Informationsblatt C zur Betriebssicherheitsverordnung

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Informationsblatt C zur Betriebssicherheitsverordnung
C1
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Informationsblatt C zur Betriebssicherheitsverordnung
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
- Druckbehälteranlagen, Dampfkesselanlagen, Rohrleitungen, Füllanlagen,
ortsbewegliche Druckgeräte -
Stand 02/2003
Landesamt für Verbraucherschutz
Sachsen-Anhalt, FB Arbeitsschutz
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Fragekomplex
C2
Seite
1. Welche drucktechnischen Anlagen sind im Sinne der BetrSichV
überwachungsbedürftig? ................................................................................................ C3
2. Welche Abschnitte der Betriebssicherheitsverordnung sind beim Betrieb
überwachungsbedürftiger drucktechnischer Anlagen zu beachten? ............................... C5
3. Welche neuen Pflichten zum Betrieb drucktechnischer Anlagen ergeben sich
aus der Betriebssicherheitsverordnung? ......................................................................... C5
4. Wie erfolgt die Neueinstufung der Druckgeräte und welche Pflichten ergeben
sich in Abhängigkeit der Einstufung? .............................................................................. C7
5. Wer führt künftig die Prüfungen an überwachungsbedürftigen
drucktechnischen Anlagen durch? ................................................................................ C15
6. Für welche drucktechnischen Anlagen sind Erlaubnisse erforderlich? ......................... C16
7. Was ist bei Änderungen zu beachten?.......................................................................... C17
8. Was ist beim innerbetrieblichen Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte zu beachten? .. C18
9. Ab gelten die Vorschriften der BetrSichV zum Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen? Welche Pflichten bestehen sofort und welche Pflichten haben noch Zeit? ... C19
10. Welche Vorschriften gelten für drucktechnische Anlagen, die nicht mehr
überwachungsbedürftig sind?........................................................................................ C19
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
C3
1. Welche drucktechnischen Anlagen sind im Sinne der BetrSichV
überwachungsbedürftig?
a) Dampfkesselanlagen:
Eine Dampfkesselanlage ist im Sinne der BetrSichV überwachungsbedürftig, wenn in ihr ein
Druckgerät nach Art. 1 Druckgeräterichtlinie (RL 97/23/EG - DGRL) vorhanden ist,
ausgenommen Druckgeräte im Sinne Art. 3 Abs 3 ("gute Ingenieurpraxis").
→ §1 (2) BetrSichV
Hinweise:
Der Begriff "Dampfkesselanlage" ist in der BetrSichV nicht definiert. Unter
Berücksichtigung der Definitionen in der "DDA-Informationüber Aufstellung und Betrieb
von Dampfkesselanlagen mit CE-gekennzeichneten Dampf-/Heißwassererzeugern der
Bauart
Wasserrohrkessel"
können
grundsätzlich
solche
Anlagen
als
Dampfkesselanlagen bezeichnet werden, die ein befeuertes oder anderweitig
beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät gemäß Artikel 3 Abs. 1.2 DGRL zur
Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und
einem Volumen von mehr als 2 Liter sind oder beinhalten.
Anlagen zur Erzeugung von Heißwasser bis 110°C, bei denen der maximale Druck PS
kleiner gleich 0,5 bar beträgt, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen.
b) Druckbehälteranlagen
Druckbehälteranlagen sind überwachungsbedürftig, wenn sie Druckgeräte oder einfache
Druckbehälter beinhalten, die in den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie oder der
Richtlinie über einfache Druckbehälter fallen. Es sind also nur Anlagen mit einem maximalen
Betriebsüberdruck von mehr als 0,5 bar überwachungbedürftig. Druckbehälteranlagen sind
auch innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte.
Ausgenommen von der Überwachungsbedürftigkeit sind Anlagen, die nur Druckgeräte im
Sinne des Artikels 3 Abs. 3 Druckgeräterichtlinie ("gute Ingenieurpraxis") oder einfache
Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt kleiner gleich 50 bar · l sind oder beinhalten.
