Stichworte KFOR Kosovo END

Transcription

Stichworte KFOR Kosovo END
Bundesministerium
der Verteidigung
Friedenstruppe KFOR
Hintergrundinformationen zum Einsatz
der Internationalen Staatengemeinschaft im Kosovo
und zur Beteiligung der Bundeswehr
Herausgeber:
Bundesministerium der Verteidigung – Presse- und Informationsstab – Referat Öffentlichkeitsarbeit
Postfach 13 28, 53003 Bonn
Internet: http:\\www.bundeswehr.de
Stand: August 2000
Hintergrundinformationen zum Einsatz
der Internationalen Staatengemeinschaft im Kosovo
und zur Beteiligung der Bundeswehr
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund und Entwicklung des Kosovo-Konfliktes
Seite
5
Übersicht über die Geschichte der Region Kosovo
Seite
11
Demographische Faktoren in der Region Kosovo
Seite
16
Deutsche Einheiten und Verbände im Einsatzgebiet (KFOR)
Seite
17
Humanitäre Leistungen der Bundeswehr in Mazedonien, Albanien und
im Kosovo
Seite
18
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998
zur Beteiligung an geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden
Luftoperationen der NATO
Seite
21
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 11. Juni 1999 zur Beteiligung
deutscher Soldaten am Einsatz der KFOR-Truppen
Seite
23
3
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
- 3.1 Resolution 1160
- 3.2 Resolution 1199
- 3.3 Resolution 1203
- 3.4 Resolution 1244
Seite
Seite
Seite
Seite
Seite
26
26
28
31
33
4
Stabilitätspakt für Südosteuropa vom 10. Juni 1999
Seite
37
5 Erklärung des NATO-Generalsekretärs vom 21. Juni 1999
Seite
45
6
Finanzielle und soziale Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen (Auszug) Seite
46
7
Übersichtskarten Kosovo
48
Anlagen:
1
2
Seite
3
4
Hintergrund und Entwicklung des Kosovo-Konfliktes
Die Ursachen des Kosovokonflikts
Gegenüber Belgrad nahmen die Kosovo-Albaner in Übereinstimmung mit der Politik ihres jahrelang unangefochtenen politischen Führers und „Präsidenten“ Ibrahim
Rugova zunächst eine Haltung passiven Widerstandes
ein. Diese Haltung änderte sich um die Jahreswende
1997 / 98. Angesichts anhaltender serbischer Repressionen trat Ende 1997 die sog. „Befreiungsarmee für Kosovo“ (UCK) mit gewaltsamen Aktionen verstärkt in Erscheinung. Sie richteten sich gegen die serbischen Sicherheitskräfte im Kosovo, serbische Amtsträger und Wirtschaftsfunktionäre sowie Kosovo-Albaner, die der Kollaboration mit den Serben verdächtigt wurden.
Der Kosovo ist eine Region jahrhundertlanger zum Teil
latenter, zum Teil offen ausgetragener Spannungen und
Konflikte. Die Auseinandersetzungen der verschiedenen
Volksgruppen hat sich im letzten Jahrzehnt hinweg verschärft. Vorläufiger Höhepunkt war der Eingriff der internationalen Staatengemeinschaft zum Schutz des kosovoalbanischen Bevölkerungsanteils vor massiver Vertreibung durch das Milosevic-Regime. Interessen und kulturelle Entwicklung der kosovo-albanischen und serbischen
Bevölkerungsteile unterscheiden sich voneinander wesentlich. Serben und Kosovo-Albaner leiten historisch
beide das Anrecht ihrer Volksgruppe auf den Kosovo ab.
Beide weisen darauf hin, dieses Gebiet historisch als
erste besiedelt zu haben. Diese Vorstellung ist fest im
Bewusstsein und Herzen der Menschen verankert. Sie
prägt eine jeweils sehr subjektive Geschichtsinterpretation, die starken Einfluss auf die Einstellungen, Wahrnehmungen und Handlungen der Volksgruppen hat. In den
Schulen und kulturellen Einrichtungen beider Seiten wird
diese Haltung an die jüngeren Generationen weitergegeben.
Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
UCK und serbisch-jugoslawischen Kräften kulminierten
im Sommer / Herbst 1998. Nachdem die UCK Mitte 1998
fast 40 Prozent des Kosovo kontrollierte, wurde sie durch
Gegenoperationen der serbisch-jugoslawischen Kräfte
zurückgedrängt, aber nicht zerschlagen. Die serbischen
Sicherheitskräfte überschritten dabei streckenweise das
Maß militärisch erforderlicher Gewalt. Auch kam es zu
Plünderungen und Brandschatzungen.
Als Folge der bewaffneten Auseinandersetzungen wurde
für die meisten Kosovo-Albaner das weitere Zusammenleben mit der serbische Bevölkerungsgruppe immer weniger
vorstellbar. Die Lösung wurde nun zunehmend in einer
staatlichen Unabhängigkeit gesehen. Der Status einer
gleichberechtigten Republik neben Serbien und Montenegro innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) erscheint heute vielen Kosovo-Albanern allenfalls als zeitliche Übergangslösung akzeptabel. Ein Teil der UCK strebt
darüber hinaus den Zusammenschluss aller mehrheitlich
von ethnischen Albanern besiedelten Gebiete im Kosovo,
in Mazedonien und Montenegro mit dem Mutterland
Albanien an. Das Streben nach einem „Groß-Albanien“
geht auf historische Vorstellungen aus dem Jahre 1878
zurück.
Die autonome serbische Provinz Kosovo (wie auch die
zweite autonome Provinz Serbiens – Wojwodina) war
unter Tito gemäß der Verfassung von 1974 den Republiken der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Jugoslawischen Republik (SFIR) faktisch gleichgestellt. Auslöser
und Ursache des Kosovo-Konflikts in seiner gegenwärtigen Ausprägung liegen in der Aberkennung des weitgehenden Autonomiestatus der serbischen Provinz 1989
durch den damaligen Präsidenten Serbiens, Milosevic.
Seither wuchsen die ethnischen und politischen Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen stetig. Belgrad verweigerte den Kosovo-Albanern jede kulturelle
Autonomie und politische Liberalisierung. Jedes Aufbegehren und jeder Widerstand von Seiten der KosovoAlbaner wurde durch den serbischen Polizeiapparat bereits im Keim erstickt.
Die politischen Aktivitäten auf dem Balkan
Dennoch gelang es den Kosovo-Albanern im Untergrund
politische, wirtschaftliche und soziale Strukturen und
Institutionen aufzubauen. 1991 entschieden sie sich in
einem Referendum für einen unabhängigen Staat. Der in
der Folge gegründeten „Republik Kosova“ mit eigenem
Präsidenten, Regierung und Parlament blieb die internationale Anerkennung jedoch versagt.
Seit 1992 hat der VN-Sicherheitsrat mehr als 80 Resolutionen verabschiedet, die sich alle mit dem Konflikt im
ehemaligen Jugoslawien befassen. Die OSZE hat sich
mehr als 30 Mal mit diesem Thema beschäftigt. Beides ist
ein deutlicher Beleg dafür, dass sich die internationale
Staatengemeinschaft seit Jahren intensiv um eine politische Lösung für das ehemalige Jugoslawien bemüht.
5
Die Umsetzung der verschiedenen Resolutionen und
Abkommen scheiterte zumeist am fehlenden politischen
Willen in den Regionen. Entweder wurde die Umsetzung
getroffener Vereinbarungen verzögert oder diese sogar
offen gebrochen. Auf diesem Wege wurden fruchtbare
politische Lösungsansätze immer wieder zunichte gemacht. Einen traurigen Höhepunkt bilden die Massaker in
Bosnien, die die Truppen der bosnischen Serben an Zivilisten in Flüchtlingsschutzzonen der Vereinten Nationen
(Srebrenica und Gorazde) verübten.
cherheitskräfte mit zunehmender Härte gegen die UCK,
die Befreiungsarmee der Kosovo-Albaner, und die Zivilbevölkerung vor. Dabei wurden in den umkämpften Gebieten Dörfer und Siedlungen zum Teil völlig zerstört. Erstmals wurden mehrere tausend Menschen in die umliegenden Wälder vertrieben. Die internationale Gemeinschaft musste handeln, um das rasche Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen herbeizuführen. Zugleich
war die umgehende Rückführung der massiven Präsenz
der serbisch-jugoslawischer Sicherheitskräfte im Kosovo
auf ein vertretbares Maß dringend erforderlich, um den
Flüchtlingen die Furcht vor der Rückkehr zu nehmen. Auf
dem einstweiligen Höhepunkt der Kosovo-Krise im September 1998 schätzte das UNHCR die Zahl der KosovoFlüchtlinge auf knapp 300.000 Menschen. Von diesen
waren etwa 200.000 innerhalb des Kosovo auf der
Flucht. Etwa 50.000 dieser Menschen kampierten im freien Gelände. Eine humanitäre Katastrophe zeichnete sich
ab. Am 23. September 1998 verabschiedete der VNSicherheitsrat deshalb eine entsprechende Resolution
(Anlage 3.2), mit der er die Einstellung aller Feindseligkeiten, den Beginn von Verhandlungen und die Rückkehr
Diese Gräueltaten und die damit verbundene Hilflosigkeit
gegenüber dem skrupellosen serbischen Vorgehen stellten einen Wendepunkt für die Politik der internationalen
Staatengemeinschaft dar. Immer deutlicher wurde, dass
politische Abkommen und Wirtschaftssanktionen allein
nicht immer ausreichen, um Frieden und Sicherheit zu
garantieren. Insbesondere gegenüber Slobodan Milosevic
prägten drei Erfahrungen das Vorgehen der internationalen Staatengemeinschaft:
■
■
■
Die vielfältigen politischen Bemühungen, diplomatischer Druck und wirtschaftliche Sanktionen allein
haben das Verhalten der serbischen Führung unter
Milosevic zu keinem Zeitpunkt geändert. Viele Waffenstillstandsabkommen wurden geschlossen und
wieder gebrochen.
Erst der Einsatz einer schwer bewaffneten Eingreiftruppe und die Bombardierung der serbischen Artilleriestellungen auf den Höhen um Sarajewo im
Spätsommer 1995 haben Belgrad zum Einlenken
veranlasst und die Gewaltanwendung und Vertreibung in Bosnien und Herzegowina beendet.
Nur die Stationierung einer gut bewaffneten Friedenstruppe unter Führung der NATO und deren fortgesetzte Präsenz ermöglichen die Umsetzung der
Vereinbarung von Dayton.
Die Intensität der Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft, den Konflikt im Kosovo friedlich beizulegen, ist mit der im Bosnien-Konflikt vergleichbar. Um zu
einer dauerhaften, friedlichen Lösung des Kosovo-Konflikts zu gelangen, gab es zunächst mehrere Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, von Milosevic unterschriebene Verpflichtungen (wie die vom Mai 1998 mit Russlands Präsident Boris Jelzin vereinbarte) und eine intensive Pendeldiplomatie (US-Unterhändler Hill, EU-Vertreter
Petritsch). Zugleich aber gingen schon 1998 serbische Si6
aller Flüchtlinge forderte. Zur Durchsetzung der Resolution wurden Belgrad NATO-Luftangriffe angedroht.
scheiterte in Belgrad ein letzter diplomatischer Anlauf
von Sonderbotschafter Holbrooke.
Mit Hilfe dieser Drohung gelang es US-Unterhändler
Richard Holbrooke durchzusetzen, dass die Belgrader
Führung die Zahl ihrer Truppen im Kosovo begrenzte und
deren Verhalten und den Gebrauch schwerer Waffen an
den Forderungen der VN-Resolution ausrichtete. Außerdem konnten rund 80.000 Flüchtlinge in ihre Häuser
zurückkehren. Folge der Verhandlungen Holbrookes war
auch ein Abkommen zur Verifizierung der Einhaltung der
getroffenen Vereinbarungen durch die Luftüberwachung
der NATO und Beobachter der OSZE. Dafür war der Einsatz von 2.000 unbewaffneten zivilen Beobachtern im
Kosovo vorgesehen. Für eine langfristige friedliche Beilegung der Krise im Kosovo wurden unter Leitung Frankreichs und Großbritanniens im Februar 1999 in Rambouillet Verhandlungen aufgenommen, die jedoch nach drei
Wochen vertagt wurden. Die Parteien hatten sich zwar
grundsätzlich über den politischen Teil des Abkommens
einschließlich einer Autonomie für das Kosovo geeinigt.
Die militärische Absicherung dieses Abkommens und seine konkrete Umsetzung sollten aber auf einer sog. „Implementierungskonferenz“ beschlossen werden. Die Verhandlungen wurden am 15. März 1999 in Paris fortgesetzt. Das Abkommen wurde jedoch nur von der kosovoalbanischen Delegation unterschrieben und kam wegen
der Weigerung der jugoslawischen Delegation, den militärischen Teil zu akzeptieren, nicht zustande.
Das militärische Eingreifen der NATO im Kosovo
Auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998 (Anlage 1) beteiligte
sich die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an an
den Luftoperationen. Deutschland stellte unter anderem
14 Tornado-Flugzeuge (zehn zur elektronischen Aufklärung und Bekämpfung von Flugabwehrstellungen
(ECR), vier zur optischen und Infrarot-Aufklärung
(RECCE)) zur Verfügung, die in Piacenca, Italien, stationiert waren. Mit ca. 70 Einsätzen für die RECCE-Tornado
und über 400 Einsätzen für die ECR-Tornado trugen sie
wesentlich zum Schutz alliierter Flugzeuge während der
Operation bei. Damit beteiligte sich die Bundeswehr erstmals seit ihrem Bestehen an aktiven Kampfeinsätzen.
Zusätzlich wurde die Operation von deutscher Seite
durch Flugzeuge des Typs „Breguet 1150 Atlantic“ und
„C-160 Transall“, einer Drohnenbatterie des Heeres und
Einheiten der Marine unterstützt.
Noch vor erneuter Aufnahme der Verhandlungen in
Frankreich hatte die jugoslawische Armee, unterstützt
von Truppen der Spezialpolizei, damit begonnen, umfangreiche Verlegungen in und um das Kosovo herum
vorzunehmen. Größere Übergriffe auf die Zivilbevölkerung und „ethnische Säuberungen“ wurden bekannt.
Belgrad stellte plötzlich das Holbrooke-Abkommen sowie
weite Teile des Rambouillet-Abkommens in Frage und
intensivierte seinen Truppenaufmarsch. Es überschritt die
Zahl der vereinbarten Truppenstärke und erklärte große
Landstriche zu „Manövergebieten“, damit diese der
Beobachtung durch die OSZE entzogen waren. Schließlich kam es zu Übergriffen auf OSZE-Beobachter, wodurch deren Sicherheit nicht mehr gewährleistet war. Der
Abzug der Beobachter musste deshalb sehr kurzfristig
vollzogen werden. Darauf hin rückten sofort massive
Kontingente der jugoslawischen Streitkräfte als Verstärkung in das Kosovo ein. Nach intensiven Gesprächen
Die Luftoperationen, anfangs mit Schwerpunkt gegen
Führungseinrichtungen und die integrierte Luftabwehr,
verfolgten den Zweck, die serbisch-jugoslawischen Kräfte
im Kosovo an der Fortsetzung der Vertreibung der albanischen Bevölkerung zu hindern, die militärische Aggression und die Vertreibungen zu beenden und Milosevic zur
Erfüllung der bekannten Forderungen zur friedlichen Lösung für das Kosovo zu bewegen. Belgrad jedoch intensivierte die Vertreibung der Kosovo-Albaner. Bald waren
über eine Million Menschen des Kosovo betroffen. Dies
entsprach mehr als der Hälfte der ursprünglichen Gesamtbevölkerung. Die vertriebenen Menschen suchten in
den angrenzenden Staaten, besonders in Mazedonien
und Albanien, Schutz. Dort bildeten sich große Sammellager. Eine humanitäre Katastrophe zeichnete sich ab.
Seit dem 30. März 1999 leistet die Bundeswehr mit Hilfe
des ursprünglich für Rettung und Schutz der im Kosovo
eingesetzten OSZE-Beobachter vorgesehenen Bundes-
Alle internationalen Bemühungen um eine politische
Lösung blieben in der Folgezeit ohne Erfolg. Daher
begann die NATO am Abend des 24. März 1999, im Rahmen der Operation “Allied Force”, mit den angedrohten
Luftangriffen gegen militärische Ziele im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien.
7
wehrkontingentes (Teil der sog. “Extraction Force”) in
Mazedonien und Albanien umfangreiche Unterstützung.
Diese Unterstützung erfolgte u.a. durch
■
■
■
■
■
■
Zerschlagung der UCK und die gewaltsame Vertreibung
möglichst vieler albanischer Kosovaren mit dem Ziel, diese dauerhaft aus ihrer Heimat zu entfernen, um so gewachsene demographische Verhältnisse zugunsten der
serbischen Bevölkerungsgruppe zu verändern. Die Politik
Belgrads war nach den bisherigen Erfahrungen in diesem nun bereits seit Jahren immer wieder neu aufflammenden Konflikt erkennbar auf ein ethnisch reines Serbien ausgerichtet. Zum Erreichen dieses Ziels schien der
serbischen Führung jedes Mittel recht zu sein. Dem trat
die internationale Staatengemeinschaft entschlossen,
nachhaltig und letztendlich erfolgreich mit einem Dreiklang eng miteinander verflochtener Aktivitäten entgegen:
Beteiligung beim Aufbau und Betrieb von Vertriebenenlagern
medizinische Versorgung
Überlassung von Material
Lufttransporte
Belieferung mit Material der Bundeswehr für Hilfsorganisationen
in Form allgemeiner Unterstützung von Hilfsorganisationen
(Vgl. Humanitäre Leistungen der Bundeswehr in Mazedonien, Albanien und im Kosovo)
■
■
Seit April 1999 ist offenkundig, dass die Vertreibungen
und gewaltsamen Übergriffe keineswegs eine spontane,
unmittelbare Reaktion auf die Luftangriffe der Allianz
waren, sondern Teil geplanter Operationen gewesen
sind. Absicht der serbischen Sicherheitskräfte war die
■
unablässige politische und diplomatische Bemühungen
spürbarer militärischer Druck
wirksame humanitäre Hilfeleistung
Nach 79 Tagen wurde die Operation “Allied Force” am
10. Juni 1999 beendet. Sie trug durch Entschlossenheit
und Solidarität, d.h. mit Geschlossenheit der Bünd-
8
nispartner, wesentlich zum Einlenken Milosevics bei. Sie
steht auch für deutsche Handlungsfähigkeit im internationalen Rahmen. Die Bundeswehr leistete einen bedeutenden Beitrag zum Erfolg der NATO-Operationen. Die
beteiligten deutschen Soldaten bewiesen ein hohes Maß
an Professionalität und Können. Dies alles diente nur
einem Ziel: Der schnellen Beendigung von Mord und Vertreibung im Kosovo. Jedoch zeigte sich auch ein Modernisierungsdefizit, welches es im Rahmen der Fortentwicklung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und eines stärkeren europäischen Pfeilers in der
NATO auszugleichen gilt.
anderen NATO-Partnern, dem UNHCR und Nicht-Regierungsorganisationen den vertriebenen Menschen wirksam helfen und eine Destabilisierung der gesamten Region erfolgreich verhindern können.
An dem Einsatz der KFOR beteiligen sich insgesamt 39
Staaten. Deutschland stellt dabei das drittgrößte Einsatzkontingent. Die Bundeswehr beteiligt sich als Teil der
internationalen Sicherheitstruppe KFOR an der Absicherung der Friedensregelungen mit ca. 5.800 Soldaten und
3.000 Fahrzeugen. Erstmals trägt die Bundesrepublik
Deutschland bei einem Einsatz zur Friedenssicherung als
Führungsnation (“Lead Nation”) Verantwortung für
einen eigenen Sektor mit NATO- und Nicht-NATO-Truppen. Unter deutscher Führung ist die Multinationale Brigade Süd für ca. 7500 Soldaten verantwortlich. Neben
deutschen Soldaten leisten auch Soldaten aus Aserbeidschan, Bulgarien, Georgien, Österreich, Russland, Schweiz,
Slowakei und der Türkei ihren Beitrag in dieser Brigade.
Die Niederlande ist dabei, ihre Soldaten nach Bosnien
und Herzegowina zurück zu verlegen.
Der Beginn eines Neuanfangs im Kososvo
Der Deutsche Bundestag stimmte der Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte in das Kosovo am 11. Juni
1999 zu (Anlage 2). Die Voraussetzungen dafür waren
durch die Unterzeichnung eines militärisch-technischen
Abkommens zwischen der NATO und der Bundesrepublik
Jugoslawien sowie die Verabschiedung der Resolution Nr.
