43310_31227 CFB 154 London Umschlag Neuauflage
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43310_31227 CFB 154 London Umschlag Neuauflage
One Lime Street, London cfb-fonds 154 cfb-fonds e i d r Fü g n u r e i z t a ! l 5 P 0 0 2 . 7 0 . 5 0 m e d b a / immobilienfonds / Prospekt zum beteiligungsangebot / www.commerzleasing.de/cfb-fonds Blick über die Westminster Bridge Richtung Houses of Parliament und Big Ben Impressum Emittent One Lime Street London GmbH & Co. KG nachfolgend Fondsgesellschaft oder Gesellschaft genannt Anbieter des Beteiligungsangebotes / Prospektverantwortlicher / Herausgeber CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 D- 40470 Düsseldorf Telefon: 0211 7708-2200 Telefax: 0211 7708-3280 E-Mail: [email protected] Internet: www.commerzleasing.de/cfb-fonds nachfolgend CFB oder Fondsinitiator genannt Gestaltung & Realisation GCM Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg Datum der Prospektaufstellung 03.06.2005 2 ONe Lime Street London Reproduced with kind permission of Lloyd’s Ihr Partner Die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Konzeption liegt bei der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH One Lime Street London 3 Tower Bridge, City Hall London Eye (Millenium Riesenrad) Eingang zum Lloyd’s Building (Tower 3) „The Room“ und Atrium im Lloyd’s Building Leadenhall Market Seite Inhaltsverzeichnis 7 / Motive für Ihre Beteiligung 8 / Das Angebot im Überblick 12 / Die Risiken im Überblick 18 / Der Investitionsstandort 18 18 20 Großbritannien London Büroimmobilienmarkt 23 / Das Investitionsobjekt 23 23 27 Lage Immobilie Wertgutachten 28 / Vermietung der Immobilie 28 30 Der Mieter Lloyd’s Der Mietvertrag im Überblick 32 / Investitionsplanung und Prognoserechnung 32 34 38 39 40 Investitions- und Finanzplan Einnahmen- und Ausgabenprognose Verkaufsprognose Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Sensitivitätsanalyse 42 / Rechtliche Grundlagen 52 / Steuerliche Grundlagen 64 / Gesellschaftsvertrag 75 / Jahresabschluss und Lagebericht der Fondsgesellschaft zum 05.04.2005 80 / Treuhandvertrag 86 / Rückkauf-Optionsvereinbarung für Anleger im Notfall 88 / Ihre Partner im Überblick 90 / Abwicklungshinweise (inkl. Widerrufsbelehrung) 93 / Ergänzende Informationen zur Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte Anlagen: Beitrittserklärung, Empfangsbestätigung etc. (vgl. Auflistung auf S. 92, Ziffer 12) Sofern eine Prospektprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem 01.07.2005 durchgeführt wurde, ist die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die BaFin. One Lime Street London 5 6 ONe Lime Street London Motive für Ihre Beteiligung Vermögensbaustein Immobilie Die Investition in Immobilien ist langfristig gesehen eine der sichersten Formen der Vermögensanlage und stellt einen wichtigen Baustein zur Risikodiversifikation des eigenen Vermögens und zur persönlichen Altersvorsorge dar. Hierbei tragen Gewerbeimmobilien an ausgewählten nationalen und internationalen Standorten mit bonitätsstarken Mietern und langfristigen Mietverträgen dem Interesse an Sicherheit, Inflationsschutz und stetiger Wertentwicklung Rechnung. Eine geographische Streuung ergänzt die Risikodiversifikation des Vermögens. Die Anlageform des geschlossenen Immobilienfonds eröffnet Ihnen als Anleger die Chance, mit einem vergleichsweise niedrigen Kapitaleinsatz alle Vorteile einer Immobilieninvestition zu realisieren, wie sie sonst nur institutionellen Anlegern vorbehalten bleiben. Sicherheit und Ertragspotenzial Der Immobilienmarkt in London ist aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Stärke und Stabilität des Landes sowie aufgrund seiner hohen Fungibilität ein wichtiger Investitionsstandort ausländischer und besonders deutscher Investoren. Die Diversifikation des eigenen Anlageportefeuilles in britischen Pfund (GBP) ist ein weiterer Baustein einer individuellen Vermögensplanung. Das Wirtschaftsforschungsinstitut Feri, Bad Homburg, bewertet die Entwicklung des Büroimmobilienmarktes London (Innenstadtlage) mit der Note „A“: hohes Potenzial, geringes Risiko! Mit dem vorliegenden Angebot können sich Anleger an der Büroimmobilie „The Lloyd’s Building“ beteiligen. Das Lloyd’s Building ist ein Wahrzeichen (engl. Landmark) im Versicherungsund Finanzviertel der City of London und verfügt hier über eine ausgezeichnete Lage im sog. Golden Triangle. Die langfristige Vermietung des gesamten Gebäudes an den bonitätsstarken und renommierten Mieter Lloyd’s steht für ein hohes Maß an Sicherheit und Ertragspotenzial. Weiterhin bietet das Beteiligungsangebot attraktive Ausschüttungen auf das investierte Kapital und ein realistisches Wertsteigerungspotenzial. Der Anleger profitiert zudem von der vergleichsweise günstigen Besteuerung in Großbritannien. Bis zu einer Beteiligung in Höhe von ca. GBP 65.000 fallen keine Steuern auf die anteiligen Vermietungseinkünfte an. In Deutschland unterliegen die Vermietungseinkünfte lediglich dem sog. Progressionsvorbehalt. / Ea midst buil d tow n m ing Ne anh w atta york n / cf b-fond s 143 Comme rzLeas ing un d Immobi lien Gru ppe / immo bilienfo nds / Pr ospekt zum beteili gungsa ngebot / www.c ommerzl easing .de /cfb-f onds Die CommerzLeasing und Immobilien Gruppe – Ihr Partner Das Standing des Partners, der für Sie die Objektauswahl, die Objektprüfung und das professionelle Management der Immobilie übernimmt, ist ein weiterer wesentlicher Erfolgsfaktor für Ihr Immobilien-Investment. Die CommerzLeasing und Immobilien Gruppe (CLI-Gruppe) ist hierbei Ihr Partner – nutzen Sie das Know-how und die Erfahrung der CLIGruppe für Ihren Erfolg! Die CLI-Gruppe – mit der CommerzLeasing und Immobilien AG (CLI), einem mittelbaren, organschaftlich verbundenen Tochterunternehmen der Commerzbank AG, an der Spitze – bietet ihren Kunden ein breites Dienstleistungsspektrum rund um die Immobilie an. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Aktivitäten in den Bereichen Structured Investments, geschlossene Fonds, Bau- und Immobilienmanagement. Zur Leistungspalette gehören weiterhin Leasing sowie die Strukturierung der Finanzierung von Großmobilien, Mobilien und immateriellen Wirtschaftsgütern. Renommierte Unternehmen aus Handel, Industrie und der Dienstleistungsbranche sowie die Öffentliche Hand zählen dabei zu ihren Kunden. Die CFB ist das Emissionshaus für geschlossene Fonds der CLI-Gruppe sowie des gesamten Commerzbank-Konzerns. Sie ist Spezialist für Konzeption, Vertrieb und Verwaltung von geschlossenen Fonds. Mit über 20 Jahren Erfahrung aus 148 realisierten Fonds und einem Investitionsvolumen von ca. € 9,0 Mrd. zählt die CFB zu den führenden Initiatoren in Deutschland. Für rd. 43.000 Kunden betreut die CFB Eigenkapital in Höhe von ca. € 3,7 Mrd. Die Erfolgsgeschichte der CFB spiegelt sich in einer überzeugenden Leistungsbilanz wider, die einen umfassenden Überblick über die Historie sämtlicher CFB-Fonds liefert und die langjährig erfolgreiche Performance der CFB dokumentiert (CFB-Leistungsbilanz siehe auch unter www.commerzleasing.de/cfb-fonds). One Lime Street London 7 das Angebot im Überblick Das Beteiligungsangebot richtet sich im Wesentlichen an natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot stellen auf diese Zielgruppe ab. Grundlagen des Investments Art der Vermögenslage Die Vermögenslage ist ein geschlossener Immobilienfonds, der die Büroimmobilie The Lloyd’s Building mit der Adresse 1 Lime Street, London, erworben hat. die von den internationalen Rating-Agenturen Standard & Poor’s und A.M. Best mit einem starken Credit Rating von A (Strong) bzw. A (Excellent) bewertet wird. Bei Lloyd’s handelt es sich um keine Versicherungsgesellschaft im herkömmlichen Sinne, sondern vielmehr um einen äußerst lebendigen Versicherungsmarkt. Über 10.000 Menschen agieren täglich auf dem Markt im Lloyd’s Building, wo im persönlichen Gespräch – face to face – über Risiken und die erforderlichen Prämien verhandelt wird (vgl. S. 28). / Langlaufender Mietvertrag mit Lloyd’s bis 14.02.2031 mit Sonderkündigungsrechten per 2021 und 2026 (jeweils zum 24.03.); / Mietanpassung alle fünf Jahre „upwards-only“ (nur nach oben) der vertraglich vereinbarten Jahresmiete von derzeit GBP 16.766.500 an die höhere, vergleichbare Marktmiete; die Miete für Büroflächen liegt derzeit bei ca. GBP 50,8 psf /p.a.; / hohe Kostensicherheit durch sog. Full Repair and Insurance Lease (vergleichbar einem Triple-Net-Mietvertrag), d.h. der Mieter trägt sämtliche Betriebs- und Versicherungskosten sowie sämtliche Kosten der Instandhaltung. Merkmale der Beteiligungsimmobilie / Ausgezeichnete Lage im Herzen der City of London mit sehr guter Verkehrsanbindung; / Landmark Building mit 14 Stockwerken zzgl. zwei Untergeschossen, Fertigstellung 1986; / Mietfläche von 362.452 sf*1 (ca. 33.672 m2), davon 307.593 sf Bürofläche, 22.007 sf Gastronomie- und Einzelhandelsfläche und 32.852 sf Lager- und Nebenflächen; / spektakuläres 80 m hohes Atrium mit Lichtkuppel; / Geschossfläche von bis zu ca. 30.000 sf, hohe Flexibilität der Büroflächen durch stützenfreie Grundrisskonfiguration, kleinteilige Vermietung pro Geschoss möglich; / die Gebäudekonfiguration unterstützt perfekt die Nutzung des Gebäudes als sog. „Market Place“; / Kaufpreis der Immobilie wird durch ein Wertgutachten bestätigt; / Hohe Identifikation des Mieters mit Standort und Gebäude. Der Standort London gilt als das wirtschaftlich bedeutendste Zentrum in Europa. London ist der Motor der starken britischen Wirtschaft, für die auch in den kommenden Jahren gute Wachstumsaussichten prognostiziert werden. Die Vermietung Das Lloyd’s Building ist zu 100 % an „The Society incorporated by Lloyd’s Act 1871 by the name of LLOYD’S“ (Lloyd’s) vermietet, 8 ONe Lime Street London „Rush hour“ im Lloyd’s Building Die City of London ist mit einem Flächenvolumen von 85,9 Mio. sf (rd. 8,0 Mio. m2) der größte Büroteilmarkt Großbritanniens. Die Wachtumsaussichten sind nach einer 3-jährigen Konsolidierungsphase nunmehr sehr gut. Die Aufschwungphase zeigt sich in der Entwicklung der Leerstandsraten und der Vermietungsumsätze (vgl. S. 20 ff.). Die Leerstandsrate für Büroflächen ist von 15,7 % Ende 2003 auf 13,4 % Ende 2004 gesunken und beträgt derzeit 12,5 % (1. Quartal 2005). Der Umsatz für Büroflächen ist deutlich von 3,4 Mio. sf in 2003 auf 6,1 Mio. sf in 2004 gestiegen. Nach Expertenmeinung wird sich die derzeitige Marktmiete (Headline Rent) von ca. GBP 45 psf/p.a. in den kommenden Jahren wieder überdurchschnittlich erhöhen, so dass die in der Boomphase Ende 2000 erzielte Marktmiete von ca. GBP 62,5 psf in den Jahren 2009/2010 wieder erreicht bzw. übertroffen werden kann. Typische „face to face“-Situation / Die ausgezeichnete Lage des Lloyd’s Building in der City of London ist ein strategischer Standortvorteil. Das futuristisch anmutende Bürogebäude liegt im Zentrum des sogenannten „Golden Triangle“, dem zentralen Standort der in London ansässigen Versicherungsunternehmen. Drei fußläufig entfernte U-Bahnstationen der Londoner Underground sorgen für eine sehr gute öffentliche Verkehrsanbindung. Aufbau einer hohen Liquiditätsreserve von über TGBP 9.800 bis Ende 2011 bzw. über TGBP 13.100 bis zum Ende des Prognosezeitraumes in 2016. Die Beteiligung Sie beteiligen sich als natürliche Person an der Fondsgesellschaft (Zeichnungsfrist 05.07.2005 – 30.06.2006) Das Fondskonzept / indirekt als Treugeber über den Treuhandkommanditisten, Wesentliche Komponenten des Beteiligungsangebotes sind: / mit mindestens GBP 10.000 oder einem höheren, durch 1.000 teilbaren Betrag (auf Basis des zu platzierenden Eigenkapitals von GBP 114.690.000 entspricht dies maximal 11.469 Gesellschaftsanteilen), / mit einer Einzahlung von 100 % zzgl. 5 % Agio zum 20. des Monats, der der Zeichnung folgt. / Der Beitritt wird wirksam nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft zum 01. des Monats, der der Einzahlung der Kapitaleinlage folgt. / Einfache Beteiligungsstruktur: Die deutsche Fondsgesellschaft ist unmittelbarer Eigentümer der Immobilie; / Investitions- und Finanzplan (ohne Agio) TGBP*2 in % 231.000 90,2 Nebenkosten 10.475 4,1 Dienstleistungshonorare 14.400 5,6 225 0,1 Gesamtausgaben 256.100 100,0 Eigenkapital 114.700 44,8 Hypothekendarlehen 141.000 55,1 400 0,1 256.100 100,0 Kaufpreis der Immobilie Liquiditätsreserve Einnahmeüberschuss bis 30.06.2005 Gesamtfinanzierung / / Platzierungsgarantie für das Eigenkapital von der CFB per 30.06.2006; Zinsfestschreibung für das Fremdkapital bis 20.04.2012; Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft. Eine Nachschusspflicht ist für Sie als Anleger gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehen. Eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse abgestellte Anteilsfinanzierung ist grundsätzlich möglich, wird jedoch im Rahmen der Fondskalkulation nicht berücksichtigt. Die Zinsen für eine Anteilsfinanzierung sind in Großbritannien steuerlich nicht abzugsfähig. *1 1 square foot (bzw. 1 sf)= 0,0929 m2 bzw. 10,76 sf =1 m2 *2 TGBP (Tausend Great Britain Pound); Wechselkurs: 1 € = 0,67545 GBP bzw. 1 GBP = 1,48049 € (Stand: 01.06.2005) One Lime Street London 9 Das Beteiligungsergebnis*1 Ihr Ergebnis gemäß Prognoserechnung (mittleres Szenario) bis zum Ende des Planungszeitraumes am 31.12.2016: / Ausschüttungen in GBP Für das Jahr Ausschüttung in % p.a. 2005*2 – 2012 6,50 2013 – 2015 6,75 2016 7,25 Die Ausschüttungen erfolgen halbjährlich nachschüssig im August des laufenden Jahres und im Februar des Folgejahres. Die für einzelne Anleger ggf. anfallenden und für diese von der Fondsgesellschaft verauslagten britischen Steuerzahlungen bzw. Quellensteuereinbehalte werden von der jeweiligen Ausschüttung einbehalten. / Veräußerungserlös in GBP von ca. 115 % bei einer angenommen Veräußerung der Immobilie Ende 2016. Wesentliche Grundlage für die obigen Zahlen sind u.a. folgende Prämissen: / Anstieg der objektspezifischen Marktmiete für die Büroflächen von GBP 41,5 psf/p.a. (Ende 2004) auf GBP 56,0 psf in 2011 (+35 %) auf Basis der allgemeinen Marktprognosen (Mai/Juni 2005) namhafter Immobilien Consultants (u.a.CB Richard Ellis und Savills, die einen Anstieg der Mieten bis 2011 um ca.50 % annehmen) bzw. auf GBP 61,9 psf in 2016. / angenommene Veräußerung der Immobilie Ende 2016 zum 13fachen der Jahresmiete. Zum Vergleich: Die Immobilie wurde in 2005 zum 13,78fachen der vertraglich vereinbarten Jahresmiete gekauft; / dem Einkaufspreis von GBP 637 psf steht damit ein Verkaufspreis von GBP 742 psf gegenüber; / die kalkulierte Liquiditätsreserve am Ende des Prognosezeitraumes von über TGBP 13.100 ist nicht im Veräußerungserlös berücksichtigt. Eine Veräußerung zum Ablauf des Planungszeitraumes ist nur eine Handlungsalternative. Denkbar ist auch eine Veräußerung zu einem früheren Zeitpunkt, genauso wie eine Veräußerung zu einem späteren Zeitpunkt. Die Anlagedauer ist somit nicht von vornherein festgelegt, sondern hängt insbesondere von der Büromarktentwicklung in der City of London ab. *1 Jeweils Prozentangaben bezogen auf die Kapitaleinlage (ohne Agio). *2 Zeitanteilige Ausschüttung ab dem 01. des Monats, der der Einzahlung der Kapitaleinlage folgt. 10 ONe Lime Street London Das steuerliche Ergebnis Die laufenden Vermietungseinkünfte sind gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Großbritannien/Deutschland in Großbritannien individuell vom Anleger zu versteuern. Ein Grundfreibetrag von derzeit GBP 4.895 und niedrige Eingangssteuersätze führen zu einer vergleichsweise niedrigen Besteuerung in Großbritannien. Veräußerungsgewinne unterliegen in Großbritannien bei langfristigen Investitionen nicht der Besteuerung. Gemäß der Prognoserechnung (siehe S. 34 ff.) ergibt sich nachstehendes Ergebnis im Durchschnitt der ersten 11,5 Jahre bei einem Betrachtungszeitraum bis Ende 2016 und anschließender Veräußerung der Immobilie, sofern der Anleger keine weiteren britischen Einkünfte erzielt. In diesem Fall fällt bis zu einer Beteiligungshöhe von ca. GBP 65.000 keine britische Steuerbelastung an. Zusätzlicher Vorteil: Die britische Finanzverwaltung verzichtet in diesen Fällen i.d.R. auf die Abgabe einer individuellen Steuererklärung. Gemäß DBA sind die Vermietungseinkünfte in Deutschland steuerbefreit (mit Ausnahme des sog. Progressionsvorbehaltes). Der Progressionsvorbehalt erhöht den in Deutschland anzuwendenden Steuersatz und richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des einzelnen Anlegers (siehe S. 59). Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zinsein- nahmen steht ausschließlich Deutschland zu. Hinsichtlich der Zinseinnahmen erzielen Sie somit Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein Veräußerungsgewinn wird in Deutschland (weil Großbritannien von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht) voll besteuert, sofern die Immobilie bzw. die Anteile an der Fondsgesellschaft vor Ablauf von 10 Jahren verkauft werden. Nach Ablauf dieser 10 Jahre ist ein Veräußerungsgewinn in Deutschland nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei. Ergebnis nach britischer Einkommensteuer gemäß Prognoserechnung (mittleres Szenario) für den Planungszeitraum 2005 – 2016 jeweils in % der Kapitaleinlage (ohne Agio) Kapitaleinlage in GBP bis zu ca. 65.000 100.000 250.000 6,6 6,6 6,6 0 0,2 1,1 Durchschnittliche Ausschüttung nach britischer Steuer 6,6 6,4 5,5 Veräußerungserlös ca. 115 115 115 Durchschnittliche Ausschüttung vor britischer Steuer Britische Einkommensteuer Rückgaberecht für Anleger im Notfall In bestimmten persönlichen Notfällen bzw. im Todesfall wird die CFB Verwaltung und Treuhand GmbH die Beteiligung der jeweiligen Anleger zurückkaufen (vgl. Rückkauf-Optionsvereinbarung, S. 86 f.). Dieses „Rückgaberecht“ kann durch Nachweis mit entsprechenden Unterlagen bei Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit (jeweils mindestens drei Monate), Pflegebedürftigkeit, Scheidung und Tod ausgeübt werden. Der Verkaufspreis beläuft sich auf 100 % des Verkehrswertes (Zweitmarktkurs) abzüglich anfallender Kosten (z.B. Vermittlungsgebühr für den Wiederverkauf von derzeit 5 % sowie ggf. anfallende Grunderwerbsteuer). Dieses Rückgaberecht ermöglicht es dem Anleger im Notfall bzw. den Erben zeitnah die Beteiligung zu verkaufen. Datum der Prospektaufstellung: 03.06.2005 Die Geschäftsführer der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Siegfried Ley Rolf-Dieter Müller Günter Ress Erklärung des Prospektverantwortlichen und Prospektaufstellungsdatum Die in diesem Verkaufsprospekt zugrunde gelegten Annahmen und Berechnungen wurden mit großer Sorgfalt getroffen und erstellt. Die dem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen beruhen auf den Vorinformationen und auf der Grundlage der in diesem Prospekt erwähnten und dargestellten Verträge sowie auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Die den Prospektaussagen zugrunde liegenden Annahmen wurden durch die Prospektverantwortlichen getroffen. Eine Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt enthaltenen Ertrags- und Liquiditätsprognosen sowie für den Eintritt etwaiger von den Anlegern angestrebten wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele wird nicht übernommen. Die Prospektverantwortliche, CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, übernimmt gemäß § 3 Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) die Verantwortung für diesen Verkaufsprospekt und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Lloyd’s Building; © Richard Bryant /arcaid.co.uk One Lime Street London 11 Die Risiken im Überblick Ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist eine grundsätzlich langfristig orientierte, unternehmerische Beteiligung, die u.a. Chancen auf Miet- und Wertsteigerung bietet. In der vorliegenden Fondskonzeption wird – auf Basis der aktuellen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen – angestrebt, absehbare Risiken durch sorgfältige Planung und vorsichtige Annahmen über die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung zu minimieren. Andererseits können Risiken, die den wirtschaftlichen Erfolg – zum Teil erheblich, bis hin zum Totalverlust der eingesetzten Kapitaleinlage – beeinträchtigen können, nicht ausgeschlossen werden. Zukünftige Entwicklungen der wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, wie z.B. Änderung in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, können die Ertragslage und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage nachteilig beeinflussen. Diese Risiken können in der vorliegenden Fondskonzeption nicht berücksichtigt sein. Außerdem besteht beispielsweise generell das Risiko, dass sich Vertragspartner nicht vertragskonform verhalten. Bei Immobilieninvestitionen können sich zusätzlich zu diesen allgemeinen Faktoren u.a. die Entwicklungen des Objektstandortes und des dortigen Immobilienmarktes negativ auf die Werthaltigkeit der Immobilien auswirken. Ob die in der Prognoserechnung zu Grunde gelegten Annahmen eintreten, wird u.a. wesentlich davon beeinflusst, wie sich der Büroimmobilienmarkt in London und speziell der Büroteilmarkt der City of London entwickelt. Diese und weitere Risikoaspekte werden in den folgenden Abschnitten ausführlich erläutert. Der besseren Übersichtlichkeit wegen erfolgt die Darstellung der Risiken nach Themengebieten. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Risiken nicht zwangsläufig nur ein einzelnes Themengebiet betreffen müssen. Sie können vielmehr auch in Kombination eintreten und somit die negative Auswirkung verstärken. Die für die nachfolgende Risikodarstellung gewählte Reihenfolge stellt keine Aussage des Fondsinitiators über die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der beschriebenen Risiken dar. Die Darstellung der Risiken dieser Beteiligung entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). 12 ONe Lime Street london Sofern Sie nicht über die notwendigen rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Kenntnisse verfügen, sollten Sie vor Ihrer Anlageentscheidung fachkundige Berater hinzuziehen. / Fungibilität, Veräußerung Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung ist frühestens zum 31.12.2016 möglich. Die Gesellschaftsbeteiligung selbst ist mit Zustimmung der Komplementärin zum Ende eines Kalenderquartals veräußerbar, das auf die Zustimmung folgt. Die Fungibilität ist eingeschränkt, da kein geregelter Zweitmarkt für den Handel von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, wie z.B. für Aktien oder Anleihen, besteht. Deshalb ist der Verkehrswert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Gesellschafters ggf. auch nur näherungsweise bestimmbar. Bei Veräußerungswünschen wird die CFB Verwaltung und Treuhand GmbH nach Möglichkeit vermittelnd tätig und versuchen, den Verkauf abzuwickeln. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass über einen längeren Zeitraum keine Nachfrage oder nur eine geringe Nachfrage besteht und / oder der Verkaufspreis deutlich unter dem Einstandspreis bzw. unter dem Verkehrswert der Beteiligung liegt. Grundsätzlich handelt es sich bei Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds um eine langfristige Anlage, wie allgemein bei Immobilieninvestitionen. Der Anleger sollte sich deshalb darauf einstellen, seine Anteile bis zur Kündigungsmöglichkeit per 31.12.2016 halten zu müssen. Die Veräußerbarkeit des Fondsobjektes The Lloyd’s Building ist durch keine vertragliche Vereinbarung gesichert. Insofern besteht das Risiko, dass die Immobilie nicht veräußert werden kann und / oder der kalkulierte oder erforderliche Verkaufserlös nicht erzielt werden kann. Aufgrund der Größe des Objektes und der somit erforderlichen Finanzkraft späterer Käufer ist die Anzahl potenzieller Käufer eingeschränkt. Dadurch kann die Veräußerbarkeit eingeschränkt sein und / oder die Kaufpreisfindung verzerrt werden. / Objekt, Versicherung Grundsätzlich trägt ein Eigentümer das immobilientypische Risiko von Baumängeln, der Mangelhaftigkeit, der Unbenutzbarkeit und der ganzen oder teilweisen Zerstörung der Immobilie. Gemäß dem Mietvertrag ist dieses Risiko allerdings grundsätzlich von Lloyd’s als Mieter zu tragen (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 47 f.). Ebenso ist Lloyd’s verpflichtet, sämtliche mietvertraglich vereinbarten Versicherungen abzuschließen. Das Objekt ist zur Abdeckung üblicher Immobilienrisiken – unter Berücksichtigung marktüblicher Ausschlussklauseln und Selbstbehalte – versichert. Der abgeschlossene Versicherungsschutz beinhaltet neben der sog. „all risk“-Versicherung, die u.a. Feuer-, Wasser-, Sturm- und Flutschäden, politische Risiken sowie Terror absichert, auch eine Mietausfallversicherung, die – sofern ein Mietausfall aufgrund eines versicherten Schadens entsteht – Mietzahlungen für maximal fünf Jahre übernimmt. Trotz dieser Regelungen ist es möglich, dass Lloyd’s seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann (vgl. Mieterbonität), was dazu führen würde, dass die Fondsgesellschaft die erforderlichen Handlungen (z.B. für die Instandhaltung) auf eigene Kosten durchführen müsste. Es besteht das Risiko, dass im Schadensfall die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um sämtliche Schäden infolge von Unbenutzbarkeit, ganzer oder teilweiser Zerstörung der Immobilie vollständig auszugleichen. In diesen Fällen besteht zusätzlich das Risiko, dass die Liquidität der Fondsgesellschaft durch den Anfall von Kosten zur Durchsetzung der Rechtsposition der Fondsgesellschaft (z.B. Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) unvorhergesehen belastet wird. An einigen außenliegenden Betonbauteilen wurden vereinzelt feine Rissbildungen festgestellt, die laut unabhängigen Gutachten aufgrund gewöhnlicher Abläufe bei der Betonerhärtung und durch eine sog. Alkali-Kieselsäure-Reaktion entstanden sind. Gemäß den Gutachten ist eine Einschränkung der Tragfähigkeit des Gebäudes nicht gegeben. Rissbildungen, die aufgrund der Alkali-Kieselsäure-Reaktion entstehen, sind i.d.R. nach einem Betonalter von 20 Jahren abgeschlossen. Die wenigen breiteren Rissbildungen sind im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen zu schließen. Die Kosten für diese Maßnahmen werden auf GBP 50.000 – GBP 100.000 geschätzt. In den Bereichen der feineren Rissbildungen sind keine Maßnahmen erforderlich. Gemäß Mietvertrag sind Sanierungen, als Unterfall der Instandhaltung, vom Mieter Lloyd’s auf eigene Kosten durchzuführen. Lloyd’s hat mit der Betonriss-Sanierung bereits begonnen. Die Kosten hierfür sind von der Fondsgesellschaft zu tragen. Bei einer überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit rechtlicher Schritte gegenüber dem Mieter, ist die Fondsgesellschaft gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, alle mietvertraglichen Befugnisse ausnutzen, um die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen insgesamt oder teilweise selbst auszuführen. Gegen den Mieter ist Klage wegen Vertragsverletzung einzureichen, um die verauslagten Sanierungskosten erstattet zu bekommen (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 48 ff.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Liquidität der Fondsgesellschaft durch höhere Gutachterkosten im Vergleich zur Kalkulation belastet wird oder dass Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen, die die Liquidität der Fondsgesellschaft zumindest vorübergehend belasten. Es ist möglich, dass das Lloyd’s Building 30 Jahre nach seiner Fertigstellung, d.h. im Jahr 2016, unter Denkmalschutz gestellt wird. Falls Lloyd’s nicht mehr Mieter des Gebäudes ist, könnte das Lloyd’s Building sofort unter Denkmalschutz gestellt werden. Bei einem Denkmalschutz-Status des Gebäudes bedürfen Revitalisierungsmaßnahmen am Gebäude der behördlichen Genehmigung, so dass die Umsetzung der Maßnahmen langwieriger sein könnte. Außerdem besteht das Risiko, dass Revitalisierungsmaßnahmen kostenintensiver sind. Bei einem Fortbestehen des Mietvertrages mit Lloyd’s, sind diese Kosten allerdings von Lloyd’s zu tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bisher nicht bekannte Altlasten im Grundstück und Gebäude entdeckt werden oder durch Gesetzesänderungen – etwa durch Grenzwertsenkungen – einzelne Flächen zukünftig als kontaminiert zu deklarieren sind. / Mieterbonität Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Bonität von Lloyd’s verschlechtert und dieser seinen vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen und weiteren Pflichten, wie z.B. zur vollumfänglichen Instandhaltung des Gebäudes, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder sogar gar nicht nachkommt. Die Bonität des Mieters Lloyd’s ist auf S. 28 f. dargestellt. Gemäß Darlehensvertrag muss die Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer einmal jährlich ein Expertengutachten zu den Rissbildungen an den Betonbauteilen erstellen lassen. One Lime Street london 13 / Prognoserechnung Der mit Lloyd’s abgeschlossene Mietvertrag sieht regelmäßige Mietanpassungen (Rent Review) an eine höhere vergleichbare Marktmiete vor, wobei die bis dato vertraglich vereinbarte Miete jeweils als Mindestmiete gilt („upwards-only“-Klausel). Die in der Prognoserechnung per 25.03.2011 (3. Rent Review / Mietanpassungstermin gemäß Mietvertrag) angenommene Mietsteigerung basiert auf Mietentwicklungsprognosen namhafter Immobilen Consultants (CB Richard Ellis, Savills und King Sturge) sowie den Feststellungen im Wertgutachten (vgl. Einnahmen- und Ausgabenprognose, S. 34 f.). Diese angenommene, dann ab 25.03.2011 gültige Miete wird im Hinblick auf den 4. Rent Review per 25.03.2016 mit einer Steigerungsrate von 2 % p.a. fortgeschrieben. Eine Überprüfung der Einschätzungen der Immobilien Consultants ist nicht erfolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächlichen Mietansätze zum Zeitpunkt der Mietanpassungstermine aufgrund rückläufiger, stagnierender oder schwächerer Mietpreisentwicklung geringer sind als kalkuliert und sich nach den Regelungen des Mietvertrages zum Zeitpunkt des jeweiligen Rent Review keine oder nur geringere Mietsteigerungen verwirklichen lassen. Dies hätte ab dem Jahr 2011 Auswirkungen auf die Entwicklung der Liquiditätsüberschüsse und auf die Höhe der Ausschüttungen (vgl. Sensitivitätsanalyse, S. 40 f.). Im Rahmen der Mietanpassungen können der Fondsgesellschaft über die bereits prognostizierten Rechtsberatungskosten hinaus weitere Aufwendungen (z.B. Investitionskosten für das Gebäude, um ein bestimmtes Verhandlungsergebnis mit dem Mieter zu erreichen) entstehen. Kostenerhöhungen können zu einer Verminderung der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft führen. Bei niedrigeren Mieteinnahmen und / oder höheren Ausgaben, einer niedrigeren als der kalkulierten Liquiditätsreserve oder niedrigeren Wiederanlagezinssätzen werden die kalkulierten Zinseinnahmen nicht erreicht, was ebenfalls zu einer Verminderung der Liquiditätsreserve und der Ausschüttung führen kann. Ebenso können Investitionen der Fondsgesellschaft in das Gebäude, ohne dass hierzu eine mietvertragliche Verpflichtung besteht, die kalkulierte Liquiditätsreserve mindern und somit zu geringeren Zinseinnahmen führen. Für einige Kostenpositionen der laufenden Bewirtschaftung sowie für die Steuerberatung wurde eine jährliche Steigerung von 2,5 % angenommen. Eine höhere Preissteigerungsrate kann die jährlichen Einnahmeüberschüsse geringfügig mindern. 14 ONe Lime Street london / Hypothekendarlehen und Anschlussfinanzierung sowie Anteilsfinanzierung Die Fondsgesellschaft finanziert die Investitionskosten neben den Gesellschaftereinlagen durch ein langfristiges Darlehen in Höhe von TGBP 141.000. Falls die prognostizierten Ertragserwartungen der Fondsgesellschaft nicht eintreffen, weil z.B. Lloyd’s seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, könnte unter Umständen der Kapitaldienst nicht geleistet werden und die Gläubigerbank die Zwangsversteigerung des Beteiligungsobjektes betreiben. Dies könnte im schlimmsten Fall zum Verlust der Kapitaleinlagen der Anleger führen. Nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist am 20.04.2012 ist das Darlehen von GBP 141 Mio. zurückzuzahlen. In der Prognoserechnung wurde für die Anschlussfinanzierung ein Kapitaldienst von vierteljährlich TGBP 2.678 berücksichtigt, der sich aus einem Nominalzins von 6,5 % p.a. und einer vollständigen Darlehenstilgung bis zum 30.06.2042, d.h. insgesamt 120 vierteljährlichen Tilgungsperioden errechnet. Da die Darlehenszinsen der Volatilität des Kapitalmarktes unterliegen, besteht das Risiko, dass die Anschlussfinanzierung nur zu schlechteren Konditionen abgeschlossen werden kann, was deutlich negative Auswirkungen auf die Liquidität und die Ertragssituation der Fondsgesellschaft haben kann. Ebenso können höhere Bearbeitungsgebühren für die Anschlussfinanzierung als kalkuliert die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft verschlechtern. Gemäß Darlehensvertrag hat die Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer sicherzustellen, dass Lloyd’s seine mietvertraglichen und objektspezifischen Verpflichtungen erfüllt. Zur Überprüfung dieser Verpflichtung ist bei Bedarf (z.B. im Falle einer Vertragsverletzung durch Lloyd’s) ein erfahrener Rechtsexperte einzuschalten, der Auskunft über die Erfolgswahrscheinlichkeit rechtlicher Maßnahmen gegenüber Lloyd’s gibt. Die Kosten hierfür sowie eine ggf. notwendige Rechtsverfolgung sind von der Fondsgesellschaft zu tragen und würden die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft vermindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Anschlussfinanzierung aufgrund geänderter Kreditvergaberichtlinien oder aufgrund von objektspezifischen Umständen eine andere als die bei Abschluss der jetzigen Finanzierung festgestellte Beleihungsgrenze gilt. In diesem Fall muss der zu diesem Zeitpunkt fällige Kredit ggf. zum Teil durch Liquidität oder Eigenkapital der Gesellschaft oder durch höher verzinsliche Darlehensmittel abgelöst werden. Es besteht ein generelles Risiko, dass die erforderliche Anschlussfinanzierung nicht gewährt wird. Sollte ein Anleger seine Beteiligung fremdfinanzieren, besteht das zusätzliche Risiko, dass neben dem Verlust der Kapitaleinlage die Verbindlichkeiten aus der privaten Darlehensaufnahme (Zins und Tilgung) bedient werden müssen. / Wertentwicklung Die Entwicklung des Immobilienmarktes City of London und somit die Wertentwicklung des Fondsobjektes ist konkret nicht vorhersehbar. Die Wertentwicklung dieses Immobilieninvestments wird insbesondere durch die Faktoren Standortentwicklung, Erhaltungszustand und Ausstattung der Immobilie, technischer Fortschritt, Mietentwicklung und Vermietungsstand sowie die wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen bestimmt. Die bei der Fondsauflegung geleistete Grunderwerbsteuer sowie Dienstleistungshonorare, wie z.B. die Eigenkapitalvermittlungsgebühr, müssen durch Wertzuwächse erst ausgeglichen werden, bevor ein positiver Nettowertzuwachs für den Anleger entsteht. Ein Wertverlustrisiko ist grundsätzlich gegeben. Wenn im ungünstigsten Fall der Wert der Immobilie nachhaltig unter den Wert der Resthypothek sinken sollte, wäre sogar ein Totalverlust möglich. Immobilienmärkte entwickeln sich im Allgemeinen zyklisch. Die Auf- und Abwärtsbewegungen im Londoner Immobilienmarkt waren in der Vergangenheit im Vergleich zu den deutschen Immobilienmärkten weitaus stärker ausgeprägt. / Neuvermietung Es ist möglich, dass die Fondsgesellschaft länger als geplant Eigentümer und Vermieter des Lloyd’s Building ist, da der geplante Verkauf des Objektes per Ende 2016 z.B. aufgrund der Marktverhältnisse nicht durchgeführt werden kann. Im Jahr 2021 bzw. 2026 wäre dann eine Neuvermietung des Objektes erforderlich, sofern Lloyd’s von den zu diesen Zeitpunkten bestehenden Sonderkündigungsrechten (jeweils zum 25.03.) Gebrauch macht. Eine Neuvermietung wäre auch im Fall einer Mieterinsolvenz erforderlich. In einem solchen Fall würde die Liquidität der Fondsgesellschaft durch anfallende Neuvermietungskosten, z.B. für Umbauten und Anpassungen im Hinblick auf eine kleinteilige Vermietung, Modernisierungsmaßnahmen, Vermietungsincentives und Maklercourtage belastet. Auch kann es zu Einnahmeausfällen wegen längerer Leerstandszeiten kommen. Wird das Gebäude für eine Vermietung an mehrere Mieter umgestaltet, kann hieraus eine Reduzierung der vermietbaren Flächen (durch zusätzliche Trennwände, Zugänge etc.) resultieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bei einer Neuvermietung dann erzielbare Miete unter der zuletzt bezahlten Miete und / oder kalkulierten Miete liegt. Zusätzliche liquiditätsbelastende Kosten können auch dadurch entstehen, dass Lloyd’s das Objekt bei Mietvertragsende nicht in dem Zustand übergibt, wie es im Mietvertrag festlegt ist. / Rechtliche Aspekte Individuelle Interessen der Anleger können durch Mehrheitsentscheidungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist bei einer eventuellen Majorisierung der Fondsgesellschaft, z.B. im Rahmen der Platzierungsgarantie, auch eine vorzeitige Veräußerung der Immobilie möglich. Wesentliche Verträge, insbesondere Kauf- und Darlehensvertrag sowie der Mietvertrag unterliegen englischem Recht. Ansprüche hieraus sind in der Regel vor den dortigen Gerichten geltend zu machen. Folglich kann sich die Rechtsverfolgung schwieriger gestalten und / oder mit deutlich erhöhten Aufwendungen verbunden sein. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft obliegt der Komplementärin und dem geschäftsführenden Kommanditisten. Die Möglichkeiten der Einflussnahme durch die Anleger ist auf Kontrollrechte und bestimmte Zustimmungsvorbehalte beschränkt. Das Ergebnis der Beteiligung wird wesentlich durch die Qualifikation des Managements der Fondsgesellschaft sowie des Property Managements der Fondsimmmobilie beeinflusst. Jedoch können ein künftiges Ausscheiden der anfangs den Fonds prägenden Personen bzw. fehlerhafte Entscheidungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf das Ergebnis der Beteiligung nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Managementwechsel besteht im Übrigen das Risiko einer höheren Kostenbelastung als kalkuliert, sofern Managementaufgaben anderweitig nur zu höheren Vergütungen vergeben werden können. Nach Einzahlung der gezeichneten Nominalbeteiligung kann die Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB nur insoweit wieder aufleben, als den Gesellschaftern Teilbeträge ihrer Einlage, z.B. im Rahmen der Ausschüttung von Barüberschüssen, zurückgezahlt werden. Die Kündigungsmöglichkeit der Anleger, erstmals per 31.12.2016 kann zu Liquiditätsengpässen bei der Fondsgesellschaft führen. / Steuerliche Aspekte Die steuerliche Konzeption des Beteiligungsangebotes entspricht den derzeit gültigen Steuergesetzen und Bestimmungen. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Auswirkungen erfolgt erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung oder gegebenenfalls im Rahmen einer abschließenden steuerlichen Betriebsprüfung. Bis dahin können Änderungen der einschlägigen Steuergesetze (z.B. die Reduzierung des persönlichen Freibetrages), der Rechtsauffassung und der Erlasse der deut- One Lime Street london 15 schen und / oder der britischen Finanzverwaltung zu einer abweichenden Behandlung der im vorliegenden Beteiligungsangebot dargestellten steuerlichen Auswirkungen führen. Ebenso kann es nicht ausgeschlossen werden, dass Deutschland und / oder Großbritannien das abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich interpretieren oder ändern. Derartige Änderungen können negative steuerliche und wirtschaftliche Folgen für die Fondsgesellschaft und die Anleger haben. erreichen. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses ist auf Ebene der Fondsgesellschaft u.E. ausreichend konkretisiert. Auch auf der Ebene des Gesellschafters ist vom Bestehen der Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Allerdings sollte der Anleger bei einer Fremdfinanzierung seiner Beteiligung (Anteilsfinanzierung) und für den Fall einer Anteilsübertragung (Schenkung, Veräußerung) grundsätzlich den Nachweis der Überschusserzielungsabsicht durch seinen persönlichen Steuerberater prüfen lassen. Es kann aufgrund der neuen „Partnership Rules“ in Großbritannien zur Stamp Duty Land Tax (SDLT) nicht ausgeschlossen werden, dass auch Übertragungen von Anteilen an Immobilien- bzw. Personengesellschaften, die Immobilienvermögen besitzen, der britischen SDLT (sog. Stempelsteuer) unterliegen, sofern der anteilige Marktwert an der Immobilie den Wert von GBP 150.000 überschreitet. Für eine darüber hinausgehende Bemessungsgrundlage würden die in den Steuerlichen Grundlagen dargestellten gestaffelten Steuersätze zur Anwendung kommen (vgl. S. 57). Übertragungen in diesem Sinne können Übertragungen von Todes wegen, unentgeltliche Schenkungen oder Anteilsverkäufe z.B. im Rahmen des sog. Zweitmarktes sein. Steuerschuldner für eine ggf. anfallende britische Stempelsteuer ist der neue Anteilsinhaber und nicht die Fondsgesellschaft. Im Zusammenhang mit der Veräußerung weiterer Objekte kann aufgrund Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung unter besonderen Umständen ein gewerblicher Grundstückshandel des Anlegers angenommen werden (z.B. Veräußerung von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren), mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn in Deutschland dann sowohl einkommen- als auch gewerbesteuerpflichtig ist. Die britische Finanzverwaltung behandelt „verbundene Transaktionen“ als einen einheitlichen Erwerbsvorgang, für den der Freibetrag nur einmal gewährt wird, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der einzelnen Übertragungen. Insbesondere der zeitgleiche, koordinierte Verkauf von mehreren Anteilen an der Fondsgesellschaft an einen einzelnen Erwerber könnte von der britischen Finanzverwaltung als einheitlicher Erwerbsvorgang angesehen werden. Nach Meinung der vom Fondsinitiator beauftragten Steuerberater ist davon auszugehen, dass die erstmalige Ausgabe von Gesellschaftsanteilen und die damit verbundene Erhöhung des Gesellschaftskapitals keine SDLT auslöst. Eine abweichende Handhabung durch die Finanzverwaltung kann nicht ausgeschlossen werden. 