Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ)
Transcription
Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ)
Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) und Fußgänger-Querungshilfen (FQH) Christoph Heyen freiberufl. Ingenieur für Lichttechnik Mitarbeiter im DIN FNL 11 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Fußgänger-Überwege (FGÜ) + Fußgänger-Querungshilfen (FQH) Fotos: Ch. Heyen 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Richtlinie R-FGÜ 2001 (1) Die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)“ - Stand Oktober 2001 - traten am 01.01.2002 in Kraft und ersetzten die „R-FGÜ 84“ vom 30.11.1984 1. Grundsätze Verkehrszeichen 293 (Zebrastreifen) Verkehrszeichen 134 Verkehrszeichen 350 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf Richtlinie R-FGÜ 2001 2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ (2) (1) FGÜ dürfen nur angelegt werden ¾ innerhalb geschlossener Ortschaften ¾ auf Straßenabschnitten mit durchgängig zulässiger Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h ¾ nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Fußweg vorhanden ist. ¾ an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss Foto: Ch. Heyen 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Richtlinie R-FGÜ 2001 2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ (3) (2) FGÜ dürfen nicht angelegt werden ¾ in der Nähe von Lichtzeichenanlagen (LZA) ¾ auf Straßenabschnitten mit koordinierten LZA ("Grüne Welle") ¾ über Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245 StVO) ¾ über Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Gleiskörper ¾ auf bevorrechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt Foto: Ch. Heyen 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf Richtlinie R-FGÜ 2001 2. Voraussetzungen für die Anlage von FGÜ (4) (3) FGÜ dürfen nicht angelegt werden ¾ im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240 StVO) Fotos: Ch. Heyen 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Richtlinie R-FGÜ 2001 (5) 2.2 Örtliche Voraussetzungen Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. Erkennbarkeit und Sichtweiten Kfz - Geschwindigkeit ( Vzul) 50 km / h 30 km / h Erkennbarkeit von Fußgänger-Überwegen 100 m 50 m Sichtweite von und auf Warteflächen 50 m 30 m 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf Richtlinie R-FGÜ 2001 (6) 2.3 Verkehrliche Voraussetzungen 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Richtlinie 3.4 Ortsfeste Beleuchtung R-FGÜ 2001 (7) (1) (1) Der FGÜ muss beleuchtet sein, damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem FGÜ und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des FGÜ bei Nacht gewährleistet ist. Die Ausführung der Beleuchtung von FGÜ erfolgt nach DIN EN 13201 und DIN 67 523. (2) Die durch die allgemeine Straßenbeleuchtung gegebenen Beleuchtungsverhältnisse sollten bei der Standortwahl von FGÜ ausgenutzt werden. (3) Wenn die in den Normen geforderten Werte durch die vorhandene Straßenbeleuchtung nicht nachgewiesen werden können, ist eine zusätzliche ortsfeste Beleuchtung des FGÜ erforderlich. 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf Richtlinie 3.4 Ortsfeste Beleuchtung R-FGÜ 2001 (8) (2) (3) Diese soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der FGÜ und die angrenzenden Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d. h., die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des Überweges angebracht sein). (4) Zur Erhöhung der Auffälligkeit des FGÜ empfiehlt sich die Verwendung einer von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichenden Lichtfarbe. (5) Es ist zweckmäßig, die Beschilderung des FGÜ konstruktiv mit den besonderen Beleuchtungseinrichtungen des FGÜ zu verbinden. 