Kurzinformation zur Betriebssicherheitsverordnung und
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Kurzinformation zur Betriebssicherheitsverordnung und
Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz – Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Regelungen im Arbeits- und Gesundheits- Grundpflichten, um die Sicherheit und den schutz zusammen und schreibt diese auf der Gesundheitsschutz / Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes fort. Ziel Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sichern und zu der BetrSichV ist es, ein geordnetes, einheitli- verbessern. ches staatliches Sicherheitsrecht zu schaffen. seiner Beschäftigten Dies geschieht mit dem EG-Recht durch die Die Pflichten für den Arbeitgeber, aber auch für die Arbeitnehmer, sind in verschiedenen Ge- Trennung der Bereiche Betrieb und Beschaffenheit von Arbeitsmittel. setzen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften z. B. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), In dieser Kurzinformation möchten wir Sie Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeits- explizit über sicherheitstechnische Bewertun- stättenrichtlinien (ASR) und den berufsgenos- gen von überwachungsbedürftigen Anlagen senschaftliche Vorschriften (BGV) definiert. und die daraus resultierenden Pflichten für den Betreiber informieren. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) führt viele bisher einzeln geltende staatliche Zählen Kälteanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen? Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen Diese Anlagen müssen, in Abhängigkeit von zählen gemäß BetrSichV unter anderem alle ihrer Anlagen, von denen aufgrund eines inneren (§14 BetrSichV) und wiederkehrend (§15 Überdruckes Gefahren für die Beschäftigte und BetrSichV) von einer zugelassene Überwach- Dritte ausgehen können. ungsstelle oder einer befähigten Person ge- Einstufung, vor der Inbetriebnahme prüft werden. Hierbei handelt es sich um Dampfkesselan1 lagen, Druckbehälteranlagen außer Dampf- Zugelassene Überwachungsstellen kessel, Rohrleitungen unter innerem Über- sind beispielsweise Unternehmen wie TÜV, druck Dekra, GTÜ, TOS und SGS. für entzündliche, hochentzündliche, leichtentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten und Füllanlagen. Befähigte Personen 2 (ZÜS) (bP) verfügen über umfangreiche Fachkenntnisse zur Prüfung der Anlagen. Somit können auch Kälteanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören. 1 http://www.baua.de 2 siehe TRBS 1203 Befähigte Person Seite 1 von 7 Prüfung vor Inbetriebnahme Gemäß §14 der BetrSichV dürfen überwach- (PS x V) bei Behältern nicht höher als ungsbedürftige Anlagen nur dann in Betrieb 200 bar*Liter liegen. genommen werden, wenn die Anlage durch Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist unabhän- eine ZÜS auf ihren ordnungsgemäßen Zustand gig davon durchzuführen, ob die Anlage erst- hinsichtlich Montage, Installation, Aufstellungs- malig oder nach einer Änderung bzw. Instand- bedingungen und sichere Funktion geprüft setzung (die Sicherheit, Betrieb oder Bauart worden ist. Alternativ kann die Prüfung auch beeinflusst) in Betrieb genommen wird. durch eine bP durchgeführt werden. Dabei darf das maximale Druck-Volumen-Produkt Die Prüfung ist zu dokumentieren und die Ergebnisse sind zu archivieren. Darstellung der Prüferfordernis bei der Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV Zugrunde gelegt sind die Diagramme nach bzw. Nennweite (DN) bei Rohrleitungen ent- Anhang II der Druckgeräterichtlinie (Richtlinie scheidet über die Kategorie des jeweiligen 97/23/EG). Druckgeräts. (In den Diagrammen mit römi- Übersicht der Diagramme nach DGRL Behälter (Art. 3 Abs. 1.1) Aggregatzustand schen Ziffern I–IV im Kreis dargestellt.) Ober- Rohrleitung (Art. 3 Abs. 1.3) Gas Flüssigkeit Gas Flüssigkeit Art. 3 (1.1a) Art. 3 (1.1b) Art. 3 (1.3a) Art. 3 (1.3b) Dekra, etc.) die Prüfungen durchführen; zwischen blauer und roter Markierung kann die Fluidgruppe 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 3 4 6 7 8 9 (Art. 9) Diagramm halb der roten Linie muss die ZÜS (z.B. TÜV, Das Produkt aus zulässigem Betriebsüber- Prüfung durch eine bP (befähigte Person) vorgenommen werden. (siehe http://www.netinform.de/dg/recherche/hm/HM.aspx?ID=330) druck (PS) in bar