Satzung BTG

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Satzung BTG
Die Satzung der Barmer Turngemeinde.
Entgegen dem Originaldruck vom März 1983 neu formatiert und währungsmäßig angepasst.
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§1
Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist ein Turnverein und führt den Namen
“Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal
eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landesturnverbandes Rheinischer Turnerbund und gehört dem
Deutschen Turnerbund an.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe das Turnen in seiner ganzen Vielfalt, die jede Art von
Leibesübung einschließt, zu betreiben und in jeder geegneten Weise zu fördern.
(2) Er duldet in seinen Rheihen keine anderen, insbesondere parteipolitischen, konfessionellen
und rassischen Bestrebungen.
(3) Neben den bestehenden Abteilungen für Geräteturnen, Gymnastik, Ballspiele jeder Art,
Leichtathletik, Skilaufen können vom Gesamtvorstand (§7 Abs. 2) jederzeit neue Abteilungen
für weitere Turn- und Sportarten eingerichtet werden.
(4) Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf einen
wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Alle dem Verein zufließenden Geldmittel und sonstigen
wirtschaftlichen Werte dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen oder am Vermögen des
Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch Vergütungen begünstigt werden, die nicht zur Förderung der Leibesübungen
angemessen und üblich sind. Die steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit
einer Körperschaft sind zu beachten und einzuhalten.
§3
Eintritt von Mitgliedern
(1) Wer Mitglied des Vereins werden will, beantragt dies schriftlich beim Vorsitzenden. Für ein
Kind unter 7 Jahren muss der Antrag von seinen Eltern oder seinem sonstigen gesetzlichen
Vertreter gestellt werden. Minderjährige von 7 – 18 Jahren bedürfen zu dem Antrag der
schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern oder ihres sonstigen gesetzlichen Vertreters.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorsitzende. Will dieser die
Aufnahme ablehnen, führt er eine Entscheidung des Gesamtvorstandes herbei. Der
Gesamtvorstand (§ 7 Abs. 2) gibt vor seiner Entscheidung dem Ältestenrat (§ 11) die
Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wer als Mitglied aufgenommen wird, erhält eine Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft
beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt worden ist. Die Angaben zur Person werden
in den Datenbestand übernommen.
§4
Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn es den Austritt erklärt oder ausgeschlossen
wird.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig. Wer aus
dem Verein austreten will, muß dies spätestens 2 Wochen vor dem Ende des laufenden
Kalenderhalbjahres schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklären.
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(3) Durch Beschluß des Gesamtvorstandes kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wer in schwerwiegender Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins
verstößt oder sich ein derart unehrenhaftes Verhalten zuschulden kommen läßt, daß
sein Verbleiben im Verein anderen Mitgliedern nicht mehr zugemutet werden kann,
b) wer mit der Zahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung läger als ein Jahr im
Rückstand ist.
Der Ausschluß eines Mitgliedes ist – zu a) schriftlich – unter Angabe der Gründe bei einem
Mitglied des Gesamtvorstandes zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Er hat dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu dem
Antrag auf Ausschließung zu äußern. In der Einladung zu der Vorstandssitzung in der der
Gesamtvorstand über den Ausschluß entscheidet, ist darauf hinzuweisen, daß über den
Ausschluß eines Mitgliedes Beschluß gefaßt werden soll. Zwischen der Einladung und der
Sitzung des Gesamtvorstandes muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Der
Ausschließungsbeschluß des Gesamtvorstandes ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe
der Ausschließungsgründe mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Gesamtvorstandes kann der
Betroffene innerhalb von 2 Wochen seit dem Zugehen des Beschlusses um die Vermittlung
des Ältestenrates nachsuchen. Das Gesuch ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
Dieser leitet es an den Ältestenrat weiter. Der Ältenstenrat beschließt, ob er eine Überprüfung
des Ausschlusses empfiehlt. Empfiehlt der Ältestenrat dem Gesamtvorstand innerhalb von 4
Wochen seit dem Eingang des Gesuches bei dem Ältestenrat eine Überprüfung des
Ausschlusses, har der Vorsitzende innerhalb weiterer 4 Wochen eine Vorstandssitzung
einzuberufen, zun der auch die Mitglieder des Ältestenrates einzuladen sind. In dieser Sitzung
wird mit der Mehrheit der Erschienenen endgültig über den Ausschluß entschieden. Die
Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(4) Wer aus dem Verein austritt odr ausgeschlossen wird, bleibt zur Zahlung rückständiger
Beiträge verpflichtet. Er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung vorausgezahlter Beiträge.
