The power to be

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Ordentliche Hauptversammlung | 24. April 2012
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Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Englischen
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Dialog Semiconductor Plc– ISIN: GB0059822006
Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung der Dialog Semiconductor Plc findet am 24. April 2012 um
09:00 Uhr Ortszeit (10:00 Uhr MESZ) in den Räumlichkeiten der Reynolds Porter Chamberlain LLP, Tower
Bridge House, St Katharine‘s Way, London E1W 1AA, Vereinigtes Königreich, statt.
Der Hauptversammlung werden die folgenden Beschlüsse vorgeschlagen, wobei es sich bei den
Beschlüssen 1 bis 11 (einschließlich) um ordentliche Beschlüsse und bei den Beschlüssen 12 und 13 um
außerordentliche Beschlüsse handelt:
Beschlussvorschlag 1 - Vorlage des Jahresabschlusses
DASS der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 zusammen mit dem Bericht
der Directors und dem Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers vorgelegt wird.
Beschlussvorschlag 2 - Bericht der Directors über deren Vergütung
DASS der Bericht der Directors über deren Vergütung für das Geschäftsjahr 2011 sowie dem dazu
gehörenden Bericht des Abschlussprüfers vorgelegt und genehmigt wird.
Beschlussvorschlag 3 - Erneute Bestellung von Ernst & Young LLP als Abschlussprüfer der
Gesellschaft
DASS Ernst & Young LLP erneut als Abschlussprüfer der Gesellschaft bestellt wird. Die Dauer des Mandats
soll bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung gelten in welcher der Jahresabschluss der Gesellschaft
vorgelegt wird.
Beschlussvorschlag 4 - Ermächtigung zur Honorarvereinbarung mit dem Abschlussprüfer
DASS den Directors die Ermächtigung erteilt wird, die Honorarvereinbarung mit dem Abschlussprüfer zu
treffen.
Beschlussvorschlag 5 - Wiederwahl von Aidan Hughes als Director
DASS Aidan Hughes, der gemäß Artikel 93 der Satzung der Gesellschaft als Director der Gesellschaft
ausscheidet, wiedergewählt wird.
Beschlussvorschlag 6 - Wiederwahl von Russell Shaw als Director
DASS Russel Shaw, der gemäß Artikel 93 der Satzung der Gesellschaft als Director der Gesellschaft
ausscheidet, wiedergewählt wird.
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Beschlussvorschlag 7 – Wiederwahl von John McMonigall als Director
DASS John McMonigall, der gemäß Artikel 93 der Satzung der Gesellschaft als Director der Gesellschaft
ausscheidet, wiedergewählt wird.
Beschlussvorschlag 8 - Neuwahl von Chang-Bun Yoon als Director
DASS Chang-Bun Yoon gemäß Artikel 95 der Satzung der Gesellschaft zum Director gewählt wird.
Beschlussvorschlag 9 – Mitarbeiteraktienplan 2012 von Dialog Semiconductor Plc
DASS der Mitarbeiteraktienplan 2012 der Dialog Semiconductor Plc (kurz „ESP“ – Employee Share Plan),
dessen wichtigste Bedingungen in den Erläuterungen zu dieser Tagesordnung der ordentlichen
Hauptversammlung angegeben sind, genehmigt wird und die Directors ermächtigt werden, alles Notwendige
zu tun bzw. zu veranlassen, um diesen ESP umzusetzen.
Beschlussvorschlag 10 - Ermächtigung zur Aktienzuteilung
DASS den Directors die umfassende und bedingungslose Ermächtigung erteilt wird, gemäß Art. 551 des
Companies Act 2006 („2006 Act“) sämtliche Rechte der Gesellschaft in Bezug auf die Zuteilung von Aktien
der Gesellschaft auszuüben und dass Rechte zur Zeichnung oder Umwandlung von Wertpapieren in Aktien
der Gesellschaft bis zu einem Nennbetrag von insgesamt £ 2.268.964 erteilt werden. Diese Ermächtigung
(mit Ausnahme vorheriger Erneuerung, Änderung oder eines vorherigen Widerrufs) erlischt fünfzehn (15)
Monate nach Beschluss dieses Vorschlags oder mit Beendigung der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung nach Beschluss dieses Vorschlags (je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte früher
eintritt), es sei denn, die Gesellschaft unterbreitet vor dem Erlöschen der Ermächtigung ein Angebot oder
geht eine Vereinbarung ein, die eine Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder die Gewährung von
Wertpapieren die die Zeichnung von Aktien oder die Umwandlung in Aktien der Gesellschaft nach dem
Erlöschen der Ermächtigung vorsieht. In einem solchen Fall sind die Directors berechtigt, die
entsprechenden Aktien oder Wertpapiere in Übereinstimmung mit dem unterbreiteten Angebot oder der
Vereinbarung zuzuteilen, als ob die kraft dieses Beschlusses verliehene Ermächtigung nicht erloschen wäre.
Beschlussvorschlag 11
Bezugsrechtsemission
–
Zusätzliche
Befugnis
zur
Aktienzuteilung
im
Rahmen
einer
DASS zusätzlich zum Beschlussvorschlag 10 den Directors die umfassende und bedingungslose
Ermächtigung erteilt wird, gemäß Art. 551 des 2006 Act sämtliche Befugnisse der Gesellschaft in Bezug auf
die Ausgabe von Stammaktien (laut Definition dieses Begriffs in Art. 560 des 2006 Act) im Rahmen einer
Bezugsrechtsemission zu Gunsten von Stammaktionären auszuüben. Dabei stehen die den jeweiligen
Anteilen aller Stammaktionäre zuzuordnenden Stammaktien in einem angemessenen Verhältnis (d. h. so
genau wie möglich) zur Anzahl der von den jeweiligen Stammaktionären gehaltenen Aktien bis zu einem
Gesamtnennwert von £ 4.537.928 (bei Hinzufügung zu den laut Beschlussvorschlag 10 vorgenommenen
Aktienzuteilungen). Diese Ermächtigung (mit Ausnahme vorheriger Erneuerung, Änderung oder eines
vorherigen Widerrufs) erlischt fünfzehn (15) Monate nach Beschluss dieses Vorschlags oder mit Beendigung
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung nach Beschluss dieses Vorschlags (je nachdem, welcher der
beiden Zeitpunkte früher eintritt), es sei denn, die Gesellschaft unterbreitet vor dem Erlöschen der
Ermächtigung Angebote oder geht Vereinbarungen ein, die eine Ausgabe von Wertpapieren nach dem
Erlöschen der Ermächtigung vorsieht. In einem solchen Fall sind die Directors berechtigt, die
entsprechenden Wertpapiere in Übereinstimmung mit den unterbreiteten Angeboten oder den
Vereinbarungen zuzuteilen, als ob die kraft dieses Beschlusses verliehene Ermächtigung nicht erloschen
wäre.
