Einführung Standard Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt
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Einführung Standard Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt
Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt vom 2. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ..................................................................................................................................................................................... 5 1.1. Zweck und Umfang ..................................................................................................................................................................... 5 1.2. Definitionen und Abkürzungen .................................................................................................................................................... 5 1.3. Referenzen ................................................................................................................................................................................. 5 1.4. Kontakt ....................................................................................................................................................................................... 6 1.4.1. Handel – SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange ................................................................................... 6 1.4.2. Abwicklung ............................................................................................................................................................................... 6 1.4.3. Clearing ................................................................................................................................................................................... 6 2. Allgemeines.................................................................................................................................................................................. 7 2.1. Warum stellt SIX auf die Abwicklung T+2 um? ............................................................................................................................ 7 2.2. Welche Märkte sind betroffen? .................................................................................................................................................... 7 2.3. Welchen Zeitplan sieht die Verordnung für Zentralverwahrer für die Einführung von T+2 vor? .................................................... 7 2.4. Wer koordiniert in der Schweiz die Einführung von T+2? ............................................................................................................ 7 2.5. Wann wird im Schweizer Markt auf T+2 umgestellt? ................................................................................................................... 7 2.6. Gibt es eine Arbeitsgruppe innerhalb des Marktes, die T+2 vorbereitet und implementiert? ........................................................ 7 2.7. Was genau ist die T2S T+2 Task Force und welches sind ihre Aufgaben? .................................................................................. 8 2.8. Wie werden die Empfehlungen der T+2 Task Force erzwungen? ................................................................................................ 8 2.9. Mit welchen Folgen müssen Marktteilnehmer, die auf T+2 umstellen, rechnen?.......................................................................... 8 2.10. Werden andere Märkte zum gleichen Zeitpunkt wie die Schweiz auf T+2 umstellen?................................................................ 8 3. Instrumente, Abschlüsse und Transaktionen ............................................................................................................................ 9 3.1. Welche Wertpapiere sind von der Abwicklung T+2 betroffen? ..................................................................................................... 9 3.2. Sind Internationale Anleihen von T+2 betroffen? ......................................................................................................................... 9 3.3. Wird der Handel ausserhalb der Börse (OTC) ebenfalls auf T+2 umgestellt? .............................................................................. 9 3.4. Wird T+2 auch für manuelle Abschlüsse an der Börse gelten? .................................................................................................... 