Madaus Fälle Unternehmensinsolvenzrecht

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Madaus Fälle Unternehmensinsolvenzrecht
Dr. Stephan Madaus
Unternehmensinsolvenzrecht
Fälle zur Vorlesung
Einführung in das Unternehmensinsolvenzrecht
Fall 1:
Der früher als geschäftsführender Alleingesellschafter der insolventen "L. GmbH"
tätige Schuldner beantragte die Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Er trug vor, seine sämtlichen
Verbindlichkeiten - Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Durchgriffshaftung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge sowie rückständige Umsatz- und Lohnsteuer gründeten in der genannten Tätigkeit. Es handele sich teilweise um Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen. Deshalb sei kein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens
und den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Über die Rechtsbeschwerde hatte der
BGH zu entscheiden (BGH NZI 2005, 676).
Fall 2:
Schuldner A ist niedergelassener Arzt in der Münchner Innenstadt. Er verfügt über
eine Kassenzulassung als Allgemeinmediziner; in der Praxis beschäftigt er sechs
Angestellte. Infolge einer teuren Scheidung hat A neben einer ausgeschöpften Praxiskreditlinie von 200 T Euro auch eine feste Kreditverbindlichkeit in Höhe von 500 T
Euro zu bedienen. Die persönliche Belastung der Scheidung wirkte sich auch auf
seine Arbeitsleistung aus, so dass es leider auch zu Einnahmerückgängen in der
Praxis gekommen ist. Am Ende des Monats stapeln sich nun Lieferantenrechnungen
auf dem Schreibtisch des A. Diese kann er inzwischen ebenso wenig bezahlen wie
die Gehälter seiner Angestellten, solange er primär die Kreditschulden bei der Bank
tilgt, da diese ansonsten über eine Grundschuld in sein Wohnhaus vollstrecken würde.
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Die Beteiligten des Insolvenzverfahrens
Fall 3:
Sind folgende Vermögensmassen insolvenzfähig?
a) Der 17-jährige Max Moos hat Handy- und Versandhausschulden von 15.000
Euro.
b) Die Deutsche Bank AG gerät in einer globalen Finanzkrise in Turbulenzen.
c) A und B gründen und betreiben die „X-GmbH“, wobei die Zahlungsunfähigkeit
eintritt, noch bevor die GmbH überhaupt in das Handelregister eingetragen
wird.
d) Bei der „Hoch- und Tiefbau Müller GmbH & Co. KG“ tritt Zahlungsunfähigkeit
ein.
e) Nach dem Referendariat scheitern Schulz und Meyer mit ihrer Anwaltskanzlei
„Schulz & Müller Rechtsanwälte“.
f) A, B und C wohnen in einer WG, wobei jeder einen eigenen Mietvertrag mit
dem Vermieter hat. Nachdem A und B ihre Mietanteile nicht mehr zahlen können, will C für die WG einen Insolvenzantrag stellen.
g) Die Stadt Gelsenkirchen ist chronisch zu einer Neuverschuldung gezwungen,
um ihren Haushalt zu finanzieren und erwägt daher eine Restschuldbefreiung
über ein Insolvenzverfahren.
Fall 4:
Für die Schuldnerin, eine GmbH mit eingetragenem Sitz in München, hat ihr Geschäftsführer beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt. Hiergegen
wendet sich Gläubiger G mit der Begründung, die GmbH habe zuletzt ihre Geschäfte
von Stuttgart aus betrieben, weshalb auch dort das Insolvenzverfahren stattzufinden
habe. Zudem habe die GmbH in den AGB ihrer Verträge mit Geschäftspartnern zuletzt stets eine Gerichtsstandsvereinbarung aufgenommen, die ebenfalls für alle Verfahren auf Stuttgart als Gerichtsort verwies. (Vgl. OLG Köln NZI 2000, 232)
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Fall 5:
Der in Bremen als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt R, wandte sich gegen
eine ihn nicht berücksichtigende Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter. R wurde ab dem Jahre 1998 vom AG Bremen in etwa 350 Verfahren zum
Insolvenzverwalter bestellt. Zur Bewältigung der Aufgaben bei der Führung von Insolvenzverfahren hält er nach seinem Vorbringen einen umfangreichen Mitarbeiterstab vor. Das AG Bremen teilte dem Bf. mit, dass er in die zentrale Datei des Gerichts mit den Namen derjenigen Personen, deren Eignung als Insolvenzverwalter
von den zuständigen Richtern allgemein bejaht werde, aufgenommen sei. Mitte 2004
beauftragte das AG Bremen den R nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sachverständigen und bestellte ihn anschließend auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Nach Erstattung eines Gutachtens durch den R eröffnete
das AG Bremen das Insolvenzverfahren, bestellte aber nicht den R, sondern einen
früher bei ihm beschäftigten Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter. Seither wurde R
vom AG Bremen nicht mehr zum Insolvenzverwalter bestellt und hierdurch in nahezu
einhundert Verfahren nicht berücksichtigt. Der Bf. stellte bei dem zuständigen OLG
im Verfahren zur Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG) die Anträge, die Bestellung seines früheren Mitarbeiters aufzuheben und an dessen Stelle
