Steuerpflicht von Rentnern Ab wann Rentner das Finanzamt fürchten
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Steuerpflicht von Rentnern Ab wann Rentner das Finanzamt fürchten
Steuerpflicht von Rentnern Ab wann Rentner das Finanzamt fürchten müssen Haben Sie auch schon Ihre Steueridentifikationsnummer erhalten? Eine besondere Bedeutung hat diese Nummer für Sie, wenn Sie bereits Rentner sind. Denn mittels dieser Nummer verschafft sich der Fiskus einen Überblick über Ihre Alterseinkünfte. Denn Rentner werden künftig als Kunden des Finanzamtes immer wichtiger. 1. Müssen Sie als Rentner Steuern zahlen? Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Klar ist jedenfalls: Künftig wird von Rentnerjahrgang zu Rentnerjahrgang die Wahrscheinlichkeit größer, dass der Fiskus auch von den Ruheständlern Steuern erhebt. Dies liegt nicht etwa daran, dass die Renten steigen (diese sinken real sogar!), sondern daran, dass der steuerpflichtige Teil der Rente künftig steigt. Experten schätzen, dass im Rentnerjahrgang 2015 bereits Durchschnittsrentner Steuern werden bezahlen müssen - von denjenigen, die heute bereits Rente beziehen, muss "nur" jeder Vierte damit rechnen, vom Fiskus zur Kasse gebeten zu werden. Allerdings: Längst nicht jeder vierte Rentenbezieher bezahlt bislang Steuer. Viele - weit mehr als eine Million Rentner schätzt die Deutsche Steuer-Gewerkschaft - werden bis etwa Mitte 2009 eine böse Überraschung erleben. Das Finanzamt wird sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Und in vielen Fällen werden die Betroffenen dann für die letzten Jahre Steuer nachzahlen müssen. Denn klar ist: Der Fiskus weiß spätestens 2009 in der Regel zumindest über die Alterseinkünfte der Betroffenen alles, was er wissen muss: Die Institutionen, die Renten auszahlen, sind nämlich verpflichtet, die Einkünfte der Ruheständler der Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen - und zwar unter Angabe der Steueridentifikationsnummer der Bezieher, die bis Ende 2008 allen (potentiell) Steuerpflichtigen zugeteilt wird. Die Institutionen teilen der ZfA die Rentenzahlungen an die Betroffenen rückwirkend bis 2005 mit. Die ZfA sammelt diese Daten und gibt sie an die Bundesländer weiter und von dort gehen die Informationen an die Finanzämter. Die Finanzämter können so feststellen, ob ein Rentenbezieher bisher bei seiner Steuererklärung alle Altersbezüge angegeben hat - oder nicht. Das Finanzamt weiß damit beispielsweise, dass Hans Muster nicht nur eine gesetzliche Altersrente, sondern auch eine Hinterbliebenenrente und dazu noch eine kleine Riester- sowie eine VBL-Rente aus einer früheren Beschäftigung als Angestellter im Öffentlichen Dienst erhält. Klar ist damit: Hans Muster hat kaum eine Chance, das Finanzamt zu "beschummeln". Klar ist allerdings nicht, ob er tatsächlich Steuern zahlen muss. Denn dies hängt zum einen von der Höhe seiner steuerpflichtigen Einkünfte und zum anderen von der Höhe seiner absetzbaren Ausgaben ab. Wenn sich bei Hans Muster nach dem Abzug der (absetzbaren) Ausgaben von den steuerpflichtigen Einkünften maximal 7.664 Euro ergeben, muss er als Alleinstehender keine Steuern zahlen. Für Ehepaare liegt dieser Betrag bei 15.329 Euro. Bei höheren Einkünften fallen Steuern an. Liegt das zu versteuernde Einkommen von Hans Muster etwa bei 7.700 Euro, so weist die Einkommensteuer-Grundtabelle von 2008 für einen Alleinstehenden eine tarifliche Einkommensteuer von 5 Euro aus, bei 10.000 Euro würden 400 Euro fällig. Wichtig: Die Renten, die Hans Muster erhält, gelten nicht vollständig als steuerpflichtige Einkünfte. Vielmehr sind hiervon Freibeträge absetzbar. Wie das funktioniert, erfahren Sie in Teil 2 unseres Ratgebers. Darüber hinaus gibt es auch bei Ruheständlern viele Ausgabenposten, die diese von ihrem Einkommen absetzen 2 können. Einige Tipps hierzu erhalten Sie in Teil 3 dieses Dossiers. Und abschließend sagen wir Ihnen, wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie feststellen, dass Sie Steuer zahlen müssen - möglicherweise auch für die Vorjahre. 