Artenschutzrechtliche Prüfung

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Artenschutzrechtliche Prüfung
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz
(Lebensmittelmarkt)
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No - Norf,
Lessingplatz (Lebensmittelmarkt)
Auftraggeber:
Ten Brinke Düsseldorf GmbH
Dinxperloer Straße 18 - 20
46399 Bocholt
Bearbeiter:
Dipl. Geogr. Ute Lomb
Im Sonnenpütz 16
53129 BONN
Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
August 2013
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz
(Lebensmittelmarkt)
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
2.
Rechtsvorschriften
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Generelles
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Sonderregelungen nach § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG
Unzulässigkeiten oder Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Befreiung nach § 67 Abs. 2 und 3 BNatSchG
3.
Methodik der Artenschutzprüfung
Stufe I
Stufe II
Stufe III
4.
Artenschutzprüfung
4.1
Stufe I, Vorprüfung
Festlegung des Untersuchungsraumes
das Artenspektrum
die Wirkfaktoren
Ergebnis
Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
5.
Fazit
6.
Bilddokumentation des Plangebietes
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz
(Lebensmittelmarkt)
1. Einleitung
Seit geraumer Zeit verliert der Lessingplatz an Anziehungskraft. Augenfällig zeigt
dies der Leerstand einiger Einzelhandelsflächen sowie die Drittverwendung der Flächen und das eingeschränkte Warensortiment. Bevor der Lessingplatz und seine
angrenzende Umgebung weiter an Bedeutung einbüßt, soll das Areal durch geeignete städtebauliche Maßnahmen aufgewertet werden.
Seit dem Jahr 2005 besteht für das Stadtteilzentrum Lessingplatz ein Konzept, erstellt vom Büro Dr.-Ing. Frehn, Stuhm & Partner aus Hilden/Dortmund. Der Bericht
kommt zum Ergebnis, dass nicht nur gestalterische sondern vielmehr strukturelle sowie funktionale Defizite herrschen. Wenn diese nicht beseitigt werden, verliert das
Nahversorgungszentrums seine Leistungsfähigkeit vollständig. Befürwortet wird die
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ausreichenden Kundenparkplätzen. Die
Ausrichtung zur Südstraße sowie zusätzliche gestalterische Maßnahmen werten den
Lessingplatzes und die Arkadengänge auf.
Im Jahr 2009 vermittelte ein Stadtteilrahmenplan, erarbeitet vom Büro Prof.
Scheuvens & Wachten – Dortmund, für den Stadtteil Norf-Derikum die angestrebte
städtebauliche Gestaltung. Der Stadtteilrahmenplan fußt auf einer Analyse aller
maßgeblichen Parameter, die im Rahmen einer Stadtteilwerkstatt zu Norf-Derikum
am 21. und 28. März 2009 festgestellt wurden. Im Fazit wird auf die Versorgungsbereiche auf den Flächen am Derikumer Hof und am Lessingplatz hingewiesen. Der
Lessingplatz besitzt dabei eine zentrale Bedeutung für die Versorgung des Stadtteils.
Dies verdeutlicht auch die Einordnung des Lessingplatzes im Einzelhandelsgutachten der Stadt Ness aus dem Jahr 2009, hier ist der Lessingplatz gleichfalls als
zentraler Versorgungsbereich dargestellt.
Deswegen befürworten die politischen Gremien der Stadt Neuss und der Bezirksausschuss Norf die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters zur Verbesserung
der Infrastruktur, der Lebensqualität und der Aufwertung mit den verbundenen Synergieeffekten für das Areal.
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters werden durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erreicht.
Geplant ist der neue Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 m²
und zwar westlich der bestehenden Parkplätze. (Die tatsächliche Größe der Verkaufsfläche des Lebensmittelfachmarktes richtet sich nach der Empfehlung eines
anerkannten Einzelhandelsgutachters wie z.B. CIMA, Dr. Lademann oder BBE Handelsberatung Köln.)
