Steuerpflicht von Rentnern Ab wann Rentner das Finanzamt fürchten

Transcription

Steuerpflicht von Rentnern Ab wann Rentner das Finanzamt fürchten
Steuerpflicht von Rentnern
Ab wann Rentner das Finanzamt fürchten müssen
Haben Sie auch schon Ihre Steueridentifikationsnummer erhalten? Eine besondere Bedeutung hat diese Nummer für Sie, wenn Sie bereits Rentner sind. Denn mittels dieser Nummer
verschafft sich der Fiskus einen Überblick über
Ihre Alterseinkünfte. Denn Rentner werden
künftig als Kunden des Finanzamtes immer
wichtiger.
1. Müssen Sie als Rentner Steuern zahlen?
Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Klar ist jedenfalls: Künftig wird von Rentnerjahrgang zu Rentnerjahrgang die Wahrscheinlichkeit größer, dass der Fiskus auch von
den Ruheständlern Steuern erhebt. Dies liegt
nicht etwa daran, dass die Renten steigen (diese sinken real sogar!), sondern daran, dass der
steuerpflichtige Teil der Rente künftig steigt.
Experten schätzen, dass im Rentnerjahrgang
2015 bereits Durchschnittsrentner Steuern
werden bezahlen müssen - von denjenigen, die
heute bereits Rente beziehen, muss "nur" jeder
Vierte damit rechnen, vom Fiskus zur Kasse
gebeten zu werden. Allerdings: Längst nicht
jeder vierte Rentenbezieher bezahlt bislang
Steuer. Viele - weit mehr als eine Million Rentner schätzt die Deutsche Steuer-Gewerkschaft
- werden bis etwa Mitte 2009 eine böse Überraschung erleben. Das Finanzamt wird sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Und
in vielen Fällen werden die Betroffenen dann
für die letzten Jahre Steuer nachzahlen müssen.
Denn klar ist: Der Fiskus weiß spätestens 2009
in der Regel zumindest über die Alterseinkünfte
der Betroffenen alles, was er wissen muss: Die
Institutionen, die Renten auszahlen, sind nämlich verpflichtet, die Einkünfte der Ruheständler
der Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen - und zwar unter Angabe der Steueridentifikationsnummer der Bezieher, die bis
Ende 2008 allen (potentiell) Steuerpflichtigen
zugeteilt wird. Die Institutionen teilen der ZfA
die Rentenzahlungen an die Betroffenen rückwirkend bis 2005 mit. Die ZfA sammelt diese
Daten und gibt sie an die Bundesländer weiter und von dort gehen die Informationen an die
Finanzämter. Die Finanzämter können so feststellen, ob ein Rentenbezieher bisher bei seiner
Steuererklärung alle Altersbezüge angegeben
hat - oder nicht. Das Finanzamt weiß damit
beispielsweise, dass Hans Muster nicht nur
eine gesetzliche Altersrente, sondern auch eine
Hinterbliebenenrente und dazu noch eine kleine Riester- sowie eine VBL-Rente aus einer
früheren Beschäftigung als Angestellter im Öffentlichen Dienst erhält.
Klar ist damit: Hans Muster hat kaum eine
Chance, das Finanzamt zu "beschummeln".
Klar ist allerdings nicht, ob er tatsächlich Steuern zahlen muss. Denn dies hängt zum einen
von der Höhe seiner steuerpflichtigen Einkünfte
und zum anderen von der Höhe seiner absetzbaren Ausgaben ab.
Wenn sich bei Hans Muster nach dem Abzug
der (absetzbaren) Ausgaben von den steuerpflichtigen Einkünften maximal 7.664 Euro ergeben, muss er als Alleinstehender keine Steuern zahlen. Für Ehepaare liegt dieser Betrag
bei 15.329 Euro. Bei höheren Einkünften fallen
Steuern an. Liegt das zu versteuernde Einkommen von Hans Muster etwa bei 7.700 Euro,
so weist die Einkommensteuer-Grundtabelle
von 2008 für einen Alleinstehenden eine tarifliche Einkommensteuer von 5 Euro aus, bei
10.000 Euro würden 400 Euro fällig.
Wichtig: Die Renten, die Hans Muster erhält,
gelten nicht vollständig als steuerpflichtige Einkünfte. Vielmehr sind hiervon Freibeträge absetzbar. Wie das funktioniert, erfahren Sie in
Teil 2 unseres Ratgebers. Darüber hinaus gibt
es auch bei Ruheständlern viele Ausgabenposten, die diese von ihrem Einkommen absetzen
2
können. Einige Tipps hierzu erhalten Sie in Teil
3 dieses Dossiers. Und abschließend sagen wir
Ihnen, wie Sie sich am besten verhalten, wenn
Sie feststellen, dass Sie Steuer zahlen müssen
- möglicherweise auch für die Vorjahre.