9 3.5. Hat der neue Abwicklungszyklus T+2 Auswirkungen auf die Stornierung von Abschlüssen? ....................................................... 9 3.6. Werden die Handelsregeln geändert? ......................................................................................................................................... 9 3.7. Enthält die Confirmation-Message (Trade Slip), die der Teilnehmer für ausgeführte Abschlüsse erhält, das Abwicklungsdatum? ........................................................................................................................................................................................................ 10 3.8. Sind Repo-Transaktionen von T+2 betroffen? ........................................................................................................................... 10 4. Clearing und Abwicklung .......................................................................................................................................................... 11 4.1. Wann werden die Abschlüsse vom 3. und 6. Oktober 2014 abgewickelt? ................................................................................. 11 4.2. Ändert mit T+2 das «Late Settlement Regime» von SIX x-clear AG und SIX SIS AG? .............................................................. 11 4.3. Wie wird das «Late Settlement Regime» während der Übergangsphase angewendet?............................................................. 11 4.4. Hat T+2 Auswirkungen auf die fakultative Verrechnung (Netting) von Abschlüssen mit Einbezug einer zentralen Gegenpartei in der Migrationsphase? ...................................................................................................................................................................... 11 4.5. Hat T+2 Auswirkungen auf den «Buy-In»-Zeitraum von SIX x-clear AG? .................................................................................. 11 4.6. Wird der Abwicklungszyklus T+2 Änderungen bei den Sicherheits-Anforderungen (Collateral) von SIX x-clear AG nach sich ziehen? ............................................................................................................................................................................................ 12 4.7. Wie beeinflusst T+2 das Format der Abwicklungsinstruktionen bei SIX SIS AG? ...................................................................... 12 4.8. Werden die «Market Guides» aktualisiert und wann sind sie verfügbar? ................................................................................... 12 5. Kapitalereignisse (Corporate Actions) ..................................................................................................................................... 13 5.1. Wie werden Risiken im Zusammenhang mit Kapitalereignissen während der Umstellung auf T+2 verringert? .......................... 13 5.2. Sind von der Umstellung auf T+2 irgendwelche Fristen für Kapitalereignisse betroffen? ........................................................... 13 5.3. Wie werden Kapitalereignisse von internationalen Wertpapieren, einschliesslich jener, die in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, gehandhabt?......................................................................................................................................................... 13 5.4. Sind Emittenten, Zahlstellen und Lead Manager von der Umstellung auf T+2 betroffen? .......................................................... 13 5.5. Gibt es Änderungen bezüglich Cut-off-Zeiten? .......................................................................................................................... 13 5.6. Können Sie bestätigen, dass der Zeitraum zwischen wichtigen Daten bei Kapitalereignissen an den Abwicklungszyklus T+2 angepasst werden?.......................................................................................................................................................................... 13 5.7. Gibt es je nach Art von Kapitalereignissen (obligatorische Barausschüttungen, Aktienausschüttungen usw.) Unterschiede in der Datumsreihenfolge? ......................................................................................................................................................................... 