Mandanten-Information für GmbH

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Mandanten-Information für GmbH
Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer Nr. 5/2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Ende der laufenden Legislaturperiode ist der Gesetzgeber in steuerlicher Hinsicht noch
einmal produktiv geworden. So hat er das Reisekostenrecht mit Wirkung ab 2014 grundlegend umgestaltet (Nr. 1 bis 3) und die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung wesentlich vereinfacht (Nr. 4).
Wir berichten ferner über das Ende der Cash-GmbH und das neue Kontrollinstrument der
Finanzämter, die Lohnsteuer-Nachschau. Über neue Entwicklungen bei der Umsatzsteuer
informieren die Beiträge Nr. 9 und 10.
Mit freundlichen Grüßen
Aus dem Inhalt:
1 Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (1): Grundzüge der Neuregelung
2Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (2): Neue Definition der „ersten
Tätigkeitsstätte“
3Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (3): Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten und Fahrtkosten
4 Doppelte Haushaltsführung: Neue Regeln ab 2014
5 Cash-GmbH: Das Ende eines Gestaltungsmodells
6 Lohnsteuer-Nachschau: Neues Kontrollinstrument der Finanzämter
7Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine Versteuerung von nicht gezahlten
Vergütungen
8Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Bei Auftritt im Rechtsverkehr
als „GmbH“ haftet der Geschäftsführer persönlich
9 Umsatzsteuer (1): Vorsicht bei Gutschriften
10Umsatzsteuer (2): Zahlungen für Minderwertausgleich bei Leasingfahrzeugen
nicht steuerbar
Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer
1Steuerliches Reisekostenrecht ab
1.1.2014 (1): Grundzüge der
Neuregelung
Der GmbH-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer der GmbH.
Hinsichtlich der steuerfreien Reisekostenerstattung gelten für ihn die gleichen Möglichkeiten wie für alle übrigen
Mitarbeitern der GmbH. Auch ein zu 100 Prozent an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
kann für beruflich veranlasste Dienstreisen steuerfreien
Reisekostenersatz im steuerlich zulässigen Rahmen erhalten.
Die Erstattung der Reisekosten an Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn die Beträge außerhalb des üblichen Rahmens liegen oder wenn Kosten für überwiegend
privat veranlasste Reisen erstattet werden. Um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung hinsichtlich einer
verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollte
der Anstellungsvertrag insbesondere bei GesellschafterGeschäftsführern klare und eindeutige Vereinbarungen
zur Reisekostenerstattung enthalten. Dabei sollte auf die
ab dem 1.1.2014 neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommenen gesetzlichen Reisekostengrundsätze Bezug
genommen werden, sofern für den Geschäftsführer nicht
bereits eine vertragliche oder betriebliche Reisekostenordnung besteht, die den Reisekostenersatz nach jeweils
geltendem Recht verbindlich regelt.
Das derzeit noch geltende steuerliche Reisekostenrecht
zeichnet sich durch eine Fülle von Einzelregelungen und
Ausnahmetatbeständen aus, die von den Verantwortlichen
in den Unternehmen in ihrer Gesamtheit kaum mehr
rechtssicher angewendet werden konnten. Grund hierfür
ist, dass das Einkommensteuergesetz aktuell kein gesetzliches Gesamtkonzept zur steuerlichen Berücksichtigung
von Reisekosten enthält. Es besteht vielmehr aus einzelnen nebeneinander bestehenden Regelungen zu Fahrt-,
Verpflegungs-, Unterkunfts- sowie sonstigen Reisenebenkosten.
Weder der Begriff der beruflichen Auswärtstätigkeit
(ehemals Dienstreise) noch der für die Reisekostenerstattung zentrale Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“
ist gesetzlich definiert. Die für die Reisekostenerstattung
zentralen Begrifflichkeiten wurden bisher lediglich von der
BFH-Rechtsprechung und der Finanzverwaltung im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien näher bestimmt.
Probleme ergeben sich insbesondere im Bereich der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Hier
verursachen die dreistufige Staffelung, die Ermittlung und
Überwachung der Mindestabwesenheitszeiten sowie die
Berechnung der Dreimonatsfrist erheblichen Bürokratieaufwand für die Unternehmen. Ebenfalls immer wieder
Anlass für Auseinandersetzungen bietet die Ermittlung der
notwendigen und angemessenen Aufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen und die Erstattung der
Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung.
