Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

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Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)
VDVM y Cremon 33/34 y 20457 Hamburg
Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie (BMWi)
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Cremon 33/34, 20457 Hamburg
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Hamburg, 03.07.2008
BMWi/DrJ/ES
AZ: I C 4-02 02 29
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes MittelstandsEntlastungsgesetz – MEG III)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gern ergreifen wir die Gelegenheit, zum uns übermittelten Referentenentwurf Stellung zu beziehen. Als Verband, der die Interessen der deutschen Versicherungsmakler vertritt, bitten wir um Verständnis dafür, daß wir uns auf die Vorschriften konzentrieren, die für die Berufsausübung der Versicherungsmakler von besonderer Bedeutung sind.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
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Hier: Änderung des § 34 d Abs 1 Satz 4 Gewerbeordnung
Unser Verband hat wiederholt, zuletzt in unserer Stellungnahme vom 07.03.2008,
im Hinblick auf die Überprüfung der EU-Vermittlerrichtlinie darauf hingewiesen, die
Regelung in § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO, wonach die Beratungsbefugnis gegen
Honorar nur bei Unternehmen gemäß 14 BGB zulässig sei, einer Änderung bedarf.
Insoweit ist die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung des § 34 d GewO unzweifelhaft
ein Schritt in die richtige Richtung und wird von uns vom Grundsatz her begrüßt.
Nach Umsetzung dieser Änderung wird der in unserer Stellungnahme vom
07.03.2008 aufgeführte Beispielsfall einer sachgerechten Behandlung unterzogen
werden können.
Deutsche Bank AG, Konto-Nr. 0803254 (BLZ 200 700 00)
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Wir bedauern es jedoch außerordentlich, daß das Dritte Mittelstands-Entlastungsgesetz quasi auf halbem Wege stehen geblieben ist. Die Regelung in § 34 d Abs. 1
Satz 4 ist auch unverändert mit der Ergänzung nicht sachgerecht und vor dem Hintergrund der Qualitätsanforderungen für Versicherungsberater nach § 34 e GewO,
die mit denen des Versicherungsmaklers vollständig identisch sind, nicht erklärbar.
Widerspruchsfrei und sachgerecht wäre eine Erweiterung der Versicherungsberatungsbefugnis für Versicherungsmakler auch für Verbraucher nach § 13 BGB.
Die vorgesehene Erweiterung des § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO im MEG III-Entwurf
würde auch neue Wertungswidersprüche herbeiführen. So soll sich die Befugnis zur
Beratung auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen beziehen, in denen der
Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Bei dieser Konstellation stellt sich
ganz zwanglos die Frage, ob dann diese Befugnis auch gegenüber Organen einer
Gesellschaft, z. B. dem Geschäftsführer, gilt. Hier dürfte wohl die Beratung zur Geschäftsführerversorgung noch als Beratung des Unternehmens nach § 14 BGB angesehen werden. Was ist aber, wenn der Geschäftsführer eine individuelle Versicherungsberatung seiner persönlichen Altersabsicherung in Auftrag gibt? Macht es in
diesem Zusammenhang unter Wertungsgesichtspunkten einen Unterschied, ob der
Versicherungsmakler die Versicherungsberatung gegenüber dem Geschäftsführer
nach Abschluß des Maklermandates für das Unternehmen durchführt oder z. B. der
Geschäftsführer die Erteilung des Maklermandates für das Unternehmen davon abhängig macht, wie die Versicherungsberatung einschl. seiner privaten Versorgungssituation durchgeführt wird? Die vorstehend aufgeführten leichten Variationen zum
neuen Erweiterungstatbestand zeigen bereits auf, daß hier eine über den bisherigen
Vorschlag hinausgehende Weiterung notwendig ist.
Dies belegt aus unserer Sicht nachdrücklich die nachfolgende weitere Abwandlung
des dem Referentenentwurf zum MEG III zugrundeliegenden Zusatzes. Danach kann
der Versicherungsmakler zum Beispiel eine Versicherungs- und Versorgungsanalyse
für Mitarbeiter eines Unternehmens durchführen. Was ist, wenn der Mitarbeiter nicht
nur die Analyse seiner eigenen Versicherungsverträge wünscht, sondern in diese
Analyse auch die Versorgungssituation seiner Ehefrau oder seiner Lebensgefährtin
miteinbeziehen möchte? Würde dann eine Beratung der Ehefrau oder Lebensgefährtin ausscheiden, weil diese nicht Beschäftigte des Unternehmens im Sinne des geplanten Zusatzes nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO ist? Unter Wertungsgesichtspunkten ist nicht zu erkennen, warum sich die Beratung in Form einer Versorgungsana-lyse nicht auf diese Personen erstrecken sollte. Auch diese Fallgestaltung belegt, daß die Beratung gegen ein separates Honorar nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO den Versicherungsmaklern für Verbraucher generell einzuräumen ist. Nur so läßt
sich auch der eklatante Wertungswiderspruch vermeiden, daß ein Versicherungsmakler selbstverständlich im Rahmen einer erfolgsorientierten Vergütung für die
Vermittlung und Betreuung den Kunden, und zwar auch und gerade den Verbraucher, beraten kann und darf, dies jedoch gegen ein separates Honorar ohne die
Vermittlung nicht erlaubt sein soll. Für diese Differenzierung gibt es unverändert kei-
-3nen sachlich zu rechtfertigenden Grund. Auf die damit einhergehenden verfassungsrechtlichen Implikationen sei nur der Vollständigkeit halber verwiesen.
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Hier: Änderung des § 34 d Abs 1 Satz 5 Gewerbeordnung
Die geplante Erstreckung der Zulassung und Registrierung auf die Schweiz und damit die Eröffnung des Dienstleistungsverkehrs für unsere Mitglieder ist richtig und
wird von uns ausdrücklich begrüßt. Entsprechendes gilt natürlich auch für den umgekehrten Fall, daß ein Schweizer Vermittler hier in Deutschland tätig werden möchte.
Wir würden uns freuen, wenn die dafür notwendigen Verhandlungen eines bilateralen
Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz, in dem die gegenseitige Anerkennung von registrierten Versicherungsvermittlern gesetzlich festgelegt wird, zügig
vorankommen, weil nicht wenige unserer Mitglieder durch die gegenwärtige Situation
in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten behindert sind und sich zum Abschluß von Versicherungsverträgen zur Erfüllung formaler Vorgaben der Tätigkeit eines schweizerischen Versicherungsvermittlers mit einer nicht unerheblichen Kostenbelastung bedienen müssen.
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Hier: Änderung des § 157 Gewerbeordnung
Wir begrüßen ausdrücklich den neuen § 157 GewO, der eine Übergangsregelung zu
§ 34 c enthält, wonach „Alterlaubnisträgern“ mit dieser Erlaubnis auch die für die Anlageberatung im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO notwendige Erlaubnis
erteilt wird.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auch noch einmal darauf hin, daß die Anlageberatung nach § 34 c GewO nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen unterscheidet und es insoweit im Rahmen einer Versorgungsanalyse zulässig wäre, einen
Verbraucher über Fondsprodukte im Rahmen einer Analyse zu beraten, nicht jedoch
über alternativ zur Verfügung stellende Versicherungsprodukte. Auch dieser Wertungwiderspruch belegt, daß die Beratung nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO auf
sämtliche Verbraucher zu erstrecken ist.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
VERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSMAKLER E. V.
Dr. Hans-Georg Jenssen
Geschäftsführender Vorstand