→ §1 (2) BetrSichV
c) Rohrleitungen
Rohrleitungen zur Fortleitung von Fluiden sind unter den folgenden 2 Bedingungen
überwachungsbedürftig:
1. Die Rohrleitung muss unter den Geltungsbereich der RL 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie)
fallen (Betriebsüberdruck > 0,5 bar), ausgenommen Rohrleitungen, die nach Art. 3 Abs. 3
Druckgeräterichtlinie unter die "Gute Ingenieurpraxis" fallen und
2. die Rohrleitung muss zur Durchleitung entzündlicher, leichtentzündlicher,
hochentzündlicher, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet
werden (entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 d) BetrSichV) .
d) Füllanlagen
Füllanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
•
•
•
C4
Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen
Druckgeräten befüllt werden (Beispiel: Vorratsbehälter für Flüssigstickstoff zur
Versorgung einer Anlage -> regelmäßige Befüllung durch Tankfahrzeuge)
ortsbewegliche
Druckgeräte
mit
Druckgasen
befüllt
werden
(Beispiel:
Flüssigasabfüllstelle zur Befüllung von Propangasflaschen)
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden (Beispiel:
Gastankstellen)
Zum Bestandteil einer Füllanlage gehören entsprechend der Definition von Anlagen auch die
Gaslagerbehälter.
Eine Füllanlage ist im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung überwachungsbedürftig,
wenn in ihr Druckgeräte (Behälter, Rohrleitungen) im Sinne der Druckgeräterichtlinie oder
einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie über einfache Druckgeräte enthalten sind.
→ §1 (2) BetrSichV
Die folgende Abbildung fasst die Überwachungsbedürftigkeit der drucktechnischen Anlagen
zusammen:
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen nach BetrSichV
- Dampfkesselanlagen
Druckgeräte nach
RL 97/23/EG (DGRL),
außer Druckgeräte
- Druckbehälteranlagen
- Anlagen zum Abfüllen
verdichteter, verflüssigter
oder unter Druck gelöster
Gase (Füllanlagen
- Rohrleitungen unter innerem
Überdruck für entzündliche,
leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder
giftige Gase, Dämpfe oder
Flüssigkeiten
im Sinne Art. 3 Abs. 3 DGRL
müssen
sein
oder
beinhalten
einfache Druckbehälter nach
RL 87/404/EWG (RLeD)
außer Druckbehälter mit
Ps x V < 50 bar Liter
innerbetriebl. eingesetzte
ortsbewegliche Druckgeräte
(Art. 1 Abs. 3 Nr. 3.19 DGRL)
Abbildung C1: Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen nach BetrSichV
C5
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
2. Welche Abschnitte der Betriebssicherheitsverordnung sind beim Betrieb
überwachungsbedürftigen drucktechnischen Anlagen zu beachten?
Werden überwachungsbedürftige Anlagen von einem Arbeitgeber den Beschäftigten
bereitgestellt und die Anlagen von den Beschäftigten bei der Arbeit genutzt, so gelten
grundsätzlich die Vorschriften des Abschnittes 2 (Allgemeine Anforderungen an
Arbeitsmittel) und des Abschnittes 3 der BetrSichV (Besondere Vorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen). Dies bedeutet, dass sämtliche Pflichten, die bei der
Bereitstellung von Arbeitsmitteln zu erfüllen sind (Gefährdungsbeurteilung, Explosionsschutz,
Unterrichtung und Unterweisung usw.) auch bei der Bereitstellung und dem Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen gelten.
Erfolgt keine Bereitstellung der überwachungsbedürftigen Anlage durch einen Arbeitgeber
und keine Benutzung durch einen Beschäftigten, gilt für den Betrieb dieser
überwachungsbedürftigen Anlagen nur der Abschnitt 3 der BetrSichV.
Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen umfaßt:
• Prüfungen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen
• Ingangsetzen
• Gebrauch
• Instandsetzung und Wartung
• Stillsetzen
• Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen
Erprobung vor der ersten Inbetriebnahme, Arbeiten bei Abbau und Transport zählen nicht
zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
→ §2 (3,4) BetrSichV
3. Welche neuen Pflichten zum Betrieb drucktechnischer Anlagen ergeben sich
aus der Betriebssicherheitsverordnung?
a) Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnische Bewertung
Der Betreiber hat - sofern er Arbeitgeber ist und die durch ihn bereitgestellte
überwachungsbedürftige drucktechnische Anlage von Beschäftigten bei der Arbeit
benutzt wird - im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche
Gefährdungen vom Betrieb der überwachungsbedürftigen drucktechnischen Anlagen
ausgehen. Dabei sind die stofflichen als auch anlagentechnischen Gefährdungen sowie
die Wechselwirkungen untereinander zu berücksichtigen. Es sind die notwendigen
Maßnahmen zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Anlagen zu ermitteln. Die
Arbeitsumgebung ist dabei einzubeziehen. Ggf ist auch ein Explosionsschutzdokument
zu erstellen.
§§ 3 und 6 BetrSichV
Des Weiteren sind in der Gefährdungsbeurteilung die Art, der Umfang und die Fristen
der erforderlichen Prüfungen für die drucktechnischen Anlagen zu ermitteln. Das
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sollte dokumentiert werden (bei über 10
Arbeitnehmern Pflicht!)
C6
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Ist der Betreiber nicht zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (er ist kein Arbeitgeber
bzw. es erfolgt keine Benutzung der Anlage durch Beschäftigte), so muss er die
Prüffristen für die Gesamtanlage und der Anlagenteile auf Grundlage einer
sicherheitstechnischen Bewertung ermitteln.
→ §15 (1) Satz 2 und 3 BetrSichV
b) Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen durch den Betreiber
Für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen an Druckgeräten gelten keine
festen Prüffristen mehr. Der Betreiber muss auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung die Prüffristen für die
Anlagenteile (für Druckgeräte: innere Prüfung, äußere Prüfung und Festigkeitsprüfung)
sowie für die Gesamtanlage ermitteln. Für Druckgeräte mit einem hohen
Gefährdungspotential sind jedoch maximale Prüffristen vorgegeben (Tabelle C1).
→ §15 (1-12) BetrSichV
Tabelle C1: Übericht über die maximalen Prüffristen bei Druckgeräten *)
äußere Prüfung
innere Prüfung
Festigkeitsprüfung
Druckgeräte nach
2 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
Diagramm 1-4 (Abb. 1-4)
Druckgeräte nach
1 Jahre
3 Jahre
9 Jahre
Diagramm 5
(Dampfkesselanlagen)
Druckgeräte nach
5 Jahre
5 Jahre
Diagramm 6-9
(Rohrleitungen)
Einfache Druckbehälter
5 Jahre
10 Jahre
*) Die entsprechenden besonderen Regelungen und Ausnahmen für die Prüfungen der
Druckgeräte sind zu beachten (vgl. § 14 Abs. 3 - 5, § 15 Abs. 6 - 12, § 17 i.V.m. Anhang 5
BetrSichV)
Der Betreiber überwachungsbedürftiger drucktechnischer Anlagen, die vor dem
31.12.2002 in Betrieb genommen wurden, muss sicherstellen, dass die Prüfungen nach
der BetrSichV spätestens zum 31.12.2007 durchgeführt wurden, d.h., dass auch
innerhalb dieser Frist eine Umstufung seiner Druckgeräte erfolgt sein muss.
