Jugendbegleiterprogramm Anforderungen an den Jugendbegleiter

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Jugendbegleiterprogramm Anforderungen an den Jugendbegleiter
Jugendbegleiterprogramm
Es handelt sich in erster Linie um Ehrenamt.
Hierzu soll qualifiziertes Ehrenamt von Vereinen, Verbänden, Kirchen und Eltern in die
Ganztagsbetreuung integriert werden.
Anforderungen an den Jugendbegleiter
Tätigkeitsbeschreibung
Als Jugendbegleiter eignen sich insbesondere pädagogisch bereits qualifizierte Personen wie
ausgebildete Übungsleiter, Jugendgruppenleiter, Schülermentoren und Bürgermentoren,
Musikschulpädagogen, Fachleute aus der Wirtschaft u. a. Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit
dem hauptamtlich tätigen Personal der Schule und der Kooperationspartner, das seinerseits die
Arbeit der Jugendbegleitung unterstützt.
Zur Planungssicherheit verpflichten sich Jugendbegleiter für mindestens ein Schulhalbjahr. Ein
abgestimmter Einsatz mehrerer Jugendbegleiter für ein Angebot in diesem Zeitraum ist ebenfalls
möglich, wenn eine verlässliche Planung sichergestellt bleibt. Die wöchentliche Einsatzzeit richtet
sich nach den örtlichen Erfordernissen und wird zwischen den außerschulischen Partnern und der
Schule entsprechend den Rahmenvorgaben der Schulleitung und des Schulträgers vereinbart.
Qualifikation
Die Tätigkeit als Jugendbegleiter erfordert eine Grundqualifikation, die neben pädagogischen
Grundkenntnissen auch organisatorische und administrative Kompetenz umfasst.
Formaler Rahmen
Landesweite Rahmenvereinbarung
Im Einvernehmen mit den betroffenen Landesorganisationen (vor allem Landessportverband,
Landesverband der Musikschulen, Laien-Musikbünde, Landesjugendring, Landesarbeitsgemeinschaft
offene Jugendbildung, Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung, Rettungsorganisationen,
Umwelt- und Naturschutzverbände, Wirtschaftsverbände, Landesverband der Schulfördervereine,
Weiterbildungsverbände sowie Kirchen und kommunale Landesverbände) wird eine
Rahmenvereinbarung getroffen, die Grundlinien zur Qualifikation und Leistung sowie zur
Finanzierung des Jugendbegleiter-Programms festlegt. Die Vereinbarung stellt die Basis für die
örtlichen Koordinierungsgruppen dar.
Durch Beitritt zur Rahmenvereinbarung entsteht ein Kreis von Institutionen, deren Mitglieder - auch
mit eigenen Angeboten - als Jugendbegleiter an Schulen tätig werden können. Die konkrete
Festlegung der Angebote und des Personals erfolgt dann in der Regel durch die örtlichen
Koordinierungsgremien, die abschließende Entscheidung über den Einsatz durch die Schulleitung.
Rahmenkatalog
Als Ratgeber beim Einsatz von Jugendbegleitern auf örtlicher Ebene wird eine Handreichung
herausgegeben. Diese enthält Informationen über Eckdaten der Rahmenvereinbarung,
Qualifikationsmerkmale, Verfahrenswege, kooperierende Verbände bzw. Institutionen, mögliche
Themenbereiche sowie Hinweise zur effektiven Kooperation und Koordinierung.
Jugendbegleitung ist kein starres, von oben aufgesetztes Programm, sondern ein individuell zu
entwickelndes Angebot vor Ort für jede einzelne Schule, das, abgestimmt auf die konkreten lokalen
Gegebenheiten, Partner und Bedürfnisse, entwickelt wird. Wesentlich ist deshalb die enge
Zusammenarbeit von Schule, Vereinen, Kirchen, Kommune und Eltern innerhalb der
Schulgemeinschaft. Von Bedeutung ist insbesondere eine gute Zusammenarbeit zwischen den
Jugendbegleitern und den Lehrkräften. Im Übrigen wird das Jugendbegleiter-Programm über das mit
der Schule zu entwickelnde pädagogische Konzept eng in bestehende Kooperationen von Schulen
und außerschulischen Institutionen eingebunden.
Die letzte Verantwortung für den Einsatz der Jugendbegleiter sowie die pädagogische, fachliche und
organisatorische Aufsicht obliegt der Schulleitung.
