Schuldenregulierung für Inhaftierte

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Schuldenregulierung für Inhaftierte
Impressum
Schuldenregulierung für Inhaftierte
-Leitfaden zur eigenverantwortlichen Schuldenregulierung-
Herausgeber:
Soziale Hilfe e. V.
Kölnische Str. 35
34117 Kassel
Tel.: 0561 707 38-00
Fax: 0561 707 38-20
[email protected]
www.soziale-hilfe-kassel.de
Redaktion:
Günther Blau, Dipl. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge
Tel.: 0561 707 38-12, [email protected]
Überarbeitete Auflage 2008
Besonderer Dank an die Redaktion der Gefangenenzeitung der JVA Kassel I „Postfach 71“, sowie
allen Klienten, die uns durch Ihre Anregungen bei der Erstellung dieses Leitfadens behilflich waren.
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Einleitung
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Schuldenregulierung im Strafvollzug
Schuldenaufstellung
Einigung mit dem Gläubiger
Stundung
Ausbuchung
Vergleich durch Einmalzahlung
Vergleich durch Ratenzahlung
Pfändung
a) Pfändungen bei Inhaftierten
b) Sachpfändung
c) Forderungspfändung
Lohnpfändung
Sonderfall Lohnabtretung
Kontopfändung
Pfändung der Einkünfte des Gefangenen
Pfändung wegen Forderungen aus Straftaten
Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltsforderungen
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Wichtige Grundregeln bei Pfändungen im Überblick
Unterhaltspflicht
Schulden bei öffentlichen Gläubigern
Verjährung
Die neuen Verjährungsregeln seit dem 1.1.2002
Wichtige Verjährungsfristen im Vergleich
Fallbeispiel Zinsverjährung
Anhang
Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei Inhaftierung
Aufhebung eines (Versicherungs-) Vertrages
Anforderung fehlender Unterlagen
Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung
Ausbuchen der Forderung wegen Inhaftierung
Antrag auf Ratenzahlung
Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Einmalzahlung
Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Ratenzahlungsvergleich
Erlassvertrag / Vergleich
Antrag auf Stundung einer Verbindlichkeit
Ratenzahlung einer Geldstrafe bzw. Umwandlung einer Strafe
Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen
Anhebung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO)
Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen
Erhöhung des Freibetrages bei Lohnabtretung
Formularvollmacht
Offizieller Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Offizieller Antrag auf Abmeldung bei der GEZ
Offizieller Antrag auf Schufa-Eigenauskunft
Adressen der Schufa
Pfändungstabelle zu § 850c ZPO
Düsseldorfer Tabelle
Ehegattenunterhalt
Stiftungen und Fonds
Wichtige Adressen für Straffällige und Haftentlassene im Raum Kassel
Literaturhinweise
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Vorwort
Schuldenregulierung ist eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte
Resozialisierung.
Die Thematik der oft massiven Verschuldung von Inhaftierten veranlasste uns im Jahre 2002 einen
Leitfaden zur eigenverantwortlichen Schuldenregulierung zu veröffentlichen.
Dabei ist unser Grundgedanke, die Klienten in die Lage zu versetzen eigenständig mit ihren
Gläubigern in Verhandlungen zu treten.
Die Neuauflage wurde überarbeitet und aufgrund der Anregungen von Betroffenen wesentlich
erweitert. In der nun vorliegenden 5. Auflage wurden die Verjährungsfristen aktualisiert. Die Liste
der Sozialhilferegelsätze verlor am 01.01.2005 ihre Gültigkeit.
Zur ersten Orientierung bezüglich der nun gültigen Regelsätze nach ALG II und weiteren Hilfen für
unseren Personenkreis haben wir gesondert ein Informationsblatt mit dem Titel Wer? Was?
Wieviel? Wo? erstellt. Diese Informationen können auf Wunsch ebenfalls über unsere
Beratungsstelle bezogen werden.
Der erste Teil der Arbeitsmappe befasst sich allgemein mit dem Thema Schulden und Pfändung.
Insbesondere geht es auch darum, dass aufgrund der Inhaftierung keine neuen Schulden
entstehen.
Im zweiten Teil, dem Anhang; sind die wichtigsten Anschreiben als Musterbriefe und
Formulierungshilfen zusammengefasst. Er enthält die aktuelle Pfändungstabelle, wichtige Adressen,
Verjährungsfristen und anderes Wissenswertes.
Nach wie vor erfordert die eigenständige Regulierung der Verbindlichkeiten ein gutes Maß an
Eigeninitiative. Während unserer wöchentlichen Sprechstunde in der JVA Kassel I stehen wir jedoch
gerne beratend zur Verfügung.
Wir hoffen, dass es mit Hilfe dieses Leitfadens wieder vielen Inhaftierten/Klienten gelingt, ihre
Verbindlichkeiten mit Erfolg zu regulieren, um anschließend ein Leben ohne Schuldenlast führen zu
können.
Kassel, den 01.03.2007
Ulrike Moritz
Geschäftsführerin
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Einleitung
Schuldenregulierung in der JVA bedeutet in erster Linie Schuldenprävention.
Die Regulierung Ihrer Verbindlichkeiten ist eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte und
fundierte Resozialisierung. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen anhand von Standarttexten und
Musterbriefen die Möglichkeit geben, mit den entsprechenden Verhandlungspartnern Kontakt
aufzunehmen um Ihre Schuldenregulierung in Eigenverantwortung einzuleiten.
Im Regelfall, abhängig von der Haftdauer, der Höhe der Schuld und des zeitlichen Rahmens einer
Forderung, wird sich jeder Gläubiger bei entsprechendem Anschreiben auf eine Stundung
einlassen. Ausbuchungen sind eher selten.
Eine Stundung bedeutet in der Regel auch, dass die Schuldsumme durch die Verzinsung weiterhin
anwächst. Hiergegen gibt es keine Einspruchsmöglichkeit. Zu beachten ist jedoch, dass auch Zinsen
Verjähren können. Hierzu finden Sie ein Regulierungsbeispiel von Seite 23 - 28.
Wenn Sie ein Anschreiben eines Gläubigers erhalten, prüfen Sie zunächst ob die Forderung
gerechtfertigt ist. Ein Antrag auf Stundung bedeutet immer auch eine Schuldanerkenntnis.
Sind Sie nicht sicher ob der geforderte Betrag gerechtfertigt ist, so beantragen Sie zunächst eine
Forderungsaufstellung. Erst dann sollten Sie in Verhandlungen eintreten.
Insofern Sie auch aus der JVA Gläubiger mit Raten bedienen ist es wichtig auf dem
Überweisungsträger den Vermerk: „Zur Anrechnung auf die Hauptforderung“ anzubringen.
Wenn dies nicht geschieht begleichen Sie nur Zinsen, die Hauptschuld wird sich nicht verringern.
Sollte der Gläubiger mit dieser Verrechnungsart nicht einverstanden sein, muss er die Rate an Sie
rück überweisen.
Die Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, zumindest in Kassel, aus der Haft nur
schwer zu realisieren. Für dieses Verfahren ist in der Regel der persönliche Kontakt zu einer
„anerkannten“ Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt erforderlich.
Natürlich könnten die ersten Verhandlungen mit den Gläubigern auch von jedem Schuldner
eigenständig durchgeführt werden. Aufgrund der Komplexität der Materie erscheint dies jedoch
nicht sehr viel versprechend. Generell ist hierbei auch zu beachten, dass Schulden, die aus
Straftaten resultieren, von der Insolvenzordnung ausgenommen sind.
In dieser aktualisierten Ausgabe sind nun die wesendlichen Änderungen berücksichtigt.
Dies ist die neue Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltsleistungen ab 01.07.2005, sowie die
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab dem selben Datum.
Weitere Veränderungen ergaben sich bei der Pfändung bei Inhaftierten, beim Taschengeld für
Untersuchungsgefangene und bei der Übernahme von Mietkosten für die Zeit der Inhaftierung.
Günther Blau, Dipl.Sozialpädagoge
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Schuldenregulierung im Strafvollzug
Um während der Haft die Kosten gering zu halten und (weitere) Schulden zu vermeiden
sollten Sie folgende Dinge regeln:
-
Beginnen Sie bei der Mietwohnung, die zu kündigen ist, oder für die man bei einer kurzen
Haftstrafe von bis zu sechs Monaten die Mietübernahme beantragen kann. Die Übernahme der
Mietkosten erfolgt seit 01.08.2006 durch Antragstellung nach SGB XII. Zuständig ist immer die
Gemeinde der aktuellen Meldeadresse.
Anschrift:
-
-
Städtische Werke Aktiengesellschaft
Königstor 3 -13
34117 Kassel
Das Telefon muss abgemeldet werden.
Anschrift:
-
Agentur für Arbeit Kassel
Grüner Weg 4
34117 Kassel
Bei dem Verlust der Wohnung ist darauf zu achten, dass alle Verbrauchszähler (Strom, Gas
und Wasser) abgelesen werden.
Anschrift:
-
Sozialamt der Stadt Kassel bzw.
Kölnische Strasse 35
34117 Kassel
Deutsche Telekom AG
Postfach 101220
34111 Kassel
Versicherungen müssen gekündigt werden, ohne Wohnung brauchen Sie keinen Hausrat zu
versichern, eine Lebensversicherung kann für die Zeit der Haft „ruhen“, so entsteht auch hier
kein finanzieller Verlust.
Zeitschriftenabonnements und Vereinsmitgliedschaften sind ebenfalls kündbar.
Gläubiger, die bisher durch Ratenzahlungen bedient wurden, müssen informiert werden.
Haben Sie bisher Rundfunk- und Fernsehgebühren gezahlt, sollten Sie sich dringend bei der
GEZ abmelden. Auch wenn Sie bisher von der Zahlung befreit waren, ist die Abmeldung
erforderlich. Antragsformulare auf Abmeldung beziehungsweise Befreiung (hier ist ein
entsprechender Nachweis beizufügen) finden Sie auf den Seiten 45 und 46 dieses Leitfadens
oder im Internet unter:
http://www.gez.de/docs/abmeldung.pdf
http://www.gez.de/downloads/Antrag_Befreiung_050412.pdf
Laufzeitverträge mit Mobilfunkanbietern sind in der Regel nicht vor Vertragslaufzeitende
kündbar. Evtl. kann durch Verhandlungen versucht werden in den günstigsten Basispreis
wechseln zu können.
Anschrift:
Gebühreneinzugszentrale
50656 Köln
Wichtig ist ebenfalls die Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit, dass Sie sich in Haft
befinden, um eine eventuelle Rückforderung von Leistungen zu vermeiden.
Anschrift:
Agentur für Arbeit Kassel
Grüner Weg 4
34117 Kassel
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Außerdem ist es wichtig, dass Sie bei der Post einen Nachsendeantrag stellen bzw. stellen
lassen. Dieser kostet für ein halbes Jahr 14,80 € und für ein ganzes Jahr 24,80 €. Da ein Mahnoder Vollstreckungsbescheid unabhängig von Ihrem tatsächlichen Aufenthalt als zugestellt gilt,
sobald er in Ihrem Briefkasten liegt, sollten Sie trotz der hohen Gebühren dafür sorgen, dass Sie für
Ihre Gläubiger erreichbar sind.
Schuldenaufstellung
Zunächst sollten Sie sich einen Überblick über die tatsächlichen Verbindlichkeiten verschaffen. Da
Sie in der Haft kaum über die entsprechenden Unterlagen verfügen, bleibt oft nur die Bitte an die
Familie oder sonstige Kontaktpersonen, vorhandene Unterlagen zu sichern und Ihnen diese auf
dem Postwege zukommen zu lassen.
In dem beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) geführten Schuldnerverzeichnis ist
jede Person erfasst, die bei diesem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO
oder § 284 AO (Abgabenordnung) abgelegt hat. Es besteht die Möglichkeit sich aus diesem
Verzeichnis eine Eigenauskunft geben zu lassen. Eintragungen im diesem Schuldnerverzeichnis
werden auf Antrag gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers durch eine
Löschungsbewilligung oder einen entwerteten vollstreckbaren Titel nachgewiesen ist. Eine
automatische Löschung erfolgt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Eidesstattliche
Versicherung abgegeben wurde.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, über die zuständige Schufa eine kostenpflichtige Auskunft zu
erhalten (7,80 €). Für alle Eigenauskünfte die schriftlich angefordert werden ist die Zentrale in
Bochum Ihr Ansprechpartner.
Schufa Holding AG
Geschäftsstelle Bochum
Verbraucherservicezentrum
Postfach 10 21 66
44721 Bochum
Das Beifügen eines Identitätsnachweises (Kopie des Personalausweises) ist zwingend erforderlich.