ihn zum Insolvenzverwalter zu ernennen. Außerdem beantragte er, das Insolvenzgericht anzuweisen, ihn bei künftigen Bestellungsentscheidungen insbesondere als Insolvenzverwalter nicht zu übergehen. (BVerfG NZI 2006, 453)
Abwandlung 1:
Rechtsanwalt A ist ebenfalls selbständiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Seine Bewerbung um Aufnahme in die beim Amtsgericht Bremen geführte
"Liste der Insolvenzverwalter/innen und Treuhänder/innen" wurde abschlägig beschieden. Es würden nur solche Personen in die Liste aufgenommen, die, anders als
der A, über praktische Erfahrungen in der Abwicklung von Insolvenzverfahren verfügten. Praktische Erfahrungen zumindest in kleineren bis mittleren Verfahren seien
auch für die Beauftragung als Gutachter und für die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter unverzichtbar. Ist dieser Bescheid rechtmäßig? (BVerfG ZIP 2006,
1541)
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Abwandlung 2:
Die Schuldnerin betrieb Fitnessstudios und beantragte am 6. 4. 2000 die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zwei Tage später berichtete das örtliche
Tageblatt, das von H herausgegeben wird, über den Insolvenzantrag sowie darüber,
dass die Kunden der Schuldnerin „ab sofort” in einem bestimmten anderen Fitnessstudio weiter trainieren könnten. Nachdem Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter
ernannt worden war, erhob er eine Schadenersatzklage gegen H. Er behauptete, die
Berichterstattung sei falsch gewesen und habe die Existenz des Schuldnerbetriebs
vernichtet. Die Schuldnerin habe schon am 6. 4. 2000 einen Käufer für die Studios
gefunden gehabt. Deshalb sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 7. 4. 2000 wieder zurückgenommen worden. Da die Berichterstattung im
Tageblatt wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, dass alle Studios geschlossen
seien und nicht mehr weiterbetrieben würden, sei der Kundenstamm weitgehend verloren gegangen. Der Käufer sei deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Unternehmen habe später nur zu einem um 1092462,06 DM niedrigeren Preis als ursprünglich vereinbart an einen anderen Käufer veräußert werden können. Die Differenz forderte der Bekl. als Schadensersatz nach § 824 BGB von H. In der mündlichen Verhandlung wies das LG darauf hin, es messe der Klage keine hinreichenden
Erfolgsaussichten bei. R nahm daraufhin die Klage zurück. Später zeigte er Masseunzulänglichkeit an. H fiel mit seinen Kostenerstattungsansprüchen im Insolvenzverfahren aus. Er verlangt nunmehr von R persönlich Schadensersatz. (BGH NZI
2005, 155)
Streit um die rechtliche Qualifikation des Verwalteramtes.
M1:
„Schuldnervertretungstheorie“
-
der Insolvenzverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Schuldners, wobei
seine Vertretungsmacht gegenständlich auf die Insolvenzmasse und inhaltlich auf den Zweck der Gläubigerbefriedigung beschränkt ist
(früher herrschend; erklärt aber nicht alle Befugnisse – z.B. Anmeldung
usw.)
M2:
„Gläubigervertretungstheorie“
-
Insolvenzmasse ist vermögensrechtlich den Gläubigern zuzuordnen und
diese werden vom Insolvenzverwalter gesetzlich vertreten (contra legem)
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M3:
„Organtheorie“
-
die Insolvenzmasse ist rechtsfähig und wird vom Insolvenzverwalter als
Organ vertreten (diese Verselbständigung gibt § 80 InsO kaum her)
h.M.: „Amtstheorie“
-
der Insolvenzverwalter ist eigenständig und selbstverantwortlich handelnde
Partei kraft Amtes - er handelt im eigenen Namen und in eigener Person
(kein Vertreter) für den Schuldner und für die Insolvenzmasse kraft gesetzlicher Befugnisse
-
die Auswirkungen auf Prozesse sind oben erläutert
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters
a) aus § 60 I 1 InsO – allgemeine Haftung des Insolvenzverwalters
danach haftet der Insolvenzverwalter persönlich (also mit seinem Privatvermögen)
für jede schuldhafte Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht (Pflicht aus der
InsO)
ist der Schaden nur bei einem Gläubiger entstanden, so kann dieser seinen Anspruch frei geltend machen; entsteht durch die Pflichtverletzung hingegen eine Masseverkürzung, die alle Insolvenzgläubiger schädigt (Quotenschaden), so darf dieser
Anspruch gemäß § 92 InsO als Gesamtschaden nur von der Masse geltend gemacht
werden (also durch einen neuen Insolvenzverwalter)
b) aus § 61 Satz 1 InsO
Im Falle einer Masseunzulänglichkeit können zudem die Massegläubiger, die ausfallen, ihren Ausfallschaden beim Insolvenzverwalter geltend machen. Der BGH beschränkt die Norm allerdings ihrem Zweck, Geschäfte mit der Masse in einem Fortführungsszenario zu motivieren, nach auf Massegläubiger, die für ihren Masseforderung eine Leistung an die Masse erbracht haben.
