tätige (Nr. 10), Helfer in Unglückshilfe-Unternehmen188 und im Zivilschutz (Nr. 12) und schließlich die Personen, die Hilfe bei Unglücksfällen und Rettung aus erheblicher Gefahr leisten, sowie Blutund Gewebespender (Nr. 13). In den Versicherungsschutz einbezogen sind die Personen, die nach den Vorschriften des SGB II oder SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie auf Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit diese oder eine andere Stelle aufsuchen (Nr. 14). Weiterhin sollen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15 all jene Personen in den Versicherungsschutz eingebettet werden, die in einem inneren Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehen.189 Hierzu gehören Personen, die stationäre oder teilstationäre Behandlungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, sowie berufliche Rehabilitanden und Teilnehmer an vorbeugenden Maßnahmen. Weiterhin genießen Personen Versicherungsschutz, die im Rahmen der Selbsthilfe beim Wohnungsbau tätig werden (Nr. 16) sowie Pflegepersonen (Nr. 17). Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sog. „Wie-Beschäftigte“.190 185 186 187 188 189 190 Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 20. Zu den im Gesundheitswesen selbständig Tätigen gehören z.B. Krankenschwestern, Hebammen, Masseure, Chemiker im Blutuntersuchungslabor, Fußpfleger, Logopäden, nicht-ärztliche Psychotherapeuten, ferner Krankenpfleger und Physiotherapeuten. Siehe Franke, in: LPK-SGB VII, § 2 Rn. 83. Eine selbständige Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege kann unter Versicherungsschutz stehen, z.B. die Tätigkeit eines selbständigen Altenpflegers. Siehe Franke, in: LPK-SGB VII, § 2 Rn. 85. Beispiele für Unternehmen im Sinne der Nr. 12 sind das Deutsche Rote Kreuz, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, die Feuerwehr oder die Bergwacht. Siehe Franke, in: LPK-SGB VII, § 2 Rn. 116. Vgl. Franke, in: LPK-SGB VII, § 2 Rn. 169; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 21. Vgl. Rolfs, in: ErfKomm, § 2 SGB VII Rn. 15. BSG, 5.7.2005, B 2 U 22/04 R; BSG, 20.4.1993, 2 RU 38/92, SozR 3-2200, § 539 RVO, Nr. 25. 46 Ferner sind Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetzes versichert, die sich für eine begrenzte Zeit im Ausland aufhalten oder auf eine entsprechende Tätigkeit vorbereitet werden (§ 2 Abs. 3 SGB VII). 1.1.2. Versicherungspflicht kraft Satzung Die Versicherungspflicht kraft Satzung191 kann sich gem. § 3 Abs. 1 SGB VII erstrecken auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 1) sowie auf Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (Nr. 2). Weiterhin können die Personen, die im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden (Nr. 3) sowie ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierten (Nr. 4) durch Satzung versichert werden. Dabei kann das Recht dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit einräumen, eine Erweiterung des versicherten Personenkreises durch Satzungsrecht herbeizuführen. Bei der Versicherung kraft Satzung für Unternehmer ist nicht der Grundsatz der Ablösung der Haftpflicht bestimmend, vielmehr handelt es sich um eine Versicherung auf genossenschaftlicher Basis, die sich als Eigenhilfe der Unternehmer darstellt.192 1.2. Versicherungsfreiheit Als versicherungsfrei bezeichnet das Gesetz solche Personen, die zwar eigentlich dem Kreis der Pflichtversicherung zuzurechnen wären, bei denen aus verschiedenen Gründen jedoch ausnahmsweise ein soziales Schutzbedürfnis zu verneinen ist.193 Versicherungsfrei sind die nach § 4 SGB VII genannten Personen, die bereits über eine anderweitige ausreichende Sicherung verfügen.194 Denn durch den Versicherungsschutz würden Personen, die bei Unfällen außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung hinreichend abgesichert sind, Doppelleistungen erhalten.195 Daher dient § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VII insoweit einer Vermeidung von Doppelleistungen. Versicherungsfreiheit sind primär jene Personen, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1). Hierbei sind 191 192 193 194 195 Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirkung für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen worden sind. Siehe dazu Schlegel, in: Schulin HS-UV, § 19 Rn. 3. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 3 Rn. 2. Vgl. Ricke, in: KassKomm, § 3 SGB VII, Rn. 3 und 5; Ricke, NZS 1998, S. 420 ff. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, §10 Rn. 265; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 32 ff. Vgl. Schlegel, in: Schulin HS-UV, § 20 Rn. 5. 47 Ehrenbeamte und ehrenamtlicher Richter ausgenommen.196 Weiterhin sind wegen ihrer anderweitigen Sicherung solche Personen von der Versicherung frei, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder solchen Gesetzen gewährt wird, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Bundesgrenzschutzgesetz und andere) sowie die Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VII).197 Weiterhin sind Personen von der Versicherung frei, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1). Unternehmer von Binnenfischereien und Imkereien, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betreiben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmen sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner sind ebenfalls versicherungsfrei (§ 4 Abs. 2 Nr. 2).198 Wegen ihrer vermuteten Fähigkeit zur Eigenvorsorge sind gem. § 4 Abs. 3 SGB VII Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker versicherungsfrei. Schließlich sind die Personen von der Versicherung frei, die als Verwandter oder Verschwägerter der Haushaltsführenden in einem Haushalt unentgeltlich tätig sind, die ansonsten pflichtversichert wären (§ 4 Abs. 4 SGB VII).199 1.3. Versicherungsbefreiung Neben der Möglichkeit der Versicherungsfreiheit besteht auch in der gesetzlichen Unfallversicherung die Möglichkeit einer Versicherungsbefreiung. Gem. § 5 SGB VII werden Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen, die im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Landwirtschaft mit einer Nutzfläche bis max. 2.500 m2 betreiben, und ihre Ehegatten oder Lebenspartner von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 befreit.200 Voraussetzung für die Befreiung ist ein Antrag des landwirtschaftlichen Unternehmers, der formlos gestellt werden kann. Die Befreiung, die grundsätzlich unwiderruflich ist, erfolgt durch einen Verwaltungsakt des Versicherungsträgers.201 196 197 198 199 200 201 Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rn. 5. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rn. 6 und 10. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rn. 14 und 18. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 4 Rn. 20 und 21. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 5 Rn. 1. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 5 Rn. 4. 48 1.4. Versicherungsberechtigung Neben den kraft Gesetzes Pflichtversicherten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch einige Versicherungsberechtigte freiwillig gegen die Risiken eines Unfalls versichert. Es handelt sich hierbei um Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten, die der Unfallversicherung freiwillig beitreten können, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes oder kraft Satzung versichert sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Gegensatz zur satzungsmäßigen Versicherung nach § 3 SGB VII, von der sie nicht erfasst werden, können sich unternehmerähnliche Personen freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Wie Unternehmer tätig werden diejenigen, die aufgrund ihrer Stellung in der Personen- und Kapitalgesellschaft eine beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, dadurch aber nicht zu echten Unternehmern werden.202 Die freiwillige Versicherung ermöglicht eine Selbsthilfe der Unternehmer gegen Unfallrisiken. Im Gegensatz zur Versicherung kraft Satzung beruht sie jedoch nicht auf einer kollektiven, sondern auf einer individuellen Entscheidung. Ihre inhaltliche Ausgestaltung entspricht grundsätzlich der Pflichtversicherung. Insbesondere ist der Versicherungsschutz auf solche Tätigkeiten beschränkt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt sind.203 1.5. Statistischer Überblick über den versicherten Personenkreis in Deutschland Im Jahr 2008 waren 3.631.480 Unternehmen bzw. Einrichtungen bei den Mitgliedern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu verzeichnen. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine leichte Zunahme um 1,3 %. Von den Unternehmen entfielen 3.027.321 auf den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand betreuten 604.159 Unternehmen und Einrichtungen. Bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zählen als zugehörige Unternehmen Bund, Länder, Gemeindeverbände, Kommunen, Hilfsleistungsunternehmen, Privathaushalte und selbständige Unternehmen nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4, § 129 Abs. 3 SGB VII. Für das Berichtsjahr 2008 wurden 24.402 Unternehmen, 431.088 Privathaushalte, die Personen beschäftigen und 202 203 Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rn. 5. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 18 Rn. 38. 49 21.898 Unternehmen, die Hilfe leisten, ermittelt.204 Die statistische Betrachtung des Versicherungsumfangs erfordert bei der gesetzlichen Unfallversicherung eine differenzierte Darstellung der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Personenkreis. Die rechtlichen Versicherungsverhältnisse werden einzeln erfasst, auch wenn bei einer versicherten Person Mehrfach-Versicherung vorliegt: z. B. bei einem abhängig Beschäftigten, der daneben ehrenamtlich für die Berufsgenossenschaft und zeitweilig zusätzlich als Rehabilitand tätig ist. Somit stellt die Zahl der Versicherungsverhältnisse den gesamten Umfang der Versicherung dar.205 Tabelle IV-1: Zahl der Vollarbeiter und Versicherten in Deutschland Jahr Unternehmenb in 1.000 Vollarbeiter in 1.000 Versicherte in 1.000 gewichtete Versicherungsverhältnisse in 1.000c 1960 1.656 24.883 32.864 - 1965 1.665 24.951 32.606 - 1970 1.595 25.218 32.550 - 1975 1.521 23.301 31.690 - 1980 1.570 25.597 32.854 - 1985 1.671 25.616 35.079 - 1990 2.083 30.717 41.134 34.987 1991a 2.418 37.126 50.539 44.609 1995 2.823 37.622 55.055 44.237 2000 3.049 37.802 57.960 44.668 2005 3.168 36.282 57.761 42.724 2006 3.003 37.047 59.157 43.847 2007 3.008 37.633 59.929 45.085 2008 3.027 37.569 60.695 45.404 a. ab 1991 mit Daten aus den neuen Bundesländern. b. Unternehmen nur im gewerblichen Bereich. c. zur Berechnung der Wegeunfallraten – Wegeunfälle je 1.000 –; siehe Kapitel V Abschnitt 1.3.2 Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2006 / 2008; DGUV, DGUV-Statistiken für die Praxis 2008. Eigene Zusammenfassung. Da die für die Berechnung von Wegeunfallquoten optimale Bezugsgröße, nämlich die Zahl der auf dem Weg zur Arbeit zurückgelegten Kilometer, nicht zur Verfügung steht, wird die verfügbare Zahl der Versicherungsverhältnisse zugrunde gelegt. Die Zahl der Versicherungs204 205 Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 9. Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 10. 50 verhältnisse wird jedoch für diejenigen Gruppen von Versicherten, die eine deutlich geringere Zahl von versicherten Wegen als Unternehmer und abhängig Beschäftigte zurücklegen, entsprechend ihrem tatsächlichen Risiko gewichtet. 206 Damit erbigt sich eine Zahl von 45.404.000 gewichteten Versicherungsverhältnissen für die Bildung von Wegeunfallquoten für das Jahr 2008. Abbildung IV-1: Entwicklung der Versicherten- und Vollarbeiterzahl in Deutschland Unternehmen in 1.000 8000 Versicherte/Vollarbeiter in 1.000 70000 7000 60000 6000 Versicherte 50000 5000 40000 4000 Vollarbeiter 30000 3000 20000 2000 Unternehmen 10000 0 1000 1960 1966 1972 1978 1984 1990 1996 2002 2008 0 Eigene Darstellung Für 2008 ergibt sich eine Zahl von insgesamt 60.695.000 Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung; dazu gehören 57.227.080 Versicherte bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Allgemeinen Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die sich gegenüber dem Vorjahr um 1,7 % erhöht hat. Die Zahl der Vollarbeiter ist eine statistische Größe, die zur Berechnung von relativen Unfallhäufigkeiten verwendet wird. Ein Vollarbeiter entspricht der durchschnittlich von einer vollbeschäftigten Person im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich tatsächlich geleisteten – nicht der tariflichen – Arbeitsstundenzahl.207 Für 2008 beträgt die Zahl der Vollarbeiter insgesamt 37.569.000 und ist damit gegenüber dem Vorjahr um 0.17 % verringert. Davon entfallen 31.208.520 Vollarbeiter auf den Bereich der gewerblichen Wirtschaft, was gegenüber dem Vorjahr einen Zuwachs um 1,5 % darstellt. Im öffentlichen Bereich sind die 206 207 Der Gewichtungsfaktor beträgt für ehrenamtlich Tätige sowie Tätige in Unternehmen, die Hilfe leisten (0,1); Hausangestellte (0,3); Versicherte bei nicht gewerbmäßigen Bauarbeiten (0,25); Arbeitslose (0,02); Rehabilitanden (0,005); Strafgefangene (0); Blutspender (0,002); Pflegepersonen (0,5) und sonstige regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang Tätige (0,01). Siehe dazu BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008, S. 14. Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 12. 51 übrigen 5.051.078 Vollarbeiter zu verzeichnen, dies entspricht in etwa dem Vorjahreswert. Der langjährige Verlauf der Vollarbeiterzahlen seit 1960 ist Abbildung IV-1 zu entnehmen. Mit der Neuregelung der Statistik im Jahre 1986 wurde die Erfassung der versicherten Personenkreise vervollständigt und das Ermittlungsverfahren für den Vollarbeiter-Richtwert208 überarbeitet. 2. Korea Bereits nach der Einführung der koreanischen Unfallversicherung im Jahre 1964 wurden nur Arbeitnehmer der Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten in der Bergbauindustrie und verarbeitenden Industrie erfasst. Im Zeitraum von 1965 bis 1988 wurde der Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes mehrmals ausgeweitet, so dass im Jahre 1988 Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigten in den Versicherungsschutz einbezogen wurden.209 Durch die 14. Gesetzesänderung vom 12. 12. 1999 (KGNr. 6100) wurde der Geltungsbereich des KUVG nochmal erweitert. Folglich wurden ab dem 1. 7. 2000 Betriebe oder Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen.210 Die koreanische Unfallversicherung unterscheidet grundsätzlich drei Formen des Versicherungsschutzes: die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Versicherungsberechtigung. 2.1. Versicherungspflicht Bei der Versicherungspflicht handelt es sich vornehmlich um eine obligatorische Unfallversicherung: die Rechtsgültigkeit der Versicherung wird unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitgeber automatisch bei Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandes wirksam.211 Der Geltungsbereich des koreanischen Unfallversicherungsgesetzes umfasst gem. § 6 Satz 1 KUVG alle Betriebe oder Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer. 212 Betriebe in der 208 209 210 211 212 Vollarbeiter-Richtwerte sind die Größe, die zur Berechnung von Arbeitsunfallquoten verwendet wird; ein Vollarbeiter entspricht der durchschnittlich von einer vollbeschäftigten Person in der gewerblichen Wirtschaft tatsächlich geleisteten Arbeitsstundenzahl pro Jahr; der VollarbeiterRichtwert spiegelt damit die durchschnittliche Expositionszeit eines Vollbeschäftigten gegenüber Arbeitsunfällen wieder. Siehe DGUV, DGUV-Statistiken für die Praxis 2008, S. 9. Vgl. Park, KLI 2002, S. 4 ff. Vgl. Kim, UVG, S. 243; Park, KLI 2002, S. 53. Vgl. KMA, Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2009, S. 63. Hinsichtlich der versicherungstechnischen Absicherung wird die koreanische Unfallversicherung 52 Land-, Forst- und Jagdwirtschaft und der Fischerei werden ebenfalls in den Geltungsbereich einbezogen, wenn sie rechtlich juristische Personen sind.213 Pflichtversichert sind also abhängige Arbeitnehmer, die bei den vom Geltungsbereich erfassten Betrieben oder Unternehmen beschäftigt sind. Diese obligatorische Versicherung ermöglicht, dem betroffenen Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber einen effektiven und schnellen Schutz gegen Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos zu gewährleisten.214 Terminologisch wird im koreanischen Unfallversicherungsgesetz nicht der Begriff des Versicherten, sondern der Begriff des Versicherungsnehmers angewandt. Unter Versicherungsnehmer versteht man diejenige Person, die als ein Mitglied der Versicherung verpflichtet ist, Versicherungsbeiträge zu zahlen und allgemeine Versicherungspflichten durchzuführen. 215 Deshalb ist der Arbeitgeber, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, ein Versicherungsnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3 GBAU.216 Der Arbeitnehmerbegriff wird gem. § 5 Nr. 2 KUVG aus dem Arbeitsnormengesetz angewandt. Nach § 14 ARNG wird der Arbeitnehmer so definiert: Arbeitnehmer ist jeder, der unabhängig von Tätigkeitsarten zum Zweck des Arbeitsentgeltes in einem Betrieb oder Unternehmen seinen Dienst und Arbeit leistet. Diese Definition des Arbeitnehmers setzt die drei folgenden Merkmale voraus: (1) Unabhängigkeit von Tätigkeitsarten, (2) Zweck des Arbeitsentgeltes bzw. Entgeltlichkeit und schließlich (3) Dienstleistung als unselbständige Arbeitsleistung, die von der Rechtsprechung mit persönlicher Abhängigkeit gleichgesetzt wird.217 Die Rechtsprechung bestimmt die persönliche Abhängigkeit in erster Linie nach dem Umfang, in welchem der Dienstnehmer an Weisungen gebunden ist.218 Persönlich abhängig und deshalb unselbständig ist diejenige Person, die unter der Weisung und Kontrolle des Arbeitgebers die Dienstleistung erbringt und nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.219 Pflichtversichert sind ab 1998 auch Auszubildende sowie Praktikanten, die sich beruflich in 213 214 215 216 217 218 219 an den Betrieben angeknüpft, während sich die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland an der abzusichernden Person orientiert.212 Vgl. dazu Wicke, Soziale Sicherung, S. 42. Wenn Betriebe in der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft und der Fischerei im rechtlichen Sinne keine juristische Person sind, müssen diese Betriebe mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, um in den Geltungsbereich einzubeziehen. Ansonsten werden sie vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen. Vgl. Kim, UVG, S. 247. Vgl. Lee, UVG, S. 146. Das Unfallversicherungsgesetz dient zum Schutz des Unternehmers als Versicherungsnehmer, der im Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes erfasst wird, weil das System der Unfallversicherung grundsätzlich aus der arbeitsrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers gegen arbeitsbedingte Gesundheitsschäden entsteht. Siehe dazu weiter Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 120. Vgl. Lee, UVG, S. 155 ff.; Kim, UVG, S. 176 ff.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 107 ff. Vgl. KSC, 8.5.1998, 98DA6084; KSC, 24.2.1999, 98DU2201. Vgl. Lee, UVG, S. 157; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 108. 53 den vom Geltungsbereich erfassten Unternehmen aus- und fortbilden lassen (§ 123 KUVG). Auszubildende gelten gem. § 123 Abs. 1 als versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Unfallversicherung, weil sie in der gleichen Risikosphäre des Unternehmens arbeiten.220 Eine weitere Gruppe von Pflichtversicherten bilden die Personen, die wegen der Besonderheit ihrer Tätigkeit vom Arbeitsnormengesetz ausgeschlossen sind, und deshalb als ‚besondere bzw. spezielle Beschäftigungsform (special types of employment)‘ bezeichnet werden (§ 125 Abs. 1 KUVG). Hierzu gehören nach § 125 KUVO Versicherungsagenten bzw. ihre Beschäftigten, Versicherungswerber bei der Post-Versicherung, Fahrer eines eigenen Betonmischfahrzeuges und Caddies beim Golfspiel usw., die ebenfalls schutzbedürftig sind. Diese Personengruppe mit spezieller Beschäftigungsform wurde durch die 26. Gesetzesänderung im Dezember 2007 vom Versicherungsschutz neu einbezogen.221 Schließlich wurden ab 1. 1. 2009 kleinere Baubetriebe, deren gesamte Baufläche beim Neubau von 101m2 bis 329m2 und bei der Gebäuderenovierung oder Gebäudesanierung von 201m2 bis 329m2 beträgt, in den Geltungsbereich der Unfallversicherung einbezogen. Seitdem stehen Arbeitnehmer, die bei diesen kleineren Baubetrieben beschäftigt sind, unter Versicherungsschutz.222 2.2. Versicherungsfreiheit Ausgenommen vom Geltungsbereich – d. h. in deutscher Terminologie versicherungsfrei – sind nach § 6 Satz 2 KUVG diejenige Unternehmen, die je nach dem Risikoverhältnis, der Betriebsgröße oder dem Betriebsort von der Präsidialverordnung bestimmt worden sind. Der Inhalt der Präsidialverordnung ergibt sich nach § 2 Abs. 1 KUVO.223 Danach werden folgen220 221 222 223 Vgl. Kim, UVG, S. 260 f. Vgl. KMA, Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2009, S. 11 f. Vgl. Ebd., S. 67. Die gesetzgebende Gewalt in Korea ist die Nationalversammlung (Art. 40 KV). Sowohl die Abgeordneten der Nationalversammlung als auch die Regierung können Gesetzentwürfe einbringen. Die Gesetzentwürfe, die in der Nationalversammlung verabschiedet werden, werden an die Regierung weitergeleitet; der Staatspräsident, als Oberhaupt der Regierung, verkündet sie. Verordnungen durch Zentralverwaltungsorgane des Staates können in drei Gruppen nach Verordnungsgebern gegliedert werden: Verordnungen vom Staatspräsidenten (Präsidialverordnung), Verordnungen vom Premierminister (Verordnung des Premierministers) und Verordnungen von den Ministern (Verordnung des Ministers). Nicht nur der Staatspräsident, der Premierminister und der Leiter jedes Ministeriums sondern auch der Leiter des Rechnungshofes und Leiter anderer Behörden der Zentralverwaltungsorgane des Staates können Verwaltungsvorschriften erlassen. Verwaltungsvorschriften können nach folgenden drei Gruppen klassifiziert werden: Instruktionen, Regelungen und Be- 54 de Betriebe oder Unternehmen vom Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes ausgeschlossen:224 - Unternehmen oder Betriebe, die durch das Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz abgesichert sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). - Unternehmen oder Betriebe, die durch das Seeleute- oder Privatschullehrerversorgungsgesetz abgesichert sind (Nr. 2). - kleinere Unternehmen oder Betriebe, deren gesamten Bausumme im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 2 GBAVO weniger als 20 Millionen Won (ca. 16.000 €) beträgt (Nr. 3a). - kleinere Unternehmen oder Betriebe, deren Baufläche beim Neubau weniger als 100m2 und bei der Gebäuderenovierung und -sanierung weniger als 200m2 beträgt (Nr. 3b). - Beschäftigungstätigkeit im privaten Haushalt (Nr. 4). - Unternehmen oder Betriebe, die außerhalb des in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unternehmenskreises stehen und weniger als 1 Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 5). - Unternehmen oder Betriebe in der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft (ausgenommen die Holzwirtschaft) und der Fischerei, die im rechtlichen Sinne keine juristischen Personen sind und zugleich weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 6). Deshalb sind Personen, die bei den außerhalb des Geltungsbereichs stehenden Betrieben beschäftigt sind, vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. Es gibt auch keinen Unfallversicherungsschutz für Kinder, Schüler und Studenten, der in Deutschland unechte Unfallversicherung genannt wird. 2.3. Versicherungsberechtigung Bei der Versicherungsberechtigung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, so dass der außerhalb des Geltungsbereichs stehende Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 4 GBAU noch eine Möglichkeit hat, freiwillig auf Antrag der Unfallversicherung beizutreten. Voraussetzung der 224 kanntmachungen. Die Verwaltungsvorschriften zum Unfallversicherungsgesetz wurden zumeist durch den Arbeitsminister erlassen. Eine Regelung und Bekanntmachung des Arbeitsministers kann darüber hinaus auch vorschrifteninterpretierende Regelungen, technische Bestimmungen, Ermessensrichtlinien, Beurteilungsrichtlinien beinhalten. Siehe dazu weiter Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 55 ff. Vgl. Kim, UVG, S. 249 ff.; Lee, UVG, S. 171 f. 55 Einbeziehung ist die Zustimmung des Unfallversicherungsträgers bzw. der KWCI.225 Gemäß § 124 KUVG können die Arbeitgeber mittlerer und kleiner Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 KUVO) und arbeitgeberähnliche Selbständige beim Güterund Personenverkehr und in der Baumaschinenherstellung (§ 122 Abs. 1 Nr. 2 KUVO) auf Antrag und mit Zustimmung des Unfallversicherungsträgers ebenfalls der Unfallversicherung beitreten. 2.4. Statistischer Überblick über den versicherten Personenkreis in Korea Im Jahr 2009 waren 1.560.949 Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der koreanischen gesetzlichen Unfallversicherung zu verzeichnen (vgl. Tabelle IV-2); gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Rückgang um 2.13 % (-33.844). Tabelle IV-2: Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer in Korea Jahr Unternehmen in 1.000 versicherte Arbeitnehmer in 1.000 1972 9 988 1975 21 1.836 1980 63 3.753 1985 67 4.495 1990 130 7.543 1995 186 7.894 1999 249 7.441 a 2000 706 9.486 2005 1.130 11.059 2006 1.293 11.689 2007 1.430 12.529 2008 1.595 13.490 2009 1.561 13.885 a. Ausweitung des Geltungsbereichs ab 2000. Quelle: KMA, Arbeitsunfallbericht, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung. Nach der 19. Gesetzesänderung im Dezember 1999 wurde der Geltungsbereich des koreanischen Unfallversicherungsgesetzes erweitert, so dass die Unternehmen, die mindestens ei225 Vgl. Kim, UVG, S. 263 f. 56 nen Arbeitnehmer beschäftigen, in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung neu einbezogen wurden.226 Angesichts dieser Novellierung des Unfallversicherungsgesetzes ist die Zahl der Unternehmen von 249.405 im Jahr 1999 um 183,5 % auf 706.231 im Jahr 2000 stark gestiegen. Für 2009 beträgt die Zahl der versicherten Arbeitnehmer in der koreanischen gesetzlichen Unfallversicherung 13.884.927 und ist damit gegenüber dem Vorjahr um 2,9 % gestiegen. Während die Zahl der im Geltungsbereich erfassten Unternehmen im Jahr 2000 stark gestiegen ist, ist die Zahl der versicherten Arbeitnehmer vergleichsweise nicht so stark – von 7.441.160 im Jahr 1999 um 27,5 % auf 9.485.557 im Jahr 2000 – gestiegen. Abbildung IV-2: Entwicklung der Unternehmens- und Arbeitnehmerzahl in Korea Arbeitnehmer in 1.000 16000 Unternehmen in 1.000 2000 1800 14000 1600 12000 1400 10000 1200 8000 1000 versicherte Arbeitnehmer 6000 800 600 4000 2000 0 400 Unternehmen 200 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008 0 Eigene Darstellung Die langjährige Entwicklung der Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer in Korea seit 1972 ist in der Abbildung IV-2 dargestellt. Bis zum Jahr 1999 ist die Zahl der Unternehmen relativ stabil geblieben. Insbesondere zeigte sich ein deutlicher Anstieg nach Ausweitung des Geltungsbereichs des Unfallversicherungsgesetzes im Dezember 1999. Für die Zahl der versicherten Arbeitnehmer ist insgesamt eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Nach Ausweitung des Geltungsbereichs Ende 1999 und ab 2000 ist die Zahl der Arbeitnehmer stark gestiegen. 226 Vgl. Kim, UVG, S. 243; Park, KLI 2002, S. 53. 57 3. Vergleichende Zusammenfassung Zum geschützten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehören in Deutschland nicht nur abhängige Beschäftigte, sondern auch Lernende, Landwirte, einige Gruppen der Selbständigen, sowie Handwerker und beschäftigte Behinderte usw. Weiterhin wird die Personengruppe vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst, die im Interesse der Allgemeinheit Tätigkeiten ausübt und deshalb einem sozialen Schutzbedürfnis unterliegt. Versicherungspflichtig sind die Personen, die wie Versicherte tätig werden. Versicherungsfrei sind die Personen, die über eine anderweitige ausreichende Sicherung verfügen, – wie z. B. Personen, die durch Beamtenversorgungs-, Bundesversorgungs- und Soldatenversorgungsgesetz gesichert sind. Weiterhin sind die Personen, die eine Fähigkeit zur Eigenvorsorge haben, – wie z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte usw. – versicherungsfrei. Vom Schutzbereich der koreanischen Unfallversicherung wurden am Anfang nur abhängige Arbeitnehmer der Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten in der Bergbauindustrie und verarbeitenden Industrie erfasst. Danach wurde der Geltungsbereich immer weiter erweitert, so dass ab dem Jahr 2000 Betriebe oder Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer in den Schutzbereich der Unfallversicherung einbezogen wurden. Pflichtversichert sind also alle abhängigen Arbeitnehmer, die bei den vom Geltungsbereich erfassten Betrieben oder Unternehmen beschäftigt sind. Weiterhin sind ab 1998 Auszubildenden und Praktikanten pflichtversichert. Pflichtversichert sind ab 2007 die Personen mit besonderer Beschäftigungsform (z. B. Versicherungsagenten und -werber, Fahrer eigener Fahrmischer, Caddies usw.). Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind die Personen, die z. B. durch das Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz sowie das Seeleute- oder Privatschullehrerversorgungsgesetz gesichert sind. Freiwillig können die Arbeitgeber der mittleren und kleinen Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und arbeitgeberähnliche Selbständige beim Güter- und Personenverkehr oder in der Baumaschinenherstellung auf Antrag und mit Zustimmung des Unfallversicherungsträgers ebenfalls der Unfallversicherung beitreten. Außerdem gibt es keinen Unfallversicherungsschutz für Kinder, Schüler und Studenten, der in Deutschland „unechte Unfallversicherung“ genannt wird. 58 Tabelle IV-3: Versicherter Personenkreis in Deutschland und Korea Inhalt Deutschland Korea • Kraft Gesetzes (§ 2 Abs.1 SGB VII) - Beschäftigte (Nr.1), Lernende (Nr.2), Behinderte (Nr.4) - Landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten (Nr.5) - Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister (Nr.6) Versicherungs- - Küstenschiffer und -fischer (Nr.7) pflicht - Kinder, Schüler und Studenten (Nr.8) - Allgemeinwohldienende (Nr.9~13) - Wie-Beschäftigte (§ 2 Abs.2 SGB VII) • Geltungsbereich (§ 6 Satz 1 KUVG): - alle Unternehmen, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen - Versicherungsnehmer i.S. des § 5 Abs. 3 GBAU: Arbeitgeber • Pflichtversicherte: - abhängige Arbeitnehmer i.S. des § 14 ARNG - Auszubildende / Praktikanten (§ 123 KUVG) - besondere Beschäftigungsform: • Kraft Satzung (§ 3 Abs.1 SGB VII) Unternehmer, ihre mitarbeitenden Versicherungsagent und -werber, Ehegatten sowie die sich auf der Un- Fahrer eigenes Betonmischfahrzeuges, Caddies usw. ternehmensstätte aufhaltende Personen • Ausschluss des Geltungsbereichs • § 4 SGB VII (§ 6 Satz 2 KUVG, § 2 Abs. 1 KUVO) - Beamte sowie Dienstordnungsange- - Betriebe, die durch Beamten- oder stellte der Sozialversicherungsträger Soldatenversorgungsgesetz (Nr.1) und (§§ 144 ff. SGB VII) durch Seeleute- oder PrivatschulVersicherungs- Personen, die durch BVG, Soldaten- lehrerversorgungsgesetz (Nr.2) abgesifreiheit versorgungsgesetz gesichert sind. chert sind. - Fähigkeit zur Eigenvorsorge: Ärzte, - Betriebe, deren Bausumme weniger als Heilpraktiker, Zahnärzte, Tierärzte, 20 Mio. Won betragen (Nr.3a); deren Apotheker usw. Baufläche weniger als 100m2 oder 200m2 sind (Nr.3b). • § 5 SGB VII - Beschäftigung im privaten Haushalt Unternehmer kleinster landwirtschaft- (Nr.4) Versicherungslicher Unternehmen (bis zu einer Grö- - Betriebe in der Land-, Fort-, Jagdwirtbefreiung ße von 0,12 Hektar) und ihre Ehegat- schaft und Fischerei, die weniger als 5 ten Beschäftigte haben (Nr.6) Freiwillige Versicherung • § 6 SGB VII • § 5 Abs. 4 GBAU Eigene Darstellung 59 V. Abgesichertes Risiko Das Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisiko wird durch das Kausalitätserfordernis geprägt, so dass nur diejenigen Gefährdungen eingeschlossen sind, die gerade auf die Arbeitstätigkeit zurückzuführen sind.227 Diese kausale Struktur erfüllt vor allem die Funktion, die gesetzliche Unfallversicherung von der Kranken-, Renten- oder Invaliditätsversicherung abzugrenzen. Sie bildet das wesentliche Unterscheidungskriterium zu den anderen sozialen Risiken der Krankheit und Invalidität.228 In diesem Kapitel werden daher die Rechtsbegriffe des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheiten sowie Auslegung und Anwendung dieser Begriffe in der Praxis dargestellt. Abgerundet wird die Darstellung durch statistische Angaben zu den jeweiligen Versicherungsfällen. 1. Deutschland Versicherungsfälle229 der gesetzlichen Unfallversicherung sind gem. § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Eine nähere Bestimmung der einzelnen Versicherungsfälle wird in den §§ 8-13 SGB VII vorgenommen. 1.1. Arbeitsunfall 1.1.1. Unfallbegriff Der Begriff des Arbeitsunfalls wird durch § 8 Abs. 1 SGB VII definiert. Demnach liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn Unfälle von Versicherten:230 227 228 229 230 infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 27 f. Die gesetzliche Unfallversicherung dient nicht der Vorsorge gegen die allgemeinen Lebensrisiken der Krankheit (Gesundheitsschaden) und des Todes, die der Aufgabenbereich der Krankenversicherung und der Rentenversicherung sind, sondern derjenigen Personenschäden, die ursächlich auf unternehmensbezogene Risiken im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung zurückzuführen sind. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 450 f. Unter Versicherungsfall versteht man sozialversicherungsrechtlich ein Ereignis im Leben des Versicherten, das bei seinem Eintritt spezifische Nachteile und Gefährdungen mit sich bringt, gegen die die Versicherung Schutz gewähren soll. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 498. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 8. 60 (versicherte Tätigkeit) eintreten. - zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind. - zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein von außen einwirkendes Ereignis ist ein Vorgang, der auf den Körper einwirkt, z. B. Schlag, Hieb, Stich, Stoß. Innere Ursachen, wie plötzliche Erkrankungen so z. B. Schlaganfall, Herzinfarkt, sind nicht als Unfall anzusehen.231 Die zeitliche Begrenzung als ein Tatbestandmerkmal eines Unfalls liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine schädigende Einwirkung innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes, höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht geschehen ist.232 Dafür ist es ausreichend, dass die Einwirkung innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tage eingetreten ist.233 Damit die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt sind, müssen schließlich die Folgen des Unfalls zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Gesundheitsschäden in diesem Sinne sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen und seelischen Zustände.234 Abgesehen davon, dass diese drei genannten Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII vorliegen müssen, sind weiterhin folgende Voraussetzungen notwendig:235 - Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer oder sachlicher Zusammenhang) - Die versicherte Tätigkeit muss für das Unfallgeschehen ursächlich gewesen sein (haftungsbegründende Kausalität) - Das durch die versicherte Tätigkeit herbeigeführte Unfallereignis muss kausal geworden sein für den Gesundheitsschaden oder Tod (haftungsausfüllende Kausalität) 1.1.2. Innerer Zusammenhang und versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGBVII nur, wenn der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist.236 Ein inne231 232 233 234 235 236 Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 25; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 274. Das Erfordernis des zeitlich begrenzten Ereignisses dient vor allem dazu, den Arbeitsunfall von der Berufskrankheit abzugrenzen. Vgl. dazu BSG, 1.2.1979, SozR 2200 § 539 Nr. 56; BSG, 11.6.1990, HV-Info 1990, 2079; BSG, 8.12.1998, HVBG-Info 1999, 238; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 520. Vgl. Schulin, in: Schulin HS-UV, § 28 Rn. 11; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 23. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 523; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 274. Vgl. BSG, 17.2.2009, B 2 U 18/07 R; BSG, 12.4.2005, B 2 U 27/04 R; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 8; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 17, 18 und 24. Durch den Wechsel von bei (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO) zu infolge (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) in 61 rer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die konkrete Handlung rechtlich wesentlich mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt. Anders formuliert bezieht sich der innere Zusammenhang auf die Frage, ob die konkrete, unfallbringende Handlung oder zum Unfall führende Verrichtung zum versicherten Tätigkeitsbereich zu rechnen ist.237 Zum Beispiel besteht kein innerer Zusammenhang, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in einer Pause sein Fahrzeug repariert oder ein Arbeitnehmer ein Werkstück für private Zwecke herstellt. Der Begriff der versicherten Tätigkeit wird als eine den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit definiert. Versichert ist eine Tätigkeit dann, wenn es sich um die eigentliche Arbeit des Beschäftigten handelt. Darunter sind die Tätigkeiten zu verstehen, die ihm aufgrund des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses und auf dieser Grundlage ergangener allgemeiner oder Einzelanweisungen obliegen.238 (a) Private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeiten Bei den dem privaten Bereich zuzurechnenden Tätigkeiten, sog. eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, besteht kein innerer Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und unfallbringender Tätigkeit.239 Es handelt sich dabei also um Handlungen, die im eigenen oder privaten Interesse des Versicherten liegen, also auch ohne das bestehende Beschäftigungsverhältnis im alltäglichen Leben anfallen oder nur in einem losen, nicht wesentlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.240 Dazu gehören alle Arbeiten, die zwar der versicherten Tätigkeit entsprechen können, die der Beschäftigte aber in seinem persönlichen Interesse verrichtet. Wer beispielsweise im Betrieb oder am Arbeitsplatz in einer Pause sein Fahrzeug repariert, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Abholen von Waren im Zusammenhang mit einem Personaleinkauf im Kaufhaus stellt schon eigenwirtschaftliches und damit unversichertes Handeln dar. Während einer Arbeitspause besteht beim Zigarettenrauchen auf einem Flachdach kein Unfallversicherungsschutz. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls wurde wegen des fehlenden inneren Zusammenhangs auch in folgenden Fällen abgelehnt: Treppensturz mit Rückenmarksverletzung beim Schneeräumen im häuslichen Bereich, um 237 238 239 240 der gesetzlichen Definition sollte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass für die Annahme eines Arbeitsunfalls ein ursächlicher innerer Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit erforderlich ist. Vgl. dazu Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 10; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 436. Vgl. Krasney, in: Schulin HS-UV, § 8 Rn. 34 und 38; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 27 Rn. 71; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 18. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 59. Vgl. Jung, in: Wannagat SGBVII, § 8 Rn. 25. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 68. 62 jederzeit die Firma aufsuchen zu können; Sturz eines Rechtsanwalts mit Arbeitszimmer im häuslichen Bereich beim nächtlichen Betreten der Toilette; Handverletzung beim Öffnen einer Weinflasche durch einen Versicherungsvertreter während eines Kundengesprächstermins; Verletzung durch Ausrutschen auf Glatteis bei einem Spaziergang in der Mittagspause, um wegen bestehender Magenprobleme frische Luft zu tanken.241 (b) Essen und Trinken Essen und Trinken ist unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich und daher gehört es zum privaten bzw. eigenwirtschaftlichen Bereich. Es ist also während der Arbeit und auf der Arbeitsstätte unversichert, obwohl es allgemein der Erhaltung der Arbeitskraft dienlich ist. Unter Versicherungsschutz stehen nur die dazu erforderlichen Betriebswege: der Gang zur Kantine auf dem Betriebsgelände sowie die Wege zu und von der Nahrungsaufnahme, sowie zur Besorgung von Nahrungsmitteln, die aus dem Betrieb hinausführen.242 Die Nahrungsaufnahme selbst ist unversicherte private Tätigkeit. Ausnahmen, in denen die Nahrungsaufnahme selbst der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, erkennt die Rechtsprechung nur an, wenn betriebsbedingte Gründe auf die Nahrungsaufnahme einwirken; wenn beispielsweise aus betriebsbedingter Eile gehandelt werden muss oder wenn bei anstrengender Arbeit in großer Hitze die Notwendigkeit des Trinkens zur Weiterarbeit gegeben ist.243 (c) Alkoholeinfluss Wenn der Versicherte auf Grund von Alkoholgenuss betrunken ist, ist er nicht mehr in der Lage, seine zweckgerichteten und dem Unternehmen dienliche Tätigkeit zu verrichten. Liegt beim Versicherten durch Alkohol ein kompletter Leistungsausfall vor, dann hat der Versicherte sich von der Tätigkeit gelöst. In diesem Fall fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen der versicherten und der unfallbringenden Tätigkeit.244 Hat der Alkoholkonsum nur zum alkoholbedingten Leistungsabfall geführt, ist dann zu prüfen, ob der Alkoholeinfluss rechtlich wesentliche Ursache für das Zustandekommen des Unfalls ist.245 241 242 243 244 245 Vgl. Jung, in: Wannagat SGBVII, § 8 Rn. 25. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 511 f.; BSG, 6.12.1989, SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG, 5.8.1993, HV-Info 1993, 2311; BSG, 27.6.2000, SozR 3-2200 § 548 Nr. 38. Vgl. BSG, 7.3.1969, EzS 40/139; BSG, 14.5.1985, SozR 2200 § 548 Nr. 73; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 113. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 507; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 142; Jung, in: Wannagat SGB VII, § 8 Rn. 29. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 143 und 248; BSG, 28.6.1979, SozR 2200 § 548 Nr. 45. 63 (d) Gemischte Tätigkeiten Eine gemischte Tätigkeit liegt dann vor, wenn eine Handlung untrennbar sowohl betrieblichen als auch privaten Belang dient. Meist handelt es sich bei gemischten Tätigkeiten um die Zurücklegung von Wegen, an deren Ziel sowohl private wie betriebliche Verrichtungen vorgenommen werden.246 Zum Beispiel, wenn der Versicherte den Kunden zu einem Verkaufsgespräch aufsuchen muss und diese Gelegenheit nutzt, die am gleichen Ort wohnenden Verwandten zu besuchen. Nach den Grundsätzen der Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung steht eine gemischte Tätigkeit dann unter Versicherungsschutz, wenn sie wesentlich auch betrieblichen Belangen dienen soll. Die Ablehnung einer versicherten Tätigkeit kann durch die Versicherung nur dann erfolgen, wenn die privaten Belange allein wesentlicher Beweggrund für die gemischte Tätigkeit waren.247 (e) Gemeinschaftsveranstaltungen und Betriebssport Zu den Gemeinschaftsveranstaltungen gehören Betriebsausflüge, -feste, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern oder ähnliche Veranstaltungen im betrieblichen Rahmen. Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen steht dann unter Versicherungsschutz, wenn diese vom Unternehmer organisiert bzw. gefördert oder zumindest gebilligt werden, der Unternehmer oder sein Beauftragter bei der Veranstaltung anwesend sind und alle Betriebsangehörigen daran teilnehmen sollen.248 Betriebssport steht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Versicherungsschutz, sofern die Sportausübung dem Ausgleich für die einseitige körperliche, geistige oder seelische Arbeitsbelastung durch die betriebliche Tätigkeit dient, die Übungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Betriebsangehörigen beschränkt ist, und schließlich die Zeit und Dauer der Sportausübung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.249 (f) Dienst- und Geschäftsreisen Als Dienst- oder Geschäftsreisen werden diejenigen Reisen bezeichnet, die durch die versi246 247 248 249 Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 119; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 15; Jung, in: Wannagat SGBVII, § 8 Rn. 32. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 120. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 513 f.; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 12; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 85; BSG, 27.6.2000, SozR 3-2200; BSG, 9.12.2003, SozR 42700 § 8 Nr. 2; BSG, 25.8.1994, SozR 2200 § 548 Nr. 21. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 95; BSG, 28.11.1961, SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG, 5.10.1995, SozR 3-2200 § 539 Nr. 33; BSG, 13.12.2005, B 2 U29/04R. 64 cherte Tätigkeit bedingt sind und zu einem Ziel außerhalb des gewöhnlichen Tätigkeitsortes führen. Sie rechnen zur eigentlichen Arbeitstätigkeit und sind daher unter eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII zu subsumieren. 250 Bei Dienst- und Geschäftsreisen stehen solche versicherte Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstreise oder mit deren Durchführung stehen, unter Versicherungsschutz. Hierzu zählen z. B. die Belegung des Hotelzimmers, ein erster Orientierungsgang in oder um das Hotel oder die körperliche Reinigung in einer Pause für einen Abendempfang. Weiterhin stehen die Wege zur Nahrungsaufnahme bei einer Dienstreise unter Versicherungsschutz.251 Auf einer Dienst- oder Geschäftsreise sind rein private Tätigkeiten unversichert. In Betracht kommen insbesondere die Freizeitgestaltung sowie die körperliche Reinigung, das Schlafen, Ankleiden usw.252 Bei privaten, an sich unversicherten Verrichtungen kann ausnahmsweise dann Versicherungsschutz gegeben sein, wenn sich der Unfall wesentlich auf die Umstände der aus betrieblichen Gründen notwendigen auswärtigen Unterbringung zurückführen lässt. In Betracht kommt daher z. B. der Absturz mit dem Hotelfahrstuhl, der Sturz aufgrund einer unzureichend beleuchteten Stolperstelle, Sturz vom Balkon während der Nachtruhe infolge eines Hotelbrandes usw.253 (g) Wegeunfälle Ein Arbeitsunfall liegt schließlich vor, wenn ein Versicherter auf dem unmittelbaren Weg zwichen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall erleidet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII). Diese Unfälle werden als Wegeunfälle bezeichnet und sind dem Arbeitsunfall gleichgestellt.254 Unter Versicherungsschutz steht grundsätzlich der unmittelbare Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Bereich. Dieser Weg muss nicht der kürzeste Weg sein, sondern als unmittelbarer Weg ist auch ein längerer, aber dafür der verkehrsgünstigerer Weg anzusehen.255 Der zurücklegte Weg muss in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Legt der Versicherte z. B. morgens vor Beginn seiner Arbeitszeit den Weg zur Arbeitsstätte zurück, um dort seine versicherte Tätigkeit durchzuführen, besteht der innere Zusammenhang. Geht der Versicherte aber den Weg, ohne eine versicherte Tätigkeit zu verrichten oder befindet er sich auf dem Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tä250 251 252 253 254 255 Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 510 f.; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 105. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 107 und 108. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 109. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 110. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 287. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 289; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 36. 65 tigkeit, besteht kein Versicherungsschutz.256 Auch der Weg von der Arbeitsstelle zu einem sog. „Dritten Ort“ fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dieser aus betrieblichen Gründen aufgesucht wird. In diese Kategorie der Betriebswege fallen etwa Dienstreisen, Dienstgänge oder die Anfahrt zum Kunden und zurück.257 Zusätzlich unter Versicherungsschutz stehen bestimmte Umwege, so z. B. das Abholen von Teilnehmern einer Fahrgemeinschaft oder der Transport von Kindern zu einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter.258 Umwege privater Natur, beispielsweise der Gang zur Bank, um Geld abzuheben oder der Einkauf für die Mittagspause, gelten als eigenwirtschaftliche Tätigkeit und stehen nicht unter dem Versicherungsschutz. Weitere Merkmale der Wegeunfällen werden im Abschnitt 1.3 dieses Kapitels detailliert beleuchtet. 1.1.3. Kausalität Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung sind von einer kausalen Struktur geprägt (vgl. Abbildung V-1): Zunächst muss die versicherte Tätigkeit die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall sein (sog. haftungsbegründende Kausalität). Weiterhin müssen die Gesundheitsschäden rechtlich wesentlich durch einen Arbeitsunfall verursacht werden (sog. haftungsausfüllende Kausalität).259 Abbildung V-1: Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland unfallbringendes Verhalten Versicherte Tätigkeit Unfallgeschehen haftungsbegründende Kausalität Innerer Zusammenhang Körperschaden haftungsausfüllende Kausalität Rechtlich wesentliche Kausalzusammenhänge Quelle: Schulin, in: Schulin HS-UV, § 27 Rn. 74. 256 257 258 259 Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 156; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 32. Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 164. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 291; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 38. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 110 und 111; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 31 Rn. 2; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 432; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 525. 