Nutzungsvertrag - Drachenfliegen lernen

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Nutzungsvertrag - Drachenfliegen lernen
Nutzungsvertrag
Nutzungsvertrag zwischen
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§ 1 Vertragsparteien, Vertragsgegenstand
Der Drachenfliegerclub Berlin e.V. (im Folgenden Eigentümer) stellt als Eigentümer im
Rahmen der Regeln dieses Vertrages der Flugschule Drachenfliegenlernen (im Folgenden
Nutzerin) das noch näher zu bezeichnende Grundstück, in der noch zu nennenden
Gemarkung, im entsprechenden Grundbuch die Blattnummer…, zur vertragsgemäßen
Nutzung zur Verfügung.
§ 2 Vertragsauslegung
Die Regeln dieses Vertrages sind so auszulegen, dass die Interessen beider Seiten bestmöglich
gewahrt bleiben. Soweit im Folgenden auf die Satzung des Eigentümers eingegangen wird, ist
klar, dass dies für den Eigentümer bindende Vorschriften sind, soweit die Anerkennung
Schleppzentrum Ost zitiert wird, ist klar, dass dies die Mindestanforderungen sind, die laut
Anerkennung Schleppzentrum Ost vom Eigentümer gegenüber der Nutzerin erfüllt sein
müssen.
§ 3 Inhalt des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht besteht am Gelände mit seinen Zu- und Abfahrten, den Ein- und
Ausgängen, den Start-, Rollbahnen und Wegen, den Grün- und Rasenflächen, den
Vereinsgebäuden, die eine gemeinschaftliche Nutzung vorsehen und den der Nutzerin vom
Eigentümer überlassenen Gebäuden und Räumlichkeiten sowie sonstigen der Nutzerin vom
Eigentümer überlassenen Gegenständen. Die Notwendigkeit dieser Nutzung ergibt sich schon
daraus, dass die Nutzerin die "Drachenflugschule Altes Lager" ist, demzufolge die Tätigkeiten
der Nutzerin also am Flugplatz "Altes Lager" stattfinden und die Nutzerin den Flugplatz auch
hierfür nutzen können darf und muss. Da die Flugschule auf dem Gelände selbst liegt und im
Rahmen ihrer Aktivitäten (unterschiedliche Startplätze aufbauen, Drachen auf- und abbauen,
abstellen, Windsäcke, Landelappen, Startwagen, Drachen testen, Aktionen, Feiern etc.) das
Gelände in seiner Fülle nutzt, beziehungsweise im Rahmen ihrer Aktivitäten erst mitten auf
dem Gelände aufzufinden ist, muss einerseits die Flugschule diese Flächen für ihr Gewerbe
nutzen können, andererseits ist es unumgänglich, dass die Flugschüler, Passagiere, deren
Freunde, sowie Gäste, Zuschauer und Interessierte diese Flächen nutzen können, um zur
Flugschule selbst zu gelangen, beziehungsweise sich dort aufzuhalten. In diesem
Zusammenhang ist zu betonen, dass die Flugschule ein Unternehmen im Freizeitbereich ist,
sich um diese Kunden bemüht und von diesen Kunden lebt und leben muss - andernfalls kann
die Flugschule nicht existieren. Es ist daher essentiell, dass die Kunden (ohne Probleme) die
Flugschule erreichen können und sowohl Kunden als auch Flugschule diese Flächen nutzen
können.
§ 4 Umfang des Nutzungsrechts
Die Nutzungen des Geländes durch Eigentümer und Nutzerin sind unter Beachtung der
Maßgaben dieses Vertrages in gegenseitiger Rücksichtnahme auszuüben.