Der Insolvenzverwalter kann aber entschuldigend vortragen, dass bei Begründung
der jeweiligen Masseverbindlichkeit die Masseunzulänglichkeit noch nicht erkennbar
war (§ 61 Satz 2 InsO)
c) aus allgemeinen Haftungstatbeständen (insbesondere § 826 BGB)
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Exkurs – Insolvenzverwaltervergütung:
§ 63 I 1 InsO – Anspruch auf angemessene Vergütung und Erstattung der Auslagen
§ 64 InsO
– konkrete Festsetzung erfolgt durch das Insolvenzgericht
Vergütungshöhe?
- § 65 InsO Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
-
Orientierungspunkt ist nach § 63 I 2 InsO stets der „Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens“
= Schlussrechnung weist diesen Wert aus (§ 1 I InsVV)
(Berechnung nach § 1 II InsVV)
a) Regelvergütung, § 2 InsVV:
= stufenweise niedriger werdende Prozentsätze der Insolvenzmasse:
§ 2 I InsVV:
„Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.“
Gesamtvergütung bei Normalverfahren (durchschnittliche Zahl von Gläubigern,
Sicherungsrechten und Prozessen sowie eine durchschnittliche Verfahrensdauer)
b) Erhöhung oder Kürzung der Vergütung, § 3 InsVV:
- Zuschläge bei besonderen Verfahren, insbesondere bei Betriebsfortführungen, Insolvenzplänen und (übertragenden) Sanierungen sowie komplexen Sachverhalten
(§ 3 I InsVV) Höhe des Zuschlags nach Faustregeltabellen (Bsp: Betriebsfortführung 100%, Betriebsverkauf 50%, mehrinstanzliche Prozesse 25%, hohe Gläubigerzahl 25% - mehrere Zuschläge möglich)
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Wenn alle Umstände im Beispielsfall vorliegen, so ist die Vergütung um 200% zu erhöhen = 300 T Euro.
- Kürzungen bei vorzeitig endenden oder einfachen Verfahren, § 3 II InsVV
ACHTUNG: Nur „besondere Kosten“ werden als Auslagen besonders erstattet (§ 4
InsVV) – insbesondere Reise-, Telefon- und Portokosten.
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Fall 6:
S betreibt eine Baufirma in Bad Doberan. Auf seinem Betriebsgrundstück lastet eine
Grundschuld zugunsten seiner Hausbank zur Absicherung einer Kreditlinie von
250.000 Euro, die S ausgeschöpft hat. Für seine zwei Firmenfahrzeuge hat er eine
Halle auf dem Nachbargrundstück des N gemietet und diese dort untergestellt. Während er das eine Fahrzeug abgezahlt hat, sind für das zweite Fahrzeug noch sechs
Raten von je 600 Euro an den Verkäufer V zu zahlen, der das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte. S beschäftigt zehn Angestellte. Schließlich hat S die
zur Abwicklung eines Auftrags notwendigen Baumaterialien von Lieferant L noch
nicht bezahlt. Um überhaupt eine Lieferung ohne Barzahlung erhalten zu können,
hatte er L das ihm gehörende Fahrzeug zur Sicherheit übereignet. Zugleich hatte er
sich von seinem Freund F einen Lieferwagen geliehen. Ende März 2010 geht S dann
endgültig die Mittel aus, um die fälligen Löhne und andere Verbindlichkeiten zu bedienen, weshalb er einen Insolvenzantrag stellt.
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Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Fall 7:
Die S-GmbH ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, auf dem sie ein Altenund Pflegeheim betreibt. Die C-Bank gewährte der S-GmbH zur Errichtung des
Heims Kredite im Umfang von insgesamt 20 Mio. Euro, die durch eine erstrangige
Grundschuld auf dem Grundstück in Höhe von 5,5 Mio. Euro gesichert sind. Die Darlehen wurden durch weitere Grundschulden, durch Grundschulden an Immobilien der
Gesellschafter und durch eine Bürgschaft vollwertig besichert. Die S-GmbH konnte
dann den vereinbarten Kapitaldienst nicht leisten. Es kam zu Verhandlungen, deren
Ergebnisse die Bet. unterschiedlich bewerten. In der Folge kündigte die C-Bank die
Kredite aus wichtigem Grund und betrieb die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld, woraufhin die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. Schließlich
beantragte die C-Bank, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH zu
eröffnen. Sie bezifferte ihre offenen Forderungen auf insgesamt 17,25 Mio. Euro. Die
S-GmbH trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, die Kündigung der Kredite
sei unberechtigt und wirkungslos gewesen, so dass die geltend gemachte Forderung
nicht fällig sei. (vgl. BGH NZI 2008, 182)
Abwandlung:
A ist bei der X-GmbH als Fahrer beschäftigt. Im August 2009 nahm er seinen Jahresurlaub. Als er in die Firma zurückkehrte, hatte die X-GmbH ihren Betrieb - mit
Ausnahme des Büros - geschlossen und die Lieferanten räumten gerade das Lager.