14 5.8. Ändert sich der Zeitpunkt des Versands von Pre-Advices (oder Pre-Entitlements) vor Ertragszahlungen? ................................ 14 6. Migration..................................................................................................................................................................................... 15 6.1. Wie erfolgt die Migration auf den neuen Abwicklungszyklus T+2? ............................................................................................. 15 6.2. Sind infolge der Umstellung auf T+2 irgendwelche Systemanpassungen geplant? .................................................................... 15 6.3. Hat die Umstellung auf T+2 bereits bekannte Auswirkungen auf die Handels- und Marktdatenschnittstellen von SIX Swiss Exchange? ....................................................................................................................................................................................... 15 6.4. Können vor der Umstellung auf T+2 Tests durchgeführt werden? ............................................................................................. 15 7. Dokumenthistorie ...................................................................................................................................................................... 16 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Einleitung 02.09.2014 1. Einleitung 1.1. Zweck und Umfang Dieses Dokument dient den Teilnehmern zur Vorbereitung auf die Umstellung des Abwicklungszyklus auf T+2 im Schweizer Markt. Sie finden darin bereits im Voraus Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen. Das Dokument wird laufend mit neuen Fragen oder den jüngst verfügbaren Informationen aktualisiert. 1.2. Definitionen und Abkürzungen Begriff / Abkürzung Definition CCP Zentrale Gegenpartei CSDR Verordnung für Zentralverwahrer EU Europäische Union GUI Grafische Benutzeroberfläche HSG T2S Harmonisation Steering Group MSC Member Support Centre OTC Over the Counter – Abschluss ausserhalb der Börse SLS SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SSP-X SIX Structured Products Exchange SSX SIX Swiss Exchange STI Standard Trading Interface TRR Trade Reconciliation Report 1.3. Referenzen Dokument Link SIX Swiss Exchange Mitteilungen http://www.six-swiss-exchange.com/news/sse_messages/2014_de.html Regularien SSX SSP-X http://www.six-swiss-exchange.com/participants/regulation_de.html http://www.six-structured-products.com/en/about-us/exchangetrading/trading-rules Trading Guides http://www.six-swissexchange.com/participants/regulation/trading_guides_de.html MSC Mitteilungen https://www.six-swiss-exchange.com/member_section/it/messages.html Spezifikationen, Handbücher und Anleitungen https://www.six-swiss-exchange.com/member_section/it/manuals.html Ausgabe 1.02 5 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Einleitung 02.09.2014 1.4. Kontakt 1.4.1. Handel – SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange Bei Fragen zum Geschäft wenden Sie sich bitte an Market Operations: Thema Team Telefon E-Mail Migration Tests Konfiguration Member Services +41 58 399 2473 [email protected] Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr lokales Supportzentrum: Ort Telefon Fax E-Mail Zürich +41 58 399 2400 +41 58 499 2400 [email protected] Genf +41 58 399 5642 +41 58 499 5643 [email protected] London +41 20 7864 4364 +41 20 7864 4333 [email protected] 1.4.2. Abwicklung Falls Sie Fragen zu Settlement und Corporate Actions haben, wenden Sie sich an das Client Desk von SIX SIS AG ([email protected]). 1.4.3. Clearing 1.4.3.1. SIX x-clear AG Für Fragen im Zusammenhang mit dem Clearing wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Kundenberater bei SIX Securities Services. Ausgabe 1.02 6 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Allgemeines 02.09.2014 2. Allgemeines 2.1. Warum stellt SIX auf die Abwicklung T+2 um? Die Einführung des Abwicklungszyklus T+2 ist in der Europäischen Union in der demnächst in Kraft tretenden Verordnung für Zentralverwahrer (Central Securities Depository Regulation, CSDR) festgelegt, wodurch die Effizienz erhöht, das Risiko in Post-Trade-Transaktionen verringert und der Abwicklungszyklus in Europa harmonisiert wird. Eine politische Vereinbarung wurde am 26. Februar 2014 verabschiedet. Die Rechtsvorschrift tritt im April 2014 in Kraft. Die Verordnung gilt zwar nicht direkt für die Schweiz, doch ist es wichtig, eine Harmonisierung des Schweizer Markts mit den EU-Märkten zu gewährleisten und die entsprechende Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz aufrechtzuerhalten. Dies verringert die zusätzlichen Finanzierungskosten und die Risiken. 