geht es um Geld
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Tipps und Infos Hier geht‘s um‘s Geld Wer gute Arbeit leistet, muss auch gutes Geld verdienen. Tarifverträge schützen die Beschäftigten vor Ausbeutung – aber nur, wenn die Beschäftigten sich organisieren. ver.di setzt sich dafür ein, dass Arbeit zu Dumpinglöhnen, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verhindert werden. Machen Sie mit. Tarifvertragliche Regelungen Entgelte, Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, tarifliche Wochenarbeitszeiten, Urlaubsdauer und Urlaubsgeld sind nur einige Beispiele für tarifvertragliche Regelungen, zu denen in Gesetzen keine oder nur Mindestregelungen zu finden sind. Tarifverträge sind nach Branchen und Bundesländern unterschiedlich – eines ist allen gemeinsam: Überall verfolgt ver.di mit Erfolg das Ziel, bessere Arbeitsund Einkommensbedingungen für die Beschäftigten zu erreichen. Wegen der Unterschiedlichkeit der Tarifverträge können wir im ver.di-Fahrerhandbuch lediglich Beispiele aus verschiedenen Tarifverträgen geben. Die jeweils gültigen Tarifverträge erhalten Sie bei ver.di vor Ort. Wenn es hart auf hart kommt, gilt der Tarifvertrag nur für Gewerkschaftsmitglieder. 68 0815_Verdi_Fahrerhandbuch_screen.indd 68 10.08.15 16:2 Tarifliche Stundenlöhne für Kraftfahrer/-innen Auszug aus Tarifverträgen verschiedener Bundesländer 2016 (Stand 01.08.2015) Berufskraftfahrer Bundesland mit abgeschl. Ausbildung Nur FSK II C, CE Nur FSK III B, BE, C1, C1E Bayern* 12,78 € 12,62 € NRW 12,72 € 12,29 € 11,23 € Baden-Württemberg 15,33 € 14,90 € 14,19 € Niedersachsen 10,41 € 10,09 € Hamburg 11,18 € 11,18 € Sachsen, SachsenAnhalt, Thüringen 10,53 € 9,43 € DPAG 11,78 € 11,78 € 10,70 € 11,18 € Tariferhöhungen: Hamburg zum 01.06.2016 um 2,2%; Sachsen, Sa-Anhalt, Thüringen zum 01.10.2016 um 2,8%; DPAG zum 01.10.2016 um 2% „All-inclusive“ – (Pauschallohnvereinbarungen) Was im Urlaub vielleicht ganz nett ist, erweist sich im Arbeitsleben schnell als Mogelpackung – jedenfalls für die Arbeitnehmer. Steht das auch in Ihrem Arbeitsvertrag: „… mit dem vereinbarten Monatslohn sind sämtliche eventuell anfallenden Mehrarbeitsstunden und Bereitschaftszeiten und Zuschläge jeglicher Art abgegolten …“? Grundsätzlich ist es möglich, Pauschallohnvereinbarungen abzuschließen – aus dem Arbeitsvertrag muss sich konkret ergeben, welche Anzahl von Mehrarbeitsstunden (usw.) mit dem übertariflichen Entgelt abgegolten sein soll, das vereinbarte Entgelt muss dann so hoch sein, dass damit auch tatsächlich alles bezahlt wäre. Rechnen Sie nach: Ist Ihr Monatslohn tatsächlich so hoch, dass er alles an Mehrarbeit, Bereitschaftszeit und eventuellen 0815_Verdi_Fahrerhandbuch_screen.indd 69 69 10.08.15 16:2 Zuschlägen beinhaltet? Wenn nicht, wäre es wohl besser, eine exakte Abrechnung der geleisteten Stunden zu erhalten. Eine ver.di-Internet-Umfrage ergab, dass 77% der Teilnehmer Pauschallohn erhalten – gleichzeitig empfanden rund 80% ihren Lohn weder ausreichend noch in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistung stehend. Das wundert nicht, da insgesamt rund 70% der Teilnehmer einen Bruttolohn in der Bandbreite von unter 1700€ bis 2300€ erhielten. In dem Bereich von über 2900€ verdienten lediglich 8%. Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) „Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgeltes war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten.“ (BAG- 5 AZR 765/10 – ) Merke: Bei zu geringem Entgelt können Pauschallohnvereinbarungen unwirksam sein. Kein Anspruch auf Tariflohn ohne Gewerkschafts mitgliedschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines „Nicht-Mitgliedes“ auf tarifliche Zahlung so entschieden, dass in diesem Falle selbst 30 % unter dem Tarif nicht zu beanstanden seien. Mein Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden? Arbeitgeber, die sich der Tarifbindung entziehen (nicht im Verband, OT-Mitgliedschaft), können wir bei entsprechend hohem gewerkschaftlichen Organisationsgrad durch einen „Anerkennungstarifvertrag“ trotzdem in die Tarifbindung bringen. Mindestlohn seit 2015 Niemand, der in Deutschland arbeitetet, darf mit einem Hungerlohn unter 8,50 (Mindestlohn) abgespeist werden. Der Mindestlohn ersetzt aber keine guten Tarifverträge, – die können wir nur gemeinsam mit unseren Mitgliedern erkämpfen. 