Auch sein Augustgehalt von 1.300 Euro hat A nicht erhalten. Er stellte daraufhin sofort einen Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH zu eröffnen. Die X-GmbH trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, es habe sich nur
um eine Umstrukturierung sowie eine kurzfristige Zahlungsstockung von allenfalls
zwei Wochen gehandelt. Zudem seien auch die Augustgehälter nur um diese zwei
Wochen verspätet gezahlt worden. (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1188 und BGHZ 163,
138)
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Fall 8:
Die T-GmbH entwickelt Software für die Lagerhaltung von Chemieunternehmen. Ihre
finanzielle Lage ist seit Monaten prekär, wovor der Geschäftsführer G allerdings die
Augen verschließt. Er stellt keinen Insolvenzantrag, obgleich die GmbH seit vier Wochen zahlungsunfähig ist und unterlässt es auch, die Sozialabgaben für die acht Angestellten abzuführen. Stattdessen gibt er eine große Werbeannonce im örtlichen
Tageblatt zum Preis von 8.000 € auf. Wenig später wird das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der T-GmbH eröffnet. Womit muss G nun rechnen?
Fall 9:
Schuldner A betreibt ein Architekturbüro in München. Im Januar 2010 wird auf Antrag
der Finanzverwaltung wegen rückständiger Steuerverbindlichkeiten in Höhe von
mehreren 100 T Euro vom Insolvenzgericht München die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geprüft. Dieses bestellte Rechtsanwalt R als vorläufigen Insolvenzverwalter, dem es vorbehalten ist, den Verfügungen des Schuldners zuzustimmen. R brachte nun in Erfahrung, dass A dabei ist, seine Wohnimmobile in München zu veräußern. A ist ansonsten zu einer konstruktiven Mitarbeit bereit und hält das Verfahren
für „reine Schikane“. Er verweigert daher auch jede Unterstützung des R bei der Erstellung seines Gutachtens. Kann das Insolvenzgericht nun R auch dazu ermächtigen, die Geschäftsunterlagen des A in dessen Büroräumen zu suchen und zu beschlagnahmen sowie dessen Post, insbesondere dessen Emails „abzufangen“? (vgl.
auch OLG Celle NZI 2001, 143)
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Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens
Fall 10:
Über das Vermögen des S, ehemals Inhaber eines Architekturbüros, ist am
1.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter stellt nun
fest, dass S im August 2010 einen Grundstückskaufvertrag über sein Wohnhaus mit
K geschlossen hatte. Aus dem September 2010 findet sich zudem einen Kaufvertrag
über ein antiquarisches Buch über die französische Revolution mit A, dem Inhaber
eines Antiquariats. Die Auflassung des Grundstücks wie auch die Übereignung des
Buchs sind am Tag der Verfahrenseröffnung erfolgt. Die Verfahrenseröffnung wurde
noch vor der Eintragung des K, allerdings erst nach dessen Eintragungsantrag in das
Grundbuch eingetragen. Haben K und A wirksam Eigentum erlangt?
Abwandlung:
S verkauft sein Grundstück im August nicht, sondern vereinbart mit einem seiner
Gläubiger, dem G, die Bestellung eine Buchgrundschuld an seinem Grundstück und
bewilligt deren Eintragung in gleicher Urkunde. Noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt G die Eintragung der Grundschuld, die allerdings erst danach erfolgt. Kann der Insolvenzverwalter die Löschung der Grundschuld verlangen?
Fall 11:
S ist Inhaber einer Baufirma und kaufte bei V einen gebrauchten Bagger für 15 T Euro, der sich allerdings als reparaturbedürftig herausstellte. S weigert sich daher, den
noch offenen Restkaufpreis von 5.000 Euro zu zahlen. Als V diesbezüglich Klage
erhob, ging S zum Gegenangriff über und verlangte im Wege der Widerklage 3.000
Euro Schadenersatz. Diese Summe entsprach den Mietkosten für einen Mietbagger
in dem Zeitraum, in welchem S den von V gekauften Bagger nicht nutzen konnte.