2. Steuerpflichtige Alterseinkünfte
2a. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Renten waren im Prinzip schon immer steuerpflichtig. Da jedoch der Teil der Rente, der versteuert werden musste, vor 2005 nur gering
war, mussten Bezieher gesetzlicher Renten
früher in der Regel tatsächlich keine Steuern
zahlen. Dies ändert sich Schritt für Schritt beim
Übergang in die so genannte "nachgelagerte
Besteuerung" von Alterseinkünften.
Das heißt: Beiträge zur Altersversorgung sollen
zukünftig steuerfrei gestellt werden, während
die Rente demnächst voll versteuert werden
soll. Bis dieses Konzept voll umgesetzt wird,
vergehen allerdings noch gut 30 Jahre. Erst
2040 gilt das Prinzip der nachgelagerten
Versteuerung von Renten voll. Dann sind Renten voll steuerpflichtig und die Beiträge voll
steuerbefreit. Bis dahin gelten Übergangsregelungen.
(1) Altersrente
Für diejenigen, die 2005 bereits in Altersrente
waren, ist genau die Hälfte der 2005 bezogenen Rente steuerfrei. Wer 2005 beispielsweise
eine Bruttorente (vor dem Abzug der Beiträge
Jahr des Besteuerungsanteil Renteneintritts
Tabelle 1: Jahr
des
Renteneintritts
Besteuerungsanteil
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2020
2030
2040
50
52
54
56
58
60
62
64
80
90
100
(2) Hinterbliebenenrente
zur Kranken- und Pflegeversicherung) von
12.000 Euro bezogen hat, für den sind damit
6.000 Euro steuerfrei. Dieser (feste) Freibetrag
von 6.000 Euro gilt lebenslang. Wenn sich die
gesetzliche Rente später durch Anpassungen beispielsweise - auf 12.500 Euro erhöht hat,
dann müssen davon 6.500 Euro versteuert
werden. Mit steigender Rente wächst damit der
Anteil der Rente, der versteuert werden muss.
Für Neurentner des Jahres 2008 liegt der steuerfreie Anteil nur noch bei 44 Prozent. 2010
werden es nur noch 40 Prozent sein. 2015 nur
noch 30 Prozent. Für Neurentner des Jahres
2040 wird - wie gesagt - die volle Rente steuerpflichtig sein.
Zurück zu Hans Muster: Bei seiner Altersrente
würde das Finanzamt folgende Rechnung aufmachen. Er ist 2007 in Rente gegangen. Damit
gilt für ihn ein steuerfreier Anteil von 46 Prozent. Sein Freibetrag wird auf Grundlage seiner
Rentenbezüge im Jahr 2008 berechnet, seinem
ersten "vollen" Rentenjahr. 2008 bezieht er
insgesamt 12.000 Euro Altersrente. 46 Prozent
hiervon sind 5.520 Euro. Dieser Freibetrag gilt
für ihn lebenslang. Damit sind 2008 für ihn
(12.000 Euro minus 5.520 Euro=) 6.480 Euro
seiner gesetzlichen Altersrente steuerpflichtig.
Ähnliche Prinzipien gelten auch bei der Hinterbliebenenrente. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Der Verstorbene hatte schon Altersrente bezogen
In diesem Fall ist für die Bestimmung des Anteils der Rente, der steuerfrei bleibt (bzw. des
Freibetrags) maßgebend, in welchem Jahr der
Verstorbene in Rente ging.
Beispiel: Die Ehefrau von Hans Muster ging
2004 in Rente und verstarb 2007. Für die steuerliche Behandlung der Hinterbliebenenrente,
die Hans Muster zusteht, ist das Renteneintrittsjahr 2004 seiner verstorbenen Ehefrau
maßgebend. Für Neurentner dieses Jahrgangs
gilt ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent.
3
Hans Muster als Ehepartner "erbt" sozusagen
den Besteuerungsanteil. Für die Höhe des
Freibetrags ist wiederum das erste volle Jahr
maßgebend, in dem er Hinterbliebenenrente
bezieht. Dieses ist in seinem Fall das Jahr
2008. In diesem Jahr bezog er als Hinterbliebenenrentner 3.150 Euro. 50 Prozent hiervon
sind 1.575 Euro. Diese 1.575 Euro gelten für
ihn bei der Hinterbliebenenrente als lebenslanger Freibetrag.
