Aus diesem Grunde posten wir diese Stellungnahme auf unsere

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Aus diesem Grunde posten wir diese Stellungnahme auf unsere
Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
für den DGB/NRW zum Kabinettsentwurf für ein neues
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG)
1. Vorbemerkung
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat die Ankündigung der
Landesregierung begrüßt, eine Reform des LPVG durchzuführen, die die gleiche
Augenhöhe zwischen Personalvertretung und öffentlichen Arbeitgebern
wiederherstellt und Nordrhein-Westfalen zum Mitbestimmungsland NR.1 macht. Ein
modernes Personalvertretungsrecht muss die Verschlechterungen der Novellierung
von 2007 rückgängig machen und gleichzeitig die Veränderungen der Dienststellen
durch Verwaltungsreformen und betriebswirtschaftliche Steuerungsmodelle
nachzeichnen. Nicht zuletzt soll auch die Schutzfunktion der Personalräte zum
Beispiel bei Betriebsänderungen, Formen des „drittbezogenen“ Personaleinsatzes,
prekärer Beschäftigung oder bei der Ausgestaltung der betrieblichen
Gesundheitsvorsorge gestärkt werden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat
mit seinen „Eckpunkten für ein neues Personalvertretungsrecht im öffentlichen Dienst
von NRW“ aus dem Jahre 2009 eine solche Perspektive bereits umrissen. Diese
Eckpunkte des DGB sind darum der Maßstab, den ver.di bei der Bewertung des
Kabinettsentwurfs vom 25.01.2011 angelegt hat. Unsere Beratungen haben zu dem
Schluss geführt, dass der vorliegende Kabinettsentwurf die gesetzten Ziele noch
nicht erreicht. In dieser Stellungnahme für den DGB/NRW betonen wir deshalb die
bestehenden Nachbesserungsbedarfe, die wir in acht Schwerpunkten
zusammengefasst haben.
• Ausweitung der Mitbestimmungstatbestände (Punkt 2)
• Wirtschafts-und Finanzausschuss, Information, Kooperation im Konzern,
Mitbestimmung in Aufsichtsgremien (Punkt 3)
• Demokratische Legitimation der Einigungsstelle durch das oberste Organ und
Ausweitung der verbindlichen Entscheidungen der Einigungsstelle (Punkt 4)
• Schutz bei „drittbezogenem Personaleinsatz“ und prekärer Beschäftigung
(Punkt 5)
• Ausweitung der Rechte der Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV)
(Punkt 6)
• Sanktionsmöglichkeiten, Budgetierung, Weiterbildung (Punkt 7)
• Sonderregelungen bei Landschaftsverbänden, Landesbetrieben, WDR,
Theater, Sozialversicherungsträger, Hochschulen (Punkt 8)
Unberücksichtigt bleiben in dieser Stellungnahme begleitende Reformmaßnahmen,
die eine Änderung der Landesverfassung verlangen (Verankerung der
Mitbestimmung in der Verfassung, Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei
Streitigkeiten).
2. Ausweitung der Mitbestimmungstatbestände
Um NRW zum „Mitbestimmungsland NR.1“ zu machen, bedarf es einer deutlichen
Aufwertung der Mitbestimmungstatbestände. Dies kann dadurch erreicht werden,
1
dass Anhörungs- und Mitwirkungsrechte zu Mitbestimmungsrechten aufgewertet
und/oder zeitgemäße Mitbestimmungstatbestände neu eingeführt werden.
Zusammenfassend stellen wir fest:
• Der Kabinettsentwurf fügt einige Tatbestände aus dem Gesetz vor 2007
wieder in den Mitbestimmungskatalog ein. Dennoch muss unseres Erachtens
für zentrale betriebliche Gestaltungsfelder (zum Beispiel Technik, Arbeitszeit,
Betriebsorganisation und Privatisierung, Betriebliche Arbeitszeitpolitik und
Beschäftigungssicherung, betriebliche Gesundheitspolitik) die Mitbestimmung
erweitert werden (siehe Punkt 2.1 – 2.7).
• Der Kabinettsentwurf hält an einer katalogförmigen Aufzählung von
Mitbestimmungstatbeständen fest. Die reformpolitische Alternative, der
Entwicklung genereller Normen für die Zuständigkeit der Personalräte wird
nicht verfolgt. Wir entwickeln sowohl eine generelle Vorschrift als auch einen
in unserem Sinne erweiterten Mitbestimmungskatalog (siehe Punkt 2.9).
• Die prozessbezogene Mitbestimmung bleibt weitgehend ungeregelt (siehe
Punkt 2.8), auch das Initiativrecht der Personalräte ist noch ausbaubar.
2.1
Mitbestimmung bei technischen und organisatorischen Angelegenheiten
Im §72 Abs. 3 Nr. 1 sind die Worte „es sei denn, dass deren Eignung zur
Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen
ist“ zu streichen. Dies entspricht der Realität im Zeitalter informationstechnischer
Vernetzung. Das Potenzial für Überwachung ist immer vorhanden. Zudem wird damit
eindeutig sichergestellt, dass technische Innovationen dem Mitbestimmungsprozess
nicht entzogen werden können.
Der §72 Abs.3 Nr.2 sollte auf alle Veränderungen der Arbeitsorganisation
uneingeschränkt angewendet werden.
§ 72 Abs.3 Nr.3 ermöglicht nun die Einrichtung von externen Telearbeitsplätzen.
