B3-43/12 - Bundeskartellamt
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B3-43/12 - Bundeskartellamt
3. Beschlussabteilung B 3 - 86101- Fa – 43/12 FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VERFÜGUNG GEMÄß § 40 ABS. 2 GWB – öffentliche Version – Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. Klinikum Worms gGmbH Gabriel-von-Seidl-Straße 81 67550 Worms – Beteiligte zu 1. – Verfahrensbevollmächtigte zu 1.: Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwälte Hans-Joachim Hellmann und Dr. Christina Malz Otto-Beck-Straße 11 68165 Mannheim 2. HDV gemeinnützige GmbH Freiligrathstraße 6 64285 Darmstadt – Beteiligte zu 2. – zur Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat die 3. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 5. September 2012 beschlossen: I. Das mit Schreiben vom 30. März 2012 angemeldete Zusammenschlussvorhaben der Klinikum Worms gGmbH, Worms, die Kontrolle über das Agaplesion Hochstift Evangelisches Krankenhaus, Worms, zu übernehmen, wird untersagt. -2- II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von […] für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf […] festgesetzt und den Beteiligten als Gesamtschuldnern auferlegt. A. SACHVERHALT I. Das Vorhaben 1. Die Beteiligte zu 1. (“Klinikum”) beabsichtigt, durch Übernahme der Vermögenswerte des Agaplesion Hochstift Evangelisches Krankenhaus, Worms, (“Hochstift”) von dem Beteiligten zu 2. (“HDV”) die alleinige Kontrolle über das Hochstift zu erwerben und das Hochstift mit dem Klinikum als Verbundkrankenhaus zusammenzuführen. Im Rahmen der Transaktion wird sich die Förderstiftung Hessischer Diakonieverein, Darmstadt, einer der zwei Gesellschafter des HDV, mit einer Minderheitsbeteiligung […] am Klinikum beteiligen. Die Kontrolle über das Klinikum soll bei der Stadt Worms verbleiben. II. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen 1. Klinikum Worms gGmbH 2. Das Klinikum betreibt in der Stadt Worms ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung mit 540 Planbetten in den Fachabteilungen für Innere Medizin, Chirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, Urologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin und Intensivmedizin/Anästhesie sowie in den Belegabteilungen für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde (im Folgenden: HNO) und Radiologie/Nuklearmedizin. Das Klinikum verfügt über ein Perinatalzentrum der höchsten Versorgungsstufe (Level 1 für extrem untergewichtige Neu- und Frühgeborene), ein zertifiziertes onkologisches Zentrum, sowie über ein zertifiziertes Brust-, Darm-, und Prostatazentrum. Ferner ist die Medizinische Klinik I - Kardiologie und Angiologie - als Herzinfarktzentrum etabliert; eine zertifizierte Schlaganfalleinheit (Stroke-unit) besteht dort seit 1999. 3. Nach dem derzeit gültigen Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz soll die Zahl der Planbetten bis 2016 auf 555 Betten vergrößert werden. Das Klinikum ist Lehrkrankenhaus der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz. -3- 4. Ferner betreibt das Klinikum Worms als Tochtergesellschaft ein medizinisches Versorgungszentrum (im Folgenden: MVZ) mit drei Kassenarztsitzen in den Fachbereichen Anästhesie, Nuklearmedizin und seit 2011 für Neurologie. 2010 behandelte das Klinikum insgesamt […] Fälle und erzielte einen Umsatz von über 80 Mio. €. Das Klinikum wird von der Stadt Worms kontrolliert, deren Umsatzerlöse 2010 über 500 Mio. € lagen. 2. Agaplesion Hochstift Evangelisches Krankenhaus, Worms 5. Das Hochstift ist ein Krankenhaus der Grundversorgung in der Stadt Worms, das vom HDV betrieben wird. Das Haus verfügt über 141 Planbetten in den Fachabteilungen für Innere Medizin, Chirurgie (Allgemein- und Visceralchirurgie sowie Unfall- und Orthopädische Chirurgie), Gynäkologie und Intensivmedizin/Anästhesie sowie über Belegabteilungen für HNO und Augenheilkunde. 2010 wurden im Hochstift […] Patienten stationär behandelt. Der Umsatz des Hochstift lag 2011 bei über [5] Mio. €. 6. Ferner wird in den Räumen des Hochstift das Medizinische Versorgungszentrum Hochstift Worms GmbH mit den Fachrichtungen Neurochirurgie und Neurologie betrieben.1 Ferner befindet sich in den Räumlichkeiten des Hochstift eine Facharztpraxis für Innere Medizin2 sowie die Gastroenterologische Gemeinschaftspraxis im Ev. Krankenhaus Hochstift.3 7. Der HDV wird von der Agaplesion gAG, Frankfurt am Main, (im Folgenden: Agaplesion) kontrolliert. Agaplesion ist eine Gesellschaft, deren Aktien von verschiedenen evangelischen Einrichtungen gehalten werden. 4 Neben Pflegeeinrichtungen betreibt Agaplesion bundesweit 22 Krankenhäuser mit über 5.000 Betten, in denen pro Jahr rund 280.000 Patienten versorgt werden.5 III. Verfahren 8. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30. März 2012, eingegangen per Telefax im Bundeskartellamt am selben Tag, hat das Klinikum das Vorhaben angemeldet, das Hochstift mit dem Klinikum zusammenzuführen, wobei Veräußerer der Anteile an Hochstift die HDV sei. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen Zusammenschluss nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB. 1 siehe: http://www.hdv-darmstadt.de/krankenhaeuser/ev-krankenhaus-hochstift-worms/ http://www.praxis-drstiefel.de/118.htm 3 http://www.gastro-praxis.com/ 4 siehe: http://www.agaplesion.de/aktionaere.html 5 siehe: http://www.agaplesion.de/ueber-uns.html 2 -4- 9. Mit Schreiben vom 18. April 2012, das per Telefax am gleichen Tag im Bundeskartellamt eingegangen ist, stellte das Klinikum richtig, dass es sich bei dem geplanten Erwerb des Hochstift um einen Vermögenserwerb und damit um einen Zusammenschluss nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB und nicht um einen Anteilserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB handeln wird. Zudem wurde die genaue Firma und der Sitz der Tochtergesellschaft des Klinikum mitgeteilt, die in Worms ein Medizinisches Versorgungszentrum betreibt (§ 39 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 39 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB). 10. Mit Schreiben vom 27. April 2012 hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten des Klinikum sowie dem HDV mitgeteilt, dass sie in das Hauptprüfverfahren eingetreten ist. 11. Am 2. Mai 2012 wurden die Ergebnisse der Ermittlungen im Vorprüfverfahren mit den Verfahrensbevollmächtigten des Klinikums und am 9. Mai 2012 auch mit Vertretern der Geschäftsführung des Klinikums sowie Vertretern des HDV und der Agaplesion gAG als Muttergesellschaft des HDV erörtert. 12. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat unter dem 6. Juli 2012 das Bundeskartellamt informiert, dass der geplante Zusammenschluss im Interesse des Landes Rheinland-Pfalz liege. Das Hochstift habe einen hohen Investitionsbedarf in die Gebäude, die zum großen Teil vom Land nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu fördern seien. […] Aufgrund von Synergieeffekten müssten Investitionen nach einem Zusammenschluss beim Hochstift nur in erheblich geringerem Umfang getätigt werden. 13. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 („Abmahnung“) wurde den Beteiligten die Einschätzung der Beschlussabteilung, das Vorhaben erfülle die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB, und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Juli 2012. Mit Schreiben vom gleichen Tag ist der Landeskartellbehörde Rheinland-Pfalz, am 28. August 2012 der Landeskartellbehörde Hessen gemäß § 40 Abs. 4 GWB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 14. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012, im Bundeskartellamt eingegangen am gleichen Tag per Telefax, stimmte die Anmelderin einer Fristverlängerung bis zum 7. September 2012 zu. Die Frist zur Stellungnahme der Beteiligten und der Landeskartellbehörde Rheinland-Pfalz wurde daraufhin bis zum 24. August 2012 verlängert. 15. Das Klinikum hat mit Schreiben vom 23. August 2012 zur Abmahnung Stellung genommen. Darin trug das Klinikum vor, die räumliche Betrachtung des relevanten Marktes müsse ausgeweitet werden, denn auch die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager akutstationärer Krankenhausleistungen seien zu berücksichtigen. Es dürfe nicht auf das aktuelle Patientenverhalten abgestellt werden, sondern es müsse eine Prognose und damit eine Einschätzung des künftigen Patientenverhaltens erfolgen. Ferner sei in räumlicher -5- Hinsicht zu berücksichtigen, dass Notfallpatienten in das nächstgelegene fachlich geeignete Krankenhaus gebracht würden und insoweit kein Qualitätswettbewerb stattfinde. Deshalb müssten Notfallpatienten für die Betrachtung der Wettbewerbssituation außer Betracht gelassen werden. Bei einer Verringerung der Berechnungsgrundlage um den Anteil der Notfallpatienten im Klinikum Worms liege der Anteil der umliegenden Krankenhäuser deutlich höher als in der Abmahnung dargestellt. Das Klinikum führt in seinem Schreiben ferner aus, dass trotz des Erreichens der Marktbeherrschungsvermutung wesentlicher Wettbewerb auch nach dem Zusammenschluss zu erwarten sei und weist hierzu auf den Kauf des roboterassistierten OP-Systems „da Vinci SHD System“ Ende 2009 für die Urologie als Reaktion auf Patientenabwanderungen nach einer entsprechenden Beschaffung des Klinikum Ludwigshafen Anfang 2009 hin, ferner auf eine Patientenzuwanderung zum Klinikum Worms nach der Einstellung eines neuen Chefarztes für Unfallchirurgie, der zuvor am Universitätsklinikum Mainz tätig war, sowie auf die Einrichtung von Strahlentherapiepraxis und Brustzentrum am Klinikum Worms, um Patientenabwanderungen zuvorzukommen. Eine Qualitätsverringerung nach dem Zusammenschluss führe zur Patientenabwanderung. Schließlich hält sich das Klinikum Worms am besten für eine Übernahme geeignet und meint, ernsthafte alternative Interessenten seien für den Erwerb des Hochstift nicht vorhanden. Das Klinikum könne durch den Zusammenschluss Ressourcen bündeln und eine ortsnahe Behandlung sicherstellen. 16. HDV sowie die Landeskartellbehörden Rheinland-Pfalz und Hessen haben keine Stellungnahme zur Abmahnung abgegeben. Mit E-Mail vom 3. September 2012 erläuterte Agaplesion unter Bezugnahme auf die Abmahnung ihre Ansicht, dass der geplante Zusammenschluss zur Versorgung der Bevölkerung und Sicherung der Arbeitsplätze die langfristig beste Lösung sei. Es sei das Ziel von Agaplesion, die Krankenhäuser des HDV zu sanieren. […] Agaplesion sehe nicht, dass der geplante Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führe, es gebe erhebliche Ausweichmöglichkeiten. IV. 17. Krankenhausplanung im Bundesland Rheinland-Pfalz Die Krankenhausplanung im Bundesland Rheinland-Pfalz erfolgt auf der Grundlage des Landeskrankenhausgesetzes vom 28. November 1986 (“RPKHG”). Nach § 6 Abs. 3 RPKHG sind in den Krankenhausplan alle gegenwärtig und zukünftig für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert nach Versorgungsstufen und Versorgungsgebieten, aufzunehmen. Der gegenwärtige und der zukünftige Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachrichtungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten -6- (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen sind ebenfalls anzugeben. 18. Insgesamt existieren in Rheinland-Pfalz nach dem Landeskrankenhausplan 20106 fünf Versorgungsgebiete. Das Versorgungsgebiet Rheinhessen-Nahe, in dem die Krankenhäuser der Zusammenschlussbeteiligten liegen, umfasst die kreisfreien Städte Mainz und Worms, den Landkreis Alzey-Worms, sowie die Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen.7 19. Der Landeskrankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz gibt vergleichbar einer innerdienstlichen Verwaltungsanordnung die förmlich festgestellten Absichten der Landesregierung zur Krankenhausplanung wieder und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen. Er ist vielmehr Grundlage für im Einzelfall umzusetzende Maßnahmen der Krankenhausplanung. Eine Grundlage der Vorgaben im 8 Krankenhausplan ist die erwartete Bedarfsentwicklung. Für das notwendige Angebot stationärer Akutversorgung ist der tatsächliche Bedarf entscheidend, weshalb die Fortentwicklung und Abänderungsmöglichkeit des Planes als unverzichtbar angesehen wird.9 20. Die Aufnahme in den Krankenhausplan wird nach § 8 Abs. 1 S. 3 RPKHG durch Bescheid festgestellt, der den Versorgungsauftrag eines in den Plan aufgenommenen Krankenhauses beschreibt. Er gibt die Aufgabenstellung des Krankenhauses, die Art und Anzahl der Fachrichtungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen an. Der Versorgungsauftrag ist von den Krankenhäusern zu beachten. Dabei werden aber nicht die einzelnen Krankheiten oder Indikationen definiert. Vielmehr werden die Bereiche angegeben, die das Krankenhaus vorzuhalten hat. Im Rahmen seiner der Versorgungsstufe entsprechenden Ressourcen hat das Krankenhaus die bedarfsgerechte Versorgung in der zugewiesenen Fachrichtung sicherzustellen.10 Die im Rahmen des Versorgungsauftrags erbrachten Krankenhausleistungen können die Krankenhäuser mit den Krankenkassen abrechnen. 21. Das Bundesland Rheinland-Pfalz fördert dem Landeskrankenhausplan 2010 zufolge die Bildung von Verbundkrankenhäusern, wenn dadurch die akutstationäre Versorgung 6 veröffentlicht im Internet unter: http://msagd.rlp.de/gesundheit/krankenhauswesen/landeskrankenhausplan-2010/ 7 Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz 2010, S. 47 8 Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz 2010, S. 50 f. 9 Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz 2010, S. 51 10 Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz 2010, S. 52 -7- besonders in der Fläche nachhaltig verbessert werden kann. Dabei soll die Bildung von Verbundkrankenhäusern dem Erhalt kleinerer Standorte dienen, die alleine nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen lebensfähig wären oder sich durch den Aufbau nicht bedarfsnotwendiger Parallelstrukturen lebensfähig zu halten versuchen. Dabei betont die Landesregierung jedoch, dass im Rahmen der Organisationshoheit jedem Krankenhausträger die unternehmensstrategische Ausrichtung seiner Krankenhäuser frei stehe.11 22. Der Landeskrankenhausplan 2010 sieht verschiedene Verbundlösungen in RheinlandPfalz vor, nicht erwähnt werden dabei das Klinikum und das Hochstift.12 B. Untersagungsvoraussetzungen I. Formelle Untersagungsvoraussetzungen 1. Anwendbarkeit des GWB 23. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 35 bis 43 GWB auf Zusammenschlüsse zwischen Krankenhäusern hat der Bundesgerichtshof erstmals in seinem Beschluss in der Kartellverwaltungssache Rhön-Klinikum / Krankenhäuser des Landkreises Rhön-Grabfeld bestätigt13. Sie entspricht seitdem der ständigen Rechtsprechung.14 2. Zusammenschlusstatbestand 24. Der geplante Zusammenschluss der Beteiligten verwirklicht die Zusammenschlusstatbestände des Vermögenserwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB und des Kontrollerwerbs gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB. 3. Keine gemeinschaftsweite Bedeutung 25. Der Zusammenschluss hat keine gemeinschaftsweite Bedeutung. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a) bzw. Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle Anwendbarkeit der von Unternehmenszusammenschlüssen europäischen Fusionskontrolle nicht in (FKVO) kommt Betracht, weil die die Zusammenschlussbeteiligten zusammen im Jahr 2011 weltweit weniger als 2,5 Mrd. Euro Umsätze erzielt haben. 11 12 13 14 Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz 2010, S. 58 Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz 2010, S. 59 BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008, KVR 26/07 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Leitsätze, zit. n. juris zuletzt: BGH, Beschl. v. 8.11.2011, KVZ 14/11 – Gesundheit Nordhessen, Beschlussausfertigung, Rz. 6; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2010, VI-Kart 6/09 (V) – Gesundheit Nordhessen, Beschlussausfertigung, S. 7 ff. -8- 4. Überschreiten der Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 GWB 26. Der Zusammenschluss ist kontrollpflichtig, weil die beteiligten Unternehmen – einschließlich der mit ihnen gemäß § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen – die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 GWB überschreiten. Das Klinikum hat unter Berücksichtigung der Umsätze der Stadt Worms gemäß § 36 Abs. 2 GWB im Jahr 2011 mehr als 500 Mio. Euro Umsatz erzielt. Die de-minimis-Klausel des § 35 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist nicht erfüllt, ebenso wenig liegt ein Bagatellmarkt im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor. 27. Außerdem sind die mit Inkrafttreten des Mittelstandsentlastungsgesetz am 25. März 2009 geänderten Inlandsumsatzschwellen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB erfüllt. Demnach muss im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben. Diese Schwellen werden von den Beteiligten erreicht. II. Materielle Untersagungsvoraussetzungen 1. Sachlich relevanter Markt 28. Der Zusammenschluss betrifft den sachlich relevanten Markt für akutstationäre Krankenhausdienstleistungen, weil es sich beim Hochstift als Zielobjekt um ein Allgemeinkrankenhaus handelt. Krankenhausdienstleistungen Der umfasst Markt sämtliche für akutstationäre stationären medizinischen Dienstleistungen, die die Krankenhäuser gegenüber ihren Patienten erbringen.15 Davon abzugrenzen sind die Märkte für Rehabilitationseinrichtungen sowie für Alten- und Pflegeheime. Auch reine Privatkliniken, die nicht in die Krankenhauspläne der Länder aufgenommen sind und die keine Verträge nach § 108 SGB V mit den Krankenkassen geschlossen haben, werden nicht in den Krankenhausmarkt miteinbezogen, da sie aus Sicht eines Patienten aufgrund fehlender Erstattung seitens der Krankenkasse nicht als realistische Alternative angesehen werden. Dabei sind in vorangegangenen Verfahren deutliche Anhaltspunkte Fachabteilungen (in dafür Allgemein- gesehen und worden, dass Fachkrankenhäusern) die psychiatrischen dem allgemeinen (somatischen) Krankenhausmarkt nicht zuzurechnen sind.16 Die Beteiligten bieten keine psychiatrischen Behandlungen an. 15 16 Vgl. BGH, WuW/E DE-R 2327/2336 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rz. 49. BKartA, Beschl. vom 6.06.2007, B 3-6/07 – LBK/Maria Hilf; BKartA, Beschl. vom 10.05.2007, B 3587/06, - Region Hannover/NLKH Wunstorf -9- 29. Der BGH hat bestätigt, dass eine sachliche Marktabgrenzung nach akutstationären Krankenhausdienstleistungen zumindest dann zugrundezulegen ist, wenn sich wie im vorliegenden Fall Allgemeinkrankenhäuser zusammenschließen. Im Hinblick auf eine mögliche engere Marktabgrenzung lässt der BGH offen, ob im Einzelfall gesonderte Märkte anzunehmen sind, wenn sich der Zusammenschluss in besonderer Weise auf bestimmte Fachgebiete auswirkt.17 30. Daher hat die Beschlussabteilung zusätzlich Ermittlungen im Hinblick auf die wettbewerblichen Auswirkungen auf die von den Krankenhäusern in Worms vorgehaltenen Fachabteilungen vorgenommen, die ebenfalls bei der Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses Berücksichtigung finden, im Ergebnis allerdings nichts an der wettbewerblichen Einschätzung des Zusammenschlussvorhabens ändern. 31. Eine Differenzierung der akutstationären Krankenhausdienstleitungen in planbare Behandlungen und Notfälle, wie das Klinikum Worms vorschlägt18, ist nicht sachgerecht, weil die Krankenhäuser ein einheitliches Angebot für beide Fallgruppen bereitstellen.19 Dabei ist bereits die Ausgangsprämisse des Klinikums, bei Notfällen spiele der Qualitätswettbewerb keine Rolle, nicht zutreffend. Zum einen werden nicht alle Notfallpatienten ohne Bewusstsein vom Notarzt in das Krankenhaus verbracht, wie das Klinikum es darstellt. Vielmehr kommen zahlreiche Patienten mit Beschwerden außerhalb der ärztlichen Sprechstunden, insbesondere am Wochenende, als Notfälle in die Krankenhäuser. So wie der Patient mit Beschwerden seinen behandelnden Arzt auswählt, wird er auch dann auswählen, welches Krankenhaus er zur weiteren Behandlung aufsucht. Auch in den Fällen, in denen der Patient nicht bei Bewusstsein ist und vom Notarzt in das Krankenhaus eingeliefert werden muss, bleiben im Einzelfall Entscheidungsmöglichkeiten vorhanden, z.B. ob das nächstgelegene Krankenhaus mit Herzkathetermessplatz angefahren wird oder das entfernter gelegene, einem Herzinfarktnetz angeschlossene Krankenhaus. Der einliefernde Notarzt muss jeweils entscheiden, welches der umliegenden Krankenhäuser für den Notfallpatienten fachlich am besten geeignet ist, d.h. die Qualität vergleichen. Zudem verstärkt unter wettbe- werbsrechtlichen Gesichtspunkten ein hoher Anteil der "captive user" eher die Marktstellung eines Anbieters.20 17 18 19 20 BGH, WuW/E DE-R 2327/2336 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rz. 59. Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, I.1. (5.), S. 5 f. BGH, WuW/E DE-R 2327/2336 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rz. 60. BKartA, Beschl. v. 6.06.2007, B 3-6/07 - LBK/Maria Hilf, Rz. 81 - 10 - 32. Daher kommt es für die Marktabgrenzung nicht darauf an, ob das Klinikum tatsächlich einen hohen Anteil an Notfallpatienten aufweist, wie das Klinikum behauptet.21 Die vom Klinikum übermittelte Aufnahmestatistik 201122 belegt dies jedenfalls nicht, denn sie umfasst ausdrücklich nicht die Aufnahmen in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 12.00 Uhr, also gerade die Zeit, in der die Aufnahmen für geplante stationäre Behandlungen stattfinden. 2. Räumlich relevanter Markt 33. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in räumlicher Hinsicht den relevanten Markt „Worms“, der die PLZ-Gebiete 67240 (Bobenheim-Roxheim), 67308 (Albisheim), 6754767599 (Worms), 68623-68649 (Lampertheim) umfasst. Das Marktgebiet ist aus der Karte 3 in der Anlage ersichtlich. 2.1 Bedarfsmarktkonzept 34. Ebenso wie die sachliche Marktabgrenzung erfolgt auch die räumliche Marktabgrenzung nach dem Bedarfsmarktkonzept.23 Demnach ist für die Zusammenschlusskontrolle der Nachfragemarkt räumlich relevant, auf dem sich das Zusammenschlussvorhaben auswirkt. Er umfasst alle Nachfrager, die nach den tatsächlichen Begebenheiten des konkreten Falls als Abnehmer für das Angebot der zusammenschlussbeteiligten Unternehmen in Betracht kommen und deren Handlungsmöglichkeiten durch den Zusammenschluss betroffen, insbesondere eingeschränkt werden können.24 35. Der räumlich relevante Markt umfasst ein Gebiet, in dem die Zusammenschlussbeteiligten ihre Leistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, und das sich von den benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.25 36. Ausgangspunkt ist zunächst das Gebiet, in dem die am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen Produkte bzw. Dienstleistungen anbieten (angebotsseitige 21 22 23 24 25 Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, I.1. (5.), S. 5 f. Anlage 1 zur Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012 vgl. Ruppelt in: Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 11. Auflage 2011, § 19 Rdnr. 37. BGH, WuW/E DE-R 2327/2336 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rz. 69; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2010, VI-Kart 6/09 – Gesundheit Nordhessen, Beschlussausfertigung, S. 13; BGH, Beschl. v. 8.11.2011, KVZ 14/11, Beschlussausfertigung, Rz. 11 BGH, WuW/E DE-R 2327/2336 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rz. 69; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2010, VI-Kart 6/09 – Gesundheit Nordhessen, Beschlussausfertigung, S. 13 - 11 Betrachtung, vgl. dazu sogleich).26 Der räumlich relevante Markt kann allerdings größer oder kleiner als dieses Gebiet sein. 37. Entscheidendes Kriterium für die räumliche Marktabgrenzung ist die nachfragebezogene Betrachtung (s. unten). Hier wird analysiert, welche Krankenhäuser die Bewohner eines Gebiets zur Behandlung aufsuchen. Daraus lässt sich schließen, welche Krankenhäuser aus Sicht der in einem Gebiet wohnenden Patienten für ihre Versorgung in Betracht kommen. Suchen die Patienten überwiegend Krankenhäuser des Gebiets auf, in dem sie selber wohnen (hoher Eigenversorgungsanteil), spricht dies für homogene Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet und für die Annahme eines eigenständigen räumlich relevanten Marktes.27 38. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klinikum Worms28 nicht auf das potenzielle, sondern das tatsächliche Verhalten der Nachfrager an.29 Überregionale Bezugsmöglichkeiten (Auswanderungen aus einem Gebiet) sind daher nicht als Ausweichmöglichkeit zu berücksichtigen, wenn sie von den Nachfragern faktisch nicht oder kaum wahrgenommen werden.30 Selbst wenn es in erheblichem Umfang zu Auswanderungen aus einem Gebiet kommt, ist der räumlich relevante Markt nicht um die überregionalen Gebiete zu erweitern, wenn das Angebot im räumlich relevanten Markt nicht in einem erheblichen Umfang von den überregionalen Nachfragern wahrgenommen wird, d.h. wenn es nicht gleichzeitig zu erheblichen Einwanderungen in den räumlich relevanten Markt kommt. Denn andernfalls käme es zu einer Einbeziehung von Gebieten, deren Einwohner die Leistungen der Krankenhäuser im räumlich relevanten Markt mehrheitlich überhaupt nicht nachfragt.31 39. Umliegende Gebiete sind in den Markt folglich dann mit einzubeziehen, wenn die dort wohnenden Patienten in relevantem Umfang Krankenhäuser im Kerngebiet aufsuchen, wenn also eine nicht unerhebliche Einpendlerquote besteht.32 Dabei kommt es dem BGH zufolge nicht auf eine wechselseitige Marktdurchdringung an. Die Erheblichkeit der Einpendlerquote hat das OLG Düsseldorf dahingehend konkretisiert, 26 27 28 29 30 31 32 BGH, a.a.O., Rz. 69. BGH, a.a.O., Rz. 72. Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, I.1. (4.), S. 4 f. BGH, WuW/E DE-R 2327/2336 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, Rz. 65; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2010, VI-Kart 6/09 – Gesundheit Nordhessen, Beschlussausfertigung, S. 13 BGH, a.a.O., Rz. 65. BGH, a.a.O., Rz. 74, 75; OLG Düsseldorf, aaO, S. 14. BGH, aaO, Rz. 68. - 12 - dass Einpendlerquoten, die eine bloß unbedeutende Randunschärfe darstellen, nicht bei der räumlichen Marktabgrenzung zu berücksichtigen sind.33 40. Akutstationäre Krankenhausbehandlungen werden typischerweise relativ nah am Wohnort der Patienten angeboten, was sich in einem hohen Anteil der Patienten ausdrückt, die sich in einem Krankenhaus behandeln lassen, das seinen Sitz in dem Marktgebiet hat, in dem die Patienten wohnen (Eigenversorgungsquote). Unterschiedliche Eigenversorgungsquoten infolge einer unterschiedlichen Verteilung der Marktanteile in den Gebieten stehen dabei der Annahme homogener Wettbewerbsbedingungen in den Gebieten entgegen.34 41. Mögliche räumliche Ausweichmöglichkeiten sind allerdings im Rahmen der Prüfung der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu berücksichtigen, wenn sie den wettbewerblichen Verhaltensspielraum der zusammenschlussbeteiligten Unternehmen einschränken. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn zu erwarten ist, dass die Patienten bei einer Verschlechterung der Angebotsqualität der Krankenhäuser im räumlich relevanten Markt Krankenhäuser außerhalb des räumlich relevanten Marktes aufsuchen würden.35 42. Ausgangspunkt für die räumliche Marktabgrenzung ist daher im vorliegenden Fall zunächst die Region, in der sich das Zusammenschlussvorhaben auswirkt. 2.2 Datenerhebung und Ermittlungsgebiet 43. Das Bundeskartellamt hat neben den Beteiligten insgesamt 72 Krankenhäuser in einem Ermittlungsgebiet in einem Umkreis von rund 50 km um die Standorte der Zusammenschlussbeteiligten nach der Herkunft der Patienten ihrer somatischen Fachabteilungen im Jahr 2010 befragt. Das Ermittlungsgebiet wird im Norden begrenzt durch Mainz, Rüsselsheim und Darmstadt, im Osten durch Erbach/Odenwald und im Süden durch Wiesloch und Germersheim sowie im Westen durch Kaiserslautern und Bad Kreuznach. Das Gebiet ist in der als Anlage beigefügten Karte 1 markiert. Die Abfrage erfolgte anhand der (fünfstelligen) Postleitzahlbereiche. 