Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen
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Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen
Gesetzliches Messwesen – Allgemeine Regelungen (GM-AR) 1 Der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen“ (GM-AR) hat die Vollversammlung für das Eichwesen am 08. November 2001 und der Bund-Länderausschuss „Gesetzliches Messwesen“ am 09. Januar 2002 zugestimmt. Die Einführung ab 1. Juni 2002 obliegt den zuständigen Behörden der Länder entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung tritt die Richtlinie für die Prüfung und Überwachung nach dem Eichgesetz und nach der Eichordnung (Eichanweisung – Allgemeine Vorschriften) vom 11. Januar 1989 (BAnz. Nr. 28a vom 9. Februar 1989), zuletzt geändert am 8. März 1995 (BAnz. S. 3589), außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt bereits die in der Entstehung weit fortgeschrittene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte. Ferner wird der zwischen Bund und Ländern bestehende Konsens über eine entsprechende Anwendung der Verfahren der Konformitätsbewertung auf Messgeräte nach deutschem Recht berücksichtigt. Soweit Rechtsgrundlagen in der Eichordnung noch zu verändern sind, wird dies im Text durch kursive Schrift und eine Fußnote deutlich gemacht. Diese Textpassagen, die noch keine Rechtswirkung entfalten können, dienen insbesondere den Dozenten an der Deutschen Akademie für Metrologie für eine zukunftsorientierte Aus- und Fortbildung der technischen Prüfer. 2 Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 Zielsetzung Geltungsbereich Vollzugsgrundlagen 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren EG-Konformitätsbewertung EWG-Ersteichung Innerstaatliche Eichung Innerstaatliche Konformitätsbewertung*) 3 3.1 3.1.1 3.1.2 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Prüfung von Messgeräten Anforderungen an Messgeräte Qualitative und quantitative Anforderungen Anforderungen an die Software Beschaffenheitsprüfung Messtechnische Prüfung Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen Voraussetzungen für Prüfungen Rückgabe 4 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.4 4.5 4.6 4.6.1 4.6.2 4.7 4.8 Organisation und technische Kompetenz Allgemeines Personal Prüfort Ständige Amtsstellen Nichtständige Amtsstellen Umgebungsbedingungen Prüfverfahren Prüfmittel Kalibrierung von Gebrauchsnormalen Prüfmittelüberwachung Bescheinigungen Ringversuche und Vergleichsmessungen 5 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.6 5.2 5.3 Anerkennung und Überwachung von Stellen Prüfstellen Anerkennung Öffentliche Bestellung Betriebserlaubnis Überwachung Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung Rücknahme oder Widerruf der Bestellung Instandsetzer Öffentliche Waagen und Wäger 3 6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen 7 7.1 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.3 Metrologische Überwachung Marktüberwachung Überwachung verwendeter Messgeräte Eichung Befundprüfung Sonstige Überwachungen Auswertung 8 Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber*) 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 10 Anhang 10.1 Begriffe und Abkürzungen 10.2 Prüfintervalle der Prüfmittel 10.3 Muster-Rückführungsschema 10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung 10.4.1 Prüfmittel 10.4.2 Messgeräte 10.5 10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung 10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle 10.6.2 Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in) 10.6.3 Betriebserlaubnis 10.7 Formblätter für Instandsetzer 10.7.1 Antrag 10.7.2 Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung 10.8 Quellen *) kursiv gedrucktes anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert 4 1 Zielsetzung Diese Verwaltungsvorschrift bildet die Brücke zwischen den für das gesetzliche Messwesen relevanten Gesetzen, Verordnungen, Normen bzw. normativen Dokumenten und den übrigen Verwaltungsvorschriften. Interpretiert werden Verfahren, Voraussetzungen und Zuständigkeiten. Darüber hinaus werden wesentliche Quellen der Rechtsgrundlagen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften, genannt. Maßgeblich ist die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 bei den zuständigen Behörden. Damit soll die Einbindung in den internationalen Harmonisierungsprozess mit dem Ziel der Anerkennung von Ergebnissen der Konformitätsbewertungsverfahren, Eichungen, Prüfungen und Kalibrierungen verdeutlicht werden. 