2. Steuerpflichtige Alterseinkünfte 2a. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Renten waren im Prinzip schon immer steuerpflichtig. Da jedoch der Teil der Rente, der versteuert werden musste, vor 2005 nur gering war, mussten Bezieher gesetzlicher Renten früher in der Regel tatsächlich keine Steuern zahlen. Dies ändert sich Schritt für Schritt beim Übergang in die so genannte "nachgelagerte Besteuerung" von Alterseinkünften. Das heißt: Beiträge zur Altersversorgung sollen zukünftig steuerfrei gestellt werden, während die Rente demnächst voll versteuert werden soll. Bis dieses Konzept voll umgesetzt wird, vergehen allerdings noch gut 30 Jahre. Erst 2040 gilt das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung von Renten voll. Dann sind Renten voll steuerpflichtig und die Beiträge voll steuerbefreit. Bis dahin gelten Übergangsregelungen. (1) Altersrente Für diejenigen, die 2005 bereits in Altersrente waren, ist genau die Hälfte der 2005 bezogenen Rente steuerfrei. Wer 2005 beispielsweise eine Bruttorente (vor dem Abzug der Beiträge Jahr des Besteuerungsanteil Renteneintritts Tabelle 1: Jahr des Renteneintritts Besteuerungsanteil 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2020 2030 2040 50 52 54 56 58 60 62 64 80 90 100 (2) Hinterbliebenenrente zur Kranken- und Pflegeversicherung) von 12.000 Euro bezogen hat, für den sind damit 6.000 Euro steuerfrei. Dieser (feste) Freibetrag von 6.000 Euro gilt lebenslang. Wenn sich die gesetzliche Rente später durch Anpassungen beispielsweise - auf 12.500 Euro erhöht hat, dann müssen davon 6.500 Euro versteuert werden. Mit steigender Rente wächst damit der Anteil der Rente, der versteuert werden muss. Für Neurentner des Jahres 2008 liegt der steuerfreie Anteil nur noch bei 44 Prozent. 2010 werden es nur noch 40 Prozent sein. 2015 nur noch 30 Prozent. Für Neurentner des Jahres 2040 wird - wie gesagt - die volle Rente steuerpflichtig sein. Zurück zu Hans Muster: Bei seiner Altersrente würde das Finanzamt folgende Rechnung aufmachen. Er ist 2007 in Rente gegangen. Damit gilt für ihn ein steuerfreier Anteil von 46 Prozent. Sein Freibetrag wird auf Grundlage seiner Rentenbezüge im Jahr 2008 berechnet, seinem ersten "vollen" Rentenjahr. 2008 bezieht er insgesamt 12.000 Euro Altersrente. 46 Prozent hiervon sind 5.520 Euro. Dieser Freibetrag gilt für ihn lebenslang. Damit sind 2008 für ihn (12.000 Euro minus 5.520 Euro=) 6.480 Euro seiner gesetzlichen Altersrente steuerpflichtig. Ähnliche Prinzipien gelten auch bei der Hinterbliebenenrente. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Der Verstorbene hatte schon Altersrente bezogen In diesem Fall ist für die Bestimmung des Anteils der Rente, der steuerfrei bleibt (bzw. des Freibetrags) maßgebend, in welchem Jahr der Verstorbene in Rente ging. Beispiel: Die Ehefrau von Hans Muster ging 2004 in Rente und verstarb 2007. Für die steuerliche Behandlung der Hinterbliebenenrente, die Hans Muster zusteht, ist das Renteneintrittsjahr 2004 seiner verstorbenen Ehefrau maßgebend. Für Neurentner dieses Jahrgangs gilt ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent. 3 Hans Muster als Ehepartner "erbt" sozusagen den Besteuerungsanteil. Für die Höhe des Freibetrags ist wiederum das erste volle Jahr maßgebend, in dem er Hinterbliebenenrente bezieht. Dieses ist in seinem Fall das Jahr 2008. In diesem Jahr bezog er als Hinterbliebenenrentner 3.150 Euro. 50 Prozent hiervon sind 1.575 Euro. Diese 1.575 Euro gelten für ihn bei der Hinterbliebenenrente als lebenslanger Freibetrag. Der Verstorbene hat noch keine Rente bezogen. In diesem Fall kommt es auf das Jahr an, in dem die Hinterbliebenenrente bewilligt wurde. Es wird genauso verfahren, wie bei der gesetzlichen Altersrente. (3) Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente Auch die Erwerbsminderungsrente wird vom Finanzamt genauso behandelt wie die Altersrente. Wichtig dabei: Wer aus der Erwerbsminderungsrente unmittelbar in die gesetzliche Altersrente wechselt, für den zählt auch bei der steuerlichen Behandelung der Altersrente das erste Jahr des Bezugs von Erwerbsminderungsrente. Die Altersrente "beerbt" dann also den Besteuerungsanteil der Erwerbsminderungsrente. 