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen R-FGÜ 2001 Anordnung der FGÜ-Leuchte ( 1 ) FALSCH ! Foto: Ch. Heyen 26.01.2013 R-FGÜ 2001 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf Anordnung der FGÜ-Leuchte ( 2 ) FALSCH ! FALSCH ! Fotos: Ch. Heyen 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen 26.01.2013 DIN 67523-1 • LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Beleuchtung von Fußgängerüberwegen Voraussetzungen für die Anlage und die technische Ausstattung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) regeln die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)“. • In den Dunkelstunden muss die verkehrstechnische Aufgabe eines FGÜ durch lichttechnische Maßnahmen unterstützt werden. Zweck der künstlichen Beleuchtung ist es, den verkehrstechnisch bevorrechtigten Fußgänger für die übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich und rechtzeitig erkennbar zu machen. • Ein Fußgänger wird erkennbar, wenn er sich hell vor dem dunklen Hintergrund (Positiv-Kontrast) oder dunkel vor dem hellen Hintergrund (NegativKontrast) abhebt. Da ein genügend großer Negativ-Kontrast nur in Sonderfällen und nur mit großem Aufwand realisiert werden kann, wird in dieser Norm nur der Positiv-Kontrast behandelt. 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67523-1 • FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung (1) Auf eine Zusatzbeleuchtung für Fußgängerüberwege kann verzichtet werden, wenn während der gesamten Dunkelstunden eine ortsfeste Straßenbeleuchtung mit den Anforderungen der Tabelle 1 für die lichttechnischen Gütemerkmale in Betrieb ist, die den Richtwerten nach Klasse ME 2 (siehe DIN EN 13201-2:2004-04) entsprechen. • Vor der Errichtung eines Fußgängerüberweges sind die in der Tabelle 1 aufgeführten Werte zu überprüfen. (Berechnung oder Messung) • Bei Fußgängerüberwegen in wartepflichtigen Zufahrten zu Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehrsplätzen oder anderen Konfliktzonen können alternativ zu den Anforderungen nach Klasse ME 2 (siehe Tabelle 1) die Gütemerkmale nach DIN EN 13201-2:2004-04, Tabelle 2, mindestens für Klasse CE 2 angewendet werden. 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf DIN 67523-1 FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung (2) Tabelle 1 – Anforderungen an Fußgängerüberwegen ohne Zusatzbeleuchtung bei vorhandener Straßenbeleuchtung nach DIN EN 13201-2:2004 Gütekriterium Anforderung Formelzeichen Wert mittlere Fahrbahnleuchtdichte Wartungswert ⎯L ≥ 1,5 cd/m² Längsgleichmäßigkeit Mindestwert Ul ≥ 0,7 Gesamtgleichmäßigkeit Mindestwert Uo ≥ 0,4 Schwellenwerterhöhung Höchstwert TI ≤ 10 % UmgebungsBeleuchtungsstärkeverhältnis Mindestwert SR ≥ 0,5 Vertikale Beleuchtungsstärke 1) Mindestwert Ev min ≥ 4 lx Geltungsbereich mindestens 50 m vor und 50 m hinter dem Fußgängerüberweg an allen Punkten auf der Achse E - F nach DIN 67523-2 1) zusätzliche Anforderung gegenüber der ME2 bzw. der Klasse CE2 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67523-1 1. Schritt: FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung (3) Überprüfung des vorhandenen Beleuchtungsniveaus Überprüfung einer vorh. SB-Anlage Beleuchtungsklasse Lm = 1,54 cd/m² Uo = 0,60 TI = 8,4 % Em = 23,5 lx ME 2 Ul = 0,73 Uo = 0,62 27,0 m 26.01.2013 DIN 67523-1 2. Schritt: FGÜ ohne Zusatzbeleuchtung (4) Überprüfung von Ev auf der Achse E - F 9,0 m 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf LTGR Düsseldorf 18,0 m © Chr. Heyen DIN 67523-1 5 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung (1) Beleuchtung von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung Die für einen ausreichenden Positiv-Kontrast des Fußgängers notwendige Leuchtdichte wird erreicht, wenn die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke (Wartungswert) in 1 m Höhe über der Mittelachse des Fußgängerüberweges, (siehe DIN 67523-2:2010-06, Bild 1), in Fahrtrichtung gesehen 30 lx beträgt. Außerdem darf der Wartungswert der vertikalen Beleuchtungsstärke von 4 lx an allen Bewertungspunkten nicht unterschritten werden. 