3
Beschlussvorschlag 12 - Bezugsrechtsausschluss
DASS vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zu Beschlussvorschlag 10 und/oder, je nach
Sachlage, zu Vorschlag 11, das Board gemäß Art. 570 des 2006 Act ermächtigt wird, Stammaktien (laut
Definition dieses Begriffs in Art. 560 des 2006 Act) gegen Bareinlage - in Übereinstimmung mit der laut den
oben aufgeführten Beschlüssen 10 und 11 (sofern anwendbar) erteilten Ermächtigungen - zuzuteilen, als ob
Art. 561(1) des 2006 Act nicht auf eine solche Zuteilung anzuwenden wäre, vorausgesetzt dass:
(a)
den Stammaktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission, eines freibleibenden Angebots oder
eines Vorkaufsangebots zu Gunsten von Stammaktionären (wobei im Falle einer laut Beschluss 11
eingeräumten Befugnis nur eine Bezugsrechtsemission zulässig ist) soweit wie möglich im
Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen Aktien neue Stammaktien angeboten werden, vorbehaltlich
etwaiger Ausschlüsse und anderer Maßnahmen, welche die Directors im Hinblick auf
Spitzenbeträge oder rechtliche sowie praktische Probleme aufgrund der Rechtslage in bestimmten
Ländern oder den Anforderungen von Regulierungsbehörden oder der Börse für notwendig oder
zweckmäßig erachten; und
(b)
bei Nichtanwendung des obigen Abschnitts ein Gesamtnennwert von £ 340.345 nicht überschritten
wird.
Die Ermächtigung des Board of Directors (mit Ausnahme vorheriger Erneuerung, Änderung oder eines
vorherigen Widerrufs) erlischt fünfzehn (15) Monate nach Beschluss dieses Vorschlags oder mit Beendigung
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung nach Beschluss dieses Vorschlags (je nachdem, welcher der
beiden Zeitpunkte früher eintritt), es sei denn, die Gesellschaft unterbreitet vor dem Erlöschen der
Ermächtigung ein Angebot oder geht eine Vereinbarung ein, die eine Ausgabe von Wertpapieren nach dem
Erlöschen der Ermächtigung vorsieht. In einem solchen Fall sind die Directors berechtigt, die
entsprechenden Wertpapiere in Übereinstimmung mit dem unterbreiteten Angebot oder der Vereinbarung
zuzuteilen, als ob die kraft dieses Beschlusses verliehene Ermächtigung nicht erloschen wäre.
Beschlussvorschlag 13 – Mitteilungsfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen
DASS die Möglichkeit zur Einberufung einer Hauptversammlung der Gesellschaft unter Einhaltung einer
Mitteilungsfrist von mindestens vierzehn (14) vollen Tagen eingeräumt wird. Ausgenommen hiervon ist die
ordentliche Hauptversammlung.
Im Namen des Board
Tim Anderson
Company Secretary
Dialog Semiconductor Plc
Tower Bridge House
St Katharine’s Way
London E1W 1AA
19. März 2012
Eingetragen in England und Wales Nr. 3505161
4
Anmerkungen zur Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung
1.
Beigefügte Unterlagen
Diese Tagesordnung wird an alle Aktionäre und CI-Inhaber (wie in der Gesellschaftssatzung (kurz die
„Satzung“ definiert)) übermittelt (die „CI-Inhaber“ und die Aktionäre werden insgesamt als die „Aktionäre“
bezeichnet).
Ein separates Schreiben des CEO der Gesellschaft („Letter to Shareholders“), das weitere wichtige
Einzelheiten zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der ordentlichen
Hauptversammlung und wichtige Hinweise für die Registrierung, die Ernennung als Bevollmächtigter und die
Wahl
(„Important
Notes“)
enthält,
ist
auf
der
Homepage
der
Gesellschaft
unter
http://www.dialog-semiconductor.com einsehbar und wird den Aktionären mit den Anmerkungen zugeschickt
werden.
2.
Berechtigung zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am 20. April 2012
um 17:30 Uhr BST (British Summer Time) (18:30 Uhr MESZ) im Aktionärsverzeichnis der Gesellschaft
oder im Verzeichnis der CI-Inhaber (insgesamt die „Aktionärsverzeichnisse“) eingetragen sind, oder – falls
diese Versammlung vertagt wird – die achtundvierzig (48) Stunden vor Beginn einer verschobenen
Versammlung in den entsprechenden Aktionärsverzeichnissen eingetragen sind, und zwar jeweils in Bezug
auf die Zahl der in ihrem Namen zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Aktien oder Anteile. Etwaige
Änderungen hinsichtlich der Einträge im Aktionärsverzeichnis, die nach dem 20. April 2012, 17:30 Uhr BST
(18:30 Uhr MESZ), oder – falls diese Hauptversammlung vertagt wird – im Aktionärsverzeichnis weniger als
48 Stunden vor dem Datum einer ggf. verschobenen Hauptversammlung vorgenommen werden, werden bei
der Ermittlung der Rechte einer Person in Bezug auf die Teilnahme oder die Ausübung des Stimmrechts im
Rahmen der Hauptversammlung nicht berücksichtigt.
3.
Persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen möchten, müssen eine Eintrittskarte
anfordern, und zwar entsprechend der in Abschnitt 1 („Request for an Admission Card“) des Letter to
Shareholders beschriebenen Vorgehensweise (siehe „Reply Form“).