Nach Zustellung beider Klagen wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
S eröffnet und R als Insolvenzverwalter bestellt. Welche Auswirkungen hat dies auf
den Zivilprozess?
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Fall 12:
R ist Insolvenzverwalter in dem am 10. Februar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der B-GmbH. Die Eröffnung wurde am 11. Februar 2005 im Internet und am 23. Februar 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die B-GmbH war
bei der Arroganz-Versicherung (V) gegen Schäden aus Einbruchsdiebstahl versichert. Zur Regulierung eines vor Insolvenzeröffnung eingetretenen Versicherungsfalls übersandte die V an die Postanschrift der B-GmbH am 25. Februar 2005 einen
Scheck über 2.853 €. Mit einem spätestens am 3. März 2005 zugegangenen Schreiben vom 28. Februar 2005 zeigte R der V die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an
und forderte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8. März 2005 wurde
der Scheck von der B-GmbH eingelöst, ohne dass R den Einlösungsbetrag erhielt.
Muss die V nochmals an R leisten? (vgl. BGH ZIP 2009, 1726)
Fall 13:
G hatte erfolgreich gegen S auf die Herausgabe eines nur an S verliehenen, aber
dennoch nie zurückgegebenen Baggers des G sowie Nutzungsersatz in Höhe von
4.000 Euro geklagt. Wegen beider Ansprüche betreibt er die Zwangsvollstreckung.
Am 10. November 2009 erscheint der Gerichtsvollzieher erstmals bei S, kann aber
den Bagger nicht finden und pfändet stattdessen zur Befriedigung des Nutzungsersatzanspruchs einen auf dem Hof des S stehenden Radlader. Nur eine Woche später
stellt S einen Insolvenzantrag. Daraufhin wird am 20. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet und R als Insolvenzverwalter eingesetzt. Im Januar 2010 erscheint der Gerichtsvollzieher erneut auf dem Hof des S und
will den (nun aufgetauchten) Bagger sowie den gepfändeten Radlader aufladen und
wegbringen. R widerspricht diesem Vorhaben. Zu Recht?
Fall 14:
Am 26.10.2005 um 13.00 Uhr eröffnet das AG München das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Rechtsanwaltssozietät Kullmann & Partner GbR (K) und ernennt
Dr. Heiner Ringwandl (R) zum Insolvenzverwalter. Am 28.10.2005 wird der Eröffnungsbeschluss auszugsweise gem. § 9 I InsO im Regierungsamtsblatt veröffentlicht. In dem Insolvenzverfahren rechnet die Wirtschaftstreuhand Heinrich GmbH (W13
GmbH) gegen eine Honorarforderung der K i.H.v. 50 T Euro mit einer fälligen Kaufpreisforderung i.H.v. nominal 100 T Euro auf, die sie zwei Wochen vor dem Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Handwerker Jobst Steffan (S) für 30
T Euro gekauft hatte. Rechtsfolgen?
Abwandlung:
Der W-GmbH steht gegen K eine zwei Wochen nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Honorarforderung in Höhe von 50 T Euro zu. Die Honorarforderung der K aus
dem Ausgangsfall wird drei Wochen nach Insolvenzeröffnung fällig. Die K hatte diese
Forderung aber noch vor der Verfahrenseröffnung an die Hansa Bank (H-Bank) zur
Sicherheit abgetreten. Nach der Verfahrenseröffnung hat die H-Bank sie an den Insolvenzverwalter zurück abgetreten. Kann die W-GmbH nun aufrechnen?
Fall 15:
S ist Inhaber eines Bauunternehmens und hat zu diesem Zweck bei Lieferant L
Baumaterialien für 10 T Euro bestellt. Nachdem L geliefert hat, aber noch bevor S
den Kaufpreis zahlen kann, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S
eröffnet. Was kann L nun machen?
Abwandlung 1:
L kennt bei Vertragsschluss die finanzielle Notlage des S und besteht daher auf Vorkasse. S zahlt daraufhin 10 T Euro in bar. Noch bevor L liefert, wird dann aber das
Insolvenzverfahren eröffnet. Was kann der Insolvenzverwalter nun tun?
Abwandlung 2:
Bundesland G hat gegen S eine offene Steuerforderung. Zugleich ist S Vertragspartner eines Bauvertrages mit G, bei dem das Bauwerk noch nicht vollständig fertig
gestellt ist, als über das Vermögen des S das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der
Insolvenzverwalter wählt hier die Erfüllung des Vertrages und verlangt nach der Abnahme des Bauwerkes die noch offene Schlussrate. G erklärt nun die Aufrechnung
mit der Steuerforderung. Zu Recht ? (BGHZ 116, 156)
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Fall 16:
In der Insolvenz des S verlangt der Energieversorger die Bezahlung von Stromlieferungen vor und nach der Verfahrenseröffnung. Fliesenleger F verlangt die Bezahlung
einer Teilrechnung für „bis zur Insolvenz erbrachte Arbeiten als Subunternehmer“ in
einem von S zu errichtenden Neubau. Die Fertigstellung der Arbeiten „lehnt er in Anbetracht der Insolvenz des S ab“. Der Insolvenzverwalter will beide Verträge durchführen.