Unklar ist allerdings die inhaltliche Abgrenzung zu §72 Abs.1 S 1 Nr.14.
Den gewerkschaftlichen Anforderungen an gestaltender technikbezogener
Mitbestimmung genügen die Regelungen in doppelter Hinsicht noch nicht:
• Die Mitbestimmung bezieht sich nur auf das Endprodukt. In vielen Fällen wird
dieses Endprodukt in einem Projektprozess erst „hergestellt“. Der
mitgestaltende Zugriff des Personalrates und der Beschäftigten ist aber nicht
gegeben (siehe unten prozessbezogene Mitbestimmung)
• Die neue Generation der Informations-und Kommunikationstechnologie (egovernment und web 2.0 Verwaltung) vernetzt unterschiedliche Dienststellen
miteinander. Auch dies findet im Kabinettsentwurf keine Berücksichtigung
(siehe unten Arbeitsgemeinschaften).
2.2
Betriebsorganisation, Privatisierung, Interkommunale Zusammenarbeit
Vor der Novellierung 2007 bezog sich der §72 Abs. 3 insofern auch auf
aufbauorganisatorische Fragestellungen als ihm die Privatisierungsvorschrift
zugeordnet war. Dieser Systematik folgt der Kabinettsentwurf nicht mehr.
„Privatisierung“ erscheint vielmehr als §72 Abs.4 Nr.22. ver.di spricht sich für eine
Zusammenfassung der technologischen sowie der ablauf- und
aufbauorganisatorischen Mitbestimmungstatbestände aus. In dieser Hinsicht
entstehen folgende Nachbesserungsbedarfe:
2
• Der Tatbestand der Privatisierung bedarf der zeitgemäßen Ergänzung und
muss neue Formen der Privatisierung wie zum Beispiel die Öffentlich-Privaten
Partnerschaften (Public- Private Partnerships) einbeziehen.
• Die Betriebsaufspaltung und Betriebszusammenlegung fasst der
Kabinettsentwurf lediglich als Mitwirkungstatbestand in §73 Nr.3. Diese
Vorschrift ist zum Mitbestimmungstatbestand aufzuwerten.
• Eine ebensolche Aufwertung muss §73 Nr.5 des Kabinettsentwurfs („Aufträge
zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit der Dienststelle“)
erfahren.
• Die Mitbestimmung bei Maßnahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit
fehlt im Kabinettsentwurf. Sie ist als Tatbestand nachzutragen.
2.3
Sozialplan und Interessensausgleich
Mit der AOK und der Deutschen Rentenversicherung wenden Sozialversicherungsträger das LPVG an, die fusions- und insolvenzfähig sind. Nicht zuletzt deshalb ist
die Nachzeichnung der §111 – 113 des Betriebsverfassungsgesetzes geboten.
Eine Mindestregelung wäre die Weiterentwicklung des §72 Abs.2 Nr.5 mit folgendem
Wortlaut:
„Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum
Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von
Rationalisierungsmaßnahmen, Umstrukturierungen sowie von Auflösung,
Einschränkung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen“
2.4
Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen
Die Umsetzung aller arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Programme
(Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, öffentlich geförderte
Beschäftigung, Bürgerarbeit etc.) in der Dienststelle müssen der Mitbestimmung
unterliegen.
2.5
Betriebliche Arbeitszeitpolitik und Maßnahmen zur
Beschäftigungssicherung
Der Mitbestimmung unterliegt nach § 72 Abs.4 Nr. 21 des Kabinettsentwurfes nur die
„Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen“. Unseres Erachtens ist dies
eine Einengung. Betriebliche Arbeitszeitpolitik beschränkt sich nicht nur auf
Arbeitszeitmodelle. Sie zielt auch auf Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung. Es
sollten darum auch alle Maßnahmen der Mitbestimmung zugänglich gemacht werden
(zum Beispiel Maßnahmen der Arbeitsstreckung zur Vermeidung von Entlassungen,
Poolbildungen usw.), die der Beschäftigungssicherung dienen können.
2.6
Betriebliche Gesundheitspolitik
Im § 72 des Kabinettsentwurfs finden sich zwei Tatbestände, die man dem Bereich
der betrieblichen Gesundheitspolitik zuordnen kann, nämlich der §72 Abs.4 Nr. 6 und
7. In den letzten Jahren hat die Diskussion über eine präventive Ausgestaltung der
betrieblichen Gesundheitspolitik angesichts einer dramatischen Zunahme
psychischer Erkrankungen und der demographischen Entwicklung zugenommen. Die
Schutzfunktion der Personalräte muss hier gestärkt werden durch Mitbestimmung bei
der
3
• Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
• Ausgestaltung eines Gesundheitsmanagements in der Dienststelle
Diese Problematik verdient im weiteren Novellierungsprozess besondere Beachtung.
2.7
Personelle Maßnahmen
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Mitbestimmung bei personellen
Einzelmaßnahmen und bei der Personalplanung weist der Kabinettsentwurf folgende
Defizite auf:
• Bei Abmahnungen hat der Personalrat lediglich ein Anhörungsrecht (§74
Abs.2 Kabinettsentwurf). Das beeinträchtigt seine Schutzfunktion für die
betroffenen Beschäftigten erheblich. Es ist ein Mitbestimmungsrecht bei
Abmahnung einzuführen.