66 (a) Haftungsbegründende Kausalität Neben dem sog. inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem unfallbringenden Verhalten setzt der Begriff des Arbeitsunfalls voraus, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen eine kausale Verknüpfung besteht. Dieser Kausalzusammenhang wird als ‚haftungsbegründende Kausalität‘ bezeichnet.260 Durch dieses Tatbestandsmerkmal sollen solche Unfälle von dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen werden, die zwar auch durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufen worden sind, die aber ihre wesentliche Ursache in einem der privaten Sphäre zuzurechnenden Verhalten haben.261 Da die Funktion der haftungsbegründenden Kausalität darin besteht, den Unfallversicherungsschutz auf solche Unfälle zu begrenzen, die wesentlich durch das versicherte Risiko ausgelöst worden sind, kann für die Beurteilung der Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung weder auf die strafrechtliche Äquivalenztheorie noch auf die zivilrechtliche Adäquanztheorie zurückgegriffen werden.262 Die strafrechtliche Äquivalenztheorie ist im Strafrecht eine Theorie zur Kausalität einer Tathandlung in Bezug auf den Taterfolg. Nach der Äquivalenztheorie ist für einen entstandenen Schaden jede Ursache gleichermaßen zu berücksichtigen, die zu dem jeweiligen Schaden geführt hat und beurteilt sich die Kausalität nach der conditio-sinne-qua-non-Formel: Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.263 Würde man diese Äquivalenztheorie jedoch im Unfallversicherungsrecht anwenden, so hätte dies zur Folge, dass praktisch jeder Unfall im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall zu qualifizieren wäre, denn die betriebliche Tätigkeit kann für den konkreten Unfall wohl in keinem Fall hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele.264 260 261 262 263 264 Vgl. Eichenhofer, Sozialrecht, § 18 Rn. 395; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 281; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 435. Zum Beispiel erleidet ein Arbeitnehmer während seiner betrieblichen Tätigkeit unter dem Einfluss von Alkohol einen Unfall. Siehe Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 17. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 18; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 283; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 525 f. Die conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Methode in der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, mit der festgestellt wird, ob ein Vorgang oder eine Handlung ursächlich für eine bestimmte Tatsache ist. Das Verhalten des Schädigers muss also eine Bedingung (conditio) sein, ohne die das entsprechende Schadensergebnis (sine qua non) nicht eingetreten wäre. Vgl. Joussen, Schuldrecht I, Rn. 995. Ein Beispiel: Auf den in der Einflugschneise des Frankfurter Flughafens gelegenen Betrieb des G stürzt beim Landeanflug ein Flugzeug ab. Vier Arbeitnehmer des G werden getötet. Ihre Hinterbliebenen verlangen von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Rente. Hier hat sich nicht eine betriebliche Gefahr, sondern eine allgemein wirkende Gefahr realisiert; Träger dieses Risikos ist 67 Auch die zivilrechtliche Adäquanztheorie, die darauf abstellt, ob ein Schadensverlauf der allgemeinen Erfahrung entspricht oder ganz ungewöhnlich ist, kann für die Beurteilung von Kausalitätsfragen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht herangezogen werden.265 Eine Anwendung der Adäquanztheorie hätte zur Folge, dass atypische Schadensverläufe aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung ausgeschieden würden. Das aber würde dem sozialen Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls nicht gerecht. Der Versicherte soll für jeden Versicherungsfall, den er infolge der versicherten Beschäftigung erleidet, die Leistungen beanspruchen können, auch wenn sich in dem Unfall eine nur ganz außergewöhnliche, aber betriebsbezogene Ursache verwirklicht hat.266 Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis ist von der Rechtsprechung daher die sog. „Theorie der wesentlichen Bedingung“ entwickelt worden.267 Nach dieser Theorie werden als Ursachen im Einzelfall solche Bedingungen berücksichtigt, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.268 Bei der Beurteilung dieser Frage ist im Einzelfall auf die Auffassung des praktischen Lebens abzustellen. Haben mehrere Ursachen zum Eintritt eines Unfalls wesentlich beigetragen, so ist auch dann ein Arbeitsunfall zu bejahen, wenn nur eine dieser Ursachen der versicherten Tätigkeit als wesentlich zuzurechnen ist (Alles- oder Nichtsprinzip). Tritt dagegen eine Ursache gegenüber anderen Ursachen im Hinblick auf den Eintritt des Erfolges so deutlich in den Hintergrund, dass sie nicht mehr als rechtlich wesentlich angesehen werden kann, kommt diese nicht als Ursache für einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall in Betracht.269 265 266 267 268 269 nicht die für den Betrieb des G zuständige Berufsgenossenschaft, sondern die Haftpflichtversicherung des Luftfahrtunternehmens. Dennoch müsste bei Anlegung der conditio-Formel die Berufsgenossenschaft zahlen, weil die Anwesenheit der Arbeitnehmer im Betrieb des G während der Arbeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Siehe Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 526; Vgl. dazu weiter Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 18. Nach der Adäquanztheorie kann einen eingetretenen Schaden dem Handelnden nur dann zugerechnet werden, wenn die von ihm gesetzte Bedingung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlich und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer betrachtet zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. Vgl. Musielak, Grundkurs BGB, Rn. 1002. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 19; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 526. Vgl. BSG, 30.10.1991, SozR 3-2200 § 548 Nr. 13. Vgl. Eichenhofer, Sozialrecht, § 18 Rn. 396; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 282. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 19; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 446. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 19. 68 (b) Haftungsausfüllende Kausalität Der durch die versicherte Tätigkeit herbeigeführte Unfall muss schließlich ursächlich für die Körperschäden sein. Diese kausale Verknüpfung zwischen dem Unfall und dem Körperschaden wird als ‚haftungsausfüllende Kausalität‘ bezeichnet.270 Für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität gilt ebenfalls die Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität erlangt besondere Bedeutung in den Fällen, in denen das Unfallereignis auf einen bereits bestehenden Körperschaden einwirkt und zu einer Verschlimmerung führt. Führt ein Unfallereignis zur Verschlimmerung eines bereits vorhandenen Körperschadens, so beruht der nach dem Unfall bestehende Zustand sowohl auf dem Vorschaden als auch auf dem Unfall. Soweit eine Abgrenzung der unfallbedingten Verschlimmerung möglich ist, wird nur diese Verschlimmerung als Arbeitsunfall entschädigt. Kann dagegen der Verschlimmerungsanteil nicht abgegrenzt werden, sondern wird die gesamte Krankheitsentwicklung durch den Unfall ungünstig beeinflusst, so ist der Gesamtschaden als Arbeitsunfall zu entschädigen, da das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für den Gesamtzustand war. Hierbei spricht man von einem richtungsgebenden Arbeitsunfall, da das vorhandene Krankheitsbild insgesamt zum Negativen bestimmt wird. Es werden dann nicht nur die unmittelbaren Folgen entschädigt, sondern auch die später hinzugetretenen.271 Als mittelbare Unfallfolgen sind Verschlimmerungen zu entschädigen, die der Verletzte durch ärztliche Kunstfehler erleidet. Die durch Behandlungsfehler verursachte Verschlimmerung ist mittelbare Unfallfolge und es hätte insoweit nicht des § 11 SGB VII bedurft, der bestimmt, dass als Folge eines Arbeitsunfalls auch derjenige Unfall gilt, den der Verletzte bei Durchführung der Heilbehandlung erleidet.272 Hätte der vor dem Unfall bereits bestehende Körperschaden auch ohne das Unfallereignis wahrscheinlich zum Tode geführt, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, in dem Unfall eine wesentliche Bedingung für den Tod des Versicherten zu sehen. Leidet ein Unfallgeschädigter an einer vom Unfall unabhängigen Krankheit, bei deren Art und Verlauf mit einem zeitlich bestimmbaren Ableben zu rechnen ist, so bildet das Unfallereignis nach Auffassung der Rechtsprechung gleichwohl eine wesentliche Bedingung für den Tod des Verletzten, wenn 270 271 272 Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 285; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 471; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 24a; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 534. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 25; Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 567; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 536. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 26; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 537. 69 durch den Unfall der Tod um mindestens ein Jahr beschleunigt wird.273 Letzte Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist schließlich, dass aufgrund des Unfallereignisses ein Gesundheitsschaden oder der Tod eingetreten sein muss (sog. Erstschaden). Aus diesem Erstschaden können weitere Schäden resultieren, die sog. Folgeschäden. Erstschäden sind die mit dem äußeren Ereignis sofort eintretenden Gesundheitsschäden und der mit dem äußeren Ereignis sofort eintretenden Tod. Gesundheitsschäden sind in diesem Sinne alle regelwidrigen körperlichen, geistigen und seelischen Zustände. Dabei ist gleichgültig, ob sie durch körperlich-gegenständliche Einwirkung in Form von Verletzungen der materiellen Körpersubstanz (z. B. Brüche, Quetschungen, Stichwunden) oder durch geistig-seelische Einwirkungen aufgrund stark erregender Vorkommnisse verursacht worden sind.274 Dem Körperschaden stellt gem. § 8 Abs. 3 SGB VII auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gleich. Hilfsmittel sind die in § 31 SGB VII genannten Gegenstände, also z. B. Prothesen, Rollstühle, Brillen und Hörgeräte.275 Die Folgeschäden werden in unmittelbare Folgeschäden und mittelbare Folgeschäden unterschieden. Die unmittelbaren Folgeschäden entwickeln sich verlaufsbedingt, schicksalsgemäß aus den Erstschäden. Mittelbare Folgeschäden sind solche, die im weiteren Verlauf in nicht schicksalsgemäßer Weiterentwicklung des bereits bestehenden Gesundheitsschadens eintreten, sondern infolge neuer Schädigungsvorgänge, die dem Versicherten aufgrund der bereits vorliegenden Folgen zustoßen.276 1.1.4. Statistischer Überblick über das Arbeitsunfallgeschehen in Deutschland Als meldepflichtige Unfälle werden in den Geschäftsergebnissen der Unfallversicherungsträger die Unfallanzeigen nach § 193 SGB VII gezählt. Danach sind Unternehmer verpflichtet, jeden Unfall in seinem Betrieb anzuzeigen, wenn durch den Unfall ein im Betrieb Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird.277 Sind die Voraussetzungen des § 193 SGB VII erfüllt, so werden neben den Anzeigen der Krankenkassen auch Anzeigen von Verletzten selbst und solche, die aufgrund von Durchgangsarztberichten bei den Berufsgenossenschaften eingehen, als meldepflichtige Unfälle gezählt. Das gleiche gilt für Wegeunfälle; das sind Unfälle auf dem Weg 273 274 275 276 277 Vgl. BSG, 27.10.1987, SozR 2200 § 589 Nr. 10; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 27; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 535. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 523; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 274. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 29; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 28 Rn. 468. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 524. Die Dreitagesfrist beginnt stets am Tag nach dem Unfall und umfasst alle Kalendertage, also auch Samstage, Sonn- und Feiertage. Siehe HVBG, Arbeitsunfallstatistik 2003, S. 18. 70 zum oder vom Ort einer versicherten Tätigkeit, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Zur Beurteilung des durchschnittlichen Unfallrisikos müssen die absoluten Unfallzahlen zu geeigneten Bezugsgrößen ins Verhältnis gesetzt und damit Unfallquoten gebildet werden. 278 Die Häufigkeit der Arbeitsunfälle je 1 Mio. geleisteter Arbeitsstunden ist eine Unfallquote, die über alle Berichtsjahre hinweg prinzipiell vergleichbar ist. Bei der anschaulicheren Häufigkeit der Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter werden die Unfälle auf die Zahl der Arbeitsstunden bezogen, die 1.000 Vollbeschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft im Berichtsjahr durchschnittlich tatsächlich geleistet haben. Hierbei wird die durchschnittliche Expositionszeit eines Vollbeschäftigten gegenüber der Gefahr, einen Arbeitsunfall zu erleiden, berücksichtigt und damit auch die konjunkturell und tariflich bedingten Schwankungen der Jahresarbeitszeit. Tabelle V-1: Arbeitsunfallgeschehen in Deutschland Meldepflichtige Arbeitsunfälle Jahr Neue Arbeitsunfallrenten Tödliche Arbeitsunfälle absolute je 1.000 Vollarbeiter absolute je 1.000 Vollarbeiter absolute je 1.000 Vollarbeiter 1960 2.711.078 109,0 94.881 3,81 4.893 0,20 1965 2.655.363 106,4 88.895 3,56 4.784 0,19 1970 2.391.757 94,8 77.935 3,09 4.262 0,17 1975 1.760.713 75,6 61.590 2,64 3.137 0,14 1980 1.917.211 74,9 57.873 2,26 2.597 0,10 1985 1.536.090 60,0 49.681 1,94 1.795 0,07 1990 1.672.480 54,4 43.027 1,40 1.558 0,05 a 1991 2.016.153 54,3 43.791 1,18 1.496 0,04 1995 1.813.982 48,2 46.338 1,23 1.596 0,04 2000 1.513.723 40,0 30.834 0,82 1.153 0,03 2005 1.029.520 28,4 23.886 0,66 863 0,02 2006 1.047.516 28,3 22.941 0,62 941 0,03 2007 1.055.797 28,1 21.315 0,57 812 0,02 2008 1.063.915 28,3 20.627 0,55 765 0,02 a. ab 1991 mit Daten aus den neuen Bundesländern Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2006/2008. Eigene Zusammenfassung. Im Jahr 2008 betrug die absolute Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle insgesamt 1.063.915 (davon im gewerblichen und öffentlichen Bereich: 971.620) und ist somit gegen278 Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 16. 71 über dem Vorjahr um 0.8 % gestiegen (Tabelle V-1). Die Unfallhäufigkeit der meldepflichtigen Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter ist von 28,1 im Vorjahr um 0.7 % auf 28,3 im Jahr 2008 geringfügig gestiegen. Wie positiv sich die Unfallhäufigkeit bei den meldepflichtigen Arbeitsunfällen in den letzten Jahren entwickelt hat, geht deutlich aus Abbildung V-2 hervor. Insgesamt ist die langjährige Entwicklung der Unfallhäufigkeit der meldepflichtigen Arbeitsunfälle von einem fallenden Trend geprägt. 1960 lag die Unfallhäufigkeit bei 109,0 je 1.000 Vollarbeiter und ist seitdem rasch und dann langsamer zurückgegangen. Ein geringfügiger Anstieg tritt 1991 ein, das erste Jahr, in dem die Statistik die neuen Bundesländer einschließt. Ab 1993 ist jedoch erneut ein jährlicher Rückgang zu verzeichnen. Im Betrachtungszeitraum ist diese Unfallhäufigkeit von 109 im Jahre 1960 um fast 74 % auf 28,3 im Jahr 2008 stark zurückgegangen. Abbildung V-2: Entwicklung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Deutschland je 1.000 Vollarbeiter Meldepflichtige Arbeitsunfälle 3000000 200 180 2500000 160 Meldepflichtige Arbeitsunfälle 140 2000000 120 1500000 1000000 100 80 je 1.000 Vollarbeiter 60 40 500000 0 20 1960 1966 1972 1978 1984 1990 1996 2002 2008 0 Eigene Darstellung Verläuft ein Arbeitsunfall tödlich oder hat er so schwere Verletzungsfolgen, dass es zu einer Entschädigung in Form einer Rente (Verletzten- oder Hinterbliebenenrente) oder Abfindung (bei vorläufiger Rente: Gesamtvergütung) kommt, so wird er in den Geschäftsergebnissen zusätzlich als neue Rente nachgewiesen.279 Voraussetzung für eine derartige Entschädigung ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus oder der tödliche Unfallausgang. 279 Vgl. HVBG, Arbeitsunfallstatistik 2003, S. 19; DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 16. 72 Im Jahr 2008 wurden insgesamt 20.627 (davon im gewerblichen und öffentlichen Bereich: 16.823) neue Arbeitsunfallrenten festgestellt. Dies ist gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang um 3.3 %. Damit ist ihre Häufigkeit je 1.000 Vollarbeiter von 0,57 um 3,5 % auf 0,55 gesunken. Die Abbildung V-3 zeigt den langjährig fallenden Trend der Unfallhäufigkeit der neuen Arbeitsunfallrenten je 1.000 Vollarbeiter seit 1960. Die Unfallhäufigkeit ist von 3,81 im Jahr 1960 um fast 86 % auf 0,55 im Jahr 2008 stark zurückgegangen. Abbildung V-3: Entwicklung der neuen Arbeitsunfallrenten in Deutschland Neue Arbeitsunfallrenten je 1.000 Vollarbeiter 120000 8 7 100000 6 80000 5 Neue Arbeitsunfallrenten 60000 4 3 40000 je 1.000 Vollarbeiter 2 20000 0 1 1960 1966 1972 1978 1984 1990 1996 2002 2008 0 Eigene Darstellung Als tödliche Unfälle wurden bis 1993 in den Geschäftsergebnissen diejenigen tödlichen Unfälle erfasst, bei denen es im Berichtsjahr zu einer erstmaligen Feststellung von Sterbegeld oder Hinterbliebenenrente gekommen war. Daher wurden tödliche Unfälle zum Teil erst mit zeitlicher Verzögerung dokumentiert, da vor einer versicherungsrechtlichen Feststellung zunächst die Unfallermittlung abgeschlossen werden musste. Um aktuellere Zahlen verfügbar zu haben und Vergleichbarkeit mit anderen Todesfallstatistiken herzustellen, werden seit 1994 die Fälle mit Tod im Berichtsjahr erfasst, bei denen der Tod innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall eingetreten ist.280 2008 wurden insgesamt 765 tödliche Arbeitsunfälle gezählt, darunter waren 572 Fälle im gewerblichen und öffentlichen Bereich. Dies ist gegenüber dem Vorjahr eine Verringerung um 47 Fälle bzw. um 5.8 %. Der Verlauf der Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle seit 1960 wird in der Abbildung V-4 dargestellt. Bei den tödlichen Arbeitsunfällen ist die Entwicklung insge- 280 Vgl. HVBG, Arbeitsunfallstatistik 2003, S. 20; DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 26. 73 samt deutlich abnehmend. Von 1991 bis 1992/1993 ist ein relativ kräftiger Anstieg der tödlichen Arbeitsunfälle zu bemerken. Dies ist auf Verzögerungen des Entschädigungszeitpunktes durch die Unfallermittlung in den neuen Bundesländern zurückzuführen. Ab 1994 ist wieder eine sinkende Tendenz zu bemerken. Abbildung V-4: Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in Deutschland je 1.000 Vollarbeiter Tödliche Arbeitsunfälle 6000 0,30 Tödliche Arbeitsunfälle 5000 0,25 4000 0,20 3000 0,15 je 1.000 Vollarbeiter 2000 0,10 1000 0,05 0 1960 1966 1972 1978 1984 1990 1996 2002 2008 0,00 Eigene Darstellung Nach dem aktuellen Bericht ‚Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008‘281, ergeben sich im Jahr 2008 mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer von 12,7 Tagen je Arbeitnehmer insgesamt 456,8 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsvolumen schätzt die BAuA die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle auf insgesamt 43 Milliarden Euro bzw. den Ausfall an Bruttowertschöpfung auf 78 Milliarden Euro. Dies entspricht jeweils einem Anteil von 1,7 % bzw. 3,1 % am Bruttonationaleinkommen des Jahres 2008 (Vgl. Tabelle V-2). Die Schätzung der Produktionsausfälle (Lohnkosten) und Bruttowertschöpfungsausfälle (Verlust an Arbeitsproduktivität) gibt volkswirtschaftlich gesehen ein Präventionspotenzial und mögliches Nutzenpotential an. In diese Schätzungen der durch Arbeitsunfähigkeit entstandenen volkswirtschaftlichen Ausfälle fließen neben Daten über Krankschreibungen von rund 20 Millionen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten der gesetzlichen Kranken281 Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jährlich einen statistischen Bericht zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland, der einen Überblick über den Stand von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie deren Entwicklungen gibt. Dieser Bericht wird zum Jahresende des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres fertiggestellt und ist daher erst zu Beginn des übernächsten Jahres verfügbar. Abrufbar im Internet. URL: www.baua.de/cln_104/de/Informationenfuer-die-Praxis/Statistiken/Suga/Suga.html. (Stand: 14.8.2008). 74 versicherungen aus dem Jahr 2008 auch Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Statistisches Bundesamt) ein. Dabei wird angenommen, dass die Lohnkosten der Arbeitnehmer und die Bruttowertschöpfung der Erwerbstätigen auf die Daten vorgenannten Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar sind. Tabelle V-2: Volkswirtschaftlichen Kosten durch Arbeitsunfähigkeit 2008 in Deutschland 35.845 Tsd. Arbeitnehmer × 12,7 Arbeitsunfähigkeitstage → 456,8 Mio. Arbeitsunfähigkeitstage bzw. 1,3 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre Schätzung der Produktionsausfallkosten (Produktionsausfall) 1,3 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre × 34.100 € durchschnittliches Arbeitnehmerentgelt → ausgefallene Produktion durch Arbeitsunfähigkeit: 43 Mrd. € → Anteil am Bruttonationaleinkommen: 1,7% Schätzung des Verlustes an Arbeitsproduktivität (Ausfall an Bruttowertschöpfung) 1,3 Mio. ausgefallene Erwerbsjahre × 62.000 € durchschnittliche Bruttowertschöpfung → ausgefallene Bruttowertschöpfung: 78 Mrd. € → Anteil am Bruttonationaleinkommen: 3,1% Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008, S. 29. Tabelle V-3: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit in Deutschland Jahr Arbeitsunfähigkeitstage in Mio. Produktionsausfallkosten in Mrd. € Ausfall an Bruttowertschöpfung in Mrd. € 2001 508,6 45 (2.2 %)a 71 (3,4 %) 2002 491,1 44 (2,1 %) 70 (3,3 %) 2003 467,8 43 (2,0 %) 66 (3,1 %) 2004 440,1 40 (1,8 %) 70 (3,1 %) 2005 420,5 38 (1,7 %) 66 (3,0 %) 2006 401,4 36 (1,6 %) 65 (2,8 %) 2007 437,7 40 (1,6 %) 73 (3,0 %) 2008 456,8 43 (1,7 %) 78 (3,1 %) a. Anteil am Bruttonationaleinkommen. Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung. 75 1.2. Berufskrankheit Mit dem Unfallversicherungsgesetz wurde die gesetzliche Unfallversicherung im Jahr 1885 zunächst als System für die Entschädigung von Arbeitsunfällen konzipiert. Erst mit der Einführung der Reichsversicherungsordnung von 1911 wurde der Bundesrat ermächtigt, durch Verordnung die gesetzliche Unfallversicherung auf bestimmte gewerbliche Berufskrankheiten auszudehnen. 282 Dies führte am 12. 05. 1925 zur ersten Berufskrankheitenverordnung (BKVO) mit insgesamt elf Krankheiten in gewerblichen Betrieben, die den Körperschäden durch Arbeitsunfälle gleichgestellt waren. Kontinuierlich wurde die Liste weiter ergänzt und dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst und neu strukturiert.283 Die Berufskrankheitenliste ist zuletzt mit Wirkung vom 11. 6. 2009 durch die Berufskrankheitenverordnung (BGBl. I S. 1273) erweitert worden; darin sind nunmehr 73 Berufskrankheiten aufgeführt.284 Die Berufskrankheitenliste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. 1.2.1. Definition und Bezeichnung der Berufskrankheit Der Begriff der Berufskrankheit ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 definiert. Danach sind Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.285 Es wird ein rechtlich wesentlicher Uraschenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer dabei auftretenden Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und der Entstehung oder Verschlimmerung einer Erkrankung verlangt. 286 Die Berufskrankheit ist dadurch gekennzeichnet, dass sich nicht auf einem zeitlich begrenzten Ereignis beruht, sondern auf länger dauernden schädigenden Einwirkung als Ursache für die Erkrankung.287 Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist die Bundesregierung ermächtigt, solche Krankheiten 282 283 284 285 286 287 Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 1. Vgl. Koch, in: Schulin HS-UV, § 34 Rn. 5; DGUV/DHM, Sicher arbeiten, S. 10 f. Vgl. DGUV Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 29. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 569. Vgl. Schulin/Igl, Sozialrecht, § 29 Rn. 488; Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 11. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 50; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 294; Koch, in: Schulin HS-UV, § 35 Rn. 2; Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 12. 76 als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Es kann bestimmt werden, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.288 Weiterhin haben die Unfallversicherungsträger gem. § 9 Abs. 2 SGB VII im Einzelfall eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenverordnung (BKV)289 bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die BKV erfüllt sind.290 1.2.2. Kausalitätsprüfung Im deutschen Unfallversicherungsrecht gilt hinsichtlich der Berufskrankheit folglich das sog. Listenprinzip. Danach wird im Einzelfall nach dem Enumerationsprinzip des Berufskrankheitskatalogs vorgegangen: In der Regel kann nur eine solche Krankheit als Berufskrankheit berücksichtigt werden, die in einer Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufgezählt ist.291 Voraussetzung der Anerkennung einer Krankheit als berufsbedingt ist zunächst, ob eine Krankheit generell geeignet ist, als Berufskrankheit nach Abs. 1 anerkannt zu werden, dies richtet sich nach der als Anlage der BKV beigefügten Berufskrankheitenliste. Ist eine Krankheit in der Liste aufgeführt, ist zugleich ihre generelle Geeignetheit festgestellt. Dies ist von Vorteil für die Versicherten, die ihrerseits einen solchen Nachweis nicht mehr erbringen müssen.292 Die Auflistung der Berufskrankheiten könnte dazu führen, dass im Einzelfall Erkrankungen, die durch berufliche Einwirkungen verursacht sind, nur deshalb nicht als Berufkrankheit anerkannt werden können, weil die Krankheit noch nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind. Daher muss nach § 9 Abs. 2 SGB VII eine Krankheit im Einzelfall „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden, dass die Erkrankung zwar nicht in der Liste steht, aber die 288 289 290 291 292 Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 14 und 15; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 569. Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31. 10. 1997 (BGBl. I S. 2623) Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 23; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 574. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 51; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 29 Rn. 489. Vgl. Jung, in: Wannagat SGB VII, § 9 Rn. 10. 77 übrigen Voraussetzungen für eine Bezeichung als Berufskrankheit nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erfüllt sind.293 Anders als bei Arbeitsunfällen ist bei Berufskrankheiten die Einwirkung von außen gerade nicht zeitlich begrenzt und daher kaum zur Bestimmung des Zeitpunkts geeignet. § 9 Abs. 5 SGB VII regelt ausdrücklich, dass mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsbedürftigkeit oder, sofern günstiger, mit Beginn der Erwerbsfähigkeitsminderung der Versicherungsfall als eingetreten gilt.294 1.2.3. Statistischer Überblick über das Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland Ein Unfallversicherungsträger kann eine Berufskrankheit nur entschädigen, wenn er vor ihr erfahren hat. Im Interesse des Arbeitnehmers sind daher Unternehmer und Ärzte gesetzlich verpflichtet, jeden Verdacht einer Berufskrankheit zu melden.295 Für Unternehmer besteht eine Meldepflicht gem. § 193 Abs. 2 SGB VII bereits bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit bei Versicherten ihrer Unternehmen. Für Ärzte besteht nach § 202 SGB VII eine Anzeigepflicht bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit bei Versicherten, weil Ärzte auf die durch Untersuchungen und ihre Anamnese gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen können. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte müssen auch Krankenkassen eine Anzeige erstatten. Es können jedoch auch Versicherte und andere Stellen den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit anzeigen. Der Unfallversicherungsträger prüft von Amts wegen gemäß § 19 SGB IV im Verbindung mit § 20 SGB X und § 17 SGB I durch das Feststellungsverfahren, ob tatsächlich eine Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 oder 2 SGB VII vorliegt.296 Im Berichtsjahr 2008 wurden den Unfallversicherungsträger insgesamt 63.757 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit erstattet (im gewerblichen und öffentlichen Bereich: 60.736); dies ist ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 500 Fälle bzw. um 0,8 %. Der langjährige Verlauf der Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit seit 1960 wird in der Abbildung V-5 dargestellt. Sie blieb in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre weitgehend konstant, stieg dann – vorübergehend aufgrund einer Zunahme bei der Lärmschwerhörigkeit – deutlich bis zum Jahr 1977 an und fiel anschließend in annähernd gleichem Ausmaß wieder ab. Seit 1984 ist ein Anstieg zu verzeichnen, der sich seit 1986 auf Grund der vollstän293 294 295 296 Vgl. Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 593; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 52. Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 9 Rn. 47. Vgl. DGUV, BK-DOK 2005, S. 37. Vgl. DGUV Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 30. 78 digen Erfassung aller Anzeigen und seit 1988 auch auf Grund einer Erweiterung der Berufskrankheiten-Liste bereits verstärkt hatte. 1991 zeigt sich ein sprunghafter Anstieg durch die Einbeziehung der neuen Bundesländer. Ein weiterer Anstieg 1992 und insbesondere 1993 ist vorwiegend durch die Erweiterung der BKV-Liste ab 1. 1. 1993 bedingt, die 1992 schon bekannt war. Seit 1994 weist die Anzeigenzahl wieder einen rückläufigen Trend auf. Dieser wurde nur im Jahr 1996 – überwiegend aufgrund des vermehrten Verdachts auf chronische Bronchitis oder Lungenemphysem – unterbrochen. Tabelle V-4: Berufskrankheitsgeschehen in Deutschland Anerkannte Berufskrankheiten darunter neue Rentenfälle Todesfälle Infolge der Berufskrankehiten Jahr Angezeigte Verdachtsfälle 1960 33.727 7.529 1965 27.467 6.464 1970 25.960 5.173 1975 38.296 6.104 1980 45.113 13.092 6.235 1985 37.455 7.886 3.971 1990 57.740 10.384 4.452 1.440 a 1991 68.858 11.197 5.049 1.382 1995 91.561 24.298 7.587 2.489 2000 81.542 18.689 5.570 1.886 2005 62.569 16.519 5.651 2.600 2006 64.182 14.732 4.940 2.575 2007 64.257 13.932 4.306 2.347 2008 63.757 13.546 4.488 2.430 a. ab 1991 mit Daten aus den neuen Bundesländern Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2006/2008. Eigene Zusammenfassung. Die durch Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ausgelösten Feststellungsverfahren führen zu einer der im Folgenden beschriebenen versicherungsrechtlichen Entscheidungen: Sind alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit erfüllt, so wird diese anerkannt. Insbesondere muss zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender Einwirkung sowie zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestehen. Bei bestimmten Berufskrankheiten müssen dafür besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Sind nur diese erfüllt, so wird zwar die Berufskrankheit im juristischen Sinne nicht anerkannt, es werden jedoch gegebenenfalls im Rahmen von § 3 BKV umfangreiche Leistun79 gen der Individualprävention bzw. der medizinischen Rehabilitation erbracht. Wenn allerdings einer der beiden oben genannten Ursachenzusammenhänge nicht nachgewiesen werden kann, muss eine Ablehnung des Falles erfolgen. Abbildung V-5: Entwicklung des Berufskrankheitsgeschehens in Deutschland 120000 Angezeigte Verdachtsfälle 100000 80000 63.757 60000 Aerkannte Berufskrankheiten 40000 13.546 20000 0 1960 1964 1968 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008 Eigene Darstellung Abbildung V-6: Entwicklung der neuen BK-Renten und Todesfälle in Deutschland 9000 8000 7000 6000 5000 Neue Rentenfälle 4000 3000 2000 Todesfälle infolge BK 1000 0 1960 1964 1968 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008 Eigene Darstellung Anerkannte Berufskrankheiten sind die, bei denen sich der durch die BerufskrankheitenAnzeige geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat. Enthalten sind darin die neuen Berufskrankheiten-Renten, das sind diejenigen anerkannten Berufskrankheiten, für die auf Grund des Vorliegen bestimmter Vorausset80 zungen (z. B. Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20%) im Geschäftsjahr Verletztenrente (bzw. Gesamtvergütung) oder Sterbegeld (bzw. Hinterbliebenenrente) erstmals durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Bei den anerkannten Berufskrankheiten ohne Rentenzahlung werden vielfach Leistungen in anderer Form erbracht, z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Übergangsgeld. Im Jahr 2008 wurden vom Unfallversicherungsträger insgesamt 13.546 Berufskrankheiten anerkannt. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um 386 Fälle bzw. um 2,8 %. Die Zahl der neuen BK-Renten beläuft sich für das Jahr 2008 auf 4.488; sie hat damit gegenüber dem Vorjahr um 182 Fälle bzw. 4,2 % zugenommen. Im Jahr 2008 waren 2.430 Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der Berufskrankheit zu verzeichnen. Damit ist die Zahl der Todesfälle infolge der Berufskrankheit gegenüber dem Vorjahr um 83 Fälle bzw. um 3.5 % gestiegen. 1.3. Wegeunfall 1.3.1. Definition und Kausalität Die Wegeunfälle sind erst durch das 2. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. 7. 1925 (RGBl. I S. 97) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen worden. Mit der Aufnahme des Wegeunfalls wurde vom engen Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung, der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht abgewichen und eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf einen Bereich vorgenommen, auf den der Unternehmer keinen Einfluss hat. Diese Ausweitung basiert auf dem Gedanken, dass einerseits die Zurücklegung des Weges zur versicherten Tätigkeit mit dieser nicht nur in einem losen Zusammenhang steht und andererseits die Wegegefahren aufgrund der Verkehrsentwicklung erheblich zugenommen haben.297 In der Tat ist die Einbeziehung der Wegeunfälle in die gesetzliche Unfallversicherung aus rechtssystematischen Gründen noch problematisch. Die Ausweitung auf Wegeunfälle ist mit dem Grundsatz der einseitigen Beitragszahlung des Arbeitgebers, der aus der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht resultierte, kaum vereinbar. Deshalb stand und steht diese Ausweitung bis heute in der Diskussion. Insbesondere wird hierbei diskutiert, ob und inwieweit die Versicherten an den Kosten der Wegeunfälle beteiligt werden können, da ein Wegfall dieses Versi297 Vgl. Schulin, in: Schulin HS-UV, § 33 Rn. 2; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 152. 81 cherungsschutztatbestandes sozialpolitisch nicht durchsetzbar erscheint, da er nur eine Verweisung dieses Risikos in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bewirkt.298 Der Kreis der Arbeitsunfälle im engeren Sinne wird durch § 8 Abs. 2 SGB VII insofern erweitert, als weitere Tätigkeiten zu versicherten Tätigkeiten erklärt werden, nämlich das Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII) und das Verwahren etc. des Arbeitsgeräts (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Derartige Unfälle, die man unter der Geltung der RVO als Wegeunfälle bzw. Arbeitsgerätunfälle bezeichnet hat,299 weisen dieselbe Grundstruktur auf wie der bisher dargestellte Arbeitsunfall im engeren Sinne. Es wird lediglich der Versicherungsschutz auf einige weitere Risiken erstreckt, die mit den nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Risiken im Zusammenhang stehen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der unmittelbare Weg von und nach der Arbeitsstätte geschützt. Nicht ausdrücklich genannter Anfangspunkt dieser Strecke ist nach der Rechtsprechung in der Regel die Außentür des Wohnhauses als Lebensmittelpunkt des Versicherten.300 Ist dieser weit von der Arbeitsstätte entfernt und hat der Versicherte daher eine zweite Unterkunft in der Nähe des Betriebes, bezieht § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII ausnahmsweise beide Orte als Anfangspunkte des geschützten Weges in die Unfallversicherung ein. 301 Es kann jedoch auch ein sog. dritter Ort an die Stelle der Wohnung treten, vorausgesetzt, dass der Weg von dort bzw. dorthin rechtlich wesentlich von der Absicht bestimmt ist, die Arbeitsstätte zu erreichen bzw. von ihr zurückzukehren und sich die räumliche Entfernung zum dritten Ort sowie die Dauer des Aufenthaltes dort in angemessenen Grenzen hält. Endpunkt der als Wegeunfallrisiko geschützten Strecke ist die Außentür der Betriebsstätte.302 Wege innerhalb des Betriebsgeländes sind dagegen als sog. Betriebswege nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII geschützt und stellen im Falle einer Gesundheitsbeschädigung keinen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII dar.303 Geschützt ist in der Regel nur der direkte Weg, der aber nicht notwendigerweise auch der kürzeste Weg sein muss, wenn ein längerer zum Beispiel verkehrsgünstiger ist. Die Wahl des Verkehrsmittels ist dabei nicht eingeschränkt. Erforderlich ist in jedem Fall ein innerer Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit, der hier mangels äußerlicher Verbindung 298 299 300 301 302 303 Vgl. Römer, Reform der GUV, S. 81 f.; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 8 Rn. 153; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 539. Vgl. §§ 549 f. RVO. Vgl. BSG, 13.3.1956, E2, 239; BSG, 30.9.1964, E22, 10; BSG, 31.5.1988, E63, 212; Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 575; Kranig/Aulmann, NZS 1995, S. 206; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 33 Rn. 43 ff. Vgl. Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 588; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 33 Rn. 49 ff.; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 543. Vgl. Schulin, in: Schulin HS-UV, § 33 Rn. 42. Vgl. Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 589; Schulin, in: Schulin HS-UV, § 30 Rn. 87. 82 mit derselben in erster Linie in der Handlungstendenz zu suchen ist, die betriebsnützlichen Charakter haben muss, um einen Versicherungsschutz auf dem Weg zu begründen. Nicht geschützt sind daher mehr als nur geringfügige Umwege, Abwege oder Unterbrechungen, die ausschließlich oder ganz überwiegend privaten Zwecken dienen.304 1.3.2. Statistischer Überblick über das Wegeunfallgeschehen in Deutschland Bei den Wegeunfällen handelt es sich um alle Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort einer versicherten Tätigkeit, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind. Im Jahr 2008 betrug die absolute Zahl der meldepflichtigen Wegeunfälle in Deutschland insgesamt 179.191, darunter 176.608 Fälle im gewerblichen und öffentlichen Bereich; damit ist ihre absolute Zahl gegenüber dem Vorjahr um + 5.6 % gestiegen (vgl. Tabelle V-5). Tabelle V-5: Wegeunfallgeschehen in Deutschland Meldepflichtige Wegeunfälle Jahr absolute je 1.000 Versicherte/ gewichtete Versicherungsverhältnisse Neue Wegeunfallrenten absolute je 1.000 Versicherte/ gewichtete Versicherungsverhältnisse Tödliche Wegeunfälle absolute je 1.000 Versicherte/ gewichtete Versicherungsverhältnisse 1960 283.605 8,63 18.360 0,56 1.716 0,052 1965 255.297 7,83 17.086 0,52 1.809 0,056 1970 255.480 7,85 17.584 0,54 1.852 0,057 1975 171.520 5,41 11.896 0,38 1.400 0,044 1980 195.595 5,95 12.253 0,37 1.197 0,036 1985 178.538 5,09 11.168 0,32 831 0,024 1990 187.835 5,37 8.410 0,24 714 0,020 a 1991 245.127 5,50 9.077 0,20 730 0,016 1995 268.732 6,07 11.298 0,26 942 0,021 2000 235.117 5,26 8.254 0,18 820 0,018 2005 187.830 4,40 7.124 0,17 572 0,013 2006 193.983 4,42 7.291 0,17 555 0,013 2007 169.691 3,76 6.283 0,14 521 0,012 2008 179.191 3,95 5.768 0,13 478 0,011 a. ab 1991 mit Daten aus den neuen Bundesländern Quelle: BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2006/2008. Eigene Zusammenfassung. 304 Vgl. Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, Rn. 578; Kranig/Aulmann, NZS 1995, S. 206. 83 Bezogen auf 1.000 gewichtete Versicherungsverhältnisse305 ist die relative Häufigkeit der meldepflichtigen Wegeunfälle mit 3,95 gegenüber dem Vorjahr um 5.1 % gestiegen. Der langjährige Verlauf der relativen Unfallhäufigkeit der meldepflichtigen Wegeunfälle seit 1960 wird in der Abbildung V-7 dargestellt. Der Verlauf ist unregelmäßig, weist jedoch langfristig eine fallende Tendenz auf. Diese Wegeunfallquote hat im Jahr 2007 den niedrigsten Stand der Nachkriegszeit erreicht und ist im Jahr 2008 wieder angestiegen. Im Jahr 2008 betrug die Zahl der neuen Wegeunfallrenten 5.768; sie lag damit um 8.2 % unter der des Vorjahres in Höhe von 6.283. Die Häufigkeit der neuen Wegeunfallrenten je 1.000 gewichteter Versicherungsverhältnisse ist von 0,14 im Vorjahr um 7.1 % auf 0,13 im Jahr 2008 gesunken. Im Jahr 2008 kamen auf 100 meldepflichtige Arbeitsunfälle 1,9 neue Arbeitsunfallrenten, auf 100 meldepflichtige Wegeunfälle hingegen 3,2 neue Wegeunfallrenten. Dies zeigt, dass Wegeunfälle im Vergleich zu Arbeitsunfällen fast doppelt so oft besonders schwere Folgen haben. Die Abbildung V-8 verdeutlicht, dass die relative Unfallhäufigkeit der neuen Wegeunfallrenten seit 1960 einen unregelmäßigen, insgesamt jedoch fallenden Trend aufweist. Im gesamten Beobachtungszeitraum ist diese Unfallhäufigkeit um rund drei Viertel zurückgegangen. Abbildung V-7: Entwicklung der meldepflichtigen Wegeunfälle in Deutschland je 1.000 Versicherte/ Meldepflichtige Wegeunfälle Versicherungsverhältnisse 350000 18 16 300000 Meldepflichtige Wegeunfälle 250000 14 12 200000 10 150000 8 6 100000 je 1.000 Versicherte /Versicherungsverhältnisse 50000 0 1960 1966 1972 1978 1984 4 2 1990 1996 2002 2008 0 Eigene Darstellung 305 Die Zahl der Wegeunfälle wurde bis 1985 ebenfalls auf 1.000 Vollarbeiter bezogen. Jede versicherte Tätigkeit, ob als Teilzeit oder als Vollbeschäftigung, bringt jedoch ein eigenes Wegeunfallrisiko mit sich. Darüber hinaus kann derselbe Versicherte in mehr als einem Versicherungsverhältnis stehen und entsprechend mehr versicherte Wege zurücklegen. Ab 1986 werden die Wegeunfälle daher auf die seither erst verfügbare Zahl der Versicherungsverhältnisse bezogen. Siehe DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 16. 84 Abbildung V-8: Entwicklung der neuen Wegeunfallrenten in Deutschland je 1.000 Versicherte/ Neue Wegeunfallrenten Versicherungsverhältnisse 25000 1,00 0,90 20000 0,80 Neue Wegeunfallrenten 0,70 15000 0,60 0,50 10000 0,40 je 1.000 Versicherte/ Versicherungsverhältnisse 5000 0,30 0,20 0,10 0 1960 1966 1972 1978 1984 1990 1996 2002 2008 0,00 Eigene Darstellung 2008 wurden 478 tödliche Wegeunfälle gezählt. Die absolute Zahl der tödlichen Wegeunfälle gegenüber dem Vorjahr um 43 Fälle bzw. um 8.3 % gesunken. Die größere Schwere der Wegeunfälle zeigt sich auch hier: 2008 kamen auf 100 neue Arbeitsunfallrenten 3,7 Todesfälle, während bei den Wegeunfällen mit 8,3 tödlichen Unfällen mehr als doppelt so viele auf 100 neue Renten kamen. Der Verlauf der Zahl der tödlichen Wegeunfälle seit 1960 wird in der Abbildung V-9 dargestellt. Bei den Wegeunfällen ist die Entwicklung insgesamt deutlich abnehmend. Abbildung V-9: Entwicklung der tödlichen Wegeunfälle in Deutschland je 1.000 Versicherte/ Versicherungsverhältnisse Tödliche Wegeunfälle 2500 2000 Tödliche Wegeunfälle 1500 1000 je 1.000 Versicherte/ Versicherungsverhältnisse 500 0 1960 1966 1972 1978 1984 1990 Eigene Darstellung 85 1996 2002 2008 0,100 0,090 0,080 0,070 0,060 0,050 0,040 0,030 0,020 0,010 0,000 2. Korea Versicherungsfälle der koreanischen Unfallversicherung sind gem. § 5 Nr. 1 KUVG arbeitsbedingte Unfälle (work-related accidents). Unter arbeitsbedingter Unfälle versteht man Unfälle des Arbeitnehmers, die infolge einer Erfüllung von Arbeitsaufgaben bzw. Arbeitstätigkeit eintreten und zu Körperverletzung, Krankheit, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers führen. Nach § 37 KUVG unterteilt man arbeitsbedingte Unfälle weiterhin in Arbeitsunfälle (Nr. 1) und Berufskrankheiten (Nr. 2). Damit ein Unfall oder eine Krankheit als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anerkannt werden kann, muss ein wesentlicher Kausalzusammenhang vorliegen.306 2.1. Arbeitsunfall 2.1.1. Definition Der Arbeitsunfall wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 1 KUVG definiert als Unfall des Arbeitnehmers, der infolge einer Erfüllung von Arbeitsaufgaben eintritt und zu einer Körperverletzung, Invalidität oder einem Tod des Arbeitnehmers führt. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls ist daher ein wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfall erforderlich. Ein wesentlicher Kausalzusammenhang liegt begrifflich unter bestimmten Umständen vor, wenn erfahrungsgemäß hinreichende Wahrscheinlichkeit des Unfallereignisses (Erfolg) durch bestimmte Tätigkeit besteht.307 Demnach liegt ein wesentlicher Kausalzusammenhang eines Arbeitsunfalls vor: - wenn der Unfall infolge einer Erfüllung von Arbeitsaufgaben bzw. Arbeitstätigkeit sowie ihrer begleitenden Handlung eintritt (Nr. 1a). - wenn der Unfall durch defekte oder nachlässig verwaltete Betriebseinrichtungen, Geräte und Fahrzeuge entsteht (Nr. 1b). - wenn der Unfall bei der Nutzung des Verkehrsmittels auf dem Weg zu oder von der Arbeit eintritt, sofern das Verkehrsmittel unmittelbar vom Arbeitgeber organisiert und verwaltet ist (Nr. 1c). - wenn der Unfall bei der Teilnahme an einer Gemeinschaftsveranstaltung bzw. ihrer Vorbereitung auf Weisung des Arbeitgebers entsteht (Nr. 1d). 306 307 Vgl. Lee, UVG, S. 218 ff.; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 406 ff. Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 171; Kim, UVG, S. 65. 86 - wenn der Unfall während einer Arbeitspause entsteht, sofern die unfallbringende Handlung an die Weisung des Arbeitgebers gebunden ist (Nr. 1e). - Sonstige Unfälle, die im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit passieren (Nr. 1f). Unter Arbeitstätigkeit im Sinne von Nr. 1a versteht man betriebsbedingte Verrichtungen oder Handlungen des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitsvertrag vereinbart sind und an die Weisung oder Direktion des Arbeitgebers gebunden sind.308 Dazu gehören z. B. betriebliche Tätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit, Vorbereitungs- und Reinigungstätigkeiten vor und nach der Arbeit, die Teilnahme an den Gemeinschaftsveranstaltungen und am Betriebssport sowie sonstige Tätigkeiten, die auf Weisung des Arbeitgebers durchgeführt werden. Weisungsgebundenheit bedeutet, dass die Tätigkeit oder Handlung des Arbeitnehmers nicht freiwillig gestaltet, sondern fremdbestimmt, d. h. von der Weisung oder Direktion des Arbeitgebers bestimmt wird.309 Gemäß § 37 Abs. 2 KUVG ist Körperverletzung, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers, die durch den Vorsatz oder Selbstschädigung des Arbeitnehmers sowie durch kriminelle Handlung herbeigeführt worden sind, vom Versicherungsfall ausgeschlossen. 2.1.2. Kausalität Der Versicherungsfall des Arbeitsunfalls ist von einer kausalen Struktur geprägt, die ähnlich wie im deutschen Recht eine wertende Zurechnung des Unfalls zur beruflichen Sphäre erfordert. Um einen tatsächlichen Vorgang als Arbeitsunfall anerkennen zu können, sind nach wie vor folgende Kausalitätskriterien maßgebend: Ist der Unfall zumindest im Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben, also infolge einer Arbeitstätigkeit eingetreten? Ist diese Arbeitstätigkeit weiterhin kausal für das Unfallereignis? Diese beiden Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalls werden in der Rechtsprechung und Wissenschaft als ‚im Laufe der Beschäftigung (in the course of employment)‘ und ‚Unfallereignis aus der Beschäftigung (out of employment)‘ bezeichnet.310 Nach der ersten Kausalitätsvoraussetzung von ‚im Laufe der Beschäftigung‘ ist es zunächst zu prüfen, ob die unfallbringende Verrichtung des Arbeitnehmers auf Weisung des Arbeitgebers ausgeübt wird und dies dem durch den Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsbereich bzw. 308 309 310 Vgl. Kim, UVG, S. 57. Vgl. Kim, KZfSS 1994, S. 175. Vgl. Cheon, RuG 1993, S.148 ff.; Maeng, KZfVW 2001, S. 171 f.; Kim, KZfSS 1994, S. 176 ff.; Kim, UVG, S. 56; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 661. 87 dem Bereich der Arbeitstätigkeit zuzurechnen ist.311 Dieses kausale Tatbestandsmerkmal entspricht wohl in etwa dem inneren Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Handlung und der versicherten Tätigkeit in Deutschland.312 Es ist im Rahmen dieser Kausalität festzustellen, ob ein unfallbringendes Verhalten des Arbeitnehmers in einem kausalen Zusammenhang zur generellen Arbeitstätigkeit steht. Es muss bei der Erfüllung von Arbeitsaufgaben oder in direktem Zusammenhang mit diesen zu einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung gekommen sein. Dabei handelt es sich um eine Weisungsgebundenheit der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens. Mit der Weisungsgebundenheit werden neben der unmittelbaren Arbeitstätigkeit sonstige Tätigkeiten wie z. B. Vorbereitungs- und Reinigungstätigkeiten vor und nach der Arbeitszeit, die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und Betriebssport vom abgesicherten Risikobereich erfasst, sofern sie auf Weisung des Arbeitgebers verrichtet werden.313 Ein Arbeitsunfall setzt neben dem kausalen Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Arbeitstätigkeit weiter voraus, dass dieses das Unfallereignis sowie die Körperverletzung bzw. den Tod des Arbeitnehmers zur Folge haben. Nach der Kausalitätsvoraussetzung von ‚Unfallereignis aus der Beschäftigung‘ muss weiterhin ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfallereignis vorliegen.314 Dies bedeutet wiederum, dass das Unfallereignis sowie seine gesundheitsschädlichen Folgen wesentlich durch eine Arbeitstätigkeit verursacht werden. Dieses kausale Tatbestandsmerkmal entspricht wohl in etwa der haftungsbegründenden sowie haftungsausfüllenden Kausalität in Deutschland.315 Damit ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anerkannt wird, müssen die beiden kausalen Voraussetzungen vorliegen. Nach der 5. Gesetzesänderung am 17. 12. 1981316 wurden diese beiden kausalen Ereignisketten der alten Fassung durch den Ausdruck von ‚infolge einer Arbeitstätigkeit‘ im Sinne des § 5 Nr. 1 KUVG ersetzt.317 Danach werden die Kausalitätskriterien für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls immer weiter erweitert und vereinfacht.318 Trotzdem ist es in der Praxis jedoch nach wie vor kompliziert, durch die Kausalbeziehung zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Um den Anerkennungs311 312 313 314 315 316 317 318 Vgl. Kim, KZfSS 1994, S. 176; Maeng, KZfVW 2001, S. 176 f. Vgl. dazu Abschnitt 1.1.2. des Kapitel V. Vgl. Lee, UVG, S. 219 f. Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 156 ff. und 167; Kim, UVG, S. 59 f. und 62; Lee, UVG, S. 218 ff.; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 406 ff. Vgl. dazu Abschnitt 1.1.3. des Kapitel V. Gesetz vom 17. 12. 1981, KGNr. 3467. Vgl. Kim, UVG, S. 56. Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 168. 88 maßstab eines Arbeitsunfalls einfacher zu machen, werden in den §§ 27 ff. KUVO verschiedene Arten von Unfällen als Arbeitsunfälle bezeichnet. 2.1.3. Fallgruppen zum kausalen Zusammenhang §§ 27 ff. KUVO regelt verschiedene Arten von Unfällen, bei denen ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfallereignis besteht: - Unfälle im Laufe der Arbeitstätigkeit (§ 27 KUVO) - Unfälle durch defekte oder nachlässig verwaltete Betriebseinrichtungen, Geräte und Fahrzeuge (§ 28 KUVO) - Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit (§ 29 KUVO) - Unfälle während der Gemeinschaftsveranstaltungen (§ 30 KUVO) - Unfälle durch Katastrophen (§ 31 KUVO) - Unfälle bei medizinischer Versorgung (§ 32 KUVO) (a) Unfälle im Laufe der Arbeitstätigkeit Hierbei handelt es sich um versicherte Unfälle, die gem. § 27 Abs. 1 KUVO durch nachfolgende Tätigkeiten eintreten: - Unfälle infolge einer der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitstätigkeit (Nr. 1), - Unfälle infolge einer physiologisch erforderlichen Aktivität, wie z. B. Toilettenbesuch (Nr. 2) - Unfälle infolge einer Vorbereitungs- oder Beendigungstätigkeit sowie einer sonstigen begleitenden Tätigkeit (Nr. 3) - Unfälle infolge einer Zufluchts- oder Rettungsaktivität im Notfall, wie z. B. Brandfall oder Naturkatastrophe (Nr. 4) Diese oben genannten Unfälle sind dem Schutzbereich der Unfallversicherung zugerechnet. Wenn kein Nachweis besteht, dass ein wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem Unfallgeschehen vorliegt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall und unterliegt nicht dem Schutzbereich der Unfallversicherung.319 Im Allgemeinen ereignen sich Arbeitsunfälle innerhalb des Betriebs im Lauf der Arbeitstätigkeit. Auch wenn der Unfall des Arbeitnehmers infolge einer Arbeitstätigkeit außerhalb des 319 Vgl. Lee, UVG, S. 226 f.; Kim, UVG, S. 75 f. 89 Betriebs geschieht, wird dieser auch nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KUVO vom Versicherungsschutz umfasst, sofern diese Tätigkeit durch die Weisung des Arbeitgebers verrichtet wird. Jedoch steht das dem privaten Bereich zuzurechnende Verhalten, sofern es gegen die Weisung des Arbeitgebers verstößt, gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 nicht unter Versicherungsschutz.320 Verletzt sich der Arbeitnehmer beim Besuch der Toilettenanlage oder bei der Notwendigkeit des Trinkens aus den besonderen Umständen, liegt in diesem Fall ein Arbeitsunfall vor, und deshalb stehen diese Aktivitäten des Arbeitnehmers unter Versicherungsschutz.321 Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit kurz unterbricht, steht er aber noch unter der Weisung oder Kontrolle des Arbeitgebers innerhalb der Arbeitszeit. Verletzt sich der Arbeitnehmer während einer Arbeitsvorbereitungs- oder Beendigungstätigkeit oder einer sonstigen, die Arbeitstätigkeit begleitenden Tätigkeit, steht er unter Versicherungsschutz.322 (b) Unfälle durch defekte Einrichtungen, Geräte oder Fahrzeuge Durch § 28 Abs. 1 KUVO sollen Unfälle, die im Zusammenhang mit defekten oder nachlässig verwalteten Betriebseinrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen verursacht werden, unter Versicherungsschutz gestellt werden.323 Verletzt sich oder stirbt der Arbeitnehmer bei der Nutzung der vom Arbeitgeber besorgten Betriebseinrichtungen (wie z. B. ein Wohnheim im Betriebsgelände) steht er unter Versicherungsschutz. Verstößt der Arbeitnehmer bei der Nutzung von Betriebseinrichtungen, Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen gegen die Anweisung des Arbeitgebers, steht dieser Unfall gem. § 28 Abs. 2 KUVO nicht unter Versicherungsschutz. (c) Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit Unfälle des Arbeitnehmers, die auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit eingetreten sind, werden nur dann gem. § 29 KUVO begrifflich als Wegeunfälle anerkannt,324 wenn die Wahl des Verkehrsmittels unmittelbar vom Arbeitgeber organisiert ist (Nr. 1) oder wenn der Arbeitnehmer bei der Verwaltung und Benutzung des Verkehrsmittels keine vollständigen Befugnisse hat (Nr. 2). Obwohl zwischen dem unmittelbaren Weg zum und von dem Ort der Tätigkeit und der Arbeitstätigkeit ein enger Zusammenhang besteht, hängt die Wahl des Verkehrsmittels und 320 321 322 323 324 Vgl. Lee, UVG, S. 227; Kim, UVG, S. 81. Vgl. KSC, 14.7.1992, 92NU4635. Vgl. KSC, 11.10.1996, 96NU9034. Vgl. Kim, UVG, S. 79. Dieser Unfall ist daher mit dem Wegeunfall des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vergleichbar, siehe dazu Abschnitt 1.3. des Kapitel V. 90 der Wegstrecke meistens nur vom Arbeitnehmer ab.325 Für die Anerkennung des Wegeunfalls ist es deshalb notwendig, dass die Benutzung oder die Wahl des Verkehrsmittels nicht vom Arbeitnehmer abhängt, sondern unter die Weisung oder die Verwaltung des Arbeitgebers gestellt werden. 326 Verletzt sich zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit seinem Auto auf dem Weg zu oder von der Arbeit, steht er in diesem Fall nicht unter Versicherungsschutz, weil die Benutzung des eigenen Autos bzw. die Wahl des Verkehrsmittels nur vom Arbeitnehmer abhängt.327 Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Einstieg in einen Bus, dessen Wahl sowie Nutzung durch die Weisung des Arbeitgebers organisiert ist, steht er in diesem Fall unter Versicherungsschutz. (d) Unfälle während Gemeinschaftsveranstaltungen Nach § 30 KUVO werden Unfälle des Arbeitnehmers während der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen vom Schutzbereich der koreanischen Unfallversicherung umfasst. Gemeinschaftsveranstaltungen sind Betriebsausflüge, -feste, -sport oder ähnliche Veranstaltungen im Betrieb. Ob eine Teilnahme an einer solchen Veranstaltung dem Schutzbereich der Unfallversicherung zuzurechnen ist, wird in den nachfolgenden Kriterien für eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung festgelegt:328 - Die Teilnahme an der Veranstaltung muss als betriebliche Tätigkeit innerhalb der Arbeitsstunden angesehen werden (§ 30 Nr. 1 KUVO). - Die Teilnahme an der Veranstaltung muss durch die Weisung des Arbeitgebers organisiert werden (Nr. 2). - Die Teilnahme an der Veranstaltung muss im Voraus vom Arbeitgeber genehmigt werden (Nr. 3). (e) Unfälle durch Naturkatastrophen Gemäß § 31 KUVO werden Unfälle, die während einer betrieblichen Tätigkeit am Arbeitsplatz durch Naturkatastrophen wie z. B. Taifune, Überschwemmungen, Erdbeben und Lawinen, oder durch unerwartete Vorfälle geschehen, der versicherten Risikosphäre zugerechnet.329 Handelt es sich dabei aber um eine private bzw. eigenwirtschaftliche Handlung, die nicht im 325 326 327 328 329 Vgl. Maeng, KZfVW 2001, S. 183; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 409. Vgl. Lee, UVG, S. 229 f. und 368; Lee, KZfAR 1996, S. 356; Kim, UVG, S 88 f.; KSC, 15.9.1995, 95NU6945; KSC, 9.2.1996, 95NU96759. Vgl. KSC, 19.1.1993, 92NU13073; KSC, 21.1.1992, 90DAKA25499; KSC, 14.9.1993, 93NU5970. Vgl. Kim, UVG, S. 97 ff.; KSC, 9.10.1992, 92NU11107; KSC, 26.9.1997, 97DA4494. Vgl. Kim, UVG, S. 110 f. 91 Zusammenhang mit seiner Arbeit steht oder eine unerlaubte Entfernung vom Arbeitsplatz, kann ein Unfall des Arbeitnehmers in diesem Fall nicht dem geschützten Risikobereich zugerechnet werden. (f) Unfälle bei medizinischer Versorgung Nach § 32 KUVO werden Unfälle des Arbeitnehmers vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst, wenn der verunfallte Arbeitnehmer während einer medizinischen Versorgung einen Unfall in den Versicherungseinrichtungen bzw. Krankenhäusern und Kliniken erleidet.330 2.1.4. Statistischer Überblick über das Arbeitsunfallgeschehen in Korea Jährlich erstellt das Ministerium für Arbeit und KOSHA (Korea Occupational Safety and Health Agency) einen statistischen Arbeitsunfallbericht in Korea, der einen statistischen Überblick über den Stand des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsgeschehens sowie deren langjährige Entwicklung zeigt. Dieser Bericht enthält eine systematische Darstellung der wichtigsten Zahlen und Trends zu Versicherten, zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zu Versicherungsleistungen, die je nach Kategorien - wie z. B. nach Industrieklassifikation, Unternehmensgröße, Regionen, Unfallursache usw. - eingeordnet sind. Dieser Bericht ist wichtig, denn er informiert über die aktuelle Arbeitsunfallstatistik in Korea und kann daher dazu beitragen, effektive und angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Der Bericht wird jedes Jahr im August veröffentlicht. Nach dem aktuellen ‚Arbeitsunfallbericht 2009: Stand und Analyse der arbeitsbedingten Unfälle‘,331 waren im Jahr 2009 1.560.949 Unternehmen und 13.884.927 Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich der koreanischen Arbeitsunfallversicherung zu verzeichnen. Aus der Zahl der arbeitsbedingte Unfälle ergibt sich insgesamt eine Zahl von 97.821 verunfallter Arbeitnehmer; diese Zahl ist gegenüber dem Vorjahr um 2.10% gestiegen. Im Jahr 2009 betrug die Zahl der infolge eines Arbeitsunfalls verletzten Arbeitnehmer 87.699 und ist damit gegenüber dem Vorjahr um 3.6 % gestiegen; davon sind 35.237 Invaliden332 (Tabelle V-6). Die Häufigkeit eines Arbeitsunfalls wird auf 1.000 Arbeitnehmer bezogen.333 Die Unfallquote der 330 331 332 333 Vgl. Lee, UVG, S. 238; Kim, UVG, S. 102 ff. Vgl. KMA, Arbeitsunfallbericht 2009, S. 7. Statistisch ist die Zahl der Invaliden in Korea mit den neuen Arbeitsunfallrenten in Deutschland vergleichbar. In Korea benutzt man meistens je 10.000 Arbeitnehmer als Unfallquote. Um die koreanischen Da- 92 Verletzten je 1.000 Arbeitnehmer ist von 6,27 im Vorjahr um 0.8 % auf 6,32 im Jahr 2009 geringfügig gestiegen. Die Häufigkeit der Invaliden je 1.000 Arbeitnehmer ist hingegen um 7 % auf 2,54 gesunken. Tabelle V-6: Arbeitsunfallgeschehen in Korea arbeitsbedingte Unfälle insgesamtb 1972 Jahr Tödliche Arbeitsunfällec Verletzte infolge des Arbeitsunfalls absolute je 1.000 Arbeitnehmer davon Invaliden je 1.000 Arbeitnehmer absolute je 1.000 Arbeitnehmer 46.603 45.754 46,32 2.993 3,03 1975 81.641 80.054 43,60 6.490 3,53 1980 113.375 110.919 29,55 14.873 3,96 1985 141.809 138.533 30,82 19.824 4,41 1990 132.893 129.019 17,11 27.813 3,69 1995 78.034 74.252 9,41 29.803 3,78 2.431 0,31 1999 55.405 51.217 6,88 19.591 2,63 1.456 0,20 2000a 68.976 63.511 6,70 19.784 2,09 1.414 0,15 2005 85.411 76.518 6,92 36.973 3,34 1.398 0,13 2006 89.910 78.343 6,70 38.597 3,30 1.332 0,11 2007 90.147 77.292 6,17 35.793 2,86 1.383 0,11 2008 95.806 84.624 6,27 36.883 2,73 1.448 0,11 2009 97.821 87.699 6,32 35.273 2,54 1.401 0,10 a: Ausweitung des Geltungsbereichs ab 2000. b: Verunfallte = Verletzte + Gestorbene + Erkrankte durch Berufskrankheiten. c: Nur die Zahl der gestorbenen Arbeitnehmer infolge des Arbeitsunfalls. Quelle: KMA, Arbeitsunfallbericht, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung. Die langjährige Entwicklung der Unfallhäufigkeit der Verletzten je 1.000 Arbeitnehmer wird in der Abbildung V-10 gezeigt. Bis 1983 ist der Verlauf der Unfallhäufigkeit unregelmäßig, weist aber ab 1984 insgesamt eine fallende Tendenz auf. Im Betrachtungszeitraum ist diese Unfallhäufigkeit um fast 86.4 % von 46,32 im Jahr 1972 auf 6,32 im Jahr 2009 zurückgegangen. ten mit den deutschen Daten vergleichbar zu machen, wurde die Unfallhäufigkeit je 1.000 Arbeitnehmer berechnet. 93 Abbildung V-10: Entwicklung der Zahl der Verletzte in Korea Zahl der Verletzte je 1.000 Arbeitnehmer 180000 60 160000 140000 50 Verletzte durch Arbeitsunfälle 120000 40 100000 30 80000 60000 20 je 1.000 Arbeitnehmer 40000 10 20000 0 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008 0 Eigene Darstellung Die Entwicklung der Zahl der durch Arbeitsunfälle Invaliden seit 1972 veranschaulicht Abbildung V-11. Der Verlauf ist unregelmäßig, die Unfallquote hat im Jahr 2000 den niedrigsten Stand erreicht. Von 2001 auf 2005 ist bei der Unfallhäufigkeit ein starker Anstieg von 2,40 auf 3,34 zu verzeichnen. Ab 2006 weist die Häufigkeit wieder eine fallende Tendenz auf. Abbildung V-11: Entwicklung der Invalidenzahl in Korea Zahl der Invalide je 1.000 Arbeitnehmer 7,0 45000 40000 6,0 35000 je 1.000 Arbeitnehmer 5,0 30000 25000 4,0 20000 3,0 15000 2,0 10000 Invalide durch Arbeitsunfälle 5000 0 1972 1976 1980 1984 1988 1,0 1992 1996 2000 2004 2008 0,0 Eigene Darstellung Im Jahr 2009 wurden insgesamt 2.181 tödliche Unfälle (gestorbene Arbeitnehmer) festgestellt; davon waren 1.401 tödliche Arbeitsunfälle sowie 780 Todesfälle infolge von Berufskrankheiten zu verzeichnen. Damit ist die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle gegenüber dem 94 Vorjahr um 47 Fälle bzw. um 3.3 % gesunken. Die Häufigkeit der tödlichen Arbeitsunfälle je 1.000 Arbeitnehmer ist von 0,11 um 9.1 % auf 0,10 gesunken. Im langjährigen Verlauf ist bezüglich der tödlichen Arbeitsunfälle seit 1994 ein überwiegend rückläufiger Trend zu verzeichnen (vgl. Abbildung V-12). Abbildung V-12: Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle in Korea tödliche Arbeitsunfälle 3500 je 1.000 Arbeitnehmer 0,6 tödliche Unfälle insgesamt (Arbeitsunfälle + Berufskrankheit) 3000 0,5 2500 0,4 2000 tödliche Arbeitsunfälle 1500 0,2 1000 0,1 je 1.000 Arbeitnehmer 500 0 0,3 0,0 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008 -0,1 Eigene Darstellung Tabelle V-7: Volkswirtschaftliche Kosten durch Arbeitsunfähigkeit in Korea Volkswirtschaftliche Gesamtkosten in Mio. ₩ insgesamt direkte Kosten indirekte Kosten Arbeitsunfähigkeitstage 2001 8.722.695 1.744.539 6.978.156 54.550.424 2002 10.101.675 2.020.335 8.081.340 54.011.530 2003 12.409.070 2.481.814 9.927.256 59.135.167 2004 14.299.570 2.859.914 11.439.656 61.569.895 2005 15.128.855 3.025.771 12.103.084 69.188.477 2006 15.818.845 3.163.769 12.655.076 71.163.565 2007 16.211.380 3.242.276 12.969.104 63.934.071 2008 17.109.425 3.421.885 13.687.540 70.087.376 Jahr Quelle: KMA, Arbeitsunfallbericht, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung Die Schätzung der volkswirtschaftlichen Kosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfolgt in Korea durch die sog. ‚Heinrich-Methode‘. Danach bestehen die gesamten volkswirtschaftlich Kosten aus der Summe der direkten und indirekten Kosten. Zu den sog. 95 direkten Kosten werden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wie z. B. Heilbehandlungskosten, Kosten der medizinischen Behandlung, Renten und Bestattungsgeld usw. gezählt. Zu den sog. indirekten Kosten werden die Kosten von Produktionsausfällen, Materialschäden, Ersthilfekosten usw. gezählt. Nach der Heinrich-Methode sind indirekte Kosten viermal größer als direkte Kosten. Im Jahr 2008 ergaben sich 70.087.376 Arbeitsunfähigkeitstage. Die volkswirtschaftlichen Kosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten betrugen im Jahr 2008 insgesamt 17.109.425 Mio. Won (= direkte Kosten: 3.421.885 Mio. Won + indirekte Kosten: 13.687.540 Mio. Won).334 2.2. Berufskrankheit Auch der Versicherungsfall der Berufskrankheit weist eine Kausalstruktur auf: Erforderlich ist zunächst das Vorliegen einer sog. Listenerkrankung, d. h. einer Krankheit, die in der entsprechenden Rechtsverordnung aufgeführt ist. Diese Krankheit muss weiterhin infolge einer Arbeitstätigkeit, d. h. bei der Erfüllung von Arbeitsaufgaben oder in direktem Zusammenhang mit diesen, entstanden sein.335 2.2.1. Definition Berufskrankheiten werden durch § 37 Abs. 1 Nr. 2 KUVG definiert als Krankheiten, die durch folgende Umstände hervorgerufen sind: - Krankheiten, die durch den Umgang mit oder dem Ausgesetztsein von chemischen Stoffen, Staub, Krankheitserregern, oder durch körperlich belastende Arbeit eintreten und die schädigende Wirkung auf die Gesundheit des Arbeitnehmers haben. - Krankheiten, die als Folge arbeitsbedingter Verletzungen entstehen. - Krankheiten, die durch sonstige Tätigkeiten eintreten. Begriffliche Voraussetzung einer Berufskrankheit ist zunächst das Vorliegen einer Listenerkrankung, die durch die Rechtsverordnung in der Berufskrankheitenliste aufgezählt ist. Wei334 335 Im September 2010 betrug 1€ = 1.520,33 Won. Vgl. Kim, UVG, S. 121; Lee, UVG, S. 240 f. 96 terhin muss ihr Auftreten mit der Arbeitstätigkeit in Zusammenhang stehen und zu einem Gesundheitsschaden beim betroffenen Arbeitnehmer führen.336 2.2.2. Anerkennung und Kausalität Für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist es manchmal sehr schwierig, den kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und der Krankheit festzustellen, weil die Entstehung einer Berufskrankheit oftmals lange Einwirkungszeiten und teilweise auch jahrzehntelange Latenzzeiten haben.337 Ob eine Krankheit generell geeignet ist, als Berufskrankheit anerkannt zu werden, entscheidet auch in Korea das Listenprinzip. Gemäß § 34 Abs. 1 KUVO kann eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Krankheit des betroffenen Arbeitnehmers in der Berufskrankheitenliste im Sinne der Anlage 5 zu § 44 Abs. 1 ARNV aufgezählt ist, und zugleich alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: - Der Arbeitnehmer muss während der Arbeitstätigkeit Umgang mit gesundheitsschädlichen bzw. gefährlichen Stoffen haben oder gehabt haben und daher schädigenden Einwirkungen in höherem Grade ausgesetzt sein (§ 34 Abs. 1 Nr. 1). - Die Behandlung bzw. Exposition von schädlichen und gefährlichen Stoffen soll unter Berücksichtigung der Arbeitsdauer und -bedingung ursächlich für die Krankheit des Arbeitnehmers sein (Nr. 2). - Es muss ein medizinisch anerkannter Zusammenhang zwischen der Behandlung bzw. Exposition von schädlichen und gefährlichen Stoffen und der Krankheitsursache vorliegen (Nr. 3). Die Berufskrankheitenliste in der Anlage 5 zu § 44 ARNV umfasst 38 Kategorien von Berufskrankheiten, wobei sich je nach Art der Einwirkung unfallbedingte Erkrankungen, tätigkeitsbedingte Erkrankungen und vom Arbeitsminister als solche bezeichnete Erkrankungen sowie sonstige Erkrankungen unterscheiden.338 Außerdem kann gem. § 34 Abs. 2 KUVO die Krankheit, die als Folge der arbeitsbedingten Verletzungen entsteht, als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn eine medizinische Anerkennung für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und der Krankheit vorliegt. Wenn die Entstehung einer Krankheit die oben genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, muss 336 337 338 Vgl. Kim, UVG, S. 122; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 218 ff. Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 207; Lee, UVG, S. 239; Kim, UVG, S. 124. Vgl. Kim, UVG, S. 121 ff. 97 schließlich gemäß § 34 Abs. 3 KUVO geprüft werden, ob diese Krankheit wiederum die konkretisierten Anerkennungskriterien für die berufsbedingten Erkrankungen in der Anlage 3 zu § 34 Abs. 3 KUVO genügend ist, um als Berufskrankheit anerkannt zu werden. Durch das Listenprinzip wird die Beweisanforderung an den betroffenen Arbeitnehmer weiter erleichtert.339 Ein Vorzug der Berufskrankheitenliste liegt darin, dass alle Beteiligten von der generellen Eignung der darin aufgeführten Einwirkungen zur Verursachung bestimmter Erkrankungen ausgehen. Dadurch wird die zusätzlich erforderliche Prüfung des individuellen Kausalzusammenhangs im konkreten Einzelfall im Sinne einer Beweisvermutung der beruflichen Verursachung ersetzt. Dies ist von Vorteil für die Arbeitnehmer, die ihrerseits einen Nachweis nicht mehr erbringen müssen.340 Außerdem sind sonstige Erkrankungen auch als Berufskrankheiten anzusehen, wenn sie eindeutig als infolge der Arbeitstätigkeit eingetreten gelten können. Des Weiteren ist der Minister für Arbeit ermächtigt, mit Zustimmung des KWCI weitere Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen. Für die Staublunge z. B. wurde angesichts ihrer ernstzunehmenden schädigenden Wirkung sowohl auf die Gesundheit als auch auf die Arbeitsunfähigkeit ein Sondergesetz341 erlassen. 2.2.3. Statistischer Überblick über das Berufskrankheitsgeschehen in Korea Im Jahr 2009 sind bei dem koreanischen Unfallversicherungsträger 7.941 Berufskrankheiten erfasst worden; dies ist ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 819 Fälle bzw. um 9.4 % (Tabelle V-8). Die Unfallhäufigkeit wird ebenfalls auf 1.000 Arbeitnehmer bezogen. Die Unfallquote je 1.000 Arbeitnehmer ist von 0,649 im Vorjahr um 11.7 % auf 0,572 im Jahr 2009 zurückgegangen. In Abbildung V-13 ist die langjährige Entwicklung der Zahl der Berufskrankheiten seit 1972 dargestellt. Sie stieg deutlich bis zum Jahr 1983 an und fiel im Jahr 1984 wieder ab. Danach bleib sie bis zum Ende der neunziger Jahre relativ konstant. Die Zahl der Berufskrankheiten ist seit dem Jahr 2000 wieder stark gestiegen. Im Jahr 2007 hatte die Zahl der Berufskrankheiten den höchsten Stand erreicht, sie betrug 10.449; dies ist gegenüber 1997 ein starker Anstieg um 9.025 Fälle bzw. 633.8 %. Ab 2008 ist für die Zahl der Berufskrankheiten wieder eine fallende Tendenz zu verzeichnen. 339 340 341 Vgl. Lee, UVG, S. 242 f. Vgl. Kim, UVG, S. 124. Act on the Prevention of Pneumoconiosis and Protection, Etc., of Pneumoconiosis Workers, Gesetz vom 31. 12. 1984, KGNr. 3784. 98 Tabelle V-8: Berufskrankheitsgeschehen in Korea Berufskrankheitenb Jahr Todesfälle infolge Berufskrankheiten absolute je 1.000 AN absolute je 1.000 AN 1972 195 0,197 1975 582 0,317 1980 1.183 0,315 1985 1.558 0,347 1990 1.638 0,217 1995 1.120 0,142 231 0,029 1999 1.897 0,255 835 0,112 2000a 2.937 0,310 1.114 0,117 2005 6.400 0,579 1.095 0,099 2006 9.114 0,780 1.121 0,096 2007 10.449 0,834 1.023 0,082 2008 8.760 0,649 974 0,072 2009 7.941 0,572 780 0,056 a: Ausweitung des Geltungsbereichs ab 2000. b: Zahl der erkrankten Arbeitnehmer infolge der Berufskrankheit. Quelle: KMA, Arbeitsunfallbericht, Jedes Jahr. Eigene Zusammenfassung. Abbildung V-13: Entwicklung des Berufskrankheitsgeschehens in Korea Berufskrankheiten je 1.000 Arbeitnehmer 1,50 12000 1,30 10000 1,10 Berufskrankheiten 8000 0,90 je 1.000 Arbeitnehmer 6000 0,70 0,50 4000 0,30 2000 0 0,10 1972 1976 1980 1984 1988 1992 Eigene Darstellung 99 1996 2000 2004 2008 -0,10 Abbildung V-14: Entwicklung der Zahl von tödlichen Berufskrankheiten in Korea Todesfälle infolge Berufskrankheiten je 1.000 Arbeitnehmer 3500 0,30 tödliche Unfälle insgesamt (Arbeitsunfälle + Berufskrankheit) 3000 0,25 2500 0,20 2000 0,15 1500 je 1.000 Arbeitnehmer 1000 0,10 Todesfälle infolge Berufskrankheiten 500 0 1972 1976 1980 1984 1988 1992 1996 2000 2004 2008 0,05 0,00 Eigene Darstellung Im Jahr 2009 waren insgesamt 780 Todesfälle infolge einer Berufskrankheit zu verzeichnen; dies ist gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang um 194 Fälle bzw. 19.9 %. Damit ist ihre Häufigkeit je 1.000 Arbeitnehmer von 0,072 um 22.2 % auf 0,056 gesunken. Die langjährige Entwicklung der Todesfälle infolge einer Berufskrankheit wird in Abbildung V-14 gezeigt. Im Betrachtungszeitraum ist die Zahl und die Unfallquote der Todesfälle bis zum Jahr 2003 insgesamt von einem steigenden Trend geprägt; sie fiel danach wieder ab. 3. Vergleichende Zusammenfassung Zum abgesicherten Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und Korea werden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gezählt. Diese Versicherungsfälle sind in beiden Ländern durch eine kausale Ereigniskette geprägt: Es muss zunächst ein inneren bzw. kausalen Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Arbeitstätigkeit vorliegen. Dies bedeutet, dass die unfallbringende Verrichtung des betroffenen Arbeitnehmers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben stehen muss, die zur Ausübung der Arbeitstätigkeit erforderlich ist. Danach muss es weiterhin ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und den Unfallfolgen vorliegen. Dies bedeutet, dass das Unfallereignis sowie seine Folgen wesentlich durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden. Erfüllt ein Unfall oder eine Krankheit diese beiden kausalen Voraussetzungen, wird 100 er als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes in Deutschland und Korea anerkannt. Tabelle V-9: Abgesichertes Risiko der Unfallversicherung in Deutschland und Korea Inhalt Versicherungsfälle Deutschland • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 SGB VII • § 8 Abs. 1 SGB VII - Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem GesundheitsArbeitsunfall schaden oder zum Tod führen. - innerer Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit. • § 9 Abs. 1 SGB VII - Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des BunBerufskrank- desrates als Berufskrankheiten bezeichheit net. - Listenprinzip: Berufskrankheitenliste in der Anlage zur BKV. • Haftungsbegründende Kausalität: Die Arbeitstätigkeit muss ursächlich für eine Einwirkung sein. Kausalität Wegeunfälle • Haftungsausfüllende Kausalität: Die Einwirkung muss wiederum eine Gesundheitsschädigung oder den Tod zur Folge haben. Korea • Arbeitsbedingte Unfälle (work-related accidents), § 5 Nr.1 KUVG: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten • § 37 Abs. 1 Nr. 1 KUVG: - Unfälle infolge der Arbeitstätigkeit (§ 27 KUVO) - Unfälle durch defekte Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge (§ 28 KUVO) - Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeit (§ 29 KUVO) - Unfälle während Gemeinschaftsveranstaltungen (§ 30 KUVO) usw. • § 37 Abs. 1 Nr. 2 KUVG - Krankheiten, die durch den Umgang mit oder dem Ausgesetztsein von chemischen Stoffen, Staub, oder durch körperlich belastende Arbeit eintreten und die schädigende Wirkung auf die Gesundheit des ANs haben. - Listenprinzip: Berufskrankheitenliste in der Anlage 5 zur § 44 ARNV und Anlage 3 zur § 34 Abs. 3 KUVO. • im Laufe der Beschäftigung (in the course of employment): Kausalität zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Arbeitstätigkeit. • Unfallgeschehen aus der Beschäftigung (out of employment): Kausalität zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Unfall(schaden). • § 8 Abs. 2 SGB VII • § 29 KUVO - unmittelbare Weg von und nach der - Unfälle auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstätte (Nr.1~4) Arbeit, bei denen das genutzte Ver- Arbeitsgeräteunfall (Nr.5), der sich kehrsmittel vom Arbeitgeber organisiert beim Umgang mit oder der Beschaf- und verwaltet wird. fung von Arbeitsgeräten ereignet. Eigene Darstellung Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gilt auch in beiden Ländern das Listenprinzip, das sich normalerweise nach der durch die Rechtsverordnung festgeschriebene Berufskrankheitenliste richtet. Durch dieses Listenprinzip kann anstelle einer Kausalitätsprüfung im Einzelfall eine solche Krankheit als Berufskrankheit berücksichtigt werden, die in der Berufs101 krankheitenliste aufgeführt ist. Außerdem können weitere Krankheiten in die Berufskrankheitenliste neu einbezogen werden, sofern neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bestehen, die einen kausalen Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Krankheit bestätigen. Weiterhin werden Wegeunfälle, die auf dem Weg von oder zu der Arbeit eintreten, im Schutzbereich der Unfallversicherung angesiedelt. Die Einbeziehung bzw. Ausweitung der Wegeunfälle in Deutschland steht jedoch bis heute zur Diskussion, weil der Arbeitgeber auf dieses Wegeunfallrisiko keinen Einfluss haben und deshalb keine Vorkehrungen dagegen treffen kann.342 Es liegt bei Wegeunfällen grundsätzlich keine Leistungspflicht des Arbeitgebers vor, weil Wegeunfälle nicht in die betriebliche Sphäre fallen sollte, wodurch eine Kontrolle des Unfallrisikos durch den Unternehmer ermöglicht wäre. Das hat zur Folge, dass durch die Absicherung des Wegeunfallrisikos das Prinzip der Beitragsäquivalenz durchbrochen wird, weil der Unternehmer Beiträge für Risiken zu entrichten hat, auf die er faktisch keinen Einfluss hat. Aufgrund des versicherungsfremden Charakters wurde eine Herausnahme des Wegeunfallrisikos aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung von Wissenschaftlern, Organisationen und Verbänden vorgeschlagen.343 Grundsätzlich wird in Korea das Wegeunfallrisiko vom geschützten Risikobereich der Unfallversicherung ausgeschlossen, weil bei Wegeunfällen kein kausaler Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit besteht.344 Deshalb werden nur Unfälle auf dem Weg von oder zu der Arbeit versichert, sofern die Wahl und die Verwaltung des Verkehrsmittels unmittelbar vom Arbeitgeber organisiert wird.345 342 343 344 345 Vgl. Gitter, SGb 1993, S. 300; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 72; Kranig/Aulmann, NZS 1995, S. 209 f. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 289. DIHK, Transparenz, Verlässlichkeit und Effizienz, 2004, S. 11; Römer, Reform der GUV, S. 81. Vgl. Maeng, KZfVW 2001, S. 183; Cheon, RuG 1993, S. 151; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 409. Vgl. Lee, UVG, S. 368; Lee, KZfAR 1996, S. 356. 102 VI. Leistungen der Unfallversicherung Die Unfallversicherung ist ein Entschädigungssystem, das dem verunfallten Arbeitnehmer eine sichere Kompensation gewährleistet. Diese Kompensationsfunktion lässt sich an der Struktur und im Inhalt der Leistungen der Unfallversicherung betrachten. Im Bereich der Kompensation ist die Frage zu klären, in welchem Umfang die Entschädigungsleistungen innerhalb des gesetzlichen Unfallversicherungssystems gewährleistet werden sollen, um den im Falle der Verwirklichung des arbeitsbedingten Gesundheitsrisikos entstandenen Schaden des Arbeitnehmers ausreichend zu kompensieren. Die Effektivität dieser Entschädigungsleistungen hängt davon ab, inwieweit es gelingt, nach Möglichkeit den ökonomischen Zustand herzustellen, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit bestand.346 An dieser Stelle werden daher Art und Umfang der Leistungen der Unfallversicherung in Deutschland und Korea dargestellt. 1. Deutschland Ist ein Versicherungsfall festgestellt, hat der Versicherte im Grundsatz Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland umfassen - entsprechend ihren Aufgaben nach § 1 SGB VII, nämlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen zu entschädigen - Leistungen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls (§§ 26 ff. SGB VII), wobei diese sich in die Rehabilitations- und die Entschädigungsleistungen unterteilen (vgl. Abbildung VI-1).347 1.1. Rehabilitationsleistungen Nach § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden §§ 26-55 SGB VII Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 27 ff. SGB VII), auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII), auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (§§ 39 ff. SGB VII), 346 347 Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21 f. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19. Rn. 1 und 53; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30, Rn. 501; Wicke, Soziale Sicherung, S. 214; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 300. 103 auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII) sowie auf Geldleistungen bzw. Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) und Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII).348 Das Ziel dieser Leistungen ist es gem. § 26 Abs. 2 SGB VII, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Gesundheitsschaden zu beseitigen und die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zumindest aber eine Verschlimmerung zu verhindern und die Versicherten auf Dauer beruflich wiedereinzugliedern.349 Abbildung VI-1: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Rehabilitationsleistungen Entschädigungsleistungen ∙ Heilbehandlung ∙ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ∙ Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen ∙ Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ∙ ∙ ∙ ∙ Verletztenrente Hinterbliebenenrente / -beihilfe Sterbegeld Bestattungskostenersatz Eigene Darstellung Grundsätzlich haben die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation gem. § 26 Abs. 3 SGB VII Vorrang vor Rentenleistungen (Rehabilitation vor Rente). Das heißt, die Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation gehen der Bewilligung von Renten vor. Renten sollen erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist.350 1.1.1. Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation Das Ziel der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ist gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln, die durch den Arbeitsunfall verursachte Körperverletzung, Ge348 349 350 Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 585. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 152; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 295; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19. Rn. 55. Vgl. Jung, in: Sozialgesetzbuch, § 26 SGB VII Rn. 12; Benz, in: Schulin HS-UV, § 43 Rn. 43; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 500; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 586. 104 sundheitsstörung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhindern und die Auswirkung der Unfallfolgen zu verringern.351 Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation umfassen gem. § 27 Abs. 1 SGB VII die Erstversorgung, die ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, sowie die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Die Voraussetzung der medizinischen Rehabilitationsleistungen ist eine Gesundheitsbeschädigung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.352 Die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung ist ohne zeitliche oder finanzielle Begrenzung den Grundsatz mit allen geeigneten Mitteln in § 26 Abs. 2 SGB VII entsprechend der Zielsetzung dieser Vorschrift zu gewähren. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht auch für den Fall der späteren Verschlimmerung nach Abschluss des ersten Heilverfahrens.353 Nach § 34 Abs. 1 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitige und sachgemäße Heilbehandlung und besondere unfallmedizinische Behandlung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck können die Unfallversicherungsträger die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sachliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen.354 Dabei bedienen sich die Unfallversicherungsträger auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB VII des sog. Durchgangsarztverfahrens. Der Durchgangsarzt trifft im Auftrag des Unfallversicherungsträgers die Entscheidung, ob für die nach dem Versicherungsfall zu gewährende Heilbehandlung die allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder ob eine besondere Heilbehandlung zu erbringen und von wem diese durchzuführen ist.355 1.1.2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zu den wichtigsten nichtmedizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zählen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Berufshilfe). Mit Inkrafttreten des SGB IX zum 01. 07. 2001 (BGBl. I S 1046) wurden die Rechtvorschriften zur Eingliederung behinderter Men351 352 353 354 355 Vgl. Benz, in: Schulin HS-UV, § 44 Rn. 1. Vgl. Benz, in: Schulin HS-UV, § 44 Rn. 11. Vgl. Benz, in: Schulin HS-UV, § 44 Rn. 19. Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 34 Rn. 1. Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 34 Rn. 2; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 588 f. 105 schen zusammengefasst, so dass sich die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowohl nach § 35 SGB VII als auch nach §§ 33-38, 40 f. SGB IX richten.356 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen den Verletzten möglichst auf Dauer beruflich wiedereingliedern. Sie umfassen gem. § 33 Abs. 3 SGB IX Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Nr. 1), Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und Grundausbildung (Nr. 2) sowie Maßnahmen zur beruflichen Anpassung, Weiterbildung (Nr. 3) und Ausbildung (Nr. 4) usw.357 1.1.3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden ergänzt durch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und durch ergänzende Leistungen (sog. soziale Rehabilitation) – wie z. B. Beiträge und Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung, Rehabilitationssport und Funktionstraining, Reisekosten, Haushaltshilfe und Kinderbetreuung, Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe, Beratung usw. – im Sinne von §§ 39-43 SGB VII und § 43 SGB IX. Das Ziel dieser Leistungen ist gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII die Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern.358 1.1.4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VII werden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in Form von Pflegegeld, Pflegekraft oder Heimpflege gewährt, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Das Pflegegeld hat das Ziel, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um hilflosen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu sichern sowie ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.359 356 357 358 359 Vgl. Kunze, in: LPK-SGB VII, § 35 Rn. 1; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 298. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 55; Wicke, Soziale Sicherung, S. 215. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 216; Streubel, in: LPK-SGB VII, § 39 Rn. 1. Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 44 Rn. 1. 106 1.1.5. Verletzten- und Übergangsgeld Grundsätzlich sind Rehabilitationsleistungen vor allem Sachleistungen in der medizinischen und beruflichen Rehabilitation.360 Die Geldleistungen zur Rehabilitation sind das Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) und das Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII). Das Verletztengeld ergänzt die Sachleistungen der medizinischen Rehabilitation. Das Verletztengeld soll konkrete Lohn- und Einkommenseinbußen im Sinne von § 14 und 15 SGB IV des Versicherten im Fall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Diese Funktion des Verletztengeldes wird als Entgeltersatzfunktion genannt. Durch das Verletztengeld wird der Lebensunterhalt des Versicherten während der medizinischen Rehabilitation sichergestellt.361 Die Voraussetzungen für die Zahlung von Verletztengeld ist gem. § 45 Abs. 1 SGB VII, wenn Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.362 Nach § 46 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme. Die Höhe des Verletztengeldes beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB VII 80% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens des Versicherten, sog. Regelentgelts, als Entgeltersatz.363 Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Funktion des Übergangsgeldes ist zum einen die Kompensation des Ausfalls an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Entgeltersatzfunktion), zum anderen sollen die wirtschaftliche Absicherung des Versicherten erreicht werden, der vor der Maßnahme keine Einkommen hatte. Das Übergangsgeld ist eine ergänzende, unselbständige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Soweit der Rehabilitand an der berufsfördernden Maßnahme nicht teilnimmt, besteht dann kein Anspruch auf Übergangsgeld.364 Nach § 49 SGB VII wird das Übergangsgeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und deswegen eine ganztätige 360 361 362 363 364 Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 297; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 587. Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 47 Rn. 1; Benz, in: Schulin HS-UV, § 47 Rn. 1; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 591. Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 45 Rn. 1. Während der Heilbehandlung erhalten die Versicherten ab dem Tage der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld, das sich wie das Krankengeld bemisst, und 80% des Bruttoarbeitsentgeltes nicht überschreiten darf. Siehe Benz, in: Schulin HS-UV, § 47 Rn. 37. Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 49 Rn. 2 und 3; Benz, in: Schulin HS-UV, § 47 Rn. 75; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 603. 107 Beschäftigung nicht ausüben können.365 Das Übergangsgeld beträgt gem. § 46 Abs. 1 SGB IX 75% des Einkommens vor dem Versicherungsfall für Versicherte mit mindestens einem Kind oder für Personen die pflegebedürftig sind und 68% für die übrigen Versicherten.366 1.2. Entschädigungsleistungen Die Entschädigungsleistungen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls umfassen die Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII), Leistungen an Hinterbliebenen (§§ 63 ff. SGB VII) in Form von Rente und Beihilfe sowie das Sterbegeld und der Bestattungskostenersatz usw.367 1.2.1. Verletztenrente Die Funktion der Verletztenrente als im Zentrum der Entschädigungsleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung stehend, ist der Schadensausgleich.368 Verbleibt es trotz einer umfassenden medizinischen Rehabilitation bei unfallbedingten gesundheitlichen Schäden, ist die Entschädigung durch Renten und sonstige Leistungen in Geld zu gewähren.369 Voraussetzung der Verletztenrente ist gem. § 56 Abs. 1 SGB VII, wenn der Versicherte über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 % in seiner Erwerbstätigkeit gemindert ist. Erleidet ein Verletzter mehrere Arbeitsunfälle, so wird eine Verletztenrente für jeden Arbeitsunfall gewährt, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10% zur Folge hat.370 Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen.371 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gem. § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem ge- 365 366 367 368 369 370 371 Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 299. Vgl. Streubel, in: LPK-SGB VII, § 50 Rn. 4; Köhler-Rama, Invaliditätssicherung, S. 56. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 300; Wicke, Soziale Sicherung, S. 215. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 156 f.; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 163 ff.; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 495; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 301. Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn. 5. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 57; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 301. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 58; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 512; Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn. 18. 108 samten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können.372 Für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gilt das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung.373 Nach diesem Grundsatz geht es nicht darum, den tatsächlichen Einkommensverlust auszugleichen; die Entschädigung soll vielmehr nach dem Unterschied der für die Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Versicherungsfall bemessen werden.374 Der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten wird sodann das nach dem Unfall verbliebene Ausmaß der Erwerbsfähigkeit gegenübergestellt.375 Die Differenz zwischen der individuellen Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall und der verbliebenen Erwerbsfähigkeit ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist es also nicht entscheidend, ob und inwieweit die Unfallfolgen des Verletzten zu einem konkreten Einkommensverlust geführt haben. Die Verletztenrente wird auch für den Fall gewährt, wenn tatsächlich keine Einkommenseinbuße zu verzeichnen ist oder der Verletzte sogar ein höheres Einkommen erzielt. Diese abstrakte Schadensberechnung steht im Unterschied zu der grundsätzlich konkreten Schadensberechnung im Zivilrecht.376 Demgegenüber hat das BGB an die konkrete Schadensberechnung angeknüpft. Nach der konkreten Schadensberechnung ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensbestand des Beschädigten und jenem zu ersetzen, der ohne das schädigende Ereignis vorläge. Nicht die abstrakte Erwerbsminderung ist zu entschädigen, sondern nur die konkret eingetretene Einbuße löst die Ersatzpflicht aus, und es besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn der Verletzte den bisherigen Verdienst weiter bezieht.377 Die Rente beginnt mit dem Tage, an dem die Arbeitsunfähigkeit wegfällt bzw. mit Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen. Bis dahin wird Verletztengeld oder Übergangsgeld gezahlt. Die Höhe der Verletztenrente ist gem. § 56 Abs. 3 SGB VII im Wesentlichen abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Jahresarbeitsverdienst des Verletzten vor 372 373 374 375 376 377 Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 58; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 302; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 607. Vgl. Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 201; Benz, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn. 6; Gitter, Schadensausgleich, S. 159 ff.; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 302; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 58. Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn. 6; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 606. Vgl. Ricke, in: KassKomm, § 56 SGB VII Rn. 17; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 165. Vgl. Heinrichs, in: Plandt BGB Vorbem vor § 249 BGB Rn. 50; Ricke, in: KassKomm, § 82 SGB VII Rn. 3 und 5; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 302; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 58. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 173 und 174. 109 dem Eintritt des Arbeitsunfalls. Die Verletztenrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes des Verletzten (Vollrente).378 Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist eine Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Jahresarbeitsverdienst ist gem. § 82 Abs. 1 S.1 SGB VII der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte aus abhängiger Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit.379 Er spiegelt also die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wieder. Ist der Verletzte nicht völlig erwerbsunfähig, sondern ist seine Erwerbsfähigkeit nur gemindert, so erhält er jenen Teil der Vollrente (Teilrente), der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Die Berechnung der Jahresrente wird nach folgender Formel vorgenommen:380 Jahresrente = 2/3 JAV MdE (in %) Für Schwerverletzte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, erhöht sich gem. § 57 SGB VII die so berechnete Rente um 10 %, wenn sie infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Eine weitere Sonderregelung gilt für die Verletzten, die infolge des Versicherungsfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen haben und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe nicht den Betrag des Übergangsgeldes erreicht. In dem Fall wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht (§ 58 SGB VII). Die Anpassung der Verletztenrente an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung wird durch jährliche Rentenerhöhungen entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolohn- und –gehaltssumme sichergestellt (vgl. §§ 89 und 95 SGB VII).381 Im Bezug auf den Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung stellt sich die Frage, ob die Verletztenrente in der Praxis eine immaterielle Ausgleichsfunktion hat. 382 Bei Schwerver- 378 379 380 381 382 Vgl. Kunze, in: LPK-SGB VII, § 56 Rn. 20. Hat ein Arbeitnehmer z. B. am 30. 1. 2000 einen Arbeitsunfall erlitten, so ermittelt der Unfallversicherungsträger den gesamten Arbeitsverdienst des Versicherten in der Zeit vom 30. 1. 1999 bis 29. 1. 2000 und legt ihn der Berechnung der Leistungen zugrunde. Maßgebend ist stets der Bruttoarbeitsverdienst. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 303; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 64. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 67. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 183 und 184; Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 48 Rn. 10. 110 letzten, die nicht mehr arbeiten können, haben die Rentenleistungen eine reine Lohnersatzfunktion, weil bei Verlust der vollen Erwerbsfähigkeit nur zwei Drittel des JAV des Verletzten als Vollrente gewährt wird. Bei den leicht- und mittelschwer Verletzten hingegen wird eine Teilrente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Dies führt dazu, dass Unfallverletzte, die nach Unfall und Rehabilitation wieder erwerbstätig sind, Teilrente erhalten, deren Höhe sich nach der MdE und nicht nach einer tatsächlichen Einbuße von Erwerbseinkommen richtet. So erhalten leicht- und mittelschwer Verletzte also zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen eine Rentenzahlung, die abhängig davon ist, ob und inwieweit ihr Einkommen im Vergleich zu früher geringer, ebenso hoch oder möglicherweise sogar höher ist. In diesem Fall hat die Verletztenrente sowohl eine Lohnersatzfunktion als auch eine Ausgleichsfunktion für den immateriellen Schaden, sog. „Schmerzensgeld“.383 Aufgrund dieses Charakters des immateriellen Schadensersatzes führen die geltenden Regelungen zu einem unbefriedigenden Ergebnis: Bei Leichtverletzten erhält die Rente, soweit sie zusammen mit dem Restverdienst das alte Einkommen übersteigt, die Funktion eines Ausgleichs für einen immateriellen Schaden. Bei Schwerverletzten, die überhaupt nicht mehr arbeiten können, bleibt es lediglich beim reinen Lohnersatz.384 Die hierin liegende Ungleichbehandlung von Schwerverletzten gegenüber leicht- und mittelschwer Verletzten und anderer Geschädigter bei einen Verkehrsunfall hat immer wieder zu Diskussionen über die Verfassungskonformität des Haftungsausschlusses geführt.385 Das BVerfG geht mit weitgehender Zustimmung in der Literatur davon aus, dass bei Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs, bei Schwerverletzten, kein Verfassungsverstoß vorliegt.386 1.2.2. Leistungen an Hinterbliebene Die Funktion der Hinterbliebenenleistungen ist der Unterhaltsersatz. Die Hinterbliebenenleistungen sichern die Unterhaltsleistungen, die durch den Tod des Versicherten weggefallen waren.387 Der durch den Arbeitsunfall herbeigeführte Unterhaltsverlust ist dabei der Schaden, den die Unfallversicherung zu ersetzen hat. Grundsätzlich werden Leistungen an die Hinterbliebenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur gezahlt, wenn der Tod des Versicherten 383 384 385 386 387 Vgl. Römer, Reform der GUV, S. 40; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 183. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 184. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 95. Vgl. BVerfG vom 7. 11. 1972, E34, 118 (128 f.); NJW 1995, S. 1607. Siehe dazu weiter Abschnitt 1.3 des Kapitel VIII. Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 49 Rn. 2; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 63 Rn. 3; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 616. 111 infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.388 Hinterbliebene haben also nach § 63 Abs. 1 SGB VII Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Überführungskosten und Hinterbliebenenrente. Ist der Tod hingegen nicht Folge eines Versicherungsfalles, bestanden für den Versicherte seinerseits jedoch Rentenansprüche gegen den Unfallversicherungsträger, erhalten Witwen, Witwer oder Waisen nach § 71 Abs. 1 SGB VII eine einmalige Beihilfe. (a) Sterbegeld und Überführungskosten Mit dem Tod des Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls entsteht der Anspruch auf Sterbegeld nach § 64 Abs. 1 SGB VII. Die Höhe des Sterbegeldes bestimmt sich nicht mehr nach dem Jahresarbeitsverdienst des Versicherten, sondern beträgt einheitlich für alle Versicherten ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. 389 Die Überführungskosten werden nach § 64 Abs. 2 SGB VII an den Ort der Bestattung erstattet, wenn der Versicherte nicht am Ort der Bestattung verstorben ist. Voraussetzung für die Übernahme der Überführungskosten ist, dass der Versicherte sich aus Gründen der versicherten Tätigkeit oder infolge eines Versicherungsfalls außerhalb des Orts seiner ständigen Familienwohnung aufgehalten hat.390 Dies ist z. B. bei einem tödlichen Arbeitsunfall während einer Geschäftsreise der Fall. Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.391 (b) Witwen- und Witwerrenten Zu diesen Hinterbliebenenrenten gehören in erster Linie die Witwen- und Witwerrenten, die den Ausfall an Unterhalt ausgleichen sollen, der durch den Tod des Versicherten eintritt.392 Nach § 65 Abs. 1 SGB VII erhält die Witwe bzw. der Witwer nach dem Tod des Versicherten solange Witwen- bzw. Witwerrente, bis sie nicht wieder geheiratet haben. Diese Rente beträgt gem. § 65 Abs. 2 grundsätzlich zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats und 30 % des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Sie erhöht sich auf 40 % des Jahresarbeitsverdienstes, wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, solange der Berechtigte erwerbsgemindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder solange der 388 389 390 391 392 Vgl. Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 63 Rn. 1. Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 64 Rn. 3. Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 64 Rn. 7. Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 64 Rn. 10. Vgl. Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 495; Gitter, Schadensausgleich, S. 157; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 69. 112 Berechtigte mindestens ein Waisenrenten-berechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher oder geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII).393 Rentenberechtigt ist die Person, die mit dem durch einen Arbeitsunfall Getöteten oder an den Folgen einer Berufskrankheit Verstorbenen bis zu dessen Tod in gültiger Ehe verbunden war. Hierzu ist ein gemeinsamer Haushalt nicht erforderlich (z.B. bei getrennt lebenden Ehegatten).394 Auf die Witwen- oder Witwerrente wird allerdings eigenes Erwerbseinkommen, z. B. das Arbeitsentgelt, wenn der Hinterbliebene noch arbeitet, und Erwerbsersatzeinkommen, z. B. eine eigene Rente, teilweise angerechnet (§ 65 Abs. 3 SGB VII).395 (c) Waisenrente Einen Anspruch auf Waisenrente haben nach § 67 Abs. 1 SGB VII zunächst Kinder des Versicherten. Da insoweit der Kinderbegriff des BGB gilt, sind dies die vom Versicherten abstammenden Kinder sowie die adoptierten Kinder.396 Ihnen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Enkel und Geschwister sind Kindern schließlich dann gleichgestellt, wenn sie in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren oder wenn der Versicherte sie überwiegend unterhalten hat (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII).397 Gemäß § 68 Abs. 1 SGB VII beträgt die Höhe der Waisenrente 20% des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbweise und 30% des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollweise.398 Für die Vollweiseneigenschaft ist gefordert, dass das Kind keine Eltern mehr haben darf, dagegen bei Halbweisen, dass zumindest ein Elternteil lebt, deren wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit ist geringer als die von Vollweisen, was die unterschiedliche Rentenhöhe rechtfertigt.399 Die Waisenrente wird nach § 67 Abs. 2 grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Eine Verlängerung darüber hinaus wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres insbesondere gewährt, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 393 394 395 396 397 398 399 Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 65 Rn. 8 f. Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 49 Rn. 15; Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 65 Rn. 4. Vgl. Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 49 Rn. 20 ff. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 70; Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 67 Rn. 3. Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 67 Rn. 4. Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 68 Rn. 1. Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 67 Rn. 12. 113 (d) Sonstiges Witwen- oder Witwerrenten werden nicht nur an den im Todeszeitpunkt mit dem Versicherten verheirateten Ehegatten, sondern auch unter den Voraussetzungen des § 66 SGB VII auch an den früheren Ehegatten gewährt, wenn der Versicherte ihnen während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat oder wenn dem früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch zustand. Hat der Versicherte vor seinem Tod Verwandte in aufsteigender Linie, insbesondere seine Eltern, aus seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wesentlich unterhalten, so können auch sie nach Maßgabe des § 69 SGB VII Rente beanspruchen.400 Nach § 70 Abs. 1 SGB VII dürfen die Hinterbliebenenrenten zusammen 80% des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten nicht übersteigen (Höchstbetrag). Da die einzelnen Hinterbliebenen separate Ansprüche auf Rente haben, kann es bei einer entsprechenden Anzahl von Hinterbliebenen vorkommen, dass deren Grundansprüche erheblich über dem Nettoverdienst des Verstorbenen liegen. Ist der Höchstbetrag überschritten, werden die Renten nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.401 Nach § 71 Abs. 1 SGB VII erhalten Witwen oder Witwer von Versicherten eine einmalige Beihilfe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod des Versicherten nicht Folge eines Versicherungsalls war, und der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 50 % oder mehr hatte. Unter denselben Voraussetzungen wie Witwen/Witwer können Vollwaisen gem. § 71 Abs. 2 Anspruch auf eine einmalige Beihilfe haben, wenn die Vollwaisen zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend unterhalten worden sind.402 1.2.3. Abfindung von Renten Als besondere Form der Entschädigungsleistung an Verletzte und Hinterbliebene sehen die §§ 75 bis 89 SGB VII die Abfindung von Rentenleistungen vor. Nach § 75 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden, wenn zu erwarten 400 401 402 Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 66 Rn. 4 und § 69 Rn. 1 f. Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 70 Rn. 1. Vgl. Ziegler, in: LPK-SPK VII, § 71 Rn. 5 und 11. 114 ist, dass nur eine vorläufige Rente zu gewähren sein wird.403 Die Gewährung einer vorläufigen Entschädigung im Rahmen einer Gesamtvergütung bietet im Vergleich zu einer laufenden Entschädigung sowohl für den Verletzten als auch für den Unfallversicherungsträger deutliche Vorteile. Zum einen erhält der Verletzte durch die Gewährung einer einmaligen Entschädigungszahlung einen zumindest psychologischen Vorteil, weil er sofort über einen hohen Geldbetrag verfügen kann, zum anderen stellt die Gesamtvergütung für den Unfallversicherungsträger eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar.404 Voraussetzungen für die Gesamtvergütung sind, dass die Heilbehandlung abgeschlossen sein muss und eine zeitlich befristete vorläufige Rente in Betracht kommt.405 Die Höhe der Gesamtvergütung richtet sich nach dem voraussichtlichen Rentenaufwand, d. h. dem Betrag, der eine Staffelung nach MdE-Sätzen vorgenommen wird.406 Also können Versicherte auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden, wenn sie einen Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40% haben (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Berechnung des Kapitalwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Abs. 1 Satz 3). Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40% können Versicherte auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden (§ 78 Abs. 1 SGB VII).407 Den Umfang der Abfindung regelt § 79 SGB VII. Nach Satz 1 kann eine Abfindung nur für einen Zeitraum von 10 Jahren und nur bis zur Hälfte der monatlichen Rente als Höchstbetrag abgefunden werden. Die Abfindung beträgt das 9 fache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages des Rentenanteils, der abgefunden wird (Satz 2).408 Hinterbliebene Ehegatten haben gem. § 80 SGB VII bei Wiederverheiratung einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Rente.409 Außer bei den Witwen- und Witwerrenten bei Wiederverheiratung ist eine Abfindung bei den Hinterbliebenenrenten nicht möglich. 403 404 405 406 407 408 409 Vgl. Streubel, in: LPK-SPK VII, § 75 Rn. 2. Vgl. Streubel, in: LPK-SPK VII, § 75 Rn. 1; Ruppelt, in: Schulin HS-UV, § 50 Rn. 3; Benz, in: KassKomm, § 75 Rn. 3. Vgl. Benz, in: KassKomm, § 75 Rn. 7; Streubel, in: LPK-SPK VII, § 76 Rn. 2 und 3. Vgl. Benz, in: KassKomm, § 75 Rn. 8. Vgl. Streubel, in: LPK-SPK VII, § 78 Rn. 1. Beträgt beispielsweise die Jahresrente 6.000 €, dann ist der Höchstbetrag der Abfindung 3.000 €. Der Abfindungsbetrag beträgt das 9 fache des Höchstbetrages der Abfindung, 27.000 €. Siehe dazu Streubel, in: LPK-SPK VII, § 79 Rn. 4. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 79; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 523. 115 2. Korea Leistungen der koreanischen Unfallversicherung werden für die verunfallten Arbeitnehmer in den Fällen der Verletzung, Krankheit, Erwerbsunfähigkeit sowie für ihre Hinterbliebene im Todesfall des Versicherten gewährt, die infolge einer Arbeitstätigkeit eintreten. Die Leistungen der Unfallversicherung bezwecken, die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers soweit wie möglich wieder herzustellen und die wirtschaftlichen Folgen bzw. unfallbedingten Einkommens- und Unterhaltsverluste des Arbeitnehmers auszugleichen. Deshalb gilt im Hinblick auf die Rehabilitation grundsätzlich das Sachleistungsprinzip und umgekehrt erfolgen die Entschädigungsleistungen dagegen in Form von Geldleistungen.410 Bei den Entschädigungsleistungen werden sämtliche Einkommen abhängig gewährt. Das erfolgt in der Weise, dass sich die Höhe der Leistungen nicht nach dem tatsächlich eingetretenen Schaden, sondern vielmehr als Bemessungsgrundlage nach dem Durchschnittslohn des Arbeitnehmers richtet.411 Abbildung VI-2: Leistungen der koreanischen Unfallversicherung Leistungen der koreanischen Unfallversicherung Rehabilitationsleistungen ∙ ∙ ∙ ∙ Entschädigungsleistungen Medizinische Leistungen Lohnersatzleistungen Pflegedienstleistungen Berufliche Rehabilitationsleistungen ∙ ∙ ∙ ∙ ∙ Invaliditätsleistungen Hinterbliebenenleistungen IDCA-Leistungen Bestattungskostenersatz Sonderleistungen Eigene Darstellung Das koreanische Unfallversicherungsgesetz kennt keinen eigenen Begriff des Durchschnittslohnes. Es wird der Begriff des Durchschnittslohnes nach § 2 Abs. 6 ARNG zugrunde gelegt, der für die Leistungsberechnung der Sozialversicherung gilt. Der Durchschnittslohn (average wages) wird aus dem Verhältnis der gezahlten gesamten Lohnsumme in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Berechnungsfall zu den gesamten Kalendertagen während der 410 411 Vgl. Kim, UVG, S. 317. Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 334; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 243. 116 letzten 3 Kalendermonate berechnet.412 Hinsichtlich ihrer jeweiligen Funktion lassen sich innerhalb der koreanischen Unfallversicherung zwei Leistungsarten unterscheiden: die Rehabilitations- und die Entschädigungsleistungen. Zu den Leistungen der koreanischen Unfallversicherung gehören gem. § 36 Abs. 1 KUVG (1) medizinische Leistungen, (2) Lohnersatzleistungen, (3) Invaliditätsleistungen, (4) Pflegedienstleistungen, (5) Hinterbliebenenleistungen, (6) IDCA-Leistungen, (7) Bestattungskostenersatz und (8) berufliche Rehabilitationsleistungen sowie Sonderleistungen (vgl. Abbildung VI-2). 2.1. Rehabilitationsleistungen 2.1.1. Medizinische Leistungen Medizinische Leistungen (medical care benefits) werden gem. § 40 Abs. 1 KUVG dem verunfallten Arbeitnehmer gewährt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines arbeitsbedingten Unfalls verletzt oder krank wird und der Krankheitszustand des verunfallten Arbeitnehmers „mehr als drei Tage“413 dauert. Medizinische Leistungen verfolgen das Ziel, die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Körperverletzung und Krankheit soweit wie möglich zu beseitigen oder zu bessern, um die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers wieder herzustellen.414 Die Form der medizinischen Leistungen ist grundsätzlich die Sachleistung. Die Höhe der medizinischen Leistungen richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten medizinischer Versorgung des verunfallten Arbeitnehmers bis zum Ende der medizinischen Versorgung.415 Nach § 40 Abs. 2 KUVG darf diese medizinische Versorgung nur in bestimmten medizinischen Einrichtungen bzw. Krankenhäusern durchgeführt werden, die gem. § 43 KUVG vom Unfallversicherungsträger bzw. KWCI selbst eingerichtet oder als solche medizinischen Einrichtungen bezeichnet werden.416 In diesem Zusammenhang kann KWCI allgemeine Krankenhäuser und Kliniken sowie zahnmedizinische oder traditionale medizinische Krankenhäuser und Kliniken im Sinne des § 3 Medical Service Act und öffentliche Gesund412 413 414 415 416 Vgl. Lee, UVG, S. 89 f.; Kim, UVG, S. 193 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 50 f. Andernfalls muss der betroffene Arbeitgeber gem. § 78 ARNG die Kosten für die medizinische Versorgung selbst tragen. Vgl. Kim, UVG, S. 325; Lee, UVG, S. 401; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 259. Vgl. Kim, UVG, S. 329. Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 346; Lee, UVG, S. 420; Kim, UVG, S. 348 ff. 117 heitszentren im Sinne des § 7 Regional Public Health Act als medizinische Einrichtungen der Unfallversicherung bezeichnen.417 Die Dauer der medizinischen Leistungen ist zeitlich nicht begrenzt. Die Leistungen sind so lange zu gewähren, solange durch sie eine Verbesserung der Verletzungsfolgen oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder solange besondere Maßnahmen erforderlich sind.418 Nach § 40 Abs. 3 KUVG werden keine medizinischen Leistungen gewährt, wenn die Körperverletzung oder die Krankheit des geschädigten Arbeitnehmers innerhalb von 3 Tagen nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls geheilt werden kann oder heilbar ist. In diesem Fall erhält der verunfallte Arbeitnehmer gem. § 78 ARNG die Abfindung für die medizinische Versorgung (medical treatment compensation) direkt von seinem Arbeitgeber.419 Medizinische Leistungen umfassen nach § 40 Abs. 4 KUVG vor allem ärztliche Untersuchung bzw. Diagnose (Nr. 1), Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln sowie Prothesen (Nr. 2), medizinische Behandlung und Operation (Nr. 3), Rehabilitationsmaßnahmen (Nr. 4), Krankenhausaufenthalt (Nr. 5), Pflegedienst und Patientenpflege (Nr. 6) sowie Transport von Patienten (Nr. 7).420 Wenn der Arbeitnehmer nach der Beendigung der medizinischen Versorgung wieder krank wird und durch ein ärztliches Gutachten festgestellt wird, dass eine weitere aktive medizinische Behandlung notwendig ist, kann er nach § 51 Abs. 1 KUVG auch eine zusätzliche medizinische Versorgung wegen einer Wiedererkrankung oder Verschlechterung beantragen.421 2.1.2. Lohnersatzleistungen Die Funktion der Lohnersatzleistungen (wage replacement benefits) ist daher, konkrete Lohnund Einkommenseinbußen des verunfallten Arbeitnehmers infolge einer Nicht- Erwerbstätigkeit während der medizinischen Versorgung auszugleichen.422 Durch die Lohnersatzleitungen werden der Lebensunterhalt des verunfallten Arbeitnehmers sowie seine Familienmitglieder während der medizinischen Behandlung sichergestellt.423 Lohnersatzleistungen der koreanischen Unfallversicherung können deshalb mit der Funktion des Verletztengeldes 417 418 419 420 421 422 423 Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 284 f; Lee, UVG, S. 421. Vgl. Kim, UVG, S. 327 und 329. Vgl. Lee, UVG, S. 403; Kim, UVG, S. 327. Vgl. Cheon, Das Recht der sozialen Sicherheit, S. 109; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 401; Lee, UVG, S. 407 ff. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 263; Kim, UVG, S. 340 f. Vgl. Kim, UVG, S. 351; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 291. Vgl. Lee, UVG, S. 438; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 412. 118 der deutschen Unfallversicherung vergleichbar sein.424 Die Höhe der Lohnersatzleistungen beträgt nach § 52 KUVG 70% des Durchschnittslohnes des Arbeitnehmers pro Tag und wird nach folgender Formel berechnet: Lohnersatzleitungen = Durchschnittslohn × 70 100 (pro Tag). Wenn die Dauer der Nicht-Erwerbstätigkeit während der medizinischen Behandlung maximal 3 Tage oder weniger als 3 Tage ist, dann werden keine Lohnersatzleistungen gewährt. In diesem Fall erhält der verunfallte Arbeitnehmer gem. § 79 ARNG die Lohnersatzabfindung (compensation for suspension of work) in Höhe von 60% des Durchschnittslohnes während der medizinischen Versorgung direkt von seinem Arbeitgeber.425 Wenn die Höhe der berechneten Lohnersatzleistungen unter dem Niveau von 80 % des Mindestentschädigungsbetrags – wie es im Fall eines Geringverdieners sein kann, beträgt die Höhe der Lohnersatzleistungen gem. § 54 Abs. 1 KUVG 90% des Durchschnittslohnes des geringverdienenden Arbeitnehmers. 2.1.3. Pflegedienstleistungen Pflegedienstleistungen (nursing benefits) werden gem. § 61 Abs. 1 KUVG für diejenigen gewährt, für die nach der Beendigung der medizinischen Versorgung noch ein ständiger oder häufiger Pflegedienst benötig wird. Pflegedienstleistungen decken somit tatsächlich entstandene Pflegedienstkosten. Die Pflegedienstleistungen wurden am 31. Dez. 1999 in das Unfallversicherungsrecht neu einbezogen und decken die tatsächlichen Aufwendungen für den Pflegedienst.426 2.1.4. Berufliche Rehabilitationsleistungen Berufliche Rehabilitationsleistungen (vocational rehabilitation benefits) wurden im Jahr 2008 in das Unfallversicherungsgesetz neu einbezogen. Gemäß § 72 Abs. 1 KUVG werden Berufsausbildungskosten bzw. Berufsausbildungszuschuss als berufliche Rehabilitationsleistungen für diejenigen gezahlt, die infolge eines Arbeitsunfalls Invaliditätsleistungen oder IDCALeistungen erhalten bzw. erhalten werden und zugleich eine beruflichen Ausbildung zur Wie424 425 426 Vgl. Abschnitt 1.1.5. des Kapitel VI. Vgl. Kim, UVG, S. 354; Lee, UVG, S. 439. Vgl. Moon/Cho, UVG, S. 434; Kim, UVG, S. 407 f.; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 692. 119 dereingliederung ins Berufsleben brauchen. Außerdem werden gem. § 72 Abs. 2 KUVG Beihilfe zur Wiedereingliederung ins Berufsleben, Arbeitsanpassungskosten oder Trainingskosten für die Rehabilitation als berufliche Rehabilitationsleistungen für diejenigen gewährt, die schon in den früheren Beruf zurückgekehrt sind. 2.2. Entschädigungsleistungen 2.2.1. Invaliditätsleistungen Verbleibt bei dem Arbeitnehmer trotz einer umfassenden medizinischen Versorgung eine körperliche oder geistige Behinderung bzw. Invalidität, werden gem. § 57 Abs. 1 KUVG Invaliditätsleistungen (disability benefits) in Form von Renten oder einmaligen Pauschalabfindung gewährt. Erholt sich der verunfallte Arbeitnehmer durch die medizinische Versorgung von der Körperverletzung oder der Krankheit, kann er trotzdem ständig unter einer teilweisen oder völligen Erwerbsminderung leiden, die Folge der körperlichen oder geistigen Invalidität ist. Die Funktion der Invaliditätsleistungen ist daher, die infolge der Erwerbsminderung eingetretenen wirtschaftlichen Schäden des Arbeitnehmers auszugleichen.427 Tabelle VI-1: Höhe der Invaliditätsleistungen in Korea Invaliditätsgrade MdE (%) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 100 100 100 92 79 67 56 45 35 27 20 14 9 5 dauerhafte Invaliditätsrente 329 291 257 224 193 164 138 - einmalige Invaliditätsabfindung (1474) (1309) (1155) 1012 869 737 616 495 385 297 220 154 99 55 Quelle: Anlage 2 zu § 57 Abs. 2 KUVG 427 Vgl. Kim, UVG, S. 361; Lee, UVG, S. 449 ff.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 307. 120 Invaliditätsleistungen unterscheiden sich zwischen der dauerhaften Invaliditätsrente und der einmaligen pauschalen Invaliditätsabfindung, wobei deren Höhe in der Anlage 2 zu § 57 Abs. 2 KUVG nach den jeweiligen Invaliditätsgraden tabellarisch festgelegt ist. Die Invaliditätsgrade sind in der Anlage 6 zu § 53 Abs. 1 KUVO festgesetzt. Darüber hinaus sind die Invaliditätsgrade nach dem Verlust von Körperteilen in insgesamt 14 Invaliditätsgrade eingeteilt.428 Danach fallen Schwerbehinderte wie z. B. Blinde oder mehrfach Amputierte unter den ersten Invaliditätsgrad, während leichtere Verletzungen wie z. B. der Verlust einer Fingerkuppe unter den letzten Invaliditätsgrad fallen. Gemäß § 57 Abs. 3 KUVG kann der verletzte Arbeitnehmer die Form von Invaliditätsleistungen bzw. Invaliditätsrente oder Invaliditätsabfindung wählen. Ein Verletzter mit dem Invaliditätsgrad von 1 bis 7 können nach seiner Wahl entweder eine Rente oder eine Pauschalabfindung erhalten. Verletzte mit dem Invaliditätsgrad von 1 bis 3, deren Erwerbsfähigkeit völlig gemindert ist, erhalten nur die Invaliditätsrente, während Verletzte mit dem Invaliditätsgrad von 8 bis 14 nur die Pauschalabfindung erhalten.429 Die Höhe der Invaliditätsrente sowie Invaliditätsabfindung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Die Höhe der Invaliditätsrente beträgt nach dem 1. Invaliditätsgrad das 329-fache, nach dem 2. Invaliditätsgrad das 291-fache und nach dem 3. Invaliditätsgrad das 257-fache des Durchschnittslohnes des verunglückten Arbeitnehmers (vgl. Tabelle VI-1). Verletzt sich z. B. ein 30-jähriger Arbeitnehmer, dessen Durchschnittslohn 80.000 Won430 beträgt, aufgrund eines Arbeitsunfalls, entspricht sein Körperzustand dem 4. Invaliditätsgrad. In diesem Fall kann er als Invaliditätsleistungen entweder Jahresrente in Höhe von 17.920.000 Won (= 80.000 × 224) pro Jahr oder eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 80.960.000 Won (= 80.000 × 1.012) bekommen.431 2.2.2. Hinterbliebenenleistungen Führt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zum Tod des Arbeitnehmers oder zu einer Todesvermutung, werden nach § 62 Abs. 1 KUVG Hinterbliebenenleistungen an die Hinterbliebenen gewährt. Die Funktion der Hinterbliebenenleistungen (survivors benefits) ist der Ersatz von Unterhaltsleistungen, die durch den Tod des Arbeitnehmers weggefallen waren.432 428 429 430 431 432 Vgl. Kim, UVG, S. 364 ff. Vgl. Lee, UVG, S. 454; Kim, UVG, S. 398 ff.; Moon/Cho, UVG, S. 428 ff. Im September 2010 betrug 1€ = 1.520,33 Won. Vgl. Kim, UVG, S. 400. Vgl. Kim, UVG, S. 410; Lee, UVG, S. 530; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 335. 121 Der durch den Arbeitsunfall herbeigeführte Unterhaltsverlust ist dabei der Schaden, den die Unfallversicherung zu ersetzen hat. Leistungen an Hinterbliebene setzen den Tod oder die Todesvermutung des versicherten Arbeitnehmers voraus.433 Die Todesvermutung liegt gem. § 39 Abs. 1 KUVG sowie § 37 Abs. 1 KUVO vor, wenn der Arbeitnehmer z. B. bei einem Schifffahrt- oder Flugzeugunglück sowie durch eine Naturkatastrophe vermisst wird und sein Leben oder Tod über 3 Monate lang nicht feststellbar ist. Durch diese Todesvermutung können Hinterbliebene Leistungen erhalten. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, dass der vermisste Arbeitnehmer beim Unglück überlebt hat, müssen die Hinterbliebenenleistungen wieder zurückgezahlt werden.434 Zu den Hinterbliebenen gehören gem. § 63 Abs. 1 KUVG Ehegatten, Eltern oder Großeltern über 60 Jahre (Nr. 1), Kinder oder Enkelkinder unter 18 Jahre (Nr. 2), Geschwister unter 18 bzw. über 60 Jahre (Nr. 3). Das Kind, das zu dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers noch nicht geboren ist, wird nach der Geburt zu den Hinterbliebenen gezählt (§ 63 Abs. 2). Auf die Hinterbliebenenleistungen hat der Ehegatte keinen Anspruch, wenn er oder sie gestorben ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 1) oder wieder geheiratet hat (Nr. 2).435 Hinterbliebenenleistungen unterteilen sich in dauerhafte Hinterbliebenenrente und einmalige pauschale Hinterbliebenenabfindungen. Grundsätzlich werden Hinterbliebenenleistungen nur in Form von Renten an die Hinterbliebenen gezahlt. Die einmalige Hinterbliebenenabfindung kann nur für den Fall gewährt werden, wenn Hinterbliebene z. B. im Ausland wohnen.436 Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach der Grundrente und dem Zuschlag (Anlage zu § 62 Abs. 2 KUVG):437 Hinterbliebenenrente = Grundrente + Zuschlag Grundrente = JDL (Jahresdurchschnittslohn) 47 100 JDL = Durchschnittslohn 365 Zuschlag = JDL 5 100 Zahl der Hinterbliebenen Die Grundrente beträgt 47 % des Jahresdurchschnittslohnes (JDL). Die Rente erhöht sich jeweils um 5 % des JDLs für den Rentenbezieher und jeden von ihm unterhaltenen Rentenbe- 433 434 435 436 437 Vgl. Kim, UVG, S. 412 f.; Lee, UVG, S. 532. Vgl. Kim, UVG, S. 413 f.; Lee, UVG, S. 533. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 342. Vgl. Kim, UVG, S. 419 f.; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 413; Lee, UVG, S. 530. Vgl. Kim, UVG, S. 415; Lee, UVG, S. 537. 122 rechtigten. Dieser Zuschlag darf jedoch 67 % nicht überschreiten.438 Hinterlässt ein verstorbener Arbeitnehmer zum Beispiel fünf Familienmitglieder (Frau, 2 Kinder und Eltern) und beträgt sein Durchschnittslohn 50.000 Won (ca. 42 €), so wird in diesem Fall die Hinterbliebenenrente nach folgender Formel berechnet (vgl. Tabelle IV-2): Grundrente = 50.000 365 Zuschlag = 50.000 365 5 100 47 100 = 8.577.500 Won 4 = 3.650. 000 Won Hinterbliebenenrente = 8.577.500 + 3.650. 000 = 12.227.500 Won Tabelle VI-2: Berechnungsgrundlagen der Hinterbliebenenleistungen Zahl der Hinterbliebenen Höhe der Hinterbliebenenrente 1 2 3 4 oder mehr 52% der JDL 57% der JDL 62% der JDL 67% der JDL Berechnungsgrundlagen Grundrente + Grundrente + Grundrente + Grundrente + [(JDL 5%) 1] [(JDL 5%) 2] [(JDL 5%) 3] [(JDL 5%) 4] Quelle: Kim, UVG, S. 416 Die Höhe der einmaligen Hinterbliebenenabfindung beträgt das 1300-fache des Durchschnittslohnes des gestorbenen Arbeitnehmers.439 2.2.3. IDCA-Leistungen IDCA-Leistungen (injury-disease compensation annuity) werden gem. § 66 Abs. 1 KUVG anstatt der Lohnersatzleistungen gewährt, wenn die Verletzung oder Krankheit des verunfallten Arbeitnehmers innerhalb der 2-jährigen medizinischen Versorgung noch ungeheilt bleibt (Nr. 1) und deshalb der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers den Invaliditätsgraden von 1 bis 3 unterliegt (Nr. 2) und schließlich der verunfallte Arbeitnehmer wegen medizinischer Versorgung nicht erwerbstätig ist (Nr. 3).440 Die Funktion der IDCA-Leistungen ist daher, die durch die langfristige Erwerbsunfähigkeit verursachten Lohn- und Einkommenseinbußen zu entschädigen und damit den Lebensunterhalt des versicherten Arbeitnehmers und seiner Fami438 439 440 Vgl. Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 418. Die Höhe der Hinterbliebenenabfindung (compensation for survivors) im Arbeitsnormengesetz beträgt gem. § 82 Abs. 1 ARNG 1000-fache des Durchschnittslohnes, die der Arbeitgeber unmittelbar an Hinterbliebenen zahlen muss. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 300. 123 lienmitglieder sichern zu können.441 Im Vergleich zu den Invaliditätsleistungen werden IDCA-Leistungen während der medizinischen Versorgung täglich gezahlt, während Invaliditätsleistungen nach der Beendigung medizinischer Versorgung gewährt werden. Soweit die medizinische Versorgung des verletzten Arbeitnehmers nicht beendet ist, werden nur IDCA-Leistungen gezahlt.442 Lohnersatzleistungen werden durch IDCA-Leistungen ersetzt, wenn die medizinische Versorgung für den verletzten Arbeitnehmer mehr als 2 Jahre lang dauert, um langfristige Einkommenseinbußen des Arbeitnehmers infolge der langjährigen medizinischen Behandlung zu entschädigen und dadurch die doppelte Entschädigung zu vermeiden.443 Der Begriff einer unheilbaren Krankheit oder Verletzung liegt vor, wenn der verletzte Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbsfähig ist. Dies bedeutet wiederum, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des versicherten Arbeitnehmers 100% beträgt und deshalb der Invaliditätsgrad von 1 bis 3 in Anlage 8 zu § 65 Abs. 1 KUVO entspricht.444 Tabelle VI-3: IDCA-Leistungen nach dem Invaliditätsgrad in Korea Invaliditätsgrad Die Höhe der IDCA-Leistungen 1 2 3 329-fache des Durchschnittslohnes 291-fache des Durchschnittslohnes 257-fache des Durchschnittslohnes Quelle: Anlage 4 zu § 66 Abs. 2 KUVG. Die Höhe der IDCA-Leistungen berechnet sich je nach dem Invaliditätsgrad unterschiedlich. Die IDCA-Leistungen betragen nach dem 1. Invaliditätsgrad das 329-fache, dem 2. Invaliditätsgrad das 291-fache und dem 3. Invaliditätsgrad das 257-fache des Durchschnittslohnes des verletzten Arbeitnehmers. Die Berechnung der IDCA-Leistungen ergibt sich nach folgender Formel:445 IDCA-Leistungen = Durchschnittslohn Leistung nach dem Invaliditätsgrad Tage 365 . Beträgt zum Beispiel der Durchschnittslohn eines Arbeitnehmers 40.000 Won (ca. 30 €) und entspricht der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dem 2. Invaliditätsgrad, dann hat 441 442 443 444 445 Vgl. Lee, UVG, S. 517; Kim, UVG, S. 422. Vgl. Lee, UVG, S. 527 f.; Kim, UVG, S. 429 f. Vgl. Kim, UVG, S. 422 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 305. Vgl. Lee, UVG, S. 519; Kim, UVG, S. 424. Vgl. Lee, UVG, S. 525. 124 der Arbeitnehmer einen Anspruch auf IDCA-Leistungen für z. B. Juni 2006 (30 Tage: 1.6 30.6) in Höhe von 954.480 Won.446 40.000 291 30 Tage 365 = 954.480 Won (für Juni). 2.2.4. Bestattungskostenersatz Mit dem Tod des verunglückten Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls entsteht der Anspruch auf einen Bestattungskostenersatz nach § 71 Abs. 1 KUVG. Der Bestattungskostenersatz (funeral expenses) steht demjenigen zu, der diese Kosten trägt, in der Regel den Hinterbliebenen. Der Bestattungskostenersatz beträgt das 120-fache des Durchschnittslohnes des Verstorbenen.447 In der Praxis sind die Bestattungskosten je nach Person, Einkommensniveau oder Alter unterschiedlich, deshalb beschränkt sich im Gesetz die Höhe des Bestattungskostenersatzes nach der Ober- und Untergrenze (§ 66 KUVO), um die Unterschiedlichkeit der individuellen Bestattungskosten anzugleichen.448 2.2.5. Sonderleistungen Sonderleistungen sind spezielle Leistungen der koreanischen Unfallversicherung. Der verletzte Arbeitnehmer sowie seine Hinterbliebenen haben im Todesfall einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn der Versicherungsfall durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Arbeitgebers herbeigeführt worden ist.449 Jedoch ist der Arbeitnehmer normalerweise aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation kaum in der Lage, die Mittel für einen langen und kostenaufwendigen Schadensersatzprozess aufzubringen. Durch die Sonderleistungen können diese hohen Prozesskosten vermieden sowie Zeit gespart werden und der Arbeitnehmer erhält die zusätzliche Entschädigung in Form von Sonderleistungen, deren Höhe dem zivilrechtlichen Schadensersatz entspricht. Dabei hat der verletzte Arbeitnehmer keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch mehr, sondern vielmehr einen Anspruch auf zusätzliche Sonderleistungen des Unfallversicherungsträgers, welcher dafür beim Arbeitgeber 446 447 448 449 Vgl. Kim, UVG, S. 427. Der Bestattungskostenersatz (funeral expenses) im Arbeitsnormengesetz gem. § 83 ARNG beträgt das 90-fache des Durchschnittslohnes des Versicherten. Vgl. Kim, UVG, S. 432; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 698. Vgl. Lee, UVG, S. 556; Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 422; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 349. 125 Regress nimmt.450 Es gibt zwei Formen von Sonderleistungen in der koreanischen Unfallversicherung: Sonderinvaliditätsleistungen (special disability benefit) und Sonderhinterbliebenenleistungen (special survivor benefit).451 Nach § 78 Abs. 1 KUVG werden die Sonderinvaliditätsleistungen gewährt, wenn der Arbeitnehmer infolge des Versicherungsfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um 100% (1 bis 3 Invaliditätsgrad) gemindert ist und er anstatt der zivilrechtlichen Schadensersatzklage die Sonderinvaliditätsleistungen beim Unfallversicherungsträger, dem KWCI beantragt. Die Sonderhinterbliebenenleistungen werden gem. § 79 Abs. 1 KUVG gewährt, wenn der Arbeitsunfall zum Tod des Versicherten geführt hat und die Hinterbliebenen anstatt der zivilrechtlichen Schadensersatzklage die Sonderhinterbliebenenleistungen beim KWCI beantragen. Die Zahlung von Sonderleistungen setzt nachfolgende Tatbestandsmerkmale voraus:452 - Der Versicherungsfall muss durch den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Arbeitgebers herbeigeführt worden sein. - Der Gesundheitszustand des verunfallten Arbeitnehmer muss unter den Invaliditätsgrad von 1 bis 3 fallen (§ 73 Abs. 1 KUVO). - Für die Zahlung von Sonderleistungen ist die beiderseitige Einwilligung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich. Die Finanzierungsmittel dieser Sonderleistungen werden durch den Arbeitgeber aufgebracht. Der Unfallversicherungsträger zahlt im Voraus die Sonderinvaliditätsleistungen oder Sonderhinterbliebenenleistungen an den Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen, und danach werden die Aufwendungen von Sonderleistungen später vom Arbeitgeber eingezogen. Die Berechnung der Sonderleistungen ergibt sich nach folgender Formel:453 Sonderinvaliditätsleistungen (§ 73 Abs. 2 KUVO) = (das 30-fache des Durchschnittslohnes MdE Leibniz-Koeffizient) – Invaliditätsabfindung. Sonderhinterbliebenenleistungen = das 30-fache des Durchschnittslohnes – (das 30 (§ 74 Abs. 1 KUVO) fache des Durchschnittslohnes Unterhaltsanteil) Leibniz-Koeffizient – Hinterbliebenenabfindung 450 451 452 453 Vgl. Kim, UVG, S. 435; Lee, UVG, S. 557; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 725. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 350. Vgl. Lee et. al., Soziale Sicherheit, S. 422; Moon/Cho, UVG, S. 477 f.; Kim, UVG, S. 436 f.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 350. Vgl. Kim, UVG, S. 438 und 445. 126 Nach § 73 Abs. 3 KUVO ist die künftige Erwerbsmöglichkeitsdauer von dem Tag der Feststellung der Invalidität (oder des Todes) des Versicherten bis zum Renteneintrittsalter in dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung gerechnet. Wenn es keine tarifliche Vorschrift über das Renteneintrittsalter im einzelnen Unternehmen gibt, werden 60 Jahre als Renteneintrittsalter angenommen.454 Der Leibniz-Koeffizient ist eine Liste von Zahlen, die der künftigen lebenslangen Erwerbsmöglichkeitsdauer des Versicherten entsprechen. Er wird bei der Berechnung des im Zivilrecht geltenden Schadensersatzes häufig benutzt. 455 Der LeibnizKoeffizient wird in Anlage 11 zu § 73 und § 74 KUVO tabellarisch festgesetzt. Der Unterhaltsanteil hängt von der Zahl der Unterhaltspflichtigen ab. Gemäß Anlage 10 zu § 74 Abs. 1 KUVO beträgt der Unterhaltsanteil im Fall ohne Unterhaltspflichtigen 40%, ein Unterhaltspflichtiger 35%, zwei Unterhaltspflichtige 30%, über drei Unterhaltspflichtige 25%.456 Tabelle VI-4: Beispiel der Berechnung der Sonderinvaliditätsleistungen in Korea Arbeitnehmer Männlich, 29 Jahre alt Renteneintrittsalter 55 Durchschnittslohn 80.000 Won Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 100 % Leibniz-Koeffizient nach künftiger Erwerbsmöglichkeitsdauer (26 Jahre 12 Monaten = 312 Monaten) Invaliditätsabfindung nach dem 1. Invaliditätsgrad (1.474 fache des Durchschnittslohnes) 174,4154 117.920.000 Won 80.000 30 100% 174,4154 = 418.596.960 Won 418.596.960 – 117.920.000 = 300.676.960 Won Zivilrechtlicher Schadensersatz – Invaliditätsabfindung = Sonderinvaliditätsleistungen Quelle: Kim, UVG, S. 439. Trotz vieler vorteilhafter Charakteristika des Sonderleistungssystems werden bis heute nur wenige Fälle von Sonderleistungen geleistet. Zum Beispiel wurde nach der Einführung der Sonderinvaliditätsleistungen im Jahr 1982 bis zum Jahr 1995 nur ein Leistungsfall bekannt. Nach der Einführung der Sonderhinterbliebenenleistungen im Jahr 1971 gab es bis 1995 nur 23 Leistungsfälle. Weiterhin gibt es grundsätzlich keinen Anreiz für den Arbeitgeber, das Sonderleistungssystem anzuwenden, weil die Gewährung der Sonderleistungen die Überein454 455 456 Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 352. Vgl. Lee, UVG, S. 561; Kim, UVG, S. 440. Der Umfang der Unterhaltspflichtige wird § 974 Zivilgesetz geregelt. 127 stimmung zwischen Sonderleistungsberechtigten und Arbeitgebern und 100-prozentiges Verschulden des Arbeitgebers voraussetzt. In manchen Fällen ist es für den Arbeitgeber unakzeptabel, eigenes Verschulden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit einzuräumen und muss in einer Gerichtsentscheidung beurteilt werden. Außerdem ist die Voraussetzung der Sonderleistungsgewährung nur auf den Fall begrenzt, wenn der Versicherte tot ist oder der Invaliditätsgrad des Versicherten nur 1 bis 3 entspricht. Im Jahr 1995 entsprach die Anzahl der Berechtigten, die Sonderleistungen beantragen konnten, nur einem Anteil von 5.4% aller Unfallverletzten.457 3. Vergleichende Zusammenfassung Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein soziales Absicherungssystem bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Entsprechend den Aufgabenbereichen nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten lassen sich funktional zwei Leistungsarten unterscheiden: Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen.458 Rehabilitationsleistungen haben das Ziel, den Gesundheitsschaden des verunfallten Arbeitnehmers soweit wie möglich zu beseitigen, die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers wieder herzustellen und schließlich die Wiedereingliederung ins Berufs- und Sozialleben zu fördern.459 Zu den Rehabilitationsleistungen in Deutschland gehören z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, ergänzende Leistungen sowie Verletzten- und Übergangsgeld. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation bestehen in der Heilbehandlung, d. h. vor allem in der ärztlichen Behandlung, in der Gewährung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, sowie Körperersatzstücken und in der Krankenhauspflege. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Arbeitsaufnahme sowie Umschulung und Weiterbildung. Schließlich umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Kraftfahrzeug-, Wohnungs- und Haushaltshilfen, Beratung und Betreuung usw. Als Geldleistung wird Verletztengeld gewährt, wenn der Versicherte arbeitsunfähig bzw. heilbehandlungsbedingt nicht einsatzfähig ist. Die Gewährung von Übergangsgeld setzt vo457 458 459 Vgl. Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 422 f. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 und 53; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 501. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 295; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 55. 128 raus, dass der Versicherte aufgrund des Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen erhält und daher nicht erwerbsfähig sein kann.460 Tabelle VI-5: Rehabilitationsleistungen in Deutschland und Korea Inhalt Zweck Deutschland Korea Beseitigung der Gesundheitsschäden, Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und Wiedereingliederung ins Berufs- und Sozialleben • Leistungen zur medizinischen Rehabili- • Medizinische Leistungen tation (§§ 27 ff. SGB VII): (§ 40 Abs. 1 KUVG): Erstversorgung, die (zahn)ärztliche Be- (zahn)ärztliche Untersuchung bzw. Dihandlung, Versorgung mit Arznei-, Ver- agnose, Versorgung mit Arznei- und band-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Heilmitteln sowie Prothesen, mediziniKrankenpflege sowie die Behandlung in sche Behandlung und Operation sowie Krankenhäusern usw. Krankenhausaufenthalt und Pflegedienst usw. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • Berufliche Rehabilitationsleistungen (berufsfördernde Rehabilitation: § 35 (§ 72 KUVG): SGB VII, §§33-38, 40 f SGB IX): - Berufsausbildungskosten Leistungen zur Erhaltung oder Erlan- - Berufsausbildungszuschuss gung eines Arbeitsplatzes, Maßnahmen - Beihilfe zur Wiedereingliederung ins Arten der zur Berufsvorbereitung sowie Maßnah- Berufsleben Rehabilita- men zur beruflichen Anpassung usw. - Arbeitsanpassungskosten oder tionsleis- • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Trainingskosten für Rehabilitation usw. tungen Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (soziale Rehabilitation: §§ 39 ff. • Pflegedienstleistungen (§ 61 KUVG): SGB VII, § 43 SGB IX): tatsächlich entstandene PflegedienstkosKraftfahrzeug- und Wohnungshilfe, Be- ten. ratung und Haushilfe, Reisekosten usw. • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII) • Geldleistungen: • Lohnersatzleistungen - Verletztengeld während der medizini- (§ 52 KUVG): schen Rehabilitation (§§ 45 ff. SGB VII): Lohnersatzleistungen während mediziniin Höhe von 80% des Regelentgelts scher Versorgung in Höhe von 70% des - Übergangsgeld während der berufsför- Durchschnittslohnes. dernden Rehabilitation (§§ 49 ff. SGB VII) Eigene Darstellung Zu den Rehabilitationsleistungen in Korea gehören z. B. medizinische Leistungen, Lohnersatzleitungen, Pflegedienstleistungen und berufliche Rehabilitationsleistungen. Medizinische Leistungen umfassen ärztliche Untersuchung bzw. Diagnose, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln sowie Prothesen, medizinische Behandlung und Operation und Krankenhausaufenthalt usw. Lohnersatzleistungen werden in Höhe von 70 % des Durchschnittslohnes gewährt, 460 Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 299. 129 wenn der Arbeitnehmer während der medizinischen Versorgung nicht erwerbstätig ist. Diese Leistungen haben ähnlich wie das Verletztengeld der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung eine Ausgleichsfunktion für Lohneinbußen. Pflegedienstleistungen decken tatsächlich entstandene Pflegedienstkosten. Berufliche Rehabilitationsleistungen wurden im Jahr 2008 in das KUVG neu einbezogen und haben eine ähnliche Funktion wie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Deutschland. Sie umfassen Berufsausbildungskosten bzw. -zuschuss, Beihilfe zur Wiedereingliederung ins Berufsleben, Arbeitsanpassungskosten oder Trainingskosten für die Rehabilitation. Zweck der Entschädigungsleistungen ist es daher, die wirtschaftlichen Folgen des eingetretenen Körperschadens zu beheben.461 Die Effektivität dieser Entschädigungsleistungen hängt davon ab, inwieweit es gelingt, nach Möglichkeit den ökonomischen Zustand herzustellen, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit bestanden hat.462 Zu den Entschädigungsleistungen gehören in Deutschland z. B. Verletzten- und Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld und Bestattungskostenersatz usw. Voraussetzung der Verletztenrente ist, dass der Versicherte über die 26. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Verletztenrente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Verletzten (Vollrente).463 Renten an Hinterbliebene setzt im Allgemein den arbeitsunfallbedingten Tod des Versicherten voraus. Zu den Hinterbliebenenleistungen gehören Witwen-/Witwerrente und Waisenrente. Die Witwen- und Witwerrente beträgt grundsätzlich 2/3 des JAV bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats und 30 % des JAV nach Ablauf des dritten Kalendermonats. Berechtigte der Waisenrente sind Kinder der verstorbenen Versicherten. Die Höhe der Waisenrente beträgt 20% des JAV für eine Halbwaise und 30 % des JAV für eine Vollwaise. Zu den Entschädigungsleistungen in Korea gehören z. B. Invaliditätsleistungen, Hinterbliebenenleistungen, IDCA-Leistungen, Bestattungskostenersatz und Sonderleistungen. Invaliditätsleistungen setzten voraus, dass bei dem Arbeitnehmer trotz medizinischer Versorgung die Behinderung bzw. Invalidität bestehen bleibt. Die Funktion der Invaliditätsleistungen ist daher, die infolge der Erwerbsminderung eingetretenen wirtschaftlichen Schäden auszugleichen.464 Die Höhe der Invaliditätsleistungen bzw. der Invaliditätsrente oder Invaliditätsabfindung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, so dass z. B. die Vollrente nach dem 1. Invaliditätsgrad das 329-fache des Durchschnittslohnes des Arbeitnehmers beträgt. 461 462 463 464 Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 163 f; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 30 Rn. 495. Vgl. Fuchs, IVSS 1997, S. 21 f.; Fuchs, SGb 1995, S. 423. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 303; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 64. Vgl. Kim, UVG, S. 361; Lee, UVG, S. 449 ff.; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 307. 130 Tabelle VI-6: Entschädigungsleistungen in Deutschland und Korea Inhalt Zweck Deutschland Korea Kompensation der wirtschaftlichen Einbußen infolge eines Arbeitsunfalls • Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII) - Voraussetzung (§ 56 Abs. 1 SGBVII): Versicherte über die 26 Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mind. 20% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. - JAV: § 82 Abs. 1 SGB VII - MdE : § 56 Abs. 2 SGB VII - Jahresrente = 2/3 des JAV MdE - Vollrente = 2/3 des JAV • Invaliditätsleistungen (§ 57 Abs. 1 KUVG) : - Invaliditätsgrade (§ 53 KUVO): 14 - Vollrente = das 329-fache des Durchschnittslohnes (1. Invaliditätsgrad) - das 291-fache des Durchschnittslohnes (2. Invaliditätsgrad) - das 257-fache des Durchschnittslohnes (3. Invaliditätsgrad) • Hinterbliebenenrente (§ 63 SGB VII): (1) Witwen-/Witwerrente (§ 65 SGB VII): - 2/3 des JAV (Todeszeitpunkt bis 3. Monaten) Arten der Entschädi- 30% des JAV (nach 3. Monaten) gungsleis- - 40% des JAV (2) Waisenrente (§ 67 SGB VII) tungen - Kinder der Versicherten - Vollwaisen: 30% des JAV - Halbwaisen: 20% des JAV (3) Sterbegeld und Bestattungskostenersatz (§ 64 SGB VII) (4) Witwen-/Witwer- und Waisenbeihilfe (§ 71 SGB VII): einmalige Beihilfe 40% des JAV • Hinterbliebenenleistungen (§ 62 KUVG) - Rente = Grundbetrag + Zuschlag - Grundbetrag: 47% des JDL 5 - Zuschlag = JDL 100 Zahl der Rentenberechtigte - Pauschalabfindung: das 1300-fache des Durchschnittslohnes • Bestattungskostenersatz (§ 71 KUVG): das 120-fache des Durchschnittslohnes • IDCA-Leistungen (§ 66 KUVG): • Abfindung von Rente (§§ 75-85 SGB VII): Abfindung einer - IDCA = Durchschnittslohn Leistung Gesamtvergütung bei einer vorläufigen nach dem Invaliditätsgrad Tage 365 Rentengewährung nach dem Abschluss • Sonderleistungen (§ 78 und 79 KUVG) der Heilbehandlung Eigene Darstellung Hinterbliebenenleistungen in Korea setzen den Tod oder die Todesvermutung des Arbeitnehmers voraus. Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach Grundrente und Zuschlag (vgl. Tabelle VI-2). Die Grundrente beträgt 47 % des Jahresdurchschnittslohnes (JDL). Außerdem beträgt die Höhe der einmaligen Hinterbliebenenabfindung das 1300-fache des Durchschnittslohnes des verstorbenen Arbeitnehmers. IDCA-Leistungen werden an Stelle der Lohnersatzleistungen gewährt, wenn die Verletzung oder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb einer 2-jährigen medizinischen Versorgung noch ungeheilt bleibt und deshalb der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers dem Invaliditätsgraden von 1 bis 3 unterliegt und schließlich der verunfallte Arbeitnehmer wegen der medizinischen Versorgung nicht erwerbstätig ist. Sonderleistungen haben das Ziel, hohe Gerichtskosten, z. B. wegen des zivilrechtli131 chen Schadensersatzes, zu vermeiden und dem Arbeitnehmer sowie den Hinterbliebene eine zusätzliche Entschädigung in Form von Sonderinvaliditätsleistungen oder Sonderhinterbliebenenleistungen zu gewähren, deren Höhe dem zivilrechtlichen Schadensersatz entspricht.465 Gemeinsam richtet sich die Höhe der Entschädigungsleistungen in beiden Ländern – wie z. B. Verletztenrente in Deutschland und Invaliditätsleistungen in Korea – nach dem Grad der geminderten Erwerbsfähigkeit bzw. dem Invaliditätsgrad. Jedoch ist die Berechnungsgrundlage für die Leistungen in beiden Ländern unterschiedlich. In Deutschland werden die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet, der dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit entspricht (vgl. § 82 Abs. 1 SGB VII). Dabei wird auch ein außerhalb des Unfallbetriebs erzieltes Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt. In Korea werden die Leistungen nach dem Durchschnittslohn berechnet. Begrifflich ist der Durchschnittslohn die gesamte gezahlte Lohnsumme in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Jedoch werden Bonus oder Sonderzahlungen im Betrieb normalerweise am letzten Kalendermonat (Dezember) des Geschäftsjahres gezahlt. Weiterhin wird im Durchschnittslohn eine andere außerbetriebliche Einkommensquelle des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt. Mit dieser Berechnungsgrundlage kann die Höhe der Leistungen trotz gleicher Lohnniveaus des jeweiligen Arbeitnehmers nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles unterschiedlich berechnet werden. Deshalb sollte der Durchschnittslohn in Korea, ähnlich wie der JAV in Deutschland, auf ein Jahr berechnet werden, so dass bei der Leistungsberechnung das konkrete tatsächliche Einkommensniveau des verunfallten Arbeitnehmers genauer berücksichtigt werden kann.466 Bei der Gewährung von Verletztenrenten in Deutschland entsteht das Problem einer Ungleichbehandlung: leicht- und mittelschwer Verletzte können zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen eine Rentenzahlung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalten, so dass sie eine höhere Entschädigung als ihr altes Einkommen haben. In diesem Fall hat die Verletztenrente de facto eine Ausgleichsfunktion auch für den immateriellen Schaden. Bei Verlust der vollen Erwerbsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des letzten Jahresarbeitsverdienstes. Im Gegenzug hat die Verletztenrente in diesem 465 466 Vgl. Lee, UVG, S. 556; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 349; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 422. Vgl. Kim, KZfSS 1997, S. 104 f. 132 Fall nur eine Lohnersatzfunktion.467 Diese Ungleichbehandlung der Schwerverletzten gegenüber leicht- und mittelschwer Verletzten hat zu Diskussionen über die Verfassungskonformität geführt. Das BVerfG geht mit weitgehender Zustimmung in der Literatur davon aus, dass durch den Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs, auch bei Schwerverletzten, kein Verfassungsverstoß vorliegt. Da sich die Höhe der Invaliditätsleistungen in Korea nach dem Invaliditätsgrad richtet, könnte diese Problematik der Ungleichbehandlung auch bei der Gewährung von Invaliditätsleistungen auftreten. Jedoch gibt es bislang keine Diskussion über diesen Aspekt in Korea. Deshalb sollten in Korea künftig neue Überlegungen bezüglich des Ungleichbehandlungsproblems angeregt werden. Hinsichtlich der Kompensationsleistungen dürften nicht alle Unfallschäden des verunfallen Arbeitnehmers vollständig entschädigt werden. Es handelt sich bei den Kompensationsleistungen um eine Teilversicherung, bei der die Leistungen nicht alle sämtlichen Unfallschäden decken, sondern der betroffene Arbeitnehmer einen Teil seines Unfallschadens tragen würde. Die Entschädigungsleistungen mildern die Kostenbelastungen der geschädigten Arbeitnehmer, z. B. Einkommensverluste und medizinische Kosten usw., für die der Arbeitnehmer ohne Unfallversicherung selbst aufkommen müsste. Bei der Vollversicherung wäre der Anreiz des Arbeitnehmers relativ schwach, eigene Vorsorgemaßnahmen zu treffen, mit denen Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß der Unfallschäden herabgesetzt werden kann.468 Weiterhin könnten die hohen Entschädigungsleistungen die Bereitschaft der Arbeitsunfallopfer zur dauerhaften Wiedereingliederung ins Arbeitsleben reduzieren.469 Deshalb sollten die Leistungen nicht so hoch bemessen werden, dass ein Anreiz zur Wiederaufnahme der Arbeit entfällt.470 Der Hauptzweck der Kompensation in einem Entschädigungssystem sollte nicht nur im Schadensausgleich liegen, sondern der unfallverhütende Verhaltenssteuerungseffekt muss als wichtigste Aufgabenstellung gesehen werden, um so ein Beitrag zur Optimierung gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrt zu leisten.471 467 468 469 470 471 Vgl. Römer, Reform der GUV, S. 40; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 183. Vgl. Endres, JfS 1989, S. 124. Vgl. Dionne/St-Michel, RES 1991, S. 236. Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 426. Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Fuchs, BG 1996, S. 249. 133 VII. Finanzierung der Unfallversicherung Die Aufbringung der erforderlichen Finanzmittel ist das wichtigste Element mit Wirkung auf die Unfallprävention. Hinsichtlich der Prävention sollen Anreize zur Unfallverhütung der am Arbeitsprozess beteiligten Personen bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbessert werden, um hohe Folgekosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten soweit wie möglich zu reduzieren. Für effektive Prävention ist es deshalb erforderlich, die Kosten von Unfällen stärker vom Verursacher tragen zu lassen.472 Dabei spielt die Beitragsgestaltung innerhalb der Unfallversicherung eine wichtige Rolle. Aus Sicht des Arbeitgebers sind die Beiträge ein Kostenfaktor. Deshalb sollte die Höhe der Beiträge das individuelle Unfallgeschehen sowie die Kosten von Präventionsmaßnahmen des einzelnen Unternehmens widerspiegeln, d. h. die Unternehmen mit hohen Unfallzahlen müssten höhere Beiträge zahlen. Damit sollte das Interesse an effektiver Unfallprävention verstärkt werden.473 Daher wird in diesem Kapitel die Finanzierung bzw. Beitragsberechnung der Unfallversicherung in beiden Ländern untersucht. 1. Deutschland Die Mittel für die gesetzliche Unfallversicherung werden gem. § 150 Abs. 1 SGB VII allein durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht, was traditionell mit der Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht des einzelnen Unternehmers begründet wird.474 Die Beitragshöhe wird im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung ermittelt. Nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung müssen die Beiträge den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken.475 Dass heißt, dass der tatsächliche finanzielle Gesamtbedarf bzw. alle Aufwendungen für Entschädigungsleistungen und Kosten für Unfallverhütungsmaßnahmen des abgelaufenen Geschäftsjahres durch die Berufsgenossenschaft festgestellt und nur dieser Betrag auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt wird.476 472 473 474 475 476 Vgl. Fuchs, BG 1996, S. 250. Vgl. Schulz, Grundfragen, S. 19 f.; Fuchs, BG 1996, S. 250. Vgl. Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 502; Wicke, Soziale Sicherung, S. 253; Heldmann, die Beiträge zur GUV, S. 52 f; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 462. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 6; Breuer, in: Schulin HS-UV, § 1 Rn. 183; Heldmann, die Beiträge zur GUV, S. 61 f.; Schimanski, BG 1996, S. 135. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 6. 134 1.1. Risikogerechte Finanzierung und Anreiz zur Prävention Die Finanzierung ist einer der wichtigsten Faktoren, der eine positive Wirkung auf die Prävention hat. Bei der obligatorischen Unfallversicherung müssen die Unternehmer stets entstandene Kosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in ihren Unternehmensbereich in Form von Beiträgen tragen. Viele und kostspielige Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bedeuten für die Unternehmer höhere Beiträge zur Berufsgenossenschaft und höhere Kosten, die die Unternehmer selbst tragen müssen. Diese Ansätze der Schadenszuordnung werden im ökonomischen Sinne als ‚ökonomisches Verursachungsprinzip‘ bezeichnet, da die unternehmerischen Aktivitäten oder Tätigkeiten die Ursachen für die Entstehung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken sind und deren entstandenen Kosten sich nach diesem Prinzip eindeutig den Unternehmen zuordnen lassen.477 Das ökonomische Verursachungsprinzip bildet daher einen ökonomischen Grundsatz, die einseitige Verantwortung des Arbeitgebers für Gesundheitsrisiken und Gesundheitsschäden sowie die Finanzierungsverantwortlichkeit für die Risikoabsicherung und Schadenskompensation zu begründen. Verursacher sind in diesem Sinne die Mitgliedergemeinschaften jeder Berufsgenossenschaft, die auch die Kosten tragen. Da das Verursacherprinzip in der gesetzlichen Unfallversicherung also nicht auf das einzelne Unternehmen, sondern vielmehr nach dem Prinzip der Gruppenäquivalenz auf die Risikogruppe bezogen ist, sind Verursacher in diesem Sinne die Risikogemeinschaften jeder Berufsgenossenschaft.478 Im Allgemeinen sind die zu Berufsgenossenschaften zusammengefassten Gewerbszweige im Hinblick auf ihre Versicherungsrisiken teilweise heterogen.479 Zum Beispiel sind die Versicherungsrisiken des Unternehmenszweiges der Herstellung von Kraftwagen und der Herstellung von Dampfkesseln in einer Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft unterschiedlich. Daher könnte ein einheitlicher Beitrag, der unabhängig vom individuellen Risiko des einzelnen Unternehmenszweiges für alle bei einer Berufsgenossenschaft erfassten Gewerbezweige kalkuliert wird, keine positiven Auswirkungen auf die Prävention haben. Risikoreiche Gewerbszweige hätten weniger Interesse, Investitionen für Präventionsmaßnahmen zu treffen, weil sie ihre Risiken auf andere Gewerbszweige verschieben und damit Kosten sparen könnten. Risikoarme Gewerbszweige wären entmutigt, weil sich bei berufsgenossenschaftlichen Einheitsbeiträgen Präventionsmaßnahmen nicht wesentlich in ihren Berufsgenossenschafts477 478 479 Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 41 f. Dies ist der grundsätzliche Unterschied zu einer Individualäquivalenz im Rahmen der privaten Unfallversicherung, bei der Prämien nach der individuellen Unfallwahrscheinlichkeit berechnet werden. Vgl. Köhler-Rama, Invaliditätssicherung, S. 11 f. Schulz, BG 1996, S. 144. 135 beiträgen niederschlagen würden.480 Die Konsequenz hieraus ist eine Subventionierung der ‚schlechten Risiken‘ durch ‚gute Risiken‘ bzw. Unternehmen mit geringer Schadenswahrscheinlichkeit im Rahmen der gesamten Mitgliedergemeinschaft in der Berufsgenossenschaft.481 Deshalb sind risikounabhängige einheitliche Versicherungsbeiträge aus ökonomischer Sicht problematisch, weil durch die Subventionierung von schlechten durch gute Risiken eine Fehlallokation bzw. ein Fehlanreiz in den Risikogemeinschaften entsteht und für den einzelnen Versicherungsnehmer bzw. Unternehmer kein Anreiz besteht, sein Risikoverhalten zu ändern.482 Um solche Fehlanreize zu vermeiden, haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Beiträge nach den Versicherungsrisiken durch einen Gefahrtarif abgestuft und diesen alle 5 Jahre anhand neuerer Zahlen überprüft. Diese ex ante Abstufung wird in der Literatur auch als ‚primäre Beitragsdifferenzierung‘ bezeichnet.483 Bei der Berechnung der Gefahrklassen werden nur die Entschädigungsleistungen und Arbeitsentgelte aus einem Beobachtungszeitraum zugrunde gelegt, der sog. Neulasttarif. Dabei werden alte Lasten aus Unfällen, die sich vor dem Beobachtungszeitraum ereigneten, nicht berücksichtigt.484 Da Gefahrklassen auf der Basis der aktuellen Schadensentwicklung im Beobachtungszeitraum neu bestimmt werden, besteht für die Unternehmen ein Anreiz, das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko durch Präventionsmaßnahmen zu beeinflussen und über eine verminderte Gefahrklasse die Versicherungskosten zu senken.485 Um im Rahmen des Versicherungsprinzips auch die individuelle Unfallbelastung des Unternehmens bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, ergänzen die gewerblichen Berufsgenossenschaften seit 1886 das Gefahrklassensystem durch das Bonus-Malus-System. Diese Verfahren werden allgemein als Beitragsausgleichsverfahren bezeichnet.486 Dabei müssen Unternehmen, die viele oder sehr schwere Unfälle haben, mit einem höheren Beitrag rechnen, als Firmen, die wenige oder nur leichte Unfälle haben. Damit soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Arbeitsunfälle zu verhindern. Die Berufsgenossenschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet, das beobachtete Unfallgeschehen durch Nachlässe oder Zuschläge auf den Beitrag der Unternehmen individuell zu berücksichtigen. Diese ex post Abstufung 480 481 482 483 484 485 486 Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145. Vgl. Demmler, Grundlagen der Mikroökonomie, S. 217 ff. Vgl. Eisen, Versicherungsprinzip und Umverteilung, S. 123 ff. Vgl. Schulz, Der Gefahrtarif, S. 69. Vgl. Schulz, BG 1995, S. 318; ders., BG 2001, S. 488; Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 26. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145 f.; Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 191. Vgl. Riedel, ZVersWiss 2008, S. 53; Schulz, BG 1996, S. 146; ders., SGb 1996, S. 571; ders., Grundfragen, S. 17. 136 wird in der Literatur auch als ‚sekundäre Beitragsdifferenzierung‘ bezeichnet.487 Die gewerblichen Berufsgenossenschaften in Deutschland setzen risikogerechte Beitragsstaffelungen als ein Instrument gezielter Prävention ein. In diesem Zusammenhang können die Beiträge 5-fach differenziert werden (vgl. Tabelle VII-1). Das Unfallversicherungssystem hat mit dieser Beitragsgestaltung eine klare funktionelle Ausrichtung auf das Ziel der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bezogen auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Tabelle VII-1: Beitragsabstufung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland 1 Primäre Beitragsdifferenzierungen Sekundäre Beitragsdifferenzierungen 2 Gliederung der Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft in 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften Berechnung von Gefahrklassen nach der Neulast für die bei den Berufsgenossenschaften erfassten Gefahrengemeinschaften (Tarifstellen: rund 600) 3 Abweichende Gefahrklassenfestsetzung in außergewöhnlichen Einzelfällen 4 Prämiengewährung in Einzelfällen 5 Bonus-Malus-Verfahren Quelle: Schulz, BG 1996, S. 147. 1.2. Beitragsberechnungsverfahren 1.2.1. Die primäre Beitragsdifferenzierung Die primären Beitragssätze richten sich nach dem Entgelt der Versicherten in den Betrieben und dem Grad der Unfallgefahr im Betrieb. Beitragsberechnungsgrundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 153 Abs. 1 SGB VII der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.488 (a) Finanzbedarf (Umlagesoll) Der Beitragsberechnung geht die Ermittlung des Umlagesolls voraus. Grundsätzlich finanzieren sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften durch das retrospektiven Umlageverfahren. 487 488 Vgl. Riedel, ZVersWiss 2008, S. 52 f.; Schulz, Grundfragen, S. 17. Vgl. Schulz, SGb 1996, S. 571; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 153 Rn. 1. 137 Im Gegensatz zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung gilt im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Danach müssen gem. § 152 Abs. 1 SGB VII die von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Rücklage decken.489 Der tatsächliche Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres setzt sich im Wesentlichen aus den Aufwendungen für Entschädigungsleistungen (z. B. Renten, Kosten für Heilbehandlungen) und den Kosten für Unfallverhütungsmaßnahmen und den allgemeinen Verwaltungskosten zusammen.490 Die Summe dieses Finanzbedarfs, das sog. Umlagesoll, des abgelaufenen Geschäftsjahres wird durch die Berufsgenossenschaft festgestellt und auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. (b) Arbeitsentgelte der Versicherten Für die Beitragsberechnung ist in der Regel die Summe der Arbeitsentgelte aller Versicherten eines Unternehmers im Geschäftsjahr entscheidend. Die gesetzliche Unfallversicherung kennt keinen eigenen Entgeltbegriff. Es wird der Entgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt, der für alle Zweige der Sozialversicherung gilt.491 Arbeitsentgelte sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.492 Bei einem vereinbarten Nettoentgelt sind gem. § 14 Abs. 2 SGB IV auch die vom Arbeitgeber übernommen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sowie sie vom Arbeitnehmer zu tragen wären, dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Zum Arbeitsentgelt zählen auch Provisionen, Gewinnanteile, Erfolgsprämien, Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder, Erschwerniszuschläge oder Sachbezüge.493 Das Arbeitsentgelt der einzelnen Versicherten bildet zum einen die Grundlage für die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Versicherungsfall. Zum anderen wird die Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung hergestellt, soweit die Beiträge in eine direkte Beziehung zum Arbeitsentgelt gestellt werden. 494 489 490 491 492 493 494 Vgl. Schimanski, BG 1996, S. 135; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 61 f.; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 152 Rn. 2; Bertram, BG 2001, S. 478. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 6; Bertram, BG 2001, S. 478. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 16; Bertram, BG 2001, S. 479. Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 153 Rn. 5; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 74. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 17. Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 75. 138 (c) Gefahrklassen Dritte Berechnungsgrundlage sind die im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft festgelegten Gefahrklassen. Gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII hat jede gewerbliche Berufsgenossenschaft innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Der Gefahrtarif ist eine Übersicht, in der Unternehmenszweige einer Berufsgenossenschaft nach Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen aufgeführt sind und in der festgelegt ist, wie die Mitgliedsunternehmen den Tarifstellen zugeordnet werden.495 Abbildung VII-1: Gliederung von Gefahrtarifen in Deutschland B Berufsgenossenschaft Tarifstelle= Risikogemeinschaft R2 Gewerbszweig Unternehmen G1 U1 U2 G2 U3 U4 G3 U5 R1 G4 U6 U7 R3 G5 U8 G6 U9 U10 G7 U11 G8 U12 U13 G9 U14 U15 U16 Quelle: Schulz, Der Gefahrtarif, S. 33. Nach § 157 Abs. 2 SGB VII ist der Gefahrtarif zunächst nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (vgl. Abbildung VII-1).496 Bei der Bildung der Tarifstellen sind im Grundsatz zwei Ansatzmöglichkeiten denkbar: Das Tätigkeitsund das Gewerbezweigprinzip.497 Beim Tätigkeitsprinzip wird an die von den Versicherten jeweils ausgeübten Tätigkeiten angeknüpft. Tätigkeiten mit einem vergleichbaren Gefährdungspotenzial werden zu einer Tarifstelle zusammengefasst, unabhängig von Unternehmensund Gewerbezweigzugehörigkeit. In der Praxis ist jedoch die Umsetzung dieses Tätigkeitsprinzips schwierig, weil ein Tätigkeitstarif sowohl bei den Berufsgenossenschaften als auch 495 496 497 Vgl. Schulz, BG 2001, S. 313; ders., SGb 1996, S. 572; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 157 Rn. 2; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 83. Vgl. Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 7; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 157 Rn. 5. Vgl. Schulz, SGb 1996, S. 572; ders., Der Gefahrtarif, S. 32 f. 139 bei den Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand bei der Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung der in einem Unternehmen ausgeübten verschiedenen Tätigkeit erfordert. 498 Daher verfahren heute alle gewerblichen Berufsgenossenschaften grundsätzlich nach einem Gewerbezweigtarif. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen, die den gleichen Gewerbezweig angehören, einer Tarifstelle und damit einer gemeinsamen Gefahrklasse zugewiesen sind.499 Nach § 157 Abs. 3 SGB VII werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten während eines Beobachtungszeitraumes berechnet. Eine Gefahrklasse wird nach folgender Formel ermittelt:500 Gefahrklasse = gezahlte Leistungen ×1000 Arbeitsentgelte Bei der Gefahrklassenberechnung werden ausschließlich nur die Entschädigungsleistungen für Versicherungsfälle, die innerhalb des Beobachtungszeitraumes neu eingetreten sind, berücksichtigt (sog. Neulast). Dabei sind also die sog. Altlasten aus Unfällen, die sich vor dem jeweiligen Beobachtungszeitraum ereignet haben, sowie die allgemeinen Verwaltungskosten und die Ausgaben für Prävention in die Gefahrklassenberechnung nicht einzubeziehen.501 Die Gefahrklassen nach der Neulast spiegeln das gegenwärtige Risiko stärker wider, reagieren deshalb auf Änderungen im Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsgeschehen relativ schnell und geben somit Anstöße zu wirksamer Prävention in den Unternehmen. Damit werden aktuelle Präventionsbemühungen des Unternehmens nicht durch finanzielle Altlasten früherer Versicherungsfälle beeinflusst.502 Die Geltungsdauer der Gefahrklassen beträgt gem. § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens 6 Kalenderjahre. Je länger der Beobachtungszeitraum ist, desto weniger werden sich aktuelle Veränderungen der Unfallgefahr in der Gefahrklasse niederschlagen können. Da andererseits ein zu kurzer Beobachtungszeitraum zu zufallsbedingten Verzerrungen führen kann, wählen die meisten Berufsgenossenschaften heute die letzten vier bis sechs Jahre als Beobachtungszeitraum bei der Gefahrklassenberechnung.503 498 499 500 501 502 503 Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 91 f.; Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 37. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 38; Schulz, SGb 1996, S. 572; ders., BG 2001, S. 313. Vgl. Schulz, BG 2001, S. 316; Becker, BG 2004, S. 534; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 108. Vgl. Schulz, BG 1995, S. 318; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 110. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 146; ders., BG 2001, S. 312; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 111 f.; Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 191. Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 157 Rn. 9; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 109 f. 140 Tabelle VII-2: Beispiel der Gefahrtarif der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft Tarifstelle Unternehmenszweig A. Erzeugung und Formgebung Hochofenwerke, Metallhütten, Kokereien, Stahlwerke, Warmwalzwerke, Kaltwalzwerke, 04 Kaltziehereien, Drahtziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen, Metallhalbzeugwerke Gesenkschmieden, Schmiede-, Press- und Hammerwerke, Herstellung von schweren Press-, Zieh- und 06 Stanzteilen aus Stahl, Herstellung von Kaltfließpressteilen (ohne Gesenkbau, siehe Tarifstelle 14) 07 Eisen-, Stahl- und Tempergießereien (ohne Modellbau, siehe Tarifstelle 14) 08 Metallgießereien (ohne Modellbau, siehe Tarifstelle 14), Metallumschmelzwerke B. Be- und Verarbeitung Herstellung von Dampfkesseln, Behältern, Apparaten, Rohren, Blechkonstruktionen und anderen Erzeug11 nissen aus schweren Blechen (über 5 mm Dicke), Bau und Ausbesserung von Binnenschiffen Herstellung von Werkzeugen, Maschinen- und Präzisionswerkzeugen, Schneidwaren, Bestecken, Ge14 senkbau und Modellbau Herstellung von Maschinen aller Art, fahrbaren Maschinen, Motoren (ohne solche für Kraftwagen, Zugmaschinen und Krafträder), Triebwerken für Luft- und Raumfahrzeuge, Armaturen über 2 kg und Ma15 schinenteilen, Herstellung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen, Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln Herstellung und Instandhaltung von Haushaltsmaschinen, kleinen Büromaschinen und -geräten, Steue16 rungsgeräten, Herstellung von Wälzlagern, Armaturen bis 2 kg und Erzeugnissen aus Sintermetallen Herstellung von Kraftwagen (Pkw, Lkw, Omnibusse), Straßenzugmaschinen, Ackerschleppern und Motorrädern einschließlich deren Motoren, Herstellung vollständiger technischer Systeme für Kraftwagen, 17 Straßenzugmaschinen und Ackerschlepper aus mehreren Bauelementen unterschiedlicher Bereich wie Mechanik, Elektrik, Elektronik und Fluidtechnik (Bremse, Lenkung, Fahrwerk, Motor, Getriebe) in Serie 18 Herstellung von Kunststoffwaren (Verarbeitung von Kunststoffen) 19 Herstellung und Instandhaltung von Anhängern und Aufbauten Herstellung von Drahtwaren, Federn, Ketten, Metallschläuchen, Schrauben, Norm- und Facondrehteilen, Schlössern, Beschlägen, Schienenbefestigungsmaterialien, Kleineisenzeug für Bauten und oberirdische 20 Leistungen, Metallkurzwaren, Herstellung von Fahrrädern, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und fahrbaren Handtransportgeräten (ohne Flurförderfahrzeuge), Feruerlöschwartungsdienste, Getränkeleitungsreiniger 21 Herstellung von Metallmöbeln, Heiz- und Kochgeräten Herstellung von Behältern, Apparaten, Rohren, Blechkonstruktionen, Tresoranlagen, Blechwaren für Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gewerbe und Verkehr, Erzeugnissen aus Blech für den Zentralheizungs22 und anderen Baubedarf, Blechemballagen, Feinstblechpackungen und anderen Erzeugnissen aus leichten Blechen (bis 5 mm Dicke) Metallbauer, Herstellung und Montage von Fenstern, Türen, Toren sowie Fassaden- und Dachelementen, 23a(23) Klempner, Hufschmiede, Tankschutzbetriebe, Behälterreiniger, Verlegen von Rohrleitungen 23b(30) Installateur und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer 23c(34) Instandhaltung von Maschinen und Apparaten, Maschinenreinigung 23d(31) Wärme- Kälte- und Schallschutzisolierer Instandhaltung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen, Kraft- und Motorfahrrädern einschließlich deren 24(35) Motoren sowie Fahrrädern 26 Lackierereien, Emaillierereien, Verzinnereien, Verzinkereien und dergl., Härtereien, Schleifereien Herstellung, Montage und Demontage von Hochbauten und Brücken aus Stahl oder Leichmetall sowie Stahlwasserbauten, Montage und Demontage von Hochregallagern, Oberflächenbehandlung zur Entros27 tung und Erhaltung von Anlagen, Hilfsgewerbe der Industrie (u.a. Montagen, Demontagen, Schweißarbeiten, Verlegen und Instandhaltung von Rohrleitungen in Lohnarbeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle) und Sonstiges C. Sozial- und Sicherheitseinrichtungen, Kaufmännischer und verwaltender Teil Sozial- und Sicherheitseinrichtungen, Sanitätseinrichtungen, Werksküchen, Kantinen, Werkerholungs28 heime, Wäschereien, Arbeitsschutz, Werksbewachung, Werksfeuerwehr u.Ä. 29 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen Gefahrklasse 5,46 8,86 7,70 5,87 11,99 2,20 3,35 1,27 1,24 1,90 5,97 2,42 3,27 4,71 9,23 5,80 5,28 11,49 3,43 4,88 21,08 2,41 0,60 Quelle: http://www.mmbg.de/DIENSTL/BEITRAG/7_gefahrtarif.html (Stand: 4. 5. 2009). 141 (d) Beitragsberechnung Der Einzelbeitrag ergibt sich nach § 167 Abs. 1 SGB VII aus folgender Formel504: Beitrag = Arbeitsentgelte × Gefahrklasse × Beitragsfuß Der Beitragsfuß bzw. die Umlageziffer wird gem. § 167 Abs. 2 SGB VII durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten berechnet, wobei sich die Beitragseinheiten aus der Multiplikation von Gefahrklassen und Arbeitsentgelten ergeben505: Beitragsfuß (Umlageziffer) = Umlagesoll Beitragseinheiten Beitragseinheiten = Arbeitsentgelte × Gefahrklasse Der Beitragsfuß ist der Anteil des Umlagesolls, der auf jede Beitragseinheit entfällt. Nach der oben dargestellten Formel ist der Beitragsfuß der Beitrag, der für 1 Euro Entgelt in Gefahrklasse 1 zu zahlen ist.506 Tabelle VII-3: Beispiel des Beitragsberechnungsverfahrens in Deutschland Unternehmen Arbeitsentgelte Gefahrklassen Beitragseinheiten A € 500.000 4 € 2.000.000 B € 1.000.000 6 € 6.000.000 € 1.500.000 - € 8.000.000 gezahlte Leistungen in Höhe von € 64.000 (Umlagesoll) 64.000 (Umlagesoll) 8.000.000 (Beitragseinheiten) = 0,008 (Beitragsfuß) 2004 Arbeitsentgelte Gefahrklassen Beitragsfuß Beitrag A € 500.000 4 0,008 € 16.000 B € 1.000.000 6 0,008 € 48.000 € 1.500.000 - - € 64.000 Umlagesoll = Beiträge (€ 64.000) (€ 64.000) Quelle: Schulz, Grundfragen, S. 92. 504 505 506 Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 167 Rn. 4; Schulz, Der Gefahrtarif, S. 69. Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 131. Vgl. Platz, in Schulin HS-UV, § 58 Rn. 60; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 152. 142 1.2.2. Die sekundäre Beitragsdifferenzierung Die Sekundäre Beitragsdifferenzierung zielt auf eine Anpassung des Beitrages an das konkrete Unfallgeschehen des jeweils versicherten Unternehmens. Im Beitrag sollen sich nämlich die unterschiedliche Intensität und der unterschiedliche Kostenaufwand der Unfallprävention in den Einzelunternehmen widerspiegeln.507 Verfahrensmäßig geschieht dies durch die Auferlegung von Zuschlägen und durch die Bewilligung von Nachlässen. Dieses Bonus-MalusVerfahren wird auch als ‚Beitragsausgleichsverfahren‘ bezeichnet.508 Nach § 162 Abs. 1 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften nach den Mitgliedsunternehmen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 509 Daneben können sie unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Präventionsbemühungen in den Unternehmen Prämien gewähren (§ 162 Abs. 2). Mit dieser Regelung wird neben der gewerbezweigbezogenen Gefahr, die sich in der Gefahrklasse ausdrückt, die individuelle Unfallgefahr des einzelnen Unternehmers zu einem Faktor der Beitragsberechnung.510 Mit dem Grundsatz der Prävention wäre es nicht vereinbar, wenn der Unternehmer seinen Versicherungsbeitrag nur nach der durchschnittlichen Gefahrklasse, die für sein Unternehmen maßgebend ist, zu zahlen hätte. Der Anreiz zur Unfallprävention des einzelnen Unternehmers kann verloren gehen, wenn sich das individuelle Unfallgeschehen nicht im Beitrag niederschlagen würde. Das primäre Ziel des Beitragsausgleichsverfahrens ist daher, die Prävention in den Unternehmen durch finanzielle Anreize zu fördern.511 Dadurch soll weiterhin die nivellierende Wirkung der Gefahrklassen bei der Beitragsberechnung abgeschwächt und eine gerechte Verteilung des Umlagesolls auf die genossenschaftlich haftenden Unternehmer erreicht werden.512 Nachlässe sind die Folge vergleichsweise geringer Unfallzahlen bzw. unbeträchtliche Unfallfolgen und –kosten, Zuschläge hingegen die Folge überdurchschnittlicher Unfallhäufigkeit und Schwere. Sie bezwecken, dem Unternehmer einen finanziellen Anreiz für eine effektive Prävention zu geben. Um einen Anreiz zu wirksamen Maßnahmen gegen Unfallgefahren zu geben, haben die Berufsgenossenschaften einerseits Unternehmen mit besonders wenigen und 507 508 509 510 511 512 Vgl. Fuchs, BG 1996, S. 250. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 146; ders., BG 2001, S. 318; von Hoyningen-Huene/Compensis, SGb 1992, S. 145; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 185; Weiß, in: LPK-SGB VII, § 162 Rn. 1. Vgl. Riedel, ZVersWiss 2008, S. 53. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 65. Vgl. Schulz, Grundfragen, S. 99; von Hoyningen-Huene/Compensis, SGb 1992, S. 146. Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 162 Rn. 5; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 185 f. 143 leichten Arbeitsunfällen Nachlässe zu bewilligen oder Prämien zu gewähren und andererseits Unternehmen mit besonders häufigen, schweren und kostenaufwendigen Arbeitsunfällen Zuschläge zu den normalen Beiträgen aufzuerlegen. So sind im Beitragssystem der Unfallversicherung Solidarausgleich und Präventionsanreiz enthalten.513 Tabelle VII-4: Beispiel des Beitragsausgleichsverfahrens in Deutschland 1) Ausgangswerte der Unternehmen bei Zuschlagsverfahren A hat 10 % Zuschlag zu zahlen, daher Erhöhung seiner Einheit um + 10% 2004 Arbeitsentgelte Gefahrklassen Beitragseinheiten A € 500.000 4 € 2.000.000 + € 200.000 B € 1.000.000 6 € 6.000.000 € 1.500.000 - € 8.200.000 2004 Beitragseinheiten Beitragsfuß Beitrag A € 2.200.000 0,007805 € 17.171 B € 6.000.000 0.007805 € 46.892 € 8.200.000 - € 64.000 2) Ausgangswerte der Unternehmen bei Nachlassverfahren: Dem B werden 20% Nachlass gewährt, daher Verminderung seiner Einheit um -20% 2004 Arbeitsentgelte Gefahrklassen Beitragseinheiten A € 500.000 4 € 2.000.000 B € 1.000.000 6 € 6.000.000 - € 1.200.000 € 1.500.000 - € 6.800.000 2004 Beitragseinheiten Beitragsfuß Beitrag A € 2.200.000 0,009412 € 18.824 B € 4.800.000 0,009412 € 45.176 € 6.800.000 - € 64.000 Quelle: Schulz, Grundfragen, S. 93 ff. 513 Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 256; Papier/Möller, NZS 1998, S. 353; Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 65. 144 Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe, die sich gem. § 162 Abs. 1 Satz 4 SGBVII an der Zahl, Schwere und bzw. oder den Kosten der eingetretenen Unfälle orientiert, wird von den Versicherungsträgern festgelegt. Zur Optimierung des Präventionsanreizes muss der von den Berufsgenossenschaften festzulegende Zuschlags- bzw. Nachlasssatz allerdings ein wirtschaftlich spürbares Ausmaß haben. Dies jedoch auch nur bis zu einer gewissen Grenze, da durch Zuschläge und Nachlässe keinesfalls das Versicherungsprinzip (Risikostreuung) gefährdet werden darf.514 Ober- und Untergrenzen lassen sich nicht ohne Bezug auf ein konkretes Beitragsausgleichsverfahren und die jeweilige Mitgliederstruktur der Berufsgenossenschaft festlegen. Dennoch wurde versucht, einen abstrakten Maßstab zu finden. Es wurde vorschlagen, der errechnete Beitrag dürfe nicht um mehr als 50% durch das Beitragsausgleichsverfahren verändert werden, sonst sei das Grundprinzip der Solidarhaftung verletzt; mindestens aber müsse der Zuschlag oder Nachlass 25% betragen, damit die finanziellen Vor- und Nachteile spürbar werden.515 Für Deutschland sei als Beispiel auf den starken Rückgang der Häufigkeit und Schwere von Arbeitsunfällen in der Zuckerindustrie hingewiesen. Die Zuckerberufsgenossenschaft hatte im Jahr 1966 das bis dahin geltende reine Umlagesystem durch Einführung von hohen Beitragszuschlägen und -rückerstattungen, je nach den betrieblich anfallenden Unfallkosten, geändert. Dadurch wurden monetäre Anreize zur Unfallverhütung gesetzt, die zusammen mit anderen Faktoren einen Rückgang der Unfälle um etwa ein Drittel bewirkten. Der Beitrag der Anreizänderungen zu diesem Rückgang war erheblich und statistisch signifikant.516 1.3. Einziehung und Verwaltung Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch die Berufsgenossenschaften. Gemäß § 168 Abs. 1 SGB VII teilt der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag durch schriftlichen Verwaltungsakt mit (sog. Beitragsbescheid). Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist gem. § 35 Abs. 1 SGB X zu begründen. Der Beitragsbescheid muss diejenigen Angaben enthalten, die dem Beitragspflichtigen eine Nachprüfung ermöglichen, wie z. 514 515 516 Vgl. von Hoyningen-Huene/Compensis, SGb 1992, S. 147. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 80. Vgl. Kötz/Schäfer, IRLE 1993, S. 19 ff. 145 B. Arbeitsentgelte und Versicherungssummen, Gefahrklassen, Beitragsfuß sowie Zuschläge oder Nachlässe.517 2. Korea Die wichtigste Finanzierungsquelle der koreanischen Unfallversicherung bilden die Beiträge der Unternehmer. Die Beiträge zur koreanischen Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber im jeweiligen Industriezweig unter Berücksichtigung der Unfallquote im einzelnen Unternehmen erbracht. Diese Konzeption der einseitigen Finanzierungsverantwortlichkeit der Unfallversicherung stammte ursprünglich von einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers, bei der der Arbeitgeber im Fall eines Arbeitsunfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.518 Die Beiträge der Unfallversicherung werden nach § 5 Abs. 3 GBAU (Gesetz über die Beitragseinziehung und –berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung)519 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 GBAU von den Unternehmern eingezogen.520 2.1. Beitragssatzberechnungsverfahren Beitragsberechnungsgrundlagen der koreanischen Unfallversicherung sind nach § 13 Abs. 5 GBAU die gesamte Summe der Arbeitsentgelte des jeweiligen Unternehmens und der Beitragssatz des zugehörenden Industriezweiges. Der Einzelbeitrag ergibt sich aus folgender Formel: Beitrag = Arbeitsentgelte Beitragssatz Als Hauptbestandteil der Beitragsberechnung in der koreanischen Unfallversicherung kennt der Beitragssatz auch die primäre und sekundäre Beitragssatzdifferenzierung, wobei sich der industriebezogene Beitragssatz und der individuelle Erfahrungssatz (experience rating) unter- 517 518 519 520 Vgl. Weiß, in: LPK-SGB VII, § 168 Rn. 4; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 207. Vgl. Kim, UVG, S. 592 und 595. Gesetz vom 31. 12. 2003, KGNr. 7047. Das Gesetz über die Beitragseinziehung in der Arbeits- und Unfallversicherung trat im Jahr 2004 neu in Kraft, um die Effizienz der Versicherungsverwaltung zu erhöhen. Früher wurde die Finanzierung und Beitragsberechnung in der Unfallversicherung in den Vorschriften §§ 57 bis 77 KUVG geregelt, die am 31. Dezember 2003 aufgehoben wurden. 146 scheiden.521 Der industriebezogene Beitragssatz wird nach dem jeweiligen Industriezweig berechnet, während der individuelle Erfahrungssatz von dem jeweiligen Unfallereignis des einzelnen Unternehmens abhängt. Die aktuelle Beitragssatzberechnung in der koreanischen Unfallversicherung wird nach einem 13-stufigen Berechnungsverfahren zusammengefasst (siehe die Abbildung VII-2).522 Abbildung VII-2: Beitragssatzberechnungsstufe in der koreanischen Unfallversicherung (1) Schätzung der gesamten Arbeitsentgelte (2) Berechnung der Leistungszahlungsquote (3) Schätzung der Einnahmequote (4) Berechnung der Betriebsmittel bzw. Betriebskosten (5) Berechnung des Zusatzbeitragssatzes (6) Lastenaufteilung infolge eines Konkurses sog. tote Lasten (7) Neuberechnung von (1) und (2) nach (6) (8) Erster Entwurf des Beitragssatzes (9) Vergleich der erzielten Gesamtbeiträge zu den erwarteten Gesamtbeiträgen der Unfallversicherung, die nach dem ersten Entwurf des Beitragssatzes errechnet werden. (10) Berechnung der Zusatzzahlungsquote (11) Zweiter Entwurf des Beitragssatzes Beitragssatz Arbeitsentgelte = Beiträge (12) Vergleich der zweiten Beitragssatz zu dem letzten Beitragssatz und dann zusätzliche Lastenaufteilung (13) Bestimmung des industriebezogenen Beitragssatzes individueller Erfahrungssatz (experience rating) Quelle: Heo/Yun, KLI 2006, S. 7. 521 522 Vgl. Yoon et al., KLI 2001, S. 29; Yoon et al., KLI 2003, S. 5. Vgl. Heo/Yun, KLI 2006, S. 7; Yoon et al., KLI 2003, S. 9. 147 2.1.1. Der industriebezogene Beitragssatz Der industriebezogene Beitragssatz wird nach § 14 Abs. 3 GBAU am 30. Juni jedes Geschäftsjahres grundsätzlich durch das Verhältnis der gezahlten Versicherungsleistungen zu den Arbeitsentgelten des jeweiligen Industriezweigs in den letzten 3 Jahren berechnet. Die Industriezweige werden nach dem Risikoverhältnis oder der Homogenität der Wirtschaftsaktivität vom Ministerium für Arbeit bestimmt. Im Jahr 2006 gab es insgesamt 61 Industriezweige in der koreanischen Unfallversicherung.523 Der industriebezogene Beitragssatz wird auf Tausend (‰) berechnet. Das Berechnungsverfahren des industriebezogenen Beitragssatzes wird nach § 12 GBAUVV (sog. Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Beitragseinziehung und –berechnung der Arbeits- und Unfallversicherung) und in Anlage zu § 12 GBAUVV genauer erklärt und ergibt sich nach folgender Formel524: Beitragssatz (100%) = Nettobeitragssatz (85%) + Zusatzbeitragssatz (15%) Nettobeitragssatz = Leistungszahlungsquote + Zusatzzahlungsquote Der industriebezogene Beitragssatz besteht aus dem Nettobeitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz, wobei der Anteil der Nettobeitragssatz 85% und Zusatzbeitragssatz 15% vom gesamten Beitragssatz beträgt. Der Nettobeitragssatz unterscheidet sich wiederum nach Leistungszahlungsquote und Zusatzzahlungsquote.525 (a) Berechnung der Leistungszahlungsquote Die Leistungszahlungsquote (2. Berechnungsstufe in der Abbildung VII-2), die begrifflich der Gefahrklasse der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist, wird errechnet durch Gegenüberstellung der Arbeitsentgelte und Entschädigungsleistungen des jeweiligen Industriezweigs im letzten 3-jährigen Beobachtungszeitraum. Die Leistungszahlungsquote wird nach folgender Formel ermittelt526: Leistungszahlungsquote = gezahlte Leistungen des Industriezweiges in den letzten 3 Jahren Arbeitsentgelte des Industriezweiges in den letzten 3 Jahren Bei der Berechnung der Leistungszahlungsquote werden die Leistungen an Versicherte der nicht mehr existierenden Unternehmen vor 3 Jahren (sog. tote Lasten) berücksichtigt, wäh523 524 525 526 Vgl. Heo/Yun, KLI 2006, S. 2; Yoon et al., KLI 2003, S. 10 f. Vgl. Heo/Yun, KLI 2006, S. 30; Yoon et al., KLI 2000, S. 33. Vgl. Kim/Kim, KLI 2004, S. 34 ff.; Yoon et al., KLI 2001, S. 30 ff.; Yoon et al., KLI 2003, S. 7. Vgl. Heo/Yun, KLI 2006, S. 5; Kim, UVG, S. 606. 148 rend zur Berechnung der Gefahrklassen in Deutschland nur die Leistungen für Unfälle, die ihren Ursprung im Beobachtungszeitraum hatten, die sog. Neulasten herangezogen werden.527 Tabelle VII-5: Beispiel zur Berechnung der Leistungszahlungsquote in Korea Industriezweige Gesamte Arbeitsentgelte in den letzten 3 Jahren Gezahlte Leistungen in den letzten 3 Jahren Leistungszahlungsquote 1 Tote Lasten vor 3 Jahren A 1.000.000 8.000 0,0080 1.000 0,0070 B 6.000.000 36.000 0,0060 2.000 0,0057 Leistungszahlungsquote 2 (ohne toter Lasten) Eigene Darstellung (b) Schätzung der Einnahmequote Die Einnahmequote ist die Quote der Beitragsdifferenz zwischen den erzielten Beiträgen und den tatsächlich von Unternehmern erhobenen Beiträgen. Die Einnahmequote wird also aus dem Verhältnis von erhobenen Beiträgen zu den erzielten Beiträgen (Arbeitsentgelte × industriebezogener Beitragssatz) in den letzten 3 Jahren pro Industriezweig berechnet. Die Berechnungsformel der Einnahmequote lautet528: Einnahmequote = tatsächlich erhobene Beiträgen in den letzten 3 Jahren erzielte gesamte Beiträge in den letzten 3 Jahren (pro Industriezweig) In der Praxis werden Beiträge der Unfallversicherung folglich nach dem industriebezogenen Beitragssatz zusammen mit der Berücksichtigung des individuellen Erfahrungssatzes berechnet. Nach dem Forschungsbericht von KLI (Korea Labor Institute) werden bisher mehr Nachlässe als Zuschläge angewendet. Deshalb sind die erzielten Beiträge größer als die tatsächlich erhobenen Beiträge in den letzten 3 Jahren. Weiterhin sind ca. 5 % von Beiträgen infolge von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers nicht erhoben worden. Die Existenz der Unfallversicherung kann durch fehlende Beitragszahlungen gefährdet werden, wenn die Beiträge nicht zielgemäß erhoben werden. Deshalb soll die Differenz zwischen den angezielten Beiträgen und tatsächlich erhobenen Beiträgen bei der Beitragssatzberechnung im Voraus berücksichtigt werden.529 527 528 529 Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145 f. Vgl. Kim/Kim, KLI 2004, S. 38. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 30; Heo/Yun, KLI 2006, S. 33. 149 (c) Betriebsmittel und Berechnung des Zusatzbeitragssatzes Um die Aufgaben der Unfallversicherung erfüllen zu können, beschaffen die Unfallversicherungsträger über die Beiträge Betriebsmittel. Die Betriebsmittel dienen zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der Unfallversicherungsträger. Es handelt sich dabei besonders um Ausgaben für die allgemeine Verwaltung des Unfallversicherungsträgers, Verwaltung des Unfallversicherungsfonds, Forschung zur Unfallverhütung, Rücklagen usw.530 Im Zusammenhang mit der Betriebsmittelbeschaffung ist der Zusatzbeitragssatz der Anteil von Betriebs- und Nebenkosten des Unfallversicherungsträgers, um die Aufwendungen des Geschäftsjahres zu finanzieren. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 15 % des gesamten Beitragssatzes.531 (d) Lastenaufteilung der toten Lasten Im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Leistungen stellt sich zum einen die Frage, ob auch Leistungen an Versicherte der nicht mehr existierenden Unternehmen (sog. tote Lasten) in die Beitragssatzberechnung einfließen sollen. Die völlige Nichtberücksichtigung der toten Lasten im Rahmen der Beitragssatzberechnung würde im betreffenden Industriezweig zu höherer Beitragsbelastung führen.532 Deshalb ist es im Rahmen der Beitragssatzberechnung notwendig, diese toten Lasten des betroffenen Industriezweiges gleichmäßig auf die gesamten Industriezweige zu verteilen. Bei diesem Verfahren werden tote Lasten der nicht mehr existierenden Unternehmen auf die gesamten Industriezweige umgelegt. Nach diesem Aufteilungsverfahren der toten Lasten werden die Leistungszahlungsquote und der Zusatzbeitragssatz wieder berechnet (7. Berechnungsstufe in der Abbildung VII-2).533 (e) Berechnung des ersten Entwurfs des industriebezogenen Beitragssatzes Nach dem Aufteilungsverfahren der toten Lasten werden die Leistungszahlungsquote und der Zusatzbeitragssatz wieder berechnet. Der erste Entwurf des industriebezogenen Beitragssatzes nach der Aufteilung der toten Lasten ergibt sich aus folgender Formel:534 Beitragssatz (1. Entwurf) = Leistungszahlungsquote + Zusatzbeitragssatz (f) Vergleich der erzielten Beiträge und den erwarteten Beiträgen Als nächsten Schritt werden erwartete Gesamtbeiträgen nach dem ersten Entwurf des Bei530 531 532 533 534 Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 35 f. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 49 f.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 38 f. Vgl. Yoon et al., KLI 2001, S. 51; Yoon et al., KLI 2003, S. 37 ff.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 40. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 40; Heo/Yun, KLI 2006, S. 40 ff. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 41 f.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 42 f. 150 tragssatzes berechnet und mit den gezielten Gesamtbeiträgen verglichen (9. Berechnungsstufe in der Abbildung VII-2).535 Erwartete Beiträge ergeben sich aus folgender Formel: Erwartete Beiträge = ∑ni=0 (Arbeitsentgelti × Beitragssatzi ) × Einnahmequotei (pro Industriezweig) (g) Berechnung der Zusatzzahlungsquote Die Zusatzzahlungsquote (10. Berechnungsstufe in der Abbildung VII-2) wird nach Anlage zu § 12 GBAUVV als der Anteil der Anpassungskosten in der Unfallversicherung bezeichnet.536 Eigentlich ist die Zusatzzahlungsquote der Anteil der Beitragsdifferenz zwischen den erzielten Beiträgen und den nach dem ersten Beitragssatz erwarteten Beiträgen pro Arbeitsentgelte, die sich aus dem Verhältnis von den zusätzlich benötigenden Anpassungsauszahlungen bei der Renten- oder Leistungsverbesserung und der gesamten Arbeitsentgelte im Geschäftsjahr errechnet.537 Die Berechnungsformel lautet: Zusatzzahlungsquote = Zusätzliche Anpassungszahlung Arbeitsentgelte ×Einnahmequote (pro Industriezweig) (h) Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes Der zweite Entwurf des Beitragssatzes wird nach der Berücksichtigung der oben dargestellten Zusatzzahlungsquote neu berechnet. Danach wird der zweite Beitragssatz mit dem Beitragssatz des Vorjahres verglichen. Wenn der Beitragssatz bestimmter Industriezweige nach diesem Vergleich die Obergrenze der Beitragserhöhung übersteigt, dann wird dieser Erhöhungsanteil auf andere Industriezweige verteilt, deren Erhöhung an der Untergrenze liegen.538 Der Grund für diese zusätzliche Lastenaufteilung ist einerseits die Lastenminderung infolge eines erhöhten Beitragssatzes in den bestimmten Industriezweigen und die Verstärkung der Solidarität innerhalb der Unfallversicherung.539 Nach diesem mehrstufigen Berechnungsprozess wird schließlich der industriebezogene Beitragssatz berechnet. 535 536 537 538 539 Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 41 f.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 43 f. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 42; Heo/Yun, KLI 2006, S. 43 f. Vor der Beitragssatzberechnung stellt die Unfallversicherungsabteilung im Ministerium für Arbeit einen grob geschätzten Durchführungsplan des Unfallversicherungsfonds vor, der nach dem Verhältnis zwischen den erwarteten Einnahmen und Ausgaben berechnet wird. Dabei wird der Gesamtbetrag von Beiträgen der Unfallversicherung bestimmt, der vom Unternehmer aufgebracht werden muss. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 43 f.; Heo/Yun, KLI 2006, S. 44 f. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 44. 151 2.1.2. Der individuelle Erfahrungssatz In der Beitragssatzberechnung kennt die sekundäre Beitragssatzdifferenzierung den sog. individuellen Erfahrungssatz (Experinence Rating oder Merit Rate), der auf eine Anpassung des Beitragssatzes an die individuelle Unfallschwere und Unfallhäufigkeit zielt.540 Der industriebezogene Beitragssatz wird grundsätzlich aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten pro Industriezweig berechnet. Jedoch ist die Unfallhäufigkeit des jeweiligen Unternehmens innerhalb eines gleichen Industriezweigs je nach Ausmaß der Unfallverhütungsmaßnahmen des individuellen Unternehmers unterschiedlich.541 Durch den industriebezogenen Beitragssatz wäre die optimale Unfallverhütung nicht erreichbar, wenn der Unternehmer seinen Beitrag nur nach dem durchschnittlichen industriebezogenen Beitragssatz zu zahlen hätte. Der Anreiz zur Unfallprävention im eigenen Unternehmen ginge verloren, wenn sich das individuelle Unfallgeschehen nicht im Beitrag niederschlagen würde. Deswegen soll sich die unterschiedliche Unfallhäufigkeit oder die Unfallverhütung im Beitragssatz widerspiegeln. Der individuelle Erfahrungssatz soll also dem Unternehmer einen Anreiz zur Unfallverhütung verstärken geben.542 Nach § 15 Abs. 2 GBAU sowie § 16 GBAUVO kann der Unfallversicherungsträger dem Unternehmen, dessen Versicherungsverhältnis seit mehr als 3 Jahren abgelaufen ist, unter Berücksichtigung der Bilanzquote den individuellen Erfahrungssatz gewähren. Die Höhe des individuellen Beitragssatzes richtet sich nach der Bilanzquote, die gem. § 17 GBAUVO aus dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zu den gezahlten Gesamtbeiträgen in den letzten 3 Jahren pro Unternehmen berechnet wird. Wenn die Bilanzquote des Unternehmens unter 75 % oder über 85 % beträgt, kann der Unfallversicherungsträger maximal 50 % Zuschläge auferlegen oder Nachlässe bewilligen. Im Geltungsbereich des individuellen Erfahrungssatzes werden gem. § 15 Abs. 1 GBAUVO folgende Unternehmen oder Betriebe erfasst: - Unternehmen oder Betriebe in der Bauindustrie, deren gesamte Bausumme 2 Jahre vor dem betroffenen Geschäftsjahr mehr als 4 Mrd. Won betrug (Nr. 1). - Unternehmen oder Betriebe, ausschließlich der Bau- oder Forstindustrie, die ständig mehr als 20 Ganztagsbeschäftigte beschäftigen (Nr. 2). 540 541 542 Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 3. Vgl. Kim, UVG, S. 612 f. Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 6; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 428; Yoon et al., KLI 2001, S. 94 f.; Lee, UVG, S. 709. 152 Die Berechnungsgrundlage des individuellen Erfahrungssatzes ist der industriebezogene Beitragssatz und die Bilanzquote (§ 15 Abs. 2 GBAU sowie § 15 GBAUVO und § 13 GBAUVV). Der individuelle Erfahrungssatz rechnet sich dann nach folgender Formel:543 individueller Erfahrungssatz = industriebezogener Beitragssatz ± (industriebezogener Beitragssatz × Änderungsumfang nach Bilanzquote) Bilanzquote = Leistungen gezahlte Beiträge ×100 (pro Unternehmen) Tabelle VII-6: Änderungsumfang des individuellen Erfahrungssatzes in Korea Bilanzquote Änderungsumfang Unternehmen nach Betriebsgrößea Bauunternehmen nach Bausumme Vollbeschäftigte über 1.000 über 200 Mrd. Won Vollbeschäftigte 150 ~ 999 30 ~ 199 Mrd. Won Vollbeschäftigte 30 ~ 149 6 ~ 29 Mrd. Won Vollbeschäftigte 20 ~ 29 4 ~ 5 Mrd. Won bis 5 % -50 % -40 % -30 % -20 % 6 ~ 10 % -48 % -38,4 % -28 % -18,4 % 11 ~ 20 % -42 % -33,6 % -24,5 % -16,1 % 21 ~ 30 % -36 % -28,8 % -21 % -13,8 % 31 ~ 40 % -30 % -24 % -17,5 % -11,5 % 41 ~ 50 % -24 % -19,2 % -14 % -9,2 % 51 ~ 60 % -18 % -14,4 % -10,5 % -6,9 % 61 ~ 70 % -12 % -9,6 % -7 % -4,6 % 71 ~ 75 % -6 % -4,8 % -3,5 % -2,3 % 76 ~ 85 % 0 0 0 0 86 ~ 90 % 6% 4,8 % 3,5 % 2,3 % 91 ~ 100 % 12 % 9,6 % 7% 4,6 % 101 ~ 110 % 18 % 14,4 % 10,5 % 6,9 % 111 ~ 120 % 24 % 19,2 % 14 % 9,2 % 121 ~ 130 % 30 % 24 % 17,5 % 11,5 % 131 ~ 140 % 36 % 28,8 % 21 % 13,8 % 141 ~ 150 % 42 % 33,6 % 24,5 % 16,1 % 151 ~ 160 % 48 % 38,4 % 28 % 18,4 % über 160 % 50 % 40 % 30 % a: Ausgeschlossen sind Unternehmen in der Bau- und Forstindustrie. Quelle: Anlage 1 zu § 18 Abs. 1 GBAUVO. 