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§ 5 Förderungspflicht des Eigentümers
Der Eigentümer fördert aktiv die Aus- und Weiterbildung von Hängegleiterpiloten (Einleitung
Anerkennung Schleppzentrum Ost, Erklärung des Vereins). Da die Anerkennung zum Schleppzentrum
das Bestehen einer gewerblichen Flugschule vor Ort voraussetzt (im Text ist von
Geländehalter und Flugschule die Rede und von den Ausbildungsbedingungen, die die
Flugschule vorfinden muss, damit das Gelände als Schleppzentrum anerkannt werden kann),
ergibt sich schon hieraus, dass es einen Geländehalter gibt und einen hiervon getrennten
Ausbilder (Flugschule), der eine Förderung vom Eigentümer erfährt. Die Nutzerin übernimmt
diese Aus- und Weiterbildung von Hängegleiterpiloten am Platz des Eigentümers. Daraus
ergibt sich, dass der Eigentümer verpflichtet ist, die Nutzerin in ihren Tätigkeiten und
Aufgaben nach seinen Möglichkeiten (aktiv) zu unterstützen. Alle gewerblichen Tätigkeiten
der Nutzerin dienen letztendlich dem Ziel, möglichst viele Kunden als Hängegleiterpiloten zu
gewinnen und auszubilden. Insofern sind alle gewerblichen Tätigkeiten der Nutzerin dieser
Förderungspflicht unterworfen. Abgesehen davon ist es Aufgabe des Eigentümers jugendliche
Luftsportinteressierte für den Hängegleitersport zu gewinnen und ihre Ausbildung zu
übernehmen (Satzung DCB, § 2 II). Auch diese Aufgabe des Eigentümers übernimmt die
Nutzerin am Platz. So ergibt sich auch hieraus ein Förderauftrag des Eigentümers an die
Nutzerin, die diese Aufgaben für den Eigentümer wahrnimmt. Der Eigentümer ist selbstlos
tätig, er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke unter Ausschluss der
eigenwirtschaftlichen Zwecke und der eigenen gewerblichen Betätigung (Satzung DCB, § 2 III,
IV, V). Da der Eigentümer selbst ausschließlich gemeinnützig und selbstlos tätig ist, selbst kein
Interesse hat (und haben darf, Satzung DCB, § 2 III, IV, V), (gewerblichen) Gewinn zu erzielen, es
ihm allein um die selbstlose Förderung des Luftsports geht, steht einer Förderungspflicht des
Eigentümers gegenüber der Nutzerin nicht im Wege, dass die Nutzerin diese Aufgaben
gewerblich wahrnimmt.
Zusammenfassend lässt sich somit Folgendes festhalten: Der Eigentümer hat im Rahmen der
Anerkennung zum Schleppzentrum Ost einen Förderauftrag für die gewerblich tätige Nutzerin
wahrgenommen. Die Nutzerin übernimmt am Platz des Eigentümers diejenigen Aufgaben, zu
denen sich der Eigentümer selbst verpflichtet hat, die er selbst jedoch nicht wahrnehmen
kann, da er nicht gewerblich tätig werden und keinen Gewinn erzielen darf (und anders, als
durch gewerbliche Betätigung können diese Aufgaben nicht wahrgenommen werden). Daraus
begründet sich die Pflicht des Eigentümers, die gewerblichen Tätigkeiten der Nutzerin an
seinem Platz aktiv zu fördern und zu unterstützen, so, wie der Eigentümer selbst im Rahmen
der Anerkennung zum Schleppzentrum Ost erklärt hat. Daraus ergibt sich in negativer
Hinsicht, dass der Eigentümer jede Tätigkeit oder Maßnahme zu unterlassen hat, die den
Betrieb und/oder Geschäftsbetrieb der Nutzerin stören, beeinträchtigen, behindern oder sonst
wie nachteilig beeinflussen könnte, der Eigentümer hat hierbei zu bedenken, dass er bei einer
derartigen Maßnahme seiner eigenen Satzung, die ihm vorschreibt, das Fliegen und die
Flugausbildung zu fördern, zuwiderhandeln würde, ebenso seiner Erklärung im Rahmen der
Anerkennung zum Schleppzentrum Ost.
§ 6 Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer verpflichtet sich, der Nutzerin die Nutzung des oben genannten Grundstücks
zu überlassen. Er hat der Nutzungsberechtigten das Grundstück in einem flugtüchtigen,
ordentlichen und für den Schulungsbetrieb der Nutzerin tauglichen Zustand zu überlassen.
(Verpflichtender Beurteilungsmaßstab ist die Sicht der Nutzerin.) Dies gilt nicht nur generell,
sondern insbesondere nach jeder Tätigkeit des Eigentümers auf dem Gelände. Der Eigentümer
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verpflichtet sich, das Gelände entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu betreiben und es
der Flugschule in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustande zur Verfügung zu
stellen. Für diesbezügliche Mängel ist allein der Eigentümer verantwortlich. Der Eigentümer
trägt Verantwortung für die Pflege und Instandhaltung des Geländes im Ganzen. Mängel hat
der Eigentümer zu beheben.