• Nach §72 Abs.4 Nr.20 des Kabinettsentwurfes ist der Abschluss von
Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträgen aber nicht deren
Planung und Kündigung mitbestimmungspflichtig. Darüber hinaus müssen
auch Formen wie zum Beispiel Zuweisungen und Abordnungen oder Formen
prekärer Beschäftigung erfasst werden.
• Neue Personalführungsinstrumente (Führen auf Zeit, Hemmen und
Beschleunigen des Stufenaufstiegs, Leistungsorientierte Bezahlung) werden
nicht nachgezeichnet.
• Die Grundsätze der Personalplanung müssen der Mitbestimmung unterliegen.
Im Kabinettsentwurf finden sie sich bisher nur als Mitwirkungsrecht im §73
Nr.4.
2.8
Prozessbezogene Mitbestimmung und dienststellenübergreifende
Arbeitsgemeinschaften
2.8.1 Prozessbezogene Mitbestimmung
Die prozessbezogene Mitbestimmung ist eine mitbestimmungspolitische
Herausforderung. Das Endergebnis eines Modernisierungsprojektes oder der
Einführung informationstechnischer Systeme ist am Beginn des Prozesses noch
ungewiss. In der Regel wird aber das Projekt bzw. Prozessergebnis der
Mitbestimmung unterliegen. Im Prozess selbst können wiederum neue
mitbestimmungsrelevante Situation entstehen (zum Beispiel im Falle von Tests im
Rahmen der Projektumsetzung). Im Kabinettsentwurf fehlt die prozessbezogene
Mitbestimmung als entwickeltes Element. Lediglich für die frühe Phase eines
Prozesses werden Informationsrechte in §65 Abs1 S 3 vorgesehen. Der DGB hat
vorgeschlagen, den Einstieg in die prozessbezogene Mitbestimmung durch eine
Präzisierung des Begriffes der mitzubestimmenden Maßnahme zu gewährleisten.
§ 66 Abs.1 des Kabinettsentwurfs wäre dann wie folgt zu ergänzen:
„Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 liegt bereits bei einer vorbereitenden
Handlung vor, insbesondere soweit die vorbereitende Handlung bereits eine
mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorwegnimmt, festlegt oder beeinflusst.“
Zusätzlich zu dieser allgemeinen Bestimmung kann dann die Ausgestaltung des
Mitbestimmungsprozess im §72 näher bestimmt werden. Da es sich im Wesentlichen
4
um partizipative Projekte oder Einführungsprozesse handelt, muss auch die
Beteiligung der Beschäftigten am Prozess näher bestimmt werden. Wir machen dazu
weiter unten im Rahmen unseres beispielhaften Mitbestimmungskataloges nähere
Ausführungen (siehe Punkt 2.9).
2.8.2 Dienststellenübergreifende Arbeitsgemeinschaften
Modernisierungsprozesse finden zunehmend dienststellenübergreifend statt. Wir
haben dieses Problem bei der technikbezogenen Mitbestimmung bereits erwähnt.
Auch die Interkommunale Zusammenarbeit erfordert dienststellenübergreifende
Arbeitsgemeinschaften von Personalräten. Dem wurde im Kabinettsentwurf nicht
Rechnung getragen.
2.9
Generalnormen oder Mitbestimmungskatalog – Zwei Beispiele
Außerhalb der reformpolitischen Betrachtung blieb offenbar die Frage, wie durch
generelle Vorschriften zum Beispiel im Sinne von Generalnormen die
gestaltungsorientierte Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
unterstützt werden kann. Denkbar wäre eine generelle Vorschrift, aus der weitere
Vorschriften für bestimmte Gestaltungsfelder (zum Beispiel Technologie und
Organisation, betriebliche Gesundheitspolitik etc.) abgeleitet werden. Hier gab es
offenbar eine Vorentscheidung zugunsten der traditionellen katalogförmigen
Erfassung von Beteiligungstatbeständen. ver.di sieht darin eine bisher verpasste
reformpolitische Chance.
Im Folgenden entwickeln wir beispielhaft eine umfassende Regelung von
Mitbestimmungstatbeständen als Generalnorm und als Katalog:
§ 72 Der Personalrat hat in allen personellen, sozialen, organisatorischen oder
sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, die die Beschäftigten insgesamt,
Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie
auswirken, mitzubestimmen.
