Aus diesem Grunde posten wir diese Stellungnahme auf unsere
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Aus diesem Grunde posten wir diese Stellungnahme auf unsere
Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) für den DGB/NRW zum Kabinettsentwurf für ein neues Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 1. Vorbemerkung Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat die Ankündigung der Landesregierung begrüßt, eine Reform des LPVG durchzuführen, die die gleiche Augenhöhe zwischen Personalvertretung und öffentlichen Arbeitgebern wiederherstellt und Nordrhein-Westfalen zum Mitbestimmungsland NR.1 macht. Ein modernes Personalvertretungsrecht muss die Verschlechterungen der Novellierung von 2007 rückgängig machen und gleichzeitig die Veränderungen der Dienststellen durch Verwaltungsreformen und betriebswirtschaftliche Steuerungsmodelle nachzeichnen. Nicht zuletzt soll auch die Schutzfunktion der Personalräte zum Beispiel bei Betriebsänderungen, Formen des „drittbezogenen“ Personaleinsatzes, prekärer Beschäftigung oder bei der Ausgestaltung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge gestärkt werden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat mit seinen „Eckpunkten für ein neues Personalvertretungsrecht im öffentlichen Dienst von NRW“ aus dem Jahre 2009 eine solche Perspektive bereits umrissen. Diese Eckpunkte des DGB sind darum der Maßstab, den ver.di bei der Bewertung des Kabinettsentwurfs vom 25.01.2011 angelegt hat. Unsere Beratungen haben zu dem Schluss geführt, dass der vorliegende Kabinettsentwurf die gesetzten Ziele noch nicht erreicht. In dieser Stellungnahme für den DGB/NRW betonen wir deshalb die bestehenden Nachbesserungsbedarfe, die wir in acht Schwerpunkten zusammengefasst haben. • Ausweitung der Mitbestimmungstatbestände (Punkt 2) • Wirtschafts-und Finanzausschuss, Information, Kooperation im Konzern, Mitbestimmung in Aufsichtsgremien (Punkt 3) • Demokratische Legitimation der Einigungsstelle durch das oberste Organ und Ausweitung der verbindlichen Entscheidungen der Einigungsstelle (Punkt 4) • Schutz bei „drittbezogenem Personaleinsatz“ und prekärer Beschäftigung (Punkt 5) • Ausweitung der Rechte der Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV) (Punkt 6) • Sanktionsmöglichkeiten, Budgetierung, Weiterbildung (Punkt 7) • Sonderregelungen bei Landschaftsverbänden, Landesbetrieben, WDR, Theater, Sozialversicherungsträger, Hochschulen (Punkt 8) Unberücksichtigt bleiben in dieser Stellungnahme begleitende Reformmaßnahmen, die eine Änderung der Landesverfassung verlangen (Verankerung der Mitbestimmung in der Verfassung, Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten). 2. Ausweitung der Mitbestimmungstatbestände Um NRW zum „Mitbestimmungsland NR.1“ zu machen, bedarf es einer deutlichen Aufwertung der Mitbestimmungstatbestände. Dies kann dadurch erreicht werden, 1 dass Anhörungs- und Mitwirkungsrechte zu Mitbestimmungsrechten aufgewertet und/oder zeitgemäße Mitbestimmungstatbestände neu eingeführt werden. Zusammenfassend stellen wir fest: • Der Kabinettsentwurf fügt einige Tatbestände aus dem Gesetz vor 2007 wieder in den Mitbestimmungskatalog ein. Dennoch muss unseres Erachtens für zentrale betriebliche Gestaltungsfelder (zum Beispiel Technik, Arbeitszeit, Betriebsorganisation und Privatisierung, Betriebliche Arbeitszeitpolitik und Beschäftigungssicherung, betriebliche Gesundheitspolitik) die Mitbestimmung erweitert werden (siehe Punkt 2.1 – 2.7). • Der Kabinettsentwurf hält an einer katalogförmigen Aufzählung von Mitbestimmungstatbeständen fest. Die reformpolitische Alternative, der Entwicklung genereller Normen für die Zuständigkeit der Personalräte wird nicht verfolgt. Wir entwickeln sowohl eine generelle Vorschrift als auch einen in unserem Sinne erweiterten Mitbestimmungskatalog (siehe Punkt 2.9). • Die prozessbezogene Mitbestimmung bleibt weitgehend ungeregelt (siehe Punkt 2.8), auch das Initiativrecht der Personalräte ist noch ausbaubar. 2.1 Mitbestimmung bei technischen und organisatorischen Angelegenheiten Im §72 Abs. 3 Nr. 1 sind die Worte „es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen ist“ zu streichen. Dies entspricht der Realität im Zeitalter informationstechnischer Vernetzung. Das Potenzial für Überwachung ist immer vorhanden. Zudem wird damit eindeutig sichergestellt, dass technische Innovationen dem Mitbestimmungsprozess nicht entzogen werden können. Der §72 Abs.3 Nr.2 sollte auf alle Veränderungen der Arbeitsorganisation uneingeschränkt angewendet werden. § 72 Abs.3 Nr.3 ermöglicht nun die Einrichtung von externen Telearbeitsplätzen. Unklar ist allerdings die inhaltliche Abgrenzung zu §72 Abs.1 S 1 Nr.14. Den gewerkschaftlichen Anforderungen an gestaltender technikbezogener Mitbestimmung genügen die Regelungen in doppelter Hinsicht noch nicht: • Die Mitbestimmung bezieht sich nur auf das Endprodukt. In vielen Fällen wird dieses Endprodukt in einem Projektprozess erst „hergestellt“. Der mitgestaltende Zugriff des Personalrates und der Beschäftigten ist aber nicht gegeben (siehe unten prozessbezogene Mitbestimmung) • Die neue Generation der Informations-und Kommunikationstechnologie (egovernment und web 2.0 Verwaltung) vernetzt unterschiedliche Dienststellen miteinander. Auch dies findet im Kabinettsentwurf keine Berücksichtigung (siehe unten Arbeitsgemeinschaften). 