Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex
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Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex: 1602010) Zusammenfassung Überblick Die Rechnung ist im Umsatzsteuerrecht die wichtige Unterlage, um sowohl für den leistenden Unternehmer wie auch für den Leistungsempfänger die wesentlichen Daten für einen Umsatz zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist für den Leistungsempfänger die Voraussetzung, dass er die Umsatzsteuer auch tatsächlich als Vorsteuer abziehen kann. Fehlt auch nur eines der gesetzlichen Kriterien für eine Rechnung, kann der Leistungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag aus, schuldet er auch diesen Steuerbetrag – der Leistungsempfänger kann aber nur den "gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag für den Umsatz" als Vorsteuer abziehen. Leistender Unternehmer, aber auch insbesondere der Leistungsempfänger müssen deshalb jede Rechnung auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen, um finanziellen Schaden abzuwenden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die Anspruchsgrundlagen für die Ausstellung einer Rechnung sind in § 14 UStG geregelt. Die Einzelvoraussetzungen für die ordnungsgemäße Rechnung sind abschließend in 9 Nummern des § 14 Abs. 4 UStG aufgeführt. Vereinfachungen für bestimmte Rechnungen, z. B. Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise, ergeben sich aus den §§ 33 und 34 UStDV. Der Leistungsempfänger kann für eine ihm gegenüber ausgeführte Leistung grundsätzlich den Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist und er eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen kann. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nimmt auf die Rechnung i. S. v. § 14 UStG Bezug. 1 Die Pflichtangaben in der Rechnung (HaufeIndex: 2119917) Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung folgende Merkmale aufweisen: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung; in den Fällen einer Anzahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 1 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, 9. einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, wenn eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird und der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist oder er die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Achtung Unveränderte Inhalte auch bei elektronischen Rechnungen Zum 1.7.2011 sind (rückwirkend) die Voraussetzungen für elektronische Rechnungen verändert worden. Dadurch haben sich aber keine Veränderungen bei den Pflichtangaben einer Rechnung ergeben. 1.1 Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (HaufeIndex: 2119918) Die Angabe des leistenden Unternehmers ist in der Rechnung erforderlich, um den Steuerschuldner für die offen ausgewiesene Umsatzsteuer feststellen zu können. Darüber hinaus ist diese Angabe erforderlich, damit aufseiten des Leistungsempfängers festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft des Leistenden vorliegen. Eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer eines Nichtunternehmers berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. In der Rechnung sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers anzugeben. Anstelle der Anschrift ist auch die Angabe eines Postfachs oder einer Großkundenadresse eine zutreffende Bezeichnung. Es ist darüber hinaus weiterhin ausreichend, wenn sich aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen (§ 31 Abs. 2 UStDV). Die Angaben über den leistenden Unternehmer müssen – unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers – zumindest in dem Zeitpunkt der Ausführung und der Rechnungsausstellung tatsächlich bestanden haben. Dabei trägt der Leistungsempfänger, wenn er aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, die Feststellungslast, dass diese Angaben zutreffend sind. In der Rechnung muss der leistende Unternehmer den tatsächlichen Leistungsempfänger benennen. Dabei sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers anzugeben. Allerdings ist es auch hier zulässig, dass sich der Leistungsempfänger aus anderen Unterlagen ergeben kann (§ 31 Abs. 2 UStDV). Zu beachten ist, dass der leistende Unternehmer nicht verpflichtet ist, sich über die Richtigkeit der Angaben des Leistungsempfängers zu vergewissern. Wenn der leistende Unternehmer jedoch eine falsche Bezeichnung des Leistungsempfängers in der Rechnung aufnimmt, kann für ihn u. U. eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG infrage kommen. 