2b. Riester-Renten Riester-Renten müssen im Alter zu 100 Prozent versteuert werden, da die vorher im Erwerbsleben gezahlten Beiträge voll von der Steuer freigestellt wurden. Allerdings kann von der bezogenen Riester-Rente zunächst der Altersentlastungsbetrag abgezogen werden. Dies ist bei Nebeneinkünften von Rentnern möglich, wozu Arbeitseinkünfte im Alter, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, aber auch die Riester-Rente gehören. Es wird Sie nicht verwundern: Auch dieser Betrag ist nicht konstant, sondern wird bis 2040 nach und nach abgeschmolzen. Geregelt ist dies in § 24a des Einkommensteuergesetzes. Der Freibetrag wird ab dem Jahr gewährt, das dem vollendeten 64. Lebensjahr eines Steuerpflichtigen folgt. Hans Muster ist 2007 64 Jahre alt geworden, daher hat er ab 2008 Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Dieser liegt bei ihm bei 35,2 Prozent seiner Einkünfte (maximal aber 1.672 Euro, für Ehepaare gilt der doppelte Wert). Diese Sätze gelten für Hans Muster lebenslang. 2008 bezog er insgesamt 312,50 Euro an Riester-Rente. Hiervon sind 35,2 Prozent, also 110 Euro steuerfrei. Mithin muss er von seinen Riester-Bezügen 202,50 Euro versteuern. Altersentlastungsbetrag Jahr des Rentenbeginns (Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahr folgende Kalenderjahr) Bis 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2020 2030 2039 Ab 2040 Altersentlastungsbetrag in % der Einkünfte Höchstbetrag (in Euro) 40 38,4 36,8 35,2 33,6 32 16 8 0,8 0 1900 1824 1748 1672 1596 1520 760 380 38 0 2c. Rürup-Renten Die Auszahlungen aus den neuen privaten Rentenversicherungen, die ganz ähnlich konstruiert sind wie die gesetzliche Rente (das bedeutet u.a., vor dem Ruhestand nicht ver- wertbar sind und als monatliche Rente ausgezahlt werden), werden in der Einzahlphase genauso behandelt wie die gesetzliche Rente. Die Beiträge werden also auch hier schrittweise freigestellt und die Renten schrittweise stärker versteuert, bis 2040 die 100-Prozent-Grenze 4 erreicht wird. Hier gelten also die Werte aus Tabelle 1. 2d. Private Rentenversicherungen (keine Rürup-Rente) Renten aus Rentenversicherungen, deren Beiträge privat aus versteuertem Einkommen bezahlt wurden, müssen lediglich mit dem Ertragsanteil (siehe Tabelle 3) versteuert werden. Der Fiskus interessiert sich damit nur für einen sehr niedrigen Anteil der Rente. Wer beispielsweise mit 65 in Rente geht, für den sind 18 Prozent der Rente steuerpflichtig - bei einer Monatsrente von 500 Euro also 90 Euro. Um es nochmals zu verdeutlichen: In diesem Fall sind nicht etwa 90 Euro an Steuern zu zahlen, vielmehr zählen die 90 Euro zu den zu versteuernden Bruttoeinkünften. Ertragsanteil von Renten Renteneintritt Zu versteuernder mit ...Jahren Ertragsanteil 60 / 61 22% 62 21% 63 20% 64 19% 65 / 66 18% 67 17% 68 16% 69 / 70 15% 2e. Betriebliche Altersversorgung Wie Alterseinkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge zu versteuern sind, lässt sich nicht pauschal sagen. Grundsätzlich gilt: Immer wenn im Arbeitsleben keine Steuern auf die Beiträge gezahlt wurden, sind im Alter auf die volle Rente Steuern fällig. Umgekehrt ist nur der Ertragsanteil der Rente zu besteuern, wenn die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden. erarbeitet, der früher einmal