1.1 Geltungsbereich Die Verwaltungsvorschrift ist verbindlich sowohl für die zuständigen Behörden als auch die staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse. Zuständige Behörden sind sowohl die Behörden als auch die Landesämter, Landesbetriebe oder Anstalten des öffentlichen Rechts der Bundesländer. Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden nur in einem für das Verständnis erforderlichen Umfang genannt. 1.2 Vollzugsgrundlagen Nachfolgend sind die wesentlichen Grundlagen aufgeführt. EG-Verordnungen EG-Verordnungen wirken direkt, d.h. eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen ist nicht erforderlich. EG-Richtlinien EG-Richtlinien erfordern eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen Seit 1985 bzw. 1989 werden sie nach dem neuen Konzept (New Approach) und dem Gesamtkonzept (Global Approach) verfasst. Gesetze: - Gesetz über Einheiten im Messwesen (Einheitengesetz), - Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz), - Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, - Verwaltungskostengesetz, - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Verordnungen: - Ausführungsverordnung zum Einheitengesetz, - Eichordnung, - Fertigpackungsverordnung, - Eichkostenverordnung, - Zuständigkeitsverordnungen der Länder. In Gesetzen und Verordnungen getroffene Festlegungen mit technischem Hintergrund entstammen in der Regel unterschiedlichen Quellen. Das sind ausschließlich nationale (innerstaatliche) Anforderungen bei einigen Messgerätearten bzw. Teilen des Fertigpackungsrechts (> 10 kg bzw. l), dem Bereich der Europäischen Gemeinschaften - über Vereinbarung seit 1994 auch die EFTALänder außer Schweiz eingeschlossen und somit Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) genannt – zuzuordnenden Richtlinien nach dem alten Konzept mit detaillierten technischen Anforderungen (bis 1985) und Richtlinien nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept, Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) betreffend Messgeräte und Fertigpackungen mit ggf. weltweiter Wirkung. Die Quellen haben Bedeutung - trotz Umsetzung in nationale Vorschriften - bei den anzuwendenden Verfahren, den Zuständigkeiten und der Anerkennung von Ergebnissen (national, EWR). 5 Anerkannte Regeln der Technik: Die anerkannten Regeln der Technik untersetzen die in Gesetzen bzw. Verordnungen enthaltenen grundlegenden Anforderungen. Zu den anerkannten Regeln der Technik zählen internationale, europäische und nationale Normen, Empfehlungen der Organisation International de Metrologie Legale (OIML), (mandatierte) harmonisierte Normen, die grundlegende Anforderungen der Richtlinien des Neuen und Globalen Konzeptes detaillieren und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, Leitfäden der European cooperation in legal metrology (WELMEC), d.h. Empfehlungen an Hersteller, benannte Stellen und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten. Der Inhalt dieser Leitfäden wird in Deutschland in den nationalen Vorschriften, d.h. insbesondere in den Verwaltungsvorschriften umgesetzt. PTB-Anforderungen, die nationale Bauanforderungen für Messgeräte(arten) und Prüfverfahren enthalten die bei der Bauartzulassung, der innerstaatlichen Eichung, der innerstaatlichen Konformitätsbewertung bzw. der Eichung zu beachten sind. Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse: Verwaltungsvorschriften sollen einen einheitlichen Vollzug der Gesetze und Verordnungen fördern. Allgemeine Verwaltungsvorschriften, d.h. für alle Bundesländer geltende, werden aufgrund einer generellen Absprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium von den Fachausschüssen, ggf. unter Berücksichtigung von Ergebnissen der WELMEC-Arbeitsgruppen, – soweit angezeigt unter Mitwirkung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) – erarbeitet und je nach Bedeutung entweder durch den Bund-Länderausschuss „Gesetzliches Messwesen“ bestätigt, ggf. bei besonderer technischer Relevanz mit Zustimmung der Vollversammlung für das Eichwesen, oder durch die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME) verabschiedet. An diesen fachlich-inhaltlichen Konsens fühlen sich alle Länder gebunden und setzen sie unverändert als eigene Verwaltungsvorschrift – je nach Landesrecht – in Kraft. Sie tragen einen einheitlichen Text in der Kopfzeile „Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen“. Die Dokumente werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie hinterlegt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften enthalten Festlegungen grundsätzlicher Bedeutung für den Vollzug, z.B. zu Bescheinigungen (Titel: Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B), zur Prüfmittelüberwachung (GM-PMÜ) und zu Ringversuchen (GM-RV) oder Festlegungen für die Konformitätsbewertung bzw. Eichung von Messgeräten (z.B. Titel: Gesetzliches Messwesen – Prüfanweisung Nichtselbsttätige Waagen (GM-P9) oder Anforderungen an Normale und deren Prüfung. Spezielle Verwaltungsvorschriften (Anweisungen, Rundschreiben) sind landesinterne Regelungen der Bundesländer. Beschlüsse der Gremien des gesetzlichen Messwesens sollen in der Regel Einzelprobleme lösen und den Vollzug harmonisieren. Sie werden in aktualisierter Fassung in der „Kieler Sammlung“ dokumentiert. 2 Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten 2.1 Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren Eichgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen (insbesondere Eichordnung und Fertigpackungsverordnung) enthalten unterschiedliche Verfahren, mit denen die Einhaltung der festgelegten Anforderungen festgestellt wird. In der folgenden Tabelle sind die Verfahren zusammengetragen, die in nachfolgenden Abschnitten näher erläutert werden. 6 Verfahren bis einschließlich in Verkehr bringen der Messgeräte Zuständig Abschnitt EG-Konformitätsbewertung*) Hersteller, ggf. benannte Stelle EWG-Bauartzulassung und nachfolgend Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder andere Zulassungsstelle des Europäischen Wirtschaftsraumes EWG-Ersteichung Zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung Physikalisch-Technische und nachfolgend Bundesanstalt innerstaatliche Eichung Zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle 2.4 innerstaatliche Konformitätsbewertung**) Hersteller, ggf. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle 2.5 *) **) 2.2 - bei nichtselbsttätigen Waagen genannt: EG-Bauartzulassung/allgemeine Zulassung und nachfolgende EG-Eichung oder EG-Einzeleichung anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert Verfahren nach in Verkehr bringen der Messgeräte Zuständig Abschnitt Marktüberwachung Zuständige Behörde Eichung ohne oder nach vorhergehender Instandsetzung Zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle 7.2.1 Befundprüfung Zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle 7.2.2 sonstige Überwachungen Zuständige Behörde 7.2.3 Weitere Verfahren Zuständig 7.1 Abschnitt staatliche Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen Zuständige Behörde 5.1 Befugniserteilung an Instandsetzer Zuständige Behörde 5.2 Anmerkung: Im Zuge des Abbaus von Handelshemmnissen, insbesondere aber seit der Einrichtung des Gemeinsamen Marktes (europäischer Binnenmarkt) wird der Gestaltungsspielraum des (nationalen) Gesetzgebers bei der Festlegung der Voraussetzungen für das in Verkehr bringen von Messgeräten bzw. Fertigpackungen zunehmend eingeschränkt und durch harmonisierte Regelungen ausgefüllt. Für die in Verwendung befindlichen Messgeräte hat der nationale Gesetzgeber demgegenüber weiterhin prinzipiell vollen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Verfahren, der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie der Übertragung von Befugnissen auf private Stellen und deren Überwachung. Anforderungen an die Messgeräte sind weitestgehend identisch mit denen, die beim in Verkehr bringen zu beachten sind. 2.2 EG-Konformitätsbewertung Der EG-Konformitätsbewertung liegen die grundlegenden Anforderungen harmonisierter Richtlinien zugrunde, die in nationale Vorschriften (hier: Eichgesetz und Eichordnung) umgesetzt sind. Diese 7 Richtlinien sind dem Bereich der vollständigen Harmonisierung zuzuordnen, d. h. es dürfen national keine parallelen oder zusätzlichen Anforderungen bestehen. Der Hersteller wählt ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus. Benannte Stellen sind im vorgesehen Umfang zu beteiligen. Anmerkung: Benannte Stellen prüfen die Einhaltung der in der Richtlinie an ein Produkt festgelegten Anforderungen bzw. auch das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers im Hinblick auf die Erfüllung produkt- bzw. systemspezifischer Anforderungen. Sie unterstützen somit den Hersteller bei der Konformitätsbewertung, d.h. sie liefern die entsprechenden Nachweise, mit denen der Hersteller die Konformität des Produktes, z.B. des Messgerätes, mit den Anforderungen der relevanten Richtlinien bestätigen kann. Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist die schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers und die CE-Kennzeichnung (wie in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben). Vom Hersteller sind ggf. weitere Richtlinien zu beachten, z. B. 89/336/EWG (elektro-magnetische Verträglichkeit), 73/23/EWG (Niederspannung), 94/9/EG (Ex-Schutz) sowie 89/392/EWG (Maschinen), die in anderen Gesetzen umgesetzt sind. Innerhalb der Übergangsfristen der Richtlinien 90/384/EWG (bis zum 31.12.2002), 93/42/EWG (bis zum 30.06.2004 für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung) können noch Verfahren nach den bis zum Inkrafttreten der Richtlinien geltenden Vorschriften durchgeführt und die Messgeräte entsprechend gekennzeichnet werden. Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren gelten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Länder, außer Schweiz). Eine darüber hinausgehende Anerkennung ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Staat zu erreichen. Die Erfüllung der Anforderungen der Normenreihe 45000 (eingeschlossen DIN EN ISO/IEC 17025) durch benannte Stellen wird zunehmend vorausgesetzt. Soweit es in harmonisierten Richtlinien vorgesehen ist, kann ein Hersteller Prüfungen und Bewertungen von Messgeräten eigenverantwortlich unter einem von einer benannten Stelle anerkannten und überwachten Qualitätsmanagementsystem durchführen. Ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne der harmonisierten Richtlinien soll gewährleisten, dass stets richtlinienkonforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Die Vorgehensweise der zuständigen Behörden als benannte Stelle ist in der „Verwaltungsvorschrift zum Anerkennungsverfahren von Qualitätssicherungssystemen bei Messgeräteherstellern“ geregelt. Die von einer benannten Stellen zu erfüllendenden Anforderungen sind in der jeweiligen Richtlinie aufgeführt, welche durch DIN EN 45012 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren) und DIN ISO 10011-1 bis 10011-3 (Leitfäden für das Audit von Qualitätssicherungssystemen) ergänzend ausgefüllt werden. Bei einem Audit prüfen die Auditoren bzw. Fachexperten insbesondere: ob Nachweise über erforderliche und erfolgte Bauartzulassungen/Baumuster-prüfungen der Messgeräte vorhanden sind und beachtet werden, das Qualitätsmanagementsystem; hier insbesondere jene dokumentierten und angewendeten Verfahren, die gewährleisten, dass richtlinienkonforme Messgeräte entwickelt, gefertigt, geprüft und gekennzeichnet werden, die Einbeziehung von Servicestellen des Herstellers oder auch anderer autorisierter Servicebetriebe in die weitere Stufe des Konformitätsbewertungsverfahrens im Falle der Richtlinie 90/384/EWG. Das ständige Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen bei der Hessischen Eichdirektion sammelt die Meldungen und informiert über die von deutschen benannten Stellen anerkannten Qualitätsmanagementsysteme, die für die zuständigen Behörden relevant sind. 2.3 EWG-Ersteichung EWG-Ersteichungen führen zuständige Behörden oder – bei Messgeräten für Elek-trizität, Gas und Wasser – staatlich anerkannte Prüfstellen aus 8 an allgemein zugelassenen Messgeräten, wie in EWG-Richtlinien vorgeschrieben, bzw., wenn eine EWG-Bauartzulassung erforderlich ist, nach den Festlegungen dieser Zulassung. Anmerkung: Diese Form der Harmonisierung läuft mit Inkrafttreten der Europäischen Messgeräterichtlinie, außer bei Gewichtstücken und Reifenluftdruckmessgeräten, aus. 2.4 Innerstaatliche Eichung Die innerstaatliche (Erst-)Eichung durch die zuständigen Behörden oder die staatlich anerkannten Prüfstellen bei Messgeräten für Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme ermöglicht Herstellern Messgeräte in Deutschland in Verkehr zu bringen. Voraussetzung für die innerstaatliche Eichung ist die Zulassung, d.h. entweder die allgemeine Zulassung oder die Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung – beide aufgrund nationaler Anforderungen an die Messgeräte - oder die EWG-Bauartzu-lassung. Anmerkung: Die innerstaatliche Eichung wird ersetzt durch die innerstaatliche Konformitätsbewertung.