Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen

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Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen
Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen
(GM-AR)
1
Der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen“ (GM-AR) hat
ƒ
die Vollversammlung für das Eichwesen am 08. November 2001
und
ƒ der Bund-Länderausschuss „Gesetzliches Messwesen“ am 09. Januar 2002
zugestimmt.
Die Einführung ab 1. Juni 2002 obliegt den zuständigen Behörden der Länder entsprechend den
landesrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung tritt die Richtlinie für die Prüfung und Überwachung
nach dem Eichgesetz und nach der Eichordnung (Eichanweisung – Allgemeine Vorschriften) vom
11. Januar 1989 (BAnz. Nr. 28a vom 9. Februar 1989), zuletzt geändert am 8. März 1995 (BAnz.
S. 3589), außer Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt bereits die in der Entstehung weit fortgeschrittene Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte.
Ferner wird der zwischen Bund und Ländern bestehende Konsens über eine entsprechende
Anwendung der Verfahren der Konformitätsbewertung auf Messgeräte nach deutschem Recht
berücksichtigt.
Soweit Rechtsgrundlagen in der Eichordnung noch zu verändern sind, wird dies im Text durch kursive
Schrift und eine Fußnote deutlich gemacht. Diese Textpassagen, die noch keine Rechtswirkung
entfalten können, dienen insbesondere den Dozenten an der Deutschen Akademie für Metrologie für
eine zukunftsorientierte Aus- und Fortbildung der technischen Prüfer.
2
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
Zielsetzung
Geltungsbereich
Vollzugsgrundlagen
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten
Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren
EG-Konformitätsbewertung
EWG-Ersteichung
Innerstaatliche Eichung
Innerstaatliche Konformitätsbewertung*)
3
3.1
3.1.1
3.1.2
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Prüfung von Messgeräten
Anforderungen an Messgeräte
Qualitative und quantitative Anforderungen
Anforderungen an die Software
Beschaffenheitsprüfung
Messtechnische Prüfung
Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen
Voraussetzungen für Prüfungen
Rückgabe
4
4.1
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.4
4.5
4.6
4.6.1
4.6.2
4.7
4.8
Organisation und technische Kompetenz
Allgemeines
Personal
Prüfort
Ständige Amtsstellen
Nichtständige Amtsstellen
Umgebungsbedingungen
Prüfverfahren
Prüfmittel
Kalibrierung von Gebrauchsnormalen
Prüfmittelüberwachung
Bescheinigungen
Ringversuche und Vergleichsmessungen
5
5.1
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.1.6
5.2
5.3
Anerkennung und Überwachung von Stellen
Prüfstellen
Anerkennung
Öffentliche Bestellung
Betriebserlaubnis
Überwachung
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
Rücknahme oder Widerruf der Bestellung
Instandsetzer
Öffentliche Waagen und Wäger
3
6
Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen
7
7.1
7.2
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.3
Metrologische Überwachung
Marktüberwachung
Überwachung verwendeter Messgeräte
Eichung
Befundprüfung
Sonstige Überwachungen
Auswertung
8
Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber*)
9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
10
Anhang
10.1
Begriffe und Abkürzungen
10.2
Prüfintervalle der Prüfmittel
10.3
Muster-Rückführungsschema
10.4
Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung
10.4.1 Prüfmittel
10.4.2 Messgeräte
10.5
10.6
Formblätter für Prüfstellenanerkennung
10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle
10.6.2 Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in)
10.6.3 Betriebserlaubnis
10.7
Formblätter für Instandsetzer
10.7.1 Antrag
10.7.2 Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung
10.8
Quellen
*) kursiv gedrucktes anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert
4
1
Zielsetzung
Diese Verwaltungsvorschrift bildet die Brücke zwischen den für das gesetzliche Messwesen
relevanten Gesetzen, Verordnungen, Normen bzw. normativen Dokumenten und den übrigen
Verwaltungsvorschriften. Interpretiert werden Verfahren, Voraussetzungen und Zuständigkeiten.
Darüber hinaus werden wesentliche Quellen der Rechtsgrundlagen, insbesondere der
Verwaltungsvorschriften, genannt.
Maßgeblich ist die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 bei den zuständigen Behörden. Damit soll
die Einbindung in den internationalen Harmonisierungsprozess mit dem Ziel der Anerkennung von
Ergebnissen der Konformitätsbewertungsverfahren, Eichungen, Prüfungen und Kalibrierungen
verdeutlicht werden.
1.1
Geltungsbereich
Die Verwaltungsvorschrift ist verbindlich sowohl für die zuständigen Behörden als auch die staatlich
anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse. Zuständige Behörden sind sowohl die
Behörden als auch die Landesämter, Landesbetriebe oder Anstalten des öffentlichen Rechts der
Bundesländer. Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden nur in einem für
das Verständnis erforderlichen Umfang genannt.
1.2
Vollzugsgrundlagen
Nachfolgend sind die wesentlichen Grundlagen aufgeführt.
EG-Verordnungen
EG-Verordnungen wirken direkt, d.h. eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen ist
nicht erforderlich.
EG-Richtlinien
EG-Richtlinien erfordern eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen Seit 1985 bzw.
1989 werden sie nach dem neuen Konzept (New Approach) und dem Gesamtkonzept (Global
Approach) verfasst.
Gesetze:
- Gesetz über Einheiten im Messwesen (Einheitengesetz),
- Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz),
- Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder,
- Verwaltungskostengesetz,
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Verordnungen:
- Ausführungsverordnung zum Einheitengesetz,
- Eichordnung,
- Fertigpackungsverordnung,
- Eichkostenverordnung,
- Zuständigkeitsverordnungen der Länder.
In Gesetzen und Verordnungen getroffene Festlegungen mit technischem Hintergrund entstammen in
der Regel unterschiedlichen Quellen. Das sind
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ausschließlich nationale (innerstaatliche) Anforderungen bei einigen Messgerätearten bzw. Teilen
des Fertigpackungsrechts (> 10 kg bzw. l),
dem Bereich der Europäischen Gemeinschaften - über Vereinbarung seit 1994 auch die EFTALänder außer Schweiz eingeschlossen und somit Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) genannt
– zuzuordnenden Richtlinien nach dem alten Konzept mit detaillierten technischen Anforderungen
(bis 1985) und Richtlinien nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept,
Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) betreffend
Messgeräte und Fertigpackungen mit ggf. weltweiter Wirkung.
Die Quellen haben Bedeutung - trotz Umsetzung in nationale Vorschriften - bei den anzuwendenden
Verfahren, den Zuständigkeiten und der Anerkennung von Ergebnissen (national, EWR).
5
Anerkannte Regeln der Technik:
Die anerkannten Regeln der Technik untersetzen die in Gesetzen bzw. Verordnungen enthaltenen
grundlegenden Anforderungen. Zu den anerkannten Regeln der Technik zählen
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internationale, europäische und nationale Normen,
Empfehlungen der Organisation International de Metrologie Legale (OIML),
(mandatierte) harmonisierte Normen, die grundlegende Anforderungen der Richtlinien des Neuen
und Globalen Konzeptes detaillieren und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht sind,
ƒ Leitfäden der European cooperation in legal metrology (WELMEC), d.h. Empfehlungen an
Hersteller, benannte Stellen und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. Der Inhalt dieser
Leitfäden wird in Deutschland in den nationalen Vorschriften, d.h. insbesondere in den
Verwaltungsvorschriften umgesetzt.
ƒ PTB-Anforderungen, die nationale Bauanforderungen für Messgeräte(arten) und Prüfverfahren
enthalten die bei der Bauartzulassung, der innerstaatlichen Eichung, der innerstaatlichen
Konformitätsbewertung bzw. der Eichung zu beachten sind.
Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse:
Verwaltungsvorschriften sollen einen einheitlichen Vollzug der Gesetze und Verordnungen fördern.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften, d.h. für alle Bundesländer geltende, werden aufgrund einer
generellen Absprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium von den Fachausschüssen, ggf. unter
Berücksichtigung von Ergebnissen der WELMEC-Arbeitsgruppen, – soweit angezeigt unter
Mitwirkung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) – erarbeitet und je nach Bedeutung
entweder durch den Bund-Länderausschuss „Gesetzliches Messwesen“ bestätigt, ggf. bei besonderer
technischer Relevanz mit Zustimmung der Vollversammlung für das Eichwesen, oder durch die
Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME) verabschiedet. An diesen fachlich-inhaltlichen
Konsens fühlen sich alle Länder gebunden und setzen sie unverändert als eigene
Verwaltungsvorschrift – je nach Landesrecht – in Kraft. Sie tragen einen einheitlichen Text in der
Kopfzeile „Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen“. Die Dokumente werden bei der
Deutschen Akademie für Metrologie hinterlegt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften enthalten
ƒ
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Festlegungen grundsätzlicher Bedeutung für den Vollzug, z.B. zu Bescheinigungen (Titel:
Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B), zur Prüfmittelüberwachung
(GM-PMÜ) und zu Ringversuchen (GM-RV) oder
Festlegungen für die Konformitätsbewertung bzw. Eichung von Messgeräten (z.B. Titel:
Gesetzliches Messwesen – Prüfanweisung Nichtselbsttätige Waagen (GM-P9) oder
Anforderungen an Normale und deren Prüfung.
Spezielle Verwaltungsvorschriften (Anweisungen, Rundschreiben) sind landesinterne Regelungen der
Bundesländer.
Beschlüsse der Gremien des gesetzlichen Messwesens sollen in der Regel Einzelprobleme lösen und
den Vollzug harmonisieren. Sie werden in aktualisierter Fassung in der „Kieler Sammlung“
dokumentiert.
2
Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten
2.1
Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren
Eichgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen (insbesondere Eichordnung und Fertigpackungsverordnung) enthalten unterschiedliche Verfahren, mit denen die Einhaltung der festgelegten
Anforderungen festgestellt wird. In der folgenden Tabelle sind die Verfahren zusammengetragen, die
in nachfolgenden Abschnitten näher erläutert werden.
6
Verfahren
bis einschließlich in Verkehr bringen der
Messgeräte
Zuständig
Abschnitt
ƒ
EG-Konformitätsbewertung*)
Hersteller, ggf. benannte Stelle
ƒ
EWG-Bauartzulassung
und nachfolgend
Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder andere Zulassungsstelle
des Europäischen Wirtschaftsraumes
ƒ
EWG-Ersteichung
Zuständige Behörde bzw.
staatlich anerkannte Prüfstelle
ƒ
Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung Physikalisch-Technische
und nachfolgend
Bundesanstalt
ƒ
innerstaatliche Eichung
Zuständige Behörde bzw.
staatlich anerkannte Prüfstelle
2.4
ƒ
innerstaatliche Konformitätsbewertung**)
Hersteller,
ggf. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, zuständige Behörde bzw.
staatlich anerkannte Prüfstelle
2.5
*)
**)
2.2
-
bei nichtselbsttätigen Waagen genannt: EG-Bauartzulassung/allgemeine Zulassung und
nachfolgende EG-Eichung oder EG-Einzeleichung
anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert
Verfahren
nach in Verkehr bringen der Messgeräte
Zuständig
Abschnitt
ƒ
Marktüberwachung
Zuständige Behörde
ƒ
Eichung ohne oder nach vorhergehender
Instandsetzung
Zuständige Behörde bzw.
staatlich anerkannte Prüfstelle
7.2.1
ƒ
Befundprüfung
Zuständige Behörde bzw.
staatlich anerkannte Prüfstelle
7.2.2
ƒ
sonstige Überwachungen
Zuständige Behörde
7.2.3
Weitere Verfahren
Zuständig
7.1
Abschnitt
ƒ
staatliche Anerkennung und Überwachung
von Prüfstellen
Zuständige Behörde
5.1
ƒ
Befugniserteilung an Instandsetzer
Zuständige Behörde
5.2
Anmerkung: Im Zuge des Abbaus von Handelshemmnissen, insbesondere aber seit der Einrichtung
des Gemeinsamen Marktes (europäischer Binnenmarkt) wird der Gestaltungsspielraum des
(nationalen) Gesetzgebers bei der Festlegung der Voraussetzungen für das in Verkehr bringen von
Messgeräten bzw. Fertigpackungen zunehmend eingeschränkt und durch harmonisierte Regelungen
ausgefüllt. Für die in Verwendung befindlichen Messgeräte hat der nationale Gesetzgeber
demgegenüber weiterhin prinzipiell vollen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Verfahren,
der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie der Übertragung von Befugnissen auf private Stellen
und deren Überwachung. Anforderungen an die Messgeräte sind weitestgehend identisch mit denen,
die beim in Verkehr bringen zu beachten sind.
2.2
EG-Konformitätsbewertung
Der EG-Konformitätsbewertung liegen die grundlegenden Anforderungen harmonisierter Richtlinien
zugrunde, die in nationale Vorschriften (hier: Eichgesetz und Eichordnung) umgesetzt sind. Diese
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Richtlinien sind dem Bereich der vollständigen Harmonisierung zuzuordnen, d. h. es dürfen national
keine parallelen oder zusätzlichen Anforderungen bestehen.
