Mandanten-Information für GmbH
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Mandanten-Information für GmbH
Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer Nr. 5/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, zum Ende der laufenden Legislaturperiode ist der Gesetzgeber in steuerlicher Hinsicht noch einmal produktiv geworden. So hat er das Reisekostenrecht mit Wirkung ab 2014 grundlegend umgestaltet (Nr. 1 bis 3) und die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung wesentlich vereinfacht (Nr. 4). Wir berichten ferner über das Ende der Cash-GmbH und das neue Kontrollinstrument der Finanzämter, die Lohnsteuer-Nachschau. Über neue Entwicklungen bei der Umsatzsteuer informieren die Beiträge Nr. 9 und 10. Mit freundlichen Grüßen Aus dem Inhalt: 1 Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (1): Grundzüge der Neuregelung 2Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (2): Neue Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ 3Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (3): Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Fahrtkosten 4 Doppelte Haushaltsführung: Neue Regeln ab 2014 5 Cash-GmbH: Das Ende eines Gestaltungsmodells 6 Lohnsteuer-Nachschau: Neues Kontrollinstrument der Finanzämter 7Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine Versteuerung von nicht gezahlten Vergütungen 8Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Bei Auftritt im Rechtsverkehr als „GmbH“ haftet der Geschäftsführer persönlich 9 Umsatzsteuer (1): Vorsicht bei Gutschriften 10Umsatzsteuer (2): Zahlungen für Minderwertausgleich bei Leasingfahrzeugen nicht steuerbar Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer 1Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (1): Grundzüge der Neuregelung Der GmbH-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer der GmbH. Hinsichtlich der steuerfreien Reisekostenerstattung gelten für ihn die gleichen Möglichkeiten wie für alle übrigen Mitarbeitern der GmbH. Auch ein zu 100 Prozent an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer kann für beruflich veranlasste Dienstreisen steuerfreien Reisekostenersatz im steuerlich zulässigen Rahmen erhalten. Die Erstattung der Reisekosten an Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn die Beträge außerhalb des üblichen Rahmens liegen oder wenn Kosten für überwiegend privat veranlasste Reisen erstattet werden. Um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollte der Anstellungsvertrag insbesondere bei GesellschafterGeschäftsführern klare und eindeutige Vereinbarungen zur Reisekostenerstattung enthalten. Dabei sollte auf die ab dem 1.1.2014 neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommenen gesetzlichen Reisekostengrundsätze Bezug genommen werden, sofern für den Geschäftsführer nicht bereits eine vertragliche oder betriebliche Reisekostenordnung besteht, die den Reisekostenersatz nach jeweils geltendem Recht verbindlich regelt. Das derzeit noch geltende steuerliche Reisekostenrecht zeichnet sich durch eine Fülle von Einzelregelungen und Ausnahmetatbeständen aus, die von den Verantwortlichen in den Unternehmen in ihrer Gesamtheit kaum mehr rechtssicher angewendet werden konnten. Grund hierfür ist, dass das Einkommensteuergesetz aktuell kein gesetzliches Gesamtkonzept zur steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten enthält. Es besteht vielmehr aus einzelnen nebeneinander bestehenden Regelungen zu Fahrt-, Verpflegungs-, Unterkunfts- sowie sonstigen Reisenebenkosten. Weder der Begriff der beruflichen Auswärtstätigkeit (ehemals Dienstreise) noch der für die Reisekostenerstattung zentrale Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ist gesetzlich definiert. Die für die Reisekostenerstattung zentralen Begrifflichkeiten wurden bisher lediglich von der BFH-Rechtsprechung und der Finanzverwaltung im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien näher bestimmt. Probleme ergeben sich insbesondere im Bereich der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Hier verursachen die dreistufige Staffelung, die Ermittlung und Überwachung der Mindestabwesenheitszeiten sowie die Berechnung der Dreimonatsfrist erheblichen Bürokratieaufwand für die Unternehmen. Ebenfalls immer wieder Anlass für Auseinandersetzungen bietet die Ermittlung der notwendigen und angemessenen Aufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen und die Erstattung der Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. 2 Nr. 5/2013 Die ab 1.1.2014 in Kraft tretende Reform soll zu einer möglichst umfassenden Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts, insbesondere in den Bereichen Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und bei der angrenzenden doppelten Haushaltsführung führen. 2Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (2): Neue Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ Der bislang lediglich in den Lohnsteuer-Richtlinien näher ausgeführte Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird erstmals im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 4 EStG) gesetzlich definiert und durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Die erste Tätigkeitsstätte des GmbHGeschäftsführers ist zukünftig jede ortsfeste betriebliche Einrichtung der GmbH, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines von der GmbH bestimmten Dritten. Voraussetzung ist, dass der GmbH-Geschäftsführer dauerhaft dieser ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung wird ab 1.1.2014 ausgegangen, wenn der GmbH-Geschäftsführer – unbefristet, – für die Dauer des Dienstverhältnisses oder – für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an einer solchen ersten Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Die erste Tätigkeitsstätte setzt nach dem neuen § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG eine ortsfeste betriebliche Einrichtung voraus. Allerdings kann nach der neuen Definition der ersten Tätigkeitsstätte künftig auch eine außerbetriebliche Einrichtung bei einem Dritten (z.B. beim Kunden) eine erste Tätigkeitsstätte sein. Festgelegt wird zugleich, dass der GmbH-Geschäftsführer je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben kann. Neu ist ab 1.1.2014, dass für die Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“ des GmbH-Geschäftsführers die arbeitsoder dienstrechtliche Zuordnung durch die GmbH maßgeblich ist. D.h. für die Zuordnung wird zunächst auf die Festlegungen im Anstellungsvertrag oder gegebenenfalls in einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung abgestellt. Die GmbH und ihr Geschäftsführer haben es somit künftig selbst in der Hand, sofern der Geschäftsführer beispielsweise an mehreren Niederlassungen der GmbH regelmäßig tätig werden soll, eine dieser Tätigkeitsstätten als die für die Reisekostenerstattung relevante „erste Tätigkeitstätte“ zu bestimmen. Hierbei handelt es sich um eine auch vom Gesetzgeber mitgetragene Entscheidung zu Beginn der Tätigkeit. Beachtet werden sollte, dass die neue arbeits- und in der Folge steuerrechtliche Zuordnung des GmbH-Geschäftsführers zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht nur für die Erstattung von Reisekosten relevant ist, sondern sich hiernach auch die Höhe des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer Arbeitsstätte richtet. Denn nach der vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen 1-Prozent-Pauschalwertmethode ist neben dem 1-Prozent-Betrag für die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte des GmbH-Geschäftsführers anzusetzen. Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer ist für drei Niederlassungen der GmbH zuständig und betreut diese in unterschiedlicher Intensität. Er ist dort je nach Bedarf auch anwesend. Die Niederlassungen der GmbH liegen in A 50 km, B 20 km bzw. in C 10 km von seiner Wohnung entfernt. Die GmbH ordnet dem GmbH-Geschäftsführer der Niederlassung in C zu. Dies soll ab 1.1.2014 die „erste Tätigkeitsstätte“ des GmbH-Geschäftsführers sein. Folge: Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte in C handelt es sich steuerlich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die GmbH kann gegebenenfalls hierfür lediglich die steuerpflichtige Entfernungspauschale gewähren, sofern die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in C mit dem privaten Kfz durchgeführt werden. Für das Aufsuchen der weiteren Niederlassungen (A und B) von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitstätte (C) aus, kann die GmbH dem Geschäftsführer Reisekosten im steuerlich zulässigen Umfang steuerfrei gewähren. Abwandlung: Würde die GmbH ihren Geschäftsführer der 50 km weit entfernt liegenden Niederlassung in A als erste Tätigkeitsstätte zuordnen, würden sich die erstattungsfähigen Reisekosten des GmbH-Geschäftsführers in der Regel reduzieren. Kann der GmbH-Geschäftsführer zudem einen Firmenwagen für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, würde sich nach der 0,03-Prozent-Zuschlagsregelung zudem der zusätzliche geldwerte Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte deutlich erhöhen, da in diesem Fall die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 50 km beträgt. 3Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 (3): Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Fahrtkosten Ab 1.1.2014 wird bei eintägigen Dienstreisen die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten und der Verpflegungspauschalen durch nur eine Pauschale von 12 Euro bei einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden ersetzt. Aktuell kann die GmbH Verpflegungspauschalen i.H. von 6 Euro ab 8 Stunden und 12 Euro erst ab einer Abwesenheit von 14 Stunden steuerfrei erstatten. Neu ab 2014 ist zudem, dass die GmbH bei mehrtägigen Dienstreisen des GmbH-Geschäftsführers für den An- und Abreisetag – unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit – eine einheitliche Verpflegungspauschale von 12 Euro steuerfrei gewähren kann. Bei einer Abwesenheit von 24 Stun- Nr. 5/2013 den beträgt die Verpflegungspauschale unverändert wie bisher 24 Euro. Für Dienstreisen des GmbH-Geschäftsführers ins Ausland gelten künftig ebenfalls nur noch zwei länderspezifische Verpflegungspauschalen. Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ist – wie bisher – auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist) einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt. Nach neuem Recht führt dagegen eine Unterbrechung für einen Zeitraum von vier Wochen stets zu einem Neubeginn des Drei-Monats-Zeitraums. Die Unterbrechung von vier Wochen muss nicht mehr nur aus beruflichen Gründen (Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) resultieren. Zukünftig ist es gleichgültig, ob der GmbH-Geschäftsführer aus privaten Gründen (z.B. Krankheit oder Urlaub) oder aus beruflichen Gründen seine auswärtige Tätigkeit unterbricht. Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer ist ab 1.1.2014 längerfristig bis voraussichtlich 31.5.2014 bei einem Kunden in Hamburg tätig. Dort entsteht aufgrund der vorübergehenden Tätigkeit keine erste Tätigkeitsstätte. Die Dreimonatsfrist läuft bis 31.3.2014. Ab dem 24.3.2014 erkrankt der GmbH-Geschäftsführer für vier Wochen und nimmt seine Tätigkeit in Hamburg wieder ab Montag den 21.4.2014 auf. Da die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat, beginnt die Dreimonatsfrist ab 21.4.2014 neu zu laufen. Der GmbH-Geschäftsführer kann für seine Tätigkeit vom 21.4. – 31.5.2014 erneut Verpflegungsmehraufwendungen von der GmbH erhalten. Nach der bisherigen Rechtslage wird durch die Krankheit die Dreimonatsfrist nicht verlängert, weil die Unterbrechung nicht aus beruflichen Gründen erfolgte. Aufwendungen des GmbH-Geschäftsführers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, können von der GmbH weiterhin mit den tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind. Für die Nutzung des Privat-Pkw kann somit weiterhin die gültige Fahrtkostenpauschale i.H. von 0,30 Euro je beruflich gefahrenen Kilometer steuerfrei von der GmbH erstattet werden. Die GmbH kann ihrem Geschäftsführer bei beruflichen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungskosten weiterhin in Höhe der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der Unterkunft (z.B. laut Hotelrechnung) oder ohne Nachweis anhand der Übernachtungspauschale (Inland: 20 Euro) steuerfrei erstatten. Neu ab 1.1.2014 ist, dass für längerfristige Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte, die Erstattung der tatsächlichen Übernachtungs-/Unterkunftskosten (z.B. für Hotel oder Pension) auf einen Zeitraum von maximal 48 Monaten beschränkt ist. Ab dem 49. Monat an derselben auswär3 Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer tigen Tätigkeitsstätte darf die GmbH für Übernachtungen – analog der Regelungen für Übernachtung bei doppelter Haushaltsführung (siehe nachfolgenden Beitrag) – maximal 1.000 Euro im Monat steuerfrei erstatten. 4Doppelte Haushaltsführung: Neue Regeln ab 2014 Ab 1.1.2014 kann die GmbH ihrem Geschäftsführer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung am Beschäftigungsort bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat steuerfrei erstatten. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Geschäftsführer selbst getragen werden. Durch diese großzügige Neuregelung entfällt die bislang von vielen Unternehmen als unverhältnismäßig beschriebene Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten anhand der von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nach dieser Rechtsprechung ist der steuerfreie Ersatz von Unterkunftskosten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung auf die ortsübliche Vergleichsmiete einer durchschnittlichen 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort begrenzt. Unerheblich ist ab 2014 somit, wie groß die Zweitwohnung und wie hoch der durchschnittliche Mietpreis pro qm vor Ort ist. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte ist ab 2014 erforderlich, dass neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung erfolgt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG neu). Neben der Erstattung der Unterkunftskosten können ab 2014 weiterhin die Aufwendungen für Familienheimfahrten für die Wege zwischen dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstands des GmbH-Geschäftsführers unverändert für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) von der GmbH steuerfrei erstattet werden. Wie bisher kann ab 2014 ein Firmenfahrzeug vom GmbH-Geschäftsführer für eine wöchentliche Familienheimfahrt genutzt werden, ohne dass beim Geschäftsführer hierfür ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusetzen ist. Ebenso unverändert ab 2014 bleibt die Möglichkeit, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung steuerfrei zu erstatten. 5Cash-GmbH: Das Ende eines Gestaltungsmodells Nach einem lange andauernden Gesetzgebungsverfahren wurde im Juni 2013 ein interessantes schenkungsteuer4 Nr. 5/2013 liches Gestaltungsmodell „begraben“: die Cash-GmbH. Dabei ging es um Folgendes: Schenkungsteuerlich nicht begünstigte Liquidität des Privatvermögens wurde in die GmbH eingebracht, und anschließend wurden die GmbH-Geschäftsanteile schenkungsteuerfrei nach §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) auf die nächste Generation übertragen. Die Schenkung war steuerfrei, solange das Barvermögen im Schenkungszeitpunkt als Festgeld angelegt war, da Bankkonten nicht zum schädlichen (nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen zählten. In einer Änderung des Erbschaftsteuergesetzes hat der Gesetzgeber den Begriff des Verwaltungsvermögens neu gefasst. Die Neuregelungen gelten für alle Vermögensübertragungen, die am Tag nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag erfolgen, d.h. ab dem 7.6.2013. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerfreien Übertragung von Betriebsvermögen war bisher, dass die Verwaltungsvermögensquote (Anteil des schädlichen Verwaltungsvermögens am Gesamtwert der GmbH) nicht mehr als 50 Prozent betrug (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählten insbesondere: Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen gegen verbundene Unternehmen. In der Gesetzesänderung wurde der Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens erweitert. Nunmehr sind sämtliche Geldbestände und liquiden Mittel im Betriebsvermögen der GmbH sowie sämtliche Forderungen dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen. Sodann ist folgende Berechnung vorzunehmen: Zunächst ist der Netto-Gesamtbestand der Geldmittel und Forderungen nach Abzug der Schulden zu ermitteln. Sodann ist der Freibetrag von 20 Prozent des gemeinen Werts der Gesellschaft abzuziehen. Der danach verbleibende Betrag zählt als Verwaltungsvermögen. Beispiel: Die A-GmbH hat einen gemeinen Wert von 1 Mio. Euro. Sie weist 400.000 Euro Geldmittel und Forderungen sowie 100.000 Euro Verbindlichkeiten auf. Der Saldo aus Geldmitteln, Forderungen und Verbindlichkeiten beträgt 300.000 Euro (400.000 Euro – 100.000 Euro). Danach ist der Freibetrag in Höhe von 20 Prozent von 1 Mio. Euro abzuziehen, sodass 100.000 Euro verbleiben. Dieser übersteigende Betrag von 100.000 Euro stellt schädliches Verwaltungsvermögen dar. Demnach beträgt die Verwaltungsvermögensquote genau 10 Prozent, sodass die 100-prozentige Steuerfreiheit für die übertragenen Anteile beantragt werden kann. 6Lohnsteuer-Nachschau: Neues Kontrollinstrument der Finanzämter Der Gesetzgeber hat im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ein neues Kontrollinstrument für die Finanzämter Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer geschaffen: die Lohnsteuer-Nachschau. Sie ermöglicht – ähnlich wie die Umsatzsteuer-Nachschau – eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung. Insbesondere bei gemeinsamen Prüfungen von Zoll- und Finanzverwaltung fehlte bisher eine sichere Rechtsgrundlage, weil auch im Rahmen der Amtshilfe weder Beamte der Zollverwaltung noch Beamte der Finanzverwaltung befugt waren, unangekündigt die Erfüllung lohnsteuerlicher Sachverhalte zu überprüfen. Nr. 5/2013 Sächsische Finanzgericht (FG) zu entscheiden hatte. Im Urteilsfall wurde der alleinigen geschäftsführenden Gesellschafterin das vertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld weder bar noch per Überweisung ausgezahlt. Das Weihnachtsgeld wurde auch nicht als Betriebsausgabe gebucht. Das Finanzamt unterstellte gleichwohl einen Zufluss bei der Geschäftsführerin und nahm die GmbH per Haftungsbescheid für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch. Die Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Während eine Lohnsteuer-Außenprüfung immer schriftlich angekündigt werden muss, können sich die Prüfer bei der LohnsteuerNachschau ohne Vorankündigung im Betrieb oder in den Geschäftsräumen Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen. Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine „normale Außenprüfung“, aber auch keine Maßnahme der Steuerfahndung, sondern eine eigene punktuelle Prüfung. Das FG verneinte den Zufluss bei der Geschäftsführerin. Für diese Entscheidung sei es unerheblich, ob die Geschäftsführerin rechtzeitig vor Fälligkeit auf das Weihnachtsgeld verzichtet hat oder nicht. Ob es bei dem Urteil des FG bleibt, dass der gegen die GmbH gerichtete Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufzuheben ist, obliegt der Entscheidung des BFH, bei dem die Revision anhängig ist. Der Geschäftsführer (oder eine von ihm beauftragte Person) hat den Prüfern auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die lohnsteuerliche Sachverhalte betreffen, vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 8Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Bei Auftritt im Rechtsverkehr als „GmbH“ haftet der Geschäftsführer persönlich Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen. Die Grundsätze zur Haftung kraft Rechtsscheins nach § 179 Abs. 1 BGB kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft beim Abschluss von Geschäften als Vertreter einer GmbH auftritt. In diesem Fall droht ihm die persönliche Haftung. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 12.6.2012 entschieden. Das „heimgesuchte“ Unternehmen muss dem Prüfer Auskünfte erteilen und die geforderten Lohnunterlagen vorlegen. Das können neben den Lohnkonten und -abrechnungen auch Personalakten und Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer sein. Der Prüfer hat nicht das Recht, den Betrieb zu durchsuchen. Wer bei der Vorlagepflicht „auf Zeit spielt“ und die Unterlagen nur zeitverzögert herausgeben will, riskiert ein Verzögerungsgeld, das auch bei schleppender Mitarbeit in der Lohnsteuer-Nachschau festgesetzt werden kann. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und wird selbst bei Vorlage der geforderten Unterlagen nicht zurückgezogen. 7Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine Versteuerung von nicht gezahlten Vergütungen Ausschüttungen einer GmbH fließen nach der Rechtsprechung dem beherrschenden Gesellschafter bereits dann zu, wenn sie fällig sind, also unabhängig davon, wann sie ausgezahlt werden und dem Gesellschafter zufließen. Begründung: Der beherrschende Gesellschafter hat es grundsätzlich in der Hand, sich geschuldete Beiträge auszahlen zu lassen. Es gibt nun Finanzämter die diese Ausnahme vom Grundsatz „Besteuerung erst nach Zufluss“ auch auf Leistungsvergütungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ausdehnen wollen. So war es auch in einem Fall, den das Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die mit einem Stammkapital von 100 Euro gegründete MUG (haftungsbeschränkt) hatte dem A (Kläger) die Durchführung von Fassadenarbeiten angeboten. Ein Angebot ist unter der Bezeichnung „M-GmbH U.g. (i.G.)“, ein anderes unter der Bezeichnung „M-GmbH, U.g“. gemacht worden. A hatte die Angebote angenommen und an die „GmbH“ Vorschüsse gezahlt. Die Arbeiten wurden begonnen, aber nicht zu Ende geführt. Der Kläger hat sowohl die M-UG (haftungsbeschränkt) als auch deren alleinigen Geschäftsführer X auf Schadenersatz verklagt. Das Landgericht hat der Klage gegen die Gesellschaft stattgegeben und die Klage gegen den X abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auch die Klage gegen den X dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auch der BGH hielt die Klage gegen den X für begründet und hat daher die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der für eine Gesellschaft Handelnde persönlich entsprechend § 179 BGB kraft Rechtsscheins haften, wenn er im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma ohne den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ zeichnet. Die in § 4 GmbHG gesetzlich vorgeschriebene 5 Mandanten-Information für GmbH-Geschäftsführer Aufnahme der Gesellschaftsform in die Firma soll für den Vertragspartner eine gewisse Warnfunktion der nur beschränkten Haftung bewirken. Fehlt ein derartiger Zusatz, besteht die Gefahr, dass der Vertragspartner Verfügungen trifft, die er bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts unterlassen hätte. Auch die Tatsache, dass der Vertragspartner die beschränkte Haftung der Gesellschaft aus dem Handelsregister entnehmen kann, ändert an der