70 0815_Verdi_Fahrerhandbuch_screen.indd 70 10.08.15 16:2 Spesen Fahrtätigkeit wird steuerlich wie jede andere Auswärts tätigkeit behandelt. Der Arbeitgeber kann steuerfreien Ersatz für Verpflegungsmehraufwand leisten. Steuerfreier Ersatz für Verpflegungsmehraufwand/Spesen Deutschland (seit 01.01.2014) eintägige Auswärtstätigkeit kalendertägliche Abwesenheit Betrag - mehr als 8 Stunden bis unter 24 Stunden 12 € - mindestens 24 Stunden 24 € Zusammenrechnung von Abwesenheitszeiten: Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. mehrtägige Auswärtstätigkeit (Auswärtstätigkeit mit Übernachtung* außerhalb der Wohnung) An- und Abreisetag pauschal (keine Mindestabwesenheitszeit) volle Tage (zwischen An- und Abreisetag) 12 € 24 € *gilt auch, wenn für die Übernachtung selbst keine Kosten entstehen. (Quelle: BMF-Schreiben IV C 5 - S 2353/13/10004) Bei Auslandstätigkeit gelten besondere Pauschalbeträge (nach Land, ggf Aufenthaltsort unterschiedlich) www.Bundesfinanzministerium.de [Menü: BMF-Schreiben] Steuerfrei zahlbare Spesen zählen nicht zum Bruttolohn, sie werden im Kalenderteil [Spalte 13] vermerkt. Der Arbeitgeber kann auch höhere als die steuerfreien Spesensätze zahlen (z.T. in Tarifverträgen vorgesehen), diese sind steuer- und sozialversicherungspflichtig und werden dem Bruttolohn hinzugerechnet (Eintrag in Spalte 12). Alternativ können Spesen bis zum doppelten Satz vom Arbeitgeber pauschalversteuert werden (Eintrag in Spalte 13). [EstG § 40] Leistet der Arbeitgeber geringere Spesensätze, kann der Arbeitnehmer den fehlenden Betrag in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Der konkrete Anspruch auf Spesen ergibt sich aus Tarifvertrag (i. d. R. Manteltarifvertrag) oder Arbeitsvertrag, ggf. auch aus betrieblicher Übung. 0815_Verdi_Fahrerhandbuch_screen.indd 71 71 10.08.15 16:2 Ein Arbeitnehmer hat auch bei mehreren Tätigkeitsstätten nur eine erste Tätigkeitsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte). Die tägliche Abwesenheit beginnt / endet an der ersten Tätigkeitsstätte (regelmäßigen Arbeitsstätte) bzw. der Wohnung / Hausstand, je nachdem wo die Dienstreise angetreten / beendet wird. Arbeitnehmer ohne regelmäßige ortsfeste Arbeitsstätte können immer ab / bis Wohnung / Hausstand rechnen. Die Abwesenheiten sind nachzuweisen (z. B. durch Reisekosten-/ Spesenabrechnung). Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern (BFH-Urteil VI R 48/11) Ein Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, kann keine Übernachtungspauschalen als Werbungskosten geltend machen. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Reisenebenkosten), z.B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit. Ohne Einzelnachweise ist ihre Höhe zu schätzen: Für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten Belege der Reisenebenkosten sammeln, danach die Höhe der üblichen monatlichen / wöchentlichen Kosten schätzen. Mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKWWechselplatz) darf ein Fernfahrer die Kosten in der tatsächlichen angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen. Der LKW-Wechselplatz ist, ebenso wie der LKW selbst, keine regelmäßige Arbeitsstätte (keine ortsfesten Einrichtung). Muss dagegen dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden (Sammelpunkt), dann darf nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Unbedingt Spesenzeiten und Abfahrts-/Ankunftsorte täglich genau notieren, damit es keine unliebsamen Überraschungen durch das Finanzamt gibt. 72 0815_Verdi_Fahrerhandbuch_screen.indd 72 10.08.15 16:2