Der Hersteller wählt ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus. Benannte Stellen sind im
vorgesehen Umfang zu beteiligen.
Anmerkung: Benannte Stellen prüfen die Einhaltung der in der Richtlinie an ein Produkt festgelegten
Anforderungen bzw. auch das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers im Hinblick auf die
Erfüllung produkt- bzw. systemspezifischer Anforderungen. Sie unterstützen somit den Hersteller bei
der Konformitätsbewertung, d.h. sie liefern die entsprechenden Nachweise, mit denen der Hersteller
die Konformität des Produktes, z.B. des Messgerätes, mit den Anforderungen der relevanten
Richtlinien bestätigen kann.
Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist die schriftliche Konformitätserklärung des
Herstellers und die CE-Kennzeichnung (wie in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben).
Vom Hersteller sind ggf. weitere Richtlinien zu beachten, z. B. 89/336/EWG (elektro-magnetische
Verträglichkeit), 73/23/EWG (Niederspannung), 94/9/EG (Ex-Schutz) sowie 89/392/EWG
(Maschinen), die in anderen Gesetzen umgesetzt sind.
Innerhalb der Übergangsfristen der Richtlinien 90/384/EWG (bis zum 31.12.2002), 93/42/EWG (bis
zum 30.06.2004 für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung) können noch Verfahren
nach den bis zum Inkrafttreten der Richtlinien geltenden Vorschriften durchgeführt und die
Messgeräte entsprechend gekennzeichnet werden.
Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren gelten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Länder, außer Schweiz).
Eine darüber hinausgehende Anerkennung ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen der
Europäischen Union und dem jeweiligen Staat zu erreichen. Die Erfüllung der Anforderungen der
Normenreihe 45000 (eingeschlossen DIN EN ISO/IEC 17025) durch benannte Stellen wird
zunehmend vorausgesetzt.
Soweit es in harmonisierten Richtlinien vorgesehen ist, kann ein Hersteller Prüfungen und
Bewertungen von Messgeräten eigenverantwortlich unter einem von einer benannten Stelle
anerkannten
und
überwachten
Qualitätsmanagementsystem
durchführen.
Ein
Qualitätsmanagementsystem im Sinne der harmonisierten Richtlinien soll gewährleisten, dass stets
richtlinienkonforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Die
Vorgehensweise der zuständigen Behörden als benannte Stelle ist in der „Verwaltungsvorschrift zum
Anerkennungsverfahren von Qualitätssicherungssystemen bei Messgeräteherstellern“ geregelt. Die
von einer benannten Stellen zu erfüllendenden Anforderungen sind in der jeweiligen Richtlinie
aufgeführt, welche durch DIN EN 45012 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die
Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren) und DIN ISO 10011-1 bis 10011-3
(Leitfäden für das Audit von Qualitätssicherungssystemen) ergänzend ausgefüllt werden.
Bei einem Audit prüfen die Auditoren bzw. Fachexperten insbesondere:
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ob Nachweise über erforderliche und erfolgte Bauartzulassungen/Baumuster-prüfungen der
Messgeräte vorhanden sind und beachtet werden,
das Qualitätsmanagementsystem; hier insbesondere jene dokumentierten und angewendeten
Verfahren, die gewährleisten, dass richtlinienkonforme Messgeräte entwickelt, gefertigt, geprüft
und gekennzeichnet werden,
die Einbeziehung von Servicestellen des Herstellers oder auch anderer autorisierter
Servicebetriebe in die weitere Stufe des Konformitätsbewertungsverfahrens im Falle der Richtlinie
90/384/EWG.
Das ständige Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen bei der Hessischen
Eichdirektion sammelt die Meldungen und informiert über die von deutschen benannten Stellen
anerkannten Qualitätsmanagementsysteme, die für die zuständigen Behörden relevant sind.
2.3
EWG-Ersteichung
EWG-Ersteichungen führen zuständige Behörden oder – bei Messgeräten für Elek-trizität, Gas und
Wasser – staatlich anerkannte Prüfstellen aus
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ƒ
an allgemein zugelassenen Messgeräten, wie in EWG-Richtlinien vorgeschrieben, bzw.,
wenn eine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, nach den Festlegungen dieser Zulassung.
Anmerkung: Diese Form der Harmonisierung läuft mit Inkrafttreten der Europäischen
Messgeräterichtlinie, außer bei Gewichtstücken und Reifenluftdruckmessgeräten, aus.
2.4
Innerstaatliche Eichung
Die innerstaatliche (Erst-)Eichung durch die zuständigen Behörden oder die staatlich anerkannten
Prüfstellen bei Messgeräten für Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme ermöglicht Herstellern
Messgeräte in Deutschland in Verkehr zu bringen.
Voraussetzung für die innerstaatliche Eichung ist die Zulassung, d.h. entweder die allgemeine
Zulassung oder die Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung – beide aufgrund nationaler
Anforderungen an die Messgeräte - oder die EWG-Bauartzu-lassung.
Anmerkung: Die innerstaatliche Eichung wird ersetzt durch die innerstaatliche Konformitätsbewertung.*)
*)anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert
Innerstaatliche Konformitätsbewertung*)
2.5
Die Prüfung von Messgeräten erfolgt auf der Grundlage ausschließlich innerstaatlicher (nationaler)
Anforderungen in Anlehnung an die EG-Konformitätsbewertungs-verfahren. Der Hersteller wählt eines
der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren aus und beteiligt die zuständigen Behörden bzw.
staatlich anerkannten Prüfstellen im vorgeschriebenen Umfang.
*)anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert
3
Prüfung von Messgeräten
Bestimmt werden bei Prüfungen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 sowie 7.2 die für die einzelnen
Messgerätearten relevanten Kennwerte in der vorgeschriebenen Weise hinsichtlich der Erfüllung
festgelegter Anforderungen.
Prüfaufzeichnungen sind wie in den Vorschriften vorgeschrieben zu führen und mindestens bis zur
nächsten Prüfung, i.a. längstens 10 Jahre, aufzubewahren.
3.1
Anforderungen an Messgeräte
3.1.1
Qualitative und quantitative Anforderungen
Es werden zwei Kategorien von Anforderungen unterschieden:
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ƒ
Qualitative Anforderungen (Bauanforderungen)
Quantitative Anforderungen (z.B. zulässige Messabweichungen)
Die qualitativen Anforderungen sind Anforderungen an den Aufbau (Design) und den Zustand eines
Messgerätes. Sie schließen die Anforderungen an die Software hinsichtlich Zuverlässigkeit und
Datensicherung ein (Abschnitt 3.1.2).
Die quantitativen Anforderungen sind Anforderungen an die Genauigkeit und andere relevante
messtechnische Kennwerte. Diese Anforderungen sind in der Regel quantifizierte Grenzwerte für die
betrachteten messtechnischen Eigenschaften, insbesondere Grenzwerte für die Messabweichung
(Fehlergrenzen).
Grenzwerte für die Messabweichung im gesetzlichen Messwesen sind
ƒ
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zum Zeitpunkt der Prüfung (außer Befundprüfung) die für das in Verkehr bringen geltenden
Grenzwerte oder die Eichfehlergrenzen,
bei Verwendung innerhalb der Gültigkeitsdauer nach dem in Verkehr bringen bzw. nach der
Eichung oder bei der Befundprüfung die Verkehrsfehlergrenzen, die, soweit in den Anlagen zur
Eichordnung nichts anderes festgelegt ist, das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen.
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3.1.2
Anforderungen an die Software
Die in Mess- und Zusatzeinrichtungen enthaltene Software für Anwendungszwecke im gesetzlichen
Messwesen muss Anforderungen hinsichtlich
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Software-Funktionalität und –Struktur,
Software-Schutz und –Zuverlässigkeit,
Software-Konformität,
Prüfbarkeit,
Dokumentation
erfüllen.
Messtechnisch relevante Funktionen sowie eichrechtlich vorgegebene Kennwerte und Daten dürfen
nicht verfälscht oder gestört werden können. Treten dennoch Verfälschungen oder
Funktionsstörungen auf, müssen diese offensichtlich erkennbar und an Hand gespeicherter Daten
nachvollziehbar sein.
Für die Prüfung eichpflichtiger Software müssen standardisierte Prüfverfahren und geeignete
Prüfregeln zur Verfügung stehen, die Prüfungen auf unterschiedlichen Sicherheitsniveaus gestatten.
3.2
Beschaffenheitsprüfung von Messgeräten
Bei einer Beschaffenheitsprüfung ist festzustellen, ob das Messgerät die qualitativen Anforderungen
sowie die Voraussetzungen für das anzuwendende Verfahren erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen
ist zu prüfen, ob
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die Ausführung des Messgerätes den in Vorschriften und ggf. Bauartzulassung aufgeführten
Bauanforderungen entspricht,
die Ausführung bezüglich Kennzeichnung/Aufschriften und Stempelstellen den Festlegungen der
geltenden Vorschriften entspricht,
im Falle vorgeprüfter Messgeräte die Vorprüfung noch gültig ist,
für bestimmte Anforderungen an das Messgerät zeitlich begrenzte Übergangsvorschriften
beachtet worden sind.
Beschaffenheitsprüfungen dürfen stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften
zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los, definierter
Stichprobenplan) erfüllt sind. Üblicherweise werden fabrikneue Messgeräte gleicher Bauart und
großer Stückzahl einer solchen Stichprobenprüfung unterzogen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob am Messgerät einschließlich dessen Software – auch vorübergehend
– Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen wurden, die zu einer Verfälschung von Messwerten
führen können.
3.3
Messtechnische Prüfung von Messgeräten
Die messtechnische Prüfung entspricht einer Kalibrierung mit anschließender Bewertung, ob der
vorgegebene Grenzwert der Messabweichung der Anzeige eines Messgerätes eingehalten wird.
Die Prüfaufzeichnungen müssen alle die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um rückverfolgen
zu können
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ƒ
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den Prüfgegenstand,
den Prüfort und das Datum,
den Antragsteller,
das Prüfverfahren,
die Prüfbedingungen sowie
das Prüfergebnis einschließlich der Einzelmesswerte.
In messgerätespezifischen Vorschriften können abweichende Regelungen getroffen werden.
Das Kalibrierergebnis (überwiegend ein Zwischenergebnis) beinhaltet grundsätzlich den (Erwartungs) Wert der Messabweichung und die zugehörige erweiterte Messunsicherheit.
10
Im gesetzlichen Messwesen wird die Messunsicherheit bei der Bewertung der Konformität mit den
quantitativen Anforderungen nur indirekt berücksichtigt.
Eine quantitative Anforderung, insbesondere eine Grenzwertvorgabe bezüglich Messabweichung, gilt
als erfüllt, wenn
ƒ
ƒ
der (Erwartungs-) Wert der Messabweichung innerhalb des Intervalls liegt, welches durch den
negativen und den positiven Grenzwert der Messabweichung gebildet wird (einschließlich dieser
Grenzwerte), und
die dem jeweiligen (Erwartungs-) Wert der Messabweichung beigeordnete erweiterte
Messunsicherheit (Überdeckungswahrscheinlichkeit P = 95 %) ein Drittel des Betrages des zu
Grunde gelegten Grenzwertes nicht übersteigt.
Die Messunsicherheit schließt die technischen Unvollkommenheiten der verwendeten Normale, des
Prüfgegenstandes sowie des jeweiligen Prüfverfahrens ein.
Die Messunsicherheit muss nicht für jede einzelne Prüfung ermittelt und nachgewiesen werden. Liegt
eine Prüfanweisung für ein validiertes Prüfverfahren mit Angabe eines Messunsicherheitsbudgets vor
und werden alle in der Prüfanweisung festgelegten Bedingungen eingehalten, kann davon
ausgegangen werden, dass die Anforderungen bezüglich der Messunsicherheit erfüllt werden.
Weichen die speziellen Prüfbedingungen für einzelne Prüfungen oder insgesamt für das ausführende
Prüflaboratorium – auch in Details, z.B. durch Anwendung spezieller Normale – von dem
vorgeschrieben Prüfverfahren ab, so muss die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der
Messunsicherheit für das abweichende Prüfverfahren durch ein dieses Verfahren analysierendes
Messunsicherheitsbudget nachgewiesen werden.
Für den Verwender des Messgerätes ist ausschließlich die Verkehrsfehlergrenze von rechtsrelevanter
Bedeutung. Die Verkehrsfehlergrenze schließt ein:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
die zum Zeitpunkt der Prüfung ermittelte Messabweichung, ggf. dessen Grenzwert, und
die zugehörige Messunsicherheit,
die Betriebsbedingungen bei Verwendung des Messgerätes,
die durch Langzeitverhalten, z. B. Drift und Alterung, bedingten Änderungen.
Damit ist über den Zeitpunkt der Prüfung hinaus – bei einer Eichung bis zum Ablauf deren Gültigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass die um die Messunsicherheit erweiterten Beträge
der (Erwartungs-)Werte der Messabweichungen die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.
Erfolgt eine direkte Berücksichtigung der Messunsicherheit, so ist diese in der Bescheinigung über die
Erfüllung der Anforderungen transparent zu machen.