1.2 Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (HaufeIndex: 2119919) Seit dem 1.1.2004 ist der leistende Unternehmer verpflichtet, seine Steuernummer, unter der er zur Umsatzsteuer veranlagt wird, oder alternativ seine ihm vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) in der Rechnung mit anzugeben. Fehlt diese Angabe, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor und der Leistungsempfänger kann aus dieser Rechnung keine Vorsteuer abziehen. Praxis-Tipp Wiedervorlagenummer ist keine Steuernummer Hat ein Unternehmer sein Unternehmen neu beim Finanzamt angemeldet und vor Erteilung eine Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 2 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Wiedervorlagenummer (Wv-Nummer) erhalten, ist dies keine ordnungsgemäße Steuernummer. Eine solche Rechnung berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Auch bei Verträgen über Dauerschuldleistungen, z. B. bei Mietverträgen, muss eine Steuernummer oder USt-IdNr. angegeben werden. Bei Altverträgen, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurden, waren spätestens bei Vertragsänderungen, z. B. bei der Steuersatzerhöhung zum 1.1.2007, diese Agaben zu ergänzen. Ändert sich die angegebene Steuernummer, muss der leistende Unternehmer dies dem Leistungsempfänger mitteilen. Eine Angabe auf den Zahlungsbelegen ist nicht erforderlich. Der leistende Unternehmer ist auch dann verpflichtet, seine Steuernummer oder seine UStIdNr. anzugeben, wenn er Kleinunternehmer ist und damit keine Umsatzsteuer erhoben wird, wenn er steuerfreie Leistungen ausführt oder die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergeht. Wichtig Keine Nachteile bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer Der leistende Unternehmer muss auch in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen ist, seine Steuernummer oder USt-IdNr. in der Rechnung angeben. Unterlässt er dies, ergeben sich in der Praxis aber keine Rechtsfolgen für den Leistungsempfänger, da er aus einer solchen Rechnung – mangels gesondertem Steuerausweis – sowieso keinen Vorsteuerabzug hat. 1.3 Rechnungsdatum (HaufeIndex: 2119920) In der Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG das Ausstellungsdatum der Rechnung enthalten sein. Das Rechnungsdatum stellt nur das Datum der Ausstellung der Rechnung dar. Das Ausstellungsdatum der Rechnung ist nicht identisch mit dem Datum der Leistungserbringung. Dies gilt auch, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. 1.4 Rechnungsnummer (HaufeIndex: 2119921) Die Rechnung muss eine fortlaufende, einmalig erteilte Rechnungsnummer enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG). Damit sollen die Einmaligkeit der Rechnung dokumentiert werden sowie eine bessere Prüfung ermöglicht werden. Diese Rechnungsnummer kann aus einer oder mehreren Zahlen- oder Buchstabenreihen bestehen, auch eine Kombination aus Ziffern mit Buchstaben ist zulässig. Der Unternehmer kann verschiedene Abrechnungskreise, z. B. verschiedene Abrechnungszeiträume, unterschiedliche Leistungen oder Leistungen verschiedener Betriebsstätten, bilden. Innerhalb dieser Abrechnungskreise müssen dann aber die Rechnungen wiederum fortlaufend nummeriert werden, sodass eine eindeutige Zuordnung der Rechnung möglich ist. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise müssen keine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten. Praxis-Tipp Aufbewahrung auch nicht versandter Rechnungen Werden Rechnungen erstellt, aber dann nicht versandt, z. B. bei automatischer Vergabe einer Rechnungsnummer bei Erteilung eines Auftrags, sollte der Unternehmer die nicht verwendete Rechnung zum Nachweis der Vollständigkeit aufbewahren. Auch Verträge über Dauerleistungen müssen mit einer einmaligen Nummer versehen werden. Dabei genügt allerdings die Kennzeichnung des Vertrags; die Zahlungsbelege müssen nicht mit einer weiteren fortlaufenden Nummer versehen werden. Bei Mietverträgen reicht es aus, wenn der Mietvertrag eine Wohnungs- oder Objektnummer enthält. Bei der Abrechnung mit einer Gutschrift muss der Gutschriftsaussteller (also der Leistungsempfänger) eine fortlaufende Nummer vergeben. 1.5 Menge und Bezeichnung der Leistung (HaufeIndex: 2119922) Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 3 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Der leistende Unternehmer hat in seiner Rechnung die von ihm erbrachte Leistung hinreichend genau zu beschreiben, um eine Identifizierbarkeit der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung zu ermöglichen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Dies bedeutet, dass bei einer Lieferung von Gegenständen die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands in der Rechnung aufgenommen werden muss, bei einer sonstigen Leistung muss die Art und der Umfang der sonstigen Leistung genau beschrieben werden. Dabei kann – auch im Fall der Abrechnung mit einer Gutschrift – auf einen vom Lieferer erstellten Lieferschein Bezug genommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. So hat der BFH z. B. entschieden, dass die Leistungsbeschreibung "technische Beratung und Kontrolle im Jahr ..." keine ausreichende Leistungsbeschreibung darstellt. Zu unterscheiden ist die ungenaue von der unrichtigen Leistungsangabe. In beiden Fällen hat der Leistungsempfänger aus der ihm erteilten Rechnung keinen Vorsteuerabzugsanspruch, da die Rechnung insoweit nicht ordnungsgemäß ist. Für den leistenden Unternehmer ergibt sich aber ein erheblicher Unterschied: Während er bei einer ungenauen Leistungsbeschreibung die Umsatzsteuer für seine ausgeführte Leistung schuldet, schuldet er bei einer unrichtigen Leistungsangabe neben der Umsatzsteuer für die ausgeführte Leistung auch die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Praxis-Beispiel Doppelte Steuerschuld bei unrichtiger Leistungsbeschreibung Malermeister M führt in den Privaträumen des Unternehmers U Renovierungsarbeiten für 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer aus. In der Rechnung gibt der M auf Bitten des U als Leistung "Renovierung der Büroräume" an. Neben der Umsatzsteuer für die tatsächlich ausgeführte Renovierung der Privaträume (i. H. v. 1.900 EUR) schuldet der M auch noch nach § 14c Abs. 2 UStG 1.900 EUR wegen der unrichtigen Leistungsbeschreibung i. H. v. 1.900 EUR als unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. U hat keinen Vorsteuerabzug, da er keine Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. 