Nebenberufliche Selbständigkeit

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Nebenberufliche Selbständigkeit
Nebenberufliche Selbständigkeit
Neben einer Anstellung, in einer Phase der Arbeitslosigkeit oder in der Familienzeit kann es
attraktiv sein, nebenberuflich eine Selbständigkeit aufzubauen. Das Ziel kann dabei z.B. in
einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aufbesserung der Einkünfte liegen.
Unabhängig vom Inhalt der gewünschten Tätigkeit und der persönlichen Motivation sind
dabei stets einige sozialversicherungsrechtliche Aspekte unbedingt zu beachten.
Denn auch eine nur in Teilzeit oder nebenberuflich verfolgte Selbständigkeit mit geringen
Einkünften kann zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung führen und wirkt
sich mitunter auf den Status in der Krankenversicherung aus.
Über diese und weitere mit der nebenberuflichen Selbständigkeit im Zusammenhang
stehende Fragestellungen möchte das vorliegende Merkblatt Auskunft erteilen. Bitte
beachten Sie aber, dass sowohl die Renten- als auch die Krankenversicherungspflicht im
Einzelfall zu bewerten sind. Vor der Aufnahme einer Selbständigkeit ist es daher trotz der
hier gegebenen Informationen unerlässlich, sich bei den entsprechenden Stellen nach deren
Einschätzung zu erkundigen und sich diese schriftlich bestätigen zu lassen.
Die Informationen dieses Merkblatts geben den Sachstand von August 2008 wieder.
I. Genehmigungspflicht im Angestelltenverhältnis
Wenn Sie als Angestellte/r eine nebenberufliche Selbständigkeit ausüben wollen, beachten
Sie bitte, dass Sie dies in der Regel zuvor mit Ihrem Arbeitgeber absprechen müssen. Ihre
Tätigkeit aus diesem Arbeitsverhältnis darf unter der Selbständigkeit nicht leiden – Sie
riskieren andernfalls eine Abmahnung, im schlimmsten Fall die außerordentliche fristlose
Kündigung.
II. Nebenberufliche Selbständigkeit während der Eltern- oder Erziehungszeit
Die Einkünfte aus einer Tätigkeit, die während des Bezuges von Eltern- oder Erziehungsgeld
erzielt werden, werden auf diese Zahlungen angerechnet. Sie sind einkommensabhängig.
Vor Aufnahme einer nebenberuflichen Selbständigkeit ist es daher anzuraten, sich mit der
entsprechenden Stelle in Verbindung zu setzen und sich darüber zu informieren, in welchem
Umfang eine Anrechnung zu erwarten ist.
III. Nebenberufliche Selbständigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld I
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I soll der Arbeitssuchende dem Arbeitsmarkt
zur Verfügung stehen. Und dies kann er nicht, wenn er einer umfangreichen selbständigen
Tätigkeit nachgeht. Daher ist es in dieser Zeit grundsätzlich nur erlaubt, einer Selbständigkeit
in einem zeitlichen Umfang von bis zu 15 Stunden in der Woche nachzugehen, § 141 Abs. I
SGB III. Die Einkünfte aus der Selbständigkeit werden – abzüglich eines Freibetrages sowie
der Betriebsausgaben – auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
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Es gibt jedoch eine Ausnahme in Hinblick auf die Höhe der Anrechnung: Wurde die
selbständige Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit in einem Zeitraum von 18 Monaten mindestens
12 Monate vor Eintreten der Arbeitslosigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Stunden
pro Woche ausgeübt, so bleibt das Einkommen aus der Selbständigkeit auch während der
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in Höhe des in den letzten 12 Monaten durchschnittlich
erworbenen Einkommens anrechnungsfrei, § 141 Abs. III SGB III.
Hier kommt es entscheidend darauf an, sich im Einzelfall eine Einschätzung der
Arbeitsagentur über den anzurechnenden Betrag geben zu lassen.
IV. Krankenversicherung für nebenberuflich Selbständige
1. Familienangehörige
Wer bisher beitragsfrei über seinen Ehepartner, Partner oder die Eltern durch die
Familienversicherung abgesichert war, bleibt dies, sofern die Selbständigkeit nur im
Nebenberuf ausgeübt wird. Diese Einschätzung nimmt die Krankenkasse vor. Als
Grundregel gilt, dass eine Selbständigkeit dann nebenberuflich ausgeübt wird, wenn diese
weniger als 18 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das gesamte Einkommen weniger
als (derzeit) 355 Euro im Monat beträgt, § 10 Abs. I SGB V.
2. Arbeitssuchende
Arbeitssuchende sind automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert,
§ 5 Abs. I Nr. 2 SGB V. Die erforderlichen Beiträge übernimmt die Arbeitsagentur. Diese
Pflichtversicherung endet, wenn für die selbständige Tätigkeit 15 und mehr Stunden in der
Woche aufgewendet werden.
In diesem Fall muss sich der betreffende bei der Arbeitsagentur abmelden und entscheiden,
ob er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, eine private
Krankenversicherung wählt oder versicherungsfrei bleibt.