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Die ab 1.1.2014 in Kraft tretende Reform soll zu einer möglichst umfassenden Vereinfachung des steuerlichen
Reisekostenrechts, insbesondere in den Bereichen
Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und bei der angrenzenden doppelten Haushaltsführung führen.
2Steuerliches Reisekostenrecht ab
1.1.2014 (2): Neue Definition der „ersten
Tätigkeitsstätte“
Der bislang lediglich in den Lohnsteuer-Richtlinien näher
ausgeführte Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird
erstmals im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 EStG)
gesetzlich definiert und durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Die erste Tätigkeitsstätte des GmbHGeschäftsführers ist zukünftig jede ortsfeste betriebliche
Einrichtung der GmbH, eines verbundenen Unternehmens
(§ 15 AktG) oder eines von der GmbH bestimmten Dritten. Voraussetzung ist, dass der GmbH-Geschäftsführer
dauerhaft dieser ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Von
einer dauerhaften Zuordnung wird ab 1.1.2014 ausgegangen, wenn der GmbH-Geschäftsführer
– unbefristet,
– für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
– für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten
an einer solchen ersten Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Die erste Tätigkeitsstätte setzt nach dem neuen § 9 Abs. 4
Satz 1 EStG eine ortsfeste betriebliche Einrichtung voraus. Allerdings kann nach der neuen Definition der ersten
Tätigkeitsstätte künftig auch eine außerbetriebliche Einrichtung bei einem Dritten (z.B. beim Kunden) eine erste
Tätigkeitsstätte sein. Festgelegt wird zugleich, dass der
GmbH-Geschäftsführer je Dienstverhältnis nur eine erste
Tätigkeitsstätte haben kann.
Neu ist ab 1.1.2014, dass für die Bestimmung der „ersten
Tätigkeitsstätte“ des GmbH-Geschäftsführers die arbeitsoder dienstrechtliche Zuordnung durch die GmbH maßgeblich ist. D.h. für die Zuordnung wird zunächst auf die
Festlegungen im Anstellungsvertrag oder gegebenenfalls
in einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung abgestellt.
Die GmbH und ihr Geschäftsführer haben es somit künftig
selbst in der Hand, sofern der Geschäftsführer beispielsweise an mehreren Niederlassungen der GmbH regelmäßig tätig werden soll, eine dieser Tätigkeitsstätten als die
für die Reisekostenerstattung relevante „erste Tätigkeitstätte“ zu bestimmen. Hierbei handelt es sich um eine auch
vom Gesetzgeber mitgetragene Entscheidung zu Beginn
der Tätigkeit.
Beachtet werden sollte, dass die neue arbeits- und in der
Folge steuerrechtliche Zuordnung des GmbH-Geschäftsführers zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht nur für die Erstattung von Reisekosten relevant ist, sondern sich hiernach
auch die Höhe des geldwerten Vorteils für die Nutzung
eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und
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Arbeitsstätte richtet. Denn nach der vom Gesetzgeber als
Regelfall vorgesehenen 1-Prozent-Pauschalwertmethode
ist neben dem 1-Prozent-Betrag für die Privatnutzung des
Dienstfahrzeugs ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte des GmbH-Geschäftsführers anzusetzen.
Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer ist für drei Niederlassungen
der GmbH zuständig und betreut diese in unterschiedlicher
Intensität. Er ist dort je nach Bedarf auch anwesend. Die
Niederlassungen der GmbH liegen in A 50 km, B 20 km
bzw. in C 10 km von seiner Wohnung entfernt. Die GmbH
ordnet dem GmbH-Geschäftsführer der Niederlassung in
C zu. Dies soll ab 1.1.2014 die „erste Tätigkeitsstätte“ des
GmbH-Geschäftsführers sein.
Folge: Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte in C handelt es sich steuerlich um Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die GmbH kann
gegebenenfalls hierfür lediglich die steuerpflichtige Entfernungspauschale gewähren, sofern die Fahrten zur ersten
Tätigkeitsstätte in C mit dem privaten Kfz durchgeführt
werden.
