14 / 6253 - Landtag Baden Württemberg
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14 / 6253 - Landtag Baden Württemberg
Drucksache 14 / 6253 Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Inhaltsverzeichnis 1. 14/4156 Bausachen WM 12. 2. 14/4228 Lehrer KM 3. 14/4203 Staatsanwaltschaften JUM 13. 4. 14/3540 Steuersachen FM 14. 5. 14/4163 Steuersachen FM 6. 14/4208 Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II SM 7. 14/4139 Bergwesen, Geologie WM 8. 14/3835 Gnadensachen JUM 17. 9. 14/3691 Sozialversicherung SM 10. 14/4186 Bausachen 11. 14/4253 Öffentlicher Dienst 14/4129 Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II SM 14/4250 Schulwesen KM 14/4247 Kommunale Angelegenheiten IM 15. 14/4005 Steuersachen FM 16. 14/4318 Medienrecht, Rundfunkwesen STAMI 14/3852 Strafvollzug JUM 18. 14/3909 Sozialversicherung SM WM 19. 14/4009 Bausachen WM JUM 20. 14/4296 Strafvollzug JUM Ausgegeben: 06. 05. 2010 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente 1 Landtag von Baden-Württemberg 1. Petition 14/4156 betr. Bausache, Versetzung einer Trafostation Die Petenten wenden sich gegen die Errichtung einer Trafostation auf dem Nachbargrundstück. Sie fordern die Verlegung der Trafostation auf den hierfür im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Standort. Am 17. Juni 2005 wurde der Bauantrag für die Errichtung einer Produktionshalle mit Verwaltungsgebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1350 bis 1353 eingereicht. Mit den am 2. August 2005 genehmigten Bauvorhaben wurde am 24. August 2008 begonnen. Im Zuge der Ausführung des gewerblichen Bauvorhabens auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1350 bis 1353 errichteten die A.-Werke GmbH auf dem an das Grundstück der Petenten angrenzenden – neu gebildeten – Grundstück Flst.-Nr. 1350/1 eine Trafostation mit einer Grundfläche von ca. 16 m² und mit einer Höhe von max. 3 m über Gelände. Das Grundstück Flst.Nr. 1349 der Petenten ist mit einem Wohngebäude bebaut. Es grenzt südlich an das Baugrundstück Flst.-Nr. 1350 sowie an das mit der Trafostation bebaute Grundstück Flst.-Nr. 1350/1 an. Der Standort für die Errichtung der Trafostation wurde mit der Stadtverwaltung A., dem Bauherrn sowie dem Architekten des auf den Grundstücken Flst.Nrn. 1350 bis 1353 genehmigten gewerblichen Vorhabens abgestimmt. Der Standort für die Trafostation, die der Versorgung des Gebiets dient, wurde aus netztechnischen Gründen gegenüber dem im Bebauungsplan festgesetzten Standort bevorzugt. Der für das Baugrundstück Flst.-Nr. 1350/1 maßgebliche Bebauungsplan „O.-Bereich Flurstücke Nrn. 1348 bis 1360“ ist mit der öffentlichen Bekanntgabe am 4. August 1984 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet (GE) nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Für das Baugrundstück des Petenten setzt der rechtsverbindliche Bebauungsplan ein Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO fest. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 1353 eine Fläche für Versorgungsanlagen (Umformerstation) nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt. Weder in der Begründung noch im Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan ist die Fläche für die Versorgungsanlagen besonders erwähnt. Sie wurde lediglich vorsorglich, aufgrund einer Anregung der Fa. E. als seinerzeit zuständiger Energieversorger, in den Bebauungsplan aufgenommen. Mit Schreiben vom 14. November 2005 hat der Petent dem Bürgermeisteramt A. mitgeteilt, dass am 10. November 2005 entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1350/1 mit einem Grenzabstand von ca. ½ m eine Trafostation aufgestellt wurde. Der Petent hat darauf bestanden, dass die Trafostation auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 1353 errichtet wird. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 hat sich der Petent in der Bausache auch an das Regierungspräsi- 2 Drucksache 14 / 6253 dium gewandt. Der Petent hat gebeten, die baurechtliche Entscheidung der unteren Baurechtsbehörde der Stadt A. zu überprüfen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 hat das Regierungspräsidium dem Petenten mitgeteilt, dass der für die Trafostation gewählte Standort nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO verstoße und auch der gewählte Standort mit einem Abstand von ca. ½ m zur Grundstücksgrenze bauordnungsrechtlich grundsätzlich zulässig sei. Im weiteren Verfahren hat der Petent einen Rechtsvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Am 26. Juli 2007 hat der Rechtsvertreter der Petenten gegen die Stadt A. beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel der Verlegung der Trafostation erhoben. Am 3. November 2008 haben die A.-Werke GmbH die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung der verfahrensfreien Trafostation auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1350/1 beantragt. Hiergegen hat der Rechtsvertreter der Petenten mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 Einwendungen erhoben. Da es sich bei dem Energieversorger um eine Eigengesellschaft der Stadt A. handelt, war der Antrag auf Erteilung einer Befreiung wegen den hiergegen eingelegten Einwendungen nach § 48 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) dem Regierungspräsidium vorzulegen. Am 7. Oktober 2009 hat das Regierungspräsidium die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung der Trafostation auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1350/1 erteilt. Daraufhin wurde der beim Verwaltungsgericht anhängige Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat am 15. Dezember 2009 das Verfahren eingestellt. Nach Nr. 1 j des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO (2010) sind u. a. Gebäude für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und einer Höhe bis 5,00 m verfahrensfrei. Um ein solches Gebäude im Innenbereich bzw. in einem festgesetzten Bebauungsplangebiet handelt es sich bei der Trafostation. Nach dem Lageplan und den Ansichten vom 13. November 2008 weist das Gebäude eine Grundfläche von 16,43 m² und eine Höhe von max. 3,00 m über Gelände auf. Nach § 50 Abs. 5 LBO müssen verfahrensfreie Vorhaben, ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Zu diesen Vorschriften zählt auch die Einhaltung von Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die von den Petenten beanstandete Trafostation wurde auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1350/1 und damit abweichend von dem hierfür im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Standort im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 1353 errichtet. Für die Errichtung der Trafostation auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1350/1 hat das Regierungspräsidium am 7. Oktober 2009 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB Landtag von Baden-Württemberg in Verbindung mit § 56 Abs. 6 LBO erteilt. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und – Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern und wenn – die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Trafostation steht im Eigentum des Netzbetreibers und dient der Versorgung des gesamten Plangebiets „O. 71“. Darüber hinaus werden auch die Grundstücke im Plangebiet „O.-Bereich Flst.-Nrn. 1348 bis 1360“ von der Station aus mit Strom versorgt. Bei Störungen, Baumaßnahmen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls damit verbundenen Netzausfällen werden weitere Kunden des Gemeindegebiets über die Station mit Energie versorgt. Die Trafostation ist in das vorhandene, baugebietsübergreifende Stromnetz des derzeitigen Versorgers integriert. Deshalb trägt sie zur Versorgungssicherheit des Gemeindegebiets bei. Die Trafostation kann am jetzigen Standort insgesamt wirtschaftlicher – geringere Herstellungsund Folgekosten – betrieben werden. Nach Mitteilung der Stadt ist davon auszugehen, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Standort für die Errichtung einer Trafostation durch die seinerzeitige Energieversorgung begründet war. Innerhalb des Mischgebiets waren früher zwei Versorger tätig. Deshalb kann der seinerzeit im Bebauungsplangebiet ausgewählte bzw. festgesetzte Standort für den Energieversorger insgesamt günstiger gewesen sein. Da zwischenzeitlich jedoch für das gesamte Netz die A.Werke GmbH zuständig ist, ist der nunmehr festgelegte Trafo-Standort auf dem Grundstück Flst.Nr. 1350/1 für die Versorgung des Gebiets insgesamt günstiger zu beurteilen. Nach der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) sind in § 3 i. V. m. Anlage 2 für Niederfrequenzanlagen, zu denen auch Trafostationen zählen, als Grenzwerte eine elektrische Feldstärke von 5 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 100 µT festgelegt. Diese Grenzwerte sind im Einwirkungsbereich der Trafostation bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen einzuhalten, sofern dieser zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Durch die Einhausung der Trafostation wird das elektrische Feld nach außen hin fast vollständig abgeschirmt und ist selbst im Nahbereich der Station vernachlässigbar klein. Ein messtechnischer Nachweis des elektrischen Feldes ist daher nicht erforderlich. Das magnetische Feld wurde bei Messungen ermittelt. Bei Messungen wird das magnetische Feld am Messort unabhängig von der Quelle bestimmt und damit auch die Immissionen möglicher weiterer Niederfrequenzanlagen berücksichtigt. Laut Messprotokoll vom Drucksache 14 / 6253 21. Dezember 2005 wurden die Messungen als Umhüllende um die Station im Abstand von 0,20 m von der Wand durchgeführt. Dabei wurde ein maximales magnetisches Feld von 23,1 µT im Bereich der 20 kV-Kabelzuführung in 0,30 m Höhe bei höchster betrieblicher Auslastung festgestellt. Der Grenzwert von 100 µT ist damit unmittelbar an der Trafostation eingehalten. Bei den Messungen wurden auch keine kurzzeitigen oder kleinräumigen Überschreitungen des Grenzwerts festgestellt. Damit sind auch die Vorsorgeanforderungen nach § 4 der 26. BImSchV eingehalten. Mit zunehmendem Abstand zur Trafostation nimmt das Magnetfeld ab. Nach den Angaben des Energieversorgers sind durch den Betrieb der Trafostation keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Bei mehreren Begehungen vor Ort konnten keine Lärmbeeinträchtigungen oder Störgeräusche durch den Betrieb der eingehausten Station festgestellt werden. Nach § 6 Abs. 1 LBO sind Abstandsflächen u. a. nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden, die der örtlichen Versorgung dienen, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3,00 m beträgt und die Wandfläche nicht mehr als 25 m² ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Trafostation mit einer Höhe von max. 3,00 m und einer Wandfläche von ca. 16 m². Eine Abstandsfläche wäre demnach nicht erforderlich gewesen. Werden mit Gebäuden, die keine Abstandsflächen einhalten müssen, dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie nach § 6 Abs. 2 LBO gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,50 m haben. Dieser Abstand soll das Entstehen von Schmutzwinkeln verhindern. Die Trafostation hat nach dem Lageplan vom 13. November 2008 einen Abstand zur Grundstücksgrenze der Petenten zwischen 0,499 m und 0,452 m. Damit wird die Mindesttiefe von 0,50 m geringfügig unterschritten. Der Abstand der Trafostation von der Grundstücksgrenze ist jedoch so groß, dass er begehbar ist und somit gepflegt werden kann. Eine Gefahr für das Entstehen eines Schmutzwinkels ist danach nicht zu erkennen. Demnach sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 BauNVO durch die Errichtung und den bestimmungsgemäßen Betrieb der Trafostation auf dem Grundstück Flst.Nr. 1350/1 zu erkennen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans für die Errichtung der Trafostation auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1350/1 liegen vor. Die Befreiung ist nach den o. g. Ausführungen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Danach scheidet die von den Petenten beantragte Verlegung der Trafostation auf den im Bebauungsplan festgesetzten Standort im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 1353 aus. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten die beim Verwaltungsgericht gegen die Errichtung der Trafostation eingereichte Klage nach Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in der Hauptsache 3 Landtag von Baden-Württemberg für erledigt erklärt haben. Damit haben die Petenten bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre gegen die Errichtung der Trafostation geltend gemachten Bedenken zurückgestellt und letztlich auch von der mit der Petition erneut geforderten Verlegung der Trafostation Abstand genommen. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Behringer 2. Petition 14/4228 betr. Antrag auf Verbeamtung nach der Ausbildung als Direkteinsteiger Der Petent ist Lehrer im Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Schuldienst. Er begehrt mit seiner Petition die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze. Der Petent ist Direkteinsteiger im beruflichen Schulwesen mit den Fächern Fertigungstechnik sowie Volks- und Betriebswirtschaft. In Baden-Württemberg dient der Direkteinstieg als Sondermodell zur Gewinnung von Lehrkräften in Mangelfächern. Der Einstieg in den Schuldienst erfolgt direkt, das heißt ohne dass die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst zu durchlaufen hat. Die Bewerberin oder der Bewerber absolviert hierbei zunächst als Tarifbeschäftigte bzw. Tarifbeschäftigter eine zweijährige berufsbegleitende pädagogische Schulung bei gleichzeitig verringerter Unterrichtsverpflichtung. Nach einem weiteren Bewährungsjahr ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen, soweit die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt unter anderem, dass die Höchstaltersgrenze nach § 48 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht überschritten sein darf. Der Petent ist am 22. Juli 1962 geboren und wurde mit Wirkung vom 15. September 2006 mit 44 Jahren in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg als Lehrer im Arbeitnehmerverhältnis eingestellt. Nach der zweijährigen berufsbegleitenden pädagogischen Schulung und der daran anschließenden einjährigen Bewährungszeit war der Petent bereits 47 Jahre alt und hatte zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Verbeamtung die Höchstaltersgrenze bereits überschritten. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn die Höchstaltersgrenze nach § 48 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht überschritten ist. Sie wurde gem. Ziffer 1 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 48 LHO auf das vollendete 40. Lebensjahr festgesetzt. Für besonders begründete Ausnahmefälle wurde die Einwilligung allgemein erteilt, auch Bewerber bis zum vollendeten 45. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis zu übernehmen – vgl. Ziffer 3.2 der VV zu § 48 LHO. 4 Drucksache 14 / 6253 Als besondere Gründe können nach der VV zu § 48 LHO beispielsweise ein besonderer Personalgewinnungsbedarf wie auch Kindererziehungszeiten angesehen werden. Im Übrigen erteilt das Finanzministerium – entsprechend den Festlegungen gem. Ziffer 5 der VV zu § 48 LHO – die Einwilligung grundsätzlich nicht für Bewerber, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme des Bewerbers offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung seiner Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte. Der Petent war zum Zeitpunkt einer möglichen Verbeamtung bereits 47 Jahre alt. Die landeseinheitlich festgelegte Höchstaltersgrenze ist damit überschritten. Nach Ziffer 5 i. V. m. Ziffer 3.2 der VV zu § 48 LHO kommt die Einwilligung des Finanzministeriums gemäß § 48 LHO nach Vollendung des 45. Lebensjahres nur in Betracht, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht. Ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern bestand unter Berücksichtigung aller Umstände und vergleichbarer Bewerbersituationen in Abgrenzung zu anderen Fächerkombinationen im beruflichen Bereich nicht. Auf die Stelle an der betroffenen Schule hatten sich 13 Personen beworben. In die engere Auswahl wurden vier Bewerber einbezogen. Die im Ranking Zweit- und Drittplazierten gehören dem Geburtsjahrgang 1968 an, der Viertplazierte – ebenso wie der Petent – dem Geburtsjahrgang 1962. Ein möglicher Schaden für das Land im Falle einer Ablehnung der Übernahme des Petenten in ein Beamtenverhältnis kann nicht prognostiziert werden, da das Verhalten des Petenten bezüglich einer möglichen Kündigung bzw. bezüglich einer Aufrechterhaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht bekannt ist. Im Falle einer Kündigung könnte eine kurzfristige Personalunterversorgung eintreten, die einen möglichen Unterrichtsausfall zu Folge hätte. Der Petent begehrt, aufgrund seines besonderen beruflichen Werdegangs eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zuzulassen. Er trägt unter anderem eine frühere 1 ½-jährige Tätigkeit als Finanzbeamter sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Fachhochschule vor, einen abgeleisteten Grundwehrdienst und die Inanspruchnahme von Elternzeit. Die gesetzliche Regelung bietet keinen Spielraum, die vom Petenten vorgetragenen Besonderheiten seines Lebenslaufes zu berücksichtigen. Der Fall des Petenten ist gleich gelagert wie diejenigen Fälle von zahlreichen älteren tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrern, die gerne verbeamtet werden würden und bei denen dies aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr möglich ist. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis würde somit eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung Landtag von Baden-Württemberg darstellen. Die bestehenden Regelungen hinsichtlich der Übernahme lebensälterer Bewerberinnen und Bewerber in ein Beamtenverhältnis beim Land sind im Hinblick auf die damit verbundenen höheren Versorgungslasten streng zu handhaben. Im Übrigen sind Anträge zur Übernahme von lebensälteren Bewerbern in das Beamtenverhältnis, die bereits im Arbeitnehmerverhältnis zum Land stehen, kritisch zu beurteilen. Der Rechnungshof hat anlässlich einer Überprüfung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit für eine Einwilligung zur Übernahme in Fällen besteht, wenn auch weiterhin eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis möglich ist. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Behringer 3. Petition 14/4203 betr. Staatsanwaltschaften Der Petent beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft S. gegen den Vater des Amoktäters von Wi. und We. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung u. a. führt und gegen ihn Anklage erhoben hat. Er hält einen Strafprozess insoweit für unangemessen. Am 11. März 2009 hat der 17-jährige ehemalige Schüler der A.-Realschule in Wi., T. K., einen Amoklauf verübt. Er tötete dabei 16 Menschen und verletzte zahlreiche weitere Personen zum Teil schwer. Tatwaffe und Munition stammten vom Vater des Amoktäters, J. W. K., der die Tatwaffe nicht vorschriftsmäßig in einem Waffenschrank verwahrt hatte, sondern in einem Nachtkästchen im Schlafzimmer. Die Staatsanwaltschaft S. führt gegen J. W. K. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Sie wirft dem Beschuldigten vor, dass er durch die nicht vorschriftsmäßige Verwahrung der Waffe den Tod bzw. die Verletzungen der Opfer der Amoktat fahrlässig verursacht hat. Die Staatsanwaltschaft S. hat nach Abschluss der Ermittlungen am 26. November 2009 gegen den Vater des Amoktäters Anklage zum Landgericht S. erhoben. Der Petent ist der Auffassung, dass der Amoktäter nicht nur großes Leid über die Angehörigen der Getöteten gebracht habe, sondern auch über seine eigene Familie. Eine öffentliche Verhandlung wäre eine ungeheure psychische Belastung für den Beschuldigten und – insbesondere – auch für seine Frau und seine Tochter, die an dem Amoklauf keine Schuld trügen. Es sei deshalb unangemessen, über eine Anklage des J. W. K. die ganze Amoktat „indirekt aufklären“ zu wollen, zumal auch nicht feststehe, ob der Beschuldigte tatsächlich den psychischen Belastungen, die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sind, standhalten wird. Es solle daher mit der Verur- Drucksache 14 / 6253 teilung des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz sein Bewenden haben. Zunächst ist klarzustellen, dass der Petent offenbar einem Missverständnis unterliegt. Es ist nicht zutreffend, dass der im Raum stehende Verstoß des J. W. K. gegen das Waffengesetz durch die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung der Tatwaffe und (möglicherweise) auch der Munition bereits strafrechtlich geahndet worden wäre. Entgegen der Schilderung des Petenten wurde der Beschuldigte nicht bereits wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt. Vielmehr ist – auch – dieser Vorwurf Gegenstand der gegen J. W. K. erhobenen Anklage zum Landgericht S. und muss von diesem erst noch gerichtlich geklärt werden. Der Petent geht im Übrigen fehl, wenn er meint, dass die Anklage gegen J. W. K. vorrangig zum Ziel habe, die Amoktat an sich „durch die Hintertür“ in allen Einzelheiten aufzuklären – zum Preis einer ungeheuren psychischen Belastung für den Beschuldigten und seine Familie. Eine starke Belastung des Beschuldigten und seiner Angehörigen durch eine öffentliche Hauptverhandlung ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, in dieser Sache den Weg einer Anklage zu wählen, beruht indes auf nicht zu beanstandenden sachlichen Erwägungen. Zum einen war hierbei der Umstand einer zu erwartenden starken Belastung des J. W. K. abzuwägen mit den Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten (insbesondere der Angehörigen der Opfer) wie auch dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit. Ein weiteres maßgebendes Kriterium war schließlich die Erwartung, dass (nur) eine Hauptverhandlung zu einer weiteren Sachaufklärung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat führen wird. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie der Amoktäter in den Besitz der großen Menge von Munition kommen konnte und welche Einschätzung der Beschuldigte bezüglich der psychiatrischen Problematik seines Sohnes im Zeitpunkt der Amoktat hatte. Diese Fragen sind für die Beurteilung einer Strafbarkeit des J. W. K. – im Hinblick darauf, ob dem Beschuldigten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist – von Relevanz und beeinflussen auch eine etwaige vom Landgericht vorzunehmende Strafzumessung. Insgesamt sind daher weder die Art und Weise der Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft S. noch die gewählte Art des Verfahrensabschlusses dienstaufsichtsrechtlich zu beanstanden. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatterin: Bormann 4. Petition 14/3540 betr. Steuersache Mit ihrer Petition vom 18. April 2009 wendet sich die Petentin gegen die Annahme einer unbeschränkten 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 6253 Einkommensteuerpflicht ihres Ehemanns. Zugleich beanstandet sie die aus dieser Annahme resultierenden steuerstrafrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen. Diese seien rechtswidrig und widersprüchlich. ziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2000 bis 2002 zugunsten ihres Ehemanns sowie wegen der Mittäterschaft bei der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2003 bis 2006 eingeleitet. Die Petentin ist deutsche Staatsangehörige. Seit dem 8. September 2003 ist sie mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet. Die Ehegatten sind Eltern eines am 19. Mai 1997 geborenen Sohnes. Am 26. Mai 1998 haben sie gemeinsam zu je ½ Miteigentumsanteil eine Doppelhaushälfte in H.-H. erworben. Sowohl im Antrag auf Eigenheimzulage vom 3. Juli 1998 als auch in den Einkommensteuererklärungen machte die Petentin geltend, nur sie und ihr Sohn bewohnten das erworbene Objekt. Der Ehemann der Petentin habe seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz. In ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2003 bis 2006 eingegangen am 18. März 2004, am 7. Juni 2005, am 25. August 2006 sowie am 13. Juli 2007 gab die Petentin als Wohnadresse ihres Mannes eine Adresse in E./Schweiz an. Dieselbe Wohnadresse wurde auch im Antrag auf Eigenheimzulage – eingegangen am 3. Juli 1998 – genannt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 – eingegangen am 19. Dezember 2008 – nannte die Petentin für ihren Ehemann zwar denselben Wohnort und dieselbe Straße, aber eine andere Hausnummer. Im Rahmen der Ermittlungen beantragte die Straf- und Bußgeldsachenstelle am 21. November 2007 beim Amtsgericht W.-T. den Erlass von Durchsuchungsund Beschlagnahmeanordnungen für die Wohn- und Nebenräume der vorbezeichneten Doppelhaushälfte. Das Amtsgericht erließ daraufhin am 22. November 2007 entsprechende Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen. Der Ehemann der Petentin ist Arbeitnehmer der Firma V. C. S. mit Sitz in G./Schweiz. Aus diesem Arbeitsverhältnis bezieht er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Durch einen Anruf des Einwohnermeldeamtes vom 13. Oktober 2006 wurde das zuständige Finanzamt darauf aufmerksam, dass der Ehemann der Petentin seit dem 17. Januar 2000 einen Wohnsitz in H.-H. angemeldet hat. Unter Verweis auf den Hauptwohnsitz in der Schweiz war diese Inlandsadresse als Zweitwohnsitz deklariert worden. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 forderte das Finanzamt den Ehemann der Petentin deshalb auf, für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 Einkommensteuererklärungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 verwies er darauf, dass er in H.-H. lediglich einen Zweitwohnsitz unterhalte. Seinen Erstwohnsitz habe er in der Schweiz und sei deshalb auch nur dort einkommensteuerpflichtig. Im Herbst 2007 hat die Veranlagungsstelle des Finanzamts die Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie die Steuerfahndung des Finanzamts K. eingeschaltet. Eine infolgedessen durchgeführte Anfrage beim Zoll ergab, dass der Ehemann der Petentin fast täglich die Grenze überquert. Bei einer Inaugenscheinnahme des Wohnsitzes der Petentin wurden zwei Herren-Mountainbikes vor dem Haus gesehen. Die Steuerfahndungsstelle leitete am 19. November 2007 ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Jahre 2000 bis 2006 gegen den Ehemann der Petentin ein. Ebenfalls am 19. November 2007 wurde gegen die Petentin ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Hinter- 6 Im Rahmen der Vorbereitung der Durchsuchung stieß die Steuerfahndungsstelle im Handelsregister der Schweiz auf eine Person, von der sie zunächst angenommen hat, es handele sich um den Ehemann der Petentin. Unter Vorlage der richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wurden die Wohn- und Nebenräume der vorbezeichneten Doppelhaushälfte am 10. Januar 2008 durchsucht. Nach dem von der Steuerfahndungsstelle angefertigten Protokoll über die Durchsuchung dauerte diese von 5.30 bis 8.15 Uhr. Ursprünglich sollte mit der Durchsuchung um 6.00 Uhr begonnen werden. Der vorgezogene Durchsuchungsbeginn war erforderlich geworden, um das Risiko des Verlustes von Beweismitteln zu minimieren. Denn der federführende Fahnder traf bereits um 5.30 Uhr vor Ort ein. In diesem Moment erschien auch die Petentin an der Eingangstür des Hauses. Aufgrund eines am Haus installierten Bewegungsmelders hatte sich im Eingangsbereich des Hauses das Licht eingeschaltet. Der Fahnder war so gezwungen, der Petentin den Grund seiner Anwesenheit zu offenbaren und mit der Durchsuchung zu beginnen. Der Petentin und ihrem Ehemann wurde umgehend die Einleitung der Steuerstrafverfahren bekannt gegeben und der Fahnder hat sie über ihre Rechte als Beschuldigte belehrt; hierzu gehört auch das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren. Die Betroffenen wurden hierbei auch – wie in dieser Situation üblich – auf die Vor- und Nachteile einer Kooperation hingewiesen. An der Durchsuchung nahmen insgesamt sieben Beamte teil. Die Steuerfahnder erstellten über die bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände ein Verzeichnis und fertigten Beweisfotos an. Bei den weiteren Ermittlungen stellte die Steuerfahndung zudem u. a. den Wasserverbrauch für die vorbezeichnete Doppelhaushälfte im fraglichen Zeitraum fest. In einer Besprechung am 20. Februar 2008 erläuterten der zuständige Fahnder sowie der Sachbearbeiter der Straf- und Bußgeldsachenstelle der Petentin und ihrem Ehemann die bisherigen Feststellungen des Steuerstrafverfahrens. Man hat hierbei ausdrücklich auf die Möglichkeit der Zuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes hingewiesen. Der Ehemann der Petentin beauftragte daraufhin einen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner In- Landtag von Baden-Württemberg teressen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dieser ist zugleich im Rahmen des gegen die entsprechenden Steuerfestsetzungen anhängigen außergerichtlichen Einspruchsverfahrens für die Betroffenen tätig. Als Wohnadresse gab der Ehemann der Petentin bei dieser Mandatierung eine Adresse in E./ Schweiz an, die nicht mit derjenigen übereinstimmt, die die Petentin in den Steuererklärungen angab. Im Juli 2008 mandatierten die Petentin und ihr Ehemann für das Einspruchsverfahren bezüglich der aufgrund der Fahndungsprüfung erlassenen Steuerbescheide denselben Rechtsbeistand; hierbei wurde als Wohnadresse des Ehemanns der Petentin eine Adresse in E./Schweiz angegeben, die weder mit derjenigen übereinstimmt, die die Petentin in den Steuererklärungen angab, noch mit derjenigen, die bei der Mandatierung im Februar 2008 angegeben wurde. Am 13. Juni 2008 vernahm die Steuerfahndung schließlich noch vier Personen aus der Nachbarschaft der vorbezeichneten Doppelhaushälfte als Zeugen. Die – u. a. in zwei Berichten dokumentierten – Ermittlungsergebnisse gehen von folgendem Sachverhalt aus: Die Petentin und ihr Sohn bewohnten im Prüfungszeitraum die im Kalenderjahr 1997 erworbene Doppelhaushälfte. Der Ehemann der Petentin übernachtete 3 bis 4 Mal pro Woche im Gebäude und hielt sich nahezu täglich, wenn auch z. T. kurzfristig, dort auf. Diverse – sehr gewichtige – Anhaltspunkte sprechen für das Vorliegen eines Inlandswohnsitzes. Umgekehrt konnten keine Nachweise für einen Wohnsitz in der Schweiz erbracht werden. Daraus war in steuerrechtlicher Hinsicht auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Ehemannes der Petentin im Inland zu schließen. Er hat mindestens seit seiner Heirat seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und damit sind seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ab dem Jahr 2003 als Grenzgänger i. S. d. Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: DBA-Schweiz) der inländischen Besteuerung unterworfen. Folglich wertete die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle die in ihren Einkommensteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt W.-T. enthaltenen Angaben zum Wohnsitz ihres Ehegatten als Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Jahre 2003 bis 2005 zugunsten des Ehemanns. Das Finanzamt wollte das Steuerstrafverfahren bezüglich der Jahre 2003 bis 2005 gegen Zahlung einer Auflage nach § 153 a StPO einstellen. Die Petentin wollte aber ihre Unschuld vor Gericht bewiesen wissen. Gegen den Ehemann der Petentin sollte beim zuständigen Amtsgericht der Erlass eines Strafbefehls beantragt werden. Dies lehnte der Rechtsbeistand der Betroffenen mit Schreiben vom 14. November 2008 ab und schlug vor, den rechtskräftigen Abschluss des bereits angestrengten steuerlichen Rechtsbehelfsverfahrens sowie gegebenenfalls den Ausgang einer finanzgerichtlichen Klärung abzuwarten. Drucksache 14 / 6253 Die Straf- und Bußgeldsachenstelle beabsichtigt indes in beiden Fällen auch weiterhin, an der dargestellten Vorgehensweise festzuhalten. Im Hinblick auf die zu erwartende Steuerschuld der Ehegatten, brachte das Finanzamt W.