satzung - SC Borussia 1920 Friedrichsfelde

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satzung - SC Borussia 1920 Friedrichsfelde
SC Borussia 1920 Friedrichsfelde e. V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1920 gegründete und am 12.12.1990 auf Beschluss der
Mitgliederversammlung mit dem ursprünglichen Namen neu formierte Verein
"SC Borussia 1920 Friedrichsfelde e.V." hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des zuständigen
Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden und
erkennt deren Satzung und Ordnung an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und
zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere
durch den regelmäßigen Trainingsbetrieb bzw. die Förderung und Ausübung
der Sportarten Bowling, Casting, Gymnastik, Fußball, Handball, Leichtathletik,
Schach und Tennis. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-,
Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Der Verein nimmt
Ausbildungsaufgaben wahr.
2. Entsprechend seinen Möglichkeiten leistet der Verein jugendpflegerische,
Sozial- und Integrationsarbeit im Sport.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An
Vorstandsmitglieder und engagierte Mitglieder können für Tätigkeiten im
Dienst des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen und finanziellen
Möglichkeiten des Vereins angemessene Ehrenamtspauschalen gezahlt
werden. Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen aus Mitteln des Vereins
erfolgt auf der Basis von Beschlüssen des Vorstands.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller
Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart können im Bedarfsfall eigene
Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und
finanziellen Angelegenheiten selbst. Die näheren Einzelheiten in finanzieller
Hinsicht regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern,
(a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
(b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Passive Mitglieder sind Mitglieder:
-
die aus alters- oder gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht
sportlich aktiv sein können;
-
Mannschaftsbetreuer und andere Helfer, die selbst im Verein
nicht sportlich aktiv sind.
Gesundheitliche Gründe müssen im Fall der Verhinderung durch
ärztliches Attest nachgewiesen sein.
Für den Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft gelten
die Regelungen des § 5 sinngemäß mit Ausnahme des krankheitsund altersbedingten Wechsels.
(c) Ehrenmitgliedern.
2. den Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die
Abteilungsleitung, bei der der Antrag gestellt wurde. Im Falle einer Ablehnung,
die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an den Vorstand des
Vereins durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(a) Austritt,
(b) Ausschluss,
(c) Streichung von der Mitgliederliste,
(d) Auflösung der Abteilung,
(e) Tod,
4. Der Austritt muss der Abteilungsleitung gegenüber schriftlich erklärt werden.
Bei Austritt von Jugendlichen ist die Unterschrift des/eines
Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate
zum Jahresschluss.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen:
(a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
(b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens,
(c) unehrenhafter Handlungen.
6. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des
Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
Tagen durch eingeschriebenen Brief zu laden.
Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt schriftlich und ist mit Gründen
zu versehen. Der Entscheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach
der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Zwischen der Zustellung des Ausschlusses und der Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Abteilungsleitung von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es in Höhe mindestens eines halben
Jahresmitgliedsbeitrages im Zahlungsrückstand ist und zwei Mal erfolglos
gemahnt wurde.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres bestehen.
9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein
müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes in einer
Abteilung an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Soweit ein Mitglied in mehreren Abteilungen sportlich aktiv sein möchte, ist der
Mitgliedsbeitrag in jeder der betreffenden Abteilungen zu entrichten.
Die Abteilungsleitungen sind berechtigt, Mitglieder von der Verpflichtung zur
Beitragszahlung in dieser Abteilung freizustellen, wenn das Mitglied seiner
Beitragsverpflichtung in einer anderen Abteilung nachkommt. Diese
Entscheidung ist in der betreffenden Abteilung einheitlich und ohne Ansehen
der Person zu treffen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Mindestsätze für Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie der Umlagesatz für
die Finanzierung der Gesamtinteressen des Vereins sind in der
Beitragsordnung des Vereins geregelt und werden durch die
Delegiertenversammlung beschlossen.