(1)
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht; insbesondere mitzubestimmen bei
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
allen Fragen der Arbeitszeitgestaltung,
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des
Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der
Dienststelle und dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
allen Fragen der Entgelt- und Besoldungsgestaltung innerhalb der
Dienststelle,
Bestellung und Abberufung von Vertrauens-und Betriebsärzten und
Sicherheitsfachkräften,
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen sowie alle Maßnahmen der Gesundheitsprävention
und des Gesundheitsmanagements
Maßnahmen zur Integration, beruflichen Förderung und Sicherung der
Beschäftigung behinderter Menschen und schutzbedürftiger Personen,
Ausgestaltung und Prämierung des betrieblichen Vorschlagswesens,
5
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der
Beschäftigten, einschließlich des Schutzes der Beschäftigten vor sexueller
Belästigung,
Gestaltung der Arbeitsplätze,
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
Maßnahmen zur Verselbstständigung von Dienststellen gemäß § 1 Abs. 3
LPVG,
allen Maßnahmen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der
Dienststelle,
Grundsätze der beruflichen Aus- Fort- und Weiterbildung aller Beschäftigter
sowie der Maßnahmen zu ihrer Umsetzung
Richtlinien für personellen Auswahlmaßnahmen,
Beurteilungsrichtlinien,
Fortbildung der Beschäftigten, Feststellung der dienstlichen Abkömmlichkeit,
Auswahl der Teilnehmer an inner-, außer- und überbetrieblicher Fortbildung,
Inhalt von Personalfragebögen,
Abschluss und Kündigung von Arbeitnehmerüberlassungs- oder
Gestellungsverträgen, Zuweisungen, Abordnungen,
Dienstleistungsüberlassung und Regelungen für alle prekären
Arbeitsverhältnisse ,
Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
Grundsätze der Personalplanung, Regelungen des Personalbedarfs und der
Personalbemessung,
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, Arbeitsgelegenheiten,
Eingliederungsmaßnahmen, Strukturanpassungsmaßnahmen und öffentlich
geförderte Beschäftigung gem. SGB II und SGB III,
Maßnahmen zur Förderung und Sicherung von Beschäftigung insbesondere
flexible Gestaltung von Arbeitszeit, Teilzeitarbeit, Altersteilzeit und neuen
Formen der Arbeitsorganisationen als auch Alternativen zur Ausgliederung
von Arbeit oder ihre Vergabe an Dritte,
Stellenausschreibungen,
Aufstellung und Veränderung von Organisations-, Bewertungs- und
Stellenbesetzungsplänen,
Anmeldung des Stellenbedarfs für den Haushaltsplan,
Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und
entsprechenden Zuwendungen,
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die
Beschäftigungsdienststelle verfügt und Ausübung eines Vorschlagsrechts
sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts,
sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform,
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum
Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge
von Rationalisierungsmaßnahmen, Umstrukturierungen sowie von Auflösung,
Einschränkung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder
Dienststellenteilen,
6
(2)
Der Personalrat hat prozessbegleitend mitzubestimmen bei
Organisationsänderungen der Dienststelle oder Teilen der Dienststelle. Dazu
gehören alle Veränderungsmaßnahmen der Aufbau- und Ablauforganisation, wie
Veränderung interner Strukturen, Aufgabendefinitionen, Aufgabenzuweisungen,
Arbeitsabläufe, des Aufbaus der Dienststelle, die Auflösung, Einschränkung,
Zusammenlegung, Verlegung von Dienststellen oder Teilen davon, Maßnahmen zur
Hebung der Arbeitsleistung, Einführung und Durchführung von Gruppenarbeit in
jeglicher Form.
1.
Zur Festlegung der einzuhaltenden Regeln des Beteiligungsverfahrens
werden Dienstvereinbarungen im Sinne der §§ 64, 66 und 70 abgeschlossen.
Dabei werden insbesondere für die Beschäftigten Transparenz der Phasen der
Organisationsänderungen, Planungssicherheit für die berufliche Perspektive und
ein zeitlich und inhaltlich organisierter Innovationsprozess sicher gestellt.
2.
Die Dienststelle verpflichtet sich, über Pläne und Entwürfe im Zusammenhang
mit Organisations- und Strukturänderungen rechtzeitig und umfassend den
Personalrat zu unterrichten, sowie alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur
Verfügung zu stellen. Die Vorschläge von Personalrat und Beschäftigten sind in
jeder Phase vor der Entscheidungsfindung und Entscheidungsumsetzung der
zuständigen Stellen entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls zu
berücksichtigen. Die Teilnahme von PR-Mitgliedern ersetzt nicht das
Mitbestimmungsverfahren.
3.
Die Teilnahme von Beschäftigten am Beteiligungsprozess als auch an
Gruppengesprächen, Team- und Projektarbeit ist freiwillig. Den Beteiligten
entstehen keine Nachteile. Sie werden für ihre Tätigkeit bei
Umstrukturierungsprozessen freigestellt. Die notwendigen Kosten trägt die
Dienststelle. Der Personalrat ist berechtigt, an allen Gremien (Arbeitsgruppen,
Lenkungsgruppen, Projektgruppen, Steuerungsgruppen etc.) teilzunehmen. Diese
Teilnahmen ersetzen nicht das Mitbestimmungsverfahren.
4.
Die Beschäftigten sind über sie betreffende Entscheidungen im
Planungsstadium zu informieren. Die Entscheidungsgründe personell oder
arbeitsplatzbezogener Maßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Dienststelle
ist verpflichtet, Fragen des Beschäftigten hinsichtlich der Arbeitsaufgaben, des
Arbeitsablaufs, der zu erwartenden Veränderungen, des
Verantwortungsbereiches, der Möglichkeit beruflicher Entwicklungen zu
beantworten. Die Beschäftigten haben das Recht, Vorschläge zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz zu machen. Die Dienststelle ist verpflichtet hierzu Stellung zu
nehmen. Die individual- und kollektivrechtlichen Mitbestimmungsrechte des
Personalrates bleiben unberührt.
5.
Personalräte und Betriebsräte, die infolge von Organisationsänderungen in
neugegründeten, ausgegründeten oder auch in gemischten Rechtsformen
weitergeführten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen tätig sind, haben das
Recht in unregelmäßig stattfindenden Veranstaltungen zusammen zu arbeiten,
Informationen und Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Planungen
abzusprechen. Das Recht schließt die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in
7
unterschiedlichen Dienststellen tätigen und aufgrund verschiedener gesetzlicher
Grundlagen gewählten Interessenvertretungen einschließlich ihrer
Stufenvertretungen ein. Für die Freistellungsmöglichkeiten der Betriebs- und
Personalräte und die Kostentragungspflicht der Dienststelle gelten die §§ 42 Abs.