-T. mit Arrestanordnung vom 9. Juni 2008, zugestellt am 11. Juni 2008, einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Petentin und ihres Ehemannes aus. Dieser Arrest wurde – soweit er den Ehemann betraf – am 24. Juni 2008 durch die Eintragung einer Arresthypothek auf seinem Miteigentumsanteil an dem Grundstück in H.-H. vollzogen. Eine Vollziehung der Arrestanordnung in das Vermögen der Petentin ist nicht erfolgt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer des Ehemannes durch Einkommensteuerbescheide vom 13. August 2008 entsprechend des steuerlichen Berichts der Steuerfahndung vom 24. Juli 2008 fest. Dabei ging die Veranlagung davon aus, dass der Ehemann der Petentin regelmäßig von seinem Arbeitsort in der Schweiz an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehrt. Daher wurde bei ihm die schweizerische Einkommensteuer gemäß der Grenzgängerregelung des Art. 15 a DBA-Schweiz i. H. v. 4,5 % der Bruttovergütungen auf die deutsche Steuer angerechnet. Für die Kalenderjahre 2000 bis 2002, also den Zeitraum vor der Eheschließung, wurde nicht von einem deutschen Besteuerungsrecht ausgegangen. Für das Jahr 2003 wurde nur der Zeitraum von September (Monat der Hochzeit) bis zum Jahresende erfasst. Gegen die an den Ehemann der Petentin gerichteten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 legte der Rechtsbeistand der Eheleute am 1. September 2008 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, sein Mandant habe in dem fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz i. S. d. § 8 AO in Deutschland inne gehabt und sei somit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Darüber hinaus machte er geltend, die strafrechtlichen Ermittlungen entsprechend dem Steuerfahndungsbericht des Finanzamtes seien nicht geeignet, eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht seines Mandanten zu begründen. Die festgesetzten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen i. H. v. insgesamt 108.584,92 € waren am 18. September 2008 fällig und wurden nicht fristgerecht bezahlt. Aus diesem Grund stellte das Finanzamt am 25. November 2008 beim zuständigen Grundbuchamt den Antrag, die auf dem Miteigentumsanteil des Ehemannes an dem Grundstück in H.-H. eingetragene Arresthypothek in eine Sicherungshypothek umzuwandeln. Das Grundbuchamt hat dem Antrag stattgegeben. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 pfändete das Finanzamt darüber hinaus die Ansprüche des Ehemannes der Petentin gegen die Sparkasse H. aus sämtlichen Konten. Nachdem sich herausstellte, dass es sich bei dem von der Pfändung erfassten Konto um ein gemeinsames Konto der Ehegatten handelte und die Petentin durch Vorlage von Kontoauszügen darlegte, dass auf diesem Konto nur die Zahlungen ihres eigenen Arbeitgebers eingehen, hob das Finanzamt W.-T. die Pfändung am 5. März 2009 jedoch wieder auf. 7 Landtag von Baden-Württemberg Mit Schreiben vom 18. April 2009 trug die Petentin ihr Anliegen als Petition dem deutschen Bundestag vor, von wo es dann dem Landtag von Baden-Württemberg zugeleitet wurde. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Juli 2009 – und damit nach Einlegung der Petition – verkauften die Petentin und ihr Ehemann das Grundstück. Als gemeinsame Wohnadresse der Ehegatten wird im notariellen Kaufvertrag eine Adresse in W./Schweiz angegeben. Das Finanzamt hatte am 24. Juli 2009 die Löschungsbewilligung für die Zwangssicherungshypothek erteilt. Diese wurde dem Notar treuhänderisch mit der Maßgabe überlassen, erst von ihr Gebrauch zu machen, wenn dem Finanzamt der offene Betrag von 108.584,92 € überwiesen wurde. Am 14. September 2009 ging dieser Betrag bei der Finanzkasse ein. Gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, vgl. § 8 der Abgabenordnung (AO). Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d. h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH vom 24. April 1964, Az. VI 236/62 U, BStBl. III, S. 462, und vom 6. März 1968, Az. I 38/65, BStBl. II, S. 439). Es genügt, dass die Wohnung z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt wird (BFH vom 23. November 1988, Az. II R 139/87, BStBl. 1989 II, S. 182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein; nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (BFH vom 19. März 1997, Az. I R 69/96, BStBl. II, S. 447). Wer sich auch in regelmäßigen Abständen in der Wohnung eines Angehörigen oder Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls keinen Wohnsitz (BFH vom 24. Oktober 1969, Az. IV 290/64, BStBl. 1970 II, S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer Wohngemeinschaft die eigene Wohnung ist. Der Ehemann der Petentin ist Miteigentümer der sich im Inland befindlichen Immobilie. Die Wohnung wird regelmäßig durch ihn genutzt, beherbergt seine persönlichen Gegenstände und steht ihm jederzeit zur Verfügung. Nachweislich hält er sich dort regelmäßig auf und übernachtet mehrmals pro Woche. Das Domizil wird zugleich bewohnt von der Petentin und dem gemeinsamen Sohn der Eheleute. In Anbetracht der Gesamtumstände und der im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Beweismittel ist für den Ehemann der Petentin ein Wohnsitz i. S. d. § 8 AO ab dem Zeitpunkt der Anmeldung in Deutschland, dem 17. Januar 2000, zu bejahen. Er ist damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht ist der Ehemann der Petentin in Deutschland ansässig i. S. d. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz. 8 Drucksache 14 / 6253 Unterstellt man, dass er – entsprechend dem Vorbringen in der Petition – auch in der Schweiz einen Wohnsitz hat, der dort zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führt, so läge nach Art. 4 Abs. 1 DBASchweiz auch eine Ansässigkeit in der Schweiz vor. Auch in diesem Fall der Doppelansässigkeit bestünde im Ergebnis jedoch ein deutsches Besteuerungsrecht. Denn für den Fall der Doppelansässigkeit sieht Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz Kollisionsregeln vor. So gilt eine doppelansässige Person nach Artikel 4 Abs. 2 Buchst. a, 1. Fall DBA-Schweiz in demjenigen Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Die „ständige Wohnstätte“ ist eine qualifizierte Form des Wohnsitzes. Der abkommensrechtliche Begriff der „ständigen Wohnstätte“ ist insbesondere durch das Merkmal „ständig“ enger als die innerstaatlichen Wohnsitzbegriffe (Hardt in: Debatin/Wassermeyer Schweiz Art. 4 Rz. 69). Eine „ständige Wohnstätte“ i. S. d. Art. 4 DBA-Schweiz sind Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, über die der Steuerpflichtige ständig verfügen kann und die er regelmäßig nutzt. Ein ständiges Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich (BFH vom 16. Dezember 1998, Az. I R 40/97, BStBl. II 1999, S. 207). Eine Wohnung ist deshalb eine „ständige Wohnstätte“ i. S. d. DBA-Schweiz, wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt (BFH vom 5. Juni 2007, Az. I R 22/06, BStBl. II 2007, S. 812). Das Wohngebäude in H.-H. ist danach auch als „ständige Wohnstätte“ i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, 1. Fall DBA-Schweiz anzusehen. Der Ehemann der Petentin hat Verfügungsmacht über die Wohnung, er nutzt sie regelmäßig und sie ist nach Art und Intensität der Nutzung in seinen allgemeinen Lebensrhythmus eingebunden. Aber auch wenn man unterstellt, dass auch der mit der Petition geltend gemachte schweizerische Wohnsitz die Qualität einer „ständigen Wohnstätte“ i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, 1. Fall DBA-Schweiz hat, ergäbe sich ein deutsches Besteuerungsrecht. Denn im Falle einer Doppelansässigkeit und ständigen Wohnstätten in beiden Vertragsstaaten gilt nach Art. 4 Abs.2 Buchst. a, 2. Fall DBA-Schweiz eine doppelansässige Person in demjenigen Staat als ansässig, in dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Unter den weit zu fassenden Begriff der persönlichen Beziehungen ist alles zu verstehen, was die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen ausmacht, wie z. B. familiäre Beziehungen, Vorhandensein eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises, Mitgliedschaft in Vereinen usw. (vgl. Hardt in: Debatin/Wassermeyer Schweiz Art. 4 Rz. 74; Wassermeyer in: Debatin/ Wassermeyer OECD-MA Art. 4 Rz. 68; Lehner in: Vogel/Lehner; DBA, Art. 4 Rz. 80). Die wirtschaftlichen Interessen werden vornehmlich durch örtlich Landtag von Baden-Württemberg fixierte Einkunftsquellen gekennzeichnet, wobei der Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen stets eine große Bedeutung zukommt (vgl. Hardt in: Debatin/ Wassermeyer Schweiz Art. 4 Rz. 75; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer OECD-MA Art. 4 Rz. 69; Lehner in: Vogel/Lehner; DBA, Art. 4 Rz. 82). Die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erfordert eine zusammenfassende Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen nach der Gesamtheit der objektiven Umstände. Daraus ergibt sich der für die Steuerpflichtigen bedeutungsvollere Ort, wobei den persönlichen Interessen bei der Gegenüberstellung der beiden Wohnstätten grundsätzlich eine erhöhte Bedeutung beizumessen ist. Erklärungen des Steuerpflichtigen über die gewünschte Rangfolge seiner Wohnsitze genügen dafür nicht. Wenn keine anderen Umstände vorliegen, kann dem (an einigen Tagen aufgesuchten) Familienwohnsitz Vorrang gegenüber der ständigen Wohnstätte am Arbeitsort zukommen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist zwar nur für den jeweiligen Besteuerungszeitraum festzustellen. Jedoch können zeitlich übergreifende Gesichtspunkte die zusammenfassende Würdigung der Beziehungen zu den verschiedenen Orten beeinflussen (vgl. Hardt in: Debatin/ Wassermeyer Schweiz Art. 4 Rz. 76 f.; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer OECD-MA Art. 4 Rz. 70; Lehner in: Vogel/Lehner; DBA, Art. 4 Rz. 83). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Ehemann der Petentin jedenfalls für den Zeitraum nach der Heirat mit der Petentin ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in H.-H. Hier hat er bereits im Jahr 1998 die fragliche Doppelhaushälfte für die Petentin und das gemeinsame Kind erworben. Hier hielt er sich regelmäßig nach Angaben der Petentin zwei Besuche pro Woche auf, um den Kontakt jedenfalls zu seinen Sohn zu halten. Mit der Petentin war er seit September 2003 verheiratet; die bei der Durchsuchung durch die Steuerfahndung vorgefundenen Wohnumstände sprechen dafür, dass der Ehemann gemeinsam mit der Petentin die Doppelhaushälfte in H.-H. bewohnt. Hinzu kommt, dass die bei verschiedenen Anlässen von der Petentin und ihrem Ehemann gemachten Angaben zur schweizerischen Wohnadresse des Ehemanns – Einkommensteuererklärungen der Petentin, Mandatierung des Rechtsbeistands im Februar und Juli 2008 – uneinheitlich sind und sich damit der Eindruck verstärkt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehemanns in H.-H. liegt. Nicht zu verkennen ist, dass der Ehemann der Petentin mit seinem Arbeitsverhältnis wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz unterhält. Andererseits führt der Miteigentumsanteil an der Doppelhaushälfte im Inland zu wirtschaftlichen Beziehungen auch zu Deutschland. Die zusammenfassende Wertung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergeben insgesamt einen Lebensmittelpunkt in Deutschland. In Ermangelung von Einkommensteuererklärungen des Ehemannes der Petentin waren – für die Jahre 2004 bis 2006 unter Heranziehung der schweizerischen Drucksache 14 / 6253 Lohnausweise – die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) zu schätzen und entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 zu erlassen. Die Anordnung des dinglichen Arrests über das Vermögen der Petentin und deren Ehemann war rechtmäßig. Der dingliche Arrest nach § 324 Abs. 1 AO ist Mittel zur Sicherung künftiger Geldvollstreckung. Durch den Arrest wird verhindert, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, um die zukünftige Zwangsvollstreckung zu gefährden. Die Anordnung des Arrests ist gegen den bzw. die zukünftigen Vollstreckungsschuldner unter zwei gesetzlich fixierten Voraussetzungen zulässig: Es muss ein Arrestanspruch bestehen und ein Arrestgrund vorliegen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so kann der Arrest angeordnet werden. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Arrestgrund und Arrestanspruch besteht. Letzte Gewissheit ist nicht erforderlich, da es sich um ein Eilverfahren mit lediglich vorläufigem Charakter handelt. Darüber hinaus ist die Arrestanordnung nach § 324 Abs. 2 AO zu begründen. Die Arrestanordnungen vom 9. Juni 2008 entsprechen diesen rechtlichen Anforderungen vollumfänglich. Zum einen bestand bei der Anordnung des dinglichen Arrests ein Arrestanspruch, der umfassend begründet war. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung ergaben sich Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2003 bis 2006, da der Ehemann der Petentin zumindest seit 2003 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und somit seine schweizerischen Einkünfte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Weiter beabsichtigten die Steuerpflichtigen nach den Erkenntnissen der Steuerfahndung, das Gründstück zu veräußern. Es bestand mithin die Gefahr, dass der Erlös ins Ausland verbracht und eine Realisierung des Steueranspruchs mangels inländischem Vermögen vereitelt wird. Ein Arrestgrund war folglich gegeben. Bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falles war die Besorgnis gerechtfertigt, ohne Arrestanordnung werde die künftige Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert. Die Petentin ist durch die Vollziehung des dinglichen Arrests und dessen Überleitung in das Vollstreckungsverfahren nicht beschwert, da die betreffenden Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen ausschließlich in das unbewegliche Vermögen ihres Ehemannes erfolgten. Dies gründet darauf, dass die Ehegatten im Verfahrensverlauf alsdann getrennte Veranlagung beantragt hatten. Die Sachbehandlung des Finanzamts im Zuge der Kontopfändung vom 26. Februar 2009 ist ebenfalls rechtmäßig. Das von der Pfändung betroffene Konto lautete sowohl auf den Namen der Petentin als auch auf den Namen ihres Ehegatten, d. h. beide Personen waren Mitinhaber dieses Kontos. Es handelte sich somit um ein sog. „Oder-Konto“. Die Inhaber eines Oderkontos 9 Landtag von Baden-Württemberg sind hinsichtlich der Gesamteinlagenforderung selbstständig forderungsberechtigt, d. h. jeder ist berechtigt, die Auszahlung der gesamten Forderung an sich zu verlangen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung im Innenverhältnis. Wenn ein Gläubiger gegen den Mitinhaber eines Oder-Kontos vollstreckt, liegt daher selbst dann keine Pfändung schuldnerfremden Vermögens vor, wenn das Guthaben im Innenverhältnis nicht dem Vollstreckungsschuldner, sondern dem anderen Kontomitinhaber zusteht. Gleichwohl hat das Finanzamt die Kontopfändung aufgehoben, nachdem die Petentin nachgewiesen hat, dass auf dieses Konto lediglich ihre eigenen Lohnzahlungen eingehen. Ein Steuerstrafverfahren ist nach dem Legalitätsprinzip einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte den Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründen (§ 152 Abs. 2 StPO). Die zuständigen Bediensteten gingen rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines Anfangsverdachts aus. Den zur Einleitung eines Strafverfahrens berufenen Stellen steht bei der Prüfung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht ein Beurteilungsspielraum zu: Den Beamten muss in Fällen, in welchen die Entscheidung auf einer Würdigung bestimmter tatsächlicher Umstände beruht, ein gewisser Spielraum sowie eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Überzeugung zugebilligt werden. An einer Pflichtwidrigkeit fehlt es stets dann, wenn die Beamten sich an den ihnen gewährten Spielraum gehalten haben. Wo eine