Kurzinformation zur Betriebssicherheitsverordnung und

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Kurzinformation zur Betriebssicherheitsverordnung und
Kurzinformation
Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz – Pflichten des Betreibers
Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt
Regelungen im Arbeits- und Gesundheits-
Grundpflichten, um die Sicherheit und den
schutz zusammen und schreibt diese auf der
Gesundheitsschutz
/
Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes fort. Ziel
Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sichern und zu
der BetrSichV ist es, ein geordnetes, einheitli-
verbessern.
ches staatliches Sicherheitsrecht zu schaffen.
seiner
Beschäftigten
Dies geschieht mit dem EG-Recht durch die
Die Pflichten für den Arbeitgeber, aber auch für
die Arbeitnehmer, sind in verschiedenen Ge-
Trennung der Bereiche Betrieb und Beschaffenheit von Arbeitsmittel.
setzen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften z. B. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
In dieser Kurzinformation möchten wir Sie
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeits-
explizit über sicherheitstechnische Bewertun-
stättenrichtlinien (ASR) und den berufsgenos-
gen von überwachungsbedürftigen Anlagen
senschaftliche Vorschriften (BGV) definiert.
und die daraus resultierenden Pflichten für den
Betreiber informieren.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
führt viele bisher einzeln geltende staatliche
Zählen Kälteanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen?
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen
Diese Anlagen müssen, in Abhängigkeit von
zählen gemäß BetrSichV unter anderem alle
ihrer
Anlagen, von denen aufgrund eines inneren
(§14 BetrSichV) und wiederkehrend (§15
Überdruckes Gefahren für die Beschäftigte und
BetrSichV) von einer zugelassene Überwach-
Dritte ausgehen können.
ungsstelle oder einer befähigten Person ge-
Einstufung,
vor
der
Inbetriebnahme
prüft werden.
Hierbei handelt es sich um Dampfkesselan1
lagen, Druckbehälteranlagen außer Dampf-
Zugelassene Überwachungsstellen
kessel, Rohrleitungen unter innerem Über-
sind beispielsweise Unternehmen wie TÜV,
druck
Dekra, GTÜ, TOS und SGS.
für
entzündliche,
hochentzündliche,
leichtentzündliche, ätzende, giftige oder sehr
giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten und
Füllanlagen.
Befähigte Personen
2
(ZÜS)
(bP) verfügen über
umfangreiche Fachkenntnisse zur Prüfung
der Anlagen.
Somit können auch Kälteanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören.
1
http://www.baua.de
2
siehe TRBS 1203 Befähigte Person
Seite 1 von 7
Prüfung vor Inbetriebnahme
Gemäß §14 der BetrSichV dürfen überwach-
(PS x V) bei Behältern nicht höher als
ungsbedürftige Anlagen nur dann in Betrieb
200 bar*Liter liegen.
genommen werden, wenn die Anlage durch
Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist unabhän-
eine ZÜS auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
gig davon durchzuführen, ob die Anlage erst-
hinsichtlich Montage, Installation, Aufstellungs-
malig oder nach einer Änderung bzw. Instand-
bedingungen und sichere Funktion geprüft
setzung (die Sicherheit, Betrieb oder Bauart
worden ist. Alternativ kann die Prüfung auch
beeinflusst) in Betrieb genommen wird.
durch eine bP durchgeführt werden. Dabei darf
das
maximale
Druck-Volumen-Produkt
Die Prüfung ist zu dokumentieren und die Ergebnisse sind zu archivieren.
Darstellung der Prüferfordernis bei der Prüfung vor Inbetriebnahme
gemäß § 14 BetrSichV
Zugrunde gelegt sind die Diagramme nach
bzw. Nennweite (DN) bei Rohrleitungen ent-
Anhang II der Druckgeräterichtlinie (Richtlinie
scheidet über die Kategorie des jeweiligen
97/23/EG).
Druckgeräts. (In den Diagrammen mit römi-
Übersicht der Diagramme nach DGRL
Behälter (Art. 3 Abs. 1.1)
Aggregatzustand
schen Ziffern I–IV im Kreis dargestellt.) Ober-
Rohrleitung (Art. 3 Abs. 1.3)
Gas
Flüssigkeit
Gas
Flüssigkeit
Art. 3 (1.1a)
Art. 3 (1.1b)
Art. 3 (1.3a)
Art. 3 (1.3b)
Dekra,
etc.)
die
Prüfungen
durchführen;
zwischen blauer und roter Markierung kann die
Fluidgruppe
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
3
4
6
7
8
9
(Art. 9)
Diagramm
halb der roten Linie muss die ZÜS (z.B. TÜV,
Das Produkt aus zulässigem Betriebsüber-
Prüfung durch eine bP (befähigte Person)
vorgenommen werden.