Hinweis:
Eine automatische Verlängerung der Prüffrist, wie sie nach § 10 Abs. 6 und 7
Druckbehälterverordnung möglich war, ist nach BetrSichV nicht mehr zulässig.
c) Mitteilung von Prüffristen und anlagenspezifischer Daten
Die ermittelten Prüffristen der Druckgeräte, die durch zugelassene Überwachungsstellen
zu prüfen sind, sind spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde
mitzuteilen. Dieser Mitteilung sind anlagenspezifische Daten beizufügen.
→ §15 (3) BetrSichV
Hinweis: Die genaue Vorgehensweise der Datenübermittlung und über
den Inhalt der Mitteilung wird derzeit diskutiert.
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
C7
d) Unfall- und Schadensanzeige
Der Betreiber hat jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist und
jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitsrelevante Einrichtungen versagt
haben oder beschädigt worden sind, der zuständigen Behörde mitzuteilen.
→ §18 BetrSichV
4. Wie erfolgt die Neueinstufung der Druckgeräte und welche Pflichten ergeben
sich in Abhängigkeit der Einstufung?
Die Einstufung der Druckgeräte in drucktechnischen Anlagen erfolgt auf der Grundlage der
Konformitätsbewertungsdiagramme des Anhanges II der Druckgeräterichtlinie. Die
Kategorien stimmen nicht mit den bisherigen Prüfgruppen nach DruckbehV bzw. DampfkV
überein. Entsprechend der Einstufung ergeben sich für jedes Diagramm Bereiche mit
differenzierten Anforderungen an die Prüfung und Meldung von Prüffristen (vgl. Abb. C2-C8):
→ §14 (3); §15 (5-12) BetrSichV
C8
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Diagramm 1: Behälter für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und
diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um
mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn das
Volumen V > 1 Liter und das Produkt PS · V > 25 bar · Liter ist oder der Druck PS > 200
bar, Fluide der Gruppe 1; Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas
bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorien I oder II fallen, in die Kategorie III
einzustufen.
Beispiel: Flüssiggasbehälter
Bereich 1
Bereich 2
Bereich 3
PS = 1000
PS = 200
PS x V = 1000
PS x V = 200
PS x V = 50
V=1
PS x V = 25
PS = 0,5
Abbildung C2: Klassifizierung nach Diagramm 1 Anhang II Druckgeräterichtlinie
Bereich 1: Kategorie I und II sowie Kategorie III und IV sofern PS < 1 bar
Bereich 3: Kategorie IV sofern PS > 1 bar
1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen
2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle,
wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen,
Meldung der Prüffrist an Behörde
3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der
Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die
Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1)
C9
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Diagramm 2: Behälter für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe
und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen
Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar)
liegt, wenn das Volumen V > 1 Liter und das Produkt PS · V > 50 bar · Liter ist oder PS >
1000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte;
Fluidgruppe 2; Beispiel: Stickstoffbehälter
Bereich 1
Bereich 2
Bereich 3
PS = 3000
PS x V = 3000
PS = 1000
PS x V = 1000
PS x V = 200
PS x V = 50
PS = 4
PS = 0,5
Abbildung C3: Klassifizierung nach Diagramm 2 Anhang II Druckgeräterichtlinie
Bereich 1: Kategorie I sowie Kategorie II und III, wenn PS < 1 bar
Bereich 2: Kategorie III, sofern PS > 1 bar und Kategorie IV
1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen
2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle,
wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen,
Meldung der Prüffrist an Behörde
3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der
Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die
Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):
C10
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Diagramm 3: Behälter für Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen
Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar)
liegt, wenn das Volumen V > 1 Liter und das Produkt aus PS · V > 200 bar · Liter ist oder
wenn der Druck PS > 500 bar ist; bei Fluiden der Gruppe 1; Beispiel: Behälter für
Alkohol, Lösungsmittel
Bereich 2 Bereich 3
Bereich 1
PS x V = 1000
PS x V = 10000
PS = 500
PS = 0,5
Abbildung C4: Klassifizierung nach Diagramm 3 Anhang II Druckgeräterichtlinie
Bereich 1: Kategorie I oder Kategorie II, sofern bei PS > 500 bar das Druckinhaltsprodukt PS · V <