Ein Antragsformular für die Eigenauskunft finden Sie auf Seite 47 oder im Internet unter:
https://www.schufa.de/forms/formular-eigenauskunft.html
Einigung mit dem Gläubiger
Der nächste Schritt ist nun die Information der Gläubiger über die momentane Haft- und
Schuldensituation. Dies ist umso wichtiger, da hierdurch auch unnötige Versuche der
Zwangsvollstreckung und somit weitere Kosten vermieden werden können.
Legen Sie dem Gläubiger Ihre Zahlungsbereitschaft glaubwürdig dar, ist die Forderung
rechtsverbindlich, d.h. unstrittig und gegen eine Verjährung gesichert, so ist eine Stundung der
Schuld bis zum haftende in den meisten Fällen ohne Probleme durchsetzbar.
(siehe Anhang Seite 38)
Bei einer besonders langen Haftstrafe macht es durchaus Sinn, bei dem Gläubiger nach der
Möglichkeit einer Ausbuchung der Forderung nachzufragen. Das Argument für Sie ist hier die
Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund der Haftdauer und der Höhe der Forderung. Die
Gläubiger (keine Privatleute) können dann ihre Forderung als uneinbringlich ausbuchen und
steuerlich abschreiben. Voraussetzung hierfür ist die Titulierung. Ein Titel gibt dem Gläubiger für
einen Zeitraum von dreißig Jahren die Möglichkeit, seine Forderung einzutreiben. Wenn der
Gläubiger die Forderung ausgebucht hat, sollten Sie um die Aushändigung des Titels bitten, damit
(siehe Anhang Seite 33)
Sie vor weiteren Forderungen in dieser Angelegenheit sicher sind.
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Kosten einer Titulierung:
Kosten zur Titulierung einer Summe von 1.500, - €.
Notarkosten
Rechtsanwaltskosten
Gerichtskosten
20, - €
88, - €
203, - € (Mahn- und Vollstreckungsbescheid)
Es ist davon auszugehen, dass trotz Titulierung vor einer Ausbuchung zunächst ein Versuch der
Pfändung durchgeführt werden wird.
Vergleich durch eine Einmalzahlung
Nehmen wir an, Sie haben bei Ihrer Hausbank ein Saldo von 10.000, - €.
Ihre Großmutter möchte Ihnen helfen, wieder auf die Beine zu kommen und stellt Ihnen den Inhalt
Ihres Sparstrumpfes mit 3.000,- € zur Verfügung.
Mit der Information an Ihre Hausbank, dass Sie in den nächsten Jahren über kein eigenes oder nur
geringes Einkommen (unterhalb der Pfändungsfreigrenze) verfügen, ist dieser Betrag eine
realistische Grundlage um sich mit der Bank zu vergleichen. Dies würde hier bedeuten, dass die
Hausbank nach der Überweisung von 3.000,- € Ihnen die restlichen 7.000, - € erlassen würde.
(siehe Anhang Seite 35)
Vergleich durch Ratenzahlung
Alternativ zum Vergleich durch Einmalzahlung gibt es die Möglichkeit des Vergleichs durch
Ratenzahlung, den sogenannten Ratenzahlungsvergleich. Angenommen Sie haben wie im oben
genannten Fall 10.000, - € Schulden bei Ihrer Bank. Ihre Großmutter hat zwar keinen Sparstrumpf,
den Sie zur Verfügung stellen kann, möchte Ihnen aber 250, - € monatlich zur Schuldentilgung
überlassen.
In diesem Fall könnten Sie mit Ihrem Gläubiger einen Ratenzahlungsvergleich schließen, und ihm
diese 250, - € für die Dauer von z. B. 18 Monaten zahlen. Dies entspricht dann einer Summe von
4.500, - €. Die Bank erlässt Ihnen nach Zahlung dieser Summe die restlichen 5.500, - €.
Alle vereinbarten Raten sollten zuverlässig überwiesen werden, da bei Ausbleiben einer Rate die
Vereinbarung hinfällig wird und der ursprüngliche Schuldenstand wiederhergestellt wird.
In aller Regel ist die vereinbarte Vergleichszahlung in der Summe beim Ratenzahlungsvergleich
höher als beim Vergleich durch Einmalzahlung.
(siehe Anhang Seite 36)
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Pfändung
Da wir davon ausgehen, dass das Thema Pfändung eines der häufigsten aktuellen Probleme nach
der Inhaftierung darstellt, wollen wir versuchen anschließend die wichtigsten Pfändungsarten
aufzuzeigen:
a) Pfändungen bei Inhaftierten
Taschengeld:
Das Taschengeld eines Inhaftierten ist unpfändbar.
Seit Einführung der neuen Sozialgesetze, hier SGB XII zum 01.01.2005, erhalten UntersuchungsGefangene 30,- € pro Monat, zu beantragen bei der Heimatbehörde( letzte Meldeadresse).
Beschäftigungslose Strafgefangene erhalten 42,95 € pro Monat, zu beantragen in der aktuellen
Strafanstalt.
Hausgeld:
Das Hausgeld eines Gefangenen unterliegt nicht der Pfändung. Es kann lediglich im Rahmen der in
den §§ 93 Abs. 2 und 121 Abs. 5 StVollzG definierten Ausnahmeregelungen mit Forderungen
aufgerechnet werden, die in einem besonders engen Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen
(z.B. Gerichtskosten, Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Körperverletzung). Im Rahmen dieser Sondervorschriften besteht der Zugriff auf den 15,30 €
übersteigenden Betrag des Hausgeldes.
Eine erweiternde Auslegung kommt nach den Ausführungen des OLG Hamm nicht in Betracht.
Insbesondere besteht kein Pfändungszugriff privater Gläubiger auf das Hausgeld.
OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2001-28 W 98/00
Quelle: BAG-SB Informationen 17 (3/2002), S.11
Eigengeld:
Eigengeld eines Gefangenen bildet sich aus dem Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG, viersiebtel vom
Bruttolohn). Die zuständige JVA setzt bei jedem Gefangenen ein Überbrückungsgeld fest, das den
notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Familie für die ersten vier Wochen nach
seiner Entlassung sichern soll (§ 51 Abs. 1 StVollzG ).
Bei einem arbeitenden Gefangenen wird das monatlich entstehende Eigengeld auf dem
Überbrückungsgeldkonto gutgeschrieben, bis der von der Anstalt festgesetzte Betrag angespart ist
(bei einem ledigen Gefangenen beträgt das Überbrückungsgeld zur Zeit 1380,- €, was dem
vierfachen Monatssatz entspricht). Ergeht während dieser Ansparphase ein PfändungsÜberweisungsbeschluss oder eine Aufrechnungserklärung an die Anstalt, so ist das Eigengeld nicht
pfändbar. Doch was passiert, wenn das Überbrückungsgeld voll angespart ist?
Der Bundesgerichtshof hat im September 2004 die bisher gültigen Pfändungsfreigrenzen von
mindestens 930,- € im Monat für das Arbeitsentgelt von Inhaftierten aufgehoben. Alles, was über
dem Taschengeldanspruch und dem Überbrückungsgeld liegt, ist nun der Pfändung zugänglich.
Bundesgerichtshof, AZ.: IX a ZB 287/03
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Ausgenommen von der Pfändung sind Zweckgebundene Überweisungen.
Wenn die Partnerin dem Inhaftierten 30,- € für die Fernsehgebühren oder 15,- € für die
Kabelgebühren überweist und dies auf dem Überweisungsträger so festlegt, darf dieser Betrag
nicht gepfändet werden (zweckgebunden).
Amtsgericht Frankenberg, Az.: 32 M 457/02
Sachpfändung
Die Pfändung beweglicher Sachen (Sachpfändung) erfolgt aus zivilrechtlichen Titeln
(Vollstreckungsbescheide, Urteile, gerichtliche Vergleiche und Kostenfestsetzungsbeschlüsse; vgl.
§ 794 ZPO). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher. Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen
Forderungen (Gebührenbescheide, Leistungsbescheide der Verwaltung, etc.) führt ein
Vollstreckungsbeamter durch, wobei einzelne Behörden meist nicht selber vollstrecken, sondern eine
andere Stelle, in der Regel das Hauptzollamt, mit der Vollstreckung beauftragt wird.
Voraussetzung für die Pfändung ist ein zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Titel (s. o.), der
amtlich für vollstreckbar erklärt (Klausel) und dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt sein muss.
Da Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte auch für amtliche Zustellungen zuständig sind,
können sie diese vor Beginn ihrer Vollstreckungshandlung vornehmen. In der JVA ist dies, soweit
es der Anstaltsleiter gestattet, unmittelbar an den Gefangenen möglich. Bei der Zustellung an den
Gefangenen sind die vollzuglichen Vorschriften zu beachten.
Durchführung der Pfändung
Bei einer Sachpfändung werden Gegenstände des Schuldners zugunsten des Gläubigers mit einem
Pfandrecht belegt. Wertsachen nimmt der Gerichtsvollzieher dann in eigene Verwahrung, sonstige
Sachen belässt er in der Regel mit der Pfandmarke („Kuckuck“) beim Schuldner. In einer öffentlich
angesetzten Versteigerung werden die Pfandgegenstände verwertet, vom Erlös zieht der
Gerichtsvollzieher zunächst seine Gebühr ab und zahlt den Rest bis zur Höhe der titulierten
Forderung an den Gläubiger aus.
Pfändungen in der Anstalt
Sachpfändungen in der Haftanstalt werden in der Regel in der Kammer durchgeführt. Da sich die
dort befindliche Habe des Gefangenen nicht in seinem eigenen Gewahrsam, sondern im
Gewahrsam der Anstalt befindet, ist bei einer Durchsuchung nach pfändbaren Gegenständen die
Anwesenheit des Betroffenen nicht zwingend erforderlich. Der Leiter der JVA muss im Sinne von §
809 ZPO als Gewahrsamsnehmer zur Herausgabe bereit sein. Aus unserer Sicht sollte der
betroffene Gefangene jedoch bei einer Sachpfändung in der Kammer anwesend sein. Nur so wird
er mit der Gläubigerforderung konfrontiert und kann über die rechtlichen Zusammenhänge und die
Konsequenzen informiert werden. Die Zusendung eines, im übrigen für die meisten Gefangenen
unverständlichen Vollstreckungsprotokolls, reicht nicht aus.
In der Praxis verursachen Pfändungsversuche in der Haft zwar Kosten, sind aber fast immer
fruchtlos. Die bei der Habe befindlichen Gegenstände der Gefangenen sind meist geringwertig, so
dass sich eine Verwertung durch Versteigerung nicht lohnt. Dennoch geben einige Gläubiger
Pfändungsaufträge, vielleicht auch, um nach erfolgloser Pfändung und anschließender
eidesstattlicher Versicherung die Forderung als uneinbringlich auszubuchen.
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c) Forderungspfändung
Für die Pfändungen von Geldforderungen bedarf es ebenso wie für Sachpfändungen eines
vollstreckbaren Titels. Anstelle von beweglichen Sachen des Schuldners kann der Gläubiger durch
das Gericht Ansprüche pfänden lassen, die der Schuldner gegen Dritte hat. Am bekanntesten ist die
Lohn- und Gehaltspfändung, also die Pfändung des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitseinkommens
beim Arbeitgeber. Bei Banken kann der Gläubiger den Auszahlungsanspruch pfänden
(Kontenpfändung), beim Finanzamt z. B. den Anspruch auf Steuerrückerstattungen im
Lohnsteuerjahresausgleich.
Das Vollstreckungsgericht, gewöhnlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners, pfändet den
Zahlungsanspruch des Schuldners mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dem
„Drittschuldner“ (Arbeitgeber, Bank, Finanzamt) wird darin durch Gerichtsbeschluss verboten, das
Geld an den Schuldner auszuzahlen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung zur
Einziehung überwiesen mit der Folge, dass der Drittschuldner statt an den Schuldner, mit
befreiender Wirkung nur noch an den Gläubiger zahlen kann.
Wenn mehrere Gläubiger pfänden, gilt bei der Forderungspfändung der Grundsatz: „Wer zuerst
kommt, mahlt zuerst“. Es bekommt derjenige Gläubiger das Geld, dessen Pfändung zuerst beim
z.B. Arbeitgeber eingeht. Erst wenn dessen Forderung befriedigt ist, finden die Forderungen der
anderen (späteren) Gläubiger Berücksichtigung.
Allerdings gibt es hier den Sonderfall der Lohnabtretung. Ist das Abtretungsformular vor dem
Eingang der Lohnpfändung eines anderen Gläubigers datiert, wird der Gläubiger mit der
Lohnabtretung zuerst ausgezahlt. Diesen Umstand kann der Schuldner dazu nutzen, bestimmte
Gläubiger (z.B.: Vermieter, Miete oder Kinder, Unterhalt) zu bevorzugen, indem er mit diesen eine
Abtretung vereinbart. Zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrages ist kein Notar nötig.