2.2. Welche Märkte sind betroffen? Alle von der Verordnung für Zentralverwahrer betroffenen Märkte stellen auf T+2 um und die Schweiz gehört nun auch dazu. 2.3. Welchen Zeitplan sieht die Verordnung für Zentralverwahrer für die Einführung von T+2 vor? Die Verordnung für Zentralverwahrer verlangt von den T2S-Märkten, mindestens sechs Monate vor der Marktmigration zu T2S, aber spätestens am 1. Januar 2016 umzustellen. Andere von der Verordnung für Zentralverwahrer betroffenen Märkte müssen bis zum 1. Januar 2015 migrieren. Allerdings vollziehen die wichtigen europäischen Märkte die Umstellung vorher, um zu gewährleisten, dass die Märkte voll funktionsfähig sind. Europa hat sich auf den 6. Oktober 2014 als gemeinsames Datum für die Umstellung auf T+2 geeinigt. 2.4. Wer koordiniert in der Schweiz die Einführung von T+2? SIX koordiniert die Einführung in der Schweiz in enger Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern. 2.5. Wann wird im Schweizer Markt auf T+2 umgestellt? Nach Rücksprache mit den Marktteilnehmern hat SIX beschlossen, dass T+2 im Schweizer Markt am 6. Oktober 2014 eingeführt wird und die Einführung ungeachtet der Verabschiedung der Verordnung für Zentralverwahrer stattfinden wird. 2.6. Gibt es eine Arbeitsgruppe innerhalb des Marktes, die T+2 vorbereitet und implementiert? Es wurde auf nationaler Ebene keine spezifische Arbeitsgruppe gebildet. Allerdings werden SIX Swiss Exchange und SIX Securities Services mit den Teilnehmern über die normalen Benutzergruppen und die Relationship Manager in Verbindung stehen. Die T2S Harmonisation Steering Group (HSG) hat auf europäischer Ebene eine Arbeitsgruppe für die Einführung von T+2 – die «T2S T+2 Task Force» – ins Leben gerufen. SIX Swiss Exchange hat in der T+2 Task Force einen Vertreter. Ausgabe 1.02 7 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Allgemeines 02.09.2014 2.7. Was genau ist die T2S T+2 Task Force und welches sind ihre Aufgaben? Die T+2 Task Force ist die Arbeitsgruppe der T2S Harmonisation Steering Group (HSG). Sie konzentriert sich in erster Linie darauf, die Umstellung auf T+2 zwischen den jeweiligen T2S-Märkten zu koordinieren. Die Gruppe übernimmt zudem Koordinationsaufgaben für andere Märkte in Europa, die auf T+2 umstellen. Zur Aufgabe der T+2 Task Force gehört die Ausarbeitung einer Reihe von Vorschlägen, die der HSG unterbreitet werden. Die HSG beurteilt diese Vorschläge, die von der T2S Advisory Group (AG) gegebenenfalls genehmigt werden. Die T+2 Task Force kann den T2S-relevanten Führungsgremien (HSG und AG) nur «Best Practice»Vorschläge unterbreiten. Es obliegt der Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder den relevanten zuständigen EU-Aufsichtsbehörden, zu entscheiden, ob sie die Vorschläge genehmigen und formale Empfehlungen an die Märkte abgeben wollen. Weiterführende Informationen über «Best Practices for T2S Markets’ Migration to T+2» finden Sie unter dem folgenden Link: http://www.ecb.europa.eu/paym/t2s/progress/pdf/taskforcet2/2014-0502_HSG_proposals.pdf??56f9ebc5f33842ba6deb57dd94a483bb 2.8. Wie werden die Empfehlungen der T+2 Task Force erzwungen? Die Empfehlungen der Task Force können nur umgesetzt werden, sofern die relevanten zuständigen Behörden diese genehmigen und für verbindlich erklären. 2.9. Mit welchen Folgen müssen Marktteilnehmer, die auf T+2 umstellen, rechnen? Die Auswirkungen der Umstellung auf den Abwicklungszyklus T+2 sind von diversen Faktoren abhängig. Jeder Marktteilnehmer muss daher seine eigenen betrieblichen Abläufe prüfen und die Auswirkungen der Umstellung beurteilen. Nachfolgend finden Sie einige allgemein gültige Auswirkungen: • Teilnehmer in Mid-und Backoffices müssen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Abwicklungsinstruktion auf zwei statt drei Geschäftstage lautet. Den Bestätigungen am Handelstag muss möglicherweise eine grössere Beachtung geschenkt werden. • Die Liquiditätsversorgung für die Abwicklung könnte betroffen sein, weil den Liquiditätsmanagern ein Tag weniger zur Verfügung steht, um die Liquidität für die Abwicklung bereitzustellen. Während der Migration sind Liquiditäts-/Sicherheits-Engpässe zu erwarten. • Die Clearinghäuser haben weniger Zeit, um die Transaktionen auf zugrunde liegenden Instrumenten, z.B. bei Verfall und Ausübungen, abzuwickeln. • Die Handhabung von Stammdaten könnte betroffen sein. • Während der Einführungsphase von T+2 könnte die Zahl der nicht abgewickelten Transaktionen (Settlement Failures) vorübergehend (2–3 Wochen) ansteigen. Nicht abgewickelte Transaktionen sind Transaktionen, für die am vorgesehenen Abwicklungsdatum keine Abwicklung erfolgt. Nicht abgewickelte Transaktionen verursachen möglicherweise einen höheren Korrekturaufwand. 