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt, da sich das Plangebiet im Innenbereich befindet. Die entgegenstehenden
Darstellungen des Flächennutzungsplans, hier Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Kindergarten“ und öffentliche Grünfläche werden nach Abschluss des Verfahrens berichtigt.
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Karte 1und 2: Übersichtskarte und Luftbild zur Lage des Plangebietes (roter Kreis
bzw. gelbes Symbol)
Landesvermessungsamt NRW, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2000, Originalmaßstab:
Top.Karte 1:50000 NRW
Quelle: ©Google
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Karte 3: Detailkarte mit der Abgrenzung des Plangebiets und der Planung
Fielker Rudawski Ingenieur Architekten, Neuss, Lageplan - Variante 6, 21.10.2013
Zur Realisierung der Planung müssen diverse Gutachten angefertigt und vorgelegt
werden.
In Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Neuss sind unter anderem der Natur- und Landschaftsschutz sowie der Artenschutz zu berücksichtigen. Ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag der den Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt sowie den daraus resultierenden Ausgleich errechnet, wird erstellt.
Geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Biotope des städtischen Biotopkatasters befinden sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Hinweise auf Lebens- oder Ruhestätten der besonders oder der streng geschützten
Arten liegen für die betroffene Fläche nicht vor.
Gleichwohl wird nach Maßgabe der städtischen Fachbehörde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) bis zur Stufe I erarbeitet. Damit wird sichergestellt, dass keine
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, die besonders geschützten, europäischen
Vogelarten und die planungsrelevanten Arten betreffend, eintreten. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist Gegenstand dieser Arbeit.
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2. Rechtsvorschriften
2.1 Generelles
Die Europäische Union hat mit der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) zwei wichtige Regeln zum Erhalt der biologischen Vielfalt
formuliert. Ziel ist es den Bestand und den Lebensraum, der in den Richtlinien genannten Arten dauerhaft zu sichern und einen günstigen Erhaltungszustand zu
erreichen. Um dies zu erwirken, formulierte die EU auf Maßgabe der Richtlinien zwei
Schutzinstrumente:
das europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000“ (Habitatschutz) und
die Bestimmungen zum Artenschutz.
Der Artenschutz ist als ein eigenständiges Werkzeug zu verstehen. Er beinhaltet den
physischen Schutz der Arten, sowie den Schutz der entsprechenden Lebensräume.
Alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL und alle europäischen Vogelarten unterliegen
diesem Schutzregime. Im Gegensatz zu „Natura 2000“ gilt der Schutzstatus dort, wo
die betreffende Art oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätte vorkommt.
2.2 § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) am 12.12.2007
und am 06.08.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 wurde das europäische Artenschutzrecht in nationales Recht umgesetzt.
Zu allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren sind die
Artenschutzbelange in Form einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zu berücksichtigen. Die Artenschutzprüfung beleuchtet in einem dreistufigen Prüfsystem, ob
ein vorher naturwissenschaftlich festgelegtes Artenspektrum, durch ein Bauleitplanverfahren berührt wird. Die ASP ist ein eigenständiges Verfahren, welches nicht
durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. Damit stellt die Artenschutzprüfung
ein Werkzeug dar mit dem die biologische Vielfalt gesichert werden soll.
Die Pflicht zu einer ASP resultiert aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit dem §§ 44 Abs.1, 5, 6 und 45 Abs.7 BNatSchG
sind die Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL) und der V-RL (Art. 5,
9 und 13 V-RL) in nationales Recht überführt worden.
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Entsprechend dem § 7 Abs.2 Nr.12 bis 14 BNatSchG können drei Artenschutzkategorien benannt werden:
1. besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
2. streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch)
3. europäische Vogelarten (europäisch)
Nach der Darlegung im § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind „nur“ die national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und
Zulassungsvorhaben freigestellt. Diese Arten werden wie alle nicht geschützten Arten (Allerweltsarten) im Zug der Eingriffsregelung behandelt. Für alle anderen nicht
genehmigungspflichtigen Vorhaben und Tätigkeiten gelten die artenschutzrechtlichen
Verbote ohne Einschränkungen und die „nur“ national geschützten Arten sind mit
einzubeziehen.