16 ONe Lime Street london / Wechselkurs Die Investition und der Mittelrückfluss (Kapitaleinlage, Ausschüttungen und Veräußerungserlös) der Anleger erfolgen grundsätzlich in britischen Pfund, so dass innerhalb der Fondsgesellschaft kein Wechselkursrisiko besteht. Wechselkursentwicklung auf Basis durchschnittlicher Monatswerte (Januar 1995 – Mai 2005) 0,90 1,0 Wechselkurs €/£ Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen, dies betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus derselben Einkunftsart und demselben Land. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss innerhalb von 30 Jahren zu erzielen; dieser ist sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene der Gesellschafter zu Mit Beschluss vom 22.05.2002 hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht gegenüber Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit sämtlicher im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthaltenen Vergünstigungen geäußert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das BVerfG diese Auffassung teilt und damit die bisher grundsätzlich möglichen Vorteile von Immobilieninvestitionen nicht mehr erzielt werden können. Die Finanzverwaltung erlässt entsprechende Bescheide deshalb nur mit einem Vorläufigkeitsvermerk. 0,80 0,70 0,60 0,50 0,5 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 Aktueller Wechselkurs: 1 € = 0,67545 GBP bzw. 1 GBP = 1,48049 € (Stand: 01.06.2005) 0,9 0,8 0,7 Quelle: Commerzbank Economic Research Sofern Anleger jedoch ihre Kapitaleinlage durch einen Umtausch von Euro in britischen Pfund leisten bzw. ihren GBPMittelrückfluss (Ausschüttungen und anteiligen Veräußerungserlös) in Euro transferieren, besteht für den Anleger ein Wechselkursrisiko, aber auch eine Wechselkurschance. In der untenstehenden Tabelle sind die Auswirkungen von Wechselkursänderungen exemplarisch dargestellt. / Quellenangaben Die Angaben in diesem Beteiligungsprospekt beruhen teilweise auf Informationen von fremden Dritten. Diese Informationen wurden ohne weitere Prüfung auf Richtigkeit bzw. Wahrheit ihres Inhalts durch den Fondsinitiator und die Fondsgesellschaft übernommen. Es besteht somit ein Risiko, dass der Inhalt von verwendeten Quellen unrichtig ist. Auswirkungen des Wechselkurses GBP/EUR auf die Ausschüttungen und /oder den Veräußerungserlös *1 Wechselkurs Ausschüttungen in % der Kapitaleinlage Ausschüttungen in % kumuliert über den Planungszeitraum Veräußerungserlös zum 31.12.2016 in % der Kapitaleinlage (ca.-Werte) Faktor 12,25 Faktor 13 Faktor 13,75 64,81 87 97 108 6,53 68,63 92 103 114 6,75 7,25 76,25 103 115 127 7,15 7,43 7,98 83,88 113 126 139 7,48 7,76 8,34 87,69 118 132 146 2005*2 2013 2016 1 GBP = EUR 1,25842 (Abwertung des GBP um 15%) 5,53 5,74 6,16 GBP = EUR 1,33245 (Abwertung des GBP um 10 %) 5,85 6,08 1 GBP = EUR 1,48049*3 (mittleres Szenario) 6,50 1 GBP = EUR 1,62854 (Aufwertung des GBP um 10 %) 1 GBP = EUR 1,70257 (Aufwertung des GBP um 15%) *1 Jeweils Prozentangaben bezogen auf die Kapitaleinlage (ohne Agio). *2 Zeitanteilige Ausschüttung ab dem 01. des Monats, der der Einzahlung der Kapitaleinlage folgt (hier ab dem 01.07.2005 berücksichtigt). *3 Wechselkurs gemäß Stand: 01.06.2005. One Lime Street london 17 Der Investitionsstandort Großbritannien Großbritannien ist eines der wirtschaftsstärksten Mitgliedsländer der Europäischen Union. Auf der im europäischen 2 Flächenvergleich kleinen Insel von knapp 245.000 km leben insgesamt rd. 60,3 Mio. Einwohner. Die britische Wirtschaftspolitik ist neoliberal ausgerichtet. Sie verfolgt marktwirtschaftliche Lösungen, minimiert den staatlichen Einfluss und setzt auf Deregulierung. Deutschland ist für Großbritannien der weltweit zweitwichtigste Handelspartner nach den USA. Größter Wirtschaftsbereich ist mit Abstand der Dienstleistungssektor, der 72,6 % des Bruttoinlandsproduktes ausmacht. Die Teilbereiche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie Tourismus sind hierbei besonders stark vertreten. Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sind bereits seit dem 17. Jahrhundert, als sich der internationale Seehandel von Großbritannien aus mehr und mehr ausweitete, eine feste Größe in Großbritanniens Wirtschaft. Die Perspektiven für die britische Wirtschaft sind weiterhin sehr positiv: Nach Einschätzung von Experten wird das Wirtschaftswachstum auch in den kommenden Jahren aufgrund der herrschenden wirtschaftlichen Dynamik nachhaltig steigen. London Die britische Hauptstadt London mit ihren rd. 7,2 Mio. Einwohnern ist das Herz der britischen Wirtschaft und Motor des Wirtschaftswachstums. Zurückgehend auf das römische Lager Londinium dehnt sich das heutige London etwa 80 Kilometer entlang des Themseufers aus. Dort wo Londinium vor fast 2000 Jahren gegründet wurde, befindet sich heute die City of London, der historische Kern der Stadt und das Zentrum der Finanzwirtschaft, das wegen seiner Fläche auch die „Quadrat- er a Ro d British Museum orn Via duc t Bank of Cornhill Road D E P A R K Piccadilly Circus er T h a mes Lloyd’s Building London Bridge Towerbridge Waterloo Station Gr o ve ge tbrid K nigh Buckingham Palace rP no l. 18 One Lime Street london Ri v ne La Y Kensington Road ch ur Fe n ch . St a Gr k Par H igh g.H ld t. Leadenhall St. A S ories Min d England Cheap side Po ultr ell St. Mans a Ro London Stock Exchange Street Oxford t ee Str Holb St e ar gw ater Baysw Holborn rn Holbo Liverpool Street Station te Ed Street Oxford ort St. New Oxf gh Hi St . ercial m m Co e Paddington Station Aldersga ar gw Westway CITY OF LONDON itch H igh St. Road Ed Road one yleb Mar St. Gr ea Old tE as te rn Sho rd n City st o d Roa Eu d - et Hampstead re ell sw Go St a Ro Euston Station Roa d Bis hop s o lt C it y ga te Road ville Penton ce chu rchS t. sh R E G E N T ´ S PA R K Kingsland Road Ev Road Trotz der allgemeinen Abkühlung der Weltwirtschaft in den vergangenen Jahren konnte Großbritannien stets ein vergleichsweise hohes Wirtschaftswachstum vorweisen. Im jährlichen Vergleich zu den anderen „großen“ EU-Staaten Deutschland, Frankreich und Italien liegt Großbritannien seit 2000 deutlich in Führung. Das britische Wirtschaftswachstum belief sich im Jahr 2004 auf 3,1 % nach 2,2 % im Vorjahr 2003. Die Wachstumserwartungen für 2005 und 2006 sind gut und liegen bei 2,5 % bzw. 2,8 %. Die Inflationsrate befindet sich mit 1,3 % in 2004 und erwarteten 1,7 % in 2005 auf einem sehr niedrigen Niveau (Quelle: Commerzbank Economic Research, April 2005). Die Arbeitslosenquote in Großbritannien liegt seit Anfang 2005 auf dem historischen Tiefstand von ca. 4,7 %. Dies ist ein Wert, der seit Mitte der Siebziger Jahre nicht mehr erreicht worden ist. Westminster Abbey Big Ben meile“ – square mile – genannt wird. Zusammen mit weiteren 32 Stadtbezirken bildet die City of London den Großraum 2 London, der sich über eine Fläche von 1.580 km erstreckt. eine Vielzahl der legendären roten Doppeldecker-Busse sowie die berühmten schwarzen Taxis die Menschen an ihr Ziel. London ist mit seiner Vielzahl von beeindruckenden Sehenswürdigkeiten und unzähligen Museen und Theatern eines der bedeutendsten Kulturzentren weltweit. Über 20 Mio. Touristen kommen jährlich in die Metropole an der Themse, sei es um berühmte Orte wie den Buckingham Palace, Westminster Abbey oder die Tower Bridge zu besichtigen, auf dem 137 Meter hohen Millennium-Riesenrad den Panoramablick auf das unüberschaubare Häusermeer zu genießen, einen der über 200 Parks zu entdecken oder einfach nur die Atmosphäre und den Takt dieses pulsierenden Zentrums kennenzulernen. London gilt als das wirtschaftlich bedeutendste Zentrum Europas und ist ein Hauptknotenpunkt im Netz der globalen Wirtschafts- und Finanzdienstleistungen. Über 500 der weltweit führenden Unternehmen sind hier vertreten. Auf dem wichtigsten Finanzplatz Europas sind alle größeren Banken, Versicherungen, Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüfungsfirmen und internationale Rechtsanwaltskanzleien anzutreffen. London ist weltweit der größte Markt für Devisen-, Währungs- und Termingeschäfte und führendes Zentrum im Versicherungsgeschäft, das auf eine über 300-jährige Erfahrung zurückblicken kann und über das ca. 20 % des weltweiten Versicherungsgeschäfts abgewickelt werden. London ist ein bedeutender Verkehrsknoten Europas und verfügt über eine ausgezeichnete Infrastruktur. Auf dem Flughafen Heathrow wurden in 2003 rd. 63,3 Mio. Passagiere abgewickelt. Damit ist er der Größte Europas. Der zweite Großflughafen Londons, Gatwick, nimmt mit 29,6 Mio. Passagieren den sechsten Platz in Europa ein. Innerhalb der Stadt wird die Mobilität durch die Londoner Underground gewährleistet, die 1890 als erste U-Bahn der Welt eröffnet wurde. Die als „The Tube“ (die Röhre) bekannte U-Bahn hat ein Streckennetz von ca. 400 km und hält an 267 Stationen. Außerdem bringen Die Unternehmen der Finanz- und Versicherungswirtschaft sind größtenteils in der City of London angesiedelt. Ganz in der Nähe der Bank of England und der Londoner Börse LSE (London Stock Exchange) haben sich – rund um den „Marktplatz“ im Lloyd’s Building – alle großen Versicherungen angesiedelt. Dieser zentrale Standort des internationalen Versicherungsgeschäfts wird auch „Golden Triangle“ oder „Lloyd’s Triangle“ genannt. One Lime Street london 19 Blick auf die City of London Büroimmobilienmarkt London Die eingetretene Trendwende bzw. der Aufschwung zeigt sich in der Entwicklung der Leerstandsflächen und der Vermietungsumsätze. Im Gesamtmarkt London ist die Leerstandsrate für alle Flächenkategorien von 11,3 % in 2003 auf 9,8 % Ende 2004 gesunken. In der City of London hat sich der Leerstand von 15,7 % auf 13,4 % verringert. Im 1. Quartal 2005 ist der Leerstand weiter auf 12,5 % gesunken. Der Büroflächenumsatz hat sich deutlich auf 10,8 Mio. sf in 2004 gegenüber 6,1 Mio. sf im Vorjahr 2003 verbessert. Davon entfallen 6,1 Mio. sf auf die City of London (gegenüber 3,4 Mio. sf im Vorjahr 2003). 2 Mit über 205 Mio. sf (rd. 19,1 Mio. m ) Gesamtvolumen ist der zentrale Londoner Immobilienmarkt (Central London Market) neben Paris der größte und dynamischste Büromarkt in Europa. Büroimmobilienteilmarkt City of London 1,0 20 % 15 % 40 0,5 10 % 0,5 0,5 20 0 0% 1992 1994 1996 Quelle: Jones Lang LaSalle Stand: April 2005 80 60 60 40 40 1998 2000 Leerstandsraten Spitzenmieten 80 20 One Lime Street london 5% Leerstand und Ankaufsrenditen* Der Büromarkt Central London Market wird 0,5 aus den Teilmärkten City of London, West End und Docklands gebildet. Das Lloyd’s Building befindet sich im Büroteilmarkt City of London, der vor allem durch Versicherungsund Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Banken geprägt wird. Dieser verfügt über ein Gesamtvolumen von 85,9 Mio. sf (ca. 8,0 2 Mio. m ) Bürofläche. Spitzenmiete (Prime Rent) £ psf/p.a. Nach einer Abwärtsbewegung von Anfang 2001 bis Mitte 2004 befindet sich der Büromarkt London seit der zweiten Jahreshälfte 2004 wieder in einer Aufschwungphase, die u.a. aus der Bedeutung der Stadt als internationalem Versicherungs-, Finanz- und Dienstleistungszentrum resultiert. Führende Immobilien Consultants, wie z.B. CB Richard Ellis, Savills oder King Sturge erwarten in den Jahren 2005 und 2006 eine Fortsetzung der 1,0 bereits eingetretenen Trendwende mit leicht 1,0 1,0 steigenden Marktmieten und abnehmenden Leerständen sowie für die kommenden Jahre 80 nachhaltige Mietsteigerungen. Das Wirtschaftsforschungsinstitut Feri verleiht dem 60 Bürostandort London die Note „A“: hohes Potenzial, geringes Risiko! 2002 2004 Ankaufsrenditen* * abgeleitet aus der City Prime Yield ohne Erwerbsnebenkosten von 1 % bzw. 5 % (ab 2004 inkl. Grunderwerbsteuer). 80 80 60 60 40 40 West End City of London Docklands Quelle: Jones Lang LaSalle Zum Ende des Jahres 2004 lag die Marktmiete (Headline Rent) in der City of London bei 2 ca. GBP 45 psf /p.a. (entspricht ca. € 58 pro m und Monat). Die Immobilien Consultants prognostizieren für die kommenden Jahre bis 2011 einen überdurchschnittlichen Anstieg der Marktmieten für Büroflächen auf ca. GBP 66 psf – GBP 69 psf (+ ca. 50 %). Es wird erwartet, dass die in der City of London in der Boomphase Ende 2000 erzielte Headline Rent von ca. GBP 62,5 psf in den Jahren 2009 / 2010 wieder erreicht bzw. übertroffen werden kann (vgl. Einnahmen- und Ausgabenprognose, S. 34 f.). Gestützt werden diese Annahmen u.a. durch eine kürzlich erschienene, von der Immobilienmakler- und Beratungsgesellschaft Atisreal in Auftrag gegebene Studie, derzufolge am Finanzplatz London bis Ende 2007 mit über 10.000 neuen Arbeitsplätzen im Banken- und Finanzsektor gerechnet wird, was laut der Studie allein in der City of London einen zusätzlichen Büroflächenbedarf von ca. 1 Mio. sf nach sich ziehen wird. Ein besonderer Vorteil des Immobilienmarktes London liegt in der sehr hohen Marktfungibilität. In 2004 wurden in der City of London bei Immobilien-Transaktionen über Blick über das Lloyd’s Building von Süden aus (Photo „Aerial view from the south“ by Simon Hazelgrove) One Lime Street london 21 GBP 5,2 Mrd. investiert, was annähernd die Hälfte der auf dem gesamten Central London Market getätigten Investitionen von GBP 10,9 Mrd. bedeutet. Ca. 35 % des Transaktionsvolumens in der City of London wurde in 2004 von ausländischen Investoren getätigt, was die internationale Bedeutung des Investitionsstandortes hervorhebt. Quellen: Jones Lang LaSalle, Central London Market Report, Fourth Quarter 2004 und Headlines, 1st Quarter 2005. Highlights One Lime Street London / Investition im Herzen der Metropole London – wichtigster Finanzplatz Europas / London ist neben Paris der größte und dynamischste Büromarkt Europas / Sehr hohe Marktfungibilität MOSKAU BRÜSSEL Europäische Immobilienuhr 1. Quartal 2005, Büros Verlangsamtes MietpreisWachstum Anmerkung: Die Uhr zeigt, wo sich die Büromärkte nach Einschätzung von Jones Lang LaSalle innerhalb ihrer Mietpreis-Kreisläufe Ende März 2005 befinden. Beschleunigtes MietpreisWachstum Der lokale Markt kann sich in der Uhr in verschiedene Richtungen und mit verschiedenen Geschwindigkeiten bewegen. Die Positionen der Märkte beziehen sich auf die Spitzenmieten. Quelle: Jones Lang LaSalle 22 One Lime Street london FRANKFURT Verlangsamter MietpreisRückgang MÜNCHEN, ROM AMSTERDAM, BERLIN Die Uhr ist eine Methode zum Vergleich der Positionen der Märkte in ihrem Kreislauf. Die Positionen sind nicht zwingend repräsentativ für den Investmentmarkt. Beschleunigter MietpreisRückgang MAILAND DÜSSELDORF LONDON, MADRID, OSLO DUBLIN PRAG, BUDAPEST, STOCKHOLM, LUXEMBURG, BARCELONA, ATHEN, PARIS, LYON HAMBURG, KOPENHAGEN HELSINKI WARSCHAU, EDINBURGH das investitionsobjekt lage rcial Comme op sga te London Bis h Moor gate Wall Ho un ds di t ee Str Liverpool Street Moorgate Bank of England Petticoat Lane Market ch St . . St Cannon St. Station Gr a t. eS chu rch St. ce ill. gW Cannon Street ories Min Cornhill Leadenhall Stree t . t S rch u h nc Li m Fe Fenchurch Station h Hig Eastch eap Monument St. ell St. Mans te ga d l A Royal Exchange Bank Aldgate Swiss Re Kin Tower Hill Bridge Lloyd’s Building London Das Lloyd’s Building liegt im Zentrum des sogenannten „Lloyd’s Triangle“, dem zentralen Standort der in London ansässigen internationalen Versicherungsunternehmen. Die unmittelbare Nähe zu Geschäftspartnern ist besonders wichtig, da der Lloyd’s Versicherungsmarkt nach wie vor im persönlichen Gespräch „face to face“ abgewickelt wird. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich die Niederlassungen bekannter Versicherungsgesellschaften wie Royal & Sun Alliance, CGU International Insurance, XL Winterthur International Insurance, ACE Insurance, Allianz Cornhill Insurance, Benfield Group und Equitas. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der nur ca. 300 m entfernte, architektonisch markante Turm der Swiss Re, eines der neuen Wahrzeichen der City of London. Liverpool Street Station Moorgate Station t Das Lloyd’s Building mit der Adresse 1 Lime Street liegt im „geschäftlichen Herzen“ der englischen Hauptstadt London. Das Grundstück mit einer Fläche von 67.440 sf (ca. 2 6.265 m ) wird nördlich durch die Leadenhall Street und östlich durch die Lime Street begrenzt. Südlich des Grundstücks befindet sich der Leadenhall Market, der mit seinen schönen viktorianischen Arkaden zum Verweilen einlädt. Bahnhof Die ausgezeichnete Lage und die erwartete Entwicklung des Immobilienmarktes London wird im „Lloyd’s Triangle“ bestätigt durch zwei Neubauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft des Lloyd’s Building: Auf der gegenüberliegenden Straßenseite östlich des Grundstücks wird derzeit das 28-stöckige Willis Building, 51 Lime Street, mit einer Mietfläche von 420.000 sf gebaut. Dessen Fertigstellung ist für Ende 2006 vorgesehen. Hauptmieter ist die Willis Group Versicherung. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Norden des Grundstücks soll nach jetzigem Planungsstand das Leadenhall Building errichtet werden. Der international renommierte Stararchitekt des Lloyd’s Building, Sir Richard Rogers, zeichnet sich ebenfalls verantwortlich für diesen spektakulären Entwurf eines Hochhauses von 225 m Höhe mit 48 Geschossen. Die öffentliche Verkehrsanbindung des Lloyd’s Building ist sehr gut. Die U-Bahnstationen „Bank“, „Monument“ Rive r Th am Tower of London es U-Bahn Haltestelle und „Liverpool Street“ der London Underground liegen nur wenige hundert Meter fußläufig entfernt. Die Eisenbahnstation „Fenchurch Street Station“ ist ebenfalls nur 300 m entfernt. Heathrow und Gatwick Airport sind in ca. 45 Minuten, der London City Airport in ca. 25 Minuten erreichbar. Immobilie Das Lloyd’s Building wurde unter Federführung des Stararchitekten Sir Richard Rogers konzipiert und entwickelt und im Mai 1986 fertiggestellt. Modernste Technik und höchste Ausstattung waren die Vorgaben an den Architekten für den repräsentativen Bau der Versicherungsgesellschaft Lloyd’s. Die Baukosten betrugen seinerzeit GBP 175 Mio. Die Gebäudekonfiguration sollte es ermöglichen, den täglichen Ansturm von mehr als 10.000 Versicherungsbrokern und Geschäftspartnern im Lloyd’s Building zu bewältigen. One Lime Street london 23 Beeindruckend ist der Eintritt in die 67 x 46 m (33.200 sf) große zentrale Halle des Upper Concourse (oberes Erdgeschoss). Frei von Trennwänden und nur unterteilt durch acht Rundstützen des Haupttragwerkes erstreckt sich in doppelter Geschosshöhe (7,6 m) „The Room“ – der zentrale Arbeitsplatz und Treffpunkt der Versicherungsmakler. Von hier aus erfolgt die effiziente vertikale Erschließung der ersten vier von insgesamt zwölf Galleries über beleuchtete Rolltreppen. Der spektakuläre Raumeindruck entfaltet seine einzigartige Faszination durch die Belichtung über das 80 m hohe und durch die 12 Galleries reichende, größtenteils verglaste Atrium, das mit einer Lichtkuppel bedeckt ist. Sowohl die raumhohe Verglasung der Etagen zum Atrium als auch die Konfiguration mit sechs außerhalb des rechteckigen Grundrisses liegenden Erschließungstürmen ermöglichen eine geschossweise Einzelvermietung. Durch den stützenfreien Grundriss der einzelnen Geschosse, die zusätzliche Belichtung über das innenliegende Atrium sowie das konsequente Konstruktions- und Ausbauraster von 1,80 m x 1,80 m ist eine konstruktiv uneingeschränkte und gestalterisch voll flexible Raumaufteilung der einzelnen Galleries – von einer Großraumlösung bis hin zu einer Einzelbüroaufteilung – möglich. Blick ins Atrium; by Simon Hazelgrove Das Lloyd’s Building mit einer Mietfläche von insgesamt 2 362.452 sf (ca. 33.672 m ) ist ein Landmark Building (Wahrzeichen) der englischen Metropole. Für das unverwechselbare High-Tech-Erscheinungsbild sind bereits viele Metaphern erdacht worden. Die Skala reicht von „Bohrinsel“ bis zu „gigantische Kaffeemaschine“. Zwar setzt sich die Fassade des Gebäudes und die verwendeten Materialien deutlich von allen benachbarten Gebäuden ab; das Gebäudeprofil hingegen wurde aus der bestehenden Quartiersbebauung abgeleitet: höher im Norden, tiefer im Süden. Das Gebäude selbst ist ein einzigartiger Werbeträger für den Namen Lloyd’s. Lloyd’s – ein Versicherungsmarktplatz Das Entwurfskonzept spiegelt die besondere Geschäftstradition des Hauses wider: Keine Versicherungsgesellschaft im herkömmlichen Sinne, sondern ein täglicher Marktplatz für Tausende von Versicherungsmaklern und Versicherern. Der Haupteingang des Lloyd’s Building befindet sich an der Lime Street im Lower Concourse (unteres Erdgeschoss), das ca. 1,5 m unterhalb des Straßenniveaus liegt. Zusätzlich wird für den täglichen Besucherstrom ein schneller Zugang zum Gebäude durch drei weitere Eingänge, die sich in den Satellitentürmen 1, 3 und 5 befinden, ermöglicht. 24 One Lime Street london In drei der markanten Satellitentürme (Tower 1, 3 und 5) sind die verglasten außenliegenden Aufzugsgruppen für den Personentransport (3 x 4 Kabinen zu je 20 Personen) und die gesamten sanitärtechnischen Einrichtungen untergebracht. Die Türme 2, 4 und 6 beherbergen jeweils Fluchttreppen, Serviceund Feuerwehraufzüge (3 Kabinen zu je 8 Personen) sowie vertikale Ver- und Entsorgungsstränge. Im Tower 2 ist zudem ein Lastenaufzug mit einer Kapazität von 7 t untergebracht. In einem separaten Turm an der Südseite des Gebäudes (Leadenhall Place) sind Konferenzräume für die Galleries 1 – 6 vorhanden. Ebenfalls angrenzend am Leadenhall Place befinden sich zwei Lastenaufzüge (10 und 24 t), mit denen LKW’s zum Lower Basement befördert werden können. The Lloyd’s Building – eine zeitlose Architektur Die markante und unverwechselbare Einbindung des Lloyd’s Building in den Stadtraum ist geprägt durch eine vor der Gebäudehülle liegende, gestaltprägende Sichtbeton-/ Tragkonstruktion. Die zwischen den Stützen und Aussteifungselementen des Haupttragwerkes verlaufenden klimatechnischen Zu- und Abluftleitungen sind weitere wesentliche Gestaltungselemente des futuristisch anmutenden äußeren Erscheinungsbildes. REET LEADENHALL ST Tower 1 Eingang mit Fassade des alten Lloyds Eingang Tower 2 LIM ES TRE ET Tower 3 Eingang Tower 4 Gru ndr iss Low er C o Atr ium nco ur s „Lutine Bell“ Besuchereingang zum Lower Concourse „The Room“ LIM ES TR EE T Tower 6 LE AD Tower 5 Eingang EN HA LL Upper Concourse PL AC E Büro Feuerwehr-Aufzug Lift LKW-Aufzüge zum Lower Basement Lasten-Aufzug Rolltreppen Toiletten Konferenzraum Gallery 6 Gallery 9 One Lime Street london 25 Mietfläche THE ADAMS ROOM Gallery 12 10.870 sf Gallery 11 14.972 sf Gallery 10 15.137 sf Gallery 9 21.645 sf Gallery 8 21.645 sf Die konstruktive Ausgestaltung ermöglicht auch in ZuGallery 6 28.568 sf kunft im Vergleich zu herkömmlichen Bürogebäuden Gallery 5 28.568 sf eine äußerst flexible und effiGallery 4 28.568 sf ziente horizontale Verteilung Gallery 3 28.568 sf der einzelnen gebäudetechniGallery 2 28.568 sf schen Installationen. Durch die Gliederung der GeschossGallery 1 28.568 sf decken in drei Ebenen in VerUpper bindung mit dem AusbaurasConcourse 30.271 sf ter wird eine Umgestaltung Lower einzelner Geschosse erhebConcourse 22.007 sf Upper Basement 32.852 sf lich erleichtert. Während die tragende Deckenkonstruktion Lower Basement in Form eines Trägerrostes Gesamtaus Sichtbeton gestaltet ist mietfläche 362.452 sf und in ihrer konstruktiven Höhe die Beleuchtungsmodule sowie die darin integrierten Sprinklerköpfe aufnimmt, erfolgt die Verteilung der zugehörigen horizontalen Stränge in der darauffolgenden Ebene, welche nur durch kurze Sichtbetonständer unterbrochen ist. Die darüber aufgelagerte Betonzwischendecke trägt den aufgeständerten Doppelboden, in welchem die Verteilung der elektro- und informationstechnischen Verkabelung erfolgt. Zudem wird die Zuluft von der Fassade über diese Ebene zu frei anordenbaren Zuluftauslässen in den Doppelbodenplatten geführt. Gallery 7 THE ROOM THE ROOM LUTINE BELL MAIN ENTRANCE OLD LIBRARY Personen-Lift Mietfläche Atrium Dieser Eindruck wird verstärkt durch die metallverkleideten Klimazentralen sowie auffallende Krananlagen auf den Satellitentürmen 1, 2, 3 und 5. Diese umrahmen zusammen mit den ab Gallery 7 zurückgesetzten Obergeschossen die zentrale tonnenförmige Stahlkonstruktion des voll verglasten, nach Süden ausgerichteten Atriumdaches. Durch die vollständig mit Edelstahl verkleideten Fluchttreppen der Satellitentürme im Zusammenspiel mit den außenliegenden, voll verglasten Aufzugskabinen wird eine außergewöhnliche Architektur geschaffen, die nicht nur bei Tage ein vielfältiges Erscheinungsbild bietet, sondern sich auch bei Nacht als ein attraktives und feingliedriges Ensemble darstellt. Die geschosshohe Dreifachverglasung der Fassade ist aufgrund der speziellen Oberflächengestaltung und Struktur der Fassadengläser maßgeblicher Bestandteil des zeitlosen architektonischen Gesamteindruckes. Aus technischer Sicht dienen die Spezialgläser der Verringerung des solaren Wärmelasteintrages in das Gebäude. Ebenso gestalterisch einprägsam erfolgt die Einführung der Zuluftkanäle über die Fassade im 26 One Lime Street london Bereich der Geschossdecken. Die Führung der Abluft im Fassadenzwischenraum dient zum einen der Vermeidung von Kondensat im Winter und zum anderen der Abfuhr solarer Wärmegewinne im Sommer, womit ein in sich geschlossenes System der Raumkonditionierung geschaffen wurde. 21.645 sf Durch die Kombination der außerhalb der Nutzflächen angeordneten Erschließungstürme mit den entlang der Fassade geführten klimatechnischen Installationskanälen, der ebenfalls außerhalb der Gebäudehülle angeordneten Tragkonstruktion sowie der untergliederten horizontalen Geschosstrennung ist eine stützenfreie Grundrisskonfiguration gegeben, die eine voll flexible und weitestgehend nutzungsneutrale, architektonische Gesamtkonzeption bietet. Lloyd’s Building – eine marktgerechte technische Ausstattung Ebenso vielschichtig wie die architektonische Gestaltung des Baukörpers stellt sich die Gesamtkonzeption der technischen Gebäudeausstattung dar. Für den Nutzer bedeutet dies, über bedienerfreundliche dezentrale Einzelplatzregelungen für die lokale Raumtemperierung zu verfügen, welche an jeder Stelle des Doppelbodens an arbeitsplatzbezogene Steuerungsboxen angeschlossen werden können. Die Software eines zentralen BuildingManagement-Systems bildet das Bindeglied zu den gebäudetechnischen Zentralen für Lüftung und Kälteleistung auf den Dachbereichen und Satellitentürmen zum einen sowie den heizungs- und elektrotechnischen Versorgungsstationen im Lower Basement zum anderen. Highlights One Lime Street London / Landmark Building mit ausgezeichneter Lage in der City of London / Sehr gute öffentliche Verkehrsanbindung / Höchste Flexibilität durch stützenfreie Grundrisskonfiguration / Wertgutachten bestätigt den Kaufpreis / Lloyd’s Building – zeitlose Architektur und marktgerechte technische Ausstattung Das Zusammenspiel dieser Versorgungseinrichtungen ermöglicht es, für die Raumtemperierung thermische Speicherkapazität der unverkleideten Sichtbetonflächen der Deckenkonstruktion zur Nachtauskühlung über öffenbare Fensterflügel in der Fassade heranzuziehen. Dies war zur Zeit der Entwurfskonzeption ein neuartiger Ansatz, der gerade heute in Zeiten des ressourcenschonenden Bauens zu den marktgängigen Varianten der Raumkonditionierung zählt. Die Möglichkeit zur Nachrüstung der vorhandenen Kühlkapazitäten sowohl in den Kältezentralen als auch in Teilbereichen der Geschosse über Ringleitungen ist gegeben. Zur Brandbekämpfung ist das Gebäude mit einer Sprinkleranlage ausgestattet. Die elektrotechnische Ausstattung verfügt auf der Einspeisungsseite über eine 11 KV-Transformatorenstation. Die Notstromversorgung ist über einen 1.850 KVA-Dieselgenerator gegeben. Die ununterbrochene, batteriegestützte Stromversorgung der Notbeleuchtung ist unabhängig von der USVVersorgung der informationstechnischen Verbrauchsseite gesichert. Die standardisierten Elektro-Bodentanks sind im Doppelboden wiederverwendbar montiert. Eine CAT 5 Verkabelung ist gegeben. Das Telefonnetz sowie die Zutrittskontrollanlage ist nutzerspezifisch durch Lloyd’s eingebracht. wertgutachten Ein für die finanzierende Bank in Auftrag gegebenes Wertgutachten von Atisreal Weatheralls vom 17.12.2004 dokumentiert einen Verkehrswert der Immobilie in Höhe von GBP 231 Mio. und bestätigt somit den Kaufpreis. Das Gutachten bestätigt, dass eine kleinteilige bzw. geschossweise Drittvermietungsfähigkeit gegeben ist. One Lime Street london 27 vermietung der immobilie der mieter lloyd’s / Informationen über das beabsichtigte Geschäft an die Syndikate weiter und müssen diesen bei der Risikobefragung Rede und Antwort stehen. Versicherungsmarkt von Lloyd’s Lloyd’s ist wahrscheinlich die weltweit bekannteste Institution im Versicherungsgeschäft. Aber nur wenige wissen, dass Lloyd’s keine Versicherungsgesellschaft im herkömmlichen Sinne ist, sondern vielmehr ein äußerst lebendiger, internationaler Versicherungsmarkt, auf dem sich für nahezu alles – wie z.B. Ölbohrinseln, Fluggesellschaften, unterirdische Transportsysteme, Computerhersteller, die Beine eines Weltfußballers oder aber auch den Busen eines Hollywoodstars – die passende Versicherung finden lässt. Über 10.000 Menschen agieren täglich „auf dem Markt“ im Lloyd’s Building, wo letztendlich im persönlichen Gespräch „face to face“ über Risiken und die für deren Übernahme erforderlichen Prämien verhandelt wird. Der Versicherungsmarkt wird durch die Gesellschaft „The Society incorporated by Lloyd’s Act 1871 by the name of Lloyd’s“ gebildet (www.lloyds.com). Der Lloyd’s-Markt ist eine Vereinigung von Unternehmensmitgliedern und privaten Mitgliedern, zusammengeschlossen in verschiedenen Zeichnungssyndikaten (sog. Syndicates), in deren Namen professionelle Vertreter (sog. „Underwriter“) die an sie herangetragenen Risiken übernehmen bzw. versichern. Dabei werden Versicherungsanfragen nicht vom Kunden selbst an die derzeit bestehenden 66 Syndikate herangetragen, sondern über ein globales Netzwerk von den derzeit rd. 170 Lloyd’s-Versicherungsmaklern (sog. „Broker“). Diese geben die notwendigen Akzeptiert ein Syndikat die Übernahme eines Teils des Risikos, wird dies durch den im Namen des Syndikats handelnden Underwriter bestätigt. Dazu trägt er die Höhe der Risikobeteiligung des Syndikats im „Slip“ des Brokers ein und setzt den Stempel des Syndikats daneben. Danach wird der Stempelabdruck „scratched“, das heißt mit der Unterschrift der Lead Underwriter versehen, wodurch die Einigung über die Risikoübernahme bestätigt wird. Im Anschluss stellt der Broker das zu versichernde Risiko weiteren Syndikaten vor, um durch weitere Risikobeteiligungen eine hundertprozentige Deckung zu erreichen. Als Lloyd’s vor über 300 Jahren als Markt – vor allem für Schiffsversicherungen – begann, wurde der finanzielle Hintergrund für das Versicherungsgeschäft durch wohlhabende Einzelpersonen gewährleistet, die für das übernommene Risiko mit ihrem gesamten Vermögen hafteten und die Versicherungsscheine mit ihrem Namen zeichneten. Diese Personen werden bis heute als „Names“ bezeichnet und waren bis 1994 der alleinige finanzielle Hintergrund von Lloyd’s. Seit 1994 können auch Firmen und institutionelle Organisationen ihr Geld dem Lloyd’s-Versicherungsmarkt zur Verfügung stellen, was dazu führte, dass inzwischen 88 % der Kapitalbasis von Lloyd’s von dieser Gruppe, hauptsächlich von der internationalen Versicherungsindustrie, zur Verfügung gestellt wird. Die Anzahl der unbeschränkt haftenden „Names“ liegt aktuell bei leicht über 2.000. / Finanzzahlen Lloyd’s Im Geschäftsjahr 2003 konnte Lloyd’s die verdienten Nettoprämien im Vergleich zum Vorjahr um 10 % von GBP 10,67 Mrd. auf GBP 11,71 Mrd. steigern. Die Quote Kosten-Schaden / verdiente Nettoprämien betrug für das Jahr 2003 ausgezeichnete 90,7 % und steht einer geschätzten Durchschnittsquote von 101 % bei US-Schadensversicherern bzw. US-Rückversicherern gegenüber. Diese Maßeinheit für die Zeichnungsrenta„Rush hour“ auf dem Lloyd’s-Markt 28 One Lime Street london The Lloyd’s Building im Überblick Gebäudeklassifizierung Landmark Building Standort City of London, London Lage 1 Lime Street / Leadenhall Street Fertigstellung Mai 1986 Stockwerke 16 Grundstücksgröße 67.440 sf (ca. 6.265 m2) Personenaufzüge 12 Service- / Lasten- und Feuerwehraufzüge 6 Rolltreppen 14 Gesamtmietfläche 362.452 sf (ca. 33.672 m2) Büroflächen 307.593 sf Gastronomie-/Einzelhandelsfläche 22.007 sf Lager- und Nebenflächen 32.852 sf Mieter Lloyd’s Vermietungsstand 100 % Auch im Jahr 2005 präsentiert sich Lloyd’s als unternehmerisch geprägter Versicherungsmarkt, mit dem geäußerten Ziel, die Kapazitäten für Versicherungsprämien auf GBP 13,79 Mrd. zu reduzieren (GBP 15,1 Mrd. in 2004). Mietvertragslaufzeit 14.02.2031 Sonderkündigungsrecht per 24.03.2021/ 2026 Aktuelle Nettomiete GBP 16.766.500 Mietanpassung 25.03.2006/2011/2016/2021/2026 Anpassungsregel „upwards-only“ auf vergleichbare objektspezifische Marktmiete Aktuelle Nettomiete für Büroflächen ca. GBP 50,8 psf/p.a. Kaufpreis GBP 231.000.000 Wert lt. Gutachten GBP 231.000.000 Aktuell erzielbare Miete für Büroflächen gemäß Wertgutachten (vom Dezember 2004) GBP 41,50 psf/p.a. bilität (Anmerkung: Quote von 100 % ist kostendeckend) unterstreicht die Fähigkeit von Lloyd’s, Wettbewerber zu übertreffen. In 2003 hat Lloyd’s einen Gewinn von GBP 1,89 Mrd. erzielt (2002: GBP 834 Mio.). Das Reinvermögen von Lloyd’s (vergleichbar mit Eigenkapital) hat sich um 35 % von GBP 7,51 Mrd. auf rd. GBP 10,15 Mrd. in 2003 erhöht; der darin enthaltene Zentralfonds wurde vom Council of Lloyd’s auf GBP 781 Mio. aufgestockt .*1 Lloyd’s erwartet für das Geschäftsjahr 2004, dass sich die verdienten Nettoprämien von GBP 11,71 Mrd. auf GBP 11,79 Mrd. erhöhen werden. Voraussichtlich kann ein Gewinn von *1 Quelle: Lloyd’s Review 2004 vom September 2004. *2 Quelle: Lloyd’s Press Release vom 06.04.2005 (Anmerkung: Die endgültigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2004 werden im September 2005 veröffentlicht). GBP 1,36 Mrd. ausgewiesen werden, obwohl Schadensforderungen in Höhe von GBP 1,2 Mrd. aufgrund von Orkanschäden in den USA beglichen werden müssen. Insgesamt wird eine Quote Kosten-Schaden/ verdiente Nettoprämien von 96,7 % erwartet, im Vergleich zu einer Quote von 98,7 % bzw. 106,1 % bei US-Schadens- bzw. US-Rückversicherern. Für das Reinvermögen von Lloyd’s wird eine Erhöhung auf GBP 12,17 Mrd. prognostiziert (davon GBP 1,18 Mrd. im Zentralfonds).*2 Obwohl Lloyd’s eng mit der Londoner City verbunden ist, steht Lloyd’s in Geschäftsverbindungen mit über 120 Ländern der Erde und ist mit eigenen Büros in 25 Ländern vertreten. Der größte Einzelmarkt ist für Lloyd’s die USA mit einem Geschäftsanteil von 42 %, gefolgt vom Vereinigten Königreich, Kanada und den Bermudas. 93 % der im FTSE und im Dow Jones Industrial Average gelisteten Unternehmen sind über Lloyd’s versichert. Im Jahr 2004 lag der Anteil des bei Lloyd’s getätigten direkten Versicherungsgeschäfts bei 52 % und der Anteil des Rückversicherungsgeschäfts bei 48 %. Lloyd’s Ruf, seinen Kunden erstklassige Sicherheit zu bieten, wird von zwei führenden internationalen Rating-Agenturen, Standard & Poor´s (12.07.2004) und A.M. Best (12.08.2004), bestätigt, die Lloyd’s mit einem starken Credit Rating von A (Strong) und A (Excellent) sowie jeweils einem stabilen Ausblick (stable outlook) bewerten. Diese Ratings reflektieren die Stärke der Ressourcen von Lloyd’s (insgesamt GBP 28 Mrd.) zur Deckung von Schadensansprüchen und anderen Zeichnungsverpflichtungen. Gallery 11 der mietvertrag im überblick Der mit Lloyd’s seit Februar 1996 bestehende Mietvertrag hat eine Laufzeit bis zum 14.02.2031. Der Mieter hat Sonderkündigungsrechte (sog. Break Options) zum 24.03.2021 und zum 24.03.2026. Die Nettomiete beträgt derzeit GBP 16.766.500 pro Jahr. Alle fünf Jahre sieht der Mietvertrag eine Mietanpassung (sog. Rent Review) vor, an dem die vertraglich geschuldete Miete mit der dann erzielbaren, vergleichbaren Marktmiete verglichen wird. Liegt die Marktmiete höher, wird die vertragliche Miete daran angepasst. Liegt die Marktmiete unter der vertraglichen Miete, findet keine Anpassung statt (sog. „upwards-only“-Klausel). Die nächsten Stichtage für die Mietanpassung sind der 25.03.2006, der 25.03.2011 und der 25.03.2016. Neben der genannten Nettomiete hat der Mieter alle Nebenkosten, insbesondere sämtliche Betriebs- und Versicherungskosten, sowie sämtliche Kosten für Instandhaltung (sog. Full Repair and Insurance-Mietvertrag) zu tragen. Dies beinhaltet für den Mieter auch die Verpflichtung zur Instandhaltung von Dach und Fach sowie zur Erneuerung von Einrichtungen und technischen Anlagen, sofern eine Reparatur dieser Einrichtungen und technischen Anlagen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wäre. Am Ende der Mietvertragslaufzeit ist das Gebäude in einem Zustand zurückzugeben, der den umfangreichen Instandhaltungsverpflichtungen des Mieters gerecht wird, unter der Prämisse, dass es sich, unter Berücksichtigung des Baujahres des Gebäudes, um ein „prime quality“-Gebäude innerhalb der City of London handelt. Jahrhunderts. Auf dem Grundstück des heutigen Lloyd’s Building wurden von 1928 bzw. 1929 an die Gebäude Royal Mail House und Cooper Building (von Lloyd’s erbaut) genutzt. Um dem gestiegenen Platzbedarf des Versicherungsmarktes zu genügen, zog Lloyd’s 1958 auf die gegenüberliegende Seite der Lime Street, in das eigens errichtete, neue Lloyd’s Gebäude um. Der weiter wachsende Markt erforderte jedoch zusätzlichen Raum, was dazu führte, dass Lloyd’s 1986 wieder zurück auf das ursprüngliche Grundstück, 1 Lime Street, in das von Sir Richard Rogers konzipierte und entwickelte Lloyd’s Building zog. Im Herzen der City of London befindet sich Lloyd’s bereits seit 1774, als die ersten Räume, unweit des heutigen Standortes, im Royal Exchange Gebäude angemietet wurden. Highlights One Lime Street London / Vermietungsstand von 100 % / Langlaufender Mietvertrag bis 2031 mit Sonderkündigungsrecht per 2021/2026 / Hohe Kostensicherheit durch Full Repair and Insurance-Mietvertrag / Bonitätsstarker und renommierter Mieter / Hohe Identifikation des Mieters mit Standort und Gebäude Aufgrund der Funktion des Lloyd’s Building als Marktplatz für den Abschluss von Versicherungen ist Lloyd’s weitreichend zu einer Untervermietung des Gebäudes berechtigt. Derzeit hat Lloyd’s 77 Untermietverträge mit einer Fläche von insgesamt ca.107.650 sf (29,7 % der Gesamtmietfläche) abgeschlossen. Der Mietvertrag mit Lloyd’s ist ausführlich in den Rechtlichen Grundlagen auf den Seiten 47 f. beschrieben. Am Standort Lime Street / Leadenhall Street befindet sich Lloyd’s bereits seit den 20er Jahren des letzten 30 One Lime Street london Verbindungstreppe zur Gallery 12 Investitionsplanung und Prognoserechnung Die Fondsgesellschaft hat und wird das ihr zur Verfügung stehende Investitionskapital (Eigenkapital und Fremdkapital) ausschließlich zum Erwerb der Beteiligungsimmobilie „The Lloyd’s Building“ in London (siehe hierzu Seite 23 ff.) verwenden. Die im Jahr 1986 fertig gestellte Immobilie wurde am 02.02.2005 erworben und ist vollständig vermietet (siehe hierzu Seite 28 ff.). Die im folgenden Investitions- und Finanzplan kalkulierten Nettoeinnahmen decken den Kaufpreis der Immobilie und die Anschaffungsnebenkosten vollständig ab. Für andere Zwecke, als die im Investitions- und Finanzplan ausgewiesen, werden die Nettoeinnahmen nicht genutzt. sowie TGBP 400 Einnahmeüberschuss bis 30.06.2005 finanziert. Einen Überblick über die Verwendung der finanziellen Mittel gibt der nachfolgende Investitions- und Finanzplan. Die CLI-Gruppe sowie die Eigenkapital-Vermittler erhalten gemäß dem Investitions- und Finanzplan Dienstleistungshonorare in Höhe von insgesamt TGBP 14.400 inklusive ggf. anfallender britischer bzw. deutscher Umsatzsteuer (dies entspricht 5,6 % der Gesamtfinanzierung) zzgl. Agio. Erläuterungen zum Investitionsplan Investitions- und Finanzplan / Die Gesamtausgaben von TGBP 256.100 werden mit TGBP 114.700 Eigenkapital, TGBP 141.000 Fremdkapital Der Kaufpreis für das Grundstück und Gebäude beträgt gemäß Kaufvertrag TGBP 231.000. Der Kaufpreis ist am 02.02.2005 bezahlt worden. Kaufpreis der Immobilie Investitions- und Finanzplan per 01.07.2005 TGBP *1*2 % 231.000 90,2 9.240 3,6 Erwerbsnebenkosten 405 0,2 Finanzierungskosten 830 0,3 Kaufpreis der Immobilie Grunderwerbsteuer 300 0,1 2.404 1,0 800 0,3 Eigenkapitalvermittlung 3.441 1,3 Platzierungsgarantie 7.455 2,9 225 0,1 = Gesamtausgaben 256.100 100,0 Eigenkapital*3 114.700 44,8 Hypothekendarlehen 141.000 55,1 400 0,1 256.100 100,0 Technische Objektprüfung/Objektakquisition Fremdkapitalvermittlung Fondsaufbereitung Liquiditätsreserve Einnahmeüberschuss bis 30.06.2005 = Gesamtfinanzierung *1 Auf Tausend GBP gerundet. *2 Alle Kostenpositionen beinhalten ggf. anfallende deutsche und britische Umsatzsteuer. *3 Auf das neu einzuwerbende Kommanditkapital in Höhe von TGBP 114.690 wird ein Agio in Höhe von 5 % – insgesamt rd. TGBP 5.735 – erhoben, das im Investitions- und Finanzplan nicht enthalten ist. Das Agio steht den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision zu. Die Fondsgesellschaft nimmt das Agio treuhänderisch entgegen und leitet es an diese zeitnah weiter. 