Für das Aufsuchen der weiteren Niederlassungen (A und
B) von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitstätte (C)
aus, kann die GmbH dem Geschäftsführer Reisekosten
im steuerlich zulässigen Umfang steuerfrei gewähren.
Abwandlung: Würde die GmbH ihren Geschäftsführer der
50 km weit entfernt liegenden Niederlassung in A als erste
Tätigkeitsstätte zuordnen, würden sich die erstattungsfähigen Reisekosten des GmbH-Geschäftsführers in der Regel reduzieren. Kann der GmbH-Geschäftsführer zudem
einen Firmenwagen für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, würde sich nach
der 0,03-Prozent-Zuschlagsregelung zudem der zusätzliche geldwerte Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte deutlich erhöhen, da in diesem Fall die Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 50 km beträgt.
3Steuerliches Reisekostenrecht ab
1.1.2014 (3): Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten
und Fahrtkosten
Ab 1.1.2014 wird bei eintägigen Dienstreisen die Staffelung
der Mindestabwesenheitszeiten und der Verpflegungspauschalen durch nur eine Pauschale von 12 Euro bei
einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden ersetzt.
Aktuell kann die GmbH Verpflegungspauschalen i.H. von
6 Euro ab 8 Stunden und 12 Euro erst ab einer Abwesenheit von 14 Stunden steuerfrei erstatten. Neu ab 2014 ist
zudem, dass die GmbH bei mehrtägigen Dienstreisen
des GmbH-Geschäftsführers für den An- und Abreisetag
– unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit – eine
einheitliche Verpflegungspauschale von 12 Euro steuerfrei gewähren kann. Bei einer Abwesenheit von 24 Stun-
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den beträgt die Verpflegungspauschale unverändert wie
bisher 24 Euro.
Für Dienstreisen des GmbH-Geschäftsführers ins Ausland gelten künftig ebenfalls nur noch zwei länderspezifische Verpflegungspauschalen.
Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ist – wie bisher – auf die ersten
drei Monate (sog. Dreimonatsfrist) einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte
beschränkt. Nach neuem Recht führt dagegen eine Unterbrechung für einen Zeitraum von vier Wochen stets zu
einem Neubeginn des Drei-Monats-Zeitraums. Die Unterbrechung von vier Wochen muss nicht mehr nur aus beruflichen Gründen (Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte)
resultieren. Zukünftig ist es gleichgültig, ob der GmbH-Geschäftsführer aus privaten Gründen (z.B. Krankheit oder
Urlaub) oder aus beruflichen Gründen seine auswärtige
Tätigkeit unterbricht.
Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer ist ab 1.1.2014 längerfristig bis
voraussichtlich 31.5.2014 bei einem Kunden in Hamburg
tätig. Dort entsteht aufgrund der vorübergehenden Tätigkeit keine erste Tätigkeitsstätte. Die Dreimonatsfrist läuft
bis 31.3.2014. Ab dem 24.3.2014 erkrankt der GmbH-Geschäftsführer für vier Wochen und nimmt seine Tätigkeit in
Hamburg wieder ab Montag den 21.4.2014 auf.
Da die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat, beginnt die Dreimonatsfrist ab 21.4.2014 neu zu
laufen. Der GmbH-Geschäftsführer kann für seine Tätigkeit vom 21.4. – 31.5.2014 erneut Verpflegungsmehraufwendungen von der GmbH erhalten. Nach der bisherigen
Rechtslage wird durch die Krankheit die Dreimonatsfrist
nicht verlängert, weil die Unterbrechung nicht aus beruflichen Gründen erfolgte.
Aufwendungen des GmbH-Geschäftsführers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, können von der GmbH weiterhin mit den
tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel oder mit den pauschalen Kilometersätzen
angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug
als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind.
Für die Nutzung des Privat-Pkw kann somit weiterhin die
gültige Fahrtkostenpauschale i.H. von 0,30 Euro je beruflich gefahrenen Kilometer steuerfrei von der GmbH erstattet werden.
