Nutzungsvertrag - Drachenfliegen lernen
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Nutzungsvertrag - Drachenfliegen lernen
Nutzungsvertrag Nutzungsvertrag zwischen und Seite 1 von 8 § 1 Vertragsparteien, Vertragsgegenstand Der Drachenfliegerclub Berlin e.V. (im Folgenden Eigentümer) stellt als Eigentümer im Rahmen der Regeln dieses Vertrages der Flugschule Drachenfliegenlernen (im Folgenden Nutzerin) das noch näher zu bezeichnende Grundstück, in der noch zu nennenden Gemarkung, im entsprechenden Grundbuch die Blattnummer…, zur vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung. § 2 Vertragsauslegung Die Regeln dieses Vertrages sind so auszulegen, dass die Interessen beider Seiten bestmöglich gewahrt bleiben. Soweit im Folgenden auf die Satzung des Eigentümers eingegangen wird, ist klar, dass dies für den Eigentümer bindende Vorschriften sind, soweit die Anerkennung Schleppzentrum Ost zitiert wird, ist klar, dass dies die Mindestanforderungen sind, die laut Anerkennung Schleppzentrum Ost vom Eigentümer gegenüber der Nutzerin erfüllt sein müssen. § 3 Inhalt des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht besteht am Gelände mit seinen Zu- und Abfahrten, den Ein- und Ausgängen, den Start-, Rollbahnen und Wegen, den Grün- und Rasenflächen, den Vereinsgebäuden, die eine gemeinschaftliche Nutzung vorsehen und den der Nutzerin vom Eigentümer überlassenen Gebäuden und Räumlichkeiten sowie sonstigen der Nutzerin vom Eigentümer überlassenen Gegenständen. Die Notwendigkeit dieser Nutzung ergibt sich schon daraus, dass die Nutzerin die "Drachenflugschule Altes Lager" ist, demzufolge die Tätigkeiten der Nutzerin also am Flugplatz "Altes Lager" stattfinden und die Nutzerin den Flugplatz auch hierfür nutzen können darf und muss. Da die Flugschule auf dem Gelände selbst liegt und im Rahmen ihrer Aktivitäten (unterschiedliche Startplätze aufbauen, Drachen auf- und abbauen, abstellen, Windsäcke, Landelappen, Startwagen, Drachen testen, Aktionen, Feiern etc.) das Gelände in seiner Fülle nutzt, beziehungsweise im Rahmen ihrer Aktivitäten erst mitten auf dem Gelände aufzufinden ist, muss einerseits die Flugschule diese Flächen für ihr Gewerbe nutzen können, andererseits ist es unumgänglich, dass die Flugschüler, Passagiere, deren Freunde, sowie Gäste, Zuschauer und Interessierte diese Flächen nutzen können, um zur Flugschule selbst zu gelangen, beziehungsweise sich dort aufzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Flugschule ein Unternehmen im Freizeitbereich ist, sich um diese Kunden bemüht und von diesen Kunden lebt und leben muss - andernfalls kann die Flugschule nicht existieren. Es ist daher essentiell, dass die Kunden (ohne Probleme) die Flugschule erreichen können und sowohl Kunden als auch Flugschule diese Flächen nutzen können. § 4 Umfang des Nutzungsrechts Die Nutzungen des Geländes durch Eigentümer und Nutzerin sind unter Beachtung der Maßgaben dieses Vertrages in gegenseitiger Rücksichtnahme auszuüben. Nutzungsvertrag zwischen und Seite 2 von 8 § 5 Förderungspflicht des Eigentümers Der Eigentümer fördert aktiv die Aus- und Weiterbildung von Hängegleiterpiloten (Einleitung Anerkennung Schleppzentrum Ost, Erklärung des Vereins). Da die Anerkennung zum Schleppzentrum das Bestehen einer gewerblichen Flugschule vor Ort voraussetzt (im Text ist von Geländehalter und Flugschule die Rede und von den Ausbildungsbedingungen, die die Flugschule vorfinden muss, damit das Gelände als Schleppzentrum anerkannt werden kann), ergibt sich schon hieraus, dass es einen Geländehalter gibt und einen hiervon getrennten Ausbilder (Flugschule), der eine Förderung vom Eigentümer erfährt. Die Nutzerin übernimmt diese Aus- und Weiterbildung von Hängegleiterpiloten am Platz des Eigentümers. Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer verpflichtet ist, die Nutzerin in ihren Tätigkeiten und Aufgaben nach seinen Möglichkeiten (aktiv) zu unterstützen. Alle gewerblichen Tätigkeiten der Nutzerin dienen letztendlich dem Ziel, möglichst viele Kunden als Hängegleiterpiloten zu gewinnen und auszubilden. Insofern sind alle gewerblichen Tätigkeiten der Nutzerin dieser Förderungspflicht unterworfen. Abgesehen davon ist es Aufgabe des Eigentümers jugendliche Luftsportinteressierte für den Hängegleitersport zu gewinnen und ihre Ausbildung zu übernehmen (Satzung DCB, § 2 II). Auch diese Aufgabe des Eigentümers übernimmt die Nutzerin am Platz. So ergibt sich auch hieraus ein Förderauftrag des Eigentümers an die Nutzerin, die diese Aufgaben für den Eigentümer wahrnimmt. Der Eigentümer ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke unter Ausschluss der eigenwirtschaftlichen Zwecke und der eigenen gewerblichen Betätigung (Satzung DCB, § 2 III, IV, V). Da der Eigentümer selbst ausschließlich gemeinnützig und selbstlos tätig ist, selbst kein Interesse hat (und haben darf, Satzung DCB, § 2 III, IV, V), (gewerblichen) Gewinn zu erzielen, es ihm allein um die selbstlose Förderung des Luftsports geht, steht einer Förderungspflicht des Eigentümers gegenüber der Nutzerin nicht im Wege, dass die Nutzerin diese Aufgaben gewerblich wahrnimmt. Zusammenfassend lässt sich somit Folgendes festhalten: Der Eigentümer hat im Rahmen der Anerkennung zum Schleppzentrum Ost einen Förderauftrag für die gewerblich tätige Nutzerin wahrgenommen. Die Nutzerin übernimmt am Platz des Eigentümers diejenigen Aufgaben, zu denen sich der Eigentümer selbst verpflichtet hat, die er selbst jedoch nicht wahrnehmen kann, da er nicht gewerblich tätig werden und keinen Gewinn erzielen darf (und anders, als durch gewerbliche Betätigung können diese Aufgaben nicht wahrgenommen werden). Daraus begründet sich die Pflicht des Eigentümers, die gewerblichen Tätigkeiten der Nutzerin an seinem Platz aktiv zu fördern und zu unterstützen, so, wie der Eigentümer selbst im Rahmen der Anerkennung zum Schleppzentrum Ost erklärt hat. Daraus ergibt sich in negativer Hinsicht, dass der Eigentümer jede Tätigkeit oder Maßnahme zu unterlassen hat, die den Betrieb und/oder Geschäftsbetrieb der Nutzerin stören, beeinträchtigen, behindern oder sonst wie nachteilig beeinflussen könnte, der Eigentümer hat hierbei zu bedenken, dass er bei einer derartigen Maßnahme seiner eigenen Satzung, die ihm vorschreibt, das Fliegen und die Flugausbildung zu fördern, zuwiderhandeln würde, ebenso seiner Erklärung im Rahmen der Anerkennung zum Schleppzentrum Ost. § 6 Pflichten des Eigentümers Der Eigentümer verpflichtet sich, der Nutzerin die Nutzung des oben genannten Grundstücks zu überlassen. Er hat der Nutzungsberechtigten das Grundstück in einem flugtüchtigen, ordentlichen und für den Schulungsbetrieb der Nutzerin tauglichen Zustand zu überlassen. (Verpflichtender Beurteilungsmaßstab ist die Sicht der Nutzerin.) Dies gilt nicht nur generell, sondern insbesondere nach jeder Tätigkeit des Eigentümers auf dem Gelände. Der Eigentümer Nutzungsvertrag zwischen und Seite 3 von 8 verpflichtet sich, das Gelände entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu betreiben und es der Flugschule in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustande zur Verfügung zu stellen. Für diesbezügliche Mängel ist allein der Eigentümer verantwortlich. Der Eigentümer trägt Verantwortung für die Pflege und Instandhaltung des Geländes im Ganzen. Mängel hat der Eigentümer zu beheben. § 7 