1244 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
(Anlage 3.4) gegeben. Diese sah
■
■
■
Für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und bei der zivilen Umsetzung der politischen Vereinbarungen, u.a. zur Unterstützung der in ihre Heimat
zurückkehrenden Bevölkerung, wird auf die in Bosnien
und Herzegowina gemachten Erfahrung zurückgegriffen.
Dies gilt besonders, wenn es darum geht, im Kosovo
auch umfangreiche humanitäre Aufgaben zu bewältigen.
So umfasst das Aufgabenspektrum die Erstinstandsetzung zerstörter Straßen und Brücken, die Unterstützung
bei der Wiederherstellung der Strom- und Wasserversorgung, der Wiederaufbau von Häusern, Schulen und Krankenhäusern, das Aufspüren und Räumen von Minen und
Minenfallen und die ärztliche Grundversorgung der
Bevölkerung. In den ersten Monaten des KFOR-Einsatzes
konnte eine deutsche Feldküchen-Kompanie mit über
600.000 warmen Mahlzeiten so wesentlich zur Versorgung der Bevölkerung im Kosovo beitragen. Die Zahl der
reparaturbedürftigen Häuser im Einsatzraum der deutschen Kräfte liegt bei über 26.000 (60 Prozent der gesamten Häuser). Sie sollen durch Unterstützung des Verbandes wieder bewohnbar gemacht werden.
den Abzug des serbischen Militärs aus dem Kosovo,
die Stationierung einer internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) und
die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung
(UNMIK)
vor. Alle Flüchtlinge und vertriebene Bewohner des Kosovo sollten ungehindert zurückkehren können.
Die Strategie der NATO in der Operation “Joint Guardian” – phasenweise Erhöhung des militärischen Drucks
auf Präsident Milosevic bei gleichzeitigen politischen Verhandlungen – war erfolgreich.
Am 12. Juni 1999 marschierten die ersten Teile der internationalen Sicherheitstruppe KOSOVO FORCE (KFOR) in
den Kosovo ein. Fünf Tage später betrug ihre Truppenstärke schon ca. 20.000 Soldaten (heute: ca. 50.000).
Ähnlich planmäßig und termingerecht wie die Stationierung der KFOR verlief zeitgleich auch der Abzug der serbisch-jugoslawischen Streitkräfte. Nach der ersten Phase
stellten sich vielfältige neue Aufgaben. Mit dem parallelen Aufbau von Vertriebenenlagern, Lufttransport von
Hilfsgütern und einer Vielzahl anderer Leistungen auf
humanitärem Gebiet hat die Bundeswehr zusammen mit
Heute sind alle politischen Aktivitäten der internationalen Gemeinschaft darauf ausgerichtet, ein friedliches und
sicheres Kosovo zu ermöglichen. Es soll ein stabiles
Umfeld für die Wiederherstellung der Lebensgrundlagen,
9
des infrastrukturellen Wiederaufbaus und des politischen
Weges zur Demokratie geschaffen werden. Die Akzeptanz der deutschen Bevölkerung zum Engagement der
Bundeswehr im Kosovo liegt nach Meinungsumfragen
bei rund 60 Prozent.
19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts werden dabei
bewusst vermieden. Zugleich ist jedoch der euro-atlantische Schulterschluss unverzichtbar. Jedoch gilt es auch,
die berechtigten russischen Interessen angemessen zu
berücksichtigen. Ein weiteres wichtiges Signal betrifft die
Bundesrepublik Jugoslawien. Sie soll ausdrücklich mit in
den Pakt eingeschlossen werden können.
Im Rahmen seiner EU-Präsidentschaft hatte Deutschland
die diplomatische Initiative ergriffen, um – weit über die
Lösung des Kosovo-Problems hinausgehend – einen
Stabilitätspakt für Süd-Ost-Europa auf den Weg zu bringen (Anlage 4). Mit diesem Stabilitätspakt sollen die
Staaten Süd-Ost-Europas in ihren Anstrengungen, Frieden, Demokratie, Beachtung der Menschenrechte und
wirtschaftliche Stabilität zu fördern, bestärkt werden, um
so Stabilität in der gesamten Region zu erreichen. Der
Pakt soll den Weg in die euro-atlantischen Strukturen
erleichtern. Wichtig für den Erfolg dieser Zielsetzung ist
ein umfassender Ansatz, mit dem alle relevanten politischen und ökonomischen Kräfte gebündelt werden sollen. Dabei wird die Europäische Union treibende Kraft
bleiben. Die betroffenen Staaten erhalten Raum für die
Mitgestaltung des Stabilitätspaktes. Fremdbestimmenden
Wirkungen der Balkankonferenzen des ausgehenden
Ob Albaner und Serben im Kosovo jemals wieder in einer
multi-ethnischen Gesellschaft zusammen leben werden,
erscheint auf Grund der Erfahrungen in Bosnien-Herzegowina und der zunehmenden Unabhängigkeitsbestrebungen der Kosovo-Albaner ungewiss. Die KFOR wird bis
auf weiteres einen Puffer zwischen den Volksgruppen bilden müssen, um das z.T. ungebrochene Gewaltpotential
zu neutralisieren und für Bevölkerung und VN-Polizeikräfte einen angemessenen Sicherheitshintergrund zu gewährleisten.
Eine der Lehren aus dem Kosovo-Krieg ist, dass die europäischen Staaten in sich abzeichnenden Konflikten frühzeitig und glaubwürdig Verantwortung bei Krisenprävention und Krisenmanagement übernehmen müssen.
10
Übersicht über die Geschichte der Region Kosovo
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
6./8. Jahrhundert – Christianisierung der serbischen
Stämme auf dem Balkan in Anlehnung an Byzanz.
bis zum 12. Jahrhundert – der Balkan ist fast ununterbrochen unter bulgarischer oder byzantinischer
Herrschaft.
um 1171 – Großfürst Stephan Nemanja begründet
die serbische Einheit. Sein Sohn Stephan Prvovencani erhält von Papst Honorius III. die Königskrone.
12. Jahrhundert – größte Ausdehnung unter Stephan IV. Dusan. Er erobert Makedonien, Thessalien,
Albanien und Epirus.
28. Juni 1389 – Sultan Murad I. siegt über die verbündeten Serben, Bosnier, Albaner und Bulgaren auf
dem Amselfeld, wird aber nach der Schlacht ermordet.
1521 – Belgrad wird von den Osmanen erobert. Die
serbische Oberschicht verliert teilweise an Macht und
wird teilweise islamisiert. Serbien bleibt die nächsten
Jahrhunderte unter osmanischer Oberhoheit.
1699 / 1718 – Durch die Friedensschlüsse von Karlowitz und Passarowitz wird die Save-Donaulinie zur
Grenze zwischen den Serben unter österreichischungarischer und osmanischer Herrschaft.
1804 bis 1817 – Wiederholte Aufstände gegen die
osmanische Herrschaft.
1816 – Vertrag mit der Pforte (osmanische Regierung) sieht osmanisch-serbische Doppelverwaltung
vor.
1830 – Die Pforte garantiert die serbische Autonomie und erkennt die Erblichkeit des Hauses Obrenovic an.
1878 – Als Folge des russisch-türkischen Krieges
werden Montenegro und Serbien im Frieden von San
Stefano unabhängig und durch den Berliner Kongress bestätigt. Österreich-Ungarn besetzt Bosnien
und die Herzegowina.
1882 – Erhebung Serbiens zum Königreich mit
König Milan I. aus dem Hause Obrenovic.
1906 – Österreich-Ungarn eröffnet durch eine Importsperre den Handelskrieg gegen Serbien.
1908 – Österreich-Ungarn annektiert Bosnien und
die Herzegowina. Die Beziehungen zu Serbien verschlechtern sich weiter.
1912 – Erster Balkankrieg: Die verbündeten Balkanstaaten greifen das Osmanische Reich an. Dieses
muss nach seiner Niederlage alle europäischen Besitzungen bis auf einen Gebietsstreifen um Konstantinopel (Istanbul) aufgeben. Während des ersten
Balkankrieges erklärt Albanien am 28. November
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
11
1912 seine Unabhängigkeit, nachdem die Osmanen
weite Teile des Balkan räumen mussten. Kurz darauf
werden Teile Albaniens von serbischen und montenegrinischen Truppen besetzt.
1913 – Zweiter Balkankrieg: Bulgarien greift seine
bisherigen Verbündeten an. Seine Armee wird jedoch aus Makedonien vertrieben. Im Frieden von
Bukarest muss Bulgarien die Süddobrudscha an Rumänien, das nördliche Makedonien an Serbien und
die ägäische Küste an Griechenland abtreten. Die
Osmanen behalten Adrianopel.
28. Juni 1914 – Ermordung des österreichischen
Thronfolgerpaars in Sarajewo durch den serbischen
Nationalisten Gavrilo Princip.
1914 - 1918 – verschiedene Regionen Albaniens
werden von Griechenland, Italien, Frankreich, Serbien, Montenegro und Österreich-Ungarn fast zeitgleich militärisch besetzt.
1. Dezember 1918 – Proklamation des „Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen“.
3. Oktober 1929 – Neueinteilung des Staates und
Umbenennung des Königreichs in „Jugoslawien“
1941 – Italien schafft ein Groß-Albanien, das alle
albanisch bewohnten Gebiete mit einbezieht. Darunter auch das Kosovo (albanisch: Kosova), WestMazedonien und Teile Nordgriechenlands.
6. April 1941 – Der deutsche Balkanfeldzug beginnt
mit einem Luftangriff auf Belgrad.
17. April 1941 – Kapitulation des jugoslawischen
Oberkommandos. Die Regierung geht nach London
ins Exil.
1943 – Italien kapituliert. Deutsche Truppen besetzen Albanien aus strategischen Gründen. GroßAlbanien bleibt weiterhin bestehen.
1944 – Deutsche Truppen räumen Albanien. Eine
kommunistische Regierung wird unter der Führung
von Enver Hoxha, einem überzeugten Stalinisten,
eingesetzt.
20. Oktober 1944 – Die Rote Armee besetzt Belgrad
und Tito setzt eine neue Regierung ein.
29. November 1945 – Die aus den Wahlen der
kommunistischen Einheitsliste hervorgegangene
Verfassunggebende Versammlung proklamiert die
„Föderative Volksrepublik Jugoslawien“. Das Kosovo bekommt lediglich formale Autonomie.
1946 – Diktator Enver Hoxha proklamiert die Volksrepublik Albanien in den Grenzen von 1912. Ein
großer Teil des albanischen Siedlungsgebietes geht
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
an Jugoslawien verloren, kleine Gebiete im Süden
gehen an Griechenland.
1948 – Jugoslawien wird aus der Kommunistischen
Internationale (Kommintern) ausgeschlossen. Es
kommt zu einer Wirtschaftsblockade durch den Ostblock.
1963 – Jugoslawien erhält eine neue Verfassung
und wird in „Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien“ umbenannt.
1966 – Revirement der Belgrader Kosovo-Politik. Ein
Symbol dafür ist die Entmachtung des albanerfeindlichen und großserbischen Innenministers Rankovic.
Die Autonomie des Kosovo wird umgesetzt. Die
Region erhält finanzielle Zuschüsse und der albanische Nationalismus soll getreu der leninistischen
Theorie durch Wirtschaftshilfe und Modernisierungskampagnen „neutralisiert“ werden.
1970 – Zunehmende „Albanisierung“ des Kosovo.
Die Kosovo-Albaner beherrschen Partei und Bürokratie. Albanisch wird inoffizielle Amtssprache. Die
Belgrader Zentralregierung beobachtet eine wachsende Korruption, Cliquenwirtschaft und Überbevölkerung bei gleichzeitig niedriger Produktivität. Die
schlechte wirtschaftliche Lage sowie anti-serbische
Repressionen veranlassen immer mehr Kosovo-Serben zur Abwanderung.
1974 – Verfassungsrechtliche Erweiterung der Autonomie des Kosovo durch ein Mitspracherecht auf
Bundesebene.
4. Mai 1980 – Nach dem Tod Titos übernimmt ein
„Staatspräsidium“ als kollektives Führungsorgan
den Vorsitz.
1981 – Es kommt zu einem anti-serbischen Aufruhr
im Kosovo, der auch auf die Teilrepublik Mazedonien
übergreift. Der Anteil der Serben im Kosovo sinkt auf
20 Prozent.
1986 – Beginn der Belgrader Propaganda gegen die
Kosovo-Albaner.
23. März 1989 – Das serbische Parlament beschließt
– fast exakt 600 Jahre nach der Schlacht auf dem
Amselfeld – die Aufhebung der in der Verfassung enthaltenen Autonomie des Kosovo auf Antrag Serbiens.
Treibende Kraft ist der Parteifunktionär Milosevic.
April / Mai 1990 – Slowenien und Kroatien erklären
ihre Unabhängigkeit. Nach der Unabhängigkeitserklärung der albanischen Abgeordneten löst die
serbische Führung das Regionalparlament im Kosovo auf.
■
■
■
■
■
■
■
■
12
Oktober 1990 – In einem illegalen Referendum entscheiden sich von 98 Prozent der Kosovo-Albaner
99,7 Prozent für die Unabhängigkeit.
26. Mai 1992 – Die kosovo-albanische Bevölkerung
wählt eine Schattenregierung für das Kosovo. Zum
Präsidenten der „Republik Kosovo“ wird der Schriftsteller Ibrahim Rugova und Vorsitzende des „Demokratischen Bundes des Kosovo“ (LDK) gewählt.
1997 / 98 – Die Gewalttätigkeiten im Kosovo nehmen zu. Durch Anschlägen auf serbische Sicherheitskräfte und kosovo-albanische „Kollaborateure“ unterstreicht die „Befreiungsarmee des Kosovo“ (UCK)
ihren Willen, die Unabhängigkeit der Provinz auch
mit Gewalt durchzusetzen.
22. März 1998 – Bei der Wahl eines „Schattenparlaments“ und eines „Schattenpräsidenten“ im Kosovo siegen erneut die LDK und der amtierende Präsident Rugova.
Juni 1998 – Die UCK kontrolliert nahezu 40 Prozent
der Provinz Kosovo. Mit dem Einsetzen der serbischen Gegenmaßnahmen in Form massiver Operationen von Spezialpolizei und Armee (VJ) gelingt es
Belgrad, zum einen die Grenzsicherung zu optimieren und somit die logistische Unterstützung aus
Albanien zu erschweren, zum anderen die unorthodox organisierte UCK aus allen bereits „befreiten“
Gebieten zu vertreiben. Gleichzeitig rückt die Flüchtlingsproblematik in den Mittelpunkt des Interesses
der Internationalen Gemeinschaft.
23. September 1998 – Die Zahl von knapp 300.000
Flüchtlingen und 10.000en unter freiem Himmel
lebenden Menschen zwingt die Internationale Gemeinschaft zur Verabschiedung der VN-Resolution
1199/98, die eine sofortige Einstellung der Feindseligkeiten, Abzug der serbischen Sonderpolizei und
VJ sowie die Wiederaufnahme konstruktiver Verhandlungsgespräche verlangt.
13. Oktober 1998 – Nach der Androhung von
NATO-Luftschlägen gegen jugoslawische Ziele im
Kosovo lenkt der jugoslawische Präsident Milosevic
ein und vereinbart mit dem US-Sondergesandten
Holbrooke u.a. die Entsendung einer unbewaffneten
OSZE-Verifikationsmission und der unbewaffneten
Luftaufklärung der NATO zur Überprüfung der Umsetzung der VN-Resolution 1199/98.
16. Oktober 1998 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an den von der NATO geplanten begrenzten und in Phasen durchzuführen-
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
den Luftoperationen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt.
27. Oktober 1998 – Beschluss der Bundesregierung
zum personellen und finanziellen Beitrag zur OSZEVerifikationsmission im Kosovo (KVM).
13. November 1998 – Beschluss des Deutschen
Bundestages zur Beteiligung an der NATO-Luftüberwachungsmission über dem Kosovo.
19. November 1998 – Beschluss des Deutschen
Bundestages zur Beteiligung an möglichen NATOOperationen zum Schutz von OSZE-Beobachtern im
Kosovo in Notfallsituationen.
16. Januar 1999 – Entdeckung von 45 ermordeten
Zivilisten in Racak.
30. Januar 1999 – Der NATO-Rat autorisiert den
NATO-Generalsekretär zur Entscheidung über Luftschläge gegen die BRJ.
31. Januar 1999 – Ergebnislose Gespräche des
NATO-Generalsekretärs in Belgrad.
6. Februar 1999 – Beginn der Friedensverhandlungen
in Rambouillet. Es kommt zu einem Abschluss ohne
Unterschrift, in dem sich die Parteien grundsätzlich
über den politischen Teil des Abkommens einigen.
Eine endgültige Einigung soll auf einer „Implementierungskonferenz“ am 15. März 1999 fallen.
25. Februar 1999 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an der militärischen Umsetzung des Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie an NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force).
8. März 1999 – Ergebnislose Gespräche von Außenminister Fischer in Belgrad.
18. März 1999 – Unterzeichnung des Friedensabkommens durch die kosovo-albanische Delegation.
Die Delegation der BRJ zeigt eine unveränderte Haltung und versucht die bisherigen Übereinkünfte
wieder in Frage zu stellen. Es kommt zum Abbruch
der Verhandlungen und gleichzeitigem zunehmenden Truppenaufmarsch der BRJ im Kosovo. Die Übergriffe serbischer Sicherheitskräfte auf die Zivilbevölkerung im Kosovo nehmen zu und eine erhebliche
Zunahme der Flüchtlingsbewegungen wird registriert (ca. 460.000 gem. UNHCR).
22. März 1999 – Ergebnislose Verhandlungen zwischen Holbrooke und Milosevic.
24. März 1999 – Beginn der NATO-Luftangriffe auf BRJ.
27. März 1999 – Ergebnislose Vermittlungsbemühungen des ukrainischen Außen- und Verteidigungs-
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
13
ministers in Belgrad.
30. März 1999 – Ergebnislose Vermittlungsbemühungen des russischen Ministerpräsidenten in Belgrad. Zur Verbesserung der humanitären Lage der
aus dem Kosovo vertriebenen Menschen leistet die
Bundeswehr seit dem 30. März 1999 in Mazedonien
und Albanien umfangreiche Unterstützung durch
Beteiligung beim Aufbau und Betrieb von Vertriebenenlagern, medizinischer Versorgung, Überlassung
von Material, Lufttransporten mit Material der Bundeswehr und für Hilfsorganisationen und in Form
allgemeiner Unterstützung von Hilfsorganisationen.
7. April 1999 – Um die überfüllten albanischen und
mazedonischen Flüchtlingslager zu entlasten, nehmen westliche Staaten einen Teil der Vertriebenen
auf. In Deutschland kommen die ersten von zunächst 10.000 Flüchtlingen an. Zeitgleich errichten
Bundeswehrsoldaten und andere NATO-Partner
Flüchtlingslager, um möglichst vielen Flüchtlingen
den Verbleib in der Region zu ermöglichen.
13. April 1999 – Truppen der BRJ dringen nach
Albanien ein und liefern sich Gefechte mit albanischen Grenzsoldaten.
22. April 1999 – Der russische Sonderbeauftragte
Tschernomyrdin führt ergebnislose Gespräche mit
Milosevic.
6. Mai 1999 – Die Außenminister der sieben großen
westlichen Industrieländer und Russlands (G 8)
legen einen Friedensplan vor.
7. Mai 1999 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an der humanitären Hilfe im
Zusammenhang mit dem Kosovo-Konflikt. Versehentlicher Treffer auf die chinesische Botschaft in Belgrad durch NATO-Bomben.
9. Mai 1999 – Der führende Unterhändler der Kosovo-Albaner Agani wird auf der Flucht ermordet.
14. Mai 1999 – Der finnische Präsident Ahtisaari
beginnt im Auftrag der EU mit Verhandlungen.
27. Mai 1999 – Das VN-Kriegsverbrechertribunal
erlässt Haftbefehl gegen Milosevic.
3. Juni 1999 – Das serbische Parlament und Milosevic billigen den Friedensplan der G-8-Staaten. Die
nachfolgenden Verhandlungen über die militärische
Umsetzung gestalten sich durch neue Forderungen
der serbischen Seite zunächst schwierig.
10. Juni 1999 – Die NATO setzt die Luftangriffe auf
die BRJ nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen der NATO und der BRJ bis auf weiteres aus.
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
Der VN-Sicherheitsrat beschlisst die VN-Resolution
Nr. 1244. China enthält sich der Stimme (Anlage 3).
11. Juni 1999 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Gewährleistung eines
sicheren Umfeldes für die Flüchtlingsrückkehr und
zur militärischen Absicherung einer Friedensregelung für das Kosovo (Anlage 2).