Der Verstorbene hat noch keine Rente bezogen. In diesem Fall kommt es auf das Jahr an,
in dem die Hinterbliebenenrente bewilligt wurde. Es wird genauso verfahren, wie bei der gesetzlichen Altersrente.
(3) Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente
Auch die Erwerbsminderungsrente wird vom
Finanzamt genauso behandelt wie die Altersrente. Wichtig dabei: Wer aus der Erwerbsminderungsrente unmittelbar in die gesetzliche
Altersrente wechselt, für den zählt auch bei der
steuerlichen Behandelung der Altersrente das
erste Jahr des Bezugs von Erwerbsminderungsrente. Die Altersrente "beerbt" dann also
den Besteuerungsanteil der Erwerbsminderungsrente.
2b. Riester-Renten
Riester-Renten müssen im Alter zu 100 Prozent
versteuert werden, da die vorher im Erwerbsleben gezahlten Beiträge voll von der Steuer freigestellt wurden. Allerdings kann von der bezogenen Riester-Rente zunächst der Altersentlastungsbetrag abgezogen werden.
Dies ist bei Nebeneinkünften von Rentnern
möglich, wozu Arbeitseinkünfte im Alter, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, aber auch die Riester-Rente gehören. Es wird Sie nicht verwundern: Auch dieser
Betrag ist nicht konstant, sondern wird bis 2040
nach und nach abgeschmolzen. Geregelt ist
dies in § 24a des Einkommensteuergesetzes.
Der Freibetrag wird ab dem Jahr gewährt, das
dem vollendeten 64. Lebensjahr eines Steuerpflichtigen folgt. Hans Muster ist 2007 64 Jahre
alt geworden, daher hat er ab 2008 Anspruch
auf den Altersentlastungsbetrag. Dieser liegt
bei ihm bei 35,2 Prozent seiner Einkünfte (maximal aber 1.672 Euro, für Ehepaare gilt der
doppelte Wert).
Diese Sätze gelten für Hans Muster lebenslang.
2008 bezog er insgesamt 312,50 Euro an Riester-Rente. Hiervon sind 35,2 Prozent, also 110
Euro steuerfrei. Mithin muss er von seinen
Riester-Bezügen 202,50 Euro versteuern.
Altersentlastungsbetrag
Jahr des Rentenbeginns
(Das auf die Vollendung des 64.
Lebensjahr folgende Kalenderjahr)
Bis 2005
2006
2007
2008
2009
2010
2020
2030
2039
Ab 2040
Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte
Höchstbetrag (in Euro)
40
38,4
36,8
35,2
33,6
32
16
8
0,8
0
1900
1824
1748
1672
1596
1520
760
380
38
0
2c. Rürup-Renten
Die Auszahlungen aus den neuen privaten
Rentenversicherungen, die ganz ähnlich konstruiert sind wie die gesetzliche Rente (das
bedeutet u.a., vor dem Ruhestand nicht ver-
wertbar sind und als monatliche Rente ausgezahlt werden), werden in der Einzahlphase genauso behandelt wie die gesetzliche Rente. Die
Beiträge werden also auch hier schrittweise
freigestellt und die Renten schrittweise stärker
versteuert, bis 2040 die 100-Prozent-Grenze
4
erreicht wird. Hier gelten also die Werte aus
Tabelle 1.
2d. Private Rentenversicherungen (keine
Rürup-Rente)
Renten aus Rentenversicherungen, deren Beiträge privat aus versteuertem Einkommen bezahlt wurden, müssen lediglich mit dem Ertragsanteil (siehe Tabelle 3) versteuert werden.
Der Fiskus interessiert sich damit nur für einen
sehr niedrigen Anteil der Rente. Wer beispielsweise mit 65 in Rente geht, für den sind 18
Prozent der Rente steuerpflichtig - bei einer
Monatsrente von 500 Euro also 90 Euro. Um es
nochmals zu verdeutlichen: In diesem Fall sind
nicht etwa 90 Euro an Steuern zu zahlen, vielmehr zählen die 90 Euro zu den zu versteuernden Bruttoeinkünften.
Ertragsanteil von Renten
Renteneintritt
Zu versteuernder
mit ...Jahren
Ertragsanteil
60 / 61
22%
62
21%
63
20%
64
19%
65 / 66
18%
67
17%
68
16%
69 / 70
15%
2e. Betriebliche Altersversorgung
Wie Alterseinkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge zu versteuern sind, lässt sich nicht
pauschal sagen. Grundsätzlich gilt: Immer
wenn im Arbeitsleben keine Steuern auf die
Beiträge gezahlt wurden, sind im Alter auf die
volle Rente Steuern fällig. Umgekehrt ist nur
der Ertragsanteil der Rente zu besteuern, wenn
die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden.
erarbeitet, der früher einmal im öffentlichen
Dienst beschäftigt war. Monatlich bezieht er
hieraus 135 Euro. Bei Renteneintritt war Muster
65 Jahre alt, daher sind 18 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Dies sind 24,30 Euro im Monat bzw. 291,60 Euro im Jahr.
