Info Neuerungen in den Leitsätzen für Fleisch
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Info Neuerungen in den Leitsätzen für Fleisch
Auswirkungen der Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse DIE LEITSÄTZE FÜR FLEISCH- UND FLEISCHERZEUGNISSE … … des deutschen Lebensmittelbuches spiegeln seit Jahrzehnten die Verkehrsauffassung des deutschen Verbrauchers wider. Handwerk, Industrie und amtliche Lebensmittelüberwachung nutzen die Leitsätze als Orientierungshilfe für die Bewertung und Kennzeichnung von Lebensmitteln. Mit der Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse wurde seitens der Lebensmittelbuchkommission auf eine geänderte Verbrauchererwartung reagiert und an neue technische Entwicklungen in den Produktionsprozessen angepasst. Darüber hinaus wurden die wichtigsten Inhalte der Fleischverordnung in die Leitsätze eingearbeitet, um in naher Zukunft die Fleischverordnung aufheben zu können. Wichtige Hinweise, die die Notwendigkeit einer Überarbeitung und Veränderung der Leitsätze erkennen ließen, kamen aus dem Verbraucherschutzportal „Lebensmittelklarheit.de“. Die dortigen Fragestellungen und Kritiken wurden in der Neufassung der Leitsätze berücksichtigt. Mit der Neufassung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse durch die Lebensmittelbuchkommission gelten seit 25.11.2015 für die Herstellung und Etikettierung vieler Fleischerzeugnisse neue Anforderungen, u.a.: neue Verkehrsauffassungen für Geflügelfleischerzeugnisse eindeutige Vorgaben bei der Tierartenkennzeichnung z.B. Abschaffung der 15-%-Regelung bei Kalbsleberwurst oder Herstellung von Rindersalami für die Wiederverwendung von Fleischerzeugnissen („Rework“) bei der Herstellung von Produkten mit Spitzenqualität bei der Auslobung „Spitzenqualität“ und vergleichbaren Aussagen bzw. Optik (wie Golddarm) hinsichtlich des Begriffs „Imitat“ durch die Übernahme der Inhalte der Fleischverordnung durch konkrete Regelungen bei Kochschinkenprodukten bei der Nutzung natürlicher Hüllen und deren Kennzeichnung DER SERVICE DER FOOD GMBH JENA: PRÜFUNG DER LEITSATZKONFORMITÄT chemisch-physikalische Untersuchung Ihrer Fleischerzeugnisse Expressanalytik Ihrer Produkte/Verpackungen Prüfung der Etiketten bzw. Verpackung Ihrer Produkte Beratung rund um die neuen Anforderungen der Leitsätze Seminar zu Änderungen der Leitsätze am 26. Oktober 2016, 9:00 Uhr – 12:00 Uhr, Jena DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN Gemischtes Hackfleisch neu geregelt Beim gemischten Hackfleisch Halb & Halb verbinden die Verbraucher Vorstellungen über die mengenmäßigen Anteile von Rind- und Schweinefleisch. Daher wurde die Leitsatznummer 2.507.7 durch den Zusatz präzisiert: Die Anteile von Rind- und Schweinefleisch betragen zwischen 45 % und 55 %. Bei gemischtem Hackfleisch werden Abweichungen davon entsprechend kenntlich gemacht. Beispiel: Hackfleisch gemischt, zum Braten; Zutatenliste: 65 % Schweinefleisch, 35 % Rindfleisch Tierart bei Speisegelatine Aufgrund gestiegenen Verbraucherinteresses und den Vorgaben der LMIV wurden die Anforderungen an die Kennzeichnung von Speisegelatine erweitert. Gemäß VO 1169/2011 Anhang VI Teil A Nr. 5 ist der Zusatz von Eiweißen (einschließlich hydrolysierter Proteine) unterschiedlicher tierischer Herkunft zu Fleischerzeugnissen stets unmittelbar in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels als deren Ergänzung anzugeben. Die Leitsätze stellen hier unter der Leitsatznummer 1.315 klar, dass die bei der Herstellung der Speisegelatine verwendeten Rohstoffe den bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verkehrsüblichen Tierarten entsprechen müssen. Beispiel 1: Wurstsülze Verkehrsüblich ist die Verwendung von Rind- und Schweinefleisch. Es ist keine