Als die Geschäfte nicht mehr so gut gingen, hatte S zudem das geerbte Grundstück
seiner Eltern an K verkauft und zu dessen Gunsten eine Vormerkung in das Grundbuch eintragen lassen; eine Eintragung des K als Eigentümer ist bislang weder erfolgt noch beantragt. Der Insolvenzverwalter lehnt beides ab.
Fall 17:
Über das Vermögen der Hortie-AG, die Kaufhäuser in ganz Deutschland betreibt,
wurde zum 1. August 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R als
Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser konnte einen Investor finden, der wenigstens
die lukrativsten Standorte übernehmen will. Zu dieser Gruppe gehört das Kaufhaus in
Bottrop leider nicht. Da alle Kaufhäuser vor einigen Jahren in einem „sale-and-leaseback“- Geschäft veräußert und gemietet wurden, will R im August 2009 den Mietvertrag in Bottrop möglichst schnell beenden. Vermieter V ist hiermit nicht einverstanden. Er verweist auf seinen auf zehn Jahre befristeten „und damit ja unkündbaren“
Mietvertrag. Außerdem verlangt er die Zahlung der ausstehenden Mieten für Juni bis
einschließlich September 2009. Für den Fall einer Beendigung verlangt V jedenfalls
die Rückgabe eines geräumten Kaufhauses, um eine schnelle Wiedervermietung zu
gewährleisten.
Die Schließung des Kaufhauses bedeutet natürlich auch die Entlassung der 250 Mitarbeiter in Bottrop. Diese sind teilweise seit über 20 Jahren im Betrieb beschäftigt
und verlangen bis zur Wirksamkeit einer Kündigung die Fortzahlung ihrer Gehälter
inklusive des in einer Betriebsvereinbarung festgehaltenen Weihnachtsgeldes.
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Fall 18:
Über das Vermögen des S, Inhaber einer Baufirma, wurde zum 1. August 2010 das
Insolvenzverfahren eröffnet und R als Insolvenzverwalter bestellt. S hatte ein Girokonto bei der C-Bank. Als diese am 2. August über das Insolvenzverfahren informiert
wird, kündigt sie das Girokonto und erstellt ein Schlusssaldo, das einen Sollbetrag
von 22 T Euro ausweist. Zugleich weigert sie sich, eine am 3. August eingehende
Überweisung von 5 T Euro entgegenzunehmen und auf das Konto des S gutzuschreiben. Auch eine Überweisung über 500 Euro, die S noch am 31. Juli in Auftrag
gegeben hatte, führt sie nicht mehr aus. R verlangt nun die Gutschrift der 5 T Euro
sowie die Durchführung der Überweisung.
Noch im Juni war S zudem von K auf Zahlung von 100 T Euro wegen ausstehender
Kaufpreiszahlungen für Baumaterialien verklagt worden. S hatte daraufhin Rechtsanwalt A mit der Prozessvertretung beauftragt und ihm Prozessvollmacht erteilt. In
der mündlichen Verhandlung am 2. August 2010 erklärte A nun die Anerkennung der
Klageforderung. Als das Prozessgericht von R über das Insolvenzverfahren informiert
wird, weigert es sich, das Anerkenntnisurteil zu erlassen und ordnet stattdessen das
Ruhen des Verfahrens an. Wäre R im Fall einer Aufnahme des Prozesses an das
Anerkenntnis gebunden?
Fall 19:
Im Jahr 2007 schloss die G-KG mit der W-Werft GmbH einen Schiffsbauvertrag über
den Bau eines Containerschiffs für 42,6 Mio. Euro. Am 5.6.2009 beantragte die Werft
beim Amtsgericht Schwerin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Zu diesem
Zeitpunkt war das Containerschiff zur Hälfte fertig gestellt. Infolge der Insolvenz der
Werft kündigte die G-KG im Juni 2009 den Schiffsbauvertrag. Hierbei berief sie sich
auf folgende Klausel im Vertrag:
„If the Builder shall become voluntarily or involuntarily dissolved, bankrupt or insolvent by any cause or if a petition is filed or an order is made or an effective resolution
is passed for the winding up or dissolution of the Builder or a liquidator, receiver or
judicial manager is appointed for the Builder, the Purchaser shall have the option to
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rescind this Contract by submitting a written notice to the Builder advising the Builder
of such cancellation.”
Mit Beschluss vom 1.8.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. Kann er auf die Durchführung des Schiffsbauvertrags bestehen?