Vor Ort wird für jede teilnehmende Schule ein Schulbudget eingerichtet, über das die Schulleitung
letztverantwortlich entscheidet. Es wird von den Kommunen verwaltet. Die Landesmittel fließen in
dieses Budget ein. Eine Aufstockung des Schulbudgets durch kommunale Gelder ist seitens des
Landes erwünscht. Ferner können evt. Betreuungsentgelte erhoben werden, über die vor Ort
befunden wird. Ebenso können Sponsorengelder in das Schulbudget eingehen. Die Mittelauszahlung
übernimmt der kommunale Schulträger. Die Kommune schafft hierfür in ihrem Haushalt eine
entsprechende Haushaltsstelle.
Verfahren auf örtlicher Ebene
Jugendbegleitung ist kein starres, von oben aufgesetztes Programm, sondern ein individuell zu
entwickelndes Angebot vor Ort für jede einzelne Schule, das, abgestimmt auf die konkreten lokalen
Gegebenheiten, Partner und Bedürfnisse, entwickelt wird. Wesentlich ist deshalb die enge
Zusammenarbeit von Schule, Vereinen, Kirchen, Kommune und Eltern innerhalb der
Schulgemeinschaft. Von Bedeutung ist insbesondere eine gute Zusammenarbeit zwischen den
Jugendbegleitern und den Lehrkräften. Im Übrigen wird das Jugendbegleiter-Programm über das mit
der Schule zu entwickelnde pädagogische Konzept eng in bestehende Kooperationen von Schulen
und außerschulischen Institutionen eingebunden.
Zur Umsetzung des Jugendbegleiter-Programms wird der einzelnen Schule - unter Einbeziehung der
beteiligten außerschulischen Partner - eine kleine Planungs- und Koordinierungsgruppe empfohlen,
in der auch ein Vertreter der Kommune die Leitung übernehmen kann. Sie erarbeitet dem Schulprofil
entsprechend die Vorschläge für die inhaltlichen Angebote, die personelle Besetzung sowie die
Nutzung von Räumen und der anderen Lernorte innerhalb und außerhalb der Schule.
Eine Zusammenarbeit der einzelnen Schulen bei der Jugendbegleitung auf der Ebene der Gemeinde
oder eines Stadtteils wird empfohlen. Der Schulträger kann für „seine“ Schulen die Koordinierung der
Angebote wahrnehmen. Grundsätzlich ist ein Einvernehmen zwischen Schulträger, Schule und den
außerschulischen Kooperationspartnern herzustellen.
Handlungsbasis für die örtlichen Koordinierungsgruppen ist die landesweite Rahmenvereinbarung.
Die letzte Verantwortung für den Einsatz der Jugendbegleiter sowie die pädagogische, fachliche und
organisatorische Aufsicht obliegt der Schulleitung.
Um dem mit der Jugendbegleitung verbundenen zusätzlichen Planungs- und Koordinierungsaufwand
Rechnung zu tragen, wird geprüft, den Schulleitungen von Ganztagsschulen eine zusätzliche
Leitungsstunde zu geben.
Kosten
Das Land gewährt im Rahmen des verfügbaren Mittelkontingents von im Endausbau bis zu 40 Mio.
Euro p. a. einen Zuschuss zur Einrichtung eines "Schulbudgets", aus dem Kosten des JugendbegleiterProgramms an Ganztagsschulen bestritten werden können. Daneben werden aus diesem, über 800
Stellenwegfälle aufgrund des Schülerrückgangs finanzierten, Programmvolumen
Qualifizierungskosten, ggf. zu gewährende zusätzlichen Leitungsstunden sowie evtl. Mehrkosten für
die Versicherung der Jugendbegleiter abgedeckt (Gesamtprogramm Jugendbegleitung).
Vor Ort wird für jede teilnehmende Schule ein Schulbudget eingerichtet, über das die Schulleitung
letztverantwortlich entscheidet. Es wird von den Kommunen verwaltet. Die Landesmittel fließen in
dieses Budget ein. Eine Aufstockung des Schulbudgets durch kommunale Gelder ist seitens des
Landes erwünscht. Ferner können evtl. Betreuungsentgelte erhoben werden, über die vor Ort
befunden wird. Ebenso können Sponsorengelder in das Schulbudget eingehen. Die Mittelauszahlung
übernimmt der kommunale Schulträger. Die Kommune schafft hierfür in ihrem Haushalt eine
entsprechende Haushaltsstelle.