5 in Verbindung mit 40 Abs. 1 analog. Die entstandenen Kosten tragen die
entsendenden Dienststellen jeweils anteilig.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, mitzubestimmen in organisatorischen Angelegenheiten, insbesondere
bei
1.
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von automatisierter
Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten
2.
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von technischen
Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der
Beschäftigten zu überwachen,
3.
Einführung, Änderung oder Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere
Maßnahmen der technischen Rationalisierung, einschließlich von SoftwareÄnderungen bei eingeführten Verfahren der automatisierten
Datenverarbeitung,
4.
Einführung von Heim- und Telearbeitsplätzen,
5.
Änderung der Arbeitsorganisation, Änderung des Arbeitsablaufs, Maßnahmen
zur Hebung der Arbeitsleistung,
6.
Einführung, Änderung oder Ausweitung betrieblicher Informations- und
Kommunikationsnetze,
7.
Übertragung von Arbeiten der Dienststelle an Privatpersonen oder
wirtschaftliche Unternehmungen im Rahmen allgemeiner Privatisierung,
Teilprivatisierung, Öffentlich-Private Partnerschaften und Investorenmodelle
(z.B. Cross Border Leasing etc.),
8.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Dienststellen oder Teilen von ihnen,
9.
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer
Dienststelle, auch durch Dritte,
10.
der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von
Diensträumen.
(4)
Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten
insbesondere bei:
1.
Einstellung, Nebenabreden, erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß
Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs
ohne Dienstbezüge gemäß § 78b oder § 85a des Landesbeamtengesetzes
bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmer, Verlängerung der
Probezeit, Anstellung eines Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses
in ein solches anderer Art, Befristung von Arbeitsverhältnissen, erstmalige
Zuweisung einer Tätigkeit, eines Arbeitsplatzes oder Dienstpostens
Beförderung, Zulassung zum Aufstieg, Übertragung eines anderen Amtes mit
niedrigerem Endgrundgehalt,
Laufbahnwechsel, Wechsel des Dienstzweiges,
2.
3.
8
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Übertragung einer
höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Bestimmung der Entgeltstufe,
wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, Zuweisung und Entzug von
Tätigkeiten oder Funktionen, aus denen sich Ansprüche auf Zahlung einer
Zulage oder von Zuschlägen ergeben,
Versetzung und Umsetzung, Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes
Abordnung, Zuweisung gemäß § 123a BRRG oder der entsprechenden
tariflichen Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihrer
Aufhebung,
Kürzung der Anwärterbezüge,
Entlassung eines Beamten auf Probe oder Widerruf,
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
Weiterbeschäftigung von Beamten und Arbeitnehmern über die Altersgrenze
hinaus,
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß § 78b
oder § 85a des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer
entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmern,
Mitteilung an Auszubildende, deren Einstellung nach beendeter Ausbildung
nicht beabsichtigt ist,
Abmahnung, Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens,
Anordnung von amtsärztlichen und vertrauensärztlichen Untersuchungen und
Untersuchungen der medizinischen Dienste der Sozialversicherungsträger zur
Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,
Ablehnung eines Antrags auf Sonderurlaub, Bildungsurlaub oder
entsprechender tariflicher Arbeitsbefreiung,
Satz 1 gilt für die in § 8, 1-3 bezeichneten Beschäftigten nur, wenn diese es
beantragen.
Satz 1 gilt nicht
1.
2.
3.
4.
für die in § 38 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten,
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der
Abteilungsleiter der Landesmittelbehörden und Generalstaatsanwaltschaften
sowie für entsprechende ArbeitnehmersteIlen,
für kommunale Wahlbeamte,
für Leiter von öffentlichen Betrieben in den Gemeinden, den
Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
(5)
Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen.
1.
Der Personalrat ist vor Kündigungen in der Probezeit und bei
außerordentlichen Kündigungen und Entlassungen ohne Einhaltung einer Frist
sowie bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen anzuhören. Hierbei sind
die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig
anzugeben.
9
2.
3.
4.
5.
6.
Eine ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung oder ein
ohne Beteiligung des Personalrats geschlossener Aufhebungs- oder
Beendigungsvertrag ist unwirksam.
Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer
anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte
Maßnahme oder Vereinbarung, hat er dem betroffenen Arbeitnehmer eine
Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.
Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten Kündigung nicht zu, richtet sich
das weitere Verfahren nach § 66 Abs. 2 ff.
Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder
gegen eine außerordentliche Kündigung und Entlassung ohne Einhaltung
einer Frist Einwendungen, gibt er diese binnen einer Woche dem Leiter der
Dienststelle schriftlich zur Kenntnis.
Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag
Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich dem Leiter der
Dienststelle zur Kenntnis.
(6) Der Personalrat hat in allen Fällen der Absätze 1-3 auch mitzubestimmen, wenn
die Maßnahmen probeweise oder befristet durchgeführt werden sollen.
2.10 Initiativrecht des Personalrates
Beim Initiativrecht des Personalrates ist der Katalog des §64 zu ergänzen um
„Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes“, „Maßnahmen zum Schutz und zur
Förderung älterer Beschäftigter“ und „Maßnahmen zur Sicherung und Förderung von
Beschäftigung und Ausbildung“.