3. Angestellte
Angestellte sind ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, § 5 Abs.
I Nr. 1 SGB V. Die Beiträge teilen sie sich mit dem Arbeitgeber.
Wird eine selbständige Tätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis ausgeübt, kommt es für
das Weiterbestehen der Versicherungspflicht entscheidend darauf an, welche der
Betätigungen hauptberuflich ausgeübt wird. Liegt der Schwerpunkt der Beschäftigung sowohl
nach zeitlichem Aufwand als auch nach den erzielten Einnahmen bei dem
Angestelltenverhältnis, bleibt der/die Angestellte/r in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert. Die Beiträge erhöhen sich nicht.
Liegt dagegen der Schwerpunkt bei der selbständigen Beschäftigung, kann der Betreffende
wählen, ob er sich überhaupt krankenversichert, ob er sich in einer Privatversicherung oder
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchte. Diese berechnet den
zu zahlenden Beitrag anhand des Gesamteinkommens, d.h. aus dem Entgelt der
angestellten Tätigkeit und dem Einkommen aus der Selbständigkeit. An den Kosten, die auf
die angestellte Tätigkeit anfallen, beteiligt sich wie auch sonst innerhalb eines
Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber.
Die Einschätzung, wo der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt, wird von der Krankenkasse
selbst vorgenommen. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss daher in jedem Fall diese nach ihrer
Einschätzung gefragt werden.
V. Rentenversicherung für nebenberuflich Selbständige
Grundsätzlich gilt, dass Selbständige nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert sind.
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Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen (§ 2 S. 1 SGB VI).
Dies betrifft:
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-
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig
sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
Hebammen und Entbindungspfleger
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Hausgewerbetreibende
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder
als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier
versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person
die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie
Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht
bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als
Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei
Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft
Wird eine dieser Tätigkeiten jedoch im Rahmen einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit
ausgeübt, ist diese versicherungsfrei, § 5 Abs. II Nr. 2 SGB VI, § 8 Abs. I und III SGB IV.
Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn
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das Einkommen daraus im Monat regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt
oder
-
die Selbständigkeit auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es
sei denn, die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 400 Euro
im Monat.
Im Ergebnis lässt sich daher zusammenfassen, dass eine Rentenversicherungspflicht für
Ihre nebenberufliche selbständige Tätigkeit dann nicht besteht, wenn Sie mit Ihren
monatlichen Einkünften unter 400 Euro bleiben.
Dies erscheint zwar auf den ersten Blick attraktiv, doch sollten Sie sich darüber im Klaren
sein, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bedeutet, dass Sie im Alter
nicht abgesichert sind. Als Alternative zu gesetzlichen Rente kommen zahlreiche andere
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Angebote wie bspw. die Riester-Rente in Betracht. Diese und andere Möglichkeiten sollten
Sie in Betracht ziehen.
VI. Arbeitslosenversicherung
Wer mehr als 15 Stunden wöchentlich selbständig tätig wird und unmittelbar vor Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert war, kann auf Antrag
in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen werden, § 28a Abs. I SGB III.
Diese Möglichkeit steht also nur den zuvor Versicherten offen. Die Möglichkeit und die Höhe
können bei der Arbeitsagentur erfragt werden.
VII. Unfallversicherung
Für viele Berufe gilt – auch bei geringfügiger Selbständigkeit – eine Versicherungspflicht in
einer der zahlreichen Berufsgenossenschaften. Diese versichern ihre Mitglieder gegen die
Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Ob Sie mit der von Ihnen gewünschten selbständigen Tätigkeit für eine der
Berufsgenossenschaften eine Versicherungspflicht haben, kann bei diesen erfragt werden. In
einigen Berufsgenossenschaften kann sich der nur geringfügig selbständige jedoch von der
Versicherungspflicht befreien lassen. Möglich ist auch wieder eine freiwillige Versicherung.
Weitere Informationen können unter www.lvbg.de abgerufen werden.
VIII. Weitere Versicherungen
Im Einzelfall kann es sich als sinnvoll erweisen, weitere Versicherungen abzuschließen. Die
Entscheidung für oder gegen eine der im Folgenden genannten Versicherungen hängt
jedoch wieder stark vom Einzelfall ab, so dass eine allgemeingültige Empfehlung nicht
ausgesprochen werden kann.
In Betracht kommen unter anderem:
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Berufsunfähigkeitsversicherungen
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Berufliche Haftpflichtversicherungen
-
Inventarversicherungen
IX. Meldungs- und Genehmigungserfordernisse, Zulassungsbeschränkungen
Viele Berufsbilder haben bestimmte Zulassungsvoraussetzungen wie abgeschlossene
Berufsausbildungen oder spezielle Sachkundeprüfungen. Ohne diesen
Qualifikationsnachweis darf der Beruf nicht ausgeübt werden. Hier gibt es zahlreiche
branchenspezifische Besonderheiten, die bei den jeweiligen Branchenverbänden erfragt
werden können.
