Stichworte KFOR Kosovo END
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Stichworte KFOR Kosovo END
Bundesministerium der Verteidigung Friedenstruppe KFOR Hintergrundinformationen zum Einsatz der Internationalen Staatengemeinschaft im Kosovo und zur Beteiligung der Bundeswehr Herausgeber: Bundesministerium der Verteidigung – Presse- und Informationsstab – Referat Öffentlichkeitsarbeit Postfach 13 28, 53003 Bonn Internet: http:\\www.bundeswehr.de Stand: August 2000 Hintergrundinformationen zum Einsatz der Internationalen Staatengemeinschaft im Kosovo und zur Beteiligung der Bundeswehr Inhaltsverzeichnis Hintergrund und Entwicklung des Kosovo-Konfliktes Seite 5 Übersicht über die Geschichte der Region Kosovo Seite 11 Demographische Faktoren in der Region Kosovo Seite 16 Deutsche Einheiten und Verbände im Einsatzgebiet (KFOR) Seite 17 Humanitäre Leistungen der Bundeswehr in Mazedonien, Albanien und im Kosovo Seite 18 Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998 zur Beteiligung an geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen der NATO Seite 21 Beschluss des Deutschen Bundestages vom 11. Juni 1999 zur Beteiligung deutscher Soldaten am Einsatz der KFOR-Truppen Seite 23 3 Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen - 3.1 Resolution 1160 - 3.2 Resolution 1199 - 3.3 Resolution 1203 - 3.4 Resolution 1244 Seite Seite Seite Seite Seite 26 26 28 31 33 4 Stabilitätspakt für Südosteuropa vom 10. Juni 1999 Seite 37 5 Erklärung des NATO-Generalsekretärs vom 21. Juni 1999 Seite 45 6 Finanzielle und soziale Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen (Auszug) Seite 46 7 Übersichtskarten Kosovo 48 Anlagen: 1 2 Seite 3 4 Hintergrund und Entwicklung des Kosovo-Konfliktes Die Ursachen des Kosovokonflikts Gegenüber Belgrad nahmen die Kosovo-Albaner in Übereinstimmung mit der Politik ihres jahrelang unangefochtenen politischen Führers und „Präsidenten“ Ibrahim Rugova zunächst eine Haltung passiven Widerstandes ein. Diese Haltung änderte sich um die Jahreswende 1997 / 98. Angesichts anhaltender serbischer Repressionen trat Ende 1997 die sog. „Befreiungsarmee für Kosovo“ (UCK) mit gewaltsamen Aktionen verstärkt in Erscheinung. Sie richteten sich gegen die serbischen Sicherheitskräfte im Kosovo, serbische Amtsträger und Wirtschaftsfunktionäre sowie Kosovo-Albaner, die der Kollaboration mit den Serben verdächtigt wurden. Der Kosovo ist eine Region jahrhundertlanger zum Teil latenter, zum Teil offen ausgetragener Spannungen und Konflikte. Die Auseinandersetzungen der verschiedenen Volksgruppen hat sich im letzten Jahrzehnt hinweg verschärft. Vorläufiger Höhepunkt war der Eingriff der internationalen Staatengemeinschaft zum Schutz des kosovoalbanischen Bevölkerungsanteils vor massiver Vertreibung durch das Milosevic-Regime. Interessen und kulturelle Entwicklung der kosovo-albanischen und serbischen Bevölkerungsteile unterscheiden sich voneinander wesentlich. Serben und Kosovo-Albaner leiten historisch beide das Anrecht ihrer Volksgruppe auf den Kosovo ab. Beide weisen darauf hin, dieses Gebiet historisch als erste besiedelt zu haben. Diese Vorstellung ist fest im Bewusstsein und Herzen der Menschen verankert. Sie prägt eine jeweils sehr subjektive Geschichtsinterpretation, die starken Einfluss auf die Einstellungen, Wahrnehmungen und Handlungen der Volksgruppen hat. In den Schulen und kulturellen Einrichtungen beider Seiten wird diese Haltung an die jüngeren Generationen weitergegeben. Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der UCK und serbisch-jugoslawischen Kräften kulminierten im Sommer / Herbst 1998. Nachdem die UCK Mitte 1998 fast 40 Prozent des Kosovo kontrollierte, wurde sie durch Gegenoperationen der serbisch-jugoslawischen Kräfte zurückgedrängt, aber nicht zerschlagen. Die serbischen Sicherheitskräfte überschritten dabei streckenweise das Maß militärisch erforderlicher Gewalt. Auch kam es zu Plünderungen und Brandschatzungen. Als Folge der bewaffneten Auseinandersetzungen wurde für die meisten Kosovo-Albaner das weitere Zusammenleben mit der serbische Bevölkerungsgruppe immer weniger vorstellbar. Die Lösung wurde nun zunehmend in einer staatlichen Unabhängigkeit gesehen. Der Status einer gleichberechtigten Republik neben Serbien und Montenegro innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) erscheint heute vielen Kosovo-Albanern allenfalls als zeitliche Übergangslösung akzeptabel. Ein Teil der UCK strebt darüber hinaus den Zusammenschluss aller mehrheitlich von ethnischen Albanern besiedelten Gebiete im Kosovo, in Mazedonien und Montenegro mit dem Mutterland Albanien an. Das Streben nach einem „Groß-Albanien“ geht auf historische Vorstellungen aus dem Jahre 1878 zurück. Die autonome serbische Provinz Kosovo (wie auch die zweite autonome Provinz Serbiens – Wojwodina) war unter Tito gemäß der Verfassung von 1974 den Republiken der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Jugoslawischen Republik (SFIR) faktisch gleichgestellt. Auslöser und Ursache des Kosovo-Konflikts in seiner gegenwärtigen Ausprägung liegen in der Aberkennung des weitgehenden Autonomiestatus der serbischen Provinz 1989 durch den damaligen Präsidenten Serbiens, Milosevic. Seither wuchsen die ethnischen und politischen Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen stetig. Belgrad verweigerte den Kosovo-Albanern jede kulturelle Autonomie und politische Liberalisierung. Jedes Aufbegehren und jeder Widerstand von Seiten der KosovoAlbaner wurde durch den serbischen Polizeiapparat bereits im Keim erstickt. Die politischen Aktivitäten auf dem Balkan Dennoch gelang es den Kosovo-Albanern im Untergrund politische, wirtschaftliche und soziale Strukturen und Institutionen aufzubauen. 1991 entschieden sie sich in einem Referendum für einen unabhängigen Staat. Der in der Folge gegründeten „Republik Kosova“ mit eigenem Präsidenten, Regierung und Parlament blieb die internationale Anerkennung jedoch versagt. Seit 1992 hat der VN-Sicherheitsrat mehr als 80 Resolutionen verabschiedet, die sich alle mit dem Konflikt im ehemaligen Jugoslawien befassen. Die OSZE hat sich mehr als 30 Mal mit diesem Thema beschäftigt. Beides ist ein deutlicher Beleg dafür, dass sich die internationale Staatengemeinschaft seit Jahren intensiv um eine politische Lösung für das ehemalige Jugoslawien bemüht. 5 Die Umsetzung der verschiedenen Resolutionen und Abkommen scheiterte zumeist am fehlenden politischen Willen in den Regionen. Entweder wurde die Umsetzung getroffener Vereinbarungen verzögert oder diese sogar offen gebrochen. Auf diesem Wege wurden fruchtbare politische Lösungsansätze immer wieder zunichte gemacht. Einen traurigen Höhepunkt bilden die Massaker in Bosnien, die die Truppen der bosnischen Serben an Zivilisten in Flüchtlingsschutzzonen der Vereinten Nationen (Srebrenica und Gorazde) verübten. cherheitskräfte mit zunehmender Härte gegen die UCK, die Befreiungsarmee der Kosovo-Albaner, und die Zivilbevölkerung vor. Dabei wurden in den umkämpften Gebieten Dörfer und Siedlungen zum Teil völlig zerstört. Erstmals wurden mehrere tausend Menschen in die umliegenden Wälder vertrieben. Die internationale Gemeinschaft musste handeln, um das rasche Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen herbeizuführen. Zugleich war die umgehende Rückführung der massiven Präsenz der serbisch-jugoslawischer Sicherheitskräfte im Kosovo auf ein vertretbares Maß dringend erforderlich, um den Flüchtlingen die Furcht vor der Rückkehr zu nehmen. Auf dem einstweiligen Höhepunkt der Kosovo-Krise im September 1998 schätzte das UNHCR die Zahl der KosovoFlüchtlinge auf knapp 300.000 Menschen. Von diesen waren etwa 200.000 innerhalb des Kosovo auf der Flucht. Etwa 50.000 dieser Menschen kampierten im freien Gelände. Eine humanitäre Katastrophe zeichnete sich ab. Am 23. September 1998 verabschiedete der VNSicherheitsrat deshalb eine entsprechende Resolution (Anlage 3.2), mit der er die Einstellung aller Feindseligkeiten, den Beginn von Verhandlungen und die Rückkehr Diese Gräueltaten und die damit verbundene Hilflosigkeit gegenüber dem skrupellosen serbischen Vorgehen stellten einen Wendepunkt für die Politik der internationalen Staatengemeinschaft dar. Immer deutlicher wurde, dass politische Abkommen und Wirtschaftssanktionen allein nicht immer ausreichen, um Frieden und Sicherheit zu garantieren. Insbesondere gegenüber Slobodan Milosevic prägten drei Erfahrungen das Vorgehen der internationalen Staatengemeinschaft: ■ ■ ■ Die vielfältigen politischen Bemühungen, diplomatischer Druck und wirtschaftliche Sanktionen allein haben das Verhalten der serbischen Führung unter Milosevic zu keinem Zeitpunkt geändert. Viele Waffenstillstandsabkommen wurden geschlossen und wieder gebrochen. Erst der Einsatz einer schwer bewaffneten Eingreiftruppe und die Bombardierung der serbischen Artilleriestellungen auf den Höhen um Sarajewo im Spätsommer 1995 haben Belgrad zum Einlenken veranlasst und die Gewaltanwendung und Vertreibung in Bosnien und Herzegowina beendet. Nur die Stationierung einer gut bewaffneten Friedenstruppe unter Führung der NATO und deren fortgesetzte Präsenz ermöglichen die Umsetzung der Vereinbarung von Dayton. Die Intensität der Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft, den Konflikt im Kosovo friedlich beizulegen, ist mit der im Bosnien-Konflikt vergleichbar. Um zu einer dauerhaften, friedlichen Lösung des Kosovo-Konflikts zu gelangen, gab es zunächst mehrere Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, von Milosevic unterschriebene Verpflichtungen (wie die vom Mai 1998 mit Russlands Präsident Boris Jelzin vereinbarte) und eine intensive Pendeldiplomatie (US-Unterhändler Hill, EU-Vertreter Petritsch). Zugleich aber gingen schon 1998 serbische Si6 aller Flüchtlinge forderte. Zur Durchsetzung der Resolution wurden Belgrad NATO-Luftangriffe angedroht. scheiterte in Belgrad ein letzter diplomatischer Anlauf von Sonderbotschafter Holbrooke. Mit Hilfe dieser Drohung gelang es US-Unterhändler Richard Holbrooke durchzusetzen, dass die Belgrader Führung die Zahl ihrer Truppen im Kosovo begrenzte und deren Verhalten und den Gebrauch schwerer Waffen an den Forderungen der VN-Resolution ausrichtete. Außerdem konnten rund 80.000 Flüchtlinge in ihre Häuser zurückkehren. Folge der Verhandlungen Holbrookes war auch ein Abkommen zur Verifizierung der Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen durch die Luftüberwachung der NATO und Beobachter der OSZE. Dafür war der Einsatz von 2.000 unbewaffneten zivilen Beobachtern im Kosovo vorgesehen. Für eine langfristige friedliche Beilegung der Krise im Kosovo wurden unter Leitung Frankreichs und Großbritanniens im Februar 1999 in Rambouillet Verhandlungen aufgenommen, die jedoch nach drei Wochen vertagt wurden. Die Parteien hatten sich zwar grundsätzlich über den politischen Teil des Abkommens einschließlich einer Autonomie für das Kosovo geeinigt. Die militärische Absicherung dieses Abkommens und seine konkrete Umsetzung sollten aber auf einer sog. „Implementierungskonferenz“ beschlossen werden. Die Verhandlungen wurden am 15. März 1999 in Paris fortgesetzt. Das Abkommen wurde jedoch nur von der kosovoalbanischen Delegation unterschrieben und kam wegen der Weigerung der jugoslawischen Delegation, den militärischen Teil zu akzeptieren, nicht zustande. Das militärische Eingreifen der NATO im Kosovo Auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998 (Anlage 1) beteiligte sich die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an an den Luftoperationen. Deutschland stellte unter anderem 14 Tornado-Flugzeuge (zehn zur elektronischen Aufklärung und Bekämpfung von Flugabwehrstellungen (ECR), vier zur optischen und Infrarot-Aufklärung (RECCE)) zur Verfügung, die in Piacenca, Italien, stationiert waren. Mit ca. 70 Einsätzen für die RECCE-Tornado und über 400 Einsätzen für die ECR-Tornado trugen sie wesentlich zum Schutz alliierter Flugzeuge während der Operation bei. Damit beteiligte sich die Bundeswehr erstmals seit ihrem Bestehen an aktiven Kampfeinsätzen. Zusätzlich wurde die Operation von deutscher Seite durch Flugzeuge des Typs „Breguet 1150 Atlantic“ und „C-160 Transall“, einer Drohnenbatterie des Heeres und Einheiten der Marine unterstützt. Noch vor erneuter Aufnahme der Verhandlungen in Frankreich hatte die jugoslawische Armee, unterstützt von Truppen der Spezialpolizei, damit begonnen, umfangreiche Verlegungen in und um das Kosovo herum vorzunehmen. Größere Übergriffe auf die Zivilbevölkerung und „ethnische Säuberungen“ wurden bekannt. Belgrad stellte plötzlich das Holbrooke-Abkommen sowie weite Teile des Rambouillet-Abkommens in Frage und intensivierte seinen Truppenaufmarsch. Es überschritt die Zahl der vereinbarten Truppenstärke und erklärte große Landstriche zu „Manövergebieten“, damit diese der Beobachtung durch die OSZE entzogen waren. Schließlich kam es zu Übergriffen auf OSZE-Beobachter, wodurch deren Sicherheit nicht mehr gewährleistet war. Der Abzug der Beobachter musste deshalb sehr kurzfristig vollzogen werden. Darauf hin rückten sofort massive Kontingente der jugoslawischen Streitkräfte als Verstärkung in das Kosovo ein. Nach intensiven Gesprächen Die Luftoperationen, anfangs mit Schwerpunkt gegen Führungseinrichtungen und die integrierte Luftabwehr, verfolgten den Zweck, die serbisch-jugoslawischen Kräfte im Kosovo an der Fortsetzung der Vertreibung der albanischen Bevölkerung zu hindern, die militärische Aggression und die Vertreibungen zu beenden und Milosevic zur Erfüllung der bekannten Forderungen zur friedlichen Lösung für das Kosovo zu bewegen. Belgrad jedoch intensivierte die Vertreibung der Kosovo-Albaner. Bald waren über eine Million Menschen des Kosovo betroffen. Dies entsprach mehr als der Hälfte der ursprünglichen Gesamtbevölkerung. Die vertriebenen Menschen suchten in den angrenzenden Staaten, besonders in Mazedonien und Albanien, Schutz. Dort bildeten sich große Sammellager. Eine humanitäre Katastrophe zeichnete sich ab. Seit dem 30. März 1999 leistet die Bundeswehr mit Hilfe des ursprünglich für Rettung und Schutz der im Kosovo eingesetzten OSZE-Beobachter vorgesehenen Bundes- Alle internationalen Bemühungen um eine politische Lösung blieben in der Folgezeit ohne Erfolg. Daher begann die NATO am Abend des 24. März 1999, im Rahmen der Operation “Allied Force”, mit den angedrohten Luftangriffen gegen militärische Ziele im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien. 7 wehrkontingentes (Teil der sog. “Extraction Force”) in Mazedonien und Albanien umfangreiche Unterstützung. Diese Unterstützung erfolgte u.a. durch ■ ■ ■ ■ ■ ■ Zerschlagung der UCK und die gewaltsame Vertreibung möglichst vieler albanischer Kosovaren mit dem Ziel, diese dauerhaft aus ihrer Heimat zu entfernen, um so gewachsene demographische Verhältnisse zugunsten der serbischen Bevölkerungsgruppe zu verändern. Die Politik Belgrads war nach den bisherigen Erfahrungen in diesem nun bereits seit Jahren immer wieder neu aufflammenden Konflikt erkennbar auf ein ethnisch reines Serbien ausgerichtet. Zum Erreichen dieses Ziels schien der serbischen Führung jedes Mittel recht zu sein. Dem trat die internationale Staatengemeinschaft entschlossen, nachhaltig und letztendlich erfolgreich mit einem Dreiklang eng miteinander verflochtener Aktivitäten entgegen: Beteiligung beim Aufbau und Betrieb von Vertriebenenlagern medizinische Versorgung Überlassung von Material Lufttransporte Belieferung mit Material der Bundeswehr für Hilfsorganisationen in Form allgemeiner Unterstützung von Hilfsorganisationen (Vgl. Humanitäre Leistungen der Bundeswehr in Mazedonien, Albanien und im Kosovo) ■ ■ Seit April 1999 ist offenkundig, dass die Vertreibungen und gewaltsamen Übergriffe keineswegs eine spontane, unmittelbare Reaktion auf die Luftangriffe der Allianz waren, sondern Teil geplanter Operationen gewesen sind. Absicht der serbischen Sicherheitskräfte war die ■ unablässige politische und diplomatische Bemühungen spürbarer militärischer Druck wirksame humanitäre Hilfeleistung Nach 79 Tagen wurde die Operation “Allied Force” am 10. Juni 1999 beendet. Sie trug durch Entschlossenheit und Solidarität, d.h. mit Geschlossenheit der Bünd- 8 nispartner, wesentlich zum Einlenken Milosevics bei. Sie steht auch für deutsche Handlungsfähigkeit im internationalen Rahmen. Die Bundeswehr leistete einen bedeutenden Beitrag zum Erfolg der NATO-Operationen. Die beteiligten deutschen Soldaten bewiesen ein hohes Maß an Professionalität und Können. Dies alles diente nur einem Ziel: Der schnellen Beendigung von Mord und Vertreibung im Kosovo. Jedoch zeigte sich auch ein Modernisierungsdefizit, welches es im Rahmen der Fortentwicklung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und eines stärkeren europäischen Pfeilers in der NATO auszugleichen gilt. anderen NATO-Partnern, dem UNHCR und Nicht-Regierungsorganisationen den vertriebenen Menschen wirksam helfen und eine Destabilisierung der gesamten Region erfolgreich verhindern können. An dem Einsatz der KFOR beteiligen sich insgesamt 39 Staaten. Deutschland stellt dabei das drittgrößte Einsatzkontingent. Die Bundeswehr beteiligt sich als Teil der internationalen Sicherheitstruppe KFOR an der Absicherung der Friedensregelungen mit ca. 5.800 Soldaten und 3.000 Fahrzeugen. Erstmals trägt die Bundesrepublik Deutschland bei einem Einsatz zur Friedenssicherung als Führungsnation (“Lead Nation”) Verantwortung für einen eigenen Sektor mit NATO- und Nicht-NATO-Truppen. Unter deutscher Führung ist die Multinationale Brigade Süd für ca. 7500 Soldaten verantwortlich. Neben deutschen Soldaten leisten auch Soldaten aus Aserbeidschan, Bulgarien, Georgien, Österreich, Russland, Schweiz, Slowakei und der Türkei ihren Beitrag in dieser Brigade. Die Niederlande ist dabei, ihre Soldaten nach Bosnien und Herzegowina zurück zu verlegen. Der Beginn eines Neuanfangs im Kososvo Der Deutsche Bundestag stimmte der Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte in das Kosovo am 11. Juni 1999 zu (Anlage 2). Die Voraussetzungen dafür waren durch die Unterzeichnung eines militärisch-technischen Abkommens zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie die Verabschiedung der Resolution Nr. 1244 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (Anlage 3.4) gegeben. Diese sah ■ ■ ■ Für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und bei der zivilen Umsetzung der politischen Vereinbarungen, u.a. zur Unterstützung der in ihre Heimat zurückkehrenden Bevölkerung, wird auf die in Bosnien und Herzegowina gemachten Erfahrung zurückgegriffen. Dies gilt besonders, wenn es darum geht, im Kosovo auch umfangreiche humanitäre Aufgaben zu bewältigen. So umfasst das Aufgabenspektrum die Erstinstandsetzung zerstörter Straßen und Brücken, die Unterstützung bei der Wiederherstellung der Strom- und Wasserversorgung, der Wiederaufbau von Häusern, Schulen und Krankenhäusern, das Aufspüren und Räumen von Minen und Minenfallen und die ärztliche Grundversorgung der Bevölkerung. In den ersten Monaten des KFOR-Einsatzes konnte eine deutsche Feldküchen-Kompanie mit über 600.000 warmen Mahlzeiten so wesentlich zur Versorgung der Bevölkerung im Kosovo beitragen. Die Zahl der reparaturbedürftigen Häuser im Einsatzraum der deutschen Kräfte liegt bei über 26.000 (60 Prozent der gesamten Häuser). Sie sollen durch Unterstützung des Verbandes wieder bewohnbar gemacht werden. den Abzug des serbischen Militärs aus dem Kosovo, die Stationierung einer internationalen Sicherheitspräsenz (KFOR) und die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung (UNMIK) vor. Alle Flüchtlinge und vertriebene Bewohner des Kosovo sollten ungehindert zurückkehren können. Die Strategie der NATO in der Operation “Joint Guardian” – phasenweise Erhöhung des militärischen Drucks auf Präsident Milosevic bei gleichzeitigen politischen Verhandlungen – war erfolgreich. Am 12. Juni 1999 marschierten die ersten Teile der internationalen Sicherheitstruppe KOSOVO FORCE (KFOR) in den Kosovo ein. Fünf Tage später betrug ihre Truppenstärke schon ca. 20.000 Soldaten (heute: ca. 50.000). Ähnlich planmäßig und termingerecht wie die Stationierung der KFOR verlief zeitgleich auch der Abzug der serbisch-jugoslawischen Streitkräfte. Nach der ersten Phase stellten sich vielfältige neue Aufgaben. Mit dem parallelen Aufbau von Vertriebenenlagern, Lufttransport von Hilfsgütern und einer Vielzahl anderer Leistungen auf humanitärem Gebiet hat die Bundeswehr zusammen mit Heute sind alle politischen Aktivitäten der internationalen Gemeinschaft darauf ausgerichtet, ein friedliches und sicheres Kosovo zu ermöglichen. Es soll ein stabiles Umfeld für die Wiederherstellung der Lebensgrundlagen, 9 des infrastrukturellen Wiederaufbaus und des politischen Weges zur Demokratie geschaffen werden. Die Akzeptanz der deutschen Bevölkerung zum Engagement der Bundeswehr im Kosovo liegt nach Meinungsumfragen bei rund 60 Prozent. 