Rechtliche Position/Versicherung
Betreuungsangebote im Rahmen des pädagogischen Konzepts der Schule sind schulische
Veranstaltungen, so dass die Jugendbegleiter einen ausreichenden Versicherungsschutz erhalten
(Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung). Dieser orientiert sich an den Kriterien für ehrenamtlich
tätige Personen.
Daneben treten mit Wirkung zum 01. Januar 2006 Sammelversicherungsverträge des Landes zur
Verbesserung des Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutzes für bürgerschaftlich und
ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg in Kraft. Diese Rahmenverträge sind
subsidiär ausgestaltet. Dieser Versicherungsschutz tritt demnach zurück, wenn bereits ein
anderweitiger privatvertraglicher oder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz oder ein
privatvertraglicher oder institutioneller Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Das ist bei einem
Großteil der ehrenamtlich Tätigen der Fall. Damit umfasst die Sammelversicherung des Landes zwar
auch grundsätzlich die Jugendbegleiter, jedoch nur insoweit als ein anderer Unfall- oder
Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht.
Häufig gestellte Fragen
•
Wer kann Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter werden?
Jeder, der sich für Schülerinnen und Schüler engagieren möchte, insbesondere pädagogisch bereits
qualifizierte Personen wie ausgebildete Übungs- und Jugendgruppenleiter, Schüler- und
Bürgermentoren sowie Musikschulpädagogen, aber auch Fachleute aus der Wirtschaft und
qualifizierte Einzelpersonen wie Eltern, Senioren oder Geschäftsleute aus dem schulischen Umfeld.
•
Welche Kenntnisse bzw. Qualifikationen sollten Jugendbegleiter haben?
Die Tätigkeit als Jugendbegleiter erfordert eine Grundqualifikation, die neben pädagogischen
Grundkenntnissen auch organisatorische und administrative Kompetenz umfasst. Jugendbegleiter
sollten kooperationsbereit und konfliktfähig sein. Vorhandene Qualifikationen – etwa als
Übungsleiter, Gruppenleiter, als Schüler- oder Bürgermentor oder als Musikschullehrkraft –
erleichtern die Tätigkeit und können bei Bedarf ergänzt werden. Grundausbildungen und
Fortbildungen können an verschiedenen Bildungseinrichtungen im Land durchgeführt werden. Die
Qualifizierung kann von den Vereinen, Verbänden oder von den Kirchen verantwortet werden. Die
Aus- und Fortbildung ist für die künftigen Jugendbegleiter und Jugendbegleiterinnen kostenlos (vgl.
Kapitel 3).
•
Wie lange sollte ein Jugendbegleiter an einer Schule tätig sein?
Damit die Schule und die Eltern planen können, verpflichten sich Jugendbegleiter für mindestens ein
Schulhalbjahr, an der ausgewählten Schule ihr Betreuungsangebot durchzuführen. Es ist auch
möglich, dass sich mehrere Jugendbegleiter hinsichtlich eines Angebots für diesen Zeitraum
absprechen, so dass eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung gesichert ist. Die wöchentliche
Einsatzzeit richtet sich nach dem vereinbarten Wochenplan (entsprechend den Rahmenvorgaben der
Schulleitung und des Schulträgers).
•
Welche ehrenamtliche Vergütung gibt es?
Die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter sind ehrenamtlich tätig, d.h. sie erhalten lediglich eine
ehrenamtliche Vergütung. Für jede teilnehmende Schule wird bei ihrem Schulträger ein Schulbudget
eingerichtet und verwaltet, über das die Schulleitung letztverantwortlich entscheidet. In dieses
Schulbudget fließt der Landeszuschuss, der Anteil des Schulträgers (Städte, Gemeinden und
Landkreise) und für manche Betreuungsangebote evtl. ein Elternbeitrag sowie Sponsorengelder. Die
Vergütung wird von den Schulträgern ausbezahlt.
•
Wie sind Jugendbegleiter versichert?
Falls sie keinen anderen Unfallversicherungs- oder Haftpflichtversicherungsschutz besitzen, werden
Jugendbegleiter durch die Sammelversicherungsverträge des Landes für bürgerschaftlich und
ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg geschützt.
•
Wie kann man als Schule an der Modellphase des Jugendbegleiter-Programms teilnehmen?