§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig
machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand (wie § 5 Abs. 7)
folgende Maßregelungen verhängt werden:
(a) Verweis,
(b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
2. Der Bescheid über diese Maßregelungen, die gegenüber Ehrenmitgliedern
nicht möglich sind, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Ein Rechtsmittel gegen
die Entscheidung ist nicht gegeben.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) die Delegiertenversammlung,
(c) der Vorstand,
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. An den
Mitgliederversammlungen kann jedes Mitglied teilnehmen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Satzungsänderungen,
- Vereinsauflösung,
- Abteilungsauflösung,
- und alle anderen Vereinsangelegenheiten.
2. Eine Mitgliederversammlung wird einberufen auf Beschluss:
- der Delegiertenkonferenz,
- des Vorstandes oder
- wenn es mindestens 20 % der Mitglieder beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Einladungen werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins
www.sc-borussia-friedrichsfelde.de, durch Aushang in der Geschäftsstelle und
dem Schaukasten des Vereins auf dem Zachert-Sportplatz bekannt gegeben.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung
muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Auf Aufforderung eines Mitglieds ist diesem die Tagesordnung durch die
Geschäftsstelle auszuhändigen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
5. Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied (§ 4 Abs. 1),
- vom Vorstand,
- von den Abteilungen.
6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen
sein.
7. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht
wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Die Delegiertenversammlung
1. Die Zahl der Delegierten einer Abteilung wird anhand ihres Mitgliederstandes
jeweils zum 1. Januar des jeweiligen Jahres festgestellt.
2. Jede Abteilung stellt als Delegierte den Abteilungsleiter, den Kassenwart und
für jeweils bis zu 20 Mitglieder je einen Delegierten sowie Ersatzdelegierte.
Ein Mitglied darf sich nur von einer Abteilung als Delegierter wählen lassen.
3. Jeder Delegierte ist verpflichtet, an den Delegiertenversammlungen
teilzunehmen. Bei Verhinderung kann ein gewählter Ersatzdelegierter gestellt
werden.
4. Stimmberechtigt in der Delegiertenversammlung sind:
- die gewählten Delegierten aus den Abteilungen,
- die Abteilungsleiter,
- die Kassenwarte,
- die Mitglieder des Vorstandes.
5. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
- Einberufung einer Mitgliederversammlung,
- Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,
- Ernennung zu Ehrenmitgliedern,
- Entgegennahme und Genehmigung der Berichte:
• des Vorstandes,
• des Kassenwartes,
• der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Umlagen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festlegung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge,
- Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Beitragsentscheidungen der
Abteilungen, Bildung von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen.
6. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet im I. Quartal eines jeden
Jahres statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Beschluss eines Drittels der Delegierten,
- auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.
7. Für die Verfahrensweise bei der Einladung, für Beschlussfähigkeit, Anträge
und Protokoll gelten die unter § 9, Absätze 3; 4; 5; 7 und 8 getroffenen
Festlegungen.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, und geladene Gäste können an
der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl als Blockwahl
stattfinden, sofern für jedes Vorstandsamt nur ein Kandidat zur Verfügung
steht.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Kassenwart
Darüber hinaus kann in den Vorstand gewählt werden
(d) ein 3. Vorsitzender
(e) ein Jugendwart.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes
teilzunehmen.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er beschließt
die Gründung von Abteilungen, ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen und berichtet der Mitglieder- und Delegiertenversammlung über
seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der 3. Vorsitzende, sofern gewählt,
der Kassenwart.
3.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegt die Verwendung und Verwaltung des Vereinsvermögens.
Näheres dazu regelt die Finanzordnung.
4.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein
oder durch 2 weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
5.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitglieder- bzw. die Delegiertenversammlung. Er
kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
6.
Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im
Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bleibt der Vorstand
beschlussfähig. Außerordentliche Wahlen sind nicht erforderlich.
8.