(5) Wer dem Verein erneut beitritt, erwirbt dadurch keine Mitgliedschaftsrechte für die
Vergangenheit, auch nicht durch Nachzahlung von Beiträgen.
§5
Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie können für
verschiedene Gruppen von Mitgliedern unterschiedlich sein. Der Beitrag ist halbjährlich, und
zwar jeweils zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres fällig.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages befreit.
(3) Sind mehrere Angehörige einer Familie Mitglieder des Vereins, ist das vierte und jedes
weitere Mitglied dieser Familie bis zum Alter von 18 Jahren beitragsfrei.
§6
Verwaltung
Der Verein verwaltet sich durch folgende Organe:
a) den Vorstand, den Gesamtvorstand und den erweiterten Vorstand,
b) die Mitgliederversmmlung,
c) die Rechnungsprüfer,
d) den Ältestenrat.
§7
Vorstand, Gesamtvorstand, erweiterter Vorstand
(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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(2) Bei der Führung des Geschäfte des Vereins wird der Vorstand (§7 Abs.1) unterstützt von dem
Gesamtvorstand. Diesem gehören neben dem 1. und 2. Vorsitzenden an:
a) der Kassenwart,
b) der Schriftführer,
c) der Oberturnwart,
d) der Jugendwart.
(3) Der Gesamtvorstand bildet zusammen mit den Abteilungsleitern und den Fachwarten (§ 9
Abs. 2) den erweiterten Vorstand. Dieser Befasst sich mit den Angelegenheiten , die den
Turn- und Spielbetrieb (§ 9) betreffen. Ferner fasst er Beschluss über die Ernennung von
Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich erhebliche Verdienste
um den Verein erworben hat.
(4) Die Vereinigung von 2 Ämtern des Gesamtvorstandes und des erweiterten Vorstandes in
einer Person ist zulässig, jedoch dürfen 1. und 2. Vorsitzende nicht zugleich Kassenwart sein.
(5) Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 750,00 € bis 1.500,00
€ im Einzelfall belasten, hat der Vorstand (§ 7 Abs. 1) die vorherige Zustimmung des
Gesamtvorstandes und bei Begründung von Verpflichtungen des Vereins vom über 1.500,00
€ im Einzelfall die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(6) Der Vorstand (§7 Abs. 1), der Gesamtvorstand (§7 Abs. 2) und auf dessen Vorschlag die
übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§7 Abs. 3) werden von der
Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Leiter der Handballabteilung wird
von den Mitgliedern dieser Abteilung spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung (§8
Abs. 3) gewählt. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung. Die
Hauptversammlung fasst darüber Beschluss, ob die gewählten Mitglieder des Vorstandes, des
Gesamtvorstandes und des erweiterten Vorstandes das Vertrauen der Versammlung
genießen. Eine Neuwahl ist nur erforderlich wenn,
a) ein Vorstandsmitglied stirbt oder sein Amt niederlegt,
b) die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigenStimmen die Abberufung des Vorstandsmitglieds beschließt, was nur zulässig
ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßiger Geschäftsführung,
c) einem Vorstandmitglied von der Hauptversammlung nicht mehr das Vertrauen
ausgesprochen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eins der in Abs. 2 unter a) bis d)
genannten Mitglieder des Gesamtvorstandes oder eines Mitgliedes des erweiterten
Vorstandes bestellt der Gesamtvorstand einen Vertreter bis zur nächsten
Vorstandswahl.
(7) Der Gesamtvorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse in
Vorstandssitzungen. Diese sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
b) wenn 1/3 des Gesamtvorstandes oder des erweiterten Vorstandes die Einberufung
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich
verlangt,
c) jeweils
spätestens
zwei
Wochen vor einer Hauptversammlung oder
Mitgliederversammlung. Zu einer Vorstandssitzunge ist spätestens 3 Tage vorher
einzuladen. Die Angabe der Tagesordnung in der Einladung ist nicht erforderlich.