Daraus resultiert, dass sich die ASP auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IVArten und die europäisch geschützten Vogelarten konzentriert.
Die europäisch geschützten Arten unterliegen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG dem Zugriffsverbot. Im Rahmen der Bauleitplanung und anderen Genehmigungsverfahren ist
zu prüfen, ob die vier Verbote eingehalten werden.
Nach § 44 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören, eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu stören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
In diesem Kontext sind Vorhaben nach § 15 BNatSchG i. V. m. §§ 44 ff LG zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
zulässige Vorhaben nach §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB.
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2.3 Sonderregelungen nach § 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG
Im Zuge der Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben beschreibt § 44 Abs.
5 und 6 BNatSchG Sondersituationen. Bleibt die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch den räumlichen Zusammenhang erhalten, obwohl
diese Stätten von einem Vorhaben betroffen sind, liegt keine Verletzung der Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. Wenn es geboten ist, sind von Gesetzgeber
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, Vermeidungsmaßnahmen und ein Risikomanagement erlaubt, um Beeinträchtigungen im Vorfeld zu verhindern bzw. zu
verringern.
Gemäß § 44 Abs. 6 BNatSchG greifen die Verbote nicht bei Arbeiten und Handlungen, die dazu dienen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchzuführen. Hierzu
ist ein Höchstmaß an Rücksichtnahme, Sorgfalt und Sachkenntnis der ausführenden
Personen oder Institutionen gefordert.
2.4 Unzulässigkeiten oder Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Ein Vorhaben, das trotz dieser vorgenannten Maßnahmen einen Verbotstatbestand
auslöst, ist grundsätzlich unzulässig. Eine Zulassung kann ausnahmsweise gestattet
werden, wenn nach § 45 Abs. 7 BNatSchG alle drei Bedingungen erfüllt sind:
es bestehen zwingende Gründe des öffentliches Interesses (incl. sozialer und
wirtschaftlicher Art und
es keine zumutbare Alternative gibt und
sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, für
FFH – Anhang IV – Arten muss der Erhaltungszustand günstig sein und auch
bleiben
2.5 Befreiung nach § 67 Abs. 2 und 3 BNatSchG
Sollte die Ausführung der Vorschrift eine unzumutbare Belastung mit sich bringen
kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 2
BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG erteilen. Es ist der Behörde
freigestellt Nebenbestimmungen nach § 67 Abs. 3 BNatSchG mit der Befreiung zu
verbinden.
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3. Methodik der Artenschutzprüfung
Die Artenschutzprüfung wird gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr in NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW vom 22.12.2010 erstellt. Die Artenschutzprüfung umfasst drei Prüfstufen:
Stufe I:
sie entspricht einer Vorprüfung. Unter Berücksichtigung aller Wirkfaktoren im festgelegten Untersuchungsraum wird eine Prognose ausgesprochen, ob
artenschutzrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt werden. Dazu werden die
zu erwartenden geschützten Arten im Untersuchungsraum ermittelt. Das bedeutsame Artenspektrum wird mit Hilfe allgemein zugängiger Informationen und eigenen
Erhebungen definiert. Zeichnen sich Konflikte ab, ist eine Art-zu-Art Abhandlung
notwendig.
Stufe II:
sie beinhaltet eine vertiefende Überprüfung, ob Verbotstatbestände vorliegen. Es
werden Ausgleichs- bzw. Vermeidungsstrategien und gegebenenfalls ein Risikomanagement formuliert. Gleichzeitig wird ermittelt, ob diese Maßnahmen ausreichend
sind die Arten zu schützen, welche Arten davon profitieren, und welche Arten dies
sind.