3 Wirtschafts- und Finanzausschuss, Information, Kooperation
im Konzern, Mitbestimmung in Aufsichtsgremien
Der Kabinettsentwurf zeichnet die Verbetriebswirtschaftlichung von weiten Teilen des
öffentlichen Dienstes (insbesondere der Kommunen, Kliniken, Hochschulen,
Sozialversicherungen und Landesbetriebe) nicht nach. Auch an dieser Stelle wird
bisher eine reformpolitische Chance nicht genutzt. Wir konzentrieren uns im
Folgenden auf Maßnahmen der Information, Unterrichtung und Kooperation im
Konzern sowie auf die institutionelle Mitbestimmung in Aufsichtsgremien.
3.1
Wirtschafts- und Finanzausschuss
Ein Wirtschafts-und Finanzausschuss ist im Kabinettsentwurf nicht enthalten.
Stattdessen wird eine zweimal jährliche Pflicht der Dienststelle, über wirtschaftliche
Angelegenheiten im Vierteljahresgespräch zu berichten, eingeführt (§63 S.4 des
Kabinettsentwurfs). Das ist kein Ersatz. Es geht um einen Wirtschafts-und
Finanzausschuss, der sich an §106 ff. Betriebsverfassungsgesetz orientiert. Erst das
ermöglicht die umfassende Analyse betriebs- und verwaltungswirtschaftlicher
Sachverhalte. Ein Vorschlag des DGB, der eine Debatte über eine den Bedingungen
im öffentlichen Dienst angepasste Ausgestaltung des Wirtschafts- und
Finanzausschusses eröffnen sollte, wurde nicht verfolgt.
10
Das Instrument des Wirtschafts- und Finanzausschusses sehen wir zudem auch als
Beitrag zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gemeinschaft. Diese Richtlinie erweitert unseres Erachtens die
Informationspflicht der Dienststelle auf wirtschaftliche Angelegenheiten, um
insbesondere die Antizipation und Präsentation von Risiken durch die Beschäftigten
zu ermöglichen. Es geht also auch um den Schutz der Beschäftigten. Im Gegensatz
zur Maßgabe des §65 LPVG ist es unerheblich, ob die fraglichen Informationen
zudem auch für die Ausübung der gesetzlichen Beteiligungsrechte des Personalrates
relevant sind. Verlangt sind Formen, die es „insbesondere den
Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die Informationen angemessen zu prüfen und
gegebenenfalls die Anhörung vorzubereiten“ (Art 4 Abs.3). Wir halten einen
Wirtschafts- und Finanzausschuss für besonders geeignet.
3.2
Konzernpersonalräte
Konzernpersonalräte werden im vorliegenden Entwurf des Kabinetts nicht geregelt.
Eine Schwierigkeit mag darin bestehen, das Teile der Konzernstrukturen öffentlicher
Konzerne (zum Beispiel im Konzern Stadt) mit privatrechtlichen Rechtsformen
ausgestattet sind und dem Betriebsverfassungsrecht unterliegen. Das erklärt aber
nicht, warum nicht zumindest die öffentlich-rechtlichen Teile eines Konzerns einen
gemeinsamen Arbeitszusammenhang bilden sollen (zum Beispiel Stadtverwaltung
und kommunale AÖR) und warum der Kabinettsentwurf Personalräten nicht das
Recht zugesteht, mit Betriebsräten konzernweite Kooperationszusammenhänge
anzustreben. ver.di hat außerdem für den kommunalen Bereich den Gedanken eines
NRW spezifischen Sondergesetzes ins Spiel gebracht, das die Abstimmung von
Beschäftigtenvertretungen in öffentlich/privat strukturierten Konzerngebilden regeln
soll.
3.3
Mitbestimmung in Aufsichtsgremien
Die mindestens drittelparitätische Mitbestimmung soll nach unseren Vorstellungen in
allen Aufsichtsgremien verankert werden. Die Aufnahme einer entsprechenden
Vorschrift in den Kabinettsentwurf ist nicht erfolgt. Es ist auch nicht nachvollziehbar
wie dies alternativ im weiteren Reformprozess sichergestellt werden könnte.
4 Demokratische Legitimation der Einigungsstelle durch das
oberste Organ und Ausweitung der verbindlichen
Entscheidungen der Einigungsstelle
4.1
Legitimation der Einigungsstelle und Streichung des Evokationsrechts
Eine demokratische Legitimation der Einigungsstelle soll nach unserer Vorstellung
das Evokationsrecht, das im Zuge der Novellierung von 2007 in das
Landespersonalvertretungsrecht in NRW eingeführt wurde, ersetzen. Das
Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 24.05.1995 legt nicht fest, dass die
Rückbindung von Entscheidungen an das durch den Wählerwillen legitimierte
oberste Organ zwangsläufig durch ein Evokationsrecht erfolgen muss. Ein
alternativer Weg ist unseres Erachtens die demokratische Legitimierung der
Einigungsstelle:
11
Der DGB NRW hatte deshalb nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1995,
diesen Weg der Legitimationssicherung für NRW vorgeschlagen. Für die
Landesverwaltung würde dies bedeuten, dass:
• die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der bei jeder obersten
Landesbehörde zu bildenden Einigungsstelle nach Einigung zwischen
Dienststellenleiter und Personalrat bzw. nach Benennung durch den
Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts
• die Beisitzer der Personalvertretung nach Benennung durch den Personalrat
durch das gem. §68 LPVG/NW verfassungsmäßig oberste Organ oder des von ihm
bestellten Ausschusses zu bestellen sind.