32 one Lime Street London / Grunderwerbsteuer Auf den Kaufpreis der Immobilie fällt 4 % britische Grunderwerbsteuer in Höhe von TGBP 9.240 an, die von der Fondsgesellschaft am Tag der Eigentumsübertragung bezahlt worden ist. / Erwerbsnebenkosten Die geleisteten Erwerbsnebenkosten umfassen Anwaltskosten in Höhe von TGBP 255, Kosten für Gutachten im Rahmen der Due Diligence (Wertgutachten, technisches Gebäudegutachten sowie Gutachten über vereinzelt aufgetretene feine Rissbildungen in außenliegenden Betonbauteilen, vgl. S. 13) von TGBP 144 und sonstige Kosten von TGBP 6. / Finanzierungskosten Für die Einräumung des Hypothekendarlehens hat der Darlehensgeber eine Bearbeitungsgebühr von TGBP 634 erhalten. Außerdem wurden dem Darlehensgeber die Kosten der Rechtsberatung für die Erstellung der Kreditverträge in Höhe von TGBP 196 erstattet. / Technische Prüfung / Objektakquisition Für die technische Prüfung des Objektes erhält die Commerz Baumanagement GmbH (CBM) ein Honorar in Höhe von TGBP 200 inkl. ggf. anfallender britischer Umsatzsteuer. mittler abzuführenden Agios betragen wird. Eine insgesamt höhere Vermittlungsgebühr wird der Fondsgesellschaft von der CFB erstattet. / Die Commerz Immobilien GmbH (CIMO) hat die Immobilie in wirtschaftlicher Hinsicht analysiert sowie die Verhandlungen über den Ankauf geführt. Hierfür erhält sie ein Honorar in Höhe von TGBP 100 inkl. ggf. anfallender britischer Umsatzsteuer. / Liquiditätsreserve Trotz der hohen, konzeptionell bedingten Kostensicherheit wird für unvorhergesehene Kosten in der Investitionsphase eine Reserve von TGBP 225 gebildet, die in den folgenden Jahren deutlich erhöht werden soll (vgl. Einnahmen- und Ausgabenprognose, S. 34 f.). Fremdkapitalvermittlung Erläuterungen zum Finanzplan CIMO hat das langfristige Hypothekendarlehen vermittelt sowie die Verhandlungen mit dem Darlehensgeber geführt. Das hierfür vereinbarte Honorar beträgt TGBP 2.404. / Fondsaufbereitung Bestandteile dieser Position sind u.a. die Prospektkonzeption, die Prospekterstellung sowie die Gründungskosten der Fondsgesellschaft. Für ihre Leistung erhält die CFB eine einmalige Vergütung in Höhe von GBP 800.000 inkl. deutscher Umsatzsteuer. Hierin sind Fremdkosten, wie z.B. für Prospektdruck und -prüfung sowie Werbung, bereits enthalten. / Eigenkapitalvermittlung Für die Eigenkapitalvermittlung erhalten die jeweiligen Vermittler, zu denen auch die CLI-Gruppe zählen kann, von der Fondsgesellschaft eine Gebühr in Höhe von 3 % des eingeworbenen Eigenkapitals, insgesamt TGBP 3.441. / Das Eigenkapital beträgt insgesamt TGBP 114.700, dies entspricht 44,8 % der zu finanzierenden Gesamtausgaben. Die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft haben eine Kommanditeinlage von GBP 10.000 geleistet. Kommanditeinlagen in Höhe von TGBP 114.690 sind durch die Aufnahme weiterer mittelbarer Gesellschafter (Treugeber) zu erbringen. Während der Platzierungsphase wird das einzuwerbende Eigenkapital durch ein kurzfristiges Darlehen der Commerz Immobilien GmbH zwischenfinanziert. Der Kreditrahmen für die Zwischenfinanzierung beträgt maximal TGBP 114.700. Das Darlehen ist spätestens bis zum 30.06.2006 zurückzuzahlen. Der Zinssatz von 6,5 % p. a. ist für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Zwischenfinanzierung wird während der Platzierungsphase über den Teil der eingesparten Ausschüttung, der auf das noch nicht eingezahlte Eigenkapital entfällt, bedient. / / Eigenkapital Hypothekendarlehen Platzierungsgarantie Sofern das Eigenkapital bis zum 30.06.2006 nicht vollständig platziert ist, übernimmt die CFB (oder ein von ihr zu benennender Dritter) im Rahmen ihrer Platzierungsgarantie die entsprechenden Einlagen oder stellt der Fondsgesellschaft ein Darlehen in entsprechender Höhe zur Verfügung, längstens jedoch bis zum 31.12.2008. Das Darlehen wird für den entsprechenden Zeitraum in Höhe der für die Gesellschafter realisierten Ausschüttung verzinst. Das Honorar für die Garantie der vollständigen Platzierung des Eigenkapitals und dessen fristgerechte Einzahlung beträgt TGBP 7.455 (6,5 % des neu einzuwerbenden Eigenkapitals). Die Fondsgesellschaft hat ein langfristiges Darlehen in britischen Pfund bei der Hypo Real Estate Bank International zu den in der untenstehenden Tabelle dargestellten Konditionen aufgenommen (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 48 ff.). Das Hypothekendarlehen im Überblick Darlehensbetrag Laufzeit Swap-Festzinssatz inkl. Marge p.a. Zinszahlungen Tilgung In einem separaten Vertrag garantiert die CFB gegenüber der Fondsgesellschaft, dass die Vermittlungsgebühr für das Eigenkapital nicht mehr als 3 % zzgl. des an die jeweiligen Ver - Bearbeitungsprovision GBP 141.000.000 20.04.2012 5,515 % vierteljährlich nachschüssig am 20.01./20.04./20.07./20.10. des Jahres tilgungsfrei während der Laufzeit, Volltilgung zum 20.04.2012 einmalig 0,45 % des Darlehensbetrages One Lime Street London 33 / Einnahmeüberschuss Der Einnahmeüberschuss bis zum 30.06.2005 von TGBP 400 wird zur Mitfinanzierung der Gesamtausgaben verwendet. Dieser Liquiditätsüberschuss ergibt sich im Wesentlichen aus den anteiligen Mieteinnahmen ab dem 02.02.2005 (Kaufdatum der Immobilie) abzüglich Finanzierungskosten für das langfristige Hypothekendarlehen und der Zwischenfinanzierung. I. Voraussichtliche Liquiditätsentwicklung 1. Mieteinnahmen 2. Zinseinnahmen 3. Gesamteinnahmen 4. Bewirtschaftungskosten 5. Steuer- und Rechtsberatung Einnahmen- und Ausgabenprognose 6. Fondsverwaltung 7. Die Prognoserechnung der Fondsgesellschaft projiziert die zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben und somit einen aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des Immobilien-Investments. Die prognostizierten Einnahmen (insbesondere die Mieteinnahmen ab dem Jahr 2011) und Ausgaben (insbesondere die Darlehenszinsen ab dem Jahr 2012) können von den später realisierten Werten abweichen und entsprechend niedriger, aber auch höher ausfallen. Im Rahmen der Prognoserechnung ist die nicht erstattungsfähige deutsche und britische Umsatzsteuer (vgl. Steuerliche Grundlagen, S. 58 und S. 63) als Kostenfaktor berücksichtigt. Bei der Umrechnung von EUR-Beträgen in GBP, z.B. Vergütung für die Komplementärin, wurde ein fester Umrechnungskurs von 0,67545 Pfund je Euro angenommen (Referenzkurs der Europäischen Zentralbank vom 01.06.2005). Voraussichtliche Liquiditätsentwicklung / 0,5 70 11. Ausschüttung 12. Ausschüttung in % des Eigenkapitals 13. Veränderung der Liquiditätsreserve 14. Liquiditätsreserve (kumuliert) 15. Restschuld des Darlehens (31.12. d.J.) II. Voraussichtliches steuerliches Ergebnis 16. Steuerliches Ergebnis in % (Großbritannien) 17. Steuerliches Ergebnis in % (Deutschland) 70 1,0 60 1,0 1,0 50 40 30 0,5 0,5 0,5 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 CB Richard Ellis*1 Savills*1 King Sturge*1 Mietentwicklung gemäß Prognoserechnung *2 Gutachter Atis Weatheralls*2 aktuelle/erwartete Objektmiete *2 *1 Prognostizierte Marktmiete (Headline Rent) *2 Objektspezifische 70Marktmiete inkl. Abschlag 70 70 34 one Lime Street London 10. Einnahmeüberschuss Prognose für die Marktmietentwicklung Mietentwicklung in £/sf/p.a. 1,0 Im Mietvertrag ist geregelt, das1,0 alle fünf Jahre 1,0 die bis dato vertraglich vereinbarte Miete an 1,0 eine vergleichbare objektspezifische Marktmiete angepasst wird. Falls zu diesen Stichtagen die Marktmiete höher ist als die bis dato vertraglich vereinbarte Miete (derzeit GBP 16.766.500), dann erhöht sich die von Lloyd’s für die nächsten fünf Jahre zu zahlende Miete auf die höhere festgestellte Markt0,5 0,5 miete. Eine Mietanpassung nach unten ist 0,5 vertraglich ausgeschlossen (sog. „upwardsonly“-Klausel). Im Prognosezeitraum ist der Stichtag für eine Mietanpassung jeweils der 25.03. der Jahre 2006, 2011 und 2016. 9. Gesamtausgaben Ausgangspunkt für die Ermittlung der Mietsteigerung in der Prognoserechnung ist die im Wertgutachten festgestellte, objektspezifische Marktmiete von GBP 41,5 psf/p.a. (per Dezem- Mieteinnahmen Kalkulationsgrundlage für die in der Prognoserechnung in Ansatz gebrachten Mieteinnahmen ist der mit Lloyd’s abgeschlossene Mietvertrag (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 47 f.). Darlehenszinsen 8. Darlehenstilgung 70 70 70 60 60 60 60 60 60 50 50 60 50 50 Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis 2016 *1 (in Tsd. GBP) (ab 01.07.2005) 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 8.407 16.767 16.767 16.767 16.767 16.767 18.271 18.713 18.713 18.713 18.713 20.243 0 123 172 222 275 329 398 488 528 542 556 584 8.407 16.890 16.939 16.989 17.041 17.095 18.669 19.201 19.242 19.255 19.269 20.827 123 165 169 173 177 182 186 121 124 127 130 134 47 48 49 51 52 53 305 56 57 59 60 312 129 213 214 214 215 215 253 265 266 266 267 306 3.926 7.789 7.789 7.789 7.789 7.789 7.789 9.341 9.075 8.966 8.849 8.725 0 0 0 0 0 0 0 780 1.638 1.748 1.864 1.988 4.225 8.215 8.220 8.226 8.233 8.239 8.533 10.563 11.160 11.165 11.171 11.464 4.182 8.675 8.718 8.763 8.809 8.856 10.136 8.638 8.082 8.090 8.098 9.363 3.728 7.456 7.456 7.456 7.456 7.456 7.456 7.456 7.742 7.742 7.742 8.316 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,75 % 6,75 % 6,75 % 7,25 % 454 1.220 1.263 1.307 1.353 1.400 2.680 1.182 339 347 355 1.046 679 1.898 3.161 4.468 5.821 7.222 9.903 11.086 11.425 11.773 12.129 13.176 141.000 141.000 141.000 141.000 141.000 141.000 141.000 140.220 138.581 136.834 134.970 132.982 5,6 % 7,3 % 7,4 % 7,4 % 7,5 % 7,4 % 9,2 % 7,6 % 8,2 % 8,3 % 8,5 % 7,3 % 1,9 % 3,9 % 3,9 % 3,9 % 3,9 % 3,9 % 5,3 % 2,9 % 4,5 % 4,6 % 4,7 % 2,1 % *1 Rundungsdifferenzen sind EDV-bedingt möglich; Prozentangaben jeweils bezogen auf das Eigenkapital (ohne Agio). ber 2004). Die Marktmietentwicklung bis zum Jahr 2011 für den Büroteilmarkt City of London wurde von drei unabhängigen Prognosen (Mai/Juni 2005) renommierter Londoner Immobilien Consultants sowie aus den Feststellungen im Wertgutachten abgeleitet. Diese Marktexperten (CB Richard Ellis, Savills und King Sturge) und der Gutachter Atisreal Weatheralls erwarten in den kommenden Jahren bis 2011 einen deutlichen Aufschwung für den Büroteilmarkt City of London und gehen von folgender Bandbreite für die Marktentwicklung aus: Die Immobilien Consultants prognostizieren, dass sich die Marktmiete (Headline Rent) von ca. GBP 45 psf/p.a. (Ende 2004) bis Ende 2011 auf eine Bandbreite von GBP 66 – GBP 69 psf erhöhen wird (durchschnittlich insgesamt 50 %). Zum Vergleich: In der Boomphase Ende 2000 wurde bereits eine Marktmiete von ca. GBP 62,5 psf erzielt. Unter Berücksichtigung eines Abschlags zur Marktmiete von rd. 8 % ergibt sich per 2011 eine objektspezifische Marktmiete für das Lloyd’s Building von GBP 60,9 bis GBP 63,5 psf. In dem für die finanzierende Bank erstellten Wertgutachten wird von einer erzielbaren Marktmiete für das Lloyd’s Building in Höhe von GBP 58,1 psf in 2011 ausgegangen. Als Headline Rent für beste Büroimmobilien wird GBP 63,0 psf erwartet. In der Kalkulation wird für die Büroflächen von einer erzielbaren objektspezifischen Marktmiete von GBP 56,0 psf per 25.03.2011 ausgegangen (Mietsteigerung insgesamt 35 %), die dann mit einer jährlichen Mietsteigerung von 2,0 % fortgeschrieben wird. Die kalkulierte Marktmiete zum nächsten Mietanpassungstermin per 25.03.2016 beträgt somit GBP 61,9 psf. Für die Lager-/Nebenflächen (Upper Basement) und Einzelhandels-/Gastronomieflächen (Lower Concourse) wird eine anfängliche Marktmiete von GBP 15 psf bzw. GBP 30 psf angenommen, die ab 2005 mit einer Mietsteigerung von 3,0 % p.a. fortgeschrieben wird. Zusammenfassend wird in der Prognoserechnung angenommen, dass sich die derzeitige jährliche Nettomiete von TGBP 16.767 erstmals zum Mietanpassungstermin per 25.03.2011 auf TGBP 18.713 und dann ab dem 25.03.2016 auf TGBP 20.694 erhöht. Zum Mietanpassungstermin per 25.03.2006 wird in der Prognoserechnung keine Mieterhöhung angenommen. One Lime Street London 35 / Zinseinnahmen Die Zinseinnahmen entstehen aus der langfristigen Anlage der Liquiditätsreserve. Es wird mit einem durchschnittlichen Habenzinssatz von 4,0 % p.a. kalkuliert. Darüber hinaus wird für den kurzfristigen Liquiditätsüberschuss ein durchschnittlicher Habenzinssatz von 3,0 % p.a. angenommen. Zum Vergleich: Der aktuelle Zinssatz für eine Anlage mit einer Laufzeit von einem Monat liegt bei ca. 4,7 % p.a. Der gewichtete Durchschnitt (1 Monats-Libor) der letzten drei Jahre liegt bei 4,1 % p.a. Für den Prognosezeitraum 01.07. bis 31.12.2005 werden keine Zinsseinnahmen kalkuliert. Geringere Zinseinnahmen können zu einer niedrigeren Liquiditätsreserve führen und umgekehrt. Zinserträge unterliegen in Deutschland der Zinsabschlagsteuer von z.Z. 30 % zzgl. des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages. Es ist beabsichtigt, die Anlage der liquiden Mittel in Großbritannien vorzunehmen, daher wird die Zinsabschlagsteuer in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Sollte im Rahmen der angestrebten Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union eine Zinsabschlagsteuer flächendekkend eingeführt werden, wird das Zinsergebnis niedriger ausfallen. Für die Anleger stellt die Zinsabschlagsteuer eine Steuervorauszahlung dar, die auf die individuelle Steuerlast – unter den Voraussetzungen des § 34c EStG – angerechnet wird. / Bewirtschaftungskosten Diese Position umfasst die vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung für das Property Management durch Savills in Höhe von anfänglich GBP 50.000 p.a. zzgl. 17,5 % britische Umsatzsteuer. Im Jahr 2005 wird eine anteilige Vergütung für sechs Monate berücksichtigt. Für die Steuerung und das Controlling der technischen Objektbetreuung erhält die CBM eine anfängliche Vergütung in Höhe von GBP 25.000 p.a. inkl. ggf. anfallender britischer Umsatzsteuer. Für das Fondsobjekt wurde eine Haus- und GrundbesitzerHaftpflichtversicherung abgeschlossen, die nicht vom Mieter Lloyd’s getragen wird. Die hochgerechnete, anfängliche Jahresprämie inkl. Versicherungsteuer beträgt € 26.715. Gemäß Darlehensvertrag ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, jährlich ein Gutachten zu den vereinzelt aufgetretenen Rissbildungen in außenliegenden Betonbauteilen erstellen zu lassen. Hierfür werden bis einschließlich 2011 Kosten in Höhe von GBP 50.000 p.a. zzgl. 17,5 % britische Umsatzsteuer angenommen. Aus Vorsichtsgründen werden die vorgenannten Kostenpositionen jährlich um 2,5 % gesteigert. / Steuer- und Rechtsberatung Für Steuerberatungskosten in Hinblick auf Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses, Erstellung von Steuererklärungen sowie Jahresabschlussprüfung ist eine Gebühr von anfänglich GBP 40.000 p.a. inkl. britischer bzw. deutscher Umsatzsteuer kalkuliert, die mit 2,5 % p.a. in der Prognoserechnung erhöht wird. In den Jahren 2011 und 2016 werden einmalige Kosten für Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Rent Review von jeweils GBP 250.000 angenommen. / Fondsverwaltung Die CFB erhält als Honorar für die Verwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten und die kaufmännische Verwaltung der Fondsgesellschaft eine Grundvergütung in Höhe von GBP 167.665 p.a. (1 % der vertraglichen Miete von GBP 16.766.500). Als Leistungsanreiz erhält die CFB zusätzlich eine Vergütung von 2,5 % p.a. in Höhe des Differenzbetrages zwischen der ab dem jeweiligen Mietanpassungstermin von Lloyd’s zu zahlenden Miete und der jetzigen Miete (jeweils inkl. deutscher Umsatzsteuer). Die ATUNO Verwaltung- und Treuhand GmbH erhält ab 2005 ein Honorar für ihre Tätigkeit als Treuhandkommanditist in Höhe von € 30.000 p.a. inkl. deutscher Umsatzsteuer. Diese Vergütung ist mit 2,5 % p.a. indexiert. Für die Geschäftsführung erhalten die Komplementärin und der jeweilige geschäftsführende Kommanditist gemäß Gesellschaftsvertrag eine Ver- In 2012 wird für die Anschlussfinanzierung eine einmalige Bearbeitungsgebühr von TGBP 635 (0,45 % des Finanzierungsbetrages) angenommen. Der „Einnahmenüberschuss“ ergibt sich aus Zeile (3) abzüglich Zeile (9). / Ausschüttung Eine Vorabausschüttung wird voraussichtlich im August des lfd. Jahres für das vorangegangene 1. Kalenderhalbjahr geleistet. Im Februar des folgenden Jahres wird voraussichtlich die Ausschüttung für das 2. Kalenderhalbjahr ausgeführt. In der Platzierungsphase erhalten die Anleger eine zeitanteilige Ausschüttung für das Beitrittsjahr ab dem 01. des Monats, der der Einzahlung des Eigenkapitals folgt (frühestens jedoch ab dem 01.07.2005). gütung von jeweils € 5.000 p.a. zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Die Haftungsvergütung für die Komplementärin beträgt € 25.000 p.a. Darüber hinausgehende Vergütungs- und /oder Gewinnansprüche haben die Gründungsgesellschafter nicht. Treuhandkommanditist, Komplementärin und geschäftsführender Kommanditist haben plangemäß für 2004 keine Vergütungen erhalten. / Darlehenszinsen und Darlehenstilgung Die Darlehenszinsen sind entsprechend dem abgeschlossenen Darlehensvertrag kalkuliert. Der kalkulierte Festzinssatz von 5,5239 % p.a. beinhaltet geringfügige sog. Mandatory Costs in Höhe von 0,0089 % p.a., die marktabhängig variabel sind (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 48 ff.). Das Darlehen wird bis zur Fälligkeit am 20.04.2012 tilgungsfrei gewährt. Für die Anschlussfinanzierung ab dem 20.04.2012 in Höhe von TGBP 141.000 wird in der Prognoserechnung eine vierteljährliche Annuität von TGBP 2.678 berücksichtigt, die sich aus einem angenommenen Nominalzins von 6,5 % p.a. und einer vollständigen Darlehensrückführung bis zum 30.06.2042, d.h. insgesamt 120 vierteljährlichen Tilgungsperioden, errechnet. Zum Vergleich: Der durchschnittliche Swap-Festzinssatz (inkl. einer angenommenen, unveränderten Marge von 0,65 %) der letzten 5 bzw. 10 Jahre beträgt 5,93 % p.a. bzw. 6,78 % p.a. Am Ende des Planungszeitraums beträgt die Restschuld 94,3 % des anfänglichen Darlehensbetrages. Die für einzelne Anleger von der Fondsgesellschaft an die britische Finanzverwaltung verauslagten britischen Steuerzahlungen bzw. Quellensteuereinbehalte werden von den jeweiligen Ausschüttungsbeträgen der Anleger einbehalten. / Liquiditätsreserve Der Stand der „Liquiditätsreserve“ wird durch den Stand der Liquiditätsreserve des Vorjahres (14) zzgl. dem Einnahmeüberschuss (10) abzüglich der Ausschüttung (11) berechnet. Die Liquiditätsreserve beträgt Ende 2016 rd. TGBP 13.176 (dies entspricht z.B. 11,5 % des Eigenkapitals oder dem 0,64fachen der ab März 2016 prognostizierten Jahresmiete), unter der Voraussetzung, dass sich die Annahmen der Prognoserechnung erfüllen. Bis Ende des Jahres 2011 wird sich unter Außerachtlassung der angenommenen Mietanpassung zum 25.03.2011 in der Fondsgesellschaft voraussichtlich eine Liquiditätsreserve von TGBP 8.399 ansammeln, die nur geringen Prognoseunsicherheiten unterliegt. Die kumulierte Liquiditätsreserve kann für eine Darlehensreduzierung zum Zeitpunkt der Anschlussfinanzierung, zum Ausgleich von Prognoseabweichungen in den Jahren 2011 bis 2016, aber auch für Investitionen der Fondsgesellschaft in die Immobilie verwendet werden. Eine mietvertragliche Verpflichtung des Eigentümers für Gebäudeinvestitionen besteht nicht. Die Liquiditätsreserve kann der Fondsgesellschaft somit zusätzlichen Handlungsspielraum geben, z.B. im Hinblick auf die Verhandlungen mit dem Mieter Lloyd’s im Rahmen eines Rent Review. Dementsprechend wird diese Position nicht in den Veräußerungserlös der Anleger eingerechnet. Eine bei Fondsauflösung nicht mehr benötigte Liquiditätsreserve wird gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages an die Anleger ausgeschüttet. One Lime Street London 37 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis Zunächst werden zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses in Großbritannien die Mieteinnahmen (1) vermindert um die Positionen Bewirtschaftungskosten (4), Steuer- und Rechtsberatung (5) sowie Darlehenszinsen (7). Das britische Steuerjahr beginnt am 06.04. und endet am 05.04. des Folgejahres. In der Prognoserechnung werden Mieteinnahmen und Zinsaufwendungen entsprechend abgegrenzt. Nach dem britischen Steuerrecht kann für die Anschaffungskosten des Gebäudes keine Abschreibung angesetzt werden. Es gibt lediglich eine „capital allowance“ auf Betriebsvorrichtungen. Die Betriebsvorrichtungen des Gebäudes haben gemäß Kaufvertrag einen Wert von TGBP 2.175 und können zu 25 % bezogen auf den Restbuchwert des Vorjahres abgeschrieben werden. Das britische steuerliche Ergebnis bezogen auf das Eigenkapital beträgt durchschnittlich ca. 7,7 % p.a. verkaufsprognose 2021 und ggf. 2026 zu erhalten. Demzufolge wird die Liquiditätsreserve bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses nicht berücksichtigt. Grundlage für die Bestimmung des Verkaufspreises und für die Renditebetrachtung eines Käufers ist die erwartete Nettomiete vor Kapitaldienst (sog. Net Operating Income) des Folgejahres. Diese Ausgangsgröße für Kaufpreisverhandlungen kann je nach Marktmietniveau (insbesondere in den Jahren der Mietanpassungstermine) einen niedrigeren, aber auch höheren Wert annehmen. Der Veräußerungspreis wird mit dem Multiplikator bzw. Verkaufsfaktor als das x-fache der Jahresmiete errechnet. Als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Verkaufsfaktors dient der Kaufpreis von TGBP 231.000 und die sich daraus ergebende Kapitalisiergungsrate (sog. Cap Rate) von 7,26 % bei einer Nettomiete von TGBP 16.767 in 2005. Dies entspricht einem Multiplikator als Kehrwert von ca. 13,78. Die Fondsgesellschaft hat das Lloyd’s Building im Marktvergleich „günstig“ erworben, was allerdings zum Teil wieder relativiert wird, da die derzeitige Miete in Höhe von GBP 50,8 psf./p.a. um ca. 22 % über der objektspezifischen Marktmiete in Höhe von GBP 41,5 (per Dezember 2004) liegt. Derzeit liegen die Cap Rates (City Prime Yield ohne Erwerbsnebenkosten von 5 %) für langfristig vermietete Büroimmobilien in der City of London bei ca. 6 %. Dies entspricht einem Kaufmultiplikator von ca. 16,5 (vgl. Chart zum Büroimmobilienmarkt London S. 20). Die Wertentwicklung und damit der Veräußerungserlös dieses Immobilien-Investments wird insbesondere durch die Faktoren Mietentwicklung, Erhaltungszustand und Ausstattung der Immobilie, technologischer Fortschritt, Standortentwicklung sowie rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen bestimmt. Bei den dargestellten Veräußerungserlösen handelt es sich lediglich um eine Vorausschau, die bei jetziger Einschätzung im Bereich des Möglichen liegt. Es Verkaufsprognose für die Immobilie zum 31.12.2016 kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, (in Tausend GBP) *1 dass der Anleger im Veräußerungsfall nur Nettomieteinnahmen des Folgejahres 20.694 einen Teil seiner gezeichneten Nominaleinlage Multiplikator 12,25 zurückerhält. Im ungünstigsten Fall kann Verkaufspreis 253.498 sogar ein Totalverlust eintreten. 38 one Lime Street London 20.694 13,00 13,75 269.018 284.538 2.535 2.690 2.845 Restdarlehen 132.982 132.982 132.982 Nettoerlös 117.981 133.346 148.711 Rückzahlung der Kapitaleinlagen 114.700 114.700 114.700 3.281 18.646 34.011 328 1.865 3.401 2.953 16.782 30.610 117.653 131.482 145.310 103 % 115 % 127 % Verkaufsnebenkosten In dem dargestellten Veräußerungsszenario wird exemplarisch ein Verkauf der Immobilie am Ende des Planungszeitraums im Jahr 2016 abgebildet. Zu diesem Zeitpunkt wurde die in der Prognoserechnung kalkulierte zweite Mietanpassung an das Marktniveau berücksichtigt und die Immobilie ist noch für knapp 5 Jahre unkündbar an Lloyd’s vermietet. Die Fondsgesellschaft verfügt am Ende der Prognoserechnung über eine Liquiditätsreserve von TGBP 13.176, die z.B. ganz oder teilweise für eine Revitalisierung der Immobilie verwendet werden kann, ohne dass hierzu eine mietvertragliche Verpflichtung besteht, um im Gegenzug von Lloyd’s einen Verzicht auf die Sonderkündigungsrechte per 20.694 Überschuss Verteilung des Überschusses an CLI an Gesellschafter der Fondsgesellschaft Veräußerungserlös *2 Veräußerungserlös in % des Eigenkapitals ca. (ohne Agio) *1 Rundungsdifferenzen sind EDV-bedingt möglich. *2 Veräußerungsgewinne unterliegen in Großbritannien bei langfristigen Investitionen nicht der Besteuerung. Im Vergleich zum Einkaufsfaktor wird ein Abschlag von 0,78 der für diesen Zeitpunkt prognostizierten Jahresnettomiete vorgenommen. Dies entspricht einem kalkulatorischen Kaufpreisabschlag von TGBP 16.141, der zusätzlich zur o.g. Liquiditätsreserve zur Revitalisierung der Immobilie verwendet werden kann. Die CLI erhält im Fall der Veräußerung der Immobilie eine erfolgsabhängige Veräußerungsprovision in Höhe von 10 % des Überschusses, der verbleibt, nachdem die Anleger ihre Kapitaleinlage zu 100 % erhalten haben. Bei der Ermittlung der erfolgsabhängigen Veräußerungsprovision für die CLI wird eine ggf. vorhandene kumulierte Liquiditätsreserve nicht berücksichtigt. Eine Veräußerung zum Ablauf des Prognosezeitraums ist natürlich nur eine Handlungsalternative. Denkbar ist eine Weitervermietung genauso wie eine Veräußerung zu einem anderen Zeitpunkt. Der Verkaufszeitpunkt ist insbesondere von der Marktverfassung abhängig. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Die in der Prognoserechnung (Zeile 16) ermittelten laufenden steuerlichen Ergebnisse der Anleger unterliegen der britischen Einkommensteuer. Großbritannien gewährt beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einen Grundfreibetrag von derzeit GBP 4.895 (Steuerjahr 2005/2006). Damit fallen voraussichtlich bis zu einer Kapitaleinlage von ca. GBP 65.000 über den gesamten Prognosezeitraum keine Steuerzahlungen in Großbritannien an. Über den Freibetrag hinausgehende steuerlichen Ergebnisse unterliegen bis zu einem Betrag von GBP 2.090 einem Eingangssteuersatz von 10 % (vgl. Steuerliche Grundlagen, S. 55). Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien durch Personen, die außerhalb von Großbritannien steuerlich ansässig sind, sind bei langfristigen Investitionen nicht steuerpflichtig. One Lime Street London 39 Kumulierte Rückflüsse nach britischer Einkommensteuer für verschiedene Beteiligungsbeträge bei Verkauf der Immobilie zum 31.12.2016 (mittleres Szenario) *1 Kapitaleinlage 10.000 50.000 100.000 250.000 7.625 38.125 76.250 190.625 0 0 2.711 32.653 Ausschüttung nach britischer Steuer 7.625 38.125 73.539 157.972 Durchschnittliche Ausschüttung pro Jahr *2 6,6 % 6,6 % 6,4 % 5,5 % 11.463 57.315 114.631 286.577 115 % 115 % 115 % 115 % Rückflüsse gesamt 19.088 95.440 188.170 444.549 Kapitaleinlage 10.000 50.000 100.000 250.000 9.088 45.440 88.170 194.549 Vermietungsphase 2005 – 2016 Ausschüttung Britische Einkommensteuer Veräußerungserlös Veräußerungserlös ca. Nettoüberschuss nach britischer Einkommensteuer *1 Rundungsdifferenzen sind EDV-bedingt möglich; nominale Zahlenangaben in GBP; Prozentangaben bezogen auf die Kapitaleinlage (ohne Agio). *2 Summe der Ausschüttungen nach britscher Einkommensteuer bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, dividiert durch 11,5 Jahre. In der obenstehenden Tabelle wurde exemplarisch der Beteiligungserfolg nach britischen Steuern bei einem Verkauf der Immobilie per 31.12.2016 unter Annahme eines Verkaufspreises von der 13fachen Jahresmiete (mittleres Szenario) für unterschiedliche Kapitaleinlagen berechnet. Es gelten die Prämissen der Prognoserechnung sowie folgenden Annahmen: / Der Anleger hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist im Sinne der britischen Einkommensteuer eine beschränkt steuerpflichtige natürliche Person; / Anlegerbeitritt vereinfachend angenommen zum 01.07.2005; / der Anleger erzielt über den gesamten Prognosezeitraum keine weiteren in Großbritannien zu versteuernden Einkünfte; / der steuerliche Grundfreibetrag in Großbritannien von derzeit GBP 4.895 wird jährlich um 2,5 % erhöht; / der Anleger hat seine Beteiligung nicht fremdfinanziert. Die Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes sowie die Besteuerung der Zinseinnahmen in Deutschland sind ausführlich im Kapitel Steuerliche Grundlagen, S. 58 ff., beschrieben. 40 one Lime Street London Sensitivitätsanalyse Die Prognoserechnung wurde auf Basis der geschlossenen Verträge und unter Verwendung von konservativen Annahmen erstellt (Aufbau einer nachhaltigen Liquiditätsreserve, kalkulatorischer Kaufpreisabschlag). Bis zur ersten kalkulierten Mietanpassung per 25.03.2011 können sich grundsätzlich nur geringfügige Änderungen des laufenden Einnahmeüberschusses ergeben. Anschließend basiert die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung insbesondere auf der Entwicklung der Marktmieten im Büroteilmarkt City of London, dem Anschlussfinanzierungszinssatz ab dem 20.04.2012 sowie dem Multiplikator bei dem Verkauf der Immobilie. Für diese drei besonders wichtigen Einflussfaktoren wurden die positiven und negativen Abweichungen analysiert und die Auswirkungen auf das Beteiligungsergebnis (Rückflüsse nach britischer Einkommensteuer) berechnet. Die Position „Rückflüsse gesamt“ ergibt sich aus der Addition aller Ausschüttungen nach britischer Steuer und des kalkulierten Veräußerungserlöses und vor Rückzahlung der Kapitaleinlage (ohne Agio). Die nachfolgenden Sensitivitätsberechnungen wurden beispielhaft für eine Beteiligung von GBP 50.000 durchgeführt. Alle Sensitivitätsberechnungen werden unter der Prämisse erstellt, dass die in der Prognoserechnung kalkulierte Liquiditätsreserve im Jahr 2016 von über TGBP 13.100 beibehalten wird. Auswirkungen auf die kumulierten Rückflüsse nach britischer Einkommensteuer bis Ende 2016 für eine Kapitaleinlage von GBP 50.000 (ohne Agio) bei Veränderung einzelner Einflussfaktoren *1 Einflussfaktor Negative Abweichung Prognoserechnung Positive Abweichung - 10 % prognosegemäß + 10 % 50,4 / 55,7 56,0 / 61,9 61,6 / 68,1 79.800 95.400 110.500 + 20 % prognosegemäß - 20 % 7,8 % p.a. 6,5 % p.a 5,2 % p.a. 91.700 95.400 99.100 12,25 13,0 13,75 89.400 95.400 101.500 Marktmietentwicklung Erzielbare Marktmiete in GBP psf in 2011/2016 Rückflüsse gesamt Zinssatz für die Anschlussfinanzierung Rückflüsse gesamt Multiplikator bei Verkauf Rückflüsse gesamt Auswirkungen auf kumulierte Rückflüsse nach britischer Einkommensteuer bis Ende 2016 für eine Kapitaleinlage von GBP 50.000 (ohne Agio) bei Zusammentreffen aller oben dargestellten Einflussfaktoren Rückflüsse gesamt *1 Bad-Case-Szenario*2 Prognoserechnung Good-Case-Szenario*3 70.000 95.400 120.800 Der bedeutendste Einflussfaktor beim Immobilien-Engagement The Lloyd’s Building ist die Entwicklung der Marktmiete bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Mietanpassung. Sie wirkt sich zum einen auf die jährlichen Einnahmeüberschüsse aus, aber auch auf den später zu erzielenden Verkaufspreis. In der Prognoserechnung wird mit einer Marktmiete für z.B. Büroflächen von GBP 56,0 psf in 2011 bzw. GBP 61,9 psf in 2016 (jeweils ab 25.03.) kalkuliert. In der Sensitivitätsanalyse wird angenommen, dass die erzielbaren Marktmieten zum Zeitpunkt der jeweiligen Mietanpassung um 10 % unter bzw. über den Ansätzen der Prognoserechnung liegen. In der negativen Abweichung wird somit ab dem 25.03.2011 mit der derzeit vertraglich, vereinbarten Büromiete von GBP 50,8 psf gerechnet („upwards-only“-Klausel im Mietvertrag). Ab dem 25.03.2016 wird mit einer Mietanpassung auf eine erzielbare Marktmiete von GBP 55,7 psf kalkuliert. In der positiven Abweichung wird eine erzielbare Marktmiete in 2011 bzw. 2016 von GBP 61,6 psf bzw. GBP 68,1 psf angenommen. Der Zinssatz für die Anschlussfinanzierung von 6,5 % p.a. im mittleren Szenario wird um 20 % variiert. Somit wird im Vergleich zur Prognoserechnung ein Zinssatz von 7,8 % p.a. in der negativen Abweichung bzw. 5,2 % p.a. in der positiven Abweichung angenommen. *1 Nominale Zahlenangaben in GBP. Die Rückflüsse wurden auf Hundert GBP gerundet. *2 Erzielbare Marktmiete in 2011/2016 um 10 % niedriger, d.h. GBP 50,4 psf/GBP 55,7 psf; Zinssatz für die Anschlussfinanzierung von 7,8 % p.a.; Multiplikator 12,25. *3 Erzielbare Marktmiete in 2011/2016 um 10 % höher, d.h. GBP 61,6 psf/GBP 68,1 psf; Zinssatz für die Anschlussfinanzierung von 5,2 % p.a.; Multiplikator 13,75. Da es möglich ist, dass die einzelnen Einflussfaktoren kumulativ auftreten, werden die Auswirkungen aller negativen bzw. positven Einflussfaktoren zusammengefasst und in einem Bad-Case- bzw. Good-Case-Szenario dargestellt. Trotzdem können tatsächliche Ergebnisabweichungen erheblich von den hier dargestellten Szenarien abweichen und im schlimmsten Fall bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage führen. Alternativszenarien: Falls es in 2011 und in 2016 zu keiner Mietanpassung kommen sollte und Lloyd’s weiterhin die derzeit vertraglich vereinbarte Miete von TGBP 16.767 zu leisten hat, dann könnte unter sonst gleichen Prämissen ab dem Jahr 2011 bis 2016 eine Ausschüttung von 4,9 % p.a. geleistet werden. Um bei einem möglichen Verkauf der Immobilie in 2016 im mittleren Szenario mindestens 100 % des eingesetzten Eigenkapitals unter sonst gleichen Bedingungen zurückzuerhalten, müsste entweder die für das Lloyd’s Building erzielbare Marktmiete für Büroflächen ca. GBP 57,3 psf betragen; insgesamt müsste die mit Lloyd’s seit 2001 vertraglich vereinbarte Nettomiete um insgesamt 15 % von TGBP 16.766 auf ca. TGBP 19.276 in 2016 ansteigen. Oder: Für den Fall, dass auch per 2016 keine Mietsteigerungen realisiert werden kann, müsste der Verkaufsfaktor beim 15 fachen der derzeitigen Jahresmiete liegen. In beiden Fällen läge der notwendige Verkaufspreis bei ca. TGBP 250.000, was gegenüber dem Einkaufspreis von TGBP 231.000 lediglich eine Steigerung von ca. 8,5 % bedeuten würde. One Lime Street London 41 Rechtliche Grundlagen Das Beteiligungsangebot richtet sich im Wesentlichen an natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot stellen auf diese Zielgruppe ab. Art der Beteiligung / Die fondsgesellschaft Die Anleger beteiligen sich unmittelbar als Treugeber über die ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH an der One Lime Street London GmbH & Co. KG. Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, die am 09.12.2004 in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr. HRA 17778 eingetragen wurde. Für die Fondsgesellschaft ist das deutsche Recht maßgeblich. Eine Übersicht über die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, die von den gesetzlichen Regelungen des HGB für Kommanditgesellschaften abweichen, findet sich auf Seite 93. Diese Kapitalanlage ist ausschließlich für den Vertrieb in Deutschland vorgesehen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch Anleger mit Wohnsitz im Ausland an der Kapitalanlage beteiligen oder einzelne Vertriebspartner diese Kapitalanlage auch im Ausland anbieten. bb) Dr. Manfred Gubelt, Düsseldorf, mit einer Kommanditeinlage von GBP 50. Der jeweilige Inhaber der unter bb) genannten Kommanditbeteiligung wird nachfolgend auch als „Kommanditist 2“ bezeichnet. bc) ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH, Düsseldorf, mit einer Kommanditeinlage von GBP 150. Der jeweilige Inhaber der unter bc) genannten Kommanditbeteiligung wird nachfolgend auch als „Kommanditist 3“ oder als „Treuhandkommanditist“ bzw. „Treuhänder“ bezeichnet. Die Gründungsgesellschafter leisten ihre Kommanditeinlage mit dem ersten Einzahlungstermin für Anleger, somit am 20.06.2005. Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit errichtet ist. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, die Vermietung, Verpachtung, Verwaltung und Veräußerung des Lloyd’s Building, 1 Lime Street, London EC3M 7DQ. An der Fondsgesellschaft können sich natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften als Anleger beteiligen. Der Anleger beteiligt sich mittelbar über den Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft. Die Fondsgesellschaft 1. Die Gründungsgesellschafter Im Folgenden ist mit „Gesellschafter“ bzw. „Kommanditist“ grundsätzlich auch der mittelbar über den Treuhandkommanditisten beteiligte Treugeber (Anleger) gemeint. Als Gesellschafter sind derzeit beteiligt: a) als persönlich haftender Gesellschafter MOLRISTA Vermietungsgesellschaft GmbH, Düsseldorf, mit einem Kapitalanteil von GBP 0. Der persönlich haftende Gesellschafter wird nachfolgend auch als „Komplementärin“ bezeichnet. Der vollständige Text des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages sind Bestandteil des Prospektes. Zum Prospektaufstellungsdatum steht die Fondsgesellschaft unter der Leitung der Komplementärin und des geschäftsführenden Kommanditisten. Nach Beitritt von Anlegern und Erhöhung des Kommanditkapitals handelt es sich bei der Fondsgesellschaft nicht mehr um ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG i.V.m. § 290 HGB. b) als Kommanditisten ba) Herr Hans-Joachim Hahn, Haan, mit einer Kommanditeinlage von GBP 9.800. Der jeweilige Inhaber der unter ba) genannten Kommanditbeteiligung wird nachfolgend auch als „Kommanditist 1“ bezeichnet. 42 one Lime Street London 2. Die Geschäftsführung und Vertretung Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt gemeinsam der Komplementärin und dem Kommanditisten 1 – hier: Herrn Hans-Joachim Hahn. Die geschäftsführenden Gesellschafter werden nachstehend auch als die „Geschäftsführer“ bezeichnet. Die Komplementärin ist berechtigt, sowohl dem Kommanditisten 1 als auch dem Kommanditisten 2 ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Einzelprokura für die Gesellschaft zu erteilen, mit der besonderen Befugnis, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz vorzunehmen. Die Geschäftsführer sind befugt, namens und für Rechnung der Gesellschaft Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Tätigkeiten für die Gesellschaft zu beauftragen und diesen Dritten – soweit zweckdienlich oder notwendig – entsprechende Vollmachten zu erteilen. 3. Die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft Der einzige Tätigkeitsbereich der Fondsgesellschaft ist die Verwaltung der Beteiligungsimmobilie „The Lloyd’s Building“ in London (siehe hierzu Seite 23 ff.). Diese Tätigkeit hängt wesentlich von dem bereits geschlossenen Grundstückskaufvertrag (siehe hierzu Seite 46 f.) sowie dem übernommenen langfristigen Mietvertrag mit dem Mieter Lloyd‘s ab (siehe hierzu Seite 47 f.). Abhängigkeiten von Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren bestehen nicht. Neben der laufenden Vermietung der Immobilie unternimmt die Fondsgesellschaft keine weiteren laufenden Investitionen. Gerichtsund Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können, bestehen nicht. Ebenso haben keine außergewöhnlichen Ereignisse die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beeinflusst. 4. Die Aufnahme von Gesellschaftern/ Das Kapital der Fondsgesellschaft Die Geschäftsführung ist berechtigt, das Kommanditkapital auf maximal TGBP 114.700 zu erhöhen. Das zusätzlich benötigte Kommanditkapital soll durch die Erhöhung der Einlage des Treuhandkommanditisten erfolgen. Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist grundsätzlich als natürliche oder juristische Person sowie als Personengesellschaft möglich: / indirekt als Treugeber über den Treuhandkommanditisten, / mit mindestens GBP 10.000 oder einem durch 1.000 teilbaren höheren Betrag (auf Basis des zu platzierenden Eigenkapitals von GBP 114.690.000 entspricht dies maximal 11.469 Gesellschaftsanteilen, mindestens jedoch 1 weiterer Gesellschaftsanteil) und / Einzahlung der Kapitaleinlage zzgl. 5 % Agio zum 20.06.2005 (erster Einzahlungstermin) oder zum 20. des Monats, der der Zeichnung folgt. / Neben der Kapitaleinlage zzgl. 5 % Agio sind vom Anleger die Kosten zu tragen, die im Falle der direkten Eintragung ins Handelsregister nebst Unterschriftsbeglaubigung entstehen (ca. EUR 100), die Kosten im Falle der Übertragung der Beteiligung durch Schenkung oder Todesfall (pauschal EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer, vgl. Gesellschaftsvertrag, § 17, Ziffer 5) sowie ggf. persönliche Steuerberatungskosten, die bei Überschreiten einer Kapitaleinlage von ca. GBP 65.000 bzw. bei Einkommen aus anderen britischen Quellen entstehen können, und insofern das vereinfachte Steuerverfahren nicht mehr zum Tragen kommt (siehe hierzu Seite 55 f.). Der Beitritt und somit auch der Treuhandvertrag werden wirksam (ohne dass die Annahmeerklärung dem Anleger zugehen muss) nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Gesellschaft, die aufgrund einer von dem Treuhandkommanditisten erteilten Vollmacht für diesen handelt, zum 01. des Monats, der der Einzahlung der Kapitaleinlage folgt. Die Zeichnung dieser Kapitalanlage war erstmals auf der Grundlage des Emissionsprospektes mit Stand 03.05.2005 möglich. Der vorgenannte Emissionsprospekt wurde aufgrund der zum 01.07.2005 neu eingeführten Prospektpflicht durch den vorliegenden Emissionsprospekt ersetzt. Spätestens am 30.06.2006 oder wenn das Eigenkapital von GBP 114.700.000 bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig platziert ist, wird die Fondsgesellschaft geschlossen. 