(siehe http://www.netinform.de/dg/recherche/hm/HM.aspx?ID=330)
druck (PS) in bar und aus Volumen (V) in Liter
Diagramm 1 gilt für:
- Prüfung vor
Inbetriebnahme
- Behälter
- Gase
- Fluidgruppe 1
Diagramm 2 gilt für:
- Prüfung vor
Inbetriebnahme
- Behälter
- Gase
- Fluidgruppe 2
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Wiederkehrende Prüfungen
Im Sinne von §15 der BetrSichV sind die
bar*Liter entsprechen, können auch durch eine
überwachungsbedürftigen Anlagen und ihre
bP wiederkehrend geprüft werden. Die Prüfun-
Anlagenteile in bestimmten Fristen wieder-
gen beinhalten für Kälteanlagen folgende
kehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
Punkte:
hinsichtlich des Betriebes durch eine ZÜS zu
-
äußere Prüfung;
prüfen. Druckgeräte in Kälteanlagen die einem
-
innere Prüfung;
Druck-Volumen-Produkt (PS x V) ≤ 1000
-
Festigkeitsprüfung.
Darstellung der Prüferfordernis bei der wiederkehrenden Prüfung
gemäß §15 BetrSichV
Zugrunde gelegt sind die Diagramme nach
bzw. Nennweite (DN) bei Rohrleitungen ent-
Anhang II der Druckgeräterichtlinie (Richtlinie
scheidet über die Kategorie des jeweiligen
97/23/EG).
Druckgeräts. (In den Diagrammen mit römi-
Übersicht der Diagramme nach DGRL
Behälter (Art. 3 Abs. 1.1)
Aggregatzustand
schen Ziffern I–IV im Kreis dargestellt.) Ober-
Rohrleitung (Art. 3 Abs. 1.3)
Gas
Flüssigkeit
Gas
Flüssigkeit
Art. 3 (1.1a)
Art. 3 (1.1b)
Art. 3 (1.3a)
Art. 3 (1.3b)
Dekra,
etc.)
die
Prüfungen
durchführen;
zwischen blauer und roter Markierung kann die
Fluidgruppe
1
2
1
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1
2
1
2
1
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(Art. 9)
Diagramm
halb der roten Linie muss die ZÜS (z.B. TÜV,
Das Produkt aus zulässigem Betriebsüber-
Prüfung durch eine bP (befähigte Person)
vorgenommen werden.
(siehe http://www.netinform.de/DG/Recherche/HM/HM.aspx?ID=331)
druck (PS) in bar und aus Volumen (V) in Liter
Diagramm 1 gilt für:
- wiederkehrende
Prüfung
- Behälter
- Gase
- Fluidgruppe 1
Diagramm 2 gilt für:
- wiederkehrende
Prüfung
- Behälter
- Gase
- Fluidgruppe 2
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Prüffristen
Sofern die Prüffristen für die wiederkehrende
präsidium) innerhalb von sechs Monaten die
Prüfung der Kälteanlage nicht in §15 der
Fristen mitzuteilen.
BetrSichV geregelt sind, hat sie der Betreiber
Sofern die wiederkehrenden Prüfungen von
selbst festzulegen.
einer ZÜS durchgeführt werden, prüft diese die
Grundlage für die Ermittlung ist eine sicher-
vom Betreiber festgelegten Fristen. Bei Diffe-
heitstechnische Bewertung oder eine Gefähr-
renzen zwischen ZÜS und Betreiber können
dungsbeurteilung nach §3 der BetrSichV bzw.
die Fristen von der zuständigen Behörde fest-
§5 ArbSchG.
gelegt werden.
Die in §15 der BetrSichV genannten Höchst-
Die Prüffristen für Altanlagen, die vor dem
fristen dürfen nicht überschritten werden.
01.01.2003 in Betrieb genommen wurden,
mussten bis Ende 2007 vom Betreiber definiert
Für Kälteanlagen, die ausschließlich durch
werden.
eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden, hat
der Betreiber seiner zuständigen Behörde,
abhängig vom Bundesland, (z. B. Regierungs-
Wiederkehrende Prüfungen nach §15 (5) Tabelle für Behälter
Die in §15 der BetrSichV genannten Höchstfristen dürfen nicht überschritten werden.
Äußere
Innere
Prüfung
Prüfung
2 Jahre
5 Jahre
Festigkeitsprüfung
Diagramm 1 in
Kategorie IV, sofern der maximal zulässige
Druck PS mehr als ein bar beträgt
Diagramm 2 in
10 Jahre
a. Kategorie III, sofern der maximal zulässige
Druck PS mehr als ein bar beträgt, oder
b.
Kategorie IV
Prüfung von besonderen Druckgeräten gemäß §17 BetrSichV
Für
überwachungsbedürftige
Anlagen,
die
Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte
Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die
nach § 17 Druckgeräte in Kälteanlagen und
nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfun-
Wärmepumpenanlagen
gen mit den sich aus den Vorschriften des
Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen.
Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem
Kreislauf
betrieben
werden,
müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das
Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer
Betrieb
genommen
wird.