Stufe III:
hier wird untersucht, ob bei einem artenschutzrechtlichen Konflikt die drei Ausnahmezustände (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen
und eine Befreiung von den Verboten möglich ist.
4. Artenschutzprüfung
4.1 Stufe I, Vorprüfung
Untersuchungsraum
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 2/5 No – Norf,
Lessingplatz (Lebensmittelmarkt) befindet sich im Süden des Neusser Stadtbezirks
27, Norf. Er liegt zwischen Lessingplatz, Südstraße und dem Feuerbachweg. Die
Ganztagsrealschule Norf grenzt im Norden an das Gebiet, im Osten die städtische
Kindertagesstätte.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,13 ha und beinhaltet neben dem Vorhabengebiet den vorhandenen Spielplatz sowie Bereiche der Südstraße und des
Feuerbachweges. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Norf, Flur
14, Flurstück 6, 17 (teilweise), 513 (teilweise), 515 (tlw.) und Teilbereiche der Südstraße (Flurstück 446) und des Feuerbachweges (Flurstück 7).
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das Artenspektrum
Das Plangebiet besitzt keinen naturschutzrechtlich relevanten Schutzstatus. Die Biotoptypen im Untersuchungsgebiet sind die vollversiegelten Parkflächen und die
öffentlichen Grünflächen mit Gehölzen.
Den Biotoptypen wurde in der Liste des LANUV der Lebensraumtyp „Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen“ zugeordnet.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt Nr. 4806 „Neuss“ und den
Lebensraumtyp „Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen“
Art
Wissenschaftlicher Name
Status
Schutzstatus*, ErhaltungszuAnhang FFH- stand in NRW
RL,V-RL
(KON)**
Erhaltungszustand in
NRW
(ATL)**
Deutscher Name
Säugetiere
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
§§, Anh. IV
G
G
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
§§, Anh. IV
U
G
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
§§, Anh. IV
G
G
Vögel
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
§§
G
G
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
§§
G
G
Waldohreule
sicher brütend
§§
G
Athene noctula
Steinkauz
sicher brütend
§§
G
G
Coculus canorus
Kuckuck
sicher brütend
Delichon urbicum
Mehlschwalbe
sicher brütend
§
G
G
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
§
G
G
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
§§
G
Galerida cristata
Haubenlerche
sicher brütend
§§
U-
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
§
G-
G-
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
§, Art.4 (2)
G
G
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
§, Art.4 (2)
U
U
Passer montanus
Feldsperling
sicher brütend
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
§
U
U
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
§
U
U
Strptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
§§
U
U
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
§§
G
G
* Schutzstatus: §§ = streng geschützt; § = besonders geschützt
** G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
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Amphibien
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
§§, Anh. IV
U
Bufo viridis
Wechselkröte
Art vorhanden
§§, Anh. IV
U
U
Rana lessonae
Kleiner -Wasserfrosch
Art vorhanden
§§, Anh. IV
G
G
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
§§, Anh. IV
G
U
Zauneidechse
Art vorhanden
§§, Anh. IV
G-
G-
Reptilien
Lacerta agilis
* Schutzstatus: §§ = streng geschützt; § = besonders geschützt
** G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht
Eine erste Überprüfung der gelisteten Arten auf Plausibilität, d.h. auf die speziellen
Habitatansprüche jeder Art an den Lebensraum wird durchgeführt. Es erfolgt eine
Aussage darüber, ob die Ausstattung des Plangebiets als potentieller Lebensraum
für die zu erwartenden planungsrelevanten Arten dienen kann.
Unter der Rubrik Säugetiere sind drei Fledermausarten aufgeführt. Zwei, die Wasserfledermaus und der Große Abendsegler, zählen zu den ausgesprochenen
Waldfledermäusen. Sie bevorzugen Quartiere, die sie in ihrem Lebensraum „Wald“
finden. Dazu Specht- und Fäulnishöhlungen, lose Quartiere unter Rindenabbrüchen
sowie Astaushöhlungen. Fehlen solche Quartiere werden Nist- und Fledermauskästen als Behelfsquartiere gerne angenommen.