1000 bar · Liter
Bereich 3: Kategorie II, sofern bei PS > 500 bar das Druckinhaltsprodukt PS · V > 10 000
bar · Liter sowie Kategorie III, sofern PS · V > 10 000 bar · Liter
1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen
2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle,
wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen,
Meldung der Prüffrist an Behörde
3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der
Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die
Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):
C11
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Diagramm 4: Behälter für Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen
Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt,
wenn der Druck PS >10 bar und das Produkt PS · V > 10 000 bar · Liter oder wenn der
Druck PS größer als 1 000 bar ist; bei Fluiden der Gruppe 2; Beispiel: Druckbehälter für
Wasser
Bereich 1
Bereich 2
Bereich 3
PS x V = 1000
PS = 1000
PS = 500
Abbildung C5: Klassifizierung nach Diagramm 4 Anhang II Druckgeräterichtlinie
Bereich 1: Kategorie I, sofern bei PS > 500 bar das Druckinhaltsprodukt PS · V < 1 000 bar ·
Liter
Bereich 3: Kategorie I, sofern bei PS > 1 000 bar das Druckinhaltsprodukt PS · V >
10 000 bar · Liter und Kategorie II
1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen
2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle,
wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen,
Meldung der Prüffrist an Behörde
3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der
Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die
Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):
C12
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Diagramm 5: befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur
Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur > 110°C und V > 2 Liter sowie
alle Schnellkochtöpfe
Bereich 2
Bereich 1
Bereich 3
V=2
PS = 32
PS x V = 3000
PS x V = 200
PS x V = 50
PS x V = 1000
V = 1000
PS = 0,5
Abbildung C6: Klassifizierung nach Diagramm 5 des Anhanges II DGRL
Bereich 1: Kategorie I und II
Bereich 2: Kategorie III sofern PS x V < 1000 bar Liter
Bereich 3: Kategorie III sofern PS x V > 1000 bar Liter, Kategorie IV
1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen
2. Bereich 2: Prüfung vor Inbetriebnahme durch zugelassene Überwachungsstelle,
wiederkehrende Prüfung durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen,
Meldung der Prüffrist an Behörde
3. Bereich 3: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der
Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die
Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):
C13
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Diagramm 6: Rohrleitungen für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe
und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur
um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn deren
DN größer als 25; Fluiden der Gruppe 1; Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für
instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die
Kategorie III einzustufen.
Hinweis: Gekennzeichnete Bereiche gelten nicht für sehr giftige Fluide*)
Beispiel: Leitung für Ammoniak
Bereich 2
Bereich 1
DN = 100
DN = 25
PS x DN = 1000
PS x DN = 3500
PS x DN = 2000
DN = 350
DN = 100
PS = 0,5
Abbildung C7: Klassifizierung nach Diagramm 6 Anhang II Druckgeräterichtlinie
Bereich 1: Kategorie I, II und III, wenn PS · DN < 2000 bar,
Bereich 2: Kategorie II und III, sofern PS · DN > 2000 bar;
1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen
2. Bereich 2: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der
Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die
Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1)
*) Für sehr giftige Fluide sind bei Kategorie I, II und III Prüfungen durch zugelassene
Überwachungsstellen erforderlich, Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und
die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1)
C14
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Diagramm 7: Rohrleitungen für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe
und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur
um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, wenn deren
DN größer als 32 und das Produkt PS · V > 1 000 bar ist; Fluiden der Gruppe 2; Als
Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 °C
enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.
