Haushaltsnahe Dienstleistungen Merkblatt für

Transcription

Haushaltsnahe Dienstleistungen Merkblatt für
Immobilienverband IVD
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Merkblatt für Vermieter und Mieter
Mit freundlicher Empfehlung – überreicht durch:
Hier ist Immobilienkompetenz zu Hause
2
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Inhalt
Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Öffentliche Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Die einzelnen Tatbestände. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Höchstbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Mieter und Wohnungseigentümer. . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Umfang der begünstigten Aufwendungen . . . . . . . . 8
Die Verantwortung des Verwalters,
des Eigentümers und des Mieters bei der
Ausweisung . .der
. . .begünstigten
. . . . . . . . . . . .Kosten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
§ 35 a Abs. 1 EStG, Minijob . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 35 a Abs. 2 Satz 1, sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Haushalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Minijob. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
§ 35 a Abs. 2 Satz 2 und § 35 a Abs. 3 EStG,
Haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Einzelfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Abzugszeitpunkt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Die vermietete Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Schornsteinfeger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Verwaltergebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Mieter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Wohneigentum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Wohnungswechsel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Öffentliches Straßenland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Übersichtstabelle: Maßnahmen von A - Z. . . . . . . . 11
Verbrauchsmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Verträge mit nahen Angehörigen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Handwerkerleistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Neubau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Material. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Haushalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Hausanschluss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Bereitschaftsdienst, Notruf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Übersicht
Die einzelnen Tatbestände
Die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsleistungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen kann
der Steuerpflichtige in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes und bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
von seiner Steuerschuld abziehen. Voraussetzung ist,
dass die Leistung in seinem Haushalt erbracht wurde
oder zumindest hauswirtschaftlicher Natur ist. Ist der
Abzugsbetrag höher als die Steuerschuld, verfällt die
Steuerermäßigung, sie kann nicht vor- oder zurückgetragen werden.
Der Abzugsbetrag ist in drei Absätzen des § 35 a EStG
wir folgt geregelt:
Vorschrift
Tätigkeit
Abzugsbetrag
§ 35 a Abs. 1
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
nach § 8 a SGB IV (Minijob)
20 Prozent der Aufwendungen
höchstens 510 Euro
§ 35 a Abs. 2
Haushaltsnahes sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis und
Haushaltsnahe Dienstleistungen
20 Prozent der Aufwendungen
höchstens 4.000 Euro
§ 35 a Abs. 3
Handwerkerleistungen
20 Prozent der Aufwendungen
höchstens 1.200 Euro
Mieter und Wohnungseigentümer
Grundsätzlich kann man die Steuerermäßigung nur in
Anspruch nehmen, wenn man selbst Arbeitgeber des
Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber des
Vertrages mit dem Dienstleister beziehungsweise Handwerker ist. Der Mieter kann daher zum Beispiel die Kosten
für eine Putzhilfe absetzen, die er als Arbeitgeber oder
im Rahmen eines Dienstverhältnisses in seiner Wohnung arbeiten lässt, sowie für einen Handwerker, den er
mit der Renovierung der Wohnung beauftragt hat.
Der Inhaber einer Eigentumswohnung kann auch diejenigen Kosten geltend machen, die durch eine Beauftragung seitens des WEG-Verwalters entstanden sind. Er
kann deshalb nicht nur die Kosten für einen Handwerker
geltend machen, den er selbst mit der Renovierung seiner Wohnung beauftragt hat, sondern auch die Kosten
für einen Handwerker, den der WEG-Verwalter mit der
Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beauftragt hat.