12. Juni 1999 – Einrücken erster Teile des Bundeswehrkontingents der KFOR-Friedenstruppe in das
Kosovo.
21. Juni 1999 – NATO-Generalsekretär Solana
erklärt die NATO-Luftangriffe für beendet (Anlage
5). UCK-Führer Thaci und der Kommandeur der
KFOR unterzeichnen ein Abkommen zur Demilitarisierung der UCK.
24. Juni 1999 – Das serbische Parlament beschließt
die Aufhebung des Kriegszustandes.
2. Juli 1999 – 10 deutsche ECR-Tornado verlegen
von Piacenza zurück nach Lechfeld.
30. August 1999 – Die NATO teilt mit, dass rund
9.000 Soldaten der SFOR Friedenstruppe aus Bosnien-Herzegowina abgezogen und im Kosovo stationiert werden sollen.
10. September 1999 – Der NATO-Rat bestätigt den
deutschen General Dr. Reinhardt als Nachfolger des
Kommandeur KFOR. Damit übernimmt erstmals ein
deutscher General den Oberbefehl des internationalen Kontingents im Einsatz.
20. September 1999 – UCK-Führer Thaci unterschreibt das Abkommen zur Auflösung der UCK.
Nachfolgeorganisation wird das „Kosovo Protection
Corps“ (KPC) mit rund 5.000 Mann für Rettungsdienste, Katastrophenhilfe, Wiederaufbauleistungen, Minenräumung und KFOR-Unterstützungsmaßnahmen.
22. September 1999 – 5 Soldaten des deutschen
KFOR Fallschirmjägerbataillons werden bei einem
Minenunfall bei Prizren verletzt.
8. Oktober 1999 – General Dr. Reinhardt übernimmt
vom britischen Kommandeur Jackson das Oberkommando über die Multinationalen Streitkräfte KFOR
im Kosovo.
22. Oktober 1999 – Bei einem ersten Besuch im
Kosovo trifft der neue NATO-Generalsekretär Robertson mit den Botschaftern der 19 NATO-Mitgliedsstaaten und dem Kommandeur der NATOStreitkräfte Europa, General Clark, in Pristina zu
politischen Gesprächen mit den Kosovo-Repräsen-
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
14
tanten Thaci und Rugova zusammen.
10. November 1999 – Die VN-Chefanklägerin Carla
del Ponte informiert den Sicherheitsrat über die Entdeckung von insgesamt 529 Massengräbern mit
4.256 Toten im Kosovo.
1. Dezember 1999 – Der NATO-Rat legt die Richtlinien für die künftige Kosovo-Politik fest. Darunter
befinden sich Richtlinien zu Minderheitenschutz,
Aussöhnung der Ethnien, Kontrolle des KosovoSchutzkorps und Abstimmung mit dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag.
14. Dezember 1999 – Bundespräsident Johannes
Rau besucht die deutschen KFOR-Truppen.
15. Dezember 1999 – Vereinbarung der VN-Mission
im Kosovo (UNMIK) mit den politischen Führern der
Kosovo-Albaner über eine gemeinsame Verwaltung
bis zu den im Jahr 2000 geplanten Wahlen.
18. Dezember 1999 – Der Kontingentwechsel vom
zweiten zum dritten Kontingent KFOR ist abgeschlossen.
20. Dezember 1999 – Der NATO-Russland-Rat stimmt
in Fragen der Operationsführung im Kosovo überein.
22. Dezember 1999 – Der Serbische Nationalrat im
Kosovo lehnt die Beteiligung an der am 15.12.99 beschlossenen gemeinsamen Übergangsverwaltung ab.
29. Dezember 1999 – Die Stärke des deutschen Einsatzkontingents KFOR beträgt zum Jahresende 5.753
Soldaten (davon Heer 5.157, Luftwaffe 414, Marine 182).
4. Januar 2000 – Drittes Treffen der gemeinsamen
Übergangsverwaltung unter der Verantwortung von
UNMIK vor dem Hintergrund von Gewalttaten in
gemischten kosovo-albanischen und serbischen Siedlungsgebieten wie z.B. in Mitrovica. Die Beteiligung
aller zugelassenen politischen Parteien am KosovoÜbergangsverwaltungsrat IAC wird vereinbart.
17. Januar 2000 – Die deutsche Task Force KFOR
fordert in Flugblättern die Bevölkerung zur Abgabe
ihrer Waffen bis zum 20.01.2000 auf und kündigt
evtl. Hausdurchsuchungen an.
21. Januar 2000 – 44 Mitglieder des KosovoSchutzkorps KPC werden berufen und vereidigt. Bis
September 2000 soll die multi-ethnische Truppe
vollständig einsatzbereit sein. Die KFOR unterstützt
die der International Organisation for Migration
(IOM) übertragene Ausbildung des Schutzkorps.
2. Februar 2000 – Panzerfaustangriff auf einen von
französischen KFOR-Soldaten geschützten, regelmäßig verkehrenden, mit ca. 50 Serben besetzten Bus
(zwei Tote, drei Verletzte). KFOR und UNMIK verhin-
■
■
■
■
dern eine weitere Eskalation der nach dem Attentat
ausbrechenden Gewalttaten zwischen den Ethnien.
Der gemäßigte Führer der Kosovo-Albaner, Rugova,
gibt die Auflösung seiner Schattenregierung und
aller provisorischen Strukturen bekannt.
7. Februar 2000 – Der jugoslawische Verteidigungsminister Bulatovic fällt in Belgrad einem Attentat
unbekannter Täter zum Opfer. Sein Nachfolger wird
der beim Internationalen Kriegsverbrechertribunal in
Den Haag angeklagte Befehlshaber der jugoslawischen Armee, General Ojdanic.
9. Februar 2000 – Erste Tagung des Kosovo-Übergangsrats KTC in Pristina.
20. Februar 2000 – Beginn von Durchsuchungsoperationen durch ca. 2.500 KFOR-Soldaten (einschl.
deutscher Kräfte) und ca. 2.300 UNMIK-Polizisten
zur Eindämmung der seit dem Busattentat am 2
Februar 2000 andauernden ethnischen Auseinandersetzungen in Mitrovica. Es kommt zu Widerstand und
Demonstrationen der Kosovo-Albaner und Serben.
■
■
■
■
■
15
16. März 2000 – Mit der Verlegung von 150 Soldaten aus Deutschland in das Kosovo ist die Stationierung einer Kompanie zur Sicherung von Versorgungswegen in der rückwärtigen KFOR-Verbindungszone West abgeschlossen.
18. April 2000 – General Dr. Reinhardt übergibt das
Kommando über die KFOR an den spanischen General Ortuno.
15. Mai 2000 – Unter VN-Verwaltung beginnt der
erste Kosovo-Kriegsverbrecherprozess wegen Völkermordes.
8. Juni 2000 – Der deutsche Bundestag erteilt die
konstitutive Zustimmung zur Fortsetzung der deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsens im Kosovo. Der Ständige Rat der OSZE verlängert das Mandat der OSZE-Mission im Kosovo bis
zum 10.12.2000.
19. Juni 2000 – Der neue Wehrbeauftragte des
Deutschen Bundestages Dr. Willfried Penner besucht
das deutsche KFOR-Kontingent.
Demographische Faktoren in der Region Kosovo
Das Kosovo hatte 1995 ca. 2,1 Mio. Einwohner. Dies entsprach einem Viertel der jugoslawischen Bevölkerung.
Die Einwohnerdichte lag bei 194 Einwohner pro km2. In
Deutschland liegt sie zum Vergleich bei 229 Einwohner/ km2.
zu vergrößern. Viele dieser Familien sind allerdings in der
Zwischenzeit wieder abgewandert.
Durch zunehmende Übergriffe und Racheakte der Albaner sind inzwischen rund 170.000 Serben in die Bundesrepublik Jugoslawien geflohen. Nur ca. 100.000 sind noch
im Kosovo verblieben. Die Problematik wird durch die
katastrophale Wirtschaftslage in Serbien und ein teilweises Desinteresse für die serbischen Flüchtlinge im Heimatland zusätzlich verstärkt.
Durch die hohe Konzentration der Bevölkerung in den Becken- und Flussgebieten liegt die Bevölkerungsdichte hier
weit über dem Durchschnittswert. Der Anteil der Stadtbevölkerung erreicht etwas mehr als 30 Prozent. Die Einwohnerzahlen der größten Städte (letzte Erhebung 1991) sind:
■
■
■
■
Prijtina
Prizren
Pec
Kosovska Mitrovica
Die Staatssprache ist serbisch, in kyrillischer und lateinischer Schrift. Die kulturelle, politische und ökonomische
Benachteiligung und eine ethnisch motivierte, durch Polizei
und Militär unterstützte, Unterdrückungspolitik der Serben
im Kosovo, hatte schon vor der Zuspitzung des Konflikts
1998 / 99 auch zur Flucht zahlreicher Albaner geführt.
Allein nach Deutschland flüchteten etwa 150.000 KosovoAlbaner.
108.000
92.000
68.000
64.000
Im äußersten Norden des Kosovo stellen Serben die Bevölkerungsmehrheit. Weiterhin gibt es serbische Enklaven, die im Kosovo verteilt liegen. So z.B. südlich und
westlich von Pristina. Im Kosovo leben außer ethnischen
Albanern und Serben in geringer Zahl auch Angehörige
anderer Ethnien. Darunter befinden sich Türken, Mazedonier, Kroaten, slawische Muslime sowie Sinti und Roma.
Die Bevölkerungsstruktur hat sich seit den 50er Jahren
stark verändert. Waren 1953 im Kosovo noch 24 Prozent
der Bevölkerung Serben und 65 Prozent Albaner, so ist
der Anteil der Serben bis 1991 auf etwa 10 Prozent gesunken und der Anteil der Albaner von 77 Prozent 1980
bis heute auf ca. 82 Prozent angestiegen. Diese Veränderungen gehen nicht nur allein auf die sehr hohe Geburtenrate der albanischen Bevölkerung zurück (25 pro
1000), sondern auch auf eine kontinuierliche Abwanderung der Serben. Die Ursachen liegen u.a. darin, dass es
traditionell kaum Arbeitsplätze in dieser Region gibt und
der politischen Instabilität des Kosovo. Der Aufstand in
der Region 1991 verstärkte die Abwanderung serbischer
Familien zusätzlich. Während des Krieges in Bosnien und
Herzegowina versuchte Serbien, durch die Ansiedlung
serbischer Flüchtlinge, den Anteil der Serben im Kosovo
Zwischen den Kosovo-Albanern und den Tetovo-Albanern
in Mazedonien bestehen enge Bindungen, da sie mehrere Jahrzehnte zusammen in einem gemeinsamen jugoslawischen Staat gelebt haben. Zahlreiche Kosovo-Albaner
sind nach Mazedonien ausgewandert, da dort die politische und wirtschaftliche Lage der Albaner wesentlich
besser ist. Das Verhältnis der Kosovo-Albaner zu ihren
Landsleuten in Albanien ist dagegen eher kühl. Ein Grund
ist die lange Abschottung des kommunistischen Albanien
gegenüber den Nachbarstaaten. Besonders die Bevölkerung im Süden Albaniens ist mehr in Richtung Italien als
zum Kosovo hin orientiert. Dennoch zeigten die Albaner
große Solidarität mit den Kosovo-Flüchtlingen.
Ein weiterer wichtiger Faktor im Kosovo ist die Glaubensfrage. Die Religionszugehörigkeit ähnelt den ethnischen
Strukturen. Die Albaner sind mehrheitlich sunnitische
Muslime, die anderen Volksgruppen (Serben, Montenegriner) überwiegend serbisch-orthodoxe Christen.
16
Deutsche Einheiten und Verbände im Einsatzgebiet (KFOR)
Die deutschen Einheiten und Verbände im Einsatzgebiet
der KFOR setzen sich wie folgt zusammen:
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
Stab Nationaler Befehlshaber KFOR mit Stabs- und
Versorgungskompanie
Fernmeldekompanie
gemischter Heeresfliegereinsatzverband
Feldjägerkompanie
Feldlagerbetriebskompanie
Einsatzunterstützungsregiment
Brigade Stab mit Stabs- und Versorgungskompanie
Stabs- / Fernmeldebataillon
Jägerbataillon
FallschirmjägerbataiIlon
Mechanisiertes Bataillon
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
17
Pionierbataillon
Panzerpionierkompanie
Versorgungsbataillon
Drohnenbatterie
Sicherungskompanie (Wiesel)
Feldlagerbaukompanie
leichte Flugabwehrraketenbatterie
Hafenumschlagskompanie
CIMIC-Kampanie
Sanitätseinsatzverband
Oplnfo-Zug
Objektsicherungskompanie Luftwaffe
Humanitäre Leistungen der Bundeswehr
in Mazedonien, Albanien und Kosovo
Seit dem 30. März 1999 leistet die Bundeswehr zur Verbesserung der humanitären Lage der aus dem Kosovo
vertriebenen Menschen folgende Unterstützungen:
■
■
■
■
■
■
■
Uhr zu Planierungsarbeiten und dem Aufbau von Zelten
eingesetzt.
Ferner unterstützte die Bundeswehr in den ersten drei
Wochen die Hilfsorganisation CARE beim Lagermanagement.
Beteiligung bei Aufbau, Ausstattung und Betrieb von
Vertriebenenlagern, der medizinischen Versorgung
und der Bereitstellung von Material (z.B. Betten,
Wolldecken, Matratzen)
Lufttransportleistungen
Allgemeine Unterstützung der Hilfsorganisationen
(z.B. bei der Ausgabe von Verpflegung)
Evakuierungsmaßnahmen
Wiederherstellung von Infrastruktur in kritischen
Bereichen
Unterstützung bei der Rückkehr von Vertriebenen
Wiederaufbau der zerstörten Region
Vom 3. bis 14. Mai 1999 betrieb die Bundeswehr zusätzlich einen „Medical Point“ mit neun Ärzten und 35 Sanitätssoldaten sowie einer Kapazität von 40 Betten. Hierbei kamen auch zwei weibliche Ärzteteams, je eine Ärztin
und ein weiblicher Sanitätsunteroffizier, zum Einsatz. Insgesamt wurden über 1.100 Vertriebene ambulant und
stationär behandelt, wobei auch 22 Operationen infolge
von Schussverletzungen und Misshandlungen durchgeführt wurden. Am 14. Mai übernahm die Organisation
„Ärzte ohne Grenzen“ (FR) die medizinische Versorgung,
nachdem sie mit Unterstützung der Bundeswehr ein Feld
Hospital mit 100 Betten aufgebaut hatte.
MAZEDONIEN
Neprosteno
Anfang Juni 1999 waren noch zwei Bundeswehrärzte
und vier Sanitätssoldaten eingesetzt und 18 Pioniere unterstützten technisch den Betrieb des Lagers. In der Zwischenzeit sind auch diese zurückverlegt worden.
Das Lager wurde vom 04. bis 21. April 1999 durch die
Bundeswehr eingerichtet und betrieben. In einem „Medical Point“ versorgten deutsche Sanitätssoldaten bis zum
19. April 1999 mehr als 2.600 Vertriebene ambulant und
stationär. Diese Aufgabe wurde danach durch die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) wahrgenommen.
ALBANIEN
Quatrum
Die deutschen Soldaten verbesserten die Situation der im
Lager untergebrachten Kinder durch den Bau einer Schule und das Anlegen von Spielplätzen. Das Schulmaterial
wurde teilweise aus Spenden der Soldaten finanziert.
Vom 13. April bis 01. Mai 1999 bauten durchschnittlich
150 deutsche Soldaten 850 Zelte zur Aufnahme von
5.000 Vertriebenen auf und unterstützten so die für das
Aufbaumanagement zuständige Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ).
Nach Abschluss der Aufbauarbeiten wurde das Lager in
Abstimmung mit UNHCR am 21. April 1999 an das „International Rescue Committee“ (IRC) übergeben.
Drenove
In Zusammenarbeit mit der GTZ erkundete die Bundeswehr am 07. Mai 1999 nahe Quatrum ein geeignetes Gelände zur Errichtung eines Lagers. Am 10. Mai wurde zusätzliches Personal und Pioniergerät nach Drenove verlegt
und mit dem Bau von Zufahrtswegen und Planierung des
Untergrundes begonnen. Nach Aufbau einer Kapazität für
ca. 4.300 Vertriebene wurde das Lager an das Rote Kreuz
und “Relief International” übergeben. Das Bundeswehrkontingent verlegte bis 30. Mai 1999 zurück nach Tetovo.
Stenkovac
Hier wurde durch Sanitätssoldaten der Bundeswehr ein
„Medical Point“ eingerichtet. Im Zeitraum 09. bis 16.
April wurden 3.350 Personen behandelt. Anschließend
wurde der „Medical Point“ an CARE übergeben.
Cegrane
Ab dem 24. April 1999 wurde ein Lager für ca. 40.000
Vertriebene errichtet. Zu Beginn des Aufbaus waren täglich bis zu 690 Soldaten in drei Schichten rund um die
AFOR
Seit Mai 1999 beteiligte sich die Bundeswehr mit einem
18
Kontingent von ca. 550 Soldaten am internationalen humanitären Einsatz AFOR (Albanian Force). Die Hauptaufgaben bestanden unter anderem in der Verteilung von
Hilfsgütern an Vertriebene, der Erkundung und der behelfsmäßigen Instandsetzung von Straßen.
Die anhaltende Rückkehr der Vertriebenen in den Kosovo
ermöglichte ab 08. August 1999 die Beendigung des Einsatzes und die Rückverlegung der Soldaten nach
Deutschland.
Verantwortung der NGO durchgeführt. Eine Kostenbeteiligung kann durch das Auswärtige Amt (AA) beantragt
werden.
Die Bundeswehr nutzt im Rahmen freier Kapazitäten und
in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt die verkehrenden Routineversorgungsflüge für die Mitnahme von Mitgliedern der Hilfsorganisationen.
KOSOVO
Lufttransportleistungen
Unterstützungsleistungen für deutsche Hilfsorganisationen im Rahmen des Auftrages der deutschen Einsatz Brigade KFOR:
Im Zeitraum vom 30. März bis 27. Mai 1999 führte die
Bundeswehr insgesamt 293 Hilfsflüge durch und transportierte dabei 2.818 t Hilfsgüter (überwiegend von
NGOs (Non Government Organization)). Zusätzlich wurden bis zum 08. Juni 1999 ca. 14.000 Vertriebene von
Mazedonien nach Deutschland ausgeflogen.
Seit 21. Juni 99:
■
■
Am 27. Mai 99 wurden die humanitären Hilfsflüge eingestellt. Nach Abdeckung des dringenden Sofortbedarfs,
Übergang zu einer planbaren Folgeversorgung sowie aus
Kostenersparnisgründen wird seit diesem Zeitpunkt der
Hilfsgütertransport auf dem Land- und Seeweg in eigener
■
■
■
■
19
Sanitätsdienstliche Versorgung für NGO-Personal.
Verpflegung im Einzelfall gegen Bezahlung.
Betriebsstoff im Einzelfall gegen Bezahlung.
vorübergehende Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten.
Mitnutzung von Fernmeldeverbindungen.
Evakuierung / MEDEVAC.
■
■
■
■
seit November 1999:
Transportunterstützung von Deutschland nach ALBIMAZ.
Landtransportunterstützung ALBIMAZ nach Prizren.
Transport von Hilfsgütern innerhalb des Einsatzraumes.
Instandsetzungsunterstützung im Rahmen freier Kapazität (ohne Ersatzteile).
Unterstützung des Aufbaus des Kosovo-Schutzkorps mit
Feuerwehren und Sanitätsmaterial. Herausgabe einer
Notzeitung durch GCONKFOR in einer Auflage von
20.000 Exemplaren für die mit regionalen Tageszeitungen unterversorgte Bevölkerung im deutschen Sektor.
22. Juni 1999:
Ein Projektierungstrupp verlegt zur Erarbeitung der Projektanträge für 200 Häuser a 5.000,– DM (Bauhofmodell), Micro-Projects (Winterfestmachung von Krankenhäusern, Schulen, öffentlicher Verwaltung, Wohnungen,
Häusern etc.) sowie Instandsetzung von fünf Brücken
und einem Tunnel in das Einsatzgebiet. Die Arbeiten sind
bis zum 15. Juli 1999 abgeschlossen.
Dezember 1999:
seit 25. Juni 1999:
seit Februar 2000:
Einrichtung einer Ansprechstelle („Bw-CIMIC-Center“) in
Verbindung mit dem Koordinierungsbüro AA in Prizren
(u.a. Lageinformation, Minenlage, Sicherheitslage).