Lohnpfändung
Beim Arbeitgeber des Schuldners kann der Gläubiger das Arbeitseinkommen in bestimmter, anhand
der Pfändungstabelle festgelegter Höhe pfänden. Die Höhe des pfändbaren Betrages ermittelt sich
aus der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und der Anzahl der vom Schuldner gesetzlich
unterhaltsberechtigten Personen. Der pfändbare Teil des monatlichen Nettoeinkommens muss auf
jeden Fall an den Gläubiger ausgezahlt werden. Diese Zahlung wird vom Arbeitgeber nach Erhalt
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt an den Gläubiger geleistet.
Nicht pfändbare Lohnanteile gemäß § 850a ZPO sind:
-
Die Hälfte der Überstundenvergütung (Brutto)
Urlaubsgeld
Aufwandsentschädigung (Fahrgeld, Spesen,...)
Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 Euro
Heirats- und Geburtsbeihilfe, Erziehungsgelder, Studienbeihilfe
Sterbe- und Gnadenbezüge (Zahlung an Hinterbliebene oder wegen Invalidität)
Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (jedoch keine Schicht- oder
Wochenendzulage)
Jubiläumszuwendungen, Blindenzulagen
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Sonderfall Lohnabtretung
Um den Gerichtsweg zu vermeiden und um direkt den pfändbaren Teil des Arbeitslohns vom
Arbeitgeber des Schuldners verlangen zu können, lassen sich einige Gläubiger (insbesondere
Banken) schon zu Beginn eines Kreditvertrages den pfändbaren Lohn- und Gehaltsanspruch
abtreten.
Ähnlich wie bei der Pfändung müssen auch bei der Lohnabtretung die Pfändungsfreigrenzen
berücksichtigt werden, allerdings ist die Erhöhung dieser Freibeträge nicht klar geregelt, was dazu
führt, dass man zwar die Erhöhung der Freigrenzen beantragen kann, jedoch auf den guten Willen
des Gläubigers angewiesen ist.
(siehe Anhang Seite 43)
Beachten sollte man auch, das viele Lohnvorausabtretungen in Kreditverträgen bis 1992 unwirksam
sind. In diesem Jahr hatte der Bundesgerichtshof Bedingungen für rechtsgültige Abtretungen
festgelegt. Zwar haben die Banken Ihre Verträge abgeändert, dennoch sollten Lohnabtretungen
immer auf folgende Merkmale kontrolliert werden.
Es muss angegeben sein,
-
was genau abgetreten werden soll (z. B.: „Arbeitsentgelte, Rente, etc.“)
wofür genau abgetreten werden soll (z. B.: „Ansprüche aus Darlehensvertrag“)
wie viel genau abgetreten wird (z.B.: „Ansprüche aus Darlehen einschließlich aller
Nebenforderungen“)
ab wann der Gläubiger das Geld einbehält (z. B.: „bei drei vollen Raten in Verzug“)
dass der Gläubiger die Einbehaltung bzw. Abtretung des Geldes zwei Wochen vorher
schriftlich androhen muss.
dass die Sicherheit kleiner wird, je mehr abbezahlt wird, die sogenannte „Freigabeklausel“.
Außerdem ist die Abtretung das einzige Kreditsicherungsmittel. Die Abtretung kann nichtig sein,
wenn zusätzliche Sicherungsvereinbarungen (z. B.: Bürgschaft) geschlossen sind.
Kontopfändung
Außer der Lohnpfändung gibt es für den Gläubiger noch die Möglichkeit der Kontopfändung. Dies
bedeutet, die Bank führt die geforderten Beträge sofort an den Gläubiger ab. Gegen den Beschluss
zur Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde
eingelegt werden, es gibt jedoch noch andere Möglichkeiten, sich gegen eine Kontopfändung zu
wehren:
Über Sozialleistungen, die vom Schuldner bezogen werden, kann dieser gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1
SGB I sieben Tage nach Eingang frei verfügen. Dabei ist die Höhe des Sozialleistungsbezuges
unerheblich. Der Anspruch auf Auszahlung muss bei der Bank geltend gemacht werden. Hierzu
genügt der Nachweis, dass es sich um Sozialleistungen handelt, z.B. anhand eines
Leistungsbescheides.
(siehe Anhang Seite 42)
Bei wiederkehrenden Einkünften (Arbeitseinkommen, Unterhaltsleistungen) auf das zu pfändende
Konto kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht ein Antrag gemäß § 850k
ZPO auf Freigabe des pfändungsfreien Betrages gestellt werden. Da die Entscheidung über den
Antrag in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, kann durch das Gericht laut § 850k Abs. 2 Satz
1 vorab ein Notbedarf freigegeben werden. Zusätzlich empfiehlt es sich einen Antrag auf vorläufige
Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen.
Bei einmaligen Geldleistungen (Abfindungen, Fahrtkostenerstattungen) gibt es keinen
Vollstreckungsschutz. Es könnte bestenfalls ein Antrag auf allgemeinen Vollstreckungsschutz gemäß
§ 765a ZPO gestellt werden.
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Dieser Antrag auf allgemeinen Vollstreckungsschutz kann unabhängig von den bereits genannten
Schutzanträgen gestellt werden. Eine Aufhebung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die
Kontopfändung für den Schuldner durch bestimmte Umstände eine besondere Härte darstellen
würde. Es liegt dann im Ermessen des Gerichts die Pfändung dauerhaft oder zeitweise aufzuheben.
Voraussetzung ist, dass für den Gläubiger durch die Kontopfändung keine, oder keine dauerhafte
Befriedigung in Sicht ist und dem Schuldner neben der Pfändung zusätzliche Unannehmlichkeiten
entstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank des Schuldners wegen der
Kontopfändung mit der Kündigung des Kontos droht und der Schuldner dadurch nicht mehr am
bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann.
Pfändung der Einkünfte des Gefangenen
In der Haft zielen Forderungspfändungen auf die Ansprüche des Gefangenen gegen die JVA.
Pfändbar ist der Anspruch auf Auszahlung des bereits gutgeschriebenen Eigengeldes (§ 52 StVollzG),
soweit es nicht gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG für die Bildung des Überbrückungsgeldes verwendet
wird. Solange das Überbrückungsgeld also nicht voll angespart ist, darf die JVA als Drittschuldnerin
noch nicht an den Gläubiger überweisen, sondern verwendet das Arbeitseinkommen bzw. die
Ausbildungsbeihilfe des Gefangenen weiter für die Auszahlung des Hausgeldes und das
Überbrückungsgeldkonto.
Geldüberweisungen von Dritten, etwa von Angehörigen, können gepfändet werden, und zwar auch
dann, wenn sie mit einer bestimmten Zweckbindung für das Eigengeldkonto bestimmt sind. Dies
sollte den von einer Forderungspfändung betroffenen Gefangenen mitgeteilt werden, damit sie ihre
„Gönner“ entsprechend informieren.
Eine Überweisung auf das persönliche Eigengeldkonto eines jeden Gefangenen erfolgt auf das Konto
der JVA Kassel an folgende Bankverbindung:
Kontoinhaber:
Kontonummer:
BLZ:
Verwendungszweck:
Justizvollzugsanstalten Kassel
135399
520 503 53 (Kasseler Sparkasse)
Name und Geburtsdatum des Inhaftierten
Die Unpfändbarkeit des Hausgeldes hat zur Folge, dass gemäß § 400 BGB die Forderung nicht
abgetreten werden kann bzw. gemäß § 394 BGB nicht mit anderen Ansprüchen gegen das
Hausgeld aufgerechnet werden darf. Dies gilt auch für Forderungen der Anstalt gegen den
Gefangenen mit Ausnahme der Ersatzansprüche gemäß § 93 Abs. 1 StVollzG.
In der U-Haft ist bei erwachsenen Gefangenen das gesamte Eigengeld pfändbar, da dort für Sie
kein Überbrückungsgeld gebildet wird. Anders ist es bei jungen Untersuchungsgefangenen
(bis 21 Jahren). Bei ihnen ist gem. § 80 Abs. 2 UVollzO ein Teil des Arbeitsentgeltes wie
Überbrückungsgeld zu behandeln und unterliegt somit dem erweiterten Pfändungsschutz.
Arbeitsentgelt aus freien Beschäftigungsverhältnissen kann nur insoweit gepfändet werden, wie es
die Pfändungsfreigrenzen übersteigt.
Pfändung wegen Forderungen aus Straftaten
Im Falle einer Pfändung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung kann auf Antrag des Gläubigers die Pfändung des Arbeitseinkommens
ohne Rücksicht auf die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) vom Vollstreckungsgericht angeordnet
werden.
13
Der Schuldner muss lediglich noch in der Lage sein, für seinen Selbstbehalt und für seine laufenden
Unterhalsverpflichtungen aufzukommen, das sozialhilferechtliche Minimum darf bei der Pfändung
jedoch nicht unterschritten werden.
Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltsforderungen
Titulierte Unterhaltsforderungen werden gem. § 850d ZPO bei der Pfändung bevorzugt behandelt.
Pfändbar ist das gesamte Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung. Das Hausgeld des
betroffenen Gefangenen kann bis auf einen Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Unterhalt
heruntergepfändet werden. Hierfür wird häufig der in § 93 Abs. 2 genannte Betrag von 15,30 Euro
als Richtwert genommen. Ob dieser 1977 festgelegte Wert angesichts der fortschreitenden Inflation
heute noch Bestand haben kann, dürfte bezweifelt werden.
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner durch das Gericht oder durch
einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Dieser darf den pfändbaren Betrag nicht mehr an den
Schuldner, sondern nur noch an den Gläubiger auszahlen. Bei Pfändungen des Arbeitseinkommens
sind gem. § 850 ff. ZPO die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, d.h. der Arbeitgeber muss genau
darauf achten, dass er nur den pfändbaren Teil des Gehalts an den Drittschuldner überweist und
den pfändungsfreien Betrag an seinen Arbeitnehmer auszahlt.
Gewöhnlich enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers auch
noch die Aufforderung an den Drittschuldner, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dem
Gläubiger gegenüber zu erklären,
- ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zahlungsbereit
sei,
- ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben,
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Kommt der Drittschuldner dieser Erklärungsfrist nicht fristgemäß nach, haftet er dem Gläubiger für
seinen daraus entstandenen Schaden. Im übrigen hat er diesen dem Drittschuldner zustehenden
Betrag auszuzahlen, unabhängig davon, ob er bereits vorher irrtümlich an den Schuldner gezahlt hat.
Einige Arbeitgeber scheuen diese risikobehafteten Zusatzaufgaben und entlassen lieber den
Arbeitnehmer, bei dem während der Probezeit Lohnpfändungen erfolgen. Hierdurch wird,
insbesondere bei Haftentlassenen, die Wiedereingliederungshilfe erschwert.
Wichtige Grundregeln bei Pfändungen im Überblick
-
Doppelpfändungen sind nicht zulässig (Vollstreckung einer Forderung durch Lohnund Kontopfändung)
Sachpfändungen darf nur der Gerichtsvollzieher durchführen
Angaben zum Arbeitgeber und zur Kontoverbindung müssen gegenüber dem
Gerichtsvollzieher nur bei der eidesstattlichen Versicherung gemacht werden.
Lohn- und Kontopfändung dürfen nur mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
durchgeführt werden.
Vollstreckungskosten müssen zwar vom Gläubiger vorgelegt, können dem Schuldner
jedoch in Rechnung gestellt werden.
14
Unterhaltspflicht
Von Unterhaltszahlungen können Sie sich nicht befreien lassen, nach Antrag bei dem
zuständigen Jugendamt kann die Unterhaltszahlung für die Zeit der Inhaftierung jedoch auf
null Euro festgesetzt werden.
(siehe Anhang Seite 40)
Eine Unterhaltspflicht besteht Kraft Gesetzes zwischen:
Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB): in gerader Linie verwandt sind Personen, wenn eine
von der anderen abstammt. Gemäß §§ 1615a, 1615f BGB haben nichteheliche Kinder denselben
Unterhaltsanspruch wie eheliche Kinder.
Ehegatten: sie sind einander verpflichtet sich angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB)
Getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 BGB); allerdings hat entsprechend der Trennungsdauer der
nicht erwerbstätige Ehegatte die Pflicht, sich wieder in das Berufsleben einzugliedern.
Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Einkommen und ergibt sich aus der
„Düsseldorfer Tabelle“.
(siehe Anhang Seite 52-54)
Wegen schuldhafter Verletzung trotz Leistungsfähigkeit kann gemäß § 170b StGB ein
Strafverfahren eingeleitet werden.
Schulden bei öffentlichen Gläubigern
Schulden beim Arbeitsamt
Viele Leistungsbezieher die inhaftiert werden vergessen dem Arbeitsamt die veränderte Situation
mitzuteilen. Ab dem Tag der Inhaftierung erfolgt die Leistung des Arbeitsamtes zu Unrecht, dies
bedeutet dass das Arbeitsamt Rückforderungen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
geltend macht. Rückforderungen können auch entstehen wenn z.B. eine vom Arbeitsamt
finanzierte berufliche Bildungsmaßnahme abgebrochen wurde.
