Schuldenregulierung für Inhaftierte
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Schuldenregulierung für Inhaftierte
Impressum Schuldenregulierung für Inhaftierte -Leitfaden zur eigenverantwortlichen Schuldenregulierung- Herausgeber: Soziale Hilfe e. V. Kölnische Str. 35 34117 Kassel Tel.: 0561 707 38-00 Fax: 0561 707 38-20 [email protected] www.soziale-hilfe-kassel.de Redaktion: Günther Blau, Dipl. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge Tel.: 0561 707 38-12, [email protected] Überarbeitete Auflage 2008 Besonderer Dank an die Redaktion der Gefangenenzeitung der JVA Kassel I „Postfach 71“, sowie allen Klienten, die uns durch Ihre Anregungen bei der Erstellung dieses Leitfadens behilflich waren. 2 Inhaltsverzeichnis Seite Impressum Inhaltsverzeichnis Vorwort Einleitung 2 3 4 5 Schuldenregulierung im Strafvollzug Schuldenaufstellung Einigung mit dem Gläubiger Stundung Ausbuchung Vergleich durch Einmalzahlung Vergleich durch Ratenzahlung Pfändung a) Pfändungen bei Inhaftierten b) Sachpfändung c) Forderungspfändung Lohnpfändung Sonderfall Lohnabtretung Kontopfändung Pfändung der Einkünfte des Gefangenen Pfändung wegen Forderungen aus Straftaten Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltsforderungen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Wichtige Grundregeln bei Pfändungen im Überblick Unterhaltspflicht Schulden bei öffentlichen Gläubigern Verjährung Die neuen Verjährungsregeln seit dem 1.1.2002 Wichtige Verjährungsfristen im Vergleich Fallbeispiel Zinsverjährung Anhang Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei Inhaftierung Aufhebung eines (Versicherungs-) Vertrages Anforderung fehlender Unterlagen Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung Ausbuchen der Forderung wegen Inhaftierung Antrag auf Ratenzahlung Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Einmalzahlung Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Ratenzahlungsvergleich Erlassvertrag / Vergleich Antrag auf Stundung einer Verbindlichkeit Ratenzahlung einer Geldstrafe bzw. Umwandlung einer Strafe Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen Anhebung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO) Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen Erhöhung des Freibetrages bei Lohnabtretung Formularvollmacht Offizieller Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Offizieller Antrag auf Abmeldung bei der GEZ Offizieller Antrag auf Schufa-Eigenauskunft Adressen der Schufa Pfändungstabelle zu § 850c ZPO Düsseldorfer Tabelle Ehegattenunterhalt Stiftungen und Fonds Wichtige Adressen für Straffällige und Haftentlassene im Raum Kassel Literaturhinweise 6 7 7 7 7 8 8 9 9 10 11 11 12 12 13 13 14 14 14 15 15-17 17 18-20 21-22 23-28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49-51 52-53 54-57 58 59-61 62 3 Vorwort Schuldenregulierung ist eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte Resozialisierung. Die Thematik der oft massiven Verschuldung von Inhaftierten veranlasste uns im Jahre 2002 einen Leitfaden zur eigenverantwortlichen Schuldenregulierung zu veröffentlichen. Dabei ist unser Grundgedanke, die Klienten in die Lage zu versetzen eigenständig mit ihren Gläubigern in Verhandlungen zu treten. Die Neuauflage wurde überarbeitet und aufgrund der Anregungen von Betroffenen wesentlich erweitert. In der nun vorliegenden 5. Auflage wurden die Verjährungsfristen aktualisiert. Die Liste der Sozialhilferegelsätze verlor am 01.01.2005 ihre Gültigkeit. Zur ersten Orientierung bezüglich der nun gültigen Regelsätze nach ALG II und weiteren Hilfen für unseren Personenkreis haben wir gesondert ein Informationsblatt mit dem Titel Wer? Was? Wieviel? Wo? erstellt. Diese Informationen können auf Wunsch ebenfalls über unsere Beratungsstelle bezogen werden. Der erste Teil der Arbeitsmappe befasst sich allgemein mit dem Thema Schulden und Pfändung. Insbesondere geht es auch darum, dass aufgrund der Inhaftierung keine neuen Schulden entstehen. Im zweiten Teil, dem Anhang; sind die wichtigsten Anschreiben als Musterbriefe und Formulierungshilfen zusammengefasst. Er enthält die aktuelle Pfändungstabelle, wichtige Adressen, Verjährungsfristen und anderes Wissenswertes. Nach wie vor erfordert die eigenständige Regulierung der Verbindlichkeiten ein gutes Maß an Eigeninitiative. Während unserer wöchentlichen Sprechstunde in der JVA Kassel I stehen wir jedoch gerne beratend zur Verfügung. Wir hoffen, dass es mit Hilfe dieses Leitfadens wieder vielen Inhaftierten/Klienten gelingt, ihre Verbindlichkeiten mit Erfolg zu regulieren, um anschließend ein Leben ohne Schuldenlast führen zu können. Kassel, den 01.03.2007 Ulrike Moritz Geschäftsführerin 4 Einleitung Schuldenregulierung in der JVA bedeutet in erster Linie Schuldenprävention. Die Regulierung Ihrer Verbindlichkeiten ist eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte und fundierte Resozialisierung. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen anhand von Standarttexten und Musterbriefen die Möglichkeit geben, mit den entsprechenden Verhandlungspartnern Kontakt aufzunehmen um Ihre Schuldenregulierung in Eigenverantwortung einzuleiten. Im Regelfall, abhängig von der Haftdauer, der Höhe der Schuld und des zeitlichen Rahmens einer Forderung, wird sich jeder Gläubiger bei entsprechendem Anschreiben auf eine Stundung einlassen. Ausbuchungen sind eher selten. Eine Stundung bedeutet in der Regel auch, dass die Schuldsumme durch die Verzinsung weiterhin anwächst. Hiergegen gibt es keine Einspruchsmöglichkeit. Zu beachten ist jedoch, dass auch Zinsen Verjähren können. Hierzu finden Sie ein Regulierungsbeispiel von Seite 23 - 28. Wenn Sie ein Anschreiben eines Gläubigers erhalten, prüfen Sie zunächst ob die Forderung gerechtfertigt ist. Ein Antrag auf Stundung bedeutet immer auch eine Schuldanerkenntnis. Sind Sie nicht sicher ob der geforderte Betrag gerechtfertigt ist, so beantragen Sie zunächst eine Forderungsaufstellung. Erst dann sollten Sie in Verhandlungen eintreten. Insofern Sie auch aus der JVA Gläubiger mit Raten bedienen ist es wichtig auf dem Überweisungsträger den Vermerk: „Zur Anrechnung auf die Hauptforderung“ anzubringen. Wenn dies nicht geschieht begleichen Sie nur Zinsen, die Hauptschuld wird sich nicht verringern. Sollte der Gläubiger mit dieser Verrechnungsart nicht einverstanden sein, muss er die Rate an Sie rück überweisen. Die Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, zumindest in Kassel, aus der Haft nur schwer zu realisieren. Für dieses Verfahren ist in der Regel der persönliche Kontakt zu einer „anerkannten“ Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt erforderlich. Natürlich könnten die ersten Verhandlungen mit den Gläubigern auch von jedem Schuldner eigenständig durchgeführt werden. Aufgrund der Komplexität der Materie erscheint dies jedoch nicht sehr viel versprechend. Generell ist hierbei auch zu beachten, dass Schulden, die aus Straftaten resultieren, von der Insolvenzordnung ausgenommen sind. In dieser aktualisierten Ausgabe sind nun die wesendlichen Änderungen berücksichtigt. Dies ist die neue Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltsleistungen ab 01.07.2005, sowie die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab dem selben Datum. Weitere Veränderungen ergaben sich bei der Pfändung bei Inhaftierten, beim Taschengeld für Untersuchungsgefangene und bei der Übernahme von Mietkosten für die Zeit der Inhaftierung. Günther Blau, Dipl.Sozialpädagoge 5 Schuldenregulierung im Strafvollzug Um während der Haft die Kosten gering zu halten und (weitere) Schulden zu vermeiden sollten Sie folgende Dinge regeln: - Beginnen Sie bei der Mietwohnung, die zu kündigen ist, oder für die man bei einer kurzen Haftstrafe von bis zu sechs Monaten die Mietübernahme beantragen kann. Die Übernahme der Mietkosten erfolgt seit 01.08.2006 durch Antragstellung nach SGB XII. Zuständig ist immer die Gemeinde der aktuellen Meldeadresse. Anschrift: - - Städtische Werke Aktiengesellschaft Königstor 3 -13 34117 Kassel Das Telefon muss abgemeldet werden. Anschrift: - Agentur für Arbeit Kassel Grüner Weg 4 34117 Kassel Bei dem Verlust der Wohnung ist darauf zu achten, dass alle Verbrauchszähler (Strom, Gas und Wasser) abgelesen werden. Anschrift: - Sozialamt der Stadt Kassel bzw. Kölnische Strasse 35 34117 Kassel Deutsche Telekom AG Postfach 101220 34111 Kassel Versicherungen müssen gekündigt werden, ohne Wohnung brauchen Sie keinen Hausrat zu versichern, eine Lebensversicherung kann für die Zeit der Haft „ruhen“, so entsteht auch hier kein finanzieller Verlust. Zeitschriftenabonnements und Vereinsmitgliedschaften sind ebenfalls kündbar. Gläubiger, die bisher durch Ratenzahlungen bedient wurden, müssen informiert werden. Haben Sie bisher Rundfunk- und Fernsehgebühren gezahlt, sollten Sie sich dringend bei der GEZ abmelden. Auch wenn Sie bisher von der Zahlung befreit waren, ist die Abmeldung erforderlich. Antragsformulare auf Abmeldung beziehungsweise Befreiung (hier ist ein entsprechender Nachweis beizufügen) finden Sie auf den Seiten 45 und 46 dieses Leitfadens oder im Internet unter: http://www.gez.de/docs/abmeldung.pdf http://www.gez.de/downloads/Antrag_Befreiung_050412.pdf Laufzeitverträge mit Mobilfunkanbietern sind in der Regel nicht vor Vertragslaufzeitende kündbar. Evtl. kann durch Verhandlungen versucht werden in den günstigsten Basispreis wechseln zu können. Anschrift: Gebühreneinzugszentrale 50656 Köln Wichtig ist ebenfalls die Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit, dass Sie sich in Haft befinden, um eine eventuelle Rückforderung von Leistungen zu vermeiden. Anschrift: Agentur für Arbeit Kassel Grüner Weg 4 34117 Kassel 6 Außerdem ist es wichtig, dass Sie bei der Post einen Nachsendeantrag stellen bzw. stellen lassen. Dieser kostet für ein halbes Jahr 14,80 € und für ein ganzes Jahr 24,80 €. Da ein Mahnoder Vollstreckungsbescheid unabhängig von Ihrem tatsächlichen Aufenthalt als zugestellt gilt, sobald er in Ihrem Briefkasten liegt, sollten Sie trotz der hohen Gebühren dafür sorgen, dass Sie für Ihre Gläubiger erreichbar sind. Schuldenaufstellung Zunächst sollten Sie sich einen Überblick über die tatsächlichen Verbindlichkeiten verschaffen. Da Sie in der Haft kaum über die entsprechenden Unterlagen verfügen, bleibt oft nur die Bitte an die Familie oder sonstige Kontaktpersonen, vorhandene Unterlagen zu sichern und Ihnen diese auf dem Postwege zukommen zu lassen. In dem beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) geführten Schuldnerverzeichnis ist jede Person erfasst, die bei diesem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO (Abgabenordnung) abgelegt hat. Es besteht die Möglichkeit sich aus diesem Verzeichnis eine Eigenauskunft geben zu lassen. Eintragungen im diesem Schuldnerverzeichnis werden auf Antrag gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers durch eine Löschungsbewilligung oder einen entwerteten vollstreckbaren Titel nachgewiesen ist. Eine automatische Löschung erfolgt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, über die zuständige Schufa eine kostenpflichtige Auskunft zu erhalten (7,80 €). Für alle Eigenauskünfte die schriftlich angefordert werden ist die Zentrale in Bochum Ihr Ansprechpartner. Schufa Holding AG Geschäftsstelle Bochum Verbraucherservicezentrum Postfach 10 21 66 44721 Bochum Das Beifügen eines Identitätsnachweises (Kopie des Personalausweises) ist zwingend erforderlich. Ein Antragsformular für die Eigenauskunft finden Sie auf Seite 47 oder im Internet unter: https://www.schufa.de/forms/formular-eigenauskunft.html Einigung mit dem Gläubiger Der nächste