Der Mieter kann nicht nur die Kosten für Leistungen
geltend machen, die er selbst in Auftrag gegeben hat,
sondern auch Kosten für Leistungen, die der Vermieter
beziehungsweise dessen Verwalter in Auftrag gegeben
hat. Dies gilt natürlich nur insoweit, wie er die Kosten zu
tragen hat, weil der Vermieter sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf ihn umgelegt hat.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
4
Die Verantwortung des Verwalters,
des Vermieters und des Mieters bei
der Ausweisung begünstigter Kosten
Haushalt
Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG wird nur für
Leistungen gewährt, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hierzu gehört auch das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet. Auch eine
Wohnung, die der Steuerpflichtige seinem nach § 32
EStG zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich überlässt, gehört zu seinem Haushalt, ebenso eine Zweitoder Ferienwohnung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur Tätigkeiten,
die einen Bezug zur Hauswirtschaft haben, wie etwa die
Reinigung und Pflege der Räume und des Gartens. Es
reicht nicht aus, dass die Tätigkeit in den Räumen des
Haushalts ausgeübt wird, sondern sie muss inhaltlich
zur Hauswirtschaft gehören. Personenbezogene Leistungen wie etwa Friseur- und Kosmetikleistungen sind
daher nicht begünstigt.
Erbt ein Steuerpflichtiger eine Wohnung und lässt er in
der Wohnung des Verstorbenen Schönheitsreparaturen
durchführen, wird die Wohnung dem Haushalt des Erben
zugerechnet.
Das vorliegende Merkblatt beruht auf dem Schreiben
des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014.
In einigen Fällen ist die Auffassung der Finanzverwaltung nach Ansicht des IVD jedoch zu eng. So hat das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg beispielsweise entschieden, dass die Kosten für den Winterdienst nicht
nur für Leistung auf dem Privatgrundstück begünstigt
sind, sondern auch soweit sie auf dem öffentlichen
Straßenland erbracht wird. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, wird erst das oberste deutsche
Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, entscheiden.
Wenn Verwalter dem Mieter oder Eigentümer eine Bescheinigung ausstellen und dabei die Auffassung der
Finanzverwaltung zugrunde legen, besteht daher die
Gefahr, dass zu wenig Kosten bescheinigt werden. Um
hierfür nicht haften zu müssen, sollte der Verwalter in der Bescheinigung darauf hinweisen, dass er
die Auffassung des Bundesfinanzministeriums in
seinem Schreiben vom 10. Januar 2014 zugrunde
gelegt hat.
Der Mieter beziehungsweise Eigentümer ist an die Bescheinigung nicht gebunden, sondern entscheidet in
eigener Verantwortung, ob er weitere Kosten bei seinem Finanzamt geltend macht. So entscheidet beispielsweise der Eigentümer einer Eigentumswohnung
in eigener Verantwortung, ob er die Kosten für den
WEG-Verwalter steuerlich geltend macht, obwohl diese in der Bescheinigung des Verwalters nicht als begünstigt aufgenommen sind. Zum Nachweis muss er
dann natürlich neben der Bescheinigung auch noch
die Jahresabrechnung vorlegen, aus der sich die Verwaltungskosten ergeben.
Dementsprechend entscheidet beispielsweise auch
der Mieter in eigener Zuständigkeit, ob er die Kosten
für den Winterdienst auch insoweit geltend macht, wie
dieser auf öffentlichem Straßenland tätig geworden
ist. Die Bescheinigung des Vermieters ist für ihn nicht
bindend.
Im folgenden Text wird jeweils kenntlich gemacht, in
welchen Fällen die Auffassung der Finanzverwaltung
nach Ansicht des IVD zu eng ist und weitere Kosten
abzugsfähig erscheinen. Mieter und Eigentümer
entscheiden jeweils in eigener Verantwortung,
ob sie der Ansicht des IVD folgen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten sie dies in ihrer
Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt aber
kenntlich machen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
5
Minijob
Ein geringfügiges haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 a Abs. 1 EStG setzt voraus,
dass der Arbeitgeber am Haushaltsscheckverfahren
teilnimmt.
Die Bezahlung kann in diesem Fall auch bar erfolgen Der
Nachweis der Zahlung muss dann durch die Bescheinigung der Minijob Zentrale nach § 28 h Abs. 4 SGB IV
vorgenommen werden.
Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften
(WEG´s) können nicht am Haushaltsscheckverfahren
nach § 8 a SGB IV teilnehmen. Stattdessen können
Wohnungseigentümer und Mieter die Kosten für geringfügig Beschäftigte nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG
als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend
machen.