44. Von den befragten Krankenhäusern teilten die DRK Tagesklinik Bad Kreuznach und die DRK Tagesklinik Worms mit, sie betrieben psychiatrische Tageskliniken und behandelten keine somatischen Erkrankungen. Die Asklepios Schlossberg-Klinik, Bad König, teilte mit, ausschließlich im Bereich der neurologischen Frührehabilitation tätig zu sein und wurde 33 34 35 OLG Düsseldorf, aaO, Beschlussausfertigung, S. 13, 21, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 8.11.2011, KVZ 14/11, Beschlussausfertigung, Rz. 11 OLG Düsseldorf, aaO, Beschlussausfertigung, S. 14 BGH, a.a.O., Rz. 67. - 13 - deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt. Von den befragen somatischen Akutkrankenhäusern haben derzeit bis auf das DRK Schmerzzentrum Mainz (80 Betten), die Klinik Heidelberg Neurologisches Fachkrankenhaus in Heidelberg (38 Betten), die Klinik Sankt Elisabeth gGmbH, Heidelberg, (70 Betten) und das Krankenhaus zum Guten Hirten, Ludwigshafen (158 Betten) alle Krankenhäuser geantwortet und die angeforderten Daten übermittelt. Dabei hat das BG-Krankenhaus Ludwigshafen neben den Falldaten der nach DRG abgerechneten Behandlungen auch die mit den Berufsgenossenschaften abgerechneten Fälle übersandt. Angesichts der geringen Bettenzahlen der noch ausstehenden Krankenhausdaten kann ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Vollerhebung das Ermittlungsergebnis grundlegend ändert. 45. In die Analyse einbezogen wurden auch die Krankenhäuser in den angrenzenden Gebieten (u.a. in den Gebieten Wiesbaden und Trier), für die bereits in vorangegangenen Verfahren Daten erhoben worden sind. Insgesamt flossen die Angaben von 499 Krankenhäusern in die Analyse ein. Ermittlungsgebiet: 46. In dem Ermittlungsgebiet liegen neben dem räumlich relevanten Markt „Worms“ folgende weitere Gebiete, bei denen offen bleiben kann, ob sie jeweils eigene räumliche Märkte darstellen können:36 Gebiet 1: Markt Worms Albig Gau-Odernheim Worms Lampertheim Bobenheim-Roxheim Albisheim (PLZ-Gebiet 55234) (PLZ-Gebiet 55239) (PLZ-Gebiet 67547-67599) (PLZ- Gebiet 68623-68649) (PLZ-Gebiet 67240) (PLZ-Gebiet 67308) Gebiet 2: Ludwigshafen Ludwigshafen (PLZ-Gebiet 67059 - 67169) Frankenthal (PLZ-Gebiet 67227 - 67259) Grünstadt (PLZ-Gebiet 67269 – 67278, 67281-67283, 67316-67319) Gommersheim (PLZ-Gebiet 67377) Haßloch (PLZ-Gebiet 67454) Böhl-Iggelheim (PLZ-Gebiet 67459) 36 Grund hierfür ist, dass die Krankenhäuser in den benachbarten Gebieten nicht mehr nach ihren Patienten befragt wurden und das Marktvolumen der Randgebiete daher nicht hinreichend ermittelt wurde. - 14 - Gebiet 3: Mannheim Rimbach Edesheim Mannheim Lampertheim Hockenheim (PLZ-Gebiet 64668) (PLZ-Gebiet 67483) (PLZ-Gebiet 68159 - 68549) (PLZ-Gebiet 68623-68649) (PLZ-Gebiet 68723-68809) Gebiet 4: Alzey Mainz Süd Bad Kreuznach Worms Land (PLZ-Gebiet 55232-55239, 55286-55288) (PLZ-Gebiet 55578 und 55599) (PLZ-Gebiet 67585-67587, 67596) Gebiet 5: Mainz Mainz Bingen Badenheim Gau Weinheim Wöllstein Eckelsheim Ginsheim Bischofsheim Guntersblum Wintersheim (PLZ-Gebiet 55116-55299) (PLZ-Gebiet 55411-55425, 55435-55437, 55452-55459) (PLZ-Gebiet 55576) (PLZ-Gebiet 55578) (PLZ-Gebiet 55597) (PLZ-Gebiet 55599) (PLZ-Gebiet 65462) (PLZ-Gebiet 65474) (PLZ-Gebiet 67583) (PLZ-Gebiet 67587) Gebiet 6: Heppenheim Seeheim-Jugenheim Bickenbach Gernsheim Heppenheim Bürstadt, Biblis, Groß Rohrheim (PLZ-Gebiet 64342) (PLZ-Gebiet 64404) (PLZ-Gebiet 64579) (PLZ-Gebiet 64625-64689) (PLZ-Gebiet 68642-68649) Gebiet 7: Heidelberg Bickenbach Heppenheim Beerfelden Mannheim Land Hockenheim Heidelberg (PLZ-Gebiet 64404) (PLZ-Gebiet 64625-64658, 64668, 64683-64689) (PLZ-Gebiet 64743) (PLZ-Gebiet 68526-68549) (PLZ-Gebiet 68723-68809) (PLZ-Gebiet 69115-69259) Gebiet 8: Darmstadt Darmstadt Riedstadt Gernsheim Biebesheim Stockstadt Alsbach-Hähnlein (PLZ-Gebiet 64283-64380, 64390-64405, 64409) (PLZ-Gebiet 64560) (PLZ-Gebiet 64579) (PLZ-Gebiet 64584) (PLZ-Gebiet 64579) (PLZ-Gebiet 64665) 2.3 Ermittlungsergebnisse 47. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung betrifft das Zusammenschlussvorhaben den räumlich relevanten Markt „Worms“. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass die - 15 - Patienten aus diesem Gebiet hauptsächlich die Krankenhäuser in dem Gebiet als tatsächliche Behandlungsmöglichkeit ansehen und sich aus Nachfragersicht die Wettbewerbsbedingungen in dem Markt wesentlich von den Wettbewerbsbedingungen außerhalb des Marktes unterscheiden. 48. Das Klinikum liegt ebenso wie das Hochstift in der Stadt Worms und damit im räumlich relevanten Markt “Worms”. Die Krankenhäuser im Gebiet Worms behandeln zu rund 80% Patienten aus diesem Gebiet, und rd. 56% aller Patienten aus dem Gebiet Worms lassen sich in Krankenhäusern dieses Gebietes behandeln. Die Nachfrager aus den umliegenden Gebieten nehmen demgegenüber die Krankenhäuser ihres jeweiligen Gebietes, nicht aber die Krankenhäuser im Gebiet Worms, als relevante Behandlungsalternative wahr. 2.4.1 Angebotsseitige Betrachtung 49. Die Analyse der anbieterorientierten Einzugsgebietsstatistiken der Krankenhäuser der Zusammenschlussbeteiligten und der übrigen Krankenhäuser ergibt keine Anhaltspunkte, von einem räumlich relevanten Markt auszugehen, der über das Gebiet Worms hinausreicht. Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser der Beteiligten zeigen, dass diese weitestgehend deutlich von den Wettbewerbskrankenhäusern abgegrenzte Einzugsgebiete haben. 50. Klinikum und Hochstift haben ihren Sitz in der kreisfreien Stadt Worms im Südwesten des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Ihre räumlichen Haupteinzugsgebiete überschneiden sich weitgehend. 51. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Hochstift als Zielkrankenhaus liegt ausweislich der Angaben in der Anmeldung in den Postleitzahlgebieten […]. Aus diesem Gebiet stammten 2010 über 90% der Patienten des Hochstift. Das Gebiet ist in der nachfolgenden Karte 2 dunkel gefärbt. 52. Das Klinikum ist ebenfalls schwerpunktmäßig in einen Gebiet um die Stadt Worms herum tätig, das die PLZ-Gebiete […] umfasst. Aus diesem Gebiet stammten 2010 über 90% der im Klinikum behandelten Patienten. Das Einzugsgebiet ist in der nachfolgenden Karte 2 hell eingefärbt. Die Überschneidung der Einzugsgebiete des Klinikum und des Hochstift sind in der nachfolgenden Karte 2 schraffiert eingezeichnet. 53. Das Gebiet liegt im südwestlichen Rheinland-Pfalz zwischen Mainz im Norden und Ludwigshafen/Mannheim in Süden, nördlich der Autobahn A 6 und westlich der Autobahn A 67 um die Stadt Worms herum und wird durch die Autobahn A 61 vom Kreuz Alzey im Nordwesten bis zum Kreuz Frankenthal im Südwesten durchzogen. - 16 - Karte 2 – Einzugsgebiet der Beteiligten […] 54. Im Folgenden wird ausgehend von den Gebieten, in denen die am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser ihren Sitz haben, die Einzugsgebietsstatistik der Krankenhäuser in den einzelnen Gebieten dargestellt. 55. Für die Angaben in den nachfolgenden Tabellen gilt Folgendes: Die Prozentangaben werden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in gerundeten 2,5 %-Intervallen angegeben. Die in den Tabellen angegebenen Summen werden ihrerseits in gerundeten 2,5 % Intervallen der exakten Summen angegeben, d.h. sie können im Einzelfall von der Summe der gerundeten Einzelwerte abweichen. Anteile von weniger als 1 % werden mit 0,0 % dargestellt; Anteile zwischen 1,0% und 2,5 % werden mit 2,5 % wiedergegeben. Summenfelder sind grau hinterlegt. Einzugsgebietsstatistik der zusammenschlussbeteiligten Krankenhäuser Tabelle 1: Einzugsgebietsstatistik der zusammenschlussbeteiligten Krankenhäuser Krankenhäuser Klinikum Worms >20.000 Fallzahlen PLZ-Gebiete Worms Ludwigshafen Mannheim Mainz (inkl. Alzey) Alzey*) Heppenheim Heidelberg (inkl. Heppenheim) 80% 7,5% 7,5% 10% 5% 5% 2,5% Hochstift Worms > 6.000 95% 2,5% 2,5% 0% 0% 0% 0% *) Berücksichtigt wurden die PLZ-Gebiete, die nicht bereits dem Gebiet Worms zugerechnet wurden. 56. Die obige Tabelle 1 zeigt die Einzugsgebietsstatistik der am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser. Es sind alle Gebiete aufgeführt, aus denen mindestens ein Krankenhaus der Zusammenschlussbeteiligten mindestens 2,5 % seiner Patienten rekrutiert. 57. Die beiden Krankenhäuser der Beteiligten liegen im räumlich relevanten Gebiet Worms, und zwar in der Stadt Worms. Im Jahr 2010 behandelten die Krankenhäuser jeweils über 20.000 bzw. über 6.000 Fälle. 58. Tabelle 1 zeigt für die Krankenhäuser der Beteiligten das typische Bild, dass die Allgemeinkrankenhäuser den weit überwiegenden Teil ihrer Patienten aus dem eigenen - 17 - Gebiet rekrutieren. So stammen über 90% der Patienten des Hochstift aus dem eigenen Gebiet. Das Hochstift rekrutiert aus keinem angrenzenden Gebiet in größerem Umfang mehr Patienten. Diese Gebiete spielen für das Krankenhaus keine Rolle mehr. Von dort stammen jeweils weniger als 2,5 % der Patienten. Zusammenfassend bedeutet das, dass Patienten außerhalb des Gebietes Worms das Angebot des Hochstift faktisch kaum bzw. nicht mehr nutzen. 59. Das Krankenhaus der Schwerpunktversorgung des Erwerbers, das Klinikum Worms, liegt ebenfalls im Gebiet Worms. Wie die Beschlussabteilung auch in vorherigen Fusionskontrollverfahren festgestellt hat, verfügen Schwerpunktversorger und spezialisierte Kliniken über ein größeres Einzugsgebiet als die Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung. Dies wird auch durch die Einzugsgebietsstatistik des Klinikums bestätigt: Das Klinikum rekrutiert rd. 80% seiner Patienten aus dem Gebiet Worms. Außerdem zieht es noch aus den umliegenden Gebieten, hier insbesondere aus den Gebieten Mainz, Mannheim und Ludwigshafen Patienten an. 60. Im Hinblick auf die räumlichen Überschneidungsbereiche zeigt die Tabelle Folgendes: Das Klinikum rekrutiert zum Teil noch in relevantem Umfang Patienten aus den jeweils umliegenden Gebieten (7,5%-10%), während das Hochstift auf das eigene Gebiet Worms konzentriert ist. Mit dem Hochstift ergeben sich daher nur geringe Überschneidungsbereiche außerhalb des Gebietes Worms: Das Klinikum rekrutiert lediglich jeweils weniger als 7,5% der Patienten aus den Gebieten Ludwigshafen und Mannheim; hier besteht ein begrenzter Überschneidungsbereich mit dem Hochstift, das von dort jeweils weniger als 2,5% der Patienten erhält. Tabelle 1 zeigt, dass es bis auf das Gebiet Worms keine relevanten räumlichen Überschneidungsbereiche der zusammenschlussbeteiligten Krankenhäuser mehr in anderen Gebieten gibt. 2.4.2 Nachfrageorientierte Marktanteilsbetrachtung 61. Entscheidend für die räumliche Marktabgrenzung ist das tatsächliche Patientenverhalten, d.h. die Analyse, welche Krankenhäuser aus Sicht der Nachfrager, die einem bestimmten Gebiet wohnen, als miteinander austauschbar angesehen werden. 62. Auch die nachfrageorientierte Marktanteilsbetrachtung kommt zu dem Ergebnis, dass das Gebiet „Worms“ den räumlich relevanten Markt darstellt. 63. Das Marktvolumen eines Gebietes setzt sich aus sämtlichen Einwohnern aus diesem Gebiet zusammen, die sich im Jahr 2010 einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus unterzogen haben, d.h. auch aus Patienten, die aus dem Gebiet Worms stammen, aber (auch) die in den umliegenden Gebieten ansässigen Krankenhäuser für - 18 - eine Behandlung aufgesucht haben. Insgesamt betrug das Marktvolumen im räumlich relevanten Markt Worms im Jahr 2010 rd. 45.000 Fälle. 64. In der untenstehenden Tabelle sind die Marktanteile der Krankenhäuser eines Gebietes in den jeweiligen Gebieten angegeben, die sog. Eigenversorgungsquoten. In den Zeilen lassen sich die Marktanteile der Krankenhäuser in den jeweils anderen Gebieten ablesen; die Spalten geben die Marktanteilsverteilung in einem Gebiet wieder. 65. Der Tabelle kann entnommen werden, welche Krankenhäuser welcher Gebiete die Bewohner eines Gebietes im Jahr 2010 tatsächlich zur Behandlung aufgesucht haben (Beispiel: rd. 2,1 % aller Einwohner aus dem Gebiet Ludwigshafen, die sich im Jahr 2010 einer stationären Krankenhausbehandlung unterzogen haben, haben hierfür die Krankenhäuser im Gebiet Worms aufgesucht). Diese nachfrageorientierte Marktanteilsbetrachtung ist für die räumliche Marktabgrenzung entscheidend. 66. In der nachfolgenden Tabelle 2 sind die Eigenversorgungsquoten der einzelnen Gebiete des Ermittlungsgebietes dargestellt: Tabelle 2: Eigenversorgungsquoten im Ermittlungsgebiet Worms Ludwigshafen Mannheim Alzey*) Mainz Heppenheim*) Heidelberg Darmstadt KH im Gebiet Worms 54,1% 2,1% 2,5% 7,7% 2,7% 3,7% 0,7% 0,4% Ludwigshafen 9,6% 69,5% 3,2% 1,4% 0,3% 2,3% 1,4% 0,5% Mannheim 9,6% 9,3% 73,7% 0,3% 0,1% 18,3% 14,2% 1,9% Alzey 4,9% 0,2% 0,0% 32,3% 9,3% 0,1% 0,0% 0,0% Mainz (inkl. Alzey) 10,2% 0,7% 0,3% 62,1% 78,4% 1,2% 0,3% 3,4% Heppenheim 5,9% 0,1% 4,1% 0,1% 0,0% 38,6% 7,6% 5,6% Heidelberg (inkl. Heppenheim) 10,2% 5,0% 12,5% 1,1% 0,1% 54,3% 74,0% 11,5% Darmstadt 0,1% 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% 6,8% 0,5% 59,2% Fallzahlen 49.861 95.543 100.126 16.576 120.558 29.841 109.689 43.124 *) = bereinigt um Gebietsüberschneidungen mit dem Gebiet Worms 67. Tabelle 2 zeigt, dass Patienten aus dem Gebiet Worms ganz überwiegend die Krankenhäuser zur Behandlung aufsuchen, die auch in diesem Gebiet liegen. Die sich daraus ergebende Eigenversorgungsquote von rund 54% ist ein deutliches Indiz dafür, dass das Gebiet Worms den zutreffend abgegrenzten räumlich relevanten Markt darstellt. Ferner wird aus der Tabelle deutlich, dass das Gebiet Worms und die Nachbargebiete unterschiedlich hohe Eigenversorgungsanteile aufweisen. Während er - 19 - in Worms bei rund 54% liegt, beträgt er in Ludwigshafen rund 70%, in Mannheim und Heidelberg jeweils rund 74%, in Mainz bei über 78%, in Alzey und Heppenheim hingegen deutlich unter 50%. Hieraus folgt eine sehr unterschiedliche Verteilung der Marktanteile in diesen Gebieten, die der Annahme homogener 37 Wettbewerbsbedingungen in diesen Gebieten entgegenstehen. 