Beispiel: Leitung für Natronlauge
Bereich 1
Bereich 2
DN = 32
DN = 250
DN = 100
PS x DN = 5000
PS x DN = 3500
PS x DN = 1000
PS x DN = 2000
PS = 0,5
Abbildung C8: Klassifizierung nach Diagramm 7 Anhang II Druckgeräterichtlinie
Bereich 1: Kategorie I, sofern PS · DN < 2000 bar
Bereich 2: Kategorie I, sofern PS · DN > 2000 bar und II und III
1. Bereich 1: Prüfungen durch befähigte Person möglich, keine maximale Prüffristen
2. Bereich 2: Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich, Meldung der
Prüffrist an Behörde; Es gelten maximale Prüffristen für die innere, äußere und die
Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1):
Rohrleitungen, die entsprechend Art. 3 Abs. 1.3 b) DGRL nach Diagramm 8 und 9 Anhang II
DGRL in eine Kategorie einzustufen sind (Rohrleitungen für Flüssigkeiten, deren
Dampfdruck um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck liegt, innerhalb
der aufgeführten Grenzwerte), müssen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen
unterzogen werden. Die Meldung der Prüffrist an Behörde muss erfolgen. Es gelten
maximale Prüffristen für die innere, äußere und die Festigkeitsprüfung (vgl. Tabelle C1).
C15
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Hinweis:
Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die wiederkehrenden Prüfungen von
Rohrleitungen, die entsprechen § 15 Abs. 5 wiederkehrend von zugelassenen
Überwachungsstellen zu prüfen sind, schriftliche Festlegungen getroffen, die von einer
zugelassenen Überwachungsstelle geprüft worden sind und für die diese bescheinigt, dass
mit ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen die Prüfungen von
einer befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich eine zugelassene
Überwachungsstelle durch stichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung der
schriftlichen Festlegungen überzeugt.
→ §15 (11) BetrSichV
5. Wer führt künftig die Prüfungen
drucktechnischen Anlagen durch?
an
überwachungsbedürftigen
Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen sind Prüfungen an überwachungsbedürftigen
drucktechnischen Anlagen nicht mehr von anerkannten Sachverständigen bzw.
Sachkundigen durchzuführen, sondern von zugelassenen Überwachungsstellen und
befähigten Personen. Jedoch ist zu beachten, dass für diese neuen Regelungen lange
Übergangsfristen bestehen:
• Bis zum 31.12.2005 müssen überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
weiterhin durch anerkannte Sachverständige geprüft werden.
• Ab 01.01.2006 können überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen, die nach den
europäischen Beschaffenheitsrichtlinien (z.B. DGRL) in Verkehr gebracht wurden, durch
zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden. Überwachungsbedürftige
durchtechnische Anlagen, die nach DruckbehV oder DamfkV in Verkehr gebracht
wurden, müssen weiterhin durch anerkannte Sachverständige geprüft werden.
• Ab 01.01.2008 müssen überwachungsbedürftigen drucktechnische Anlagen durch
zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden.
→ §19 GSG
Zugelassenen Überwachungsstellen führen die nach dem 3. Abschnitt vorgeschriebenen
oder angeordneten Prüfungen durch und sind Stellen nach § 14 Abs. 1 und 2
Gerätesicherheitsgesetz. Sie müssen entsprechen § 14. Abs. 5 von der zuständigen
Landesbehörde akkreditiert und dem zuständigen Bundesministerium benannt werden und
im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht sein.
Befähigte Personen dürfen bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen mit geringerem
Gefährdungspotential prüfen. Personen, die bisher als Sachkundige (z.B. Sachkundige nach
§ 32 DruckbehV) tätig waren, können weiterhin die Aufgaben der befähigten Person
übernehmen, da die Anforderungen weitgehend identisch sind.
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
C16
6. Für welche drucktechnischen Anlagen sind Erlaubnisse erforderlich?
a) Füllanlagen:
Eine Erlaubnis für
• die Montage, die Installation und den Betrieb
• wesentliche Veränderungen und
• Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit beeinflussen
ist für Füllanlagen erforderlich, die zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche
Druckgeräte zur Abgabe an Andere verwendet werden und eine Füllkapazität von mehr als
10 kg/h haben.