Einzelfälle
Gutachten
Kosten für Gutachten sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht begünstigt, auch wenn sie haushaltsnah sind, da sie nicht zur Hauswirtschaft gehören. Grundsätzlich nicht begünstigt sind daher nach
Ansicht der Finanzverwaltung:
Mess- und Überprüfungsarbeiten
Legionellenprüfung
Kontrolle von Aufzügen und Blitzschutzanlagen
Feuerstättenschau
Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitungen
technische Prüfdienste
Nach Ansicht des IVD sind die Kosten für derartige
Gutachten jedenfalls dann nach § 35 a Abs. 3 EStG
begünstigt, wenn durch das Gutachten festgestellt
werden soll, ob bestimmte Handwerkerleistungen erforderlich sind. Denn in diesem Fall handelt es sich um
Nebenleistungen zu Handwerkerleistungen.
(s.a. Hinweis auf Seite 4)
Schornsteinfeger
Die Arbeiten des Schornsteinfegers sind nach Ansicht
der Finanzverwaltung nur insoweit als Handwerkerleistung begünstigt, wie es sich um Kehrarbeiten sowie
um Reparatur- und Wartungsarbeiten handelt. Bei den
Mess- und Prüfarbeiten sowie der Feuerstättenschau
handelt es sich dagegen nach Ansicht der Finanzverwaltung um nicht begünstigte Gutachterleistungen.
Da die Finanzverwaltung bisher die gesamten Leistungen des Schornsteinfegers als begünstigte Handwerkerleistung anerkannt hat, können jedoch bis zum Jahre
2013 die Kosten für den Schornsteinfeger – wie bisher
– in vollem Umfang als Kosten für Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden.
Ab 2014 müssen die Kosten für den Schornsteinfeger
jedoch in solche für Kehr- und solche für Messarbeiten
aufgeteilt werden. Die erforderlichen Angaben müssen
sich aus der Rechnung ergeben.
Der IVD hält eine solche Aufteilung jedoch nicht für
erforderlich. Die Kosten für Mess- und Prüfleistungen
sind nach Ansicht des IVD als begünstigt anzuerkennen, weil es sich um Nebenleistungen oder Vorarbeiten zu bestimmten Handwerkerleistung handelt.
(s.a. Hinweis auf Seite 4)
Verwaltergebühren
Die Kosten für den WEG-Verwalter sind nach Ansicht der
Finanzverwaltung nicht abzugsfähig, weil sie nicht haushaltsnah sind.
Nach Ansicht des IVD sind die Kosten für den WEG-Verwalter jedoch nach § 35 a Abs. 2 EStG begünstigt, weil
die Tätigkeit inhaltlich den Haushalt des Wohnungseigentümers betrifft. Zwar wird der WEG-Verwalter nicht
innerhalb der Wohnung des Eigentümers tätig. Er übt
jedoch eine Tätigkeit aus, die bei dem Eigentümer eines
selbst genutzten Einfamilienhauses zu seiner Haushaltsführung gehören würde. (s.a. Hinweis auf Seite 4)
Wohnungswechsel
Bei einem Wohnungswechsel sind auch die Kosten für ein
Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistung
begünstigt. Renovierungskosten sind sowohl für die alte
als auch die neue Wohnung begünstigt. Denn auch die
neue Wohnung gehört zum Haushalt. Bei einer Mietwohnung gilt die neue Wohnung von dem Zeitpunkt an zum
Haushalt, zu dem das Mietverhältnis nach dem Mietvertrag beginnt. Beim Kauf einer Wohnung ist der Zeitpunkt
des Übergangs von Nutzen und Lasten maßgeblich.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach Ansicht des IVD ist auch die Provision für den
Makler als haushaltnahe Dienstleistung nach § 35 a
Abs. 2 EStG abzugsfähig. Denn diese Leistung besteht
wesentlich darin, dem Mietinteressenten die Wohnung
zu zeigen und ihm die Einzelheiten zu erläutern. Teilweise wird sogar der Mietvertrag selbst in der Wohnung unterschrieben. Allerdings besteht die Leistung
des Maklers auch darin, dem Mieter die Kenntnis über
die Wohnung und deren Verfügbarkeit zu verschaffen.