Wer sich für die Teilnahme melden möchte, kann das formlos beim Ministerium für Kultus, Jugend
und Sport in Baden-Württemberg, Jugendreferat, Königstr. 44, 70173 Stuttgart, tun. Per Mail ist das
bei Frau Hein möglich: [email protected].
•
Welche Modellschulen machen beim Jugendbegleiter-Programm mit?
Die Liste der Modellschulen mit Angeboten und Kontaktdaten finden Sie in Kapitel 5.5 und im
Internet
unter www.jugendbegleiter.jugendnetz.de unter > Modellschulen.
•
Wie findet man Jugendbegleiter und Jugendbegleiterinnen in der Region?
Die Rahmenvereinbarung zum Jugendbegleiter-Programm haben rund 80 Verbände und
Institutionen unterzeichnet (vgl. Kapitel 1.1). Die Jugendbegleiter kommen in erster Linie aus deren
regionalen und lokalen Vereinen, Einrichtungen und Institutionen in den Städten und Gemeinden.
Auch Einzelpersonen im Umfeld der Schule können – in erster Linie über die Elternschaft oder
Schulfördervereine – angesprochen werden. Die Betreuungsangebote, Adressen und
Ansprechpersonen dieser Organisationen finden Sie in Kapitel 4 sowie unter
www.jugendbegleiter.jugendnetz.de.
•
Welche Vereinbarungen sollten mit den Jugendbegleitern getroffen werden?
Diese Frage wird in der Koordinierungsgruppe an der Schule geklärt. Die Schulleitung entscheidet
letztendlich über Art und Umfang des Einsatzes und trifft die Absprachen mit den Jugendbegleitern.
Eine Muster-Vereinbarung finden Sie in Kapitel 2.5.
•
Welche Themenbereiche werden im Jugendbegleiter-Programm angeboten?
Als Jugendbegleiter oder Jugendbegleiterin machen Sie Betreuungsangebote in unterschiedlichen
Bereichen: Vermitteln Sie auf interessante Weise wesentliche Bildungselemente durch Aktivitäten in
Sport, Musik, Kunst und Kultur, durch Angebote zu Wirtschafts-, Umwelt- und
Naturwissenschaftlichen Themen oder durch Werte bezogene Angebote der kirchlichen
Jugendarbeit. Wer spezielle soziale Tätigkeiten wie Streitschlichterschulung, Erste-Hilfe-Kurse oder
direktes soziales Engagement fördern möchte, findet hier interessante Tätigkeitsfelder. Ebenso
gefragt ist Ihre Unterstützung durch ergänzende Betreuungsangebote wie Hausaufgabenhilfe,
Aufsicht oder Mithilfe in der Schulmensa.
4. Ihre Checkliste zur Einführung der Jugendbegleiter
1. Schulintern:
Schulträger kontaktieren und Finanzplan aufstellen
Zeitplan aufstellen
Kollegium vorbereiten
Möglichkeiten der Einbeziehung in das pädagogische Konzept
der Schule prüfen
Bedarf (Inhalt und Zeiten) klären
Koordinierungsgruppe berufen
Öffentlichkeit informieren
Eltern und Schüler informieren
Sind Räume und Ausstattung geeignet?
Kann die Schülerbeförderung angepasst werden?
Wie wird das Mittagessen organisiert?
Welche Kooperationspartner gibt es in der Nähe?
2. Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter:
informieren
anwerben
auswählen
individuellen Qualifizierungsbedarf ermitteln
über Weiterbildungsangebote informieren
Ansprechpersonen schulintern benennen
Austausch mit Lehrerkollegium und Eltern ermöglichen
Vereinbarung abschließen
2.3 Budgetfragen
Für jede Modellschule wird bei ihrem Schulträger ausschließlich für das Jugendbegleiter-Programm
ein Schulbudget eingerichtet, das dort auch verwaltet wird. In Abstimmung mit dem Schulträger
bewirtschaftet die Schule ihr Budget selbstständig.
Während der Modellphase erhalten Schulen mit
• vier bis zehn Jugendbegleiter-Wochenstunden 2.000 Euro pro Jahr,
• elf bis 39 Jugendbegleiter-Wochenstunden 4.000 Euro pro Jahr,
• ab 40 Jugendbegleiter-Wochenstunden 5.000 Euro pro Jahr.
