Arbeitnehmerbeiträge der Umlage zu der Zusatzversorgungskasse

Transcription

Arbeitnehmerbeiträge der Umlage zu der Zusatzversorgungskasse
Arbeitnehmerbeiträge der Umlage zu der Zusatzversorgungskasse
(VBL-Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
Die Berücksichtigung der Aufwendungen zu der Zusatzversorgung bei der
Einkommensteuerveranlagung ist kompliziert und für den Arbeitnehmer nicht leicht
verständlich. Hierbei sind zudem 4 Zeiträume zu beachten:
I. Für Veranlagungszeiträume vor 2005:
Nach dem früheren Einkommensteuerrecht konnten die Aufwendungen für die
Pflichtversicherung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG alter
Fassung) im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Dies galt für alle Aufwendungen, die zu Lasten des Arbeitnehmers besteuert worden
sind – also nicht für den vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Anteil der Umlage.
Allerdings
konnten
diese
Vorsorgeaufwendungen
im
Rahmen
des
Sonderausgabenabzugs nur gemeinsam mit den Aufwendungen zur Kranken-,
Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung in begrenztem Umfang
steuermindernd geltend gemacht werden.
II. Für Veranlagungszeiträume von 2005 bis 2009:
Nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Einkommensteuerrecht gelten die
Umlagen zur Zusatzversorgung nicht als Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.1
Nr. 2 EStG), sondern als sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. b EStG). Bei den VBLklassik-Leistungen handelt es sich steuerlich gesehen
um Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, sie sind nicht als Basisversorgung
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu qualifizieren. Als sonstige
Vorsorgeaufwendungen können die Umlagen nur dann geltend gemacht werden,
wenn die Pflichtversicherung bei der VBL bereits vor dem 1. Januar 2005 begonnen
hat. Die Umlage kann auch nur in Höhe des individuell versteuerten Teils geltend
gemacht werden. Soweit der Arbeitgeber die Umlage pauschal nach § 40b EStG
versteuert hat oder nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt hat, kommt eine
Berücksichtigung als sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht in Betracht.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können nur in
begrenztem Umfang geltend gemacht werden. Zusammen mit anderen
Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
oder privater Haftpflichtversicherung können Arbeitnehmer, die ihren
Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, als sonstige
Vorsorgeaufwendungen höchstens 1.500 Euro jährlich ansetzen. Beschäftigte, die
ihre Krankenversicherung vollständig alleine tragen müssen, können jährlich 2.400
Euro ansetzen. Für eine Übergangszeit findet zudem noch im Rahmen einer
Günstigerprüfung ein Vergleich mit der alten Rechtslage statt.
III. Für Veranlagungszeiträume ab 2010:
Eine Änderung ergibt sich im Zusammenspiel mit den ab 2010 voll absetzbaren
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Bürger-Entlastungsgesetz
Krankenversicherung). Grundsätzlich können auch weiterhin Aufwendungen zur
(umlagefinanzierten) Zusatzversorgung bei Versicherungsbeginn vor 1.1.2005 als
Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG neue Fassung).
Allerdings ist der Betrag zusammen mit den Vorsorgeaufwendungen für Kranken-
und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.) und den Aufwendungen zur
Arbeitslosenversicherung, EU-/BU-Absicherung, Unfall-, Haftpflichtversicherung,
private Kranken(-zusatz)versicherung etc. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n.F.) begrenzt
auf 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer
Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren
Krankheitskosten verfügen. Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein
tragen müssen, können maximal 2.800 Euro geltend machen. Die Günstigerprüfung
nach (ganz) altem Recht gilt weiterhin fort (§ 10 Abs. 4 EStG n.F.).
IV. Für Neuzusagen mit Versicherungsbeginn nach 31. Dezember 2004:
Hat die Pflichtversicherung bei der VBL erstmals nach dem 31. Dezember 2004
begonnen, kann die Umlage seit 2005 auch nicht mehr als sonstige
Vorsorgeaufwendung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. B EStG (neu: § 10 Abs. 1 Nr.
3a EStG) geltend gemacht werden.
Für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung gelten die Ausführungen
grundsätzlich auch, allerdings ist natürlich auch hier zu beachten, dass steuerfreie
Aufwendungen nicht nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Außerdem ist der
Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für die Riester-Förderung vorrangig zu
beachten, wenn er geltend gemacht wird.
Von den Arbeitnehmerbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse abzugrenzen ist die
Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft (früher Winterbauumlage).
Arbeitnehmer im Baugewerbe müssen sich mit 0,8% des Bruttoarbeitslohnes an dieser
Umlage beteiligen. Die Finanzämter erkennen diesen (Mit-)Finanzierungsbeitrag der
Arbeitnehmer als Werbungskosten an. In der Regel bescheinigen die Arbeitgeber auf der
Lohnsteuerbescheinigung diesen Betrag. Die späteren Leistungen (Wintergeld als
Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld) sind steuerfrei und unterliegen
nicht dem so genannten Progressionsvorbehalt. Soweit der Arbeitgeber den
Arbeitnehmeranteil jedoch übernimmt, liegt zusätzlicher steuer- und beitragspflichtiger
Arbeitslohn vor.