Messtechnische Prüfungen können stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften
zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los, definierter
Stichprobenplan) erfüllt sind.
3.4
Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen
Die Erfüllung der Anforderungen wird – soweit zutreffend - bestätigt mittels
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Zulassungsbescheinigung bei der Bauartzulassung (es wird nur die Erfüllung der Anforderungen
des Baumusters nicht der Anforderungen des einzelnen Messgerätes bescheinigt),
Prüfschein, d.h. Bestätigung der Eignung von Modulen und Zusatzeinrichtungen von Messgeräten
bei Anwendung der WELMEC-Leitfäden,
Konformitätsbescheinigung,
schriftlicher Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung auf dem Messgerät bei der EGKonformitätsbewertung,
Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Eichschein bei der innerstaatlichen
Eichung oder der EWG-Ersteichung,
Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Vorprüfschein bei der Vorprüfung,
Bericht bei der Befundprüfung.
Die Stempel und Kennzeichnungen sind in Anhang 10.4.2 aufgeführt.
11
Werden bei der Prüfung eines Messgerätes vorgegebene Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt eine
Rückgabe (Abschnitt 3.6).
3.5
Voraussetzungen für Prüfungen
Zuständige Behörden und staatlich anerkannten Prüfstellen prüfen unter folgenden Voraussetzungen:
ƒ
ƒ
Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Messmöglichkeiten, die
staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, auf Antrag Prüfungen
nach den geltenden Vorschriften durchzuführen.
Privatrechtliche Geschäftsbedingungen von Antragstellern finden keine Anwendung. Die
Mitarbeiter der zuständigen Behörden geben keine Verzichtserklärungen auf Schadensersatz bei
Unfällen oder sonstigen Schäden ab.
Ein Antrag ist abzulehnen, wenn
ƒ
ƒ
3.6
das Messgerät offensichtlich
a) keine Bauartzulassung besitzt, obwohl sie gefordert ist,
b) Mängel hat, die zu einer Rückgabe führen würden,
c) nicht gereinigt oder nicht ordnungsgemäß hergerichtet ist,
d) nicht am Gebrauchsort geprüft werden soll und deshalb zum Versand zerlegt werden muss,
aber am Prüfort nicht wieder ordnungsgemäß zusammengesetzt werden kann,
e) zusammen mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen benutzt werden soll, aber nicht
mit diesen verbunden vorgelegt wird, und die Eigenschaften des Messgerätes beim
Herstellen dieser Verbindung unzulässig beeinflusst werden können,
f)
praktisch nicht gefahrlos und ohne besonderen Aufwand geprüft werden kann, z. B. wenn
die Zugänglichkeit unzumutbar eingeschränkt ist, die erforderlichen Prüfmittel nicht
rechtzeitig zur Verfügung stehen, Aufstellung und Anschluss der Messgeräte sowie die
Umgebungsbedingungen nicht den Voraussetzungen entsprechen,
Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt sind.
Rückgabe
Eine Rückgabe mit einer entsprechenden Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgt, wenn bei
der Prüfung festgestellt wird, dass ein Messgerät nicht den in Vorschriften und ggf. den in der
Bauartzulassung festgelegten Anforderungen entspricht.
Als Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn sich herausstellt, dass das
Messgerät nicht den festgelegten Bauanforderungen genügt, z.B.
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ƒ
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Mängel in der technischen Ausführung, seiner Gestalt oder Einrichtung aufweist,
aus einem unzulässigen oder mangelhaften Werkstoff hergestellt ist,
die Anzeigeeinrichtung unzulässige Größenangaben, Einteilungen oder Hervorhebungen hat,
mit unzulässigen Zusatzeinrichtungen versehen ist,
Bezeichnungen am Messgerät undeutlich, unvollständig, falsch, irreführend oder anderweitig
unzulässig sind oder fehlen und nur mit besonderem Arbeitsaufwand angebracht werden können
oder unzulässige zusätzliche Bezeichnungen vorhanden sind oder
Stempelstellen fehlen oder nicht den Vorschriften entsprechen.
Als Ergebnis der messtechnischen Prüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn das Messgerät nicht den
quantitativen Anforderungen genügt, z.B. Messabweichungen festgelegte Grenzwerte überschreiten.
Wenn der Antragsteller den Mangel sogleich oder innerhalb einer von der zuständigen Behörde
festzusetzenden kurzen Frist beseitigen kann, wird die Prüfung nach Beseitigung des Mangels
fortgesetzt. Der Vorgang ist statistisch als Rückgabe zu bewerten.
Liegt eine Rückgabe vor und kann der Mangel einfach vom Prüfer behoben werden, liegt es im
Ermessen des Prüfers, diese Arbeiten (z.B. Justierungen, Anbringen fehlender Marken oder
Bezeichnungen) mit Einverständnis des Messgerätebesitzers selbst durchzuführen.
Wenn zu befürchten ist, dass das zurückgegebene Messgerät ungerechtfertigt oder versehentlich
benutzt werden könnte, sind zusätzliche Hinweise (Klebezettel, Anhänger o.ä.) anzubringen, die den
Hinweis enthalten, dass das Messgerät für die in Rechtsvorschriften beschriebenen Anwendungen
12
erst wieder benutzt werden darf, nachdem es ordnungsgemäß hergerichtet, geprüft und gestempelt
worden ist.
Im Falle der Rückgabe eines bereits früher geeichten Messgerätes ist der ggf. vorhandene
Hauptstempel und die zusätzliche Aufschrift „Geeicht bis ...“ zu entwerten. Das gilt nicht, wenn die
Rückgabe wegen Überschreitung der Eichfehlergrenze erfolgt, aber das Messgerät noch die
Verkehrsfehlergrenzen einhält und innerhalb der Gültigkeitsdauer ist. In diesem Fall ist auch kein
zusätzlicher Hinweis - wie im vorangehenden Absatz beschrieben - anzubringen.
4
Organisation und technische Kompetenz
4.1
Allgemeines
Zuständige Behörden (auch als benannte Stellen), staatlich anerkannte Prüfstellen, befugte
Instandsetzer, öffentliche Wäger müssen die festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die für das
Verwaltungshandeln geltenden Regelungen beachten.
Bei der Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten und Normalen erfüllen die zuständigen Behörden
die Norm DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien“.
4.2
Personal
Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter kompetent sind, die bestimmte Einrichtungen
bedienen, Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchführen, Ergebnisse bewerten sowie
Bescheinigungen ausstellen, z.B. Konformitätsbescheinigungen, Eichscheine, Prüfscheine.
Die von den zuständigen Behörden eingesetzten technischen Prüfer sowie leitendes Personal der
staatlich anerkannten Prüfstellen werden von den zuständigen Behörden selbst und der Deutschen
Akademie für Metrologie zu den Anforderungen im gesetzlichen Messwesen aus- und fortgebildet.
4.3
Prüfort
Prüfungen von Messgeräten können bedarfsweise – soweit die Voraussetzungen erfüllt werden –
durchgeführt werden
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
in der Amtsstelle einer zuständigen Behörde,
in den Prüfräumen einer staatlich anerkannten Prüfstelle,
im Hersteller- oder Instandsetzerbetrieb,
im Messgerätelager z. B. eines Importeurs, Wiederverkäufers, Versorgungsbetriebes,
am Gebrauchsort.
Prüfungen, die auch innerhalb der Amtsstelle einer zuständigen Behörde durchgeführt werden
können, sollen außerhalb der Amtsstelle nur dann durchgeführt werden, wenn ein angemessener
Arbeitsumfang gewährleistet ist.
Findet die Prüfung nicht in der Amtsstelle statt, so sind vom Antragsteller Prüfmittel, ausreichende
Arbeitshilfe und ggf. ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Bei im Freien aufgestellten
Messgeräten ist für angemessenen Schutz gegen Witterungseinflüsse zu sorgen.
Messgeräte werden am Gebrauchsort insbesondere dann geprüft, wenn
ƒ
ƒ
ƒ
deren Messverhalten durch den Transport beeinflusst wird,
ein Transport nicht möglich ist,
das Messgerät vorgeprüft oder mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen so zu einer Einheit
verbunden ist, dass es nur am Gebrauchsort geprüft werden kann.
4.3.1
Ständige Amtsstellen
Ständige Amtsstellen sind:
ƒ
ƒ
Amtsstellen, der für das gesetzliche Messwesen zuständigen Behörden,
Eichstellen (früher: Eichabfertigungsstellen) für die Zeit der Anwesenheit eines Mitarbeiters der
zuständigen Behörde in Betrieben. Eichstellen können auf Antrag von der zuständigen Behörde
genehmigt werden, wenn eine hinreichende Auslastung gewährleistet ist. Der Antragsteller muss
13
geeigneten Prüfraum bereitstellen, Prüfmittel beschaffen und bereitstellen und beides in
vorschriftgemäßem Zustand halten sowie ausreichende Arbeitshilfe stellen. Eine darüber
hinausgehende Nutzung der Prüfräume durch den Antragsteller bedarf der Zustimmung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung einer Eichstelle erfolgt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs.
4.3.2
Nichtständige Amtsstellen
Nichtständige Amtsstellen sind öffentliche Stellen, die nur vorübergehend für die Zeit der örtlichen
Eichung oder für andere Amtshandlungen eingerichtet werden. Von den Gemeinden für örtliche
Eichtage bereitzustellende Räume sollen zu ebener Erde liegen. Sie müssen verschließbar,
genügend groß, trocken und hell, beleuchtet und beheizt sowie mit den erforderlichen Einrichtungen
ausgerüstet sein.
4.4
Umgebungsbedingungen
Es muss sichergestellt sein, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen Messgeräte geprüft
werden, die Messergebnisse nicht verfälschen. Die Umgebungsbedingungen müssen den in
Vorschriften und ggf. Zulassungen festgelegten, zutreffenden Anforderungen (Referenzbedingungen)
genügen und, soweit sie die Qualität der Ergebnisse beeinflussen können, überwacht und
aufgezeichnet werden (Abschnitt 3.3). Prüfungen müssen eingestellt werden, wenn die
Umgebungsbedingungen die Ergebnisse unzulässig stark beeinträchtigen. Davon ist auszugehen,
wenn die für die Prüfung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden, d.h. dass die erweiterte
Messunsicherheit, die in das Ergebnis der Prüfung eingeht, ein Drittel des Grenzwertes der
Messabweichung überschreitet.
Es sind Maßnahmen zu treffen, die Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit am jeweiligen Prüfort
sicherstellen.
4.5
Prüfverfahren
Für alle durchzuführenden Prüfungen sowie die statistische Auswertung von Prüfdaten und die
Bestimmung der Messunsicherheit müssen validierte Verfahren und Methoden verwendet werden,
soweit solche vorliegen.
Es sind vorzugsweise Prüfverfahren zu verwenden, die in Vorschriften, d.h. den in Abschnitt 1.2
aufgeführten Rechtsgrundlagen aufgeführt sind.
Die Prüfverfahren müssen von einer auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens kompetenten
Stelle (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder OIML) erarbeitet und veröffentlicht worden
sein. Prüfverfahren gelten als validiert, wenn sie in Vollzugsgrundlagen des gesetzlichen Messwesen
aufgeführt sind.
4.6
Prüfmittel
Zu den Prüfmitteln zählen Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit bei der Prüfung
von Messgeräten bzw. Normalen haben. Prüfmittel müssen geeignet sein, während des gesamten
Verwendungszeitraumes die erforderliche Genauigkeit zu erreichen. Die Eignung der Normale muss
insbesondere durch Untersuchungen zur Messbeständigkeit nachgewiesen und durch eine auf dem
Gebiet des gesetzlichen Messwesens kompetente Stelle bestätigt sein.
Ein Gebrauchsnormal, das für messtechnische Prüfungen nach Abschnitt 3.3 verwendet wird, muss
den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen genügen. Demzufolge darf die erweiterte
Messunsicherheit der Prüfung des Messgerätes, welche den Anteil des Gebrauchsnormals
einschließt, ein Drittel des Betrages der vorgegebenen Grenzabweichung des zu prüfenden
Messgerätes nicht überschreiten.
Liegen spezielle qualitative Anforderungen für Normale vor, muss deren Erfüllung durch Prüfung
nachgewiesen werden.
4.6.1
Kalibrierung von Gebrauchsnormalen
Der (Erwartungs-)Wert der Messabweichung eines Gebrauchsnormals ist durch Kalibrierung zu
bestimmen. Ist ein Grenzwert für die Messabweichung vorgegeben, darf der ermittelte Betrag der
Messabweichung diesen Grenzwert nicht überschreiten. Die erweiterte Messunsicherheit der
14
Kalibrierung sollte ein Drittel des Grenzwertes des Gebrauchsnormals nicht überschreiten. Die
Messunsicherheit ist nach der im „Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (Vornorm
DINV ENV 13005) beschriebenen Methode zu berechnen.
Die messtechnische Rückführung ist durch schematische Darstellungen entsprechend Anhang 10.3
zu dokumentieren.