2.2 Betriebsorganisation, Privatisierung, Interkommunale Zusammenarbeit Vor der Novellierung 2007 bezog sich der §72 Abs. 3 insofern auch auf aufbauorganisatorische Fragestellungen als ihm die Privatisierungsvorschrift zugeordnet war. Dieser Systematik folgt der Kabinettsentwurf nicht mehr. „Privatisierung“ erscheint vielmehr als §72 Abs.4 Nr.22. ver.di spricht sich für eine Zusammenfassung der technologischen sowie der ablauf- und aufbauorganisatorischen Mitbestimmungstatbestände aus. In dieser Hinsicht entstehen folgende Nachbesserungsbedarfe: 2 • Der Tatbestand der Privatisierung bedarf der zeitgemäßen Ergänzung und muss neue Formen der Privatisierung wie zum Beispiel die Öffentlich-Privaten Partnerschaften (Public- Private Partnerships) einbeziehen. • Die Betriebsaufspaltung und Betriebszusammenlegung fasst der Kabinettsentwurf lediglich als Mitwirkungstatbestand in §73 Nr.3. Diese Vorschrift ist zum Mitbestimmungstatbestand aufzuwerten. • Eine ebensolche Aufwertung muss §73 Nr.5 des Kabinettsentwurfs („Aufträge zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit der Dienststelle“) erfahren. • Die Mitbestimmung bei Maßnahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit fehlt im Kabinettsentwurf. Sie ist als Tatbestand nachzutragen. 2.3 Sozialplan und Interessensausgleich Mit der AOK und der Deutschen Rentenversicherung wenden Sozialversicherungsträger das LPVG an, die fusions- und insolvenzfähig sind. Nicht zuletzt deshalb ist die Nachzeichnung der §111 – 113 des Betriebsverfassungsgesetzes geboten. Eine Mindestregelung wäre die Weiterentwicklung des §72 Abs.2 Nr.5 mit folgendem Wortlaut: „Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen, Umstrukturierungen sowie von Auflösung, Einschränkung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen“ 2.4 Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen Die Umsetzung aller arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Programme (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, öffentlich geförderte Beschäftigung, Bürgerarbeit etc.) in der Dienststelle müssen der Mitbestimmung unterliegen. 2.5 Betriebliche Arbeitszeitpolitik und Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung Der Mitbestimmung unterliegt nach § 72 Abs.4 Nr. 21 des Kabinettsentwurfes nur die „Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen“. Unseres Erachtens ist dies eine Einengung. Betriebliche Arbeitszeitpolitik beschränkt sich nicht nur auf Arbeitszeitmodelle. Sie zielt auch auf Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung. Es sollten darum auch alle Maßnahmen der Mitbestimmung zugänglich gemacht werden (zum Beispiel Maßnahmen der Arbeitsstreckung zur Vermeidung von Entlassungen, Poolbildungen usw.), die der Beschäftigungssicherung dienen können. 2.6 Betriebliche Gesundheitspolitik Im § 72 des Kabinettsentwurfs finden sich zwei Tatbestände, die man dem Bereich der betrieblichen Gesundheitspolitik zuordnen kann, nämlich der §72 Abs.4 Nr. 6 und 7. In den letzten Jahren hat die Diskussion über eine präventive Ausgestaltung der betrieblichen Gesundheitspolitik angesichts einer dramatischen Zunahme psychischer Erkrankungen und der demographischen Entwicklung zugenommen. Die Schutzfunktion der Personalräte muss hier gestärkt werden durch Mitbestimmung bei der 3 • Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen • Ausgestaltung eines Gesundheitsmanagements in der Dienststelle Diese Problematik verdient im weiteren Novellierungsprozess besondere Beachtung. 2.7 Personelle Maßnahmen Hinsichtlich der Ausgestaltung der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen und bei der Personalplanung weist der Kabinettsentwurf folgende Defizite auf: • Bei Abmahnungen hat der Personalrat lediglich ein Anhörungsrecht (§74 Abs.2 Kabinettsentwurf). Das beeinträchtigt seine Schutzfunktion für die betroffenen Beschäftigten erheblich. Es ist ein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnung einzuführen. • Nach §72 Abs.4 Nr.20 des Kabinettsentwurfes ist der Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen aber nicht deren Planung und Kündigung mitbestimmungspflichtig. Darüber hinaus müssen auch Formen wie zum Beispiel Zuweisungen und Abordnungen oder Formen prekärer Beschäftigung erfasst werden. • Neue Personalführungsinstrumente (Führen auf Zeit, Hemmen und Beschleunigen des Stufenaufstiegs, Leistungsorientierte Bezahlung) werden nicht nachgezeichnet. • Die Grundsätze der Personalplanung müssen der Mitbestimmung unterliegen. Im Kabinettsentwurf finden sie sich bisher nur als Mitwirkungsrecht im §73 Nr.4. 