2.10. Werden andere Märkte zum gleichen Zeitpunkt wie die Schweiz auf T+2 umstellen? Ja. Die folgenden Märkte haben unter anderen ihre Absicht bestätigt, am 6. Oktober 2014 auf T+2 umzustellen: Österreich, Belgien (Euroclear Belgien, NBB), Frankreich (Euroclear Frankreich), Ungarn, Irland, Italien, Malta, die Niederlande (Euroclear Niederlande), Portugal und Grossbritannien. Ausgabe 1.02 8 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Instrumente, Abschlüsse und Transaktionen 02.09.2014 3. Instrumente, Abschlüsse und Transaktionen 3.1. Welche Wertpapiere sind von der Abwicklung T+2 betroffen? Von der Verkürzung des Abwicklungszyklus sind alle Instrumente betroffen, die an SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG zum Handel zugelassen sind und über den Schweizer Zentralverwahrer, SIX SIS AG, bzw. Euroclear und Clearstream abgewickelt werden. 3.2. Sind Internationale Anleihen von T+2 betroffen? Ja. Der Abwicklungszyklus wird für alle auf der Plattform von SIX Swiss Exchange gehandelten Internationalen Anleihen auf T+2 umgestellt. 3.3. Wird der Handel ausserhalb der Börse (OTC) ebenfalls auf T+2 umgestellt? Nicht unbedingt. Die Gegenparteien können den Abwicklungszyklus in gegenseitigem Einvernehmen frei festlegen. Falls der Abwicklungszyklus für Transaktionen ausserhalb der Börse (OTC) nicht auf T+2 umgestellt wird, besteht die Gefahr, dass die Zahl der nicht abgewickelten Transaktionen und die Liquiditätsprobleme zunehmen. Aus diesem Grund empfiehlt SIX dringend, dass die Marktteilnehmer ab 6. Oktober 2014 T+2 als Standard für Transaktionen ausserhalb der Börse (OTC) festlegen, es sei denn, die beiden in den Abschluss involvierten Parteien haben explizit etwas anderes vereinbart. 3.4. Wird T+2 auch für manuelle Abschlüsse an der Börse gelten? Für Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuches, die nach den Handelsregeln der Börse erfolgen und anschliessend der Börse gemeldet werden, wird der Abwicklungszyklus T+2 als Standard implementiert. Es wird nach wie vor möglich sein, Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuches mit einem anderen Abwicklungszyklus an die Börse zu melden. 3.5. Hat der neue Abwicklungszyklus T+2 Auswirkungen auf die Stornierung von Abschlüssen? Nein, der verkürzte Abwicklungszyklus T+2 hat keine Auswirkungen auf die Verarbeitung der Stornierungen von Abschlüssen im und ausserhalb des Auftragsbuch(es). SIX Swiss Exchange Market Operations kann Abschlüsse mit Einbezug einer Gegenpartei bis zum Ende des Clearingtages (18:15 Uhr MEZ) am Geschäftstag, an dem der Abschluss erfolgte, stornieren. Bilaterale und manuelle Abschlüsse können von der Börse bis zum Ende des Handelstages, der auf das Abschlussdatum folgt, storniert werden. 3.6. Werden die Handelsregeln geändert? Ja, infolge des geänderten Standard-Abwicklungszyklus müssen die Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange ebenfalls angepasst werden. Diese Änderungen werden den Teilnehmern im Rahmen des regulären Prozesses zu gegebener Zeit kommuniziert. Ausgabe 1.02 9 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Instrumente, Abschlüsse und Transaktionen 02.09.2014 3.7. Enthält die Confirmation-Message (Trade Slip), die der Teilnehmer für ausgeführte Abschlüsse erhält, das Abwicklungsdatum? Ja, die Confirmation (MsgType=AK), die über das Standard Trading Interface (STI) an die Teilnehmer übermittelt wird, enthält das Abwicklungsdatum im FIX-Tag 64 – SettlDate. Bitte beachten Sie, dass der Participant Trade Reconciliation Report (TRR), der in der Member Section von SIX Swiss Exchange bereitgestellt wird, ebenfalls das Abwicklungsdatum enthält sowie weitere relevante Informationen über das Clearing und die Abwicklung. Weitere Informationen finden Sie in der «Standard Trading Interface (STI) Specification – Confirmations» und der «Participant Trade Reconciliation Report (TRR) Specification» in der Member Section. 