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Jährliche Unterweisung
Laut Arbeitsschutzgesetz und Berufsgenos-
1.
senschaftlichen Vorschriften, hat der Arbeit-
die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,
geber die Arbeitnehmer über die Sicherheit
2.
die Sicherheitsbestimmungen und
sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit
3.
das Verhalten bei Unfällen oder Störun-
während ihrer Arbeitszeit regelmäßig ausrei-
gen und die dabei zu treffenden Maß-
chend und angemessen zu unterweisen. In der
nahmen
BGR 500 Kap 2.35 wird für die Unterweisung
zu unterweisen.
bezüglich, Betrieb und Wartung von KälteanDer Unternehmer darf Versicherte an Kältean-
lagen folgendes ausgesagt:
lagen
und
Kühleinrichtungen
oder
in
Der Unternehmer hat die Versicherten vor der
Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die
erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in
Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten
angemessenen
ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.
Zeitabständen,
jedoch
mindestens einmal jährlich über
Sicherheitstechnische Bewertung und Gefährdungsbeurteilung
Der Betreiber hat im Rahmen einer Gefähr-
Sofern der Betreiber nicht zur Gefährdungs-
dungsbeurteilung zu ermitteln, welche Gefah-
beurteilung verpflichtet ist (weil er kein Arbeit-
ren beim Betrieb einer überwachungsbedürf-
geber ist oder die Kälteanlage nicht von Be-
tigen Anlage (z. B. Kälteanlage) für die Ange-
schäftigten genutzt wird) muss er die Prüf-
stellten und für Dritte ausgehen.
fristen auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung ermitteln
Dabei sind nicht nur die anlagentechnischen,
sondern auch die stofflichen Gefährdungen
Worin
und evtl. Wechselwirkungen untereinander zu
beurteilung und sicherheitstechnische Bewer-
betrachten.
tung?
Daraus resultierend sind vom Betreiber die
Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet den
notwendigen
Arbeitsbereich
Maßnahmen
zum
sicheren
unterscheiden
bzw.
sich
mehrere
Gefährdungs-
gleichartige
Betrieb einer Kälteanlage festzulegen, umzu-
Arbeitsbereiche von Beschäftigten. Bei der
setzen und deren dauerhafte Einhaltung zu
sicherheitstechnischen Bewertung geht es um
überwachen.
die Anlage und um den Schutz Dritter, z. B.
Anwohner, aber gegebenenfalls auch Be-
Gleichzeitig sind mit der Gefährdungsbeurteilung, die Art, der Umfang und die Häufigkeit
erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.
schäftigte einer Nachbaranlage. Eine eigenständige
sicherheitstechnische
Bewertung
kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits im
Die Gefährdungsbeurteilung sollte dokumen-
Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abgear-
tiert werden.
beitet wurde.
(siehe TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische
Bewertung)
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Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Folgemaßnahmen
Änderung an Arbeitsmitteln,
neues Arbeitsmittel
Arbeitsstoffen, der Arbeitsumgebung
oder bei dem das Arbeitsmittel
benutzenden Personal
Gefährdungen ermitteln
Gefährdungen bewerten
Sind Sicherheit und
Gesundheitsschutz der
ja
Beschäftigten ohne zusätzliche
Maßnahmen gewährleistet?
nein
Maßnahmen festlegen (z. B. Prüfungen)
Maßnahmen umsetzen
Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
nein
Sind die Maßnahmen ausreichend
wirksam und treten keine neuen
Gefährdungen auf?
ja
Ergebnisse dokumentieren
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Checkliste
Nachfolgende Checkliste soll eine Hilfestellung
von
örtlichen
Gegebenheiten,
besonderen
für die Beurteilung geben, ob alle notwendigen
Ausrüstungen, können unter Umständen wei-
Maßnahmen für den sicheren Betrieb der
tere Maßnahmen notwendig sein
Kälteanlage umgesetzt wurden.
Setzen Sie sich im Zweifelfall mit der für Sie
Sie dient nur als Leitfaden und erhebt keinen
zuständigen
Stelle/Behörde
Anspruch auf Vollständigkeit. In Abhängigkeit
sicherheit in Verbindung.
für
Ja
Arbeits-
Nein
n/a
Ist die Bedienungsanleitung für die Kälteanlage vorhanden und für das Personal zugänglich?
Befindet sich eine Kurzbedienungsanleitung an/neben der Anlage?
Ist die technische Dokumentation (z.B. Ersatzteilliste, Wartungsumfang, Druckbehälterunterlagen)
vorhanden?
Fand eine Prüfung vor Inbetriebnahme statt und wurde diese dokumentiert?
Wurde eine sicherheitstechnische Bewertung durchgeführt und sind die Prüffristen festgelegt?
Alternativ: Wurde eine Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV durchgeführt und sind Prüffristen
definiert?
Wurden die Prüffristen der zuständigen Stelle/Behörde für Arbeitsschutz mitgeteilt?
Liegt die letzte äußere Prüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück?
Siehe hierzu §15 Absatz 6 BetrSichV
Liegt die letzte innere Prüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück?
Siehe hierzu §17 Anhang Nr.5 der BetrSichV.
Liegt die letzte Festigkeitsprüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück?
Siehe hierzu §17 Anhang Nr.5 der BetrSichV.
Sind alle erforderlichen Wartungen und Reparaturen durchgeführt und dokumentiert?
Ist das Personal eingewiesen und die jährliche Unterweisung dokumentiert
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