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INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht Juli 2010 Inhalt FÜR UNTERNEHMER Das 80-Milliarden-Sparpaket - ein Abenteuer mit ungewissem Ausgang Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben unterliegt der Umsatzsteuer Gewerbesteuerliche Organschaft mit steuerbefreitem Organträger Das ändert sich ab 1. Juli 2010 bei der KFZ-Steuer Nachforderung von Sozialabgaben bei Phantomlohn FÜR UNTERNEHMER Das 80-Milliarden-Sparpaket – ein Abenteuer mit ungewissem Ausgang Die Emotionen fliegen zwar hoch, aber das Sparpaket ist noch längst nicht in trockenen Tüchern. Ein Koalitionsbeschluss ist noch lange kein Gesetz und der Bundestag allein kann es auch nicht umsetzen. Denn die Länder sind von den geplanten Maßnahmen direkt betroffen. Und nach dem ungewissen Kraftakt in NRW ist mehr denn je infrage gestellt, welche der Vorhaben allein mit schwarz-gelber Mehrheit durchsetzbar sind. Sicher ist bislang nur: Am 7. Juli will das Kabinett den Etatentwurf 2011 und den Finanzplan bis 2014 beschließen. Auf dem Tisch liegen dann auch die Eckpunkte des Haushaltbegleitgesetzes, mit dem die Sparvorhaben umgesetzt werden sollen. Erst im August sollen diese Eckpunkte dann in einem Gesetzentwurf münden. Wahrscheinlich wird das Sparpaket in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht-zustimmungspflichtigen Teil aufgegliedert, um am Bundesrat vorbei wenigstens etwas mit der Bundestagsmehrheit hinzubekommen. Erst im November wird das parlamentarische Verfahren abgeschlossen sein. Nicht alle der gut 20 geplanten Einzelposten treten aber schon 2011 in Kraft. Erst 2013 sollen die Ausgabenkürzungen bei der Förderung von Hartz-IV-Empfängern sowie die Einsparungen bei der Bundeswehr greifen. Die neue Finanzmarktabgabe soll 2012 kommen sofern sie international oder auf europäischer Ebene vereinbart wird. Zustimmungspflichtig ist wohl die Streichung des Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger. Für den Wegfall der Beitragszahlungen für Hartz-IV-Empfänger an die Rentenkasse könnte ein Ja des Bundesrates ebenfalls unumgänglich sein. Wenn nur ein solcher Posten im Haushaltsbegleitgesetz auftaucht, kann das Gesamtpaket nicht ohne den Bundesrat laufen. Quelle:dpa Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben unterliegt der Umsatzsteuer Mit Urteil vom 13. Januar 2010 V R 24/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die der Erblasser für sein Unternehmen erworben hat, der Umsatzsteuer unterliegt. Erbe eines Rechtsanwalts, der Gesellschafter einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltssozietät gewesen war, war eine Erbengemeinschaft geworden. Der Rechtsanwalt hatte einen PKW zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die Sozietät mit Vorsteuerabzug erworben. Die Sozietät überließ den an sie vermieteten PKW dem Rechtsanwalt wiederum zu dessen beruflicher und privater Nutzung. Nach dem Tod des Rechtsanwalts veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug. Sie war der Auffassung, der Verkauf unterliege nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht "Unternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei. Der BFH entschied, dass der Erbe zwar nicht durch Rechtsnachfolge "Unternehmer" werde. Er trete aber als Rechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Deshalb unterliege der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die dem Unternehmen des Erblassers zugeordnet waren - ebenso wie beim Erblasser - der Umsatzsteuer. Quelle: PM BFH Seite 1 - 3 LESEZEICHEN – NACHRICHTEN ZUM WEITERLESEN Fußballfieber: Steuerliche Fragen rund um die WM Seite 3 FÜR BAUHERREN UND VERMIETER Offene Immobilienfonds von der Schließung bedroht Seite 2 und 3 FÜR HEILBERUFE Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken Seite 3 EINKOMMENSTEUER UND PERSÖNLICHE VORSORGE Heimischer PC: Entschädigung für unrechtmäßige Beschlagnahmung (OLG) Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin Seite 3 und 4 FÜR SPARER UND KAPITALANLEGER Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Seite 4 Wichtiger Hinweis: Gesetze und Rechtsprechung ändern sich fortlaufend. Nutzen Sie deshalb unsere Briefe zur Information. Bitte denken Sie aber daran, dass Sie vor Ihren Entscheidungen grundsätzlich unsere Beratung in Anspruch nehmen, weil wir sonst keine Verantwortung übernehmen können. 