5. Regelung zur Treuhandbeteiligung Der Treuhandkommanditist verwaltet für den Treugeber die übernommene Beteiligung und hält diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Treugebers. Gemäß dem Treuhandvertrag ist der Treuhandkommanditist bei der Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschafterversammlung an die Weisungen des Treugebers gebunden. Wird keine Weisung vom Treugeber erteilt, so enthält sich der Treuhandkommanditist insoweit der Stimme. Der Treugeber ist berechtigt, die Gesellschafterrechte persönlich wahrzunehmen. Der Treuhandkommanditist erteilt hierfür dem Treugeber die Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere der Stimm-, Informations- und Kontrollrechte aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung. Der Treuhandkommanditist tritt die Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung auf den Gewinn, die Ausschüttungen, den Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihm im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft zusteht, in dem Umfang ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages gebühren. One Lime Street London 43 Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag jederzeit mittels schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhänder kündigen, sofern er mit dem Treuhänder vereinbart hat, dass seine Beteiligung in eine direkte Kommanditbeteiligung umgewandelt wird. Die Kündigung wird wirksam zum Ende des Quartals, das nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung beim Treuhandkommanditisten unmittelbar folgt, nicht jedoch, bevor der Anlegeranteil wirksam auf den Anleger übergegangen ist. Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals mit Wirkung zum 31.12.2016, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Treuhandkommanditisten auch ohne Umwandlung seiner Beteiligung in eine Direktbeteiligung kündigen. Sämtliche Kosten, Steuern und Aufwendungen, die mit der Kündigung dieses Vertrages verbunden sind, trägt der Anleger. Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, unmittelbar nach Erhalt einer solchen Kündigung seinerseits seine Stellung als Inhaber des Anlegeranteils gegenüber der Gesellschaft zu kündigen. Es liegen keine Umstände vor, die einen Interessenkonflikt des Treuhandkommanditisten begründen könnten. 6. Dauer, Geschäftsjahr der Gesellschaft Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Das Geschäftsjahr läuft vom 6. April eines Jahres bis zum 5. April des Folgejahres. 7. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung/Ausschüttung Maßgebend für die Verteilung laufender Gewinne und Verluste ist grundsätzlich das Verhältnis der geleisteten Einlagen zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Barüberschuss eines Kalenderjahres (= Liquiditätsüberschuss unter Berücksichtigung einer angemessenen Erhöhung bzw. Reduzierung der Liquiditätsreserve) wird an die Gesellschafter, die am 31.12. des betreffenden Jahres an der Gesellschaft beteiligt sind, im Verhältnis ihrer Einlagen ausgeschüttet. Eine Ausschüttung kann durch die Komplementärin jeweils im ersten und dritten Quartal für das diesem Quartal vorausgegangene Kalenderhalbjahr erfolgen, sofern die Liquidität der Gesellschaft dies zulässt. 8. Die Haftung Die Gesellschafter schulden der Gesellschaft die Einzahlung von 100 % ihrer jeweiligen Einlage. Die in das Handelsregister einzutragende Hafteinlage eines Kommanditisten beträgt 10 % seiner – unter Berücksichtigung eines festen Wechselkurses von EUR 1 = GBP 0,7143 – in Euro umgerechneten Einlage; das gleiche gilt für die Einlage des Treuhandkommanditisten. Eine Nachschusspflicht auf Einzahlung weiterer Einlagen besteht gesellschaftsvertraglich nicht. Soweit dem Gesellschafter seine Einlage oder Teile davon durch Ausschüttung von Barüberschüssen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB zurückgewährt werden, lebt seine Haftung – unter Berücksichtigung der Haftungsbegrenzung im Außenverhältnis auf 10 % der Einlage – wieder auf. Für den Treugeber ist der Haftungsumfang im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten identisch mit dem eines Kommanditisten. Der Treugeber übernimmt dabei alle Pflichten des Treuhandkommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag und stellt diesen von sämtlichen Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Erfüllung des Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages frei. Darüber hinaus hat der Treugeber den Treuhandkommanditisten von einer etwaigen Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß § 172 HGB freizustellen, soweit der Treugeber mittelbar Ausschüttungen erhalten hat, die beim Treuhandkommanditisten Entnahmen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB darstellen. 44 one Lime Street London Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft hinausgehenden Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, soweit sie im Einzelfall einen Geschäftswert von GBP 30.000.000 übersteigen. Zudem bedürfen folgende Geschäfte eines Gesellschafterbeschlusses: a) die ganze oder teilweise Veräußerung des Lloyd’s Building; b) der Abschluss, die Verlängerung oder die Aufhebung von Finanzierungsverträgen, mit Ausnahme von Finanzierungsverträgen die in § 7 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages genannt sind; c) die Übernahme von Bürgschaften und/oder Garantien, mit Ausnahme solcher, deren Übernahme im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs des Lloyd’s Building notwendig waren oder solche die beim Betrieb einer Immobilie wie des Lloyd’s Building üblich sind; d) der Abschluss, die Kündigung oder die Aufhebung von Nutzungsüberlassungsverträgen, deren zu zahlendes Nutzungsentgelt p.a. zwei Jahresmieten des Lloyd’s Building übersteigt; e) die Übernahme eines anderen Unternehmens durch die Gesellschaft oder der Zusammenschluss der Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft. 9. Die Rechte der Gesellschafter Jedem Gesellschafter stehen neben den Rechten auf eine Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft die Kontrollrechte gemäß § 166 Abs. 1 HGB zu. Er ist berechtigt, sich hierbei – auf seine Kosten – eines von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu bedienen. Eine ordentliche Beschlussfassung wird innerhalb von zehn Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung oder im schriftlichen Verfahren stattfinden. Die Geschäftsführung legt im Einzelfall fest, ob die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgt. Die Gesellschafter beschließen u.a. über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ausschüttungen an die Gesellschafter, die Entlastung der Geschäftsführer, die Wahl des Abschlussprüfers und gegebenenfalls über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft sowie über die unten aufgeführten Geschäfte. In Not- und Eilfällen haben die Geschäftsführer das Recht und die Pflicht, die Entscheidung über die Vornahme von Handlungen und/oder Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, zu treffen und diese ggf. vorzunehmen, obwohl insoweit kein Beschluss der Gesellschafter vorliegt. Die Geschäftsführer werden die anderen Gesellschafter zeitnah über eine getroffene Eilentscheidung informieren. Die Interessen eines einzelnen Gesellschafters können durch Mehrheitsentscheidungen beeinträchtigt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Majorisierung der Fondsgesellschaft durch den Eintritt eines Großgesellschafters. Dies gilt insbesondere in Zusammenhang mit der zur Sicherung der Investition gegebenen Platzierungsgarantie. Bei den von der CFB bisher initiierten Publikumsfonds hat eine Majorisierung der Gesellschaftsanteile bisher in keinem Falle stattgefunden. 10. Die Beendigung /Übertragung der Beteiligung Jeder Anleger kann seine Beteiligung mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführer übertragen oder darüber verfügen (z.B. verpfänden). Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Zustimmung des One Lime Street London 45 Treuhandkommanditisten gilt – vorbehaltlich des Nichtvorliegens sonstiger wichtiger Gründe – als erteilt, wenn der Anleger nachweist, dass der Erwerber den Treuhandvertrag übernommen hat. Die Verfügung kann jederzeit mit Wirkung zum nächsten Quartalsende eines Kalenderjahres erfolgen, das auf die Zustimmung folgt. Bei einer Veräußerung der Beteiligung wird die CFB Verwaltung und Treuhand GmbH (eine 100%ige Tochtergesellschaft der CLI AG) auf Wunsch vermittelnd tätig. Für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds besteht jedoch kein organisierter Zweitmarkt, wie z.B. für Wertpapiere. Die Fungibilität ist daher eingeschränkt. Grundsätzlich ergibt sich der Kaufpreis der Beteiligung aus dem Verkehrswert der Immobilie sowie aus Angebot und Nachfrage. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Veräußerungserlös die Höhe der Nominalbeteiligung wesentlich unterschreitet und der Anleger einen Verlust erleidet. schaft führen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nicht binnen 3 Monaten wieder aufgehoben wird. Scheidet ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben entspricht dem anteiligen Verkehrswert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Hierfür muss sich die Fondsgesellschaft zusätzliche liquide Mittel besorgen. Soweit keine Einigung über die Höhe des Abfindungsguthabens erzielt wird, gilt als Verkehrswert der Betrag, den ein Dritter zu zahlen bereit ist. Ein eventuelles Abfindungsguthaben kann daher sowohl über als auch unter der gezeichneten Nominalbeteiligung liegen. 11. Die Auflösung der Fondsgesellschaft Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: In bestimmten persönlichen Notfällen bzw. im Todesfall wird die CFB die Beteiligung der jeweiligen Anleger zurückkaufen (vgl. Rückkauf-Optionsvereinbarung, S. 86 f.). / Beschluss der Gesellschafter; / Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen; Ein Gesellschafter scheidet u.a. aus der Fondsgesellschaft aus bzw. kann ausgeschlossen werden: / gerichtliche Entscheidung. / wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird; Sonstige Verträge / bei Kündigung, die frühestens zum 31.12.2016 möglich ist (Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende eines Kalenderjahres). Grundstückskaufvertrag Eine Vollstreckungsmaßnahme über den Anteil eines Gesellschafters kann ebenfalls zum Ausschluss aus der Fondsgesell- Die Fondsgesellschaft One Lime Street London GmbH & Co. KG ist Eigentümerin der Büroimmobilie The Lloyd’s Building, 1 Lime Street, in London (EC3M 7DQ). Die Fondsgesellschaft hat die Immobilie zum 02.02.2005 von LSGP Limited und DEKA Immobilien Investment GmbH einschließlich Grund und Boden (Freehold Property) erworben. Das Grundstück ist eingetragen im englischen Grundbuch (Title Register, geführt von H.M. Land Registry) unter der Nummer NGL 389544. Erhebliche dingliche Belastungen des Fondsobjektes bestehen nicht. Keine der auf den Seiten 88 f. genannten Gesellschaften oder Personen hatte oder hat Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigungen an der Fondsimmobilie oder Teilen hiervon. Die Fondsgesellschaft hat den Kaufvertrag für die Immobilie am 23.12.2004 unterzeichnet und eine Anzahlung von TGBP 11.550 auf den vereinbarten Kaufpreis von TGBP 231.000 geleistet. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (Beneficial Ownership) und die restliche Kaufpreiszahlung erfolgten am 02.02.2005. Die formelle Eigentumsübertragung wird mit der Eintragung im Land 46 one Lime Street London Registry (Landregister) bestätigt. Die Eintragung des Eigentümerwechsels beim H.M. Land Registry erfolgte am 31.05.2005. Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen zum Betrieb des Gebäudes liegen vor. Der Verkäufer garantiert im Kaufvertrag, dass er nicht zu Umsatzsteuer optiert hat. Alle Zahlungen, die gemäß Kaufvertrag geleistet wurden, enthalten deshalb keine britische Umsatzsteuer (VAT). Eine renommierte Steuerberatungsgesellschaft hat bestätigt, dass der Verkauf der Immobilie umsatzsteuerbefreit ist. Wie in Großbritannien üblich wird im Kaufvertrag eine Haftung des Verkäufers, insbesondere für Mängel des Wertes, der Qualität und des Grund und Bodens, für Altlasten und für sonstige Fehler am Objekt ausgeschlossen. Die Prüfung im Rahmen der Due Diligence ergab keine Hinweise auf wesentliche wertmindernde Umstände, wie z.B. Altlasten, die im Kaufpreis bzw. in der Wertermittlung des Gutachters hätten berücksichtigt werden müssen. Die Vertragsparteien haben sich im Kaufvertrag darauf geeinigt, dass ein Kaufpreisanteil von TGBP 2.175 auf Betriebsvorrichtungen (plant and machinery fixtures) entfallen soll. Außerdem wird im Kaufvertrag ausdrücklich festgestellt, dass The Adam Room, The Rostrum (einschließlich der Lutine Bell), The Old Library sowie The Nelson Cabinets and Collection nicht zum Kaufgegenstand gehören und Eigentum des Mieters Lloyd’s sind. Der Kaufvertrag unterliegt englischem Recht. Mietvertrag mit Lloyd’s Der Mietvertrag wurde am 15.02.1996 mit The Society incorporated by Lloyd’s Act 1871 by the name of Lloyd’s (kurz „Lloyd’s“), mit Sitz im Fondsobjekt One Lime Street, London, als Mieter geschlossen. Ein Nachtrag zum Mietvertrag (Supplemental Deed) wurde zwischen Lloyd’s und dem Voreigentümer am 15.12.2004 unterzeichnet. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit bis zum 14.02.2031. Der Mieter hat das einseitige Recht, den Mietvertrag mit sog. Break Options vorzeitig – mit einer Frist von 12 Monaten – zum 24.03.2021 und zum 24.03.2026 zu kündigen. Die anfängliche Miete betrug GBP 11.600.000 p.a. und wurde zum 25.03.2001 auf die derzeitige Nettomiete von GBP 16.766.500 p.a. angehoben (Memorandum vom 20.02.2002). Die Jahresmiete ist in gleichen, vierteljährMietflächen lichen Ratenzahlungen vorschüssig zu leisten. Der Mietvertrag sieht eine Mietanpassung (sog. Rent Review) alle fünf Jahre vor. Die nächsten Stichtage für die Mietanpassung sind der 25.03.2006, der 25.03.2011 und der 25.03.2016. Im Zuge des Rent Review wird überprüft, welche Miete auf dem Immobilienmarkt zum Zeitpunkt des Rent Review, unter Beachtung bestimmter, im Mietvertrag festgelegter Annahmen, für das Lloyd’s Building erzielbar wäre. Liegt zum Zeitpunkt des Rent Review die für das Objekt erzielbare, vergleichbare Marktmiete höher als die bis dato vertraglich vereinbarte Miete, wird die Miete entsprechend angepasst. Liegt die vergleichbare Marktmiete unter der bis dato vertraglich vereinbarten Miete, findet keine Anpassung statt (sog. „upwards-only“-Klausel). Bei der Ermittlung der erzielbaren Marktmiete sind gemäß Mietvertrag u.a. folgende Annahmen zugrunde zu legen: Das Upper Basement wird als Lager- und Nebenfläche bewertet. Die Champagne Bar bzw. Wine Bar sowie die Retail Unit im Lower Concourse werden als Gastronomie- und Einzelhandelsflächen bewertet. Die restlichen Flächen – Teile des Lower Concourse und alle übrigen Flächen, d.h. Upper Concourse bis Gallery 12 – werden als Büroflächen bewertet (vgl. Das Investitionsobjekt, S. 23 ff.). Die angenommene Mietvertragslaufzeit für die Ermittlung der erzielbaren Marktmiete beträgt 15 Jahre. Marktübliche Mieterincentives, wie z.B. anfänglich reduzierte Mieten oder mietfreie Zeiten, werden bei der Ermittlung der erzielbaren Marktmiete außer Acht gelassen bzw. als bereits abgelaufen behandelt. Zu beachten ist nach dem Mietvertrag auch, inwieweit sich unterschiedliche Werte bei der erzielbaren Markmiete ergeben, sofern das Gebäude als Ganzes oder in einzelnen Einheiten vermietet werden würde. Hierzu unterteilt der Mietvertrag das Gebäude in 17 einzelne Einheiten. Die Betrachtung, nach der die höhere Miete erzielbar wäre, ist maßgeblich für den Rent Review. Für die Bestimmung der erzielbaren Marktmiete wird außerdem eine im Mietvertrag beschriebene Gebäudespezifikation angenommen. Nicht zu berücksichtigen sind u.a. Auswirkungen auf die Marktmiete aufgrund der Vermietung an Lloyd’s (Verbundenheit von Lloyd’s mit der Immobilie), Verbesserungen der Immobilie sowie Instandhaltungsmaßnahmen, die während der Mietvertragslaufzeit vom Mieter Lloyd’s durchgeführt wurden, und jegliche Untervermietung der Immobilie. Die derzeit geltende Miete von GBP 16.766.500 ist Resultat der Verhandlungen im Zuge des Rent Review per 25.03.2001. Im Rahmen dieses Rent Review wurde von folgenden Mietflächen ausgegangen: Büroflächen Upper Concourse – Gallery 12 Einzelhandel/Gastronomie Lower Concourse 22.007 sf Lager- und Nebenflächen Upper Basement 32.852 sf Insgesamt 307.593 sf 362.452 sf One Lime Street London 47 Neben der Nettomiete übernimmt der Mieter sämtliche Betriebs- und Versicherungskosten. Ebenso hat der Mieter die laufenden Instandhaltungen (Wartungen, Inspektion und Instandsetzung) des Mietgegenstandes zu tragen (sog. Full Repair and Insurance Lease). Dies beinhaltet auch die Verpflichtung des Mieters zur Instandhaltung von Dach und Fach sowie zur Erneuerung von Einrichtungen und technischen Anlagen, sofern eine Reparatur dieser Einrichtungen und Anlagen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wären. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt regelmäßig in einem angemessenen Umfang zu reinigen. Grundsätzlich muss der Mieter alle von ihm durchgeführten Maßnahmen (Instandhaltung und Reinigung) in einer Art und Weise durchführen, die im Zeitpunkt der Errichtung für ein „prime quality“-Gebäude dieser Größe in der City of London üblich waren. Für den Fall eines versicherten Schadens übernimmt der Mieter darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude bei teilweiser oder kompletter Zerstörung wieder aufzubauen, und darüber hinaus auch für den Fall, dass die Zerstörung aufgrund eines latenten Defekts erfolgt, welcher dem Gebäude bereits anfänglich anhaftete oder auch zukünftig anhaften könnte. Mieter und Eigentümer können den Mietvertrag jeweils einseitig kündigen, falls es dem Mieter innerhalb von drei Jahren nach der Zerstörung des Gebäudes nicht möglich war, die entsprechenden Genehmigungen für die Wiederherstellung bzw. die Neuerrichtung zu erlangen. Der Mietvertrag endet dann mit Ablauf des Zeitraums, für den gemäß den Bestimmungen des Mietvertrages eine Mietausfallversicherung abzuschließen war. Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht, Instandhaltungsarbeiten, die dem Mieter obliegen, von diesem aber nicht ausgeführt werden, selbst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Dieses Recht unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen. Außer in den letzten drei Jahren der Laufzeit des Mietvertrages – bzw. in den letzten 12 Monaten der Laufzeit im Falle der Ausübung eines Sonderkündigungsrechts – kann der Vermieter für sein Tätigwerden nur dann die Kosten vom Mieter ersetzt verlangen, wenn dies gemäß dem Leasehold Property (Repairs) Act 1938 gesetzlich zulässig ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die dringende Erforderlichkeit der Reparatur wegen drohendem erheblichem Wertverlust, aufgrund gesetzlicher Regelung oder wegen erheblicher Kosteneinsparung bei sofortiger Durchführung der Reparatur geboten ist. Am Ende der Mietvertragslaufzeit ist das Gebäude in einem Zustand zurückzugeben, der den umfangreichen Instandhaltungsverpflichtungen des Mieters gerecht wird, unter der Prämisse, dass es sich, unter Beachtung des Baujahres des Gebäudes, um ein „prime quality“-Gebäude innerhalb der City of London handelt. Aufgrund der Funktion des Lloyd’s Building als Marktplatz für den Abschluss von Versicherungen ist Lloyd’s weitreichend zu einer Untervermietung des Gebäudes, einzelner oder mehrerer Stockwerke und/oder von Teilbereichen der einzelnen Stockwerke berechtigt. Je nach Art und Größe der unterver- 48 one Lime Street London mieteten Fläche und abhängig davon, ob der Untermieter ein sog. Market Tenant (z.B. ein Geschäftspartner von Lloyd’s oder eine andere Gesellschaft, die Geschäfte im Finanzierungs-, Investment-, oder Schiffhandelsbereich tätigt) oder Non-Market Tenant (sonstiger Mieter) ist, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, damit es sich um eine nach dem Mietvertrag erlaubte Untervermietung handelt. Der Mietvertrag regelt des Weiteren, dass der Mieter Lloyd’s das Gebäude zu versichern hat. Der Abschluss der jeweiligen Versicherung muss mit der Zustimmung des Eigentümers erfolgen, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. In den Versicherungspolicen muss u.a. neben dem Mieter Lloyd’s auch der Eigentümer als Mitversicherter („co-insured“) genannt werden (gemäß Declaration of Trust vom 02.02.2005). Der von Lloyd’s abzuschließende, marktübliche Versicherungsschutz umfasst auch Schäden infolge von Terroranschlägen sowie eine Versicherung für einen 5-jährigen Mietausfall. Der Mietvertrag unterliegt englischem Recht und entspricht insgesamt in seiner Struktur dem Standard für Gewerberaummietverträge in Großbritannien. Darlehensvertrag Zur langfristigen Finanzierung eines Teils des Kaufpreises für die Immobilie (ca. 61 %) haben die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin, die Molrista Vermietungsgesellschaft mbH, am 31.01.2005 einen Darlehensvertrag mit der Hypo Real Estate Bank International (nachfolgend Hypo oder Darlehensgeber) über einen Darlehensbetrag in Höhe von GBP 141 Mio. abgeschlossen. Hypo hat das Recht, das Darlehen vollständig oder in Teilsummen zu verbriefen (sog. Securitisation). Hypo hat das Darlehen arrangiert und wird während der Laufzeit die Funktion als sog. Agent übernehmen. Die Darlehenssumme ist am 02.02.2005 zur Zahlung des Kaufpreises für das Lloyd’s Building vollständig ausbezahlt worden. Der Vertrag unterliegt englischem Recht. Das Darlehen hat eine Laufzeit bis zum 20.04.2012. Die Höhe des zu zahlenden Zinssatzes errechnet sich aus der Summe von Marge (65 Basispunkte), 3-Monats-Libor für britische Pfund und einer sog. Mandatory Cost (Position zur Kompensation von Mindestreservekosten, die beim Darlehensgeber entstehen, um Anforderungen der Bank of England und der Financial Services Authority und/oder der Europäischen Zentralbank zu erfüllen). Zur Sicherung des Zinssatzes wurde am 06.01.2005 ein Zinsswap abgeschlossen. Der Swap-Festzinssatz inkl. Marge beträgt bis zum Ende der Darlehenslaufzeit 5,515 % p.a. Einzige, aber geringe Variable ist die Mandatory Cost, welche i.d.R. um die 1 bis 2 Basispunkte beträgt. Die Mandatory Cost werden bei jeder Zinsperiode neu berechnet und betrugen per 02.02.2005 erstmalig 0,0089 % p.a. Die Zinsen sind quartalsweise nachschüssig jeweils am 20.01./20.04./20.07. und am 20.10. eines Jahres zu zahlen. Wie bei Finanzierungen dieser Art in Großbritannien üblich, erfolgt keine Tilgung bis zum Laufzeitende in 2012. Die Darlehensvaluta ist am Ende der Laufzeit vollständig fällig. Die Darlehenssumme kann vom Darlehensnehmer vor Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit ganz oder teilweise gekündigt bzw. zurückgezahlt werden. Die Mindestsumme für eine Teilrückzahlung beträgt GBP 1 Mio. Im einem solchen Falle ist vom Darlehensnehmer jedoch eine Vorfälligkeitsgebühr zu zahlen. Diese beträgt vor Ende des ersten Jahres der Laufzeit des Darlehens 1 % des gekündigten bzw. vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrages, vor Ablauf des zweiten Jahres 0,75 %, vor Ablauf des dritten Jahres 0,5 % und vor Ablauf des vierten Jahres 0,25 % des jeweils gekündigten Darlehensbetrages. Nach Ablauf des vierten Jahres ist für eine Kündigung bzw. vorzeitige Rückzahlung keine Vorfälligkeitsgebühr zu bezahlen. Zur Sicherung des ausgereichten Darlehens hat die Fondsgesellschaft einen Pfandbrief nach englischem Recht (Debenture) unterzeichnet, demzufolge Grundpfandrechte für den Darlehensgeber bestellt wurden, eine Abtretung des Mietzahlungsanspruches der Fondsgesellschaft gegenüber Lloyd’s erfolgte und verschiedene Sicherungsrechte des Darlehensgebers an bestimmten Bankkonten und sonstigen Vermögensgegenständen der Fondsgesellschaft begründet wurden. Der Darlehensvertrag sieht außerdem folgende Beschränkungen für Übertragungen und Belastungen im Hinblick auf das Beteiligungsobjekt vor: Für eine Änderung oder Aufhebung des bestehenden Mietvertrages mit Lloyd’s ist grundsätzlich die Zustimmung des Darlehensgebers erforderlich. Ein Verkauf der Immobilie ist nur mit Zustimmung des Darlehensgebers möglich, sofern der Nettoveräußerungserlös ausreicht, um das ausstehende Darlehen zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung zu begleichen. Die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin sind nur berechtigt, solche Verträge abzuschließen, deren Abschluss nach dem Darlehensvertrag ausdrücklich genehmigt ist (wie z.B. die Dienstleistungs- und Garantieverträge, die in diesem Prospekt über das Beteiligungsangebot dargestellt sind). Des Weiteren sind die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Darlehensgeberin berechtigt, eine Änderung, Kündigung oder sonstige Aufhebung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu betreiben. Ausgenommen hiervon sind rein verwaltungstechnische Änderungen, welche den Regelungen des Darlehensvertrages nicht entgegenstehen. Gemäß Darlehensvertrag sind die Mietzahlungen (z.B. am 25.12.) zunächst auf ein treuhänderisch für den Darlehensgeber vom Objektverwalter Savills geführtes Konto einzuzahlen. Zwei Tage vor dem jeweiligen Zinszahlungzeitpunkt (z.B. 18.01.) hat der Objektverwalter die erhaltene Miete auf ein vom Agent geführtes Konto (Rent Account) weiterzuleiten. Nach Abzug eines Betrages in Höhe aller Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers (insbesondere der ZinszahOne Lime Street London 49 lungsverpflichtung) wird der verbleibende Betrag freigegeben und auf ein Konto der Fondsgesellschaft überwiesen. Der Darlehensvertrag regelt ferner ein Mitbestimmungsrecht des Darlehensgebers bei der Bestellung eines neuen Obektverwalters. Ohne Zustimmung des Darlehensgebers darf der bestehende Objektverwaltungsvertrag nicht gekündigt oder geändert werden. Falls der Objektverwalter eine Vertragsverletzung begeht, die eine Kündigung des Verwaltungsvertrages zulässt, kann der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer die Kündigung des Objektverwaltungsvertrages und die Bestellung eines neuen Objektverwalters verlangen. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer einige objektspezifische Verpflichtungen. Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer dafür Sorge tragen, dass der Mieter alle mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Dazu zählt u.a. der Abschluss von bestimmten Gebäudeversicherungen, die Überwachung der entsprechenden Prämienzahlungen sowie die Überwachung der Instandhaltungsverpflichtung des Mieters. Einmal jährlich muss von der Fondsgesellschaft auf eigene Kosten ein Expertengutachten eingeholt werden, das die vereinzelt festgestellte feine Rissbildung an einigen außenliegenden Betonbauteilen untersucht (sog. ASR Survey) und ggf. notwendige Maßnahmen der Instandsetzung sowie die damit verbundenen Kosten aufschlüsselt. Der Mieter muss aufgefordert werden, die im Gutachten empfohlenen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, falls dies der Agent einfordert. Sollte sich der Mieter weigern, die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, dann ist ein Rechtsexperte zu bestellen, der ein Rechtsgutachten über die Erfolgswahrscheinlichkeit rechtlicher Schritte gegenüber dem Mieter abgibt. Falls eine gerichtliche Auseinandersetzung erfolgversprechend ist, muss der Darlehensnehmer als Eigentümer alle mietvertraglichen Befugnisse ausnutzen, um die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen insgesamt oder teilweise selbst auszuführen. Gegen den Mieter ist Klage wegen Vertragsverletzung einzureichen, um die verauslagten Sanierungskosten erstattet zu bekommen. Der Darlehensgeber hat im Falle bestimmter, im Darlehensvertrag im Einzelnen aufgeführter Vertragsverletzungen das Recht, das Darlehen insgesamt fällig zu stellen. Solche Vertragsverletzungen sind z.B., (a) wenn der Darlehensnehmer die Zinsen nicht fristgerecht bedient und dies auch nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen heilt, (b) Insolvenz der Fondsgesellschaft oder ihrer Komplementärin oder des Mieters, (c) jegliche Zwangsvollstreckung der Sicherheiten oder der Vermögensgegenstände des Darlehensnehmers oder seiner Komplementärin, die nicht innerhalb von 10 Tagen aufgehoben wird. Außer dem eigentlichen Darlehensvertrag (Facility Agreement) und dem Pfandbrief (Debenture) sind im Zuge der Langfristfinanzierung u.a. auch die folgenden Verträge zwischen der Fondsgesellschaft und der Hypo abgeschlossen worden: Eine Nachrangvereinbarung, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen vom Darlehensnehmer nachrangige Kredite aufgenommen und/oder nachrangige Sicherheiten bestellt werden dürfen (Deed of Subordination) und ein Vertrag über die Pflichten des Objektverwalters Savills im Rahmen der Verwaltung der Immobilie (Duty of Care Agreement). Gemäß dem Duty of Care Agreement hat sich Savills u.a. dazu verpflichtet, den zwischen Savills und der Fondsgesellschaft geschlossenen Objektverwaltungsvertrag (Property Management Agreement) ordnungsgemäß durchzuführen, die Objektmiete spätestens 2 Werktage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin auf ein bestimmtes Konto zu überweisen, sich ausreichend zu versichern und der Darlehensgeberin, sofern von dieser verlangt, bestimmte Informationen zu geben bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals Zur Zwischenfinanzierung des Kommanditkapitals hat die Fondsgesellschaft am 18.01.2005 mit der Commerz Immobilien GmbH einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Der Darlehensvertrag hat eine Laufzeit bis zum 30.06.2006. Bis zum 30.06.2005 ist das Darlehen mit 7 % p.a. zu verzinsen, ab dem 01.07.2005 bis zum Ende der Laufzeit ist ein Festzinssatz von 6,5 % p.a. vereinbart. Zur Sicherung der Forderungen der Darlehensgeberin hat die Fondsgesellschaft u.a. ihre Ansprüche aus dem Platzierungsgarantievertrag mit der CFB an die Darlehensgeberin abgetreten. Das Darlehen kann jederzeit vor Ende der vereinbarten Laufzeit ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung oder ähnlicher Kosten ganz oder teilweise zurückgeführt werden. Vertrag über die Objektverwaltung Die Fondsgesellschaft hat mit Savills Commercial Limited einen Objektverwaltungsvertrag für die Immobilie am 02.02.2005 abgeschlossen. Savills (www.fpdsavills.co.uk) 50 one Lime Street London ist ein renommiertes und in der Verwaltung von Immobilien erfahrenes Unternehmen. In Großbritannien managt Savills ein Immobilien-Portfolio von über GBP 7,3 Mrd. mit jährlichen Mieteinnahmen von GBP 900 Mio. Die verwaltete Mietfläche beträgt ca. 14,5 Mio sf (1,35 Mio m2), wobei hiervon ca. 10 Mio sf auf Büroflächen entfallen. Savills ist verantwortlich für die Objektbuchhaltung, die Kontrolle der Mietzahlungen, das laufende Reporting sowie für die Überwachung der Instandhaltung an der Immobilie. Hierzu gehören auch regelmäßige Inspektionen des Gebäudes. Der Verwalter hat jährlich im letzten Quartal eines Geschäftsjahres, welches am 31.03. eines jeden Jahres endet, ein Budget vorzulegen, in dem die für das folgende Geschäftsjahr geplanten Ausgaben detailliert aufgeführt sind. Der Verwalter hat außerdem objektspezifische Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und den unterzeichneten Sicherheitenverträgen nach Abstimmung mit dem Eigentümer zu überwachen. Savills muss dafür sorgen, dass Lloyd’s seine mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllt und hat den Eigentümer hinsichtlich Mietanpassung, Kündigungsrechte etc. zu beraten. Savills hat nach Zustimmung durch den Eigentümer, die Verhandlungen mit dem Mieter im Hinblick auf Mietanpassungen zu führen. Die jährliche Vergütung für Savills beträgt anfänglich GBP 50.000 zzgl. derzeit 17,5 % britische Umsatzsteuer (VAT) und erhöht sich jährlich um die Veränderungen des britischen Retail Price Index (Einzelhandelspreisindex). Die Vergütung ist vierteljährlich nachschüssig zu leisten. Der Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit, kann aber unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden. Bei bestimmten, vertraglich vereinbarten Gründen, wie z.B. Verkauf der Immobilie oder schwerer Vertragsverletzung ist eine sofortige Kündigung durch die Fondsgesellschaft möglich. Der Objektverwaltungsvertrag unterliegt englischem Recht. Weitere Dienstleistungs- und Garantieverträge Es handelt sich hier um folgende Verträge: / / / / / / / / / / Technische Objektprüfung Objektakquisition Fremdkapitalvermittlung Fondsaufbereitung Eigenkapitalvermittlung Platzierungsgarantie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Projektbetreuung Fondsverwaltung Provisionsvereinbarung für die Veräußerung der Immobilie Die wesentlichen Inhalte dieser Verträge und die vereinbarten Vergütungen werden im Kapitel „Investitionsplanung und Ertragsprognose“ erläutert. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. One Lime Street London 51 steuerliche grundlagen The Adams Room, Gallery 11 vorbemerkungen Im Nachfolgenden wird davon ausgegangen, dass die Anleger Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Auswirkungen des britischen und deutschen Steuerrechts für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. / unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind, / weder Staatsbürger Großbritanniens sind, noch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien haben, noch aus einem anderem Anknüpfungspunkt in Großbritannien unbeschränkt steuerpflichtig sind, und / ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Grundlage für die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus der One Lime Street London GmbH & Co. KG ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (nachfolgend vereinfachend nur Großbritannien genannt) geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Ertragund Vermögensteuern vom 26. November 1964 (nachfolgend „DBA“ genannt – Bundesgesetzblatt 1966 Teil II S. 359) und die in Großbritannien und Deutschland geltenden nationalen Steuergesetze auf Basis des derzeitigen Rechtsstandes in Deutschland und Großbritannien. Für Abweichungen im Rahmen einer Betriebsprüfung, im Falle künftiger Gesetzesänderungen oder aufgrund von Veränderungen der Verwaltungsauffassung oder Änderung der Rechtsprechung kann keine Gewähr übernommen werden. Diese steuerliche Zusammenfassung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Auswirkungen auf die individuelle Steuersituation des Anlegers sind nicht Gegenstand dieser Ausführungen. Deshalb sollten die Anleger gegebenenfalls einen steuerlichen Berater hinzuziehen. Sofern die Beteiligung an der Fondsgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft oder im Betriebsvermögen des Anlegers gehalten wird, gelten andere als die hier dargestellten steuerlichen Folgen in Deutschland und in Großbritannien. Grundsätzlich gilt für natürliche Personen, die in Deutschland ansässig sind, das sog. Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass die Personen auch ihr im Ausland erzieltes Einkom- 52 ONe Lime Street london men in Deutschland versteuern müssen. Mit der Beteiligung als Kommanditist / Treugeber an der Fondsgesellschaft erzielt der Anleger mittelbar Einkünfte aus der Vermietung von Grundvermögen in Großbritannien. Mit diesen Einkünften wird der Anleger in Großbritannien beschränkt steuerpflichtig. In Deutschland sind diese Einkünfte steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (vgl. S. 59 f.) Dagegen hat Deutschland das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie (vgl. S. 60). besteuerungsrecht und steuersubjekt Die Fondsgesellschaft ist Eigentümerin des Lloyd’s Building. Der Geschäftszweck der Fondsgesellschaft ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb, die Vermietung, Verpachtung, Verwaltung und Veräußerung des Lloyd’s Building und dessen langfristige Vermietung. Einer darüber hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit, etwa durch Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der langfristigen (mindestens 10 Jahre) Vermietung, geht die Fondsgesellschaft nicht nach, womit sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig wird. Die Gesellschaft ist auch nicht gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt und erzielt daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft deutschen Rechts, die in Großbritannien kein Steuersubjekt ist. Der Gewinn wird auf der Ebene der Fondsgesellschaft festgestellt und anschließend auf die Gesellschafter aufgeteilt. Dies gilt auch für Veräußerungsgewinne und -verluste. Somit ist die Fondsgesellschaft eine sog. steuerlich transparente Personengesellschaft. Sie unterliegt weder in Großbritannien noch in Deutschland einer eigenen Ertragsbesteuerung. Vielmehr werden die Anleger steuerlich so behandelt, als würden sie die Immobilie in Großbritannien halten und verwalten. Den Anlegern wird entsprechend ihrer Beteiligungsquoten ein Anteil am Ergebnis der Fondsgesellschaft zugerechnet. Die sich aufgrund dieses anteiligen Einkommens ergebende Steuerschuld der Anleger ist ausschließlich individuell durch diese zu erfüllen, und es besteht keine Steuerschuldnerschaft der Fondsgesellschaft oder eine Gesamtschuldnerschaft der Anleger. Die Gesellschafter beteiligen sich in der Regel mittelbar als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten. Daneben ist auch die unmittelbare Beteiligung als im Handelsregister einzutragender Kommanditist möglich. Die Treuhandkommanditistin hält ihre Beteiligung als einheitlichen Gesellschaftsanteil im eigenen Namen, jedoch ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des jeweiligen Treugebers. Der Treugeber ist nach den Bestimmungen des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages so gestellt wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter und damit als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 AO anzusehen. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch den Treuhandkommanditisten erfolgt nicht. Die Einkünfte sind daher gem. BMF- Schreiben vom 01.09.1994 (BStBl 1994 I S. 604) unmittelbar den Treugebern zuzurechnen, so dass der Anleger steuerlich so gestellt wird, als ob er die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft direkt beziehen würde. Nach Artikel 12 Abs. 1 des DBA hat Großbritannien als Belegenheitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für sämtliche Einkünfte, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie erzielt werden. Zu den Einkünften gehören alle Einkünfte, die aus der Nutzung und Verwertung der Immobilie erzielt werden (Artikel 12 Abs. 3 DBA), nicht jedoch Veräußerungsgewinne. Auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und die Ermittlung der zu versteuernden Einkünfte bestimmt sich ausschließlich nach dem nationalen britischen Steuerrecht. In der Bundesrepublik Deutschland werden die Mieteinkünfte aus dem Lloyd’s Building gem. Artikel 18 Abs. 2 a DBA steuerfrei gestellt und nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes (siehe S. 59 f.) berücksichtigt. Dagegen steht Deutschland im Ergebnis das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung der Immobilie durch die Fondsgesellschaft oder aus der Veräußerung eines Anteils an der Fondsgesellschaft zu. The Tower of London Eine Doppelbesteuerung der Einkünfte aus der Immobilie in Großbritannien aufgrund der Belegenheit in Großbritannien und aufgrund des Wohnsitzes des Anlegers in Deutschland wird durch das DBA vermieden. Soweit dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht nach den Regelungen des DBA zusteht, vermeidet der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung entweder durch Anrechnung der ausländischen Steuern oder durch die Freistellung der ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland. One Lime Street london 53 Für Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft hat gem. Artikel 7 Abs. 1 DBA Deutschland als Wohnsitzstaat des Anlegers das Besteuerungsrecht. Zweifelhaft ist das Besteuerungsrecht für Zinsen aus der Anlage von liquiden Mitteln, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung des Lloyd’s Building stehen. Aus Vorsichtsgründen wird im Rahmen dieses Prospektes jedoch davon ausgegangen, dass Deutschland das Besteuerungsrecht auch für diese Zinsen zusteht. Zinsen werden für die Zwecke der Besteuerung in Großbritannien nicht erfasst. Eine Quellensteuer wird in Großbritannien derzeit nicht erhoben. Besteuerungsgrundsätze in Großbritannien / Besteuerung der laufenden Ergebnisanteile Das Einkommensteuerrecht des Vereinigten Königreichs ist im Income and Coporation Tax Act 1998 geregelt. Dieses Gesetz wird jährlich geändert und ergänzt. In Großbritannien besteht annahmegemäß keine Ansässigkeit der Anleger, so dass sie als beschränkt Steuerpflichtige nur mit den Einkünften aus der Fondsgesellschaft der Besteuerung unterliegen, die aus britischen Quellen stammen. Die in Deutschland erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in Großbritannien nicht steuerbar. Nach derzeitiger Rechtslage erzielen die Gesellschafter aufgrund der langfristigen Vermietung und Verpachtung des Lloyd’s Building Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Personengesellschaften sind, wie zuvor beschrieben, steuerlich transparent und unterliegen nicht selbst der Besteuerung. Dies gilt auch für die deutsche Fondsgesellschaft, da eine Kommanditgesellschaft mit einer englischen Limited Partnership vergleichbar ist. Steuerpflichtig sind die Gesellschafter mit ihrem jeweiligen Gewinnanteil. Zunächst wird das steuerliche Ergebnis der Fondsgesellschaft auf Basis der Mieteinnahmen abzüglich bestimmter Aufwendungen ermittelt. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Fremdkapitalzinsen (inkl. Bearbeitungsgebühren), soweit diese auf die Finanzierung der Immobilie in Großbritannien entfallen, und sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar und ausschließlich mit der Vermietung der Immobilie in Zusammenhang stehen (z.B. der britischen Immobilie direkt zuzuordnende Managementgebühren für die Verwaltung der Immobilie und Steuerberatungskosten). Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie und der Gründung der Fondsgesellschaft sind nach dem britischen Steuerrecht nicht abzugsfähig. Dies betrifft insbesondere die üblichen Gebühren in der Investitionsphase (wie z.B. Gebühren für die Platzierungsgarantie, Eigenkapitalvermittlung, Fondskonzeption etc.). Kosten des Anlegers, die mit dem Erwerb der Beteiligung im Zusammenhang stehen (Sonderwerbungskosten), wie z.B. Zinsaufwendungen für eine Anteilsfinanzierung des Anlegers, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das britische Steuerrecht sieht keine Abschreibungen der Anschaffungskosten für das Gebäude vor. Allerdings kann ein Teil des Kaufpreises den Betriebsvorrichtungen zugewiesen werden, die in Großbritannien als „technische Anlagen und Maschinen“ (plant and machinery) jährlich in Höhe von bis zu 25 % des jeweiligen Buchwertes (nach Abzug der VorjahresAfA) abgeschrieben werden können. Im Kaufvertrag wird ein anteiliger Wert für Betriebsvorrichtungen von TGBP 2.175 vorgegeben, der in der Fondskalkulation entsprechend abgeschrieben wird. Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unterliegt einer grundsätzlichen Angemessenheitsprüfung. Das so ermittelte steuerliche Ergebnis wird anteilig den Anlegern zugerechnet. Das britische Steuerjahr beginnt am 06. April und endet am 05. April des Folgejahres. Einnahmen und Ausgaben sind dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Insoweit ist der Zeitpunkt der Zahlung, anders als nach dem deutschen Zufluss- und Abflussprinzip, unerheblich. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden diesbezüglich zeitanteilig auf das britische Steuerjahr umgerechnet. 54 ONe Lime Street london / Steuersätze Die im britischen Steuerrecht vorgesehenen Freibeträge und Vergünstigungen stehen nicht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen, sondern auch bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen zu. Hierzu gehören u.a. alle Bürger der Europäischen Union und somit auch die deutschen Anleger. Der persönliche Freibetrag beträgt GBP 4.895 für das Steuerjahr 2005 / 2006. Nur den Freibetrag übersteigende Einkünfte werden in Großbritannien besteuert. Für die Erlangung der Steuerfreibeträge und des Steuerabzuges ist es erforderlich, dass jeder Anleger nachweist, dass er EU-Staatsbürger ist. Ältere Steuerpflichtige erhalten einen zusätzlichen Freibetrag, der jedoch bei höheren Einkünften reduziert wird. Personen zwischen dem 65. und dem 74. Lebensjahr wird für das Steuerjahr 2005 / 2006 ein Freibetrag von maximal GBP 7.090 gewährt, bei Personen ab dem 75. Lebensjahr GBP 7.220. Übersteigen die Einkünfte jedoch insgesamt GBP 19.500, wird der jeweilige Freibetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrages gekürzt. Der Freibetrag sinkt jedoch nicht unter GBP 4.895 ab. Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, wie im deutschen Steuerrecht, existiert nicht. Daher hat jeder Ehegatte, der eine Kommanditbeteiligung hält, auch einen Anspruch auf den vollen Freibetrag. Der Steuersatz, der sich nach dem gesamten der Besteuerung unterliegenden Einkommen des Anlegers richtet, ist vom Familienstand des Anlegers unabhängig. Für die den Grundfreibetrag übersteigenden Einkünfte sieht das britische Steuerrecht folgenden Stufentarif vor: Steuersätze für das Steuerjahr 2005 / 2006 Zu versteuerndes Einkommen (nach Grundfreibetrag von GBP 4.895) Steuersatz bis GBP 2.090 10 % über GBP 2.090 bis GBP 32.400 22 % über GBP 32.400 40 % Bei Anlegern unter 65 Jahren entsteht aufgrund des Grundfreibetrages von GBP 4.895 erst ab einer Kapitaleinlage von ca. GBP 65.000 eine britische Steuerbelastung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei höheren Einkünften als prospektiert der Grundfreibetrag nicht ausreicht und darüber hinausgehende Einkünfte zu versteuern sind. Sowohl der Grundfreibetrag als auch die Grenzen für die Anwendung der unterschiedlichen Tarife wurden in der Vergangenheit regelmäßig an die Inflation angepasst. In der Prognoserechnung wird deshalb eine jährliche Indexierung des Grundfreibetrages von 2,5 % angenommen. Eine Fortführung dieser Anpassung kann jedoch nicht garantiert werden. / Verlustausgleich Der Anteil des Anlegers an einem laufenden Verlust kann mit positiven Vermietungseinkünften aus dieser Einkunftsart desselben Jahres verrechnet werden. Soweit der laufende Verlust nicht verrechnet werden kann, kann er zusätzlich unbeschränkt mit in der Zukunft entstehenden positiven Einkünften aus der Vermietungstätigkeit verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. / Feststellungsverfahren / Erklärungspflichten Zur Sicherung des Besteuerungsanspruches unterliegen Mietzahlungen an einen in Großbritannien nicht ansässigen Vermieter einem Quellensteuerabzug von zur Zeit 22 % bezogen auf die Mieteinkünfte abzüglich angemessener Aufwendungen, die als sog. Quellensteuer einbehalten wird. Die Quellensteuer auf Mieten wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Jahresveranlagung angerechnet. Einbehaltungspflichtig ist in der Regel der Verwalter des britischen Grundbesitzes oder ggf. der Mieter der Immobilie. In diesem Zusammenhang wurde mit dem zuständigen Finanzamt (UK Inland Revenue) eine Verständigungsvereinbarung ausgehandelt, um die Erklärungspflichten für die Fondsgesellschaft, aber insbesondere für die Anleger, im Rahmen der Quellensteuerpflicht für Nichtansässige sowie der Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung deutlich zu reduzieren. Danach wird die Komplementärin der Fondsgesellschaft die Erstellung und Einreichung aller Anträge für die Befreiung von der Quellenbesteuerung der Mieten bzw. die Freistellung der generellen Abgabepflicht individueller Steuererklärungen für die Anleger übernehmen. Erforderlich ist eine vierteljährliche oder monatliche und eine jährliche Erklärung, die bis zum 5. Juli des Folgejahres einzureichen ist. Zusätzlich ist bis zum 31. Januar des Folgejahres für die Fondsgesellschaft eine spezielle jährliche Steuererklärung abzugeben, aus der insbesondere das sich anteilig ergebende steuerliche Ergebnis jedes einzelnen Anlegers ersichtlich wird. One Lime Street london 55 Hinsichtlich der Fondsgesellschaft hat das UK Inland Revenue einer solchen Ausnahmegenehmigung zugestimmt, so dass die Mietzahlungen brutto erfolgen können und, soweit die Einkünfte in Großbritannien unterhalb des Freibetrages liegen, grundsätzlich auf die Abgabe von individuellen Steuererklärungen verzichtet wird. Dazu muss der einzelne Anleger die Komplementärin der Fondsgesellschaft mit der Abwicklung seiner britischen Steuerverbindlichkeiten bevollmächtigen. Der Anleger ist danach verpflichtet, der Komplementärin u.a. Informationen über seine gesamten Einkünfte aus Großbritannien (sowie eventuelle spätere Änderungen) mitzuteilen (vgl. Formular Prospektbeilage „Vollmacht zur Vertretung in britischen Steuerangelegenheiten“ der Beitrittsunterlagen). Anleger, die mit niedrigen Beteiligungssummen (Kapitaleinlagen bis zu ca. GBP 65.000) ausschließlich an der Fondsgesellschaft beteiligt sind und kein Einkommen aus anderen britischen Quellen beziehen, sind somit nach der mit dem UK Inland Revenue getroffenen Abrede zunächst im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in Großbritannien befreit. Die britischen Finanzbehörden behalten sich jedoch das Recht vor, auf Stichprobenbasis individuelle Steuererklärungen einzelner Anleger anfordern zu können. Von der Teilnahme am vereinfachten Verfahren sind solche Anleger ausgenommen, die zusätzlich zur Beteiligung an der Fondsgesellschaft Einkommen aus anderen britischen Quellen beziehen oder durch die Höhe ihrer Kapitaleinlage Einkommen über den Steuerfreibetrag hinaus erzielen. Diese Anleger sind verpflichtet, selbständig eine jährliche Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige bis zum 31.01. des auf das Steuerjahr folgenden Jahres abzugeben. Außerdem sind grundsätzlich pro Steuerjahr zwei Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe sich jeweils aus der hälftigen Steuerschuld des Vorjahres ergibt. Die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Anleger können ihren eigenen Steuerberater beauftragen. Bei Bedarf kann der Fondsinitiator eine namhafte Steuerberatungsgesellschaft vermitteln, die die Erstellung der individuellen Steuererklärung übernimmt. Mit der den Zeichnungsunterlagen beigefügten Vollmacht bevollmächtigen die Anleger den persönlich haftenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft, der britischen Finanzverwaltung alle von ihr angeforderten Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen auch persönliche Angaben zu den Anlegern. Zu diesem Zweck ist der Anleger gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 4 des Treuhandvertrages dazu angehalten, die erforderlichen steuerlichen Informationen dem persönlich haftenden Gesellschafter jährlich mitzuteilen. Anleger, die ihren steuerlichen Verpflichtungen in Großbritannien nicht 56 ONe Lime Street london Piccadilly Circus nachkommen und solche Anleger, die am o.g. Stichprobenverfahren nicht in erforderlichen Umfang mitwirken, müssen damit rechnen, dass das britische Finanzamt von ihnen eine 22 %ige Quellensteuer auf ihre anteiligen Mieten als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer erheben wird. Die hieraus entstehenden Kosten einschließlich Steuerlasten werden dann gemäß § 14 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages von der anteiligen Ausschüttung des Kommanditisten bzw. Treugebers einbehalten. Das UK Inland Revenue kann eine bereits erteilte Zustimmung zu dem zuvor beschriebenen Verständigungsverfahren widerrufen, wenn sie entweder der Ansicht ist, dass die Angaben in dem Antrag nicht länger zutreffend sind, oder wenn auf Anforderung die notwendigen Informationen nicht erteilt werden. Die Einkommensbesteuerung bezieht sich auf das britische Steuerjahr, welches am 06.04. beginnt und am 05.04. des Folgejahres endet. / Besteuerung der Veräußerungsgewinne Das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen steht gemäß Art. 8 Abs.1 DBA grundsätzlich Großbritannien zu. Aufgrund des Transparenzprinzips und nach herrschender Meinung gilt dieses Besteuerungsrecht auch für Gewinne, die aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften stammen, die über Immobilienvermögen verfügen. Weder das DBA noch das OECD-Musterabkommen enthalten spezielle Regelungen für die Zuordnung des Besteuerungsrechtes für einen Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Immobilienpersonengesellschaft. Die Gewinne aus dem Immobilienverkauf bzw. aus der Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft sind nach britischem Einkommensteuerrecht steuerfrei, soweit die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Eine Spekulationsfrist, wie sie das deutsche Steuerrecht kennt, ist nicht einzuhalten. Allerdings sind in Großbritannien steuerrechtliche Missbrauchstatbestände für den Fall zu beachten, dass Grundbesitz mit der überwiegenden Absicht erworben wird, durch schnelle Weiterveräußerung einen Veräußerungsgewinn zu erzielen, mit der Folge, dass ein so erzielter Veräußerungsgewinn abweichend vom Grundsatz der Besteuerung in Großbritannien unterworfen würde. Da ein Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, darf ein eventueller Verlust aus der Veräußerung der Immobilie in Großbritannien nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Da Großbritannien von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, fällt nach DBA das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück (Art. 18 Abs. 2 lit. a). / Grundsteuer Die Höhe des Steuersatzes der Grunderwerbsteuer ist abhängig von der Höhe des übertragenen Wertes: Wert in GBP Steuersatz bis 150.000 0% über 150.000 bis 250.000 1% über 250.000 bis 500.000 3% über 500.000 4% Ein steuerpflichtiger Erwerb im Rahmen der britischen SDLT liegt vor, wenn ein Gesellschafter bzw. Anleger unmittelbar von einem anderen Gesellschafter einen Fondsanteil erwirbt. Übertragungen in diesem Sinne können Übertragungen von Todes wegen, unentgeltliche Schenkungen oder Anteilsverkäufe (z.B. im Rahmen des sog. Zweitmarktes) sein. Steuerschuldner für eine ggf. anfallende britische Stempelsteuer ist der neue Anteilsinhaber und nicht die Fondsgesellschaft. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Marktwert des mittelbar veräußerten Grundbesitzes. Im Fall der Veräußerung des Fondsanteils ist auf den anteiligen Wert der Immobilie und nicht auf den Wert des Fondsanteils abzustellen. Bei einem derzeitigen Marktwert der Immobilie von GBP 231 Mio. kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Veräußerung bzw. Erwerb von Gesellschaftsanteilen in Höhe von bis zu GBP 74.000 (entspricht einem anteiligen Immobilienwert von GBP 149.000) keine britische Grunderwerbsteuer auslöst. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen mit Lloyd’s wird die Grundsteuer (Uniform Business Rate) vom Mieter getragen. Eine Verpflichtung der Fondsgesellschaft als Eigentümer besteht nur dann, wenn der Grundbesitz nicht vermietet ist und leer steht. / / Vermögensteuer wird in Großbritannien derzeit nicht erhoben. Grunderwerbsteuer Beim Erwerb der Immobilie ist Grunderwerbsteuer (SDLT – Stamp Duty Land Tax) gemäß Art. 42 ff. Finance Bill 2003 in Höhe von 4 % bezogen auf den Kaufpreis von TGBP 231.000 angefallen. Die Grunderwerbsteuer von TGBP 9.240 wurde bereits festgesetzt und bezahlt. Bei der Veräußerung der Immobilie ist ebenfalls eine SDLT in Höhe von 4 % des Kaufpreises zu entrichten, die jedoch grundsätzlich der Käufer der Immobilie trägt. Ein Grundstücksgeschäft im Sinne der Grunderwerbsteuer kann auch bei Übertragungen von Anteilen an Personengesellschaften, die Grundbesitz halten, vorliegen. Nach den Regelungen der sog. „Partnership Rules“ fällt eine Grunderwerbsteuer auch bei der Veräußerung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft an. Die vom Fondsinitiator beauftragte Steuerberatungsgesellschaft geht allerdings davon aus, dass eine reine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft durch den indirekten erstmaligen Beitritt neuer Kommanditisten / Treugeber keine Grunderwerbsteuer auslöst. / Vermögensteuer Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Die Schenkung bzw. Vererbung des Eigentums an den Anteilen einer Personengesellschaft mit Immobilienbesitz in Großbritannien unterliegt der britischen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Da der Anleger als Schenker oder Erblasser wie angenommen nicht in Großbritannien ansässig ist, besteht lediglich eine beschränkte Steuerpflicht für das in Großbritannien befindliche Vermögen. Die anteilige Bemessungsgrundlage eines Fondsanteils zur Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt sich nach dem Verkehrswert der Immobilie abzüglich der im direkten Zusammenhang mit diesem Vermögen aufgenommenen Schulden. Die Fremdfinanzierung der Fondsgesellschaft zum Erwerb der Immobilie sollte danach von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sein. Die Anteilsfinanzierung eines One Lime Street london 57 Anlegers ist hingegen von der Bemessungsgrundlage nicht abzugsfähig. Besteuerung in Deutschland / Bei Übertragungen des Fondsanteils von Todes wegen und bei Schenkungen steht den Steuerpflichtigen ein Freibetrag von GBP 275.000 zu (Steuerjahr 2005 / 2006). Auf eine verbleibende Steuerbemessungsgrundlage wird ein Steuersatz von 40 % erhoben. Schenkungen unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Besteuerung. Allerdings sind Schenkungen potenziell steuerfrei, wenn der Schenker den Zeitpunkt der Schenkung um mindestens sieben Jahre überlebt. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt die gesamte Schenkung unter Anrechnung des Freibetrages von GBP 275.000 in den ersten drei Jahren nach der Schenkung der Erbschaftsteuer. Ab dem vierten Jahr vermindert sich die Bemessungsgrundlage um jeweils 20 %. Mit dem Beginn des achten Jahres ist die Schenkung endgültig und vollständig steuerbefreit. Vermögensübertragungen von Todes wegen oder Schenkungen zwischen Ehepartnern sind steuerbefreit, wenn sowohl der Erblasser bzw. Schenker als auch der Erbe bzw. Schenkungsempfänger seinen Wohnsitz nicht in Großbritannien hat. / Umsatzsteuer In Großbritannien sind Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken und Gebäuden umsatzsteuerfrei. Unter der Voraussetzung, dass der Mieter selbst steuerbare steuerpflichtige Umsätze ausführt, kann ähnlich wie in Deutschland zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Aufgrund der Tätigkeit des Mieters kann die Gesellschaft von diesem Optionswahlrecht keinen Gebrauch machen und wird somit auch nicht umsatzsteuerlich registriert. Die Mieten werden ohne Umsatzsteuer (Value Added Tax) in Rechnung gestellt; damit ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Erwerb der Immobilie war nicht mit Umsatzsteuer belastet, so dass die Fondsgesellschaft aus dem Erwerb keine zusätzlichen Belastungen getragen hat. Der Fondsgesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für in Deutschland oder in Großbritannien bezogene Leistungen ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig. / Gewerbesteuer Gewerbesteuer wird in Großbritannien nicht erhoben. 58 ONe Lime Street london Besteuerung der laufenden Ergebnisanteile Die Einkünfte aus der Vermietung einer in Großbritannien belegenen Immobilie sind aus deutscher Sicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind, jedoch dem Progressionsvorbehalt (s. u.) unterliegen. Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht vor, dass zum Zweck der Ermittlung der Höhe der Einkünfte des jeweiligen Anlegers eine Umrechnung der in Großbritannien besteuerten Einkünfte nach deutschen Einkunftsermittlungsvorschriften zu erfolgen hat. Aus dieser Ermittlung können sich in Deutschland abweichende steuerliche Gewinnanteile ergeben, die für die Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind. Die Einkünfte weichen insbesondere von den nach britischem Steuerrecht ermittelten Einkünfte dadurch ab, dass Abschreibungen auf das Gebäude gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG linear mit 2 % der Anschaffungskosten vorgenommen werden können. Zusätzlich zu den originären Anschaffungskosten sind nach dem sog. 5. Bauherrenerlass (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003, BStBl. I S. 546) auch die Aufwendungen für Objektakquisition, Platzierungsgarantie, Eigenkapitalvermittlung und Fremdkapitalvermittlung als Anschaffungskosten für Gebäude und Grundstück zu werten. Darüber hinaus ist das Zufluss und Abflussprinzip zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der laufenden Einkünfte können nach deutschem Steuerrecht auch die Kosten für die Fondsverwaltung sowie ggf. Zinsen für eine individuelle Anteilsfinanzierung in Abzug gebracht werden. Für die Zinseinnahmen aus der Anlage der verfügbaren Liquidität, auch wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit stehen, wird hier davon ausgegangen, dass gem. Artikel 7 Abs. 1 DBA ausschließlich Deutschland als Wohnsitzstaat der Anleger das Besteuerungsrecht hat. Die steuerpflichtigen Zinseinkünfte sind aufgrund der vermögensverwaltenden Tätigkeit der Fondsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die anteiligen Zinseinnahmen sind vom Anleger mit seinem individuellen Steuersatz (bei Zinseinkünften aus Deutschland unter Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer) zu versteuern. Aufgrund der Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG anwendbar. Großbritannien hat kein Recht auf Quellenbesteuerung, soweit die Zinseinnahmen nicht von einer britischen Betriebsstätte erzielt werden oder in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Die Zinseinnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit der Fondsgesellschaft von untergeordneter Bedeutung. Gemäß den Prämissen der Prognoserechnung sind einem Anleger mit einer Kapitaleinlage von GBP 50.000 durchschnittlich ca. GBP 150 p.a. (ca. € 220) als anteilige Zinseinnahmen zuzurechnen. / / Progressionsvorbehalt Die in Deutschland steuerfreien Vermietungseinkünfte aus Großbritannien sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Festsetzung des Steuersatzes für die in Deutschland zu versteuernden Einkünfte des Anlegers zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird das steuerpflichtige Einkommen in Deutschland um die britischen Einkünfte aus der Beteiligung (ermittelt nach den deutschen Einkunftsermittlungsvorschriften) erhöht und der sich daraus ergebende Durchschnittssteuersatz entsprechend der Grundoder Splittingtabelle ermittelt. Dieser höhere Durchschnittssteuersatz ist dann auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen ohne die Einkünfte aus Großbritannien anzuwenden. Die Auswirkung des Progressionsvorbehaltes ist in jedem Jahr unterschiedlich und hängt insbesondere von der Beteiligungshöhe und von dem individuellen Steuersatz des Anlegers ab. Die nachfolgende Tabelle zeigt exemplarisch die Auswirkung des Progressionsvorbehaltes (inkl. SolZ) – im Rahmen des mittleren Szenarios – bei folgenden Annahmen: / / / / Beteiligungshöhe: Betrachtungsjahr: Steuerliches Ergebnis: Wechselkurs: (Stand 01.06.2005) GBP 50.000 2006 GBP 1.960 1 GBP = € 1,48049 bzw. 1 € = GBP 0,67545 Steuerliche Verluste Für steuerliche Verluste kann ein negativer Progressionsvorbehalt nicht geltend gemacht werden. Verlustanteile können jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zeitlich unbefristet mit positiven Einkünften derselben Art aus Grundbesitz in Großbritannien ausgeglichen werden (§ 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG). Nur soweit nach der vorgenannten Verlustberücksichtigung ein positiver Betrag verbleibt, wird dieser im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. / Feststellung der Einkünfte Die Einkünfte der Gesellschaft und die Aufteilung auf die Gesellschafter werden nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts in der sog. einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 179 ff. AO) ermittelt und den Wohnsitzfinanzämtern der Anleger von Amts wegen mitgeteilt. Ebenfalls erfolgen einheitliche und gesonderte Feststellungen für die in Deutschland zu versteuernden Zinsen. An einen Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamtes ist das Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung des einzelnen Gesellschafters gebunden. Zeitlich parallel zur Mitteilung an die Wohnsitzfinanzämter erhält jeder Anleger eine Steuermitteilung, in der die ihm zugewiesenen Einkünfte verzeichnet sind. In der Auswirkung des Progressionsvorbehaltes (ProVB) auf das Beteiligungsergebnis bei Einzelveranlagung *1 Zu versteuerndes Einkommen ohne Auslandseinkünfte Gesamt- Durchschnittssteuersatz besteuerung vor ProVB Einkommen inkl. Auslandseinkünfte 2006 Erhöhter Durchschnittssteuersatz Euro Einkommensteuer nach ProVB Steuermehrbelastung Euro Euro Auswirkung in % der Kapitaleinlage Euro Euro 80.000 27.099 33,87 % 82.902 34,24 % 27.391 292 0,39 % 100.000 35.961 35,96 % 102.902 36,20 % 36.196 235 0,32 % 150.000 58.116 38,74 % 152.902 38,85 % 58.274 158 0,21 % 200.000 80.271 40,14 % 202.902 40,20 % 80.390 119 0,16 % Einkommensteuer nach ProVB Steuermehrbelastung Auswirkung in % der Kapitaleinlage Euro Euro *1 Grundlage: Einkommensteuer-Grundtabelle für das Jahr 2005 Auswirkung des Progressionsvorbehaltes (ProVB) auf das Beteiligungsergebnis bei Zusammenveranlagung *2 Zu versteuerndes Einkommen ohne Auslandseinkünfte Gesamt- Durchschnittssteuersatz besteuerung vor ProVB Einkommen inkl. Auslandseinkünfte 2006 Erhöhter Durchschnittssteuersatz Euro Euro Euro 80.000 19.461 24,33 % 82.902 24,83 % 19.866 405 0,55 % 100.000 27.633 27,63 % 102.902 28,08 % 28.084 451 0,61 % 150.000 49.766 33,18 % 152.902 33,39 % 50.083 317 0,43 % 200.000 71.921 35,96 % 202.902 36,08 % 72.160 239 0,32 % *2 Grundlage: Einkommensteuer-Splittingtabelle für das Jahr 2005 One Lime Street london 59 persönlichen Steuererklärung des Anlegers sind dann positive Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes derzeit in Anlage AUS, Zeile 41 ff. zu erklären. Die in Deutschland steuerpflichtigen Zinseinkünfte sind derzeit in der Anlage KAP anzugeben. / Besteuerung der Veräußerungsgewinne Da Großbritannien aufgrund des Belegenheitsprinzipes das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne hat, werden diese in Deutschland gem. Art. 18 Abs. 2 a) Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 DBA grundsätzlich von der Steuer – unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes – freigestellt. Allerdings gilt dies nach Art. 18 Abs. 2 a) Satz 1 zweiter Halbsatz des DBA nur dann, wenn die Einkünfte in Großbritannien steuerpflichtig sind (sog. subject-to-tax-clause). Da der Veräußerungsgewinn in Großbritannien nicht besteuert wird, findet diese subject-to-tax Klausel Anwendung und Deutschland erhält das Besteuerungsrecht zurück. Ein Veräußerungsgewinn unterliegt somit der Besteuerung in Deutschland. In Deutschland sind Gewinne aus der Veräußerung von vermögensverwaltend gehaltenen Immobilien grundsätzlich nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Anschaffung erfolgt (Spekulationsfrist gem. § 23 EStG). Wenn die Veräußerung der Immo- 60 ONe Lime Street london bilie durch die Fondsgesellschaft innerhalb dieser Zehnjahresfrist erfolgt, unterliegt der anteilige Veräußerungsgewinn auf Ebene des jeweiligen Gesellschafters der Spekulationsbesteuerung gem. § 23 EStG und ist mit seinem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern. Der Spekulationsgewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten zuzüglich geltend gemachter Abschreibungen. Wird die Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren veräußert, ist der Veräußerungsgewinn in Deutschland nicht steuerpflichtig. Maßgeblich für den Beginn der Zehnjahresfrist ist der Beitritt des Kommanditisten / Treugebers zur Fondsgesellschaft. / Anteilsveräußerung In Deutschland unterliegt auch der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung der Spekulationsbesteuerung gem. § 23 EStG und ist mit dem individuellen Steuersatz des verkaufenden Gesellschafters zu versteuern, soweit die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anteilserwerb erfolgt. Grundsätzlich kann der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil jederzeit veräußern. Die Veräußerung bedarf jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Geschäftsführung, welche jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Im Einzelfall wird dringend empfohlen, vor einer etwaigen Veräußerung von Fondsanteilen eine Abstimmung mit dem persönlichen Steuerberater vorzunehmen. sonderen Wert auf das Gesamtbild der Verhältnisse (d.h. Zahl der Veräußerungen, zeitlicher Zusammenhang und Branchennähe), wie aber auch auf den Gesellschaftszweck der Beteiligungsgesellschaft gelegt. / Im Einzelfall sollte eine Abstimmung mit dem persönlichen Steuerberater erfolgen. Gewerblicher Grundstückshandel Gewerblicher Grundstückshandel kann sowohl auf Ebene der Fondsgesellschaft als auch auf der Ebene jedes einzelnen Anlegers vorliegen. Gem. BMF-Schreiben vom 15.12.1994 (BStBl 1994 I, S. 883) sind bei der Anwendung der sog. „Drei-ObjektGrenze“ auch Grundstücksverkäufe im Ausland zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sind sowohl Objektveräußerungen durch eine vermögensverwaltende Grundbesitzgesellschaft als auch die Veräußerung einer Beteiligung an einer solchen Gesellschaft nach gegenwärtiger Auffassung der Finanzverwaltung beim Gesellschafter dann als sog. Zählobjekt anzurechnen, wenn seine Beteiligung an der Gesellschaft mindestens 10 % beträgt oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils am veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 % einen Verkehrswert von mehr als € 250.000 hat und die Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren seit Beitritt erfolgt (BMF-Schreiben vom 26.03.2004, BStBl 2004 I, S. 434). Gemäß BMF-Schreiben vom 26.03.2004 sind Grundstücke jeglicher Art – unabhängig von der Größe, dem Wert und der Nutzungsart – „Objekte“ i.S. der genannten „Drei-ObjektGrenze“. Allerdings ist die Rechtsprechung des BFH zu der Veräußerung von sog. Großobjekten weiterhin anwendbar. Die Rechtsprechung des BFH hatte u.a. in dem Urteil vom 24.01.1996 (BStBl. II 1996, S. 303) ausdrücklich erklärt, dass bei gewerblichen Großobjekten keine „Objektgrenzen“ gelten, wenn unter besonderer Berücksichtigung der Bebauung für Zwecke der Veräußerung die Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmers/Bauträgers und nicht als Fruchtziehung aus erhaltenen Vermögenswerten zu beurteilen ist (vgl. auch BMF-Schreiben vom 26.03.2004). Diese Grundsätze des BFH sind jedoch auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht anwendbar, weil weder eine Bebauung zum Zweck der Veräußerung noch eine Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmers vorliegt, sondern eine langfristige Vermietung beabsichtigt ist. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 (BStBl. II 1995, S. 617) sind Grundstücksveräußerungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für die Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels eines Gesellschafters mit einzubeziehen. Der Entscheidung des großen Senats sind hinsichtlich der Höhe der Beteiligung keine Grenzen zu entnehmen. Darüber hinaus hat der Große Senat be- Bei Annahme des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels wären die Einkünfte in Deutschland nicht als solche aus Vermietung und Verpachtung, sondern als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Bei der deutschen Ermittlung der im Rahmen des Progressionsvorbehaltes einzubeziehenden Vermietungseinkünfte können dann Abschreibungen beispielsweise nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, weil die Immobilie dann nicht Anlage- sondern Umlaufvermögen ist. Weiterhin wäre ein Veräußerungsgewinn – wenn die Immobilie und damit die wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußert wird – in der Regel nicht begünstigt i.S.d. §§ 16, 34 EStG mit der Folge, dass der nicht zu den außerordentlichen Einkünften zählende Veräußerungsgewinn nicht nur zu einem Fünftel, sondern in voller Höhe in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes des Anlegers einzubeziehen ist (Progressionsvorbehalt). Das Finanzamt würde jedoch bei der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nur die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis ansetzen. Es verbleibt zu überprüfen, ob sich im Bereich der privaten Vermögensanlagen des Anlegers überhaupt Problembereiche im Sinne eines gewerblichen Grundstückshandels ergeben, denn nur dann ist die o.a. Betrachtung bedeutsam. Im Einzelfall wird dringend empfohlen, vor einer etwaigen Veräußerung des Fondsanteils eine Abstimmung mit dem persönlichen Steuerberater vorzunehmen. / Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Erbfall und Schenkung, d.h. die unentgeltliche Übertragung des Anteils an der Fondsgesellschaft werden – ungeachtet der Belegenheit des Grundstücks in Großbritannien – in Deutschland als angenommenen Wohnsitzstaat des Anlegers steuerlich erfasst, d.h. eine Beteiligung an Vermögenswerten in Großbritannien unterliegt auch in Deutschland der Besteuerung und wird somit in die deutsche Steuerbemessungsgrundlage miteinbezogen. Bei der Bewertung des Anteils an der Fondsgesellschaft ist die Immobilie mit Belegenheit in Großbritannien gem. § 12 Abs. 6 ErbStG i.V.m. § 31 BewG mit ihrem gemeinen Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Im Rahmen eines Erbfalls oder einer Schenkung wird in der Regel aus Kostengründen kein Verkehrswertgutachten angefertigt. Der Verkehrswert ist in diesem Fall zu schätzen. Im Erbfall sind One Lime Street london 61 Im vorliegenden Fall wird jedoch die Immobilie bereits nach dem derzeitig gültigen Gesetz mit dem Verkehrswert angesetzt, so dass eine gesetzmäßige Begünstigung nicht vorliegt. Lediglich die begünstigende Verwaltungsvereinfachung könnte im Zuge einer Gesetzesänderung entfallen. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder Schenkung sollte immer der Rat des persönlichen Steuerberaters bezüglich der individuellen Auswirkungen beim Schenker und Beschenkten bzw. Erben eingeholt werden, insbesondere auch um die aktuellen Entwicklungen des ErbStG und des BewG zu berücksichtigen. Der Steuersatz bei einer Schenkung bzw. Vererbung richtet sich nach der individuellen Steuerklasse (die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet) und dem Wert des übertragenen Anteils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge. Der niedrigste Steuersatz beträgt 7 % in der Steuerklasse I und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis zu € 52.000 und steigt auf maximal 50 % in der Steuerklasse III und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab € 25.565.000. Verbindlichkeiten zu ihrem jeweiligen Nennbetrag anzusetzen und mit diesem bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abziehbar. Im Fall der Schenkung ist das Rechtsinstitut der sog. gemischten Schenkung anzuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2002 (BStBl. II 2002, S. 568) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das ErbStG in Verbindung mit den entsprechenden Bewertungsregelungen des BewG wegen der unterschiedlichen Behandlung der Vermögensarten (u.a. Begünstigung des Betriebsvermögens) einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bedeuten. Der BFH äußerte in diesem Beschluss, dass nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben sei. Es ist nicht auszuschließen, dass das BVerfG diese Rechtsauffassung teilt und dem Gesetzgeber aufgibt, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Es kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber bereits vor einer Entscheidung des BVerfG eine Gesetzesänderung herbeiführt, die ggf. auch die günstige Bewertung des Immobilienvermögens beseitigt. 62 ONe Lime Street london Derzeit existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Deutschland betreffend Erbschaftund Schenkungsteuer. Dementsprechend ist das Besteuerungsrecht von Großbritannien und Deutschland jeweils unbeschränkt. Soweit eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Großbritannien festgesetzt werden sollte, kann diese in Deutschland bis zur Höhe der auf die Londoner Immobilie anfallenden deutschen Steuer angerechnet werden (§ 21 ErbStG). Ein Erstattungsbetrag kann durch die Anrechnung nicht entstehen. Für Fälle, in denen die britische Erbschaftoder Schenkungsteuer höher ist als die in Deutschland festzusetzende, entsteht somit eine Gesamtsteuerbelastung, die über der deutschen Erbschaft- / Schenkungsteuerbelastung liegt. Im umgekehrten Fall verbleibt es bei der in Deutschland anfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuer. / Gewerbesteuer Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit in Deutschland nicht gewerbesteuerpflichtig. Mit der in Großbritannien belegenen Immobilie werden keine in Deutschland der Besteuerung unterliegenden Gewerbeerträge erzielt. / Umsatzsteuer Die Fondsgesellschaft erbringt aus deutscher Sicht nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze im Ausland. Demzufolge ist sie auch in Deutschland nicht zum Abzug von in Rechnung gestellter Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt. / Grunderwerbsteuer Der Kauf der Immobilie in Großbritannien ist ein in Deutschland nicht steuerbarer Vorgang. Die Höhe der anteilig auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Zinsabschlagsteuer wird einheitlich und gesondert festgestellt und den Wohnsitzfinanzämtern mitgeteilt. Die von der Gesellschaft gezahlte Zinsabschlagsteuer wird bei den Gesellschaftern anteilig auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. In der Prognoserechung wird eine Zinsabschlagsteuer sowie ein Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt, da es vorgesehen ist, liquide Mittel ausschließlich in Großbritannien verzinslich anzulegen. / / Investmentsteuergesetz Zinsabschlagsteuer Die Gesellschaft wird eine Liquiditätsreserve verzinslich anlegen. Zinseinnahmen aus einer Anlage der Liquiditätsreserve unterliegen in Deutschland, wenn sie nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie stehen (vgl. S. 54), aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen einer 30%igen Zinsabschlagsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag. Die One Lime Street London GmbH & Co. KG ist Eigentümerin eines Immobilienprojekts außerhalb von Deutschland. Nach Auffassung des Prospektherausgebers ist das Investmentsteuergesetz nicht anzuwenden, da das Vermögen der Fondsgesellschaft kein einem ausländischen Recht unterstehendes risikogemischtes Vermögen (ausländische Investmentanteile) darstellt. One Lime Street london 63 Gesellschaftsvertrag § 1 FIRMA UND SITZ 1. (vorbehaltlich der Regelung des § 18.7 dieses Vertrages) der Kommanditist 1 werden in diesem Vertrag zusammen auch die „Geschäftsführer“ und einzeln jeder auch „Geschäftsführer“ genannt. Die Firma der Gesellschaft lautet: One Lime Street London GmbH & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) 2. bb) Herr Dr. Manfred Gubelt, Düsseldorf, mit einer Kommanditeinlage von GBP 50 (britische Pfund fünfzig) Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf. § 2 GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 2.1 2.2 2.3 Der jeweilige Inhaber der in diesem § 4.1 b) bb) bezeichneten Kommanditbeteiligung wird nachfolgend auch „Kommanditist 2“ genannt. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, die Vermietung, Verpachtung, Verwaltung und Veräußerung des Lloyd’s Building, 1 Lime Street, London EC3M 7DQ (nachfolgend „Lloyd’s Building“ genannt). bc) ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH, Düsseldorf, mit einer Kommanditeinlage von GBP 150 (britische Pfund einhundertundfünfzig) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle unmittelbar oder mittelbar diesem Gesellschaftsgegenstand dienenden und/oder fördernden Maßnahmen zu ergreifen. Es werden keine genehmigungspflichtigen Tätigkeiten im Sinne des § 34 c Gewerbeordnung ausgeübt. § 3 DAUER, GESCHÄFTSJAHR DER GESELLSCHAFT 3.1 Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. 3.2 Das Geschäftsjahr läuft vom 06. April eines Jahres bis zum 05. April des Folgejahres. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, welches am 05. April 2005 endet, ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Der jeweilige Inhaber der in diesem § 4.1 b) bc) bezeichneten Kommanditbeteiligung wird nachfolgend auch „Kommanditist 3“ genannt. 