Einrichtung eines CIMIC-Centers in Prizren und weiterer
4 CIMIC-Büros im deutschen Sektor zur Unterstützung
der Bevölkerung in Verwaltungs- und Versicherungsangelegenheiten.
Die Instandsetzung von ca. 80 Km Hauptverkehrsstraßen
im Raum Prizren ist abgeschlossen. Nach Belieferung fast
aller Eigentümer von 1.560 zerstörten Häusern wird die
Materialausgabe durch die Bauhöfe zum Jahresende zunächst eingestellt. Bislang wurden ca. 720 von 835
Dächern instand gesetzt.
seit 15. Juli 1999:
seit März 2000:
Inbetriebnahme von 10 Feldküchen zur Versorgung der
Bevölkerung und Einrichtung von drei Bauhöfen durch
die CIMIC-Kompanie (Bauhofmodell).
Die Belieferung von Eigentümern beschädigter Wohnhäuser mit Material aus den Bauhöfen wurde zum Ende des
Winters wieder aufgenommen.
August-September 1999:
Winterfestmachung von ca. 150 Häusern im Raum Suva
Reka und Instandsetzung von Hauptverkehrsstraßen,
Schulen und Häusern um Prizren.
Zusammenfassung:
Bislang erhielten ca. 2.000 Haushalte Baumaterial im
Wert von über 8 Mio. DM. Jedes Haus wurde über den
Winter mit einem beheizbaren Raum ausgestattet. Ferner wurden 16 Schulen und ein Krankenhaus mit insgesamt ca. 600.000 DM instand gesetzt.
20. August 1999:
Vertrag mit der Caritas Austria zur Bauhof-Finanzierung
(3 Mio. DM). Bis Ende Oktober sollen 600 Gebäude instand gesetzt werden.
Weitere Informationen über die Unterstützungsleistungen der deutschen KFOR-Truppen finden Sie auf der Homepage der Bundeswehr im Internet unter
www.bundeswehr.de
über die Menüpunkte „Im Einsatz“ → „KFOR“.
20
Anlagen
Anlage 1
■
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16.
Oktober 1998 zur Beteiligung an geplanten,
begrenzten und in Phasen durchzuführenden
Luftoperationen der NATO
■
Der Deutsche Bundestag hat beschlossen:
Der Deutsche Bundestag stimmt dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 12. Oktober 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zu den von der NATO zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen für die von den NATO-Mitgliedstaaten gebildete Eingreiftruppe unter Führung der NATO zu.
■
■
■
Begründung:
Die internationale Völkergemeinschaft ist tief besorgt
über die Lage im Kosovo. Das unverhältnismäßige gewaltsame Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte hat
zu 290.000 Flüchtlingen und Binnenvertriebenen geführt. Der Hohe Repräsentant der Vereinten Nationen für
Flüchtlingsfragen schätzt, daß ca. 50.000 Menschen
schutzlos der Witterung ausgesetzt sind. Durch den herannahenden Winter wird die Lage äußerst kritisch. Diese
Entwicklung kann, wenn nichts unternommen wird, in
Kürze zu einer humanitären Katastrophe führen.
Die Bundesrepublik Jugoslawien hat die dringlichen
Forderungen der Internationalen Gemeinschaft trotz
der auf Kapitel VII der VN-Charta gestützten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 1160 vom 31. März
1998 und 1199 vom 23. September 1998 noch
nicht erfüllt.
Der äußerst eindeutige Bericht des VN-Generalsekretärs zu den beiden Resolutionen hat u.a. vor der
Gefahr einer humanitären Katastrophe im Kosovo
gewarnt.
Die humanitäre Notlage hält wegen der Weigerung
der Bundesrepublik Jugoslawien, Maßnahmen zu einer friedlichen Lösung zu ergreifen, unvermindert an.
In absehbarer Zeit ist keine weitere Resolution des
VN-Sicherheitsrates zu erwarten, die Zwangsmaßnahmen mit Blick auf den Kosovo enthält.
Die Resolution 1199 des VN-Sicherheitsrates stellt
unmißverständlich fest, daß das Ausmaß der Verschlechterung der Lage im Kosovo eine ernsthafte
Bedrohung für Frieden und Sicherheit in der Region
darstellt.
Der NATO-Generalsekretär erklärt, daß unter diesen aussergewöhnlichen Umständen der gegenwärtigen Krisenlage im Kosovo, wie sie in der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1199 beschrieben ist, die Drohung mit und
gegebenenfalls der Einsatz von Gewalt durch die NATO
gerechtfertigt ist.
Die Bundesregierung teilt diese Rechtsauffassung mit
allen anderen 15 NATO-Mitgliedstaaten.
Die Bundesregierung hat in bilateralen Bemühungen und
in gemeinsamen Anstrengungen im Rahmen der Vereinten Nationen, der Nordatlantischen Allianz, der Kontaktgruppe, der Europäischen Union und der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa versucht, eine
Lösung der Kosovo-Krise zu erreichen. Die Forderungen
der internationalen Gemeinschaft an Belgrad zur Erreichung eines Waffenstillstands, zur Linderung der humanitären Notlage und damit zum Schaffen der Voraussetzungen für die Aufnahme von Substanzverhandlungen
zwischen den Konfliktparteien, sind in der Sicherheitsrats-Resolution 1199 festgehalten worden. Belgrad hat
diese Forderungen bisher nicht erfüllt.
Das Bündnis hat entschieden, den Eintritt einer humanitären Notlage durch den Einsatz von Streitkräften abzuwenden. Der NATO-Rat hat die Operationspläne für
begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen am 08. Oktober 1998 abschließend gebilligt und hat
nach Zustimmung der Mitglieder der Allianz den Einsatz
autorisiert.
Die Bundesregierung hat deswegen beschlossen, unter
dem Vorbehalt der vorherigen konstitutiven Zustimmung
durch den Deutschen Bundestag für die Luftoperationen
zur Abwendung einer humanitären Katastrophe die nachstehend aufgeführten Kräfte als Beitrag für die von
NATO-Mitgliedstaaten gebildete Eingreiftruppe unter
Führung der NATO einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund hat der NATO-Rat am 09. Oktober 1998 die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bündnisses erörtert. Der NATO-Generalsekretär hat das Ergebnis wie folgt zusammengefaßt:
21
1. Für die Luftoperationen werden bereitgestellt:
Operationen erforderlichen Aufklärungs- und Unterstützungskräften.
a) Luftwaffenkräfte bestehend aus
■ Aufklärungs- und ECR-Flugzeugen,
■ Lufttransportkräften,
■ Luftumschlagkräften,
■ Stabs- und Unterstützungskräften.
2. Es kommen zum Einsatz
■
■
b) Marinekräfte bestehend aus
■ Seeluftstreitkräften zur Zusammenarbeit
mit der Luftwaffe mit Aufklärungs-Flugzeugen einschließlich Einheiten für die elektronische Aufklärung sowie, soweit erforderlich, see- oder landgestützte Unterstützungseinheiten;
■ Stabs- und Unterstützungskräften.
c)
3.
Die von der Bundesregierung bereitgestellten Kräfte
können, soweit der VN-Sicherheitsrat eine entsprechende Resolution nicht verabschiedet, zur Abwendung einer humanitären Katastrophe und zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen im Kosovo auf der Grundlage
eines entsprechenden Beschlusses des NATO-Rates
eingesetzt werden, um die Forderungen aus den
Sicherheitsrats-Resolutionen 1160/98 und 1199/98
durchzusetzen.
4.
Im Rahmen dieser Operation kann der Einsatz von
deutschem Austauschpersonal in Kontingenten anderer Nationen sowie der Einsatz von Austauschpersonal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingentes auf der Grundlage bilateraler
Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden.
5.
Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere
Auslandverwendung im Sinne des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes.
6.
Die Kosten für den Einsatz sind, soweit nicht veranschlagt, aus dem Einzelplan 14 zu erwirtschaften.
Personal und Führungsunterstützungskräfte für
die internationalen Hauptquartiere einschließlich AWACS.
Darüber hinaus werden ggf. Heereskräfte zur Erkundung
und Aufklärung, einschließlich erforderlicher Stabs- und
Unterstützungskräfte, bereitgestellt; für diese Kräfte ist
keine Stationierung im Kosovo vorgesehen.
Auf die für SFOR bereitgestellten Kräfte, Logistik und Infrastruktur wird zurückgegriffen, sofern dies möglich ist
und der Auftrag im Rahmen des SFOR-Einsatzes dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
Der Umfang der Gesamtkräfte im Einsatzgebiet wird eine
durchschnittliche Größenordnung von rund 500 Soldaten
umfassen; bei gleichzeitigem vollem Einsatz aller Kräfte
und Personalrotation kann sie zeitweise darüber liegen.
Umfang und Zusammensetzung der deutschen Kräfte
orientieren sich an dem Einsatz von bis zu 14 Aufklärungs- und ECR-TORNADO-Flugzeugen und den für die
22
nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
Soldaten, die Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder eine Wehrübung
leisten, nur, wenn sie sich für besondere Auslandsverwendungen freiwillig verpflichtet haben.
Anlage 2
am 10. Juni 1999 mit der Resolution 1244 (1999) die
Mitgliedstaaten, relevante Internationale Organisationen sowie den Generalsekretär autorisiert, internationale Sicherheits- und zivile Präsenzen mit allen erforderlichen Befugnissen im Kosovo zu etablieren, um die im
Petersberg-Dokument gebilligten G-8 Prinzipien umzusetzen.
Beschluss des Deutschen Bundestages vom
11. Juni 1999 zur Beteiligung deutscher Soldaten am Einsatz der KFOR-Truppen
Der Deutsche Bundestag stimmt dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend der von der Bundesregierung am 11. Juni 1999 beschlossenen Beteiligung an einer internationalen Sicherheitspräsenz im
Kosovo zur Gewährleistung eines sicheren Umfeldes für
die FIüchtlingsrückkehr und zur militärischen Absicherung einer Friedensregelung für das Kosovo auf der
Grundlage der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 mit folgender Begründung zu:
Die Bundesregierung mißt den internationalen Präsenzen
im Kosovo und der angestrebten Friedensregelung höchste politische Bedeutung bei. Nur durch die internationale Sicherheitspräsenz und eine solche Regelung können
die Voraussetzungen für eine dauerhafte Stabilität in der
Region geschaffen werden. Das Engagement der NATO
soll entscheidend dazu beitragen, ein sicheres Umfeld für
alle Bürger im Kosovo zu schaffen, damit die Rückkehr
der Vertriebenen und FIüchtlinge in ihre Heimat ermöglicht wird. Ferner sollen durch die Unterstützung der
geplanten zivilen internationalen Präsenz sowie anderer
internationaler Organisationen bei der Entwicklung
selbsttragender demokratischer Übergangsstrukturen die
Voraussetzungen zur Gewährleistung friedlicher und normaler Lebensbedingungen für die Bewohner des Kosovo
geschaffen werden.
In den letzten Monaten hat sich das Ausmaß der Vertreibung und Deportation durch die Kräfte der Bundesrepublik Jugoslawien im Kosovo weiter gesteigert. Dies hat zu
mehr als 1,4 Millionen Vertriebenen und FIüchtlingen
geführt, die ihre Heimatorte verlassen mußten. Der weitaus größte Teil der ehemals etwa 1,8 Millionen KosovoAlbaner ist obdachlos. Die umfangreichen FIüchtlingsströme haben Albanien, Mazedonien und Bosnien und
Herzegowina sowie Montenegro erheblich belastet und
bilden ein hohes Destabilisierungspotential.
Mit Beginn des Rückzuges der jugoslawischen Kräfte
(Militär, Polizei, paramilitärische Kräfte) wird es notwendig, den gesamten Rückzug sowie die unverzügliche Beendigung von Gewalt und Unterdrückung im Kosovo zu
überwachen. Der Einsatz der internationalen Sicherheitspräsenz erfolgt mit Beginn des Rückzuges der jugoslawischen Kräfte, ist zeitlich darauf abgestimmt und in dieser
Form erforderlich, um im Kosovo keine SicherheitsIücke
entstehen zu lassen.
Am 03. Juni 1999 haben die jugoslawische Regierung
und das Parlament der Republik Serbien dem vom EUBeauftragten Präsident Martti Ahtisaari sowie dem russischen Sonderbeauftragten Viktor Tschernomyrdin vorgelegten Dokument („Petersberg-Dokument“) zur Beendigung des Kosovo-Konflikts zugestimmt. Die Doppelstrategie einer Kombination aus militärischen Maßnahmen
und gleichzeitigen diplomatischen Bemühungen hat zu
diesem Ergebnis geführt, dessen Umsetzung der Absicherung bedarf, um die Rückkehr der Vertriebenen
und FIüchtlinge zu ermöglichen und eine dauerhafte,
selbsttragende politische Lösung für das Kosovo zu
erreichen.
Die Bundesregierung hat deswegen beschlossen, unter
dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den
Deutschen Bundestag, zur Beteiligung an einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo nachstehend aufgeführte Kräfte einzusetzen:
Die deutsche Beteiligung im Rahmen der NATO an der
internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo dient der
militärischen Absicherung der Friedensregelung für das
Kosovo auf der Grundlage der Resolutian 1244 (1999)
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni
1999. Insbesondere dient die Beteiligung der Umsetzung
folgender Prinzipien: unverzügliches und verifizierbares
Die Bundesrepublik Jugoslawien hat sich zur unverzüglichen und verifizierbaren Beendigung von Gewalt und
Unterdrückung im Kosovo sowie zu einem überprüfbaren
Rückzug aller militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte der BRJ innerhalb kürzester Zeit verpflichtet. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat
23
Ende von Gewalt und Unterdrückung im Kosovo, Überprüfung des Rückzugs aller militärischen, polizeilichen
und para-militärischen Kräfte der BRJ innerhalb kürzester
Zeit, Schaffung und Aufrechterhaltung eines sicheren
Umfeldes für alle Bürger im Kosovo sowie Ermöglichung
einer sicheren und freien Rückkehr aller Vertriebenen und
FIüchtlinge in ihre Heimat, Unterstützung der internationalen Organisationen bei ihren Aufgaben zur Entwicklung selbsttragender demokratischer Übergangsstrukturen sowie zur Sicherstellung friedlicher und normaler
Lebensbedingungen für die Bewohner im Kosovo, Demilitarisierung im gesamten Kosovo einschließlich der UCK,
Gewährleistung des ungehinderten Zugangs humanitärer
Hilfsorganisationen in das Kosovo.
bewaffnete Nothilfe zugunsten von Soldaten und Zivilpersonal der internationalen Präsenzen, einer internationalen Polizeitruppe und humanitären Hilfsorganisationen
erteilt.
Für diese Operation werden bis zu 8.500 Soldaten mit
entsprechender Ausrüstung eingesetzt, unbeschadet der
im Rahmen der Operationen JOINT FORGE und ALLIED
HARBOUR eingesetzten Soldaten. Bis zur Herstellung der
Einsatzbereitschaft sowie während Kontingentwechsel
kann der Umfang des eingesetzten Personals zeitweise
darüber liegen. Die vom Deutschen Bundestag gebilligten
Kräfte für begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen, die NATO-Verifikationsmission EAGLE EYE,
den Anteil an der Notfalltruppe sowie das bisherige
KFOR-Kontingent werden in dieses mit diesem Beschluß
zu billigende neue deutsche Kontingent der Sicherheitspräsenz überführt.
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen
für die deutsche Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz für das Kosovo im folgenden genannte Kräfte der NATO anzuzeigen sowie diese Kräfte – unter dem
Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag – im Rahmen dieser Präsenz einzusetzen.
Kräfte der Operationen JOINT FORGE (SFOR), ALLIED
HARBOUR (AFOR) und dieser neuen Operation JOINT
GUARDIAN können zur gegenseitigen Unterstützung zusätzlich herangezogen werden, sofern die Auftragserfüllung im Rahmen des jeweiligen Einsatzes nicht gefährdet
wird.
Für die deutsche Beteiligung an der internationalen
Sicherheitspräsenz für das Kosovo werden für Land-,
Luft-, See- und Seeluftoperationen zu den unter 1. dargelegten Zwecken bereitgestellt.
Personal und Material des deutschen Kontingents werden im Einsatzgebiet (Kosovo sowie die für Zugang und
Versorgung notwendige Nutzung angrenzender Gebiete)
mit Zustimmung des jeweiligen Aufnahmestaates und
den angrenzenden Seegebieten eingesetzt. Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und das Parlament
der Republik Serbien haben am 03. Juni 1999 dem Ahtisaari-Tschernomyrdin-Dokument („Petersberg-Dokument“) zugestimmt und den darin vorgesehenen Einsatz
der internationalen Sicherheitspräsenz gebilligt. Die
deutschen Kräfte können aufgrund der Resolution 1244
(1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom
10. Juni 1999, eines entsprechenden Beschlusses des
NATO-Rats und nach der konstitutiven Zustimmung des
Deutschen Bundestages eingesetzt werden.
Teilstreitkraftübergreifend Kräfte, einschließlich Kräfte
der Zentralen militärischen Dienststellen und der Zentralen Sanitätsdienststellen, mit folgenden militärischen
Fähigkeiten:
■
■
■
■
■
■
■
■
Führung und Führungsunterstützung,
Kampf und Kampfunterstützung,
Sicherung und Schutz,
Aufklärung und Überwachung,
Einsatzunterstützung einschließlich Transport- und
Umschlagsdienste,
Sanitätsdienstliche Versorgung,
Medizinische Evakuierung, Zivil-militärische Zusammenarbeit (CIMIC) einschl. humanitärer Hilfs- u.
Unterstützungsdienste,
Kräfte für die Beteiligung an internationalen Hauptquartieren sowie AWACS.
Das Bündnis wird in Abhängigkeit von der Lageentwicklung Art und Umfang der benötigten Streitkräfte und die
Dauer ihrer Präsenz überprüfen. Der Deutsche Bundestag, der Auswärtige Ausschuß und der Verteidigungsausschuß werden hierüber regelmäßig unterrichtet. Nach
Ablauf von 12 Monaten wird die Bundesregierung den
Den im Rahmen dieser Operation eingesetzten Kräften
wird auch die Befugnis zur Wahrnehmung des Rechts auf
24
Deutschen Bundestag mit der Frage der Fortdauer der
Operation befassen.
Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere
Auslandsverwendung im Sinne des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes. Die einsatzbedingten Zusatzkosten
werden über die in Ziffer 5 genannten vier Einsätze hinaus
für einen Zeitraum von 12 Monaten ca. 300,0 Mio. DM
betragen. Hiervon werden im Haushaltsjahr 1999 voraussichtlich Ausgaben in Höhe von ca. 140,0 Mio. DM zu leisten sein. Der sich damit ergebende Finanzierungsbedarf
wird – auch soweit er den bei Kapitel 6004 Titel 547 01
ausgebrachten Ansatz für im Zusammenhang mit der
Kosovo-Krise bisher bewilligte militärische Einsätze von
441,0 Mio. DM überschreitet – aus Haushaltsmitteln
der Allgemeinen Finanzverwaltung (Einzelplan 60)
gedeckt (1999 voraussichtlich 816,0 Mio. DM, 2000
voraussichtlich 1.250,0 Mio. DM, jeweils unter Einschluß der bereits bisher im EP 60 veranschlagten Einsätze).
Im Rahmen der Operation JOINT GUARDIAN kann der
Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer
Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingentes auf der
Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden.
Es kommen zum Einsatz nur Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder eine Wehrübung leisten, nur, wenn sie sich für besondere Auslandsverwendungen freiwillig verpflichtet haben sowie zivile Besatzungsangehörige der Troßschiffe in ihrem Zivilstatus.