§ 7 Fluggelände
Das Fluggelände/der Landeplatz muss großräumig und hindernisfrei sein (Anerkennung
Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 1). Es muss für die Hängegleiterpiloten-Ausbildung im ULSchlepp geeignet sein (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 1). Es ist die Pflicht des
Eigentümers, hierfür Sorge zu tragen (die Nutzerin ist hierzu auch gar nicht berechtigt, ergibt
sich aus dem Begriff Eigentum), dass diese Bedingungen in dem Zustand, in dem die
Anerkennung erfolgte, gewahrt bleiben. Die verpflichtende Beurteilung - nach der sich der
Eigentümer in diesen Punkten zu richten hat-, ob diese Bedingungen vorliegen, liegt bei der
Nutzerin. Mängel hat der Eigentümer zu beheben. Die Öffnungszeiten des Fluggeländes
dürfen nicht beschränkt sein (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 9). Dies ist schon
deshalb notwendig, da die Flugschule ein kunden- und gastfreundliches Freizeitunternehmen
ist und am Flugplatz gern jeden freundlich empfangen und willkommen heißen möchte, der
sich fürs Fliegen interessiert; dies ist für ein Unternehmen notwendig. Das Fluggelände hat
sich entsprechend den schützenswerten gewerblichen Interessen der Nutzerin gastfreundlich
und offen zu präsentieren, die für den Eigentümer verpflichtende Beurteilung liegt bei der
Nutzerin, die von den Kunden leben muss. Der Eigentümer hat für die Sicherheit am Platz
Sorge zu tragen, darunter fallen vor allem: Funk, Versorgung bei Unfällen, Erreichbarkeit und
Ausschilderung des Platzes, Benachrichtigung, Transportmöglichkeit/Alarmplan (Anerkennung
Schleppzentrum Ost, Flugbetrieb Punkt 6), er kann diese Befugnis an die Nutzerin delegieren. Der
Eigentümer ist gegenüber den Kunden der Nutzerin in Sicherheitsbelangen weisungsbefugt,
ansonsten sind die Kunden dem Rechtskreis der Nutzerin zugeordnet. Der Eigentümer
verpflichtet sich, in diesen Rechtskreis nicht einzugreifen und keine Handlungen gegenüber
den Kunden der Nutzerin vorzunehmen, die dem Geschäft, dem Betrieb oder dem Ansehen
der Nutzerin schaden könnten, dies ergibt sich aus der Förderungspflicht. Mängel hat der
Eigentümer zu beheben.
§ 8 Start- und Rollbahnen
Der Eigentümer stellt der Nutzerin die Start- und Rollbahnen entsprechend den gewerblichen
Bedürfnissen der Nutzerin zur Verfügung. Die Bodenbeschaffenheit der Bahnen muss sichere
Rollstarts mit angebauten Fahrwerken oder Startwagen zulassen (Anerkennung Schleppzentrum Ost,
Fluggelände Punkt 4). Die Verantwortung hierfür und für die Start- und Rollbahnen liegt beim
Eigentümer. Die Beurteilung - nach der sich der Eigentümer zu richten hat-, ob sichere
Bedingungen vorliegen und die Schulungstauglichkeit entsprechend den gewerblichen
Bedürfnissen gegeben ist, liegt bei der Nutzerin, die die Verantwortung für die Ausbildung
und die Sicherheit der bei ihr angebotenen Ausbildung trägt und nach außen hin vertreten
muss und anhand dieses Punktes ihren Marktwert bemessen lassen muss; Mängel hat die
Nutzerin dem Eigentümer mitzuteilen, der Eigentümer hat diese zu beheben. Der Eigentümer
hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzigartigen Ausbildungsbedingungen, die die
bestehenden Betonpisten des Fluggeländes „Altes Lager“ bieten und das „Alte Lager“ von
anderen Flugplätzen abheben, in sicherem, schulungstauglichen Zustand erhalten bleiben, die
Beurteilung obliegt der Nutzerin. Die Bahnen sind nach der jeweiligen Nutzung des
Eigentümers in einem ordnungsgemäßen, sauberen, flugtüchtigen Zustand an die Nutzerin zu
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übergeben, sodass der Betriebsablauf der Nutzerin reibungslos vonstatten gehen kann. Mängel
hat der Eigentümer zu beheben.