4.2 Die Geschäftsführer sind seitens der Gesellschafter berechtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung der Mitgesellschafter jederzeit weitere Gesellschafter als Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen sowie der Erhöhung der Einlagen von Gesellschaftern, die bereits als Kommanditisten beteiligt sind, zuzustimmen und dadurch das Gesellschaftskapital von GBP 10.000 (britische Pfund zehntausend) auf bis zu GBP 114.700.000 (britische Pfund einhundertvierzehn Millionen siebenhunderttausend) zu erhöhen. Eine separate Zustimmung der Mitgesellschafter oder ein Beschluss der Gesellschafter ist hierfür nicht erforderlich. § 4 GESELLSCHAFTER, GESELLSCHAFTSKAPITAL 1. An der Gesellschaft sind beteiligt: a) als persönlich haftende Gesellschafterin MOLRISTA Vermietungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, (nachfolgend auch „Komplementärin“ genannt) Die Komplementärin ist mit einer Kapitaleinlage nicht beteiligt. Sie hält demzufolge keinen Kapitalanteil. b) als Kommanditisten ba) Herr Hans-Joachim Hahn, Haan, mit einer Kommanditeinlage von GBP 9.800 (britische Pfund neuntausendachthundert) Der jeweilige Inhaber der in diesem § 4.1 b) ba) bezeichneten Kommanditbeteiligung wird nachfolgend auch „Kommanditist 1“ genannt. Die Komplementärin und 64 one lime street london Die Geschäftsführer sind insbesondere berechtigt, einer der vorgenannten Regelung entsprechenden Erhöhung der Beteiligung des Kommanditisten 3 im Namen der Gesellschafter zuzustimmen. Der Kommanditist 3 hat sich bereit erklärt, im eigenen Namen, aber auf Gefahr und für Rechnung von Personen, die sich mittelbar an der Gesellschaft beteiligen wollen (nachfolgend die „Anleger“ genannt), seine Kommanditeinlage an der Gesellschaft jeweils um den Betrag zu erhöhen, mit dem sich ein Anleger mittelbar an der Gesellschaft beteiligen will (der jeweilige Betrag wird nachfolgend jeweils „Anlegeranteil“ genannt). Der Kommanditist 3 wird den jeweiligen Anlegeranteil treuhänderisch nach Maßgabe des zwischen dem jeweiligen Anleger, der Gesellschaft und dem Kommanditisten 3 (der Kommanditist 3 wird, soweit er Beteiligungen treuhänderisch hält, nachfolgend auch „Treuhandkommanditist“ genannt) noch abzuschließenden Treuhandvertrages (nachfolgend „Treuhandvertrag“) sowie den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages für den jeweiligen Anleger halten. Gemäß dem Treuhandvertrag ist der jeweilige Anleger von dem Treuhandkommanditisten bevollmächtigt, alle Rechte (insbesondere Stimm-, Informations- und Kontrollrechte) hinsichtlich seines Anlegeranteils gemäß den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages selbst wahrzunehmen. 4.8 Jeder Gesellschafter trägt im Zusammenhang mit der Zahlung seiner Einlage etwaige anfallende Kosten, Gebühren und Abgaben; der Gesellschafter hat einen Betrag zu zahlen, der die Gesellschaft nach Abzug der Kosten, Gebühren und Abgaben so stellt, als ob die Kosten, Gebühren und Abgaben nicht angefallen wären. Jeder Gesellschafter hat der Gesellschaft jegliche dieser im Zusammenhang mit seiner Einlage oder sonstiger durch ihn zu erbringenden Einzahlungen entstehenden Kosten, Gebühren und Abgaben nach Anforderung durch einen der Geschäftsführer unverzüglich zu erstatten. Die Gesellschaft ist berechtigt, anstelle der Anforderung den Betrag der Kosten, Gebühren und Abgaben unmittelbar mit etwaigen Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aufzurechnen und einzubehalten. 4.9 Die Komplementärin ist seitens der Gesellschafter berechtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne Zustimmung der Mitgesellschafter eine weitere Komplementärin unter Aufteilung ihrer Stimmrechte in die Gesellschaft aufzunehmen. In diesem Fall führen die neue Komplementärin und die Geschäftsführer die Geschäfte der Gesellschaft gemeinsam. Diese neue Komplementärin ist nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft für das treuhänderische Halten der Kommanditbeteiligungen die in § 5 des Treuhandvertrages festgesetzte Vergütung. Zudem ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Treuhandkommanditisten auf schriftliches Ersuchen sämtliche Fremdkosten und Aufwendungen zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, die dem Treuhandkommanditisten in Erfüllung oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag entstehen und die nicht der Anleger gemäß § 3.4 des Treuhandvertrages zu erstatten hat, unverzüglich zu ersetzen. 4.3 Jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft kann sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligen. Die Einlage jedes beitretenden Kommanditisten (mit Ausnahme der oben unter § 4.1 b) genannten Kommanditisten) muss mindestens über GBP 10.000 (britische Pfund zehntausend) oder einen durch 1.000 (eintausend) ganzzahlig teilbaren, höheren Betrag lauten. 4.4 Die Einlagen der Gesellschafter sind ausschließlich in GBP zu leisten und – soweit nicht anders vereinbart – vollständig zum 20. des Monats, der der Zeichnung folgt, zur Zahlung fällig. 4.5 4.6 4.7 Die Einlagen der Kommanditisten sind in Höhe der Beteiligungsbeträge gemäß § 4.4 zur Zahlung fällig und werden zu diesem Zeitpunkt durch die Gesellschaft von dem in der Beitrittserklärung des jeweiligen Kommanditisten bezeichneten oder der Gesellschaft anderweitig bekanntgegebenen Konto eingezogen. Die Kommanditisten sind verpflichtet, die Einzahlungsbeträge rechtzeitig auf dem vorgenannten Konto bereitzustellen. Bei Nichtteilnahme am Lastschrifteinzug per Abbuchungsauftrag müssen die vorgenannten Einlagen bis spätestens 20. des Monats, der der Zeichnung folgt, auf das in der Beitrittserklärung genannte Konto der Gesellschaft eingegangen sein. Befindet sich ein Gesellschafter mit einer fälligen Zahlung (z.B.: gemäß § 4.4 dieses Vertrages) in Verzug, so ist er verpflichtet, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. auf die geschuldete Zahlung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Gesellschaft bleibt vorbehalten. Jeder der Gesellschaft beitretende Kommanditist wird im Handelsregister mit einer Haftsumme eingetragen, die zehn (10) % seiner – in Euro umgerechneten – Einlage entspricht. Die Haftung der Kommanditisten beschränkt sich auf die Höhe der als Haftsumme in das Handelsregister eingetragenen Einlagen. Die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Gesellschaft erlischt, wenn der Kommanditist ins Handelsregister eingetragen ist und soweit die Einlage geleistet ist. Soweit Ausschüttungen Entnahmen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB darstellen, lebt in diesem Umfang die Haftung des Kommanditisten gegenüber Dritten wieder auf. Die Gesellschaft hat jedoch in einem solchen Fall keinen Anspruch gegen den Kommanditisten auf eine erneute Zahlung seiner einmal erbrachten Einlage. § 5 UMRECHNUNGSKURS 5.1 Die Kommanditisten bzw. die Anleger haben ihre Einlagen in Britischen Pfund (nachfolgend auch „GBP“) zu leisten. 5.2 Zur Ermittlung der im Handelsregister einzutragenden Haftsumme eines jeden Kommanditisten bzw. Anlegers werden die Einlagen mit einem festen Wechselkurs von EUR 1 = GBP 0,7143 umgerechnet. § 6 GESELLSCHAFTERKONTEN 6.1 Für jeden Gesellschafter wird ein Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I), ein Sonderkonto (Kapitalkonto II) sowie ein Verlustkonto geführt. Alle Konten sind unverzinslich. 6.2 Das Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) wird als Festkonto für die Einlagen der Gesellschafter geführt. 6.3 Auf dem Sonderkonto (Kapitalkonto II) werden Ausschüttungen im Sinne des § 14.1 dieses Vertrages und Gewinne erfasst, soweit letztere nicht zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos zu verwenden sind. 6.4 Auf dem Verlustkonto werden Verluste verbucht. Spätere Gewinne werden vorab bis zum Ausgleich des Verlustvortrages auf diesem Konto verbucht. 6.5 Soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag (vgl. z.B.: § 10.7) oder durch Beschluss der Gesellschafter abweichend geregelt, ist für die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen, an Ausschüttungen gemäß § 14 dieses Vertrages, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, dem Anspruch auf ein Abfindungsguthaben sowie für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte allein die Einlage des jeweiligen Gesellschafters im Verhältnis one lime street london 65 zu der Summe der Einlagen aller Gesellschafter am Ende eines Geschäftsjahres maßgebend. 6.6 Hinsichtlich der Beteiligung des Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft werden die Ergebnisse der Geschäftsjahre der Gesellschaft so verteilt, dass der Treuhandkommanditist hinsichtlich jedes Anlegeranteils um den er seine Beteiligung an der Gesellschaft erhöht hat, im Verhältnis zu den Anlegeranteilen um die der Treuhandkommanditist seine Beteiligung an der Gesellschaft im Vorjahr erhöht hatte, weitgehend gleich gestellt wird. Der Gewinn und Verlust zum Ende eines Geschäftsjahres wird jeweils ausschließlich den Gesellschaftern zugewiesen, die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres beteiligt waren. 6.7 6.8 6.9 Bei einem Gesellschafterwechsel tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Ergebnisverteilung in die Rechtsposition seines Vorgängers ein und übernimmt die Gesellschafterkonten seines Rechtsvorgängers. Aufwand aus Gewerbesteuer oder einer ähnlichen Steuer, die infolge eines Gesellschafterwechsels mit dem daraus resultierenden Wegfall steuerlicher Verlustvorträge entsteht oder zukünftig entstehen wird, hat der neu eintretende Gesellschafter der Gesellschaft zu erstatten. Ebenso ist dieser Steueraufwand, der durch Sonder- oder Ergänzungsbilanzen, Anteils- oder Teilanteilsveräußerungen sowie hinzuzurechnende Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG entsteht, durch den betreffenden bzw. den neu eintretenden Gesellschafter, dem diese Sonder - oder Ergänzungsbilanzen, Anteilsoder Teilanteilsveräußerungen oder Sondervergütungen zuzurechnen sind, der Gesellschaft zu erstatten. Davon ausgenommen sind aufgrund der Geschäftsführungsvergütungen oder der Haftungsvergütung entstehende Steuern. Die von dem betreffenden Gesellschafter hiernach der Gesellschaft zu erstattenden Beträge werden mit den Ansprüchen des Gesellschafters auf Ausschüttungen gemäß § 14 dieses Vertrages aufgerechnet. Vorsteuererstattungen, die der Gesellschaft zufließen, werden den jeweiligen Gesellschaftern zugerechnet, denen die der Erstattung zugrundeliegenden Umsatzsteuerzahlungen zuzurechnen waren. Diese Regelung ist auch im Rahmen der steuerlichen Einnahmeüberschussrechnung zu beachten. Insoweit übernehmen die neu beitretenden Gesellschafter die aus Umsatzsteuerzahlungen entstandenen Verbindlichkeiten nicht. 7.3 Sowohl die Komplementärin als auch jeder Prokurist, dem die Komplementärin gemäß § 7.2 dieses Vertrages eine Prokura erteilt hat, ist berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. 7.4 Die Geschäftsführer sind befugt, namens und für Rechnung der Gesellschaft Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Tätigkeiten für die Gesellschaft zu beauftragen und diesen Dritten – soweit zweckdienlich oder notwendig – entsprechende Vollmachten zu erteilen. 7.5 Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören insbesondere: a) die Eröffnung und Auflösung von Konten der Gesellschaft sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Gesellschaft; b) die Buchführung der Gesellschaft; c) der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung und Durchführung von Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen (insbesondere Verträge mit der CommerzLeasing und Immobilien AG (nachfolgend „CLI“ genannt) oder Gesellschaften, an denen die CLI beteiligt ist, über die Verwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten und die Buchführung der Gesellschaft sowie über das Property Management und/oder Facility Management des Lloyd’s Building; d) die Einleitung, das Führen und die Beilegung von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft; e) die Vornahme von Rechtsgeschäften und der Abschluss, die Änderung, die Prolongierung und die Aufhebung von Verträgen (i) zur Finanzierung des Erwerbs des Lloyd’s Building, einschließlich der Besicherung der Finanzierung (z.B.: Bestellung von Hypotheken, Verpfändung von Konten der Gesellschaft und Sicherungsabtretungen von Forderungen der Gesellschaft) sowie (ii) zur Zinssicherung im Zusammenhang mit der Finanzierung; f) der Abschluss marktüblicher Versicherungen; g) die laufende Liquiditätssteuerung der Gesellschaft sowie Anlage von Geldern der Gesellschaft auf Sparkonten, in Geldmarktfonds oder vergleichbaren Investitionsinstrumenten; § 7 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG 7.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt den Geschäftsführern. Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht, werden die beiden Geschäftsführer im Rahmen ihrer Geschäftsführung stets gemeinschaftlich handeln. 7.2 Die Komplementärin ist berechtigt, sowohl dem Kommanditisten 1 als auch dem Kommanditisten 2 jederzeit und ohne, dass hierfür noch die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich ist, Einzelprokura, mit der besonderen Befugnis, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz vorzunehmen, für die Gesellschaft zu erteilen. 66 one lime street london h) die Entscheidung über die Einrichtung, die Höhe und die Verwendung einer im Rahmen der Geschäftstätigkeit angemessenen Liquiditätsreserve sowie die Zuführung etwaiger Zinsen, die durch die Liquiditätsreserve erwirtschaftet werden, zur Liquiditätsreserve; i) die Bestellung des Abschlussprüfers der Gesellschaft für die am 05.04. endenden Geschäftsjahre 2005 und 2006; j) die Vornahme von Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Lloyd’s Building, sofern die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen die Liquiditätsreserve der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahmen nicht überschreiten oder entsprechende zweckgebundene Finanzierungsmittel hierfür aufgenommen werden können; 7.8 Die Komplementärin und der Kommanditist 1 erhalten für die Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit von der Gesellschaft jährlich folgende Vergütungen: k) die Erteilung der Prokuren gemäß § 7.2 dieses Vertrages; l) die Zustimmung oder Ablehnung der Erhöhung von Beteiligungen an der Gesellschaft gemäß § 4.2 dieses Vertrages, die Aufnahme von Gesellschaftern gemäß § 4.9 oder § 16.7 dieses Vertrages, sowie die Verfügung über Beteiligungen gemäß § 17 dieses Vertrages. Komplementärin Kommanditist 1 Für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, vorausgesetzt, das jeweilige Geschäft übersteigt einen Geschäftswert von GBP 30.000.000 (britische Pfund dreißig Millionen). Zudem gehen folgende Geschäfte über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinaus: c) Übernahme von Bürgschaften und/oder Garantien, mit Ausnahme solcher, deren Übernahme im Rahmen der Finanzierung und Besicherung des Erwerbs des Lloyd’s Building erforderlich oder deren Übernahme im Rahmen des Betriebs einer Immobilie wie des Lloyd’s Building üblich sind; d) Abschluss, Kündigung oder Aufhebung von Nutzungsüberlassungsverträgen, deren vom jeweiligen Nutzer an die Gesellschaft zu zahlendes Nutzungsentgelt p.a. zwei Jahresmieten des Lloyd’s Building (eine Jahresmiete zur Zeit GBP 16.766.500 (britische Pfund sechzehn Millionen siebenhundertsechsundsechzigtausendfünfhundert) übersteigt; 7.9 8.1 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, innerhalb von sechs (6) Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung aufzustellen und durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen und testieren zu lassen. 8.2 Jedem Kommanditisten steht das Überwachungsrecht gemäß § 166 Abs. 1 HGB zu. Jeder Kommanditist hat das Recht, auf eigene Kosten die Bücher und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu üblichen Bürozeiten am Sitz der Gesellschaft nach vorheriger Ankündigung selbst einzusehen oder durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einsehen zu lassen sowie alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Jeder Kommanditist verpflichtet sich, alle erlangten Informationen streng vertraulich zu behandeln und sicherzustellen, dass seine Rechtsanwälte, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer ebenfalls alle erlangten Informationen streng vertraulich behandeln. In Not- und Eilfällen haben die Geschäftsführer das Recht und die Pflicht, die Entscheidung über die Vornahme von Rechtshandlungen und/oder Rechtsgeschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, zu treffen und diese gegebenenfalls vorzunehmen, auch wenn insoweit kein Beschluss der Gesellschafter vorliegt. Die Gesellschafter sind mit dieser Vorgehensweise einverstanden und werden die Geschäftsführer wegen einer getroffenen Eilentscheidung nicht verantwortlich machen. Die Geschäftsführer werden die anderen Gesellschafter zeitnah über die getroffene Eilentscheidung unterrichten. Die Geschäftsführer sind von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB entbunden. § 8 JAHRESABSCHLUSS, ÜBERWACHUNGSRECHT e) Übernahme eines anderen Unternehmens durch die Gesellschaft oder Zusammenschluss der Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft. 7.7 (Euro fünftausend) (Euro fünftausend) Die Gesellschaft ist zudem verpflichtet, den Geschäftsführern sämtliche nachgewiesene Aufwendungen und Auslagen (z.B.: für Rechtsberatungskosten und/oder die Erstellung von Gutachten), die den Geschäftsführern im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Gesellschaft entstanden sind, auf schriftliche Aufforderung zu erstatten. a) die ganze oder teilweise Veräußerung des Lloyd’s Building; b) Abschluss, Verlängerung oder Aufhebung von Finanzierungsverträgen, mit Ausnahme derjenigen Finanzierungsverträge nebst deren Besicherung, die in § 7.5 dieses Vertrages genannt sind; € 5.000 € 5.000 Zuzüglich zu den vorgenannten Beträgen ist bei einer Umsatzsteuerpflicht, Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen. Die Vergütungen sind per 20.12. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Zahlung einer Vorabvergütung ist grundsätzlich zulässig. Diese Vergütungen gelten im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand der Gesellschaft. Sie sind auch in Verlustjahren zu zahlen. Eine Zustimmung der Gesellschafter oder die Fassung eines Beschlusses der Gesellschafter ist für die Vornahme der vorstehenden Geschäfte und/oder Handlungen nicht erforderlich. 7.6 Die Komplementärin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der persönlichen Haftung jährlich eine Vergütung von € 25.000 (Euro fünfundzwanzigtausend). § 9 STEUERERKLÄRUNGEN, AUSKUNFTSPFLICHTEN DES KOMMANDITISTEN 9.1 Die nach den im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in Großbritannien geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Steuererklärungen der Kommanditisten oder Anleger one lime street london 67 werden auf Wunsch des betreffenden Kommanditisten bzw. Anlegers durch einen von der Komplementärin zu beauftragenden steuerlichen Berater in Großbritannien erstellt. Sollte eine darüber hinausgehende Verpflichtung eines Kommanditisten zur Abgabe einer individuellen Steuererklärung in Großbritannien (z.B. aufgrund von weiteren Einkünften aus in Großbritannien gelegenem Vermögen) entstehen oder der Kommanditist die Komplementärin nicht zur Beauftragung eines steuerlichen Beraters in Großbritannien bevollmächtigen, so ist der Kommanditist verpflichtet, seine Steuererklärung gesondert durch einen von ihm beauftragten Steuerberater erstellen zu lassen. 9.2 Zum Zwecke der Weiterleitung der erforderlichen steuerlichen Angaben durch die Komplementärin an den gemäß § 9.1 bestimmten steuerlichen Berater bzw. die britischen Behörden ist jeder Kommanditist verpflichtet, jährlich der Komplementärin Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse zu erteilen, insbesondere seine Anschrift, Telefonnummer und deutsche Steuernummer zu nennen sowie mitzuteilen, ob er in Großbritannien weitere Einkünfte erzielt. Sollte auf Anforderung der britischen Behörden eine individuelle Steuererklärung des Kommanditisten bzw. eines Anlegers abzugeben sein, sind vom betreffenden Kommanditisten (für sich selbst bzw. im Falle des Kommanditisten 3 für den betreffenden Anleger) gegenüber der Gesellschaft auch hierfür erforderliche, darüber hinausgehende persönliche Angaben zur Besteuerung in Großbritannien zu machen. Kommt der Kommanditist diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Komplementärin berechtigt, in Folge dessen entstandene Kosten einschließlich Steuerlasten (insbesondere aus einer hierdurch entstehenden Quellenbesteuerung auf Mietzahlungen), von dem auf den Kommanditisten entfallenden Teil der Ausschüttung einzubehalten. § 10 GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE 10.1 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren gefasst. Die Geschäftsführer legen im Einzelfall fest, ob die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder im Rahmen einer Gesellschafterversammlung erfolgt und laden die Gesellschafter entsprechend zur Beschlussfassung ein. 10.2 Innerhalb von zehn (10) Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Beschlussfassung der Gesellschafter im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung in Düsseldorf oder am Sitz der Gesellschaft oder im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Eine außerordentliche Beschlussfassung der Gesellschafter im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder eines außerordentlichen schriftlichen Verfahrens hat stattzufinden, wenn einer der Geschäftsführer hierzu einlädt (wozu die Geschäftsführer jederzeit berechtigt sind) oder wenn Gesellschafter, die mindestens zwanzig (20) % der Kapitalanteile vertreten, dies gegenüber den Geschäftsführern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Geschäftsführer laden dann zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder zur Beschlussfassung im außerordentlichen, schriftlichen Verfahren ein. 68 one lime street london 10.3 Die Gesellschafter beschließen u.a. über die a) Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft; b) Entlastung der Geschäftsführer; c) Wahl des Abschlussprüfers, soweit hierzu nicht die Geschäftsführer ermächtigt sind (vgl. § 7.5 dieses Vertrages); d) Änderung des Gesellschaftsvertrages, soweit die Änderung nicht bereits in diesem Vertrag vorgesehen ist (z.B.: die Aufnahme von neuen Gesellschaftern und Kapitalerhöhungen); e) Auflösung der Gesellschaft; f) Geschäfte, die gemäß § 7.6 dieses Vertrages eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen; g) Ausschüttungen an die Gesellschafter gemäß § 14.1 dieses Vertrages; h) Behandlung von Einsprüchen gegen Form oder Inhalt von protokollierten Gesellschafterbeschlüssen oder das Verfahren der Beschlussfassung; i) alle sonstigen von einem der Geschäftsführer den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten; j) Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Geschäftstätigkeiten, die nicht vom Gesellschaftsgegenstand gemäß § 2 dieses Vertrages umfasst sind. 10.4 Soweit dieser Vertrag nicht eine andere Mehrheit und/oder die Zustimmung der Geschäftsführer vorschreibt, werden Beschlüsse der Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zudem der Zustimmung durch die Geschäftsführer. Soweit ein Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages gefasst wird, der in nicht unerheblicher Weise in den Kernbereich von Mitgliedschaftsrechten der Gesellschafter eingreift oder zu ihren Lasten eine Nachschusspflicht beinhaltet, ist der Beschluss nur gegenüber den Gesellschaftern wirksam, die dem Beschlussantrag zugestimmt haben. Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft sowie über die Veräußerung des Lloyd’s Building bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Geschäftsführer. 10.5 Die Auszählung der Stimmen wird im Rahmen von Gesellschafterversammlungen vom jeweiligen Leiter der Versammlung und im schriftlichen Beschlussverfahren vom jeweiligen Leiter vorgenommen. Ein Beschluss ist antragsgemäß beschlossen worden, wenn die gemäß diesem Vertrag erforderliche Mehrheit für den Beschlussantrag gestimmt hat und die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Geschäftsführer vorliegt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Stimmen, die den Geschäftsführern im Rahmen der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erst nach dem letzten Abstimmungstag zugehen, gelten als nicht abgegeben. Sieht dieser Vertrag im Rahmen der Beschlussfassung die Zustimmung der Geschäftsführer vor, gilt der Beschlussantrag als abgelehnt, wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird. 10.6 Die Gesellschafter sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die Anleger an Beschlussfassungen der Gesellschafter in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Verfahren teilnehmen und kraft der ihnen von dem Treuhandkommanditisten erteilten Vollmacht die auf ihren Anlegeranteil entfallenden Rechte selbst oder durch Bevollmächtigte ausüben. 10.7 Jeder Gesellschafter hat: je vollem nominalen Kapitalanteil (Einlage) in Höhe von GBP 1.000 (britische Pfund eintausend): eine (1) Stimme. Die nachfolgenden Gesellschafter verfügen aber mindestens über folgende Stimmen: Stimmen Komplementärin: Kommanditist 1: Kommanditist 2: Kommanditist 3: fünfzig fünfundvierzig eine vier (50) (45) (1) (4). 10.8 Jeder Gesellschafter mit Ausnahme des Kommanditisten 3 kann im Rahmen einer Beschlussfassung die ihm zustehenden Stimmen nur einheitlich ausüben. Der Kommanditist 3 ist berechtigt, die ihm zustehenden Stimmen gespalten auszuüben, wobei die Stimmen, die auf einen Anlegeranteil entfallen, nur einheitlich abgegeben werden können. 10.9 Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses oder Einsprüche gegen das Verfahren der Beschlussfassung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung oder im Fall der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren von einem Monat seit Absendung der Niederschrift, gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. schaftern die Tagesordnung, der mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehene Jahresabschluss der Gesellschaft sowie der Bericht der Geschäftsführer über den Verlauf des Geschäftsjahres zu übersenden. Die Einladungen gelten als ordnungsgemäß abgesandt, wenn sie bis zum Beginn der in Satz 1 angegebenen Frist an die letzte vom jeweiligen Gesellschafter der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse zum Postversand gegeben worden sind. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. 11.3 Die Einladung zur Beschlussfassung im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist mindestens zehn (10) Tage oder, wenn sachlich begründet, innerhalb einer jeweils angemessenen kürzeren Frist, vor dem Tag, an dem die betreffende Gesellschafterversammlung stattfinden soll, abzusenden. Mit der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist den Gesellschaftern die Tagesordnung zu übersenden. Die Einladungen gelten als ordnungsgemäß abgesandt, wenn sie bis zum Beginn der in Satz 1 angegebenen Frist an die letzte vom jeweiligen Gesellschafter der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse zum Postversand gegeben worden sind. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. 11.4 Die Gesellschafterversammlung wird von einem der Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsführer können einen Dritten mit der Leitung der Gesellschafterversammlung beauftragen. Der Leiter der Gesellschafterversammlung ist berechtigt, Personen die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zu gestatten, deren Anwesenheit er für zweckmäßig hält. 11.5 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind und die Geschäftsführer anwesend oder vertreten sind. Eine Vertretung der Gesellschafter ist zulässig. Vollmachten bedürfen der Schriftform und sind dem Leiter der Versammlung vor deren Beginn zu übergeben. Die Teilnahme von Gesellschaftern oder Anlegern oder deren Vertretern an einer Gesellschafterversammlung ohne während der Versammlung schriftlich oder zu Protokoll erklärte Rüge von Einberufungsmängeln gilt als Verzicht einer Rüge solcher Mängel. § 12 BESCHLUSSFASSUNG IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN § 11 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG 11.1 Die Geschäftsführer legen die Tagesordnung einer jeden Gesellschafterversammlung fest. Hierbei sind nur die Anträge von Gesellschaftern sowie von Anlegern, die hinsichtlich der Rechte im Zusammenhang mit ihrem Anlegeranteil von der Gesellschaft bevollmächtigt sind, zu berücksichtigen, die der Komplementärin eine (1) Woche vor Versendung der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung in schriftlicher Form vorliegen. 11.2 Die Einladungen zur Beschlussfassung im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung sind mindestens zwei (2) Wochen vor dem Tag, an dem die betreffende Gesellschafterversammlung stattfinden soll, abzusenden. Mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ist den Gesell- 12.1 Die Geschäftsführer legen die Beschlussanträge einer jeden Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren fest. Hierbei sind nur die Anträge von Gesellschaftern sowie von Anlegern, die hinsichtlich der Rechte im Zusammenhang mit ihrem Anlegeranteil von der Gesellschaft bevollmächtigt sind, zu berücksichtigen, die der Komplementärin eine (1) Woche vor Versendung der Einladung zu einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren in schriftlicher Form vorliegen. 12.2 Die Einladungen zu einer Beschlussfassung im ordentlichen schriftlichen Verfahren sind mindestens zwei (2) Wochen vor dem Tag, an dem die Gesellschafter letztmalig ihre Stimmen hinsichtlich der in der Einladung enthaltenen Beschlussanträge wirksam abgeben können, abzusenden. Mit der Einladung zu einer Beschlussfassung im ordentlichen schriftlichen Verfahren one lime street london 69 sind den Gesellschaftern die Beschlussanträge, der letzte Abstimmungstag, der mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehene Jahresabschluss der Gesellschaft sowie der Bericht der Geschäftsführer über den Verlauf des Geschäftsjahres zu übersenden. Die Einladungen gelten als ordnungsgemäß abgesandt, wenn sie bis zum Beginn der in Satz 1 angegebenen Frist an die letzte vom jeweiligen Gesellschafter der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse zum Postversand gegeben worden sind. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der letzte Abstimmungstag nicht mitgerechnet. 12.3 Die Einladung zu einer Beschlussfassung im außerordentlichen schriftlichen Verfahren ist mindestens zehn (10) Tage oder, wenn sachlich begründet, innerhalb einer jeweils angemessenen kürzeren Frist vor dem Tag, an dem die Gesellschafter letztmalig ihre Stimmen hinsichtlich der in der Einladung enthaltenen Beschlussanträge wirksam abgeben können, abzusenden. Mit der Einladung zu einer Beschlussfassung im außerordentlichen schriftlichen Verfahren sind den Gesellschaftern die Beschlussanträge zu übersenden und der letzte Abstimmungstag mitzuteilen. Die Einladungen gelten als ordnungsgemäß abgesandt, wenn sie bis zum Beginn der in Satz 1 angegebenen Frist an die letzte vom jeweiligen Gesellschafter der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse zum Postversand gegeben worden sind. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der letzte Abstimmungstag nicht mitgerechnet. 12.4 Die Beschlussfassung im außerordentlichen schriftlichen Verfahren wird von einem der Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsführer können einen Dritten mit der Leitung der Beschlussfassung beauftragen. Der Leiter führt die Auszählung der Stimmen durch und stellt fest, ob ein Beschlussantrag angenommen worden ist oder nicht. Ein Beschluss ist unmittelbar nach der vorgenannten Feststellung durch den Leiter wirksam. 12.5 Im schriftlichen Verfahren sind die Gesellschafter beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß zur Abgabe ihrer Stimmen im schriftlichen Verfahren aufgefordert worden sind. § 13 PROTOKOLLIERUNG DER GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE 13.1 Über jede Beschlussfassung im Rahmen der Gesellschafterversammlung oder des schriftlichen Verfahrens wird der jeweilige Leiter eine Niederschrift anfertigen und diese Niederschrift allen Gesellschaftern in Kopie an die letzte von dem jeweiligen Gesellschafter der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse zusenden. Sofern im Rahmen der ordentlichen Beschlussfassung keine abweichenden Beschlüsse zu den von den Geschäftsführern vorgeschlagenen Beschlussfassung vorgenommen worden sind, können die Geschäftsführer das Protokoll der Gesellschafterversammlung im Februar des Folgejahres versenden. 13.2 Einsprüche gegen die Form und/oder den Inhalt der Niederschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei (2) Wochen nach Absendung der Niederschrift schriftlich mit Begründung gegenüber den Geschäftsführern geltend zu machen. Nach 70 one lime street london Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. Über formund fristgerecht eingelegte Einsprüche entscheiden die Gesellschafter in der nächsten Gesellschafterversammlung oder der nächsten Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. § 14 AUSSCHÜTTUNGEN 14.1 Soweit die Gesellschaft nach Abzug einer etwaigen Liquiditätsreserve einschließlich Zinsen über einen (nach den Regeln einer ordentlichen Geschäftsführung ermittelten) Liquiditätsüberschuss eines Kalenderjahres verfügt und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird, ist dieser Überschuss an die Gesellschafter, die am 31.12 des betreffenden Jahres an der Gesellschaft beteiligt sind, im Verhältnis ihrer Einlagen auszuschütten. Eine Vorabausschüttung kann durch die Geschäftsführer jeweils im ersten und dritten Quartal für das diesem Quartal vorausgegangene Halbjahr des Kalenderjahres erfolgen, sofern die Liquidität der Gesellschaft dies zulässt. 14.2 Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen auch dann, wenn deren variable Kapitalkonten (Sonderkonten und Verlustkonten) hierdurch negativ werden oder durch vorangegangene Verluste oder Ausschüttungen negativ geworden sind. 14.3 Jeder Gesellschafter hat der Gesellschaft jegliche dieser im Zusammenhang mit an ihn zu erbringenden Ausschüttungen entstehenden Kosten, Gebühren und Abgaben nach Anforderung durch einen der Geschäftsführer unverzüglich zu erstatten. Die Gesellschaft ist berechtigt, anstelle der Anforderung den Betrag der Kosten, Gebühren und Abgaben unmittelbar mit etwaigen Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aufzurechnen und einzubehalten. 14.4 Die Komplementärin ist berechtigt, etwaige Kosten einschließlich Steuerlasten (insbesondere aus einer hierdurch entstehenden Quellenbesteuerung auf Mietzahlungen), die daraus entstehen, dass ein Kommanditist bzw. Anleger Angaben zu seinen persönlichen bzw. steuerlichen Verhältnissen (vgl. § 9.2) nicht der Komplementärin zur Verfügung stellt, sowie Beträge in Höhe von Steuerzahlungen, die von der Gesellschaft für einen Kommanditisten bzw. Anleger geleistet worden sind, von der auf den betreffenden Kommanditisten (einschließlich auf den Kommanditisten 3 im Hinblick auf Anleger) entfallenden Ausschüttung einzubehalten. 14.5 Ausschüttungen erfolgen in GBP, sofern der Gesellschafter nicht gemäß Beitrittserklärung ausdrücklich seine Ausschüttung in EUR umgetauscht erhalten will. In diesem Fall wird die Ausschüttung zu dem 5 (fünf) Bankarbeitstage vor der Ausschüttung geltenden Wechselkurs im Namen und auf Kosten des Gesellschafters umgetauscht und der sich daraus ergebende EURBetrag auf das in der Beitrittserklärung angegebene EUR-Konto überwiesen. Der Gesellschafter kann diese Entscheidung mit Wirkung für künftige Ausschüttungen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Komplementärin widerrufen. Der Widerruf wird für die nächste Ausschüttung Beachtung finden, sofern die Erklärung des Gesellschafters der Komplementärin 1 (einen) Monat vor der Ausschüttungszahlung zugegangen ist, ansonsten für die darauf folgende Ausschüttung. § 15 AUSSCHEIDEN EINES GESELLSCHAFTERS 15.1 Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft schriftlich kündigen, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016. Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, seine Beteiligung an der Gesellschaft auch teilweise zu kündigen, sofern die gekündigte Beteiligung einem oder mehreren Anlegeranteilen entspricht, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016. 15.2 Die Komplementärin ist jederzeit berechtigt, aufgrund eigener Kündigung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuscheiden, vorausgesetzt die Mitgesellschafter stimmen dem Ausscheiden zu. Die Gesellschafter stimmen bereits jetzt einem solchen Ausscheiden zu, sofern (i) eine andere Gesellschaft sich bereit erklärt hat, als neue persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft beizutreten, und (ii) diese Gesellschaft von der CLI oder einem mit der CLI verbundenen Unternehmen geschäftsbesorgt wird. 15.3 Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei der Gesellschaft. Wird die Gesellschaft nach Zugang der Kündigung, aber vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Kündigung liquidiert oder die Liquidation von den Gesellschaftern beschlossen, so nimmt der kündigende Gesellschafter in der Weise an der Liquidation teil, als hätte er nicht gekündigt. 15.4 Die Komplementärin ist berechtigt und seitens der Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn a) über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Dies gilt entsprechend für den oder die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters, über dessen Vermögen das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde; b) durch einen Gläubiger des betroffenen Gesellschafters in dessen Gesellschaftsanteil und/oder damit verbundene Rechte die Zwangsvollstreckung betrieben wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben worden ist; aus der Gesellschaft auszuscheiden, sofern in der Person des Anlegers ein Grund vorliegt, der, läge er in der Person des Treuhandkommanditisten vor, die Gesellschaft zum Ausschluss des Treuhandkommanditisten berechtigen würde. § 16 FOLGEN DES AUSSCHEIDENS EINES GESELLSCHAFTERS 16.1 In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. 16.2 Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 15.1 dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus oder wird ein Gesellschafter gemäß § 15.4 dieses Vertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so wächst der Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters den anderen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu. Hat der Treuhandkommanditist einen Teil seines Gesellschaftsanteils gemäß § 15.5 dieses Vertrages gekündigt, so wächst dieser Teil den Gesellschaftern (einschließlich des Kommanditisten 3) im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. 16.3 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, gilt hinsichtlich einer Abfindung folgendes: a) Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 15.1 dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus, richtet sich seine Abfindung nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung. b) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 15.4 dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus, erhält der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter für seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen eine Abfindung in Geld in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung abzüglich der durch das Ausscheiden bedingten Kosten und Abgaben sowie etwaiger vom betreffenden Gesellschafter noch nicht gezahlter Beträge (z.B.: gemäß § 19, § 4.5 und/oder § 17 dieses Vertrages). c) Kündigt ein Gesellschafter einen Teil seiner Beteiligung an der Gesellschaft gemäß § 15.5 dieses Vertrages und scheidet er demzufolge teilweise aus der Gesellschaft aus, erhält dieser Gesellschafter für seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen eine Abfindung in Geld in Höhe des Verkehrswertes der gekündigten Beteiligung abzüglich der durch das Ausscheiden bedingten Kosten und Abgaben sowie etwaiger vom betreffenden Gesellschafter noch nicht gezahlter Beträge (z.B.: gemäß § 19, § 4.5 und/oder § 17 dieses Vertrages). c) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der betroffene Gesellschafter scheidet in dem Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus, in dem ihm die Ausschließungserklärung zugeht. Kann der Zugang auf dem Postwege nicht bewirkt werden, so gilt die Ausschließungserklärung drei Tage nach der Absendung der Erklärung an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannte Adresse des Gesellschafters als zugegangen. 15.5 Der Treuhandkommanditist ist zudem jeweils berechtigt (aber nicht verpflichtet), den Teil seiner Beteiligung an der Gesellschaft zu kündigen, der einem Anlegeranteil entspricht, und insoweit Erfolgt eine Abfindung nach dem Verkehrswert der Beteiligung und kann eine Einigung über den Verkehrswert der Beteiligung nicht erzielt werden, dann gilt als Verkehrswert der Betrag, den ein Dritter zum Erwerb dieser Kommanditbeteiligung zu zahlen bereit ist. Ein Abfindungsguthaben ist unverzinslich und in drei gleichen Jahresraten zu tilgen. Soweit nicht anders in diesem Vertrag geregelt oder vereinbart, ist die erste Tilgungsrate sechs (6) Monate nach dem Ausscheiden fällig. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, das Abfindungsguthaben ganz oder in größeren one lime street london 71 Raten auszuzahlen. Die von ausgeschiedenen Gesellschaftern zu zahlenden Beträge werden vier (4) Wochen nach Anforderung durch einen der Geschäftsführer fällig. 