25
Anlage 3
Normen der OSZE, einschließlich den in der Schlußakte von Helsinki der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa von 1975 festgelegten
Normen, sowie mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen sollen und wonach eine solche Lösung auch die Rechte der Kosovo-Albaner und
aller im Kosovo lebenden Menschen berücksichtigen
muß, und bekundet seine Unterstützung für einen
verbesserten Status für den Kosovo, der auch ein
erheblich größeres Maß an Autonomie und sinnvoller
Selbstverwaltung mit einschließt;
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
Anlage 3.1 Resolution 1160
Der Sicherheitsrat, feststellend, daß bei der Durchführung
der in der Erklärung der Kontaktgruppe vom 9. März
1998 genannten Maßnahmen einige Fortschritte erzielt
wurden, doch betonend, daß weitere Fortschritte erforderlich sind, in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien, tätig werdend
nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1.
fordert die Bundesrepublik Jugoslawien auf, sofort
alle weiteren Schritte zu ergreifen, die erforderlich
sind, um eine politische Lösung der Kosovo-Frage im
Wege des Dialogs herbeizuführen und die in den Erklärungen der Kontaktgruppe vom 9. und 25. März
1998 genannten Maßnahmen durchzuführen;
2.
fordert außerdem die Führung der Kosovo-Albaner
auf, alle terroristischen Handlungen zu verurteilen,
und betont, daß alle Teile der Volksgruppe der Kosovo-Albaner ihre Ziele ausschließlich mit friedlichen
Mitteln verfolgen müssen;
3.
unterstreicht, daß der Weg zur Beendigung der Gewalt und des Terrorismus im Kosovo darin besteht,
daß die Behörden in Belgrad der Volksgruppe der
Kosovo-Albaner einen echten politischen Prozeß anbieten;
4.
fordert die Behörden in Belgrad und die Führer der
Volksgruppe der Kosovo-Albaner auf, unverzüglich
und ohne Vorbedingungen einen sinnvollen Dialog
über Fragen des politischen Status aufzunehmen,
und stellt fest, daß die Kontaktgruppe bereit ist,
einen solchen Dialog zu erleichtern;
5.
stimmt, ohne den Ergebnissen dieses Dialogs vorzugreifen, dem in den Erklärungen der Kontaktgruppe
vom 9. und 25. März 1998 enthaltenen Vorschlag zu,
wonach die Grundsätze für eine Lösung des KosovoProblems auf der territorialen Unversehrtheit der
Bundesrepublik Jugoslawien beruhen und mit den
a) begrüßt die am 23. März 1998 erfolgte Unterzeichnung einer Vereinbarung über Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens über
das Bildungswesen von 1996, fordert alle Parteien auf, dafür zu sorgen, daß seine Durchführung reibungslos und ohne Verzögerungen
gemäß dem vereinbarten Zeitplan vorangeht,
und bekundet seine Bereitschaft, Maßnahmen
in Erwägung zu ziehen, falls eine der Parteien
die Durchführung blockiert;
26
7.
bekundet seine Unterstützung für die Anstrengungen der OSZE, eine friedliche Beilegung der Krise im
Kosovo herbeizuführen, namentlich durch den Persönlichen Beauftragten des Amtierenden Vorsitzenden für die Bundesrepublik Jugoslawien, der gleichzeitig auch Sonderbeauftragter der Europäischen
Union ist, sowie für die Rückkehr der Langzeitmissionen der OSZE;
8.
beschließt, daß alle Staaten mit dem Ziel der Förderung des Friedens und der Stabilität im Kosovo den
Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und
sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich
Waffen und Munition, militärischer Fahrzeuge und
Ausrüstung sowie Ersatzteilen dafür, an die Bundesrepublik Jugoslawien, einschließlich des Kosovo,
durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen verhindern und die Bereitstellung von Waffen und Ausbildung für terroristische Tätigkeiten in diesem Gebiet
verhindern werden;
9.
beschließt, gemäß Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus sämtlichen Ratsmitglie-
dern bestehenden Ausschuß des Sicherheitsrats einzusetzen, mit dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat über seine Arbeit
Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen:
lution über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die
sie ergriffen haben, um den mit dieser Resolution
verhängten Verboten Wirksamkeit zu verleihen;
13. bittet die OSZE, den Generalsekretär über die Situation im Kosovo und die von ihr in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen unterrichtet zu halten;
a) Einholung von Informationen von allen Staaten
über die Maßnahmen, die sie zur wirksamen
Anwendung der mit dieser Resolution verhängten Verbote ergriffen haben;
14. ersucht den Generalsekretär, den Rat regelmäßig
unterrichtet zu halten und ihm spätestens 30 Tage
nach der Verabschiedung dieser Resolution und danach alle 30 Tage über die Situation im Kosovo und
die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;
b) Prüfung etwaiger ihm von einem Staat zur
Kenntnis gebrachter Informationen über Verstöße gegen die mit dieser Resolution verhängten Verbote und Empfehlung angemessener
Maßnahmen als Antwort auf diese Verstöße;
c)
15. ersucht den Generalsekretär ferner, im Benehmen
mit den zuständigen Regionalorganisationen in seinen ersten Bericht Empfehlungen betreffend die
Einführung umfassender Regelungen zur Überwachung der Anwendung der mit dieser Resolution
verhängten Verbote aufzunehmen, und fordert alle
Staaten, insbesondere die Nachbarstaaten, dazu
auf, in dieser Hinsicht voll zu kooperieren;
regelmäßige Berichterstattung an den Sicherheitsrat über die dem Ausschuß vorgelegten Informationen betreffend angebliche Verstöße
gegen die mit dieser Resolution verhängten
Verbote;
d) Erlaß aller Richtlinien, die zur Erleichterung der
Anwendung der mit dieser Resolution verhängten Verbote notwendig sind;
16. beschließt, die Situation auf der Grundlage der Berichte des Generalsekretärs, die unter anderem auch
die Beurteilung der Lage durch die Kontaktgruppe,
die OSZE und die Europäische Union berücksichtigen werden, erneut zu prüfen, und beschließt ausserdem, sich erneut mit den mit dieser Resolution
verhängten Verboten, namentlich auch mit Maßnahmen zu ihrer Beendigung, zu befassen, sobald
er vom Generalsekretär eine Lagebeurteilung erhalten hat, aus der hervorgeht, daß die Regierung der
Bundesrepublik Jugoslawien in konstruktiver
Zusammenarbeit mit der Kontaktgruppe
e) Prüfung der gemäß Ziffer 12 vorgelegten Berichte;
10. fordert alle Staaten und alle internationalen und
regionalen Organisationen auf, ungeachtet etwaiger
Rechte oder Pflichten aus einer internationalen
Übereinkunft, einem Vertrag oder einer Lizenz oder
Genehmigung, die zeitlich vor dem Inkrafttreten der
mit dieser Resolution verhängten Verbote liegen,
streng im Einklang mit dieser Resolution zu handeln, und betont in diesem Zusammenhang, wie
wichtig es ist, daß das am 14. Juni 1996 in Florenz
unterzeichnete Übereinkommen über die subregionale Rüstungskontrolle weiter angewandt wird;
a) einen sachorientierten Dialog im Einklang mit
Ziffer 4 begonnen hat, an dem auch ein oder
mehrere Vertreter unbeteiligter Parteien teilnehmen, es sei denn, das Ausbleiben eines solchen Dialogs ist nicht auf die Haltung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der serbischen
Behörden zurückzuführen;
11. ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuß nach
Ziffer 9 jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und im Sekretariat die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen;
b) die Einheiten der Sonderpolizei abgezogen und
das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die
Zivilbevölkerung eingestellt hat;
12. ersucht die Staaten, dem Ausschuß nach Ziffer 9 binnen 30 Tagen nach der Verabschiedung dieser Reso27
c)
Anlage 3.2 Resolution 1199
den humanitären Organisationen sowie den Vertretern der Kontaktgruppe und anderen Abgesandten den Zugang zum Kosovo gestattet hat;
Der Sicherheitsrat
d) einer Mission des Persönlichen Beauftragten
des Amtierenden Vorsitzenden der OSZE für die
Bundesrepublik Jugoslawien zugestimmt hat,
die auch den neuen ausdrücklichen Auftrag hätte, sich mit den Problemen im Kosovo zu befassen, und außerdem der Rückkehr der Langzeitmissionen der OSZE zugestimmt hat;
unter Hinweis auf seine Resolution 1160 (1998) vom
31. März 1998,
nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs im
Einklang mit dieser Resolution sowie insbesondere seines
Berichts vom 4. September 1998 (5/19981834 und Add. 1),
in Würdigung der Erklärung der Außenminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens, der Russischen Föderation,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika (der Kontaktgruppe) vom 12. Juni 1998 zum Abschluß des Treffens der Kontaktgruppe mit den Außenministern Japans
und Kanadas (5119981567, Anlage) sowie der weiteren
Erklärung, die die Kontaktgruppe am 8. Juli 1998 in Bonn
abgegeben hat (5119981657),
e) eine Mission des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in das Kosovo
erleichtert hat;
17. fordert die Anklagebehörde bei dem nach Resolution 827 (1993) vom 25. Mai 1993 geschaffenen Internationalen Gericht nachdrücklich auf, mit der
Sammlung von Informationen im Zusammenhang
mit den Gewalttätigkeiten im Kosovo zu beginnen,
die unter ihre Zuständigkeit fallen könnten, und
stellt fest, daß die Behörden der Bundesrepublik
Jugoslawien verpflichtet sind, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten, und daß die der Kontaktgruppe
angehörenden Länder dem Gericht in ihrem Besitz
befindliche erwiesene sachdienliche Informationen
zur Verfügung stellen werden;
sowie in Würdigung der gemeinsamen Erklärung der Präsidenten der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 16. Juni 1998 (511998/526),
Kenntnis nehmend von der Mitteilung des Anklägers des
Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien
an die Kontaktgruppe vom 7. Juli 1998, in der er die Auffassung zum Ausdruck bringt, daß die Situation im Kosovo einen bewaffneten Konflikt im Sinne des Mandats des
Gerichts darstellt,
18. bekräftigt, daß konkrete Fortschritte bei der Lösung
der ernsten politischen und menschen-rechtlichen
Fragen im Kosovo die internationale Stellung der
Bundesrepublik Jugoslawien und die Aussichten auf
eine Normalisierung ihrer internationalen Beziehungen und ihre volle Mitwirkung in den internationalen Institutionen verbessern werden;
in ernster Sorge über die jüngsten heftigen Kämpfe im Kosovo und insbesondere über die exzessive und wahllose
Gewaltanwendung seitens der serbischen Sicherheitskräfte und der jugoslawischen Armee, die zu zahlreichen
Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt haben und
nach Schätzung des Generalsekretärs die Ursache für die
Vertreibung von mehr als 230.000 Menschen waren,
19. betont, daß im Falle des Ausbleibens konstruktiver
Fortschritte in Richtung auf eine friedliche Lösung
der Situation im Kosovo weitere Maßnahmen erwogen werden;
in tiefer Sorge über den FIüchtlingsstrom in das nördliche
Albanien, nach Bosnien und Herzegowina sowie in andere
europäische Staaten im Gefolge der Gewaltanwendung im
Kosovo sowie über die zunehmende Zahl von Binnenvertriebenen im Kosovo und in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien, von denen nach Schätzung der Hohen
Kommissarin der Vereinten Nationen für FIüchtlinge bis zu
50.000 Menschen ohne Unterkunft und andere Mittel zur
Deckung ihrer Grundbedürfnisse sind,
20. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
28
in Bekräftigung des Rechtes aller FIüchtlinge und vertriebenen Personen, sicher in ihre Heimat zurückzukehren, sowie unter Betonung der Verantwortung der Bundesrepublik Jugoslawien, hierfür die Voraussetzungen zu schaffen,
Waffenruhe einhalten, wodurch die Aussichten auf
einen sinnvollen Dialog zwischen den Behörden der
Bundesrepublik Jugoslawien und der Führung der
Kosovo-Albaner verbessert und das Risiko einer
humanitären Katastrophe verringert würde;
unter Verurteilung jeglicher Gewalttaten seitens aller
Parteien und des Einsatzes terroristischer Mittel zur Verfolgung politischer Ziele durch Gruppen oder Einzelpersonen sowie jeder Unterstützung von außen für solche
Aktivitäten im Kosovo, einschließlich der Lieferung von
Waffen und der Ausbildung von Terroristen für die
Durchführung von Aktionen im Kosovo, und in Sorge
über die Berichte über fortgesetzte Verstoße gegen die
durch die Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote,
2.
verlangt außerdem, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und die Führung der KosovoAlbaner sofortige Schritte zur Verbesserung der humanitären Lage und zur Abwendung der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe unternehmen;
3.
fordert die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und die Führung der Kosovo-Albaner auf, sofort
in einen sinnvollen Dialog ohne Vorbedingungen
und unter internationaler Beteiligung sowie nach
einem klaren Zeitplan einzutreten, der zu einem
Ende der Krise und zu einer politischen Verhandlungslösung der Kosovo-Frage führt, und begrüßt
die gegenwärtigen Bemühungen um die Erleichterung eines solchen Dialogs;
4.
verlangt ferner, daß die Bundesrepublik Jugoslawien über die in Resolution 1160 (1998) geforderten
Maßnahmen hinaus sofort folgende konkrete Schritte zur Herbeiführung einer politischen Lösung der
Situation im Kosovo unternimmt, wie sie in der Erklärung der Kontaktgruppe vom 12. Juni 1998 niedergelegt sind:
in tiefer Sorge über die rapide Verschlechterung der humanitären Lage im ganzen Kosovo und beunruhigt über
die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe wie sie
im Bericht des Generalsekretärs beschrieben wird, sowie
unter Betonung der Notwendigkeit, dies zu verhindern,
ferner in tiefer Sorge über Berichte über zunehmende
Verstöße gegen Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht sowie
in Bekräftigung der Notwendigkeit sicherzustellen, daß
die Rechte aller Einwohner des Kosovo geachtet werden,
in Bekräftigung der in Resolution 1160 (1998) niedergelegten Ziele, in der der Rat die Unterstützung für eine
friedliche Lösung des Kosovo-Problems zum Ausdruck
gebracht hat, die einen verbesserten Status für das
Kosovo, ein wesentlich höheres Maß an Autonomie und
eine tatsächliche Selbstverwaltung umfassen würde,
a) Einstellung aller Handlungen der Sicherheitskräfte, die die Zivilbevölkerung schädigen, sowie Anordnung des Rückzugs der Sicherheitseinheiten, die zur Unterdrückung der Zivilbevölkerung eingesetzt werden;
sowie in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit
der Bundesrepublik Jugoslawien,
b) Ermöglichung einer wirksamen und fortgesetzten internationalen Überwachungstätigkeit im
Kosovo durch die Beobachtermission der Europäischen Gemeinschaft sowie in der Bundesrepublik Jugoslawien akkreditierte diplomatische
Missionen, wozu auch die durch staatliche Stellen nicht behinderte Ein- und Ausreise der Beobachter von und nach Kosovo und deren völlige Bewegungsfreiheit im Kosovo gehören, sowie die zügige Ausstellung geeigneter Reisedokumente an internationales Personal, das an
der Überwachungstätigkeit teilnimmt;
feststellend, daß die Verschlechterung der Situation im
Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) eine Bedrohung
des Friedens und der Sicherheit in der Region darstellt,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen,
1.
verlangt, daß alle Parteien, Gruppierungen und Einzelpersonen im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) sofort die Feindseligkeiten einstellen und eine
29
c)
Erleichterung der sicheren Rückkehr der FIüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Zusammenwirken mit dem UNHCR und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)
sowie freier und ungehinderter Zugang für humanitäre Organisationen und Hilfsgüter in das
Kosovo;
d) Erzielung rascher Fortschritte in dem in Ziffer 3
genannten und in Resolution 1160 (1998) geforderten Dialog mit den Kosovo-Albanern
nach einem klaren Zeitplan und mit dem Ziel,
vertrauensbildende Maßnahmen zu vereinbaren und eine politische Lösung für die Probleme des Kosovo zu finden;
5.
verweist in diesem Zusammenhang auf die vom
Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien in seiner gemeinsamen Erklärung mit dem Präsidenten
der Russischen Föderation am 16. Juni 1998 eingegangenen Verpflichtungen,
a) die bestehenden Probleme mit politischen Mitteln und auf der Grundlage der Gleichberechtigung aller Bürger und Volksgruppen im Kosovo
zu Iösen;
besteht darauf, daß die Führung der Kosovo-Albaner
alle terroristischen Aktionen verurteilt, und betont,
daß alle Elemente innerhalb der Volksgruppe der
Kosovo-Albaner ihre Ziele ausschließlich mit friedlichen Mitteln verfolgen müssen;
7.
erinnert an die Verpflichtungen aller Staaten, die
durch Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote
uneingeschränkt umzusetzen;
8.
unterstützt die Schritte, die zur Durchführung einer
wirksamen internationalen Überwachung der Lage
im Kosovo unternommen wurden, und begrüßt in
diesem Zusammenhang die Einsetzung der Diplomatischen Beobachtermission im Kosovo;
9.
fordert die in der Bundesrepublik Jugoslawien vertretenen Staaten und internationalen Organisationen nachdrücklich auf, Personal zur Erfüllung der
Verpflichtung zur wirksamen und fortgesetzten
internationalen Überwachung im Kosovo zur Verfügung zu stellen, bis die Ziele dieser Resolution sowie
der Resolution 1160 (1998) erreicht sind;
10. erinnert die Bundesrepublik Jugoslawien daran, daß
die Verantwortung für die Sicherheit aller in der
Bundesrepublik Jugoslawien akkreditierten Diplomaten sowie für die Sicherheit aller Angehörigen
internationaler und nichtstaatlicher humanitärer
Organisationen in der Bundesrepublik Jugoslawien
in erster Linie bei ihr liegt, und fordert die Behörden
der Bundesrepublik Jugoslawien und alle anderen
Beteiligten in der Bundesrepublik Jugoslawien auf,
alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um zu
gewährleisten, daß Beobachtungspersonal, das Aufgaben nach dieser Resolution wahrnimmt, nicht der
Androhung oder Anwendung von Gewalt oder sonstigen Übergriffen ausgesetzt wird;
b) keine repressiven Maßnahmen gegen die friedliche Bevölkerung zu treffen;
c)
6.
den Vertretern auswärtiger Staaten und internationaler Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Jugoslawien akkreditiert sind und die
Lage im Kosovo überwachen, volle Bewegungsfreiheit zu gestatten und sicherzustellen, daß
ihnen keine Beschränkungen auferlegt werden;
d) humanitären Organisationen, dem IKRK und dem
UNHCR sowie humanitären Hilfsgütern vollen
und ungehinderten Zugang zu gewährleisten;
11. ersucht die Staaten, alle mit ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sowie dem einschlägigen Völkerrecht im Einklang stehenden Mittel anzuwenden,
um zu verhindern, daß in ihrem Hoheitsgebiet gesammelte Gelder dazu benutzt werden, gegen Resolution 1160 (1998) zu verstoßen;
e) die ungehinderte Rückkehr von FIüchtlingen
und Vertriebenen auf der Grundlage von mit
dem UNHCR und dem IKRK abgestimmten Programmen zu erleichtern, aus denen staatliche
Hilfe für den Wiederaufbau zerstörter Häuser
geleistet wird; und fordert die uneingeschränkte Umsetzung dieser Verpflichtungen;
12. ruft die Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen
auf, angemessene Mittel für die humanitäre Hilfe in
30
der Region zur Verfügung zu stellen und umgehend
und großzügig auf den konsolidierten interinstitutionellen Appell der Vereinten Nationen zur Leistung
humanitärer Unterstützung im Zusammenhang mit
der Kosovo-Krise zu reagieren;
Berichte des Generalsekretärs, insbesondere seines Berichts vom 5. Oktober 1998 (S/1998/912),
mit Genugtuung über das am 16. Oktober 1998 in Belgrad von dem Minister für auswärtige Angelegenheiten
der Bundesrepublik Jugoslawien und dem amtierenden
Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unterzeichnete Abkommen,
das die Einrichtung einer Verifikationsmission im Kosovo
durch die OSZE vorsieht (S/1998/978), und namentlich
die von der Bundesrepublik Jugoslawien eingegangene
Verpflichtung, die Resolutionen 1160 (1998) und 1199
(1998) zu befolgen,
13. ruft die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien,
die Führung der Kosovo-Albaner und alle anderen
Beteiligten auf, uneingeschränkt mit dem Ankläger
des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien bei der Untersuchung möglicher Verstöße
innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts
zusammenzuarbeiten;
14. unterstreicht außerdem, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien diejenigen Angehörigen
der Sicherheitskräfte, die an der Mißhandlung von
Zivilisten und der gezielten Zerstörung von Eigentum beteiligt waren, der Gerechtigkeit zuführen
müssen;
sowie mit Genugtuung über das am 15. Oktober 1998 in
Belgrad von dem Generalstabschef der Bundesrepublik
Jugoslawien und dem Obersten Alliierten Befehlshaber
Europa der Nordatlantikvertrags-0rganisation (NATO)
unterzeichnete Abkommen, das die Einrichtung einer luftgestützten Verifikationsmission für das Kosovo vorsieht
(S/1998/991, Anhang), welche die OSZE-Verifikationsmission ergänzt,
15. ersucht den Generalsekretär, dem Rat erforderlichenfalls regelmäßig darüber zu berichten, wie
nach seiner Einschätzung diese Resolution von den
Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und allen
Elementen innerhalb der Volksgruppe der KosovoAlbaner befolgt wird, so auch durch seine regelmäßigen Berichte über die Befolgung der Resolution 1160 (1998);
ferner mit Genugtuung über den Beschluß des Ständigen
Rates der OSZE vom 15. Oktober 1998 (5/1998/959,
Anhang),
unter Begrüßung des Beschlusses des Generalsekretärs,
eine Mission in die Bundesrepublik Jugoslawien zu entsenden, um die Entwicklung der Lage am Boden im Kosovo aus unmittelbarer Nähe beurteilen zu können,
16. beschließt, weitere Schritte und zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des
Friedens und der Stabilität in der Region zu prüfen,
falls die in dieser Resolution sowie in Resolution
1160 (1998) geforderten konkreten Maßnahmen
nicht getroffen werden;
erneut erklärend, daß dem Sicherheitsrat nach der Charta
der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit obliegt,
17. beschließt, mit dieser Angelegenheit befaßt zu bleiben.
