cfb-fonds - Anmeldung als CFB
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Das Papier ist aus chlorfrei gebleichter Cellulose hergestellt. – © by CommerzLeasing und Immobilien AG – Gestaltung & Realisation: GCM Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg; Titelbilder rechts und oben links © AMD/Advanced Media Design 45366_CFB160 Phila U1U4_060920 21.09.2006 12:47 Uhr Seite 3 Comcast center, Philadelphia cfb-fonds 160 cfb-fonds / immobilienfonds / Prospekt zum beteiligungsangebot / www.commerzleasing.de/cfb-fonds 45366_CFB160 Phila U2U3 060920 21.09.2006 12:48 Uhr Seite 2 Blick auf die Skyline von Philadelphia; © R. Bradley Maule Impressum Emittent 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P., nachfolgend Fondsgesellschaft oder Gesellschaft genannt Anbieter des Beteiligungsangebotes / Prospektverantwortlicher / Herausgeber CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Telefon: 0211 7708-2200 Telefax: 0211 7708-3280 E-Mail: [email protected] Internet: www.commerzleasing.de/cfb-fonds nachfolgend CFB oder Fondsinitiator genannt Gestaltung & Realisation GCM Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg Datum der Prospektaufstellung 22.08.2006 2 comcast center 45366_CFB160 Phila T.1 060920 21.09.2006 18:20 Uhr Seite 3 William Penn, Gründer der Stadt Philadelphia Ihr Partner Die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Konzeption liegt bei der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH comcast center 3 45366_CFB160 Phila T.1 060920 21.09.2006 18:20 Uhr Seite 4 *1 *2 *1 © R. Bradley Maule *2 © AMD/Advanced Media Design 4 Comcast center 45366_CFB160 Phila T.1 060920 21.09.2006 18:20 Uhr Seite 5 Seite Inhaltsverzeichnis Prospekt Teil 1 7 / Motive für Ihre Beteiligung 8 / Angebot im Überblick 14 / Risiken im Überblick 22 / Investitionsstandort 27 / Investitionsobjekt 27 27 32 Lage Immobilie Wertgutachten 33 / Vermietung der Immobilie 40 / Liberty Property – ein erfahrener Partner bei Immobilien 42 / Investitionsplanung und Prognoserechnung 42 46 53 55 57 Investitions- und Finanzplan Einnahmen- und Ausgabenprognose Verkaufsprognose Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Sensitivitätsanalysen 60 / Rechtliche Grundlagen 88 / Steuerliche Grundlagen 104 / Jahresabschlüsse der Fonds- sowie der Objektgesellschaft zum 13.04.2006 110 / Rückkauf-Optionsvereinbarung für Anleger im Notfall 112 / Ihre Partner im Überblick 116 / Abwicklungshinweise (inkl. Widerrufsbelehrung) 121 / Ergänzende Informationen zur Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte Anlagen: Wesentlicher Prospektbestandteil ist ferner der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag in englischer und deutscher Sprache (Prospekt Teil 2 nebst Glossar) Weitere Anlagen: Beitrittserklärung, Empfangsbestätigung etc. (vgl. Auflistung auf S. 119, Ziff. 13) Dieser Prospekt wurde vor seiner Veröffentlichung gemäß § 8 i Verkaufsprospektgesetz bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die BaFin ist. comcast center 5 45366_CFB160 Phila T.1 060920 22.09.2006 15:44 Uhr Seite 6 Modell des Comcast Center 45366_CFB160 Phila T.1 060920 21.09.2006 18:20 Uhr Seite 7 Motive für Ihre Beteiligung Vermögensbaustein Immobilie Erfahrene Partner Die Investition in Immobilien ist langfristig gesehen eine der sichersten Formen der Vermögensanlage und stellt einen wichtigen Baustein zur Risikodiversifikation des eigenen Vermögens dar. Hierbei tragen attraktive und wettbewerbsfähige Gewerbeimmobilien an ausgewählten nationalen und internationalen Standorten mit bonitätsstarken Mietern und langfristigen Mietverträgen dem Interesse an Sicherheit, Inflationsschutz und stetiger Wertentwicklung Rechnung. Eine geographische Streuung ergänzt die Risikodiversifikation des Vermögens. Neben der Standort- und Objektqualität sind das Know-how und die Erfahrung Ihrer Partner, die für Sie das professionelle Management der Immobilie übernehmen, ein weiterer wesentlicher Erfolgsfaktor für Ihr US-Immobilien-Investment. Die Anlageform des geschlossenen Immobilienfonds eröffnet Ihnen als Anleger die Chance, mit einem vergleichsweise niedrigen Kapitaleinsatz alle Vorteile einer Immobilieninvestition zu realisieren, wie sie sonst nur institutionellen Anlegern vorbehalten bleiben. Sicherheit und Ertragspotenzial Der US-Immobilienmarkt ist aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Stabilität der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der anlegerfreundlichen Gesetzgebung ein wichtiger Investitionsstandort ausländischer und speziell deutscher Investoren. Eine Diversifikation des eigenen Anlageportefeuilles in die Weltleitwährung US-Dollar ist ein weiterer Baustein einer sicheren und werthaltigen Vermögensplanung. Mit dem vorliegenden Angebot können sich Anleger an der exklusiven Immobilie „Comcast Center“ in zentraler Lage im Central Business District von Philadelphia beteiligen. Das Objekt wird durch eine Bahnstation in den Untergeschossen direkt an das öffentliche Verkehrsnetz Philadelphias angebunden. Die Immobilie wird als „Class-A Trophy Office Building“ die Skyline von Philadelphia prägen und ein Wahrzeichen der Stadt werden. Die langfristige Vermietung an den bonitätsstarken und renommierten Hauptmieter Comcast stellt ein hohes Maß an Sicherheit und Ertragspotenzial dar. Attraktive Ausschüttungen auf das investierte Eigenkapital und eine vergleichsweise niedrige Besteuerung in den USA runden das Beteiligungsangebot ab. In Deutschland sind die Vermietungseinkünfte steuerbefreit und unterliegen lediglich dem sog. Progressionsvorbehalt. Das Wirtschaftsforschungsinstitut Feri, Bad Homburg, bewertet die Entwicklung des Büroimmobilienmarktes Philadelphia mit der Note „A“: Hohes Potenzial, geringes Risiko! (Stand: Juni 2006) Die Fondsgesellschaft beteiligt sich mittelbar mit 80 % an dem Beteiligungsobjekt im Rahmen eines Joint Ventures. Der Partner Liberty Property Limited Partnership (LPLP), die operative Tochtergesellschaft des Liberty Property Trust, ist ein renommiertes Immobilienunternehmen und erfahrener Projektentwickler in den USA, das ausgezeichnete Kenntnisse über den Immobilienmarkt an der US-Ostküste, speziell in Philadelphia, hat. Die CLI-Gruppe – mit der CommerzLeasing und Immobilien AG (CLI), einem mittelbaren, organschaftlich verbundenen Tochterunternehmen der Commerzbank AG, an der Spitze – bietet ihren Kunden ein breites Dienstleistungsspektrum rund um die Immobilie an. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Aktivitäten in den Bereichen Structured Investments, geschlossene Fonds, Bau- und Immobilienmanagement. Zur Leistungspalette gehören weiterhin Leasing sowie die Strukturierung der Finanzierung von Großmobilien, Mobilien und immateriellen Wirtschaftsgütern. Renommierte Unternehmen aus Handel, Industrie und der Dienstleistungsbranche sowie die Öffentliche Hand zählen dabei zu ihren Kunden. Die CFB ist das Emissionshaus für geschlossene Fonds der CLI-Gruppe sowie des gesamten Commerzbank-Konzerns. Sie ist Spezialist für Konzeption, Vertrieb und Verwaltung von geschlossenen Fonds. Mit rd. 20 Jahren Erfahrung aus 156 realisierten Fonds mit einem Investitionsvolumen von über € 10,0 Mrd. zählt die CFB zu den führenden Initiatoren in Deutschland. Für knapp 55.000 Kunden mit rd. 100.000 Beteiligungen betreut die CFB Eigenkapital in Höhe von rd. € 4,1 Mrd. (Stand: 31.12.2005). Die Erfolgsgeschichte der CFB spiegelt sich in einer überzeugenden Leistungsbilanz wider, die einen umfassenden Überblick über die Historie sämtlicher CFB-Fonds liefert und die langjährig erfolgreiche Performance der CFB dokumentiert (CFB-Leistungsbilanz siehe auch unter www.commerzleasing.de/cfb-fonds). Die CFB betreibt zur Erhöhung der Fungibilität von Fondsanteilen eine aktive Zweitmarktpflege. Im Jahr 2005 hat die CFB auf dem Zweitmarkt insgesamt Fondsanteile im Nominalwert von ca. € 10,9 Mio. umgesetzt. Veräußerungswünsche konnten in der Regel kurzfristig erfüllt werden. comcast center 7 45366_CFB160 Phila T.1 060920 21.09.2006 18:20 Uhr Seite 8 Angebot im Überblick Das Beteiligungsangebot richtet sich im Wesentlichen an natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten. Die Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot stellen auf diese Zielgruppe ab. Es können sich aber auch Anleger mit Wohnsitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz an der Kapitalanlage beteiligen. Ausdrücklich nicht zeichnen können Personen, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika (oder Inhaber einer Green Card/Einwanderungsvisum sind) oder ihrer Territorien sind oder dort ihren Wohnsitz haben oder dort für Steuerzwecke ansässig gelten. / Geschossfläche von bis zu 25.976 sf (ca. 2.413 m2); außergewöhnliche Raumhöhe; hohe Flexibilität und Flächeneffizienz durch stützenfreie Geschossflächen; / Spektakuläres Erscheinungsbild des Comcast Center durch Wintergarten, Atrien und Glasfassade; repräsentative Eingangslobby mit Granitböden und Holzvertäfelung; / Das Comcast Center ist als „Green Building“ konzipiert. Hierfür müssen eine Vielzahl von Kriterien des sog. LEEDPunktesystems (Leadership in Energy and Environmental Design / Führerschaft bei Energie- und Umweltbau) erfüllt sein: u.a. Energie- und Wasserverbrauch, Luftqualität in den Innenräumen und die Nutzung von erneuerbaren Materialien beim Bau; / Kaufpreis der Immobilie per Fertigstellung von TUS-$ 505.000 (hiervon entfallen mittelbar TUS-$ 404.000 aufgrund der Joint-Venture-Struktur auf die Fondsgesellschaft) sowie die herausragende Immobilienqualität wurden durch ein Wertgutachten bestätigt. GRUNDLAGEN DES INVESTMENTS Art der Vermögensanlage Die Vermögensanlage ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer US Limited Partnership, die im Rahmen eines Joint Ventures 80 % der Kapitalanteile der Objektgesellschaft Liberty / Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. erworben hat. Die Objektgesellschaft ist Eigentümer der im Bau befindlichen Immobilie Comcast Center mit der Adresse 1701 JFK Boulevard, Philadelphia /Pennsylvania, USA. Merkmale der Beteiligungsimmobilie / Class-A Trophy Office Building mit sehr guter Gebäudequalität, einer hochwertigen Innenausstattung sowie modernster Gebäudetechnik; / Geplante Fertigstellung gestaffelt von September bis Dezember 2007; / Mit 58 Stockwerken und einer Gesamthöhe von 975 feet*1 (ca. 297 Meter) wird das Comcast Center künftig als höchstes Gebäude die Skyline Philadelphias bestimmen; / Geplante Mietfläche von insgesamt 1.254.500 sf*2 (ca. 116.543 m2), davon 1.204.431 sf Bürofläche und 50.069 sf Einzelhandelsfläche; 87 Stellplätze in der Tiefgarage; *1 1 foot = 0,3048 Meter *2 1 square foot (bzw. 1 sf) = 0,0929 m2 bzw. 10,76 sf = 1 m2 8 Comcast center Modell des Comcast Center 45366_CFB160 Phila T.1 060920 22.09.2006 15:44 Uhr Seite 9 / Erstklassige Lage des Comcast Center im Central Business District von Philadelphia; / Sehr gute Verkehrsanbindung durch direkten Zugang zu der unterhalb des Gebäudes liegenden Bahnstation „Suburban Station“. Die Vermietung Die im Bau befindliche Büroimmobilie ist bereits 12 bis 15 Monate vor der geplanten, gestaffelten Fertigstellung zu ca. 80 % vermietet. Hauptmieter ist die Comcast Corporation, der Marktführer für Kabel-, Unterhaltungs- und Kommunikationsdienstleistungen in den Vereinigten Staaten. Comcast wird hier seine Unternehmenszentrale einrichten. Das Unternehmen ist an der US-Börse NASDAQ gelistet und weist einen Börsenwert von ca. US-$ 72 Mrd. auf (Stand: 22.08.2006). Comcast hat 943.568 sf Bürofläche, das sind rd. 75,2 % der Gesamtfläche, für 151/2 Jahre angemietet (plus 4 Verlängerungsoptionen à 5 Jahre). Darüber hinaus hat Comcast vier Anmietungsoptionen für weitere Büroflächen von insgesamt 119.449 sf (maximal 5 Stockwerke), voraussichtlich per Dezember 2009, 2014, 2017 und 2019. Blick über den Delaware River auf die Skyline breit diversifizierten Wirtschaft bilden der Kommunikations-, der Gesundheits-, der Bildungs- und der Finanzsektor. 38 Unternehmen der Fortune Top 500 haben ihren Firmensitz bzw. ein regionales Hauptquartier in Philadelphia. Der Hauptmieter Comcast wird von den internationalen Rating-Agenturen Standard & Poor’s, Fitch und Moody’s mit einem guten Credit Rating von BBB+ bzw. Baa2 (Moody’s) und einem stabilen Ausblick bewertet. Das Wirtschaftsforschungsinstitut Feri, Bad Homburg, bewertet die Entwicklung des Büroimmobilienmarktes Philadelphia mit der Note „A“: Hohes Potenzial, geringes Risiko! (Stand: Juni 2006) / Langlaufender Mietvertrag des Hauptmieters Comcast bis voraussichtlich Juli 2023 über mindestens 75,2 % der Gesamtfläche (vgl. S. 81); Charakteristisch für Philadelphia sind weiterhin u.a. folgende Aspekte: / vertraglich vereinbarte, jährliche Mietsteigerungen; / / / Philadelphia ist mittels Luftverkehr, Schiene, Straße und Schifffahrt national und international bestens angebunden. aussichtsreiche Verhandlungen mit namhaften und bonitätsstarken Mietinteressenten für die noch nicht vermieteten Flächen; / Philadelphia ist eine „junge Stadt“. Rund 30 % ihrer Einwohner sind zwischen 25 und 34 Jahre alt. Das Durchschnittsalter liegt bei nur ca. 37,5 Jahren. Der Joint Venture Partner Liberty Property Limited Partnership (LPLP) garantiert spätestens ab dem 01.01.2008 die Mieteinnahmen für dann eventuell noch nicht vermietete Flächen für maximal 7 Jahre (vgl. S. 75 ff.); / Philadelphia bietet eine reizvolle Mischung aus Tradition und Moderne: Einerseits die Geburtsstätte der amerikanischen Unabhängigkeit und andererseits der Inbegriff für eine erfolgreiche, moderne Großstadt mit urbaner Vitalität und hoher Lebensqualität. / Die wirtschaftliche Stärke Philadelphias sowie die herausragenden Ausbildungsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen machen diese Stadt zu einem attraktiven Standort zum Arbeiten und zum Leben! Der Standort Philadelphia ist mit ca. 1,5 Mio. Einwohnern nach New York die zweitgrößte Metropole an der Ostküste der Vereinigten Staaten. Mit ca. 5,7 Mio. Einwohnern ist der Großraum Philadelphia das sechstgrößte Ballungsgebiet der USA. Die dynamische 24-Stunden-Stadt hat sich in den vergangenen Jahren von einer Industriestadt zum modernen Dienstleistungs- und Technologiestandort gewandelt. Schwerpunkte der Fazit: Class-A Trophy Office Building in erstklassiger Lage mit namhaftem Hauptmieter und langfristiger Vermietung. comcast center 9 45366_CFB160 Phila T.1 060920 21.09.2006 18:20 Uhr Seite 10 Das Fondskonzept / 20 % des Eigenkapitals (TUS-$ 38.370) halten zusammen LPLP und Liberty Property Philadelphia Corporation IV East (General Partner der Objektgesellschaft); / Zinsfestschreibung für das Fremdkapital über 10 Jahre; / Fondsvolumen der Fondsgesellschaft per 2006/2007 (ohne Agio)*1 Wesentliche Komponenten des Beteiligungsangebotes sind: / Der Partner LPLP, die operative Tochtergesellschaft des Liberty Property Trust, ist ein renommiertes Immobilienunternehmen und erfahrener Projektentwickler in den USA, das ausgezeichnete Kenntnisse über den Immobilienmarkt an der US-Ostküste, speziell in Philadelphia, hat; LPLP ist als Property Manager auch für die Verwaltung und Vermietung der Immobilie verantwortlich; TUS-$ in % 153.480 85,3 2.100 1,2 20.800 11,6 Technische Bauüberwachung/ Fondsverwaltung 1.455 0,8 Liquiditätsreserve 2.170 1,2 Gesamtausgaben 180.005 100,0 Eigenkapital 180.005 100,0 Beitrittspreis der Fondsgesellschaft Erwerbsnebenkosten / / / / / Kostensicherheit durch Fertigstellungs- und Festpreisgarantie: Übernahme der Fertigstellungsrisiken sowie der Kosten der Erstvermietung durch LPLP; Dienstleistungshonorare Ertragssicherheit durch Mieteinnahmengarantie von LPLP für noch nicht vermietete Flächen (für maximal 7 Jahre); Finanzierungsvolumen der Objektgesellschaft TUS-$ in % Fremdkapital 324.000 62,8 Eigenkapital 191.850 37,2 Gesamt 515.850 100,0 Eigentümer der Immobilie ist die Objektgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P.; Die Fondsgesellschaft ist als Limited Partner mit TUS-$ 153.480 (80 %) am Eigenkapital der Objektgesellschaft im Rahmen des Joint Ventures beteiligt; / Platzierungsgarantie für das Eigenkapital von der CFB per 28.12.2007; / Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird von der Commerz Realty Associates GP V, LLC wahrgenommen, einer 49 %igen Beteiligungsgesellschaft der CommerzLeasing und Immobilien AG; / Die Verwaltung der Fondsgesellschaft in Deutschland und die Betreuung der Anleger übernimmt die CFB; / Real Estate Capital Partners, New York, ist mit dem Asset Management vor Ort beauftragt. Die Beteiligung Sie beteiligen sich als natürliche Person an der Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. City Hall, One & Two Liberty Place (letztere sind Projektentwicklungen von LPLP) 10 Comcast center / als Limited Partner (vergleichbar mit einem Kommanditisten nach deutschem Recht und mit vergleichbaren Stimmund Kontrollrechten ausgestattet), / mit einer Kapitaleinlage von mindestens US-$ 15.000 (6 Fondsanteile) oder einem höheren, durch 2.500 teilbaren Betrag (auf Basis des zu platzierenden Eigenkapitals von TUS-$ 180.000 entspricht dies maximal 72.000 Fondsanteilen), *1 Auf Tausend US-$ gerundet, Rundungsdifferenzen sind EDV- bedingt möglich. 45366_CFB160 Phila T.1 060920 21.09.2006 18:20 Uhr / mit einer Einzahlung von 100 % zzgl. 5 % Agio zum 20. des Monats, der der Zeichnung durch den Anleger folgt (Einzahlung frühestens zum 20.12.2006). / Der Beitritt wird wirksam nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft zum Ultimo (24:00 Uhr) des Monats, in dem die Einzahlung der Einlage zzgl. Agio erfolgt (Beitritt erstmals möglich zum 31.12.2006). Die Fondsgesellschaft ist eine US-Limited Partnership (vergleichbar mit einer GmbH & Co. KG nach deutschem Recht) nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Die Haftung der Limited Partner ist auf die Höhe ihrer Kapitaleinlage begrenzt. Eine Nachschusspflicht über die erbrachte Einlage hinaus besteht nicht. Die Laufzeit der Fondsgesellschaft endet, sofern sie nicht zuvor aufgelöst wird, am 31.12.2050. Seite 11 Baustelle des Comcast Center; © R. Bradley Maule Wesentliche Grundlage für die vorgenannten Zahlen sind u.a. folgende Prämissen: Das Beteiligungsergebnis*1 Ihr Ergebnis gemäß Prognoserechnung (mittleres Szenario) bis zum Ende des Prognosezeitraumes am 31.12.2022/ 01.01.2023: Für das Jahr / 2007 4,50 2008 – 2010 6,25 2011 – 2014 / Ausübung der 1. Verlängerungsoption von Comcast per 2023 zu 90 % der zuletzt bezahlten Nettomiete (Abschlag im Hinblick auf die Kalkulation des Veräußerungserlöses); / angenommene Veräußerung der Immobilie zum 14fachen der für den Verkauf zugrunde gelegten Jahresnettomiete; darüber hinaus wurde im Rahmen des Veräußerungsszenarios das 1,3fache der für den Verkauf zugrunde gelegten Jahresnettomiete für Vermietungs- und Verkaufsnebenkosten berücksichtigt. Zum Vergleich: Die Immobilie wurde per Fertigstellung zum ca. 14,6fachen der anfänglich abgesicherten Jahresnettomiete von TUS-$ 34.500 erworben. 6,50 6,75 2016 – 2018 7,00 2019 – 2020 7,50 2021 – 2022 8,00 Ausschüttungen in US-Dollar (vor US-Steuern) Die durchschnittliche Ausschüttung während der Vermietungsphase 2008 – 2022 beträgt ca. 6,9 % p.a. und für den gesamten Prognosezeitraum inkl. Bauphase ca. 6,75 % p.a. (jeweils vor US-Steuern). Die Ausschüttung wird spätestens am 30. Juni des Folgejahres nach Abzug der geleisteten US-Steuervorauszahlungen auf US-Bundes- und Bundesstaatenebene erfolgen. / Vollvermietung der Immobilie zu den angenommenen Nettomieten bis Oktober 2008 (mit Ausnahme von Optionsflächen im 21. und 22. Stockwerk für Comcast per Dezember 2009); Ausschüttung in % p.a. (Bauphase)*2 2015 / Veräußerungserlös von ca. 132 % vor US-Steuern bei einer angenommenen Veräußerung der Immobilie per 01.01.2023. Eine Veräußerung zum Ablauf des Prognosezeitraumes ist nur eine Handlungsalternative. Denkbar ist auch eine Veräußerung zu einem früheren Zeitpunkt, genauso wie eine Veräußerung zu einem späteren Zeitpunkt. Die Anlagedauer ist somit nicht von vornherein festgelegt, sondern hängt insbesondere von der Marktentwicklung ab. *1 Jeweils Prozentangaben bezogen auf die gezeichnete Kapitaleinlage (ohne Agio). *2 Zeitanteilige Ausschüttung ab dem 01. des Monats, der der Einzahlung der Kapitaleinlage folgt (frühestens ab 01.01.2007). comcast center 11 45366_CFB160 Phila T.1 060920 22.09.2006 15:45 Uhr Seite 12 Baustelle des Comcast Center im Juli 2006 Die vorteilhafte US-Besteuerung Die laufenden Vermietungseinkünfte und der Veräußerungsgewinn sind gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) USA /Deutschland in den USA zu versteuern und in Deutschland steuerbefreit (mit Ausnahme des sog. Progressionsvorbehaltes). Steuerfreibeträge und niedrige Steuersätze führen zu einer vergleichsweise geringen Besteuerung in den USA. Der Progressionsvorbehalt erhöht den in Deutschland anzuwendenden Steuersatz und richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des einzelnen Anlegers (vgl. S. 100). Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zinseinnahmen auf Ebene der Fondsgesellschaft steht Deutschland zu (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, vgl. S. 99). Ergebnis gemäß Prognoserechnung (mittleres Szenario) für den Zeitraum 2007 – 2022/01.01.2023 in % der Kapitaleinlage *1 Gemäß der Prognoserechnung ergibt sich nebenstehendes Ergebnis nach US-Steuern, sofern der Anleger keine weiteren in den USA steuerpflichtigen Einkünfte erzielt und die in den USA einbehaltenen Steuervorauszahlungen mit der tatsächlichen Steuerbelastung verrechnet werden. Hierfür ist die Abgabe einer US-Steuererklärung notwendig; dies kostet im Rahmen des angebotenen Standardverfahrens anfänglich i.d.R. US-$ 80 p.a. (2008 – 2010). Kapitaleinlage in US-$ 15.000 50.000 100.000 250.000 Durchschnittliche Ausschüttung vor US-Steuern 6,75 6,75 6,75 6,75 Voraussichtliche US-Steuern 0,09 0,09 0,10 0,23 Durchschnittliche Ausschüttung nach US-Steuern ca. 6,66 6,66 6,65 6,52 Veräußerungserlös nach US-Steuern ca. 110 110 109 109 Gesamtrendite (Interner Zinsfuß)*2 rd. 6,3 6,3 6,3 6,2 *1 Jeweils Prozentangaben bezogen auf die gezeichnete Kapitaleinlage (ohne Agio). *2 Gesamtrendite nach US-Steuern bezogen auf gezeichnete Kapitaleinlage zzgl. 5 % Agio. Die so ermittelte Rendite stellt nur einen eingeschränkten Vergleichsmaßstab für andere Anlageformen dar. Insbesondere entspricht sie nicht der Effektivverzinsung festverzinslicher Wertpapiere. 12 Comcast center 45366_CFB160 Phila T.1 060920 21.09.2006 18:20 Uhr Seite 13 Rückgaberecht für Anleger im Notfall In bestimmten persönlichen Notfällen bzw. im Todesfall wird die CFB Verwaltung und Treuhand GmbH die Beteiligung der jeweiligen Anleger – wenn gewünscht – zurückkaufen (vgl. Rückkauf-Optionsvereinbarung, S. 110 f.). Dieses „Rückgaberecht“ kann durch Nachweis mit entsprechenden Unterlagen bei Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit (jeweils mindestens drei Monate), Pflegebedürftigkeit, Scheidung und Tod ausgeübt werden. Der Verkaufspreis beläuft sich auf 100 % des Verkehrswertes (Zweitmarktkurs) abzüglich anfallender Kosten (z.B. Vermittlungsgebühr für den Wiederverkauf von derzeit 5 %). Dieses Rückgaberecht ermöglicht es dem Anleger im Notfall bzw. den Erben, zeitnah die Beteiligung zu verkaufen. ERKLÄRUNG DES PROSPEKTVERANTWORTLICHEN UND PROSPEKTAUFSTELLUNGSDATUM Die in diesem Verkaufsprospekt zugrunde gelegten Annahmen und Berechnungen wurden mit großer Sorgfalt getroffen und erstellt. Die dem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen beruhen auf den Vorinformationen und auf der Grundlage der in diesem Prospekt erwähnten und dargestellten Verträge sowie auf den geltenden gesetz- lichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Die den Prospektaussagen zugrunde liegenden Annahmen wurden durch die Prospektverantwortlichen getroffen. Eine Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt enthaltenen Ertrags-, Aufwands- und Liquiditätsprognosen sowie für den Eintritt etwaiger von den Anlegern angestrebten wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele wird nicht übernommen. Die Prospektverantwortliche, CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, übernimmt gemäß § 3 der Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) die Verantwortung für diesen Verkaufsprospekt und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Datum der Prospektaufstellung: 22.08.2006 Die Geschäftsführer der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Siegfried Ley Rolf-Dieter Müller Modell des Comcast Center, Haupteingang mit Wintergarten comcast center 13 45366_CFB160 Phila T.1R 060921 21.09.2006 18:21 Uhr Seite 14 Risiken im Überblick Ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist eine grundsätzlich langfristig orientierte, unternehmerische Beteiligung. Dabei können Risiken nicht ausgeschlossen werden, die den wirtschaftlichen Erfolg – zum Teil erheblich, bis hin zum Totalverlust der von Ihnen übernommenen Einlage – beeinträchtigen. Im Hinblick auf eine weitere Risikostreuung (vgl. Motive für Ihre Beteiligung, S. 7, Abs. 1) sollte auch eine Anlage in einen geschlossenen Immobilienfonds immer nur einen Teil Ihres Vermögens bzw. einen Teil Ihrer frei verfügbaren Liquidität umfassen (Portfoliobeimischung), dessen bzw. deren Verlust wirtschaftlich verkraftet werden kann. Insofern können die aus dieser Beteiligung resultierenden Risiken im Sinne des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) grundsätzlich nur prognose- oder gegebenenfalls anlagegefährdend (bis hin zum Totalverlust) sein. Im Ausnahmefall könnte diese Beteiligung ein anlegergefährdendes Risiko darstellen, wenn dem Aspekt der Portfoliobeimischung nicht Rechnung getragen und z.B. der Hauptmieter in Insolvenz geraten würde und der Anleger weiterhin eine gegebenenfalls individuell vereinbarte Anteilsfinanzierung mit Zins und Tilgung bedienen müsste. Zukünftige Entwicklungen der wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. Änderung in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, können die Ertragslage und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage nachteilig beeinflussen. Diese Risiken können in der vorliegenden Fondskonzeption nicht berücksichtigt sein. Außerdem besteht beispielsweise generell das Risiko, dass sich Vertragspartner nicht vertragskonform verhalten. Bei Immobilieninvestitionen können sich zusätzlich zu diesen allgemeinen Faktoren u.a. die Entwicklungen des Objektstandortes und des dortigen Immobilienmarktes negativ auf die Werthaltigkeit der Immobilien auswirken. Ob die in der Prognoserechnung zu Grunde gelegten Annahmen eintreten, wird u.a. wesentlich davon beeinflusst, wie sich der Büroimmobilienmarkt in den USA und speziell der Büroimmobilienmarkt in Philadelphia entwickelt. Diese und weitere Risikoaspekte werden in den folgenden Abschnitten ausführlich erläutert. Der besseren Übersichtlichkeit wegen erfolgt die Darstellung der Risiken nach Themengebieten. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Risiken nicht zwangsläufig nur ein einzelnes Themengebiet betreffen müssen. Sie können vielmehr auch in Kombination eintreten und somit die negative Auswirkung 14 comcast center verstärken. Die für die nachfolgende Risikodarstellung gewählte Reihenfolge stellt keine Aussage des Fondsinitiators über die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der beschriebenen Risiken dar. Sofern Sie nicht über die notwendigen rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Kenntnisse verfügen, sollten Sie vor Ihrer Anlageentscheidung fachkundige Berater hinzuziehen. / Fungibilität, Veräußerung Die Fondsgesellschaft hat grundsätzlich eine Laufzeit bis zum 31.12.2050. Eine Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung ist nicht vorgesehen. Die Gesellschaftsbeteiligung selbst ist grundsätzlich mit Zustimmung des General Partners der Fondsgesellschaft zum 01. (April, Juli, Oktober, Januar) des Kalenderquartals übertragbar, das auf die Zustimmung folgt. Die Zustimmung des General Partners kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Fungibilität ist eingeschränkt, da kein geregelter Zweitmarkt für den Handel von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, wie z.B. für Aktien oder Anleihen, besteht. Deshalb ist der Verkehrswert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Limited Partners ggf. auch nur näherungsweise bestimmbar. Bei Veräußerungswünschen wird die CFB Verwaltung und Treuhand GmbH nach Möglichkeit vermittelnd tätig und versuchen, den Verkauf abzuwickeln. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass über einen längeren Zeitraum keine Nachfrage oder nur eine geringe Nachfrage besteht und damit der Verkaufspreis unter dem Verkehrswert der Beteiligung und /oder der Verkaufspreis deutlich unter dem Einstandspreis liegt. Grundsätzlich handelt es sich bei Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds um eine langfristige Anlage, wie allgemein bei Immobilieninvestitionen. Der Anleger sollte sich deshalb darauf einstellen, seine Anteile bis zur Veräußerung der Immobilie halten zu müssen. Sollten Anleger und /oder der Joint-Venture Partner Liberty Property Limited Partnership („LPLP“ – vgl. zum Thema auch S. 97) innerhalb von drei Jahren nach Erwerb der Immobilie Anteile in Höhe von mehr als nominal TUS-$ 19.185 (10 % bezogen auf das Eigenkapital der Objektgesellschaft) übertragen, würde dies eine Grundstücksübertragungssteuer in Höhe von 4 % des ursprünglichen Kaufpreises auslösen. Insofern könnte die Fungibilität der Anteile während dieses Zeitraums bis 13.04.2009 ggf. eingeschränkt sein (wichtiger Ablehnungsgrund des General Partners). 45366_CFB160 Phila T.1R 060921 21.09.2006 18:21 Uhr Seite 15 Die Veräußerbarkeit des Fondsobjektes Comcast Center ist durch keine vertragliche Vereinbarung gesichert. Insofern besteht das Risiko, dass die Immobilie nicht veräußert werden kann und /oder der kalkulierte oder erforderliche Verkaufserlös nicht erzielt werden kann und/oder der Verkauf zu einem anderen Zeitpunkt als dem 01.01.2023 durchgeführt wird. Aufgrund der Größe des Objektes und der somit erforderlichen Finanzkraft späterer Käufer ist die Anzahl potenzieller Käufer eingeschränkt. Dadurch kann die Veräußerbarkeit eingeschränkt sein und /oder die Kaufpreisfindung verzerrt werden. Im Rahmen einer vorzeitigen Veräußerung kann die Syndizierung bzw. Verbriefung des aufgenommenen Darlehens (vgl. S. 78 ff.) nachteilhaft sein, weil die Modalitäten und das Volumen dieser Refinanzierung den Vorstellungen eines potenziellen Käufers ggf. nicht entsprechen. Insofern könnte ggf. ein geringerer Verkaufspreis erzielt werden. / Joint Venture Partner und Garantiegeber Liberty Der Joint Venture Partner LPLP und die Muttergesellschaft Liberty Property Trust (nachfolgend gemeinsam „Liberty“, vgl. S. 40 f.) könnten aufgrund von Fehlinvestitionen, stagnierenden oder abwärts tendierenden Immobilien- und Mietmärkten in ihrer Bonität abgewertet werden. Dies würde u.a. dazu führen, dass in Bezug auf das abgeschlossene Zinssicherungsgeschäft weitere Sicherheiten gestellt werden müssten (vgl. S. 17 und 77). Eine schlechtere Bonität von Liberty könnte auch nachteilige Auswirkungen auf die von LPLP zu Gunsten der Objektgesellschaft und /oder Fondsgesellschaft abgegebenen Garantien und Verpflichtungen im Rahmen des Fertigstellungsgarantie-Vertrages und des Mieteinnahmengarantie-Vertrages haben (vgl. S. 74 ff.). Auch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Objektgesellschaftsvertrag, z.B. Gewährung eines Liberty Ersatzdarlehens im Falle einer Kündigung der Darlehenszusage von Citigroup oder Kauf der Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft im Rahmen der Put Option, könnte beeinträchtigt sein (vgl. S. 66 ff.). Eine deutliche Bonitätsverschlechterung von Liberty kann schlimmstenfalls zu einem Totalverlust der Einlage führen. / Objekt Die Fertigstellung des Comcast Center soll gestaffelt von September bis Dezember 2007 erfolgen. Üblicherweise gehen mit der Erstellung eines Gebäudes viele Risiken einher, insbesondere können die aufeinander abgestimmten Zeitabläufe durch verschiedenste Ereignisse gestört oder verzögert werden. Eine nicht rechtzeitige Fertigstellung des Comcast Center würde auch eine verspätete Einzugsmöglichkeit sowie einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Mietzahlungsver- pflichtung für Comcast bedeuten. Zur Kompensation dieser Risiken wurden zu Gunsten der Objektgesellschaft und /oder der Fondsgesellschaft ein Fertigstellungsgarantie-Vertrag und ein Mieteinnahmengarantie-Vertrag abgeschlossen (vgl. S. 74 ff.). Garantiegeber ist LPLP. Eine deutliche Bonitätsverschlechterung von Liberty kann schlimmstenfalls zu einem Totalverlust der Einlage führen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bisher nicht bekannte Altlasten im Grundstück und Gebäude entdeckt werden oder durch Gesetzesänderungen – etwa durch Grenzwertsenkungen – einzelne Flächen bzw. verwendete Baustoffe zukünftig als kontaminiert zu deklarieren sind. / Versicherung Grundsätzlich trägt ein Eigentümer das immobilientypische Risiko von Baumängeln, der Mangelhaftigkeit, der Unbenutzbarkeit und der ganzen oder teilweisen Zerstörung der Immobilie. Das Objekt wird zur Abdeckung üblicher Immobilienrisiken – unter Berücksichtigung marktüblicher Ausschlussklauseln und Selbstbehalte – versichert. Es besteht das Risiko, dass im Schadensfall die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um sämtliche Schäden infolge von Unbenutzbarkeit, ganzer oder teilweiser Zerstörung der Immobilie vollständig auszugleichen. In diesen Fällen besteht zusätzlich das Risiko, dass die Liquidität der Objektgesellschaft durch den Anfall von Kosten zur Durchsetzung der Rechtsposition der Objektgesellschaft (z.B. Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) unvorhergesehen belastet wird. / Mieterbonität Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Bonität der Mieter und insbesondere des Hauptmieters Comcast verschlechtert und diese ihren vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen und weiteren Pflichten nicht vollständig, nicht fristgerecht oder sogar gar nicht nachkommen. Im Vergleich zu einem an mehrere große Mieter vermieteten Objekt, kommt der Bonität des Hauptmieters Comcast hier besondere Bedeutung zu. Ein Ausfall des Hauptmieters kann schlimmstenfalls zu einem Totalverlust der Einlage führen. / Leerstand /Erstvermietung In einer Sensitivitätsanalyse wird exemplarisch untersucht, welche Risiken sich ergeben, wenn 5 % der Gesamtfläche für den gesamten Prognosezeitraum unvermietet bleiben (vgl. S. 58). In diesem Fall würde – unter sonst gleichen Bedingungen – die durchschnittliche Ausschüttung während comcast center 15 45366_CFB160 Phila T.1R 060921 21.09.2006 18:21 Uhr Seite 16 der Vermietungsphase 6,15 % p.a. vor US-Steuern betragen, im Vergleich zu 6,9 % p.a. im mittleren Szenario. Bei einem höheren Leerstand als 5 % könnten weitere Ausschüttungskürzungen notwendig werden. Gemäß Mieteinnahmengarantie-Vertrag trägt die Objektgesellschaft das Risiko, dass im Falle eines Leerstandes höhere Betriebsausgaben (einschließlich Grundsteuer) als kalkuliert, anteilig nicht über die Nebenkostenumlage erstattet werden. Zum Beispiel: Sollten die Betriebsausgaben in 2008 um TUS-$ 1.000 höher sein als kalkuliert, dann können bei einem Leerstand von 5 % Kosten in Höhe von TUS-$ 50 nicht auf die Mieter umgelegt werden und würden somit die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft belasten. LPLP ist verpflichtet, der Objektgesellschaft alle Vermietungskosten für die Erstvermietung von sämtlichen Flächen zu erstatten. Eine deutliche Bonitätsverschlechterung von Liberty kann schlimmstenfalls zu einem Totalverlust der Einlage führen. / Prognoserechnung Die für die derzeit noch nicht vermieteten Flächen und für den Fall der Ausübung von Verlängerungsoptionen oder der Anschlussvermietung angenommenen Nettomarktmieten (vgl. S. 46) werden mit einer durchschnittlichen Mietsteigerungsrate von 2,0 % p.a. fortgeschrieben. Niedrigere Nettomarktmieten und /oder niedrigere Mietsteigerungsraten würden die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft belasten. Beim Hauptmieter Comcast kommt die Nettomarktmiete ggf. bei Ausübung der 1. Verlängerungsoption per 2023, mindestens jedoch 90 % der zuletzt gezahlten Nettomiete, zum Tragen (vgl. S. 82). Die aktuellen Mietflächenangaben basieren auf einem BOMAFlächenaufmaß auf Grundlage der Vertragspläne (vgl. S. 32). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Mietfläche nach Fertigstellung geringer ist. Gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag erhält die Objektgesellschaft keinen Ausgleichsbetrag, falls die tatsächliche Mietfläche um weniger als 1 % (12.545 sf) geringer ist (vgl. S. 74). Dies kann ggf. negative Auswirkungen auf die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft haben. Comcast hat Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Mietreduzierung, falls bestimmte Servicedienstleistungen (Food Court, Fitness-Center sowie Restaurant) im Comcast Center nicht zur Verfügung stehen (vgl. S. 86). Sollte z.B. bis spätestens 01.07.2008 kein Fitness-Center zur Verfügung stehen, dann reduziert sich die Miete von Comcast um TUS-$ 19 pro Monat (längstens für 48 Monate). Ab 2009 könnte somit die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft entsprechend belastet werden. 16 comcast center Für die Anlage liquider Mittel werden Zinssätze von 3,0 % p.a. und 4,0 % p.a. kalkuliert. Geringere Wiederanlagezinsen können zu einer niedrigeren Liquiditätsreserve, aber auch zu verminderten Ausschüttungen führen. Bei niedrigeren Mieteinnahmen und /oder höheren Ausgaben, einer niedrigeren als der kalkulierten Liquiditätsreserve oder niedrigeren Wiederanlagezinssätzen werden die kalkulierten Zinseinnahmen nicht erreicht, was ebenfalls zu einer Belastung der Liquiditäts- und Ertragssituation führen kann. Instandhaltungskosten für Investitionen in die Gebäudestruktur (Dach und Fach, Fassade) sind, sofern sie nicht zu einer Betriebskosteneinsparung führen, grundsätzlich nicht auf die Mieter umlegbar und von der Objektgesellschaft zu tragen (vgl. S. 82 f.). Die kalkulierten Ansätze für Instandhaltung von anfänglich US-$ 0,20 psf/p.a. wurden von einem technischen Gebäudegutachter bestätigt. Trotzdem könnte bei unvorhergesehenen Investitionen die Instandhaltungsrücklage nicht ausreichen, was die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objektbzw. Fondsgesellschaft belasten würde. Im Rahmen der angenommenen Veräußerung der Immobilie zum 01.01.2023 wurde im mittleren Szenario ein Verkaufsfaktor von 14 für die per 2023 kalkulierte Jahresnettomiete angenommen. Im Hinblick auf die Ausübung der 1. Verlängerungsoption durch Comcast wurde dabei eine Nettomiete von 90 % der zuletzt bezahlten Miete angenommen. Die für den Verkaufserlös maßgebliche Jahresnettomiete wird damit um TUS-$ 3.667 bezogen auf die fortgeschriebenen Nettomarktmieten reduziert (vgl. S. 53). Im Rahmen des Veräußerungsszenarios wird eine 5 - jährige Anschlussvermietung an Comcast sowie Vermietungs- und Verkaufsnebenkosten in Höhe der 1,3fachen der für den Verkauf zugrunde gelegten Jahresnettomiete berücksichtigt. Sollte der kalkulierte Veräußerungserlös nicht erzielt werden können, z.B. aufgrund von höheren Vermietungskosten, reduziert sich der Veräußerungserlös und damit die Rendite des Fondsinvestments (vgl. S. 53 f. und 57 f.). Zum Vergleich: Die Immobilie wurde zum 14,6fachen der anfänglichen Jahresnettomiete von TUS$ 34.500 erworben. / Langfristige Finanzierung, Anschluss- und Anteilsfinanzierung Der am 20.03.2006 abgeschlossene Zinssicherungs-Vertrag mit Citi Global sieht vor, dass eine Verschlechterung des Ratings für LPLP auf eine Stufe unterhalb der sog. Investment Grade Stufe der jeweiligen Rating Agentur zur Folge hat, dass LPLP ein sog. Rate Lock Deposit und ggf. weitere Zusatzsicherheiten leisten muss (vgl. S. 77). In diesem Fall hat die Fondsgesellschaft gemäß Objektgesellschaftsvertrag 80 % der Zusatzsicherheiten zu leisten. Dies würde aufgrund einer notwendigen höheren Zwischenfinan- 45366_CFB160 Phila T.1R 060921 21.09.2006 18:21 Uhr Seite 17 zierung zu einem höheren Zinsaufwand führen und somit die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt- und Fondsgesellschaft belasten. Citi Global ist berechtigt, den Zinssicherungs-Vertrag zu kündigen, falls die verbindliche Darlehenszusage gekündigt wird, da deren Auszahlungsvoraussetzungen nicht bis spätestens zum 30.09.2008 erfüllt worden sind. Im Fall einer Kündigung werden die geleisteten Zinssicherungskosten nicht zurückerstattet (max. Negative Carry von TUS-$ 7.776). Citi Global hat Anspruch auf eine Kündigungsgebühr in Höhe von TUS-$ 1.300, die allerdings nicht anfällt, wenn die Nichtauszahlung des Darlehens auf eine wesentliche Beeinträchtigung des CMBS-Marktes zurückzuführen ist. Außerdem sind Citi Global ggf. anfallende Hedging-Verluste aus der Auflösung des Zinssicherungsgeschäftes zu erstatten. Hedging-Verluste fallen an, wenn der Basis-Zinssatz zum Zeitpunkt der Auflösung niedriger ist als der abgeschlossene Basis-Zinssatz von 5,1985 % p.a. Sollte weder LPLP noch die Fondsgesellschaft die Kündigung der verbindlichen Darlehenszusage zu vertreten haben (im Wesentlichen wegen einer nachhaltigen Beeinträchtigung und IIiquidität des CMBS-Marktes über den 30.09.2008 hinaus), dann müssen die vorgenannten Kosten zusätzlich mit Fremdkapital finanziert werden (vgl. S. 67 ff.). Dadurch würden zusätzliche Zins- und Tilgungszahlungen entstehen, die die Liquiditäts- und Ertragsituation der Objekt bzw. Fondsgesellschaft belasten. Für den Fall, dass die verbindliche Darlehenszusage durch die Citigroup gekündigt wird, und dies LPLP zuzurechnen ist (z.B. verspätete Fertigstellung des Gebäudes und der Mietereinbauten, vgl. S. 74 f.), ist geregelt, dass LPLP alle finanziellen Nachteile übernimmt, die der Objektgesellschaft im Zusammenhang mit der Kündigung entstehen. Hierunter fallen u.a. Kündigungsgebühren, nicht rückerstattete Zinssicherungskosten, Hedging-Verluste und höhere Zinszahlungen im Rahmen eines neuen Darlehens. Auch in diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich das Risiko der Bonitätsverschlechterung von Liberty (vgl. S. 15). Bei einer späteren Fertigstellung der Immobilie als geplant (September bis Dezember 2007) kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Darlehensauszahlung erst nach dem 09.01.2008 erfolgen kann. Die Objektgesellschaft trägt das Risiko, dass sich insofern der in der Kalkulation angenommene Zinssatz um bis zu 3 Basispunkte erhöhen kann. Dadurch entstehen zusätzliche Zinszahlungen, die die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt- und Fondsgesellschaft belasten (vgl. S. 74 f.). Der Zinssatz erhöht sich um weitere 21 Basispunkte, falls Comcast zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung nicht jeweils mindestens ein Credit Rating von BBB- bei Standard & Poor’s und Fitch bzw. Baa3 bei Moody’s hat (Investment Grade, vgl. S. 78). Außerdem erhöht sich der angenommene Festzinssatz um 1 Basispunkt pro US-$ 0,20 psf gesunkene Marktmiete im Teilmarkt West of Broad Street, um die die genehmigte Abweichung von US-$ 2 psf überschritten wird (vgl. S. 78). Dadurch können jeweils zusätzliche Zinszahlungen entstehen, die die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objektbzw. Fondsgesellschaft belasten. Hat LPLP die Nichtauszahlung des Darlehens nicht zu vertreten, im Wesentlichen bei Illiquidität des CMBS-Marktes, dann stellt LPLP der Objektgesellschaft ein Darlehen (sog. abgeändertes LPLP Loan) mit einer Laufzeit von max. 10 Jahren und zu einem Zinssatz von entweder US-$-Libor zzgl. 115 Basispunkte oder 10-jährige US-Staatsanleihen zzgl. 150 Basispunkte – je nachdem welcher Wert der höhere ist – zur Verfügung (vgl. S. 67), was je nach Zinsniveau negative Auswirkungen auf die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt bzw. Fondsgesellschaft haben würde. Insoweit besteht auch grundsätzlich das Risiko einer Bonitätsverschlechterung von Liberty und damit das Risiko, dass das beschriebene Darlehen der Objektgesellschaft nicht gewährt werden kann. Im Falle einer solchen Darlehensgewährung durch LPLP ist die Objektgesellschaft verpflichtet, die gewährte Finanzierung so schnell wie möglich durch ein Refinanzierungsdarlehen abzulösen. Die Beleihungshöhe, das Zinsniveau und die Tilgungsvoraussetzungen dieser weiteren Finanzierung könnten gegenüber der jetzigen mit Citigroup vereinbarten Finanzierung nachteilig abweichen (z.B. auch wegen eines schlechteren Ratings für Comcast oder LPLP). Dies könnte zu einer nachhaltigen Liquiditäts- und Ertragsbelastung der Objekt bzw. Fondsgesellschaft führen. Sollte der Nettoauszahlungsbetrag eines neuen Refinanzierungsdarlehens für die Ablösung des LPLP Loan nicht ausreichen, dann wird der Differenzbetrag um einen im Vergleich zum Refinanzierungsdarlehen um 400 Basispunkte erhöhten Zinssatz zur Verfügung gestellt (vgl. S. 67). Durch diese zusätzlichen Zinszahlungen sowie durch Bearbeitungsgebühren, Rechtsberatungskosten sowie ggf. Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit einer neuen Refinanzierung könnte die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft belastet werden. Falls die prognostizierten Ertragserwartungen nicht eintreffen, weil z.B. Comcast und /oder weitere Mieter ihre mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, könnte unter Umständen der Kapitaldienst nicht geleistet werden, und die Gläubigerbank könnte die Zwangsversteigerung des Comcast Center betreiben. Dies kann schlimmstenfalls zu einem Totalverlust der Einlage führen. comcast center 17 45366_CFB160 Phila T.1R 060921 21.09.2006 18:21 Uhr Seite 18 Nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist von 10 Jahren (voraussichtlich am 31.12.2017) ist das Darlehen mit einer Restvaluta von dann voraussichtlich rd. TUS-$ 303.516 zurückzuzahlen und durch eine Anschlussfinanzierung abzulösen. In der Prognoserechnung wurde für die Anschlussfinanzierung ein Kapitaldienst von monatlich TUS-$ 2.145 berücksichtigt, der sich aus einem Nominalzins von 7,0 % p.a. und einer vollständigen Darlehenstilgung bis zum 31.12.2042, d.h. insgesamt 300 monatlichen Tilgungsperioden, errechnet. Da die Darlehenszinsen der Volatilität des Kapitalmarktes unterliegen, besteht das Risiko, dass die Anschlussfinanzierung nur zu schlechteren Konditionen abgeschlossen werden kann, was deutlich negative Auswirkungen auf die Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt - bzw. Fondsgesellschaft haben kann. Ebenso können höhere als die kalkulierten Bearbeitungsgebühren für die Anschlussfinanzierung die Liquiditätsreserve der Objekt - bzw. Fondsgesellschaft belasten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Anschlussfinanzierung aufgrund geänderter Kreditvergaberichtlinien oder aufgrund von objektspezifischen Umständen eine andere, als die bei Abschluss der jetzigen Finanzierung festgestellte Beleihungsgrenze gilt. In diesem Fall muss der zu diesem Zeitpunkt fällige Kredit ggf. zum Teil durch Liquidität oder Eigenkapital der Objektgesellschaft oder durch höher verzinsliche Darlehensmittel abgelöst werden. Es besteht ein generelles Risiko, dass die erforderliche Anschlussfinanzierung nicht gewährt wird. Sollte ein Anleger seine Beteiligung fremdfinanzieren (Anteilsfinanzierung), besteht das zusätzliche ggf. anlegergefährdende Risiko (Stichwort: Portfoliobeimischung), dass neben dem Verlust der Kapitaleinlage die Verbindlichkeiten aus der privaten Darlehensaufnahme (Zins und Tilgung) bedient werden müssen. Darüber hinaus sind die Zinsen einer Anteilsfinanzierung steuerlich in den USA nicht absetzbar, in Deutschland können die Zinsen lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts geltend gemacht werden. Deshalb rät der Fondsinitiator Anlegern davon ab, ihre Beteiligung durch Kreditaufnahme zu finanzieren. / Wertentwicklung Die Entwicklung des Immobilienmarktes des Central Business District (CBD) von Philadelphia und insbesondere des Teilmarktes West of Broad Street und somit die Wertentwicklung des Comcast Center ist konkret nicht vorhersehbar. Die Wertentwicklung dieses Immobilieninvestments wird insbesondere durch die Faktoren Standortentwicklung, Erhaltungszustand und Ausstattung der Immobilie, technischer Fortschritt, Mietentwicklung und Vermietungsstand sowie die wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen be- 18 comcast center stimmt. Die bei Kauf des Objektes und /oder bei der Fondsauflegung geleisteten Kaufnebenkosten und Dienstleistungshonorare, wie z.B. die Eigenkapitalvermittlungsgebühr, müssen durch Wertzuwächse erst ausgeglichen werden, bevor ein positiver Nettowertzuwachs für den Anleger entsteht. Ein Wertverlustrisiko ist grundsätzlich gegeben. Wenn im ungünstigsten Fall der Wert der Immobilie nachhaltig unter den Wert der Resthypothek sinken sollte, wäre ein Totalverlust der Einlage möglich. / Anschluss- bzw. Neuvermietung Die Mietansätze bei Anschluss- bzw. Neuvermietung können aufgrund rückläufiger Mietpreisentwicklung geringer als kalkuliert ausfallen. Die angenommenen Leerstandszeiten – ggf. auch vor dem Hintergrund der Objektgröße in Relation zum Büromarkt Philadelphia – und gewährte mietfreie Zeiten bei Neuvermietungen können realiter länger ausfallen. Generell kann eine Verlängerung der Mietverträge oder eine Anschlussvermietung nicht garantiert werden. Im Zusammenhang mit der Anschluss- bzw. Neuvermietung können der Objektgesellschaft über die bereits prognostizierten Kosten hinaus Aufwendungen für Vermietungsprovisionen (sog. Leasing Commissions) und Zuschüsse zu Mietereinbauten (sog. Tenant Improvements) entstehen. Im Hinblick auf die Anmietungsoption für Comcast (vgl. S. 81 f. i.V. m. S. 39) könnte es zu einer eingeschränkten Vermietungsfähigkeit dieser Flächen kommen. Die vorstehend beschriebenen Einnahmenminderungen und Kostenerhöhungen können zu einer Belastung der Liquiditäts- und Ertragssituation der Objekt - bzw. Fondsgesellschaft führen. In der Prognoserechnung wird angenommen, dass Comcast die Mietverlängerungsoption per 2023 ausübt und dass anschließend die Immobilie verkauft wird. Es ist möglich, dass die Objektgesellschaft länger als geplant Eigentümer und Vermieter des Comcast Center ist, da der geplante Verkauf des Objektes per 01.01.2023 z.B. aufgrund der Marktverhältnisse nicht durchgeführt werden kann. Im Jahr 2023 wäre eine Neuvermietung des überwiegenden Teils des Objektes erforderlich, sofern Comcast die 1. Mietverlängerungsoption nicht ausübt. In einem solchen Fall würde die Liquidität der Objekt - bzw. Fondsgesellschaft durch zusätzlich anfallende Vermietungskosten, z.B. für Modernisierungsmaßnahmen, Zuschüsse für Mietereinbauten und Maklerprovision belastet werden. Auch durch längere Leerstände für Umbaumaßnahmen und längere mietfreie Zeiten bei Neuvermietung kann es zu weiteren Einnahmeausfällen kommen (vgl. S. 58). Eine Neuvermietung wäre auch im Fall einer Mieterinsolvenz erforderlich. Bei einer geschossweisen Vermietung an mehrere Mieter, kann es zu einer Reduzierung der vermietbaren Flächen durch zusätzliche Trennwände und Zugänge kommen. 45366_CFB160 Phila T.1R 060921 21.09.2006 18:21 Uhr Seite 19 Das Comcast Center wird als Class-A Trophy Office Building eine Premium-Marktmiete (brutto) von US-$ 35,8 psf in 2008 erzielen (vgl. S. 25). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bei einer Neuvermietung erzielbare Miete unter der zuletzt bezahlten Miete und /oder kalkulierten Miete liegt. Zusätzliche liquiditätsbelastende Kosten können auch dadurch entstehen, dass die jeweiligen Mieter ihre Mieträume bei Mietvertragsende nicht in dem Zustand übergeben, wie es im jeweiligen Mietvertrag festlegt ist. / Rechtliche Aspekte Individuelle Interessen der Anleger können durch Mehrheitsentscheidungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist bei einer eventuellen Majorisierung der Fondsgesellschaft, z.B. im Rahmen der Platzierungsgarantie, auch eine vorzeitige Veräußerung der Immobilie möglich. Wesentliche Verträge, insbesondere der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft, der Fertigstellungsgarantie-Vertrag und der Mieteinnahmengarantie-Vertrag, die Mietverträge sowie die diversen Verträge im Rahmen des Citigroup Darlehens unterliegen amerikanischem Recht. Ansprüche hieraus sind vor den dortigen Gerichten geltend zu machen. Folglich kann sich die Rechtsverfolgung schwieriger gestalten und / oder mit deutlich erhöhten Aufwendungen verbunden sein. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft obliegt dem General Partner der Fondsgesellschaft. Die Möglichkeiten der Einflussnahme durch die Anleger sind auf Kontrollrechte und bestimmte Zustimmungsvorbehalte beschränkt. Dies gilt wiederum auch für die Fondsgesellschaft als Limited Partner der Objektgesellschaft. Das Ergebnis der Beteiligung wird wesentlich durch die Qualifikation des jeweiligen Asset Managements sowie des Property Managements der Immobilie beeinflusst. Jedoch können ein künftiges Ausscheiden der anfangs das Engagement prägenden Personen bzw. fehlerhafte Entscheidungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf das Ergebnis der Beteiligung nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Managementwechsel besteht im Übrigen das Risiko einer höheren Kostenbelastung als kalkuliert, sofern Managementaufgaben anderweitig nur zu höheren Vergütungen vergeben werden können. / Steuerliche Aspekte Die steuerliche Konzeption des Beteiligungsangebotes entspricht den derzeit gültigen Steuergesetzen und Bestimmungen in den USA und in Deutschland. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Auswirkungen erfolgt erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung oder gegebenenfalls im Rahmen einer abschließenden steuerlichen Betriebsprüfung. Bis dahin können Änderungen der einschlägigen Steuergesetze, der Rechtsauffassung und der Erlasse der deutschen und /oder der amerikanischen Finanzverwaltung zu einer abweichenden Behandlung der im vorliegenden Beteiligungsangebot dargestellten steuerlichen Auswirkungen führen. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass Deutschland und /oder die USA das abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterschiedlich interpretieren oder ändern. Derartige Änderungen können negative steuerliche und wirtschaftliche Folgen für die Fondsgesellschaft und die Anleger haben. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen den USA und Deutschland hinsichtlich des Besteuerungsrechts für Zinseinnahmen besteht das Risiko einer Doppelbesteuerung der Zinseinkünfte (vgl. S. 99). Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen, dies betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus derselben Einkunftsart und demselben Land. Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss innerhalb von 30 Jahren zu erzielen; dieser ist sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene des einzelnen Gesellschafters zu erreichen (vgl. S. 99). Zusätzlich sollte der Anleger bei einer Fremdfinanzierung seiner Beteiligung (Anteilsfinanzierung) und für den Fall einer Anteilsübertragung (Schenkung, Veräußerung) grundsätzlich den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht durch seinen persönlichen Steuerberater prüfen lassen. Für den Fall, dass die Fondsgesellschaft oder ein Anleger nur einen Teil ihres/seines Gesellschaftsanteils veräußert, kann das Besteuerungsrecht ggf. Deutschland zustehen (vgl. S. 101). Dies könnte dazu führen, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen erhöhen würde, also nicht steuerfrei wäre. Die auf dem Veräußerungsgewinn lastende amerikanische Steuer würde auf die resultierende deutsche Steuer angerechnet werden. Im Ergebnis käme es für die Anleger in Deutschland für die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft zu einer Hochschleusung der Steuerbelastung auf das deutsche Niveau. Im Zusammenhang mit der Veräußerung weiterer Objekte kann aufgrund Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung unter besonderen Umständen ein gewerblicher Grundstückshandel des Anlegers angenommen werden (z.B. Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren), mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn für das Objekt Comcast Center in Deutschland dann einkommens- und ggf. auch gewerbesteuerpflichtig ist (vgl. S. 101 f.). comcast center 19 21.09.2006 18:21 Uhr Mit Beschluss vom 22.05.2002 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht gegenüber Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit sämtlicher im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthaltenen Vergünstigungen von Immobilienvermögen geäußert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das BVerfG diese Auffassung teilt und damit die bisher grundsätzlich möglichen Vorteile von Immobilieninvestitionen nicht mehr erzielt werden können. Die Finanzverwaltung erlässt entsprechende Bescheide deshalb nur mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Seite 20 Wechselkursentwicklung auf Basis durchschnittlicher Monatswerte (Januar 1990 – Juli 2006) 1,6 1,60 Wechselkurs US-$ / € 45366_CFB160 Phila T.1R 060921 1,40 1,20 1,00 0,8 0,80 1990 / 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 Wechselkurs Die Investition und der Mittelrückfluss (Kapitaleinlage, Ausschüttungen und Veräußerungserlös) erfolgen grundsätzlich in US-Dollar, so dass innerhalb der Fondsgesellschaft kein Wechselkursrisiko besteht. Aktueller Wechselkurs: 1,2802 US-$ = 1 € (Stand: 22.08.2006) Durchschnittswert während des Zeitraums: 1,156 US-$ = 1 € (Stand: 30.07.2006) 1,6 Quelle: Commerzbank Economic Research 1,4 / Quellenangaben 1,2 Sofern Anleger jedoch ihre Kapitaleinlage durch einen Umtausch von Euro in US-Dollar leisten bzw. ihren US-Dollar1,0 Mittelrückfluss (Ausschüttungen und anteiligen Veräußerungs0,8 erlös) in Euro transferieren, besteht für die Anleger ein Wechselkursrisiko. Bei Abwertung des US-Dollars gegenüber dem Euro um konstant 10 % während des gesamten Prognosezeitraumes – im Vergleich zum historischen Einstandskurs bei Einzahlung des Eigenkapitals – ergibt sich eine durchschnittli2,00 che Ausschüttung von ca. 6,06 % p.a. und ein Veräußerungserlös von ca. 100 % jeweils nach US-Steuern und bezogen auf 1,75 die gezeichnete Kapitaleinlage ohne Agio (vgl. S. 58 f.). Zum Vergleich: Im mittleren Szenario betragen die entsprechenden 1,50 Werte ca. 6,66 % p.a. und ca. 110 %. 1,25 1,00 20 comcast center Die Angaben in diesem Beteiligungsprospekt beruhen teilweise auf Informationen von fremden Dritten. Diese Informationen wurden ohne weitere Prüfung auf Richtigkeit bzw. Wahrheit ihres Inhalts durch den Fondsinitiator und die Fondsgesellschaft übernommen. Es besteht somit ein Risiko, dass der Inhalt von verwendeten Quellen unrichtig ist. / Weitere Risiken Weitere oder über die hier dargestellten hinausgehende Risiken einer Beteiligung bestehen nicht. 45366_CFB160 Phila T.1R 060921 22.09.2006 15:45 Uhr Seite 21 City Hall, Philadelphia comcast center 21 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 22 Investitionsstandort Philadelphia, Geburtsstätte der USA Philadelphia im US-Staat Pennsylvania ist die zweitgrößte Metropole an der Ostküste der Vereinigten Staaten. Die Metropolregion Philadelphia-Camden-Wilmington beherbergt fast 5,7 Mio. Menschen, im Stadtgebiet von Philadelphia leben ca. 1,5 Mio. Einwohner. Die dynamische 24-StundenStadt hat sich in den vergangenen Jahren von einer Industriestadt zu einem modernen Dienstleistungs- und Technologiestandort und zu einem Anziehungspunkt in den Vereinigten Staaten entwickelt. Dieser schwierige Transformationsprozess führte in den 1970er und 80er Jahren zunächst zu einem Bevölkerungsrückgang. 1991 startete die Stadtverwaltung eine Initiative für die Innenstadt „Center City District“. Die Maßnahmen der Initiative führten u.a. zu einer signifikanten Senkung der Kriminalitätsrate und dazu, dass sich der Center City District sauber, bunt und pulsierend darstellt. Die hohe Lebens- und Wohnqualität, insbesondere in der City von Philadelphia, verbunden mit den im nationalen Vergleich für eine Großstadt niedrigen Lebenshaltungskosten führte zu einem Bevölkerungswachstum von ca. 5,4 % (1991 – 2003). In Downtown Philadelphia wuchs die Bevölkerung seitdem sogar um gut 9 %. Die mittlerweile ca. 90.000 Einwohner machen die Innenstadt nach New York und Chicago zur drittgrößten „Downtown Residential“ der USA. Philadelphia ist eine „junge Stadt“. Rund 30 % ihrer Einwohner sind zwischen 25 und 34 Jahre alt. Das Durchschnittsalter liegt bei nur ca. 37,5 Jahren. Dies ist begründet in der großen Anzahl von Hochschulen und Bildungsinstituten und den dort Studierenden. Über 19 % der Einwohner Philadelphias absolvieren ein Studium oder befinden sich in einer weiterführenden Ausbildung. Philadelphia ist eine der historischsten Städte der Vereinigten Staaten. Mit der Freiheitsglocke und der Independence Hall beherbergt Philadelphia zwei der wichtigsten Denkmäler der amerikanischen Geschichte. Kein anderer Ort des Landes steht in derart enger Verbindung mit der Entstehung der heutigen USA wie die Metropole im Osten des Bundesstaates Pennsylvania. Der englische Quäker William Penn gründete C A N A D A Seattle U N I T E D Las Vegas O F Detroit Chicago Denver Salt Lake City San Francisco S T A T E S A M E R I C A Los Angeles Dallas Atlanta L. O n t a r i o New Orleans M E X I C O Boston Miami PENNSYLVANIA New York Philadelphia WASHINGTON 22 comcast center 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 23 die Stadt im Jahr 1682. Von da an dauerte es keine 100 Jahre bis Freiheitskämpfer (und spätere Präsidenten) wie George Washington und Thomas Jefferson 1776 in Philadelphia die Loslösung der amerikanischen Kolonien von der englischen Krone ausriefen. Nach dem Ende des Unabhängigkeitskrieges wurde in Philadelphia die in ihren Grundzügen bis heute gültige Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika formuliert und die Stadt war für zehn Jahre Sitz von Regierung und Parlament bis diese 1800 ins heutige Washington D.C. umzogen. Verkehr Philadelphia verfügt über eine hoch entwickelte Verkehrsinfrastruktur. Die Stadt ist mittels Luftverkehr, Schiene, Straße und Schifffahrt national und international bestens angebunden. Philadelphia hat zwei Flughäfen, den Philadelphia International Airport und den Northeast Philadelphia Airport. Der größere – Philadelphia International Airport – ist einer der am schnellsten wachsenden Flughäfen in den Vereinigten Staaten. 26 Fluglinien bedienen mehr als 100 Flugziele in den USA und der ganzen Welt. Im Jahr 2005 nutzten rund 31,5 Mio. Passagiere den Flughafen, ein Plus von 10,5 % gegenüber 2004. Damit belegt der Philadelphia International Airport nach Anzahl der abgefertigten Passagiere Platz 27 unter den größten Flughäfen der Welt. Mit rd. 535.700 Flugbewegungen im Jahr 2005 belegt der Flughafen in diesem Segment sogar Rang 9. Dem amerikanischsten aller Verkehrsmittel – dem Auto – steht ein ausgedehntes Netz an Highways zur Verfügung, das Philadelphia insbesondere mit den Metropolen der Ostküste verbindet. New York (ca. 90 Meilen), Baltimore (ca. 100 Meilen) und Washington (ca. 135 Meilen) sind von Philadelphia aus gut mit dem PKW zu erreichen. Die wichtigsten überregionalen Anbindungen (Interstate) sind der „New Jersey Turnpike“ (I-95), die „Blue Route“ (I-476) und der „Vine Street Expressway“ (I-676). Auch an das nationale Schienennetz ist Philadelphia hervorragend angebunden. Der Hauptbahnhof „30th Street Station“ – nur eine Station vom Comcast Center entfernt – ist Amerikas zweitgrößte Amtrak-Bahnstation. Etwa 22 Mio. Passagiere pro Jahr nutzen von hier aus die nationale Eisenbahngesellschaft. Die Fahrzeit nach New York beträgt rund eine Stunde, nach Washington ist man weniger als zwei Stunden unterwegs. Die Southeastern Pennsylvania Transportation Authority (SEPTA) ist das viertgrößte Nahverkehrssystem der USA. Sie unterhält in Philadelphia 27 Buslinien, 7 regionale Eisenbahnlinien, 5 Straßenbahn- und 2 U-Bahnlinien. Etwa 270.000 der Innenstadt-Pendler (ca. 70 %) nutzen die SEPTA täglich Pennsylvania 30th Street Station auf ihrem Weg zur Arbeit. Der wichtigste Innenstadtbahnhof der SEPTA ist die „Suburban Station“. Diese Bahnstation bietet einen direkten Zugang zum Comcast Center. Der Hafen von Philadelphia war in der Vergangenheit einer der führenden Handelsplätze der neuen Welt. Heute ist er der zweitgrößte Hafen an der Atlantikküste der Vereinigten Staaten und ist Heimat von 7 Luxuskreuzfahrtlinien. Wirtschaft Philadelphia ist einer der wichtigsten Wirtschaftsstandorte der USA. In der breit diversifizierten Wirtschaft findet man Unternehmen aus den Bereichen Telekommunikation, verarbeitendes Gewerbe, Finanzwirtschaft, Versicherungen, Dienstleistungen, Ölindustrie, Pharmazie, Chemie und Computertechnologie. Schwerpunkte bilden der Kommunikations-, der Gesundheits-, der Bildungs- und der Finanzsektor. Die größten Unternehmen der Stadt sind der Catering- und Servicedienstleister Aramark, der Telekommunikationsdienstleister Comcast, der Versicherer CIGNA, der Verpackungshersteller Crown Cork & Seal, die Chemiekonzerne Rohm & Haas und FMC sowie der Raffinerie- und Erdölkonzern Sunoco. Alles in allem haben 38 Unternehmen der Fortune Top 500 hier ihren Firmensitz bzw. ein regionales Hauptquartier. comcast center 23 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 24 Der am schnellsten wachsende Sektor in der Ökonomie Philadelphias ist der der Pharmazie und der Biomedizin. 14 Pharmaunternehmen, davon 8 der weltgrößten, und über 100 Biotechnologiefirmen sind in und um Philadelphia angesiedelt. Unterstützt wird dieses Wachstum durch die vielen Colleges und Universitäten, die Philadelphia zu einem nationalen Zentrum für Biowissenschaften – vergleichbar mit Boston oder San Francisco – machen. Im Bildungs- und Gesundheitssektor sind 34 % der rund 620.000 Erwerbstätigen Philadelphias angestellt. Ein weiterer wichtiger Wirtschaftssektor ist die Informations-, Unternehmens- und Finanzdienstleistung. Dort sind rund 32 % aller Erwerbstätigen beschäftigt. Das Finanzzentrum Philadelphia ist Sitz einer der Hauptverwaltungen der 12 „Federal Reserve Districts“, vergleichbar mit den Landeszentralbanken in Deutschland. Dazu sind die großen Geschäftsbanken Wachovia und PNC Bank hier angesiedelt. Mit CIGNA ist einer der größten Versicherungskonzerne der USA in Philadelphia ansässig. Kunstbegeisterten bietet Philadelphia eine Vielzahl von Museen, unter anderem die großartige Kunstsammlung im „Philadelphia Museum of Art“, das „Kimmel Center for Performing Arts“ und die „Barnes Collection“. Das Rodin Museum beherbergt die größte Sammlung von Werken des französischen Künstlers außerhalb von Paris. Musikliebhabern bieten das „Philadelphia Orchestra“ und das „Pennsylvania Ballet“ ein großartiges Kulturprogramm. Dazu prägen unzählige Parks, Rasenflächen und Anlagen das Stadtbild. Mit rund 115 ha Grünflächen – dies entspricht ca. 10 % der gesamten Stadtfläche – gilt Philadelphia als die „grünste Stadt in den USA“. Auch Feinschmecker kommen auf ihre Kosten. Die Restaurants der Stadt stehen in dem Ruf, zu den besten des ganzen Landes zu gehören und haben schon vielfach Auszeichnungen gewonnen. Bunt und quirlig ist das Nachtleben, das Lokale, Bars und Szenetreffs jeglicher Couleur zu bieten hat. Beliebtester Treffpunkt zum Ausgehen ist die South Street mit ihren mehr als 75 Restaurants und über 150 Nachtclubs, Theatern und Geschäften. Wissenschaft und Kultur Philadelphia – a good place to be Der Großraum Philadelphia beheimatet eine Vielzahl von Bildungsinstituten. Den etwa 290.000 Studenten stehen 84 Colleges und Universitäten zur Verfügung. Sechs medizinische Schulen und drei der besten Hospitäler der Vereinigten Staaten bilden die Mediziner aus. Dieser Agglomeration von Hochschulen verdankt Philadelphia eine dreimal höhere Anzahl von Ingenieuren, Architekten, Wissenschaftlern und IT-Spezialisten als im amerikanischen Durchschnitt. Blick auf die Skyline von Philadelphia; © R. Bradley Maule 24 comcast center Philadelphia bietet eine reizvolle Mischung aus Tradition und und Moderne. Die Stadt ist einerseits die Geburtsstätte der amerikanischen Unabhängigkeit und andererseits der Inbegriff für eine erfolgreiche, moderne Großstadt mit urbaner Vitalität und hoher Lebensqualität. Die wirtschaftliche Stärke Philadelphias, die herausragenden Ausbildungsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen machen diese Stadt zu einem attraktiven Standort zum Arbeiten und Leben! 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 25 Hamilton St. Be nja m in Fr Park an kli Tow n ne Pla ce Callowhill St. Pa r kw ay 611 676 Market St. S S Ludlow St. South Penn Chestnut St. Sansom St. Sansom St. Walnut St. Philopatrion Literary Institute 2nd St. 3rd St. 4th St. 5th St. 6th St. 7th St. 9th St. 10th St. 11th St. 12th St. 13th St. 8th St. S Liberty Bell Batch Institute S Historic / Independence Hall and Congress Hall Jeweler‘s Row Sansom St. Walnut St. r i ve S Waterfront District S Spruce St. u University of the Arts Pine St. Pierce Junior College Lombard St. N Spruce St. Pine St. Washington Square District Antique Row Lombard St. Spruce St. 95 Pine St. Lombard St. Front St. y S Benjamin Franklin Bridge Chestnut St. Jefferson Medical College Walnut St. swa xpre s i ll E lR ylk National Archives Branch Academy of Music Rittenhouse Square District kil Sc hu S S S Locust St. yl Sc h 76 Market St. S St. Chestnut St. Broad Street Line 30th St. Schuylk ill Ave. College of Physicians Mutter Museum Old City Cultural District Arch St. JFK Blvd. City Hall S Market-Frankford Line e 30 Front St. tr d 676 Delaware River S a Arch St. et Race St. Christopher Columbus Blvd. S S B ro S L i n e Broad St. 15th St. 16th St. 18th St. JFK Blvd. R e g i o n a l R a i l L i n e PA Academy of Fine Arts Benjamin Franklin Bridge St. S Race St. ComcastCherry Center St. 19th St. Arch St. AMTRAK Hahnemann University Hospital u are Parkway / Museums District Cira Center Convention Center District S Sq 20th St. Cherry St. 21st St. 23rd St. 22nd St. ay ressw Exp ill 76 Vine St. o ga n S y lk hu Sc L Franklin Institute Science Museum Race St. 95 30 17th St. 30 Juniper 76 S South St. South St. Shops & Restaurant Area South St. Center City von Philadelphia Immobilienmarkt Philadelphia Mietniveau Der Büroimmobilienmarkt des Großraums Philadelphia, mit ca. 110 Mio. sf Fläche der zehntgrößte der USA, ist ein relativ konstanter und sich stetig entwickelnder Markt. Er ist aufgegliedert in die Hauptmärkte Central Business District (sog. CBD, d.h. der Büromarkt des Stadtzentrums, mit ca. 37 % des Büroflächenbestands) und Suburban (die an das Stadtzentrum angrenzende und in der näheren Region liegende Büroimmobilienmärkte, mit ca.63 % des Büroflächenbestands). Nach Angaben verschiedener Immobilien-Consultants liegt die durchschnittliche Bruttomiete für Class-A Büroflächen im Teilmarkt West of Broad Street zum Ende des 2. Quartals 2006 bei Werten zwischen US-$ 24,2 und US-$ 24,8 psf/p.a. (CB Richard Ellis, CoStar Group und Jones Lang LaSalle). Die erzielte Bruttospitzenmiete für Class-A Büroflächen liegt zwischen US-$ 26,5 psf und US-$ 28,5 psf. Immobilienmarkt des Central Business District (CBD) Der CBD der City of Philadelphia umfasst ca. 41,1 Mio. sf Bürofläche und unterteilt sich in einen östlichen (East of Broad Street, 29,2 % des CBD Bestandes) und einen westlichen Teilmarkt (West of Broad Street, 70,8 % des CBD Bestandes). Das Comcast Center wird im Teilmarkt West of Broad Street errichtet. Der Büroimmobilienbestand im CBD setzt sich zusammen aus einer Vielzahl von sanierten und modernisierten Objekten, die in den 1950er, 60er und den 80er Jahren gebaut wurden. Modernere Gebäude, die in der starken Entwicklungsphase der späten 80er und frühen 90er Jahre entstanden sind, wie z.B. One & Two Liberty Place (Projektentwicklungen des Partners Liberty), befinden sich hauptsächlich im Teilmarkt West of Broad Street. Die durchschnittliche Bruttomiete für das Comcast Center per 2008 beträgt US-$ 35,8 psf und setzt sich zusammen aus einer Nettomiete von US-$ 27,6 psf und Nebenkosten in Höhe von US-$ 8,2 psf. Abgezinst auf die Mitte des Jahres 2006 (2,5 % p.a.) bedeutet dies eine Bruttomiete von US-$ 34,5 psf/p.a. Die im Comcast Center erzielbare Bruttomiete ist deutlich höher als die vorgenannten Bruttomieten für Class-A Gebäude im Teilmarkt West of Broad Street. Dies beruht auf mehreren Faktoren bzw. Überlegungen. Die großen Class-A Gebäude des CBD sind i.d.R. mindestens 13 Jahre alt und genießen nicht die Alleinstellungsmerkmale, die das Comcast Center für sich in Anspruch nehmen kann, wie z.B. die überdurchschnittliche Ausstattungs- und Gebäudequalität sowie den künftig stadtbildprägenden Charakter. Durch den rechteckigen Grundriss, stützenfreie Geschossflächen und schmale Fensterbrüstungen ist die Flächeneffizienz deutlich höher als bei älteren Bürogebäuden. Das als sog. Green Building konzipierte Comcast Center, mit außergewöhnlich hohen Räumen mit bis zu 13 feet (Raumhöhe bis zu 3,96 m sorgt für hohen natürlichen Lichteinfall), comcast center 25 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 26 LAS VEGAS Amerikanische Immobilienuhr 2. Quartal 2006, Büros Anmerkung: DALLAS, MIAMI, WASHINGTON DC Verlangsamtes MietpreisWachstum LOS ANGELES, NEW YORK (DOWNTOWN), SAN FRANCISCO, NEW YORK (MIDTOWN) Beschleunigtes MietpreisWachstum Die Uhr zeigt, wo sich die Büromärkte nach Einschätzung von Jones Lang LaSalle innerhalb ihrer MietpreisKreisläufe Ende Juni 2006 befinden. Beschleunigter MietpreisRückgang Der lokale Markt kann sich in der Uhr in verschiedene Richtungen und mit verschiedenen Geschwindigkeiten bewegen. Verlangsamter MietpreisRückgang Die Uhr ist eine Methode zum Vergleich der Positionen der Märkte in ihrem Kreislauf. Die Positionen sind nicht zwingend repräsentativ für den Investmentmarkt. BOSTON, DENVER, HOUSTON, SEATTLE Die Positionen der Märkte beziehen sich auf die Spitzenmieten. ATLANTA, CHICAGO, MINNEAPOLIS, ST. LOUIS CLEVELAND, DETROIT PHILADELPHIA KANSAS CITY, PITTSBURGH wird im Hinblick auf Energie- und Wasserverbrauch sowie Luftqualität in den Innenräumen deutliche Vorteile haben. Insgesamt wird erwartet, dass sich dadurch auch die Produktivität der im Comcast Center beschäftigten Menschen erhöht. Ergänzt werden diese Vorteile durch ein herausragendes Serviceangebot im Büroturm (Fitness-Club, Top-Restaurant, Food-Court im Untergeschoss etc.), der zentralen, hervorragenden Lage und sehr guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr durch den „eigenen“ Bahnhof „Suburban Station“. Das Comcast Center als Class-A Trophy Office Building ist als Premium-Immobilie somit per se grundsätzlich nicht vergleichbar mit den vorhandenen Objekten und schafft sich so seinen eigenen Markt. Die durchschnittliche Bruttomiete per 2008 in Höhe von US-$ 35,8 psf wird auch durch die aussichtsreichen Verhandlungen mit namhaften und bonitätsstarken Mietinteressenten für die noch nicht vermieteten Flächen (ca. 20 % der Gesamtfläche) untermauert. Darüber hinaus lässt sich diese Markteinschätzung auch durch das Ende 2005 fertig gestellte Cira Centre am westlichen Rand des CBD bestätigen: Die Bruttomieten für diesen Büroneubau, der bei Fertigstellung zu 93 % vermietet war und derzeit zu 100 % vermietet ist, liegen zwischen US-$ 32,5 und US-$ 37,5 psf. Leerstand Der Leerstand im CBD hatte sich von Anfang/Mitte der 90er Jahre bis zum Jahr 2000 von 18 % (über alle Gebäudeklassen) auf 9 % halbiert. Im Zuge der anschließenden angespannten Wirtschaftssituation wuchs der Leerstand wieder auf über 17 % in 2004 an. Seit 2004 zeichnet sich nun eine nachhaltige Erholung ab. Im Teilmarkt West of Broad Street betrug der Leerstand Ende 2005 laut CB Richard Ellis und Jones Lang LaSalle für Class-A Büroflächen zwischen 9,8 % und 11,8 %. Da ein Mieter eine große Fläche im Two Liberty Place freigezogen hat, ist die Leerstandrate 26 comcast center Quelle: Jones Lang LaSalle zum Ende des 2. Quartals 2006 auf Werte zwischen 11,8 und 12,2 % angestiegen. Entwicklung CB Richard Ellis und Jones Lang LaSalle gehen davon aus, dass die Leerstandsrate zum Jahresende hin absinken wird und die Mieten leicht anziehen werden. Trotz mehrerer auslaufender Mietverträge über große Mietflächen in den nächsten zwei Jahren und der damit verbundenen Unsicherheit für den Mietmarkt im CBD geht auch der Wertgutachter mittelfristig von einem nachhaltigen Aufwärtstrend mit steigenden Mieten und sinkenden Leerständen aus. Gestützt werden diese Annahmen zum einen auf die weiterhin positiven wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und zum anderen auf die Tatsache, dass Mieter verstärkt Wert auf hochwertige Mietflächen (sog. „flight to quality“) und einen Standort im CBD legen. Hierbei sind insbesondere auch Faktoren wie das gute Transportsystem Philadelphias, das Merkmal „24-StundenStadt“ und die Attraktivität der zahlreichen zentrumsnahen Wohngebiete von Bedeutung. Das Wirtschaftsforschungsinstitut Feri, Bad Homburg, bewertet die Entwicklung des Büroimmobilienmarktes Philadelphia mit der Note „A“: Hohes Potenzial, geringes Risiko! (Stand: Juni 2006) Highlights Comcast Center / Philadelphia – eine Stadt mit Zukunft / Sehr gutes öffentliches Verkehrsnetz / Gesunder Büromarkt mit Wachstumsaussichten 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 27 investitionsobjekt Das Comcast Center wird in erstklassiger Lage des Stadtzentrums von Philadelphia, nur drei Straßenblocks entfernt von der City Hall, im sog. Parkway/Museums District errichtet. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 46.945 sf (ca. 4.361 m2) zzgl. 38.808 sf für die Plaza-Fläche und ist Teil eines Straßenblocks, der zwischen der 17. und 18. Straße liegt, nördlich von der Arch Street sowie südlich vom JFK Boulevard begrenzt wird. Letzterer gibt dem Comcast Center auch seine Adresse, 1701 JFK Boulevard. Verkehrsanbindung Die Verkehrsanbindung des Comcast Center ist sehr gut. Der Anschluss an den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr erfolgt über einen direkten Zugang zu der im 2. Untergeschoss des Gebäudes und dessen Vorplatz gelegenen Bahnstation „Suburban Station“. Hier verkehren die Züge der SEPTA, die die direkten Verkehrsanbindungen der Vororte und des internationalen Flughafens an das Stadtzentrum sowie die schnelle Anbindung an den überregionalen Eisenbahnverkehr nach Bosten, New York und Washington (über Linien der Gesellschaften Amtrak und NJ Transit) sicherstellen. Der Hauptbahnhof „30th Street Station“ ist nur eine Station entfernt. Für den Individualverkehr sind nach kurzer Fahrtzeit die Interstate Highways 476, 95 und 676 erreichbar, die Philadelphia mit den genannten Großstädten der Ostküste Two Bell Logan Atlantic Square Tower Arch St. t a tr e e d Penn Square 7 Penn Center JFK Blvd. City Hall S S 13th St. 16th St. 17th St. 18th St. S Center Square Two Liberty Place Chestnut St. 19th St. S 8 Penn 4 Penn Center Center One Liberty Place Ludlow St. 20th St. PA Academy of Fine Arts Kennedy Plaza Market St. Market-Frankford Line 21st St. Die Entwicklung des gesamten Areals des Straßenblocks, die auch die historische, im nordwestlichen Bereich des Blocks gelegene Presbyterian Church mit einbezieht, soll zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Bau eines weiteren Bürogebäudes im Rahmen einer Phase II ihren Abschluss finden. Dieser Bauabschnitt, der nicht Bestandteil des Beteiligungsobjektes ist, befindet sich derzeit in der Vorplanungsphase. Comcast hat betreffend Phase II sowohl ein Vormietrecht als auch ein Vorkaufsrecht, womit dem erwarteten Wachstum der Firma in den nächsten Jahren Rechnung getragen werden kann. Broad St. S Die Entwurfskonzeption des international renommierten Architekten Robert A.M. Stern wird auch als ein Bauwerk des digitalen Zeitalters bezeichnet; es vernetzt die primären Funktionen des Verkehrs, der Versorgung, des Konsums, der Kommunikation und der Entspannung innerhalb eines architektonisch bemerkenswert gestalteten Ensembles. B ro Mellon Bank Center Mit einer Höhe von 975 feet (ca. 297 m) wird das Comcast Center als künftig höchstes Gebäude Philadelphias die Skyline verändern und nachhaltig bestimmen. Comcast Center S JFK Blvd. IMMOBILIE 15th St. Regional Rail Line Commerce Square One Two sowie den Städten im Landesinneren verbinden. Darüber hinaus ermöglicht die zentrale Lage des Comcast Center, viele Anlaufpunkte des Stadtzentrums, wie z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude, die City Hall, Geschäfte, Restaurants sowie Wohngebiete zu Fuß oder auch mit dem Bus zu erreichen. Line LAGE Sansom St. Walnut St. N S Rittenhouse Square S comcast center 27 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 28 Vom Wintergarten aus gelangt man entweder in die Lobby des Gebäudes oder über eine große Treppe zum sog. Concourse Level im 1. Untergeschoss. Der Concourse Level verbindet das Comcast Center mit der im 2. Untergeschoss gelegenen Bahnstation „Suburban Station“ und bietet den Nutzern der S-Bahn und U-Bahn, den im Gebäude tätigen Menschen und Besuchern einen großzügigen Aufenthaltsbereich mit Einzelhandelsgeschäften und Gastronomiebetrieben (Food Shops, Dining Court, Cafés etc.). Im Lobbybereich gelangt man über die Zugangskontrollanlagen der Rezeption zu den vier Hauptaufzugsgruppen, die mit insgesamt 28 Aufzügen den unteren, den unteren bis mittleren, den mittleren bis oberen oder ausschließlich den oberen Bereich des Gebäudes bedienen. Neben diesen Aufzügen stellen acht weitere Personen- und Lastenaufzüge eine effiziente vertikale Erschließung des Comcast Center sicher. Sie verbinden u.a. den Lobbybereich mit der den Mietern zur Nutzung vorbehaltenen Tiefgarage mit 87 Stellplätzen sowie die Anlieferungszone mit den übrigen Ebenen des Gebäudes. Im Erdgeschoss (1. Stock) des Gebäudes befinden sich neben der Lobby auch weitere Einzelhandels- und Restaurantflächen. Baustelle des Comcast Center; © R. Bradley Maule Gebäudestruktur Vom JFK Boulevard kommend, nähert man sich dem Gebäude über die sog. Plaza, einem begrünten, mit Wasserflächen und Ruhenischen versehenem Platz, der Raum gewährt für den Blick auf den dem Comcast Center vorgelagerten, spektakulären, 8-geschossigen (ca. 36 m hoch) und vollverglasten Wintergarten. Dieser lässt den dahinter liegenden Lobbybereich des Objektes transparent und lichtdurchflutet erscheinen und bindet den Betrachter bereits vor Betreten des Wintergartens und des Lobbybereichs in das Gebäudegeschehen mit ein. Im oberen Bereich des Wintergartens wird ein Werk des Künstlers J. Borofsky installiert, das menschliche Figuren in luftiger Höhe scheinbar durch den Raum des Wintergartens „schreiten“ lassen wird. 28 comcast center Konstruktives Herz des Comcast Center ist der zentrale, bis in die Spitze des Gebäudes reichende Kern aus Stahlbeton, in dem die vier Hauptaufzugsgruppen, die beiden Fluchttreppenhäuser, die vertikalen Ver- und Entsorgungsstränge mit den geschossweisen haustechnischen Anschlusspunkten und die sanitärtechnischen Einrichtungen untergebracht sind. Zwischen diesem mittigen Kern und der tragenden, brandschutztechnisch ummantelten Stahlstützenkonstruktion unmittelbar vor der Fassadenebene spannen sich Doppel-T-Stahlträger, auf welchen die Betondecken in Stahlverbunddeckenblechen aufliegen. Aufgrund dieser Konstruktionsweise ergeben sich stützenfreie Geschossflächen, die es ermöglichen, von einer Großraumlösung bis hin zu einer Einzelbüroaufteilung eine flexible Raumaufteilung zu wählen. Das Grundrisslayout der Normalgeschosse bietet zudem die Möglichkeit einer geschossweisen Einzelvermietung sowie einer Unterteilung jedes Geschosses in zwei Mietbereiche (letzteres ohne großen bautechnischen Aufwand). Die durchschnittliche vermietbare Geschossfläche beträgt ca. 22.725 sf (ca. 2.111 m2). 45366_CFB160 Phila T.2 060921 22.09.2006 14:29 Uhr Seite 29 Arch Street Restaurant Anlieferung und Arch Street Presbyterian Church Aufzüge Einzelhandel Lobby Einzelhandel 17th Street Comcast Center Philadelphia 18th Street Wintergarten Ein- und Ausfahrt Tiefgarage Plaza John F. Kennedy Boulevard N 1 2 3 Typische Etagen-Aufteilung: Stützenfreie Büromietfläche Betonkern mit Aufzügen, Treppenhäusern, Sanitäranlagen und Haustechnik 4 5 6 Quelle: Robert A.M. Stern 1 2 3 4 Wintergarten Atrien Büromietflächen Lobby 7 5 Concourse mit Einzelhandelsgeschäften und Gastromiebetrieben 6 7 Bahnstation „Suburban Station“ Untergeschosse mit Tiefgarage Architects, LLP comcast center 29 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 30 Durch die geringe Brüstungshöhe der Stockwerke (ca. 0,53 m über Rohfußboden) ist innen eine nahezu raumhohe Verglasung gegeben. Im Zusammenspiel mit der außergewöhnlichen lichten Raumhöhe der Normalgeschosse, variierend zwischen 11 und 13 feet (3,35 m und 3,96 m), werden sich insbesondere bei einer Großraumnutzung eine hervorragende natürliche Belichtung sowie ein faszinierender Ausblick für die Nutzer ergeben. Die Fassade im obersten Gebäudebreich (sog. Crown Level) ist vollständig in Klarglas konzipiert, was einen transparent wirkenden Abschluss erzeugt. Durch diese unaufdringliche Gestaltung der obersten Geschosse wird sich das Comcast Center mit einfachsten Mitteln stilistisch von den unterschiedlich geformten Dachzonen der Umgebungsbebauung abheben. Gebäude- und Umwelttechnik Äußere Gestaltung Durch die Verwendung von Klarglas in den Bereichen Wintergarten, Atrien, Eckzonen und Krone erscheinen die vier Ansichtsseiten des Comcast Center, welche im Gegensatz dazu in getönter Sonnenschutzverglasung ausgeführt werden, als flächige Elemente. Damit entsteht der Eindruck eines zweiten, innen liegenden Glaskörpers. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die fensterartige Ausbildung von zwei unterschiedlich hohen Rücksprüngen im oberen Gebäudebereich auf der Süd- und Nordseite. Wesentlich unterstützt durch die sich vertikal verjüngende Staffelung der Eckzonen entsteht so ein in der Höhe verjüngender, eleganter Baukörper. Die jeweils 3-geschossigen Atrien an der Südseite des Gebäudes befinden sich in Stockwerken 6, 9, 12 und 15. Dadurch wird die Attraktivität dieser unteren Geschosse (bis einschließlich Stockwerk 17) für Mieter erhöht. Baustelle des Comcast Center; © R. Bradley Maule 30 comcast center Dem hohen architektonisch-gestalterischen Anspruch entsprechend, ist die technische und umwelttechnische Gebäudeausstattung auf die Erfordernisse eines modernen, ökonomisch und ökologisch hoch effizienten Bürogebäudes ausgerichtet. Das Comcast Center ist als sog. Green Building konzipiert und soll diese offizielle Zertifizierung durch das U.S. Green Building Council nach Fertigstellung erhalten. Um die Zertifizierung zu erhalten, muss ein Gebäude eine Vielzahl von Kriterien des sog. LEED-Punktesystems (Leadership in Energy and Environmental Design / Führerschaft bei Energie- und Umweltbau) erfüllen. Bewertete Kriterien sind u.a. Energie- und Wasserverbrauch, Luftqualität in den Innenräumen und die Nutzung von erneuerbaren Materialien beim Bau. Insbesondere die folgenden haus- und umwelttechnischen Merkmale zeichnen das Comcast Center aus: Die lichte Raumhöhe und annähernd raumhohe Verglasung verbessert gegenüber einer herkömmlichen Fassadengestaltung die natürliche Belichtung in der Tiefe der Büroräume entscheidend. Als direktes Resultat ist dadurch die Möglichkeit einer ökonomisch verbesserten Auslegung der Beleuchtungseinrichtungen gegeben, was einen reduzierten Verbrauch an Beleuchtungsenergie erwarten lässt. Im Bereich des Wintergartens und des Atriums wird die natürliche Belichtung in besonderem Maße eingesetzt; dort ist darüber hinaus eine Verbesserung des Mikroklimas durch den Einsatz intensiver Bepflanzung vorgesehen. Für die Bewässerung ist die Nutzung von Regenwasser geplant. 