§ 9 Landeplatz
Der Landeplatz muss einfach und problemlos von einem Fluganfänger anzufliegen sein
(Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 2). Der Eigentümer hat dies sicher zu stellen.
Die für den Eigentümer verpflichtende Beurteilung liegt bei der Nutzerin. Landungen
außerhalb der Landeflächen müssen gefahrlos möglich sein (Anerkennung Schleppzentrum Ost,
Fluggelände Punkt 5). Der Eigentümer hat dies sicher zu stellen. Die für den Eigentümer
verpflichtende Beurteilung liegt bei der Nutzerin. Mängel in diesen Punkten hat der
Eigentümer zu beheben.
§ 10 Flugbetrieb
Flugbetrieb muss für die Nutzerin an allen fliegbaren Tagen möglich sein, sowohl in der
Woche, als auch am Wochenende (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 9; Anerkennung
Schleppzentrum Ost, Flugbetrieb Punkt 1 und Punkt 2). Alles andere würde der Satzung des
Eigentümers, der Anerkennung Schleppzentrum Ost und der Förderungspflicht
widersprechen.
§ 11 Flächen und Räumlichkeiten
Die Nutzerin ist berechtigt, entsprechend ihres Bedarfes vom Eigentümer die Überlassung
von Sheltern, Grün- und Rasenflächen, WC-Anlagen, sonstigen Räumlichkeiten oder
Gegenständen zu beantragen. Ob Bedarf besteht, liegt allein im gewerblichen Ermessen der
Nutzerin. Bei begründetem Bedarf ist der Eigentümer nicht berechtigt, die Bereitstellung zu
verweigern, wenn für die Nutzerin geeignete Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies ergibt
sich aus der Förderungspflicht des Eigentümers für die gewerblichen Aktivitäten der
Nutzerin. Entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und bei begründetem Bedarf der
Nutzerin hat der Eigentümer der Nutzerin die Nutzung von Sheltern als Abstellmöglichkeit,
Verkaufsraum, Büro, Werkstatt u.ä. zu überlassen. Die Shelter sind der Nutzerin in
ordnungsgemäßem Zustande zu übergeben. Entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und
bei begründetem Bedarf der Nutzerin hat der Eigentümer der Nutzerin die Nutzung von
gegebenenfalls erforderlichen Dusch-, WC-, Bade-, Übernachtungs-, Aufenthalts-, Abstell-,
Parkmöglichkeiten oder gegebenenfalls anderen Gegebenheiten, die im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Betriebsablaufes von Kunden der Nutzerin oder der Nutzerin selbst benutzt
werden können und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes für Kunden eines
Unternehmens erforderlich und angemessen sind, zur Verfügung zu stellen. Bei begründetem
Bedarf ist der Eigentümer nicht berechtigt, die Bereitstellung zu verweigern, wenn für die
Nutzerin geeignete Kapazitäten zur Verfügung stehen. Diese Gegenstände und
Räumlichkeiten sind in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Der Eigentümer ist
verpflichtet, auf die gewerblichen Interessen der Nutzerin Rücksicht zu nehmen und diese zu
fördern. Die Nutzerin hat die ihr überlassenen Shelter, Räumlichkeiten in gepflegtem Zustand
zu erhalten und sie in einem ebensolchen Zustande nach Ablauf der Nutzungszeit an den
Eigentümer zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für überlassene Grün- und Rasenflächen,
sanitäre Anlagen und alle sonstigen Gegenstände, die in den Gebrauch der Nutzerin gelangen.
Die Nutzerin hat die Berechtigung, die ihr überlassenen Gebäude, Flächen und Gegenstände
entsprechend ihren Bedürfnissen umzugestalten, einzurichten und auszustatten. Die
Gestaltung, Ausgestaltung und Präsentation des eigenen Gewerbes gehört zum Kernbereich
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und zu den Kernrechten eines jeden Unternehmens. Zu diesen Zwecken in die überlassenen
Flächen, Gegenstände und Räumlichkeiten von der Nutzerin eingefügte Gegenstände gelten
als der Nutzerin zugeordnet. Der Eigentümer ist nicht berechtigt, in diesen Bereich der
Nutzerin einzugreifen. Die Nutzerin ist befugt, entsprechende Werbetafeln aufzustellen, die
Werbeaktionen und –Maßnahmen durchzuführen, die für einen ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb notwendig sind. Zu diesen Zwecken in die überlassenen Flächen,
Gegenstände und Räumlichkeiten von der Nutzerin eingefügte Gegenstände gelten als der
Nutzerin zugeordnet.