4.
Bevollmächtigung eines Vertreters
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, sind berechtigt, einen oder mehrere
Vertreter (die nicht unbedingt Aktionäre sein müssen) zu ernennen, um ihre Aktionärsrechte – insgesamt
oder teilweise – in Bezug auf die Teilnahme, die Möglichkeit, das Wort zu ergreifen und die Ausübung des
Stimmrechts wahrzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass jeder Vertreter zur Ausübung der mit einer
anderen vom jeweiligen Vollmachtgeber gehaltenen Aktie (oder Aktien) verbundenen Rechte bevollmächtigt
ist. Ein Aktionär kann nur durch gemäß der in Abschnitt 2 („Appointment of Proxy and Voting Instructions“)
des Reply Form dargestellten Vorgehensweise einen oder mehrere Vertreter bestellen. Das Formular muss
bis spätestens 20. April 2012, 17:30 Uhr BST (18:30 Uhr MESZ) eingegangen sein. Weitere Einzelheiten zur
Bevollmächtigung von Vertretern sind in den „Important Notes“ und im „Reply Form“ angegeben.
5.
Fragen im Rahmen der Hauptversammlung
Gemäß Art. 319A des 2006 Act hat jeder Aktionär das Recht, im Rahmen der Hauptversammlung Fragen zu
stellen. Die Gesellschaft muss Fragen bezüglich der bei der Hauptversammlung behandelten
Tagesordnungspunkte beantworten, es sei denn, dass



die Beantwortung der Frage eine unangemessene Störung der Durchführung der Hauptversammlung
darstellt oder die Offenlegung vertraulicher Informationen erfordert;
die Antwort bereits auf einer Webseite in Form der Beantwortung einer Frage einsehbar ist; oder
die Beantwortung einer Frage im Interesse der Gesellschaft oder der ordnungsgemäßen Durchführung
der Hauptversammlung nicht wünschenswert ist.
5
6.
Anzahl der ausgegebenen Aktien und Stimmrechte
Per 16. März 2012 (dem letztmöglichen Datum vor Bekanntgabe dieser Tagesordnung) umfasst das
ausgegebene Aktienkapital der Gesellschaft insgesamt 68.068.930 Stammaktien mit jeweils einer Stimme.
Demzufolge gab es am 16. März 2012 insgesamt 68.068.930 Stimmrechte.
7.
Nominierte Personen
Jede Person, an die diese Mitteilung übermittelt wird und die gemäß Art. 146 des 2006 Act eine nominierte
Person mit Informationsrechten ist (eine „Nominierte Person“), ist ggf. auf Basis einer zwischen dieser
Person und dem nominierenden Aktionär getroffenen Vereinbarung berechtigt, als Vertreter zur Teilnahme
an der Hauptversammlung bevollmächtigt zu werden. Bevollmächtigt kann auch eine andere Person
werden. Wenn eine nominierte Person nicht über diesen Anspruch auf Ernennung als Bevollmächtigter
verfügt oder dieses Recht nicht ausüben möchte, hat sie – auf Grundlage der jeweiligen Vereinbarung –
bezüglich der Ausübung der Stimmrechte ein Weisungsrecht gegenüber dem jeweiligen Aktionär.
Die Rechte des Aktionärs bezüglich der Bevollmächtigung eines Vertreters laut Anmerkung 4 zur
vorliegenden Tagesordnung gelten nicht für nominierte Personen. Die in dieser Anmerkung beschriebenen
Rechte dürfen nur von Aktionären ausgeübt werden.
8.
Vertreter von Aktionären, bei denen es sich um juristische Personen handelt
Juristische Personen, die Aktionäre der Gesellschaft sind, können einen oder mehrere
Gesellschaftsvertreter ernennen, die alle Aktionärsrechte im Namen der betreffenden juristischen Person
ausüben können. Bezogen auf jede einzelne Aktie darf nur ein (1) solcher Vertreter Stimmrechte ausüben.
Eine juristische Person, die einen oder mehrere Vertreter ernennen möchte (oder dies ggf. tun möchte),
sollte sich an Martina Zawadzki wenden, entweder per E-Mail an: [email protected] oder
telefonisch an: +49 (0) 711 4709-605
9.
Webseite mit Informationen zur Hauptversammlung
Diese Tagesordnung und weitere nach Art. 311A des 2006 Act vorgeschriebene Informationen sind auf
folgender Webseite einsehbar: http://www.dialog-semiconductor.com.
10.
Veröffentlichung von Prüfungsangelegenheiten auf der Website
Gemäß Abschnitt 16, Kapitel 5 des 2006 Act (§§ 527 bis 531) muss die Gesellschaft – wenn dies von einem
oder mehreren stimmberechtigten Aktionären, die den Kriterien in Anmerkung 11 dieser Tagesordnung
entsprechen, verlangt wird – auf der Webseite der Gesellschaft Anträge zu sämtlichen Themen
veröffentlichen, die diese Aktionäre der Hauptversammlung zur Behandlung vorschlagen möchten und die
sich auf die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, welcher der Hauptversammlung vorliegt,
beziehen (und zwar einschließlich des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers und der Durchführung der
Prüfung). Wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, solche Anträge auf ihrer Website zu veröffentlichen:



ist sie nicht berechtigt, von den Aktionären, die diese Forderung stellen, zu verlangen, für sämtliche
Ausgaben aufzukommen, die der Gesellschaft durch die Erfüllung der Forderung entstanden sind,
ist sie verpflichtet, den Abschlussprüfern der Gesellschaft solche Anträge spätestens zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung auf der Website vorzulegen,
können diese Anträge im Rahmen der Hauptversammlung behandelt werden.
Der Antrag:




kann entweder als Original oder per Fax eingereicht werden (siehe Anmerkung 12 zu dieser
Tagesordnung);
muss vollständig ausformuliert sein oder es muss – bei Unterstützung eines Antrags durch einen
anderen Aktionär – eindeutig daraus hervorgehen, welcher Antrag unterstützt wird;
muss von der Person (bzw. den Personen), die ihn einreicht, bestätigt werden; und
muss mindestens eine (1) Woche vor dem Termin der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
eingegangen sein.