Diese Tätigkeit wird zwar nicht räumlich in der Wohnung ausgeübt, sie bezieht sich jedoch inhaltlich unmittelbar auf die Wohnung und die Begründung des
Haushalts und ist deshalb zumindest haushaltsnah.
Die Leistung des Maklers ist gerade darauf gerichtet,
dieses Mietverhältnis zu begründen.
(s.a. Hinweis auf Seite 4)
Entsorgung
Dienstleistungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt (Müllabfuhr, Abwasser). Entsorgungsleistungen sind aber dann begünstigt,
wenn sie die Nebenleistung zu einer ansonsten begünstigten Hauptleistung darstellen. Dabei handelt es sich
um Fälle, in denen der Handwerker den im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Schutt entsorgt.
Begünstigt ist auch das sogenannte Abfallmanagement.
Dabei handelt es sich um Leistungen zur Vorsortierung
oder Verdichtung des Abfalls. Auch das Vorrücken der
Mülltonnen zur Grundstücksgrenze ist nach § 35 a EStG
begünstigt, weil die Leistung auf dem Privatgrundstück
erbracht wird.
Öffentliches Straßenland
Dienstleistungen, die auf öffentlichem Straßenland
erbracht werden, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigt, auch wenn sie inhaltlich haushaltsnah sind. Daher sollen Kosten für den Winterdienst,
bei dem sowohl das Privatgelände als auch öffentliches
Straßenland gereinigt wird, aufgeteilt werden.
Nach Ansicht des IVD sind die Kosten jedoch in vollem
Umfang begünstigt. Die Frage, ob eine solche Aufteilung erforderlich ist, liegt dem Bundesfinanzhof (BFH)
unter dem Aktenzeichen VI R 55/12 zur Entscheidung
vor. (s.a. Hinweis auf Seite 4)
6
Verbrauchsmaterial
Nach § 35 a EStG sind nur die Kosten für die Dienstleistung begünstigt, nicht jedoch Materiallieferungen.
Verbrauchsmaterial wie Putzmittel und Streugut, Düngemittel etc. müssen jedoch nicht herausgerechnet
werden.
Verträge mit nahen Angehörigen
Verträge zwischen Familienangehörigen oder Lebenspartnern, die im selben Haushalt zusammenleben,
werden von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Voraussetzung für die Anerkennung derartiger Verträge ist,
dass die Personen nicht zusammen in einem Haushalt
leben und dass die Verträge zivilrechtlich wirksam sind.
Handwerkerleistungen
Neubau
Nach § 35 a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt. Unerheblich ist, ob es sich ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsmaßnahmen handelt. Abweichend von der bisherigen Auffassung
der Finanzverwaltung sind Handwerkerleistungen daher
auch dann begünstigt, wenn etwas Neues geschaffen
und der Wohnraum vergrößert wird. Wird beispielsweise ein Wintergarten angebaut, der Dachboden ausgebaut oder ein Kamin eingebaut, so sind die Kosten nach
§ 35 a Abs. 3 EStG begünstigt. Das Gleiche gilt, wenn ein
Garten neu angelegt wird. Erforderlich ist jedoch, dass
die Leistungen im Rahmen eines bereits vorhandenen
Haushalts erbracht werden. Nicht begünstigt ist deswegen die Errichtung eines Neubaus. Die Maßnahmen sind
nur begünstigt, wenn sie nach Fertigstellung des Gebäudes durchgeführt werden.
Material
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten und nicht das gelieferte Material.
Haushalt
Die Arbeiten müssen im Haushalt erbracht werden. Soweit der Handwerker die Arbeiten in seiner Werkstatt erbringt, sind diese nicht begünstigt.
Hausanschluss
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Arbeiten, die an
einer einheitlichen Anlage durchgeführt werden, die sich
sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Straßenland befindet, nur begünstigt, soweit sich
die Anlage sich auf dem Privatgrundstück befindet. Dabei
handelt es sich zum Beispiel um Arbeiten für einen Hausanschluss. Diese Frage ist jedoch streitig und liegt dem BFH
unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 zur Entscheidung vor.