1.6 Zeitpunkt der Leistung (HaufeIndex: 2119923) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss der Unternehmer in seiner Rechnung auch den Zeitpunkt angeben, an dem er den Umsatz erbracht hat. Dies muss nicht zwingend mit dem Datum der Rechnungserstellung übereinstimmen. Die Angabe über den Zeitpunkt der Leistungserbringung ist zum einen deshalb wichtig, weil anhand dieser Angabe der Zeitpunkt der Steuerentstehung bei dem leistenden Unternehmer überprüft werden kann. Zum anderen ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung auch für die inhaltliche Überprüfung der Rechnung von Bedeutung, da die Umsatzsteuer der Höhe nach immer nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Leistungserbringung entsteht. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung sollte so exakt wie möglich, also nach Tag, Monat und Jahr, angegeben werden. Nach § 31 Abs. 4 UStDV ist es jedoch ausreichend, wenn der Kalendermonat der Leistungserbringung angegeben wird. Wichtig Rechnungsdatum und Leistungsdatum immer separat angeben Das Leistungsdatum muss separat von dem Rechnungsausstellungsdatum angegeben werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert aber auch Angaben wie "das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum". Hat der Unternehmer vor Ausführung der Leistung schon einen Geldbetrag vereinnahmt, muss er in der Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 4 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Rechnung auch den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts mit aufnehmen. Bei langfristigen Verträgen, z. B. Miet- oder Pachtverträgen, kann sich der einzelne Leistungszeitraum auch aus den Zahlungsbelegen ergeben. In diesem Fall wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Bei periodisch wiederkehrenden Zahlungen, z. B. aus Mietverträgen, kann sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen aus dem jeweiligen Zahlungstermin ergeben, wenn sich aus dem Zahlungsbeleg keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung ergibt. 1.7 Entgelt für die Leistung und vorab vereinbarte Entgeltsminderung (HaufeIndex: 2119924) In der Rechnung ist das Entgelt aufzunehmen, das der Leistungsempfänger für die erhaltene Leistung aufwenden muss (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Dies stellt i. d. R. den Nettobetrag – also ohne Umsatzsteuer – dar. Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung nach § 14 UStG ist weiterhin, dass sowohl der Nettobetrag wie auch der Steuerbetrag gesondert angegeben werden. Die Angabe eines Bruttobetrags und der darin enthaltenen Umsatzsteuer ist für eine ordnungsgemäße Rechnung nicht ausreichend und eröffnet für den Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug. Werden in einer Rechnung verschiedene Leistungen abgerechnet, ist eine Zusammenfassung der einzelnen Leistungen zulässig, soweit sie dem gleichen Steuersatz unterliegen. Werden hingegen in einer Rechnung verschiedene Lieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und die Steuerbeträge jeweils nach Steuersätzen aufzuschlüsseln. Dies gilt entsprechend, wenn sowohl steuerpflichtige wie steuerfreie Leistungen ausgeführt werden. Im Fall einer maschinellen Rechnungserstellung ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV). Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger eine Entgeltsminderung vereinbart, z. B. Skontoabzug oder Rabatt, muss in der Rechnung auf diese Regelung hingewiesen werden. Kann die Entgeltsminderung nicht der Höhe nach angegeben werden, da die Höhe der Entgeltsminderung noch nicht feststeht, muss zumindest auf die Regelung als solche hingewiesen werden. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es ausreichend ist, wenn in der Rechnung auf eine Rabatt- oder Bonusvereinbarung hingewiesen wird, soweit diese Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind (§ 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV). Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit ist gegeben, wenn die Dokumente über die Entgeltsminderung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung, bezogen auf die jeweilige Rechnung, vorgelegt werden können. Dabei ist ein Hinweis wie • "Es ergeben sich Entgeltsminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen", • "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen", als hinreichend anzusehen, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Bei einer Skontovereinbarung muss das Skonto nicht betragsmäßig ausgewiesen werden. Ausreichend ist ein Hinweis auf den Skontoabzug in allgemeiner Form, z. B. "Bei Zahlung bis zum 31.12.2011 Skontoabzug 2 %". Es ist nicht notwendig, den neuen Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer mit in der Rechnung aufzunehmen. 