Die GmbH kann ihrem Geschäftsführer bei beruflichen
Auswärtstätigkeiten die Übernachtungskosten weiterhin
in Höhe der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der Unterkunft (z.B. laut Hotelrechnung) oder ohne Nachweis anhand der Übernachtungspauschale (Inland: 20 Euro) steuerfrei erstatten. Neu ab
1.1.2014 ist, dass für längerfristige Auswärtstätigkeiten an
derselben Tätigkeitsstätte, die Erstattung der tatsächlichen
Übernachtungs-/Unterkunftskosten (z.B. für Hotel oder
Pension) auf einen Zeitraum von maximal 48 Monaten
beschränkt ist. Ab dem 49. Monat an derselben auswär3
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tigen Tätigkeitsstätte darf die GmbH für Übernachtungen
– analog der Regelungen für Übernachtung bei doppelter
Haushaltsführung (siehe nachfolgenden Beitrag) – maximal 1.000 Euro im Monat steuerfrei erstatten.
4Doppelte Haushaltsführung: Neue
Regeln ab 2014
Ab 1.1.2014 kann die GmbH ihrem Geschäftsführer im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen für
die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung am Beschäftigungsort bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro
im Monat steuerfrei erstatten. Dieser Betrag umfasst
alle für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen, wie
z.B. Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten, Miet- oder
Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen),
Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom
Geschäftsführer selbst getragen werden.
Durch diese großzügige Neuregelung entfällt die bislang
von vielen Unternehmen als unverhältnismäßig beschriebene Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten anhand der von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nach dieser Rechtsprechung ist der steuerfreie
Ersatz von Unterkunftskosten anlässlich einer doppelten
Haushaltsführung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
einer durchschnittlichen 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort begrenzt. Unerheblich ist ab 2014 somit, wie
groß die Zweitwohnung und wie hoch der durchschnittliche
Mietpreis pro qm vor Ort ist.
Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb
des Orts der ersten Tätigkeitsstätte ist ab 2014 erforderlich,
dass neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem
Recht oder als Mieter auch eine finanzielle Beteiligung an
den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung erfolgt
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG neu).
Neben der Erstattung der Unterkunftskosten können ab
2014 weiterhin die Aufwendungen für Familienheimfahrten für die Wege zwischen dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstands des
GmbH-Geschäftsführers unverändert für eine tatsächlich
durchgeführte Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe
der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) von der GmbH steuerfrei erstattet werden. Wie
bisher kann ab 2014 ein Firmenfahrzeug vom GmbH-Geschäftsführer für eine wöchentliche Familienheimfahrt genutzt werden, ohne dass beim Geschäftsführer hierfür ein
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen ist.
Ebenso unverändert ab 2014 bleibt die Möglichkeit, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate
der doppelten Haushaltsführung steuerfrei zu erstatten.
5Cash-GmbH: Das Ende eines Gestaltungsmodells
Nach einem lange andauernden Gesetzgebungsverfahren
wurde im Juni 2013 ein interessantes schenkungsteuer4
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liches Gestaltungsmodell „begraben“: die Cash-GmbH.
Dabei ging es um Folgendes:
Schenkungsteuerlich nicht begünstigte Liquidität des Privatvermögens wurde in die GmbH eingebracht, und anschließend wurden die GmbH-Geschäftsanteile schenkungsteuerfrei nach §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz
(ErbStG) auf die nächste Generation übertragen. Die
Schenkung war steuerfrei, solange das Barvermögen im
Schenkungszeitpunkt als Festgeld angelegt war, da Bankkonten nicht zum schädlichen (nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen zählten.
In einer Änderung des Erbschaftsteuergesetzes hat der
Gesetzgeber den Begriff des Verwaltungsvermögens neu
gefasst. Die Neuregelungen gelten für alle Vermögensübertragungen, die am Tag nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag erfolgen,
d.h. ab dem 7.6.2013.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerfreien Übertragung von Betriebsvermögen war
bisher, dass die Verwaltungsvermögensquote (Anteil des
schädlichen Verwaltungsvermögens am Gesamtwert der
GmbH) nicht mehr als 50 Prozent betrug (§ 13b Abs. 2
Satz 1 ErbStG). Nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählten insbesondere: Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen sowie Forderungen gegen verbundene
Unternehmen.