Keine Erlaubnis bedürfen Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärmetauschern
entnommen und in ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden.
b) Dampfkesselanlagen
Eine Erlaubnis ist für überwachungsbedürftige Dampfkesselanlagen erforderlich für
•
die Montage, die Installation und den Betrieb
•
wesentliche Veränderungen und
•
Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit beeinflussen.
Die Erlaubnisbedürftigkeit gilt jedoch nur für Dampfkesselanlagen, die befeuerte oder
anderweitig überhitzungsgefährdete Druckgeräte beinhalten, die gemäß Artikel 9 in
Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Druckgeräterichtlinie in die Kategorie IV
einzustufen sind (Abbildung C9)
C17
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Kategorie IV - erlaubnisbedürftig
V=2
PS = 32
PS x V = 3000
PS x V = 200
PS x V = 50
V = 1000
PS = 0,5
Abbildung C9: Erlaubnisbedürftiger Bereich nach Diagramm 5 des Anhanges II Druckgeräterichtlinie "befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf
oder Heißwasser mit einer Temperatur > 110°C und V > 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe"
Keine Erlaubnisbedürftigkeit besteht für Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in
einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase
werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser
werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt.
→ §13 BetrSichV
7. Was ist bei Änderungen zu beachten?
Änderungen überwachungsbedürftiger Anlage im sicherheitsrelevanten Bereich werden nach
der BetrSichV in Änderungen und wesentliche Veränderung eingeteilt:
Als eine Änderung wird jede Maßnahme bezeichnet, bei der die Sicherheit der Anlage
beeinflusst wird.
Eine wesentliche Veränderung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige
Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage
entspricht.
→ §2 (5,6) BetrSichV
C18
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
Eine Entscheidung darüber, ob die Änderung einer Anlage eine Änderung oder wesentliche
Veränderung im Sinne der BetrSichV ist, wird im Einzelfall zu treffen sein. In Anlehnung an
die bisherigen Regelungen kann jedoch von folgender Einstufung ausgegangen werden:
Änderung können z.B. sein,
• Instandsetzung, wenn die dadurch Sicherheit beeinflusst wird
• Änderung von sicherheitsrelevanten Grenzwerten
• Änderung der Betriebsweise und Betriebsbedingungen
• Änderung der Lage feststehender Anlagen
• bauliche Änderungen, sofern sie die Sicherheit der Anlage beeinflussen
• Nutzungsänderung
• Änderung der sicherheitsrelevanten Ausrüstung
wesentliche Veränderungen können z.B. sein
• Maßnahmen, bei der die Beschaffenheit einer überwachungsbedürftigen Anlage
verändert wird.
• Änderung der Bauart
Es ist sicherzustellen, dass die von einer Änderung betroffenen Anlagenteile auch weiterhin
dem Stand der Technik entsprechen. Nach einer wesentlichen Änderung ist vor der
Wiederinbetriebnahme nachzuweisen, dass die Anlage den Anforderungen des
Gerätesicherheitsgesetzes für neue technische Arbeitsmittel entspricht (bei Druckgeräten die
Druckgeräteverordung, insbesondere dem Anhang 1 der DGRL - Grundlegende
Sicherheitsanforderungen). Dazu sind nach einer Änderung und wesentlichen Veränderung
Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen bzw. befähigte Personen
durchzuführen.
→ §12 (2) BetrSichV
8. Was ist beim innerbetrieblichen Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte zu
beachten?