In Fällen, in denen Kalibrierergebnisse von Normalen oder Referenzmaterialien nicht auf nationale
oder internationale Normale rückführbar sind, muss deren Richtigkeit auf andere geeignete Weise (z.
B. Vergleichsmessungen, Ringversuche) nachgewiesen werden.
4.6.2
Prüfmittelüberwachung
Durch eine Überwachung der Prüfmittel ist sicherzustellen, dass diese den festgelegten
Anforderungen genügen. Die Prüfmittelüberwachung schließt folgende Maßnahmen ein:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Bestellung, Inventarisierung geeigneter Prüfmittel, ggf. deren Erprobung,
regelmäßige Prüfung/Kalibrierung in entsprechend der Nutzungsintensität und -dauer festgelegten
Abständen gemäß dem implementierten Qualitätsmanagementsystem, wobei bundeseinheitlich
empfohlene maximale Nutzungsperioden (siehe Anhang 10.2) nicht überschritten werden dürfen,
zwischenzeitliche Prüfung/Kalibrierung, insbesondere bei Zweifeln an der fortgesetzten Erfüllung
der Anforderungen,
Aufzeichnungen über Prüfungen/Kalibrierungen, Justierungen, Wartungen, Reparaturen.
Detaillierte Festlegungen einschließlich einer Aufzählung der kompetenten Stellen, die befugt sind,
Gebrauchsnormale für die Verwendung im gesetzlichen Messwesen zu prüfen bzw. zu kalibrieren,
enthält die Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen - Regelung zur Prüfmittelüberwachung
(GM-PMÜ)“.
Prüfmittel sind entsprechend Anhang 10.4.1 zu kennzeichnen.
Falls Prüfmittel durch den Antragsteller bereitgestellt werden, ist vor der Verwendung anhand
vorgelegter Nachweise (Prüfscheine/Kalibrierscheine) und ggf. ergänzend durch stichprobenweise
Prüfung einzelner Merkmale die Erfüllung von Vorschriftenforderungen zu verifizieren.
Vom Antragsteller für den wiederholten oder ständigen Einsatz vorgehaltene komplexe
Prüfeinrichtungen sind vor der ersten Verwendung und nachfolgend in festzulegenden Abständen
durch Vergleichsprüfungen zusätzlich zu überwachen.
4.7
Bescheinigungen
Bescheinigungen zu Ergebnissen von Tätigkeiten werden bedarfsweise oder, falls die
Rechtsvorschriften es fordern nach den in den Gremien des gesetzlichen Messwesens abgestimmten
und in Prüfregeln festgelegten Mustern ausgestellt.
Die zuständigen Behörden beachten hierfür die Festlegungen der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches
Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ bzw. die darauf gründenden Muster in den
messgerätespezifischen Verwaltungsvorschriften (z.B. GM-P9).
Staatlich anerkannte Prüfstellen orientieren sich bei Eichscheinen an den Mustern der zuständigen
Behörden und beachten die Vorschriften-Festlegungen im Zusammenhang mit Befundprüfungen.
4.8
Ringversuche und Vergleichsmessungen
Ein herausragender Kompetenznachweis ist die erfolgreiche Beteiligung an Ringversuchen, weil
hierbei alle Aspekte der Prüfung/Kalibrierung (Vorbereitung, Methode, Mittel, Personal,
Umgebungsbedingungen, Auswertung, Bescheinigung) eingeschlossen sind. Regelungen zur
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ringversuchen enthält die Verwaltungsvorschrift
„Gesetzliches Messwesen – Regelung über Ringversuche (GM-RV)“.
Eine Übersicht abgeschlossener Ringversuche oder auch Ergebnisse von Ringversuchen werden
bedarfsweise veröffentlicht.
Ein weiteres Mittel des Kompetenznachweises sind Eignungsprüfungen sowie Vergleichsprüfungen
bzw. Vergleichsmessungen. Diese sind erforderlich zwischen zwei Stellen, z.B. im Zusammenhang
15
mit der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen sowie der Anerkennung und Überwachung
von Qualitätsmanagementsystemen von Messgeräteherstellern. Für sie gelten nicht die formalen
Anforderungen an Ringversuche.
5
Anerkennung und Überwachung von Stellen
Der Nachweis der Kompetenz einer (prüfenden) Stelle wird zunehmend über eine Akkreditierung
unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erbracht. In Deutschland
gelten für das gesetzliche Messwesen seit längerem der Akkreditierung vergleichbare Regelungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen. Das
Verfahren der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen gründet auf dem nationalen
Verwaltungsrecht der Beleihung von Unternehmen, während die Akkreditierung international
abgestimmten Regelungen folgt. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen sind Akkreditierung
und staatliche Anerkennung nicht deckungsgleich. Die freiwillige Anwendung der DIN EN ISO/IEC
17025 bei den Prüfstellen, ggf. bestätigt in Form einer Akkreditierungsurkunde, ist eine geeignete
Grundlage, die Anerkennung der Ergebnisse von Messgeräteprüfungen über den nationalen
Wirkungsbereich des Eichgesetzes bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum (bei harmonisierten
Richtlinien) hinaus zu fördern.
Die staatlich anerkannten Prüfstellen führen Prüfungen gleichwertig zu den zuständigen Behörden
durch. Die Befugnisse der Instandsetzer erstrecken sich darauf, die Gültigkeit der Eichung zu
erhalten, ohne dass die zuständige Behörde unmittelbar prüfen muss. Damit wird die organisatorische
Abwicklung von Prüfaufgaben der zuständigen Behörden erleichtert.
5.1
Prüfstellen
Die grundlegenden Forderungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Anerkennung und
Überwachung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme sind in Teil 9
EO festgelegt.
Diese staatlich anerkannten Prüfstellen sind im Sinne des Verwaltungsrechts beliehene
Unternehmen. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich besondere Rechte, aber auch Pflichten.
Insbesondere dürfen Prüfstellen Eichungen an Messgeräten und Zusatzeinrichtungen, die in der
Vergangenheit klar erkennbar ordnungswidrig verwendet wurden (z.B. Ablauf der
Eichgültigkeitsdauer, falsche Verwendung), erst dann durchführen, wenn eine Beweissicherung
vorgenommen und der Tatbestand mit dem Beweismaterial der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.
Ferner sind sie verpflichtet, systematische Auffälligkeiten, die bei der Eichung von Messgeräten und
Zusatzeinrichtungen erkannt wurden, der zuständigen Behörde mitzuteilen.
5.1.1
Anerkennung
Bei Anträgen auf Anerkennung einer Prüfstelle sind Vordrucke nach Anhang 10.6.1 zu verwenden.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller Nachweise über die Aufbringung der
erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den Betrieb der Prüfstelle sowie für die Befriedigung
möglicher
Schadenersatzansprüche
des
Landes
aus
Amtspflichtverletzungen
des
Prüfstellenpersonals vorlegt. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist in der Regel nur zu
verlangen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers der Prüfstelle dies erfordern.
Die zuständige Behörde hat,
ƒ
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soweit erforderlich, auf eine Vervollständigung oder Ergänzung der Anträge hinzuwirken,
die regionalen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen,
die Antragsunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuzuleiten. Die PhysikalischTechnische Bundesanstalt nimmt zu der Frage Stellung, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1
Nr.1 und 2 der EO erfüllt sind.
Die zuständige Behörde erteilt bei Erfüllung der Voraussetzungen (§ 47 EO) einen
Anerkennungsbescheid in Form einer Urkunde, wie in der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches
Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ festgelegt. Sie kann die Anerkennung (§ 2
EichG, § 49 Abs. 1 EO) inhaltlich beschränken, befristen und mit Auflagen und Bedingungen
versehen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen oder
Bedingungen versehen. Bescheide sind dem Antragsteller nach Maßgabe der für die Zustellung
16
bestehenden landesrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen. Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt erhält Durchschriften der Bescheide.
5.1.2
Öffentliche Bestellung
Der Bewerber hat die Bestellung als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle unter
Verwendung eines Vordrucks nach Anhang 10.6.2 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Die zuständige Behörde prüft, ob das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle gegeben ist und ob
der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit wird in der Regel dann
anzunehmen sein, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechen oder Vergehen
gegen Eigentum oder Vermögen, z.B. wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder
Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist ein
Führungszeugnis anzufordern. In Zweifelsfällen sind auch Strafakten beizuziehen. Die zuständige
Behörde prüft ferner, ob der Bewerber die notwendige Sachkunde nachgewiesen hat (§ 53 EO).
Die zuständige Behörde bestellt den Leiter einer Prüfstelle und dessen Stellvertreter durch
Aushändigung einer Bestellungsurkunde entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches
Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
erhält eine Durchschrift.Die Zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall inhaltlich
beschränken, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbinden (§ 54
Abs.1 EO). Sind die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht erfüllt, ist dem Bewerber ein mit
Gründen versehener Ablehnungsbescheid zu erteilen.
Der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer Prüfstelle kann gleichzeitig zum Leiter bzw.
stellvertretenden Leiter einer anderen Prüfstelle bestellt werden. Die zuständige Behörde hat den
Leiter der Prüfstelle und dessen Stellvertreter auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer
Aufgaben in der vorgeschriebenen Form zu verpflichten (§ 51 EO in Verbindung mit § 54 EO). Über
die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie über die Verpflichtung des Bewerbers ist eine
Niederschrift (entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) aufzunehmen.
5.1.3
Betriebserlaubnis
Die zuständige Behörde erteilt die Betriebserlaubnis nach Anhang 10.6.3, wenn
ƒ
ƒ
ƒ
sie sich überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für den Betriebsbeginn gegeben sind
(Abnahme),
der Leiter und ein Stellvertreter des Leiters der Prüfstelle öffentlich bestellt und verpflichtet sind
und
die mit der Anerkennung verbundenen Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen für Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht gegeben, ist dem Antragsteller
ein mit Gründen versehener Bescheid zur erteilen.
Nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der Anerkennung auf Antrag des Inhabers
der Prüfstelle sind möglich. Eine Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei
Änderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfbefugnisse wesentlich erweitert werden sollen.
5.1.4 Überwachung
Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle (§ 50a EO). Die
Überwachung soll einen ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle sicherstellen.
Sie umfasst insbesondere
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ƒ
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die Kontrolle der Einhaltung des Umfangs der Anerkennung sowie der mit ihr verbundenen
Auflagen oder Bedingungen (§ 62 EO),
die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der für die Konformitätsbewertung/Eichung
geltenden Vorschriften,
die Kontrolle, dass nicht gesetzlich geregelte Prüfungen nicht als von einer staatlich anerkannten
Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Zeichen
verwendet werden (§ 62 EO),
die Kontrolle, ob sichergestellt ist, dass Stempelzeichen gegen missbräuchliche Verwendung
ausreichend gesichert sind (§ 62 EO),
17
ƒ
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die Kontrolle, dass weder Konformitätsbewertungen, Eichungen, Befundprüfungen noch
Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung von Mess- bzw.
Zusatzeinrichtungen vorgenommen werden, wenn der Leiter und sein Stellvertreter an der Leitung
der Prüfstelle verhindert sind (§ 62 EO),
die stichprobenweise Kontrolle, ob über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Prüfungen
jederzeit nachprüfbare Unterlagen vorhanden sind,
Vergleichsmessungen an den Messeinrichtungen der Prüfstelle,
die stichprobenweise Kontrolle der geprüften Messgeräte bzw. Zusatzeinrichtungen,
die Kontrolle des Vorhandenseins von zuverlässigem und fachkundigem Personal im
erforderlichen Umfang,
die Kontrolle der Prüfmittel.
Die Überwachung soll ferner gewährleisten, dass der Träger der Prüfstelle die ihm obliegenden
Pflichten erfüllt, insbesondere die Prüfstelle so einrichtet und unterhält, dass ein ordnungsgemäßer
Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist, und dafür sorgt, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung
seiner Tätigkeit unabhängig ist und – ausgenommen in dringenden Vertretungsfällen (Krankheit oder
Urlaub) – nicht an der Fertigung der Messgeräte beteiligt ist, wobei die Prüfung auch im Rahmen der
Fertigung erfolgen kann.
Über das Ergebnis der Überwachung einer Prüfstelle ist ein formloser Prüfbericht zu fertigen. Er ist
dem Träger und dem Leiter der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. Zur Beseitigung von Mängeln ist eine
angemessene Frist zu setzen.
5.1.5
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung
Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung (§ 50 EO) ist der Träger der Prüfstelle zu
hören. Ihm ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welche die
Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist zu
begründen.
5.1.6
Rücknahme oder Widerruf der Bestellung
Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung (§ 55 EO) sind der Bestellte und der Träger
der Prüfstelle zu hören. Dem Bestellten ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu
äußern, auf welche die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder
Widerrufsbescheid ist zu begründen. Der Träger der Prüfstelle ist von der Rücknahme oder dem
Widerruf zu benachrichtigen.