Die Bäume wurden an den Ortsterminen in Augenschein genommen und auf Spalten
und Höhlungen untersucht. Spalten, Risse, Rindenabbrüche oder Fäulnishöhlungen
waren nicht vorhanden. Da die meisten Bäume nicht sehr alt sind (ca. 15 – 40 Jahre)
und sich in einem guten, vitalen Gesamtzustand befinden, war dies zu erwarten. Eine
Quartiersnutzung konnte nicht festgestellt werden.
Bestehende Gebäude bleiben von der Planung unberührt. Obwohl die Wasserfledermaus neben der Zwergfledermaus am stärksten im Stadtgebiet Neuss vertreten ist
(vergl. IVÖR, Planungsrelevanten Tierarten im Stadtgebiet Neuss, Düsseldorf,
10/2010) kann ein Verbotstatbestand durch die Zerstörung oder Beeinträchtigung
von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten ausgeschlossen werden. Der Große Abendsegler ist im Stadtgebiet Neuss an anderen Stellen als Durchzügler oder
„Sommergast“ nachgewiesen. Für ihn kann ein Verbotstatbestand ebenfalls ausgeschlossen werden.
Die Überplanung des Gebietes verändert in jedem Fall ein potentielles Jagdgebiet
der Fledermäuse. Für die Wasserfledermaus und den Großen Abendsegler besitzt
die Fläche nicht die bevorzugte Ausstattung und Größe, um als unverzichtbares
Jagdrevier zu gelten. Gelegentliches Einfliegen aus angrenzenden Arealen (BK
4806-0087 ehemaliger Auenwald südlich Norf) oder ein Überfliegen wird vorkommen.
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Die Zwergfledermaus kann im Siedlungsraum häufig beobachtet werden. Sie benutzt sowohl Spalten, Risse und Zwischenräume in und an Gebäuden für ihre
Sommerquartier und Wochenstube, aber auch Nistkästen und Baumquartiere. Da
keine Gebäude durch die Planung zerstört werden und die Einzelbäume vital und
unversehrt sind, kann eine Zerstörung der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten ausgeschlossen werden. Eine gelegentliche Bejagung des Areals findet mit Sicherheit statt.
Ein unverzichtbares Nahrungsgebiet stellt die Fläche aufgrund ihrer geringen Größe
und Lage sowie der Nähe zu anderen Jagdrevieren nicht dar.
Die gelisteten Vögel haben, wie die Fledermäuse, profunde Ansprüche an ihren Lebensraum. Unter Berücksichtigung dieser erscheint ein Vorkommen von Habicht,
Sperber, Waldohreule, Steinkauz, Kuckuck, Kleinspecht, Turmfalke, Pirol, Rebhuhn,
und Waldkauz im Gebiet als unwahrscheinlich. Ihre speziellen Lebensraumansprüche kann das Plangebiet nicht erfüllen. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen.
Alle anderen aufgelisteten Vogelarten und ihre Lebensraumansprüche werden näher
beleuchtet, damit eine Aussage über eine Betroffenheit durch die Planung formulieren werden kann.
Mehl- und Rauchschwalbe kennzeichnen bäuerlich bzw. dörflich geprägte Regionen. Die Rauchschwalbe baut ihre Lehmnester in Gebäuden, meist Stallung mit
freiem Ein- und Ausflug. Diese sind im Gebiet nicht vorhanden, somit tritt ein Verbotstatbestand nicht ein.
Der Koloniebrüter Mehlschwalbe „klebt“ das Nest an die Gebäudeaußenseite, unter
Dachüberständen, Giebeln oder Balkonen. Da keine Gebäude vom Planvorhaben
tangiert werden, können auch keine potentiellen Brutplätze der Mehlschwalbe zerstört werden. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen.
