Satzung BTG
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Satzung BTG
Die Satzung der Barmer Turngemeinde. Entgegen dem Originaldruck vom März 1983 neu formatiert und währungsmäßig angepasst. Seite 1 §1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein ist ein Turnverein und führt den Namen “Barmer Turngemeinde 1863 e.V.“ (2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen. (3) Der Verein ist Mitglied des Landesturnverbandes Rheinischer Turnerbund und gehört dem Deutschen Turnerbund an. §2 Zweck des Vereins (1) Der Verein hat die Aufgabe das Turnen in seiner ganzen Vielfalt, die jede Art von Leibesübung einschließt, zu betreiben und in jeder geegneten Weise zu fördern. (2) Er duldet in seinen Rheihen keine anderen, insbesondere parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Bestrebungen. (3) Neben den bestehenden Abteilungen für Geräteturnen, Gymnastik, Ballspiele jeder Art, Leichtathletik, Skilaufen können vom Gesamtvorstand (§7 Abs. 2) jederzeit neue Abteilungen für weitere Turn- und Sportarten eingerichtet werden. (4) Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Alle dem Verein zufließenden Geldmittel und sonstigen wirtschaftlichen Werte dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen oder am Vermögen des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden, die nicht zur Förderung der Leibesübungen angemessen und üblich sind. Die steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft sind zu beachten und einzuhalten. §3 Eintritt von Mitgliedern (1) Wer Mitglied des Vereins werden will, beantragt dies schriftlich beim Vorsitzenden. Für ein Kind unter 7 Jahren muss der Antrag von seinen Eltern oder seinem sonstigen gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Minderjährige von 7 – 18 Jahren bedürfen zu dem Antrag der schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern oder ihres sonstigen gesetzlichen Vertreters. (2) Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorsitzende. Will dieser die Aufnahme ablehnen, führt er eine Entscheidung des Gesamtvorstandes herbei. Der Gesamtvorstand (§ 7 Abs. 2) gibt vor seiner Entscheidung dem Ältestenrat (§ 11) die Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Wer als Mitglied aufgenommen wird, erhält eine Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt worden ist. Die Angaben zur Person werden in den Datenbestand übernommen. §4 Ausscheiden von Mitgliedern (1) Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn es den Austritt erklärt oder ausgeschlossen wird. (2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig. Wer aus dem Verein austreten will, muß dies spätestens 2 Wochen vor dem Ende des laufenden Kalenderhalbjahres schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklären. Seite 2 (3) Durch Beschluß des Gesamtvorstandes kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wer in schwerwiegender Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder sich ein derart unehrenhaftes Verhalten zuschulden kommen läßt, daß sein Verbleiben im Verein anderen Mitgliedern nicht mehr zugemutet werden kann, b) wer mit der Zahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung läger als ein Jahr im Rückstand ist. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist – zu a) schriftlich – unter Angabe der Gründe bei einem Mitglied des Gesamtvorstandes zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Er hat dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu dem Antrag auf Ausschließung zu äußern. In der Einladung zu der Vorstandssitzung in der der Gesamtvorstand über den Ausschluß entscheidet, ist darauf hinzuweisen, daß über den Ausschluß eines Mitgliedes Beschluß gefaßt werden soll. Zwischen der Einladung und der Sitzung des Gesamtvorstandes muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Der Ausschließungsbeschluß des Gesamtvorstandes ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Ausschließungsgründe mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Gesamtvorstandes kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen seit dem Zugehen des Beschlusses um die Vermittlung des Ältestenrates nachsuchen. Das Gesuch ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Dieser leitet es an den Ältestenrat weiter. Der Ältenstenrat beschließt, ob er eine Überprüfung des Ausschlusses empfiehlt. Empfiehlt der Ältestenrat dem Gesamtvorstand innerhalb von 4 Wochen seit dem Eingang des Gesuches bei dem Ältestenrat eine Überprüfung des Ausschlusses, har der Vorsitzende innerhalb weiterer 4 Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen, zun der auch die Mitglieder des Ältestenrates einzuladen sind. In dieser Sitzung wird mit der Mehrheit der Erschienenen endgültig über den Ausschluß entschieden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. (4) Wer aus dem Verein austritt odr ausgeschlossen wird, bleibt zur Zahlung rückständiger Beiträge verpflichtet. Er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung vorausgezahlter Beiträge. (5) Wer dem Verein erneut beitritt, erwirbt dadurch keine Mitgliedschaftsrechte für die Vergangenheit, auch nicht durch Nachzahlung von Beiträgen. §5 Beiträge (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie können für verschiedene Gruppen von Mitgliedern unterschiedlich sein. Der Beitrag ist halbjährlich, und zwar jeweils zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres fällig. (2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages befreit. (3) Sind mehrere Angehörige einer Familie Mitglieder des Vereins, ist das vierte und jedes weitere Mitglied dieser Familie bis zum Alter von 18 Jahren beitragsfrei. §6 Verwaltung Der Verein verwaltet sich durch folgende Organe: a) den Vorstand, den Gesamtvorstand und