26.01.2013 DIN 67523-1 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf FGÜ mit Zusatzbeleuchtung (2) Auf Straßen mit Gegenverkehr müssen je Fußgängerüberweg zwei Zusatzleuchten errichtet werden, um querende Fußgänger aus jeder Fahrtrichtung anleuchten zu können (siehe Bild 1). Die Zusatzleuchten sind in Fahrtrichtung vor dem Fußgängerüberweg anzuordnen. Bild 1 – Beispiel für die Anordnung der Zusatzleuchten für Straßen mit Gegenverkehr Bei FGÜ mit Mittelinsel (Bild 2) erfolgt die lichttechnische Bewertung getrennt für den jeweiligen Fahrstreifen. Bild 2 – Beispiel für die Anordnung der Zusatzleuchten für Straßen mit Mittelinsel 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung (3) Ist die ortsfeste Straßenbeleuchtung für eine mittlere Fahrbahnleuchtedichte (Wartungswert) von weniger als 0,3 cd/m² ausgelegt, muss das Leuchtdichteniveau in dem Bereich von 100 m vor bis 100 m hinter dem FGÜ mindestens die Klasse ME 6 entsprechen, um Adaptationschwierigkeiten beim Durchfahren von Fußgängerüberwegen mit Zusatzbeleuchtung zu vermeiden. Anforderung Gütekriterium Formelzeichen mittlere Fahrbahnleuchtdichte Wartungswert Klasse ME6 nach DIN EN 13201-2:2004, Tab. 1a ⎯L ≥ 0,3 cd/m² Wert Längsgleichmäßigkeit Mindestwert Ul ≥ 0,4 Gesamtgleichmäßigkeit Mindestwert Uo ≥ 0,35 Schwellenwerterhöhung Höchstwert TI ≤ 15 % Geltungsbereich mindestens 100 m vor und 100 m hinter dem Fußgängerüberweg (1) (1) Das gilt auch für Anlagen, die auf ein Niveau von weniger als 0,3 cd/m² abgesenkt oder ausgeschaltet werden. 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung (4) Zur Blendungsbegrenzung wird für die verwendeten Zusatzleuchten die Lichtstärkeklasse G3 nach DIN EN 13201-2:2004-04, Tabelle A.1 in den in Bild 3 dargestellten Bereichen unter Beachtung der jeweiligen Montageposition gefordert; die Achse C0 – C180 ist die parallele Straßenachse. C135 C45 G3 C180 G3 C0 C330 C210 Bild 3 – Bereiche der Blendungsbegrenzung 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67523-1 Blendungsbegrenzung: FGÜ mit Zusatzbeleuchtung Klasse Höchstwerte der Lichtstärke in cd / klm bis 70° a bis 80° a bis 90° (5) Andere Anforderungen a G1 200 50 keine G2 150 30 keine G3 100 20 keine Lichtstärke = 0 cd oberhalb 95° G4 500 100 10 DIN EN 13201-2 G5 350 100 10 Lichtstärke = 0 cd oberhalb 95° Tabelle A.1 Lichtstärkeklassen G6 350 100 0 Lichtstärke = 0 cd oberhalb 90° a Jede Richtung, die bei gebrauchsfähig installierter Leuchte den angegebenen Winkel mit der unteren Vertikalen bildet. 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf DIN 67523-1 Klasse FGÜ mit Zusatzbeleuchtung Höchstwerte der Lichtstärke in cd / klm bis 70° G3 a bis 80° 100 a bis 90° 20 (6) Andere Anforderungen a keine Die FGÜ-Leuchte erfüllt die Anforderungen der Blendungsbegrenzung ! 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67523-1 FGÜ mit Zusatzbeleuchtung (7) ANMERKUNG 1 Eine von der übrigen Verkehrsbeleuchtung deutlich abweichende Lichtfarbe der Zusatzbeleuchtung kann die Aufmerksamkeit und Sicherheit erhöhen. ANMERKUNG 2 Die Erkennbarkeit der Fußgänger kann trotz Zusatzbeleuchtung durch Störlichtquellen beeinträchtigt sein. Die Zusatzbeleuchtung an Fußgängerüberwegen muss während der gesamten Dunkelstunden in Betrieb sein. Dunkelstunden im Sinne dieser Norm sind diejenigen Stunden, bei denen die vertikale Beleuchtungsstärke durch das Tageslicht im Bewertungsfeld 30 lx unterschreitet. Ist es schaltungstechnisch nicht möglich, die Zusatzbeleuchtung separat in den Dunkelstunden in Betrieb zu nehmen, muss die gesamte Straßenbeleuchtung so geschaltet werden, dass an den Fußgängerüberwegen die Zusatzbeleuchtung den Anforderungen entspricht. 