Darüber hinaus kann das Kultusministerium ergänzende Sonderregelungen treffen
2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen
Merkblatt zu Versicherungs- und Besteuerungsfragen
1. Haftpflichtversicherung
Bei einem Personen-, Sach- und Vermögensschaden, den Jugendbegleiter/innen in Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit gegenüber Dritten verursachen, haftet das Land Baden-Württemberg nach
Amtshaftungsgrundsätzen entsprechend § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Ein Regress gegen ehrenamtlich tätige Hilfspersonen kommt nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit in Betracht.
Wenn der/die Jugendbegleiter/in selbst einen privatvertraglichen Haftpflichtversicherungsschutz
abgeschlossen hat, geht dieser gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB der Amtshaftung vor. Schadensmeldungen
erfolgen über die jeweilige Schule.
Eigene Sachschäden der Jugendbegleiter sind nicht abgedeckt.
2. Unfallversicherung
Betreuungsangebote von Jugendbegleitern im Rahmen des pädagogischen Konzepts des
Jugendbegleiter-Angebots der Schule sind unter versicherungsrechtlichen Aspekten schulische
Veranstaltungen. Aufgabe und zeitlicher Einsatz werden in einer Vereinbarung zwischen der
Schulleitung und dem/der ehrenamtlichen Jugendbegleiter/in schriftlich festgelegt. Damit sind die
Voraussetzungen für eine gesetzliche Unfallversicherung erfüllt. Ehrenamtliche
Jugendbegleiter/innen sind somit in Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a oder nach § 2
Abs. 2 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert.
Unfallmeldungen erfolgen über die jeweilige Schule an die zuständige Unfallkasse. Entsprechende
Formulare sind bei der Schule und bei der Unfallkasse Baden-Württemberg in 70329 Stuttgart,
Augsburger Str. 700 (Tel.: 0711/9321-0) oder in 76131 Karlsruhe, Waldhornplatz 1 (Tel.: 0721/60981) erhältlich bzw. können unter www.uk-bw.de heruntergeladen werden.
3. Subsidiäre Ehrenamtsversicherung
Darüber hinaus hat das Land Baden-Württemberg zum 1. Januar 2006 einen Gruppenvertrag über
Haftpflicht- und Unfallversicherung zugunsten derjenigen abgeschlossen, die sich im Land
bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagieren. Diese Versicherung ist subsidiär, greift also nur, wenn
die vorgenannten versicherungs- und haftungsrechtlichen Regelungen im konkreten Einzelfall aus
welchen Gründen auch immer keine Anwendung finden.
Näheres zur Sammelversicherung des Landes geht aus dem von der Stabsstelle Bürgerengagement
und Freiwilligendienste im Ministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Flyer
"Versicherungsschutz für bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement" hervor, der im
Internet unter www.buergerengagement.de heruntergeladen werden kann. Formulare zur
Schadensmeldung sind unter www.ecclesia.de/Ehrenamt abrufbar.Rahmenkatalog JugendbegleiterProgramm 2. Organisatorische Empfehlungen / Praxis / Regelungen zu Versicherungen und
Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und Einkommen Seite 2 von 4
4. Versicherung der Schülerinnen und Schüler
Wie oben angeführt sind Betreuungsangebote von Jugendbegleitern im Rahmen des pädagogischen
Konzepts des Jugendbegleiter-Angebots der Schule unter versicherungsrechtlichen Aspekten
schulische Veranstaltungen. Bei der Ausführung des Betreuungsangebots an außerschulischen
Lernorten, z.B. in Betrieben, stellen die Schulen vorher sicher, dass eine Haftpflichtversicherung der
Schülerinnen und Schüler besteht. Mit dem Abschluss einer ergänzenden freiwilligen SchülerZusatzversicherung können bestimmte Risiken, die nicht durch den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz nach Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Unfallversicherung abgedeckt werden, versichert werden. Diese freiwillige SchülerZusatzversicherung besteht aus einer Unfallversicherung, einer Sachschadenversicherung und einer
Haftpflichtversicherung. Die Versicherung kann von den Eltern über die Schulen abgeschlossen
werden; der Beitritt ist freiwillig.
5. Einkommensteuer
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als Jugendbegleiter/in sind bis zur
Höhe von 2.100 EURO im Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz steuerfrei (sog.