Vertrauenshaftung nichts. Diese Grundsätze wendet der BGH nunmehr entsprechend an, wenn die Firma einer Unternehmergesellschaft unter Weglassen des in § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebenen Zusatzes „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ bezeichnet wird. Wegen der Tatsache, dass eine solche Gesellschaft ganz überwiegend mit einem nur geringen Stammkapital ausgestattet wird, besteht insoweit ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs auf einen entsprechenden Hinweis. Wenn für eine solche Gesellschaft fehlerhaft mit dem Rechtsformzusatz „GmbH“ gezeichnet wird, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso, weil bei dem Vertragspartner die unzutreffende Vorstellung hervorgerufen wird, er schließe mit einer Gesellschaft, die über ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro verfügt, ein Geschäft ab. Da der Vertragspartner bei der Richtigkeit der Angabe „GmbH“ lediglich mit einer Haftungsfolge in Höhe von 25.000 Euro hätte rechnen können, stimmt der BGH der überwiegenden Auffassung in der Literatur zu, wonach die Rechtsscheinhaftung des Handelnden nur bis zur Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem gesetzlichen Mindeststammkapital einer GmbH begrenzt ist. 9Umsatzsteuer (1): Vorsicht bei Gutschriften Nach Inkrafttreten des Amtshilferichtline-Umsetzungsgesetzes am 30.6.2013 steht fest: Gutschriften können zu steuerlichen Nachteilen führen, und zwar dann, wenn eine Korrekturrechnung zu Gunsten des Kunden (formell unkorrekt) als Gutschrift bezeichnet wird. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen – R echnung. Diese erstellt der leistende Unternehmer selbst. Das ist der Regelfall. –Gutschrift. Diese erstellt der Leistungsempfänger (also der Kunde). Gutschriften werden in der Regel dann erstellt, wenn der Leistungsempfänger die Abrechnungsgrundlagen leichter ermitteln kann als der Leistende. Beispiel: Das Honorar für einen Buchautor richtet sich nach der Verkaufsauflage. Hier rechnet der Verlag im Regelfall durch eine Gutschrift ab. 6 Nr. 5/2013 Grundsätzlich können die Vertragspartner frei vereinbaren, wer von beiden die Rechnung/Gutschrift schreibt. Die Vereinbarung muss weder bereits bei Vertragsschluss noch bei Ausführung des Umsatzes getroffen worden sein. Wichtig ist nur, dass die Einigung erfolgt, bevor die Gutschrift geschrieben wird. Der Katalog der standardmäßigen Pflichtangaben in § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist um eine neue Nummer 10 erweitert worden: In den Fällen der Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die Angabe „Gutschrift“ vermerkt sein. Fehlt auf dem Abrechnungspapier der Hinweis „Gutschrift“, fehlt eine Pflichtangabe; damit entfällt – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung – der Vorsteuerabzug für den das Papier ausstellenden Unternehmer (§ 15 Abs. 1 UStG). Die Gutschriftkorrektur kann zwar nachgeholt werden, jedoch hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug erst ab dem Korrekturzeitpunkt und muss bis dahin ggf. Zinsen an das Finanzamt entrichten (§ 233a Abgabenordnung). Oft wird in der Praxis eine Rechnungskorrektur als Gutschrift bezeichnet. Tatsächlich wird eine vorhergehende höhere Rechnung berichtigt. Der Empfänger kann der Gutschrift widersprechen. Tut er dies nicht, erzeugt er den Anschein, als habe er gegenüber dem Gutschriftsaussteller einen Umsatz erbracht, und schuldet die in der Gutschrift genannte Umsatzsteuer. 10Umsatzsteuer (2): Zahlungen für Minderwertausgleich bei Leasingfahrzeugen nicht steuerbar Ausgangsfall: Die A-GmbH hatte einen Firmenwagen geleast. Nach Ablauf des Vertrags war das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie betriebs- und verkehrssicher zurückgeben. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wurden Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine weitere Beschädigung festgestellt. Die Leasingfirma hatte Anspruch auf einen sog. Minderwertausgleich und stellte der Gesellschaft dafür 3.500 Euro in Rechnung. Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass es sich bei dieser Zahlung um eine vertragstypische Gegenleistung für die Überlassung des Leasingfahrzeugs handele, die ebenso der Umsatzsteuer unterliege wie die Leasingraten und setzte auf die Zahlung nachträglich Umsatzsteuer fest. Der Einspruch der GmbH war vergeblich. Finanzgericht und BFH sahen die Sache aber anders. Der leasingtypische Minderwertausgleich ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Leasingnehmer schuldet kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat; und Schadenersatz unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.