im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Monatlich bezieht er hieraus 135 Euro. Bei Renteneintritt war Muster 65 Jahre alt, daher sind 18 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Dies sind 24,30 Euro im Monat bzw. 291,60 Euro im Jahr. Direktversicherungen: Diese quantitativ bedeutendste Form der betrieblichen Altersvorsorge ist - dies gilt zumindest für Verträge, die ab 2005 geschlossen wurden - in der Ansparphase steuerlich begünstigt. Daher sind die Leistungen aus solchen Verträgen später voll steuerpflichtig. Als kleines Trostpflaster wirkt aber auch hier der Altersentlastungsbetrag (siehe Tabelle 2). Durch diesen bleibt - bis 2040 - ein Teil der Alterseinkünfte aus einer Direktversicherung steuerfrei. Tipp: Erkundigen Sie sich in jedem Fall bei dem Träger Ihrer betrieblichen Altersversorgung, wie die Leistungen, die Sie aus Ihren Verträgen im Alter erhalten können, steuerlich behandelt werden. 2f. Versorgungsbezüge Ähnliches) (Pensionen und Erhalten Sie eine Beamtenpension? Oder eine Werksrente, die so ähnlich wie die Beamtenpension funktioniert, die also aufgrund einer Zusage Ihres früheren Arbeitgebers gezahlt wird und für die in der Einzahlungsphase keine - auch keine pauschalen - Steuern gezahlt wurden? In diesem Fall ist die Pension / Werksrente im Grundsatz voll steuerpflichtig. Allerdings gibt es noch hohe Freibeträge, die jedoch mit jedem neuen Pensionärs-Jahrgang immer mehr abgeschmolzen werden. Für Pensionäre und Betriebsrentner, die 2004 bereits im Ruhestand waren bzw. sich 2005 zur Ruhe gesetzt haben, beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro. Zusätzlich wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro berücksichtigt. Wer im Jahre 2008 in den Ruhestand tritt, erhält einen Versorgungsfreibetrag von 35,2 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 2.640 Euro, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 792 Euro und einen WerbungskostenPauschbetrag von 102 Euro. Bis zum Jahr 2040 werden diese Freibeträge auf "Null" abgeschmolzen. VBL./ VBLU und ähnliche Versorgungseinrichtungen: Bei der Versorgungsrente im öffentlichen Dienst, bei den Pensionskassen der Rundfunkanstalten und bei vielen anderen Versorgungseinrichtungen werden die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers versteuert (ggf. früher auch pauschal). In diesem Fall werden die späteren Leistungen - genau wie private Rentenversicherungen - nur mit dem Ertragsanteil versteuert (siehe Tabelle 3). Eine solche VBL-Rente hat sich auch Hans Muster Versorgungsfreibetrag Kalenderjahr des Versorgungsfreibetrag (in % Höchstbetrag Zuschlag zum Versorgungs- 5 Versorgungsbeginns der Bezüge) 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2015 2020 2030 2040 40 38,4 36,8 35,2 33,6 32,0 24 16 8 0 freibetrag 3000 2880 2760 2640 2520 2400 1800 1200 600 0 900 864 828 792 756 720 540 360 180 0 3. Zu versteuerndes Einkommen Wie viel von den Alterseinkünften zu versteuern ist, soll wiederum am Beispiel von Hans Muster gezeigt werden. Bruttoeinkünfte in 2008 Altersrente 12.000 Euro Hinterbliebenenrente 3.150 Euro Riester-Rente 312,50 Euro VBL-Rente 1.620,00 Euro Insgesamt 17.083,00 Euro Davon steuerpflichtig 6.480,00 Euro 1.575,00 Euro 202,50 Euro 291,60 Euro 8.549,10 Euro Insgesamt hat Hans Muster 2008 BruttoRenteneinkünfte in Höhe von 17.083,00 Euro, davon bleiben steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 8.549,10 Euro übrig. Hans Muster gehört damit zu den Rentnern, die - da ihre Einkünfte über 7.664 Euro liegen - zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, die jedoch bei Berücksichtigung ihrer absetzbaren Ausgaben keinerlei Steuern zahlen müssen. Hans Muster kann nämlich in jedem Fall folgende Beträge absetzen: Den Pauschbetrag für Werbungskosten, der für Rentner bei 102 Euro liegt, den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro (72 Euro