2.8 Prozessbezogene Mitbestimmung und dienststellenübergreifende Arbeitsgemeinschaften 2.8.1 Prozessbezogene Mitbestimmung Die prozessbezogene Mitbestimmung ist eine mitbestimmungspolitische Herausforderung. Das Endergebnis eines Modernisierungsprojektes oder der Einführung informationstechnischer Systeme ist am Beginn des Prozesses noch ungewiss. In der Regel wird aber das Projekt bzw. Prozessergebnis der Mitbestimmung unterliegen. Im Prozess selbst können wiederum neue mitbestimmungsrelevante Situation entstehen (zum Beispiel im Falle von Tests im Rahmen der Projektumsetzung). Im Kabinettsentwurf fehlt die prozessbezogene Mitbestimmung als entwickeltes Element. Lediglich für die frühe Phase eines Prozesses werden Informationsrechte in §65 Abs1 S 3 vorgesehen. Der DGB hat vorgeschlagen, den Einstieg in die prozessbezogene Mitbestimmung durch eine Präzisierung des Begriffes der mitzubestimmenden Maßnahme zu gewährleisten. § 66 Abs.1 des Kabinettsentwurfs wäre dann wie folgt zu ergänzen: „Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 liegt bereits bei einer vorbereitenden Handlung vor, insbesondere soweit die vorbereitende Handlung bereits eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorwegnimmt, festlegt oder beeinflusst.“ Zusätzlich zu dieser allgemeinen Bestimmung kann dann die Ausgestaltung des Mitbestimmungsprozess im §72 näher bestimmt werden. Da es sich im Wesentlichen 4 um partizipative Projekte oder Einführungsprozesse handelt, muss auch die Beteiligung der Beschäftigten am Prozess näher bestimmt werden. Wir machen dazu weiter unten im Rahmen unseres beispielhaften Mitbestimmungskataloges nähere Ausführungen (siehe Punkt 2.9). 2.8.2 Dienststellenübergreifende Arbeitsgemeinschaften Modernisierungsprozesse finden zunehmend dienststellenübergreifend statt. Wir haben dieses Problem bei der technikbezogenen Mitbestimmung bereits erwähnt. Auch die Interkommunale Zusammenarbeit erfordert dienststellenübergreifende Arbeitsgemeinschaften von Personalräten. Dem wurde im Kabinettsentwurf nicht Rechnung getragen. 2.9 Generalnormen oder Mitbestimmungskatalog – Zwei Beispiele Außerhalb der reformpolitischen Betrachtung blieb offenbar die Frage, wie durch generelle Vorschriften zum Beispiel im Sinne von Generalnormen die gestaltungsorientierte Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat unterstützt werden kann. Denkbar wäre eine generelle Vorschrift, aus der weitere Vorschriften für bestimmte Gestaltungsfelder (zum Beispiel Technologie und Organisation, betriebliche Gesundheitspolitik etc.) abgeleitet werden. Hier gab es offenbar eine Vorentscheidung zugunsten der traditionellen katalogförmigen Erfassung von Beteiligungstatbeständen. ver.di sieht darin eine bisher verpasste reformpolitische Chance. Im Folgenden entwickeln wir beispielhaft eine umfassende Regelung von Mitbestimmungstatbeständen als Generalnorm und als Katalog: § 72 Der Personalrat hat in allen personellen, sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, mitzubestimmen. (1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht; insbesondere mitzubestimmen bei 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. allen Fragen der Arbeitszeitgestaltung, Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, allen Fragen der Entgelt- und Besoldungsgestaltung innerhalb der Dienststelle, Bestellung und Abberufung von Vertrauens-und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften, Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie alle Maßnahmen der Gesundheitsprävention und des Gesundheitsmanagements Maßnahmen zur Integration, beruflichen Förderung und Sicherung der Beschäftigung behinderter Menschen und schutzbedürftiger Personen, Ausgestaltung und Prämierung des betrieblichen Vorschlagswesens, 5 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, einschließlich des Schutzes der Beschäftigten vor sexueller Belästigung, Gestaltung der Arbeitsplätze, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, Maßnahmen zur Verselbstständigung von Dienststellen gemäß § 1 Abs. 3 LPVG, allen Maßnahmen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle, Grundsätze der beruflichen Aus- Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigter sowie der Maßnahmen zu ihrer Umsetzung Richtlinien für personellen Auswahlmaßnahmen, Beurteilungsrichtlinien, Fortbildung der Beschäftigten, Feststellung der dienstlichen Abkömmlichkeit, Auswahl der