In bestimmten Bereichen existieren darüber hinaus bestimmte Anforderungen an die
Örtlichkeit, an welcher die Tätigkeit ausgeführt werden soll. Hierunter fällt auch die Frage, ob
die Tätigkeit in der eigenen Wohnung ausgeübt werden darf. Sind zusätzlich
Umbaumaßnahmen oder eine besondere Nutzung des Wohnraums geplant, ist häufig eine
Baugenehmigung erforderlich.
Die Aufnahme eines Gewerbes unterliegt grundsätzlich lediglich einer Anzeigepflicht beim
zuständigen Gewerbeamt, § 14 Abs. I GewO. Weiter Anmeldungen etc. werden in der Regel
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von dort aus getätigt. Betrifft die Tätigkeit einen der sog. Freien Berufe, besteht eine
Anmeldepflicht gegenüber dem Finanzamt.
Einige Betätigungsfelder bedürfen neben einer Anzeige bzw. Anmeldung einer staatlichen
Genehmigung. Auch dies ist bei den zuständigen Branchenverbänden sowie den Industrieund Handelskammern zu erfahren.
Für bestimmte Berufsfelder existieren darüber hinaus weitere Meldepflichten, z.B. zum
Gesundheitsamt oder bei bestimmten Berufskammern.
Diese Aufzählung ist lediglich ein kurzer Beispielkatalog, im Einzelfall kann es erforderlich
sein, sich bei einer größeren Zahl von Ämtern und Institutionen zu melden und sich ggf. eine
Genehmigung erteilen zu lassen.
X. Steuerrecht
Selbständige können von den folgenden drei Steuerarten betroffen sein: Gewerbesteuer,
Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Über diese Steuerarten soll hier nur ein ganz kurzer
Überblick gegeben werden.
1. Gewerbesteuer
Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuer, sofern sie einen Gewerbeertrag von über
24.500 Euro im Jahr erwirtschaften, § 11 Abs. I S. 3 Nr. 1 GewStG.
Da für die nebenberufliche Selbständigkeit von einem solchen Betrag zunächst nicht
auszugehen ist, wird diese Steuerart hier nicht weiter vertieft.
2. Umsatzsteuer
Nach § 1 Abs. I u. II UStG ist auf die Lieferungen und Leistungen der Unternehmer im Inland
Umsatzsteuer zu erheben.
Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt in der Regel 19 %, § 12 Abs. I UStG. Hiervon gibt es
jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen, bei welchen die Umsatzsteuer nur 7 % beträgt, §
12 Abs. II UStG.
Dieser Betrag ist dem geforderten Entgelt für die angebotenen Lieferungen und Leistungen
hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen. Er wird an das Finanzamt abgeführt.
§ 4 UStG sieht eine Reihe von Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht vor, dies betritt u.a.
Leistungen gemeinnütziger Institutionen, § 4 Nr. 18 UStG.
Für Kleinunternehmer gibt es eine Besonderheit. Diese sind gemäß § 19 Abs. I UStG von
der Umsatzsteuerpflicht befreit, sofern der Umsatz (alle Einnahmen ohne Abzug der
Betriebskosten) im vergangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden
Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Auf allen Rechnungen
muss dann der Hinweis der Umsatzsteuerbefreiung angegeben werden.
Der selbständig Tätige kann auf diese Regelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt
verzichten, ist an diese Entscheidung sodann aber fünf Jahre gebunden, § 19 Abs. II UStG.
3. Einkommensteuer
Wie auch die Angestellten zahlen Selbständige Steuern auf ihr Einkommen. In der jährlichen
Steuererklärung ist dieses in einem gesonderten Formular auszuweisen. Die Höhe der
Einkommensteuer hängt von den individuellen Einkommens- und Lebensbedingungen ab.
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Für eine mögliche Steuerprüfung durch das Finanzamt müssen alle geschäftlichen
Unterlagen 10 Jahre lang aufgehoben werden.
XI. Gründungsförderung
Die Gründung einer (nebenberuflichen) Selbständigkeit kann z.B. durch
Existenzgründerdarlehen, vermittelt durch die Banken, gefördert werden. Für Arbeitslose
kommt eine Förderung durch die Arbeitsagentur in Betracht.
XII. Zusammenfassung
Der Weg in eine nebenberufliche Selbständigkeit bietet gute Chancen, die eigene Idee bzw.
das eigene Konzept am Markt auf seine Tauglichkeit auszutesten. Wie Sie gesehen haben,
ist die Aufnahme einer solchen Betätigung jedoch durch viele Hürden gekennzeichnet. Zum
Einen müssen Sie sich im Klaren darüber sein, welchen Umfang die Betätigung haben soll,
was sich direkt auf den Status in den Sozialversicherungen und auf die Besteuerung
auswirkt. Zum Anderen ist die Aufnahme an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die von
der erforderlichen beruflichen Qualifikation über Anforderungen an den Betätigungsort bis zu
branchenspezifischen Erlaubnissen reicht.
Es ist dementsprechend zuvor eine gründliche Vorbereitung sowie eine alle Aspekte
berücksichtigende Beratung im Einzelfall erforderlich.
Die hier gegebenen Informationen sind auf dem Stand August 2008.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt
daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt
wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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