5.2
Instandsetzer*)
*) kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert
Die grundlegenden Voraussetzungen die Befugnis zu erteilen bzw. Befugnisse zu widerrufen,
instandgesetzte Messgeräte durch Zeichen (Anhang 10.4.2) kenntlich zu machen sind in § 72 EO
festgelegt. Die Befugnisse betreffen Eingriffe in geeichte Messgeräte, ohne dass die Eichgültigkeit (§
13 EO) vorzeitig erlischt.
Anträge auf Erteilung der Befugnis als Instandsetzer erfolgen mit einem Formular entsprechend
Anhang 10.7 bei der zuständigen Behörde.
Bei der Befugniserteilung oder Ablehnung ist zu berücksichtigen
ƒ
ƒ
ƒ
18
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Instandsetzers, insbesondere wenn der
Instandsetzer eigene Messgeräte instandsetzen will und die Zielsetzungen des Eichgesetzes
dann nur durch erhöhten Überwachungsaufwand der verwendeten Messgeräte durch die
zuständigen Behörden erreicht werden kann,
der Nachweise zur Sachkunde, d.h. bei Monteuren die Gesellenprüfung oder eine einjährige
Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf und bei der verantwortlichen Person für die Instandsetzergruppe die Meisterprüfung bzw. eine höherwertige Ausbildung, die Eintragung in die Handwerksrolle oder eine dreijährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf. Instandsetzungspersonal für
elektronische Einrichtungen muss vom Hersteller geschult sein und über die erforderlichen
Beschreibungen der jeweiligen Messgerätebauart verfügen,
die Anwendung geeigneter Prüfmittel und Prüfverfahren.
Instandsetzer, die in mehreren Bundesländern tätig werden, stellen nur einen Antrag an die für den
Sitz des Instandsetzungsbetriebes zuständige Behörde. Der Instandsetzer erhält nur einen Kennbuchstaben und eine Kennnummer entsprechend Anhang 10.4.2.
Die zuständigen Behörden führen ein Register der erteilten Befugnisse mit Angaben zum Tätigkeitsgebiet (ein Bundesland oder mehrere Bundesländer), den instandzusetzenden Messgerätearten, falls
erforderlich deren Messbereiche unter Beachtung herstellerbezogener Autorisierungen.
Die zuständigen Behörden überwachen, inwieweit die Instandsetzer den Anforderungen nach der
Befugniserteilung genügen. Hierzu werden die Instandsetzermeldungen ausgewertet. Anlässe für
Überwachungen sind z.B. auch Personalwechsel beim Instandsetzer, geänderte Prüfvorschriften bzw.
Prüfmittel oder auch Änderungen bei Messgeräten (z.B. Messprinzip, Aufbau).
Instandsetzer benachrichtigen die zuständige Behörde über Eingriffe in geeichte Messgeräte mit
einem Formblatt entsprechend Anhang 10.7.2 oder in anderer Form, wenn die geforderten
Informationen enthalten sind.
Wird bei einem instandgesetzten Messgerät vor der folgenden Eichung eine weitere Instandsetzung
erforderlich, so ist ein weiteres Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Das frühere Instandsetzerkennzeichen darf durch das spätere nicht verdeckt werden.
Bei Reparaturen oder Verletzung eines eichamtlichen Sicherungsstempels ist der Hauptstempel in
jedem Fall durch den Instandsetzer zu entwerten.
Die zuständigen Behörden planen die dann erforderlichen Eichungen unter Berücksichtigung
ƒ
ƒ
der Informationen der jeweiligen Meldung,
ihrer Auswertungen bezüglich Quantität und Qualität bisher durchgeführter Instandsetzungen.
Nach der Instandsetzung darf die verbleibende Messabweichung die Eichfehlergrenze (ggf. unter
Beachtung weiterer Einschränkungen, z.B. Einseitigkeitsklausel) nicht überschreiten.
Eine zuständige Behörde ahndet ggf. Ordnungswidrigkeiten des Instandsetzers. Hiervon wird auch
die Behörde informiert welche die Befugnis erteilt hat.
5.3
Öffentliche Waagen und Wäger
Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird, (öffentliche Waagen)
sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten (§ 10 EichG). Detaillierte Anforderungen zu den
Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage und des Wägers, zur Anzeige, zum Antrag, zur
Bestellung (Urkunde entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) und zur Sachkunde sind in den §§
64 bis 71 EO-AV und in der Verwaltungsvorschrift GM-P9 aufgeführt.
6
Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen
Bei Verfahren nach den Abschnitten 4 und 5 (insbesondere bei Anerkennungsverfahren, der
Befugniserteilung oder auch bei der Bereitstellung von Normalen durch den Antragsteller bei
Prüfungen) werden folgende Nachweise anerkannt:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
von den zuständigen Behörden ausgestellte Prüfscheine oder Eichscheine bzw. von
akkreditierten Kalibrierlaboratorien ausgestellte Kalibrierscheine bezüglich der verwendeten
Prüfmittel,
Zertifikate einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der DIN
EN ISO 9001 (ff.) bestätigen,
von Herstellern ausgestellte Bescheinigungen für Instandsetzer, die eine Autorisierung für
bestimmte Messgerätearten beinhalten,
Teilnahmebescheinigungen zu Schulungen von kompetenten Stellen zu den Themen:
1. Eichrecht und Eichtechnik,
2. Handhabung, Wartung/Instandsetzung von bestimmten Messgeräten,
3. Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit DIN EN 45001 ff. (einschließlich DIN EN
ISO/IEC 17025) oder der Normenreihe DIN EN ISO 9000.
Kompetente Schulungseinrichtung bezüglich Eichrecht und Eichtechnik ist z.B. die Deutsche
Akademie für Metrologie.
19
Bei Verfahren nach Abschnitt 5 werden zusätzlich folgende Nachweise anerkannt:
ƒ
Urkunden einer Akkreditierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der EN 45001 bzw.
ISO 25 oder EN ISO/IEC 17025 bestätigen.
7
Metrologische Überwachung
Die Überwachung von Fertigpackungen erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches
Messwesen – Regelungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von
Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“.
Die metrologische Überwachung beinhaltet die gesamte Überwachungstätigkeit nach dem in Verkehr
bringen von Messgeräten oder Produkten. Sie hat das Ziel, dass
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
sich nur gesetzeskonforme Messgeräte oder Produkte im Verkehr befinden,
die Messgeräte während ihrer Nutzung die gesetzlichen Vorgaben erfüllen,
sie richtig aufgestellt und verwendet und
gesetzliche Einheiten im Handel verwendet werden.
Werden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten, sind Maßnahmen zur Erfüllung der
Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Korrekturmaßnahmen hängen von der Schwere des Mangels und
vom Einzelfall ab. Dabei soll der Verantwortliche (Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder der
Verwender) verpflichtet werden, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen herzustellen und die
Zuwiderhandlung abzustellen. Sind diese Maßnahmen erfolglos oder werden sie als nicht
ausreichend betrachtet, sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen
und die Verwendung des betreffenden Produkts zu beschränken bzw. zu verhindern und
sicherzustellen, dass es vom Markt genommen wird.
7.1
Marktüberwachung
Die Marktüberwachung als Teil der metrologischen Überwachung ist eine Maßnahme zur
Feststellung, ob der Hersteller nur Messgeräte oder Produkte in Verkehr gebracht hat, die den
Bestimmungen der europäischen Richtlinien und nationalen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Maßgeblich sind die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Im harmonisierten Bereich gelten die EG-Vorschriften, im nicht harmonisierten Bereich die nationalen
Vorschriften.
Zuständige Behörden, die sowohl Marktüberwachungen durchführen und ausnahmsweise auch im
Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte Stelle tätig werden, müssen die
Verantwortungsbereiche so trennen, dass Konformitätsbewertung und Marktüberwachung
unabhängig voneinander durchgeführt werden.
7.2
Überwachung verwendeter Messgeräte
Messgeräte, die dem Eichgesetz unterliegen, sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung
(Aufstellung, Wartung, Weiterverarbeitung von Messwerten, Manipulation) und dauerhaften
Einhaltung festgelegter Gebrauchseigenschaften, insbesondere wegen der üblicherweise
eintretenden Änderung der messtechnischen Eigenschaften, durch geeignete Maßnahmen zu
überwachen. Geeignete Maßnahmen mit gleichwertigem Schutzniveau sind
ƒ
ƒ
Eichungen durch die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannte Prüfstellen und
Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer bei Messgeräten für Elektrizität,
Gas, Wasser oder Wärme.
7.2.1
Eichung
Die Eichung erfolgt als Maßnahme zur metrologischen Überwachung (bisherige Nacheichung)
ƒ
ƒ
20
im allgemeinen vor Ablauf einer festgelegten Eichgültigkeitsdauer (entsprechend § 12 in
Verbindung mit Anhang B Eichordnung) oder einer durch entsprechende Untersuchungen (z.B.
Stichprobenprüfung nach den in den PTB-Mitteilungen veröffentlichten Verfahren) verlängerten
Eichgültigkeitsdauer (§ 14 EO) bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
(Anhang B EO),
nach dem vorzeitigen Erlöschen der Eichgültigkeitsdauer (§ 13 Abs. 1 EO),
ƒ
nach Eingriffen befugter Instandsetzer (§ 13 Abs. 2 EO).
Die Eichgültigkeitsdauer ergibt sich aus §12 EO i.V. mit Anhang B. Für die Anforderungen bei der
Eichung gilt § 31 EO.
Es sind die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung (Anhang 10.4.2) aufzubringen. Vorhandene
CE-Kennzeichnungen bleiben erhalten. Die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung werden
zusätzlich aufgebracht.
Zur besseren Information des Messgeräteverwenders und der Verbraucher kann eine Hinweismarke
über den Ablauf der Eichgültigkeit an einer in die Augen fallenden Stelle des Messgerätes
(Hauptschauseite) angebracht werden.
7.2.2
Befundprüfung
Befundprüfungen nach § 32 EO erfolgen durch die zuständigen Behörden oder staatlich anerkannte
Prüfstellen von Amts wegen oder auf Antrag eines Messgerätebesitzers oder eines vom
Messergebnis Betroffenen, wenn Zweifel an der Messrichtigkeit eines eichpflichtigen Messgerätes
bestehen oder von einer der beiden Parteien vorgebracht werden. Das Prüfverfahren ist weitgehend
identisch mit dem bei der Eichung angewendeten, wobei hierbei aber die Verkehrsfehlergrenze
maßgebend ist.
7.2.3
Sonstige Überwachungen
Die zuständigen Behörden überwachen zudem:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
7.3
die Anwendung von Maßeinheiten entsprechend Einheitengesetz,
bei Angabe von Größenwerten, ob sie von einem Messgerät bestimmt wurden,
die Einhaltung der regelkonformen Ermittlung der thermischen Energie oder Leistung von Gas
und der Lastprofile für elektrische Energie,
die Benutzung von Ladentischwaagen (Stichwort „Brutto für Netto“),
die Wartung geeichter Messgeräte, z.B. bei Abgasmessgeräten,
die Schankgefäße, z.B. hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und des Volumens,
staatlich anerkannte Prüfstellen,
Öffentliche Waagen und Wäger,
Instandsetzerbetriebe.
Auswertung
Es wird empfohlen, alle Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnis zu dokumentieren.
Die Ergebnisse
ƒ
ƒ
ƒ
der von den zuständigen Behörden behandelten Messgeräte und
der von den staatlich anerkannten Prüfstellen behandelten Messgeräte sowie
der von den zuständigen Behörden überwachten Fertigpackungen
werden jährlich erfasst und als statistische Übersichten in den PTB-Mitteilungen veröffentlicht.
Schwerpunktaktionen im Rahmen der metrologischen Überwachung werden landesintern bzw.
länderübergreifend ausgewertet.
Systematische Mängel, die von den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen bei
der metrologischen Überwachung festgestellt werden, werden
einer zentralen Sammelstelle
gemeldet.
8
Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber*)
)
* kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert
Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber sind verantwortlich für die Erfüllung der Forderungen der
Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich
ƒ
der Verwendung und Bereithaltung von konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgeräten und
Zusatzeinrichtungen in den durch Eichgesetz und Eichordnung festgelegten Fällen,
21
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
der Aufstellung, des Gebrauchs und der dauerhaften Erfüllung der quantitativen und qualitativen
Anforderungen,
der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach den Unfallverhütungsvorschriften bei der
Eichung und Überwachung der Messgeräte am Gebrauchsort,
der Einleitung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der
Eichgültigkeit (z.B. Entwertung des Hauptstempels, Reparaturauftrag an Instandsetzer, Antrag auf
Eichung, Vorbereitung und Unterstützung bei der Eichung),
der Auskunft und Zugangsgewährung bei Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden.
Im liberalisierten Markt (Strom u.ä.) ist im eichrechtlichen Sinn derjenige verant-wortlich, der die
Messergebnisse nutzt (z.B. die Rechnung stellt), unabhängig von der sonstigen Verantwortungsaufgliederung auf Erzeuger, Netzbetreiber und Verkäufer. Der Nutzer muss sich ggf. vertraglich
absichern, dass die Daten von konformitätsbewerteten/geeichten Messgeräten stammen, und dies
überprüfen.