*) *)anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert Innerstaatliche Konformitätsbewertung*) 2.5 Die Prüfung von Messgeräten erfolgt auf der Grundlage ausschließlich innerstaatlicher (nationaler) Anforderungen in Anlehnung an die EG-Konformitätsbewertungs-verfahren. Der Hersteller wählt eines der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren aus und beteiligt die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannten Prüfstellen im vorgeschriebenen Umfang. *)anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert 3 Prüfung von Messgeräten Bestimmt werden bei Prüfungen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 sowie 7.2 die für die einzelnen Messgerätearten relevanten Kennwerte in der vorgeschriebenen Weise hinsichtlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen. Prüfaufzeichnungen sind wie in den Vorschriften vorgeschrieben zu führen und mindestens bis zur nächsten Prüfung, i.a. längstens 10 Jahre, aufzubewahren. 3.1 Anforderungen an Messgeräte 3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen Es werden zwei Kategorien von Anforderungen unterschieden: Qualitative Anforderungen (Bauanforderungen) Quantitative Anforderungen (z.B. zulässige Messabweichungen) Die qualitativen Anforderungen sind Anforderungen an den Aufbau (Design) und den Zustand eines Messgerätes. Sie schließen die Anforderungen an die Software hinsichtlich Zuverlässigkeit und Datensicherung ein (Abschnitt 3.1.2). Die quantitativen Anforderungen sind Anforderungen an die Genauigkeit und andere relevante messtechnische Kennwerte. Diese Anforderungen sind in der Regel quantifizierte Grenzwerte für die betrachteten messtechnischen Eigenschaften, insbesondere Grenzwerte für die Messabweichung (Fehlergrenzen). Grenzwerte für die Messabweichung im gesetzlichen Messwesen sind zum Zeitpunkt der Prüfung (außer Befundprüfung) die für das in Verkehr bringen geltenden Grenzwerte oder die Eichfehlergrenzen, bei Verwendung innerhalb der Gültigkeitsdauer nach dem in Verkehr bringen bzw. nach der Eichung oder bei der Befundprüfung die Verkehrsfehlergrenzen, die, soweit in den Anlagen zur Eichordnung nichts anderes festgelegt ist, das Doppelte der Eichfehlergrenzen betragen. 9 3.1.2 Anforderungen an die Software Die in Mess- und Zusatzeinrichtungen enthaltene Software für Anwendungszwecke im gesetzlichen Messwesen muss Anforderungen hinsichtlich Software-Funktionalität und –Struktur, Software-Schutz und –Zuverlässigkeit, Software-Konformität, Prüfbarkeit, Dokumentation erfüllen. Messtechnisch relevante Funktionen sowie eichrechtlich vorgegebene Kennwerte und Daten dürfen nicht verfälscht oder gestört werden können. Treten dennoch Verfälschungen oder Funktionsstörungen auf, müssen diese offensichtlich erkennbar und an Hand gespeicherter Daten nachvollziehbar sein. Für die Prüfung eichpflichtiger Software müssen standardisierte Prüfverfahren und geeignete Prüfregeln zur Verfügung stehen, die Prüfungen auf unterschiedlichen Sicherheitsniveaus gestatten. 3.2 Beschaffenheitsprüfung von Messgeräten Bei einer Beschaffenheitsprüfung ist festzustellen, ob das Messgerät die qualitativen Anforderungen sowie die Voraussetzungen für das anzuwendende Verfahren erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen ist zu prüfen, ob die Ausführung des Messgerätes den in Vorschriften und ggf. Bauartzulassung aufgeführten Bauanforderungen entspricht, die Ausführung bezüglich Kennzeichnung/Aufschriften und Stempelstellen den Festlegungen der geltenden Vorschriften entspricht, im Falle vorgeprüfter Messgeräte die Vorprüfung noch gültig ist, für bestimmte Anforderungen an das Messgerät zeitlich begrenzte Übergangsvorschriften beachtet worden sind. Beschaffenheitsprüfungen dürfen stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los, definierter Stichprobenplan) erfüllt sind. Üblicherweise werden fabrikneue Messgeräte gleicher Bauart und großer Stückzahl einer solchen Stichprobenprüfung unterzogen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob am Messgerät einschließlich dessen Software – auch vorübergehend – Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen wurden, die zu einer Verfälschung von Messwerten führen können. 3.3 Messtechnische Prüfung von Messgeräten Die messtechnische Prüfung entspricht einer Kalibrierung mit anschließender Bewertung, ob der vorgegebene Grenzwert der Messabweichung der Anzeige eines Messgerätes eingehalten wird. Die Prüfaufzeichnungen müssen alle die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um rückverfolgen zu können den Prüfgegenstand, den Prüfort und das Datum, den Antragsteller, das Prüfverfahren, die Prüfbedingungen sowie das Prüfergebnis einschließlich der Einzelmesswerte. In messgerätespezifischen Vorschriften können abweichende Regelungen getroffen werden. Das Kalibrierergebnis (überwiegend ein Zwischenergebnis) beinhaltet grundsätzlich den (Erwartungs) Wert der Messabweichung und die zugehörige erweiterte Messunsicherheit. 