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Die Bereinigung der Insolvenzmasse
Fall 20:
Über das Vermögen der S-GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet und R als Insolvenzverwalter bestellt worden. Bereits im ersten Monat nach der Verfahrenseröffnung stellt R fest, dass alle werthaltigen Gegenstände des Schuldnervermögens vollständig besichert sind und eine Betriebsfortführung nicht in Betracht kommt. Auch
eine Insolvenzanfechtung ist in erheblichem Umfang nicht erfolgversprechend. Angesichts der fortlaufenden Lohn-, Strom- und Mietkosten droht ihm innerhalb des zweiten Monats das Geld auszugehen. Was kann R machen?
Fall 21: Insolvenzanfechtung
Über das Vermögen von Bauunternehmer S ist das Insolvenzverfahren eröffnet und
R als Insolvenzverwalter bestellt worden. Beim Studium der Geschäftsunterlagen des
S entdeckt R folgende Vorgänge:
1. S hat 3 Jahre und 4 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seiner Frau F ein Grundstück schenkweise übertragen.
2. Nur 6 Monate vor der Antragstellung hat S seinen Zweitwagen, einen 2006 Dodge
Ram 2500, für 18 T Euro an K verkauft und übereignet. Das Geld, das K bar zahlte,
ist seither „verschwunden“.
3. Dem Papierlieferanten P wurden 2 Wochen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
auf dessen Drängen Mandantenforderungen zur Sicherheit für fällige Forderungen
übertragen.
4. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat S die Gehälter an seine Angestellten pünktlich gezahlt. Dabei waren im Betrieb Gerüchte über Zahlungsprobleme und
eine bevorstehende Insolvenz im Umlauf.
Kann R Vermögenswerte zur Masse zurückholen?
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Sicherungsrechte in der Insolvenz
Fall 22:
Über das Vermögend des S, der eine Baufirma in Bad Doberan betreibt, wurde zum
1.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt.
Dieser findet folgende Sachverhalte vor:
1. Für ein Firmenfahrzeug sind noch sechs Raten von je 600 Euro an den Verkäufer
V zu zahlen, der das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt geliefert hatte.
2. S hatte einen älteren Firmenwagen an einen seiner Angestellten (A) verkauft und
mit diesem vereinbart, dass er den Kaufpreis von 5.000 Euro in Monatsraten von 100
Euro abzahlt und S solange Eigentümer des Pkw bleibt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte A 2.400 Euro abbezahlt.
3. Schließlich hat S die zur Abwicklung eines Auftrags notwendigen Baumaterialien
von Lieferant L noch nicht bezahlt. Um überhaupt eine Lieferung ohne Barzahlung
erhalten zu können, hatte er L einen Bagger zur Sicherheit übereignet.
4. Auf dem Betriebsgrundstück lastet eine Grundschuld zugunsten der Hausbank des
S zur Absicherung einer Kreditlinie von 250.000 Euro, die S ausgeschöpft hat.
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Die Verwertung der Insolvenzmasse
Fall 23:
Die S-GmbH betreibt ein Vier-Sterne-Hotel mit angeschlossenem Restaurant an der
Ostseeküste. Zum 1.11.2009 wird über das Vermögen der S-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und R als Insolvenzverwalter eingesetzt. Auf die Aufforderung zur
Forderungsanmeldung hin meldet Fischer F, der das Restaurant täglich mit frischem
Fisch beliefert, offene Rechnungen von insgesamt 2.400 Euro an. Vom Chefkoch
des Restaurants erfährt R jedoch, dass die Fische in den letzten Wochen oft nicht
dessen Qualitätsvorstellungen entsprachen und daher an F unbezahlt zurückgingen.
R bestreitet daher im Prüfungstermin die von F angemeldeten Forderungen. Was
kann F nun tun?
Schon kurz nach der Verfahrenseröffnung meldet sich K, Inhaber einer Hotelkette,
bei R und gibt sein Interesse an der Übernahme des Hotels zu erkennen. Er möchte
Hotel und Restaurant unter dem bisherigen Namen fortführen, gleichzeitig aber weder die Altschulden noch alle Arbeitsverhältnisse der S-GmbH übernehmen. Kann R
ihm dies zusagen?
Angesichts der fortgeschrittenen Verkaufsverhandlungen und da ein Gläubigerausschuss nicht bestellt wurde, will R den möglichen Verkauf an K bereits im Berichtstermin am 13.2.2010 zur Abstimmung stellen und sich eine generelle Zustimmung
holen. Geht das?
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Die Restschuldbefreiung
Fall 24:
Die 25-jährige S übernimmt nach Abschluss ihrer Meisterschule einen Friseursalon in
München mit zwei Angestellten. Den dazu erforderlichen Kaufpreis sowie die Renovierung des Ladens finanziert sie durch einen Bankkredit über 50 T Euro bei der CBank, für den ihr Vater V eine Bürgschaft übernimmt. Die Geschäfte laufen leider
nicht gut. Als nach drei Jahren auch noch ein Strafbefehl an S wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 1.500 Euro zugestellt wird, gibt sie auf, zumal sie auch mit den
Gehältern für ihre Angestellten um zwei Monate im Verzug ist. S stellt einen Insolvenzantrag, den sie mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbindet. Da sie kein
Vermögen mehr hat, stellt sie zudem einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.