Übungsleiterpauschale). Den Freibetrag überschreitende Vergütungsanteile sind steuerpflichtig. Die
Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Dabei sind gleichartige Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter/in in einem
Sportverein und als Jugendbegleiter/in an einer Schule oder Jugendbegleiter/in an mehreren
Schulen) zusammenzufassen.
Im Einzelfall geben hierzu die zuständigen Finanzämter oder Steuerberater Auskunft.
6. Sozialversicherung
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit als Jugendbegleiter/in (s. Ziffer 4) gehören
nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und sind daher sozialversicherungsfrei. Bei
Jugendbegleiter/inne/n, deren Aufwandsentschädigung nicht die Übungsleiterpauschale von 2.100
EURO pro Jahr überschreitet, muss daher nicht geprüft werden, ob ein versicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis vorliegt.
Legende:
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
GG Grundgesetz
SGB Sozialgesetzbuch
Stand 01.09.2010Rahmenkatalog Jugendbegleiter-Programm 2. Organisatorische Empfehlungen /
Praxis / Regelungen zu Versicherungen und Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und
Einkommen Seite 3 von 4
Weiterführende Hinweise:
1. Hinweis für Jugendbegleiter/innen, die Arbeitslosengeld beziehen
Wer sich als Jugendbegleiter/in ehrenamtlich an einer Schule engagieren möchte und gleichzeitig
Arbeitslosengeld bezieht, muss der regionalen Agentur für Arbeit, die für ihn zuständig ist, diese
Tätigkeit dann melden, wenn er eine Aufwandsentschädigung erhält. Dazu legt er der Agentur eine
"Nebenverdienstbescheinigung" vor (bei der Agentur erhältlich) und eine Kopie der ausgefüllten und
auch von der Schulleitung unterzeichneten "Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuungsaufgabe
im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms" (vgl. Kapitel 2.5).
Weitere Informationen sind bei den regional zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich.
2. Hinweis für Jugendbegleiter/innen ohne Hauptberuf mit mehreren Minijobs
Das Minijob-Recht sieht grundsätzlich Folgendes vor:
Es können mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber.
Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs
aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Arbeitsentgelte aus allen geringfügigen
Beschäftigungen werden in diesem Fall zusammengerechnet, dabei darf die Entgeltgrenze nicht
überschritten werden, weil andernfalls eine Sozialversicherungspflicht einsetzt.
Wir empfehlen, sich bei Auslegungsfragen zu Minijobs bei der hierfür zuständigen Minijob-Zentrale
zu erkundigen (www.minijobzentrale.de). Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die
versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinie)
vom 25.2.2003 hingewiesen, die zur Klärung von im Einzelfall auftretenden Rechtsfragen
herangezogen werden kann.
Die Geringfügigkeitsrichtlinie kann im Internet unter www.jugendbegleiter.de unter der Rubrik
Hilfestellungen für die Praxis > Rechtliches > Versicherung und Steuer herunter geladen werden.
Stand 01.09.2010Rahmenkatalog Jugendbegleiter-Programm 2. Organisatorische Empfehlungen /
Praxis / Regelungen zu Versicherungen und Einkommen 2.6 Regelungen zu Versicherungen und
Einkommen Seite 4 von 4
Erklärung der/des ehrenamtlich tätigen Jugendbegleiterin/Jugendbegleiters
zur Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung
Mir ist bekannt, dass gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einnahmen
insbesondere aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit als
Jugendbegleiter/Jugendbegleiterin nur bis zur Höhe von 2.100,- Euro pro Jahr steuerfrei sind.
Hiermit bestätige ich, dass die Aufwandsentschädigung innerhalb dieses Freibetrags liegt.
Ich erkläre weiterhin, dass die o.g. Steuerbefreiung nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden
ist oder berücksichtigt wird, d.h. ich den o.g. Freibetrag auch nicht durch einen Einsatz an mehreren
Schulen, in verschiedenen Projekten oder eine zusätzliche nebenberufliche Übungsleiter-Tätigkeit
überschreite.
Ich werde die Schulleitung rechtzeitig informieren, wenn aufgrund der mir übertragenen Aufgabe
meine Einkünfte auch in Addition mit anderen von mir ausgeübten Tätigkeiten im o.g. Sinne die
Freibetragsgrenze von 2.100,- Euro erreichen und sorge selbstständig für die ordnungsgemäße
Versteuerung und die Entrichtung der Sozialabgaben.
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(Ort, Datum) (Unterschrift Jugendbegleiter/in)