1.8 Angabe des Steuersatzes und des Steuerbetrags (HaufeIndex: 2119925) In der Rechnung muss der Steuerbetrag gesondert ausgewiesen sein (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Daneben ist auch die Angabe des Steuersatzes notwendig. Die Angabe nur des Steuersatzes reicht nicht aus. Ausnahmen bestehen hier lediglich bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist Grundlage für die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG für den Leistungsempfänger. Nur durch diesen Steuerausweis kann der als Vorsteuer abziehbare Betrag für den Leistungsempfänger nachgewiesen werden. Für den leistenden Unternehmer hängt dagegen die Entstehung der Steuerschuld nicht von der ausgewiesenen Umsatzsteuer ab. Auch in den Fällen, in denen der Unternehmer keine Rechnung für seine erbrachte Leistung oder eine Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 5 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis oder mit einer zu niedrig ausgewiesenen Umsatzsteuer ausstellt, entsteht bei ihm die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen nach erbrachter Leistung und dem für die Leistung erhaltenen Entgelt. Darüber hinaus ist es nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich, in einer Rechnung einen Hinweis aufzunehmen, wenn die zu erbringende Leistung steuerfrei ist. Es ist dabei ausreichend, wenn der Steuerbefreiungstatbestand umgangssprachlich aufgenommen wird, z. B. "steuerfreie Ausfuhrlieferung" oder "steuerfreie Vermittlungsleistung". Eine exakte Gesetzesangabe ist nicht erforderlich. Wichtig Hinweis auf Steuerfreiheit Voraussetzung innergemeinschaftlichen Lieferungen für den Belegnachweis bei Der BFH hat entschieden, dass bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG in der Rechnung auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen werden muss. Ohne den Hinweis in der Rechnung kann der notwendige Belegnachweis nicht geführt werden. 1.9 Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers (HaufeIndex: 2119926) Hat der leistende Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt, muss er in seine Rechnung noch einen Hinweis auf die besondere Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG aufnehmen. Hintergrund der Regelung ist, dass der leistende Unternehmer in diesen Fällen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG immer – unabhängig davon, an wen er die Leistung ausführt – verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. Diese Rechnung muss auch der nichtunternehmerische Leistungsempfänger mindestens 2 Jahre lang aufbewahren; der unternehmerische Leistungsempfänger muss die Rechnung mindestens 10 Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Damit (insbesondere) der nichtunternehmerische Leistungsempfänger von dieser Verpflichtung erfährt, ergibt sich diese Hinweispflicht aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG (vgl. dazu das Rechnungsbeispiel für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück in Tz. 3). Allerdings ergeben sich im Regelfall keine Rechtsfolgen für den leistenden Unternehmer, wenn er diesen Hinweis unterlässt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für Vermietungsleistungen, z. B. Vermietung von Parkplätzen oder im Hotelgewerbe, besteht keine Verpflichtung, diesen Hinweis aufzunehmen. Ebenso muss dieser Hinweis nicht aufgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet oder es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt. Wichtig Bußgeld auch für Nichtunternehmer bei Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht Auch der Nichtunternehmer kann mit einem Bußgeld von bis zu 500 EUR belegt werden, wenn er die Rechnung für die Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (oder einen anderen Zahlungsbeleg) nicht gem. § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG aufbewahrt. 2 Verpflichtung zur Rechnungsausstellung (HaufeIndex: 2119927) Eine Verpflichtung zur Abrechnung nach § 14 UStG mit einer Rechnung besteht für den leistenden Unternehmer immer in den Fällen, in denen er die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person erbringt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Für steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 – Nr. 28 UStG besteht seit dem 1.1.2009 keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung. Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 6 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Praxis-Tipp Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung bei steuerfreien Auslandsleistungen Bei einer steuerfreien – grenzüberschreitenden – Leistung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a – Nr. 7 UStG bleibt der leistende Unternehmer aber weiterhin verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist. Führt der Unternehmer eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist der leistende Unternehmer für alle steuerpflichtigen Leistungen darüber hinaus verpflichtet, eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Damit sind auch Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer in die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung einbezogen. Zu diesen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gehören u. a. • alle Bauleistungen, z. B. Instandhaltung, Renovierung, Wartung, Einbau fest mit dem Gebäude verbundener Einrichtungsgegenstände, Hausanschlüsse, planerische Leistungen, Begutachtung, Bauüberwachung, Bauabrechnung, Durchführung von Ausschreibungen, Abbruch- und Erdarbeiten, Schuttabfuhr, Gerüstbau, • Reinigungsarbeiten, • gärtnerische Leistungen wie Bepflanzung und deren Pflege. Zu den o. g. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gehören nicht: normale Lieferungen von Baustoffen, z. B. vom Baumarkt, bzw. Lieferung an die Baustelle ohne Einbau, Immobilienanzeigen, Finanzierung und Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit Grundstücken. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der leistende Unternehmer keine Rechnung ausstellen, wenn er die Leistung an eine Privatperson ausführt. Wichtig Rechnungsausstellung innerhalb von 6 Monaten nach Leistung Besteht für den leistenden Unternehmer eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung, muss er die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung erstellen. Bei Teilleistungen, z. B. Vermietungen, regelmäßige Hausreinigungen und Wartungsarbeiten, ist die Rechnung binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Monats auszustellen. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 26a UStG). 3 Musterrechnungen (HaufeIndex: 2119928) Rechnung bei Lieferung an Unternehmer Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 7 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Rechnung bei Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatperson Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 8 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) 4 Angaben in Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen (HaufeIndex: 2119929) 4.1 Kleinbetragsrechnungen (HaufeIndex: 2119930) Zur Vereinfachung bei der Rechnungserstellung kann nach § 33 UStDV bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag nicht mehr als 150 EUR ausweist (Bruttobetrag inkl. der geschuldeten Umsatzsteuer), auf bestimmte Angaben in der Rechnung verzichtet werden. So ist es nach dieser Vorschrift ausreichend, wenn in der Rechnung anstelle des Steuerbetrags nur der Steuersatz ausgewiesen wird. Auf die Angabe des Rechnungsempfängers in einer Kleinbetragsrechnung kann ebenfalls verzichtet werden. Allerdings ist erforderlich, dass in einer Kleinbetragsrechnung der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben werden. Die Steuernummer oder USt-IdNr. ist nicht anzugeben. Der Steuersatz muss als Zahl (19 % oder 7 %) in der Rechnung angegeben sein. Eine Angabe wie "inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer" oder "inklusive Regelsteuersatz" ist nicht ausreichend und eröffnet Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 9 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) bei dem Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzugsanspruch. Unterliegt die Steuerbefreiung, muss auch in einer Kleinbetragsrechnung darauf hingewiesen werden. Leistung einer Eine Abrechnung mit einer Kleinbetragsrechnung ist jedoch in bestimmten Fällen (Verlagerung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG oder Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens nach § 13b UStG) nicht zulässig. 4.2 Fahrausweise als Rechnungen (HaufeIndex: 2119931) In einem Fahrausweis müssen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben sein, darüber hinaus das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe. Der Steuersatz braucht in dem Fahrausweis nur angegeben zu werden, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese Regelungen treffen insbesondere auf Fahrausweise im öffentlichen Personennahverkehr, im Eisenbahnverkehr und im nationalen Flugverkehr zu. Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr muss im Fahrausweis ein Hinweis darauf enthalten sein, wenn die Umsatzsteuer nach der Vereinfachungsregelung des § 26 Abs. 3 UStG nicht erhoben wird. Dies betrifft im Regelfall den Inlandsanteil einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr. 5 Zusätzliche Pflichten bei besonderen Rechnungen nach § 14a UStG (HaufeIndex: 2119932) Bei bestimmten Rechnungen muss der leistende Unternehmer nach § 14a UStG noch weitere Hinweise in seine Rechnung aufnehmen bzw. besondere Vorschriften beachten. Die Sonderregelungen erstrecken sich auf die folgenden Fälle: • Führt ein (ausländischer) Unternehmer eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland aus und wird der Leistungsempfänger der Steuerschuldner für die in Deutschland entstehende Umsatzsteuer nach § 13b UStG, muss der leistende Unternehmer eine Rechnung ausstellen, in der er seine USt-IdNr.