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 31 Modell des Comcast Center mit sichtbarem Food Court auf der Concourse-Ebene Der Wärmeeintrag in das Gebäude wird durch die Verwendung einer effizienten Sonnenschutzverglasung reduziert. Durch den Einsatz hochwirksamer, zentraler Kältemaschinen und der Verwendung vorbehandelter Frischluft (Temperatur, Luftfeuchte) ist eine hohe Wirtschaftlichkeit für die Klimatisierung des Gebäudes zu erwarten. Die Steuerung der Luftqualität wird über CO2-Sensoren erfolgen, was einen hohen Raumluftkomfort sicherstellt. Die Belüftung mit vorbehandelter Frischluft wird bis zu den geschossweisen Übergabepunkten für die Mietbereiche vermieterseitig sichergestellt und nach Verbrauch umgelegt. Von dort aus wird ein mieterspezifisches Klimanetz eingerichtet. Zur Ergänzung wird ein Kältenetz vorgehalten, an welches der Nutzer optional angeschlossen werden kann. Um einen ressourcenschonenden Umgang mit den Verbrauchsmedien zu fördern, wird eine geschossweise Verbrauchserfassung installiert. Die Messungen werden elektronisch kontrolliert (Building Automation System). Die in der Kernzone angeordneten Allgemeinflächen, technischen Anschlussräume und Sanitärbereiche werden fertig ausgebaut. In den Herrentoiletten soll durch den Einbau von Urinalen mit geringem Wasserbedarf eine merkliche Reduzierung des Wasserverbrauchs erreicht werden. Zur Elektro-Grundausstattung pro Geschoss zählen ein Starkstromanschluss, Transformer und Schwachstromanschluss, verteilt auf zwei Anschlussräume. Für eine mieterseitig gewünschte, unterbrechungsfreie Stromversorgung werden für die Einrichtung der dazu notwendigen Technik geschossweise geeignete Räumlichkeiten vorgehalten. Gebäudesicherheit Den seit den Anschlägen vom 11.09.2001 gestiegenen Sicherheitsbedürfnissen wird in hohem Maße Rechnung getragen. Der mittig angeordnete Stahlbetonkern sorgt für eine hohe Festigkeit der gesamten Konstruktion. Er umschließt die gegenüber den gesetzlichen Anforderungen überbreiten Fluchttreppenhäuser, die gleichzeitig „Flucht von oben“ und „Hilfe von unten“ ermöglichen. Die sicherheitstechnische Ausstattung bzw. das Sicherheitskonzept des Gebäudes umfasst einen 24-Stunden-Service, basierend auf einem elektronischen Überwachungssystem (Building Security System) aus magnetkartengestützten Zugangskontrollpunkten, Überwachungs- und Alarmierungseinrichtungen sowie einem geschlossenen Kameraüberwachungssystem (CCTV). Hinzu kommt die Aufschaltung der Alarmierungseinrichtungen für den Brand- und Evakuierungsfall zu einer comcast center 31 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 32 ausgelagerten Dienststelle einer unabhängigen Drittfirma, die ihrerseits die Notfälle an die zuständigen städtischen Stellen meldet. Die Notstromversorgung über ein 1.750 KW-Dieselaggregat im 2. Stockwerk sichert die Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Einrichtungen des gesamten Gebäudes im Notfall. Das Gebäude wird umfassend mit einer Nasssprinkleranlage ausgestattet. Wochen hinter dem gültigen Zeitplan zurück. Der Joint Venture Partner LPLP arbeitet derzeit mit seinem Generalunternehmer an einem veränderten Terminkonzept. LPLP geht davon aus, dass die geplante gestaffelte Fertigstellung (September bis Dezember 2007) dadurch gehalten werden kann. Die Commerz Baumanagement GmbH hat im Rahmen des von ihr zu erbringenden technisch-wirtschaftlichen Controllings während der Bauphase (vgl. S. 45) diesen Aspekt ebenfalls beleuchtet und hält die Terminaufholung für realistisch. Aktueller Bautenstand Der Stahlbetonkern ist derzeit bis zum 36. Geschoss fertiggestellt und damit vollauf im gültigen Terminplan. Das Gewerk Stahlbau ist derzeit im 19. Geschoss, hier werden die Stützen für das 20. und 21. Geschoss montiert. Dieses Gewerk und dadurch bedingt die nachfolgenden Gewerke sind ca. 3 bis 4 Mietflächenberechnung Die nach BOMA-Standard von Liberty und dem Architekten des Comcast Center kalkulierte Mietfläche anhand der Vertragspläne in Höhe von 1.254.500 sf wurde im Rahmen der Due Diligence von einem unabhängigen Gutacher überprüft. Das Gutachterbüro de Stefanis & Associates hat eine Mietfläche von 1.309.000 sf errechnet. Wertgutachten Das von dem international renommierten und weltweit tätigen Gutachterbüro Cushman & Wakefield erstellte MAI-Wertgutachten (MAI = Member of Appraisal Institute) vom 31.01.2006 nebst Fortschreibung vom 21.08.2006 bescheinigt dem Comcast Center eine herausragende Immobilienqualität: Class-A Trophy Office Building! Für die Büroimmobilie Comcast Center wird unter Berücksichtigung der Vertragskonzeption (z.B. dem Aspekt, dass Liberty alle Kosten der Erstvermietung trägt) ein Verkehrswert von TUS-$ 505.000 per 01.01.2008 festgestellt. Highlights Comcast Center Comcast Center von Westen, 18th Street (Stand:Juli 2006) 32 comcast center / Neues, hochwertig ausgestattetes Class-A Trophy Office Building / Spektakuläres Erscheinungsbild durch Wintergarten, Atrien, Glassfassade und Gebäudehöhe / Sog. Green Building mit erwartetem geringerem Energie- und Wasserverbrauch / Hohe Flächeneffizienz durch stützenfreie Geschossflächen 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 33 vermietung der immobilie Der HauptMieter Comcast Corporation (www.comcast.com) Marktführer bei Kabel-, Unterhaltungs- und Kommunikationsdienstleistungen Das seit 1969 unter Comcast Corporation (Comcast) firmierende Unternehmen startete im Jahr 1963 mit dem Erwerb eines Kabelnetzes mit rd. 1.200 Kunden und ist heute mit rd. 23,3 Mio. Kabelnetz-, rd. 10 Mio. High-Speed Internetund ca. 1,6 Mio. Telefonkunden in 36 US-Bundesstaaten der führende Anbieter von Kabel-, Unterhaltungs- und Kommunikationsdienstleistungen in den Vereinigten Staaten. Die heutige Marktführerschaft erreichte das seit 1972 an der NASDAQ gelistete Unternehmen durch Ausbau seiner Kabelnetze und den damit verbundenen Dienstleistungen sowie durch strategische Akquisitionen und Beteiligungen, wie insbesondere die Fusion mit AT & T Broadband im Jahr 2002. Strategische Joint Ventures bestehen mit Firmen wie z.B. Microsoft, Sony oder Motorola. Die im Hinblick auf die Wettbewerbsintensivierung getätigten strategischen Akquisitionen und Beteiligungen haben die Jahresabschlusszahlen bis einschließlich 2003 belastet. Comcast beschäftigt derzeit ca. 72.000 Mitarbeiter. Der aktuelle Börsenwert des Unternehmens liegt bei etwa US-$ 72 Mrd. (Stand: 22.08.2006). Comcast bietet seinen Kunden unter anderem folgende Produkte bzw. Dienstleistungen an: Kabelfernsehen in analoger Qualität (bis zu 75 Programme) oder Digitalqualität (bis zu 250 Programme), Hochauflösendes Fernsehen (HDTV – High Definiton Television), Programme auf Abruf, wie z.B. Filme, Dokumentationen, Musik-Videos inkl. Karaoke-Funktion, Serien sowie Sport- und Kinderprogramme (Video on Demand mit mehr als 4.000 Titeln), Digitale Video Recorder (Programmaufzeichnung), Interaktive Programmführung, High-Speed Internet mit bis zu 7 E-Mail-Adressen und Telefon in digitaler Qualität (Voice over Internet Protocol, d.h. Sprachübertragung über den bei Computern üblichen Internet-Übertragungsstandard). Ziel von Comcast ist es, über sog. Triple-Play-Angebote (Telefon, Internet und TV aus einer Hand) die Einzelangebote des Kerngeschäfts zu verbinden und somit zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zu erschließen. comcast center 33 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 34 Geschäftsfelder und Finanzzahlen Die Geschäftstätigkeit von Comcast ist in die drei Sparten „Cable“, „Content“ und „Corporates“ unterteilt. Die Hauptsparte Cable, aus der 95,1 % des Gesamtumsatzes in 2005 resultierte, ist wiederum in die drei Hauptsegmente Video, High-Speed Internet und Phone (Telefon) unterteilt, welche insbesondere die oben beschriebenen Produkte bzw. Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Sparte Content (4,1 % des Gesamtumsatzes) beinhaltet die 12 Comcast eigenen Fernsehprogramme, wie z.B. E! Entertainment Television, Style Network, The Golf Channel und Comcast Sports Nets. Corporates (0,8 % des Gesamtumsatzes) steht für die Mehrheitsbeteiligung an Comcast-Spectator, einer Firma, die u.a. Eigentümer des Philadelphia Flyers (NHL) Eishockey Teams, des Philadelphia 76ers (NBA) Basketball Teams sowie zweier Mehrzweck-Arenen in Philadelphia ist. Die 3 Hauptsegmente der umsatzstärksten Cable-Sparte trugen in 2005 wie folgt zum Erfolg des Unternehmens bei: Video: Comcast realisierte in diesem Segment einen Umsatz von US-$ 13,6 Mrd. (2004: US-$ 12,9 Mrd.); dies entspricht ca. 64,2 % des gesamten Cable-Umsatzes von US-$ 21,2 Mrd. Damit ist Comcast mit ca. 52 % Marktanteil unangefochtener Marktführer. Um das für das Programmangebot notwendige Kabelnetz betreiben zu können, verfügt Comcast über nationale und lokale Lizenzrechte. Im Geschäftsjahr 2005 wurden diese Lizenzrechte in der Bilanz mit US-$ 51,1 Mrd. (entspricht ca. 49,5 % der Bilanzsumme) bewertet. In den ersten beiden Quartalen 2006 belief sich der Umsatz auf rd. US-$ 7,4 Mrd. (+ 7 %). Der Kabelnetzbetreiber Comcast konnte 690.000 neue Digital-TV-Abonnenten gewinnen und verzeichnete damit die höchste Zuwachsrate in der Unternehmensgeschichte. Insgesamt beziehen 10,5 Mio. Kunden ihr Kabelprogramm digital. Das sind 48,7 % der 21,7 Mio. Comcast Haushalte mit einem Programmabonnement („Basic Subscriber“). Im 2. Quartal 2005 lag die entsprechende Marktdurchdringung noch bei 42,4 %. Der durchschnittliche Monatsumsatz ist im Quartalsvergleich von US-$ 82,6 auf US-$ 91,4 (davon US-$ 53,3 Videoumsatz) pro Basic Subscriber gestiegen. Rund 1,8 Mio. Settop-Boxen mit HDTV- und/oder Festplattenrecorder wurden in der ersten beiden Quartalen 2006 abgesetzt (ca. 1,5 Mio. im Jahr 2005). Das entspricht einer Zunahme von 62 % gegenüber den Quartalen des Vorjahres. Mittlerweile nutzen ca. 28 % der Digital-TV-Abonnenten mindestens zwei Receiver, im Geschäftsjahr 2004 waren es noch 13,1 %. High Speed Internet: Der Umsatz in diesem Segment ist in 2005 um 27,6 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen und betrug rd. US-$ 4,0 Mrd. Ca. 18,8 % des Cable-Umsatzes wurden mit der Digital Subscriber Line (DSL) erzielt, wodurch 34 comcast center 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 35 Comcast in diesem Marktsegment nach Cablevison, Cox Communications und Time Warner mit 21,5 % Marktanteil an vierter Stelle liegt. Langfristig sehen die Analysten von Morgan Stanley den Marktanteil von Comcast auf ca. 35 % anwachsen. In den ersten beiden Quartalen 2006 wurde ein Umsatz von US-$ 2,3 Mrd. im High-Speed Internet Segment erzielt. Die Anzahl der Abonnenten hat sich um 742.000 neue Internet-Surfer auf 9,3 Mio. erhöht. Die monatlichen Umsätze pro Abonnent betragen US-$ 43,8 gegenüber US-$ 43,3 im Vorjahreszeitraum. Telefon: Seit 2004 bietet Comcast seinen Kunden die Möglichkeit des Internettelefons „Voice-over-IP“ an. Dieses wachsende Segment trug mit 3,2 % zum „Cable“-Umsatz bei (ca. US$ 687 Mio.). Aktuell liegt Comcast mit einem Marktanteil von 6,2 % gemeinsam mit Time Warner an dritter Stelle hinter Cablevision und Cox Communications. Die Analysten von Morgan Stanley gehen davon aus, dass Comcast langfristig seinen Marktanteil auf ca. 25 % erhöhen kann. Weitere Umsätze in der Sparte Cable wurden mit Werbung (12/2005: 6,4 %) sowie durch die Vergabe von Lizenzrechten (12/2005: 3,2 %) und sonstige Einnahmen (12/2005: 3,8 %) erzielt. Insgesamt wird für das Geschäftsjahr 2005 eine Bilanzsumme von US-$ 103,1 Mrd. ausgewiesen (2004: US-$ 104,7 Mrd.). Das Eigenkapital beträgt US-$ 40,2 Mrd. (2004: US-$ 41,4 Mrd.). Die Umsätze sind gegenüber dem Vorjahr im Geschäftsjahr 2005 um rd. 9,6 % auf US-$ 22,3 Mrd. gestiegen (2004: US-$ 20,3 Mrd.). Der Nettogewinn belief sich auf US-$ 928 Mio. (2004: US-$ 970 Mio.). Der freie Cashflow betrug US-$ 2,6 Mrd. in 2005 (2004: US-$ 1,9 Mrd.). In den ersten beiden Quartalen 2006 konnte Comcast seinen Umsatz um 10,6 % auf US-$ 12,1 Mrd. steigern und einen deutlichen Gewinnanstieg auf US-$ 926 Mio. vermelden. Auch beim Cashflow konnte ein Anstieg auf US-$ 1,3 Mrd. gegenüber US-$ 756 Mio. in den Vorjahresquartalen verzeichnet werden. Die vorgenannten Quartalszahlen bestätigen die Erwartungen von Comcast für das Geschäftsjahr 2006. Der Kabelnetzkonzern möchte seinen Umsatz und Cashflow im aktuellen Jahr um 9 – 10 % bzw. um 10 – 11 % steigern. Die Ratingagenturen Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch beurteilen die Langfristverbindlichkeiten von Comcast jeweils mit einem guten Credit Rating von BBB+ (08.11.2005), Baa2 (10.11.2005) und BBB+ (21.12.2005) sowie jeweils einem stabilen Ausblick (stable outlook). Zur Erläuterung: Das Credit Rating von BBB+ bei Standard & Poor’s und Fitch bedeutet, dass adäquate Mittel zur Deckung der langfristigen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Der Zusatz + gibt an, dass sich das jeweilige Rating im oberen Bereich dieser Stufe befindet. Mit diesem Rating ist Comcast drei Stufen von einem sog. Speculative Grade entfernt. Das Rating Baa2 bei Moody’s ist um eine Stufe niedriger als bei den anderen beiden Rating-Agenturen. Deutsche DAX30-Unternehmen wie z.B. Bayer und Continental haben das gleiche Rating bei Standard & Poor’s wie Comcast. Unternehmen wie z.B. DaimlerChrysler und Deutsche Lufthansa haben ein um eine Stufe niedrigeres Rating von BBB. Comcast Center – die neue Unternehmenszentrale Die Büroimmobilie Comcast Center wird die neue Unternehmenszentrale der Comcast Corporation. Mit der Anmietung der exklusiven, umweltfreundlichen Immobilie mit modernster Gebäudetechnik erzielt Comcast durch Zusammenlegung bisher in Philadelphia verteilter Standorte hohe Synergieeffekte. Nach Fertigstellung werden bis zu 4.000 Mitarbeiter von Comcast in der neuen Büroimmobilie arbeiten. Comcast investiert auf eigene Kosten einen nachhaltigen Betrag in das Objekt – auch hierdurch wird die hohe Identifikation mit der Immobilie unterstrichen. Die Weiteren Mieter TelAmerica, LLC. (www.telamericamedia.com) TelAmerica ist ein US-Medienunternehmen mit Sitz in Philadelphia. Über die Tochtergesellschaften CableConnect und AdMax bietet TelAmerica 11 so genannten Multiple System Operators (MSO’s) – das sind große Kabelnetzbetreiber wie Comcast oder NTL – Nachrichten und andere Dienstleistungen an. Center City Video, Inc. Center City Video ist eine Firma, die sich auf die Produktion von regionalen und nationalen Werbespots, Unternehmensmarketing, Anzeigen und Filmaufnahmen von Events spezialisiert hat. Zu ihren Kunden zählen u.a. Comcast, McDonald’s und Ramada Inn. 1701 JFK Restaurant (www.georgesperriergroup.com) Das 1701 JFK Restaurant wird von Georges Perrier betrieben werden. Georges Perrier ist der französische Spitzenkoch Philadelphias und gehört zu den Spitzenköchen in den USA. Sein 1970 eröffnetes und mit fünf Sternen ausgezeichnetes Restaurant Le Bec Fin ist eine der exklusivsten Lokalitäten der Stadt. Daneben betreibt Georges Perrier in Philadelphia noch die Brasserie Perrier und das Georges. comcast center 35 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Geschossflächenplan Die geplante Mietfläche des Comcast Center von 1.254.500 sf (116.543 m2) ist bereits 12 bis 15 Monate vor der geplanten, gestaffelten Fertigstellung zu ca. 80 % an vier Mieter vermietet. In den Stockwerken 4 bis 56 befinden sich die Büroflächen von 1.204.431 sf. Die Retailflächen von 50.069 sf liegen im Untergeschoss (Concourse) und im 1.– 3. Stockwerk. Seite 36 58 ROOF Gebäude- Crown 57 Comcast 11.787 sf 54 15.951 sf Comcast 97.379 sf 53 19.365 sf 52 21.263 sf FLOOR 51-56 Penthouse 51 21.435 sf 50 21.600 sf 49 21.760 sf Comcast 114.251 sf 48 23.492 sf 47 23.614 sf 46 23.785 sf 45 21.898 sf Comcast 91.471 sf 44 23.127 sf 43 23.141 sf 42 23.305 sf 41 23.399 sf Comcast 70.352 sf 40 23.431 sf 39 23.522 sf 38 23.609 sf 37 23.696 sf 36 23.780 sf Comcast 140.881 sf 35 23.862 sf FLOOR 33-50 34 23.942 sf High-rise 33 21.992 sf Die starke Expansion von Comcast spiegelt sich auch in den bisherigen Erhöhungen der Mietflächen wieder. Die im Januar 2005 angemietete Fläche von 534.337 sf wurde im August 2005 um 338.288 sf erhöht. Im April 2006 hat Comcast im Rahmen einer Option weitere Büroflächen von 70.943 sf angemietet. 32 21.935 sf Comcast 90.355 sf 31 21.512 sf 30 23.425 sf 29 23.483 sf 28 23.582 sf Comcast 70.943 sf 27 23.649 sf 26 23.712 sf Option ab Dez 2019 Comcast 23.774 sf Option ab Dez 2014 Comcast 23.834 sf Center City Video Option ab Dez 2017 Comcast 23.892 sf 11.498 sf TelAmerica 23.774 sf 71/2 Option ab Dez 2009 Comcast 47.949 sf 25 23.774 sf 24 23.834 sf 23 23.892 sf 22 23.948 sf 21 24.001 sf 20 23.827 sf freie Mietflächen 71.629 sf Interessent: Versicherung 19 23.877 sf 18 23.925 sf 17 24.803 sf freie Mietflächen 69.785 sf Interessent: Bank FLOOR 15-32 Mid-rise 16 24.852 sf 15 20.130 sf 14 22.541 sf 13 23.256 sf 12 22.923 sf 11 23.307 sf 10 23.342 sf Comcast 256.149 sf 9 22.971 sf 8 23.381 sf 7 23.409 sf 6 23.038 sf 5 22.005 sf FLOOR 4-14 Low-rise 4 25.976 sf freie Mietfläche 14.500 sf 1701 JFK Restaurant 15.777 sf freie 2.300 sf Mietfl. Lobby / 1 Concourse freie Mietfläche 17.492 sf Quelle: Robert A.M. Stern Architects, LLP 36 comcast center 56 11.787 sf 55 19.365 sf Der Hauptmieter Comcast hat derzeit eine Bürofläche von 943.568 sf angemietet. Aufgrund der starken Expansion wird davon ausgegangen, dass Comcast seine vier Anmietungsoptionen für Flächen von insgesamt 119.449 sf im 21.– 25. Stockwerk für die jeweiligen Optionsjahre 2009, 2014, 2017 und 2019 ausüben wird. In diesem Fall würde Comcast dann eine Bürofläche von 1.063.017 sf (ca. 84,7 % der Gesamtfläche) im Comcast Center bis ca. Juli 2023 mieten (vgl. S. 81 f.). Es verbleiben nur Stockwerke mit einer Bürofläche von 177.642 sf, die von Mietinteressenten bis zur voraussichtlichen Fertigstellung des Bürogebäudes in 2007 angemietet werden können (ohne die Anmietungsoption von Comcast für 47.949 sf in 2009). Konkrete Mietverhandlungen und Raumplanungen werden derzeit mit namhaften und bonitätsstarken Interessenten über die Büroflächen in den Stockwerken 15 – 17 bzw. 18 – 20 geführt (u.a. eine Bank mit einem Flächenbedarf von bis zu 95.000 sf und ein internationaler Versicherungskonzern mit einem Flächenbedarf von bis zu 100.000 sf). Der bereits feststehende Mieter Center City Video hat Interesse für die restlichen Flächen von 12.394 sf des 23. Stockwerks bekundet. Darüber hinaus gibt es mehrere weitere Mietinteressenten für die Büro- und Einzelhandelsflächen. technik 3 20.851 sf 2 5.169 sf 1 6.557 sf U1 17.492 sf 45366_CFB160 Phila T.2 060921 22.09.2006 15:46 Uhr Seite 37 Die Beteiligungsimmobilie im Überblick Comcast Center Gebäudeklassifizierung Class-A Trophy Building *1 sog. Green Building mit LEED-Zertifizierung (geplant) Standort Philadelphia, Center City Lage 1701 JFK Boulevard / 17th Street Verkehrsanbindung u.a. direkter Zugang zur Bahnstation „Suburban Station“ der SEPTA Geplante Fertigstellung September bis Dezember 2007 Stockwerke 58 (davon 56 vermietbar) Grundstücksgröße ca. 46.945 sf Tiefgarage 3-geschossig mit 87 Stellplätzen Personenaufzüge 28 (Bürogebäude) 5 (Restaurant, Tiefgarage, Concourse) Service-/ Lastenaufzüge 3 Mietfläche *2 1.254.500 sf Bürofläche Einzelhandelsfläche 1.204.431 sf 50.069 sf Hauptmieter Comcast Corporation 943.568 sf Vermietungsstand ca. 80 % Nettomieteinnahmen 2008 *3 TUS-$ 34.500 Nettomiete für bereits vermietete Büroflächen (Durchschnitt in 2008) US-$ 27,6 psf / p.a. Kaufpreis TUS-$ 505.000 Wert lt. MAI-Gutachten (31.01.2006 / 21.08.2006) TUS-$ 505.000 *1 Gemäß MAI-Gutachten. *2 Gemäß BOMA-Flächenaufmaß auf Grundlage der Vertragspläne; ein endgültiges Flächenaufmaß wird nach Fertigstellung erstellt. Mietverträge Mit den Mietern wurden bzw. werden wie marktüblich sog. Nettomietverträge abgeschlossen, bei denen die gesamten Betriebskosten einschließlich Versicherungen, Steuern, Reparaturen und zum Teil Instandhaltung anteilig neben der vereinbarten Nettomiete von den Mietern zu tragen sind. In der Tabelle auf S. 39 werden die Eckpunkte der abgeschlossenen Mietverträge sowie die Vermietungsannahmen für noch unvermietete Flächen dargestellt. Der jeweils angegebene Mietbeginn setzt eine termingerechte Fertigstellung des Comcast Center von September bis Dezember 2007 voraus. Die Zahlung der ersten Monatsnettomiete erfolgt nach Ablauf der vereinbarten mietfreien Monate. Die anteilige Nebenkostenumlage tragen die Mieter allerdings ab Mietbeginn. Comcast wurde mietvertraglich für alle Flächeneinheiten (inklusive Optionsflächen) eine mietfreie Zeit von jeweils zwei Monaten eingeräumt, so dass der Mietzahlungsbeginn z.B. für die Fläche im 4. – 14. Stockwerk voraussichtlich Dezember 2007 ist. Den Büromietern Center City Video und TelAmerica wurde eine mietfreie Zeit von 6 bzw. 12 Monaten eingeräumt, da es sich bei diesen Flächen zugleich um Optionsflächen von Comcast handelt. 1701 JFK Restaurant hat eine mietfreie Zeit von 12 Monaten. *3 Inklusive Einnahmen gemäß Mieteinnahmengarantie-Vertrag. Modell des Comcast Center comcast center 37 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 38 Besonderheiten der Mietverträge Die Mieter Center City Video und TelAmerica haben keine Verlängerungsoption und müssen nach Mietvertragsablauf im September 2017 bzw. August 2019 ihre Flächen zurückgeben, sofern Comcast die Anmietungsoption per Dezember 2017 und 2019 für die Büroflächen im 23. und 25. Stockwerk ausübt. 1701 JFK Restaurant hat ebenfalls keine Option zur Verlängerung des Mietvertrages. TelAmerica hat das Recht bis zu 50 % der angemieteten Flächen (ca. 11.887 sf) bis spätestens 27.05.2007 zurückzugeben. Eine Übertragung des Mietvertrages oder eine Untervermietung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Objektgesellschaft (Vermieter) möglich. Bei TelAmerica kann die Zustimmung allerdings nicht unangemessen verweigert werden. Die Objektgesellschaft hat einen Anspruch auf durch Untervermietung erzielte Mehrmieteinnahmen unter Berücksichtigung von Vermietungskosten des Mieters. Zur Mietzahlungsabsicherung für die Objektgesellschaft muss der Mieter 1701 JFK Restaurant ein Sicherheitsdepot in Höhe von TUS-$ 500 für die ersten fünf Mietjahre hinterlegen. Highlights Comcast Center / Bonitätsstarker und renommierter Hauptmieter Comcast Corporation / Sicherheit durch langfristige Mietverträge mit festen Mietsteigerungen (Staffelmiete) / Mieteinnahmengarantie über maximal 7 Jahre für noch nicht vermietete Flächen / Vermietungsstand von ca. 80 % bereits 12 bis 15 Monate vor geplanter, gestaffelter Fertigstellung Hinweis Der Fondsinitiator weist ausdrücklich darauf hin, dass die aktuellen Vermietungsverhandlungen keine Gewähr für den Abschluss von Mietverträgen sind. Comcast Center aus südwestlicher Richtung 38 comcast center 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 39 Eckpunkte der abgeschlossenen Mietverträge sowie Vermietungsannahmen für die noch nicht vermieteten Flächen Stockwerk Mieter Mietfläche*2 Fläche anfängliche Nettomiete Nettomiete StaffelMieterhöhung Nettomiete bei Mietende in sf *1 in % psf/ p.a. p.a. in % p.a. psf/ p.a. Mietbeginn Mietende 56 Comcast 11.787 0,94 29,59 348.777 2,85 44,78 Jan. 08 Jul. 23 51 – 55 Comcast 97.379 7,76 29,59 2.881.445 2,85 44,78 Dez. 07 Jul. 23 46 – 50 Comcast 114.251 9,11 29,59 3.380.687 2,85 44,78 Nov. 07 Jul. 23 42 – 45 Comcast 91.471 7,29 29,59 2.706.627 2,85 44,78 Dez. 07 Jul. 23 39 – 41 Comcast 70.352 5,61 24,85 1.748.247 2,00 33,71 Nov. 07 Jul. 23 33 – 38 Comcast 140.881 11,23 29,59 4.168.669 2,85 44,78 Nov. 07 Jul. 23 29 – 32 Comcast 90.355 7,20 29,59 2.673.604 2,85 44,78 Okt. 07 Jul. 23 26 – 28 Comcast 70.943 5,66 24,85 1.762.934 2,00 33,71 Okt. 07 Jul. 23 25 TelAmerica 23.774 1,90 27,75 659.729 2,00 33,83 Mrz. 08 Aug. 19 23 Center City Video 11.498 0,92 26,96 309.986 2,00 32,21 Okt. 07 Sep. 17 4 – 14 Comcast 256.149 20,42 24,85 6.365.303 2,00 33,71 Okt. 07 Jul. 23 24 unvermietet 23.834 1,90 27,75 2,50 Okt. 08 Sep. 13 23 unvermietet 12.394 0,99 27,75 2,50 Apr. 08 Sep. 17 21 – 22 unvermietet / Comcast Optionsfläche 47.949 3,82 24,75 2,00 Dez. 09 Jul. 23 18 – 20 unvermietet *3 71.629 5,71 27,75 2,50 Feb. 08 Jan. 23 15 – 17 unvermietet *4 69.785 5,56 28,75 2,50 Mrz. 08 Feb. 23 1.204.431 96,01 Ø 27,59 1701 JFK Restaurant 15.777 1,26 22,00 Okt. 07 Mrz. 23 3 unvermietet 14.500 1,16 26,00 2,50 Okt. 07 Sep. 14 Lobby / 1 unvermietet 2.300 0,18 45,00 2,50 Okt. 07 Sep. 14 Concourse unvermietet 17.305 1,38 30,00 2,50 Okt. 07 Sep. 17 Concourse unvermietet 187 0,01 23,00 2,50 Okt. 07 Sep. 17 50.069 3,99 Ø 26,98 1.254.500 100,00 23.774 1,90 Dez. 19 Jul. 23 Büroflächen gesamt 1– 3 Einzelhandelsflächen gesamt Gesamtfläche 347.094 2,00 32,32 28,60 Comcast Optionsflächen *5 25 Comcast 34,27 2,75 36,18 24 Comcast 23.834 1,90 29,93 2,75 36,18 Dez. 14 Jul. 23 23 Comcast 23.892 1,90 32,46 2,75 36,18 Dez. 17 Jul. 23 *1 1 square foot (bzw. 1 sf) = 0,0929 m2 bzw. 10,76 sf = 1 m2. *2 Flächenangaben anhand der Vertragspläne vor endgültigem Flächenaufmaß (vereinfachend ohne Lagerfläche von 2.604 sf sowie TG-Stellplätze). *3 Mietverhandlung mit einem internationalen Versicherungskonzern. *4 Mietverhandlung mit einer Bank. *5 Zzgl. Optionsfläche von 47.949 sf im 21. und 22. Stockwerk, die bei der Erstvermietung der Flächen berücksichtigt wird. comcast center 39 45366_CFB160 Phila T.2 060921 22.09.2006 15:47 Uhr Seite 40 Liberty Property – ein erfahrener Partner bei Immobilien Die Fondsgesellschaft beteiligt sich mit 80 % an der Objektgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P., die das Eigentum an der Büroimmobilie Comcast Center hält. Joint Venture Partner ist Liberty Property Limited Partnership (kurz „LPLP“), die mit 19,9 % als Limited Partner an der Objektgesellschaft beteiligt ist. Liberty Property Philadelphia IV East Corp. ist General Partner (Geschäftsführer und Komplementär) der Objektgesellschaft und mit 0,1 % beteiligt. LPLP ist Garantiegeber und Zahlungsverpflichteter im Fertigstellungsgarantie-Vertrag und im MieteinnahmengarantieVertrag (vgl. S. 74 ff.). Liberty Property Trust ist die Muttergesellschaft der vorgenannten Gesellschaften und hält als General Partner 96,1 % an LPLP bzw. 100 % am Eigenkapital des General Partners. Liberty Property Trust ist ein US-REIT (Real Estate Investment Trust), dessen Vermögen ausschließlich über LPLP als Eigentümer der Immobilien gehalten wird. Diese operative Gesellschaft ist für die Verwaltung und Vermietung der Immobilien, deren Kauf und Verkauf sowie für Projektentwicklungen verantwortlich. LPLP und die Muttergesellschaft Liberty Property Trust werden im Folgenden kurz „Liberty“ genannt. Liberty Property Limited Partnership (www.libertyproperty.com) Liberty mit Hauptsitz in Malvern, Pennsylvania, ist einer der führenden Projektentwickler der USA. Die Gesellschaft besitzt bzw. verwaltet per 31.12.2005 ein Immobilienvermögen im Buchwert von US-$ 4,1 Mrd. Dieses verteilt sich auf mehr als 718 Immobilien mit über 64 Mio. sf Büro-, Industrie- und Gewerbeflächen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien. Schwerpunkte bilden die Ostküste und der Mittlere Westen der USA. 40 comcast center Lobby One Liberty Place; © John McGrail Das 1972 gegründete Unternehmen hat sich auf Ankauf, Entwicklung, Verwaltung und Vermietung sowie Verkauf von hochwertigen Büro- und Industriegebäuden spezialisiert. In 2005 konnte Liberty 11 Projektentwicklungen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund US-$ 126 Mio. fertig stellen. Diese Immobilien umfassen ca. 1,8 Mio. sf vermietbare Fläche, von der Ende Dezember 2005 rund 98 % vermietet waren. Neue Projekte mit ca. 4,4 Mio. sf vermietbarer Fläche und einem Investitionsvolumen von über US-$ 340 Mio. wurden von Liberty in 2005 in Angriff genommen (Angaben ohne Berücksichtigung des Comcast Center). 45366_CFB160 Phila T.2 060921 21.09.2006 18:22 Uhr Seite 41 Liberty sieht sich als Vorreiter in der Entwicklung moderner, energieeffizienter und umweltverträglicher Immobilien. Für seine hervorragenden Gebäude wurde das Unternehmen wiederholt ausgezeichnet. So erhielt Liberty zum Beispiel für „The Plaza at PPL Center“, ein Gebäude in Allentown in der Nähe von Philadelphia, vom U.S. Green Building Council die „LEED Gold certification“ (Leadership in Energy and Environmental Design) und den „Urban Land Institute 2004 Award for Excellence“. Weitere ausgezeichnete, von Liberty errichtete Immobilien sind z.B. die Bürotürme One & Two Liberty Place, die die Skyline Philadelphias prägen, und die Hochhaustürme 1200 & 1300 Riverplace Boulevard in Jacksonville, Pennsylvania. Diese zukunftsweisende Bauart hat auch für die Mieter messbare Vorteile in Form von niedrigeren Betriebskosten und einem gesünderen Arbeitsumfeld, was sich wiederum positiv auf die Zufriedenheit und die Produktivität der in diesen Bürogebäuden arbeitenden Menschen auswirkt. Für Liberty liegt der Vorteil u.a. in einer überdurchschnittlich hohen Vermietungsquote. Ende 2005 waren ca. 92 % der Mietfläche des Liberty Immobilienportfolios vermietet. Die Stärke, einen Mehrnutzen für die Mieter zu schaffen und dadurch einen hohen Vermietungsstand der Gebäude zu erreichen, konnte Liberty auch im vergangenen Jahr wieder unter Beweis stellen. In 2005 erwarb Liberty z.B. 23 Immobilien für rund US-$ 300 Mio. Zum Zeitpunkt des Erwerbs waren rund 57 % von insgesamt ca. 3,7 Mio. sf vermietbarer Fläche vermietet. Bis zum 31.12.2005 konnte Liberty die Vermietung auf gut 77 % steigern. One & Two Liberty Place im CBD Philadelphias; © John McGrail Per 31.12.2005 hat LPLP eine Bilanzsumme von ca. US-$ 4,5 Mrd. ausgewiesen, die sich u.a. aus einem Fremdkapital von US-$ 2,5 Mrd. und einem Eigenkapital von US-$ 1,8 Mrd. ergibt. Der Gesamtumsatz des Unternehmens belief sich im Geschäftsjahr 2005 auf US-$ 680,7 Mio. Damit konnte der Umsatz 2004 von US-$ 628,3 Mio. um rund 8 % gesteigert werden. Auch der Nettogewinn konnte von US-$ 168,4 Mio. auf US-$ 259,9 Mio. gesteigert werden. Dieser Gewinnsprung enthält außerordentliche Erträge aus Verkäufen in Höhe von ca. US-$ 84,3 Mio. Die aktuelle Marktkapitalisierung der Aktien von Liberty, die an der New York Stock Exchange gehandelt werden, beträgt ca. US-$ 4,3 Mrd. (Stand: 22.08.2006). In den ersten beiden Quartalen 2006 ist der Umsatz von LPLP auf US-$ 334,2 Mio. im Vergleich zu US-$ 325,1 Mio. in den entsprechenden Vorjahresquartalen gestiegen. Der Nettogewinn betrug ca. US-$ 172,5 Mio., verglichen mit US-$ 99,7 Mio. in 2005. Die Langfristverbindlichkeiten von Liberty werden von Standard & Poor’s (Stand: 22.08.2006) und Moody’s (Stand: 03.12.2004) mit einem Credit Rating von BBB bzw. Baa2 und einem positiven Ausblick (positive outlook) bzw. einem stabilen Ausblick (stable outlook) bewertet. Das Credit Rating von BBB für Liberty ist im Branchenvergleich mit anderen Immobilienunternehmen und REIT’s etwas besser als der Durchschnitt. comcast center 41 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 42 INVESTITIONSPLANUNG UND PROGNOSERECHNUNG Vorbemerkungen Investitions- und Finanzplan der Objektgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P., 2006/2007 Im Folgenden wird vereinfachend vom „Kaufpreis der Immobilie“ gesprochen, da die Fondsgesellschaft mittelbar – durch Erwerb von Anteilen an der Objektgesellschaft am 13.04.2006 – das Comcast Center zu 80 % erwirbt (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die beteiligten Gesellschaften verwenden das ihnen zur Verfügung stehende Investitionskapital (Eigenkapital und Fremdkapital) ausschließlich zur unmittelbaren bzw. mittelbaren Finanzierung der Beteiligungsimmobilie Comcast Center bzw. zum Erwerb der Anteile an der Objektgesellschaft. Das notwendige Fremdkapital wird auf der Ebene der Objektgesellschaft aufgenommen. Die sich derzeit noch im Bau befindliche Immobilie ist Eigentum der Objektgesellschaft und wird voraussichtlich gestaffelt von September bis Dezember 2007 fertig gestellt. Die Immobilie ist derzeit zu ca. 80 % vermietet (siehe hierzu S. 36 ff.). Die im nachfolgenden Investitions- und Finanzplan der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft kalkulierten Nettoeinnahmen (Eigenkapital zzgl. Fremdkapital) decken den Kaufpreis der Immobilie und die Anschaffungsnebenkosten vollständig ab. Für andere Zwecke, als die im Investitions- und Finanzplan der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft ausgewiesenen, werden die Nettoeinnahmen nicht genutzt. Investitions- und Finanzplan der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. (Objektgesellschaft) Die Gesamtausgaben der Objektgesellschaft von TUS-$ 515.850 werden mit TUS-$ 191.850 Eigenkapital und TUS-$ 324.000 Fremdkapital finanziert. Abweichungen vom dargestellten Investitions- und Finanzplan sind nur im begrenzten Umfang möglich, da die für die einzelnen Positionen angesetzten Beträge im Wesentlichen auf abgeschlossenen Verträgen basieren. Für ausstehende Kosten wurden im Investitionsplan der Objektgesellschaft ausreichende Rücklagen gebildet. Einen Überblick über die Verwendung der finanziellen Mittel gibt der folgende Investitions- und Finanzplan. Die Fondsgesellschaft hält 80 % der Anteile an der Objektgesellschaft. Neben der Fondsgesellschaft haben die anderen Gesellschafter der Objektgesellschaft (General Partner und Limited Partner von Liberty) – entsprechend ihren Kapitalanteilen – grundsätzlich den Anspruch auf Ergebniszuweisung, Ausschüttung und Veräußerungserlös. 42 comcast center TUS-$ *1 % Kaufpreis für Grundstück und Gebäude 505.000 97,9 Zuschuss für Comcast Mietereinbauten 7.133 1,4 917 0,2 Finanzierungskosten 1.800 0,3 Betriebsmittelreserve 1.000 0,2 Gesamtausgaben 515.850 100,0 Eigenkapital *2 191.850 37,2 Hypothekendarlehen 324.000 62,8 Gesamtfinanzierung 515.850 100,0 Kaufnebenkosten *1 Auf Tausend US-$ gerundet, Rundungsdifferenzen sind EDV-bedingt möglich. *2 von dem Eigenkapital entfällt auf: TUS-$ % 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. (Fondsgesellschaft) 153.480 80,0 Liberty Property Limited Partnership 38.178 19,9 Liberty Property Philadelphia Corporation IV East (General Partner) 192 0,1 Erläuterungen zum Investitionsplan / Kaufpreis für Grundstück und Gebäude Die Objektgesellschaft ist Eigentümerin der Immobilie Comcast Center, Philadelphia. Die Fondsgesellschaft hat am 13.04.2006 einen 80%igen Kapitalanteil an der Objektgesellschaft erworben. Mit Beitritt in die Objektgesellschaft wurde die vereinbarte erste Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft von TUS-$ 76.480 in die Objektgesellschaft eingebracht. Die zweite Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft von TUS-$ 77.000 ist am 31.12.2006 zur Zahlung fällig. Grundlage für die Bestimmung des Erwerbspreises für den 80%igen Gesellschaftsanteil an der Objektgesellschaft ist ein vereinbarter Kaufpreis für die Immobilie in Höhe von TUS-$ 505.000 per Fertigstellung (inkl. Zwischenfinanzierungsaufwand). Eine der größten und landesweit in den USA tätigen Immobilienberatungsgesellschaften hat die Büroimmobilie bewertet. Gemäß MAI-Wertgutachten vom 31.01.2006 / 21.08.2006 wurde ein Verkehrswert für das Comcast Center von TUS-$ 505.000 per 01.01.2008 festgestellt. 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 / 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 43 Zuschuss für Comcast Mietereinbauten Gemäß 3. Nachtrag zum Mietvertrag hat Comcast bereits die ursprünglich für 2014 bestehende Option auf einen zusätzlichen Zuschuss für Mietereinbauten ausgeübt und erhält hierfür einen abgezinsten Betrag in Höhe von US-$ 7,56 psf bezogen auf eine Mietfläche von 943.568 sf (vor endgültigem Flächenaufmass nach Fertigstellung). Insgesamt wird der von der Objektgesellschaft an Comcast im November 2007 zu zahlende Zuschuss für Mietereinbauten mit TUS-$ 7.133 kalkuliert. Im Gegenzug erhöht sich die von Comcast zu zahlende Miete ab dem 8. Mietjahr um US-$ 0,925 psf Mietfläche für die verbleibende Mietvertragsdauer (vgl. hier S. 85). Erläuterungen zum Finanzplan / Das Eigenkapital von insgesamt TUS-$ 191.850 wird durch eine Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. in Höhe von TUS-$ 153.480 (80 %), durch eine Kapitaleinlage der Liberty Property Limited Partnership in Höhe von TUS-$ 38.178 (19,9 %) und durch eine Kapitaleinlage des General Partner Liberty Property Philadelphia IV East in Höhe von TUS-$ 192 (0,1 %) erbracht. / / Kaufnebenkosten Diese Position in Höhe von insgesamt TUS-$ 917 beinhaltet die Prämie der Rechtstitelversicherung (sog. Title Insurance) von TUS-$ 293, die Rechts- und Steuerberatungskosten für die Erstellung der Beitrittsdokumente in Höhe von TUS-$ 575 sowie Kosten von TUS-$ 49 für die in Auftrag gegebenen Gutachten (technisches Gebäudegutachten und MAI-Wertgutachten). Die vorgenannten Kostenpositionen wurden am 13.04.2006 bezahlt. / Hypothekendarlehen Die Objektgesellschaft hat gemäß Loan Commitment vom 13.04.2006 eine verbindliche Darlehenszusage der Citigroup Global Markets Realty Corp. zu den in der unten dargestellten Tabelle angegebenen Konditionen erhalten (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 78 ff.). Das Hypothekendarlehen im Überblick Darlehensbetrag US-$ 324.000.000 Darlehensauszahlung nach Erfüllung der Auszahlungsbedingungen (Fertigstellung des Bürogebäudes, erste Mietzahlung von Comcast etc.) spätestens am 31.03.2008, Verlängerung bis 30.09.2008 möglich Laufzeit 10 Jahre ab Darlehensauszahlung Zinssatz 5,9085 % p.a. Swap-Festzinssatz (inkl. Kreditmarge von 0,71 % p.a.) für 10 Jahre ab Darlehensauszahlung zzgl. 0,22 % (22 Basispunkte) bei einer Darlehensauszahlung bis 09.01.2008; hieraus resultiert ein nominaler Zinssatz für die Prognoserechnung in Höhe von 6,1285 % p.a. Zinsbasis 365 / 360 Tilgung 5 Tilgungsfreijahre ab Darlehensauszahlung; Volltilgung der Restvaluta bei Fälligkeit nach 10 Jahren Amortisationsbasis 30 Jahre Zahlungsweise monatlich nachschüssig Restschuld kalkulierte Restvaluta von TUS-$ 303.516 (93,7 %) am 31.12.2017 Finanzierungskosten Für die Vermittlung des Hypothekendarlehens hat Eastdil Secured als Darlehensbroker eine Gebühr von TUS-$ 1.000 erhalten. Die mit der Ausarbeitung der Kreditverträge angefallenen Kosten der Objektgesellschaft und die dem Darlehensgeber erstatteten Kosten für Rechtsberatung betrugen insgesamt TUS-$ 594 und wurden vollständig bezahlt. Für zusätzliche Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Auszahlung des Darlehens wurde eine Reserveposition von TUS-$ 206 gebildet. / Eigenkapital Betriebsmittelreserve Die Betriebsmittelreserve in Höhe von TUS-$ 1.000 ist für unvorhergesehene Ausgaben vorgesehen und wird verzinslich angelegt. Es wird mit einem Zinssatz von 3 % p.a. kalkuliert. Unter Berücksichtigung von weiteren unterjährigen Zinseffekten auf Ebene der Objektgesellschaft beträgt die Betriebsmittelreserve zum Ende des Prognosezeitraums TUS-$ 2.599. Das Darlehen wird syndiziert bzw. verbrieft (vgl. S. 78 ff.). comcast center 43 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 44 Investitions- und Finanzplan der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. (Fondsgesellschaft) 100 (bis Ende 2006). Die einmaligen Dienstleistungshonorare werden, mit Ausnahme der Eigenkapitalvermittlung, fällig nach Rechnungsstellung, frühestens jedoch Dezember 2006. Die Dienstleistungsverträge können nur aus außerordentlichen Gründen gekündigt werden. Die Gesamtausgaben von TUS-$ 180.005 werden mit TUS-$ 180.005 Eigenkapital finanziert. Einen Überblick über die Verwendung der finanziellen Mittel gibt der nachfolgende Investitions- und Finanzplan. Erläuterungen zum Investitionsplan / Investitions- und Finanzplan der Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P., 2006/2007*1 TUS-$ % Ewerbspreis für den 80%igen Gesellschaftsanteil 153.480 85,3 Steuer- und Rechtsberatung 100 0,1 2.000 1,1 300 0,2 Objektbeschaffung 1.400 0,8 Fremdkapitalvermittlung 1.800 1,0 Fondsaufbereitung 1.100 0,6 Eigenkapitalvermittlung 5.400 3,0 10.800 6,0 Technische Bauüberwachung / Fondsverwaltung 1.455 0,8 Liquiditätsreserve 2.170 1,2 Gesamtausgaben 180.005 100,0 Eigenkapital *2 (Kapitaleinlagen der Gesellschafter) 180.005 100,0 Gesamtfinanzierung 180.005 100,0 Objektakquisition Technische Projektprüfung Platzierungsgarantie *1 Auf Tausend US-$ gerundet, Rundungsdifferenzen sind EDV-bedingt möglich. *2 Auf das hiervon neu einzuwerbende Eigenkapital von TUS-$ 180.000 wird ein Agio in Höhe von 5 % – insgesamt TUS-$ 9.000 – erhoben, das im Investitions- und Finanzplan nicht enthalten ist. Das Agio steht den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision zu. Die Fondsgesellschaft nimmt das Agio treuhänderisch entgegen und leitet es an die Eigenkapitalvermittler zeitnah weiter. Die CLI-Gruppe, die Eigenkapital-Vermittler sowie Real Estate Capital Partners und der Steuer- und Rechtsberater erhalten gemäß dem Investitions- und Finanzplan für 2006/2007 Dienstleistungshonorare (Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen) in Höhe von insgesamt TUS-$ 32.605 inkl. Agio. Im Investitions- und Finanzplan sind dabei zusätzlich bereits TUS-$ 750.000 für Asset Management und Fondsverwaltung für die Jahre 2008 und 2009 berücksichtigt. Darüber hinaus realisiert die Commerz Immobilien GmbH (CIMO) einen Zinsüberschuss aus der Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Abhängigkeit der Kapitalmarktverhältnisse in Höhe von geschätzten TUS-$ 44 comcast center Erwerbspreis an der Objektgesellschaft Der Erwerbspreis für den 80% igen Gesellschaftsanteil an der Objektgesellschaft beträgt insgesamt TUS-$ 153.480. Davon hat die Fondsgesellschaft TUS-$ 76.480 am 13.04.2006 in die Objektgesellschaft eingezahlt. Die verbleibende Kapitaleinlage von TUS-$ 77.000 ist am 31.12.2006 an die Objektgesellschaft zu zahlen (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 66). / Steuer- und Rechtsberatung Für Steuer- und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Objektund Fondsgesellschaft werden Kosten in Höhe von TUS-$ 100 kalkuliert (davon TUS-$ 83 bereits bezahlt). / Objektakquisition An Real Estate Capital Partners wurde für die im Zusammenhang mit der Objektakquisition erbrachten Leistungen sowie für Unterstützung bei den Kaufvertragsverhandlungen eine Vergütung in Höhe von TUS-$ 2.000 bezahlt. / Technische Projektprüfung Für die technische Prüfung der derzeit im Bau befindlichen Immobilie erhält die Commerz Baumangement GmbH (CBM) ein einmaliges Honorar in Höhe von TUS-$ 300. Der Leistungsumfang beinhaltet u.a. die Auswertung des technischen Gebäudegutachtens (erstellt von de Stefanis & Associates, White Plains, New York, USA), die Analyse der Baubeschreibung und der maßgeblichen Planungsunterlagen hinsichtlich Qualität und Werthaltigkeit sowie die Prüfung der Drittverwendungsfähigkeit und der Flächenangaben. / Objektbeschaffung Die Commerz Immobilien GmbH (CIMO) hat die Immobilie in wirtschaftlicher Hinsicht analysiert. Die erbrachten Leistungen umfassen u.a. die Erstellung einer Standort- und Objektanalyse sowie die Bewertung der Mieterbonitäten und Mietverträge. Hierfür erhält sie ein Honorar von TUS-$ 1.400. 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 / 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 45 Fremdkapitalvermittlung Für die Unterstützung bei der Vermittlung des langfristigen Hypothekendarlehens durch Eastdil Secured, Beratungsleistungen in Hinblick auf die fondsspezifischen Erfordernisse sowie die Verhandlungen mit dem Darlehensgeber erhält die CIMO ein Honorar von TUS-$ 1.800. / umfang beinhaltet u.a. die laufende Inspektion des Gebäudes mit Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Übereinstimmung der Ausführung mit dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang sowie die Überwachung des Bauzeitplans. CBM wird Plausibilitätsprüfungen im Rahmen der Abnahme der Immobilie und der Mängelbeseitigung durchführen. Die vorgenannte Vergütung beinhaltet auch die Beauftragung eines technischen Gutachters aus den USA, der einmal monatlich an Baubesprechungen teilnimmt und an die CBM Bericht erstattet. Fondsaufbereitung Bestandteile dieser Position sind u.a. die Prospektkonzeption und die Prospekterstellung. Für ihre Leistung erhält die CFB eine Vergütung in Höhe von TUS-$ 1.100. Hierin sind Fremdkosten, wie z.B. Prospektdruck und -prüfung sowie Werbung, bereits enthalten. Real Estate Capital Partners erhält für das Asset Management eine pauschale Vergütung von TUS-$ 55 in 2006, TUS-$ 75 in 2007 und jeweils TUS-$ 200 in den Jahren 2008 und 2009. Die CFB erhält für Aufgaben im Rahmen der Fondsverwaltung in Deutschland eine pauschale Vergütung von jeweils TUS-$ 175 in den Jahren 2007 – 2009. / / Eigenkapitalvermittlung Für die Eigenkapitalvermittlung erhalten die jeweiligen Vermittler, zu denen auch die CLI-Gruppe zählen kann, von der Fondsgesellschaft eine Gebühr in Höhe von 3 % des eingeworbenen Eigenkapitals (TUS-$ 5.400) sowie zusätzlich ein Agio in Höhe von 5 % des eingeworbenen Eigenkapitals (TUS-$ 9.000). Liquiditätsreserve Trotz der konzeptionell bedingten Kostensicherheit wird für unvorhergesehene Kosten eine anfängliche, kalkulatorische Reserve von TUS-$ 2.170 gebildet. In den folgenden Jahren soll die Reserve deutlich erhöht werden (vgl. Einnahmen- und Ausgabenprognose, S. 48 f.). Erläuterungen zum Finanzplan / Platzierungsgarantie / Sofern das Eigenkapital bis zum 28.12.2007 nicht vollständig platziert ist, übernimmt die CFB (oder ein von ihr zu benennender Dritter) im Rahmen der Platzierungsgarantie die entsprechenden Einlagen oder stellt der Fondsgesellschaft ein Darlehen in entsprechender Höhe zur Verfügung. Das Darlehen wird für den entsprechenden Zeitraum in Höhe der für die Gesellschafter realisierten Ausschüttung verzinst. Das Honorar für die Garantie der vollständigen Platzierung des Eigenkapitals und dessen fristgerechte Einzahlung beträgt TUS-$ 10.800 (6 % des neu einzuwerbenden Eigenkapitals). Darüber hinaus garantiert die CFB in diesem Vertrag gegenüber der Fondsgesellschaft, dass die Vermittlungsgebühr für das Eigenkapital nicht mehr als 3 % zzgl. des an die jeweiligen Vermittler abzuführenden Agios betragen wird. Eine insgesamt höhere Vermittlungsgebühr wird der Fondsgesellschaft von der CFB erstattet. / Technische Bauüberwachung/Fondsverwaltung CBM erhält für das technisch-wirtschaftliche Controlling während der Bauphase eine einmalige Vergütung in Höhe von insgesamt TUS-$ 400. Der von CBM zu erbringende Leistungs- Eigenkapital Das Eigenkapital beträgt nach Platzierung TUS-$ 180.005. Davon entfallen TUS-$ 180.000 auf die Kapitaleinlagen der Limited Partner. Das nicht platzierte Eigenkapital wird durch einen Barvorschuss der CIMO zwischenfinanziert. Der Kreditrahmen für die Zwischenfinanzierung beträgt maximal TUS-$ 180.000 und hat eine Laufzeit bis zum 28.12.2007. Die Zinsfestlegung erfolgt auf LIBOR-Basis (US-Dollar) für die gewünschte Zinsbindungsfrist zzgl. einer Marge von 0,4 % p.a. Der anfänglich in Anspruch genommene Barvorschuss von ca. TUS-$ 78.480 setzt sich zusammen aus der ersten Kapitaleinlage in die Objektgesellschaft von TUS-$ 76.480 zzgl. TUS-$ 2.000 für die Vergütung der Objektakquisition. Da die Fondsgesellschaft für ihre Kapitaleinlage in die Objektgesellschaft eine ebenfalls variable Verzinsung auf LIBOR-Basis zzgl. einer Marge von ca. 0,40 % p.a. (mindestens jedoch 5 % p.a.) erhält, werden in 2006 (13.04. – 31.12.) die Zinsaufwendungen für den Barvorschuss durch Einnahmen aus der Verzinsung der Kapitaleinlage abgedeckt. Ein Zinsänderungsrisiko besteht nicht, allerdings kann die Marge von 0,40 % p.a. geringfügig variieren. comcast center 45 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 46 In der Prognoserechnung wird angenommen, dass das zu platzierende Eigenkapital der Fondsgesellschaft von TUS-$ 180.000 vollständig per 31.12.2006 platziert wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Zwischenfinanzierung ab dem 01.01.2007 vereinfachend über den Teil der eingesparten Ausschüttung, der auf das noch nicht eingezahlte Eigenkapital entfällt, bedient. Bei einer vollständigen Platzierung des Eigenkapitals erst per 30.06.2007 reduziert sich die in der Prognoserechnung dargestellte Liquiditätsreserve per 31.12.2007 um ca. TUS-$ 377 auf TUS-$ 2.792 (Annahme: 1-Monat US-$ LIBOR von 5,4 %). Einnahmen- und Ausgabenprognose Die Prognoserechnung projiziert die zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben und somit einen aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des Immobilien-Engagements (mittleres Szenario). Die prognostizierten Einnahmen (insbesondere Mieteinnahmen) und Ausgaben (u.a. für Renovierungen und Anschlussvermiertung) können von den später realisierten Werten abweichen. Einnahmen- und Ausgabenprognose der Objektgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. / Flächenkategorie / Stockwerk Büroflächen Penthouse High-rise Mid-rise Mid-rise (mit Atrium) Low-rise 51 33 18 15 4 – – – – – Nettomarktmiete psf/p.a. in US-$ für Prognose 56 50 32 17 14 32,75 30,75 27,75 28,75 25,75 Einzelhandelsflächen Restaurantfläche 1–3 Fitness Center 3 Einzelhandel Lobby /1 Food Court Concourse 22,00 26,00 45,00 30,00 bei auslaufenden Mietverträgen der Abschluss von Zehnjahresverträgen mit jährlichen Staffelmieterhöhungen von 2,5 % angenommen. Im Zusammenhang mit der Erstvermietung der derzeit noch unvermieteten Büroflächen in den Stockwerken 15 – 20, 23 und 24 (insgesamt 177.642 sf, vgl. S. 36 und 39) wird ein gestaffelter Mietbeginn von Februar bis Oktober 2008 sowie eine mietfreie Zeit von zwei Monaten angenommen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass Comcast seine Anmietungsoption gemäß Mietvertrag für weitere noch unvermietete Flächen von 47.949 sf in den Stockwerken 21 und 22 per Dezember 2009 ausübt, so dass unter Berücksichtigung von 2 Monaten mietfreie Zeit ein erstmaliger Mietzahlungsbeginn für diese Flächen im Februar 2010 kalkuliert wird. Mieteinnahmen Kalkulationsgrundlage für die in der Prognoserechnung in Ansatz gebrachten Mieteinnahmen sind die mit den Mietern abgeschlossenen Mietverträge (vgl. S. 37 ff.). Mit allen Mietern wurden Staffelmietverträge abgeschlossen. Die Mietsteigerungen sind daher unabhängig von der Marktmietentwicklung oder Inflation fest vereinbart. Durch die Mieteinnahmengarantie sichert LPLP die Mieteinnahmen für die noch nicht vermieteten Flächen für eine Laufzeit von maximal 7 Jahren ab (vgl. S. 75 f.). Mit den Mietern werden marktüblich sog. Nettomietverträge abgeschlossen, bei denen die gesamten Betriebskosten einschließlich Versicherungen, Steuern, Reparaturen und Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung – mit Ausnahme von Dach und Fach) anteilig neben der vereinbarten Nettomiete von den Mietern zu tragen sind. Ausgangsgröße für die Berechnung der Mieteinnahmen der noch zu vermietenden Flächen bzw. bei einer Anschluss- oder Neuvermietung sind die in der obenstehenden Tabelle für die einzelnen Stockwerke in Abstimmung mit Liberty gewählten Mietansätze. Die dabei angenommene, anfängliche Nettomarktmiete wird ab 2008 mit einer angenommenen Mietsteigerung von 2,0 % p.a. fortgeschrieben. In der Regel wird 46 comcast center Bei den unvermieteten Einzelhandelsflächen von 34.292 sf wird ein einheitlicher Mietbeginn im Oktober 2007 angenommen. Comcast hat neben der vorgenannten Anmietungsoption außerdem das mietvertraglich geregelte Recht, im 7., 10. und 12. Mietjahr jeweils ein weiteres Stockwerk anzumieten. Aufgrund der starken Expansion von Comcast wird davon ausgegangen, dass Comcast für die Anmietung der Stockwerke 23 – 25 optiert. Kalkulierter Mietbeginn für diese Anschlussvermietung ist jeweils der Dezember der Jahre 2014, 2017 und 2019. Annahmegemäß wird Comcast demnach ab Dezember 2019 eine Mietfläche von 1.063.017 sf (entspricht ca. 84,7 % der Gesamtfläche) im Comcast Center belegen. Die Mieteinnahmen beinhalten außerdem die Einnahmen aus der Vermietung der vorhandenen Lagerflächen von 2.604 sf an Comcast. Gemäß Mietvertrag beträgt die Miete anfänglich US-$ 15 psf und erhöht sich jährlich um 2 %. Weitere sonstige Einnahmen werden aus der Vermietung der 87 Stellplätze der Tiefgarage erzielt. Entsprechend dem Mietvertrag mit Comcast wird angenommen, dass der Hauptmieter seine jährliche Option für die Bereitstellung von derzeit max. 59 Stellplätzen (basierend auf 943.568 sf Mietfläche) ausübt. Die vereinbarte monatliche Miete beträgt anfänglich 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 47 US-$ 350 pro Stellplatz. Entsprechend dem Mietvertrag wird für diese Stellplätze eine Mieterhöhung von 10 % nach Ablauf von jeweils drei Mietjahren angenommen. Für die restlichen Stellplätze wird mit einer erzielbaren monatlichen Miete von US-$ 385 gerechnet. Insgesamt erhöhen sich die Einnahmen aus der Tiefgarage nach Vollvermietung im Jahr 2009 von TUS-$ 379 auf TUS-$ 566 im Jahr 2022. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerung von ca. 2,9 % p.a. Comcast hat einen Anspruch auf Mietreduzierung, falls Mietverträge für bestimmte Büroflächen abgeschlossen werden, bei denen die zu ermittelnde effektive Nettomiete (Nettomiete unter Berücksichtigung von Vermietungskosten) über einer im Comcast-Mietvertrag definierten effektiven Nettomiete liegt (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 84). Aus Vorsichtsgründen wurde für die Fläche von 141.414 sf im 15. – 20. Stockwerk, die von dieser Regelung betroffen sein könnte, eine jährliche Mietreduzierung von TUS-$ 323 bis Ende 2022 in Abzug gebracht. / Einnahmen aus dem Mieteinnahmengarantie-Vertrag Gemäß Prognoserechnung betragen die kalkulierten Objektausgaben z.B. für das Jahr 2010 TUS-$ 10.948, wovon TUS-$ 10.388 auf die Mieter umlegbar sind. / Kalkulatorischer Mietausfall Es wird angenommen, dass es bei allen im Prognosezeitraum auslaufenden Mietverträgen mit 70%iger Wahrscheinlichkeit zu einer Anschlussvermietung an den bisherigen Mieter und mit 30%iger Wahrscheinlichkeit zu einer Neuvermietung kommt. Unter Berücksichtigung dieser Annahme wird bei Neu- und Anschlussvermietung von Büroflächen eine mietfreie Zeit von jeweils zwei Monaten angenommen (d.h. zwei Monate im gewichteten Durchschnitt). Zusätzlich wird bei auslaufenden Mietverträgen für Büroflächen mit einem generellen Leerstand von zwei Monaten kalkuliert. Da Comcast annahmegemäß seine Anmietungsoption für das 23., 24. und 25. Stockwerk ausüben wird, findet der beschriebene kalkulatorische Mietausfall nur bei den Flächen im 15. – 20. Stockwerk Anwendung. Bei Einzelhandelsflächen wird ein genereller Leerstand von drei Monaten angenommen. In dieser Position sind die voraussichtlich von Liberty zu leistenden Zahlungen aus dem Mieteinnahmengarantie-Vertrag abgebildet, die sich ergeben, wenn die Vermietung der noch unvermieteten Flächen wie geplant erfolgt (vgl. auch Rechtliche Grundlagen, S. 75 ff.). Außerdem wird ein Mietausfall von 2,5 % bezogen auf die prognostizierten Mieteinnahmen inklusive umlegbarer Objektausgaben kalkuliert, insgesamt TUS-$ 5.712, wobei bei dieser Berechnung die Gesamtmieteinnahmen von Comcast ausgenommen werden. / Der in der Prognoserechnung bis Ende 2022 berücksichtigte kalkulatorische Mietausfall beträgt insgesamt TUS-$ 8.107. Umlagen Die von den Mietern zusätzlich zu tragenden Nebenkostenumlagen beinhalten alle Betriebskosten (Abgaben, Reinigungs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Gebäudeversicherungsprämien sowie Versorgungsleistungen). In der Position Umlagen sind außerdem die Kosten für den Objektverwalter sowie die Grundsteuern zusammengefasst. Diese Kosten sind von den Mietern entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtmietfläche zu tragen. Fixe Kosten (z.B. Versicherungsprämien), die auf leerstehende Flächen entfallen, sind vom Eigentümer zu tragen. In der Berechung der Nebenkostenumlage wurde berücksichtigt, dass der Hauptmieter Comcast nur US-$ 0,75 psf bezogen auf seine Mietfläche für die Objektverwaltung erstattet. Diese Kappungsgrenze erhöht sich um 6 % nach jedem dritten vollendeten Mietjahr. Da die von der Objektgesellschaft an den Property Manager Liberty zu zahlende Gebühr 3 % der Bruttoeinnahmen beträgt (entspricht ca. US-$ 1,11 psf in 2010) kann der Differenzbetrag nicht auf Comcast umgelegt werden. Außerdem wurde berücksichtigt, dass Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen für die Tiefgarage nicht auf die Mieter umgelegt werden können. / Betriebsausgaben, Grundsteuer und Verwaltergebühr Die anfänglichen Betriebsausgaben wurden von Liberty auf Basis von Erfahrungswerten, vorläufigen Bietungsangeboten von externen Servicedienstleistern und Kostenschätzungen abgeleitet. Für das Geschäftsjahr 2008 werden Betriebsausgaben von TUS-$ 10.210 kalkuliert (zzgl. nicht auf die Mieter umlegbare Kosten von anfänglich TUS-$ 75, z.B. für Steuerberatung). Die Ausgabenpositionen werden jährlich um 2,5 % fortgeschrieben, so dass sich die kalkulierten Betriebskosten bis 2022 auf TUS-$ 21.782 (inkl. TUS-$ 6.924 für Grundsteuer auf Gebäude) erhöhen. Die größten Betriebsausgabepositionen in 2008 sind TUS-$ 4.312 für Personalkosten (Verwaltung, Hausmeister und Bewachung), TUS-$ 2.747 für Wartungs- und Instandhaltungskosten (inkl. Reinigungsarbeiten) sowie TUS-$ 614 für Versorgungsleistungen (Strom für Klimaanlagen, Aufzüge und Gemeinschaftsflächen, Wasser, Abwasser etc.). Die Kosten für die Versicherungsprämie werden auf anfänglich TUS-$ 119 p.a. geschätzt. Der Versicherungsschutz beinhaltet die sog. „all risk“-Versicherung, die u.a. Feuer-, Wasser-, Sturm- und comcast center 47 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 48 Prognoserechnung für die Jahre 2007 – 2022 *1 I. 1. Einnahmen- und Ausgabenprognose der Objektgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. (Bauphase) 2007 2009 2010 2011 36.475 37.411 32.297 34.524 2. Einnahmen aus der Mieteinnahmengarantie 4.914 1.268 3. Umlagen 9.143 9.777 10.388 10.645 4. Kalkulierter Mietausfall 1.645 511 447 360 5. Gesamteinnahmen 44.710 45.058 46.416 47.696 6. Betriebsausgaben, Grundsteuer und Verwaltergebühr 10.285 10.634 10.948 11.226 0 408 0 0 8. Instandhaltungsrücklage 251 251 251 251 9. Lokale Steuern 221 214 283 348 10. Gesamtausgaben 10.757 11.507 11.482 11.825 11. Darlehenszinsen 20.132 20.132 20.132 20.132 12. Darlehenstilgung 0 0 0 0 13.821 13.418 14.802 15.739 324.000 324.000 324.000 324.000 9.025 11.057 10.735 11.842 12.591 211 405 398 398 426 55 55 55 55 57 0 25 26 417 442 9.181 11.382 11.053 11.767 12.518 82 114 114 114 118 8.100 11.250 11.250 11.250 11.700 4,50 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,50 % 3.169 3.188 2.877 3.281 3.981 24. Gesamteinnahmen (abzgl. Betriebskosten, Darlehenszinsen) 14.156 14.145 15.145 16.088 25. Abschreibungen 10.977 11.073 11.078 11.078 26. US-steuerliches Ergebnis der Objektgesellschaft 3.179 3.072 4.066 5.009 27. Anteil der Fondsgesellschaft 1.761 1.675 2.471 3.225 715 716 732 759 29. US-steuerliches Ergebnis der Limited Partner (99%) 1.036 950 1.721 2.441 30. Steuerliches Ergebnis in % (USA) 0,6 % 0,5 % 1,0 % 1,4 % 31. Steuerliches Ergebnis in % (Deutschland) 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 3.125 3.125 3.125 3.250 7. Mieteinnahmen 2008 Renovierungsaufwand und Maklerprovision 13. Einnahmenüberschuss nach Kapitaldienst 14. Restschuld des Darlehens (31.12. d.J.) II. Einnahmen- und Ausgabenprognose der Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. 15. Anteiliger Einnahmenüberschuss aus der Objektgesellschaft *2 16. Zinseinnahmen 17. Prüfungs- und Steuerberatungskosten 18. Fondsverwaltung / technische Projektbetreuung 19. Einnahmenüberschuss 20. Ausschütung an General Partner (Anteil 1 %) 21. Ausschüttung an Limited Partner (Anteil 99 %) 22. Auschüttung in % der Kapitaleinlage der Limited Partner 23. Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft (kumuliert) III. US-steuerliche Ergebnisprognose der Fondsgesellschaft 28. Laufende Fondskosten und Abschreibungen IV. Steuerliche Beispielrechnung für eine Beteiligung von US-$ 50.000 32. Anteilige Ausschüttung 2.250 33. Steuerzahlung im Bundesstaat Pennsylvania 0 9 8 15 21 34. Steuerzahlung auf US-Bundesebene 0 0 0 0 0 2.250 3.116 3.117 3.110 3.229 4,50 % 6,23 % 6,23 % 6,22 % 6,46 % 35. Ausschüttung nach US-Steuern *3 36. Ausschüttung in % der Kapitaleinlage nach US-Steuern *4 *1 Geringfügige Abweichungen sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen; Prozentangaben jeweils bezogen auf die Kapitaleinlage (ohne Agio); Die Betriebsmittelreserve der Objektgesellschaft (vgl. S. 43) wird aus Vereinfachungsgründen nicht dargestellt. *2 Im Jahr 2007 erhält die Fondsgesellschaft eine Verzinsung auf ihre Kapitaleinlage in der Objektgesellschaft (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 70). 48 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 49 (alle Beträge bis Zeile 29 in Tausend US-$, ab Zeile 32 in US-$) 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 38.346 39.115 39.832 42.156 43.185 44.127 45.285 46.197 47.573 48.752 49.717 10.907 11.118 11.196 11.725 12.014 12.221 18.911 19.279 19.838 20.329 20.831 368 371 418 454 405 469 534 541 561 506 518 48.885 49.862 50.610 53.427 54.794 55.879 63.661 64.935 66.851 68.575 70.030 11.506 11.786 12.065 12.416 12.727 13.036 19.836 20.322 20.839 21.362 21.888 0 0 991 994 0 641 1.124 397 0 0 0 251 251 251 251 251 251 257 264 270 277 284 408 459 501 675 761 827 673 803 917 1.021 1.107 12.165 12.496 13.809 14.336 13.739 14.756 21.890 21.785 22.027 22.660 23.279 20.132 20.027 19.797 19.552 19.291 19.013 22.308 21.079 20.737 20.370 19.976 0 3.605 3.836 4.081 4.342 4.620 4.345 4.663 5.005 5.372 5.766 16.588 13.734 13.169 15.459 17.422 17.490 15.119 17.407 19.082 20.173 21.009 324.000 320.395 316.559 312.478 308.136 303.516 299.171 294.508 289.503 284.131 278.365 13.270 10.987 10.535 12.367 13.938 13.992 12.095 13.926 15.265 16.138 16.807 465 457 408 381 404 432 435 433 453 514 571 58 60 62 64 66 68 70 72 74 76 78 466 391 377 623 699 703 613 701 766 809 842 13.212 10.993 10.505 12.061 13.576 13.653 11.848 13.586 14.878 15.767 16.458 118 118 118 123 127 127 127 136 136 145 145 11.700 11.700 11.700 12.150 12.600 12.600 12.600 13.500 13.500 14.400 14.400 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,75 % 7,00 % 7,00 % 7,00 % 7,50 % 7,50 % 8,00 % 8,00 % 5.374 4.549 3.236 3.024 3.873 4.799 3.920 3.869 5.111 6.332 8.244 16.942 17.680 18.317 20.866 22.128 23.103 20.928 22.839 24.485 25.958 27.201 11.078 11.078 11.106 11.157 11.182 11.200 11.254 11.293 11.288 11.272 11.272 5.864 6.602 7.211 9.709 10.946 11.902 9.674 11.546 13.197 14.686 15.929 3.909 4.499 4.987 6.985 7.975 8.740 6.957 8.454 9.775 10.966 11.961 784 711 699 947 1.025 1.030 762 853 920 965 1.000 3.093 3.751 4.245 5.977 6.880 7.632 6.133 7.525 8.766 9.901 10.851 1,7 % 2,1 % 2,4 % 3,3 % 3,8 % 4,2 % 3,4 % 4,2 % 4,9 % 5,5 % 6,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 1,4 % 2,0 % 1,2 % 1,9 % 2,4 % 2,9 % 3,3 % 3.250 3.250 3.250 3.375 3.500 3.500 3.500 3.750 3.750 4.000 4.000 26 32 36 51 59 65 52 64 75 84 93 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3.224 3.218 3.214 3.324 3.441 3.435 3.448 3.686 3.675 3.916 3.907 6,45 % 6,44 % 6,43 % 6,65 % 6,88 % 6,87 % 6,90 % 7,37 % 7,35 % 7,83 % 7,81 % *3 Ausschüttungen werden (nach Abzug der US-Steuervorauszahlung von der 35,0 %) spätestens am 30.06. des Folgejahres geleistet. *4 Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes, die Besteuerung der Zinseinkünfte sowie US-Steuerberatungskosten sind hier nicht berücksichtigt. comcast center 49 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 50 Flutschäden, politische Risiken sowie Terror absichert. Es wird auch eine Mietausfallversicherung abgeschlossen, die – sofern ein Mietausfall aufgrund eines versicherten Schadens entsteht – Mietzahlungen für mindestens 18 Monate übernimmt (oder einen längeren Wiederherstellungszeitraum). von TUS-$ 1.540 (zzgl. TUS-$ 15.292 im Veräußerungsszenario) angenommen. Bei Ausübung einer Mietverlängerungsoption von 5 Jahren ist eine niedrigere Maklerprovision von ca. 30 % der Jahresnettomiete realistisch. Die verschiedenen Grundsteuern auf Grund und Boden werden für 2008 mit TUS-$ 1.162 kalkuliert. Das Comcast Center profitiert von einer 10-jährigen Grundsteuerbefreiung auf das Gebäude. Ab dem Jahr 2018 wird für diese Grundsteuer ein Betrag von US-$ 5 psf (insgesamt TUS-$ 6.273) angenommen. Die Objektverwaltung wird von Liberty Property Limited Partnership wahrgenommen, die hierfür eine Verwaltergebühr von 3,0 % der Gesamteinnahmen, anfänglich ca. TUS-$ 1.194 in 2008, erhält. / / Instandhaltungsrücklage Diese Rücklage dient für Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht von den Mietern getragen werden. Für den Prognosezeitraum wird eine jährliche Instandhaltungsrücklage für Dach und Fach sowie Ersatzanschaffungen von US-$ 0,20 psf/p.a. (für insgesamt ca. 1.254.500 sf) zzgl. einer 2,5%igen jährlichen Steigerung ab dem Jahr 2018 angenommen. Gemäß Darlehensvertrag muss die Instandhaltungsrücklage an ein separates Reservekonto abgeführt werden (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 80). Renovierungsaufwand und Maklergebühren Für die erstmalige Vermietung der Flächen sind keine Vermietungskosten kalkuliert, da gemäß FertigstellungsgarantieVertrag die hierfür anfallenden Vermietungskosten komplett von Liberty zu tragen und ggf. der Objektgesellschaft von Liberty zu erstatten sind (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 74). Die von der Objektgesellschaft als Eigentümer bei Neuvermietung zu übernehmenden Umbau- und Renovierungskosten (sog. Tenant Allowances) werden bei Büroflächen auf US-$ 25 psf geschätzt. Bei einer Anschlussvermietung ist eine Kostenerstattung von US-$ 15 psf für die Mieter kalkuliert. Entsprechend der Annahme, dass bei allen Mietverträgen (mit Ausnahme von Comcast) mit 70%iger Wahrscheinlichkeit eine Verlängerung und zu 30 % eine Neuvermietung erfolgt, betragen die gewichteten Renovierungskosten im Jahr 2008 US-$ 18 psf. Für die Einzelhandelsflächen werden Umbaukosten von anfänglich US-$ 32,5 psf angenommen. Die vorgenannten Kostenansätze werden mit 2,5 % jährlich erhöht und betragen z.B. im Jahr 2018 US-$ 23 bzw. US-$ 41,6 psf. Bei den Optionsflächen für Comcast im 23. – 25. Stockwerk werden entsprechend der mietvertraglichen Regelung Renovierungskosten von US-$ 3 psf je verbleibende Mietvertragsjahre angenommen. Im Prognosezeitraum wird ein Renovierungsaufwand von insgesamt TUS-$ 2.914 kalkuliert. Im Veräußerungsszenario werden außerdem Umbau- und Renovierungskosten von TUS-$ 27.523 berücksichtigt. Der Gebäudeverwalter Liberty Property Limited Partnership hat vertragsgemäß Anspruch auf eine Maklerprovision bei Anschluss- und Neuvermietung (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 86). Aus Vorsichtsgründen wird angenommen, dass bei allen auslaufenden Mietverträgen ein weiterer Makler bei der Vermietung beteiligt ist, so dass bei einem Zehnjahresvertrag mit einer Maklerprovision (sog. Leasing Commission) von 52,5 % bezogen auf die durchschnittliche Jahresnettomiete kalkuliert wird. Insgesamt wird somit eine Maklerprovision 50 comcast center / Lokale Steuern Die Stadt Philadelphia erhebt auf den steuerlichen Gewinn der Objektgesellschaft die sog. Philadelphia Business Privilege Tax. Der Steuersatz beträgt 6,5 %. Außerdem wird die sog. Philadelphia Net Profits Tax mit einem Steuersatz für Gebietsfremde von 3,77 % erhoben, die allerdings im Ergebnis nicht anfällt, da 60 % der Steuerschuld aus der Business Privilege Tax anrechenbar sind. Die von der Objektgesellschaft zu zahlende lokale Steuer ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für die Bundesbesteuerung abzugsfähig. / Darlehenszinsen und Darlehenstilgung Darlehenszinsen und -tilgung sind entsprechend der Darlehenszusage der Citigroup (vgl. auch Rechtliche Grundlagen, S. 78 f.) kalkuliert. Der Zinssatz von 6,1285 % p.a. setzt sich zusammen aus dem abgeschlossenen 10-Jahres-Swapfestzinssatz von 5,9085 % p.a. zzgl. einer Margenerhöhung von 0,22 % bei einem Darlehensabruf bis spätestens 09.01.2008. Das Darlehen wird für fünf Jahre tilgungsfrei gewährt. In der Kalkulation wird aus Vereinfachungsgründen ein Tilgungsbeginn ab dem 01.01.2013 und eine Darlehenslaufzeit bis 31.12.2017 angenommen. Diese Zeitpunkte werden sich in Abhängigkeit des Zeitpunktes der tatsächlichen Darlehensauszahlung verändern. Für die Anschlussfinanzierung ab dem 01.01.2018 in Höhe von TUS-$ 303.516 wird in der Prognoserechnung eine monatliche Annuität von TUS-$ 2.145 berücksichtigt, die sich aus einem Nominalzins von 7,0 % p.a. und 300 monatlichen Tilgungsperioden errechnet. Im Jahr 2018 werden einmalige Finanzierungskosten in Höhe von TUS-$ 911 für ein neues Darlehen kalkuliert. 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 51 Einnahmen- und Ausgabenprognose der Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. / Anteiliger Einnahmeüberschuss aus Objektgesellschaft Die Fondsgesellschaft erhält entsprechend ihrer Kapitalbeteilung 80 % des Einnahmeüberschusses der Objektgesellschaft (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 65 ff.). In der Prognoserechnung wird angenommen, dass der Einnahmeüberschuss eines Jahres vollständig an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Die anfänglich gebildete Betriebsmittelreserve von TUS-$ 1.000 wird kalkulatorisch lediglich um die Zinseinnahmen der Objektgesellschaft erhöht (vgl. S. 43). Es kann jedoch erforderlich sein, auf Ebene der Objektgesellschaft eine höhere Liquiditätsreserve aufzubauen, z.B. im Hinblick auf die Vermietungskosten im Jahr 2023, so dass sich der anteilige Einnahmeüberschuss und die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft entsprechend vermindern. / Zinseinnahmen Die Zinseinnahmen stammen zum einen aus der Anlage der langfristigen Liquiditätsreserve (Stand Dezember des Vorjahres), die mit einem durchschnittlichen Habenzinssatz von 4,0 % p.a. kalkuliert wird. Für die Anlage der aus den laufenden Einnahmeüberschüssen vorhandenen kurzfristigen Liquidität wird ein Zinssatz von 3,0 % p.a. angenommen. Zum Vergleich: Der aktuelle Zinssatz für eine Anlage mit einer Laufzeit zwischen einem Monat und einem Jahr liegt bei ca. 4,9 % bis 5,2 % p.a. Der gewichtete fünfzehnjährige Durchschnittszinssatz liegt bei ca. 3,8 % bzw. 4,5 % p.a. (jeweilige US-$-Libor abzgl. 0,4 %). / renommierten amerikanischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag. Für die Jahre ab 2011 wurden die Kosten kalkulatorisch mit 3 % p.a. erhöht. Eine Reserveposition in Höhe von anfänglich TUS-$ 10 wurde für evt. weitere Beratungsleistungen gebildet. Der Leistungsumfang beinhaltet u.a. die steuerliche und wirtschaftliche Überprüfung der Bilanzen, Erstellung der Steuererklärungen der Fondsgesellschaft auf US-Bundes- und Bundesstaatenebene sowie die Umrechnung der steuerlichen Ergebnisse und der Quellensteuervorauszahlungen auf die einzelnen Limited Partner. Nicht enthalten sind die persönlichen US-Steuerberatungskosten der Anleger. / Fondsverwaltung USA /Deutschland und technische Projektbetreuung Für die Fondsverwaltung in Deutschland und die Betreuung der Limited Partner erhält die CFB ab dem 01.01.2010 eine laufende Vergütung von 1,55 % p.a. des anteiligen Einnahmeüberschusses der Fondsgesellschaft. Die vorgenannte Vergütung erhöht sich auf 2,3 % ab dem Jahr 2015. 50 % der Vergütung für die Fondsverwaltung Deutschland sind am 30.07. des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die verbleibenden 50 % sind am 30.01. des Folgejahres zu zahlen. Die mit dem Asset Management beauftragte Real Estate Capital Partners, New York, erhält ab dem 01.01.2010 für die laufende Fondsverwaltung in den USA, die u.a. das Controlling der Objektgesellschaft und des Property Managers sowie die Betreuung der Limited Partner der Fondsgesellschaft in den USA umfasst, eine laufende Prüfungs- und Steuerberatungskosten Die angesetzten Prüfungsund Steuerberatungskosten für die Jahre 2007 bis 2010 basieren auf dem mit einer Liberty Bell comcast center 51 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 52 Vergütung von 1,75 % p.a. des anteiligen Einnahmeüberschusses. Die vorgenannte Vergütung erhöht sich auf 2,5 % p.a. ab dem Jahr 2015. Die Vergütung für die Fondsverwaltung USA ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen jeweils am 30.04. / 30.07. / 30.10. des laufenden Jahres und im Januar des Folgejahres zur Zahlung fällig. Die CBM erhält für das Controlling von Instandhaltungsmaßnahmen des Gebäudes und der technischen Anlagen, die auch eine jährliche Inspektion vor Ort und eine Dokumentation umfasst, eine anfängliche Vergütung von TUS-$ 25 im Jahr 2008, die um 2,5 % p.a. erhöht wird. / Ausschüttung Ausgeschüttet werden Barüberschüsse, soweit diese nicht der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Gemäß Gesellschaftsvertrag erhalten von der Gesamtausschüttung die Limited Partner 99 % und der General Partner 1 %. Die Ausschüttungen werden spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet. In der Platzierungsphase erhalten die Anleger eine zeitanteilige Ausschüttung für das Beitrittsjahr, ab dem 1. des Monats, der der Einzahlung folgt (frühestens ab 01.01.2007). Der Ausschüttungsbetrag vermindert sich um die abzuführende Steuervorauszahlung auf US-Bundesebene und auf US-Bundesstaatenebene Pennsylvania. Die Steuervorauszahlungen auf US-Bundesebene werden dem Anleger nach Abgabe der persönlichen US-Steuererklärungen von der amerikanischen Finanzbehörde erstattet oder auf die tatsächliche Steuerschuld angerechnet (vgl. Steuerliche Grundlagen, S. 92). Die Kosten für die Erstellung der persönlichen US-Steuererklärungen werden bei Nutzung des von der CFB initiierten Standardverfahrens mit dem Ausschüttungsbetrag verrechnet. / Liquiditätsreserve Die Liquiditätsreserve wird durch den Stand des Vorjahres (Zeile 23) zzgl. dem Einnahmeüberschuss (19) abzgl. den Ausschüttungen (20+21) ermittelt. Bei Fondsauflösung wird diese Position im Verhältnis 99 % zu 1 % an Limited Partner und General Partner verteilt. Steuerliche Ergebnisprognose der Fondsgesellschaft Zunächst werden zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses der Objektgesellschaft die Gesamteinnahmen (5) um die abzugsfähigen Betriebsausgaben, Grundsteuer und Verwaltergebühr (6), lokale Steuern (9) sowie Darlehenszinsen (11) 52 comcast center vermindert. Zinseinnahmen der Objektgesellschaft aus der Anlage der Betriebsmittelreserve von anfänglich TUS-$ 84 wurden gewinnerhöhend berücksichtigt. Die Abschreibungen (25) beinhalten die lineare Abschreibung über 39 Jahre für das Gebäude zzgl. der anteiligen Kaufnebenkosten. Die einmaligen Finanzierungskosten der Objektgesellschaft können über die Darlehenslaufzeit von 10 Jahren aufwandswirksam abgeschrieben werden. Das steuerliche Ergebnis der Objektgesellschaft (26) wird gemäß Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft auf die Fondsgesellschaft (27) und die Mitgesellschafter von Liberty verteilt. Auf Fondsebene können die Prüfungs- und Steuerberatungskosten, die Fondsverwaltung USA /Deutschland sowie die technische Projektbetreuung als sofort aufwandswirksam abgezogen werden. Die Kosten der Fondsaufbereitung sowie Steuerberatungskosten für die Fondsstrukturierung können über 15 Jahre abgeschrieben werden. Die Fremdkapital-Vermittlungsgebühr kann über 10 Jahre abgeschrieben werden (vgl. Steuerliche Grundlagen S. 89 f.). Die Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft werden in dem für US-Steuerzwecke ermittelten Ergebnis nicht erfasst. Es wird angenommen, dass die erzielten Zinserträge aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nur in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Das in Prozent ausgewiesene steuerliche Ergebnis in Deutschland ist lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes wesentlich (vgl. Steuerliche Grundlagen S. 99 f.). Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen, welches in den Vereinigten Staaten belegen ist, ausschließlich der US-Einkommensteuer. Steuerliche Beispielrechnung für eine Beteiligung von US-$ 50.000 In dieser Beispielrechnung wird exemplarisch dargestellt, wie sich die Ausschüttung nach US-Steuern für eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft von US-$ 50.000 entwickeln könnte. Es gelten die Prämissen der Prognoserechnung sowie die Annahme, dass der Anleger keine weiteren US-Einkünfte erzielt. Die Berechnung der US-Bundessteuer basiert auf der für 2006 gültigen Steuertabelle für einen verheirateten, nicht amerikanischen Anleger. Die Steuersätze der einzelnen Progressionsstufen wurden entsprechend dem US-Steuersenkungsgesetz 2001 reduziert. Der persönliche Freibetrag von US-$ 3.300 in 2006 wird jährlich an die Inflationsentwicklung angepasst. Für die Berechnung wird eine jährliche Erhöhung von US-$ 75 angenommen, so dass sich der persönliche Freibetrag in 2008 auf US-$ 3.450 erhöht. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die US-Steuervorauszahlung von 35,0 % vollständig erstattet bzw. auf die tatsächliche Steuerschuld angerechnet wird. Dies geschieht durch die 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 22.09.2006 15:47 Uhr Seite 53 Logan Square in Philadelphia Abgabe einer persönlichen US-Steuererklärung seitens der Anleger. Die Einkommensteuer im Bundesstaat Pennsylvania wird mit dem einheitlichen Steuersatz von 3,07 % berechnet und führt zu einer definitiven Steuerbelastung (vgl. Steuerliche Grundlagen, S. 92 ff.). Die US-steuerlichen Auswirkungen bei höheren Beteiligungsbeträgen sind auf der Seite 55 dargestellt. Verkaufsprognose Die Wertentwicklung und damit der Veräußerungserlös dieses Immobilien-Investments wird insbesondere durch die Faktoren Mietentwicklung, Erhaltungszustand und Ausstattung der Immobilie, technologischer Fortschritt, Standortentwicklung sowie rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen bestimmt. Bei den dargestellten Veräußerungserlösen handelt es sich lediglich um eine Vorausschau, die bei jetziger Einschätzung im Bereich des Möglichen liegt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Anleger im Veräußerungsfall nur einen Teil seiner gezeichneten Nominaleinlage zurückerhält. In der dargestellten Verkaufsüberlegung wird exemplarisch ein Verkauf der Immobilie am Ende des Prognosezeitraums per 01.01.2023 abgebildet. Grundlage für die Bestimmung des Verkaufspreises und für die Renditebetrachtung eines Käufers ist die erwartete Jahresnettomiete vor Kapitaldienst (sog. Net Operating Income). Bei der Berechnung der Nettomiete wird davon ausgegangen, dass der Hauptmieter Comcast seine Option zur Verlängerung des Mietvertrages für mindestens 5 Jahre ausübt. Aus Vorsichtsgründen wird bei der dann angenommenen Comcast-Mietfläche von 1.063.017 sf (vgl. S. 36) eine Nettomiete von nur 90 % der zuletzt bezahlten Miete angenommen, obwohl gemäß Mietvertrag eine zu diesem Zeitpunkt höhere Marktmiete zu leisten ist. Die gewichtete Nettomiete des Jahres 2023 von US-$ 39,5 psf wird folglich bei der Mietvertragsverlängerung von Comcast auf US-$ 35,6 psf reduziert. Zum Vergleich: Die gemäß Prognoseannahmen fortgeschriebenen Nettomarktmieten würden für diese Flächen im Jahr 2023 bei US-$ 39,0 psf liegen (vgl. S. 46). Insgesamt wird damit die für den Verkaufserlös maßgebliche Jahresnettomiete um TUS-$ 4.199 gegenüber der zuletzt von Comcast bezahlten Miete bzw. um TUS-$ 3.667 bezogen auf die fortgeschriebenen Nettomarktmieten vermindert. Der Veräußerungspreis wird mit dem Multiplikator bzw. Verkaufsfaktor als das x-fache der Jahresnettomiete errechnet. Dieser ist abhängig vom Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt sowie von der Einschätzung potentieller Käufer hinsichtlich Qualität und zukünftiger Ertragskraft des Objektes und der Entwicklung des Büroimmobilienmarktes. Im Rahmen der Verkaufsprognose wird in der untenstehenden Tabelle ein Verkaufsfaktor von 14,0 als mittleres Szenario angenommen. Als Orientierungshilfe dient der comcast center 53 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 22.09.2006 14:30 Uhr Seite 54 Vom Verkaufspreis werden außerdem kalkulierte Vermietungskosten des Jahres 2023 in Höhe von insgesamt TUS-$ 42.814 abgezogen. Hiervon entfallen TUS-$ 23.093 auf Umbau- und Renovierungskosten, die dem Hauptmieter Comcast erstattet werden. Dies entspricht ca. US-$ 21,7 psf bezogen auf die dann angenommene Mietfläche von 1.063.017 sf (vgl. S. 36). Unter Berücksichtigung der angenommenen Prämissen Die kalkulierte Maklerprovision für die Mietvertragsverlängeergibt sich im mittleren Szenario ein Verkaufspreis von rung von Comcast von TUS-$ 11.800 basiert auf der Annahme, TUS-$ 628.021. Die Verkaufsnebenkosten werden eindass ein Fünfjahresvertrag abgeschlossen wird. Es wird schließlich der Grundstücksübertragungsteuern der Stadt hierbei mit einer Provision von 30 % der durchschnittlichen Philadelphia sowie des Bundesstaates Pennsylvania mit Jahresnettomiete gerechnet. Bei einem Zehnjahresvertrag 2,5 % des Verkaufspreises kalkuliert. Es wird angenommen, kann sich die Maklerprovision um weitere 22,5 % erhöhen; dass die Grundstücksübertragungssteuer in Höhe von insgedies entspricht ca. TUS-$ 9.925. Aus Vorsichtsgründen wird samt 4 % marktüblich von Verkäufer und Käufer jeweils zur bei der Berechnung der Maklerprovision davon ausgegangen, Hälfte getragen wird. dass Comcast einen eigenen Mietermakler beauftragt, der marktüblich von der Objektgesellschaft zu bezahlen ist. Verkaufsprognose für die Immobilie zum 01.01.2023 (in Tausend US-$) *1 Sollte dies nicht der Fall sein, Negative PrognosePositive reduziert sich die MaklerproAbweichung rechnung Abweichung vision auf 24 % für einen (mittleres Szenario) Fünfjahresvertrag zzgl. weitere 15 % für einen ZehnNettomieteinnahmen des Folgejahres 44.859 44.859 44.859 jahresvertrag. Kaufpreis von TUS-$ 505.000 und die sich daraus ergebende Kapitalisierungsrate (sog. Cap Rate) von 6,8 % bei einer Jahresnettomiete von TUS-$ 34.500 in 2008. Dies entspricht einem Multiplikator als Kehrwert der Cap Rate von ca. 14,6. Multiplikator 13,25 14,00 14,75 594.377 628.021 661.665 14.859 15.701 16.542 278.365 278.365 278.365 42.814 42.814 42.814 2.599 2.599 2.599 Nettoerlös Liberty/ Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. 260.938 293.740 326.543 Verteilung des Nettoerlöses *3 Anteil Liberty Anteil 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. 52.188 208.750 58.748 234.992 65.309 261.235 Nettoerlös 1701 JFK Boulevard Phialadelphia, L.P. 208.750 234.992 261.235 Rückzahlung der Kapitaleinlagen an General Partner an Limited Partner 5 180.000 5 180.000 5 180.000 Überschuss *4 28.745 54.987 81.230 Verteilung des Überschusses Anteil des General Partner (10 %) Anteil der Limited Partner (90 %) 2.875 25.871 5.499 49.489 8.123 73.107 82 8.162 82 8.162 82 8.162 214.032 119 % 237.651 132 % 261.269 145 % Verkaufspreis Verkaufsnebenkosten *2 Restdarlehen Vermietungskosten Betriebsmittelreserve Verteilung der prognostizierten Liquiditätsreserve Anteil des General Partner (1 %) Anteil der Limited Partner (99 %) Veräußerungserlös für Limited Partner vor US-Steuern in % der Kapitaleinlage (ohne Agio) ca. *1 Geringfügige Abweichungen sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen. *2 Als Verkaufsnebenkosten werden 2,5 % des Verkaufspreises kalkuliert. *3 Vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 65 ff. *4 Zur Aufteilung des Überschusses siehe 10.2 (b) des Gesellschaftsvertrages. 54 comcast center Alternativbetrachtung: Unter sonst gleichen Bedingungen erhält der Anleger bei einem Verkaufsfaktor von ca. 13,65 sein eingesetztes Eigenkapital zzgl. Agio – nach US-Steuerbelastung auf einen Veräußerungsgewinn – vollständig zurück. Alternativbetrachtung: Ausgehend von dem Veräußerungsfaktor 14,0 und den angenommenen Vermietungskosten erhält der Anleger bei einer für die Veräußerung zugrunde gelegten Jahresnettomiete in Höhe von rd. TUS-$ 43.750 – unter sonst gleichen Bedingungen – seine Kapitaleinlage zzgl. Agio nach US-Steuerbelastung auf einen Veräußerungsgewinn vollständig zurück. Eine Veräußerung zum Ablauf des Prognosezeitraums ist natürlich nur eine Handlungsalternative. Denkbar ist eine Weitervermietung genauso wie eine Veräußerung zu 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 55 einem anderen Zeitpunkt. Der Verkaufszeitpunkt ist insbesondere von der Marktverfassung abhängig. Die Schätzung des Veräußerungspreises auf Basis eines Veräußerungsfaktors ist marktüblich. Der Veräußerungsfaktor von 14,0 wurde unter Berücksichtigung der Perspektive des Standortes und dem Alter der Immobilie beim Wiederverkauf angenommen. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung – Beteiligungserfolg nach US-Steuern Der Veräußerungsgewinn unterliegt in den USA der Besteuerung. Es kommen die Steuersätze der Alternativen Mindestbesteuerung zur Anwendung, d.h., dass die bislang erfolgten Abschreibungen (sog. recaptured gain) mit einem Steuersatz von 25 % nachversteuert werden. Darüber hinausgehende Gewinne unterliegen, je nach individuellem Einkommen des Anlegers, einem Steuersatz von 8 % oder 18 %. In der untenstehenden Tabelle wurde exemplarisch der Beteiligungserfolg nach US-Steuern bei einem Verkauf der Immobilie per 01.01.2023 für unterschiedliche Kapitaleinlagen errechnet. Dabei wurden die in der Einnahmen- und Ausgabenprognose dargestellten Prämissen und Werte zugrunde gelegt. Insgesamt resultiert aus der Beteiligung im mittleren Szenario eine Rendite (Interner Zinsfuß) nach US-Steuern – aber vor Progressionsvorbehalt und Besteuerung von Zinsen in Deutschland – von rd. 6,3 % bzw. 6,2 % p.a. in Abhängigkeit der Höhe der Beteiligung, jeweils bezogen auf die Kapitaleinlage zzgl. 5 % Agio. Hierbei wurde angenommen, dass die Mittelrückflüsse (Ausschüttung, Steuerrückerstattung sowie Veräußerungserlös) zum 30.06. des Folgejahres erfolgen. Die so ermittelte Rendite stellt nur einen eingeschränkten Vergleichsmaßstab für andere Anlageformen dar. Insbesondere entspricht sie nicht der Effektivverzinsung festverzinslicher Wertpapiere. Die angegebene durchschnittliche Verzinsung in Prozent der Kapitaleinlage berücksichtigt – im Gegensatz zur internen Zinsfußmethode – finanzmathematisch nicht die Zeitpunkte der Ausschüttungen und der Erzielung des Veräußerungserlöses. Ergebnis gemäß Prognoserechnung nach US-Steuern (mittleres Szenario) für den Zeitraum 2007 – 2022 / 01.01.2023 in % der Kapitaleinlage *1 Kapitaleinlage in US-$ 15.000 50.000 100.000 250.000 Kumulierte Ausschüttungen von 2007 – 2022 16.200 54.000 108.000 270.000 207 690 1.380 3.450 ./. Einkommensteuer in Pennsylvania ./. US-Bundeseinkommensteuer *2 0 0 262 5.623 Kumulierte Ausschüttungen nach US-Steuern 15.993 53.310 106.358 260.928 Durchschnittliche Ausschüttung nach US-Steuern p.a. 6,66 % 6,66 % 6,65 % 6,52 % 19.804 66.014 132.028 330.070 3.353 11.176 22.627 56.566 16.451 54.838 109.401 273.504 110 % 110 % 109 % 109 % 32.444 108.148 215.760 534.431 15.750 52.500 105.000 262.500 16.694 55.648 110.760 271.931 7,0 % 7,0 % 6,9 % 6,8 % 6,3 % 6,3 % 6,3 % 6,2 % Veräußerungserlös von ca. 132 % für Limited Partner ./. US-Veräußerungsgewinnsteuer *3 Veräußerungserlös nach US-Steuern In % der Kapitaleinlage ca. Rückflüsse gesamt ./. Kapitaleinlage zzgl. 5 % Agio Nettoüberschuss nach US-Steuern Durchschnittliche Verzinsung pro Jahr *4 Gesamtrendite (Interne-Zinsfuß-Methode) *5 rd. *1 Geringfügige Abweichungen sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen; Prozentangaben jeweils bezogen auf die gezeichnete Kapitaleinlage (ohne Agio). *2 US-Besteuerung für einen verheirateten, deutschen Kapitalanleger, der sonst keine weiteren US-Einkünfte bezieht. Der persönliche Freibetrag von US-$ 3.300 in 2006 wurde jährlich um US-$ 75 erhöht. *3 Bei der Berechnung der US-Veräußerungsgewinnsteuer wurden keine laufenden Erträge berücksichtigt, da der Verkauf annahmegemäß zum 01.01.2023 erfolgt. *4 Durchschnittliche Verzinsung, d.h. Nettoüberschuss nach US-Steuern bezogen auf Kapitaleinlage (ohne Agio), dividiert durch 16 Jahre. *5 Bezogen auf die Kapitaleinlage zzgl. 5 % Agio. comcast center 55 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 22.09.2006 15:48 Uhr Seite 56 / Einzahlung des Eigenkapitals zum 20.12.2006; / US-Besteuerung gemäß Prognoserechnung; verheirateter Kapitalanleger, der über keine weiteren US-Einkünfte verfügt; / Ausschüttungen und Steuereffekte sind jeweils in dem Jahr berücksichtigt, für das die Ergebniszuweisung erfolgt; / der Anleger hat seine Beteiligung nicht fremdfinanziert; / Die Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes sowie die Steuerbelastung auf die Zinseinkünfte in Deutschland sowie US-Steuerberatungskosten sind in dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Das zu Beginn der Prognoserechnung gebundene Kapital (Kapitaleinlage zzgl. Agio) wird jährlich um die Summe der Rückflüsse (Ausschüttung minus Steuerzahlung) verringert. Pennsylvania RR 30th Street Station / Cira Center Für einen Anleger mit einer gezeichneten Kapitaleinlage von US-$ 50.000 zzgl. 5 % Agio ergibt sich untenstehende Beispielrechnung (mittleres Szenario). Die Berechnung stellt den gesamten Mittelrückfluss aus der Beteiligung für den Prognosezeitraum 2007 – 2022 / 01.01.2023 dar und beruht u.a. auf folgenden Prämissen: Im Jahr 2023 (01.01.) wird die bei einem Verkauf (vgl. S. 55) erwartete Kapitalrückzahlung aus dem Veräußerungsserlös in die Berechnung miteinbezogen. Beispielrechnung für den prognostizierten Mittelrückfluss nach US-Steuern für eine Kapitalbeteiligung in Höhe von US-$ 50.000 zzgl. Agio bei einer angenommenen Veräußerung der Immobilie per 01.01.2023 (mittleres Szenario – alle Beträge in US-$) *1 31.12.2006 2007 (Bauphase) Eigenkapitaleinzahlung /-rückzahlung -52.500 Ausschüttung Davon 2008 2009 2010 2011 2012 2013 (Vermietungsphase 2008 bis 2022) 0 0 0 0 0 0 0 2.250 3.125 3.125 3.125 3.250 3.250 3.250 *2 – Eigenkapitalrückzahlung 0 2.837 2.861 2.647 2.572 2.391 2.208 – Gewinnausschüttung nach US-Handelsrecht 0 288 264 478 678 859 1.042 0 -9 -8 -15 -21 -26 -32 2.250 3.116 3.117 3.110 3.229 3.224 3.218 -50.250 -47.134 -44.017 -40.907 -37.677 -34.454 -31.236 0 0 0 0 0 0 0 US-Steuerwirkung *2 Mittelrückfluss nach US-Steuern Kapitalbindung zum jeweiligen Ultimo Mögliche Wiederauflebung der Haftung nachUS-handelsrechtlichen Vorschriften (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 64) -52.500 *1 Geringfügige Abweichungen sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen, dies gilt insbesondere für die Berechnung der Steuerwirkung. *2 Die Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von 4,5 % p.a. in der Bauphase (Jahr 2007) wird in den USA nicht besteuert. 56 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 57 Sensitivitätsanalysen – Modifikation der Prognoserechnung Die Prognoserechnung (mittleres Szenario) wurde auf Basis der geschlossenen Verträge und der getroffenen Annahmen erstellt. Hiervon können sich naturgemäß Abweichungen nach oben oder unten ergeben. Die nachfolgenden Sensitivitätsanalysen berücksichtigen beispielhaft negative und positive Abweichungen vom mittleren Szenario der Prognoserechnung und zeigen die Auswirkungen auf das Beteiligungsergebnis auf. Für vier wichtige Einflussfaktoren wurden die positiven und negativen Abweichungen analysiert und die Auswirkungen auf das Beteiligungsergebnis aus Vermietung und Verkauf berechnet. Die Position „Rückflüsse gesamt” ergibt sich aus der Addition aller Ausschüttungen sowie des kalkulierten Veräußerungserlöses, jeweils nach US-Steuern. Die nachfolgenden Sensitivitätsberechnungen wurden beispielhaft für eine Beteiligung von US-$ 50.000 durchgeführt. Der bedeutendste Einflussfaktor beim Immobilien-Engagement Comcast Center ist die Entwicklung der Nettomarktmieten bis zum Zeitpunkt der Anschluss- bzw. Neuvermietung. Sie wirkt sich auf die jährlichen Einnahmeüberschüsse aus, insbesondere aber auf den später zu erzielenden Verkaufspreis. In der Prognoserechnung wurde im Durchschnitt mit einer anfänglichen Nettomarktmiete z.B. für die Büroflächen von US-$ 28,9 psf kalkuliert und eine jährliche Mietsteigerung von 2,0 % angenommen. In der Sensitivitätsanalyse wird angenommen, dass die anfänglichen Marktmieten 10 % unter bzw. über der Prognoserechnung liegen. Die Mietsteigerung von 2,0 % wird um minus oder plus 20 % variiert. In der 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Baustelle des Comcast Center; © R. Bradley Maule negativen Abweichung wird somit z.B. für die Anschlussvermietung in 2023 der Mietfläche im 15. – 17. Stockwerk eine erzielbare Nettomiete von US-$ 32,8 psf angenommen, gegenüber US-$ 38,7 psf in der Prognoserechnung. Der Zinssatz für die Anschlussfinanzierung von 7,0 % p.a. im mittleren Szenario wird um 20 % variiert. Somit wird im Vergleich zur Prognoserechnung ein Zinssatz von 8,4 % p.a. in der negativen Abweichung bzw. 5,6 % p.a. in der positiven Abweichung angenommen. Abschließend werden die Auswirkungen auf die Rückflüsse bei einem Verkaufsmultiplikator von 13,25 bzw. 14,75 dargestellt. In der Prognoserechnung werden die Kosten für Mietereinbauten z.B. für Büroflächen mit anfänglich US-$ 25 bzw. US-$ 15 psf kalkuliert (vgl. S. 50). In der Sensitivitätsanalyse 2020 2021 2022 Summe 01.01.2023 (Veräußerung) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 66.014 3.250 3.375 3.500 3.500 3.500 3.750 3.750 4.000 4.000 54.000 0 2.071 1.715 1.589 1.380 1.797 1.660 1.315 1.250 986 29.277 0 1.179 1.660 1.911 2.120 1.703 2.090 2.435 2.750 3.014 22.473 0 -36 -51 -59 -65 -52 -64 -75 -84 -93 -690 -11.176 3.214 3.324 3.441 3.435 3.448 3.686 3.675 3.916 3.907 53.310 54.838 -28.022 -24.698 -21.257 -17.822 -14.374 -10.688 -7.013 -3.097 810 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 comcast center 57 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 21.09.2006 werden die Kosten für Mietereinbauten durchgängig pauschal um 20 % erhöht bzw. vermindert und die Auswirkungen auf die Rückflüsse dargestellt. Der gemäß Prognoserechnung kalkulierte Renovierungsaufwand in 2023 für die Comcast-Mietflächen erhöht sich somit in der negativen Abweichung von US-$ 21,7 auf US-$ 26,1 psf. 18:23 Uhr Seite 58 Auswirkungen auf die kumulierten Rückflüsse nach US-Steuern bis Ende 2022/01.01.2023 für eine Kapitaleinlage von US-$ 50.000 (ohne Agio) bei Veränderung einzelner Einflussfaktoren *1 Einflussfaktor Negative Abweichung Prognoserechnung (mittleres Szenario) Positive Abweichung US-$ 26,0 psf 1,60 % US-$ 28,9 psf 2,00 % US-$ 31,8 psf 2,40 % 104.600 108.100 112.100 +20 % 8,40 % prognosegemäß 7,00 % - 20 % 5,60 % 103.900 108.100 112.300 +20 % prognosegemäß - 20 % 107.100 108.100 109.200 13,25 14,00 14,75 103.400 108.100 113.900 Anfängliche Nettomarktmiete (z.B. Büroflächen) Mietsteigerung p.a. Rückflüsse gesamt Zinssatz für die Anschlussfinanzierung Rückflüsse gesamt Renovierungsaufwand Alternativbetrachtung 1: Rückflüsse gesamt Das Class-A Trophy Office Building Comcast Center ist Multiplikator bei Verkauf bereits eineinhalb Jahre vor Rückflüsse gesamt Fertigstellung zu ca. 80 % *1 Auf Hundert US-$ gerundet. vermietet. Aufgrund der konkreten Mietverhandlungen (vgl. S. 36) wird in der Prognoserechnung eine Vollvermietung des Bürogebäudes bis Oktober 2008 angenommen (mit Ausnahme von 2 Optionsflächen im 21. und 22. Stockwerk für Comcast per Dezember 2009). Sollten hingegen 62.725 sf Bürofläche (5 % der Gesamtfläche) für die gesamte Laufzeit der Prognoserechnung unvermietet bleiben, dann reduziert sich die Ausschüttung während der Vermietungsphase vor US-Steuern unter sonst gleichen Bedingungen auf durchschnittlich 6,15 % p.a. – im Vergleich zu 6,9 % p.a. im mittleren Szenario. Der Veräußerungserlös nach US-Steuern für eine Kapitalbeteiligung von US-$ 50.000 beträgt bei einem Multiplikator von 14,0 dann ca. 96 %. Die Rückflüsse nach US-Steuern betragen US-$ 96.100 im Vergleich zu US-$ 108.100 im mittleren Szenario. Aus dieser Sensitivitätsbetrachtung resultiert eine Rendite (Interner Zinsfuß) von rd. 5,3 % p.a. bezogen auf die Kapitaleinlage von US-$ 50.000 zzgl. 5 % Agio. Alternativbetrachtung 2: Eine Veräußerung zum Ablauf des Prognosezeitraumes ist nur eine Handlungsalternative. Denkbar ist auch eine Veräußerung zu einem früheren Zeitpunkt, genauso wie eine Veräußerung zu einem späteren Zeitpunkt. Die Anlagedauer ist somit nicht von vornherein festgelegt, sondern hängt insbesondere von der Marktentwicklung ab. Im Fall der Weitervermietung des Comcast Center könnte das Ergebnis für das Jahr 2023 wie folgt aussehen: Bei einer 5 -Jahres Mietvertragsverlängerung mit Comcast wird angenommen, dass die anfallenden Vermietungskosten von TUS-$ 42.814 komplett fremdfinanziert werden. In diesem Szenario lässt sich eine Ausschüttung in 2023 von ca. 7,0 % p.a. bezogen auf die Kapitaleinlage (ohne Agio) ableiten. 