unter Hinweis auf die in Resolution 1160 (1998) niedergelegten Ziele, in der der Rat die Unterstützung für eine
friedliche Lösung des Kosovo-Problems zum Ausdruck
gebracht hat, die einen verbesserten Status für das Kosovo, ein wesentlich höheres Maß an Autonomie und eine
tatsächliche Selbstverwaltung umfassen würde,
Anlage 3.3 Resolution 1203
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine Resolutionen 1160 (1998) vom
31. März 1998 und 1199 (1998) vom 23. September 1998
sowie auf die Wichtigkeit einer friedlichen Lösung des
Problems im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), nach
Behandlung der gemäß diesen Resolutionen vorgelegten
unter Verurteilung jeglicher Gewalttaten seitens aller Parteien und des Einsatzes terroristischer Mittel zur Verfolgung politischer Ziele durch Gruppen oder Einzelpersonen sowie jeder Unterstützung von außen für solche
31
Aktivitäten im Kosovo, einschließlich der Lieferung von
Waffen und der Ausbildung von Terroristen für die Durchführung von Aktionen im Kosovo, und in Sorge über die
Berichte über fortgesetzte Verstöße gegen die durch die
Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote,
2. nimmt davon Kenntnis, daß die Regierung Serbiens
die zwischen dem Präsidenten der Bundesrepublik
Jugoslawien und dem Sonderbotschafter der Vereinigten Staaten erzielte Vereinbarung (S/1198/953,
Anhang) gebilligt hat und daß die Bundesrepublik
Jugoslawien sich öffentlich dazu verpflichtet hat, die
Verhandlungen über einen Rahmen für eine politische Regelung bis zum 2. November 1998 abzuschließen, und fordert die volle Einhaltung dieser
Verpflichtungen;
in tiefer Sorge über die jüngsten Schließungen der Büros
unabhängiger Medien in der Bundesrepublik Jugoslawien
durch die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und
betonend, daß diesen Medien die Wiederaufnahme ihrer
Tätigkeit gestattet werden muß,
3.
verlangt, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die
Resolutionen 1160 (1998) und 1199 (1998) uneingeschränkt und umgehend befolgt und im Einklang
mit den Bestimmungen der in Ziffer 1 genannten
Abkommen mit der OSZE-Verifikationsmission im
Kosovo und der luftgestützten NATO-Verifikationsmission für das Kosovo voll zusammenarbeitet;
4.
verlangt außerdem, daß die Führung der KosovoAlbaner und alle anderen Elemente innerhalb der
Volksgruppe der Kosovo-Albaner die Resolutionen
1160 (1998) und 1199 (1998) uneingeschränkt und
umgehend befolgen und mit der OSZE-Verifikationsmission im Kosovo voll zusammenarbeiten;
5.
unterstreicht die dringende Notwendigkeit, daß die
Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und die
Führung der Kosovo-Albaner sofort in einen sinnvollen Dialog ohne Vorbedingungen und unter internationaler Beteiligung sowie nach einem klaren Zeitplan eintreten, der zu einem Ende der Krise und zu
einer politischen Verhandlungslösung der KosovoFrage führt;
6.
verlangt, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien, die Führung der Kosovo-Albaner und alle
anderen Beteiligten die Bewegungsfreiheit der Mitglieder der OSZE-Verifikationsmission im Kosovo und
des sonstigen internationalen Personals achten;
7.
fordert die Staaten und die internationalen Organisationen nachdrücklich auf, der OSZE-Verifikationsmission im Kosovo Personal zur Verfügung zu stellen;
8.
erinnert die Bundesrepublik Jugoslawien daran, daß
die Verantwortung für die Sicherheit aller in der
Bundesrepublik Jugoslawien akkreditierten Diplo-
äußerst beunruhigt und besorgt über die weiterhin ernste
humanitäre Lage im ganzen Kosovo und die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe sowie unter erneuter
Betonung der Notwendigkeit, dies zu verhindern,
betonend, wie wichtig die angemessene Koordinierung
der von den Staaten, dem Amt des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und den internationalen Organisationen im Kosovo ergriffenen humanitären Initiativen ist,
unterstreichend, daß die Sicherheit der Mitglieder der Verifikationsmission im Kosovo und der luftgestützten Verifikationsmission für das Kosovo gewährleistet werden muß,
in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für
die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien,
feststellend, daß die ungelöste Situation im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) auch weiterhin eine Bedrohung
des Friedens und der Sicherheit in der Region darstellt,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen,
1.
billigt und unterstützt das am 16. Oktober 1998 in
Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und das
am 15. Oktober 1998 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien
und der NATO betreffend die Verifikation der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199
(1998) durch die Bundesrepublik Jugoslawien und
alle anderen Beteiligten im Kosovo und verlangt die
volle und rasche Umsetzung dieser Abkommen
durch die Bundesrepublik Jugoslawien;
32
maten, einschließlich der Mitglieder der OSZE-Verifikationsmission, sowie für die Sicherheit aller Angehörigen internationaler und nichtstaatlicher humanitärer Organisationen in der Bundesrepublik Jugoslawien in erster Linie bei ihr liegt, und fordert die
Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und alle
anderen Beteiligten in der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich der Führung der Kosovo-Albaner auf, alle geeigneten Schritte zu unternehmen,
um zu gewährleisten, daß Personal, das Aufgaben
nach dieser Resolution und den in Ziffer 1 genannten Abkommen wahrnimmt, nicht der Androhung
oder Anwendung von Gewalt oder sonstigen Übergriffen ausgesetzt wird;
9.
manitäre Hilfe in der Region zur Verfügung zu stellen und umgehend und großzügig auf den konsolidierten interinstitutionellen Appell der Vereinten
Nationen zur Leistung humanitärer Unterstützung im
Zusammenhang mit der Kosovo-Krise zu reagieren;
14. fordert die rasche und vollständige Untersuchung,
unter internationaler Aufsicht und Beteiligung, aller
gegen Zivilpersonen begangenen Greueltaten sowie
die volle Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Gericht für das ehemalige Jugoslawien, namentlich
die Befolgung seiner Verfügungen und Informationsersuchen und die Unterstützung seiner Ermittlungen;
15. beschließt, daß die mit Ziffer 8 der Resolution 1160
(1998) verhängten Verbote nicht für Ausrüstungsgegenstände gelten, die für die ausschließliche Verwendung der Verifikationsmissionen bestimmt sind,
wie in den in Ziffer 1 genannten Abkommen vorgesehen;
begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Bundesrepublik Jugoslawien in den in Ziffer 1 genannten Abkommen eingegangene Verpflichtung, die
Sicherheit der Verifikationsmissionen zu garantieren,
stellt fest, daß die OSZE zu diesem Zweck Vereinbarungen erwägt, die in Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen umgesetzt würden, und erklärt, daß
im Notfall Maßnahmen erforderlich sein können, um
die Sicherheit und Bewegungsfreiheit dieser Missionen zu gewährleisten, wie in den in Ziffer 1 genannten Abkommen vorgesehen;
16. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit den
Parteien, die durch die in Ziffer 1 genannten Abkommen betroffen sind, dem Rat regelmäßig über die
Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;
17. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
10. besteht darauf, daß die Führung der Kosovo-Albaner
alle terroristischen Aktionen verurteilt, verlangt, daß
derartige Aktionen sofort eingestellt werden, und
betont, daß alle Elemente innerhalb der Volksgruppe
der Kosovo-Albaner ihre Ziele ausschließlich mit
friedlichen Mitteln verfolgen müssen;
Anlage 3.4 Resolution 1244
Der Sicherheitsrat, unter Berücksichtigung der Prinzipien
und Ziele der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der vorrangigen Verantwortung des Sicherheitsrates
für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens
und der Sicherheit,
11. verlangt, daß die Behörden der Bundesrepublik
Jugoslawien und die Führung der Kosovo-Albaner
sofort darangehen, bei den internationalen Bemühungen zur Verbesserung der humanitären Lage und
zur Abwendung der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe zu kooperieren;
in Erinnerung an seine Resolutionen 1160 (1998) vom
31. März 1998, 1199 (1998) vom 23. September 1998,
1203 (1998) vom 24. Oktober 1998 und 1239 (1999)
vom 14. Mai 1999,
12. bekräftigt das Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen, sicher in ihre Heimat zurückzukehren, und betont die Verantwortung der Bundesrepublik Jugoslawien, hierfür die Voraussetzungen zu schaffen;
im Bedauern, daß es keine vollständige Erfüllung der Bedingungen mit diesen Resolutionen gegeben hat,
in der Entschlossenheit, die schwerwiegende humanitäre
Lage im Kosovo zu lösen und für die sichere und freie
Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser zu sorgen,
13. fordert die Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen
nachdrücklich auf, angemessene Mittel für die hu33
in der Verurteilung aller Akte von Gewalttätigkeit gegen
die Bevölkerung des Kosovo sowie gegen alle terroristischen Handlungen durch irgendeine Partei,
forderlicher Elemente bezüglich Paragraph 1 durch
die Bundesrepublik Jugoslawien und verlangt die
volle Mitarbeit durch die Bundesrepublik Jugoslawien bei einer schnellen Umsetzung,
in Erinnerung an die Äußerung des UN-Generalsekretärs
vom 9. April 1999, in der er seine Besorgnis über die humanitäre Tragödie im Kosovo zum Ausdruck gebracht hat,
3.
fordert insbesondere, daß die Bundesrepublik
Jugoslawien sofort und nachprüfbar die Gewalttätigkeiten und die Unterdrückung im Kosovo beendet und beginnt / vollendet einen nachprüfbaren
Rückzug aus dem Kosovo mit allen Militärs, der
Polizei und den paramilitärischen Kräften nach
einem schnellen Zeitplan, der parallel zu der Stationierung der internationalen Sicherheitstruppe im
Kosovo verlaufen soll,
4.
bestätigt, daß nach dem Rückzug eine bestimmte
Anzahl von jugoslawischen und serbischen Militärund Polizeikräfte in den Kosovo zurückkehren können, um in Übereinstimmung mit Anhang 2 Funktionen auszuüben,
5.
entscheidet über die Stationierung von zivilen und
Sicherheitskräften im Kosovo unter Leitung der Vereinten Nationen, mit angemessener Ausrüstung und
dem notwendigen Personal und begrüßt die Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien zu dieser
Präsenz, bittet den Generalsekretär, in Konsultationen mit dem Sicherheitsrat einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung der zivilen Präsenz überwachen soll, und bittet weiter den Generalsekretär, seinen Sonderbeauftragten zu beauftragen, eng mit der internationalen Sicherheitstruppe
zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß beide
Teile das gleiche Ziel verfolgen und sich gegenseitig
unterstützen,
7.
autorisiert die Teilnehmerländer und die zuständigen
internationalen Organisationen, die internationale
Sicherheitstruppe im Kosovo – wie in Artikel 4 von
Anhang 2 festgehalten – mit allen notwendigen
Mitteln auszustatten, um ihre Aufgaben laut Paragraph 9 wahrzunehmen,
8.
bekräftigt die Notwendigkeit für eine schnelle und
frühe Stationierung von wirksamen internationalen
zivilen und Sicherheitstruppen in das Kosovo und
fordert die Beteiligten auf, in vollem Umfang bei der
Stationierung mitzuwirken,
in der Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und Vertriebenen, in Sicherheit in ihre Häuser zurückzukehren, in Erinnerung der Rechtsprechung und des Mandates des Internationalen Strafgerichtshofes für das frühere Jugoslawien,
(...) unter Begrüßung der allgemeinen Prinzipien einer politischen Lösung für die Kosovo-Krise, angenommen am 6.
Mai (S/1999/516, Anhang I) zu dieser Resolution und
unter Begrüßung der Annahme durch die Bundesrepublik
Jugoslawien der Prinzipien von Punkt 1 bis 9 des Papiers,
das am 2. Juni 1999 in Belgrad vorgelegt wurde (S/1999/
649, Anhang II zu dieser Resolution) und die Zustimmung
der Bundesrepublik Jugoslawien zu diesem Papier,
in der Bestätigung der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten
zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Staaten der Region, wie festgeschrieben in der Helsinki-Schlußakte und
Dokument (S/1999/649),
in der Bestätigung der Forderung in früheren Resolutionen nach einer substantiellen Autonomie und bedeutungsvollen Selbstverwaltung für das Kosovo,
in der Feststellung, daß die Situation in der Region weiter
eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die
Sicherheit darstellt,
in der Entschlossenheit, den Schutz und die Sicherheit
des internationalen Personals und die Erfüllung der Aufgaben durch alle Betroffenen nach dieser Resolution zu
sichern, und handelnd zu diesem Zweck nach Kapitel VII
der UN-Charta,
1.
2.
entscheidet, daß eine politische Lösung der KosovoKrise auf den generellen Prinzipien von Anhang I
und wie weiter in den Prinzipien und anderer erforderlicher Elemente in Anhang II basieren soll,
begrüßt die Annahme der Prinzipien und anderer er34
9. bestimmt, daß die internationale Sicherheitspräsenz,
die im Kosovo stationiert und handeln wird, folgende Aufgaben hat:
richten, um eine Interimsverwaltung für das Kosovo
zu schaffen, unter der die Bevölkerung des Kosovo
eine substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien erhält. Diese Interimsadministration wird eine Übergangsverwaltung bestimmen,
während sie die Errichtung von provisorischen demokratischen Institutionen der Selbstverwaltung
vorantreibt und überwacht, um die Bedingungen für
ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner des Kosovo zu sichern,
a) die Verhinderung neuer Feindseligkeiten, die
Sicherung und wenn notwendig Durchsetzung
eines Waffenstillstandes, die Sicherung des Rückzuges und das Verhindern der Rückkehr des jugoslawischen Militärs, der Polizei und der paramilitärischen Kräften, außer wie in Punkt 6 von
Anhang 2 festgelegt,
11. bestimmt, daß die Hauptaufgaben der zivilen Präsenz folgendes umfassen:
b) die Entwaffnung der Kosovo-Befreiungsfront
(UCK) und anderer bewaffneter kosovo-albanischer Gruppen, wie in Paragraph 15 festgelegt,
c)
a) Förderung der Errichtung, vorbehaltlich einer
endgültigen Regelung, einer substantiellen Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo, unter
voller Berücksichtigung von Anhang 2 und der
Abkommen von Rambouillet,
die Errichtung eines sicheren Umfeldes, damit
Flüchtlinge und Vertriebene sicher in ihre Häuser zurückkehren können, damit die internationale Sicherheitstruppe ihre Arbeit aufnehmen,
eine Übergangsverwaltung eingerichtet sowie
humanitäre Hilfe ausgeführt werden kann,
b) Durchführung einer zivilen Verwaltung, wo
immer und solange wie notwendig,
d) die Garantie der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, bis die zivile internationale Sicherheitspräsenz die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen kann,
c)
e) Überwachung der Minenräumarbeiten, bis die
zivile internationale Sicherheitspräsenz je nach
Zweckmäßigkeit die Verantwortung für diese
Aufgaben übernehmen kann,
f)
Organisation und Überwachung des Aufbaus
der provisorischen Institutionen für eine demokratische und autonome Selbstverwaltung unter
der Voraussetzung einer politischen Lösung,
einschließlich der Durchführung von Wahlen,
d) Übertragung, sobald diese Institutionen ihre
Arbeit aufgenommen haben, der administrativen Verantwortlichkeit bei gleichzeitiger Konsolidierung der vorläufigen Institutionen im Kosovo auf lokaler Ebene sowie anderer friedensstiftender Aktivitäten,
Unterstützung je nach Zweckmäßigkeit und
enge Zusammenarbeit mit der zivilen internationalen Sicherheitspräsenz,
e) Unterstützung eines politischen Prozesses, um
den künftigen Status des Kosovo festzulegen, unter Berücksichtigung der Rambouillet-Abkommen,
g) Grenzüberwachungsaufgaben je nach Notwendigkeit,
f)
h) Sicherung des Schutzes und der Bewegungsfreiheit zu eigenen Zwecken sowie der zivilen internationalen Präsenz und anderer internationaler
Organisationen,
10. autorisiert den Generalsekretär, mit Unterstützung
der zuständigen internationalen Organisationen
eine internationale zivile Präsenz im Kosovo zu er-
in einem letzten Schritt Überwachung des Übergangs der Autorität von den provisorischen Institutionen im Kosovo auf Institutionen, die in
einer politischen Lösung vereinbart wurden,
g) Unterstützung beim Wiederaufbau der Schlüsselinfrastruktur und dem übrigen wirtschaftlichen Wiederaufbau,
35
h) Unterstützung, in Zusammenarbeit mit den internationalen humanitären Organisationen bei
der humanitären und Katastrophenhilfe,
i)
j)
nen zu beenden und die Forderungen für eine Entmilitarisierung zu erfüllen, wie sie von der Führung
der internationalen Sicherheitspräsenz in Absprache
mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs
vereinbart sind,
Aufrechterhaltung von Recht und Gesetz einschließlich des Aufbaus lokaler Polizeikräfte und
vorübergehend durch die Stationierung einer
internationalen Polizeitruppe im Kosovo,
16. bestimmt, daß die in Paragraph 8 der Resolution
1160 (1998) vereinbarten Verbote nicht auf die Waffen und das Zubehör für die internationale zivile und
Sicherheitspräsenz anzuwenden sind,
Schutz und Förderung der Menschenrechte,
k) Sicherung der unversehrten und ungehinderten
Rückkehr aller
17. begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union
und anderer internationaler Organisationen, eine
umfassende Annäherung an die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung der von der Kosovo-Krise betroffenen Region zu entwickeln, einschließlich
der Einführung eines Stabilitätspaktes für Südosteuropa mit umfassender internationaler Beteiligung,
um die Demokratie, den wirtschaftlichen Wohlstand,
Stabilität und regionale Kooperation zu entfalten,
12. unterstreicht die Notwendigkeit koordinierter humanitärer Hilfsoperationen und fordert die Bundesrepublik Jugoslawien auf, allen humanitären Hilfsorganisationen einen ungehinderten Zugang zum Kosovo
zu erlauben sowie mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten, um damit die schnelle und effektive
Lieferung internationaler Hilfe sicherzustellen,
18. fordert alle Staaten der Region zu einer umfassenden Zusammenarbeit bei der Umsetzung aller Aspekte der Resolution auf,
13. ermutigt alle Mitgliedstaaten und internationalen
Organisationen, zum wirtschaftlichen und sozialen
Wiederaufbau beizutragen, ebenso wie für die sichere Rückkehr der Flüchtlinge und vertriebenen
Personen zu sorgen. (Der Sicherheitsrat) unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung
einer internationalen Geberkonferenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt, speziell für die im Paragraph
11 angeführten Belange,
19. bestimmt, daß die zivile und Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten eingesetzt wird und danach fortgesetzt wird, es sei denn,
der Sicherheitsrat trifft eine andere Entscheidung,
14. fordert eine enge Zusammenarbeit aller Betroffenen
– einschließlich der internationalen Sicherheitspräsenz – mit dem internationalen Strafgericht für das
ehemalige Jugoslawien,
20. ersucht den Generalsekretär, in regelmäßigen Abständen den Rat über die Umsetzung der Resolution
zu unterrichten, einschließlich der Berichte der Führungen der zivilen und der Sicherheitspräsenz. Der
erste Bericht soll 30 Tage nach der Annahme der Resolution vorgelegt werden,
15. fordert die UCK und andere bewaffnete kosovoalbanische Gruppen auf, sofort alle offensiven Aktio-
21. bestimmt, sich weiterhin aktiv mit dieser Angelegenheit zu befassen.
36
Anlage 4
3.