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts werden dabei bewusst vermieden. Zugleich ist jedoch der euro-atlantische Schulterschluss unverzichtbar. Jedoch gilt es auch, die berechtigten russischen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Ein weiteres wichtiges Signal betrifft die Bundesrepublik Jugoslawien. Sie soll ausdrücklich mit in den Pakt eingeschlossen werden können. Im Rahmen seiner EU-Präsidentschaft hatte Deutschland die diplomatische Initiative ergriffen, um – weit über die Lösung des Kosovo-Problems hinausgehend – einen Stabilitätspakt für Süd-Ost-Europa auf den Weg zu bringen (Anlage 4). Mit diesem Stabilitätspakt sollen die Staaten Süd-Ost-Europas in ihren Anstrengungen, Frieden, Demokratie, Beachtung der Menschenrechte und wirtschaftliche Stabilität zu fördern, bestärkt werden, um so Stabilität in der gesamten Region zu erreichen. Der Pakt soll den Weg in die euro-atlantischen Strukturen erleichtern. Wichtig für den Erfolg dieser Zielsetzung ist ein umfassender Ansatz, mit dem alle relevanten politischen und ökonomischen Kräfte gebündelt werden sollen. Dabei wird die Europäische Union treibende Kraft bleiben. Die betroffenen Staaten erhalten Raum für die Mitgestaltung des Stabilitätspaktes. Fremdbestimmenden Wirkungen der Balkankonferenzen des ausgehenden Ob Albaner und Serben im Kosovo jemals wieder in einer multi-ethnischen Gesellschaft zusammen leben werden, erscheint auf Grund der Erfahrungen in Bosnien-Herzegowina und der zunehmenden Unabhängigkeitsbestrebungen der Kosovo-Albaner ungewiss. Die KFOR wird bis auf weiteres einen Puffer zwischen den Volksgruppen bilden müssen, um das z.T. ungebrochene Gewaltpotential zu neutralisieren und für Bevölkerung und VN-Polizeikräfte einen angemessenen Sicherheitshintergrund zu gewährleisten. Eine der Lehren aus dem Kosovo-Krieg ist, dass die europäischen Staaten in sich abzeichnenden Konflikten frühzeitig und glaubwürdig Verantwortung bei Krisenprävention und Krisenmanagement übernehmen müssen. 10 Übersicht über die Geschichte der Region Kosovo ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 6./8. Jahrhundert – Christianisierung der serbischen Stämme auf dem Balkan in Anlehnung an Byzanz. bis zum 12. Jahrhundert – der Balkan ist fast ununterbrochen unter bulgarischer oder byzantinischer Herrschaft. um 1171 – Großfürst Stephan Nemanja begründet die serbische Einheit. Sein Sohn Stephan Prvovencani erhält von Papst Honorius III. die Königskrone. 12. Jahrhundert – größte Ausdehnung unter Stephan IV. Dusan. Er erobert Makedonien, Thessalien, Albanien und Epirus. 28. Juni 1389 – Sultan Murad I. siegt über die verbündeten Serben, Bosnier, Albaner und Bulgaren auf dem Amselfeld, wird aber nach der Schlacht ermordet. 1521 – Belgrad wird von den Osmanen erobert. Die serbische Oberschicht verliert teilweise an Macht und wird teilweise islamisiert. Serbien bleibt die nächsten Jahrhunderte unter osmanischer Oberhoheit. 1699 / 1718 – Durch die Friedensschlüsse von Karlowitz und Passarowitz wird die Save-Donaulinie zur Grenze zwischen den Serben unter österreichischungarischer und osmanischer Herrschaft. 1804 bis 1817 – Wiederholte Aufstände gegen die osmanische Herrschaft. 1816 – Vertrag mit der Pforte (osmanische Regierung) sieht osmanisch-serbische Doppelverwaltung vor. 1830 – Die Pforte garantiert die serbische Autonomie und erkennt die Erblichkeit des Hauses Obrenovic an. 1878 – Als Folge des russisch-türkischen Krieges werden Montenegro und Serbien im Frieden von San Stefano unabhängig und durch den Berliner Kongress bestätigt. Österreich-Ungarn besetzt Bosnien und die Herzegowina. 1882 – Erhebung Serbiens zum Königreich mit König Milan I. aus dem Hause Obrenovic. 1906 – Österreich-Ungarn eröffnet durch eine Importsperre den Handelskrieg gegen Serbien. 1908 – Österreich-Ungarn annektiert Bosnien und die Herzegowina. Die Beziehungen zu Serbien verschlechtern sich weiter. 1912 – Erster Balkankrieg: Die verbündeten Balkanstaaten greifen das Osmanische Reich an. Dieses muss nach seiner Niederlage alle europäischen Besitzungen bis auf einen Gebietsstreifen um Konstantinopel (Istanbul) aufgeben. Während des ersten Balkankrieges erklärt Albanien am 28. November ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 11 1912 seine Unabhängigkeit, nachdem die Osmanen weite Teile des Balkan räumen mussten. Kurz darauf werden Teile Albaniens von serbischen und montenegrinischen Truppen besetzt. 1913 – Zweiter Balkankrieg: Bulgarien greift seine bisherigen Verbündeten an. Seine Armee wird jedoch aus Makedonien vertrieben. Im Frieden von Bukarest muss Bulgarien die Süddobrudscha an Rumänien, das nördliche Makedonien an Serbien und die ägäische Küste an Griechenland abtreten. Die Osmanen behalten Adrianopel. 28. Juni 1914 – Ermordung des österreichischen Thronfolgerpaars in Sarajewo durch den serbischen Nationalisten Gavrilo Princip. 1914 - 1918 – verschiedene Regionen Albaniens werden von Griechenland, Italien, Frankreich, Serbien, Montenegro und Österreich-Ungarn fast zeitgleich militärisch besetzt. 1. Dezember 1918 – Proklamation des „Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen“. 3. Oktober 1929 – Neueinteilung des Staates und Umbenennung des Königreichs in „Jugoslawien“ 1941 – Italien schafft ein Groß-Albanien, das alle albanisch bewohnten Gebiete mit einbezieht. Darunter auch das Kosovo (albanisch: Kosova), WestMazedonien und Teile Nordgriechenlands. 6. April 1941 – Der deutsche Balkanfeldzug beginnt mit einem Luftangriff auf Belgrad. 17. April 1941 – Kapitulation des jugoslawischen Oberkommandos. Die Regierung geht nach London ins Exil. 1943 – Italien kapituliert. Deutsche Truppen besetzen Albanien aus strategischen Gründen. GroßAlbanien bleibt weiterhin bestehen. 1944 – Deutsche Truppen räumen Albanien. Eine kommunistische Regierung wird unter der Führung von Enver Hoxha, einem überzeugten Stalinisten, eingesetzt. 20. Oktober 1944 – Die Rote Armee besetzt Belgrad und Tito setzt eine neue Regierung ein. 29. November 1945 – Die aus den Wahlen der kommunistischen Einheitsliste hervorgegangene Verfassunggebende Versammlung proklamiert die „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“. Das Kosovo bekommt lediglich formale Autonomie. 1946 – Diktator Enver Hoxha proklamiert die Volksrepublik Albanien in den Grenzen von 1912. Ein großer Teil des albanischen Siedlungsgebietes geht ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ an Jugoslawien verloren, kleine Gebiete im Süden gehen an Griechenland. 1948 – Jugoslawien wird aus der Kommunistischen Internationale (Kommintern) ausgeschlossen. Es kommt zu einer Wirtschaftsblockade durch den Ostblock. 1963 – Jugoslawien erhält eine neue Verfassung und wird in „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ umbenannt. 1966 – Revirement der Belgrader Kosovo-Politik. Ein Symbol dafür ist die Entmachtung des albanerfeindlichen und großserbischen Innenministers Rankovic. Die Autonomie des Kosovo wird umgesetzt. Die Region erhält finanzielle Zuschüsse und der albanische Nationalismus soll getreu der leninistischen Theorie durch Wirtschaftshilfe und Modernisierungskampagnen „neutralisiert“ werden. 1970 – Zunehmende „Albanisierung“ des Kosovo. Die Kosovo-Albaner beherrschen Partei und Bürokratie. Albanisch wird inoffizielle Amtssprache. Die Belgrader Zentralregierung beobachtet eine wachsende Korruption, Cliquenwirtschaft und Überbevölkerung bei gleichzeitig niedriger Produktivität. Die schlechte wirtschaftliche Lage sowie anti-serbische Repressionen veranlassen immer mehr Kosovo-Serben zur Abwanderung. 1974 – Verfassungsrechtliche Erweiterung der Autonomie des Kosovo durch ein Mitspracherecht auf Bundesebene. 4. Mai 1980 – Nach dem Tod Titos übernimmt ein „Staatspräsidium“ als kollektives Führungsorgan den Vorsitz. 1981 – Es kommt zu einem anti-serbischen Aufruhr im Kosovo, der auch auf die Teilrepublik Mazedonien übergreift. Der Anteil der Serben im Kosovo sinkt auf 20 Prozent. 1986 – Beginn der Belgrader Propaganda gegen die Kosovo-Albaner. 23. März 1989 – Das serbische Parlament beschließt – fast exakt 600 Jahre nach der Schlacht auf dem Amselfeld – die Aufhebung der in der Verfassung enthaltenen Autonomie des Kosovo auf Antrag Serbiens. Treibende Kraft ist der Parteifunktionär Milosevic. April / Mai 1990 – Slowenien und Kroatien erklären ihre Unabhängigkeit. Nach der Unabhängigkeitserklärung der albanischen Abgeordneten löst die serbische Führung das Regionalparlament im Kosovo auf. ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 12 Oktober 1990 – In einem illegalen Referendum entscheiden sich von 98 Prozent der Kosovo-Albaner 99,7 Prozent für die Unabhängigkeit. 26. Mai 1992 – Die kosovo-albanische Bevölkerung wählt eine Schattenregierung für das Kosovo. Zum Präsidenten der „Republik Kosovo“ wird der Schriftsteller Ibrahim Rugova und Vorsitzende des „Demokratischen Bundes des Kosovo“ (LDK) gewählt. 1997 / 98 – Die Gewalttätigkeiten im Kosovo nehmen zu. Durch Anschlägen auf serbische Sicherheitskräfte und kosovo-albanische „Kollaborateure“ unterstreicht die „Befreiungsarmee des Kosovo“ (UCK) ihren Willen, die Unabhängigkeit der Provinz auch mit Gewalt durchzusetzen. 22. März 1998 – Bei der Wahl eines „Schattenparlaments“ und eines „Schattenpräsidenten“ im Kosovo siegen erneut die LDK und der amtierende Präsident Rugova. Juni 1998 – Die UCK kontrolliert nahezu 40 Prozent der Provinz Kosovo. Mit dem Einsetzen der serbischen Gegenmaßnahmen in Form massiver Operationen von Spezialpolizei und Armee (VJ) gelingt es Belgrad, zum einen die Grenzsicherung zu optimieren und somit die logistische Unterstützung aus Albanien zu erschweren, zum anderen die unorthodox organisierte UCK aus allen bereits „befreiten“ Gebieten zu vertreiben. Gleichzeitig rückt die Flüchtlingsproblematik in den Mittelpunkt des Interesses der Internationalen Gemeinschaft. 23. September 1998 – Die Zahl von knapp 300.000 Flüchtlingen und 10.000en unter freiem Himmel lebenden Menschen zwingt die Internationale Gemeinschaft zur Verabschiedung der VN-Resolution 1199/98, die eine sofortige Einstellung der Feindseligkeiten, Abzug der serbischen Sonderpolizei und VJ sowie die Wiederaufnahme konstruktiver Verhandlungsgespräche verlangt. 13. Oktober 1998 – Nach der Androhung von NATO-Luftschlägen gegen jugoslawische Ziele im Kosovo lenkt der jugoslawische Präsident Milosevic ein und vereinbart mit dem US-Sondergesandten Holbrooke u.a. die Entsendung einer unbewaffneten OSZE-Verifikationsmission und der unbewaffneten Luftaufklärung der NATO zur Überprüfung der Umsetzung der VN-Resolution 1199/98. 16. Oktober 1998 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an den von der NATO geplanten begrenzten und in Phasen durchzuführen- ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ den Luftoperationen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt. 27. Oktober 1998 – Beschluss der Bundesregierung zum personellen und finanziellen Beitrag zur OSZEVerifikationsmission im Kosovo (KVM). 13. November 1998 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an der NATO-Luftüberwachungsmission über dem Kosovo. 19. November 1998 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an möglichen NATOOperationen zum Schutz von OSZE-Beobachtern im Kosovo in Notfallsituationen. 16. Januar 1999 – Entdeckung von 45 ermordeten Zivilisten in Racak. 30. Januar 1999 – Der NATO-Rat autorisiert den NATO-Generalsekretär zur Entscheidung über Luftschläge gegen die BRJ. 31. Januar 1999 – Ergebnislose Gespräche des NATO-Generalsekretärs in Belgrad. 6. Februar 1999 – Beginn der Friedensverhandlungen in Rambouillet. Es kommt zu einem Abschluss ohne Unterschrift, in dem sich die Parteien grundsätzlich über den politischen Teil des Abkommens einigen. Eine endgültige Einigung soll auf einer „Implementierungskonferenz“ am 15. März 1999 fallen. 25. Februar 1999 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an der militärischen Umsetzung des Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie an NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force). 8. März 1999 – Ergebnislose Gespräche von Außenminister Fischer in Belgrad. 18. März 1999 – Unterzeichnung des Friedensabkommens durch die kosovo-albanische Delegation. Die Delegation der BRJ zeigt eine unveränderte Haltung und versucht die bisherigen Übereinkünfte wieder in Frage zu stellen. Es kommt zum Abbruch der Verhandlungen und gleichzeitigem zunehmenden Truppenaufmarsch der BRJ im Kosovo. Die Übergriffe serbischer Sicherheitskräfte auf die Zivilbevölkerung im Kosovo nehmen zu und eine erhebliche Zunahme der Flüchtlingsbewegungen wird registriert (ca. 460.000 gem. UNHCR). 22. März 1999 – Ergebnislose Verhandlungen zwischen Holbrooke und Milosevic. 24. März 1999 – Beginn der NATO-Luftangriffe auf BRJ. 27. März 1999 – Ergebnislose Vermittlungsbemühungen des ukrainischen Außen- und Verteidigungs- ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 13 ministers in Belgrad. 30. März 1999 – Ergebnislose Vermittlungsbemühungen des russischen Ministerpräsidenten in Belgrad. Zur Verbesserung der humanitären Lage der aus dem Kosovo vertriebenen Menschen leistet die Bundeswehr seit dem 30. März 1999 in Mazedonien und Albanien umfangreiche Unterstützung durch Beteiligung beim Aufbau und Betrieb von Vertriebenenlagern, medizinischer Versorgung, Überlassung von Material, Lufttransporten mit Material der Bundeswehr und für Hilfsorganisationen und in Form allgemeiner Unterstützung von Hilfsorganisationen. 7. April 1999 – Um die überfüllten albanischen und mazedonischen Flüchtlingslager zu entlasten, nehmen westliche Staaten einen Teil der Vertriebenen auf. In Deutschland kommen die ersten von zunächst 10.000 Flüchtlingen an. Zeitgleich errichten Bundeswehrsoldaten und andere NATO-Partner Flüchtlingslager, um möglichst vielen Flüchtlingen den Verbleib in der Region zu ermöglichen. 13. April 1999 – Truppen der BRJ dringen nach Albanien ein und liefern sich Gefechte mit albanischen Grenzsoldaten. 22. April 1999 – Der russische Sonderbeauftragte Tschernomyrdin führt ergebnislose Gespräche mit Milosevic. 6. Mai 1999 – Die Außenminister der sieben großen westlichen Industrieländer und Russlands (G 8) legen einen Friedensplan vor. 7. Mai 1999 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an der humanitären Hilfe im Zusammenhang mit dem Kosovo-Konflikt. Versehentlicher Treffer auf die chinesische Botschaft in Belgrad durch NATO-Bomben. 9. Mai 1999 – Der führende Unterhändler der Kosovo-Albaner Agani wird auf der Flucht ermordet. 14. Mai 1999 – Der finnische Präsident Ahtisaari beginnt im Auftrag der EU mit Verhandlungen. 27. Mai 1999 – Das VN-Kriegsverbrechertribunal erlässt Haftbefehl gegen Milosevic. 3. Juni 1999 – Das serbische Parlament und Milosevic billigen den Friedensplan der G-8-Staaten. Die nachfolgenden Verhandlungen über die militärische Umsetzung gestalten sich durch neue Forderungen der serbischen Seite zunächst schwierig. 10. Juni 1999 – Die NATO setzt die Luftangriffe auf die BRJ nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen der NATO und der BRJ bis auf weiteres aus. ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Der VN-Sicherheitsrat beschlisst die VN-Resolution Nr. 1244. China enthält sich der Stimme (Anlage 3). 11. Juni 1999 – Beschluss des Deutschen Bundestages zur Beteiligung an einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Gewährleistung eines sicheren Umfeldes für die Flüchtlingsrückkehr und zur militärischen Absicherung einer Friedensregelung für das Kosovo (Anlage 2). 12. Juni 1999 – Einrücken erster Teile des Bundeswehrkontingents der KFOR-Friedenstruppe in das Kosovo. 21. Juni 1999 – NATO-Generalsekretär Solana erklärt die NATO-Luftangriffe für beendet (Anlage 5). UCK-Führer Thaci und der Kommandeur der KFOR unterzeichnen ein Abkommen zur Demilitarisierung der UCK. 24. Juni 1999 – Das serbische Parlament beschließt die Aufhebung des Kriegszustandes. 2. Juli 1999 – 10 deutsche ECR-Tornado verlegen von Piacenza zurück nach Lechfeld. 30. August 1999 – Die NATO teilt mit, dass rund 9.000 Soldaten der SFOR Friedenstruppe aus Bosnien-Herzegowina abgezogen und im Kosovo stationiert werden sollen. 10. September 1999 – Der NATO-Rat bestätigt den deutschen General Dr. Reinhardt als Nachfolger des Kommandeur KFOR. Damit übernimmt erstmals ein deutscher General den Oberbefehl des internationalen Kontingents im Einsatz. 20. September 1999 – UCK-Führer Thaci unterschreibt das Abkommen zur Auflösung der UCK. Nachfolgeorganisation wird das „Kosovo Protection Corps“ (KPC) mit rund 5.000 Mann für Rettungsdienste, Katastrophenhilfe, Wiederaufbauleistungen, Minenräumung und KFOR-Unterstützungsmaßnahmen. 22. September 1999 – 5 Soldaten des deutschen KFOR Fallschirmjägerbataillons werden bei einem Minenunfall bei Prizren verletzt. 8. Oktober 1999 – General Dr. Reinhardt übernimmt vom britischen Kommandeur Jackson das Oberkommando über die Multinationalen Streitkräfte KFOR im Kosovo. 