Fluggelände Das Fluggelände/der Landeplatz muss großräumig und hindernisfrei sein (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 1). Es muss für die Hängegleiterpiloten-Ausbildung im ULSchlepp geeignet sein (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 1). Es ist die Pflicht des Eigentümers, hierfür Sorge zu tragen (die Nutzerin ist hierzu auch gar nicht berechtigt, ergibt sich aus dem Begriff Eigentum), dass diese Bedingungen in dem Zustand, in dem die Anerkennung erfolgte, gewahrt bleiben. Die verpflichtende Beurteilung - nach der sich der Eigentümer in diesen Punkten zu richten hat-, ob diese Bedingungen vorliegen, liegt bei der Nutzerin. Mängel hat der Eigentümer zu beheben. Die Öffnungszeiten des Fluggeländes dürfen nicht beschränkt sein (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 9). Dies ist schon deshalb notwendig, da die Flugschule ein kunden- und gastfreundliches Freizeitunternehmen ist und am Flugplatz gern jeden freundlich empfangen und willkommen heißen möchte, der sich fürs Fliegen interessiert; dies ist für ein Unternehmen notwendig. Das Fluggelände hat sich entsprechend den schützenswerten gewerblichen Interessen der Nutzerin gastfreundlich und offen zu präsentieren, die für den Eigentümer verpflichtende Beurteilung liegt bei der Nutzerin, die von den Kunden leben muss. Der Eigentümer hat für die Sicherheit am Platz Sorge zu tragen, darunter fallen vor allem: Funk, Versorgung bei Unfällen, Erreichbarkeit und Ausschilderung des Platzes, Benachrichtigung, Transportmöglichkeit/Alarmplan (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Flugbetrieb Punkt 6), er kann diese Befugnis an die Nutzerin delegieren. Der Eigentümer ist gegenüber den Kunden der Nutzerin in Sicherheitsbelangen weisungsbefugt, ansonsten sind die Kunden dem Rechtskreis der Nutzerin zugeordnet. Der Eigentümer verpflichtet sich, in diesen Rechtskreis nicht einzugreifen und keine Handlungen gegenüber den Kunden der Nutzerin vorzunehmen, die dem Geschäft, dem Betrieb oder dem Ansehen der Nutzerin schaden könnten, dies ergibt sich aus der Förderungspflicht. Mängel hat der Eigentümer zu beheben. § 8 Start- und Rollbahnen Der Eigentümer stellt der Nutzerin die Start- und Rollbahnen entsprechend den gewerblichen Bedürfnissen der Nutzerin zur Verfügung. Die Bodenbeschaffenheit der Bahnen muss sichere Rollstarts mit angebauten Fahrwerken oder Startwagen zulassen (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 4). Die Verantwortung hierfür und für die Start- und Rollbahnen liegt beim Eigentümer. Die Beurteilung - nach der sich der Eigentümer zu richten hat-, ob sichere Bedingungen vorliegen und die Schulungstauglichkeit entsprechend den gewerblichen Bedürfnissen gegeben ist, liegt bei der Nutzerin, die die Verantwortung für die Ausbildung und die Sicherheit der bei ihr angebotenen Ausbildung trägt und nach außen hin vertreten muss und anhand dieses Punktes ihren Marktwert bemessen lassen muss; Mängel hat die Nutzerin dem Eigentümer mitzuteilen, der Eigentümer hat diese zu beheben. Der Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzigartigen Ausbildungsbedingungen, die die bestehenden Betonpisten des Fluggeländes „Altes Lager“ bieten und das „Alte Lager“ von anderen Flugplätzen abheben, in sicherem, schulungstauglichen Zustand erhalten bleiben, die Beurteilung obliegt der Nutzerin. Die Bahnen sind nach der jeweiligen Nutzung des Eigentümers in einem ordnungsgemäßen, sauberen, flugtüchtigen Zustand an die Nutzerin zu Nutzungsvertrag zwischen und Seite 4 von 8 übergeben, sodass der Betriebsablauf der Nutzerin reibungslos vonstatten gehen kann. Mängel hat der Eigentümer zu beheben. § 9 Landeplatz