Fluidgruppe 1
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Fluidgruppe 1
Informationsveranstaltung der TÜV SÜD Chemie Service GmbH Die neue BetrSichV 2015 – wesentliche Änderungen für Anlagen mit Druckgefahren TÜV SÜD Chemie Service GmbH Dipl.-Ing. Peter Czapek Unverändert für Druckanlagen Prüfzuständigkeiten (ZÜS / befähigte Person) für Druckbehälter und Rohrleitungen, Prüfarten und Prüffristen für Anlagenteile Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1: Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle Anlagenteil Äußere Prüfung1) Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Dampfkessel 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre Druckbehälter 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre – 5 Jahre 10 Jahre 5 Jahre – 5 Jahre Einfache Druckbehälter Rohrleitungen 1) Äußere Prüfungen können gem. Nr. 5.6 entfallen bei "einfachen Druckbehältern" und bei Druckbehältern, die nicht feuer-, abgasoder elektrisch beheizt sind Rohrleitungen sind nur überwachungsbedürftig, wenn Sie zur Fortleitung von "gefährlichen" Fluiden dienen ( "brennbar, ätzend, giftig") , Basis ist die Einstufung gem. CLP-VO: Definition in BetrSichV Anh. 2 Abschnitt 4 Nr. 2 d): TÜV SÜD Chemie Service GmbH entzündbare Gase / Flüssigkeiten pyrophore Flüssigkeiten März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek akut toxische Fluide (Kat. 1 / 2) ätzende Stoffe Folie 2 Unverändert für Druckanlagen Ausgenommen von der Erlaubnisbedürftigkeit von Dampfkesseln sind nach wie vor Anlagen, in denen "Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung entsteht (…)" Voraussetzung: Entstehender Dampf / entstehendes Heißwasser werden überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt ( wie bisher!). Besondere Prüfvorschriften (mit z. T. Prüferleichterungen) für bestimmte Anlagen und Anlagenteile – vormals im Paragraphenteil und im Anhang 5 – jetzt: Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.1 – 6.34 Änderungen beachten! Prüfzuständigkeit bei Rohrleitungen für akut toxische Gase Kat. 1 ZÜS bisher: "sehr giftige" Gase Prüffristverlängerung durch zuständige Behörde im Einzelfall möglich*) *) generell für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 – 4 und Arbeitsmittel gemäß BetrSichV Anhang 3 TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 3 Unverändert für Druckanlagen Regelungen bzgl. Vorziehen / Überziehen von Prüfterminen TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 4 Änderungen für Druckanlagen • Eindeutige Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen • Anwendung der Gefährlichkeitsmerkmale gemäß CLP-Verordnung - VO (EG) Nr. 1272/2008 - zur Ermittlung der Fluidgruppen 1 / 2 • Tabellen statt Verweise auf Diagramme / Kategorien gem. Druckgeräterichtlinie zur Ermittlung der erforderlichen Prüfungen und der Prüfzuständigkeit für Anlagenteile • Max. Prüffrist für Druckanlagen und für Prüfungen an Anlagenteilen mit Prüfzuständigkeit "befähigte Person" • Detailliertere Vorgaben für Ersatzprüfungen • Zusammenfassung von Ausnahmevorschriften, die bislang im Paragraphen-Teil und im Anhang 5 geregelt waren Prüffristen für Anlagenteile und Prüfzuständigkeiten bleiben unverändert! (sofern keine Änderung in der Fluidgruppe) TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 5 Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen § 2 (1) Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes. Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4 "Druckanlagen" 1. Anwendungsbereich und Ziel: Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der (…) Druckanlagen (Anlagen und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme (…) sowie für wiederkehrende Prüfungen." 2. Begriffsbestimmungen: 2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind (…) 2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind (…) TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 6 Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4 "Druckanlagen" 2.1 Überwachungsbedürftige Druckanlagen • Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser beinhalten (TS bzw. TB > 110 °C) • Druckbehälteranlagen • Anlagen zur Abfüllung von Druckgasen ("Füllanlagen") • Rohrleitungsanlagen für entzündbare1), pyrophore, akut toxische (Kat. 1 / 2) oder ätzende Fluide Druckanlagen müssen zugleich Druckgeräte im Sinne RL 2014/68/EU2) bzw. RL 2014/29/EU3) oder ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne RL 2010/35/EU4) sein oder enthalten. 