für Ehepaare) so- wie seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solche Beiträge fallen bei ihm sowohl für die Altersrente als auch für Hinterblieben- und Betriebsrente an. Von der Alters- und Hinterbliebenenrente werden ihm 2008 knapp 10 Prozent an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einbehalten, insgesamt sind dies 1.500 Euro. Von seiner Betriebsrente muss er 2008 genau 17 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen, dies waren 275,40 Euro. Insgesamt kommt er damit auf 1.775,40 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen. Er kann damit in jedem Fall von der Steuer absetzen: Werbungskostenpauschbetrag Sonderausgabenpauschbetrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 102,00 Euro 36,00 Euro 1.775,40 Euro 1.913,40 Euro Damit ist das zu versteuernde Einkommen von Hans Muster deutlich niedriger als 7.664 Euro. Mithin muss er für 2008 keine Steuern zahlen. voraussichtlich nichts ändern. Daher sollte er beim Finanzamt anfragen, wie künftig verfahren werden soll. Gegebenenfalls kann er sich in Zukunft die Abgabe einer Steuererklärung sparen. Tipp: An der steuerlichen Situation von Hans Muster wird sich auch in den nächsten Jahren 6 Ruheständler mit deutlich höheren Alterseinkünften müssen als Rentner Steuern zahlen. Die Betroffenen sollten jedoch beachten, dass im Einzelfall natürlich deutlich höhere Ausgaben von der Steuer absetzbar sein können als bei unserem Beispielfall Hans Muster. Denn genauso wie Arbeitnehmer können auch Rentner viele Ausgaben absetzen - etwa ihre Aufwendungen für bestimmte Versicherungen, beispielsweise Haftpflichtversicherungen, Auslandskranken- und Unfallversicherungen. Abzugsfähig sind auch Krankheitskosten, wie Zuzahlungen zu Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, Kur- und Fahrtkosten, Zahnarztrechnungen oder Aufwendungen für Sehund Hörhilfen. Des Weiteren sind Spenden, Parteibeiträge und Kirchensteuer absetzbar. Auch der Abzug von sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, wie Kosten für den Fensterputzer, Haushaltshilfe oder den Pflegedienst sind möglich. Ein Tipp noch: Natürlich steigt mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit, von einer gesundheitlichen Behinderung betroffen zu sein - oder von einer Verschlimmerung der Behinderung. Auch Senioren können die Anerkennung einer Schwerbehinderung bzw. die Einstufung in einen höheren Grad der Behinderung (GdB) beantragen. Je höher der Behinderungsgrad, desto mehr können die Betroffenen von der Steuer absetzen. Bei einem GdB von 50 gibt es einen jährlichen Steuerfreibetrag von 720 Euro, bei einem GdB von 65 sind es schon 890 Euro. 4. Was tun, wenn Steuern nachzuzahlen sind? Manche Rentner, die den Rechenanleitungen dieses Dossiers gefolgt sind, werden nun feststellen, dass sie auch in den letzten Jahren hätten Steuern zahlen müssen. Unser Tipp: Hoffen Sie nicht, dass dies dem Finanzamt nicht auffällt. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist gering. Geben Sie möglichst bald eine Steuererklärung ab. Das ist nicht nur für 2007 noch möglich, sondern auch für die Jahre 2005 und 2006. Das Finanzamt wird die Erklärungen in aller Regel ohne besonderen Kommentar akzeptieren und Steuerbescheide ausstellen. Dann müssen Sie Steuern ggf. mit Zinsen (0,5 Prozent pro Monat) nachzahlen. Tipp: Wenn Sie sich unsicher fühlen, wenden Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein. Wo Sie in Ihrer Gegend einen Lohnsteuerhilfeverein finden, können Sie unter der Telefonnummer 030/40 63 24 49 erfragen oder im Internet unter www.Beratungsstellensuche.de. Wenn Sie allerdings hohe Steuerschulden haben und ggf. auch Steuern auf Kapitaleinkünfte hinterzogen haben, sollten Sie sich möglichst bald an einen kompetenten Steuerberater wenden. In diesem Fall kommt für Sie ggf. auch eine Selbstanzeige beim Finanzamt in Frage.