erweiterte Kennzeichnung bei Verwendung von Gelatine aus Rind oder Schwein nötig. Beispiel 2: Geflügelsülze Durch die Nennung „Geflügel“ wird in der Bezeichnung Bezug auf bestimmte Tierarten genommen. Bei der Verwendung von Gelatine aus Schwein/Rind, muss dies nun in der Bezeichnung genannt werden (gemäß Leitsatznummer 2.11.4). Neue Bezeichnung: „Geflügelsülze mit Schweinegelatine“ Brühwürste mit Einlagen Die Herkunft der groben Einlagen bei Brühwürsten mit Einlagen (Leitsatznummer 2.224) wurde geregelt. Bei grobstückigen Einlagen stammen diese von der Tierart/ dem Teilstück, nach dem das Produkt benannt ist. Beispiel: Rinder-Bierschinken Grobe Einlagen müssen vom Rind stammen Kontaktieren Sie uns: Food GmbH Jena Analytik - Consulting Orlaweg 2, 07743 Jena „Rein“ Die Auslobung von „rein“, also Produkten aus einer Tierart, wurde präzisiert (Leitsatzziffer 2.11.2 und 2.11.3). Wird ein Fleischerzeugnis mit Zusatzbezeichnungen wie „rein“ oder mit vergleichbaren Hinweisen in Zusammenhang mit der Tierart versehen, so wird ausschließlich Fleisch der angegebenen Tierart verwendet. Beispiel: Grobe Bratwurst, rein Schwein Die Verwendung von Schafsaitling ist üblich bei Bratwürsten, jedoch darf bei der Auslobung „rein Schwein“ kein Schafsaitling verwendet werden. Die Leitsatzziffern 2.2332.2 (Deutsches Corned Beef), 2.2332.3 (Rindfleischsülze) und 2.511.5 (Rindfleisch im eigenen Saft) wurden um den Wortlaut: „Auf die Verwendung von Schwarten wird in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen.“ erweitert. Beispiel: Deutsches Corned Beef mit Schwarte Kalbswürste jetzt mit Kalbfleisch Die alte 15 %-Regelung bei der Kennzeichnung von Wurstwaren wurde abgeschafft. Werden Rind- und Schweinefleisch in einem Fleischerzeugnis verarbeitet und wird in der Bezeichnung des Lebensmittels auf Rind hingewiesen (Leitsatzziffer 2.11.1), erfolgt zusätzlich ein Hinweis auf Schweinefleisch. Wird „Kalb“ in Bezeichnung genannt, besteht der Rindfleischanteil gemäß Leitsatzziffer 2.11.1 zu mehr als 50 % aus Kalbund/oder Jungrindfleisch. Beispiel 1: Der Fleischanteil stammt zu über 50 % vom Rind, wobei der Kalbsanteil gegenüber dem Rind überwiegt. Der verbliebene Anteil an Fleisch stammt vom Schwein. Bisherige Bezeichnung: Kalbfleischwurst Zukünftige Bezeichnung: Kalbfleischwurst mit Schweinefleisch Beispiel 2: Salami, in der der Rindfleischanteil gegenüber dem Schweinefleischanteil überwiegt Bisherige Bezeichnung: Salami oder Rindersalami Zukünftige Bezeichnung: Salami oder Rindersalami Schweinefleisch mit Beispiel 3: Herstellung einer Leberwurst, wobei der Leberanteil zu mehr als 50 % vom Kalb/Jungrind stammt und der Fleischanteil zu über 50 % Rind, wobei Kalb/Jungrind gegenüber dem Rindfleischanteil überwiegt. Der verbliebene Anteil Fleisch stammt vom Schwein. Bisherige Bezeichnung: Kalbsleberwurst Zukünftige Bezeichnung: Kalbsleberwurst mit Schweinefleisch Tel.:+49 3641 309630 Fax:+49 3641 3096338 E-Mail: [email protected] Delikatess-Blutwurst jetzt mit höherer Muskelfleischeinlage Begriffe wie Metzger- und Traditionsschinken, Abriebmengen und Mindestgrößen für die verwendeten Fleischstücke definiert. Aufgrund der Dominanz von Produkten mit Spitzenqualität im Handel wurden jegliche Regelungen unter der Leitsatzziffer 2.12 zusammengefasst und ausgedehnt. Der Begriff „fein“ steht nun nur noch für den Zerkleinerungsgrad aber nicht mehr als Zeichen für ein Produkt hoher Qualität. Im Zuge dessen wurden Leitsatzziffern zu Bezeichnungen mit hervorhebenden Hinweisen gestrichen, z.B. Salami 1a, DelikatessLeberwurst, Bierwurst 1a. Neben höheren Anforderungen an den BEFFE-Wert (bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß) und BEFFE im Fleischeiweiß wurden auch die Anforderungen für Fleischerzeugnisse, die