1 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht Juli 2010 Gewerbesteuerliche Organschaft mit steuerbefreitem Organträger FÜR BAUHERREN UND VERMIETER Offene Immobilienfonds von der Schließung bedroht „Offenen Fonds droht die Abwicklung“, kritisiert die Fondsbranche. Dabei hat sie nicht ganz Unrecht, denn das Bundesfinanzministerium könnte nach Meinung mehrerer Branchenkenner mit der geplanten Änderung des Investmentgesetzes zum Totengräber der Immobilienfonds werden. Viele Anleger sind jetzt bereits aus ihren Anlagen panikartig geflüchtet, was zu einer Liquiditätsklemme und zur Schließung mehrerer Fonds geführt hat. Zentrale Änderungen des Investmentgesetzes: Mindesthaltefrist 2 Jahre, Kündigungsfrist zwischen 6 und 24 Monate Nur bestimmte Rücknahmetermine: halbjährlich oder jährlich Bewertungsturnus 6 statt 12 Monate Verkehrswert fließt nur noch zu 90 % in Anteilspreis ein Pflicht (statt Ermessen) der KAG zur Aussetzung der Anteilsrücknahme bei mangelnder Liquidität Mindestliquidität abhängig von Rücknahmefrist: + 6 Monate: 15% + mindestens 12 Monate: 10% + mindestens 18 Monate: 5% + 24 Monate: 0% Neues Phasenschema zur Liquiditätsbeschaffung: Nach 6 Monaten Liquiditätsengpass beginnt die Veräußerungspflicht. Dauert der Liquiditätsengpass weiter an, darf nach weiteren 6 Monaten mit 10% Abschlag und nach weiteren 6 Monaten mit 20% Abschlag verkauft werden. Bei weiter anhaltendem Liquiditätsengpass muss der Fonds abgewickelt Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2010 I R 41/09 entschieden, dass sich die gewerbesteuerliche Steuerbefreiung einer Kapitalgesellschaft für den Betrieb eines Senioren- und Pflegeheims nicht auf Gewinnabführungen einer Tochtergesellschaft erstreckt, die ausschließlich Dienstleistungen für den Heimbetrieb erbringt. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH (Organträgerin), die ein von der Gewerbesteuer befreites Senioren- und Pflegeheim betrieb, mit einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) eine gewerbesteuerliche Organschaft gegründet. Die Tochtergesellschaft bereitete im Auftrag der Muttergesellschaft gegen Entgelt Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und übernahm die Reinigung des Heims. Nach Auffassung des BFH muss die Muttergesellschaft den an sie abgeführten Gewinn der Tochtergesellschaft trotz der Gewerbesteuerbefreiung des Heimbetriebs versteuern. Der von der Tochtergesellschaft erzielte Gewerbeertrag, der für sich genommen keinem Steuerbefreiungstatbestand unterfällt, wird nicht von der Steuerbefreiung der Muttergesellschaft umfasst. Quelle: PM BFH Das ändert sich ab 1. Juli 2010 bei der KFZ-Steuer Seit dem 1. Juli 2009 ist die KFZ-Steuer eine Bundessteuer, die vom Bundesministerium der Finanzen übergangsweise weiterhin mit Hilfe der Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Diese Punkte regelt das neue Gesetz: Steuerbefreiung: Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-PKW der Euro-6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 EUR pro Fahrzeug muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 gilt Vertrauensschutz, d. h. die Halter können für diese Fahrzeuge die Steuerbefreiung ab 1. Januar 2011 beantragen. Um die Landwirtschaft, besonders die Milchwirtschaft, bei Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung nicht zusätzlich zu belasten, wird die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen erweitert: Sie gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren. Regelungen für sog. Quads, Elektroautos und Saisonkennzeichen. Diese dreirädrigen und leichten vierrädrigen Fahrzeuge wurden bislang kraftfahrzeugsteuerrechtlich wie PKW behandelt. Künftig handelt es sich um eine eigenständige Fahrzeuggruppe. Die Steuer wird nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen. Die Besteuerung reiner Elektro-PKW wird nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt. Wie hoch die jährliche KFZ-Steuer für einen PKW ist, können Sie hier unverbindlich nachrechnen: http://tinyurl.com/39j8yft Quelle: BMF Nachforderung von Sozialabgaben bei Phantomlohn Prüfer der Sozialversicherung ermitteln bei Betriebsprüfungen regelmäßig Abgaben, auch auf nicht ausbezahlte, aber tariflich geschuldete Arbeitsentgelte (sogenannter "Phantomlohn"). Ob die unterbliebene Auszahlung aufgrund von Unkenntnis über eine Tarifbindung oder wegen Unkenntnis über einen bestehenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erfolgte, spielt im Ergebnis keine Rolle. Mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Juli. 2004 (Az.: B 12 KR 1/ 04 R) wurde zudem die Erhebung von Nachforderungen als rechtmäßig bestätigt. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seinem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgezahlt hatte. Bei der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass unter Zugrundelegung des allgemeinverbindlichen Mindestentgelts die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. Nach Ansicht der Prüfer bestand daher Versicherungspflicht, so dass die entsprechenden Versicherungsabgaben vom Arbeitgeber nachgefordert wurden. Zahlreiche Unternehmen werden damit auch künftig bei Nichtzahlung allgemeinverbindlicher Mindestentgelte mit zumeist erheblichen Nachforderungen rechnen müssen, die nicht selten auch die Existenz des Betriebes gefährden können. Ein 2 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht Juli 2010 Anlass für diese Information ist z.B. der gerade in Kraft getretene neue Entgelttarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes in NRW, der allgemeinverbindlich 100und die Entgelte in allen Tarifgruppen um 2 % anhebt. Dadurch kann besonist ders in den unteren Tarifgruppen die Gefahr entstehen, dass ungewollt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR überschritten wird. Betroffene Unternehmer sollten deshalb im Einzelfall nachrechnen, ob sie davon betroffen sind. werden. Dann geht die Verwaltung an die Depotbank über. Mindest-Ausschüttungsquote 50% Pflicht zur Börsennotiz Die Gesetzesänderungen kommen nicht von ungefähr. Immobilien sind Langfristanlagen mit illiquidem Charakter, eine jederzeitige Rücknahme und damit Auszahlung steht dem vom System her konträr entgegen. Solange die Mittelzuflüsse in guten Zeiten überwogen und daraus auch die Rücknahmen gespeist werden konnten, klappte das System. Die Finanzkrise und weltweite Bewertungsabschläge von Immobilien machen jedoch jetzt weitreichende Änderungen nötig. (Quelle: Diskussionsentwurf des BMF) LESEZEICHEN FÜR HEILBERUFE Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken Bei Zuzahlungsquittungen von Apotheken ist es wichtig, darauf zu achten, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Krankenkasse ist. Darauf machen das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben und die Oberfinanzdirektion Frankfurt (Vfg. vom 22. Januar 2010 – S 7280 A – 76 – St 111) in einer Verfügung zum Thema aufmerksam. Vor allem bei höheren Rechnungen führt eine falsche Angabe hier unter Umständen zu einer Umsatzsteuerschuld für den Apotheker. Dazu hier die Ausführungen der OFD: Auf Grund des in § 2 Abs. 2 SGB V normierten und für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen maßgeblichen sog. Sach- und Dienstleistungsprinzips erhält der Versicherte die örtlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Die von Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse zu entrichtende Zuzahlung stellt Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels durch die Apotheke an die Krankenkasse dar (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Stellt eine Apotheke einem Versicherten eine Quittung über eine Zuzahlung zum verschriebenen Medikament aus, ist deshalb in der Rechnung die gesetzliche Krankenkasse als Leistungsempfänger anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Zuzahlungsquittungen von Apotheken sind regelmäßig Kleinbetragsrechnungen i.S. des § 33 UStDV, da der Gesamtbetrag von 150 EUR nicht überschritten wird. Zu den Mindestangaben einer Kleinbetragsrechnung gehören nicht die Angaben des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers. Die fehlende Angabe des Leistungsempfängers in einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV führt deshalb nicht zu einem unberechtigtem Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG, da der Unternehmer nicht zu dieser Angabe in einer Kleinbetragsrechnung verpflichtet ist. Sofern die Zuzahlungsquittungen nicht unter die Kleinbetragsregelung nach § 33 UStDV fallen, sind die allgemeinen Grundsätze des § 14c Abs. 2 UStG anzuwenden. Die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar und führt zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Eine Nichtbeanstandungsregelung, wie sie z.B. für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker getroffen wurde (vgl. USt-Kartei, § 14 – S 7280 – Karte 12 und Karte 13), besteht für die Apotheken nicht. Bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme ist im Zeitpunkt der Rechnungserstellung durch den Rechnungsersteller selbst eine Entwertung der Zuzahlungsquittungen mit einem Zusatz möglich, der lauten kann: „Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug“. Durch den v.g. Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter; es entsteht hierdurch keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Fußballfieber: Steuerliche Fragen rund um die WM Für mindestens vier Wochen hält uns die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika in Atem. Neben dem Fußballfieber kann dieses Großereignis auch einige steuerliche Konsequenzen auslösen, zum Beispiel, wenn guten Geschäftspartnern oder den eigenen Mitarbeitern Eintrittskarten oder ein Event geschenkt werden. Mehr dazu: http://tinyurl.com/36nlqcp EINKOMMENSTEUER UND PERSÖNLICHE VORSORGE Heimischer PC: Entschädigung für unrechtmäßige Beschlagnahmung Wer in die Fänge der Steuerfahndung gerät, muss damit rechnen, dass nicht nur Dokumente und Akten, sondern auch der PC oder das Notebook beschlagnahmt werden und sogar der Zugang zum Internet gesperrt wird. Erfolgt jedoch die Beschlagnahme zu Unrecht, hat der Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 1 W 2689/09) gehören PC 3 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht Juli 2010 und Internet inzwischen, wie z. B. Kraftfahrzeug, Wohnung, Kühlschrank, Herd und Fernseher, zu den „Lebensgütern mit zentraler Bedeutung“. Im vorliegenden Fall ging es um eine Münchener Hartz-IV-Empfängerin, deren PC und Notebook im Verlauf eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens zu Unrecht beschlagnahmt wurden. Die Richter schätzten den Nutzungswert der Computer auf 2,30 EUR pro Tag. Für den Verzicht von 77 Tagen Internet fanden die Richter des OLG eine Entschädigung in Höhe von 177 EUR für angemessen. Zweitwohnungsteuer für Studentenwohnung in Berlin Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2010 II R 5/08 entschieden, dass Inhaber einer Zweitwohnung in Berlin auch dann zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer verpflichtet sind, wenn an der Erstwohnung keine Verfügungsbefugnis besteht. Der entschiedene Fall betraf einen Studenten, der an seinem Nebenwohnsitz in Berlin ein Zimmer in einem Studentenheim bewohnte. An seinem Hauptwohnsitz stand dem Studenten sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung. Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erstoder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff, wonach Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Die Zweitwohnungsteuerpflicht setzt daher nicht voraus, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis ist. Wichtige Steuertermine JULI 2010 Grundsteuer (Jahresbetrag) 01. 07. (05.07.) Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag,Umsatzsteuer 12. 07. (15.07.) (Ende der Zahlungs-Schonfrist in Klammern) Fälligkeitstermin Sozialversicherungsbeiträge 26.07. Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01. 01. 2010 : (§ 247 BGB) = 0,12% FÜR SPARER UND KAPITALANLEGER Bundesgerichtshof: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer USamerikanischen Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio. EUR geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben, obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte und aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts im Inland in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierdurch hatte er Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Mio. DM verkürzt. Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte dabei u. a. geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 Abgabenordnung) die folgenden Ausführungen gemacht: Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit, nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren, bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten, nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen. Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder – ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann. Die Entscheidung kann auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs abgerufen werden. Quelle: BGH PM 4