7
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bereitschaftsdienst, Notruf
Die bloße Bereitschaft zur Erbringung einer haushaltsnahen Dienstleistung im Notfall gehört nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu den begünstigten Leistungen, wenn es sich um eine eigenständige
Leistung handelt. Stellt der Bereitschaftsdient jedoch
eine Nebenleistung zu einer ansonsten begünstigten
haushaltsnahen Dienstleistung dar, ist er von der Begünstigung mit umfasst. Begünstigt ist deshalb der
Notfalldienst, wenn es sich um eine unselbstständige
Nebenleistung im Rahmen eines Wartungsvertrages
für eine Anlage handelt.
Dagegen ist die pauschale Grundgebühr für den Anschluss an eine Notrufzentrale, die außerhalb des
Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebracht
ist, nicht begünstigt (Notfalldienst einer Aufzugsfirma).
Die Kosten sind jedoch begünstig, wenn sich die Notrufzentrale auf dem Grundstück befindet.
Öffentliche Förderung
Für bestimmte Maßnahmen können Eigentümer zinsgünstige Kredite oder Zuschüsse erhalten. Hierzu gehören zum Beispiel die Programme „Energieeffizient
Sanieren“ und „Altersgerecht Umbauen“ der KfW.
Nach § 35 a Abs. 5 Satz 2 EStG sind Handwerkerleistungen nicht begünstig, wenn es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen
worden sind. Insofern ist jede Einzelmaßnahme als Einheit zu betrachten. Wenn für eine Maßnahme eine öffentliche Förderung gewährt worden ist, scheidet damit
die Steuerermäßigung für die gesamten Kosten dieser
Maßnahme aus. Dies gilt auch, wenn sich deren Kosten
für die Förderung nicht ausgewirkt haben, etwa weil der
Förderhöchstbetrag überschritten ist. Werden jedoch
mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, von denen nur
einzelne öffentlich gefördert wurden, kann die Steuerermäßigung für diejenigen Maßnahmen in Anspruch
genommen werden, die nicht gefördert worden sind.
Wenn also beispielsweise der Eigentümer im Zuge der
energetischen Sanierung seines Hauses für den Einbau einer energieeffizienteren Heizungsanlage eine
öffentliche Förderung erhält, für die Anbringung einer
Wärmedämmung dagegen nicht, kann er für die Anbringung der Wärmedämmung die Steuerermäßigung nach
§ 35 a EStG beanspruchen.
Höchstbetrag
Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG ist nicht personen-, sondern haushaltsbezogen. Die jeweiligen
Höchstbeträge gelten deshalb pro Haushalt. Gehören
mehrere Personen zu dem Haushalt, können sie die
Steuerermäßigung nur insgesamt bis zu dem für den
Haushalt geltenden Höchstbetrag geltend machen.
Jeder kann seine Aufwendungen nur bis zur Höhe des
anteilig auf ihn entfallenden Teils des Höchstbetrages
geltend machen. Grundsätzlich steht der Höchstbetrag den Personen, die in einem Haushalt leben, anteilig „nach Köpfen“ zu. Eine andere Aufteilung ist jedoch
zulässig, wenn die Personen dies einvernehmlich wählen
und dem Finanzamt anzeigen.
Auch wenn zu dem Haushalt eines Steuerpflichtigen
mehrere Wohnungen gehören, kann er die Steuerermäßigung nur einmal bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag in
Anspruch nehmen.
8
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Umfang der begünstigten
Aufwendungen
Die begünstigten Aufwendungen errechnen sich wie
folgt:
§ 35 a Abs. 1 EStG, Minijob
Das Arbeitsentgelt und die von dem Steuerpflichtigen
getragenen pauschalen Beträge, die sich aus der von
der Minijobzentrale nach § 28 h Abs. 4 SGB IV erteilten
Bescheinigung ergeben.
§ 35 a Abs. 2 Satz 1, sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse
Der Bruttoarbeitslohn einschließlich der vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge.