68. Für die Patienten in Worms scheinen noch die Krankenhäuser in den Gebieten Heidelberg, Mainz, Ludwigshafen und Mannheim eine Ausweichalternative darzustellen. Die Krankenhäuser in diesen Gebieten erzielen im Gebiet Worms insgesamt Marktanteile zwischen 9,6% und 10,3%. Grund hierfür ist aber nicht eine tatsächlich gebietsbezogene Ausweichalternative, sondern dass jeweils individuelle Krankenhäuser in den Gebieten als Alternative angesehen werden. Dies sind im Wesentlichen das Universitätsklinikum Heidelberg in Heidelberg, die Universitätsmedizin Mannheim in Mannheim, die Universitätsmedizin Mainz im Gebiet Mainz und das Klinikum Ludwigshafen in Ludwigshafen. Eine Ausweitung des räumlich relevanten Marktes auf die betroffenen Gebiete ist entgegen der Ansicht des Klinikum Worms38 allerdings nicht sachgerecht, weil für die dort wohnhaften Patienten umgekehrt Krankenhäuser im Gebiet Worms keine Ausweichalternative mehr darstellen: Die Einpendlerquote aus diesen Gebieten in das Gebiet Worms beläuft sich auf nur maximal 2,7% (Mainz) und ist daher als Randunschärfe außer Betracht zu lassen.39 69. Auch die Einpendlerquoten aus den Gebieten Alzey und Heppenheim führen nicht zu einer Ausdehnung des räumlichen Marktes über das Gebiet Worms hinaus. Beide Gebiete verfügen über nur geringe Eigenversorgungsquoten (Alzey rund 32%, Heppenheim rund 39%) und weisen erhebliche Auswanderungen in andere Gebiete als das Gebiet Worms aus. 70. Die Krankenhäuser im Gebiet Alzey liegen im größeren Gebiet Mainz. Dementsprechend lag die Eigenversorgungsquote des kleinen Gebietes mit knapp 17.000 Fällen bei deutlich unter 50%. Insgesamt wurden 2010 über 60% der aus dem Gebiet Alzey stammenden Patienten in einem Krankenhaus im Gebiet Mainz (inkl. Gebiet Alzey) behandelt, d.h. rund 30% der Patienten aus dem Gebiet Alzey wurden in einem Krankenhaus außerhalb von Alzey im Gebiet Mainz behandelt. Die Krankenhäuser im Gebiet Worms wurden demgegenüber nur in wesentlich geringem Ausmaß als tatsächliche Behandlungsalternative wahrgenommen und stellen damit aus Sicht der 37 vgl. BGH, a.a.O., Rz. 72 Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, I.1. (3.), S. 4 39 vgl. BGH, a.a.O., Rz. 73 38 - 20 - Patienten des Gebietes Alzey keine Behandlungsalternative in wettbewerblich relevantem Umfang dar. 71. Gleiches gilt für das Gebiet Heppenheim: Die Krankenhäuser im Gebiet Heppenheim liegen im Gebiet Heidelberg. Dementsprechend liegt die Eigenversorgungsquote im Gebiet Heppenheim deutlich unter 50%. Die Mehrheit der aus dem Gebiet Heppenheim stammenden Patienten wurde 2010 in den Krankenhäusern im Gebiet Heidelberg behandelt, ferner ließen sich rund 20% der aus diesem Gebiet stammenden Patienten in einem Krankenhaus im Gebiet Mannheim behandeln. Auch für die aus dem Gebiet Heppenheim stammenden Patienten stellen die Krankenhäuser im Gebiet Worms keine hinreichende Behandlungsalternative dar. Würden die Gebiete Alzey und Heppenheim dem Gebiet Worms zugerechnet, würde eine große Zahl von Nachfragern in den Markt einbezogen, die in dem Angebot der Zusammenschlussbeteiligten tatsächlich in keinem praktisch erheblichen Umfang als Bezugsalternative ansehen. Dies wäre jedoch mit dem Bedarfsmarktkonzept unvereinbar.40 72. Den nicht unerheblichen Auspendlerquoten aus dem Gebiet Worms ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass die Marktanteile der Krankenhäuser aus den Nachbargebieten bei den in Worms wohnhaften Patienten für die Ermittlung der Marktanteile und im Hinblick auf ihre Fähigkeit berücksichtigt werden, eine potenzielle marktbeherrschende Stellung im Gebiet Worms hinreichend zu kontrollieren.41 2.4.3 Zusammenfassung 73. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem vorliegenden Zusammenschluss der räumlich relevante Markt Worms zugrundezulegen ist. Denn Patienten aus diesem Gebiet suchen zum überwiegenden Teil Krankenhäuser in diesem Gebiet für eine Krankenhausbehandlung auf. Der Tatsache, dass aus dem Gebiet Worms Patienten in teilweise nicht unerheblichem Ausmaß in andere Gebiete auswandern, ist Rechnung zu tragen, indem die Marktanteile der Krankenhäuser aus diesen Gebieten bei den in Worms wohnhaften Patienten für die Ermittlung der Marktanteile mitberücksichtigt werden. Der Markt Worms ist in der beigefügten Karte 3 in der Anlage dargestellt. 40 41 BGH, a.a.O., Rz. 75 BGH, a.a.O., Rz. 74. - 21 - 3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 74. Für die Prüfung, ob Marktbeherrschung auf einem relevanten Markt besteht, ist eine umfassende Gesamtbetrachtung aller für die Marktstärke eines Unternehmens relevanten Umstände vorzunehmen. Relevant ist die Gesamtschau aller unternehmensund marktbezogener Strukturkriterien. Die Höhe des Marktanteils stellt im Rahmen der Prüfung der Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB ein besonders aussagekräftiges und bedeutsames Merkmal dar. 75. In dem Markt Worms führt der geplante Zusammenschluss zumindest zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung. Neben den Marktanteilsadditionen sprechen auch diverse Strukturfaktoren hierfür. 3.1 76. Marktanteile Die Marktanteile werden auf der Grundlage von Fallzahlen errechnet, die sich nur auf akutstationäre Patienten beziehen. 77. In Tabelle 3 sind die Marktanteile der Beteiligten und der Wettbewerber im Markt Worms dargestellt. Tabelle 3: Marktanteile insgesamt nach dem Zusammenschluss (Worms) Krankenhaus 67550 - Klinikum Worms 67547 - AGAPLESION Hochstift Evangelisches Krankenhaus Summe Beteiligte nach Zusammenschluss 68167 - Universitätsmedizin Mannheim 67063 - Klinikum Ludwigshafen 64646 - Kreiskrankenhaus Bergstraße 68623 - St. Marienkrankenhaus Lampertheim 69120 - Universitätsklinikum Heidelberg 55131 - Universitätsmedizin Mainz 55232 - DRK Krankenhaus Alzey übrige Wettbewerber jeweils < 2% 78. Vor dem Zusammenschluss größter Anbieter Markt Worms 37,5% 12,5% 50% 7,5% 5% 5% 5% 5% 5% 5% 20% von stationären Krankenhausbehandlungen im Markt Worms ist das Klinikum mit einem Marktanteil von 37,5% mit einem deutlichen Abstand vor dem Hochstift, mit einem Marktanteil von 12,5%. Alle übrigen Wettbewerber erreichen nur Marktanteile von unter 7,5%, größter von ihnen ist das Universitätsklinikum Mannheim. Das Hochstift ist vor dem Zusammenschluss das einzige Krankenhaus im Markt Worms mit einem signifikanten Marktanteil und überdies das einzige Krankenhaus, das zu einem bundesweit tätigen Krankenhausbetreiber mit insgesamt 22 Krankenhäusern gehört. Nur das kleinere DRK - 22 - Krankenhaus Alzey wird mit der DRK gemeinnützige Krankenhaus GmbH RheinlandPfalz von einem Träger geführt, der mehrere Krankenhäuser betreibt, nämlich insgesamt 6 Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz.42 Alle übrigen Wettbewerber sind Einzelkrankenhäuser und überwiegend in kommunaler Hand. Es kann offen bleiben, ob das Klinikum bereits vor dem geplanten Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung verfügt, weil das Klinikum sie jedenfalls mit dem geplanten Zusammenschluss erwerben wird. 79. Mit dem geplanten Zusammenschluss wird der führende Krankenhausanbieter in Worms, das dortige Klinikum als Schwerpunktkrankenhaus, mit dem größten Wettbewerber zusammengeschlossen, der als einziger Wettbewerber ebenfalls in der Stadt Worms als Oberzentrum seinen Sitz hat und als einziger Marktanteile über 10% aufweist. Nach dem geplanten Zusammenschluss werden die Beteiligten im räumlich relevanten Markt Worms einen gemeinsamen Marktanteil von 52,5% erreichen. Damit überschreiten sie bei weitem die Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 GWB von einem Drittel. 80. Durch den Zusammenschluss sind auch keine Abschmelzungseffekte zu erwarten. Im Gegenteil dürften die Marktanteile der am Zusammenschluss Beteiligten nach dem Zusammenschluss weiter ansteigen. Grund hierfür ist, dass mit dem Zusammenschluss die beiden in der Stadt Worms, dem Oberzentrum der Region, gelegenen Krankenhäuser zusammengeführt werden. Der Erwerber verfügt mit dem einzigen Krankenhaus der Schwerpunktversorgung im Markt sowie einem Medizinisches Versorgungszentrum bereits über eine herausgehobene Stellung im Markt, die mit der Verbindung des einzigen in der Stadt Worms tätigen Grundversorgers und dessen MVZ weiter ausgebaut wird. Bis auf das auf Innere Medizin und Geriatrie spezialisierte St. Marienkrankenhaus in Lampertheim ist kein weiterer Wettbewerber im Markt Worms ansässig. Keiner verfügt über vergleichbare Kontakte zu Patienten über die ambulante Versorgung in den MVZ oder das Zentrum für Gesundheitsförderung wie das Klinikum Worms. Durch die Marktpräsenz mit zwei Krankenhäusern in der Stadt Worms nach dem Zusammenschluss und dem Kontakt zu einweisenden niedergelassenen Ärzten im Marktgebiet über zwei MVZ und zwei Facharztpraxen im Gebäude des Hochstift wird es dem Klinikum nach dem Zusaemmenschluss leichter gelingen, Patienten – insbesondere zu Lasten der Universitätsmedizin Mannheim und des Klinikums Ludwigshafen sowie der Fachkliniken – verstärkt in die eigenen Häuser zu steuern. 42 siehe: http://www.drk-kh-alzey.de.drktg.de/az/01_portrait/1-5_traeger.php?navid=7 - 23 - 81. Aus dem Hochstift wurden 2010 zudem rund […] Patienten in ein anderes Krankenhaus verlegt, davon mit […] Patienten die meisten in das Klinikum Worms. An zweiter Stelle der Verlegungen lag das Klinikum Ludwigshafen (Anteil an der Verlegung vom Hochstift von über 20%) vor der Rheinhessenfachklinik und dem Diakonissenkrankenhaus Mannheim (Anteil an der Verlegung des Hochstift von jeweils über 5%) Nach dem Zusammenschluss ist zu erwarten, dass diese Verlegungen vom Hochstift als Krankenhaus der Grundversorgung soweit möglich immer zunächst in das konzerneigene Klinikum als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung erfolgen werden und die Beteiligten ihre Stellung dadurch ausbauen werden. 82. Neben der absoluten Marktanteilsabstand Höhe zu des den Marktanteils nachfolgenden der Beteiligten ist Wettbewerbern auch nach der dem Zusammenschluss extrem groß. Der nach Marktanteilen nächstgrößere Wettbewerber der Beteiligten ist die Universitätsmedizin Mannheim, die im Markt Worms nur einen Marktanteil von weniger als 7,5% erzielt. Der Marktanteilsabstand zum nachfolgenden Wettbewerber beträgt damit rund 42,5%-Punkte. 83. Die Universitätsmedizin Mannheim liegt darüber hinaus außerhalb des räumlich relevanten Marktes im benachbarten Bundesland Baden-Württemberg. Die Entfernungen zu den Krankenhäusern der Beteiligten sind aus Patientensicht mit 30 km (Klinikum Worms) bzw. 25 km (Hochstift Worms) und einem Zeitbedarf von ca. 36 Minuten bzw. 26 Minuten nicht unerheblich.43 Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Marktgebiet von Worms aus nach Norden und Westen ausdehnt und Worms mit den beiden Krankenhausstandorten im Süden des Gebietes liegt. Die Krankenhäuser im Gebiet Worms sind daher für die Patienten aus dem Gebiet Worms schneller zu erreichen als die Universitätsmedizin Mannheim. Zwar verfügt die Universitätsmedizin Mannheim als Krankenhaus der Maximalversorgung über ein umfassendes Fachabteilungsangebot, rekrutiert aber gleichwohl aus dem Marktgebiet Worms nur weniger als 7,5% der eigenen Patienten. Die überwiegende Zahl der Patienten dieses Krankenhauses stammt demgegenüber aus dem Gebiet Mannheim. Es ist daher nicht zu erwarten, dass das außerhalb des Marktgebiets ansässige und auf sein Gebiet konzentrierte Universitätsklinikum Mannheim wettbewerbliche Vorstöße im Raum Worms unternehmen wird, das sich zudem im benachbarten Bundesland befindet. Bei den Verlegungen vom Hochstift spielte die Universitätsmedizin Mannheim dementsprechend ebenfalls keine besondere Rolle, nur weniger als 5% der insgesamt verlegten Patienten wurden in dieses Krankenhaus verlegt. 43 Berechnungen auf der Basis von: http://maps.google.de/ - 24 - 84. Alle weiteren Wettbewerber der Beteiligten erreichen nach dem Zusammenschluss Marktanteile von weniger als 5%, darunter auch das Klinikum Ludwigshafen als Krankenhaus der Maximalversorgung. Dieses Krankenhaus liegt außerhalb des relevanten Marktes mit einer Entfernung von 24 km und einer Fahrtzeit von rund 30 Minuten vom Klinikum Worms aus. Wie im Fall der Universitätsmedizin stammen nur weniger als 7,5% der in diesem Krankenhaus behandelten Patienten aus dem Markt Worms, der damit für das Klinikum Ludwigshafen keine wettbewerbliche Bedeutung aufweist. Vielmehr stammen 75% der Patienten aus dem eigenen Gebiet Ludwigshafen. Das Haus wird überdies in städtischer Trägerschaft geführt, so dass in der Gesamtschau ebenfalls keine wettbewerblichen Vorstöße im Markt Worms zu erwarten sind. 85. Das einzige Wettbewerbskrankenhaus, das nach dem Zusammenschluss im räumlich relevanten Markt liegt, ist das St. Marienkrankenhaus in Lampertheim. Es handelt sich dabei um ein auf die Geriatrie und die Innere Medizin spezialisiertes Krankenhaus mit 85 Betten, das in Worms nur einen Marktanteil von weniger als 5 % erzielte. Die Krankenhäuser der Beteiligten werden nach dem Zusammenschluss über ein wesentlich breiteres Fachangebot verfügen, so dass das St. Marienkrankenhaus nicht geeignet ist, den wettbewerblichen Verhaltensspielraum der Beteiligten einzuschränken. 86. Alle nachfolgenden Wettbewerber stellen allein schon wegen ihres geringen Marktanteils keine wettbewerblich relevante Alternative dar. Nur wenige erzielen überhaupt Marktanteile von über 2,5%, nämlich das Kreiskrankenhaus Bergstraße in Heppenheim, das Universitätsklinikum Heidelberg, die Universitätsmedizin Mainz und das DRKKrankenhaus Alzey. Alle liegen außerhalb des Marktgebietes. Das Kreiskrankenhaus Bergstraße ist ein kleineres Krankenhaus mit 280 Planbetten und verfügt neben den Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie nur über zwei weitere Fachabteilungen (Gynäkologie und Orthopädie) sowie eine Belegabteilung für HNO mit 2 Betten.44 Das DRK-Krankenhaus Alzey ist noch kleiner. Es weist als Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung 145 Planbetten auf, die im Schwerpunkt auf die Fachabteilungen für Chirurgie und Innere Medizin entfallen, daneben gibt es eine kleinere Belegabteilung für Gynäkologie (10 Betten) sowie Belegabteilungen für HNO mit 5 und für Urologie mit 3 Betten.45 Das Universitätsklinikum Heidelberg liegt über 50 km und über 45 Minuten Fahrzeit entfernt von Worms, ebenso die Universitätsmedizin Mainz.46 44 45 46 s. http://www.kkh-bergstrasse.de/de/abteilungen/index.php?navanchor=2110002 Landeskrankenhausplan 2010 des Landes Rheinland-Pfalz, S. 231, abrufbar unter: http://msagd.rlp.de/gesundheit/krankenhauswesen Berechnungen auf der Basis von: http://maps.google.de/ - 25 - 87. Allein aufgrund des hohen absoluten Marktanteils, der außerordentlich hohen Marktanteilsabstände, der Entfernungen zu den Wettbewerbskrankenhäusern, ihren Spezialisierungen und ihrer Größe ist zu erwarten, dass der geplante Zusammenschluss im räumlich relevanten Markt Worms jedenfalls zum Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten führen wird. 3.2 88. Marktanteile in einzelnen Fachabteilungen Die Beschlussabteilung geht in ständiger Praxis von einem allgemeinen Markt für akutstationäre Krankenhausleistungen aus und unterscheidet in sachlicher Hinsicht weder zwischen Krankenhäusern unterschiedlicher Angebotstiefe (d.h. nach Versorgungsstufen) noch zwischen Krankenhäusern unterschiedlicher Angebotsbreite. Um allerdings den heterogenen Angeboten der Krankenhäuser Rechnung zu tragen, hat die Beschlussabteilung vorliegend auch die Daten der Krankenhäuser im Jahr 2010 in den einzelnen von den Beteiligten vorgehaltenen Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin ausgewertet. Auf die beiden großen Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin entfallen im Markt Worms rund 54% aller erfassten Krankenhausfälle. 