3.8. Sind Repo-Transaktionen von T+2 betroffen? Im CH Repo & OTC Markt der SIX Repo AG sind keine Anpassungen vorgesehen. Ausgabe 1.02 10 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Clearing und Abwicklung 02.09.2014 4. Clearing und Abwicklung 4.1. Wann werden die Abschlüsse vom 3. und 6. Oktober 2014 abgewickelt? Abschlüsse vom 3. und 6. Oktober 2014 werden am gleichen vorgesehenen Abwicklungsdatum, d.h. am Mittwoch, 8. Oktober 2014, abgewickelt. Die nachfolgende Tabelle enthält einen Überblick über die Handels- und Abwicklungsdaten in der Übergangsphase: Handelsdatum Gültiger Standard-Abwicklungszyklus Vorgesehenes Abwicklungsdatum Mittwoch, 1. Oktober 2014 T+3 6. Oktober 2014 Donnerstag, 2. Oktober 2014 T+3 7. Oktober 2014 Freitag, 3. Oktober 2014 T+3 8. Oktober 2014 Montag, 6. Oktober 2014 T+2 8. Oktober 2014 Dienstag, 7. Oktober 2014 T+2 9. Oktober 2014 Mittwoch, 8. Oktober 2014 T+2 10. Oktober 2014 4.2. Ändert mit T+2 das «Late Settlement Regime» von SIX x-clear AG und SIX SIS AG? Nein, die Gebühr für verspätete Abwicklungen bezieht sich auf das Abwicklungsdatum und nicht auf das Handelsdatum. 4.3. Wie wird das «Late Settlement Regime» während der Übergangsphase angewendet? Um eine reibungslose Übergangsphase zu gewährleisten, räumt die SIX SIS AG für die folgenden Abwicklungsdaten einen Gebührenerlass für das «Late Settlement Regime» ein: • 8. Oktober 2014 • 9. Oktober 2014 • 10. Oktober 2014 4.4. Hat T+2 Auswirkungen auf die fakultative Verrechnung (Netting) von Abschlüssen mit Einbezug einer zentralen Gegenpartei in der Migrationsphase? Nein, die Transaktionen, die am 3. Oktober 2014 mit Clearing- und Abwicklungsdatum 8. Oktober 2014 (T+3) ausgeführt wurden, werden nicht mit den Transaktionen vom 6. Oktober 2014 mit Clearing- und Abwicklungsdatum 8. Oktober 2014 (T+2) verrechnet (netted), weil die Verrechnung (Netting) vom Handelsdatum abhängig ist. 4.5. Hat T+2 Auswirkungen auf den «Buy-In»-Zeitraum von SIX x-clear AG? Nein. Das Buy-In bezieht sich auf das Abwicklungsdatum und nicht auf das Handelsdatum. Ausgabe 1.02 11 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Clearing und Abwicklung 02.09.2014 4.6. Wird der Abwicklungszyklus T+2 Änderungen bei den Sicherheits-Anforderungen (Collateral) von SIX x-clear AG nach sich ziehen? Die Sicherheits-Anforderungen sind vom Handelsverhalten der Clearing-Mitglieder abhängig. Die Umstellung auf den Standardabwicklungszyklus T+2 kann zu einem veränderten Bedarf von Sicherheiten der Teilnehmer im Vergleich zu heute führen. Es ist daher ratsam, den Sicherheitsbedarf im Zuge der Umstellung für eine gewisse Zeit zu überwachen und ihn zu analysieren. 4.7. Wie beeinflusst T+2 das Format der Abwicklungsinstruktionen bei SIX SIS AG? Das Format der Abwicklungsinstruktionen bei SIX SIS AG wird sich nicht ändern. 4.8. Werden die «Market Guides» aktualisiert und wann sind sie verfügbar? Die «Market Guides» werden gemäss den bestehenden Publikationsfristen aktualisiert. Ausgabe 1.02 12 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Kapitalereignisse (Corporate Actions) 02.09.2014 5. Kapitalereignisse (Corporate Actions) 5.1. Wie werden Risiken im Zusammenhang mit Kapitalereignissen während der Umstellung auf T+2 verringert? Das Implementierungsdatum wurde so gewählt, dass die Auswirkungen von Kapitalereignissen so weit wie möglich minimiert sind. SIX wird die Emittenten bitten, keine Kapitalereignisse in der Übergangsphase von T+2 zu planen. 5.2. Sind von der Umstellung auf T+2 irgendwelche Fristen für Kapitalereignisse betroffen? Ja, die folgenden neuen Fristen gelten für den Schweizer Markt: • Für Ausschüttungen: Record Date = Ex-Datum + 1 Geschäftstag (bislang gilt im Abwicklungszyklus T+3 eine Frist von + 2 Geschäftstagen) • Für Reorganisationen: Record Date = letzter Handelstag + 2 Geschäftstage Das Zahlungsdatum entspricht nach wie vor dem Record Date + mindestens 1 Geschäftstag. Reorganisationen sind Kapitalereignisse, bei denen die zugrunde liegende ISIN aus dem Depot ausgebucht wird (z.B. Splits, Fusionen und Rückzahlungen). 5.3. Wie werden Kapitalereignisse von internationalen Wertpapieren, einschliesslich jener, die in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, gehandhabt? Für alle internationalen Wertpapiere gelten die Regeln des jeweiligen Heimatmarkts. Je nach Konstellation der Abwicklungsaufträge im Schweizer Markt wird SIX SIS AG Claims und/oder Reverse Claims generieren (je nach Konstellation des Abschlusses). 