6
11.
Qualifizierungskriterien
Um das Recht eines Aktionärs, die Bekanntgabe von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
Abschlussprüfung zu verlangen, ausüben zu können (siehe Anmerkung 10 zu dieser Mitteilung), muss der
jeweilige Antrag eingereicht werden durch:


einen stimmberechtigten Aktionär oder mehrere stimmberechtigte Aktionäre, die mindestens 5 % der
Stimmrechte der Gesellschaft besitzen,
mindestens 100 stimmberechtigte Aktionäre mit einem durchschnittlichen Anteil von mindestens £ 100
am eingezahlten Kapital der Gesellschaft.
Die Gesellschaft möchte diese Rechte auf die CI-Inhaber erweitern; deshalb sind alle Bezugnahmen auf
einen „Aktionär“ bzw. „Aktionäre“ in den Anmerkungen 10 bis 12 dieser Tagesordnung entsprechend
auszulegen.
Zur Information über Stimmrechte – einschließlich der Gesamtzahl der Stimmrechte – wird auf die in
Anmerkung 6 und Anmerkung 9 dieser Tagesordnung erwähnte Webseite hingewiesen.
12.
Einreichung von Anträgen und deren Anerkennung
Sofern ein Aktionär oder mehrere Aktionäre die Bekanntgabe von Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Abschlussprüfung durch die Gesellschaft beantragen möchte (siehe Anmerkung 10 zur Tagesordnung),
muss ein solcher Antrag auf folgende Weise eingereicht werden:


13.
ein von dem beantragenden Aktionär oder den beantragenden Aktionären unterschriebener Antrag in
Papierform, mit vollständigen Angaben von Name und Anschrift des beantragenden Aktionärs oder der
beantragenden Aktionäre, der an folgende Anschrift zu senden ist: Dialog Semiconductor Plc c/o Art-ofConference - Martina Zawadzki, Böblinger Str. 26, 70178 Stuttgart, Deutschland; oder
ein von dem beantragenden Aktionär oder den beantragenden Aktionären unterschriebener Antrag mit
vollständigen Angaben von Name und Anschrift des beantragenden Aktionärs oder der beantragenden
Aktionäre, der per Fax (Fax-Nummer +49 (0) 711 4709-713) – zu Händen von Frau Martina Zawadzki –
zu senden ist.
Kommunikation
Mit Ausnahme der oben genannten Regelungen, sollten sich Aktionäre, die allgemeine Anfragen zur
Hauptversammlung haben, ausschließlich per E-Mail an Martina Zawadzki – [email protected] –
wenden.
Sie dürfen keine elektronische Adresse verwenden, die entweder:


in dieser Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung oder
in sonstigen diesbezüglichen Unterlagen (einschließlich des Letter to Shareholders)
angegeben ist, wenn Sie mit der Gesellschaft aus anderen Gründen als den ausdrücklich in dieser
Tagesordnung genannten Gründen in Kontakt treten möchten.
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Erläuterungen zu den Beschlussvorschlägen der Hauptversammlung
Beschlüsse
Die Beschlüsse 1 bis 11 werden als ordentliche Beschlüsse vorgeschlagen. Zur Annahme dieser
Beschlüsse bedarf es der einfachen Mehrheit (mehr als 50 %) der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse
12 und 13 werden als außerordentliche Beschlüsse vorgeschlagen. Zur Annahme dieser Beschlüsse bedarf
es der qualifizierten Mehrheit (mindestens 75 %) der abgegebenen Stimmen.
Beschlussvorschläge 1 und 2 – Vorlage des Jahresabschlusses; Genehmigung des Berichts über die
Vergütung
Der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011, der Bericht der Directors zum
Jahresabschluss, der Bericht der Directors über deren Vergütung sowie der Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und zu den zu prüfenden Angaben im Bericht der Directors über
deren Vergütung können auf der Website der Gesellschaft unter http://www.dialog-semiconductor.com
eingesehen werden. Die Directors schlagen keine Dividendenzahlung vor.
Beschlussvorschläge 3 und 4 – Bestellung und Vergütung des Abschlussprüfers
Gemäß den Vorschriften des 2006 Act endet das Mandat der Ernst & Young LLP zur Hauptversammlung
und sie kann sich um eine Wiederbestellung bewerben. Nach 2006 Act sind die Aktionäre darüber hinaus
auch dazu verpflichtet, die Art der Vergütung der Abschlussprüfer festzulegen; die Berechtigung dafür
erhalten die Directors laut Beschlussvorschlag 4.
Beschlussvorschläge 5, 6 und 7 – Wiederwahl der Directors
Gemäß der Satzung der Gesellschaft muss bei jeder ordentlichen Hauptversammlung ein Drittel der
Directors von ihrem Amt zurücktreten. Die Directors, die bei der Hauptversammlung turnusmäßig
zurücktreten, sind Aidan Hughes, Russell Shaw und Peter Tan. Auch John McMonigall, der am längsten
Mitglied des Board of Directors war, tritt bei der Hauptversammlung zurück. Aidan Hughes, Russell Shaw
und John McMonigall stellen sich gemäß den Satzungsbestimmungen der Gesellschaft zur Wiederwahl.
Peter Tan stellt sich nicht zur Wiederwahl. Biografische Angaben über die Herren Hughes, Shaw und
McMonigall folgen nachstehend. Für jede Wiederwahl wird ein gesonderter Beschluss vorgeschlagen.
Das Board of Directors hat bestätigt, dass Aidan Hughes, der sich als Non-Executive Chairman und als
Chair of the Audit Committee zur Wiederwahl stellt, John McMonigall, der sich als Non-Executive Director
zur Wiederwahl stellt, und Russell Shaw, der sich als Non-executive Director und Chair of the Remuneration
and Nomination Committee zur Wiederwahl stellt, ihre Ämter weiterhin in erfolgreicher Weise ausüben und
sich ihren Aufgaben verpflichtet zeigen. Deshalb schlägt das Board vor, Herrn Hughes, Herrn McMonigall
und Herrn Shaw wieder zu wählen, da sie mit ihren umfangreichen, und wichtigen Geschäftserfahrungen
einen effektiven Beitrag zur Festigung der Marktposition der Gesellschaft leisten können.