Der Landeplatz muss einfach und problemlos von einem Fluganfänger anzufliegen sein (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 2). Der Eigentümer hat dies sicher zu stellen. Die für den Eigentümer verpflichtende Beurteilung liegt bei der Nutzerin. Landungen außerhalb der Landeflächen müssen gefahrlos möglich sein (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 5). Der Eigentümer hat dies sicher zu stellen. Die für den Eigentümer verpflichtende Beurteilung liegt bei der Nutzerin. Mängel in diesen Punkten hat der Eigentümer zu beheben. § 10 Flugbetrieb Flugbetrieb muss für die Nutzerin an allen fliegbaren Tagen möglich sein, sowohl in der Woche, als auch am Wochenende (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände Punkt 9; Anerkennung Schleppzentrum Ost, Flugbetrieb Punkt 1 und Punkt 2). Alles andere würde der Satzung des Eigentümers, der Anerkennung Schleppzentrum Ost und der Förderungspflicht widersprechen. § 11 Flächen und Räumlichkeiten Die Nutzerin ist berechtigt, entsprechend ihres Bedarfes vom Eigentümer die Überlassung von Sheltern, Grün- und Rasenflächen, WC-Anlagen, sonstigen Räumlichkeiten oder Gegenständen zu beantragen. Ob Bedarf besteht, liegt allein im gewerblichen Ermessen der Nutzerin. Bei begründetem Bedarf ist der Eigentümer nicht berechtigt, die Bereitstellung zu verweigern, wenn für die Nutzerin geeignete Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich aus der Förderungspflicht des Eigentümers für die gewerblichen Aktivitäten der Nutzerin. Entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und bei begründetem Bedarf der Nutzerin hat der Eigentümer der Nutzerin die Nutzung von Sheltern als Abstellmöglichkeit, Verkaufsraum, Büro, Werkstatt u.ä. zu überlassen. Die Shelter sind der Nutzerin in ordnungsgemäßem Zustande zu übergeben. Entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und bei begründetem Bedarf der Nutzerin hat der Eigentümer der Nutzerin die Nutzung von gegebenenfalls erforderlichen Dusch-, WC-, Bade-, Übernachtungs-, Aufenthalts-, Abstell-, Parkmöglichkeiten oder gegebenenfalls anderen Gegebenheiten, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes von Kunden der Nutzerin oder der Nutzerin selbst benutzt werden können und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufes für Kunden eines Unternehmens erforderlich und angemessen sind, zur Verfügung zu stellen. Bei begründetem Bedarf ist der Eigentümer nicht berechtigt, die Bereitstellung zu verweigern, wenn für die Nutzerin geeignete Kapazitäten zur Verfügung stehen. Diese Gegenstände und Räumlichkeiten sind in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Der Eigentümer ist verpflichtet, auf die gewerblichen Interessen der Nutzerin Rücksicht zu nehmen und diese zu fördern. Die Nutzerin hat die ihr überlassenen Shelter, Räumlichkeiten in gepflegtem Zustand zu erhalten und sie in einem ebensolchen Zustande nach Ablauf der Nutzungszeit an den Eigentümer zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für überlassene Grün- und Rasenflächen, sanitäre Anlagen und alle sonstigen Gegenstände, die in den Gebrauch der Nutzerin gelangen. Die Nutzerin hat die Berechtigung, die ihr überlassenen Gebäude, Flächen und Gegenstände entsprechend ihren Bedürfnissen umzugestalten, einzurichten und auszustatten. Die Gestaltung, Ausgestaltung und Präsentation des eigenen Gewerbes gehört zum Kernbereich Nutzungsvertrag zwischen und Seite 5 von 8 und zu den Kernrechten eines jeden Unternehmens. Zu diesen Zwecken in die überlassenen Flächen, Gegenstände und Räumlichkeiten von der Nutzerin eingefügte Gegenstände gelten als der Nutzerin zugeordnet. Der Eigentümer ist nicht