5.4. Sind Emittenten, Zahlstellen und Lead Manager von der Umstellung auf T+2 betroffen? Ja, die Gesellschaften (inkl. deren Paying Agent / Lead Manager) müssen sich bei der Publikation/Durchführung der Kapitalereignisse an die neuen Zeitabstände bei den Stichtagen halten. 5.5. Gibt es Änderungen bezüglich Cut-off-Zeiten? Nein, es gibt keine Änderungen. 5.6. Können Sie bestätigen, dass der Zeitraum zwischen wichtigen Daten bei Kapitalereignissen an den Abwicklungszyklus T+2 angepasst werden? Ja, der Zeitraum wird angepasst. Ausgabe 1.02 13 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Kapitalereignisse (Corporate Actions) 02.09.2014 5.7. Gibt es je nach Art von Kapitalereignissen (obligatorische Barausschüttungen, Aktienausschüttungen usw.) Unterschiede in der Datumsreihenfolge? Nein, es gibt keine Unterschiede. 5.8. Ändert sich der Zeitpunkt des Versands von Pre-Advices (oder Pre-Entitlements) vor Ertragszahlungen? Nein, der Zeitpunkt ist nicht betroffen und bleibt unverändert. Ausgabe 1.02 14 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Migration 02.09.2014 6. Migration 6.1. Wie erfolgt die Migration auf den neuen Abwicklungszyklus T+2? Die Umstellung auf T+2 erfolgt in Form eines «Big Bang». Dies bedeutet, dass alle an SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange zum Handel zugelassenen Instrumente am 6. Oktober 2014 von T+3 auf T+2 migriert werden. 6.2. Sind infolge der Umstellung auf T+2 irgendwelche Systemanpassungen geplant? Generell gesprochen erfordert die Änderung des Abwicklungszyklus keine bedeutenden Systemanpassungen, weil die Systeme von Schweizer und internationalen Teilnehmern in der Regel für unterschiedliche Abwicklungszyklen ausgelegt sind. 6.3. Hat die Umstellung auf T+2 bereits bekannte Auswirkungen auf die Handels- und Marktdatenschnittstellen von SIX Swiss Exchange? Die Handels- und Marktdatenschnittstellen von SIX Swiss Exchange sind von der Verkürzung des Abwicklungszyklus nicht betroffen und werden nicht geändert. Alle von SIX Swiss Exchange bereitgestellten grafischen Benutzeroberflächen (GUI) werden T+2 als neuen Standardabwicklungszyklus anzeigen. 6.4. Können vor der Umstellung auf T+2 Tests durchgeführt werden? Vor der Umstellung der Produktions-Umgebung am 6. Oktober 2014 können Teilnehmer und Drittparteien den neuen Abwicklungszyklus T+2 in der Test-Umgebung während sechs Wochen testen. In der TestUmgebung wird während des gesamten Testzeitraums T+2 angewandt. SIX wird die End-to-End-Tests für die Teilnehmer, einschliesslich SIX SIS AG, SIX x-clear AG und LCH, unterstützen. In der Testphase stehen alle Funktionalitäten zur Verfügung, einschliesslich SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS). SIX empfiehlt dringend, dass alle Teilnehmer ihre eigenen Applikationen, Geschäftsprozesse und Abläufe im back-office in der Testphase testen. Sollten Sie beim Testen in der Test-Umgebung der Börse Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an Member Services ([email protected]). Bei Fragen zu SECOM kontaktieren Sie bitte das Testsupportteam bei SIX Securities Services ([email protected]). Ausgabe 1.02 15 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Dokumenthistorie 02.09.2014 7. Dokumenthistorie Version Datum Beschreibung 1.00 23. Juni 2014 Erste Version des Dokuments publiziert mit SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 21/2014 1.01 14. Juli 2014 Aktualisierte Version des Dokumentes Neue Frage 4.3 zur Übergangsfrist «Late Settlement Regime» 1.02 2. September 2014 Aktualisierte Version des Dokumentes Aktualisierte Frage 3.8 zu Repo Transaktionen Ausgabe 1.02 16 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Dokumenthistorie 02.09.2014 Notizen Ausgabe 1.02 17 | 19 Q&A Einführung des Standard-Abwicklungszyklus T+2 im Schweizer Markt Dokumenthistorie Ausgabe 1.02 02.09.2014 18 | 19 © SIX Swiss Exchange AG 2014 SIX Swiss Exchange Selnaustrasse 30 P.O. Box 1758 CH-8021 Zurich T +41 58 399 5454 F +41 58 499 5455 [email protected] www.six-swiss-exchange.com None of the information contained herein constitutes an offer to buy or sell a financial instrument that is traded on SIX Swiss Exchange Ltd. SIX Swiss Exchange Ltd is liable neither for the completeness and accuracy of the information given, nor for any loss incurred as a result of action taken on the basis of information provided in this or any other SIX Swiss Exchange Ltd publication. 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