§ 12 Rückgabe
Die Nutzerin hat die ihr überlassenen Gegenstände, Räumlichkeiten und Flächen nach Ablauf
der Nutzungszeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Beurteilungsmaßstab
ist die Sicht eines objektiven Dritten. Der Eigentümer hat bei der Rückgabe der Nutzerin die
durch die Nutzerin herbeigeführten Wertsteigerungen zu ersetzen (Maßstab ist eine
Gewerbebetrieb, wie ihn die Nutzerin führt.), oder der Nutzerin die Rücknahme der
Gegenstände zu gestatten, sofern dies für die Nutzerin sinnvoll ist.
§ 13 Freizeit und Sanitär
Für die Besucher stehen nutzbare sanitäre Anlagen zur Verfügung (Anerkennung Schleppzentrum
Ost, Bauliche Anlagen Punkt 1), ein Aufenthaltsraum für mindestens 15 Personen (Anerkennung
Schleppzentrum Ost, Bauliche Anlagen Punkt 2), insbesondere bei Schlechtwetter (Anerkennung
Schleppzentrum Ost, Bauliche Anlagen Punkt 2). Das zur Verfügung stehen bedeutet die tatsächliche,
stetige Möglichkeit der Nutzung. Der Eigentümer hat hierfür Sorge zu tragen. Der Eigentümer
verpflichtet sich, für familienfreundliche Freizeitangebote zu sorgen (Anerkennung
Schleppzentrum Ost, Infrastruktur Punkt 2), insbesondere durch den Bau eines Kinderspielplatzes
(oder der Nutzerin diesbezüglich die Befugnis zu erteilen), und auf sonstige
familienfreundliche Freizeitangebote hinzuweisen, etwa Badesee, Radwege, Reiten,
Tennisplätze. Ebenso ist der Eigentümer verpflichtet, auf Übernachtungs-, Einkaufs-,
Camping- und Verpflegungsmöglichkeiten hinzuweisen, oder adäquate selbst zur Verfügung
zu stellen (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Infrastruktur Punkt 1). Mängel in diesen Punkten hat der
Eigentümer zu beheben.
§ 14 Gebietsschutz
Der Eigentümer sichert der Nutzerin das Ausbildungsmonopol im Bereich Drachenfliegen auf
dem Gelände des Flugplatzes "Altes Lager" zu. Ebensolches gilt für sonstige gewerbliche
Aktivitäten, denen die Nutzerin nachgeht, etwa dem Verkauf von Ausrüstungsgegenständen.
Der Eigentümer verpflichtet sich diesbezüglich, weder selbst tätig zu werden (Satzung DCB, § 2
III, IV, IV), noch die Aktivitäten eines Dritten (auch in unmittelbarer Umgebung) zu dulden,
noch einen Dritten hierzu zu verpflichten.
§ 15 Besondere Aktivitäten
Besondere Aktivitäten sind solche, die einen normalen Geschäftsbetrieb für 2 oder mehr Tage
unmöglich machen. Besondere Aktivitäten, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes
der Nutzerin oder des Eigentümers liegen, sind dem jeweils Anderem mindestens 4 Wochen
vorher mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so entfällt bei Widerspruch des Anderen das
Recht, die Aktivität durchzuführen.
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§ 16 Weisungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer ist gegenüber der Nutzerin im Rahmen der eben skizzierten Regeln
weisungsberechtigt, insbesondere, um das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften
sicherzustellen. Handlungen des Eigentümers gegenüber der Nutzerin sind in diesem
Zusammenhang nur solche, die von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes gegengezeichnet sind (Satzung DCB, § 12 IV, VI), Beschlüsse der Montagssitzung oder
der Jahreshauptversammlung. Ansonsten muss sich der Eigentümer die Handlungen seiner
Mitglieder zurechnen lassen.