Teilnehmer an inner-, außer- und überbetrieblicher Fortbildung, Inhalt von Personalfragebögen, Abschluss und Kündigung von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen, Zuweisungen, Abordnungen, Dienstleistungsüberlassung und Regelungen für alle prekären Arbeitsverhältnisse , Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Grundsätze der Personalplanung, Regelungen des Personalbedarfs und der Personalbemessung, Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, Arbeitsgelegenheiten, Eingliederungsmaßnahmen, Strukturanpassungsmaßnahmen und öffentlich geförderte Beschäftigung gem. SGB II und SGB III, Maßnahmen zur Förderung und Sicherung von Beschäftigung insbesondere flexible Gestaltung von Arbeitszeit, Teilzeitarbeit, Altersteilzeit und neuen Formen der Arbeitsorganisationen als auch Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihre Vergabe an Dritte, Stellenausschreibungen, Aufstellung und Veränderung von Organisations-, Bewertungs- und Stellenbesetzungsplänen, Anmeldung des Stellenbedarfs für den Haushaltsplan, Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen, Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen, Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts, sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen, Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen, Umstrukturierungen sowie von Auflösung, Einschränkung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen, 6 (2) Der Personalrat hat prozessbegleitend mitzubestimmen bei Organisationsänderungen der Dienststelle oder Teilen der Dienststelle. Dazu gehören alle Veränderungsmaßnahmen der Aufbau- und Ablauforganisation, wie Veränderung interner Strukturen, Aufgabendefinitionen, Aufgabenzuweisungen, Arbeitsabläufe, des Aufbaus der Dienststelle, die Auflösung, Einschränkung, Zusammenlegung, Verlegung von Dienststellen oder Teilen davon, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, Einführung und Durchführung von Gruppenarbeit in jeglicher Form. 1. Zur Festlegung der einzuhaltenden Regeln des Beteiligungsverfahrens werden Dienstvereinbarungen im Sinne der §§ 64, 66 und 70 abgeschlossen. Dabei werden insbesondere für die Beschäftigten Transparenz der Phasen der Organisationsänderungen, Planungssicherheit für die berufliche Perspektive und ein zeitlich und inhaltlich organisierter Innovationsprozess sicher gestellt. 2. Die Dienststelle verpflichtet sich, über Pläne und Entwürfe im Zusammenhang mit Organisations- und Strukturänderungen rechtzeitig und umfassend den Personalrat zu unterrichten, sowie alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Vorschläge von Personalrat und Beschäftigten sind in jeder Phase vor der Entscheidungsfindung und Entscheidungsumsetzung der zuständigen Stellen entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Die Teilnahme von PR-Mitgliedern ersetzt nicht das Mitbestimmungsverfahren. 3. Die Teilnahme von Beschäftigten am Beteiligungsprozess als auch an Gruppengesprächen, Team- und Projektarbeit ist freiwillig. Den Beteiligten entstehen keine Nachteile. Sie werden für ihre Tätigkeit bei Umstrukturierungsprozessen freigestellt. Die notwendigen Kosten trägt die Dienststelle. Der Personalrat ist berechtigt, an allen Gremien (Arbeitsgruppen, Lenkungsgruppen, Projektgruppen, Steuerungsgruppen etc.) teilzunehmen. Diese Teilnahmen ersetzen nicht das Mitbestimmungsverfahren. 4. Die Beschäftigten sind über sie betreffende Entscheidungen im Planungsstadium zu informieren. Die Entscheidungsgründe personell oder arbeitsplatzbezogener Maßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Dienststelle ist verpflichtet, Fragen des Beschäftigten hinsichtlich der Arbeitsaufgaben, des Arbeitsablaufs, der zu erwartenden Veränderungen, des Verantwortungsbereiches, der Möglichkeit beruflicher Entwicklungen zu beantworten. Die Beschäftigten haben das Recht, Vorschläge zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu machen. Die Dienststelle ist verpflichtet hierzu Stellung zu nehmen. Die individual- und kollektivrechtlichen Mitbestimmungsrechte des Personalrates bleiben unberührt. 5. Personalräte und Betriebsräte, die infolge von Organisationsänderungen in neugegründeten, ausgegründeten oder auch in gemischten Rechtsformen weitergeführten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen tätig sind, haben das Recht in unregelmäßig stattfindenden Veranstaltungen zusammen zu arbeiten, Informationen und Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Planungen abzusprechen. Das Recht schließt die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in 7 unterschiedlichen Dienststellen tätigen und aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen gewählten Interessenvertretungen einschließlich ihrer Stufenvertretungen ein. Für die Freistellungsmöglichkeiten der Betriebs- und Personalräte und die Kostentragungspflicht der Dienststelle gelten die §§ 42 Abs. 5 in Verbindung mit 40 Abs. 1 analog. Die entstandenen Kosten tragen die entsendenden Dienststellen jeweils anteilig. (3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in organisatorischen Angelegenheiten, insbesondere bei 1. Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten 2. Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, 3. Einführung, Änderung oder Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, einschließlich von SoftwareÄnderungen bei eingeführten Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung, 4. Einführung von Heim- und Telearbeitsplätzen, 5. Änderung der Arbeitsorganisation, Änderung des Arbeitsablaufs, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung, 6. Einführung, Änderung oder Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze, 7. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmungen im Rahmen allgemeiner Privatisierung, Teilprivatisierung, Öffentlich-Private Partnerschaften und Investorenmodelle (z.B. Cross Border Leasing etc.), 8. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder Teilen von ihnen, 9. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle, auch durch Dritte, 10. der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen. (4) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten insbesondere bei: 1. Einstellung, Nebenabreden, erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 78b oder § 85a des Landesbeamtengesetzes bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmer, Verlängerung der Probezeit, Anstellung eines Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, Befristung von Arbeitsverhältnissen, erstmalige Zuweisung einer Tätigkeit, eines Arbeitsplatzes oder Dienstpostens Beförderung, Zulassung zum Aufstieg, Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt, Laufbahnwechsel, Wechsel des Dienstzweiges, 2. 3. 8 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Bestimmung der Entgeltstufe, wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, Zuweisung und Entzug von Tätigkeiten oder Funktionen, aus denen sich Ansprüche auf Zahlung einer Zulage oder von Zuschlägen ergeben, Versetzung und Umsetzung, Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes Abordnung, Zuweisung gemäß § 123a BRRG oder der entsprechenden tariflichen Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihrer Aufhebung, Kürzung der Anwärterbezüge, Entlassung eines Beamten auf Probe oder Widerruf, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Weiterbeschäftigung von Beamten und Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß § 78b oder § 85a des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmern, Mitteilung an Auszubildende, deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, Abmahnung, Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, Anordnung von amtsärztlichen und vertrauensärztlichen Untersuchungen und Untersuchungen der medizinischen Dienste der Sozialversicherungsträger zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit, Ablehnung eines Antrags auf Sonderurlaub, Bildungsurlaub oder entsprechender tariflicher Arbeitsbefreiung, Satz 1 gilt für die in § 8, 1-3 bezeichneten Beschäftigten nur, wenn diese es beantragen. Satz 1 gilt nicht 1. 2. 3. 4. für die in § 38 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten, für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter der Landesmittelbehörden und Generalstaatsanwaltschaften sowie für entsprechende ArbeitnehmersteIlen, für kommunale Wahlbeamte, für Leiter von öffentlichen Betrieben in den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (5) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen. 1. Der Personalrat ist vor Kündigungen in der Probezeit und bei außerordentlichen Kündigungen und Entlassungen ohne Einhaltung einer Frist sowie bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben. 9 2. 3. 4. 5. 6. Eine ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrats geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam. Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten. Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten Kündigung nicht zu, richtet sich das weitere Verfahren nach § 66 Abs. 2 ff. Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung und Entlassung ohne Einhaltung einer Frist Einwendungen, gibt er diese binnen einer Woche dem Leiter der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis. Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich dem Leiter der Dienststelle zur Kenntnis. (6) Der Personalrat hat in allen Fällen der Absätze 1-3 auch mitzubestimmen, wenn die Maßnahmen probeweise oder befristet durchgeführt werden sollen. 