Aidan Hughes
Non-executive Director, Chair of Audit Committee
Aidan Hughes trat dem Board of Directors im Oktober 2004 bei. In den 80er-Jahren war er bei Price
Waterhouse als Chartered Accountant tätig, bevor er leitende Positionen im Rechnungswesen bei Lex
Service Plc und Carlton Communications Plc übernahm. 1993 bis 2000 war er Finance Director bei der Sage
Group plc und von Dezember 2001 bis August 2004 Director bei Communisis Plc. Herr Hughes ist heute
Director und Investor von diversen privaten Technologieunternehmen in Großbritannien.
8
Russell Shaw
Non-executive Director, Chair of Remuneration and Nomination Committee
Russell Shaw trat dem Board of Directors im Juli 2006 bei und ist derzeit Non-executive Director bei Unwire
A.p.S. und GAME Group plc; außerdem ist er derzeit Chairman of the Marketing Group of Great Britain und
Anleger im Ariadne Capital's ACE Fund. Bis vor kurzem war Russell Shaw Vice President und General
Manager bei Skype mit Zuständigkeit für die Mobil-Sparte sowie die Regionen Europa, Naher Osten und
Afrika. Zuvor war er Global Director of Innovation bei Telefonica. Vor seiner Tätigkeit für Telefonica war
Russell Shaw Innovation Director bei O2, dem er 2005 als Marketing Director beitrat. Die von ihm
aufgebaute Marken- und Produktpalette führte zu einem beträchtlichen Wachstum bei den Kundenzahlen. Er
hat über zwanzig Jahre Erfahrung in leitenden Marketing- und Marken-Managementpositionen in den
Bereichen Telekommunikation und Financial Services und bringt umfangreiche Kenntnisse in das
Unternehmen ein.
John McMonigall
Non-executive Director
John McMonigall trat dem Board im März 1998 bei. Er fungiert seit 1990 als Director bei Apax Partners und
war für Investitionen in den Branchen Telekommunikation, Elektronik und Software verantwortlich. Nachdem
der Apax verlassen hatte, blieb er Mitglied im Board of Directors mehrerer Unternehmen, darunter der
Autonomy Corporation, die 2011 erfolgreich verkauft wurde. Derzeit sitzt er im Board of Directors
verschiedener Privatunternehmen.
Beschlussvorschlag 8 - Wahl von Chang-Bun Yoon als Director
Dr. Chang-Bun Yoon stellt sich als Director of the Company auf Empfehlung des Board of Directors gemäß
der Satzung der Gesellschaft zur Wahl. Das Board of Directors schlägt vor, Chang-Bun Yoon zum Nonexecutive Director zu ernennen, da er mit seinen umfangreichen, aktuellen und wichtigen
Geschäftserfahrungen einen effektiven Beitrag zur Festigung der Marktposition der Gesellschaft leisten
kann. Seine biografischen Angaben folgen nachstehend.
Dr. Chang-Bun Yoon war Chairman, CEO und Präsident von SK Broadband (ehemals Hanaro Telecom). Er
war „CEO of the Year 2004“ der Korea Management Association und erhielt 2004 einen „Top Management
Award“ vom Korean Institute of Communication and Sciences. Außerdem war er als Präsident des Korea
Information Society Development Institute aktiv an politischen Empfehlungen für Ministerien und Behörden
in Korea beteiligt. Er war non-executive Director und Mitglied des Audit Committee für Korea Telecom sowie
Mitglied im Board of Directors für Seoul Broadcasting Systems Ltd. Chang-Bun Yoon kennt Koreas ITBranche und den Telekommunikationsmarkt gut und genießt hohes Ansehen, da er Bedeutendes zur
Entwicklung der IT- und Telekommunikationsindustrie Koreas beigetragen hat.
Beschlussvorschlag 9 – Mitarbeiteraktienplan 2012 von Dialog Semiconductor Plc
Der Erfolg der Gesellschaft basiert auf dem Beitrag ihrer Mitarbeiter. Um auf diesem Erfolg weiterhin
aufbauen zu können, muss das Board of Directors über geeignete und leistungsfähige Instrumente für die
Motivation und Bindung der Mitarbeiter auf allen Ebenen verfügen. Um dieses Ziel zu erreichen, beantragt
das Unternehmen die Genehmigung der Aktionäre zur Einführung eines neuen Mitarbeiteraktienplans
(Employee Share Plan - ESP), der parallel zum bestehenden Aktienoptionsplan (Stock Option Plan - SOP)
und dem Executive Incentive Plan (EIP) bestehen soll. Zusammen werden diese drei Pläne dem
Unternehmen die nötige Flexibilität verleihen, sich verändernden Marktstandards hinsichtlich der
aktienbasierten Beteiligung anzupassen und sicherstellen, dass die Mitarbeiter in einem
wettbewerbsintensiven, globalen Markt motiviert und gebunden werden.
Bisher hat das Unternehmen mit dem SOP den Mitarbeitern langfristige Anreize und mit dem (in 2010
eingeführten) EIP Anreize für die Führungskräfte gegeben. Der Schwerpunkt dieser Pläne liegt jedoch auf
Anreizen für die Mitarbeiter. Sie bieten keine wirksamen Instrumente für die Bindung und Gewinnung solcher
Mitarbeiter, die für einen dauerhaften Erfolg benötigt werden. Das Unternehmen hält es für angemessen, die
Programme SOP und EIP mit dem ESP zu ergänzen und den ESP als wichtigstes Instrument für die
Mitarbeiterbindung und -gewinnung einzusetzen, und zwar aus den folgenden Gründen:
9

Es wird zunehmend schwieriger für das Unternehmen, talentierte Mitarbeiter mit guten Chancen auf dem
Arbeitsmarkt zu binden und ähnlich qualifizierte, neue Mitarbeiter zu gewinnen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Wichtigkeit der Mitarbeiterbindung zunehmen wird, wenn das
Unternehmen weiterhin wächst und seine Mitarbeiter über längere Zeit eine gute Leistung erzielen
sollen.