[1] und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers mit angibt. Wichtig Entsprechende Anwendung für deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten Analoge Verpflichtungen ergeben sich auch für deutsche Unternehmer, die entsprechend § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten in dem anderen Mitgliedstaat steuerbare Leistungen ausführen. Nach den nationalen Vorschriften des Bestimmungslands müssen die dort geltenden Regelungen zur Rechnungsausstellung beachtet werden. • Führt der Unternehmer Lieferungen aus, deren Ort sich nach § 3c UStG im Inland befindet (Ort der Lieferung ist in diesen Fällen dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, insbesondere in Fällen des Versandhandels zwischen 2 Mitgliedstaaten an Nichtunternehmer), hat der leistende Unternehmer zwingend eine Rechnung auszustellen (§ 14a Abs. 2 UStG). Die Verlagerung des Lieferorts nach § 3c UStG kommt insbesondere bei der Lieferung an Nichtunternehmer in Betracht. Bei einer solchen Lieferung wäre der leistende Unternehmer nach § 14 Abs. 2 UStG nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rechnung zu erstellen. Über § 14a UStG wird er auch in diesen Fällen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. • Erbringt der Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG im Umsatzsteuer-Binnenmarkt, hat er in der Rechnung seine USt-IdNr. sowie die UStIdNr. des Leistungsempfängers mit aufzunehmen (§ 14a Abs. 3 UStG). Dabei kommt dem Nachweis der richtigen USt-IdNr. des Leistungsempfängers für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhebliche Bedeutung zu. • Bei einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs nach § 1b Abs. 2 und Abs. 3 UStG müssen in der Rechnung die relevanten Merkmale für das neue Fahrzeug mit enthalten sein (§ 14a Abs. 4 UStG). • Der leistende Unternehmer führt eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger zum Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 10 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Steuerschuldner nach § 13b UStG wird. In der Rechnung muss auf das Steuerschuldnerverfahren hingewiesen werden, darüber hinaus darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden (§ 14a Abs. 5 UStG). • Erbringt der Unternehmer eine Leistung, die der Besteuerung nach § 25 UStG (Reiseleistungen) oder nach § 25a UStG (Differenzbesteuerung) unterliegt, hat er in seiner Rechnung auf diese Sonderform der Besteuerung hinzuweisen (§ 14a Abs. 6 UStG). Umsatzsteuer darf er in der Rechnung nicht ausweisen. • Ist der Unternehmer ein mittlerer Unternehmer in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft nach § 25b UStG, hat er auf das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts hinzuweisen und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers und seine eigene USt-IdNr. mit aufzunehmen (§ 14a Abs. 7 UStG). Auch hier darf eine Steuer in der Rechnung nicht ausgewiesen werden. 6 Elektronische Rechnungen (HaufeIndex: 2119935) Rechnungen können nicht nur auf Papier erstellt und übermittelt werden, es ist auch zulässig, Rechnungen elektronisch zu erstellen und an den Leistungsempfänger zu übermitteln. Nach § 14 Abs. 1 UStG ist es für eine elektronische Rechnung lediglich erforderlich, dass der Leistungsempfänger der Abrechnung durch eine elektronische Rechnung zugestimmt hat. Nach der (rückwirkend zum 1.7.2011 in Kraft gesetzten) Neuregelung zur Rechnung in § 14 Abs. 1 UStG muss die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Achtung Neuregelung betrifft alle Rechnungsformen Die Neuregelung in § 14 Abs. 1 UStG betrifft nicht nur elektronische Rechnungen, sondern auch alle auf Papier ausgestellten Rechnungen. Zusätzliche Anforderungen an die Prüfung von Rechnungen sollen sich durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 UStG allerdings nicht ergeben. Es ist jetzt aber möglich, auch Rechnungen ohne qualifizierte elektronische Signatur elektronisch zu übertragen. Weiterhin bleibt es notwendig, dass der Leistungsempfänger der Abrechnung durch elektronische Rechnung zustimmt. Die Zustimmung muss Voraussetzung für eine solche Abrechnungsart sein, da dem Leistungsempfänger bezüglich der Anerkennung der Rechnung für den Vorsteuerabzug und auch der Archivierung besondere Verpflichtungen treffen. Die Zustimmung des Leistungsempfängers ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann auch nachträglich oder stillschweigend durch Billigung einer elektronischen Rechnung erteilt werden. Nach der Neufassung des § 14 Abs. 3 UStG ist bei Rechnungen, die in bestimmten, sicheren elektronischen Verfahren übermittelt werden, immer davon auszugehen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist: 1. Rechnung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16.5.2001, in der jeweils geltenden Fassung. 