543 Vgl. Yoon et al., KLI 2001, S. 75 ff. ; Lee, UVG, S. 713; Kim, UVG, S. 619. 153 20 % Den Umfang des individuellen Erfahrungssatzes regelt § 18 Abs. 1 GBAUVO. Nach Tabelle VII-6 kann der Unfallversicherungsträger den Nachlass in Höhe von 12 % bewilligen, wenn die Bilanzquote des Unternehmens mit 1.100 Vollbeschäftigten 63 % beträgt und den Zuschlag in Höhe von 24 % auferlegen, wenn die Bilanzquote des Unternehmens 120 % beträgt. Ein Beispiel: Das Unternehmen A hat 55 Ganztagsbeschäftigte und die Leistungen betragen 12.328.330 Won, gezahlte Beiträge 18.226.952 Won in den letzten 3 Jahren und der industriebezogene Beitragssatz des Unternehmen A beträgt 0,009. Die Bilanzquote des Unternehmen A beträgt dann 67,6 % ( 12.328.330 18.226.952 ×100). Nach der Tabelle VII-7 wird dem Unternehmen A der Nachlass in Höhe von -7 % bewilligt. Schließlich beträgt der Beitragssatz des Unternehmens A zusammen mit der Berücksichtigung des individuellen Beitragssatzes 0,0084 = [0,009 – (0.009 0,07)].544 2.2. Einziehung und Verwaltung Der Unternehmer als Mitglied der Unfallversicherung ist gem. § 17 Abs. 1 GBAU verpflichtet, im Geschäftsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) die errechneten Versicherungsbeiträge dem Unfallversicherungsträger bzw. KWCI bis zum 31. März mitzuteilen und zu zahlen. 3. Vergleichende Zusammenfassung Wenn ein Absicherungssystem gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nur die Kompensationsfunktion hätte, wäre ein solches Entschädigungssystem sehr kostenintensiv und würde keinen Beitrag zur Schadensvermeidung leisten.545 Aus ökonomischer Sicht kann ein effizientes Absicherungssystems erreicht werden, wenn dieses System den betroffenen Personen einen optimalen Anreiz zur Unfallverhütung gibt, um den Eintritt von Unfallschäden im Vorfeld zu verhindern bzw. zu verringern. Ein wichtiges Instrument, das diese Präventionsfunktion der Unfallversicherung verwirklichen kann, ist die Gestaltung und Berechnung der Beiträ544 545 Vgl. Lee, UVG, S. 713. Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422. 154 ge der Unternehmen, die eine Finanzierungsquelle der Unfallversicherung und zugleich ein Kostenfaktor des Arbeitgebers sind.546 Im Allgemeinen können optimale Anreize für eine wirksame Unfallprävention geschaffen werden, wenn die Unternehmer nach dem Verursacherprinzip die entstandenen Kosten für Arbeitsunfälle in Form von Versicherungsbeiträgen tragen.547 Deshalb sollte die Höhe der Beiträge für das einzelne Unternehmen risikobezogen berechnet werden, d. h. je höher das Arbeitsunfallrisiko eines einzelnen Unternehmen ist, desto höher müssten die zu zahlenden Beiträge sein. Damit würde bei den Unternehmern das Interesse an effektiver Unfallverhütung gefördert. Deshalb sind die effiziente Prävention und die Anreize zur Unfallverhütung für die weitere Gestaltung und weitere Reformbestrebung des Unfallversicherungssystems von zentraler Bedeutung. Die erforderlichen Finanzmittel der Unfallversicherung werden sowohl in Deutschland als auch in Korea allein durch die Arbeitgeber in Form von Beiträgen erbracht. Diese Konzeption einseitiger Finanzierung geht grundsätzlich von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers aus und bildet daher eine Grundlage für die Haftungsersetzung, bei der der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung befreit ist.548 Das aktuelle Recht der Beitragsgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland kennt primäre und sekundäre Beitragsdifferenzierungen. Die primären Beitragssätze richten sich gem. § 153 Abs. 1 SGB VII nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Betrieben und dem Grad der Unfallgefahr im Betrieb.549 Zur risikobezogenen Staffelung des Beitrags setzt die Berufsgenossenschaft für alle Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich in einem Gefahrtarif Gefahrklassen fest. Der Gefahrtarif enthält Tarifstellen und Gefahrklassen. Die Tarifstellen erfassen alle Unternehmen, für die eine Berufsgenossenschaft zuständig ist, so dass jeder Betrieb einer den Grad der Unfallgefahr berücksichtigenden Gefahrklasse zugeordnet wird. Die Gefahrklassen bilden daher Risikogemeinschaften, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind.550 Die Gefahrklassen werden gem. § 157 III SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Bei der Berechnung der Gefahrklassen werden nur die Entschädigungsleistungen und 546 547 548 549 550 Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 63. Vgl. Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 41 f. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 253; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 497 ff.; Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 2. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 147. Vgl. Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 7. 155 Arbeitsentgelte aus einem Beobachtungszeitraum zugrunde gelegt, der sog. Neulasttarif. Dabei werden alte Lasten aus Unfällen, die sich vor dem Beobachtungszeitraum ereigneten, nicht berücksichtigt.551 Da die Gefahrklassen auf der Basis der aktuellen Schadensentwicklung im Beobachtungszeitraum neu bestimmt werden, besteht für die Unternehmen ein Anreiz, Präventionsmaßnahmen durchzuführen, um dann durch eine verminderte Gefahrklasse die Versicherungskosten zu senken. Damit werden aktuelle Präventionsbemühungen nicht durch finanzielle Altlasten früherer Versicherungsfälle beeinflusst.552 Tabelle VII-7: Finanzierung der Unfallversicherung in Deutschland und Korea Inhalt Finanzquelle Deutschland Korea • Beiträge der Unternehmer (§ 150 Abs. 1 SGB VII) • Beiträge der Unternehmer (§ 5 Abs. 3 GBAU) • Beitragsberechnungsgrundlagen (§ 153 Abs. 1 SGB VII): - Finanzbedarf (Umlagesoll) - Arbeitsentgelte der Versicherten - Gefahrklassen • Beitragsberechnungsgrundlagen (§ 13 Abs. 5 GBAU): - Einzelbeitrag = Arbeitsentgelte Beitragssatz • industriebezogener Beitragssatz (§ 14 Primäre Abs. 3 GBAU sowie § 12 GBAUVV): Beitrags- Beitragssatz (100%) = Nettobeitragsdifferenzie- • Einzelbeitrag (§ 167 SGB VII): - Beitrag = Arbeitsentgelte Gefahrklas- satz (85%) + Zusatzbeitragssatz (15%) rung se Beitragsfuß (Umlageziffer) - Nettobeitragssatz = Leistungszahlungs- Gefahrklasse = quote + Zusatzquote gezahlte Leistungen des Gewerbezweiges ×1000 Leistungszahlungsquote Arbeitsentgelte des Gewerbezweiges Leistungen in den letzten 3 Jahren Umlagesoll = gezahlte - Beitragsfuß = Arbeitsentgelte in den letzten 3 Jahren Beitragseinheiten • Zuschlag/Nachlasssystem • individueller Erfahrungssatz (§ 162 Abs. 1 SGB VII): (§ 15 Abs. 2 GBAU, § 16 GBAUVO): - Zuschläge sind die Folge überdurch- - Erfahrungssatz = Beitragssatz ± (BeiSekundäre schnittlicher Unfallhäufigkeit und tragssatz Bilanzquote) BeitragsSchwere - Bilanzquote (§ 17 GBAUVO) = gezahlte Leistungen in den letzten 3 Jahren differenzie- - Nachlässe sind die Folge geringer Ungesamte Beiträge in den letzten 3 Jahren rung fallzahlen bzw. Unfallfolgen und Unfallkosten - Zweck: Finanzieller Anreiz zur Unfall- - Zweck: Finanzieller Anreiz zur Unfallverhütung verhütung Eigene Darstellung Die sekundäre Beitragsdifferenzierung zielt auf eine Anpassung des Beitrages an das konkrete Unfallgeschehen des jeweils versicherten Betriebes. Im Beitrag sollen sich damit die unterschiedliche Intensität und der unterschiedliche Kostenaufwand für die Unfallverhütung im einzelnen Betrieb widerspiegeln. Verfahrensmäßig geschieht dies durch das Auferlegen 551 552 Vgl. Schulz, BG 1995, S. 318; Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 26. Vgl. Schulz, BG 2001, S. 312; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 111 f.; Busch, Eine ökonomische Analyse der GUV, S. 191. 156 von Zuschlägen bzw. die Bewilligung von Beitragsnachlässen, das sog. Bonus-MalusVerfahren. Mit diesem Bonus-Malus-System kann neben der gewerbsbezogenen Gefahrklasse die individuelle Unfallgefahr des einzelnen Unternehmens in der Beitragsberechnung berücksichtigt werden553, so dass dem Arbeitgeber optimale Anreize gegeben sind, Präventionsmaßnahme zu betreiben. Auf diese Weise bezweckt das Zuschlag-/Nachlasssystem, dem Unternehmer einen finanziellen Anreiz für eine effektive Unfallverhütung zu geben.554 Die Beitragsgestaltung der koreanischen Unfallversicherung kennt ebenfalls primäre und sekundäre Beitragsdifferenzierungen, wobei der industriebezogene Beitragssatz und der individuelle Erfahrungssatz unterschieden werden können. Der industriebezogene Beitragssatz wird nach dem jeweiligen Industriezweig berechnet, während der individuelle Erfahrungssatz von dem jeweiligen Unfallgeschehen des einzelnen Unternehmens abhängt. Der industriebezogene Beitragssatz wird grundsätzlich durch das Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten des jeweiligen Industriezweiges berechnet. Das Ministerium für Arbeit in Korea bestimmt zwar die Industriezweige nach dem Risikoverhältnis oder der Homogenität der Wirtschaftsaktivität, jedoch wird für die Beitragsberechnung nur eine grobe Einteilung in 61 Industriezweige angewandt.555 In den eingeteilten Industriezweigen sind nicht nur Unternehmen mit homogener, sondern vielmehr unterschiedlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst.556 In dem industriebezogene Beitragssatz werden unterschiedliche Präventionsmaßnahmen des jeweiligen Unternehmens in gleichem Industriezweig nicht konkret berücksichtigt.557 Da der Unternehmer seinen Beitrag unabhängig vom individuellen Risiko nur durchschnittlich nach den Industriezweigen zu zahlen hätte, besteht für die einzelnen Unternehmer ein Anreiz, sein Präventionsniveau niedrig wie möglich zu halten.558 Hinsichtlich der Beitragsstaffelung sollten die Industriezweige in Korea künftig risikogerechter und nach homogenen Risikogruppen gegliedert werden.559 Im industriebezogenen Beitragssatz sollen sich damit die unterschiedlichen Unfallergebnisse und die Kosten für die Prävention des jeweiligen Unternehmens besser widerspiegeln. Außerdem werden in der Berechnung der Leistungszahlungsquote (die ein Hauptbestandteil des industriebezogenen Beitragssatzes und begrifflich ähnlich wie die Gefahrklasse der deutschen Unfallversicherung ist) die Leistungen an Versicherte von nicht mehr existierenden Un553 554 555 556 557 558 559 Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 65. Vgl. Kötz/Schäfer, IRLE 1993, S. 19 ff.; von Hoyningen-Heune/Compensis, SGb 1992, S. 146. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 100. Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 39. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 100; Kim, KZfVerF 2010, S. 39. Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 71. Vgl. Yoon et al., KLI 2003, S. 100; Kim, KJPF 2004, S. 71; Kim, KZfVerF 2010, S. 5. 157 ternehmen bis zu 3 Jahren zurückliegend berücksichtigt,560 während zur Berechnung der Gefahrklassen in Deutschland nur die Leistungen, die ihren Ursprung im Beobachtungszeitraum hatten, die sog. Neulasten herangezogen werden.561 Bei dieser Berechnungsgrundlage werden deshalb aktuelle Investitionen für die Unfallprävention nicht genug berücksichtigt. Daher kann der Fall eintreten, dass für die Unternehmen mit hohen Altlasten früherer Versicherungsfälle generell nicht genügend Anreize besteht, das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko durch Präventionsmaßnahmen zu beeinflussen.562 Im Bezug auf die Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes ist für die koreanische Unfallversicherung vorzuschlagen, dass, ähnlich wie in Deutschland, nur neue Lasten im Berechnungszeitraum berücksichtigt werden. Die sekundäre Beitragsdifferenzierung der koreanischen Unfallversicherung ist der individuelle Erfahrungssatz (Experience Rating), der auf eine Anpassung des Beitragssatzes an die individuelle Unfallschwere und Unfallhäufigkeit zielt.563 Im Allgemeinen ist bekannt, dass diese Erfahrungstarifierung, d. h. eine Beitragsdifferenzierung, die stärker abhängig von der individuellen Unfallhäufigkeit kalkuliert wird, effektiv zu einer Steigerung des Präventionsniveaus und auf diesem Wege zu einer Effizienzsteigerung des Unfallversicherungssystems führt.564 Vom Geltungsbereich werden aber nur Unternehmen mit mehr als 20 Vollbeschäftigten oder Bauunternehmen, deren gesamten Bausumme mindestens 4 Mrd. Won beträgt, erfasst. Deshalb standen im Jahr 2004 nur 18.600 von insgesamt 932.680 Betrieben oder 3.344.302 von insgesamt 10.706.428 Arbeitnehmern unter der Geltung des Erfahrungssatzes. Die durchschnittliche Anwendungsquote des Erfahrungssatzes betrug deshalb im Jahr 2004 nach Betriebszahl nur 2 % und nach Arbeitnehmerzahl 31 %.565 Das in Deutschland bestehende System des Zuschlag/Nachlass-Verfahrens ist ohne Beschränkung nach Betriebsgrößen für alle Unternehmen angewendet worden. Deshalb sollte der Geltungsbereich des individuellen Erfahrungssatzes in Korea nach unten erweitert werden, so dass kleinere und mittlere Unternehmen vom Geltungsbereich mehr erfasst werden können. 560 561 562 563 564 565 Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 38. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145 f. Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 39 und 51. Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 3. Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 6; Yoon et al., KLI 2001, S. 94 f.; Lee, UVG, S. 709; Kim, UVG, S. 613. Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 71 f.; Kim, KZfVerF 2010, S. 39. 158 VIII. Verhältnis zum Haftungsrecht Für die Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos sowie die Entschädigung der Unfallopfer haben sich im internationalen Vergleich unterschiedliche Systeme entwickelt. Das in Deutschland bestehende System der gesetzlichen Unfallversicherung gehört zum öffentlich-rechtlichen Bereich der Sozialversicherung, die als eine verschuldensunabhängige Zwangsversicherung gekennzeichnet ist.566 In den USA wurde z. B. das sog. worker’s compensation system entwickelt, das nach dem Ansatz der arbeitgeberseitigen Gefährdungshaftung häufig mit der Pflicht zur Versicherung des Haftungsrisikos bei einer öffentlichen oder privaten Versicherungsgesellschaft verbunden ist.567 In Korea besteht eine Koexistenz von zivilrechtlicher Haftung und sozialer Unfallversicherung, mithin eine Arbeitgeberhaftung, die von dem Bestehen eines sozialen Absicherungssystems unberührt bleibt.568 Je nachdem, welchen Weg das einzelne nationale System beschreitet, gestaltet sich auch das Verhältnis zwischen sozialrechtlicher Sicherung und zivilrechtlicher Haftung unterschiedlich. An dieser Stelle wird daher das Verhältnis zum Zivilrecht sowie zu anderen Gesetzen in den Ländern Deutschland und Korea untersucht. 1. Deutschland 1.1. Haftungsausschluss des Unternehmers Nach dem Prinzip der Haftungsersetzung sind die Unternehmer gem. § 104 Abs. 1 SGB VII den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vor566 567 568 Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 153. Das workers’ compensation system war eines der ersten weit verbreiteten Sozialversicherungsprogramme der Vereinigten Staaten. Diese Gesetzgebung verpflichtet den Arbeitgeber, für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer Vorsorge dafür zu treffen, dass diese bei Arbeitsunfällen, die im Beschäftigungsverlauf eingetreten sind und zu Verletzungen geführt haben, ärztliche Behandlung und Lohnfortzahlungen (in Höhe bis zu maximal zwei Drittel der verlorenen Lohneinkünfte) erhalten. Ursprünglich wurden diese Entschädigungsgesetze in den meisten US-Bundesstaaten zwischen 1911 und 1920 eingeführt und werden bis heute von den Länderregierungen verwaltet. Vgl. dazu Chelius, Workplace Safety and Health, S. 17 ff.; Darling-Hammond/Kniesner, The Law and Economics of Workers’ Compensation, S. 7 ff. Vgl. Ryu, KZfWTG 2002, S. 181; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 399; Lee, UVG, S. 573 ff. 159 sätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Ansonsten sind sie von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt.569 Der Haftungsausschluss führt dazu, dass die sozialrechtliche Schadensregulierung den zivilrechtlichen Schadensersatz zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer ablöst. An die Stelle der zivilrechtlichen Ansprüche treten die Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger (sog. Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz).570 Diese Haftungsfreistellung der Unternehmer ist neben dem Gedanken des sozialen Schutzes durch die Unfallversicherung das zweite Grundprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftungsfreistellung wird von drei Gesichtspunkten getragen 571: Der erste ist das Finanzierungsargument – die Unternehmer tragen allein die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, deshalb wird ihnen die Haftung abgenommen. Daher rechtfertigt sich die Haftungsprivilegierung des Unternehmers durch seine alleinige Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.572 Der zweite ist das Friedensargument – durch die Haftungsfreistellung werden belastende Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebern vermieden. Normalerweise ist das Arbeitsverhältnis regelmäßig auf Dauer angelegt und benötigt eine kooperative Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer sowie auch zwischen Arbeitskollegen. Ansonsten ginge die Arbeitsenergie durch Streitigkeiten verloren. Deshalb ist die Vermeidung von Konflikten und die Bewahrung des Betriebsfriedens eine wichtige Funktion der Haftungsfreistellung.573 Der letzte Gesichtspunkt ist das Liquiditätsargument – die Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz dient auch dem sozialen Schutz des Arbeitnehmers, weil er dadurch bei einem Arbeitsunfall einen stets zahlungskräftigen Schuldner in Anspruch nehmen kann. Der verletzte Arbeitnehmer soll auch nicht auf die Liquidität des Arbeitgebers angewiesen sein, sondern stattdessen Leistungen vom leistungsfähigen Versicherungsträger bekommen.574 569 570 571 572 573 574 Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 51; Gitter, SGb 1993, S. 299; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 3; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 304. Vgl. Maschmann, SGb 1998, S. 54; Schulin/Igl, Sozialrecht, § 24 Rn. 401; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 104 Rn. 1. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 3; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 305; Leube, BG 2001, S. 139. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 52; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 104 Rn. 3. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 53; Gitter, SGb 1993, S. 301; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 448; Krasney, NZS 2004, S. 7. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 305. 160 1.2. Ausschluss der Kollegenhaftung Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind auch die Arbeitskollegen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, den Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Ansonsten sind sie unter den gleichen Voraussetzungen wie der Unternehmer von der zivilrechtlichen Haftung befreit.575 Der Normzweck dieser Haftungsfreistellung der Arbeitskollegen ist primär die Wahrung des Betriebsfriedens, so dass dadurch Konfliktsituationen vermieden werden. Hinzu kommt das Argument der Gefahrengemeinschaft. Jeder Arbeitnehmer kann durch leichte Unachtsamkeit einem Arbeitskollegen einen erheblichen Schaden zufügen und ist dadurch dem Risiko hoher Ersatzforderungen ausgesetzt. Er muss daran interessiert sein, diesen Belastungsfaktor von sich zu nehmen, zugleich aber auch im Falle eigener Schädigung bereit sein, gegen den Arbeitskollegen auf Schadensersatzansprüche zu verzichten.576 Die Haftungsfreistellung unter Arbeitskollegen tritt aber nicht in jedem Fall gemeinsamer Arbeit ein. Es muss sich um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen handeln. Haftungsprivilegiert sind zunächst Arbeitnehmer desselben Betriebs, aber auch Leiharbeiter sowie sonstige in den Betrieb Eingegliederte, es genügt, wenn jemand als ‚WieBeschäftigter‘ versichert ist (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Nicht erfasst werden dagegen Personen, die für ein anderes Unternehmen lediglich räumlich auf dem Betriebsgelände tätig werden.577 1.3. Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs Nach dem im obigen Abschnitt dargestellten Haftungsausschluss werden gem. §§ 104, 105 SGB VII alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bzw. gegen Arbeitskollegen zum Ersatz des Personenschadens ausgeschlossen, außer, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet 575 576 577 Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 311; Krasney, NZS 2004, S. 12. Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 105 Rn. 3; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 9; Krasney, NZS 2004, S. 13; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 621. Vgl. Leube, BG 2001, S. 140; Ricke, in: KassKomm, § 105 SGB VII Rn. 5; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 10. 161 hat. Dadurch ist auch der dem Personenschaden zuzurechnende Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen. Dies kann, insbesondere bei den durch einen Arbeitsunfall Schwerverletzten mit erheblicher Körperverletzung zu großen Schwierigkeiten führen, weil den Geschädigten dieser Schmerzensgeldanspruch nicht zusteht, während bei anderen Unfällen der Verursacher in erheblichem Umfang Schmerzensgeld zu leisten hat.578 Dies hat immer wieder zu Diskussionen über die Verfassungskonformität des Systems der Haftungsablösung geführt. So wurde eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) angenommen, weil der Schmerzensgeldanspruch seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem dort normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht habe und folglich ein vollständiger Ausschluss nicht mit der Verfassung zu vereinbaren sei. Weiter verstoße der Haftungsausschluss gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Geschädigte eines Arbeitsunfalls anders behandelt werde, als der bei einem Unfall im Straßenverkehr Verletzte, obwohl in beiden Fällen eine Gefahrengemeinschaft von Schädiger und Geschädigtem bestehe.579 Demgegenüber hat das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) entschieden, dass der Ausschluss eines Schmerzensgeldanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegen Art. 3 GG verstoße.580 Die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG hat das Gericht aus der prinzipiellen Unterschiedlichkeit der gesetzlichen Unfallversicherung und des zivilrechtlichen Deliktrechts hergeleitet. Für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherheit in der Unfallversicherung ist zum einen das soziale Schutzprinzip kennzeichnend, der durch die Gewährung eines verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs gegen eine leistungsfähige Versicherungsträger sichergestellt ist.581 Zum anderen ist die Unfallversicherung durch das Haftungsersetzungsprinzip gekennzeichnet, bei dem zur Vermeidung betrieblicher Konfliktsituationen die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers abgelöst. Als Preis für die Freistellung hat der Unternehmer die Beiträge für die Versicherung allein zu tragen. Das Deliktrecht gilt demgegenüber für alle am Rechtsleben Beteiligten und geht vom Verschuldensprinzip aus. Entsprechend muss sich der Geschädigte auch ein eventuelles Mitverschulden zurechnen lassen, so dass dem Deliktrecht der soziale Schutzgedanke des Unfallversicherungsrechts fremd ist.582 Ergänzt wird diese prinzipielle Unterschiedlichkeit durch weitere Besonderheiten der Unfallversicherung. Der Anspruch des verunfallten Arbeitnehmers richtet sich gegen einen stets leistungsfähigen Schuldner, nämlich den Unfallversicherungsträger. Dieser hat außerdem die 578 579 580 581 582 Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 94; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 8. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 95. Vgl. BVerfG vom 7. 11. 1972, E34, 118 (128 f.); NJW 1995, S. 1607. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 97. Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 98. 162 Möglichkeit und Pflicht, schnell und wirksam sowie vor allem auch von Amt wegen und für den Verletzten kostenfrei das Feststellungs- und Entschädigungsverfahren zu betreiben und umfassend für diesen die medizinische und berufliche Rehabilitation zu betreiben.583 1.4. Regress und Forderungsübergang Nach § 110 Abs. 1 SGB VII können die Sozialversicherungsträger für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs Regress nehmen, wenn die Personen, deren Haftung nach den §§ 104-107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 584 Anspruchsberechtigt für den Regress sind alle Sozialversicherungsträger, die Leistungen infolge des Versicherungsfalls erbringen. Im Gegenzug sind der Unternehmer und die sonstigen in der Haftung privilegierten Personen ersatzpflichtig, sofern deren zivilrechtliche Haftung ganz oder teilweise gem. §§ 104 ff. ausgeschlossen ist.585 Der Regressanspruch setzt voraus, dass die Herbeiführung des Versicherungsfalls in vorsätzlicher oder zumindest grob fahrlässiger Weise erfolgt sein muss. Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind zivilrechtliche Grundsätze anzuwenden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ganz besonders schwerem Maße verletzt und selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt. 586 Liegen diese Voraussetzungen vor, dann haftet der Unternehmer oder Arbeitskollege dem Versicherungsträger gegenüber für die entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.587 Gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII können die Sozialversicherungsträger nach beliebigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. Bei der Ausübung des billigen Ermessens sind in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers zu berücksichtigen, was insbesondere bei Arbeitnehmern zum Verzicht auf den gesamten Anspruch oder 583 584 585 586 587 Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 4 Rn. 99. Vgl. Waltermann, Sozialrecht, § 11 Rn. 317; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 13; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 629. Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 110 Rn. 8 und 10. Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 110 Rn. 13; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 15. Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 110 Rn. 19. 163 einem Teilverzicht führen kann.588 Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Während sich der Regress nach § 110 SGB VII nur auf den durch die §§ 104 bis 107 VII haftungsprivilegierten Personenkreis bezieht, kommt der gesetzliche Forderungsübergang nur bei nicht haftungsprivilegierten, außenstehenden Schädigern in Betracht. Sinn und Zweck der Regelung des § 116 SGB X ist, dass weder der Schädiger auf Kosten der Sozialversicherung entlastet wird, noch der Geschädigte doppelt entschädigt wird.589 2. Korea In Korea erfolgt die grundsätzliche Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos durch die Unfallversicherung. Neben der Unfallversicherung gibt es auch zwei weitere Entschädigungssysteme, die sog. zivilrechtliche Haftung und die arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung, die von dem Bestehen eines sozialen Unfallversicherungssystems unberührt bleibt.590 Nach dem koreanischen Zivilgesetz hat der verletzte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens, wenn der Arbeitgeber den Schaden schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt hat. Daher bildet das koreanische Zivilgesetz die allgemeine Grundnorm der zivilrechtlichen Haftung, die grundsätzlich jedermann trifft.591 Bei der Arbeitgeberhaftung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem verletzten Arbeitnehmer unabhängig vom eigenen oder fremden Verschulden die gesetzlich im ARNG festgelegte Unfallentschädigung auf eigene Rechnung zu zahlen. Obwohl die Arbeitgeberhaftung im Fall 588 589 590 591 Vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 110 Rn. 25 und 26. Vgl. Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 631; Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 45; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 19. Vgl. Ryu, KZfWTG 2002, S. 181; Lee et al., Soziale Sicherheit, S. 399; Lee, UVG, S. 573 ff; KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 728 f. Vgl. Lee, UVG, S. 609; Kim, UVG, S. 480 f. 164 eines Arbeitsunfalls besser als die verschuldensabhängige Zivilhaftung ausgestaltet war,592 war die einseitige Zahlungspflicht durch den betroffenen Arbeitgeber problematisch, wenn der Arbeitgeber z. B. infolge einer Wirtschaftskrise oder Insolvenz zahlungsunfähig war.593 Durch die Einführung der koreanischen Unfallversicherung im Jahr 1964 wurde das Problem der Zahlungsunfähigkeit gelöst und dadurch die sichere und schnelle Leistungsgewährung vom leistungsfähigen Unfallversicherungsträger gewährleistet. Aber trotzdem blieb die zivilrechtlichen Haftung und die Arbeitgeberhaftung bisher unberührt. Dies bedeutet, dass der verletzte Arbeitnehmer nicht nur Leistungen der Unfallversicherung erhält, sondern zugleich einen Anspruch auf Schadensersatz sowie Entschädigungszahlung hat.594 Wenn er aus gleicher Schadensfolge alle drei Ansprüche geltend machen könnte, wäre sein Schaden überkompensiert. Leistungen der Unfallversicherung sind je nach ihrer Art und Funktion inhaltlich fast mit der Entschädigung in anderen Entschädigungssystemen gleichzusetzen. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, die verschiedenen Entschädigungsformen angemessen zu koordinieren, um das Problem der Überkompensation oder der doppelten Kostenbelastung zu vermeiden.595 2.1. Verhältnis zum Arbeitsnormengesetz Die Arbeitgeberhaftung ist in den §§ 81 ff. des Arbeitsnormengesetztes geregelt und von der allgemeinen im Zivilgesetzbuch geregelten Delikthaftung getrennt. Es handelt sich rechtstechnisch um eine Form der Gefährdungshaftung: Unabhängig vom Verschulden trifft jeden Arbeitgeber bereits dann eine Haftung, wenn sich in einem Unfall bzw. einer Krankheit seines Arbeitnehmers das besondere Berufsrisiko realisiert hat.596 Diese arbeitsrechtliche Haftpflicht des Arbeitgebers ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unfallentschädigung einseitig direkt vom Arbeitgeber geleistet wird. Deshalb muss der betroffene Arbeitgeber die gesamten Kosten für die Unfallentschädigung allein tragen.597 592 593 594 595 596 597 Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 339; Kim, UVG, S. 31. Vgl. Lee, UVG, S. 578; Kim, UVG, S. 47. Vgl. Lee, UVG, S. 612 ff. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 433; Lee, UVG, S. 575; Kim, UVG, S. 476. Vgl. Lee, UVG, S. 577. Vgl. Lee, UVG, S. 578. 165 2.1.1. Vergleich zwischen ARNG und KUVG Die Betroffenen des Entschädigungsverhältnisses in der Arbeitgeberhaftung sind in erster Linie der verletzte Arbeitnehmer – im Todesfall seine Hinterbliebenen – und der individuelle Arbeitgeber, während die Betroffenen in der Unfallversicherung der verletzte Arbeitnehmer und der Unfallversicherungsträger sind (vgl. Tabelle VIII-1).598 Tabelle VIII-1: Vergleich zwischen Arbeitgeberhaftung und KUV Inhalt Zielsetzung Geltungsbereich Voraussetzung Rechtsverhältnis Finanzquelle Entschädigungsform Entschädigungsumfang Arbeitgeberhaftung Koreanische Unfallversicherung Entschädigung, Rehabilitation, Unfallentschädigung Prävention Unternehmen, die mindestens 5 ArUnternehmen, die mindestens einen beitnehmer beschäftigen Arbeitnehmer beschäftigen Verschuldensunabhängigkeit Verschuldensunabhängigkeit Unfallversicherungsträger und Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitnehmer betroffene Arbeitgeber Beiträge vom Arbeitgeber dauerhafte Renten oder einmalige Abfindung einmalige Abfindung Beschränkte Entschädigung nach Gesetzlich festgelegte Leistungen, dem durchschnittlichen Arbeitseinderen Höhe sich nach dem Durchkommen des Arbeitnehmers schnittslohn richtet Quelle: Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 434. Im Geltungsbereich des Arbeitsnormengesetzes werden gem. § 11 Abs. 1 ARNG nur Unternehmen oder Betriebe erfasst, die mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen. Im Vergleich zum ARNG werden gem. § 6 KUVG im Geltungsbereich des Unfallversicherungsgesetzes alle Unternehmen oder Betriebe erfasst, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigten.599 Bei der Arbeitgeberhaftung wird nur die im ARNG festgelegte einmalige Unfallabfindung gewährt, während in der koreanischen Unfallversicherung Leistungen in Form von dauerhaften Renten oder einer einmaligen Abfindung gewährt werden. Die Entschädigungsdauer der Arbeitgeberhaftung ist also nur einmalig und kurzfristig, während die Gewährung von Leistungen in der Unfallversicherung dauerhaft ist.600 Der Umfang der Entschädigung in der Arbeitgeberhaftung wird gesetzlich durch das ARNG festgelegt und manchmal von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Vergleicht 598 599 600 Vgl. Lee, UVG, S. 578. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 241 f.; Lee, UVG, S. 579. Vgl. Lee, UVG, S. 580; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 433 f. 166 man den Umfang der Entschädigung in der Arbeitgeberhaftung mit den Leistungen der Unfallversicherung, stellt man fest, dass die Höhe der Entschädigung bei der Arbeitgeberhaftung deutlich niedriger sind als bei Unfallversicherungsleistungen (Vgl. Tabelle VIII-2). Tabelle VIII-2: Umfang der Leistungen in der Arbeitgeberhaftung und KUV Leistungsarten Medizinische Versorgung Lohnersatz Berufliche Rehabilitation Entschädigung für die Invalidität Entschädigung an die Hinterbliebenen Arbeitgeberhaftung gesamte Kosten für die medizinische Versorgung 60% des Durchschnittslohnes Koreanische Unfallversicherung gesamte Kosten für die medizinische Versorgung 70% des Durchschnittslohnes Keine Zuschuss für die Berufsausbildung Invaliditätsabfindung (§ 80 ARNG) Invaliditätsleistungen (§ 57 KUVG) Invaliditätsgrade Abfindung (einmalig) Invaliditätsgrade Rente (dauerhaft) Abfindung (einmalig) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 1.340 1.190 1.050 920 790 670 560 450 350 270 200 140 90 50 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 329 291 257 224 193 164 138 - (1.474) (1.309) (1.155) 1.012 869 737 616 495 385 297 220 154 99 55 1.000-fache des Durchschnittslohnes Entschädigung für die 100-prozentige Erwerbsminderung mehr als 2 Jahre 1.340-fache des Durchschnittslohnes Bestattungskosten 90-fache des Durchschnittslohnes Sonderleistungen Keine 1.300-fache des Durchschnittslohnes Invaliditätsgrade IDCA-Leistungen (§ 66 KUVG) 1 2 3 329-fache des Durchschnittslohnes 291-fache des Durchschnittslohnes 257-fache des Durchschnittslohnes 120-fache des Durchschnittslohnes Sonderinvaliditätsleistungen Sonderhinterbliebenenleistungen Eigene Darstellung 2.1.2. Koordination zwischen ARNG und KUVG Nach § 80 Abs. 1 KUVG kann der Arbeitgeber von der im ARNG geregelten Haftpflicht befreit werden, wenn der verletzte Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen mit gleicher Schadensfolge Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung erhalten. Ebenso kann der Arbeitgeber gem. § 87 ARNG von seiner arbeitsrechtlichen Haftpflicht befreit werden, wenn der verletzte Arbeitnehmer oder Hinterbliebene mit gleicher Schadensfolge Geld oder Geldwerte aus dem Zivilrecht oder anderen Gesetzen, die der Entschädigung des ARNG entspricht, er167 hält.601 Grundsätzlich hat die Unfallentschädigung aus der Arbeitgeberhaftung und Unfallversicherungsleistungen eine einander ergänzende Funktion, so dass das Problem der Doppelbelastung sowie der Überkompensation mit gleicher Schadensfolge durch die Koordinationsregelung vermieden werden kann.602 Deshalb kann der Arbeitgeber in der Praxis von der Arbeitgeberhaftung befreit werden, wenn der Betrag der Unfallversicherungsleistungen mindestens höher als die Entschädigungszahlung nach dem Arbeitsnormengesetz ist.603 Wenn die Krankheit oder Körperverletzung des verunfallten Arbeitnehmers innerhalb drei Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geheilt werden kann, muss der Arbeitgeber die Entschädigung bei der Arbeitgeberhaftung selbst zahlen. Gemäß § 40 Abs. 3 KUVG werden medizinische Leistungen nur dann gewährt, wenn der Krankheitszustand des verunfallten Arbeitnehmers mehr als drei Tagen dauert. Andernfalls muss der Arbeitgeber gem. § 78 ARNG die Kosten für die medizinische Versorgung selbst tragen. Falls der Unfallversicherungsträger wegen des Fehlens der rechtlichen Voraussetzung die Zahlung der Leistungen ablehnt, haftet auch der Arbeitgeber nach dem ARNG nicht.604 Weiterhin muss der Arbeitgeber zusätzlich den Differenzbetrag selbst tragen, wenn der Entschädigungsumfang nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung größer ist als der Entschädigungsumfang des ARNG oder Leistungen der Unfallversicherung. 2.2. Verhältnis zum Zivilrecht 2.2.1. Vergleich zwischen Zivilrecht und KUVG Der Arbeitgeber ist nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Deshalb hat der Arbeitgeber Betriebsanlagen, Maschinen, Rohstoffe oder Schutzausrüstungen so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese Pflichten des Arbeitgebers werden als ‚Fürsorge- oder Schutzpflichten‘ bezeichnet.605 Verletzt der Arbeitgeber 601 602 603 604 605 Vgl. Kim, UVG, S. 477; Lee, UVG, S. 575 f. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 435. Vgl. KSC, 24.11.1970, 70DA2144. Vgl. Kim, UVG, S. 478. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 238; Lee, UVG, S. 31 f. 168 diese vertraglichen Pflichten und wird dadurch Gesundheit oder Leben des Arbeitnehmers verletzt, so hat der Arbeitnehmer nach § 390 KBGB (Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch)606 einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn das den Schaden verursachenden Verhalten des Arbeitgebers schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, gewesen ist. Im deutschen Recht ist die aus der Verletzung der Schutzpflichten des Arbeitgebers nach § 618 Abs. 1 resultierende Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB deshalb ohne praktische Bedeutung, weil sie vom gesetzlichen Unfallversicherungsrecht überlagert wird.607 Es handelt sich nämlich bei dem Schaden, den der Arbeitnehmer durch die Verletzung von Arbeitsschutzpflichten durch den Arbeitgeber erlitten hat, um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, deshalb tritt nach § 104 SGB VII keine Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer für den Personenschaden ein. Stattdessen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen die zuständige Berufsgenossenschaft. Im koreanischen Unfallversicherungsrecht besteht jedoch keine gesetzliche Regelung über den Haftungsausschluss des Arbeitgebers – wie § 104 SGB VII in Deutschland –, so dass die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers durch die Verletzung von Arbeitsschutzpflichten eine wichtige Rolle spielt.608 Außerdem hat der verletzte Arbeitnehmer nach §§ 750 und 756 KBGB gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitskollegen einen Schadensersatzanspruch, wenn der Unfallschaden infolge einer ‚unerlaubten Handlung‘ des Arbeitgebers oder des Kollegen herbeigeführt werden.609 Im koreanischen Zivilrecht bildet die Vorschrift des § 750 KBGB610 die allgemeine Grundnorm der deliktrechtlichen Haftung, die grundsätzlich jedermann trifft. Der Schadensersatzanspruch aus § 750 KBGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt der Anspruchsteller bzw. Arbeitnehmer. Weiterhin regelt § 756 KBGB611 die besondere Delikthaftung für Dritte. 606 607 608 609 610 611 § 390 KBGB [Schadensersatz wegen Nichterfüllung] lautet: „Leistet der Schuldner auf die im Schuldverhältnis bestehenden Erfüllung nicht, hat der Gläubiger wegen Nichterfüllung einen Anspruch auf Schadensersatz.“ Cho, Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch. Vgl. Wank, in: ErfKomm, § 618 Rn. 38; Lorenz, in: MünchKommBGB, § 618 Rn. 5; Legleitner, in: jurisPK-BGB, § 618 Rn. 9; Kötz, Deliktrecht, S. 4. Vgl. Lee, UVG, S. 32; Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 436. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 350; Lee UVG, S. 609; Kim, UVG, S. 480 ff. § 750 KBGB [Inhalt der unerlaubten Handlung] lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Cho, Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch. § 756 KBGB [Schadensersatzpflicht des Geschäftsherrn] lautet: „Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten zufügt.“ Cho, Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch. 169 Tabelle VIII-3: Vergleich zwischen KUV und Zivilhaftung Inhalt Koreanische Unfallversicherung Zivilhaftung Zielsetzung Entschädigung, Rehabilitation, Prävention Schadensausgleich Voraussetzung Verschuldensunabhängigkeit Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Rechtsverhältnis Unfallversicherungsträger und Arbeitnehmer Arbeitgeber und Arbeitnehmer Entschädigungsumfang Gesetzlich festgelegte Leistungen, deren Höhe sich nach dem Durchschnittslohn richtet / Ausschluss des Schmerzensgeldes Ausgleich für sämtliche Schäden bzw. geistigen und körperlichen Schäden einschließlich des Schmerzensgeldes Entschädigungsform dauerhafte Rente oder einmalige Abfindung Schadensersatz Mitverschulden nicht mitberücksichtigt mitberücksichtigt Quelle: Lee, UVG, S. 617. Also hat der verletzte Arbeitnehmer nach § 756 KBGB einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Personenschaden des Arbeitnehmers infolge eines Vorsatzes und einer Fahrlässigkeit des mitarbeitenden Arbeitskollegen herbeigeführt werden. Schließlich hat der verletzte Arbeitnehmer gem. § 758 KBGB612 einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Schaden durch Mängel an Arbeitsgeräten oder einrichtungen eintritt. Das wichtigste Ziel der zivilrechtlichen Haftung ist der Schadensausgleich, der das Verschulden des betroffenen Arbeitgebers voraussetzt.613 Die Zielsetzung der Unfallversicherung ist demgegenüber die Sicherung des verletzten Arbeitnehmers durch die verschuldensunabhängige Entschädigung, Rehabilitation und Prävention vom Unfallversicherungsträger. 614 Nach diesem Charakter einer Verschuldensunabhängigkeit spielt bei der Unfallversicherung der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit keine Rolle mehr.615 Der Entschädigungsumfang beschränkt sich in der Unfallversicherung. Es handelt sich da612 613 614 615 § 758 KBGB [Haftung des Besitzer und Eigentümer einer baulichen Anlage] lautet: „Wer einem anderen einen Schaden durch fehlerhafte Errichtung oder durch mangelhafte Erhaltung einer baulichen Anlage zufügt, so ist der Besitzer der Anlage zum Schadensersatz verpflichtet.“ Cho, Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 352; Kim, KZfRW 1994, S. 148. Vgl. Kim, UVG, S. 481. Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 436; Lee, UVG, S. 614. 170 bei um eine Teilversicherung, bei der die Leistungen nicht alle körperlichen und geistigen Unfallschäden decken, sondern einen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers gesetzlich festgelegten Anteil des verlorenen Einkommens.616 Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Durchschnittslohn des verletzten Arbeitnehmers. Dabei wird das Schmerzensgeld, das den seelischen oder geistigen Schaden kompensiert, ausgeschlossen.617 Im Vergleich zu den Unfallversicherungsleistungen werden im zivilrechtlichen Schadensersatz sämtliche – körperliche und seelische – Schäden des verletzten Arbeitnehmers ausgeglichen. Dabei ist ein Schmerzensgeld enthalten.618 Deshalb ist der Entschädigungsumfang der zivilrechtlichen Haftung normalerweise höher als die Leistungen der Unfallversicherung. Jedoch muss der verletzte Arbeitnehmer den kostenaufwendigen Gerichtsprozess durchsetzen, um den zivilrechtlichen Schadensersatz zu erlangen.619 In praktischer und prozessualer Hinsicht ist es für den Arbeitnehmer schwierig, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation die Finanzmittel für einen langen Gerichtsprozess aufzubringen. Deshalb ist der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den betroffenen Arbeitnehmer meistens nicht hilfsreich. 2.2.2. Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG Ein verletzter Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall im Sinne des KUVG erlitten hat, erhält Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung und zugleich kann er eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen den schuldhaften Arbeitgeber erheben. Im Koreanischen Recht wird der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung nicht befreit. Deshalb kann der Arbeitgeber sowohl durch die Beitragspflicht zur Unfallversicherung als auch durch die Zahlung des zivilrechtlichen Schadensersatzes doppelt belastet werden, wenn es keine Koordination der nebeneinander konkurrierenden Ausgleichssysteme gibt.620 Um dieses Problem der Doppelbelastung einerseits und der Überkompensation andererseits zu vermeiden, regelt das koreanische Unfallversicherungsgesetz die Entschädigungskoordination. Nach § 80 Abs. 2 KUVG kann der Arbeitgeber teilweise von der Haftpflicht, die aus dem Zivilrecht und anderen Gesetzen entsteht, befreit werden, wenn der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen die im Unfallversicherungsgesetz vorgeschriebenen Versicherungsleistungen 616 617 618 619 620 Vgl. Kim, KZfRW 1994, S. 151. Vgl. Lee, UVG, S. 616; Kim, UVG, S. 482. Vgl. Kim, KZfRW 1994, S. 144; Lee, UVG, S. 612; Kim, UVG, S. 485. Vgl. Lee, UVG, S. 616. Vgl. Kim, KZfRW 1994, S. 151. 171 erhalten. Weiterhin zahlt der Unfallversicherungsträger gem. § 80 Abs. 3 KUVG nur den Differenzbetrag als Leistungen, wenn der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen entsprechende Entschädigungen aus dem Zivilrecht oder anderen relevanten Gesetzen erhalten.621 Deshalb wird innerhalb des zivilrechtlichen Schadensersatzumfangs der Betrag von Versicherungsleistungen abgezogen, wenn der Arbeitnehmer im Voraus vom Unfallversicherungsträger Entschädigungsleistungen erhält und danach einen zivilrechtlichen Schadensersatz gegen den Arbeitgeber geltend macht.622 Im umgekehrten Fall wird innerhalb des Leistungsumfangs der Unfallversicherung der zivilrechtliche Schadensersatz abgezogen, wenn der Arbeitnehmer im Voraus vom Arbeitgeber einen Schadensersatz erhält. In diesem Fall haben Unfallversicherungsleistungen keinen Einfluss auf den Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers, weil das Schmerzensgeld innerhalb des Leistungsumfangs der Unfallversicherung nicht beinhaltet.623 Ob diese koordinierende Regelung zwischen dem Zivilrecht und dem Unfallversicherungsrecht für den betroffenen Arbeitnehmer vorteilhaft ist, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalles durch den Vergleich der gewährten Leistungen mit dem Schadensersatz weiterhin beurteilt werden. In vielen Fällen wird die Leistungsgewährung durch die Unfallversicherung trotz des Ausschlusses des Schmerzensgeldanspruches besser sein als Schadensersatz, weil die Durchsetzung des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses sehr kosten- und zeitaufwendig ist. Im Gegenzug werden dem verletzten Arbeitnehmer schnelle Leistungen vom Unfallversicherungsträger gewährt, so dass der Lebensunterhalt des betroffenen Arbeitnehmers sowie seiner Hinterbliebenen gesichert wird. 2.3. Schematische Darstellung der Entschädigungskoordination Für die Analyse der Entschädigungskoordination soll zunächst eine schematische Darstellung vorgestellt werden. Die schematische Darstellung bietet grundlegende Erkenntnisse des koreanischen Koordinationssystems, in dem weiterhin untersucht wird, welche Konsequenzen sich für jedes Koordinationssystem ergeben. Das wichtigste Ergebnis dieser Untersuchung ist darin zu sehen, dass es verschiedene Koordinationsmodelle gibt, die aus ökonomischer Sicht unterschiedliche Auswirkungen auf die Kompensation und den Anreiz zur Unfallverhütung 621 622 623 Vgl. Lee, UVG, S. 611; Kim, UVG, S. 487. Vgl. KSC, 11.12.1990, 90DA5634. Vgl. Lee, UVG, S. 612; Kim, UVG, S. 485; KSC, 14.10.1980, 79DA2260. 172 haben. Im Hinblick auf diesem Untersuchungszweck wird zunächst das deutsche Modell des Haftungsausschlusses schematisch dargestellt, um es mit dem Modell des koreanischen Koordinationssystems zu vergleichen. Dabei verwende ich folgende Abkürzungen für die schematische Darstellung: - H: gesamte Arbeitsunfallschäden des verletzten Arbeitnehmers - L : Leistungen vom Unfallversicherungsträger (wobei L < H) - A: Unfallentschädigung des Arbeitgebers bei der Arbeitgeberhaftung (A < L)624 - S : zivilrechtlicher Schadensersatz einschließlich des Schmerzensgeldes (S = H) - B: Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers - R: Umfang des Regressanspruchs 2.3.1. Modell des Haftungsausschlusses in Deutschland Nach dem Prinzip der Haftungsersetzung sind gem. § 104 SGB VII Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht befreit. Diese Haftungsfreistellung der Unternehmer führt also dazu, dass die verschuldensabhängige Vertrags- und Delikthaftung des Arbeitgebers durch das System der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst wird. An die Stelle der zivilrechtlichen Ansprüche treten die Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger. Also erhält der verletzte Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitsunfalls nur die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen vom Unfallversicherungsträger (vgl. Abbildung VIII-1). Ansonsten hat er nach dem Prinzip der Haftungsersetzung keinen weiteren Anspruch auf zivilrechtlichen Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber. Bei dem deutschen System der Haftungsersetzung erhält schließlich der verletzte Arbeitnehmer nur die Unfallversicherungsleistungen (L)625, soweit der Schadensfall infolge einer versicherten Tätigkeit, die sog. Arbeitstätigkeit, eingetreten ist. Als Ausgleich für die schnelle Leistungsgewährung „verzichtet“ der verunfallte Arbeitnehmer auf zivilrechtliche Ansprüche 624 625 Der Umfang der Entschädigung in der Arbeitgeberhaftung ist niedriger als Leistungen der Unfallversicherung in Korea. Siehe dazu Abschnitt 2.1.1 des Kapitel VIII. Dabei sind auch Schmerzensgeldzahlungen ausgeschlossen. Deshalb wird die Leistungen der Unfallversicherung in der Regel geringer ausfallen als Schadenersatzzahlungen (wobei L < H). 