Die Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit werden in der Regel durch das Hauptzollamt
eingezogen.
Schulden beim Finanzamt
Bei Forderungen des Finanzamtes handelt es sich in der Regel um Nachforderungen von
Einkommens- und Umsatzsteuer.
Das Thema Umsatzsteuer betrifft Selbständige, deren Geschäft / Betrieb durch die Inhaftierung
nicht weitergeführt wird, die Veranlagung durch das Finanzamt bleibt jedoch zunächst bestehen.
Aufgrund der Inhaftierung ist hier ein Antrag auf Vollerlass der Schuld nach § 227 AO
(Abgabenordnung) sinnvoll.
Gegen die Versagung des Erlasses (Billigkeitserlasses) ist die Beschwerde möglich (§ 349 AO).
Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, es gibt also keinen Rechtsanspruch auf
Erlass.
15
Schulden bei Gericht
Da jeder Verurteilte die Kosten seines Strafverfahrens (Gerichtsgebühren und Auslagen) zu tragen
hat, wird dieser immer auch zum Schuldner. Soweit abzusehen ist, dass der Verurteilte auf Dauer
zahlungsunfähig sein wird, kann innerhalb von 4-6 Wochen der Verzicht auf die Kostenrechnung
beantragt werden. Die Mittellosigkeit muss nachgewiesen werden.
Geldstrafen
Geldstrafen werden in der Regel ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl (§ 407 ff. StPO)
verhängt.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des „Täters“ und der Schwere der
Verfehlung wird die Höhe des Tagessatzes festgelegt (§ 40 StGB).
Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden.
Nun kommt es zu einer Hauptverhandlung.
Sind sie zahlungsunfähig und stellen keinen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung wird eine
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe kann bei dem zuständigen
Gericht mit entsprechender Begründung beantragt werden (etwa bei vorliegen einer unbilligen
Härte, wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder auch pflegebedürftiger Angehöriger).
Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft kann bei Zahlungsunfähigkeit auch die Umwandlung in
gemeinnützige Arbeit beantragt werden. Ein Erlass der Schuld ist nur möglich, wenn alle bisher
genannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch dieser Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft
einzureichen.
Geldauflagen
Die Geldauflage ist eine im Strafverfahren auferlegte Verpflichtung, einen bestimmten Betrag
zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (z.B.: Soziale Hilfe e.V.) zu begleichen.
Dies geschieht zumeist bei geringeren Verfehlungen, d.h. gegen Zahlung der Geldauflage wird das
Strafverfahren eingestellt (§ 153a StPO).
Bei vorübergehender Zahlungsschwierigkeit kann ein Zahlungsaufschub beantragt werden, bei
anhaltender Zahlungsunfähigkeit ist auch hier die Umwandlung der Geldstrafe in eine
Arbeitsauflage möglich.
(Antrag an das Gericht oder Staatsanwaltschaft; siehe Anhang Seite 39)
Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit ist z.B. ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid in dem die Höhe der Geldbuße festgelegt ist.
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach Schwere des Verstoßes, die Höhe des Einkommens wird
bei der Bemessung berücksichtigt. Die im Bußgeldkatalog festgelegten Bußgelder stehen natürlich
nicht zur Diskussion.
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Weigert sich der Zahlungsfähige die Schuld zu begleichen, kann gegen ihn die Erzwingungshaft
verhängt werden; die Erzwingungshaft ist nur ein Druckmittel, die Geldbuße wird dadurch nicht
getilgt.
Wenn Sie zahlungsunfähig sind und dies der entsprechenden Behörde darlegen, kann die Schuld
zunächst gestundet werden.
16
Forderungen der JVA
Beschädigt ein Gefangener mutwillig Einrichtungsgegenstände der JVA, werden ihm die
entstandenen Kosten bisweilen vom Hausgeld abgezogen. Dies ist unzulässig! Das Gesetz lässt
eine Pfändung des Hausgeldes (bis auf einen Restbetrag von etwa € 15,30) nur in zwei
Ausnahmefällen zu:
1. Kosten aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Selbstverletzung oder Verletzung von
Mitgefangenen (§93 StVollzG)
2. Titulierte Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO)
Quelle: BAG-S; Wegweiser für Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angehörige; 1. Auflage 2001; Seite 24
Verjährung
Ob eine Forderung bereits verjährt ist, sollte stets geprüft werden, da beispielsweise die
Forderungen von Kaufleuten und Handwerken bereits nach Ablauf von zwei Jahren verjähren.
Im Sinne des § 222 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der Verjährung um eine Einrede, das bedeutet,
nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen hat der Schuldner das Recht, die Leistung zu
verweigern. Die Zahlung kann unter Hinweis auf die Verjährung verweigert, bzw. bei einem
Mahnbescheid innerhalb der Frist widersprochen werden.
Die Verjährung wird also nur wirksam, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung
beruft.
Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei bereits titulierten
Forderungen sind die Verjährungsfristen grundsätzlich ungleich länger als bei Forderungen, bei
denen noch kein Titel vorliegt.
Verjährung von titulierten Ansprüchen
Ein durch z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, etc. rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst
nach 30 Jahren (§ 218 BGB). Dies trifft auch dann zu, wenn die eigentliche Verjährung wesendlich
kürzer ist.
Der von öffentlichen Gläubigern (z.B. Finanzamt) geltend gemachte Anspruch wird durch einen
Verwaltungsakt mittels Leistungsbescheid eingefordert. Wird ein solcher Leistungsbescheid
unanfechtbar, gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. (§ 52 Abs. 2 SGB X, § 53 Abs. 3
VerwVerfG)
Hemmung der Verjährung
In der Zeit, in der die Leistung bzw. die Zahlung gestundet wird, oder der Schuldner aus einem
anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist, spricht man von
Hemmung der Verjährung (§§ 202–204 BGB).
Die Folge davon ist, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährung eingerechnet,
sondern an die Verjährungsfrist angehängt wird. Die Verjährungszeit wird demnach nur gehemmt
und läuft nicht weiter. Dies sollte bei einem Antrag auf Stundung stets berücksichtigt werden.
Unterbrechung der Verjährung
Laut § 208 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber
den Anspruch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen oder in anderer
Weise (demnach auch durch Stundung) anerkennt.
17
Verjährung von Zinsen
Ein Beispiel: Im Januar 2000 entsteht eine Schuld. Im Dezember 2003 erhält der Schuldner eine
Zahlungsaufforderung mit eingerechneten Zinsen. Diese Forderung ist Rechtskräftig. In 2007 erhält
der Schuldner erneut eine Zahlungsaufforderung mit eingerechneten Zinsen. Wurden die
Zinsansprüche aus dem Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 nicht tituliert, sind
diese verjährt (Zinsverjährung nach drei Jahren).
(siehe Anhang Seite 22)
Die neuen Verjährungsregeln seit dem 1.1.2002
a) Verjährungsfristen:
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre (§195 BGB).
Die vertraglichen Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB), also z.B. Ansprüche
auf Eintragung des Eigentums, Belastungen, Aufhebungen, Grundpfandrechte zur
Darlehenssicherung.
30 Jahre Verjährungsfrist ist Ausnahme (§ 197 Abs.1): wichtig: titulierte Ansprüche durch Urteil,
Vollstreckungsbescheid, Eintragung in die Insolvenztabelle, gerichtlich protokollierter Vergleich,
vollstreckbare Urkunden (notarielles Schuldanerkenntnis, vom Jugendamt ausgestellte
Unterhaltsurkunde)
3 Jahre Verjährung auch für regelmäßig wiederkehrende Leistungen für die Zukunft titulierte
Ansprüche (§197 Abs.2), also Zinsen, Miete, Unterhalt
b) Beginn der Verjährung:
Bei der regelmäßigen Verjährung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 199 Abs.1 BGB):
- Entstehung des Anspruchs: Ein Anspruch ist entstanden, wenn er fällig ist.
Prüfung der Fälligkeit:
1. Leistungszeitpunkt vertraglich bestimmt?
2. Leistungszeitpunkt aus den Umständen zu entnehmen?
3. ansonsten Leistung sofort fällig!
- Kenntnis oder Kennen müssen der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Gläubiger
- Kenntnis oder Kennen müssen der Person des Schuldners durch den Gläubiger
- Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, an dem alle diese Kriterien erfüllt sind.
Wegen kenntnisabhängigem Verjährungsbeginn wurde Höchstfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB)
eingeführt. Verjährung endet spätestens:
bei Schadensersatzansprüchen aus Körperverletzung oder Freiheitsberaubung 30 Jahre
nach Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung,
bei sonstigen Schadensersatzansprüchen 10 Jahre nach der Entstehung des Schadens, ohne
Rücksicht auf dessen Entstehung 30 Jahre nach Begehung der Handlung oder der
Pflichtverletzung; bei allen anderen Ansprüchen 10 Jahre nach der Entstehung.
bei titulierten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft des Titels (§ 201 BGB)
Alle anderen Verjährungsfristen beginnen mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).
18
c) Neubeginn der Verjährung (früher Unterbrechung) nach § 212 BGB:
Bei Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Beim Anerkenntnis des Schuldners durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in
anderer Weise. Auch die Stundungsbitte stellt ein konkludentes Anerkenntnis dar und die
Verjährungsfrist beginnt damit neu zu laufen.
d) Hemmung der Verjährung:
Hemmung gemäß § 203 BGB:
Solange zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die
anspruchsbegründenden Tatsachen schweben. Verjährung dann frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Verhandlungen.
Hemmung gemäß § 204 BGB: siehe Katalog
Durch Rechtsverfolgung, wichtig auch bei der außergerichtlichen Streitschlichtung zählt nur die
Bekanntgabe eines Güteantrags vor den staatlichen oder staatlich anerkannten Gütestellen
Hemmung gemäß § 205 BGB:
Bei Leistungsverweigerungsrecht, z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen
Sondervorschriften bei Verbraucherkrediten:
Gemäß § 497 Abs.3 BGB sind die Ansprüche auf die Hauptforderung und die Zinsen vom Eintritt
des Verzugs an bis zur Feststellung in Form eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels, maximal
jedoch 10 Jahre ab Anspruchsentstehung gehemmt, d.h. diese Zeit wird gemäß § 209 BGB nicht in
den Lauf der Verjährung mit eingerechnet. Erst nach Ablauf der Hemmung beginnt die dreijährige
Verjährungsfrist.
e) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:
Sind nach Eintritt der Verjährung gemäß § 215 BGB unbeschadet, wenn die Aufrechungslage oder
das Leistungsverweigerungsrecht bereits vor Eintritt der Verjährung bestand.
f) Neue Probleme:
Bei Ansprüchen, für die als Fälligkeitsvoraussetzung eine Kündigung oder Rechungsstellung
vorliegen muss, droht jetzt eine unendliche Verjährung, deren Länge der Gläubiger in der Hand
hat. Schwierig werden die Fälle in denen die Prüffähigkeit der Rechnung erforderlich ist (z.B. bei
Handwerkerrechnungen, Schlüsseldienste, Notdienste). Die jahrelange, wiederholte falsche
Rechnungserstellung setzt keine Verjährung in Gang, da der Anspruch nicht fällig ist. Fällig wird der
Anspruch nur durch eine korrekte Rechnung. Als einzige Höchstgrenze kann man sich dann nur
noch auf das Rechtsinstitut der Verwirkung mit allen Unwägbarkeiten berufen.
Kredit und Verjährung:
Entstehung des Rückzahlungsanspruchs im verjährungsrechtlichen Sinne ist der vereinbarte
Rückzahlungstermin, bzw. der Termin, zu dem der Kredit gekündigt wird.
Problem wie vor und die Ungewissheit für den Bürgen bzw. den der die Schuld mit übernommen
hat.
g) Übergangsvorschriften zum neuen Verjährungsrecht seit dem 1.1.2002:
Art. 229, § 6 EGBGB Wichtig! Grundsatz: Es gelten immer die kürzeren Verjährungsfristen.
19
h) Verjährung von Gerichtskosten
Gerichtskosten verjähren gemäß § 10 GKG in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger
Weise beendet wurde.
Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
Neubeginn der Verjährung durch Aufforderung zur Zahlung, durch dem Schuldner mitgeteilte
Stundung, bei unbekanntem Aufenthalt Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der letzten
bekannten Anschrift.
i) Alte Verjährungsregeln bis zum 31.12.2001:
Die regelmäßige Verjährung betrug 30 Jahre.
Forderungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Kaufleute, Handwerker, Versandhäuser usw. verjährten in 2
Jahren jeweils zum Jahresende.
Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährten in 4 Jahren. Verjährungsbeginn war jeweils der
31.12. des Jahres , in dem sie entstanden sind.
Verzugszinsen nach dem VerbrKreG verjährten in 30 Jahren.
Quelle: Aus dem Seminar „Verjährung von Forderungen“ vom 3. Juni 2004 an der Paritätischen Akademie im Kolpinghaus
International Köln. Mit freundlicher Genehmigung der Referentin: Rechtsanwältin Ruth-Anna Büttner, Frankfurt am Main
Anhang
20
Mit freundlicher Genehmigung von Prof. Dr. Zimmermann, EFH Darmstadt
vgl. Stiftung Integrationshilfe (Hrsg.): Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, Teil 3, Kap. 5.5.3.
Wichtige Verjährungsfristen im Vergleich (Stand: 01.07.2004)
Anspruch
Arzt-/Zahnarzt-Honorar
Arbeitslohn/Gehalt
Besoldung/Ruhegehalt von
Beamten, Richtern, Soldaten
Darlehensrückzahlung
— im Regelfall
— bei Verbraucherdarlehen
incl. Ratenkauf
Dienstleistungs-Entgelt
— von Privat
— von Gewerbetreibendem
Gaststätten/Hotels
Gerichtskosten
Handwerkerlohn
— von Privat
— von Gewerbetreibendem
Kaufpreis (bei Kauf auf
Rechnung)
— von Privat
— von Gewerbetreibendem
Leasing-Entgelt
und Leasing-Restwert
Mietzins
— von beweglichen Sachen
— von Wohnung,
Grundstück
Verjährungsfrist (bis 2001)
Dauer
Beginn
2 Jahre
Jahresende
2 Jahre*
Jahresende*
Verjährungsfrist (ab 2002)
Dauer
Beginn
3 Jahre
Jahresende + Kenntnis
3 Jahre*
Jahresende + Kenntnis*
Fundstellen ab
2002
§§ 195, 199 BGB
§§ 195, 199 BGB
4 Jahre
Jahresende
3 Jahre
Jahresende + Kenntnis
§§ 195, 199 BGB
30 Jahre
30 Jahre
Entstehung/Fälligkeit
Entstehung/Fälligkeit
3 Jahre
3 Jahre plus
10 Jahre
Hemmung
Jahresende + Kenntnis
Jahresende + Kenntnis
ab Verzug bis Titulierung
§§ 195, 199 BGB
§§ 195, 199 BGB
§ 497 Abs. 3 Satz 3
BGB
2
4
2
4
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahresende
Jahresende
Jahresende
Jahresende
} 3 Jahre
3 Jahre
dto.
} Jahresende + Kenntnis
Jahresende + Kenntnis
dto.
} §§ 195, 199 BGB
§§ 195, 199 BGB
§ 5 GKG; § 17 KostO
2 Jahre
4 Jahre
Jahresende
Jahresende
} 3 Jahre
} Jahresende + Kenntnis
} §§ 195, 199 BGB
2 Jahre
4 Jahre
Jahresende
Jahresende
} 3 Jahre
} Jahresende + Kenntnis
} §§ 195, 199 BGB
2 Jahre
Jahresende
3 Jahre
Jahresende + Kenntnis
§§ 195, 199 BGB
2 Jahre
4 Jahre
Jahresende
Jahresende
} 3 Jahre
} Jahresende + Kenntnis
} §§ 195, 199 BGB
*soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart!
21
Anspruch
Schadensersatz
Schuldanerkenntnis
— einfach, abstrakt
— in notarieller Urkunde
Sozialversicherung
— Beitragsrückstand
— Beitragsrückstand, falls
vorsätzlich vorenthalten
— Geldleistungen
Steuern
— Festsetzungsverjährung
— Zahlungsverjährung
Telefonrechnung
Titulierte Forderung
(außer künftige Zinsen)
Ungerechtfertigte Bereicherung
Unterhalt (Achtung § 1613 BGB)
Zeitungs-/Zeitschriftenabo
Zinsen: im Regelfall (auch soweit als
künftige Zinsen tituliert)
— aus Verbraucherdarlehen ab
Verzug bis Titulierung
— aus Verbraucherdarlehen, soweit
künftige Zinsen tituliert
Verjährungsfrist (bis 2001)
Dauer
Beginn
3 Jahre ab Kenntnis von Tat
und Täter (soweit
unerlaubte Handlung)
Verjährungsfrist (ab 2002)
Dauer
Beginn
3 Jahre
Jahresende + Kenntnis
(max. 30 Jahre)
(ohne Kenntnis bei
Verletzung von Leben,
Gesundheit, Freiheit ab
auslösendem Ereignis)
(max. 10 Jahre
(ohne Kenntnis bei
bzw.
sonstigen Schäden ab
30 Jahre)
Entstehung bzw.
ab auslösendem Ereignis)
Fundstelle
§§ 195, 199 BGB
§ 199 Abs. 2 BGB
§ 199 Abs. 3 BGB
30 Jahre Fälligkeit
3 Jahre
30 Jahre Tag der
Urkundenaufnahme
30 Jahre
4 Jahre
Jahresende
dto.
dto.
§ 25 SGB IV
30 Jahre Jahresende
4 Jahre Jahresende
dto.
dto.
dto.
dto.
§ 25 SGB IV
§ 45 SGB I
4 Jahre
5 Jahre
dto.
dto.
dto.
dto.
§§ 169 ff. AO
§§ 228 ff. AO
2 Jahre Jahresende
30 Jahre Tag der Rechtskraft
2 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
4 Jahre
2 Jahre
4 Jahre
3
3
3
3
Jahresende (str.)
Tag der Rechtskraft oder
Errichtung des Titels
Jahresende + Kenntnis
Jahresende + Kenntnis
Jahresende + Kenntnis
Jahresende + Kenntnis
§ 8 TKV, § 201 BGB a.F.
§§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und
4, 201 BGB
§§ 195, 199 BGB
§ 195, 197 Abs. 2 BGB
§§ 195, 199 BGB
§§ 195, 197 Abs. 2 BGB
Jahresende + Kenntnis
ab Verzug bis Titulierung
Tag der Rechtskraft
§§ 195, 197 Abs. 2 BGB
§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB
§ 497 Abs. 3 Satz 4 BGB
Jahresende
Jahresende
Fälligkeit
Jahresende
Jahresende
Jahresende
30 Jahre Entstehung/Fälligkeit
30 Jahre Entstehung/Fälligkeit
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
3 Jahre plus
10 Jahre
Hemmung
30 Jahre
Jahresende + Kenntnis
§§ 195, 199 BGB
(evt. andere Vereinbarung)
Tag der
§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB
Urkundenaufnahme
22
Musterantrag: Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei Inhaftierung
.........................................
z.Zt. JVA Kassel
Theodor–Fliedner-Straße 12
34121 Kassel
Sozialamt der Stadt Kassel
Kölnische Straße 35
34117 Kassel
Ort, Datum
bzw.
Agentur für Arbeit
Grüner Weg 4
34117 Kassel
Antrag auf Übernahme der Mietkosten
Sehr geehrter Herr Müller,
ich befinde mich seit dem ......................... in der JVA Kassel in Haft. Mein vorrausichtliches
Entlassungsdatum ist der ......................... (Haftbescheinigung liegt bei).
Für die Dauer der Haft beantrage ich hiermit die Übernahme der Mietkosten meiner Wohnung in
der ........................................................................ (Straße) in 34....... Kassel.
Über einen positiven Bescheid wäre ich sehr erfreut.
Mit freundlichen Grüßen
........................................
Anlage:
Haftbescheinigung
Mietvertrag
evtl. ALG II-Antrag
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Mietübernahme beim zuständigen Sozialamt (der
Stadt bzw. Gemeinde in der sich Ihre Wohnung befindet) oder bei der zuständigen Agentur für
Arbeit gestellt werden muss. Dieser Musterantrag ist nur für Wohnungen im Stadtgebiet Kassel
gültig.
29
Musterbrief: Aufhebung eines (Versicherungs-) Vertrages
Absender
Ort, Datum
Versicherung XY
Musterstraße 1
XXXXX Musterstadt
Antrag auf Aufhebung meines Versicherungsvertrages
Vertrags-Nummer: .....................
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin zur Zeit inhaftiert und verfüge daher über kein Einkommen und kann auf keinerlei
Vermögenswerte zurückgreifen. Dadurch ist bereits ein Prämienrückstand bei Ihnen aufgelaufen.
Auch muss ich Ihnen mitteilen, dass ich erheblich verschuldet bin und auf absehbare Zeit nicht in
der Lage sein werde, meinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Aufgrund titulierter Forderungen
versuchen bereits mehrere Gläubiger, gegen mich vorzugehen. Verwertbares Vermögen steht nicht
zur Verfügung.
Es besteht keine Aussicht, in naher Zukunft wieder Prämienzahlungen auf oben genannte
Versicherung leisten zu können.
Ich bitte Sie daher, eine Vertragsaufhebung auf dem Kulanzweg vorzunehmen. Durch die
einvernehmliche Vertragsaufhebung ersparen Sie sich unnötigen Verwaltungsaufwand und weitere
Kosten. Gleichzeitig würden Sie meine Sanierungsbemühungen fördern.
Ich bitte Sie um Prüfung meines Vorschlages.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Haftbescheinigung
evtl. Eidesstattliche Versicherung, Pfandlosbescheinigung
30
Musterbrief: Anforderung fehlender Unterlagen
Absender
Ort, Datum
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Anforderung fehlender Unterlagen / evtl. Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
um meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, muss ich zunächst eine
Bestandsaufnahme aller Verbindlichkeiten durchführen.
Leider sind mir einige Unterlagen abhanden gekommen. Um meine Sanierungsbemühungen
sachgemäß durchführen zu können, bin ich jedoch darauf angewiesen, dass mir alle
Schuldunterlagen vollständig vorliegen.
Ich bitte Sie daher, mir eine Kopie der nachstehend aufgeführten Unterlagen zu übersenden:
Vertrag (Kaufvertrag, Kreditvertrag, Ratenzahlungsvereinbarung, etc.), incl. der allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ggf. Vollstreckungstitel.
Um meine Bemühungen zu unterstützen, bitte ich Sie außerdem darum, vorerst nicht weiter gegen
mich vorzugehen. Ich werde mich, nachdem ich mir einen Überblick verschaffen konnte,
unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Für Ihre Unterstützung möchte ich mich herzlich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Hinweis: Dem Schuldner steht das Recht zu, in Unterlagen (z.B.: Verträge) Einsicht zu verlangen,
die für das Bestehen und dem Umfang der Forderung von Bedeutung sind. Der Gläubiger kann für
Kopierkosten einen Kostenausgleich verlangen.
31
Musterbrief: Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung
Absender
Ort, Datum
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)
Musterstraße
xxxxx Musterstadt
Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung / evtl. Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
um meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, muss ich mir zunächst einen
Überblick über die gesamte Schuldensituation verschaffen.
Ich bitte Sie daher, mir eine aktuelle Forderungsaufstellung zu übersenden, aufgeschlüsselt nach
Hauptforderung, Kosten und Zinsen sowie die Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen
(§ 367 BGB bzw. § 11 VerbrKrG).
Um meine Bemühungen zu unterstützen, bitte ich Sie außerdem darum, vorerst nicht weiter gegen
mich vorzugehen. Ich werde mich, nachdem ich mir einen Überblick verschaffen konnte,
unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Für Ihre Unterstützung möchte ich mich herzlich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Hinweis: Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des Gläubigers, dem Schuldner auf
Verlangen eine Forderungsaufstellung kostenlos zu übersenden.
32
Musterbrief: Ausbuchen der Forderung wegen Inhaftierung
Absender
Ort, Datum
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)
Musterstraße
xxxxx Musterstadt
Antrag auf Ausbuchung der Forderung wegen Inhaftierung / evtl. Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich mich in der Zeit vom .................. bis .................
in Haft befinde und daher zahlungsunfähig bin. Während der Haft erziele ich kein (pfändbares)
Einkommen und verwertbares Vermögen ist ebenfalls nicht vorhanden.
Aufgrund dieser Situation ist es für mich nicht möglich auch kleinste Ratenbeträge aufzubringen.
Nach Lage der Dinge ist eine Veränderung meiner finanziellen Situation auch nach der Haft auf
absehbare Zeit nicht zu erwarten.
Ich bitte Sie daher um Prüfung, ob die bestehende Forderung von Ihnen als uneinbringlich
ausgebucht werden kann. Andernfalls rege ich an, die Forderung zinsfrei zu stunden, bis ich aus
der Haft entlassen werde und sich meine finanzielle Situation stabilisiert hat.
Wegen der beschriebenen Aussichtslosigkeit hinsichtlich der Realisierung der Forderung bitte ich
Sie, auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Ich weise ausdrücklich auf die jedem
Gläubiger obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB und § 788 ZPO hin.
Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Vorschlages und sehe Ihrer Antwort entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Haftbescheinigung
33
Musterbrief: Antrag auf Ratenzahlung
Absender
Ort, Datum
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Antrag auf Ratenzahlung / evtl. Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich momentan nicht in der Lage bin den von Ihnen
geforderten Betrag in einer Summe zu begleichen.
Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich zur Zeit auf ........................... €, ich beziehe
Einkommen aus ........................................ (z.B.: Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld, -hilfe, Hilfe zum
Lebensunterhalt, Rente, usw.) in Höhe von .................... €. Zum Leben verbleiben mir (und meiner
Familie) davon monatlich .................... €.
Ich kann Ihnen daher monatlich einen Betrag in Höhe von .................. € zur Befriedigung Ihrer
bestehenden Forderung zahlen.
Sollten Sie sich mit meinem Vorschlag einverstanden erklären, werde ich nach Erhalt einer kurzen
Rückantwort mit der monatlichen Ratenzahlung jeweils zum ............... eines Monats beginnen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Leistungsbescheid bzw. Verdienstnachweis
evtl. Haftbescheinigung
Hinweis: Sie sollten die Ratenzahlungen zuverlässig einhalten, da Ihr Gläubiger die Vereinbarung
sonst kündigen könnte. Die monatliche Rate sollte so hoch bemessen sein, dass Ihre Schulden
auch effektiv getilgt werden und sich nicht durch anfallende Zinsen weiter erhöhen.
34
Musterbrief: Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Einmalzahlung
Absender
Ort, Datum
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Außergerichtliche Einigung durch Einmalzahlung
Aktenzeichen: .........................
Forderungsangelegenheit: ..............................
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit .................... (Datum) in der JVA .............................. (Ort) in Haft.
Mein voraussichtlicher Entlassungstermin ist am .................... (Datum).
Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich momentan auf .................... €.
Aufgrund meiner Haftstrafe bin ich nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen und werde
auch nach dem Haftende nicht die finanziellen Möglichkeiten haben um meine Schulden zu
bezahlen.
Glücklicherweise wurde mir von dritter Seite ein Betrag in Höhe von .................... € zur Verfügung
gestellt, ich möchte Ihnen daher einen außergerichtlichen Vergleich durch Zahlung eines
einmaligen Vergleichsbetrages anbieten.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nach Zahlung dieser Summe bereit sind, auf weitere Forderungen
gegen mich zu verzichten und den entwerteten Vollstreckungstitel sowie eine Löschungsbewilligung
auszuhändigen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Einkommensnachweis
Haftbescheinigung
Hinweis: Alle Umstände die gegen eine baldige Verbesserung Ihrer finanziellen Situation sprechen
(z.B.: schwere Krankheit, Behinderung, hohes Alter, ...) sollten Sie angeben, um leichter eine
Einigung zu erwirken.
35
Musterbrief: Außergerichtlicher Einigungsversuch durch
Ratenzahlungsvergleich
Absender
Ort, Datum
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Außergerichtliche Einigung durch Ratenzahlungsvergleich
Aktenzeichen: .........................
Forderungsangelegenheit: ..............................
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit .................... (Datum) in der JVA .............................. (Ort) in Haft, mein
voraussichtlicher Entlassungstermin ist am .................... (Datum).
Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich momentan auf .................... €.
Aufgrund meiner Haftstrafe bin ich nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen und werde
auch nach dem Haftende nicht die finanziellen Möglichkeiten haben um meine Schulden zu
bezahlen.
Glücklicherweise kann mir von dritter Seite ein Betrag in Höhe von monatlich ...................... € für
die Dauer von ........ Monaten zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht einem Gesamtbetrag
in Höhe von ....................... €. Ich möchte Ihnen daher einen außergerichtlichen Vergleich durch
Zahlung von ...................... € Vergleichsrate anbieten.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nach Zahlung dieser Raten bereit sind, auf weitere Forderungen
gegen mich zu verzichten und den entwerteten Vollstreckungstitel sowie eine Löschungsbewilligung
auszuhändigen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Einkommensnachweis
Haftbescheinigung
Hinweis: Alle Umstände die gegen eine baldige Verbesserung Ihrer finanziellen Situation sprechen
(z.B.: schwere Krankheit, Behinderung, hohes Alter, ...) sollten Sie angeben, um leichter eine
Einigung zu erwirken.
36
Mustertext: Erlassvertrag / Vergleich
Erlassvertrag
zwischen
(Gläubiger) ......................... und ......................... (Schuldner)
Der Gläubiger ermäßigt seine Forderung von insgesamt ............... € auf einen Gesamtbetrag von
............... € (in Worten: .............................. Euro)
Der Schuldner nimmt den Teilerlass an. Sämtliche Nebenkosten (z.B.: Gerichtskosten, sämtliche
Anwaltskosten, Mahnauslagen, etc.) sind von diesem Erlass mit erfasst.
Die verbliebene Restforderung wird, in einer Summe bis zum .................... (Datum) oder
in monatlichen Raten laut Ratenplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, an den Gläubiger
gezahlt.
Gegebenenfalls beantragte Vollstreckungsmaßnahmen, oder bereits ausgebrachte Pfändungen
(z.B.: bei Rentenversicherungsträgern) oder offen gelegte Lohnvorausabtretungen werden seitens
des Gläubigers umgehend zurückgezogen.
Soweit der Gläubiger nach Unterzeichnung des Vertrages weiterhin Maßnahmen der oben
bezeichneten Art durchführt, werden die gepfändeten bzw. eingezogenen Beträge von der
vereinbarten Restforderung abgezogen.
Mit seiner Unterschrift verzichtet der Gläubiger auf die gesamte Restforderung.
Dieser Schuldenerlassvertrag bewirkt die Aufhebung des Gesamtschuldverhältnisses im Sinne von
§ 423 BGB auch gegenüber einem nach § 421 BGB eventuell zur Leistung
(Mitverpflichteten).
Es wird ferner vereinbart, dass der Gläubiger unmittelbar nach der Zahlung, bzw. letzten
Teilzahlung
a) die vollstreckbare(n) Ausfertigung(en) des Schuldtitels / der Schuldtitel aushändigt.
b) eine Löschungsbewilligung für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erteilt.
c) eine Erledigungsmeldung an die SCHUFA und ggf. andere Auskunfteien veranlasst.
................................
Ort, Datum
_______
Unterschrift, Stempel des Gläubigers
________________________
Unterschrift des Schuldners
Hinweis: Die gesamte Restforderung ist die ursprüngliche Forderung abzüglich der bisher
geleisteten Teilzahlungen, die verbliebene Restforderung ist die ermäßigte Forderung.
37
Musterbrief: Antrag auf Stundung einer Verbindlichkeit
Absender
Ort, Datum
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Antrag auf Stundung meiner Verbindlichkeit / evtl. Aktenzeichen bzw. Kundennummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit befinde ich mich in der JVA .................... in Haft, voraussichtlich bis zum ..................
Ort
Datum
Dadurch habe ich meine Arbeit verloren (alternativ: habe ich kein Arbeitslosengeld / keine
Arbeitslosenhilfe mehr) und verfüge zumindest bis zum Haftende über keinerlei Einkommen. Dies
macht es mir unmöglich, meine bei Ihnen bestehende Schuld über .................. € zu begleichen.
Ich bitte Sie daher, mir die Schuldsumme bis zum oben genannten Datum zu stunden, ohne dass
weitere Kosten wie Mahngebühren entstehen. (Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB)
Selbstverständlich werde ich nach dem Ende der Haft, sobald mir dies möglich ist, die noch offene
Schuld begleichen.
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihr Entgegenkommen und bitte um positiven Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Haftbescheinigung
38
Musterbrief: Ratenzahlung einer Geldstrafe bzw. Umwandlung der Strafe
Absender
Ort, Datum
An das Amtsgericht
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Geschäftsnummer: ..............................
Antrag auf Ratenzahlung
alternativ: Antrag auf Verrichtung gemeinnütziger Arbeit
alternativ: Antrag auf Verlängerung meiner Haftstrafe
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen mich wurde eine Geldstrafe in Höhe von .................... € verhängt.
Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bin ich nicht in der Lage, den Betrag in einer
Zahlung zu begleichen und beantrage daher die Einräumung einer Ratenzahlung von monatlich
.................... €. Die Zahlungen werden jeweils zum ......... eines Monats erfolgen.
alternativ:
Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bin ich nicht in der Lage, eine Ratenzahlung zu
leisten. Ich beantrage daher, mir die Möglichkeit einzuräumen, die Geldstrafe durch gemeinnützige
Arbeit zu tilgen. Bitte schicken Sie mir eine Liste über entsprechende Beschäftigungsstellen zu.
alternativ:
Ich befinde mich noch bis zum ......................... in der JVA ............................................ in Haft.
Datum
Ort
Da ich nach meiner Entlassung voraussichtlich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein
werde, diese Geldstrafe zu begleichen, bitte ich Sie darum, meine Haftstrafe zur Tilgung des
Betrages angemessen zu verlängern.
Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Vorschlages und danke für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Einkommensnachweise (z.B.: Bewilligungsbescheide)
Haftbescheinigung
39
Musterbrief: Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen
Absender
Ort, Datum
An das Jugendamt
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Antrag auf Anpassung meiner Unterhaltsverpflichtungen
Ihr Geschäftszeichen: ..............................
Jugendamtsurkunde vom .......................
Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Ihrer oben genannten öffentlichen Urkunde habe ich mich zur Zahlung von Kindesunterhalt
verpflichtet.
Aufgrund meiner veränderten Einkommenssituation bin ich jedoch momentan nicht in der Lage, die
geforderten Beträge aufzubringen. Meine Einkommensnachweise habe ich als Anlage beigefügt.
Da sich meine finanzielle Situation voraussichtlich in der nächsten Zeit nicht verändern wird,
beantrage ich hiermit ab sofort die Anpassung, gegebenenfalls die Nullstellung, meiner
Unterhaltsverpflichtung.
Ich bitte Sie um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Einkommensnachweise bzw. Haftbescheinigung
40
Musterantrag: Anhebung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO)
An das Vollstreckungsgericht
beim Amtsgericht .......................
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Ort, Datum
In der Vollstreckungssache ............................................................................................. gegen
Schuldner mit voller Adresse
Gläubiger X (mit voller Adresse)
Gläubiger Y (mit voller Adresse)
PfÜB-Az.: ...........................................................................
PfÜB-Az.: ...........................................................................
(es müssen sämtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgeführt werden, die ergangen
sind)
beantrage ich:
1. den unpfändbaren Betrag angemessen zu erhöhen, damit der notwendige Lebensunterhalt
im Sinne des BSHG gedeckt ist (§ 850f Abs. 1 ZPO)
2. die Vollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen einzustellen
Gründe:
Meinem Arbeitgeber .................................................................................................................
Name mit voller Adresse
liegen die oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Nach Abzug des gemäß
§ 850c ZPO pfändbaren Betrages verbleiben mir derzeit von meinem Einkommen monatlich
.................... €.
Wie aus den beigefügten Bescheinigungen des Sozialamtes über den sozialhilferechtlichen Bedarf
hervorgeht, beläuft sich der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der §§ 12, 22, 23, 76 BSHG für
mich (und meine Familie) auf monatlich .................... €.
Durch die Pfändung meines Arbeitslohns ist somit der Lebensunterhalt für mich (und meine
Familie) nicht mehr gewährleistet. Daher beantrage ich gemäß § 850f Abs. 1 ZPO, mir einen
zusätzlichen pfändungsfreien Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem unpfändbaren
Einkommen (nach § 850c ZPO) und dem sozialhilferechtlichen Betrag zu belassen.
Weiterhin beantrage ich, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen
einzustellen, da mir bis zur Entscheidung über den obigen Antrag keine ausreichenden Mittel für
den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
Unterschrift
Anlage:
Lohn- / Gehaltsabrechnung in Kopie
Garantiebescheinigung des Sozialamtes
Nachweise über Miete, Nebenkosten, Fahrtkosten, Versicherungen, usw.
41
Musterbrief: Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen
Absender
Ort, Datum
Bank / Sparkasse XY
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen
Kontonummer: .........................
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben die auf meinem Konto eingegangenen Sozialleistungen (Kopien der Leistungsbescheide
sind beigefügt) mit einem Debetsaldo verrechnet und verweigern die Ausführung von Verfügungen.
Gemäß § 55 SGB I kann nach dem Eingang einer Pfändung aber innerhalb von 7 Tagen nach
Wertstellung über die Sozialleistung in voller Höhe durch den Kontoinhaber verfügt werden.
Entsprechend ist gemäß § 394 BGB bei einer Aufrechnung von Sozialleistungen mit einem
Debetsaldo zu verfahren. Nach Ablauf dieser Frist sind zumindest auch die Freibeträge gemäß der
Pfändungstabelle nach § 850c ZPO freizugeben.