Die Haubenlerche weicht, wenn geeignete Brachflächen oder Ödland fehlen auf Sekundärbiotope, wie Schulhöfe, Sportplätze und fast vegetationslose Rohböden aus.
Als Bodenbrüter ist die Haubenlerche auf solche Flächen angewiesen. Die vorhandenen „freien“ Bereiche im Plangebiet, Parkplätze, öffentliche Grünflächen mit
Spielplatz unterliegen einer intensiven Nutzung und damit Störungen. Als Brutplatz
haben sie keine Bedeutung für die Haubenlerche. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen.
Die Nachtigall sucht unterholzreiche Gehölze, Waldrandbereiche und Heckenlandschaften. Zur Nahrungssuche benötigt sie eine ausgeprägte Falllaubdecke am
Boden. Das Nest wird bodennah in die deckungsreiche, dichte Vegetation gebaut.
Diese Strukturierung ist im Plangebiet nur sehr kleinteilig an einigen Stellen vorhaben. Dominierend ist der Baumbestand mit einzelnen, kleineren Gehölzflächen.
Die Ausstattung des Gebietes deckt die Bedürfnisse der Nachtigall nicht. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen.
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Der Feldsperling, angepasst an lichte Waldbereiche, halboffene, gehölzreiche
Landschaften, weicht auf Stadtlebensräume mit reicher Vegetations- bzw.
Gehölzstruktur als Sekundärbiotop aus. Wichtig ist dabei, dass er im gesamten Jahresverlauf ausreichend Nahrung, Sämereien und Insekten, findet. Er ist ein
Höhlenbrüter und nutzt in seinem natürlichen Lebensräumen vornehmlich Baumhöhlen. In den Stadtlandschaften nimmt er Nistkästen an. Fortpflanzungs- und
Ruhestätten können die Biotoptypen des Plangebietes nicht bereitstellen. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen.
Der Gartenrotschwanz besiedelt aufgelockerte, lichte Altholzbestände, Feldgehölze
und Hecken mit Überhältern in einer halboffenen Agrarlandschaft. Er weicht auch auf
gehölzreiche Siedlungen, Grünanlagen, Parks oder Obstgärten aus.
Der Gartenrotschwanz gehört zu den Halbhöhlen- bzw. Freibrütern, als Ersatz dienen Gebäudenischen oder Nistkästen. Der Baumbestand des Untersuchungsgebiets
weist keine geeigneten Nistmöglichkeiten auf. Er scheidet als Bruthabitat aus. Ein
Verbotstatbestand wird ausgeschlossen.
Die Turteltaube kommt ursprünglich in offenen Steppenlandschaften vor. Sie bevorzugt halboffene Naturräume mit ausreichend Gehölzen, die als Nistplatz dienen. Die
Nahrungssuche erfolgt überwiegend auf Freiflächen, extensiv genutztes Grünland,
Brachen mit Niedrigwuchs, Ackerflächen, Wegsäumen und –rainen. Sie ist ein Freibrüter mit einem Nest in Bäumen oder Sträuchern. Die Nutzung des Park-und
Spielplatz und der Betrieb der Schule lassen eine Bedeutung des Plangebietes als
Ruhe – und Fortpflanzungsort für die Turteltaube als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Ein Verbotstatbestand wird ausgeschlossen.
Alle Amphibienarten sind bei der Fortpflanzung an Wasser, als Laichplatz, gebunden.
Er nimmt in dem Aktionsradius des Gesamtlebensraums jeder Art eine zentrale Rolle
ein. Wasser fehlt im Untersuchungsgebiet. Weitere bedeutende Strukturen mit Lebensraumfunktion, wie feuchtwarme Wälder, Abgrabungsflächen, Ton- und
Kiesgruben oder Industriebrachen kommen nicht vor. Da das Plangebiet die entscheidende Ausstattung nicht bietet, wird ein Verbotstatbestand ausgeschlossen.