Ortsbewegliche Druckgeräte sind Behälter, die mit Druckgasen (z.B. Propan, Sauerstoff,
Stickstoff) befüllt und mobil einsetzbar sind (z.B. Druckgasflaschen). Betriebs- und
Beschaffenheitsanforderungen werden für diese Druckgeräte durch die verkehrsrechtlichen
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (ADR, RID usw.) geregelt. Der
Geltungsbereich dieser verkehrsrechtlichen Vorschriften bezieht sich jedoch nicht auf den
innerbetrieblichen Einsatz dieser Druckgeräte. In der BetrSichV wird in § 23 festgelegt, dass
der innerbetriebliche Einsatz von ortbeweglichen Druckgasflaschen nur zulässig ist, wenn die
in den Verkehrsvorschriften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und
die darin vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bedingung für den
innerbetrieblichen Einsatz ist also, dass die Druckgasflaschen hinsichtlich Betriebs- und
Prüfbedingungen sowie Kennzeichnungen den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.
→ §23 BetrSichV
Überwachungsbedürftige drucktechnische Anlagen
C19
Hinweis:
Als Stand der Technik bei Aufstellung, Lagerung, Umgang und Entleeren von
innerbetrieblich eingesetzten ortsbeweglichen Druckgeräten gilt bis zur Veröffentlichung
neuer Regeln und Erkenntnissen zur BetrSichV weiterhin die TRG 280.
9. Ab wann gelten Vorschriften zum Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen? Welche Pflichten bestehen sofort und welche Pflichten haben noch
Zeit?
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Die Vorschriften des Abschnittes 3 (überwachungsbedürftige Anlagen) der BetrSichV
gelten seit dem 01.01.2003. Ansonsten sind die Vorschriften der BetrSichV seit dem
03.10.2002 (Inkrafttreten der BetrSichV) anzuwenden.
Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die vor dem 01.01.2003 auf der
Grundlage der DruckbehV oder DampfkV befugt betrieben wurden, ist zulässig. Die in
der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften sind spätestens bis zum 31.12.2007
anzuwenden. Insbesondere sind innerhalb dieser Frist die wiederkehrenden Prüfungen
nach § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen. D.h., dass auch bereits betriebene Druckgeräte
bis zu dieser Frist entsprechend neu zu klassifizieren sind.
Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die bisher nicht überwachungsbedürftig waren,
sind die in der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens bis zum
31.12.2005 anzuwenden. Insbesondere sind innerhalb dieser Frist die wiederkehrenden
Prüfungen nach § 15 Abs. 1 und 2 durchzuführen.
Erteilte Erlaubnisse gelten weiter. Nebenbestimmungen aus Erlaubnissen für Anlagen,
die nach der BetrSichV keiner Erlaubnis bedürfen, sind zur Gewährleistung der
Sicherheit weiter einzuhalten.
Nach einer wesentlichen Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage oder bei
neu errichteten Anlagen sind die Betriebsvorschriften der BetrSichV sofort anzuwenden.
→ §27 BetrSichV
Hinweis: Die den Betrieb betreffenden Regelungen der Technischen Regeln (TRB, TRD,
TRG, TRAC usw.) behalten bis zur Veröffentlichung neuer Technischer Regeln zur
BetrSichV ihre Gültigkeit.
10. Welche Vorschriften gelten für drucktechnische Anlagen, die nicht mehr
überwachungsbedürftig sind?
Für Anlagen, die nicht mehr überwachungsbedürftig sind, müssen, sofern sie vom
Arbeitgeber bereitgestellt und von Arbeitnehmern benutzt werden, die Vorschriften des
Abschnittes 2 der BetrSichV erfüllt werden. Sie gelten damit als Arbeitsmittel. Auch hier
muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob und in welchen Fristen
Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen sind. Bisherige Prüffristen sollten dabei
zur Gewährleistung der Sicherheit beibehalten werden. Bezüglich betrieblicher
Anforderungen können die bisher geltenden Technischen Regeln bis zur Erarbeitung neuer
Regeln und Erkenntnisse durch den Ausschuss für Betriebssicherheit als Stand der Technik
(veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt) weiterhin angewendet werden.