Die Novellierung bietet die Chance eine solche demokratische Legitimation der
Einigungsstelle für alle Dienststellen im Geltungsbereich des LPVG/NW herzustellen.
In § 68 Nr.2 des Kabinettsentwurfs sind die Worte „zuständiges oberstes Organ“
durch „höchstes Organ“ zu ersetzen, um hier den Rückbezug auf parlamentarische
Organe besser zu verdeutlichen. Eine eindeutige Festlegung des „obersten Organs“
ist jedoch dem Gesetzentwurf nur für die Dienststellen der Landesverwaltung zu
entnehmen.
4.2
Ausweitung der „verbindlichen Entscheidungen“ der Einigungsstelle
Es bleibt für ver.di unakzeptabel, dass die Einigungsstelle bei allen
Personalmaßnahmen im Einzelfall des §72 nach §67 Abs.7 lediglich empfehlend
entscheidet. Wir fordern zumindest die Wiederherstellung des Zustandes vor 2007.
Die Einigungsstelle traf damals zum Beispiel verbindliche Entscheidungen für alle
Personalmaßnahmen die nicht Beamte betrafen.
5 Schutz bei „drittbezogenem Personaleinsatz“ und prekärer
Beschäftigung
5.1 Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs in §5 des Kabinettsentwurfs
Der Beschäftigtenbegriff in § 5 Abs.1 des Kabinettsentwurfs ist derart auszuweiten,
dass alle Situationen des drittbezogenen Personaleinsatzes und prekärer
Beschäftigung in der Dienststelle wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser
Beschäftigten erfasst werden. Dieser Text lautet:
„Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Arbeitnehmer und
arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz (TVG), der
in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden.
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle
weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon,
ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle oder dem obersten Dienstherrn
oder dem verfassungsmäßig zuständigen obersten Organ besteht.“
12
Diese Vorschrift bezieht zum Beispiel die sogenannten „festen freien“ Mitarbeiter
(etwa in den Rundfunkanstalten) in den Geltungsbereich des LPVG ein. Erfolgt ist
dies bereits in den Personalvertretungsgesetzen von Rheinland Pfalz und Bremen.
Darüber hinaus würden auch Gestellungsverhältnisse wie die von Krankenpflegern,
Krankenschwestern oder Kinderkrankenschwestern erfasst, die in der Dienststelle
weisungsgebunden arbeiten aber von Schwesternschaften gestellt sind. Hier kann
als Vorbild der §4 Abs.2 des LPVG Baden-Württemberg gelten.
Bei den Ausnahmen des §5 Abs. 4 ist unverständlich warum zum Beispiel
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte ohne Masterabschluss oder
studentische Hilfskräfte der Schutzfunktion der Personalräte nicht bedürftig sein
sollen. Der DGB hat eine Formulierung vorgelegt, die den Kreis der Ausnahmen
einschränkt. Sie ist zu übernehmen. Der Absatz würde dann wie folgt lauten:
„Als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes gelten nicht
a) Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und -professoren,
b) Hochschulassistentinnen und -assistenten, wissenschaftliche und künstlerische
Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und - assistenten,
Oberingenieurinnen und -ingenieure, akademische Oberräte, sofern sie unbefristet
beschäftigt werden,
c) Ehrenbeamte,
d) Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder
Erziehung beschäftigt werden,
e) Personen, die nur vorübergehend ausschließlich zur Behebung eines durch
höhere Gewalt bedingten Notstandes beschäftigt werden.“
5.4
Doppelwahlrechte und Übergangsmandate
Ein Doppelwahlrecht wie es der § 112 des Kabinettsentwurfes für Beschäftigte der
Job-Center vorsieht muss auf alle Situationen des drittbezogenen Personaleinsatzes
ausgeweitet werden.
§ 44 Abs.6 sichert die Kontinuität des Schutzes betroffener Beschäftigter durch den
Personalrat nur im Falle der Teilung einer Dienststelle. Dies muss ausgeweitet
werden auf alle Situationen der Betriebsänderung (Aufspaltungen,
Zusammenlegungen, Verschmelzungen, Privatisierungen, Verkäufe,
Betriebsschließungen etc.).
6.
Ausweitung der Rechte der Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV)
Das Recht der JAV scheint bisher kaum Gegenstand der Novellierung gewesen zu
sein. Wir halten jedoch folgende Veränderungen für unumgänglich, um die
Bedingungen der JAV Arbeit zu verbessern:
• Es ist ein ausdrückliches Recht auf Freistellungen mit Bezug zur
Freistellungsstaffel der Personalräte vorzusehen
• Die Einführung der JAV mit 13 Mitgliedern erfolgt bei 501 -1000
Wahlberechtigten (§56 des Kabinettsentwurfs)
• Schaffung eines Anspruchs der JAV zur Teilnahme an Auswahlgesprächen
bei Einstellungen von zukünftig wahlberechtigten Beschäftigten
13
• Schaffung eines Mitbestimmungsrechtes (§ 72) bei der Einführung neuer
Berufsbilder
• Teilnahmerecht der JAV an Gesprächen zur zukünftigen Verwendung nach
der Ausbildung
• Personalräte sollen keine Beschlüsse fassen, die hauptsächlich
Wahlberechtigte der JAV betreffen, wenn die JAV nicht rechtzeitig und
umfassend informiert wurde
• Einführung einer Informationspflicht der Dienststelle bezüglich angestrebter
Auflösungsverträge und bei der Terminierung von Gesprächen, die auf
arbeits- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen abzielen
7 Sanktionsmöglichkeiten, Budgetierung, Weiterbildung
7.1
Sanktionsmöglichkeiten gegenüber der Dienststelle
Der Kabinettsentwurf regelt nicht, wie und welche Sanktionen der Personalrat
und/oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft gegenüber der Dienststelle
erwirken kann, wenn diese ihre Verpflichtungen aus dem LPVG nicht einhält bzw.