§ 35 a Abs. 2 Satz 2 und § 35 a Abs. 3 EStG,
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel (Rechnungsbetrag abzüglich der Kosten für Material). In der Praxis kann man den Rechnungsbetrag
nehmen und von diesem die Materialkosten abziehen.
Abzugszeitpunkt
Grundsätzlich gilt, dass der Steuerabzug für das Jahr
geltend gemacht werden muss, in dem die Zahlung geleistet wurde (§ 11 Abs. 2 EStG). Dieser Zeitpunkt lässt
sich bei den Leistungen, die der Steuerpflichtige selbst
in Auftrag gegeben hat, leicht feststellen.
Schwieriger ist dieser Zeitpunkt jedoch festzustellen,
wenn es um Arbeiten geht, die der Vermieter in Auftrag
gegeben und bezahlt hat und die erst im Folgejahr im
Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter
umgelegt werden. Das gleiche Problem ergibt sich beim
Wohnungseigentum, da auch hier die Kosten zunächst
durch den WEG-Verwalter bezahlt und erst im Rahmen
der Jahresabrechnung auf den einzelnen Eigentümer
umgelegt werden.
Die Finanzverwaltung räumt deswegen Mietern und
Wohnungseigentümer ein Wahlrecht ein.
Zunächst soll zwischen laufenden und einmaligen
Aufwendungen unterschieden werden.
Laufende Aufwendungen sollen von Mietern und
Wohnungseigentümer anhand der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen geltend gemacht werden.
Einmalige Aufwendungen (zum Beispiel für Handwerkerleistungen) sollen dagegen erst im Jahr der
Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Dies soll auch gelten, wenn diese
Kosten aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt
worden sind. (Dieser zweite Punkt dürfte nur beim
Wohnungseigentum relevant werden, weil auf Mieter die Kosten für Instandhaltungen und Modernisierungen nicht umgelegt werden können.)
Die Finanzverwaltung lässt es jedoch zu, dass Mieter und Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in
dem ihnen die Betriebskostenabrechnung zugeht
beziehungsweise in dem die Jahresabrechnung genehmigt wird.
Für Mieter ist es in jedem Fall empfehlenswert, von der
zweiten Möglichkeit Gebrauch zu machen, und die Kosten erst für das Jahr geltend zu machen, in dem ihnen
die Betriebskostenabrechnung zugeht. Denn in aller
Regel muss der Mieter seine Steuererklärung abgeben,
bevor er die Betriebskostenabrechnung des Vermieters
erhalten hat. Erst durch die Betriebskostenabrechnung
erlangt der Mieter aber Kenntnis über die genaue Höhe
der abzugsfähigen Kosten. Vorher verfügt er auch über
keinen Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Einen großen Nachteil erleidet der Mieter dadurch nicht, weil die
Kosten von Jahr zu Jahr nicht sehr schwanken.
Anders ist die Lage jedoch bei dem Eigentümer einer Eigentumswohnung. Dieser sollte die betreffenden Kosten
bereits mit der Steuererklärung für das Jahr geltend machen, in dem der WEG-Verwalter diese bezahlt hat. Dies
ist ihm auch praktisch möglich, weil die Jahresabrechnung von dem Verwalter bereits in der ersten Jahreshälfte erstellt werden muss und der Eigentümer sie deshalb
in aller Regel bereits vor Abgabe seiner Steuererklärung
in den Händen hat.
Dies gilt nach Ansicht des IVD auch für einmalige
Handwerkerleistungen. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung können auch diese nach Ansicht des
IVD bereits in dem Jahr geltend gemacht werden, in
dem der WEG-Verwalter die Kosten bezahlt hat. Denn
nach dem in der Einkommensteuer für Wohnungseigentümergemeinschaften geltenden Transparenzprinzip wird eine Bezahlung durch den WEG-Verwalter
dem Eigentümer wie eine eigene Zahlung zugerechnet. (s.a. Hinweis auf Seite 4)
9
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die vermietete Eigentumswohnung
Der Wohnungseigentümer, der seine Wohnung nicht
selbst bewohnt, sondern vermietet, kann keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen, da er in der Wohnung keinen Haushalt
hat. Stattdessen kann er sämtliche Beträge, die der
WEG-Verwalter für die Betriebskosten sowie für die Instandhaltung der Immobilie ausgegeben hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung der
Wohnung abziehen. Auch die Kosten, die nach Ansicht
der Finanzverwaltung nicht nach § 35 a EStG begünstigt
sind, wie die Kosten für den Verwalter, für Gutachten und
den Winterdienst auf öffentlichem Straßenland, sind
als Werbungskosten abzugsfähig. Als Werbungskosten
macht er nicht die von ihm gezahlten Wohngelder geltend, sondern die von der WEG gezahlten Beträge.