Bedingte Aktienzuteilungen im Rahmen des ESP werden es dem Unternehmen erlauben, die
Zuteilungslücke zu schließen, die bei Aktienoptionen zum Marktwert entstehen kann. Die bei diesen
Aktienoptionen eingebaute Aktienkursschwelle bedeutet, dass die Aktienoptionen bei fallendem
Aktienkurs wertlos werden und damit auch keinen Bindungsanreiz haben. Es gilt jedoch als erwiesen,
dass Aktienoptionen eine wichtige Rolle bei einer Entlohnung der Mitarbeiter spielen, die der
Wertschöpfung für die Aktionäre entspricht.

In den vergangenen Jahren ging der Markttrend dahin, einen ausgewogenen Ansatz bei der Ausgabe
von Aktien an Mitarbeiter zu verfolgen, bestehend aus Aktienoptionen und bedingten Aktienzuteilungen.
Mit der Einführung des ESP würde sich das Unternehmen stärker an den derzeitigen weltweiten
Standard annähern.

Aus Sicht der Verwässerung des Aktienbestandes und der Kosten für das Unternehmen kann die
Bereitstellung von Leistungen im Rahmen eines bedingten Aktienzuteilungsplans (wie dem ESP)
kostenwirksamer sein als bei einem Aktienoptionsplan, weil weniger Aktien benötigt werden, um das
gewünschte Niveau zu erreichen.
Das Unternehmen beabsichtigt daher, künftig eine ausgewogene Kombination von SOP-, EIP- und ESPAwards zu bieten, ohne die zu erwartende Gesamthöhe der Leistungen deutlich anzuheben.
Die im Rahmen von ESP gewährten Awards unterliegen der generellen 15%-Verwässerungsgrenze nach
der Ausgabe, die von den Aktionären bereits im Zusammenhang mit dem SOP und dem EIP, dem Long
Term Incentive Plan (inzwischen beendet) und dem Non-Executive Directors Share Option Scheme
genehmigt wurde. Diese Grenze wird infolge des ESP nicht angehoben.
Alle Mitarbeiter sind berechtigt, am ESP teilzunehmen. Um eine Verdopplung der Leistungen zwischen dem
ESP und dem EIP zu vermeiden, können die Führungskräfte, die derzeit am EIP teilnehmen, nur dann auch
am ESP teilnehmen, wenn ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht wurde, das als außergewöhnliche
Unternehmensleistung eingestuft wird. Es ist vorgesehen, Führungskräften ESP-Awards nur in den
Ausnahmefällen zu gewähren, in denen die Unternehmensleistung die Zielvorgaben des EIP (Stretch
Targets) deutlich übersteigt und das Remuneration and Nomination Committee es für erforderlich hält,
einem Führungsteam eine besondere Belohnung zu gewähren, um deren Verbleib im Unternehmen zu
sichern. Mit dem Erreichen von Leistungszielen in dieser Größenordnung wäre das Führungsteam auf dem
Markt und für Wettbewerber attraktiv, weshalb es unbedingt an das Unternehmen gebunden werden sollte.
Für die ersten Awards im Rahmen des ESP müsste das folgende Leistungsnivau erreicht werden, damit die
Führungskräfte Anspruch auf Zahlung des Awards erhalten:


Gesamtumsatz in Höhe von 1 Mrd. USD in vier aufeinander folgenden Quartalen bis 2015; und
der Aktienkurs des Unternehmens muss am Ende der vier Quartale höher sein als zum Zeitpunkt
der Gewährung der ESP-Awards (jeweils ermittelt als Durchschnittswert des Aktienkurses der
letzten 30 Tage vor diesem Datum).
10
Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht der wichtigsten Konditionen des geplanten ESP:
Laufzeit
Beschreibung
Ablauf
Das Remuneration and Nomination Committee überwacht den ESP.
Beteiligung
Zuteilungsverfahren
Häufigkeit der Zuteilung
Höhe der Zuteilung
Erfolgsabhängige Bedingungen
Erdienungszeitraum
Der ESP gilt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum
der Genehmigung durch die Aktionäre. Das Remuneration and
Nomination Committee darf nach Ablauf von mehr als zehn (10)
Jahren nach der Genehmigung durch die Aktionäre keine Awards
mehr gewähren.
Jeder Mitarbeiter, der vom Remuneration and Nomination Committee
ausgewählt wurde, ist zur Teilnahme am ESP berechtigt. NonExecutive Directors sind nicht teilnahmeberechtigt.
Mitglieder des Führungsteams, die am EIP teilnehmen, sind
berechtigt, am ESP teilzunehmen, sofern ein bestimmtes
außergewöhnliches Leistungsniveau erreicht wurde
und das Risiko der Abwanderung besteht.
Vom Remuneration and Nomination Committee ausgewählte
Teilnehmer erhalten entweder:
 eine kostenfreie Aktienoption;
 eine bedingte Aktienzuteilung; oder
 eine Zuteilung mit Barausgleich, welcher an den Kurs der Aktien
gebunden ist (für die Fälle, in denen die Ausgabe von Aktien an
Mitarbeiter rechtlich nicht zulässig ist) (ein ESP-Award).
Bei Ausgabe von Aktien müssen die Teilnehmer den Nennwert der
erhaltenen Aktien bezahlen (10 Pence pro Aktie bzw. den
entsprechenden Wert in Euro).
Durch die Gewährung des ESP-Awards in einem Jahr besteht jedoch
kein Rechtsanspruch auf diese Zuteilung in den folgenden Jahren.
Jährlich. Es ist geplant, dass die ersten ESP-Awards im Jahr 2012
gewährt werden.
Der Umfang der Zuteilung, die jedem Teilnehmer gewährt wird, liegt
im Ermessen des Remuneration and Nomination Committee und ist in
der Höhe wettbewerbsfähig. Die Awards werden aber das
Marktniveau im Umfeld des Unternehmens und seiner Notierung nicht
übermäßig überschreiten.