58 comcast center Sollte Comcast seine Option auf Mietvertragsverlängerung per 2023 (vgl. S. 82) nicht ausüben, müsste eine Bürofläche von dann annahmegemäß 1.063.017 sf komplett neu vermietet werden. Gemäß Prognoseannahme wären diese Flächen dann für 10 Monate unvermietet. Der kalkulatorische Mietausfall beträgt dann insgesamt TUS-$ 36.710 in 2023 und 2024. Die Vermietungskosten betragen insgesamt TUS-$ 71.858; davon entfallen TUS-$ 43.880 auf Umbau- und Renovierungskosten (US-$ 36,7 psf für die Comcast -Mietflächen bzw. US-$ 26,1 psf für sonstige Büroflächen). Es wird angenommen, dass per 31.12.2023 die Fremdfinanzierung um TUS-$ 63.937 erhöht wird. In diesem Szenario wird in 2023 und 2024 keine Ausschüttung geleistet. Nach Stabilisierung der Mieteinnahmen beträgt die Ausschüttung dann anfänglich ca. 8,0 % ab 2025. / Wechselkurs-Schwankungen Die Investition und der Mittelrückfluss (Kapitaleinlage, Ausschüttungen und Veräußerungserlös) erfolgen grundsätzlich in US-Dollar, so dass innerhalb der Fondsgesellschaft kein Wechselkursrisiko besteht. Sofern Anleger jedoch ihre Kapitaleinlage durch einen Umtausch von Euro in US-Dollar leisten bzw. ihren US-Dollar Mittelrückfluss (Ausschüttungen und anteiligen Veräußerungserlös) in Euro transferieren, ist der jeweilige Wechselkurs zu den entsprechenden Zeitpunkten für das Ergebnis der Anleger maßgebend. In der nebenstehenden Tabelle sind die Auswirkungen von Wechselkursänderungen exemplarisch dargestellt. 45366_CFB160 Phila T.3a 060921 22.09.2006 15:48 Uhr Seite 59 Blick entlang des Benjamin Franklin Parkway auf die City Hall Prognose der Auswirkungen des Wechselkurses US-$ /€ für eine Kapitaleinlage von US-$ 50.000 auf die Ausschüttungen und/oder den Veräußerungserlös (jeweils nach US-Steuern)*1 Wechselkurs Ausschüttungen in % der Kapitaleinlage Durchschnittliche Ausschüttungen p.a. in % während des Prognosezeitraum Veräußerungserlös zum 01.01.2023 in % der Kapitaleinlage Faktor 13,25 Faktor 14,00 Faktor 14,75 5,79 87 95 105 7,12 6,06 91 100 110 6,88 7,83 6,66 100 110 121 6,92 7,65 8,70 7,40 111 122 135 7,33 8,10 9,21 7,84 118 129 143 2008 2016 2021 US-$ 1,4722 = 1 € (Abwertung des US-$ um 15 %) 5,42 5,98 6,81 US-$ 1,4082 = 1 € (Abwertung des US-$ um 10 %) 5,67 6,26 US-$ 1,2802 = 1 € *2 (angenommener Einstandskurs) 6,23 US-$ 1,1522 = 1 € (Aufwertung des US-$ um 10 %) US-$ 1,0882 = 1 € (Aufwertung des US-$ um 15 %) *1 Jeweils Prozentangaben bezogen auf die Kapitaleinlage (ohne Agio). *2 Wechselkurs gemäß Stand: 22.08.2006. comcast center 59 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 60 Rechtliche Grundlagen Das Beteiligungsangebot richtet sich im Wesentlichen an natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten. Die Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot stellen auf diese Zielgruppe ab. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch Anleger mit Wohnsitz in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz an der Kapitalanlage beteiligen. Die einzelnen Teilbeträge für diese Länder sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht bekannt. gleichbar. Der General Partner (vergleichbar einem Komplementär nach deutschem Recht) und Geschäftsführer der Fondsgesellschaft ist die Commerz Realty Associates GP V, LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware gegründete Limited Liability Company. Sie ist vergleichbar mit einer deutschen GmbH. Der General Partner ist mit einem Anteil von US-$ 5.000 am Eigenkapital der Fondsgesellschaft beteiligt und haftet nur beschränkt auf das eigene Vermögen. Die Commerz Realty Associates GP V, LLC ist eine mittelbare 49%ige Beteiligungsgesellschaft der CommerzLeasing und Immobilien AG. Art der Beteiligung Eigentümer der Büroimmobilie Comcast Center ist die Objektgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. Die Fondsgesellschaft ist als Limited Partner an der Objektgesellschaft beteiligt und hat einen 80%igen Gesellschaftsanteil an der vorgenannten Objektgesellschaft erworben (vgl. S. 66). Der General Partner vertritt die Fondsgesellschaft und nimmt ihre Interessen gegenüber der Objektgesellschaft wahr. Anleger beteiligen sich als Limited Partner, d.h. als beschränkt haftende Gesellschafter an der Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Die Rechtsstellung der Anleger ist vergleichbar mit der eines Kommanditisten einer deutschen Kommanditgesellschaft. Die Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. ist eine Limited Partnership, die nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware am 23.02.2006 gegründet wurde. Sie ist als Personengesellschaft mit einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht ver- Die Fondsgesellschaft ist somit aufgrund des Konzepts der „doppelstöckigen Personengesellschaft“ mittelbar zu 80 % Eigentümer des Comcast Center. Private Anleger Limited Partner (Kommandititsten) Commerz Realty Associates GP V, LLC General Partner (Komplementär) und Geschäftsführung 99 % BETEILIGUNGSSTRUKTUR IM ÜBERBLICK 1% Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Liberty Property Limited Partnership 80 % 19,9% Liberty Property Philadelphia Corporation IV East General Partner und Geschäftsführung 0,1 % Objektgesellschaft Liberty /Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. Eigentümer von Grundstück / Gebäude Beteiligungsobjekt Comcast Center, 1701 JFK Boulevard, Philadelphia 60 comcast center Liberty Property Limited Partnership Objektverwalter 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 61 Die Fondsgesellschaft: 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Gesellschaftsvertrag Die Rechte und Pflichten der Limited Partner (Kommanditisten) untereinander sind im Gesellschaftsvertrag der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. geregelt. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Beteiligungsprospekt in englischer Sprache und deutscher Übersetzung beigefügt. Allein rechtsverbindlich ist die englische Version. Paragrafenverweise in diesem Abschnitt beziehen sich jeweils auf den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft. Gesellschaftszweck, Dauer und Geschäftsjahr Die Fondsgesellschaft wurde am 23.02.2006 gegründet. Zweck der Fondsgesellschaft ist gemäß Gesellschaftsvertrag der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie der Verkauf der Beteiligung an der Objektgesellschaft Liberty/ Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. Die Laufzeit der Fondsgesellschaft endet, sofern sie nicht zuvor aufgelöst wird, am 31.12.2050. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Abhängigkeiten von Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren bestehen nicht. Neben der – von der Objektgesellschaft ausgeführten – laufenden Vermietung der Immobile unternimmt die Fondsgesellschaft keine weiteren laufenden Investitionen. Gerichts- und Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben könnten, bestehen nicht. Ebenso haben keine außergewöhnlichen Ereignisse die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beeinflusst. Beitritt und Einlagen der Anleger Die Fondsgesellschaft bietet Anlegern Beteiligungen als Limited Partner an der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. in einer Gesamthöhe von TUS-$ 180.000 zur Zeichnung an. Ausdrücklich nicht zeichnen können Personen, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien sind, oder Inhaber einer Green Card (Einwanderungsvisum) sind, oder dort ihren Wohnsitz haben, oder dort für Steuerzwecke als ansässig gelten. Der Gründungskommanditist (Commerz Immobilien GmbH) hält einen Kapitalanteil von US-$ 15.000. Die sechs vom Gründungskommanditisten gehaltenen Fondsanteile werden nach Ausgabe der ersten 12 Fondsanteile an einen oder mehrere neue Limited Partner gegen Rückzahlung der Kapitaleinlage eingezogen, woraufhin der Gründungskommanditist aus der Fondsgesellschaft ausscheidet (vgl. § 3.2). Jeder Fondsanteil wird zum Nominalbetrag von US-$ 2.500 (plus 5 % Agio) zum Kauf angeboten (auf Basis des zu platzierenden Eigenkapitals von TUS-$ 180.000 entspricht dies maximal 72.000 Fondsanteilen). Die Mindestzeichnung beträgt US-$ 15.000, d.h. der Anleger muss mindestens sechs Fondsanteile erwerben. Der General Partner hält einen Kapitalanteil von US-$ 5.000, so dass das Eigenkapital der Fondsgesellschaft insgesamt TUS-$ 180.005 nach Platzierung betragen wird. Zum Prospektaufstellungsdatum steht die Fondsgesellschaft unter der Leitung des General Partners. Nach Beitritt von Anlegern und Erhöhung des Eigenkapitals handelt es sich bei der Fondsgesellschaft nicht mehr um ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG i.V.m. § 290 HGB. Die Mitglieder der Geschäftsführung insgesamt haben für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art erhalten. Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft haben zusammen ein gezeichnetes Kapital in Höhe von US-$ 20.000 übernommen. Die Gründungsgesellschafter werden ihre Einlagen zum 30.09.2006 voll einzahlen. Den Gründungsgesellschaftern stehen außerhalb des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu, mit Ausnahme der Vergütungen für den Gründungskommanditisten in Höhe von TUS-$ 3.3000 (vgl. S. 44 f.). Die Einzahlung der Kapitaleinlage zzgl. 5 % Agio erfolgt zum 20. des Monats, der der Zeichnung folgt, in 2006 erstmalig zum 20.12.2006 (erster Einzahlungstermin). Das Agio steht den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision zu. Die Fondsgesellschaft nimmt das Agio treuhänderisch entgegen und leitet es an die betreffenden Eigenkapitalvermittler zeitnah weiter. Neben der Kapitaleinlage zzgl. 5 % Agio ist vom Anleger eine pauschale Aufwandsentschädigung von US-$ 250 zzgl. Umsatzsteuer im Fall einer Schenkung (vgl. § 8.1 (e)) und im Erbfall (vgl. § 8.3 (c)) an die CFB zu zahlen. Im Fall einer Kündigung eines Gesellschaftsanteils oder bei Auschluss des Limited Partners, hat der Anleger eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,5 % seiner Nominaleinlage, maximal jedoch US-$ 1.000, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen (vgl. § 9.4). US-Steuerberatungskosten im Rahmen des CFB-Steuerservices in Höhe von anfänglich i.d.R. US-$ 80 p.a. (2007 – 2010) werden von der Ausschüttung einbehalten. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung keine weiteren Kosten für den Anleger. comcast center 61 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 62 Die Zeichnung dieser Kapitalanlage ist auf der Grundlage des Emissionsprospektes vom 22.08.2006 möglich. Die Zeichnungsfrist beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und endet mit der Vollplatzierung, spätestens am 28.12.2007. Der Beitritt wird wirksam mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft zum Ultimo (24:00 Uhr) des Monats, in dem der Eingang der Eigenkapitalzahlung erfolgt ist (Beitritt erstmals möglich zum 31.12.2006). Über die Einzahlung der Kapitaleinlage sowie der Zahlung des Agios hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet, Nachschüsse oder sonstige Leistungen zu erbringen. über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäfte einen Gesellschafterbeschluss, soweit sie im Einzelfall einen Geschäftswert von US-$ 20 Mio. übersteigen. Beschlüsse über die folgenden Geschäftsentscheidungen bedürfen gemäß § 6.2 i.V.m. § 6.3 bzw. § 6.4 mindestens einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Limited Partner sowie der Zustimmung des General Partners: / Zustimmung zu oder Ablehnung einer Kündigung des Comcast Mietvertrages; / Verkauf, Übertragung oder andere Verfügung der Immobilie oder eines wesentlichen Teils davon; / eine Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen; / eine Ergänzung oder Änderung dieses Gesellschaftsvertrages, sofern sich wesentliche nachteilige Auswirkungen für die Limited Partner ergeben oder soweit eine solche Änderung nicht durch eine andere Regelung des Gesellschaftsvertrages erlaubt ist; / eine Auflösung, Liquidation und Beendigung der Fondsgesellschaft; / Verkauf und Übertragung sämtlicher von den Limited Partnern gehaltenen Fondsanteilen; / Verkauf, Übertragung oder andere Verfügung von Kapitalanteilen an der Objektgesellschaft. Geschäftsführung Die Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft obliegt dem General Partner, also der Commerz Realty Associates GP V, LLC. Die Vertretungsbefugnis des General Partner umfasst die Vornahme jeder Art von Rechtsgeschäften einschließlich des Abschlusses oder der Änderung bestehender Verträge der Fondsgesellschaft. Besonders wichtige Geschäfte kann der General Partner nur mit Zustimmung der Limited Partner vornehmen (s.u.). Die Fondsgesellschaft ist gemäß § 6.9 (a) verpflichtet, den General Partner von sämtlichen Nachteilen freizustellen, die dieser als General Partner oder im Rahmen der Geschäftsführung und/oder Vertretung der Fondsgesellschaft erlitten hat oder zu erleiden droht, sofern der General Partner nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich zum Nachteil der Fondsgesellschaft gehandelt hat. Der General Partner der Fondsgesellschaft kann von den Limited Partnern unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Betrug, Veruntreuung von Geldern etc.) gemäß § 9.2 aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Für die Berufung eines neuen General Partner ist in bestimmten Fällen die Zustimmung des General Partner der Objektgesellschaft erforderlich, welche nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Für eine Abberufung des General Partners ist die Zustimmung von Gesellschaftern erforderlich, die zusammen mindestens 75 % aller Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft halten. Für die u.a. nachfolgend beschriebenen Beschlüsse genügt gemäß § 6.2 i.V.m. § 6.3 bzw. § 6.4 die Zustimmung bzw. Ablehnung von mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen: / Ergänzung oder Änderung des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft, es sei denn, die Ergänzung oder Änderung hat keine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Stellung der Fondsgesellschaft als Limited Partner der Objektgesellschaft; / Ausgabe von weiteren Kapitalanteilen an der Objektgesellschaft oder Ausgabe von weiteren Kapitalanteilen der Fondsgesellschaft; / Änderung des Gesellschaftszweckes der Objektgesellschaft oder Änderung des Gesellschaftszwecks der Fondsgesellschaft; / Kauf weiterer Vermögensgegenstände durch die Objektgesellschaft; Gesellschafterbeschlüsse, Kontrollrechte der Limited Partner Beschlüsse der Limited Partner werden in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren gefasst (§ 6.3 und § 6.4). Die Gesellschafterversammlung soll innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Gesellschafterversammlungen werden am Geschäftssitz der CommerzLeasing und Immobilien AG in Düsseldorf oder an einem anderen vom General Partner zu benennenden Ort abgehalten. Grundsätzlich benötigt der General Partner für alle 62 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 / 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 63 Belastung des Grundstücks mit weiteren Pfandrechten und Gewährung von zusätzlichen Sicherheiten (z.B. Verpfändung des 80%igen Anteils an der Objektgesellschaft). Das Sitzungsprotokoll wird den Limited Partnern innerhalb von 30 Tagen nach der Gesellschafterversammlung in Kopie zugesandt. In Not- und Eilfällen kann der General Partner auch Rechtsgeschäfte vornehmen, die einen Beschluss der Limited Partner erfordern, um einen wesentlichen Nachteil für die Fondsgesellschaft zu vermeiden. Die Interessen eines einzelnen Gesellschafters können durch Mehrheitsentscheidungen beeinträchtigt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Majorisierung der Fondsgesellschaft durch den Eintritt eines Großgesellschafters. Dies gilt insbesondere in Zusammenhang mit der zur Sicherung der Investition gegebenen Platzierungsgarantie. Bei den von der CFB bisher initiierten Publikumsfonds hat eine Majorisierung der Gesellschaftsanteile in keinem Falle stattgefunden. Der Gesellschaftsvertrag räumt den Limited Partnern der Fondsgesellschaft darüber hinaus u.a. folgende Kontroll- und Einflussrechte ein: / Der General Partner hat die Limited Partner einmal jährlich in einem Geschäftsbericht über die Aktivitäten der Gesellschaft zu informieren. Der Geschäftsbericht wird spätestens bis zum 30.09. des folgenden Jahres erstellt und den Limited Partnern zugesandt. / Der Jahresabschluss der Fondsgesellschaft wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellt und geprüft. / Der General Partner ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, nachdem Limited Partner, die mindestens 9,9 % der Fondsanteile halten, eine solche Gesellschafterversammlung formgerecht beantragt haben. Kommt der General Partner dieser Verpflichtung nicht nach, sind die betreffenden Limited Partner berechtigt, die Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen. / Jeder Limited Partner oder dessen Bevollmächtigter hat das Recht, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, die Kontenbücher oder sonstige Finanzunterlagen zu jeder angemessenen Zeit am Geschäftssitz der CFB einzusehen, zu prüfen und Kopien davon anzufertigen. Er ist berechtigt, sich hierbei – auf seine Kosten – eines von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu bedienen. © AMD/Advanced Media Design comcast center 63 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 / 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 64 Die Gesellschafter können einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Beirat wählen, wobei ein Beiratsmitglied vom General Partner ernannt werden kann. Der Beirat hat den General Partner in allen wichtigen Fragen der Gesellschaft zu beraten und einen schriftlichen Bericht über jedes Geschäftsjahr zu erstellen. Der Beirat ist berechtigt, die Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft durch Steuerberater prüfen zu lassen. Er kann außerdem den Limited Partnern Vorschläge in Bezug auf Maßnahmen des General Partners unterbreiten und eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Ausschüttungen, Gewinn- und Verlustbeteiligung Am steuerlichen Gewinn und Verlust sowie den Liquiditätsüberschüssen der Fondsgesellschaft ist der General Partner zu 1 % und die Limited Partner zu 99 % beteiligt. Die Limited Partner werden im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote bezogen auf den Kapitalanteil von 99 % beteiligt. In der Platzierungsphase werden die Barüberschüsse zeitanteilig ausgeschüttet. Die Ausschüttung wird spätestens am 30. Juni des Folgejahres nach Abzug der US-Steuervorauszahlung geleistet. Verkaufserlöse gemäß § 10.2 werden nach Rückführung etwaiger Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft und nach Abzug ggf. notwendiger Rücklagen zunächst zur Rückzahlung der von den Gesellschaftern geleisteten Kapitaleinlagen verwendet. Ein noch verbleibender Überschuss wird in Höhe von 10 % an den General Partner und 90 % an die Limited Partner entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgeschüttet. Als Liqudator ist der General Partner bestimmt. Insofern weichen die Regelungen zur Verteilung dieser Beträge im Hinblick auf den General Partner von dessen Kapitalbeteiligung ab. seiner Fondsanteile überträgt und Limited Partner der Fondsgesellschaft bleibt, ist er verpflichtet, mindestens sechs Fondsanteile zu behalten. Darüber hinaus ist jeder Erwerber, der nicht bereits Fondsanteile hält, ebenfalls verpflichtet, mindestens sechs Fondsanteile zu erwerben. Der General Partner ist berechtigt, die Zustimmung zur Übertragung zu versagen, wenn eine solche Übertragung die Bestimmungen des US-Securities Act von 1933 (US-Wertpapiergesetz) einschließlich der Ausführungsbestimmungen oder andere gesetzliche Regelungen verletzen würde oder die Fondsgesellschaft verpflichten würde, sich als Investmentgesellschaft im Sinne des Investment Company Act registrieren zu lassen. Außerdem kann der General Partner der Übertragung nur zustimmen, wenn der Übertragungsempfänger die Regelungen des Gesellschaftsvertrages anerkennt. Eine vertragskonforme Übertragung im Rahmen einer Veräußerung oder Schenkung von Fondsanteilen kann mit Wirkung zum 01. (April, Juli, Oktober, Januar) des Kalenderquartals erfolgen, das auf die Zustimmung des General Partners folgt. Vor dem Abschluss der Platzierung des Eigenkapitals ist eine Verfügung wahlweise nur zum 01.01. des Folgejahres möglich. Bei einer Veräußerung der Beteiligung eines Limited Partner wird die CFB Verwaltung und Treuhand GmbH, Düsseldorf, (eine 100%ige Tochtergesellschaft der CLI) auf Wunsch vermittelnd tätig. Für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds besteht jedoch kein organisierter Zweitmarkt, wie z.B. für Wertpapiere. Die Fungibilität ist daher eingeschränkt (vgl. S. 14 f.). Grundsätzlich ergibt sich der Kaufpreis der Beteiligung mittelbar aus dem Verkehrswert der Immobilie sowie aus Angebot und Nachfrage. In bestimmten persönlichen Notfällen wird die CFB V + T die Beteiligung der jeweiligen Anleger zurückkaufen (vgl. Rückkauf-Optionsvereinbarung, S. 110 ff.). Haftung der Limited Partner Anteilsübergang im Rahmen eines Erbfalles Die Haftung der Limited Partner ist auf die Höhe der gezeichneten Einlage beschränkt. Die Haftung erlischt, wenn und soweit die Einlage vollständig geleistet ist. Eine Nachschusspflicht im Hinblick auf die Einzahlung weiterer Einlagen aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages besteht nicht. Die Haftung der Limited Partner lebt unter Umständen bei Rückzahlungen der geleisteten Einlage für den Fall wieder auf, dass Ausschüttungen trotz Insolvenz oder sich abzeichnender bzw. drohender Insolvenz getätigt werden, und die Limited Partner von diesen Umständen Kenntnis haben. Übertragung von Fondsanteilen Ein Anleger kann einen oder mehrere seiner Fondsanteile mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des General Partners im Wege der Abtretung übertragen. Soweit er nur einen Teil 64 comcast center Für den Fall des Todes eines Limited Partners ist geregelt, dass die Fondsgesellschaft grundsätzlich mit dem / den Erben fortgesetzt wird. Der Erbe muss seinen Anspruch durch Vorlage eines Erbscheins bzw. eines entsprechenden Erbschaftsnachweises belegen. Die Limited Partner verpflichten sich grundsätzlich, ihren Nachlass so zu gestalten, dass jeder Erbe mindestens sechs Fondsanteile erhält. Die oben genannte Rückkauf-Option wird zusätzlich auch für den Fall, dass der Anleger verstirbt (Nachweis durch den Erbschein), durch die CFB V + T eingeräumt. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 65 Beendigung der Beteiligung Ein Gesellschafter scheidet u.a. aus der Fondsgesellschaft aus bzw. kann ausgeschlossen werden: d) Verkauf der Kapitalanteile an der Objektgesellschaft, es sei denn, der General Partner beschließt die Fondsgesellschaft fortzuführen, bis die Fondsgesellschaft sämtliche Verkaufserlöse erhalten hat; / e) Eintritt des 31.12.2050. wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird (gemäß § 9.4); Maßgebendes Recht / / bei Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme über den Anteil eines Gesellschafters, sofern die Vollstreckungsmaßnahme nicht binnen 3 Monaten wieder aufgehoben wird (gemäß § 9.4); gemäß § 9.3 bei einer Verletzung von Vorschriften des USA PATRIOT Act of 2001 (Antiterrorismus- und Geldwäschegesetz) oder der sog. OFAC-Vorschriften. Scheidet ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben entspricht dem Verkehrswert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzüglich der im Zusammenhang mit dem Ausscheiden angefallenen Kosten und Gebühren. Die Finanzierung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt ausschließlich aus der Liquidationsreserve der Fondsgesellschaft. Soweit keine Einigung über die Höhe des Verkehrswertes erzielt wird, gilt als Verkehrswert der Betrag, den ein Dritter tatsächlich zu zahlen bereit ist. Falls die Gesellschafterversammlung den Verkauf und die Übertragung sämtlicher Fondsanteile beschließt, sind alle Gesellschafter verpflichtet, die Verkaufstransaktion mitzutragen und alle ihre Fondsanteile an den Käufer zu übertragen (vgl. Ziffer 8.4). Auflösung der Fondsgesellschaft Jedes der folgenden Ereignisse bewirkt grundsätzlich eine Auflösung der Fondsgesellschaft: a) Beschlussfassung der Limited Partner, die Fondsgesellschaft aufzulösen, zu liquidieren oder zu beenden; b) Grundsätzlich im Fall von Insolvenz, Konkurs oder Liquidation des General Partners, es sei denn, die Limited Partner haben gemäß § 6.2 einen Beschluss gefasst, die Geschäfte der Fondsgesellschaft mit einem anderen General Partner fortzuführen; c) Auflösung der Objektgesellschaft; Der Gesellschaftsvertrag sowie die den Gesellschaftern eingeräumten Rechte unterliegen dem Recht des US-Bundesstaates Delaware. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weicht im Bereich Geschäftsführung (vgl. § 6.1, S. 34, Prospekt Teil 2) von § 17 – 403 des Delaware Revised Uniform Limited Partnership Act (nachfolgend DRULPA), in den Bereichen Gesellschafterversammlungen, schriftliche Beschlussfassung, Stimmverteilung, Vertretungsvollmacht zur Stimmabgabe und Kosten und Aufwendungen (vgl. §§ 6.3 – 6.7, Seite 37 ff., Prospekt Teil 2) von § 17 – 302 DRULPA, im Bereich Freistellung und Haftung (vgl. § 6.9, S. 40, Prospekt Teil 2) von § 17 – 1101(d) DRULPA, in den Bereichen Übertragung und Ausscheiden (vgl. § 8.1 – 8.3, S. 41 ff., Prospekt Teil 2) von § 17 – 1702 DRULPA, im Bereich Freiwilliges Ausscheiden (vgl. § 9.1, S. 43 f., Prospekt Teil 2) von § 17 – 602 und 603 DRULPA sowie in den Bereichen Auflösung, Liquidation und Beendigung (vgl. § 10.1 – 10.3, S. 47 f., Prospekt Teil 2) von § 17 – 801 und 802 DRULPA ab. Im Übrigen sieht das anwendbare Recht des US-Bundesstaates Delaware keine weiteren Vorschriften zu den Regelungsinhalten des Gesellschaftsvertrages bzw. zum Verhältnis zwischen der Fondsgesellschaft und dem General Partner vor. Die Objektgesellschaft: Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. Die Objektgesellschaft hält das Eigentum (sog. fee simple) am Gebäude Comcast Center sowie dem dazugehörigen Grundstück und ist zudem Mieterin der öffentlichen Plaza (vgl. S. 73 f.). Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Regelungen und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft dargestellt, die die Rechte und Pflichten zwischen dem General Partner und den Limited Partnern der Objektgesellschaft regeln. Die Limited Partner sowie der General Partner der Objektgesellschaft werden im Folgenden als die „Gesellschafter“ bezeichnet. Weitere Informationen zu Liberty als Partner in der Objektgesellschaft (als General Partner und Limited Partner) finden Sie im Kapitel „Liberty Property – erfahrener Partner bei Immobilien“ auf S. 40 f. comcast center 65 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 66 Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse Die Objektgesellschaft wurde am 12.12.2000 mit Liberty Property Limited Partnership (kurz „LPLP“) als Limited Partner und Liberty Property Philadelphia Corporation IV East (kurz „Liberty General Partner“) als General Partner gegründet. Mit Vereinbarung zwischen Fondsgesellschaft, LPLP und Liberty General Partner vom 11.04.2006 ist die Fondsgesellschaft der Objektgesellschaft als weiterer Limited Partner beigetreten, die Objektgesellschaft wurde umfirmiert zu „Liberty/ Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P.“, und der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft (nachfolgend der „Gesellschaftsvertrag“) ist insgesamt neu gefasst worden. Gesellschaftszweck Gesellschaftszweck der Objektgesellschaft ist u.a. der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung und Vermietung sowie ein späterer Verkauf der Immobilie Comcast Center, 1701 JFK Boulevard, Philadelphia. Kapitalbeteiligung Die Fondsgesellschaft hält als Limited Partner einen Kapitalanteil von 80 %, LPLP hält als Limited Partner einen Kapitalanteil von 19,9 % und der verbleibende Kapitalanteil von 0,1 % wird vom Liberty General Partner gehalten. Das Eigenkapital der Objektgesellschaft von TUS-$ 191.850 ist definiert als die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Immobilie (TUS-$ 505.000) zzgl. Nebenkosten (TUS-$ 10.850) und dem Citigroup Darlehen (TUS-$ 324.000). Die bei der Ermittlung des Eigenkapitals zugrunde gelegten Nebenkosten beinhalten alle Kosten, die von den jetzigen Gesellschaftern der Objektgesellschaft anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Kapitalanteil getragen werden. Sie sind im Gesellschaftsvertrag in einem abschließenden Katalog definiert und umfassen u.a. die sog. Additional Construction Allowance für Comcast Mietereinbauten, Kaufneben- und Finanzierungskosten sowie eine Betriebsmittelreserve (vgl. S. 77 f. und S. 85 f.). Jegliche Ausgaben für die Fertigstellung des Comcast Center und der Mietereinbauten, sonstige Vermietungskosten für die Erstvermietung von Flächen sowie weitere Ausgaben, die bis zum Beginn der Laufzeit der Mieteinnahmengarantie anfallen, sind gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag von LPLP zu übernehmen bzw. der Objektgesellschaft zu erstatten (vgl. S. 74 f.). Hieraus resultiert für die Objektgesellschaft eine Sicherheit hinsichtlich der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie. Mögliche marginale Erhöhungen der Nebenkosten, die anteilig von der Fondsgesellschaft zu tragen sind, können durch die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft aufgefangen werden. 66 comcast center Die Fondsgesellschaft hat eine Eigenkapitaleinlage in Höhe von insgesamt TUS-$ 153.480 zu erbringen und hat hiervon bereits am 13.04.2006 einen Betrag in Höhe von TUS-$ 76.480 an die Objektgesellschaft geleistet. Der verbleibende Betrag von ca. TUS-$ 77.000 ist von der Fondsgesellschaft am 31.12.2006 zu erbringen, sofern die Fertigstellung des Comcast Center nicht mehr als 30 Tage hinter dem genehmigten Bauzeitplan zurückliegt. Falls die Fondsgesellschaft die verbleibende Kapitaleinlage vertragswidrig nicht einzahlen sollte (also wenn keine über 30-tägige Baufertigstellungsverzögerung vorliegt), dann werden die Zustimmungsrechte der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft deutlich eingeschränkt. Außerdem hat LPLP in diesem Fall das Recht, Schadensersatz von der Fondsgesellschaft zu verlangen, oder den Kapitalanteil der Fondsgesellschaft ohne finanziellen Ausgleich von 80 % auf 30 % zu reduzieren, den Kapitalanteil der Fondsgesellschaft zu einem Betrag in Höhe von 75 % der von der Fondsgesellschaft geleisteten Einlage zu erwerben und/oder weitere Limited Partner in die Objektgesellschaft aufzunehmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Fondsgesellschaft der Verpflichtung zur Einzahlung ihrer Kapitaleinlage nicht nachkommt oder nachkommen kann. Die Kapitaleinlagen der Fondsgesellschaft werden zur Rückzahlung eines der Objektgesellschaft von LPLP zur Finanzierung sämtlicher Baukosten (inkl. Zinszahlungen, Pre-Completion Return, Vermietungskosten etc.) gewährten Zwischenfinanzierungsdarlehens (sog. LPLP Loan) verwendet. LPLP und der Liberty General Partner erbringen ihre Kapitaleinlage durch anteilige Einbringung der noch fertig zu stellenden Immobilie Comcast Center (Sacheinlage). Zum anderen Teil gelten ihre Kapitalanteile nach Rückzahlung des LPLP Loan als an die Objektgesellschaft geleistet (vgl. unten). Spezielle Regelung hinsichtlich der Darlehensfinanzierung Neben der Kapitaleinlage der Fondsgesellschaft wird der Nettoauszahlungsbetrag des Citigroup Darlehens – nach Einbehalt von Reserven für Kosten der Erstvermietung – zur Tilgung des LPLP Loan benutzt. Falls dieser Betrag nicht ausreicht, um das LPLP Loan zzgl. ausstehender Zinszahlungen zurück zu zahlen, übernimmt LPLP die verbleibenden Verpflichtungen vollständig, so dass die Objektgesellschaft keine Verbindlichkeiten aus dem LPLP Loan mehr hat (vgl. auch S. 75). Für den Fall, dass die verbindliche Darlehenszusage – weil eine der im Citigroup Darlehen aufgeführten Auszahlungsvoraussetzungen nicht bis spätestens 30.09.2008 erfüllt ist (vgl. S. 79 f.) – gekündigt wird, enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Regelungen. So legt der Gesellschaftsvertrag 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 67 fest, welche Fälle der Kündigung der verbindlichen Darlehenszusage LPLP, der Fondsgesellschaft oder keinem der Gesellschafter zuzurechnen sind, und sieht zum anderen für jedes dieser drei Szenarien unterschiedliche Rechtsfolgen vor: Für die meisten Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass im Falle ihrer von LPLP oder dem Liberty General Partner verursachten Nichterfüllung, eine daraufhin erfolgte Kündigung der verbindlichen Darlehenszusage LPLP zuzurechnen ist. Zu diesen Auszahlungsvoraussetzungen zählen u.a. die Fertigstellung des Gebäudes und der Mietereinbauten, der Mietzahlungsbeginn von Comcast, das Bestehen einer Gebäudeversicherung, ein zufrieden stellendes technisches Gebäude- und Umweltgutachten und ein gültiger Zinssicherungsvertrag (vgl. S. 77 f.). Zu den wenigen Auszahlungsvoraussetzungen, die von der Fondsgesellschaft erfüllt werden müssen, gehören u.a. der Nachweis der Gründungszertifikate der Fondsgesellschaft, der Nachweis, dass die Bestimmungen des sog. Patriot Act erfüllt werden, der Nichteintritt einer Insolvenz der Fondsgesellschaft. Falls eine Nichterfüllung dieser Auszahlungsvoraussetzungen zur Kündigung der Darlehenszusage führt, ist dies von der Fondsgesellschaft zu vertreten. Die Kündigung der verbindlichen Darlehenszusage ist keinem der Gesellschafter zuzurechnen, falls die Liquidität des CMBS-Marktes zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung als Auszahlungsvoraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. S. 79). Für den Fall, dass die verbindliche Darlehenszusage der Citigroup gekündigt wird, und dies LPLP zuzurechnen ist, gilt Folgendes: a) LPLP ist berechtigt, namens der Objektgesellschaft mit einem anderen Darlehensgeber ein für die Fondsgesellschaft akzeptables Ersatzdarlehen (nachfolgend das „Ersatzdarlehen“) abzuschließen oder der Objektgesellschaft selbst oder durch ein verbundenes Unternehmen ein Darlehen (nachfolgend das „Liberty Ersatzdarlehen“) zu den gleichen finanziellen und im Wesentlichen ähnlichen sonstigen Bedingungen wie das Citigroup Darlehen zu gewähren. In diesem Fall übernimmt LPLP gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag die finanziellen Nachteile, die der Objektgesellschaft im Zusammenhang mit der Kündigung der verbindlichen Darlehenszusage entstehen. Hierunter fallen u.a. Kündigungsgebühren, Zinssicherungskosten, HedgingVerluste, Zinserhöhungen. b) Die Fondsgesellschaft hat eine Put Option, die sie berechtigt, LPLP ihre Kapitalbeteiligung an der Objektgesellschaft anzudienen, sofern LPLP nicht innerhalb von 45 Tagen den Abschluss eines Ersatzdarlehens oder eines Liberty Ersatzdarlehens herbeiführt (vgl. S. 71). Für den Fall, dass LPLP die Kündigung der verbindlichen Darlehenszusage nicht zu vertreten hat, ist im Hinblick auf eine geschlossene Finanzierung der Objektgesellschaft Folgendes geregelt: a) Der Darlehensbetrag entweder des Ersatzdarlehens oder des Liberty Ersatzdarlehens ist ggf. um die Kündigungsgebühr und um nicht an die Objektgesellschaft rückerstattete Zinssicherungsbeträge zu erhöhen. b) LPLP ist verpflichtet, sofern weder ein Ersatzdarlehen noch ein Liberty Ersatzdarlehen abgeschlossen wurden, der Objektgesellschaft das bestehende LPLP Loan zu abgeänderten Bedingungen für eine Laufzeit von maximal 10 Jahren zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensbetrag wird um die der Objektgesellschaft nicht rückerstatteten Zinssicherungskosten sowie etwaige Kündigungsgebühren der Citigroup erhöht. Das abgeänderte LPLP Loan ist mit dem höheren Zinssatz von entweder US-$-LIBOR (1 Monat) zzgl. 115 Basispunkte oder 10-jährige US-Staatsanleihen zzgl. 150 Basispunkte zu bedienen. c) Hedging-Gewinne aus dem abgeschlossenen Zinssicherungsgeschäft sind von LPLP kurzfristig an die Objektgesellschaft weiterzuleiten (vgl. S. 78). d) Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, das abgeänderte LPLP Loan so schnell wie möglich durch ein Refinanzierungsdarlehen (nachfolgend das „Refinanzierungsdarlehen“) abzulösen. Ein vom Liberty General Partner zu beauftragender Darlehensbroker hat hierzu mindestens 5 Finanzierungsangebote zu Bedingungen einzuholen, die denen des Citigroup Darlehens weitestgehend entsprechen (einschließlich 10 Jahre Laufzeit, 5 tilgungsfreie Jahre). Darlehensbetrag sowie Zinssatz werden hingegen von den dann vorherrschenden Marktbedingungen bestimmt. Der Liberty General Partner kann die für die Objektgesellschaft günstigste Finanzierung auswählen sowie den Darlehensvertrag verhandeln und namens der Objektgesellschaft abschließen. Das Refinanzierungsdarlehen ersetzt dann das abgeänderte LPLP Loan. Sollte der Nettoauszahlungsbetrag des Refinanzierungsdarlehens für die Ablösung des abgeänderten LPLP Loan nicht ausreichen, dann verpflichtet sich LPLP, den Differenzbetrag im Rahmen des LPLP Loan zu den gleichen Bedingungen wie das Refinanzierungsdarlehen zur Verfügung zu stellen, wobei auf das LPLP Loan ein im Vergleich zum Refinanzierungsdarlehen um 400 Basispunkte erhöhter Zinssatz zu zahlen ist. comcast center 67 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 22.09.2006 15:49 Uhr Seite 68 LPLP hat mit Citigroup zugunsten der Objektgesellschaft einen Zinssicherungsvertrag abgeschlossen (vgl. S. 77 f.). Grundsätzlich stehen die wirtschaftlichen Vorteile aus der Zinssicherung einschließlich Hedging-Gewinne bei einer Auflösung der Objektgesellschaft zu; alle Kosten und Verpflichtungen aus diesem Geschäft sind von der Objektgesellschaft zu tragen und LPLP zu erstatten. Die Fondsgesellschaft muss hiervon entsprechend ihrem Kapitalanteil an der Objektgesellschaft 80 % der Kosten tragen, es sei denn, dass die Kündigung der verbindlichen Darlehenszusage durch Citigroup der Fondsgesellschaft zuzurechnen ist. In diesem Fall muss die Fondsgesellschaft alle Kosten und Verluste übernehmen; ggf. anfallende Hedging-Gewinne stehen dann ihr zu. Die gleiche Ausnahmeregelung wurde spiegelbildlich für LPLP vereinbart, falls LPLP die Kündigung zuzurechnen ist (s.o.). Fazit für den Fall der Kündigung der verbindlichen Darlehenszusage: Die vorgenannten Regelungen stellen sicher, dass die Objektgesellschaft in jedem Fall über eine geschlossene Finanzierung verfügt. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass die Fondsgesellschaft ihre formalen Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllen kann und insofern die Kündigung der Darlehenszusage zu vertreten hat. Sollte LPLP für die Kündi- gung der Darlehenszusage verantwortlich sein, dann muss LPLP alle die der Objektgesellschaft hieraus entstehenden finanziellen Nachteile übernehmen. Sollte die Kündigung der Darlehenszusage weder von LPLP noch von der Fondsgesellschaft zu vertreten sein, dann entstehen für die Objektgesellschaft zusätzliche Kosten, die ebenfalls fremdfinanziert werden müssen (z.B. nicht rückerstattete Zinssicherungskosten, ggf. anfallende Kündigungsgebühr, Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühr für ein Ersatzdarlehen). Es besteht außerdem grundsätzlich ein Zinsänderungsrisiko (inklusive Kreditmargenrisiko) für die neue Finanzierung. Ein höherer Marktzinssatz kann allerdings zum Teil durch Heding-Gewinne aus der Auflösung der bestehenden Zinssicherung kompensiert werden. Dieser Fall ist im Wesentlichen auf die Liquidität des CMBS-Marktes als Auszahlungsvoraussetzung beschränkt. Es ist relativ unwahrscheinlich, dass der CMBS-Markt über einen langen Zeitraum (bis 30.09.2008) illiquide ist. Nur dann kann diese Auszahlungsvoraussetzung nicht erfüllt werden. Die in diesem Fall eintretenden wirtschaftlichen Nachteile sind von der Objektgesellschaft zu tragen. Zusätzliche Kapitaleinlagen Falls der Liberty General Partner und die Fondsgesellschaft feststellen, dass die Objektgesellschaft zusätzliche finanzielle Mittel benötigt und eine Fremdfinanzierung zu wirtschaftlichen Konditionen nicht möglich bzw. durch die Regelungen des Citigroup Darlehens oder eines sonstigen Darlehens ausgeschlossen ist, dann kann der Liberty General Partner die Fondsgesellschaft und LPLP zur Bereitstellung einer zusätzlichen Kapitaleinlage (sog. Additional Capital Contribution) auffordern. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche zusätzlichen Kapitaleinlagen im Verhältnis seines Kapitalanteils einzuzahlen, die mit einer Vorzugsverzinsung von LIBOR zzgl. einer Marge von 600 Basispunkten zu verzinsen sind. Leistet einer der Limited Partner seine zusätzliche Kapitaleinlage nicht, so ist der andere Limited Partner berechtigt, aber nicht verpflichtet, die fehlenden Mittel bereitzustellen. Die Rückzahlung der zusätzlichen Kapitaleinlagen zzgl. der Verzinsung erfolgt vorrangig aus künftigen Liquiditätsüberschüssen und Nettoveräußerungserlösen der Objektgesellschaft. Die Möglichkeit der Einzahlung zusätzlicher Kapitaleinlagen dient der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Objektgesellschaft in Ausnahmesituationen und stellt somit für die Gesellschafter der Objektgesellschaft ein Sicherheitsinstrument dar. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe war kein über den in der Prognoserechnung hinausgehender Finanzierungsbedarf erkennbar. Baustelle des Comcast Center; © R. Bradley Maule 68 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 69 Haftung, Nachschusspflicht Die Haftung der Limited Partner der Objektgesellschaft ist auf den Betrag ihrer Kapitaleinlage begrenzt. Die Haftung erlischt, wenn und insoweit die Einlage vollständig geleistet ist. Eine Nachschusspflicht im Hinblick auf die Einzahlung weiterer Einlagen aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages besteht nicht. Die Haftung der Limited Partner lebt unter Umständen bei Rückzahlungen der geleisteten Einlage für den Fall wieder auf, dass Ausschüttungen trotz Insolvenz oder sich abzeichnender bzw. drohender Insolvenz getätigt werden, und die Limited Partner von diesen Umständen Kenntnis haben. Der Liberty General Partner ist mit einem Anteil von US-$ 191.850 am Eigenkapital der Objektgesellschaft beteiligt und haftet seinerseits nur beschränkt auf das eigene Vermögen. / Abschluss oder die Verlängerung von Hauptmietverträgen (mindestens ein Stockwerk oder 25.000 sf), jede wesentliche Änderung von bestehenden Mietverträgen (einschl. Kündigung), Abschluss oder Verlängerung von Mietverträgen, sofern diese nicht im Einklang mit den genehmigten Vermietungsrichtlinien (sog. Leasing Guidelines) stehen (vgl. S. 86); / Wesentliche Abweichungen vom genehmigten Budget (u.a. 5 % pro Budgetposten bzw. 2,5 % insgesamt); / Kündigung oder materielle Änderung der Teileigentumserklärung (sog. Condominium Declaration) oder des Vertrages über gegenseitige Dienstbarkeiten (vgl. S. 72 f.); / Anerkennung von Schadensersatzforderungen Dritter gegen die Objektgesellschaft, soweit im Einzelfall diese TUS-$ 75 übersteigen und nicht von der Haftpflichtversicherung getragen werden; / Erhöhung der Betriebsmittelreserve auf über TUS-$ 1.500. Geschäftsführung Die Geschäftsführung in der Objektgesellschaft obliegt dem Liberty General Partner. Der Liberty General Partner ist berechtigt, das tägliche Geschäft weitgehend in eigener Regie zu führen. Bei bestimmten, vertraglich geregelten Entscheidungen, Rechtsgeschäften und Geschäftsführungsmaßnahmen benötigt der Liberty General Partner die vorherige schriftliche Zustimmung der Fondsgesellschaft. Dazu gehören u.a. grundsätzlich: / Verkauf, Tausch oder sonstige Übertragung eines wesentlichen Teils des Vermögens der Objektgesellschaft oder Begründung von Belastungen des Vermögens der Objektgesellschaft über die bestehenden oder die im Citigroup Darlehen vorgesehenen Pfandrechte hinaus; / Kreditaufnahme (außer LPLP Loan, Ersatzdarlehen, Liberty Ersatzdarlehen oder andere Refinanzierungsdarlehen als Ersatz für das Citigroup Darlehen); / Änderung des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft, des Citigroup Darlehens, des Objektverwaltungsvertrages, des Fertigstellungsgarantie-Vertrages und des Mieteinnahmengarantie-Vertrages und des Master Agreements; / Aufnahme neuer Gesellschafter und Ausgabe weiterer Gesellschaftsanteile an der Objektgesellschaft; / Abschluss von Verträgen und Änderung von Vereinbarungen, die jährliche Ausgaben von mehr als TUS-$ 75 bedingen; Der Liberty General Partner muss zur Einholung der Zustimmung der Fondsgesellschaft eine schriftliche Anfrage stellen, die von der Fondsgesellschaft binnen vertraglich geregelter Antwortfristen zu beantworten ist. Bei einem Verkauf der Gesellschaftsanteile oder der Immobilie gelten besondere Regelungen. Der Liberty General Partner hat den Gesellschaftern der Objektgesellschaft spätestens am 01.11. des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ein Budget vorzulegen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben für das folgende Geschäftsjahr detailliert aufgeschlüsselt sind. Außerdem muss der Liberty General Partner jeweils zum 01.01. und 01.07. des laufenden Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft den Entwurf der Leasing Guidelines für die unvermieteten oder freiwerdenden Flächen des Gebäudes zur Zustimmung vorlegen. Die Fondsgesellschaft hat das Budget und die Leasing Guidelines binnen 20 Tagen zu genehmigen oder abzulehen. Vergütung Der Liberty General Partner erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Er hat jedoch Anspruch auf eine Erstattung oder Freistellung von angemessenen Auslagen bzw. Kosten (z.B. angemessene Kosten für Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Vorbereitung von Jahresabschlüssen), die in geeigneter Form nachzuweisen sind. Der Liberty General Partner erhält Auslagen und Kosten nicht erstattet bzw. vergütet, sofern bereits der Objektverwalter für die zugrunde liegenden Tätigkeiten vergütet wird bzw. wurde oder diese Tätigkeiten grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich liegen. comcast center 69 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 70 Abberufung des General Partners Grundsätzlich kann die Fondsgesellschaft den Liberty General Partner insbesondere dann abberufen und einen neuen General Partner bestellen, wenn der Liberty General Partner insolvent oder aufgelöst ist, eine Veruntreuungs- oder Betrugshandlung begangen oder in seiner Eigenschaft als General Partner grob fahrlässig gehandelt hat, und der Objektgesellschaft hierdurch ein erheblicher Schaden entstanden ist. Eine Abberufung des Liberty General Partner ist zudem dann möglich, wenn LPLP seinen Verpflichtungen aus dem Fertigstellungsgarantie-Vertrag sowie dem MieteinnahmengarantieVertrag auch nach Mahnung und Ablauf bestimmter Fristen nicht nachgekommen ist oder wenn dem Objektverwalter (soweit es sich um ein mit LPLP verbundenes Unternehmen handelt) wegen schwerwiegender Vertragsverletzung gekündigt worden ist. Bei einer Abberufung erhält der Liberty General Partner die Rechtsstellung eines Limited Partners; sowohl dem Liberty General Partner als auch LPLP stehen dann nur noch eingeschränkte Zustimmungsrechte zu. Laufende Ausschüttungen an die Gesellschafter Ab Beitritt in die Objektgesellschaft erhält die Fondsgesellschaft von der Objektgesellschaft monatlich eine Verzinsung auf ihre eingezahlte Kapitaleinlage in Höhe des sog. PreCompletion Return. Die Zahlung des Pre-Completion Return endet an dem Tag (nachfolgend der „Übergangstag“), an dem für Comcast die erste Nettomiete für die letzte Teilmieteinheit der Ursprungsmietfläche fällig wird, spätestens jedoch am 01.01.2008 (vgl. auch Mieteinnahmengarantie-Vertrag, S. 76 f.). Der Pre-Completion Return entspricht dem gewichteten Zinssatz der von LPLP im Rahmen seiner allgemeinen Kreditlinie bei Bank of America, N.A. (als sog. Administrative Agent), J.P. Morgan Chase (als sog. Syndication Agent) und anderen Banken in Anspruch genommenen Darlehenstranchen, mindestens jedoch 5,0 % p.a. II. Rückzahlung von ggf. vorhandenen zusätzlichen Kapitaleinlagen; III. Ein verbleibender Liquiditätsüberschuss wird an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen ausgeschüttet. Verteilung von Veräußerungserlösen Beim Verkauf der Immobilie wird der erzielte Nettoveräußerungserlös (vgl. Verkaufsprognose S. 53 f.), soweit dieser nicht zur Bedienung von vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen benötigt wird, nach einem Kaskadenprinzip in folgender Reihenfolge an die Gesellschafter verteilt: I. LPLP erhält zunächst eine ggf. noch nicht geleistete Verzinsung aus dem Refinanzierungsdarlehen; Verzinsung von zusätzlichen Kapitaleinlagen; II. Rückzahlung eines Refinanzierungsdarlehens an LPLP und anschließend Rückzahlung von zusätzlichen Kapitaleinlagen; III. Ein verbleibender Nettoerlös wird im Verhältnis der Kapitalbeteiligungen an die Gesellschafter verteilt, bis die Fondsgesellschaft eine interne Rendite von 12 % p.a. bezogen auf ihre Kapitaleinlage erhalten hat; IV. Vom restlichen und verbleibenden Nettoerlös erhalten die Fondsgesellschaft einerseits und der Liberty General Partner und LPLP andererseits jeweils 50 %. Die unter IV. dargestellte höhere Erlösbeteiligung für den Liberty General Partner und LPLP kommt in den im Rahmen der Prognoserechnung dargestellten Szenarien nicht zum Tragen. Übertragung von Gesellschaftsanteilen Nach dem Übergangstag werden die laufenden Liquiditätsüberschüsse der Objektgesellschaft nach Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Zahlungspflichten sowie nach Bildung einer angemessenen Betriebsmittelreserve vierteljährlich, jeweils am 15. des Folgemonats, vom Liberty General Partner an die Gesellschafter der Objektgesellschaft ausgeschüttet. Die Ausschüttung wird nach einem Kaskadenprinzip in folgender Reihenfolge geleistet: I. Bedienung von fälligen Zinsen aus einem von LPLP gewährten Refinanzierungsdarlehen; anschließend Verzinsung von ggf. vorhandenen zusätzlichen Kapitaleinlagen; Sofern die Fondsgesellschaft ihre Beteiligung an der Objektgesellschaft vor Ablauf von sieben Jahren seit dem sog. Final Occupancy Date for the Initial Office Premises (voraussichtlich 11.01.2008, vgl. S. 81) verkaufen möchte, benötigt sie die Zustimmung des Liberty General Partner, die jederzeit ohne Angabe von Gründen versagt werden kann. Nach diesem Datum kann die Zustimmung des Liberty General Partner nicht grundlos verweigert werden und ein Verkauf der Gesellschaftsanteile ist grundsätzlich möglich. Der Liberty General Partner kann in diesem Fall die Zustimmung nur dann verweigern, wenn der Erwerber a) gegenüber dem Liberty General Partner nicht hinreichend benannt wird, 70 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 71 b) kein solventes, reputables und in Immobilieninvestments erfahrenes Unternehmen ist, oder jeweils ein besonderes Vorkaufsrecht bezüglich des Anteils des anderen Gesellschafters zu. c) ein Wettbewerber des Liberty General Partner (oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens) im Bereich der Projektentwicklung oder der Gebäudeverwaltung ist. Bevor LPLP oder der Liberty General Partner einerseits oder die Fondsgesellschaft andererseits ihren Gesellschaftsanteil an der Objektgesellschaft verkaufen können, müssen sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht und die Höhe des Kaufpreises in einer schriftlichen Anzeige (nachfolgend die „Verkaufsabsichtsanzeige“) offen legen. Vor Ablauf von sieben Jahren nach dem Final Occupancy Date for the Initial Office Premises können LPLP und der Liberty General Partner ihren Anteil an der Objektgesellschaft jeweils nur mit Zustimmung der Fondsgesellschaft verkaufen, die jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann (mit Ausnahme der Veräußerung an verbundene Unternehmen). Nach Ablauf der sieben Jahren kann die Zustimmung der Fondsgesellschaft nicht grundlos verweigert werden. Die Fondsgesellschaft kann die Zustimmung verweigern, wenn der Erwerber kein solventes, reputables oder in vergleichbaren Immobilieninvestments erfahrenes Unternehmen ist, ein Wettbewerber ist, oder der Fondsgesellschaft nicht hinreichend benannt wird. Falls mehr als 49 % der Kapitalanteile von LPLP veräußert werden, ist die Fondsgesellschaft grundsätzlich befugt, den Liberty General Partner zu ersetzen und einen neuen General Partner zu bestimmen. Zudem kann nach Ablauf der sieben Jahre die Fondsgesellschaft ihre Zustimmung zur Veräußerung des Anteils des Liberty General Partner nicht grundlos verweigern, aber jedenfalls dann, wenn der Erwerber kein institutioneller Immobilienverwalter ist, der mindestens sieben Class-A Bürogebäude mit mindestens 7 Mio. sf verwaltet, nicht zugleich die Kapitalanteile von LPLP an der Objektgesellschaft erwirbt, ein Wettbewerber ist oder der Fondsgesellschaft nicht hinreichend benannt wird. Grundsätzlich ist der Verkauf bzw. die Übertragung der Kapitalanteile an verbundene Unternehmen sowie die Syndizierung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft ohne Zustimmung des jeweiligen anderen Gesellschafters möglich. Ein Verkauf bzw. die Übertragung der Kapitalanteile ist aber nur zulässig, wenn die Objektgesellschaft von ggf. anfallenden Grundstücksübertragungssteuern freigestellt wird. / Zeigt LPLP bzw. der Liberty General Partner seine Verkaufsabsicht an, dann kann die Fondsgesellschaft den Gesellschaftsanteil von LPLP bzw. dem Liberty General Partner bevorrechtigt kaufen und einen neuen General Partner einsetzen (besonderes Vorkaufsrecht für die Fondsgesellschaft). / Zeigt die Fondsgesellschaft ihre Verkaufsabsicht an, dann kann LPLP die Gesellschaftsanteile der Fondsgesellschaft bevorrechtigt kaufen (Besonderes Vorkaufsrecht für LPLP). Übt der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht nicht innerhalb von 90 Tagen – bzw. in dem Fall, in dem ein konkretes Erwerbsangebot einer dritten Partei vorliegt, innerhalb von 45 Tagen – nach der Verkaufsabsichtsanzeige aus, dann ist der Gesellschafter, der die Verkaufsabsicht angezeigt hat, grundsätzlich berechtigt, seinen Gesellschaftsanteil innerhalb von 270 Tagen zu einem Kaufpreis von mindestens 95 % des in der Verkaufsabsichtsanzeige genannten Preises zu verkaufen. Wird dieser Kaufpreis nicht erzielt, so ist der betreffende Anteil erneut dem Vorkaufsberechtigten zum Erwerb anzubieten. Anderenfalls ist eine Veräußerung an Dritte nicht wirksam. Put Option der Fondsgesellschaft In den folgenden Fällen kann die Fondsgesellschaft im Rahmen einer Put Option ihre Kapitalbeteiligung an der Objektgesellschaft an LPLP andienen: / die Fertigstellung des Comcast Center ist nicht spätestens bis zum 30.09.2008 erfolgt (bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt bis spätestens 31.03.2009); / die verbindliche Darlehenszusage der Citigroup wurde gekündigt und die Kündigung ist LPLP zuzurechnen und LPLP kann innerhalb von 45 Tagen weder den Abschluss eines Ersatzdarlehens noch eines Liberty Ersatzdarlehens herbeiführen (vgl. S. 67 f.); / der Hauptmieter Comcast kündigt den Mietvertrag, da das Bürogebäude nicht spätestens bis zum 31.03.2009 fertig gestellt ist (bzw. 31.03.2010, vgl. S. 82). Solange das Citigroup Darlehen noch nicht zurückgeführt ist, ist für die Übertragung der Gesellschaftsanteile außerdem die Zustimmung des Darlehensgebers erforderlich. Besonderes Vorkaufsrecht Für Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an nicht verbundene Unternehmen und Personen sieht der Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen weitere Regelungen vor. So steht der Fondsgesellschaft auf der einen Seite und LPLP bzw. dem Liberty General Partner auf der anderen Seite comcast center 71 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 72 In diesen Fällen hat die Fondsgesellschaft die Option, LPLP ihren Kapitalanteil an der Objektgesellschaft anzudienen. LPLP ist dann verpflichtet, die Beteiligung zu einem Kaufpreis von 125 % der von der Fondsgesellschaft geleisteten Kapitaleinlage zu erwerben. Alle damit verbundenen Kosten (einschließlich Grundstücksübertragungssteuern) sind von LPLP zu tragen. Veräußerung der Immobilie Vor Ablauf von sieben Jahren nach dem Final Occupancy Date for the Initial Office Premises (vgl. S. 81) sind die Gesellschafter der Objektgesellschaft nicht berechtigt, einseitig den Verkauf des Comcast Center zu betreiben. Danach können sowohl die Fondsgesellschaft als auch LPLP den Verkauf des Objektes jederzeit initiieren, indem die betreffende Partei (nachfolgend der „Initiator“) der anderen Partei (nachfolgend der „Angebotsempfänger“) durch Verkaufsanzeige mitteilt, zu welchem Kaufpreis die Immobilie Drittinteressenten angeboten werden soll. Diese Verkaufsanzeige stellt zugleich ein Angebot zum Erwerb des Gesellschaftsanteils des Initiators dar (Kaufoption). Der Gesellschaftsanteil des Initiators umfasst im Fall von LPLP auch den Anteil des Liberty General Partner an der Objektgesellschaft. Der Angebotsempfänger hat daraufhin die Möglichkeit, sich für eine der beiden folgenden Optionen zu entscheiden: a) Der Angebotsempfänger übt innerhalb von 90 Tagen die Kaufoption aus und verpflichtet sich damit, die Gesellschaftsanteile des Initiators an der Objektgesellschaft zu erwerben. Der Kaufpreis ist der Betrag, der an den Initiator ausgeschüttet bzw. verteilt würde, wenn die Immobilie zu dem in der Verkaufsanzeige genannten Preis (abzüglich Grundstücksübertragungssteuer) verkauft werden würde. Der Angebotsempfänger kann auch einen Dritten benennen, der die Gesellschaftsanteile des Initiators erwirbt. Der Angebotsempfänger muss binnen 15 Tagen nach Ausübung der Kaufoption eine Anzahlung von 5 % des in der Verkaufsanzeige genannten Kaufpreises leisten. Die Eigentumsübertragung muss spätestens 120 Tage nach Zustellung der Verkaufsanzeige stattfinden. Eine auf Wunsch der ankaufenden Partei mögliche Verlängerung um 30 Tage erfordert eine weitere Anzahlung in Höhe von 10 % des in der Verkaufsanzeige genannten Kaufpreises. Falls es der Angebotsempfänger nach Ausübung der Kaufoption versäumt, den Gesellschaftsanteil des Initiators innerhalb der vorgenannten Fristen zu erwerben, so stehen dem Initiator zum einen alle gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Zum anderen ist es dem Angebotsempfänger für einen Zeitraum von einem Jahr verwehrt, einen Verkauf der Immobilie gemäß den vorstehend beschriebenen Regelungen zu initiieren oder sonstige Rechte in einem durchgeführten Verkaufsverfahren auszuüben. Zudem ist der Initiator entweder berechtigt, den Gesell- 72 comcast center schaftsanteil des Angebotsempfängers an der Objekt gesellschaft zu erwerben, und zwar zu einem Kaufpreis in Höhe des Betrages, der an den Angebotsempfänger ausgeschüttet worden wäre, wenn die Immobilie zu dem in der Verkaufsanzeige genannten Preis (abzüglich Grundstücksübertragungssteuer) verkauft worden wäre, oder die Immobilie namens der Objektgesellschaft innerhalb von 365 Tagen zu einem Kaufpreis von mindestens 95 % des in der Verkaufsanzeige genannten Kaufpreises zu veräußern. b) Der Angebotsempfänger übt die Kaufoption für die Gesellschaftsanteile nicht rechtzeitig aus. Der Initiator kann dann binnen 270 Tagen nach Ablauf der 90-tägigen Optionsfrist einen Kaufvertrag über das Beteiligungsobjekt mit einem Erwerber aushandeln und die Objektgesellschaft veranlassen, innerhalb dieser Frist den Verkauf und die Eigentumsübertragung des Beteiligungsobjektes durchzuführen. Der Kaufpreis für die Immobilie muss mindestens 95 % des in der Verkaufsanzeige genannten Kaufpreises betragen. Dauer und Auflösung Die Laufzeit der Objektgesellschaft endet am 31.12.2050, soweit sie nicht vorher durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter, durch den Verkauf des Beteiligungsobjektes oder durch Ausschließung, Insolvenz oder Absetzung des Liberty General Partner beendet wird, es sei denn, dass die Fondsgesellschaft eine Fortführung der Objektgesellschaft beschließt und innerhalb von 60 Tagen einen neuen General Partner ernennt. Besondere Rechte der Fondsgesellschaft in der Bauphase In der Bauphase des Comcast Center können ein Vertreter der Fondsgesellschaft und ein von ihr beauftragter bautechnischer Berater an den im Turnus von zwei Wochen stattfindenden Baubesprechungen von LPLP und an den monatlichen Besprechungen von LPLP mit dem Generalunternehmer bzgl. des aktuellen Leistungsstandes teilnehmen. LPLP muss einen monatlichen Bericht erstellen, der u.a. einen Soll-/ Istvergleich des Baukostenbudgets und der Bauzeitfristen beinhaltet und der die geplanten und offiziellen Projektänderungen beschreibt. Der Liberty General Partner benötigt die schriftliche Zustimmung der Fondsgesellschaft für jede Projektänderung oder Änderung des genehmigten Baukostenbudgets, sofern diese Änderung nicht mehr einem Class-A Trophy Building entspricht oder wenn eine einzelne Änderung die Projektkosten um über TUS-$ 100 oder um über TUS-$ 1.000 in der Summe reduziert. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 73 Skyline von Philadelphia bei Nacht Grundstücksverhältnisse mitteln in Höhe von US-$ 30 Mio. erforderlich, die von PIDC für den Bau der Plaza verwendet werden. Die Nettomiete von US-$ 100 für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages wurde bereits bezahlt. Die Objektgesellschaft trägt grundsätzlich alle sonstigen Kosten für die Einheit 3, wie z.B. Grundsteuer, Versicherung, Reparaturen und Instandhaltung. Die Objektgesellschaft hat ein exklusives Nutzungsrecht für die Einheit 3, die u.a. als öffentlicher Platz, Zugang zum Comcast Center und zum Untergeschoss, Restaurantfläche und für spezielle Veranstaltungen (z.B. Feiern, Konzerte) genutzt werden kann. Ab dem 01.01.2031 oder ggf. im Falle der Verletzung der Regelungen der Declaration of Condominium durch den Eigentümer der Einheit 1 kann PIDC der Objektgesellschaft die Einheit 3 im Rahmen einer Put Option zu einem US-Dollar zum Kauf andienen. Zudem ist die Objektgesellschaft ab dem 01.01.2031 berechtigt, die Einheit 3 im Rahmen einer Call Option zum dann gültigen fairen Marktwert zu erwerben. Das Eigentum an dem Grundstück (ohne Arch Street Presbyterian Church, vgl. S. 29) befand sich ursprünglich vollständig bei der Objektgesellschaft. Das Grundstück ist in der sog. Declaration of Condominium vom 23.03.2006 in 4 Teileinheiten aufgeteilt und teilweise wie folgt übertragen worden: Die Objektgesellschaft ist nunmehr nur noch Eigentümerin der Einheit 1, die das Comcast Center (einschließlich Anlieferungsbereich und Tiefgarage) sowie die Einzelhandelsflächen im Untergeschoss (Concourse) umfasst. Die Einheit 2 ist eine unbebaute Fläche an der Ecke 18th Street/JFK Boulevard, die sich im Eigentum von Liberty Property Philadelphia Limited IV West befindet und ggf. für den Bau einer weiteren Büroimmobilie vorgesehen ist (Phase II, vgl. S. 27). Die Einheit 3 umfasst u.a. die Plaza, den Wintergarten sowie bestimmte Flächen des Untergeschosses (Concourse). Bei der Einheit 3A handelt es sich schließlich um einen öffentlich zugänglichen Bereich im Untergeschoss, dem auch einige Treppenhäuser und Aufzüge zugerechnet werden und der ggf. im Zusammenhang mit der Errichtung einer Büroimmobilie auf der Einheit 2 umgestaltet werden kann. Die Einheiten 3 und 3A sind Eigentum der PIDC/ Development Management Corporation (kurz „PIDC“). Die Größe der Einheiten verhält sich prozentual wie folgt: Einheit 1: 82,98 %, Einheit 2: 17 %, Einheit 3: 0,01 % und Einheit 3A: 0,01 %. Das Master Agreement wurde am 11.04.2006 zwischen dem Liberty General Partner, LPLP, der Objektgesellschaft, der Fondsgesellschaft, Liberty Property Philadelphia Limited IV West und CommerzLeasing und Immobilien AG (kurz „CLI“) geschlossen. Im Anschluss an die Übertragung des Eigentums an der Einheit 3 auf PIDC hat die Objektgesellschaft diese gemäß Mietvertrag vom 01.03.2006 für eine Laufzeit von 60 Jahren von PIDC zurückgemietet. Diese Sale-and-Lease-Back Konstruktion war für die Genehmigung von öffentlichen Förder- Das Master Agreement unterliegt dem Sachrecht des USBundesstaates Delaware. Es ergänzt den Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft und bezweckt, die Joint Venture Partner von bestimmten Risiken im Zusammenhang mit der Eingehung dieses Vertrages freizustellen. Master Agreement comcast center 73 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 74 So geben der Liberty General Partner und LPLP auf der einen Seite sowie die Fondsgesellschaft auf der anderen Seite sich wechselseitig eine Anzahl von Zusicherungen. Diese haben einen in US-amerikanischen Verträgen dieser Art üblichen Umfang und betreffen beispielsweise die gesellschaftsrechtliche Befugnis zum Abschluss des Master Agreement sowie die Einhaltung des USA Patriot Act 2001. insbesondere, die Fondsgesellschaft sowie die Objektgesellschaft von bestimmten Nachteilen im Zusammenhang mit der Errichtung und Fertigstellung des Comcast Center freizustellen. Darüber hinaus geben der Liberty General Partner und LPLP gegenüber der Fondsgesellschaft zusätzliche Zusicherungen ab, insbesondere zur Richtigkeit von Unterlagen, die der Fondsgesellschaft im Rahmen der Projektprüfung (sog. Due Diligence), zur Umweltsituation des Grundstücks bzgl. Altlasten, zur Entrichtung von Steuern durch die Objektgesellschaft sowie zum Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz zur Verfügung gestellt wurden. / die Fertigstellung des Comcast Center bis spätestens zum 30.09.2008 (bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt bis spätestens 31.03.2009), / die fristgemäße Fertigstellung aller Mietereinbauten, zu denen die Objektgesellschaft im Falle einer Erstvermietung von Flächen des Comcast Center mietvertraglich verpflichtet ist, und Sollte sich eine Zusicherung als unrichtig herausstellen, ist die Seite, die die Zusicherung abgegeben hat, grundsätzlich verpflichtet, sowohl die andere Seite als auch die Objektgesellschaft von sämtlichen hieraus entstehenden Schäden freizustellen. Allerdings setzt dies voraus, dass die Unrichtigkeit innerhalb bestimmter Ausschlussfristen geltend gemacht wird. Die Ausschlussfristen sind für jede Zusicherung gesondert vereinbart, belaufen sich in jedem Fall aber auf mindestens 24 Monate ab Vertragsunterzeichnung. / die unverzügliche Ablösung aller im Rahmen der Bauarbeiten entstehenden Pfandrechte. So garantiert LPLP sowohl gegenüber der Fonds- als auch gegenüber der Objektgesellschaft beispielsweise Darüber hinaus verpflichtet sich LPLP, der Objektgesellschaft alle Kosten und Ausgaben zu erstatten, / die die Objektgesellschaft für Mietereinbauten bei der Erstvermietung von Flächen zu tragen hat, / die die Objektgesellschaft im Zusammenhang mit einer mietvertraglich geregelten Reduzierung der Miete aufgrund von nicht in Anspruch genommenen Mieterzuschüssen zu tragen hat (bezogen auf die Erstvermietung von Flächen), / die über den vereinbarten Kaufpreis nebst Kaufnebenkosten für die Immobilie hinausgehen, / die der Objektgesellschaft bei der Erstvermietung von Flächen aufgrund verspäteter Bereitstellung von Mietflächen an die Mieter entstehen, / die der Objektgesellschaft im Zusammenhang mit dem Citigroup Darlehen (oder der Kündigung/ Beendigung der Darlehenszusage) entstehen (z.B. höherer Zinssatz, Kündigungs- und Zinssicherungskosten), weil die Comcast zu überlassende Mietfläche erst nach dem 31.03.2008 vollständig übergeben wird oder Bauarbeiten erst nach dem 20.09.2008 im Sinne von Ziff. 3(ff) der Darlehenszusage abgeschlossen werden oder aufschiebende Bedingungen für die Auszahlung des Citigroup Darlehens gemäß Ziff. 3(ee)(ii)-(v) der Darlehenszusage (u.a. Mietzahlungsbeginn von Comcast bis 20.09.2008) nicht erfüllt werden oder die Darlehenszusage aus bestimmten in der Sphäre von LPLP liegenden Gründen gekündigt wird. Des Weiteren stellen der General Partner und LPLP die Fondsgesellschaft von sämtlichen Verbindlichkeiten oder sonstigen Schäden frei, die sich auf das Grundstück oder die Objektgesellschaft beziehen und im Zeitraum vor Abschluss des Master Agreement verursacht wurden. Schließlich haben sich CLI und die Fondsgesellschaft in § 9.2 des Master Agreement verpflichtet, LPLP und den Liberty General Partner sowie die mit diesen verbundenen Unternehmen und deren Geschäftsführer, Direktoren, Treuhänder, Angestellte und Gesellschafter von Verlusten und weiteren Nachteilen freizustellen, die den Vorgenannten dadurch entstehen, dass sie Forderungen Dritter ausgesetzt sind, die aus Rechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Erstausgabe oder Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. der Prospektierung des CFB-Fonds 160 „1701 JFK Boulevard, Philadelphia“ resultieren (vgl. auch S. 87). FertigstellungsgarantieVertrag (sog. Completion and Payment Agreement and Guarantee) Der Fertigstellungsgarantie-Vertrag wurde am 11.04.2006 zwischen LPLP, der Objektgesellschaft und der Fondsgesellschaft geschlossen. Der Fertigstellungsgarantie-Vertrag unterliegt dem Sachrecht des US-Bundesstaates Delaware. Er bezweckt 74 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 75 gleichsbetrag in Höhe von bis zu TUS-$ 6.165 zu zahlen, falls die geplanten Tiefgaragenstellplätze nicht spätestens bis zum 31.12.2009 genehmigt worden sind, Außerdem verpflichtet sich LPLP, / die Objektgesellschaft zu veranlassen, einen Ausgleichsbetrag an die Fondsgesellschaft zu zahlen, falls die tatsächliche Mietfläche nach Flächenaufmaß gemäß ComcastMietvertrag um mehr als 1 % geringer ist als die geplante Mietfläche des Gebäudes, und zudem der Objektgesellschaft diesen Ausgleichsbetrag zu erstatten (vgl. S. 32), / der Objektgesellschaft den Schaden zu ersetzen, der ihr entsteht, falls die Grundsteuerbefreiung auf das Gebäude nicht aufrechterhalten werden kann und die anfallende Grundsteuer nicht auf Mieter umgelegt werden kann, / der Objektgesellschaft rechtzeitig Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem von LPLP gewährten Zwischenfinanzierungsdarlehen (LPLP Loan) erfüllen kann, / bis zum Beginn der Mietzahlungen für alle Teilmieteinheiten durch Comcast, längstens jedoch bis zum 31.12.2007 (vgl. Mieteinnahmengarantie-Vertrag) der Objektgesellschaft grundsätzlich alle ihre Ausgaben zu erstatten, / der Objektgesellschaft alle Beträge zu erstatten, die von dieser gemäß der sog. Participation Interest an Comcast zu zahlen sind (vgl. S. 85 f.), / / der Objektgesellschaft jegliche Vermietungskosten der Erstvermietung von Mietflächen zu erstatten (einschließlich der sog. Development Cost Savings, vgl. S. 85), der Objektgesellschaft alle Finanzierungskosten zu erstatten, die sich im Fall einer Reduzierung des Citigroup Darlehens (wegen Verringerung der Mietfläche oder NichtGenehmigung der geplanten Tiefgaragenstellplätze) auf den reduzierten Darlehensbetrag entfallen (z.B. einbehaltene Zinssicherungskosten, vgl. S. 77 f.) und / / die Objektgesellschaft mit Liquidität auszustatten, die es ihr ermöglicht, der Fondsgesellschaft die sog. PreCompletion Return auszuzahlen, / der Objektgesellschaft bestimmte Schäden (Mietausfall, Mieterforderungen) zu ersetzen, die ihr entstehen, falls die für das Gebäude vorgesehenen 87 Tiefgaragenstellplätze nicht wie geplant behördlich genehmigt werden sollten, und der Objektgesellschaft zudem einen Aus- für den Fall, dass der Objektgesellschaft für das im Zusammenhang mit dem Citigroup Darlehen abgeschlossene Zinssicherungsgeschäft entrichtetes Entgelt (sog. Negative Carry, vgl. S. 77) zurückerstattet wird, der Objektgesellschaft einen Betrag in Höhe von 80 % der Rückerstattungssumme zu zahlen und die Auszahlung dieses Betrags an die Fondsgesellschaft zu veranlassen. Im Gegenzug für die qua Fertigstellungsgarantie-Vertrag übernommenen Garantien und Verpflichtungen stehen LPLP alle Vorteile aus dem Herstellungsprozess der Immobilie zu, z.B. Rechte, Forderungen und Schadensersatzansprüche gegenüber Baufirmen. Verstößt LPLP gegen eine der vorstehenden Garantien oder Verpflichtungen, so ist LPLP nicht nur zum Ersatz des aus dem Verstoß resultierenden Schadens verpflichtet, sondern die Objekt- bzw. die Fondsgesellschaft sind darüber hinaus befugt, von LPLP Erfüllung zu verlangen. Falls Comcast den Mietvertrag wegen verspäteter Fertigstellung des Gebäudes kündigt, so stehen der Objekt- und der Fondsgesellschaft die im Fertigstellungsgarantie-Vertrag vorgesehenen Rechte nicht zu. In diesem Fall ist die Fondsgesellschaft allein zur Ausübung der im Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft vorgesehenen Put Option – und damit zur Veräußerung ihres Anteils an der Objektgesellschaft – befugt (vgl. S. 71). Übt die Fondsgesellschaft die Put Option aus, so führt dies zum automatischen Erlöschen des Fertigstellungsgarantie-Vertrages und zur Nichtigkeit der in diesem Vertrag enthaltenen Garantien und Verpflichtungen. Brunnen in Philadelphia mit City Hall im Hintergrund comcast center 75 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 76 MieteinnahmengarantieVertrag (sog. NOI Support Agreement) Der Mieteinnahmengarantie-Vertrag wurde am 11.04.2006 zwischen LPLP, der Objektgesellschaft und der Fondsgesellschaft geschlossen. Er unterliegt dem Recht des Bundesstaates Delaware. Durch diesen Vertrag sichert LPLP die Mieteinnahmen für die noch nicht vermieteten Flächen für eine Laufzeit von maximal 7 Jahren ab. Hierdurch werden die für die Ermittlung des Kaufpreises zugrunde gelegten Nettomieteinnahmen der Objektgesellschaft in Höhe von anfänglich TUS-$ 34.500 p.a. (nachfolgend die „abgesicherten Nettomieteinnahmen“) sichergestellt. So verpflichtet sich LPLP, monatlich an die Objektgesellschaft eine Abschlagszahlung zu leisten, die grundsätzlich dem Betrag entspricht, um den die tatsächlichen Nettomieteinnahmen hinter den garantierten Nettomieteinnahmen zurückbleiben (sog. Shortfall Amount). LPLP hat mit den Abschlagszahlungen mit Fälligkeit der Nettomiete für die letzte Teilmieteinheit der Ursprungsmietfläche gemäß Comcast-Mietvertrag (vgl. S. 81) zu beginnen, spätestens jedoch am 01.01.2008. Die Zahlungspflicht endet (je nachdem, welches Ereignis früher eintritt) mit Ablauf von sieben Jahren seit Zahlungsbeginn, oder falls der Shortfall Amount auf Null reduziert wird, oder falls die Fondsgesellschaft die ihr im Objektgesellschaftsvertrag eingeräumte Put Option zur Veräußerung ihres Anteils an der Objektgesellschaft an LPLP ausübt (vgl. S. 71). Für die Berechnung des Shortfall Amount gilt grundsätzlich Folgendes: a) Bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Mietzins für die letzte Teilmieteinheit der Ursprungsmietfläche gemäß Comcast-Mietvertrag fällig wird (voraussichtlich ab 2008, vgl. S. 82), berechnet sich der jährliche Shortfall Amount aus der Differenz zwischen dem Betrag der abgesicherten Nettomieteinnahmen (TUS-$ 34.500) und den zahlbaren Nettomieten zzgl. Betriebs- und Nebenkostenumlage aus den im Zeitpunkt des Abschlusses des Mieteinnahmengarantie-Vertrags bestehenden Mietverträgen (mit Comcast, TelAmerica, Center City Video und 1701 JFK Restaurant, nachfolgend die „bestehenden Mietverträge“). Die geschätzten Betriebsausgaben (einschließlich Grundsteuer und Verwaltergebühr) für das gesamte Gebäude werden zu der o.g. Differenz hinzu addiert. Im Fall einer Auszahlung des Citigroup Darlehens nach dem 01.01. eines Jahres wird der Shortfall Amount um den Betrag einer im Vergleich zur fiktiven Auszahlung am 01.01. dieses Jahres eingetretenen Zinsersparnis reduziert. b) Der anfängliche, jährliche Shortfall Amount wird in dem Kalenderjahr, in dem Comcast erstmals die vollständige Jahresnettomiete entrichtet (voraussichtlich ab 2009) auf 76 comcast center vertraglich fixierte Nettomieteinnahmen von rd. TUS-$ 11.714 reduziert. Dieser Betrag wurde wie folgt errechnet: Abgesicherte Nettomieteinnahmen (TUS-$ 34.500) minus zu zahlende Nettomieten und anteilige Betriebs- und Nebenkostenumlagen aus den bestehenden Mietverträgen (rd. TUS-$ 33.413) zzgl. der geschätzten Betriebskosten für 2009 (vertraglich fixiert in Höhe von TUS-$ 10.626). Folglich garantiert LPLP mit diesem Shortfall Amount Nettomieteinnahmen in einer maximalen Höhe, die dem Betrag der zugrunde gelegten Nettomieteinnahmen zzgl. anteiliger Umlagen der bei Vertragsabschluss noch unvermieteten Mietflächen entspricht. Staffelmieterhöhungen ab 2009 bezogen auf die Comcast-Mietfläche bei Vertragsabschluss (872.625 sf) mindern den maximalen Shortfall Amount nicht mehr. c) LPLP ist verpflichtet an die Objektgesellschaft monatlich vorschüssig Abschlagszahlungen zu leisten, die auf Basis von einem Zwölftel der oben definierten und fortgeschriebenen Shortfall Amounts bestimmt werden und die um folgende Minderungen und Erhöhungen angepasst werden: / Der Shortfall Amount wird dauerhaft mit Beginn eines neu abgeschlossenen Mietvertrages um den Betrag der jährlich gemäß dem neuen Mietvertrag zu zahlenden Bruttomiete (Nettomiete zzgl. Umlagen) reduziert, wobei auch Mieterhöhungen – sowohl gemäß neu abgeschlossener Mietverträge als auch gemäß bestehender Mietverträge (Ausnahme: Comcast-Mietvertrag) – den Shortfall Amount reduzieren. / Sonstige kurzfristige Einnahmen, wie z.B. Umsatzmiete oder Einnahmen aus Antennenmasten, mindern lediglich die von LPLP monatlich zu leistenden Abschlagszahlungen, nicht jedoch dauerhaft den Shortfall Amount. / LPLP kann unter bestimmten Voraussetzungen die Objektgesellschaft veranlassen, kurzfristige Mietverträge mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren abzuschließen, die nicht den Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Leasing Guidelines entsprechen (vgl. S. 69). Die hieraus erwachsenden Mieteinnahmen mindern lediglich die monatliche Abschlagszahlung, nicht jedoch dauerhaft den Shortfall Amount. Zudem bleibt bei einer Vermietung, die nicht den Leasing Guidelines entspricht, LPLP weiterhin gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag zur Übernahme der Kosten einer der Leasing Guidelines konformen Erstvermietung der betreffenden Flächen verpflichtet. / Wenn die Summe der tatsächlichen Mietreduzierungen für Comcast (vgl. S. 84) größer ist als die kalkulierte Mietreduzierung von TUS-$ 323 p.a. (für 15 Jahre), dann wird der Shortfall Amount um den jährlichen 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 77 Differenzbetrag erhöht. Im umgekehrten Fall wird eine entsprechende Reduzierung des Shortfall Amount vorgenommen. / / Der Shortfall Amount wird zudem um einen im Mieteinnahmengarantie-Vertrag definierten Betrag reduziert, falls die Fondsgesellschaft ihre zweite Eigenkapitalrate (vgl. S. 66) im Zeitpunkt der Fälligkeit des Mietzinses für die letzte Teilmieteinheit der Ursprungsmietfläche gemäß Comcast-Mietvertrag, spätestens aber am 01.01.2008, nicht in die Objektgesellschaft eingezahlt hat. Die Höhe der Reduzierung ist vertraglich geregelt und variiert in Abhängigkeit davon, ob die Nichteinzahlung des Eigenkapitals eine Vertragsverletzung darstellt oder nicht. Falls LPLP gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag einen Ausgleichsbetrag für eine geringere tatsächliche Mietfläche als vertraglich vorgesehen leistet, dann wird der Betrag der abgesicherten Nettomieteinnahmen von TUS-$ 34.500 mit dem Quotienten von tatsächlicher Mietfläche und geplanter Mietfläche multipliziert und der Shortfall Amount in Höhe des Ergebnisses dieser Berechnung reduziert. / Falls LPLP gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag einen Ausgleichsbetrag zahlt, da die geplanten Tiefgaragenstellplätze behördlich nicht genehmigt worden sind, dann wird der Betrag der garantierten Nettomieteinnahmen von anfänglich TUS-$ 34.500 mit einem im Mieteinnahmengarantie-Vertrag definierten Quotienten multipliziert und der Shortfall Amount entsprechend reduziert. / Falls der Mieter TelAmerica von seiner Option Gebrauch macht, eine Teilmietfläche zu kündigen (vgl. S. 38), dann erhöht sich der Shortfall Amount um die jährliche Nettomiete zzgl. Nebenkostenumlage, die auf die gekündigte Fläche entfällt. Langfristige Finanzierung Die Objektgesellschaft als Darlehensnehmer und LPLP als weiterer Verpflichteter haben mit Citigroup Global Markets Realty Corp. (nachfolgend „Citigroup“) als Darlehensgeber am 13.04.2006 ein sog. Loan Commitment (nachfolgend die „Darlehenszusage“) abgeschlossen. Mit dem Abschluss der Darlehenszusage hat sich Citigroup verpflichtet, bei Fertigstellung der Immobilie, Beginn des Mietvertrages mit Comcast und Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen, mit der Objektgesellschaft einen Darlehensvertrag abzuschließen, welcher zwischen den Parteien bereits endverhandelt und der Darlehenszusage als Anlage beigefügt ist. Das langfristige Darlehen der Citigroup wird grundpfandrechtlich abgesichert werden. Bereits am 20.03.2006 hat LPLP (als Beauftragte der Objektgesellschaft), im Hinblick auf den künftigen Darlehensvertrag zwischen Objektgesellschaft und Citigroup, mit Citigroup Global Markets, Inc. (nachfolgend „Citi Global“) zur Festschreibung des Zinssatzes einen Zinssicherungs-Vertrag (sog. Extended Rate Lock Agreement) abgeschlossen. Zinssicherungs-Vertrag Der Zinssicherungs-Vertrag sichert den Basis-Zinssatz der künftigen, maximal US-$ 324 Mio. betragenden Langfristfinanzierung für eine Laufzeit von 10 Jahren, sofern das Darlehen bis spätestens 30.09.2008 ausbezahlt wird. Der abgeschlossene Basis-Zinssatz für die 10-jährige Zinsfestschreibung beträgt 5,1985 % p.a. Für die Bestimmung des Festzinssatzes des Darlehens wird der Basiszinssatz um bestimmte, in der Darlehenszusage definierte Margen erhöht. Als Gegenleistung für die von Citi Global im Zusammenhang mit dem Zinssicherungs-Vertrag übernommenen Risiken hat LPLP während der Laufzeit des Zinssicherungs-Vertrages monatlich im Voraus einen Betrag von US-$ 259.200 an Citi Global zu entrichten (sog. Negative Carry). Die Zahlung des Negative Carry erfolgte erstmals zum 19.04.2006. Der geleistete Negative Carry wird LPLP durch Citi Global (bzw. der Objektgesellschaft durch LPLP) lediglich dann erstattet, wenn der Darlehensvertrag zwischen Citigroup und der Objektgesellschaft zustande kommt und die Darlehenssumme ausbezahlt wird. Sollte ein geringerer Darlehensbetrag als US-$ 324 Mio. zur Auszahlung kommen, dann verringert sich die Rückerstattung des Negative Carry um die prozentuale Differenz zwischen dem Maximaldarlehensbetrag von US-$ 324 Mio. und dem tatsächlichen Darlehensbetrag. Verschlechtert sich das Credit Rating für Langfristverbindlichkeiten von LPLP bei Standard & Poor’s, Fitch oder Moody’s auf eine Stufe unterhalb des jeweiligen sog. Investment Grade (weniger als BBB- bzw. Baa3), so hat LPLP als weitere Sicherheit ein sog. Rate Lock Deposit an Citi Global zu leisten, und zwar in Höhe von 2 % des Maximaldarlehensbetrages von US-$ 324 Mio. Dies würde im Vergleich zum gegenwärtigen Credit Rating eine Herabstufung um zwei Stufen bedeuten (vgl. S. 41). Sollte zu solch einem Zeitpunkt der aktuelle Basis-Zinssatz niedriger sein als der gemäß Zinssicherungs-Vertrag gesicherte Basis-Zinssatz von 5,1985 % p.a., hat LPLP einen weiteren Geldbetrag als Sicherheit an Citi Global zu leisten. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus der Multiplikation (a) der Differenz zwischen dem gesicherten Basis-Zinssatzes und dem niedrigeren aktuellen Basis-Zinssatzes mit (b) dem Maximaldarlehensbetrag multipliziert mit 0,07845 %. Darüber hinaus hat LPLP an Citi Global eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von 1 % des Maximaldarlehensbetrags zu leisten für jede 0,1275 Prozentpunkte, um die die Höhe des aktuellen Basis-Zinssatzes die Höhe des comcast center 77 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 78 gesicherten Basis-Zinssatzes unterschreitet. Citi Global ist berechtigt, den Zinssicherungs-Vertrag zu kündigen, falls die Darlehenszusage gekündigt wird (s.u.). Im Falle der Kündigung sind Citi Global die angefallenen Kosten des Zinssicherungsgeschäfts (inkl. Hedging-Verluste) zusammen mit ausstehenden Beträgen des Negative Carry sowie einer eventuell gemäß der Darlehenszusage von LPLP und/oder der Objektgesellschaft zu entrichtenden Kündigungsgebühr zu erstatten (vgl. S. 15 und 17). Citi Global ist berechtigt, bis zur Höhe dieser Zahlungsverpflichtung von LPLP und/oder der Objektgesellschaft ein eventuell bestehendes Rate Lock Deposit sowie eventuelle Hedging-Gewinne (nach Kosten), die Citi Global mit der Auflösung des Zinssicherungsgeschäftes realisiert, zu verrechnen. Die Fondsgesellschaft hat aufgrund ihrer 80%igen Beteiligung an der Objektgesellschaft 80 % des Negative Carry, d.h. monatlich US-$ 207.306, zu tragen. Diesen Betrag überweist die Fondsgesellschaft monatlich an LPLP. Darüber hinaus hat die Fondsgesellschaft LPLP auch 80 % des Betrags des Rate Lock Deposit sowie sonstiger von LPLP gemäß dem Zinssicherungs-Vertrag zu erbringende Zahlungen zu erstatten. Soweit die Fondsgesellschaft ihren Zahlungspflichten gegenüber LPLP nicht nachkommt, ist die CFB verpflichtet, die entsprechende Zahlung an LPLP zu leisten. Darlehenszusage Darlehenssumme, Zinsfestlegung und Zinsaufschläge Der maximale Darlehensbetrag beträgt gemäß Darlehenszusage US-$ 324 Mio. Der Darlehensbetrag wird um US$ 4 Mio. gekürzt, sollten die vorgesehenen 87 Tiefgaragenstellplätze nicht genehmigt werden. Sollte die Gesamtmietfläche des Comcast Center nach Fertigstellung weniger als 1.245.579 sf betragen, reduziert sich der Darlehensbetrag zudem um US-$ 259 multipliziert mit der Differenz zwischen 1.245.579 sf und der tatsächlichen Mietfläche (vgl. S. 74). Der gemäß Zinssicherungs-Vertrag gesicherte Basis-Zinssatz zzgl. einer Kreditmarge von 0,71 % p.a., also von insgesamt 5,9085 % p.a., wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags pro Zeitspanne von 30 Tagen, die zwischen dem 20.03.2006 und dem Abschluss des Darlehensvertrags vergangen ist, um 0,01 % p.a. erhöht. Findet der Vertragsabschluss innerhalb einer Zeitspanne von 30 Tagen statt, wird diese bei der Berechnung mit vollen 30 Tagen berücksichtigt. Anmerkung: Für die Prognoserechnung wurde von einem Vorliegen sämtlicher Auszahlungsvoraussetzungen (und damit einem Abschluss des Darlehensvertrages) bis spätestens 09.01.2008 ausgegangen, so dass sich in der Prognoserechnung der Zinssatz von 5,9085 % p.a. um 0,22 Prozentpunkte p.a. erhöht. Zinserhöhungen, die aus einer Fertigstellung nach dem 31.03.2008 resultieren, hat LPLP gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag der Objektgesellschaft grundsätzlich zu ersetzen (vgl. S. 15). Verschlechtert sich das Credit Rating für Langfristverbindlichen von Comcast zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses bzw. der Darlehensauszahlung bei Standard & Poor’s, Fitch oder Moody’s auf eine Stufe unterhalb des sog. Investment Grade (weniger als BBB- bei Standard & Poor’s und Fitch bzw. Baa3 bei Moody’s), so erhöht sich der Zinssatz um weitere 0,21 Prozentpunkte p.a. (vgl. S. 17). Dies würde im Vergleich zum gegenwärtigen Credit Rating eine Herabstufung um drei Stufen bei Standard & Poor’s und Fitch bzw. um zwei Stufen bei Moody’s bedeuten. Der Zinssatz erhöht sich außerdem, sofern zum Zeitpunkt des Darlehensabrufes die durchschnittliche Class-A Marktmiete im Teilmarkt Market West von Philadelphia um mehr als US-$ 2 psf gegenüber der entsprechenden Marktmiete zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehenszusage gefallen ist (vgl. S. 17). Der Zinssatz erhöht sich um 0,01 % p.a. pro US-$ 0,20 psf gesunkene Marktmiete, um die die genehmigte Abweichung von US-$ 2 psf überschritten wird (im Folgenden „Marktzinserhöhung“). Skulptur in der 30th Street Station 78 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 79 Darlehensauszahlung Gemäß Darlehenszusage soll der Abschluss des Darlehensvertrags (sog. Closing) bis 31.03.2008 erfolgen. Diese Frist kann aber von der Objektgesellschaft um 6 Monate verlängert werden, so dass der späteste Termin der 30.09.2008 ist. Dieses sog. Closing Date bezeichnet den Tag, an dem alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, so dass der bereits verhandelte Darlehensvertrag unterschrieben werden kann und die Darlehenssumme ausbezahlt wird. Insbesondere folgende Auszahlungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein: / Fertigstellung des Comcast Center Die Fertigstellung des Comcast Center, der Plaza und der Arbeiten, die zum einen die Ausführung des Anschlusses des Comcast Center an die SEPTA Bahnstation „Suburban Station“ und zum anderen die gemäß Vertrag mit der angrenzenden Kirche vereinbarten baulichen Maßnahmen betreffen, muss erfolgt sein. Ausstehen dürfen lediglich sog. Punchlist Items, d.h. untergeordnete oder lediglich kosmetische Restarbeiten, die für den Beginn oder die Fortsetzung der Mietverträge unerheblich sind und welche die Nutzung des Gebäudes weder rechtlich noch sicherheitstechnisch beeinträchtigen. Nachzuweisen ist die Fertigstellung durch bestimmte Zertifikate des Architekten und des ausführenden Bauunternehmens, durch ein die tatsächliche Bauausführung beurteilendes Gutachten eines Sachverständigen, durch Vorlage temporärer oder permanenter Gebäudenutzungsgenehmigungen und durch Nachweis des Bestehens aller gemäß Darlehensvereinbarung notwendigen Versicherungen. Die Betreibergesellschaft SEPTA, die presbyterianische Arch Street Kirchengemeinde und die PIDC (Vertragspartner im Hinblick auf die Vermietung der Plaza sowie deren Baufertigstellung) haben Citigroup gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche in den jeweiligen Verträgen festgelegten Bauleistungen wie vorgesehen durchgeführt wurden, die Objektgesellschaft dem jeweiligen Vertragspartner keine Zahlungen schuldet und dass kein erheblicher Verstoß gegen den jeweiligen Vertrag vorliegt. Auf eventuell zu Gunsten des ausführenden Bauunternehmens oder von Sub-Unternehmen bestehende dingliche Sicherheiten müssen diese verzichtet bzw. insoweit eine Nachrangigkeit gegenüber den der Bank zu gewährenden Sicherheiten erklärt haben. / wirksam sind. Die Mietzahlungsverpflichtung von Comcast muss – sofern für Comcast weiterhin ein Investment Grade Rating besteht (vgl. S. 78) – für die Flächen der Phase I begonnen haben und Comcast muss bereits die erste monatliche Zahlung der Nettomiete sowie der Betriebs- und Nebenkostenumlage für diese Flächen geleistet haben. Sollte Comcast kein Investment Grade Rating mehr haben, muss die Mietzahlungsverpflichtung hinsichtlich der gesamten Ursprungsmietfläche (mit Ausnahme des 56. Stockwerkes) begonnen haben und Comcast muss mindestens die erste monatliche Zahlung der Nettomiete sowie der Betriebs- und Nebenkostenumlage für die gesamte Ursprungsmietfläche geleistet haben. Comcast Mietvertrag Der Mietvertrag mit Comcast muss unverändert wirksam sein und Comcast und die Objektgesellschaft müssen Citigroup gegenüber schriftlich bestätigt haben, dass die Fertigstellung der Ursprungsmietfläche erfolgt ist (vgl. S. 81), die Laufzeit des Mietvertrages begonnen hat und der Mieteinnahmengarantie-Vertrag sowie das sog. Overlay Agreement (vgl. S. 81) Darüber hinaus darf keine Verletzung der Vorschriften des Comcast Mietvertrages vorliegen und Comcast muss ggf. Citigroup gegenüber schriftlich erklärt haben, auf das Kündigungsrecht zu verzichten, das besteht, sofern die Objektgesellschaft das Comcast Center nicht bis spätestens zum 31.03.2009 fertig gestellt hat. Des Weiteren muss Comcast schriftlich erklären, ob ein Anspruch von Comcast wegen Kosteneinsparung oder aufgrund eines (Teil-) Verkaufes gemäß Mietvertrag vorliegt (vgl. S. 85) und ob die Objektgesellschaft ihre insofern ggf. bestehende Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat (vgl. S. 74 f.). Ebenfalls muss Comcast den vollständigen Erhalt der vereinbarten Construction Allowance gemäß Mietvertrag und dessen vollständige Verwendung bestätigen (vgl. S. 85). / Sonstige Auszahlungsvoraussetzungen Die Gesellschafter der Objektgesellschaft dürfen ihre erbrachten Kapitaleinlagen nicht gekürzt haben und der für das Comcast Center vereinbarte Kaufpreis muss weiterhin mindestens TUS-$ 505.000 betragen. Das LPLP Loan muss in Gänze zurückgeführt sein (vgl. S. 74). Sollte dies nicht der Fall sein, müssen zumindest alle damit in Verbindung stehenden Sicherheiten, welche Vermögen der Objektgesellschaft oder ihres General Partners betreffen, freigegeben worden sein. Eine weitere Auszahlungsvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Closing keine wesentliche Verschlechterung in der Liquidität des CMBS-Marktes (Commercial Mortgage Backed Securities) vorliegt, die eine Syndizierung bzw. Verbriefung des Darlehens nachhaltig beeinträchtigt. Sollten die Voraussetzungen für den Eintritt des Closing und die Auszahlung des Darlehens nicht bis spätestens zum 30.09.2008 erfüllt sein, haben beide Vertragsparteien zu jedem Zeitpunkt das Recht, die Darlehenszusage zu kündigen. Kommt es zu einer Kündigung muss die Objektgesellschaft, unabhängig davon, welche Vertragspartei gekündigt hat, an Citigroup eine Kündigungsgebühr (sog. Break-up Fee) in Höhe von US-$ 1,3 Mio. zahlen (vgl. zur Kündigung auch comcast center 79 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 80 S. 66 ff.). Die Kündigungsgebühr fällt lediglich dann nicht an, wenn der Nichteintritt des Closing allein darauf beruht, dass der CMBS-Markt nachhaltig in seiner Liquidität beeinträchtigt ist. Darlehensvertrag Am Closing Date, d.h. wenn sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt worden sind, ist der Darlehensvertrag in den derzeit noch nicht zu bestimmenden Punkten (z.B. Darlehensbetrag und Zinssatz) gemäß den Vorgaben der Darlehenszusage zu ergänzen, von der Objektgesellschaft als Darlehensnehmer und Citigroup als Darlehensgeber zu unterzeichnen und die Darlehenssumme ist auszubezahlen. Citigroup wird bei Auszahlung der Darlehenssumme bestimmte Einbehalte für Restarbeiten sowie für Bezuschussungen von Mieterausbauten und sonstige Vermietungskosten vornehmen, sofern solche Arbeiten noch durchzuführen sind und damit verbundene Kosten noch anfallen werden oder noch nicht vollständig beglichen worden sind. Anmerkung: LPLP hat gegenüber der Objektgesellschaft im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft bzw. gemäß des Fertigstellungsgarantie-Vertrages die Kosten für die genannten Maßnahmen zu tragen und der Objektgesellschaft Nachteile, die durch eventuelle Einbehalte entstehen, auszugleichen. Citigroup hat das Recht, den Kredit zu syndizieren oder zu verbriefen. Der Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung) für das Darlehen ist monatlich nachschüssig zu zahlen. Das Darlehen weist eine Zinsfestschreibung von 10 Jahren auf. Die ersten fünf Jahre sind tilgungsfrei und es sind ausschließlich Zinszahlungen zu leisten. Mit Beginn des 6. Jahres der Zinsfestschreibung besteht der Kapitaldienst aus Zins- und Tilgungszahlungen, wobei die monatliche Annuität auf Basis des festgeschriebenen Zinssatzes und einer 30-jährigen Amortisationsdauer (360 Monatsperioden) berechnet wird. Am Ende der Laufzeit ist die verbleibende Restvaluta vollständig zu tilgen. Die Objektgesellschaft hat pro square foot Mietfläche eine Instandhaltungsreserve von jährlich US-$ 0,20 zu bilden, die in monatlich gleichen Beträgen auf ein dafür vorgesehenes, an Citigroup verpfändetes Konto einzuzahlen ist. Sämtliche Zahlungen der Mieter (Nettomiete, Betriebs- und Nebenkostenumlage), weitere Einkünfte aus dem Betrieb des Comcast Center und Zahlungen von LPLP an die Objektgesellschaft im Rahmen des Mieteinnahmengarantie-Vertrages sowie im Rahmen des Overlay Agreement (vgl. S. 81) haben auf ein unter der Kontrolle von Citigroup stehendes Konto (sog. Clearing Account) zu erfolgen. Solange keine 80 comcast center Vertragsverletzung gegen die Vorschriften des Darlehensvertrags und die damit in Zusammenhang stehenden Verträge vorliegt, sind die aufgelaufenen Beträge täglich an die Objektgesellschaft weiterzuleiten. Sollte eine Vertragsverletzung vorliegen, wird Citigroup die auf dem Clearing Account befindlichen und zukünftig auflaufenden Beträge nicht mehr an die Objektgesellschaft freigeben, sondern nach eigenem Ermessen auf weitere Sicherheitskonten transferieren und für anstehende Ausgaben und/oder Bedienung des Kapitaldienstes verwenden. Während der Darlehenslaufzeit muss ein definierter Cash Flow-Überschuss der folgenden 12 Monate mindestens das 1,1fache der jährlichen Darlehensannuität von ca. TUS-$ 23.633 betragen (sog. Debt Service Coverage Test). Sollte diese Kennziffer nicht erfüllt sein, dann werden die Einzahlungen auf dem Clearing Account zunächst für drei Monate nicht mehr freigegeben und stattdessen auf Sicherheitskonten überwiesen. Die im Darlehensvertrag im Einzelnen aufgeführte Vertragsverletzungen (sog. Events of Default) sind z.B., (a) wenn die Objektgesellschaft die Zinsen und/oder die Tilgung nicht rechtzeitig bedient, (b) wenn sie falsche Angaben im Darlehensvertrag oder den dazugehörigen Dokumenten gemacht hat, (c) wenn die Objektgesellschaft nicht für eine ausreichende Versicherung des Gebäudes Sorge trägt, (d) Insolvenz der Objektgesellschaft, (e) Nichterfüllung von Berichts- und/oder Mitwirkungspflichten, (f) wenn der MieteinnahmengarantieVertrag geändert oder gekündigt wird oder eine Vertragsverletzung insofern vorliegt. Liegt eine Vertragsverletzung vor, hat Citigroup nach ihrem Ermessen das Recht, das Darlehen unverzüglich fällig zu stellen. Sollte die Objektgesellschaft ihren Gesellschaftszweck oder ihre Struktur über das erlaubte Maß hinaus ändern, sich in oder an der Schwelle zur Insolvenz befinden oder ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag auf Dritte übertragen, erfolgt die Fälligstellung des Darlehens automatisch und ohne weitere Mitteilung durch Citigroup. Wird das Darlehen fällig gestellt, hat die Objektgesellschaft zudem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Während der Zeitspanne, in der ein Event of Default vorliegt, hat die Objektgesellschaft auf alle Citigroup geschuldeten Zahlungen einen zusätzlichen Zins von 5 % p.a. bzw. in Höhe des höchsten gesetzlich zulässigen Zinssatzes – je nachdem welcher Zinssatz der niedrigere ist – zu zahlen. Für nicht rechtzeitig geleistete Kapitaldienstzahlungen ist ein zusätzlicher Verzugszins von 5 % p.a. zu zahlen. Im Falle einer Vertragsverletzung ist Citigroup ferner berechtigt, einen neuen Property Manager für die Immobilie einzusetzen. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 81 Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist grundsätzlich nicht möglich. Das Darlehen bzw. die Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag können unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist eine Gebühr in Höhe von 0,5 % der ausstehenden Darlehensvaluta an Citigroup zu zahlen. Citigroup hat bestimmte Informations- und Zustimmungsrechte in Bezug auf die geschäftliche Situation der Objektgesellschaft (wie z.B. Jahresabschluss, Mieterlisten, Budget). Als Sicherheiten für das Darlehen dienen Citigroup insbesondere eine erstrangige Grundstückshypothek sowie die Abtretung aller Mietzahlungsverpflichtungen. Ferner sind Citigroup zur Sicherheit alle Rechte der Objektgesellschaft an sämtlichen bestehenden Verträgen (einschließlich Fertigstellungsgarantie-Vertrag und Mieteinnahmengarantie-Vertrag, Bau- und Architektenverträge, Wartungs-, Serviceverträge, Objektverwaltungsvertrag etc.) abgetreten worden. Die Haftung für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag ist auf das Vermögen der Objektgesellschaft beschränkt („non recourse“). Eine persönliche Haftung der Gesellschafter der Objektgesellschaft (und damit auch Fondsgesellschaft) ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings gelten bestimmte Ausnahmen von dieser Haftungsbeschränkung (sog. carve outs), wie dies im bestimmten Rahmen in den USA üblich ist. Solche Ausnahmen liegen insbesondere bei vorsätzlicher Täuschung/Fehlinformation durch die Objektgesellschaft, bei Unterschlagung/ Veruntreuung von Geldern und Umweltverschmutzungen vor. Die Objektgesellschaft ist verpflichtet, die Immobilie umfassend zu versichern, wozu insbesondere Versicherungen gegen Erdbeben-, Wind- und Flutschäden sowie eine Terrorismusversicherung gehören. Die Objektgesellschaft hat die im Zusammenhang mit dem Kredit entstehenden Nebenkosten, wie u.a. Beratungskosten und Gutachterkosten, zu zahlen. Der Darlehensvertrag unterliegt dem Recht des Staates von New York. Die Objektgesellschaft verpflichtet sich ferner in einer separaten Vereinbarung, Citigroup von sämtlichen Schäden aus Umweltverunreinigungen und den damit in Zusammenhang stehenden Kosten freizustellen. Am Closing Date ist zudem zwischen der Objektgesellschaft, LPLP, der Fondsgesellschaft und Citigroup ein sog. Overlay Agreement abzuschließen, welches bereits endverhandelt und im Entwurf der Darlehenszusage als Anlage beigefügt ist. LPLP übernimmt darin gegenüber Citigroup verschiedene Verpflichtungen im Hinblick auf die Mieteinnahmen aus dem Comcast Center, die über den Mieteinnahmengarantie-Vertrag hinausgehen, während die Fondsgesellschaft gegenüber Citigroup verschiedene Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Mieteinnahmengarantie-Vertrag abgibt. Mietvertrag mit der Comcast Corporation Beginn, Laufzeit und Verlängerungsoptionen, Mietgegenstand Der Mietvertrag zwischen der Objektgesellschaft als Vermieterin und Comcast als Mieter wurde am 02.01.2005 abgeschlossen und durch Nachträge vom 10.08.2005, 09.11.2005, 04.04.2006 und 07.04.2006 ergänzt. Der Mietvertrag bezieht sich auf eine Bürofläche von insgesamt 943.568 sf in den Stockwerken 4 – 14 und 26 – 56 (nachfolgend die „Ursprungsmietfläche“). Seine Laufzeit beginnt – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – entweder am Tag (nachfolgend der „erste Einzugstag“, sog. First Occupancy Date) der wesentlichen Fertigstellung der Teilmietfläche der Ursprungsmietfläche, die als erste von Comcast bezogen wird, (nachfolgend die „erste Teilmieteinheit“) inklusive der mieterspezifischen Grundausbauten (Bodenbeläge, Anstriche, Trennwände etc.) oder am Tag des Einzugs von Comcast in die erste Teilmieteinheit mit Zustimmung der Objektgesellschaft und der Geschäftsaufnahme darin. Der Mietvertrag endet automatisch nach Ablauf von 186 Monaten (151/2 Jahre) – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – ab dem Tag (nachfolgend der „letzte Einzugstag“, sog. Final Occupancy Date) der wesentlichen Fertigstellung der Teilmietfläche der Ursprungsmietfläche, die als letzte von Comcast bezogen wird, (nachfolgend die „letzte Teilmieteinheit“) inklusive der mieterspezifischen Grundausbauten (Bodenbeläge, Anstriche, Trennwände etc.) oder ab dem Tag des Einzugs von Comcast in die letzte Teilmieteinheit mit Zustimmung der Objektgesellschaft und der Geschäftsaufnahme darin. Der Mietvertrag endet aber spätestens nach Ablauf von 186 Monaten nach dem ersten Jahrestag des ersten Einzugstags. Der Mietvertrag verlängert sich, falls Comcast von einer im Mietvertrag vorgesehenen Verlängerungsoption Gebrauch macht. Comcast hat 4 Verlängerungsoptionen von jeweils 5 Jahren, welche spätestens 2 Jahre vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit ausgeübt werden müssen (nachfolgend „Verlängerungsoptionen“). Das erwartete Einzugsdatum ist für eine Phase I (4.– 14. und 29.– 32. Stockwerk) der 21.09.2007, für eine Phase II (26.– 28., 33.– 41. und 46.– 50. Stockwerk) der 02.11.2007 und für eine Phase III (42.– 45., 51– 55. Stockwerk) der 07.12.2007. Für das der Phase III zugerechnete 56. Stockwerk wurde als erwartetes Einzugsdatum der 11.01.2008 vereinbart (letzter Einzugstag). Bei Einhaltung dieses Zeitplans und damit einem letzten Einzugstag im Januar 2008 hätte der Mietvertrag folglich eine Laufzeit bis zum 31.07.2023. comcast center 81 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 82 Als spätester Fertigstellungstermin ist ungeachtet etwaiger Verzögerungen wegen höherer Gewalt für die Phase I der 15.01.2008, für Phase II der 15.02.2008 und für Phase III der 15.03.2008 vereinbart. Werden diese spätesten Fertigstellungstermine nicht eingehalten, so ist die Objektgesellschaft gegenüber Comcast zum umfassenden Schadensersatz verpflichtet, allerdings maximal bis zu einer Höhe von US-$ 56,4 Mio. (vgl. Fertigstellungsgarantievertrag, S. 74). Comcast kann den Mietvertrag grundsätzlich kündigen, falls die Fertigstellung insgesamt nicht spätestens bis zum 31.03.2009 (sog. Final Substantial Completion Date) erfolgt ist. Der Final Substantial Completion Date kann von der Objektgesellschaft auf den 31.03.2010 verschoben werden, sofern ein unabhängiger Architekt bestätigt, dass die Fertigstellung bis zu diesem Termin möglich ist (vgl. S. 71). Vertraglich geregelt wurden zudem weitere Anmietungsoptionen für Comcast. Demnach besteht für Comcast die Option (nachfolgend jeweils „Jahrestagsoption“), jeweils zum Ende des zweiten, siebten, zehnten und zwölften Mietjahres weitere Flächen (nachfolgend „Optionsflächen“) anzumieten. Zum Ablauf des zweiten Mietjahres können ein oder zwei weitere Stockwerke angemietet werden, zu den drei späteren Optionszeitpunkten kann jeweils ein weiteres Stockwerk hinzukommen. Die Ausübung der Jahrestagsoption ist der Objektgesellschaft ein Jahr vor dem Beginn des jeweils einschlägigen Mietjahres schriftlich mitzuteilen. Ferner räumt der Mietvertrag Comcast das Recht ein, jede freiwerdende Fläche im Bürogebäude anzumieten, soweit nicht ein vorrangiges Optionsrecht eines anderen Mieters besteht. Solche zusätzlichen Mietflächen haben ebenso wie die Optionsflächen die gleichen Laufzeit wie die Ursprungsmietfläche (d.h. voraussichtlich bis 31.07.2023). Zusätzlich zur Bürofläche hat Comcast ca. 2.604 sf Lagerfläche im Untergeschoss für die Laufzeit des Mietvertrages angemietet. Außerdem hat Comcast das Recht, Stellplätze in der Tiefgarage anzumieten. Die Anzahl der Stellplätze bemisst sich nach der angemieteten Bürofläche. Bei der derzeitigen Bürofläche von 943.568 sf kann Comcast bis zu 59 Stellplätze mieten. Für die Stellplätze wird ein separater Jahresmietvertrag bis zum 15.11. eines jeden Jahres abgeschlossen, der dann jeweils für das darauf folgende Kalenderjahr gültig ist. Nettomiete In der Tabelle auf S. 39 werden für die einzelnen Teilmieteinheiten (inkl. Optionsflächen) die jeweiligen Mietflächen und anfänglichen Nettomieten sowie die jeweils vereinbarten prozentualen Staffelmieterhöhungen dargestellt. Während der Mietvertragslaufzeit von 151/2 Jahren wird die Miete vierzehn 82 comcast center Mal gesteigert, so dass bei einem Mietbeginn Ende 2007 die letzte Staffelmieterhöhung Ende 2021 durchgeführt wird. Zu Beginn des 8. Mietjahres ist zudem für die Ursprungsmietfläche sowie ggf. für die Optionsfläche nach Ablauf des 2. Mietjahres eine einmalige Mietsteigerung von 92,5 Cent psf p.a. fest vereinbart. Die jährliche prozentuale Mietsteigerung gilt auch für die ab dem 8. Mietjahr um 92,5 Cent erhöhte Nettomiete, so dass z.B. die Nettomiete für das 51. – 55. Stockwerk von US-$ 35,02 auf US-$ 36,95 psf Ende 2014 (voraussichtlich Dezember) angepasst wird. Die Nettomiete für die Lagerfläche beträgt im ersten Mietjahr US-$ 15 psf/ p.a. Zu Beginn eines jeden weiteren Mietjahres wird diese um 2 % gesteigert. Die Miete pro Stellplatz beträgt im ersten Mietjahr US-$ 350 pro Monat und wird jeweils nach Ablauf von drei Jahren an die Marktmiete für vergleichbare Stellplätze im Center City Business District angepasst, wobei die jeweilige Erhöhung nach drei Jahren 10 % nicht übersteigen darf. Für den Fall, dass Comcast eine Verlängerungsoption ausübt, wurde bezüglich der anfänglichen Nettomieten im ersten Jahr der jeweiligen Verlängerungszeit folgendes vereinbart: Für das jeweils erste Mietjahr nach Ausübung der ersten und zweiten Verlängerungsoption beträgt die zu zahlende Nettomiete je nachdem, welcher Wert höher ist, entweder 90 % der zuletzt für die jeweilige Fläche gezahlten Nettomiete oder die sog. Fair Market Rent (im folgenden „Nettomarktmiete“). Zur Ermittlung der Nettomarktmiete sind unter Beachtung von Faktoren, wie z.B. Gebäudealter, Lage, Mietvertragslaufzeit, Flächengröße und -effizienz, Service im Gebäude etc., Nettomieten von vergleichbaren erstklassigen Bürogebäuden (sog. Class A+ Office Buildings) heranzuziehen und zu bewerten. Nach Ausübung der dritten und vierten Verlängerungsoption entspricht die anfänglich zu zahlende Nettomiete der jeweils ermittelten Nettomarktmiete. Nach Ausübung der Verlängerungsoptionen wird die Nettomiete jährlich, erstmals mit Beginn des jeweils 2. Mietjahres, um 2 % gesteigert. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nettomiete beginnt für jede Teilmieteinheit zwei Monate nach dem Tag (nachfolgend der „Einzugstag“; sog. Occupancy Date) der wesentlichen Fertigstellung der betreffenden Teilmieteinheit inklusive der mieterspezifischen Grundausbauten (Bodenbeläge, Anstriche, Trennwände etc.) oder, falls dies zuerst erfolgt, zwei Monate nach den Einzug von Comcast in die betreffende Teilmieteinheit mit Zustimmung der Objektgesellschaft und der Geschäftsaufnahme darin. Die Nettomiete ist im Voraus am ersten Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die anteiligen Betriebs- und Nebenkosten sind hingegen sofort ab dem jeweiligen Einzugstag zu entrichten. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 83 Instandhaltung aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist bzw. wird, oder tatsächlich die Betriebs- und Nebenkosten senkt und auch in dieser Absicht vorgenommen wird, Fahrstuhlantriebsmotoren betrifft oder angemessen ist, um die erstklassige Marktposition, das Erscheinungsbild und die Funktionalität des Gebäudes und der Plaza zu erhalten. Die Maßnahmen zur Erhaltung der erstklassigen Marktposition, des Erscheinungsbilds und der Funktionalität der Immobilie sind dem Mieter ab einer Größenordnung von TUS-$ 50 vor Ausführung anzuzeigen. Des Weiteren sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten grundsätzlich nur umlegbar, sofern die resultierende höhere Betriebskostenumlage für eine Einzelmaßnahme den Betrag von TUS-$ 125 und insgesamt pro Jahr den Betrag von TUS-$ 1.000 nicht übersteigt. Bezüglich der Kosten für die Objektverwaltung wurde eine Umlagenhöchstgrenze von anfänglich US-$ 0,75 psf/ p.a. vereinbart. Diese wird jeweils nach Ablauf von drei Mietjahren um 6 % gesteigert (vgl. Investitionsplanung und Prognoserechnung, S. 47). Insbesondere folgende Kosten können nicht auf Comcast umgelegt werden: © R. Bradley Maule / Kosten, die für Reparaturen oder sonstige Arbeiten anfallen, welche verursacht werden durch Fehler oder Mängel der Arbeitsausführung bzw. verwendeter Materialien, für die der Objektgesellschaft entweder Gewährleistungsansprüche zustehen oder deren Vorliegen in den ersten fünf Jahren nach dem letzten Einzugstag bekannt wird; / Kosten, die für Reparaturen oder sonstige Arbeiten anfallen, welche durch ein Ereignis (z.B. Feuer oder Sturm) verursacht werden, für das eine Versicherung besteht bzw. das die Objektgesellschaft hätte versichern müssen; / Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der Tiefgarage; / Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der Einzelhandelsflächen im Untergeschoss (Concourse); / Betriebs- und Instandhaltungskosten, die typischerweise (zusätzlich) anfallen, sofern Mietflächen an ein FitnessStudio vergeben werden. Mietfläche Die im Mietvertrag definierte Mietfläche von Comcast sowie die Gesamtmietfläche des Bürogebäudes basieren auf den Vertragsplänen des Gebäudes. Jeweils 10 Tage vor jedem Einzugstag hat die Objektgesellschaft Comcast ein Flächenaufmaß nach BOMA-Standard vorzulegen, das von einem mit dem Gebäude vertrauten Architekten erstellt wurde. Comcast hat das Recht, ggf. einen eigenen Architekten mit dem Flächenaufmaß zu beauftragen. Der Mietvertrag wird entsprechend angepasst, falls gemäß dem endgültigen Flächenaufmaß die Abweichung in einem Stockwerk um mehr als 1,0 % oder die Gesamtmietfläche um mehr als 0,1 % abweicht. Eine etwaige Erhöhung der Bruttomiete (Nettomiete zzgl. Umlagen) ist allerdings auf maximal 1,0 % begrenzt. Betriebs- und Nebenkosten Zusätzlich zur Nettomiete hat Comcast entsprechend seinem Anteil an der Gesamtmietfläche anteilig die üblichen Betriebsund Nebenkosten (inkl.Grundsteuer) des Gebäudes zu tragen. Außerdem sind jährliche Kosten der Instandhaltung (Erneuerung) über eine von der Höhe der Kosten abhängige Abschreibungsdauer (von fünf Jahren bei Kosten in Höhe von bis zu TUS-$ 100 bis zu maximal 15 Jahren bei Kosten in Höhe von über TUS-$ 1.000) umlagefähig, sofern die betreffende Die anteiligen Betriebs- und Nebenkosten sind im Voraus als Abschlagszahlungen am ersten Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Übernahme der Abschlagszahlung beginnt am Einzugstag für die entsprechende Teilmieteinheit. Grundlage für die Bestimmung der monatlichen Vorauszahlung ist das Budget, dessen Entwurf die Objektgesellschaft Comcast erstmals zum 01.09.2006 und für die weiteren Jahre jeweils bis spätestens zum 01.11. für das dacomcast center 83 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 84 rauf folgende Jahr vorzulegen hat. Das Budget muss die gesamten voraussichtlich anfallenden Betriebs- und Nebenkosten aufführen sowie eine Kalkulation des auf Comcast entfallenden Teils der umlegbaren Kosten enthalten. Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Betriebs- und Nebenkosten hat, sofern verwaltungstechnisch möglich, unmittelbar nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen, spätestens jedoch zum 30.04. des folgenden Jahres. Kündigungsrechte der Objektgesellschaft Die Elektrizitätskosten, die allein die Mietflächen bzw. die Geschäftstätigkeit von Comcast betreffen, werden von der Objektgesellschaft mit gesonderter monatlicher Rechnung an Comcast weitergereicht. Die Objektgesellschaft kann Verwaltungskosten von bis zu 3,5 % des Rechnungsbetrages zuschlagen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Objektgesellschaft steht u.a. ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern Comcast trotz (mehrmaliger) Mahnung durch die Objektgesellschaft und unter Ankündigung der außerordentlichen Kündigung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Nettomiete und/oder der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten innerhalb bestimmter Fristen nicht nachkommt. Die Objektgesellschaft hat darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht, sofern ein Großteil des Gebäudes beschädigt und nicht nutzbar ist und für die Wiederherstellung der Nutzbarkeit mehr als zwei Jahre erforderlich sind oder wenn für die Wiederherstellung von der Objektgesellschaft zu tragende Kosten über US-$ 8 Mio. entstehen, die nicht über Versicherungserlöse abgedeckt sind. Kündigungsrechte für Comcast Mietreduzierung Zum Ablauf des 7., 10. und 12. Mietjahres hat Comcast das Recht, den Mietvertrag hinsichtlich insgesamt maximal dreier Stockwerke zu kündigen: Zum Ablauf des 7. Mietjahres kann ein Stockwerk gekündigt werden. Zum Ablauf des 10. Mietjahres können bis zu 2 Stockwerke gekündigt werden, abzüglich der Anzahl der Stockwerke, die nach Ablauf des 7. Mietjahres gekündigt wurden. Zum Ablauf des 12. Mietjahres schließlich kann Comcast bis zu drei Stockwerke kündigen, abzüglich der Anzahl der Stockwerke, die nach Ablauf des 7. und 10. Mietjahres gekündigt wurden. Eine Ausübung dieser Kündigungsrechte darf nicht gleichzeitig mit der Ausübung einer Jahrestagsoption erfolgen (vgl. S. 82). Eine Kündigung hat Comcast jeweils spätestens 18 Monate vor dem einschlägigen Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Für alle gekündigten Mietflächen hat Comcast Entschädigungszahlungen in Höhe der nicht amortisierten Vermietungskosten (Zuschüsse für Mietereinbauten und Maklerprovision) zu leisten. Sollte die Objektgesellschaft innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten Einzugstag weitere Mietverträge (mit Comcast oder mit Dritten) über noch freie Büroflächen des Gebäudes abschließen (nachfolgend die „weiteren Mietverträge“), so reduziert sich, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die von Comcast zu zahlende Nettomiete gemäß einer vorgegebenen Berechnungsmethode: Zunächst wird jeweils eine „effektive“ Nettomiete des betreffenden weiteren Mietvertrages pro Mietjahr ermittelt, wobei die von der Objektgesellschaft zu tragenden Vermietungskosten (wie z.B. mietfreie Zeiten, Zuschüsse für Mietereinbauten, Maklerprovision) unter Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors von 10 % auf die Mietvertragslaufzeit verteilt und dann von der vertraglichen Nettomiete abgezogen werden. Zur Veranschaulichung: Liegen bei einem weiteren Mietvertrag die Vermietungskosten wie kalkuliert bei US-$ 62 psf, so wird die „effektive“ Nettomiete ermittelt, indem im Fall einer 15-jährigen (bzw. 10jährigen) Laufzeit dieses weiteren Mietvertrages vom Betrag der vertraglichen Nettomiete ein Betrag in Höhe von US-$ 8 psf/p.a. (bzw. US-$ 9,8 psf/p.a.) subtrahiert wird. Die effektive Nettomiete des weiteren Mietvertrages wird dann mit einer im Comcast-Mietvertrag definierten Proforma-Nettomiete für korrespondierende Mietjahre verglichen. Verbleibt in der Summe ein positiver Betrag, um den die effektive Nettomiete des weiteren Mietvertrages die Proforma-Nettomiete übersteigt, so wird dieser mit der Mietfläche des weiteren Mietvertrages multipliziert. Der sich ergebende Betrag wird anschließend halbiert. Basierend auf der Laufzeit des neuen Mietvertrages wird dann die jährliche Mietreduzierung für Comcast berechnet. In der Prognoserechnung wurde eine jährliche Mietreduzierung von TUS-$ 323 für 15 Jahre berücksichtigt. Eine höhere Mietreduzierung wird zum Teil im Rahmen des Mieteinnahmengarantie-Vertrages durch LPLP für längstens 7 Jahre kompensiert (vgl. S. 76). Grundsätzlich kann sich eine höhere Mietreduzierung als TUS-$ 323 nur bei deutlich geringeren Erstvermietungskosten (kalkuliert: US-$ 62 psf) und bei längeren Darüber hinaus steht Comcast ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern die Objektgesellschaft Comcast wesentlich und schwerwiegend darin beeinträchtigt, die Mietsache vertragsgemäß zu nutzen, und die Objektgesellschaft diese Beeinträchtigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Bestehens einer solchen Beeinträchtigung durch ein Schiedsgericht oder ordentliches Gericht beendet. Zudem hat Comcast ein außerordentliches Kündigungsrecht im Fall des Ausschlusses der Nutzbarkeit des Gebäudes (z.B. infolge einer Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer), wenn die Nutzbarkeit absehbar länger als zwei Jahre ausgeschlossen ist oder wenn die Laufzeit des Mietvertrages innerhalb von einem Jahr nach dem absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der Nutzbarkeit endet oder wenn mit der Wiederherstellung der Nutzbarkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Schadensfall begonnen wird. 84 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 85 Mietvertragslaufzeiten als die angenommenen 15 Jahren ergeben. Dies ist allerdings nach Auffassung der Fondsinitiators sehr unwahrscheinlich. Abtretung des Mietvertrages und Untervermietung Comcast hat während der Laufzeit des Mietvertrages grundsätzlich unter bestimmten Bedingungen das Recht, die angemieteten Flächen ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte unterzuvermieten oder den bestehenden Mietvertrag in Gänze oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Unabhängig von einer vollständigen oder teilweisen Übertragung bzw. Untervermietung obliegt es weiterhin Comcast, die Pflichten aus dem Mietvertrag, insbesondere zur Zahlung der Nettomiete zzgl. der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten, zu erfüllen. Bei Nichterfüllung der Pflichten durch den neuen Mieter bzw. Untermieter hat die Objektgesellschaft das Recht, sich sofort und uneingeschränkt an Comcast zu wenden, um Erfüllung der Vertragspflichten zu verlangen. Die ggf. im Rahmen einer Übertragung bzw. Untervermietung erzielbaren Mehrmieteinnahmen (nach Abzug von Vermietungskosten) werden zwischen der Objektgesellschaft und Comcast hälftig geteilt. Eine Fusion, Verkauf, Spin-Off oder sonstige wesentliche Restrukturierung von Comcast darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Objektgesellschaft durchgeführt werden, es sei denn, dass der dann neue bzw. restrukturierte Mieter ein Credit Rating hat, das mindestens dem Rating von Comcast bei Standard & Poor’s oder Moody’s zum Zeitpunkt der Restrukturierungsmaßnahme entspricht oder im Fall von Standard & Poor’s bei mindestens BBB oder im Fall von Moody’s bei mindestens Baa3 liegt. Bezuschussung von Mieterausbauten (sog. Construction Allowance) Die Objektgesellschaft gewährt Comcast – wie marktüblich – eine sog. Construction Allowance, die Comcast für den Ausbau, die Gestaltung und für die technische Ausstattung der Ursprungsmietfläche sowie für die damit und mit dem Bezug der Flächen in Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Genehmigungen und Umzugskosten) verwenden kann. Die Construction Allowance beträgt für diese Flächen insgesamt maximal US-$ 58,56 psf, wobei hiervon US-$ 7,56 psf im Rahmen einer sog. Additional Construction Allowance optional gewährt werden. Als Kompensation für die gewährte Additional Construction Allowance erhöht sich die von Comcast zu zahlende Miete ab dem 8. Mietjahr um US-$ 0,925 psf/p.a. bezogen auf die Ursprungsmietfläche für die verbleibende Mietvertragsdauer. Anmerkung: Die Additional Construction Allowance ist gemäß Objektgesellschaftsvertrag von der Objektgesellschaft und mittelbar zu 80 % von der Fondsgesellschaft zu tragen, während die verbleibende Construction Allowance von US-$ 51 psf der Objektgesellschaft von LPLP erstattet werden muss (vgl. S. 66 und 74 f.). Darüber hinaus gewährt die Objektgesellschaft Comcast auch dann eine Construction Allowance, falls Comcast Jahrestagsoptionen ausübt. Die Höhe dieser Construction Allowance berechnet sich für jede der Optionsflächen, indem für die betreffende Optionsfläche ein Betrag von US-$ 3 psf multipliziert wird mit der Anzahl der verbleibenden, vollen Mietjahre für diese Fläche. Bei Ausübung der Jahrestagsoption nach Ablauf des zweiten Mietjahres erhält Comcast zusätzlich eine Additional Construction Allowance von US-$ 8,19 psf für die betreffende Optionsfläche (vgl. oben). Vorkaufsrecht Solange Comcast mindestens 400.000 sf des Gebäudes anmietet, steht Comcast ein Vorkaufsrecht am Gebäude zu. Falls die Objektgesellschaft beabsichtigt, das Gebäude zu veräußern, hat sie Comcast die beabsichtigten Bedingungen des Verkaufs mitzuteilen bzw. Comcast den Entwurf des beabsichtigten Kaufvertrags vorzulegen. Wird Comcast der vollständige Entwurf des Kaufvertrags, der mit einem Dritten abgeschlossen werden soll, vorgelegt, so hat Comcast 30 Tage Zeit, um das Vorkaufsrecht zu den im Kaufvertragsentwurf enthaltenen Bedingungen auszuüben. Werden Comcast lediglich die Bedingungen des beabsichtigten Verkaufs mitgeteilt, nicht jedoch ein vollständiger Vertragsentwurf vorgelegt, so kann der Mieter innerhalb von 10 Tagen signalisieren, dass er mit der Objektgesellschaft in Kaufvertragsverhandlungen eintreten möchte. Übt Comcast sein Vorkaufsrecht nicht aus bzw. tritt Comcast nicht in Vertragsverhandlungen mit der Objektgesellschaft ein, ist letztere berechtigt, das Gebäude an einen Dritten zu veräußern, wobei der Kaufpreis nicht weniger als 95 % des Comcast mitgeteilten Kaufpreises betragen darf. Beteiligung des Mieters bei Kosteneinsparung und Verkauf Sollten die tatsächlichen Projektentwicklungskosten bis zur Fertigstellung des Gebäudes niedriger sein als die für die Projektentwicklung budgetierten Baukosten, erhält Comcast von der Objektgesellschaft einen Betrag von 20 % der eingesparten Summe (sog. Development Cost Savings). Außerdem hat Comcast gegen die Objektgesellschaft einen einmaligen Anspruch auf 17 % des Veräußerungsgewinns (sog. Participation Interest), der entsteht, falls das Gebäude oder Anteile an der Objektgesellschaft veräußert werden, und daraufhin Liberty Property Trust und/oder LPLP (direkt oder indicomcast center 85 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 86 rekt) mit einem geringeren Eigentumsanteil als 40 % an dem Gebäude oder an der Objektgesellschaft oder an einer sonstigen Gesellschaft, die das Eigentum an dem Gebäude hält, beteiligt sind. Der Veräußerungsgewinn ist definiert als die Differenz zwischen Verkaufspreis abzgl. Nebenkosten und Gesamtprojektentwicklungskosten. Evt. Zahlungsansprüche vom Comcast sind der Objektgesellschaft gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag von LPLP zu erstatten (vgl. S. 74 f.). Sonstiges Die Objektgesellschaft muss Investitionen in Höhe von mindestens US-$ 2,5 Mio. für Kunstwerke tätigen, die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich des Gebäudes ausgestellt werden. Die Kosten hierfür sind der Objektgesellschaft von LPLP zu erstatten. Solange Comcast mindestens 400.000 sf Bürofläche anmietet, hat Comcast das Recht, den Namen für das Gebäude und für die Plaza zu bestimmen. Comcast hat den Namen „Comcast Center“ für das Bürogebäude vorgegeben. Liberty Property Trust oder eine seiner Tochtergesellschaften ist mit dem Gebäudemanagement (Property Management) zu beauftragen. Andernfalls ist die Zustimmung von Comcast erforderlich, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Die Objektgesellschaft hat wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass ein Food Court, ein Fitness Center sowie ein Restaurant für gehobene Ansprüche als sog. Amenities im Comcast Center zur Verfügung stehen. Comcast hat Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Mietreduzierung (im Fall des Food Court i.H.v. monatlich US-$ 0,02 psf für maximal 60 Monate, im Fall des Fitness Center i.H.v. US-$ 0,02 psf für maximal 48 Monate und im Fall des Restaurants i.H.v. US-$ 0,01 psf für maximal 24 Monate – jeweils bezogen auf die Bürofläche, derzeit 943.568 sf), falls die vorgenannten Amenties nicht ab bestimmten definierten Zeitpunkten vollumfänglich zur Verfügung stehen oder definierte Öffnungszeiten nicht erfüllt werden. Aufgrund des Mieteinnahmengarantie-Vertrages werden etwaige Mietreduzierungen bis 31.12.2008 von LPLP getragen. Sonstige Verträge Objektverwaltung Die Objektgesellschaft hat LPLP gemäß dem sog. Management and Leasing Agreement vom 11.04.2006 mit der Verwaltung und Vermietung der Immobilie (Property Management) beauftragt. 86 comcast center Die vom Objektverwalter zu erbringenden Dienstleistungen umfassen den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Immobilie sowie die Überwachung und ggf. Durchführung von Reparaturen, Umbauten und ggf. Mieterausbauten. Dabei hat der Property Manager den Standard eines „Class-A Trophy Office Building“ entsprechend vergleichbarer Immobilien in Washington und New York zu erhalten. Der Objektverwalter ist im Rahmen der kaufmännischen Verwaltung u.a. für das Objektrechnungswesen und die Buchhaltung, die Liquiditätssteuerung und für den Abschluss sowie die Verwaltung von Service- und Versicherungsverträgen verantwortlich. Darüber hinaus ist der Objektverwalter für die Vermietung des Comcast Center zuständig. Dies umfasst u.a. das Aufstellen von Vermietungsrichtlinien (sog. Leasing Guidelines), die Verhandlung und den Abschluss von Mietverträgen, die Kontrolle der Mietverträge sowie die Durchsetzung von Ansprüchen aus den Mietverträgen. In den halbjährlich vom Objektverwalter vorzuschlagenden Leasing Guidelines werden die Nettomiete, Mietsteigerungen, Mietvertragslaufzeit, Mieterzuschüsse und mietfreie Zeiten für unvermietete und freiwerdende Mietflächen geregelt. Nach Genehmigung durch die Objektgesellschaft kann der Property Manager Mietverträge abschließen, sofern die Leasing Guidelines eingehalten werden. Der Objektverwalter muss spätestens zum 01.11. eines jeden Jahres für das kommende Betriebsjahr (Kalenderjahr) ein von der Objektgesellschaft zu genehmigendes Budget vorlegen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben des kommenden Betriebsjahres detailliert aufgeschlüsselt sind. Die budgetierten Kosten und Ausgaben sollen grundsätzlich nicht überschritten werden. Betriebsausgaben, die jeweils einzelne Budgetpositionen um 5 % übersteigen oder insgesamt 2,5 % des genehmigten Budgets überschreiten und Serviceverträge über TUS-$ 75 dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Objektgesellschaft durchgeführt werden. Grundsätzlich bedürfen alle nicht budgetierten Maßnahmen, mit Ausnahme von Notfallsituationen und abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen, der Zustimmung durch die Objektgesellschaft. Der Objektverwalter berichtet monatlich über die Vermietung des Comcast Center, Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Monats und Abweichungen einzelner Budgetpositionen. Darüber hinaus erstellt er vierteljährlich Quartalsbilanzen und Prognosen zum Ende des Betriebsjahres. LPLP erhält für die Gebäudeverwaltung von der Objektgesellschaft eine Gebühr in Höhe von 3 % der Bruttoeinnahmen, sofern die Objektverwaltungsgebühr in entsprechender Höhe auf die Mieter umlegbar ist (mit Ausnahme des Comcast Mietvertrages, vgl. S. 47). Für die im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie erbrachten Leistungen hat LPLP Anspruch auf eine Vermietungsprovision. Die Vermietungsprovision ist gestaffelt in Abhängigkeit von der Mietvertragslaufzeit und beträgt, sofern kein weiterer Makler eingeschaltet ist, 4 % für das erste bis fünfte Mietjahr, 3 % für das sechste bis zehnte Mietjahr, und 2 % für jedes weitere Mietjahr, je- 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 22.09.2006 15:49 Uhr Seite 87 © R. Bradley Maule weils bezogen auf die entsprechende Nettomiete. Wenn ein weiterer Makler beteiligt ist, reduziert sich die Vermietungsprovision auf 2 %, 1,5 % sowie 1 % für die jeweiligen Jahre. Für die Überwachung von Instandhaltungsmaßnahmen erhält der Objektverwalter bei Baukosten von TUS-$ 75 bis TUS-$ 250 eine Gebühr von 3 % der Baukosten, für einen TUS-$ 250 übersteigenden Betrag erhält er 2 %. Für die Überwachung von Mieterausbauten erhält der Objektverwalter bei Kosten bis TUS-$ 250 eine Gebühr von 5 % der Baukosten, für einen TUS-$ 250 übersteigenden Betrag erhält er 2 %. Der Objektverwaltungsvertrag läuft zeitlich unbegrenzt und endet automatisch bei Veräußerung der Immobilie durch die Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft hat das Recht, bei Veruntreuung, grober Fahrlässigkeit sowie Insolvenz von LPLP den Vertrag fristlos zu kündigen. Außerdem kann der Vertrag gekündigt werden, wenn der Liberty General Partner abberufen wird oder wenn die Objektgesellschaft den Property Manager gemäß den Vorschriften des Comcast Mietvertrages entlassen muss. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Staates Pennsylvania. Freistellungsvereinbarung für CLI und CFB Mit Freistellungsvereinbarung vom 07.08.2006 hat sich die Fondsgesellschaft verpflichtet, (a) CLI von allen Ansprüchen, Haftungen, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die der CLI aufgrund von § 9.2 des Master Agreement entstehen (Ausgabe der Anteile der Fondsgesellschaft und die dies betreffende Prospektierung, vgl. S. 74) und (b) CFB in gleichem Umfang freizustellen, sofern CFB gemäß Letter Agreement zwischen LPLP, CFB und CIMO vom 20.03.2006 samt Nachtrag vom 11.04.2006 von LPLP auf Zahlung von Kosten in Zusammenhang mit dem Zinssicherungsgeschäft in Anspruch genommen wird. Unmittelbar gegenüber der CLI geltend gemachte Prospekthaftungsansprüche sind von dieser Freistellungsvereinbarung nicht betroffen. Weitere Dienstleistungs- und Garantieverträge Es handelt sich hier um folgende mit der Fondsgesellschaft abgeschlossene Verträge (vgl. S. 44 f.): / Objektbeschaffung (28.07.2006) / Fremdkapitalvermittlung (28.07.2006) / Fondsaufbereitung (28.07.2006) / Eigenkapitalvermittlung (noch abzuschließen) / Platzierungsgarantie (28.07.2006) / Technische Projektprüfung / technisch-wirtschaftliches Controlling (01.08.2006) Die wesentlichen Inhalte dieser Verträge und die vereinbarten Vergütungen werden im Kapital „Investitionsplanung und Prognoserechnung“ erläutert (vgl. S. 44 ff.). Wertpapiergesetzgebung in den USA US-amerikanische Staatsbürger, Staatsangehörige oder Einwohner dürfen nur Beteiligungen erwerben, die gemäß den US-amerikanischen gesetzlichen Vorschriften in englischer Sprache bei der amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities Exchange Commission – SEC) registriert worden sind. Diese Registrierung ist zeit- und kostenintensiv und wurde deshalb für dieses Beteiligungsangebot nicht durchgeführt. Der vorgenannte Personenkreis kann sich daher nicht an der Fondsgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. beteiligen. Nach Ablauf einer Haltefrist von drei Jahren ist die Übertragung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft an einen Staatsbürger, Staatsangehörigen oder Einwohner der USA jedoch möglich. comcast center 87 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 22.09.2006 16:17 Uhr Seite 88 STEUERLICHE GRUNDLAGEN VORBEMERKUNGEN Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Auswirkungen der USamerikanischen Bundeseinkommensteuer, der steuerlichen Bestimmungen des Bundesstaates Pennsylvania, der Stadt Philadelphia sowie der deutschen Besteuerung für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Liberty/ Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. (nachfolgend „Objektgesellschaft“ genannt) und der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. (nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt) ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend „USA“ genannt) geschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 BGBl. 1991 II S. 355 (nachfolgend „DBA“ genannt), das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungssteuern vom 03.12.1980 BGBl. 1982 II S. 847 in der am 21.12.2000 bekannt gemachten Neufassung (nachfolgend „DBA-ErbSt“ genannt) und die in den USA und Deutschland geltenden nationalen Steuergesetze auf Basis des derzeitigen Rechtsstandes in Deutschland und in den USA. Für eine abweichende Beurteilung durch die Finanzbehörden und /oder Finanzgerichte, z.B. im Rahmen einer 88 comcast center Betriebsprüfung, sowie im Falle künftiger Gesetzesänderungen oder aufgrund von Veränderungen der Verwaltungsauffassung oder Änderung der Rechtsprechung kann keine Gewähr übernommen werden. Am 01.06.2006 wurde das Protokoll zur Änderung des derzeit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens vom 29.08.1989 unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll bedarf zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch der Zustimmung des gesetzgebenden deutschen und amerikanischen Organs und wird dann an dem Tag in Kraft treten, an dem die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht werden. Die grundlegende abkommensrechtliche Behandlung von USImmobilieninvestments für in Deutschland ansässige Investoren wird durch das Änderungsprotokoll allerdings nicht berührt. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die Anleger / unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind, / nicht Staatsbürger der USA sind, ihren Wohnsitz nicht in den USA haben, nicht Inhaber einer Green Card (USEinwanderungsvisum) sind bzw. eine vergleichbare Anknüpfung an das Besteuerungsrecht der USA haben sowie / ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen halten. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 22.09.2006 16:18 Uhr Seite 89 Diese steuerliche Zusammenfassung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die Erläuterungen bieten lediglich einen allgemeinen Überblick hinsichtlich der wesentlichen steuerlichen Aspekte. Auswirkungen auf die individuelle Steuersituation des Anlegers sind nicht Gegenstand dieser Ausführungen. Deshalb sollten Anleger gegebenenfalls einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater hinzuziehen. Sofern die Beteiligung an der Fondsgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft oder im Betriebsvermögen des Anlegers gehalten wird, gelten abweichende von den hier dargestellten steuerlichen Folgen in Deutschland und in den USA. Grundsätzlich gilt für natürliche Personen, die in Deutschland ansässig sind, das sog. Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass die Personen auch ihr im Ausland erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern müssen. Mit der Beteiligung als Limited Partner an der Fondsgesellschaft erzielt der Anleger mittelbar Einkünfte aus der Vermietung von Grundvermögen in den USA. Mit diesen Einkünften wird der Anleger in den USA beschränkt steuerpflichtig. In Deutschland sind diese Einkünfte steuerbefreit, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (s.u.). Besteuerung in den USA zweck der Fondgesellschaft ist nach dem Gesellschaftsvertrag das Halten und Verwalten der Beteiligung an der Objektgesellschaft. Einer darüber hinausgehenden Geschäftstätigkeit geht die Fondsgesellschaft nicht nach. Aufgrund der Gesellschaftsstruktur und den Regelungen in den Gesellschaftsverträgen sind sowohl die Objektgesellschaft als auch die Fondsgesellschaft für US-Einkommensteuerzwecke als Personengesellschaften zu qualifizieren. Personengesellschaften sind nach dem US-Steuerrecht kein Steuersubjekt. Ihr Ergebnis (Gewinn oder Verlust) wird auf der Ebene der Objekt- bzw. Fondsgesellschaft festgestellt und anschließend auf die Gesellschafter aufgeteilt. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne und /oder -verluste. Somit sind die Fondsgesellschaft und Objektgesellschaft sog. steuerlich transparente Personengesellschaften. Sie unterliegen weder in den USA noch in Deutschland einer eigenen Ertragsbesteuerung, vielmehr werden die Anleger in den USA und in Deutschland steuerlich so behandelt, als würden sie die Immobilien in den USA unmittelbar halten und verwalten. Den Anlegern wird entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der Fondsgesellschaft ein Anteil am Ergebnis der Fondsgesellschaft zugewiesen (sog. Transparenzprinzip). / Besteuerungsrecht Besteuerung der laufenden Einkünfte / Steuersubjekt Bei der Objekt- sowie Fondsgesellschaft handelt es sich jeweils um eine Limited Partnership, eine Personengesellschaft amerikanischen Rechts. Die Fondsgesellschaft ist zu 80 % am Ergebnis der Objektgesellschaft beteiligt (Konzept der „doppelstöckigen Kommanditgesellschaft“). Der Geschäfts- Eine Doppelbesteuerung der Einkünfte aus der Immobilie in den USA aufgrund des Wohnsitzes des Anlegers in Deutschland und der Belegenheit der Immobilie in den USA wird durch das DBA vermieden. Nach Artikel 6 Abs. 1 DBA haben die USA als Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für sämtliche Einkünfte, die in einem engen unmittelbaren und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie erzielt werden. Dazu zählen auch laufende Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die Grundvermögen in den USA vermietet. In Deutschland werden derartige Gewinnanteile der Anleger steuerfrei gestellt und nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt (s.u.). / Besteuerungsgrundsätze Das steuerliche Ergebnis wird zunächst auf der Ebene der Objektgesellschaft ermittelt. Es errechnet sich aus den laufenden Mietüberschüssen, die die Objektgesellschaft nach Abschreibung, Fremdkapitalzinsen und sonstigen Betriebsausgaben, insbesondere Verwaltungskosten aus der Vermietung des Grundbesitzes, erzielt. Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unterliegt einer grundsätzlichen Angemessenheitsprüfung. Von diesem steuerlichen Ergebnis erhält die Fondsgesellschaft den ihr nach Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft zuzurechnenden Gewinncomcast center 89 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 90 oder Verlustanteil. Dieser Anteil wird nach Abzug der jeweiligen auf Ebene der Fondsgesellschaft entstehenden Betriebsausgaben und Abschreibungen anteilig den Anlegern zugerechnet. Anschaffungs- und /oder Herstellungskosten für gewerbliche Immobilien wie Bürogebäude werden für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns auf Bundesebene im Wesentlichen über 39 Jahre (2,564 % p.a.) linear abgeschrieben. Die Grundstückskosten können nicht abgeschrieben werden. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bildet der auf das Gebäude entfallende Kaufpreis zuzüglich der anteiligen Erwerbsnebenkosten (z.B. Maklergebühr, Rechtskosten etc.) entsprechend dem Gebäudeanteil von ca. 94 %. Die Abschreibung wird im Jahr der Anschaffung und im Jahr der Veräußerung zeitanteilig berechnet. Die lineare Abschreibungsmethode über 39 Jahre findet auch für Instandhaltungskosten Anwendung. Die Finanzierungskosten werden über die Darlehenslaufzeit aufwandswirksam verteilt. Die mit der Gründung der Objekt- und Fondsgesellschaft verbundenen Kosten (z.B. Konzeption, Kosten für Rechts- und Steuerberatung etc.) können in den USA nach Ausübung eines Wahlrechts als sog. „organization costs“ über mindestens 15 Jahre abgeschrieben werden (IRC Sec. 709 b). Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, sog. „syndication costs“ (z.B. Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie etc.), können nicht abgeschrieben werden. Sie werden steuerlich erst bei der Berechnung eines etwaigen Veräußerungsgewinnes gewinnmindernd in Ansatz gebracht. Das gleiche gilt für das vom Anleger gezahlte Agio. Auf individueller Ebene können die Anleger bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bundeseinkommensteuer nur solche Ausgaben in Ansatz bringen, die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung der US-Einkünfte aus US-Grundvermögen stehen. So werden als Sonderbetriebsausgaben i.d.R. nur im Bundesstaat Pennsylvania gezahlte Steuern und zum Teil US-Steuerberatungskosten, nicht aber Reisekosten und Zinsaufwendungen für eine eventuelle Anteilsfinanzierung der Kapitaleinlage anerkannt. Die Abzugsfähigkeit solcher Zinsaufwendungen ist gemäß Treasury Regulation Section 1.861-9T (e)(7) für nicht in den USA ansässige Anleger ausgeschlossen. / Verlustausgleich Etwaige Verluste aus der Kapitalbeteiligung an der Fondsgesellschaft kann der Anleger nur mit sog. der US-Besteuerung unterliegenden „passiven“ Einkünften und nur bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos am Jahresende verrechnen („at risk limitation“). Als Einkünfte aus passiver Tätigkeit werden u.a. die Mieteinkünfte aus dieser und ähnlichen USBeteiligungen qualifiziert. Die gemäß vorgenannter Regelung nicht in einem Wirtschaftsjahr verrechenbaren Verluste aus 90 comcast center passiver Tätigkeit können zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen werden und sind in den nachfolgenden Jahren mit positiven Passiveinkünften oder einem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung bzw. aus der Liquidation der Fondsgesellschaft verrechenbar. Unterliegen Zinseinkünfte der Nettobesteuerung, können diese nicht mit einem passivem Verlust aus der Vermietung von Grundbesitz verrechnet werden. / Bundessteuer (Federal Income Tax) Nach dem US-Einkommensteuergesetz (IRC = Internal Revenue Code) ist für die Besteuerung von Einkünften der Anleger aus Vermietung von US-Grundvermögen – welche nicht im Zusammenhang mit einer US-Geschäftstätigkeit stehen –, da es sich um sog. passive Einkünfte handelt, grundsätzlich eine pauschale Quellensteuer von 30 % der Mieteinnahmen (Bruttobesteuerung) vorgesehen. Ausländische Anleger haben in den USA jedoch gegenüber der US-Finanzverwaltung ein mit Abgabe der Steuererklärung auszuübendes Wahlrecht („net basis election“), die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie Einkünfte aus einer USGeschäftstätigkeit („income effectively connected with trade or business in the U.S.“) behandeln zu lassen, mit der Folge, dass die Einkünfte nach dem Nettoprinzip besteuert werden können. Dies ist in der Regel günstiger als die pauschale Besteuerung nach dem Bruttoprinzip, da Aufwendungen wie beispielsweise Abschreibungen, Zinsen, laufende Verwaltungskosten etc. steuermindernd geltend gemacht werden können. In der vorliegenden Darstellung wird unterstellt, dass das Grundvermögen im Zusammenhang mit einer US-Geschäftstätigkeit steht bzw. die Anleger ihr Optionsrecht auf Nettobesteuerung gem. Section 871 (d) IRC ausüben. Der Antrag auf Nettobesteuerung umfasst darüber hinaus einheitlich alle anderen, außerhalb dieser Gesellschaft von dem jeweiligen Anleger erzielten Einkünfte aus in den USA belegenen Grundbesitz. Die Ausübung des Wahlrechtes ist grundsätzlich für das laufende Jahr und alle darauf folgenden Jahre bindend. Der auf Einkünfte aus US-Geschäftstätigkeit anwendbare Steuersatz richtet sich nach dem gesamten in den USA der Besteuerung unterliegenden Einkommen („taxable income“). Die Steuertabellen für nicht in den USA ansässige Ausländer unterscheiden sich danach, ob der Steuerpflichtige verheiratet ist oder nicht. Verheiratete, nicht in den USA ansässige Anleger können in den USA nicht gemeinsam veranlagt werden. Sie müssen getrennte Einkommensteuererklärungen abgeben. Die für 2006 gültigen Steuersätze sind in den nachfolgenden Steuertabellen dargestellt. Im Rahmen des Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act 2001 (US-Steuerreform 2001 mit Änderung in 2003) wurde ein Steuersenkungsprogramm in Kraft gesetzt, 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 91 Steuertabelle USA (2006) für unverheiratete, nicht in den USA ansässige Kapitalanleger zu versteuerndes Einkommen (nach persönlichem Freibetrag von US-$ 3.300) Steuern bis 10 % US-$ 7.550 über US-$ 7.550 bis US-$ 30.650 US-$ 755,0 plus 15 % des über US-$ 7.550 hinausgehenden Betrages über US-$ 30.650 bis US-$ 74.200 US-$ 4.220,0 plus 25 % des über US-$ 30.650 hinausgehenden Betrages über US-$ 74.200 bis US-$ 154.800 US-$ 15.107,5 plus 28 % des über US-$ 74.200 hinausgehenden Betrages über US-$ 154.800 bis US-$ 336.550 US-$ 37.675,5 plus 33 % des über US-$ 154.800 hinausgehenden Betrages über US-$ 336.550 US-$ 97.653,0 plus 35 % des über US-$ 336.550 hinausgehenden Betrages Steuertabelle USA (2006) für verheiratete, nicht in den USA ansässige Kapitalanleger (getrennt veranlagt) zu versteuerndes Einkommen (nach persönlichem Freibetrag von US-$ 3.300) Steuern bis 10 % US-$ 7.550 über US-$ 7.550 bis US-$ 30.650 US-$ 755,0 plus 15 % des über US-$ 7.550 hinausgehenden Betrages über US-$ 30.650 bis US-$ 61.850 US-$ 4.220,0 plus 25 % des über US-$ 30.650 hinausgehenden Betrages über US-$ 61.850 bis US-$ 94.225 US-$ 12.020,0 plus 28 % des über US-$ 61.850 hinausgehenden Betrages über US-$ 94.225 bis US-$ 168.275 94.225 hinausgehenden Betrages über US-$ 168.275 US-$ 21.085,0 plus 33 % des über US-$ US-$ 45.521,5 plus 35 % des über US-$ 168.275 hinausgehenden Betrages mit dem ein neuer Eingangstarif von 10 % eingeführt wurde. Die weiteren Steuersätze mit Ausnahme der 15 % Stufe wurden dabei schrittweise gesenkt. Die in den Tabellen dargestellten Steuersätze gelten bis einschließlich 2010. Ab dem Jahr 2011 gelten wieder die für das Jahr 2001 gültigen Steuersätze (Eingangssteuersatz 15 %, weitere Steuersätze: 28 %, 31 %, 36 % und 39,6 %), falls zwischenzeitlich keine neue Regelung durch die zuständigen Gremien beschlossen wird. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wird bei jeder steuerpflichtigen Person ein Freibetrag von US-$ 3.300 (in 2006) in Abzug gebracht. Ehegatten, die beide Einkünfte aus US-Grundvermögen haben, können jeweils beide den Freibetrag in Anspruch nehmen. Bei Einkommen über US-$ 150.500 (Unverheiratete) bzw. US-$ 112.875 (Verheiratete) wird der Vorteil des persönlichen Freibetrages sukzessive (2 % pro US-$ 2.500 bei Verheirateten und 2 % pro US-$ 1.250 bei Ledigen) vermindert und erreicht Null, sobald das steuerliche Einkommen bei Unverheirateten US-$ 273.000 (Verheirateten US-$ 174.125) übersteigt. Zur Vermeidung einer durch schleichende Inflation verdeckten Steuererhöhung werden sowohl der persönliche Freibetrag als auch die Schwellenbeträge jährlich kraft Gesetzes an die Entwicklung des US-Lebenshaltungskostenindex angepasst. / Alternative Mindestbesteuerung (AMT) Neben dem Normalveranlagungssystem der Bundeseinkommensteuer besteht ein zweites Veranlagungssystem, das der sog. Mindestbesteuerung (AMT für „Alternative Minimum Tax“). Die Einkünfte eines jeden Gesellschafters sind nach beiden Systemen zu berechnen, die jeweils höhere Steuer ist zu entrichten. Das alternative Einkommen errechnet sich grundsätzlich auf Basis des „normal“ ermittelten Einkommens, unter Berücksichtigung von bestimmten Zu- oder Abschlägen. Hierdurch soll eine Mindestbesteuerung trotz bestimmter Abzugsbeträge sichergestellt werden. Im Rahmen der AMT werden Gebäude über 40 Jahre abgeschrieben. Die auf Bundesstaatenebene gezahlten Steuern sind nicht abzugsfähig. Von dem ermittelten alternativen Mindesteinkommen ist ein persönlicher Freibetrag (ab Jahr 2007) von US-$ 22.500 bei getrennt veranlagten Verheirateten (bzw. US-$ 33.750 bei Ledigen) abzuziehen, der allerdings für alternative Mindesteinkommen ab US-$ 75.000 bei Verheirateten (bzw. US-$ 112.500 bei Ledigen) um 25 % der über US-$ 75.000 (bzw. US-$ 112.5000) hinausgehenden Einkommensbestandteile gekürzt wird; er entfällt somit bei AMT-Einkommen von US-$ 165.000 bei Verheiraten (bzw. US-$ 247.500 bei Ledigen). Das um den Freibetrag gekürzte alternative Mindesteinkommen (eines getrennt veranlagten Verheirateten) unterliegt einer Besteuerung von 26 % für Einkommen bis US-$ 87.500 und von 28 % für vorgenannten Betrag übersteigende Einkommensbestandteile. Für Ledige liegt der Schwellenwert bei US-$ 175.000. Aufgrund des o.g. Freibetrages kommt die AMT im Regelfall nur im Jahr der Veräußerung zur Anwendung, da im Jahr der Veräußerung von Grundvermögen oder Beteiligungen an Gesellschaften, die überwiegend Grundvermögen halten, die vorgenannten Freibeträge im Rahmen der sog. „Modified Alternative Tax“ nicht gewährt werden. comcast center 91 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 / 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 92 Einkommensteuervorauszahlung Zur vorsorglichen Sicherung der von den Anlegern geschuldeten US-Einkommensteuern auf Bundesebene ist die Fondsgesellschaft nach den einschlägigen US-einkommensteuerlichen Vorschriften (Section 1446 IRC) verpflichtet, vierteljährliche Bundes-Einkommensteuervorauszahlungen (sog. „withholding tax“) in Höhe von jährlich insgesamt 35,0 % auf den geschätzten anteiligen Jahresgewinn an die US-Finanzverwaltung abzuführen. Die von der Fondsgesellschaft geleisteten Steuervorauszahlungen werden jedem einzelnen Anleger im Verhältnis seines Anteils am Jahresgewinn zugerechnet und auf seine tatsächliche US-Einkommensteuer angerechnet. Übersteigt der anteilige Steuervorauszahlungsbetrag die Straßeneingang zur Suburban Station tatsächliche Einkommensteuerschuld des Anlegers, wird die Überzahlung im Rahmen der US-Einkommensteuererklärung von der US-Bundessteuerbehörde erstattet. Die Ausschüttungen an die Anleger werden um die von der Fondsgesellschaft geleistete Steuervorauszahlung gekürzt. / Bundesstaatensteuer (Pennsylvania Income Tax) Die Einkünfte aus der Büroimmobilie unterliegen neben der Bundessteuer (Federal Tax) zusätzlich der Einkommenbesteuerung durch den Bundesstaat Pennsylvania. Die Berechnungsgrundlage entspricht im Wesentlichen derjenigen für die Bundeseinkommensteuer. Der Steuersatz in Pennsylvania beträgt unabhängig von der Einkommenshöhe einheitlich 3,07 %. Ein persönlicher Freibetrag wird im Bundesstaat Pennsylvania nicht gewährt. Die Fondsgesellschaft wird prinzipiell für alle Anleger bis zum 15. April des Folgejahres eine sog. einheitliche Steuererklärung („Nonresident Consolidated Income Tax Return“; Form PA-40 NRC) und die Quellensteuererklärung Form PA-65 einreichen. In diesem Fall entfällt i.d.R. die Abgabe von indivi- 92 comcast center duellen Steuererklärungen durch die Anleger; durch die von der Fondsgesellschaft zu leistende Steuervorauszahlung von 3,07 % ist die Steuerschuld des Anlegers insoweit abgegolten. Die im Bundesstaat Pennsylvania entrichteten Einkommensteuern sind von der Bemessungsgrundlage der Bundeseinkommensteuer abzugsfähig. Die von der Fondsgesellschaft für die Anleger anteilig geleistete Steuerzahlung wird von der Ausschüttung einbehalten. / Steuern der Stadt Philadelphia (Local Income Tax) Die Stadt Philadelphia erhebt auf Ebene der Objektgesellschaft eine sog. Philadelphia Net Profits Tax von 3,7557 % in 2007 und 3,7242 % ab 2008 auf das Nettoeinkommen der Objektgesellschaft. Die Nettoeinkommensermittlung folgt im Wesentlichen der Bundessteuer. Die Bundes- und Bundesstaatensteuer, die ebenfalls von der Objektgesellschaft zu tragende Philadelphia Business Privilege Tax (BPT) sowie die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallenden Aufwendungen sind von der Bemessungsgrundlage nicht abzugsfähig. Allerdings werden 60 % der zu leistenden Philadelphia BPT auf 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 93 die Steuerschuld der Philadelphia Net Profit Tax angerechnet, so dass im Ergebnis gemäß Prognoserechnung keine Philadelphia Net Profit Tax zu entrichten ist. Die Philadelphia BPT setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Der Steuersatz der BPT bezogen auf das Nettoeinkommen beträgt 6,5 %. Der Steuersatz der BPT bezogen auf die Bruttoeinnahmen beträgt 0,1625 % in 2007 und 0,15 % ab 2008. Die Philadelphia Business Privilege Tax mindert als Betriebsausgabe in voller Höhe die Bemessungsgrundlage der Bundes- und Bundesstaatensteuer. Die BPT bezogen auf Bruttoeinnahmen wird marktüblich im Regelfall von den Mietern im Rahmen der Nebenkostenumlage erstattet (z.B. gemäß dem Mietvertrag mit Comcast). Besteuerung von Veräußerungsgewinnen / Besteuerungsrecht Gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA hat die USA als Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichen Vermögen bzw. aus der Veräußerung von Anteilen an der Objekt- sowie Fondsgesellschaft. / Besteuerungsgrundsätze Die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem steuerlichen Buchwert wird als „recaptured gain“ bezeichnet und entspricht im Grundsatz den bis zum Veräußerungszeitpunkt geltend gemachten Abschreibungen. Die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes variiert in Abhängigkeit von der Besitzdauer in Bezug auf den veräußerten Gegenstand. Die langfristigen „capital gains“ werden entsprechend den in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Höchststeuersätzen besteuert. Die Steuerlast auf den Veräußerungsgewinn wird neben der sog. „Regulären Besteuerung“ auch durch Berechnung der sog. Alternativen Mindeststeuer ermittelt. Im Rahmen der Alternativen Mindeststeuer wird der „recaptured gain“, soweit er auf Gebäude und Außenanlagen („real property“) entfällt, generell mit einem Satz von 25 % besteuert. Der verbleibende capital gain innerhalb der 10 % und 15%igen Progressionszone des US-Bundeseinkommensteuertarifs (d.h. US-$ 30.650 für Verheiratete und Ledige in 2006) wird mit 5 % versteuert. Ein darüber hinausgehender Gewinn ist vom Steuerpflichtigen mit 15 % zu versteuern. Entsprechend dem Steuerreformgesetz 2003 wird ab dem 01.01.2008 ein verbleibender capital gain mit 0 % innerhalb der 15%igen Progressionsstufe und mit 15 % für darüber hinausgehende Gewinne besteuert. Ab dem 01.01.2011 werden Steuersätze von 8 % bzw. 18 % (Haltedauer von mindestens 5 Jahren) für die vorgenannten Veräußerungsgewinne angewendet, sofern der amerikanische Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt keine anders lautende Regelung verabschiedet hat (z.B. Verlängerung der Steuerreform 2003). Gewinne aus der Veräußerung von US-amerikanischem Grundbesitz werden als sog. langfristige „capital gains“ behandelt, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung länger als 12 Monate beträgt. Kurzfristige Veräußerungsgewinne bei einer Haltedauer bis zu einem Jahr unterliegen den regulären Steuersätzen für laufende Einkünfte (bis zu 35 % in 2006; vgl. Haltedauer mehr als 60 Monate (bzw. 12 Monate) hierzu Steuertabellen USA). Derzeitige Steuersätze ab 01.01.2011 Veräußerungsgewinne, die durch die Veräußerung des Objektes durch die Objektgesellschaft oder durch die Veräußerung des 80%igen Gesellschaftsanteils an der Objektgesellschaft entstehen, werden den Anlegern anteilig zugerechnet. Bei einer Immobilienveräußerung durch die Objektgesellschaft ermittelt sich der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös (d.h. nach Abzug der mit der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Kosten) und dem Buchwert. Bei einer Veräußerung von Anteilen an der Fondsgesellschaft bzw. an der Objektgesellschaft ermittelt sich der Gewinn aus der Differenz zwischen Nettoveräußerungserlös und dem entsprechenden steuerlichen Kapitalkonto (tax basis). Reguläre Besteuerung – Recaptured gain 10 % und 15 % oder 25 % *1 – Verbleibender capital gain (ohne recaptured gain) 8 % oder 18 % *2 *3 D Alternative Mindeststeuer (AMT) – Recaptured gain 25 % *4 – Verbleibender capital gain (ohne recaptured gain) 8 % oder 18 % *2 *3 V *1 Ein recaptured gain innerhalb der 15%igen Progressionszone des US-Bundeseinkommensteuertarifs (US-$ 30.650 für Verheiratete und Ledige) wird mit 10 % bis US-$ 7.550 und mit 15 % für darüber hinausgehende Beträge bis US-$ 30.650 besteuert. *2 Ab dem 01.01.2011 wird nach derzeitiger Gesetzeslage ein verbleibender capital gain innerhalb der 15%igen Progressionszone mit 8 % besteuert. Ein darüber hinausgehender Gewinn wird mit 18 % besteuert. *3 Bei einer Haltedauer von weniger als 60 Monaten aber länger als 12 Monate erhöhen sich die Steuersätze auf 10 % (sonst 8 %) bzw. auf 20 % (sonst 18 %). *4 Im Rahmen der Alternativen Mindeststeuer wird der recapture gain immer mit 25 % besteuert. comcast center 93 V W 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 94 / Beispiel für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns Fall A US-$ Fall B US-$ Ein verheirateter Anleger erzielt einen Veräußerungsgewinn von 50.000 125.000 darin enthaltener recaptured gain 15.000 37.500 Verbleibender capital gain 35.000 87.500 Reguläre Steuer 10 % bzw. 15 % Steuer auf recaptured gain bis US-$ 30.650 25 % Steuer auf den restlichen recaptured gain US-$ 37.500 - US-$ 30.650 = US-$ 6.850 (Fall B) 1.873 4.220 0 1.713 8 % Steuer auf verbleibenden capital gain US-$ 30.650 - US-$ 15.000 = US-$ 15.650 (Fall A) 1.252 0 18 % Steuer auf verbleibenden capital gain US-$ 35.000 - US-$ 15.650 = US-$ 19.350 (Fall A) 3.483 15.750 Summe Reguläre Steuer 6.808 21.683 25 % Steuer auf recaptured gain 3.750 9.375 8 % auf verbleibenden capital gain US-$ 30.650 - US-$ 15.000 = US-$ 15.650 (Fall A) 1.252 0 18 % Steuer auf restlichen capital gain US-$ 35.000 - US-$ 15.650 = US-$ 19.350 (Fall A) 3.483 15.750 Summe Alternative Mindeststeuer 8.485 25.125 Steuereinbehalt und Steuervorauszahlung Bei einem Verkauf der Anteile an der Fondsgesellschaft ist der Käufer verpflichtet, 10 % des Bruttokaufpreises als Quellensteuer einzubehalten und an die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) abzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verkäufer eine Herabsetzung der Quellensteuer beantragen. Für den Fall der Veräußerung der Immobilie hat die Fondsgesellschaft einen Quellensteuereinbehalt von bis zu 35 % (gültig für das Jahr 2006) des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes vorzunehmen und an die IRS abzuführen. Bereits durch den Käufer abgeführte Quellensteuern werden hierauf angerechnet. Auf der Bundesstaatenebene Pennsylvania ist ein Quellensteuereinbehalt von 3,07 % erforderlich. Bei den Steuereinbehalten handelt es sich um eine Steuervorauszahlung, die auf die persönliche US-Einkommensteuerschuld der Anleger angerechnet wird; zuviel gezahlte Beträge werden erstattet. Alternative Mindestbesteuerung (AMT) Die Regelungen bezüglich Quellensteuersteuereinbehalt und Einkommensteuervorauszahlung sind lediglich abwicklungstechnische Vorschriften zur Sicherung des endgültigen Steueranspruchs der IRS und der Bundesstaatensteuerbehörde Pennsylvania und führen bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung nicht zu einer erhöhten Steuerbelastung. Nachlass- und Schenkungsteuer Das Beispiel unterstellt, dass keine Vermietungseinkünfte im Verkaufsjahr vorliegen. Sollte dies dennoch der Fall sein, werden diese Einkünfte vorrangig mit 10 % bzw. 15 % besteuert. Im Fall der Nettobesteuerung können Veräußerungsverluste generell nur mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Es ist jedoch ein unbefristeter Vortrag möglich. Außerdem können Veräußerungsverluste bis zu einem Höchstbetrag von US-$ 3.000 (US-$ 1.500 für getrennt veranlagte verheiratete Kapitalanleger) mit regulären anderen Einkünften verrechnet werden. Im Bundesstaat Pennsylvania werden Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie wie laufende Gewinne behandelt und mit dem Pauschalsteuersatz von 3,07 % besteuert (vgl. hierzu Bundesstaatensteuer). Der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft bzw. aus der Veräußerung eines Anlegeranteils an der Fondsgesellschaft ist nicht einkommensteuerpflichtig, sofern der Anleger für Steuerzwecke nicht in Pennsylvania ansässig gilt. 94 comcast center / Besteuerungsrecht Das Besteuerungsrecht für die Nachlass- bzw. Erbschaft- und Schenkungsteuer haben laut DBA ErbSt vom 03.12.1980 die USA als Belegenheitsstaat der Immobilie und Deutschland als Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers (Anleger). Dies gilt auch für die durch Schenkung oder Erbgang erfolgte unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die eine US-Immobilie hält. In den USA wird zwischen der Nachlass- und Schenkungsteuer unterschieden, welche jedoch zumindest bis einschließlich 2009 weitgehend denselben Regelungen unterliegen. Es ist innerhalb von neun Monaten nach dem Ableben des Erblassers die US-Nachlasssteuererklärung (Formblatt 706-NA) einzureichen. Die geschuldete Steuer muss selbst berechnet und innerhalb der Frist von neun Monaten gezahlt werden. Im Hinblick auf die Komplexität des Steuerrechts und Gestaltungsmöglichkeiten wird in jedem Fall die Hinzuziehung eines US-Steuerberaters empfohlen. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 95 US-Nachlasssteuer Netto-Nachlasswert Steuerbelastung und Steuersatz* bis keine Steuerbelastung wegen Steuergutschrift von US-$ 13.000 US-$ 60.000 über US-$ 60.000 bis US-$ 80.000 US-$ 13.000 plus 26 % des über US-$ 60.000 hinausgehenden Betrages über US-$ 80.000 bis US-$ 100.000 US-$ 18.200 plus 28 % des über US-$ 80.000 hinausgehenden Betrages über US-$ 100.000 bis US-$ 150.000 US-$ 23.800 plus 30 % des über US-$ 100.000 hinausgehenden Betrages über US-$ 150.000 bis US-$ 250.000 US-$ 38.800 plus 32 % des über US-$ 150.000 hinausgehenden Betrages über US-$ 250.000 bis US-$ 500.000 US-$ 70.800 plus 34 % des über US-$ 250.000 hinausgehenden Betrages über US-$ 500.000 bis US-$ 750.000 US-$ 155.800 plus 37 % des über US-$ 500.000 hinausgehenden Betrages über US-$ 750.000 bis US-$ 1,0 Mio. US-$ 248.300 plus 39 % des über US-$ 750.000 hinausgehenden Betrages US-$ 780.800 plus 46 % des über US-$ 2,0 Mio. hinausgehenden Betrages ... über US-$ 2,0 Mio. * Ab einen Netto-Nachlasswert von US-$ 60.000 ist die Steuerbelastung vor der Steuergutschrift von US-$ 13.000 ausgewiesen. / US-Nachlasssteuer Im Erbfall besteuern die USA nicht die Erben, sondern den Nachlass, im vorliegenden Fall also den dem Anleger zuzurechnenden Anteil an dem Grundbesitz der Fondsgesellschaft. Die US-Nachlasssteuer richtet sich nach der Höhe des Nachlassvermögens und kennt keine Tarifunterschiede im Hinblick auf den Verwandtschaftsgrad, so dass ein Kind des Erblassers mit demselben Steuersatz besteuert wird, wie ein nichtverwandter Dritter. Nur für Ehepartner bestehen weit reichende Vergünstigungen. Bemessungsgrundlage für die amerikanische Nachlasssteuer ist der Verkehrswert des Anteils. Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem in den USA belegenen Vermögen sowie Nachlasskosten können steuermindernd berücksichtigt werden. Außerdem können in der Regel bei Beteiligungen an Gesellschaften, deren Anteile nicht an einer amtlichen Börse gehandelt werden, angemessene Abschläge wegen geringer Fungibilität (sog. minority discount) gemacht werden. Die Steuersätze für die US-Nachlasssteuer liegen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen 18 % (ab einem NettoNachlasswert von bis zu US-$ 10.000) und einem Spitzensteuersatz von 46 % (ab 2006) bei einem Netto-Nachlasswert von über US-$ 2,0 Mio. Gemäß dem US-Steuerreformgesetz von 2001 sinkt der Spitzensteuersatz in den Jahren 2007 – 2009 auf 45 %. Im Jahr 2010 wird keine US-Nachlasssteuer erhoben. Wird bis zum Jahr 2011 keine neue gesetzliche Regelung zur US-Nachlasssteuer erlassen, sieht das US-Steuerreformgesetz von 2001 ein Wiederaufleben der US-Nachlasssteuer auf dem Niveau des Jahres 2002 vor (Eingangssteuersatz von 18 % und Spitzensteuersatz von 55 % ab US-$ 3 Mio.), da die vorgenannten Änderungen nur eine Laufzeit bis 31.12.2010 haben. Dies betrifft auch das nachfolgend beschriebene Ergänzungsprotokoll. Ob der amerikanische Kongress eine Verlängerung der Laufzeit der Steuerreform 2001 über das Jahr 2010 beschließen wird, ist derzeit nicht absehbar. In den USA wird ein Steueranrechungsbetrag bzw. eine pauschale Steuergutschrift von US-$ 13.000 (sog. foreign credit) gewährt, so dass im wirtschaftlichen Ergebnis ein NettoNachlasswert von bis zu US-$ 60.000 – nach Abschlag von 30 % bis 50 % wegen geringer Fungibilität – von der Besteuerung freigestellt ist. Der Steueranrechnungsbetrag von US-$ 13.000 gilt sowohl für sonstige Erben als auch für Ehegatten. Durch die nachfolgend beschriebene Ratifizierung zu einem Ergänzungsprotokoll zum DBA-ErbSt vom 14.12.1998, haben sich für Nachlässe von zum Zeitpunkt des Ablebens in Deutschland ansässigen Personen mit US-Grundvermögen folgende Vergünstigungen bei der US-Nachlasssteuer ergeben: Es wird alternativ ein nachlasssteuerlicher Anrechnungsbetrag von US-$ 780.800 (entspricht dem Freibetrag auf den Nachlass von US-$ 2.000.000) für die Jahre 2006 – 2008 gewährt, der sich auf US-$ 1.455.800 (entspricht einem Freibetrag auf den Nachlass von US-$ 3,5 Mio.) im Jahr 2009 erhöht, sofern in den USA eine Steuererklärung zum weltweiten Nachlass abgegeben wird. Ab 2011 (nach Ablauf des Zeitraums der Steuerreform) beträgt der Höchstbetrag jährlich US-$ 345.800 (entspricht einem Freibetrag auf den Nachlass von US-$ 1 Mio.). Dieser erhöhte Steueranrechnungsbetrag ist entsprechend dem Wertverhältnis des in den USA belegenen Bruttonachlasses zum weltweiten Nachlass des Erblassers zu kürzen. Im Jahr 2006 – 2008 kommt deshalb nur dann ein höherer Steueranrechnungsbetrag als US-$ 13.000 zur Geltung, wenn der Anteil des US-Nachlasses rd. 1,7 % des weltweiten Nachlasses übersteigt. Ist der erhöhte Steueranrechnungsbetrag geringer als die pauschale Steuergutschrift von US-$ 13.000, wird letztere gewährt. comcast center 95 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 96 Die vorstehende Tabelle zeigt die für den Netto-Nachlasswert maßgebenden US-Nachlasssteuersätze und Steuerbelastung (vor pauschaler Steueranrechnung in Höhe von US-$ 13.000). Hierzu ein Berechnungsbeispiel: Bei einem Netto-Nachlasswert der US-Beteiligungen eines deutschen Investors von US-$ 250.000 zu einem weltweiten Gesamtnachlass von US-$ 3.000.000 beträgt der erhöhte Steueranrechnungsbetrag rd. US-$ 65.041 (8,33 % von US-$ 780.800). Die US-Steuerbelastung von US-$ 70.800 gemäß oben stehender Tabelle führt unter Berücksichtigung der erhöhten Steuergutschrift von US-$ 65.041 zu einer US-Nachlasssteuer von US-$ 5.759. Dies entspricht einem Nachlasssteuersatz von 2,3 % auf den US-Nachlass. Bei Vererbung (und ebenso bei Schenkung, vgl. rechte Spalte) des US-Nachlasses an den Ehegatten wird, sofern der Erblasser (bzw. Schenker) seinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder deutscher Staatsangehöriger war, eine dreifache Steuervergünstigung gewährt, die bei der US-Nachlasssteuerberechnung nach folgenden Prioritäten Berücksichtigung findet: / Zunächst erhält der nicht in den USA ansässige Ehepartner einen Ehegattenfreibetrag von 50 % des steuerpflichtigen Nachlasses. Das bedeutet, dass lediglich 50 % des in den USA steuerpflichtigen Reinvermögens in diesem Fall der US-Nachlasssteuer unterliegen. / Gemäß Ergänzungsprotokoll wird Ehegatten zusätzlich ein begrenzter Ehegattenfreibetrag gewährt, der im Jahr 2006 – 2008 US-$ 2 Mio. entspricht und in 2009 auf US-$ 3,5 Mio. angehoben wird. Ab 2011 (nach Ablauf des Zeitraums der Steuerreform) beträgt der begrenzte Freibetrag US-$ 1 Mio. / Erhöhter Steueranrechnungsbetrag, mindestens jedoch die pauschale Steuergutschrift von US-$ 13.000. Hierdurch können in Deutschland lebende Anleger US-Vermögen von bis zu US-$ 4.120.000 (gültig jeweils für die Jahre 2006 – 2008) steuerfrei an den Ehegatten übertragen (Berechnung des Netto-Nachlasswertes: US-$ 4.120.000 * 50 % - US-$ 2.000.000 = US-$ 60.000). Der US-Bundesstaat Pennsylvania erhebt für Nichtansässige bei der Übertragung von Anteilen von Todes wegen keine Nachlassteuer. 96 comcast center / US-Schenkungsteuer Schenkungen von US-Grundvermögen oder sonstigen materiellen Wirtschaftsgütern durch nicht in den USA ansässige Personen unterliegen grundsätzlich der US-Schenkungsteuer. Bei Anteilen an Personengesellschaften wird derzeit vielfach die Meinung vertreten, dass die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) von Gesellschaftsanteilen steuerfrei in den USA erfolgen kann, da das geltende Steuergesetz ausdrücklich Schenkungen von immateriellen Wirtschaftsgütern, wie z.B. Gesellschaftsanteile oder Wertpapiere, als in den USA nicht schenkungsteuerpflichtig einstuft. Nach dem DBA-ErbSt wird das Besteuerungsrecht den USA zugewiesen, wobei es für nachlass- und schenkungssteuerliche Zwecke unerheblich ist, ob das US-Immobilienvermögen direkt oder indirekt über eine Personengesellschaft gehalten wird. Ob die USA ihr Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben, ist umstritten. Eine verbindliche Rechtsprechung oder Anweisung der USSteuerbehörde besteht zurzeit nicht. Nach unserer Kenntnis verweigert die US-Steuerbehörde eine verbindliche Auskunft zu diesem Thema. Sollte die unentgeltliche Übertragung von Kommanditanteilen in den USA steuerpflichtig sein, gelten für die Besteuerung in Hinblick auf Bemessungsgrundlage und anzuwendende Steuersätze im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie für die Nachlasssteuer. Anstelle der Steuergutschrift von US-$ 13.000 erhält jeder Beschenkte jährlich einen Freibetrag von US-$ 12.000 (Ehegatten: bis zu US-$ 120.000 – Beträge für Jahr 2006). Die Schenkungsteuer wird in den USA vom Schenkungsgeber kumulativ erhoben, d.h. die Steuersätze und die Steuerberechnung richten sich nach dem Gesamtbetrag aller Schenkungen zu seinen Lebzeiten. Erfolgte Steuerzahlungen werden mindernd in Abzug gebracht. Zu Lebzeiten gezahlte Schenkungsteuer ist auf die Nachlasssteuer anzurechnen. Die Schenkungsteuer wird allerdings – anders als die Nachlasssteuer – im Jahr 2010 nicht aufgehoben. Der Bundesstaat Pennsylvania erhebt keine Schenkungsteuer. / Grundsteuer (Real Estate Tax) Mit Datum vom 23.05.2005 hat die City of Philadelphia den Eigentümer ab Fertigstellung des Bürogebäudes für 10 Jahre von einer Erhöhung der Grundsteuer durch die Bebauung und der damit verbundenen Wertsteigerung des Grundbesitzes befreit. Die Grundsteuer auf einen pauschalierten Wert des Grund und Bodens im unbebauten Zustand ist von der Objektgesellschaft als Eigentümer zu entrichten, wird aber im Rahmen der Nebenkostenumlage von den Mietern erstattet. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 97 Bootshäuser in Philadephia / Grundstücksübertragungssteuer (Real Estate Transfer Tax) Besteuerungsverfahren in den USA / Die Übertragung von 80 % der Anteile der Objektgesellschaft von dem Joint-Venture Partner Liberty auf die Fondsgesellschaft, sowie der Beitritt der Anleger in die Fondsgesellschaft unterliegt in Philadelphia nicht der Grundstücksübertragungssteuer. Sollten jedoch Anleger und /oder der Joint-Vernture Partner Liberty innerhalb von drei Jahren nach Erwerb der Immobilie Anteile in Höhe von insgesamt mehr als nominal TUS-$ 19.185 (10 % bezogen auf das Eigenkapital der Objektgesellschaft) verkaufen, würde dies eine Grundstücksübertragungssteuer in Höhe von 4 % des ursprünglichen Kaufpreises auslösen. Soweit dieser Umstand alleine durch den Joint-Venture Partner Liberty verursacht wird, wäre die anfallende Grundstücksübertragungssteuer entsprechend den vertraglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft von Liberty zu zahlen. / Vermögensteuer Eine Bundesvermögensteuer existiert in den USA nicht. Im Bundesstaat Pennsylvania wird ebenfalls keine Vermögensteuer erhoben. Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft wird bei den zuständigen US-Finanzämtern jährlich bis zum 15. April des folgenden Jahres eine US-Einkommensteuererklärung (Form 1065 bzw. Form PA-40 NRC) sowie eine Quellensteuererklärung (Form 8804) einreichen. Der anteilige steuerpflichtige Gewinn/ Verlust und Quellensteuereinbehalt der Limited Partner auf Bundesebene wird auf Ebene der Fondsgesellschaft festgestellt und den Limited Partnern mit dem Formular K -1 und der Quellensteuerbescheinigung (Form 8805) zur Verfügung gestellt. / Limited Partner / Anleger Anleger sind verpflichtet, eine Bundeseinkommensteuererklärung (Form USA-1040 NR) bis spätestens 15. Juni des Folgejahres abzugeben. Für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Prinzip der Selbstveranlagung, wonach der Steuerpflichtige selbständig die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die sich daraus ergebende Steuerschuld zu berechnen hat. Auf die berechnete US-Steuerlast des Anlegers werden die von der Fondsgesellschaft abgeführten Steuereinbehalte angerechnet. Falls sich im Rahmen der Veranlagung eine Überzahlung ergibt, wird diese von der US-Finanzverwaltung an die Anleger zurückerstattet. comcast center 97 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 98 US-Steuernummer (ITIN). Mit Hilfe des der Beitrittserklärung angehängten Formulars kann eine US-Steuernummer beantragt werden (vgl. auch Abwicklungshinweise). / US-Steuerservice Die Fondsgesellschaft bietet den Anlegern der Fondsgesellschaft an, dass die individuelle Steuererklärung auf US-Bundesebene durch eine renommierte, international tätige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erstellt wird. Der Anleger muss den amerikanischen Steuerberater mit der Abgabe seiner Steuererklärung beauftragen und bevollmächtigen, indem er eine Vollmacht (sog. „Power of Attorney“) erteilt. Soweit die Einkünfte aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft die einzigen Einkünfte des Anlegers in den USA sind, betragen die Kosten für die US-Steuererklärung auf Bundesebene für die Jahre 2007 – 2010 US-$ 80 p.a. Besteuerung in Deutschland Besteuerungsverfahren City Hall in Philadelphia / Da nicht in den USA ansässige verheiratete Limited Partner grundsätzlich getrennt veranlagt werden, müssen Eheleute, die beide beteiligt sind, grundsätzlich zwei Einkommensteuererklärungen auf US-Bundesebene abgeben. Im Bundesstaat Pennsylvania wird die Fondsgesellschaft aufgrund des einheitlichen Steuersatzes von 3,07 % nur eine Steuererklärung für alle Anleger abgeben. Individuelle Steuererklärungen der Limited Partner sind deshalb nicht erforderlich, soweit der Anleger keine weiteren Einkünfte im Bundesstaat Pennsylvania erzielt. Die von der Fondsgesellschaft für die steuerpflichtigen Limited Partner geleisteten Steuervorauszahlungen auf USBundes- bzw. Bundesstaatenebene wird von der Ausschüttung an die Anleger einbehalten. / US-Steuernummer Jeder Anleger benötigt aufgrund der US-Steuerpflicht für die Beteiligung an der Fondsgesellschaft zwingend eine 98 comcast center Feststellung der Einkünfte Die Einkünfte der Gesellschaft und die Aufteilung auf die Gesellschafter der Fondsgesellschaft werden nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts in der sog. einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 179 ff. Abgabenordung) ermittelt und den Wohnsitzfinanzämtern der Anleger (Limited Partner) von Amts wegen mitgeteilt. Ebenfalls erfolgen einheitliche und gesonderte Feststellungen für die in Deutschland zu versteuernden Zinsen. An einen Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamtes ist das Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung des einzelnen Gesellschafters gebunden. Zeitlich parallel zur Mitteilung an die Wohnsitzfinanzämter erhält jeder Limited Partner eine Steuermitteilung, in der die zugewiesenen Einkünfte verzeichnet sind. In der persönlichen Steuererklärung des Anlegers sind dann positive Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes, derzeit in der Anlage AUS, Zeile 41 ff., zu erklären. Die in Deutschland ggf. steuerpflichtigen Zinseinkünfte sind derzeit in der Anlage KAP anzugeben. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 99 Jeder Anleger ist grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung verpflichtet, seinem Wohsitzfinanzamt die Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit dem Formular „Formblatt BfF 2“ anzuzeigen. Die Fondsgesellschaft wird dies in einem gesammelten Verfahren an das für sie zuständige Finanzamt melden, sofern vom Anleger die notwendigen Angaben vollständig bekannt sind. ermittelten Einkünften ab, da die Abschreibungen auf das Gebäude gemäß § 7 Abs. 4 EStG linear mit 3 % der Anschaffungskosten vorzunehmen sind. Zusätzlich zu den originären Anschaffungskosten sind nach dem deutschen Steuerrecht auch die Aufwendungen für Objektakquisition, Platzierungsgarantie, Fondsaufbereitungskosten, Eigenkapitalvermittlung und Fremdkapitalvermittlung mittelbar als Anschaffungskosten für Grundstück und Gebäude zu werten. / Für die Zinseinnahmen aus der Anlage der verfügbaren Liquidität, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit stehen (z.B. die Anlage der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft), hat gem. Art. 11 Abs. 1 DBA Deutschland als Wohnsitzstaat der Limited Partner (Anleger) das Besteuerungsrecht. Die steuerpflichtigen Zinseinkünfte werden aufgrund der gewerblichen Prägung der Fondsgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Sie unterliegen insoweit bei dem Anleger in Deutschland entsprechend seiner Beteiligungsquote seinem jeweils gültigen individuellen Einkommensteuertarif. Aufgrund der Umqualifizierung der Zinsen in Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG nicht anwendbar. Die Zinseinnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit der Objektgesellschaft von untergeordneter Bedeutung. Besteuerung der laufenden Einkünfte Der General Partner der Fondsgesellschaft ist eine Limited Liability Company (LLC). Unter Beachtung der Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19.03.2004 ist diese aufgrund der rechtlichen Struktur des General Partners nach deutschen Grundsätzen als Kapitalgesellschaft einzustufen. Die Struktur der Fondsgesellschaft ist demnach mit der gesellschaftsrechtlichen Struktur einer deutschen GmbH & Co. KG durchaus vergleichbar und als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) zu qualifizieren. Die Einkünfte der Gesellschaft gelten insoweit gemäß gesetzlicher Definition als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese sind abkommensrechtlich allerdings als Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen zu beurteilen und deshalb in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen. Den Gesellschaftern sind daher „steuerfreie“ gewerbliche Einkünfte aus Vermietungstätigkeit, die lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen, und steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte aus etwaigen Zinseinnahmen zuzurechnen. Der Gesellschaftsvertrag gewährt den einzelnen Gesellschaftern Rechte, die es ihnen ermöglichen, eine Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Die Beteiligung der Anleger an den laufenden Ergebnissen sowie den stillen Reserven entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Eigenkapital der Limited Partnership bedeutet, dass sie Mitunternehmerrisiken tragen. Damit handelt es sich nach deutscher steuerlicher Wertung bei der Personengesellschaft auch um eine Mitunternehmerschaft. Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht vor, dass zum Zweck der Ermittlung der Höhe der Einkünfte des jeweiligen Anlegers, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, eine Umrechung des amerikanischen steuerlichen Gewinns der Objekt- und der Fondsgesellschaft nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4,5 EStG) zu erfolgen hat. Aus dieser Ermittlung können sich in Deutschland abweichende steuerliche Gewinnanteile ergeben. Die Einkünfte weichen insbesondere von den nach US-amerikanischem Steuerrecht Falls Zinserträge als Nebenertrag aus der Vermietung des Grundbesitzes angesehen werden (z.B. Zinsen auf Instandhaltungsreserve), steht das Besteuerungsrecht gem. Art. 6 DBA den USA zu. Bei unterschiedlichen Auffassungen besteht das Risiko einer Doppelbesteuerung der Zinseinkünfte. Dies wäre in einem sog. Verständigungsverfahren zu behandeln und könnte ggf., wenn keine Einigung der beiden Finanzämter erzielt wird, im Wege der Anrechung der US-Steuer auf die deutsche Einkommensteuer des § 34c Abs. 1 EStG vermieden werden. Mit Urteil vom 28.03.2006 hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, dass Zinsen aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften von in den USA belegenem Grundvermögen nicht nach Art. 6 DBA den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zuzuordnen sind, sondern nach Art. 11 Abs. 1 DBA der deutschen Besteuerung unterliegen. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen. Gemäß BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalperiodenüberschuss innerhalb von 30 Jahren sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene des Gesellschafters zu erzielen. Nach den Prognosen dieses Prospektes ist der Totalüberschuss auf Ebene der Fondsgesellschaft gegeben; für die Ebene des Gesellschafters ist dies durch den Gesellschafter bzw. seinem steuerlichen Berater selbst zu überprüfen. comcast center 99 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 / 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 100 / Progressionsvorbehalt Die in Deutschland steuerbefreiten US-Vermietungseinkünfte sind im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Festsetzung des Steuersatzes für die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte des Anlegers zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird das steuerpflichtige Einkommen in Deutschland um die US-amerikanischen Einkünfte aus der Beteiligung (ermittelt nach den deutschen Einkunftsermittlungsvorschriften) erhöht und der sich ergebende Durchschnittssteuersatz entsprechend der Grund- oder Splittingtabelle ermittelt. Dieser höhere Durchschnittssteuersatz ist dann auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen ohne die US-amerikanischen Einkünfte anzuwenden. Die Auswirkung des Progressionsvorbehaltes ist in jedem Jahr unterschiedlich und hängt insbesondere von der Beteiligungshöhe und vom individuellen Steuersatz des Anlegers im jeweiligen Jahr ab. Die nachfolgende Tabelle zeigt exemplarisch die Auswirkung des Progressionsvorbehaltes (inkl. SolZ bis 2010) – im Rahmen des mittleren Szenarios – bei folgenden Annahmen: Beteiligungshöhe: Betrachtungsjahr: Wechselkurs: US-$ 50.000 2016 US-$ 1,2802 = 1 € (Stand: 22.08.2006) Steuerliche Verluste Für steuerliche Verluste der Fondsgesellschaft bzw. des Anlegers kann ein negativer Progressionsvorbehalt nicht geltend gemacht werden. Verlustanteile können jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zeitlich unbefristet mit positiven Einkünften derselben Art aus US-Immobilien (i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz Nr. 6 a EStG) ausgeglichen werden. Nur soweit nach der vorgenannten Verlustberücksichtigung ein positiver Betrag verbleibt, wird dieser im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. Besteuerung der Veräußerungsgewinne / Veräußerung der Immobilie Nachfolgende Erläuterungen basieren darauf, dass die Fondsgesellschaft als gewerblich geprägte Personengesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb einzustufen ist. Veräußerungsgewinne, die bei der Objektveräußerung entstehen, sind in Deutschland gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA von der Besteuerung freigestellt. Diese in Deutschland unter Progressionsvorbehalt (siehe oben) freigestellten Gewinne sind wie auch die laufenden Einkünfte nach deutschen steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln und stellen im Jahr der Veräußerung der Immobilie Einkünfte aus Gewerbebetrieb Auswirkung des Progressionsvorbehaltes (ProVB) auf das Beteiligungsergebnis bei Einzelveranlagung *1 Zu versteuerndes Einkommen ohne Auslandseinkünfte Gesamtbesteuerung vor ProVB Durschnittssteuersatz Einkommen inkl. Auslandseinkünfte 2016 Euro Euro 80.000 27.099 33,87 % 80.720 100.000 35.961 35,96 % 150.000 58.116 200.000 80.271 Erhöhter Durchschnittssteuersatz Einkommensteuer nach ProVB Steuermehrbelastung Euro Euro 33,97 % 27.173 74 0,19 % 100.720 36,02 % 36.020 60 0,15 % 38,74 % 150.720 38,77 % 58.156 40 0,10 % 40,14 % 200.720 40,15 % 80.301 30 0,08 % Einkommensteuer nach ProVB Steuermehrbelastung Auswirkung in % der Kapitaleinlage Euro Euro Euro Auswirkung in % der Kapitaleinlage *1 Grundlage: Einkommensteuer-Grundtabelle für das Jahr 2006 Auswirkung des Progressionsvorbehaltes (ProVB) auf das Beteiligungsergebnis bei Zusammenveranlagung *2 Zu versteuerndes Einkommen ohne Auslandseinkünfte Gesamtbesteuerung vor ProVB Euro Euro Durschnittssteuersatz Einkommen inkl. Auslandseinkünfte 2016 Erhöhter Durchschnittssteuersatz Euro 80.000 19.461 24,33 % 80.720 24,45 % 19.563 101 0,26 % 100.000 27.633 27,63 % 100.720 27,75 % 27.745 112 0,29 % 150.000 49.766 33,18 % 150.720 33,23 % 49.846 80 0,20 % 200.000 71.921 35,96 % 200.720 35,99 % 71.981 60 0,15 % *2 Grundlage: Einkommensteuer-Splittingtabelle für das Jahr 2006 100 comcast center 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 22.09.2006 14:30 Uhr Seite 101 dar. Im Gegensatz zu den laufenden Einkünften unterliegen die anteiligen Veräußerungsgewinne gemäß der sog. 1/ 5Regelung dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG). Besteuerungsrecht auch aus Art. 13 Abs. 2a DBA abkommensrechtlich ableiten, ist es nach unserer praktischen Erfahrung bisher noch zu keiner Besteuerung in Deutschland gekommen. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen steht dem Gesellschafter ein Freibetrag in Höhe von € 45.000 (§ 16 Abs. 4 S. 1 EStG) zu. Dieser Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden und auch nur dann, wenn die tatbestandlichen Ausschlussmerkmale der Vergünstigungen nicht vorliegen. So muss die Objektgesellschaft mit der Veräußerung die Vermietung einstellen und darf diese nicht mit Ersatzobjekten fortsetzen, damit außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 EStG vorliegen. Der Freibetrag reduziert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn € 136.000 übersteigt. Im Einzelfall wird dringend empfohlen, eine Abstimmung mit dem persönlichen Steuerberater vor einer etwaigen Veräußerung des Fondsanteils vorzunehmen. Im Einzelfall wird dringend empfohlen, eine Abstimmung mit dem persönlichen Steuerberater vor Inanspruchnahme des Freibetrages vorzunehmen. / Anteilsveräußerung Bei einer gesamten Veräußerung des Anteils der Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft oder bei einer entgeltlichen Veräußerung der gesamten Beteiligung eines Anlegers an der Fondsgesellschaft, ist nach unserer Auffassung ein hierbei entstehender Veräußerungsgewinn in Deutschland gemäß DBA von der Besteuerung freigestellt (Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA), unterliegt aber gemäß der sog. 1/ 5-Regelung dem Progressionsvorbehalt. Ferner gelten die zuvor zur Veräußerung des Objektes durch die Fondsgesellschaft dargestellten Grundsätze analog. Veräußert die Fondsgesellschaft oder ein Anleger nur einen Teil ihres /seines Gesellschaftsanteils, besteht nicht die Möglichkeit auf Antragstellung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Der Veräußerungsgewinn gilt in diesem Fall als laufender Gewinn und ist im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in voller Höhe zu berücksichtigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass zu diesem Fall (Anteilsverkauf) bisher keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Eine Freistellung derartiger Veräußerungsgewinne von der deutschen Besteuerung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Veräußerungsgewinne als solche i.S.d. Art. 13 Abs. 2b DBA zu behandeln sind und die USA nur aufgrund dieses Abs. 2b abkommensrechtlich ihr Besteuerungsrecht ableiten können. In diesem Fall ist auf die Veräußerungsgewinne die Anrechnungsmethode anwendbar (vgl. a. S. 20). Da die USA ihr / Gewerblicher Grundstückshandel Gewerblicher Grundstückshandel kann sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene jedes einzelnen Anlegers vorliegen. Gem. BMF-Schreiben vom 15.12.1994 sind bei der Anwendung der sog. „Drei-Objekt -Grenze“ auch Grundstücksverkäufe im Ausland zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sind sowohl Objektveräußerungen als auch die Veräußerung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach gegenwärtiger Auffassung der Finanzverwaltung beim Gesellschafter dann als sog. Zählobjekt anzurechnen, wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft mindestens 10 % beträgt oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils am veräußerten Grundstücks bei einer Beteiligung von weniger als 10 % einen Verkehrswert von mehr als € 250.000 hat und die Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren seit Beitritt erfolgt (BMF-Schreiben vom 26.03.2004, BStBl 2004 I, S. 434). Gemäß vorgenannten BMF-Schreiben sind Grundstücke jeglicher Art – unabhängig von der Größe, dem Wert und der Nutzungsart – „Objekte“ i.S. der genannten „Drei-Objekt Grenze“. Allerdings ist die Rechtsprechung des BFH zu der Veräußerung von sog. Großobjekten weiterhin anwendbar. Die Rechtsprechung des BFH hatte u.a. in dem Urteil vom 24.01.1996 (BStBl. II 1996, S. 303) ausdrücklich erklärt, dass bei gewerblichen Großobjekten keine „Objektgrenzen“ gelten, wenn unter besonderer Berücksichtigung der Bebauung für Zwecke der Veräußerung die Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmers / Bauträgers und nicht als Fruchtziehung aus erhaltenen Vermögenswerten zu beurteilen ist (vgl. auch BMF-Schreiben vom 26.03.2004). Diese Grundsätze des BFH sind jedoch auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht anwendbar, weil weder eine Bebauung zum Zweck der Veräußerung noch eine Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmers vorliegt, sondern eine langfristige Vermietung beabsichtigt ist. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 (BStBl. II 1995, S. 617) sind Grundstücksveräußerungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für comcast center 101 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 22.09.2006 14:30 Uhr Seite 102 die Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels eines Gesellschafters mit einzubeziehen. Der Entscheidung des Großen Senats ist hinsichtlich der Höhe der Beteiligung keine Grenzen zu entnehmen. Darüber hinaus hat der Große Senat besonderen Wert auf das Gesamtbild der Verhältnisse (d.h. Zahl der Veräußerungen, zeitlicher Zusammenhang und Branchennähe), wie aber auch auf den Gesellschaftszweck der Beteiligungsgesellschaft gelegt. Bei Annahme des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels wäre die Immobilie nicht Anlagevermögen der Objektgesellschaft, sondern Umlaufvermögen mit der Folge, dass bei der deutschen Ermittlung der im Rahmen des Progressionsvorbehaltes einzubeziehenden Vermietungseinkünfte bzw. Abschreibungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Weiterhin wäre ein Veräußerungsgewinn – wenn die Immobilie und damit die wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußert wird – in der Regel nicht begünstigt i.S.d. §§ 16, 34 EStG mit der Folge, dass der nicht zu den außerordentlichen Einkünften zählende Veräußerungsgewinn nicht nur gemäß der sog. 1/ 5-Regelung, sondern in voller Höhe in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes des Anlegers anteilig seiner Beteiligungsquote einzubeziehen ist (Progressionsvorbehalt). Das Finanzamt würde jedoch bei der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels in die Berechnung des Veräußerungsgewinns nur die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis einbeziehen. Dies würde dann ggf. auch für die Gewerbesteuer gelten. Es verbleibt zu überprüfen, ob sich im Bereich der privaten Vermögensanlagen des Anlegers überhaupt Problembereiche im Sinne eines gewerblichen Grundstückshandels ergeben, denn nur dann ist die o.a. Betrachtung bedeutsam. Im Einzelfall wird empfohlen, eine Abstimmung mit dem persönlichen Steuerberater vor einer etwaigen Veräußerung des Fondsanteils vorzunehmen. Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbfall und Schenkung, d.h. die unentgeltliche Übertragung des Anteils an der Fondsgesellschaft, werden, ungeachtet der Belegenheit des Grundvermögens in den USA, in Deutschland als Wohnsitzland des Anlegers ebenfalls steuerlich erfasst. Somit unterliegt eine Beteiligung an US-Vermögenswerten auch in Deutschland der Besteuerung und wird deshalb in die deutsche Steuerbemessungsgrundlage mit einbezogen. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der in den USA gezahlten Nachlass- oder Schenkungsteuer auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer vermieden. Die Anrechnung ist jedoch begrenzt auf den Betrag der deutschen 102 comcast center Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, der auf das US-Immobilienvermögen entfällt. Aufgrund der prozentual höheren US-amerikanischen Belastungssätze kann im Ergebnis, je nach individueller Vermögenssituation, die US-amerikanische Nachlasssteuer nicht vollständig auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Bei der Bewertung des Anteils an der Fondsgesellschaft ist die US-Immobilie gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG i.V.m. § 31 BewG mit ihrem gemeinen Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Im Rahmen eines Erbfalls oder einer Schenkung wird in der Regel aus Kostengründen kein Verkehrswertgutachten angefertigt. Der Verkehrswert ist in diesem Fall zu schätzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen und mit diesem bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22.05.2002 (BStBl. II 2002, S. 568) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das ErbStG in Verbindung mit den entsprechenden Bewertungsregelungen des BewG wegen der unterschiedlichen Behandlung der Vermögensarten (u.a. Begünstigung des Betriebsvermögens) einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bedeuten. Der BFH äußerte in diesem Beschluss, dass nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben sei. Es ist nicht auszuschließen, dass das BVerfG diese Rechtsauffassung teilt und dem Gesetzgeber aufgibt, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber bereits vor einer Entscheidung des BVerfG eine Gesetzesänderung herbeiführt, durch die ggf. auch die günstige Bewertung des Betriebsvermögens (Freibeträge; Ansatz von 65 %) wegfallen könnte. Darüber hinaus liegen Gesetzesentwürfe vor, in denen die Begünstigung des Betriebsvermögens (§§13a, 19a ErbStG) für gewerblich geprägte Personengesellschaften mit Wirkung zum 01.01.2007 wegfallen soll. Im vorliegenden Fall wird wie oben dargestellt die Immobilie bereits nach dem derzeitig gültigen Gesetz mit dem Verkehrswert angesetzt, so dass eine gesetzmäßige Begünstigung nicht vorliegt. Lediglich die begünstigende Verwaltungsvereinfachung in der Schätzung des Verkehrswertes und die Begünstigungen für Betriebsvermögen könnte im Zuge einer Gesetzesänderung entfallen (vgl. a. S. 20). Im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder Schenkung sollte immer der Rat des persönlichen Steuerberaters bezüglich der individuellen Auswirkungen beim Schenker und Beschenkten bzw. Erben eingeholt werden, insbesondere auch um die aktuellen Entwicklungen des ErbStG und des BewG zu berücksichtigen. 45366_CFB160 Phila T.3b 060921 21.09.2006 18:23 Uhr Seite 103 Der Steuersatz bei einer Schenkung bzw. Vererbung richtet sich nach der individuellen Steuerklasse (die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet) und dem Wert des übertragenen Anteils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge. Der niedrigste Steuersatz beträgt 7 % in der Steuerklasse I und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis zu € 52.000 und steigt auf maximal bis zu 50 % in der Steuerklasse III und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab € 25.565.000. Sonstige Steuern / Vermögensteuer Eine Vermögensteuer wird in Deutschland derzeit nicht erhoben. Das DBA erstreckt sich auch auf die Vermögensteuer und stellt von einer – wenn existierenden – deutschen Vermögensbesteuerung frei. / schaft in Deutschland keinen inländischen Gewerbebetrieb. Aus diesem Grund unterliegt die Fondsgesellschaft mit ihren Einkünften nicht der deutschen Gewerbesteuer. / Zinsabschlagsteuer Die Fondsgesellschaft wird eine Liquiditätsreserve verzinslich anlegen. Zinseinnahmen aus einer Anlage der Liquiditätsreserve in Deutschland unterliegen in Deutschland aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen einer 30%igen Zinsabschlagsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag. Die Höhe der anteilig auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Zinsabschlagsteuer wird einheitlich und gesondert festgestellt und den Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt. Die von der Gesellschaft gezahlte Zinsabschlagsteuer wird bei den Gesellschaftern anteilig auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. In der Prognoserechung wird eine Zinsabschlagsteuer sowie ein Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt, da es vorgesehen ist, liquide Mittel ausschließlich in den USA verzinslich anzulegen. Umsatzsteuer Die Objektgesellschaft erbringt keine in Deutschland steuerbaren Umsätze. / Die Fondsgesellschaft erbringt durch die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen an die Anleger keine steuerbaren Umsätze. Da sie darüber hinaus auch keine weiteren steuerbaren Umsätze erbringt, ist sie kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Die Objektgesellschaft und die Fondsgesellschaft sind daher für die an sie erbrachten Leistungen nicht zum Abzug deutscher Vorsteuer berechtigt. Insoweit wurden die Ausgaben der Gesellschaften in der Kalkulation mit dem jeweiligen Bruttobetrag berücksichtigt. / Investmentsteuergesetz Die Fondsgesellschaft ist über die Objektgesellschaft an einem Immobilienprojekt außerhalb von Deutschland beteiligt. Nach Auffassung des Prospektherausgebers ist das Investmentsteuergesetz nicht anzuwenden, da das Vermögen der Fondsgesellschaft kein einem ausländischen Recht unterstehendes risikogemischtes Vermögen (ausländische Investmentanteile) darstellt. Gewerbesteuer Die im Eigentum der Objektgesellschaft stehende Immobilie ist in den USA belegen. Die Fondsgesellschaft unterhält somit mit ihrer Beteiligung an der Objektgesell- 30th Street Station comcast center 103 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 104 Jahresabschluss der Fondsgesellschaft zum 31.12 Vorbemerkung Die Fondsgesellschaft ist eine amerikanische Limited Partnership und hat deshalb keinen Jahresabschluss und keinen Lagebericht gemäß den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs aufgestellt und prüfen lassen (Negativerklärung gem. § 8h Abs. 2 VerkProspG). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr einen Jahresabschluss gemäß den in den USA allgemein anerkannten Rechnungslegungsrichtlinien aufgestellt und gemäß den in den USA allgemein anerkannten Prüfungsrichtlinien prüfen lassen (Positiverklärung gem. § 8h Abs. 2 VerkProspG). Zusätzlich wird im Anschluss an den Jahresabschluss der Fondsgesellschaft auch der entsprechende, geprüfte Jahresabschluss der Objektgesellschaft dokumentiert (jeweils zum 13.04.2006). Beglaubigte Übersetzung des eingescannten Originals aus der englischen Sprache [[Briefkopf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl Langford de Kock LLP]] Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An die Gesellschafter der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. *1: Wir haben die beiliegende Bilanz sowie Aufstellung des Gesellschafterkapitals der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. (die „Fondsgesellschaft“) zum 13. April 2006 geprüft. Die Erstellung des Jahresabschlusses liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Unsere Aufgabe als Abschlussprüfer besteht darin, auf der Grundlage unserer Prüfung einen Bestätigungsvermerk für die vorgelegten Finanzunterlagen zu erteilen. Unsere Prüfung erstreckte sich nicht auf den Jahresabschluss der Objektgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P., an der, wie in Anmerkung 1 des Anhangs zum Jahresabschluss erwähnt, die Fondsgesellschaft beteiligt ist und deren Abschluss auf Basis der Equity-Methode, d.h. der Bilanzierung langfristiger Beteiligungen, erstellt wurde. Per 13. April 2006 belief sich die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. auf 76.480.000 US-Dollar. Der Jahresabschluss der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. wurde von einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, deren Bericht uns zur Verfügung gestellt wurde. Soweit sich unser Bestätigungsvermerk auf die hier ausgewiesenen Beträge der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. bezieht, basiert dieser ausschließlich auf den Bericht dieser anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. erstreckt sich eine Prüfung auch auf die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung sowie die Bewertung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf der Grundlage unserer Prüfung und des Berichtes der anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vermittelt der Jahresabschluss ein im Wesentlichen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die finanzielle Situation der Fondsgesellschaft zum 13. April 2006 gemäß den in den Vereinigten Staaten von Amerika allgemein anerkannten Rechnungslegungsrichtlinien. Atlanta, Georgia, 14. Juli 2006. [[gez.]] Rödl Langford de Kock LLP Ein Mitgliedsunternehmen der Rödl & Partner International (Europa, Asien, Nordamerika) Wir haben den Jahresabschluss nach den in den Vereinigten Staaten von Amerika allgemein anerkannten Prüfungsrichtlinien geprüft. Gemäß diesen Prüfungsrichtlinien ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit wesentliche Unrichtigkeiten im Jahresabschluss erkannt werden können. Eine Prüfung beinhaltet die stichprobenartige Überprüfung der Nachweise für die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Posten. Weiterhin *1 LP steht für Limited Partnership, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Einzelstaates der USA, vergleichbar mit einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht. *2 GP steht für General Partner, vergleichbar mit einem Komplementär nach deutschem Recht. 104 comcast center 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 105 Bilanz der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. per 13. April 2006 Aktiva Beteiligung an der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. Anschaffungsnebenkosten Forderungen an Gesellschafter 76.480.000 2.040.378 11 USD USD USD Aktiva gesamt 78.520.389 USD Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern Rückstellungen und andere kurzfristige Verbindlichkeiten Gesellschaftskapital 76.480.000 2.040.378 11 USD USD USD Passiva gesamt 78.520.389 USD Passiva Der beiliegende Anhang ist wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Jahresabschlusses. Gesellschaftskapital der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. per 13. April 2006 Anfängliche Kapitaleinlage per 13. April 2006 Commerz Realty Associates GP *2 V, LLC (General Partner) Commerz Immobilien GmbH (Anfänglicher Limited Partner * 3) Gesamt 1 USD 10 USD 11 USD Anhang zum Jahresabschluss der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. per 13. April 2006 zu besitzen, zu verwalten, zu erschließen, zu vermieten, zu finanzieren und zu verkaufen. Diese Immobilie wird die offizielle Bezeichnung „Comcast Center“ tragen. 1. UNTERNEHMENSSTRUKTUR UND HINTERGRUND Die Fondsgesellschaft nimmt Ausschüttungen an ihre Gesellschafter zu den Zeitpunkten und in den Höhen vor, wie sie von dem General Partner festgelegt werden. Diese Ausschüttungen sind unter den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft im Verhältnis zu ihrem jeweils dann ausgewiesenen Kapitalkontosaldo zuzuweisen. Nettogewinne (Nettoverluste) werden wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen zugewiesen. Die 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. (die „Fondsgesellschaft“) wurde von der Commerz Realty Associates GP V, LLP (der „General Partner“), einer nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Delaware gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie der Commerz Immobilien GmbH (der „Anfängliche Limited Partner“), einer nach deutschem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft, am 23. Februar 2006 gegründet. Die Fondsgesellschaft endet zum 1. März 2056, sofern sie nicht zuvor gemäß ihrem Gesellschaftsvertrag aufgelöst wird. Der Zweck der so gegründeten Fondsgesellschaft besteht darin, eine 80%ige Beteiligung als Limited Partner an der Immobiliengesellschaft namens Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. (die „Objektgesellschaft“) zu erwerben, zu besitzen, zu halten, zu verwalten und letztendlich darüber zu verfügen. Unter anderem besteht der Zweck der Objektgesellschaft darin, ein „Class A“-Bürogebäude mit einer Fläche von 1,25 Millionen *4 Quadratfuß, einschließlich eines öffentlichen Vorplatzes und integrierten Einzelhandelsgeschäften, Parkplätzen und sonstigen Einrichtungen, in Philadelphia im Bundesstaat Pennsylvania Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Berichtes wurde seitens des General Partners eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen. 2. ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE Grundlagen der Rechnungslegung Der beiliegende Jahresabschluss wurde nach den Prinzipien der periodengerechten Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß US-GAAP *5 erstellt. *3 Ein Limited Partner ist vergleichbar mit einem Kommanditisten nach deutschem Recht, hier als Gründungskommanditist. *4 In der englischen Vorlage fehlt das Wort „million“, das hier korrekt ergänzt wurde, siehe auch den Abschluss der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young betreffend die Objektgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. *5 US-GAAP steht für United States Generally Accepted Accounting Principles, d.h. in den Vereinigten Staaten von Amerika allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze. comcast center 105 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 106 Beteiligung an der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. 4. VERPFLICHTUNGEN Die Beteiligung wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung langfristiger Beteiligungen (Equity-Methode) ausgewiesen. Nach der Equity-Methode wird die Beteiligung der Fondsgesellschaft um die Kapitaleinlagen und um anteilige Gewinne erhöht bzw. um Ausschüttungen und anteilige Verluste vermindert (siehe Anmerkung 5). Die Fondsgesellschaft hat sich verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 eine weitere Kapitaleinlage in Höhe von 76.480.000 USD in die Objektgesellschaft einzuzahlen. 5. BETEILIGUNG AN DER LIBERTY/COMMERZ 1701 JFK BOULEVARD, L.P. Einschätzungen Die Erstellung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit US-GAAP verlangt von der Geschäftsführung die Vornahme von Einschätzungen und die Ableitung von Annahmen in Bezug auf die zum Stichtag des Jahresabschlusses ausgewiesenen Aktiva und Passiva sowie auf die zu diesem Tag offen gelegten aktivischen und passivischen Rechnungsabgrenzungsposten wie auch auf die während des Berichtszeitraumes realisierten Einnahmen und Ausgaben. Die tatsächlich erzielten Ergebnisse könnten von diesen Einschätzungen abweichen. Anschaffungsnebenkosten Zum 13. April 2006 hielt die Fondsgesellschaft eine 80%ige Beteiligung als Limited Partner an der Objektgesellschaft (siehe Anmerkungen 1 und 2). Der Jahresabschluss der Objektgesellschaft per 13. April 2006 wurde nach den Prinzipien der periodengerechten Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß US-GAAP erstellt. In ihrem Jahresabschluss werden die folgenden Kennzahlen ausgewiesen: 13. April 2006 Aktiva gesamt Verbindlichkeiten gesamt Gesellschaftskapital gesamt 163.714.746 87.233.746 76.481.000 USD USD USD Die Anschaffungsnebenkosten in Verbindung mit der Akquisition, der Prüfung und dem Kauf des im Eigentum der Objektgesellschaft befindlichen Objektes wurden in der beiliegenden Bilanz als Anschaffungsnebenkosten ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um einen nicht abschreibungsfähigen Vermögenswert bzw. Posten. Einkommensbesteuerung Der Jahresabschluss enthält keine Rückstellungen für Bundes- oder bundesstaatliche Einkommenssteuerforderungen, da die Gewinne und Verluste der Fondsgesellschaft letztlich in die Einkommenssteuererklärungen der Gesellschafter einfließen. 3. TRANSAKTIONEN MIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN Per 13. April 2006 hat die Fondsgesellschaft Fremdkapital in Höhe von 76.480.000 USD von dem Anfänglichen Limited Partner in Form eines Darlehens aufgenommen. Das zugrunde liegende Darlehen stellt eine Kreditlinie in Höhe von 180.000.000 USD zur Verfügung. Die für das Darlehen zu zahlenden Zinsen betragen LIBOR zuzüglich 0,1 % und sind monatlich fällig. Das Darlehen wird von einem verbundenen Unternehmen des Limited Partners garantiert. Der Saldo des Darlehensbetrages ist zusammen mit sämtlichen aufgelaufenen und rückständigen Zinszahlungen zum 28. Dezember 2007 fällig. Zum 13. April 2006 schuldete die Fondsgesellschaft dem Anfänglichen Limited Partner einen Betrag in Höhe von 40.378 USD für bestimmte Honorarforderungen, die der Anfängliche Limited Partner im Auftrag der Fondsgesellschaft beglichen hat. 106 comcast center Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten für das laufende Geschäftsjahr Der jüngste Geschäftsgang seit dem Zwischenabschluss per 13.04.2006 ist im Rahmen der Unternehmensplanung (vgl. S. 42 ff.) bereits berücksichtigt. Entwicklungen oder Umstände (z.B. Verschlechterung der Bonität von Vertragspartnern), die auf wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten im laufenden Geschäftsjahr 2006 im Vergleich zur prognostizierten Unternehmensplanung hindeuten, liegen zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe nicht vor. 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Düsseldorf, den 22.08.2006 Commerz Realty Associates GP V, LLP gez. Manfred Heiler gez. Laurent Rucker Commerz Immobilien GmbH gez. Mark Ludwig gez. Stephan Heinen 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 107 Jahresabschluss der Objektgesellschaft zum 31.12.2005 Beglaubigte Übersetzung des eingescannten Originals aus der englischen Sprache [[Briefkopf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young LLP]] Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An die Gesellschafter der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. *1 : Wir haben den beiliegenden Jahresabschluss der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. (die „Objektgesellschaft“) zum 13. April 2006 geprüft. Die Erstellung des vorliegenden Jahresabschlusses liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung der Objektgesellschaft. Unsere Aufgabe als Abschlussprüfer besteht darin, auf der Grundlage unserer Prüfung einen Bestätigungsvermerk für den vorliegenden Jahresabschluss zu erteilen. Wir haben den vorliegenden Jahresabschluss nach den in den Vereinigten Staaten von Amerika allgemein anerkannten Prüfungsrichtlinien geprüft. Gemäß diesen Prüfungsrichtlinien ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit wesentliche Unrichtigkeiten in dem vorliegenden Jahresabschluss erkannt werden können. Unser Auftrag beinhaltete nicht die Prüfung der internen Kontrollmechanismen der Objektgesellschaft hinsichtlich der Vorlage von Abschlüssen. Zu unserem Prüfungsauftrag zählte die Berücksichtigung der internen Kontrollmechanismen der Objektgesellschaft hinsichtlich der Festlegung von angemessenen Prüfungsabläufen bei der Aufstellung von Abschlüssen, nicht jedoch die Beurteilung der Effektivität der internen Kontrollmechanismen hinsichtlich der Vorlage von Abschlüssen. Daher enthält unser Bestätigungsvermerk keine derartige Beurteilung. Eine Prüfung beinhaltet weiterhin die stichprobenartige Überprüfung der Nachweise für die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Posten, die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführung sowie die Bewertung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf der Grundlage unserer Prüfung vermittelt der Jahresabschluss für den oben genannten Zeitraum ein im Wesentlichen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die finanzielle Situation der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. zum 13. April 2006 gemäß den in den Vereinigten Staaten von Amerika allgemein anerkannten Rechnungslegungsrichtlinien. 23. Mai 2006 [[gez.]] Ernst & Young LLP *1 LP steht für Limited Partnership, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Einzelstaates der USA, vergleichbar mit einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht. comcast center 107 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 108 Jahresabschluss der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. per 13. April 2006 Aktiva Gebäude in Bau Abzugrenzende Finanzierungskosten Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten 156.441.505 1.563.600 5.709.641 USD USD USD Aktiva gesamt 163.714.746 USD Bauzwischenfinanzierung Fällige Bauraten Sonstige Verbindlichkeiten 69.694.923 4.602.347 12.936.476 USD USD USD Verbindlichkeiten gesamt 87.233.746 USD 1 USD 999 76.480.000 76.481.000 USD USD USD 163.714.746 USD Verbindlichkeiten Gesellschaftskapital Kapital des General Partners *2 Liberty Property Philadelphia Corporation IV East Kapital der Limited Partner *3 Liberty Property Limited Partnership 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Gesellschaftskapital gesamt Passiva gesamt Siehe beiliegenden Anhang. Anhang zum Jahresabschluss der Liberty / Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. per 13. April 2006 zum 31. Dezember 2050 besteht oder zu einem von allen Gesellschaftern festgelegten Tag aufgelöst wird, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintreten wird. 1. UNTERNEHMENSSTRUKTUR Liberty Property Philadelphia Corporation IV East (der „General Partner“), eine nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Pennsylvania gegründete Kapitalgesellschaft und hundertprozentige Tochtergesellschaft der Liberty Property Limited Partnership („LPLP“), ist mit der Leitung der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der Objektgesellschaft betraut. Der General Partner hält eine 0,1%ige Beteiligung und LPLP hält eine 19,9%ige Beteiligung als Limited Partner an der Objektgesellschaft. Der General Partner und LPLP haben 1.000 USD ihrer Kapitaleinlagen eingezahlt. Der Saldo in Höhe von 31.439.000 USD ihrer Kapitaleinlagen wird durch Fertigstellung der Immobilie erbracht. Die Fondsgesellschaft wird für eine 80%ige Beteiligung an der Objektgesellschaft eine Kapitaleinlage in Höhe von 152.960.000 USD einbringen. Zeitgleich mit ihrer Aufnahme in die Objektgesellschaft hat die Fondsgesellschaft die Hälfte ihrer Kapitaleinlage am 13. April 2006 eingezahlt; der verbleibende Saldo in Höhe von 76.480.000 USD wird vorbehaltlich bestimmter Bedingungen bis zum 31. Dezember 2006 eingezahlt. Liberty Property Philadelphia Limited Partnership IV East, eine nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Delaware gegründete Gesellschaft (die „Objektgesellschaft“), wurde am 12. Dezember 2000 gegründet. Die Objektgesellschaft änderte Ihren Namen am 11. April 2006 in Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. und nahm die 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P., ein verbundenes Unternehmen der in Düsseldorf ansässigen Commerzbank-Gruppe*4 (die „Fondsgesellschaft“), als Gesellschafterin auf. Der Zweck der so gegründeten Objektgesellschaft besteht unter anderem darin, ein „Class A“-Bürogebäude mit einer Fläche von 1,25 Millionen Quadratfuß, einschließlich eines öffentlichen Vorplatzes und integrierten Einzelhandelsgeschäften, Parkplätzen und sonstigen Einrichtungen, in Philadelphia im Bundesstaat Pennsylvania zu erbauen, zu besitzen und zu betreiben. Dieses Bürogebäude (die „Immobilie“) wird die offizielle Bezeichnung „Comcast Center“ tragen. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Objektgesellschaft bis *2 Ein General Partner ist vergleichbar mit einem Komplementär nach deutschem Recht. *3 Ein Limited Partner ist vergleichbar mit einem Kommanditisten nach deutschem Recht. *4 Gemeint ist hier die CommerzLeasing und Immobilien Gruppe. 108 comcast center 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 109 2. ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE Grundstück Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Bau der Immobilie stehen, einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten, die während der Erschließungsphase aktiviert wurden, sind im Posten „Gebäude in Bau“ enthalten und werden zum Anschaffungswert ausgewiesen. Zu den aktivierten Kosten zählen Kosten, die vor der Aufnahme der Bautätigkeit entstanden sind und die für die Erschließung der Immobilie von wesentlicher Bedeutung waren, Erschließungs- und Baukosten, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Gehälter sowie sonstige Kosten, die im Laufe der Erschließung entstanden sind. Die Objektgesellschaft bewertet ihr Investment an dem Grundstück danach, ob im Falle einer erheblichen negativen Veränderung ihres Betriebs Beeinträchtigungsindikatoren vorliegen, die die Wiederbeschaffung des ausgewiesenen Wertes beeinflussen. Falls ihr Investment am Grundstück als beeinträchtigt betrachtet wird, kann ein Verlust ausgewiesen werden, um den Nettobuchwert der Immobilie auf ihren geschätzten Zeitwert zu senken. Vermietungsstand ist LPLP verpflichtet, der Objektgesellschaft 11,7 Millionen USD für das erste volle Betriebsjahr zu zahlen. Mit genehmigten, neu abgeschlossenen Mietverträgen verringert sich die von LPLP im Rahmen der NOI-Vereinbarung übernommene Zahlungsverpflichtung. Die Objektgesellschaft hat mit LPLP einen Objektverwaltungsvertrag geschlossen, nach dem LPLP eine Vergütung für Vermietungs- und Gebäudemanagementdienstleistungen erhält. Die Vergütung für die Objektverwaltung beträgt 3 % der Bruttomieteinnahmen. Die Vergütung für Vermietungsdienstleistungen liegt bei 1– 4 % der von neuen Mietern zu zahlenden Nettomiete. Die Objektgesellschaft hat bei LPLP ein gesichertes Baudarlehen aufgenommen. Siehe hierzu nachfolgende Anmerkung 4. „Verschuldung“. 4. VERSCHULDUNG Die Objektgesellschaft hat bei LPLP ein durch die Immobilie gesichertes Baudarlehen aufgenommen, das zum 30. November 2010 fällig wird. Der in dem Baudarlehen vereinbarte Zinssatz für die so aufgenommenen Fremdmittel liegt bei 7 %. Das Darlehen kann jederzeit ohne Aufschläge oder Aufgelder zurückgezahlt werden. Abzugrenzende Finanzierungskosten 5. VERPFLICHTUNGEN UND EVENTUALVERBINDLICHKEITEN Kosten, die in Zusammenhang mit der Finanzierungsbeschaffung entstanden sind, wurden aktiviert und werden über die Laufzeit des jeweiligen Darlehens aufwandswirksam verteilt. Zeitwert der Finanzierungsinstrumente Die Nettobuchwerte der sonstigen Rechnungsabgrenzungsposten, der fälligen Bauraten und sonstigen Verbindlichkeiten stellen aufgrund der kurzfristigen Fälligkeiten dieser Instrumente angemessene Schätzungen ihrer jeweiligen Zeitwerte dar. Da die aufgenommenen Fremdmittel zum marktüblichen Zinssatz verzinst werden, entspricht der Zeitwert der langfristigen Verbindlichkeiten der Objektgesellschaft seinem Nettobuchwert. 3. TRANSAKTIONEN MIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN Die Objektgesellschaft hat mit LPLP einen Fertigstellungs- und Zahlungsgarantievertrag (Completion and Payment Guaranty Agreement) geschlossen, in dem LPLP die Höhe der Anschaffungskosten für die Immobilie von 505 Millionen USD zugunsten der Objektgesellschaft garantiert. Die Objektgesellschaft hat sich verpflichtet, die langfristige Finanzierung des Comcast Center sicherzustellen (das „Darlehen“). Das Darlehen wird nach Fertigstellung der Immobilie und mit Beginn der Mietzahlungen der Comcast Corporation ausgezahlt. Dies wird voraussichtlich zum 1. März 2008 der Fall sein. Das Darlehen hat ein Volumen von 324 Millionen USD, und der Zinssatz ab dem 1. März 2008 liegt bei 6,15 %. Das Darlehen weist eine Laufzeit von 10 Jahren auf. Mit den Zahlungen während der ersten fünf Jahre der Darlehenslaufzeit werden zunächst nur Zinsbeträge abgedeckt. Danach beinhalten die Zahlungen, basierend auf einem 30-jährigen Tilgungsplan, sowohl die Zins- wie auch die Tilgungszahlungen für den Darlehensbetrag. Comcast Corporation hat für eine Fläche von 874.000 Quadratfuß, was 69,7 % der Mietfläche der Immobilie entspricht, einen Mietvertrag über eine Laufzeit von 15 1/2 Jahren geschlossen. Per 13. April 2006 waren mit dem mit Comcast Corporation geschlossenen Mietvertrag und den mit den anderen Mietern geschlossenen Mietverträgen insgesamt 72,8 % der Mietfläche des Comcast Center vermietet. Die Objektgesellschaft ist gegenüber Comcast Corporation verpflichtet, bis zum 31. Januar 2008 ca. 7 Millionen USD in Form eines Renovierungszuschusses zu zahlen. Die Objektgesellschaft hat mit LPLP einen Mieteinnahmengarantievertrag (NOI *5 Support Agreement, die „NOI-Vereinbarung“) geschlossen. Die NOI-Vereinbarung hat eine Laufzeit von sieben Jahren und verpflichtet LPLP zur anfänglichen Vermietung der Immobilie. Ausgehend von dem zum 13. April 2006 bestehenden *5 NOI steht für Net Operating Income, d.h. Nettomieteinnahmen. comcast center 109 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 110 Rückkauf-Optionsvereinbarung für Anleger im Notfall zwischen der § 2 PERSÖNLICHE NOTSITUATION CFB Verwaltung und Treuhand GmbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf (nachfolgend „CFB V+T“ genannt) Die Rückkauf-Option wird unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass, nachdem der Anleger sich an der Fondsgesellschaft beteiligt hat, eine der folgenden persönlichen Notsituationen eintritt: (a) Der Anleger ist mehr als drei aufeinander folgende Monate arbeitslos (Nachweis durch Bescheinigung des Arbeitsamtes), und der in der jeweiligen Beitrittserklärung genannten Person (nachfolgend der „Anleger“ genannt). (b) die Ehe des Anlegers wird geschieden (Nachweis durch Scheidungsurkunde), (c) der Anleger ist mehr als drei aufeinander folgende Monate berufsunfähig (amtsärztlicher Nachweis erforderlich), VORBEMERKUNGEN (A) Der Anleger hat sich gemäß den Bestimmungen der Beitrittserklärung als Limited Partner an der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. (nachfolgend die „Fondsgesellschaft“ genannt) beteiligt. (B) Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft ist der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung einer 80%igen Beteiligung an der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. (nachfolgend die „Objektgesellschaft“), in deren Eigentum die Immobilie 1701 JFK Boulevard, Philadelphia, Pennsylvania (USA), (nachfolgend auch „Comcast Center“ genannt) liegt. (C) CFB V+T bietet nachstehend dem Anleger für den Fall einer im Rahmen dieser Rückkauf-Optionsvereinbarung definierten persönlichen Notsituation den Erwerb des vom Anleger gehaltenen Gesellschaftsanteils an der Fondsgesellschaft an. (d) der Anleger ist pflegebedürftig gemäß mindestens Pflegestufe II im Sinne von § 15 SGB XI oder der entsprechenden, an dessen Stelle tretenden Bestimmung (Bestätigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erforderlich) und der Anleger gerät hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, die im Zeitpunkt der Ausübung der Rückkauf-Option andauert (nachfolgend der „Erwerbsgrund“ genannt). Die RückkaufOption wird zusätzlich auch für den Fall, dass der Anleger verstirbt (Nachweis durch den Erbschein), eingeräumt. § 3 BEGRENZUNG DER RÜCKKAUF-OPTION 3.1 Die Rückkauf-Option wird unter den auflösenden Bedingungen gewährt, dass der Übertragungsvertrag nicht innerhalb von 21 Tagen, nachdem CFB V+T oder ein von CFB V+T bestimmter Dritter das entsprechende Vertragsangebot abgegeben hat, abgeschlossen wird. 3.2 Die Rückkauf-Option ist befristet bis zur Veräußerung der 80%igen Beteiligung an der Objektgesellschaft bzw. bis zur Veräußerung des Comcast Center durch die Objektgesellschaft, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der Prognoserechnung der Fondsgesellschaft am 31.12.2022, und erlischt, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wurde. § 1 EINRÄUMUNG DER RÜCKKAUF-OPTION 1.1 CFB V+T bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen hiermit dem als Limited Partner der Fondsgesellschaft beigetretenen Anleger den Kauf seines Gesellschaftsanteils an der Fondsgesellschaft (nachfolgend der „Kaufgegenstand“ genannt) an (nachfolgend die „Rückkauf-Option“ genannt), und zwar unter folgenden aufschiebenden Bedingungen: (a) Der Anleger hat die in Verbindung mit der Beitrittserklärung vom Anleger zu erbringende Einlage voll eingezahlt und (b) es liegt eine persönliche Notsituation des Anlegers gemäß § 2 vor. 1.2 Die dingliche Übertragung des Kaufgegenstandes an CFB V+T oder einen von CFB V+T bestimmten Dritten erfolgt mittels gesonderten von CFB V+T bzw. dem von CFB V+T bestimmten Dritten mit dem Anleger abzuschließenden Übertragungsvertrages (nachfolgend der „Übertragungsvertrag“ genannt). 110 comcast center § 4 AUSÜBUNG DER RÜCKKAUF-OPTION 4.1 Die Ausübung der Rückkauf-Option durch den Anleger (bzw. im Todesfall des Anlegers durch den/die Erben) hat innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Erwerbsgrundes sowie unter schriftlichem Nachweis des Erwerbsgrundes gemäß § 2 durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen und wird mit Zugang bei CFB V+T wirksam. 45366_CFB160 Phila T.4 060921 4.2 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 111 Im Todesfall des Anlegers darf, soweit der Kaufgegenstand mehreren Erben des Anlegers zusteht, die Ausübung der Rückkauf-Option nur durch diese Erben gemeinschaftlich erfolgen. § 5 KAUFPREIS 5.1 5.2 5.3 Der von CFB V+T oder einem von CFB V+T gemäß §§ 8.2, 1.2 bestimmten Dritten an den die Rückkauf-Option ausübenden Anleger zu zahlende Kaufpreis beläuft sich auf den Betrag, den ein Dritter bereit ist, für den Erwerb des Kaufgegenstandes zu zahlen. Hat sich innerhalb von drei Monaten nach Ausübung der Rückkauf-Option kein Dritter bereit erklärt, den Kaufgegenstand zu erwerben, so beläuft sich der Kaufpreis auf einen Betrag in Höhe des zuletzt realisierten Zweitmarktkurses, sofern sich die wirtschaftlichen Grunddaten des Engagements seit Realisierung des letzten Zweitmarktgeschäftes nicht wesentlich geändert haben. Sofern noch kein Zweitmarktgeschäft stattgefunden hat oder sich die wirtschaftlichen Grunddaten des Engagements wesentlich geändert haben, werden die Beteiligten sich über die Höhe des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände verständigen. Der Kaufpreis ist zu dem im Übertragungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt der dinglichen Übertragung des Kaufgegenstandes auf die CFB V+T oder einen von ihr bestimmten Dritten zur Zahlung fällig. 5.4 Der Kaufpreis ist abzüglich etwaiger von CFB V+T gemäß § 9.4 (d) des Gesellschaftsvertrages aufgerechneter Beträge auf ein vom Anleger bestimmtes Bankkonto zu überweisen. 5.5 Ausschüttungen für das Kalenderjahr, in dem der Kaufgegenstand dinglich übertragen wird, erfolgen bis spätestens 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres. Ausschüttungen stehen dem Anleger und der CFB V+T zeitanteilig bezogen auf den Zeitpunkt der dinglichen Übertragung zu. § 6 BELASTUNGEN DES KAUFGEGENSTANDES Der Anleger sichert zu, dass seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsanteil nicht mit Rechten Dritter belastet, insbesondere nicht verpfändet oder abgetreten, sind. Für den Fall, dass diese Zusicherung unzutreffend sein sollte, hat der Anleger die CFB V+T oder den von ihr gemäß § 1.2 bestimmten Dritten von allen daraus entstehenden Schäden, Kosten und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen. § 7 KOSTEN Die im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Übertragung des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten, Gebühren trägt der Anleger. CFB V+T ist berechtigt, den Betrag solcher Kosten, Gebühren, Aufwendungen und Steuern gegen den von der CFB V+T zu erbringenden Kaufpreis aufzurechnen. § 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Rückkauf-Option bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 8.2 CFB V+T ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf Dritte zu übertragen. 8.3 Diese Rückkauf-Option gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger des Anlegers und geht bei Übertragung des Kaufgegenstands auf dessen Erwerber über. 8.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Rückkauf-Option ist Düsseldorf. comcast center 111 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 112 ihre partner im überblick CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Commerz Immobilien GmbH Handelsregister: 06.04.1993 HRB 29507, Amtsgericht Düsseldorf Handelsregister: 21.06.1995 HRB 32248, Amtsgericht Düsseldorf Stammkapital: € 26.000 Stammkapital: € 2.557.000 Geschäftsführung: Siegfried Ley Rolf-Dieter Müller Günter Ress Funktion: Anbieter des Beteiligungsangebotes/Prospektverantwortlicher/Herausgeber, Fondsaufbereitung, Fondsverwaltung, Platzierungsgarantie und Marketing Geschäftsführung: Jürgen Gawron Manfred Heiler Lothar Woeste Funktion: (Immobilienankauf Inland) (Immobilienankauf Ausland) (Immobilienverwaltung und -verwertung) Gesellschafter des General Partners der Fondsgesellschaft, Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft, Objektbeschaffung, Vermittlung des Fremdkapitals und Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft CFB Verwaltung und Treuhand GmbH Handelsregister: 21.10.1998 HRB 36573, Amtsgericht Düsseldorf Stammkapital: € 26.000 Geschäftsführung: Siegfried Ley Rolf-Dieter Müller Funktion: Vermittlung von Zweitmarktanteilen, Vertragspartner für Rückkauf-Optionsvereinbarung für Anleger im Notfall Die vorstehenden Gesellschaften sind alle 100%ige Tochtergesellschaften der CommerzLeasing und Immobilien AG, mit Organschaftsund Ergebnisabführungsvertrag. CommerzLeasing und Immobilien AG (CLI) Handelsregister: 17.04.1990 HRB 39931, Amtsgericht Düsseldorf Grundkapital: € 26.000.000 Vorstand: Hubert Spechtenhauser (Sprecher) Eberhard Graf Roland Potthast Günter Ress CommerzBaumanagement GmbH Handelsregister: Stammkapital: 13.10.1992 HRB 28877, Amtsgericht Düsseldorf € 52.000 Geschäftsführung: Klaus Burkhart Ralph Grahlke Funktion: 112 comcast center Technische Projektprüfung und technische Projektbetreuung Die CLI ist eine mittelbare, organschaftlich verbundene 100 %ige Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, Frankfurt am Main. Vorstehende Gesellschaften haben ihren Sitz jeweils in Düsseldorf. Diese Gesellschaften und deren Geschäftsführer bzw. Vorstände sind sämtlich geschäftsansässig in der Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 113 Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. Commerz Realty Associates GP V, LLC Form : Limited Partnership nach dem Recht des Bundesstaates Delaware (USA) Form: Limited Liability Company nach dem Recht des Bundesstaates Delaware (USA) Registrierung : Registriert beim Treasurer des State of Delaware am 12.12.2000 /13.04.2006 unter der Registernummmer 332 87 96 Registrierung: Registriert beim Secretary des State of Delaware am 23.02.2006 unter der Registernummer 411 47 78 Sitz: c/o Liberty Property Trust, Great Valley Corporate Center, 500 Chesterfield Parkway, Malvern, Pennsylvania (USA) 19355 Sitz: c/o Real Estate Capital Partners 114 West 47th Street, New York, New York (USA) 10036 -1508 Eigenkapital: US-$ 191.850.000, davon US-$ 76.481.000 eingezahlt Eigenkapital: US-$ 10.000 Gesellschafter: General Partner: Liberty Property Philadelphia Corporation IV East mit einer Kapitaleinlage von US-$ 191.850, davon eingezahlt US-$ 1 Commerz Immobilien GmbH, Düsseldorf, mit US-$ 4.900 HOJAGA-US Vermietungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, mit US-$ 5.100 Limited Partner: 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. mit einer Kapitaleinlage von US-$ 153.480.000 (80 % Beteiligung), davon US-$ 76.480.000 eingezahlt; Liberty Property Limited Partnership mit einer Kapitaleinlage von US-$ 38.178.150 (19,9 % Beteiligung), davon US-$ 999 eingezahlt; Funktion: General Partner und Geschäftsführung der Fondsgesellschaft Funktion: HAJOGA-US Vermietungsgesellschaft mbH Sitz: Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Handelsregister: HRB 52021, Amtsgericht Düsseldorf Stammkapital: € 12.500 Objektgesellschaft, Eigentümer der Immobilie Comcast Center 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Form: Registrierung: Sitz: Limited Partnership nach dem Recht des Bundesstaates Delaware (USA) Registriert beim Secretary des State of Delaware am 23.02.2006 (Gründungsdatum) unter der Registernummer 409 74 09 c/o Real Estate Capital Partners 114 West 47th Street, New York, New York (USA) 10036 -1508 Adresse und Büro: c/o Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Geschäftsführung: Hans-Joachim Hahn Stephan Gebhardt Funktion: Gesellschafter des General Partner Real Estate Capital Partners, L.P. Sitz: 114 West 47th Street, New York, New York (USA) 10036 -1508 Funktion: Unterstützung bei der Immobilienakquisition, Asset Management, Fondsverwaltung in den USA Eigenkapital (nach Platzierung): US-$ 180.005.000 Liberty Property Limited Partnership General Partner: Original Limited Partner: Funktion: Commerz Realty Associates GP V, LLC Sitz: Great Valley Corporate Center 500 Chesterfield Parkway, Malvern, Pennsylvania (USA) 19355 Funktion: Limited Partner in der Objektgesellschaft (19,9 %), Objektverwaltung (Property Management), Garantiegeber gemäß Fertigstellungsgarantie-Vertrag und Mieteinnahmengarantie-Vertrag Commerz Immobilien GmbH Fondsgesellschaft/Emittent, Eigentümer des 80%igen Gesellschaftsanteils an der Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P. comcast center 113 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 114 Citigroup Global Markets Realty Corp. Personelle Verflechtungen Funktion: Zwischen den genannten Gesellschaften bestehen verschiedene personelle Verflechtungen, die sich aus den obigen Ausführungen ergeben. Loan Commitement für langfristige Fremdfinanzierung auf Ebene der Objektgesellschaft Rödl Langford de Kock LLP Certified Public Accountants Sitz: 1100 South Tower, 225 Peachtree Street, N.E. Atlanta, Georgia (USA) 30303 Funktion: Jahresabschlussprüfer der Fondsgesellschaft Ernst & Young LLP Certified Public Accountants Sitz: Two Commerce Square, Suite 4000, 2001 Market Street, Philadelphia, Pennsylvania 19103-7096 Funktion: Jahresabschlussprüfer der Objektgesellschaft Bild-, Daten- und Informationsmaterial Für das uns freundlicherweise zur Verfügung gestellte Bild-, Datenund/oder Informationsmaterial bedanken wir uns bei folgenden Kooperationspartnern: AMD/Advanced Media Design, Commerzbank Economic Research, Cushman & Wakefield of Pennsylvania Inc., John McGrail, Liberty Property Trust, R. Bradley Maule, Robert A.M. Stern Architecture, LLP und Tom Crane Photography Inc. Weiteres Bildmaterial wurde von der CommerzLeasing und Immobilien Gruppe zur Verfügung gestellt oder stammt aus Archiven der GCM, Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg. BraNek Übersetzen und Dolmetschen Sitz: Alberichstraße 13 b, 68199 Mannheim Funktion: Beglaubigte Übersetzung der Jahresabschlüsse zum 13.04.2006 der Fonds- und Objektgesellschaft Abb. rechts: © R. Bradley Maule 114 comcast center 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 115 comcast center 115 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 116 abwicklungshinweise Um sich an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, ist das vollständige Ausfüllen und die Unterzeichnung der folgenden Zeichnungsunterlagen erforderlich: / Beitrittserklärung / Empfangsbestätigung über den Erhalt des Beteiligungsprospektes (inkl. der Abwicklungshinweise nebst Widerrufsbelehrung und Gesellschaftsvertrag) und der Verbraucherinformation für den Fernabsatz / Ggf. Angaben für US-Steuernummer/Interview und Legitimation / Ggf. W-7 Formular (Antrag auf Erteilung einer US-Steuernummer in englischer Sprache) Sofern Sie Ihre Beteiligung über einen Berater zeichnen, der an das CFB Buchungssystem CoFIZ angeschlossen ist, wird dieser die notwendigen Informationen unmittelbar in das Buchungssystem eingeben, die Beitrittserklärung, Empfangsbestätigung, sowie ggf. die Angaben für US-Steuernummer/Interview und Legitimation und das W-7 Formular ausdrucken und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. Darüber hinaus wird der Berater die Verbraucherinformation für den Fernabsatz ebenfalls ausdrucken und Ihnen übergeben. Die notwendigen Zeichnungsunterlagen sind in diesem Fall dem Prospekt nicht beigelegt. Sofern Sie Ihre Beteiligung über einen Berater zeichnen, der nicht an das Buchungssystem CoFIZ angeschlossen ist, sind die Beitrittserklärung, die Empfangsbestätigung, sowie ggf. die Angaben für USSteuernummer/Interview und Legitimation dem Prospekt als Anlage (Durchschreibesatz) beigefügt. Die Verbraucherinformation ist lediglich einfach beigefügt; Das W-7 Formular wird Ihnen – sofern erforderlich – durch die CFB nach Aufnahme in die Fondsgesellschaft bereits ausgefüllt zur Unterschrift zur Verfügung gestellt. Die vermittelnde Stelle sendet die vollständig ausgefüllten Zeichnungsunterlagen an: CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Das Beteiligungsangebot richtet sich im Wesentlichen an natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten. Es können sich aber auch Anleger mit Wohnsitz in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz an der Kapitalanlage beteiligen. Ausdrücklich nicht zeichnen können Personen, die Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihren Territorien sind oder dort ihren Wohnsitz haben oder dort für Steuerzwecke ansässig gelten. Ehepaare werden in den USA getrennt veranlagt und müssen daher gesonderte Zeichnungsunterlagen abgeben. 2. Beitritt und Zeichnungsunterlagen Es ist unbedingt erforderlich, alle Felder zu persönlichen Angaben auszufüllen und die Beitrittserklärung, die Empfangsbestätigung sowie ggf. die Angaben für US-Steuernummer/Interview und Legitimation und das W-7 Formular zu unterschreiben. Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen händigen Sie bitte Ihrem Berater aus. Jeweils eine Ausfertigung (blaue Version beim Durchschreibesatz) verbleibt bei Ihnen. Die Beitrittserklärung ist für Sie sofort bindend, ohne dass Ihnen eine Annahmebestätigung der Fondsgesellschaft zugehen muss. Der Beitritt wird wirksam nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft zum Ultimo (24:00 Uhr) des Monats, in dem die Einzahlung des Eigenkapitals erfolgt (Beitritt erstmals möglich zum 31.12.2006). Zeichnungsstelle /Zahlstelle: 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Gehen bei der Fondsgesellschaft mehr Zeichnungen ein, als zu platzierendes Eigenkapital vorhanden ist, so gilt die Reihenfolge des Posteingangs. Im Falle einer Überzeichnung ist der Anleger verpflichtet, einen zugeteilten geringeren Betrag zu übernehmen. Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Zeichnungsunterlagen werden in der Bearbeitung zurückgestellt. 3. Beteiligungshöhe Für Ihren Beitritt verfahren Sie bitte wie folgt: Die Mindestbeteiligung beträgt US-$ 15.000. Höhere Beträge müssen durch 2.500 teilbar sein. 1. Zeichnung 4. Einzahlung Die Zeichnung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist nur als einzelne natürliche Person oder ggf. juristische Person/Personengesellschaft möglich. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben; bei minderjährigen Personen ist grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die Zahlung der Einlage zzgl. 5 % Agio (Einzahlungsbetrag) ist fällig am 20. des Monats, der der Zeichnung folgt (erstmals zum 20.12.2006). Das Agio steht dem jeweiligen Eigenkapitalvermittler als zusätzliche Vertriebsprovision zu. 116 comcast center 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 117 Als Kunde der Commerzbank AG erteilen Sie der Commerzbank bzw. der Fondsgesellschaft mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Vollmacht, den Einzahlungsbetrag zu dem oben genannten Fälligkeitstermin zu Lasten Ihres in der Beitrittserklärung angegebenen Kontos abzubuchen (Abbuchungsauftrag). Als Kunde eines anderen Instituts/Drittvertriebs haben Sie die folgende Wahlmöglichkeit: a) Einzugsermächtigung Sie erteilen der Fondsgesellschaft mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Vollmacht, den Einzahlungsbetrag zu dem oben genannten Fälligkeitstermin zu Lasten Ihres in der Beitrittserklärung angegebenen Kontos abzubuchen. Der einmalige Lastschrifteinzug erfolgt zum fünf Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Einzahlungstermin festgestellten Wechselkurs und kann nur von einem Euro-Konto erfolgen. b) Überweisungsauftrag Z1 Sofern Sie keine Einzugsermächtigung (im Rahmen der Betrittserklärung) erteilen wollen, müssen Sie den Einzahlungsbetrag spätestens mit Valuta zu dem oben angegebenen Fälligkeitstermin auf das unten angegebene US-$-Konto der Fondsgesellschaft überweisen. Für die Überweisung ist das Z1-Formular „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ (als Prospektbeilage beigefügt) zu verwenden. Die Einzahlung der Einlage mittels Überweisung hat spesen- und gebührenfrei auf das Konto der Fondsgesellschaft zu erfolgen. Die im beigefügten Z1-Formular und in der Beitrittserklärung abgedruckte identische Zeichnungsschein-Nummer (ZS) ist zur Identifizierung Ihrer Überweisung erforderlich. Die Einzahlung der Einlage und des Agios sind in US-$ auf das folgende Konto zu leisten: 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Kontonummer: 1051051 00 USD Bankleitzahl: 300 400 00 Bank: Commerzbank AG, Filiale Düsseldorf 5. Ausschüttungen Als Anleger sind Sie ab dem 1. des Monats, der dem wirksamen Beitritt folgt, ausschüttungsberechtigt (frühestens ab dem 01.01.2007). Die Ausschüttung erfolgt jährlich nachschüssig, spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres für das vorangegangene Jahr (erstmals im Juni 2008 für das Jahr 2007). Die für einzelne Anleger von der Fondsgesellschaft verauslagten US-Steuervorauszahlungen bzw. Quellensteuereinbehalte werden von der Ausschüttung einbehalten (vgl. Ziff. 7). Sie erhalten Ihren Anteil an den laufenden Ausschüttungen und an dem Veräußerungserlös bei Verkauf der Fondsimmobilie in US-Dollar. Für die Anleger, die gemäß Beitrittserklärung einen Umtausch ihrer Ausschüttungen in Euro wünschen, wird der US-$-Ausschüttungsbetrag zum fünf Bankarbeitstage vor der Ausschüttung geltenden Wechselkurs im Namen des Anlegers und auf seine Kosten in Euro umgetauscht und auf das in der Beitrittserklärung angegebene EuroKonto überwiesen. 6. US-Steuernummer Bei Vorhandensein einer US-Steuernummer Tragen Sie bitte unter der vorgegebenen Position in der Beitrittserklärung Ihre persönliche, bereits vorhandene US-Steuernummer (ITIN für Individual Taxpayer Indentification Number) bzw. US-Sozialversicherungsnummer (jeweils vergeben nach dem 01.01.1997) ein. Falls Sie bereits eine US-Steuernummer beantragt, aber noch nicht erhalten haben (bitte diese Alternative auch auf der Beitrittserklärung ankreuzen), bitten wir Sie, uns diese unverzüglich nach Erhalt mitzuteilen. Beantragung einer US-Steuernummer Falls Sie noch keine US-Steuernummer (ITIN) bzw. keine US-Sozialversicherungsnummer haben bzw. beantragt haben, füllen Sie bitte unbedingt die Angaben für US-Steuernummer/Interview und Legitimation aus und unterschreiben es. In diesem Fall übernimmt die CFB kostenlos für Sie die Beantragung der ITIN bei der USFinanzbehörde. Beizufügen ist eine Kopie (jeweils Vorder- und Rückseite), a) des Reisepasses oder b) des Personalausweises und Kopie der Geburtsurkunde oder c) des Personalausweises und Kopie des Führerscheins die mit einem unterschriebenen Vermerk „Kopie entspricht Original“ des Bankberaters bzw. der vermittelnden Stelle zu versehen ist. Ohne Kopie der Dokumente ist eine Beantragung der US-Steuernummer nicht möglich. Sofern Sie Ihre Beteiligung über einen Berater, der an das CFB Buchungssystem CoFIZ angeschlossen ist, zeichnen, kann das Originalformular W-7 (Antrag in englischer Sprache auf Erteilung einer US-Steuernummer) sofort ausgedruckt und unterschrieben werden. Sofern Sie Ihre Beteiligung über einen Berater zeichnen, der nicht an das Buchungssystem CoFIZ angeschlossen ist, erhalten Sie nach Aufnahme in die Fondsgesellschaft das mit Ihren Angaben von der CFB bereits ausgefüllte Originalformular W-7, das Sie bitte unterschreiben und datiert an die CFB zurücksenden. 7. US-Steuererklärung Als Limited Partner sind Sie verpflichtet, die Ihnen anteilig zuzurechnenden US-Immobilieneinkünfte in einer US-Bundeseinkommensteuererklärung anzugeben. Im Rahmen der US-Steuerveranlagung erhalten Sie die von der Ausschüttung zu viel abgezogene Quellensteuer vom US-Finanzamt erstattet (vgl. S. 92). Die CFB bietet zusammen mit einer renommierten internationalen Steuerberatungsgesellschaft dem einzelnen Limited Partner an, die persönliche Einkommensteuererklärung auf Bundesebene (Form USA 1040 NR) zu einem Pauschalhonorar erstellen und bei den US-Finanzbehörden einreichen zu lassen. Soweit vom Anleger keine weiteren in den USA steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, betragen die Kosten im Rahmen dieses Standardverfahrens anfänglich US-$ 80 comcast center 117 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 118 p.a. Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, verrechnet die Fondsgesellschaft das fällige Honorar mit den Ausschüttungsbeträgen der jeweiligen Anleger. Bitte kreuzen Sie in der Beitrittserklärung an, ob Sie das von der CFB initiierte Standardverfahren zur Erstellung der US-Steuererklärung nutzen möchten oder nicht. 8. Laufende Informationen Anleger, die ihre US-Bundessteuererklärung nicht über das von der CFB initiierte Standardverfahren erstellen lassen, erhalten die USsteuerliche Ergebnismitteilung (Schedule K -1) sowie die Quellensteuerbescheinigung (Form 8805) jeweils im Mai des folgenden Jahres mit der Bitte um Weiterleitung an den mit der Abgabe der US-Steuererklärung beauftragten persönlichen US-Steuerberater. Anleger, die das von der CFB initiierte Standardverfahren nutzen, erhalten eine Ausfertigung bzw. Auszüge der in den USA eingereichten Steuererklärung. Bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres erhalten Sie eine Mitteilung über die Ausschüttung für das vorangegangene Jahr. Die Limited Partner werden jährlich in einem Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr informiert. Dieser wird u.a. auf Basis des von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses gefertigt und geht Ihnen bis spätestens 30. September des folgenden Jahres zu. Die deutsche steuerliche Ergebnismitteilung zwecks Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt wird Ihnen jährlich, voraussichtlich im Juni des folgenden Jahres, zugesandt. Sonderbetriebsausgaben, die im Zusammenhang mit dieser US-Beteiligung entstanden sind (z.B. Zinsaufwendungen einer Anteilsfinanzierung) und im Rahmen des Progressionsvorbehaltes Berücksichtigung finden, sind der Fondsgesellschaft bis spätestens 28. Februar des folgenden Jahres mitzuteilen. Darüber hinaus erhalten Sie jährlich eine Einladung zur Gesellschafterversammlung (oder ggf. eine Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren) nebst Geschäftsbericht des General Partners sowie ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung. 9. Sonderbetriebsausgaben Die von Ihnen im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr persönlich getragenen Aufwendungen (Sonderbetriebsausgaben) – die unmittelbar mit der Beteiligung zusammenhängen – können, wenn sie der Fondsgesellschaft bis zum 28. Februar des Folgejahres unaufgefordert eingereicht werden, nur im Rahmen der deutschen Besteuerung (Progressionsvorbehalt) geltend gemacht werden. Sofern Sonderbetriebsausgaben zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, können diese von der Fondsgesellschaft gegebenenfalls erst im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherklärt werden. 118 comcast center 10. Widerrufsbelehrung Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Fax: 0211 7708-3377 E-Mail: [email protected] Der Widerruf kann auch an die von der Fondsgesellschaft bevollmächtigte: CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Fax: 0211 7708-3370 E-Mail: [email protected] gerichtet werden. 11. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Wurde der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (das heißt, Kommunikationsmitteln, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie etwa Briefe, Kataloge, Telefonanrufe oder E-Mails) abgeschlossen, so erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben. Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat. 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 119 12. Sonstiges Etwaige Änderungen der in der Beitrittserklärung gemachten Angaben sind der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 9.3 des Gesellschaftsvertrages ist der General Partner der Fondsgesellschaft berechtigt und verpflichtet, zu überprüfen, ob die Beteiligung eines Limited Partners mit den Anti -Terror -Vorschriften der USA (insbesondere USA Patriot Act und Vorschriften des OFAC, Office of Foreign Assets Control) vereinbar ist. Insoweit ist der General Partner berechtigt, Informationen und evtl. Nachweise beim jeweiligen Anleger abzufragen. Bei Nichtvereinbarkeit der Beteiligung mit diesen Vorschriften muss der General Partner die Beteiligung des jeweiligen Limited Partners ablehnen. 13. Anlagen Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind wesentlicher Bestandteil des Prospekts; diese Anlagen sind dem Prospekt nur dann unmittelbar beigefügt, sofern Sie über einen Berater zeichnen, der nicht an das CFB-Buchungssystem CoFIZ angeschlossen ist: / Beitrittserklärung / Empfangsbestätigung über den Erhalt des Beteiligungsprospektes / Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr (Z1-Formular) / Angaben für US-Steuernummer/Interview und Legitimation / Verbraucherinformation für den Fernabsatz comcast center 119 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 120 45366_CFB160 Phila T.4 060921 21.09.2006 18:24 Uhr Seite 121 Ergänzende Informationen zur Verordnung über VermögensanlagenVerkaufsprospekte Die Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) verlangt vollständige Aussagen zu allen in der VermVerkProspV genannten Punkten. Die nachfolgenden Aussagen beruhen auf gesetzlichen Anforderungen. / Die Baugenehmigung wurde am 25.10.2005 erteilt. Es liegen alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vor (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV), mit Ausnahme der behördlichen Genehmigung für die Tiefgarage (vgl. S. 75). / Neben dem beschriebenen Wertgutachten (vgl. S. 32) liegt kein weiteres Wertgutachten vor (§ 9 Abs 2 Nr. 7 VermVerkProspV). / Die nach §§ 3, 7 oder 12 der VermVerkProspV zu nennenden Personen haben keine Lieferungen oder Leistungen erbracht (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV). / Konzeptionell ist beim Emittent kein Treuhänder vorgesehen (§ 4 Satz 2 Var. 2 VermVerkProspV). / Der Anbieter übernimmt in keinem Fall die Zahlung von Steuern (§ 4 S. 1 Nr. 2 HS 2 VermVerkProspV). / Neben der hier angebotenen Vermögensanlage hat der Emittent weder weitere Wertpapiere noch Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f. VerkProsG ausgegeben (§ 6 Nr. 2 VermVerkProspV). / Der Jahresabschluss liegt in testierter Form bereits vor. Aus diesem Grund wurde eine Zwischenübersicht nach diesem Stichtag nicht erstellt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV). / Der Emittent ist weder Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 6 Satz 2 VermVerkProspV). Aus diesem Grund sind Angaben zu den Bedingungen und dem Verfahren für den Umtausch oder den Bezug von Aktien nicht genannt (§ 6 S. 3 VermVerkProspV). / Es ist keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Angaben im testierten Jahresabschluss zum 13.04.2006 nach diesem Stichtag eingetreten (§ 10 Abs. 3 VermVerkProspV). / Konzeptionell ist beim Emittent weder ein Vorstand, ein Aufsichtsgremium noch anfänglich ein Beirat vorgesehen (§ 12 Abs. 1 VermVerkProspV). / Die Mitglieder der Geschäftsführung sind und waren nicht tätig für: / Die Gründungsgesellschafter des Emittenten waren und sind weder mittelbar noch unmittelbar beteiligt an: – Unternehmen, die mit dem Vertrieb dieser Vermögensanlage beauftragt sind; – Unternehmen, die mit dem Vertrieb dieser Vermögensanlage beauftragt sind; – Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung gestellt haben; – Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 12 Abs. 2 VermVerkProspV). – Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 VermVerkProspV). / / Keine der nach §§ 3, 7 oder 12 der VermVerkProspV zu nennenden Personen stand oder steht Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu. Ebenso steht keiner dieser Personen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV). Es existieren keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit der Beteiligungsimmobilie, insbesondere nicht im Hinblick auf das Anlageziel, die langfristige Vermietung der Immobilie an den Hauptmieter Comcast Corporation (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV). / Neben den in diesem Prospekt genannten Personen hat niemand die Herausgabe oder den Inhalt dieses Prospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst (§ 12 Abs. 4 VermVerkProspV). / Bei der hier angebotenen Vermögensanlage hat niemand eine Gewährleistung für deren Rückzahlung oder deren Verzinsung übernommen (§ 14 VermVerkProspV). Abb. links: © R. Bradley Maule comcast center 121 22.09.2006 15:51 Uhr Seite 122 © R. Bradley Maule 45366_CFB160 Phila T.4 060921 122 comcast center 45366_CFB160 Phila U2U3 060920 21.09.2006 12:48 Uhr Seite 3 21.09.2006 12:47 Uhr Seite 2 CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Telefon - 0211 7708-2200 Telefax - 0211 7708-3280 E-Mail - [email protected] Internet - www.commerzleasing.de/cfb-fonds CommerzLeasing und Immobilien Gruppe Immobilien- und Mobilienleasing / Structured Investments / Eigeninvestments / CFB-Fonds / Baumanagement / Immobilienmanagement / Service Das Papier ist aus chlorfrei gebleichter Cellulose hergestellt. – © by CommerzLeasing und Immobilien AG – Gestaltung & Realisation: GCM Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg; Titelbilder rechts und oben links © AMD/Advanced Media Design 45366_CFB160 Phila U1U4_060920 45366_CFB160 Phila T4 kU_060921 21.09.2006 17:14 Uhr Seite U1 Comcast center, Philadelphia cfb-fonds 160 / Gesellschaftsvertrag / Prospekt teil 2 Das Papier ist aus chlorfrei gebleichter Cellulose hergestellt. – © by CommerzLeasing und Immobilien AG – Gestaltung & Realisation: GCM Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg cfb-fonds Der Gesellschaftsvertrag in englischer und deutscher Sprache ist wesentlicher Prospektbestandteil. Allein rechtsverbindlich ist die englische Version. / LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT OF 1701 JFK BOULEVARD PHILADELPHIA, L.P. / GESELLSCHAFTSVERTRAG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 1701 JFK BOULEVARD PHILADELPHIA, L.P. 45366_CFB160 Phila T4 kU_060921 21.09.2006 17:14 Uhr Inhalt Prospekt Teil 1 Motive für Ihre Beteiligung Angebot im Überblick Risiken im Überblick Investitionsstandort Investitionsobjekt Vermietung der Immobilie Liberty Property – ein erfahrener Partner bei Immobilien Investitionsplanung und Prognoserechnung Rechtliche Grundlagen Steuerliche Grundlagen Jahresabschlüsse der Fonds- sowie der Objektgesellschaft zum 13.04.2006 Rückkauf-Optionsvereinbarung für Anleger im Notfall Ihre Partner im Überblick Abwicklungshinweise (inkl. Widerrufsbelehrung) Ergänzende Informationen zur Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte Seite U2 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 3 Inhaltsverzeichnis Prospekt Teil 2 4 / LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT OF 1701 JFK BOULEVARD PHILADELPHIA, L.P. 28 / GESELLSCHAFTSVERTRAG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 1701 JFK BOULEVARD PHILADELPHIA, L.P. 4 / Article 1 DEFINITION 29 / §1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 4 / Article 2 ORGANIZATION 29 / §2 AUFBAU DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 5 / Article 3 CAPITAL 29 / §3 KAPITAL 6 / Article 4 ALLOCATIONS, TAX MATTERS 31 / §4 ZUWEISUNGEN, STEUERLICHE ASPEKTE 8 / Article 5 DISTRIBUTIONS 33 / §5 AUSSCHÜTTUNGEN 8 / Article 6 MANAGEMENT OF THE PARTNERSHIP 34 / §6 GESCHÄFTSFÜHRUNG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 14 / Article 7 ACCOUNTING 40 / §7 BUCHFÜHRUNG 14 / Article 8 TRANSFERS, DEATH OF A LIMITED PARTNER 41 / §8 ÜBERTRAGUNGEN; AUSSCHEIDEN EINES KOMMANDITISTEN 43 / §9 AUSSCHEIDEN UND AUSSCHLUSS DER KOMMANDITISTEN UND DER KOMPLEMENTÄRIN 47 / § 10 AUFLÖSUNG, LIQUIDATION UND BEENDIGUNG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 48 / § 11 VERSCHIEDENES 16 / 18 / 20 / Article 9 Article 10 Article 11 WITHDRAWAL AND REMOVAL OF THE LIMITED PARTNERS AND THE GENERAL PARTNER DISSOLUTION, LIQUIDATION AND TERMINATION OF PARTNERSHIP MISCELLANEOUS 22 / EXHIBIT A Definitions 52 / ANLAGE A Begriffsbestimmungen 26 / EXHIBIT B Partners and Capital Contributions 57 / ANLAGE B Gesellschafter und Kapitaleinlagen 27 / EXHIBIT C List of Contracts to be Entered Into by the Partnership 57 / ANLAGE C Aufstellung der Verträge, die von der Kommanditgesellschaft abzuschließen sind 27 / EXHIBIT D Fund Administrator 58 / ANLAGE D Fondsverwalterin 59 / GLOSSAR comcast center 3 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 4 LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT OF 1701 JFK BOULEVARD PHILADELPHIA, L.P. The Units of limited partnership interest in 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. are subject to substantial restrictions on transfer and other terms and conditions described in this Limited Partnership Agreement. The Units have not been registered with the United States Securities and Exchange Commission under the Securities Act or under the securities laws of any state of the United States of America. The Units are not being offered for sale in the United States of America or its territories or possessions or any state of the United States of America or the District of Columbia, or to, or for the account or benefit of, any individual residing in United States of America or its territories or possessions or the District of Columbia, or any partnership, corporation, trust, association, estate, agency, branch or other entity organized or incorporated under the laws of the United States of America or its territories or possessions or the District of Columbia. LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT OF 1701 JFK BOULEVARD PHILADELPHIA, L.P. This LIMITED PARTNERSHIP AGREEMENT (the “Agreement”) is made and entered into as of the 16th day of August, 2006, by and among, COMMERZ REALTY ASSOCIATES GP V, LLC, a limited liability company organized under the laws of the State of Delaware (the “General Partner”) and COMMERZ IMMOBILIEN GMBH, a limited liability company organized under the laws of the Federal Republic of Germany (“Commerz Immobilien”). NOW, THEREFORE, in consideration of the mutual covenants and agreements herein contained, the parties hereto do hereby mutually covenant and agree to amend and restate the Original Partnership Agreement in its entirety as follows: ARTICLE I. DEFINITIONS. All capitalized terms used in this Agreement shall have the respective meanings attributed to such terms on Exhibit A attached hereto, or if not defined in Exhibit A shall have the meaning as attributed to such terms within the Joint Venture Agreement. WITNESSETH WHEREAS, pursuant to a Certificate of Limited Partnership filed with the Secretary of State of the State of Delaware on the 23rd day of February 2006 and a limited partnership agreement dated as of the 11th day of April 2006 (the “Original Partnership Agreement”), the General Partner and Commerz Immobilien have formed 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P., (the “Partnership”) to invest in and hold limited partnership interests in Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P., a Delaware limited partnership (the “Joint Venture”), which Joint Venture shall, inter alia, own certain real property generally located at 17th and John F. Kennedy Boulevard, Philadelphia, Pennsylvania, to be improved and developed with a 58-story Class A “trophy” office building commonly known as “Comcast Center” (the “Property”), and the General Partner and the Limited Partner desire to set forth herein their respective rights, duties, and responsibilities with respect to the Partnership by entering into this Agreement. WHEREAS, the parties hereto desire to amend and restate the Original Partnership Agreement. 4 comcast center ARTICLE II. ORGANIZATION. Section 2.1. Formation. The Partnership was formed under the Act pursuant to the filing, on February 23, 2006, of the Certificate with the Delaware Secretary of State. Section 2.2. Name. The business of the Partnership shall be conducted under the name of “1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P.” or such other name as may be designated by the General Partner at any time upon notice to the Limited Partners. Section 2.3. Registered Office and Principal Place of Business. The Partnership’s initial registered office in the State of Delaware shall be the office of its registered agent at 2711 Centerville Rd., Suite 400, City of Wilmington, County of New Castle, Delaware 19800, U.S.A., and the name of its initial registered agent at such address is Corporation Service Company. 