173 gegen den Arbeitgeber. Dadurch können tertiäre Kosten, die bei allen Aufwendungen zur Abwicklung und Verteilung von Schäden entstehen, wie beispielsweise Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zeit und Mühe der beteiligten Parteien, vermieden werden.626 Daher ist die Vermeidung tertiärer Kosten ein wichtiges Ziel des Unfallversicherungssystems, weil die so aufgewendeten Ressourcen für alternative Zwecke verwendet werden können. Abbildung VIII-1: Deutsches Modell der Haftungsersetzung Leistungsbeantragung AN Leistungen (L) UVTräger keinen Anspruch auf Schadensersatz Beiträge (B) Befreiung von zivilrechtlichen Schadensersatz verletzte AN L AG Eigene Darstellung Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Beiträgen zu erbringen. Diese einseitige Finanzierungsverantwortung des Arbeitgebers ist ein Grund für die Haftungsfreistellung.627 Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber vom zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch freigestellt wird, sofern er allein zur Beitragszahlung verpflichtet ist. Ein positiver Aspekt ergibt sich darüber hinaus aus dem Anreiz für den Arbeitgeber zur Unfallprävention. Soweit der Arbeitgeber bei der verschuldensunabhängigen Unfallversicherung alle Unfallkosten bzw. die Summe von Präventions- und Schadenskosten tragen muss, hat er dann einen Anreiz, eine optimale Vorsorge zu treffen.628 626 627 628 Vgl. Schäfer/Ott, Lehrbuch, S. 128. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 22 Rn. 3; Waltermann, Sozialrecht, § 10 Rn. 305. Dieser Aspekt ist ähnlich wie die Effizienzwirkung der Gefährdungshaftung. Vgl. dazu weiter. Schäfer/Ott, Lehrbuch, S. 193 ff; Schäfer/Wehrt, HJfWG 1989, S. 89 f.; Endres, JfS 1989, S. 115129. 174 2.3.2. Modell der Koordination zwischen ARNG und KUVG in Korea Betrachten wir nun das koreanische Koordinationsmodell 1 (Abbildung VIII-2). Im Fall eines Arbeitsunfalls erhält der verletzte Arbeitnehmer Leistungen vom Unfallversicherungsträger, wenn der Unfall infolge einer Arbeitstätigkeit eintritt. Durch die Koordinationsregelung nach dem § 80 Abs. 1 KUVG kann der Arbeitgeber von der im ARNG geregelten Entschädigungspflicht völlig befreit werden, weil die Höhe der Leistungen größer ist als die Unfallentschädigung bei der Arbeitgeberhaftung. Zugleich hat der Arbeitnehmer neben den Leistungen keinen weiteren Anspruch auf die arbeitsrechtliche Unfallentschädigung nach dem Arbeitsnormengesetz. Das Ergebnis dieser Koordination führt zur gleichen Situation wie im deutschen Modell des Haftungsausschlusses. Abbildung VIII-2: Koordinationsmodell 1 zwischen AG-Haftung und KUV Leistungsbeantragung AN Leistungen (L) UVTräger Beiträge (B) kein Anspruch auf Unfallentschädigung verletzte AN L AG Eigene Darstellung Das folgende Koordinationsmodell 2 zeigt den umgekehrten Fall des Koordinationsmodells 1 (Abbildung VIII-3). Bei der Arbeitgeberhaftung ist der Arbeitgeber unabhängig vom eigenen oder fremden Verschulden verpflichtet, dem verletzten Arbeitnehmer die Entschädigung aus eigener Tasche zu zahlen. Deshalb kann der verletzte Arbeitnehmer die gesetzlich festgelegte Unfallentschädigung (A) vom seinem Arbeitgeber erhalten. Gleichzeitig oder später – nach dem er die Unfallentschädigung von seinem Arbeitgeber erhalten hat – kann er auch vom Unfallversicherungsträger die Leistungszahlung beantragen. Soweit der Schadensfall die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt, muss der Unfallversicherungsträger die 175 Leistungen bezahlen. In diesem Fall jedoch wird die Höhe der Leistungen infolge einer Koordination nach dem Betrag der Unfallentschädigung des Arbeitgebers beschränkt.629 Abbildung VIII-3: Koordinationsmodell 2 zwischen AG-Haftung und KUV Leistungsbeantragung AN UVTräger ② Leistungen (L-A) ③ Regress (R=A) ① Entschädigung des AGs (A) Verletzte AN Beiträge (B) AG L A (A < L) Eigene Darstellung In der Praxis gewährt der Unfallversicherungsträger den Differenzbetrag zwischen den Leistungen und der Unfallentschädigung des Arbeitgebers (L-A). Für den Betrag der Unfallentschädigung, den der Arbeitgeber persönlich dem verletzten Arbeitnehmer gezahlt hat, hat er einen Regressanspruch (R=A) gegen den Unfallversicherungsträger. 630 Im Ergebnis kann man feststellen, dass der verletzte Arbeitnehmer schließlich die insgesamt gleiche Entschädigungssumme L (=A+(L-A)) erhält, deren Summe dem gesamten Entschädigungsumfang des Modell 1 genau entspricht. 2.3.3. Modell der Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG in Korea Betrachten wir nun das Koordinationsmodel 3, in dem der verletzte Arbeitnehmer zunächst die Leistungszahlung vom Unfallversicherungsträger beantragt (Abbildung VIII-4). Dann kann der Arbeitnehmer die Leistungen (L) erhalten. Außerdem kann er auch eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen seinen Arbeitgeber erheben, wenn der Unfall infolge einer 629 630 Vgl. Kim, UVG, S. 477; Lee, UVG, S. 576. Vgl. Kim, KZfAF 1998, S. 364; KSC, 24.5.1994, 93DA388826. 176 vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung des Arbeitgebers herbeigeführt worden ist. Auf diese Weise kann er neben den Versicherungsleistungen Schadensersatz einschließlich des Schmerzensgeldes bekommen. Aber der Umfang des Schadensersatzes wird durch die Koordinationsregelung nach dem § 80 Abs. 2 KUVG beschränkt. Abbildung VIII-4: Koordinationsmodell 3 zwischen Zivilhaftung und KUV Leistungsbeantragung AN ① Leistungen (L) UVTräger Beiträge (L) ② Schadensersatz (S-L) AG verletzte AN S L (L<S) Eigene Darstellung Um die Überkompensation zu vermeiden, soll der Arbeitgeber nur den Differenzbetrag (SL)631 als Schadensersatz zahlen, weil der verletzte Arbeitnehmer schon Leistungen erhält. Insgesamt kann der verletzte Arbeitnehmer sowohl Leistungen als auch den Differenzbetrag zwischen dem Schadensersatz und den Leistungen als Entschädigung in Höhe von S (= L+(SL)) bekommen. Deshalb ist der Umfang der Entschädigung in diesem Modell größer als die Summe der Entschädigung im Modell 1 und 2. Im Zusammenhang mit dieser Koordination stellt sich deshalb die Frage, in welchem Umfang die Versicherungsleistungen vom Schadensersatz abgezogen werden sollen. Nach der Auffassung der koreanischen Rechtsprechung sollen grundsätzlich schon gewährte Leistungen vom Umfang des Schadensersatzes abgezogen werden.632 Jedoch sollen die noch nicht gezahlten Leistungen im Voraus vom aktuell zu zahlenden Betrag des Schadensersatzes nicht 631 632 Dieser Differenzbetrag ist das Schmerzensgeld, das in den Leistungen der Unfallversicherung nicht enthalten ist. Vgl. Kim, KZfAF 1998, S. 367; KSC, 31.10.1981, 80DA2928; KSC, 14.5.1985, 85NU12. Vgl. KSC, 11.12.1990, 91DA5634. 177 abgezogen werden.633 Die Koordination der Entschädigung hat nur den Fall vorgesehen, dass bei gleichem Schaden entweder die Versicherungsleistungen oder der Schadensersatzbetrag schon entschieden worden sind. Normalerweise werden Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten langfristig bis zum Tod des Rentenberechtigten gewährt werden. Deshalb ist es zum aktuellen Zeitpunkt schwierig zu feststellen, wie lange die Rente künftig gewährt werden soll.634 Abbildung VIII-5: Koordinationsmodell 4 zwischen Zivilhaftung und KUV Leistungsbeantragung AN ② Leistungen (L-?) UVTräger verletzte AN S Beiträge (L) ① Schadensersatz (S) L AG Eigene Darstellung. Das Koordinationsmodell 4 zeigt den umgekehrten Fall des Koordinationsmodells 3 (Abbildung VIII-5). Wenn der verletzte Arbeitnehmer vor der Leistungsbeantragung zuerst eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, dann kann er Schadensersatz (S) vom Arbeitgeber bekommen, soweit der Schadensfall durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Arbeitgebers verursacht worden ist. Nachdem er diesen Schadensersatz bekommen hat, kann er auch vom Unfallversicherungsträger die Leistungszahlung beantragen.635 In diesem Fall soll der Unfallversicherungsträger im Prinzip den Differenzbetrag zwischen dem Schadensersatz und den Leistungen zahlen. Daraus ergibt sich auch die Frage, in welchem Umfang der schon gezahlte Schadensersatz von den noch nicht gezahlten Leistungen abgezogen werden soll. Der Betrag von Leistungen kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht 633 634 635 Vgl. Kim, KZfAF 1998, S. 370 f.; KSC, 5.8.1990, 91DA39603; KSC, 14.11.1989, 88DAKA28204. Vgl. Lee, UVG, S. 613. In der Praxis tritt diesen Fall selten ein, weil die Dauer des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses normalerweise länger ist als die Leistungsentscheidung vom Unfallversicherungsträger. Das Koordinationsmodell 4 ist deshalb nur theoretisch denkbar. 178 konkret feststellbar sein, weil die Renten langfristig gewährt werden. Da in dem Schadensersatz noch das Schmerzensgeld enthalten ist, ist der Abzug des Betrages noch problematischer, denn das Schmerzensgeld darf nicht von den Leistungen beeinflusst werden.636 2.4. Regressanspruch Der Regress findet statt, wenn der Unfallversicherungsträger dem Arbeitnehmer statt des von Dritten verursachten Unfallschadens die Leistungen als Schadensersatz gewährt hat. In diesem Fall hat der Unfallversicherungsträger einen Regressanspruch gegen schuldhafte Dritte, um die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.637 Der Regressanspruch setzt voraus, dass Unfallschäden durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln von Dritten herbeigeführt worden sind und der Unfallversicherungsträger die Leistungen statt Dritter erbringt. Unter dem Begriff ‚Dritter‘ versteht man diejenigen Personen, die außerhalb des im Versicherungsverhältnis betroffenen Personenkreises im Sinne des § 2 KUVG, - wie z. B. Unfallversicherungsträger, Arbeitgeber und ihre mitarbeitenden Arbeitnehmer - stehen.638 Ersatzpflichtig sind in diesem Zusammenhang diejenigen Personen, die außerhalb des Kreises von Arbeitgeber und Arbeitskollegen des verletzten Arbeitnehmers stehen und durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit die Leistungszahlung verursacht haben. Hierbei handelt es sich nur um Versicherungsfälle, sog. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen.639 Erbringt ein zuständiger Unfallversicherungsträger bzw. der KWCI die Leistungen der Unfallversicherung, hat der KWCI gem. § 87 Abs. 1 einen Regressanspruch gegenüber schuldhafter Dritter. Der Regress des Unfallversicherungsträgers richtet sich auf den Ersatz der infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen. Erhält ein Arbeitnehmer vom Dritten aus dem gleichen Grund einen Schadensersatz, dessen Betrag den Leistungen entspricht, dann wird der Unfallversicherungsträger gem. § 87 Abs. 2 von der Leistungspflicht befreit.640 Würde der Arbeitnehmer mit gleichem Schaden sowohl Leistungen der Unfallversicherung als auch einen Schadensersatz vom schuldhaft handelnden Dritten erhalten, würde daraus auch das Problem der Doppel-Entschädigung bzw. Überkompensation entstehen. Außerdem 636 637 638 639 640 Vgl. Lee, UVG, S. 617. Vgl. Kim, UVG, S. 493; Lee, UVG, S. 646. Vgl. Kim, UVG, S. 495. Vgl. Kim, UVG, S. 497. Vgl. Kim, UVG, S. 499; Lee, UVG, S. 651. 179 könnte es für den Unfallversicherungsträger eine Belastung sein, wenn der Versicherungsträger den vom Dritten verursachten Schaden tragen würde, was einen negativen Einfluss auf die Finanzierung der Unfallversicherung hätte. Um diese Probleme zu vermeiden, hat der Unfallversicherungsträger einen Regressanspruch gegen Dritte, der die zu erbringenden Aufwendungen ersetzt.641 3. Vergleichende Zusammenfassung Im in Deutschland bestehenden System der gesetzlichen Unfallversicherung gilt also das Prinzip der Haftungsersetzung, wonach die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers durch Versicherungsschutz des Unfallversicherungsträgers ersetzt und demzufolge der Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftpflicht befreit worden ist.642 Im Unterschied zum deutschen System gibt es in der Republik Korea ein gemischtes System, das sich aus drei Komponenten zusammengesetzt: der zivilrechtlichen Haftung, der Arbeitgeberhaftung und der Unfallversicherung (vgl. Tabelle VIII-3). Nach dem koreanischen Zivilgesetz hat der verletzte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Personenschadens, wenn der Arbeitgeber den Schaden schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Bei der im ARNG (Arbeitsnormengesetz) geregelten Arbeitgeberhaftung ist der Arbeitgeber nach dem Ansatz der Gefährdungshaftung verpflichtet, unabhängig von der Verschuldensfrage die arbeitsbedingte Schädigungen seines Arbeitnehmers selbst zu entschädigen. Außerdem besteht in Korea auch das Unfallversicherungssystem, dessen Finanzierung allein durch die Arbeitgeber aufgebracht wird. Anders als bei der Haftungsfreistellung in Deutschland bleiben in Korea alle drei Ausgleichssysteme bestehen, so dass der verletzte Arbeitnehmer sowohl einen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung als auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sowie einen arbeitsrechtlichen Entschädigungsanspruch hat. Wenn er aus gleicher Schadensfolge alle drei Ansprüche geltend macht, würde er überkompensiert, weil die Entschädigungen alternativer Ausgleichssysteme inhaltlich meistens gedoppelt sind. Deshalb gibt es im koreanischen Unfallversicherungsrecht einige Vorschriften, die die Entschädigungen aus verschiedenen Gesetzen miteinander koordinieren, um die Probleme der Überkompensation oder Doppelbelastung 641 642 Vgl. KSC, 26.12.1979, 79DA1668; KSC, 26.2.1974, 73DA76. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 38; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 28. 180 zu vermeiden.643 Der Grundsatz der Haftungsfreistellung in Deutschland ist aus ökonomischer Sicht insofern vorteilhaft, dass dadurch alle kostenaufwendigen Gerichtskosten und Verwaltungskosten, die mit der Feststellung der Fahrlässigkeit und dem Nachweis des Verschuldens im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess entstehen, vermieden werden.644 Weiterhin können auch durch die Haftungsersetzung zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sowie den Arbeitskollegen vermieden werden.645 Diese Vorteile hat die in Korea bestehende Entschädigungskoordination nicht. Durch die Koordination können zwar Probleme der Überkompensation oder Doppelbelastung vermieden werden, aber trotzdem entstehen dadurch viele unnötige Verwaltungs- und Gerichtskosten. Tabelle VIII-4: Verhältnisse zwischen GUV und anderen Rechten in Deutschland und Korea Inhalt Deutschland Korea Prinzipien • Prinzip der Haftungsersetzung (§§ 104 und 105 Abs. 1 SGB VII) - Freistellung der zivilrechtlichen Haftung gegen AG und Arbeitskollegen - Haftungsersetzung durch leistungsfähige Unfallversicherungsträger (sog. Berufsgenossenschaften) - Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs • Koordination verschiedener Entschädigungssysteme: - zivilrechtliche Haftung - arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung - gesetzliche Arbeitsunfallversicherung • Koordination zwischen ARNG und KUVG (§ 87 ARNG; § 80 Abs. 1 KUVG) • Koordination zwischen Zivilrecht und KUVG (§ 80 Abs. 2 und 3 KUVG) Zivilrechtliche Haftung GUV Regress KUV AGHaftung • Regressanspruch bei vorsätzlicher • Regressanspruch des UV-Trägers oder grob fahrlässiger Herbeiführung (§ 87 KUVG) des Arbeitsunfalls (§ 110 SGB VII ) • Forderungsübergang (§ 116 Abs. 1 SGB X) Eigene Darstellung Hinsichtlich des Entschädigungsumfangs erhält der verletzte Arbeitnehmer im deutschen Modell der Haftungsersetzung insgesamt nur die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversi643 644 645 Vgl. Cho, UVG: Theorie und Praxis, S. 433; Lee, UVG, S. 575; Kim, UVG, S. 476. Vgl. Schäfer/Ott, Lehrbuch, S. 192. Vgl. dazu das Friedensargument im Abschnitt 1.1 des Kapitel VIII. 181 cherung (L) und der Arbeitgeber zahlt nur die Beiträge zur Unfallversicherung (B). Die Modelle 1 und 2 der Koordination zwischen der Unfallversicherung und der Arbeitgeberhaftung in Korea führen zum gleichen Ergebnis wie das deutsche Modell. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der verunfallte Arbeitnehmer die Leistungen (L) erhält und die finanzielle Belastung des Arbeitgebers (B) ist (vgl. Tabelle VIII-5). Anders als bei dem deutschen Modell (D) entstehen aber bei dem Koordinationsmodell 2 (M2) kostenaufwendige Verwaltungskosten, die für die Feststellung des miteinander konkurrierenden Entschädigungsumfangs im Koordinationsverfahren hervorgerufen werden. Weiterhin ist im Koordinationsmodell 2 die Dauer der Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer länger als im Modell 1 (vgl. Tabelle VIII-6). Tabelle VIII-5: Entschädigungs- und Belastungsumfang der Koordination in Korea Inhalt Deutschland Entschädigungsumfang des ANs Finanzielle Belastung des AGs Korea Modell 1 Modell 2 Modell 3 Modell 4 L L L=A+(L-A) S = L+(S-L) L+S(?) B B B=(B+A)-A B+(S-L) B+S(?) Eigene Darstellung Tabelle VIII-6: Kosteneffekte der Koordination in Korea Transaktionskosten (Gerichtskosten, Verwaltungskosten) D = M1 < M2 < M3 ≤ M4 Dauer der Auseinandersetzung D = M1 < M2 < M3 ≤ M4 Eigene Darstellung Bei den Koordinationsmodellen 3 und 4 für Korea, die sich auf die Koordination zwischen der Unfallversicherung und der zivilrechtlichen Haftung beziehen, kann somit der Fall eintreten, dass der geschädigte Arbeitnehmer mehr Entschädigung erhält als Versicherungsleistungen, wenn er neben den Leistungen zusätzlich einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend macht. Durch die Koordinationsregelung wird zwar der Entschädigungsumfang koordiniert bzw. gekürzt, aber trotzdem kann der Verletzte z. B. Schmerzensgeld in Höhe von H-L im Modell 3 bekommen. Normalerweise ist das Schmerzensgeld, das seelische und geistige Schäden ent182 schädigt, in den Leistungen der Unfallversicherung nicht enthalten. Deshalb darf das Schmerzensgeld vom Leistungsbetrag nicht abgezogen werden, weil die rechtlichen Grundlagen für das Schmerzensgeld andere sind als die Leistungsgewährung in der Unfallversicherung.646 Folglich kann der verletzte Arbeitnehmer insgesamt sowohl Leistungen (L) als auch den Differenzbetrag zwischen dem zivilrechtlichen Schadensersatz und den Leistungen (S-L) als Entschädigung beanspruchen. Deshalb ist der Umfang der Entschädigung in den Modell 3 und 4 größer als die Summe der Entschädigung im Modell 1 und 2. Die Situation der Entschädigungskoordination wird im Modell 4 wegen des Abzugsproblems noch komplizierter, weil Leistungen in Form von Renten meistens langfristig gewährt werden, so dass dieser Leistungsbetrag zum aktuellen Zeitpunkt nicht konkret feststellbar ist. Bei den Koordinationsmodellen 3 und 4 entstehen Verwaltungskosten sowie Gerichtskosten, die für die effizientere Gestaltung des Absicherungssystems soweit wie möglich vermieden werden sollten. Weiterhin könnten kooperative Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem verletzten Arbeitnehmer durch den langen Gerichtsprozess verloren gehen und dem Betriebsfrieden schaden. Solange es für den verletzten Arbeitnehmer noch die zusätzliche Möglichkeit gibt, durch den zivilrechtlichen Schadensersatz mehr Entschädigung zu erhalten, bestünde für künftige Verletzte ein Anreiz, ebenfalls zusätzlich zivilrechtliche Klage zu erheben, was zu einer Häufigung von Klagen führen könnte.647 Vergleicht man den Entschädigungsumfang der koreanischen Entschädigungskoordination mit der deutschen Haftungsersetzung stellt man fest, dass die gesamten Schäden des verunglückten Arbeitnehmers unter bestimmten Umständen vollständig entschädigt werden können. Es handelt sich dabei um eine Vollversicherung, bei der sämtliche Schäden des Arbeitnehmers vollständig entschädigt werden. Wie schon in der vergleichenden Zusammenfassung des Kapitels VI erwähnt wird, dürfen Kompensationsleistungen jedoch meines Erachtens nicht vollständig alle Unfallschäden des verunfallen Arbeitnehmers decken. Ansonsten besteht für die Arbeitnehmer im Vorfeld kein Anreiz, eigene Vorsorge zu betreiben, mit denen die Eintrittswahrscheinlichkeit des Unfallgeschehens sowie das Ausmaß der Unfallschäden verringert werden kann.648 Weiterhin könnten die hohen Entschädigungsleistungen der Unfallversicherung die Bereitschaft der Arbeitsunfallopfer zur dauerhaften Wiedereingliederung ins Arbeits646 647 648 Vgl. Kim, KZfAF 1998, S. 367; KSC, 31.10.1981, 80DA2928; KSC, 14.5.1985, 85NU12. Vgl. Butler/Worrall, JRI 1991, S. 192. Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten verpflichtet, für die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel usw. zu achten. Vgl. dazu weiter Butler/Worrall, JRI 1991, S. 192; Endres, JfS 1989, S. 124. 183 leben reduzieren.649 Deshalb sollten die Leistungen nicht so hoch bemessen werden, dass ein Anreiz zur Wiederaufnahme der Arbeit schadet.650 Im Ergebnis empfiehlt sich für Korea folglich langfristig die vollständige Abdeckung des Arbeitsunfallrisikos durch die eigenständige Unfallversicherung, ohne dabei noch auf eine Arbeitgeberhaftung sowie eine zivilrechtliche Haftung wie sie im Augenblick besteht, zurückgreifen. Ansonsten entstehen höhere Gerichts- und Verwaltungskosten, die die Gewährleistung einer effektiven Absicherung mit geringeren Kosten behindern können. Integriert man dagegen die Absicherung des Arbeitsunfallrisikos in einem eigenständigen System der Unfallversicherung, bedeutet das eine hohe Verwaltungseffizienz und damit auch niedrigere Verwaltungskosten. 649 650 Vgl. Dionne/St-Michel, RES 1991, S. 236. Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 426. 184 IX. Prävention und Arbeitsschutz Der Hauptzweck des Unfallversicherungssystems sollte nicht nur im Schadensausgleich liegen, sondern der unfallverhütende Verhaltenssteuerungseffekt muss als wichtigste Aufgabenstellung gesehen werden.651 Durch effektive Prävention kann im Vorfeld der Eintritt des Arbeitsunfallrisikos sowie hohe Folgekosten vermieden bzw. vermindert werden. 652 In Bezug auf die Unfallkosten argumentierte Calabresi, dass die grundlegende Funktion des Unfallrechts in der Verringerung von Unfallkosten besteht, was insbesondere durch die Reduktion der Zahl und Schwere von Unfällen zu erreichen ist.653 Damit wird deutlich, dass Unfallversicherungssysteme zur Reduktion der Unfallkosten einen besonderen Schwerpunkt auf die Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken legen sollten. Zur Erfüllung der effektiven Prävention sind unmittelbare Präventionsmaßnahmen der staatlichen Institutionen für Arbeitsschutz und Unfallversicherungsträgers sowie die risikobezogene Prämiengestaltung in der Unfallversicherung denkbar. In diesem Kapitel ist das Arbeits- und Gesundheitsschutzsystem in Deutschland und Korea sowie seine Institutionen und rechtliche Rahmenbedingungen darzustellen. 1. Deutschland Da für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie die Unfallverhütung in Deutschland einerseits staatliche Arbeitsschutzbehörden und andererseits die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tätig werden, wird dieses System in Deutschland als ‚duales Arbeitsschutzsystem‘ bezeichnet (vgl. Abbildung IX-1).654 Die staatliche Seite bzw. Bund und Länder erlassen Gesetze, Verordnungen und Regeln staatlicher Ausschüsse, die allgemeine und grundsätzliche Anforderungen zum Arbeitsschutz bilden. Die Unfallversicherungsträger erlassen nach Bedarfsprüfung und mit Genehmigung von Bundesregierung und Ländern eigene Unfallverhütungsvorschriften.655 Die Überwachung und die Beratung der Einhaltung der staatlichen Vorschriften in den Betrieben erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen Aufsichtsbehörden (Länder) und der Unfallversicherungsträger. Das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland 651 652 653 654 655 Vgl. Schulz, BG 1996, S. 144; Fuchs, SGb 1995, S. 422; Fuchs, BG 1996, S. 249. Vgl. Noell, BG 1979, S.510. Vgl. Calabresi, The Costs of Accident, S. 26 ff.; Fuchs, IVSS 1997, S. 24 f. Vgl. Coenen, BG 2000, S. 694; Rimscha, BG 2001, S. 305; DGUV, Jahrbuch Prävention 20082009, S. 38; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 14 Rn. 1. Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 65 f. 185 besteht seit der Schaffung der Sozialsysteme am Ende des 19. Jahrhunderts und wurde durch das gleichzeitige Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes und des Sozialgesetzbuches VII im Jahr 1996 bestätigt und dabei inhaltlich um die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweitert.656 Abbildung IX-1: Duales Arbeitsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland Verordnungen und Richtlinien der EU / ILOÜbereinkommen Arbeitsschutzsystem in Deutschland Autonomes Arbeitsschutzrecht Staatliches Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland und der 16 Länder Rechtsetzung Rechtsetzung Bund und Länder: Gesetze, Verordnungen, Regeln staatlicher Ausschüsse (nur nach Bedarfsprüfung) Unfallverhütungsvorschriften mit Genehmigung durch Bund und Länder Beratung / Überwachung Beratung / Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch technische Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger der Einhaltung der staatlichen Vorschriften durch Staatliche Gewerbeaufsicht bzw. Staatliche Ämter für Arbeitsschutz Zusammenarbeit in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) Nationale ArbeitsschutzKonferenz (NAK) Quelle: BMAS/BAuA, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008, S. 18. Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch einen abgestimmten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz zu erhalten, zu verbessern und zu fördern, wurde von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern im November 2007 von der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) entwickelt. Die GDA bildet daher die Grundlage für ein abgestimmtes Handeln zur Erreichung gemeinsam festgelegter Arbeitsschutzziele. Mit der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie berücksichtigt Deutschland auch europäische und internationale Entwick656 Vgl. Coenen, BG 2000, S. 694. 186 lungen. Die gesetzlichen Grundlagen der GDA und des Zusammenwirkens ihrer Träger sind seit November 2008 im Arbeitsschutzgesetz und Sozialgesetzbuch VII festgeschrieben.657 1.1. Staatliches Arbeitsschutzrecht 1.1.1. Arbeitsschutzrecht In Bezug auf den staatlichen Arbeitsschutz ist zunächst das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 658 einschlägig, das im Zuge der Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinien 89/391/EWG von 1989 in das deutsche Arbeitsschutzrecht in Kraft getreten ist.659 Das Arbeitsschutzgesetz kann als das Grundgesetz des Arbeitsschutzes für die staatlichen Behörden bezeichnet werden und stellt eine einheitliche gesetzliche Grundlage für den Arbeits- und Gesundheitsschutz dar.660 Gemäß § 1 Abs. 1 ArbSchG hat das Gesetz das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es regelt gem. § 3 ArbSchG die Grundpflichten des Arbeitgebers. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.661 Weiterhin hat der Arbeitgeber gemäß § 5 ArbSchG eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung vorzunehmen und festzustellen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.662 Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten regeln §§ 15-17 ArbSchG. Danach sind die Beschäftigten verpflichtet, für die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel usw. zu achten. Weiterhin sind die Beschäf- 657 658 659 660 661 662 Vgl. GDA, Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008-2012, S. 3 f.; DGUV, Jahrbuch Prävention 2008-2009, S. 38. „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ vom 7. 8. 1996, BGBl. I S. 1246. Vgl. Larisch, Arbeitsschutz, S. 35 f. Vgl. Rimscha, BG 2001, S. 306; Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 69. Vgl. Larisch, Arbeitsschutz, S. 36 f. Vgl. Ebd., S. 37. 187 tigten gem. § 17 Abs. 1 ArbSchG berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.663 Nach § 20a Abs. 1 ArbSchG entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungsträger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA). Die GDA verfolgt das Ziel, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu erhalten, zu verbessern und zu fördern.664 Gemäß § 20a Abs. 2 ArbSchG setzt sich die GDA aus fünf Kernelementen zusammen. Sie umfasst:665 - die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele - die Festlegung von vorrangigen Handlungsfeldern und Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen - die Evaluierung der Ziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme - die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der Landesbehörden und Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe - die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriftenund Regelwerks. Als zentrales Entscheidungsgremium für die Planung, Koordinierung und Evaluation der zur Umsetzung der von der GDA vorgesehenen Maßnahmen wird gem. § 20b Abs. 1 ArbSchG die ‚Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK)‘ eingerichtet.666 Die NAK steuert die GDA auf institutioneller Ebene. Die NAK setzt sich aus jeweils drei stimmberechtigten Vertretern von Bund, Ländern und gesetzlicher Unfallversicherung und aus bis zu je drei beratenden Vertretern der Spitzenverbände der Sozialpartner zusammen. Daher bildet die NAK eine Koordinierungsplattform, die die GDA politisch steuert, fortentwickelt, den Gesamtprozess optimiert und abschließend bewertet (vgl. auch Abbildung IX-1).667 1.1.2. Betrieblicher Arbeitsschutz: Arbeitssicherheitsgesetz Für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sind in Deutschland weiterhin die Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) von 1973668 sowie die Unfallverhütungsvor663 664 665 666 667 668 Vgl. Löwisch, Arbeitsrecht, § 21 Rn. 1144. Vgl. DGUV, Jahrbuch Prävention 2008-2009, S. 38. Vgl. GDA, Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008-2012, S. 4; DGUV, Jahrbuch Prävention 2008-2009, S. 38. Vgl. GDA, Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008-2012, S. 12. Vgl. DGUV, Jahrbuch Prävention 2008-2009, S. 41. „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 12. 12. 1973, BGBl. I S. 1885. 188 schriften des Unfallversicherungsträgers maßgeblich.669 Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebliche Sicherheitsorganisation aufzubauen. Daher hat der Arbeitgeber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 1 ASiG), soweit dies im Hinblick auf Betriebsart, Zahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 ASiG).670 Diese Verpflichtung des Arbeitgebers wird durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ausgefüllt und konkretisiert.671 Gemäß § 3 Abs. 1 ASiG haben die Betriebsärzte die Aufgabe, den Arbeitgeber bei Planung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, bei arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen zu beraten. Hinzu kommen die Untersuchung der Arbeitnehmer, ihre arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung sowie die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse und die im Zusammenhang damit regelmäßig vorzunehmende Begehung der Arbeitsstätten. Für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit gelten entsprechende Aufgaben. Beide Gruppen sind zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet (§ 9 Abs. 3 ASiG).672 1.1.3. Aufsichtsdienste im Arbeitsschutz Gemäß § 21 Abs. 1 ArbSchG haben die zuständigen Behörden die Einhaltung der erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Für die Überwachung und Beratung im Bereich des Arbeitsschutzes sind zunächst die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz, die bei den Ländern angesiedelt und regional gegliedert sind, zuständig. Neben den Gewerbeaufsichtsämtern sind die technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften, die in erster Linie nach Branchen und zum Teil branchenintern regional organisiert sind, tätig. Die Aufsichtsdienste der Länder und der Unfallversicherungsträger gemeinsam überwachen, ob die Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz eingehalten werden.673 Für die Koordination wirken gem. § 21 Abs. 3 ArbSchG die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger auf der Grund- 669 670 671 672 673 Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 75 f.; Larisch, Arbeitsschutz, S. 38. Vgl. Löwisch, Arbeitsrecht, § 21 Rn. 1152. Vgl. Larisch, Arbeitsschutz, S. 38. Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 76. Vgl. Coenen, BG 2000, S. 695; Rimscha, BG 2001, S. 306. 189 lage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher.674 1.2. Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger Die Prävention ist die primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.675 Die gesetzliche Unfallversicherung betreibt Prävention auf verschiedenen Ebenen mit verschiedenen Instrumentarien. Die wichtigste Säule der Prävention sind die Maßnahmen und Einrichtungen zur Unfallverhütung der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Zur Erfüllung des Präventionsauftrags stehen der Berufsgenossenschaft vor allem zwei Instrumente zur Verfügung: der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften und die Überwachung der Betriebe durch sog. Aufsichtspersonen.676 1.2.1. Unfallverhütungsvorschriften Die Unfallversicherungsträger haben gem. § 14 Abs. 1 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Um diesen Präventionsauftrag zu erfüllen, erlassen die Unfallversicherungsträger nach § 15 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über:677 - Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben (Nr. 1), - das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (Nr. 2), - vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten (Nr. 3), - Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat (Nr. 4), 674 675 676 677 Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 77. Vgl. Rimscha, BG 2001, S. 307. Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 423; Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 8 und 40 f. Vgl. DGUV, Qualität in der Prävention, S. 4 f.; Wallerath, NZS 1997, S. 3 f. 190 - die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer (Nr. 5), - die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat (Nr. 6), - die Zahl der Sicherheitsbeauftragten (Nr. 7). Inhaltlich stellen die Unfallverhütungsvorschriften die in einem Gewerbe gemachten Betriebserfahrungen bzw. der langjährigen Berufserfahrungen dar. Sie zeigen damit typische Gefährdungsmöglichkeiten auf und geben den Unternehmen die zu treffenden Maßnahmen vor. Daher bilden sie lediglich Grundnormen und Anforderungen für den Arbeitsschutz, die die branchenspezifischen Gefährdungsrisiken sowie ihre erforderlichen Maßnahmen der jeweiligen Berufsgenossenschaften darstellen.678 Als Teil des autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger werden die Unfallverhütungsvorschrift von der Vertreterversammlung beschlossen (§ 33 Abs. 1 SGB IV) und sind öffentlich bekannt zu machen, wobei die Art der Bekanntmachung durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers zu regeln ist (§ 34 Abs. 2 SGB IV).679 Außerdem bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften gem. § 15 Abs. 4 SGB VII der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für die Unternehmen und die Versicherten, die in die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers fallen, sind gem. § 16 Abs. 1 SGB VII die Unfallverhütungsvorschriften unmittelbar verbindlich. 680 Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften durch Mitglieder oder Versicherte der Berufsgenossenschaften können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). 1.2.2. Aufsichtspersonen Gemäß § 17 Abs. 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für Erste Hilfe zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.681 Zu diesem Zweck sind die Unfallversicherungsträger gem. § 18 Abs. 1 SGB VII verpflichtet, besonders qualifizierte Aufsichtspersonen für eine wirksame Überwa678 679 680 681 Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 15 Rn. 3; Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 42. Vgl. Gitter/Schmitt, Sozialrecht, §19 Rn. 2; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 15 Rn. 1. Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 15 Rn. 1. Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 17 Rn. 2. 191 chung und Beratung zu beschäftigen.682 Die Aufsichtsperson repräsentiert die Berufsgenossenschaft bei den Unternehmen und den Versicherten. Sie steht den Unternehmen als moderner Dienstleister mit fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenz zur Verfügung. Die branchenorientierte Gliederung der Berufsgenossenschaften sichert die Fachkompetenz der Aufsichtsperson zur branchenspezifischen Ausführung des Präventionsauftrags.683 Die Aufsichtspersonen sind nach § 19 Abs. 1 SGB VII insbesondere berechtigt:684 - die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (Nr. 1), - von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (Nr. 2), - geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen (Nr. 3), - Arbeitsmittel und persönliche Schutzrüstungen zu prüfen (Nr. 4), - Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen (Nr. 5), - gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen (Nr. 6), - zu untersuchen, ob und auf welche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist (Nr. 7), - die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen (Nr. 8). Der Unternehmer hat gem. § 19 Abs. 3 die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 1.2.3. Sicherheitsbeauftragte Gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII müssen weiterhin in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zur Gewährleistung einer wirksamen Prävention vom Unternehmer sog. Sicherheitsbeauftragte bestimmt werden.685 Der Unternehmer hat alle geeigneten und zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftrag- 682 683 684 685 Vgl. Andrejs, in: Schulin HS-UV, § 42 Rn. 7; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, §19 Rn. 3. Vgl. Herbst, BGZ-Handbuch II: Aufsichtspersonen, S. 16. Vgl. Andrejs, in: Schulin HS-UV, § 42 Rn. 8; Herbst, BGZ-Handbuch II: Aufsichtspersonen, S. 16. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 243; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 22 Rn. 3. 192 ten zu genügen.686 Die Sicherheitsbeauftragten haben gem. § 22 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, den Unternehmer bei seinen Bemühungen um Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Im Einzelnen bedeutet das: 687 - seine Kollegen vor Ort für die Arbeitssicherheit zu motivieren, - seine Kollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie auf Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen, - durch persönliches Herantreten und beispielhaftes Verhalten zu sicherheitsgerechtem Verhalten zu bewegen. 1.2.4. Aus- und Fortbildung Die Unfallversicherungsträger haben nach § 23 Abs. 1 SGB VII für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.688 Ausbildung bedeutet nicht die berufliche Aus- bzw. Vorbildung, sondern die Vermittlung der besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Ersten Hilfe. Fortbildung sind Maßnahmen, welche die Kenntnisse erhalten, erweitern oder der technischen Entwicklung anpassen.689 Die unmittelbaren Kosten von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten haben gem. § 23 Abs. 2 SGB VII die Unfallversicherungsträger zu tragen.690 1.2.5. Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Dafür stehen auch berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische 686 687 688 689 690 Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 22 Rn. 4. Vgl. Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 98; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 22 Rn. 10. Zu den gezielten Personengruppen gehören Unternehmer und Stellvertreter, Vorgesetzte, denen insoweit Aufsichtsfunktion oder besondere Aufgaben zufallen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte nach ASiG, Sicherheitsbeauftragte nach § 22, Ersthelfer und Betriebssanitäter sowie Betriebs- und Personalräte in den Unternehmen. Siehe Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 23 Rn. 2. Vgl. Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 115; Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 23 Rn. 2. Vgl. Molkentin, in: LPK-SGB VII, § 23 Rn. 5. 193 und sicherheitstechnische Dienste zur Verfügung. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB VII können die Unfallversicherungsträger überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten.691 Bei diesen rechtlich unselbständigen Untereinheiten der Berufsgenossenschaft werden dann Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte beschäftigt. Durch den Anschluss an diese Dienste können die Arbeitgeber ihre Pflicht nach dem ASiG erfüllen. Vor allem im Hinblick auf kleinere und mittlere Betriebe bietet sich diese Möglichkeit an.692 Arbeitsmedizinische Dienste beraten den Unternehmer und für den Arbeitsschutz verantwortliche Personen zu spezifischen Fragen, führen arbeitsmedizinische Untersuchungen und Begehungen der Arbeitsstätten durch oder übernehmen Belehrungen der Arbeitnehmer in Fragen der Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sicherheitstechnische Dienste überprüfen Betriebsanlagen, technische Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren, beraten und belehren Unternehmer und Versicherte in Frage des Arbeitsschutzes und überwachen die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen.693 1.3. Statistischer Überblick über die Prävention in Deutschland Die Unfallversicherungsträger haben gemäß § 15 SGB VII den gesetzlichen Auftrag, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, zu deren Einhaltung die Unternehmen verpflichtet sind. Sie überwachen und beraten die Unternehmen bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen. Die Unfallversicherungsträger tragen die Steuerungskosten, die bei der Einleitung von Präventionsmaßnahmen anfallen.694 Im Jahr 2008 haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 892 Mio. € für Prävention ausgegeben; das sind 7,8 % mehr als im Vorjahr (Tabelle IX-1). Mehr als die Hälfte der Ausgaben entfiel mit 519 Mio. € auf die Überwachung und Beratung von Unternehmen. Für Ausbildung wurden 136 Mio. € aufgewendet. Die Zahlungen an Verbände für Prävention bildeten mit 80 Mio. € den drittgrößten Ausgabenbereich, die Aufwendungen für die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienste betrugen 60 Mio. €.695 691 692 693 694 695 Vgl. Kutscher/Stoy, in: Schulin HS-UV, § 40 Rn. 104. Vgl. Heldmann, Die Beiträge zur GUV, S. 182. Vgl. Eichendorf/Pfeiffer, Prävention in der Arbeitswelt, S. 399. Vgl. DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2008, S. 55. Vgl. Ebd. 194 Tabelle IX-1: Steuerungskosten für Prävention in Deutschland (in 1000 €) Beratung u. Überwachung der Unternehmen arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste / erste Hilfe Jahr insgesamt Unfallverhütungsvorschriften / Veröffentlichung. usw. 1985 243.329 3.525 134.677 27.053 36.528 1990 337.696 5.164 188.895 34.025 47.525 1995 608.318 8.274 341.789 79.657 89.077 2000 716.524 6.689 412.802 83.757 104.241 2005 812.559 3.775 461.336 84.488 132.746 2006 816.908 3.340 467.937 81.696 134.589 2007 827.386 3.463 475.254 81.146 136.315 2008 892.268 3.264 518.940 88.560 135.590 Ausbildung Quelle: DGUV, DGUV-Statistiken für die Praxis 2008, S. 83. Abbildung IX-2: Entwicklung der Präventionskosten in Deutschland in 1000 € 1000000 € 892.268 900000 800000 700000 600000 500000 400000 300000 200000 100000 0 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 Eigene Darstellung Aus der Abbildung IX-2 geht hervor, dass die Steuerungskosten für Prävention Jahr für Jahr gewachsen sind, wobei der jährliche Anstieg seit Einbeziehung der neuen Bundesländer erheblich stärker geworden ist. Nur im Jahr 2005 war ein geringfügiger Rückgang zu verzeichnen. Es liegt nahe, den Rückgang der Unfallhäufigkeit und der neuen Renten auf die Auswei195 tung der Prävention zurückzuführen und die ökonomischen Vorteile der Reduktion der Erwerbsunfähigkeit ausschließlich der Prävention zuzurechnen. Es hat sich gezeigt, dass die Prävention einen deutlichen Einfluss auf die rückläufigen Unfallzahlen und neuen Renten in dem betrachteten Zeitraum hatte (siehe S. 71). Die Prävention stellt damit ein effektives Instrumentarium hinsichtlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken dar. 2. Korea Für die Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz ist überwiegend das „Gesetz über den industriellen Sicherheits- und Gesundheitsschutz (GISG)“, der sog. Industrial Safety and Health Act,696 zuständig. Das GISG wurde am 31. 12. 1981 erlassen und trat am 1. 7. 1982 in Kraft. Dadurch wurde die staatliche Arbeits- und Gesundheitsschutzpolitik bzw. Unfallverhütungspolitik in Korea festgelegt.697 Als Zentralverwaltungsorgan ist das Ministerium für Arbeit für die staatliche Politik und Aufgaben der Unfallverhütung, Unfallentschädigung und Rehabilitation zuständig. Die effektive Durchführung staatlicher Aufgaben übernehmen weiterhin die KOSHA (Korea Occupational Safety and Health Agency) und der KWCI (Korea Worker’s Compensation and Welfare Service) mit staatlicher Aufsicht. Als Träger der Unfallverhütung ist die KOSHA im Jahr 1987 eingerichtet worden, um technische Unfallverhütungsmaßnahmen zu entwickeln und effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten.698 Sie erfüllt somit die Präventionsaufgabe, wie beispielsweise Forschung und Entwicklung der technischen Unfallverhütung, Beratung und Ausbildung zur Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz sowie die Überprüfung von gefährlichen Maschinen und Anlagen usw.,699 während als Unfallversicherungsträger der KWCI die nachträgliche Aufgabe der medizinischen Behandlung, Unfallentschädigung und Rehabilitation für die geschädigten Arbeitnehmer hat.700 696 697 698 699 700 Gesetz vom 31. 12. 1981, KGNr. 3532. Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 75; Yoon, KLI 2000, S. 3 f. Vgl. Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 76; Lee, UVG, S. 13. Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 758; Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften, S. 148; Park, OSHRI 2010, S. 48. Vgl. dazu Abschnitt 2.1. des Kapitel III. 196 2.1. Aufgabenbereich des GISG Beim GISG handelt es sich um ein Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetz. Es befasst sich mit der Organisation und Institution des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Betrieben und auf staatlicher Ebene. Bevor das GISG eingeführt wurde, wurde nur ex-postKompensation für die geschädigten Arbeitnehmer durch das Unfallversicherungsgesetz bzw. KUVG vorgesehen.701 Seit der Gesetzesänderung im Jahr 1990 übernimmt das GISG sämtliche Präventionsaufgaben und Arbeitsschutzvorschriften, die früher im § 76 ARNG geregelt wurden.702 Die Aufgabe des GISG sind gem. § 1 GISG die Sicherheitsstandards zur Unfallverhütung zu schaffen und innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisationen einzurichten, die grundlegende Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz klarzustellen, und schließlich bequemere und sicherere Arbeitsbedingungen zu schaffen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu fördern.703 2.1. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Arbeitgeber hat bei der Erfüllung seiner Arbeitsschutzvorgaben nicht allein die materiellen Arbeitsschutzpflichten zu beachten. Er muss zu allererst eine geeignete und ausreichende Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes schaffen, damit die materiellen Arbeitsschutzpflichten auch tatsächlich effektiv erfüllt werden können. Deshalb muss er für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen sowie weitere Vorkehrungen treffen.704 Die Organisationsstruktur des betrieblichen Arbeitsschutzes in Korea wird in der Abbildung IX-3 dargestellt. Zunächst ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 GISG verpflichtet, (1) die Regeln und Standards zur Unfallverhütung einzuhalten, (2) dem Arbeitnehmer genügende Informationen über den Sicherheit und Gesundheitsschutz mitzuteilen, (3) Gesundheitsprobleme der Arbeitnehmer, die durch physische Ermüdung und geistigen Stress verursacht worden sind, zu verhüten, (4) angemessene und bessere Arbeitsumgebungen und -bedingungen zu schaffen, und (5) Si- 701 702 703 704 Vgl. KMA, 40 Jahre Unfallversicherung, S. 751. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 328. Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 23; Cho, OSHRI 2010, S. 65 f. Vgl. Cho, OSHRI 2010, S. 64. 197 cherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten und zu verbessern.705 In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der GISG Betriebsärzte einzusetzen (§ 17) und einen Sicherheits- und Gesundheitsausschuss einzurichten (§ 19). Die Betriebsärzte haben eine beratende und unterstützende Funktion für das Gesundheitsmanagement in den Betrieben. Zweck des Sicherheits- und Gesundheitsausschusses gem. § 19 Abs. 2 GISG ist es, über die konkreten Probleme des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu diskutieren und zu beraten.706 Abbildung IX-3: Struktur des betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes in Korea Arbeitgeber Sicherheit- und Gesundheitsausschuss (§ 19 GISG) Sicherheitsmanager (Fachkräfte für technischen Arbeitsschutz) (§ 15 GISG) Beratung, Unterstützung Betriebsärzte (§ 17 GISG) Hauptsicherheits- und Gesundheitsmanager (§ 13 GISG) Aufsichtskräfte (Leiter der Produktionsabteilungen) (§ 14 GISG) Leiter der Arbeitsgruppen (z.B. Vorarbeiter) (§ 11 GISGVO) Gesundheitsmanager (Fachkräfte für technischen Gesundheitsschutz) (§ 16 GISG) Beratung, Unterstützung Arbeitnehmer Quelle: Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 75. Nach § 13 GISG hat der Arbeitgeber mit ständig mehr als 100 Beschäftigten weiterhin Hauptsicherheits- und Gesundheitsmanager (hiernach Hauptmanager) einzusetzen (§ 9 GISGVO, Verordnung über den industriellen Sicherheits- und Gesundheitsschutz), um das allgemeine Arbeitsschutzmanagement in seinem Betrieb durchzuführen. Der Hauptmanager ist im 705 706 Vgl. Cho, OSHRI 2010, S. 71. Der Sicherheits- und Gesundheitsausschuss stellt die in § 13 Abs. 1 Nr. 1-5 und 7 geregelten Themen und Anliegen zur Diskussion, wie beispielsweise Präventionspläne, Regelungen für die Sicherheit- und Gesundheitsmanagement, Sicherheits- und Gesundheitsausbildung für die Beschäftigten und Gesundheitsprüfung usw. Park, OSHRI 2010, S. 18. 