2.10 Initiativrecht des Personalrates Beim Initiativrecht des Personalrates ist der Katalog des §64 zu ergänzen um „Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes“, „Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung älterer Beschäftigter“ und „Maßnahmen zur Sicherung und Förderung von Beschäftigung und Ausbildung“. 3 Wirtschafts- und Finanzausschuss, Information, Kooperation im Konzern, Mitbestimmung in Aufsichtsgremien Der Kabinettsentwurf zeichnet die Verbetriebswirtschaftlichung von weiten Teilen des öffentlichen Dienstes (insbesondere der Kommunen, Kliniken, Hochschulen, Sozialversicherungen und Landesbetriebe) nicht nach. Auch an dieser Stelle wird bisher eine reformpolitische Chance nicht genutzt. Wir konzentrieren uns im Folgenden auf Maßnahmen der Information, Unterrichtung und Kooperation im Konzern sowie auf die institutionelle Mitbestimmung in Aufsichtsgremien. 3.1 Wirtschafts- und Finanzausschuss Ein Wirtschafts-und Finanzausschuss ist im Kabinettsentwurf nicht enthalten. Stattdessen wird eine zweimal jährliche Pflicht der Dienststelle, über wirtschaftliche Angelegenheiten im Vierteljahresgespräch zu berichten, eingeführt (§63 S.4 des Kabinettsentwurfs). Das ist kein Ersatz. Es geht um einen Wirtschafts-und Finanzausschuss, der sich an §106 ff. Betriebsverfassungsgesetz orientiert. Erst das ermöglicht die umfassende Analyse betriebs- und verwaltungswirtschaftlicher Sachverhalte. Ein Vorschlag des DGB, der eine Debatte über eine den Bedingungen im öffentlichen Dienst angepasste Ausgestaltung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eröffnen sollte, wurde nicht verfolgt. 10 Das Instrument des Wirtschafts- und Finanzausschusses sehen wir zudem auch als Beitrag zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Richtlinie erweitert unseres Erachtens die Informationspflicht der Dienststelle auf wirtschaftliche Angelegenheiten, um insbesondere die Antizipation und Präsentation von Risiken durch die Beschäftigten zu ermöglichen. Es geht also auch um den Schutz der Beschäftigten. Im Gegensatz zur Maßgabe des §65 LPVG ist es unerheblich, ob die fraglichen Informationen zudem auch für die Ausübung der gesetzlichen Beteiligungsrechte des Personalrates relevant sind. Verlangt sind Formen, die es „insbesondere den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die Informationen angemessen zu prüfen und gegebenenfalls die Anhörung vorzubereiten“ (Art 4 Abs.3). Wir halten einen Wirtschafts- und Finanzausschuss für besonders geeignet. 3.2 Konzernpersonalräte Konzernpersonalräte werden im vorliegenden Entwurf des Kabinetts nicht geregelt. Eine Schwierigkeit mag darin bestehen, das Teile der Konzernstrukturen öffentlicher Konzerne (zum Beispiel im Konzern Stadt) mit privatrechtlichen Rechtsformen ausgestattet sind und dem Betriebsverfassungsrecht unterliegen. Das erklärt aber nicht, warum nicht zumindest die öffentlich-rechtlichen Teile eines Konzerns einen gemeinsamen Arbeitszusammenhang bilden sollen (zum Beispiel Stadtverwaltung und kommunale AÖR) und warum der Kabinettsentwurf Personalräten nicht das Recht zugesteht, mit Betriebsräten konzernweite Kooperationszusammenhänge anzustreben. ver.di hat außerdem für den kommunalen Bereich den Gedanken eines NRW spezifischen Sondergesetzes ins Spiel gebracht, das die Abstimmung von Beschäftigtenvertretungen in öffentlich/privat strukturierten Konzerngebilden regeln soll. 3.3 Mitbestimmung in Aufsichtsgremien Die mindestens drittelparitätische Mitbestimmung soll nach unseren Vorstellungen in allen Aufsichtsgremien verankert werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in den Kabinettsentwurf ist nicht erfolgt. Es ist auch nicht nachvollziehbar wie dies alternativ im weiteren Reformprozess sichergestellt werden könnte. 4 Demokratische Legitimation der Einigungsstelle durch das oberste Organ und Ausweitung der verbindlichen Entscheidungen der Einigungsstelle 4.1 Legitimation der Einigungsstelle und Streichung des Evokationsrechts Eine demokratische Legitimation der Einigungsstelle soll nach unserer Vorstellung das Evokationsrecht, das im Zuge der Novellierung von 2007 in das Landespersonalvertretungsrecht in NRW eingeführt wurde, ersetzen. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 24.05.1995 legt nicht fest, dass die Rückbindung von Entscheidungen an das durch den Wählerwillen legitimierte oberste Organ zwangsläufig durch ein Evokationsrecht erfolgen muss. Ein alternativer Weg ist unseres Erachtens die demokratische Legitimierung der Einigungsstelle: 11 Der DGB NRW hatte deshalb nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1995, diesen Weg der Legitimationssicherung für NRW vorgeschlagen. Für die Landesverwaltung würde dies bedeuten, dass: • die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der bei jeder obersten Landesbehörde zu bildenden Einigungsstelle nach Einigung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat bzw. nach Benennung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts • die Beisitzer der Personalvertretung nach Benennung durch den Personalrat durch das gem. §68 LPVG/NW verfassungsmäßig oberste Organ oder des von ihm bestellten Ausschusses zu bestellen sind. Die Novellierung bietet die Chance eine solche demokratische Legitimation der Einigungsstelle für alle Dienststellen im Geltungsbereich des LPVG/NW herzustellen. In § 68 Nr.2 des Kabinettsentwurfs sind die Worte „zuständiges oberstes Organ“ durch „höchstes Organ“ zu ersetzen, um hier den Rückbezug auf parlamentarische Organe besser zu verdeutlichen. Eine eindeutige Festlegung des „obersten Organs“ ist jedoch dem Gesetzentwurf nur für die Dienststellen der Landesverwaltung zu entnehmen. 4.2 Ausweitung der „verbindlichen Entscheidungen“ der Einigungsstelle Es bleibt für ver.di unakzeptabel, dass die Einigungsstelle bei allen Personalmaßnahmen im Einzelfall des §72 nach §67 Abs.7 lediglich empfehlend entscheidet. Wir fordern zumindest die Wiederherstellung des Zustandes vor 2007. Die Einigungsstelle traf damals zum Beispiel verbindliche Entscheidungen für alle Personalmaßnahmen die nicht Beamte betrafen. 5 Schutz bei „drittbezogenem Personaleinsatz“ und prekärer Beschäftigung 5.1 Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs in §5 des Kabinettsentwurfs Der Beschäftigtenbegriff in § 5 Abs.1 des Kabinettsentwurfs ist derart auszuweiten, dass alle Situationen des drittbezogenen Personaleinsatzes und prekärer Beschäftigung in der Dienststelle wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Beschäftigten erfasst werden. Dieser Text lautet: „Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz (TVG), der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle oder dem obersten Dienstherrn oder dem verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ besteht.“ 12 Diese Vorschrift bezieht zum Beispiel die sogenannten „festen freien“ Mitarbeiter (etwa in den Rundfunkanstalten) in den Geltungsbereich des LPVG ein. Erfolgt ist dies bereits in den Personalvertretungsgesetzen von Rheinland Pfalz und Bremen. Darüber hinaus würden auch Gestellungsverhältnisse wie die von Krankenpflegern, Krankenschwestern oder Kinderkrankenschwestern erfasst, die in der Dienststelle weisungsgebunden arbeiten aber von Schwesternschaften gestellt sind. Hier kann als Vorbild der §4 Abs.2 des LPVG Baden-Württemberg gelten. Bei den Ausnahmen des §5 Abs. 4 ist unverständlich warum zum Beispiel wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte ohne Masterabschluss oder studentische Hilfskräfte der Schutzfunktion der Personalräte nicht bedürftig sein sollen. Der DGB hat eine Formulierung vorgelegt, die den Kreis der Ausnahmen einschränkt. Sie ist zu übernehmen. Der Absatz würde dann wie folgt lauten: „Als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes gelten nicht a) Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und -professoren, b) Hochschulassistentinnen und -assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und - assistenten, Oberingenieurinnen und -ingenieure, akademische Oberräte, sofern sie unbefristet beschäftigt werden, c) Ehrenbeamte, d) Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden, e) Personen, die nur vorübergehend ausschließlich zur Behebung eines durch höhere Gewalt bedingten Notstandes beschäftigt werden.“ 5.4 Doppelwahlrechte und Übergangsmandate Ein Doppelwahlrecht wie es der § 112 des Kabinettsentwurfes für Beschäftigte der Job-Center vorsieht muss auf alle Situationen des drittbezogenen Personaleinsatzes ausgeweitet werden. § 44 Abs.6 sichert die Kontinuität des Schutzes betroffener Beschäftigter durch den Personalrat nur im Falle der Teilung einer Dienststelle. Dies muss ausgeweitet werden auf alle Situationen der Betriebsänderung (Aufspaltungen, Zusammenlegungen, Verschmelzungen, Privatisierungen, Verkäufe, Betriebsschließungen etc.). 6. Ausweitung der Rechte der Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV) Das Recht der JAV scheint bisher kaum Gegenstand der Novellierung gewesen zu sein. Wir halten jedoch folgende Veränderungen für unumgänglich, um die Bedingungen der JAV Arbeit zu verbessern: • Es ist ein ausdrückliches Recht auf Freistellungen mit Bezug zur Freistellungsstaffel der Personalräte vorzusehen • Die Einführung der JAV mit 13 Mitgliedern erfolgt bei 501 -1000 Wahlberechtigten (§56 des Kabinettsentwurfs) • Schaffung eines Anspruchs der JAV zur Teilnahme an Auswahlgesprächen bei Einstellungen von zukünftig wahlberechtigten Beschäftigten 13 • Schaffung eines Mitbestimmungsrechtes (§ 72) bei der Einführung neuer Berufsbilder • Teilnahmerecht der JAV an Gesprächen zur zukünftigen Verwendung nach der