16.4 Der ausscheidende Gesellschafter hat in jedem Fall der Gesellschaft und/oder den verbleibenden Gesellschaftern bzw. Anlegern die diesen durch sein Ausscheiden verursachten Nachteile (z.B.: Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Verkehrswertes, Gebühren und Abgaben, insbesondere britische Grunderwerbsteuern) nach Anforderung durch einen der Geschäftsführer unverzüglich zu erstatten. Die Gesellschaft ist berechtigt, anstelle der Anforderung etwaige Kosten, Gebühren und Abgaben unmittelbar von einem etwaigen Abfindungsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters abzuziehen und einzubehalten. 16.5 Im Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters nach § 15.4 dieses Vertrages, einer Kündigung des Teils einer Beteiligung gemäß § 15.5 dieses Vertrages oder der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gemäß § 17.3 dieses Vertrages hat der (insoweit) ausscheidende Gesellschafter dem jeweiligen Geschäftsbesorger der Gesellschaft ferner eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,5 % des betroffenen Kapitalanteils (Einlage) des Gesellschafters an der Gesellschaft (höchstens jedoch € 1.000) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, entsprechende Beträge unmittelbar mit einem etwaigen Abfindungsguthaben oder sonstigen Zahlungsansprüchen des (insoweit) ausgeschiedenen Gesellschafters zu verrechnen und an den Geschäftsbesorger weiterzuleiten. 16.6 Ein ganz oder teilweise ausgeschiedener Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern einen Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur insoweit als er von einem Gläubiger der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen worden ist. Ein ganz oder teilweise ausscheidender Gesellschafter kann die Sicherstellung seiner Abfindung oder des vorgenannten Freistellungsanspruches nicht verlangen. 16.7 Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 15.1 dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus, so sind die Geschäftsführer berechtigt und unwiderruflich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, a) anstelle des ausgeschiedenen Gesellschafters einen oder mehrere neue Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen, oder b) einer Erhöhung von bestehenden Beteiligungen an der Gesellschaft zuzustimmen, vorausgesetzt, dass das Kapital der Gesellschaft danach nicht höher ist als vor dem Ausscheiden des Gesellschafters. § 17 VERFÜGUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG 17.1 Jeder Kommanditist kann über seine Kommanditbeteiligung einschließlich aller Rechte an Gesellschafterkonten ganz oder teilweise verfügen, vorausgesetzt, die Geschäftsführer haben der Verfügung schriftlich zugestimmt. Die Zustimmung darf nur aus 72 one lime street london wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Verfügung der Nennbetrag einer Einlage unter GBP 10.000 (britische Pfund zehntausend) absinkt oder nicht einem durch 1.000 (eintausend) ganzzahlig teilbaren, höheren Betrag entspricht. Die Zustimmung kann zudem für die Einräumung eines Nießbrauchsrechts verweigert werden. Etwaigen Übertragungen von Kommanditbeteiligungen an die CFB Verwaltung und Treuhand GmbH oder an einen von der CFB Verwaltung und Treuhand GmbH bestimmten Dritten stimmen die Geschäftsführer bereits hiermit zu. Eine Übertragung der Kommanditbeteiligung kann – soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Regelung enthält – nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderquartals erfolgen, das auf die Zustimmung folgt. Jeder Anleger kann über seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag nach Maßgabe des Treuhandvertrages ganz oder teilweise verfügen. Soweit der Treuhandvertrag auf diesen Gesellschaftsvertrag verweist, sind die anwendbaren Regelungen des Gesellschaftsvertrages ergänzend zu beachten. Soweit der Treuhandvertrag nicht auf Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages verweist, steht der Gesellschaftsvertrag einer solchen Verfügung nicht entgegen, insbesondere bedarf es hierzu nicht der Zustimmung der Geschäftsführer. 17.2 Scheidet ein Kommanditist gemäß § 15.1 oder § 15.5 dieses Vertrages ganz oder teilweise aus der Gesellschaft aus oder wird er gemäß § 15.4 dieses Vertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so ist die Komplementärin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und von jedem Gesellschafter hiermit unwiderruflich bevollmächtigt, den jeweils angewachsenen Gesellschaftsanteil einem oder mehreren von der Komplementärin zu benennenden Dritten (ggf. mit sofortiger Wirkung) zu verkaufen und zu übertragen. Der hierbei ggfs. erzielte Kaufpreis steht der Gesellschaft zu. 17.3 Die Komplementärin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt (aber nicht verpflichtet) und von jedem Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt, wenn einer der in § 15.4 oder § 15.5 dieses Vertrages beschriebenen Fälle gegeben ist, – statt der Ausschließung des Gesellschafters oder der Kündigung des betroffenen Teils der Beteiligung – innerhalb von zwölf (12) Monaten den betroffenen Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einem oder mehreren von der Komplementärin zu benennenden Dritten (ggf. mit sofortiger Wirkung) zu verkaufen und zu übertragen, vorausgesetzt der Kaufpreis hierfür entspricht mindestens dem Betrag, der gemäß § 16.3 b) bzw. c) dieses Vertrages im Falle des Ausschlusses dem betroffenen Gesellschafter als Abfindungsguthaben zu zahlen wäre. Der hierbei ggfs. erzielte Kaufpreis steht dem betroffenen Gesellschafter zu. Der betroffene Gesellschafter scheidet ganz oder teilweise in dem Zeitpunkt aus der Gesellschaft aus, in dem die Übertragung des betroffenen Gesellschaftsanteils auf einen Dritten wirksam erfolgt ist. Die Geschäftsführer werden den betroffenen Gesellschafter unverzüglich über die Veräußerung des Gesellschaftsanteils unterrichten. Der ausscheidende Gesellschafter ist zur unverzüglichen Mitwirkung bei der Umschreibung der Beteiligung im Handelsregister verpflichtet. 17.4 Für alle Kosten, Steuern (insbesondere eine etwaige auf einen Veräußerungsgewinn anfallende Gewerbesteuer), Gebühren und Abgaben, die mit einer Verfügung über die Beteiligung, insbesondere im Fall des Gesellschafterwechsels (Sonderrechtsnachfolge, Gesamtrechtsnachfolge, Eintritt oder Austritt) verbunden sind, haften der ausscheidende und der eintretende Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern gesamtschuldnerisch. Das gilt auch für jene Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben, die bei einem Erbfall entstehen, sowie für Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder der Eintragung der Kommanditbeteiligung in das Handelsregister anfallen. Sollte, nachdem das Gesellschaftskapital auf GBP 114.700.000 (britische Pfund einhundertvierzehn Millionen siebenhunderttausend) erhöht worden ist, infolge einer oder mehrerer Verfügungen über eine oder mehrere Beteiligungen an der Gesellschaft, die Gesellschaft oder die Gesellschafter der Gesellschaft verpflichtet sein, eine Grunderwerbsteuer, Stempelsteuer (stamp duty) oder vergleichbare Steuer zu zahlen, so ist diese anteilig von den beitretenden Gesellschaftern zu tragen, durch deren Beitritt insgesamt die Pflicht zur Zahlung dieser Steuer ausgelöst wurde. Die Gesellschaft kann mit den zu erstattenden Beträgen insbesondere gegen Ansprüche auf Ausschüttungen gemäß § 14 dieses Vertrages aufrechnen. 17.5 Für die Abwicklung von Erbschaft- oder Schenkungsvorgängen zahlt der jeweils neu eintretende Kommanditist an den jeweiligen Geschäftsbesorger der Gesellschaft pro Übertragung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 250 (Euro zweihundertfünfzig) zzgl. Umsatzsteuer. Die Gesellschaft ist berechtigt, entsprechende Beträge mit einem etwaigen Abfindungsguthaben oder sonstigen Zahlungsansprüchen des neu eintretenden Kommanditisten zu verrechnen und an den Geschäftsbesorger weiterzuleiten. § 18 TOD EINES GESELLSCHAFTERS 18.1 Verstirbt ein Gesellschafter und liegt hinsichtlich seiner Beteiligung keine Verfügung unter Lebenden vor, geht seine Beteiligung auf seine Erben über. Die Gesellschaft wird mit den Erben fortgesetzt. 18.2 Die Erben sind verpflichtet, sich durch Vorlage einer Ausfertigung eines Erbscheines oder eines entsprechenden Erbnachweises, der von dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister anerkannt wird, zu legitimieren. 18.3 Hat ein verstorbener Gesellschafter die Testamentsvollstreckung angeordnet und ist die Beteiligung an der Gesellschaft hiervon nicht ausdrücklich ausgenommen, darf die Gesellschaft denjenigen, der in dem der Gesellschaft vorgelegten Testamentsvollstreckerzeugnis (vgl. § 2368 BGB) als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen und ist insbesondere berechtigt, den Anteil des Verstorbenen auf den Testamentsvollstrecker umzuschreiben, diesen verfügen zu lassen und mit befreiender Wirkung an diesen zu leisten. Die Gesellschafter stimmen schon jetzt einer etwa angeordneten Testamentsvollstreckung an den Gesellschaftsanteilen zu. Bei einem Erbfall kann der Testamentsvollstrecker die Gesellschafterrechte des Verstorbenen bei Beschlussfassungen der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren sowie in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen oder sich vertreten lassen. 18.4 Sind mehrere Erben vorhanden und erreicht der Erbteil eines oder mehrerer Erben nicht jeweils mindestens GBP 10.000 (britische Pfund zehntausend), sind die Erben verpflichtet, sich unverzüglich dahingehend auseinanderzusetzen, dass nur so viele Erben als Gesellschafter verbleiben, dass jeder der verbleibenden Gesellschafter eine Einlage von zumindest GBP 10.000 (britische Pfund zehntausend) oder einen durch 1.000 (eintausend) ganzzahlig teilbaren höheren Betrag hält. 18.5 Werden infolge einer Erbschaft mehrere Erben eines Gesellschafters Gesellschafter und ist die Erbschaft noch nicht auseinandergesetzt, so können die Erben ihre Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte nur einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Die Erben sind verpflichtet, unverzüglich schriftlich einen gemeinsamen Vertreter gegenüber der Gesellschaft zu benennen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte und die übrigen Gesellschafterrechte der betroffenen Gesellschafter in den Angelegenheiten, in denen sie nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden können. Die vermögensrechtlichen Ansprüche gelten bis zum Zeitpunkt der wirksamen Bestellung eines Vertreters als gestundet. Hinsichtlich der Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben, die bei einem Erbfall entstehen, finden § 17.4 und § 17.5 dieses Vertrages Anwendung. 18.6 Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen erfolgen – ggf. abgesehen vom Zeitpunkt der Übertragung – gemäß § 17 dieses Vertrages. 18.7 Stirbt der Kommanditist 1, so geht seine Beteiligung abweichend von § 18.1 dieses Vertrages nicht auf seine Erben über. In diesem Fall oder wenn der Kommanditist 1 aus anderen Gründen aus der Gesellschaft ausscheidet, gehen die Rechte, Pflichten und Befugnisse des Kommanditisten 1 hinsichtlich der Geschäftsführung der Gesellschaft, die dem Kommanditisten 1 gemäß diesem Vertrag obliegen und zustehen, im Zeitpunkt seines Ausscheidens automatisch auf den Kommanditisten 2 über. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kommanditist 2 anstelle des Kommanditisten 1 Geschäftsführer (vgl. § 4.1 b) ba) dieses Vertrages). 18.8 Stirbt der Kommanditist 2, so geht seine Beteiligung abweichend von § 18.1 dieses Vertrages nicht auf seine Erben über. In diesem Fall oder wenn der Kommanditist 2 aus anderen Gründen aus der Gesellschaft ausscheidet, ist die Komplementärin berechtigt und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt, einen neuen Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen. Sämtliche Rechte, Pflichten und Befugnisse des Kommanditisten 2 hinsichtlich der Geschäftsführung der Gesellschaft, die dem Kommanditisten 2 gemäß diesem Vertrag obliegen und zustehen, gehen dann im Zeitpunkt des Beitritts dieses neuen Kommanditisten automatisch auf den neuen Kommanditisten über. one lime street london 73 § 19 KOSTEN 19.1 Die Kosten für die Gründung dieser Gesellschaft einschließlich der Ersteintragung der Gesellschafter im Handelsregister trägt die Gesellschaft. 19.2 Die Aufwendungen, Kosten und Gebühren für die Erstellung und Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen und -vollmachten sowie die Kosten und Gebühren für Änderungen im Handelsregister, die durch Abtretung oder teilweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie sonstige Verfügungen über Gesellschaftsanteile oder Erbfolge begründet werden, trägt der Gesellschafter, der die Maßnahme veranlasst hat und ggf. sein Rechtsnachfolger (z.B.: der Erbe oder Vermächtnisnehmer), soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 19.3 Die Kosten und Aufwendungen, die einem Gesellschafter im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung, der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses und/oder für eine eventuelle Vertretung entstehen, trägt jeder Gesellschafter selbst. § 20 AUFLÖSUNG, LIQUIDATION 20.1 Die Gesellschaft wird aufgelöst a) durch Beschluss der Gesellschafter; b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen; c) durch gerichtliche Entscheidung. 20.2 Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführer oder einen von diesen bestimmten Dritten, und zwar mit der Maßgabe, dass jeder Liquidator berechtigt ist, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. § 21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 21.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie nicht durch einen Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages erfolgen. Das gilt auch für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung. 21.2 Jeder an der Gesellschaft beteiligte Kommanditist sowie sein etwaiger Rechtsnachfolger (z.B. Erben oder Erwerber des Gesellschaftsanteils) haben die Geschäftsführer oder einen von diesen benannten Dritten unverzüglich und unwiderruflich in notariell beglaubigter Form zu bevollmächtigen, Anmeldungen zum Handelsregister für ihn vorzunehmen. Kommt ein Kommanditist oder Rechtsnachfolger seiner Verpflichtung gemäß Satz 1 nicht nach und entsteht ihm oder der Gesellschaft deswegen ein Nachteil, so ist dieser Nachteil von diesem Kommanditisten zu tragen. 74 one lime street london 21.3 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, auf seine Kosten a) der Gesellschaft etwaige Änderungen seiner in der Beitrittserklärung getätigten Angaben (z.B.: Adresse, zuständiges Wohnsitzfinanzamt oder Steuernummer) unverzüglich mitzuteilen; und b) bei Eintragung neuer Kommanditisten, sonstigen Änderungen im Gesellschafterkreis, Änderungen der Einlagen oder sonstigen Veränderungen im erforderlichen Umfang mitzuwirken; und c) auf Aufforderung der Gesellschaft sämtliche Unterlagen und Dokumente unverzüglich zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit einer Registrierung der Gesellschaft, der Gesellschafter und/oder ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft benötigt werden. 21.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern ist Düsseldorf. 21.5 Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam ist oder werden sollte, behalten die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist von den Gesellschaftern unverzüglich durch eine mit dem Gesetz in Einklang stehende, dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst entsprechenden Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt für Vertragslücken. 21.6 Soweit in diesem Vertrag auf Indizes oder Referenzzinssätze Bezug genommen wird und diese nicht mehr geführt oder veröffentlicht werden, so gilt der gesetzliche Nachfolge- oder Ersatzindex oder -referenzzinssatz oder, falls ein solcher nicht vorgesehen ist, der von den Geschäftsführern nach Treu und Glauben zu bestimmende Index oder Referenzzinssatz. 21.7 Sämtliche bestehenden Gesellschaftsverträge der Gesellschaft werden hiermit aufgehoben und durch diesen Gesellschaftsvertrag ersetzt. 21.8 Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Düsseldorf, 02.05.2005 MOLRISTA Vermietungsgesellschaft mbH gez. Gubelt gez. Gebhardt ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH gez. Wolters gez. Gebhardt Hans-Joachim Hahn gez. Hahn Dr. Manfred Gubelt gez. Gubelt Jahresabschluss und lagebericht der Fondsgesellschaft zum 05.04.2005 One Lime Street London GmbH & Co.KG, Düsseldorf Bilanz zum 05. April 2005 Aktiva A. Ausstehende Einlagen auf das Kommanditkapital (davon eingefordert 0,00) B. Anlagevermögen Vermietvermögen 1. Grundstücke und Bauten 2. Geleistete Anzahlungen C. Umlaufvermögen 1. Sonstige Vermögensgegenstände 2. Guthaben bei Kreditinstituten D. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten 05.04.2005 31.12.2004 Euro Euro 13.999,73 15.000,00 346.398.068,84 0,00 0,00 16.693.163,75 346.398.068,84 16.693.163,75 3.986.304,56 1.260.327,44 0,00 0,00 5.246.632,00 0,00 6.184.371,26 465.695,97 357.843.071,83 17.173.859,72 05.04.2005 31.12.2004 Euro Euro 13.999,73 -6.198.370,99 6.184.371,26 15.000,00 -480.695,97 465.695,97 0,00 0,00 3.916.151,84 0,00 205.425.717,51 39.569,41 148.461.633,07 61,61 0,00 17.173.798,11 353.926.919,99 17.173.859,72 357.843.071,83 17.173.859,72 Passiva A. Eigenkapital I. Kommanditkapital II. Bilanzverlust III. Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten B. Rückstellungen Sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 3. Sonstige Verbindlichkeiten one lime street london 75 One Lime Street London GmbH & Co.KG, Düsseldorf Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 05. April 2005 2005 02.12. bis 31.12.2004 Euro Euro 3.986.304,56 448,73 -944.598,60 -5.010.054,78 50.051,62 -3.799.826,55 0,00 0,00 0,00 -449.106,08 0,00 -31.589,89 7. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit/Jahresfehlbetrag 8. Verlustvortrag aus dem Vorjahr -5.717.675,02 -480.695,97 -480.695,97 0,00 9. Bilanzverlust -6.198.370,99 -480.695,97 1. 2. 3. 4. 5. 6. Umsatzerlöse Sonstige betriebliche Erträge Abschreibungen auf das Vermietvermögen Sonstige betriebliche Aufwendungen Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Zinsen und ähnliche Aufwendungen One Lime Street London GmbH & Co. KG, Düsseldorf Anhang für das Rumpfgeschäftsjahr 01.01. – 05.04.2005 I. ALLGEMEINE ANGABEN Die One Lime Street GmbH & Co. KG ist eine kleine Gesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 und Abs. 4 HGB, die ihren Jahresabschluss freiwillig nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellt hat. Für den Anhang wurde von den größenabhängigen Erleichterungen Gebrauch gemacht. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage ist die MOLRISTA Vermietungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. II. BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN Das Vermietungsvermögen ist zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die planmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 HGB bewertet. Die Bewertung der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände erfolgt zum Nennwert. Die Kapitalanteile der Kommanditisten werden in der Bilanz in einem Betrag ausgewiesen. Die ausstehenden Einlagen sind weder eingezahlt noch eingefordert. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Sie sind mit dem Betrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Die Verbindlichkeiten sind mit den Rückzahlungsbeträgen passiviert. In Fremdwährung lautende Verbindlichkeiten wurden mit dem Kurs zum Zeitpunkt ihrer Entstehung bewertet. Kursänderungen wurden zum Bilanzstichtag nur insoweit berücksichtigt, als diese Bilanzposten betrafen, die nicht zu den geschlossenen Positionen zählen. 76 one lime street london III. ERLÄUTERUNGEN ZUR BILANZ Anlagevermögen Die Entwicklung des Anlagevermögens zeigt nachfolgend der Anlagespiegel: Anschaffungs- und Herstellungskosten Bilanzwerte 01.01.2005 Euro Zugänge Euro Umbuchungen Euro lfd. Jahr Euro kumuliert Euro 05.04.2005 Euro 0,00 0,00 60.764.251,10 269.885.252,59 16.693.163,75 0,00 -944.598,60 -944.598,60 77.457.414,85 268.940.653,99 0,00 330.649.503,69 16.693.163,75 -944.598,60 -944.598,60 346.398.068,84 16.693.163,75 0,00 -16.693.163,75 16.693.163,75 330.649.503,69 0,00 Vermietvermögen I. Grundstücke und Bauten 1. Grundstücke 2. Gebäude II. Geleistete Anzahlungen Abschreibungen 0,00 -944.598,60 -944.598,60 346.398.068,84 Sonstige Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen setzen sich wie folgt zusammen: 05.04.2005 Euro 3.470.626,44 288.683,60 144.341,80 12.500,00 Darlehens-Vermittlungsprovision Technische Gebäude-Analyse Projektanalyse Sonstige 3.916.151,84 Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten stellen sich wie folgt dar: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Sonstige Verbindlichkeiten Gesamtbetrag davon durch Grundpfandrechte gesichert Euro 205.425.717,51 39.569,41 148.461.633,07 Euro 203.521.939,95 0,00 0,00 353.926.919,99 203.521.939,95 Von den Verbindlichkeiten sind T€ 3.869 innerhalb eines Jahres, T€ 146.536 zwischen einem und fünf Jahren und T€ 203.522 nach mehr als fünf Jahren fällig. IV. SONSTIGE ANGABEN Die Gesellschaft beschäftigt kein eigenes Personal. Die Geschäfte werden durch die CommerzLeasing und Immobilien AG, Düsseldorf, besorgt. Die Geschäftsführung obliegt: / Der persönlich haftende Gesellschafterin MOLRISTA Vermietungsgesellschaft mbH, Düsseldorf / und dem geschäftsführenden Kommanditisten Hans-Joachim Hahn, Haan Im Rumpfgeschäftsjahr 2005 waren Mitglieder der Geschäftsführung die Herren: / Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Hahn, Haan, Vorstandsmitglied der CommerzLeasing und Immobilien AG im Ruhestand / Stephan Gebhardt, Heiligenhaus, Hauptabteilungsleiter Projektabteilung CommerzLeasing und Immobilien AG / Dr. Manfred Gubelt, Düsseldorf, Jurist Düsseldorf, den 31. Mai 2005 Die Geschäftsführung one lime street london 77 Lagebericht der Geschäftsführung für die One Lime Street London GmbH & Co. KG, Düsseldorf für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01.2005 bis 05.04.2005 Die Haupttätigkeit der Gesellschaft besteht in dem Erwerb, der Vermietung, Verpachtung, Verwaltung und der Veräußerung des Lloyd’s Building, 1 Lime Street, London EC3M 7 DQ, das die Gesellschaft im Februar 2005 zu einem Kaufpreis in Höhe von GBP 231.000.000 erworben hat. Die Gesellschaft beschäftigt kein eigenes Personal; die Geschäftsbesorgung erfolgt durch die CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, die in Raum- und Personalunion mit der CommerzLeasing und Immobilien AG, Düsseldorf, verbunden ist. Im Geschäftsjahr 2004 wurden auf die Immobilie bereits Anzahlungen in Höhe von GBP 11.550.000 gemäß Grundstückskaufvertrag vom 23.12.2004 geleistet. Der Restkaufpreis und die Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer u.ä.) wurden bis 02.02.2005 gezahlt. Das Lloyd’s Building ist langfristig im Rahmen eines Mietvertrages an „The Society incorporated by Lloyd’s Act 1871 by the name of Lloyd’s“ (Lloyd’s) vermietet. Die Mietvertragslaufzeit endet am 14.02.2031 und ist mit einem Sonderkündigungsrecht für den Mieter zum 24.03.2021/2026 versehen. Dieser Mietvertrag gewährt der Gesellschaft bis zum genannten Datum, unabhängig von den Marktveränderungen, eine hohe Planungssicherheit. Eine Betrachtung des Immobilienmarktes ist insofern nur für den Fall von besonderer Bedeutung, wenn der Mieter ausfällt oder das Gebäude am Markt veräußert werden soll. Die Gesellschaft hat den Grundstückskaufpreis und die Erwerbsnebenkosten durch eine langfristige Finanzierung der Hypo Real Estate Bank International in Höhe von GBP 141.000.000 und eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung bis zur Höhe von GBP 114.700.000 durch die Commerz Immobilien GmbH finanziert. Die Eigenkapitalzwischenfinanzierung soll durch die Aufnahme neuer Gesellschafter (geschlossener Immobilienfonds) bzw. durch die Erhöhung von Gesellschaftereinlagen abgelöst werden. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgte planmäßig. Die vertraglich vereinbarten Leistungen wurden vollständig erbracht. Die Liquidität der Gesellschaft ist nach dem Budget für das laufende Geschäftsjahr gesichert. Das Jahresergebnis für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01. bis 05.04.2005 in Höhe von Euro -5.717.675,02 ist im Wesentlichen entstanden durch die von der Gesellschaft zu leistenden Zinsen (T€ 3.800) auf die aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der geleisteten Zahlungen aus dem Grundstückskaufvertrag sowie durch die Zahlung von Vermittlungsgebühren (T€ 3.470) für die Beschaffung des langfristigen Fremdkapitals, Gebühren für die Projektanalyse und Projektverwaltung des Objektes (T€ 650) und eine Arrangement Fee an die Hypo Real Estate Bank International (T€ 471). Ferner sind Abschreibungen (T€ 945), Kursverluste und sonstige betriebliche Aufwendungen (T€ 368) angefallen. Die Umsatzerlöse aus den Mieteinnahmen betrugen T€ 3.986. Das Negativkapital wird durch die geplanten nachfolgenden Jahresüberschüsse unter Einschluss der möglichen Ergebnisse aus einem Verkauf der Immobilie gedeckt. Bestandgefährdende Risiken ergeben sich demnach nicht. Der Mieter Lloyd’s wird von den internationalen Rating-Agenturen Standard & Poor’s und A.M. Best mit einem starken Credit Rating von A (Strong) bzw. A (Excellent) bewertet. Der Gewinn des Jahres 2003 betrug 1,89 Mrd. GBP und wird für 2004 mit 1,36 Mrd. GBP erwartet, obwohl in diesem Geschäftsjahr Schadensforderungen in Höhe von 1,2 Mrd. GBP aufgrund von Orkanschäden ausgeglichen werden mussten. Das Reinvermögen (vergleichbar mit dem Eigenkapital) betrug in 2003 rd. 10,15 Mrd. GBP. Nach einer Abwärtsbewegung des Büroimmobilienmarktes in London in den Jahren 2001 bis Mitte 2004 befindet sich der Büromarkt seit der zweiten Jahreshälfte wieder in einer Aufschwungphase. Dies zeigt sich zum einen an dem Rückgang der Leerstandsflächen und zum anderen an der Steigerung der Vermietungsumsätze. Ein besonderer Vorteil liegt in der sehr hohen Marktfungibilität des Immobilienmarktes in London. Die ausgezeichnete Lage des Lloyd’s Building in der City of London ist ein strategischer Standortvorteil. London gilt als das wirtschaftlich bedeutendste Zentrum in Europa und als Motor der starken britischen Wirtschaft, für die auch in den kommenden Jahren gute Wachstumsaussichten prognostiziert werden. Die Gesellschaft wird aus dem Mietvertrag Einnahmen in GBP erzielen. Ausgaben fallen im Wesentlichen in GBP an. Da die One Lime Street London GmbH & Co. KG als deutsche Gesellschaft verpflichtet ist, in Euro zu bilanzieren, können Wechselkursänderungen daher Auswirkungen auf das bilanzielle Geschäftsergebnis haben. Die aus der Finanzierung des Gebäudes für die Gesellschaft entstehenden Fremdwährungsrisiken sind jedoch begrenzt, da das Gebäude währungskongruent vollständig in GBP finanziert wird. 78 one lime street london Für das Geschäftsjahr vom 06.04.2005 bis 05.04.2006 wird mit einem planmäßigen Geschäftsverlauf (Jahresüberschuss ca. T€ 7.250) gerechnet. One Lime Street London GmbH & Co. KG Düsseldorf, den 31.05.2005 Stephan Gebhardt Dr. Manfred Gubelt Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der One Lime Street London GmbH & Co. KG, Düsseldorf, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01. Januar bis 05. April 2005 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementär-GmbH sowie des geschäftsführenden Kommanditisten. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht abzugeben. Schlussbemerkung Den vorstehenden Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der One Lime Street London GmbH & Co. KG, Düsseldorf, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01. Januar bis 05. April 2005 erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450). Der von uns mit Datum vom 02. Juni 2005 erteilte uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist in Abschnitt B. III „Wiedergabe des Bestätigungsvermerks“ enthalten. Düsseldorf, den 02. Juni 2005 Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplemtär-GmbH und des geschäftsführenden Kommanditisten sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. PWC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft one lime street london 79 TREUHANDVERTRAG zwischen der 1.3 Die ATUNO ist berechtigt, neben dem Anlegeranteil jederzeit sowohl für sich als auch treuhänderisch für Dritte weitere Kommanditbeteiligungen an der Gesellschaft zu halten. Die ATUNO ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 1.4 Die ATUNO tritt hiermit dem Anleger die Ansprüche auf Ausschüttung, Liquidationserlös und Abfindung, die der ATUNO gegenüber der Gesellschaft hinsichtlich des Anlegeranteils zustehen, ab. Der Anleger nimmt die vorstehende Abtretung an. Unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung, Aufhebung oder sonstigen Beendigung dieses Treuhandvertrages, tritt der Anleger bereits hiermit sämtliche der vorgenannten Ansprüche auf Ausschüttung, Liquidationserlös und Abfindung an die diese Abtretung annehmende ATUNO zurück ab. ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH, Düsseldorf (nachfolgend „ATUNO“ genannt) und der One Lime Street London GmbH & Co. KG, Düsseldorf (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) und der in der jeweiligen Beitrittserklärung genannten Person (nachfolgend „Anleger“ genannt) § 2 PFLICHTEN DES TREUHÄNDERS VORBEMERKUNGEN (A) Die ATUNO ist als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt. (B) Zur teilweisen Finanzierung des Erwerbs, der Vermietung und Verwaltung des Lloyd’s Building, 1 Lime Street, London EC3M 7DQ, hat sich die Gesellschaft entschlossen, ihr Gesellschaftskapital zu erhöhen und zu diesem Zweck weitere Gesellschafter als Kommanditisten aufzunehmen und/oder der Erhöhung der Kommanditeinlage der ATUNO zuzustimmen. (C) Der Anleger beabsichtigt, sich als Treugeber mittelbar über einen Kommanditisten als Treuhänder an der Gesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung festgelegten Zeichnungsbetrages (nachfolgend auch „Einlage“ genannt) zu beteiligen. Die ATUNO ist bereit, im eigenen Namen, aber auf Gefahr und für Rechnung des Anlegers, ihre Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft um die Einlage zu erhöhen und den entsprechenden Kommanditanteil treuhänderisch nach Maßgabe dieses Vertrages für den Anleger zu halten. 2.1 Die ATUNO ist verpflichtet, bei allen Handlungen im Rahmen der Gesellschaft hinsichtlich des Anlegeranteils die Weisungen des Anlegers zu befolgen. Hat der Anleger der ATUNO keine Weisung erteilt, ist die ATUNO verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Anlegers nach bestem Ermessen zu handeln. Im Rahmen von Abstimmungen der Gesellschafter der Gesellschaft wird sich die ATUNO, wenn sie vor der jeweiligen Abstimmung keine Weisung des Anlegers für die Stimmrechtsausübung bezüglich des Anlegeranteils erhalten hat und der Anleger nicht von der ihm gemäß § 6.1 dieses Vertrages erteilten Vollmacht Gebrauch macht, insoweit der Stimme enthalten. 2.2 Die ATUNO hat alle Unterlagen und Informationen, welche ihr als Inhaberin des Anlegeranteils zugehen, an den Anleger weiterzuleiten. Insbesondere wird die ATUNO dafür Sorge tragen, dass der Anleger über Einladungen zur Fassung von Beschlüssen der Gesellschafter der Gesellschaft umgehend informiert wird. Die ATUNO wird dafür Sorge tragen, dass sämtliche Informationen und Unterlagen, die die ATUNO gemäß diesem Vertrag an den Anleger zu geben und/oder zu übersenden hat, an die letzte vom Anleger der ATUNO schriftlich bekanntgegebene Adresse (z.B.: per Post, per Fax oder per E-Mail) übermittelt werden. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1 ÜBERNAHME DER TREUHANDSCHAFT 1.1 Der Anleger beauftragt die ATUNO, sich treuhänderisch in Höhe der Einlage als Kommanditistin an der Gesellschaft zu beteiligen. Die ATUNO verpflichtet sich, sich im eigenen Namen, aber auf Gefahr und für Rechnung des Anlegers an der Gesellschaft als Kommanditistin zu beteiligen und insoweit ihre Kommanditbeteiligung in Höhe der Einlage zu erhöhen (diese für den Anleger gehaltene Beteiligung an der Gesellschaft wird nachfolgend auch „Anlegeranteil“ genannt) und den Anlegeranteil nach Maßgabe dieses Vertrages für den Anleger zu halten. 1.2 Die ATUNO ist berechtigt, Dritte mit der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben zu beauftragen und entsprechende Vollmachten zu erteilen. 80 one lime street london 2.3 Die ATUNO hat alle Zahlungen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Anlegeranteils zufließen, insbesondere Gewinnausschüttungen, abzüglich etwaiger gemäß diesem Vertrag (z.B.: § 3.4) zu erstattender Beträge an den Anleger abzuführen, sofern der Anleger der ATUNO keine abweichende Weisung schriftlich erteilt hat. Die ATUNO ist berechtigt, etwaige vom Anleger der Gesellschaft zu erstattende Beträge mit Zahlungen der Gesellschaft, die der ATUNO in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Anlegeranteils zufließen und die gemäß diesem § 2.3 dem Anleger zustehen, zu verrechnen. 2.4 Die ATUNO ist nicht verpflichtet, dem Anleger oder einem Dritten den Anlegeranteil zu übertragen, es sei denn, die ATUNO ist aufgrund einer Regelung dieses Treuhandvertrages zur Übertragung des Anlegeranteils verpflichtet. 2.5 2.6 Die ATUNO wird den Anleger in das von ihr geführte Treugeberregister, in dem alle Beteiligungen verzeichnet werden sollen, die die ATUNO für Dritte an der Gesellschaft hält, aufnehmen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Anlegers ist die ATUNO zur Offenlegung der Beteiligung des Anlegers nur gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft, den Finanzbehörden sowie den gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Beratern der Gesellschaft berechtigt, soweit nicht – nach Auffassung der ATUNO – eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht oder sich eine solche Verpflichtung aus diesem Vertrag oder dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft (nachfolgend auch der „Gesellschaftsvertrag“ genannt) ergibt. Der Anleger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die ATUNO Angaben über Personen macht, für die sich die ATUNO als Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt hat. genannten Daten nicht unverzüglich vollständig und richtig vom Anleger mitgeteilt worden sind. 3.4 Der Anleger ist verpflichtet, der ATUNO auf schriftliches Ersuchen sämtliche Kosten und Aufwendungen zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, die der ATUNO in Erfüllung oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entstehen, unverzüglich zu ersetzen, soweit (i) die ATUNO diese Kosten und Aufwendungen als Gesellschafterin der Gesellschaft zu tragen hat und (ii) diese Kosten und Aufwendungen auf den Anlegeranteil entfallen. 3.5 Der Anleger ist verpflichtet, die ATUNO von allen Ansprüchen der Gesellschaft und/oder Dritter (einschließlich Behörden und anderer staatlicher Einrichtungen), die im Zusammenhang mit dem Anlegeranteil, diesem Treuhandvertrag und/oder – bezogen auf den Anlegeranteil – mit dem Gesellschaftsvertrag stehen, auf Verlangen der ATUNO unverzüglich freizustellen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche Dritter gegenüber der ATUNO aufgrund einer Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten der Gesellschaft, die als Folge von Ausschüttungen der Gesellschaft an die ATUNO – bezogen auf den Anlegeranteil – trotz Einzahlung der Einlage und der Eintragung der ATUNO im Handelsregister geltend gemacht werden (vgl. § 172 Abs. 4 HGB). 3.6 Die Beitrittserklärung und die darin enthaltenen Erklärungen und Verpflichtungen des Anlegers sind Bestandteil dieses Vertrages und binden den Anleger und etwaige Rechtsnachfolger des Anlegers. Rechts- und/oder steuerberatende Tätigkeiten sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, und die ATUNO ist demgemäß nicht zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet. § 3 PFLICHTEN DES TREUGEBERS 3.1 Der Anleger ist verpflichtet, die Einlage an die ATUNO zu leisten, indem er der Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt gemäß § 4.4 des Gesellschaftsvertrags den Einzug eines entsprechenden Betrages von dem in der Beitrittserklärung des Anlegers bezeichneten Konto ermöglicht. Der Anleger ist verpflichtet, den Betrag der Einlage rechtzeitig auf diesem Konto bereitzustellen. Falls der Anleger nicht an dem im Formular der Beitrittserklärung vorgesehenen Lastschrifteinzug per Abbuchungsauftrag teilnimmt, ist der Anleger verpflichtet, die Einlage an ATUNO zu leisten, indem er den Betrag der Einlage auf das in der Beitrittserklärung genannte Konto der Gesellschaft überweist, so dass der Betrag bis spätestens zum 20. des Monats, der der Zeichnung der Beitrittserklärung folgt, auf diesem Konto eingegangen ist. 3.2 Der Anleger verpflichtet sich, nur Weisungen zu erteilen, die nicht im Widerspruch zu gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Pflichten der ATUNO oder den Regelungen dieses Treuhandvertrages oder des Gesellschaftsvertrages stehen. 3.3 Der Anleger ist verpflichtet, der ATUNO zur Eintragung in das Treugeberregister seinen Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Bankverbindung, zuständiges Finanzamt und Steuernummer(n) schriftlich mitzuteilen. Änderungen dieser Daten sind der ATUNO unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus wird der Anleger der ATUNO und/oder der Gesellschaft unverzüglich sämtliche Unterlagen und Informationen übermitteln, die der Anleger der Gesellschaft gemäß § 21.3 des Gesellschaftsvertrages geben müsste, wenn der Anleger unmittelbar an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt wäre. Etwaige Nachteile, die dem Anleger entstehen, weil der ATUNO die vorstehend genannten Informationen, Unterlagen und/oder Daten nicht unverzüglich vollständig und richtig vom Anleger mitgeteilt worden sind, hat der Anleger zu tragen. Der Anleger ist verpflichtet, die ATUNO von sämtlichen Nachteilen freizustellen, die dieser dadurch entstehen, dass ihr die vorstehend § 4 ERSTELLUNG VON STEUERERKLÄRUNGEN, AUSKUNFTSPFLICHT DES TREUGEBERS 4.1 Die nach den im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in Großbritannien geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Steuererklärungen des Anlegers in Bezug auf die mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft werden auf Wunsch des Anlegers durch einen von der Komplementärin der Gesellschaft zu beauftragenden steuerlichen Berater in Großbritannien erstellt. Sollte eine darüber hinausgehende Verpflichtung eines Anlegers zur Abgabe einer individuellen Steuererklärung in Großbritannien (z.B. aufgrund von weiteren Einkünften aus in Großbritannien gelegenem Vermögen) entstehen oder der Anleger die Komplementärin nicht zur Beauftragung eines steuerlichen Beraters in Großbritannien bevollmächtigen, so ist der Anleger verpflichtet, seine Steuererklärung gesondert durch einen von ihm beauftragten Steuerberater erstellen zu lassen. 4.2 Zum Zwecke der Weiterleitung der erforderlichen steuerlichen Angaben in Bezug auf die mittelbare Beteiligung durch die Komplementärin der Gesellschaft an den gemäß § 4.1 bestimmten steuerlichen Berater bzw. die britischen Behörden ist jeder Anleger verpflichtet, jährlich der Komplementärin der Gesellschaft Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse zu erteilen, insbesondere seine Anschrift, Telefonnummer und deutsche Steuernummer zu nennen sowie mitzuteilen, ob er in Großbritannien weitere Einkünfte erzielt. Sollte auf Anforderung der britischen Behörden eine individuelle Steuererklärung des Anlegers abzugeben sein, sind vom Anleger gegenüber der Komplementärin der Gesellschaft auch hierfür erforderliche, one lime street london 81 darüber hinausgehende persönliche Angaben zur Besteuerung in Großbritannien zu machen. Kommt ein Anleger diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Komplementärin der Gesellschaft gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages berechtigt, die daraus entstandenen Kosten einschließlich Steuerlasten (insbesondere aus einer hierdurch entstehenden Quellenbesteuerung auf Mietzahlungen) von dem auf die ATUNO entfallenden Teil der Ausschüttung einzubehalten. Zudem ist die Gesellschaft gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages berechtigt, Beträge in Höhe von Steuerzahlungen, die die Gesellschaft zugunsten eines Anlegers erbracht hat, von dem auf die ATUNO entfallenden Teil der Ausschüttung einzubehalten. Die Kürzungen der Ausschüttung gehen zu Lasten des betreffenden Anlegers. § 5 PFLICHTEN DER GESELLSCHAFT 5.1 Die Gesellschaft verpflichtet sich, der ATUNO für ihre Tätigkeit als Treuhänderin hinsichtlich sämtlicher von ihr für Dritte gehaltene Beteiligungen an der Gesellschaft insgesamt jährlich eine Vergütung in der nachfolgend bezeichneten Höhe: / für das Jahr 2005: € 30.000 / für die Folgejahre jährlich € 30.000 jeweils inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. 