Fluidgruppe 1

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Fluidgruppe 1
Informationsveranstaltung der
TÜV SÜD Chemie Service GmbH
Die neue BetrSichV 2015
– wesentliche Änderungen für
Anlagen mit Druckgefahren
TÜV SÜD Chemie Service GmbH
Dipl.-Ing. Peter Czapek
Unverändert für Druckanlagen

Prüfzuständigkeiten (ZÜS / befähigte Person) für Druckbehälter und Rohrleitungen,

Prüfarten und Prüffristen für Anlagenteile
Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1:
Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
Anlagenteil
Äußere
Prüfung1)
Innere
Prüfung
Festigkeitsprüfung
Dampfkessel
1 Jahr
3 Jahre
9 Jahre
Druckbehälter
2 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
–
5 Jahre
10 Jahre
5 Jahre
–
5 Jahre
Einfache Druckbehälter
Rohrleitungen
1)

Äußere Prüfungen können gem. Nr. 5.6 entfallen bei "einfachen Druckbehältern" und bei Druckbehältern, die nicht feuer-, abgasoder elektrisch beheizt sind
Rohrleitungen sind nur überwachungsbedürftig, wenn Sie zur Fortleitung von "gefährlichen"
Fluiden dienen ( "brennbar, ätzend, giftig") , Basis ist die Einstufung gem. CLP-VO:
Definition in BetrSichV Anh. 2
Abschnitt 4 Nr. 2 d):
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 entzündbare Gase / Flüssigkeiten
 pyrophore Flüssigkeiten
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 akut toxische Fluide (Kat. 1 / 2)
 ätzende Stoffe
Folie 2
Unverändert für Druckanlagen

Ausgenommen von der Erlaubnisbedürftigkeit von Dampfkesseln sind nach wie
vor Anlagen, in denen "Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
entsteht (…)"
Voraussetzung: Entstehender Dampf / entstehendes Heißwasser werden überwiegend der
Verfahrensanlage zugeführt ( wie bisher!).

Besondere Prüfvorschriften (mit z. T. Prüferleichterungen) für bestimmte Anlagen und
Anlagenteile – vormals im Paragraphenteil und im Anhang 5 –
jetzt: Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.1 – 6.34
Änderungen beachten!

Prüfzuständigkeit bei Rohrleitungen für akut toxische Gase Kat. 1  ZÜS
bisher: "sehr giftige" Gase

Prüffristverlängerung durch zuständige Behörde im Einzelfall möglich*)
*)
generell für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 – 4 und Arbeitsmittel gemäß BetrSichV Anhang 3
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Folie 3
Unverändert für Druckanlagen

Regelungen bzgl. Vorziehen / Überziehen von Prüfterminen
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Folie 4
Änderungen für Druckanlagen
• Eindeutige Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen
• Anwendung der Gefährlichkeitsmerkmale gemäß CLP-Verordnung
- VO (EG) Nr. 1272/2008 - zur Ermittlung der Fluidgruppen 1 / 2
• Tabellen statt Verweise auf Diagramme / Kategorien gem. Druckgeräterichtlinie zur
Ermittlung der erforderlichen Prüfungen und der Prüfzuständigkeit für Anlagenteile
• Max. Prüffrist für Druckanlagen und für Prüfungen an Anlagenteilen mit
Prüfzuständigkeit "befähigte Person"
• Detailliertere Vorgaben für Ersatzprüfungen
• Zusammenfassung von Ausnahmevorschriften, die bislang im Paragraphen-Teil
und im Anhang 5 geregelt waren
Prüffristen für Anlagenteile und
Prüfzuständigkeiten bleiben unverändert!
(sofern keine Änderung in der Fluidgruppe)
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Folie 5
Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen
§ 2 (1)
Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren
Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in
Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb
wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird;
hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige
Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des
Produktsicherheitsgesetzes.
Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4  "Druckanlagen"
1. Anwendungsbereich und Ziel:
Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der (…) Druckanlagen (Anlagen und Anlagenteile)
vor der erstmaligen Inbetriebnahme (…) sowie für wiederkehrende Prüfungen."
2. Begriffsbestimmungen:
2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind (…)
2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind (…)
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Folie 6
Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen
Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4  "Druckanlagen"
2.1
Überwachungsbedürftige Druckanlagen
• Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte
zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser beinhalten (TS bzw. TB > 110 °C)
• Druckbehälteranlagen
• Anlagen zur Abfüllung von Druckgasen ("Füllanlagen")
• Rohrleitungsanlagen für entzündbare1), pyrophore, akut toxische (Kat. 1 / 2) oder ätzende
Fluide
Druckanlagen müssen zugleich Druckgeräte im Sinne RL 2014/68/EU2) bzw. RL 2014/29/EU3)
oder ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne RL 2010/35/EU4) sein oder enthalten.
1) Flammpunkt
bei Flüssigkeiten ≤ 55 °C
2) Druckgeräterichtlinie (vorher: RL97/23/EG)
3) Richtlinie über einfache Druckgeräte (vorher: RL2009/105/EG, davor: RL87/404/EWG )
4) Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte vorher: RL99/36/EG)
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Folie 7
Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen
2.2
Anlagenteile
Druckgeräte die
•
Druckbehälter
•
Dampf-/ Heißwassererzeuger
•
Rohrleitungen für die unter 2.1 genannten Fluide
•
einfache Druckbehälter
•
ortsbewegliche Druckgeräte
im Sinne der europäischen Richtlinien RL 2014/68/EU1) bzw. RL 2014/29/EU2) oder
RL 2010/35/EG3) sind.
1) Druckgeräterichtlinie
(vormals: RL 97/23/EG)
Richtlinie über einfache Druckgeräte
3) Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
2)
Den Anlagenteilen sind ihre (die Sicherheit beeinflussenden) Ausrüstungsteile zugeordnet.
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Folie 8
Differenzierung zwischen Druckanlage und Anlagenteilen
Druckanlage nach BetrSichV (bzw. TRBS)  graphische Umsetzung
Anlagenteile*)
Druckanlage
M
TIA+
Ausrüstungsteile
*) überwachungsbedürftig /
nicht überwachungsbedürftig
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Folie 9
Anwendung der Gefährlichkeitsmerkmale gemäß CLP-Verordnung
Zuordnung der Stoffeigenschaften zu Fluidgruppen:
Fluidgruppe
alt:




1
explosionsgefährlich
hochentzündlich
leichtentzündlich
entzündlich




explosive Stoffe / Gemische nach Anh. I Nr. 2.1
entzündbare Gase nach Anh. I Nr. 2.2
oxidierende Gase nach Anh. I Nr. 2.4
entzündbare Flüssigkeiten nach Anh. I Nr. 2.6
(Kat. 3-Flüssigkeiten nur, wenn TB > TFl und T Fl < 55 °C !)
(TB > TFl)




neu:
giftig
sehr giftig
brandfördernd
alle Stoffe, die über ihren
Flammpunkt erhitzt werden
 pyrophore Flüssigkeiten nach Anh. I Nr. 2.9
 oxidierende Flüssigkeiten nach Anh. I Nr. 2.13
 akut toxische Stoffe nach Anh. I Nr. 3.1.2 Kat. 1 und 2
(TB > TFl)
2
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alle Stoffe, die nicht zur
Fluidgruppe 1 gehören
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alle Stoffe, die nicht zur
Fluidgruppe 1 gehören
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Folie 10
Ermittlung der Fluidgruppe nach BetrSichV auf Basis CLP-VO
Fluidgruppe 1 nach BetrSichV 2015:
• entzündbare Flüssigkeiten Kategorien 1 / 2
• entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 3
mit TB > Flp. und Flp. ≤ 55 °C
Fluidgruppe 1 nach BetrSichV "alt": *)
• leicht-/ hochentzündliche Flüssigkeiten
• entzündliche Flüssigkeiten mit TB > Flp.
• alle Flüssigkeiten mit TB > Flp.
*) Anlehnung
60
Kategorie3:
Flüssigkeit und Dampf
entzündbar
entzündlich
R10
23
21
Kategorie 2:
leicht entzündbar (Sdp. > 35 °C)
0
Flammpunkt [°C]
Flammpunkt [°C]
55
leicht
entzündlich
Kategorie 1:
extrem entzündbar (Sdp. ≤ 35 °C)
hochentzündlich
CLP-VO (Flüssigkeiten)
bisherige Regelungen
0
Entzündbare Flüssigkeiten
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Folie 11
an RL 97/23/EG
Ermittlung der Fluidgruppe auf Basis CLP-VO
Toxische Fluide
RL 2014/68/EU
BetrSichV 2015
Fluidgruppe 1 Fluide mit
RL 97/23/EU + BetrSichV "alt"
Fluidgruppe 1 Fluide mit
• akuter oraler Toxizität
Kategorie 1 / 2
• akuter oraler Toxizität
Kategorie 1 / 2
Fluidgruppe 1:
• akuter dermaler Toxizität
Kategorie 1 / 2
• akuter dermaler Toxizität
Kategorie 1 / 2
giftige
• akuter inhalativer Toxizität
Kategorie 1 / 2
• akuter inhalativer Toxizität
Kategorie 1 / 2
sehr giftige Fluide
oder
• akuter inhalativer Toxizität
Kategorie 3
• spez. Zielorgan-Toxizität
einmalige Exposition,
Kategorie 1
Fluidgruppe 2:
alle anderen Fluide
gesundheitsschädliche
Fluidgruppe 2:
alle anderen Fluide
und alle anderen
Fluide
CLP-VO
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Fluidgruppe 2:
bisherige Regelungen
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Folie 12
Ermittlung der erforderlichen Prüfungen und der Prüfzuständigkeit
§ 15 (5)
Prüfungen nach Absatz 2 müssen innerhalb des in der Tabelle genannten Zeitraums
unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Einstufung gemäß
Spalte 1 durchgeführt werden:
Einstufung des Druckgeräts gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der
Richtlinie 97/23/EG nach:
Äußere Innere Festigkeits1. Diagramm 1 in die Kategorie IV, sofern der
maximale zulässige Druck PS mehr als ein bar
beträgt
(…)
Prüfung Prüfung prüfung
2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre
(…)
Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4  "Druckanlagen"
5.8.
Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer
zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten
Höchstfristen.
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Folie 13
Ermittlung der erforderlichen Prüfungen und der Prüfzuständigkeit
Beispiel für Ermittlung der Prüfzuständigkeit gem. Abschnitt 4, Nr. 5.9, Tabellen 2 - 11
Tabelle 3: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern für (…) Gase, Dämpfe und
überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
Prüfgruppe
V
[Liter]
I
>1
II
>1
PS > 0,5
und
25 < PS·V ≤ 50
PS > 0,5
und
50 < PS·V ≤ 200
≤1
200 < PS ≤ 1000
>1
0,5 < PS ≤ 1
und
200 < PS·V ≤ 1000
PS > 1
und
200 < PS·V ≤ 1000
III
≤1
PS > 1000
>1
0,5 < PS ≤ 1
und
PS·V > 1000
PS > 1
und
PS·V > 1000
IV
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Prüfgruppengrenzen
PS [bar] bzw.
PS x V [bar x Liter]
März 2015
Wiederkehrende Prüfung
Prüfung
vor
Inbetriebnahme
Äußere
Prüfung
Innere
Prüfung
Festigkeitsprüfung
bP
bP
bP
bP
bP
bP
bP
bP
bP
bP
bP
ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS
bP
bP
bP
bP
ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS
ZÜS
bP
ZÜS
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Folie 14
Prüffrist für Druckanlagen und bP-Anlagenteile
Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4  "Druckanlagen"
5.3.
Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die
Anlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
5.9
Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung
befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend
von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn
im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die
Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
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Folie 15
Vorgaben für Ersatzprüfungen
§ 15 (10)
Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete
gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben
durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre
Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus
Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.
Anhang 2 (zu §§ 15 und 16), Abschnitt 4  "Druckanlagen"
5.7.
Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
a) Besichtigungen durch andere Verfahren und
b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes
Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden.
Auf Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren
Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder
Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen.
Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf
eine andere Anlage übertragen werden.
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Folie 16
Zusammenfassung von Ausnahmevorschriften
Verlagerungen aus Paragraphen-Teil
Fundstelle in
BetrSichV alt
§ 14 (3) /
§ 15 (1)
§ 14 (3) /
§ 15 (1)
§ 14 (3) /
§ 15 (1)
§ 14 (3) /
§ 15 (1)
Umschreibung
Röhrenöfen in
verfahrenstechnischen
Anlagen
(Rohranordnungen)
Aus Rohranordnungen
bestehende
Druckgeräte in Kälte- u.
Wärmepumpenanlagen
Kondenstöpfe und
Abscheider für
Gasblasen
Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen
zum maschinellen
Bügeln, Dämpfen,
Verkleben, Fixieren und
dem Fixieren ähnlichen
Behandlungsverfahren
von Kleidungsstücken,
Wäsche oder anderen
Textilien und
Ledererzeugnissen
§ 14 (3) /
§ 15 (1)
PressgasKondensatoren
§ 14 (3) /
§ 15 (1)
Nicht direkt beheizte
Wärmeerzeuger mit
einer Heizmitteltemperatur von
höchstens 120 °C und
Ausdehnungsgefäße in
Heizungs- und
Kälteanlagen mit
Wassertemperaturen
von höchstens 120 °C
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BetrSichV
Abschnitt 4
Nr.
6.1
entfällt
6.3
6.4
6.5
6.6
März 2015
Überschrift
Röhrenöfen in
verfahrenstechnischen Anlagen
§ 15 (8)
Druckgeräte, in denen
Wasserdampf oder Heißwasser in einem
Herstellungsverfahren durch
Wärmerückgewinnung
entsteht
6.7
Anlagenteile für die
Erzeugung von
Wasserdampf oder
Heißwasser durch
Wärmerückgewinnung
§ 15 (11)
Rohrleitungen