89. Allerdings ändert Fachabteilungen sich auch nichts bei an Betrachtung der der Anteile wettbewerblichen in den einzelnen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens. 90. Zur besseren Übersichtlichkeit sind in den nachfolgenden Tabellen nur noch diejenigen Krankenhäuser einzeln aufgeführt, die (gerundet) einen Marktanteil von rd. 5 % erzielen. Darüber hinaus beschränkt die Beschlussabteilung aus den bereits dargestellten Gründen diese Darstellung nach Fachabteilungen auf den aus ihrer Sicht relevanten räumlichen Markt Worms. Tabelle 4 : Anteile in der Fachabteilung Innere Medizin, Markt Worms Krankenhaus 67550 - Klinikum Worms 67547 - AGAPLESION Hochstift Evangelisches Krankenhaus Summe Beteiligte nach Zusammenschluss 68623 - St. Marienkrankenhaus Lampertheim 64646 - Kreiskrankenhaus Bergstraße 55232 - DRK Krankenhaus Alzey 68167 - Universitätsmedizin Mannheim 67063 - Klinikum Ludwigshafen 67227 - Stadtklinik Frankenthal übrige Wettbewerber jeweils < 2,5% Markt Worms 40% 15% 55% 15% 7,5% 7,5% 5% 5% 5% 11,2% - 26 - Tabelle 5 : Anteile in der Fachabteilung Chirurgie, Markt Worms Krankenhaus Markt Worms 67550 - Klinikum Worms 27,5% 67547 - AGAPLESION Hochstift Evangelisches Krankenhaus 22,5% Summe Beteiligte 47,5% 55232 - DRK Krankenhaus Alzey 7,5% 64653 - Chirurgisch-Orthopädische Fachklinik Lorsch 7,5% 67292 - Westpfalz-Klinikum 5% 68167 - Universitätsmedizin Mannheim 5% 67063 - Klinikum Ludwigshafen 5% 67071 - Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Ludwigshafen 5% 64646 - Kreiskrankenhaus Bergstraße 5% 68165 - Theresienkrankenhaus und St. Hedwig-Klinik 5% übrige Wettbewerber jeweils < 2,5% 19% 91. Aus den Tabellen 4 und 5 ergibt sich Folgendes: 92. Vor dem Zusammenschluss ist das Klinikum im Bereich der Inneren Medizin mit einem Anteil von 40% der führende Anbieter vor dem Hochstift und dem auf Innere Medizin/Geriatrie spezialisierten St. Marienkrankenhaus, auf die jeweils unter 15% entfällt. Alle weiteren Wettbewerber erreichen Anteile von unter 7,5%. 93. Im Bereich der Chirurgie ist ebenfalls das Klinikum führender Anbieter im Markt Worms mit einem Anteil von 27,5%, dicht gefolgt vom Hochstift mit 22,5%. In deutlichem Abstand folgen das DRK-Krankenhaus Alzey und die Chirurgisch-Orthopädische Fachklinik Lorsch mit jeweils unter 7,5%. Alle weiteren Wettbewerber erzielen Marktanteile von jeweils unter 5%. 94. Nach dem geplanten Zusammenschluss liegen die gemeinsamen Marktanteile der Beteiligten im Bereich der Inneren Medizin über denen des Gesamtmarktes, im Bereich der Chirurgie nur geringfügig unter denen des Gesamtmarktes. 95. Die wettbewerbliche Bedeutung des Hochstifts für das Klinikum Worms wird insbesondere in Bezug auf den Bereich der Chirurgie (Tabelle 5) deutlich. Im diesem Bereich wurden 2010 annähernd soviele Patienten aus dem Markt Worms im Hochstift wie im Klinikum behandelt, das Hochstift ist zudem vor dem geplanten Zusammenschluss der einzige Wettbewerber des Klinikums mit Marktanteilen von über 10% auf dem relevanten Gesamtmarkt. 96. Nachfolgender Wettbewerber der Beteiligten im Bereich Innere Medizin und Chirurgie sind nach dem Zusammenschluss reine Fachkrankenhäuser, die nur auf jeweils eine Fachrichtung spezialisiert sind sowie kleinere Allgemeinkrankenhäuser, die im Hinblick - 27 - auf das Fachangebot und ihre Größe nicht an die Beteiligten nach dem Zusammenschluss heranreichen. Im Bereich der Inneren Medizin größter Wettbewerber der Beteiligten nach dem Zusammenschluss ist das St. Marienkrankenhaus in Lampertheim mit Anteilen von weniger als 15%. Dieses Krankenhaus ist als Fachkrankenhaus auf die Innere Medizin und die Geriatrie spezialisiert und verfügt über lediglich 85 Betten. Dabei ist zu erwarten, dass der Zusammenschluss zu einem Abschmelzen der Anteile des St. Marienkrankenhauses führen wird, weil das Klinikum mit dem Hochstift ein Krankenhaus übernehmen will, das im Bereich der Inneren Medizin der zweitstärkste Wettbewerber des Klinikums ist […]. Damit kann das Klinikum nach dem Zusammenschluss diese Fachrichtung als führender Anbieter an einem zentralen Ort im Markt selbst anbieten. Da das St. Marienkrankenhaus nur über eine Fachabteilung verfügt, kann es diesem Vorstoß nicht durch eine Verlagerung auf eine andere Abteilung ausweichen und dort versuchen, neue Patienten für sich zu gewinnen. 97. Im Bereich der Chirurgie ist nachfolgender Wettbewerber das DRK-Krankenhaus Alzey als Haus der Grund- und Regelversorgung mit Anteilen von weniger als 7,5%, gefolgt von der chirurgisch-orthopädische Fachklinik Lorsch mit ebenfalls einem Anteil von weniger als 7,5%. Alle weiteren Wettbewerber bleiben jeweils unter 5%. Die wettbewerbliche Bedeutung des DRK-Krankenhauses und der Fachklinik in Lorsch ist jedoch ebenfalls nur begrenzt: Das DRK-Krankenhaus ist ein kleines Krankenhaus außerhalb des Marktes mit 145 Planbetten, von denen 45 auf die Allgemeine Chirurgie der Grund- und Regelversorgung entfallen. Die Beteiligten werden nach dem Zusammenschluss als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung im Oberzentrum des Markes an zwei Krankenhausstandorten über 110 Betten in der Allgemeinen Chirurgie und weitere 86 Betten in der Unfallchirurgie/Orthopädie verfügen. Damit wird die Chirurgie der Beteiligten nach dem Zusammenschluss so viele Betten aufweisen, wie das gesamte DRK-Krankenhaus Alzey. Zudem verfügen die Beteiligten nach dem Zusammenschluss über ein breiteres Fachangebot mit einer höheren Spezialisierungstiefe als das Krankenhaus in Alzey. Dabei kann das Klinikum das Angebot im Haus der Schwerpunktversorgung einfacher spezialisieren als das Haus der Grund- und Regelversorgung, denn die Krankenhäuser müssen sich an ihren jeweiligen Versorgungsauftrag halten.47 Dieser ist bei den Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung enger als bei den Schwerpunktversorgern. 98. Die chirurgisch-orthopädische Fachklinik Lorsch ist ein Fachkrankenhaus, das als Einzelkrankenhaus von drei Ärzten geführt wird.48 Es verfügt über 94 Planbetten in der 47 48 Landeskrankenhausplan 2010 des Landes Rheinland-Pfalz, S. 52, oben Fn. 37 siehe: http://www.fachklinik-lorsch.de/index.php?id=58 - 28 - Fachrichtungen für Orthopädie und verfügt damit über ein sehr begrenztes Leistungsspektrum. Bereits aus diesem Grund ist die Fachklinik nicht in der Lage, den Verhaltensspielraum des Schwerpunktversorgers der Beteiligten nach dem Zusammenschluss wirksam zu begrenzen. Hinzu kommt der begrenzte Anteil in dem eigenen Fachbereich mit unter 7,5% und dem geringen Marktanteil auf dem relevanten Gesamtmarkt von unter 2%. 99. Die geringere Bedeutung der Krankenhäuser der Maximalversorgung in Mannheim, Ludwigshafen oder Heidelberg bei Betrachtung der großen Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie ist ein Hinweis darauf, dass im Markt Worms wohnende Patienten für allgemeine Krankenhausbehandlungen typischerweise die ortsnahen Krankenhäuser aufsuchen, während sie die Krankenhäuser außerhalb des Gebietes - hier insbesondere die Universitätsmedizin Mannheim - insbesondere bei spezielleren Behandlungen in Anspruch nehmen. 100. Die in den Tabellen dargestellten Fallzahlen in den Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin geben daher keinen Hinweis darauf, dass das Zusammenschlussvorhaben anders als auf dem Gesamtmarkt einzuschätzen wäre. Der hohe Marktanteil der Krankenhäuser der Beteiligten, der sich nach dem Zusammenschluss ergeben würde, und der erhebliche Marktanteilsabstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern spiegelt sich auch bei Betrachtung der Marktanteilsverteilung in den Fachabteilungen wider. 101. Die Tatsache, dass kleinere Fach- und Allgemeinkrankenhäuser in den beiden Fachbereichen jeweils die nächstfolgenden Wettbewerber der Beteiligten sind, verdeutlicht nochmals das Wachstumspotenzial der Marktanteile der am Zusammenschluss Beteiligten. Denn sie werden durch den Zusammenschluss in der Lage sein, das Klinikum Worms als Schwerpunktversorger zu Lasten der Fachkrankenhäuser zu fördern. 102. Dies gilt auch bei Betrachtung der Marktanteilsverteilungen in den Fachabteilungen Gynäkologie/Geburtshilfe und Kinderheilkunde, wie sich aus den nachfolgenden Tabellen 6 und 7 ergibt. - 29 - Tabelle 6: Marktanteile in der Fachabteilung Gynäkologie, Markt Worms Krankenhaus Klinikum Worms gGmbH Anteile Gynäkologie 50% Agaplesion Hochstift 17,5% Beteiligte gesamt 67,5% Kreiskrankenhaus Bergstraße 10% Universitätsmedizin Mannheim 5% Westpfalz Klinikum Kaiserslautern 5% Westpfalz Klinikum Standort Kusel 5% Universitätsklinikum Heidelberg 5% übrige Wettbewerber <2,5% 15,3% Tabelle 7: Marktanteile in der Fachabteilung Kinderheilkunde, Markt Worms Krankenhaus 103. Anteile Kinderheilkunde Klinikum Worms gGmbH 75% Agaplesion Hochstift 0% Beteiligte gesamt 75% Universitätsmedizin Mannheim 12,5% Universitätsmedizin Mainz 7,5% Universitätsklinikum Heidelberg 5% Uniklinik Mainz 5% St. Marienkrankenhaus und St. Annastift 2,5% übrige Wettbewerber < 2,5% 3,64% Im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe liegt der Marktanteil der Beteiligten deutlich höher als auf dem Gesamtmarkt. Zwar hat das Hochstift den Bereich der Geburtshilfe eingestellt, weil die behandelnden Belegärzte zum Klinikum Worms gewechselt sind. Das Hochstift führt jedoch nach wie vor gynäkologische Operationen durch. Auf die Gesamtfallzahl der Beteiligten wird die Verschiebung der Geburtshilfe zwischen den Krankenhäuser keinen Einfluss haben. Aus Tabelle 6 ergibt sich, dass die Geburten in einem regional begrenzten Radius zum Wohnort der Eltern stattfinden, und damit die Fallzahlen in Bezug auf Entbindungen im Hochstift, nun im Wesentlichen dem Klinikum Worms zuzurechnen sein dürften. Die Wettbewerber spielen für die Gynäkologie und Geburtshilfe ausweislich der ermittelten Falldaten 2010 keine signifikante Rolle. - 30 - 104. Nächstgrößter Wettbewerber im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist das Kreiskrankenhaus Bergstraße in Heppenheim außerhalb des Marktes Worms, auf das allerdings ein Anteil von weniger als 10% der Behandlungen entfällt und das im Vergleich zum Klinikum über keine Einstufung als Perinatalzentrum Stufe 1 für Risikoschwangerschaften und –geburten verfügt. Ferner gibt es im Kreiskrankenhaus Bergstraße keine Kinderklinik wie im Klinikum Worms, die nach einer Geburt im Bedarfsfall die Neugeborenen behandeln könnte. Das Klinikum Worms kann hingegen nach dem Zusammenschluss Geburten an zwei Standorten im Oberzentrum des Marktes Worms sowie notfalls eine Weiterbehandlung in der eigenen Kinderklinik anbieten. 105. Wie Tabelle 7 für den Bereich der Kinderheilkunde zeigt, werden rund 75% der aus dem Markt Worms stammenden Kinder, die im Krankenhaus stationär in der Pädiatrie behandelt wurden, im Klinikum behandelt. Auf die Universitätsmedizin Mannheim entfällt ein Anteil von unter 12,5%, alle übrigen Wettbewerber liegen bei unter 7,5%. Diese Krankenhäuser stellen jedoch im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe keine tatsächlich wahrgenommene Ausweichalternative zu den Krankenhäusern der Beteiligten dar. 106. Auf die Universitätskliniken in Mannheim und Heidelberg entfiel 2010 jeweils nur ein Anteil von unter 5%, auf das Universitätsklinikum Mainz von unter 2,5%, woraus zu schließen ist, dass diese Krankenhäuser insbesondere für hochspezialisierte gynäkologische Behandlungen aufgesucht werden, aber wettbewerblich für den Markt Worms keine Rolle spielen. 107. Die Marktanteilsverteilung in den Fachabteilungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Kinderheilkunde gibt insoweit ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen materiellen Einschätzung des Zusammenschlussvorhabens. 3.3 Breite des Versorgungsangebotes 108. Das Klinikum Worms verfügt als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung seit 2011 über 555 Planbetten in 9 Kliniken (Hauptfachabteilungen), einem Fachbereich, 2 Belegabteilungen sowie 2 Instituten49 und ist das größte Krankenhaus in der Region zwischen den Städten Mainz im Norden, Kaiserslautern im Westen und Ludwigshafen/Mannheim im Süden. Aus Sicht der rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerin ist 49 Siehe http://www.klinikum-worms.de/data/file/qualitaetsbericht_2010.pdf - 31 - das Klinikum Worms eines der größten und wohl renommiertesten Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz.50 109. Das Klinikum Worms ist das größte Krankenhaus, das seinen Sitz im Markt Worms hat. Es bietet nach dem geplanten Zusammenschlusss an zwei Standorten im Oberzentrum der Region, der Stadt Worms, in 11 Abteilungen fast die gesamte Leistungspalette an stationären Krankenhausbehandlungen an. Dazu gehören Leistungen in den Bereichen Augenheilkunde, Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Neurologie, Urologie und Nuklearmedizin.51 Die Kinder- und Jugendmedizin bildet zusammen mit der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe ein Perinatalzentrum auf der höchst möglichen Stufe und bietet die Versorgung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten an. 52 Ferner verfügt das Klinikum über eine Schlaganfall-Spezialstation (stroke-unit) und ist seit 2004 als diabetologisches Zentrum zertifiziert. Außerdem hat sich das Klinikum Worms auf die Behandlung von Krebserkrankenungen spezialisiert. Dementsprechend ist das seit 2006 von der Deutschen Krebsgesellschaft zertifizierte Brustkrebszentrum Worms im Klinikum angesiedelt, das in Benchmark-Vergleichen unter 200 Brustkliniken in Deutschland immer einen Spitzenplatz belegte.53 Ferner gibt es dort ein Onkologisches Zentrum, ein Darmzentrum und ein Prostata-Zentrum. 110. Das Klinikum Worms verfügt über eine Krankenhausapotheke sowie ein Zentrallabor und eine Ausstattung an medizinischen Großgeräten54, die allenfalls mit der Ausstattung der Universitätskrankenhäuser in Mannheim, Mainz und Heidelberg oder dem Klinikum Ludwigshafen vergleichbar sein dürfte. Bis auf die Universitätsmedizin Mannheim gibt es aber für die Patienten neben dem Klinikum nach dem Zusammenschluss kein weiteres Krankenhaus mit relevanten Marktanteilen im räumlichen Markt, das über ein vergleichbares Angebot an Fachabteilungen wie das Klinikum Worms verfügt. 