In der Gesetzesänderung wurde der Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens erweitert. Nunmehr sind
sämtliche Geldbestände und liquiden Mittel im Betriebsvermögen der GmbH sowie sämtliche Forderungen dem
Verwaltungsvermögen zuzurechnen. Sodann ist folgende
Berechnung vorzunehmen: Zunächst ist der Netto-Gesamtbestand der Geldmittel und Forderungen nach Abzug
der Schulden zu ermitteln. Sodann ist der Freibetrag von
20 Prozent des gemeinen Werts der Gesellschaft abzuziehen. Der danach verbleibende Betrag zählt als Verwaltungsvermögen.
Beispiel:
Die A-GmbH hat einen gemeinen Wert von 1 Mio. Euro.
Sie weist 400.000 Euro Geldmittel und Forderungen sowie 100.000 Euro Verbindlichkeiten auf. Der Saldo aus
Geldmitteln, Forderungen und Verbindlichkeiten beträgt
300.000 Euro (400.000 Euro – 100.000 Euro). Danach
ist der Freibetrag in Höhe von 20 Prozent von 1 Mio. Euro abzuziehen, sodass 100.000 Euro verbleiben. Dieser
übersteigende Betrag von 100.000 Euro stellt schädliches
Verwaltungsvermögen dar. Demnach beträgt die Verwaltungsvermögensquote genau 10 Prozent, sodass die
100-prozentige Steuerfreiheit für die übertragenen Anteile
beantragt werden kann.
6Lohnsteuer-Nachschau: Neues Kontrollinstrument der Finanzämter
Der Gesetzgeber hat im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ein neues Kontrollinstrument für die Finanzämter
Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer
geschaffen: die Lohnsteuer-Nachschau. Sie ermöglicht
– ähnlich wie die Umsatzsteuer-Nachschau – eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung. Insbesondere bei
gemeinsamen Prüfungen von Zoll- und Finanzverwaltung
fehlte bisher eine sichere Rechtsgrundlage, weil auch im
Rahmen der Amtshilfe weder Beamte der Zollverwaltung
noch Beamte der Finanzverwaltung befugt waren, unangekündigt die Erfüllung lohnsteuerlicher Sachverhalte zu
überprüfen.
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Sächsische Finanzgericht (FG) zu entscheiden hatte. Im
Urteilsfall wurde der alleinigen geschäftsführenden Gesellschafterin das vertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld weder bar noch per Überweisung ausgezahlt. Das
Weihnachtsgeld wurde auch nicht als Betriebsausgabe
gebucht.
Das Finanzamt unterstellte gleichwohl einen Zufluss bei der
Geschäftsführerin und nahm die GmbH per Haftungsbescheid für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch.
Die Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen
Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Während eine Lohnsteuer-Außenprüfung immer schriftlich angekündigt werden muss, können sich die Prüfer bei der LohnsteuerNachschau ohne Vorankündigung im Betrieb oder in
den Geschäftsräumen Informationen über die betrieblichen
Verhältnisse verschaffen. Die Lohnsteuer-Nachschau ist
keine „normale Außenprüfung“, aber auch keine Maßnahme der Steuerfahndung, sondern eine eigene punktuelle
Prüfung.
Das FG verneinte den Zufluss bei der Geschäftsführerin. Für diese Entscheidung sei es unerheblich, ob die
Geschäftsführerin rechtzeitig vor Fälligkeit auf das Weihnachtsgeld verzichtet hat oder nicht. Ob es bei dem Urteil des FG bleibt, dass der gegen die GmbH gerichtete
Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufzuheben ist, obliegt der
Entscheidung des BFH, bei dem die Revision anhängig
ist.
Der Geschäftsführer (oder eine von ihm beauftragte Person) hat den Prüfern auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und
andere Urkunden, die lohnsteuerliche Sachverhalte betreffen, vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
8Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Bei Auftritt im Rechtsverkehr
als „GmbH“ haftet der Geschäftsführer
persönlich
Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige
Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung
nach § 42f EStG übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.
Die Grundsätze zur Haftung kraft Rechtsscheins nach
§ 179 Abs. 1 BGB kommen auch dann zur Anwendung,
wenn der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft
beim Abschluss von Geschäften als Vertreter einer GmbH
auftritt. In diesem Fall droht ihm die persönliche Haftung.