1) Flammpunkt bei Flüssigkeiten ≤ 55 °C 2) Druckgeräterichtlinie (vorher: RL97/23/EG) 3) Richtlinie über einfache Druckgeräte (vorher: RL2009/105/EG, davor: RL87/404/EWG ) 4) Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte vorher: RL99/36/EG) TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 7 Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen 2.2 Anlagenteile Druckgeräte die • Druckbehälter • Dampf-/ Heißwassererzeuger • Rohrleitungen für die unter 2.1 genannten Fluide • einfache Druckbehälter • ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der europäischen Richtlinien RL 2014/68/EU1) bzw. RL 2014/29/EU2) oder RL 2010/35/EG3) sind. 1) Druckgeräterichtlinie (vormals: RL 97/23/EG) Richtlinie über einfache Druckgeräte 3) Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2) Den Anlagenteilen sind ihre (die Sicherheit beeinflussenden) Ausrüstungsteile zugeordnet. TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 8 Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen Druckanlage nach BetrSichV (bzw. TRBS) graphische Umsetzung Anlagenteile*) Druckanlage M TIA+ Ausrüstungsteile *) überwachungsbedürftig / nicht überwachungsbedürftig TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 9 Anwendung der Gefährlichkeitsmerkmale gemäß CLP-Verordnung Zuordnung der Stoffeigenschaften zu Fluidgruppen: Fluidgruppe alt: 1 explosionsgefährlich hochentzündlich leichtentzündlich entzündlich explosive Stoffe / Gemische nach Anh. I Nr. 2.1 entzündbare Gase nach Anh. I Nr. 2.2 oxidierende Gase nach Anh. I Nr. 2.4 entzündbare Flüssigkeiten nach Anh. I Nr. 2.6 (Kat. 3-Flüssigkeiten nur, wenn TB > TFl und T Fl < 55 °C !) (TB > TFl) neu: giftig sehr giftig brandfördernd alle Stoffe, die über ihren Flammpunkt erhitzt werden pyrophore Flüssigkeiten nach Anh. I Nr. 2.9 oxidierende Flüssigkeiten nach Anh. I Nr. 2.13 akut toxische Stoffe nach Anh. I Nr. 3.1.2 Kat. 1 und 2 (TB > TFl) 2 TÜV SÜD Chemie Service GmbH alle Stoffe, die nicht zur Fluidgruppe 1 gehören März 2015 alle Stoffe, die nicht zur Fluidgruppe 1 gehören Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 10 Ermittlung der Fluidgruppe nach BetrSichV auf Basis CLP-VO Fluidgruppe 1 nach BetrSichV 2015: • entzündbare Flüssigkeiten Kategorien 1 / 2 • entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 3 mit TB > Flp. und Flp. ≤ 55 °C Fluidgruppe 1 nach BetrSichV "alt": *) • leicht-/ hochentzündliche Flüssigkeiten • entzündliche Flüssigkeiten mit TB > Flp. • alle Flüssigkeiten mit TB > Flp. *) Anlehnung 60 Kategorie3: Flüssigkeit und Dampf entzündbar entzündlich R10 23 21 Kategorie 2: leicht entzündbar (Sdp. > 35 °C) 0 Flammpunkt [°C] Flammpunkt [°C] 55 leicht entzündlich Kategorie 1: extrem entzündbar (Sdp. ≤ 35 °C) hochentzündlich CLP-VO (Flüssigkeiten) bisherige Regelungen 0 Entzündbare Flüssigkeiten TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 11 an RL 97/23/EG Ermittlung der Fluidgruppe auf Basis CLP-VO Toxische Fluide RL 2014/68/EU BetrSichV 2015 Fluidgruppe 1 Fluide mit RL 97/23/EU + BetrSichV "alt" Fluidgruppe 1 Fluide mit • akuter oraler Toxizität Kategorie 1 / 2 • akuter oraler Toxizität Kategorie 1 / 2 Fluidgruppe 1: • akuter dermaler Toxizität Kategorie 1 / 2 • akuter dermaler Toxizität Kategorie 1 / 2 giftige • akuter inhalativer Toxizität Kategorie 1 / 2 • akuter inhalativer Toxizität Kategorie 1 / 2 sehr giftige Fluide oder • akuter inhalativer Toxizität Kategorie 3 • spez. Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition, Kategorie 1 Fluidgruppe 2: alle anderen Fluide gesundheitsschädliche Fluidgruppe 2: alle anderen Fluide und alle anderen Fluide CLP-VO TÜV SÜD Chemie Service GmbH Fluidgruppe 2: bisherige Regelungen März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 12 Ermittlung der erforderlichen Prüfungen und der Prüfzuständigkeit § 15 (5) Prüfungen nach Absatz 2 müssen innerhalb des in der Tabelle genannten Zeitraums unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Einstufung gemäß Spalte 1 durchgeführt werden: Einstufung des Druckgeräts gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 97/23/EG nach: Äußere Innere Festigkeits1. Diagramm 1 in die Kategorie IV, sofern der maximale zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt (…) Prüfung Prüfung prüfung 2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre (…) Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4 "Druckanlagen" 5.8. Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen. TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 13 Ermittlung der erforderlichen Prüfungen und der Prüfzuständigkeit Beispiel für Ermittlung der Prüfzuständigkeit gem. Abschnitt 4, Nr. 5.9, Tabellen 2 - 11 Tabelle 3: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern für (…) Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 Prüfgruppe V [Liter] I >1 II >1 PS > 0,5 und 25 < PS·V ≤ 50 PS > 0,5 und 50 < PS·V ≤ 200 ≤1 200 < PS ≤ 1000 >1 0,5 < PS ≤ 1 und 200 < PS·V ≤ 1000 PS > 1 und 200 < PS·V ≤ 1000 III ≤1 PS > 1000 >1 0,5 < PS ≤ 1 und PS·V > 1000 PS > 1 und PS·V > 1000 IV TÜV SÜD Chemie Service GmbH Prüfgruppengrenzen PS [bar] bzw. PS x V [bar x Liter] März 2015 Wiederkehrende Prüfung Prüfung vor Inbetriebnahme Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung bP bP bP bP bP bP bP bP bP bP bP ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS bP bP bP bP ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS ZÜS bP ZÜS Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 14 Prüffrist für Druckanlagen und bP-Anlagenteile Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4 "Druckanlagen" 5.3. Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten. 5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen. TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 15 Vorgaben für Ersatzprüfungen § 15 (10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4 "Druckanlagen" 5.7. Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden a) Besichtigungen durch andere Verfahren und b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren, wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden. TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 16 Zusammenfassung von Ausnahmevorschriften Verlagerungen aus Paragraphen-Teil Fundstelle in BetrSichV alt § 14 (3) / § 15 (1) § 14 (3) / § 15 (1) § 14 (3) / § 15 (1) § 14 (3) / § 15 (1) Umschreibung Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen (Rohranordnungen) Aus Rohranordnungen bestehende Druckgeräte in Kälte- u. Wärmepumpenanlagen Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen § 14 (3) / § 15 (1) PressgasKondensatoren § 14 (3) / § 15 (1) Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 °C und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 °C TÜV SÜD Chemie Service GmbH BetrSichV Abschnitt 4 Nr. 6.1 entfällt 6.3 6.4 6.5 6.6 März 2015 Überschrift Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen § 15 (8) Druckgeräte, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht 6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung § 15 (11) Rohrleitungen (mit Prüfprogramm) 6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm § 15 (7) Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke oder als Tauchgerät verwendet werden 6.9 Flaschen für Atemschutzgeräte § 14 (3) / § 14 (5) Überwachungsbedürftige Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind, bzw. die an wechselnden Aufstellungsorten betrieben werden 6.31 Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden § 14 (8) Füllanlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte und Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden 6.32 Ortsfeste Füllanlagen für Gase § 15 (12) Füllanlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden 6.32 Ortsfeste Füllanlagen für Gase § 23 Ortsbewegliche Druckgeräte, die innerbetrieblich eingesetzt werden 6.34 Ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln PressgasKondensatoren Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungsund Kälteanlagen Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 17 Zusammenfassung von Ausnahmevorschriften Verlagerungen aus Anhang 5 Anh. 5 Nr. 1 2 3 4 5 Umschreibung Außenliegende Heizoder Kühleinrichtungen Druckgeräte mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und –anlagen BetrSichV Abschnitt 4 Nr. Überschrift entfällt - 6.10 6.11 Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen 6.2 Schalldämpfer 6.12 6 Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter 7 Druckgeräte mit Auskleidung oder Ausmauerung Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen 8 Druckgeräte mit Einbauten 9 Ortsfeste Druckgeräte für körnige oder staubförmige Güter 10 Kälte- und Wärmepumpenanlagen 11 Schalldämpfer in