111. Die Wettbewerbskraft der Universitätsmedizin Mannheim und der übrigen Maximalversorger im Markt Worms ist begrenzt. Die Krankenhäuser liegen außerhalb des räumlich relevanten Marktes und verfügen nur über Marktanteile von unter 7,5%, in 50 51 52 53 54 http://msagd.rlp.de/presse/einzelansicht/archive/2010/june/article/malu-dreyer-land-sichert-durchfoerderung-hohe-qualitaet-des-klinikums-worms/ siehe Landeskrankenhausplan 2010 des Landes Rheinland-Pfalz, Regionale Versorgungskonzepte, S. 249, abrufbar unter: http://msagd.rlp.de/gesundheit/krankenhauswesen. siehe http://www.klinikum-worms.de/ueber-uns.html siehe http://www.klinikum-worms.de/brustzentrum-klinikum-worms.html z.B. Computertomograph, Kernspintomograph, OP-Roboter „da Vinci“, Linksherzkathetermessplatz u.a., s. Qualitätsbericht Klinikum Worms 2010, S. 17 ff., abrufbar unter: http://www.klinikumworms.de/data/file/qualitaetsbericht_2010.pdf sowie Internetdarstellung des Klinikum Worms unter http://www.klinikum-worms.de/medizinische-grossgeraete.html - 32 - den Hauptfachrichtungen, die von den Patienten im Markt Worms in Anspruch genommen werden, Innere Medizin und Chirurgie sogar von weniger als 5%. Hinzu kommt, dass die Häuser ihren Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Marktes Worms im jeweils eigenen Gebiet haben. Aus dem jeweils eigenen Gebiet behandelte die Universitätsmedizin Mannheim 60% bzw. das Klinikum Ludwigshafen 75% der insgesamt behandelten Fälle. 112. Soweit das Klinikum ausführt, es habe nach der Beschaffung eines roboterassistierten Operationssystems der neuesten Generation für die Urologie durch das Klinikum Ludwigshafen Patienten dorthin verloren und deshalb selbst diese Operationstechnik erworben,55 ist dies kein Beleg für eine besondere Wettbewerbsstärke des Klinikums Ludwigshafen im Markt Worms. Das Klinikum Worms wird auch nach dem geplanten Zusammenschluss im Wettbewerb mit verschiedenen Krankenhäusern stehen, darunter dem Klinikum Ludwigshafen. Dieses weist jedoch, wie die übrigen Krankenhäuser, die im Markt Worms tätig bleiben, nur eine begrenzte Anziehungskraft auf die Patienten im Markt Worms auf, wie die Marktanteile von unter 7,5% zeigen, und ist von den weiteren Strukturfaktoren dem Klinikum nach dem Zusammenschluss im Markt unterlegen. Das Beispiel des Klinikums aus dem Bereich der Urologie betrifft zudem nur eine spezielle Fachabteilung, auf die lediglich 10% der Planbetten des Klinikums Worms entfällt. Das Klinikum ist nach eigener Darstellung in der Lage gewesen, auf den Vorstoß zu reagieren und ein eigenes Gerät zu beschaffen und damit die Patientenzahlen seit 2010 im Bereich der Urologie zu Lasten der anderen Krankenhäuser zu erhöhen.56 Hier ist die Stellung des Klinikums Ludwigshafen im Markt Worms mit unter 5% deutlich schwächer als die des Klinikums Worms mit Anteilen von unter 75%. Größter Wettbewerber im Fachbereich Urologie ist die Universitätsmedizin Mannheim mit Anteilen von unter 7,5%. Dies zeigt, dass die Patienten auch im Bereich der Urologie ein ortsnahes Angebot bevorzugen und das entferntere Klinikum Ludwigshafen über eine wesentlich schwächere Stellung als das Klinikum Worms im Markt Worms verfügt. 113. Ferner verfügen die Universitätsmedizin Mannheim und das Klinikum Ludwigshafen im Unterschied zum Klinikum Worms im Markt Worms über kein ambulantes Angebot, das Einweiserfunktion für die stationäre Behandlung hat. Das Klinikum Worms verfügt in Worms über ein Medizinisches Versorgungszentrum mit den Bereichen Nuklearmedizin, Neurologie und Anästhesie sowie über ein ambulantes Operationszentrum mit drei OPSälen. Außerdem sucht das Klinikum Worms den Kontakt zu den Patienten, um sich bekannt zu machen, und betreibt in Worms ein Zentrum für Gesundheitsförderung, wo 55 56 Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, I. 2.(9.), S. 7 Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, I. 2.(9.), S. 8 - 33 - verschiedene Kurse und Vorträge zu verschiedenen Bereichen der Gesundheit für die Patienten angeboten werden. Das Angebot richtet sich an die Bevölkerung des Einzugsgebietes des Klinikums und stellt das Klinikum als Anbieter umfassender Gesundheitsdienstleistungen dar.57 Es wird mit der Fertigstellung in das neue Ärztehaus an der Ecke Bebel- / Von-Steuben-Straße in Worms umziehen, in dem auch Ärzte der Fachrichtungen Augenheilkunde, Gynäkologie, Haut, Orthopädie, Kinder und Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen (HNO) tätig sein werden. Hierüber erhält das Klinikum Kontakt zu Patienten, die im Ärztehaus ambulant behandelt werden und die sich im Falle einer stationären Behandlung an das Klinikum Worms mit seinem umfassenden Fachangebot wenden sollen. 114. Einen solchen Kontakt zu ambulanten Patienten erhält das Klinikum auch über das Brustzentrum und die eigene Strahlentherapiepraxis, die das Klinikum eingerichtet hat, um ein Abwandern der Patienten in andere Krankenhäuser zu verhindern.58 Zuvor hatten sich viele Wormser Patienten mangels eines entsprechenden Angebots in Ludwigshafen behandeln lassen. Mit dem Brustzentrum und der Strahlentherapiepraxis hat das Klinikum die Fallzahlen in diesem Bereich erhöht59, d.h. die Stellung der anderen Krankenhäuser im Markt Worms ist seitdem noch schwächer geworden. 115. Das Klinikum Mannheim liegt außerhalb des Markts Worms und verfügt über kein ähnliches Angebot für die Patienten im Markt Worms. Das Klinikum der Stadt Ludwigshafen arbeitet mit dem Klinikum Worms dergestalt zusammen, dass es einen Kooperationsvertrag über eine Zusammenarbeit im Bereich der ambulanten Augenoperationen gibt. Mit dem geplanten Zusammenschluss wird das Klinikum Worms, das bislang über keine Abteilung für Augenheilkunde verfügt, die Belegabteilung für Augenheilkunde am Hochstift übernehmen, so dass zu erwarten ist, dass der Kooperationsvertrag, der kurzfristig60 gekündigt werden kann, beendet werden wird. Damit wird sich der Zugang des Klinikum Ludwigshafen zu Patienten im Markt Worms nach dem Zusammenschluss verschlechtern. 116. Abgesehen von der Universitätsmedizin Mannheim und dem Klinikum Ludwigshafen, von denen aus den oben dargestellten Gründen bereits kein hinreichender Wettbewerbsdruck ausgeht, gibt es kein weiteres Krankenhaus mit Marktanteilen von über 5% im Markt Worms, das über die Fachabteilungen Chirurgie, Innere Medizin und Frauenheilkunde und Geburtshilfe verfügt. 57 58 59 60 siehe http://www.klinikum-worms.de/ueber-uns.html Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, I. 2.(12.), S. 9 Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, I. 2.(12.), S. 9 […] - 34 - 117. Zwar ist mit dem Universitätsklinikum Heidelberg ein weiterer Maximalversorger im Markt tätig, der allerdings mit einer Fahrzeit von rund 45 Minuten von Worms aus so weit außerhalb des räumlichen Marktes liegt, dass es im Markt Worms nur einen Marktanteil von unter 5% erreicht. In den Hauptüberschneidungsbereichen der Beteiligten, den Fachabteilungen für Innere Medizin und für Chirurgie liegen die Marktanteile des Universitätsklinikums Heidelberg sogar bei unter 2,5%, so dass der von dem Universitätsklinikum ausgehende Wettbewerbsdruck auf die Beteiligten trotz des umfangreichen Fachabteilungsangebots sehr gering ist. 118. Die weiteren Wettbewerber verfügen nicht über die Fachabteilungsbreite der Beteiligten nach dem geplanten Zusammenschluss: Das Kreiskrankenhaus Bergstraße in Heppenheim ist ein kleineres Krankenhaus in öffentlicher Trägerschaft, das über lediglich 4 Fachabteilungen (Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Unfallchirurgie/Orthopädie) und 280 Betten verfügt. 119. Ferner sind im Markt mit der Chirurgisch-Orthopädischen Fachklinik Lorsch und dem Krankenhaus St. Marien in Lampertheim, das auf Innere Medizin spezialisiert ist, zwei kleinere Fachkliniken im Markt Worms tätig, die den wettbewerblichen Verhaltensspielraum der Krankenhäuser der Beteiligten nur begrenzt beschränken können. 120. Alle übrigen Wettbewerber weisen mit Marktanteilen von unter 2,5% nur eine sehr geringe Patientenzahl im Marktgebiet Worms auf und verfügen bis auf das Universitätsklinikum Mainz ebenfalls nicht über die Breite der vom Klinikum Worms angebotenen Fachabteilungen. 3.4 121. Zugang zum Absatzmarkt Durch den Zusammenschluss wird das Klinikum Worms einen wesentlich besseren Zugang zum Absatzmarkt Worms erlangen. 122. Mit dem Zusammenschluss erwirbt das Klinikum Worms mit dem Hochstift im Markt Worms einen zweiten Krankenhausstandort in zentraler Lage der Stadt Worms, dem Oberzentrum der Region Worms. Das Klinikum Worms ist damit für die Patienten im Markt Worms noch leichter zu erreichen als bisher. Von den Wettbewerbern verfügt nach dem Zusammenschluss allein das auf Innere Medizin/Geriatrie spezialisierte St. Marienkrankenhaus in Lampertheim mit 85 Betten über einen Standort im Markt Worms. Alle übrigen Wettbewerber liegen außerhalb des Marktes. 123. Ferner erhöht das Klinikum Worms seine Kapazitäten im Bereich der Inneren Medizin, der Chirurgie und der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie bei den gynäkologischen - 35 - Operationen. Ferner wird das Klinikum durch den Zusammenschluss um eine Belegabteilung für Augenheilkunde erweitert. […] Damit kann das Klinikum Worms nach dem Zusammenschluss weitere Patienten auf sich ziehen, die bislang das Klinikum mangels Angebots nicht als Auswahlmöglichkeit in Betracht gezogen haben. 124. Die Anzahl der Planbetten erhöht sich um 144 Planbetten, so dass das Klinikum nach dem Zusammenschluss über insgesamt rund 700 Planbetten verfügen würde. Nach dem Zusammenschluss wäre das Klinikum das größte Krankenhaus nach dem Universitätsklinikum Mainz im Krankenhaus-Planungsbereich Rheinhessen-Nahe. Im Südwesten von Rheinland-Pfalz wäre das Klinikum Worms das größte Krankenhaus nach dem Klinikum Ludwigshafen mit 970 Betten. Dieses Krankenhaus erreicht im Markt Worms jedoch einen Marktanteil von nur weniger als 5%. Zudem hat das Klinikum nach dem Zusammenschluss mit zwei Standorten im Oberzentrum Worms und zwei Medizinischen Versorgungszentren und einem Zentrum für Gesundheitsvorsorge einen weitaus besseren Zugang zu den Patienten im Markt Worms als das außerhalb des Marktes liegende Klinikum Ludwigshafen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die übrigen Wettbewerber der Beteiligten. 3.5 125. Verhinderung potentiellen und nachstoßenden Wettbewerbs Durch den Zusammenschluss fällt bei Zugrundelegen des relevantes Marktes Worms der größte Wettbewerber weg. Das Klinikum kann sich – bei Betrachtung des Marktes Worms – durch den Zusammenschluss diejenigen Patienten sichern, die bislang das Hochstift als Ausweichalternative angesehen haben. 126. Die Kooperationen zwischen den Krankenhäusern der Beteiligten und anderen Krankenhäusern sind durch den Zusammenschluss gefährdet. So bestehen z.B. konkret Kooperationen des Klinikum mit dem Klinikum Ludwigshafen bezüglich ambulanter Augenoperationen und mit der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen über eine neurochirurgische Zusammenarbeit im Traumazentrum. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Kooperationen nach dem Zusammenschluss weiter aufrechterhalten werden. Denn das Klinikum Worms als Schwerpunktversorger wird daran interessiert sein, die Patienten, die einer Behandlung durch eine bei einem Schwerpunktversorger bzw. einer Fachklinik vorgehaltene Abteilung bedürfen, in das eigene Haus umzulenken. Da das Hochstift über eine eigene Belegabteilung für Augenheilkunde und […] verfügt, ist davon auszugehen, dass diese Behandlungen künftig im eigenen Haus erfolgen werden. Eine Kooperation mit Dritten ist insoweit nicht mehr erforderlich. 127. Desweiteren wird durch den Zusammenschluss nachstoßender Wettbewerb behindert. Wie bereits oben dargestellt, fällt bei Betrachtung des Marktes Worms durch den - 36 - Zusammenschluss der nächstgrößere Wettbewerber des Klinikum weg. Nach den vorliegenden Informationen hat der HDV eine strategische Neuausrichtung des Hochstift im Bereich der Inneren Medizin beschlossen […]. […] Ferner wurde der Bereich der Gynäkologie zum 1. Mai 2011 in den Status einer Hauptabteilung erhoben. Diese Neustrukturierung stärkt das Hochstift gegenüber dem Klinikum Worms, das bislang keinen Schwerpunkt Altersmedizin aufweist, und gegenüber den übrigen Wettbewerbern. Mit dem Zusammenschluss entfällt dieser nachstoßende Wettbewerb gegenüber dem Klinikum Worms. 3.6 128. Vertikale Verflechtungen Auch im Hinblick auf vertikale Verflechtungen mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sind die Krankenhäuser der Beteiligten den sonstigen Wettbewerbern im Markt Worms überlegen. So ist das Klinikum Worms an dem Medizinisches Versorgungszentrum Klinikum Worms gGmbH beteiligt, das aus den Bereichen Nuklearmedizin, Neurologie und Anästhesie besteht.61 Zudem betreibt das Klinikum, wie oben dargestellt, in der Stadt Worms künftig in einem Ärztehaus, in dem Ärzte verschiedener Gesundheitsförderung Fachrichtungen mit einem tätig sein werden, Informations-, ein Zentrum Präventions- für und Rehabilitationsangebot. Auch im Hochstift wird ein Medizinisches Versorgungszentrum betrieben, das die Fachrichtung Neurochirurgie abdeckt. Zudem sind in den Räumen des Hochstifts eine Facharztpraxis für Innere Medizin und eine Gemeinschaftspraxis für Gastroenterologie tätig. Durch die Etablierung von niedergelassenen Praxen am Krankenhaus ist eine enge Verzahnung von ambulantem und stationärem Sektor bezweckt, der dauerhaft den Patientenzugang sichern soll.62 Dieser Zugang zu Patienten und niedergelassenen Ärzten des Hochstift wird nach dem Zusammenschluss dem Klinikum Worms zu Gute kommen. 129. Das Klinikum kann nach dem Zusammenschluss die Kontakte zu Patienten und niedergelassenen Ärzten des Hochstifts auch für die Akquisition stationärer Patienten bzw. zur Verfestigung der Beziehungen zu den Nachfragern des Gesamtkrankenhauses nutzen. 130. Aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligten nach dem Zusammenschluss sämtliche Leistungen beider Häuser in Worms aus einer Hand anbieten können, ist zu erwarten, dass das Klinikum Worms auch gegenüber den niedergelassenen Ärzten als Einweisern 61 62 Schreiben des Klinikums Worms vom 18.04.2012, S. 2 Bericht der HDV gemeinnützige GmbH, Darmstadt zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2010, S. 6 - 37 - Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Krankenhäusern hat und diese Vorteile künftig auch gegenüber den im Versorgungsgebiet ansässigen niedergelassenen Ärzten „verkaufen“ kann. 3.7 131. Zugang zum Nachfragemarkt Durch den geplanten Zusammenschluss wird das Klinikum zudem eine verbesserte Verhandlungsposition gegenüber den Krankenkassen erlangen. Die Finanzierung der Krankenhäuser erfolgt in Deutschland regelmäßig über zwei Säulen: Zuschüsse der Bundesländer für Infrastrukturmaßnahmen sowie durch die Krankenhausentgelte für den laufenden Betrieb. Die Krankenhausentgelte werden nach Fallpauschalen wie folgt bestimmt: Alle Leistungen an Patienten sind anhand der Haupt- und Nebendiagnosen für den einzelnen Behandlungsfall und anhand der fallbezogen durchgeführten Behandlungen in Fallgruppen, sog. Diagnosis Related Groups (DRGs) klassifiziert. Jeder DRG ist dabei ein sogenanntes Kostengewicht zugeordnet, so dass die DRG den durchschnittlichen Ressourcenaufwand auf Grund der Fallschwere abbildet. Zur Berechnung des Entgeltes für die jeweilige Krankenhausbehandlung wird die Bewertungsrelation der DRG mit dem sog. Basisfallwert multipliziert. Der Basisfallwert ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab auf Landesebene, der zwischen den Landeskrankenhausgesellschaften, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem jeweiligen Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung vereinbart wird (§ 10 Abs. 1 S. 1 KHEntgG). Für das einzelne Krankenhaus wird jedoch weiterhin das Erlösbudget zwischen dem Krankenhausträger und den Krankenkassen verhandelt, auf die mehr als 5% der Belegungstage des Krankenhauses entfällt (§ 11 Abs. 1 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 2 KHG). 132. Mit dem geplanten Zusammenschluss sollen Klinikum und Hochstift zu einem Verbundkrankenhaus zusammengeführt werden, so dass die Entgelte für beide Häuser einheitlich mit den Krankenkassen verhandelt werden. Nach dem Zusammenschluss würden über 50% der aus dem Markt Worms stammenden Patienten an einem der Standorte des Klinikum Worms behandelt, das als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung über ein Fachangebot verfügen wird, das in dem Markt von keinem weiteren Krankenhaus angeboten wird. Damit stärkt der Zusammenschluss auch die Verhandlungsposition des Klinikum gegenüber den Krankenkassen und gibt dem Klinikum die Möglichkeit, höhere Budgets auszuhandeln, die zu einer Ausweitung der Fallzahlen und damit zu einer weiteren Stärkung gegenüber den Wettbewerbern und hier insbesondere gegenüber den kleineren Fachkrankenhäusern genutzt werden kann. - 38 - 3.8 133. Keine Sanierungsfusion Die Vertreter des Klinikums haben in der Besprechung im Bundeskartellamt am 2. Mai 2012 die Ansicht vertreten, [es liege ein Fall der Sanierungsfusion vor]. Ähnliches trägt das Ministerium für für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz vor.63 134. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen einer sog. Sanierungsfusion jedoch nicht vor, damit ist auch der geplante Zusammenschluss kausal für die Verschlechterung der Marktverhältnisse nach dem Zusammenschluss. 135. Ein Zusammenschluss ist trotz Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung als Sanierungsfusion freizugeben, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wobei der Nachweis, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, den beteiligten Unternehmen obliegt64: - Das zu erwerbende Unternehmen würde ohne den Zusammenschluss aus dem Markt ausscheiden, weil es sanierungsbedürftig und alleine nicht überlebensfähig ist. Im Regelfall dürfte dies gegeben sein, wenn ein Insolvenzverfahren bereits eingeleitet ist oder überprüfbar unmittelbar bevorsteht. Die Sanierungsbedürftigkeit ist mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen, die bloße Behauptung der Beteiligten reicht nicht aus. - Es gibt keine wettbewerblich weniger schädliche Alternative zu dem geplanten Zusammenschluss. Insbesondere kommt kein Unternehmen als alternativer Erwerber in Betracht, dessen Erwerb den Wettbewerb weniger beeinträchtigen würde als der angemeldete Zusammenschluss. Dies erfordert den Nachweis, dass sich der Verkäufer ausreichend um eine anderweitige Veräußerung bemüht hat. - Die Marktposition des erworbenen Unternehmens würde auch ohne den Zusammenschluss im Wesentlichen dem erwerbenden Unternehmen zufallen. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn es sich bei den Zusammenschlussbeteiligten um die einzigen wesentlichen Wettbewerber handelt und die Marktgegenseite somit keine anderen Ausweichmöglichkeiten hat. Bei mehreren im Markt verbleibenden Wettbewerbern ist im Regelfall zu erwarten, dass die bislang auf das ausscheidende Unternehmen entfallenden Marktanteile ohne den 63 64 Schreiben vom 6.07.2012 BKartA, Leitfaden zur Marktbeherrschung, Randnr. 184, http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Publikationen/2012-0329_Leitfaden_Endfassung_neu.pdf - 39 - Zusammenschluss nicht insgesamt dem Erwerber zufallen, sondern sich auf die am Markt verbleibenden Unternehmen verteilen. 136. Keine dieser drei Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt: 3.8.1. Keine Sanierungsbedürftigkeit des Hochstift 137. Das Hochstift steht nicht unmittelbar vor der Insolvenz und ist dementsprechend auch nicht sanierungsbedürftig. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Frage des Sanierungsbedarfs unmittelbar auf das Hochstift als Zielobjekt des geplanten Zusammenschlusses ankommt oder aber – weil es sich beim Hochstift um eine unselbstständige Einrichtung des von Agaplesion beherrschten HDV handelt, auf die Agaplesion-Gruppe. In beiden Fällen ist kein Sanierungsbedarf ersichtlich. Zur Prüfung der Voraussetzungen Verlustrechnungen des hat sich Hochstift das für die Bundeskartellamt Jahre 2009 bis die Gewinn- 2011 sowie und den Jahresabschluss des HDV für die Jahre 2009 und 2010 sowie von Agaplesion für 2010 und 2011 vorlegen lassen. 138. […] 139. Aus der strategischen Entscheidung der HDV-Geschäftsführung, […], ist zu erkennen, dass auch aus Sicht der Geschäftsführung des HDV das Hochstift für sich gesehen nicht unmittelbar vor der Insolvenz steht. Dementsprechend hat der HDV auf den Auskunftsbeschluss vom 16.05.2012, mit dem sämtliche Strategieunterlagen des HDV in Bezug auf die Veräußerung des Hochstift angefordert wurden, keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Beratungen des HDV über die wirtschaftliche oder finanzielle Situation des Hochstift oder gar dessen Schließung ergeben. Vielmehr gab es nach Angaben der HDV-Geschäftsführung keine solchen Sitzungen. 140. Der Hinweis des Klinikums65 und des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz auf notwendige bauliche Investitionen am Hochstift belegt ebenfalls keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Hochstift. Wie das Ministerium ausführt, sind diese Kosten zum großen Teil vom Land nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vollständig zu fördern.66 Soweit das Ministerium meint, es bestehe die Gefahr, dass das Hochstift nicht wirtschaftlich geführt werden könne und möglicherweise sogar den Betrieb aufgeben müsse, trifft dies, wie oben in den Randziffern 136 und 137 dargestellt, nicht zu. Im übrigen würde durch den geplanten Zusammenschluss der bauliche Investitionsbedarf entgegen der Darstellung des 65 66 Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, II. (16.), S. 10 Schreiben des Ministeriums für für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz vom 6.07.2012, S. 2 - 40 - Ministeriums nicht geringer. Vielmehr soll das Hochstift auch nach dem Zusammenschluss als eigenständiger Krankenhausstandort weiterbetrieben werden, so dass die Gebäude ohnehin saniert werden müssen. 141. Auch die Darstellung des Klinikums, wesentliche Wirtschaftsbereiche des Hochstift wie Küche, Wäscherei, Reinigung, Technik, Apotheke und Lager seien ausgelagert und aus Kostengründen in dieser Form nicht weiter zu betreiben67, zeigt weder eine wirtschaftliche Notlage des Hochstift noch gar dessen bevorstehende Insolvenz. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass diese Bereiche derzeit nicht wirtschaftlich betrieben würden, wofür das Klinikum keine Belege anführt oder beibringt, wäre dies kein Grund für eine Notlage, weil nicht behauptet wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass die ausgelagerten Dienstleistungen nicht an andere, kostengünstigere Anbieter wie beispielsweise das Klinikum vergeben werden könnten. Eine wirtschaftliche Notlage des Hochstift ergibt sich nicht. Gleiches gilt für den Hinweis des Klinikums auf ein Fremdlabor und die Sterilisationsabteilung.68 142. Wird in Bezug auf die Sanierungsbedürftigkeit nicht auf das Zielobjekt des Zusammenschlussvorhabens, das Hochstift, sondern wegen der wirtschaftlichen Einheit mit HDV und Agaplesion auf Agaplesion abgestellt, ergibt sich das gleiche Bild: Agaplesion betreibt zahlreiche Gesundheitseinrichtungen in Deutschland und erzielte in den Jahren 2010 Millionenbereich. und Eine 2011 Konzernjahresüberschüsse unmittelbare Insolvenzgefahr im und zweistelligen auch eine Sanierungsbedürftigkeit des Hochstift besteht daher insbesondere auch bei einer Gesamtbetrachtung des Agaplesion-Konzerns nicht. Dies erscheint umso unwahrscheinlicher, als Agaplesion vor wenigen Tagen der Erwerb der proDiako gGmbH, Rotenburg/Wümme, beim Bundeskartellamt angemeldet hat. proDiako betreibt sieben Krankenhäuser, zwei Rehabilitationseinrichtungen und zwei stationäre Pflegeeinrichtungen und erzielt einen Jahresumsatz von 290 Mio. €.69 Demgegenüber würde das Hochstift nach dem Zusammenschluss mit dem Klinikum unter der Kontrolle der Stadt Worms stehen, die für die Jahre 2011 bis 2015 im Unterschied zu Agaplesion 67 68 69 Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, II. (18.), S. 11 Stellungnahme zur Abmahnung vom 23.08.2012, II. (19.), S. 11 Meldung von proDiako „Zusammenschluss zwischen AGAPLESION und proDIAKO besiegelt“ vom 18.08.2012, veröffentlicht im Internet unter: http://www.prodiako.de/index.php?id=76&type=123&tx_ttnews[backPid]=75&tx_ttnews[tt_news]=904& cHash=04d6415d89&tx_ttnews[tt_news]=904 - 41 - im Haushaltsplan jeweils einen Jahresfehlbetrag im zweistelligen Millionenbereich angesetzt hat.70 143. Das Hochstift ist daher wirtschaftlich keineswegs unmittelbar von der Insolvenz bedroht, so dass ein unmittelbares Ausscheiden aus dem Markt nicht zu erwarten ist. 3.8.2 Kein Nachweis eines fehlenden alternativen Erwerbers 144. Die Beteiligten haben, wenn sie sich auf das Institut der Sanierungsfusion berufen wollen, nicht nur den Nachweis zu erbringen, dass das betroffene Unternehmen sanierungsbedürftig ist, sondern auch, dass es keine weniger wettbewerbsschädliche Alternative und insbesondere keinen geeigneten alternativen Erwerber gibt. 145. Diesen Nachweis haben die Beteiligten nicht erbracht. Vielmehr hat der HDV als Betreiber des Hochstift nach eigenen Angaben71 keine weiteren Verhandlungen und Gespräche mit anderen über eine Veräußerung des Hochstift geführt. 146. In Bezug auf die vom Klinikum angeführten wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den ausgelagerten Wirtschaftsbereichen Küche, Wäscherei, Reinigung, Technik, Apotheke und Lager sowie in den Bereichen des Fremdlabors und der Sterilisationsabteilung ist nicht dargelegt worden, dass ausschließlich der geplante Zusammenschluss des Hochstift mit dem Klinikum diese Schwierigkeiten beseitigen könnte, wenn sie denn tatsächlich bestehen sollten, wofür es keinen Beleg gibt. Diese Leistungen könnten auch durch eine vertragliche Kooperation mit einem Drittanbieter in Bezug auf den speziellen Bereich als weniger wettbewerbsschädliche Alternative zu einem vollständigen Zusammenschluss beider Krankenhäuser beseitigt werden. 3.8.3 Marktposition des Hochstift fällt nicht im Wesentlichen Klinikum zu 147. Die Beteiligten haben auch nicht nachgewiesen, dass dem Klinikum die Marktanteile des Hochstift auch bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Markt nahezu vollständig zufallen würden. 148. Bei einem unterstellten Ausscheiden von Hochstift auf dem relevanten Markt würden deren Marktanteile nicht nahezu vollständig auf das Klinikum übergehen. Ein Vergleich der Szenarien (a) "das Hochstift scheidet aus dem Markt aus" mit (b) "Klinikum übernimmt das Hochstift" zeigt, dass die Verstärkungswirkungen, die durch einen Zusammenschluss eintreten, die Verstärkungswirkungen, die bei einem Ausscheiden einträten, übertreffen. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass zu erwarten ist, dass 70 Nibelungenstadt Worms, Haushalt 2012, S. 21, veröffentlicht im Internet unter: https://www.worms.de/downloads/Bereich_2/Haushaltsplan-2012.pdf 71 Schreiben des HDV vom 26.06.2012, Punkt 6, S. 2 - 42 - substanzielle Marktanteile, die bisher vom Hochstift gehalten werden, auch von Wettbewerbskrankenhäusern Wettbewerberkrankenhäusern übernommen zählen im würden. Wesentlichen das Zu diesen Kreiskrankenhaus Bergstraße für den Bereich der Inneren Medizin und die Chirurgisch-Orthopädische Fachklinik Lorsch für die Chirurgie sowie das Klinikum Ludwigshafen und die Universitätsmedizin Mannheim. 149. Da über die genaue zukünftige Verteilung keine absolut verlässliche und differenzierte Prognose möglich ist, ist es sachgerecht anzunehmen, dass sich die Marktanteile des Hochstift auf die verbleibenden Wettbewerber im Verhältnis ihrer aktuellen Marktanteile verteilen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Patienten des Hochstift in wesentlichem Umfang anders verhalten sollten als bislang schon die Gesamtzahl der Patienten im räumlich relevanten Markt. 