den erweiterten Vorstand, b) die Mitgliederversmmlung, c) die Rechnungsprüfer, d) den Ältestenrat. §7 Vorstand, Gesamtvorstand, erweiterter Vorstand (1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seite 3 (2) Bei der Führung des Geschäfte des Vereins wird der Vorstand (§7 Abs.1) unterstützt von dem Gesamtvorstand. Diesem gehören neben dem 1. und 2. Vorsitzenden an: a) der Kassenwart, b) der Schriftführer, c) der Oberturnwart, d) der Jugendwart. (3) Der Gesamtvorstand bildet zusammen mit den Abteilungsleitern und den Fachwarten (§ 9 Abs. 2) den erweiterten Vorstand. Dieser Befasst sich mit den Angelegenheiten , die den Turn- und Spielbetrieb (§ 9) betreffen. Ferner fasst er Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich erhebliche Verdienste um den Verein erworben hat. (4) Die Vereinigung von 2 Ämtern des Gesamtvorstandes und des erweiterten Vorstandes in einer Person ist zulässig, jedoch dürfen 1. und 2. Vorsitzende nicht zugleich Kassenwart sein. (5) Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 750,00 € bis 1.500,00 € im Einzelfall belasten, hat der Vorstand (§ 7 Abs. 1) die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstandes und bei Begründung von Verpflichtungen des Vereins vom über 1.500,00 € im Einzelfall die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. (6) Der Vorstand (§7 Abs. 1), der Gesamtvorstand (§7 Abs. 2) und auf dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§7 Abs. 3) werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Leiter der Handballabteilung wird von den Mitgliedern dieser Abteilung spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung (§8 Abs. 3) gewählt. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung fasst darüber Beschluss, ob die gewählten Mitglieder des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und des erweiterten Vorstandes das Vertrauen der Versammlung genießen. Eine Neuwahl ist nur erforderlich wenn, a) ein Vorstandsmitglied stirbt oder sein Amt niederlegt, b) die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigenStimmen die Abberufung des Vorstandsmitglieds beschließt, was nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßiger Geschäftsführung, c) einem Vorstandmitglied von der Hauptversammlung nicht mehr das Vertrauen ausgesprochen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eins der in Abs. 2 unter a) bis d) genannten Mitglieder des Gesamtvorstandes oder eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes bestellt der Gesamtvorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl. (7) Der Gesamtvorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden einzuberufen, a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, b) wenn 1/3 des Gesamtvorstandes oder des erweiterten Vorstandes die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt, c) jeweils spätestens zwei Wochen vor einer Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung. Zu einer Vorstandssitzunge ist spätestens 3 Tage vorher einzuladen. Die Angabe der Tagesordnung in der Einladung ist nicht erforderlich. (8) Der Gesamtvorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse durch offenen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Für die Leitung der Vorstandssitzung und die Anfertigung einer Sitzungsniederschrift gilt § 8 Abs. 9 entsprechend. §8 Mitgliederversammlung (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Seite 4 (2) Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zu laden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese sind in der Versammlung stimmberechtigt, soweit ihr Stimmrecht nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren kann die Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung gestattet werden. (3) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einmal im Jahr als Hauptversammlung innerhalb des ersten Kalendervierteljahres einzuberufen. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der 1. Vorsitzende weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 30 stimmberechtigte Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. (4) Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher durch Aushang im Vereinslokal und in der Turnhalle bekanntzumachen, in der überwiegend der Übungsbetrieb stattfindet. (5) Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung geschieht durch Aushang an den in Abs. 4 bezeichneten Stellen. Der Vorsitzende kann außerdem die teilnahmeberechtigten schriftlich einladen. (6) In der Hauptversammlung erstattet der 1. Vorsitzende den Jahresbericht über das abgelaufene Vereinsjahr. Der Jahresbericht kann durch Berichte des Gesamtvorstandes oder des erweiterten Vorstandes ergänzt werden. Der Kassenwart berichtet über die Führung der Kassengeschäfte im abgelaufenen Vereinsjahr. Die Hauptversammlung hat Beschluss zu fassen über a) Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes,des Gesamtvorstandes oder des erweiterten Vorstandes gemäß § 7 Abs.6, b) Bestellung von Kassenprüfern, c) Entlastung des Gesamtvorstandes, d) Ernennung des Ältestenrates, e) alle satzungsgemäß gestellten Anträge. Über einen Antrag kann in der Hauptversammlung oder in einer anderen Mitgliederversammlung nur Beschluß gefaßt werden, wenn der Antrag spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich angemeldet wird und der Gegenstand der Beschlußfassung in die Tagesordnung aufgenommen ist. (7) Die Mitgiederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Satzung einberufen ist. Dazu genügt die rechtzeitige Einladung durch Aushang gemäß § 8 Abs. 5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (8) Die Abstimmung kann offen, z.B. durch Handaufheben geschehen. Der Vorstand oder die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangen. Im