2. Rechnung im elektronischen Datenaustausch (EDI – Electronic Data Interchange) nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 11 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Achtung Nachweispflichten bei anderen elektronischen Rechnungen Werden Rechnungen in anderer Weise elektronisch übertragen, muss der Leistungsempfänger auf andere Weise sicherstellen, dass die Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit der Daten sichergestellt ist. Unter den Begriff der elektronischen Rechnung fallen dabei alle Rechnungen, die in elektronischer Form übermittelt werden. Somit fallen darunter insbesondere Rechnungen, die auf Magnetbändern, Disketten oder CD-ROM ausgetauscht oder die per E-Mail oder anderen Datennetzen übermittelt werden. Wichtig Elektronische Rechnungen müssen alle notwendigen Bestandteile enthalten Elektronische Rechnungen müssen grundsätzlich alle Elemente einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG sowie ggf. der zusätzlichen Anforderungen nach § 14a UStG enthalten. Ohne Bedeutung für die Anerkennung der elektronischen Rechnung ist es, ob der Unternehmer die Rechnung selber erstellt oder ob der Leistungsempfänger über eine an ihn ausgeführte Leistung durch Gutschrift abrechnet. Auch ein Dritter kann nach § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers die Abrechnung auf elektronischem Weg erstellen. In diesem Fall muss der Dritte sicherstellen, dass den Anforderungen an die Rechnungserstellung Genüge getan wird, ggf. muss er den Finanzbehörden gegenüber die notwendigen Auskünfte erteilen und auch Prüfungen in seinen Räumen gestatten. Auch im Rahmen einer unangekündigten Nachschau ist die Finanzverwaltung berechtigt, Einsicht in die EDV eines Unternehmers zu nehmen. Elektronisch übermittelte Rechnungen müssen auch elektronisch archiviert werden und innerhalb des 10-jährigen Aufbewahrungszeitraums jederzeit lesbar gemacht werden können. Dies betrifft alle Formen elektronisch übermittelter Rechnungen. Achtung Elektronische Archivierung notwendig Wird eine elektronisch übermittelte Rechnung, z. B. eine als pdf-Anhang übermittelte Rechnung, vom Leistungsempfänger ausgedruckt, muss trotzdem noch die elektronisch übermittelte Datei archiviert werden. Der Ausdruck des PDF-Dokuments ist nicht die elektronische Rechnung! 6.1 Elektronische Rechnung mit qualifizierter elektronischer Signatur (HaufeIndex: 2119936) Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts ist immer dann gewährleistet, wenn das Abrechnungspapier mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16.5.2001 versehen ist. Nach dem Signaturgesetz wird ein Verschlüsselungsverfahren vorgegeben, nach dem der Rechnungsaussteller die digitale Rechnung komprimiert und mit einem nur ihm bekannten – von einer genehmigten Zertifizierungsstelle ("TrustCenter") erteilten – Schlüssel verschlüsselt. Der Rechnungsempfänger kann die Rechnung mit einem öffentlichen Schlüssel entschlüsseln und nach einem Prüfverfahren als zutreffend signiert behandeln. Weitere Voraussetzung ist, dass der Finanzverwaltung ein Zugriff auf die elektronischen Medien des Unternehmers verschafft werden kann, da die Prüfung der Echtheit einer Abrechnung sich bei den digitalen Abrechnungen nur noch aus dem System heraus bestimmen lässt. Die Finanzverwaltung hatte in 2001 zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Stellung genommen. Zur Anforderung an die digitale Rechnung wird dazu ausgeführt, dass neben den Anforderungen an die GoBS die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: • Vor einer weiteren Verarbeitung der elektronischen Abrechnung muss die qualifizierte elektronische Signatur im Hinblick auf die Integrität der Daten und die Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 12 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Signaturberechtigung geprüft und das Ergebnis dokumentiert werden; • die Speicherung der elektronischen Abrechnung muss auf einem Datenträger erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt. Bei einer temporären Speicherung auf einem änderbaren Datenträger muss das DV-System sicherstellen, dass Änderungen nicht möglich sind; • bei Umwandlung (Konvertierung) der elektronischen Abrechnung in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) müssen beide Versionen archiviert und nach den GoBS mit demselben Index verwaltet sowie die konvertierte Version als solche gekennzeichnet werden; • der Signaturschlüssel muss aufbewahrt werden; • bei Einsatz von Kryptographietechniken müssen die verschlüsselte und die entschlüsselte Abrechnung sowie der Schlüssel zur Entschlüsselung der elektronischen Abrechnung aufbewahrt werden; • der Eingang der elektronischen Abrechnung, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung müssen protokolliert werden; • die Übertragungs-, Archivierungs- und Konvertierungssysteme müssen den Anforderungen der GoBS, insbesondere an die Dokumentation, an das interne Kontrollsystem, an das Sicherungskonzept sowie an die Aufbewahrung entsprechen; • das qualifizierte Zertifikat des Empfängers muss aufbewahrt werden. Ein Zertifikat kann nur auf eine natürliche Person ausgestellt werden; es können bei den Zertifikaten auch Beschränkungen, z. B. für die Zeichnungshöhe, aufgenommen werden. 