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67 523-2 FGÜ-Bewertungsfeld Erläuterungen: A - F = Bewertungspunkte Alle Ev - Werte gemessen in 1 m Höhe b = Fahrbahnbreite bzw. Fahrstreifenbreite c w = Breite des Fußgängerüberwegs = Tiefe der Wartefläche Ev mittel = 30 lx auf der Achse E – F ohne die Punkte E + F Ev min. 4 lx Mindestwert an allen Punkten ΔL = 1,0 m Bild 1 - Bewertungsfeld 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf DIN 67523-2 FGÜ an Straße mit zwei Fahrstreifen (1) F C B A D E Bewertungsrichtung Wartefläche FGÜ mit Warteflächen auf den Gehwegen: Ungünstige Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67523-2 FGÜ an Straße mit zwei Fahrstreifen (2) Wartefläche FGÜ mit Fahrbahnverengung und vorgezogenen Warteflächen: Verbesserung der Sichtbeziehung und geringerer elektrischer Anschlusswert der FGÜ-Zusatzbeleuchtung 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf DIN 67523-2 FGÜ an Straße mit Mittelinsel Variante 1: FGÜ-PiktogrammLeuchten (RECHTS-Optik) F C B D A E Wartefläche Bewertungsrichtung Variante 2: asymmetrische FGÜ-Leuchten (LINKS-Optik) ANMERKUNG: Eine fahrtrichtungsbezogene Bewertung für den jeweiligen Fahrtstreifen sollte erst ab einer Breite der Mittelinsel von 2 m erfolgen. 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung (1) FGÜ - Leuchte mit beleuchtetem Piktogramm gem. StVO 350 LVK (RECHTS-Optik) 1 x Na-Niederdruck-Lampe 90 W, 13.500 lm 2 x L-Lampe 18 W Gesamt-Anschlusswert: 171 W LVK (LINKS-Optik) 1 x Na-Hochdruck-Lampe 100 / 150 W, 10.700 / 17.500 lm 2 x L-Lampe 18 W Gesamt-Anschlusswert: 161 / 216 W 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung (2) Asymmetrische FGÜ - Leuchte für NaH - Lampe 1 x 150 W – T Gesamt-Anschlusswert: 170 W Lichtpunkthöhe: 8,0 m Lichtpunktüberhang: - 0,5 m Leuchten-Abstand zur FGÜ-Achse: 26.01.2013 ( 17.500 lm ) LTGR Düsseldorf 6,0 m © Chr. Heyen Leuchten für die FGÜ - Zusatzbeleuchtung FGÜ-Leuchte m. Piktogramm 1 x NaN - Lampe 90 W 2 x L-Lampe 18 W (3) FGÜ-Leuchte m. asym. Spiegel 1 x NaH - Lampe 150 W 300 % Errichtungskosten 100 % 230 % Lampenkosten 100 % 10.000 h Nutzlebensdauer (NLD) 16.000 h 13 % Lichtstrom-Rückgang während der NLD 8% 12 % Lampen-Ausfallrate während der NLD 5% Die besseren Betriebs-Daten der Na-Hochdruck-Lampe sind Basis für kostengünstige und wirtschaftliche FGÜ-Beleuchtungsanlagen 26.01.2013 FGÜ - Zusatzbeleuchtung Foto: Ch. Heyen 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf Beispiel 1 a FGÜ an Fahrbahn m. Gegenverkehr Fahrbahnbreite: 7,5 m Lichtpunkthöhe: 5,1 m Lichtpunktüberhang: 1,7 m Abstand z. FGÜ-Achse 3,5 m LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 1 b Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523 26.01.2013 FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 2 a FGÜ an Fahrbahn m. Mittelinsel Fahrstreifenbreite: 3,0 m Lichtpunkthöhe: 5,1 m Lichtpunktüberhang: 1,0 m Abstand z. FGÜ-Achse 4,0 m Foto: Ch. Heyen 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen FGÜ - Zusatzbeleuchtung 26.01.2013 Beispiel 2 b © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 2 c Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen FGÜ - Zusatzbeleuchtung FGÜ an Fahrbahn m. Gegenverkehr Fahrbahnbreite: 5,5 m Lichtpunkthöhe: 7,0 m Lichtpunktüberhang: - 0,5 m Abstand z. FGÜ-Achse 5,5 m Foto: Ch. Heyen 26.01.2013 Beispiel 3 a © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf FGÜ - Zusatzbeleuchtung Beispiel 3 b Anmerkung: Die Beleuchtungsanlage erfüllt die lichttechnischen Anforderungen nach DIN 67523 