22. Oktober 1999 – Bei einem ersten Besuch im Kosovo trifft der neue NATO-Generalsekretär Robertson mit den Botschaftern der 19 NATO-Mitgliedsstaaten und dem Kommandeur der NATOStreitkräfte Europa, General Clark, in Pristina zu politischen Gesprächen mit den Kosovo-Repräsen- ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 14 tanten Thaci und Rugova zusammen. 10. November 1999 – Die VN-Chefanklägerin Carla del Ponte informiert den Sicherheitsrat über die Entdeckung von insgesamt 529 Massengräbern mit 4.256 Toten im Kosovo. 1. Dezember 1999 – Der NATO-Rat legt die Richtlinien für die künftige Kosovo-Politik fest. Darunter befinden sich Richtlinien zu Minderheitenschutz, Aussöhnung der Ethnien, Kontrolle des KosovoSchutzkorps und Abstimmung mit dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. 14. Dezember 1999 – Bundespräsident Johannes Rau besucht die deutschen KFOR-Truppen. 15. Dezember 1999 – Vereinbarung der VN-Mission im Kosovo (UNMIK) mit den politischen Führern der Kosovo-Albaner über eine gemeinsame Verwaltung bis zu den im Jahr 2000 geplanten Wahlen. 18. Dezember 1999 – Der Kontingentwechsel vom zweiten zum dritten Kontingent KFOR ist abgeschlossen. 20. Dezember 1999 – Der NATO-Russland-Rat stimmt in Fragen der Operationsführung im Kosovo überein. 22. Dezember 1999 – Der Serbische Nationalrat im Kosovo lehnt die Beteiligung an der am 15.12.99 beschlossenen gemeinsamen Übergangsverwaltung ab. 29. Dezember 1999 – Die Stärke des deutschen Einsatzkontingents KFOR beträgt zum Jahresende 5.753 Soldaten (davon Heer 5.157, Luftwaffe 414, Marine 182). 4. Januar 2000 – Drittes Treffen der gemeinsamen Übergangsverwaltung unter der Verantwortung von UNMIK vor dem Hintergrund von Gewalttaten in gemischten kosovo-albanischen und serbischen Siedlungsgebieten wie z.B. in Mitrovica. Die Beteiligung aller zugelassenen politischen Parteien am KosovoÜbergangsverwaltungsrat IAC wird vereinbart. 17. Januar 2000 – Die deutsche Task Force KFOR fordert in Flugblättern die Bevölkerung zur Abgabe ihrer Waffen bis zum 20.01.2000 auf und kündigt evtl. Hausdurchsuchungen an. 21. Januar 2000 – 44 Mitglieder des KosovoSchutzkorps KPC werden berufen und vereidigt. Bis September 2000 soll die multi-ethnische Truppe vollständig einsatzbereit sein. Die KFOR unterstützt die der International Organisation for Migration (IOM) übertragene Ausbildung des Schutzkorps. 2. Februar 2000 – Panzerfaustangriff auf einen von französischen KFOR-Soldaten geschützten, regelmäßig verkehrenden, mit ca. 50 Serben besetzten Bus (zwei Tote, drei Verletzte). KFOR und UNMIK verhin- ■ ■ ■ ■ dern eine weitere Eskalation der nach dem Attentat ausbrechenden Gewalttaten zwischen den Ethnien. Der gemäßigte Führer der Kosovo-Albaner, Rugova, gibt die Auflösung seiner Schattenregierung und aller provisorischen Strukturen bekannt. 7. Februar 2000 – Der jugoslawische Verteidigungsminister Bulatovic fällt in Belgrad einem Attentat unbekannter Täter zum Opfer. Sein Nachfolger wird der beim Internationalen Kriegsverbrechertribunal in Den Haag angeklagte Befehlshaber der jugoslawischen Armee, General Ojdanic. 9. Februar 2000 – Erste Tagung des Kosovo-Übergangsrats KTC in Pristina. 20. Februar 2000 – Beginn von Durchsuchungsoperationen durch ca. 2.500 KFOR-Soldaten (einschl. deutscher Kräfte) und ca. 2.300 UNMIK-Polizisten zur Eindämmung der seit dem Busattentat am 2 Februar 2000 andauernden ethnischen Auseinandersetzungen in Mitrovica. Es kommt zu Widerstand und Demonstrationen der Kosovo-Albaner und Serben. ■ ■ ■ ■ ■ 15 16. März 2000 – Mit der Verlegung von 150 Soldaten aus Deutschland in das Kosovo ist die Stationierung einer Kompanie zur Sicherung von Versorgungswegen in der rückwärtigen KFOR-Verbindungszone West abgeschlossen. 18. April 2000 – General Dr. Reinhardt übergibt das Kommando über die KFOR an den spanischen General Ortuno. 15. Mai 2000 – Unter VN-Verwaltung beginnt der erste Kosovo-Kriegsverbrecherprozess wegen Völkermordes. 8. Juni 2000 – Der deutsche Bundestag erteilt die konstitutive Zustimmung zur Fortsetzung der deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsens im Kosovo. Der Ständige Rat der OSZE verlängert das Mandat der OSZE-Mission im Kosovo bis zum 10.12.2000. 19. Juni 2000 – Der neue Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages Dr. Willfried Penner besucht das deutsche KFOR-Kontingent. Demographische Faktoren in der Region Kosovo Das Kosovo hatte 1995 ca. 2,1 Mio. Einwohner. Dies entsprach einem Viertel der jugoslawischen Bevölkerung. Die Einwohnerdichte lag bei 194 Einwohner pro km2. In Deutschland liegt sie zum Vergleich bei 229 Einwohner/ km2. zu vergrößern. Viele dieser Familien sind allerdings in der Zwischenzeit wieder abgewandert. Durch zunehmende Übergriffe und Racheakte der Albaner sind inzwischen rund 170.000 Serben in die Bundesrepublik Jugoslawien geflohen. Nur ca. 100.000 sind noch im Kosovo verblieben. Die Problematik wird durch die katastrophale Wirtschaftslage in Serbien und ein teilweises Desinteresse für die serbischen Flüchtlinge im Heimatland zusätzlich verstärkt. Durch die hohe Konzentration der Bevölkerung in den Becken- und Flussgebieten liegt die Bevölkerungsdichte hier weit über dem Durchschnittswert. Der Anteil der Stadtbevölkerung erreicht etwas mehr als 30 Prozent. Die Einwohnerzahlen der größten Städte (letzte Erhebung 1991) sind: ■ ■ ■ ■ Prijtina Prizren Pec Kosovska Mitrovica Die Staatssprache ist serbisch, in kyrillischer und lateinischer Schrift. Die kulturelle, politische und ökonomische Benachteiligung und eine ethnisch motivierte, durch Polizei und Militär unterstützte, Unterdrückungspolitik der Serben im Kosovo, hatte schon vor der Zuspitzung des Konflikts 1998 / 99 auch zur Flucht zahlreicher Albaner geführt. Allein nach Deutschland flüchteten etwa 150.000 KosovoAlbaner. 108.000 92.000 68.000 64.000 Im äußersten Norden des Kosovo stellen Serben die Bevölkerungsmehrheit. Weiterhin gibt es serbische Enklaven, die im Kosovo verteilt liegen. So z.B. südlich und westlich von Pristina. Im Kosovo leben außer ethnischen Albanern und Serben in geringer Zahl auch Angehörige anderer Ethnien. Darunter befinden sich Türken, Mazedonier, Kroaten, slawische Muslime sowie Sinti und Roma. Die Bevölkerungsstruktur hat sich seit den 50er Jahren stark verändert. Waren 1953 im Kosovo noch 24 Prozent der Bevölkerung Serben und 65 Prozent Albaner, so ist der Anteil der Serben bis 1991 auf etwa 10 Prozent gesunken und der Anteil der Albaner von 77 Prozent 1980 bis heute auf ca. 82 Prozent angestiegen. Diese Veränderungen gehen nicht nur allein auf die sehr hohe Geburtenrate der albanischen Bevölkerung zurück (25 pro 1000), sondern auch auf eine kontinuierliche Abwanderung der Serben. Die Ursachen liegen u.a. darin, dass es traditionell kaum Arbeitsplätze in dieser Region gibt und der politischen Instabilität des Kosovo. Der Aufstand in der Region 1991 verstärkte die Abwanderung serbischer Familien zusätzlich. Während des Krieges in Bosnien und Herzegowina versuchte Serbien, durch die Ansiedlung serbischer Flüchtlinge, den Anteil der Serben im Kosovo Zwischen den Kosovo-Albanern und den Tetovo-Albanern in Mazedonien bestehen enge Bindungen, da sie mehrere Jahrzehnte zusammen in einem gemeinsamen jugoslawischen Staat gelebt haben. Zahlreiche Kosovo-Albaner sind nach Mazedonien ausgewandert, da dort die politische und wirtschaftliche Lage der Albaner wesentlich besser ist. Das Verhältnis der Kosovo-Albaner zu ihren Landsleuten in Albanien ist dagegen eher kühl. Ein Grund ist die lange Abschottung des kommunistischen Albanien gegenüber den Nachbarstaaten. Besonders die Bevölkerung im Süden Albaniens ist mehr in Richtung Italien als zum Kosovo hin orientiert. Dennoch zeigten die Albaner große Solidarität mit den Kosovo-Flüchtlingen. Ein weiterer wichtiger Faktor im Kosovo ist die Glaubensfrage. Die Religionszugehörigkeit ähnelt den ethnischen Strukturen. Die Albaner sind mehrheitlich sunnitische Muslime, die anderen Volksgruppen (Serben, Montenegriner) überwiegend serbisch-orthodoxe Christen. 16 Deutsche Einheiten und Verbände im Einsatzgebiet (KFOR) Die deutschen Einheiten und Verbände im Einsatzgebiet der KFOR setzen sich wie folgt zusammen: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Stab Nationaler Befehlshaber KFOR mit Stabs- und Versorgungskompanie Fernmeldekompanie gemischter Heeresfliegereinsatzverband Feldjägerkompanie Feldlagerbetriebskompanie Einsatzunterstützungsregiment Brigade Stab mit Stabs- und Versorgungskompanie Stabs- / Fernmeldebataillon Jägerbataillon FallschirmjägerbataiIlon Mechanisiertes Bataillon ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 17 Pionierbataillon Panzerpionierkompanie Versorgungsbataillon Drohnenbatterie Sicherungskompanie (Wiesel) Feldlagerbaukompanie leichte Flugabwehrraketenbatterie Hafenumschlagskompanie CIMIC-Kampanie Sanitätseinsatzverband Oplnfo-Zug Objektsicherungskompanie Luftwaffe Humanitäre Leistungen der Bundeswehr in Mazedonien, Albanien und Kosovo Seit dem 30. März 1999 leistet die Bundeswehr zur Verbesserung der humanitären Lage der aus dem Kosovo vertriebenen Menschen folgende Unterstützungen: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Uhr zu Planierungsarbeiten und dem Aufbau von Zelten eingesetzt. Ferner unterstützte die Bundeswehr in den ersten drei Wochen die Hilfsorganisation CARE beim Lagermanagement. Beteiligung bei Aufbau, Ausstattung und Betrieb von Vertriebenenlagern, der medizinischen Versorgung und der Bereitstellung von Material (z.B. Betten, Wolldecken, Matratzen) Lufttransportleistungen Allgemeine Unterstützung der Hilfsorganisationen (z.B. bei der Ausgabe von Verpflegung) Evakuierungsmaßnahmen Wiederherstellung von Infrastruktur in kritischen Bereichen Unterstützung bei der Rückkehr von Vertriebenen Wiederaufbau der zerstörten Region Vom 3. bis 14. Mai 1999 betrieb die Bundeswehr zusätzlich einen „Medical Point“ mit neun Ärzten und 35 Sanitätssoldaten sowie einer Kapazität von 40 Betten. Hierbei kamen auch zwei weibliche Ärzteteams, je eine Ärztin und ein weiblicher Sanitätsunteroffizier, zum Einsatz. Insgesamt wurden über 1.100 Vertriebene ambulant und stationär behandelt, wobei auch 22 Operationen infolge von Schussverletzungen und Misshandlungen durchgeführt wurden. Am 14. Mai übernahm die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ (FR) die medizinische Versorgung, nachdem sie mit Unterstützung der Bundeswehr ein Feld Hospital mit 100 Betten aufgebaut hatte. MAZEDONIEN Neprosteno Anfang Juni 1999 waren noch zwei Bundeswehrärzte und vier Sanitätssoldaten eingesetzt und 18 Pioniere unterstützten technisch den Betrieb des Lagers. In der Zwischenzeit sind auch diese zurückverlegt worden. Das Lager wurde vom 04. bis 21. April 1999 durch die Bundeswehr eingerichtet und betrieben. In einem „Medical Point“ versorgten deutsche Sanitätssoldaten bis zum 19. April 1999 mehr als 2.600 Vertriebene ambulant und stationär. Diese Aufgabe wurde danach durch die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) wahrgenommen. ALBANIEN Quatrum Die deutschen Soldaten verbesserten die Situation der im Lager untergebrachten Kinder durch den Bau einer Schule und das Anlegen von Spielplätzen. Das Schulmaterial wurde teilweise aus Spenden der Soldaten finanziert. Vom 13. April bis 01. Mai 1999 bauten durchschnittlich 150 deutsche Soldaten 850 Zelte zur Aufnahme von 5.000 Vertriebenen auf und unterstützten so die für das Aufbaumanagement zuständige Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ). Nach Abschluss der Aufbauarbeiten wurde das Lager in Abstimmung mit UNHCR am 21. April 1999 an das „International Rescue Committee“ (IRC) übergeben. Drenove In Zusammenarbeit mit der GTZ erkundete die Bundeswehr am 07. Mai 1999 nahe Quatrum ein geeignetes Gelände zur Errichtung eines Lagers. Am 10. Mai wurde zusätzliches Personal und Pioniergerät nach Drenove verlegt und mit dem Bau von Zufahrtswegen und Planierung des Untergrundes begonnen. Nach Aufbau einer Kapazität für ca. 4.300 Vertriebene wurde das Lager an das Rote Kreuz und “Relief International” übergeben. Das Bundeswehrkontingent verlegte bis 30. Mai 1999 zurück nach Tetovo. Stenkovac Hier wurde durch Sanitätssoldaten der Bundeswehr ein „Medical Point“ eingerichtet. Im Zeitraum 09. bis 16. April wurden 3.350 Personen behandelt. Anschließend wurde der „Medical Point“ an CARE übergeben. Cegrane Ab dem 24. April 1999 wurde ein Lager für ca. 40.000 Vertriebene errichtet. Zu Beginn des Aufbaus waren täglich bis zu 690 Soldaten in drei Schichten rund um die AFOR Seit Mai 1999 beteiligte sich die Bundeswehr mit einem 18 Kontingent von ca. 550 Soldaten am internationalen humanitären Einsatz AFOR (Albanian Force). Die Hauptaufgaben bestanden unter anderem in der Verteilung von Hilfsgütern an Vertriebene, der Erkundung und der behelfsmäßigen Instandsetzung von Straßen. Die anhaltende Rückkehr der Vertriebenen in den Kosovo ermöglichte ab 08. August 1999 die Beendigung des Einsatzes und die Rückverlegung der Soldaten nach Deutschland. Verantwortung der NGO durchgeführt. Eine Kostenbeteiligung kann durch das Auswärtige Amt (AA) beantragt werden. Die Bundeswehr nutzt im Rahmen freier Kapazitäten und in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt die verkehrenden Routineversorgungsflüge für die Mitnahme von Mitgliedern der Hilfsorganisationen. KOSOVO Lufttransportleistungen Unterstützungsleistungen für deutsche Hilfsorganisationen im Rahmen des Auftrages der deutschen Einsatz Brigade KFOR: Im Zeitraum vom 30. März bis 27. Mai 1999 führte die Bundeswehr insgesamt 293 Hilfsflüge durch und transportierte dabei 2.818 t Hilfsgüter (überwiegend von NGOs (Non Government Organization)). Zusätzlich wurden bis zum 08. Juni 1999 ca. 14.000 Vertriebene von Mazedonien nach Deutschland ausgeflogen. Seit 21. Juni 99: ■ ■ Am 27. Mai 99 wurden die humanitären Hilfsflüge eingestellt. Nach Abdeckung des dringenden Sofortbedarfs, Übergang zu einer planbaren Folgeversorgung sowie aus Kostenersparnisgründen wird seit diesem Zeitpunkt der Hilfsgütertransport auf dem Land- und Seeweg in eigener ■ ■ ■ ■ 19 Sanitätsdienstliche Versorgung für NGO-Personal. Verpflegung im Einzelfall gegen Bezahlung. Betriebsstoff im Einzelfall gegen Bezahlung. vorübergehende Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten. Mitnutzung von Fernmeldeverbindungen. Evakuierung / MEDEVAC. ■ ■ ■ ■ seit November 1999: Transportunterstützung von Deutschland nach ALBIMAZ. Landtransportunterstützung ALBIMAZ nach Prizren. Transport von Hilfsgütern innerhalb des Einsatzraumes. Instandsetzungsunterstützung im Rahmen freier Kapazität (ohne Ersatzteile). Unterstützung des Aufbaus des Kosovo-Schutzkorps mit Feuerwehren und Sanitätsmaterial. Herausgabe einer Notzeitung durch GCONKFOR in einer Auflage von 20.000 Exemplaren für die mit regionalen Tageszeitungen unterversorgte Bevölkerung im deutschen Sektor. 22. Juni 1999: Ein Projektierungstrupp verlegt zur Erarbeitung der Projektanträge für 200 Häuser a 5.000,– DM (Bauhofmodell), Micro-Projects (Winterfestmachung von Krankenhäusern, Schulen, öffentlicher Verwaltung, Wohnungen, Häusern etc.) sowie Instandsetzung von fünf Brücken und einem Tunnel in das Einsatzgebiet. Die Arbeiten sind bis zum 15. Juli 1999 abgeschlossen. Dezember 1999: seit 25. Juni 1999: seit Februar 2000: Einrichtung einer Ansprechstelle („Bw-CIMIC-Center“) in Verbindung mit dem Koordinierungsbüro AA in Prizren (u.a. Lageinformation, Minenlage, Sicherheitslage). Einrichtung eines CIMIC-Centers in Prizren und weiterer 4 CIMIC-Büros im deutschen Sektor zur Unterstützung der Bevölkerung in Verwaltungs- und Versicherungsangelegenheiten. Die Instandsetzung von ca. 80 Km Hauptverkehrsstraßen im Raum Prizren ist abgeschlossen. Nach Belieferung fast aller Eigentümer von 1.560 zerstörten Häusern wird die Materialausgabe durch die Bauhöfe zum Jahresende zunächst eingestellt. Bislang wurden ca. 720 von 835 Dächern instand gesetzt. seit 15. Juli 1999: seit März 2000: Inbetriebnahme von 10 Feldküchen zur Versorgung der Bevölkerung und Einrichtung von drei Bauhöfen durch die CIMIC-Kompanie (Bauhofmodell). Die Belieferung von Eigentümern beschädigter Wohnhäuser mit Material aus den Bauhöfen wurde zum Ende des Winters wieder aufgenommen. August-September 1999: Winterfestmachung von ca. 150 Häusern im Raum Suva Reka und Instandsetzung von Hauptverkehrsstraßen, Schulen und Häusern um Prizren. Zusammenfassung: Bislang erhielten ca. 2.000 Haushalte Baumaterial im Wert von über 8 Mio. DM. Jedes Haus wurde über den Winter mit einem beheizbaren Raum ausgestattet. Ferner wurden 16 Schulen und ein Krankenhaus mit insgesamt ca. 600.000 DM instand gesetzt. 20. August 1999: Vertrag mit der Caritas Austria zur Bauhof-Finanzierung (3 Mio. DM). Bis Ende Oktober sollen 600 Gebäude instand gesetzt werden. Weitere Informationen über die Unterstützungsleistungen der deutschen KFOR-Truppen finden Sie auf der Homepage der Bundeswehr im Internet unter www.bundeswehr.de über die Menüpunkte „Im Einsatz“ → „KFOR“. 20 Anlagen Anlage 1 ■ Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998 zur Beteiligung an geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen der NATO ■ Der Deutsche Bundestag hat beschlossen: Der Deutsche Bundestag stimmt dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 12. Oktober 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zu den von der NATO zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen für die von den NATO-Mitgliedstaaten gebildete Eingreiftruppe unter Führung der NATO zu. ■ ■ ■ Begründung: Die internationale Völkergemeinschaft ist tief besorgt über die Lage im Kosovo. Das unverhältnismäßige gewaltsame Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte hat zu 290.000 Flüchtlingen und Binnenvertriebenen geführt. Der Hohe Repräsentant der Vereinten Nationen für Flüchtlingsfragen schätzt, daß ca. 50.000 Menschen schutzlos der Witterung ausgesetzt sind. Durch den herannahenden Winter wird die Lage äußerst kritisch. Diese Entwicklung kann, wenn nichts unternommen wird, in Kürze zu einer humanitären Katastrophe führen. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat die dringlichen Forderungen der Internationalen Gemeinschaft trotz der auf Kapitel VII der VN-Charta gestützten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 1160 vom 31. März 1998 und 1199 vom 23. September 1998 noch nicht erfüllt. Der äußerst eindeutige Bericht des VN-Generalsekretärs zu den beiden Resolutionen hat u.a. vor der Gefahr einer humanitären Katastrophe im Kosovo gewarnt. Die humanitäre Notlage hält wegen der Weigerung der Bundesrepublik Jugoslawien, Maßnahmen zu einer friedlichen Lösung zu ergreifen, unvermindert an. In absehbarer Zeit ist keine weitere Resolution des VN-Sicherheitsrates zu erwarten, die Zwangsmaßnahmen mit Blick auf den Kosovo enthält. Die Resolution 1199 des VN-Sicherheitsrates stellt unmißverständlich fest, daß das Ausmaß der Verschlechterung der Lage im Kosovo eine ernsthafte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in der Region darstellt. Der NATO-Generalsekretär erklärt, daß unter diesen aussergewöhnlichen Umständen der gegenwärtigen Krisenlage im Kosovo, wie sie in der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1199 beschrieben ist, die Drohung mit und gegebenenfalls der Einsatz von Gewalt durch die NATO gerechtfertigt ist. Die Bundesregierung teilt diese Rechtsauffassung mit allen anderen 15 NATO-Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung hat in bilateralen Bemühungen und in gemeinsamen Anstrengungen im Rahmen der Vereinten Nationen, der Nordatlantischen Allianz, der Kontaktgruppe, der Europäischen Union und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa versucht, eine Lösung der Kosovo-Krise zu erreichen. Die Forderungen der internationalen Gemeinschaft an Belgrad zur Erreichung eines Waffenstillstands, zur Linderung der humanitären Notlage und damit zum Schaffen der Voraussetzungen für die Aufnahme von Substanzverhandlungen zwischen den Konfliktparteien, sind in der Sicherheitsrats-Resolution 1199 festgehalten worden. Belgrad hat diese Forderungen bisher nicht erfüllt. Das Bündnis hat entschieden, den Eintritt einer humanitären Notlage durch den Einsatz von Streitkräften abzuwenden. Der NATO-Rat hat die Operationspläne für begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen am 08. Oktober 1998 abschließend gebilligt und hat nach Zustimmung der Mitglieder der Allianz den Einsatz autorisiert. Die Bundesregierung hat deswegen beschlossen, unter dem Vorbehalt der vorherigen konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag für die Luftoperationen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe die nachstehend aufgeführten Kräfte als Beitrag für die von NATO-Mitgliedstaaten gebildete Eingreiftruppe unter Führung der NATO einzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der NATO-Rat am 09. Oktober 1998 die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bündnisses erörtert. Der NATO-Generalsekretär hat das Ergebnis wie folgt zusammengefaßt: 21 1. Für die Luftoperationen werden bereitgestellt: Operationen erforderlichen Aufklärungs- und Unterstützungskräften. a) Luftwaffenkräfte bestehend aus ■ Aufklärungs- und ECR-Flugzeugen, ■ Lufttransportkräften, ■ Luftumschlagkräften, ■ Stabs- und Unterstützungskräften. 2. Es kommen zum Einsatz ■ ■ b) Marinekräfte bestehend aus ■ Seeluftstreitkräften zur Zusammenarbeit mit der Luftwaffe mit Aufklärungs-Flugzeugen einschließlich Einheiten für die elektronische Aufklärung sowie, soweit erforderlich, see- oder landgestützte Unterstützungseinheiten; ■ Stabs- und Unterstützungskräften. c) 3. Die von der Bundesregierung bereitgestellten Kräfte können, soweit der VN-Sicherheitsrat eine entsprechende Resolution nicht verabschiedet, zur Abwendung einer humanitären Katastrophe und zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen im Kosovo auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des NATO-Rates eingesetzt werden, um die Forderungen aus den Sicherheitsrats-Resolutionen 1160/98 und 1199/98 durchzusetzen. 4. Im Rahmen dieser Operation kann der Einsatz von deutschem Austauschpersonal in Kontingenten anderer Nationen sowie der Einsatz von Austauschpersonal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingentes auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden. 5. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandverwendung im Sinne des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes. 6. Die Kosten für den Einsatz sind, soweit nicht veranschlagt, aus dem Einzelplan 14 zu erwirtschaften. Personal und Führungsunterstützungskräfte für die internationalen Hauptquartiere einschließlich AWACS. Darüber hinaus werden ggf. Heereskräfte zur Erkundung und Aufklärung, einschließlich erforderlicher Stabs- und Unterstützungskräfte, bereitgestellt; für diese Kräfte ist keine Stationierung im Kosovo vorgesehen. Auf die für SFOR bereitgestellten Kräfte, Logistik und Infrastruktur wird zurückgegriffen, sofern dies möglich ist und der Auftrag im Rahmen des SFOR-Einsatzes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Umfang der Gesamtkräfte im Einsatzgebiet wird eine durchschnittliche Größenordnung von rund 500 Soldaten umfassen; bei gleichzeitigem vollem Einsatz aller Kräfte und Personalrotation kann sie zeitweise darüber liegen. Umfang und Zusammensetzung der deutschen Kräfte orientieren sich an dem Einsatz von bis zu 14 Aufklärungs- und ECR-TORNADO-Flugzeugen und den für die 22 nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder eine Wehrübung leisten, nur, wenn sie sich für besondere Auslandsverwendungen freiwillig verpflichtet haben. Anlage 2 am 10. Juni 1999 mit der Resolution 1244 (1999) die Mitgliedstaaten, relevante Internationale Organisationen sowie den Generalsekretär autorisiert, internationale Sicherheits- und zivile Präsenzen mit allen erforderlichen Befugnissen im Kosovo zu etablieren, um die im Petersberg-Dokument gebilligten G-8 Prinzipien umzusetzen. Beschluss des Deutschen Bundestages vom 11. Juni 1999 zur Beteiligung deutscher Soldaten am Einsatz der KFOR-Truppen Der Deutsche Bundestag stimmt dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend der von der Bundesregierung am 11. Juni 1999 beschlossenen Beteiligung an einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Gewährleistung eines sicheren Umfeldes für die FIüchtlingsrückkehr und zur militärischen Absicherung einer Friedensregelung für das Kosovo auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 mit folgender Begründung zu: Die Bundesregierung mißt den internationalen Präsenzen im Kosovo und der angestrebten Friedensregelung höchste politische Bedeutung bei. Nur durch die internationale Sicherheitspräsenz und eine solche Regelung können die Voraussetzungen für eine dauerhafte Stabilität in der Region geschaffen werden. Das Engagement der NATO soll entscheidend dazu beitragen, ein sicheres Umfeld für alle Bürger im Kosovo zu schaffen, damit die Rückkehr der Vertriebenen und FIüchtlinge in ihre Heimat ermöglicht wird. Ferner sollen durch die Unterstützung der geplanten zivilen internationalen Präsenz sowie anderer internationaler Organisationen bei der Entwicklung selbsttragender demokratischer Übergangsstrukturen die Voraussetzungen zur Gewährleistung friedlicher und normaler Lebensbedingungen für die Bewohner des Kosovo geschaffen werden. In den letzten Monaten hat sich das Ausmaß der Vertreibung und Deportation durch die Kräfte der Bundesrepublik Jugoslawien im Kosovo weiter gesteigert. Dies hat zu mehr als 1,4 Millionen Vertriebenen und FIüchtlingen geführt, die ihre Heimatorte verlassen mußten. Der weitaus größte Teil der ehemals etwa 1,8 Millionen KosovoAlbaner ist obdachlos. Die umfangreichen FIüchtlingsströme haben Albanien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro erheblich belastet und bilden ein hohes Destabilisierungspotential. Mit Beginn des Rückzuges der jugoslawischen Kräfte (Militär, Polizei, paramilitärische Kräfte) wird es notwendig, den gesamten Rückzug sowie die unverzügliche Beendigung von Gewalt und Unterdrückung im Kosovo zu überwachen. Der Einsatz der internationalen Sicherheitspräsenz erfolgt mit Beginn des Rückzuges der jugoslawischen Kräfte, ist zeitlich darauf abgestimmt und in dieser Form erforderlich, um im Kosovo keine SicherheitsIücke entstehen zu lassen. Am 03. Juni 1999 haben die jugoslawische Regierung und das Parlament der Republik Serbien dem vom EUBeauftragten Präsident Martti Ahtisaari sowie dem russischen Sonderbeauftragten Viktor Tschernomyrdin vorgelegten Dokument („Petersberg-Dokument“) zur Beendigung des Kosovo-Konflikts zugestimmt. Die Doppelstrategie einer Kombination aus militärischen Maßnahmen und gleichzeitigen diplomatischen Bemühungen hat zu diesem Ergebnis geführt, dessen Umsetzung der Absicherung bedarf, um die Rückkehr der Vertriebenen und FIüchtlinge zu ermöglichen und eine dauerhafte, selbsttragende politische Lösung für das Kosovo zu erreichen. Die Bundesregierung hat deswegen beschlossen, unter dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag, zur Beteiligung an einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo nachstehend aufgeführte Kräfte einzusetzen: Die deutsche Beteiligung im Rahmen der NATO an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo dient der militärischen Absicherung der Friedensregelung für das Kosovo auf der Grundlage der Resolutian 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999. Insbesondere dient die Beteiligung der Umsetzung folgender Prinzipien: unverzügliches und verifizierbares Die Bundesrepublik Jugoslawien hat sich zur unverzüglichen und verifizierbaren Beendigung von Gewalt und Unterdrückung im Kosovo sowie zu einem überprüfbaren Rückzug aller militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte der BRJ innerhalb kürzester Zeit verpflichtet. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat 23 Ende von Gewalt und Unterdrückung im Kosovo, Überprüfung des Rückzugs aller militärischen, polizeilichen und para-militärischen Kräfte der BRJ innerhalb kürzester Zeit, Schaffung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfeldes für alle Bürger im Kosovo sowie Ermöglichung einer sicheren und freien Rückkehr aller Vertriebenen und FIüchtlinge in ihre Heimat, Unterstützung der internationalen Organisationen bei ihren Aufgaben zur Entwicklung selbsttragender demokratischer Übergangsstrukturen sowie zur Sicherstellung friedlicher und normaler Lebensbedingungen für die Bewohner im Kosovo, Demilitarisierung im gesamten Kosovo einschließlich der UCK, Gewährleistung des ungehinderten Zugangs humanitärer Hilfsorganisationen in das Kosovo. bewaffnete Nothilfe zugunsten von Soldaten und Zivilpersonal der internationalen Präsenzen, einer internationalen Polizeitruppe und humanitären Hilfsorganisationen erteilt. Für diese Operation werden bis zu 8.500 Soldaten mit entsprechender Ausrüstung eingesetzt, unbeschadet der im Rahmen der Operationen JOINT FORGE und ALLIED HARBOUR eingesetzten Soldaten. Bis zur Herstellung der Einsatzbereitschaft sowie während Kontingentwechsel kann der Umfang des eingesetzten Personals zeitweise darüber liegen. Die vom Deutschen Bundestag gebilligten Kräfte für begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen, die NATO-Verifikationsmission EAGLE EYE, den Anteil an der Notfalltruppe sowie das bisherige KFOR-Kontingent werden in dieses mit diesem Beschluß zu billigende neue deutsche Kontingent der Sicherheitspräsenz überführt. Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen für die deutsche Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz für das Kosovo im folgenden genannte Kräfte der NATO anzuzeigen sowie diese Kräfte – unter dem Vorbehalt der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag – im Rahmen dieser Präsenz einzusetzen. Kräfte der Operationen JOINT FORGE (SFOR), ALLIED HARBOUR (AFOR) und dieser neuen Operation JOINT GUARDIAN können zur gegenseitigen Unterstützung zusätzlich herangezogen werden, sofern die Auftragserfüllung im Rahmen des jeweiligen Einsatzes nicht gefährdet wird. Für die deutsche Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz für das Kosovo werden für Land-, Luft-, See- und Seeluftoperationen zu den unter 1. dargelegten Zwecken bereitgestellt. Personal und Material des deutschen Kontingents werden im Einsatzgebiet (Kosovo sowie die für Zugang und Versorgung notwendige Nutzung angrenzender Gebiete) mit Zustimmung des jeweiligen Aufnahmestaates und den angrenzenden Seegebieten eingesetzt. Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und das Parlament der Republik Serbien haben am 03. Juni 1999 dem Ahtisaari-Tschernomyrdin-Dokument („Petersberg-Dokument“) zugestimmt und den darin vorgesehenen Einsatz der internationalen Sicherheitspräsenz gebilligt. Die deutschen Kräfte können aufgrund der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999, eines entsprechenden Beschlusses des NATO-Rats und nach der konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages eingesetzt werden. Teilstreitkraftübergreifend Kräfte, einschließlich Kräfte der Zentralen militärischen Dienststellen und der Zentralen Sanitätsdienststellen, mit folgenden militärischen Fähigkeiten: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Führung und Führungsunterstützung, Kampf und Kampfunterstützung, Sicherung und Schutz, Aufklärung und Überwachung, Einsatzunterstützung einschließlich Transport- und Umschlagsdienste, Sanitätsdienstliche Versorgung, Medizinische Evakuierung, Zivil-militärische Zusammenarbeit (CIMIC) einschl. humanitärer Hilfs- u. Unterstützungsdienste, Kräfte für die Beteiligung an internationalen Hauptquartieren sowie AWACS. Das Bündnis wird in Abhängigkeit von der Lageentwicklung Art und Umfang der benötigten Streitkräfte und die Dauer ihrer Präsenz überprüfen. Der Deutsche Bundestag, der Auswärtige Ausschuß und der Verteidigungsausschuß werden hierüber regelmäßig unterrichtet. Nach Ablauf von 12 Monaten wird die Bundesregierung den Den im Rahmen dieser Operation eingesetzten Kräften wird auch die Befugnis zur Wahrnehmung des Rechts auf 24 Deutschen Bundestag mit der Frage der Fortdauer der Operation befassen. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 58 a des Bundesbesoldungsgesetzes. Die einsatzbedingten Zusatzkosten werden über die in Ziffer 5 genannten vier Einsätze hinaus für einen Zeitraum von 12 Monaten ca. 300,0 Mio. DM betragen. Hiervon werden im Haushaltsjahr 1999 voraussichtlich Ausgaben in Höhe von ca. 140,0 Mio. DM zu leisten sein. Der sich damit ergebende Finanzierungsbedarf wird – auch soweit er den bei Kapitel 6004 Titel 547 01 ausgebrachten Ansatz für im Zusammenhang mit der Kosovo-Krise bisher bewilligte militärische Einsätze von 441,0 Mio. DM überschreitet – aus Haushaltsmitteln der Allgemeinen Finanzverwaltung (Einzelplan 60) gedeckt (1999 voraussichtlich 816,0 Mio. DM, 2000 voraussichtlich 1.250,0 Mio. DM, jeweils unter Einschluß der bereits bisher im EP 60 veranschlagten Einsätze). Im Rahmen der Operation JOINT GUARDIAN kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingentes auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden. Es kommen zum Einsatz nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder eine Wehrübung leisten, nur, wenn sie sich für besondere Auslandsverwendungen freiwillig verpflichtet haben sowie zivile Besatzungsangehörige der Troßschiffe in ihrem Zivilstatus. 25 Anlage 3 Normen der OSZE, einschließlich den in der Schlußakte von Helsinki der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 festgelegten Normen, sowie mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen sollen und wonach eine solche Lösung auch die Rechte der Kosovo-Albaner und aller im Kosovo lebenden Menschen berücksichtigen muß, und bekundet seine Unterstützung für einen verbesserten Status für den Kosovo, der auch ein erheblich größeres Maß an Autonomie und sinnvoller Selbstverwaltung mit einschließt; Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anlage 3.1 Resolution 1160 Der Sicherheitsrat, feststellend, daß bei der Durchführung der in der Erklärung der Kontaktgruppe vom 9. März 1998 genannten Maßnahmen einige Fortschritte erzielt wurden, doch betonend, daß weitere Fortschritte erforderlich sind, in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. fordert die Bundesrepublik Jugoslawien auf, sofort alle weiteren Schritte zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine politische Lösung der Kosovo-Frage im Wege des Dialogs herbeizuführen und die in den Erklärungen der Kontaktgruppe vom 9. und 25. März 1998 genannten Maßnahmen durchzuführen; 2. fordert außerdem die Führung der Kosovo-Albaner auf, alle terroristischen Handlungen zu verurteilen, und betont, daß alle Teile der Volksgruppe der Kosovo-Albaner ihre Ziele ausschließlich mit friedlichen Mitteln verfolgen müssen; 3. unterstreicht, daß der Weg zur Beendigung der Gewalt und des Terrorismus im Kosovo darin besteht, daß die Behörden in Belgrad der Volksgruppe der Kosovo-Albaner einen echten politischen Prozeß anbieten; 4. fordert die Behörden in Belgrad und die Führer der Volksgruppe der Kosovo-Albaner auf, unverzüglich und ohne Vorbedingungen einen sinnvollen Dialog über Fragen des politischen Status aufzunehmen, und stellt fest, daß die Kontaktgruppe bereit ist, einen solchen Dialog zu erleichtern; 5. stimmt, ohne den Ergebnissen dieses Dialogs vorzugreifen, dem in den Erklärungen der Kontaktgruppe vom 9. und 25. März 1998 enthaltenen Vorschlag zu, wonach die Grundsätze für eine Lösung des KosovoProblems auf der territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien beruhen und mit den a) begrüßt die am 23. März 1998 erfolgte Unterzeichnung einer Vereinbarung über Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens über das Bildungswesen von 1996, fordert alle Parteien auf, dafür zu sorgen, daß seine Durchführung reibungslos und ohne Verzögerungen gemäß dem vereinbarten Zeitplan vorangeht, und bekundet seine Bereitschaft, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, falls eine der Parteien die Durchführung blockiert; 26 7. bekundet seine Unterstützung für die Anstrengungen der OSZE, eine friedliche Beilegung der Krise im Kosovo herbeizuführen, namentlich durch den Persönlichen Beauftragten des Amtierenden Vorsitzenden für die Bundesrepublik Jugoslawien, der gleichzeitig auch Sonderbeauftragter der Europäischen Union ist, sowie für die Rückkehr der Langzeitmissionen der OSZE; 8. beschließt, daß alle Staaten mit dem Ziel der Förderung des Friedens und der Stabilität im Kosovo den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, militärischer Fahrzeuge und Ausrüstung sowie Ersatzteilen dafür, an die Bundesrepublik Jugoslawien, einschließlich des Kosovo, durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen verhindern und die Bereitstellung von Waffen und Ausbildung für terroristische Tätigkeiten in diesem Gebiet verhindern werden; 9. beschließt, gemäß Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus sämtlichen Ratsmitglie- dern bestehenden Ausschuß des Sicherheitsrats einzusetzen, mit dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat über seine Arbeit Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen: lution über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie ergriffen haben, um den mit dieser Resolution verhängten Verboten Wirksamkeit zu verleihen; 13. bittet die OSZE, den Generalsekretär über die Situation im Kosovo und die von ihr in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen unterrichtet zu halten; a) Einholung von Informationen von allen Staaten über die Maßnahmen, die sie zur wirksamen Anwendung der mit dieser Resolution verhängten Verbote ergriffen haben; 14. ersucht den Generalsekretär, den Rat regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm spätestens 30 Tage nach der Verabschiedung dieser Resolution und danach alle 30 Tage über die Situation im Kosovo und die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten; b) Prüfung etwaiger ihm von einem Staat zur Kenntnis gebrachter Informationen über Verstöße gegen die mit dieser Resolution verhängten Verbote und Empfehlung angemessener Maßnahmen als Antwort auf diese Verstöße; c) 15. ersucht den Generalsekretär ferner, im Benehmen mit den zuständigen Regionalorganisationen in seinen ersten Bericht Empfehlungen betreffend die Einführung umfassender Regelungen zur Überwachung der Anwendung der mit dieser Resolution verhängten Verbote aufzunehmen, und fordert alle Staaten, insbesondere die Nachbarstaaten, dazu auf, in dieser Hinsicht voll zu kooperieren; regelmäßige Berichterstattung an den Sicherheitsrat über die dem Ausschuß vorgelegten Informationen betreffend angebliche Verstöße gegen die mit dieser Resolution verhängten Verbote; d) Erlaß aller Richtlinien, die zur Erleichterung der Anwendung der mit dieser Resolution verhängten Verbote notwendig sind; 16. beschließt, die Situation auf der Grundlage der Berichte des Generalsekretärs, die unter anderem auch die Beurteilung der Lage durch die Kontaktgruppe, die OSZE und die Europäische Union berücksichtigen werden, erneut zu prüfen, und beschließt ausserdem, sich erneut mit den mit dieser Resolution verhängten Verboten, namentlich auch mit Maßnahmen zu ihrer Beendigung, zu befassen, sobald er vom Generalsekretär eine Lagebeurteilung erhalten hat, aus der hervorgeht, daß die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien in konstruktiver Zusammenarbeit mit der Kontaktgruppe e) Prüfung der gemäß Ziffer 12 vorgelegten Berichte; 10. fordert alle Staaten und alle internationalen und regionalen Organisationen auf, ungeachtet etwaiger Rechte oder Pflichten aus einer internationalen Übereinkunft, einem Vertrag oder einer Lizenz oder Genehmigung, die zeitlich vor dem Inkrafttreten der mit dieser Resolution verhängten Verbote liegen, streng im Einklang mit dieser Resolution zu handeln, und betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, daß das am 14. Juni 1996 in Florenz unterzeichnete Übereinkommen über die subregionale Rüstungskontrolle weiter angewandt wird; a) einen sachorientierten Dialog im Einklang mit Ziffer 4 begonnen hat, an dem auch ein oder mehrere Vertreter unbeteiligter Parteien teilnehmen, es sei denn, das Ausbleiben eines solchen Dialogs ist nicht auf die Haltung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der serbischen Behörden zurückzuführen; 11. ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuß nach Ziffer 9 jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und im Sekretariat die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; b) die Einheiten der Sonderpolizei abgezogen und das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung eingestellt hat; 12. ersucht die Staaten, dem Ausschuß nach Ziffer 9 binnen 30 Tagen nach der Verabschiedung dieser Reso27 c) Anlage 3.2 Resolution 1199 den humanitären Organisationen sowie den Vertretern der Kontaktgruppe und anderen Abgesandten den Zugang zum Kosovo gestattet hat; Der Sicherheitsrat d) einer Mission des Persönlichen Beauftragten des Amtierenden Vorsitzenden der OSZE für die Bundesrepublik Jugoslawien zugestimmt hat, die auch den neuen ausdrücklichen Auftrag hätte, sich mit den Problemen im Kosovo zu befassen, und außerdem der Rückkehr der Langzeitmissionen der OSZE zugestimmt hat; unter Hinweis auf seine Resolution 1160 (1998) vom 31. März 1998, nach Behandlung der Berichte des Generalsekretärs im Einklang mit dieser Resolution sowie insbesondere seines Berichts vom 4. September 1998 (5/19981834 und Add. 1), in Würdigung der Erklärung der Außenminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika (der Kontaktgruppe) vom 12. Juni 1998 zum Abschluß des Treffens der Kontaktgruppe mit den Außenministern Japans und Kanadas (5119981567, Anlage) sowie der weiteren Erklärung, die die Kontaktgruppe am 8. Juli 1998 in Bonn abgegeben hat (5119981657), e) eine Mission des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in das Kosovo erleichtert hat; 17. fordert die Anklagebehörde bei dem nach Resolution 827 (1993) vom 25. Mai 1993 geschaffenen Internationalen Gericht nachdrücklich auf, mit der Sammlung von Informationen im Zusammenhang mit den Gewalttätigkeiten im Kosovo zu beginnen, die unter ihre Zuständigkeit fallen könnten, und stellt fest, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien verpflichtet sind, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten, und daß die der Kontaktgruppe angehörenden Länder dem Gericht in ihrem Besitz befindliche erwiesene sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen werden; sowie in Würdigung der gemeinsamen Erklärung der Präsidenten der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 16. Juni 1998 (511998/526), Kenntnis nehmend von der Mitteilung des Anklägers des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien an die Kontaktgruppe vom 7. Juli 1998, in der er die Auffassung zum Ausdruck bringt, daß die Situation im Kosovo einen bewaffneten Konflikt im Sinne des Mandats des Gerichts darstellt, 18. bekräftigt, daß konkrete Fortschritte bei der Lösung der ernsten politischen und menschen-rechtlichen Fragen im Kosovo die internationale Stellung der Bundesrepublik Jugoslawien und die Aussichten auf eine Normalisierung ihrer internationalen Beziehungen und ihre volle Mitwirkung in den internationalen Institutionen verbessern werden; in ernster Sorge über die jüngsten heftigen Kämpfe im Kosovo und insbesondere über die exzessive und wahllose Gewaltanwendung seitens der serbischen Sicherheitskräfte und der jugoslawischen Armee, die zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt haben und nach Schätzung des Generalsekretärs die Ursache für die Vertreibung von mehr als 230.000 Menschen waren, 19. betont, daß im Falle des Ausbleibens konstruktiver Fortschritte in Richtung auf eine friedliche Lösung der Situation im Kosovo weitere Maßnahmen erwogen werden; in tiefer Sorge über den FIüchtlingsstrom in das nördliche Albanien, nach Bosnien und Herzegowina sowie in andere europäische Staaten im Gefolge der Gewaltanwendung im Kosovo sowie über die zunehmende Zahl von Binnenvertriebenen im Kosovo und in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien, von denen nach Schätzung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für FIüchtlinge bis zu 50.000 Menschen ohne Unterkunft und andere Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse sind, 20. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben. 28 in Bekräftigung des Rechtes aller FIüchtlinge und vertriebenen Personen, sicher in ihre Heimat zurückzukehren, sowie unter Betonung der Verantwortung der Bundesrepublik Jugoslawien, hierfür die Voraussetzungen zu schaffen, Waffenruhe einhalten, wodurch die Aussichten auf einen sinnvollen Dialog zwischen den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und der Führung der Kosovo-Albaner verbessert und das Risiko einer humanitären Katastrophe verringert würde; unter Verurteilung jeglicher Gewalttaten seitens aller Parteien und des Einsatzes terroristischer Mittel zur Verfolgung politischer Ziele durch Gruppen oder Einzelpersonen sowie jeder Unterstützung von außen für solche Aktivitäten im Kosovo, einschließlich der Lieferung von Waffen und der Ausbildung von Terroristen für die Durchführung von Aktionen im Kosovo, und in Sorge über die Berichte über fortgesetzte Verstoße gegen die durch die Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote, 2. verlangt außerdem, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und die Führung der KosovoAlbaner sofortige Schritte zur Verbesserung der humanitären Lage und zur Abwendung der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe unternehmen; 3. fordert die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und die Führung der Kosovo-Albaner auf, sofort in einen sinnvollen Dialog ohne Vorbedingungen und unter internationaler Beteiligung sowie nach einem klaren Zeitplan einzutreten, der zu einem Ende der Krise und zu einer politischen Verhandlungslösung der Kosovo-Frage führt, und begrüßt die gegenwärtigen Bemühungen um die Erleichterung eines solchen Dialogs; 4. verlangt ferner, daß die Bundesrepublik Jugoslawien über die in Resolution 1160 (1998) geforderten Maßnahmen hinaus sofort folgende konkrete Schritte zur Herbeiführung einer politischen Lösung der Situation im Kosovo unternimmt, wie sie in der Erklärung der Kontaktgruppe vom 12. Juni 1998 niedergelegt sind: in tiefer Sorge über die rapide Verschlechterung der humanitären Lage im ganzen Kosovo und beunruhigt über die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe wie sie im Bericht des Generalsekretärs beschrieben wird, sowie unter Betonung der Notwendigkeit, dies zu verhindern, ferner in tiefer Sorge über Berichte über zunehmende Verstöße gegen Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht sowie in Bekräftigung der Notwendigkeit sicherzustellen, daß die Rechte aller Einwohner des Kosovo geachtet werden, in Bekräftigung der in Resolution 1160 (1998) niedergelegten Ziele, in der der Rat die Unterstützung für eine friedliche Lösung des Kosovo-Problems zum Ausdruck gebracht hat, die einen verbesserten Status für das Kosovo, ein wesentlich höheres Maß an Autonomie und eine tatsächliche Selbstverwaltung umfassen würde, a) Einstellung aller Handlungen der Sicherheitskräfte, die die Zivilbevölkerung schädigen, sowie Anordnung des Rückzugs der Sicherheitseinheiten, die zur Unterdrückung der Zivilbevölkerung eingesetzt werden; sowie in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien, b) Ermöglichung einer wirksamen und fortgesetzten internationalen Überwachungstätigkeit im Kosovo durch die Beobachtermission der Europäischen Gemeinschaft sowie in der Bundesrepublik Jugoslawien akkreditierte diplomatische Missionen, wozu auch die durch staatliche Stellen nicht behinderte Ein- und Ausreise der Beobachter von und nach Kosovo und deren völlige Bewegungsfreiheit im Kosovo gehören, sowie die zügige Ausstellung geeigneter Reisedokumente an internationales Personal, das an der Überwachungstätigkeit teilnimmt; feststellend, daß die Verschlechterung der Situation im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. verlangt, daß alle Parteien, Gruppierungen und Einzelpersonen im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) sofort die Feindseligkeiten einstellen und eine 29 c) Erleichterung der sicheren Rückkehr der FIüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Zusammenwirken mit dem UNHCR und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) sowie freier und ungehinderter Zugang für humanitäre Organisationen und Hilfsgüter in das Kosovo; d) Erzielung rascher Fortschritte in dem in Ziffer 3 genannten und in Resolution 1160 (1998) geforderten Dialog mit den Kosovo-Albanern nach einem klaren Zeitplan und mit dem Ziel, vertrauensbildende Maßnahmen zu vereinbaren und eine politische Lösung für die Probleme des Kosovo zu finden; 5. verweist in diesem Zusammenhang auf die vom Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien in seiner gemeinsamen Erklärung mit dem Präsidenten der Russischen Föderation am 16. Juni 1998 eingegangenen Verpflichtungen, a) die bestehenden Probleme mit politischen Mitteln und auf der Grundlage der Gleichberechtigung aller Bürger und Volksgruppen im Kosovo zu Iösen; besteht darauf, daß die Führung der Kosovo-Albaner alle terroristischen Aktionen verurteilt, und betont, daß alle Elemente innerhalb der Volksgruppe der Kosovo-Albaner ihre Ziele ausschließlich mit friedlichen Mitteln verfolgen müssen; 7. erinnert an die Verpflichtungen aller Staaten, die durch Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote uneingeschränkt umzusetzen; 8. unterstützt die Schritte, die zur Durchführung einer wirksamen internationalen Überwachung der Lage im Kosovo unternommen wurden, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einsetzung der Diplomatischen Beobachtermission im Kosovo; 9. fordert die in der Bundesrepublik Jugoslawien vertretenen Staaten und internationalen Organisationen nachdrücklich auf, Personal zur Erfüllung der Verpflichtung zur wirksamen und fortgesetzten internationalen Überwachung im Kosovo zur Verfügung zu stellen, bis die Ziele dieser Resolution sowie der Resolution 1160 (1998) erreicht sind; 10. erinnert die Bundesrepublik Jugoslawien daran, daß die Verantwortung für die Sicherheit aller in der Bundesrepublik Jugoslawien akkreditierten Diplomaten sowie für die Sicherheit aller Angehörigen internationaler und nichtstaatlicher humanitärer Organisationen in der Bundesrepublik Jugoslawien in erster Linie bei ihr liegt, und fordert die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und alle anderen Beteiligten in der Bundesrepublik Jugoslawien auf, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, daß Beobachtungspersonal, das Aufgaben nach dieser Resolution wahrnimmt, nicht der Androhung oder Anwendung von Gewalt oder sonstigen Übergriffen ausgesetzt wird; b) keine repressiven Maßnahmen gegen die friedliche Bevölkerung zu treffen; c) 6. den Vertretern auswärtiger Staaten und internationaler Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Jugoslawien akkreditiert sind und die Lage im Kosovo überwachen, volle Bewegungsfreiheit zu gestatten und sicherzustellen, daß ihnen keine Beschränkungen auferlegt werden; d) humanitären Organisationen, dem IKRK und dem UNHCR sowie humanitären Hilfsgütern vollen und ungehinderten Zugang zu gewährleisten; 11. ersucht die Staaten, alle mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie dem einschlägigen Völkerrecht im Einklang stehenden Mittel anzuwenden, um zu verhindern, daß in ihrem Hoheitsgebiet gesammelte Gelder dazu benutzt werden, gegen Resolution 1160 (1998) zu verstoßen; e) die ungehinderte Rückkehr von FIüchtlingen und Vertriebenen auf der Grundlage von mit dem UNHCR und dem IKRK abgestimmten Programmen zu erleichtern, aus denen staatliche Hilfe für den Wiederaufbau zerstörter Häuser geleistet wird; und fordert die uneingeschränkte Umsetzung dieser Verpflichtungen; 12. ruft die Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen auf, angemessene Mittel für die humanitäre Hilfe in 30 der Region zur Verfügung zu stellen und umgehend und großzügig auf den konsolidierten interinstitutionellen Appell der Vereinten Nationen zur Leistung humanitärer Unterstützung im Zusammenhang mit der Kosovo-Krise zu reagieren; Berichte des Generalsekretärs, insbesondere seines Berichts vom 5. Oktober 1998 (S/1998/912), mit Genugtuung über das am 16. Oktober 1998 in Belgrad von dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Jugoslawien und dem amtierenden Vorsitzenden der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unterzeichnete Abkommen, das die Einrichtung einer Verifikationsmission im Kosovo durch die OSZE vorsieht (S/1998/978), und namentlich die von der Bundesrepublik Jugoslawien eingegangene Verpflichtung, die Resolutionen 1160 (1998) und 1199 (1998) zu befolgen, 13. ruft die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien, die Führung der Kosovo-Albaner und alle anderen Beteiligten auf, uneingeschränkt mit dem Ankläger des Internationalen Gerichts für das ehemalige Jugoslawien bei der Untersuchung möglicher Verstöße innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts zusammenzuarbeiten; 14. unterstreicht außerdem, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien diejenigen Angehörigen der Sicherheitskräfte, die an der Mißhandlung von Zivilisten und der gezielten Zerstörung von Eigentum beteiligt waren, der Gerechtigkeit zuführen müssen; sowie mit Genugtuung über das am 15. Oktober 1998 in Belgrad von dem Generalstabschef der Bundesrepublik Jugoslawien und dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa der Nordatlantikvertrags-0rganisation (NATO) unterzeichnete Abkommen, das die Einrichtung einer luftgestützten Verifikationsmission für das Kosovo vorsieht (S/1998/991, Anhang), welche die OSZE-Verifikationsmission ergänzt, 15. ersucht den Generalsekretär, dem Rat erforderlichenfalls regelmäßig darüber zu berichten, wie nach seiner Einschätzung diese Resolution von den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und allen Elementen innerhalb der Volksgruppe der KosovoAlbaner befolgt wird, so auch durch seine regelmäßigen Berichte über die Befolgung der Resolution 1160 (1998); ferner mit Genugtuung über den Beschluß des Ständigen Rates der OSZE vom 15. Oktober 1998 (5/1998/959, Anhang), unter Begrüßung des Beschlusses des Generalsekretärs, eine Mission in die Bundesrepublik Jugoslawien zu entsenden, um die Entwicklung der Lage am Boden im Kosovo aus unmittelbarer Nähe beurteilen zu können, 16. beschließt, weitere Schritte und zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in der Region zu prüfen, falls die in dieser Resolution sowie in Resolution 1160 (1998) geforderten konkreten Maßnahmen nicht getroffen werden; erneut erklärend, daß dem Sicherheitsrat nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt, 17. beschließt, mit dieser Angelegenheit befaßt zu bleiben. unter Hinweis auf die in Resolution 1160 (1998) niedergelegten Ziele, in der der Rat die Unterstützung für eine friedliche Lösung des Kosovo-Problems zum Ausdruck gebracht hat, die einen verbesserten Status für das Kosovo, ein wesentlich höheres Maß an Autonomie und eine tatsächliche Selbstverwaltung umfassen würde, Anlage 3.3 Resolution 1203 Der Sicherheitsrat, unter Hinweis auf seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998 und 1199 (1998) vom 23. September 1998 sowie auf die Wichtigkeit einer friedlichen Lösung des Problems im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), nach Behandlung der gemäß diesen Resolutionen vorgelegten unter Verurteilung jeglicher Gewalttaten seitens aller Parteien und des Einsatzes terroristischer Mittel zur Verfolgung politischer Ziele durch Gruppen oder Einzelpersonen sowie jeder Unterstützung von außen für solche 31 Aktivitäten im Kosovo, einschließlich der Lieferung von Waffen und der Ausbildung von Terroristen für die Durchführung von Aktionen im Kosovo, und in Sorge über die Berichte über fortgesetzte Verstöße gegen die durch die Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote, 2. nimmt davon Kenntnis, daß die Regierung Serbiens die zwischen dem Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und dem Sonderbotschafter der Vereinigten Staaten erzielte Vereinbarung (S/1198/953, Anhang) gebilligt hat und daß die Bundesrepublik Jugoslawien sich öffentlich dazu verpflichtet hat, die Verhandlungen über einen Rahmen für eine politische Regelung bis zum 2. November 1998 abzuschließen, und fordert die volle Einhaltung dieser