198 Allgemeinen der Fabrikleiter oder ein Mitglied des Vorstandes des betroffenen Betriebs. Er ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zusammen mit der Beratung und Unterstützung und leitet Sicherheits- und Gesundheitsfachkräfte des Betriebs an, um effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz durchzuführen.707 Außerdem hat der Arbeitgeber nach Maßgabe des GISG Aufsichtspersonen im Produktionsbereich (§ 14 GISG), Sicherheitsmanager (§ 15 GISG) und Gesundheitsmanager (§ 16 GISG) 708 zu bestellen. Aufgaben der Aufsichtspersonen im Produktionsbereich sind die Überwachung von Maschinen, Arbeitsausrüstungen oder -einrichtungen am Arbeitsplatz, die Ausbildung der Arbeitnehmer usw., diese sind in § 10 GISGVO festgelegt. Die Aufgaben der Sicherheitsmanager sind die Auswahl der Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen sowie gefährliche Maschinen, Geräte und Anlagen bei ihrem Kauf, die Schaffung der Ausbildungspläne, die Überwachung von Arbeitsplätzen und Verbesserungsvorschläge, die Untersuchung der Unfallursache und ihre Gegenmaßnahmen (§ 13 GISGVO). Die Aufgaben der Gesundheitsmanager sind das Arbeitsmanagement für die Verhütung des Gesundheitsproblems, die Auswahl der qualifizierten Gesundheitsschutzausrüstungen, die Beratung und Ausbildung des Gesundheitsschutzes, die Untersuchung der Krankheitsursache und ihre Gegenmaßnahmen, erst Hilfe und leichte ärztliche Behandlung.709 2.3. Staatlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Grundsätzlich trägt die Regierung die Verantwortung für die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Die Aufgaben der Regierung sind gem. § 4 Abs. 1 GISG, die Sicherheits- und Gesundheitspolitik zu schaffen, zu verwalten und zu kontrollieren (Nr. 1); Betriebe mit großer Unfallhäufigkeit zu unterstützen und zu beraten (Nr. 2); Sicherheitsmaßnahmen an Maschinen, Geräten und Anlagen zu ergreifen (Nr. 3); Sicherheitsstandards zu gefährlichen und gesundheitsschädlichen Maschinen, Geräten und Anlagen festzulegen (Nr. 4); autonomes Sicherheits- und Gesundheitsmanagement im Betrieb zu unterstützen (Nr. 5); Sicherheitstechniken zu erforschen und zu entwickeln (Nr. 7); Träger und Organisationen zur Unfallverhütung zu unterstützen, zu beraten und zu beaufsichtigen (Nr. 9) usw.710 707 708 709 710 Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 76. Sicherheits- oder Gesundheitsmanager können nur im Betrieb mit ständig mehr als 300 Beschäftigten eingerichtet werden. Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 78 ff. Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 38 f. 199 Zur integrierten Beratung über die Grundsätze des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die für mit den Zentralverwaltungsorganen der Regierung zusammenhängenden Strategien ist gem. § 7 Abs. 1 GISG in Korea seit 1982 gesetzlich beim Ministerium für Arbeit ein ‚Komitee zur Beratung der Politik für die Sicherheit und Gesundheit in der Industrie‘ eingerichtet. 711 Abbildung IX-4: Staatliche Arbeitsschutzorganisationen in Korea Ministerium für Arbeit KOSHA Arbeitssicherheitsbehörde (Industrial Safety & Health Bureau) 46 Arbeitsbehörden im regionalen Bereich (Regional Labor Office) Eigene Darstellung 1990 wurden dem koreanischen Ministerium für Arbeit die Befugnisse als Zentralbehörde der Regierung zur integrierten Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf staatlicher Ebene eingeräumt. Nach § 9 Abs. 1 GISG kann der Arbeitsminister die Leiter relevanter Behörden zur Zusammenarbeit auffordern und Empfehlungen an Arbeitgeber, Arbeitgeberorganisationen und alle betroffenen Personen geben, wenn es für die Durchführung eines Unfallverhütungsprogramms notwendig erscheint. Die Leiter der Behörden des Staates müssen sich vom Arbeitsminister beraten lassen bevor sie Bestimmungen bzw. Regeln zur Sicherheit und Gesundheit erlassen. Sie müssen sich seine Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen bzw. Regeln akzeptieren (§ 9 Abs. 2 GISG).712 Nach § 102 des Arbeitsnormengesetzes (ARNG) sollen durch das Ministerium für Arbeit und die regionalen Arbeitsbehörden des Arbeitsministeriums sog. Arbeitsinspektoren berufen werden, um die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz zu überprüfen. Arbeitsinspektoren sind gem. § 51 Abs. 1 GISG berechtigt, Betriebsstätten und -einrichtungen zu besichtigen und Betriebsunterlagen zu prüfen, Betriebsangehörige zu befragen, Arbeitsbedingungen zu überprüfen und für die erforderlichen Untersuchungen Produkte, Rohstoffe oder Geräte auszuleihen 711 712 Vgl. Ebd., S. 41. Vgl. Ebd., S. 42. 200 bzw. mitzunehmen, wenn es für die Durchführung der Unfallverhütung notwendig ist. Bei der Arbeitsschutzabteilung in den 46 regionalen Arbeitsbehörden sind Arbeitsinspektoren festgesetzt, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb ständig zu überwachen. Für den Fall, dass bei einer Betriebsbesichtigung Mängel festgestellt werden, kann der Arbeitsinspektor dafür verschiedene Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, wie z. B. Verwarnung, Stilllegung, Bußgeld, Strafanzeige usw.713 Weiterhin kann der Arbeitsminister gem. § 49 Abs. 1 GISG die Sicherheits- und Gesundheitsdiagnose durchführen, um die Arbeits- und Gesundheitszustände in den Betrieben zu untersuchen. Der Arbeitgeber hat gem. Abs. 2 desselben Artikels diese Diagnose zu unterstützen. Nach § 50 Abs. 1 GISG kann der Arbeitsminister den Arbeitgeber zu einem ‚Arbeits- und Gesundheitsschutzprogramm‘ auffordern, soweit dies für die Durchführung der Unfallverhütung erforderlich ist. Dieses Arbeits- und Gesundheitsschutzprogramm hat der Arbeitgeber durch den Sicherheits- und Gesundheitsausschuss des Betriebs prüfen zu lassen. Außerdem können der KOSHA nach § 65 GISG Aufgaben des Sicherheit- und Gesundheitsschutzes vom Arbeitsminister teilweise übertragen werden. KOSHA hat die Aufgabe, die Fachkräfte für Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Prüfer für die betriebliche Überwachung auszubilden und regelmäßig die Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe zu überprüfen.714 2.4. Technischer Sicherheits- und Gesundheitsschutz Zum Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen bildet §§ 37-42 GISG die Grundlage den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Sogenannte gefährliche Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden. Nach § 37 Abs. 1 GISG darf niemand Stoffe, die durch § 29 GISGVO als besonders schädigend für die Gesundheit der Arbeitnehmer eingestuft sind – wie z. B. gelber Phosphor, Benzidin, oder benzidinhaltige Lösungsmittel usw. – herstellen, importieren, überlassen oder in Verkehr bringen (Herstellungsverbot). Weiterhin muss nach § 38 Abs. 1 GSGI der Hersteller, der gefährliche Stoffe im Sinne der § 30 GISGVO – wie z. B. Dichlorbenzidin, dichlorbenzidinhaltige Lösungsmittel usw. – herstellen oder in Verkehr bringen will, vor der Herstellung oder Benutzung vom Arbeitsminister eine Genehmigung einholen. Zu den Voraussetzungen des Inver713 714 Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 87 f. Vgl. Ebd., S. 88 f. 201 kehrbringens gefährlicher Stoffe gehören auch ihre ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung. Nach § 39 GISG hat der Hersteller, der einen Stoff in den Verkehr bringen will, diesen zuvor zu verpacken und zu kennzeichnen. Weiterhin hat der Arbeitgeber, der mit einem Stoff umgehen will, gem. § 40 GISG stets die Gefährlichkeitsmerkmale zu prüfen, ob Stoffe gefährlich oder gesundheitsschädigend sind.715 Außerdem hat der Arbeitgeber nach § 23 und 24 GISG alle Maßnahmen zu treffen, damit an Arbeitsstellen keine Gefahren bzw. keine Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel, gefährliche Stoffe usw. entstehen. Nach § 27 GISG kann der Arbeitsminister technische Bestimmungen und Standards der Arbeitsbedingungen und –plätze festlegen, die zur Durchführung der von Arbeitgebern vorzunehmenden Maßnahmen und der von Arbeitnehmern zu beachtenden Regeln erforderlich sind.716 3. Vergleichende Zusammenfassung Die Prävention ist grundsätzlich die vorrangigere Aufgabe der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung als die Kompensation.717 In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Prävention sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch das duale Arbeitsschutzsystem, in dem staatliche Arbeitsschutzinstitutionen neben den Unfallversicherungsträgern mit unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und Kompetenzen wirken.718 Als staatlicher Arbeitsschutz erlassen Bund und Länder Gesetze, Verordnungen und Regeln, die allgemeine Grundnormen zum Arbeitsschutz bilden. Die wichtigsten staatlichen Arbeitsschutzrechte sind das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz. Das Arbeitsschutzrecht regelt die allgemeinen Grundpflichten des Arbeitgebers bezüglich der Arbeitssicherheit. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewähren. Für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitssicherheitsgesetz zuständig. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebliche Sicherheitsorganisation aufzubauen. Daher hat der Arbeitgeber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. 715 716 717 718 Vgl. Yoon, Der Arbeitsschutz, S. 140 f. Vgl. Ebd., S. 149 f. Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 150 f.; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 123. Vgl. Coenen, BG 2000, S. 694; Rimscha, BG 2001, S. 305. 202 Auf der anderen Seite erfüllen die Unfallversicherungsträger den Präventionsauftrag auf verschiedenen Ebenen. Die wichtigsten Präventionsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger sind der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften und die Überwachung der Betriebe durch die Aufsichtspersonen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind autonome Rechtsnormen der Unfallversicherungsträger, die durch Satzung bestimmt sind und für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindlich gelten. Daher bilden sie die Grundnormen und Anforderungen für den Arbeitsschutz, die die branchenspezifischen Gefährdungsrisiken sowie ihre erforderlichen Gegenmaßnahmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft darstellen. Die Überwachung und die Beratung der Einhaltung der staatlichen Vorschriften in den Unternehmen erfolgt durch die Aufsichtspersonen der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden und der Unfallversicherungsträger.719 Im dualen Arbeitsschutzsystem werden neben den branchenübergreifenden Arbeitsschutzvorschriften des Staates (Bund, Länder) branchennahe bzw. –spezifische Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger entwickelt. Hinsichtlich der effektiven Prävention ist dieses duale System von Vorteil, weil durch das autonome Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger insbesondere die in einem Gewerbezweig erforderlichen konkreten Präventionsmaßnahmen der jeweiligen Berufsgenossenschaften bestimmt werden können. Weiterhin kann durch die gemeinsame Strategie und die kooperative Zusammenarbeit zwischen dem Staat und dem Unfallversicherungsträger eine optimale und praxisgerechte Prävention gestaltet werden.720 Für die Arbeitssicherheit ist in Korea das GISG (Gesetz über den industriellen Sicherheitsund Gesundheitsschutz) einschlägig. Das GISG bietet als zentrales staatliches Arbeitsschutzrecht die Grundnormen, Anforderungen sowie Standards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf staatlichen bzw. betrieblichen Ebenen. Danach hat der Staat die Aufgaben, die Arbeitssicherheitspolitik aufzubauen bzw. zu verwalten, die Betriebe zu beraten und zu überwachen sowie Sicherheitsstandards festzulegen usw. Auf betrieblicher Ebene ist der Arbeitgeber nach dem GISG verpflichtet, die Regeln und Standards für die Arbeitssicherheit einzuhalten sowie die betrieblichen Arbeitsschutzorganisationen einzurichten, um seine Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen. Träger der Unfallprävention in Korea sind das Ministerium für Arbeit und die KOSHA (Korea Occupational Safety and Health Agency). Die KOSHA übernimmt vom Ministerium für 719 720 Vgl. Bäcker et al., Sozialpolitik und soziale Lage, S. 65 f. Vgl. DGUV, Jahrbuch Prävention 2008-2009, S. 41. 203 Arbeit einige Aufgaben für den Arbeitsschutz, Fachkräfte für Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Prüfer für die betriebliche Überwachung auszubilden und regelmäßig die Maschinen, Geräte, Anlagen und Rohstoffe zu überprüfen. Beim GISG handelt es sich um die branchenübergreifenden Arbeitsschutzvorschriften des Staates, die unabhängig von der Lage und Situation des Arbeitsschutzes der jeweiligen Unternehmen angewendet werden müssen. Es bietet daher keine branchennahen bzw. firmenspezifischen Arbeitsschutznormen auf betrieblichen Ebenen. Anders als das deutsche System hat der koreanische Unfallversicherungsträger bzw. der KWCI (Korea Worker’s Compensation and Welfare Service) selbst keinen Präventionsauftrag. Da der KWCI nur die Verwaltung der koreanischen Unfallversicherung vom Ministerium für Arbeit übernimmt, ist er für den Bereich der Entschädigung sowie die Beitragseinziehung zuständig. Während sich für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung seit über 100 Jahren die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung aus einer Hand bewährt hat,721 hat die Prävention im koreanischen Unfallversicherungssystem nur geringe Bedeutung. 722 Ähnlich wie in Deutschland sollte künftig die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung als gemeinsame Struktur einheitlich in der koreanischen Unfallversicherung verankert werden, um eine effektivere Regelung der Angelegenheiten in Bezug auf die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. 721 722 Vgl. Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV § 5 Rn. 123; Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 19 Rn. 2; Wicke, Soziale Sicherung, S. 60 ff. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S.340. 204 Schlussbemerkungen Im Folgenden sollen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des gesetzlichen bzw. sozialrechtlichen Unfallversicherungssystems in Deutschland und Korea zusammengefasst werden. Durch die hier durchgeführte rechtsvergleichende Untersuchung ist es möglich, für das in Korea bestehende Unfallversicherungssystem mögliche effizientere Gestaltungsoptionen sowie Reformvorschläge vorzustellen. • Form der Absicherung: Die Absicherung des Arbeitsunfallrisikos erfolgt in beiden Ländern durch die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung, die nach dem Ansatz der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung dem Verletzten unabhängig vom Verschulden stets sichere Versicherungsleistungen gewährt und deren Finanzierung allein durch die Beiträge der Arbeitgeber erbracht wird. • Aufgabenstellung der Unfallversicherung: Die Aufgaben der Unfallversicherung bestehen in beiden Ländern aus Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Die Prävention ist vor der Entschädigung die vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Dies bedeutet, dass zuerst effektive Präventionsmaßnahmen sowie dann umfassende Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden und am Ende schließlich die monetäre Kompensation steht.723 Demgegenüber ist die Prävention dem koreanischen Unfallversicherungsgesetz weitgehend fremd. Zwar gibt es im koreanischen Unfallversicherungsgesetz eine Vorschrift, die durchaus auf Prävention abzielt, aber das Unfallversicherungssystem konzentriert sich gleichwohl hauptsächlich auf die Kompensation des Schaden.724 Für die Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz ist demgegenüber das Arbeitssicherheitsgesetz, der sog. Industrial Safety and Health Act zuständig. Anders als das deutsche System betreibt der koreanischen Unfallversicherungsträger nicht selbst den Präventionsauftrag. Während das deutsche Unfallversicherungssystem stark von der Präventionsaufgabe geprägt wird, hat die Prävention im koreanischen Unfallversicherungssystem nur geringe Bedeutung. Deshalb sollte künftig die Prävention, Rehabilitation und Entschädigung als 723 724 Vgl. Gitter, Schadensausgleich, S. 150 f.; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 123. Vgl. Kim, Arbeitsrecht, S. 340; Lee, UVG, S. 7 ff. 205 gemeinsame Struktur einheitlich in der koreanischen Unfallversicherung verankert werden, um eine effektivere Gestaltung der Arbeitssicherheit zu gewährleisten. • Unfallversicherungsträger: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in erster Linie die Berufsgenossenschaften im gewerblichen und im landwirtschaftlichen Bereich. Berufsgenossenschaften sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die im gewerblichen Bereich nach Branchen gegliedert sind und homogene Gefahrengemeinschaften mit vergleichbaren Unfallrisiken bilden. Träger der koreanischen Unfallversicherung sind das Ministerium für Arbeit sowie der KWCI. Als Hauptträger entscheidet das Ministerium für Arbeit über die Hauptstrategie und -politik der Unfallversicherung, und dann übernimmt der KWCI die tatsächliche Durchführung der Unfallversicherung unter staatlicher Aufsicht. Organisatorisch ist der KWCI nur – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden im kommunalen Bereich – nach Regionen eingeteilt, während die Berufsgenossenschaften fachspezifisch nach Gewerbezweigen gegliedert sind. Im Hinblick auf die Prävention wäre diese regionale Untergliederung nicht von Vorteil, weil sie sich hinsichtlich der Beitragslast und der Ansammlung von Fachwissen für eine effektive Prävention nicht positiv auswirkt. • Versicherter Personenkreis: Zum geschützten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland gehören nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Landwirte, Selbständige, Handwerker sowie dem Allgemeinwohl Dienende. Der Versicherungsschutz erstreckt sich weiterhin auf alle Schüler, Studenten sowie Hort- und Kindergartenkinder, die sog. unechte Unfallversicherung. Ähnlich wie in Deutschland sind in der koreanischen Unfallversicherung zunächst abhängige Arbeitnehmer, die bei den vom Geltungsbereich erfassten Betrieben beschäftigt sind, pflichtversichert. Weiterhin werden Auszubildende und Praktikanten sowie die Personen mit besonderer Beschäftigungsform vom Schutzbereich der koreanischen Unfallversicherung erfasst. • Abgesichertes Risiko: Zum abgesicherten Risikobereich der Unfallversicherung werden sowohl in Deutschland wie auch in Korea Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten als Versicherungsfälle gezählt, die durch einen kausalen Zusammenhang geprägt sind. Zunächst muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Arbeitstätigkeit vorliegen. Danach muss weiterhin ein kausaler Zusammenhang zwischen 206 der Arbeitstätigkeit und den Unfallfolgen vorliegen. Erfüllt ein Unfall oder eine Krankheit diese kausalen Voraussetzungen, dann wird er als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gilt in beiden Ländern das Listenprinzip: Durch dieses kann im Einzelfall eine Krankheit als Berufskrankheit angesehen werden, die in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist. Weiterhin werden in Deutschland Wegeunfälle, die auf dem Weg von oder zu der Arbeit eintreten, im Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung angesiedelt. In Korea ist das Wegeunfallrisiko nur für den Fall abgesichert, wenn die Wahl und die Verwaltung des Verkehrsmittels unmittelbar vom Arbeitgeber organisiert sind. • Leistungen: Für die Entschädigung des Arbeitsunfallopfers werden in den Ländern Deutschland und Korea umfangreiche Leistungen der Unfallversicherung gewährleistet, wobei sie sich in ihren Zwecken als Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen unterscheiden. Um die Aufwendungen der Unfallversicherung zu reduzieren, sollte grundsätzlich eine umfassende medizinische bzw. berufliche Rehabilitation Vorrang vor der Leistungszahlung haben, weil durch die effektive Rehabilitation Kosten für langfristige Geldleistungen in Form von Renten vermindert werden.725 In Korea stand nach der Einführung der Unfallversicherung die Entschädigung von Arbeitsunfällen im Vordergrund. Die Nachbetreuung langfristig behinderter Arbeitnehmer war nur schwach entwickelt, so dass es hinsichtlich der Rehabilitation bisher nur wenige Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitnehmern gibt.726 Die Höhe der Entschädigungsleistungen richtet sich sowohl in Deutschland als auch in Korea nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. dem Invaliditätsgrad.727 In Korea wird jedoch der Durchschnittslohn (die gesamte Lohnsumme in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall) als Berechnungsgrundlage angewandt, während in Deutschland der Jahresarbeitsverdienst (JAV), der dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall entspricht, benutzt wird. Daraus folgt, dass die Höhe der Leistungen in Korea trotz gleicher Lohnniveaus der jeweiligen Arbeitnehmer je nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles unterschiedlich berechnet werden 725 726 727 Vgl. Neimeyer/Freund, NZS 1996, S. 500; Benz, in: Schulin HS-UV, § 43 Rn. 43. Vgl. Cheon, RuG 1993, S. 156 f.; Kim, KZfSS 1997, S. 108; Kim, Arbeitsrecht, S. 340. Zum Beispiel: Verletztenrente in Deutschland und Invaliditätsleistungen in Korea. 207 kann, weil Bonus oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld in Deutschland normalerweise am letzten Kalendermonat des Geschäftsjahres gezahlt werden. Weiterhin kann dies zur Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer mit gleichem Lohnniveau führen. Deshalb sollte der Durchschnittslohn in Korea, ähnlich wie der JAV in Deutschland, auf ein Jahr bezogen berechnet werden.728 Bei der Gewährung von Verletztenrenten entsteht in Deutschland ein Problem der Ungleichbehandlung: leicht- und mittelschwer Verletzte können zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen noch eine Rentenzahlung nach ihrer MdE erhalten, so dass sie eine höhere Entschädigung als ihr ursprüngliches Einkommen erhalten. In diesem Fall hat die Verletztenrente eine Ausgleichsfunktion auch für den immateriellen Schaden. Bei Verlust der vollen Erwerbsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des letzten Jahresarbeitsverdienstes. Die Verletztenrente hat in diesem Fall nur Lohner- satzfunktion.729 Da sich die Höhe der Invaliditätsleistungen nach dem Invaliditätsgrad richtet, könnte auch in Korea diese Problematik der Ungleichbehandlung auftreten. Jedoch wird dieser Aspekt in der wissenschaftlichen Literatur nicht beachtet. Deshalb sollte künftig eine neue Diskussion über das Ungleichbehandlungsproblem angeregt werden. • Finanzierung und Beitragsgestaltung: Die Finanzierungspflicht des Arbeitgebers sowie die Beitragsgestaltung zur Unfallversicherung ist ein wichtiges Element mit Wirkung auf die Prävention. Deshalb sollte die Höhe der Beiträge für das einzelne Unternehmen risikobezogen berechnet werden, um optimale Anreize für eine effektive Unfallprävention zu schaffen.730 Hinsichtlich der Beitragsgestaltung sind in beiden Ländern die primäre und die sekundäre Beitragsdifferenzierung vorgesehen. Als primäre Beitragsdifferenzierung setzen in Deutschland der Unfallversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft für alle Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich in einem Gefahrtarif Gefahrklassen fest. Diese Gefahrklassen bilden die Risikogemeinschaften, in denen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Gefährdungsrisiken zusammengefasst sind.731 In Korea wird nur eine grobe Einteilung in Industriezweige angewandt. In dieser Einteilung sind alle Unternehmen mit homogenen und unterschiedlichen Gefährdungsrisiken 728 729 730 731 Vgl. Kim, KZfSS 1997, S. 104 f. Vgl. Römer, Reform der GUV, S. 40; Gitter/Nunius, in: Schulin HS-UV, § 5 Rn. 183. Vgl. Wicke, Soziale Sicherung, S. 253; Niemeyer/Freund, NZS 1996, S. 497 ff.; Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 2. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 147; Bigge, in: Wannagat SGB VII, § 157 Rn. 7. 208 zusammengefasst. Bei dieser Berechnungsgrundlage werden deshalb unterschiedliche Präventionsmaßnahmen des jeweiligen Unternehmens in gleichem Industriezweig nicht konkret berücksichtigt.732 Da der Unternehmer seinen Beitrag zur Unfallversicherung unabhängig vom individuellen Risiko nur durchschnittlich nach den Industriezweigen zu zahlen hätte, besteht für die einzelnen Unternehmer eher der Anreiz, ihr Vorsorgeniveau so niedrig wie möglich zu halten.733 Hinsichtlich der Beitragsstaffelung sollte künftig die Einteilung der Industriezweige in Korea risikogerechter nach homogenen Risikogruppen gegliedert werden. Im industriebezogenen Beitragssatz sollten sich damit die unterschiedlichen Unfallergebnisse und die Kosten für die Prävention des jeweiligen Unternehmens besser widerspiegeln. Bei der Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes werden in Korea die Leistungen an Versicherte in einem Zeitraum von 3 Jahren berücksichtigt,734 während zur Berechnung der Gefahrklassen in Deutschland nur die Leistungen, die ihren Ursprung im Beobachtungszeitraum hatten, die sog. Neulasten, herangezogen werden.735 In Korea werden daher aktuelle Investitionen für die Unfallprävention nicht genug berücksichtigt. Deshalb kann der Fall eintreten, dass für die Unternehmen mit hohen Altlasten früherer Versicherungsfälle nicht genügend Anreiz besteht, das arbeitsbedingte Gesundheitsrisiko durch Präventionsmaßnahmen zu beeinflussen.736 In Bezug auf die Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes ist daher vorzuschlagen, dass ähnlich wie in Deutschland nur neue Lasten im Berechnungszeitraum berücksichtigt werden sollten. Als sekundäre Beitragsdifferenzierung wird der Beitrag in Deutschland bezogen auf den einzelnen Betrieb dann noch über ein Zuschlag- und Nachlassverfahren modifiziert. Mit diesem Bonus-Malus-System kann sich das Unfallgeschehen in einem Unternehmen in der Höhe des Beitrags des Unternehmers widerspiegeln. Daher kann dieses Finanzierungssystem einen optimalen Anreiz zur Prävention schaffen und damit die Folgekosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vermindern.737 Die sekundäre Beitragsdifferenzierung der koreanischen Unfallversicherung ist der individuelle Erfahrungssatz (Experience Rating), der auf eine Anpassung des Beitragssatzes 732 733 734 735 736 737 Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 39; Yoon et al., KLI 2003, S. 100. Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 71. Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 38. Vgl. Schulz, BG 1996, S. 145 f. Vgl. Kim, KZfVerF 2010, S. 39 und 51. Vgl. Platz, in: Schulin HS-UV, § 58 Rn. 65; Kötz/Schäfer, IRLE 1993, S. 19 ff.; von HoyningenHeune/Compensis, SGb 1992, S. 146. 209 an die individuelle Unfallschwere und Unfallhäufigkeit zielt.738 Jedoch ist der Geltungsbereich des individuellen Erfahrungssatzes nach Betriebsgrößen beschränkt, so dass die durchschnittliche Anwendungsquote des Erfahrungssatzes bislang sehr niedrig war.739 Deshalb sollte der Geltungsbereich des individuellen Erfahrungssatzes ohne Beschränkung erweitert werden, damit mehr Unternehmen in den Geltungsbereich erfasst werden. • Verhältnis zum Haftungsrecht: Bei der Entschädigung von Arbeitsunfallopfern bestehen in Korea neben der sozialrechtlichen Unfallversicherung noch weitere zwei Haftungssysteme, die sog. zivilrechtliche Haftung und die arbeitsrechtliche Arbeitgeberhaftung, die vom Bestehen der Unfallversicherung unberührt bleiben, während in Deutschland durch das Prinzip der Haftungsersetzung die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers sowie der Arbeitskollegen im Grundsatz ausgeschlossen ist. Anstelle des Haftungsausschlusses in Deutschland nimmt die koreanische Unfallversicherung eine Koordination der alternativen Entschädigungen vor, um die Probleme der Überkompensation bzw. Doppelbelastung zu vermeiden. Aus ökonomischer Sicht ist dieses Koordinationssystem der koreanischen Unfallversicherung nicht sinnvoll, weil dadurch unnötige, aufwendige Gerichts- und Verwaltungskosten zur Feststellung des Verschuldens im Schadensersatzprozess entstehen, deren Vermeidung anfänglich einer der wichtigsten Gründe für die Einführung der verschuldensunabhängigen Unfallversicherung war. Weiterhin können Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem verletzten Arbeitnehmer durch lange Streitigkeiten beschädigt werden, dies kann Unruhe im Betrieb führen. Außerdem hat der verletzte Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, dass seine gesamten Unfallschäden durch die Geltendmachung des zivilrechtlichen Schadensersatzes vollständig entschädigt werden. Bei dieser Vollversicherung, die sämtliche Schäden des betroffenen Arbeitnehmers decken, besteht für die Arbeitnehmer im Vorfeld keinen Anreiz, eigene Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Das hohe Entschädigungsniveau könnte sogar die Bereitschaft des Unfallopfers zur Wiedereingliederung ins Berufsleben reduzieren. Im Ergebnis soll für Korea vorgeschlagen werden, dass die Absicherung des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsrisikos nur durch das eigenständige Unfallversicherungssystem erfolgt, ohne dass dabei noch auf die weitere Koordination verschiedener Ausgleichssysteme zurückgegriffen wird. Es sollten auch weitere Forschungen und Analysen über kon- 738 739 Vgl. Lee/Kim, KLI 2005, S. 3. Vgl. Kim, KJPF 2004, S. 71 f.; Kim, KZfVerF 2010, S. 39. 210 krete Kosten- und Anreizeffekte der Koordination durchgeführt werden, um die effiziente Gestaltung des Unfallversicherungssystems zu unterstützen. Abschließend ist festzuhalten, dass das Unfallversicherungsrecht mit seinen Vorschriften über die Beitragsgestaltung eine klare funktionelle Ausrichtung auf das Ziel der Prävention erkennen lässt. Risikobezogenheit sowie finanzieller Anreiz für unfallverhütende Maßnahmen durch ein Bonus-Malus-System schaffen die Voraussetzungen für ein System der Unfallversicherung und des Arbeitsschutzes auf Unternehmensebene. Hinsichtlich der Leistungen dürften nicht alle Unfallschäden des verunfallen Arbeitnehmers vollständig entschädigt werden. Dies bedeutet, dass die Leistungen der Unfallversicherung nicht sämtliche Unfallschäden decken. Sobald der Arbeitnehmer einen Teil seines Schadens trägt, hat er einen Anreiz, eigene Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.740 Der Hauptzweck der Kompensation in einem Entschädigungssystem sollte also nicht nur im Schadensausgleich liegen, sondern der unfallverhütende Verhaltenssteuerungseffekt muss als wichtigste Aufgabenstellung gesehen werden, um so ein Beitrag zur Optimierung gesamtgesellschaftlicher Wohlfahrt zu leisten.741 740 741 Vgl. Endres, JfS 1989, S. 124. Vgl. Fuchs, SGb 1995, S. 422; Fuchs, BG 1996, S. 249. 211 Literaturverzeichnis Literatur in deutscher und englischer Sprache Bäcker, Gerhard / Naegele, Gerhard / Bispinck, Reinhard / Hofemann, Klaus / Neubauer, Jennifer: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland: Grundlagen, Arbeit, Einkommen und Finanzierung, 4. Auflage, Wiesbaden 2008. Becker, Peter: Gefahrtarif und Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung, in: BG 2004, S. 528542. Bernhard, Pabst: Rehabilitationsprogramme der koreanischen Unfallversicherung, in: BG 2004, S. 132-138. Bertram, Oliver: Ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, in: BG 2001, S. 478-486. Bley, Helmar / Kreikebohm, Ralf: Sozialrecht, 7. Auflage, Neuwied [u.a.] 1993. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2006: Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2006, Berlin. Abrufbar im Internet. URL: http://osha.europa.eu/fop/germany/de/statistics/statistiken/suga/suga2006. Stand: 6. 5. 2008. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2008: Unfallverhütungsbericht Arbeit, Berlin/Dortmund 2010. Abrufbar im Internet. URL: http://osha.europa.eu/fop/germany/de/statistics/statistiken/suga/suga2008. Stand: 19. 1. 2010. Busch, Axel: Eine ökonomische Analyse der gesetzlichen Unfallversicherung, Frankfurt am Main 2005. Butler, Richard J. / Worrall, John D.: Claims Reporting and Risk Bearing Moral Hazard in Workers’ Compensation, in: Journal of Risk and Insurance, Bd. 58, 1991, S. 191-204. Calabresi, Guido: The Costs of Accidents: A Legal and Economic Analysis, 5. Auflage, New Haven & London: Yale University Press 1977. Chelius, James Robert: Workplace Safety and Health: The Role of Workers’ Compensation, Washington D.C. 1977. Cheon, Kwang-Seok: Das Recht der sozialen Sicherheit und seine verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Korea, Baden-Baden 1990. (Zitiert: Cheon, Das Recht der sozialen Sicherheit). Cho, Kyu-Chang: Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch: Textausgabe mit Einleitung und Erklärung koreanischer Rechtsbegriffe, Frankfurt 1980. Coenen, Wilfried: Das duale Arbeitsschutzsystem – Grundlage und Chance auf für die Zukunft?, in: 212 BG 2000, S. 694-700. Darling-Hammond, Linda / Kniesner, Thomas J.: The Law and Economics of Workers’ Compensation, Santa Monica: Rand-The Institute for Civil Justice 1980. Demmler, Horst: Grundlagen der Mikroökonomie, 4. Auflage, München 2000. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV-Statistiken für die Praxis 2008: Aktuelle Zahlen und Zeitreihen aus der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Paderborn. Abrufbar im Internet. URL: http://www.dguv.de/inhalt/zahlen/documents/dguvstatistiken2008d.pdf. Stand: 22. 3. 2010. – BK-DOK 2005: Dokumentation des Berufskrankheiten-Geschehens in Deutschland, Sankt Augustin 2007. Abrufbar im Internet. URL: http://www.dguv.de/inhalt/zahlen/documents/bk_dok_2005.pdf. Stand: 4. 5. 2009. – Qualität in der Prävention: Unfallverhütungsvorschriften, Sankt Augustin 2007. Abrufbar im Internet. URL: http://www.dguv.de/iag/de/forschung/forschungsprojekte_archiv/qdp/qdp_abschluss/_dokumente/ qdp_ab06.pdf. Stand: 4. 5. 2009. – Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 2008, Paderborn 2009. Abrufbar im Internet. URL: http://www.dguv.de/inhalt/zahlen/documents/gur2008.pdf. Stand: 22. 3. 2010. (Zitiert: DGUV, Geschäfts- und Rechnungsergebnisse). – Jahrbuch Prävention 2008-2009: Gemeinsam handeln – Prävention gestalten, Berlin. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) / Deutsches Historisches Museum (DHM): Sicher arbeiten – 125 Jahre gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland 1885-2010, Berlin 2010. Abrufbar im Internet. URL: http://www.dguv.de/inhalt/presse/hintergrund/125jahre/dokumente/sicher-arbeiten.pdf. Stand: 15. 12. 2010. (Zitiert: DGUV/DHM, Sicher arbeiten). Dieterich, Thomas / Müller-Glöge, Rudi / Preis, Ulrich / Schaub, Günter (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, München 2007. (Zitiert: Bearbeiter, in: ErfKomm). Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK): Transparenz, Verlässlichkeit und Effizienz: Agenda für eine zukunftssichere Ausgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, 2004. Abrufbar im Internet. URL: http://www.bgmonopol.de/joomla/index.php?option=com_docman&task=doc_download&gid=9. Stand: 14. 6. 2010. Dionne, Georges / St-Michel, Pierre: Workers’ Compensation and Moral Hazard, in: Review of Economics and Statistics, Bd. 73, 1991, S. 236-244. Eichendorf, Walter / Pfeiffer, Bodo: Prävention in der Arbeitswelt - Leistungen der Betriebe und der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, in: Kirch, Wilhelm / Badura, Bernhard / Pfaff, Holger (Hrsg.): Prävention und Versorgungsforschung, Dresden 2007, S. 391-413. 213 Eichenhofer, Eberhard: Einführung in die Sozialrechtsvergleichung, in: NZS 1997, S.97-102. – Sozialrecht, 5. Auflage, Tübingen 2007. Eisen, Roland: „Versicherungsprinzip“ und Umverteilung - Einige theoretische Überlegungen zu den Grenzen des Versicherbaren, in: Rolf, Gabriele (Hrsg.): Sozialvertrag und Sicherung - Zur ökonomischen Theorie staatlicher Versicherungs- und Umverteilungssysteme, Frankfurt am Main [u.a.] 1988, S. 117-127. Endres, Alfred: Allokationswirkungen des Haftungsrechts, in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft, Bd. 40, 1989, S. 115-129. Franke, Edgar / Molkentin, Thomas (Hrsg.): Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung: Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 2007. (Zitiert: bearbeiter, in: LPK-SGB VII). Fuchs, Maximilian: Die Legitimation der gesetzlichen Unfallversicherung, in: SGb 1995, S. 421-426. – Die Legitimation der gesetzlichen Unfallversicherung, in: BG 1996, S. 248-256. – Struktur und Legitimation der gesetzlichen Unfallversicherung: eine rechtsvergleichende Betrachtung, in: Internationale Revue für Soziale Sicherheit, Bd. 50, 1997, S.19-34. Fuchs, Maximilian / Preis, Ulrich: Sozialversicherungsrecht: Praxis-Lehrbuch, Köln 2005. Gitter, Wolfgang: Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, Tübingen 1969. (Zitiert: Gitter, Schadensausgleich). – Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung im Wandel der Zeit, in: SGb 1993, S. 297-303. Gitter, Wolfgang / Schmitt, Jochen: Sozialrecht, 5. Auflage, München 2001. Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA): Fachkonzept und Arbeitsschutzziele 2008-2012, 12. 2007, Abrufbar im Internet, URL: http://www.gda-portal.de/gdaportal/de/pdf/GDAFachkonzept-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Stand: 12. 1. 2011. Grundel, Gerd: Effizienz im Arbeits- und Gesundheitsschutz, in: BG 1999, S. 642-647. Heldmann, David: Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung: Solidarität und Äquivalenz im Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Baden-Baden 2006. Herberger, Maximilian / Martinek, Michael / Rüßmann, Helmut / Weth, Stephan (Hrsg.): JURIS Praxiskommentar: BGB – Schuldrecht Bd. 2.2, 2. Auflage, Saarbrücken 2004. (Zitiert: Bearbeiter, in: jurisPK-BGB). Herbst, Sabine: BGZ-Handbuch II „Aufsichtspersonen“ – Kapitel I: „Aus- und Fortbildung von Aufsichtspersonen“, HVBG, Sankt Augustin 2004. Abrufbar im Internet. URL: http://www.dguv.de/inhalt/praevention/aus_weiter/documents/bgzhand02_69644.pdf. Stand: 23. 10. 2009. von Hoyningen-Heune, G. / Compensis, Ulrike: Zuschläge und Nachlässe im Beitragssystem der gesetzlichen Unfallversicherung, in: SGb 1992, S. 145-150. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (HVBG): Arbeitsunfallstatistik 2003, Sankt Augustin 2005. 214 Joussen, Jacob: Schuldrecht I – Allgemeiner Teil, Stuttgart 2008. Niesel, Klaus (Hrsg.): Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, München 2007. (Zitiert: bearbeiter, in: KassKomm). Köhler-Rama, Tim: Invaliditätssicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland: Strukturprinzipien, Defizite und Reformansätze aus sozialrechtlicher und versicherungsökonomischer Sicht, Diss. Technischen Universität Darmstadt 2003. (Zitiert: Köhler-Rama, Invaliditätssicherung). Korea Workers´ Compensation & Welfare Service (KWCI): Guidelines on Industrial Accident Compensation Insurance in the Republic of Korea, 2005. Kötz, Hein: Deliktrecht, 7. Auflage, Neuwied [u.a.] 1996. Kötz, Hein / Schäfer, Hans-Bernd: Economic Incentives to Accident Prevention: An Empirical Study of the German Sugar Industry, in: International Review of Law and Economics, Bd. 13, 1993, S. 19-33. Kranig, Andreas / Aulman, Heinz: Das Wegeunfallrisiko als Gegenstand der gesetzlichen Unfallversicherung, in: NZS 1995, S.203-210 (Teil 1) und S. 255-260 (Teil 2). Krasney, Otto Ernst: Haftungsbeschränkungen bei Verursachung von Arbeitsunfällen (Teil 1), in: NZS 2004, S. 7-13. Larisch, Joachim: Arbeitsschutz und ökonomische Rationalität: Ansätze und Grenzen einer „Verbetrieblichung“ von Sicherheit und Gesundheitsschutz, Berlin 2009. Leube, Konrad: Haftungsbeschränkung - Personenkreis der Unternehmer und der Versicherten (§§ 104 ff. SGB VII), in: BG 2001, S. 139-143. Löwisch, Manfred: Arbeitsrecht - Ein Studienbuch, 8. Auflage, Berlin 2007. Maschmann, Frank: Haftung und Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfällen nach neuem Unfallversicherungsrecht (§§ 104 ff. SGB VII), in: SGb 1998, S. 54-63. Musielak, Hans-Joachim: Grundkurs BGB, 11. Auflage, München 2009. Niemeyer, Werner / Freund, Renate: Die Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung das Sozialgesetzbuch als neues SGB VII, in: NZS 1996, S. 497-503. Noell, Kurt: Die Interdependenzen von Unfallversicherung und Unfallverhütung: Ein Beitrag zu den Grundlagen des Sozialrechts aus internationaler Sicht, in: BG 1979, S. 508 ff. Palsherm, Ingo / Scheible, Daniel H.: Warum Gesundheit ökonomisch ist - Gesundheitsökonomie unter Berücksichtigung des Arbeitsschutz, in: BG 2009, S. 294-298. Papier, Hans-Jürgen / Möller, Johannes: Die Rolle des Solidarausgleichs in der gesetzlichen Unfallversicherung, in: NZS 1998, S. 353-400. Rebmann, Kurt / Säcker, Franz Jürgen / Rixecker, Roland (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 Schuldrecht-Besonderer Teil II, München 2005. (Zitiert: Bearbeiter, in: MünchKommBGB). Reiß, Sigrid: BG-Statistik 2002, in: BG 2003, S. 347-360. 215 Riedel, Oliver: Finanzielle Anreiz durch Erfahrungstarifierung in der gesetzlichen Unfallversicherung, in: Zeitschrift für die gesamten Versicherungswissenschaften, Bd. 97, 2008, S. 51-69. Rimscha, Hans J.: Das duale Arbeitsschutzsystem: Aufsicht und Beratung durch staatliche Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger – Ein Modell, in: BG 2001, S. 305-310. Römer, Michael: Reform der gesetzlichen Unfallversicherung, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler 2004. Schäfer, Hans-Bernd / Wehrt, Klaus: Ökonomische Analyse des Schadensrechts: Ein Überblick, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, Bd. 34, 1989, S. 81-106. Schäfer, Hans-Bernd / Ott, Claus: Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 3. Auflage, Berlin 2000. (Zitiert: Schäfer/Ott, Lehrbuch). Schimanski, Siegfried: Risiko- und Solidaritätsausgleich in der gesetzlichen Unfallversicherung, Festschrift für Watermann, in: BG 1996, S. 135-139. Schulin, Bertram (Hrsg.): Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2 - Unfallversicherungsrecht, München 1996. (Zitiert: Bearbeiter, in: Schulin HS-UV). Schulin, Bertram / Igl, Gehard: Sozialrecht, 7. Auflage, Düsseldorf 2002. Schulz, Udo: Äquivalenzprinzip und Berufsgenossenschaftsbeitrag, in: BG 1991, S. 331-337. – Beitragsgerechte Gefahrklassen, in: BG 1995, S. 316-323. – Der Gefahrtarif im Sozialgesetzbuch VII, in: SGb 1996, S. 571-576. – Risikogerechte Finanzierung als Gestaltungsfaktor in der Prävention der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Festschrift für Watermann, in: BG 1996, S. 144-148. – Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, HVBG, Sankt Augustin 1999. (Zitiert: Schulz, Der Gefahrtarif). – Grundfragen des berufsgenossenschaftlichen Beitragsausgleichsverfahrens: Bonus-Malus-Systeme der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 4. Auflage, HVBG, Sankt Augustin 1999. (Zitiert: Schulz, Grundfragen). – Die Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, in: BG 2001, S. 312-319. Sokoll, Günther: Stärkung der Prävention zur Entlastung der Sozialversicherungssysteme, in: BG 1999, S. 418-425. Stolleis, Michael: Die Geschichtlichkeit des Sozialrechts, in: SGb 1984, S. 378-382. Wallerath, Maximilian: Berufsgenossenschaftliche Selbstverwaltung zwischen autonomer und heteronomer Steuerung, Zur Rechtsetzungsbefugnis der Berufsgenossenschaften nach § 15 SGB VII, in: NZS 1997, S. 1-10. Waltermann, Raimund: Gesetzliche Unfallversicherung: Grundlagen, Entwicklung und neues SGB VII, in: BG 1997, S. 310-318. – Sozialrecht, 6. Auflage, Heidelberg 2006. Wannagat, Georg: Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, I. Band, Tübingen 1965. Wannagat, Georg (Hrsg.): Sozialgesetzbuch: Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs – SGB VII 216 Gesetzliche Unfallversicherung, Köln [u.a.] 2007. (Zitiert: Bearbeiter, in: Wannagat SGB VII). Wicke, Julia: Soziale Sicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Rechtsvergleichende Untersuchung der deutschen und tschechischen Unfallversicherung, Baden-Baden 2000. (Zitiert: Wicke, Soziale Sicherung). Yoon, Jo-Duk: Der Arbeitsschutz in der Republik Korea und in Deutschland: Eine systematische Analyse des Unfallgeschehens und ein Vergleich beider Systeme, Diss. Wuppertal 1993. (Zitiert: Yoon, Der Arbeitsschutz). – Die Rolle der Gewerkschaften bei der politischen Gestaltung der Arbeitsschutzgesetzgebung und bei der Durchsetzung der Sicherheitsarbeit in den Unternehmen in der Republik Korea und Deutschland, Seoul 2005. (Zitiert: Yoon, Die Rolle der Gewerkschaften). Zweigert, Konrad / Kötz, Hein: Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, 3. Auflage, Tübingen 1996. (Zitiert: Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung). Literatur in koreanischer Sprache Cheon, Kwang-Seok: Hanguksahoebojangbeopron (Recht der Soziale Sicherheit in Korea), Paju 2000. – Saneopjaehae-ui Beopjeokmunje (Rechtliche Probleme von arbeitsbedingten Unfällen), in: Beopgwa Sahoe (Recht und Gesellschaft), Bd. 7, 1993, S.144-162. Cho, Bo-Heon: Saneopjaehaebosangboheombeop: Iron-gwa Silmu (Unfallversicherungsgesetz: Theorie und Praxis), Seoul 2000. Cho, Heum-Hak: Beopjesajeok Uimi-eseo Saneopanjunbogeonbeop-ui Yeokhal-gwa Jiwi-e gwanhan Yeongu (Studie über die Rolle und den Status des GISG aus rechtshistorischer Sicht), OSHRI, Incheon 2010. Heo, Jae-Jun / Yun, Mi-Rae: 2006nyeondo Eopjongbyeol Sanjaeboheomyoyul Sanjung (Berechnung des industriebezogenen Beitragssatzes der Unfallversicherung 2006), KLI, Seoul 2006. Kim, Heong-Bae: Nodongbeop (Arbeitsrecht), Seoul 1996. Kim, Ho-Geong: Sanjaeboeheom Yoyul Gyeoljung mit Jedogaesun Bangan (Verbesserung der Beitragssatzbestimmung in der Unfallversicherung), KLI, Seoul 2000. – Sanjaeboheom-gwa Sahoeanjunmang (Unfallversicherung und soziale Sicherheit), KLI, Seoul 2001. Kim, Ho-Geong / Kim, Jae-Jik: Sanjaeboheom-ui Saeopjongryu Jojung mit 2004nyeodo Sanjaeboheomyoyul Sanjung (Neugliederung der Industriezweige und Berechnung des Beitragssatzes in der Unfallversicherung 2004), KLI, Seoul 2004. Kim, Jin-Su: Sanjaeboheom Gaesun mit Baljun-e gwanhan Yeongu (Studie über die Verbesserung und Weiterentwicklung der Unfallversicherung), in: Sahoebojangyeongu (Koreanische Zeitschrift für Soziale Sicherheit), Bd. 13, 1997, S. 89-114. 217 Kim, Jin-Suk: Saneopjaehaebosangboheomgeum Jigeupcheonggugwon-gwa Minbeop-sang Sonhaebaesang-ui gwangye (Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen und dem zivilrechtlichen Schadensersatz), in: Nodongbeopyeongu (Koreanische Zeitschrift für Arbeitsrechtsforschung), Bd. 7, 1998, S. 352-381. Kim, Su-Bok: Saneopjaehaebosangboheombeop (Unfallversicherungsgesetz), 7. Auflage, Seoul 2006. Kim, Sang Ho: Sanjaeboheomjedo Jaejeongbangbeop mit Boheomyoyulchegye Gaeseon-e gwanhan Yeongu (A Study on the Funding System and the Premium Rate System of Industrial Accdient Compensation Insurance in Korea), in: Jaejungronjip (The Korea Journal of Public Finance), Bd. 19, 2004, S.63-81. – Hanguk-gwa Dokil Sanjaeboheom Boheomryo Sanjeongbangbeop: Bigyo-reul tonghan Gaesunbangan (Suggestion for Improvement through Comparison of Calculation Methods of Workers’ Compensation Isurance Premium in Korea and Germany), in: Boheomgeumyungyeongu (Koreanische Zeitschrift für Versicherungsfinanz), Bd. 21, 2010, S. 33-57. Kim, Seong Hwan: Saneopjaehaebosang-gwa Sonhaebaesang-ui Jojeong (Entschädigungskoordination zwischen der Unfallversicherung und dem zivilrechtlichen Schadensersatz), in: Beophakyeongu (Koreanische Zeitschrift für Rechtswissenschaften), Bd.5, 1994, S. 143-165. Korea Labor Welfare Corporation Research Center: Sanjaeboheom Jeonmunyongeojip: Hangukeo, Yeongeo, Dokeo, Buleo, Itaerieo (Fachwörterbuch zur Unfallversicherung: Koreanisch ∙ Englisch ∙ Deutsch ∙ Französisch ∙ Italienisch), Seoul 2006. Lee, In-Jae / Ryu, Jin-Suk / Kwon, Mun-Il / Kim, Jin-Gu: Saehoebojangron (Recht der soziale Sicherheit), Paju 2005. (Zitiert: Lee et. al., Soziale Sicherheit). Lee, In-Jae / Kim, Ho-Geong: Gaebyeolsiljeok Yoyuljedo-ui Haprijeok Unyeongbangan (Rationale Verwaltung des Bonus-Malus-Systems in der Unfallversicherung), KLI, Seoul 2005. Lee, Sang-guk: Saneopjaehaebosangboheombeop (Unfallversicherungsgesetz), Seoul 2001. – Tonggeunjaehae-ui Beopri-e gwanhan Yeongu (Studie über rechtliche Rahmenbedingungen der Wegeunfälle), in: Nodongbeophak (Koreanische Zeitschrift für Arbeitsrecht), Bd. 15, 1996, S. 355-382. Maeng, Su-Seok: Saneopjaehaebosangboheombeop-sang Eopmu-sang Jaehae-ui Injeongbeomwi-e gwanhan Yeongu (Studie über Annahmemaßstäbe des arbeitsbedingten Unfälle im Unfallversicherungsrecht), in: Boheomhakhoeji (Koreanische Zeitschrift für Versicherungswissenschaften), Bd. 58, 2001, S. 169-197. Ministerium für Arbeit (KMA): Sanjaeboheom 40nyeonsa 1964-2004 (40 Jahre Unfallversicherung 1964-2004), Seoul 2004. – 2007nyeondo Sanjaeboheom Saeopyeonbo (Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2007), Seoul 2008. – 2007nyeondo Sanjaeboheom Saeopyeonbo (Geschäftsbericht der Unfallversicherung 2009), Seoul 2010. 218 – Saneopjaehaehyeonhwangbunseok (Arbeitsunfallbericht: Stand und Analyse der arbeitsbedingten Unfälle), Jedes Jahr, Seoul. Mun, Won-Ju / Cho, Suk-Yeon: Saneopjaehaebosangboheombeop (Unfallversicherungsgesetz), 2. Auflage, Seoul 2002. Park, Chan-Im: Sanjaeboheom jeokyonghwakdae Bangan Yeongu: Jayeoneopja, Teuksugoyonggwangye Jongsaja-reul Jungsim-euro (Studie über die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Unfallversicherung), KLI, Seoul 2002. Park, Du-Yong: Saneopanjeonbogeon Haengjeongjojik mit Jiphaengchegye Seonjinhwa Bangan (Maßnahmen zur Modernisierung des Verwaltungs- und Durchführungssystems im Arbeits- und Gesundheitsschutz), OSHRI, Incheon 2010. Park, Seung-Hi: Saneopjaehaebosangboheom Minyeonghwaron-ui Munjejeom (Rechtliche Problem der Privatisierung der Unfallversicherung), in: Hanguksahoebokjihak (Korean Journal of Social Welfare), Bd. 32, 1997, S. 68-90. Ryu, Gak-Keun: Saneopjaehaeboheomgeupbu-ui Jemunje: Saneopjaehaeboheom-ui Sahoebojanghwareul Jungsim-euro (Allgemeine Probleme von Leistungen der Unfallversicherung), in: Gwahakgisulbeopyeongu (Koreanische Zeitschrift für Wissenschaftstechnikgesetz), Bd. 6, 2002, S. 181-192. Shin, Soo-Sik: Saneopjaehaebosangboheomjedo-ui Hyeonangwaje (The Critical Problems of Worker’s Compensation Insurance in Korea), in: Boheomgaebalyeongu (Koreanische Zeitschrift für Versicherungsentwicklung), Bd. 15, 2004, S. 121-164. Yoon, Jo-Duk: Saneopanjeon-gwa Nodongjohap (Arbeitssicherheit und Gewerkschaften), KLI, Seoul 2000. Yoon, Jo-Duk / Kim, Jin-Su / Chang, Dong-Han / Kim, Ho-Geong / Park, Sung-Jae: Sanjaeboheom Yeoyul Gyeoljeong mit Jedogaesun Bangan (Bestimmung des Beitragssatzes und Verbesserung des Unfallversicherungssystems), KLI, Seoul 2001. Yoon, Jo-Duk / Lee, Ji-Eun / Kim, Sang-Ho: 2003nyeondo Eopjongbyeol Sanjaeboheomyoyul Sanjung mit Dokil Sanjaeboheom Yoyulsanjeong Jeolcha-wa Sisajeom (Industriebezogene Beitragssatzberechnung der koreanischen Unfallversicherung 2003 im Vergleich zum Beitragsberechnungsverfahrens der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland), KLI, Seoul 2003. 219 Eidesstattliche Erklärung Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Dissertation selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt und andere als die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Kein Teil dieser Arbeit ist in einem anderen Promotions- oder Habilitationsverfahren verwendet worden. Unterschrift des Verfassers 220