Die Zuteilung von ESP-Awards kann an das Erreichen
zufriedenstellender Leistungsbedingungen geknüpft werden, die im
Ermessen des Remuneration and Nomination Committee liegen.
Führungsteams, die EIP-Awards erhalten haben, können nur dann
ESP-Awards erhalten, wenn bis 2015 ein Gesamtumsatz von
1 Mrd. USD erreicht wird (durch Summierung in vier
aufeinanderfolgenden Quartalen) und der Aktienkurs des
Unternehmens (in jedem Fall errechnet als Durchschnitt des
Aktienkurses der letzten 30 Tage vor diesem Termin) am Ende dieser
vier Quartale höher ist als zum Zeitpunkt der Erteilung der ESPAwards.
Der Erdienungszeitraum wird vom Remuneration and Nomination
Committee für jede Erteilung eines ESP-Awards festgelegt. Dabei
werden die Marktbedingungen sowie die Anforderungen des
Unternehmens und seiner Aktionäre im Hinblick auf die Gewinnung
und Bindung von Mitarbeitern zum gegebenen Zeitpunkt
berücksichtigt.
11
Laufzeit
Beschreibung
Unverfallbarkeit und Ausübung von
Awards
Das Remuneration and Nomination Committee wird den Prozentsatz
der ESP-Awards festlegen, der nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums
unverfallbar wird. ESP-Awards, die unverfallbar sind, können bis zum
7. Jahrestag des Bewilligungszeitpunkts ausgeübt werden. Sämtliche
nicht ausgeübten ESP-Awards werden danach ungültig.
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Änderung der
Beherrschungsverhältnisse
Verwässerung
Anpassungen
Änderungen
Die Ausübung eines ESP-Awards setzt voraus, dass der betreffende
Teilnehmer die auf Grund der Ausübung des Awards ggf. zu
entrichtenden Steuern bezahlt.
Wenn ein Teilnehmer sein Anstellungsverhältnis im Unternehmen
beendet, bevor die Awards unverfallbar werden, werden ESP-Awards
in der Regel ungültig. Scheidet ein Teilnehmer als „Good Leaver“ aus,
ist der Anteil verfallbarer ESP-Awards, die dann unverfallbar werden,
davon abhängig, inwieweit die Leistungsziele bis zum Datum der
Beendigung des Anstellungsverhältnisses (falls zutreffend) erfüllt
wurden und wie groß der Anteil des Erdienungszeitraums ist, der
bereits abgelaufen ist. Teilnehmer werden als „Good Leaver“
klassifiziert, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis aus folgenden
Gründen endet: Tod während der Anstellung,
Verletzung/Arbeitsunfähigkeit, betriebsbedingte Kündigung,
Ruhestand, Verkauf der Geschäftseinheit oder Auslagerung des
Geschäftsbereichs,
Im Falle einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse endet die
Erdienung. Die Verleihung des ESP-Award ist abhängig vom
Erreichen der Leistungsbedingungen bis zum Eintritt der Änderung
der Beherrschungsverhältnisse (falls zutreffend) und dem Anteil des
bereits abgelaufenen Erdienungszeitraums.
Die ESP-Awards werden durch die Ausgabe neuer Aktien oder durch
den Erwerb von Aktien an der Börse bedient. Diese Awards bleiben
jedoch, wie von den Aktionären genehmigt, nach ihrer Ausgabe
innerhalb der von der Gesellschaft festgelegten 15%Verwässerungsgrenze für Belegschaftsaktienprogramme.
Bei einer Veränderung des Kapitals der Gesellschaft oder bei
Akquisitionen von erheblichem Umfang kann die Zahl der Aktien im
Rahmen von ESP-Awards und/oder die Leistungsbedingungen
angepasst werden (falls zutreffend), soweit dies vom Remuneration
and Nomination Committee und den Beratern der Gesellschaft als
angemessen und sinnvoll erachtet wird.
Änderungen der Bestimmungen des ESP können nach dem
Ermessen des Remuneration and Nomination Committee
vorgenommen werden. Die Bestimmungen für
Anspruchsvoraussetzungen, Einschränkungen und individuelle
Teilnahmebeschränkungen dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung
der Aktionäre zum Vorteil der Teilnehmer geändert werden,
ausgenommen davon sind geringfügige Änderungen zur
Vereinfachung der Verwaltung des ESP, zur Berücksichtigung von
Gesetzesänderungen oder um eine vorteilhafte Behandlung
hinsichtlich Steuern, Devisenkontrollen, Auflagen der
Aufsichtsbehörden für die Teilnehmer oder für die Gesellschaft zu
erzielen oder aufrecht zu erhalten.
Soweit der ESP jedoch durch das Remuneration and Nomination
Committee geändert wird, um für die Teilnehmer eine vorteilhafte
steuerliche Behandlung zu erreichen, dürfen für die Gesellschaft keine
zusätzlichen Kosten entstehen. Etwaige Verluste in Bezug auf die
steuerliche Absetzbarkeit seitens des Unternehmens werden mit einer
verringerten Barvergütung und damit verringerten
Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers verrechnet.
12
Laufzeit
Beschreibung
Zuteilung
von Aktien
Für gezeichnete Stammaktien besteht kein Dividendenanspruch
soweit der Stichtag der Dividendenzahlung vor dem Ausübungstag
des ESP-Awards liegt, ansonsten werden diese als gleichrangig mit
den vorhandenen Stammaktien gestellt.
Das Remuneration and Nomination Committee darf nach Ablauf von
mehr als zehn (10) Jahren nach Genehmigung der ESP-Awards durch
die Aktionäre keine ESP-Awards mehr bewilligen.
Die ESP-Awards und sonstige nach dem ESP gewährte
Rechtsansprüche sind nicht pensionsfähig.
ESP-Awards sind nicht übertragbar, ausgenommen bei einem
Teilnehmer, der durch einen Treuhänder vertreten wird; in diesem Fall
kann der Treuhänder den Anspruch an den betreffenden Teilnehmer
übertragen.
Die Gesellschaft beabsichtigt, einen bestehenden oder neu
einzusetzenden Aktien-Trust für die Verwaltung des ESP einzusetzen.