§ 17 Pflichten der Nutzerin
Die Nutzerin ist verpflichtet, den Weisungen des Eigentümers Folge zu leisten, soweit sie zur
Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften notwendig sind. Die Nutzerin hat
im Rahmen ihrer Kenntnisnahme und Sachkunde den Eigentümer auf Mängel hinzuweisen.
Nach Ausübung ihres Schulungsbetriebes hat die Nutzerin das Gelände in ordnungsgemäßem,
aufgeräumtem, flugtüchtigen Zustand zu verlassen, um einen reibungslosen,
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Eigentümers zu ermöglichen. Bei Schäden, die dem
Eigentümer durch Fehlverhalten der Kunden der Nutzerin entstehen, ist die Nutzerin von
einer Haftung befreit, es sei denn, dieser Schaden beruht auf einer wissentlich falschen
Instruierung durch die Nutzerin. Der Eigentümer muss sich in jedem Fall an den Schädiger
halten. Die Nutzerin haftet in diesem Fall nachrangig, in zweiter Linie. Bei Schäden, die dem
Eigentümer durch die Nutzerin selbst zugefügt werden, haftet die Nutzerin nur bei Vorsatz.
§ 18 Mitteilungspflicht der Nutzerin
Die Nutzerin ist verpflichtet, unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und des
Datenschutzes dem Eigentümer rechtzeitig Mitteilung über alle geplante
Aktivitäten/Umgestaltungen zu erstatten.
§ 19 Mitspracherecht der Nutzerin
Die Nutzerin ist bei Entscheidungen des Eigentümers, die ihre Interessen berühren, vorher zu
hören. Entscheidungen des Eigentümers, die den Betrieb/Geschäftsbetrieb der Nutzerin
mittelbar oder unmittelbar beeinflussen könnten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit entweder der
Zustimmung der Nutzerin, oder sie sind gemeinsam zu treffen. Gemeint sind hier vor allem
Nutzungsänderungen des Geländes oder von Geländeteilen oder Ansiedlungen neuer
Betriebe. Dies ergibt sich aus der Förderungspflicht.
§ 20 Mitteilungspflicht des Eigentümers
Der Eigentümer ist verpflichtet, der Nutzerin rechtzeitig Mitteilung über beabsichtigte
Veränderung des Geländes oder geplante Aktivitäten zu erstatten. Die Nutzerin muss Zugang
zu den wesentlichen Daten und Informationen haben.
§ 21 Anerkennung Schleppzentrum Ost
Die Vorschriften der Anerkennung des Geländes zum Schleppzentrum Ost werden
Bestandteil dieses Vertrages.
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§ 22 Satzung des Eigentümers
Im Rahmen dieses Nutzungsvertrages gilt die Satzung des Eigentümers zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Nutzungsvertrages. Wird sie geändert, gilt sie für das Rechtsverhältnis
zwischen Nutzerin und Eigentümer als im alten Zustande fortbestehend. Im Falle der
Änderung der Satzung des Eigentümers können Nutzerin und Eigentümer gemeinsam etwas
Abweichendes für die einzelnen Satzungsänderungen des Eigentümers beschließen.
§ 23 Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt 7 Jahre (3 Jahre sind Minimum, Anerkennung Schleppzentrum
Ost, Fluggelände, Punkt 10)
§ 24 Änderungen
Änderungen des Vertrages bedürfen der gegenseitigen Schriftform, dies gilt auch für diese
Klausel.
§ 25 Entgelt
Das Entgelt für die Nutzung wird unter Berücksichtigung der Förderungspflicht des
Eigentümers gesondert geregelt. Das Entgelt wird durch gemeinsame Festlegung von der
Montagsversammlung und der Flugschule bestimmt.
§ 26 Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages berührt nicht die
Geltung der übrigen Bestimmungen.
§ 27 Anlagen
Diesem Nutzungsvertrag liegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses gültige Satzung des
Eigentümers und die Anerkennung Schleppzentrum Ost bei.
§ 28 Gültigkeit
Der Vertrag tritt unmittelbar nach seinem Beschluss in Kraft. Er behält seine Gültigkeit bis
zum gemeinsamen Abschluss eines neuen Vertrages.
Niedergörsdorf, den
Für den DCB
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Vorstand
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