berechtigt, in diesen Bereich der Nutzerin einzugreifen. Die Nutzerin ist befugt, entsprechende Werbetafeln aufzustellen, die Werbeaktionen und –Maßnahmen durchzuführen, die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendig sind. Zu diesen Zwecken in die überlassenen Flächen, Gegenstände und Räumlichkeiten von der Nutzerin eingefügte Gegenstände gelten als der Nutzerin zugeordnet. § 12 Rückgabe Die Nutzerin hat die ihr überlassenen Gegenstände, Räumlichkeiten und Flächen nach Ablauf der Nutzungszeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Beurteilungsmaßstab ist die Sicht eines objektiven Dritten. Der Eigentümer hat bei der Rückgabe der Nutzerin die durch die Nutzerin herbeigeführten Wertsteigerungen zu ersetzen (Maßstab ist eine Gewerbebetrieb, wie ihn die Nutzerin führt.), oder der Nutzerin die Rücknahme der Gegenstände zu gestatten, sofern dies für die Nutzerin sinnvoll ist. § 13 Freizeit und Sanitär Für die Besucher stehen nutzbare sanitäre Anlagen zur Verfügung (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Bauliche Anlagen Punkt 1), ein Aufenthaltsraum für mindestens 15 Personen (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Bauliche Anlagen Punkt 2), insbesondere bei Schlechtwetter (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Bauliche Anlagen Punkt 2). Das zur Verfügung stehen bedeutet die tatsächliche, stetige Möglichkeit der Nutzung. Der Eigentümer hat hierfür Sorge zu tragen. Der Eigentümer verpflichtet sich, für familienfreundliche Freizeitangebote zu sorgen (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Infrastruktur Punkt 2), insbesondere durch den Bau eines Kinderspielplatzes (oder der Nutzerin diesbezüglich die Befugnis zu erteilen), und auf sonstige familienfreundliche Freizeitangebote hinzuweisen, etwa Badesee, Radwege, Reiten, Tennisplätze. Ebenso ist der Eigentümer verpflichtet, auf Übernachtungs-, Einkaufs-, Camping- und Verpflegungsmöglichkeiten hinzuweisen, oder adäquate selbst zur Verfügung zu stellen (Anerkennung Schleppzentrum Ost, Infrastruktur Punkt 1). Mängel in diesen Punkten hat der Eigentümer zu beheben. § 14 Gebietsschutz Der Eigentümer sichert der Nutzerin das Ausbildungsmonopol im Bereich Drachenfliegen auf dem Gelände des Flugplatzes "Altes Lager" zu. Ebensolches gilt für sonstige gewerbliche Aktivitäten, denen die Nutzerin nachgeht, etwa dem Verkauf von Ausrüstungsgegenständen. Der Eigentümer verpflichtet sich diesbezüglich, weder selbst tätig zu werden (Satzung DCB, § 2 III, IV, IV), noch die Aktivitäten eines Dritten (auch in unmittelbarer Umgebung) zu dulden, noch einen Dritten hierzu zu verpflichten. § 15 Besondere Aktivitäten Besondere Aktivitäten sind solche, die einen normalen Geschäftsbetrieb für 2 oder mehr Tage unmöglich machen. Besondere Aktivitäten, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes der Nutzerin oder des Eigentümers liegen, sind dem jeweils Anderem mindestens 4 Wochen vorher mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so entfällt bei Widerspruch des Anderen das Recht, die Aktivität durchzuführen. Nutzungsvertrag zwischen und Seite 6 von 8 § 16 Weisungsrecht des Eigentümers Der Eigentümer ist gegenüber der Nutzerin im Rahmen der eben skizzierten Regeln weisungsberechtigt, insbesondere, um das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Handlungen des Eigentümers gegenüber der Nutzerin sind in diesem Zusammenhang nur solche, die von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gegengezeichnet sind (Satzung DCB, § 12 IV, VI), Beschlüsse der Montagssitzung oder der Jahreshauptversammlung. Ansonsten muss sich der Eigentümer die Handlungen seiner Mitglieder zurechnen lassen. § 