satzung - SC Borussia 1920 Friedrichsfelde
Transcription
satzung - SC Borussia 1920 Friedrichsfelde
SC Borussia 1920 Friedrichsfelde e. V. SATZUNG § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der im Jahre 1920 gegründete und am 12.12.1990 auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit dem ursprünglichen Namen neu formierte Verein "SC Borussia 1920 Friedrichsfelde e.V." hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des zuständigen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzung und Ordnung an. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den regelmäßigen Trainingsbetrieb bzw. die Förderung und Ausübung der Sportarten Bowling, Casting, Gymnastik, Fußball, Handball, Leichtathletik, Schach und Tennis. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Der Verein nimmt Ausbildungsaufgaben wahr. 2. Entsprechend seinen Möglichkeiten leistet der Verein jugendpflegerische, Sozial- und Integrationsarbeit im Sport. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An Vorstandsmitglieder und engagierte Mitglieder können für Tätigkeiten im Dienst des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins angemessene Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen aus Mitteln des Vereins erfolgt auf der Basis von Beschlüssen des Vorstands. 5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. § 3 Gliederung Für jede im Verein betriebene Sportart können im Bedarfsfall eigene Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst. Die näheren Einzelheiten in finanzieller Hinsicht regelt die Finanzordnung des Vereins. § 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: 1. den erwachsenen Mitgliedern, (a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, (b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder sind Mitglieder: - die aus alters- oder gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht sportlich aktiv sein können; - Mannschaftsbetreuer und andere Helfer, die selbst im Verein nicht sportlich aktiv sind. Gesundheitliche Gründe müssen im Fall der Verhinderung durch ärztliches Attest nachgewiesen sein. Für den Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft gelten die Regelungen des § 5 sinngemäß mit Ausnahme des krankheitsund altersbedingten Wechsels. (c) Ehrenmitgliedern. 2. den Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Abteilungsleitung, bei der der Antrag gestellt wurde. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an den Vorstand des Vereins durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: (a) Austritt, (b) Ausschluss, (c) Streichung von der Mitgliederliste, (d) Auflösung der Abteilung, (e) Tod, 4. Der Austritt muss der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei Austritt von Jugendlichen ist die Unterschrift des/eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss. 5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen: (a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, (b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, (c) unehrenhafter Handlungen. 6. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen durch eingeschriebenen Brief zu laden. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Entscheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Zwischen der Zustellung des Ausschlusses und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. 7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Abteilungsleitung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es in Höhe mindestens eines halben Jahresmitgliedsbeitrages im Zahlungsrückstand ist und zwei Mal erfolglos gemahnt wurde. 8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. 9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. § 6 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes in einer Abteilung an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Soweit ein Mitglied in mehreren Abteilungen sportlich aktiv sein möchte, ist der Mitgliedsbeitrag in jeder der betreffenden Abteilungen zu entrichten. Die Abteilungsleitungen sind berechtigt, Mitglieder von der Verpflichtung zur Beitragszahlung in dieser Abteilung freizustellen, wenn das Mitglied seiner Beitragsverpflichtung in einer anderen Abteilung nachkommt. Diese Entscheidung ist in der betreffenden Abteilung einheitlich und ohne Ansehen der Person zu treffen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Mindestsätze für Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie der Umlagesatz für die Finanzierung der Gesamtinteressen des Vereins sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt und werden durch die Delegiertenversammlung beschlossen. § 7 Maßregelung 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand (wie § 5 Abs. 7) folgende Maßregelungen verhängt werden: (a) Verweis, (b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen. 2. Der Bescheid über diese Maßregelungen, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich sind, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben. § 8 Organe Die Organe des Vereins sind: (a) die Mitgliederversammlung, (b) die Delegiertenversammlung, (c) der Vorstand, § 9 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. An den Mitgliederversammlungen kann jedes Mitglied teilnehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: - Satzungsänderungen, - Vereinsauflösung, - Abteilungsauflösung, - und alle anderen Vereinsangelegenheiten. 2. Eine Mitgliederversammlung wird einberufen auf Beschluss: - der Delegiertenkonferenz, - des Vorstandes oder - wenn es mindestens 20 % der Mitglieder beantragen. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Einladungen werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins www.sc-borussia-friedrichsfelde.de, durch Aushang in der Geschäftsstelle und dem Schaukasten des Vereins auf dem Zachert-Sportplatz bekannt gegeben. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Auf Aufforderung eines Mitglieds ist diesem die Tagesordnung durch die Geschäftsstelle auszuhändigen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 5. Anträge können gestellt werden: - von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4 Abs. 1), - vom Vorstand, - von den Abteilungen. 6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. 7. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. 8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss. § 10 Die Delegiertenversammlung 1. Die Zahl der Delegierten einer Abteilung wird anhand ihres Mitgliederstandes jeweils zum 1. Januar des jeweiligen Jahres festgestellt. 2. Jede Abteilung stellt als Delegierte den Abteilungsleiter, den Kassenwart und für jeweils bis zu 20 Mitglieder je einen Delegierten sowie Ersatzdelegierte. Ein Mitglied darf sich nur von einer Abteilung als Delegierter wählen lassen. 