Wir streben dauerhaften Frieden, Wohlstand und
Stabilität für Südosteuropa an. Wir werden dieses
Ziel durch einen umfassenden und kohärenten Ansatz für die Region unter Einbeziehung der EU, der
OSZE, des Europarats, der VN, der NATO, der OECD,
der WEU, der internationalen Finanzinstitutionen
und der regionalen Initiativen erreichen. Wir begrüßen es, daß die Europäische Union und die Vereinigten Staaten die Unterstützung für den
Stabilitätspakt zu einer Priorität ihrer neuen transatlantischen Agenda erhoben haben, sowie die Tatsache, daß die Europäische Union und die Russische
Föderation den Stabilitätspakt zu einer vordringlichen Aufgabe ihres politischen Dialogs gemacht
haben.
4.
Eine Beilegung des Kosovo-Konflikts ist von entscheidender Bedeutung für unsere Fähigkeit, die
Ziele des Stabilitätspakts uneingeschränkt zu verwirklichen und auf dauerhafte, langfristige Maßnahmen für eine Zukunft in Frieden und Eintracht
zwischen den verschiedenen Volksgruppen ohne die
Angst vor einem Wiederaufflammen des Krieges
hinzuarbeiten.
Stabilitätspakt für Südosteuropa vom 10. Juni
1999
(nicht authentisierte Übersetzung)
I.
Teilnehmer, Lagebeschreibung
1.
Wir, die Außenminister der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die Europäische Kommission,
die Außenminister Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, Bulgariens, Kroatiens, Rumäniens, der Russischen Föderation, Sloweniens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei, Ungarns und der Vereinigten Staaten von Amerika, der
amtierende Vorsitzende der OSZE und der Vertreter
des Europarats, die die Teilnehmer an der heutigen
Konferenz über Südosteuropa vertreten, und die
Außenminister Kanadas und Japans, die Repräsentanten der Vereinten Nationen, des UNHCR, der
NATO, der OECD, der WEU, des Internationalen
Währungsfonds, der Weltbank, der Europäischen
Investitionsbank und der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, handelnd im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die die Staaten, Organisationen und Institutionen vertreten, welche die
heutige Konferenz unterstützen, sowie die Vertreter
des Royaumont-Prozesses, der Wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Anrainerstaaten des Schwarzen
Meeres (BSEC), der Zentraleuropäischen Initiative
(CEI), der Südosteuropäischen Kooperationsinitiative
(SECI) und des Kooperationsprozesses in Südosteuropa (SEECP), sind dem Aufruf der Europäischen
Union gefolgt, einen Stabilitätspakt für Südosteuropa zu schließen und am 10. Juni 1999 in Köln zusammengetroffen.
2.
II. Prinzipien und Normen
Die Staaten Südosteuropas erkennen ihre Verantwortung an, innerhalb der internationalen Gemeinschaft an der Erarbeitung einer gemeinsamen Strategie für Stabilität und Wachstum in der Region mitzuwirken und miteinander und mit wichtigen Gebern bei der Umsetzung dieser Strategie zusammenzuarbeiten. Wird die Gelegenheit zur Beseitigung
struktureller Schwächen und zur Lösung ungeklärter
Probleme jetzt wahrgenommen, so beschleunigt
dies die demokratische und wirtschaftliche Entwicklung in der Region.
37
5.
Wir bekräftigen feierlich unser Bekenntnis zu allen
in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki, der Charta von Paris, dem Kopenhagener Dokument von 1990 und anderen OSZE-Dokumenten niedergelegten Prinzipien und Normen
und, soweit anwendbar, zur vollständigen Umsetzung einschlägiger Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, zu den einschlägigen Übereinkünften des
Europarats und dem Allgemeinen Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina, um die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern.
6.
In unseren Bemühungen werden wir uns auf zwischen den an dem Pakt teilnehmenden Staaten in
der Region geschlossene bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über gutnachbarliche Beziehungen
stützen und den Abschluß solcher Übereinkünfte
anstreben, wo sie noch nicht existieren. Sie werden
ein wesentliches Element des Stabilitätspakts bilden.
7.
Wir bekräftigen, daß wir gegenüber unseren Bürgern rechenschaftspflichtig und untereinander dafür
verantwortlich sind, daß die OSZE-Normen und Prinzipien eingehalten und unsere Verpflichtungen umgesetzt werden. Wir bekräftigen ferner, daß durch unsere Mitgliedschaft in der OSZE übernommene
Verpflichtungen im Hinblick auf die menschliche Dimension Angelegenheiten von unmittelbarem und
berechtigtem Interesse für alle an dem Stabilitätspakt teilnehmenden Staaten sind und nicht ausschließlich zu den inneren Angelegenheiten des
betreffenden Staates gehören.
des Paktes entschieden der Auffassung, daß die
Durchführung dieses Prozesses die Erreichung ihres
Ziels erleichtern wird.
10. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns zusammenzuarbeiten, um
■
Die Achtung dieser Verpflichtungen stellt eine der
Grundlagen der internationalen Ordnung dar, zu der
wir einen wesentlichen Beitrag zu leisten gedenken.
8.
■
Wir nehmen zur Kenntnis, daß sich die an dem Stabilitätspakt teilnehmenden Staaten in der Region
zur Fortsetzung demokratischer und wirtschaftlicher
Reformen, wie dies unter Nummer 10 näher ausgeführt ist, sowie zur bilateralen und regionalen Zusammenarbeit untereinander zur Förderung ihrer Integration in die euro-atlantischen Strukturen auf
individueller Grundlage verpflichten. Die EU-Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Staaten
und internationalen Organisationen und Institutionen verpflichten sich, jede Anstrengung zu unternehmen, um ihnen dabei zu helfen, auf diesem Weg
rasche und meßbare Fortschritte zu erzielen. Wir
bekräftigen das jedem Teilnehmerstaat innewohnende Recht, seine Sicherheitsvereinbarungen einschließlich von Bündnisverträgen frei zu wählen oder diese
im Laufe ihrer Entwicklung zu verändern. Jeder Teilnehmerstaat wird diesbezüglich die Rechte aller
anderen achten. Sie werden ihre Sicherheit nicht auf
Kosten der Sicherheit anderer Staaten festigen.
■
■
■
III. Ziele
9.
Der Stabilitätspakt zielt darauf ab, Staaten in Südosteuropa bei ihren Bemühungen um die Förderung
des Friedens, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte sowie des wirtschaftlichen Wohlstands
zu stärken, um Stabilität in der gesamten Region zu
erreichen. Die Länder in der Region, die eine Integration in die euro-atlantischen Strukturen anstreben, sind ebenso wie eine Reihe von Teilnehmern
■
38
als Voraussetzung für dauerhafte Stabilität Spannungen und Krisen zu verhindern oder zu beenden.
Dazu gehört, daß wir untereinander multilaterale
und bilaterale Übereinkünfte schließen und umsetzen und innenpolitische Maßnahmen zur Beseitigung vorhandenen Konfliktpotentials treffen;
umfassende demokratisch politische Prozesse in
Gang zu setzen, gestützt auf freie und faire Wahlen,
den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte von Personen, die nationalen
Minderheiten angehören, das Recht auf freie und
unabhängige Medien, gesetzgebende Körperschaften, die ihren Wählern verantwortlich sind, unabhängige Gerichte, die Bekämpfung der Korruption
und die Vertiefung und Stärkung der Bürgergesellschaft,
friedliche und gutnachbarliche Beziehungen in der
Region durch die strikte Beachtung der Prinzipien
der Schlußakte von Helsinki, durch Vertrauensbildung und Aussöhnung, die Förderung der Arbeit in
der OSZE und anderen Foren zu regionalen vertrauensbildenden Maßnahmen und Mechanismen für
Sicherheitskooperation herzustellen;
die nationale und ethnische Vielfalt der Staaten in
der Region zu erhalten und Minderheiten zu schützen;
dynamische marktwirtschaftliche Ordnungen auf der
Grundlage solider makroökonomischer Politiken,
Märkte, die sich einem stark ausgeweiteten Außenhandel und Investitionen des Privatsektors öffnen
sowie effektive und transparente zoll-, handels- und
ordnungspolitische Regime zu schaffen und starke
Kapitalmärkte und diversifizierte Eigentumsverhältnisse einschließlich Privatisierung zu entwickeln, die
zu einer Spirale des Wohlstands für alle unsere Bürger führen;
die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Region
und zwischen der Region und dem Rest Europas
und der Welt zu fördern, einschließlich Freihandelszonen, sowie den ungehinderten Kontakt zwischen
■
■
■
■
den Bürgern zu fördern;
das organisierte Verbrechen, Korruption, Terrorismus
und alle kriminellen und illegalen Aktivitäten zu
bekämpfen;
Vertreibungen durch Krieg, Verfolgung und Bürgerkrieg wie armutsbedingte Wanderungsbewegungen
zu verhindern;
die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat zu gewährleisten
und gleichzeitig den Staaten in der Region dabei zu
helfen, die ihnen auferlegten Lasten zu tragen;
die Bedingungen für eine vollständige Integration
von Staaten in Südosteuropa in politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Strukturen ihrer
Wahl zu schaffen.
und anderer interessierter Teilnehmer zur Kenntnis,
die enge Zusammenarbeit mit der demokratisch gewählten Regierung Montenegros fortzusetzen.
IV. Mechanismen des Stabilitätspaktes
12. Zur Erreichung unserer selbstgesteckten Ziele haben
wir vereinbart, einen Regionaltisch Südosteuropa
einzurichten. Der Regionaltisch Südosteuropa wird
Fortschritte im Rahmen des Stabilitätspakts prüfen,
diesem Dynamik verleihen und Vorgaben zur Förderung seiner Ziele entwickeln.
13. Der Stabilitätspakt wird über einen Sonderkoordinator verfügen, der von der Europäischen Union nach
Konsultationen mit dem amtierenden Vorsitzenden
der OSZE und anderen Teilnehmern ernannt und
vom amtierenden Vorsitzenden der OSZE bestätigt
wird. Der Sonderkoordinator führt den Vorsitz am
Regionaltisch Südosteuropa und wird, unterstützt
von geeigneten, bedarfsgerechten Strukturen, verantwortlich sein für die Förderung der Verwirklichung der Ziele des Paktes innerhalb und zwischen
den einzelnen Staaten und in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen und einschlägigen Institutionen der Staaten, insbesondere anderen interessierten assoziierten Staaten der Europäischen Union,
sowie einschlägigen internationalen Organisationen
und betroffenen Institutionen. Der Sonderkoordinator übermittelt der OSZE im Einklang mit ihren Verfahren regelmäßige Fortschrittsberichte im Auftrag
des Regionaltischs Südosteuropa.
11. Dauerhafter Friede und anhaltende Stabilität in Südosteuropa werden nur möglich sein, wenn anerkannte Grundsätze und Werte der Demokratie, die
bereits von vielen Staaten der Region aktiv gefördert werden, überall verankert werden, einschließlich in der Bundesrepublik Jugoslawien. Die internationalen Bemühungen müssen sich darauf konzentrieren, Stabilitätsräume in der Region zu konsolidieren und miteinander zu verbinden, um eine feste
Grundlage für den Übergang der Region als Ganzes
zu einer friedlichen und demokratischen Zukunft zu
legen.
Wir erklären, daß die Bundesrepublik Jugoslawien
willkommen geheißen wird, nach einer politischen
Lösung der Kosovo-Krise auf der Grundlage der von
den G8-Außenministern vereinbarten Prinzipien und
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß hierzu die
Respektierung der Prinzipien und Ziele dieses Paktes
durch jeden Teilnehmer notwendig ist, uneingeschränkt und gleichberechtigt an dem Stabilitätspakt teilzunehmen.
14. Der Regionaltisch Südosteuropa stellt die Koordinierung der Tätigkeiten der folgenden Arbeitstische sicher, die sich auf vorhandene Fachkenntnisse, Institutionen und Initiativen stützen werden und sich
wie folgt weiter untergliedern könnten:
Um die Bundesrepublik Jugoslawien unter Wahrung
ihrer Souveränität und territorialen Unversehrtheit
näher an dieses Ziel heranzuführen, werden wir
auch Wege in Betracht ziehen, die Republik Montenegro frühzeitig zum Nutznießer des Stabilitätspakts
zu machen. In diesem Zusammenhang begrüßen wir
die Beteiligung von Vertretern Montenegros als Teilrepublik der Bundesrepublik Jugoslawien an unseren Treffen. Ferner nehmen wir die Absicht der EU
■
■
■
Arbeitstisch zu Demokratisierung und Menschenrechten;
Arbeitstisch zu wirtschaftlichem Wiederaufbau, wirtschaftlicher Entwicklung und Zusammenarbeit;
Arbeitstisch zu Sicherheitsfragen.
15. Die Aufgaben dieser Arbeitstische sind in der Anlage zu diesem Dokument genannt. Die Arbeitstische
werden die Lösung der ihnen übertragenen Fragen
39
durch Vereinbarungen in Angriff nehmen und
erleichtern, die jeder Tisch für sich selbst beschließt.
führende Rolle, die die EU bei der Zusammenarbeit
mit anderen teilnehmenden Staaten sowie den Staaten, internationalen Organisationen und Institutionen, die diesen Prozeß unterstützen, spielt. Der Pakt
wird der Region eine feste europäische Verankerung
geben. Der endgültige Erfolg des Paktes wird in
hohem Maße von den Bemühungen der betroffenen
Staaten um die Verwirklichung der Ziele des Paktes
sowie um den Aufbau einer regionalen Zusammenarbeit durch multilaterale und bilaterale Übereinkünfte abhängen.
16. Der Regionaltisch Südosteuropa und die Arbeitstische setzen sich aus den Teilnehmern des Stabilitätspakts zusammen. Die Staaten, Organisationen
und Institutionen, die den Prozeß unterstützen,
sowie die unter Nummer 1 genannten Regionalinitiativen sind berechtigt, an den Arbeitstischen
und am Regionaltisch Südosteuropa teilzunehmen,
falls sie dies wünschen. Nachbarstaaten und andere
Länder, insbesondere andere interessierte, der EU
assoziierte Staaten, sowie einschlägige internationale Organisationen und Institutionen können gegebenenfalls, ohne daß hieraus irgendwelche Verpflichtungen für die Zukunft entstünden, als Teilnehmer
oder Beobachter zum Regionaltisch Südosteuropa
beziehungsweise den Arbeitstischen eingeladen
werden, um zu den Zielen des Stabilitätspakts beizutragen.
V.
19. Wir begrüßen ausdrücklich die Bereitschaft der
Europäischen Union, die Staaten in der Region
aktiv zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, die Ziele des Stabilitätspakts zu verwirklichen. Wir begrüßen die Aktivität der EU zur Stärkung der demokratischen und wirtschaftlichen
Institutionen in der Region durch eine Reihe einschlägiger Programme. Wir nehmen die Fortschritte
in Richtung auf die Herstellung und Weiterentwicklung vertraglicher Beziehungen auf individueller
Basis und im Rahmen des Regionalansatzes der EU
mit den Staaten der Region zur Kenntnis. Wir
nehmen zur Kenntnis, daß die EU auf der Grundlage
der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von
Wien als eine grundlegende Initiative eine
„Gemeinsame Strategie für den westlichen Balkan“ erarbeiten wird.
Rollen der Teilnehmer und Zusammenarbeit
zwischen ihnen
17. Die Arbeit innerhalb des Stabilitätspakts sollte den
unterschiedlichen Situationen der Teilnehmer Rechnung tragen. Um die Ziele dieses Paktes zu erreichen, werden wir für eine wirksame Koordinierung
zwischen den teilnehmenden Staaten und den Staaten, internationalen und regionalen Organisationen
und Institutionen sorgen, die diesen Prozeß unterstützen und über besonderes Wissen und Fachkenntnisse verfügen, die sie zu dem gemeinsamen Unterfangen beitragen. Wir hoffen auf die aktive und kreative Teilnahme aller Beteiligten, damit die Bedingungen geschaffen werden, die es den Staaten der
Region ermöglichen, die in diesem Pakt enthaltene
Gelegenheit zu nutzen. Jeder Teilnehmer wird sich
bemühen sicherzustellen, daß die Ziele des Stabilitätspakts durch seine Teilnahme an allen relevanten internationalen Organisationen und Institutionen gefördert werden.
20. Die EU wird die Region enger an die Perspektive
einer vollständigen Integration dieser Länder in ihre
Strukturen heranführen. Im Falle von Ländern, die
noch kein Assoziierungsabkommen mit der EU
geschlossen haben, geschieht dies durch eine neue
Art vertraglicher Beziehungen mit der Perspektive
einer EU-Mitgliedschaft auf der Grundlage des
Amsterdamer Vertrags und sobald die Kopenhagener Kriterien erfüllt sind, wobei die Situation jedes einzelnen Landes umfassend berücksichtigt wird. Wir nehmen zur Kenntnis, daß die
Europäische Union unbeschadet ihrer autonom zu
treffenden Entscheidung bereit ist, die Erreichung
der Ziele des Stabilitätspakts, insbesondere Fortschritte beim Aufbau einer regionalen Zusammenarbeit, zu den wichtigen Elementen bei der Eignungsbewertung für eine solche Perspektive zu
zählen.
Rolle der EU
18. Wir begrüßen die Initiative der Europäischen Union,
den Stabilitätspakt in Gang zu setzen, sowie die
40
Rolle der Staaten in der Region
len, die im Hinblick auf die Einhaltung von OSZEPrinzipien bei der Umsetzung des Stabilitätspakts
die Einbeziehung der OSZE erfordern, gegebenenfalls auf die Instrumente und Verfahren der OSZE
zurückzugreifen, einschließlich derjenigen zur Konfliktverhütung, der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und der menschlichen Dimension. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichsund Schiedsverfahren innerhalb der KSZE können
auch mögliche Streitigkeiten an den Gerichtshof
verweisen und seine nicht bindende Stellungnahme
einholen.
21. Wir wissen den Beitrag und die Solidarität der Staaten in der Region im Hinblick auf die Bemühungen
der internationalen Gemeinschaft um eine friedliche
Lösung im Kosovo sehr zu schätzen. Wir begrüßen
die bisher unternommenen Anstrengungen der Länder in Südosteuropa und die erzielten Resultate im
Hinblick auf Demokratisierung, Wirtschaftsreform
und regionale Zusammenarbeit und Stabilität. Diese
Länder werden die Hauptnutznießer des Paktes
sein, und sie erkennen an, daß seine erfolgreiche
Umsetzung sowie die Annäherung an die euroatlantischen Strukturen für diejenigen, die dies
anstreben, entscheidend von ihrem Engagement zur
Verwirklichung der Ziele des Paktes abhängen, insbesondere von ihrer Bereitschaft, bilateral und multilateral zusammenzuarbeiten und die Ziele des Paktes im Rahmen ihrer eigenen nationalen Strukturen
zu fördern.
Rolle des Europarats
24. Wir begrüßen die Bereitschaft des Europarats, alle
Staaten in der Region auf der Grundlage der Prinzipien der pluralistischen Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit als Vollmitglieder
zu integrieren. Der Europarat kann durch seine parlamentarischen und zwischenstaatlichen Organe
und Institutionen, seine in einschlägigen, rechtsverbindlichen Übereinkünften, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (einschließlich
des Gerichtshofs für Menschenrechte) verankerten
Normen, seine Instrumente und Hilfsprogramme im
Bereich der demokratischen Institutionen, der Menschenrechte, des Rechts, der Justiz und der Ausbildung sowie durch seine enge Verbindung zur Bürgergesellschaft einen wichtigen Beitrag zu den Zielen des Paktes leisten. In diesem Zusammenhang
nehmen wir mit großem Interesse das Stabilitätsprogramm des Europarats für Südosteuropa zur Kenntnis, das gemeinsam und in enger Abstimmung mit
den betroffenen Staaten und anderen in diesem
Bereich tätigen internationalen und regionalen Organisationen umgesetzt werden soll.
Rolle der OSZE
22. Wir begrüßen die Absicht der OSZE als der einzigen
gesamteuropäischen Sicherheitsorganisation sowie
als regionale Abmachung nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen und als primäres Instrument für Frühwarnung, Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und Konfliktnachsorge, einen wesentlichen Beitrag zu den durch den Stabilitätspakt unternommenen Bemühungen zu leisten. Wir bekräftigen,
daß der OSZE in der Förderung aller Dimensionen
der Sicherheit und Stabilität eine Schlüsselrolle zukommt. Wir ersuchen deshalb darum, den Stabilitätspakt unter die Schirmherrschaft der OSZE zu stellen,
und wir vertrauen uneingeschränkt darauf, daß die
OSZE auf die Einhaltung des Stabilitätspakts durch
die Teilnehmerstaaten im Einklang mit ihren Verfahren und etablierten Prinzipien hinarbeiten wird.