9
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zur einheitlichen Durchführung bei Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten- und Eichrechts
sowie der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bestehen folgende
Leitfäden:
ƒ
ƒ
Behandlung von Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten und Eichrechts in der Fassung vom
1.1.2002, Rechtssammlung Nr. 1.1.4.5,
Bei Fertigpackungen: Abschnitt 12 der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen –
Regelungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen
durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“, Rechtssammlung Nr. 1.1.3.2.
10
Anhang
10.1
Begriffe und Abkürzungen
Begriffe und Abkürzungen sind im Glossar der Metrologie erläutert, das von der Deutschen Akademie
für Metrologie herausgegeben wird.
Die darin aufgeführten, für das Mess- und Prüfwesen geltende und international abgestimmte
Definitionen gehen im wesentlichen zurück auf
ƒ
ƒ
ƒ
das Internationale Wörterbuch der Metrologie (VIM) bei grundlegenden messtechnischen
Begriffen,
ISO /IEC Guide 2 bzw. DIN EN 45020 im Zusammenhang mit Prüfungen, Kalibrierungen,
Zertifizierungen, Inspektionen und Akkreditierungen,
DIN EN ISO 9000 beim Qualitätsmanagement.
In Vorschriften werden aber z.T. noch historisch überlieferte Begriffe verwendet. Solche, in der
Vergangenheit auch nicht immer an den aktuellen Stand der DIN 1319 angepasste Begriffe sind z.B.
ƒ
ƒ
ƒ
Fehler eines Messgerätes anstelle Messabweichung eines Messgerätes,
Analoganzeige anstelle Skalenanzeige,
Digitalanzeige anstelle Ziffernanzeige.
Zudem ist eine weitere Begriffsänderung im Zusammenhang mit der Harmonisierung technischen
Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum eingeleitet worden, z.B.
ƒ
ƒ
22
„Rückführung (eines Messergebnisses oder des Wertes eines Normals) auf das nationale Normal“
anstelle „Anschluss eines Normals bzw. Messgerätes“.
Prüfung im Sinne DIN EN 45020, d.h. Ermittlung/Untersuchung von Merkmalen ohne Bewertung
bezüglich der Erfüllung von Anforderungen anstelle Prüfung im Sinne DIN 1319, d.h.
Ermittlung/Untersuchung einschließlich Bewertung der Erfüllung von Anforderungen.
10.2
Prüfintervalle der Prüfmittel
Bezugsnormale: 5 Jahre
Übrige Prüfmittel: jährlich bzw. davon abweichend die nachfolgenden Intervalle, soweit in
Prüfanweisungen nichts anderes festgelegt ist.
Die Intervalle können bedarfsweise unterschritten werden.
Messgröße
Prüfmittel
Prüfintervall (Jahre)
Maßstab aus Stahl
Maßstab aus Holz
Maßstab aus Kunststoff
Messband aus Stahl
Messuhr
Strichplatte mit Lupe für Dicke und Teilungen
Innenmessschrauben, Bügelmessschrauben
oder Dickenmesser
Tiefenlehre
Messschieber
Fühlerlehre
Rachenlehre
Lehren für Getreideprober
Lehren für Glasmessgeräte
10
3
2
5
5
10
5
Fläche
Normalfläche aus Metall
Normalfläche aus Gummi oder Kunststoff
5
2
Volumen von Flüssigkeiten
Eichkolben und Normalkolben aus Glas
Eichkolben und Messgefäße aus Metall
Eichkolben und Messgefäße aus Metall,
ortsfest aufgestellt
Eichkolben aus Metall, mit Fahrgestell fest
verbunden
Rohrprüfschleifen
Fasskubizierapparate
Gerätschaften mit einem Volumenzähler
(Verdrängungszähler)
Geräte zur Prüfung von Butyrometern
Geräte zur Prüfung von Kapillarpipetten
Büretten aus Glas
Pipetten aus Glas
Messzylinder aus Glas
unbegrenzt
2
5
Länge
Volumen von Gas
Gasmessglocken
Trommelgaszähler
Drehschleusengaszähler mit Dauerschmierung
bis G 250
Drehschleusengaszähler mit
Schmierungseinrichtung oder Dauerschmierung
ab G 400
Drehkolbengaszähler bis G 1000
Drehkolbengaszähler ab G 1600
Turbinenradgaszähler bis G 1000
Turbinenradgaszähler ab G 1600
Kolbenapparatur
Ölverdrängungsapparatur mit Ovalradzählern
Kritisch betriebene Düsen
5
5
2
5
5
5
3
2
2
1)
10
10
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt
5
5
3
5
5
8
3
5
5
5
10
23
Anhang
Messgröße
Prüfmittel
Prüfintervall (Jahre)
Normale der Genauigkeitsklassen E2 und
F1zur Prüfung von Gebrauchsnormalen F2/M1
2
Bewertung von Getreide
Normalprober
5
Dichte
Normalaräometer
Normalsacharimeter
Normalalkoholometer
Pyknometer und Küvetten aus Glas
Pyknometer aus Metall
Tauchkörper aus Metall
Biegeschwinger-Dichtemessgerät
10
10
10
10
4
4
2
Temperatur
Thermometer
Stab- und Einschluss-Fadenthermometer
5
5
Druck
Flüssigkeitsmanometer
Kolbenmanometer
Quecksilberbarometer
Aneroid-Barometer
5
5
5
Masse
1)
1)
relative Luftfeuchte
Aspirationspsychrometer
5
Schall
Mikrofone
Schallkalibratoren
3
3
vor Verwendung zu prüfen
24
10.3
Muster-Rückführungsschema
Ein Rückführungsschema ist eine Folge von Stufen, um die messtechnische Rückführung einer
Messgröße vom geprüften Messgerät auf das nationale Normal zu dokumentieren.
Das messgrößenspezifische Rückführungsschema muss folgende Stufen enthalten:
1. Nationales Normal
2. Bezugsnormal
3. Gebrauchsnormal, wobei ggf. mehrere Stufen von Gebrauchsnormalen zweckmäßig sein können
(dann Kontrollnormale genannt)
4. Gegenstand der Prüfung.
Auf jeder Stufe (mit Ausnahme des nationalen Normals) sind anzugeben:
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
bekannte Bezeichnung des Normals bzw. Messgerätes,
Messbereich,
Messunsicherheit (k=2), ggf. Fehlergrenzen,
Prüfintervall des Normals,
mit der Prüfung/Kalibrierung beauftragte Institution,
bekannte Bezeichnung des Prüfverfahrens zur Rückführung auf die nächsthöhere Stufe,
ggf. Standort des Normals, wenn das Schema für mehrere Standorte gilt.
Bei der Bezeichnung der Normale, Messgeräte und der Prüfverfahren kann zur Präzisierung der
messtechnischen Kennwerte die entsprechende Vorschrift, z.B. ISO-, DIN EN-Norm oder Anlage der
EO, hinzugefügt werden.
Zusätzlich können angegeben werden:
• bestätigte, d.h. aus vorangegangenen Prüfungen bekannte zeitliche Stabilität des Normals,
ƒ Standardabweichung des Prüfverfahrens, wenn angebbar, z.B. bei Verwendung einer Messeinrichtung zum Vergleich mit dem Prüfmittel der nächsthöheren Stufe,
ƒ bekannte Bezeichnung einer Messeinrichtung zum Vergleich mit dem Normal der nächsthöheren
Stufe,
ƒ empfohlene Bedingungen zur Aufbewahrung des Normals.
Einzelne Rückführungsstufen können übersprungen werden, wenn die Messunsicherheit dies
erfordert oder die zeitliche Stabilität des Normals durch eine häufigere Verwendung nicht
beeinträchtigt wird.
Das Rückführungsschema ist ständig zu aktualisieren, z.B. wenn ein Prüfintervall gemäß
Verwaltungsvorschrift „Prüfmittelüberwachung“ verändert wird.
25
Anhang
Symbolik und allgemeines Muster-Rückführungsschema
Messmittel, Normal
Prüfverfahren
Nationales Normal
Bezugsnormal, Messbereich
Messunsicherheit
Prüfverfahren
Gebrauchsnormal, Messbereich
Messunsicherheit
Prüfverfahren
Gegenstand der Prüfung / Eichung,
Messbereich
Messunsicherheit
26
Standort
Prüfintervall
Prüfung/Kalibrierung durch
Beispiel eines Rückführungsschemas
Nationales Normal
Standort
Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg
U = 0,7 µg bis 8 mg (E1)
500-kg-Gewichtstück
U = 0,8 g (F1)
Vergleich nach EA8
mittels Massekomparatoren
s < 0,8 µg bis 8 mg
Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg
U = 20 µg bis 0,25 g (F2)
U = 0,06 mg bis 0,8 g (M1)
Gewichtstücke, 500 kg bis 1000 kg
U = 2,5 g bis 5 g (F2)
Prüfung/Kalibrierung
durch
LME X
5 Jahre
PTB oder
LME Y oder
DKD-K-ZZZZ
LME X
5 Jahre
PTB oder
LME Y oder
DKD-K-ZZZZ
jedes EA
2 Jahre
LME X
EA 2, 5
2 Jahre
LME X
jedes EA
1 Jahr
jedes EA
EA 2, 5
1 Jahre
EA 2, 5
EO §12 und
Anhang B
LME X (E2, F1)
jedes EA (F2
bis M3)
EO §12 und
Anhang B
LME X (F2)
EA 2, 5
(3000 e)
EO §12 und
Anhang B
jedes EA
Vergleich nach EA8
mittels Massekomparatoren
aW < 1,5 g bis 3 g
Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg
U = 2,0 µg bis 25 mg (E2)
U = 6 µg bis 0,08 g (F1)
Vergleich nach EA8
mittels Massekomparatoren
aW < 12 µg bis 0,15 g
Prüfintervall
Vergleich nach EA8
mittels Massekomparatoren
aW < 15 g bis 0,09 kg
Gewichtstücke, 500 kg bis 3000 kg
U = 0,03 kg bis 0,18 kg (3000 e)
Vergleich nach EA 8
mittels Massekomparatoren
Vergleich nach EA 8
mittels Massekomparatoren
Vergleich nach EA 9
mittels Gewichtstücken
Gewichtstücke
1 mg bis 50 kg n. E DIN 8127
U > 2,0 µg bis 8 g (E2 bis M3)
Gewichtstücke, > 50 kg bis < 500 kg
U > 0,25 g bis 0,03 kg (F2 bis 3000e)
500 kg bis 3000 kg
U > 2,5 g bis 0,18 kg (F2 bis 3000 e)
Nichtselbsttätige Waagen nach EO 9 / DIN EN 45 501
Selbsttätige Waagen nach EO 10
Erläuterung:
U – erweiterte Messunsicherheit (k = 2)
s – Standardabweichung
aw -Streuung
27
Anhang
10.4
Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung
10.4.1
Prüfmittel
02
Bild 1: Von den zuständigen Behörden verwendetes Prüfzeichen
Das Prüfzeichen enthält den Buchstaben D, die Ordnungszahl der
jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1), den sechsstrahligen
Stern, daneben die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Prüfung
vorgenommen wurde (Jahresbezeichnung).
Tabelle 1: Ordnungszahlen der zuständigen Behörden
22
23
1
2
19
20
10
14
10.4.2
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
8
11
4
13
12
6
7
15
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Messgeräte
Nichtselbsttätige Waagen, die den Forderungen der Richtlinie 90/384/EWG genügen und für den in
Art. 1, Abs. 2, Buchstabe a dieser Richtlinie vorgesehenen Zweck verwendet werden, tragen nach
Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens Kennzeichnungen entsprechend der Richtlinie,
wie in den Tabellen 2 bis 4 angegeben.
Tabelle 2: Beispielhafte Kennzeichnung einer nichtselbsttätigen Waage
Verfahren
CE-Kennzeichnung
01 0113
EG-Konformitätsbewertung
Sicherungsstempel
M
Form freigestellt
Tabelle 3: Erläuterung der Zeichen
01
0113
CE-Kennzeichnung letzten beiden Ziffern des Kennnummer der benannten
Jahres der Anbringung
Stelle, die die EGder CE-Kennzeichnung
Überwachung bzw. EGEichung durchführt
Anmerkung 1:
Anmerkung 2:
28
Zeichen für die EGKonformitätsbewertung
von Messgeräten
Wird die EG-Konformitätsbewertung in zwei Stufen durchgeführt, so werden die
Kennnummer der beiden an der Konformitätsbewertung beteiligten benannten
Stellen aufgebracht.
Bei der Eichung (nach Abschnitt 7.2.1 der Verwaltungsvorschrift) von
konformitätsbewerteten Waagen wird der Hauptstempel für die innerstaatliche
Eichung aufgebracht. Die CE-Kennzeichnung darf nicht entfernt werden !