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 5 The General Partner may change the registered office and /or registered agent of the Partnership from time to time. The principal place of business of the Partnership shall be located at c/o Real Estate Capital Partners, 114 West 47th Street, 23rd floor, New York, NY 10036, U.S.A. The Partnership may locate its principal place of business at any other place or places the General Partner may from time to time deem advisable. Notification of any changes in the principal place of business, registered office and /or registered agent shall be given to the Limited Partners on or before the date of any such change. (c) the Partnership has received the entire Capital Contribution as stipulated in the respective subscription agreement, provided, however, that the General Partner has entered into the subscription agreement which has already been signed by such Person. Each Limited Partner shall be issued a number of Units such that the number of Units issued to such Limited Partner multiplied by US Dollars two thousand and five hundred (US $ 2,500) equals, in the aggregate, the Capital Contribution by such Limited Partner on that date. Section 2.4. Purpose. The purpose of the Partnership is to acquire, own, hold (directly or indirectly), finance, or refinance, sell, transfer, or otherwise deal with and dispose of limited partnership interests in the Joint Venture, and to engage in any and all activities related or necessary, appropriate, proper, advisable or incidental thereto. On the day after the first twelve (12) Units have been issued to a New Limited Partner or New Limited Partners, all units held by Commerz Immobilien shall automatically be redeemed by the Partnership in exchange for an amount equal to the Capital Contribution paid to the Partnership by Commerz Immobilien. Section 2.5. Term. The term of the Partnership commenced as of the date of filing the Certificate, and shall continue until the termination of the Partnership pursuant to ARTICLE X of this Agreement. ARTICLE III. CAPITAL. Section 3.1. Original Partners. Each Original Partner has contributed to the capital of the Partnership in cash an amount of money as set forth opposite such Original Partner’s name on Exhibit B and has been admitted to the Partnership. Following such capital contributions, two (2) Units were issued to the General Partner and six (6) Units were issued to Commerz Immobilien. Section 3.2. New Limited Partners. The General Partner has the power and is authorized to issue up to seventy one thousand nine hundred and ninety four (71,994) additional Units in consideration of a Capital Contribution of US Dollars two thousand five hundred (US $ 2,500) per Unit and, subject to Section 9.3 below, to admit additional Persons as Limited Partners to the Partnership. Each such Person shall become a Limited Partner (a “New Limited Partner”) on the last day of the month, 12pm (CET), in which the following conditions have been met, unless the following conditions have been met by December 31, 2006, in which event such Person shall become a Limited Partner on December 31, 2006, 12pm (CET): (a) such Person has subscribed for six (6) or more Units by entering into a subscription agreement, (b) the General Partner has accepted the subscriber as Limited Partner, and Section 3.3. Evidence of Ownership. The issuance and ownership of Units shall be reflected on the books of the Partnership only and, except as the General Partner shall otherwise elect in its sole and absolute discretion, the Units shall not be evidenced by any certificate. Section 3.4. Additional Invested Funds. Except as set forth in Section 3.1 and Section 3.2 or in the respective subscription agreement, no Partner shall be required to make any Capital Contribution to the Partnership. Section 3.5. No Interest on Capital. No interest shall accrue or be paid by the Partnership on the Capital Contribution to the capital of the Partnership as reflected in the capital account of a Partner. Section 3.6. Return of Capital. No Partner shall be entitled to withdraw any part of its Capital Contribution, except as expressly provided in this Agreement. Section 3.7. Capital Accounts. (a) The Partnership shall establish and maintain a separate Capital Account for each Partner. (b) To each Partner’s Capital Account there shall be credited (i) the amount of any money contributed by the respective Partner to the capital of the Partnership, (ii) if applicable, the Gross Asset Value of any property contributed, as determined by the General Partner and the contributing Partner at arm’s length at the time of contribution (net of liabilities secured by such property that are considered assumed by the Partnership or subject to which the Partnership takes such property, within the meaning of Section 752 of the Code), and (iii) the Partner’s share of Net Profits and of any separately allocated items of income or gain, excluding income or gain described in Treasury Regulations Section 1.704-1(b)(4)(i). To each Partner’s Capital Account there shall be debited (i) the amount of any money distributed to the respective Partner by the Partnership, (ii) the comcast center 5 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 6 Gross Asset Value of any property distributed to the respective Partner (net of liabilities secured by such property that the Partner is considered to assume or subject to which the Partner takes such property within the meaning of Section 752 of the Code), and (iii) the respective Partner’s share of Net Losses and of any separately allocated items of deduction or loss, excluding losses or deductions described in Treasury Regulations Sections 1.704-1(b)(4)(i) or (iii). (c) No Partner shall be required to repay or restore to the Partnership all or any part of the amount of any negative balance in its Capital Account and the negative balance of such Partner’s Capital Account shall not be considered a debt owed by such Partner to the Partnership or to any other Person for any purpose whatsoever. (d) If any Unit in the Partnership is transferred in accordance with the terms of this Agreement, the transferee shall succeed to the Capital Account of the transferor to the extent it relates to the transferred Unit. (e) The provisions of this Agreement relating to the maintenance of Capital Accounts are intended to comply with Section 1.704-1(b) of the Treasury Regulations, and shall be interpreted and applied in a manner consistent with such Treasury Regulations. If the General Partner shall determine that it is prudent to modify the manner in which the Capital Accounts, or any debits or credits thereto, are computed in order to comply with such Treasury Regulations, the General Partner may make such modification, provided that it is not likely to have a material effect on the amounts distributable to any Partner pursuant to ARTICLE X hereof upon the dissolution of the Partnership. ARTICLE IV. ALLOCATIONS, TAX MATTERS. Section 4.1. Allocation of Net Profit. The Partnership’s Net Profit for each Fiscal Year (as defined in Section 7.1 below) shall be allocated one percent (1 %) to the General Partner, on the one hand, and ninety-nine percent (99 %) to the Limited Partners, on the other hand. Provided, however, that if any Unit of a Limited Partner has not been issued for the entire period of the respective Fiscal Year, the Partnership’s Net Profit that is to be allocated among the Limited Partners shall be allocated among the Limited Partners pari passu in proportion to each Limited Partner’s respective Weighted Average for such Fiscal Year. Section 4.2. Allocation of Net Loss. (a) The Partnership’s Net Losses for each Fiscal Year shall be allocated to the General Partner at an amount equivalent to one percent (1 %) of the Net Losses, on the one hand, and to the Limited Partners at an amount equivalent to ninety-nine percent (99 %), on the other hand. In the event a Unit of a Limited Partner has not been issued for the 6 comcast center entire period of the respective Fiscal Year, the Partnership’s Net Losses shall be allocated among the Limited Partners pari passu in proportion to each Limited Partner’s respective Weighted Average for such Fiscal Year. (b) Notwithstanding Section 4.2(a) above the Partnership’s Net Losses for the Fiscal Year 2006 shall be allocated one percent (1 %) to Commerz Immobilien, on the one hand, and ninety-nine percent (99 %) to General Partner, on the other hand. Section 4.3. Allocation of Capital Gain or Capital Loss. (a) If, in any Fiscal Year, the Partnership realizes, or is deemed to realize, gain or loss (determined by reference to Gross Asset Value immediately prior to the event triggering such gain or loss) from the sale or other disposition of the Property or the liquidation of the Partnership (“Capital Gain” or “Capital Loss”, as applicable), Capital Gain or Capital Loss, as applicable (as of the end of such Fiscal Year, but after making all special allocations pursuant to Section 4.4 and Section 4.5 of this Agreement and all allocations of Net Profit or Net Loss under Section 4.1 or Section 4.2 hereof for such Fiscal Year), shall be allocated to the Partners in a manner that causes the Capital Account balances of the Partners (taking into account any other allocations required to be made upon liquidation of the Partnership) to equal the amounts that would be allocated to the Partners pursuant to Section 10.2(b)(iv). (b) Notwithstanding as set forth in Section 4.3(a) above the Partnerships’s Capital Gain for the year in which capital gain is realized shall be allocated to the General Partner up to an amount which equals the lesser of any deficit in the General Partner’s capital account or the amount of the Net Losses of Fiscal Year 2006 allocated pursuant to Section 4.2(b) above. The remainder of the Capital Gain shall be allocated to the Partners in accordance with Section 4.1 or Section 4.3(a) above. Section 4.4. Limitation on Net Loss Allocation. Notwithstanding the provisions of Section 4.2 or Section 4.3 above, if the amount of Net Loss or Capital Loss for any Fiscal Year that would otherwise be allocated to a Partner under Section 4.2 or Section 4.3 would cause or increase an Adjusted Capital Account Deficit of such Partner as of the last day of such Fiscal Year, then an amount of such Net Loss or Capital Loss, respectively, that would cause or increase the Adjusted Capital Account Deficit shall be allocated to the other Partners to the extent permitted under this Section 4.4. The remainder of the respective Net Loss or Capital Loss, if any, shall be allocated to the General Partner. Section 4.5. Qualified Income Offset. In the event any Partner, in such capacity, unexpectedly receives an Offsettable Decrease, such Partner will be allocated items of income and gain (consisting of a pro rata portion of each item of partnership income and gain for such year) in an 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr amount and manner sufficient to offset such Offsettable Decrease and, to the extent required by the Regulations, to eliminate the Adjusted Capital Account Deficit of such Partner as quickly as possible, provided that an allocation pursuant to this Section 4.5 shall be made only if and to the extent that such Partner would have an Adjusted Capital Account Deficit after all other allocations provided for in this ARTICLE IV had been tentatively made as if this Section 4.5 were not in this Agreement. The allocation contained in this Section 4.5 is intended to be a “qualified income offset” within the meaning of Section 1.704 -1(b)(2)(ii)(d) of the Regulations, and shall be interpreted consistently therewith. Section 4.6. Partner Nonrecourse Deductions. Notwithstanding any provision hereof to the contrary, any item of Partnership loss, deduction, or expenditure described in Section 705(a)(2)(B) of the Code for any Fiscal Year (or any portion of any such item) that is required to be allocated to the Partners under Section 1.704 -2(i)(1) of the Treasury Regulations shall be allocated to the Partners for such Fiscal Year in the manner so required by such Treasury Regulation. Section 4.7. Minimum Gain and Partner Nonrecourse Debt Minimum Gain Chargeback. (a) Notwithstanding anything contained in this ARTICLE IV to the contrary, if there is a net decrease in Partnership Minimum Gain during any fiscal year, except as otherwise permitted by Sections 1.704-2(f)(2), (3), (4) and (5) of the Regulations, items of Partnership income and gain for such taxable year (and subsequent years, if necessary) in the order provided in Section 1.704-2(j)(2)(i) of the Regulations shall be allocated among all Partners whose shares of Partnership Minimum Gain decreased during that year in proportion to and to the extent of their respective share of the net decrease in Partnership Minimum Gain during such year. The allocation contained in this Section 4.7(a) is intended to be a minimum gain chargeback within the meaning of Section 1.704-2 of the Regulations, and shall be interpreted consistently therewith. (b) Notwithstanding anything contained in this ARTICLE IV to the contrary, if there is a net decrease in Partner Nonrecourse Debt Minimum Gain, except as provided in Section 1.704-2(i) of the Regulations, items of Partnership income and gain for such taxable year (and subsequent years, if necessary) in the order provided in Section 1.704-2(j)(2)(ii) of the Regulations shall be allocated among all Partners whose share of Partner Nonrecourse Debt Minimum Gain decreased during that year in proportion to and to the extent of their respective share of the net decrease in Partner Nonrecourse Debt Minimum Gain during such year. This Section 4.7(b) is intended to comply with the partner nonrecourse debt minimum gain chargeback requirement in Section 1.704-2 of the Regulations and shall be interpreted consistently therewith. Seite 7 Section 4.8. Gross Income Allocation. Notwithstanding any provision hereof to the contrary, if a Partner has an Adjusted Capital Account Deficit as of the last day of any Fiscal Year, then all items of income and gain of the Partnership (consisting of a pro rata portion of each item of Partnership income and gain) for such Fiscal Year shall be allocated to such Partner in the amount and in the manner sufficient to eliminate such Adjusted Capital Account Deficit as quickly as possible. Section 4.9. Curative Allocations. The allocations set forth in Section 4.5 and Section 4.8 hereof (the “Regulatory Allocations”) are intended to comply with certain requirements of Sections 1.704 -1(b) and 1.704 -2 of the Treasury Regulations. The Partners do hereby acknowledge and agree that the Regulatory Allocations may not be consistent with the manner in which the Partners intend to divide the Partnership’s Net Profit, Net Loss, Capital Gain and Capital Loss. Accordingly, the General Partner is hereby authorized and directed to divide other allocations of Net Profit, Net Loss, Capital Gain and Capital Loss (or portions thereof) among the Partners so that, after such offsetting special allocations are made, the amount of each Partner’s Capital Account will be, to the extent possible, equal to the Capital Account balance such Partner would have had if the Regulatory Allocations were not a part of this Agreement. Section 4.10. Tax Elections. The General Partner shall make all applicable elections, determinations and other decisions required or permitted to be made under the Code, state tax and /or local tax law, including the positions to be taken on the Partnership’s U.S. federal information return. The General Partner is entitled to represent the Partnership and the Partners before taxing authorities and courts of competent jurisdiction in tax matters affecting the Partnership and the Partners in their capacity as Partners and to execute any agreement or other document that binds the Partners with respect to such tax matters or otherwise affects the rights of the Partnership and Partners. The General Partner is hereby appointed as the tax matters partner of the Partnership for the purposes of Section 6231(a)(7) of the Code and is authorized to act in any similar capacity under state or local law. The General Partner shall have all the powers and obligations of a tax matters partner pursuant to the Code. Section 4.11. Tax Compliance. Each Limited Partner hereby undertakes promptly to provide to the General Partner, at its request, any and all information, statements or certificates which the General Partner may at any time judge necessary to comply with the tax laws of any jurisdiction, or in order to minimize any obligation which the Partnership may have to withhold tax on distributions to such Partners. If any Limited Partner shall fail to provide any such information, statement or certificate reasonably requested by the General Partner, the General Partner shall be entitled to take such action, including redemption of such Limited comcast center 7 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 8 Partner’s Units and to withhold any distribution otherwise due to be paid, as the General Partner may reasonably determine. Section 4.12. Tax Returns. (a) The General Partner shall cause any and all income tax (state and federal) returns of the Partnership required in the United States of America or in the Federal Republic of Germany to be timely prepared and filed, and in such manner as is consistent with the classification of the Partneship as a partnership for income tax purposes of the United States of America and the Federal Republic of Germany. In addition, the General Partner shall timely distribute Form K-1 and any other required information returns to each of the Partners. Copies of all U.S.-tax returns shall be supplied to each Partner within two hundred and seventy (270) calendar days after the end of the respective Fiscal Year. (b) The Partners acknowledge that in connection with the filing of tax returns, the Partnership may to some extent be dependent on the Joint Venture performing its tax obligations and furnishing appropriate information to the Partnership in a timely manner. In the event the Partnership or the General Partner fails to comply or is delayed in complying with its obligations under this ARTICLE IV, for any reason caused by the Joint Venture, then such failure or delay shall not constitute a default under this Agreement, provided that the Partnership has taken reasonable action to induce the Joint Venture to comply with its tax obligations and to furnish appropriate information to the Partnership. ARTICLE V. DISTRIBUTIONS. Section 5.1. Right to Receive Distributions, Net Cash Flow. (a) No Partner shall be entitled to receive any distributions from the Partnership, except as expressly provided in this Agreement. (b) The Partnership’s “Net Cash Flow”, for any given Fiscal Year, shall be the excess, if any, of (i) the gross receipts of the Partnership from all sources less (ii) all cash expenditures of the Partnership incurred for such fiscal period, including, without limitation, (A) any costs, expenses, fees and salaries incurred or paid by the Partnership; (B) any amount to be reimbursed by the Partnership to the General Partner (e.g.: pursuant to Section 6.8 of this Agreement) or any other Person; 8 comcast center (C) any taxes (excluding any withholding taxes required to be imposed on distributions to Partners); and (D) any reserves established or supplemented from time to time in such amounts, at such times and for such purposes as the General Partner shall, in its reasonable discretion, determine. Section 5.2. Distributions of Net Cash Flow. (a) Subject to Section 5.2(b) and ARTICLE X of this Agreement, the Net Cash Flow realized by the Partnership during a Fiscal Year shall be distributed among the Partners on or before June 30 of the year following the relevant Fiscal Year, in accordance with their respective Percentage Shares on December 31 of such Fiscal Year. Provided, however, that if any Unit of a Limited Partner has not been issued for the entire period of the respective Fiscal Year, the Net Cash Flow to be distributed among the Limited Partners shall be distributed among the Limited Partners pari passu in proportion to each Limited Partner’s respective Weighted Average for such Fiscal Year. (b) In the event of a dissolution, liquidation or termination of the Partnership the assets of the Partnership shall be distributed in the manner set forth in ARTICLE X of this Agreement. Section 5.3. Taxes on Distributions. To the extent that the Partnership shall be required to withhold any amount of money (e.g., tax) in respect of a Partner’s share of income of the Partnership or in respect of any distribution to a Partner, the Partnership is authorized so to withhold and to pay any amounts required to be so withheld to the competent authority and any amount so withheld shall be deemed to have been distributed by the Partnership to such Partner for all purposes of this Agreement. ARTICLE VI. MANAGEMENT OF THE PARTNERSHIP Section 6.1. Management. (a) Except as expressly provided herein, the General Partner (i) shall conduct and manage the business, the affairs and assets of the Partnership in accordance with the terms of this Agreement and shall have, except as and to the extent otherwise expressly provided in this Agreement or under the Act (excluding, however, such requirements of the Act as are permitted to be overridden by agreement among the Partners) full, exclusive and complete discretion with respect thereto. (b) Subject to the restrictions set out in Section 6.2 below, the General Partner shall have the sole and exclusive authority for all aspects of the conduct, operation, management and 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr control of the business, the affairs and assets of the Partnership. Without limiting the generality of the foregoing, the General Partner is authorized and empowered, on behalf and in the name of the Partnership: (i) (ii) (iii) (iv) to acquire limited partnership interests in the Joint Venture, to borrow monies in order to acquire interests in the Joint Venture (including, without limitation, to enter into the Interim Loan Agreement) and to pay any costs and expenses of organization and operation of the Partnership and to perform any acts related thereto; to perform (directly or indirectly) all acts (including, without limitation, arranging for payment of all indebtedness to third parties, establishing and main taining reserves and providing for distribution of proceeds to the Partners), and to enter into, to amend, to perform, to extend, to renew and/or to terminate all contracts (including, without limitation, the contracts referenced in Exhibit C attached hereto and the Interim Loan Agreement) and other undertakings, which the General Partner may in its sole discretion deem necessary or advisable to carry out the purposes of the Partnership or which are incidental thereto; subject to the requirements set out in Section 6.2 below, to exercise any rights of the Partnership under and/or in connection with the Joint Venture Agreement, and perform all acts related thereto, (including the exercise of the Put Option pursuant to Section 9.03 of the Joint Venture Agreement) and/or to grant, withhold or reject to grant consent to the Joint Venture or its general partner under the Joint Venture Agreement (including, without limitation, consent (A) to any conclusion, amendment, modification, termination (excluding a termination of the Comcast Lease), renewal or extension of the term of (1) any lease agreement relating to any part of the Property and/or (2) the Management and Leasing Agreement or any agreement replacing or supplementing the Management and Leasing Agreement, (B) to the determination of the amount of any budget, (C) to any leasing guidelines relating to the Property or the Joint Venture, (D) to the selection of the auditor and/or tax accountant of the Joint Venture, and/or (E) to any Transfer of any interest in the Joint Venture of the Investor A Limited Partner and/or of the general partner of the Joint Venture pursuant to Section IX of the Joint Venture Agreement); to accept and admit additional Persons as Limited Partners of the Partnership who subscribe for Units by entering into a subscription agreement in accordance with ARTICLE III above; Seite 9 (v) to maintain the cash and liquidity management of the Partnership, to open and close bank accounts and to invest any funds of the Partnership in saving accounts, money market funds or comparable investments; (vi) to commence, prosecute and settle any litigation involving the Partnership; (vii) to liquidate the Partnership in the event the Joint Venture is dissolved pursuant to Section 10.1 below; (viii) in its sole discretion, to identify, select, approve and remove any property manager to manage the Property; (ix) to arrange any financing for the Joint Venture, to borrow monies, if appropriate, and to make additional capital contributions to the Joint Venture in accordance with Section 3.03 of the Joint Venture Agreement (including, without limitation, to borrow monies for the purpose of making such additional capital contributions), and/or to grant any security or indemnity or make any representation as any third party lender to the Joint Venture may require; (x) to cause the Partnership to hire such officers and other employees or unaffiliated agents as the General Partner shall determine appropriate, who shall be authorized to act on behalf of and in the name of the Partnership, inter alia in connection with the activities and the operation of the Joint Venture; and (xi) to authorize up to three (3) Persons (the “Designated Representatives”) to grant, withhold or reject to grant any consent to and/or authorization of any action or matter of the Joint Venture or its general partner, on behalf of the Partnership, provided that none of the Designated Representatives shall be entitled to represent the Partnership alone, and that the Designated Representatives shall only be authorized to represent the Partnership if at least two (2) of the Designated Representatives are acting jointly. The General Partner shall be entitled to replace any and all Designated Representative(s) with any other Person(s), irrespective of a cause for such replacement. (c) Any action taken by the General Partner shall constitute the act of, and serve to bind, the Partnership. Except as expressly set forth in this Agreement, none of the Limited Partners (i) shall participate in the conduct, management or operation of the business, the affairs or the assets of the Partnership, or (ii) shall have any right, power or authority to act on behalf of or to bind the Partnership or to approve, vote on or otherwise consent to any matter relating to the business, affairs or assets of the Partnership. comcast center 9 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 10 (d) The General Partner shall have the right to delegate all or any of its duties hereunder, and in furtherance of any such delegation to appoint, employ or contract with any Person(s) as it may in its sole discretion deem necessary or desirable. Section 6.2. Approval by Partners. Notwithstanding anything to the contrary in this Agreement, the General Partner shall not take any actions or matters beyond the ordinary course of business of the Partnership provided that the respective action or matter exceeds an actual value of US Dollars twenty million (US $ 20,000,000), and shall not take any of the following actions without the Partners’ approval, which approval can only be obtained in a Partners’ meeting (as stipulated in Section 6.3 below) or pursuant to an action by written consent in lieu thereof (as stipulated in Section 6.4 below): (a) The granting of or rejection to grant any consent to or approval of each of the following actions of the Joint Venture or its general partner, under the Joint Venture Agreement: (i) any amendment, deletion or supplementation of any provision of the Joint Venture Agreement or the certificate of the Joint Venture, provided that an approval by the partners shall not be required if such amendment, deletion or supplementation does not have a material adverse effect on the Partnership’s status as a limited partner of the Joint Venture; (ii) a termination of the Comcast Lease; (iii) issuance of additional capital or interests in the Joint Venture; (iv) (v) (vi) any extension of the scope of business and the activities of the Joint Venture or any engagement of the Joint Venture in any business other than to acquire, own, hold, manage, develop, operate, improve, build upon, renovate, refurbish, rehabilitate, alter, rent, lease, license, repair, finance or refinance, mortgage, encumber, sell, exchange or otherwise deal with and dispose of the Property, to obtain financing under the Mortgage Loan Documents, or any activities necessary, appropriate, proper, advisable, incidental or convenient thereto; any acquisition of any assets, in each case other than as may be incidental to, or necessary or desirable in connection with the conduct, operation, management and control of the business, the affairs and assets of the Joint Venture; any voluntary provision or granting of any contractual and material lien, mortgage or encumbrance on the Property, other than in connection with (A) the Mort- 10 comcast center gage Loan Documents, (B) any additional capital contributions to the Joint Venture in accordance with Section 3.03 of the Joint Venture Agreement (including, without limitation, in connection with the borrowing of monies for the purpose of making such additional capital contributions), or (C) any other financing permitted under the terms of the Joint Venture Agreement; and (vii) any sale, conveyance or other disposal (other than for security purposes) of any material part of the Property; (b) any issuance of additional capital or interests in the Partnership; (c) any extension of the scope of business and the activities of the Partnership; (d) any voluntary provision or granting of any contractual and material lien, mortgage or encumbrance on the interests in the Joint Venture (other than for security purposes); (e) any acquisition of any assets (other than interests in the Joint Venture), in each case other than as may be incidental to, or necessary or desirable in connection with the conduct, operation, management and control of the business, the affairs and assets of the Partnership or the Joint Venture; (f) any transfer by the General Partner of all or any portion of its interest in the Partnership pursuant to Section 8.2(b)(ii) of this Agreement; (g) the continuance of the business of the Partnership in case an event set out under Section 10.1(a)(ii) of this Agreement has occurred; (h) any sale, conveyance or other disposal of any material part of the Partnership’s assets (excluding the Partnership’s interests in the Joint Venture which may only be transferred in accordance with Section 6.2(o) below) or any material part of the business of the Partnership; (i) any matter or action not expressly set out in this Section 6.2 and presented by the General Partner to the Partnership’s partners in writing accompanied by the request to pass a decision with regard to such action or matter; (j) any merger or consolidation of the Partnership with or into another entity; (k) any amendment, deletion or supplementation of any provision of this Agreement or the Certificate, provided that an approval by the Partners shall not be required if such amendment, deletion or supplementation (i) does not have a material adverse effect on any Partner, or (ii) is caused by 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr or results in (A) an action (including, without limitation, the admission or substitution of one or more Partners) that is otherwise permitted hereunder, or (B) a change in the principal office of the Partnership or the identity or address of the registered agent of the Partnership; (l) any distribution in kind; (m) subject to ARTICLE X of this Agreement, the dissolution, liquidation and termination of the Partnership; (n) any transfer of all Units owned by the Partners pursuant to Section 8.4 of this Agreement; (o) any sale, transfer or other disposal (other than for security purposes) of all or any part of the Partnership’s interests in the Joint Venture; and (p) any removal of the General Partner from the Partnership pursuant to Section 9.2 of this Agreement. Notwithstanding the requirement to obtain approvals as stipulated in this Section 6.2, the General Partner is entitled to act without a Partners’ approval, if in the business judgment of the General Partner immediate action is necessary to prevent the Partnership from suffering any material disadvantage and if in the reasonable business judgment of the General Partner such disadvantage cannot be reasonably prevented in any other way. In any of the foregoing instances the General Partner shall not be liable to the Limited Partners or the Partnership for any act or omission of the General Partner which has been made in good faith, or for any breach of this Agreement or mistake or error in judgment, except as provided in Section 6.8. Section 6.3. Partner Meetings. (a) The General Partner shall be entitled to call a meeting of the Partners at which the Partners may discuss and/or vote and decide on any matter (i) presented by the General Partner to the Limited Partners in order to obtain a decision from the Limited Partners, or (ii) relating to (A) the business, the affairs or the assets of the Partnership, and (B) any rights or obligations of the Limited Partner pursuant to this Agreement, at any time. The General Partner shall use its best efforts to call a meeting of the Partners (or alternatively, to request a Partners’ resolution by written procedure in accordance with Section 6.4 below) within ten (10) months after each of the Partnership’s Fiscal Years (as defined in Section 7.1 below). The General Partner shall – in its sole discretion – determine the items of the agenda for each meeting, produce the agenda for each meeting and determine the date, time and place of each meeting (provided, however, that each meeting shall take place in Düsseldorf).The General Partner shall be obligated to call a meeting of the Partners within thirty (30) calendar days, if Limited Partners owning, in the aggregate, at least nine point nine percent (9.9 %) of all Units issued at that point of time, (i) have requested vis-à-vis the General Partner in Seite 11 writing that a meeting of the Partners shall be called and held, and (ii) have submitted to the General Partner a detailed agenda for such meeting in writing. In the event such requirements are fulfilled but the General Partner fails to call such meeting within the thirty calendar day period, the Limited Partners requesting such meeting are authorized to call the meeting. (b) The General Partner shall inform each Partner in writing that a meeting will be held. The notification shall: (i) state the date, time and place of the meeting; (ii) be accompanied by the agenda for the meeting, and (iii) be given in accordance with Section 11.1 of this Agreement not less than seven (7) calendar days before the date of the meeting. Each Partner may waive the fulfillment of these requirements before, at or after a meeting of the Partners, and attendance at a meeting without objection by a Partner shall be deemed a waiver of such requirements by the attending Partner. (c) The General Partner or its Representative, if present, shall preside over meetings of the Partners. The General Partner shall be entitled to grant persons who are not Partners the right to participate in a Partners’ meeting, if the General Partner shall determine that the participation of such person(s) is necessary or desirable. The General Partner or its Representative shall cause written minutes to be prepared of all actions taken by the Partners at a meeting and shall cause a copy thereof to be sent to each Partner. (d) Any motion properly raised in a Partners’ meeting shall be adopted by way of a Partners’ resolution if (i) Partners present in person or by proxy at such meeting have voted in favor of the relevant motion; and (ii) at the date of such meeting, Partners which have voted in favor the relevant motion, are owning, in the aggregate, at least (A) fifty percent (50 %) of all Units owned by Partners present in person or by proxy at such meeting if the relevant motion deals with an action set out under any of Section 6.2(a)(i), Section 6.2(a)(iii) – Section 6.2(a)(vi) or Section 6.2(b) – Section 6.2(i) of this Agreement; or (B) seventy-five percent (75 %) of all Units owned by the Partners present in person or by proxy at such meeting if the relevant motion deals with an action set out under any of Section 6.2(a)(ii), Section 6.2(a)(vii) or Section 6.2(j) – Section 6.2(o) of this Agreement; or comcast center 11 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 12 (C) seventy-five percent (75 %) of all Units owned by the entirety of all Partners if the relevant motion deals with an action set out under Section 6.2(p) of this Agreement; and (iii) the General Partner has approved the Partners’ resolution in writing, provided that the underlying motion deals with one of the actions or matters set out under either of Section 6.2(a)(ii), Section 6.2(a)(vii) or Section 6.2(j) – Section 6.2(o) of this Agreement. Section 6.4. Written Procedure in lieu of Meeting. The General Partner shall be entitled – instead of calling a Partners’ meeting – to request a Partners’ resolution by written procedure with regard to any matter or action on which the Partners are authorized or required to resolve pursuant to this Agreement or pursuant to any applicable law. Any resolution so taken without a meeting shall be valid and effective (as if taken by the Partners at a meeting duly called and convened), if: (a) the General Partner or its Representative has sent a written notification to each Partner requesting a resolution by written procedure with regard to certain motions set out in such notification (each a “Notification”); (b) the General Partner or its Representative has received written votes and/or abstentions from voting within twentyone (21) days after the General Partner has sent the Notifications to the Partners and the votes so received by the General Partner which are in favor of the underlying motion, have been cast by Partners owning, in the aggregate, at least: (i) (ii) (iii) fifty percent (50 %) of all Units owned by the Partners from whom the General Partner has received written votes and/or abstentions from voting on such motion, provided that the relevant motion deals with an action set out under any of Section 6.2(a)(i), Section 6.2(a)(iii) – Section 6.2(a)(vi) or Section 6.2(b) – Section 6.2(i) of this Agreement; or seventy-five percent (75 %) of all Units owned by the Partners from whom the General Partner has received written votes and/or abstentions from voting on such motion, provided that the relevant motion deals with an action set out under any of Section 6.2(a)(ii), Section 6.2(a)(vii) or Section 6.2(j) – Section 6.2(o) of this Agreement; or seventy-five percent (75 %) of all Units owned by the entirety of all Partners, provided that the relevant motion deals with an action set out under Section 6.2(p) of this Agreement; and (c) the General Partner has approved the Partners’ resolution in writing, provided that the underlying motion deals with 12 comcast center one of the actions or matters set out under either of Section 6.2(a)(ii), Section 6.2(a)(vii) or Section 6.2(j) – Section 6.2(o) of this Agreement The General Partner or its Representative shall file such votes and abstentions from voting with the records of the Partnership and shall – within thirty (30) days of the resolution by written procedure becoming valid and effective – notify each Partner in writing of the resolution taken. Section 6.5. Votes. Any vote or abstention from voting issued by a Partner in connection with this Agreement shall refer to all Units owned by such Partner at the relevant point in time. Each Partner shall have one (1) vote per Unit. Each Partner who is entitled to cast a vote hereunder shall be obligated to cast no more than one (1) vote or one (1) abstention from voting with respect to each motion. Section 6.6. Proxies. Both in the event of a Partners’ meeting and in the event of a Partners’ resolution by written procedure, each Partner may vote by proxy, provided that such vote shall only be valid if the General Partner or its Representative has received the proxy in writing: (a) (i) in the event of a Partners’ meeting, prior to or at the beginning of the Partners’ meeting, or (ii) in the event of a Partners’ resolution by written procedure, together with the vote or statement of abstention from voting of such Partner; and (b) such proxy identifies the specific meeting or matter to which the proxy applies or states that it applies to all matters (subject to specified reservations, if any) to be resolved by the Partners under any provision of this Agreement. Section 6.7. Costs and Expenses. All and any costs and expenses incurred by a Partner in connection with any: (a) meeting of the Partners; (b) Partners’ resolution by written procedure; and /or (c) proxy or representation shall be borne solely by such Partner. Section 6.8. Advisory Board. The Partners may resolve to establish an advisory board (the “Advisory Board”), in line with the following requirements: (a) The Advisory Board shall have three (3) members: Two (2) of the Advisory Board members shall be elected by partners’ resolution from among those Partners attending the relevant partners’ meeting (the “LP Deputies”). One (1) of the Advisory Board members shall be deputed by the General Partner (the “GP Deputy”), unless the General Partner expressly waives such deputation right in which case a third LP Deputy shall be elected by partners’ resolution from among those Partners attending the relevant partners’ meeting. (b) The election of an LP Deputy shall only be effective if approved by the General Partner in writing. The General 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Partner’s approval may be withheld for important reasons, such as (but not limited to) the elected person’s lack of experience or economic expertise. (c) The Advisory Board shall be appointed for a term of three (3) Fiscal Years, not counting the calendar year in which the Advisory Board is established (the “Term”). The Term may be prolonged for successive periods of three (3) Fiscal Years. (d) At any time (i) each member of the Advisory Board may resign from the Advisory Board by way of written declaration visà-vis the General Partner; (ii) each LP Deputy may be removed or replaced by partners’ resolution; and (iii) the GP Deputy may be removed or replaced by declaration of the General Partner. In case of removal or resignation of an LP Deputy, a replacement LP Deputy shall be elected by partners’ resolution, at the next partners’ meeting. In case of removal or resignation of the GP Deputy, a replacement GP Deputy shall be deputed by the General Partner, at its earliest convenience. (e) The Advisory Board shall have the following rights and duties, only: (i) The Advisory Board shall advise the General Partner in all important matters of the Partnership. (ii) The Advisory Board shall draw up a written report on each Fiscal Year which expires during or simultaneously with the Term. Such report shall be submitted to the Partners. (iii) The Advisory Board shall be entitled: (A) to have tax consultants inspect the books and records of the Partnership; (B) to make proposals to the Partners with respect to measures of the General Partner or the Partnership requiring Partners’ approval; and/or (C) to call an extraordinary meeting of the Partnership. (f) Meetings of the Advisory Board shall be held in Düsseldorf. The General Partner or a representative appointed by it shall be entitled to attend all meetings of the Advisory Board. Seite 13 (g) Resolutions of the Advisory Board shall require votes of at least two (2) of its members. The Advisory Board shall elect a chairman from among its members (the “Chairman”). The Chairman shall represent the Advisory Board. The Advisory Board shall be entitled to adopt internal rules of procedure to govern its internal affairs. (h) Each member of the Advisory Board shall be obligated to keep all information relating to or in connection with the Partnership or its activities strictly confidential, and shall continue to be so obligated even if no longer member to the Advisory Board. (i) Notwithstanding Section 6.9 below, the Advisory Board shall receive no remuneration. Section 6.9. Indemnification and Liability. (a) The Partnership shall indemnify and hold each of the General Partner, its shareholders, members, managers, officers, directors, Advisory Board members, employees, agents, consultants, independent contractors (including any contractors providing the fund administration) and their representatives (each, an “Indemnified Party”) harmless from and against any and all liabilities, losses, damages, claims, costs and expenses (including without limitation (i) court fees, attorney fees and expenses and (ii) any amounts paid in respect of judgments, fines or settlement of litigation) suffered or incurred by an Indemnified Party by virtue of anything the Indemnified Party may do or refrain from doing for or on behalf of the Partnership in the good faith exercise of its judgment. Neither the Partnership nor any Partner shall have any claim against any Indemnified Party by reason of any act or omission of any Indemnified Party in the exercise of such judgment, provided the Indemnified Party was not acting grossly negligent or is guilty of willful misconduct or such act or omission constitutes fraud or other criminal conduct. (b) The General Partner may consult with any legal counsel selected by the General Partner and any action or omission suffered or taken in good faith in reliance upon and in accordance with the opinion or advice of such legal counsel shall fully protect, discharge and justify the General Partner with respect to the action or omission so suffered or taken. (c) The General Partner shall not be personally liable for the return of all or any part of a Limited Partner’s Capital Contribution or payment of any amounts allocated to it or credited to its Capital Accounts, which return or payment shall be made solely from the Partnership’s assets and only to the extent available therefrom. (d) The Partnership shall reimburse the General Partner for all costs and expenses incurred and paid by the General Partner on behalf of the Partnership in furtherance of the business, management and affairs of the Partnership. comcast center 13 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 14 ARTICLE VII. ACCOUNTING. ARTICLE VIII. TRANSFERS, DEATH OF A LIMITED PARTNER. Section 7.1. Fiscal Year. The fiscal year of the Partnership (the “Fiscal Year”) shall be the calendar year. Section 8.1. Transfer by a Limited Partner. (a) Except as specifically provided in this Section 8.1 and further subject to the transfer restrictions set forth in the Joint Venture Agreement, no Limited Partner shall Transfer all or any Unit(s) or portion of its Partnership interest or permit or suffer such a Transfer or contract to do so. Each Limited Partner may Transfer its Partnership interest or Unit(s) if, and only if: Section 7.2. Books and Records. (a) The General Partner shall keep, maintain and preserve or cause to be kept, maintained or preserved all books, accounts, records and other relevant documents of the Partnership. Those books and records of the Partnership shall be retained at the office of the General Partner. (b) Each Partner or his duly authorized representative (provided that such representative is an attorrney-at-law, tax advisor or a certified public accountant and subject to an obligation of confidentiality pursuant to applicable law or rules of professional conduct) shall have the right, at all reasonable times during usual business hours and upon reasonable prior written notice to the fund administrator CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH (the “Fund Administrator”) – which shall also provide the Fund Administrator with reasonable time to obtain required documents from the General Partner –, to inspect and make copies of, or extracts from, the books and records of the Partnership at the office of the Fund Administrator at its own expense. Each Partner shall keep all information obtained during such inspection confidential. In the exercise of their rights under this Section 7.2, the Partners agree that they shall not cause any unreasonable interference with or disruption of the Partnership’s or Fund Administrator’s business. Section 7.3. Financial Reports. (a) Within one-hundred five (105) calendar days after the end of each Fiscal Year of the Partnership or as soon thereafter as possible, the General Partner shall cause to be prepared annual audited financial statements for such Fiscal Year. These financial statements shall be prepared in accordance with U.S. generally accepted accounting principles, or in accordance with other methods of accounting, on an accrual basis of accounting and at the expense of the Partnership. The General Partner shall have the right to choose the certified auditor required for such purpose. The General Partner shall furnish to each Partner, within two-hundredseventy (270) calendar days after the end of each Fiscal Year, the annual report for such year which shall include information concerning all transactions between the Partnership and the General Partner and/or any of its affiliates that have occurred during such Fiscal Year. (b) To the extent that a valuation of the assets of the Partnership is deemed necessary by the General Partner, the assets of the Partnership will be valued as determined in good faith by the General Partner. 14 comcast center (i) after the intended Transfer has been effected such Limited Partner would own none or at least six (6) Units and the transferee would own at least six (6) Units; (ii) such Transfer (A) will not result in a termination of the Partnership under Section 708 of the Code; (B) will not cause the Partnership to lose its status as a partnership for United States federal income tax purposes including by becoming a “publicly traded partnership”; (C) will not violate any federal or state securities laws, and (D) will not cause the Partnership to become subject to the Investment Company Act of 1940, as amended; (iii) the General Partner has approved such Transfer in advance (which approval may be withheld by the General Partner only for good cause in particular, but without limitation, if such Transfer involves a proposed usufruct to be given by a Limited Partner); and (iv) such Transfer is undertaken in compliance with the applicable transfer provisions of the agreements governing the Joint Venture. (b) In particular, the General Partner shall be entitled to refuse to accept any Transfer of any interest in the Partnership, if the General Partner has not received a written statement executed and delivered by the respective transferee pursuant to which such transferee (i) agrees to comply with and be bound by the terms of this Agreement, (ii) confirms that it is not a U.S. Person, (iii) makes a representation, warranty and covenant with regard to himself and with the content of Section 11.14 of this Agreement, (iv) confirms that it will only Transfer the acquired Partnership interest (subject to the terms of this ARTICLE VIII) to a Person who so similarly represents, warrants and covenants, and (v) agrees that it will duly execute and/or deliver all documents that the General Partner may deem necessary in connection with the Transfer. (c) Any purported Transfer in violation of this Section 8.1 shall be void ab initio, and shall not bind the Partnership, unless and until the General Partner consents to such Transfer by way of written notification to the transferor and the transferee (a “Cure Notification”) within ten (10) Business Days 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr after the General Partner has obtained knowledge of the facts which have caused the Transfer to be void. The Cure Notification shall provide and determine (i) whether the Transfer shall be valid and binding only from and /or until a certain date indicated in the Cure Notification and be void prior thereto and /or thereafter, or (ii) whether the Transfer shall be valid and binding ab initio and for an indefinite period of time. The Limited Partner making a purported Transfer in violation of this Section 8.1 shall (irrespective of whether such violation is cured under a Cure Notification, or not) indemnify and hold harmless the Partnership and the other Partners from and against any federal, state or local income taxes, or transfer taxes, including without limitation, transfer gain taxes, arising as a result of, or caused directly or indirectly by, such purported Transfer. (d) Notwithstanding the foregoing, unless a transferee is admitted as a substitute Limited Partner to the Partnership in accordance with the provisions of this ARTICLE VIII, the transferor shall not be relieved of any liability hereunder, and the transferee shall not be entitled to any of the rights granted to a Limited Partner hereunder, other than the right to receive all or part of the share of the income, gain, losses or cash distributions to which its transferor would otherwise be entitled. (e) Each Limited Partner who Transfers any portion of its Partnership interest agrees to indemnify and hold harmless the Partnership and the other Partners from and against all taxes, costs and/or expenses incurred by or asserted against the Partnership as a result of or in connection with such Transfer and/or the change of Limited Partners. In the event the Transfer is made by way of donation, the transferee and the transferor shall be obligated jointly and severally to additionally pay to the Fund Administrator a lump sum administrative fee of US $ 250 plus any applicable VAT. Such fee shall fall due for payment upon the Transfer by donation becoming effective. The Partnership shall be entitled to offset such amounts against any payment claim the relevant Limited Partner may have against the Partnership and subsequently to forward the amount of such offset to the fund administrator. (f) Any Transfer of Units (including Transfers by way of donation) in accordance with this Section 8.1 shall be effective if the General Partner has approved such Transfer (i) prior to or on March 31, on April 1 of the same year, (ii) after March 31 and prior to or on June 30, on July 1 of the same year, (iii) after June 30 and prior to or on September 30, on October 1 of the same year, or (iv) after September 30 and prior to or on December 31, on January 1 of the immediately following year, provided, however, that no Transfer shall become effective prior to January 1 of the year following the year in which the entirety of additional Units referred to in Section 3.2 above has been issued to Limited Partners and/or New Limited Partners. Upon a Transfer of Units becoming effective, the transferee shall at the same time Seite 15 be admitted to the Partnership as Limited Partner. Section 8.2. Transfer by the General Partner. The General Partner shall be entitled to Transfer (a) its Unit(s) without the approval of any other Partner at any time, and (b) all or any portion of its General Partner Interest (i) to any entity Controlled, directly or indirectly, by CommerzLeasing und Immobilien AG or HAJOGA-US Vermietungsgesellschaft mbH without the approval of any other Partner at any time, or (ii) to any other Person, provided that such Transfer has been approved by the Partners in accordance with Section 6.2(f) and Section 6.3 or Section 6.4 (as applicable) of this Agreement. In case and to the extent of a Transfer of the General Partner Interest, the Transfer shall be effective upon its completion and the transferee shall at the same time be admitted to the Partnership as General Partner. Section 8.3. Death of a Limited Partner. (a) Upon the death of a Limited Partner that is an individual, the Partnership shall automatically be continued with the heir(s) of the deceased Limited Partner. (b) Each heir of a Limited Partner shall prove its entitlement by presenting a certificate of inheritance or a respective proof of inheritance to the General Partner. Each Limited Partner covenants to structure its inheritance in such way that upon its death (i) its interest in the Partnership will not be divided into fractional Units, and (ii) no heir will hold fewer than six (6) Units. Should an interest be split upon the death of a Limited Partner into amounts which do not comply with this provision, then the heirs are obligated to appoint and empower an attorney to represent them and vote on their behalf. In case no such attorney is named, the General Partner shall be entitled but is not obligated to appoint such attorney on behalf of the heirs. Such attorney shall not be entitled to split the votes he casts on behalf of the heirs. Distributions shall be payable exclusively to such attorney. Until an attorney is appointed or an heir has proven its entitlement, the right to vote and to participate in any Partnership meeting will be suspended and any distribution will be retained by the General Partner. In addition, heirs whose interest amount is less than six (6) Units or whose interest amount represents a fractional Unit shall assign their interest or buy interest(s) from the other heir(s) so that their aggregate interest amounts to at least six (6) Units and no heir holds a fractional Unit. The Partners hereby approve any appointment of an executor of a deceased Limited Partner’s will and such executor shall exercise the voting rights for the relevant Units. comcast center 15 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 16 (c) Heirs of a Limited Partner holding Units following the death of such Limited Partner shall be jointly and severally liable for the obligations of the deceased Limited Partner. In addition, the heir(s) of a Limited Partner shall indemnify and hold harmless the Partnership from and against all taxes, costs and/or expenses incurred by or asserted against the Partnership as a result of or in connection with the death of the Limited Partner, the inheritance and/or the transfer of the interest. In addition, the heir(s) shall be obligated jointly and severally to pay to the Fund Administrator a lump sum administrative fee of US $ 250 plus any applicable VAT. Such fee shall fall due for payment upon the accrual of the inheritance. The Partnership shall be entitled to offset such amounts against any payment claim the heir(s) may have against the Partnership and subsequently to forward the amount of such offset to the fund administrator. Section 8.4. Obligation to Transfer. In the event of the affirmative vote of Partners in accordance with Section 6.2(n) and Section 6.3 or Section 6.4 of this Agreement, to sell and transfer all outstanding Units held by Limited Partners to one (1) or more purchasers who have offered to purchase all outstanding Units held by the Limited Partners as part of a single transaction, then, all Partners shall be required to enter into such transaction and to transfer all of their Units to such purchaser or purchasers. ARTICLE IX. WITHDRAWAL AND REMOVAL OF THE LIMITED PARTNERS AND THE GENERAL PARTNER. Section 9.1. Voluntary Withdrawal by Limited Partners. (a) No Limited Partner shall at any time voluntarily withdraw from the Partnership. (b) In the event a Partner withdraws from the Partnership in violation of this Agreement, whether voluntarily or involuntarily, such Partner shall not be entitled to receive the distributions to which such Partner would otherwise be entitled under Section 5.2 or Section 10.2 of this Agreement, but shall instead be entitled to receive, concurrently with the distribution to the other Partners of any distributable amounts resulting from and in connection with a liquidation of the Partnership in accordance with ARTICLE X of this Agreement, an amount equal to the lesser of (i) (ii) the amount such Partner would have been entitled to receive pursuant to Section 10.2 hereof in respect of such liquidation had such Partner remained a Partner in good standing, less such Partner’s Damages Amount; or such Partner’s Maximum Payout Amount, less such Partner’s Damages Amount. 16 comcast center Section 9.2. Removal of the General Partner. (a) The General Partner may be removed as a general partner from the Partnership by the affirmative vote of Limited Partners in accordance with Section 6.2(p) and Section 6.3 or Section 6.4 (as applicable) of this Agreement, if: (i) an Event of Withdrawal occurs with respect to the General Partner; (ii) the General Partner has committed fraud or engaged in intentional and willful misconduct in its capacity as General Partner; or (iii) the General Partner or an officer or principal of the General Partner misappropriates funds of the Partnership, such misappropriation is intended to benefit the General Partner or any officer or principal thereof and, in the case of misappropriation by an officer or principal of the General Partner, the General Partner has not reimbursed the Partnership for any portion of such misappropriation for which the Partnership is not made whole by insurance or a fidelity bond and removed such officer from office or terminated such employee’s employment, as the case may be; or (iv) the General Partner is grossly negligent in its capacity as General Partner and as a consequence thereof the Partnership suffers a substantial loss or damage; provided, however, that the General Partner does not act grossly negligently, if the relevant act or omission has been approved by the Partners or is required by the Joint Venture Agreement; and always provided that such removal does not constitute or result in a default under or a breach of any provision of the Joint Venture Agreement and /or the Mortgage Loan Documents. The General Partner shall not be removed unless the Limited Partners have elected a substitute general partner by an affirmative vote of Limited Partners owning, in the aggregate, at least fifty percent (50 %) of all Units owned by such Limited Partners (i) which are present in person or by proxy at the respective meeting of the Partners, or (ii) in the event of a resolution by written procedure, which have submitted votes and /or statements of abstentions from voting on the underlying motion. (b) Upon any removal of the General Partner in accordance with this Section 9.2, the removed General Partner’s future liability, obligations, and duties as a general partner shall automatically cease, and the Partnership shall indemnify and hold harmless the removed General Partner from and against any and all losses, costs, expenses, claims, and damages arising from or relating to any action or omission of the Partnership to the extent allocable to periods on and after the date of removal of the General Partner. 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 17 Section 9.3. Removal of Limited Partners for NonCompliance with Law. (a) Each incoming Limited Partner acknowledges that: (i) The Partnership may be subject to certain provisions of the USA PATRIOT Act of 2001 (the “Patriot Act”), including, but not limited to, Title III thereof, the International Money Laundering and Abatement and Anti-Terrorist Financing Act of 2001 (“Title III”), certain regulatory and legal requirements imposed or enforced by the Office of Foreign Assets Control (“OFAC”) and other similar laws of the United States; (ii) To comply with applicable United States antimoney laundering legislation and regulations, all payments by an incoming Limited Partner to the Partnership and all distributions to the Limited Partners from the Partnership will only be made in the Limited Partner’s name and to and from a bank account of a bank that is not a “foreign shell bank” within the meaning of the U.S. Bank Secrecy Act (31 U.S.C. Section 5311 et seq.), as amended, and the regulations promulgated thereunder by the U.S. Department of the Treasury, as such regulations may be amended from time; (iii) The General Partner may request that each Limited Partner shall provide documentation verifying, among other things, the Limited Partner’s identity and source of the funds contributed by such Limited Partner, and the General Partner may decline to accept an incoming Limited Partner’s subscription if this information is not provided or on the basis of the information that is provided; (iv) The General Partner may reasonably request additional documentation and information from a Limited Partner at any time during which such Limited Partner holds Units, and such Limited Partner agrees to provide such documentation or information; (v) Either before or after accepting a subscription, the Partnership may be required to report any information received from an incoming Limited Partner, or report the failure of an incoming Limited Partner to comply with requests for information, to appropriate governmental authorities, in certain circumstances without informing such Limited Partner that such information has been reported; provided that any information received from an incoming Limited Partner will not be used for any purpose other than ensuring that the Partnership is in compliance with applicable law, regulations, orders, directives or special measures, including, but not limited to, those imposed or enforced by OFAC, the Patriot Act and Title III; and (vi) The General Partner, without a Limited Partner’s consent or approval, may take such steps that it deter- mines are necessary to comply with applicable law, regulations, orders, directives or special measures, including, but not limited to, those imposed or enforced by OFAC, the Patriot Act and Title III, possibly including, among other things, prohibiting a Limited Partner from making further contributions of capital to the Partnership, depositing distributions to which such Limited Partner would otherwise be entitled into an escrow account or causing the withdrawal of such Limited Partner from the Partnership in accordance with the procedures in Section 9.4 below. Furthermore, the Partnership may be obligated by law to “freeze” the Limited Partner’s capital account by declining any withdrawal requests and the Partnership may also be required to report such action to the appropriate United States government authorities. In any of the foregoing instances, no Limited Partner shall have any claim against General Partner or any of its Affiliates as a result of such actions. (b) Each incoming Limited Partner hereby indemnifies and shall hold harmless the Partnership, the General Partner and any Affiliate of the General Partner (including officers, directors and employees of such Affiliates) and all other Limited Partners, from and against any and all loss, damage, liability or expense, including costs and reasonable attorneys’ fees, to which they may become subject or which they may incur by reason of or in connection with any misrepresentation made by an incoming Limited Partner in any subscription agreement or in any information furnished pursuant to this Section 9.3, or any action that causes the Partnership to be in violation of the Patriot Act. Section 9.4. Other Rights to Remove Limited Partners. (a) The General Partner may terminate a Limited Partner’s interest in the Partnership, cancel all of such Limited Partner’s Units, and eliminate, remove and exclude such Limited Partner as a Limited Partner from the Partnership upon the occurrence of any of the following events: (i) Insolvency proceedings have been opened against the assets of such Limited Partner or the application for the opening of insolvency proceedings has been refused on the grounds of insufficient assets or an Event of Withdrawal has occurred with respect to such Limited Partner. The same shall apply to such Limited Partner’s successors in interest if insolvency proceedings have been opened against such Limited Partner’s or such successor’s estate or the application for the opening of insolvency proceedings has been refused on the grounds of insufficient assets or an Event of Withdrawal has occurred with respect to such successor in interest; (ii) Such Limited Partner’s Units, interests or specific rights in and pursuant to the Partnership shall become subject to foreclosure or other enforcement comcast center 17 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 18 measure by such Limited Partner’s creditors and any such enforcement measure is not dismissed within three (3) months; (iii) Such Limited Partner or such Limited Partner’s successor in interest (e.g., its heirs) has not made its capital contributions in full when due. In the event a Limited Partner has made only a portion of its capital contribution, the General Partner may, instead of terminating such Limited Partner’s interest in its entirety, reduce such Limited Partner’s interest to reflect the capital contribution actually made; or (iv) If good cause for termination exists with respect to such Limited Partner, including non-compliance with Section 9.3(a) above. (b) The General Partner may terminate a Limited Partner’s interest (or reduce a Limited Partner’s interest) pursuant to Section 9.4(a) hereof by written notice to such Limited Partner. Any such termination or reduction of a Limited Partner’s interest shall be effective upon the earlier to occur of actual receipt by such Limited Partner of the termination notice or three (3) Business Days after the mailing of such notice to the address of the Limited Partner last communicated to the Partnership in writing. (c) In the event of a Limited Partner’s removal pursuant to this Section 9.4, the Units and interest of such Limited Partner in the Partnership shall be cancelled and terminated and the proportionate interests of the remaining Partners shall be adjusted accordingly. Alternatively and instead of cancelling such Limited Partner’s Units, the General Partner may sell and assign such Limited Partner’s Units to any Person. The proceeds from such sale and assignment shall belong to the Partnership and the respective Limited Partner shall not have any claim with respect to such proceeds but shall receive an amount limited to the compensation pursuant to Section 9.4(d) below. (d) In the event of a Limited Partner’s removal (but not in the event of a mere reduction of such Limited Partner’s interest) pursuant to this Section 9.4, the following shall apply: (i) (ii) Such Limited Partner shall receive a compensation payment from the Partnership which shall be equal to the fair market value of its former interest in the Partnership less the costs and fees caused by the Limited Partner’s removal. If the General Partner and such Limited Partner cannot agree on the fair market value of such Limited Partner’s former Partnership interest, the fair market value of such interest shall be deemed to be the amount a third party is actually willing to pay for such interest. 18 comcast center (iii) Any such Limited Partner’s compensation is payable interest-free in three equal annual installments, the first such installment being due six (6) months after the removal of such Limited Partner. The Partnership is entitled to pay the compensation as a whole or in larger installments at all times. Furthermore, any compensation payment to any removed Limited Partner shall be made solely from amounts then standing in the Partnership’s liquidity reserves and, to the extent the amounts standing in the Partnership’s liquidity reserves are not sufficient to pay the compensation amount in full, the balance of such removed Limited Partner’s compensation amount shall be paid at the time the amounts standing in the Partnership’s liquidity reserves are sufficient or at the time of the liquidation of the Partnership. (iv) Such Limited Partner shall indemnify and hold the Partnership harmless from all damages, costs and expenses caused by such Limited Partner’s removal (e.g., costs in connection with the determination of the fair market value of such Limited Partner’s interest, fees and taxes). Any amounts owed by the removed Limited Partner shall be due ten (10) calendar days after demand therefore by the General Partner. The Partnership shall be entitled to deduct, set off and retain any such costs, fees and taxes directly from and against the compensation payable to the removed Limited Partner in lieu of making a demand therefore. (v) In addition, such Limited Partner shall be obligated to pay to the Fund Administrator an administrative fee of 0.5 % of the Capital Contribution (plus any applicable VAT) paid to the Partnership with respect to the Units which have been cancelled, but in no event more than US Dollars one thousand (US $ 1,000) plus any applicable VAT. Such fee shall be due and payable at the time the cancellation of such Units becomes effective. ARTICLE X. DISSOLUTION, LIQUIDATION AND TERMINATION OF PARTNERSHIP. Section 10.1. Events of Dissolution. (a) The Partnership shall be dissolved upon the earliest to occur of the following: (i) on a date designated in a resolution passed by the Partners in accordance with Section 6.2(m) and Section 6.3 or Section 6.4 (as applicable) of this Agreement to so dissolve, liquidate or terminate the Partnership; or (ii) an Event of Withdrawal occurs with respect to the General Partner (unless the Limited Partners, have 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr passed a resolution in accordance with Section 6.2(g) and Section 6.3 or Section 6.4 (as applicable) of this Agreement to continue the business of the Partnership and, in furtherance thereof, have appointed a successor general partner within thirty (30) calendar days after the occurrence of such Event of Withdrawal; or (iii) (iv) (v) the dissolution of the Joint Venture (unless the General Partner elects to continue the Partnership until the Partnership has received all and any proceeds from the winding up of the Joint Venture which the Partnership is entitled to receive); or the sale or other disposal of the Partnership’s interest in the Joint Venture (unless the General Partner elects to continue the Partnership until the Partnership has received all and any proceeds from such sale or other disposal); or December 31, 2050. (b) Upon the occurrence of an Event of Withdrawal with respect to any Limited Partner, the Partnership shall not be terminated, the Partnership shall continue to conduct its business without interruption despite the occurrence of any such Event of Withdrawal. Section 10.2. Winding Up, Liquidation and Distribution of Assets. (a) Upon dissolution of the Partnership, an accounting shall be made by the Partnership’s accountants of the accounts of the Partnership and of the Partnership’s assets, liabilities and operations, from the date of the immediately preceding accounting until the date of dissolution. The General Partner shall immediately proceed to wind up the affairs of the Partnership. (b) If the Partnership is dissolved and its affairs are to be wound up, the General Partner shall: (i) sell or otherwise liquidate all of the Partnership’s assets as promptly as practicable; (ii) (A) discharge all liabilities of the Partnership, other than liabilities to Partners for distributions, and (B) establish such reserves as the General Partner may (in its good faith business judgment) determine to be necessary to provide for contingent, unliquidated or unforeseen liabilities or obligations of the Partnership (for purposes of determining the Capital Accounts of Partners, the amounts of such reserves shall be deemed to be an expense of the Partnership); and Seite 19 (iii) allocate net income and gain or net loss up to and including the date of distribution in accordance with ARTICLE IV hereof, and allocate any net income and gain or net loss resulting from such sale or liquidation in accordance with ARTICLE IV hereof, with proper adjustments to the Capital Accounts of the Partners, so as to generate, to the extent possible, Capital Account balances equal to the respective amounts distributable to the Partners pursuant to this ARTICLE X; and (iv) distribute the remaining assets of the Partnership, after the payment of all debts and liabilities of the Partnership and all fees, costs and expenses incurred in connection with the dissolution and liquidation of the Partnership, as follows and in the following order of priority: (A) first, to the Partners, pari passu in proportion to their respective Percentage Share in the Partnership, until each of the Partners has received an amount equal to one hundred percent (100 %) of such Partner’s Capital Contribution; (B) second, ten percent (10 %) of the balance, if any, to the General Partner and ninety percent (90 %) of the balance, if any, to the Limited Partners’ pari passu in proportion to the Limited Partners respective Percentage Share. (c) The General Partner shall comply with any requirements of applicable law pertaining to the winding-up of the affairs of the Partnership and the final distribution of its assets. (d) Notwithstanding anything to the contrary in this Agreement, upon a liquidation within the meaning of Section 1.704-1(b)(2)(ii)(g) of the Treasury Regulations, if any Partner has a deficit Capital Account (after giving effect to all contributions, distributions, allocations and other Capital Account adjustments for all taxable years, including the year during which such liquidation occurs), such Partner shall have no obligation to make any capital contribution, and the negative balance of such Partner’s Capital Account shall not be considered a debt owed by such Partner to the Partnership or to any other Person for any purpose whatsoever. (e) Upon completion of the winding-up, liquidation and distribution of the assets, the Partnership shall be deemed terminated. (f) When all debts, liabilities and obligations of the Partnership have been paid and discharged or adequate provisions have been made therefore and all of the remaining property and assets of the Partnership have been distributed, a certificate of cancellation as required by the Act shall be executed by the General Partner and filed with the Delaware Secretary of State. Upon the filing of the certificate of cancellacomcast center 19 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 20 tion with the Delaware Secretary of State, the existence of the Partnership shall cease, except for the purpose of suits, other proceedings and appropriate action as provided in the Act. The General Partner shall have the authority to distribute any Partnership property discovered after dissolution, to convey real estate and to take such other action as may be necessary on behalf of and in the name of the Partnership. Section 10.3. Return of Contribution. Except as provided by law or as expressly provided in this Agreement, upon dissolution, each Partner shall look solely to the assets of the Partnership for the return of its capital contributions. If the Partnership property remaining after payment or discharge of the debts and liabilities of the Partnership is insufficient to return the capital contributions of one or more Partners, such Partner or Partners shall have no recourse against any other Partner. ARTICLE XI. MISCELLANEOUS Section 11.1. Notices. (a) Any and all notices, Notifications, demands, consents, approvals, requests or other communications which any Partner may desire or be required to give hereunder (collectively, “Notices”) shall be in writing and shall be addressed as follows: (i) (ii) (iii) if to a Limited Partner, at such address as such Limited Partner has last furnished to the Partnership in writing for the purpose of any Notices under this Agreement, or if the Partnership has not been provided with a specific address, to the address set out in the subscription agreement of such Limited Partner; if to the Partnership or to the General Partner, at such address as the General Partner has last furnished to the respective Partner in writing for the purpose of Notices under this Agreement, or if the respective Partner has not been provided with a specific address, to the address of the General Partner set forth on Exhibit B hereto. if to the Fund Administrator, at such address as the Fund Administrator or the General Partner has last furnished to the respective Partner in writing for the purpose of Notices under this Agreement, or if the respective Partner has not been provided with a specific address, to the adress of the Fund Administrator set forth in Exhibit D hereto. Any Partner may change its address for future notices under this Agreement. 20 comcast center (b) Each Notice shall become effective: (i) if delivered by hand or courier, upon receipt; or(ii) if sent by mail on the date three (3) Business Days after mailing by letter; or (iii) if sent by facsimile or another electronic transmission, on the date of receipt, if such date is a Business Day at the place of the addressee and if the message is received prior to 5 p.m. local time at the place of the addressee, otherwise on the next Business Day at 10 a.m. local time. Section 11.2. Entire Agreement. This Agreement represents the entire agreement of the parties with respect to the subject matter hereof, and fully supersedes any and all prior agreements, writings or understandings between the parties pertaining to the subject matter hereof. Section 11.3. Captions; Counterparts. (a) Titles or captions of articles and sections contained in this Agreement are inserted as a matter of convenience and for reference only, and in no way define, limit, extend or describe the scope of this Agreement or the intent of any provision hereof. (b) This Agreement may be executed in several counterparts, all of which together shall for all purposes constitute one Agreement, binding on all the Partners and the Partnership notwithstanding that all the Partners and the Partnership have not signed the same counterpart. Section 11.4. Severability. If any provision of this Agreement shall be or become invalid, illegal, or unenforceable in any respect under any law, the validity, legality and enforceability of the remaining provisions and the validity, legality and enforceability of the respective provision under any other law shall not in any way be affected or impaired. Section 11.5. No Third Party Rights. Except as expressly provided herein or in the Act, this Agreement is for the sole benefit of the Partners and their respective permitted successors and assigns, and shall not confer directly, indirectly, contingently, or otherwise, any rights or benefits on any Person or party other than Partners and their permitted successors and assigns. Without limiting the generality of the foregoing, except as expressly permitted hereunder, none of the Partners shall be entitled to assign any of its rights under this Agreement to any third party, including, without limitation, any of the constituent members or partners in such Partner. Section 11.6. Consents. Any consent or approval to any act or matter required under this Agreement must be in writing and shall apply only with respect to the particular act or matter to which such consent or approval is given, and shall not relieve any Partner from the 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr obligation to obtain the consent or approval, as applicable, wherever required under this Agreement to any other act or matter. Section 11.7. Incorporation of Exhibits and Schedules. All exhibits, schedules and appendices attached and referred to in this Agreement are hereby incorporated herein as if fully set forth in this Agreement. Section 11.8. Amendment, Waiver or Modification. No amendment, waiver or modification to this Agreement shall be effective without the prior written approval of the Partners in accordance with Section 6.2(k) and Section 6.3 or Section 6.4 (as applicable) of this Agreement, provided, however, that no such amendment or modification of this Agreement shall require any additional Capital Contributions to be made by any Partner who has not voted in favor of such amendment or modification. Section 11.9. Translation. This Agreement has been prepared in the English language, but may be translated into German. In case of any conflict or contradiction between the English original version and the German translation of this Agreement, the English original version shall prevail. Section 11.10. Waivers. Except as otherwise expressly provided herein, for the duration of the term of the Partnership each Partner irrevocably waives any right that it may have: (a) to cause the Partnership or any of its assets to be partitioned; (b) to cause the appointment of a receiver for all or any portion of the assets of the Partnership; (c) to compel any sale of all or any portion of the Property or any other assets of the Partnership pursuant to applicable law; or (d) to file a complaint, or to institute any proceeding at law or in equity, or otherwise, to cause the termination, dissolution or liquidation of the Partnership. Section 11.11. Successors and Assigns. The provisions of this Agreement shall be binding upon and inure for the benefit of the heirs, distributees, permitted successors and assigns of each Partner. Section 11.12. Information. Each Limited Partner shall be obligated to promptly inform the General Partner in writing of any and all changes with regard to any information made by the respective Limited Partner in the subscription agreement (including, without limitation, any change regarding its address, tax number or competent tax authority). Seite 21 Section 11.13. Conflict with Act. If any term of this Agreement is inconsistent or in conflict with any non-mandatory terms of the Act, the terms of this Agreement shall control. Section 11.14. Investment Purpose. Each Partner represents, warrants and covenants that (a) it is acquiring its Units and Partnership interest for its own account (and not on behalf of or for the benefit of any other Person) for investment and not with a view to the distribution or resale thereof, or with the present intention of distributing or reselling such interest, and (b) that it will not transfer or attempt to transfer its Units and Partnership interest to any U.S. Person(s) and/or in violation of any applicable securities laws (including, without limitation, the Securities Act of 1933, as amended, and the Securities Exchange Act of 1934, as amended) and/or any other laws; and (c) that it is not affiliated or associated with any nation, organization or group subject to restrictions imposed by, under investigation by, or considered hostile to the United States by, any federal, state or local governmental authority. Section 11.15. Further Assurances. Each party covenants and agrees that it will at any time and from time to time do, execute, acknowledge and deliver, or will cause to be done, executed, acknowledged and delivered, all such further acts, documents and instruments as may reasonably be required by the parties hereto in order to carry out and effectuate fully the transactions herein contemplated in accordance with this Agreement; provided, however, that no party shall be obligated to provide any further assurance that would materially increase the liabilities or obligations of such party hereunder or materially reduce the rights and benefits of such party hereunder. Section 11.16. Right to Specific Performance. The failure or refusal by a Partner to comply with any or all of the provisions of this Agreement shall entitle the other Partners to specific performance of the terms, covenants and conditions of this Agreement or any part hereof in addition to any and all other remedies available to such Partners at law or in equity. Section 11.17. Relationship of Parties. The relationship between the parties hereto shall be that of partners for the sole and limited purpose of carrying on the business of the Partnership. Except as otherwise provided for in this Agreement, nothing herein shall be deemed to create an agency, partnership, limited liability company or other agreement, understanding or arrangement between the Partners for the carrying on of business outside the scope of this Agreement, nor shall any Partner have the ability to act as agent for any other Partner. comcast center 21 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 22 Section 11.18. Currency All payments under this Agreement shall be made in US Dollars, except for payments under Section 8.1(e) and Section 8.3(b) which shall be made in US Dollars or EURO. Section 11.19. Governing Law. This Agreement and the rights of the parties hereunder shall be governed by and interpreted in accordance with the internal laws of the State of Delaware, United States, without reference to the rules regarding conflict or choice of laws of such State. Section 11.20. Venue. Each Partner hereby irrevocably and unconditionally submits itself and its property, solely for the purposes of any legal action or proceeding relating to this Agreement, or for recognition and enforcement of any judgment thereof, to the exclusive jurisdiction of the District Court (Landgericht) of Düsseldorf, Germany, and any appellate courts thereof. IN WITNESS WHEREOF, the Partners have entered into this Agreement as of the day and year first above written. Commerz Realty Associates GP V, LLP A Delaware Limited Liability Company Manfred Heiler, Director Laurent Rucker, Officer Commerz Immobilien GmbH A German Limited Liability Company Mark Ludwig, Prokurist Stephan Heinen, Prokurist EXHIBIT A Section 11.21. Attorneys’ Fees; Waiver of Jury Trial. (a) In the event of any litigation between the Partners to enforce or interpret any provision or right hereunder, the unsuccessful party to such litigation covenants and agrees to pay to the successful party all costs and expenses reasonably incurred, including, without limitation, reasonable attorneys’ fees and disbursements. (b) EACH PARTNER HEREBY WAIVES TRIAL BY JURY IN ANY ACTION, PROCEEDING OR COUNTERCLAIM BROUGHT BY ONE OR MORE OF THE PARTNERS AGAINST ONE OR MORE OTHER PARTNERS IN CONNECTION WITH ANY MATTER WHATSOEVER ARISING OUT OF OR IN ANY WAY CONNECTED WITH THIS AGREEMENT, THE RELATIONSHIP OF THE PARTNERS OR ANY CLAIM OF INJURY OR DAMAGE RELATING TO ANY OF THE FOREGOING, OR THE ENFORCEMENT OF ANY REMEDY UNDER ANY STATUTE WITH RESPECT THERETO. Section 11.22. Assignment of Special Sale Rights. Subject to the conditions precedent that (1) the Limited Partner A of the Joint Venture invokes a “Special Sale Right” under Section 11 of the Joint Venture Agreement and (2) the Partners take a Partner’s resolution not to accept the “Purchase Option” under Section 11 of the Joint Venture Agreement, the Partnership herewith assigns all of its rights under Section 11 of the Joint Venture Agreement to Commerz Immobilien and the Partners herewith authorize the General Partner to accept the “Purchase Option” under Section 11 in the name and on behalf of Commerz Immobilien (provided that Commerz Immobilien has agreed to such acceptance prior thereto). Definitions “Act” shall mean the Revised Uniform Limited Partnership Act of the State of Delaware (8 Del. C. Section 17 – 101, et. seq.), as amended from time to time. “Adjusted Capital Account Deficit” shall mean with respect to any Partner as of any particular date, the deficit balance, if any, in such Partner’s Capital Account as of such date, as determined in the manner provided in Section 3.7 hereof, after giving effect to the following adjustments: (a) Such Capital Account shall be increased to reflect any amounts, if any, which such Partner is deemed to be obligated to restore or is deemed obligated to restore pursuant to the penultimate sentences of Sections 1.704-2(g)(1) and 1.704-2(i)(5) of the Treasury Regulations. (b) Such Capital Account shall be reduced to reflect any items described in Sections 1.704-1(b)(2)(ii)(d)(4),(5) and (6) of the Treasury Regulations. (c) If such Adjusted Capital Account Deficit is being determined as of the last day of a Fiscal Year for purposes of Section 4.4 or Section 4.5 of this Agreement, then such Capital Account shall be adjusted to reflect the tentative allocation to such Partner of all amounts that would be required to be allocated to such Partner for such Fiscal Year if neither Section 4.4 nor Section 4.5 were part of this Agreement. The foregoing definition of Adjusted Capital Account Deficit is intended to comply with the provisions of Section 1.7041(b)(2)(ii)(d) of the Treasury Regulations and shall be interpreted consistently therewith. 