Dies hat der BGH in einem Urteil vom 12.6.2012 entschieden.
Das „heimgesuchte“ Unternehmen muss dem Prüfer Auskünfte erteilen und die geforderten Lohnunterlagen vorlegen. Das können neben den Lohnkonten und -abrechnungen auch Personalakten und Vereinbarungen mit dem
Arbeitnehmer sein. Der Prüfer hat nicht das Recht, den
Betrieb zu durchsuchen. Wer bei der Vorlagepflicht „auf
Zeit spielt“ und die Unterlagen nur zeitverzögert herausgeben will, riskiert ein Verzögerungsgeld, das auch bei
schleppender Mitarbeit in der Lohnsteuer-Nachschau festgesetzt werden kann. Es beträgt mindestens 2.500 Euro
und wird selbst bei Vorlage der geforderten Unterlagen
nicht zurückgezogen.
7Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine
Versteuerung von nicht gezahlten
Vergütungen
Ausschüttungen einer GmbH fließen nach der Rechtsprechung dem beherrschenden Gesellschafter bereits dann
zu, wenn sie fällig sind, also unabhängig davon, wann
sie ausgezahlt werden und dem Gesellschafter zufließen.
Begründung: Der beherrschende Gesellschafter hat es
grundsätzlich in der Hand, sich geschuldete Beiträge auszahlen zu lassen.
Es gibt nun Finanzämter die diese Ausnahme vom Grundsatz „Besteuerung erst nach Zufluss“ auch auf Leistungsvergütungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ausdehnen wollen. So war es auch in einem Fall, den das
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die mit einem Stammkapital von 100 Euro gegründete MUG (haftungsbeschränkt) hatte dem A (Kläger) die Durchführung von Fassadenarbeiten angeboten. Ein Angebot ist
unter der Bezeichnung „M-GmbH U.g. (i.G.)“, ein anderes
unter der Bezeichnung „M-GmbH, U.g“. gemacht worden.
A hatte die Angebote angenommen und an die „GmbH“
Vorschüsse gezahlt.
Die Arbeiten wurden begonnen, aber nicht zu Ende geführt.
Der Kläger hat sowohl die M-UG (haftungsbeschränkt) als
auch deren alleinigen Geschäftsführer X auf Schadenersatz verklagt. Das Landgericht hat der Klage gegen die
Gesellschaft stattgegeben und die Klage gegen den X abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auch die Klage gegen
den X dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auch der BGH hielt die Klage gegen den X für begründet
und hat daher die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der
für eine Gesellschaft Handelnde persönlich entsprechend
§ 179 BGB kraft Rechtsscheins haften, wenn er im
Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma ohne den Zusatz
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“
zeichnet. Die in § 4 GmbHG gesetzlich vorgeschriebene
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Aufnahme der Gesellschaftsform in die Firma soll für den
Vertragspartner eine gewisse Warnfunktion der nur beschränkten Haftung bewirken. Fehlt ein derartiger Zusatz,
besteht die Gefahr, dass der Vertragspartner Verfügungen
trifft, die er bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts unterlassen hätte. Auch die Tatsache, dass der Vertragspartner
die beschränkte Haftung der Gesellschaft aus dem Handelsregister entnehmen kann, ändert an der Vertrauenshaftung nichts.
Diese Grundsätze wendet der BGH nunmehr entsprechend an, wenn die Firma einer Unternehmergesellschaft
unter Weglassen des in § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend
vorgeschriebenen Zusatzes „Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“
bezeichnet wird. Wegen der Tatsache, dass eine solche
Gesellschaft ganz überwiegend mit einem nur geringen
Stammkapital ausgestattet wird, besteht insoweit ein
besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs auf einen entsprechenden Hinweis. Wenn für eine solche Gesellschaft
fehlerhaft mit dem Rechtsformzusatz „GmbH“ gezeichnet
wird, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso, weil bei
dem Vertragspartner die unzutreffende Vorstellung hervorgerufen wird, er schließe mit einer Gesellschaft, die über
ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro verfügt, ein Geschäft ab.