Die Zauneidechse, als einzige Reptilienart genannt, bevorzugen abwechslungsreiche Habitate mit einem Wechsel von Gehölzgruppen, Einzelbäumen,
vegetationsfreien steinigen / sandigen Flächen und grasigen Arealen. Dieses kleinteilige Mosaik an verschiedenen Habitaten ist im Plangebiet nicht vorhanden. Ein
Verbotstatbestand wird ausgeschlossen.
Eine zusätzliche Kontrolle der zu erwartenden und der tatsächlich im Plangebiet vorkommenden Arten anhand von Ortsterminen wird nicht vorgenommen. Das
theoretische Überprüfen der aufgeführten LANUV Arten auf Plausibilität unter Berücksichtigung der umfänglichen bereits vorliegenden artenschutzrechtlichen
Gutachten und Untersuchungen rechtfertigen diese Vorgehensweise. Einen detailLomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung, Gutachten
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lierten aktuellen Überblick über die im Stadtgebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten gibt das Gutachten der IVÖR (Institut für Vegetationskunde, Ökologie und
Raumplanung, Düsseldorf) „Planungsrelevante Tierarten im Stadtgebiet, Faunistischökologische Charakterisierung und Bedeutung für die Stadtentwicklung, Düsseldorf
2010. Es wurde teilweise für die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung bemüht.
die Wirkfaktoren
Tabelle 2 stellt die Faktoren dar, die sich bei Realisierung des Bauvorhabens einstellen und Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt haben.
Das Bebauungsplangebiet wird in weiten Teilen abgeräumt um Platz für den Neubau
des Vollsortimenters und die Kundenparkplätze zu schaffen. Ein Teilbereich der
Südstraße wird an die veränderte Verkehrssituation anpasst. Ein Großteil der Einzelbäume und Sträucher entfällt und mit ihnen ihre angestammte Lebensraumfunktion.
Der überwiegende Teil wird durch den Lebensmittelmarkt und den Parkplätzen versiegelt. Zusätzlich dazu wird die Südstraße den Verkehrsströmen gemäß gestaltet.
Die Restflächen innerhalb des Sondergebietes werden bepflanzt. Die neuen Grünflächen bestanden mit Einzelbäumen und Ziersträuchern sind von geringer
ökologischer Wertigkeit. Sie können nur noch eingeschränkte Lebensraumfunktionen
für die Arten übernehmen. Es entsteht ein Bedeutungsverlust für den Natur- und
Landschaftsraum.
Tabelle 2: Potentielle Wirkfaktoren Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V 2/5 No
- Norf, Lessingplatz (Lebensmittelmarkt)
Bau- und betriebsbedingte
Maßnahme
Wirkfaktoren
Auswirkungen
Bauvorbereitung
Veränderungen in Gestalt und
Aussehen
Lärm-, Staub-, und Schadstoffemissionen
Veränderung des Bodentyps, des
Bodengefüges, der chemischen
und physikalischen Bodeneigenschaften, der Bodenflora und –
fauna und des Wasserhaushaltes
Flächenversiegelung
Verlust des Nahrungs- und bedingt
des Lebensraums
Beunruhigung und Störung der
umliegenden Fauna und Flora
Verlust und Schädigung des Lebensraumes
Baustellenbetrieb
Bauphase
Errichtung der baulichen Anlagen
Nutzung der baulichen Anlagen
Lärm- und Lichteintrag sowie Unruhe durch die Nutzung
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Verlust des direkten Lebens- und
Nahrungsraum der Grünflächen
Störung und Beunruhigung der
unmittelbaren Umgebung
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Ergebnis
Die zu erwartenden planungsrelvanten Arten der LANUV Liste (Tabelle 1, Seite 10
und 11) wurden auf Plausibilität überprüft. Es wird festgestellt, dass die Struktur und
Ausstattung des Plangebiets für die Arten ungeeignet ist. Eine bemerkenswerte Bedeutung als Ruhe oder Fortpflanzungsstätte besteht nicht. Als Nahrungsgebiet ist es
ebenfalls aufgrund der geringen Größe von ca. 1,13 ha zu vernachlässig. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in der unmittelbaren Umgebung ausreichende Freiflächen,
Nutz- und Ziergärten, landwirtschaftliche Nutzflächen und bedeutendere Gehölzbestände vorkommen, die ein Ausweichen der Arten erlaubt. Vorkommen europäisch
geschützter Arten im Plangebiet sind nicht bekannt und nicht zu erwarten.