Ausbildung • Personalräte sollen keine Beschlüsse fassen, die hauptsächlich Wahlberechtigte der JAV betreffen, wenn die JAV nicht rechtzeitig und umfassend informiert wurde • Einführung einer Informationspflicht der Dienststelle bezüglich angestrebter Auflösungsverträge und bei der Terminierung von Gesprächen, die auf arbeits- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen abzielen 7 Sanktionsmöglichkeiten, Budgetierung, Weiterbildung 7.1 Sanktionsmöglichkeiten gegenüber der Dienststelle Der Kabinettsentwurf regelt nicht, wie und welche Sanktionen der Personalrat und/oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft gegenüber der Dienststelle erwirken kann, wenn diese ihre Verpflichtungen aus dem LPVG nicht einhält bzw. gegen das Gesetz verstößt. ver.di spricht sich nachdrücklich für eine Nachzeichnung des entsprechenden Instrumentariums des Betriebsverfassungsgesetzes aus. Dabei handelt es sich um die §§ 23 Abs.3, 101, 119, 121 Betriebsverfassungsgesetz. 7.2 Budgetierung ver.di lehnt die Budgetierung der Personalratsarbeit im Sinne des §40 und der Weiterbildung nach §42 Abs.5 des Kabinettsentwurfs ab. Weder darf es Beschränkungen der notwendigen Personalratstätigkeit durch Budgetzwänge geben, noch dürfen notwendige Weiterbildungen durch solche Zwänge eingeschränkt werden. 7.3 Weiterbildungsmöglichkeiten Personalräte üben ihr Amt unter Berücksichtigung der Bedingungen des demokratischen Gemeinwesens aus. Neben Kenntnissen über die Tätigkeit des Personalrates im engeren Sinne ist deshalb auch politisches Orientierungswissen gefragt. Dem soll im §42 Abs.5 künftig wie folgt Rechnung getragen werden: „Unbeschadet des Satz 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch von insgesamt vier Wochen.“ 14 8. Sonderregelungen bei Landschaftsverbänden, Landesbetrieben, WDR, Theater, Sozialversicherungsträger, Hochschulen 8.1 Landschaftsverbände Den Eigenbetrieben der Landschaftsverbände (zum Beispiel: Psychiatrischen und anderen Betreuungseinrichtungen) soll die Dienststelleneigenschaft im Sinne des §1 Abs.2 des Kabinettsentwurf zugesprochen werden. Der §1 Abs.2 ist entsprechend zu ergänzen. Darüber hinaus soll für die Gesamtpersonalräte das Recht der Stufenvertretungen Anwendung finden. Die §§ 50 und 52 sind entsprechend zu ergänzen. 8.2 WDR-Gesetz Die volle Anwendung des LPVG auf den WDR ist zu gewährleisten. Die Einschränkungen von § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG-NW in § 55 Abs.2 und 4 WDR Gesetz sind ersatzlos zu streichen. Der § 55 Abs. 3 WDR-Gesetz ist wie folgt zu ändern: “Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist der Rundfunkrat.“ 8.3 Landesbetriebe Die Gesamtpersonalräte des Landesbetriebes Bau und Liegenschaften und des Landesbetriebes Straße sollen dauerhaft Hauptpersonalräte im Sinne des LPVG werden. 8.4 Deutsche Rentenversicherung, AOK Rheinland/Hamburg Für diese Sozialversicherungsträger in Selbstverwaltung ist unklar, inwieweit das Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1995 zur Letztentscheidung eines verfassungsmäßig legitimierten obersten Organs überhaupt volle Anwendung finden kann. Sichergestellt werden muss, dass nicht die jeweilige Geschäftsführung das Evokationsrecht ausübt. Denkbar ist in diesen Fällen der Verwaltungsrat. Auf die besondere Bedeutung von Sozialplänen und Interessensausgleich wurde bereits verwiesen (siehe Punkt 2.3). 8.5 Theater und Bühnen Der §72 muss auch für Beschäftigte gelten, die an Theatern nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden. Dementsprechend ist der §72 Abs1 S2 Nr.3 zu streichen. 8.6 Landespersonalrätekonferenz der Hochschulen Die Vorschrift des §105 Abs.4 geht nicht weit genug. Stattdessen ist ein §105a einzufügen, der die Landespersonalrätekonferenz wie folgt regelt: § 105 a LPVG Landespersonalrätekonferenz 1. Die Personalräte der Hochschulen gemäß § 105 LPVG und die Personalräte der Hochschule, die die sonstigen Hochschulbeschäftigten vertreten, können sich auf Landesebene jeweils zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzungen sind zu veröffentlichen. 15 2. Zu den Aufgaben der Landespersonalrätekonferenzen gehört die Koordination der Belange von Hochschulpersonalräten auf Landesebene und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung. 3. Wenn eine Stufenvertretung für die Beschäftigten in Hochschulen und Universitätsklinika nicht besteht, werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der Landespersonalrätekonferenzen analog zu § 40 vom zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Forschung übernommen, ebenso wie die Kosten einer Freistellung pro Landespersonalrätekonferenz. 4. Reisen zu den Sitzungen der Landespersonalrätekonferenzen gelten als Dienstreisen der Personalratsmitglieder in Anwendung des Landesreisekostengesetzes. 16