Im Fall der Abberufung oder des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds
kooptiert der Vorstand ein ordentliches Mitglied an die Stelle des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Kooptierung gilt bis zur nächsten
ordentlichen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung. Dem kooptierten
Vorstandsmitglied werden alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes übertragen.
9.
Kooptierte Mitglieder werden in notariell beglaubigter Form zum
Vereinsregister angemeldet.
§ 13 Abteilungen des Vereins
1. Gründung von Abteilungen des Vereins werden vom Vorstand beschlossen.
Im Fall der Auflösung einer Abteilung endet die Mitgliedschaft der betreffenden
Sportler der Abteilung.
2. Über Auflösungen von Abteilungen des Vereins entscheidet eine hierfür
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
3. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen, organisatorischen und finanziellen
Angelegenheiten entsprechend § 3 selbst.
4. Jede Abteilung muss jährlich bis Ende Februar eine ordentliche
Abteilungsversammlung durchführen. Die Abteilungsversammlung ist
verantwortlich für:
- die Wahl der Abteilungsleitung, der Kassenprüfer (soweit nominiert) und
der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten,
- die Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der
Abteilungsleitung,
- die Entlastung der Abteilungsleitung,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
5. Die Abteilungsversammlung beschließt die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
für die Abteilung. Sie sind durch den Vorstand zu bestätigen.
6. Die Abteilungsleitung wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die
Mitglieder der Abteilungsleitung sind keine besonderen Vertreter des Vereins
im Sinne des § 30 BGB.
7. Für die Abteilungsversammlungen sind die Festlegungen dieser Satzung für
die Delegiertenversammlung und für die Abteilungsleitung die Festlegungen
für den Vorstand sinngemäß anzuwenden. Die Abteilungsversammlung kann
nur in eigenen Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Beschlüsse zu
Angelegenheiten, die Vereinsorgane oder andere Abteilungen betreffen, sind
unzulässig.
§ 14 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt
werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei
Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der
Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht
zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder- und Delegiertenversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 16 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt stimmt das Mitglied der Aufnahme seiner Daten wie z.B.
Namen, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Telefon- und soweit
vorhanden Faxnummern und Mailadresse durch den Verein zu. Besteht eine
Einzugsermächtigung, wird auch die Bankverbindung gespeichert.
2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich
nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung
oder Nutzung entgegensteht. Der Speicherung sonstiger Daten kann das
Mitglied widersprechen.
3. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Informationen werden in einem EDV-System
gespeichert. Der Verein kann sich dazu der Nutzung eines geeigneten
externen Rechenzentrums zur Ablage von personenbezogenen Daten auf
extern gehosteten Servern bedienen. Bei Nutzung dieser Möglichkeit ist ein
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zu schließen. Die personenbezogenen
Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
4. Zu diesem EDV-System haben die Abteilungsleitungen nur für ihre jeweiligen
Mitglieder, der Vorstand und ermächtigte Mitarbeiter der Geschäftsstelle zu
allen Mitgliedsdaten Zugang.
5. Als Mitglied des Landessportbundes, des Bezirkssportbundes und der
Fachverbände ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu
melden. Übermittelt werden dabei die vom Sportbund oder dem Fachverband
benötigte Daten.
6. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse
(z.B. Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Platzverweise usw.) an
den Verband.
7. Der Verein ist berechtigt, in der Tagespresse und auf der Internetseite des
Vereins bzw. der Abteilungen über Wettkampf- bzw. Turnierergebnisse und
besondere Ereignisse in Wort und Bild zu informieren. Dieser Veröffentlichung
kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand widersprechen.
Im Falle eines Widerspruches unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur
seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden
von der Homepage des Vereins entfernt.
§ 17 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die
Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als
Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser
Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende
Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund zu, der es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu
verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 07.12.2015 von der
Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
Uwe Beer
1. Vorsitzender
Dr. Klaus Hennig
2. Vorsitzender
Uwe Frank Lange Gisela Fehling
3. Vorsitzender
Kassenwartin