Verpflichtungen; in tiefer Sorge über die jüngsten Schließungen der Büros unabhängiger Medien in der Bundesrepublik Jugoslawien durch die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und betonend, daß diesen Medien die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit gestattet werden muß, 3. verlangt, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Resolutionen 1160 (1998) und 1199 (1998) uneingeschränkt und umgehend befolgt und im Einklang mit den Bestimmungen der in Ziffer 1 genannten Abkommen mit der OSZE-Verifikationsmission im Kosovo und der luftgestützten NATO-Verifikationsmission für das Kosovo voll zusammenarbeitet; 4. verlangt außerdem, daß die Führung der KosovoAlbaner und alle anderen Elemente innerhalb der Volksgruppe der Kosovo-Albaner die Resolutionen 1160 (1998) und 1199 (1998) uneingeschränkt und umgehend befolgen und mit der OSZE-Verifikationsmission im Kosovo voll zusammenarbeiten; 5. unterstreicht die dringende Notwendigkeit, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und die Führung der Kosovo-Albaner sofort in einen sinnvollen Dialog ohne Vorbedingungen und unter internationaler Beteiligung sowie nach einem klaren Zeitplan eintreten, der zu einem Ende der Krise und zu einer politischen Verhandlungslösung der KosovoFrage führt; 6. verlangt, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien, die Führung der Kosovo-Albaner und alle anderen Beteiligten die Bewegungsfreiheit der Mitglieder der OSZE-Verifikationsmission im Kosovo und des sonstigen internationalen Personals achten; 7. fordert die Staaten und die internationalen Organisationen nachdrücklich auf, der OSZE-Verifikationsmission im Kosovo Personal zur Verfügung zu stellen; 8. erinnert die Bundesrepublik Jugoslawien daran, daß die Verantwortung für die Sicherheit aller in der Bundesrepublik Jugoslawien akkreditierten Diplo- äußerst beunruhigt und besorgt über die weiterhin ernste humanitäre Lage im ganzen Kosovo und die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe sowie unter erneuter Betonung der Notwendigkeit, dies zu verhindern, betonend, wie wichtig die angemessene Koordinierung der von den Staaten, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und den internationalen Organisationen im Kosovo ergriffenen humanitären Initiativen ist, unterstreichend, daß die Sicherheit der Mitglieder der Verifikationsmission im Kosovo und der luftgestützten Verifikationsmission für das Kosovo gewährleistet werden muß, in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien, feststellend, daß die ungelöste Situation im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) auch weiterhin eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Region darstellt, tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 1. billigt und unterstützt das am 16. Oktober 1998 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und das am 15. Oktober 1998 in Belgrad unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO betreffend die Verifikation der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) durch die Bundesrepublik Jugoslawien und alle anderen Beteiligten im Kosovo und verlangt die volle und rasche Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien; 32 maten, einschließlich der Mitglieder der OSZE-Verifikationsmission, sowie für die Sicherheit aller Angehörigen internationaler und nichtstaatlicher humanitärer Organisationen in der Bundesrepublik Jugoslawien in erster Linie bei ihr liegt, und fordert die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und alle anderen Beteiligten in der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich der Führung der Kosovo-Albaner auf, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, daß Personal, das Aufgaben nach dieser Resolution und den in Ziffer 1 genannten Abkommen wahrnimmt, nicht der Androhung oder Anwendung von Gewalt oder sonstigen Übergriffen ausgesetzt wird; 9. manitäre Hilfe in der Region zur Verfügung zu stellen und umgehend und großzügig auf den konsolidierten interinstitutionellen Appell der Vereinten Nationen zur Leistung humanitärer Unterstützung im Zusammenhang mit der Kosovo-Krise zu reagieren; 14. fordert die rasche und vollständige Untersuchung, unter internationaler Aufsicht und Beteiligung, aller gegen Zivilpersonen begangenen Greueltaten sowie die volle Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien, namentlich die Befolgung seiner Verfügungen und Informationsersuchen und die Unterstützung seiner Ermittlungen; 15. beschließt, daß die mit Ziffer 8 der Resolution 1160 (1998) verhängten Verbote nicht für Ausrüstungsgegenstände gelten, die für die ausschließliche Verwendung der Verifikationsmissionen bestimmt sind, wie in den in Ziffer 1 genannten Abkommen vorgesehen; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Bundesrepublik Jugoslawien in den in Ziffer 1 genannten Abkommen eingegangene Verpflichtung, die Sicherheit der Verifikationsmissionen zu garantieren, stellt fest, daß die OSZE zu diesem Zweck Vereinbarungen erwägt, die in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen umgesetzt würden, und erklärt, daß im Notfall Maßnahmen erforderlich sein können, um die Sicherheit und Bewegungsfreiheit dieser Missionen zu gewährleisten, wie in den in Ziffer 1 genannten Abkommen vorgesehen; 16. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit den Parteien, die durch die in Ziffer 1 genannten Abkommen betroffen sind, dem Rat regelmäßig über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten; 17. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben. 10. besteht darauf, daß die Führung der Kosovo-Albaner alle terroristischen Aktionen verurteilt, verlangt, daß derartige Aktionen sofort eingestellt werden, und betont, daß alle Elemente innerhalb der Volksgruppe der Kosovo-Albaner ihre Ziele ausschließlich mit friedlichen Mitteln verfolgen müssen; Anlage 3.4 Resolution 1244 Der Sicherheitsrat, unter Berücksichtigung der Prinzipien und Ziele der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der vorrangigen Verantwortung des Sicherheitsrates für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit, 11. verlangt, daß die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und die Führung der Kosovo-Albaner sofort darangehen, bei den internationalen Bemühungen zur Verbesserung der humanitären Lage und zur Abwendung der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe zu kooperieren; in Erinnerung an seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998, 1199 (1998) vom 23. September 1998, 1203 (1998) vom 24. Oktober 1998 und 1239 (1999) vom 14. Mai 1999, 12. bekräftigt das Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen, sicher in ihre Heimat zurückzukehren, und betont die Verantwortung der Bundesrepublik Jugoslawien, hierfür die Voraussetzungen zu schaffen; im Bedauern, daß es keine vollständige Erfüllung der Bedingungen mit diesen Resolutionen gegeben hat, in der Entschlossenheit, die schwerwiegende humanitäre Lage im Kosovo zu lösen und für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser zu sorgen, 13. fordert die Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen nachdrücklich auf, angemessene Mittel für die hu33 in der Verurteilung aller Akte von Gewalttätigkeit gegen die Bevölkerung des Kosovo sowie gegen alle terroristischen Handlungen durch irgendeine Partei, forderlicher Elemente bezüglich Paragraph 1 durch die Bundesrepublik Jugoslawien und verlangt die volle Mitarbeit durch die Bundesrepublik Jugoslawien bei einer schnellen Umsetzung, in Erinnerung an die Äußerung des UN-Generalsekretärs vom 9. April 1999, in der er seine Besorgnis über die humanitäre Tragödie im Kosovo zum Ausdruck gebracht hat, 3. fordert insbesondere, daß die Bundesrepublik Jugoslawien sofort und nachprüfbar die Gewalttätigkeiten und die Unterdrückung im Kosovo beendet und beginnt / vollendet einen nachprüfbaren Rückzug aus dem Kosovo mit allen Militärs, der Polizei und den paramilitärischen Kräften nach einem schnellen Zeitplan, der parallel zu der Stationierung der internationalen Sicherheitstruppe im Kosovo verlaufen soll, 4. bestätigt, daß nach dem Rückzug eine bestimmte Anzahl von jugoslawischen und serbischen Militärund Polizeikräfte in den Kosovo zurückkehren können, um in Übereinstimmung mit Anhang 2 Funktionen auszuüben, 5. entscheidet über die Stationierung von zivilen und Sicherheitskräften im Kosovo unter Leitung der Vereinten Nationen, mit angemessener Ausrüstung und dem notwendigen Personal und begrüßt die Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien zu dieser Präsenz, bittet den Generalsekretär, in Konsultationen mit dem Sicherheitsrat einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung der zivilen Präsenz überwachen soll, und bittet weiter den Generalsekretär, seinen Sonderbeauftragten zu beauftragen, eng mit der internationalen Sicherheitstruppe zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß beide Teile das gleiche Ziel verfolgen und sich gegenseitig unterstützen, 7. autorisiert die Teilnehmerländer und die zuständigen internationalen Organisationen, die internationale Sicherheitstruppe im Kosovo – wie in Artikel 4 von Anhang 2 festgehalten – mit allen notwendigen Mitteln auszustatten, um ihre Aufgaben laut Paragraph 9 wahrzunehmen, 8. bekräftigt die Notwendigkeit für eine schnelle und frühe Stationierung von wirksamen internationalen zivilen und Sicherheitstruppen in das Kosovo und fordert die Beteiligten auf, in vollem Umfang bei der Stationierung mitzuwirken, in der Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und Vertriebenen, in Sicherheit in ihre Häuser zurückzukehren, in Erinnerung der Rechtsprechung und des Mandates des Internationalen Strafgerichtshofes für das frühere Jugoslawien, (...) unter Begrüßung der allgemeinen Prinzipien einer politischen Lösung für die Kosovo-Krise, angenommen am 6. Mai (S/1999/516, Anhang I) zu dieser Resolution und unter Begrüßung der Annahme durch die Bundesrepublik Jugoslawien der Prinzipien von Punkt 1 bis 9 des Papiers, das am 2. Juni 1999 in Belgrad vorgelegt wurde (S/1999/ 649, Anhang II zu dieser Resolution) und die Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien zu diesem Papier, in der Bestätigung der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Staaten der Region, wie festgeschrieben in der Helsinki-Schlußakte und Dokument (S/1999/649), in der Bestätigung der Forderung in früheren Resolutionen nach einer substantiellen Autonomie und bedeutungsvollen Selbstverwaltung für das Kosovo, in der Feststellung, daß die Situation in der Region weiter eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstellt, in der Entschlossenheit, den Schutz und die Sicherheit des internationalen Personals und die Erfüllung der Aufgaben durch alle Betroffenen nach dieser Resolution zu sichern, und handelnd zu diesem Zweck nach Kapitel VII der UN-Charta, 1. 2. entscheidet, daß eine politische Lösung der KosovoKrise auf den generellen Prinzipien von Anhang I und wie weiter in den Prinzipien und anderer erforderlicher Elemente in Anhang II basieren soll, begrüßt die Annahme der Prinzipien und anderer er34 9. bestimmt, daß die internationale Sicherheitspräsenz, die im Kosovo stationiert und handeln wird, folgende Aufgaben hat: richten, um eine Interimsverwaltung für das Kosovo zu schaffen, unter der die Bevölkerung des Kosovo eine substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien erhält. Diese Interimsadministration wird eine Übergangsverwaltung bestimmen, während sie die Errichtung von provisorischen demokratischen Institutionen der Selbstverwaltung vorantreibt und überwacht, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner des Kosovo zu sichern, a) die Verhinderung neuer Feindseligkeiten, die Sicherung und wenn notwendig Durchsetzung eines Waffenstillstandes, die Sicherung des Rückzuges und das Verhindern der Rückkehr des jugoslawischen Militärs, der Polizei und der paramilitärischen Kräften, außer wie in Punkt 6 von Anhang 2 festgelegt, 11. bestimmt, daß die Hauptaufgaben der zivilen Präsenz folgendes umfassen: b) die Entwaffnung der Kosovo-Befreiungsfront (UCK) und anderer bewaffneter kosovo-albanischer Gruppen, wie in Paragraph 15 festgelegt, c) a) Förderung der Errichtung, vorbehaltlich einer endgültigen Regelung, einer substantiellen Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo, unter voller Berücksichtigung von Anhang 2 und der Abkommen von Rambouillet, die Errichtung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene sicher in ihre Häuser zurückkehren können, damit die internationale Sicherheitstruppe ihre Arbeit aufnehmen, eine Übergangsverwaltung eingerichtet sowie humanitäre Hilfe ausgeführt werden kann, b) Durchführung einer zivilen Verwaltung, wo immer und solange wie notwendig, d) die Garantie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis die zivile internationale Sicherheitspräsenz die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen kann, c) e) Überwachung der Minenräumarbeiten, bis die zivile internationale Sicherheitspräsenz je nach Zweckmäßigkeit die Verantwortung für diese Aufgaben übernehmen kann, f) Organisation und Überwachung des Aufbaus der provisorischen Institutionen für eine demokratische und autonome Selbstverwaltung unter der Voraussetzung einer politischen Lösung, einschließlich der Durchführung von Wahlen, d) Übertragung, sobald diese Institutionen ihre Arbeit aufgenommen haben, der administrativen Verantwortlichkeit bei gleichzeitiger Konsolidierung der vorläufigen Institutionen im Kosovo auf lokaler Ebene sowie anderer friedensstiftender Aktivitäten, Unterstützung je nach Zweckmäßigkeit und enge Zusammenarbeit mit der zivilen internationalen Sicherheitspräsenz, e) Unterstützung eines politischen Prozesses, um den künftigen Status des Kosovo festzulegen, unter Berücksichtigung der Rambouillet-Abkommen, g) Grenzüberwachungsaufgaben je nach Notwendigkeit, f) h) Sicherung des Schutzes und der Bewegungsfreiheit zu eigenen Zwecken sowie der zivilen internationalen Präsenz und anderer internationaler Organisationen, 10. autorisiert den Generalsekretär, mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen eine internationale zivile Präsenz im Kosovo zu er- in einem letzten Schritt Überwachung des Übergangs der Autorität von den provisorischen Institutionen im Kosovo auf Institutionen, die in einer politischen Lösung vereinbart wurden, g) Unterstützung beim Wiederaufbau der Schlüsselinfrastruktur und dem übrigen wirtschaftlichen Wiederaufbau, 35 h) Unterstützung, in Zusammenarbeit mit den internationalen humanitären Organisationen bei der humanitären und Katastrophenhilfe, i) j) nen zu beenden und die Forderungen für eine Entmilitarisierung zu erfüllen, wie sie von der Führung der internationalen Sicherheitspräsenz in Absprache mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs vereinbart sind, Aufrechterhaltung von Recht und Gesetz einschließlich des Aufbaus lokaler Polizeikräfte und vorübergehend durch die Stationierung einer internationalen Polizeitruppe im Kosovo, 16. bestimmt, daß die in Paragraph 8 der Resolution 1160 (1998) vereinbarten Verbote nicht auf die Waffen und das Zubehör für die internationale zivile und Sicherheitspräsenz anzuwenden sind, Schutz und Förderung der Menschenrechte, k) Sicherung der unversehrten und ungehinderten Rückkehr aller 17. begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, eine umfassende Annäherung an die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung der von der Kosovo-Krise betroffenen Region zu entwickeln, einschließlich der Einführung eines Stabilitätspaktes für Südosteuropa mit umfassender internationaler Beteiligung, um die Demokratie, den wirtschaftlichen Wohlstand, Stabilität und regionale Kooperation zu entfalten, 12. unterstreicht die Notwendigkeit koordinierter humanitärer Hilfsoperationen und fordert die Bundesrepublik Jugoslawien auf, allen humanitären Hilfsorganisationen einen ungehinderten Zugang zum Kosovo zu erlauben sowie mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten, um damit die schnelle und effektive Lieferung internationaler Hilfe sicherzustellen, 18. fordert alle Staaten der Region zu einer umfassenden Zusammenarbeit bei der Umsetzung aller Aspekte der Resolution auf, 13. ermutigt alle Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, zum wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau beizutragen, ebenso wie für die sichere Rückkehr der Flüchtlinge und vertriebenen Personen zu sorgen. (Der Sicherheitsrat) unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer internationalen Geberkonferenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt, speziell für die im Paragraph 11 angeführten Belange, 19. bestimmt, daß die zivile und Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten eingesetzt wird und danach fortgesetzt wird, es sei denn, der Sicherheitsrat trifft eine andere Entscheidung, 14. fordert eine enge Zusammenarbeit aller Betroffenen – einschließlich der internationalen Sicherheitspräsenz – mit dem internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien, 20. ersucht den Generalsekretär, in regelmäßigen Abständen den Rat über die Umsetzung der Resolution zu unterrichten, einschließlich der Berichte der Führungen der zivilen und der Sicherheitspräsenz. Der erste Bericht soll 30 Tage nach der Annahme der Resolution vorgelegt werden, 15. fordert die UCK und andere bewaffnete kosovoalbanische Gruppen auf, sofort alle offensiven Aktio- 21. bestimmt, sich weiterhin aktiv mit dieser Angelegenheit zu befassen. 36 Anlage 4 3. Wir streben dauerhaften Frieden, Wohlstand und Stabilität für Südosteuropa an. Wir werden dieses Ziel durch einen umfassenden und kohärenten Ansatz für die Region unter Einbeziehung der EU, der OSZE, des Europarats, der VN, der NATO, der OECD, der WEU, der internationalen Finanzinstitutionen und der regionalen Initiativen erreichen. Wir begrüßen es, daß die Europäische Union und die Vereinigten Staaten die Unterstützung für den Stabilitätspakt zu einer Priorität ihrer neuen transatlantischen Agenda erhoben haben, sowie die Tatsache, daß die Europäische Union und die Russische Föderation den Stabilitätspakt zu einer vordringlichen Aufgabe ihres politischen Dialogs gemacht haben. 