Tabelle 4: Kennnummern der zuständigen Behörden als benannte Stelle
0103
0104
0105
0106
0107
0108
M
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
0111
0112
0113
0114
0115
0116
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
0109
0110
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
0117
0118
Schleswig-Holstein
Thüringen
Messgeräte, die den Anforderungen von EWG-Richtlinien genügen und Verfahren nach Abschnitt 2.3
der Verwaltungsvorschrift unterzogen worden sind, werden folgendermaßen gestempelt (Bild 3):
Eichzeichen für die EWGErsteichung
Jahreszeichen für die EWGErsteichung
Kennzeichnung bei der
EWG-Ersteichung
Jahr in dem die EWG-Ersteichung
durchgeführt wurde
Anmerkungen :
1. In der oberen Hälfte ist das Länderkennzeichen des Mitgliedstaates der EU bzw. des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (hier D für Deutschland) und die Ordnungszahl der
jeweiligen zuständigen Behörde (entsprechend Tabelle 1). In der unteren Hälfte die Ordnungszahl
der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) bzw. eine "0", wenn die zuständige Behörde die
entsprechende Prüfung durchgeführt hat.
2. Abmessungen und Form entsprechend Richtlinie 71/316/EWG.
Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmessgeräten (Bild 4), der anstelle des Zeichens
entsprechend Bild 3 verwendet werden kann:
Messgeräte, die von den zuständigen Behörden nach Abschnitt 7.2.1 geprüft worden sind, tragen
folgende Kennzeichnung (Bilder 5 und 6):
Bedeutung der Zeichen
Beispiel für die Stempelung eines
Messgeräts
02
Eichzeichen für die innerstaatliche
Eichung
Jahreszeichen für die
innerstaatliche Eichung
Jahr in dem die Gültigkeit der Eichung
endet (hier 2002)
99
Eichzeichen für die innerstaatliche
Eichung
Jahresbezeichnung für die
innerstaatliche Eichung
02
Eichzeichen mit Jahreszeichen
(Hauptstempel)
99
Eichzeichen mit Jahresbezeichnung
(Hauptstempel)
Jahr in dem die Eichung durchgeführt
wurde (hier 1999)
Anmerkung 1: Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band
mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe
29
Anhang
Tabelle 1) und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die
jeweilige Ordnungszahl der jeweiligen prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) verwendet
werden.
Anmerkung 2: Die Anbringung des Hauptstempels kann mit Eichmarken entsprechend Bild 7
erfolgen, die zusätzlich mit der Aufschrift "Geeicht bis ....." versehen sein können.
Die Eichmarken müssen folgende Farben haben:
für Jahre mit der Endziffer
0 oder 5: gelb
1 oder 6: braun
2 oder 7: blau
3 oder 8: grau
4 oder 9: grün
Die Ziffern und Buchstaben müssen schwarz sein.
Bild 7: Hauptstempel für
Messgeräte (hier mit
zusätzlichem Rand mit
Monatsangabe bei einer
Gültigkeitsdauer von
weniger als 1 Jahr)
Hinweismarke (Beispiel), insbesondere für den Messgeräteverwender und die Verbraucher auf der
Hauptschauseite des Messgerätes (Bild 8):
Von den zuständigen Behörden kalibrierte bzw. geprüfte nichteichfähige Messgeräte oder außerhalb
des gesetzlichen Messwesens verwendete Normale (früher: Sonderprüfung) werden mit dem
nachfolgenden Zeichen versehen. Das Zeichen enthält im oberen Teil die Ordnungszahl der
jeweiligen zuständigen Behörde sowie im unteren Teil einen sechsstrahligen Stern bzw. die
Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt). Die Jahresbezeichnung (hier 99) informiert über
das Jahr (hier: 1999) der Kalibrierung/Prüfung.
Bild 9:
99
30
Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Beispiele:
D99-09-007
10.49
98.03
D 86
6.131.96
Bild 10: EG-Bauartzulassung für eine nichtselbsttätige Waage
Erläuterung: 99 - Jahr der Bauartzulassung
09 - Anlage der EO
007 - lfd. Nr.
(Hinweis: über Zulassungszeichen anderer benannter Stellen
informiert WELMEC 2)
Bild 11: Bauartzulassung für die innerstaatliche Eichung
Erläuterung: 10 - Anlage der EO (hier: EO 10)
4
- Bauart (hier: Selbsttätige Kontroll- und Sortierwaage)
9
- Messprinzip (hier: elektrodynam. Kraftkompensation)
98 - Jahr der Zulassung
03 - lfd. Nr.
Bild 12: EWG-Bauartzulassung für die EWG-Ersteichung oder
innerstaatliche Eichung
Erläuterung: Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung enthält für die
von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den
Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Im
unteren Teil
6
- Anlage der EO (hier EO 6)
131 - Bauart
96 - lfd. Nr.
Bild 13: EWG-Zulassungszeichen für Messgeräte für die keine EWGErsteichung vorgeschrieben ist.
31
Anhang
Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen
Beispiel:
Bild 14: Stempelzeichen bei der innerstaatlichen Eichung
Das Eichzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen enthält im oberen Teil zwei Buchstaben. Der
erste Buchstabe gibt einen Hinweis auf die Messgeräteart,
E bei Messgeräten für Elektrizität,
G bei Messgeräten für Gas,
K bei Messgeräten für Wärme und
W bei Messgeräten für Wasser
der zweite Buchstabe ist der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde (Tabelle 5). Im unteren Teil
des Stempelzeichens steht eine der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte
Ordnungsnummer (hier: 3). Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres
der Eichung (hier: 02 für das Jahr 2002).
Bild 15: Stempelzeichen der EWG-Ersteichung
Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung enthält in der oberen Hälfte
das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen
Behörde (siehe Tabelle 1). In der unteren Hälfte eine dreistellige
Ordnungsnummer, und zwar an erster Stelle die Zahl
1 bei Prüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte,
2 bei Prüfstellen für Gasmessgeräte,
3 bei Prüfstellen für Wassermessgeräte,
Tabelle 5: Kennbuchstaben der zuständigen Behörde im Stempelzeichen der staatlich anerkannten
Prüfstellen und im Instandsetzerkennzeichen
A
B
C
N
D
E
F
P
32
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
G
H
K
L
R
S
M
T
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers
Beispiele:
Bild 16: Instandsetzerkennzeichen
K
001
Es besteht aus einem dreieckigen Zeichen. Das Zeichen enthält im
oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde (siehe
Tabelle 5), im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer.
Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung
bestimmt.
Bild 17: Instandsetzerstempelzeichen
K
001
Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der
zuständigen Behörde (siehe Tabelle 5), im unteren Feld eine dem
Instandsetzer zugeteilte Nummer.
Stempelzeichen des öffentlich bestellten Wägers (Bild 18)
Beispiel:
4/1
Öffentliche
Wägerin
0002
Fehler!Fehler!
4/1
Unbekanntes
Öffentlicher
Schalterargument.
Wäger
0001
Erläuterung:
4/1 Ordnungszahl zuständigen Behörde/Eichamt
0001 Ordnungsnummer des Wägers
33
Anhang
10.6
Formblätter für Prüfstellenanerkennung
10.6.1
1
Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle
Antragsteller: Natürliche Person
Vor- und Zunahme des Antragstellers
Geburtsdatum und Geburtsort
Anschrift des Antragstellers (Wohnort und gewerbliche Niederlassung)
Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht in
2
Antragsteller: Juristische Person
Name und Rechtsform des Antragstellers
Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter
Eintragungen in das Handels-/Genossenschaftsregister beim Amtsgericht
in
am
Sitz und Betriebsstätte des Antragstellers
3
Gemeinsame Angaben
Voraussichtliche Kosten für die Errichtung.......................... EURO
den jährlichen Betrieb ......................................................... EURO
der Prüfstelle
Prüfstelle für Messgeräte für
† Elektrizität
† Gas
† Wasser
† Wärme
Anzahl der voraussichtlich jährlich zu eichenden Messgeräte:................Stück
Grundlagen, auf die sich diese Zahlenangabe stützt:
4
4.1
Beantragte Prüfbefugnisse für
Messgeräte für Elektrizität
† Elektrizitätszähler für Gleichstrom bis ...................A,
† Wechsel- und Drehstrom bis .................................A,
† Strom- und Spannungswandler bis .......................A,
† Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler
.......................V
.......................V
.......................V
4.2
Messgeräte für Gas
† Balgengaszähler bis zur Größe G ............................
† Drehkolbengaszähler bis zur Größe G .....................
† Turbinenradgaszähler bis zur Größe G ....................
† Wirbelgaszähler bis zur Größe G .....................................
† ltraschallgaszähler bis zur Größe G ...............................
† Wirkdruckgaszähler
† Zustands-Mengenumwerter bis zu einem Betriebsdruck von ..................bar
† Dichte-Mengenumwerter bis zu einer Betriebsdichte von ........................kg/m3
† Zusatzeinrichtungen für Gaszähler
† Gas-Druckregelgeräte
† Brennwertmessgeräte für Gase
4.3
Messgeräte für Wasser
† Kaltwasserzähler/Warmwasserzähler bis zu den nachfolgend angegebenen größten Durchflüssen Qmax
† Ringkolbenzähler
.................... m³/h
† Trommelzähler für Kondensatwasser
.................... m³/h
† Flügelradzähler
.................... m³/h
† Woltmanzähler
.................... m³/h
† Verbundzähler
.................... m³/h
† Wasserdurchflussintegratoren
.................... m³/h
† bei Warmwasserzählern Prüftemperaturen bis........... °C
† Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler
34
4.4
Beantragte Prüfbefugnisse für
Messgeräte für Wärme
† Kompaktwärmezähler bzw. vollständige Wärmezähler
† gemäß PTB-A 22
† gemäß DIN EN 1434 Klasse 2
† gemäß DIN EN 1434 Klasse 3
† Prüfdurchfluss von .................... m³/h bis .................... m³/h
† Prüftemperatur bis
.................... °C
† Temperaturbereich von .................... °C bis
........... °C
† Temperaturdifferenz von .................... °C bis
........... °C
† Teilgeräte von Wärmezählern
† hydraulische Geber bzw. Durchflusssensoren
† gemäß PTB-A 22
† gemäß DIN EN 1434 Klasse 2
† gemäß DIN EN 1434 Klasse 3
† Prüfdurchfluss von .................... m³/h bis .............. m³/h
† Prüftemperatur bis .............. °C
† elektr. Rechenwerke
† gemäß PTB-A 22
† gemäß DIN EN 1434
† Temperaturbereich von ......... °C bis
........... °C
† Temperaturdifferenz von ....... °C bis
........... °C
† mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern
† gemäß PTB-A 22
† gemäß DIN EN 1434
† Temperaturbereich von ......... °C bis
........... °C
† Temperaturdifferenz von ....... °C bis
........... °C
† Temperaturfühler
† gemäß PTB-A 22
† gemäß DIN EN 1434
† Temperaturbereich von ......... °C bis
........... °C
† Zusatzeinrichtungen für Wärmezähler
5
Angaben über das in Aussicht genommene Prüfstellenpersonal
- Vorbildung des Leiters der Prüfstelle ........................................................................
- Vorbildung des Stellvertreters bzw. der Stellvertreter ...............................................
...................................................................................................................................
...................................................................................................................................
...................................................................................................................................
- Anzahl der Prüfer .............
6
Als Bestandteile des Antrages sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beigefügt
† Angaben über die räumliche Unterbringung der Prüfstelle mit Maßskizzen, aus denen die Raumgrößen, die
Raumaufteilung und die vorgesehene Anordnung der technischen Einrich tungen ersichtlich sind
† Angaben über Art und Anzahl der vorgesehenen Prüfeinrichtungen
†
Eine unterzeichnete Erklärung über die Haftung für Schäden des Landes ............................ aus
Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals
35
Anhang
Erklärung
Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, dem Land ...................................... jeglichen Schaden zu ersetzten,
der ihm durch Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals der beantragten Prüfstelle entsteht. Die Verpflichtung
umfasst auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen.
.......................................
Unterschrift*
__________________
*Unterschrift des Trägers der Prüfstelle, bei juristischen Personen von demjenigen, der zur gesetzlichen Vertretung
berufen ist.
36
10.6.2
Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in)
1 Name des Antragstellers
– Familienname .........................................................................................................................................
– Vornamen (sämtliche, Rufnamen unterstreichen) ..................................................................................
2 Geburtsangaben
- Tag, Monat, Jahr .....................................................................................................................................
- Geburtsort (Gemeinde) ...........................................................................................................................
- Kreis und Land ........................................................................................................................................
3 Wohnsitz
- Wohnort (ggf. letzter Aufenthaltsort)........................................................................................................
- Straße und Hausnummer ........................................................................................................................
4 Staatsangehörigkeit .................................................................................................................................
5
Ausbildungsgang
- Schulbildung u. Schulabschluss (mittlere Reife, Fachhochschulreife, Reifeprüfung)
..................................................................................................................................................................
- Hochschul- o. Universitätsabschluss als Dipl.-Ing., Dipl.-Phys.
..................................................................................................................................................................
– Fachhochschulabschluss als Dipl.-Ing., Ing. (grad.)
..................................................................................................................................................................
- sonstige Ausbildung als Meister, Techniker
..................................................................................................................................................................
- Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung
..................................................................................................................................................................
6 Nachweise über Ausbildung
....................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................
7
Bezeichnung der Prüfstelle, für die die Bestellung erfolgen soll
....................................................................................................................................................................