5.2 Die Vergütung wird jährlich zum 01.01. (erstmals zum 01.01.2006) an den – vom Statistischen Amt der Europäischen Union festgestellten – harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für die Eurozone in der Bundesrepublik Deutschland angepasst. Maßgeblich für die Veränderung der Vergütung ist jeweils der Vergleich des Index für den Dezember des Vorjahres mit dem Dezember des Vorvorjahres. Eine Anpassung der Vergütung erfolgt zu 100 % der prozentualen Indexveränderung. 5.3 Die Vergütung für das Jahr 2005 ist fällig am 27.12.2005. In den Folgejahren ist die jährliche Vergütung nachträglich jeweils am 20.12. des betreffenden Folgejahres zur Zahlung fällig. 5.4 Die Gesellschaft ist verpflichtet, der ATUNO auf schriftliches Ersuchen sämtliche Fremdkosten und Aufwendungen zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, die der ATUNO in Erfüllung oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen und die nicht der Anleger gemäß § 3.4 dieses Vertrages zu erstatten hat, unverzüglich zu ersetzen. § 6 BEVOLLMÄCHTIGUNG DES ANLEGERS 6.1 Die ATUNO bevollmächtigt den Anleger unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung, alle Rechte (insbesondere Stimm-, Informations und Kontrollrechte) aus dem Anlegeranteil gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages auf eigene Kosten wahrzunehmen (also z.B.: das Stimmrecht aus dem Anlegeranteil auszuüben). Der Anleger kann sich insoweit, in gleicher Weise wie die ATUNO es könnte, vertreten lassen. 82 one lime street london 6.2 Die Vollmacht des Anlegers gemäß § 6.1 endet automatisch in dem Zeitpunkt, in dem dieser Treuhandvertrag entweder gekündigt, aufgehoben oder sonstwie beendet worden ist oder wenn gemäß § 7.1, § 7.3 oder § 10.6 dieses Vertrages ein Dritter, dem gemäß § 6.1 dieses Treuhandvertrages Vollmacht erteilt wird, anstelle des Anlegers in diesen Treuhandvertrag eintritt. § 7 ÜBERTRAGUNGEN, ERBFÄLLE 7.1 Die Verfügung über einzelne oder alle Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag durch den Anleger an einen Dritten, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ATUNO unwirksam. Die Zustimmung zur Verfügung über die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn, im Fall der Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Anlegers auf einen Dritten bezüglich des Anlegeranteils oder eines Teils hiervon, der Anleger der ATUNO nicht nachgewiesen hat, dass der Erwerber diesen Treuhandvertrag vorbehaltlich der Zustimmung der ATUNO übernommen hat und demgemäß sämtliche Rechte und Pflichten des Anlegers auf den Erwerber übergegangen sind. Einer etwaigen Übertragung der Rechte und Pflichten des Anlegers aus diesem Vertrag an die CFB Verwaltung und Treuhand GmbH oder an einen von der CFB Verwaltung und Treuhand GmbH bestimmten Dritten stimmt die ATUNO bereits hiermit zu. Im Fall der Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag hinsichtlich eines Teils des Anlegeranteils gilt die Zustimmung der ATUNO als erteilt, wenn der Erwerber mit der ATUNO und der Gesellschaft einen gleichlautenden Treuhandvertrag hinsichtlich dieses Teils des Anlegeranteils abgeschlossen hat und sowohl der beim Anleger verbliebene als auch der übertragene Teil des Anlegeranteils jeweils über einen Betrag von mindestens GBP 10.000 lautet und durch 1.000 ganzzahlig teilbar ist. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten kann nur mit Wirkung zu einem Quartalsende eines Kalenderjahres vorgenommen werden, das auf die Zustimmung der ATUNO folgt. Für alle Kosten, Steuern (insbesondere eine etwaige auf einen Veräußerungsgewinn anfallende Gewerbesteuer), Gebühren und Abgaben, die mit einer Verfügung über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag verbunden sind, haften der ausscheidende und der eintretende Anleger gegenüber der ATUNO, den anderen Personen, die sich mittelbar über die ATUNO an der Gesellschaft beteiligt haben, sowie der Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Sollte durch eine spätere Verfügung über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nach vollständiger, erstmaliger Platzierung des Eigenkapitals der Gesellschaft, die Gesellschaft verpflichtet sein, britische Grunderwerbsteuer (Stamp Duty Land Tax) zu zahlen, so ist diese anteilig von den mittelbar der Gesellschaft beitretenden Gesellschaftern zu tragen, durch deren mittelbaren Beitritt zur Gesellschaft insgesamt die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wurde. Der Anleger verpflichtet sich, der ATUNO und der Gesellschaft alle Kosten, Steuern und Aufwendungen sowie sonstigen finanziellen Nachteile, die der ATUNO und/oder der Gesellschaft durch oder im Zusammenhang mit einer solchen Verfügung direkt oder mittelbar entstehen, auf Anforderung unverzüglich zu ersetzen. 7.2 Die ATUNO ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag gemeinsam mit dem Anlegeranteil jederzeit ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen, sofern (i) die Bonität dieses Dritten nach der Übertragung nicht schlechter ist als die der ATUNO oder (ii) der Dritte dieselbe Gesellschaft mit seiner Geschäftsbesorgung beauftragt hat wie die ATUNO. 7.3 Beim Tod eines Anlegers wird der Treuhandvertrag mit den Erben fortgesetzt. Es gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages, die im Fall des Todes eines Kommanditisten anwendbar sind, entsprechend. Insbesondere sind gegebenenfalls anfallende britische Grunderwerbsteuern im Sinne von § 7.1 dieses Vertrages vom Erben zu tragen. 7.4 Für die Abwicklung von Erbschaft- oder Schenkungsvorgängen zahlt der jeweilige Rechtsnachfolger des Anlegers an den jeweiligen Geschäftsbesorger der ATUNO pro Übertragung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 250 zzgl. Umsatzsteuer. § 8 HAFTUNG DER ATUNO 8.1 Jede Haftung der ATUNO für Handlungen nach Weisung des Anlegers ist ausgeschlossen. 8.2 Im Übrigen haftet die ATUNO dem Anleger nur für eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden Pflichten. Darüber hinaus haftet die ATUNO für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung wesentlicher Pflichten (so genannte Kardinalpflichten) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8.3 Eine Haftung der ATUNO und/oder der Gesellschaft für den Eintritt der vom Anleger mit seiner (mittelbaren) Beteiligung an der Gesellschaft angestrebten wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Folgen ist ausgeschlossen. § 9 ZUSTANDEKOMMEN DES TREUHANDVERTRAGES 9.1 Dieser Treuhandvertrag wird wirksam nach a) Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger, in der der Anleger erklärt, sich mittelbar über die ATUNO als Treuhänderin an der Gesellschaft zu beteiligen, und b) Annahme der Beitrittserklärung durch die Gesellschaft und c) vollständigem Erhalt der Einlage durch die Gesellschaft zum 01. des Monats, der auf die Einzahlung der Einlage gemäß § 9 Ziffer 1 c) dieses Vertrages folgt, frühestens zum 01.07.2005. 9.2 Die Gesellschaft ist von der ATUNO bevollmächtigt, die Beitritts- erklärung des Anlegers entgegenzunehmen und das Angebot des Anlegers zum Abschluss dieses Treuhandvertrags durch Gegenzeichnung der Beitrittserklärung auch im Namen der ATUNO anzunehmen. § 10 BEENDIGUNG DES TREUHANDVERTRAGES 10.1 Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Anleger ist berechtigt, den Treuhandvertrag jederzeit mittels schriftlicher Erklärung gegenüber ATUNO zu kündigen, vorausgesetzt, der Anleger und ATUNO haben einen Kauf- und Übertragungsvertrag hinsichtlich des Anlegeranteils abgeschlossen, wonach der Anlegeranteil an den Anleger zu einem Kaufpreis, der der Einlage entspricht, verkauft und übertragen wird. Die Kündigung des Treuhandvertrages wird wirksam zu dem Quartalsende, das nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung bei ATUNO unmittelbar folgt, jedoch nicht bevor der Anlegeranteil wirksam auf den Anleger übergegangen ist. Infolge der Übertragung des Anlegeranteils wird der Anleger in Höhe seiner Einlage unmittelbar Kommanditist der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten gemäß dem Gesellschaftsvertrag. Der Anleger und die ATUNO vereinbaren die Aufrechnung des Kaufpreises mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Einlage. 10.2 Der Anleger ist berechtigt, den Treuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals mit Wirkung zum 31.12.2016 (entsprechend § 15.1 des Gesellschaftsvertrages) zu kündigen. Die ATUNO ist berechtigt, unmittelbar nach Erhalt einer solchen Kündigung ihrerseits ihre Stellung als Inhaberin des Anlegeranteils gegenüber der Gesellschaft zu kündigen. 10.3 Die ATUNO ist berechtigt, den Treuhandvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn in der Person des Anlegers ein Grund vorliegt, der die Gesellschaft oder die Komplementärin der Gesellschaft zur Kündigung bzw. zum Ausschluss gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages berechtigen würde, hätte sich der Anleger anstelle der mittelbaren Beteiligung über die ATUNO unmittelbar als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt. 10.4 Im Übrigen kann dieser Treuhandvertrag von jeder der Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Anleger zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn die ATUNO wesentliche Verpflichtungen, die der ATUNO aufgrund dieses Vertrages obliegen, verletzt und trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung diese Pflichtverletzung nicht beseitigt hat. 10.5 Im Fall der Kündigung gemäß § 10.2, § 10.3 oder § 10.4 dieses Vertrages ist die ATUNO verpflichtet, dem Anleger eine Abfindung in Höhe des Betrages zu zahlen, den die ATUNO von der Gesellschaft erhalten hätte, wenn sie zu diesem Zeitpunkt infolge einer Kündigung bzw. eines Ausschlusses aus dem gleichen Grund hinsichtlich des Anlegeranteils aus der Gesellschaft ausgeschieden wäre. 10.6. Kann die ATUNO diesen Treuhandvertrag gemäß § 10.3 oder § 10.4 kündigen, so ist sie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB von dem Anleger unwiderruflich bevoll- one lime street london 83 mächtigt, statt der Kündigung die Rechte und Pflichten des Anlegers aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt, der Kaufpreis hierfür entspricht mindestens dem Betrag, der im Falle der Kündigung dem Anleger gemäß § 10.5 dieses Vertrages als Abfindungsguthaben zu zahlen wäre. Der hierbeigegebenenfalls erzielte Kaufpreis steht dem Anleger zu. Der Anleger scheidet in dem Zeitpunkt aus dem Treuhandvertrag aus, in dem die Übertragung auf den Dritten wirksam erfolgt ist und der Dritte in diesen Treuhandvertrag anstelle des Anlegers eingetreten ist. 10.7 Eine Kündigung dieses Treuhandvertrages kann nur schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. 10.8 Sämtliche Kosten, Steuern und Aufwendungen, die mit der Kündigung dieses Vertrages oder mit einer anstelle der Kündigung erfolgten Übertragung verbunden sind oder damit in Zusammenhang stehen, trägt der Anleger. Der Anleger wird der Gesellschaft, den verbleibenden Gesellschaftern der Gesellschaft (einschließlich der ATUNO) sowie den verbleibenden Anlegern alle Kosten, Steuern (insbesondere britische Grunderwerbssteuern) und Aufwendungen, die der Gesellschaft, den verbleibenden Gesellschaftern der Gesellschaft (einschließlich der ATUNO) und/oder den verbleibenden Anlegern durch oder im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung oder Übertragung direkt oder mittelbar entstehen, unverzüglich auf Anforderung ersetzen. 10.9 Im Fall der Beendigung dieses Treuhandvertrages durch Kündigung der ATUNO gemäß § 10.3 oder § 10.4 dieses Vertrages hat der Anleger dem jeweiligen Geschäftsbesorger der ATUNO ferner eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,5 % der Einlage (höchstens jedoch € 1.000) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. 10.10 Dieser Treuhandvertrag endet, wenn der Anleger seine Beitrittserklärung rechtswirksam widerrufen hat. Über die Rückzahlung der Einlage, soweit sie vom Anleger geleistet worden ist, hinaus stehen dem Anleger in diesem Fall keine Ansprüche gegen die ATUNO und/oder die Gesellschaft zu. 84 one lime street london § 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung. 11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düsseldorf. 11.3 Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam ist oder werden sollte, behalten die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist von den Gesellschaftern unverzüglich durch eine mit dem Gesetz in Einklang stehende, dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst entsprechenden Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt für Vertragslücken. 11.4 Soweit in diesem Vertrag auf Indizes oder Referenzzinssätze Bezug genommen wird und diese nicht mehr geführt oder veröffentlicht werden, so gilt der gesetzliche Nachfolge- oder Ersatzindex oder -referenzzinssatz oder, falls ein solcher nicht vorgesehen ist, der von der Gesellschaft nach Treu und Glauben zu bestimmende Index oder Referenzzinssatz. 11.5 Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Düsseldorf, 02.05.2005 One Lime Street London GmbH & Co. KG gez. Gubelt gez. Hahn ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH gez. Wolters gez. Gebhardt one lime street london 85 Rückkauf-Optionsvereinbarung für Anleger im Notfall zwischen der (a) Der Treuhandkommanditist hat die gemäß dem Treuhandvertrag in Verbindung mit der Beitrittserklärung vom Anleger zu erbringende Einlage voll erhalten und CFB Verwaltung und Treuhand GmbH Mercedesstraße 6 D- 40470 Düsseldorf (nachfolgend „CFB V+T“ genannt) und der (b) es liegt eine persönliche Notsituation des Anlegers gemäß § 2 vor. 1.2 in der jeweiligen Beitrittserklärung genannten Person (nachfolgend der „Anleger“ genannt). Die dingliche Übertragung des Kaufgegenstandes an CFB V+T oder einen von CFB V+T bestimmten Dritten erfolgt mittels gesonderten von CFB V+T bzw. dem von CFB V+T bestimmten Dritten mit dem Anleger abzuschließenden Übertragungsvertrages (der „Übertragungsvertrag“). VORBEMERKUNGEN § 2 PERSÖNLICHE NOTSITUATION (A) Die Rückkauf-Option wird unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass, nachdem der Anleger sich an der Fondsgesellschaft beteiligt hat, eine der folgenden persönlichen Notsituationen eintritt: (B) (C) Der Anleger hat sich gemäß den Bestimmungen der Beitrittserklärung in Verbindung mit einem Treuhandvertrag (nachfolgend der „Treuhandvertrag“) mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH (nachfolgend der „Treuhandkommanditist“) oder unmittelbar als Kommanditist an der One Lime Street London GmbH & Co. KG (nachfolgend die „Fondsgesellschaft“) beteiligt. (a) Der Anleger ist mehr als 3 aufeinander folgende Monate arbeitslos (Nachweis durch Bescheinigung des Arbeitsamtes), (b) die Ehe des Anlegers wird geschieden (Nachweis durch Scheidungsurkunde), Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft ist die Vermietung, Verpachtung, Verwaltung und Veräußerung des Gebäudes Lloyd’s Building, 1 Lime Street, London EC3M 7DQ (nachfolgend das „Lloyd’s Building“). (c) der Anleger ist mehr als 3 aufeinander folgende Monate berufsunfähig (amtsärztlicher Nachweis erforderlich), CFB V+T bietet nachstehend dem Anleger für den Fall einer im Rahmen dieser Rückkauf-Optionsvereinbarung definierten persönlichen Notsituation die Übernahme des mit dem Anleger geschlossenen Treuhandvertrages bzw. den Erwerb des vom Anleger gehaltenen Kommanditanteils an der Fondsgesellschaft an. (d) der Anleger ist pflegebedürftig gemäß mindestens Pflegestufe II im Sinne von § 15 SGB XI oder der entsprechenden, an dessen Stelle tretenden Bestimmung (Bestätigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erforderlich) oder § 1 EINRÄUMUNG DER RÜCKKAUF-OPTION (e) der Anleger verstirbt (Nachweis durch Erbschein) 1.1 und der Anleger gerät hierdurch in den Fällen (a) – (d) in eine wirtschaftliche Notlage, die im Zeitpunkt der Ausübung der Rückkauf-Option andauert (der „Erwerbsgrund“). CFB V+T bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen hiermit (i) dem als Treugeber mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Anleger den Kauf der Rechte und Pflichten des Anlegers aus dem Treuhandvertrag sowie der im Rahmen des Treuhandvertrages an den Anleger abgetretenen Ansprüche aus der treuhänderisch für den Anleger gehaltenen Kommanditbeteiligung einschließlich aller für den Anleger geführten Treugeberkonten (nachfolgend der „Treuhand-Kaufgegenstand“) oder (ii) dem als Kommanditist im Handelsregister eingetragenen Anleger den Kauf seiner Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft (nachfolgend zusammen mit dem Treuhand-Kaufgegenstand der „Kaufgegenstand“) an (nachfolgend die „Rückkauf-Option“), und zwar unter folgenden aufschiebenden Bedingungen: 86 one lime street london § 3 BEGRENZUNG DER RÜCKKAUF-OPTION 3.1 Die Rückkauf-Option wird unter den auflösenden Bedingungen gewährt, dass der Übertragungsvertrag nicht innerhalb von 21 Tagen, nachdem CFB V+T oder ein von CFB V+T bestimmter Dritter das entsprechende Vertragsangebot abgegeben hat, abgeschlossen wird. 3.2 Die Rückkauf-Option ist befristet bis zur Veräußerung des Lloyd’s Building durch die Fondsgesellschaft, längstens jedoch bis zum Ablauf des Planungszeitraums der Fonds-Prognoserechnung am 31.12.2016, und erlischt, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wurde. § 4 AUSÜBUNG DER RÜCKKAUF-OPTION § 7 KOSTEN 4.1 Die Ausübung der Rückkauf-Option durch den Anleger hat innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Erwerbsgrundes sowie unter schriftlichem Nachweis des Erwerbsgrundes gemäß § 2 durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen und wird mit Zugang bei CFB V+T wirksam. 4.2 Im Fall des § 2 (e) darf, soweit der Kaufgegenstand mehreren Erben des Anlegers zusteht, die Ausübung der Rückkauf-Option nur durch diese Erben gemeinschaftlich erfolgen. Die im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Übertragung des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten, Gebühren (einschließlich etwaiger Gebühren Dritter für die Vermittlung eines Erwerbers des Kaufgegenstandes), Aufwendungen und Steuern (einschließlich etwaiger Grunderwerbsteuer, die durch die Übertragung des Kaufgegenstandes (i) vom Anleger an CFB V+T oder (ii) von CFB V+T an einen Dritten ausgelöst wird, sowie einschließlich der Kosten, Gebühren und Aufwendungen für die Erstellung und Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen und -vollmachten sowie der Kosten und Gebühren für Änderungen im Handelsregister) trägt der Anleger. CFB V+T ist berechtigt, den Betrag solcher Kosten, Gebühren, Aufwendungen und Steuern gegen den von der CFB V+T zu erbringenden Kaufpreis aufzurechnen. § 5 KAUFPREIS 5.1 5.2 5.3 Der von CFB V+T oder einem von CFB V+T gemäß §§ 10.2, 1.2 bestimmten Dritten an den die Rückkauf-Option ausübenden Anleger zu zahlende Kaufpreis beläuft sich auf den Betrag, den ein Dritter bereit ist, für den Erwerb des Kaufgegenstandes zu zahlen. Hat sich innerhalb von 3 Monaten nach Ausübung der RückkaufOption kein Dritter bereit erklärt, den Kaufgegenstand zu erwerben, so beläuft sich der Kaufpreis auf einen Betrag in Höhe des zuletzt realisierten Zweitmarktkurses für eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Der Kaufpreis ist zu dem im Übertragungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt der dinglichen Übertragung des Kaufgegenstandes auf die CFB V+T oder einen von ihr bestimmten Dritten zur Zahlung fällig. 5.4 Der Kaufpreis ist abzüglich etwaiger von CFB V+T gemäß § 7 aufgerechneter Beträge auf ein vom Anleger bestimmtes deutsches Bankkonto zu überweisen. 5.5 Ausschüttungen für das Kalenderjahr, in dem der Kaufgegenstand dinglich übertragen wird, erfolgen erst zu Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres. Ausschüttungen stehen dem Anleger und der CFB V+T zeitanteilig bezogen auf den Zeitpunkt der dinglichen Übertragung zu. § 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Rückkauf-Option bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 10.2 CFB V+T ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf Dritte zu übertragen. 10.3 Diese Rückkauf-Option gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger des Anlegers und geht bei Übertragung des Kaufgegenstands auf dessen Erwerber über. 10.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Rückkauf-Option ist Düsseldorf. § 6 BELASTUNGEN DES KAUFGEGENSTANDES Der Anleger sichert zu, dass seine Ansprüche aus dem Treuhandvertrag nicht mit Rechten Dritter belastet, insbesondere nicht verpfändet oder abgetreten, sind. Für den Fall, dass diese Zusicherung unzutreffend sein sollte, hat der Anleger die CFB V+T oder den von ihr gemäß § 1.2 bestimmten Dritten von allen daraus entstehenden Schäden, Kosten und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen. one lime street london 87 ihre partner im überblick CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Commerz Immobilien GmbH Handelsregister: 06.04.1993 HRB 29507, Amtsgericht Düsseldorf Handelsregister: 21.06.1995 HRB 32248, Amtsgericht Düsseldorf Stammkapital: € 26.000 Stammkapital: € 2.557.000 Geschäftsführung: Siegfried Ley Rolf-Dieter Müller Günter Ress Geschäftsführung: Jürgen Gawron Manfred Heiler Lothar Woeste Verantwortlich für: Anbieter des Beteiligungsangebotes/Prospektverantwortlicher/ Herausgeber, Fondsaufbereitung, Fondsverwaltung, Platzierungsgarantie und Marketing Funktion: CFB Verwaltung und Treuhand GmbH Handelsregister: 21.10.1998 HRB 36573, Amtsgericht Düsseldorf Objektakquisition und Vermittlung des Fremdkapitals, Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals Die vorstehenden Gesellschaften sind alle 100 %ige Tochtergesellschaften der CLI, mit Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag. CommerzLeasing und Immobilien AG (CLI) Handelsregister: 17.04.1990 HRB 39931, Amtsgericht Düsseldorf Grundkapital: € 26.000.000 Verantwortlich für: Vermittlung von Zweitmarktanteilen, Vertragspartner für Rückkauf-Optionsvereinbarung für Anleger im Notfall Vorstand: Hubert Spechtenhauser (Sprecher) Eberhard Graf Roland Potthast Günter Ress CommerzBaumanagement GmbH Verantwortlich für: Beratung und Vermittlung im Fall der Veräußerung der Immobilie Stammkapital: € 26.000 Geschäftsführung: Siegfried Ley Rolf-Dieter Müller Handelsregister: Stammkapital: 13.10.1992 HRB 28877, Amtsgericht Düsseldorf Die CLI ist eine mittelbare, organschaftlich verbundene 100 %ige Tochtergesellschaft der Commerzbank AG, Frankfurt am Main. € 52.000 ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH Geschäftsführung: Klaus Burkhart Ralph Grahlke Handelsregister: 11.11.2004 HRB 50748, Amtsgericht Düsseldorf Stammkapital: € 25.000 Verantwortlich für: Technische Projektprüfung der Immobilie und Projektbetreuung Geschäftsführung: Stephan Gebhardt Bernd Wolters Funktion: Treuhandkommanditist /Gründungsgesellschafter Die ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der CLI. 88 one lime street london One Lime Street London GmbH & Co. KG Handelsregister: 09.12.2004 HRA 17778, Amtsgericht Düsseldorf LSGP Limited und DEKA Immobilien Investment GmbH c/o Simmons & Simmons City PointOne Ropemaker Street London EC2Y 9SS Gründungsdatum: 02.12.2004 Kommanditkapital: GBP 114.700.000 (nach Platzierung) Mainzer Landstraße 16 D- 60325 Frankfurt am Main Funktion: Verkäufer der Immobilie Geschäftsführung: MOLRISTA Vermietungsgesellschaft mbH Hans -Joachim Hahn Savills Commercial Limited Gründungsgesellschafter: Funktion: MOLRISTA Vermietungsgesellschaft mbH ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH Herr Hahn Herr Dr. Gubelt 20 Grosvenor Hill London W1K 3HQ Funktion: Objektverwalter Fondsgesellschaft/Emittent Hypo Real Estate Bank International MOLRISTA Vermietungsgesellschaft mbH Handelsregister: 03.08.2004 HRB 50237, Amtsgericht Düsseldorf Grundkapital: € 25.000 Funktion: Langfristige Fremdfinanzierung Personelle Verflechtungen Geschäftsführung: Stephan Gebhardt Dr. Manfred Gubelt Wesentliche Gesellschafter: Funktion: Zwischen den genannten Gesellschaften bestehen verschiedene personelle Verflechtungen, die sich aus den obigen Ausführungen ergeben. HAJOMA Beteiligungsgesellschaft mbH Komplementärin der Fondsgesellschaft / Gründungsgesellschafter Vorstehende Gesellschaften und deren Geschäftsführer bzw. Vorstände sowie die Gründungsgesellschafter Herr Hahn und Herr Dr. Gubelt sind sämtlich geschäftsansässig in der Mercedesstraße 6 D- 40470 Düsseldorf Bild-, Daten- und Informationsmaterial Für das uns freundlicherweise zur Verfügung gestellte Bild-, Datenund/oder Informationsmaterial bedanken wir uns bei folgenden Kooperationspartnern: Lloyd’s (Bild auf Seite 3), Richard Bryant /arcaid.co.uk (Titelbild und Bild auf Seite 11) und Simon Hazelgrove (Bilder auf den Seiten 21 und 24). Weiteres Bildmaterial wurde von der CommerzLeasing und Immobilien Gruppe zur Verfügung gestellt (Fotograf: Ralph Richter) oder stammt aus Archiven der GCM, Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg. one lime street london 89 abwicklungshinweise Um sich an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, ist das vollständige Ausfüllen und die Unterzeichnung der folgenden Formulare erforderlich: a) Beitrittserklärung b) Empfangsbestätigung über den Erhalt des Beteiligungsprospektes (inkl. der Abwicklungshinweise nebst Widerrufsbelehrung, Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag) und der Verbraucherinformation für den Fernabsatz c) Vollmacht zur Vertretung in britischen Steuerangelegenheiten Sofern Sie Ihre Beteiligung über einen Berater zeichnen, der an das CFB-Buchungssystem CoFIZ angeschlossen ist, wird dieser die notwendigen Informationen unmittelbar in das Buchungssystem eingeben und die Unterlagen a) - c) ausdrucken und Ihnen zur Unterschrift vorlegen. Darüber hinaus wird der Berater die Verbraucherinformation für den Fernabsatz ebenfalls ausdrucken und Ihnen übergeben. Die notwendigen Zeichnungsunterlagen sind in diesem Fall dem Prospekt nicht beigelegt. Sofern Sie Ihre Beteiligung über einen Berater zeichnen, der nicht an das Buchungssystem CoFIZ angeschlossen ist, sind die notwendigen Zeichnungsunterlagen dem Prospekt als Anlage (zum Teil als Durchschreibesatz) beigefügt. Die vermittelnde Stelle sendet die vollständig ausgefüllten Zeichnungsunterlagen an: CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 D - 40470 Düsseldorf Für Ihren Beitritt verfahren Sie bitte wie folgt: und unterschriebenen Unterlagen händigen Sie bitte Ihrem Berater aus. Jeweils eine Ausfertigung (blau) verbleibt bei Ihnen. Die Beitrittserklärung ist für Sie sofort bindend, ohne dass Ihnen eine Annahmebestätigung der Fondsgesellschaft zugehen muss. Der Beitritt und somit auch der Treuhandvertrag werden wirksam nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft, die aufgrund einer von dem Treuhandkommanditisten erteilten Vollmacht für diesen handelt, zum 01. des Monats, der der Einzahlung der Einlage folgt. Ihr Beitritt wird durch die von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft unterzeichnete Annahmeerklärung bestätigt. Zeichnungsstelle: One Lime Street London GmbH & Co. KG Mercedesstraße 6 D-40470 Düsseldorf Gehen bei der Fondsgesellschaft mehr Zeichnungen ein, als zu platzierendes Eigenkapital vorhanden ist, so gilt die Reihenfolge des Posteingangs. Im Falle einer Überzeichnung ist der Anleger verpflichtet, einen zugeteilten geringeren Betrag zu übernehmen. Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Zeichnungsunterlagen werden in der Bearbeitung zurückgestellt. 3. Beteiligungshöhe Die Mindestbeteiligung beträgt GBP 10.000. Höhere Beträge müssen durch 1.000 teilbar sein. 4. Einzahlung Die Zahlung der Einlage zzgl. 5 % Agio (Einzahlungsbetrag) ist fällig zum 20. des Monats, der der Zeichnung folgt. Das Agio steht dem jeweiligen Eigenkapitalvermittler als zusätzliche Vertriebsprovision zu. 1. Zeichnung Grundsätzlich können sich nur natürliche Personen beteiligen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weder Staatsbürger des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland (nachfolgend vereinfachend nur Großbritannien genannt) sind, noch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien haben. Bei minderjährigen Personen ist grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts erforderlich. Ehepaare werden in Großbritannien getrennt veranlagt und müssen daher gesonderte Zeichnungsunterlagen abgeben. 2. Beitritt und Zeichnungsunterlagen Es ist unbedingt erforderlich, alle Felder zu persönlichen Angaben auszufüllen und die Beitrittserklärung, die Empfangsbestätigung, sowie die Vollmacht zu unterschreiben. Die vollständig ausgefüllten 90 one lime street london Als Kunde der Commerzbank AG erteilen Sie der Commerzbank bzw. der Fondsgesellschaft (die wiederum aufgrund einer von dem Treuhandkommanditisten erteilten Vollmacht für diesen handelt) mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Vollmacht, den Einzahlungsbetrag zu dem oben genannten Fälligkeitstermin zu Lasten Ihres angegebenen Kontos abzubuchen (Abbuchungsauftrag). Als Kunde eines anderen Instituts/Drittvertriebs haben Sie die folgende Wahlmöglichkeit: a) Einzugsermächtigung Sie erteilen der Fondsgesellschaft mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Vollmacht, den Einzahlungsbetrag zu dem oben genannten Fälligkeitstermin zu Lasten Ihres in der Beitrittserklärung angegebenen Kontos abzubuchen. Der einmalige Lastschrifteinzug erfolgt zum fünf Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Einzahlungstermin festgestellten Wechselkurs und kann nur von einem EUR-Konto erfolgen. b) Überweisungsauftrag Z1 Sofern Sie keine Einzugsermächtigung (im Rahmen der Beitrittserklärung) erteilen wollen, müssen Sie den Einzahlungsbetrag spätestens mit Valuta zu dem oben angegebenen Fälligkeitstermin auf das in der Beitrittserklärung angegebene GBP-Konto der Fondsgesellschaft überweisen. Für die Überweisungen ist das Z1-Formular „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ (als Prospektbeilage beigefügt) zu verwenden. Die Einzahlung der Einlage mittels Überweisung hat spesen- und gebührenfrei auf das Konto der Fondsgesellschaft zu erfolgen. Die im beigefügten Z1-Formular und in der Beitrittserklärung abgedruckte identische Zeichnungsschein-Nummer (ZS) ist zur Identifizierung Ihrer Überweisung erforderlich. Die Einzahlung der Einlage und des Agios ist in britischen Pfund (GBP) auf das folgende Konto zu leisten: One Lime Street London GmbH & Co. KG Kontonummer: 24 84 56601 GBP Bankleitzahl: 300 400 00 Bank: Commerzbank AG, Filiale Düsseldorf 5. Ausschüttungen Verfügung zu stellen. Hierunter fallen u.a. Informationen über deren gesamten Einkünfte in Großbritannien sowie auch persönliche Angaben. Anleger, die mit niedrigen Beteiligungssummen (Kapitaleinlagen bis zu ca. GBP 65.000) ausschließlich an der Fondsgesellschaft beteiligt sind und die kein Einkommen aus anderen britischen Quellen beziehen, sind zunächst im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in Großbritannien befreit. Die britischen Finanzbehörden behalten sich jedoch das Recht vor, auf Stichprobenbasis individuelle Steuererklärungen einzelner Anleger anfordern zu können. Von der Teilnahme am vereinfachten Verfahren sind solche Anleger ausgenommen, die zusätzlich zur Beteiligung an der Fondsgesellschaft Einkommen aus anderen britischen Quellen beziehen oder durch die Höhe ihrer Kapitaleinlage Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus erzielen. Diese Anleger sind verpflichtet, selbständig eine jährliche Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige bis zum 31.01. des auf das Steuerjahr folgenden Jahres abzugeben. Außerdem sind grundsätzlich pro Steuerjahr zwei Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe sich jeweils aus der hälftigen Steuerschuld des Vorjahres ergibt. Die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Anleger können ihren eigenen Steuerberater beauftragen. Bei Bedarf kann der Fondsinitiator eine namhafte Steuerberatungsgesellschaft vermitteln, die die Erstellung der individuellen Steuererklärung übernimmt. Als Anleger sind Sie ab dem Zeitpunkt des wirksamen Beitritts ausschüttungsberechtigt (01. des Monats, der der Einzahlung der Kapitaleinlage folgt, frühestens ab dem 01.07.2005). Eine Vorabausschüttung wird voraussichtlich im August des lfd. Jahres für das vorangegangene 1. Kalenderhalbjahr geleistet. Im Februar des folgenden Jahres wird voraussichtlich die Ausschüttung für das 2. Kalenderhalbjahr ausgeführt. Die für einzelne Anleger von der Fondsgesellschaft verauslagten britischen Steuerzahlungen bzw. Quellensteuereinbehalte werden von der Ausschüttung einbehalten (vgl. 6. unten). Sofern ein Anleger seiner Mitwirkungspflicht oder der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommen sollte, ist die britische Finanzverwaltung berechtigt, von dem betreffenden Anleger Quellensteuer in Höhe von 22 % auf seine anteiligen Mieterträge zu erheben. Für diesen Fall gelten die Quellensteuern dann als Vorauszahlung auf die britische Einkommensteuer. Die Ausschüttung des Anlegers reduziert sich um die einbehaltene Quellensteuer entsprechend (vgl. auch Steuerliche Grundlagen, S. 55 f.). Sie erhalten Ihren Anteil an den laufenden Ausschüttungen und an dem Veräußerungserlös bei Verkauf der Fondsimmobilie in britischen Pfund. Für die Anleger, die gemäß Beitrittserklärung einen Umtausch ihrer Ausschüttungen in Euro wünschen, wird der GBP-Ausschüttungsbetrag zum fünf Bankarbeitstage vor der Ausschüttung geltenden Wechselkurs im Namen des Anlegers und auf seine Kosten in Euro umgetauscht und auf das in der Beitrittserklärung angegebene EUR-Konto überwiesen. 7. Laufende Informationen Zahlstelle: One Lime Street London GmbH & Co. KG ATUNO Verwaltung und Treuhand GmbH beide Mercedesstraße 6 D-40470 Düsseldorf 6. Steuererklärung in Großbritannien Im August des laufenden Jahres und im Februar des Folgejahres erhalten Sie eine Mitteilung über die anteiligen, halbjährlich nachschüssigen Ausschüttungen (erstmals im Februar 2006 für das 2. Halbjahr 2005). In der ersten Jahreshälfte informieren wir Sie über das steuerliche Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres, welches bei Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen ist. Die deutsche steuerliche Ergebnismitteilung wird Ihnen zwecks Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt jährlich, voraussichtlich im Juli des folgenden Jahres, zugesandt. Darüber hinaus erhalten Sie jährlich eine Einladung zur Gesellschafterversammlung (oder ggf. eine Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren) nebst Geschäftsbericht der Geschäftsführer sowie Protokoll über die Gesellschafterversammlung. Mit der den Zeichnungsunterlagen beigefügten Vollmacht zur Vertretung in britischen Steuerangelegenheiten bevollmächtigen die Anleger die Komplementärin der Fondsgesellschaft, der britischen Finanzverwaltung alle von ihr angeforderten Informationen und Angaben zur one lime street london 91 Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat. 8. Sonderwerbungskosten Die von Ihnen im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr persönlich getragenen Aufwendungen (Sonderwerbungskosten) – die unmittelbar mit der Beteiligung zusammenhängen – können, wenn sie der Fondsgesellschaft bis zum 28.02. des Folgejahres unaufgefordert eingereicht werden, nur im Rahmen der deutschen Besteuerung (Progressionsvorbehalt) geltend gemacht werden. Sofern Sonderwerbungskosten zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, können diese von der Fondsgesellschaft gegebenenfalls erst im Rahmen der Betriebsprüfung nacherklärt werden. 9. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: One Lime Street London GmbH & Co. KG Mercedesstraße 6 D- 40470 Düsseldorf Fax: 0211 7708-3490 E-Mail: [email protected] Der Widerruf kann auch an die von der Fondsgesellschaft bevollmächtigte: CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 D- 40470 Düsseldorf Fax: 0211 7708-3490 E-Mail: [email protected] gerichtet werden. 10. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Wurde der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (das heißt, Kommunikationsmitteln, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, wie etwa Briefe, Kataloge, Telefonanrufe oder E-Mails) abgeschlossen, so erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben. 92 one lime street london 11. Sonstiges Etwaige Änderungen der in der Beitrittserklärung gemachten Angaben sind der Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhandkommanditisten unverzüglich mitzuteilen. 12. Anlagen Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind wesentlicher Bestandteil des Prospekts; diese Anlagen sind dem Prospekt nur dann unmittelbar beigefügt, sofern Sie über einen Berater zeichnen, der nicht an das CFB-Buchungssystem CoFIZ angeschlossen ist: / Beitrittserklärung / Empfangsbestätigung / Vollmacht zur Vertretung in britischen Steuerangelegenheiten / Verbraucherinformation für den Fernabsatz / Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr (Z1-Formular) Ergänzende Informationen zur Verordnung über VermögensanlagenVerkaufsprospekte Die Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) verlangt vollständige Aussagen zu allen in der VermVerkProspV genannten Punkten. Die nachfolgenden Aussagen beruhen auf gesetzlichen Anforderungen. / / Der Anbieter übernimmt in keinem Fall die Zahlung von Steuern (§ 4 S. 1 Nr. 2 HS 2 VermVerkProspV) Folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages des Emittenten weichen von gesetzlichen Regelungen des HGB für Kommanditgesellschaften ab: §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 (§ 5 Nr. 3 VermVerkProspV). / Es existieren keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit der Beteiligungsimmobilie, insbesondere nicht im Hinblick auf das Anlageziel, die langfristige Vermietung der Immobilie an Lloyd’s (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 VermVerkProspV). / Es liegen alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vor (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV). / Die nach §§ 3, 7 oder 12 der VermVerkProspV zu nennenden Personen haben keine Lieferungen oder Leistungen erbracht (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 VermVerkProspV). / Neben der hier angebotenen Vermögensanlage, die seit dem 03.05.2005 angeboten wird, hat der Emittent weder weitere Wertpapiere noch Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f. VerkProsG ausgegeben (§ 6 Nr. 2 VermVerkProspV). / Der Jahresabschluss zum 05.04.2005 nebst Lagebericht liegt in testierter Form bereits vor. Aus diesem Grund wurde eine Zwischenübersicht nach diesem Stichtag nicht erstellt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV). / Der Emittent ist weder Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 6 Satz 2 VermVerkProspV). Aus diesem Grund sind Angaben zu den Bedingungen und dem Verfahren für den Umtausch oder den Bezug von Aktien nicht genannt (§ 6 S. 3 VermVerkProspV). / Es ist keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Angaben im testierten Jahresabschluss zum 05.04.2005 nebst Lagebericht nach diesem Stichtag eingetreten (§ 10 Abs. 3 VermVerkProspV). / Konzeptionell ist beim Emittent weder ein Vorstand, ein Aufsichtsgremium noch ein Beirat vorgesehen (§ 12 Abs. 1 VermVerkProspV). / Die Mitglieder der Geschäftsführung sind und waren nicht tätig für: / / Die Gründungsgesellschafter des Emittenten waren und sind weder mittelbar noch unmittelbar beteiligt an: – Unternehmen, die mit dem Vertrieb dieser Vermögensanlage beauftragt sind; – Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung gestellt haben; – Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 VermVerkProspV). Keine der nach §§ 3, 7 oder 12 der VermVerkProspV zu nennenden Personen stand oder steht Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu. Ebenso steht keiner dieser Personen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VermVerkProspV). – Unternehmen, die mit dem Vertrieb dieser Vermögensanlage beauftragt sind; – Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital zur Verfügung gestellt haben; – Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 12 Abs. 2 VermVerkProspV). / Neben den in diesem Prospekt genannten Personen hat niemand die Herausgabe oder den Inhalt dieses Prospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst (§ 12 Abs. 4 VermVerkProspV). / Bei der hier angebotenen Vermögensanlage hat niemand eine Gewährleistung für deren Rückzahlung oder deren Verzinsung übernommen (§ 14 VermVerkProspV). one lime street london 93 Platz für Ihre Notizen 94 one lime street london Telefon - 0211 7708-2200 Telefax - 0211 7708-3280 E-Mail - [email protected] Internet - www.commerzleasing.de/cfb-fonds CommerzLeasing und Immobilien Gruppe Immobilien- und Mobilienleasing / Structured Investments / Eigeninvestments / CFB-Fonds / Baumanagement / Immobilienmanagement / Service Das Papier ist aus chlorfrei gebleichter Cellulose hergestellt. – © by CommerzLeasing und Immobilien AG – Gestaltung & Realisation: GCM Gesellschaft für Creatives Marketing mbH, Duisburg – Titelbild / Cover image – Richard Bryant / arcaid.co.uk CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft mbH Mercedesstraße 6 D-40470 Düsseldorf