22 comcast center 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr “Advisory Board” shall have the meaning set forth in Section 6.8 of this Agreement. “Affiliate” shall mean, with respect to any Person, (i) any Person directly or indirectly Controlling, Controlled by, or under common Control with, such Person, (ii) any officer, director, employee or general partner of such Person, or (iii) any Person who is an officer, director, employee or general partner of any Person described in clause (i) of this definitions. “Aggregate Unit Days” shall mean, with respect to any Limited Partner, the aggregate of the number of Unit Days for each Unit held by the Limited Partner during the respective Fiscal Year. For example, if a Limited Partner holds six (6) Units for three-hundred and sixty-five (365) days each during the Fiscal Year, the amount of the Aggregate Unit Days of that Limited Partner for that Fiscal Year would be two thousand one hundred and ninety (2,190). “Agreement” shall mean this Limited Partnership Agreement of 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P., as amended, supplemented or modified from time to time. “Business Day” shall mean each day on which banks are open for business in Düsseldorf. “Capital Account” shall mean, with respect to any Partner, the capital account maintained for such Partner in accordance with applicable rules under the Code and as set forth in Treasury Regulations Section 1.704 -1(b)(2)(iv), as amended from time to time. “Capital Contribution” shall mean, separately with respect to each Partner, any amount of cash or other property, as applicable, contributed by such Partner to the capital of the Partnership. “Capital Gain or Capital Loss” shall have their respective meanings set forth in Section 4.3 of this Agreement. “Certificate” shall mean the Certificate of Limited Partnership of 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P., as amended, supplemented or modified from time to time. “Chairman” shall have the meaning set forth in Section 6.8(g) of this Agreement. “Code” shall mean the Internal Revenue Code of 1986, as amended, and as it may be further amended from time to time, any successor statutes thereto, and all applicable U.S. Department of Treasury regulations issued pursuant thereto in temporary or final form. “Commerz Immobilien” shall have the meaning set forth in the first paragraph of this Agreement. Seite 23 “Control” shall mean (i) the possession, directly or indirectly, of the power to direct or cause the direction of the day-to-day operations or the management by a management agreement or otherwise or policies of a Person, whether by the ownership of voting securities or general partnership or managing member interests, by contract or otherwise or (ii) the ownership of at least 50 % of all voting securities of a Person. “Cure Notification” shall have the meaning set forth in Section 8.1(c) of this Agreement. “Damages Amount” shall mean, with respect to any wrongfully withdrawing Partner, the aggregate amount of all damages suffered by the Partnership as a result of the withdrawing Partner’s wrongful withdrawal. “Designated Representative” shall have the meaning set forth in Section 6.1(b)(xi) of this Agreement. “Event of Withdrawal” shall mean, with respect to any Partner, the death, incapacity, dissolution, expulsion, withdrawal, insolvency or bankruptcy of such Partner. For the purposes of this Agreement, the “bankruptcy” or “insolvency” of a Partner shall be deemed to occur only (i) when such Partner shall file a voluntary petition in bankruptcy, or shall be adjudicated a bankrupt or insolvent, or shall file any petition or answer seeking for itself any reorganization, arrangement, composition, readjustment, liquidation, dissolution or similar relief under any present or future statute, law or regulation, or shall file any answer admitting (or shall fail to contest) the material allegations of a petition filed against such entity in any such proceeding or shall seek or consent to or acquiesce in the judicial appointment of any trustee, fiscal agent, receiver or liquidator of such entity or of all or any substantial part of its properties or shall take any action looking to its dissolution or liquidation; or (ii) if, within sixty (60) days after the commencement of an action against such Partner seeking any bankruptcy, insolvency reorganization, arrangement, composition, readjustment, liquidation, dissolution or similar relief under any present or future statute, law or regulation, such action shall not have been dismissed or all orders or proceedings thereunder affecting the operations or the business of such entity stayed, or if the stay of any such order or proceeding thereafter shall be set aside, or if, within sixty (60) days after the judicial appointment, without the consent or acquiescence of such entity, of any trustee, fiscal agent, receiver or liquidator of such entity or of all or any substantial part of its properties, such appointment shall not have been vacated. “Fiscal Year” shall have the meaning set forth in Section 7.1 of this Agreement. “Fund Administrator” shall have the meaning set forth in Section 7.2(b). comcast center 23 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 24 “General Partner” shall have the meaning set forth in the first paragraph of this Agreement and /or any additional or successor general partner of the Partnership hereafter admitted to the Partnership in accordance with the terms of this Agreement. “General Partner Interest” shall mean, with respect to the General Partner, its total economic interest in the Partnership as a Partner, including without limitation, its rights, functions and position as general partner of the Partnership pursuant to this Agreement, regardless whether or not the General Partner holds any Unit(s). “GP Deputy” shall have the meaning set forth in Section 6.8(a) of this Agreement. “Gross Asset Value” shall mean with respect to any asset, such asset’s adjusted basis for federal income tax purposes, except as follows: (a) the initial Gross Asset Value of any asset contributed to the Partnership shall be such asset’s gross fair market value at the time of such contribution; (b) at the option of the General Partner, the Gross Asset Values of all Partnership assets shall be adjusted to equal their respective gross fair market values, as reasonably determined by the General Partner, at the times specified in Treasury Regulations Section 1.704-1(b)(2)(iv)(f); (c) the Gross Asset Value of any Partnership asset distributed to any Partner shall be adjusted to be the gross fair market value of such asset on the date of the distribution, as determined by the General Partner in the exercise of its good faith business judgment; (d) the Gross Asset Value of Partnership assets shall be increased (or decreased) to reflect any adjustments to the adjusted basis of such assets of the Partnership pursuant to Sections 734 (b) or 743 (b) of the Code, but only to the extent that such adjustments are taken into account in determining such asset’s Gross Asset Value in a manner consistent with Treasury Regulations Section 1.7041(b)(2)(iv)(m); and (e) if the Gross Asset Value of an asset has been determined or adjusted pursuant to paragraph (a), (b) or (d) above, such Gross Asset Value shall thereafter be adjusted in the same manner as would the asset’s adjusted basis for federal income tax purposes, except that depreciation deductions shall be computed based on the asset’s Gross Asset Value as so determined, rather than on its adjusted tax basis. “Indemnified Party” shall have the meaning set forth in Section 6.9(a) of this Agreement. 24 comcast center “Interim Loan Agreement” shall mean the interim loan agreement (Vertrag über einen Darlehensrahmen) dated April 10, 2006, as amended and restated on May 18, 2006, and as further as modified, supplemented and /or amended from time to time, between the Partnership and Commerz Immobilien, pursuant to which the Partnership has obtained a credit line of US Dollar one hundred and eighty million (US $ 180,000,000) in order to acquire its limited partnership interest in the Joint Venture and to pay costs and expenses related to such acquisition and further financing thereof and which loan is intended to be repaid after investors have been admitted to the Partnership as Limited Partners in accordance with Section 3.2 of this Agreement. “Investment Company Act” shall mean the U.S. Investment Company Act of 1940, as amended, and any successor thereto. “Joint Venture” shall have the meaning set forth in the first WHEREAS clause of this Agreement. “Joint Venture Agreement” shall mean that certain Amended and Restated Limited Partnership Agreement of Liberty Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P., a Delaware limited partnership, dated April 11, 2006, as amended, modified or supplemented from time to time. “Limited Partner(s)” shall mean any Person other than the General Partner holding a Unit in the Partnership at any given time. “Limited Partners’ Share” shall mean ninety nine percent (99 %) of any amount which is to be distributed or allocated among the Partners. “Loan Agreement” shall mean the Loan Agreement between the Joint Venture as Borrower and Citigroup Global Markets Realty Corporation as Lender, dated April 13, 2006, as amended, modified or supplemented from time to time. “LP Deputies” shall have the meaning set forth in Section 6.8(a) of this Agreement. “Management and Leasing Agreement” shall mean the Management and Leasing Agreement between the Joint Venture as Owner and Liberty Property Limited Partnership as Manager dated April 11, 2006 as amended, modified or supplemented from time to time. “Maximum Payout Amount” shall mean the amount that would have been distributable to a wrongfully withdrawing Partner under Section 10.2 hereof, had the Property been sold on the date of such Partner’s wrongful withdrawal for a sales price equal to the Property’s then fair market value (to be established by an appraisal performed by an independent M.A.I. appraiser selected by the General Partner); the “Maximum Payout Amount” shall not bear interest for any period subsequent to such wrongful withdrawal. 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr “Mortgage Loan Documents” shall mean collectively, (a) the Loan Agreement; (b) the Note, the Contract Assignment, the Management Agreement, the Manager’s Subordination, the Mortgage, the Assignment of Rents and Leases, the Environmental Indemnity Agreement, the Overlay Agreement, the Cooperation Agreement, the Guaranty of Comcast Lease Construction Obligations, the Architect’s Consent and the Contractor’s Consent, each as defined under the Loan Agreement; and (c) all other agreements, instruments, certificates and documents delivered by or on behalf of the Joint Venture or an Affiliate of the Joint Venture to a Lender under the Loan Agreement to evidence or secure the Loan as the same may be amended or modified from time to time. “Net Cash Flow” shall have the meaning set forth in Section 5.1 of this Agreement. “Net Profits” and “Net Losses” shall mean, for each Fiscal Year, an amount equal to the Partnership’s taxable income or loss for such Fiscal Year, determined in accordance with Code Section 703(a) (for this purpose, all items of income, gain, loss, or deduction required to be stated separately pursuant to Code Section 703(a)(1) shall be included in taxable income or loss), with the following adjustments: (a) any income of the Partnership that is exempt from federal income tax shall be added to such taxable income or loss; Seite 25 (e) in lieu of the depreciation, amortization, and other cost recovery deductions taken into account in computing such taxable income or loss, there shall be taken into account depreciation for such Fiscal Year, computed in accordance with Treasury Regulations Section 1.704-1(b)(2)(iv)(g); (f) to the extent an adjustment to the adjusted tax basis of any Partnership asset pursuant to Code Section 734(b) or Code Section 743(b) is required pursuant to Treasury Regulations Section 1.704-1(b)(2)(iv)(m)(4) to be taken into account in determining Capital Accounts as a result of a distribution other than in complete liquidation of a Partner’s Units, the amount of such adjustment shall be treated as an item of gain (if the adjustment increases the basis of the asset) or loss (if the adjustment decreases the basis of the asset) from the disposition of the asset and shall be taken into account for purposes of computing Net Profits or Net Losses; and (g) notwithstanding the foregoing, any items which are specially allocated pursuant to Section 4.3, 4.4 or Section 4.5 of this Agreement shall not be taken into account in computing Net Profits or Net Losses. “New Limited Partner” shall have the meaning set forth in Section 3.2 hereof. “Notices” shall have the meaning set forth in Section 11.1. “Notification” shall have the meaning set forth in Section 6.4(a). “OFAC” shall have the meaning set forth in Section 9.3(a)(i). (b) any expenditures of the Partnership described in Code Section 705(a)(2)(B) or treated as Code Section 705(a)(2)(B) expenditures pursuant to Treasury Regulations Section 1.704-1(b)(2)(iv)(i) and not otherwise taken into account in computing Net Profits or Net Losses pursuant to this definition shall be subtracted from such taxable income or loss; (c) gain or loss resulting from any disposition of property with respect to which gain or loss is recognized for federal income tax purposes shall be computed by reference to the Gross Asset Value of the property disposed of, notwithstanding that the adjusted tax basis of such property differs from its Gross Asset Value; (d) in the event the Gross Asset Value of any Partnership asset is adjusted pursuant to paragraphs (b) and (c) of the definition of Gross Asset Value, the amount of such adjustment shall be taken into account as gain or loss from the disposition of such asset for purposes of computing Net Profits or Net Losses; “Offsettable Decrease” shall mean any adjustment, allocation or distribution described in Regulation Sections 1.704 1(b)(2)(ii)(d)(4), (5) and (6) that causes or increases an Adjusted Capital Account Deficit in the Partner’s Capital Account as of the end of the taxable year to which the adjustment, allocation or distribution relates. “Original Partner” shall mean each of the General Partner and Commerz Immobilien. “Original Partnership Agreement” shall have the meaning set forth in the first WHEREAS clause of this Agreement. “Partner(s)” shall mean, collectively, the General Partner and each of the Limited Partners. “Partner Nonrecourse Debt” shall have the meaning set forth for such term in Section 1.704 -2(b)(4) of the Regulations. “Partner Nonrecourse Debt Minimum Gain” shall have the meaning set forth for such term in Section 1.704 -(2)(i)(2) of the Regulations. comcast center 25 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 26 “Partner Nonrecourse Deductions” shall have the meaning set forth for such term in Section 1.704 -2(i) of the Regulations. “Partnership” shall mean 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P., a Delaware limited partnership. “Partnership Minimum Gain” shall have the meaning set forth for such term in Section 1.704 -2(b)(2) of the Regulations. “Patriot Act” shall have the meaning set forth in Section 9.3(a)(i). “Treasury Regulations” shall mean the applicable provisions of the income tax regulations under the Code, as amended from time to time, including the corresponding provisions of any succeeding regulations. “Unit” shall mean a Partnership interest of a Partner representing a Capital Contribution of US Dollar two thousand five hundred (US $ 2,500). “Unit Days” shall mean, with respect to any Unit held by a Limited Partner, the number of days such Unit was held by such Limited Partner during any relevant Fiscal Year. “Percentage Share” shall mean “U.S.” or “US” shall mean the United States of America. (a) in respect of the General Partner, one percent (1 %) of any amount which is to be distributed or allocated among the Partners; and (b) in respect of the entirety of all Limited Partners, the Limited Partners’ Share; and (c) in respect of an individual Limited Partner, a percentage from the Limited Partners’ Share calculated for each Limited Partner as follows: the total number of Units held by the relevant Limited Partner at the relevant point in time, divided by the total number of Units held by all Limited Partners at that point in time, multiplied by one hundred (100). “Person” shall mean and include an individual, a partnership, a joint venture, a corporation, a trust, a limited liability company, an unincorporated organization and a government or other department, agency or subdivision thereof. “U.S. Persons” shall have the meaning as defined under Regulation S promulgated under the Securities Act. The term U.S. person includes, inter alia, any individual residing in, or any partnership, corporation, trust, association, estate, agency, branch, account or other entity organized or incorporated under the laws of the United States of America or its territories or possessions or the District of Columbia. “Weighted Average” shall mean, with respect to any Limited Partner for any Fiscal Year, the ratio of (a) the Aggregate Unit Days of such Limited Partner for such Fiscal Year, over (b) the total number of Aggregate Unit Days for all Limited Partners holding Units during this Fiscal Year. EXHIBIT B Partners and Capital Contributions “Property” shall have the meaning set forth in the first WHEREAS clause of this Agreement. “Representative” shall mean Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Germany, or any other Person so designated by the General Partner to the Limited Partners. “Securities Act” shall mean the U.S. Securities Act 1933, as amended from time to time. “Term” shall have the meaning set forth in Section 6.8(c) of this Agreement. “Title III” shall have the meaning set forth in Section 9.3(a)(i). “Transfer” shall mean, as a noun, any transfer, sale, assignment, exchange, charge, pledge, gift, hypothecation, conveyance, encumbrance or other disposition whether direct or indirect, voluntarily or involuntarily, by operation of law or otherwise and, as a verb, directly or indirectly, voluntarily or involuntarily, by operation of law or otherwise, to transfer, sell, assign, exchange, charge, pledge, give, hypothecate, convey, encumber or otherwise dispose of. 26 comcast center General Partner Commerz Realty Associates GP, V, LLC c/o Real Estate Capital Partners 1185 Avenue of the Americas,18th Floor New York, New York 10036 Attn: Michael Fruchtman Original Limited Partner Commerz Immobilien GmbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Germany Attn: Manfred Heiler Capital Contribution US $ 5,000 US $ 15,000 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 27 EXHIBIT C EXHIBIT D List of Contracts to be Entered Into by the Partnership Fund Administrator 1. Fund Administrator: Placement Guarantee Agreement between the Partnership and CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH; 2. Agreement regarding the preparation and structuring of the Syndication between the Partnership and CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH; CFB Commerz Fonds Beteiligunggesellschaft mbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf Germany Attn: Laurent Rucker 3. Fund Administration Agreement between the Partnership and CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH; 4. Agreements regarding the procurement of equity between the Partnership and various sales agents; 5. Agreement regarding the procurement of debt capital between Partnership and Commerz Immobilien GmbH; 6. Agreement regarding the acquisition and examination of the Property between Partnership and Commerz Immobilien GmbH; 7. Asset Management Agreement between Partnership and Real Estate Capital Partners; 8. Agreement regarding the technical project analysis and controlling between Partnership and CommerzBaumanagement GmbH; 9. Agreement regarding the ongoing technical project management between Partnership and CommerzBaumanagement GmbH; 10. Agreement between the Partnership, CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH and CommerzLeasing und Immobilien AG regarding the indemnification of CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH and CommerzLeasing und Immobilien AG from liabilities assumed (i) under the Master Agreement entered into by the parties to the Joint Venture and CommerzLeasing und Immobilien AG and (ii) under the Letter Agreement entered into by Liberty Property Limited Partnership, CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH and CommerzLeasing und Immobilien AG in connection with an Extended Rate Lock Agreement between Liberty Property Limited Partnership and Citigroup Global Markets Inc. comcast center 27 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 28 GESELLSCHAFTSVERTRAG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 1701 JFK BOULEVARD PHILADELPHIA, L.P. Die Fondsanteile, die eine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. darstellen, unterliegen den wesentlichen, Übertragungen betreffende Einschränkungen und den sonstigen wesentlichen und allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages. Die Fondsanteile wurden nicht bei der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission) gemäß dem Wertpapiergesetz oder gemäß den Wertpapiergesetzen eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Fondsanteile werden weder in den Vereinigten Staaten von Amerika noch in ihren Territorien, noch in deren Besitzungen, noch in einem Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Amerika, noch im Bundesdistrikt Columbia zum Verkauf angeboten, und zwar weder an noch auf Rechnung, noch zugunsten einer natürlichen Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, in ihren Territorien, in deren Besitzungen oder im Bundesdistrikt Columbia; weiterhin werden die Fondsanteile weder in den Vereinigten Staaten von Amerika noch in ihren Territorien, noch in deren Besitzungen, noch in einem Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Amerika, noch im Bundesdistrikt Columbia weder an noch auf Rechnung, noch zugunsten jeglicher Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, jeglichen Trusts, jeglicher Vereinigung, jeglichen aus Vermögensgegenständen zusammengesetzten Rechtsgebildes, jeglicher Einrichtung, Zweigstelle oder jeglicher sonstigen juristischen Person zum Verkauf angeboten, die/der/das gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Territorien oder deren Besitzungen oder des Bundesdistrikts Columbia errichtet oder gegründet wurde. GESELLSCHAFTSVERTRAG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 1701 JFK BOULEVARD PHILADELPHIA, L.P. Dieser GESELLSCHAFTSVERTRAG der Kommanditgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. (im Nachfolgenden als der vorliegende Vertrag bezeichnet) wurde mit Wirkung zum heutigen 16. August 2006 von und zwischen der COMMERZ REALTY ASSOCIATES GP V, LLC, einer nach den Gesetzen des amerikanischen Bundesstaates Delaware errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Nachfolgenden als die Komplementärin bezeichnet) und der COMMERZ IMMOBILIEN GMBH, einer nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Nachfolgenden als die Commerz Immobilien bezeichnet) eingegangen und geschlossen. NUN BEZEUGT DER NACHFOLGENDE RECHTSBEGRÜNDENDE TEIL DES VORLIEGENDEN VERTRAGES FOLGENDES: ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS die Komplementärin und die Commerz Immobilien gemäß einer beim Innenministerium des amerikanischen Bundesstaates Delaware am 23. Februar 2006 eingereichten Gründungsurkunde sowie gemäß einem mit Wirkung zum 11. April 2006 geschlossenen 28 comcast center Gesellschaftsvertrag (im Nachfolgenden als der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag bezeichnet) die Kommanditgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. (im Nachfolgenden als die Kommanditgesellschaft bezeichnet) gegründet haben, um Investitionen in die Kommanditgesellschaft Liberty/Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P., einer nach den Gesetzen des amerikanischen Bundesstaates Delaware errichteten Kommanditgesellschaft (im Nachfolgenden als das Joint Venture bezeichnet), vorzunehmen und Beteiligungen an diesem Joint Venture zu halten, das unter anderem Eigentümer eines bestimmten, im Wesentlichen an der 17th und dem John F. Kennedy Boulevard, Philadelphia, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, gelegenen Grundstückes sein wird, das mit einem 58 -stöckigen „Class A Trophy“ Bürogebäude erschlossen und bebaut werden soll, das die offizielle Bezeichnung „Comcast Center“ tragen wird (im Nachfolgenden als die Immobilie bezeichnet), und dass die Komplementärin und die Kommanditisten mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages den Wunsch haben, in diesem ihre jeweiligen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Kommanditgesellschaft niederzulegen; ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS die Vertragsparteien den Wunsch geäußert haben, den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag zu ergänzen und zu überarbeiten; 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr DIES VORAUSGESCHICKT, sichern sich die Vertragsparteien des vorliegenden Vertrages unter Berücksichtigung der hier niedergelegten gegenseitigen Zusicherungen und Vereinbarungen gegenseitig zu und vereinbaren gegenseitig, den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag in seiner Gesamtheit wie folgt zu ergänzen und zu überarbeiten: § 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Sämtliche Begriffe, die in dem vorliegenden Vertrag kursiv wiedergegeben sind, haben jeweils die Bedeutung, die für diese in Anlage A zum vorliegenden Vertrag niedergelegt ist; sofern sie nicht in Anlage A zum vorliegenden Vertrag niedergelegt sind, haben sie die Bedeutung, die für diese im JointVenture-Vertrag niedergelegt ist. Seite 29 2.4 Zweck der Kommanditgesellschaft Der Zweck der Kommanditgesellschaft besteht darin, die Kommanditanteile am Joint Venture zu erwerben, zu ihrem Eigentum zu machen, zu halten (sei es direkt oder indirekt), zu finanzieren oder zu refinanzieren, zu verkaufen, zu übertragen oder sonst wie die Kommanditanteile am Joint Venture zu handhaben und sonst wie über diese zu verfügen und jegliche und sämtliche Handlungen vorzunehmen, die mit diesen in Zusammenhang stehen oder für diese notwendig, angemessen, zweckmäßig, ratsam oder mit diesen verbunden sind. 2.5 Dauer Der Zeitraum, für den die Kommanditgesellschaft bestehen wird, begann mit dem Tag der Einreichung der Gründungsurkunde der Kommanditgesellschaft und wird mit der Beendigung der Kommanditgesellschaft gemäß § 10 des vorliegenden Vertrages enden. § 2 AUFBAU DER KOMMANDITGESELLSCHAFT § 3 KAPITAL 2.1 Errichtung Die Kommanditgesellschaft wurde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes sowie gemäß der beim Innenministerium des amerikanischen Bundesstaates Delaware am 23. Februar 2006 eingereichten Gründungsurkunde der Kommanditgesellschaft errichtet. 2.2 Firma Die Geschäftsaktivitäten der Kommanditgesellschaft erfolgen unter dem Namen „1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P“ oder unter einem anderen Firmennamen, den die Komplementärin jederzeit mittels einer Mitteilung an die Kommanditisten bestimmen kann. 2.3 Eingetragener Gesellschaftssitz und Hauptgeschäftssitz der Kommanditgesellschaft Der anfangs im Bundesstaat Delaware eingetragene Sitz der Kommanditgesellschaft liegt am Sitz ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters unter der Anschrift 2711 Centerville Road, Suite 400, City of Wilmington, County of New Castle, Delaware 19800, U.S.A.; der Name ihres anfangs zustellungsbevollmächtigten Vertreter unter dieser Anschrift lautet Corporation Service Company. Die Komplementärin kann den eingetragenen Sitz und /oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Kommanditgesellschaft von Zeit zu Zeit ändern. Der Hauptgeschäftssitz der Kommanditgesellschaft befindet sich unter der Anschrift c/o Real Estate Capital Partners, 114 West 47th Street, 23rd Floor, New York, New York 10036, U.S.A. Die Kommanditgesellschaft kann ihren Hauptgeschäftssitz an einen oder mehrere andere(n) Ort(e) verlegen, den/die die Komplementärin von Zeit zu Zeit als ratsam erachten kann. Eine Benachrichtigung über eine Änderung des Hauptgeschäftssitzes, des eingetragenen Geschäftssitzes und /oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters ist den Kommanditisten am oder vor dem Tag des Inkrafttretens einer derartigen Änderung zuzustellen. 3.1 Gründungsgesellschafter Jeder Gründungsgesellschafter leistete zum Kapital der Kommanditgesellschaft eine Bareinlage in Höhe des Betrages, der in Anlage B zum vorliegenden Vertrag hinter dem Namen des jeweiligen Gründungsgesellschafters angegeben ist, und wurde als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft aufgenommen. Nach Leistung dieser Kapitaleinlagen erfolgte die Ausgabe von zwei (2) Fondsanteilen an die Komplementärin und sechs (6) Fondsanteilen an die Commerz Immobilien. 3.2 Neue Kommanditisten Die Komplementärin hat die Befugnis und Erlaubnis, unter Beachtung einer Stückelung der Kapitaleinlagen von US-$ 2.500 (zweitausendfünfhundert US-Dollar) pro Fondsanteil bis zu 71.994 (einundsiebzigtausendneunhundertvierundneunzig) weitere Fondsanteile auszugeben und vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 9.3 weitere Personen als Kommanditisten in die Kommanditgesellschaft aufzunehmen. Jede dieser so aufgenommenen Personen erlangt den Status eines Kommanditisten (im Nachfolgenden als neuer Kommanditist bezeichnet) mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, um 24:00 Uhr MEZ, in dem die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, es sei denn, die nachfolgend aufgeführten Bedingungen sind bis spätestens zum 31. Dezember 2006 erfüllt, wodurch eine solche Person am 31. Dezember 2006, um 24:00 Uhr MEZ, als Kommanditist in die Kommanditgesellschaft aufgenommen wird: (a) die betreffende Person hat auf der Grundlage einer abgeschlossenen Zeichnungsvereinbarung mindestens 6 (sechs) Fondsanteile gezeichnet; (b) die Komplementärin hat den Zeichner als Kommanditisten akzeptiert; und comcast center 29 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 30 (c) die Kommanditgesellschaft hat den Gesamtbetrag der in der jeweils abgeschlossenen Zeichnungsvereinbarung niedergelegten Kapitaleinlage erhalten, unter der Voraussetzung jedoch, dass die Komplementärin die Zeichnungsvereinbarung angenommen hat, die bereits von einer solchen Person unterzeichnet wurde. An jeden Kommanditisten wird eine Anzahl von Fondsanteilen dergestalt ausgegeben, dass die Anzahl der an den betreffenden Kommanditisten ausgegebenen Fondsanteile multipliziert mit US-$ 2.500 (zweitausendfünfhundert US-Dollar) insgesamt der vom jeweiligen Kommanditisten an diesem Tag eingebrachten Kapitaleinlage entspricht. An dem Tag, der der Ausgabe der ersten 12 (zwölf) Fondsanteile an einen oder mehrere neue Kommanditisten folgt, sind sämtliche von der Commerz Immobilien gehaltenen Fondsanteile automatisch von der Kommanditgesellschaft gegen Zahlung eines Betrages einzuziehen, der der von der Commerz Immobilien an die Kommanditgesellschaft entrichteten Kapitaleinlage entspricht. 3.3 Eigentumsnachweis Die Ausgabe von Fondsanteilen und das Eigentum an den Fondsanteilen sind ausschließlich in den Büchern der Kommanditgesellschaft zu dokumentieren; sofern die Komplementärin nach alleinigem und freiem Ermessen nicht eine anders lautende Regelung trifft, wird das Eigentum an den Fondsanteilen nicht verbrieft. 3.4 Nachschusspflicht Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter, die über die in Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertrages oder über die in der jeweiligen Zeichnungsvereinbarung übernommene Kapitaleinlage auf die Kommanditgesellschaft hinausgeht, besteht nicht. 3.5 Keine Verzinsung der Kapitaleinlagen Für die auf das Kapital der Kommanditgesellschaft eingebrachte Kapitaleinlage, wie sie auf dem Kapitalkonto eines Gesellschafters dokumentiert ist, fallen weder Zinsen an, noch zahlt die Kommanditgesellschaft hierfür Zinsen. 3.6 Kapitalrückzahlung Sofern nicht ausdrücklich in dem vorliegenden Vertrag niedergelegt, ist keiner der Gesellschafter berechtigt, irgendeinen Teil seiner Kapitaleinlage abzuziehen. 3.7 Kapitalkonten (a) Die Kommanditgesellschaft richtet für jeden Gesellschafter ein separates Kapitalkonto ein und führt diese. (b) Auf jedem Kapitalkonto eines Gesellschafters werden gutgeschrieben: (i) jegliche Geldbeträge, die von dem jeweiligen Gesellschafter auf das Kapital der Kommanditgesellschaft eingebracht wurden, (ii) gegebenenfalls der Bruttobuchwert von eingebrachten Vermögenswerten, wie er von der Komplementärin und dem einbringenden Gesellschafter 30 comcast center auf rein geschäftlicher Basis zum Zeitpunkt der Einbringung festgelegt wird (ohne die über diese Vermögenswerte abgesicherten Verbindlichkeiten, die als von der Kommanditgesellschaft übernommen betrachtet werden oder vorbehaltlich derer die Kommanditgesellschaft diese Vermögenswerte übernimmt, wie in § 752 des Steuergesetzes niedergelegt), und (iii) den Anteil des Gesellschafters am Jahresüberschuss und an jeglichen separat zugewiesenen Einnahme- oder Gewinnposten, ausgenommen Erträge oder Gewinne im Sinne des § 1.704 -1(b)(4)(i) der Einkommenssteuerrichtlinien. Jedes Kapitalkonto eines Gesellschafters wird belastet mit: (i) jeglichen Geldbeträgen, die von der Kommanditgesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter ausgeschüttet wurden, (ii) dem Bruttobuchwert eines jeden Vermögenswertes, der an den jeweiligen Gesellschafter ausgeschüttet wurde (ohne die über diese Vermögenswerte abgesicherten Verbindlichkeiten, die als von dem Gesellschafter zu übernehmende Verbindlichkeiten betrachtet werden oder vorbehaltlich derer der Gesellschafter diese Vermögenswerte übernimmt, wie in § 752 des Steuergesetzes niedergelegt), und (iii) dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Jahresfehlbetrag und an jeglichen separat zugewiesenen Abzugs- oder Verlustposten, ausgenommen Verluste oder Abzüge, wie sie in § 1.704 -1(b)(4)(i) oder (iii) der Einkommenssteuerrichtlinien definiert sind. (c) Keiner der Gesellschafter ist verpflichtet, den Gesamtbetrag oder einen Teil des Betrages eines negativen Saldos auf seinem Kapitalkonto an die Kommanditgesellschaft zurückzuzahlen oder zurückzugeben; ein negativer Saldo auf dem Kapitalkonto eines solchen Gesellschafters ist nicht als eine Schuld zu betrachten, die von einem solchen Gesellschafter gegenüber der Kommanditgesellschaft oder irgendeiner anderen Person für irgendeinen Zweck geschuldet wird. (d) Im Falle einer Übertragung eines Fondsanteils der Kommanditgesellschaft gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages tritt der übernehmende Gesellschafter die Rechtsnachfolge für das Kapitalkonto des übertragenden Gesellschafters in dem Ausmaß an, wie die Rechtsnachfolge den übertragenen Fondsanteil betrifft. (e) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in Bezug auf die Führung von Kapitalkonten zielen auf die Einhaltung des § 1.704 -1(b) der Einkommenssteuerrichtlinien ab und sind in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die im Sinne der Einkommenssteuerrichtlinien ist. Sollte die Komplementärin zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Änderung der Art und Weise, in der die Kapitalkonten oder die Belastungen oder Gutschriften auf den Kapitalkonten berechnet werden, vorteilhaft wäre, um dadurch die Einhaltung der Einkommenssteuerrichtlinien zu gewährleisten, kann die Komplementärin eine derartige Änderung vornehmen, vorausgesetzt jedoch, dass dies voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die an einen Gesellschafter 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr gemäß § 10 des vorliegenden Vertrages im Falle einer Auflösung der Kommanditgesellschaft auszuschüttenden Beträge hat. § 4 ZUWEISUNGEN, STEUERLICHE ASPEKTE 4.1 Zuweisung von Jahresüberschüssen Der in jedem Geschäftsjahr (wie in nachstehender Ziffer 7.1. definiert) erzielte Jahresüberschuss der Kommanditgesellschaft ist einerseits zu 1 % (einem Prozent) der Komplementärin und andererseits zu 99 % (neunundneunzig Prozent) den Kommanditisten zuzuweisen. Sofern jedoch ein Fondsanteil eines Kommanditisten nicht für die gesamte Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres ausgegeben wurde, ist der den Kommanditisten zuzuweisende Jahresüberschuss der Kommanditgesellschaft den Kommanditisten gleichrangig im Verhältnis zum jeweiligen gewichteten Durchschnitt eines Kommanditisten für das betreffende Geschäftsjahr zuzuweisen. 4.2 Zuweisung von Jahresfehlbeträgen (a) Der in jedem Geschäftsjahr erzielte Jahresfehlbetrag der Kommanditgesellschaft ist einerseits der Komplementärin in Höhe von 1 % (ein Prozent) des jeweiligen Jahresfehlbetrages, und andererseits den Kommanditisten in Höhe von 99 % (neunundneunzig Prozent) des jeweiligen Jahresfehlbetrages zuzuweisen. Sofern jedoch ein Fondsanteil eines Kommanditisten nicht für die gesamte Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres ausgegeben wurde, ist der den Kommanditisten zuzuweisende Jahresfehlbetrag der Kommanditgesellschaft den Kommanditisten gleichrangig im Verhältnis zum jeweiligen gewichteten Durchschnitt eines Kommanditisten für das betreffende Geschäftsjahr zuzuweisen. (b) Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 4.2(a) ist der Jahresfehlbetrag der Kommanditgesellschaft für das Jahr 2006 einerseits zu 1 % (ein Prozent) der Commerz Immobilien und andererseits zu 99 % (neunundneunzig Prozent) der Komplementärin zuzuweisen. 4.3 Zuweisung von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten (a) Für den Fall, dass die Kommanditgesellschaft in einem Geschäftsjahr einen Gewinn oder Verlust (der unter Hinzuziehung des Bruttobuchwertes unmittelbar vor dem Ereignis ermittelt wird, das zu einem Gewinn oder Verlust führt) aus dem Verkauf oder einer sonstigen Verfügung über die Immobilie oder aus der Liquidation der Kommanditgesellschaft realisiert oder voraussichtlich realisieren wird (im Nachfolgenden als Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust bezeichnet), ist der Veräußerungsgewinn bzw. der Veräußerungsverlust (am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, jedoch nach Vornahme sämtlicher Sonderzuweisungen gemäß Ziffer 4.4 und Ziffer 4.5 des vorliegenden Vertrages sowie sämtlicher Zuweisungen von Jahresüberschüssen oder Jahresfehlbeträgen gemäß Ziffer 4.1 oder Ziffer 4.2 des vorliegenden Vertrages für das Seite 31 betreffende Geschäftsjahr) den Gesellschaftern dergestalt zuzuweisen, dass die Salden der Kapitalkonten der Gesellschafter (unter Berücksichtigung jeglicher sonstiger Zuweisungen, die bei einer Liquidation der Kapitalgesellschaft vorgenommen werden müssen) den Beträgen entsprechen, die an die Gesellschafter gemäß Ziffer 10.2(b)(iv) ausgeschüttet werden würden. (b) Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 4.3(a) ist der Veräußerungsgewinn der Kommanditgesellschaft für das Jahr, in dem der Veräußerungsgewinn realisiert wird, der Komplementärin zuzuweisen, und zwar bis zu einem Betrag, der gegebenenfalls der Höhe einer Differenz auf dem Kapitalkonto der Komplementärin oder der Höhe des gemäß vorstehender Ziffer 4.2(b) zuzuweisenden Jahresfehlbetrages für das Geschäftsjahr 2006 entspricht, je nachdem, welche Betrag niedriger ist. Der verbleibende Betrag des Veräußerungsgewinns ist den Gesellschaftern gemäß vorstehender Ziffer 4.1 oder 4.3(a) zuzuweisen. 4.4 Begrenzung der Zuweisung von Jahresfehlbeträgen Unbeschadet der in vorstehender Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 niedergelegten Bestimmungen ist, falls in einem Geschäftsjahr die Höhe des Jahresfehlbetrages oder Veräußerungsverlustes, der ansonsten gemäß Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 einem Gesellschafter zugewiesen werden würde, bei einem solchen Gesellschafter am letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahres zu einer bereinigten Kapitalkontodifferenz führen oder eine bereinigte Kapitalkontodifferenz erhöhen würde, ein Teilbetrag des Jahresfehlbetrages bzw. des Veräußerungsverlustes, der zu einer bereinigten Kapitalkontodifferenz führt oder eine bereinigte Kapitalkontodifferenz erhöht, den anderen Gesellschaftern zuzuweisen, wobei die Zuweisung in dem Rahmen zu erfolgen hat, der gemäß vorliegender Ziffer 4.4 zulässig ist. Der Restbetrag des jeweiligen Jahresfehlbetrages bzw. Veräußerungsverlustes ist gegebenenfalls der Komplementärin zuzuweisen. 4.5 Steuerbegünstigte Ertragsanrechnung Für den Fall, dass ein Gesellschafter in dieser Eigenschaft unerwartet eine anrechnungsfähige Ermäßigung erhält, sind diesem Gesellschafter Einnahme- und Gewinnposten zuzuweisen (die sich aus dem anteilsmäßigen Betrag der einzelnen Einnahmeund Gewinnposten der Kommanditgesellschaft für das betreffende Jahr zusammensetzen), und zwar in einer Höhe und Weise, die ausreicht, eine derartige anrechnungsfähige Ermäßigung steuerlich geltend zu machen und die bereinigte Kapitalkontodifferenz eines solchen Gesellschafters in dem nach den Einkommenssteuerrichtlinien erforderlichen Umfang so schnell wie möglich zu kompensieren, sofern eine Zuweisung gemäß vorliegender Ziffer 4.5 nur unter der Bedingung und in dem Ausmaß erfolgt, dass bzw. wie ein solcher Gesellschafter eine bereinigte Kapitalkontodifferenz aufweisen würde, nachdem sämtliche anderen in dem vorliegenden § 4 vorgesehenen Zuweisungen vorläufig vorgenommen wurden, ganz so, als ob die vorliegenden Ziffer 4.5 nicht im vorliegenden Vertrag enthalten wäre. Die in der vorliegenden Ziffer 4.5 vorgeschriebene Zuweisung ist als eine „steuerbegünstigte Ertragsrechnung“ im comcast center 31 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 32 Sinne des § 1.704 -1(b)(2)(ii)(d) der Einkommenssteuerrichtlinien zu betrachten und ist in Übereinstimmung mit den dort niedergelegten Regelungen auszulegen. 4.6 Abzugsfähige Aufwendungen ohne persönliche Haftung der Gesellschafter Unbeschadet einer hier niedergelegten anders lautenden Bestimmung ist ein Posten, der für ein Geschäftsjahr einen Verlust, eine abzugsfähige Aufwendung oder eine Ausgabe der Kommanditgesellschaft gemäß § 705(a)(2)(B) des Steuergesetzes ausweist (oder einen Teilbetrag eines solchen Postens) und der gemäß § 1.704 -2(i)(1) der Einkommenssteuerrichtlinien den Gesellschaftern zuzuweisen ist, den Gesellschaftern für das entsprechende Geschäftsjahr in der Weise zuzuweisen, wie sie in den Einkommenssteuerrichtlinien vorgesehen ist. 4.7 Ausgleich eines Mindestgewinns und eines Mindestgewinns aus einer rückgriffsfreien Geldschuld ohne persönliche Haftung der Gesellschafter (Minimum Gain and Partner Nonrecourse Debt Minimum Gain Chargeback) (a) Unbeschadet irgendwelcher anders lautender Bestimmungen des vorliegenden § 4 sind im Falle einer Nettoverringerung des Mindestgewinns der Kommanditgesellschaft im Laufe eines Geschäftsjahres und vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 1.704 -2(f) Abs. (2), (3), (4) und (5) der Einkommenssteuerrichtlinien Posten, die eine Einnahme oder einen Gewinn der Kommanditgesellschaft für das betreffende Steuerjahr (und gegebenenfalls die nachfolgenden Jahre) ausweisen, in der in § 1.704 -2(j)(2)(i) der Einkommenssteuerrichtlinien vorgegebenen Reihenfolge sämtlichen Gesellschaftern zuzuweisen, deren Anteile an dem Ausgleich eines Mindestgewinns der Kommanditgesellschaft sich im Laufe des betreffenden Jahres verringerte, und zwar in dem Verhältnis und Ausmaß, wie sich eine Nettoverringerung ihrer jeweiligen Anteile am Mindestgewinn der Kommanditgesellschaft im betreffenden Jahr einstellte. Die in der vorliegenden Ziffer 4.7(a) vorgeschriebene Zuweisung ist als eine Mindesteinkommensrückerstattung im Sinne des § 1.704 -2 der Einkommenssteuerrichtlinien zu betrachten und ist in Übereinstimmung mit den dort niedergelegten Regelungen auszulegen. (b) Unbeschadet irgendwelcher anders lautender Bestimmungen des vorliegenden § 4 sind im Falle einer Nettoverringerung des Ausgleichs eines Mindestgewinns aus einer rückgriffsfreien Geldschuld der Gesellschafter ohne persönliche Haftung im Laufe eines Geschäftsjahres und vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 1.704 -2(i) der Einkommenssteuerrichtlinien Posten, die eine Einnahme oder einen Gewinn der Kommanditgesellschaft für das betreffende Steuerjahr (und gegebenenfalls die nachfolgenden Jahre) ausweisen, in der in § 1.704 -2(j)(2)(ii) der Einkommenssteuerrichtlinien vorgegebenen Reihenfolge sämtlichen Gesellschaftern zuzuweisen, deren Anteile an dem Ausgleich eines Mindestgewinns aus einer rückgriffsfreien Geldschuld der Gesellschafter ohne persönliche Haftung sich im Laufe des betreffenden Jahres verringerte, und 32 comcast center zwar in dem Verhältnis und Ausmaß, wie sich eine Nettoverringerung ihrer jeweiligen Anteile am Mindestgewinn aus einer rückgriffsfreien Geldschuld der Gesellschafter ohne persönliche Haftung im betreffenden Jahr einstellte. Mit der vorliegenden Ziffer 4.7(b) soll den Voraussetzungen für eine Rückbelastung eines Mindestgewinns aus einer rückgriffsfreien Geldschuld von Gesellschaftern ohne persönlich Haftung im Sinne des § 1.704 -2 der Einkommenssteuerrichtlinien entsprochen werden; sie ist in Übereinstimmung mit den dort niedergelegten Regelungen auszulegen. 4.8 Zuweisung der Bruttoeinnahmen Unbeschadet einer hier niedergelegten anders lautenden Bestimmung sind, sofern ein Gesellschafter am letzten Tag eines Geschäftsjahres eine bereinigte Kapitalkontodifferenz aufweist, sämtliche Einnahme- und Gewinnposten der Kommanditgesellschaft (bestehend aus einem anteilsmäßigen Betrag der einzelnen Einnahme- und Gewinnposten der Kommanditgesellschaft) für das betreffende Geschäftsjahr den jeweiligen Gesellschaftern zuzuordnen, und zwar in einer Weise und Höhe, die ausreicht, um die bereinigte Kapitalkontodifferenz so schnell wie möglich auszugleichen. 4.9 Korrigierende Zuweisungen Zweck der in den Ziffern 4.5 und 4.8 des vorliegenden Vertrages festgelegten Zuweisungen (im Nachfolgenden als die richtlinienkonformen Zuweisungen bezeichnet) ist es, den betreffenden in den § 1.704 -1(b) und 1.704 -2 der Einkommenssteuerrichtlinien niedergelegten Vorschriften zu genügen. Die Gesellschafter erkennen hiermit an und erklären ihr Einverständnis, dass die richtlinienkonformen Zuweisungen nicht mit dem Verfahren übereinstimmen dürfen, mit dem die Gesellschafter beabsichtigen, den Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag, Veräußerungsgewinn und Veräußerungsverlust der Kommanditgesellschaft aufzuteilen. Dementsprechend wird hiermit die Komplementärin ermächtigt und angewiesen, sonstige Zuweisungen des Jahresüberschusses, Jahresfehlbetrages, Veräußerungsgewinnes und Veräußerungsverlustes (oder Anteile hiervon) so zwischen den Gesellschaftern aufzuteilen, dass nachdem diese Sonderzuweisungen getätigt wurden, der Betrag auf dem Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters, sofern möglich, dem Kapitalkontosaldo entspricht, den der jeweilige Gesellschafter aufweisen würde, wenn die richtlinienkonformen Zuweisungen kein Bestandteil des vorliegenden Vertrages wären. 4.10 Steuerliche Wahlrechte Die Komplementärin übt alle einschlägigen Wahlrechte aus und trifft sämtliche einschlägigen Bestimmungen und sonstigen Entscheidungen, die gemäß dem Steuergesetz, dem Steuerrecht des Bundesstaates Delaware und /oder örtlichen Steuergesetzen erforderlich oder zulässig sind, einschließlich der Beantwortung des von den US-Bundesbehörden herausgegebenen Fragebogens zur Überprüfung der Steuerangaben der Kommanditgesellschaft. Die Komplementärin ist berechtigt, die Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter vor Steuerbehörden und zuständigen Finanzgerichtshöfen in Steuerange- 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr legenheiten zu vertreten, die die Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter betreffen, und jegliche Vereinbarung oder sonstiges Dokument rechtsgültig auszufertigen, die/das für die Gesellschafter in Bezug auf diese Steuerangelegenheiten verbindlich ist oder die/das die Rechte der Kommanditgesellschaft und der Gesellschafter sonst wie berührt. Die Komplementärin wird hiermit zum bevollmächtigten Gesellschafter für Steuerangelegenheiten der Kommanditgesellschaft im Sinne des § 6231(a)7 des Steuergesetzes bestellt und wird hiermit ermächtigt, gemäß den Gesetzen des Bundesstaates Delaware oder örtlich geltenden Rechtsvorschriften in jeglicher vergleichbaren Eigenschaft zu fungieren. Die Komplementärin verfügt über sämtliche Vollmachten und Verpflichtungen eines für Steuersachen bevollmächtigten Gesellschafters gemäß dem Steuergesetz. Seite 33 lichen Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt sowie entsprechende Informationen rechtzeitig an die Kommanditgesellschaft weiterleitet. Sollte die Kommanditgesellschaft oder die Komplementärin ihre Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden § 4 aufgrund eines vom Joint Venture zu vertretenen Umstandes nicht erfüllen oder nicht rechtzeitig erfüllen, so ist ein solches Versäumnis oder eine solche Verspätung nicht als ein Verzug im Sinne des vorliegenden Vertrages zu betrachten, sofern die Kommanditgesellschaft angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um das Joint Venture zu veranlassen, seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen und entsprechende Informationen an die Kommanditgesellschaft weiterzuleiten. § 5 AUSSCHÜTTUNGEN 4.11 Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften Jeder Kommanditist verpflichtet sich hiermit, der Komplementärin auf deren Ersuchen unverzüglich jegliche und sämtliche Informationen, Erklärungen oder Nachweise zur Verfügung zu stellen, die die Komplementärin zu jedem beliebigen Zeitpunkt als erforderlich erachten kann, um die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften eines Besteuerungsgebietes zu gewährleisten oder um mögliche Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft zur Einbehaltung von Steuern auf an die Gesellschafter zu entrichtende Ausschüttungsbeträge zu minimieren. Für den Fall, dass einer der Kommanditisten derartige von der Komplementärin in angemessener Weise angeforderte Informationen, Erklärungen oder Nachweise nicht zur Verfügung stellt, ist die Komplementärin berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessenen hält, einschließlich der Einziehung der Fondsanteile eines solchen Gesellschafters, und der Zurückhaltung von Ausschüttungen die zur Auszahlung anstehen. 5.1 Recht auf Ausschüttung; Netto-Cash-Flow (a) Sofern in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich nichts anderes niedergelegt ist, besteht für keinen der Gesellschafter ein Recht auf eine Ausschüttung in irgendeiner Form seitens der Kommanditgesellschaft. (b) Der in einem Geschäftsjahr gegebenenfalls realisierte „Netto-Cash-Flow“ der Kommanditgesellschaft stellt den Überschuss (i) der Bruttoerlöse der Kommanditgesellschaft aus ihren sämtlichen Einnahmequellen abzüglich (ii) sämtlicher Barausgaben der Kommanditgesellschaft, die ihr in einem solchen steuerpflichtigen Zeitraum entstanden sind, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, 4.12 Steuererklärungen (a) Die Komplementärin veranlasst die rechtzeitige Erstellung und Einreichung jeglicher und sämtlicher Einkommenssteuererklärungen (staatliche und bundesstaatliche) für die Kommanditgesellschaft, die in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in der Bundesrepublik Deutschland notwendig sind, und zwar in einer Weise, wie sie für die Einstufung der Kommanditgesellschaft als eine einkommenssteuerpflichtige Kommanditgesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben sind. Des Weiteren verteilt die Komplementärin an jeden Gesellschafter rechtzeitig das Formular K-1 sowie sonstige erforderliche Vordrucke für steuerliche Angaben. Jedem Gesellschafter sind innerhalb von 270 (zweihundertsiebzig) Kalendertagen nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres Kopien sämtlicher US-amerikanischer Steuererklärungen zur Verfügung zu stellen. (b) Die Gesellschafter nehmen hiermit zur Kenntnis, dass die Kommanditgesellschaft in Zusammenhang mit der Einreichung von Steuererklärungen in einem gewissen Maße davon abhängig ist, dass das Joint Venture seine steuer- (A) jeglicher Kosten, Ausgaben, Honorare und Gehälter, die der Kommanditgesellschaft entstehen oder von dieser bezahlt werden; (B) jeglicher Beträge, die von der Kommanditgesellschaft gegenüber der Komplementärin (z.B. gemäß Ziffer 6.8 des vorliegenden Vertrages) oder gegenüber irgendeiner anderen Person erstattet werden; (C) jeglicher Steuern (ausgenommen Quellensteuern, die auf die Ausschüttungen an die Gesellschafter erhoben werden); und (D) jeglicher Rücklagen, die von Zeit zu Zeit gebildet oder erhöht werden, und zwar in einer Höhe, zu einem Zeitpunkt und für Zwecke, wie die Komplementärin dies/e/n nach sachgemäßem Ermessen festlegt bzw. bestimmt; dar. comcast center 33 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 34 5.2 Ausschüttung des Netto-Cash-Flow (a) Vorbehaltlich Ziffer 5.2(b) und § 10 des vorliegenden Vertrages ist der Netto-Cash-Flow, der von der Kommanditgesellschaft während eines Geschäftsjahres erwirtschaftet wird, in jedem Geschäftsjahr am oder vor dem 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres an die Gesellschafter auszuschütten, und zwar im Verhältnis zur jeweiligen Beteiligungsquote der Kommanditisten zum 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres. Wenn jedoch ein Fondsanteil eines Kommanditisten nicht für den gesamten Zeitraum eines entsprechenden Geschäftsjahres ausgegeben wurde, ist der unter den Kommanditisten auszuschüttende Netto-Cash-Flow unter den Kommanditisten gleichrangig im Verhältnis zum gewichteten Durchschnitt des jeweiligen Kommanditisten für das betreffende Geschäftsjahr auszuschütten. und Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft. Ohne dadurch die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Bestimmung einzuschränken, ist die Komplementärin befugt und ermächtigt, im Auftrag und im Namen der Kommanditgesellschaft: (i) Kommanditanteile am Joint Venture zu erwerben, Fremdgelder aufzunehmen, um Kommanditanteile am Joint Venture zu erwerben (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, um dem Vertrag über einen Darlehensrahmen beizutreten), und jegliche Kosten und Aufwendungen für die Errichtung und den Betrieb der Kommanditgesellschaft zu begleichen und jegliche Handlungen vorzunehmen, die damit in Verbindung stehen; (ii) (direkt oder indirekt) sämtliche Handlungen vorzunehmen (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, die Begleichung sämtlicher gegenüber Dritten geschuldeter Beträge zu veranlassen, Rückstellungen zu bilden und zu erhalten sowie die Ausschüttung von Erlösen an die Gesellschafter sicherzustellen) und sämtliche Vereinbarungen (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, jener Vereinbarungen, auf die in Anlage C zum vorliegenden Vertrag Bezug genommen wird, sowie des Vertrags über einen Darlehensrahmen) und sonstige Übereinkünfte, die von der Komplementärin nach alleinigem Ermessen als notwendig oder ratsam erachtet werden können, um die Zwecke der Kommanditgesellschaft durchzuführen, oder die mit den Zwecken der Kommanditgesellschaft verbunden sind, abzuschließen, zu ergänzen, zu erfüllen, zu verlängern, zu erneuern und /oder aufzukündigen; (iii) vorbehaltlich der in nachfolgender Ziffer 6.2 dargelegten Voraussetzungen jegliche Rechte der Kommanditgesellschaft auszuüben, die ihr gemäß und in Verbindung mit dem Joint-Venture-Vertrag zustehen, und sämtliche damit verbundenen Handlungen vorzunehmen (einschließlich der Ausübung der Verkaufoption gemäß Ziffer 9.03 des Joint-Venture-Vertrages), und /oder gemäß dem Joint-Venture-Vertrag dem Joint Venture oder dem Komplementär des Joint Ventures die Zustimmung zu erteilen, vorzuenthalten oder zu verweigern (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der Zustimmung (A) zum Abschluss, zur Ergänzung, Abänderung, Aufkündigung (ausgenommen die Kündigung des Comcast-Mietvertrages), Verlängerung oder Erneuerung der Laufzeit (1) eines Mietvertrages, der mit irgendeinem Teil der Immobilie in Verbindung steht, und /oder (2) des Geschäftsführungs- und Leasingvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung, die den Geschäftsführungs- und Leasingvertrag ersetzt oder ergänzt, (B) zur Ermittlung der Höhe eines Budgets, (C) zu Leasing-Richtlinien in Verbindung mit der Immobilie oder dem Joint Venture, (D) zur Auswahl des Wirtschaftsprüfers (b) Im Falle einer Auflösung, Liquidation oder Beendigung der Kommanditgesellschaft sind sämtliche Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft in der in § 10 des vorliegenden Vertrages niedergelegten Weise auszuschütten. 5.3 Steuern auf Ausschüttungen Sofern die Kommanditgesellschaft in Zusammenhang mit einem Anteil eines Gesellschafters am Ertrag der Kommanditgesellschaft oder in Zusammenhang mit einer Ausschüttung an einen Gesellschafter Geldbeträge (z.B. eine Steuer) einzubehalten hat, ist die Kommanditgesellschaft ermächtigt, jegliche so einzubehaltende Beträge zurückzuhalten und diese an die zuständige Behörde zu entrichten; jeglicher in dieser Weise zurückbehaltene Betrag ist so zu betrachten, als wenn er von der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter für jegliche Zwecke des vorliegenden Vertrages ausgeschüttet worden wäre. § 6 GESCHÄFTSFÜHRUNG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 6.1 Geschäftsführung (a) Sofern nicht im vorliegenden Vertrag ausdrücklich vereinbart, (i) leitet und führt die Komplementärin die Geschäfte, Angelegenheiten und Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und verfügt in diesem Zusammenhang, sofern und in dem Ausmaß, wie in dem vorliegenden Vertrag oder in dem Gesetz nichts anderes ausdrücklich niedergelegt ist (ausgenommen jedoch jene im Gesetz verankerten Voraussetzungen, die durch eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern außer Kraft gesetzt werden können), über einen uneingeschränkten, ausschließlichen und umfassenden Ermessenspielraum. (b) Vorbehaltlich der in der nachfolgenden Ziffer 6.2 niedergelegten Beschränkungen hat die Komplementärin die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit in Verbindung mit sämtlichen Aspekten der Leitung, dem Betrieb, der Führung und der Kontrolle der Geschäfte, Angelegenheiten 34 comcast center 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr und /oder Abschlussprüfers des Joint Ventures und /oder (E) zu jeglicher Übertragung einer Beteiligung am Joint Venture des Kommanditisten Investor A und /oder des Komplementärs des Joint Ventures gemäß § 9 des Joint-Venture-Vertrages); (iv) weitere Personen, die gemäß vorstehenden § 3 durch Abschluss einer Zeichnungsvereinbarung Fondsanteile zeichnen, als Kommanditisten der Kommanditgesellschaft zu akzeptieren und diese in die Kommanditgesellschaft aufzunehmen; (v) die kurzfristige Liquiditätssteuerung und die Liquiditätsdisposition der Kommanditgesellschaft durchzuführen, Bankkonten zu eröffnen und aufzulösen und Gelder der Kommanditgesellschaft auf Sparkonten, in Geldmarktfonds oder über vergleichbare Investitionsinstrumente anzulegen; (vi) jegliche Prozesse anzustrengen, zu führen und beizulegen, in die die Kommanditgesellschaft involviert ist; (vii) die Kommanditgesellschaft im Falle einer Auflösung des Joint Ventures gemäß nachfolgender Ziffer 10.1 zu liquidieren; (viii) nach alleinigem Ermessen Grundstücksverwalter zur Verwaltung der Immobilie zu ermitteln, auszuwählen, zu bestätigen und zu entlassen; (ix) für das Joint Venture jegliche Finanzierung zu regeln, gegebenenfalls Fremdgelder aufzunehmen und gemäß § 3.03 des Joint-Venture-Vertrages weitere Kapitaleinlagen auf das Joint Venture einzuzahlen (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Fremdgelder zur Einzahlung solcher weiterer Kapitaleinlagen aufzunehmen) und /oder jegliche Sicherheit oder Freistellung zu gewähren oder Zusicherung abzugeben, die von einem Dritten als Darlehensgeber in Zusammenhang mit dem Joint Venture verlangt werden kann; (x) die Kommanditgesellschaft dazu aufzufordern, Geschäftsführer und sonstige Mitarbeiter oder nicht mit der Kommanditgesellschaft verbundene Vertreter einzustellen, die die Komplementärin als geeignet benennt und die die Ermächtigung erhalten, im Namen und im Auftrag der Kommanditgesellschaft zu handeln, und zwar unter anderem in Verbindung mit den Aktivitäten und dem Betrieb des Joint Ventures; und (xi) bis zu 3 (drei) Personen zu ermächtigen (im Nachfolgenden als die ernannten Vertreter bezeichnet), die Zustimmung zu einer Handlung oder Angelegenheit des Joint Ventures oder des Komplementärs des Joint Ventures und /oder die Genehmigung für eine solche Handlung oder Angelegenheit im Namen der Seite 35 Kommanditgesellschaft zu erteilen, vorzuenthalten oder zu verweigern, unter der Bedingung jedoch, dass keinem der ernannten Vertreter ein Alleinvertretungsrecht für die Kommanditgesellschaft eingeräumt wird und dass die ernannten Vertreter nur dann die Kommanditgesellschaft vertreten, wenn mindestens 2 (zwei) der ernannten Vertreter gemeinschaftlich handeln. Die Komplementärin hat das Recht, jeden und sämtliche ernannten Vertreter durch jegliche sonstige(n) Person(en) auszutauschen, und zwar ungeachtet des Grundes für einen solchen Austausch. (c) Jegliche Handlung, die von der Komplementärin vorgenommen wird, stellt eine Handlung der Kommanditgesellschaft dar und dient der rechtlichen Bindung der Kommanditgesellschaft. Sofern in dem vorliegenden Vertrag nichts anderes ausdrücklich niedergelegt ist, (i) beteiligt sich keiner der Kommanditisten an der Leitung, Führung oder dem Betrieb des Geschäftes, der Angelegenheiten oder der Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft oder (ii) hat keiner der Kommanditisten das Recht, die Befugnis oder die Ermächtigung, im Namen der Kommanditgesellschaft zu handeln oder die Kommanditgesellschaft rechtlich zu binden oder seine Genehmigung, Stimme oder sonstige Zustimmung bei Sachverhalten abzugeben, die das Geschäft, die Angelegenheiten oder Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft betreffen. (d) Die Komplementärin hat das Recht, sämtliche oder Teile ihrer gemäß dem vorliegenden Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu übertragen und zur Erfüllung der übertragenen Verpflichtungen jegliche Person(en) zu ernennen, einzustellen oder zu beauftragen, die sie nach alleinigem Ermessen als notwendig oder wünschenswert erachten kann. 6.2 Zustimmung der Gesellschafter Unbeschadet irgendwelcher anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages nimmt die Komplementärin keine Handlungen vor oder wird in keiner Angelegenheit tätig, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kommanditgesellschaft hinausgehen, d.h. wenn die betreffende Handlung oder die betreffende Angelegenheit einen effektiven Wert von US-$ 20.000.000 (zwanzig Millionen US-Dollar) übersteigt; weiterhin nimmt die Komplementärin ohne die Zustimmung der Gesellschafter keine der nachfolgend aufgeführten Handlungen vor oder wird in keiner der nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten tätig, wobei die hierfür erforderliche Zustimmung (gemäß nachfolgender Ziffer 6.3) nur im Rahmen einer Gesellschafterversammlung oder im Wege einer schriftlichen Beschlussfassung, die (gemäß nachfolgender Ziffer 6.4) eine Gesellschafterversammlung ersetzt, eingeholt werden kann: (a) Die Erteilung oder Verweigerung einer Zustimmung oder einer Genehmigung für/zu die/den einzelnen nachfolgend aufgeführten Maßnahmen des Joint Ventures oder des Komplementärs des Joint Ventures gemäß dem JointVenture-Vertrag: comcast center 35 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 (i) 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 36 jeglicher Zusatz, jegliche Streichung oder Ergänzung einer der Bestimmungen des Joint-Venture-Vertrages oder der Gründungsurkunde des Joint Ventures, vorausgesetzt jedoch, dass eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforderlich ist, wenn ein solcher Zusatz, eine solche Streichung oder Ergänzung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Status der Kommanditgesellschaft als Kommanditist des Joint Ventures hat; (ii) eine Kündigung des Comcast-Mietvertrages; (iii) jegliche Aufnahme weiteren Kapitals oder weiterer Beteiligungen für das bzw. am Joint Venture; (iv) jegliche Erweiterung des Geschäfts- und Operationsfeldes des Joint Ventures oder jegliche Betätigung des Joint Ventures in Geschäftsbereichen, die nicht mit dem Erwerb, Eigentum, Halten, der Verwaltung, Erschließung, dem Betrieb, Ausbau, der Bebauung, Renovierung, Sanierung, Wiederherstellung, Veränderung, An-/ Vermietung, dem Leasen, der Untervermietung /-verpachtung, dem Reparieren, der Finanzierung oder Refinanzierung, Hypothekarisierung, Belastung, dem Verkauf, Vertragsabschluss, der sonstigen Handhabung und Verfügung über die Immobilie, der Finanzierung gemäß den Hypothekendarlehensdokumenten oder sonstigen Aktivitäten in Verbindung stehen, die dazu notwendig, zweckdienlich, geeignet, ratsam oder angemessen sind oder damit in Zusammenhang stehen; (v) (vi) jeglicher Erwerb von Vermögensgegenständen, die in jedem Einzelfall in Bezug auf die Leitung, dem Betrieb, die Führung und Kontrolle der Geschäfte, der Angelegenheiten und Vermögensgegenstände des Joint Ventures nicht erforderlich oder wünschenswert sind oder damit nicht in Zusammenhang stehen; jegliche freiwillige Stellung oder Gewährung eines Pfandrechtes, einer Hypothek oder einer Belastung auf die Immobilie, das /die vertraglich vereinbart wurde und bestandserheblich ist und das /die nicht mit (A) den Hypothekendarlehensdokumenten, (B) jeglichen weiteren Kapitaleinlagen auf das Joint Venture gemäß § 3.03 des Joint-Venture-Vertrages (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, in Verbindung mit der Aufnahme von Fremdmitteln zwecks Einbringung solcher weiterer Kapitaleinlagen) oder (C) jeglicher sonstiger Finanzierung in Zusammenhang steht, die gemäß den Bestimmungen des JointVenture-Vertrages zulässig ist; und (vii) jeglicher Verkauf, jegliche Übereignung oder jegliche sonstige Verfügung über einen wesentlichen Teil der Immobilie (ausgenommen für Sicherungszwecke); 36 comcast center (b) jegliche Aufnahme weiteren Kapitals oder weiterer Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft; (c) jegliche Erweiterung des Geschäfts- und Operationsfeldes der Kommanditgesellschaft; (d) jegliche freiwillige Stellung oder Gewährung eines Pfandrechtes, einer Hypothek oder einer Belastung auf die Anteile am Joint Venture, das /die vertraglich vereinbart wurde und bestandserheblich ist (ausgenommen für Sicherungszwecke); (e) jeglicher Erwerb von Vermögensgegenständen (ausgenommen Anteile am Joint Venture), die in jedem Einzelfall in Bezug auf die Leitung, den Betrieb, die Führung und Kontrolle der Geschäfte, der Angelegenheiten und Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft oder des Joint Ventures nicht erforderlich oder wünschenswert sind oder damit nicht in Zusammenhang stehen; (f) jegliche Übertragung sämtlicher oder eines Teils ihrer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft durch die Komplementärin gemäß Ziffer 8.2(b)(ii) des vorliegenden Vertrages; (g) die Fortführung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft nach Eintritt eines in Ziffer 10.1(a)(ii) des vorliegenden Vertrages aufgeführten Ereignisses; (h) jeglicher Verkauf, jegliche Übereignung oder sonstige Verfügung über einen wesentlichen Teil der Vermögensgegenstände (mit Ausnahme der Anteile der Kommanditgesellschaft an dem Joint Venture, die nur gemäß nachstehender Ziffer 6.2(o) übertragen werden können) oder eines wesentlichen Teils des Geschäftes der Kommanditgesellschaft; (i) jeglicher Sachverhalt oder jegliche Handlung, der /die nicht ausdrücklich in Ziffer 6.2 des vorliegenden Vertrages erwähnt wird und von der Komplementärin den Kommanditisten schriftlich und mit der Bitte vorgetragen wird, in Bezug auf einen solchen Sachverhalt oder eine solche Handlung eine Entscheidung zu fällen; (j) jegliche Verschmelzung oder jeglicher Zusammenschluss der Kommanditgesellschaft auf eine andere juristische Person oder mit einer anderen juristischen Person; (k) jeglicher Zusatz, jegliche Streichung oder Ergänzung einer der Bestimmung des vorliegenden Vertrages oder der Gründungsurkunde der Kommanditgesellschaft, vorausgesetzt jedoch, dass eine Zustimmung der Gesellschafter nicht erforderlich ist, wenn ein solcher Zusatz, eine solche Streichung oder Ergänzung (i) keine erheblichen negativen Auswirkungen auf einen der Gesellschafter hat oder (ii) durch (A) eine Handlung verursacht wurde oder zu einer Handlung führt (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der Aufnahme oder Ersetzung eines oder mehrerer Gesell- 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr schafter), die gemäß dem vorliegenden Vertrag ohnehin zulässig ist, oder (B) eine Änderung des Hauptgeschäftssitzes der Kommanditgesellschaft oder der Identität oder Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Kommanditgesellschaft verursacht wurde oder dazu führt; (l) jegliche Ausschüttung von Sachleistungen; (m) vorbehaltlich § 10 des vorliegenden Vertrages die Auflösung, Liquidation und Beendigung der Kommanditgesellschaft; (n) jegliche Übertragung sämtlicher von den Gesellschaftern gehaltenen Fondsanteile gemäß Ziffer 8.4 des vorliegenden Vertrages; (o) jeglicher Verkauf, jegliche Übertragung oder sonstige Verfügung (ausgenommen für Sicherungszwecke) über sämtliche oder einen Teil der Anteile der Kommanditgesellschaft am Joint Venture; und (p) jeglicher Ausschluss der Komplementärin aus der Kommanditgesellschaft gemäß Ziffer 9.2 des vorliegenden Vertrages. Unbeschadet des Erfordernisses der Einholung von Zustimmungen gemäß Ziffer 6.2 des vorliegenden Vertrages ist die Komplementärin berechtigt, ohne Zustimmung der Gesellschafter zu handeln, wenn nach Beurteilung der geschäftlichen Umstände durch die Komplementärin diese zu der Auffassung gelangt, dass sofortige Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Kommanditgesellschaft vor einem erheblichen Nachteil zu bewahren, und wenn nach angemessener Beurteilung der geschäftlichen Umstände durch die Komplementärin diese zu der Auffassung gelangt, dass die Kommanditgesellschaft vor einem solchen Nachteil auf keinem anderen Weg in einer angemessenen Weise bewahrt werden kann. In all den vorstehend aufgeführten Fällen haftet die Komplementärin weder gegenüber den Kommanditisten noch der Kommanditgesellschaft für Handlungen oder Unterlassungen, die die Komplementärin in gutem Glauben vorgenommen bzw. nicht vorgenommen hat, oder für einen Verstoß gegen den vorliegenden Vertrag oder für Fehler oder Irrtümer bei der Beurteilung der Lage; hiervon ausgenommen sind die in Ziffer 6.8 des vorliegenden Vertrages aufgeführten Fälle. 6.3 Gesellschafterversammlungen (a) Die Komplementärin ist berechtigt, jederzeit eine Versammlung der Gesellschafter einzuberufen, in deren Verlauf die Gesellschafter über Angelegenheiten diskutieren und /oder abstimmen und beschließen können, die (i) von der Komplementärin den Kommanditisten unterbreitet wurden, um eine Entscheidung durch die Kommanditisten herbeizuführen, oder (ii) in Verbindung mit (A) der Geschäftstätigkeit, den Angelegenheiten oder den Vermögensgegenständen der Kommanditgesellschaft und mit (B) jeglichen Rechten oder Pflichten der Kommanditisten stehen, die diesen im Rahmen des vorliegenden Vertrages eingeräumt wurden Seite 37 bzw. übernommen haben. Die Komplementärin unternimmt ihr Möglichstes, um eine Versammlung der Gesellschafter innerhalb von 10 (zehn) Monaten nach dem Ablauf eines Geschäftsjahres der Kommanditgesellschaft (wie in nachfolgender Ziffer 7.1. festgelegt) (oder alternativ hierzu, um eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafter gemäß nachstehender Ziffer 6.4 zu beantragen) einzuberufen. Nach alleinigem Ermessen bestimmt die Komplementärin für jede Gesellschafterversammlung die jeweiligen Tagesordnungspunkte, erstellt die Tagesordnung für die jeweilige Gesellschafterversammlung und bestimmt den Tag, die Uhrzeit und den Ort einer jeden Gesellschafterversammlung (sofern die Gesellschafterversammlung in Düsseldorf stattfindet). (b) Die Komplementärin ist verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen einzuberufen, wenn Kommanditisten, die insgesamt mindestens 9,9 % (neun Komma neun Prozent) der gesamten zum jeweiligen Zeitpunkt ausgegebenen Fondsanteile halten, (i) gegenüber der Komplementärin schriftlich die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung beantragt und (ii) der Komplementärin schriftlich eine detaillierte Tagesordnung für eine solche Gesellschafterversammlung vorgelegt haben. Falls diese Voraussetzungen erfüllt wurden und die Komplementärin eine solche Gesellschafterversammlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen dreißig Kalendertage einberuft, sind die Kommanditisten, die die Einberufung einer Gesellschafterversammlung beantragt haben, selbst berechtigt, eine solche Gesellschafterversammlung einzuberufen. (c) Die Komplementärin setzt jeden Gesellschafter schriftlich über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung in Kenntnis. Eine solche Benachrichtigung: (i) hat das Datum, die Uhrzeit und den Ort der einberufenen Gesellschafterversammlung zu enthalten; (ii) hat die Tagesordnung für die einberufene Gesellschafterversammlung zu enthalten; und (iii) ist gemäß Ziffer 11.1 des vorliegenden Vertrages spätestens 7 (sieben) Kalendertage vor dem Datum der einberufenen Gesellschafterversammlung abzugeben. Jeder Gesellschafter kann vor, während oder nach einer Gesellschafterversammlung den Verzicht auf die Einhaltung dieser Vorgaben erklären; nimmt ein Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung ohne die Vorbringung eines Einwandes teil, so gilt dies als ein Verzicht auf die Einhaltung dieser Vorgaben im Namen des teilnehmenden Gesellschafters. (d) Sofern anwesend, übernimmt die Komplementärin oder Ihr Stellvertreter den Vorsitz bei den Gesellschafterversammlungen. Die Komplementärin ist berechtigt, Personen, die comcast center 37 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 38 keine Gesellschafter sind, das Recht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung einzuräumen, wenn die Komplementärin zu der Auffassung gelangt, dass die Teilnahme (einer) solcher(n) Person(en) notwendig oder wünschenswert ist. Die Komplementärin oder Ihr Stellvertreter trägt dafür Sorge, dass ein schriftliches Protokoll über sämtliche Maßnahmen angefertigt wird, die von den Gesellschaftern während der Gesellschafterversammlung beschlossen werden; die Komplementärin stellt weiterhin sicher, dass jedem Gesellschafter eine Abschrift des Protokolls zugesandt wird. (e) In einer Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß gestellte Anträge sind als von den Gesellschaftern gefasste Beschlüsse zu betrachten, wenn (i) die bei einer solchen Gesellschafterversammlung persönlich anwesenden oder durch Vertreter vertretenen Gesellschafter dem jeweiligen Antrag zugestimmt haben; und (ii) die Gesellschafter, die dem jeweiligen Antrag zugestimmt haben, am Tag der Abhaltung einer solchen Gesellschafterversammlung insgesamt mindestens (A) 50 % (fünfzig Prozent) sämtlicher Fondsanteile halten, die von den bei einer solchen Gesellschafterversammlung persönlich anwesenden oder durch Vertreter vertretenen Gesellschafter gehalten werden, wenn es sich bei dem betreffenden Antrag um eine Handlung handelt, die in Ziffer 6.2(a)(i), 6.2(a)(iii) bis 6.2(a)(vi) oder 6.2(b) bis 6.2(i) des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist; oder (B) 75 % (fünfundsiebzig Prozent) sämtlicher Fondsanteile halten, die von den bei einer solchen Gesellschafterversammlung persönlich anwesenden oder durch Vertreter vertretenen Gesellschafter gehalten werden, wenn es sich bei dem betreffenden Antrag um eine Handlung handelt, die in Ziffer 6.2(a)(ii), 6.2(a)(vii) oder 6.2(j) bis 6.2(o) des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist; oder 6.4 Schriftliche Beschlussfassung anstelle der Einberufung einer Gesellschafterversammlung Die Komplementärin ist berechtigt, statt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafter in Bezug auf jegliche Handlung oder Maßnahme zu beantragen, zu deren Beschluss die Gesellschafter gemäß dem vorliegenden Vertrag oder anwendbaren Rechtsvorschriften ermächtigt oder verpflichtet sind. Ein Beschluss, der auf diesem Wege ohne die Einberufung einer Gesellschafterversammlung gefasst wird, ist dann als ein rechtsgültiger und rechtswirksamer Beschluss zu betrachten (ganz so, als ob dieser Beschluss von den Gesellschaftern im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Gesellschafterversammlung gefasst worden wäre), wenn: (a) die Komplementärin oder ihr Vertreter jedem Gesellschafter eine schriftliche Benachrichtigung zugesandt hat, in der um eine schriftliche Beschlussfassung ohne die Einberufung einer Gesellschafterversammlung in Bezug auf (einen) bestimmte(n) Antrag/Anträge ersucht wird, der/die in der betreffenden Benachrichtigung aufgeführt wird bzw. werden (im Nachfolgenden als Benachrichtigung bezeichnet); (b) die Komplementärin oder ihr Vertreter die schriftlich abgegebenen Stimmen und /oder Stimmenthaltungen innerhalb von 21 (einundzwanzig Tagen) nach Versendung der Benachrichtigung an die Gesellschafter durch die Komplementärin erhalten hat und die auf diesem Wege der Komplementärin zugesandten Stimmen für den zugrunde liegenden Antrag von Gesellschaftern abgegeben wurden, die insgesamt mindestens: (i) 50 % (fünfzig Prozent) sämtlicher Fondsanteile halten, die im Besitz der Gesellschafter sind, die ihre Stimmen und /oder Stimmenthaltungen in Bezug auf den zugrunde liegenden Antrag der Komplementärin schriftlich eingereicht haben, wenn es sich bei dem betreffenden Antrag um eine Handlung handelt, die in Ziffer 6.2(a)(i), 6.2(a)(iii) bis 6.2(a)(vi) oder 6.2(b) bis 6.2(i) des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist; oder (ii) 75 % (fünfundsiebzig Prozent) sämtlicher Fondsanteile halten, die im Besitz der Gesellschafter sind, die ihre Stimmen und /oder Stimmenthaltungen in Bezug auf den zugrunde liegenden Antrag der Komplementärin schriftlich eingereicht haben, wenn es sich bei dem betreffenden Antrag um eine Handlung handelt, die in Ziffer 6.2(a)(ii), 6.2(a)(vii) oder 6.2(j) bis 6.2(o) des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist; oder (iii) 75 % (fünfundsiebzig Prozent) sämtlicher Fondsanteile halten, die von sämtlichen Gesellschaftern gehalten werden, wenn es sich bei dem betreffenden Antrag um eine Handlung handelt, die in Ziffer 6.2(p) des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist; und (C) 75 % (fünfundsiebzig Prozent) sämtlicher Fondsanteile halten, die von sämtlichen Gesellschaftern gehalten werden, wenn es sich bei dem betreffenden Antrag um eine Handlung handelt, die in Ziffer 6.2(p) des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist, und (iii) die Komplementärin dem Beschluss der Gesellschafter schriftlich zugestimmt hat, sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Antrag um eine Handlung oder Angelegenheit handelt, die in Ziffer 6.2(a)(ii), 6.2(a)(vii) oder 6.2(j) bis 6.2(o) des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist. 38 comcast center 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr (c) die Komplementärin dem Beschluss der Gesellschafter schriftlich zugestimmt hat, sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Antrag um eine Handlung oder Angelegenheit handelt, die in Ziffer 6.2(a)(ii), 6.2(a)(vii) oder 6.2(j) bis 6.2(o) des vorliegenden Vertrages aufgeführt ist. Seite 39 Die Zustimmungen und Enthaltungen sind von der Komplementärin oder ihrem Vertreter in den Aufzeichnungen der Kommanditgesellschaft niederzulegen; die Komplementärin oder ihr Vertreter unterrichtet jeden Gesellschafter schriftlich über einen gefassten Beschluss innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, nachdem der im Wege der schriftlichen Beschlussfassung gefasste Beschluss Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit erlangt hat. (a) Der Beirat besteht aus 3 (drei) Mitgliedern. Zwei (2) Mitglieder des Beirates sind im Wege eines Beschlusses der Gesellschafter aus der Mitte der Gesellschafter zu wählen, die bei der betreffenden Gesellschafterversammlung anwesend sind (im Nachfolgenden als die Vertreter der Kommanditisten bezeichnet). Ein (1) Mitglied des Beirates ist von der Komplementärin zu ernennen (im Nachfolgenden als der Vertreter der Komplementärin bezeichnet), sofern die Komplementärin nicht ausdrücklich auf dieses Ernennungsrecht verzichtet, was zur Folge hätte, dass ein dritter Vertreter der Kommanditisten im Wege eines Beschlusses der Gesellschafter aus der Mitte der Gesellschafter zu wählen ist, die bei der betreffenden Gesellschafterversammlung anwesend sind. 6.5 Stimmenverteilung Eine von einem Gesellschafter abgegebene Stimme oder Stimmenthaltung in Verbindung mit dem vorliegenden Vertrag bezieht sich auf sämtliche Fondsanteile, die von einem solchen Gesellschafter zum jeweiligen Zeitpunkt gehalten werden. Jeder Gesellschafter hat 1 (eine) Stimme pro Fondsanteil. Jeder gemäß dem vorliegenden Vertrag stimmberechtigte Gesellschafter kann in Verbindung mit einem Antrag nur eine einzige Stimme (Zustimmung oder Enthaltung) abgeben. (b) Die Wahl eines Vertreters der Kommanditisten ist nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Komplementärin schriftlich anerkannt wird. Die Komplementärin kann ihre Anerkennung aus wichtigen Gründen verweigern; ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn beispielsweise (d.h. ein solcher wichtiger Grund ist nicht auf einen solchen Fall beschränkt) ein gewählter Vertreter der Kommanditisten nicht über die Erfahrung oder wirtschaftliche Sachkenntnis verfügt. 6.6 Vertretungsvollmacht zur Stimmabgabe Ein Gesellschafter kann durch einen Vertreter seine Stimme abgeben, und zwar sowohl bei einer Gesellschafterversammlung wie auch im Wege der schriftlichen Beschlussfassung. Eine solche Stimmabgabe ist jedoch nur dann rechtsgültig, wenn die Komplementärin oder ihr Stellvertreter die Vertretungsvollmacht schriftlich erhalten hat, und zwar (a) (i) im Falle einer Gesellschafterversammlung vor oder zu Beginn der jeweiligen Gesellschafterversammlung oder (ii) im Falle einer schriftlichen Beschlussfassung zusammen mit der Stimme oder Stimmenthaltungserklärung eines solchen Gesellschafters; und (b) wenn die Vertretungsvollmacht die betreffende Gesellschafterversammlung oder Angelegenheit bezeichnet, auf die sich die Vertretungsvollmacht bezieht, oder angibt, dass sie sich auf alle Angelegenheiten erstreckt (gegebenenfalls vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen), die den Gesellschaftern gemäß einer Bestimmung des vorliegenden Vertrages zur Abstimmung vorzulegen sind. (c) Der Beirat ist für eine Amtszeit von 3 (drei) Geschäftsjahren zu ernennen, wobei das Kalenderjahr, in dem der Beirat gegründet wird, nicht mitzählt (im Nachfolgenden als Amtszeit bezeichnet). Die Amtszeit kann für Nachfolgezeiträume von jeweils 3 (drei) Geschäftsjahren verlängert werden. 6.7 Kosten und Aufwendungen Sämtliche und jegliche Kosten und Aufwendungen, die einem Gesellschafter in Verbindung mit (a) einer Gesellschafterversammlung, (b) einer schriftlichen Beschlussfassung und /oder (c) einer Vertretungsvollmacht oder Vertretung entstehen, sind ausschließlich von dem betreffenden Gesellschafter zu tragen. 6.8 Beirat Die Gesellschafter können die Gründung eines Beirates (im Nachfolgenden als Beirat bezeichnet) beschließen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: (d) Zu jedem beliebigen Zeitpunkt (i) kann ein Mitglied des Beirates vom Amt mittels einer schriftlichen an die Komplementärin gerichteten Erklärung zurücktreten; (ii) kann ein Vertreter der Kommanditisten durch einen Beschluss der Gesellschafter aus dem Amt entfernt oder ersetzt werden; (iii) kann der Vertreter der Komplementärin mittels einer Erklärung der Komplementärin aus dem Amt entfernt oder ersetzt werden. Im Falle einer Entfernung oder eines Ausscheidens eines Vertreters der Kommanditisten ist bei der nächsten Gesellschafterversammlung im Wege eines Gesellschafterbeschlusses eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des entfernten oder ausgeschiedenen Vertreters der Kommanditisten tritt. Im Falle einer Entfernung oder eines Ausscheidens eines Vertreters der Komplementärin ist von der Komplementärin baldmöglichst eine Person zu ernennen, die an die Stelle des entfernten oder ausgeschiedenen Vertreters der Komplementärin tritt. comcast center 39 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 40 (e) Dem Beirat werden nur die folgenden Rechte und Pflichten übertragen: (i) Der Beirat hat die Komplementärin in allen wichtigen Fragen der Kommanditgesellschaft zu beraten. (ii) Der Beirat hat einen schriftlichen Bericht über jedes Geschäftsjahr zu erstellen, das während oder zusammen mit der Amtszeit ausläuft. Dieser Bericht ist den Gesellschaftern vorzulegen. (iii) Der Beirat ist berechtigt, (A) die Bücher und Aufzeichnungen der Kommanditgesellschaft durch Steuerberater prüfen zu lassen; (B) den Gesellschaftern Vorschläge in Bezug auf Maßnahmen der Komplementärin zu unterbreiten, die der Genehmigung seitens der Gesellschafter bedürfen; und /oder (C) eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. (f) Die Versammlungen des Beirates finden in Düsseldorf statt. Die Komplementärin oder ein von der Komplementärin ernannter Vertreter ist berechtigt, an allen Zusammenkünften des Beirates teilzunehmen. (g) Die Beschlüsse des Beirates bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens 2 (zwei) seiner Mitglieder. Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden (im Nachfolgenden als der Vorsitzende bezeichnet). Der Vorsitzende vertritt den Beirat. Der Beirat ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu verabschieden, um seine internen Angelegenheiten zu regeln. (h) Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, jegliche Informationen in Verbindung oder Zusammenhang mit der Kommanditgesellschaft oder ihren Aktivitäten streng vertraulich zu behandeln; die Mitglieder des Beirates sind hierzu auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Beirat verpflichtet. (i) In Abweichung von nachstehender Ziffer 6.9 des vorliegenden Vertrages erhält der Beirat keine Vergütung für seine Tätigkeit. 6.9 Freistellung und Haftung (a) Die Kommanditgesellschaft stellt jeweils die Komplementärin, ihre Anteilseigner, Mitglieder, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten, ihre Beiratsmitglieder, Mitarbeiter, Vertreter, Berater, unabhängigen Auftragnehmer (einschließlich Auftragnehmer, die mit der Fondsverwaltung beauftragt sind) und deren Stellvertreter (jede einzelne dieser Personen wird im Nachfolgenden als eine freigestellte Partei bezeichnet) frei von und hält jede 40 comcast center freigestellte Partei schadlos gegen jegliche/n und sämtliche/n Haftungsansprüche/n, Verluste/n, Schäden, Forderungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, (i) Gerichtsgebühren, Anwaltshonorare und -aufwendungen sowie (ii) jeglicher Beträge, die in Verbindung mit Urteilen, Geldstrafen oder der Beilegung von Streitigkeiten gezahlt werden), die einer freigestellten Partei infolge einer vorgenommenen oder unterlassenen Handlung für oder im Namen der Kommanditgesellschaft nach Beurteilung der jeweiligen Gegebenheiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durch die freigestellte Partei entstehen oder von dieser zu tragen sind. Weder die Kommanditgesellschaft noch einer der Gesellschafter kann gegenüber einer freigestellten Partei irgendwelche Ansprüche aus einer Handlung geltend machen, die eine freigestellte Partei nach Beurteilung der jeweiligen Gegebenheiten vorgenommen oder unterlassen hat, es sei denn, die freigestellte Partei hat grob fahrlässig gehandelt oder sich eines vorsätzlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht oder die vorgenommene oder unterlassene Handlung stellt einen Betrug oder ein sonstiges kriminelles Verhalten dar. (b) Die Komplementärin kann jeglichen von der Komplementärin ausgewählten Rechtsberater zu Rate ziehen; jegliche Handlung, die nach Treu und Glauben im Vertrauen auf und im Einklang mit der Stellungnahme oder dem Ratschlag eines solchen Rechtsberaters vorgenommen oder unterlassen wurde, schützt, entlastet und rechtfertigt in vollem Umfang die Komplementärin in Bezug auf die vorgenommene oder unterlassene Handlung. (c) Die Komplementärin übernimmt nicht die persönliche Haftung für die Rückzahlung des Gesamtbetrages oder eines Teilbetrages der Kapitaleinlage eines Kommanditisten oder für die Zahlung irgendwelcher Beträge, die einem Kommanditisten zugewiesen oder dessen Kapitalkonten gutgeschrieben werden; eine derartige Rückzahlung oder Zahlung hat ausschließlich aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft und ausschließlich bis zur Höhe desselben zu erfolgen. (d) Die Kommanditgesellschaft erstattet der Komplementärin sämtliche Kosten und Aufwendungen, die der Komplementärin im Auftrag der Kommanditgesellschaft bei der Wahrnehmung der Geschäftsaktivitäten, Geschäftsführung und Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft entstehen und von dieser bezahlten werden. § 7 BUCHFÜHRUNG 7.1 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Kommanditgesellschaft (im Nachfolgenden als das Geschäftsjahr bezeichnet) ist das Kalenderjahres. 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr 7.2 Bücher und Aufzeichnungen (a) Die Komplementärin führt sämtliche Bücher, Konten, Aufzeichnungen und sonstige diesbezügliche Dokumente der Kommanditgesellschaft, führt diese fort und bewahrt diese auf oder lässt diese führen, fortführen oder aufbewahren. Die Bücher und Aufzeichnungen der Kommanditgesellschaft sind am Geschäftssitz der Komplementärin aufzubewahren. (b) Jeder Gesellschafter oder sein ordentlich beauftragter Stellvertreter (vorausgesetzt, dass es sich bei dem Stellvertreter um einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer handelt) hat das Recht, zu jedem angemessenen Zeitpunkt während der üblichen Geschäftszeiten und nach einer entsprechenden vorherigen schriftlichen Mitteilung an den Fondsverwalter CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH (im Nachfolgenden als Fondsverwalterin bezeichnet) – welche auch einen angemessenen Zeitraum für den Fondsverwalter vorsehen muss, damit dieser verlangte Bücher und Aufzeichnungen von der Komplementärin erhalten kann – auf eigene Kosten die Bücher und Aufzeichnungen der Kommanditgesellschaft am Geschäftssitz der Fondsverwalterin einzusehen und Kopien oder Auszüge von diesen anzufertigen. Jeder Gesellschafter hat über sämtliche Informationen, von denen er während einer solchen Einsichtnahme Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren. Bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß vorliegender Ziffer 7.2 werden sich die Gesellschafter in die Geschäftstätigkeiten der Kommanditgesellschaft oder der Fondsverwalterin weder unangemessen einmischen noch die Geschäftstätigkeiten der Kommanditgesellschaft oder der Fondsverwalterin stören. 