Rohrleitungen 6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern 6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische 12 Druckgeräte für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 Grad Celsius 13 Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand entfällt 6.15 6.16 6.17 - Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische 6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von weniger als -10 °C 6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand ggf. Handlungsbedarf für Arbeitgeber TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 18 Zusammenfassung von Ausnahmevorschriften Verlagerungen aus Anhang 5 (Forts.) Anh. 5 Nr. Umschreibung BetrSichV Abschnitt 4 Nr. 14 Rotierende dampfbeheizte Zylinder 6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder 15 Steinhärtekessel 6.21 Steinhärtekessel 21 16 Druckgeräte aus Glas 6.22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas 22 17 Staubfilter in Gasleitungen 18 Druckgeräte in Wärmeübertragungsanlagen Überschrift entfällt - 6.23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) 6.26 6.27 Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) 23 Plattenwärmetauscher 6.28 Plattenwärmetauscher 24 Lagerbehälter für Getränke 6.29 Lagerbehälter für Lebensmittel 19 Versuchsautoklaven 6.24 Versuchsautoklaven 25 Verwendungsfertige Aggregate 6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen 20 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen 6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen 26 Druckgeräte mit Schnellverschlüssen 6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 19 Handlungsbedarf aufgrund geänderter Ausnahmevorschriften BetrSichV 2015, Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.2 Die Druckanlagenprüfung bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen – ist abweichend von der grundsätzlichen 10-Jahresfrist – alle 5 Jahre erforderlich. BetrSichV 2015, Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.12 Keine Prüferleichterungen (Prüfung vor Inbetriebnahme / wiederkehrende Prüfungen) für Schalldämpfer, die mit der Atmosphäre verbunden sind, sofern sich ein Druck von mehr als 0,5 barÜ aufbauen kann ( Gefährdungsbeurteilung). BetrSichV 2015, Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.19 Entfall der Ausnahmeregelung bzgl. Durchführung einer Prüfung vor Inbetriebnahme für Versuchsautoklaven. TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 20 Handlungsbedarf aufgrund geänderter Ausnahmevorschriften BetrSichV "alt", § 14 (3) / § 15 (1) Durch den Entfall der Prüferleichterungen für aus Rohranordnungen bestehende Druckgeräte in Kälte- u. Wärmepumpenanlagen müssen an entsprechenden Druckbehältern Prüfungen vor Inbetriebnahme / bei prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen (Innere Prüfungen / Festigkeitsprüfungen) zukünftig bei entsprechender Einstufung durch eine ZÜS geprüft werden. BetrSichV "alt", Anh. 5 Nr. 1 Durch den Entfall der Prüferleichterungen für außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen , die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, müssen an entsprechenden Druckbehältern (z. B. Außenhalbrohrschlangen an Rückwerksbehältern) Prüfungen (Innere Prüfungen / Festigkeitsprüfungen) der Heiz-/Kühleinrichtungen durchgeführt werden ( Gefährdungsbeurteilung). TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 21 Handlungsbedarf aufgrund geänderter Ausnahmevorschriften BetrSichV "alt", Anh. 5 Nr. 8 Bisher konnte an Druckgeräten mit Einbauten (z. B. Kolonnen), bei denen mit Gefährdungen (z. B. Korrosion) nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur unter größeren Schwierigkeiten möglich ist, die Frist für die innere Prüfung auf bis zu 10 Jahre erweitert werden, vorausgesetzt, bei der ersten wiederkehrenden Prüfung wurden keine Mängel festgestellt. Diese Regelung ist entfallen. Es gilt eine max. Prüffrist von 5 Jahren für die innere Prüfung. BetrSichV "alt", Anh. 5 Nr. 17 Bisher konnte an Staubfiltern in Gasleitungen (außer Zyklonen), die ZÜS-prüfpflichtig waren, Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen durch eine ZÜS entfallen. Zukünftig sind hier Prüfungen durch eine ZÜS erforderlich. TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015 Dipl.-Ing. Peter Czapek Folie 22 Informationsveranstaltung der TÜV SÜD Chemie Service GmbH TÜV SÜD Chemie Service GmbH März 2015