4. Eine Beilegung des Kosovo-Konflikts ist von entscheidender Bedeutung für unsere Fähigkeit, die Ziele des Stabilitätspakts uneingeschränkt zu verwirklichen und auf dauerhafte, langfristige Maßnahmen für eine Zukunft in Frieden und Eintracht zwischen den verschiedenen Volksgruppen ohne die Angst vor einem Wiederaufflammen des Krieges hinzuarbeiten. Stabilitätspakt für Südosteuropa vom 10. Juni 1999 (nicht authentisierte Übersetzung) I. Teilnehmer, Lagebeschreibung 1. Wir, die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Kommission, die Außenminister Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, Bulgariens, Kroatiens, Rumäniens, der Russischen Föderation, Sloweniens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei, Ungarns und der Vereinigten Staaten von Amerika, der amtierende Vorsitzende der OSZE und der Vertreter des Europarats, die die Teilnehmer an der heutigen Konferenz über Südosteuropa vertreten, und die Außenminister Kanadas und Japans, die Repräsentanten der Vereinten Nationen, des UNHCR, der NATO, der OECD, der WEU, des Internationalen Währungsfonds, der Weltbank, der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, handelnd im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die die Staaten, Organisationen und Institutionen vertreten, welche die heutige Konferenz unterstützen, sowie die Vertreter des Royaumont-Prozesses, der Wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres (BSEC), der Zentraleuropäischen Initiative (CEI), der Südosteuropäischen Kooperationsinitiative (SECI) und des Kooperationsprozesses in Südosteuropa (SEECP), sind dem Aufruf der Europäischen Union gefolgt, einen Stabilitätspakt für Südosteuropa zu schließen und am 10. Juni 1999 in Köln zusammengetroffen. 2. II. Prinzipien und Normen Die Staaten Südosteuropas erkennen ihre Verantwortung an, innerhalb der internationalen Gemeinschaft an der Erarbeitung einer gemeinsamen Strategie für Stabilität und Wachstum in der Region mitzuwirken und miteinander und mit wichtigen Gebern bei der Umsetzung dieser Strategie zusammenzuarbeiten. Wird die Gelegenheit zur Beseitigung struktureller Schwächen und zur Lösung ungeklärter Probleme jetzt wahrgenommen, so beschleunigt dies die demokratische und wirtschaftliche Entwicklung in der Region. 37 5. Wir bekräftigen feierlich unser Bekenntnis zu allen in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlußakte von Helsinki, der Charta von Paris, dem Kopenhagener Dokument von 1990 und anderen OSZE-Dokumenten niedergelegten Prinzipien und Normen und, soweit anwendbar, zur vollständigen Umsetzung einschlägiger Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, zu den einschlägigen Übereinkünften des Europarats und dem Allgemeinen Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina, um die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern. 6. In unseren Bemühungen werden wir uns auf zwischen den an dem Pakt teilnehmenden Staaten in der Region geschlossene bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über gutnachbarliche Beziehungen stützen und den Abschluß solcher Übereinkünfte anstreben, wo sie noch nicht existieren. Sie werden ein wesentliches Element des Stabilitätspakts bilden. 7. Wir bekräftigen, daß wir gegenüber unseren Bürgern rechenschaftspflichtig und untereinander dafür verantwortlich sind, daß die OSZE-Normen und Prinzipien eingehalten und unsere Verpflichtungen umgesetzt werden. Wir bekräftigen ferner, daß durch unsere Mitgliedschaft in der OSZE übernommene Verpflichtungen im Hinblick auf die menschliche Dimension Angelegenheiten von unmittelbarem und berechtigtem Interesse für alle an dem Stabilitätspakt teilnehmenden Staaten sind und nicht ausschließlich zu den inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates gehören. des Paktes entschieden der Auffassung, daß die Durchführung dieses Prozesses die Erreichung ihres Ziels erleichtern wird. 10. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns zusammenzuarbeiten, um ■ Die Achtung dieser Verpflichtungen stellt eine der Grundlagen der internationalen Ordnung dar, zu der wir einen wesentlichen Beitrag zu leisten gedenken. 8. ■ Wir nehmen zur Kenntnis, daß sich die an dem Stabilitätspakt teilnehmenden Staaten in der Region zur Fortsetzung demokratischer und wirtschaftlicher Reformen, wie dies unter Nummer 10 näher ausgeführt ist, sowie zur bilateralen und regionalen Zusammenarbeit untereinander zur Förderung ihrer Integration in die euro-atlantischen Strukturen auf individueller Grundlage verpflichten. Die EU-Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Staaten und internationalen Organisationen und Institutionen verpflichten sich, jede Anstrengung zu unternehmen, um ihnen dabei zu helfen, auf diesem Weg rasche und meßbare Fortschritte zu erzielen. Wir bekräftigen das jedem Teilnehmerstaat innewohnende Recht, seine Sicherheitsvereinbarungen einschließlich von Bündnisverträgen frei zu wählen oder diese im Laufe ihrer Entwicklung zu verändern. Jeder Teilnehmerstaat wird diesbezüglich die Rechte aller anderen achten. Sie werden ihre Sicherheit nicht auf Kosten der Sicherheit anderer Staaten festigen. ■ ■ ■ III. Ziele 9. Der Stabilitätspakt zielt darauf ab, Staaten in Südosteuropa bei ihren Bemühungen um die Förderung des Friedens, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte sowie des wirtschaftlichen Wohlstands zu stärken, um Stabilität in der gesamten Region zu erreichen. Die Länder in der Region, die eine Integration in die euro-atlantischen Strukturen anstreben, sind ebenso wie eine Reihe von Teilnehmern ■ 38 als Voraussetzung für dauerhafte Stabilität Spannungen und Krisen zu verhindern oder zu beenden. Dazu gehört, daß wir untereinander multilaterale und bilaterale Übereinkünfte schließen und umsetzen und innenpolitische Maßnahmen zur Beseitigung vorhandenen Konfliktpotentials treffen; umfassende demokratisch politische Prozesse in Gang zu setzen, gestützt auf freie und faire Wahlen, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, das Recht auf freie und unabhängige Medien, gesetzgebende Körperschaften, die ihren Wählern verantwortlich sind, unabhängige Gerichte, die Bekämpfung der Korruption und die Vertiefung und Stärkung der Bürgergesellschaft, friedliche und gutnachbarliche Beziehungen in der Region durch die strikte Beachtung der Prinzipien der Schlußakte von Helsinki, durch Vertrauensbildung und Aussöhnung, die Förderung der Arbeit in der OSZE und anderen Foren zu regionalen vertrauensbildenden Maßnahmen und Mechanismen für Sicherheitskooperation herzustellen; die nationale und ethnische Vielfalt der Staaten in der Region zu erhalten und Minderheiten zu schützen; dynamische marktwirtschaftliche Ordnungen auf der Grundlage solider makroökonomischer Politiken, Märkte, die sich einem stark ausgeweiteten Außenhandel und Investitionen des Privatsektors öffnen sowie effektive und transparente zoll-, handels- und ordnungspolitische Regime zu schaffen und starke Kapitalmärkte und diversifizierte Eigentumsverhältnisse einschließlich Privatisierung zu entwickeln, die zu einer Spirale des Wohlstands für alle unsere Bürger führen; die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Region und zwischen der Region und dem Rest Europas und der Welt zu fördern, einschließlich Freihandelszonen, sowie den ungehinderten Kontakt zwischen ■ ■ ■ ■ den Bürgern zu fördern; das organisierte Verbrechen, Korruption, Terrorismus und alle kriminellen und illegalen Aktivitäten zu bekämpfen; Vertreibungen durch Krieg, Verfolgung und Bürgerkrieg wie armutsbedingte Wanderungsbewegungen zu verhindern; die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat zu gewährleisten und gleichzeitig den Staaten in der Region dabei zu helfen, die ihnen auferlegten Lasten zu tragen; die Bedingungen für eine vollständige Integration von Staaten in Südosteuropa in politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Strukturen ihrer Wahl zu schaffen. und anderer interessierter Teilnehmer zur Kenntnis, die enge Zusammenarbeit mit der demokratisch gewählten Regierung Montenegros fortzusetzen. IV. Mechanismen des Stabilitätspaktes 12. Zur Erreichung unserer selbstgesteckten Ziele haben wir vereinbart, einen Regionaltisch Südosteuropa einzurichten. Der Regionaltisch Südosteuropa wird Fortschritte im Rahmen des Stabilitätspakts prüfen, diesem Dynamik verleihen und Vorgaben zur Förderung seiner Ziele entwickeln. 13. Der Stabilitätspakt wird über einen Sonderkoordinator verfügen, der von der Europäischen Union nach Konsultationen mit dem amtierenden Vorsitzenden der OSZE und anderen Teilnehmern ernannt und vom amtierenden Vorsitzenden der OSZE bestätigt wird. Der Sonderkoordinator führt den Vorsitz am Regionaltisch Südosteuropa und wird, unterstützt von geeigneten, bedarfsgerechten Strukturen, verantwortlich sein für die Förderung der Verwirklichung der Ziele des Paktes innerhalb und zwischen den einzelnen Staaten und in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen und einschlägigen Institutionen der Staaten, insbesondere anderen interessierten assoziierten Staaten der Europäischen Union, sowie einschlägigen internationalen Organisationen und betroffenen Institutionen. Der Sonderkoordinator übermittelt der OSZE im Einklang mit ihren Verfahren regelmäßige Fortschrittsberichte im Auftrag des Regionaltischs Südosteuropa. 11. Dauerhafter Friede und anhaltende Stabilität in Südosteuropa werden nur möglich sein, wenn anerkannte Grundsätze und Werte der Demokratie, die bereits von vielen Staaten der Region aktiv gefördert werden, überall verankert werden, einschließlich in der Bundesrepublik Jugoslawien. Die internationalen Bemühungen müssen sich darauf konzentrieren, Stabilitätsräume in der Region zu konsolidieren und miteinander zu verbinden, um eine feste Grundlage für den Übergang der Region als Ganzes zu einer friedlichen und demokratischen Zukunft zu legen. Wir erklären, daß die Bundesrepublik Jugoslawien willkommen geheißen wird, nach einer politischen Lösung der Kosovo-Krise auf der Grundlage der von den G8-Außenministern vereinbarten Prinzipien und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß hierzu die Respektierung der Prinzipien und Ziele dieses Paktes durch jeden Teilnehmer notwendig ist, uneingeschränkt und gleichberechtigt an dem Stabilitätspakt teilzunehmen. 14. Der Regionaltisch Südosteuropa stellt die Koordinierung der Tätigkeiten der folgenden Arbeitstische sicher, die sich auf vorhandene Fachkenntnisse, Institutionen und Initiativen stützen werden und sich wie folgt weiter untergliedern könnten: Um die Bundesrepublik Jugoslawien unter Wahrung ihrer Souveränität und territorialen Unversehrtheit näher an dieses Ziel heranzuführen, werden wir auch Wege in Betracht ziehen, die Republik Montenegro frühzeitig zum Nutznießer des Stabilitätspakts zu machen. In diesem Zusammenhang begrüßen wir die Beteiligung von Vertretern Montenegros als Teilrepublik der Bundesrepublik Jugoslawien an unseren Treffen. Ferner nehmen wir die Absicht der EU ■ ■ ■ Arbeitstisch zu Demokratisierung und Menschenrechten; Arbeitstisch zu wirtschaftlichem Wiederaufbau, wirtschaftlicher Entwicklung und Zusammenarbeit; Arbeitstisch zu Sicherheitsfragen. 15. Die Aufgaben dieser Arbeitstische sind in der Anlage zu diesem Dokument genannt. Die Arbeitstische werden die Lösung der ihnen übertragenen Fragen 39 durch Vereinbarungen in Angriff nehmen und erleichtern, die jeder Tisch für sich selbst beschließt. führende Rolle, die die EU bei der Zusammenarbeit mit anderen teilnehmenden Staaten sowie den Staaten, internationalen Organisationen und Institutionen, die diesen Prozeß unterstützen, spielt. Der Pakt wird der Region eine feste europäische Verankerung geben. Der endgültige Erfolg des Paktes wird in hohem Maße von den Bemühungen der betroffenen Staaten um die Verwirklichung der Ziele des Paktes sowie um den Aufbau einer regionalen Zusammenarbeit durch multilaterale und bilaterale Übereinkünfte abhängen. 16. Der Regionaltisch Südosteuropa und die Arbeitstische setzen sich aus den Teilnehmern des Stabilitätspakts zusammen. Die Staaten, Organisationen und Institutionen, die den Prozeß unterstützen, sowie die unter Nummer 1 genannten Regionalinitiativen sind berechtigt, an den Arbeitstischen und am Regionaltisch Südosteuropa teilzunehmen, falls sie dies wünschen. Nachbarstaaten und andere Länder, insbesondere andere interessierte, der EU assoziierte Staaten, sowie einschlägige internationale Organisationen und Institutionen können gegebenenfalls, ohne daß hieraus irgendwelche Verpflichtungen für die Zukunft entstünden, als Teilnehmer oder Beobachter zum Regionaltisch Südosteuropa beziehungsweise den Arbeitstischen eingeladen werden, um zu den Zielen des Stabilitätspakts beizutragen. V. 19. Wir begrüßen ausdrücklich die Bereitschaft der Europäischen Union, die Staaten in der Region aktiv zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, die Ziele des Stabilitätspakts zu verwirklichen. Wir begrüßen die Aktivität der EU zur Stärkung der demokratischen und wirtschaftlichen Institutionen in der Region durch eine Reihe einschlägiger Programme. Wir nehmen die Fortschritte in Richtung auf die Herstellung und Weiterentwicklung vertraglicher Beziehungen auf individueller Basis und im Rahmen des Regionalansatzes der EU mit den Staaten der Region zur Kenntnis. Wir nehmen zur Kenntnis, daß die EU auf der Grundlage der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Wien als eine grundlegende Initiative eine „Gemeinsame Strategie für den westlichen Balkan“ erarbeiten wird. Rollen der Teilnehmer und Zusammenarbeit zwischen ihnen 17. Die Arbeit innerhalb des Stabilitätspakts sollte den unterschiedlichen Situationen der Teilnehmer Rechnung tragen. Um die Ziele dieses Paktes zu erreichen, werden wir für eine wirksame Koordinierung zwischen den teilnehmenden Staaten und den Staaten, internationalen und regionalen Organisationen und Institutionen sorgen, die diesen Prozeß unterstützen und über besonderes Wissen und Fachkenntnisse verfügen, die sie zu dem gemeinsamen Unterfangen beitragen. Wir hoffen auf die aktive und kreative Teilnahme aller Beteiligten, damit die Bedingungen geschaffen werden, die es den Staaten der Region ermöglichen, die in diesem Pakt enthaltene Gelegenheit zu nutzen. Jeder Teilnehmer wird sich bemühen sicherzustellen, daß die Ziele des Stabilitätspakts durch seine Teilnahme an allen relevanten internationalen Organisationen und Institutionen gefördert werden. 20. Die EU wird die Region enger an die Perspektive einer vollständigen Integration dieser Länder in ihre Strukturen heranführen. Im Falle von Ländern, die noch kein Assoziierungsabkommen mit der EU geschlossen haben, geschieht dies durch eine neue Art vertraglicher Beziehungen mit der Perspektive einer EU-Mitgliedschaft auf der Grundlage des Amsterdamer Vertrags und sobald die Kopenhagener Kriterien erfüllt sind, wobei die Situation jedes einzelnen Landes umfassend berücksichtigt wird. Wir nehmen zur Kenntnis, daß die Europäische Union unbeschadet ihrer autonom zu treffenden Entscheidung bereit ist, die Erreichung der Ziele des Stabilitätspakts, insbesondere Fortschritte beim Aufbau einer regionalen Zusammenarbeit, zu den wichtigen Elementen bei der Eignungsbewertung für eine solche Perspektive zu zählen. Rolle der EU 18. Wir begrüßen die Initiative der Europäischen Union, den Stabilitätspakt in Gang zu setzen, sowie die 40 Rolle der Staaten in der Region len, die im Hinblick auf die Einhaltung von OSZEPrinzipien bei der Umsetzung des Stabilitätspakts die Einbeziehung der OSZE erfordern, gegebenenfalls auf die Instrumente und Verfahren der OSZE zurückzugreifen, einschließlich derjenigen zur Konfliktverhütung, der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und der menschlichen Dimension. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichsund Schiedsverfahren innerhalb der KSZE können auch mögliche Streitigkeiten an den Gerichtshof verweisen und seine nicht bindende Stellungnahme einholen. 21. Wir wissen den Beitrag und die Solidarität der Staaten in der Region im Hinblick auf die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine friedliche Lösung im Kosovo sehr zu schätzen. Wir begrüßen die bisher unternommenen Anstrengungen der Länder in Südosteuropa und die erzielten Resultate im Hinblick auf Demokratisierung, Wirtschaftsreform und regionale Zusammenarbeit und Stabilität. Diese Länder werden die Hauptnutznießer des Paktes sein, und sie erkennen an, daß seine erfolgreiche Umsetzung sowie die Annäherung an die euroatlantischen Strukturen für diejenigen, die dies anstreben, entscheidend von ihrem Engagement zur Verwirklichung der Ziele des Paktes abhängen, insbesondere von ihrer Bereitschaft, bilateral und multilateral zusammenzuarbeiten und die Ziele des Paktes im Rahmen ihrer eigenen nationalen Strukturen zu fördern. Rolle des Europarats 24. Wir begrüßen die Bereitschaft des Europarats, alle Staaten in der Region auf der Grundlage der Prinzipien der pluralistischen Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit als Vollmitglieder zu integrieren. Der Europarat kann durch seine parlamentarischen und zwischenstaatlichen Organe und Institutionen, seine in einschlägigen, rechtsverbindlichen Übereinkünften, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (einschließlich des Gerichtshofs für Menschenrechte) verankerten Normen, seine Instrumente und Hilfsprogramme im Bereich der demokratischen Institutionen, der Menschenrechte, des Rechts, der Justiz und der Ausbildung sowie durch seine enge Verbindung zur Bürgergesellschaft einen wichtigen Beitrag zu den Zielen des Paktes leisten. In diesem Zusammenhang nehmen wir mit großem Interesse das Stabilitätsprogramm des Europarats für Südosteuropa zur Kenntnis, das gemeinsam und in enger Abstimmung mit den betroffenen Staaten und anderen in diesem Bereich tätigen internationalen und regionalen Organisationen umgesetzt werden soll. Rolle der OSZE 22. Wir begrüßen die Absicht der OSZE als der einzigen gesamteuropäischen Sicherheitsorganisation sowie als regionale Abmachung nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen und als primäres Instrument für Frühwarnung, Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und Konfliktnachsorge, einen wesentlichen Beitrag zu den durch den Stabilitätspakt unternommenen Bemühungen zu leisten. Wir bekräftigen, daß der OSZE in der Förderung aller Dimensionen der Sicherheit und Stabilität eine Schlüsselrolle zukommt. Wir ersuchen deshalb darum, den Stabilitätspakt unter die Schirmherrschaft der OSZE zu stellen, und wir vertrauen uneingeschränkt darauf, daß die OSZE auf die Einhaltung des Stabilitätspakts durch die Teilnehmerstaaten im Einklang mit ihren Verfahren und etablierten Prinzipien hinarbeiten wird. Rolle der VN, einschließlich des UNHCR 23. Wir vertrauen darauf, daß die Institutionen und Instrumente der OSZE und ihre Fachkenntnisse zur Arbeit des Regionaltischs Südosteuropa und der Arbeitstische, insbesondere des Arbeitstischs zu Demokratisierung und Menschenrechten, beitragen werden. Ihre einzigartige Kompetenz wird zur Förderung der Ziele und Intentionen des Stabilitätspakts dringend benötigt. Wir beabsichtigen, in Fäl- 25. Wir heben die zentrale Rolle der VN in der Region für Frieden und Sicherheit und für eine dauerhafte politische Normalisierung sowie für humanitäre Bemühungen und wirtschaftliche Sanierung hervor. Wir unterstützen entschieden die Funktion des UNHCR als der federführenden Organisation für alle Flüchtlingsfragen, insbesondere den Schutz und