unterschiedliche Beurteilung solcher Fragen in der Natur der Sache liegt, ist eine schuldhaft falsche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs – und damit ein Überschreiten des Beurteilungsspielraumes – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Auslegung nicht vertretbar ist. Die Vertretbarkeit wiederum wird nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur dann verkannt, wenn allgemeine Erfahrungssätze verletzt werden oder für die Beurteilung wesentliche Umstände unberücksichtigt bleiben (BGH, NJW 1970, 1543 [1544]; BGH, NJW 1989, 96 [97]). Drucksache 14 / 6253 Nach § 104 Abs. 3 StPO hätte um 6.00 Uhr mit der Durchsuchung begonnen werden dürfen. Allerdings war der vorgezogene Beginn der Durchsuchung im vorliegenden Fall begründet und ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Fahnders durch die Petentin bestand das Risiko des Beweismittelverlustes. Das Aufschieben der Durchsuchung hätte deren Erfolg gefährdet. Wegen Gefahr im Verzug nach § 104 Abs. 1 StPO war umgehend mit der Durchsuchung zu beginnen. Zutreffend wurden die Petentin und ihr Ehemann zu Beginn der Durchsuchung über ihre Rechte als Beschuldigte gem. § 136 StPO belehrt. Im Rahmen einer solchen Belehrung wird selbstverständlich auch darauf hingewiesen, dass es den Betroffenen frei steht, einen Verteidiger zu kontaktieren. Die Behauptung, die Steuerfahndung habe Drohungen ausgesprochen, entbehrt jeder Grundlage. Die Annahme, dass es sich bei der im Handelsregister der Schweiz eingetragenen Person um den Ehemann der Petentin handelt, hat sich im Gespräch während der Durchsuchung nicht bestätigt. Da der Durchsuchungsbeschluss jedoch gar nicht auf dieser Annahme gründete, hatte dieses Missverständnis keine weitere Relevanz für das Steuerstrafverfahren. Der den Strafverfahren zugrunde liegende Verdacht wurde durch die aufgefundenen Wohnverhältnisse, nach denen der Ehemann der Petentin augenscheinlich das Haus mit der Petentin und ihrem Sohn gemeinsam bewohnte, bestätigt. Die von der Petentin getroffene Aussage, dass sie den Verdacht „vor Ort widerlegen konnten“ ist nicht nachvollziehbar. Auch die Vernehmung von Zeugen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist ebenso zulässig wie üblich und daher als Ermittlungsmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeistand der Petenten hat sich ausdrücklich gegen den vom Finanzamt angestrebten Abschluss der Strafverfahren ausgesprochen und um Aussetzung bis zur Beendigung der steuerlichen Rechtsmittelverfahren gebeten. Über diesen Aussetzungsantrag ist noch nicht abschließend entschieden. Die Annahme eines Anfangsverdachtes durch die zuständigen Bediensteten der Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie der Steuerfahndung war korrekt. Der den Beamten hierbei zustehende Beurteilungsspielraum wurde vorliegend nicht überschritten. Vielmehr war durch einen Anruf des Einwohnermeldeamtes bekannt geworden, dass der Ehemann der Petentin – entgegen deren eigenen Angaben – seit 2000 mit Zweitwohnsitz unter ihrer Anschrift gemeldet ist. Hinzu kamen nachweislich fast tägliche Grenzüberschreitungen, Freizeitaktivitäten im Inland sowie die Wohnverhältnisse. Hieraus resultierten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung. Beschlussempfehlung: Die Annahme des Anfangsverdachtes durch die zuständigen Bediensteten wurde überdies durch den Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnungen vom 22. November 2007 von einem unabhängigen Ermittlungsrichter bestätigt. Mit seiner Eingabe wendet sich der Petent gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer. Darin wird der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 0 Euro festgestellt. 10 Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Buschle 5. Petition 14/4163 betr. Steuersache Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 6253 Der Petent ist nach eigenen Angaben Diplom-Mathematiker, Philosoph und Autor und erzielt damit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Ehefrau des Petenten war im Jahr 2006 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Im Jahr 2007 bezog sie aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 16.954 Euro. In den Jahren 2006 und 2007 haben die Ehegatten die Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewählt. Der Petent ermittelte für das Jahr 2006 einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 7.840,32 Euro. Das Finanzamt korrigierte die Betriebseinnahmen um das darin fälschlicherweise enthaltene Arbeitslosengeld der Ehefrau i. H. von 10.976,60 Euro. Ferner kürzte es die Betriebsausgaben um darin enthaltene Sonderausgaben, Darlehenstilgungen und doppelt angesetzte Kraftfahrzeugkosten. Dadurch ergab sich ein Verlust bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Höhe von ./. 3.126 Euro. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 17. August 2007 wies einen Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 3.126 Euro aus. Mit Bescheid vom 18. August 2007 stellte das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2006 ebenfalls in Höhe von ./. 3.126 Euro fest. Beide Bescheide sind bestandskräftig. Für das Jahr 2007 erklärte der Petent einen Gewinn aus seiner selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 5.137,63 Euro (24.134,01 Euro Betriebseinnahmen abzgl. 18.996,38 Euro Betriebsausgaben). Auch diese Berechnung war fehlerhaft. So waren in den Betriebseinnahmen der Nettolohn der Ehefrau sowie in den Betriebsausgaben Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und doppelt berücksichtigte Beträge enthalten. Das Finanzamt setzte den Bruttoarbeitslohn der Ehefrau bei deren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG an. Ferner ergänzte es die Betriebseinnahmen um die im Jahr 2007 erstattete Umsatzsteuer in Höhe von 458,70 Euro und erhöhte den Telefoneigenverbrauch von 10 % auf 30 %. Die Betriebsausgaben kürzte es um die darin enthaltenen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und doppelt berücksichtigten Beträge. Zudem setzte es die nicht nachgewiesenen betrieblich gefahrenen Kilometer mit 10.000 km anstatt wie vom Petenten beantragt mit 25.000 km an. Dadurch ergab sich ein Gewinn in Höhe von 4.312 Euro. Dieser setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Einnahmen: Umsatzerlöse, netto Umsatzsteuer Honorar Telefoneigenverbrauch 30 % 2007 erstattete Umsatzsteuer (lt. I-Abfrage) 28,00 Euro 1,96 Euro 9.531,05 Euro 209,40 Euro 458,70 Euro ________________________ Summe der Betriebseinnahmen 10.229,11 Euro Betriebsausgaben: Wareneinkauf 297,69 Euro Abschreibung PC 156,66 Euro Telefonkosten 696,80 Euro Raumkosten Anteilige Stromkosten Gefahrene Kilometer 10.000 km x 0,30 Euro Summe der Betriebsausgaben Gewinn 1.620,00 Euro 145,80 Euro 3.000,00 Euro ________________________ 5.916,95 Euro 4.312,16 Euro ________________________ ________________________ Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 8. August 2008 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versehentlich mit 5.916 Euro (statt 4.312 Euro) an. Es ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute von 22.114 Euro. Nach Berücksichtigung des Verlustvortrags in Höhe von 3.126 Euro und Sonderausgaben in Höhe von 4.088 Euro ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 14.900 Euro und eine Einkommensteuer von 0 Euro. Im Einkommensteuerbescheid 2007 hat das Finanzamt die vorgenommenen Änderungen erläutert. Ferner stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 8. August 2008 den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 0 Euro fest. Mit Schreiben vom 18. August 2008 erhob der Petent Einspruch gegen den „Bescheid zum 31. Dezember 2007 über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrages zur Einkommensteuer“ und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass sich die Einkommensverhältnisse der Jahre 2006 und 2007 im Prinzip nicht unterschieden hätten und der erlassene Bescheid keine Begründung enthalten habe. Das Finanzamt behandelte dieses Schreiben als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2007 und erläuterte mit Schreiben vom 12. September 2008, wie es den Gewinn bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit berechnet hat. Daraufhin nahm der Petent mit Schreiben vom 9. November 2008 den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 zurück. Den Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid hielt er aufrecht. Dieser ist Gegenstand der Petition. Das Finanzamt änderte am 24. Februar 2009 den Einkommensteuerbescheid 2007 und den Bescheid über die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08 und 2/08 – zur Entfernungspauschale. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde auf 21.654 Euro und das zu versteuernde Einkommen auf 14.440 Euro (21.654 Euro abzgl. 3.126 Euro abzgl. 4.088 Euro) herabgesetzt. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 betrug weiterhin 0 Euro. 11 Landtag von Baden-Württemberg Mit seiner Eingabe wendet sich der Petent gegen die Streichung des Verlustvortrags aus dem Jahr 2006. Zur Begründung führt er an, dass das Jahreseinkommen seiner Frau in den Jahren 2006 und 2007 identisch gewesen sei. Auch der von ihm errechnete Gewinn aus selbstständiger Arbeit sei vergleichbar gewesen. Nach § 10 d Abs. 2 EStG sind nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10 d Abs. 1 EStG (Verlustrücktrag) abgezogen worden sind, in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). Richtigerweise wurde daher im Jahr 2006 ein Verlustvortrag in Höhe von 3.126 Euro festgestellt, da der Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend negativ war. Im Jahr 2007 war der Gesamtbetrag der Einkünfte demgegenüber positiv (21.654 Euro), sodass auch nach Berücksichtigung des Verlustvortrags aus 2006 im Jahr 2007 kein Verlust festgestellt werden konnte. Dass das zu versteuernde Einkommen der Eheleute im Jahr 2007 anders als im Jahr 2006 positiv war und der Verlustvortrag des Jahres 2006 daher mit dem Einkünften des Jahres 2007 verrechnet werden musste, hat seine Ursache darin, dass die Ehefrau des Petenten im Jahr 2007 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 15.738 Euro erzielt, im Jahr 2006 hingegen nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat. Zudem sind in den vom Petenten eingereichten Gewinnermittlungen zahlreiche nicht abzugsfähige private Aufwendungen i. S. des § 12 EStG enthalten. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen zu Recht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 8. August 2008, mit Schreiben vom 12. September 2008 sowie mit Schreiben vom 23. November 2009 hat das Finanzamt dem Petenten die Abweichungen erläutert. Dass tatsächlich höhere Betriebsausgaben angefallen sind, hat der Petent weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Zwar hat das Finanzamt den Gewinn aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2007 versehentlich in Höhe von 5.916 Euro statt in Höhe von 4.312 Euro angesetzt. Dies hat jedoch steuerlich keine Auswirkung. Bei Ansatz eines Gewinns in Höhe von 4.312 Euro ergäbe sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 20.050 Euro. Davon wären noch – anders als der Petent meint – nach § 10 d Abs. 2 EStG der Verlustvortrag in Höhe von 3.126 Euro und die Sonderausgaben in Höhe von 4.088 Euro abzuziehen. Damit ergäbe sich ein zu versteuerndes Einkommen von 12.836 Euro. Die Einkommensteuer sowie der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 würden damit ebenfalls jeweils 0 Euro betragen. Und selbst wenn man den vom Petenten errechneten höheren Gewinn von 5.137,63 Euro zugrunde legen würde, würden die 12 Drucksache 14 / 6253 Einkommensteuer und der verbleibende Verlustvortrag 0 Euro betragen. Die Festsetzung des verbleibenden Verlustvortrags des Jahres 2007 mit 0 Euro entspricht somit geltendem Recht. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Buschle 6. Petition 14/4208 betr. Leistungen für Unterkunft und Heizung, Umzug; Arbeitslosengeld II Der Petent begehrt Unterstützung bei der Wohnungssuche im Raum G., da seine bisherige Wohnungssuche erfolglos geblieben sei. Der 57-jährige Petent bezieht seit 1. September 2007 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) von der ARGE E. Mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebte seine heute 19-jährige Tochter. Die Mietwohnung des Petenten ist 76 Quadratmeter groß. Die Kaltmiete liegt mit monatlich 393,10 Euro geringfügig über der im Kreis E. für einen Zweipersonenhaushalt maßgeblichen Mietobergrenze von 380 Euro. Zum 1. April 2009 hat die Tochter des Petenten eine Berufsausbildung zur Krankenschwester in G. aufgenommen. Sie bewohnt seither ein Apartment in einer Wohnanlage am Krankenhaus. Mit Schreiben der ARGE vom 10. März 2009 wurde der Petent darauf hingewiesen, dass im Falle des Auszugs der Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt die Miete von 393,10 Euro nicht länger angemessen wäre. Die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt würde im Kreis E. 290 Euro monatlich betragen. Weiter wurde er darüber unterrichtet, dass die tatsächliche Miete nur noch für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten bis zum 30. September 2009 in voller Höhe berücksichtigt werden könne. In dieser Zeit habe der Petent Gelegenheit, seine Unterkunftskosten zu senken. Der Petent informierte die ARGE daraufhin, dass seine Tochter nicht ausziehen werde, sondern sich weiterhin regelmäßig an den Wochenenden und im Urlaub bei ihm aufhalte. Im Juni 2009 erhielt die ARGE Kenntnis davon, dass der Petent nunmehr umziehen wolle und eine Wohnung in der Nähe seiner Tochter in G. suche. Mit Schreiben der ARGE vom 15. Juni 2009 sowie vom 12. August 2009 wurde er darüber unterrichtet, dass er sich vor der Anmietung einer neuen Wohnung vom dann zuständigen Jobcenter G. die Angemessenheit der Miete bestätigen lassen müsse. Außerdem wurde er gebeten, vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages bei der ARGE E. vorzusprechen, damit die Übernahme von Umzugskosten und Renovierungskosten geprüft werden könne. Landtag von Baden-Württemberg Die bisherigen Bemühungen des Petenten, im Raum G. eine neue Wohnung zu finden, sind erfolglos geblieben. Auch die Einschaltung der Diakonischen Bezirksstelle E. brachte keinen Erfolg. Am 13. November 2009 legte der Petent der ARGE Nachweise über seine Wohnungssuche vor. Da bisher unklar ist, wie sich die Wohnungssuche des Petenten weiter gestaltet bzw. sich der Aufenthalt der Tochter des Petenten im Laufe ihrer Ausbildung entwickelt, übernimmt die ARGE nach wie vor die Miete des Petenten in der tatsächlichen Höhe. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Bearbeitung der Wohnungsangelegenheit des Petenten durch die ARGE E. rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Wohnungsmiete des Petenten nach wie vor in tatsächlicher Höhe übernommen wird, besteht auch keine Gefahr, dass der Petent wohnungslos wird. Allerdings haben weder die ARGE noch das Ministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie und Senioren eine Möglichkeit, dem Petenten bei seiner Wohnungssuche im Raum G. zu helfen. Auf die Vergabe von Wohnungen der Wohnungsbaugesellschaften kann kein Einfluss genommen werden. Dem Petenten kann daher nur empfohlen werden, seine bisherigen Bemühungen fortzusetzen und beim Abschluss eines etwaigen Mietvertrages die verfahrensrechtlichen Hinweise der ARGE E. (Bestätigung der Angemessenheit der neuen Miete durch die ARGE G., Einholung der Zustimmung zum Umzug durch die ARGE E.) zu beachten. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Döpper 7. Petition 14/4139 betr. Beschwerde über die Verwendung des Begriffs Nachhaltigkeit, u. a. Der Petent moniert die nach seiner Ansicht irreführende und missbräuchliche Verwendung des Begriffes Nachhaltigkeit durch das Wirtschaftsministerium und das Regierungspräsidium F., Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Zusammenhang mit dem Rohstoffabbau. Er bezieht sich dabei auf das Rohstoffsicherungskonzept des Landes Baden-Württemberg, Stufe 2 – „Nachhaltige Rohstoffsicherung“ aus dem Jahr 2004 und erläutert seine Kritik anhand eines Kalkabbauvorhabens im FFH-Gebiet „S. mit Sch.Hängen“. Der ursprünglich aus der Forstwirtschaft stammende Begriff der Nachhaltigkeit hat seit der UNO-Konferenz in Rio de Janeiro im Jahr 1992 vielfältigen Leitbildcharakter erhalten. Die Landesregierung verfolgt in ihrer Nachhaltigkeitsstrategie und in ihrem exekutiven Handeln das auch vom Petenten befürwortete „Drei-Säulen-Modell der Nachhaltigkeit“ aus Ökologie, Ökonomie und Sozialem unter Beachtung der Grenzen, die die Belastbarkeit der Erde und die Endlichkeit der Res- Drucksache 14 / 6253 sourcen vorgeben. Auch für das Wirtschaftsministerium ist Nachhaltigkeit wichtiger Bestandteil seines Handelns. Exemplarisch wird auf die im Dezember 2009 erschienene Broschüre „Nachhaltige Wirtschaftspolitik“ und die dort dargestellten Maßnahmen verwiesen (abrufbar unter www.wm.baden-wuerttemberg.de). Bei der Gewinnung von – in menschlichen Zeiträumen – nicht nachwachsenden Rohstoffen gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Nachhaltigkeitsbegriff stringent anzuwenden ist. Im Rohstoffsicherungskonzept, auf das sich der Petent bezieht, wird die Sichtweise des Wirtschaftsministeriums zur Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der Rohstoffversorgung erläutert. Unter 1.3.1. ist festgelegt, dass die Rohstoffsicherung an Kriterien des nachhaltigen Wirtschaftens auszurichten ist. Erforderlich sei unter anderem ein sparsamer Umgang mit erschlossenen Rohstoffen durch sachgerechte Planung, die Wiedereingliederung von abgebauten Flächen durch Renaturierung und Rekultivierung von Flächen oder die Verminderung des Rohstoffverbrauchs durch Ressourcenproduktivität/-effizienz sowie die Substitution der Primärrohstoffe. Hierdurch soll ein angemessener Ausgleich zwischen wirtschaftlicher Tätigkeit als der Grundlage unseres Wohlstands und ökologischen Interessen ermöglicht werden. Es ist demnach nicht zutreffend, dass der Begriff Nachhaltigkeit vom Wirtschaftsministerium im Zusammenhang mit der Rohstoffversorgung irreführend und ohne inhaltliche Definition verwendet wird. Insoweit entspricht es – entgegen der Auffassung des Petenten – auch nicht dem Verständnis des Wirtschaftsministeriums, dass Rohstoffsicherung die Verteidigung des Rohstoffabbaus gegen Schutzgebietsausweisungen sei. Im Rohstoffsicherungskonzept wird auf die zweifelsohne bestehenden Nutzungskonflikte zwischen Rohstoffabbau und Naturschutz sowie die Notwendigkeit der Lösung dieser Konflikte hingewiesen (vgl. etwa unter 5.2). Die rechtlich und ökologisch gebotene Ausweisung von Schutzgebieten wird jedoch an keiner Stelle in Frage gestellt. Für das vom Petenten angesprochene Kalkabbauvorhaben im FFHGebiet „S. mit Sch.-Hängen“ ist das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beim Regierungspräsidium F. anhängig. Nach Kenntnis des Wirtschaftsministeriums hat der Petent dort Einwendungen erhoben. Aufgrund der Lage der Abbaustätte in einem FFH-Gebiet ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Abbau zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist dieser nur dann zulassungsfähig, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 38 Abs. 3 und 5 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (bzw. ab dem 1. März 2010: § 34 Abs. 3 und 5 Bundesnaturschutzgesetz) vorliegen. Eine Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Genehmigungsantrag ergeht voraussichtlich noch im ersten Quartal 2010. Soweit der Petent fordert, die Rohstoffversorgung mit Kalkstein in kalkarmen Gebieten neu auszurichten, ist 13 Landtag von Baden-Württemberg dies aus Sicht des Wirtschaftsministeriums nicht angezeigt. Kalk ist ein für viele Industrieprozesse, für Forst-, Bau- und Landwirtschaft sowie den Umweltschutz wichtiger Rohstoff, der durch keinen anderen Steine-Erden-Rohstoff substituiert werden kann. Es sind neben wirtschaftlichen auch ökologische Gründe, die für eine Versorgung der Abnehmer mit einheimischem Material sprechen. So werden beispielsweise der Transportverkehr und die damit verbundenen Emissionen zum Schutz von Mensch und Umwelt minimiert. Durch die möglichst weitgehende Nutzung wertvoller Lagerstätten („Abbau bis zur Neige“) wird die vorzeitige Inanspruchnahme noch unberührter Gebiete vermieden. Zwar führt Rohstoffabbau zu Eingriffen in die Natur. Daraus können aber auch positive Aspekte für die ökologische Gesamtbilanz folgen. Unabhängige Studien belegen, dass Steinbrüche vielen bedrohten Arten (wie Uhu oder Wanderfalke) Lebensräume bieten, die in der ökologischen Vernetzung ein wichtiges Glied darstellen können. Hinzu kommt die erforderliche Kompensation des mit dem Abbau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Beschlussempfehlung: Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Ehret 8. Petition 14/3835 betr. Gnadensache, Überstellung in die Türkei Die Petentin möchte mit der Petition erreichen, dass ihr Ehemann zur weiteren Strafvollstreckung in die Türkei überstellt wird. Beide Eheleute beabsichtigen, nach der Haftentlassung des Ehemannes in der Türkei zu leben. 1. Verurteilung und Stand der Strafvollstreckung Der Ehemann der Petentin wurde durch Urteil des Landgerichts H. vom 12. Juli 2006 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Ehemann der Petentin im Jahr 2005 zwei Drogenkurierfahrten von Bulgarien nach Italien und von Moldawien nach Deutschland durchgeführt hatte, wobei er bei der ersten Fahrt 8 bis 10 kg und bei der zweiten Fahrt ca. 14,7 kg Heroin transportiert hatte. Unter Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft werden zwei Drittel der Strafe am 19. Oktober 2013 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 19. Oktober 2017 notiert. Gegen den Verurteilten, der türkischer Staatsangehöriger ist, liegt eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung der zuständigen Ausländerbehörde vor. Die 14 Drucksache 14 / 6253 Staatsanwaltschaft H. hat für den Zeitpunkt der Abschiebung, frühestens jedoch zum 19. Oktober 2012 von der weiteren Strafvollstreckung gem. § 456 a StPO abgesehen. 2. Stand des Überstellungsverfahrens Auf den Vollstreckungshilfeverkehr mit der Republik Türkei findet das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen Anwendung. Der Ehemann der Petentin hat beantragt, zur weiteren Strafvollstreckung in die Türkei überstellt zu werden. Das Justizministerium hat hierauf ein Überstellungsverfahren eingeleitet, um die Voraussetzungen einer Überstellung zu prüfen. Die Stellung eines entsprechenden Ersuchens an die türkische Regierung ist jedoch der Bundesregierung vorbehalten. Das Justizministerium hat daher bei der zuständigen Staatsanwaltschaft H. die erforderlichen Unterlagen angefordert und dem Bundesamt für Justiz mit der Anregung übersandt, an die türkischen Behörden auf dem diplomatischen Geschäftsweg heranzutreten. Das Auswärtige Amt teilte der türkischen Botschaft Berlin mit Verbalnote vom 30. Juli 2008 mit, dass ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung grundsätzlich in Betracht gezogen werde; zunächst werde jedoch um Mitteilung gebeten, mit welcher Dauer der Strafverbüßung der Verurteilte bei einer Überstellung zu rechnen hätte. Außerdem bat das Auswärtige Amt um eine Zusicherung, dass der Spezialitätsvorbehalt beachtet werde – d. h. dass eine Strafverfolgung oder -vollstreckung wegen vor der Überstellung begangener Taten nur mit Zustimmung Deutschlands möglich ist – und dass wegen der dem Urteil des Landgerichts H. zugrunde liegenden Taten keine erneute Strafverfolgung durchgeführt werde. Die türkische Botschaft bat hierauf mit Verbalnote vom 14. November 2008, die beim Justizministerium über die Bundesregierung am 17. Februar 2009 einging, zunächst um Übersendung ergänzender Unterlagen, u. a. der Zustimmungserklärung des Verurteilten. Hierauf wurde veranlasst, dass der Verurteilte am 27. Mai 2009 gem. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (ÜAG) vor dem zuständigen Amtsgericht richterlich angehört wurde. Das Protokoll der richterlichen Anhörung wurde dem Bundesamt für Justiz zusammen mit weiteren Unterlagen am 31. August 2009 zur Weiterleitung an die türkischen Behörden übersandt. Eine entsprechende Verbalnote des Auswärtigen Amts steht noch aus. 3. Bewertung Derzeit kann noch nicht abgesehen werden, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Überstellung des Ehemannes der Petentin in Betracht kommt. Die Entscheidung über ein förmliches Ersuchen um Überstellung des Verurteilten zur weiteren Strafvollstreckung in die Türkei wird maßgeblich davon abhängen, mit welcher Dauer der Strafverbüßung in der Türkei gerechnet werden kann und ob die türkische Landtag von Baden-Württemberg Regierung die erbetenen Zusicherungen abgibt. Ein Überstellungsgesuch kann aus Sicht des Justizministeriums nur dann befürwortet werden, wenn eine hinreichende Strafvollstreckung im Heimatstaat des Verurteilten gewährleistet ist, die zumindest annähernd der Strafvollstreckungspraxis in Deutschland entspricht. Nachdem in der Vergangenheit Freiheitsstrafen in der Türkei vielfach nur maximal bis zur Hälfte der verhängten Strafe vollstreckt wurden, hat das Bundesamt für Justiz die generelle Empfehlung ausgegeben, die türkischen Behörden in jedem Einzelfall um eine konkrete Strafzeitberechnung zu bitten. In der Regel sehen sich die türkischen Behörden allerdings erst dann in der Lage, genaue Angaben zur Vollstreckungsdauer in der Türkei zu machen, wenn bereits das ausländische Urteil in einem gerichtlichen Verfahren für vollstreckbar erklärt und eine Freiheitsstrafe nach türkischem Recht festgesetzt wurde. Insoweit werden der Ausgang des sog. Exequaturverfahrens und die Auskunft der türkischen Behörden abzuwarten sein. Generell ist anzumerken, dass Überstellungsverfahren regelmäßig eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen. Dies ist zum einen den komplizierten Verfahrensregelungen des genannten Übereinkommens und der notwendigen Übersetzung umfangreicher Unterlagen geschuldet. Zum anderen ist im Verhältnis zur Türkei für den Austausch von Informationen ausschließlich der zeitintensive diplomatische Geschäftsweg eröffnet. Drucksache 14 / 6253 fängnisverhütung einnehmen. In der Vergangenheit habe sie daher bereits einmal mit einer Spirale verhütet und diese auch sehr gut vertragen. Die Schmerzen hätten sich dadurch reduziert. Nun aber könne sie das Geld hierfür nicht mehr aufbringen und bitte daher um Kostenübernahme durch die GKV. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. III. Die GKV als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Hierzu stellen die Krankenkassen den Versicherten die im Gesetz genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Versicherte haben nach § 24 a SGB V bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit diese ärztlich verordnet sind. Eine Kostenübernahme empfängnisverhütender Mittel für Versicherte, die älter als 20 Jahre sind, ist – auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen – nicht möglich. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass einer Überstellung des Ehemannes der Petentin zum Zwecke der weiteren Strafvollstreckung in die Türkei grundsätzlich positiv gegenübergestanden wird, sofern die dargelegten Voraussetzungen für eine Überstellung vorliegen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2605 – neu) sollen mit dieser altersmäßigen Einschränkung ungewollte Schwangerschaften verhindert werden. Vor allem soll der Kreis der Frauen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage – z. B. weil sie sich noch in Ausbildung befinden – am wenigsten in der Lage sind, die Kosten für empfängnisverhütende Mittel aufzubringen, erfasst werden. Die Petentin ist 1967 geboren und liegt somit über der Altersgrenze von 20 Jahren. Die Kostenübernahme einer Spirale als empfängnisverhütendes Mittel durch die GKV ist daher nicht möglich. Beschlussempfehlung: Beschlussempfehlung: Der Petition kann derzeit nicht abgeholfen werden. Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatterin: Haller-Haid Berichterstatterin: Grünstein 10. Petition 14/4186 betr. Bausache 9. Petition 14/3691 betr. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung I. Die Petentin begehrt von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Kostenübernahme eines empfängnisverhütenden Mittels. II. Die 1967 geborene Petentin ist Mitglied der AOK Baden-Württemberg. Wegen starker und krampfartiger Regelblutungen sowie der Folgen eines schweren Autounfalls, die neben einer täglichen Medikamenteneinnahme auch eine monatliche Schmerztherapie erforderlich machen, könne sie keine Pille zur Emp- Gegenstand der Petition: Der Petent begehrt die Einstellung von Bauarbeiten innerhalb eines Sanierungsgebiets. Das alte F.-Haus und der ehemalige Kiosk müssten erhalten bleiben. Die Neugestaltung des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sei ebenfalls zu stoppen. Die Stadt benötige auch keine neuen Parkplätze. Die Umgestaltung des Quartiers sei eine reine Steuerverschwendung. Sachverhalt: Die Stadt Sch. hat nach einer umfangreichen Abstimmungs- und Vorbereitungsmaßnahme damit begonnen, das nordwestlich von der Stadt gelegene Gelände 15 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 6253 der ehemaligen J. sowie das Gelände des zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) neu zu ordnen. Im Einzelnen besteht die städtebauliche Planung aus folgenden Komponenten: Das städtebauliche Sanierungsverfahren nach Maßgabe des besonderen Städtebaurechts (§§ 136 ff. BauGB) wird von der Stadt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung vorbereitet und durchgeführt. Die vorhandene Altanlage der ehemaligen J., die unter Denkmalschutz steht, wird saniert. Die vorhandenen drei Gebäude werden zum Haus der Bildung umstrukturiert. Das Gelände liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „N. K./F.“. Die Sanierung erfolgt mit Mitteln der städtebaulichen Förderung. Träger der Maßnahme ist die Stadt. Nach § 136 BauGB sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen die Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Mit den Maßnahmen in den Sanierungsgebieten soll die Wirtschaftsstruktur verbessert werden. Die Siedlungsstruktur soll entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes sowie den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung städtebaulich gestaltet werden. Zwischen der J. und der westlichen Raumkante der G.Gasse wird ein Einkaufszentrum errichtet. Auf dieser Fläche entstehen ca. 11.000 m² Verkaufsfläche. Nach Aussage der Stadt ist diese Fläche zur Stärkung der Einzelhandelsstruktur der Gesamtstadt erforderlich. Zur Versorgung des Gesamtareals mit Stellplätzen wird eine zweigeschossige Tiefgarage gebaut. Insgesamt sind dort ca. 300 Stellplätze vorgesehen. Die Erschließung des zentralen Parkhauses im Gelände der ehemaligen J. folgt über die S.-Straße. Weitere oberirdische Parkplätze werden zwischen der neu trassierten S.-Straße und dem neuen ZOB entstehen. An der Nordseite der ehemaligen J. errichtet eine Bank ihr neues Dienstleistungszentrum. Die architektonische Lösung wurde auf der Grundlage eines Architektenwettbewerbs ermittelt. Zur Verbesserung der verkehrlichen Situation verlegt die Stadt die S.-Straße von der Westkante des B.Wegs an das weiter westlich gelegene K.-Ufer. Weiter östlich wird ein neuer zentraler Busbahnhof zur Versorgung der Gesamtstadt errichtet. Für das Dach des zentralen Omnibusbahnhofs wurde ebenfalls ein Architektenwettbewerb ausgelobt. Über das Ergebnis ist bereits entschieden. Die neue Lage der S.-Straße und des zentralen Omnibusbahnhofs sind so gewählt, dass der Fahrverkehr die fußläufigen Beziehungen nicht stören wird. Das sogenannte F.