Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Rechtliche
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Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Rechtliche
Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Rechtliche Grundlagen © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Wahl des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 1 BetrVG) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen ) Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Die Wahl wird auf der konstituierenden Sitzung von einem zunächst zu wählenden Wahlleiter geleitet. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Wahl des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 1 BetrVG) Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen ordentliche Mitglieder des Betriebsrats sein. An der Wahl können ggf. auch die korrekt eingeladenen Ersatzmitglieder als Stellvertreter für verhinderte Mitglieder teilnehmen. Der Betriebsrat muss für die Wahl beschlussfähig sein. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 1 Wahl des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 1 BetrVG) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Es ist nicht so, dass Stellvertreter automatisch derjenige ist, ist der die zweithöchste Zahl von Stimmen bei der Wahl des Vorsitzenden erhalten hat. Sinn dieser Regelung: Eine dominierende Liste soll sowohl den Vorsitzenden als auch den Stellvertreter bestimmen können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Stellung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der vom Betriebsrat g gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat ist ein „kollektives Organ“: sein Wille äußert sich in Form von Beschlüssen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Willenserklärungen des Betriebsrats Der Wille des Betriebsrats kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss wirksam herbeigeführt werden. Ein Beschluss muss ordentlich und f formal l korrekt k k gefasst f werden. d Der Vorsitzende des Betriebsrats gibt Erklärungen für den Betriebsrat ab, wenn der seinen Willen in einem entsprechenden Entschluss geäußert hat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 2 Abgabe von Erklärungen (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Der Vorsitzende darf natürlich über die Willenserklärungen des Betriebsrats hinaus seine Meinung auch gegenüber Dritten, z. B. dem Arbeitgeber, äußern. Der Vorsitzende ist aber nicht der „Chef“ des Betriebsrats, der ihn b anweisen oder instruieren darf. Insbesondere darf der Vorsitzende keine Erklärung abgeben, wenn es dazu keinen Beschluss gibt, also der Wille des Betriebsrats (noch) nicht gebildet wurde. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Entgegennahme von Erklärungen (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Der Vorsitzende nimmt Erklärungen für den Betriebsrat entgegen: Anforderungen des Arbeitgebers, z. B. zur Zustimmung zu Maßnahmen; Beschlüsse des Arbeitsgerichts etc. Nur gegenüber dem Vorsitzenden kann eine Erklärung wirksam abgegeben werden. Eine Frist beginnt erst mit der Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Verhinderung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Ist der Vorsitzende verhindert (Urlaub, Krankheit, dienstliche Abwesenheit), vertritt ihn sein Stellvertreter mit g gleichen Aufgaben g und Befugnissen. Der Stellvertreter ist aber kein „zweiter Vorsitzender“ mit genau den gleichen Rechten wie der Vorsitzende. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 3 Vertretung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Ist auch der Stellvertreter verhindert, wird bei Bedarf durch Beschluss ein kommissarischer Vorsitzender vorübergehend bestimmt. In der Geschäftsordnung kann hierfür eine Regelung vorgesehen sein. Versäumt der Betriebsrat eine Regelung, kann in einem solchen Fall eine Frist schon beginnen, sobald eine Erklärung gegenüber irgendeinem Betriebsratsmitglied abgegeben wird. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Vertretung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Es ist daher sinnvoll, dass man dem Arbeitgeber eine Reihenfolge der Mitglieder, die ggf. die Vertretung des Vorsitzenden bzw. Stellvertreters übernehmen, nennt. üb h t Die Liste muss ordentlich beschlossen werden, die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats ist dabei nicht erforderlich – es sei denn, die Liste ist Teil der Geschäftsordnung. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Vertretung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 BetrVG) An die Reihenfolge muss der Arbeitgeber sich halten, wenn er eine Erklärung gegenüber dem Betriebsrat abgeben g möchte. Dadurch wird verhindert, dass der Arbeitgeber einen Fristbeginn erreicht, indem er irgendeinem (womöglich ihm wohl gesonnenen) Mitglied eine Erklärung abgibt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 4 Verhinderung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Ist der Vorsitzende nur sehr kurz (z. B. für einige Stunden) verhindert, springt der Stellvertreter nur ein, wenn die Sache keinerlei Aufschub duldet. Ist der Vorsitzende selbst betroffen (Kündigung, Versetzung, Umgruppierung), gilt er als verhindert und wird für die Behandlung dieser Angelegenheit von seinem Stellvertreter vertreten. Zusätzlich rückt das Ersatzmitglied nach. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Abberufung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 1 BetrVG) Es können jederzeit – unabhängig voneinander – ein neuer Vorsitzender und ein neuer Stellvertreter gewählt werden. Dazu muss nur ein Beschluss über einen neuen Vorsitzenden gefasst werden. Der amtierende Vorsitzende ist verpflichtet, einen entsprechenden Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn mindestens ein Viertel der (ordentlichen) Betriebsratsmitglieder dies verlangt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Rücktritt des Vorsitzenden Der Vorsitzende und der Stellvertreter können jederzeit – unabhängig voneinander – zurücktreten. Dafür genügt eine einfache Mitteilung an den Betriebsrat. Bei der nächsten Sitzung muss ein neuer Vorsitzender bzw. Stellvertreter gewählt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 5 Rücktritt des Vorsitzenden Tritt der Vorsitzende zurück, vertritt der Stellvertreter ihn bis zur Neuwahl, rückt aber nicht automatisch nach. Es gibt keine Vorschrift darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Vorsitzende und der Stellvertreter gleichzeitig zurücktreten. In dem Fall müsste so schnell wie möglich eine Sitzung (notfalls von irgendeinem Mitglied) einberufen werden, auf der ein neuer Vorsitzender und Stellvertreter gewählt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Amtsenthebung des Vorsitzenden (§ 23 Abs. 1 BetrVG) Begehen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter grobe Verstöße gegen ihre gesetzlichen Pflichten, kann – wie bei jedem anderen Mitglied – beim Arbeitsgericht seine Abberufung aus dem Betriebsrat beantragt werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Antragsberechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Betriebsrat selbst. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Amtsenthebung des Vorsitzenden (§ 23 Abs. 1 BetrVG) Der Antrag muss beim Arbeitsgericht gestellt werden. Wenn der Betriebsrat den Antrag stellt, muss darüber ein ordentlicher Beschluss gefasst werden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Beschluss auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies verlangt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 6 Abberufung eines BR-Mitglieds (§ 23 Abs. 1 BetrVG) Grobe Verstöße gegen gesetzliche Pflichten können z. B. sein: Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten (§§ 79, 99 BetrVG), Missbrauch des Amtes, Annahme von Vorteilen im Amt, Beleidigungen, Nötigungen, Tätlichkeiten, Bedrohungen, Verleumdungen im Amt, parteipolitische Betätigung im Amt (§ 74 Abs. 2 BetrVG), © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Abberufung eines BR-Mitglieds (§ 23 Abs. 1 BetrVG) Grobe Verstöße gegen gesetzliche Pflichten können z. B. sein: Störung des Betriebsfriedens, z. B. Aufruf zu oder Beteiligung an einem wilden Streik, Streik Sabotage etc etc. (§ 74 Abs. 2 BetrVG) Rassistische, sexistische, fremdenfeindliche Äußerungen oder Handlungen etc. (§ 75 BetrVG), Sabotage oder Boykott der Betriebsratsarbeit. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Amtsenthebung des Vorsitzenden (§ 23 Abs. 1 BetrVG) Wenn der Betriebsrat den Antrag stellt und der grobe Verstoß (nur) darin besteht, gegen Pflichten als Vorsitzender verstoßen zu haben, ist zu erwarten, dass d d das A Arbeitsgericht b i i h den Antrag ablehnt, weil der Betriebsrat die Verstöße ja auch einfach dadurch abstellen kann, dass er einen neuen Vorsitzenden wählt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 7 Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs. 1 BetrVG) Bei groben Verstößen gegen seine gesetzlichen Pflichten kann auch die Auflösung des gesamten Betriebsrats beim Arbeitsgericht beantragt werden ( 23 Abs. 1 BetrVG). (§ ) Antragsberechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Voraussetzung für eine Abberufung (§ 23 Abs. 1 BetrVG) Nur eine Verletzung der Pflichten des Betriebsrats bzw. als Betriebsratsmitglied rechtfertigt eine Abberufung, nicht eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die Pflichtverletzung muss grob sein. Die Pflichtverletzung muss schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein. Die Pflichtverletzung muss im Amt begangen worden sein. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Wenn Auflösung droht Wenn der gesamte Betriebsrat tatsächlich einen schweren Fehler begangen hat, verlieren die Mitglieder im Falle, dass der B t i b t durch Betriebsrat d hG Gerichtsbeschluss i ht b hl aufgelöst wird, ihren besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 letzter Halbsatz KSchG). Außerdem droht dann bis zur Neuwahl eine Zeit ohne Betriebsrat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 8 Wenn Auflösung droht In diesem Fall kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) und sofort N Neuwahlen hl in i Gang G setzen. t Der Betriebsrat bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgegremiums im Amt (§ 22 BetrVG – wenn das Arbeitsgericht ihm mit der Auflösung nicht zuvor kommt). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Wenn Auflösung droht Der neu gewählte Betriebsrat „haftet“ nicht mehr für Fehler des Vorgängergremiums. Das gilt selbst dann, wenn der neu gewählte Betriebsrat aus exakt den gleichen Mitglieder besteht wie der Vorgängerbetriebsrat. Dadurch läuft der Antrag auf Auflösung ins Leere. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Wenn Auflösung droht Wenn diese Strategie aufgeht, erreicht man, dass der Betriebsrat nicht durch Gerichtsbeschluss aufgelöst wird; d dass keine k i betriebsratslose b i b l Zeit Z i entsteht; h dass die Betriebsratsmitglieder ihren Kündigungsschutz nicht verlieren. Selbst wenn Mitglieder nicht wiedergewählt werden, verlieren sie wenigstens nicht ihren Kündigungsschutz. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 9 Wenn Auflösung droht Diese Strategie geht aber nicht auf, wenn der Arbeitgeber versucht hat, ein einzelnes Betriebsratsmitglied fristlos zu kündigen (§ 15 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG). In diesem Fall läuft das Verfahren weiter, auch wenn das Betriebsratsmitglied zurückgetreten ist – es verliert durch den Rücktritt nach einem Jahr sogar den Kündigungsschutz und sollte daher im Amt bleiben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 10 Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Schutz und Rechte der Betriebsratsmitglieder © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Benachteiligungsverbot (§ 78 BetrVG) Die Mitglieder des Betriebsrats und anderer Organe der Betriebsverfassung dürfen in der Ausübung g ihrer Tätigkeit g nicht gestört oder behindert werden. Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG) Ein Mitglied des Betriebsrats darf nur gekündigt werden (§ 15 KSchG), wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB vorliegen und der Betriebsrat zugestimmt hat (§ 103 BetrVG). Die Zustimmung des Betriebsrats kann durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 11 Kündigungsschutz (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG) Die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 BetrVG setzt eine ordentlichen Beschluss voraus. Das betroffene Betriebsratsmitglied darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen, hat aber b einen Anspruch darauf, vom Betriebsrat gehört zu werden. Es muss den Raum bei der Beratung und Beschlussfassung verlassen und wird vorübergehend durch das Ersatzmitglied vertreten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Berufliche Entwicklung (§ 78 Satz 2, § 37 Abs. 5 BetrVG) Die Mitglieder der Organe der Betriebsverfassung dürfen in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Mitglieder des Betriebsrats dürfen einschließlich des ersten Jahres nach Ende der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die denen vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechen (§ 37 Abs. 5 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Berufliche Entwicklung (§ 78 Satz 2, § 37 Abs. 5 BetrVG) In der Praxis fällt es häufig schwer, nachzuweisen, dass ein Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Mitgliedschaft benachteiligt wird. Der Arbeitgeber wird im Zweifel darauf verweisen, dass betriebliche Notwendigkeiten, unterschiedliche Qualifikationen etc. der Grund für Maßnahmen sind, die Betriebsratsmitglieder gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 12 Berufliche Entwicklung (§ 78 Satz 2, § 37 Abs. 5 BetrVG) In jedem Fall ist es unzulässig, einem Betriebsratsmitglied im Verlaufe seiner Amtszeit eine schlechtere Tätigkeit zuzuweisen, als es vor Beginn einer Amtszeit ausgeübt hat. S hl ht ist Schlechter i t eine i Tätigkeit, Täti k it wenn sie i z. B. schlechter bezahlt ist, monotoner ist, anspruchsloser ist, unter erschwerten Bedingungen (z. B. Schichtdienst) geleistet werden muss, ungesünder ist etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Berufliche Entwicklung (§ 78 Satz 2, § 37 Abs. 5 BetrVG) Wenn andere, vergleichbare Arbeitnehmer sich im Rahmen einer beruflichen Entwicklung verbessern, muss auch das Betriebsratsmitglied diese Möglichkeit erhalten. Zu diesem Zweck sollte man andere Arbeitnehmer identifizieren, die vor Beginn der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds eine diesem vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, und deren Entwicklung beobachten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Berufliche Entwicklung (§ 78 Satz 2, § 37 Abs. 5 BetrVG) Wenn ein Betriebsratsmitglied sich intern auf eine bessere Stelle bewirbt und abgelehnt wird, sollte man zunächst unterstellen, dass dies wegen der Mitgliedschaft im Betriebsrat geschehen ist. Der Arbeitgeber muss ggf. nachweisen können, dass dies nicht so war, sondern zwingende betriebliche Gründe für die Bevorzugung eines anderen Bewerbers ausschlaggebend waren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 13 Entgeltentwicklung (§ 37 Abs. 1 und 4 BetrVG) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Sie werden daher für ihr Amt nicht besonders entlohnt, sondern erhalten weiterhin die Entlohnung, die sie auch dann erhalten (würden), wenn sie nicht Betriebsratsmitglieder wären. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Entgeltentwicklung (§ 37 Abs. 1 und 4 BetrVG) Das kann zur Folge haben, dass z. B. zwei freigestellte Betriebsratsmitglieder, die ihr Amt auff die Weise ganz di gleiche l i h W i ausüben, üb unterschiedlich bezahlt werden. Das ist aber mit der Eigenschaft des Ehrenamtes begründet und daher zulässig. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Entgeltentwicklung (§ 37 Abs. 1 und 4 BetrVG) Die Entlohnung eines Betriebsratsmitglieds für die Zeit seiner Amtsausübung ist ein Ersatz für die Entlohnung, die es erhalten hätt wenn es k hätte, kein i Betriebsratsmitglied wäre und kein „Betriebsrats-Gehalt“. Nach dem Verständnis des BetrVG gibt es keine „BerufsBetriebsratsmitglieder“. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 14 Entgeltentwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich des ersten Jahres nach Ende der Amtszeit nicht niedriger sein als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit b t i b übli h beruflicher betriebsüblicher b fli h Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Leistungsbezogene Entgeltanteile und Prämien etc. müssen entsprechend dem Durchschnitt der vergleichbaren Arbeitnehmer auch einem Mitglied des Betriebsrats gezahlt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Entgelt freigestellter Betriebsratsmitglieder (§ 37 Abs. 4 BetrVG) Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch darauf, dass sich ihr Entgelt so entwickelt, wie das bei den Kollegen, g , mit denen das freigestellte Betriebsratsmitglied vorher vergleichbar war, der Fall ist. Eine gesonderte Entlohnung freigestellter Betriebsratsmitglieder ist im Gesetz nicht vorgesehen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Entgeltentwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) Auch bei der Entgeltentwicklung sollte man (möglichst mehrere) Arbeitnehmer identifizieren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Betriebsratsmitglied sein Amt angetreten hat, eine dem Betriebsratsmitglied vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Das Entgelt des Betriebsratsmitglied muss dem Durchschnitt des Entgelts dieser Arbeitnehmer entsprechen und sich entsprechend entwickeln. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 15 Schutz der Tätigkeit und des Entgelts (§ 37 Abs. 4 und 5 BetrVG) Der Schutz aus § 37 Abs. 4 und 5 besteht während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds und ein Jahr über die Amtszeit hinaus. Der Schutz h aus § 78 besteht b h unbegrenzt. Der Arbeitgeber darf also nicht ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit abwarten und das Betriebsratsmitglied dann aus „Rache“ z. B. strafversetzen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung von der normalen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) Ein Mitglied des Betriebsrats ist im erforderlichen Umfang von der normalen Arbeit zu befreien (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der anderen Arbeit. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Mitglied auch wirklich von der Arbeit befreit wird. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung von der normalen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) Unzulässig wäre es, das Betriebsratsmitglied einfach nacharbeiten zu lassen. Mit der Arbeitsbefreiung darf keine Minderung des Entgelts einhergehen. Welche Tätigkeiten für den Betriebsrat erforderlich sind, entscheidet nicht der Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat in dieser Frage einen Ermessensspielraum, der ggf. der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 16 Freistellung von der normalen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) Der Betriebsrat ist in seiner Amtsund Geschäftsführung autark, entscheidet also selbst, wer welche Aufgaben verrichtet. Der Betriebsrat und das einzelne Betriebsratsmitglied sind dem Arbeitgeber gegenüber nicht zur Rechenschaft über den Inhalt ihrer Tätigkeit für den Betriebsrat verpflichtet. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung von der normalen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) Ein Betriebsratsmitglied, das Aufgaben des Betriebsrats wahrnehmen will, muss sich beim Arbeitgeber (i. d. R. dem Vorgesetzten) abmelden, wenn es einer BR BR-Tätigkeit Tätigkeit nachgeht und sich wieder anmelden, wenn es wieder seiner normalen Arbeit nachgeht. Das Betriebsratsmitglied muss dem Arbeitgeber nicht mitteilen, worin die Betriebsratstätigkeit, für die es sich abmeldet, jeweils besteht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung von der normalen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) Der Arbeitgeber darf Aufzeichnungen darüber führen, welches Mitglied des Betriebsrats in welchem Umfang von der normalen Arbeit befreit wurde, di aber dies b nicht i ht zur Beeinträchtigung B i t ä hti der Betriebsratsarbeit verwenden. Sich für Betriebsratsarbeit abzumelden und dann etwas anderes zu machen, rechtfertigt u. U. eine fristlose Kündigung! © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 17 Freistellung von der normalen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) Es kommt gelegentlich vor, dass der Arbeitgeber die Erforderlichkeit bestreitet, z. B. bei Sitzungen von Ausschüssen, deren Notwendigkeit der Arbeitgeber nicht anerkennt, bei Arbeiten für die Öffentlichkeitsarbeit, z. B. das Erstellen von Infoblättern etc., bei Klausursitzungen, die außerhalb des Betriebs und über mehrere Tage hinweg stattfinden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung von der normalen Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) Auch in diesen Fällen entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht. Also ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber gegenüber worin üb zu rechtfertigen, hf i i die Tätigkeiten im Einzelnen bestehen und warum sie erforderlich sind. Auch hier hat der Betriebsrat einen eigenen Ermessensspielraum. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellungen (§ 38 BetrVG) Ganz von der beruflichen Tätigkeit sind freizustellen in Betrieben mit 200 bis 500 Arbeitnehmern ein, 500 bis 900 Arbeitnehmern zwei, 901 bis bi 1500 A Arbeitnehmern b i h drei, d i 1501 bis 2000 Arbeitnehmern vier, 2001 bis 3000 Arbeitnehmern fünf, 3001 bis 4000 Arbeitnehmern sechs, 4001 bis 5000 Arbeitnehmern sieben Betriebsratsmitglied(er) © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 18 Freistellungen (§ 38 BetrVG) Die Freistellungen bestimmt der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber (Abs. 2). Der Arbeitgeber hat kein Vetorecht, sondern d kann k lediglich l d l h Vorschläge hl machen oder Bitten äußern. Der Arbeitgeber kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Wahl der freigestellten Mitglieder die Einigungsstelle anrufen (Abs. 2 Satz 4). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellungen (§ 38 BetrVG) Die freizustellenden Mitglieder werden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt (Abs. 2 Satz 1). Wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird (der durchaus mehrere Namen umfassen kann), werden die freizustellenden Mitglieder nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl gewählt (Abs. 2 Satz 2). Das Minderheitengeschlecht muss nicht gesondert berücksichtigt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellungen (§ 38 BetrVG) Es ist auch möglich, Freistellungen unter mehreren B t i b t it li d Betriebsratsmitgliedern aufzuteilen. f t il Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht automatisch für eine Freistellung prädestiniert. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 19 Bezahlung freigestellter Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 3 BetrVG) Für die Bezahlung freigestellter Betriebsratsmitglieder gilt ebenfalls § 37 Abs. 4 BetrVG. Ist ein Mitglied über drei volle Amtszeiten hinweg freigestellt, verlängert sich der Schutz aus § 37 Abs. 4 von einem auf zwei Jahre (§ 38 Abs. 3). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Behandlung von Mehrarbeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG) Tätigkeit für den Betriebsrat gilt immer als Arbeit. Wenn die Tätigkeit für den Betriebsrat aus betrieblichen Gründen außerhalb der d Arbeitszeit Ab i i stattfindet, fi d ist i innerhalb eines Monats ein Freizeitausgleich zu gewähren oder, wenn das nicht möglich ist, die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats sind für Schulungen freizustellen, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die die Mitglieder des Betriebsrats für die sachgerechte h ht A Ausübung üb ih ihres A Amtes t benötigen (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Der Beschluss des Betriebsrats genügt – es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber zustimmt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 20 Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Der Betriebsrat darf aber nicht aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber sich gar nicht äußert, schließen, dass er einverstanden ist. Besser ist es, vom Arbeitgeber eine Zusage zu verlangen, mit der er bestätigt, die Kosten zu übernehmen und die betreffenden Mitglieder freizustellen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der in der Schulung vermittelten Kenntnisse bezweifelt, muss er das Arbeitsgericht g anrufen. Der Betriebsrat kann ebenfalls das Arbeitsgericht anrufen, z. B. wenn der Arbeitgeber mit Sanktionen droht, falls ein Betriebsratsmitglied eine Schulung besucht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Erforderliche Kenntnisse sind z. B.: Für alle Mitglieder und zumindest die Ersatzmitglieder, die regelmäßig als Vertreter eingeladen werden: Grundlagenkenntnisse, z. B. BR1 bis BR3-5, Grundlagen zum Arbeitsrecht; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 21 Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Erforderliche Kenntnisse sind z. B.: für alle Mitglieder: Kenntnisse über Sachverhalte, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen und häufig behandelt werden (z. B. Arbeitszeiten); zumindest für alle Mitglieder eines Ausschusses: Kenntnisse über Sachverhalte, die in diesem Ausschuss behandelt werden; für Vorsitzende und Stellvertreter(innen): Besondere Kenntnisse, die für diese Aufgaben benötigt werden (z. B. Verhandlungsführung). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Der Betriebsrat hat die betrieblichen Belange in angemessener Weise zu g (§ 37 Abs. 6 Satz 3 berücksichtigen BetrVG). Dies gilt insbesondere für die zeitliche Lage, aber auch für die Dauer (und die Kosten). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Hält der Arbeitgeber die Interessen des Betriebes nicht für angemessen berücksichtigt, g , kann er die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG). Tut er dies nicht, wird verfahren wie beschlossen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 22 Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber rechtzeitig informieren, wenn Betriebsratsmitglieder Schulungen besuchen sollen (§ 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG). Die Mitteilung muss die betreffenden Mit li d des Mitglieder d Betriebsrats, B t i b t di die D Dauer und d den Zeitraum umfassen. Sie kann auch die Gründe benennen, aus denen die Teilnahme an der Schulung erforderlich ist. Als rechtzeitig gilt eine Information ca. zwei bis drei Wochen vor Beginn der Schulung. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten etwas abweichende Regeln: Da der Arbeitgeber die freigestellten Mitglieder in seiner Planung nicht berücksichtigen muss, genügt eine kürzere Frist für die Mitteilung an den Arbeitgeber. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten etwas abweichende Regeln: Da es keine betriebliche Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage gibt, die beim Seminarbesuch durch freigestellte Betriebsratsmitglieder berücksichtigt werden müssten, kommt das Anrufen der Einigungsstelle kaum in Betracht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 23 Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) Die Anzahl und Dauer der Schulungen sind nicht kontingentiert. Entscheidend ist allein das Kriterium d Erforderlichkeit. der E f d li hk i § 37 Abs. 7 BetrVG regelt eine ganz andere Art von Schulungsveranstaltungen und hat keine Bedeutung hinsichtlich § 37 Abs. 6 BetrVG. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) § 37 Abs. 6 BetrVG verweist ausdrücklich auf § 37 Abs. 2. Das bedeutet: Für die Teilnahme an Schulungen gelten die gleichen Regeln wie Tätigkeiten i für fü die di anderen d Täti k it des d Betriebsrats, u. a.: Eine ausdrückliche Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht notwendig; es liegt im Ermessen des Betriebsrats, wer welche Aufgaben übernimmt und dementsprechend welche Schulungen besucht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einzelne Mitglieder als „Multiplikatoren“? Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass nur einzelne Mitglieder Schulungen besuchen und das dort erworbene Wissen an die anderen Mitglieder weitergeben: Es ist nicht sicher, ob das einzelne Mitglied die Dinge richtig versteht und die Kenntnisse korrekt weitergibt. Es ist nicht zu erwarten, dass das einzelne Mitglied die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzt, um die Kenntnisse wirkungsvoll weiterzugeben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 24 Einzelne Mitglieder als „Multiplikatoren“? Vor allem wäre dieses Vorgehen aber eine Gefahr für die demokratische Verfassung des Betriebsrats: Der Betriebsrat ist ein demokratisches Organ. Jedes Mitglied soll sich unabhängig seine eigene Meinung bilden können. Dazu sind Kenntnisse erforderlich. Wenn nur ein Mitglied diese Kenntnisse erwirbt und an die anderen Mitglieder weitergibt, besteht die Gefahr, dass es die anderen nur „instruiert“, sie sich also keine wirklich eigene Meinung bilden können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 25 Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Beschlüsse und Erklärungen © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Willenserklärungen des Betriebsrats Der Wille des Betriebsrats kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss wirksam herbeigeführt werden. Ein Beschluss muss ordentlich und formal werden. f l korrekt k k gefasst f d Der Vorsitzende des Betriebsrats gibt Erklärungen für den Betriebsrat ab, wenn der seinen Willen in einem entsprechenden Entschluss geäußert hat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Abgabe von Erklärungen (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Erklärungen des Betriebsrats werden z. B. abgegeben gegenüber dem Arbeitgeber, der Belegschaft, Belegschaft dem Arbeitsgericht, der Gewerkschaft, einem Rechtsanwalt oder Sachverständigen, der für den Betriebsrat tätig wird etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 26 Erklärungen ohne Beschluss Gibt der Vorsitzende eine Erklärung ohne Beschluss des Gremiums ab, ist die Erklärung unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich an das Gremium wenden, wenden um zu prüfen, prüfen ob tatsächlich ein Beschluss gefasst wurde. Wenn der Arbeitgeber bösgläubig eine falsche Erklärung für wahr annimmt, hat er ggf. eintretende Rechtsfolgen zu verantworten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Erklärungen ohne Beschluss Eine Erklärung des Vorsitzenden kann unter Umständen nachträglich durch einen Beschluss des Betriebsrats wirksam g gemacht werden, wenn sie noch keine Wirkung nach außen hatte. Dann sollte der Beschluss des Betriebsrats aber so schnell wie irgend möglich gefasst werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Erklärungen ohne Beschluss Die Praxis, Erklärungen nachträglich zu genehmigen, ist aber nicht empfehlenswert. Das BAG hat in bestimmten Fällen (§ 37 Abs. 6, § 102 BetrVG) entschieden, dass nachträgliche Beschlüsse hierzu unzulässig sind. Der Vorsitzende haftet u. U. persönlich für Schäden, die aus unbefugt abgegebenen Erklärungen entstehen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 27 Beschluss erforderlich Zustimmung oder Ablehnung von zustimmungs- oder mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen; Abschluss von Betriebsvereinbarungen; Entsendung von Mitgliedern in Schulungen; Bestellung von Sachverständigen; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschluss erforderlich Freistellung von Mitgliedern (besondere Vorschriften zur Wahl: § 38 Abs. 2 BetrVG); Durchführung von Sprechstunden; Durchführung von Betriebsversammlungen; Veranlassung von Maßnahmen, die Kosten verursachen (z. B. Anmietung eines Raums oder von Technik etc. bei Betriebsversammlungen); © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschluss erforderlich Abtretung eines Kostenübernahmeanspruchs an einen externen Leistungserbringer; Anträge g beim Arbeitsgericht; g Bildung einer Einigungsstelle; Antrag auf Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit (§ 121 BetrVG); Antrag auf Strafverfolgung (§ 119 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 28 Kein Beschluss erforderlich Hinweis gegenüber dem Arbeitgeber, dass der Betriebsrat ein bestimmtes Recht bzw. einen bestimmten Anspruch hat; Meinungsäußerungen des Betriebsrats; Aufforderung an den Arbeitgeber, Auskünfte zu erteilen bzw. Informationen herauszugeben; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Kein Beschluss erforderlich Aufforderungen an den Arbeitgeber, bestimmte Sachmittel zur Verfügung zu stellen; Aufforderung an den Arbeitgeber, dem Betriebsrat die A Ausübung eines d B i b di üb i Mitbestimmungsrechts zu ermöglichen; Frist für Zustimmung oder Ablehnung einer personellen Maßnahme (§§ 99, 102) verstreichen lassen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschluss sinnvoll Wenn der Betriebsrat deutlich machen will, dass es ihm ernst ist, kann er das durch einen Beschluss b k äfti bekräftigen. Ein Beschluss ist aber nur dann erforderlich, wenn daraus eine rechtlich relevante Willenserklärung resultiert. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 29 Zustandekommen eines Beschlusses Der wichtigste Grundsatz ist: der Beschluss muss demokratisch zustande gekommen sein. Daher stellt der Gesetzgeber an das Z Zustandekommen d k eines i B Beschlusses hl gewisse formale Anforderungen. Die Formvorschriften sind also nicht Schikane, sondern dienen dazu, die demokratische Verfassung des Gremiums sicherzustellen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Zustandekommen eines Beschlusses Im Wesentlichen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Beschluss korrekt zustande kommt: Es müssen die richtigen Personen, nämlich die demokratisch gewählten Mitglieder an der Beschlussfassung möglichst vollzählig beteiligt sein. Sie müssen beurteilen können, was sie beschließen sollen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Voraussetzungen für einen Beschluss Es müssen alle, die das Mandat haben, an der Willensbildung des demokratischen Organs teilzuhaben, auch h die di Möglichkeit Mö li hk it bekommen, b k daran teilzunehmen. Daher dürfen Beschlüsse nur auf korrekt durchgeführten Sitzungen gefasst werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 30 Voraussetzungen für einen Beschluss Natürlich können auch auf „außerordentlichen“ Sitzungen, also solchen, die außerhalb einer turnusmäßigen g Folge g stattfinden,, Beschlüsse gefasst werden. Der Vorsitzende muss alle ordentlichen Mitglieder des Gremiums so einladen, dass sie die Chance haben, an den Sitzungen teilzunehmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Es müssen alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig zu den Sitzungen eingeladen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Was unter „rechtzeitig“ rechtzeitig“ zu verstehen ist, hängt von der jeweiligen Eigenart des Betriebes ab: beim fliegenden Personal eines Luftfahrtunternehmens ist mehr Planung erforderlich, bei der Verwaltung einer Bank weniger. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Jedenfalls muss es den Mitgliedern möglich sein, ihre Anwesenheit und Arbeit so zu organisieren, dass sie zu den Sitzungen rechtzeitig erscheinen kö können. Dem Arbeitgeber muss ermöglicht werden, den Personaleinsatz so zu organisieren, dass die Betriebsratsmitglieder freigestellt werden können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 31 Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Wenn Sitzungen turnusmäßig (z. B. alle zwei Wochen mittwochs) stattfinden, ist eine förmliche und rechtzeitige h i i Einladung Ei l d nicht i h mehr h erforderlich, weil der Vorsitzende davon ausgehen kann, dass es allen Mitgliedern bekannt ist, wann die Sitzungen stattfinden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Verhinderte Mitglieder sollen dem Vorsitzenden ihre Verhinderung g unter Angabe g rechtzeitig von Gründen mitteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Die Abmeldung ist eine „Soll“-, keine “Muss“-Vorschrift. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Wenn es nicht möglich ist oder das Mitglied es vergisst, sich abzumelden, ist das noch keine Pflichtverletzung. Wenn das Mitglied aber regelmäßig Sitzungen fernbleibt, ohne dass es wirklich verhindert ist, begeht es eine Pflichtverletzung, die ggf. eine Abberufung (§ 23 Abs. 1 BetrVG) rechtfertigt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 32 Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Als Verhinderungsgründe gelten: Krankheit; Urlaub; Unvermeidbare betrieblich oder aus der Mitgliedschaft im Betriebsrat bedingte Ab Abwesenheit. h it Keine Verhinderungsgründe sind z. B.: viel Arbeit; wichtige Termine; Dienstgang; keine Lust. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Wenn dem Vorsitzenden bekannt ist, dass ein Mitglied verhindert ist (weil es z. B. im Krankenhaus liegt oder im Urlaub ist), ist die Abmeldung nicht erforderlich. f d li h Der Vorsitzende darf aber nicht einfach davon ausgehen, dass ein Mitglied verhindert ist und das Ersatzmitglied laden, nur weil das Mitglied oft nicht erscheint. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Es ist erforderlich, dem Vorsitzenden die Gründe für die Verhinderung anzugeben, damit er prüfen kann, ob eine echte oder eine vorgebliche g Verhinderung vorliegt. Der Vorsitzende darf nur für tatsächlich verhinderte Betriebsratsmitglieder Ersatzmitglieder laden (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 33 Ersatzmitglieder (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Wenn ein Mitglied nicht wirklich verhindert ist, sondern aus anderem Grund nicht erscheint, ist die Ladung eines Ersatzmitglieds („gewillkürte Vertretung“)) nicht zulässig. Vertretung Es soll den ordentlich und demokratisch gewählten Mitgliedern vorbehalten bleiben, den Willen des Betriebsrats zu bilden; die nicht Gewählten sollen nur in Ausnahmefällen hinzugezogen werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Wenn ein Mitglied erkrankt oder im Urlaub ist, hat es dennoch ein Teilnahmerecht. Wenn es also zur Sitzung erscheint, darf es auch mit Stimmrecht teilnehmen. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt und ruht nicht. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht notwendigerweise auch die Unfähigkeit, an einer Sitzung teilzunehmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG) Der Vorsitzende ist aber nicht verpflichtet, den Mitgliedern die Einladung z. B. nach Hause oder an den Urlaubsort zu schicken. In der Regel haben Betriebsratsmitglieder, die während des Urlaubs oder einer Arbeitsunfähigkeit an einer Sitzung teilnehmen, keinen Anspruch auf besondere Entlohnung, weil sie ja bereits entlohnt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 34 Ersatzmitglieder (§ 25 BetrVG) Der Betriebsratsvorsitzende muss für verhinderte Mitglieder die richtigen Ersatzmitglieder einladen. Es ist nicht zulässig, einfach das nächste Ersatzmitglied, das greifbar ist, zu laden. Wer die richtigen Ersatzmitglieder sind, ergibt sich aus § 25 i. V. m. § 15 Abs. 2 BetrVG. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ersatzmitglieder bei Verhältniswahl (Listenwahl) (§ 25 BetrVG): Der erste nicht gewählte Kandidat der Liste, auf der das verhinderte Mitglied gewählt wurde. Ist auch der (wirklich) verhindert, der nächste Kandidat etc. etc Finden sich auf der Liste keine nicht gewählten Kandidaten mehr, so ist der erste nicht gewählte Kandidat von der Liste zu laden, auf die bei der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ersatzmitglieder bei Verhältniswahl (Listenwahl) (§ 25 BetrVG): Ist das verhinderte Mitglied Vertreter des Minderheitsgeschlechts und hat seine Abwesenheit die Folge, dass die Mindestquote nicht mehr eingehalten wird, muss der erste Kandidat des Minderheitsgeschlechts von der Liste des verhinderten Mitglieds als Ersatzmitglied geladen werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 35 Ersatzmitglieder bei Verhältniswahl (Listenwahl) (§ 25 BetrVG): Steht in diesem Fall kein Vertreter des Minderheitsgeschlechts mehr auf der Liste des verhinderten Mi li d iist d Mitglieds, der erste V Vertreter d des Minderheitsgeschlechts von der Liste zu laden, auf die bei der Verhältniswahl der (jeweils) nächste Sitz entfallen würde. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ersatzmitglieder bei Verhältniswahl (Listenwahl) (§ 25 BetrVG): Es empfiehlt sich, ein Werkzeug bereitzuhalten (z. B. eine ExcelT b ll ) mit Tabelle), i der d man schnell h ll ermitteln kann, welches Ersatzmitglied das jeweils nächste ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ersatzmitglieder bei Mehrheitswahl (Personenwahl) (§ 25 BetrVG): Der nicht gewählte Kandidat, der die meisten ist Stimmen Sti bekommen b k hat. h t Ist auch der (wirklich) verhindert, der nächste Kandidat etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 36 Ersatzmitglieder bei Mehrheitswahl (Personenwahl) (§ 25 BetrVG): Ist das verhinderte Mitglied Vertreter des Minderheitsgeschlechts und hat seine Abwesenheit die Folge, dass di Mindestquote die Mi d nicht i h mehr h eingehalten wird, muss der nicht gewählte Kandidat des Minderheitsgeschlechts mit den meisten Stimmen geladen werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Vertreter des Minderheitengeschlechts (§ 15 BetrVG) Gehört das verhinderte Mitglied dem Minderheitsgeschlecht an, bleibt die Quote aber trotz seiner Verhinderung erfüllt, füll iist es nicht i h notwendig, di ein i Ersatzmitglied des gleichen Geschlechts zu laden – dann wird verfahren, wie in § 25 Abs. 2 BetrVG vorgeschrieben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Vertreter des Minderheitengeschlechts (§ 15 BetrVG) Wenn es nicht möglich ist, durch die Ersatzmitglieder die Mindestquote des Minderheitsgeschlechts zu erfüllen, weil nicht mehr genügend K did t des Kandidaten d MinderheitsMi d h it geschlechts vorhanden sind, wird die Quotenregelung ignoriert. Wichtiger ist im Zweifel, dass der Betriebsrats in möglichst voller Kopfzahl zusammentritt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 37 Ladung der Ersatzmitglieder (§ 29 Abs. 2, § 25 BetrVG) Es kann also geschehen, dass das richtige Ersatzmitglied erst sehr kurzfristig geladen werden kann. Das rechtfertigt jedoch nicht, einfach ein anderes d Ersatzmitglied, l d das d gerade d Zeit hat, zu laden. Ggf. kann es sinnvoll sein, die Ersatzmitglieder, die möglicherweise in Betracht kommen werden, schon vorab über die Sitzung zu informieren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ladung der Ersatzmitglieder (§ 29 Abs. 2, § 25 BetrVG) Es ist zulässig, aber nicht erzwingbar, dass das oder die Ersatzmitglied(er) das bzw. die regelmäßig hinzugezogen werden, an den d Sit Sitzungen als l Gäste Gä t teilnehmen. Sie haben allerdings kein Rede- oder gar Stimmrecht, wenn sie nicht als Vertretung für ein verhindertes Mitglied anwesend sind. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ladung der Ersatzmitglieder (§ 29 Abs. 2, § 25 BetrVG) Will man sehr genau sein, sollten sie zu den Abstimmungen den Raum verlassen, weil Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind. g Wenn erforderlich, muss dennoch das ggf. richtige Ersatzmitglied geladen werden, auch wenn ein anderes Ersatzmitglied gerade in der Sitzung anwesend ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 38 Folge falscher Ladung Wenn nicht korrekt geladen wurde, ist der Betriebsrat nicht beschlussfähig. Beschlüsse, die dennoch gefasst werden, d sind i d ungültig ül i und d unwirksam. Wenn der Vorsitzende schuldhaft gehandelt hat, kann eine falsche Ladung eine grobe Pflichtverletzung sein. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Folge falscher Ladung Ob in der Praxis jedes Mal eine falsche Ladung dazu führt, dass Beschlüsse des Betriebsrats unwirksam werden, ist aber zweifelhaft. In sehr großen Gremien ist es annähernd ausgeschlossen, hl alle ll Mitglieder i li d jedes j d Mall ordentlich und fehlerfrei zu laden. Wenn das Abstimmungsergebnis 11:0 lautete, wird kaum ein Arbeitsrichter ernsthaft annehmen, dass das Ergebnis anders gelautet hätte, wenn ein falsch geladenes Ersatzmitglied nicht teilgenommen hätte. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ersatzmitglieder Ersatzmitglieder können dem Vorsitzenden mitteilen, dass sie nicht mehr geladen werden möchten. Sie sind damit praktisch „zurückgetreten“.. „zurückgetreten Eine Zurücknahme des Rücktritts ist aber nicht möglich. Das gilt übrigens auch für die Betriebsratsmitglieder: Eine „Beurlaubung“ vom Amt ist nicht vorgesehen und nicht möglich – sie wäre Willkür. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 39 Anzahl der teilnehmen Mitglieder Im Gesetz ist zwar vorgeschrieben, dass der Betriebsrat eine ungerade Zahl von Mitglieder haben muss. Das bedeutet aber nicht, dass an jeder Sitzung eine ungerade Zahl von Mitglieder teilnehmen muss. Wenn es sich so ergibt, darf natürlich auch eine Sitzung mit einer geraden Zahl von Mitgliedern stattfinden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Voraussetzungen für einen Beschluss Eine weitere notwendige Voraussetzung für ein demokratisches Zustandekommen eines Beschlusses ist, dass alle Mitglieder wissen, was sie beschließen. Daher müssen alle Mitglieder die notwendigen Kenntnisse erwerben (z. B. durch Schulungen). Vor allem aber müssen die Mitglieder rechtzeitig vorher darüber informiert werden, welche Anträge geplant sind. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) Daher ist es notwendig und gesetzlich vorgeschrieben (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), dass die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig vor der Sitzung über die Tagesordnung g g informiert werden. Die Tagesordnung soll darüber informieren, welche Themen behandelt und vor allem, welche Anträge vorgesehen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder sich ordentlich auf die Sitzung vorbereiten können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 40 Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) Die Mitglieder sollen sich über den Sachverhalt informieren, die Tragweite und Bedeutung ihrer Entscheidung einschätzen, sich bei der Belegschaft über deren Meinung informieren, informieren sich über die rechtlichen, politischen, technischen oder anderen Aspekte informieren, mit Vertrauten, der Gewerkschaft oder anderen darüber sprechen und sich eine Meinung bilden können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) Daher muss die Tagesordnung so konkret wie möglich die geplanten Anträge und die darin behandelten Sachverhalte nennen, ohne allerdings den genauen Wortlaut wiederzugeben. Die Tagesordnung muss so rechtzeitig – ggf. mehrere Tage vor der Sitzung – bekanntgegeben werden, dass die Vorbereitung allen Mitgliedern möglich ist. Das gilt auch für turnusmäßige Sitzungen, bei denen eine förmliche Einladung nicht erforderlich ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) Auch die Sachverhalte, die nur behandelt werden sollen, ohne dass dazu Beschlüsse geplant sind, müssen auf der Tagesordnung g g genannt werden. Hier besteht allerdings keine Gefahr, einen Formfehler zu machen, weil keine rechtliche Wirkung zu erwarten ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 41 Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) Nötigenfalls kann die Tagesordnung kurzfristig ergänzt oder korrigiert werden. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden d erstellt, ll ein ggf. f vorhandener Betriebsausschuss kann ihn dabei unterstützen. Es liegt aber nicht im alleinigen Ermessen des Vorsitzenden, welche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beispiel für eine Tagesordnung 1. Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeitregelungen (Verhandlungsstand vom 10.09.2008, die BV kann im Betriebsratsbüro eingesehen werden) 2. Beschluss über die Teilnahme von Kollegin Hoppenstedt und Kollegen Meier am Seminar „Grundlagen Betriebsverfassungsrecht – Teil II“ vom 18 18. bis 20 20. Februar 2009 bei der JES GmbH 3. Beschluss über eine Wochenendschicht in der Produktion 4. Beschluss über Mehrarbeit in der KW 40 in der Buchhaltung 5. Fünf Beschlüsse über Einstellungen (Details können im Betriebsratsbüro eingesehen werden) 6. Drei Beschlüsse über Versetzungen (Details können im Betriebsratsbüro eingesehen werden) 7. Verschiedenes © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Änderung der Tagesordnung auf der Sitzung Wenn die Tagesordnung nicht korrekt oder vollständig ist, kann dies auf der Sitzung geheilt werden. Erforderlich ist, dass der Betriebsrat d dazu vollzählig ll ähli (ggf. ( f mit i Ersatzmitgliedern) versammelt ist und kein Mitglied widerspricht. Ob auch ein förmlicher und in diesem Fall einstimmiger Beschluss erforderlich ist, ist umstritten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 42 Folge falscher Tagesordnung Wenn eine Tagesordnung nicht, verspätet oder falsch erstellt wurde oder auff der d Sitzung geändert d wurde, d obwohl b hl der Betriebsrat nicht vollzählig war oder auf der Sitzung geändert wurde, obwohl der Änderung widersprochen wurde, sind die nicht auf der Tagesordnung genannten Beschlüsse unwirksam. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Folge falscher Tagesordnung Diese strikten Vorschriften dient dazu, zu verhindern, dass eine Sitzung durchgeführt wird, an der vielleicht nicht alle Mitglieder t il h teilnehmen kö können, um so einen i Beschluss zu erreichen, der bei einer ordnungsgemäßen Durchführung nicht zustande käme. Es geht also um die Wahrung der Demokratie. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussfassung (§ 33 BetrVG) Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, dabei können Ersatzmitglieder ordentliche Mitglieder vertreten (§ 33 Abs. 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 43 Beschlussfassung (§ 33 BetrVG) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Enthaltungen zählen als NeinStimmen Im Gesetz ist nur von Ja-Stimmen die Rede. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussfassung (§ 33 BetrVG) Mitglieder, die sich enthalten wollen, können während der Abstimmung den verlassen – damit d Raum R l d it sind i d sie i nicht mehr anwesend. Dabei muss natürlich die Beschlussfähigkeit gewahrt bleiben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussfassung (§ 33 BetrVG) Beispiel: neunköpfiges Gremium, neun Mitglieder nehmen an der Sitzung teil. Vier Ja-Stimmen: Beschluss ist nicht zustande g gekommen (egal ( g wie viele „Nein“-Stimmen und „Enthaltungen“ es gibt). Zwei Mitglieder verlassen zur Abstimmung den Raum; es nehmen nur sieben Mitglieder an der Abstimmung teil – vier Ja-Stimmen: Beschluss ist zustande gekommen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 44 Beschlussfassung Manche Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder insgesamt, z. B. über die Geschäftsordnung (§ 36), die Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse zur selbständigen Erledigung (27 Abs. 2), die Übertragung von Aufgaben an den Gesamtbetriebsrat (§ 50 Abs. 2). Dies ist ggf. ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bedeutung eines korrekten Vorgehens In vielen Fällen hat es keine Auswirkungen, wenn gegen Formoder Fristvorschriften verstoßen wird. Spätestens wenn eine Sache vor Gericht kommt, wird es aber wichtig, korrekt vorgegangen zu sein. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bedeutung eines korrekten Vorgehens Wenn ein Arbeitsgericht über einen Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu entscheiden hat, spielt ein Beschluss häufig eine wesentliche tli h R Rolle ll ((z. B. B bei b i §§ 37, 99, 102 BetrVG). In solchen Fällen resultiert ein Anspruch oder eine Forderung des Betriebsrats aus einem Beschluss, den der Betriebsrat gefasst hat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 45 Bedeutung eines korrekten Vorgehens Ist der Beschluss aber nicht korrekt gefasst worden, muss das Arbeitsgericht dies feststellen. Der Anspruch oder die Forderung des Betriebsrats bestehen dann nicht mehr. mehr Selbst wenn der Betriebsrat in der Sache Recht hätte, würde er sich nicht durchsetzen können, weil die Rechtsstaatlichkeit verlangt, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit des Beschlusses feststellt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bedeutung eines korrekten Vorgehens Darum sollte ein Betriebsrat (und sein Vorsitzender) besonders in solchen Fällen, wo eine gerichtliche Auseinandersetzung droht, besonders sorgfältig vorgehen. Das ist z. B. der Fall bei Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Maßnahme (§ 99 BetrVG), Widerspruch gegen eine Kündigung (§ 102 BetrVG), Beschluss über die Teilnahme an einer Schulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG), Beschluss über eine Einigungsstelle (§ 76 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Nummerierung von Beschlüssen Viele Betriebsräte nummerieren ihre Beschlüsse durch. Das ist dann sinnvoll, wenn der Betriebsrat viele Beschlüsse fasst und b befürchtet, sonst die Übersicht Üb zu verlieren. Die Nummerierung sollte entweder das Jahr oder die Amtszeit enthalten und mit jedem Jahr bzw. jeder Amtszeit neu ansetzen (z. B. „2008-001“). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 46 Dokumentation der Beschlüsse Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Beschlüsse nicht nur im Protokoll zu dokumentieren, sondern parallel eine Liste der g gefassten Beschlüsse zu führen. Wenn man dafür z. B. Excel benutzt, kann man die Beschlüsse mit Schlagwörtern versehen und so gezielt suchen, filtern und sortieren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Dokumentation der Beschlüsse Nummer 2008-001 2008-002 2008-003 2008-004 2008-005 2008-006 2008-007 2008-008 2008-009 2008-010 2008-011 2008-012 2008-013 2008 014 2008-014 Datum 14.01.2008 14.01.2008 14.01.2008 21.01.2008 21.01.2008 21.01.2008 21.01.2008 28.01.2008 28.01.2008 28.01.2008 31.01.2008 04.02.2008 04.02.2008 04 02 2008 04.02.2008 Thema 1 Schulung Personelle Maßnahme Kündigung Mitbestimmung Mitbestimmung Sachverständiger Schulung Personelle Maßnahme Personelle Maßnahme Personelle Maßnahme Kündigung Personelle Maßnahme Mitbestimmung Mitb ti Mitbestimmung Thema 2 Grundlagen Einstellung Ordentlich Mehrarbeit Mehrarbeit SAP SAP Versetzung Versetzung Einstellung Fristlos Einstellung Betriebsvereinbarung Ei i Einigungsstelle t ll Stichworte Entsendung dreier Mitglieder zum Seminar "BR3" bei der JES GmbH Zustimmung Einstellung Klaus Müller-Lüdenscheidt Widerspruch Kündigung Erna Hoppenstedt Zustimmung Mehrarbeit in der Produktion am 26.01.2008 Ablehnung Mehrarbeit in der Produktion am 27.01.2008 Beauftragung eines Sachverständigen (natürlich JES GmbH) für SAP Entsendung der Mitglieder des EDV-Ausschusses zum Seminar "SAP" bei der JES GmbH Zustimmung Versetzung Dr. Peter Klöbener Zustimmung Versetzung Hanno Feinbein Zustimmung Einstellung Sabine Müller Bedenken gegen fristlose Kündigung Hans Meier Zustimmung Übernahme Azubis Meier, Müller, Schulze Zustimmung über Abschluss Betriebsvereinbarung "Urlaubsregelungen" B t i b t ruft Betriebsrat ft Einigungsstelle Ei i t ll wegen B Betriebsvereinbarung ti b i b "K "Kantine" ti " an. Eine Beschlussliste, die z. B. mit Excel angelegt und gepflegt wird, kann nach verschiedenen Kriterien gefiltert, durchsucht und sortiert werden. Nummer 2008-002 2008-008 2008-009 2008-010 2008-012 Datum 14.01.2008 28.01.2008 28.01.2008 28.01.2008 04.02.2008 Thema 1 Personelle Maßnahme Personelle Maßnahme Personelle Maßnahme Personelle Maßnahme Personelle Maßnahme Thema 2 Einstellung Versetzung Versetzung Einstellung Einstellung Stichworte Zustimmung Einstellung Klaus Müller-Lüdenscheidt Zustimmung Versetzung Dr. Peter Klöbener Zustimmung Versetzung Hanno Feinbein Zustimmung Einstellung Sabine Müller Zustimmung Übernahme Azubis Meier, Müller, Schulze © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Protokollführung (§ 34 BetrVG) Über jede Sitzung („Verhandlung“) des Betriebsrats muss ein Protokoll angefertigt werden (§ 34 BetrVG). Auch über Sitzungen von Ausschüssen sollten Protokolle angefertigt werden. Sie müssen erstellt werden, wenn der Ausschuss Beschlüsse fassen kann. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 47 Protokollführung (§ 34 BetrVG) Das Protokoll dient verschiedenen Zwecken: Beweis über den Inhalt der gefassten Beschlüsse („Privaturkunde“), Nachweis über die Anwesenheit der Mitglieder, Nachweis über die Beschlussfähigkeit de Betriebsrats. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Das Protokoll als Urkunde § 416 ZPO: „Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Das Protokoll als Urkunde Durch die Unterschriften wird aus dem Protokoll ein Beweismittel, das als Beweis dafür dient, welche „Erklärungen“ E klä “ ((also l B Beschlüsse) hlü ) in i der Betriebsratssitzung abgegeben wurden. Urkunden sind besonders geschützte Dokumente. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 48 Das Protokoll als Urkunde § 267 StGB: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Das Protokoll als Urkunde Ein Protokoll zu verfälschen indem man etwas anderes hineinschreibt, als tatsächlich geschehen ist oder indem man nach der Unterzeichnung etwas daran ändert, ist eine Straftat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Protokollführung (§ 34 BetrVG) § 286 ZPO: „Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 49 Das Protokoll als Urkunde (§ 286 ZPO) Nicht allein der reine Wortlaut der Beschlüsse ist immer entscheidend. Bei Streitigkeiten vor Gericht wird das Gericht oft versuchen, den „eigentlichen“ Willen des Betriebsrats zu ergründen. Das ist besonders dann zu erwarten, wenn der Wortlaut des Beschlusses nicht ganz eindeutig ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Das Protokoll als Urkunde (§ 286 ZPO) Deshalb ist auch die Diskussion („gesamter Inhalt der Verhandlungen“) wichtig, die zu einem Beschluss geführt hat, um ggf. den Willen des Betriebsrats B t i b t zu interpretieren. i t ti Daher sollte ins Protokoll nicht nur der Wortlaut der Beschlüsse, sondern auch eine zumindest grobe Skizze des Verlaufs der Diskussion aufgenommen werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Protokollführung (§ 34 BetrVG) Darüber hinaus ist das Protokoll als Informationsquelle wichtig: Information für abwesende Betriebsratsmitglieder, interne Informationen, z. B. über die Diskussion und Meinung(en) zu einem bestimmten Sachverhalt, auch ohne dass Beschlüsse gefasst wurden, Nachweis über Arbeitsaufträge, die im Betriebsrat vergeben wurden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 50 Protokollführung (§ 34 BetrVG) Ein Protokoll muss enthalten: den Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die Stimmenzahl, mit der die Beschlüsse jeweils gefasst wurden (die Ja-Stimmen reichen aus, ggf. kann man Nein-Stimmen nennen, Enthaltungen gibt es nicht!), eine Anwesenheitsliste, ggf. die Information, welche von der Anwesenheitsliste abweichende Zahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung teilgenommen hat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Protokollführung (§ 34 BetrVG) Ein Protokoll kann (und sollte) enthalten: Beschlüsse, die abgelehnt wurden, eine kurze Darstellung der Sachverhalte, Sachverhalte die in den verschiedenen Tagesordnungspunkten jeweils behandelt wurden, Zusammenfassungen der Meinungsäußerungen Arbeitsaufträge, die im Betriebsrat verteilt wurden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Protokollführung (§ 34 BetrVG) Ein Protokoll sollte nicht enthalten: persönliche Auseinandersetzungen, Angriffe oder gar Beschimpfungen, die Wortlaute der einzelnen Redebeiträge Redebeiträge, Wiederholungen, Hinweise auf gesetzeswidriges Verhalten (z. B. die Absprache, dass entgegen der gesetzlichen Vorschrift ausnahmsweise eine Betriebsversammlung nicht durchgeführt wird). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 51 Protokollführung (§ 34 BetrVG) Formvorschriften für das Protokoll (§ 34 Abs. 1 BetrVG): schriftlich; unterschrieben vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied; i i i li d ergänzt um eine Anwesenheitsliste, auf der jeder Teilnehmer sich eigenhändig einträgt. Das Amt des Schriftführers ist im Gesetz nicht vorgesehen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Fristvorschriften für das Protokoll Es gibt keine Terminvorschrift für das Erstellen des Protokolls. Der Betriebsrat begeht also keine grobe Pflichtverletzung, wenn er Protokolle erst sehr spät – im Extremfall zum Ende seiner Amtszeit – erstellt. Allerdings könnte bei einem Rechtsstreit das Problem entstehen, Beweis über den Wortlaut eines gefassten Beschlusses führen zu können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Fristvorschriften für das Protokoll Das Protokoll sollte zu Beginn der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums vorliegen. Protokolle von Ausschusssitzungen sollten ll b beii d der jjeweils il nächsten ä h ordentlichen Betriebsratssitzung vorliegen. In einer Geschäftsordnung kann eine Frist für das Erstellen des Protokolls bestimmt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 52 Verantwortung für das Protokoll Es liegt nicht in der alleinigen Verantwortung des Vorsitzenden, dass ein Protokoll erstellt wird, sondern ist eine kollektive Aufgabe d Gremiums. des G i Allerdings führt der Vorsitzende die Geschäfte des Betriebsrats, wenn nichts anderes beschlossen wurde (§ 27 Abs. 3 BetrVG), trägt also eine besondere Verantwortung. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Protokollführung (§ 34 BetrVG) Die Unterschrift soll von dem in der Sitzung amtierenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Unterschrift dient dazu, zu beurkunden, dass die im Protokoll enthaltenen Erklärungen wahr sind. Das kann nur ein Mitglied beurkunden, das auf der Sitzung auch anwesend war. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einsichtnahme ins Protokoll (§ 34 BetrVG) Alle Mitglieder des Betriebsrats haben ein Recht, alle Unterlagen des Betriebsrats einzusehen (§ 34 Abs. 3). Das gilt natürlich auch für Protokolle. Ersatzmitglieder haben dieses Recht dann, wenn sie die Stellvertretung für ein ordentliches Betriebsratsmitglied wahrnehmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 53 Einsichtnahme Die Mitglieder des Betriebsrats haben keinen Rechtsanspruch auf ein i jeweils j ils eigenes i s Exemplar E l d dess Protokolls. Es ist aber zulässig, jedem Mitglied ein Exemplar auszuhändigen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einsichtnahme Man kann das Protokoll auch z. B. als PDF-Datei per E-Mail verschicken oder auf einem Server ablegen, auf den d alle ll Betriebsratsmitglieder B t i b t it li d zugreifen können. Man sollte aber darauf achten, dass Betriebsratsprotokolle nicht „herumvagabundieren“. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Weitergabe an den Arbeitgeber (§ 34 Abs. 2 BetrVG) Wenn der Arbeitgeber an der Sitzung teilgenommen hat, muss ihm der Teil des Protokolls ausgehändigt werden, der den Teil der Sitzung wiedergibt, an dem der Arbeitgeber teilgenommen hat. Der dem Arbeitgeber ausgehändigte Teil muss identisch mit dem entsprechenden Teil des Original-Protokolls sein. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, Protokolle von Sitzungen oder Sitzungsteilen, an denen er nicht teilgenommen hat, einzusehen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 54 Keine Weitergabe an den Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch darauf das gesamte Protokoll, Protokolle k ll von Sitzungen, i an d denen er nicht teilgenommen hat, die Tagesordnung oder die Anwesenheitsliste einzusehen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Weitergabe an eine Gewerkschaft (§ 34 Abs. 2 BetrVG) Für die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern gilt das gleiche wie für die Teilnahme von Arbeitgebervertretern: g Ihnen wird der entsprechende Teil des Protokolls ausgehändigt. Auch hier darf es nicht zwei Versionen der jeweiligen Protokollteile geben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einwendungen gegen das Protokoll (§ 34 Abs. 2 BetrVG) Wenn jemand einen Einwand gegen das Protokoll hat, muss er den Einwand schriftlich geltend machen (§ 34 Abs. Ab 2 S Satz t 2B BetrVG). t VG) Ein Einwand kann vom Arbeitgeber, dem Gewerkschaftsvertreter oder auch einem Betriebsratsmitglied erhoben werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 55 Einwendungen gegen das Protokoll (§ 34 Abs. 2 BetrVG) Der Einwand muss unverzüglich erhoben werden (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Der Ei D Einwand d wird i d dem d Protokoll P k ll hinzugefügt; das Protokoll muss dafür nicht geändert werden. Erfolgt kein Einwand, gilt dies als Zustimmung zum Protokoll. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Genehmigung des Protokolls Es ist nicht erforderlich, dass das Protokoll durch irgendjemanden, z. B. dem Betriebsrat auf der nächsten Sitzung, genehmigt wird. Für die Richtigkeit des Protokolls bürgen die Unterzeichner mit ihren Unterschriften. Wenn jemand Einwände hat, kann er sie zu Protokoll geben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Genehmigung des Protokolls Es kann sinnvoll sein, zu Beginn einer Sitzung zu fragen, ob Fehler im Protokoll enthalten oder Ergänzungen g g notwendig g sind,, bevor das Protokoll ausgefertigt und unterschrieben wird. Änderungen nach der Ausfertigung und Unterschrift sind im Prinzip unzulässig (Urkundenfälschung!). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 56 Aufbewahrungsfristen Es gibt keine gesetzliche Vorschrift über die Dauer der Aufbewahrung eines Protokolls. Man kann sich hier mit § 257 HGB behelfen: Demnach sind „Handelsbriefe“ und andere Unterlagen (z. B. Bilanzen, Rechnungen, Lieferscheine etc.) zehn Jahre aufzubewahren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufbewahrungsfristen Generell gilt: Die Unterlagen des Betriebsrats müssen so lange aufbewahrt werden, wie sie von Bedeutung sind. Betriebsvereinbarungen müssen z. z B. B so lange aufbewahrt werden, wie sie gelten. Ein abgewählter Betriebsrat darf Unterlagen nicht vernichten, wenn das nachfolgende Gremium sie noch benötigen wird! © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Schutz der Protokolle Protokolle enthalten Informationen, die Nicht-Betriebsratsmitgliedern nicht bekannt werden dürfen. In der Regel werden Protokolle am PC geschrieben. hi b Daher muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat ermöglichen, die Protokolle so zu speichern, dass Dritte keinen Einblick in die Dateien nehmen können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 57 Schutz der Protokolle Dieser Schutz kann so gewährleistet werden, dass der Betriebsrat einen PC erhält, der nicht im lokalen Netz arbeitet; dass der Betriebsrat separate p Speichermedien (z. B. USB-Sticks), auf denen er Daten ablegen kann, erhält; dass der Betriebsrat geeignete Verschlüsselungssoftware erhält (z. B. „PGP“), die die Daten so verschlüsselt, dass auch ein Administrator darauf nicht zugreifen kann. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Schutz der Protokolle Daten, die auf Geräten im Netz gespeichert sind, können von einem Administrator immer eingesehen werden. Gerade in kritischen Situationen wie Auseinandersetzungen ist nicht sicher, ob der Arbeitgeber der Versuchung widerstehen kann, sich Daten vom Betriebsrat zu beschaffen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Schutz der Protokolle Nur wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber und den IT-Administratoren uneingeschränkt vertraut, sollte er u ass , dass ass Datenbestände at stä au auf zulassen, Servern im Netz gespeichert werden. Sich Daten des Betriebsrats zu beschaffen, wäre jedenfalls ein Verstoß gegen § 78 und § 2 Abs. 1, evt. auch eine Straftat nach § 119 BetrVG. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 58 Abgabe von Erklärungen (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Der Vorsitzende (oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter) gibt Erklärungen im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse ab. Die Erklärungen werden gegenüber denjenigen abgegeben, an die sich die Beschlüsse richten bzw. die darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, vor allem dem Arbeitgeber, aber auch dem Arbeitsgericht etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Abgabe von Erklärungen (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Es ist nicht erforderlich, dass der Betriebsrat auch die Arbeitnehmer unterrichtet, die die Beschlüsse betreffen, z. B. bei personellen Maßnahmen, Mehrarbeit etc. Es gibt b keine Formvorschrift für die Abgabe der Erklärungen: sie können mündlich oder schriftlich erfolgen. Zur Beweissicherung ist u. U. empfehlenswert, die Erklärungen schriftlich, ggf. beweisbar, z. B. per Fax, abzugeben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Abgabe von Erklärungen (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Ob es zum Beweis ausreicht, Erklärungen per E-Mail abzugeben, ist umstritten. Der Vorsitzende sollte besonders bei solchen Erklärungen, die fristgebunden sind (§§ ( 99 , 102 BetrVG), ) sicherstellen, dass er nötigenfalls beweisen kann, zu welchem Zeitpunkt er welche Erklärung abgegeben hat. Er könnte sich die Entgegennahme auch quittieren lassen oder als Zeugen ein anderes Mitglied mitnehmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 59 Abgabe von Erklärungen (§ 26 Abs. 2 BetrVG) Die Erklärungen müssen korrekt abgegeben, der Wortlaut und zumindest der Sinn von Beschlüssen korrekt wiedergegeben werden. Der Vorsitzende muss auch Erklärungen abgeben, mit deren Inhalt er nicht einverstanden ist, wenn der Betriebsrat entsprechend beschlossen hat. Der Vorsitzende darf solche Erklärungen nicht verschleppen und den Beschluss dadurch unterlaufen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 60 Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen.“ Dass zuerst die Arbeitnehmer und dann der Betrieb genannt sind, ist durchaus beabsichtigt: Aufgabe der Betriebsverfassung ist primär, die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Arbeitnehmer sicherzustellen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) Das Wohl des Betriebs ist nicht identisch mit dem Wohl des Unternehmens bzw. Unternehmers. Es ist also kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BetrVG, wenn der Betriebsrat Kosten für das Unternehmen verursacht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 61 Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) Dies ist nicht nur ein Appell, sondern daraus leiten sich konkrete Rechtsansprüche ab, z. B.: Der Arbeitgeber darf keine Tatsachen schaffen,, die der Wahrnehmung g des Mitbestimmungsrechts und der anderen Aufgaben des Betriebsrats entgegenstehen. Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht „an den Pranger stellen“, indem er z. B. die Kosten für den Betriebsrat veröffentlicht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) Dies ist nicht nur ein Appell, sondern daraus leiten sich konkrete Rechtsansprüche ab, z. B.: Die Auskunfts- und Informationspflichten des Arbeitgebers (§ 80 Abs Abs. 2 BetrVG) sind unter diesem Aspekt sehr weit auszulegen. Auf bei der Überlassung von Sachmitteln (§ 40 Abs. 2 BetrVG) ist aus dieser Vorschrift die Verpflichtung abzuleiten, den Betriebsrat nicht „kurz zu halten“. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) Aber auch für den Betriebsrat entstehen aus dieser Norm Verpflichtungen: Der Betriebsrat Betriebsr t muss ss versuchen, ers che Missstände intern zu klären und auf Beseitigung zu drängen und darf sich nicht sofort an externe Stellen wie Aufsichtsbehörden oder gar die Öffentlichkeit wenden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 62 Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) Aber auch für den Betriebsrat entstehen aus dieser Norm Verpflichtungen: Der Betriebsrat ist g gehalten,, zumindest zu versuchen, seine Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen, und erst dann, wenn keine Einigung erzielt wird, die Einigungsstelle oder ggf. das Arbeitsgericht anzurufen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ernsthafter Wille zur Einigung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Arbeitgeber und Betriebsrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Dieser Satz steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 BetrVG. Er konkretisiert, in welcher Form die vertrauensvolle Zusammenarbeit gehandhabt werden soll. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ernsthafter Wille zur Einigung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Auch aus diesem Satz entstehen konkrete Anforderungen: Weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber dürfen sich, ohne eine Einigung zumindest versucht zu haben, an die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht wenden. Die Betriebsparteien dürfen sich nicht durch Verweigerung gegenseitig lähmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 63 Ernsthafter Wille zur Einigung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Auch aus diesem Satz entstehen konkrete Anforderungen: Sie müssen vielmehr versuchen, versuchen Konflikte konstruktiv intern zu lösen. Erst wenn dann eine Einigung nicht möglich erscheint, können die anderen Stellen angerufen werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ernsthafter Wille zur Einigung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat zum Gehorsam verpflichtet ist. Er ist nicht ausführendes Organ der Geschäftsführung sondern deren Geschäftsführung, Korrektiv. Der Betriebsrat verstößt nicht automatisch gegen die Gebote aus § 2 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 BetrVG, wenn er kritisch ist und Dinge tut, mit denen der Arbeitgeber nicht einverstanden ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Monatsgespräche (§ 74 Abs. 1 BetrVG) Einmal monatlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat sich zu einer Besprechung treffen. Diese Vorschrift ist nicht zwingend. Sich jedoch konsequent zu weigern, an der Besprechung teilzunehmen, obwohl die andere Seite dies wünscht, kann eine grobe Pflichtverletzung sein. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 64 Monatsgespräche (§ 74 Abs. 1 BetrVG) An der Besprechung soll der gesamte Betriebsrat teilnehmen. Der Betriebsrat kann jedoch einen Ausschuss, z. B. den Betriebsausschuss mit der Betriebsausschuss, Wahrnehmung der Besprechung beauftragen. Geht es um spezielle Fragen, wäre es auch zulässig, dass ein dafür zuständiger Ausschuss das Monatsgespräch führt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Monatsgespräche (§ 74 Abs. 1 BetrVG) Der Vorsitzende sollte darauf achten, dass bei den Monatsgesprächen ein möglichst großer Teil der Betriebsratsmitglieder teilnimmt. Der Arbeitgeber kann das nicht verbieten und sich dem nicht entziehen. Der Arbeitgeber darf aber nicht einfach irgendwelche Personen hinzuziehen, wenn der Betriebsrat nicht einverstanden ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Monatsgespräche (§ 74 Abs. 1 BetrVG) Wenn es um bestimmte Sachfragen geht, kann der Arbeitgeber kompetente Betriebsangehörige hinzuziehen. D A Der Arbeitgeber b i b k kann sich i h vertreten lassen. Die Vertretung muss aber kompetent und informiert sein und Entscheidungen treffen sowie Auskünfte erteilen können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 65 Monatsgespräche (§ 74 Abs. 1 BetrVG) Unabhängig von den Monatsgesprächen kann der Vorsitzende auch einzelne Gespräche p mit dem Arbeitgeber g führen. Wahrscheinlich ist es sinnvoll, wenn er dabei eine Begleitung, z. B. den stellvertretenden Vorsitzenden, mitnimmt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Monatsgespräche (§ 74 Abs. 1 BetrVG) Monatsgespräche müssen nicht protokolliert werden. Da in ihnen keine Beschlüsse des Betriebsrats geführt werden, gibt es nichts, was gesetzlich vorgeschrieben zu protokollieren wäre. Es ist aber sinnvoll, die Monatsgespräche zu protokollieren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Monatsgespräche (§ 74 Abs. 1 BetrVG) Wenn im Monatsgespräch Abmachungen getroffen oder Zusagen des Arbeitgebers gegeben wurden, kann das Protokoll belegen, was vereinbart wurde. wurde Das Protokoll sollte vom Betriebsrat angefertigt werden. Der Arbeitgeber sollte eine Abschrift erhalten. In dem Fall gilt § 34 Abs. 2 BetrVG. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 66 Verbotene Handlungen des Betriebsrats (§ 74 Abs. 2 BetrVG) Ein Betriebsrat darf bestimmte Handlungen im Betrieb keinesfalls vornehmen: wilde Streiks und andere Maßnahmen des Arbeitskampfs durchführen, sich daran b t ili beteiligen oder d dazu d aufrufen; f f den Betrieb durch Sabotage, Bummelstreiks, Betriebsbesetzung, Boykott etc. behindern; den Arbeitsablauf beeinträchtigen, z. B. indem Arbeitnehmer aufgefordert werden, Anweisungen des Arbeitgebers nicht zu befolgen etc.; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Verbotene Handlungen des Betriebsrats (§ 74 Abs. 2 BetrVG) Ein Betriebsrat darf bestimmte Handlungen im Betrieb keinesfalls vornehmen: sich im Amt parteipolitisch betätigen, betätigen z. B. durch Wahlwerbung für eine Partei auf dem Schwarzen Brett oder in einer Betriebsversammlung; unmittelbar in die Leitung des Betriebs eingreifen (§ 77 Abs. 1 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Erlaubte Handlungen des Betriebsrats Trotz der Verbote der §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 BetrVG gilt: der Betriebsrat darf an ordentlichen Streiks der Tarifparteien teilnehmen, muss sich aber neutral verhalten und darf die Mittel, die ihm für das Amt des Betriebsrats zur Verfügung stehen, nicht für den Streik nutzen; der Betriebsrat darf für eine Gewerkschaft werben; der Betriebsrat darf seine politische Meinung äußern; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 67 Erlaubte Handlungen des Betriebsrats Trotz der Verbote der §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 BetrVG gilt: der Betriebsrat darf darauf drängen, dass Missstände abgestellt werden; der Betriebsrat darf sich an Aufsichtsbehörden wenden, wenn der Arbeitgeber Missstände nicht abstellt; der Betriebsrat darf sich auch an die Öffentlichkeit wenden, wenn dies geboten und angemessen erscheint. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Arbeitsgericht und Einigungsstelle Grundsätzlich gilt: Das Arbeitsgericht ist für Rechtsfragen zuständig; di Ei die Einigungsstelle i t ll ist i t für fü Regelungsfragen zuständig. Ob z. B. ein Mitbestimmungsrecht besteht, muss ggf. vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Arbeitsgericht und Einigungsstelle Wie dieses Mitbestimmungsrecht z. B. in einer Betriebsvereinbarung inhaltlich ausgestaltet wird, entscheidet ggf. die Einigungsstelle. Selbst wenn das Arbeitsgericht den Spruch einer Einigungsstelle aufhebt, erlässt es keine neue Betriebsvereinbarung, sondern verweist die Sache zur inhaltlichen Regelung wieder an die Betriebsparteien. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 68 Arbeitsgericht und Einigungsstelle Sachen, für die das Arbeitsgericht zuständig ist: die Klärung, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht; die Klärung, ob der Besuch einer Schulung für ein Betriebsratsmitglied erforderlich ist; die Klärung, auf welche Informationen der Betriebsrat in bestimmten Fällen Anspruch hat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Arbeitsgericht und Einigungsstelle Sachen, für die die Einigungsstelle zuständig ist: Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Tatbeständen der zwingenden Mitbestimmung; Klärung, ob die zeitliche Lage der Teilnahme an einer Schulung die betrieblichen Interessen in ausreichendem Maße berücksichtigt; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Arbeitsgericht und Einigungsstelle Sachen, für die die Einigungsstelle zuständig ist: Feststellung, ob die Beschwerde eines Arbeitnehmers berechtigt ist (§ 85 Abs. 2 BetrVG); allerdings nicht, wenn es dabei um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers geht – dann ist das Arbeitsgericht zuständig, das allerdings nicht vom Betriebsrat, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer angerufen werden müsste; Bestimmung von Zeit, Ort und Umfang von Sprechstunden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 69 Einigungsstelle § 76 BetrVG: Einigungsstelle (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einigungsstelle § 76 BetrVG: Einigungsstelle (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht Dieses entscheidet auch, Arbeitsgericht. auch wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einigungsstelle Der Betriebsrat „ruft die Einigungsstelle an“ • Beschluss des Betriebsrats erforderlich • Sinnvoll: Vorschlag über Beisitzer und Vorsitzenden Verhandlung über Anzahl • Keine Fristvorschrift für die der Beisitzer und Person Dauer der Verhandlung des Vorsitzenden Einigung Nein Ja Einigungsstelle beginnt Bestellverfahren vor dem Arbeitsgericht © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 70 Bestellverfahren vor dem Arbeitsgericht Beim Bestellverfahren wird vom Arbeitsgericht geprüft, ob es sich überhaupt um einen Sachverhalt der g Mitbestimmung t st u g handelt, a t, zwingenden ob also überhaupt eine Einigungsstelle erzwungen werden kann. Dabei prüft das Arbeitsgericht aber nur, ob die Einigungsstelle „offensichtlich unzuständig“ ist (§ 98 ArbGG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bestellverfahren vor dem Arbeitsgericht Es kann also geschehen, dass die Einigungsstelle vom Arbeitsgericht nicht bestellt wird. Der Betriebsrat sollte sich beim Bestellverfahren unbedingt von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der in Fragen des kollektiven Arbeitsrechts versiert ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beisitzer Jede Partei bestimmt ihre Beisitzer nach eigenem Ermessen. Der Betriebsrat muss dazu einen Beschluss fassen. Er ist zwar in seiner Entscheidung über die Beisitzer frei, darf aber keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen, indem er unnötig externe Beisitzer bestellt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 71 Einigungsstelle § 76 BetrVG: Einigungsstelle (3) Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, niederzulegen vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einigungsstelle – 1. Runde Der Vorsitzende beraumt • Verfahren ist in der Hand den ersten Termin ein des Vorsitzenden Verhandlung unter Leitung • Vorsitzender versucht, des Vorsitzenden Kompromisse zu finden 1. Abstimmung Einigung Nein • Vorsitzender stimmt nicht mit ab Ja Fertig! 2. Runde © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einigungsstelle – 2. Runde Verhandlung unter Leitung • Vorsitzender versucht, des Vorsitzenden Kompromisse zu finden 2. Abstimmung • Vorsitzender stimmt mit ab Fertig! Ausfertigung durch den Vorsitzenden © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 72 Geheimhaltungspflichten (§ 79 BetrVG) Betriebsratsmitglieder dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Amt bekannt wurden, weder weitergeben noch zu ihrem persönlichen Vorteil nutzen (§ 79 Abs. 1 BetrVG) das Geheimnis muss tatsächlich eins sein und der Arbeitgeber muss es ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Geheimhaltungspflichten (§ 99 BetrVG) Betriebsratsmitglieder dürfen Kenntnisse über persönliche V häl i Verhältnisse d der A Arbeitnehmer, b i h di die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Amtes bekannt geworden sind, nicht weitergeben (§ 99 Abs. 1 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Geheimhaltungspflichten (§ 79 BetrVG) Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht gegenüber anderen Mitgliedern der Organe der Betriebsverfassung. Der Betriebsausschuss darf also z. B. andere a de e Betriebsratsmitglieder et ebs ats tgl ede über übe die de Lohn- und Gehaltslisten informieren. Der Wirtschaftsausschuss darf den Betriebsrat über alles informieren, das er erfährt. Der Gesamtbetriebsrat darf den Betriebsrat über alles informieren, was er behandelt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 73 Geheimhaltungspflichten (§ 83 BetrVG) Wenn ein Betriebsratsmitglied auf Wunsch eines Arbeitnehmers Einblick in dessen Personalakte genommen hat,, hat es darüber auch g gegenüber den anderen Mitgliedern Stillschweigen zu bewahren. Das gilt nicht, wenn es ausdrücklich vom Arbeitnehmer von dieser Verpflichtung entbunden wurde. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Geheimhaltungspflichten Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten können Grund für eine Abberufung eines Betriebsratsmitglieds, in schweren Fällen sogar Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten können u. U. auch von strafrechtlicher Bedeutung sein (z. B. § 120 BetrVG, § 404 AktG für Aufsichtsratsmitglieder etc.) © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Geheimhaltung Es ist aber nicht alles geheim, was im Betriebsrat behandelt wurde, sondern nur das,, was den gesetzlichen Bestimmungen gemäß geheim gehalten werden muss. Es ist dem Betriebsrat also erlaubt, alles andere bekannt zu machen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 74 Keine Geheimhaltungspflicht Nicht aufgrund von § 79 oder § 99 BetrVG geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte dürfen vom Betriebsrat bekanntgegeben werden, z. B. der Stand von Verhandlungen, Verhandlungen Ziele, die der Betriebsrat sich gesetzt hat, Konflikte mit dem Arbeitgeber, Erfolge, die der Betriebsrat erzielt hat, Zahlen oder wirtschaftliche Daten, die allgemein bekannt sind, weil sie z. B. der Veröffentlichungspflicht unterliegen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de „Ein Betriebsrat ist kein Geheimrat“ Der Betriebsrat ist ein demokratisch gewähltes und verfasstes Organ. Für ein demokratisches Organ gehört es sich, Transparenz gegenüber denen, die herzustellen. d di es vertritt, i h ll Es ist also vollkommen angemessen, wenn der Betriebsrat und seine Mitglieder über Sachverhalte, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, nach außen berichten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Geheimhaltung Ob das immer taktisch klug ist, muss der Betriebsrat entscheiden. Der Betriebsrat sollte seine Arbeit aber nicht geradezu „konspirativ“ gestalten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 75 Grundsätze der Behandlung der Betriebsangehörigen (§ 75 BetrVG) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit b h d lt werden. behandelt d Mit „Billigkeit“ ist Gerechtigkeit gemeint. Der Arbeitgeber darf z. B. sein Direktionsrecht, der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in ungerechter Weise ausüben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Grundsätze der Behandlung der Betriebsangehörigen (§ 75 BetrVG) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat selbst haben nach diesen Grundsätzen zu handeln, aber auch darauf zu achten, dass auch alle anderen d diese di G Grundsätze d ät b beachten. ht Den Schutz dieser Vorschrift genießen nicht nur die Arbeitnehmer, sondern alle Personen, die im Betrieb in irgendeiner Weise tätig sind. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Grundsätze der Behandlung der Betriebsangehörigen (§ 75 BetrVG) Abs. 2 verpflichtet den Arbeitgeber und den Betriebsrat besonders darauf, die Persönlichkeitsrechte zu schützen und zu wahren, womit auf A t 2G Art. Grundgesetz d t verwiesen i wird. id Die freie Entfaltung der Persönlichkeit endet natürlich (im Einklang mit dem Grundgesetz) dort, wo Rechte anderer oder das Gesetz übertreten werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 76 Grundsätze der Behandlung der Betriebsangehörigen (§ 75 BetrVG) Die Gebote und Vorschriften des § 75 sind auch als Anleitung zu verstehen, wie Regelungen im Rahmen der Mitbestimmung zu gestalten sind. Darüber hinaus hat der Betriebsrat bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Paragraphen zu achten. Wenn es einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, kann aber in bestimmten Fällen dennoch eine Ungleichbehandlung vorkommen und zulässig sein. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 77 Eskalationsmöglichkeiten des Betriebsrats Innerbetriebliche und gerichtliche Wege, Wege Druck auszuüben und Ansprüche durchzusetzen © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Eskalation Ein Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, seine Interessen und Ansprüche durchzusetzen. Dazu stehen ihm innerbetriebliche und d arbeitsgerichtliche, b i i h li h informelle i f ll und gesetzlich bestimmte Werkzeuge zur Verfügung. Es empfiehlt sich immer, nicht sofort zur schwersten Waffe zu greifen, sondern allmählich zu eskalieren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Eskalation Auf einer niedrigen Schwelle mit der Eskalation zu beginnen, ist aus verschiedenen Gründen ratsam: Gleich „den großen Hammer zu schwingen“ g ist ein Verstoß g gegen g das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Außerdem sind die Betriebsparteien verpflichtet, strittige Fragen (zunächst) mit dem „ernsten Willen zur Einigung“ intern zu verhandeln (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 78 Eskalation Auf einer niedrigen Schwelle mit der Eskalation zu beginnen, ist aus verschiedenen Gründen ratsam: Es ist taktisch unklug, sein Pulver gleich mit dem ersten Schuss komplett p zu verschießen. Der Betriebsrat sollte sein Vorgehen gut durchdenken. Schlägt er gleich heftig zu, wird die Sache dadurch so beschleunigt, dass er womöglich nicht mehr mit Bedacht agieren kann und die Kontrolle verliert. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Eskalation Auf einer niedrigen Schwelle mit der Eskalation zu beginnen, ist aus verschiedenen Gründen ratsam: p , ohne Es ist sozial nicht akzeptiert, Vorwarnung und Gewährung einer Chance zur Besserung gleich heftig loszuschlagen – der Betriebsrat würde dadurch u. U. in der Außendarstellung (z. B. gegenüber der Belegschaft) als zu rabiat erscheinen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Eskalation Formlose Hat keine rechtliche Reklamation/Aufforderung Wirkung, dokumentiert aber an den Arbeitgeber Verstöße Beschluss des Betriebsrats mit Fristsetzung Eskaliert die Kritik und dokumentiert Verstöße des Arbeitgebers Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung Letzte Drohung vor einem Beschlussverfahren © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 79 Eskalation Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren Einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts In beiden Fällen sollten vorher die angemessenen Eskalationsschritte unternommen werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. […] © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Voraussetzung dafür, dass der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen kann, den Arbeitgeber zu etwas zu zwingen, ist ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 80 Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Ein Verstoß gegen ein anderes Gesetz, z. B. das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz etc. etc rechtfertigt keinen Antrag des Betriebsrats. Für solche Verstöße sind entweder die Aufsichtsbehörden zuständig, oder die betroffenen Arbeitnehmer müssen ihre Rechte selbst durchsetzen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Der Verstoß gegen das BetrVG muss grob sein. Ein „grober“ Verstoß gegen Pflichten aus dem BetrVG ist ein Verstoß,, der erhebliche Auswirkungen, z. B. erhebliche Nachteile für Arbeitnehmer oder den Betriebsrat haben kann und/oder eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen kann. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Wenn der Arbeitgeben „nur mal“ vergisst, den Betriebsrat über einzelne Sachverhalte zu informieren, ist das jedenfalls dann kein grober Verstoß, wenn dies schnell korrigiert wird, keine negativen Folgen hat und sich nicht häufig wiederholt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 81 Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Grobe Verstöße gegen Pflichten aus dem BetrVG können z. B. sein: den Betriebsrat nicht zu informieren, obwohl eine Unterrichtung vorgeschrieben ist; sich zu weigern, an Monatsgesprächen teilzunehmen; die Durchführung von Betriebsversammlungen zu verhindern; den Betriebsrat bei der Ausübung seines Amtes erheblich zu behindern; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Grobe Verstöße gegen Pflichten aus dem BetrVG können z. B. sein: einzelne Betriebsratsmitglieder wegen ihres Amtes zu benachteiligen oder zu bevorzugen; nicht zuzulassen, dass Betriebsratsmitglieder erforderliche Schulungen besuchen; dem Betriebsrat erforderliche Sachmittel vorzuenthalten und ihn nicht von den Kosten freizustellen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Ggf. kommen weitere Eskalationsschritte in Betracht, z. B. wegen Ordnungswidrigkeiten oder u. U. sogar Straftaten ((dazu a u später spät mehr). ). Weniger grobe Verstöße des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten rechtfertigen dann ein Beschlussverfahren, wenn sie beharrlich wiederholt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 82 Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Geringere Verstöße, die aber bei beharrlicher Wiederholung ein Beschlussverfahren rechtfertigen, können z. B. sein: den B d Betriebsrat t i b t wiederholt i d h lt zu spät ät oder d unvollständig zu informieren, obwohl eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung vorgeschrieben ist; Betriebsratsmitglieder wiederholt nicht im erforderlichen Umfang von ihrer normalen Tätigkeit zu befreien. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beharrliche Wiederholung von geringfügigen Verstößen Nach einer gewissen Anzahl beharrlich wiederholter (gleichartiger) Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten geht die Rechtssprechung von einem groben Verstoß aus, der ein Beschlussverfahren gem. § 23 Abs. B hl f h Ab 3 BetrVG rechtfertigt. Der Grund dafür ist, dass dahinter ein Vorsatz vermutet werden kann, den Betriebsrat in seiner Arbeit zu beeinträchtigen – und das wäre allemal ein grober Verstoß. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beharrliche Wiederholung von geringfügigen Verstößen Um dem Arbeitsgericht gegenüber nachweisen zu können, das gleichartige Verstöße beharrlich wiederholt wurden, ist es empfehlenswert empfehlenswert, dies zu dokumentieren, es dem Arbeitgeber gegenüber in jedem einzelnen Fall zu reklamieren und den Arbeitgeber nach einer gewissen Anzahl von Wiederholungen abzumahnen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 83 Eskalation Im Folgenden werden die einzelnen Eskalationsstufen bis hin zum Antrag auf einen Beschluss des A b it Arbeitsgerichts i ht dargestellt. d t llt Als Beispiel dient ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflicht, dem Betriebsrat Einblick in die Arbeitszeitkonten zu gewähren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Regeln für die Eskalation Immer sachlich bleiben, nie persönlich werden. Immer bei der konkreten Sache bleiben, nicht ins Grundsätzliche gehen. Immer signalisieren, dass man sich im Guten einigen will. Immer die Möglichkeit offen lassen, den Konflikt auch wieder zu deeskalieren, um friedlich weiterzumachen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Regeln für die Eskalation Den Konflikt auf der sachlichen Ebene halten, bei aller Auseinandersetzung signalisieren, dass es hier um eine g Frage g betriebsverfassungsrechtliche geht. Z. B. spätestens in der Eskalation nicht „wir“ und „Sie“ schreiben, sondern „der Betriebsrat“ und „der Arbeitgeber“. Dem Arbeitgeber keine unlauteren Motive oder böse Absichten unterstellen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 84 1. Stufe: Formlose Aufforderung In der ersten Stufe sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber – noch freundlich, aber bestimmt – darauf hinweisen, dass sein Verhalten nicht korrekt ist. Es empfiehlt sich, schon hier schriftlich vorzugehen. Einen Termin zu setzen ist schon in dieser Phase sinnvoll. Ein förmlicher Beschluss ist aber noch nicht notwendig. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 1. Stufe: Formlose Aufforderung: Schreiben an den Arbeitgeber „Der Arbeitgeber hat gem. § 80 Abs. 2 BetrVG die Pflicht, dem Betriebsrat alle Informationen zu geben, die der zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben b öti t benötigt. Eine der Aufgaben des Betriebsrats ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Überwachung der Schutzvorschriften, die zugunsten der Arbeitnehmer gelten. … © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 1. Stufe: Formlose Aufforderung: Schreiben an den Arbeitgeber … Eine dieser Schutzvorschriften ist das Arbeitszeitgesetz[, eine weitere der Tarifvertrag]. Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich, dass der Betriebsrat überwacht, ob die Vorschriften über Arbeitszeiten eingehalten werden. Darüber hinaus muss der Betriebsrat prüfen können, ob seine Mitbestimmungsrechte bei der Verteilung der Arbeitszeiten auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2) und die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) eingehalten werden. … © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 85 1. Stufe: Formlose Aufforderung: Schreiben an den Arbeitgeber … Da diese gesetzlichen Überwachungsaufgaben nur erfüllt werden können, indem der Betriebsrat sich selbst einen Einblick in die Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer verschafft, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat i b d den Einblick i bli k iin die di Arbeitszeitb i i konten der Arbeitnehmer gewähren. Wir bitten deshalb dringend darum, dass Sie ihre gesetzliche Pflicht erfüllen und uns bis zum [heute +7 Tage] den Einblick in die Arbeitszeitkonten aller Arbeitnehmer gewähren.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 2. Stufe: Beschluss mit Fristsetzung Sollte der Arbeitgeber dem Wunsch des Betriebsrats nicht nachkommen, kann man der Sache Nachdruck verleihen, indem man den Arbeitgeber mit einem Beschluss unmissverständlich auffordert, seine gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Der Beschluss ist zwar rechtlich nicht erforderlich, signalisiert dem Arbeitgeber aber, dass der Betriebsrat es ernst meint. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 2. Stufe: Beschluss mit Fristsetzung Es wäre wünschenswert, den Beschluss möglichst einstimmig oder wenigstens einmütig zu fassen, um dem tg zu u verdeutlichen, ut , dass ass der Arbeitgeber ganze Betriebsrat „wie ein Mann“ dahinter steht. Wenn der Betriebsrat es eilig hat, kann er diesen Schritt auch überspringen und gleich zur Stufe 3 wechseln. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 86 2. Stufe: Beschluss mit Fristsetzung Fristen wirken dann, wenn sie immer kürzer werden. Sie sollten zunächst freundlich formuliert und dann zunehmend „ultimativer“ werden „Als Termin haben wir uns … notiert“ „Wir erwarten Ihre Antwort bis zum …“ Wir fordern Sie auf, bis zum …“ „Sollte bis zum … nicht …, wird der Betriebsrat …“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 2. Stufe: Beschluss mit Fristsetzung „Der Betriebsrat fordert den Arbeitgeber auf, ihm unverzüglich Einblick in die Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer zu gewähren. Bereits mit Schreiben vom [datum] hat der Betriebsrat darauf hingewiesen, dass es eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers ist, dem Betriebsrat Einblick in die Arbeitszeitkonten zu geben. … © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 2. Stufe: Beschluss mit Fristsetzung … Der Betriebsrat setzt dem Arbeitgeber eine Frist bis b zum [heute + 4 Tage], ihm die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 87 3. Stufe: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung Eine Abmahnung besteht aus drei Elementen: Ein Fehlverhalten wird gerügt, g die andere Seite wird aufgefordert, das Fehlverhalten abzustellen, es wird ihr dazu aber auch noch die Gelegenheit gegeben, es wird eine Konsequenz angedroht, wenn die andere Seite das Fehlverhalten nicht abstellt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 3. Stufe: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung Natürlich kann der Betriebsrat den Arbeitgeber nicht entlassen, es gibt aber andere Konsequenzen, die er glaubhaft androhen kann, z. B. ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. b i i h li h B hl f h Die Reaktionen des Arbeitgebers auf eine Abmahnung sind mitunter skurril, weil Arbeitgeber gewohnt sind, dass sie abmahnen, nicht, dass sie abgemahnt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 3. Stufe: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung Erfahrungsgemäß bringt eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aber Bewegung in die Sache. Wenn die Wogen sich geglättet haben, wird der Betriebsrat in den meisten Fällen mit mehr Respekt behandelt. Eine Abmahnung sollte vom Betriebsrat immer ordentlich beschlossen werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 88 3. Stufe: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung sollte insbesondere erfolgen, wenn mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen h ist. i t Gegenüber dem Arbeitsgericht kann man so nachweisen, dass man wirklich alles versucht hat, den Vorgang intern zu einem guten Ende zu führen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 3. Stufe: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung Allerdings sollte man sich immer darüber im Klaren sein: Eine Drohung wirkt nur glaubwürdig, wenn man auch bereit ist, sie in die Tat umzusetzen. t Daher sollte der Betriebsrat sich bereits in dieser Phase darüber klar werden, welche Konsequenzen er weiter ergreifen kann und ob er dazu auch wirklich bereit ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 3. Stufe: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung „Der Betriebsrat rügt, dass der Arbeitgeber ihm keinen Einblick in die Arbeitszeitkonten der Arbeitnehmer gewährt und damit gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gem. § 80 Abs. 2 BetrVG verstößt. … © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 89 3. Stufe: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung … Er fordert den Arbeitgeber auf, ihm innerhalb einer Frist von 3 Tagen den Einblick in die Arbeitszeitkonten zu gewähren, damit der Betriebsrat seine Überwachungsaufgaben und ggf. Mitbestimmungspflichten wahrnehmen kann. … © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 3. Stufe: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung … Folgt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht, wird der Betriebsrat ohne weitere Fristverlängerung beim Arbeitsgericht gem. § 23 Abs. 3 BetrVG beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, seinen Pflichten zu entsprechen.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 4. Stufe: Antrag auf Beschlussverfahren Die nächste Stufe der Eskalation ist die Beantragung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gem. § 23 Abs. Ab 3 B BetrVG. t VG Dazu ist in jedem Fall ein ordentlicher Beschluss des Betriebsrats erforderlich, der korrekt zustande gekommen sein muss. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 90 Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Der Antrag auf Durchführung eines Beschlussverfahrens kann beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Es empfiehlt sich, damit einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Hinzuziehung des Anwalts ist ggf. erforderlich, daher muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einstweilige Verfügung Wenn die Sache eilbedürftig ist, kann eine einstweilige Verfügung in Frage kommen. Eine einstweilige Verfügung dient dazu, zu verhindern, dass der Arbeitgeber vollendete Tatsachen schafft bzw. dass ein Zustand eintritt, der sich nicht mehr ohne weiteres rückgängig machen lässt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einstweilige Verfügung Eine einstweilige Verfügung kann z. B. angemessen sein, wenn der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige g p g Maßnahme durchführen will, ohne dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht hat ausüben können, z. B. Mehrarbeit anordnet, eine technische Einrichtung zur Arbeitnehmerüberwachung installieren etc.; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 91 Einstweilige Verfügung Eine einstweilige Verfügung kann z. B. angemessen sein, wenn die Zeit drängt, weil sonst ein Termin versäumt wird, wird zz. B. B beim Besuch einer Schulungsveranstaltung; wenn vollendete Tatsachen geschaffen zu werden drohen, die sich nicht mehr ohne weiteres zurücknehmen lassen, z. B. der Abriss eines Gebäudes. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einstweilige Verfügung Eine einstweilige Verfügung wird genauso wie ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht beantragt. Auch hier iist ein Beschluss des A h hi i B hl d Betriebsrats notwendig. Auch in diesem Fall sollte der Betriebsrat sich von einem Anwalt beraten und/oder vertreten lassen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sonderfall: Verwehrung zwingender Mitbestimmungsrechte Es besteht ein „allgemeiner Unterlassungsanspruch“ des Betriebsrats für den Fall, dass der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte missachtet (z. B. BAG vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93). Das ist insofern von Bedeutung, als – im Unterschied zu den sonst üblichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG – kein grober Verstoß des Arbeitgebers vorliegen muss. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 92 Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten (3) […] Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht A b it i ht wegen einer i jjeden d Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. […] © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 23 Abs. 3 BetrVG) § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten (3)[…] Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ordnungs- oder Zwangsgeld (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Der Betriebsrat kann beantragen, dass bei Zuwiderhandelungen des Arbeitgebers gegen gerichtliche Auflagen ein Ordnungs- oder Zwangsgeld angedroht und verhängt wird. Zuerst wird das Ordnungs- bzw. Zwangsgeld angedroht. Wenn die Zuwiderhandlung fortbesteht, wird es vom Gericht verhängt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 93 Ordnungs- oder Zwangsgeld (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Ein Ordnungsgeld kann verhängt werden, wenn der Arbeitgeber etwas tut, was er nicht tun darf oder jemanden daran hindert, etwas zu t tun, was zu dulden d ld d der A Arbeitgeber b it b verpflichtet ist. Ein Zwangsgeld kann verhängt werden, wenn der Arbeitgeber etwas nicht tut, das zu tun er verpflichtet ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ordnungs- oder Zwangsgeld (§ 23 Abs. 3 BetrVG) Das Ordnungs- oder Zwangsgeld wird nicht zurückerstattet, auch wenn der der d Arbeitgeber A b it b später ät d gerichtlichen Auflage folgt. Es geht an die Staatskasse (und nicht an die Kasse des Betriebsrats). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 4. Stufe: Antrag auf Beschlussverfahren „Der Betriebsrat beantragt beim Arbeitsgericht [ort], dem Arbeitgeber aufzugeben, den Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 80 Abs. 2 BetrVG einzustellen und dem Betriebsrat unverzüglich Einblick in die Arbeitszeitkonten aller Arbeitnehmer zu gewähren. … © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 94 4. Stufe: Antrag auf Beschlussverfahren … Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber am [datum1], [datum 2] und [datum 3] jeweils schriftlich aufgefordert, ihm die gewünschten und benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist diesen Aufforderungen bisher nicht gefolgt. … © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 4. Stufe: Antrag auf Beschlussverfahren … Der Betriebsrat erteilt dem Rechtsanwalt [name] das Mandat, ihn in di dieser S Sache h zu vertreten und d ffordert d den Arbeitgeber auf, die Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zu übernehmen.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ordnungswidrigkeit (§ 121 BetrVG) In bestimmten Fällen handelt es sich bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine gesetzlichen Pflichten um Ordnungswidrigkeiten (§ 121 BetrVG). Das ist der Fall bei Verstößen gegen Informationspflichten aus § 90 BetrVG, § 92 BetrVG, § 106 BetrVG (Informationen an den Wirtschaftsausschuss) und § 111 BetrVG. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 95 Ordnungswidrigkeit (§ 121 BetrVG) Die Ordnungswidrigkeit wird von der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde verfolgt. Welche Behörde das ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. hi d Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Der Betriebsrat kann die Verfolgung nur beantragen und hat keinen weiteren Einfluss auf das Verfahren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Straftat (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) Den Betriebsrat (vorsätzlich) bei seiner Arbeit zu behindern oder zu stören (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) oder eines seiner Mitglieder wegen di dieser Tätigkeit Täti k it zu benachteiligen b ht ili oder zu begünstigen (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), ist eine Straftat. Der Betriebsrat beantragt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Straftat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Straftat (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) Voraussetzung dafür, dass der Straftatbestand des § 119 BetrVG erfüllt ist, ist der Vorsatz. Im Zweifel müsste es also gelingen, dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er mit Absicht und dem Ziel gehandelt hat, den Betriebsrat in seiner Tätigkeit erheblich zu stören. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 96 Straftat (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) Ob und mit welchem Eifer die zuständige Staatsanwaltschaft die g , entzieht sich dem Sache verfolgt, Einfluss des Betriebsrats. Erfahrungsgemäß wird zu diesem Zweck nicht unbedingt ein Sondereinsatzkommando eingesetzt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einigungsstelle Kommt es in einer Frage, die einer Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf, nicht zu einer Einigung, g g, kann der Betriebsrat das Einigungsstellenverfahren in Gang setzen. Das kann ggf. parallel zu einem Beschlussverfahren oder einer einstweiligen Verfügung geschehen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einigungsstelle Ziel des Beschlussverfahrens bzw. der einstweiligen Verfügung ist dabei, zu verhindern, dass ohne eine R Regelung l vollendete ll d t TTatsachen t h geschaffen werden. Ziel der ggf. parallel angerufenen Einigungsstelle ist, die Regelung selbst herbeizuführen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 97 Einigungsstelle Eine Einigungsstelle kommt immer dort in Frage, wo sie als Lösungsinstrument im Gesetz ausdrücklich d ü kli h genanntt iist. t Das ist vor allem bei den Tatbeständen der zwingenden Mitbestimmung der Fall (§§ 87, 91, 94, 95, 97, 98, 112). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebliche Öffentlichkeit Immer wenn der Betriebsrat eskaliert, muss er damit rechnen, vom Arbeitgeber als Bremser, Kostentreiber,, Prozesshansel oder gar Arbeitsplatzvernichter dargestellt zu werden. Dadurch gerät man in der Belegschaft möglicherweise in die Defensive. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebliche Öffentlichkeit Darum sollte der Betriebsrat parallel zu seiner Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber eine Kommunikationsstrategie gegenüber d Kolleginnen den K ll i und d Kollegen K ll im i Betrieb entwickeln. Er sollte klarstellen, warum er welche Maßnahmen ergriffen hat, und das dies im Interesse der Belegschaft geschieht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 98 Betriebliche Öffentlichkeit Wichtig ist dabei, klarzustellen, dass nicht der Betriebsrat der Urheber des Konflikts ist, sondern dass er den Konflikt deshalb eskalieren musste,, weil der Arbeitgeber sich falsch verhalten hat. Es ist also wichtig, zu verhindern, dass der Betriebsrat den „Schwarzen Peter“ zugeschoben bekommt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebliche Öffentlichkeit Inhalt der Öffentlichkeitsarbeit sollte sein, darzustellen: worin die Verstöße des Arbeitgebers bestehen, bestehen warum der Betriebsrat welche Schritte in Gang gesetzt hat, was er damit erreichen möchte, welchen Nutzen er damit für die Belegschaft erreichen will. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebliche Öffentlichkeit Als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit eignen sich: individuelle Gespräche mit den Kolleginnen und Kollegen, Kollegen Aushänge am Schwarzen Brett, Flugblätter, Informationen im betrieblichen Intranet, Betriebs- oder Abteilungsversammlungen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 99 Betriebliche Öffentlichkeit Es ist kein Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten, einen Konflikt mit dem Arbeitgeber im Betrieb öffentlich zu machen. Allerdings sollten Schreiben, Schreiben die der Arbeitgeber verfasst hat, nicht öffentlich gemacht werden. Man sollte gerade bei einem solchen Schritt beachten, den Arbeitgeber nicht persönlich anzugreifen oder bloßzustellen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 100 Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Geschäftsführung des Betriebsrats und Aufgabenverteilung © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) Der Betriebsrat soll, muss sich aber keine Geschäftsordnung geben. Eine Geschäftsordnung ist dann sinnvoll,, wenn das Gremium groß ist (ab 9 Mitgliedern aufwärts) und/oder das Gremium sehr heterogen zusammengesetzt ist, weil z. B. bei der Wahl eine große Zahl von Listen gegeneinander angetreten ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sinnvoller Inhalt von Geschäftsordnungen Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters (vgl. § 26 BetrVG), des Betriebsausschusses (vgl. (vgl § 27 BetrVG), der weiteren Ausschüsse (vgl. § 28 BetrVG) der nach § 38 BetrVG freigestellten und der weiteren Mitglieder des Betriebsrats. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 101 Sinnvoller Inhalt von Geschäftsordnungen Der Begriff „laufende Geschäfte“ (vgl. § 27 BetrVG). Einzelheiten über die Betriebsrats Betriebsratssitzungen (vgl. § 29 BetrVG) und die Betriebsversammlungen (vgl. § 42ff. BetrVG). Regeln zur Arbeitsteilung. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sinnvoller Inhalt von Geschäftsordnungen Zu beachten ist, dass von den Vorschriften der §§ 26 bis 41 BetrVG nicht abgewichen werden darf, soweit diese zwingend sind: Z B. Z. B ist i t die di Bildung Bild eines i B Betriebsti b ausschusses in einem neun- und mehrköpfigen Betriebsrat zwingend vorgeschrieben, vgl. § 27 Abs. 1 BetrVG; ebenso verbindlich sind die Regelungen über die Beschlussfassung im Betriebsrat, vgl. § 33 BetrVG. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sinnvoller Inhalt von Geschäftsordnungen Sinnvoll können z. B. Regelungen sein über Form und Fristen für Einladungen und Tagesordnungen, Frequenz für turnusmäßige Sitzungen, Sitzungen redaktionelle Vorschriften für die Tagesordnung (z. B. Anforderungen an die Ausführlichkeit, Anforderungen an den Inhalt), Annahmeschluss für Tagesordnungspunkte (insbesondere für den Arbeitgeber), © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 102 Sinnvoller Inhalt von Geschäftsordnungen Sinnvoll können z. B. Regelungen sein über die Reihenfolge von Betriebsratsmitgliedern, die der Arbeitgeber bei der Abgabe von Erklärungen einhalten muss, wenn der Vorsitzende und Stellvertreter verhindert sind, den Verlauf der Sitzungen, Verfahrensweisen für die Beschlussfassung (z. B. schriftliche oder geheime Abstimmung etc.), © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sinnvoller Inhalt von Geschäftsordnungen Sinnvoll können z. B. Regelungen sein über Vorschriften für das Protokoll (z. B. Mindestinhalt, Fristen etc.), Aufgabenverteilung, Aufgabenverteilung Zuständigkeiten im Gremium, insbesondere im Betriebsausschuss, Bildung von Ausschüssen, Arbeitsplanung, Durchführung von Betriebsversammlungen etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sinnvoller Inhalt von Geschäftsordnungen Der Betriebsrat sollte darauf achten, sich durch eine Geschäftsordnung nicht zu sehr einzuengen. Insbesondere sollte er sich selbst nicht mehr formelle Vorschriften machen als unbedingt nötig, weil er sich damit selbst Hürden aufstellen würde, die ihn bei seiner Arbeit behindern würden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 103 Sinnvoller Inhalt von Geschäftsordnungen Immer dort, wo die Gefahr besteht, dass der Betriebsrat sich selbst Regeln aufstellt, gegen die er verstoßen könnte, sollte er „weiche“ Formulierungen bevorzugen, z. B.: „Das Protokoll soll auf der nächsten Betriebsratssitzung vorliegen.“ „Die Tagesordnung soll mindestens drei Tage vor einer turnusmäßigen Sitzung bekannt gegeben werden.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgabenverteilung Durch Geschäftsordnung oder auch formlos kann im Betriebsrat eine Arbeitsteilung eingerichtet werden. Der Betriebsrat kann beschließen, bestimmte Aufgaben b i A f b an andere d Mitglieder als den Vorsitzenden zu übertragen. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können Ausschüsse eingerichtet werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) In Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern muss ein Betriebsausschuss gebildet werden. Dem Betriebsausschuss gehören immer der Vorsitzende des Betriebsrats und sein Stellvertreter an. Ihm gehören je nach Größe des Betriebsrats drei bis neun weitere Mitglieder an. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 104 Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) Nur ordentliche Mitglieder des Betriebsrats können Mitglieder im Betriebsausschuss werden. Der Betriebsausschuss wird durch den Betriebsrat gewählt. Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats ist erforderlich. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) Der Betriebsausschuss wird nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt (§ 27 Abs. 1 Satz 3). Wenn für die Wahl zum Betriebsausschuss nur eine Vorschlagsliste gemacht wird, werden die Mitglieder nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl gewählt (§ 27 Abs. 1 Satz 4). Bei der Wahl ist die Vertretung durch ordentlich geladene Ersatzmitglieder möglich. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Abberufung aus dem Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG) Wenn die Mitglieder des Betriebsausschusses nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt sind, genügt für die Abberufung eines Mitglieds ein einfacher Beschluss. Wurden die Mitglieder des Betriebsausschusses nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, bedarf eine Abberufung eines Mitglieds aus dem Betriebsausschuss der Stimmen von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrats. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 105 Abberufung aus dem Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG) Auch beim Beschluss über eine Abberufung ist eine Vertretung durch ordentlich geladene Ersatzmitglieder möglich. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter können nicht aus dem Betriebsausschuss abberufen werden. Ggf. müsste die Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters erfolgen – dann wären sie automatisch nicht mehr im Betriebsausschuss. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Weitere Ausschüsse (§ 28 BetrVG) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können weitere Ausschüsse gebildet werden. Über die Größe der Ausschüsse entscheidet der Betriebsrat durch Beschlüsse. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach den gleichen Prinzipien wie die Wahl zum Betriebsausschuss. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben an Ausschüsse übertragen (§ 28, § 27 Abs. 2 BetrVG) Wenn der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern besteht, können einem Ausschuss Aufgaben zur alleinigen Erledigung übertragen werden. D b i iist § 27 Abs. Dabei Ab 2 BetrVG B VG anzuwenden: Beschluss, der mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats gefasst wird, Übertragung der Aufgabe wird schriftlich festgehalten (ist aber ggf. durch das Protokoll gewährleistet). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 106 Aufgaben an Ausschüsse übertragen (§ 28, § 27 Abs. 2 BetrVG) Ein Ausschuss kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen. Er kann jedenfalls dann nicht die Einigungsstelle anrufen, wenn Ziel der Einigungsstelle ll der d Abschluss b hl einer Betriebsvereinbarung ist. Dem Arbeitgeber sollte mitgeteilt werden, wenn einem Ausschuss Aufgaben zur alleinigen Erledigung übertragen wurden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben an Ausschüsse übertragen (§ 28, § 27 Abs. 2 BetrVG) Ein Ausschuss kann auch keine organisatorischen Entscheidungen treffen, die dem Betriebsrat selbst obliegen, z. B. die Entsendung der GBRMitglieder etc. Demzufolge darf ein Ausschuss auch keine „Unter-Ausschüsse“ bilden. Informelle Arbeitsteams sind aber selbstverständlich möglich. Wird ein Unterausschuss benötigt, entscheidet darüber der Betriebsrat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben an Ausschüsse übertragen (§ 28, § 27 Abs. 2 BetrVG) Der Betriebsrat kann jederzeit Aufgaben wieder an sich ziehen – auch dazu bedarf es eines Beschlusses, der mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats gefasst wird. Der Betriebsrat kann einen Ausschuss auch in einer einzelnen Frage „überstimmen“ – wiederum mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 107 Aufgaben an Ausschüsse übertragen (§ 28, § 27 Abs. 2 BetrVG) Es empfiehlt sich, die Aufgabe genau zu beschreiben und ggf. auch zu begrenzen, in welchen Fällen die Entscheidung doch vom Betriebsrat gefasst f t werden d muss. Für bestimmte Fragen kann z. B. vorgeschrieben werden, dass der Ausschuss nur einstimmig entscheiden kann und bei fehlender Einstimmigkeit der Betriebsrat entscheiden muss. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben an Ausschüsse übertragen (§ 28, § 27 Abs. 2 BetrVG) Der Betriebsrat sollte den Ausschüssen nicht zu viele Freiheiten gewähren, insbesondere nicht Zuständigkeiten i ht alle ll seine i Z tä di k it an Ausschüsse übertragen. Wichtige Fragen sollte immer der gesamte Betriebsrat kollektiv entscheiden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben an Ausschüsse übertragen (§ 28, § 27 Abs. 2 BetrVG) Es ist dem Betriebsrat nicht erlaubt, alle seine Aufgaben an Ausschüsse zu übertragen. Einen „Kernbereich“ der Zuständigkeiten muss der Betriebsrat b für sich behalten. In § 87 BetrVG z. B. heißt es, „der Betriebsrat hat mitzubestimmen“ – er darf also nicht seine Mitbestimmungspflichten „wegdelegieren“. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 108 Aufgaben an Ausschüsse übertragen (§ 28, § 27 Abs. 2 BetrVG) Aufgaben, die sich für die Übertragung an Ausschüsse gut eignen, sind z. B. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG). Genehmigung von Mehrarbeit (ggf. in beschränktem Umfang) (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Wahrnehmung der Beteiligungsrechte beim Arbeitsschutz (§ 89 BetrVG). Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei sozialen Einrichtungen (Kantine, Sozialräume etc.) (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ausschüsse Der Betriebsrat sollte (idealerweise zu Beginn der Amtszeit) überlegen, welche Ausschüsse er bildet, z. B. Ausschuss für Personalangelegenheiten, Ausschuss für E Entgeltfragen (evt. A h fü t ltf ( t identisch id ti h mit dem Ausschuss für Personalangelegenheiten), Ausschuss für Fragen der Leistungsbeurteilungen und des Leistungslohns (evt. identisch mit dem Ausschuss für Entgeltfragen), © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ausschüsse Der Betriebsrat sollte (idealerweise zu Beginn der Amtszeit) überlegen, welche Ausschüsse er bildet, z. B. Ausschuss für Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit, Ausschuss für Datenschutz und Arbeitnehmerüberwachung („EDVAusschuss“/„IT-Ausschuss“), Ausschuss für neue Technologien und Fragen der Rationalisierung, © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 109 Ausschüsse Der Betriebsrat sollte (idealerweise zu Beginn der Amtszeit) überlegen, welche Ausschüsse er bildet, z. B. Ausschuss für die Verwaltung von Sozialeinrichtungen („Kantinenausschuss“), Ausschuss für Fragen der Berufsausbildung und Weiterbildung, Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ausschüsse Zu viele Ausschüsse sollte der Betriebsrat sich nicht geben, weil die Arbeit dann „zerfasert“. Faustformel: Kleinere Betriebsräte Kl i B i b ä ((sieben i b oder d neun Mitglieder): zwei bis vier Ausschüsse, Mittlere Betriebsräte (elf bis 15 Mitglieder): bis zu sechs Ausschüsse, Große Betriebsräte (17 oder mehr Mitglieder): bis zu zehn Ausschüsse, in besonderen Situationen auch mehr. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ausschüsse Für einzelne Projekte können auch Ausschüsse gebildet werden, die nur vorübergehend bestehen, z. B. bei Betriebsänderungen, bei der Einführung neuer Verfahren oder Techniken, für die Vorbereitung „großer“ Betriebsversammlungen oder anderer Veranstaltungen. Ausschüsse können jederzeit neu gebildet oder auch wieder aufgelöst werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 110 Ausschüsse An den Beispielen für mögliche Ausschüsse sieht man, dass es mitunter schwierig ist, die Aufgaben und Zuständigkeiten genau abzugrenzen. Darum sollten die Aufgabenbereiche möglichst genau definiert werden und (z. B. in einer Geschäftsordnung) bestimmt werden, dass im Zweifel der Betriebsrat entscheidet, welche konkrete Aufgabe er im einzelnen Fall welchem Ausschuss überträgt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Arbeitsteams Neben der Möglichkeit, Ausschüsse zu bilden, besteht natürlich auch die Möglichkeit, einzelne Aufgaben an einzelne Mitglieder des Betriebsrats oder Teams von Betriebsratsmitgliedern zu verteilen. Das sind keine formellen Ausschüsse. Daher ist diese Übertragung von Aufgaben auch in kleineren Gremien möglich, sofern der Betriebsrat damit nicht Zuständigkeiten abtritt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben der Geschäftsführung Vorbereitung von Betriebsratssitzungen und Anträgen, über die auf Sitzungen beschlossen werden soll. Einholen von Auskünften. Recherchieren von Informationen. Beschaffen von Unterlagen. Besprechungen mit Beauftragten der Gewerkschaften. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 111 Aufgaben der Geschäftsführung Erarbeitung von Entwürfen für Betriebsvereinbarungen. Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Beschwerden von Arbeitnehmern z. Arbeitnehmern, z B. B zu Einschätzung der Berechtigung. Vorbereitung der Betriebs- und Abteilungsversammlungen. Schriftverkehr. Ablage. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben der Geschäftsführung Öffentlichkeitsarbeit, z. B. Vorbereitung und Aktualisierung von Aushängen, Infoblättern, der Betriebsratszeitung, des IntranetAuftritts Auftritts. Kontakt zur JAV und Schwerbehindertenvertretung. Kontakt zu gewerkschaftlichen Vertrauensleuten. Kontrolle der Ausschreibungen © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben der Geschäftsführung Kontrolle der Maßnahmen zum Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz. Durchführung von Betriebsbegehungen. Informationen über b Unfallgefahren. Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften etc. Überprüfung der Einhaltung von Betriebsvereinbarung und anderen Schutzvorschriften. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 112 Aufgabenverteilung Der Betriebsrat sollte am Beginn seiner Amtszeit einen Arbeitsplan erstellen: Aufgabenverteilung; Große Projekte (z. (z B B. Betriebsvereinbarungen), die in der Amtszeit abgeschlossen werden sollen; Themen für Betriebsversammlungen Man sollte sich nicht mehr vornehmen, als man realistischerweise leisten kann. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgabenverteilung Besser als zehn „Baustellen“ in einer Amtszeit zu bearbeiten, aber keine davon abzuschließen, ist es allemal, einige Erfolge zu erzielen. Die wichtigsten Themen für die Arbeitnehmer sind erfahrungsgemäß: Fragen der Entlohnung, Fragen der Arbeitszeit, Fragen hinsichtlich der Sozialeinrichtungen und Fragen der Arbeitssicherheit. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BetrVG) Es ist möglich, dass der Betriebsrat die Geschäftsführung oder einzelne Aufgaben auf ein anderes Mitglied als den Vorsitzenden überträgt. g Es ist z. B. sinnvoll, bestimmte Aufgaben (z. B. Öffentlichkeitsarbeit) an ein anderes Mitglied oder einen Ausschuss zu übertragen, um den Vorsitzenden zu entlasten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 113 Aufgabenverteilung Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, im Protokoll zu vermerken, wenn ein Mitglied oder einen Ausschuss eine Aufgabe übernommen hat. Zu jeder Aufgabe sollte ein Termin für die Erledigung bestimmt werden. Wenn mal ein Termin nicht eingehalten werden konnte, ist das nicht so schlimm. Dann sollte man aber die Gründe ermitteln, um zukünftig realistischer zu planen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgabenverteilung Der Betriebsrat sollte sich eine „To-DoListe“ anlegen, in der vermerkt wird welche Aufgaben von wem bis wann zu erledigen sind. Insbesondere Fristen (z. B. bei personellen Einzelmaßnahmen) sollten in dieser Liste angegeben sein. Für solche Zwecke eignet sich Excel recht gut. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beispiel für eine To-Do-Liste Ende 09.10.2008 09.10.2008 10.10.2008 15.10.2008 06.10.2008 Wer? Meier Müller Schulz AZ-Ausschuss Müller Beschreibung Tagesordnung für Sitzung am 14.10. Vorbereitung der BA-Sitzung Beschlüsse über pers onelle Einzelmaßnahmen Entwurf der BV "Arbeitszeiten" Tagesordnung BA-Sitzung Frist? Bemerkung 10.10.2008 BA vorlegen! 13.10.2008 BA bes chließt am 10.10. Ausschussitzung am 16.10. 07.10.2008 An BA-Mitglieder verteilen Erledigt nein nein nein nein ja Von wem? Wann? Müller 06.10.2008 © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 114 Keine Aufgaben des Betriebsrats Das, was im Gesetz nicht als Aufgabe des Betriebsrats vorgesehen ist, ist auch nicht seine Aufgabe, z. B.: Vorbereitung von Betriebsfesten; Organisation von Betriebsausflügen; Verkauf von Karten für Kultur- oder Sportveranstaltungen; Organisation der Betriebssportgruppen etc. Insbesondere sollte der Betriebsrat darauf achten, sich nicht in Gefahr zu begeben, z. B. kein eigenes Budget zu verwalten etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Kostenübernahme (§ 40 Abs. 1 BetrVG) Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats zu übernehmen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Allerdings muss er nur die Kosten für erforderliche Aktivitäten des Betriebsrats übernehmen. b b Eine vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen, die aber jeweils im Gesetz ausdrücklich genannt sind (z. B. § 80 Abs. 3 BetrVG) – nicht erforderlich. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Kostenübernahme (§ 40 Abs. 1 BetrVG) Beispiele für Kosten, die der Arbeitgeber übernehmen muss: Durchführung von Schulungen, in denen Kenntnisse vermittelt werden, werden die erforderlich sind; Durchführung von Betriebsversammlungen; Durchführung der Betriebsratssitzungen; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 115 Kostenübernahme (§ 40 Abs. 1 BetrVG) Beispiele für Kosten, die der Arbeitgeber übernehmen muss: Reisekosten, wenn die Reisen erforderlich sind; Sachverständige, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist und vorher eine Vereinbarung darüber erfolgt ist; Rechtliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Kostenübernahme (§ 40 Abs. 1 BetrVG) Beispiele für Kosten, die der Arbeitgeber nicht übernehmen muss: Schulungen, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die nicht erforderlich sind; Kosten, die unverhältnismäßig hoch sind; Kosten für Dinge, die für eine sachgemäße Arbeit des Betriebsrats nicht erforderlich sind, z. B. Weihnachtskarten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sachmittel (§ 40 Abs. 2 BetrVG) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet nicht, dass der Betriebsrat sie selbst beschaffen darf; er muss vielmehr eine entsprechende Anforderung an den Arbeitgeber stellen. Was jeweils erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls (z. B. Betriebsgröße, Größe des Gremiums, Art des Betriebs, betriebsübliche Kommunikationsmittel etc.) ab. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 116 Sachmittel (§ 40 Abs. 2 BetrVG) Erforderliche Sachmittel sind z. B.: Sitzungs- und Besprechungsräume nach Bedarf; je nach Umständen: Büroräume; Abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für Unterlagen; PC mit aktueller Software, Telefon, Telefax, Internet-Zugang, E-Mail-Zugang (je nach dem, was erforderlich ist); erforderliche Literatur. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Streitigkeiten Streitigkeiten über die Erfordernis von Sachmitteln und den Anspruch auf Übernahme der Kosten sind ggf. vor dem zuständigen Arbeitsgericht d tä di A b it i ht zu klären. In diesem Fall muss der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss fassen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Kommunikation mit dem Arbeitgeber Bei der Kommunikation mit dem Arbeitgeber sollte man beachten, korrekt und, wo nötig, eindeutig bzw. rechtssicher zu formulieren; dem Arbeitgeber nicht von vorn herein feindselig zu begegnen; nicht gleich alles Pulver zu verschießen: ein paar Pfeile sollte man für eine ggf. erforderliche Eskalation im Köcher behalten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 117 Kommunikation mit dem Arbeitgeber Man sollte jede Forderung oder Anforderung, die man an den Arbeitgeber richtet, mit einer Frist versehen. Man sollte sich immer darüber im klaren sein, welche Eskalationsmöglichkeiten man hat, muss damit aber nicht immer gleich drohen. Es empfiehlt sich, wichtige Sachverhalte schriftlich zu regeln und sauber zu formulieren. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Formulierungen Wenn erwünscht ist, dass eine Formulierung eindeutig ist, darf sie keine Interpretationsmöglichkeiten und Auslegungsspielräume enthalten. Zu u ve vermeiden e de ssind d dann da Formulierungen wie „kann“, „soll“, „angemessen“, „weitgehend“, „soweit möglich“ oder „möglichst“. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Formulierungen „Muss“ – „Hat zu tun“ – „Ist zu tun“: unbedingte Regel „Soll“, „Sollte“, „Kann“: mögliche ö li h FFolge l „Darf nicht“: unbedingte Regel „Darf“: mögliche Folge © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 118 Gute Formulierungen (z. B. in Betriebsvereinbarungen): „Der Saldo des Arbeitszeitkontos darf ±50 Stunden nicht überschreiten.” „Dienstpläne sind dem Betriebsrat mindestens eine Woche im Voraus zur Genehmigung vorzulegen.“ “Das Bundesdatenschutzgesetz muss von allen Stellen des Betriebs eingehalten werden.” © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Weniger gute Formulierungen: „Dabei sollen möglichst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Genuss von ... kommen.“ „Sofern dem keine betrieblichen Interessen entgegenstehen, ist ... zu tun.“ Ganz falsch: „Es sollte möglichst ein angemessenes ... angestrebt werden.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 119 Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben des Vorsitzenden Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass ggf. ein Betriebsausschuss gewählt wird, dass ggf. Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden, dass ggf. Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsandt werden (wenn ein KBR und kein GBR besteht), dass ggf. ein Wirtschaftsausschuss gebildet wird (wenn es keinen GBR gibt und das Unternehmen mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer hat). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben des Vorsitzenden (§ 29 BetrVG) Der Vorsitzende bestimmt die Termine der Betriebsratssitzungen. Er lädt zu den Sitzungen des Betriebsrats ein. Er lädt für verhinderte Mitglieder ggf. die Ersatzmitglieder ein. Der Vorsitzende legt die Tagesordnung für die Sitzungen des Betriebsrats fest. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 120 Einberufung der Sitzungen (§ 29 BetrVG) Der Betriebsratsvorsitzende muss alle Betriebsratsmitglieder zu allen Sitzungen laden. Er muss eine Tagesordnung so rechtzeitig bekannt geben, dass alle Mitglieder sich auf die Sitzung sachund ordnungsgemäß vorbereiten können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen Der Vorsitzende muss die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung einladen, sofern f sie i ein i TTeilnahmerecht il h ht h haben b (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen (§ 32 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen Zu jeder Sitzung kann die JAV einen Vertreter entsenden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Wird auf einer Sitzung ein Thema behandelt, das besonders die Jugendlichen oder Auszubildenden betrifft, hat die gesamte JAV ein Teilnahmerecht zu diesem Tagesordnungspunkt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 121 Einberufung der Sitzungen Bei der Festlegung der Sitzungen muss der Vorsitzende auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende muss den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Sitzungen jeweils vorher verständigen (§ 30 Satz 3 BetrVG). Die Information kann entfallen, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass Sitzungen turnusmäßig stattfinden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen Der Vorsitzende muss den Arbeitgeber nicht über die g g informieren. Tagesordnung Die Mitglieder müssen sich – anders als bei anderer Betriebsratstätigkeit – beim Arbeitgeber zur Teilnahme an Sitzungen nicht abmelden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 3 BetrVG) Auf Anforderung von einem Viertel der Betriebsratsmitglieder oder des Arbeitgebers muss der d Vorsitzende V it d eine i Sit Sitzung einberufen und die Gegenstände auf die Tagesordnung setzen, deren Behandlung verlangt wird. Eine Frist ist hierfür im Gesetz nicht genannt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 122 Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 3 BetrVG) Verstößt der Vorsitzende gegen diese Pflicht, kann dies ein Grund für einen Antrag auf Abberufung sein – der allerdings einen ordentlichen B hl Beschluss voraussetzt. t t Unabhängig davon kann jederzeit ein neuer Vorsitzender gewählt werden – was wiederum einen Beschluss in Form einer Neuwahl des Vorsitzenden erfordert. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgaben des Vorsitzenden Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Betriebsrats (§ 29 Abs. 2 Satz 2). Der Vorsitzende leitet die Betriebsversammlungen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). BetrVG) Er übt das Hausrecht aus: er ruft die Tagesordnungspunkte auf, er kann das Wort erteilen oder entziehen, er kann störende Personen des Raums verweisen, wenn dies erforderlich ist, er leitet die Abstimmungen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Durchführung der Sitzungen Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich (§ 30 Satz 4 BetrVG). Das bedeutet, dass niemand als die Mitglieder des Betriebsrats und die ordentlich geladenen Ersatzmitglieder einen Anspruch darauf haben, an Sitzungen teilzunehmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 123 Andere Teilnehmer an Sitzungen Der Betriebsrat kann Gäste einladen, z. B. Sachverständige, Rechtsanwälte, betroffene Arbeitnehmer etc. D V Der Vorsitzende i d k kann als l Gä Gäste auch h die Ersatzmitglieder, die ohnehin häufig benötigt werden, einladen. Der Arbeitgeber muss nicht benötigte Ersatzmitglieder aber nicht freistellen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Andere Teilnehmer an Sitzungen Gäste haben kein Stimmrecht und nur Rederecht, wenn es ihnen vom Betriebsrat (genau genommen vom Vorsitzenden, der das Hausrecht ausübt) eingeräumt wird. Bei Abstimmungen sollten nicht stimmberechtigte Personen den Raum verlassen, um sicherzustellen, dass nicht gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit verstoßen und damit ein Formfehler begangen wird. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Teilnahme des Arbeitgebers (§ 29 Abs. 4 BetrVG) Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, an Sitzungen teilzunehmen (§ 29 Abs. 4 BetrVG), wenn die Sitzung auf sein Verlangen einberaumt i b t wurde d oder er vom Betriebsrat eingeladen wurde. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der er angehört, mitbringen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 124 Teilnahme des Arbeitgebers (§ 29 Abs. 4 BetrVG) Weitere Gäste (z. B. einen Rechtsanwalt) darf er nur mitbringen, wenn der Betriebsrat dies erlaubt. Der Arbeitgeber D A b i b hat h Rederecht, R d h aber b kein Stimmrecht. Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus, kann den Arbeitgeber also nötigenfalls der Sitzung verweisen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Teilnahme des Arbeitgebers (§ 29 Abs. 4 BetrVG) Es empfiehlt sich, während der Anwesenheit des Arbeitgebers keine Beschlüsse zu fassen. Ggf. kann man den Arbeitgeber bitten, den R Raum zur bi d Beschlussfassung zu verlassen. Eleganter ist es aber vermutlich, wenn man die zu fassenden Beschlüsse in einem separaten Tagesordnungspunkt unterbringt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Teilnahme der Gewerkschaft (§ 31 BetrVG) Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies verlangt, muss ein Vertreter einer im B t i b t vertretenen Betriebsrat t t Gewerkschaft zu einer Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden (§ 31 BetrVG). Er hat Rede-, aber kein Stimmrecht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 125 Protokollführung (§ 34 BetrVG) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass das Protokoll erstellt wird. Eine Frist für die Erstellung der Protokolle ist im Gesetz nicht vorgesehen, kann aber u. U. in der Geschäftsordnung bestimmt sein. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Protokollführung (§ 34 BetrVG) Der Vorsitzende unterschreibt die Protokolle (zusammen mit einem weiteren Mitglied) Abs. 1 S Satz it Mit li d) (§ 34 Ab t 2 BetrVG). Damit bezeugt er die Richtigkeit des Protokolls. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Genehmigung des Protokolls Es ist nicht erforderlich, dass das Protokoll durch irgendjemanden, z. B. den Betriebsrat auf der nächsten Sitzung, genehmigt wird. Es kann sinnvoll sein, zu Beginn einer Sitzung zu fragen, ob Fehler im Protokoll enthalten oder Ergänzungen notwendig sind, bevor das Protokoll ausgefertigt und unterschrieben wird. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 126 Weitergabe an den Arbeitgeber (§ 34 Abs. 2 BetrVG) Wenn der Arbeitgeber an der Sitzung teilgenommen hat, muss ihm der Teil des Protokolls ausgehändigt werden, der den Teil der Sitzung wiedergibt, an d d der der A Arbeitgeber b it b teilgenommen t il hat h t (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der dem Arbeitgeber ausgehändigte Teil muss identisch mit dem entsprechenden Teil des OriginalProtokolls sein. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Weitergabe an eine Gewerkschaft (§ 34 Abs. 2 BetrVG) Für die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern gilt das gleiche wie für die Teilnahme von Arbeitgebervertretern: Ihnen wird der entsprechende Teil des Protokolls ausgehändigt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Einwendungen gegen das Protokoll (§ 34 Abs. 2 BetrVG) Wenn jemand einen Einwand gegen das Protokoll hat, muss er den Einwand schriftlich geltend machen (§ 34 Abs. Ab 2 S Satz t 2B BetrVG). t VG) Ein Einwand kann vom Arbeitgeber, dem Gewerkschaftsvertreter oder auch einem Betriebsratsmitglied erhoben werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 127 Einwendungen gegen das Protokoll (§ 34 Abs. 2 BetrVG) Die Erklärung muss gegenüber dem Vorsitzenden, nicht gegenüber dem Sch iftfüh erfolgen. Schriftführer f l Der Einwand wird zu Protokoll genommen; das Protokoll muss dafür nicht geändert werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Mitteilungen an die Belegschaft Der Vorsitzende gibt Erklärungen im Namen des Betriebsrats ab, das gilt auch gegenüber der Belegschaft. Wenn es nicht um förmliche Erklärungen geht (die gegenüber der Belegschaft ohnehin nur selten abgegeben werden, z. B. als Einladung zur Betriebsversammlung), sondern um allgemeine Mitteilungen, gilt diese Vorschrift nicht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Mitteilungen an die Belegschaft Wenn der Betriebsrat eine offensive Öffentlichkeitsarbeit machen möchte (was sich sehr empfiehlt), dann sollte der dafür einen Ausschuss einrichten, i i ht d der di diese A Arbeit b it konsequent und auf hohem Niveau betreibt. Mit Öffentlichkeitsarbeit ist allerdings nur die betriebsinterne Öffentlichkeit gemeint. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 128 Mitteilungen an die außerbetriebliche Öffentlichkeit Der Betriebsrat wirkt grundsätzlich nach ch innen, i also ls iin d den B Betrieb. ti b Der Betriebsrat hat kein allgemeinpolitisches Mandat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Mitteilungen an die außerbetriebliche Öffentlichkeit Ein Auftreten in der breiten Öffentlichkeit ist dem Betriebsrat nur dann erlaubt, wenn ein Sachverhalt von überragendem öffentlichen I t Interesse ist i t (z. ( B. B Werksschließung, W k hli ß Massenentlassung, Umweltverschmutzung etc.). Natürlich darf jeder Mensch seine Meinung äußern, wie und wo immer er will. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber Grundsätzlich erfolgt die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber in Form der Monatsgespräche (§ 74 Abs. 1 BetrVG), in Form der Teilnahme des Arbeitgebers an Sitzungen (§ 29 Abs. 3 und 4 BetrVG), in Form von Erklärungen, die gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben bzw. von ihm entgegengenommen werden – am besten in schriftlicher Form, vor der Einigungsstelle. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 129 Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber In der Praxis wird der Vorsitzende natürlich auch immer mal „zwischendurch“ mehr oder minder ausführliche Gespräche mit dem A b it b füh Arbeitgeber führen. Dagegen ist nichts einzuwenden, denn das gehört zur Geschäftsführung und dient der Abstimmung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber Dabei sollte der Vorsitzende unbedingt beachten: keine Zusagen zu machen, die nicht durch einen Beschluss des Gremiums gedeckt sind, sich i h vom Arbeitgeber A b it b nicht i ht vereinnahmen i h oder instrumentalisieren zu lassen, keine Interna aus dem Gremium zu verraten, z. B. das Abstimmungsverhalten oder die Meinungsäußerungen einzelner Mitglieder, sich nicht beeindrucken oder gar korrumpieren zu lassen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften Ob und inwieweit der Betriebsrat mit der Gewerkschaft zusammenarbeitet, ist ausschließlich seine Entscheidung. Gewerkschaften sind gegenüber Betriebsräten nicht weisungsberechtigt. weisungsberechtigt Zu beachten sind allenfalls § 31 BetrVG (Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an Sitzungen) und § 46 BetrVG (Teilnahme von Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften an Betriebsversammlungen). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 130 Sprechstunden (§ 39 BetrVG) Der Betriebsrat kann Sprechstunden einrichten. Die Sprechstunden finden während der Arbeitszeit statt. Er muss sich über Ort, Zeit und Umfang mit dem Arbeitgeber einig werden. Wird man sich nicht einig, entscheidet die Einigungsstelle. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sprechstunden (§ 39 BetrVG) Sprechstunden sollen überwiegend von freigestellten Betriebsratsmitgliedern durchgeführt werden. Wenn dies erforderlich ist, können aber auch nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder die Sprechstunden durchführen, z. B. wenn sie besondere Fachkenntnisse zu einem aktuellen Thema haben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Was sollte der Betriebsratsvorsitzende außerdem tun? Regelmäßig den persönlichen Kontakt zu allen Arbeitnehmern suchen,, z. B. bei Betriebsbegehungen. Sich über die Stimmung in der Belegschaft informieren, z. B. durch Umfragen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 131 Was sollte der Betriebsratsvorsitzende außerdem tun? Aktive Öffentlichkeitsarbeit treiben, z. B. durch Aushänge am Schwarzen Brett, durch einen Intranet-Auftritt,, durch eine Betriebsratszeitung, Dabei sollte der Betriebsrat Verhandlungspositionen oder Wünsche nicht publik machen, wenn dies strategisch von Nachteil sein kann. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 132 Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Betriebsversammlung und Tätigkeitsbericht © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebsversammlung Die Betriebsversammlung ist die Versammlung aller Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG (§ 42 Abs. 1 BetrVG). Alternativ können Teilversamm Teilversammlungen (§ 42 Abs. 1 BetrVG) oder Abteilungsversammlungen (§ 42 Abs. 2 BetrVG) durchgeführt werden, wenn dies sinnvoll oder erforderlich ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebsversammlung Einmal im Kalendervierteljahr muss eine Betriebsversammlung durchgeführt werden (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Wenn gelegentlich mal eine Betriebsversammlung ausfällt, ist dies noch kein grober Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten. Wenn der Betriebsrat aber regelmäßig zu wenige oder gar keine Betriebsversammlungen durchführt, ist dies eine Pflichtverletzung. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 133 Betriebsversammlung Die Betriebsversammlung wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Der V D Vorsitzende i d oder d d der B Betriebsrat i b insgesamt lädt die Belegschaft ein und erstellt die Tagesordnung. Auf einer Betriebsversammlung werden keine Beschlüsse gefasst. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebsversammlung Der Arbeitgeber hat ein Teilnahmeund Rederecht (§ 43 Abs. 2 BetrVG). Einmal im Jahr muss der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Entwicklung der Beschäftigung und weitere Sachverhalte geben (§ 43 Abs. 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebsversammlung Der Arbeitgeber oder ein Viertel der Belegschaft können verlangen, dass eine zusätzliche Betriebsversamm Betriebsversammlung durchgeführt wird, auf der der Gegenstand, den er bzw. es verlangt, auf die Tagesordnung gesetzt wird (§ 43 Abs. 3 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 134 Betriebsversammlung Ordentliche Betriebsversammlungen sowie Betriebsversammlungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers einberufen i b f wurden, d finden fi d während äh d der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern die Teilnahme zu ermöglichen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebsversammlung Ggf. sind die Zeit für die Teilnahme und zusätzlich erforderliche Wegezeiten Arbeitszeit W it wie i A b it it zu vergüten. Ggf. sind besondere Fahrtkosten zu erstatten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Betriebsversammlung Die Themen, die auf einer Betriebsversammlung behandelt werden können, sind durch § 45 BetrVG eingeschränkt. g Insbesondere Themen, die nicht den Betrieb betreffen, z. B. allgemeinpolitische Themen, dürfen auf einer Betriebsversammlung nicht behandelt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 135 Sinn der Betriebsversammlungen Der Betriebsrat hat auf den Betriebsversammlungen einen Tätigkeitsbericht abzulegen. Da die Sitzungen des Betriebsrats nicht öffentlich sind, und auch andere Aktivitäten (z. B. Monatsgespräche, Einigungsstellen etc.) nicht öffentlich stattfinden, ist dies das mindeste Instrument, mit dem der Betriebsrat darlegen muss, was er tut. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Nutzen der Betriebsversammlungen Viele Betriebsräte tun sich schwer damit, die Betriebsversammlungen zu gestalten. Auf der Betriebsversammlung können unterschiedlichste Themen behandelt werden, die die Arbeitnehmer betreffen (§ 45 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Nutzen der Betriebsversammlungen Betriebsräte haben oft ein etwas lädiertes Image („… sitzen den ganzen Tag herum und trinken Kaffee“ – „Wie war's in Rio?“). Darum sollte man durch eine aktive und offensive Öffentlichkeitsarbeit den Sinn und Nutzen des Betriebsrats und die Erfolge seiner Arbeit darstellen. Betriebsversammlungen sind dafür ein nützliches Mittel. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 136 Nutzen der Betriebsversammlungen Betrachten Sie Betriebsversammlungen nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance! Nutzen Sie die Betriebsversammlungen, um Ihre Erfolge (z. B. Betriebsvereinbarungen) angemessen darzustellen, sich des Rückhalts der Belegschaft zu versichern. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Nutzen der Betriebsversammlungen Sie können z. B. auf jeder Versammlung ein arbeitsrechtliches Thema kurz vorstellen und erläutern. Machen Sie die Betriebsversammlungen interessant, spannend und abwechslungsreich! Nutzen Sie z. B. Präsentationstechniken, um die Versammlung interessant zu gestalten! © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Tätigkeitsbericht Ein Tätigkeitsbericht kann nach folgendem Schema gegliedert sein: Einstieg, Begrüßung (ausdrücklich auch der anwesenden Vertreter des Arbeitgebers, der Gewerkschaften); Rückblick auf die Zeit seit der letzten Betriebsversammlung (besondere Ereignisse, „Highlights“ besonders hervorheben); © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 137 Tätigkeitsbericht Ein Tätigkeitsbericht kann nach folgendem Schema gegliedert sein: Interna aus dem Betriebsrat (z. B. ausgeschiedene und nachgerückte Mitglieder, g , wichtige g Ausschüsse;; aber kurz halten, nicht mit Formalitäten langweilen, die die Belegschaft nicht interessieren!); Leistungen des Betriebsrats (was hat der Betriebsrat erreicht, welche positiven Folgen hatte das für Arbeitnehmer?); © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Tätigkeitsbericht Ein Tätigkeitsbericht kann nach folgendem Schema gegliedert sein: offene Probleme (noch nicht behobene Missstände, Probleme, an denen noch gearbeitet wird, wird Streitfragen mit dem Arbeitgeber); Vorschläge des Betriebsrats zur Abstellung der offenen Fragen, Ziele des Betriebsrats nennen (durchaus auch den Arbeitgeber in die Kritik nehmen); © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Tätigkeitsbericht Ein Tätigkeitsbericht kann nach folgendem Schema gegliedert sein: Ausblick, Vorhaben für die nähere Zukunft (welche Projekte will der Betriebsrat in Angriff nehmen nehmen, welche Ziele hat der Betriebsrat sich noch gesetzt, welche konkreten Fragen stehen demnächst an?); Schluss-Appell (dafür werben, dass die Arbeitnehmer die Ziele mit dem Betriebsrat gemeinsam verfolgen). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 138 Themen für den Tätigkeitsbericht Welche Betriebsvereinbarungen wurden abgeschlossen, geändert, gekündigt? Welche Probleme wurden gemeinsam mit dem Arbeitgeber und der Belegschaft gemeistert? Wo hat sich der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber durchgesetzt? Wo kamen nützliche Vorschläge aus der Belegschaft, die der Betriebsrat aufgegriffen hat? © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Themen für den Tätigkeitsbericht In welchen Einzelfällen konnte der Betriebsrat Positives für die Belegschaft oder einzelne Arbeitnehmer erreichen? Welchen Beschwerden konnte der Betriebsrat abhelfen? Wo bestehen derzeit noch Probleme? Was sind die Gründe, warum diese Probleme noch nicht gelöst sind? © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Themen für den Tätigkeitsbericht Worin bestehen Differenzen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber? Hat der Betriebsrat eine andere Meinung zu den Berichten des Arbeitgebers? Worin bestehen die Unterschiede, wie sind sie begründet, welche Argumente hat der Betriebsrat? Sieht der Betriebsrat Lösungsmöglichkeiten, stellt er Forderungen oder macht er Vorschläge? © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 139 Themen für den Tätigkeitsbericht Welche Projekte des Betriebsrats sind in Arbeit, mit welchem Stand? Liegen sie im Zeitplan oder warum sind sie noch nicht abgeschlossen? Welche Ziele hat der Betriebsrat b sich noch gesetzt? Worin besteht dabei der Nutzen für die Belegschaft? Welche Probleme und Widerstände sind noch zu erwarten? © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 140 Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Organisation des Büros und Selbstorganisation © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Sinn von Formularen und Checklisten Formulare und Checklisten erleichtern die Arbeit und verringern die Fehlerquote. Besonders für Routine-Aufgaben ist es sinnvoll, Formulare und Checklisten zu verwenden: d Einladungen zu Sitzungen, Tagesordnung, Beschlussfassung; zustimmungspflichtige Einzelmaßnahmen; Zustimmung zu oder Ablehnung von Mehrarbeit; Prüfungen der Arbeitssicherheit, Betriebsbegehungen etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Schriftlichkeit Auch wenn es bürokratisch erscheint: Halten Sie alle wichtigen Vorgänge schriftlich fest. Machen Sie sich z. B. Aktennotizen oder Memos über Gespräche mit dem Arbeitgeber oder anderen Personen, besonders wenn dabei etwas vereinbart wurde, eine wichtige Information behandelt wurde oder das Gespräch besonders kritisch verlief; besondere Ereignisse (z. B. Unfälle, Betriebsbegehungen etc.); © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 141 Schriftlichkeit Durch die Schriftlichkeit sichern Sie sich ab. Ein Schriftstück hat immer eine höhere Beweiskraft als die bloße Ei Erinnerung. Sie verschaffen sich so auch selbst einen Überblick und ein Archiv über die Geschehnisse. Legen Sie Aktennotizen, Memos, Gesprächsnotizen etc. ordentlich ab. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Dokumentation und Ablage Schaffen Sie eine Ablageordnung, mit der man leicht zurecht kommt. Benutzen Sie alle Instrumente, um Ordnung im Büro zu schaffen: Ordner O d fü für erledigte l di t V Vorgänge ä Hängemappen für laufende Vorgänge Ablagekörbe für Routineaufgaben und laufende Vorgänge Klarsichthüllen für die Zusammenfassung von Unterlagen Entsprechende Ordner auf dem PC © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Dokumentation und Ablage Legen Sie einen Aktenplan an, in dem Sie bestimmen, welche Ordnung in der Ablage besteht. Gehen Sie dabei hierarchisch vor: es gibt ca ca. vier bis acht Hauptthemen („Schriftverkehr“, „Sitzungen“, „Betriebsversammlungen“, „Betriebsvereinbarungen“ etc.) die Hauptthemen gliedern sich in Unterthemen (z. B. „ Schriftverkehr mit“: „Arbeitgeber“, „Gewerkschaften“, „Arbeitnehmern“, „Rechtsanwälten“ etc.) © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 142 Dokumentation und Ablage Der Sinn eines Aktenplans ergibt sich u. a. daraus, dass Sie bei einem einheitlichen Ablageschema die Wahrscheinlichkeit erhöhen, Unterlagen wiederzufinden, wenn alle im Team das gleiche Schema benutzen, die Zusammenarbeit deutlich besser funktioniert, weil die Unterlagen von allen gefunden werden können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Beispiel für einen Aktenplan Ablage Nach Amtszeit Sitzungen Intern Kontinuierlich Schriftverkehr Projekte Betriebsvereinbarungen Gewerkschaftsinfos Betriebsrat Seminare Arbeitgeber Projekt 1 Beschlüsse Memos Arbeitnehmer Projekt 2 Betriebsversammlungen Gewerkschaften Projekt 3 Projekt 4 Informationen allgemein Betriebsausschuss Arbeitsgericht Andere Ausschüsse Sonstiges Monatsgespräche Rechtsanwälte © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Dokumentation und Ablage Stimmen Sie sich mit Ihren KollegInnen, besonders denen, die im Betriebsratsbüro und im Betriebsausschuss mitarbeiten, über g p ab. den Ablageplan Sorgen Sie dafür, dass alle sich an den Ablageplan halten, wenn der Konsens darüber hergestellt wurde. Schaffen Sie eine deckungsgleiche Ablage für Dokumente auf dem PC bzw. Server. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 143 Fristen Schaffen Sie sich ein Instrument, mit dem Sie sicherstellen, dass Sie keine Fristen versäumen. Gut geeignet ist ein einfacher Kalender, in den die Fristabläufe und, z. B. einige Tage vorher, eine Erinnerung eingetragen wird. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Fristen Soll es etwas eleganter sein, kann man auch eine Excel-Tabelle benutzen (z. B. in der „To-Do-Liste“). Setzen Sie Fristen, die Sie selbst gesetzt haben (z. B. dem Arbeitgeber gegenüber) auch durch und lassen Sie sie nicht „ungestraft“ verstreichen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgabenverteilung Verteilen Sie Aufgaben im Betriebsrat! Alles selbst machen heißt nicht, dass alles gut wird. Delegieren bindet die KollegInnen ein und stellt sicher, dass alle gleichmäßig beteiligt werden. Delegieren Sie so, dass die Betroffenen auch einverstanden sein können. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 144 Organisation der Betriebsratsarbeit Durch Verbesserung der Selbstorganisation zu mehr Effektivität © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Pareto-Prinzip (80:20-Regel) 20% der Menge bringen 80% des Nutzens, 80% der Menge bringen nur 20% des Nutzens (Vilfredo Pareto, 1848-1923) © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Erster Schritt: Planung Legen Sie Ihre Ziele fest. Bestimmen Sie die dafür notwendigen g Aktivitäten. Setzen Sie für jede Aktivität einen Termin. Halten Sie diese Ergebnisse schriftlich fest. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 145 Was ist dringend? Fristablauf Vom Arbeitgeber gesetzter Termin Vom Gericht, der Einigungsstelle etc. gesetzter Termin „Natürliche“ Erledigung der Sache, z. B. bei Mehrarbeit, Maßnahmen des Arbeitgebers, Schulung etc. Unerträgliche Situation für die Arbeitnehmer © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Was ist wichtig? Nachteile für die Arbeitnehmer Nachteile für den Betriebsrat Wirtschaftliche Situation für den Betrieb Wichtiges Thema für die Arbeitnehmer b Strategische Bedeutung für die Betriebsratsarbeit Erleichterung für die Betriebsratsarbeit Gut für die Außendarstellung des Betriebsrats © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Wichtigkeit und Dringlichkeit Tendenz Wichtig und dringend: „A-Aktivitäten“ Wichtigkeit Wichtig aber (noch) nicht dringend: „B-Aktivitäten“ Dringend aber nicht wichtig: „C-Aktivitäten“ Dringlichkeit © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 146 Eisenhower-Prinzip Wichtigkeitt B-Aktivitäten strategisch planen terminieren A-Aktivitäten sofort tun (selbst) C-Aktivitäten reduzieren delegieren Dringlichkeit © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Kriterien für A-Aktivitäten Durch welche Aktivitäten komme ich meinen/unseren Zielen näher? Durch welche Aktivität kann ich einen maximalen Beitrag zum Erfolg l i t ? leisten? Durch welche Aktivität erreiche ich (langfristig) den größten Nutzen? Bei welchen Aktivitäten droht im Falle der Nichterfüllung (langfristig) der größte Schaden? © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Prioritäten setzen Das Setzen von Prioritäten ist die Basis erfolgreicher Arbeitstechnik. Beginnen Sie stets mit dem Wichtigsten ((nicht mit dem Dringendsten g oder dem Angenehmsten). Gewöhnen Sie sich an, diszipliniert und planvoll vorzugehen. Tun Sie nur das, was es wert ist, getan zu werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 147 Fragen zur Entlastung Muss das getan werden? Muss g gerade ich das tun? Muss es gerade jetzt getan werden? Muss es in dieser Form getan werden? © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Konstruktive Entlastungsfragen Wofür ist diese Arbeit nützlich? g Kann ich diese Arbeit delegieren? Gibt es einen günstigeren Zeitpunkt? Gibt es ein effizienteres oder effektiveres Verfahren? © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Zeitplanung – 60:40-Regel Verplanen Sie nur 60% Ihrer Zeit. 20% Ihrer Zeit sollten Sie für spontane Aktivitäten einplanen. 20% Ihrer Zeit sollten Sie für Unerwartetes einplanen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 148 Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter(innen) Bildung und Zuständigkeiten von Gesamt- und Konzernbetriebsrat © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bildung des Gesamtbetriebsrats In Unternehmen, in denen zwei oder mehr Betriebsräte bestehen, ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats Pflicht. Pfli ht Diese Pflicht muss unabhängig von Bedenken der Unternehmensleitung oder einzelner Betriebsräte erfüllt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bildung des Gesamtbetriebsrats Der Begriff des Unternehmens zielt auf die zivil- bzw. handelsrechtliche Rechtsträgerschaft des Betriebes ab. Das Unternehmen ist die juristische Person (Einzelkaufmann, OHG, KG, GmbH, AG, Stiftung, e. V. etc.), der die Betriebe gehören bzw. die sie betreibt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 149 Betrieb – Unternehmen: Denkbare Fälle kein GBR Unternehmen Betrieb Unternehmen 1 Unternehmen 2 Betrieb GBR ist Pflicht Unternehmen Betrieb 1 Betrieb 2 Betrieb 3 Betrieb 4 Im letzten Fall handelt es sich um den gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). GBR wird jeweils dann gebildet, wenn in Unternehmen 1 und/oder Unternehmen 2 weitere Betriebe mit Betriebsrat bestehen © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bildung des Gesamtbetriebsrats Die Initiative zur Bildung eines GBR geht vom Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, wenn es einen solchen Betriebsrat nicht gibt, vom Betriebsrat des Betriebes mit der größten Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer aus (§ 51 Abs. 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bildung des Gesamtbetriebsrats Es ist im Gesetz keine Frist genannt – die Gründung hat unverzüglich zu erfolgen. Keine Mitglieder in den GBR zu entsenden ist eine Pflichtverletzung, die nach § 23 Abs. 1 BetrVG eine Auflösung des Betriebsrats rechtfertigen könnte. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 150 Bildung des Gesamtbetriebsrats Wenn der Betriebsrat der Hauptverwaltung bzw. der Betriebsrat des größten Betriebs nicht aktiv wird,, begeht g er einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten. In diesem Fall können die anderen Betriebsräte Mitglieder benennen, die den GBR gründen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bildung des Gesamtbetriebsrats Der einladende Betriebsrat sendet die Einladung an alle Betriebsräte des Unternehmens. d U t h Die Betriebsräte entscheiden jeweils selbst, wen sie zur konstituierenden Sitzung des GBR entsenden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bildung des Gesamtbetriebsrats Der Gesamtbetriebsrat hat keine Amtszeit, er ist eine Dauereinrichtung. Allerdings verlieren die Mitglieder, die nicht mehr Mitglieder im Betriebsrat sind, ihre Mitgliedschaft auch im Gesamtbetriebsrat (§ 49 BetrVG); in diesem Fall muss der entsendende Betriebsrat neue Mitglieder bestimmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 151 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Jeder Betriebsrat des Unternehmens entsendet ein oder zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Betriebsräte mit nur einem oder drei Mitgliedern entsenden ein Mitglied. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden zwei Mitglieder. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann eine abweichende Mitgliederzahl bestimmt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Die Geschlechter sollen, müssen aber nicht angemessen g werden. berücksichtigt Die entsandten Mitglieder werden jeweils durch Beschluss des entsendenden Betriebsrats bestimmt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Der Betriebsrat kann entscheiden, ob er für jedes Mitglied einen einzelnen Beschluss fasst oder die Mitglieder gemeinsam durch einen Beschluss entsendet. t d t Er kann auch beschließen, eine förmliche Wahl durchzuführen, bei der die Mitglieder mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen als GBR-Mitglieder gewählt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 152 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Nach der Betriebsratswahl muss der neu gewählte Betriebsrat die Mitglieder, die er in den GBR entsendet, t d t sowie i die di Ersatzmitglieder neu bestimmen. Das gilt auch für den Fall, dass der neu gewählte Betriebsrat mit dem alten Betriebsrat identisch ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ersatzmitglieder Für jedes in den GBR entsandte Mitglied muss mindestens ein Ersatzmitglied benannt werden, das das entsandte Mitglied im Falle dessen Verhinderung vertritt (§ 47 Abs. 3 BetrVG). Wenn der Betriebsrat mehrere Ersatzmitglieder für ein in den GBR entsandtes Mitglied bestimmt, ist festzulegen, in welcher Reihenfolge sie das verhinderte Mitglied vertreten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ersatzmitglieder Für jedes entsandte Mitglied wird jeweils ein oder eine Liste von Ersatzmitgliedern bestimmt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass das entsandte und das bzw. bzw die Ersatzmitglieder sich so untereinander abstimmen können. Natürlich kann ein Betriebsratsmitglied auch jeweils als Ersatzmitglied für beide entsandten Mitglieder bestimmt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 153 Ersatzmitglieder Ersatzmitglieder für den Gesamtbetriebsrat können nur ordentliche Betriebsratsmitglieder sein (§ 47 Abs. 2 BetrVG: „„…seiner Mitglieder…“). Erst wenn kein ordentliches Betriebsratsmitglied mehr als Ersatz verfügbar ist, darf ein Ersatzmitglied des Betriebsrats entsandt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Mitglieder des Gesamtbetriebsrats Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet (§ 49 BetrVG) durch Verlust des Betriebsratsmandats, Betriebsratsmandats Amtsniederlegung, Abberufung durch den entsendenden Betriebsrat oder Ausschluss durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Abberufung aus dem Gesamtbetriebsrat Der entsendende Betriebsrat kann ein GBR-Mitglied durch einfachen Beschluss abberufen. Dafür D fü bedarf b d f es keines k i besonderen b d Grundes; der Betriebsrat kann die Abberufung einfach beschließen. Das betroffene GBR-Mitglied kann an der Abstimmung teilnehmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 154 Verteilung der Stimmrechte im GBR Jede Delegation eines Betriebsrats hat im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie bei der letzten Betriebsratswahl Wähler auf der Wähl li t des Wählerliste d Betriebs B t i b standen t d (§ 47 Abs. 7 Satz 1 BetrVG). Die Stimmen werden zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Delegation verteilt (§ 47 Abs. 7 Satz 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Verteilung der Stimmrechte im GBR Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats gibt bei einer Abstimmung die Stimmen, die es vertritt im Block ab – eine Aufteilung der Stimmen eines Mitglieds ist nicht möglich. Es ist im Prinzip denkbar, dass die beiden Mitglieder des selben Betriebsrats unterschiedlich abstimmen. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben kein imperatives Mandat: Sie können frei entscheiden, wie sie jeweils abstimmen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Stimmen im Gesamtbetriebsrat Da die größten Betriebe im Gesamtbetriebsrat die Stimmenmehrheiten haben, machen sie die wesentlichen Fragen g meistens unter sich aus. Das kann dazu führen, dass gerade die Interessen kleinerer Betriebe nicht angemessen berücksichtigt werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 155 Stimmen im Gesamtbetriebsrat Daher sollten die Vertreter kleinerer Betriebe sehr kritisch prüfen, ob der Gesamtbetriebsrat für die S h h lt in Sachverhalte, i denen d er tätig täti wird, id überhaupt zuständig ist. Regelt der Gesamtbetriebsrat etwas, obwohl er nicht zuständig ist, ist die Regelung unwirksam. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Originäre Zuständigkeit des GBR Der Gesamtbetriebsrat ist zwingend zuständig für Angelegenheiten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), die mehr als einen Betrieb betreffen und von den Betriebsräten nicht d B i b ä i h selbst lb geregelt werden können. Er ist also nicht zuständig für Angelegenheiten, für die er sich zuständig fühlt, oder die er gern regeln würde. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Originäre Zuständigkeit des GBR Der Gesamtbetriebsrat ist den Betriebsräten nicht übergeordnet (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wenn es also möglich ist, dass ein örtlicher Betriebsrat einen Sachverhalt regelt, dann ist auch der örtliche Betriebsrat zuständig. Der Gesamtbetriebsrat ist in diesem Falle nicht berechtigt, eine Regelung zu treffen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 156 Keine Überordnung des Gesamtbetriebsrats Oft kommt es vor, dass der Gesamtbetriebsrat sich als eine übergeordnete Stelle versteht und Regelungen g g an sich zieht. Das ist nicht zulässig: Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergibt sich ausschließlich aus § 50 Abs. 1 BetrVG. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Keine Überordnung des Gesamtbetriebsrats Wenn der Gesamtbetriebsrat z. B. eine Betriebsvereinbarung abschließt, obwohl er nicht zuständig ist, sind die örtlichen Betriebsräte nicht nur nicht an diese Betriebsvereinbarung gebunden di B ti b i b b d – sie ist vielmehr schlicht unwirksam. Der Gesamtbetriebsrat sollte daher jeweils sehr sorgfältig prüfen, ob er für einen bestimmten Sachverhalt tatsächlich zuständig ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Originäre Zuständigkeit des GBR Eine bloße Zweckmäßigkeit begründet keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Auch wenn es also sinnvoll wäre, für alle Betriebe die gleiche Regelung anzuwenden, ist der Gesamtbetriebsrat nur dann zuständig, wenn es aus organisatorischen, rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich ist, für verschiedene Betriebe unterschiedliche Regelungen zu treffen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 157 Originäre Zuständigkeit des GBR Beispiele für typischerweise originäre Zuständigkeiten des GBR: Mitbestimmung bei betrieblicher Altersversorgung, die für alle Arbeitnehmer des Unternehmens besteht; Personalplanung auf Unternehmensebene; Betriebsänderung, die das gesamte Unternehmen betrifft; Arbeitnehmerüberwachung bei technischen Einrichtungen, die zentral für das gesamte Unternehmen bereitgestellt und betrieben werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Keine originäre Zuständigkeit des GBR Beispiele für typischerweise originäre Zuständigkeiten der örtlichen Betriebsräte: personelle Maßnahmen; u g bei Arbeitszeiten und u Mitbestimmung Überstunden; Sozialeinrichtungen, die nur im Betrieb zur Verfügung stehen; Regelungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz; Personalfragebogen, Auswahlrichtlinien etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Zuständigkeit durch Mandat Ein Betriebsrat kann den Gesamtbetriebsrat damit beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu regeln (§ 50 Abs. 2 BetrVG). Dazu ist ein Beschluss, Beschluss der mit der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats gefasst wird, erforderlich. Der Betriebsrat kann sich vorbehalten, zu entscheiden, ob er sich der vom Gesamtbetriebsrat getroffenen Regelung anschließt. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 158 Bildung eines Konzernbetriebsrats Ein Konzernbetriebsrat kann, muss aber nicht in einem Konzern gem. § 18 Abs. 1 AktG gebildet werden (§ 54 Abs. 1 BetrVG). In den Konzernbetriebsrat entsenden die Gesamtbetriebsräte Mitglieder (§ 55 Abs. 1 BetrVG). Gibt es in einem Unternehmen nur einen Betriebsrat, so entsendet der Mitglieder in den Konzernbetriebsrat (§ 54 Abs. 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bildung eines Konzernbetriebsrats Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats erfordert Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte, wobei erforderlich ist, dass Gesamtbetriebsräte, die mehr als des l die di Hälfte Hälf der d Arbeitnehmer Ab i h d Konzerns vertreten, die Bildung eines KBR beschließen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Für die Entsendung der Mitglieder in den Konzernbetriebsrat gelten analoge Regeln zu denen des Gesamtbetriebsrats. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Zuständigkeit des KBR Für die Zuständigkeit des KBR gelten entsprechende Regeln zu denen des GBR: Er ist originär nur für solche Angelegenheiten zuständig (§ 58 Abs. 1 BetrVG), ) • die mehrere Unternehmen des Konzerns betreffen und • nicht durch die jeweiligen Gesamtbetriebsräte geregelt werden können. Er kann von einem Gesamtbetriebsrat beauftragt werden, eine Angelegenheit für ihn zu regeln (§ 58 Abs. 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 159 Keine Überordnung des KBR Auch der Konzernbetriebsrat ist den Gesamtbetriebsräten oder örtlichen Betriebsräten nicht übergeordnet. Er kann ebenso wenig Sachverhalte an sich ziehen wenn er nicht zuständig ist. ziehen, ist Üblich ist oft, dass der Konzernbetriebsrat Rahmenbetriebsvereinbarungen abschließt, in denen Leitlinien für die Gesamt- oder örtlichen Betriebsräte genannt sind. Die anderen Gremien sind daran aber nicht zwingend gebunden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Unterlassung der Mitbestimmung Wenn ein Konzernbetriebsrat in einem Sachverhalt ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat, aber keine Regelung herbeiführt, haben die Gesamt- oder örtlichen Betriebsräte Gesamt keine Möglichkeit, das Mitbestimmungsrecht anstelle des Konzernbetriebsrats auszuüben. Das Gesetz sieht nach herrschender Meinung keine „Auffangzuständigkeit“ vor. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Unterlassung der Mitbestimmung Der Konzernbetriebsrat übt sein Mitbestimmungsrecht ja aus, und zwar in der Form, dass er den Arbeitgeber gewähren lässt. Das Entsprechende gilt für die örtlichen Betriebsräte, wenn der Gesamtbetriebsrat in einem Sachverhalt seiner Zuständigkeit sein Mitbestimmungsrecht nicht nutzt, um eine Regelung herbeizuführen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 160 Unvorteilhafte Regelungen Wenn in einem Sachverhalt, der originär in die Zuständigkeit des Konzern- oder Gesamtbetriebsrats fällt, eine Regelung getroffen wird, mit der ein anderes Gremium nicht einverstanden ist, ist es dennoch d daran gebunden. b d Die Folge ist, dass die Konzernunternehmen bzw. Unternehmensbetriebe mit den jeweils größten Zahlen von Arbeitnehmern die jeweiligen Gremien deutlich dominieren und ggf. Regelungen vor allem nach ihren Interessen durchsetzen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Keine pauschale Abtretung Ein Betriebsrat darf seine Aufgaben nicht pauschal auf den GBR oder KBR übertragen. Er muss vielmehr in jedem Einzelfall ggf. entscheiden, ob einer Beauftragung des GBR (§ 50 Abs. 2 BetrVG) bzw. KBR (§ 58 Abs. 2 BetrVG) erfolgen soll. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Keine pauschale Abtretung In § 87 heißt es „Der Betriebsrat hat […] mitzubestimmen“. Die Mitbestimmung ist also eine Pflicht des Betriebsrats. Wenn der Betriebsrat Aufgaben und Zuständigkeiten komplett und pauschal an andere Gremien abtritt, bestimmt er nicht mehr mit. Damit erfüllt er seine Mitbestimmungspflicht nicht mehr. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 161