die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, sowie die entschei41 dende Rolle von WFP, UNICEF, WHO, UNDP, UNHCHR und anderen Einrichtungen des VN-Systems. Wir sehen der aktiven Beteiligung der einschlägigen VNOrganisationen am Regionaltisch Südosteuropa hoffnungsvoll entgegen. Wir stellen fest, daß die VNWirtschaftskommission für Europa über Sachkenntnisse verfügt, die einen nützlichen Beitrag zu den Arbeiten der Arbeitstische des Stabilitätspakts leisten können. Amerika auch weiterhin eine führende Rolle bei der Entwicklung und Umsetzung des Paktes in Zusammenarbeit mit anderen Teilnehmern und Förderern spielen. Wir glauben, daß die aktive Rolle der Vereinigten Staaten die entscheidende Bedeutung unterstreicht, die die Länder der Region ihrer Integration in die euro-atlantischen Strukturen beimessen. Wir nehmen die Bereitschaft der Vereinigten Staaten zur Kenntnis, dieses Ziel zu unterstützen, während diese Länder daran arbeiten, möglichst starke Kandidaten für eine künftige Mitgliedschaft in den euroatlantischen Institutionen zu werden. Wir begrüßen den fortgesetzten Beitrag, den die Vereinigten Staaten auch durch Programme der wirtschaftlichen und technischen Hilfe und durch ihren Anteil an der Führung der Internationalen Finanzinstitutionen für die Staaten Südosteuropas leisten. Die Vereinigten Staaten werden sich mit den anderen Gebern abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten, um eine optimale Wirkung der Hilfe für die Region sicherzustellen. Rolle der NATO 26. Wir nehmen den Beschluß der NATO, die Zusammenarbeit mit den Staaten Südosteuropas zu stärken und ihr Bekenntnis zur Offenheit zur Kenntnis, sowie die Absicht des Bündnisses, des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrats (EAPR) und der Partnerschaft für den Frieden (PfP), in Zusammenarbeit mit anderen euro-atlantischen Strukturen zu Stabilität und Sicherheit beizutragen und die Konsultationen mit den Ländern der Region fortzuführen und zu intensivieren. Wir rufen sie auf, sich im Einklang mit den Zielen des Paktes in der Sicherheitszusammenarbeit sowie der Konfliktverhütung und -bewältigung in der Region zu engagieren. Wir begrüßen diese Stabilisierungsaktivitäten, die darauf abzielen, die Ziele dieses Paktes zu fördern. Die stärkere Nutzung von NATO-Konsultationsforen und -mechanismen, die Entwicklung eines EAPR-Kooperationsmechanismus sowie die intensivierte Nutzung von Programmen der Partnerschaft für den Frieden werden den im Pakt vorgesehenen Zielsetzungen der Gesamtstabilität, der Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen förderlich sein. Rolle der Russischen Föderation 27. Die Mitglieder der NATO und eine erhebliche Zahl anderer Teilnehmer unterstreichen, daß das Bündnis bei der Erreichung der Ziele des Paktes eine wichtige Rolle zu spielen hat, und verweisen dabei insbesondere auf die jüngsten Beschlüsse der NATO zu einer Politik der ausgestreckten Hand gegenüber den Staaten der Region. 29. Rußland hat eine Schlüsselrolle in der Region gespielt und tut dies noch immer. Die Anstrengungen und Beitrag Rußlands zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung der dortigen Konflikte, insbesondere der Kosovo-Krise, verdienen unsere Anerkennung. Die Russische Föderation, die schon zu einem frühen Zeitpunkt an der Gründung dieses Paktes beteiligt war, wird in Zusammenarbeit mit der EU, den VN, der OSZE, dem Europarat, internationalen Wirtschafts- und Finanzorganisationen und -institutionen sowie regionalen Initiativen und einzelnen Staaten weiterhin eine führende und konstruktive Rolle bei der Entwicklung und Umsetzung des Paktes spielen. Die Russische Föderation kann einen wertvollen Beitrag zu Aktivitäten leisten, die Frieden, Sicherheit und die Zusammenarbeit nach der Beilegung von Konflikten fördern sollen. Rolle der Vereinigten Staaten von Amerika Rolle der Internationalen Finanzinstitutionen 28. Nachdem sie eng mit der Europäischen Union zusammengearbeitet haben, um diesen Pakt auf den Weg zu bringen, werden die Vereinigten Staaten von 30. Der IWF, die Weltbank, die EBWE sowie die EIB als Finanzinstitution der Europäischen Union spielen im Einklang mit ihrem jeweiligen spezifischen Mandat 42 eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der Anstrengungen der Länder in der Region zur Erzielung wirtschaftlicher Stabilisierung, Reform und Entwicklung der Region. Wir vertrauen darauf, daß sie eine kohärente internationale Hilfsstrategie für die Region entwickeln und solide makroökonomische und strukturelle Politiken der betroffenen Länder fördern. Wir rufen diese internationalen Finanzinstitutionen auf, eine aktive Rolle am Regionaltisch Südosteuropa und den einschlägigen Arbeitstischen zu übernehmen. 34. Wir stellen fest, daß der Royaumont-Prozeß bereits einen dynamischen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich Demokratie und Bürgergesellschaft geschaffen hat. Daher kommt dem Royaumont-Prozeß auf diesem Gebiet eine Schlüsselrolle zu, insbesondere im Rahmen des ersten Arbeitstisches des Stabilitätspakts. 35. Wir erkennen die Rolle an, die die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit der Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres (BSEC) bei der Förderung des gegenseitigen Verständnisses, der Verbesserung des politischen Gesamtklimas und der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Schwarzmeerregion spielt. Wir begrüßen das Engagement der BSEC für Frieden, Sicherheit und Stabilität durch wirtschaftliche Zusammenarbeit und laden sie ein, einen Beitrag zur Umsetzung des Stabilitätspakts für Südosteuropa zu leisten. Rolle der OECD 31. Wir stellen fest, daß der OECD als Forum für den Dialog über mittelfristige Strukturpolitik und optimale Verfahrensweisen eine Vorreiterrolle zukommt. Angesichts der allgemein bekannten Kompetenz der OECD im Umgang mit im Übergang befindlichen Volkswirtschaften und ihres offenen Dialogs mit den Ländern Südosteuropas vertrauen wir darauf, daß sie sich aktiv am Regionaltisch Südosteuropa beteiligt und beim Prozeß des wirtschaftlichen Wiederaufbaus, der Stärkung der verantwortungsvollen Regierungsführung und der administrativen Fähigkeiten sowie der weiteren Integration der betroffenen Staaten in die europäische und globale Wirtschaft hilft. 36. Wir stellen fest, daß die Zentraleuropäische Initiative mit den Ländern der Region einen stabilen und integrierten Rahmen für Dialog, Koordination und Zusammenarbeit im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und parlamentarischen Bereich geschaffen hat. Aufgrund ihrer Erfahrungen kommt ihr eine wichtige Rolle am Regionaltisch Südosteuropa zu. Rolle der WEU 37. Wir stellen fest, daß die Südosteuropäische Kooperationsinitiative (SECI) eine innovative Vorgehensweise für die regionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet Wirtschaft und Infrastruktur entwickelt hat, indem sie die gemeinsame Entscheidungsfindung der südosteuropäischen Länder in ihrem Wirkungsbereich erleichtert hat. Sie spielt im Rahmen des Stabilitätspakts eine Schlüsselrolle in regionalen Wirtschaftsfragen, insbesondere bei der Überwindung von Hemmnissen für private Investitionen in der Region. 32. Wir begrüßen die Rolle der WEU bei der Förderung der Stabilität in der Region. In diesem Zusammenhang erkennen wir den Beitrag zur Sicherheit an, den die WEU auf Ersuchen der Europäischen Union durch ihre Missionen in Ländern der Region leistet. VI. Regionale Initiativen und Organisationen 33. Wir betonen unser Interesse an dauerhaften regionalen Initiativen und Organisationen, die die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen Nachbarstaaten fördern. Wir begrüßen Systeme der subregionalen Zusammenarbeit zwischen beteiligten Staaten. Wir werden uns bemühen, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Initiativen und dem Stabilitätspakt, die sich gegenseitig verstärken werden, sicherzustellen. Wir werden auf ihren jeweiligen Errungenschaften aufbauen. 38. Wir sprechen uns für den Kooperationsprozeß in Südosteuropa (SEECP) als ein weiteres erfolgreiches Forum der regionalen Zusammenarbeit aus. Wir unterstützen seine weitere Entwicklung und Institutionalisierung, einschließlich der Fertigstellung seiner Charta für gutnachbarliche Beziehungen und Zusammenarbeit. 43 39. Wir erkennen den Beitrag zur Sicherheitsdimension an, den die Gruppe der südosteuropäischen Verteidigungsminister (SEDM) leistet, die die Länder der Region und andere Staaten in eine Reihe kooperativer Aktivitäten eingebunden hat, welche die Transparenz und das gegenseitige Vertrauen stärken, wie beispielsweise die multinationale Friedenstruppe für Südosteuropa. Europäische Kommission werden ferner für die Koordinierung eines umfassenden Ansatzes zur Förderung der regionalen Entwicklung und die erforderlichen Geberkonferenzen verantwortlich sein. VIII. Umsetzungs- und Überprüfungsmechanismen 42. Die wirksame Umsetzung dieses Paktes wird davon abhängen, wie die administrativen und institutionellen Fähigkeiten sowie die Bürgergesellschaft in den betroffenen Ländern – sowohl auf nationaler als auch auf örtlicher Ebene – entwickelt und gestärkt werden, um die Konsolidierung demokratischer Strukturen zu fördern und längerfristige Vorteile für eine effektive Verwaltung und die Aufnahme internationaler Hilfe für die Region zu erzielen. 40. Wir erwarten von der vorgeschlagenen Konferenz für die Region des adriatischen und des ionischen Meeres einen positiven Beitrag für die Region. VII. Prozess der internationalen Gebermobilisierung und Koordinierung 41. Wir bekräftigen unser entschiedenes Bekenntnis zur Unterstützung des Wiederaufbaus, der Stabilisierung und der Integration der Region und rufen die internationale Gebergemeinschaft zu großzügiger Beteiligung auf. Wir begrüßen die Fortschritte, die die Weltbank und die Europäische Union durch die Europäische Kommission bei der Schaffung eines GeberKoordinierungsprozesses gemacht haben. Dieser Prozeß wird in enger Zusammenarbeit mit dem einschlägigen Arbeitstisch durchgeführt und wird geeignete Modalitäten für die Bereitstellung und Weiterleitung internationaler Hilfe aufzeigen. Die Weltbank und die 43. Der Regionaltisch Südosteuropa und die Arbeitstische werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf Einladung der Präsidentschaft der Europäischen Union zu ihren konstituierenden Treffen einberufen werden. Sie werden sich um konkrete Ergebnisse innerhalb abgestimmter Zeitpläne nach Maßgabe der Ziele des Stabilitätspakts bemühen. Der Regionaltisch Südosteuropa wird regelmäßig auf noch festzulegender Ebene zusammentreten, um die Fortschritte der Arbeitstische zu prüfen. Der Regionaltisch Südosteuropa wird Vorgaben für die Arbeitstische entwickeln. 44 Anlage 5 Erklärung des NATO-Generalsekretärs vom 21. Juni 1999 Mit der Befugnis, die mir der Nordatlantische Rat erteilt hat, habe ich dementsprechend beschlossen, die Luftoperation mit sofortiger Wirkung zu beenden, die ich am 10. Juni 1999 ausgesetzt habe. „Ich bin vom Obersten Befehlshaber der Allianz in Europa (General Wesley Clark) darüber in Kenntnis gesetzt worden, daß alle Militär- und Polizeikräfte der Bundesrepublik Jugoslawien jetzt im Einklang mit dem Militärisch-Technischen Abkommen, das am 9. Juni 1999 zwischen dem Kommandeur der KFOR und den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterzeichnet worden ist, den Kosovo verlassen haben. Mit dieser Erklärung möchte ich nochmals all jenen meinen Dank aussprechen, die zur Operation Allied Force ihren Beitrag geleistet haben. Ich möchte auch die Notwendigkeit hervorheben, daß alle Parteien das Militärisch-Technische Abkommen und die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vollständig erfüllen müssen. KFOR wird weiterhin daran arbeiten, ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo – ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit – zu schaffen.“ 45 Anlage 6 1.2 Medizinische Betreuung und Gesundheitsschutz Finanzielle und soziale Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen (Auszug) Die Organisation sowie die personelle und materielle Ausstattung des Sanitätsdienstes für das deutsche Kontingent folgen der Maxime, dass den Soldaten eine medizinische Versorgung zuteil wird, die im Ergebnis dem fachlichen Standard in Deutschland entspricht. 1.1 Betreuung Bei Einsätzen der Bundeswehr im Rahmen der VN / NATO werden die Angehörigen eines Bundeswehr-Kontingents besonders betreut, einschließlich ihrer Familien in den Heimatstandorten. 2 Betreuung dient in diesem Rahmen vor allem der physischen und psychischen Regeneration. Dazu werden in enger Abstimmung mit den militärischen Vorgesetzten und in direkter Nutzung der Bedingungen am Einsatzort zentrale und örtliche Betreuungsmaßnahmen mit dem Ziel ergriffen, die ständig und stark wechselnden dienstlichen Belastungen auszugleichen, denen die Angehörigen des Kontingents und ihre Familien ausgesetzt sind. Das Merkblatt wendet sich an Soldaten, Beamte, Richter, Arbeitnehmer und Reservisten, die für eine besondere Auslandsverwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen auf Beschluss der Bundesregierung vorgesehen sind. Es stellt eine Zusammenfassung der Gesetze, Verordnungen und Erlasse dar und informiert über die finanzielle und versorgungsrechtliche Absicherung. Weitergehende Auskünfte zu finanziellen Fragen erteilt bei Bedarf die zuständige Truppenverwaltung. Als Betreuungsmaßnahmen sind vorgesehen: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 2.1 Finanzielle Leistungen Gemeinschafts- und Aufenthaltsräume Betreuungseinrichtungen für den Verkauf von Marketenderwaren und Erfrischungsgetränken und Kurzgerichten Truppenbücherei Radiogrußsendungen / Truppenbetreuungssendungen von „Radio Andernach“ Feldpostversorgung Telefoneinrichtungen für den direkten Kontakt mit den Angehörigen (soweit örtlich bedingt erforderlich) Versorgung mit Zeitungen und Zeitschriften Bereitstellung von Spielen und Sportgeräten Betreuungsveranstaltungen (z.B. Betreuungsfahrten) vor Ort Rüstzeiten (eingeschränkte Teilnahme) Bereitstellung von Rundfunk-, Tonabspiel-, Fernsehund Videogeräten (mit Satellitenempfang für deutschsprachige Sender) Bei der Dienstleistung im Ausland erhalten Soldaten, Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ihre Bezüge / ihr Arbeitsentgelt / ihren Wehrsold weiter. Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft und Selbstständige als Wehrübende erhalten für die Dauer der Auslandsverwendung Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (siehe Nr. 2.2.2). Soldaten und Beamte aus den neuen Bundesländern mit Ost-Besoldung erhalten für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Ost-Besoldung und West-Besoldung (100%). Außerdem erhält der o.a. Personenkreis in Abhängigkeit von speziellen Tätigkeiten und zeitlichen Belastungen finanzielle Vergütungen. Die Tagessätze des Auslandsverwendungszuschlags werden für die einzelnen Einsatzorte / Einsatzgebiete vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) festgesetzt und durch BMVg - PSZ V 2 - mit gesondertem Erlass bekannt gegeben. sowie in der Heimat ■ Merkblatt zur finanziellen und sozialen Absicherung bei besonderen Auslandsverwendungen (Auszug) Betrieb von Familienbetreuungszentren und -stellen (FBZ / FBSt) für die Betreuung von Angehörigen. 46 Mit dem Auslandsverwendungszuschlag werden alle materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. Daher werden neben dem Auslandsverwendungszuschlag insbesondere nicht gewährt: ■ ■ ■ ■ a) b) c) d) die Vergütung/der erhöhte Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung, die Mehrarbeitsvergütung für Beamte, die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Erschwerniszulage für Wechselschicht- und Schichtdienst. Das Unterhaltssicherungsgesetz sieht eine Mindestleistung vor. Sie wird insbesondere Teilnehmern an einer besonderen Auslandsverwendung gezahlt, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen und deshalb infolge des Wehrdienstes keinen Verdienstausfall geltend machen können. b) Grundwehrdienst / freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst Auch GWDL und FWDL im Ausland haben Anspruch auf Unterhaltssicherung. Hierbei können z.B. folgende Leistungen in Betracht kommen: ■ Allgemeine Leistungen, d.h. laufender monatlicher Unterhalt für Ehefrau und Kinder, ■ Einzelleistungen für sonstige Familienangehörige, ■ Mietbeihilfe für alleinstehende Wehrpflichtige, die Mieter von Wohnraum sind, ■ Wirtschaftsbeihilfe für beruflich selbstständige Wehrpflichtige. c) Verfahren 2.2 Soziale Absicherung der Soldaten: Versorgungsschutz nach dem Soldatenversorgungsgesetz Bei allen dienstlichen Einsätzen gilt der umfassende Leistungskatalog des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Hinzu treten ggf. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der Beschädigtenversorgung für alle Soldaten (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten). Bei Bedarf stehen für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen die örtlichen Sozialberater zur Verfügung. 2.2.1 Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind bei den Unterhaltssicherungsbehörden zu beantragen. Zuständig ist in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einberufung wohnt. Diese Stellen geben auch Auskünfte im Einzelfall. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes. Arbeitsplatzschutz Für Wehrpflichtige, frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die im Zeitpunkt der Einberufung / Heranziehung in einem unbefristeten Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, besteht für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes, des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes sowie einer besonderen Auslandsverwendung gesetzlicher Arbeitsplatzschutz. Dieser Schutz ist im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten bei Kleinbetrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern eingeschränkt. 2.2.2 Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte / Arbeitnehmer) Für Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft Für Selbstständige Mindestleistung 2.2.3 Fürsorgeleistungen der Sozialdienste Für weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der sozialen Absicherung der Soldaten und auf dem Gebiet der Hinterbliebenenversorgung stehen die Sozialberater des Sozialdienstes der Bundeswehr für eine eingehende Beratung zur Verfügung. Unterhaltssicherung (Auszug aus: Bundesministerium der Verteidigung, PSZ V 1 - Az 23-01-00/302, a) Besondere Auslandsverwendung 53003 Bonn, 14. April 2000) 47 Anlage 7a Übersichtskarten Kosovo 48 Anlage 7b Übersichtskarten Kosovo 49 Anlage 7c Übersichtskarten Kosovo Anlage 7d Übersichtskarten Kosovo 50 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Mißbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg, und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugesagt ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden können.