Daher ersuche ich Sie um Freigabe des oben genannten Kontos und bitte um Rückerstattung der
bereits unrechtmäßig von meinem Konto einbehaltenen Beträge.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Bewilligungsbescheid(e) der Sozialleistung(en) in Kopie
Hinweis: 1) Unter Debetsaldo versteht man die Kontoüberziehung.
2) Verweigert die Bank die Freigabe, muss sie vor dem Amtsgericht durchgesetzt werden.
42
Musterbrief: Erhöhung des Freibetrages bei Lohnabtretung
Absender
Ort, Datum
Firma Mustermann (Name des Gläubigers)
Musterstraße 1
xxxxx Musterstadt
Reduzierung der Lohnabtretung / evtl. Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie bekommen von meinem Arbeitgeber ............................................................. aufgrund einer
Name
Lohnabtretung regelmäßig den pfändbaren Betrag überwiesen.
Durch die Abtretung meines Arbeitslohns bis auf die Pfändungsfreigrenze ist der Lebensunterhalt
für mich (und meine Familie) nicht mehr gewährleistet.
Daher lege ich Ihnen anbei eine Bescheinigung des Sozialamtes über meinen sozialhilferechtlichen
Bedarf gemäß § 850f ZPO vor, wonach mein Existenzminimum monatlich mindestens ................. €
beträgt.
Ich bitte Sie daher, den abgetretenen Betrag in diesem Rahmen zu reduzieren. Bitte teilen Sie auch
meinem Arbeitgeber umgehend mit, dass ab sofort nur noch das Gehalt abzüglich des oben
genannten Betrages zu überweisen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Anlage:
Garantiebescheinigung über den sozialhilferechtlichen Bedarf
43
Mustertext: Formularvollmacht
Name
Adresse
Hiermit erteile ich
Herrn / Frau
.......................................................................
Name
Vollmacht (bis auf Widerruf)
zur Wahrnehmung meiner sozialen und vermögenswirtschaftlichen Angelegenheiten.
Die Vollmacht erstreckt sich auch darauf, für mich Verhandlungen zu führen, Erklärungen
abzugeben oder für mich mit allen Forderungsinhabern Verhandlungen zu führen im Hinblick auf
Anerkennung oder Ablehnung, auf Stundung, Erlass, Ratenzahlungen oder Vergleiche.
Hierzu entbinde ich Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute vom Bankgeheimnis bzw. von
der Einschränkung durch das Datenschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für den Arbeitgeber,
öffentliche Stellen und für Auskunftsbüros, einschließlich der SCHUFA.
........................................
Ort, Datum
Unterschrift
Hinweis: Wenn Sie wollen, dass ihre Familienmitglieder oder sonstige Vertrauenspersonen für Sie
tätig werden sollen, verwenden Sie diese Formularvollmacht.
44
45
47
Ansprechpartner für Schriftliche Schufa-Auskünfte ist immer:
Geschäftsstelle Bochum
Verbraucherservicezentrum
Postfach 10 21 66
44721 Bochum
Bankverbindung :
Deutsche Bank Wiesbaden
Kto.-Nr.: 034311121
BLZ: 510 700 21
Kontoinhaber: Schufa
7,60 Euro vorab überweisen
Es gibt nicht nur die Schufa sondern auch noch die:
Creditreform Experian GmbH
Konsumentenservice
Hellersbergstrasse 14
41460 Neuss
Bürgel Wirtschaftsinformationen
Postfach 500166
22701 Hamburg
(speziell für den Kommunikationsbereich)
InFOScore Consumer Data (ICD)
Rheinstrasse 99
76532 Baden-Baden
7,60 Euro vorab überweisen
kostenlos
5,- Euro nach Erhalt der Daten
Als Vorlage kann auch hier das Formular der Schufa verwendet werden, natürlich ohne die
Bezeichnung Schufa.
Achtung:
Falls nicht bereits an anderer Stelle erwähnt: Bei jedem Antrag ist zu beachten, dass Ihre der
Auskunftsstelle mitgeteilte Adresse an potentielle Gläubiger weitergegeben werden kann. Sie
müssen dann also kurzfristig mit Post von diesen rechnen.
48
Pfändungstabelle zu § 850c ZPO
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
Euro
Nettolohn
monatlich
bis
990,00
1.000,00
1.010,00
1.020,00
1.030,00
1.040,00
1.050,00
1.060,00
1.070,00
1.080,00
1.090,00
1.100,00
1.110,00
1.120,00
1.130,00
1.140,00
1.150,00
1.160,00
1.170,00
1.180,00
1.190,00
1.200,00
1.210,00
1.220,00
1.230,00
1.240,00
1.250,00
1.260,00
1.270,00
1.280,00
-Stand: 2007-
0
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989,99
999,99
1.009,99
1.019,99
1.029,99
1.039,99
1.049,99
1.059,99
1.069,99
1.079,99
1.089,99
1.099,99
1.109,99
1.119,99
1.129,99
1.139,99
1.149,99
1.159,99
1.169,99
1.179,99
1.189,99
1.199,99
1.209,99
1.219,99
1.229,99
1.239,99
1.249,99
1.259,99
1.269,99
1.279,99
1.289,99
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3,40
10,40
17,40
24,40
31,40
38,40
45,40
52,40
59,40
66,40
73,40
80,40
87,40
94,40
101,40
108,40
115,40
122,40
129,40
136,40
143,40
150,40
157,40
164,40
171,40
178,40
185,40
192,40
199,40
206,40
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€
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1
-
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2
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3
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4
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mehr
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- €
- €
- €
- €
- €
- €
- €
- €
- €
- €
- €
- €
- €
49
Euro
Nettolohn
monatlich
1.290,00
1.299,99
1.300,00
1.309,99
1.310,00
1.319,99
1.320,00
1.329,99
1.330,00
1.339,99
1.340,00
1.349,99
1.350,00
1.359,99
1.360,00
1.369,99
1.370,00
1.379,99
1.380,00
1.389,99
1.390,00
1.399,99
1.400,00
1.409,99
1.410,00
1.419,99
1.420,00
1.429,99
1.430,00
1.439,99
1.440,00
1.449,99
1.450,00
1.459,99
1.460,00
1.469,99
1.470,00
1.479,99
1.480,00
1.489,99
1.490,00
1.499,99
1.500,00
1.509,99
1.519,99
1.510,00
1.520,00
1.529,99
1.530,00
1.539,99
1.540,00
1.549,99
1.550,00
1.559,99
1.560,00
1.569,99
1.570,00
1.579,99
1.580,00
1.589,99
1.590,00
1.599,99
1.600,00
1.609,99
1.610,00
1.619,99
1.620,00
1.629,99
1.630,00
1.639,99
1.640,00
1.649,99
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
0
213,40
220,40
227,40
234,40
241,40
248,40
255,40
262,40
269,40
276,40
283,40
290,40
297,40
304,40
311,40
318,40
325,40
332,40
339,40
346,40
353,40
360,40
367,40
374,40
381,40
388,40
395,40
402,40
409,40
416,40
423,40
430,40
437,40
444,40
451,40
458,40
1
2,05
7,05
12,05
17,05
22,05
27,05
32,05
37,05
42,05
47,05
52,05
57,05
62,05
67,05
72,05
77,05
82,05
87,05
92,05
97,05
102,05
107,05
112,05
117,05
122,05
127,05
132,05
137,05
142,05
2
3,01
7,01
11,01
15,01
19,01
23,01
27,01
31,01
3
-
4
-
5 und
mehr
-
50
Euro
Nettolohn
monatlich
1.650,00
1.659,99
1.660,00
1.669,99
1.670,00
1.679,99
1.680,00
1.689,99
1.690,00
1.699,99
1.700,00
1.709,99
1.710,00
1.719,99
1.720,00
1.729,99
1.730,00
1.739,99
1.740,00
1.749,99
1.750,00
1.759,99
1.760,00
1.769,99
1.770,00
1.779,99
1.780,00
1.789,99
1.790,00
1.799,99
1.800,00
1.809,99
1.810,00
1.819,99
1.820,00
1.829,99
1.830,00
1.839,99
1.840,00
1.849,99
1.850,00
1.859,99
1.860,00
1.869,99
1.870,00
1.879,99
1.880,00
1.889,99
1.890,00
1.899,99
1.900,00
1.909,99
1.910,00
1.919,99
1.920,00
1.929,99
1.930,00
1.939,99
1.940,00
1.949,99
1.950,00
1.959,99
1.960,00
1.969,99
1.970,00
1.979,99
1.980,00
1.989,99
1.990,00
1.999,99
2.000,00
2.009,99
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für ... Personen
0
465,40
472,40
479,40
486,40
493,40
500,40
507,40
514,40
521,40
528,40
535,40
542,40
549,40
556,40
563,40
570,40
577,40
584,40
591,40
598,40
605,40
612,40
619,40
626,40
633,40
640,40
647,40
654,40
661,40
668,40
675,40
682,40
689,40
696,40
703,40
710,40
1
147,05
152,05
157,05
162,05
167,05
172,05
177,05
182,05
187,05
192,05
197,05
202,05
207,05
212,05
217,05
222,05
227,05
232,05
237,05
242,05
247,05
252,05
257,05
262,05
267,05
272,05
277,05
282,05
287,05
292,05
297,05
302,05
307,05
312,05
317,05
322,05
2
35,01
39,01
43,01
47,01
51,01
55,01
59,01
63,01
67,01
71,01
75,01
79,01
83,01
87,01
91,01
95,01
99,01
103,01
107,01
111,01
115,01
119,01
123,01
127,01
131,01
135,01
139,01
143,01
147,01
151,01
155,01
159,01
163,01
167,01
171,01
175,01
3
0,29
3,29
6,29
9,29
12,29
15,29
18,29
21,29
24,29
27,29
30,29
33,29
36,29
39,29
42,29
45,29
48,29
51,29
54,29
57,29
60,29
63,29
66,29
69,29
4
0,88
2,88
4,88
5 und
mehr
-
51
Düsseldorfer Tabelle
Stand: 01.07.2007
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 18.05.2005 die Neufassung der
Düsseldorfer Tabelle in Euro bekannt gegeben (gültig ab dem 01.07.2005).
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der
Festsetzung des Unterhalts angewandt.
A. Kindesunterhalt (gültig ab dem 01.01.2008)
Nettoeinkommen
des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
vom
Hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
0 - 5 6 - 11 12 - 17
ab 18
Alle Beträge in Euro (€)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
bis 1300
1300 - 1500
1500 - 1700
1700 - 1900
1900 - 2100
2100 - 2300
2300 - 2500
2500 - 2800
2800 - 3200
3200 - 3600
3600 - 4000
4000 - 4400
4400 - 4800
über 4800
202
245
288
217
263
309
231
280
329
245
297
349
259
314
369
273
331
389
287
348
409
303
368
432
324
392
461
344
417
490
364
441
519
384
466
548
404
490
576
nach den Umständen des
389
389
389
401
424
447
471
497
530
563
596
629
662
Falles
100
107
114
121
128
135
142
150
160
170
180
190
200
770/890
950
1000
1050
1100
1150
1200
1250
1350
1450
1550
1650
1750
Anmerkungen:
1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche
Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder
Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu
beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des
Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe
vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine
Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2.
Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der
Regelbetrag-VO West in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Der vom Hundertsatz drückt die
Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag
(= erste Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem vom
Hundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.
52
3.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven
Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei
entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens
50,- EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150,- EUR monatlich
geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie
insgesamt nachzuweisen.
4.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der
allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 770,- EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 970,- EUR. Hierin sind
bis 360,- EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag
im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt
in der Regel mindestens monatlich 1.000,- EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450,- EUR
enthalten.
6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem
Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem
Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter
Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der
Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten
wird, anzusetzen.
7.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen,
bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern
oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640,- €. Dieser Bedarfssatz kann
auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen
ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,- € zu kürzen.
9.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1.und 7.) sind Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich
zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes
unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A, Anm. 2.) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den
Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält
(§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel
berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt
die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
53
B. Ehegattenunterhalt
I.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1.
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen
Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den
zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten,
insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte
gilt der Halbteilungsgrundsatz
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB
2.
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1. a), b) oder c), jedoch 50 %.
II
Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten
ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG:
in der Regel wie I
b)
§ 60 EheG:
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I
c)
§ 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das
DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen
Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug
von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis
zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.
54
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt
lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
890,- €
770,- €
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u. U. ein höherer
Betrag zu belassen.
V.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten
Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig:
2. falls nicht erwerbstätig:
890,- €
770,- €
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in
einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern:
1. falls erwerbstätig:
2. falls nicht erwerbstätig:
650,- €
560,- €
VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in
einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht
privilegierten volljährigen Kindern:
1. falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
800,- €
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten
Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend.
Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von
den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7
enthalten.
55
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs
(Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der
Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt.
Dies entspricht bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf
gemäß der Düsseldorfer Tabelle (V.) und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle (VI.).
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die
errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen
(BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300,- €. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das
Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M:
890,00 €
Verteilungsmasse: 1300,- € – 890,- € =
410,00 €
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:
334,- € (K1) + 276,- € (K2) + 770,- € (F) =
1.380,00 €
Unterhalt:
K1: 334 x 410 : 1.380 =
K2: 276 x 410 : 1.380 =
F : 770 x 410 : 1.380 =
99,23 €
82,00 €
228,77 €
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
56
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 1.400,- € (einschließlich 450,- € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des
darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 1050,- €
(einschließlich 350,- € Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
in der Regel mindestens 770,- €.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines
nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB):
mindestens monatlich falls erwerbstätig: 995,- €, falls nicht erwerbstätig: 935,- €.
57
Stiftungen und Fonds
Resozialisierungsfonds für ehemals Straffällige sind in der Regel von der jeweiligen
Landesjustizbehörde eingerichtet worden.
Für das Land Hessen:
Stiftung Resozialisierungsfonds für Straffällige
Luisenstr. 13
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 322614
Die Zielgruppe dieses Fonds sind Straffällige, die zinsgünstige bzw. zinsfreie Darlehen erhalten
können. Für Umschuldungsdarlehen kann vom Resozialisierungsfond eine Bürgschaft übernommen
werden.
Adressen der Rosozialisierungsfonds anderer Bundesländer sind bei den jeweiligen
Landesjustizministerien zu erhalten.
Ebenfalls gibt es die Möglichkeit über andere Fonds und Stiftungen Hilfe für bestimmte Zwecke zu
erlangen:
Stiftung Integrationshilfe für ehemals Drogenabhängige e.V.
„Marianne von Weizsäcker-Fonds“
Westring 2
59065 Hamm
Tel.: 02381 901530 oder 02381 901537
Deutsche AIDS-Stiftung
Markt 26
53111 Bonn
Tel.: 0228 604690
In einzelnen Fällen, besteht auch die Möglichkeit auf regionaler Ebene Mittel durch
Wohlfahrtverbände, Kirchen und Kommunen für Umschuldungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt zu
bekommen.
58
Wichtige Adressen für Straffällige und Haftentlassene im Raum Kassel
Finanzielle Hilfen/Beratung
Beratungsstelle für Haftentlassene und allein stehende Wohnungslose, Kölnische Str. 35,
34117 Kassel
Soziale Hilfe e.V., Tel.: 0561 7073800
Sozialamt, Tel.: 0561 7012947
Schuldnerberatung, Obere Königsstr. 8, Rathaus, 34117 Kassel
Tel.: 0561 7876258
Schuldnerberatung Nordstadt, Gottschalkstr. 51, 34127 Kassel
Tel.: 0561 893099
Kreissozialamt, Humboldtstr. 22-28, 34117 Kassel
Tel.: 0561 10030
Schuldnerberatung, Kulturbahnhof, 34117 Kassel
Tel.: 0561 10033
Wohnen
Betreute Wohneinrichtungen für haftentlassene Männer
Soziale Hilfe e.V., Kölnische Str., 35, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7073800
Beratungsstelle für Haftentlassene, Wohnraumvermittlung, Tel.: 0561 7073816
Betreutes Wohnen, Tel.: 0561 7073813
Hafturlauberwohnung, Tel.: 0561 7073815
Tagesaufenthaltsstätte Panama, Tel.: 0561 7073830
Sozialcenter der Heilsarmee
Eisenacher Str. 18, 34123 Kassel, Tel.: 0561 571031
Zentrale Fachstelle Wohnen (Obdachlosenhilfe nur für Kasseler Bürger)
Obere Königsstr. 8, Rathaus, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7876255
Montag, Mittwoch, Freitag 9:00 – 11:30 Uhr Wohnraumvermittlung
Evangelische Wohnraumhilfe
Hermannstr. 6, 34117 Kassel, Tel.: 0561 712880
Tagestreff Kanapee
Industriestr. 25b, 34369 Hofgeismar, Tel.: 05671 797
59
Gerichtliche Institutionen/Jugendgerichtshilfe/Täter-Opfer-Ausgleich
Bewährungshilfe
Frankfurter Str. 7, 34117 Kassel, Tel.: 0561 9121100
Gerichtshilfe
Frankfurter Str. 9, 34117 Kassel, Tel.: 0561 9120
Täter-Opfer-Ausgleich
Oberste Gasse 24, 34117 Kassel, Tel.: 0561 15520
Jugendgerichtshilfe
Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel, Tel.: 0561 10031216
Kreisjugendgerichtshilfe
Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel, Tel.: 0561 10030
Familienkasse
Theaterstr. 3, 34117 Kassel, Tel.: 01801 546337
Arbeit
Agentur für Arbeit
Grüner Weg 46, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7010
City-Büro, Hedwigstr. 5, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7012700
AFK - Arbeitsförderung Stadt Kassel (je nach Zuständigkeit)
Grüner Weg 46, 34117 Kassel, Tel.: 0561 701 2507 (Agentur für Arbeit)
Obere Königsstr. 8, 34117 Kassel, Tel.: 0561 28850 (Rathaus)
ARGE des Landkreises Kassel
Ständeplatz 23, 34117 Kassel, Tel.: 0561 20780
Kommunale Arbeitsförderung
Obere Königsstr. 8, Rathaus, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7874192
Hilfe für Frauen
4 Wände - Wohnen für Frauen
Kölnische Str. 35, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7073814
Frauenwohngruppe
Am Donarbrunnen 32, 34134 Kassel, Tel.: 0561 43113
Karla 3, Beratung und Aufenthalt für Frauen
Karlsplatz 3, 34117 Kassel, Tel.: 0561 15532
Frauenhaus, Tel.: 0561 898889
60
Hilfen für Ausländer/ Aussiedler
Sozialberatung für Aussiedler
Ludwig-Mond-Str. 35, 34121 Kassel, Tel.: 0561 21006
i-Punkt, Familientreffpunkt international
Wilhelmshöher Allee 23, 34117 Kassel, Tel.: 0561 777487
Rat und Hilfe im Asyl e.V.
Kurt-Schumacher-Str. 2, 34117 Kassel, Tel.: 0561 711735
Diakonisches Werk
Kölnische Str. 136, 34119 Kassel, Tel.: 0561 10950
Sucht - und Drogenberatung
Café Nautilus, Anlaufstelle für Drogenabhängige und Konsumenten
Montag 11 - 16 Uhr, Mittwoch und Donnerstag 12 - 17 Uhr, Freitag 13 - 16 Uhr
Erzberger Str. 45, 34117 Kassel, Tel.: 0561 12115
Jugend- und Drogenberatungsstelle; Beratung, Ambulante Therapie, Nachsorge
Wilhelmshöher Allee 23, 34117 Kassel, Tel.: 0561 103641
Karo 5, Beratungs- und Behandlungsstelle
Karolinenstr. 5, 34127 Kassel, Tel.: 0561 84001
Blau-Kreuz-Zentrum
Landgraf-Karl-Str. 26, 34131 Kassel, Tel.: 0561 935450
Das Blaue Café, Alkoholfreie Begegnungsstätte
Landgraf-Karl-Str. 26, 34131 Kassel, Tel.: 0561 313899
Diakonisches Werk, Beratung Alkoholgefährdeter/Alkoholabhängiger; Spielsucht
Goethestr. 96, 34119 Kassel, Tel.: 0561 938950
Anonyme Alkoholiker
Tel.: 0561 518284
Freundeskreis e.V.
Georg-Koch-Str. 9, Kassel, Tel.: 0561 261214
Aqua-Pub, Alkoholfreie Gaststätte,
Dienstag und Freitag 18 – 24 Uhr, Mittwoch und Donnerstag 18 – 23 Uhr
Frankfurter Str. 314, 34134 Kassel, Tel.: 0561 45769
SAM I
Wilhelmshöher Allee 124, 34119 Kassel, Tel.: 0561 711813
SAM II
Schillerstr. 2, 34117 Kassel, Tel.: 0561 103878
Psychosoziale Beratungsstellen
KOMM, Krisen- und Suizidberatung
Goethestr. 34, 34119 Kassel, Tel.: 0561 773930
Sozialpsychiatrische Beratungsstelle
Wilhelmshöher Allee 32 a, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7875245
Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle
Amalienstr. 13, 34117 Kassel, Tel.: 0561 10030
Sozialtherapie e.V.
Motzstr. 3, 34117 Kassel, Tel.: 0561 780199
AIDS-Hilfe
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Literaturhinweise
„Wegweiser für Inhaftierte und Haftentlassene und deren Angehörige“
Herausgeber:
BAG-S e.V.
Oppelner Str. 130
53119 Bonn
Schutzgebühr
Siegburger Schuldnerberatung
Hinweise für Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe
Autor:
Gerstein, Hartmut
Herausgeber:
Deutsche Bewährungshilfe e.V.
Mirbachstr. 2
53173 Bonn
Schutzgebühr
„Schutz bei Pfändung und Abtretung“
Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung
Bezug:
Projektbüro Stephan Hupe
Bühlstr. 23 a
34127 Kassel
Tel.: 0561 8900014, E-mail: [email protected]
„Schulden … was tun!“
Informationen für Inhaftierte und Haftentlassene
Autor:
Reinermann, Markus
Herausgeber:
Chance e.V.
Bohlweg 68 a
48147 Münster
Tel.: 0251 42656, Fax.: 0251 42654,
E-mail: [email protected]
ISBN: 3-932168-08-9
Schutzgebühr
Ratgeber für Haftentlassene
Herausgeber:
Chance e.V.
ISBN: 3-932168-02-X
Schutzgebühr
„Mann im Knast - was nun?“
Autor:
Clephas, Heike
Herausgeber:
Chance e.V.
ISBN: 3-932168-07-0
Schutzgebühr
„Schuldnerberatung in der Drogenhilfe“
Herausgeber:
Stiftung Integrationshilfe für ehemals Drogenabhängige e.V.
Anschrift: siehe Seite 58
Marianne von Weizsäcker Fonds
62
Soziale Hilfe e.V.
Beratungsstelle für Haftentlassene und alleinstehende Wohnungslose
Die Beratungsstelle
Im Jahr 1978 wurde die gemeinsame Beratungsstelle für Haftentlassene und Nichtsesshafte
gegründet. Seit 1988 sind das Sozialamt der Stadt Kassel und die Soziale Hilfe e.V. Träger dieser
Beratungsstelle.
Wir sind zuständig für Personen im Sinne des SGB II und SGB XII:
Nichtsesshafte/Wohnungslose
aus Freiheitsentzug Entlassene
Also für Hilfesuchende, deren besondere Lebensumstände zu sozialen Schwierigkeiten führen, die sie
ohne fremde Hilfe nicht überwinden können.
Unsere Hilfsangebote:
persönliche Beratung und Betreuung
Sprechstunde in der Justizvollzugsanstalt
Hilfe zum Lebensunterhalt
Betreutes Wohnen in Einzelzimmern
Vermittlung von weiterführenden Hilfen (z.B. Arzt, Gericht, Rechtsanwalt...)
Hilfestellung beim Umgang mit Behörden
Beratung von Angehörigen
Schuldnerberatung/Geldverwaltung
Gruppenarbeit
Hilfe zum Lebensunterhalt
Personen mit festem Wohnsitz benötigen:
Personalausweis
ggf. Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt
Arbeitslosenmeldung bei der AFK - Kassel Stadt
Mietvertrag oder Bestätigung über den Wohnaufenthalt in Kassel
Bereitschaft zur Zusammenarbeit
Soziale Hilfe e.V., Kölnische Straße 35, 34117 Kassel
Tel.: 0561 7073800, Sozialamt Tel.: 0561 7012947
Spendenkonto 1770361 BLZ 50090500 Sparda-Bank Hessen eG
Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband
Dateiname:
SchuldenleitfadenDownload2007_Seite2-62.doc
Verzeichnis:
C:\Dokumente und Einstellungen\was\Eigene Dateien
Vorlage:
C:\Dokumente und
Einstellungen\was\Anwendungsdaten\Microsoft\Templates\Normal.dotm
Titel:
Impressum
Thema:
Autor:
christina
Stichwörter:
Kommentar:
Erstelldatum:
22.10.2008 11:48:00
Änderung Nummer: 46
Letztes Speicherdatum:
10.01.2009 10:51:00
Zuletzt gespeichert von:
Walter Scharenberg
Letztes Druckdatum: 10.01.2009 10:51:00
Nach letztem vollständigen Druck
Anzahl Seiten:
62
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13.492 (ca.)
Anzahl Zeichen: 85.002 (ca.)