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67 523-2 Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen Ausrichtung des Photometerkopf immer gegen die Bewertungsrichtung ! (1) 1. Ausrichtung: lotrecht über dem Messpunkt 3. Ausrichtung: parallel zur FGÜ-Achse 2. Ausrichtung: rechtwinkelig zur Fahrbahnachse Be we 26.01.2013 rtu ng sr ich tu n © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf DIN 67 523-2 Cosinus - getreue Bewertung Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen cos - Anpassung bezeichn. f2 (2) Fehlergrenzen in % für Messgeräte der Klassen Fehler- BeleuchtungsstärkeMessgeräte g L A B C 1,5 1,5 3 6 α LMT POCKET-LUX 2 Achtung: 26.01.2013 Geringe Leuchtenabstände zu den Punkten A + B bzw. C + D können die Ursache für falsche Messwerte sein ! LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen DIN 67 523-2 Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen (3) Fotos: Ch. Heyen 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf DIN 67 523-2 Messung von FGÜ-Beleuchtungsanlagen (4) Referenzpunkt unter der FGÜ-Leuchte zur Kontrolle des Lampenlichtstromes Eh r = horizontale Beleuchtungsstärke lotrecht unter der FGÜ-Leuchte r = Abstand Lampe – Photometerkopf (m) IC90 = Lichtstärke (γ = 0°) (cd/klm) φ = Lampenlichtstrom (klm) Photometerkopf Eh = I x Φ x cos γ r2 Vergleich des Messwertes mit dem berechneten Eh-Wert 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Lichtstärkewerte für die Berechnung von Ev 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf Fußgänger-Überwege am Kreisverkehr Situation B2 Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung nein (1) Basistabelle A.9 Kreuzungen je km Schwierigkeit der Fahraufgabe Verkehrsfluss Fahrzeuge je Tag < 7.000 ⇐ <3 ≥3 ≥ 7.000 O ⇒ normal ME5 ME5 ME4b ME4b ME4b ME3c höher als normal ME4b ME4b ME3c ME4b ME4b ME3c normal ME4b ME3c ME2 ME3c ME3c ME2 höher als normal ME3c ME3c ME2 ME3c ME3c ME2 O ⇒ ⇐ Auswahl wie oben, jedoch nur im Bereich der verkehrsberuhigten Flächen Leuchtdichte um eine Stufe erhöhen a ja a Verwendung von C270 bei Aufneigung der FGÜ-Leuchten Wenn die Leuchtdichte als Auslegungskriterium nicht anzuwenden ist, kann die Beleuchtungsstärke verwendet werden. Zu den empfohlenen ME-Klassen vergleichbare CE-Klassen werden in Tabelle 3 angegeben. Höchstes Beleuchtungsniveau für innerörtliche Kreuzungen + Kreisverkehre: ME 2 26.01.2013 = CE 2 >>>>> Em = 20 lx LTGR Düsseldorf Uo = 0,4 © Chr. Heyen Fußgänger-Überwege am Kreisverkehr (2) DIN 67523-1:2010-06 ME 2 L m = 1,5 cd/m² Kreisfahrbahn entspricht: CE 2 Adaptationsstrecke CE 2 Em = 20 lx Em = 20 lx 50 m Abschnitt CE 2 Em = 20 lx Wichtig ! Überprüfung der Ev-Werte auf der FGÜ-Achse E - F 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen FGÜ am Kreisverkehr DIN 13201-1 5.3.7 Betrachtete Fläche von Konfliktzonen Wenn Fahrzeuge unter bestimmten Umständen die Mittelinsel eines Kreisverkehrs oder einer Kreuzung benutzen dürfen, muss die Mittelinsel in die betrachtete Fläche eingeschlossen werden. Die Begrenzung ist zwischen der betrachteten Fläche und der Zufahrt festzulegen. Fotos: Ch. Heyen 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen FGÜ Praxisbeispiele (1) Fotos: Ch. Heyen R-FGÜ 2001 2.2 Örtliche Voraussetzungen (1) Die Anlage eines FGÜ setzt dessen frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer voraus. 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf FGÜ Praxisbeispiele (2) … frühzeitige Erkennbarkeit des FGÜ und ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer Fotos: Ch. Heyen … unnötige FGÜ-Markierung im Bereich der Mittelinsel (Breite > 2m). Bewertung des FGÜ über die gesamte Fahrbahnbreite für Straße mit Gegenverkehr ! 