gegen das Gesetz verstößt. ver.di spricht sich nachdrücklich für eine Nachzeichnung
des entsprechenden Instrumentariums des Betriebsverfassungsgesetzes aus. Dabei
handelt es sich um die §§ 23 Abs.3, 101, 119, 121 Betriebsverfassungsgesetz.
7.2
Budgetierung
ver.di lehnt die Budgetierung der Personalratsarbeit im Sinne des §40 und der
Weiterbildung nach §42 Abs.5 des Kabinettsentwurfs ab. Weder darf es
Beschränkungen der notwendigen Personalratstätigkeit durch Budgetzwänge geben,
noch dürfen notwendige Weiterbildungen durch solche Zwänge eingeschränkt
werden.
7.3
Weiterbildungsmöglichkeiten
Personalräte üben ihr Amt unter Berücksichtigung der Bedingungen des
demokratischen Gemeinwesens aus. Neben Kenntnissen über die Tätigkeit des
Personalrates im engeren Sinne ist deshalb auch politisches Orientierungswissen
gefragt. Dem soll im §42 Abs.5 künftig wie folgt Rechnung getragen werden:
„Unbeschadet des Satz 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner
regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der
Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als
geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines
Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und
Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch von insgesamt vier
Wochen.“
14
8.
Sonderregelungen bei Landschaftsverbänden, Landesbetrieben, WDR, Theater, Sozialversicherungsträger, Hochschulen
8.1
Landschaftsverbände
Den Eigenbetrieben der Landschaftsverbände (zum Beispiel: Psychiatrischen und
anderen Betreuungseinrichtungen) soll die Dienststelleneigenschaft im Sinne des §1
Abs.2 des Kabinettsentwurf zugesprochen werden. Der §1 Abs.2 ist entsprechend zu
ergänzen. Darüber hinaus soll für die Gesamtpersonalräte das Recht der
Stufenvertretungen Anwendung finden. Die §§ 50 und 52 sind entsprechend zu
ergänzen.
8.2
WDR-Gesetz
Die volle Anwendung des LPVG auf den WDR ist zu gewährleisten.
Die Einschränkungen von § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG-NW in § 55 Abs.2 und 4 WDR
Gesetz sind ersatzlos zu streichen.
Der § 55 Abs. 3 WDR-Gesetz ist wie folgt zu ändern:
“Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist der Rundfunkrat.“
8.3
Landesbetriebe
Die Gesamtpersonalräte des Landesbetriebes Bau und Liegenschaften und des
Landesbetriebes Straße sollen dauerhaft Hauptpersonalräte im Sinne des LPVG
werden.
8.4
Deutsche Rentenversicherung, AOK Rheinland/Hamburg
Für diese Sozialversicherungsträger in Selbstverwaltung ist unklar, inwieweit das
Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1995 zur Letztentscheidung eines
verfassungsmäßig legitimierten obersten Organs überhaupt volle Anwendung finden
kann. Sichergestellt werden muss, dass nicht die jeweilige Geschäftsführung das
Evokationsrecht ausübt. Denkbar ist in diesen Fällen der Verwaltungsrat.
Auf die besondere Bedeutung von Sozialplänen und Interessensausgleich wurde
bereits verwiesen (siehe Punkt 2.3).
8.5
Theater und Bühnen
Der §72 muss auch für Beschäftigte gelten, die an Theatern nach dem
Bühnennormalvertrag beschäftigt werden. Dementsprechend ist der §72 Abs1 S2
Nr.3 zu streichen.
8.6
Landespersonalrätekonferenz der Hochschulen
Die Vorschrift des §105 Abs.4 geht nicht weit genug. Stattdessen ist ein §105a
einzufügen, der die Landespersonalrätekonferenz wie folgt regelt:
§ 105 a LPVG Landespersonalrätekonferenz
1. Die Personalräte der Hochschulen gemäß § 105 LPVG und die Personalräte der
Hochschule, die die sonstigen Hochschulbeschäftigten vertreten, können sich auf
Landesebene jeweils zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die
Satzungen sind zu veröffentlichen.
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2. Zu den Aufgaben der Landespersonalrätekonferenzen gehört die Koordination der
Belange von Hochschulpersonalräten auf Landesebene und die vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
3. Wenn eine Stufenvertretung für die Beschäftigten in Hochschulen und
Universitätsklinika nicht besteht, werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der
Landespersonalrätekonferenzen analog zu § 40 vom zuständigen Ministerium für
Wissenschaft und Forschung übernommen, ebenso wie die Kosten einer Freistellung
pro Landespersonalrätekonferenz.
4. Reisen zu den Sitzungen der Landespersonalrätekonferenzen gelten als
Dienstreisen der Personalratsmitglieder in Anwendung des
Landesreisekostengesetzes.
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