-Haus und ein Kiosk werden abgebrochen. Das Gesamtprojekt wurde vom Gemeinderat der Stadt nach mehreren ausführlichen Beratungen entsprechend den o. g. Ausführungen beschlossen. Die Maßnahmen sind entsprechend dem Beschluss in der Realisierungsphase. Rechtliche Würdigung: Die Sanierungsmaßnahme „N. K./F.“ wurde bereits im Jahr 2001 in das Bund-Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm (SEP) aufgenommen. Das Sanierungsgebiet wurde durch die Satzung nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB) förmlich festgelegt. Die Bekanntmachung erfolgte am 18. März 2002. Das förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet wurde mit den Bekanntmachungen vom 7. Juni 2004 und vom 24. August 2005 erweitert. Schwerpunkt der Sanierung ist die Erneuerung der ehemaligen J. sowie die o. g. flankierenden Maßnahmen. 16 Über die jeweils innerhalb eines Sanierungsgebiets durchzuführenden Maßnahmen, wie Errichtung/Umbau von baulichen Anlagen, Nutzungsänderungen, zur Behebung städtebaulicher Missstände hat die Stadt nach § 136 BauGB sowie den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 5 und 6 BauGB zu entscheiden. Dabei sind nach § 136 Abs. 3 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Neuordnung des Quartiers ist nach der planerischen Entscheidung der Stadt für die städtebauliche Entwicklung der Stadt von erheblicher Bedeutung. Der beanstandete Abbruch des F.-Hauses und des Kiosk ist notwendig, um in den knappen räumlichen Verhältnissen eine funktionale und verkehrstechnisch optimale Lösung realisieren zu können. Das F.-Haus steht im Übrigen nicht unter Denkmalschutz und seine Erhaltung erscheint auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. des Stadtbildes oder wegen besonderer architektonischer Qualitäten geboten. Letzteres gilt auch für den in den siebziger Jahren errichteten Kiosk. Die Planungen und Entscheidungen darüber liegen in der kommunalen Planungshoheit. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass die Durchführung der Sanierungsmaßnahme nicht sachgerecht bzw. nicht nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Der Petent ist nicht im Sanierungsgebiet bzw. in der Stadt wohnhaft. Er ist nicht Verfahrensbeteiligter nach § 137 BauGB. Daher ist eine Betroffenheit des Petenten im Sinne des Baugesetzbuchs durch die von der Stadt beschlossenen städtebaulichen (Sanierungs-) Maßnahmen, wie Umnutzung und Beseitigung von baulichen Anlagen, Herstellung von Parkplätzen und zentraler Omnibusbahnhof, nicht gegeben. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Sakellariou Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 6253 11. Petition 14/4253 betr. Beschwerde über eine Stellenausschreibung 12. Petition 14/4129 betr. Arbeitslosengeld II; Kosten der Unterkunft Der Petent ist Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt S. Er ist dort mit 50 Prozent seiner Arbeitszeit als Sicherheitsbeauftragter tätig, im Übrigen verrichtet er die üblichen Tätigkeiten des Allgemeinen Vollzugsdienstes (Schicht- und Wechseldienst, Vorführungen, etc.). Der Petent wendet sich dagegen, dass ihm im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Unterkunftskosten bewilligt wurden. Mit seiner Petition wendet er sich gegen eine Ausschreibung einer „Stelle der stellvertretenden Bereichsdienstleiterin Haus 2“ der Justizvollzugsanstalt S. vom 29. Oktober 2009. Er sieht darin eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006, da die Ausschreibung ausschließlich an weibliche Bedienstete gerichtet war. Der Petent hat sich auf die Stelle nicht beworben. Die Funktionsstelle, die nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertet ist, wurde bereits vor Einreichung der Petition mit einer weiblichen Bediensteten besetzt. Die Justizvollzugsanstalt S., die zentrale Anstalt für weibliche Gefangene in Baden-Württemberg, hat die Stelle nur für weibliche Bedienstete ausgeschrieben, weil mit ihr Aufgaben verbunden sind, die in der Justizvollzugsanstalt S. ausschließlich von weiblichen Bediensteten erbracht werden. Dazu gehört unter anderem der alleinige Dienst auf den Stockwerken in den Unterkunftsbereichen, der mit dem morgendlichen Aufschluss der Zellen mit Durchführung einer Lebendkontrolle, der Aufsicht beim Duschen, Durchsuchungen von weiblichen Gefangenen, u. ä. verbunden ist. Hintergrund dieser seit Jahrzehnten praktizierten Diensteinteilung in der Justizvollzugsanstalt S. sind vornehmlich zwei Gründe: Zum einen soll die Intimsphäre der weiblichen Gefangenen in besonderem Maße geschützt werden, zum anderen sollen männliche Bedienstete nicht in die Gefahr geraten, von weiblichen Gefangenen zu Unrecht sexueller Übergriffe bezichtigt werden zu können. Die geschilderte Praxis der Justizvollzugsanstalt S. hatte keinen Einfluss auf die Besetzung der Stelle, deren Ausschreibung der Petent mit seiner Petition angreift. Eine Bewerbung des Petenten hätte keinen Erfolg versprochen. Diejenige Bedienstete, welche die Funktionsstelle der stellvertretenden Bereichsdienstleiterin Haus 2 nunmehr ausfüllt, ist besser geeignet als der Petent. Insbesondere die Leistungs- und Befähigungsentwicklung dieser Bediensteten und des Petenten seit der letzten Beurteilung, verlief nicht zugunsten des Petenten. Durch die getroffene Personalentscheidung wurde der Petent nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Sakellariou Auf seinen Antrag vom 7. November 2008 bezog der Petent von der Arge in F. ab 1. November 2008 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Petent, der nach eigenen Angaben zuvor über keinen festen Wohnsitz verfügte, hatte als Wohnadresse die Anschrift einer Bekannten und als postalische Adresse ein Postfach am Wohnort angegeben. An Unterkunftskosten machte der Petent einen Betrag von 150 Euro monatlich geltend, über die er der Arge in den Monaten November und Dezember 2008 jeweils eine kopierte Barzahlungsquittung vorlegte. Während die Regelleistungen des Petenten mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 vorläufig bis zum 30. April 2009 bewilligt wurden, fehlten der Arge zur Entscheidung über die Bewilligung der Unterkunftskosten noch konkrete Nachweise über das Mietverhältnis. Der Petent wurde daher im Bescheid vom 10. Dezember 2008 aufgefordert, seinen Mietvertrag vorzulegen. Der Petent teilte daraufhin mit, dass er weder einen Mietvertrag oder einen anderweitigen Nachweis vorlegen könne, weil der Vermieter wegen möglichem Eigenbedarf ihm nur eine mündliche Mietzusage geben möchte. Ende Dezember 2008 legte der Petent die erste nicht unterzeichnete Seite eines Standard-Mietvertrages vor, die der Arge als Nachweis aber nicht ausreichte. Am 30. Januar 2009 hat die Arge den Petenten daher nochmals auf seine Mitwirkungspflichten schriftlich hingewiesen und zur Vorlage eines unterzeichneten Mietvertrages oder alternativ einen von der Arge bereitgestellten Vordruck „Mietbescheinigung“ angehalten. Nachdem der Petent bis heute seinen Finanzbedarf für Unterkunft und Heizung nicht nachgewiesen hat, wurden diese Kosten auch in der Folgezeit von der Arge nicht berücksichtigt. Vor dem Sozialgericht ist diesbezüglich noch ein Klageverfahren anhängig. Wie der Arge erst im September 2009 bekannt wurde, hatte sich der Petent zum 1. März 2009 beim Einwohnermeldeamt bereits wieder mit unbekanntem Ziel abgemeldet. Die Gewährung von Regelleistungen blieb davon unberührt. Nachdem die Arge dem Petenten wegen Meldeversäumnissen eine Sanktionierung angekündigt hatte, verzichtete der Petent am 29. Dezember 2009 mit sofortiger Wirkung auf weitere Grundsicherungsleistungen. Angesichts der bestehenden Sach- und Rechtslage ist das Vorgehen der Arge nicht zu beanstanden, da der Petent seinen Mitwirkungspflichten zur Ermittlung seiner Unterkunftskosten trotz mehrfacher Hinweise nur unzureichend nachkam. Zum Nachweis eines Mietverhältnisses wurden nach den Angaben der Arge nur fragmentarische Unterlagen vorgelegt. Die Barzahlungsquittungen und die erste Seite eines nicht unterzeichneten Mietvertrages waren offensichtlich nicht geeignet zu belegen, ob und in welchem Umfang der 17 Landtag von Baden-Württemberg Petent überhaupt zahlungspflichtig war und welche Unterkunftsleistungen ihm hierfür konkret zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus kann sich für die Zeit ab 1. März 2009 schon deshalb kein Anspruch auf Unterkunftskosten ergeben, weil der Petent sich nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Arge aufhielt, was von ihm selbst durch die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt dokumentiert wurde. Dem Petenten wird empfohlen, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Schätzle 13. Petition 14/4250 betr. Beschwerde wegen Nichterfüllung der Sollstunden an den beruflichen Schulen Der Petent, der mit der betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden befasst ist, die in Berufsschulklassen für industrielle Elektro- und Metallberufe an den Gewerblichen Schulen W. beschult sind bzw. waren, moniert, dass im letzten (halben) Jahr der für diese Berufe dreieinhalb Jahre dauernden Ausbildungen an der Berufsschule keine Lernstoffvermittlung in den nach den Ausbildungsordnungen vorgesehenen Lernfeldern stattgefunden habe, sondern ausschließlich Prüfungsvorbereitung betrieben worden sei. Dadurch sei den Schülerinnen und Schülern wichtiges berufliches Wissen vorenthalten worden. Zudem seien die vorgegebenen Umfänge an Unterrichtsstunden für das letzte halbe Schuljahr bei Weitem nicht erreicht worden (z. B. im Ausbildungsberuf Elektroniker nur 40 statt der vorgesehenen 140 Stunden). Dieses Defizit rührte nach seiner Einschätzung auch daher, dass die schriftliche Prüfung nicht erst im letzten Ausbildungsmonat durchgeführt wurde, sondern schon geraume Zeit vor dem Ende der Ausbildung. Da nach dieser Prüfung kein Unterricht mehr erteilt wurde, sei viel Zeit ungenutzt geblieben, die eigentlich für die Wissensvermittlung hätte verwendet werden müssen. Er bat deshalb um Überprüfung, ob Art und Umfang der erteilten Unterrichtsstunden den Vorgaben des Kultusministeriums entsprochen haben und ob künftig nicht eine „volle Beschulung“, d. h. ein sich bis in den letzten Ausbildungsmonat erstreckender berufsschulischer Unterricht mit sich dann anschließender Abschlussprüfung durchgeführt werden kann. Bei den Stundenvorgaben für die zu unterrichtenden Lernfelder handelt es sich um zeitliche Richtwerte, deren Umsetzung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtunterrichtszeit von den Berufsschulen eigenverantwortlich und unter Wahrung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf eine umfassende berufsschulische Ausbildung realisiert wird. In 18 Drucksache 14 / 6253 diesem Rahmen waren die Inhalte der betreffenden Lernfelder 12 und 13 des Ausbildungsberufs Elektroniker/-in für Betriebstechnik von den Gewerblichen Schulen W. bereits integrativ in den Lernfeldunterricht der vorausgegangenen Ausbildungsabschnitte integriert worden, mit entsprechender Auswirkung auf den Stundenbedarf im letzten Ausbildungshalbjahr. Sämtliche Inhalte, die nach den einschlägigen Rahmenlehrplänen zu vermitteln waren, wurden vollumfänglich und in der vorgegebenen Weise umgesetzt; an der umfassenden Wissensvermittlung für die betreffenden Schülerinnen und Schüler gab es keinerlei Abstriche. In dem Beiblatt, das dem Zeugnis der gewerblichen Berufsschule für den Ausbildungsberuf Elektroniker Fachrichtung Betriebstechnik zur Erläuterung der schulischen Ausbildungsinhalte obligatorisch beizufügen ist – dort erfolgt u. a. auch die Angabe der behandelten Lernfelder mit Zeitrichtwerten –, sind allerdings die Lernfelder 12 und 13 versehentlich nicht genannt worden. Damit sich eine Schlussfolgerung – wie vom Petenten getroffen –, die betreffenden Lernfelder seien unterrichtsmäßig komplett unberücksichtigt geblieben, künftig nicht wiederholt, werden die Angaben in dem betreffenden Zeugnisbeiblatt entsprechend komplettiert. Zu der vom Petenten geforderten Verlegung des Prüfungstermins auf einen späteren Zeitpunkt im Schul(halb)jahr mit dem Ziel, dadurch den für die Wissensvermittlung verfügbaren Zeitraum an der Berufsschule maximal auszuweiten, ist Folgendes festzustellen: In der Vergangenheit war dieses Thema in der Gemeinsamen Kommission (bestehend aus Vertretern der Kammern, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Regierungspräsidien sowie der Berufsschulen), die für die Organisation der Gemeinsamen Abschlussprüfung im Dualen System zuständig ist, wiederholt angesprochen worden. Die Berufsschulen brachten dabei stets ihr Interesse an einem möglichst späten Termin für die gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung zum Ausdruck. Es bestehen jedoch diverse Zwangsläufigkeiten im Rahmen der Prüfungsdurchführung, welche auch die Entscheidung über die Terminfestlegung bei den dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen maßgeblich beeinflussen: • Die gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung erfolgt im November. • Die anschließende Korrekturzeit beträgt drei Wochen. Diese Zeitspanne ist mit den Kammern und den zuständigen Personalvertretungen abgesprochen. • Die Notenübergabe an die Kammern erfolgt Anfang Dezember (Terminfestlegung durch die Kammern). • Die Auswertung der Noten durch die Kammern wird noch vor Weihnachten vorgenommen. • Die praktische Prüfung durch die Kammern findet schließlich im Februar statt. Der Termin für die gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung steht also am Beginn eines bezüglich Landtag von Baden-Württemberg seiner Einzelbestandteile im Grunde nicht wesentlich veränderbaren zeitlichen Ablaufs. In der Vergangenheit wurden immer wieder Versuche unternommen, den Prüfungstermin wenigstens um eine Woche nach hinten zu verschieben. Auch wenn die Praxis gezeigt hat, dass die Kammerseite dann unter einen erheblichen zeitlichen Druck gerät, ist es der gemeinsamen Kommission nun doch gelungen, den Prüfungstermin für das Prüfungsjahr 2011 in die spätestmögliche Kalenderwoche 47 zu verlegen. Im Vergleich zu den vorangegangenen Prüfungsterminen werden dadurch wenigstens 1 bzw. 2 Schulwochen zugunsten des Berufsschulunterrichts gewonnen. In der Zeit nach der schriftlichen Prüfung, in der ein Berufsschulunterricht nicht mehr stattfindet, stehen die Auszubildenden uneingeschränkt den Betrieben zur Verfügung. Diese vermitteln ihnen im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung als Dualer Partner selbstverständlich weiterhin die vorgesehenen Ausbildungsinhalte; die Auszubildenden verlieren also keineswegs den ihnen zustehenden Anspruch auf umfassende Ausbildung bis zur Beendigung ihres Lehrverhältnisses. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Lehrerinnen und Lehrer an den Berufsschulen während der Prüfungsund Korrekturzeit zeitlich sehr stark beansprucht sind. Nach Abschluss der Prüfungs- und Korrekturphase werden sie zudem für besondere Aufgaben wie beispielsweise als Krankheitsvertretung, zur Verbesserung der Lernortkooperation und zur Erstellung von Prüfungsaufgaben eingesetzt. Von Seiten der Schulen wird darauf geachtet, dass die Lehrkräfte unter Einbeziehung geleisteter Mehrarbeit einerseits und entlastender Faktoren andererseits im Rahmen ihrer Deputate vollumfänglich eingesetzt werden. Mit der Überprüfung der vermittelten Unterrichtsinhalte konnte dem Hauptanliegen des Petenten entsprochen werden; bei der Zusatzinformation zum Abschlusszeugnis über die berufsschulischen Unterrichtsinhalte wurde inzwischen eine Ergänzung des betreffenden Zeugnisbeiblatts vorgenommen. Darüber hinaus kann wegen der nicht wesentlich veränderbaren Abfolge der einzelnen Prüfungsteile der Gemeinsamen Abschlussprüfung und der durchzuführenden Begleitarbeiten seiner Forderung nach Verlegung des Termins für die gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung in den letzten Ausbildungsmonat nicht entsprochen werden. Beschlussempfehlung: Soweit der Petent um Überprüfung der vermittelten Unterrichtsinhalte gebeten hat, wird die Petition mit den oben gemachten Ausführungen für erledigt erklärt. Im Übrigen kann der Petition nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Schätzle Drucksache 14 / 6253 14. Petition 14/4247 betr. kommunale Angelegenheit Gegenstand der Petition: a) Der Petent macht geltend, von der Stadt K. zu Unrecht nicht mit seinem Schaustellerbetrieb zur Teilnahme am Ostermarkt zugelassen worden zu sein. b) Darüber hinaus lässt er vortragen, die Stadt halte sich – wie auch einige andere Gemeinden – nicht an die Vorgaben der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, weil sie den Markt durch Übertragung auf die Stadtmarketing K. GmbH privatisiert habe. Sachverhalt: Bei dem sog. Ostermarkt handelt es sich um ein Volksfest auf dem Läger-Platz in K. Dieses wird und wurde auch in der Vergangenheit nicht von der Stadt K. ausgerichtet. Dies ist dem Petenten seit den Siebzigerjahren bekannt. In der Stadt K. gab es – die Einzelheiten sind aus den Akten und auch mit Hilfe des Stadtarchivs nicht nachvollziehbar – jedenfalls bald nach Aufhebung der Besetzung 1953 einen Jahrmarkt, welcher zunächst die Bezeichnung „Schlappenmarkt“ trug und später bis heute noch unter der Bezeichnung „Krämermarkt“ geführt wird. Es handelt sich also um zwei verschiedene Veranstaltungen verschiedener Ausrichter, die allerdings zeitgleich stattfinden. Nach Angaben der Stadt K. wird bei der Bezeichnung der Veranstaltungen („Ostermarkt“, „Schlappenmarkt“, „Jahrmarkt“ und „Krämermarkt“) im Sprachgebrauch der Bevölkerung häufig nicht präzise unterschieden. Der Jahrmarkt „Schlappenmarkt“ oder „Krämermarkt“ wurde zunächst von der Stadt selbst durchgeführt. Nach Gründung der Stadtmarketing K. GmbH, einer Gesellschaft deren Anteile zu 100 % in der Hand der Stadt sind, wurde die Ausrichtung dieses Marktes auf die GmbH übertragen. Für die Vergabe der Standplätze gibt es schriftlich fixierte Kriterien, die den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt K. übt ihren beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft im Sinne der Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber aus. Indessen hat sich der Petent niemals um die Teilnahme an diesem Markt, der in der Fußgängerzone in der Innenstadt stattfindet, beworben. Vielmehr begehrt der Petent – und vor ihm schon seine Mutter – die Teilnahme an dem Volksfest „Ostermarkt“ auf dem Läger-Platz. Dieses Volksfest wurde in den Sechzigerjahren von dem Schausteller A. H. gegründet. Auch diesbezüglich sind Einzelheiten aus den Akten der Stadt K. nicht nachvollziehbar. Nahe liegt jedoch, dass A. H. die unternehmerische Idee hatte, bei Gelegenheit des zu Ostern stattfindenden „Schlappenmarkts“ ein Volksfest mit Fahrgeschäften auszurichten. Das älteste in den amtlichen Akten vor- 19 Landtag von Baden-Württemberg liegende Dokument hierzu ist ein Vertrag über Platzvermietung, Einrichtung und Betrieb eines Vergnügungsparks zwischen der Stadt K. und Herrn A. H. vom 31. Januar 1969 . Im Jahr 1994 trat der Petent, vertreten durch einen Rechtsanwalt, an die Stadt heran. Dabei war zunächst nicht klar, ob der Petent sich lediglich als Unternehmer um die Teilnahme am Ostermarkt bewerben wollte oder ob er selbst oder aber der seinerzeit von ihm vertretene Landesverband den Ostermarkt übernehmen wollten. Über diese Frage wurde zwischen Mai 1994 und Juni 1996 korrespondiert. Es kam auch zu verschiedenen persönlichen Begegnungen. Schließlich bewarb sich der Landesverband um die Übernahme des Ostermarktes, wobei zunächst unklar blieb, ob das inzwischen von T. H., dem Sohn des Firmengründers, veranstaltete Volksfest oder der von der Stadt veranstaltete Krämermarkt gemeint sein sollte. Der Gemeinderat der Stadt K. beschloss dann am 12. Juni 1996, den Festplatz „Läger“, auf welchem der Ostermarkt stattfindet, weiterhin für die Jahre 1997 bis 2004, mit Verlängerungsoption, an die Firma T. H. zur Durchführung des Ostermarktes zu „verpachten“ und außerdem den gleichen Platz für einen weiteren Zeitraum an die Firma H. zur Durchführung eines einwöchigen Herbstfestes zu vermieten. Die Vertragsdauer von acht Jahren rechtfertigte sich daraus, dass die Firma T. H. sich verpflichtete, auf dem Platz die erforderlichen Versorgungseinrichtungen für elektrischen Strom auf eigene Kosten zu schaffen. Gleichzeitig beschloss der Rat in der gleichen Sitzung, den Krämermarkt nicht zu privatisieren. Unter dem 2. August 2007 hat sich der Petent als „Generalpächter für den Vergnügungspark, des Ostermarkts in K.“ beworben. Ihm wurde mit Schreiben vom 4. September 2007 unter Hinweis auf das Vertragsende (22. April 2008) des noch laufenden Vertrages geantwortet. Gleichzeitig wurde ihm freigestellt, eine substantiierte Bewerbung vorzulegen. Um Vorlage bis 4. Oktober 2007 wurde gebeten. Eine prüfbare Bewerbung ist nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 bewarb sich der Petent mit einem an den Oberbürgermeister der Stadt K. gerichteten Schreiben um einen Standplatz. Dem Bewerbungsschreiben beigefügt waren ein Abdruck des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009, Az. 8 C 10.08. Am 23. Oktober 2009 teilte die K. Marketing GmbH dem Petenten unter Bezugnahme auf sein Schreiben an den Oberbürgermeister der Stadt schriftlich mit, dass die Fläche „Läger“ an Herrn T. H. vermietet sei und teilte ihm auch dessen Anschrift mit. Der Petent hat weder Widerspruch noch eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Rechtliche Würdigung a) Der Stadt K. ist es rechtlich nicht möglich, dem Begehren des Petenten, am Ostermarkt auf dem Grundstück „Läger“ teilnehmen zu können, nachzukommen. Es handelt sich hierbei nicht um eine 20 Drucksache 14 / 6253 städtische Veranstaltung oder einen festgesetzten Markt. Vielmehr handelt es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit, an der die Stadt K. nicht beteiligt ist. Insbesondere hat die Stadt K. keinen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen des Ostermarktveranstalters. Dies gilt ebenso für die Stadtmarketing K. GmbH, die lediglich für den Jahrmarkt „Krämermarkt“ verantwortlich ist. b) Die vom Petenten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann hier nicht herangezogen werden. Es liegt insbesondere kein Sachverhalt vor, in dem sich die Stadt K. rechtswidrig ihres Einflusses auf die Veranstaltung Ostermarkt begeben hätte. Ein solcher Einfluss hat nie bestanden, die Veranstaltung beruhte von Anbeginn an auf unternehmerischer Privatinitiative. In dem zitierten Urteil ging es um die Zulässigkeit der Privatisierung eines traditionell kommunal veranstalteten hessischen Weihnachtsmarkts und deren Vereinbarkeit mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die genannte Entscheidung ist in zahlreichen Fachzeitschriften abgedruckt und auch von den kommunalen Landesverbänden an ihre Mitglieder weitergegeben worden und daher den Städten und Gemeinden in Baden Württemberg bekannt. Soweit der Petent pauschal vortragen lässt, einzelne badenwürttembergische Gemeinden hielten sich nicht an die einschlägige Rechtsprechung – ohne jedoch diese Gemeinden zu benennen – ist eine Überprüfung dieser Behauptung nicht möglich. Die Entscheidung hat auch ein breites Echo in der rechtswissenschaftlichen Literatur gefunden (vgl. statt aller nur Ehlers, DVBl. 2009, 1456 f.; Winkler JZ 2009, 427 ff.; Schönleitner, GewArch 2009, 486). Die Entscheidung ist in der Fachliteratur höchst umstritten (Schoch, DVBl. 2009, 1533 ff.: „Fehlentscheidung“), was aber angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit beider Sachverhalte – im dort entschiedenen Fall ging es um einen ursprünglich traditionell von einer hessischen Kommune veranstalteten Weihnachtsmarkt – dahinstehen kann. c) Zusammenfassend ist nochmals festzustellen, dass individuelle Interessen des Petenten durch die Stadt K. nicht berührt werden, sie ist wie dargelegt nicht der richtige Adressat seines Begehrens. Beschlussempfehlung: Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Schwehr Landtag von Baden-Württemberg 15. Petition 14/4005 betr. Beschwerde über das Finanzamt und das Finanzministerium Dem Begehren des Petenten in seiner Petition auf Beantwortung seines Beschwerdeschreibens an den Herrn Ministerpräsidenten sowie auf Auszahlung unpfändbarer Beträge wurde zwischenzeitlich in vollem Umfang abgeholfen. Beschlussempfehlung: Die Petition wird, nachdem ihr abgeholfen wurde, für erledigt erklärt. Berichterstatter: Wölfle Drucksache 14 / 6253 gungen geht es u. a. auch darum, die Kontrollbedürftigkeit des Finanzierungssystems zu reduzieren. Im Mittelpunkt der Reformüberlegungen stehen daher die Abkehr vom Gerätebezug und die zukünftige Anknüpfung der Rundfunkgebühr bspw. an einen Haushalt und eine Betriebsstätte. Dadurch könnte die Kontrollintensität deutlich reduziert werden, da der Nachweis des Vorhandenseins eines Rundfunkgerätes in der Wohnung oder im Betrieb nicht mehr geführt werden müsste. Die politische Diskussion über eine etwaige Umstellung des geltenden Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist allerdings noch nicht abgeschlossen, sodass derzeit nicht absehbar ist, ob und in welcher Form das Finanzierungssystem reformiert werden wird. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. 16. Petition 14/4318 betr. Fernseh- und Rundfunkgebühren Der Petent fordert die Umstellung des Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf ein Steuermodell, wodurch nach Auffassung des Petenten die Gebühreneinzugszentrale der Landesrundfunkanstalten (GEZ) abgeschafft werden könnte. Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich des Rundfunkrechts liegt bei den Ländern. Diese können nur einstimmig durch alle Ministerpräsidenten entscheiden. Den Ministerpräsidenten wurden im Jahr 2007 mehrere Alternativmodelle zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgelegt, darunter auch ein Steuermodell. Dieses Modell konnte im Länderkreis jedoch nicht die erforderliche Mehrheit erzielen. Die vom Petenten angeregte Steuerlösung begegnet überdies diversen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks, des Budgetrechts des Parlaments sowie der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Berichterstatter: Wölfle 17. Petition 14/3852 betr. Strafvollzug Der Petent wendet sich gegen nächtliche Ruhestörungen durch Mitgefangene (1.) und gegen die Überweisung von 12 € an einen Gläubiger (2.). Zu 1.: Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt M. sind gehalten, den Beschwerden von Gefangenen über Lärmbelästigungen in der Ruhezeit nachzugehen und die Störungen zu beseitigen. Konkrete Beschwerden des Petenten über Störungen der Ruhezeit sind der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt M. nicht bekannt. Eine Überprüfung seines Vorbringens war somit nicht möglich. Der Grundsatz der Staatsferne des Rundfunks setzt voraus, dass der Rundfunk unabhängig vom Staat agieren kann. Dieser Grundsatz würde beeinträchtigt, wenn die Regierung bzw. das Parlament über den Staatshaushalt Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausüben könnte. Das Budgetrecht setzt wiederum voraus, dass der Haushaltsplan erst vom Parlament verbindlich festgesetzt wird. Die Existenz „unantastbarer“ Haushaltspositionen, wie es die den Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen gewährte Garantie einer bedarfsgerechten Finanzierung voraussetzen würde, stünde hierzu deutlich im Widerspruch. Eine Steuerlösung würde zudem die Änderung des Grundgesetzes voraussetzen, da die Gesetzgebung im Bereich des Rundfunks den Ländern zusteht, wohingegen die Festlegung von Bundessteuern allein in der Kompetenz des Bundes liegt. Zu 2.: Ungeachtet dessen gibt es Überlegungen, das bestehende Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu reformieren. Bei diesen Überle- Die Kosten für den Strom- und Satellitenanschluss sind demgegenüber nach der geltenden Rechtslage von den Gefangenen selbst zu erwirtschaften. Hierzu Die Mutter des Petenten zahlte 12 € zweckgebunden für den Strom- und Satellitenanschluss auf das Eigengeldkonto des Petenten ein. Trotz dieser Zweckbindung wurde das Geld durch den Zahlstellenverwalter an einen Gläubiger des Petenten überwiesen. Einzahlungen Dritter werden grundsätzlich dem Eigengeldkonto des Gefangenen gutgeschrieben und unterliegen damit dem Zugriff der Gläubiger. Eingezahlte Gelder sind ausnahmsweise nicht pfändbar, wenn sie zweckgebunden für den Postverkehr oder für die Wiedereingliederung des Gefangenen überwiesen wurden. Der Wiedereingliederung dienen beispielsweise Zahlungen für die Eigenbeteiligung bei Zahnersatz und Brillen, für die Aus- und Fortbildung sowie für die Entlassungsvorbereitung. 21 Landtag von Baden-Württemberg sind sie durch Arbeit in der Justizvollzugsanstalt in der Lage. Das von der Mutter des Petenten einbezahlte Geld wurde deshalb dem Eigengeldkonto des Petenten gutgeschrieben und war damit dem Zugriff der Gläubiger unterworfen. Die Mutter des Petenten wurde über dieses Vorgehen informiert. Die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt M. ist nicht zu beanstanden. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Zimmermann 18. Petition 14/3909 betr. Rentensache Der am 21. Februar 1923 geborene Petent wendet sich mit seiner Eingabe gegen die Einstellung seiner Altersrente zum 31. März 2009. Er gibt an, dass die Einstellung der laufenden Rentenzahlung ohne Begründung erfolgte und er sich aufgrund des fehlenden Rentenbezuges bereits verschuldet habe. Darüber hinaus kann der Petent nicht nachvollziehen, weshalb die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd nunmehr für ihn zuständig sei und bittet darum, seine Leistungsakte wieder an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg als zuständigen Versicherungsträger zu übersenden. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat nach Überprüfung des Sachverhaltes mitgeteilt, dass die laufende Zahlung der Altersrente des Petenten zum 31. März 2009 eingestellt wurde. Zuvor waren sämtliche an den Petenten gerichtete Schreiben mit dem Vermerk „nicht zustellbar“ über den Postweg an den Rentenversicherungsträger zurückgeleitet worden. Das Einwohnermeldeamt in O. gab jedoch die dem Rentenversicherungsträger bekannte Adresse als aktuell gemeldeten Wohnort des Petenten an. Um eine eventuell auftretende Rentenüberzahlung zu vermeiden, wurde schließlich – wie oben bereits angeführt – die laufende Rentenzahlung des Petenten bis zu dessen Selbstmeldung eingestellt. Anfang Juli 2009 meldete sich der Petitionsführer bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und teilte mit, dass er sich überwiegend in Tschechien aufhalte. Er sei zwar noch in O. gemeldet, der dortige Briefkasten sei aber während seiner Abwesenheit nicht zugänglich. Aus diesem Grund solle seine Post zukünftig an die tschechische Anschrift übersandt werden. Am 10. Juli 2009 erfolgte daraufhin die Abgabe der Leistungsakte an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd in L. zur Zahlungsübernahme der Altersrente als zuständige Verbindungsstelle bei überwiegendem Aufenthalt in Tschechien. Mitte August 2009 erschien der Petent jedoch persönlich bei der Beratungsstelle der Deutschen Rentenver- 22 Drucksache 14 / 6253 sicherung Baden-Württemberg am Sitz S.-F. und teilte mit, dass es sich bei der Abgabe an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd um ein Missverständnis handle. Sein Hauptwohnsitz sei nicht Tschechien. Dort sei er lediglich vorübergehend als Missionar tätig. Aus diesem Grund solle seine Leistungsakte wieder an die Deutsche Rentenversicherung BadenWürttemberg als zuständiger Versicherungsträger zurückgesandt und die Auszahlung seiner Altersrente auf das bekannte Bankkonto in Deutschland veranlasst werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd teilte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg jedoch telefonisch mit, dass der Petent auch Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik zurückgelegt hat und somit die Zuständigkeit des Regionalträgers in L. gegeben ist. Am 24. August 2009 hat die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd die Rentenzahlung des Petenten wieder angewiesen. Der Bescheid vom 24. August 2009, der an die Anschrift in O. gerichtet war, kam jedoch mit dem Vermerk „nicht zustellbar“ an den Versicherungsträger nach L. zurück. Daraufhin wurde der Bescheid an die Anschrift des Petenten in die Tschechische Republik gesandt. Nach derzeitigem Sachstand ist er noch nicht als „unzustellbar“ zurückgesandt worden. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 und der laufende Rentenzahlbetrag für Oktober 2009 wurden jeweils über den Postrentendienst am 3. September 2009 bzw. am 30. September 2009 auf das Bankkonto des Petenten in Deutschland überwiesen. Im Hinblick auf die vorübergehende Einstellung der Altersrente ist anzuführen, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei Nichterreichbarkeit des Rentners die laufende Rentenzahlung nach einem angemessenen Zeitraum (mehrere Monate) bis zu dessen Selbstmeldung einstellt, um eventuell auftretende Rentenüberzahlungen (z. B. wegen Todes) zu vermeiden. Der Briefkasten des Petenten in O. ist während seiner Abwesenheit nicht zugänglich. Da der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die tschechische Anschrift des Petenten jedoch nicht bekannt war, konnten die an den Petitionsführer gerichteten Schreiben nicht zugestellt werden. Aus diesem Grund hat der Rentenversicherungsträger nach einem angemessenen Zeitraum die Altersrente des Petenten zum 31. März 2009 eingestellt. Vor dem Hintergrund der Vermeidung einer möglichen Rentenüberzahlung ist die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nicht zu beanstanden. Die anschließende Abgabe der Leistungsakte an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd ist auf die Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (EWG-Verordnungen) zurückzuführen. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden hauptsächlich durch die EWG-Verordnungen geregelt. Diese Verordnungen, die seit dem 1. Mai 2004 auch für die Tschechische Republik Anwendung finden, koordinieren die unter- Landtag von Baden-Württemberg schiedlichen Systeme der sozialen Sicherheit der EUMitgliedstaaten. Gegenüber den nationalen Vorschriften sind sie vorrangig und lösen grundsätzlich die bisher mit einem Teil der Mitgliedstaaten bestehenden Sozialversicherungsabkommen, beispielsweise auch das deutsch-tschechische Sozialversicherungsabkommen vom 27. Juli 2001, ab. Sofern das Versicherungskonto bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung geführt wird, ist nach den EWG-Verordnungen regelmäßig die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd in L. als Verbindungsstelle für die Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn • bei Aufenthalt des Rentenberechtigten in Deutschland der letzte außerdeutsche Beitrag in der Tschechischen Republik zurückgelegt wurde, • der Rentenberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat oder • sich dieser als tschechischer Staatsangehöriger gewöhnlich in einem Drittstaat aufhält. Da der Petent Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik zurückgelegt hat, ist die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd als Verbindungsstelle für die Rentenzahlung des Petenten zuständig. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Petitionsführer überwiegend in Deutschland oder in Tschechien aufhält. Die Abgabe der Leistungsakte des Petenten an die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd zur Zahlungsübernahme der Altersrente erfolgte daher zu Recht und ist nicht zu beanstanden. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. Berichterstatter: Zimmermann 19. Petition 14/4009 betr. Bausache Der Petent wendet sich gegen eine Abgrabung auf dem angrenzenden Grundstück. Der Petent trägt vor, im Zusammenhang mit dem Neubau eines Doppelhauses auf dem Nachbargrundstück B.-Straße 99 im Jahr 1979 sei das Gelände abgegraben worden. Dieses sei seinerzeit zur Hälfte mit einer Betonmauer und im Übrigen durch eine Erdanhäufung mit einem „50 %-Gefälle“ gesichert worden. Diese Erdanhäufung sei jetzt abgegraben worden, sodass in Höhe der gemeinsamen Grenze eine Geländekante ohne jegliche Abstützung verlaufe. Die untere Baurechtsbehörde stellte im Petitionsverfahren fest, dass durch die wohl im Juli 2009 vorgenommenen Abgrabungen die Standsicherheit des Geländes und der Einfriedigung auf dem Grundstück B.-Straße 97 nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist. Sie forderte die Eigentümerin des Grundstücks B.Straße 99 mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 auf, Drucksache 14 / 6253 die Standsicherheit durch geeignete Maßnahmen wieder herzustellen, zum Beispiel durch eine Böschung, durch eine Stützmauer, durch L-Steine oder mittels an Stützpfosten befestigten Schaltafeln, Dielen oder ähnlichem. Gleichzeitig wurde ihr angekündigt, dass die untere Baurechtsbehörde auf der Grundlage des § 47 LBO erforderlichenfalls eine förmliche baurechtliche Anordnung treffen werde, wenn die Standsicherheit nicht bis zum 21. Dezember 2009 hergestellt sei. Soweit in der Petition eine frühere „abgelehnte Beschwerde beim Bauamt“ erwähnt ist, dürfte es sich um eine frühere Vorsprache des Petenten bei der Stadt handeln, die aber nicht selbst untere Baurechtsbehörde ist. Die Stadt bestätigte, der Petent und seine Ehefrau hätten sich bereits 2005 über die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück beschwert. Seinerzeit sei auch angesprochen worden, dass entgegen der Regelung des seit 1970 rechtsgültigen maßgebenden Bebauungsplans „B.“ (Ziffer 1 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen) „Aufschüttungen und Abgrabungen über 0,5 m Höhenunterschied gegenüber dem bestehenden Gelände bedürfen der baurechtlichen Genehmigung (§ 111 Abs. 2 Nr. 2 LBO)“ für die Abgrabung auf dem Nachbargrundstück keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die von der Stadt beteiligte untere Baurechtsbehörde stellte damals fest, dass die angeböschte Abgrabung die Standsicherheit des angrenzenden höher gelegenen Geländes nicht gefährdete. In diesem Zusammenhang machte die untere Baurechtsbehörde das Stadtbauamt der Stadt darauf aufmerksam, dass die Landesbauordnung (LBO) vom 8. August 1995 (LBO) für die Gemeinden keine Ermächtigung mehr zur Einführung einer Baugenehmigungspflicht für verfahrensfreie Vorhaben vorsehe und selbstständige Abgrabungen bis 3 m Tiefe deshalb nach dem Anhang Nr. 67 zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei seien. Die Stadt hat bisher die mit dem Bebauungsplan erlassene örtliche Bauvorschrift zur Genehmigungspflicht von Abgrabungen noch nicht aufgehoben. Im Petitionsverfahren teilte sie nun mit, dass für den seit 1970 rechtskräftigen Bebauungsplan „B.“ ein Änderungsverfahren eingeleitet werde und in diesem Zusammenhang die bisher geltende Ziffer 1 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, wonach Aufschüttungen und Abgrabungen über 0,5 m Höhenunterschied gegenüber dem bestehenden Gelände einer Baugenehmigung bedürfen, auch förmlich aufgehoben werden soll. Nach § 50 Abs. 5 LBO müssen verfahrensfreie Vorhaben ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei der bauordnungsrechtlichen Beurteilung der vorgenommenen Abgrabung kommt es deshalb nicht darauf an, ob diese genehmigungspflichtig oder verfahrensfrei war. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBO gelten Abgrabungen als bauliche Anlagen. Diese müssen nach § 13 Abs. 1 23 Landtag von Baden-Württemberg LBO standsicher sein, müssen nach § 3 Abs. 2 LBO dauerhaft bestehen können und dürfen andere Anlagen die sich auf dem Nachbargrundstück befinden sowie die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht konkret gefährden (§ 2 Abs. 1 LBO). Nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen wies die untere Baurechtsbehörde die Eigentümerin des Grundstücks zunächst auf die durch die Abgrabung entstandenen Gefahren für das angrenzende Gelände und die Einfriedigung hin und wird, falls bis zum Ablauf der gestellten Frist die Gefahren nicht beseitigt sind, auf der Grundlage des § 47 LBO die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände anordnen und überwachen. Nach § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Dem Petenten steht zur Wahrung seiner Rechte auch der Zivilrechtsweg offen. Nach Maßgabe des § 111 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1964 oder des § 73 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 der LBO 1972 konnten die Gemeinden durch örtliche Bauvorschriften eine Genehmigungspflicht für genehmigungs- und anzeigefreie bauliche Anlagen einführen. Die Stadt hat von diesem Recht durch Erlass von örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan „B.“, mit denen eine Genehmigungspflicht für Abgrabungen über 0,50 m eingeführt wurde, Gebrauch gemacht. Mit der LBO vom 8. August 1995 hat der Gesetzgeber die verfahrensmäßige Behandlung von Baumaßnahmen neu geordnet. Zu dieser Neuordnung stehen die früher erlassenen örtlichen Bauvorschriften über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die durch Gesetz als verfahrensfrei festgelegte Baumaßnahmen im Widerspruch. Deshalb sind die aufgrund früherer gesetzlicher Ermächtigungen durch Gemeinden eingeführten Genehmigungspflichten für verfahrensfreie Vorhaben spätestens mit dem Inkrafttreten der LBO am 1. Januar 1996 außer Kraft getreten (vgl. auch Sauter, LBO, 3. Auflage, RdNr. 69 zu § 74 LBO). Nach § 74 Abs. 1 LBO können die Gemeinden seit 1996 für verfahrensfreie Vorhaben nur noch das Erfordernis einer Kenntnisgabe vorschreiben zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Einhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen. Da der frühere gemeindliche Genehmigungsvorbehalt außer Kraft getreten ist und die Stadt nicht beabsichtigt, für Abgrabungen unter 3 m Tiefe das Kenntnisgabeverfahren einzuführen, ist es konsequent, dass sich die Stadt jetzt dazu entschlossen hat, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „B.“ getroffenen Regelungen förmlich aufzuheben und damit dem geltenden Recht anzupassen. Der Petition ist abgeholfen, nachdem die untere Baurechtsbehörde die notwendigen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen bereits veranlasst hat und die Herstellung der Standsicherheit erforderlichenfalls förm- 24 Drucksache 14 / 6253 lich anordnen und durchsetzen wird und die Stadt angekündigt hat, die außer Kraft getretenen örtlichen Bauvorschriften förmlich aufzuheben. Anmerkung des Berichterstatters: Dies gilt insbesondere für die jüngst entstandenen Abrutschungen. Wie das Wirtschaftsministerium dem Petitionsausschuss ergänzend mitgeteilt hat, ist die Eigentümerin des Nachbargrundstückes des Petenten der Aufforderung der unteren Baurechtsbehörde zwischenzeitlich nachgekommen. Das Gelände im Bereich der Grenze zu dem Grundstück des Petenten wurde wieder angeböscht. Nach Auffassung des Bauverständigen der Kreisbaumeisterstelle ist die Standsicherheit des Geländes damit wieder gewährleistet. Beschlussempfehlung: Die Petition wird, nachdem ihr abgeholfen wurde, für erledigt erklärt. Berichterstatter: Zimmermann 20. Petition 14/4296 betr. Strafvollzug u. a. Der Petent, am 1. Juni 1941 geborener britischer Staatsangehöriger, saß vom 6. April 2005 bis 2. November 2005 in der Justizvollzugsanstalt K. in Auslieferungshaft. Am 2. November 2005 wurde er in die Justizvollzugsanstalt F. des Bundeslandes H. verlegt und von dort aus an das Vereinigte Königreich ausgeliefert, wo er nach wie vor inhaftiert zu sein scheint. Die Auslieferung wurde betrieben aufgrund eines Haftbefehls des Oberlandesgerichts K. vom 11. April 2005. Hintergrund war eine Verurteilung des Petenten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren durch das britische Krongericht C. wegen Vergewaltigung bzw. unzüchtiger Handlungen zum Nachteil eines Kindes. Der Petent beklagt, dass er im Rahmen des Auslieferungsverfahrens rechtswidrig und menschenunwürdig behandelt worden sei, insbesondere in der Justizvollzugsanstalt K. Er sei dort viereinhalb Monate in Einzelhaft untergebracht gewesen und habe weder an sportlichen Aktivitäten noch am Hofgang teilnehmen können. Dies habe zu erheblichen gesundheitlichen Problemen geführt. Des Weiteren sei eine Eingabe an den „German Federal Court“ nicht weitergegeben und ein öffentliches Gerichtsverfahren verweigert worden. Der Petent bittet um Rat, wie er gegen die beteiligten Stellen vorgehen soll. Darüber hinaus bittet er um Übersendung seiner Krankenakte und um alle weiteren Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Verfahren und seinem Gefängnisaufenthalt in Deutschland. Was die vollzugsbezogenen Anliegen des Petenten betrifft, ist richtig, dass der Petent in der Justizvollzugsanstalt K. durchgängig in einem Einzelhaftraum Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 6253 untergebracht war. Dies entsprach und entspricht baulich bedingt der gängigen Unterbringung in dieser Vollzugseinrichtung. Auch rechtlich bestand gerade keine Veranlassung für eine gemeinschaftliche Unterbringung. Dies folgte aus § 27 IRG i. V. m. Nr. 23 Abs. 1 UVollzO. von der nach § 77 IRG i. V. m. § 147 Abs. 7, 5 StPO zuständigen Stelle Abschriften erteilen zu lassen. Dass er dies dort bereits begehrt hat, ist nicht ersichtlich. Mit dieser Art der Unterbringung war der Petent auch nicht von sportlichen Aktivitäten und der Teilnahme am Hofgang ausgeschlossen. Auf beides hat er von sich aus ausdrücklich verzichtet. Der Petent sah sich wegen der Art der abgeurteilten Taten bei der Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten einer Gefährdung ausgesetzt. Den ihm deshalb von der Justizvollzugsanstalt angebotenen Einzelhofgang und verschiedene eigens für ihn eröffnete Möglichkeiten, sich allein sportlich zu betätigen, lehnte er ebenfalls ab. Der Petition kann somit nicht abgeholfen werden. Beschlussempfehlung: Berichterstatter: Zimmermann 28. 04. 2010 Der Vorsitzende: Döpper Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Petent durch die Art der Unterbringung gesundheitliche Schäden erlitt. Zwar trifft zu, dass der Petent beim ärztlichen Dienst der Anstalt wegen Ödemen an den Beinen vorstellig wurde. Diese sind allerdings – wie eine Überprüfung durch die Medizinalreferentin des Justizministeriums ergeben hat – im Zusammenhang mit einem erheblichen Übergewicht und einer Venenerkrankung zu sehen. Diese wurde mittels Beinwickelung fachgerecht behandelt und lässt sich nicht mit der Art der Unterbringung in einen Zusammenhang bringen. Ebenso wenig liegen Erkenntnisse vor, dass die Justizvollzugsanstalt ein an ein Gericht gerichtetes Schreiben des Petenten nicht weitergeleitet hätte. Die veranlasste Überprüfung hat keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb während des Aufenthalts des Petenten in Baden-Württemberg Anlass bestanden haben soll, im Hinblick auf die Auslieferung ein öffentliches Gerichtsverfahren durchzuführen. Ein solches sieht das Auslieferungsverfahren nach dem IRG nicht vor. Die Verfahrensweise der Justizvollzugsanstalt K. und der weiter beteiligten Stellen der baden-württembergischen Justiz ist nicht zu beanstanden. Schon deshalb besteht kein Anlass, dem Petenten die erbetenen Ratschläge für diesbezügliche rechtliche Schritte zu erteilen. Im Übrigen besteht auch für eine Übersendung der während des Aufenthalts des Petenten in der Justizvollzugsanstalt K. dort angefallenen Akten keine rechtliche Grundlage. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 185 StVollzG erhält der (ehemalige) Gefangene Akteneinsicht nur, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Beides wird vom Petenten nicht (konkret) vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die Einsicht in die im Rahmen des Auslieferungsverfahrens angefallenen Akten kann der Petent nicht beanspruchen (§ 77 IRG i. V. m. § 147 StPO). Dem Petenten war und ist aber unbenommen, sich 25