Arbeitnehmerbeiträge der Umlage zu der Zusatzversorgungskasse
Transcription
Arbeitnehmerbeiträge der Umlage zu der Zusatzversorgungskasse
Arbeitnehmerbeiträge der Umlage zu der Zusatzversorgungskasse (VBL-Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) Die Berücksichtigung der Aufwendungen zu der Zusatzversorgung bei der Einkommensteuerveranlagung ist kompliziert und für den Arbeitnehmer nicht leicht verständlich. Hierbei sind zudem 4 Zeiträume zu beachten: I. Für Veranlagungszeiträume vor 2005: Nach dem früheren Einkommensteuerrecht konnten die Aufwendungen für die Pflichtversicherung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG alter Fassung) im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies galt für alle Aufwendungen, die zu Lasten des Arbeitnehmers besteuert worden sind – also nicht für den vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Anteil der Umlage. Allerdings konnten diese Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nur gemeinsam mit den Aufwendungen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in begrenztem Umfang steuermindernd geltend gemacht werden. II. Für Veranlagungszeiträume von 2005 bis 2009: Nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Einkommensteuerrecht gelten die Umlagen zur Zusatzversorgung nicht als Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1 Nr. 2 EStG), sondern als sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Bei den VBLklassik-Leistungen handelt es sich steuerlich gesehen um Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, sie sind nicht als Basisversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu qualifizieren. Als sonstige Vorsorgeaufwendungen können die Umlagen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Pflichtversicherung bei der VBL bereits vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat. Die Umlage kann auch nur in Höhe des individuell versteuerten Teils geltend gemacht werden. Soweit der Arbeitgeber die Umlage pauschal nach § 40b EStG versteuert hat oder nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt hat, kommt eine Berücksichtigung als sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht in Betracht. Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können nur in begrenztem Umfang geltend gemacht werden. Zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung oder privater Haftpflichtversicherung können Arbeitnehmer, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, als sonstige Vorsorgeaufwendungen höchstens 1.500 Euro jährlich ansetzen. Beschäftigte, die ihre Krankenversicherung vollständig alleine tragen müssen, können jährlich 2.400 Euro ansetzen. Für eine Übergangszeit findet zudem noch im Rahmen einer Günstigerprüfung ein Vergleich mit der alten Rechtslage statt. III. Für Veranlagungszeiträume ab 2010: Eine Änderung ergibt sich im Zusammenspiel mit den ab 2010 voll absetzbaren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Bürger-Entlastungsgesetz Krankenversicherung). Grundsätzlich können auch weiterhin Aufwendungen zur (umlagefinanzierten) Zusatzversorgung bei Versicherungsbeginn vor 1.1.2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neue Fassung). Allerdings ist der Betrag zusammen mit den Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.) und den Aufwendungen zur Arbeitslosenversicherung, EU-/BU-Absicherung, Unfall-, Haftpflichtversicherung, private Kranken(-zusatz)versicherung etc. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n.F.) begrenzt auf 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten verfügen. Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen müssen, können maximal 2.800 Euro geltend machen. Die Günstigerprüfung nach (ganz) altem Recht gilt weiterhin fort (§ 10 Abs. 4 EStG n.F.). IV. Für Neuzusagen mit Versicherungsbeginn nach 31. Dezember 2004: Hat die Pflichtversicherung bei der VBL erstmals nach dem 31. Dezember 2004 begonnen, kann die Umlage seit 2005 auch nicht mehr als sonstige Vorsorgeaufwendung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. B EStG (neu: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) geltend gemacht werden. Für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung gelten die Ausführungen grundsätzlich auch, allerdings ist natürlich auch hier zu beachten, dass steuerfreie Aufwendungen nicht nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Außerdem ist der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für die Riester-Förderung vorrangig zu beachten, wenn er geltend gemacht wird. Von den Arbeitnehmerbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse abzugrenzen ist die Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft (früher Winterbauumlage). Arbeitnehmer im Baugewerbe müssen sich mit 0,8% des Bruttoarbeitslohnes an dieser Umlage beteiligen. Die Finanzämter erkennen diesen (Mit-)Finanzierungsbeitrag der Arbeitnehmer als Werbungskosten an. In der Regel bescheinigen die Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung diesen Betrag. Die späteren Leistungen (Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld) sind steuerfrei und unterliegen nicht dem so genannten Progressionsvorbehalt. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil jedoch übernimmt, liegt zusätzlicher steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.