7.3 Jahresabschluss (a) Die Komplementärin veranlasst innerhalb von 105 (einhundertundfünf) Kalendertagen nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres der Kommanditgesellschaft oder so bald wie möglich nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres der Kommanditgesellschaft die Erstellung eines testierten Geschäftsberichtes für das betreffende Geschäftsjahr. Der Geschäftsbericht ist auf Kosten der Kommanditgesellschaft nach den US-amerikanischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung (US-GAAP) oder nach sonstigen Rechnungslegungsgrundsätzen nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung zu erstellen. Die Komplementärin hat das Recht, die für diesen Zweck erforderliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auszuwählen. Die Komplementärin stellt jedem Gesellschafter innerhalb von 270 (zweihundertundsiebzig) Kalendertagen nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das betreffende Jahr zur Verfügung. Der Geschäftsbericht eines jeden Jahres hat Informationen in Bezug auf sämtliche Transaktionen zwischen der Kommanditgesellschaft und der Komplementärin und /oder ihren Verbundenen Unternehmen aufzuführen, die im jeweiligen Geschäftsjahr durchgeführt wurden. Seite 41 (b) Sollte seitens der Komplementärin eine Wertbestimmung der Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft als erforderlich angesehen werden, so sind die Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft so zu bewerten, wie sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von der Komplementärin ermittelt wurden. § 8 ÜBERTRAGUNGEN; AUSSCHEIDEN EINES KOMMANDITISTEN 8.1 Übertragung durch einen Kommanditisten (a) Sofern nicht in der vorliegenden Klausel 8.1 ausdrücklich festgelegt und weiterhin vorbehaltlich der im Joint-VentureVertrag niedergelegten Übertragungsbeschränkungen, überträgt keiner der Kommanditisten sämtliche Fondsanteile oder irgendeinen Fondsanteil oder einen Teil seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft; weiterhin stimmt keiner der Kommanditisten einer solchen Übertragung zu oder duldet eine solche Übertragung oder geht eine vertragliche Verpflichtung mit dem Ziel einer solchen Übertragung ein. Ein Kommanditist kann seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft oder seine(n) Fondsanteil(e) nur, und nur dann übertragen, wenn: (i) nach der Durchführung der beabsichtigten Übertragung der übertragende Kommanditist keinen Fondsanteil mehr oder mindestens 6 (sechs) Fondsanteile behält und der Übertragungsempfänger mindestens 6 (sechs) Fondsanteile erhält; (ii) die Übertragung (A) nicht zu einer Beendigung der Kommanditgesellschaft gemäß § 708 des Steuergesetzes führt, (B) nicht dazu führt, dass die Kommanditgesellschaft ihren Status als eine einkommenssteuerpflichtige Kommanditgesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika verliert, auch nicht dadurch, dass die Kommanditgesellschaft eine „Publikums-Kommanditgesellschaft“ wird, (C) in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht gegen ein Wertpapiergesetz des Bundes oder des Bundesstaates Delaware verstößt, und (D) nicht dazu führt, dass das US-amerikanische Gesetz über Investmentgesellschaften aus dem Jahr 1940 in der jeweils gültigen Fassung auf die Kommanditgesellschaft Anwendung findet; (iii) die Komplementärin bereits im Voraus ihre Zustimmung zu einer Übertragung gegeben hat (wobei sie ihre Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern kann, insbesondere dann, wenn die erbetene Zustimmung mit der Einräumung eines geplanten Nießbrauches seitens eines Kommanditisten verbunden ist); und comcast center 41 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 (iv) 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 42 die Übertragung unter Einhaltung der anwendbaren Übertragungsbestimmungen der Verträge vorgenommen wird, die die Bedingungen für den Joint-VentureVertrag regeln. (b) Insbesondere ist die Komplementärin berechtigt, einer Übertragung einer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft nicht zuzustimmen, wenn die Komplementärin keine schriftliche von dem jeweiligen Übertragungsempfänger rechtsgültig ausgefertigte und zugestellte Erklärung erhalten hat, gemäß welcher der Übertragungsempfänger (i) sich damit einverstanden erklärt, die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages einzuhalten und sich an diese gebunden zu fühlen, (ii) bestätigt, dass er kein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika ist, (iii) in Bezug auf sich selbst eine Zusicherung, Gewährleistung und Vertragsabrede des Inhaltes abgibt, wie er in Ziffer 11.14 des vorliegenden Vertrages vorgeschrieben ist, (iv) bestätigt, dass er die erworbene(n) Beteiligung(en) an der Kommanditgesellschaft (vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden § 8) nur an eine Person überträgt, die eine ähnliche Zusicherung, Gewährleistung und Vertragsabrede abgibt, und (v) sich damit einverstanden erklärt, sämtliche Dokumente, die die Komplementärin in Zusammenhang mit der Übertragung als notwendig erachten kann, ordnungsgemäß und rechtsgültig auszufertigen und /oder auszuhändigen. (c) Jegliche angedachte Übertragung, die gegen die vorliegende Ziffer 8.1 verstößt, gilt als null und nichtig ab initio (d.h. von Anfang an) und ist für die Kommanditgesellschaft nicht bindend, sofern nicht und bis die Komplementärin einer solchen Übertragung innerhalb von 10 (zehn) Geschäftstagen, nachdem die Komplementärin Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die dazu geführt haben, dass die Übertragung als null und nichtig gilt, mittels einer schriftlichen Benachrichtigung (im Nachfolgenden als eine heilende Mitteilung bezeichnet) an die übertragende Partei und den Übertragungsempfänger zustimmt. In der heilenden Mitteilung ist zu bestimmen und festzulegen, (i) ob die Übertragung nur ab und /oder bis zu einem bestimmten, in der heilenden Mitteilung zu erwähnenden Datum rechtsgültig und rechtsverbindlich und ob die Übertragung vor und /oder nach diesem Datum null und nichtig ist oder (ii) ob die Übertragung ab initio und für einen unbegrenzten Zeitraum rechtsgültig und rechtsverbindlich ist. Der Kommanditist, der eine angedachte Übertragung, die gegen die vorliegende Ziffer 8.1 verstößt, durchführt, stellt die Kommanditgesellschaft und die anderen Gesellschafter frei von und hält diese schadlos gegen jegliche/n vom Bund, bundesstaatlich oder lokal erhobene/n Einkommenssteuer/n oder Übertragungssteuern, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, einer Übertragungsgewinnsteuer, die infolge einer solchen angedachten Übertragung anfällt oder durch die angedachte Übertragung direkt oder indirekt entsteht (und zwar ungeachtet dessen, ob ein solcher Verstoß mittels einer heilenden Mitteilung geheilt wird oder nicht). 42 comcast center (d) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der übertragende Kommanditist, sofern nicht ein Übertragungsempfänger gemäß den Bestimmungen des vorliegenden § 8 als ein Kommanditist in die Kommanditgesellschaft aufgenommen wurde, der an die Stelle des übertragenden Kommanditisten tritt, nicht von einer Haftungsverpflichtung entbunden, die er gemäß dem vorliegenden Vertrag übernommen hat, und der Übertragungsempfänger hat keinerlei Anspruch auf Ausübung irgendwelcher Rechte, die gemäß dem vorliegenden Vertrag einem Kommanditisten gewährt werden, ausgenommen das Recht auf Erhalt des gesamten oder eines Teils des Anteils am Ertrag, Gewinn, Verlust oder der Barausschüttung, auf den/die sein übertragender Kommanditist ansonsten Anspruch hätte. (e) Jeder Kommanditist, der einen Teil seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft überträgt, erklärt sich damit einverstanden, die Kommanditgesellschaft und die anderen Gesellschafter freizustellen und schadlos zu halten, und zwar von bzw. gegen sämtliche/n Steuern, Kosten und / oder Aufwendungen, die der Kommanditgesellschaft infolge oder in Zusammenhang mit einer solchen Übertragung und /oder eines Kommanditistenwechsels entstehen oder von dieser zu tragen sind. Sofern die Übertragung in Form einer Schenkung vollzogen wird, haften der Übertragungsempfänger und der übertragende Kommanditist gesamtschuldnerisch gegenüber der Fondsverwalterin für die zusätzliche Zahlung einer pauschalen Verwaltungsgebühr in Höhe von US-$ 250,00 (zweihundertfünfzig US-Dollar) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Diese Gebühr wird mit der Rechtswirksamkeit der in Form einer Schenkung vollzogenen Übertragung zur Zahlung fällig. Die Kommanditgesellschaft ist berechtigt, diese Beträge gegen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die der jeweilige Kommanditist gegenüber der Kommanditgesellschaft haben könnte, und danach den aufgerechneten Betrag an die Fondsverwalterin weiterzuleiten. (f) Die Übertragung von Fondsanteilen (inklusive der Übertragung von Fondsanteilen in Form einer Schenkung) gemäß der vorliegenden Ziffer 8.1 erlangt Rechtswirksamkeit, wenn die Komplementärin ihre Zustimmung jeweils erteilt (i) vor dem oder zum 31. März des jeweiligen Jahres, am 1. April desselben Jahres, (ii) nach dem 31. März und vor dem oder zum 30. Juni, am 1. Juli desselben Jahres, (iii) nach dem 30. Juni und vor oder zum 30. September des jeweiligen Jahres, am 1. Oktober desselben Jahres oder (iv) nach dem 30. September und vor dem oder zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, am 1. Januar des sich direkt anschließenden Jahres, wobei zu beachten ist, dass keinerlei Übertragung von Fondsanteilen vor dem 1. Januar des Jahres Rechtswirksamkeit erlangt, welches unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem die Ausgabe weiterer Fondsanteile gemäß Ziffer 2.3 an Kommanditisten bzw. 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr neue Kommanditisten vollständig erfolgt ist. Zu dem selben Zeitpunkt, zu dem die Übertragung der Fondsanteile Rechtswirksamkeit erlangt, ist der Übertragungsempfänger in die Kommanditgesellschaft aufzunehmen. 8.2 Übertragung durch die Komplementärin Die Komplementärin ist berechtigt, (a) jederzeit ihre(n) Fondsanteil(e) ohne die Genehmigung irgendeines anderen Gesellschafters zu übertragen; und (b) die gesamte oder einen beliebigen Teil der Beteiligung der Komplementärin an der Kommanditgesellschaft zu übertragen, und zwar (i) (ii) jederzeit ohne die Genehmigung irgendeines anderen Gesellschafters auf ein Rechtssubjekt, das direkt oder indirekt von der Commerzleasing und Immobilien AG oder der HAJOGA -US Vermietungsgesellschaft mbH kontrolliert wird, oder auf eine andere Person, vorausgesetzt jedoch, dass die Gesellschafter gemäß Ziffer 6.2(f) und Ziffer 6.3 oder gegebenenfalls Ziffer 6.4 des vorliegenden Vertrages einer solchen Übertragung zugestimmt haben. Falls und sofern die Beteiligung des General Partners an der Kommanditgesellschaft übertragen wird, erlangt die Übertragung mit ihrem Abschluss Rechtswirksamkeit und der Übertragungsempfänger ist zu dem selben Zeitpunkt als General Partner in die Kommanditgesellschaft aufzunehmen. 8.3 Ausscheiden eines Kommanditisten durch Tod (a) Sollte einer der Kommanditisten, der eine natürliche Person ist, versterben, so wird die Kommanditgesellschaft automatisch mit dem/den Erben des verstorbenen Kommanditisten weitergeführt. (b) Jeder Erbe eines Kommanditisten hat seinen Anspruch durch Vorlage eines Erbscheines oder eines entsprechenden Erbschaftsnachweises gegenüber der Komplementärin nachzuweisen. Jeder Kommanditist verpflichtet sich hiermit, seinen Nachlass so zu gestalten, dass im Falle seines Versterbens (i) seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft nicht in Teil-Fondsanteile aufgeteilt wird, und (ii) kein Erbe weniger als 6 (sechs) Fondsanteile hält. Sollte eine Beteiligung im Falle des Ablebens eines Kommanditisten in Beträge aufgeteilt werden, die dieser Bestimmung nicht genügen, so sind die Erben verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu ernennen und diesen zu ermächtigen, sie zu vertreten und in ihrem Namen seine Stimme abzugeben. Für den Fall, dass ein solcher Bevollmächtigter nicht benannt wird, ist die Komplementärin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Bevollmächtigten im Namen der Erben zu ernennen. Ein solcher Bevollmächtigter ist nicht berechtigt, die Stimmen, die er im Namen der Erben Seite 43 abgibt, aufzuteilen. Ausschüttungen werden ausschließlich an einen solchen Bevollmächtigten ausgezahlt. Bis ein Bevollmächtigter ernannt oder ein Erbe den Nachweis für seinen Anspruch erbracht hat, ruht das Recht auf Stimmabgabe und Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen der Kommanditgesellschaft und wird jegliche Ausschüttung von der Komplementärin zurückgehalten. Des weiteren übereignen Erben, deren Beteiligungsbetrag 6 (sechs) Fondsanteile nicht erreicht oder einen Teil-Fondsanteil darstellt, ihren Fondsanteil oder kaufen von dem/den anderen Erben (eine) Beteiligung(en) auf, um ihre Gesamtbeteiligung auf mindestens 6 (sechs) Fondsanteile aufzustocken und sicherzustellen, dass keiner der Erben weiterhin einen Teil-Fondsanteil hält. Die Gesellschafter stimmen hiermit der Bestellung eines Testamentsvollstreckers für den Nachlass eines verstorbenen Kommanditisten zu, ein solcher Testamentsvollstrecker ist berechtigt, die Stimmrechte für die jeweiligen Fondsanteile auszuüben. (c) Die Erben eines Kommanditisten, die nach dem Ableben des betreffenden Kommanditisten dessen Fondsanteile halten, übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung für die Verpflichtungen des verstorbenen Kommanditisten. Des Weiteren stellen die Erben eines Kommanditisten die Kommanditgesellschaft frei von und halten diese schadlos gegen jegliche/n Steuern, Kosten und /oder Aufwendungen, die der Kommanditgesellschaft infolge oder in Zusammenhang mit dem Ableben des Kommanditisten, der Erbschaft und /oder der Übertragung der Beteiligung entstehen oder gegen diese geltend gemacht werden. Weiterhin übernimmt/übernehmen der /die Erbe(n) die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung einer pauschalen Verwaltungsgebühr in Höhe von US-$ 250,00 (zweihundertfünfzig US-Dollar) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe an die Fondsverwalterin. Diese Gebühr wird mit dem Anfall der Erbschaft zur Zahlung fällig. Die Kommanditgesellschaft ist berechtigt, diese Beträge gegen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die der/die jeweilige(n) Erbe(n) gegenüber der Kommanditgesellschaft haben könnte(n), und danach den aufgerechneten Betrag an die Fondsverwalterin weiterzuleiten. 8.4 Übertragungspflicht Im Falle einer Stimmenmehrheit der Gesellschafter gemäß Ziffer 6.2(n) und Ziffer 6.3 oder gegebenenfalls Ziffer 6.4 des vorliegenden Vertrages, die über den Verkauf und die Übertragung sämtlicher umlaufender und von den Kommanditisten gehaltener Fondsanteile an 1 (einen) oder mehrere Käufer beschließen, der/die angeboten hat /haben, sämtliche umlaufende und von den Kommanditisten gehaltene Fondsanteile als Teil einer Einzeltransaktion aufzukaufen, sind alle Gesellschafter verpflichtet, eine solche Verkaufstransaktion mitzutragen und alle ihre Fondsanteile an den oder die an einer solchen Transaktion beteiligten Käufer zu übertragen. comcast center 43 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 44 § 9 AUSSCHEIDEN UND AUSSCHLUSS DER KOMMANDITISTEN UND DER KOMPLEMENTÄRIN untreuten Teilbetrag entschädigt hat, der bei der Kommanditgesellschaft nicht durch eine Versicherung oder eine Kautionsversicherung abgedeckt wurde, und die Komplementärin den betreffenden leitenden Angestellten nicht von seinem Posten entfernt oder gegebenenfalls dessen Arbeitsvertrag aufgekündigt hat; oder 9.1 Freiwilliges Ausscheiden eines Kommanditisten (a) Keiner der Kommanditisten kann zu irgendeinem Zeitpunkt freiwillig aus der Kommanditgesellschaft ausscheiden. (b) Sollte ein Gesellschafter freiwillig oder unfreiwillig aus der Kommanditgesellschaft ausscheiden und damit gegen den vorliegenden Vertrag verstoßen, so hat ein solcher Gesellschafter keinerlei Anspruch auf die Ausschüttungen, auf die ein solcher Gesellschafter ansonsten gemäß Ziffer 5.2 oder Ziffer 10.2 des vorliegenden Vertrages Anspruch hätte; stattdessen hat er zeitgleich mit der Ausschüttung von ausschüttungsfähigen Beträgen an die anderen Gesellschafter, die aus einer Liquidation der Kommanditgesellschaft gemäß § 10 des vorliegenden Vertrages stammen oder mit einer solchen Liquidation in Zusammenhang stehen, Anspruch auf einen Betrag, (i) (ii) der dem Betrag entspricht, auf den ein solcher Gesellschafter gemäß Ziffer 10.2 des vorliegenden Vertrages im Falle einer Liquidation der Kommanditgesellschaft Anspruch gehabt hätte, wenn er seinen vertragskonformen Status als Gesellschafter beibehalten hätte, abzüglich des Schadensersatzbetrages des betreffenden Gesellschafters; oder der dem maximalen Auszahlungsbetrag des jeweiligen Gesellschafters entspricht, abzüglich des Schadensersatzbetrages des betreffenden Gesellschafters, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. 9.2 Ausschluss der Komplementärin (a) Die Komplementärin kann durch eine Stimmenmehrheit der Kommanditisten gemäß Ziffer 6.2(p) und 6.3 oder gegebenenfalls 6.4 des vorliegenden Vertrages als Komplementär der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn: (i) ein Ausscheidungsereignis in Bezug auf die Komplementärin eintritt; oder (ii) die Komplementärin die Straftat des Betrugs begeht oder sich in ihrer Eigenschaft als Komplementärin eines absichtlichen und vorsätzlichen Fehlverhaltens schuldig macht; oder (iii) die Komplementärin oder ein Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter der Komplementärin die Gelder der Kommanditgesellschaft veruntreut, eine solche Veruntreuung dem Nutzen der Komplementärin oder eines ihrer Vorstandsmitglieder oder leitenden Angestellten dienen soll, und wenn die Komplementärin im Falle einer Veruntreuung durch ein Vorstandsmitglied oder einen leitenden Angestellten der Komplementärin die Kommanditgesellschaft nicht für den ver- 44 comcast center (iv) die Komplementärin in ihrer Eigenschaft als Komplementärin grob fahrlässig handelt, sodass infolge einer solchen groben Fahrlässigkeit die Kommanditgesellschaft einen erheblichen Verlust oder Schaden erleidet; der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Komplementärin eine Handlung unterlässt oder durchführt, zu deren Unterlassung oder Durchführung die Gesellschafter ihre Zustimmung gegeben haben oder deren Unterlassung oder Durchführung der Joint-Venture-Vertrag vorsieht; immer unter der Voraussetzung, dass ein solcher Ausschluss nicht eine Vertragsverletzung oder einen Bruch einer der Bestimmungen des JointVenture-Vertrages und /oder der Hypothekendarlehensdokumente darstellt oder dazu führt. Die Komplementärin kann erst dann ausgeschlossen werden, wenn die Kommanditisten zuvor einen an die Stelle der Komplementärin tretenden Komplementär mit einer Stimmenmehrheit der Kommanditisten gewählt haben, die insgesamt mindestens 50 % (fünfzig Prozent) sämtlicher Fondsanteile halten, die (i) von den bei der entsprechenden Gesellschafterversammlung persönlich anwesenden oder durch einen Vertreter vertretenen Kommanditisten gehalten werden, oder die (ii) im Falle einer schriftlichen Beschlussfassung Ihre Stimmen und /oder Stimmenthaltungserklärungen in Bezug auf den zugrunde liegenden Antrag eingereicht haben. (b) Mit dem Ausschluss der Komplementärin gemäß der vorliegenden Ziffer 9.2 enden automatisch die zukünftige Haftung, die zukünftigen Verpflichtungen und Aufgaben der Komplementärin als Komplementär der Kommanditgesellschaft, und die Kommanditgesellschaft stellt die ausgeschlossene Komplementärin frei von und hält diese schadlos gegen jegliche/n und sämtliche/n Verluste/n, Kosten, Aufwendungen, Ansprüche/n und Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit der Vornahme oder Unterlassung einer Handlung der Kommanditgesellschaft ergeben, sofern diese Zeiträumen zugeordnet werden kann, die den Tag des Ausschlusses der Komplementärin einschließen und diesem folgen. 9.3 Ausschluss von Kommanditisten im Falle eines Gesetzesverstoßes (a) Jeder beitretende Kommanditist ist sich des Umstandes bewusst, dass: 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr (i) die Kommanditgesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika gewissen Bestimmungen des USA PATRIOT Act aus dem Jahr 2001 [Gesetz zur Einschränkung der Bürgerrechte im Namen der Terrorbekämpfung] (im Nachfolgenden als der Patriot Act bezeichnet), einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Titel III des Patriot Act, dem International Money Laundering and Abatement and Anti-Terrorist Financing Act aus dem Jahr 2001 [Gesetz zur Bekämpfung der internationalen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung] (im Nachfolgenden als Titel III bezeichnet), gewissen von der amerikanischen Office of Foreign Assets Control [Abteilung des Finanzministeriums zur Beaufsichtigung der Einhaltung von Handelssanktionen] (im Nachfolgenden als die OFAC bezeichnet) auferlegten oder durchgesetzten Verwaltungs- und Rechtsvorschriften sowie vergleichbaren Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen kann; (ii) zur Einhaltung der anwendbaren US-amerikanischen Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche sämtliche Zahlungen seitens eines beitretenden Kommanditisten an die Kommanditgesellschaft und sämtliche Ausschüttungen der Kommanditgesellschaft an die Kommanditisten ausschließlich im Namen des jeweiligen Kommanditisten an und von ein/em Konto eines Bankhauses vorgenommen werden, das im Sinne des US Bank Secrecy Act [US-amerikanisches Gesetz über das Bankgeheimnis] (31 U.S.C. § 5311 ff.) in seiner jeweils gültigen Fassung sowie im Sinne der auf der Grundlage dieses Gesetzes vom US-amerikanischen Finanzministerium erlassenen Regelungen – in ihrer jeweils gültigen Fassungen – keine „ausländische Strohbank“ ist; (iii) die Komplementärin jeden der Kommanditisten dazu auffordern kann, eine entsprechende Dokumentation vorzulegen, anhand derer u.a. die Identität des Kommanditisten und die Quelle nachgewiesen werden können, aus der die vom jeweiligen Kommanditisten eingebrachten Gelder stammen; die Komplementärin kann die Zeichnung eines beitretenden Kommanditisten aufgrund der Nichtvorlage dieser Unterlagen oder aufgrund der vorgelegten Informationen ablehnen; (iv) die Komplementärin in zumutbarem Umfang zu jedem Zeitpunkt, zu dem ein Kommanditist Fondsanteile hält, von einem solchen Kommanditisten die Vorlage zusätzlicher Dokumente und Informationen verlangen kann; ein solcher Kommanditist erklärt sich bereit, die so angeforderten Dokumente oder Informationen zur Verfügung zu stellen; Seite 45 tretenden Kommanditisten erhalten hat, der/n zuständigen Regierungsbehörde(n) zu melden, oder die Nichteinhaltung der Aufforderung zur Vorlage von Informationen seitens eines beitretenden Kommanditisten an die zuständige/n Regierungsbehörde(n) zu melden, unter bestimmten Umständen sogar ohne den betreffenden Kommanditisten darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Weiterleitung dieser Informationen vorgenommen wurde; unter der Voraussetzung jedoch, dass die von einem beitretenden Kommanditisten erhaltenen Informationen nicht für andere Zwecke als für die Versicherung verwendet wird, dass die Kommanditgesellschaft anwendbare Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anweisungen oder besondere Verordnungen einhält, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der von der OFAC, dem Patriot Act und Titel III auferlegten oder durchgesetzten Verwaltungs- und Rechtsvorschriften; und (iv) (v) entweder vor oder nach der Annahme einer Zeichnung die Kommanditgesellschaft dazu aufgefordert werden kann, Informationen, die sie von einem bei- die Komplementärin ohne die Zustimmung oder Genehmigung eines Kommanditisten solche Maßnahmen ergreifen kann, die sie für notwendig erachtet, um anwendbare Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anweisungen oder besondere Verordnungen einzuhalten, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der von der OFAC, dem Patriot Act und Titel III auferlegten oder durchgesetzten Verwaltungs- und Rechtsvorschriften; dazu zählen möglicherweise u.a. die Untersagung der Zuführung weiterer Kapitaleinlagen in die Kommanditgesellschaft gegenüber einem Kommanditisten, die Hinterlegung von Ausschüttungen, auf die ein solcher Kommanditist ansonsten Anspruch hätte, auf einem Anderkonto oder die Herbeiführung des Ausschlusses eines solchen Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft gemäß dem in unten stehender Ziffer 9.4 beschriebenen Verfahren. Weiterhin kann die Kommanditgesellschaft gesetzlich dazu verpflichtet werden, das Kapitalkonto des betreffenden Kommanditisten durch Verweigerung eines Auszahlungsantrages „einzufrieren“; die Kommanditgesellschaft kann ebenfalls dazu verpflichtet werden, eine solche Vorgehensweise der/den zuständigen US-amerikanischen Regierungsbehörde(n) zu melden. In all den vorstehend beschriebenen Fällen haben die Kommanditisten gegenüber der Komplementärin oder einer ihrer Verbundenen Unternehmen keinerlei Ansprüche aus einer solchen Handlung. (b) Jeder beitretende Kommanditist stellt hiermit die Kommanditgesellschaft, die Komplementärin und die Verbundenen Unternehmen der Komplementärin (einschließlich der Vorstandsmitglieder, leitenden Angestellten und Mitarbeiter der Verbundenen Unternehmen) sowie alle anderen Kommanditisten frei von und hält diese schadlos gegen jegliche/n und sämtliche/n Verluste/n, Schäden, Haftungsansprüche/n oder Ausgaben, einschließlich Kosten und angemessener Anwaltshonorare, die ihnen entstehen können comcast center 45 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 46 oder die ihnen aufgrund oder in Zusammenhang mit einer unzutreffenden Darstellung in einer Zeichnungsvereinbarung oder einer gemäß der vorliegenden Ziffer 9.3 zu liefernden Information durch einen beitretenden Kommanditisten entstehen können, oder jegliche/r Handlung eines beitretenden Kommanditisten, die zu einem Verstoß der Kommanditgesellschaft gegen den Patriot Act führt. 9.4 Sonstige Rechte auf Ausschluss von Kommanditisten (a) Die Komplementärin kann die Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft aufkündigen, sämtliche Fondsanteile eines solchen Kommanditisten annullieren und einen solchen Kommanditisten in seiner Eigenschaft als Kommanditist aus der Kommanditgesellschaft löschen, entfernen und ausschließen, sofern eines der nachfolgend aufgeführten Ereignisse eintritt: (i) ein Insolvenzverfahren wurde gegen das Vermögen des betreffenden Kommanditisten eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt oder ein Ausscheidungsereignis in Bezug auf den betreffenden Kommanditisten ist eingetreten. Die vorstehende Regelung findet ebenfalls Anwendung auf den/die Rechtsnachfolger des betreffenden Kommanditisten, wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Nachlass des betreffenden Kommanditisten oder dessen Rechtsnachfolger eröffnet wurde oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Ausscheidungsereignis in Bezug auf den/die betreffenden Rechtsnachfolger eingetreten ist; (ii) die Fondsanteile, die Beteiligung oder die Sonderrechte eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft unterliegen einem Zwangsversteigerungsverfahren oder sonstigen Zwangsmaßnahmen, die von den Gläubigern des jeweiligen Kommanditisten betrieben werden, und eine solche Zwangsmaßnahme wird nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten eingestellt; (iii) (iv) der betreffende Kommanditist oder der /die Rechtsnachfolger des betreffenden Kommanditisten (z.B. dessen Erben) hat /haben zum Fälligkeitszeitpunkt seine /ihre Kapitaleinlage(n) nicht in voller Höhe geleistet. Sollte ein Kommanditist nur einen Teil seiner Kapitaleinlage eingebracht haben, kann die Komplementärin – anstatt die Beteiligung eines solchen Kommanditisten in ihrer Gesamtheit aufzukündigen – die Beteiligung eines solchen Kommanditisten dergestalt verringern, dass die Beteiligung des betreffenden Kommanditisten der bisher von diesem tatsächlich eingebrachten Kapitaleinlage entspricht; oder in Bezug auf den betreffenden Kommanditisten liegt ein wichtiger Aufkündigungsgrund vor, einschließlich 46 comcast center der Nichteinhaltung der in vorstehender Ziffer 9.3(a) niedergelegten Bestimmungen. (b) Die Komplementärin kann die Beteiligung eines Kommanditisten gemäß Ziffer 9.4(a) des vorliegenden Vertrages mittels einer an den betreffenden Kommanditisten gerichteten schriftlichen Mitteilung aufkündigen (oder die Beteiligung eines Kommanditisten verringern). Eine solche Aufkündigung oder Verringerung der Beteiligung eines Kommanditisten wird rechtswirksam entweder mit der tatsächlichen Entgegennahme der Aufkündigungsmitteilung durch den betreffenden Kommanditisten oder 3 (drei) Geschäftstage nach dem Versand einer solchen Mitteilung an die zuletzt der Kommanditgesellschaft schriftlich mitgeteilten Anschrift des Kommanditisten, je nachdem, was früher eintritt. (c) Im Falle des Ausschlusses eines Kommanditisten gemäß der vorliegenden Ziffer 9.4 werden die Fondsanteile und die Beteiligung des betreffenden Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft annulliert und aufgekündigt und die anteiligen Beteiligungen der verbleibenden Kommanditisten entsprechend angepasst. Alternativ hierzu und anstatt die Fondsanteile eines solchen Kommanditisten zu annullieren, kann die Komplementärin die Fondsanteile des betreffenden Kommanditisten an eine beliebige Person verkaufen oder übertragen. Der aus einem solchen Verkauf und einer solchen Übertragung erzielte Erlös kommt der Kommanditgesellschaft zugute, und der betreffende Kommanditist hat keinerlei Anspruch auf diesen Erlös; er erhält jedoch einen Betrag, der auf die in der nachfolgenden Ziffer 9.4(d) festgelegte Entschädigung beschränkt ist. (d) Für den Fall des Ausschlusses eines Kommanditisten (jedoch nicht für den Fall einer bloßen Verringerung der Beteiligung eines solchen Kommanditisten) gemäß der vorliegenden Ziffer 9.4 gilt folgendes: (i) Der betreffende Kommanditist erhält von der Kommanditgesellschaft eine Entschädigungszahlung in Höhe des Verkehrswertes seiner ehemaligen Beteiligung an der abzüglich der durch den Ausschluss des betreffenden Kommanditisten entstandenen Kosten und Gebühren. (ii) Sollten sich die Komplementärin und der betreffende Kommanditist nicht auf den Verkehrswert für die ehemalige Beteiligung des betreffenden Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft einigen können, so wird der Betrag als Verkehrswert einer solchen Beteiligung betrachtet, den ein Dritter für die betreffende Beteiligung tatsächlich zu zahlen bereit ist. (iii) Die Zahlung einer an den betreffenden Kommanditisten zu entrichtenden Entschädigung erfolgt zinsfrei in drei gleich bleibenden Jahresraten, wobei die erste dieser Jahresraten 6 (sechs) Monate nach dem Ausschluss des betreffenden Kommanditisten fällig wird. 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Die Kommanditgesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Entschädigung in voller Höhe oder in Form von höheren Raten auszuzahlen. Weiterhin erfolgt die Zahlung einer Entschädigung an einen ausgeschlossenen Kommanditisten ausschließlich aus jeweils in der Liquiditätsreserve der Kommanditgesellschaft stehenden Finanzmitteln; für den Fall, dass die in der Liquiditätsreserve stehenden Finanzmittel der Kommanditgesellschaft nicht ausreichen, um die Entschädigung in voller Höhe zu leisten, ist der Saldo für die Entschädigung des betreffenden Kommanditisten zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die in der Liquiditätsreserve der Kommanditgesellschaft stehenden Finanzmittel ausreichen oder zu dem die Kommanditgesellschaft liquidiert wird. (iv) (v) Der betreffende Kommanditist stellt die Kommanditgesellschaft frei von und hält diese schadlos gegen sämtliche/n Schadensersatzforderungen, Kosten und Aufwendungen, die sich infolge des Ausschlusses des betreffenden Kommanditisten ergeben (z.B. Kosten in Zusammenhang mit der Ermittlung des Verkehrswertes der Beteiligung des betreffenden Kommanditisten, Gebühren und Steuern). Beträge, die von dem ausgeschlossenen Kommanditisten geschuldet werden, sind 10 (zehn) Kalendertage nach diesbezüglicher Aufforderung seitens der Komplementärin zur Zahlung fällig. Die Kommanditgesellschaft ist berechtigt, sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern direkt von bzw. gegen der/die Entschädigung abzuziehen, aufzurechnen und einzubehalten, die an den ausgeschlossenen Kommanditisten zahlbar ist, anstatt diesen zur Zahlung dieser Beträge aufzufordern. Weiterhin ist ein solcher Kommanditist verpflichtet, der Fondsverwalterin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,5 % der in die Kommanditgesellschaft eingebrachten Kapitaleinlage (zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer) in Bezug auf die annullierten Fondsanteile, jedoch keinesfalls mehr als US-$ 1.000 (eintausend US-Dollar) zzgl. Umsatzsteuer, zu zahlen. Diese Gebühr wird zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Annullierung der betreffenden Fondsanteile zur Zahlung fällig. § 10 AUFLÖSUNG, LIQUIDATION UND BEENDIGUNG DER KOMMANDITGESELLSCHAFT 10.1 Auflösungsereignis (a) Die Kommanditgesellschaft ist aufzulösen, sobald eines der nachfolgend aufgeführten Ereignisse zuerst eintritt: (i) an dem Tag, der in einem von den Gesellschaftern gemäß Ziffer 6.2(m) und Ziffer 6.3 oder gegebenenfalls Ziffer 6.4 des vorliegenden Vertrages angenommenen Beschluss zu dem Tag bestimmt wurde, an Seite 47 dem die Kommanditgesellschaft aufgelöst, liquidiert oder beendet werden soll; oder (ii) in Bezug auf die Komplementärin tritt ein Ausscheidungsereignis ein (es sei denn, die Kommanditisten haben gemäß Ziffer 6.2(g) und Ziffer 6.3 oder gegebenenfalls Ziffer 6.4 des vorliegenden Vertrages einen Beschluss gefasst, die Geschäftsaktivitäten der Kommanditgesellschaft fortzuführen und infolgedessen innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach dem Eintritt des Ausscheidungsereignisses einen der Komplementärin nachfolgenden Komplementär ernannt); oder (iii) die Auflösung des Joint Ventures (es sei denn, die Komplementärin entscheidet sich dazu, die Kommanditgesellschaft so lange weiterzuführen, bis die Kommanditgesellschaft sämtliche und jegliche Erlöse aus der Abwicklung des Joint Ventures erhalten hat, auf die die Kommanditgesellschaft Anspruch hat); oder (iv) der Verkauf oder eine sonstige Verfügung der/über die Beteiligung der Kommanditgesellschaft am Joint Venture (es sei denn, die Komplementärin entscheidet sich dazu, die Kommanditgesellschaft so lange weiterzuführen, bis die Kommanditgesellschaft sämtliche und jegliche Erlöse aus dem Verkauf oder einer sonstigen Verfügung des /über das Joint Ventures erhalten hat, auf die die Kommanditgesellschaft Anspruch hat); oder (v) der 31. Dezember 2050 wird erreicht. (b) Bei Eintritt eines Ausscheidungsereignisses in Bezug auf einen Kommanditisten ist die Kommanditgesellschaft nicht zu beenden; die Kommanditgesellschaft führt vielmehr ihre Geschäftsaktivitäten trotz des Eintrittes eines solchen Ausscheidungsereignisses ohne Unterbrechung fort. 10.2 Abwicklung, Liquidation und Ausschüttung des Vermögens der Kommanditgesellschaft (a) Bei Auflösung der Kommanditgesellschaft ist seitens des Wirtschaftsprüfungsunternehmens der Kommanditgesellschaft eine Aufstellung der Konten der Kommanditgesellschaft und der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Geschäftsaktivitäten der Kommanditgesellschaft zu erstellen, und zwar von dem Tag ab, der der Aufstellung unmittelbar vorausgeht, bis zum Tag der Auflösung. Die Komplementärin setzt sofort die Abwicklung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft um. (b) Im Falle der Auflösung der Kommanditgesellschaft und der anstehenden Abwicklung ihrer Geschäfte geht die Komplementärin wie folgt vor: (i) sie verkauft sämtliche Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft oder liquidiert diese in irgendcomcast center 47 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 48 einer anderen Weise, und zwar so schnell wie unter Berücksichtigung der Umstände möglich; (ii) (A) sie befriedigt sämtliche Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, ausgenommen Ausschüttungen an die Gesellschafter, und (B) sie bildet solche Rückstellungen, die von der Komplementärin (nach gutgläubiger Beurteilung der geschäftlichen Umstände) als erforderlich festgelegt werden können, um Eventual-, feststellungsbedürftige oder unvorhergesehene Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft abzudecken (bei der Ermittlung der Kapitalkonten der Gesellschafter werden die Beträge dieser Rückstellungen als eine Ausgabe der Kommanditgesellschaft betrachtet); und (iii) sie weist den Kapitalkonten der Gesellschafter den Nettoertrag und Nettogewinn oder Nettoverlust bis einschließlich des Tags der Ausschüttung gemäß § 4 des vorliegenden Vertrages zu; weiterhin weist sie den Kapitalkonten der Gesellschafter jegliche Nettoerträge und Nettogewinne oder Nettoverluste aus einem solchen Verkauf oder einer solchen Liquidation gemäß § 4 des vorliegenden Vertrages nach entsprechender Bereinigung der Kapitalkonten der Gesellschafter zu, um in dem möglichen Umfang Kapitalkontosalden zu erhalten, die den jeweiligen Beträgen entsprechen, die gemäß dem vorliegenden § 10 an die Gesellschafter auszuschütten sind; und (iv) sie schüttet das verbleibende Vermögen der Kommanditgesellschaft nach Zahlung sämtlicher Schulden und Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft sowie sämtlicher Gebühren, Kosten und Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Auflösung und Liquidation der Kommanditgesellschaft entstehen, wie folgt und in der folgenden Rangfolge aus: (A) erstens, an die Gesellschafter, und zwar gleichrangig im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Beteiligungsquote, mit der diese Anteile an der Kommanditgesellschaft halten, bis jeder der Gesellschafter einen Betrag erhalten hat, der zu 100 % (einhundert Prozent) der Kapitaleinlage des jeweiligen Gesellschafters entspricht; (B) zweitens, 10 % (zehn Prozent) eines gegebenenfalls verbleibenden Saldos an die Komplementärin und 90 % (neunzig Prozent) eines gegebenenfalls verbleibenden Saldos an die Kommanditisten, und zwar gleichrangig im Verhältnis zur jeweiligen Beteiligungsquote der Kommanditisten. (c) Die Komplementärin erfüllt jegliche Voraussetzungen, die anwendbare Gesetze für die Abwicklung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und die abschließende Ausschüttung ihres Vermögens vorschreiben. 48 comcast center (d) Unbeschadet einer anders lautenden Regelung in dem vorliegenden Vertrag ist im Falle einer Liquidation im Sinne des § 1.704 -1(b)(2)(ii)(g) der Einkommenssteuerrichtlinien ein Gesellschafter, sofern sein Kapitalkonto eine Differenz aufweist (nach Berücksichtigung sämtlicher Einlagen, Ausschüttungen, Zuweisungen und sonstiger Kapitalkontobereinigungen für sämtliche steuerpflichtigen Jahre, einschließlich des Jahres, in dem die Liquidation durchgeführt wird), nicht verpflichtet, eine Kapitaleinlage zu leisten; der Debetsaldo auf dem Kapitalkonto eines solchen Gesellschafters ist nicht als eine Schuld zu betrachten, die von diesem Gesellschafter gegenüber der Kommanditgesellschaft oder einer anderen Person für irgendeinen Zweck geschuldet wird. (e) Nach Abschluss der Abwicklung, Liquidation und Ausschüttung des Vermögens gilt die Kommanditgesellschaft als beendet. (f) Nachdem sämtliche Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft beglichen und befriedigt oder hierfür angemessene Rückstellungen gebildet und sämtliche verbleibenden Vermögenswerte und das verbleibende Gesamtvermögen der Kommanditgesellschaft ausgeschüttet wurden, fertigt die Komplementärin eine nach dem Gesetz vorgeschriebene Löschungserklärung rechtsgültig aus und reicht diese beim Innenministerium des Bundesstaates Delaware (Delaware Secretary of State) ein. Mit der Einreichung dieser Löschungserklärung beim Innenministerium des Bundesstaates Delaware erlischt die Kommanditgesellschaft, jedoch nicht für die Zwecke einer Klage, eines sonstigen Verfahrens und eines entsprechenden Prozesses, wie sie/es /er im Gesetz niedergelegt ist. Die Komplementärin hat die Befugnis, jegliche Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft auszuschütten, die nach ihrer Auflösung noch auftauchen sollten, Grundstücke zu übereignen und solche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die im Auftrag und im Namen der Kommanditgesellschaft notwendig sein können. 10.3 Rückzahlung der Einlage Sofern nicht eine anders lautende Gesetzesvorschrift Anwendung findet oder in dem vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich niedergelegt, verfolgt jeder Gesellschafter nach der Auflösung der Kommanditgesellschaft einzig und allein die Rückzahlung seiner jeweiligen Kapitaleinlage aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft. Wenn das nach Begleichung oder Befriedigung der Schulden und Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft verbleibende Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht ausreicht, um die Kapitaleinlagen eines oder mehrerer Kommanditisten zurückzuzahlen, dann steht /stehen (einem) solchen Gesellschafter/n kein Rückgriffsrecht gegenüber irgendeinem der anderen Gesellschafter zu. 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr § 11 VERSCHIEDENES 11.1 Mitteilungen (a) Jegliche und sämtliche Mitteilungen, Anzeigen, Aufforderungen, Zustimmungen, Genehmigungen, Anträge oder sonstige Benachrichtigungen, die einer der Gesellschafter wünschen oder zu deren Abgabe einer der Gesellschafter gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichtet sein kann (im Sinne des vorliegenden Vertrages in ihrer Gesamtheit als Mitteilungen bezeichnet), haben schriftlich zu erfolgen und sind zwecks Zustellung mit den nachstehend aufgeführten Anschriften zu versehen: (i) (ii) (iii) sofern sie an einen Kommanditisten gerichtet sind, an die Anschrift, die der betreffende Kommanditist der Kommanditgesellschaft zuletzt für die Zwecke der Zustellung von Mitteilungen gemäß dem vorliegenden Vertrag schriftlich mitgeteilt hat, oder, sofern der Kommanditgesellschaft keine spezifische Anschrift des betreffenden Kommanditisten vorliegt, an die Anschrift, die in der Zeichnungsvereinbarung des betreffenden Kommanditisten erwähnt wird; sofern sie an die Kommanditgesellschaft oder an die Komplementärin gerichtet sind, an die Anschrift, die die Komplementärin dem jeweiligen Gesellschafter zuletzt schriftlich für die Zwecke der Zustellung von Mitteilungen gemäß dem vorliegenden Vertrag mitgeteilt hat, oder, sofern die Komplementärin dem jeweiligen Gesellschafter keine Anschrift mitgeteilt hat, an die Anschrift der Komplementärin, die in der Anlage B zum vorliegenden Vertrag erwähnt wird; sofern sie an die Fondsverwalterin gerichtet sind, an die Anschrift, die die Komplementärin oder die Fondsverwalterin dem jeweiligen Gesellschafter zuletzt schriftlich für die Zwecke der Zustellung von Mitteilungen gemäß dem vorliegenden Vertrag mitgeteilt hat, oder, sofern dem jeweiligen Gesellschafter keine gesonderte Adresse mitgeteilt wurde, an die Anschrift der Fondsverwalterin, die in der Anlage D des vorliegenden Vertrages erwähnt wird. Jeder Gesellschafter kann seine Anschrift zur Zustellung zukünftiger Mitteilungen gemäß des vorliegenden Vertrages ändern. Seite 49 (iii) sie per Telefax oder über einen anderen elektronischen Versandweg versandt wurde, am Tag ihres Erhalts, wenn ein solcher Tag an der Anschrift des Mitteilungsempfängers auf einen Geschäftstag fällt und wenn die Mitteilung vor 17:00 Uhr Ortszeit an der Anschrift des Mitteilungsempfängers empfangen wurde, ansonsten am nächstfolgenden Geschäftstag um 10:00 Uhr Ortszeit an der Anschrift des Mitteilungsempfängers. 11.2 Vollständiger Gesellschaftervertrag Der vorliegende Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Vertrages dar und ersetzt vollständig jegliche und sämtliche zuvor zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen, Schriftstücke oder Abreden in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Vertrages. 11.3 Überschriften; Anzahl der Exemplare des vorliegenden Vertrages (a) Die Überschriften der Paragrafen oder die Unterüberschriften der Ziffern, wie sie in dem vorliegenden Vertrag aufgeführt werden, wurden ausschließlich zur besseren Orientierung und zur Erleichterung der Bezugnahme eingesetzt und bestimmen, beschränken, erweitern oder bezeichnen in keiner Weise den Geltungsbereich des vorliegenden Vertrages oder den Zweck irgendeiner der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages. (b) Der vorliegende Vertrag kann in mehreren Exemplaren rechtsgültig ausgefertigt werden, wobei sämtliche Exemplare zusammen für jegliche Zwecke einen einzigen Vertrag darstellen, der für alle Gesellschafter und die Kommanditgesellschaft verbindlich ist, unbeschadet des Umstandes, dass nicht alle Gesellschafter und die Kommanditgesellschaft dasselbe Exemplar unterzeichnet haben. 11.4 Salvatorische Klausel Sollte eine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in irgendeiner Hinsicht unter irgendeiner Gerichtsbarkeit rechtsungültig, rechtsunwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt eine solche Rechtsungültigkeit, Rechtsunwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit weder die Rechtsgültigkeit, Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmung, noch die Rechtsgültigkeit, Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der betreffenden Bestimmung unter irgendeiner anderen Gerichtsbarkeit. (b) Eine Mitteilung erlangt Rechtsverbindlichkeit, wenn (i) sie gegen Quittierung des Empfangs persönlich zugestellt oder über einen Kurier in Empfang genommen wurde; oder (ii) sie per Post versandt wurde, am 3. (dritten) Geschäftstag nach ihrer postalischen Aufgabe; oder 11.5 Keine Rechte Dritter Sofern in dem vorliegenden Vertrag oder im Gesetz nichts anderes ausdrücklich niedergelegt ist, kommt der vorliegende Vertrag ausschließlich den Gesellschaftern und ihren jeweiligen zulässigen Rechtsnachfolgern und Zessionaren zugute; des weiteren tritt der vorliegende Vertrag weder direkt noch indirekt noch in einer bedingenden Weise noch sonst wie irgendwelche Rechte oder Rechtswohltaten an Personen oder Parteien ab, die nicht Gesellschafter oder deren zulässige Rechtsnachfolger comcast center 49 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 50 und Übertragungsempfänger sind. Ohne dadurch die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Bestimmung einzuschränken und sofern nicht gemäß dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich zulässig, ist keiner der Gesellschafter berechtigt, irgendeines seiner gemäß dem vorliegenden Vertrag eingeräumten Rechte an Dritte abzutreten, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der einzelnen den betreffenden Gesellschafter bildenden Mitglieder oder Gesellschafter. (b) Ernennung eines Insolvenzverwalters für sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft; 11.6 Zustimmungen Jegliche gemäß dem vorliegenden Vertrag erforderliche Zustimmung oder Genehmigung zu einer Handlung oder einem Sachverhalt hat schriftlich zu erfolgen und betrifft ausschließlich die spezielle Handlung oder den speziellen Sachverhalt, zu der/dem die Zustimmung oder Genehmigung erteilt wird, und entbindet keinen der Gesellschafter von der Verpflichtung, die Zustimmung oder gegebenenfalls Genehmigung wie gemäß dem vorliegenden Vertrag vorgeschrieben für eine andere Handlung oder einen anderen Sachverhalt einzuholen. (d) Einreichung einer Klage oder Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach dem [angloamerikanischen] equity-Recht oder Common Law oder auf irgendeiner sonstigen Grundlage mit dem Ziel der Beendigung, Auflösung oder Liquidation der Kommanditgesellschaft. 11.7 Anlagen und Anhänge als Bestandteile des vorliegenden Vertrages Sämtliche Anlagen, Anhänge und Zusätze, die dem vorliegenden Vertrag beiliegen oder auf die in dem vorliegenden Vertrag Bezug genommen wird, gelten hiermit als Bestandteil des vorliegenden Vertrages, ganz so, als ob sie in dem vorliegenden Vertrag in ihrer Gänze fixiert wurden. 11.8 Ergänzung, Verzicht oder Abänderung Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafter gemäß Ziffer 6.2(k) und Ziffer 6.3 oder gegebenenfalls Ziffer 6.4 des vorliegenden Vertrages erlangt keine Ergänzung, kein Verzicht oder keine Abänderung Rechtsverbindlichkeit, wobei eine solche Ergänzung oder Änderung des vorliegenden Vertrages nicht die Einbringung weiterer Kapitaleinlagen durch einen Gesellschafter vorschreiben darf, der gegen eine derartige Ergänzung oder Abänderung gestimmt hat. 11.9 Übersetzung Der vorliegende Vertrag wurde in seinem Original in englischer Sprache verfasst; er kann jedoch in die deutsche Sprache übersetzt werden. Im Falle eine Kollision oder eines Widerspruches zwischen dem englischen Originalvertrag und dessen deutscher Übersetzung ist dem englischen Originalvertrag Vorrang einzuräumen. 11.10 Verzichtserklärungen Sofern der vorliegende Vertrag nichts anderes ausdrücklich vorschreibt, verzichtet jeder der Gesellschafter während der Dauer der Kommanditgesellschaft unwiderruflich auf jegliches ihm möglicherweise zustehende Recht auf: (a) Aufteilung der Kommanditgesellschaft oder irgendeines ihrer Vermögensgegenstände; 50 comcast center (c) Erzwingung eines Verkaufs sämtlicher oder eines Teils der Immobilie oder sonstiger Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft gemäß anwendbaren Rechtsvorschriften; oder 11.11 Rechtsnachfolger und Zessionare Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind rechtsverbindlich für die Erben, Ausschüttungsempfänger, zulässigen Rechtsnachfolger und Zessionare eines jeden Gesellschafters und kommen diesen zugute. 11.12 Informationspflicht Jeder Kommanditist ist verpflichtet, die Komplementärin unverzüglich schriftlich über jegliche und sämtliche Änderungen in Kenntnis zu setzen, die die Angaben betreffen, die der jeweilige Kommanditist in der Zeichnungsvereinbarung gemacht hat (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, jeglicher Änderung seiner Anschrift, Steuernummer oder seines zuständigen Finanzamtes). 11.13 Kollision mit dem Gesetz. Sollte eine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages mit einer nicht zwingenden Bestimmung des Gesetzes unvereinbar sein oder mit einer solchen kollidieren, so ist den Bedingungen des vorliegenden Vertrages Vorrang einzuräumen. 11.14 Investitionszweck Jeder Gesellschafter sichert zu, gewährleistet und verpflichtet sich mit dem vorliegenden Vertrag dazu, (a) auf eigene Rechnung (und nicht im Auftrag oder zum Vorteil irgendeiner anderen Person) seine Fondsanteile und ((s)eine) Beteiligung(en) an der Kommanditgesellschaft für Investitionszwecke und nicht mit dem Ziel zu erwerben, diese zukünftig zu vertreiben oder weiterzuverkaufen, oder in der gegenwärtigen Absicht, diese zu vertreiben oder weiterzuverkaufen; und (b) seine Fondsanteile und Beteiligung an der Kommanditgesellschaft an einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika und /oder unter Verletzung anwendbarer wertpapierrechtlicher Vorschriften (einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, des amerikanischen Wertpapiergesetzes aus dem Jahr 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung und des amerikanischen Wertpapierhandelsgesetztes aus dem Jahr 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung) und /oder irgend- 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr welcher sonstiger Rechtsvorschriften weder zu übertragen, noch den Versuch einer solchen Übertragung zu unternehmen; und (c) keinerlei Beziehungen (im Rahmen eines Verbundes oder einer Assoziation) zu einem Staat, einer Organisation oder einer Gruppe zu unterhalten, der/die Beschränkungen unterliegt, die ihm/ihr von einer Bundes-, bundesstaatlichen oder lokalen Regierungsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika auferlegt wurden, gegen den/die die eine solche Behörde Ermittlungen anstellt oder der/die den Vereinigten Staaten von Amerika feindlich gesonnen ist. 11.15 Weitere Versicherungen der Vertragsparteien Jede Vertragspartei sichert hiermit zu und erklärt, dass sie jederzeit und zu gegebener Zeit jegliche weiteren Handlungen, Dokumente und Urkunden vornehmen, rechtsgültig ausfertigen, anerkennen und aushändigen wird oder lassen wird, die von den Vertragsparteien des vorliegenden Vertrages in angemessener Weise gefordert werden können, um die hier angedachten Transaktionen gemäß dem vorliegenden Vertrag vollständig durch- und rechtsgültig auszuführen, vorausgesetzt jedoch, dass keine Vertragspartei verpflichtet wird, weitere Versicherungen abzugeben, die die Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß dem vorliegenden Vertrag in einem wesentlichen Umfang erweitern oder die Rechte und Rechtswohltaten dieser Vertragspartei gemäß dem vorliegenden Vertrag in einem wesentlichen Umfang einschränken würden. 11.16 Recht auf Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung Die Unterlassung oder Weigerung eines Gesellschafters, eine oder sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Vertrages einzuhalten, begründet auf Seiten der anderen Gesellschafter das Recht auf Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung und auf die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen, Versicherungen und wesentlichen Bedingungen oder irgendeines Teils des vorliegenden Vertrages, und zwar zusätzlich zu jeglichen und sämtlichen Rechtsmitteln, die diesen Gesellschaftern nach dem [angloamerikanischen] equity-Recht oder Common Law zustehen können. 11.17 Beziehung unter den Vertragsparteien Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien des vorliegenden Vertrages entspricht einer Beziehung zwischen Gesellschaftern, die sich einzig und allein zum Zweck der Wahrnehmung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft zusammengeschlossen haben. Sofern in dem vorliegenden Vertrag nichts anderes niedergelegt ist, ist nichts in dem vorliegenden Vertrag als ein Umstand zu betrachten, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag oder einen Vertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einen sonstigen Vertrag, eine sonstige Vereinbarung oder Abrede zwischen den Gesellschaftern zur Wahrnehmung von Geschäften außerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Vertrages Seite 51 begründet; des Weiteren ist keiner der Gesellschafter befugt, als Vertreter irgendeines der anderen Gesellschafter zu fungieren. 11.18 Währung Sämtliche gemäß dem vorliegenden Vertrag zu entrichtenden Zahlungen erfolgen in amerikanische Dollar (US-Dollar); hiervon ausgenommen sind Zahlungen gemäß Ziffer 8.1(e) und 8.3(b), die entweder in US-Dollar oder in EURO vorzunehmen sind. 11.19 Maßgebendes Recht Der vorliegende Vertrag sowie die hier den Vertragsparteien eingeräumten Rechte unterliegen dem innerstaatlichen Recht des amerikanischen Bundesstaates Delaware und sind gemäß diesem Recht auszulegen, wobei die Regelungen in Bezug auf Gesetzeskollision und Rechtswahl dieses Bundesstaates unberücksichtigt bleiben. 11.20 Gerichtsstand Jeder Gesellschafter unterwirft sich selbst und sein Vermögen unwiderruflich und bedingungslos der konkurrierenden Zuständigkeit des Landgerichts der Stadt Düsseldorf sowie dessen Berufungsgerichte, und zwar einzig und allein für die Zwecke eines Prozesses oder eines Verfahrens in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder für die Zwecke der Anerkennung und Durchsetzung eines mit dem vorliegenden Vertrag in Verbindung stehenden Urteils. 11.21 Anwaltshonorare, Verzicht auf Schwurgerichtsverfahren (a) Im Falle eines Rechtsstreites unter den Gesellschaftern in Bezug auf die Durchsetzung oder Auslegung einer Bestimmung oder eines Rechts, die/das in dem vorliegenden Vertrag niedergelegt bzw. eingeräumt wird, sichert die unterliegende Partei hiermit zu und erklärt sich damit einverstanden, der obsiegenden Partei sämtliche angemessenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die dieser entstanden sind, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, angemessener Anwaltshonorare und -auslagen. (b) JEDER GESELLSCHAFTER ERKLÄRT HIERMIT SEINEN VERZICHT AUF DIE VERHANDLUNG EINES PROZESSES, VERFAHRENS ODER GEGENANSPRUCHES VOR EINEM SCHWURGERICHT, DER/DAS VON EINEM ODER MEHREREN GESELLSCHAFTERN GEGEN EINEN ODER MEHRERE GESELLSCHAFTER IN VERBINDUNG MIT IRGENDEINEM SACHVERHALT, DER SICH AUS ODER SONST WIE IN ZUSAMMENHANG MIT DEM VORLIEGENDEN VERTRAG, DER BEZIEHUNG UNTER DEN GESELLSCHAFTERN ODER EINES ANSPRUCHES AUS EINEM IRGENDWIE DAMIT IN VERBINDUNG STEHENDEN PERSONENODER SACHSCHADENS ERGIBT, ODER IN ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHSETZUNG EINES RECHTSMITTELS AUF DER GRUNDLAGE EINES HIERAUF ANWENDBAREN GESETZES GEFÜHRT ODER GELTEND GEMACHT WIRD. comcast center 51 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 52 11.22 Abtretung von Sonderverkaufsrechten Vorbehaltlich der aufschiebenden Bedingungen, dass (1) der Kommanditist A des Joint Ventures ein „Sonderverkaufsrecht“ gemäß § 11 des Joint-Venture-Vertrages gelend macht und (2) die Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss dahingehend fassen, dass sie die „Kaufoption“ gemäß § 11 des Joint-Venture-Vertrages nicht annehmen, tritt die Kommanditgesellschaft hiermit sämtliche ihr gemäß § 11 des Joint-Venture-Vertrages verliehenen Rechte an die Commerz Immobilien ab, und die Gesellschafter ermächtigen hiermit die Komplementärin, die „Kaufoption“ gemäß § 11 des Joint-Venture-Vertrages im Namen und im Auftrag der Commerz Immobilien anzunehmen (unter der Voraussetzung, dass die Commerz Immobilien einer solchen Annahme zuvor zugestimmt hat). ZU URKUND DESSEN haben die Gesellschafter den vorliegenden Vertrag an dem in dieser Urkunde zuoberst erwähnten Datum geschlossen. Commerz Realty Associates GP V, LLP Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Gesetzen des US- Bundesstaates Delaware Manfred Heiler, Direktor Laurent Rucker, Officer Commerz Immobilien GmbH Eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung Mark Ludwig, Prokurist Stephan Heinen, Prokurist ANLAGE A Begriffsbestimmungen Der Begriff „abzugsfähige Aufwendungen ohne persönliche Haftung eines Gesellschafters“ (Partner Nonrecourse Deductions) hat die Bedeutung, die in § 1.704 -2(i) der Einkommenssteuerrichtlinien niedergelegt ist. Der Begriff „Amtszeit“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 6.8(c) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „anrechnungsfähige Ermäßigung“ bezeichnet eine in § 1.704 -1(b)(2)(ii)(d)(4), (5) und (6) der Einkommenssteuerrichtlinien niedergelegte Bereinigung, Zuweisung oder Ausschüttung, die am Ende des Steuerjahres, auf das sich die Anpassung, Zuweisung oder Ausschüttung bezieht, zu einer bereinigten Kapitalkontodifferenz auf dem Kapitalkonto eines Gesellschafters führt oder eine bereinigte Kapitalkontodifferenz erhöht. 52 comcast center Der Begriff „Ausscheidungsereignis“ bezeichnet in Bezug auf einen Gesellschafter das Ableben, die Geschäftsunfähigkeit, Auflösung, den Ausschluss, das Ausscheiden, die Insolvenz oder die Zahlungsunfähigkeit eines solchen Gesellschafters. Im Sinne des vorliegenden Vertrages ist ein Gesellschafter nur dann als „zahlungsunfähig“ oder „insolvent“ zu betrachten, (i) sobald der betreffende Gesellschafter einen schuldnerseitigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder gerichtlich für zahlungsunfähig oder insolvent erklärt wird oder selbst einen Antrag oder Gegenantrag stellt, der auf eine Umstrukturierung, gütliche Einigung, einen Vergleich, eine Sanierung, Liquidation, Auflösung oder einen ähnlichen Rechtsschutz auf der Grundlage eines gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzes, gegenwärtiger oder zukünftiger Rechtsvorschriften oder rechtlicher Regelungen abzielt, oder einen Gegenantrag stellt, der die wesentlichen Behauptungen, die in einem gegen ihn als Rechtssubjekt gestellten Antrag in einem solchen Verfahren vorgebracht werden, anerkennt (oder nicht widerlegt), oder die gerichtliche Bestellung eines Treuhänders, Finanzverwalters, Insolvenzverwalters oder Liquidators für ihn als Rechtssubjekt oder für sämtliche oder einen wesentlichen Teil seiner Vermögensgegenstände verfolgt oder dieser zustimmt oder stillschweigend einwilligt oder Maßnahmen ergreift, die auf seine Auflösung oder Liquidation abzielen; oder (ii) wenn innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen den betreffenden Gesellschafter, das auf eine Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Umstrukturierung, gütliche Einigung, einen Vergleich, eine Sanierung, Liquidation, Auflösung oder einen ähnlichen Rechtsschutz auf der Grundlage eines gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzes, gegenwärtiger oder zukünftiger Rechtsvorschriften oder rechtlicher Regelungen abzielt, ein solches Gerichtsverfahren nicht abgewiesen wurde oder sämtliche Anordnungen oder Verfahren, die die Aktivitäten oder den Geschäftsbetrieb dieses Rechtssubjektes betreffen, gemäß dieser Vorschriften ausgesetzt wurden oder die Aussetzung einer damit verbundenen Anordnung oder eines damit verbundenen Verfahrens nach diesem Zeitraum aufgehoben wurde, oder wenn innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach der gerichtlichen Bestellung – die ohne die Zustimmung oder stillschweigende Einwilligung des betreffenden Rechtssubjektes erfolgte – eines Treuhänders, Finanzverwalters, Insolvenzverwalters oder Liquidators für ein solches Rechtssubjekt oder für sämtliche oder einen wesentlichen Teil seiner Vermögensgegenstände eine solche Bestellung nicht annulliert wurde. Der Begriff „Beirat“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 6.8 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Benachrichtigung“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 6.4(a) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „bereinigte Kapitalkontodifferenz“ bezeichnet in Bezug auf einen Gesellschafter den ab einem bestimmten Tag möglicherweise auf dem Kapitalkonto dieses Gesellschafters ab einem solchen Tag vorhandenen Debetsaldo, der wie in 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Ziffer 3.7 des vorliegenden Vertrages nach Vornahme der nachfolgend aufgeführten Bereinigungen zu ermitteln ist: (a) Das Kapitalkonto ist zu erhöhen, um gegebenenfalls Beträge wiederzugeben, die als Beträge betrachtet werden, zu deren Wiedereinbringung ein Gesellschafter gemäß den vorletzten Sätzen der §§ 1.704 -2(g)(1) und 1.704 -2(i)(5) der Einkommenssteuerrichtlinien voraussichtlich verpflichtet wird oder ist. (b) Das Kapitalkonto ist zu belasten, um jegliche Posten wiederzugeben, die in § 1.704 -1(b)(2)(ii)(d)(4), (5) und (6) der Einkommenssteuerrichtlinien aufgeführt sind. (c) Für den Fall, dass eine solche bereinigte Kapitalkontodifferenz am letzten Tag eines Geschäftsjahres für die Zwecke der Ziffer 4.4 oder Ziffer 4.5 des vorliegenden Vertrages ermittelt wird, ist das Kapitalkonto zu bereinigen, um die vorläufige Zuweisung sämtlicher Beträge an einen solchen Gesellschafter wiederzugeben, die einem solchen Gesellschafter für das betreffende Geschäftsjahr zugewiesen werden müssten, wenn weder Ziffer 4.4 noch Ziffer 4.5 im vorliegenden Vertrag niedergelegt worden wären. Mit der vorstehenden Definition des Begriffs „bereinigte Kapitalkontodifferenz“ soll den Bestimmungen des § 1.704 1(b)(2)(ii)(d) der Einkommenssteuerrichtlinien entsprochen werden und ist dementsprechend auszulegen. Der Begriff „Beteiligung der Komplementärin an der Kommanditgesellschaft“ bezeichnet in Bezug auf die Komplementärin deren gesamte wirtschaftliche Beteiligung an der Kommanditgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, ihrer Rechte, Aufgaben und Position als Komplementär der Kommanditgesellschaft gemäß dem vorliegenden Vertrag, und zwar ungeachtet dessen, ob die Komplementärin Fondsanteile an der Kommanditgesellschaft hält oder nicht. Der Begriff „Beteiligungsquote“ bezeichnet (a) in Bezug auf die Komplementärin 1 % (ein Prozent) eines an die Gesellschafter auszuschüttenden oder diesen zuzuweisenden Betrages; und (b) in Bezug auf die Gesamtheit aller Kommanditisten die Kommanditistenbeteiligung; und (c) in Bezug auf einen einzelnen Kommanditisten der prozentuale Anteil an der Kommanditistenbeteiligung, der sich für jeden Kommanditisten wie folgt errechnet: die Gesamtzahl der von einem Kommanditisten zu einem bestimmten Zeitpunkt gehaltenen Fondsanteile dividiert durch die Gesamtzahl der von allen Kommanditisten zum betreffenden Zeitpunkt gehaltenen Fondsanteile, multipliziert mit 100 (ein hundert). Seite 53 Der Begriff „Bruttobuchwert“ bezeichnet in Bezug auf einen Vermögensgegenstand dessen bereinigten Grundbetrag für die Zwecke der Bundeseinkommensbesteuerung, wobei jedoch die folgenden Regelungen Anwendung finden: (a) der anfängliche Bruttobuchwert eines Vermögensgegenstandes, der in die Kommanditgesellschaft eingebracht wird, wird als der Bruttomarktwert des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt seiner Einbringung betrachtet; (b) nach Wahl der Komplementärin sind die Bruttobuchwerte sämtlicher Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft so zu bereinigen, dass sie ihren jeweiligen Bruttomarktwerten entsprechen, wie sie in angemessener Weise von der Komplementärin zu den in § 1.704 -1(b)(2)(iv)(f) der Einkommenssteuerrichtlinien vorgegebenen Zeitpunkten ermittelt werden; (c) der Bruttobuchwert eines von der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter ausgeschütteten Vermögensgegenstandes ist so bereinigen, dass er dem Bruttomarktwert dieses Vermögensgegenstandes am Tag der Ausschüttung entspricht, der von der Komplementärin nach gutgläubiger Beurteilung der geschäftlichen Umstände ermittelt wird; (d) der Bruttobuchwert eines Vermögensgegenstandes der Kommanditgesellschaft ist zu erhöhen (oder herabzusetzen), um die Bereinigungen des bereinigten Grundbetrages eines solchen Vermögensgegenstandes gemäß §§ 734(b) oder 743(b) des Steuergesetzes wiederzugeben, jedoch nur in dem Ausmaß, wie derartige Bereinigungen bei der Ermittlung des Bruttobuchwertes des betreffenden Vermögensgegenstandes in einer Weise Berücksichtigung finden, die den Anforderungen des § 1.704 -1(b)(2)(iv)(m) der Einkommenssteuerrichtlinien genügt; und (e) wenn der Bruttobuchwert eines Vermögensgegenstandes gemäß den vorstehenden Buchstaben (a), (b) oder (d) ermittelt oder bereinigt wurde, ist der so ermittelte oder bereinigte Bruttobuchwert sodann in derselben Weise zu bereinigen, wie der bereinigte Grundbetrag des Vermögensgegenstandes für die Bundeseinkommensbesteuerung, wobei die abschreibungsfähigen Abzüge auf der Grundlage des so ermittelten Bruttobuchwertes des Vermögensgegenstandes und nicht auf der Grundlage seines bereinigten Besteuerungswertes zu berechnen sind. Der Begriff „Commerz Immobilien“ hat die Bedeutung, die im ersten Abschnitt des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Darlehensvereinbarung“ bezeichnet den am 13. April 2006 zwischen dem Joint Venture als Darlehensnehmer und der Citigroup Global Markets Realty Corporation als Darlehensgeberin geschlossene Darlehensvertrag in seiner jeweils abgeänderten, ergänzten oder gültigen Fassung. comcast center 53 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 54 Der Begriff „Einkommenssteuerrichtlinien“ (Treasury Regulations) bezeichnet die anwendbaren Bestimmungen der Einkommensteuerrichtlinien nach dem Steuergesetz in der jeweils gültigen Fassung, einschließlich der entsprechenden Bestimmungen etwaiger Nachfolgerichtlinien. Der Begriff „ernannter Vertreter“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 6.1(b)(xi) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Fondsanteil“ bezeichnet die Beteiligung eines Gesellschafters an der Kommanditgesellschaft in Form einer Kapitaleinlage jeweils in Höhe von US-$ 2.500 (zweitausendfünfhundert US-Dollar). Der Begriff „Fondsverwalterin“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 7.2(b) der vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „freigestellte Partei“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 6.9(a) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Gesamtzahl der Tage, an denen ein Kommanditist Fondsanteile hält“ bezeichnet in Bezug auf einen Kommanditisten die Summe sämtlicher Tage, an denen ein Kommanditist während eines betreffenden Geschäftsjahres jeweils einen Fondsanteil hält. Wenn beispielsweise ein Kommanditist in einem Geschäftsjahr jeweils 6 (sechs) Fondsanteile über einen Zeitraum von 365 (dreihundertfünfundsechzig) Tagen hält, beträgt bei einem solchen Kommanditisten in dem betreffenden Geschäftsjahr die Gesamtzahl der Tage, an denen ein Kommanditist Fondsanteile hält, 2.190 (zweitausendeinhundertneunzig) Tage. Der Begriff „Geschäftsführungs- und Leasingvertrag“ bezeichnet den zwischen dem Joint Venture als Eigentümer und der Liberty Property Limited Partnership als Geschäftsführerin am 11. April 2006 geschlossene Geschäftsführungs- und Leasingvertrag in seiner jeweils abgeänderten, ergänzten oder gültigen Fassung. Der Begriff „Geschäftsjahr“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 7.1 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Geschäftstag“ bezeichnet jeden Bankarbeitstag in Düsseldorf. Der Begriff „Gesellschafter“ bezeichnet die Komplementärin und jeden der Kommanditisten in ihrer Gesamtheit. Der Begriff „Gesetz“ bezeichnet das Überarbeitete Einheitliche Gesetz über die Kommanditgesellschaft (Revised Uniform Limited Partnership Act) des amerikanischen Bundesstaates Delaware (8 Del. C. § 17-101 ff.) in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Begriff „Gesetz über Investmentgesellschaften“ (Investment Company Act) bezeichnet das US-amerikanische 54 comcast center Gesetz über Investmentgesellschaften aus dem Jahr 1940 in der jeweils gültigen Fassung sowie jegliche Nachfolgegesetze desselben. Der Begriff „gewichteter Durchschnitt“ bezeichnet in Bezug auf einen Kommanditisten in jedem Geschäftsjahr das Verhältnis zwischen (a) der Gesamtzahl der Tage, an denen der jeweilige Kommanditist im jeweiligen Geschäftsjahr Fondsanteile hält, und (b) der Summe sämtlicher Tage, an denen sämtliche Kommanditisten im betreffenden Geschäftsjahr Fondsanteile halten. Der Begriff „Gründungsgesellschafter“ bezeichnet jeweils die Komplementärin und die Commerz Immobilien. Der Begriff „Gründungsurkunde der Kommanditgesellschaft“ bezeichnet die Gründungsurkunde der Kommanditgesellschaft 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P. in ihrer jeweils gültigen, überarbeiteten oder ergänzten Fassung. Der Begriff „heilende Mitteilung“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 8.1(c) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Hypothekendarlehensdokumente“ bezeichnet in ihrer Gesamtheit (a) die Darlehensvereinbarung, (b) den Solawechsel (Note), die Auftragsbestätigung und -vergabe (Contract Assignment), den Geschäftsführungsvertrag (Management Agreement), die Rangrücktrittsvereinbarung der Geschäftsführerin (Manager’s Subordination), die Hypothek (Mortgage), die Übertragung von Miet - und Leasingverträgen (Assignment of Rents and Leases), die Schadloshaltungsvereinbarung im Fall von Umweltschäden (Environmental Indemnity Agreement), die Rahmenvereinbarung (Overlay Agreement), der Kooperationsvertrag (Cooperation Agreement), die Garantie für die Übernahme von Verpflichtungen aus der Errichtung des Comcast Center (Guaranty of Comcast Lease Construction Obligations), die Freigabe des Architektenbüros (Architect’s Consent) und die Freigabe des Auftragnehmers (Contractor’s Consent), sämtliche Dokumente jeweils in dem in der Darlehensvereinbarung niedergelegten Sinn; und (c) alle sonstigen Vereinbarungen, Unterlagen, Bescheinigungen und Dokumente, die vom oder im Namen des Joint Ventures oder einem/s Verbundenen Unternehmen/s des Joint Ventures einem Darlehensgeber gemäß der Darlehensvereinbarung als Nachweis oder zur Sicherung des Darlehens übergeben wurden bzw. werden, und zwar in ihrer jeweils abgeänderten oder gültigen Fassung. Der Begriff „Immobilie“ hat die Bedeutung, die in der ersten Einleitung beginnend mit „Angesichts der Tatsache, dass“ in der einleitenden Erklärung zum vorliegenden Vertrag niedergelegt ist. 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Die Begriffe „Jahresüberschuss“ und „Jahresfehlbetrag“ bezeichnen in jedem Geschäftsjahr einen Betrag, der dem zu versteuernden Ertrag oder Verlust der Kommanditgesellschaft in dem jeweiligen Geschäftsjahr entspricht und der gemäß § 703(a) des Steuergesetzes ermittelt wird (hierbei werden sämtliche Ertrags-, Gewinn-, Verlust- oder abzugsfähige Posten, die gemäß § 703(a)(1) des Steuergesetzes separat ausgewiesen werden müssen, in den zu versteuernden Ertrag oder Verlust eingerechnet), wobei die folgenden Bereinigungen vorzunehmen sind: (a) jeglicher Ertrag der Kommanditgesellschaft, der nicht der amerikanischen Bundeseinkommenssteuer unterliegt, ist dem zu versteuernden Ertrag oder Verlust zuzurechnen; (b) jegliche Aufwendung der Kommanditgesellschaft, die in § 705(a)(2)(B) des Steuergesetzes Erwähnung findet oder gemäß § 1.704 -1(b)(2)(iv)(i) der Einkommenssteuerrichtlinien als eine Aufwendung im Sinne des § 705(a)(2)(B) des Steuergesetzes zu behandeln ist und gemäß dieser Definition ansonsten bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder des Jahresfehlbetrages keine Berücksichtigung findet, ist von dem zu versteuernden Ertrag oder Verlust abzuziehen; (c) der Gewinn oder Verlust aus der Verfügung über Vermögenswerte, für die zwecks Bundeseinkommensversteuerung ein Gewinn oder Verlust ausgewiesen wird, ist unter Hinzuziehung des Bruttobuchwertes des verfügten Vermögenswertes zu berechnen, ungeachtet dessen, ob die bereinigte Besteuerungsgrundlage für einen solchen Vermögenswert von seinem Bruttobuchwert abweicht oder nicht; (d) für den Fall, dass der Bruttobuchwert eines Vermögensgegenstandes der Kommanditgesellschaft gemäß den Buchstaben (b) und (c) der Definition des Begriffes Bruttobuchwert bereinigt wird, ist der Betrag dieser Bereinigung bei der Berechnung des Jahresüberschusses oder des Jahresfehlbetrages als ein Gewinn oder Verlust aus der Verfügung über diesen Vermögensgegenstand zu berücksichtigen; (e) anstelle der Abschreibung, Tilgung und sonstiger anrechenbarer Abzüge, die bei der Berechnung des zu versteuernden Ertrages oder Verlustes Berücksichtigung finden, sind die Abschreibungen für das betreffende Geschäftsjahr zu berücksichtigen, die gemäß § 1.704 -1(b)(2)(iv)(g) der Einkommenssteuerrichtlinien zu ermitteln sind; (f) sofern gemäß § 1.704 -1(b)(2)(iv)(m)(4) der Einkommenssteuerrichtlinien infolge einer Ausschüttung, die nicht eine vollständige Liquidierung eines Fondsanteils eines Gesellschafters ist, eine Bereinigung der bereinigten Besteuerungsgrundlage eines Vermögensgegenstandes der Kommanditgesellschaft nach § 734(b) oder § 743(b) des Steuergesetzes bei der Ermittlung der Kapitalkonten zu Seite 55 berücksichtigen ist, ist der Betrag einer solchen Bereinigung aus einer Verfügung über den Vermögensgegenstand als ein Gewinnposten (wenn die Bereinigung den Grundbetrag des Vermögensgegenstandes erhöht) oder als Verlustposten (wenn die Bereinigung den Grundbetrag des Vermögensgegenstandes reduziert) zu behandeln und bei der Berechnung des Jahresüberschusses oder des Jahresfehlbetrages zu berücksichtigen; und (g) unbeschadet der vorstehenden Regelungen sind jegliche Posten, die gemäß Ziffer 4.3, 4.4 oder gegebenenfalls Ziffer 4.5 des vorliegenden Vertrages eine Sonderzuweisung darstellen, nicht bei der Berechnung des Jahresüberschusses oder des Jahresfehlbetrages zu berücksichtigen. Der Begriff „Joint Venture“ hat die Bedeutung, die in der ersten Einleitung beginnend mit „Angesichts der Tatsache, dass“ in der einleitenden Erklärung zum vorliegenden Vertrag niedergelegt ist. Der Begriff „Joint-Venture-Vertrag“ bezeichnet den ergänzten und überarbeiteten Gesellschaftsvertrag der Liberty Commerz 1701 JFK Boulevard, L.P., einer nach den Gesetzen des amerikanischen Bundesstaates Delaware errichteten Kommanditgesellschaft, vom 11. April 2006 in seiner jeweils abgeänderten, ergänzten oder gültigen Fassung. Der Begriff „Kapitalkonto“ bezeichnet in Bezug auf einen Gesellschafter das für einen solchen Gesellschafter gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Steuergesetzes sowie des § 1.704 -1(b)(2)(iv) der Einkommenssteuerrichtlinien unterhaltene Kapitalkonto, beide in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Begriff „Kapitaleinlage“ bezeichnet in Bezug auf jeden einzelnen Gesellschafter jeglichen Geldbetrag oder gegebenenfalls jegliche Vermögenswerte, der/die von einem Gesellschafter jeweils auf das Kapital der Kommanditgesellschaft einbezahlt wurde/n. Der Begriff „Kommanditgesellschaft“ bezeichnet die 1701 JFK Boulevard Philadelphia, L.P., eine nach dem Recht des Bundesstaates Delaware errichtete Kommanditgesellschaft. Der Begriff „Kommanditist(en)“ bezeichnet jegliche Person, die nicht die Komplementärin ist und zu jedem beliebigen Zeitpunkt einen Fondsanteil an der Kommanditgesellschaft hält. Der Begriff „Kommanditistenbeteiligung“ bezeichnet 99 % (neunundneunzig Prozent) eines jeglichen Betrages, der an die Gesellschafter auszuschütten oder den Gesellschaftern zuzuweisen ist. Der Begriff „Komplementärin“ hat die Bedeutung, die im ersten Abschnitt des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist und /oder bezeichnet ebenfalls jeglichen zusätzlichen oder Nachfolgekomplementär der Kommanditgesellschaft, der nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gemäß den hier comcast center 55 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 56 niedergelegten Bestimmungen in die Kommanditgesellschaft aufgenommen werden sollte. schaft mit beschränkter Haftung, einer nicht rechtsfähigen Vereinigung und einer Regierung. Der Begriff „Kontrolle“ bzw. „kontrollieren“ bezeichnet (i) die direkte oder indirekte Befugnis, Weisungen in Bezug auf den laufenden Geschäftsbetrieb oder auf die Führung – auf der Grundlage eines Managementvertrages oder sonst wie – oder auf die Geschäftspolitik einer Person zu erteilen oder diesbezüglich Weisungen erteilen zu lassen, sei es über vertraglich oder sonst wie eingeräumte stimmberechtigte Aktien oder Komplementärs- oder Geschäftsführerbeteiligungen, oder (ii) den Besitz von mindestens 50 % sämtlicher stimmberechtigter Aktien einer Person. Der Begriff „rückgriffsfreie Geldschuld eines Gesellschafters“ (Partner Nonrecourse Debt) hat die Bedeutung, die in § 1.704 2(b)(4) der Einkommenssteuerrichtlinien niedergelegt ist. Der Begriff „Maximaler Auszahlungsbetrag“ bezeichnet den Betrag, der an einen aus der Kommanditgesellschaft vertragswidrig ausscheidenden Gesellschafter gemäß Klausel 10.2 des vorliegenden Vertrages ausschüttungsfähig gewesen wäre, wenn die Immobilie am Tag des vertragswidrigen Ausscheidens eines solchen Gesellschafters zu einem Verkaufspreis verkauft worden wäre, der dem dann anzusetzenden Marktwert der Immobilie entspricht (wobei dieser Marktwert durch eine Schätzung seitens eines von der Komplementärin bestimmten unabhängigen Schätzers zu ermitteln ist, der Mitglied des US-amerikanischen Appraisal Institute ist); auf den maximalen Auszahlungsbetrag entfallen keine Zinsen für Zeiträume an, die einem vertragswidrigen Ausscheiden folgen. Der Begriff „Mindestgewinn der Kommanditgesellschaft“ (Partnership Minimum Gain) hat die Bedeutung, die in § 1.704 2(b)(2) der Einkommenssteuerrichtlinien niedergelegt ist. Der Begriff „Mindestgewinn aus einer rückgriffsfreien Geldschuld eines Gesellschafters ohne persönliche Haftung“ (Partner Nonrecourse Debt Minimum Gain) hat die Bedeutung, die in § 1.704 -2(i)(2) der Einkommenssteuerrichtlinien niedergelegt ist. Der Begriff „Mitteilung“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 11.1 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Netto-Cash-Flow“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 5.1 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „OFAC“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 9.3(a)(i) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Patriot Act“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 9.3(a)(i) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Person“ bezeichnet und umfasst eine natürliche Person, eine Personenvereinigung, ein Joint Venture, eine Kapitalgesellschaft, einen Trust, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine nicht rechtsfähige Vereinigung und eine Regierung oder eine sonstige Abteilung, Stelle oder Untereinheit einer natürlichen Person, einer Personenvereinigung, eines Joint Venture, einer Kapitalgesellschaft, eines Trust, einer Gesell- 56 comcast center Der Begriff „Schadensersatzbetrag“ bezeichnet in Bezug auf einen aus der Kommanditgesellschaft vertragswidrig ausscheidenden Gesellschafter den Gesamtbetrag sämtlicher Schäden, die der Kommanditgesellschaft infolge des vertragswidrigen Ausscheidens eines solchen Gesellschafters entstehen. Der Begriff „Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika“ entspricht der Begriffsbestimmung, die in Richtlinie S des Wertpapiergesetzes niedergelegt ist. Der Begriff Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika bezeichnet demnach u.a. jegliche natürliche Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in ihren Territorien (d.h. Teilgebiete unter der Souveränität der Vereinigten Staaten von Amerika, die keine Bundesstaaten sind) oder in deren Besitzungen oder im Bundesdistrikt Columbia, oder jegliche Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, jeglichen Trust, jegliche Vereinigung, jegliches aus Vermögensgegenständen zusammengesetzte Rechtsgebilde, jegliche Agentur, Zweigstelle, jegliche Firma oder sonstige juristische Person, die/der/das gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Territorien oder deren Besitzungen oder des Bundesdistrikts Columbia errichtet oder gegründet wurde. Der Begriff „Stellvertreter“ bezeichnet die Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, oder jegliche sonstige Person, die von der Komplementärin gegenüber den Kommanditisten bestimmt wird. Der Begriff „Steuergesetz“ bezeichnet das US-amerikanische Bundessteuergesetz (Internal Revenue Code) aus dem Jahr 1986 in seiner aktuellen Fassung und in jeder zukünftigen Fassung, jegliches Nachfolgegesetz dieses Gesetzes sowie sämtliche anwendbaren Übergangs- oder Endregelungen des US-amerikanischen Finanzministeriums, die gemäß diesen Gesetzen erlassen werden. Der Begriff „Tage, an denen ein Kommanditist Fondsanteile hält“ bezeichnet in Bezug auf einen von einem Kommanditisten gehaltenen Fondsanteil die Anzahl der Tage, an denen ein solcher Fondsanteil während des betreffenden Geschäftsjahres von einem solchen Kommanditisten gehalten wurde. Der Begriff „Titel III“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 9.3(a)(i) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Übertragung“ bzw. „übertragen“ bezeichnet als Substantiv den Vorgang und als Verbum die Vornahme einer/s Übertragung, Verkaufs, Übereignung, Austauschs, Belastung, Verpfändung, Schenkung, Beleihung, Eigentumsübergangs, Grundlast oder Verfügung in jeglicher Form, sei sie/er direkt 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 57 oder indirekt, freiwillig oder unfreiwillig oder auf der Grundlage einer gültigen Rechtsvorschrift oder sonst wie vorgenommen. L.P., in seiner jeweils gültigen, überarbeiteten oder ergänzten Fassung. Der Begriff „ursprünglicher Gesellschaftsvertrag“ hat die Bedeutung, die in der zweiten Einleitung beginnend mit „Angesichts der Tatsache, dass“ in der einleitenden Erklärung zum vorliegenden Vertrag niedergelegt ist. Der Begriff „weiterer Gesellschafter“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Die Abkürzung „US“ oder „USA“ bezieht sich auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Der Begriff „Veräußerungsgewinn“ oder „Veräußerungsverlust“ hat die jeweilige Bedeutung, die in Ziffer 4.3 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Wertpapiergesetz” bezeichnet das US-amerikanische Wertpapiergesetz aus dem Jahr 1933 (Securities Act) in seiner jeweils gültigen Fassung. ANLAGE B Gesellschafter und Kapitaleinlagen Der Begriff „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet in Bezug auf eine Person (i) jegliche Person, die diese Person direkt oder indirekt kontrolliert, von dieser Person direkt oder indirekt kontrolliert wird oder unter der direkten oder indirekten gemeinsamen Kontrolle dieser Person steht, (ii) jegliches Vorstandsmitglied, jeglicher leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Komplementär dieser Person oder (iii) jegliche Person, die ein Vorstandsmitglied, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder Komplementär einer Person gemäß Buschstabe (i) der vorliegenden Begriffsbestimmung ist. Der Begriff „Vertrag über einen Darlehensrahmen“ bezeichnet den zwischen der Kommanditgesellschaft und der Commerz Immobilien geschlossenen Vertrag über einen Darlehensrahmen vom 10. April 2006 in seiner am 18. Mai 2006 ergänzten und überarbeiteten Fassung sowie in seiner zu einem späteren Zeitpunkt jeweils abgeänderten, ergänzten und /oder gültigen Fassung, gemäß dem der Kommanditgesellschaft eine Kreditlinie in Höhe von US-$ 180.000.000 (einhundertachtzig Millionen US-Dollar) für den Erwerb ihrer Beteiligung am Joint Venture und für die Begleichung der Kosten und Aufwendungen, die mit dem Erwerb und der weiteren Finanzierung dieser Beteiligung verbunden sind, eingeräumt wird; weiterhin legt der Vertrag über einen Darlehensrahmen fest, dass das gewährte Darlehen zurückgezahlt werden soll, nachdem Investoren als Kommanditisten gemäß Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertrages in die Kommanditgesellschaft aufgenommen wurden. Der Begriff „Vertreter der Kommanditisten“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 6.8(a) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Vertreter der Komplementärin“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 6.8(a) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „Vorsitzender“ hat die Bedeutung, die in Ziffer 6.8(g) des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist. Der Begriff „vorliegender Vertrag“ bezeichnet den vorliegenden Gesellschaftsvertrag der 1701 JFK Boulevard Philadelphia, Komplementärin Commerz Realty Associates GP, V, LLC c/o Real Estate Capital Partners 1185 Avenue of the Americas, 18th Floor New York, New York 10036 Attn: Michael Fruchtman Gründungskommanditist: Commerz Immobilien GmbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf z. Hd. Hrn. Manfred Heiler Kapitaleinlage US-$ 5.000 US-$ 15.000 ANLAGE C Aufstellung der Verträge, die von der Kommanditgesellschaft abzuschließen sind 1. Platzierungsgarantie zwischen der Kommanditgesellschaft und der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH; 2. Vereinbarung über die Fondsaufbereitung und Gesellschaftsgründung zwischen der Kommanditgesellschaft und der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH; 3. Vereinbarung über die Fondsverwaltung zwischen der Kommanditgesellschaft und der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH; 4. Vereinbarungen über die Vermittlung von Gesellschaftskapital zwischen der Kommanditgesellschaft und verschiedenen Vertriebsgesellschaften; 5. Vereinbarung über die Vermittlung von Fremdkapital zwischen der Kommanditgesellschaft und der Commerz Immobilien GmbH; comcast center 57 45366_CFB160 Phila T4 k_060921 21.09.2006 17:15 Uhr Seite 58 6. Vereinbarung über die Objektbeschaffung zwischen der Kommanditgesellschaft und der Commerz Immobilien GmbH. 7. Vermögensverwaltungsvereinbarung zwischen der Kommanditgesellschaft und der Real Estate Capital Partners; 8. Vereinbarung über technische Projektprüfung /technischwirtschaftliches Controlling zwischen der Kommanditgesellschaft und der CommerzBaumanagement GmbH; 9. Vereinbarung über technische Projektbetreuung zwischen der Kommanditgesellschaft und der CommerzBaumanagement GmbH. 10. Freistellungsvereinbarung zwischen der Kommanditgesellschaft und der CommerzLeasing und Immobilien AG über die Haftungsfreistellung der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH und der CommerzLeasing und Immobilien AG von Ansprüchen aus (i) dem Master Agreement des Joint-Ventures und (ii) dem Extended Rate Lock Agrement. ANLAGE D Fondsverwalterin Fondsverwalterin: CFB Commerz Fonds Beteiligunggesellschaft mbH Mercedesstraße 6 40470 Düsseldorf z. Hd. Hrn. Laurent Rucker 58 comcast center 45366_CFB160 Phila T4 kU_060921 21.09.2006 17:14 Uhr Seite U3 GLOSSAR BOMA-Standards BOMA (The Building Owners and Managers Association) steht für internationale Flächenkatalogisierungsstandards. Sie kommen aus den USA und legen Nutzungsklassen in Gebäuden fest. In den USA bestehen zwar keine landesweit einheitlichen Büroflächenkonventionen, wohl aber Regionalstandards, die klare Objekteinordnungen und -vergleiche gestatten. CMBS (Commercial Mortgage Backed Securities) Wertpapier, das durch die aus einer Hypothek für gewerbliche Immobilien resultierende Zahlungsverpflichtung besichert ist. Concourse Level Erstes Untergeschoss im Comcast Center mit Einzelhandel und Food Court. Durchgangsbereich zur Bahnstation „Suburban-Station“ Food Court Eine Zone, in der es Verkaufsstellen verschiedener Restaurants, Imbisse und Cafes gibt sowie einen gemeinschaftlich genutzten Sitz- bzw. Essbereich. Fortune Top 500 Das US-Wirtschaftsmagazin „Fortune“ veröffentlicht mit der Fortune Top 500 jedes Jahr eine Liste der 500 umsatzstärksten amerikanischen Unternehmen. Fungibilität Die Handelbarkeit von Gesellschaftsanteilen. Investment Grade Rating Ein Rating gibt Auskunft über die Kreditwürdigkeit bzw. die Bonität eines Schuldners, sofern er z.B. von unabhängigen Rating-Agenturen wie Moody’s oder Standard & Poor’s bewertet wird. Ein Rating ist somit eine „Bonitätsnote“ für den Schuldner. Ausgedrückt wird es durch eine Buchstaben- und Zahlen-/ Zeichenkombination, welche die Bonitätsbeurteilung des Unternehmens durch die Rating-Agentur repräsentiert. Als Investment Grade werden Unternehmen mit gutem und sehr gutem Rating (BBB - und besser) bezeichnet. Joint Venture Kooperationen von Gesellschaften, bei denen es zur Gründung einer neuen, rechtlich selbstständigen Geschäftseinheit kommt, an der beide Gründungsgesellschaften mit ihrem Kapital beteiligt sind. MAI-Schätzgutachten Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie, erstellt von einem Mitglied des größten Schätzgutachterverbandes in den USA; MAI steht für „Member Appraisal Institute“. Majorisierung Beherrschung durch Stimmenmehrheit. Marktkapitalisierung Der Börsenwert einer Aktiengesellschaft. Er ergibt sich aus der Multiplikation von Aktienkurs des Unternehmens und der Anzahl der ausgegebenen Aktien des Unternehmens. NASDAQ NASDAQ steht für National Association of Securities Dealers Automated Quotation System. Automatisches Kurswiedergabesystem des amerikanischen Börsenmaklerverbandes. REIT (Real Estate Investment Trust) Eine US-Aktiengesellschaft, die Aktien an Kapitalanleger ausgibt, das Anlegerkapital überwiegend in Immobilien oder Immobilienrechten investiert und hierbei Steuervorteile nach US-amerikanischem Steuerrecht nutzt. Shortfall Amount Differenzbetrag, um den die tatsächlichen Mieteinnahmen hinter den abgesicherten Nettomieteinnahmen zurückbleiben. USA PATRIOT Act of 2001 (Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act of 2001) Das USA PATRIOT Act ist ein amerikanisches Bundesgesetz, das am 21.10.2001 vom Kongress als Reaktion auf die Terroranschläge am 11.09.2001 verabschiedet wurde. Es bringt eine Einschränkung der amerikanischen Bürgerrechte mit sich, aber auch Auswirkungen für USA-Reisende. Im Patriot Act werden den US-amerikanischen Ermittlungsbehörden unter anderem mehr Befugnisse bei der Verfolgung und Überwachung von Verdächtigen zugebilligt. US-Securities Act Amerikanisches Kapitalanlegerschutzgesetz von 1933. LIBOR (London Inter Bank Offered Rate) Maßstab für einen Zinssatz, zu dem Gelder unter Banken verzinst werden. comcast center 59 21.09.2006 17:14 Uhr CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 D-40470 Düsseldorf Telefon - 0211 7708-2200 Telefax - 0211 7708-3280 E-Mail - [email protected] Internet - www.commerzleasing.de/cfb-fonds CommerzLeasing und Immobilien Gruppe Immobilien- und Mobilienleasing / Structured Investments / Eigeninvestments / CFB-Fonds / Baumanagement / Immobilienmanagement / Service Seite U4 Das Papier ist aus chlorfrei gebleichter Cellulose hergestellt. – © by CommerzLeasing und Immobilien AG – Gestaltung & Realisation: GCM Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg 45366_CFB160 Phila T4 kU_060921