nicht durch ihre BEFFE-Gehalte beschrieben werden (Sülzen, Presswürste und Blutwürste) angepasst (z.B. höhere Anforderungen an die Fleischeinlage). Für die Presswürste wurde das Privileg, dass hervorhebende Bezeichnungen zu keiner Anhebung der Analysenwerte führen, gestrichen. In diesem Zuge wurden auch die Regelungen zu „Formfleisch“ (2.341.6) präzisiert und ausgeweitet. Beispiel 1: Traditionsschinken, vom Schwein Herstellung aus O- und U-Schale, ggf. Nuss und/oder Hüfte mit Speck, ggf. Schwarte; Fleischstücke befinden sich im natürlichen Gewebeverband; BEFFE i. FE mind. 85 %, Fleiffa mind. 19,0 % Beispiel 2: Schinken Herstellung aus vielen O- und/oder U-Schalen, Nüssen, Hüften; Teilstücke bleiben als solches im Herstellungsprozess erhalten; sog. „Stangenware“; BEFFE im FE mind. 90%; Fleiffa mind. 19,0 % Beispiel 3: Schinken, aus Schinkenteilen zusammengefügt Herstellung aus vielen Schinkenstücken, wobei nach dem Füllen in Behältnisse oder Hüllen mind. 80 % der Stücke mind. 250 g wiegen; sog. „Stangenware“; BEFFE im FE mind. 90%; Fleiffa mind. 19,0 % Beispiel: Delikatess-Hausmachersülze (2.2331.10) Bisher: Muskelfleischeinlagen nicht unter 10 % Zukünftig: Muskelfleischeinlagen nicht unter 50 % Rework bei Spitzenprodukten jetzt möglich Neue Regelungen zur Wiederverwendung von Wurstwaren („Rework“) zur Herstellung von neuen Produkten mit der Auslobung „Spitzenqualität“ wurden eingearbeitet (Leitsatzziffer 2.18). Die Wiederverarbeitung zu Erzeugnissen der Spitzenqualität ist grundsätzlich nicht üblich. Für ausgewählte Produktgruppen (Brühwürste der Leitsatzziffern 2.222 bis 2.224) wurde eine streng definierte Ausnahme eingeführt. Das verwendete Material muss sortenrein und mindestens Qualität des Endprodukts haben und keinen (negativen) Einfluss auf die besonderen sensorischen Eigenschaften des Endproduktes haben. Bis zu 3 % Brühwürste der gleichen Sorte dürfen verarbeitet werden, wenn diese beim maschinellen Aufschneiden (Slicen) in der Herstellungsstätte anfallen („Endkappen“) und in der Herstellungsstätte ohne Zeitverzug weiterverarbeitet werden. Neue Kategorien von Kochschinken Kochpökelwaren mit Spitzenqualität müssen bereits seit der Aktualisierung der Leitsätze im November 2014 höhere Gehalte beim Fleischeiweiß im fettfreien Anteil (Fleiffa, LSNr. 2.321) erreichen. Handlungsbedarf gab es auch beim Kochschinken (Leitsatzziffer 2.341). Aufgrund der Unsicherheit über Kennzeichnung von Kochpökelwaren mit dem Begriff „zusammengefügt“ (gemäß LMIV), neuen Herstellungstechnologien und den großen Qualitätsunterschieden zwischen dem Stapelschinken aus dem Discounter und handwerklich hergestellten Kochschinken wurden u.a. Kriterien für die Verwendung verschiedenster Kontaktieren Sie uns: Food GmbH Jena Analytik - Consulting Orlaweg 2, 07743 Jena Die neuen Anforderungen sollen laut Deutscher Lebensmittelbuchkommisson zu mehr Klarheit und Sicherheit beim Verbraucher führen. Wir helfen Ihnen gern im Dschungel der teils komplexen Regelungen der neuen Leitsätze den Überblick zu bewahren (Angebote siehe Seite 1). Hinweise zum Probenversand: Probenmenge: 200 g bis 1000 g (je nach Fragestellung und Fleischerzeugnis) Auftragsschein (Lebensmittel 1.1) ausfüllen IHRE ANSPRECHPARTNER Ihre Fragen beantworten gern: Dr. Lars Müller Christin Buchspieß Telefon: 03641–30 96 349 E-Mail: [email protected] Weitere Informationen unter https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/Lebensmi ttelbuch/Dossier_DeutschesLebensmittelbuch.html?docId=7598 298 Download der aktuellen Fassung der Leitsätze http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Leben smittelbuch/LeitsaetzeFleisch.pdf?__blob=publicationFile Stand: 2016-07-28 Tel.:+49 3641 309630 Fax:+49 3641 3096338 E-Mail: [email protected]