Der Mitarbeiteraktien-Trust soll unter Beachtung der Regeln für
Mitarbeiter-Aktienprogramme nach Art. 1166 des 2006 Act konzipiert
werden. Der Trust wird – unter Berücksichtigung der Empfehlungen
eines Ausschusses des Board of Directors – umfassende
Ermessensspielräume hinsichtlich der Verwendung des
Trustvermögens haben. Die Gesellschaft kann den MitarbeiteraktienTrust mit Finanzmitteln ausstatten, entweder zum Erwerb von Aktien
an der Börse und/oder zur Zeichnung von Aktien, um die im Rahmen
des ESP bewilligten ESP-Awards zu bedienen.
Die Bestimmungen des ESP können am Geschäftssitz der
Gesellschaft während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit von
Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) eingesehen werden,
und zwar ab dem Datum dieser Tagesordnung bis zur Beendigung der
Sitzung. Die Directors behalten sich das Recht vor, bis zum Datum
der Hauptversammlung ggf. Änderungen und Ergänzungen an den
besagten Bestimmungen und der Durchführung des ESP
vorzunehmen, soweit sie dies als notwendig oder sinnvoll erachten,
vorausgesetzt, dass die eventuellen Änderungen und Ergänzungen
nicht in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu der oben
aufgeführten Übersicht stehen.
Dauer
Allgemeines
Nichtübertragbarkeit des ESPAwards
Mitarbeiteraktien-Trust
Bestimmungen zur Einsichtnahme
Beschlussvorschlag 10 – Ermächtigung der Directors zur Aktienausgabe
Ziel von Beschlussvorschlag 10 ist die Erneuerung der Berechtigung der Directors, bis zur Beendigung der
nächsten Hauptversammlung Aktien in Höhe eines Gesamtnennwerts von £2.268.964, entsprechend
22.689.640 Aktien, auszugeben. Der Gesamtnennwert der entsprechenden Wertpapiere, auf die sich diese
Ermächtigung bezieht, setzt sich zusammen aus dem Nennwert von circa einem Drittel der ausgegebenen
Aktien der Gesellschaft.
Beschlussvorschlag 11
Bezugsrechtsemission
–
Zusätzliche
Befugnis
zur
Aktienzuteilung
im
Rahmen
einer
Die Richtlinien für Investoren in UK (the Association of British Insurers) gestatten die Erteilung einer
Ermächtigung an die Directors zur Ausgabe eines weiteren Drittels des ausgegebenen Aktienkapitals (d.h.
zusätzlich zu der Ermächtigung, die bereits laut Beschluss 10 eingeräumt wurde), vorausgesetzt, dass diese
Ermächtigung nur auf Basis einer Bezugsrechtsemission ausgeübt wird. Wenn eine laut Beschluss 11
zusätzlich eingeräumte Ermächtigung ausgeübt wird, dann müssen alle Directors der Gesellschaft, die im
Amt bleiben möchten, sich im Rahmen der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zur
Wiederwahl stellen.
13
Beschlussvorschlag 12 – Bezugsrechtsausschluss
Bei der Ausgabe von Aktien hat sich das Board of Directors an die gesetzlichen Vorschriften über den
Bezugsrechtsausschluss gemäß dem 2006 Act zu halten. Dies bedeutet, dass die Directors – vorbehaltlich
bestimmter Ausnahmeregelungen – Aktien, die sie ausgeben wollen, zuerst den vorhandenen Aktionären
anbieten müssen. Laut Beschlussvorschlag 12 sind die Directors ermächtigt, diese Vorkaufsregelung nicht
anzuwenden, wenn: (i) die Aktienausgabe sich auf eine Ausgabe von Aktien mit Vorkaufsrechten bezieht (in
diesem Fall muss ohnehin allen Inhabern von Stammaktien ein Angebot zur Teilnahme am Aktienerwerb
unterbreitet werden); oder (ii) wenn die Aktienzuteilung auf die Ausgabe von Aktien mit einem
Gesamtnennwert von maximal £ 325.345 – dies entspricht 3.403.450 Aktien – begrenzt ist, was 5 % des von
der Gesellschaft ausgegebenen Aktienstammkapitals von 68.068.930 Aktien entspricht. Die Directors haben
derzeit keinerlei Absicht, dieses Recht auszuüben und mehr als 7,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals des
Unternehmens ohne Vorkaufsrecht in einem gleitenden Dreijahres-Zeitraum auszugeben, ohne zuvor die
Aktionäre zu konsultieren.
Beschlussvorschlag 13 – Mitteilungsfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen
Laut der Gesellschaftssatzung sind die Directors befugt, neben den jährlichen Hauptversammlungen weitere
Hauptversammlungen einzuberufen; dafür gilt eine Mitteilungsfrist von 14 vollen Tagen. Allerdings sehen die
„Companies (Shareholders' Rights) Regulations 2009“ (Regulations) vor, dass für alle
Hauptversammlungen eine Mitteilungsfrist von 21 Tagen gilt, es sei denn, die Aktionäre erklären sich mit
einer kürzeren Frist einverstanden, und das Unternehmen hat die entsprechenden Anforderungen für das
elektronische Wahlverfahren eingehalten. Der Beschlussvorschlag 13 sieht vor, die von den Aktionären bei
der letztjährigen Hauptversammlung erteilte Berechtigung zu verlängern, gemäß der das Unternehmen
weiterhin mit einer Mitteilungsfrist von 14 vollen Tagen andere Hauptversammlungen einberufen darf; diese
Berechtigung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung des Unternehmens, bei der ein ähnlicher
Beschlussvorschlag vorgelegt wird. Die Directors bestätigen, dass eine kürzere Mitteilungsfrist für solche
Sitzungen nicht von Amts wegen angewandt wird, sondern nur, wenn es in der Angelegenheit auf Flexibilität
ankommt und sie im Sinne aller Aktionäre ist. Für alle Sitzungen, die mit einer solchen Mitteilung einberufen
werden, wird ein elektronisches Abstimmungsverfahren zur Verfügung gestellt.
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