3. Jeder Delegierte ist verpflichtet, an den Delegiertenversammlungen teilzunehmen. Bei Verhinderung kann ein gewählter Ersatzdelegierter gestellt werden. 4. Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind: - die gewählten Delegierten aus den Abteilungen, - die Abteilungsleiter, - die Kassenwarte, - die Mitglieder des Vorstandes. 5. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für: - Einberufung einer Mitgliederversammlung, - Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern, - Ernennung zu Ehrenmitgliedern, - Entgegennahme und Genehmigung der Berichte: • des Vorstandes, • des Kassenwartes, • der Kassenprüfer. - Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Umlagen, - Entlastung des Vorstandes, - Festlegung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, - Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Beitragsentscheidungen der Abteilungen, Bildung von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen. 6. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet im I. Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen: - auf Beschluss des Vorstandes, - auf Beschluss eines Drittels der Delegierten, - auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder. 7. Für die Verfahrensweise bei der Einladung, für Beschlussfähigkeit, Anträge und Protokoll gelten die unter § 9, Absätze 3; 4; 5; 7 und 8 getroffenen Festlegungen. § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, und geladene Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 5. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl als Blockwahl stattfinden, sofern für jedes Vorstandsamt nur ein Kandidat zur Verfügung steht. § 12 Vorstand 1. Der Vorstand besteht mindestens aus: (a) dem 1. Vorsitzenden (b) dem 2. Vorsitzenden (c) dem Kassenwart Darüber hinaus kann in den Vorstand gewählt werden (d) ein 3. Vorsitzender (e) ein Jugendwart. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er beschließt die Gründung von Abteilungen, ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitglieder- und Delegiertenversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende der 3. Vorsitzende, sofern gewählt, der Kassenwart. 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwendung und Verwaltung des Vereinsvermögens. Näheres dazu regelt die Finanzordnung. 4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder durch 2 weitere Vorstandsmitglieder vertreten. 5. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitglieder- bzw. die Delegiertenversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. 6. Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bleibt der Vorstand beschlussfähig. Außerordentliche Wahlen sind nicht erforderlich. 8. Im Fall der Abberufung oder des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds kooptiert der Vorstand ein ordentliches Mitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Kooptierung gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung. Dem kooptierten Vorstandsmitglied werden alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übertragen. 9. Kooptierte Mitglieder werden in notariell beglaubigter Form zum Vereinsregister angemeldet. § 13 Abteilungen des Vereins 1. Gründung von Abteilungen des Vereins werden vom Vorstand beschlossen. Im Fall der Auflösung einer Abteilung endet die Mitgliedschaft der betreffenden Sportler der Abteilung. 2. Über Auflösungen von Abteilungen des Vereins entscheidet eine hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 3. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten entsprechend § 3 selbst. 4. Jede Abteilung muss jährlich bis Ende Februar eine ordentliche Abteilungsversammlung durchführen. Die Abteilungsversammlung ist verantwortlich für: - die Wahl der Abteilungsleitung, der Kassenprüfer (soweit nominiert) und der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten, - die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Abteilungsleitung, - die Entlastung der Abteilungsleitung, - die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. 5. Die Abteilungsversammlung beschließt die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge für die Abteilung. Sie sind durch den Vorstand zu bestätigen. 6. Die Abteilungsleitung wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind keine besonderen Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. 7. Für die Abteilungsversammlungen sind die Festlegungen dieser Satzung für die Delegiertenversammlung und für die Abteilungsleitung die Festlegungen für den Vorstand sinngemäß anzuwenden. Die Abteilungsversammlung kann nur in eigenen Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Beschlüsse zu Angelegenheiten, die Vereinsorgane oder andere Abteilungen betreffen, sind unzulässig. § 14 Ehrenmitglieder 1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. 2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. § 15 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder- und Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. § 16 Datenschutz 1. Mit dem Beitritt stimmt das Mitglied der Aufnahme seiner Daten wie z.B. Namen, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Telefon- und soweit vorhanden Faxnummern und Mailadresse durch den Verein zu. Besteht eine Einzugsermächtigung, wird auch die Bankverbindung gespeichert. 2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Der Speicherung sonstiger Daten kann das Mitglied widersprechen. 3. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Der Verein kann sich dazu der Nutzung eines geeigneten externen Rechenzentrums zur Ablage von personenbezogenen Daten auf extern gehosteten Servern bedienen. Bei Nutzung dieser Möglichkeit ist ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zu schließen. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 4. Zu diesem EDV-System haben die Abteilungsleitungen nur für ihre jeweiligen Mitglieder, der Vorstand und ermächtigte Mitarbeiter der Geschäftsstelle zu allen Mitgliedsdaten Zugang. 5. Als Mitglied des Landessportbundes, des Bezirkssportbundes und der Fachverbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei die vom Sportbund oder dem Fachverband benötigte Daten. 6. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Platzverweise usw.) an den Verband. 7. Der Verein ist berechtigt, in der Tagespresse und auf der Internetseite des Vereins bzw. der Abteilungen über Wettkampf- bzw. Turnierergebnisse und besondere Ereignisse in Wort und Bild zu informieren. Dieser Veröffentlichung kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand widersprechen. Im Falle eines Widerspruches unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. § 17 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 07.12.2015 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Uwe Beer 1. Vorsitzender Dr. Klaus Hennig 2. Vorsitzender Uwe Frank Lange Gisela Fehling 3. Vorsitzender Kassenwartin