150. Nach den Berechnungen der Beschlussabteilung würden sich die in der folgenden Tabelle dargestellten „autonomen“ - d.h. im Falle eines Ausscheidens des Hochstift an das Klinikum gehenden - Marktanteilszuwächse ergeben. Die letzte Spalte zeigt die Differenz dieser autonomen Zuwächse zu den Zuwächsen im Falle eines Zusammenschlusses, damit also die Anteile, die im Falle des Ausscheidens an Wettbewerbskrankenhäuser gingen. Die Prozentangaben werden dabei zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in gerundeten 2,5 %-Intervallen angegeben. Die in der Tabelle angegebenen Summen werden ihrerseits in gerundeten 2,5 % Intervallen der exakten Summen angegeben, d.h. sie können im Einzelfall von der Summe der gerundeten Einzelwerte abweichen. Tabelle 6: Prognostizierte Marktanteilsverteilung Gesamtmarkt/Chirurgie/Innere Medizin Marktanteilszuwachs beim Klinikum Worms 151. vor dem Zusammenschluss Zuwachs im Fall des Zusammenschlusses Autonomer Zuwachs Kausaler Zuwachs Gesamtmarkt 37,5% 12,5% 5% 7,5% Chirurgie 27,5% 22,5% 7,5% 17,5% Innere Medizin 40% 15% 7,5% 10% Wie oben dargestellt, würde sich der Marktanteil der Beteiligten auf dem sachlich relevanten Gesamtmarkt um 12,5 % auf insgesamt rd. 50 % erhöhen. Bei einem unterstellten Ausscheiden des Hochstift würde sich der Marktanteil dagegen „autonom“ nur auf 42,5% erhöhen. Insoweit würde das Zusammenschlussvorhaben beim Vergleich - 43 - der beiden Szenarien zu einem spürbaren kausalen Marktanteilszuwachs von 7,5% führen. Auf den sachlichen Teilmärkten für Chirurgie und Innere Medizin käme es jeweils ebenso zu einem kausal bedingten Zuwachs durch den Zusammenschluss in Höhe von 17,5 bzw. 10 %-Punkten. Die sonstigen oben dargestellten qualitativen Verstärkungsaspekte wären insoweit zusätzlich zu berücksichtigen. 152. Der beabsichtigte Zusammenschluss führt daher bei einem unterstellten Ausscheiden des Hochstift aus dem Markt nicht dazu, dass die Marktposition des Hochstift im Wesentlichen dem Klinikum Worms zufallen würde. 153. Die Voraussetzungen einer sog. Sanierungsfusion sind im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt. 154. 3.9 Gesamtbetrachtung Unter Berücksichtigung aller relevanten unternehmens- und marktspezifischer Strukturfaktoren ist zu erwarten, dass die geplante Übernahme des Hochstift durch das Klinikum auf dem Markt Worms, der auf Basis der angebots- und nachfrageorientierten Betrachtung dem Zusammenschlussvorhaben zugrundezulegen ist, zumindest die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt. 155. Neben der Marktanteilsaddition auf dem relevanten räumlichen Markt sind vorliegend auch zahlreiche Strukturfaktoren relevant, auf Basis derer mit einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbssituation zu rechnen ist. So gibt es in dem Markt kein weiteres Krankenhaus bzw. keinen weiteren Krankenhauskonzern, der über ein derart weites Netzwerk und damit über eine derart weite räumliche Marktabdeckung verfügt wie derzeit Agaplesion mit dem Hochstift. Gerade das Hochstift ist bereits im relevanten Markt der zweitstärkste Wettbewerber des Klinikum. Allein der Wegfall ihres Wettbewerbspotenzials würde die marktbeherrschende Stellung des Klinikum deutlich verstärken. Ferner ist das Klinikum Worms ein Schwerpunktversorger, in das die Patienten, die nach einer Behandlung im Hochstift zum Zwecke einer spezielleren Behandlungen verlegt werden müssen, nach dem Zusammenschluss bevorzugt überwiesen werden können. 156. Darüber hinaus würde die konzerninterne Integration des Hochstift in das Klinikum zusätzlich erhebliche negative wettbewerbliche Auswirkungen auf die Fachkliniken und die weiteren Allgemeinkrankenhäuser haben, die im räumlich relevanten Markt tätig sind und die schon jetzt – mit Ausnahme der Maximalversorger außerhalb des Marktes - im Hinblick auf ihr Versorgungsangebot und ihre räumliche Marktabdeckung den Krankenhäusern der Beteiligten nichts entgegenzusetzen haben. Aufgrund dessen ist im Rahmen einer wettbewerblichen Prognose damit zu rechnen, dass sich die für das Jahr - 44 - 2010 ermittelten Fallzahlen bzw. Marktanteile der Wettbewerbskrankenhäuser durch den Zusammenschluss in der Zukunft weiter reduzieren. 4. 157. Abwägungsklausel Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben bisher nicht vorgetragen noch sind Anhaltspunkte erkennbar, dass durch das Zusammenschlussvorhaben auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten würden und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen könnten (§ 36 Abs. 1 GWB). 5. 158. Ergebnis Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben lässt jedenfalls die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für akutstationäre Krankenhausdienstleistungen Worms erwarten und ist daher nach § 36 Abs. 1 GWB zu untersagen. C. GEBÜHREN 159. Die Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens ist als Amtshandlung der Kartellbehörde nach § 40 GWB gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000 €, bei besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 100.000 € erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 GWB). Die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 GWB ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB ebenfalls gebührenpflichtig. Auf die Gebühr für die Untersagung ist die Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlusses anzurechnen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 GWB). 160. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde (Kostendeckungsprinzip) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (Äquivalenzprinzip). Dabei kommt der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses die relativ größere Bedeutung zu. Sie ergibt sich regelmäßig aus den von dem Zusammenschluss erwarteten wirtschaftlichen Vorteilen für die anmeldenden Unternehmen und den Auswirkungen auf den betroffenen Markt 161. Für die wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses auf Seiten der Unternehmen sind wiederum indiziell deren Umsätze auf den relevanten Märkten und die Marktanteile - 45 von Bedeutung.72 Dabei ist innerhalb des Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als angemessene Gebühr zuzuordnen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen 25.000 €. Von diesem Mittelwert sind, abhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand, Zu- oder Abschläge vorzunehmen, deren Höhe im Ermessen der Kartellbehörde liegt.73 162. Dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben misst die Beschlussabteilung eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Zusammenschlussbeteiligten erzielen auf dem Markt Worms mit stationären Krankenhausdienstleistungen insgesamt Umsätze von rund […] und einen gemeinsamen Marktanteil weit oberhalb der Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. 163. Der Aufwand zur Erlangung der für eine sachgerechte fusionskontrollrechtliche Prüfung erforderlichen Informationen über das Zusammenschlussvorhaben lag erheblich über dem Durchschnitt, es wurden im Vorprüfverfahren 20 und im Hauptprüfverfahren weitere 51 Krankenhäuser mit Auskunftsbeschluss befragt und die relevanten Krankenhausdaten elektronisch erhoben und ausgewertet. Ferner wurden die Ermittlungsergebnisse mehrfach mit den Vertretern der Beteiligten im Bundeskartellamt erörtert und eine ausführliche Abmahnung erstellt sowie die Frist für das Verfahren verlängert. 164. In Anbetracht aller für die Bemessung der Gebühr ausschlaggebenden Kriterien ist im vorliegenden Fall eine Gebühr in Höhe von insgesamt […] angemessen. Nach Anrechnung der gesondert zu erhebenden Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens von […] wurde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für die Untersagung noch ein Betrag von […] festgesetzt. 165. Kostenschuldner sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 40 GWB die Beteiligten als Gesamtschuldner (§ 80 Abs. 6 Satz 3 GWB). 166. […] 167. [...] 168. [...] 72 73 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.4.2008, VI-Kart 2/08 (V) m.w.N. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.2.2010, VI-Kart 11/09 (V), Rz. 8 m.w.N., zit.n. juris - 46 - D. RECHTSMITTELBELEHRUNG 169. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. 170. Die Beschwerde ist durch einen beim Bundeskartellamt oder beim Beschwerdegericht einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die – gegebenenfalls auch neuen – Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. 171. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Temme Dr. Wimmer Töllner Sie werden darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung - dem Tenor nach - im elektronischen Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2 GWB) sowie - im Volltext - im Internet veröffentlicht wird. Sie werden daher gebeten, der Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses gegebenenfalls schriftlich mitzuteilen, dass die Entscheidung - über von Ihnen im Verfahren bereits als solche erkennbare Geschäftsgeheimnisse hinaus - weitere Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor Veröffentlichung zu löschen sind. Bitte begründen Sie mit eingeschriebenem Brief oder per Telefax, warum es sich bei den von Ihnen gewünschten Löschungen um Geschäftsgeheimnisse handelt. Sollte die zuständige Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen keine Nachricht von Ihnen erhalten, geht das Bundeskartellamt davon aus, dass diese Entscheidung keine weiteren Geschäftsgeheimnisse enthält, und wird sie veröffentlichen. - 47 - A. SACHVERHALT .............................................................................................................................................. 2 I. Das Vorhaben ........................................................................................................................................................ 2 II. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ........................................................................................... 2 1. Klinikum Worms gGmbH ............................................................................................................................ 2 2. Agaplesion Hochstift Evangelisches Krankenhaus, Worms........................................................................ 3 III. Verfahren ........................................................................................................................................................ 3 IV. Krankenhausplanung im Bundesland Rheinland-Pfalz ................................................................................... 5 B. Untersagungsvoraussetzungen ......................................................................................................................... 7 I. 1. 2. 3. 4. II. Formelle Untersagungsvoraussetzungen........................................................................................................ 7 Anwendbarkeit des GWB ........................................................................................................................... 7 Zusammenschlusstatbestand ..................................................................................................................... 7 Keine gemeinschaftsweite Bedeutung....................................................................................................... 7 Überschreiten der Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 GWB ....................................................................... 8 Materielle Untersagungsvoraussetzungen ..................................................................................................... 8 Sachlich relevanter Markt .......................................................................................................................... 8 Räumlich relevanter Markt ...................................................................................................................... 10 2.1 Bedarfsmarktkonzept .......................................................................................................................... 10 2.2 Datenerhebung und Ermittlungsgebiet............................................................................................... 12 2.3 Ermittlungsergebnisse ......................................................................................................................... 14 2.4.1 Angebotsseitige Betrachtung .................................................................................................... 15 2.4.2 Nachfrageorientierte Marktanteilsbetrachtung ........................................................................ 17 2.4.3 Zusammenfassung ......................................................................................................................... 20 3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ...................................................... 21 3.1 Marktanteile ....................................................................................................................................... 21 3.2 Marktanteile in einzelnen Fachabteilungen ....................................................................................... 25 3.3 Breite des Versorgungsangebotes ...................................................................................................... 30 3.4 Zugang zum Absatzmarkt ................................................................................................................... 34 3.5 Verhinderung potentiellen und nachstoßenden Wettbewerbs ......................................................... 35 3.6 Vertikale Verflechtungen ................................................................................................................... 36 3.7 Zugang zum Nachfragemarkt ............................................................................................................. 37 3.8 Keine Sanierungsfusion ................................................................................................................. 38 3.8.1. Keine Sanierungsbedürftigkeit des Hochstift ............................................................................ 39 3.8.2 Kein Nachweis eines fehlenden alternativen Erwerbers ........................................................... 41 3.8.3 Marktposition des Hochstift fällt nicht im Wesentlichen Klinikum zu ....................................... 41 3.9 Gesamtbetrachtung ........................................................................................................................... 43 4. Abwägungsklausel ................................................................................................................................... 44 5. Ergebnis ................................................................................................................................................... 44 1. 2. C. Gebühren .........................................................................................................................................................44 D. RECHTSMITTELBELEHRUNG..............................................................................................................................46