und aus Volumen (V) in Liter Diagramm 1 gilt für: - Prüfung vor Inbetriebnahme - Behälter - Gase - Fluidgruppe 1 Diagramm 2 gilt für: - Prüfung vor Inbetriebnahme - Behälter - Gase - Fluidgruppe 2 Seite 2 von 7 Wiederkehrende Prüfungen Im Sinne von §15 der BetrSichV sind die bar*Liter entsprechen, können auch durch eine überwachungsbedürftigen Anlagen und ihre bP wiederkehrend geprüft werden. Die Prüfun- Anlagenteile in bestimmten Fristen wieder- gen beinhalten für Kälteanlagen folgende kehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand Punkte: hinsichtlich des Betriebes durch eine ZÜS zu - äußere Prüfung; prüfen. Druckgeräte in Kälteanlagen die einem - innere Prüfung; Druck-Volumen-Produkt (PS x V) ≤ 1000 - Festigkeitsprüfung. Darstellung der Prüferfordernis bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß §15 BetrSichV Zugrunde gelegt sind die Diagramme nach bzw. Nennweite (DN) bei Rohrleitungen ent- Anhang II der Druckgeräterichtlinie (Richtlinie scheidet über die Kategorie des jeweiligen 97/23/EG). Druckgeräts. (In den Diagrammen mit römi- Übersicht der Diagramme nach DGRL Behälter (Art. 3 Abs. 1.1) Aggregatzustand schen Ziffern I–IV im Kreis dargestellt.) Ober- Rohrleitung (Art. 3 Abs. 1.3) Gas Flüssigkeit Gas Flüssigkeit Art. 3 (1.1a) Art. 3 (1.1b) Art. 3 (1.3a) Art. 3 (1.3b) Dekra, etc.) die Prüfungen durchführen; zwischen blauer und roter Markierung kann die Fluidgruppe 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 3 4 6 7 8 9 (Art. 9) Diagramm halb der roten Linie muss die ZÜS (z.B. TÜV, Das Produkt aus zulässigem Betriebsüber- Prüfung durch eine bP (befähigte Person) vorgenommen werden. (siehe http://www.netinform.de/DG/Recherche/HM/HM.aspx?ID=331) druck (PS) in bar und aus Volumen (V) in Liter Diagramm 1 gilt für: - wiederkehrende Prüfung - Behälter - Gase - Fluidgruppe 1 Diagramm 2 gilt für: - wiederkehrende Prüfung - Behälter - Gase - Fluidgruppe 2 Seite 3 von 7 Prüffristen Sofern die Prüffristen für die wiederkehrende präsidium) innerhalb von sechs Monaten die Prüfung der Kälteanlage nicht in §15 der Fristen mitzuteilen. BetrSichV geregelt sind, hat sie der Betreiber Sofern die wiederkehrenden Prüfungen von selbst festzulegen. einer ZÜS durchgeführt werden, prüft diese die Grundlage für die Ermittlung ist eine sicher- vom Betreiber festgelegten Fristen. Bei Diffe- heitstechnische Bewertung oder eine Gefähr- renzen zwischen ZÜS und Betreiber können dungsbeurteilung nach §3 der BetrSichV bzw. die Fristen von der zuständigen Behörde fest- §5 ArbSchG. gelegt werden. Die in §15 der BetrSichV genannten Höchst- Die Prüffristen für Altanlagen, die vor dem fristen dürfen nicht überschritten werden. 01.01.2003 in Betrieb genommen wurden, mussten bis Ende 2007 vom Betreiber definiert Für Kälteanlagen, die ausschließlich durch werden. eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden, hat der Betreiber seiner zuständigen Behörde, abhängig vom Bundesland, (z. B. Regierungs- Wiederkehrende Prüfungen nach §15 (5) Tabelle für Behälter Die in §15 der BetrSichV genannten Höchstfristen dürfen nicht überschritten werden. Äußere Innere Prüfung Prüfung 2 Jahre 5 Jahre Festigkeitsprüfung Diagramm 1 in Kategorie IV, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt Diagramm 2 in 10 Jahre a. Kategorie III, sofern der maximal zulässige Druck PS mehr als ein bar beträgt, oder b. Kategorie IV Prüfung von besonderen Druckgeräten gemäß §17 BetrSichV Für überwachungsbedürftige Anlagen, die Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach § 17 Druckgeräte in Kälteanlagen und nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfun- Wärmepumpenanlagen gen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. Seite 4 von 7 Jährliche Unterweisung Laut Arbeitsschutzgesetz und Berufsgenos- 1. senschaftlichen Vorschriften, hat der Arbeit- die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen, geber die Arbeitnehmer über die Sicherheit 2. die Sicherheitsbestimmungen und sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit 3. das Verhalten bei Unfällen oder Störun- während ihrer Arbeitszeit regelmäßig ausrei- gen und die dabei zu treffenden Maß- chend und angemessen zu unterweisen. In der nahmen BGR 500 Kap 2.35 wird für die Unterweisung zu unterweisen. bezüglich, Betrieb und Wartung von KälteanDer Unternehmer darf Versicherte an Kältean- lagen folgendes ausgesagt: lagen und Kühleinrichtungen oder in Der Unternehmer hat die Versicherten vor der Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten angemessenen ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen. Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über Sicherheitstechnische Bewertung und Gefährdungsbeurteilung Der Betreiber hat im Rahmen einer Gefähr- Sofern der Betreiber nicht zur Gefährdungs- dungsbeurteilung zu ermitteln, welche Gefah- beurteilung verpflichtet ist (weil er kein Arbeit- ren beim Betrieb einer überwachungsbedürf- geber ist oder die Kälteanlage nicht von Be- tigen Anlage (z. B. Kälteanlage) für die Ange- schäftigten genutzt wird) muss er die Prüf- stellten und für Dritte ausgehen. fristen auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung ermitteln Dabei sind nicht nur die anlagentechnischen, sondern auch die stofflichen Gefährdungen Worin und evtl. Wechselwirkungen untereinander zu beurteilung und sicherheitstechnische Bewer- betrachten. tung? Daraus resultierend sind vom Betreiber die Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet den notwendigen Arbeitsbereich Maßnahmen zum sicheren unterscheiden bzw. sich mehrere Gefährdungs- gleichartige Betrieb einer Kälteanlage festzulegen, umzu- Arbeitsbereiche von Beschäftigten. Bei der setzen und deren dauerhafte Einhaltung zu sicherheitstechnischen Bewertung geht es um überwachen. die Anlage und um den Schutz Dritter, z. B. Anwohner, aber gegebenenfalls auch Be- Gleichzeitig sind mit der Gefährdungsbeurteilung, die Art, der Umfang und die Häufigkeit erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. schäftigte einer Nachbaranlage. Eine eigenständige sicherheitstechnische Bewertung kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits im Die Gefährdungsbeurteilung sollte dokumen- Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abgear- tiert werden. beitet wurde. (siehe TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung) Seite 5 von 7 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Folgemaßnahmen Änderung an Arbeitsmitteln, neues Arbeitsmittel Arbeitsstoffen, der Arbeitsumgebung oder bei dem das Arbeitsmittel benutzenden Personal Gefährdungen ermitteln Gefährdungen bewerten Sind Sicherheit und Gesundheitsschutz der ja Beschäftigten ohne zusätzliche Maßnahmen gewährleistet? nein Maßnahmen festlegen (z. B. Prüfungen) Maßnahmen umsetzen Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen nein Sind die Maßnahmen ausreichend wirksam und treten keine neuen Gefährdungen auf? ja Ergebnisse dokumentieren Seite 6 von 7 Checkliste Nachfolgende Checkliste soll eine Hilfestellung von örtlichen Gegebenheiten, besonderen für die Beurteilung geben, ob alle notwendigen Ausrüstungen, können unter Umständen wei- Maßnahmen für den sicheren Betrieb der tere Maßnahmen notwendig sein Kälteanlage umgesetzt wurden. Setzen Sie sich im Zweifelfall mit der für Sie Sie dient nur als Leitfaden und erhebt keinen zuständigen Stelle/Behörde Anspruch auf Vollständigkeit. In Abhängigkeit sicherheit in Verbindung. für Ja Arbeits- Nein n/a Ist die Bedienungsanleitung für die Kälteanlage vorhanden und für das Personal zugänglich? Befindet sich eine Kurzbedienungsanleitung an/neben der Anlage? Ist die technische Dokumentation (z.B. Ersatzteilliste, Wartungsumfang, Druckbehälterunterlagen) vorhanden? Fand eine Prüfung vor Inbetriebnahme statt und wurde diese dokumentiert? Wurde eine sicherheitstechnische Bewertung durchgeführt und sind die Prüffristen festgelegt? Alternativ: Wurde eine Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV durchgeführt und sind Prüffristen definiert? Wurden die Prüffristen der zuständigen Stelle/Behörde für Arbeitsschutz mitgeteilt? Liegt die letzte äußere Prüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück? Siehe hierzu §15 Absatz 6 BetrSichV Liegt die letzte innere Prüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück? Siehe hierzu §17 Anhang Nr.5 der BetrSichV. Liegt die letzte Festigkeitsprüfung nicht länger als im definierten Prüfintervall zurück? Siehe hierzu §17 Anhang Nr.5 der BetrSichV. Sind alle erforderlichen Wartungen und Reparaturen durchgeführt und dokumentiert? Ist das Personal eingewiesen und die jährliche Unterweisung dokumentiert Seite 7 von 7