Dem Mieter gegenüber stellt der Eigentümer in der Betriebskostenabrechnung die Kosten in Rechnung, die
nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind.
Die Kosten für die Instandhaltung der Immobilie sind
nicht umlagefähig, ebenso wenig die Kosten für die Verwaltung durch den WEG-Verwalter. Diese Kosten kann
der Mieter deshalb auch nicht nach § 35 a EStG geltend
machen. Der Betrag, den ein Mieter nach § 35 a EStG
geltend machen kann, ist deshalb wesentlich geringer
als derjenige, den ein selbstnutzender Eigentümer geltend machen kann.
Nachweis
Der Nachweis für die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen muss nicht mit der Steuererklärung erbracht
werden. Der Steuerpflichtige muss den Nachweis jedoch
auf Verlangen des Finanzamtes erbringen können. Die
Unterlagen sind daher mindestens bis zur Bestandskraft
des Steuerbescheides aufzuheben.
Wenn der Steuerpflichtige die haushaltsnahe Dienstleistung selbst in Auftrag gegeben hat, dienen als Nachweis die Rechnung und der Überweisungsträger.
Bei Minijobs dient als Nachweis die Bescheinigung nach
§ 28 h Abs. 4 ESGB IV.
Mieter
Der Mieter kann als Nachweis entweder die Betriebskostenabrechnung verwenden oder eine gesonderte
Bescheinigung des Vermieters. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm diesen Nachweis
ermöglicht. Das Wahlrecht, ob dies durch eine entsprechende Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung erfolgt, steht dem Vermieter zu.
Wohnungseigentum
Der Eigentümer einer Eigentumswohnung kann als
Nachweis entweder die Jahresabrechnung oder eine
gesonderte Bescheinigung des Verwalters verwenden.
Bescheinigung
Für die Bescheinigung des Vermieters beziehungsweise
des WEG-Verwalters enthält das BMF-Schreiben vom
10.1.2014 in Anlage 2 ein Muster. Danach ist zwischen
drei Gruppen von Kosten zu unterscheiden:
1.
Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung
(§ 35 a Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 EStG)
2. Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
(§ 35 a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG)
3. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen (§ 35 a Abs. 3 EStG)
Ein gesonderter Ausweis der Minijobs ist nicht erforderlich, da sowohl Vermieter als auch Wohnungseigentümergemeinschaften nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können und deshalb § 35 a Abs. 1 EStG
nicht anwendbar ist. Geringfüge Beschäftigungen ohne
Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren sind jedoch
wie haushaltsnahe Dienstleistungen zu behandeln und
daher nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt (Rz 7).
Nach Ansicht des IVD ist es auch nicht erforderlich,
bei der Bescheinigung zwischen Fällen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und der Dienstleistung durch eine Fremdfirma zu unterscheiden.
Denn beide Fälle werden von Absatz 2 der Vorschrift
erfasst, so dass derselbe Prozentsatz und ein gemeinsamer Höchstbetrag von 4.000 Euro gelten. Von
Vermietern und WEG-Verwaltern können daher Minijobs, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in einer Gruppe
zusammengefasst werden.