17 Pflichten der Nutzerin Die Nutzerin ist verpflichtet, den Weisungen des Eigentümers Folge zu leisten, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften notwendig sind. Die Nutzerin hat im Rahmen ihrer Kenntnisnahme und Sachkunde den Eigentümer auf Mängel hinzuweisen. Nach Ausübung ihres Schulungsbetriebes hat die Nutzerin das Gelände in ordnungsgemäßem, aufgeräumtem, flugtüchtigen Zustand zu verlassen, um einen reibungslosen, ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Eigentümers zu ermöglichen. Bei Schäden, die dem Eigentümer durch Fehlverhalten der Kunden der Nutzerin entstehen, ist die Nutzerin von einer Haftung befreit, es sei denn, dieser Schaden beruht auf einer wissentlich falschen Instruierung durch die Nutzerin. Der Eigentümer muss sich in jedem Fall an den Schädiger halten. Die Nutzerin haftet in diesem Fall nachrangig, in zweiter Linie. Bei Schäden, die dem Eigentümer durch die Nutzerin selbst zugefügt werden, haftet die Nutzerin nur bei Vorsatz. § 18 Mitteilungspflicht der Nutzerin Die Nutzerin ist verpflichtet, unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und des Datenschutzes dem Eigentümer rechtzeitig Mitteilung über alle geplante Aktivitäten/Umgestaltungen zu erstatten. § 19 Mitspracherecht der Nutzerin Die Nutzerin ist bei Entscheidungen des Eigentümers, die ihre Interessen berühren, vorher zu hören. Entscheidungen des Eigentümers, die den Betrieb/Geschäftsbetrieb der Nutzerin mittelbar oder unmittelbar beeinflussen könnten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit entweder der Zustimmung der Nutzerin, oder sie sind gemeinsam zu treffen. Gemeint sind hier vor allem Nutzungsänderungen des Geländes oder von Geländeteilen oder Ansiedlungen neuer Betriebe. Dies ergibt sich aus der Förderungspflicht. § 20 Mitteilungspflicht des Eigentümers Der Eigentümer ist verpflichtet, der Nutzerin rechtzeitig Mitteilung über beabsichtigte Veränderung des Geländes oder geplante Aktivitäten zu erstatten. Die Nutzerin muss Zugang zu den wesentlichen Daten und Informationen haben. § 21 Anerkennung Schleppzentrum Ost Die Vorschriften der Anerkennung des Geländes zum Schleppzentrum Ost werden Bestandteil dieses Vertrages. Nutzungsvertrag zwischen und Seite 7 von 8 § 22 Satzung des Eigentümers Im Rahmen dieses Nutzungsvertrages gilt die Satzung des Eigentümers zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Nutzungsvertrages. Wird sie geändert, gilt sie für das Rechtsverhältnis zwischen Nutzerin und Eigentümer als im alten Zustande fortbestehend. Im Falle der Änderung der Satzung des Eigentümers können Nutzerin und Eigentümer gemeinsam etwas Abweichendes für die einzelnen Satzungsänderungen des Eigentümers beschließen. § 23 Kündigungsfrist Die Kündigungsfrist beträgt 7 Jahre (3 Jahre sind Minimum, Anerkennung Schleppzentrum Ost, Fluggelände, Punkt 10) § 24 Änderungen Änderungen des Vertrages bedürfen der gegenseitigen Schriftform, dies gilt auch für diese Klausel. § 25 Entgelt Das Entgelt für die Nutzung wird unter Berücksichtigung der Förderungspflicht des Eigentümers gesondert geregelt. Das Entgelt wird durch gemeinsame Festlegung von der Montagsversammlung und der Flugschule bestimmt. § 26 Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen. § 27 Anlagen Diesem Nutzungsvertrag liegen die zum Zeitpunkt des Abschlusses gültige Satzung des Eigentümers und die Anerkennung Schleppzentrum Ost bei. § 28 Gültigkeit Der Vertrag tritt unmittelbar nach seinem Beschluss in Kraft. Er behält seine Gültigkeit bis zum gemeinsamen Abschluss eines neuen Vertrages. Niedergörsdorf, den Für den DCB Flugschule Drachenfliegenlernen Vorstand Nutzungsvertrag zwischen und Seite 8 von 8