1)
8 Zustimmungserklärung des Trägers der Prüfstelle ist beigefügt
....................................................................................................................................................................
9 Umfang einer Beteiligung des Antragstellers oder eines seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung2) an dem Trägerunternehmen der Prüfstelle (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 EO)
....................................................................................................................................................................
...................................................
Unterschrift des Antragstellers
1)
Beispiel für eine Zustimmungserklärung:
Der öffentlichen Bestellung von Herrn/Frau................................................................................................
wohnhaft in .................................................................................................................................................
geboren am ............................................. in ................................................. zum/zur Leiter(in)/Stellvertreter(in) des
Leiters/der Leiterin der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte
für ...........................................................................................
bei ...........................................................................................
in ............................................................................................ stimme(n) ich/wir zu.
2)
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBL. III 310-4). § 383 Abs. 1
Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. S. 1749)
37
Anhang
10.6.3
Betriebserlaubnis
Firma ..............................................................................................................................................................
in ....................................................................................................................................................................
Auf Ihren Antrag erteile ich Ihnen die Erlaubnis zum Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für
.........................................................................................
bei .........................................................................
in ............................................................................
Mit der Betriebserlaubnis sind folgende Auflagen verbunden:
Begründung: ...................................................................................................................................................
Rechtsbehelfsbelehrung: ................................................................................................................................
38
10.7
Formblätter für Instandsetzer
10.7.1
Antrag
An die zuständige Behörde..............................................
Antrag auf Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens
Ich/Wir beantrage(n) die Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens gemäß § 72 der Eichordnung
vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657) in der derzeit gültigen Fassung.
I.
Allgemeine Angaben
A.
Name/Bezeichnung des Antragstellers:
B.
Anschrift: (Straße, Postfach, PLZ, Ort)
C.
Telefon (mit Vorwahl):
D.
Rechtsform des Antragstellers:
E.
Vertretungsberechtigte des Antragstellers:
F.
Anzahl der Mitarbeiter des Antragstellers:
G.
Verantwortliche Person(en) für die Instandsetzergruppe:
H.
Messgerätearten für die ein Instandsetzerkennzeichen beantragt wird:
I.
Angabe der Bundesländer, in denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollen:
J.
Ggf. Außenstellen innerhalb des Bundesgebietes:
II.
Personal
A.
Verantwortlicher/Verantwortliche für die Instandsetzertätigkeit:
(Name, Geburtsdatum, beruflicher Ausbildungsabschluss, einschlägige Berufserfahrung und
Schulungsnachweise (entsprechende Nachweise sind beizufügen))
B.
Personal für die Instandsetzertätigkeit:
(Name, Geburtsdatum)
Telefax:
E-Mail
Ansprechpartner:
39
Anhang
C.
Messgeräte, für die ein Instandsetzerkennzeichen beantragt wird
(Messgeräteart, Hersteller, Zulassungszeichen, Typenbezeichnung und Messbereich)
III.
Prüfmittel
A.
Liste der Normale:
(Bezeichnung, Hersteller, Typ, Fabr.-Nummer, Messbereich)
B.
Angaben zur Prüfung der Normale
(durch wen, in welchen Abständen, Kennzeichnung):
C.
Angaben zur Pflege und Wartung der Normale
(z.B. Wartungsverträge, -pläne, -protokolle):
IV.
Auswertungsmittel
A.
Angabe der vorhandenen Muster von Prüfprotokollen, ggf. Prüfberichten,
Umrechnungstabellen (entsprechende Unterlagen sind beizufügen) oder bei
rechnergestützter Auswertung Programme/Versionen
40
V.
Vorschriften, anerkannte Regeln der Technik
A.
Liste der vorhandenen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik nach der Eichordnung,
Bauartzulassungen, Wartungs- und Justieranleitungen der Messgerätehersteller.
B.
Nachweise über Schulungen bei Herstellern
VI.
Ergänzende Bemerkungen
Als Antragsteller erkläre(n) ich/wir hiermit,
bei der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten die geltenden eichrechtlichen Vorschriften,
insbesondere § 72 der Eichordnung zu beachten,
die Instandsetzungsarbeiten mit Ersatzteilen, die Originalersatzteilen gleichwertig sind, nach
den Vorgaben der Bauartzulassung durchzuführen,
die für den Aufstellungsort des Messgerätes zuständige Behörde mit der
Instandsetzungsbenach-richtigung/Reparaturmeldung (Anlage) oder mit einem selbstgestalteten
Formblatt mit gleichem Informationsgehalt über alle Instandsetzungen zu benachrichtigen,
Änderungen - insbesondere hinsichtlich zur Instandsetzung befugter Personen, der Prüfmittel der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen,
bei Einstellung der Tätigkeit als Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu
verständigen und ihm sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen zu übergeben.
Nach § 72 Abs. 3 Eichordnung kann die Instandsetzerbefugnis widerrufen werden, wenn der
Instandsetzer eichrechtliche Vorschriften nicht beachtet.
Die obigen Angaben sind Bestandteil des Antrags. (Hinweis: Die Speicherung von
personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für dienstliche Zwecke.)
Ort und Datum:
Rechtsverbindliche Unterschrift(en):
41
Anhang
10.7.2
Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung
<Absender (Instandsetzungsbetrieb)>
[
An die zuständige Behörde.....
]
[
]
Kennbuchstabe →
‡ Instandsetzungsbenachrichtigung (gem. § 72 Eichordnung)
‡ Reparaturmeldung nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer
Kenn-Nr.
→
→
1. Messgeräteart: ............................................
4. Datum der Instandsetzung:
Messbereich: ................................................
bzw. der Reparatur: ...................
2. Hersteller: ....................................................
5. Grund der Instandsetzung / Reparatur:
Fabrik-Nr.: ....................................................
‡ Messgerät defekt
Baujahr: ........................................................
‡ Zusatzeinrichtung (ZE) defekt
Zulassungs-Nr.: ............................................
Art der ZE: ............................................
bei Fahrpreisanzeigern Kfz-Kennz.: ....................... ‡ Routineinspektion
3. Betreiber:
....................................................................
6. Betriebsort des Messgerätes:
....................................................................
...................................................................
....................................................................
...................................................................
...................................................................
<Stempel>
7. Erläuterung der Instandsetzungsmaßnahmen/Reparaturmaßnahmen:
‡ kein Eingriff von messtechnisch relevanter Bedeutung
‡ Eingriff/Austausch von messtechnisch relevanter Bedeutung
Art der Instandsetzung: .........................................................
...............................................................................................
‡ ja
‡ nein
8. Prüfung durchgeführt:
Justage-Nr.: .................
Eichfaktor: ....................
Signaturzahl: ................
9. Stempelung:
‡ Hauptstempel wurde entwertet (entfällt bei EG-Konformitätsbewertung)
Jahreszeichen im
‡ Instandsetzerkennzeichen wurde angebracht
Hauptstempel:
.........
‡ Instandsetzerkennzeichen wurde nicht angebracht, da
die Eichgültigkeit abgelaufen war
‡ Sicherungsstempel wurde durch Stempelzeichen ersetzt an:
..............................................................................................................................................
10. Als Instandsetzer habe ich auf die Pflicht hingewiesen, unverzüglich einen Eichantrag
zu stellen.
............................................................
Datum und Unterschrift des Betreibers
( = Antrag auf Eichung)
......................................................................
Datum und Unterschrift des Instandsetzers
Prüfergebnisse (Angaben freiwillig):
Prüfpunkte
(z.B. Tarif/Belastung/Durchfluss)
42
Messabweichung
(vor Instandsetzung)
Messabweichung
(nach Instandsetzung)
Bemerkungen
(durch zuständige Behörde)
10.8
Quellen
Auf die nachfolgenden Unterlagen ist bei den einzelnen Abschnitten entweder verwiesen worden oder
sie sind in unterschiedlichem Maße relevant für den jeweiligen Abschnitt und enthalten z.T.
weiterführende Informationen. Die Bedeutung der Unterlagen wird in der 3.Spalte ausgewiesen. Die
Buchstaben bedeuten:
ƒ V: für den Vollzug verbindliche Vorschriften, wobei die Fundstelle in einer in der Rechtssammlung
abgelegten Unterlage mit z.B. 1.1.2.18 angegeben ist,
ƒ F: Unterlagen, deren Anwendung freiwillig ist,
ƒ I: für den Vollzug mehr informatorischer Wert, wird z.T. bei der Erarbeitung der Vorschriften beachtet.
Lfd.
Nr.
Unterlage
zu Abschnitt
Relevanz
1
Sammlung der Rechtsgrundlagen für die Eich- und Beschussverwaltung (kurz:
Rechtssammlung); Herausgeber: Deutsche Akademie für Metrologie oder
vergleichbare landesspezifische Rechtssammlung
1.2
V
2
Entschließung des Rates vom 7.Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem
Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung; Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. C136 S.1 vom 4.6.85
1.2 u.
2.2
I
3
Entschließung des Rates vom 21.12.1989 zu einem Gesamtkonzept für die
Konformitätsbewertung; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C10
vom 6.1.90 S.1
1.2 u.
2.2
I
4
Beschluß des Rates vom 22.Juli 1993 über die in den technischen
Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen
Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die
Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung; Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L220 S.23 vom 30.8.93
2.2
I
5
Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem
Gesamtkonzept verfassten Richtlinien; Europäische Kommission, 2000
http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproch/legislation/guide/legislation.ht
m
1.2
2.2
7.1
I
6
Richtlinien,
z.B. Richtlinie des Rates vom 20.Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen
(90/384/EWG); Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L189 S.1 vom
20.7.90 zuletzt geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli
1993 zur Änderung der Richtlinien; Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L220 S.1 vom 30.8.93; Nr. 1.1.2.19 Rechtssammlung
2.2
I
7
DIN EN 45012 Allgemeine Anforderungen an Stellen, die
Qualitätsmanagementsysteme begut-achten und zertifizieren, März 1998
DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von PrüfKalibrierlaboratorien, April 2000
2.2
F
3 u. 4
V
4
F
8
9
VDI/VDE 2627-1 Messräume: Klassifizierung und Kenngrößen, Entwurf August
1998
10
Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung zur
Prüfmittelüberwachung“;
in Vorbereitung
4.6
V
11
EA-4/07, umgesetzt in DKD-4: Rückführung von Mess- und Prüfmitteln auf
nationale Normale
4.6
F
12
DIN V ENV 13005 Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen, Juni
1999
4.5 u.
4.6
I
43
Anhang
Lfd.
Unterlage
Nr.
zu Abschnitt
Relevanz
13
EA-4/02, umgesetzt in DKD-3: Angabe der Messunsicherheit bei Kalibrierungen 4.5 u.
4.6
I
14
Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über
Bescheinigungen;
Nr. 1.1.2.8 Rechtssammlung
4.7
V
15
Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über
Ringversuche“;
Nr. 1.1.2.15 Rechtssammlung
4.8
V
16
EA-2/03: EA Interlaboratory Comparisons
4.8
I
17
2.2
F
2.2
F
2.2
F
2.2
F
21
Harmonisierte Produktnormen:
z.B. DIN EN 45001 Metrologische Aspekte nichtselbsttätiger Waagen,
November 1992
DIN EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur
Qualitätssicherung in Design/Ent-wicklung, Produktion, Montage und Wartung,
August 1994 bzw
DIN EN ISO 9002 Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur Darlegung der
Qualitätssicherung in Produktion, Montage und Wartung, August 1994
Ablösung 9001 bis 9003 bis Ende 2003 durch DIN EN ISO 9001
Qualitätsmanagementsysteme, Anforderungen , Dezember 2000
DIN EN 45014 Allgemeine Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern,
März 1998
DIN EN 45011 Allgemeine Anforderungen an Stellen, die
Produktzertifizierungssysteme betreiben, März 1998
Glossar der Metrologie; Deutsche Akademie für Metrologie
10.1
V
22
Wörterbuch der internationalen Metrologie (VIM), Beuth Verlag GmbH
10.1
I
23
DIN EN ISO 9000 Qualitätsmanagement – Grundlagen und Begriffe- ,
Dezember 2000
DIN EN 45020 Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend
Normung und die zusammenhängenden Tätigkeiten, April 1994
10.1
I
10.1
I
18
19
20
24
Bezugsquellen für Unterlagen: http://www.dam-germany.de
-
Bundesgesetzblatt
Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften
Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320, 53003
Bonn
-
Eichordnung
PTB-Anforderungen
EWG-Richtlinien
Buch-Express, Geranienweg 53A, 22549 Hamburg
-
Normen (ISO, EN, DIN/DKE)
Beuth Verlag GmbH, Postfach 1145, 10787 Berlin
-
PTB-Mitteilungen
Wirtschaftsverlag NW; Verlag für neue Wissenschaft GmbH,
Bgm.-Schmidt-Str. 74-76, 27568 Bremen
-
PTB-Prüfregeln
Technische Richtlinien der PTB
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Postfach 3345,
38023 Braunschweig
-
Rechtssammlung
Glossar der Metrologie
Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen
Landesamt für Maß und Gewicht; Franz-Schrank-Str. 9,
80638 München
44