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen FGÜ Praxisbeispiele (3) Warschau / PL Foto: Ch. Heyen Bern / CH Foto: H. Schüler 26.01.2013 FQH-Beleuchtung (1) Fußgänger-Querungshilfe durch beidseitige Fahrbahnverengung Foto: Ch. Heyen 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen FQH-Beleuchtung (2) Fußgänger-Querungshilfe mit Mittelinsel Foto: Ch. Heyen 26.01.2013 © Chr. Heyen LTGR Düsseldorf FQH-Beleuchtung (3) FNL 11: „Empfehlungen für die Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen (FQH)“ Für die Beleuchtung von Fußgänger-Querungshilfen wird die Beachtung folgender Regeln empfohlen: ¾Straßenleuchten dürfen nicht über der Querungsachse des FQH angeordnet sein, ¾die Leuchtenanordnung soll in Fahrtrichtung immer vor der FQH sein, ¾FQH mit Gegenverkehr erfordern je Fahrtrichtung eine Leuchte, ¾der Leuchtenabstand zum FQH (bei technischen Straßenleuchten) entspricht etwa der Lichtpunkthöhe, ¾Beachtung der Blendungsbegrenzung im Bereich der FQH, ¾für den Bereich der FQH werden keine zusätzlichen lichttechnischen Gütemerkmale gefordert. a d a a = regulärer Leuchtenabstand 26.01.2013 d = Abstand FQH LTGR Düsseldorf a d ~ Lichtpunkthöhe © Chr. Heyen „Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ( 1 ) „Baulichen Maßnahme zur Verkehrsberuhigung“ vor einer Ortseinfahrt durch Verengung und Verschwenkung der Fahrstreifen (wechselweise Fahrzeugpassage) mit Geschwindigkeitsreduzierung ohne Fußgänger-Querungshilfe. Foto: Ch. Heyen DIN 13201-1 5.3.8 Betrachtete Fläche bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Die betrachtete Fläche ist durch die Gesamtheit der Anlagen zur Verkehrsberuhigung gegeben. Die Begrenzung liegt zwischen dieser Fläche und ihrer Zufahrt. 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen „Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ( 2 ) Foto: Ch. Heyen DIN 13201-1 5.3.8 Betrachtete Fläche bei Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Wenn ein signifikanter Abstand zwischen den einzelnen Anlagen zur Verkehrsberuhigung besteht, können die einzelnen Teile jeweils als getrennte Flächen betrachtet werden. In diesem Fall schließt die betrachtete Fläche nur die unmittelbare Nähe der Anlagen ein. Wenn einzelne Anlagen zur Verkehrsberuhigung dicht beieinander liegen, können die Anlagen und die Straße als eine Fläche betrachtet werden, für die die gleiche Beleuchtungsklasse gelten soll. 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen „Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ( 3 ) Beleuchtungs-Situation / Beleuchtungsklasse Die Bewertung der Beleuchtungs-Situationen B1 und B2 für Verkehrsstraßen (Geschwindigkeit > 30 bis ≤ 60 km/h) erfolgt nach der Leuchtdichte-Methode. Vorgehensweise: Ermittlung der Beleuchtungsklasse für die zu betrachtende Straße (z.B. ME5). Für den verkehrsberuhigten Bereich erhöht sich das Beleuchtungsniveau um eine Stufe (z.B. ME4b). Ist die Leuchtdichte als Bewertungskriterium in diesen Bereichen nicht anwendbar, kann die vergleichbare Beleuchtungsstärkeklasse (z.B. CE4) verwendet werden. 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen „Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung“ ( 4 ) Beleuchtungs-Situation / Beleuchtungsklasse Die Beleuchtungsstärke-Methode ist bei folgenden Beleuchtungs-Situationen für (Geschwindigkeit > 5 bis ≤ 30 km/h) anzuwenden. Situation C1: Radwege bzw. kombinierte Rad-/Fußwege Situationen D1 + D2: innerstädtischen Plätze, Parkplätze, usw. Situationen D3 + D4: Wohn- und Anliegerstraßen Vorgehensweise: Ermittlung der Beleuchtungsklasse für die zu betrachtende Straße (z.B. S5). Für den verkehrsberuhigten Bereich erhöht sich das Beleuchtungsniveau um eine Stufe (z.B. S4). 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen Vielen Dank für Ihr Interesse ! E-Mail: [email protected] 26.01.2013 LTGR Düsseldorf © Chr. Heyen