(mit Prüfprogramm)
6.8
Rohrleitungen mit
Prüfprogramm
§ 15 (7)
Atemschutzgeräte, die für
Arbeits- und Rettungszwecke oder als Tauchgerät
verwendet werden
6.9
Flaschen für
Atemschutzgeräte
§ 14 (3) /
§ 14 (5)
Überwachungsbedürftige
Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind, bzw. die an
wechselnden Aufstellungsorten betrieben werden
6.31
Anlagen, die bestimmungsgemäß für den
ortsveränderlichen
Einsatz verwendet
werden
§ 14 (8)
Füllanlagen, die dazu
bestimmt sind, dass in ihnen
ortsbewegliche Druckgeräte
und Land-, Wasser- oder
Luftfahrzeuge mit
Druckgasen befüllt werden
6.32
Ortsfeste Füllanlagen
für Gase
§ 15 (12)
Füllanlagen, die dazu
bestimmt sind, dass in ihnen
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen
befüllt werden
6.32
Ortsfeste Füllanlagen
für Gase
§ 23
Ortsbewegliche
Druckgeräte, die
innerbetrieblich eingesetzt
werden
6.34
Ortsbewegliche
Druckgeräte gemäß
Anhang 2 Abschnitt 4
Nummer 2.1 Satz 2
Buchstabe b
Kondenstöpfe und
Abscheider für
Gasblasen
Dampfbeheizte
Muldenpressen und
Pressen zum
maschinellen
Bügeln
PressgasKondensatoren
Nicht direkt
beheizte Wärmeerzeuger und
Ausdehnungsgefäße in Heizungsund Kälteanlagen
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Folie 17
Zusammenfassung von Ausnahmevorschriften
Verlagerungen aus Anhang 5
Anh. 5 Nr.
1
2
3
4
5
Umschreibung
Außenliegende Heizoder Kühleinrichtungen
Druckgeräte mit
Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
Druckgeräte elektrischer
Schaltgeräte und
–anlagen
BetrSichV
Abschnitt 4
Nr.
Überschrift
entfällt
-
6.10
6.11
Druckgeräte in
Kälteanlagen und
Wärmepumpenanlagen
6.2
Schalldämpfer
6.12
6
Druckgeräte für
Feuerlöschgeräte und
Löschmittelbehälter
7
Druckgeräte mit
Auskleidung oder
Ausmauerung
Druckbehälter mit
Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen
Druckbehälter als
Anlagenteile in
elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
8
Druckgeräte mit
Einbauten
9
Ortsfeste Druckgeräte
für körnige oder
staubförmige Güter
10
Kälte- und Wärmepumpenanlagen
11
Schalldämpfer in
Rohrleitungen
6.13
Druckbehälter von
Feuerlöschgeräten
und
Löschmittelbehältern
6.14
Druckbehälter und
Rohrleitungen mit
Auskleidung oder
Ausmauerung
Fahrzeugbehälter für
flüssige, körnige oder
staubförmige Güter
Druckgeräte für nicht
korrodierend wirkende
Gase oder
Gasgemische
12
Druckgeräte für Gase
oder Gasgemische mit
Betriebstemperaturen
unter -10 Grad Celsius
13
Druckgeräte für Gase
oder Gasgemische in
flüssigem Zustand
entfällt
6.15
6.16
6.17
-
Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder
staubförmige Güter
Fahrzeugbehälter für
flüssige, körnige oder
staubförmige Güter
Druckbehälter für nicht
korrodierend wirkende
Gase oder
Gasgemische
6.18
Druckbehälter und
daran angeschlossene
Rohrleitungen für Gase
oder Gasgemische mit
Betriebstemperaturen
von weniger als -10 °C
6.19
Druckbehälter und
daran angeschlossene
Rohrleitungen für Gase
oder Gasgemische in
flüssigem Zustand
ggf. Handlungsbedarf für Arbeitgeber
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März 2015
Dipl.-Ing. Peter Czapek
Folie 18
Zusammenfassung von Ausnahmevorschriften
Verlagerungen aus Anhang 5 (Forts.)
Anh. 5 Nr.
Umschreibung
BetrSichV
Abschnitt 4
Nr.
14
Rotierende
dampfbeheizte Zylinder
6.20
Rotierende
dampfbeheizte
Zylinder
15
Steinhärtekessel
6.21
Steinhärtekessel
21
16
Druckgeräte aus Glas
6.22
Druckbehälter und
Rohrleitungen aus
Glas
22
17
Staubfilter in
Gasleitungen
18
Druckgeräte in
Wärmeübertragungsanlagen
Überschrift
entfällt
-
6.23
Druckbehälter in
Wärmeübertragungsanlagen
Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder
Brauchwasser
Pneumatische
Weinpressen
(Membranpressen,
Schlauchpressen)
6.26
6.27
Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder
Brauchwasser
Pneumatische
Weinpressen
(Membranpressen,
Schlauchpressen)
23
Plattenwärmetauscher
6.28
Plattenwärmetauscher
24
Lagerbehälter für
Getränke
6.29
Lagerbehälter für
Lebensmittel
19
Versuchsautoklaven
6.24
Versuchsautoklaven
25
Verwendungsfertige
Aggregate
6.30
Verwendungsfertige
Druckanlagen und
Druckgeräte in
verwendungsfertigen
Maschinen
20
Heizplatten in
Wellpappenerzeugungsanlagen
6.25
Heizplatten in
Wellpappenerzeugungsanlagen
26
Druckgeräte mit
Schnellverschlüssen
6.33
Druckbehälter mit
Schnellverschlüssen
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März 2015
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Folie 19
Handlungsbedarf aufgrund geänderter Ausnahmevorschriften
BetrSichV 2015, Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.2
Die Druckanlagenprüfung bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen – ist abweichend von der
grundsätzlichen 10-Jahresfrist – alle 5 Jahre erforderlich.
BetrSichV 2015, Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.12
Keine Prüferleichterungen (Prüfung vor Inbetriebnahme / wiederkehrende Prüfungen) für
Schalldämpfer, die mit der Atmosphäre verbunden sind, sofern sich ein Druck von mehr als 0,5 barÜ
aufbauen kann ( Gefährdungsbeurteilung).
BetrSichV 2015, Anh. 2 Abschn. 4 Nr. 6.19
Entfall der Ausnahmeregelung bzgl. Durchführung einer Prüfung vor Inbetriebnahme für
Versuchsautoklaven.
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Folie 20
Handlungsbedarf aufgrund geänderter Ausnahmevorschriften
BetrSichV "alt", § 14 (3) / § 15 (1)
Durch den Entfall der Prüferleichterungen für aus Rohranordnungen bestehende Druckgeräte in
Kälte- u. Wärmepumpenanlagen müssen an entsprechenden Druckbehältern Prüfungen vor
Inbetriebnahme / bei prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen (Innere Prüfungen /
Festigkeitsprüfungen) zukünftig bei entsprechender Einstufung durch eine ZÜS geprüft werden.
BetrSichV "alt", Anh. 5 Nr. 1
Durch den Entfall der Prüferleichterungen für außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen , die mit
dem Behältermantel fest verbunden sind, müssen an entsprechenden Druckbehältern (z. B.
Außenhalbrohrschlangen an Rückwerksbehältern) Prüfungen (Innere Prüfungen / Festigkeitsprüfungen) der Heiz-/Kühleinrichtungen durchgeführt werden ( Gefährdungsbeurteilung).
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Folie 21
Handlungsbedarf aufgrund geänderter Ausnahmevorschriften
BetrSichV "alt", Anh. 5 Nr. 8
Bisher konnte an Druckgeräten mit Einbauten (z. B. Kolonnen), bei denen mit Gefährdungen (z. B.
Korrosion) nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur
unter größeren Schwierigkeiten möglich ist, die Frist für die innere Prüfung auf bis zu 10 Jahre
erweitert werden, vorausgesetzt, bei der ersten wiederkehrenden Prüfung wurden keine Mängel
festgestellt. Diese Regelung ist entfallen. Es gilt eine max. Prüffrist von 5 Jahren für die innere
Prüfung.
BetrSichV "alt", Anh. 5 Nr. 17
Bisher konnte an Staubfiltern in Gasleitungen (außer Zyklonen), die ZÜS-prüfpflichtig waren,
Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen durch eine ZÜS entfallen.
Zukünftig sind hier Prüfungen durch eine ZÜS erforderlich.
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Dipl.-Ing. Peter Czapek
Folie 22
Informationsveranstaltung der TÜV SÜD Chemie Service GmbH
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