Eine weiterführende Untersuchung mit der Kartierung der tatsächlich im Gebiet vorkommenden Arten wurde nicht ausgeführt, da im Biotopkataster der Stadt Neuss
(Stand 7/2013) keine Hinweise auf planungsrelevanten Arten für diesen Raum vorliegen.
Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Neben den planungsrelevanten Arten sind Verbotstatbestände für alle europäischen
Vogelarten, die gleichzeitig zu den besonders geschützten Arten zählen, auszuschließen.
In Kenntnis des Brutgeschäftes der Vögel wird die Bauvorbereitung, als Teil der gesamten Bauphase, reglementiert. Die Bereitstellung, dass heißt die Baufeldräumung,
unterliegt Beschränkungen, um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG
zu vermeiden.
 Bauzeitenbeschränkung
Das Abräumen der Bäume und Sträucher geschieht außerhalb der Nutzungszeiten durch die Vogelarten. Das Brutgeschäft beginnt 01.März und endet 30.
September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Räumung ausgeführt werden,
also zwischen dem 01. Oktober und dem 28.Februar eines Jahres.
Die zu erhaltenden Einzelbäume innerhalb des Plangebietes sind durch entsprechende Maßnahmen während der gesamten Bauphase zu schützen bzw.
zu sichern, damit sie keinen Schaden nehmen. Sollten trotzdem Ausfälle entstehen, sind diese unaufgefordert zu ersetzen.
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August 2013
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 2/5 No – Norf, Lessingplatz
(Lebensmittelmarkt)
5. Fazit
Das beabsichtigte Bauvorhaben am Lessingplatz in Neuss - Norf ist entsprechend
der gesetzlichen Bestimmung auf seine Auswirkung auf die zu erwartenden planungsrelevante Arten untersucht worden.
Die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für das Messtischblatt Nr.
4806 Neuss wurde auf Plausibilität überprüft. Aufgrund der guten, aktuellen Datenlage zu planungsrelvanten Arten im Stadtgebiet Neuss wurde auf eigene Erhebungen
verzichtet. Geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Biotope des städtischen
Biotopkatasters liegen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans. Hinweise
auf Lebens- oder Ruhestätten der besonders oder der streng geschützten Arten sind
für das betroffene Areal nicht bekannt.
In Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde der Stadt Neuss wurde die artenschutzrechtliche Prüfung bis zur Stufe I geführt.
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass keine europäisch geschützten Arten im Plangebiet vorkommen oder zu erwarten sind.
Verbotstatbestände können für die zu erwartenden planungsrelvanten Arten ausgeschlossen werden.
Damit keine Verbotstatbestände für die besonders geschützten, europäische Vogelarten eintreten, wird die Bauvorbereitung beschränkt. Um das Brutgeschäft nicht zu
stören, ist die Baufeldräumung nur in der Zeitspanne vom 01.10. bis zum 28.02. eines jeden Jahres erlaubt.
Daneben sind die zu erhaltenden Einzelbäume innerhalb des Plangebietes ausreichend zu schützen und zu sichern. Baumverluste sind gemäß der städtischen
Baumschutzsatzung zu ersetzen.
Bonn, 11.11.2013
Ute Lomb
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6. Bilddokumentation des Plangebietes
Bild 1 und 2: Blick Richtung Schule und Spielplatz
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Bild 3, 4 und 5: Blick über den Parkplatz
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Bild 6 und 7: Blick über den Parkplatz und die Grünfläche
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