Direktversicherungen: Diese quantitativ bedeutendste Form der betrieblichen Altersvorsorge
ist - dies gilt zumindest für Verträge, die ab
2005 geschlossen wurden - in der Ansparphase
steuerlich begünstigt. Daher sind die Leistungen aus solchen Verträgen später voll steuerpflichtig. Als kleines Trostpflaster wirkt aber
auch hier der Altersentlastungsbetrag (siehe
Tabelle 2). Durch diesen bleibt - bis 2040 - ein
Teil der Alterseinkünfte aus einer Direktversicherung steuerfrei.
Tipp: Erkundigen Sie sich in jedem Fall bei
dem Träger Ihrer betrieblichen Altersversorgung, wie die Leistungen, die Sie aus Ihren
Verträgen im Alter erhalten können, steuerlich
behandelt werden.
2f. Versorgungsbezüge
Ähnliches)
(Pensionen
und
Erhalten Sie eine Beamtenpension? Oder eine
Werksrente, die so ähnlich wie die Beamtenpension funktioniert, die also aufgrund einer
Zusage Ihres früheren Arbeitgebers gezahlt
wird und für die in der Einzahlungsphase keine
- auch keine pauschalen - Steuern gezahlt wurden?
In diesem Fall ist die Pension / Werksrente im
Grundsatz voll steuerpflichtig. Allerdings gibt es
noch hohe Freibeträge, die jedoch mit jedem
neuen Pensionärs-Jahrgang immer mehr abgeschmolzen werden. Für Pensionäre und Betriebsrentner, die 2004 bereits im Ruhestand
waren bzw. sich 2005 zur Ruhe gesetzt haben,
beträgt der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent
der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch
3.000 Euro. Zusätzlich wird ein Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro
berücksichtigt.
Wer im Jahre 2008 in den Ruhestand tritt, erhält einen Versorgungsfreibetrag von 35,2 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 2.640
Euro, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 792 Euro und einen WerbungskostenPauschbetrag von 102 Euro. Bis zum Jahr
2040 werden diese Freibeträge auf "Null" abgeschmolzen.
VBL./ VBLU und ähnliche Versorgungseinrichtungen: Bei der Versorgungsrente im öffentlichen Dienst, bei den Pensionskassen der
Rundfunkanstalten und bei vielen anderen Versorgungseinrichtungen werden die Beiträge des
Arbeitgebers und des Arbeitnehmers versteuert
(ggf. früher auch pauschal). In diesem Fall werden die späteren Leistungen - genau wie private Rentenversicherungen - nur mit dem Ertragsanteil versteuert (siehe Tabelle 3). Eine
solche VBL-Rente hat sich auch Hans Muster
Versorgungsfreibetrag
Kalenderjahr des Versorgungsfreibetrag (in % Höchstbetrag Zuschlag zum Versorgungs-
5
Versorgungsbeginns
der Bezüge)
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2015
2020
2030
2040
40
38,4
36,8
35,2
33,6
32,0
24
16
8
0
freibetrag
3000
2880
2760
2640
2520
2400
1800
1200
600
0
900
864
828
792
756
720
540
360
180
0
3. Zu versteuerndes Einkommen
Wie viel von den Alterseinkünften zu versteuern ist, soll wiederum am Beispiel von Hans Muster
gezeigt werden.
Bruttoeinkünfte in 2008
Altersrente
12.000 Euro
Hinterbliebenenrente 3.150 Euro
Riester-Rente
312,50 Euro
VBL-Rente
1.620,00 Euro
Insgesamt
17.083,00 Euro
Davon steuerpflichtig
6.480,00 Euro
1.575,00 Euro
202,50 Euro
291,60 Euro
8.549,10 Euro
Insgesamt hat Hans Muster 2008 BruttoRenteneinkünfte in Höhe von 17.083,00 Euro,
davon bleiben steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 8.549,10 Euro übrig. Hans Muster gehört damit zu den Rentnern, die - da ihre Einkünfte über 7.664 Euro liegen - zur Abgabe
einer Einkommensteuererklärung verpflichtet
sind, die jedoch bei Berücksichtigung ihrer absetzbaren Ausgaben keinerlei Steuern zahlen
müssen.