(8) Der Gesamtvorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse durch offenen
Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Für die Leitung der Vorstandssitzung und die Anfertigung einer Sitzungsniederschrift gilt § 8
Abs. 9 entsprechend.
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der
Mitglieder geordnet, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu
besorgen sind.
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(2) Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zu laden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Diese sind in der Versammlung stimmberechtigt, soweit ihr Stimmrecht nicht
gesetzlich ausgeschlossen ist. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren kann die Anwesenheit bei
der Mitgliederversammlung gestattet werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einmal im Jahr als Hauptversammlung
innerhalb des ersten Kalendervierteljahres einzuberufen. Wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, kann der 1. Vorsitzende weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu
verpflichtet, wenn 30 stimmberechtigte Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe verlangen.
(4) Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher durch Aushang im
Vereinslokal und in der Turnhalle bekanntzumachen, in der überwiegend der Übungsbetrieb
stattfindet.
(5) Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung geschieht durch Aushang an den
in Abs. 4 bezeichneten Stellen. Der Vorsitzende kann außerdem die teilnahmeberechtigten
schriftlich einladen.
(6) In der Hauptversammlung erstattet der 1. Vorsitzende den Jahresbericht über das
abgelaufene Vereinsjahr. Der Jahresbericht kann durch Berichte des Gesamtvorstandes oder
des erweiterten Vorstandes ergänzt werden. Der Kassenwart berichtet über die Führung der
Kassengeschäfte im abgelaufenen Vereinsjahr.
Die Hauptversammlung hat Beschluss zu fassen über
a) Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes,des Gesamtvorstandes oder des
erweiterten Vorstandes gemäß § 7 Abs.6,
b) Bestellung von Kassenprüfern,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Ernennung des Ältestenrates,
e) alle satzungsgemäß gestellten Anträge.
Über einen Antrag kann in der Hauptversammlung oder in einer anderen
Mitgliederversammlung nur Beschluß gefaßt werden, wenn der Antrag spätestens 2 Wochen
vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich angemeldet wird und der Gegenstand
der Beschlußfassung in die Tagesordnung aufgenommen ist.
(7) Die Mitgiederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn sie gemäß den Bestimmungen der
Satzung einberufen ist. Dazu genügt die rechtzeitige Einladung durch Aushang gemäß § 8
Abs. 5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(8) Die Abstimmung kann offen, z.B. durch Handaufheben geschehen. Der Vorstand oder die
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können geheime Abstimmung durch
Stimmzettel verlangen. Im Falle der offenen Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlung. Der Schriftführer
hat eine Niederschrift über den Verlauf der Versammlung anzufertigen. Sie ist von ihm und
dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Besschlüsse der Mitgliederversammlung sind
wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§9
Leitung des Turn- und Spielbetriebes
(1) Der Oberturnwart ordnet den Ablauf des gesamten Turn- un d Spielbetriebes.
(2) In den einzelnen Abteilungen wird der Turn- und Spielbetrieb von den Abteilungsleitern
(Fachwarten) durchgeführt.
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§ 10
Rechnungsprüfer
(1) Die Hauptversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer und einen Stellvertreteer für das laufende
Gerschäftsjahr. Einer der beiden Prüfer soll auch im abgelaufenden Geschäftsjahr als Prüfer
tätig gewesen sein. Wer in zwei aufeinanderfolgenden Jahren als Prüfer tätig war, kann nicht
wiedergewählt werden. Die Prüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
(2) Die Prüfer haben die Wirtschaftsführung und die Kassengeschäfte der Vereins zu überprüfen
und für das abgelaufende Geschäftsjahr der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§ 11
Ältestenrat
(1) Die Hauptversammlung bestellt einen Ältestenrat. Er besteht aus 5 Vereinsmitgliedern im
Mindestalter von 40 Jahren. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann nicht Mitglied des
Ältestenrat sein. Den Vorsitz im Ältestenrat führt sein ältestes Mitglied.