Schritt ist nun die Information der Gläubiger über die momentane Haft- und Schuldensituation. Dies ist umso wichtiger, da hierdurch auch unnötige Versuche der Zwangsvollstreckung und somit weitere Kosten vermieden werden können. Legen Sie dem Gläubiger Ihre Zahlungsbereitschaft glaubwürdig dar, ist die Forderung rechtsverbindlich, d.h. unstrittig und gegen eine Verjährung gesichert, so ist eine Stundung der Schuld bis zum haftende in den meisten Fällen ohne Probleme durchsetzbar. (siehe Anhang Seite 38) Bei einer besonders langen Haftstrafe macht es durchaus Sinn, bei dem Gläubiger nach der Möglichkeit einer Ausbuchung der Forderung nachzufragen. Das Argument für Sie ist hier die Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund der Haftdauer und der Höhe der Forderung. Die Gläubiger (keine Privatleute) können dann ihre Forderung als uneinbringlich ausbuchen und steuerlich abschreiben. Voraussetzung hierfür ist die Titulierung. Ein Titel gibt dem Gläubiger für einen Zeitraum von dreißig Jahren die Möglichkeit, seine Forderung einzutreiben. Wenn der Gläubiger die Forderung ausgebucht hat, sollten Sie um die Aushändigung des Titels bitten, damit (siehe Anhang Seite 33) Sie vor weiteren Forderungen in dieser Angelegenheit sicher sind. 7 Kosten einer Titulierung: Kosten zur Titulierung einer Summe von 1.500, - €. Notarkosten Rechtsanwaltskosten Gerichtskosten 20, - € 88, - € 203, - € (Mahn- und Vollstreckungsbescheid) Es ist davon auszugehen, dass trotz Titulierung vor einer Ausbuchung zunächst ein Versuch der Pfändung durchgeführt werden wird. Vergleich durch eine Einmalzahlung Nehmen wir an, Sie haben bei Ihrer Hausbank ein Saldo von 10.000, - €. Ihre Großmutter möchte Ihnen helfen, wieder auf die Beine zu kommen und stellt Ihnen den Inhalt Ihres Sparstrumpfes mit 3.000,- € zur Verfügung. Mit der Information an Ihre Hausbank, dass Sie in den nächsten Jahren über kein eigenes oder nur geringes Einkommen (unterhalb der Pfändungsfreigrenze) verfügen, ist dieser Betrag eine realistische Grundlage um sich mit der Bank zu vergleichen. Dies würde hier bedeuten, dass die Hausbank nach der Überweisung von 3.000,- € Ihnen die restlichen 7.000, - € erlassen würde. (siehe Anhang Seite 35) Vergleich durch Ratenzahlung Alternativ zum Vergleich durch Einmalzahlung gibt es die Möglichkeit des Vergleichs durch Ratenzahlung, den sogenannten Ratenzahlungsvergleich. Angenommen Sie haben wie im oben genannten Fall 10.000, - € Schulden bei Ihrer Bank. Ihre Großmutter hat zwar keinen Sparstrumpf, den Sie zur Verfügung stellen kann, möchte Ihnen aber 250, - € monatlich zur Schuldentilgung überlassen. In diesem Fall könnten Sie mit Ihrem Gläubiger einen Ratenzahlungsvergleich schließen, und ihm diese 250, - € für die Dauer von z. B. 18 Monaten zahlen. Dies entspricht dann einer Summe von 4.500, - €. Die Bank erlässt Ihnen nach Zahlung dieser Summe die restlichen 5.500, - €. Alle vereinbarten Raten sollten zuverlässig überwiesen werden, da bei Ausbleiben einer Rate die Vereinbarung hinfällig wird und der ursprüngliche Schuldenstand wiederhergestellt wird. In aller Regel ist die vereinbarte Vergleichszahlung in der Summe beim Ratenzahlungsvergleich höher als beim Vergleich durch Einmalzahlung. (siehe Anhang Seite 36) 8 Pfändung Da wir davon ausgehen, dass das Thema Pfändung eines der häufigsten aktuellen Probleme nach der Inhaftierung darstellt, wollen wir versuchen anschließend die wichtigsten Pfändungsarten aufzuzeigen: a) Pfändungen bei Inhaftierten Taschengeld: Das Taschengeld eines Inhaftierten ist unpfändbar. Seit Einführung der neuen Sozialgesetze, hier SGB XII zum 01.01.2005, erhalten UntersuchungsGefangene 30,- € pro Monat, zu beantragen bei der Heimatbehörde( letzte Meldeadresse). Beschäftigungslose Strafgefangene erhalten 42,95 € pro Monat, zu beantragen in der aktuellen Strafanstalt. Hausgeld: Das Hausgeld eines Gefangenen unterliegt nicht der Pfändung. Es kann lediglich im Rahmen der in den §§ 93 Abs. 2 und 121 Abs. 5 StVollzG definierten Ausnahmeregelungen mit Forderungen aufgerechnet werden, die in einem besonders engen Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen (z.B. Gerichtskosten, Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Körperverletzung). Im Rahmen dieser Sondervorschriften besteht der Zugriff auf den 15,30 € übersteigenden Betrag des Hausgeldes. Eine erweiternde Auslegung kommt nach den Ausführungen des OLG Hamm nicht in Betracht. Insbesondere besteht kein Pfändungszugriff privater Gläubiger auf das Hausgeld. OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2001-28 W 98/00 Quelle: BAG-SB Informationen 17 (3/2002), S.11 Eigengeld: Eigengeld eines Gefangenen bildet sich aus dem Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG, viersiebtel vom Bruttolohn). Die zuständige JVA setzt bei jedem Gefangenen ein Überbrückungsgeld fest, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Familie für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll (§ 51 Abs. 1 StVollzG ). Bei einem arbeitenden Gefangenen wird das monatlich entstehende Eigengeld auf dem Überbrückungsgeldkonto gutgeschrieben, bis der von der Anstalt festgesetzte Betrag angespart ist (bei einem ledigen Gefangenen beträgt das Überbrückungsgeld zur Zeit 1380,- €, was dem vierfachen Monatssatz entspricht). Ergeht während dieser Ansparphase ein PfändungsÜberweisungsbeschluss oder eine Aufrechnungserklärung an die Anstalt, so ist das Eigengeld nicht pfändbar. Doch was passiert, wenn das Überbrückungsgeld voll angespart ist? Der Bundesgerichtshof hat im September 2004 die bisher gültigen Pfändungsfreigrenzen von mindestens 930,- € im Monat für das Arbeitsentgelt von Inhaftierten aufgehoben. Alles, was über dem Taschengeldanspruch und dem Überbrückungsgeld liegt, ist nun der Pfändung zugänglich. Bundesgerichtshof, AZ.: IX a ZB 287/03 9 Ausgenommen von der Pfändung sind Zweckgebundene Überweisungen. Wenn die Partnerin dem Inhaftierten 30,- € für die Fernsehgebühren oder 15,- € für die Kabelgebühren überweist und dies auf dem Überweisungsträger so festlegt, darf dieser Betrag nicht gepfändet werden (zweckgebunden). Amtsgericht Frankenberg, Az.: 32 M 457/02 Sachpfändung Die Pfändung beweglicher Sachen (Sachpfändung) erfolgt aus zivilrechtlichen Titeln (Vollstreckungsbescheide, Urteile, gerichtliche Vergleiche und Kostenfestsetzungsbeschlüsse; vgl. § 794 ZPO). Zuständig ist der Gerichtsvollzieher. Die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Forderungen (Gebührenbescheide, Leistungsbescheide der Verwaltung, etc.) führt ein Vollstreckungsbeamter durch, wobei einzelne Behörden meist nicht selber vollstrecken, sondern eine andere Stelle, in der Regel das Hauptzollamt, mit der Vollstreckung beauftragt wird. Voraussetzung für die Pfändung ist ein zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Titel (s. o.), der amtlich für vollstreckbar erklärt (Klausel) und dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt sein muss. Da Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamte auch für amtliche Zustellungen zuständig sind, können sie diese vor Beginn ihrer Vollstreckungshandlung vornehmen. In der JVA ist dies, soweit es der Anstaltsleiter gestattet, unmittelbar an den Gefangenen möglich. Bei der Zustellung an den Gefangenen sind die vollzuglichen Vorschriften zu beachten. Durchführung der Pfändung Bei einer Sachpfändung werden Gegenstände des Schuldners zugunsten des Gläubigers mit einem Pfandrecht belegt. Wertsachen nimmt der Gerichtsvollzieher dann in eigene Verwahrung, sonstige Sachen belässt er in der Regel mit der Pfandmarke („Kuckuck“) beim Schuldner. In einer öffentlich angesetzten Versteigerung werden die Pfandgegenstände verwertet, vom Erlös zieht der Gerichtsvollzieher zunächst seine Gebühr ab und zahlt den Rest bis zur Höhe der titulierten Forderung an den Gläubiger aus. Pfändungen in der Anstalt Sachpfändungen in der Haftanstalt werden in der Regel in der Kammer durchgeführt. Da sich die dort befindliche Habe des Gefangenen nicht in seinem eigenen Gewahrsam, sondern im Gewahrsam der Anstalt befindet, ist bei einer Durchsuchung nach pfändbaren Gegenständen die Anwesenheit des Betroffenen nicht zwingend erforderlich. Der Leiter der JVA muss im Sinne von § 809 ZPO als Gewahrsamsnehmer zur Herausgabe bereit sein. Aus unserer Sicht sollte der betroffene Gefangene jedoch bei einer Sachpfändung in der Kammer anwesend sein. Nur so wird er mit der Gläubigerforderung konfrontiert und kann über die rechtlichen Zusammenhänge und die Konsequenzen informiert werden. Die Zusendung eines, im übrigen für die meisten Gefangenen unverständlichen Vollstreckungsprotokolls, reicht nicht aus. In der Praxis verursachen Pfändungsversuche in der Haft zwar Kosten, sind aber fast immer fruchtlos. Die bei der Habe befindlichen Gegenstände der Gefangenen sind meist geringwertig, so dass sich eine Verwertung durch Versteigerung nicht lohnt. Dennoch geben einige Gläubiger Pfändungsaufträge, vielleicht auch, um nach erfolgloser Pfändung und anschließender eidesstattlicher Versicherung die Forderung als uneinbringlich auszubuchen. 10 c) Forderungspfändung Für die Pfändungen von Geldforderungen bedarf es ebenso wie für Sachpfändungen eines vollstreckbaren Titels. Anstelle von beweglichen Sachen des Schuldners kann der Gläubiger durch das Gericht Ansprüche pfänden lassen, die der Schuldner gegen Dritte hat. Am bekanntesten ist die Lohn- und Gehaltspfändung, also die Pfändung des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber. Bei Banken kann der Gläubiger den Auszahlungsanspruch pfänden (Kontenpfändung), beim Finanzamt z. B. den Anspruch auf Steuerrückerstattungen im Lohnsteuerjahresausgleich. Das Vollstreckungsgericht, gewöhnlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners, pfändet den Zahlungsanspruch des Schuldners mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dem „Drittschuldner“ (Arbeitgeber, Bank, Finanzamt) wird darin durch Gerichtsbeschluss verboten, das Geld an den Schuldner auszuzahlen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen mit der Folge, dass der Drittschuldner statt an den Schuldner, mit befreiender Wirkung nur noch an den Gläubiger zahlen kann. Wenn mehrere Gläubiger pfänden, gilt bei der Forderungspfändung der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Es bekommt derjenige Gläubiger das Geld, dessen Pfändung zuerst beim z.B. Arbeitgeber eingeht. Erst wenn dessen Forderung befriedigt ist, finden die Forderungen der anderen (späteren) Gläubiger Berücksichtigung. Allerdings gibt es hier den Sonderfall der Lohnabtretung. Ist das Abtretungsformular vor dem Eingang der Lohnpfändung eines anderen Gläubigers datiert, wird der Gläubiger mit der Lohnabtretung zuerst ausgezahlt. Diesen Umstand kann der Schuldner dazu nutzen, bestimmte Gläubiger (z.B.: Vermieter, Miete oder Kinder, Unterhalt) zu bevorzugen, indem er mit diesen eine Abtretung vereinbart. Zum Abschluss eines solchen Abtretungsvertrages ist kein Notar nötig. Lohnpfändung Beim Arbeitgeber des Schuldners kann der Gläubiger das Arbeitseinkommen in bestimmter, anhand der Pfändungstabelle festgelegter Höhe pfänden. Die Höhe des pfändbaren Betrages ermittelt sich aus der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und der Anzahl der vom Schuldner gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen. Der pfändbare Teil des monatlichen Nettoeinkommens muss auf jeden Fall an den Gläubiger ausgezahlt werden. Diese Zahlung wird vom Arbeitgeber nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt an den Gläubiger geleistet. Nicht pfändbare Lohnanteile gemäß § 850a ZPO sind: - Die Hälfte der Überstundenvergütung (Brutto) Urlaubsgeld Aufwandsentschädigung (Fahrgeld, Spesen,...) Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 Euro Heirats- und Geburtsbeihilfe, Erziehungsgelder, Studienbeihilfe Sterbe- und Gnadenbezüge (Zahlung an Hinterbliebene oder wegen Invalidität) Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (jedoch keine Schicht- oder Wochenendzulage) Jubiläumszuwendungen, Blindenzulagen 11 Sonderfall Lohnabtretung Um den Gerichtsweg zu vermeiden und um direkt den pfändbaren Teil des Arbeitslohns vom Arbeitgeber des Schuldners verlangen zu können, lassen sich einige Gläubiger (insbesondere Banken) schon zu Beginn eines Kreditvertrages den pfändbaren Lohn- und Gehaltsanspruch abtreten. Ähnlich wie bei der Pfändung müssen auch bei der Lohnabtretung die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt werden, allerdings ist die Erhöhung dieser Freibeträge nicht klar geregelt, was dazu führt, dass man zwar die Erhöhung der Freigrenzen beantragen kann, jedoch auf den guten Willen des Gläubigers angewiesen ist. (siehe Anhang Seite 43) Beachten sollte man auch, das viele Lohnvorausabtretungen in Kreditverträgen bis 1992 unwirksam sind. In diesem Jahr hatte der Bundesgerichtshof Bedingungen für rechtsgültige Abtretungen festgelegt. Zwar haben die Banken Ihre Verträge abgeändert, dennoch sollten Lohnabtretungen immer auf folgende Merkmale kontrolliert werden. Es muss angegeben sein, - was genau abgetreten werden soll (z. B.: „Arbeitsentgelte, Rente, etc.“) wofür genau abgetreten werden soll (z. B.: „Ansprüche aus Darlehensvertrag“) wie viel genau abgetreten wird (z.B.: „Ansprüche aus Darlehen einschließlich aller Nebenforderungen“) ab wann der Gläubiger das Geld einbehält (z. B.: „bei drei vollen Raten in Verzug“) dass der Gläubiger die Einbehaltung bzw. Abtretung des Geldes zwei Wochen vorher schriftlich androhen muss. dass die Sicherheit kleiner wird, je mehr abbezahlt wird, die sogenannte „Freigabeklausel“. Außerdem ist die Abtretung das einzige Kreditsicherungsmittel. Die Abtretung kann nichtig sein, wenn zusätzliche Sicherungsvereinbarungen (z. B.: Bürgschaft) geschlossen sind. Kontopfändung Außer der Lohnpfändung gibt es für den Gläubiger noch die Möglichkeit der Kontopfändung. Dies bedeutet, die Bank führt die geforderten Beträge sofort an den Gläubiger ab. Gegen den Beschluss zur Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, es gibt jedoch noch andere Möglichkeiten, sich gegen eine Kontopfändung zu wehren: Über Sozialleistungen, die vom Schuldner bezogen werden, kann dieser gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I sieben Tage nach Eingang frei verfügen. Dabei ist die Höhe des Sozialleistungsbezuges unerheblich. Der Anspruch auf Auszahlung muss bei der Bank geltend gemacht werden. Hierzu genügt der Nachweis, dass es sich um Sozialleistungen handelt, z.B. anhand eines Leistungsbescheides. (siehe Anhang Seite 42) Bei wiederkehrenden Einkünften (Arbeitseinkommen, Unterhaltsleistungen) auf das zu pfändende Konto kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht ein Antrag gemäß § 850k ZPO auf Freigabe des pfändungsfreien Betrages gestellt werden. Da die Entscheidung über den Antrag in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, kann durch das Gericht laut § 850k Abs. 2 Satz 1 vorab ein Notbedarf freigegeben werden. Zusätzlich empfiehlt es sich einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Bei einmaligen Geldleistungen (Abfindungen, Fahrtkostenerstattungen) gibt es keinen Vollstreckungsschutz. Es könnte bestenfalls ein Antrag auf allgemeinen Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gestellt werden. 12 Dieser Antrag auf allgemeinen Vollstreckungsschutz kann unabhängig von den bereits genannten Schutzanträgen gestellt werden. Eine Aufhebung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Kontopfändung für den Schuldner durch bestimmte Umstände eine besondere Härte darstellen würde. Es liegt dann im Ermessen des Gerichts die Pfändung dauerhaft oder zeitweise aufzuheben. Voraussetzung ist, dass für den Gläubiger durch die Kontopfändung keine, oder keine dauerhafte Befriedigung in Sicht ist und dem Schuldner neben der Pfändung zusätzliche Unannehmlichkeiten entstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bank des Schuldners wegen der Kontopfändung mit der Kündigung des Kontos droht und der Schuldner dadurch nicht mehr am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Pfändung der Einkünfte des Gefangenen In der Haft zielen Forderungspfändungen auf die Ansprüche des Gefangenen gegen die JVA. Pfändbar ist der Anspruch auf Auszahlung des bereits gutgeschriebenen Eigengeldes (§ 52 StVollzG), soweit es nicht gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG für die Bildung des Überbrückungsgeldes verwendet wird. Solange das Überbrückungsgeld also nicht voll angespart ist, darf die JVA als Drittschuldnerin noch nicht an den Gläubiger überweisen, sondern verwendet das Arbeitseinkommen bzw. die Ausbildungsbeihilfe des Gefangenen weiter für die Auszahlung des Hausgeldes und das Überbrückungsgeldkonto. Geldüberweisungen von Dritten, etwa von Angehörigen, können gepfändet werden, und zwar auch dann, wenn sie mit einer bestimmten Zweckbindung für das Eigengeldkonto bestimmt sind. Dies sollte den von einer Forderungspfändung betroffenen Gefangenen mitgeteilt werden, damit sie ihre „Gönner“ entsprechend informieren. Eine Überweisung auf das persönliche Eigengeldkonto eines jeden Gefangenen erfolgt auf das Konto der JVA Kassel an folgende Bankverbindung: Kontoinhaber: Kontonummer: BLZ: Verwendungszweck: Justizvollzugsanstalten Kassel 135399 520 503 53 (Kasseler Sparkasse) Name und Geburtsdatum des Inhaftierten Die Unpfändbarkeit des Hausgeldes hat zur Folge, dass gemäß § 400 BGB die Forderung nicht abgetreten werden kann bzw. gemäß § 394 BGB nicht mit anderen Ansprüchen gegen das Hausgeld aufgerechnet werden darf. Dies gilt auch für Forderungen der Anstalt gegen den Gefangenen mit Ausnahme der Ersatzansprüche gemäß § 93 Abs. 1 StVollzG. In der U-Haft ist bei erwachsenen Gefangenen das gesamte Eigengeld pfändbar, da dort für Sie kein Überbrückungsgeld gebildet wird. Anders ist es bei jungen Untersuchungsgefangenen (bis 21 Jahren). Bei ihnen ist gem. § 80 Abs. 2 UVollzO ein Teil des Arbeitsentgeltes wie Überbrückungsgeld zu behandeln und unterliegt somit dem erweiterten Pfändungsschutz. Arbeitsentgelt aus freien Beschäftigungsverhältnissen kann nur insoweit gepfändet werden, wie es die Pfändungsfreigrenzen übersteigt. Pfändung wegen Forderungen aus Straftaten Im Falle einer Pfändung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann auf Antrag des Gläubigers die Pfändung des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) vom Vollstreckungsgericht angeordnet werden. 13 Der Schuldner muss lediglich noch in der Lage sein, für seinen Selbstbehalt und für seine laufenden Unterhalsverpflichtungen aufzukommen, das sozialhilferechtliche Minimum darf bei der Pfändung jedoch nicht unterschritten werden. Kein Pfändungsschutz bei Unterhaltsforderungen Titulierte Unterhaltsforderungen werden gem. § 850d ZPO bei der Pfändung bevorzugt behandelt. Pfändbar ist das gesamte Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung. Das Hausgeld des betroffenen Gefangenen kann bis auf einen Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Unterhalt heruntergepfändet werden. Hierfür wird häufig der in § 93 Abs. 2 genannte Betrag von 15,30 Euro als Richtwert genommen. Ob dieser 1977 festgelegte Wert angesichts der fortschreitenden Inflation heute noch Bestand haben kann, dürfte bezweifelt werden. Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner durch das Gericht oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Dieser darf den pfändbaren Betrag nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Gläubiger auszahlen. Bei Pfändungen des Arbeitseinkommens sind gem. § 850 ff. ZPO die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, d.h. der Arbeitgeber muss genau darauf achten, dass er nur den pfändbaren Teil des Gehalts an den Drittschuldner überweist und den pfändungsfreien Betrag an seinen Arbeitnehmer auszahlt. Gewöhnlich enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers auch noch die Aufforderung an den Drittschuldner, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dem Gläubiger gegenüber zu erklären, - ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und zahlungsbereit sei, - ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben, - ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Kommt der Drittschuldner dieser Erklärungsfrist nicht fristgemäß nach, haftet er dem Gläubiger für seinen daraus entstandenen Schaden. Im übrigen hat er diesen dem Drittschuldner zustehenden Betrag auszuzahlen, unabhängig davon, ob er bereits vorher irrtümlich an den Schuldner gezahlt hat. Einige Arbeitgeber scheuen diese risikobehafteten Zusatzaufgaben und entlassen lieber den Arbeitnehmer, bei dem während der Probezeit Lohnpfändungen erfolgen. Hierdurch wird, insbesondere bei Haftentlassenen, die Wiedereingliederungshilfe erschwert. Wichtige Grundregeln bei Pfändungen im Überblick - Doppelpfändungen sind nicht zulässig (Vollstreckung einer Forderung durch Lohnund Kontopfändung) Sachpfändungen darf nur der Gerichtsvollzieher durchführen Angaben zum Arbeitgeber und zur Kontoverbindung müssen gegenüber dem Gerichtsvollzieher nur bei der eidesstattlichen Versicherung gemacht werden. Lohn- und Kontopfändung dürfen nur mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchgeführt werden. Vollstreckungskosten müssen zwar vom Gläubiger vorgelegt, können dem Schuldner jedoch in Rechnung gestellt werden. 14 Unterhaltspflicht Von Unterhaltszahlungen können Sie sich nicht befreien lassen, nach Antrag bei dem zuständigen Jugendamt kann die Unterhaltszahlung für die Zeit der Inhaftierung jedoch auf null Euro festgesetzt werden. (siehe Anhang Seite 40) Eine Unterhaltspflicht besteht Kraft Gesetzes zwischen: Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB): in gerader Linie verwandt sind Personen, wenn eine von der anderen abstammt. Gemäß §§ 1615a, 1615f BGB haben nichteheliche Kinder denselben Unterhaltsanspruch wie eheliche Kinder. Ehegatten: sie sind einander verpflichtet sich angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB) Getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 BGB); allerdings hat entsprechend der Trennungsdauer der nicht erwerbstätige Ehegatte die Pflicht, sich wieder in das Berufsleben einzugliedern. Wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach dem Einkommen und ergibt sich aus der „Düsseldorfer Tabelle“. (siehe Anhang Seite 52-54) Wegen schuldhafter Verletzung trotz Leistungsfähigkeit kann gemäß § 170b StGB ein Strafverfahren eingeleitet werden. Schulden bei öffentlichen Gläubigern Schulden beim Arbeitsamt Viele Leistungsbezieher die inhaftiert werden vergessen dem Arbeitsamt die veränderte Situation mitzuteilen. Ab dem Tag der Inhaftierung erfolgt die Leistung des Arbeitsamtes zu Unrecht, dies bedeutet dass das Arbeitsamt Rückforderungen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend macht. Rückforderungen können auch entstehen wenn z.B. eine vom Arbeitsamt finanzierte berufliche Bildungsmaßnahme abgebrochen wurde. Die Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit werden in der Regel durch das Hauptzollamt eingezogen. Schulden beim Finanzamt Bei Forderungen des Finanzamtes handelt es sich in der Regel um Nachforderungen von Einkommens- und Umsatzsteuer. Das Thema Umsatzsteuer betrifft Selbständige, deren Geschäft / Betrieb durch die Inhaftierung nicht weitergeführt wird, die Veranlagung durch das Finanzamt bleibt jedoch zunächst bestehen. Aufgrund der Inhaftierung ist hier ein Antrag auf Vollerlass der Schuld nach § 227 AO (Abgabenordnung) sinnvoll. Gegen die Versagung des Erlasses (Billigkeitserlasses) ist die Beschwerde möglich (§ 349 AO). Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, es gibt also keinen Rechtsanspruch auf Erlass. 15 Schulden bei Gericht Da jeder Verurteilte die Kosten seines Strafverfahrens (Gerichtsgebühren und Auslagen) zu tragen hat, wird dieser immer auch zum Schuldner. Soweit abzusehen ist, dass der Verurteilte auf Dauer zahlungsunfähig sein wird, kann innerhalb von 4-6 Wochen der Verzicht auf die Kostenrechnung beantragt werden. Die Mittellosigkeit muss nachgewiesen werden. Geldstrafen Geldstrafen werden in der Regel ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl (§ 407 ff. StPO) verhängt. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des „Täters“ und der Schwere der Verfehlung wird die Höhe des Tagessatzes festgelegt (§ 40 StGB). Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Nun kommt es zu einer Hauptverhandlung. Sind sie zahlungsunfähig und stellen keinen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe kann bei dem zuständigen Gericht mit entsprechender Begründung beantragt werden (etwa bei vorliegen einer unbilligen Härte, wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder auch pflegebedürftiger Angehöriger). Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft kann bei Zahlungsunfähigkeit auch die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit beantragt werden. Ein Erlass der Schuld ist nur möglich, wenn alle bisher genannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Auch dieser Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Geldauflagen Die Geldauflage ist eine im Strafverfahren auferlegte Verpflichtung, einen bestimmten Betrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (z.B.: Soziale Hilfe e.V.) zu begleichen. Dies geschieht zumeist bei geringeren Verfehlungen, d.h. gegen Zahlung der Geldauflage wird das Strafverfahren eingestellt (§ 153a StPO). Bei vorübergehender Zahlungsschwierigkeit kann ein Zahlungsaufschub beantragt werden, bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit ist auch hier die Umwandlung der Geldstrafe in eine Arbeitsauflage möglich. (Antrag an das Gericht oder Staatsanwaltschaft; siehe Anhang Seite 39) Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten Eine Ordnungswidrigkeit ist z.B. ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid in dem die Höhe der Geldbuße festgelegt ist. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach Schwere des Verstoßes, die Höhe des Einkommens wird bei der Bemessung berücksichtigt. Die im Bußgeldkatalog festgelegten Bußgelder stehen natürlich nicht zur Diskussion. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Weigert sich der Zahlungsfähige die Schuld zu begleichen, kann gegen ihn die Erzwingungshaft verhängt werden; die Erzwingungshaft ist nur ein Druckmittel, die Geldbuße wird dadurch nicht getilgt. Wenn Sie zahlungsunfähig sind und dies der entsprechenden Behörde darlegen, kann die Schuld zunächst gestundet werden. 16 Forderungen der JVA Beschädigt ein Gefangener mutwillig Einrichtungsgegenstände der JVA, werden ihm die entstandenen Kosten bisweilen vom Hausgeld abgezogen. Dies ist unzulässig! Das Gesetz lässt eine Pfändung des Hausgeldes (bis auf einen Restbetrag von etwa € 15,30) nur in zwei Ausnahmefällen zu: 1. Kosten aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Selbstverletzung oder Verletzung von Mitgefangenen (§93 StVollzG) 2. Titulierte Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) Quelle: BAG-S; Wegweiser für Inhaftierte, Haftentlassene und deren Angehörige; 1. Auflage 2001; Seite 24 Verjährung Ob eine Forderung bereits verjährt ist, sollte stets geprüft werden, da beispielsweise die Forderungen von Kaufleuten und Handwerken bereits nach Ablauf von zwei Jahren verjähren. Im Sinne des § 222 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der Verjährung um eine Einrede, das bedeutet, nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen hat der Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern. Die Zahlung kann unter Hinweis auf die Verjährung verweigert, bzw. bei einem Mahnbescheid innerhalb der Frist widersprochen werden. Die Verjährung wird also nur wirksam, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei bereits titulierten Forderungen sind die Verjährungsfristen grundsätzlich ungleich länger als bei Forderungen, bei denen noch kein Titel vorliegt. Verjährung von titulierten Ansprüchen Ein durch z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, etc. rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 218 BGB). Dies trifft auch dann zu, wenn die eigentliche Verjährung wesendlich kürzer ist. Der von öffentlichen Gläubigern (z.B. Finanzamt) geltend gemachte Anspruch wird durch einen Verwaltungsakt mittels Leistungsbescheid eingefordert. Wird ein solcher Leistungsbescheid unanfechtbar, gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. (§ 52 Abs. 2 SGB X, § 53 Abs. 3 VerwVerfG) Hemmung der Verjährung In der Zeit, in der die Leistung bzw. die Zahlung gestundet wird, oder der Schuldner aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist, spricht man von Hemmung der Verjährung (§§ 202–204 BGB). Die Folge davon ist, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährung eingerechnet, sondern an die Verjährungsfrist angehängt wird. Die Verjährungszeit wird demnach nur gehemmt und läuft nicht weiter. Dies sollte bei einem Antrag auf Stundung stets berücksichtigt werden. Unterbrechung der Verjährung Laut § 208 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen oder in anderer Weise (demnach auch durch Stundung) anerkennt. 17 Verjährung von Zinsen Ein Beispiel: Im Januar 2000 entsteht eine Schuld. Im Dezember 2003 erhält der Schuldner eine Zahlungsaufforderung mit eingerechneten Zinsen. Diese Forderung ist Rechtskräftig. In 2007 erhält der Schuldner erneut eine Zahlungsaufforderung mit eingerechneten Zinsen. Wurden die Zinsansprüche aus dem Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2003 nicht tituliert, sind diese verjährt (Zinsverjährung nach drei Jahren). (siehe Anhang Seite 22) Die neuen Verjährungsregeln seit dem 1.1.2002 a) Verjährungsfristen: Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Die vertraglichen Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB), also z.B. Ansprüche auf Eintragung des Eigentums, Belastungen, Aufhebungen, Grundpfandrechte zur Darlehenssicherung. 30 Jahre Verjährungsfrist ist Ausnahme (§ 197 Abs.1): wichtig: titulierte Ansprüche durch Urteil, Vollstreckungsbescheid, Eintragung in die Insolvenztabelle, gerichtlich protokollierter Vergleich, vollstreckbare Urkunden (notarielles Schuldanerkenntnis, vom Jugendamt ausgestellte Unterhaltsurkunde) 3 Jahre Verjährung auch für regelmäßig wiederkehrende Leistungen für die Zukunft titulierte Ansprüche (§197 Abs.2), also Zinsen, Miete, Unterhalt b) Beginn der Verjährung: Bei der regelmäßigen Verjährung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 199 Abs.1 BGB): - Entstehung des Anspruchs: Ein Anspruch ist entstanden, wenn er fällig ist. Prüfung der Fälligkeit: 1. Leistungszeitpunkt vertraglich bestimmt? 2. Leistungszeitpunkt aus den Umständen zu entnehmen? 3. ansonsten Leistung sofort fällig! - Kenntnis oder Kennen müssen der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Gläubiger - Kenntnis oder Kennen müssen der Person des Schuldners durch den Gläubiger - Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, an dem alle diese Kriterien erfüllt sind. Wegen kenntnisabhängigem Verjährungsbeginn wurde Höchstfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) eingeführt. Verjährung endet spätestens: bei Schadensersatzansprüchen aus Körperverletzung oder Freiheitsberaubung 30 Jahre nach Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung, bei sonstigen Schadensersatzansprüchen 10 Jahre nach der Entstehung des Schadens, ohne Rücksicht auf dessen Entstehung 30 Jahre nach Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung; bei allen anderen Ansprüchen 10 Jahre nach der Entstehung. bei titulierten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft des Titels (§ 201 BGB) Alle anderen Verjährungsfristen beginnen mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB). 18 c) Neubeginn der Verjährung (früher Unterbrechung) nach § 212 BGB: Bei Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Beim Anerkenntnis des Schuldners durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise. Auch die Stundungsbitte stellt ein konkludentes Anerkenntnis dar und die Verjährungsfrist beginnt damit neu zu laufen. d) Hemmung der Verjährung: Hemmung gemäß § 203 BGB: Solange zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Tatsachen schweben. Verjährung dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Verhandlungen. Hemmung gemäß § 204 BGB: siehe Katalog Durch Rechtsverfolgung, wichtig auch bei der außergerichtlichen Streitschlichtung zählt nur die Bekanntgabe eines Güteantrags vor den staatlichen oder staatlich anerkannten Gütestellen Hemmung gemäß § 205 BGB: Bei Leistungsverweigerungsrecht, z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen Sondervorschriften bei Verbraucherkrediten: Gemäß § 497 Abs.3 BGB sind die Ansprüche auf die Hauptforderung und die Zinsen vom Eintritt des Verzugs an bis zur Feststellung in Form eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels, maximal jedoch 10 Jahre ab Anspruchsentstehung gehemmt, d.h. diese Zeit wird gemäß § 209 BGB nicht in den Lauf der Verjährung mit eingerechnet. Erst nach Ablauf der Hemmung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. e) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht: Sind nach Eintritt der Verjährung gemäß § 215 BGB unbeschadet, wenn die Aufrechungslage oder das Leistungsverweigerungsrecht bereits vor Eintritt der Verjährung bestand. f) Neue Probleme: Bei Ansprüchen, für die als Fälligkeitsvoraussetzung eine Kündigung oder Rechungsstellung vorliegen muss, droht jetzt eine unendliche Verjährung, deren Länge der Gläubiger in der Hand hat. Schwierig werden die Fälle in denen die Prüffähigkeit der Rechnung erforderlich ist (z.B. bei Handwerkerrechnungen, Schlüsseldienste, Notdienste). Die jahrelange, wiederholte falsche Rechnungserstellung setzt keine Verjährung in Gang, da der Anspruch nicht fällig ist. Fällig wird der Anspruch nur durch eine korrekte Rechnung. Als einzige Höchstgrenze kann man sich dann nur noch auf das Rechtsinstitut der Verwirkung mit allen Unwägbarkeiten berufen. Kredit und Verjährung: Entstehung des Rückzahlungsanspruchs im verjährungsrechtlichen Sinne ist der vereinbarte Rückzahlungstermin, bzw. der Termin, zu dem der Kredit gekündigt wird. Problem wie vor und die Ungewissheit für den Bürgen bzw. den der die Schuld mit übernommen hat. g) Übergangsvorschriften zum neuen Verjährungsrecht seit dem 1.1.2002: Art. 229, § 6 EGBGB Wichtig! Grundsatz: Es gelten immer die kürzeren Verjährungsfristen. 19 h) Verjährung von Gerichtskosten Gerichtskosten verjähren gemäß § 10 GKG in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet wurde. Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Neubeginn der Verjährung durch Aufforderung zur Zahlung, durch dem Schuldner mitgeteilte Stundung, bei unbekanntem Aufenthalt Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der letzten bekannten Anschrift. i) Alte Verjährungsregeln bis zum 31.12.2001: Die regelmäßige Verjährung betrug 30 Jahre. Forderungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Kaufleute, Handwerker, Versandhäuser usw. verjährten in 2 Jahren jeweils zum Jahresende. Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährten in 4 Jahren. Verjährungsbeginn war jeweils der 31.12. des Jahres , in dem sie entstanden sind. Verzugszinsen nach dem VerbrKreG verjährten in 30 Jahren. Quelle: Aus dem Seminar „Verjährung von Forderungen“ vom 3. Juni 2004 an der Paritätischen Akademie im Kolpinghaus International Köln. Mit freundlicher Genehmigung der Referentin: Rechtsanwältin Ruth-Anna Büttner, Frankfurt am Main Anhang 20 Mit freundlicher Genehmigung von Prof. Dr. Zimmermann, EFH Darmstadt vgl. Stiftung Integrationshilfe (Hrsg.): Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, Teil 3, Kap. 5.5.3. Wichtige Verjährungsfristen im Vergleich (Stand: 01.07.2004) Anspruch Arzt-/Zahnarzt-Honorar Arbeitslohn/Gehalt Besoldung/Ruhegehalt von Beamten, Richtern, Soldaten Darlehensrückzahlung — im Regelfall — bei Verbraucherdarlehen incl. Ratenkauf Dienstleistungs-Entgelt — von Privat — von Gewerbetreibendem Gaststätten/Hotels Gerichtskosten Handwerkerlohn — von Privat — von Gewerbetreibendem Kaufpreis (bei Kauf auf Rechnung) — von Privat — von Gewerbetreibendem Leasing-Entgelt und Leasing-Restwert Mietzins — von beweglichen Sachen — von Wohnung, Grundstück Verjährungsfrist (bis 2001) Dauer Beginn 2 Jahre Jahresende 2 Jahre* Jahresende* Verjährungsfrist (ab 2002) Dauer Beginn 3 Jahre Jahresende + Kenntnis 3 Jahre* Jahresende + Kenntnis* Fundstellen ab 2002 §§ 195, 199 BGB §§ 195, 199 BGB 4 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB 30 Jahre 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit Entstehung/Fälligkeit 3 Jahre 3 Jahre plus 10 Jahre Hemmung Jahresende + Kenntnis Jahresende + Kenntnis ab Verzug bis Titulierung §§ 195, 199 BGB §§ 195, 199 BGB § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB 2 4 2 4 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahresende Jahresende Jahresende Jahresende } 3 Jahre 3 Jahre dto. } Jahresende + Kenntnis Jahresende + Kenntnis dto. } §§ 195, 199 BGB §§ 195, 199 BGB § 5 GKG; § 17 KostO 2 Jahre 4 Jahre Jahresende Jahresende } 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB 2 Jahre 4 Jahre Jahresende Jahresende } 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB 2 Jahre Jahresende 3 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB 2 Jahre 4 Jahre Jahresende Jahresende } 3 Jahre } Jahresende + Kenntnis } §§ 195, 199 BGB *soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart! 21 Anspruch Schadensersatz Schuldanerkenntnis — einfach, abstrakt — in notarieller Urkunde Sozialversicherung — Beitragsrückstand — Beitragsrückstand, falls vorsätzlich vorenthalten — Geldleistungen Steuern — Festsetzungsverjährung — Zahlungsverjährung Telefonrechnung Titulierte Forderung (außer künftige Zinsen) Ungerechtfertigte Bereicherung Unterhalt (Achtung § 1613 BGB) Zeitungs-/Zeitschriftenabo Zinsen: im Regelfall (auch soweit als künftige Zinsen tituliert) — aus Verbraucherdarlehen ab Verzug bis Titulierung — aus Verbraucherdarlehen, soweit künftige Zinsen tituliert Verjährungsfrist (bis 2001) Dauer Beginn 3 Jahre ab Kenntnis von Tat und Täter (soweit unerlaubte Handlung) Verjährungsfrist (ab 2002) Dauer Beginn 3 Jahre Jahresende + Kenntnis (max. 30 Jahre) (ohne Kenntnis bei Verletzung von Leben, Gesundheit, Freiheit ab auslösendem Ereignis) (max. 10 Jahre (ohne Kenntnis bei bzw. sonstigen Schäden ab 30 Jahre) Entstehung bzw. ab auslösendem Ereignis) Fundstelle §§ 195, 199 BGB § 199 Abs. 2 BGB § 199 Abs. 3 BGB 30 Jahre Fälligkeit 3 Jahre 30 Jahre Tag der Urkundenaufnahme 30 Jahre 4 Jahre Jahresende dto. dto. § 25 SGB IV 30 Jahre Jahresende 4 Jahre Jahresende dto. dto. dto. dto. § 25 SGB IV § 45 SGB I 4 Jahre 5 Jahre dto. dto. dto. dto. §§ 169 ff. AO §§ 228 ff. AO 2 Jahre Jahresende 30 Jahre Tag der Rechtskraft 2 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 4 Jahre 2 Jahre 4 Jahre 3 3 3 3 Jahresende (str.) Tag der Rechtskraft oder Errichtung des Titels Jahresende + Kenntnis Jahresende + Kenntnis Jahresende + Kenntnis Jahresende + Kenntnis § 8 TKV, § 201 BGB a.F. §§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 201 BGB §§ 195, 199 BGB § 195, 197 Abs. 2 BGB §§ 195, 199 BGB §§ 195, 197 Abs. 2 BGB Jahresende + Kenntnis ab Verzug bis Titulierung Tag der Rechtskraft §§ 195, 197 Abs. 2 BGB § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB § 497 Abs. 3 Satz 4 BGB Jahresende Jahresende Fälligkeit Jahresende Jahresende Jahresende 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit 30 Jahre Entstehung/Fälligkeit Jahre Jahre Jahre Jahre 3 Jahre plus 10 Jahre Hemmung 30 Jahre Jahresende + Kenntnis §§ 195, 199 BGB (evt. andere Vereinbarung) Tag der § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB Urkundenaufnahme 22 Musterantrag: Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei Inhaftierung ......................................... z.Zt. JVA Kassel Theodor–Fliedner-Straße 12 34121 Kassel Sozialamt der Stadt Kassel Kölnische Straße 35 34117 Kassel Ort, Datum bzw. Agentur für Arbeit Grüner Weg 4 34117 Kassel Antrag auf Übernahme der Mietkosten Sehr geehrter Herr Müller, ich befinde mich seit dem ......................... in der JVA Kassel in Haft. Mein vorrausichtliches Entlassungsdatum ist der ......................... (Haftbescheinigung liegt bei). Für die Dauer der Haft beantrage ich hiermit die Übernahme der Mietkosten meiner Wohnung in der ........................................................................ (Straße) in 34....... Kassel. Über einen positiven Bescheid wäre ich sehr erfreut. Mit freundlichen Grüßen ........................................ Anlage: Haftbescheinigung Mietvertrag evtl. ALG II-Antrag Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Mietübernahme beim zuständigen Sozialamt (der Stadt bzw. Gemeinde in der sich Ihre Wohnung befindet) oder bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden muss. Dieser Musterantrag ist nur für Wohnungen im Stadtgebiet Kassel gültig. 29 Musterbrief: Aufhebung eines (Versicherungs-) Vertrages Absender Ort, Datum Versicherung XY Musterstraße 1 XXXXX Musterstadt Antrag auf Aufhebung meines Versicherungsvertrages Vertrags-Nummer: ..................... Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin zur Zeit inhaftiert und verfüge daher über kein Einkommen und kann auf keinerlei Vermögenswerte zurückgreifen. Dadurch ist bereits ein Prämienrückstand bei Ihnen aufgelaufen. Auch muss ich Ihnen mitteilen, dass ich erheblich verschuldet bin und auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein werde, meinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Aufgrund titulierter Forderungen versuchen bereits mehrere Gläubiger, gegen mich vorzugehen. Verwertbares Vermögen steht nicht zur Verfügung. Es besteht keine Aussicht, in naher Zukunft wieder Prämienzahlungen auf oben genannte Versicherung leisten zu können. Ich bitte Sie daher, eine Vertragsaufhebung auf dem Kulanzweg vorzunehmen. Durch die einvernehmliche Vertragsaufhebung ersparen Sie sich unnötigen Verwaltungsaufwand und weitere Kosten. Gleichzeitig würden Sie meine Sanierungsbemühungen fördern. Ich bitte Sie um Prüfung meines Vorschlages. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Haftbescheinigung evtl. Eidesstattliche Versicherung, Pfandlosbescheinigung 30 Musterbrief: Anforderung fehlender Unterlagen Absender Ort, Datum Firma Mustermann (Name des Gläubigers) Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Anforderung fehlender Unterlagen / evtl. Aktenzeichen Sehr geehrte Damen und Herren, um meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, muss ich zunächst eine Bestandsaufnahme aller Verbindlichkeiten durchführen. Leider sind mir einige Unterlagen abhanden gekommen. Um meine Sanierungsbemühungen sachgemäß durchführen zu können, bin ich jedoch darauf angewiesen, dass mir alle Schuldunterlagen vollständig vorliegen. Ich bitte Sie daher, mir eine Kopie der nachstehend aufgeführten Unterlagen zu übersenden: Vertrag (Kaufvertrag, Kreditvertrag, Ratenzahlungsvereinbarung, etc.), incl. der allgemeinen Geschäftsbedingungen, ggf. Vollstreckungstitel. Um meine Bemühungen zu unterstützen, bitte ich Sie außerdem darum, vorerst nicht weiter gegen mich vorzugehen. Ich werde mich, nachdem ich mir einen Überblick verschaffen konnte, unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Für Ihre Unterstützung möchte ich mich herzlich bedanken. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Hinweis: Dem Schuldner steht das Recht zu, in Unterlagen (z.B.: Verträge) Einsicht zu verlangen, die für das Bestehen und dem Umfang der Forderung von Bedeutung sind. Der Gläubiger kann für Kopierkosten einen Kostenausgleich verlangen. 31 Musterbrief: Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung Absender Ort, Datum Firma Mustermann (Name des Gläubigers) Musterstraße xxxxx Musterstadt Anforderung einer aktuellen Forderungsaufstellung / evtl. Aktenzeichen Sehr geehrte Damen und Herren, um meinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, muss ich mir zunächst einen Überblick über die gesamte Schuldensituation verschaffen. Ich bitte Sie daher, mir eine aktuelle Forderungsaufstellung zu übersenden, aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen sowie die Berücksichtigung der bisher geleisteten Zahlungen (§ 367 BGB bzw. § 11 VerbrKrG). Um meine Bemühungen zu unterstützen, bitte ich Sie außerdem darum, vorerst nicht weiter gegen mich vorzugehen. Ich werde mich, nachdem ich mir einen Überblick verschaffen konnte, unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Für Ihre Unterstützung möchte ich mich herzlich bedanken. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Hinweis: Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des Gläubigers, dem Schuldner auf Verlangen eine Forderungsaufstellung kostenlos zu übersenden. 32 Musterbrief: Ausbuchen der Forderung wegen Inhaftierung Absender Ort, Datum Firma Mustermann (Name des Gläubigers) Musterstraße xxxxx Musterstadt Antrag auf Ausbuchung der Forderung wegen Inhaftierung / evtl. Aktenzeichen Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich mich in der Zeit vom .................. bis ................. in Haft befinde und daher zahlungsunfähig bin. Während der Haft erziele ich kein (pfändbares) Einkommen und verwertbares Vermögen ist ebenfalls nicht vorhanden. Aufgrund dieser Situation ist es für mich nicht möglich auch kleinste Ratenbeträge aufzubringen. Nach Lage der Dinge ist eine Veränderung meiner finanziellen Situation auch nach der Haft auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Ich bitte Sie daher um Prüfung, ob die bestehende Forderung von Ihnen als uneinbringlich ausgebucht werden kann. Andernfalls rege ich an, die Forderung zinsfrei zu stunden, bis ich aus der Haft entlassen werde und sich meine finanzielle Situation stabilisiert hat. Wegen der beschriebenen Aussichtslosigkeit hinsichtlich der Realisierung der Forderung bitte ich Sie, auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Ich weise ausdrücklich auf die jedem Gläubiger obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB und § 788 ZPO hin. Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Vorschlages und sehe Ihrer Antwort entgegen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Haftbescheinigung 33 Musterbrief: Antrag auf Ratenzahlung Absender Ort, Datum Firma Mustermann (Name des Gläubigers) Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Antrag auf Ratenzahlung / evtl. Aktenzeichen Sehr geehrte Damen und Herren, leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich momentan nicht in der Lage bin den von Ihnen geforderten Betrag in einer Summe zu begleichen. Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich zur Zeit auf ........................... €, ich beziehe Einkommen aus ........................................ (z.B.: Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld, -hilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Rente, usw.) in Höhe von .................... €. Zum Leben verbleiben mir (und meiner Familie) davon monatlich .................... €. Ich kann Ihnen daher monatlich einen Betrag in Höhe von .................. € zur Befriedigung Ihrer bestehenden Forderung zahlen. Sollten Sie sich mit meinem Vorschlag einverstanden erklären, werde ich nach Erhalt einer kurzen Rückantwort mit der monatlichen Ratenzahlung jeweils zum ............... eines Monats beginnen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Leistungsbescheid bzw. Verdienstnachweis evtl. Haftbescheinigung Hinweis: Sie sollten die Ratenzahlungen zuverlässig einhalten, da Ihr Gläubiger die Vereinbarung sonst kündigen könnte. Die monatliche Rate sollte so hoch bemessen sein, dass Ihre Schulden auch effektiv getilgt werden und sich nicht durch anfallende Zinsen weiter erhöhen. 34 Musterbrief: Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Einmalzahlung Absender Ort, Datum Firma Mustermann (Name des Gläubigers) Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Außergerichtliche Einigung durch Einmalzahlung Aktenzeichen: ......................... Forderungsangelegenheit: .............................. Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich seit .................... (Datum) in der JVA .............................. (Ort) in Haft. Mein voraussichtlicher Entlassungstermin ist am .................... (Datum). Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich momentan auf .................... €. Aufgrund meiner Haftstrafe bin ich nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen und werde auch nach dem Haftende nicht die finanziellen Möglichkeiten haben um meine Schulden zu bezahlen. Glücklicherweise wurde mir von dritter Seite ein Betrag in Höhe von .................... € zur Verfügung gestellt, ich möchte Ihnen daher einen außergerichtlichen Vergleich durch Zahlung eines einmaligen Vergleichsbetrages anbieten. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nach Zahlung dieser Summe bereit sind, auf weitere Forderungen gegen mich zu verzichten und den entwerteten Vollstreckungstitel sowie eine Löschungsbewilligung auszuhändigen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Einkommensnachweis Haftbescheinigung Hinweis: Alle Umstände die gegen eine baldige Verbesserung Ihrer finanziellen Situation sprechen (z.B.: schwere Krankheit, Behinderung, hohes Alter, ...) sollten Sie angeben, um leichter eine Einigung zu erwirken. 35 Musterbrief: Außergerichtlicher Einigungsversuch durch Ratenzahlungsvergleich Absender Ort, Datum Firma Mustermann (Name des Gläubigers) Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Außergerichtliche Einigung durch Ratenzahlungsvergleich Aktenzeichen: ......................... Forderungsangelegenheit: .............................. Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich seit .................... (Datum) in der JVA .............................. (Ort) in Haft, mein voraussichtlicher Entlassungstermin ist am .................... (Datum). Meine Verbindlichkeiten bei Ihnen belaufen sich momentan auf .................... €. Aufgrund meiner Haftstrafe bin ich nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen und werde auch nach dem Haftende nicht die finanziellen Möglichkeiten haben um meine Schulden zu bezahlen. Glücklicherweise kann mir von dritter Seite ein Betrag in Höhe von monatlich ...................... € für die Dauer von ........ Monaten zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von ....................... €. Ich möchte Ihnen daher einen außergerichtlichen Vergleich durch Zahlung von ...................... € Vergleichsrate anbieten. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie nach Zahlung dieser Raten bereit sind, auf weitere Forderungen gegen mich zu verzichten und den entwerteten Vollstreckungstitel sowie eine Löschungsbewilligung auszuhändigen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Einkommensnachweis Haftbescheinigung Hinweis: Alle Umstände die gegen eine baldige Verbesserung Ihrer finanziellen Situation sprechen (z.B.: schwere Krankheit, Behinderung, hohes Alter, ...) sollten Sie angeben, um leichter eine Einigung zu erwirken. 36 Mustertext: Erlassvertrag / Vergleich Erlassvertrag zwischen (Gläubiger) ......................... und ......................... (Schuldner) Der Gläubiger ermäßigt seine Forderung von insgesamt ............... € auf einen Gesamtbetrag von ............... € (in Worten: .............................. Euro) Der Schuldner nimmt den Teilerlass an. Sämtliche Nebenkosten (z.B.: Gerichtskosten, sämtliche Anwaltskosten, Mahnauslagen, etc.) sind von diesem Erlass mit erfasst. Die verbliebene Restforderung wird, in einer Summe bis zum .................... (Datum) oder in monatlichen Raten laut Ratenplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, an den Gläubiger gezahlt. Gegebenenfalls beantragte Vollstreckungsmaßnahmen, oder bereits ausgebrachte Pfändungen (z.B.: bei Rentenversicherungsträgern) oder offen gelegte Lohnvorausabtretungen werden seitens des Gläubigers umgehend zurückgezogen. Soweit der Gläubiger nach Unterzeichnung des Vertrages weiterhin Maßnahmen der oben bezeichneten Art durchführt, werden die gepfändeten bzw. eingezogenen Beträge von der vereinbarten Restforderung abgezogen. Mit seiner Unterschrift verzichtet der Gläubiger auf die gesamte Restforderung. Dieser Schuldenerlassvertrag bewirkt die Aufhebung des Gesamtschuldverhältnisses im Sinne von § 423 BGB auch gegenüber einem nach § 421 BGB eventuell zur Leistung (Mitverpflichteten). Es wird ferner vereinbart, dass der Gläubiger unmittelbar nach der Zahlung, bzw. letzten Teilzahlung a) die vollstreckbare(n) Ausfertigung(en) des Schuldtitels / der Schuldtitel aushändigt. b) eine Löschungsbewilligung für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erteilt. c) eine Erledigungsmeldung an die SCHUFA und ggf. andere Auskunfteien veranlasst. ................................ Ort, Datum _______ Unterschrift, Stempel des Gläubigers ________________________ Unterschrift des Schuldners Hinweis: Die gesamte Restforderung ist die ursprüngliche Forderung abzüglich der bisher geleisteten Teilzahlungen, die verbliebene Restforderung ist die ermäßigte Forderung. 37 Musterbrief: Antrag auf Stundung einer Verbindlichkeit Absender Ort, Datum Firma Mustermann (Name des Gläubigers) Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Antrag auf Stundung meiner Verbindlichkeit / evtl. Aktenzeichen bzw. Kundennummer Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit befinde ich mich in der JVA .................... in Haft, voraussichtlich bis zum .................. Ort Datum Dadurch habe ich meine Arbeit verloren (alternativ: habe ich kein Arbeitslosengeld / keine Arbeitslosenhilfe mehr) und verfüge zumindest bis zum Haftende über keinerlei Einkommen. Dies macht es mir unmöglich, meine bei Ihnen bestehende Schuld über .................. € zu begleichen. Ich bitte Sie daher, mir die Schuldsumme bis zum oben genannten Datum zu stunden, ohne dass weitere Kosten wie Mahngebühren entstehen. (Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB) Selbstverständlich werde ich nach dem Ende der Haft, sobald mir dies möglich ist, die noch offene Schuld begleichen. Ich bedanke mich schon jetzt für Ihr Entgegenkommen und bitte um positiven Bescheid. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Haftbescheinigung 38 Musterbrief: Ratenzahlung einer Geldstrafe bzw. Umwandlung der Strafe Absender Ort, Datum An das Amtsgericht Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Geschäftsnummer: .............................. Antrag auf Ratenzahlung alternativ: Antrag auf Verrichtung gemeinnütziger Arbeit alternativ: Antrag auf Verlängerung meiner Haftstrafe Sehr geehrte Damen und Herren, Gegen mich wurde eine Geldstrafe in Höhe von .................... € verhängt. Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bin ich nicht in der Lage, den Betrag in einer Zahlung zu begleichen und beantrage daher die Einräumung einer Ratenzahlung von monatlich .................... €. Die Zahlungen werden jeweils zum ......... eines Monats erfolgen. alternativ: Aufgrund meiner derzeitigen finanziellen Situation bin ich nicht in der Lage, eine Ratenzahlung zu leisten. Ich beantrage daher, mir die Möglichkeit einzuräumen, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen. Bitte schicken Sie mir eine Liste über entsprechende Beschäftigungsstellen zu. alternativ: Ich befinde mich noch bis zum ......................... in der JVA ............................................ in Haft. Datum Ort Da ich nach meiner Entlassung voraussichtlich aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein werde, diese Geldstrafe zu begleichen, bitte ich Sie darum, meine Haftstrafe zur Tilgung des Betrages angemessen zu verlängern. Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Vorschlages und danke für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Einkommensnachweise (z.B.: Bewilligungsbescheide) Haftbescheinigung 39 Musterbrief: Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen Absender Ort, Datum An das Jugendamt Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Antrag auf Anpassung meiner Unterhaltsverpflichtungen Ihr Geschäftszeichen: .............................. Jugendamtsurkunde vom ....................... Datum Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Ihrer oben genannten öffentlichen Urkunde habe ich mich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Aufgrund meiner veränderten Einkommenssituation bin ich jedoch momentan nicht in der Lage, die geforderten Beträge aufzubringen. Meine Einkommensnachweise habe ich als Anlage beigefügt. Da sich meine finanzielle Situation voraussichtlich in der nächsten Zeit nicht verändern wird, beantrage ich hiermit ab sofort die Anpassung, gegebenenfalls die Nullstellung, meiner Unterhaltsverpflichtung. Ich bitte Sie um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Einkommensnachweise bzw. Haftbescheinigung 40 Musterantrag: Anhebung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO) An das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht ....................... Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Ort, Datum In der Vollstreckungssache ............................................................................................. gegen Schuldner mit voller Adresse Gläubiger X (mit voller Adresse) Gläubiger Y (mit voller Adresse) PfÜB-Az.: ........................................................................... PfÜB-Az.: ........................................................................... (es müssen sämtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgeführt werden, die ergangen sind) beantrage ich: 1. den unpfändbaren Betrag angemessen zu erhöhen, damit der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des BSHG gedeckt ist (§ 850f Abs. 1 ZPO) 2. die Vollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen einzustellen Gründe: Meinem Arbeitgeber ................................................................................................................. Name mit voller Adresse liegen die oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Nach Abzug des gemäß § 850c ZPO pfändbaren Betrages verbleiben mir derzeit von meinem Einkommen monatlich .................... €. Wie aus den beigefügten Bescheinigungen des Sozialamtes über den sozialhilferechtlichen Bedarf hervorgeht, beläuft sich der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der §§ 12, 22, 23, 76 BSHG für mich (und meine Familie) auf monatlich .................... €. Durch die Pfändung meines Arbeitslohns ist somit der Lebensunterhalt für mich (und meine Familie) nicht mehr gewährleistet. Daher beantrage ich gemäß § 850f Abs. 1 ZPO, mir einen zusätzlichen pfändungsfreien Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem unpfändbaren Einkommen (nach § 850c ZPO) und dem sozialhilferechtlichen Betrag zu belassen. Weiterhin beantrage ich, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Differenzbetrages einstweilen einzustellen, da mir bis zur Entscheidung über den obigen Antrag keine ausreichenden Mittel für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Unterschrift Anlage: Lohn- / Gehaltsabrechnung in Kopie Garantiebescheinigung des Sozialamtes Nachweise über Miete, Nebenkosten, Fahrtkosten, Versicherungen, usw. 41 Musterbrief: Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen Absender Ort, Datum Bank / Sparkasse XY Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Freigabe von Pfändungen bei Sozialleistungen Kontonummer: ......................... Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben die auf meinem Konto eingegangenen Sozialleistungen (Kopien der Leistungsbescheide sind beigefügt) mit einem Debetsaldo verrechnet und verweigern die Ausführung von Verfügungen. Gemäß § 55 SGB I kann nach dem Eingang einer Pfändung aber innerhalb von 7 Tagen nach Wertstellung über die Sozialleistung in voller Höhe durch den Kontoinhaber verfügt werden. Entsprechend ist gemäß § 394 BGB bei einer Aufrechnung von Sozialleistungen mit einem Debetsaldo zu verfahren. Nach Ablauf dieser Frist sind zumindest auch die Freibeträge gemäß der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO freizugeben. Daher ersuche ich Sie um Freigabe des oben genannten Kontos und bitte um Rückerstattung der bereits unrechtmäßig von meinem Konto einbehaltenen Beträge. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Bewilligungsbescheid(e) der Sozialleistung(en) in Kopie Hinweis: 1) Unter Debetsaldo versteht man die Kontoüberziehung. 2) Verweigert die Bank die Freigabe, muss sie vor dem Amtsgericht durchgesetzt werden. 42 Musterbrief: Erhöhung des Freibetrages bei Lohnabtretung Absender Ort, Datum Firma Mustermann (Name des Gläubigers) Musterstraße 1 xxxxx Musterstadt Reduzierung der Lohnabtretung / evtl. Aktenzeichen Sehr geehrte Damen und Herren, Sie bekommen von meinem Arbeitgeber ............................................................. aufgrund einer Name Lohnabtretung regelmäßig den pfändbaren Betrag überwiesen. Durch die Abtretung meines Arbeitslohns bis auf die Pfändungsfreigrenze ist der Lebensunterhalt für mich (und meine Familie) nicht mehr gewährleistet. Daher lege ich Ihnen anbei eine Bescheinigung des Sozialamtes über meinen sozialhilferechtlichen Bedarf gemäß § 850f ZPO vor, wonach mein Existenzminimum monatlich mindestens ................. € beträgt. Ich bitte Sie daher, den abgetretenen Betrag in diesem Rahmen zu reduzieren. Bitte teilen Sie auch meinem Arbeitgeber umgehend mit, dass ab sofort nur noch das Gehalt abzüglich des oben genannten Betrages zu überweisen ist. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anlage: Garantiebescheinigung über den sozialhilferechtlichen Bedarf 43 Mustertext: Formularvollmacht Name Adresse Hiermit erteile ich Herrn / Frau ....................................................................... Name Vollmacht (bis auf Widerruf) zur Wahrnehmung meiner sozialen und vermögenswirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Vollmacht erstreckt sich auch darauf, für mich Verhandlungen zu führen, Erklärungen abzugeben oder für mich mit allen Forderungsinhabern Verhandlungen zu führen im Hinblick auf Anerkennung oder Ablehnung, auf Stundung, Erlass, Ratenzahlungen oder Vergleiche. Hierzu entbinde ich Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute vom Bankgeheimnis bzw. von der Einschränkung durch das Datenschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für den Arbeitgeber, öffentliche Stellen und für Auskunftsbüros, einschließlich der SCHUFA. ........................................ Ort, Datum Unterschrift Hinweis: Wenn Sie wollen, dass ihre Familienmitglieder oder sonstige Vertrauenspersonen für Sie tätig werden sollen, verwenden Sie diese Formularvollmacht. 44 45 47 Ansprechpartner für Schriftliche Schufa-Auskünfte ist immer: Geschäftsstelle Bochum Verbraucherservicezentrum Postfach 10 21 66 44721 Bochum Bankverbindung : Deutsche Bank Wiesbaden Kto.-Nr.: 034311121 BLZ: 510 700 21 Kontoinhaber: Schufa 7,60 Euro vorab überweisen Es gibt nicht nur die Schufa sondern auch noch die: Creditreform Experian GmbH Konsumentenservice Hellersbergstrasse 14 41460 Neuss Bürgel Wirtschaftsinformationen Postfach 500166 22701 Hamburg (speziell für den Kommunikationsbereich) InFOScore Consumer Data (ICD) Rheinstrasse 99 76532 Baden-Baden 7,60 Euro vorab überweisen kostenlos 5,- Euro nach Erhalt der Daten Als Vorlage kann auch hier das Formular der Schufa verwendet werden, natürlich ohne die Bezeichnung Schufa. Achtung: Falls nicht bereits an anderer Stelle erwähnt: Bei jedem Antrag ist zu beachten, dass Ihre der Auskunftsstelle mitgeteilte Adresse an potentielle Gläubiger weitergegeben werden kann. Sie müssen dann also kurzfristig mit Post von diesen rechnen. 48 Pfändungstabelle zu § 850c ZPO Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen Euro Nettolohn monatlich bis 990,00 1.000,00 1.010,00 1.020,00 1.030,00 1.040,00 1.050,00 1.060,00 1.070,00 1.080,00 1.090,00 1.100,00 1.110,00 1.120,00 1.130,00 1.140,00 1.150,00 1.160,00 1.170,00 1.180,00 1.190,00 1.200,00 1.210,00 1.220,00 1.230,00 1.240,00 1.250,00 1.260,00 1.270,00 1.280,00 -Stand: 2007- 0 € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € 989,99 999,99 1.009,99 1.019,99 1.029,99 1.039,99 1.049,99 1.059,99 1.069,99 1.079,99 1.089,99 1.099,99 1.109,99 1.119,99 1.129,99 1.139,99 1.149,99 1.159,99 1.169,99 1.179,99 1.189,99 1.199,99 1.209,99 1.219,99 1.229,99 1.239,99 1.249,99 1.259,99 1.269,99 1.279,99 1.289,99 € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € 3,40 10,40 17,40 24,40 31,40 38,40 45,40 52,40 59,40 66,40 73,40 80,40 87,40 94,40 101,40 108,40 115,40 122,40 129,40 136,40 143,40 150,40 157,40 164,40 171,40 178,40 185,40 192,40 199,40 206,40 € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € 1 - € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € 2 - € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € 3 - € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € 4 - € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € € 5 und mehr - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € - € 49 Euro Nettolohn monatlich 1.290,00 1.299,99 1.300,00 1.309,99 1.310,00 1.319,99 1.320,00 1.329,99 1.330,00 1.339,99 1.340,00 1.349,99 1.350,00 1.359,99 1.360,00 1.369,99 1.370,00 1.379,99 1.380,00 1.389,99 1.390,00 1.399,99 1.400,00 1.409,99 1.410,00 1.419,99 1.420,00 1.429,99 1.430,00 1.439,99 1.440,00 1.449,99 1.450,00 1.459,99 1.460,00 1.469,99 1.470,00 1.479,99 1.480,00 1.489,99 1.490,00 1.499,99 1.500,00 1.509,99 1.519,99 1.510,00 1.520,00 1.529,99 1.530,00 1.539,99 1.540,00 1.549,99 1.550,00 1.559,99 1.560,00 1.569,99 1.570,00 1.579,99 1.580,00 1.589,99 1.590,00 1.599,99 1.600,00 1.609,99 1.610,00 1.619,99 1.620,00 1.629,99 1.630,00 1.639,99 1.640,00 1.649,99 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen 0 213,40 220,40 227,40 234,40 241,40 248,40 255,40 262,40 269,40 276,40 283,40 290,40 297,40 304,40 311,40 318,40 325,40 332,40 339,40 346,40 353,40 360,40 367,40 374,40 381,40 388,40 395,40 402,40 409,40 416,40 423,40 430,40 437,40 444,40 451,40 458,40 1 2,05 7,05 12,05 17,05 22,05 27,05 32,05 37,05 42,05 47,05 52,05 57,05 62,05 67,05 72,05 77,05 82,05 87,05 92,05 97,05 102,05 107,05 112,05 117,05 122,05 127,05 132,05 137,05 142,05 2 3,01 7,01 11,01 15,01 19,01 23,01 27,01 31,01 3 - 4 - 5 und mehr - 50 Euro Nettolohn monatlich 1.650,00 1.659,99 1.660,00 1.669,99 1.670,00 1.679,99 1.680,00 1.689,99 1.690,00 1.699,99 1.700,00 1.709,99 1.710,00 1.719,99 1.720,00 1.729,99 1.730,00 1.739,99 1.740,00 1.749,99 1.750,00 1.759,99 1.760,00 1.769,99 1.770,00 1.779,99 1.780,00 1.789,99 1.790,00 1.799,99 1.800,00 1.809,99 1.810,00 1.819,99 1.820,00 1.829,99 1.830,00 1.839,99 1.840,00 1.849,99 1.850,00 1.859,99 1.860,00 1.869,99 1.870,00 1.879,99 1.880,00 1.889,99 1.890,00 1.899,99 1.900,00 1.909,99 1.910,00 1.919,99 1.920,00 1.929,99 1.930,00 1.939,99 1.940,00 1.949,99 1.950,00 1.959,99 1.960,00 1.969,99 1.970,00 1.979,99 1.980,00 1.989,99 1.990,00 1.999,99 2.000,00 2.009,99 Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für ... Personen 0 465,40 472,40 479,40 486,40 493,40 500,40 507,40 514,40 521,40 528,40 535,40 542,40 549,40 556,40 563,40 570,40 577,40 584,40 591,40 598,40 605,40 612,40 619,40 626,40 633,40 640,40 647,40 654,40 661,40 668,40 675,40 682,40 689,40 696,40 703,40 710,40 1 147,05 152,05 157,05 162,05 167,05 172,05 177,05 182,05 187,05 192,05 197,05 202,05 207,05 212,05 217,05 222,05 227,05 232,05 237,05 242,05 247,05 252,05 257,05 262,05 267,05 272,05 277,05 282,05 287,05 292,05 297,05 302,05 307,05 312,05 317,05 322,05 2 35,01 39,01 43,01 47,01 51,01 55,01 59,01 63,01 67,01 71,01 75,01 79,01 83,01 87,01 91,01 95,01 99,01 103,01 107,01 111,01 115,01 119,01 123,01 127,01 131,01 135,01 139,01 143,01 147,01 151,01 155,01 159,01 163,01 167,01 171,01 175,01 3 0,29 3,29 6,29 9,29 12,29 15,29 18,29 21,29 24,29 27,29 30,29 33,29 36,29 39,29 42,29 45,29 48,29 51,29 54,29 57,29 60,29 63,29 66,29 69,29 4 0,88 2,88 4,88 5 und mehr - 51 Düsseldorfer Tabelle Stand: 01.07.2007 Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 18.05.2005 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Euro bekannt gegeben (gültig ab dem 01.07.2005). Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie wird von den Gerichten als Orientierungshilfe bei der Festsetzung des Unterhalts angewandt. A. Kindesunterhalt (gültig ab dem 01.01.2008) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) vom Hundertsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18 Alle Beträge in Euro (€) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. bis 1300 1300 - 1500 1500 - 1700 1700 - 1900 1900 - 2100 2100 - 2300 2300 - 2500 2500 - 2800 2800 - 3200 3200 - 3600 3600 - 4000 4000 - 4400 4400 - 4800 über 4800 202 245 288 217 263 309 231 280 329 245 297 349 259 314 369 273 331 389 287 348 409 303 368 432 324 392 461 344 417 490 364 441 519 384 466 548 404 490 576 nach den Umständen des 389 389 389 401 424 447 471 497 530 563 596 629 662 Falles 100 107 114 121 128 135 142 150 160 170 180 190 200 770/890 950 1000 1050 1100 1150 1200 1250 1350 1450 1550 1650 1750 Anmerkungen: 1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 2. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung. Der vom Hundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= erste Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem vom Hundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. 52 3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50,- EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150,- EUR monatlich geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770,- EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 970,- EUR. Hierin sind bis 360,- EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000,- EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450,- EUR enthalten. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640,- €. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,- € zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1.und 7.) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A, Anm. 2.) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. 53 B. Ehegattenunterhalt I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): 1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB 2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1. a), b) oder c), jedoch 50 %. II Fortgeltung früheren Rechts: 1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I 2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln. 54 IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: 1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 890,- € 770,- € Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u. U. ein höherer Betrag zu belassen. V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: 1. falls erwerbstätig: 2. falls nicht erwerbstätig: 890,- € 770,- € VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern: 1. falls erwerbstätig: 2. falls nicht erwerbstätig: 650,- € 560,- € VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1. falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800,- € Anmerkung zu I-III: Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten. 55 C. Mangelfälle Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß der Düsseldorfer Tabelle (V.) und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle (VI.). Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.). Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300,- €. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. Notwendiger Eigenbedarf des M: 890,00 € Verteilungsmasse: 1300,- € – 890,- € = 410,00 € Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten: 334,- € (K1) + 276,- € (K2) + 770,- € (F) = 1.380,00 € Unterhalt: K1: 334 x 410 : 1.380 = K2: 276 x 410 : 1.380 = F : 770 x 410 : 1.380 = 99,23 € 82,00 € 228,77 € Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst. Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB). 56 D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB 1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400,- € (einschließlich 450,- € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 1050,- € (einschließlich 350,- € Warmmiete). 2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770,- €. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls erwerbstätig: 995,- €, falls nicht erwerbstätig: 935,- €. 57 Stiftungen und Fonds Resozialisierungsfonds für ehemals Straffällige sind in der Regel von der jeweiligen Landesjustizbehörde eingerichtet worden. Für das Land Hessen: Stiftung Resozialisierungsfonds für Straffällige Luisenstr. 13 65185 Wiesbaden Tel.: 0611 322614 Die Zielgruppe dieses Fonds sind Straffällige, die zinsgünstige bzw. zinsfreie Darlehen erhalten können. Für Umschuldungsdarlehen kann vom Resozialisierungsfond eine Bürgschaft übernommen werden. Adressen der Rosozialisierungsfonds anderer Bundesländer sind bei den jeweiligen Landesjustizministerien zu erhalten. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit über andere Fonds und Stiftungen Hilfe für bestimmte Zwecke zu erlangen: Stiftung Integrationshilfe für ehemals Drogenabhängige e.V. „Marianne von Weizsäcker-Fonds“ Westring 2 59065 Hamm Tel.: 02381 901530 oder 02381 901537 Deutsche AIDS-Stiftung Markt 26 53111 Bonn Tel.: 0228 604690 In einzelnen Fällen, besteht auch die Möglichkeit auf regionaler Ebene Mittel durch Wohlfahrtverbände, Kirchen und Kommunen für Umschuldungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt zu bekommen. 58 Wichtige Adressen für Straffällige und Haftentlassene im Raum Kassel Finanzielle Hilfen/Beratung Beratungsstelle für Haftentlassene und allein stehende Wohnungslose, Kölnische Str. 35, 34117 Kassel Soziale Hilfe e.V., Tel.: 0561 7073800 Sozialamt, Tel.: 0561 7012947 Schuldnerberatung, Obere Königsstr. 8, Rathaus, 34117 Kassel Tel.: 0561 7876258 Schuldnerberatung Nordstadt, Gottschalkstr. 51, 34127 Kassel Tel.: 0561 893099 Kreissozialamt, Humboldtstr. 22-28, 34117 Kassel Tel.: 0561 10030 Schuldnerberatung, Kulturbahnhof, 34117 Kassel Tel.: 0561 10033 Wohnen Betreute Wohneinrichtungen für haftentlassene Männer Soziale Hilfe e.V., Kölnische Str., 35, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7073800 Beratungsstelle für Haftentlassene, Wohnraumvermittlung, Tel.: 0561 7073816 Betreutes Wohnen, Tel.: 0561 7073813 Hafturlauberwohnung, Tel.: 0561 7073815 Tagesaufenthaltsstätte Panama, Tel.: 0561 7073830 Sozialcenter der Heilsarmee Eisenacher Str. 18, 34123 Kassel, Tel.: 0561 571031 Zentrale Fachstelle Wohnen (Obdachlosenhilfe nur für Kasseler Bürger) Obere Königsstr. 8, Rathaus, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7876255 Montag, Mittwoch, Freitag 9:00 – 11:30 Uhr Wohnraumvermittlung Evangelische Wohnraumhilfe Hermannstr. 6, 34117 Kassel, Tel.: 0561 712880 Tagestreff Kanapee Industriestr. 25b, 34369 Hofgeismar, Tel.: 05671 797 59 Gerichtliche Institutionen/Jugendgerichtshilfe/Täter-Opfer-Ausgleich Bewährungshilfe Frankfurter Str. 7, 34117 Kassel, Tel.: 0561 9121100 Gerichtshilfe Frankfurter Str. 9, 34117 Kassel, Tel.: 0561 9120 Täter-Opfer-Ausgleich Oberste Gasse 24, 34117 Kassel, Tel.: 0561 15520 Jugendgerichtshilfe Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel, Tel.: 0561 10031216 Kreisjugendgerichtshilfe Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel, Tel.: 0561 10030 Familienkasse Theaterstr. 3, 34117 Kassel, Tel.: 01801 546337 Arbeit Agentur für Arbeit Grüner Weg 46, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7010 City-Büro, Hedwigstr. 5, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7012700 AFK - Arbeitsförderung Stadt Kassel (je nach Zuständigkeit) Grüner Weg 46, 34117 Kassel, Tel.: 0561 701 2507 (Agentur für Arbeit) Obere Königsstr. 8, 34117 Kassel, Tel.: 0561 28850 (Rathaus) ARGE des Landkreises Kassel Ständeplatz 23, 34117 Kassel, Tel.: 0561 20780 Kommunale Arbeitsförderung Obere Königsstr. 8, Rathaus, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7874192 Hilfe für Frauen 4 Wände - Wohnen für Frauen Kölnische Str. 35, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7073814 Frauenwohngruppe Am Donarbrunnen 32, 34134 Kassel, Tel.: 0561 43113 Karla 3, Beratung und Aufenthalt für Frauen Karlsplatz 3, 34117 Kassel, Tel.: 0561 15532 Frauenhaus, Tel.: 0561 898889 60 Hilfen für Ausländer/ Aussiedler Sozialberatung für Aussiedler Ludwig-Mond-Str. 35, 34121 Kassel, Tel.: 0561 21006 i-Punkt, Familientreffpunkt international Wilhelmshöher Allee 23, 34117 Kassel, Tel.: 0561 777487 Rat und Hilfe im Asyl e.V. Kurt-Schumacher-Str. 2, 34117 Kassel, Tel.: 0561 711735 Diakonisches Werk Kölnische Str. 136, 34119 Kassel, Tel.: 0561 10950 Sucht - und Drogenberatung Café Nautilus, Anlaufstelle für Drogenabhängige und Konsumenten Montag 11 - 16 Uhr, Mittwoch und Donnerstag 12 - 17 Uhr, Freitag 13 - 16 Uhr Erzberger Str. 45, 34117 Kassel, Tel.: 0561 12115 Jugend- und Drogenberatungsstelle; Beratung, Ambulante Therapie, Nachsorge Wilhelmshöher Allee 23, 34117 Kassel, Tel.: 0561 103641 Karo 5, Beratungs- und Behandlungsstelle Karolinenstr. 5, 34127 Kassel, Tel.: 0561 84001 Blau-Kreuz-Zentrum Landgraf-Karl-Str. 26, 34131 Kassel, Tel.: 0561 935450 Das Blaue Café, Alkoholfreie Begegnungsstätte Landgraf-Karl-Str. 26, 34131 Kassel, Tel.: 0561 313899 Diakonisches Werk, Beratung Alkoholgefährdeter/Alkoholabhängiger; Spielsucht Goethestr. 96, 34119 Kassel, Tel.: 0561 938950 Anonyme Alkoholiker Tel.: 0561 518284 Freundeskreis e.V. Georg-Koch-Str. 9, Kassel, Tel.: 0561 261214 Aqua-Pub, Alkoholfreie Gaststätte, Dienstag und Freitag 18 – 24 Uhr, Mittwoch und Donnerstag 18 – 23 Uhr Frankfurter Str. 314, 34134 Kassel, Tel.: 0561 45769 SAM I Wilhelmshöher Allee 124, 34119 Kassel, Tel.: 0561 711813 SAM II Schillerstr. 2, 34117 Kassel, Tel.: 0561 103878 Psychosoziale Beratungsstellen KOMM, Krisen- und Suizidberatung Goethestr. 34, 34119 Kassel, Tel.: 0561 773930 Sozialpsychiatrische Beratungsstelle Wilhelmshöher Allee 32 a, 34117 Kassel, Tel.: 0561 7875245 Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle Amalienstr. 13, 34117 Kassel, Tel.: 0561 10030 Sozialtherapie e.V. Motzstr. 3, 34117 Kassel, Tel.: 0561 780199 AIDS-Hilfe 61 Literaturhinweise „Wegweiser für Inhaftierte und Haftentlassene und deren Angehörige“ Herausgeber: BAG-S e.V. Oppelner Str. 130 53119 Bonn Schutzgebühr Siegburger Schuldnerberatung Hinweise für Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe Autor: Gerstein, Hartmut Herausgeber: Deutsche Bewährungshilfe e.V. Mirbachstr. 2 53173 Bonn Schutzgebühr „Schutz bei Pfändung und Abtretung“ Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung Bezug: Projektbüro Stephan Hupe Bühlstr. 23 a 34127 Kassel Tel.: 0561 8900014, E-mail: [email protected] „Schulden … was tun!“ Informationen für Inhaftierte und Haftentlassene Autor: Reinermann, Markus Herausgeber: Chance e.V. Bohlweg 68 a 48147 Münster Tel.: 0251 42656, Fax.: 0251 42654, E-mail: [email protected] ISBN: 3-932168-08-9 Schutzgebühr Ratgeber für Haftentlassene Herausgeber: Chance e.V. ISBN: 3-932168-02-X Schutzgebühr „Mann im Knast - was nun?“ Autor: Clephas, Heike Herausgeber: Chance e.V. ISBN: 3-932168-07-0 Schutzgebühr „Schuldnerberatung in der Drogenhilfe“ Herausgeber: Stiftung Integrationshilfe für ehemals Drogenabhängige e.V. Anschrift: siehe Seite 58 Marianne von Weizsäcker Fonds 62 Soziale Hilfe e.V. Beratungsstelle für Haftentlassene und alleinstehende Wohnungslose Die Beratungsstelle Im Jahr 1978 wurde die gemeinsame Beratungsstelle für Haftentlassene und Nichtsesshafte gegründet. Seit 1988 sind das Sozialamt der Stadt Kassel und die Soziale Hilfe e.V. Träger dieser Beratungsstelle. Wir sind zuständig für Personen im Sinne des SGB II und SGB XII: Nichtsesshafte/Wohnungslose aus Freiheitsentzug Entlassene Also für Hilfesuchende, deren besondere Lebensumstände zu sozialen Schwierigkeiten führen, die sie ohne fremde Hilfe nicht überwinden können. Unsere Hilfsangebote: persönliche Beratung und Betreuung Sprechstunde in der Justizvollzugsanstalt Hilfe zum Lebensunterhalt Betreutes Wohnen in Einzelzimmern Vermittlung von weiterführenden Hilfen (z.B. Arzt, Gericht, Rechtsanwalt...) Hilfestellung beim Umgang mit Behörden Beratung von Angehörigen Schuldnerberatung/Geldverwaltung Gruppenarbeit Hilfe zum Lebensunterhalt Personen mit festem Wohnsitz benötigen: Personalausweis ggf. Entlassungsschein der Justizvollzugsanstalt Arbeitslosenmeldung bei der AFK - Kassel Stadt Mietvertrag oder Bestätigung über den Wohnaufenthalt in Kassel Bereitschaft zur Zusammenarbeit Soziale Hilfe e.V., Kölnische Straße 35, 34117 Kassel Tel.: 0561 7073800, Sozialamt Tel.: 0561 7012947 Spendenkonto 1770361 BLZ 50090500 Sparda-Bank Hessen eG Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Dateiname: SchuldenleitfadenDownload2007_Seite2-62.doc Verzeichnis: C:\Dokumente und Einstellungen\was\Eigene Dateien Vorlage: C:\Dokumente und Einstellungen\was\Anwendungsdaten\Microsoft\Templates\Normal.dotm Titel: Impressum Thema: Autor: christina Stichwörter: Kommentar: Erstelldatum: 22.10.2008 11:48:00 Änderung Nummer: 46 Letztes Speicherdatum: 10.01.2009 10:51:00 Zuletzt gespeichert von: Walter Scharenberg Letztes Druckdatum: 10.01.2009 10:51:00 Nach letztem vollständigen Druck Anzahl Seiten: 62 Anzahl Wörter: 13.492 (ca.) Anzahl Zeichen: 85.002 (ca.)