Die C-Bank erhält im gesamten Verfahren keine Ausschüttungen auf ihre Kreditforderung. Kann sie nach erteilter Restschuldbefreiung gegen S die Zwangsvollstreckung
einleiten oder wenigstens den V in Anspruch nehmen?
Kann die Staatsanwaltschaft die Geldstrafe aus dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl und das Finanzamt die hinterzogenen Steuern trotz einer Restschuldbefreiung
geltend machen?
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Das Insolvenzplanverfahren
Fall 25:
Die Senator Entertainment AG ist die Holding einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe für Filmproduktionen und –verleih. Infolge der Krise in den Jahren 2002-2004
stieg das Kreditvolumen der AG auf 170 Mio. Euro. Nachdem Verhandlungen über
weitere Kredite scheiterten und eine Neubewertung der Filmrechte zu erheblichen
Abschreibungen führte, wurde ein Insolvenzantrag gestellt, in dessen Folge das Insolvenzverfahren am 1.6.2004 eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Dieser sah aufgrund der Werthaltigkeit der Filmrechte und der positiven Umsatzzahlen eine Sanierungschance, wenn der AG die Altschulden genommen werden könnten. Er entwarf daher ein Sanierungskonzept, das neben dem Einstieg eines neuen
Investors vor allem die bilanzielle Sanierung der AG durch die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital vorsah. Wie kann R dieses Konzept im Insolvenzverfahren
umsetzen? Kann R Bestrebung von Banken unterbinden, ihre Sicherungsrechte zu
verwerten? (vgl. zu diesem Fall Fritze, DZWIR 2007, 89)
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Außergerichtliche Sanierung, Insolvenzplan und Eigenverwaltung
Fall 26:
Die S-GmbH ist ein seit 125 Jahren in Aachen ansässiges Familienunternehmen, das
sich auf den Tresorbau konzentriert hat. In den letzten Jahren hat sich der Jahresumsatz durch osteuropäische Konkurrenz auf ca. 4 Mio. Euro mehr als halbiert, ohne dass dies im Personalbereich zu Anpassungen geführt hat. Die S-GmbH beschäftigte mithin ca. 60 Angestellte mit einem Durchschnittsalter von 50 Jahren und einer
durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren. Kreditverbindlichkeiten bestehen nicht und die Firma konnte bislang alle Rechnungen pünktlich bezahlen. Die
Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der Senior- und der Juniorchef des Familienbetriebs, sehen in ihrer Finanzplanung eine Zahlungsunfähigkeit in ca. 3 Monaten
und fragen sich nun, was sie tun können. (vgl. die Fallschilderung bei Friedhoff, ZIP
2002, 497)
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Internationales Insolvenzrecht
Fall 27:
Die Schuldnerin ist eine am 2. 8. 2004 gegründete britische Limited mit Satzungssitz
in Großbritannien. Tatsächlich geführt wurde die Gesellschaft seit ihrer Gründung
ausschließlich von Hamburg aus, wo sie in gemieteten Räumen eine Kantine und ein
Bistro betrieb. Sie stellte ihre werbende Tätigkeit am 30. 9. 2005 ein; am 6. 10. 2005
den Insolvenzantrag beim AG Hamburg. (AG Hamburg NZI 2006, 120)
Ein Bauunternehmen aus Lichtenstein muss infolge der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwicklungen infolge eingetretener Zahlungsunfähigkeit in die Insolvenz. Da es in
München ein Geschäftshaus besitzt, von dem aus es die Geschäfte in Deutschland
geführt hat, möchte der deutsche Lieferant L seine offenen Forderungen in Deutschland anmelden und stellt zu diesem Zweck einen Insolvenzantrag beim AG München.
Wird dieses ein Verfahren eröffnen?
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Die Konzerninsolvenz
Fall 28:
Am 9. Juni 2009 beantragte die Arcandor AG beim Amtsgericht Essen die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens sowohl für die Muttergesellschaft als auch für 15 Tochtergesellschaften, darunter Karstadt Warenhaus GmbH und Primondo, wobei letztere als
Holding für die Versandhaussparte mit den Töchtern Quelle, Baby-Walz, Elegance
(jeweils in der Rechtsform der GmbH) diente. Nicht betroffen von der Insolvenz waren u.a. der Reiseanbieter Thomas Cook sowie die KarstadtQuelle Bank und KarstadtQuelle Versicherungen (diese Unternehmen wurden schnell veräußert).
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