(2) Dem Ältestenrat obliegen die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß von mindestens 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder unterzeichnet sein. Ein Beschluß über einen Auflösungsantrag kann nur von einer
ausschließlich zu diesem Zwecks einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden. Zur
Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fälle das nach der
Abwicklung verbleibende Vermögen des Vereins unwiderruflich dem Turngau Wuppertal e.V.
im Landesturnverband Rheinischer Turnerbund mit der ausdrücklichen Bestimmung an, es
ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Leibesübungen oder der Jugendpflege zu
verwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 05. Februar 1966 gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 11. März 1983 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Jugendordnung
§1
Mitglieder der Vereinsjugend sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum vollendenten
18. Lebensjahr, oder solange sie nach der Regelung der Fachverbände noch in den entsprechenden
Jugendabteilungen wettkampfberechtigt sind.
§2
Die Vereinsjugend erfüllt in ihrem Bereich diejenigen Aufgaben, die sich die Barmer Turngemeinde in
ichrer in das Vereinsregister des Amtsgericht Wuppertal eingetragenen Satzung vom 5.2.1966 wie
folgt gestellt hat:
„Der Verein hat die Aufgabe, das Turnen in seiner ganzen Vielfalt, die jede Art von
Leibesübungen einschließt, zu betreiben und in jeder geeigneten Weise zu fördern.
Er duldet in seinen Reihen keine anderen, insbesondere parteipolitischen, kofessionellen und
rassischen Bestrebungen.“
Dazu gehört nach bewährter Tradition des Vereins die Förderung internationaler
Jugendbegegnungen und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu Jugendlichen inländischer
und ausländischer Turn- oder Sportvereine.
§3
Die Jugend der Barmer Turngemeinde führt sich selbst im Rahmen der Vereinssatzung.
Organne der Vereeinsjugend sind
a) der Jugendtag,
b) der Jugendausschuss
§4
Der Jugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. In den Jugendtag entsenden die
einzelnen Jugendfachabteilungen für je angefangenen 50 Mitglieder einen gewählten weiblichen
oder männlichen Vertreter. Dem Jugendtag gehören ferner alle für den Jugendbereich von der
Mitgliederversammlung des Vereins gewählten oder vom Vorstand satzungsgemäß berufenen
Mitarbeiter an.
Aufgaben des Jugentages sind:
1.) Erarbeitung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
2.) Wahl der Beisitzer des Jugendausschusses,
3.) Wahl der Deligierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Vertreter entsenden kann,
4.) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses,
5.) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung des Vereins.
Der Jugendtag tritt alle zwei Jahre
zusammen.
jeweils vor der Jahreshauptversammlung des Vereins
Leiter des Jugendtages ist der jeweilige Vereinsjugendwart. Dieser beruft den Jugendtag
rechtzeitig ein. Er ist verpflichtet, einen außerordentlichen Jugendtag einzuberufen, wenn 1/3
seiner stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
Der Termin des Jugendtages ist von seinem Leiter mindestens zwei Wochen vorher durch
Aushang im Vereinslokal und in der Turnhalle bekanntzumachen, in der überwiegend der
Übungsbetrieb stattfindet. Für eine Einadung der Mitglieder ist der Aushang an den bezeichneten
Stellen ausreichend; im übrigen ist die Art der Einladung dem Pflichtmäßigen Ermessen des
Leiters überlassen.
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Der Jugendausschuss erledigt nach den Richtlinien des Jugendtages alle anfallenden Arbeiten,
insbesondere die laufenden Geschäfte.
Der jeweilige Jugendwart des Vereins leitet den Jugendausschuss als Vorsitzender. Er vertritt die
Interessen der Vereinsjugend.
Dem Jugendausschuss behören ferner 4 Beisitzer an, von denen mindestens 2 noch Jugendliche
sein müssen.
In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
§6
Änderung der Jugendordnung beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins. Etwaige
Vorschläge des Jugendtages zur Änderung der Jugendordnung bedürfen bei einer
entsprechenden Beschlussfassung einer Mehrheit von 2/3 der bei der Beschlussfassung
anwesenden Mitglieder.
Diese Jugendordnung ist durch Beschluss der JHV. Vom 22.03.1974 in Kraft gesetzt worden.
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