Falle der offenen Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlung. Der Schriftführer hat eine Niederschrift über den Verlauf der Versammlung anzufertigen. Sie ist von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Besschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. §9 Leitung des Turn- und Spielbetriebes (1) Der Oberturnwart ordnet den Ablauf des gesamten Turn- un d Spielbetriebes. (2) In den einzelnen Abteilungen wird der Turn- und Spielbetrieb von den Abteilungsleitern (Fachwarten) durchgeführt. Seite 5 § 10 Rechnungsprüfer (1) Die Hauptversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer und einen Stellvertreteer für das laufende Gerschäftsjahr. Einer der beiden Prüfer soll auch im abgelaufenden Geschäftsjahr als Prüfer tätig gewesen sein. Wer in zwei aufeinanderfolgenden Jahren als Prüfer tätig war, kann nicht wiedergewählt werden. Die Prüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. (2) Die Prüfer haben die Wirtschaftsführung und die Kassengeschäfte der Vereins zu überprüfen und für das abgelaufende Geschäftsjahr der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. § 11 Ältestenrat (1) Die Hauptversammlung bestellt einen Ältestenrat. Er besteht aus 5 Vereinsmitgliedern im Mindestalter von 40 Jahren. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann nicht Mitglied des Ältestenrat sein. Den Vorsitz im Ältestenrat führt sein ältestes Mitglied. (2) Dem Ältestenrat obliegen die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. § 12 Auflösung des Vereins (1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein. Ein Beschluß über einen Auflösungsantrag kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zwecks einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fälle das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen des Vereins unwiderruflich dem Turngau Wuppertal e.V. im Landesturnverband Rheinischer Turnerbund mit der ausdrücklichen Bestimmung an, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Leibesübungen oder der Jugendpflege zu verwenden. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt anstelle der Satzung vom 05. Februar 1966 gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 11. März 1983 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Seite 6 Jugendordnung §1 Mitglieder der Vereinsjugend sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum vollendenten 18. Lebensjahr, oder solange sie nach der Regelung der Fachverbände noch in den entsprechenden Jugendabteilungen wettkampfberechtigt sind. §2 Die Vereinsjugend erfüllt in ihrem Bereich diejenigen Aufgaben, die sich die Barmer Turngemeinde in ichrer in das Vereinsregister des Amtsgericht Wuppertal eingetragenen Satzung vom 5.2.1966 wie folgt gestellt hat: „Der Verein hat die Aufgabe, das Turnen in seiner ganzen Vielfalt, die jede Art von Leibesübungen einschließt, zu betreiben und in jeder geeigneten Weise zu fördern. Er duldet in seinen Reihen keine anderen, insbesondere parteipolitischen, kofessionellen und rassischen Bestrebungen.“ Dazu gehört nach bewährter Tradition des Vereins die Förderung internationaler Jugendbegegnungen und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu Jugendlichen inländischer und ausländischer Turn- oder Sportvereine. §3 Die Jugend der Barmer Turngemeinde führt sich selbst im Rahmen der Vereinssatzung. Organne der Vereeinsjugend sind a) der Jugendtag, b) der Jugendausschuss §4 Der Jugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. In den Jugendtag entsenden die einzelnen Jugendfachabteilungen für je angefangenen 50 Mitglieder einen gewählten weiblichen oder männlichen Vertreter. Dem Jugendtag gehören ferner alle für den Jugendbereich von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten oder vom Vorstand satzungsgemäß berufenen Mitarbeiter an. Aufgaben des Jugentages sind: 1.) Erarbeitung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses, 2.) Wahl der Beisitzer des Jugendausschusses, 3.) Wahl der Deligierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Vertreter entsenden kann, 4.) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses, 5.) Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung des Vereins. Der Jugendtag tritt alle zwei Jahre zusammen. jeweils vor der Jahreshauptversammlung des Vereins Leiter des Jugendtages ist der jeweilige Vereinsjugendwart. Dieser beruft den Jugendtag rechtzeitig ein. Er ist verpflichtet, einen außerordentlichen Jugendtag einzuberufen, wenn 1/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Der Termin des Jugendtages ist von seinem Leiter mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinslokal und in der Turnhalle bekanntzumachen, in der überwiegend der Übungsbetrieb stattfindet. Für eine Einadung der Mitglieder ist der Aushang an den bezeichneten Stellen ausreichend; im übrigen ist die Art der Einladung dem Pflichtmäßigen Ermessen des Leiters überlassen. §5 Seite 7 Der Jugendausschuss erledigt nach den Richtlinien des Jugendtages alle anfallenden Arbeiten, insbesondere die laufenden Geschäfte. Der jeweilige Jugendwart des Vereins leitet den Jugendausschuss als Vorsitzender. Er vertritt die Interessen der Vereinsjugend. Dem Jugendausschuss behören ferner 4 Beisitzer an, von denen mindestens 2 noch Jugendliche sein müssen. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. §6 Änderung der Jugendordnung beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins. Etwaige Vorschläge des Jugendtages zur Änderung der Jugendordnung bedürfen bei einer entsprechenden Beschlussfassung einer Mehrheit von 2/3 der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Diese Jugendordnung ist durch Beschluss der JHV. Vom 22.03.1974 in Kraft gesetzt worden. Seite 8