(s.a. Hinweis auf Seite 4)
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Betriebskostenabrechnung/Jahresabrechnung als
Nachweis
Soll die Betriebskostenabrechnung beziehungsweise die
Jahresabrechnung als Nachweis für die begünstigten
Kosten dienen, muss diese die einzelnen Kostenarten –
entsprechend der Regelung für die Bescheinigung – so
genau aufgliedern, dass diese den einzelnen Tatbeständen des § 35 a EStG zugeordnet werden können. Nach
Auffassung der Finanzverwaltung muss die Abrechnung
daher für die einzelnen Kosten ausweisen, ob es sich
um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
(§ 35 a Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 EStG), eine haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35 a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2
EStG)oder um eine Handwerkerleistung (§ 35 a Abs. 3
EStG) handelt.
10
11
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Maßnahmen von A - Z
Maßnahme
Nicht
begünstigt
Abfallmanagement
Haushaltsnahe
Dienstleistung
Handwerkerleistung
x
Abflussrohrreinigung
Nur bis zur Grundstücksgrenze
x
Ablesedienste
Verbrauchszähler
Anmerkung
Nur bis zur Grundstücksgrenze
x
Abwasserentsorgung
Wartung der Anlage
x
Anliegerbeiträge
x
Architektenleistungen
x
Asbestsanierung
X
Nach Ansicht des IVD sind die
Lohnkosten für die Im Haus
angefallenen Arbeiten begünstigt.
Aufzugsnotruf
x
Nach IVD begünstigt
Außenanlagen
x
Bereitschaft zur Erbringung
einer begünstigten Leistung
x
Nur als Nebenleistung begünstigt
Breitbandkabel
Installation, Wartung,
Reparatur
x
Dachrinnenreinigung
x
Dichtigkeitsprüfung von
Abwasseranlagen
x
Energiepass
x
Nach Ansicht des IVD begünstigt
Entsorgung
x
Fahrstuhl
Wartung, Reparatur
Auch Einbau
x
Feuerlöscher
Wartung
x
Feuerstättenschau
x
Hausanschlüsse
Nur als Nebenleistung begünstigt
Nach Ansicht des IVD auch nach
2013 begünstigt
Fußbodenheizung
Wartung, Spülung
Gärtner
Nicht die Gebühren
x
x
BMF: nur innerhalb des Grundstücks
x
BMF: nur innerhalb des Grundstücks
12
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Maßnahme
Nicht
begünstigt
Hausmeister
Haushaltsnahe
Dienstleistung
Anmerkung
x
Heizung
Wartung und Reparatur
x
Kontrollaufwendungen
des TÜV
Legionellenprüfung
Handwerkerleistung
x
x
Maklerprovision
Nach IVD begünstigt
x
Nach IVD begünstigt
Notfalldienst
x
BMF: wenn Nebenleistung
Reinigung des
Treppenhauses
x
Miete von
Verbrauchszählern
x
Müllabfuhr
x
Sperrmüllabfuhr
x
Straßenreinigung
x
Umzugsdienstleistung
x
Verwaltergebühr
x
Wachdienst
x
BMF: nur auf dem Privatgelände
IVD: in vollem Umfang
Nach IVD begünstigt
Wärmedämmmaßnahmen
x
Wartung von Anlagen
x
Winterdienst
x
BMF: nur auf dem Privatgrundstück
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Impressum
Herausgeber:
IVD Service GmbH im Auftrag des
Immobilienverband Deutschland IVD,
Bundesverband der Immobilienberater, Makler,
Verwalter und Sachverständigen e.V.
Littenstraße 10
10179 Berlin
www.ivd.net
Stand:
März 2014
Titelfoto:
© ostill - www.shutterstock.com
Hinweis:
Trotz sorgfältiger Auswahl kann für die Richtigkeit des
Inhaltes keine Haftung übernommen werden.
Copyright:
IVD Service GmbH. Alle Urheber-, Nutzungs-, und Verlagsrechte sind vorbehalten. Der Rechtsschutz gilt auch
gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen.
Sie bedürfen zur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers. Eine Ausnahme bildet die
Verwendung von Inhalten durch Pressevertreter und
Medien.
13
Immobilienverband Deutschland IVD
Bundesverband der Immobilienberater, Makler,
Verwalter und Sachverständigen e.V.
Littenstraße 10, 10179 Berlin
Tel. (030) 2 75 72 60, Fax (030) 27 57 26 49
[email protected], www.ivd.net