Rolle der VN, einschließlich des UNHCR
23. Wir vertrauen darauf, daß die Institutionen und
Instrumente der OSZE und ihre Fachkenntnisse zur
Arbeit des Regionaltischs Südosteuropa und der
Arbeitstische, insbesondere des Arbeitstischs zu
Demokratisierung und Menschenrechten, beitragen
werden. Ihre einzigartige Kompetenz wird zur Förderung der Ziele und Intentionen des Stabilitätspakts dringend benötigt. Wir beabsichtigen, in Fäl-
25. Wir heben die zentrale Rolle der VN in der Region für
Frieden und Sicherheit und für eine dauerhafte politische Normalisierung sowie für humanitäre Bemühungen und wirtschaftliche Sanierung hervor. Wir unterstützen entschieden die Funktion des UNHCR als der
federführenden Organisation für alle Flüchtlingsfragen, insbesondere den Schutz und die Rückkehr von
Flüchtlingen und Vertriebenen, sowie die entschei41
dende Rolle von WFP, UNICEF, WHO, UNDP, UNHCHR
und anderen Einrichtungen des VN-Systems. Wir
sehen der aktiven Beteiligung der einschlägigen VNOrganisationen am Regionaltisch Südosteuropa hoffnungsvoll entgegen. Wir stellen fest, daß die VNWirtschaftskommission für Europa über Sachkenntnisse verfügt, die einen nützlichen Beitrag zu den
Arbeiten der Arbeitstische des Stabilitätspakts leisten
können.
Amerika auch weiterhin eine führende Rolle bei der
Entwicklung und Umsetzung des Paktes in Zusammenarbeit mit anderen Teilnehmern und Förderern
spielen. Wir glauben, daß die aktive Rolle der Vereinigten Staaten die entscheidende Bedeutung unterstreicht, die die Länder der Region ihrer Integration
in die euro-atlantischen Strukturen beimessen.
Wir nehmen die Bereitschaft der Vereinigten Staaten
zur Kenntnis, dieses Ziel zu unterstützen, während
diese Länder daran arbeiten, möglichst starke Kandidaten für eine künftige Mitgliedschaft in den euroatlantischen Institutionen zu werden. Wir begrüßen
den fortgesetzten Beitrag, den die Vereinigten Staaten auch durch Programme der wirtschaftlichen und
technischen Hilfe und durch ihren Anteil an der
Führung der Internationalen Finanzinstitutionen für
die Staaten Südosteuropas leisten. Die Vereinigten
Staaten werden sich mit den anderen Gebern abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten, um eine
optimale Wirkung der Hilfe für die Region sicherzustellen.
Rolle der NATO
26. Wir nehmen den Beschluß der NATO, die Zusammenarbeit mit den Staaten Südosteuropas zu stärken und ihr Bekenntnis zur Offenheit zur Kenntnis,
sowie die Absicht des Bündnisses, des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrats (EAPR) und der Partnerschaft für den Frieden (PfP), in Zusammenarbeit mit
anderen euro-atlantischen Strukturen zu Stabilität
und Sicherheit beizutragen und die Konsultationen
mit den Ländern der Region fortzuführen und zu
intensivieren. Wir rufen sie auf, sich im Einklang mit
den Zielen des Paktes in der Sicherheitszusammenarbeit sowie der Konfliktverhütung und -bewältigung in der Region zu engagieren. Wir begrüßen
diese Stabilisierungsaktivitäten, die darauf abzielen,
die Ziele dieses Paktes zu fördern. Die stärkere Nutzung von NATO-Konsultationsforen und -mechanismen, die Entwicklung eines EAPR-Kooperationsmechanismus sowie die intensivierte Nutzung von Programmen der Partnerschaft für den Frieden werden
den im Pakt vorgesehenen Zielsetzungen der
Gesamtstabilität, der Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen förderlich sein.
Rolle der Russischen Föderation
27. Die Mitglieder der NATO und eine erhebliche Zahl
anderer Teilnehmer unterstreichen, daß das Bündnis
bei der Erreichung der Ziele des Paktes eine wichtige Rolle zu spielen hat, und verweisen dabei insbesondere auf die jüngsten Beschlüsse der NATO zu
einer Politik der ausgestreckten Hand gegenüber
den Staaten der Region.
29. Rußland hat eine Schlüsselrolle in der Region gespielt und tut dies noch immer. Die Anstrengungen
und Beitrag Rußlands zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung der dortigen Konflikte, insbesondere
der Kosovo-Krise, verdienen unsere Anerkennung.
Die Russische Föderation, die schon zu einem frühen
Zeitpunkt an der Gründung dieses Paktes beteiligt
war, wird in Zusammenarbeit mit der EU, den VN,
der OSZE, dem Europarat, internationalen Wirtschafts- und Finanzorganisationen und -institutionen sowie regionalen Initiativen und einzelnen Staaten weiterhin eine führende und konstruktive Rolle
bei der Entwicklung und Umsetzung des Paktes
spielen. Die Russische Föderation kann einen wertvollen Beitrag zu Aktivitäten leisten, die Frieden,
Sicherheit und die Zusammenarbeit nach der Beilegung von Konflikten fördern sollen.
Rolle der Vereinigten Staaten von Amerika
Rolle der Internationalen Finanzinstitutionen
28. Nachdem sie eng mit der Europäischen Union zusammengearbeitet haben, um diesen Pakt auf den
Weg zu bringen, werden die Vereinigten Staaten von
30. Der IWF, die Weltbank, die EBWE sowie die EIB als
Finanzinstitution der Europäischen Union spielen im
Einklang mit ihrem jeweiligen spezifischen Mandat
42
eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der
Anstrengungen der Länder in der Region zur Erzielung wirtschaftlicher Stabilisierung, Reform und Entwicklung der Region. Wir vertrauen darauf, daß sie
eine kohärente internationale Hilfsstrategie für die
Region entwickeln und solide makroökonomische
und strukturelle Politiken der betroffenen Länder
fördern. Wir rufen diese internationalen Finanzinstitutionen auf, eine aktive Rolle am Regionaltisch
Südosteuropa und den einschlägigen Arbeitstischen
zu übernehmen.
34. Wir stellen fest, daß der Royaumont-Prozeß bereits
einen dynamischen Rahmen für die Zusammenarbeit
im Bereich Demokratie und Bürgergesellschaft geschaffen hat. Daher kommt dem Royaumont-Prozeß
auf diesem Gebiet eine Schlüsselrolle zu, insbesondere im Rahmen des ersten Arbeitstisches des Stabilitätspakts.
35. Wir erkennen die Rolle an, die die Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit der Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres (BSEC) bei der Förderung
des gegenseitigen Verständnisses, der Verbesserung
des politischen Gesamtklimas und der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Schwarzmeerregion spielt. Wir begrüßen das Engagement
der BSEC für Frieden, Sicherheit und Stabilität durch
wirtschaftliche Zusammenarbeit und laden sie ein,
einen Beitrag zur Umsetzung des Stabilitätspakts für
Südosteuropa zu leisten.
Rolle der OECD
31. Wir stellen fest, daß der OECD als Forum für den
Dialog über mittelfristige Strukturpolitik und optimale Verfahrensweisen eine Vorreiterrolle zukommt.
Angesichts der allgemein bekannten Kompetenz der
OECD im Umgang mit im Übergang befindlichen
Volkswirtschaften und ihres offenen Dialogs mit den
Ländern Südosteuropas vertrauen wir darauf, daß sie
sich aktiv am Regionaltisch Südosteuropa beteiligt
und beim Prozeß des wirtschaftlichen Wiederaufbaus, der Stärkung der verantwortungsvollen Regierungsführung und der administrativen Fähigkeiten
sowie der weiteren Integration der betroffenen Staaten in die europäische und globale Wirtschaft hilft.
36. Wir stellen fest, daß die Zentraleuropäische Initiative mit den Ländern der Region einen stabilen und
integrierten Rahmen für Dialog, Koordination und
Zusammenarbeit im politischen, wirtschaftlichen,
kulturellen und parlamentarischen Bereich geschaffen hat. Aufgrund ihrer Erfahrungen kommt
ihr eine wichtige Rolle am Regionaltisch Südosteuropa zu.
Rolle der WEU
37. Wir stellen fest, daß die Südosteuropäische Kooperationsinitiative (SECI) eine innovative Vorgehensweise für die regionale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet Wirtschaft und Infrastruktur entwickelt hat,
indem sie die gemeinsame Entscheidungsfindung
der südosteuropäischen Länder in ihrem Wirkungsbereich erleichtert hat. Sie spielt im Rahmen des
Stabilitätspakts eine Schlüsselrolle in regionalen
Wirtschaftsfragen, insbesondere bei der Überwindung von Hemmnissen für private Investitionen in
der Region.
32. Wir begrüßen die Rolle der WEU bei der Förderung
der Stabilität in der Region. In diesem Zusammenhang erkennen wir den Beitrag zur Sicherheit an,
den die WEU auf Ersuchen der Europäischen Union
durch ihre Missionen in Ländern der Region leistet.
VI. Regionale Initiativen und Organisationen
33. Wir betonen unser Interesse an dauerhaften regionalen Initiativen und Organisationen, die die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen Nachbarstaaten fördern. Wir begrüßen Systeme der subregionalen Zusammenarbeit zwischen beteiligten Staaten.
Wir werden uns bemühen, die Zusammenarbeit und
Koordinierung zwischen diesen Initiativen und dem
Stabilitätspakt, die sich gegenseitig verstärken werden, sicherzustellen. Wir werden auf ihren jeweiligen Errungenschaften aufbauen.
38. Wir sprechen uns für den Kooperationsprozeß in
Südosteuropa (SEECP) als ein weiteres erfolgreiches
Forum der regionalen Zusammenarbeit aus. Wir unterstützen seine weitere Entwicklung und Institutionalisierung, einschließlich der Fertigstellung seiner
Charta für gutnachbarliche Beziehungen und Zusammenarbeit.
43
39. Wir erkennen den Beitrag zur Sicherheitsdimension
an, den die Gruppe der südosteuropäischen Verteidigungsminister (SEDM) leistet, die die Länder der
Region und andere Staaten in eine Reihe kooperativer Aktivitäten eingebunden hat, welche die Transparenz und das gegenseitige Vertrauen stärken, wie
beispielsweise die multinationale Friedenstruppe für
Südosteuropa.
Europäische Kommission werden ferner für die Koordinierung eines umfassenden Ansatzes zur Förderung
der regionalen Entwicklung und die erforderlichen
Geberkonferenzen verantwortlich sein.
VIII. Umsetzungs- und Überprüfungsmechanismen
42. Die wirksame Umsetzung dieses Paktes wird davon
abhängen, wie die administrativen und institutionellen Fähigkeiten sowie die Bürgergesellschaft in den
betroffenen Ländern – sowohl auf nationaler als
auch auf örtlicher Ebene – entwickelt und gestärkt
werden, um die Konsolidierung demokratischer
Strukturen zu fördern und längerfristige Vorteile für
eine effektive Verwaltung und die Aufnahme internationaler Hilfe für die Region zu erzielen.
40. Wir erwarten von der vorgeschlagenen Konferenz
für die Region des adriatischen und des ionischen
Meeres einen positiven Beitrag für die Region.
VII. Prozess der internationalen Gebermobilisierung und Koordinierung
41. Wir bekräftigen unser entschiedenes Bekenntnis zur
Unterstützung des Wiederaufbaus, der Stabilisierung
und der Integration der Region und rufen die internationale Gebergemeinschaft zu großzügiger Beteiligung auf. Wir begrüßen die Fortschritte, die die Weltbank und die Europäische Union durch die Europäische Kommission bei der Schaffung eines GeberKoordinierungsprozesses gemacht haben. Dieser Prozeß wird in enger Zusammenarbeit mit dem einschlägigen Arbeitstisch durchgeführt und wird geeignete
Modalitäten für die Bereitstellung und Weiterleitung
internationaler Hilfe aufzeigen. Die Weltbank und die
43. Der Regionaltisch Südosteuropa und die Arbeitstische
werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf Einladung der Präsidentschaft der Europäischen Union zu
ihren konstituierenden Treffen einberufen werden. Sie
werden sich um konkrete Ergebnisse innerhalb abgestimmter Zeitpläne nach Maßgabe der Ziele des Stabilitätspakts bemühen. Der Regionaltisch Südosteuropa wird regelmäßig auf noch festzulegender Ebene
zusammentreten, um die Fortschritte der Arbeitstische
zu prüfen. Der Regionaltisch Südosteuropa wird Vorgaben für die Arbeitstische entwickeln.
44
Anlage 5
Erklärung des NATO-Generalsekretärs vom
21. Juni 1999
Mit der Befugnis, die mir der Nordatlantische Rat erteilt
hat, habe ich dementsprechend beschlossen, die Luftoperation mit sofortiger Wirkung zu beenden, die ich am 10.
Juni 1999 ausgesetzt habe.
„Ich bin vom Obersten Befehlshaber der Allianz in Europa (General Wesley Clark) darüber in Kenntnis gesetzt
worden, daß alle Militär- und Polizeikräfte der Bundesrepublik Jugoslawien jetzt im Einklang mit dem Militärisch-Technischen Abkommen, das am 9. Juni 1999 zwischen dem Kommandeur der KFOR und den Vertretern
der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterzeichnet worden ist, den Kosovo verlassen haben.
Mit dieser Erklärung möchte ich nochmals all jenen meinen
Dank aussprechen, die zur Operation Allied Force ihren
Beitrag geleistet haben. Ich möchte auch die Notwendigkeit
hervorheben, daß alle Parteien das Militärisch-Technische
Abkommen und die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vollständig erfüllen müssen. KFOR wird weiterhin daran arbeiten, ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo – ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit – zu schaffen.“
45
Anlage 6
1.2 Medizinische Betreuung und Gesundheitsschutz
Finanzielle und soziale Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen (Auszug)
Die Organisation sowie die personelle und materielle
Ausstattung des Sanitätsdienstes für das deutsche Kontingent folgen der Maxime, dass den Soldaten eine medizinische Versorgung zuteil wird, die im Ergebnis dem
fachlichen Standard in Deutschland entspricht.
1.1 Betreuung
Bei Einsätzen der Bundeswehr im Rahmen der VN / NATO
werden die Angehörigen eines Bundeswehr-Kontingents
besonders betreut, einschließlich ihrer Familien in den
Heimatstandorten.
2
Betreuung dient in diesem Rahmen vor allem der physischen und psychischen Regeneration. Dazu werden in
enger Abstimmung mit den militärischen Vorgesetzten
und in direkter Nutzung der Bedingungen am Einsatzort
zentrale und örtliche Betreuungsmaßnahmen mit dem
Ziel ergriffen, die ständig und stark wechselnden dienstlichen Belastungen auszugleichen, denen die Angehörigen
des Kontingents und ihre Familien ausgesetzt sind.
Das Merkblatt wendet sich an Soldaten, Beamte, Richter,
Arbeitnehmer und Reservisten, die für eine besondere Auslandsverwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen auf Beschluss der Bundesregierung vorgesehen sind. Es stellt eine Zusammenfassung der
Gesetze, Verordnungen und Erlasse dar und informiert
über die finanzielle und versorgungsrechtliche Absicherung.
Weitergehende Auskünfte zu finanziellen Fragen erteilt
bei Bedarf die zuständige Truppenverwaltung.
Als Betreuungsmaßnahmen sind vorgesehen:
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
■
2.1 Finanzielle Leistungen
Gemeinschafts- und Aufenthaltsräume
Betreuungseinrichtungen für den Verkauf von Marketenderwaren und Erfrischungsgetränken und
Kurzgerichten
Truppenbücherei
Radiogrußsendungen / Truppenbetreuungssendungen von „Radio Andernach“
Feldpostversorgung
Telefoneinrichtungen für den direkten Kontakt mit
den Angehörigen (soweit örtlich bedingt erforderlich)
Versorgung mit Zeitungen und Zeitschriften
Bereitstellung von Spielen und Sportgeräten
Betreuungsveranstaltungen (z.B. Betreuungsfahrten)
vor Ort
Rüstzeiten (eingeschränkte Teilnahme)
Bereitstellung von Rundfunk-, Tonabspiel-, Fernsehund Videogeräten (mit Satellitenempfang für deutschsprachige Sender)
Bei der Dienstleistung im Ausland erhalten Soldaten,
Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
ihre Bezüge / ihr Arbeitsentgelt / ihren Wehrsold weiter.
Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft und Selbstständige
als Wehrübende erhalten für die Dauer der Auslandsverwendung Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (siehe Nr. 2.2.2). Soldaten und Beamte aus den neuen Bundesländern mit Ost-Besoldung erhalten für die
Dauer der besonderen Auslandsverwendung einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
Ost-Besoldung und West-Besoldung (100%).
Außerdem erhält der o.a. Personenkreis in Abhängigkeit
von speziellen Tätigkeiten und zeitlichen Belastungen finanzielle Vergütungen.
Die Tagessätze des Auslandsverwendungszuschlags werden für die einzelnen Einsatzorte / Einsatzgebiete vom
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Auswärtigen Amt
und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
festgesetzt und durch BMVg - PSZ V 2 - mit gesondertem
Erlass bekannt gegeben.
sowie in der Heimat
■
Merkblatt zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen
(Auszug)
Betrieb von Familienbetreuungszentren und -stellen
(FBZ / FBSt) für die Betreuung von Angehörigen.
46
Mit dem Auslandsverwendungszuschlag werden alle
materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten.
Daher werden neben dem Auslandsverwendungszuschlag insbesondere nicht gewährt:
■
■
■
■
a)
b)
c)
d)
die Vergütung/der erhöhte Wehrsold für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung,
die Mehrarbeitsvergütung für Beamte,
die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen
Zeiten,
die Erschwerniszulage für Wechselschicht- und
Schichtdienst.
Das Unterhaltssicherungsgesetz sieht eine Mindestleistung vor. Sie wird insbesondere Teilnehmern an einer
besonderen Auslandsverwendung gezahlt, die in keinem
Arbeitsverhältnis stehen und deshalb infolge des Wehrdienstes keinen Verdienstausfall geltend machen können.
b)
Grundwehrdienst / freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst
Auch GWDL und FWDL im Ausland haben Anspruch
auf Unterhaltssicherung. Hierbei können z.B. folgende Leistungen in Betracht kommen:
■ Allgemeine Leistungen, d.h. laufender monatlicher Unterhalt für Ehefrau und Kinder,
■ Einzelleistungen für sonstige Familienangehörige,
■ Mietbeihilfe für alleinstehende Wehrpflichtige,
die Mieter von Wohnraum sind,
■ Wirtschaftsbeihilfe für beruflich selbstständige
Wehrpflichtige.
c)
Verfahren
2.2 Soziale Absicherung der Soldaten: Versorgungsschutz nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Bei allen dienstlichen Einsätzen gilt der umfassende Leistungskatalog des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).
Hinzu treten ggf. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der Beschädigtenversorgung für alle Soldaten (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit
und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten).
Bei Bedarf stehen für alle Fragen im Zusammenhang mit
dem Abschluss von Versicherungsverträgen die örtlichen
Sozialberater zur Verfügung.
2.2.1
Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind bei den
Unterhaltssicherungsbehörden zu beantragen. Zuständig
ist in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in
deren Bereich der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einberufung wohnt. Diese Stellen geben auch Auskünfte im
Einzelfall. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach
Beendigung des Wehrdienstes.
Arbeitsplatzschutz
Für Wehrpflichtige, frühere Berufssoldaten oder frühere
Soldaten auf Zeit, die im Zeitpunkt der Einberufung /
Heranziehung in einem unbefristeten Arbeits- oder
Dienstverhältnis stehen, besteht für die gesamte Dauer
des Grundwehrdienstes, des freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienstes sowie einer besonderen Auslandsverwendung gesetzlicher Arbeitsplatzschutz. Dieser Schutz ist im
Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten bei Kleinbetrieben mit in der Regel fünf oder weniger
Arbeitnehmern eingeschränkt.
2.2.2
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte / Arbeitnehmer)
Für Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft
Für Selbstständige
Mindestleistung
2.2.3
Fürsorgeleistungen der Sozialdienste
Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der sozialen Absicherung der Soldaten und auf dem Gebiet der
Hinterbliebenenversorgung stehen die Sozialberater des
Sozialdienstes der Bundeswehr für eine eingehende Beratung zur Verfügung.
Unterhaltssicherung
(Auszug aus: Bundesministerium der Verteidigung, PSZ V 1 - Az 23-01-00/302,
a)
Besondere Auslandsverwendung
53003 Bonn, 14. April 2000)
47
Anlage 7a
Übersichtskarten Kosovo
48
Anlage 7b
Übersichtskarten Kosovo
49
Anlage 7c
Übersichtskarten Kosovo
Anlage 7d
Übersichtskarten Kosovo
50
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht
zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Mißbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an
Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg, und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugesagt ist, darf sie auch
ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen
verstanden werden können.