6.2 Elektronische Rechnung im EDI-Verfahren (HaufeIndex: 2119937) Eine elektronische Rechnung kann auch im sog. EDI-Verfahren nach einer Empfehlung der Kommission übertragen werden. Seit dem 1.1.2009 ist die Notwendigkeit einer zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur entfallen. Auch bei dieser Form der Rechnungsübertragung muss eine Vereinbarung bestehen, nach der die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet sind. EDI ist ein in der Wirtschaft verwendetes System zur sicheren der elektronischen Datenübermittlung, das auf einem vereinbarten Standard beruht und eine automatische Datenbearbeitung ohne menschliches Eingreifen ermöglicht. Nach Feststellung der Kommission ist EDIFACT (Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport) ein solcher Standard, der inzwischen von Einrichtungen, die in weltweitem Rahmen Handel treiben wollen, als internationaler EDI-Standard anerkannt ist. Diese Form der elektronischen Abrechnung wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen zwischen den Beteiligten sehr häufig, z. B. mehrmals täglich, Leistungen erbracht werden und sofort bei Ausführung der Leistung eine elektronische Rechnung generiert und übertragen wird. 6.3 Sonderformen von elektronischen Rechnungen (HaufeIndex: 2119938) Für die Praxis sind darüber hinaus auch bestimmte besondere Formen von elektronischen Rechnungen von Bedeutung. Dazu gehören insbesondere die Abrechnung durch eine per Telefax übermittelte Rechnung, die per E-Mail übertragene Rechnung und die Erstellung von Fahrausweisen im OnlineVerfahren. 6.3.1 Abrechnungen per Telefax (HaufeIndex: 2119939) Auch Rechnungen, die per Telefax übertragen werden, gelten grundsätzlich als "Rechnungen, die auf elektronischem Weg übertragen werden". Wird ein Telefax von einem Standardgerät an ein anderes Standardgerät übertragen, wird diese Rechnung als ordnungsgemäß angesehen, wenn der Rechnungsempfänger einen Ausdruck der übermittelten Rechnung aufbewahrt. Bei einer Übertragung von oder an ein Computer-Telefax, Fax-Server o. Ä. gilt dies als eine elektronische Rechnung, die als elektronische Datei archiviert werden muss. Hier ist insbesondere das Problem (das in der Praxis kaum zu beherrschen sein dürfte), dass der Leistungsempfänger gar nicht feststellen kann, von welcher Art Telefax die Rechnung abgesandt wurde. Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 13 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) 6.3.2 Abrechnungen per E-Mail (HaufeIndex: 2119940) E-Mail-Rechnungen ohne elektronische Signatur können als ordnungsgemäße Rechnungen seit dem 1.7.2011 anerkannt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt musste nach Auffassung der Finanzverwaltung immer eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit AnbieterAkkreditierung vorliegen. Alle seit dem 1.7.2011 übermittelten E-Mail-Rechnungen können als ordnungsgemäße Rechnungen anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG erfüllt sind. Voraussetzung ist aber immer die elektronische Archivierung (Papierausdruck reicht nicht aus), die auch eine Lesbarkeit innerhalb des Aufbewahrungszeitraums von 10 Jahren ermöglicht. Hinweis Elektronische Rechnungen bergen Risiken für den Leistungsempfänger Elektronische Rechnungen erleichtern natürlich den Ablauf in der Wirtschaft und sparen auch Kosten ein. Bei der elektronischen Übermittlung der Rechnungen werden aber die Risiken des Nachweises der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung auf den Rechnungsempfänger übertragen. 6.3.3 Fahrausweise im Online-Verfahren (HaufeIndex: 2119941) Online-Fahrausweise, z. B. der Bahn AG, sind ebenfalls elektronisch übermittelte Rechnungen. Voraussetzung ist, dass der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine Belastung auf einem Konto erfolgt, z. B. bei gleichzeitiger Belastung des Rechnungsbetrags auf einem Kreditkartenkonto oder über das Lastschriftverfahren. Der Fahrausweis muss alle Bestandteile für einen Fahrausweis nach § 34 UStDV enthalten. 7 Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit Rechnungen (HaufeIndex: 2119942) Nach § 26a UStG kann sowohl gegen den leistenden Unternehmer wie auch gegen einen Leistungsempfänger ein Bußgeld verhängt werden, wenn gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung einer Rechnung verstoßen wird. Ist die Rechnung des leistenden Unternehmers nicht ordnungsgemäß oder unvollständig, kann nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 1 UStG kein Bußgeld verhängt werden. Nur das Nichtausstellen oder das nicht fristgerechte Ausstellen von Rechnungen (innerhalb von 6 Monaten) kann für den leistenden Unternehmer zu einem Bußgeld führen. In Abhängigkeit der Art des Verstoßes können unterschiedliche Bußgelder verhängt werden: Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 14 von 15 Rechnung: Welche Angaben muss sie enthalten? (HaufeIndex 1602010) Autor/in • Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen, Berlin Herr Radeisen ist Steuerberater in Berlin und als Honorarprofessor an der HTW Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin tätig. Darüber hinaus ist er seit Jahren in der Aus- und Fortbildung von Steuerberatern bundesweit tätig. Er ist Autor diverser Veröffentlichungen und Referent im Umsatzsteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht/Bewertungsrecht. Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition, Version 9.2.0.0 Stand: 01.05.2013, Ausdruck vom 06.06.2013 Seite 15 von 15