Da der Vertragspartner bei der Richtigkeit der Angabe
„GmbH“ lediglich mit einer Haftungsfolge in Höhe von
25.000 Euro hätte rechnen können, stimmt der BGH
der überwiegenden Auffassung in der Literatur zu, wonach die Rechtsscheinhaftung des Handelnden nur bis
zur Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen
Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem
gesetzlichen Mindeststammkapital einer GmbH begrenzt ist.
9Umsatzsteuer (1): Vorsicht bei
Gutschriften
Nach Inkrafttreten des Amtshilferichtline-Umsetzungsgesetzes am 30.6.2013 steht fest: Gutschriften können zu
steuerlichen Nachteilen führen, und zwar dann, wenn eine
Korrekturrechnung zu Gunsten des Kunden (formell unkorrekt) als Gutschrift bezeichnet wird.
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen
– R
echnung. Diese erstellt der leistende Unternehmer
selbst. Das ist der Regelfall.
–Gutschrift. Diese erstellt der Leistungsempfänger (also der Kunde).
Gutschriften werden in der Regel dann erstellt, wenn der
Leistungsempfänger die Abrechnungsgrundlagen leichter
ermitteln kann als der Leistende. Beispiel: Das Honorar
für einen Buchautor richtet sich nach der Verkaufsauflage.
Hier rechnet der Verlag im Regelfall durch eine Gutschrift
ab.
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Grundsätzlich können die Vertragspartner frei vereinbaren, wer von beiden die Rechnung/Gutschrift schreibt.
Die Vereinbarung muss weder bereits bei Vertragsschluss
noch bei Ausführung des Umsatzes getroffen worden sein.
Wichtig ist nur, dass die Einigung erfolgt, bevor die Gutschrift geschrieben wird.
Der Katalog der standardmäßigen Pflichtangaben in
§ 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist um eine neue Nummer 10 erweitert worden: In den Fällen der Ausstellung
einer Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die
Angabe „Gutschrift“ vermerkt sein.
Fehlt auf dem Abrechnungspapier der Hinweis „Gutschrift“, fehlt eine Pflichtangabe; damit entfällt – etwa
im Rahmen einer Betriebsprüfung – der Vorsteuerabzug für den das Papier ausstellenden Unternehmer (§ 15
Abs. 1 UStG). Die Gutschriftkorrektur kann zwar nachgeholt werden, jedoch hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst ab dem Korrekturzeitpunkt und muss bis
dahin ggf. Zinsen an das Finanzamt entrichten (§ 233a
Abgabenordnung).
Oft wird in der Praxis eine Rechnungskorrektur als Gutschrift bezeichnet. Tatsächlich wird eine vorhergehende
höhere Rechnung berichtigt. Der Empfänger kann der Gutschrift widersprechen. Tut er dies nicht, erzeugt er den Anschein, als habe er gegenüber dem Gutschriftsaussteller
einen Umsatz erbracht, und schuldet die in der Gutschrift
genannte Umsatzsteuer.
10Umsatzsteuer (2): Zahlungen für Minderwertausgleich bei Leasingfahrzeugen nicht steuerbar
Ausgangsfall: Die A-GmbH hatte einen Firmenwagen
geleast. Nach Ablauf des Vertrags war das Fahrzeug in
einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung
entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie betriebs- und verkehrssicher zurückgeben.
Bei Rückgabe des Fahrzeugs wurden Lackschäden, eine
fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine weitere Beschädigung festgestellt. Die Leasingfirma hatte Anspruch
auf einen sog. Minderwertausgleich und stellte der Gesellschaft dafür 3.500 Euro in Rechnung.
Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass es sich bei dieser Zahlung um eine vertragstypische Gegenleistung für
die Überlassung des Leasingfahrzeugs handele, die ebenso der Umsatzsteuer unterliege wie die Leasingraten und
setzte auf die Zahlung nachträglich Umsatzsteuer fest.
Der Einspruch der GmbH war vergeblich. Finanzgericht
und BFH sahen die Sache aber anders. Der leasingtypische Minderwertausgleich ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Leasingnehmer schuldet kein
Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht
mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat; und
Schadenersatz unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.