Hans Muster kann nämlich in jedem Fall folgende Beträge absetzen: Den Pauschbetrag für
Werbungskosten, der für Rentner bei 102 Euro
liegt, den Pauschbetrag für Sonderausgaben in
Höhe von 36 Euro (72 Euro für Ehepaare) so-
wie seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solche Beiträge fallen bei ihm sowohl für die Altersrente als auch für Hinterblieben- und Betriebsrente an. Von der Alters- und
Hinterbliebenenrente werden ihm 2008 knapp
10 Prozent an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen einbehalten, insgesamt sind
dies 1.500 Euro. Von seiner Betriebsrente
muss er 2008 genau 17 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen, dies
waren 275,40 Euro. Insgesamt kommt er damit
auf 1.775,40 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen.
Er kann damit in jedem Fall von der Steuer absetzen:
Werbungskostenpauschbetrag
Sonderausgabenpauschbetrag
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
102,00 Euro
36,00 Euro
1.775,40 Euro
1.913,40 Euro
Damit ist das zu versteuernde Einkommen von
Hans Muster deutlich niedriger als 7.664 Euro.
Mithin muss er für 2008 keine Steuern zahlen.
voraussichtlich nichts ändern. Daher sollte er
beim Finanzamt anfragen, wie künftig verfahren
werden soll. Gegebenenfalls kann er sich in
Zukunft die Abgabe einer Steuererklärung sparen.
Tipp: An der steuerlichen Situation von Hans
Muster wird sich auch in den nächsten Jahren
6
Ruheständler mit deutlich höheren Alterseinkünften müssen als Rentner Steuern zahlen.
Die Betroffenen sollten jedoch beachten, dass
im Einzelfall natürlich deutlich höhere Ausgaben von der Steuer absetzbar sein können als
bei unserem Beispielfall Hans Muster. Denn
genauso wie Arbeitnehmer können auch Rentner viele Ausgaben absetzen - etwa ihre Aufwendungen für bestimmte Versicherungen,
beispielsweise Haftpflichtversicherungen, Auslandskranken- und Unfallversicherungen. Abzugsfähig sind auch Krankheitskosten, wie Zuzahlungen zu Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, Kur- und Fahrtkosten, Zahnarztrechnungen oder Aufwendungen für Sehund Hörhilfen. Des Weiteren sind Spenden,
Parteibeiträge und Kirchensteuer absetzbar.
Auch der Abzug von sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, wie Kosten für den
Fensterputzer, Haushaltshilfe oder den Pflegedienst sind möglich.
Ein Tipp noch: Natürlich steigt mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit, von einer
gesundheitlichen Behinderung betroffen zu sein
- oder von einer Verschlimmerung der Behinderung. Auch Senioren können die Anerkennung
einer Schwerbehinderung bzw. die Einstufung
in einen höheren Grad der Behinderung (GdB)
beantragen. Je höher der Behinderungsgrad,
desto mehr können die Betroffenen von der
Steuer absetzen. Bei einem GdB von 50 gibt es
einen jährlichen Steuerfreibetrag von 720 Euro,
bei einem GdB von 65 sind es schon 890 Euro.
4. Was tun, wenn Steuern nachzuzahlen sind?
Manche Rentner, die den Rechenanleitungen
dieses Dossiers gefolgt sind, werden nun feststellen, dass sie auch in den letzten Jahren
hätten Steuern zahlen müssen. Unser Tipp:
Hoffen Sie nicht, dass dies dem Finanzamt
nicht auffällt. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist
gering. Geben Sie möglichst bald eine Steuererklärung ab. Das ist nicht nur für 2007 noch
möglich, sondern auch für die Jahre 2005 und
2006. Das Finanzamt wird die Erklärungen in
aller Regel ohne besonderen Kommentar akzeptieren und Steuerbescheide ausstellen.
Dann müssen Sie Steuern ggf. mit Zinsen (0,5
Prozent pro Monat) nachzahlen.
Tipp: Wenn Sie sich unsicher fühlen, wenden
Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein. Wo
Sie in Ihrer Gegend einen Lohnsteuerhilfeverein finden, können Sie unter der Telefonnummer 030/40 63 24 49 erfragen oder im Internet
unter www.Beratungsstellensuche.de.
Wenn Sie allerdings hohe Steuerschulden haben und ggf. auch Steuern auf Kapitaleinkünfte
hinterzogen haben, sollten Sie sich möglichst
bald an einen kompetenten Steuerberater wenden. In diesem Fall kommt für Sie ggf. auch
eine Selbstanzeige beim Finanzamt in Frage.