10 Im gesetzlichen Messwesen wird die Messunsicherheit bei der Bewertung der Konformität mit den quantitativen Anforderungen nur indirekt berücksichtigt. Eine quantitative Anforderung, insbesondere eine Grenzwertvorgabe bezüglich Messabweichung, gilt als erfüllt, wenn der (Erwartungs-) Wert der Messabweichung innerhalb des Intervalls liegt, welches durch den negativen und den positiven Grenzwert der Messabweichung gebildet wird (einschließlich dieser Grenzwerte), und die dem jeweiligen (Erwartungs-) Wert der Messabweichung beigeordnete erweiterte Messunsicherheit (Überdeckungswahrscheinlichkeit P = 95 %) ein Drittel des Betrages des zu Grunde gelegten Grenzwertes nicht übersteigt. Die Messunsicherheit schließt die technischen Unvollkommenheiten der verwendeten Normale, des Prüfgegenstandes sowie des jeweiligen Prüfverfahrens ein. Die Messunsicherheit muss nicht für jede einzelne Prüfung ermittelt und nachgewiesen werden. Liegt eine Prüfanweisung für ein validiertes Prüfverfahren mit Angabe eines Messunsicherheitsbudgets vor und werden alle in der Prüfanweisung festgelegten Bedingungen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen bezüglich der Messunsicherheit erfüllt werden. Weichen die speziellen Prüfbedingungen für einzelne Prüfungen oder insgesamt für das ausführende Prüflaboratorium – auch in Details, z.B. durch Anwendung spezieller Normale – von dem vorgeschrieben Prüfverfahren ab, so muss die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Messunsicherheit für das abweichende Prüfverfahren durch ein dieses Verfahren analysierendes Messunsicherheitsbudget nachgewiesen werden. Für den Verwender des Messgerätes ist ausschließlich die Verkehrsfehlergrenze von rechtsrelevanter Bedeutung. Die Verkehrsfehlergrenze schließt ein: die zum Zeitpunkt der Prüfung ermittelte Messabweichung, ggf. dessen Grenzwert, und die zugehörige Messunsicherheit, die Betriebsbedingungen bei Verwendung des Messgerätes, die durch Langzeitverhalten, z. B. Drift und Alterung, bedingten Änderungen. Damit ist über den Zeitpunkt der Prüfung hinaus – bei einer Eichung bis zum Ablauf deren Gültigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass die um die Messunsicherheit erweiterten Beträge der (Erwartungs-)Werte der Messabweichungen die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Erfolgt eine direkte Berücksichtigung der Messunsicherheit, so ist diese in der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen transparent zu machen. Messtechnische Prüfungen können stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z. B. homogenes Los, definierter Stichprobenplan) erfüllt sind. 3.4 Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen Die Erfüllung der Anforderungen wird – soweit zutreffend - bestätigt mittels Zulassungsbescheinigung bei der Bauartzulassung (es wird nur die Erfüllung der Anforderungen des Baumusters nicht der Anforderungen des einzelnen Messgerätes bescheinigt), Prüfschein, d.h. Bestätigung der Eignung von Modulen und Zusatzeinrichtungen von Messgeräten bei Anwendung der WELMEC-Leitfäden, Konformitätsbescheinigung, schriftlicher Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung auf dem Messgerät bei der EGKonformitätsbewertung, Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Eichschein bei der innerstaatlichen Eichung oder der EWG-Ersteichung, Stempelung des Messgerätes und bedarfsweise mit einem Vorprüfschein bei der Vorprüfung, Bericht bei der Befundprüfung. Die Stempel und Kennzeichnungen sind in Anhang 10.4.2 aufgeführt. 11 Werden bei der Prüfung eines Messgerätes vorgegebene Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt eine Rückgabe (Abschnitt 3.6). 3.5 Voraussetzungen für Prüfungen Zuständige Behörden und staatlich anerkannten Prüfstellen prüfen unter folgenden Voraussetzungen: Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Messmöglichkeiten, die staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, auf Antrag Prüfungen nach den geltenden Vorschriften durchzuführen. Privatrechtliche Geschäftsbedingungen von Antragstellern finden keine Anwendung. Die Mitarbeiter der zuständigen Behörden geben keine Verzichtserklärungen auf Schadensersatz bei Unfällen oder sonstigen Schäden ab. Ein Antrag ist abzulehnen, wenn 3.6 das Messgerät offensichtlich a) keine Bauartzulassung besitzt, obwohl sie gefordert ist, b) Mängel hat, die zu einer Rückgabe führen würden, c) nicht gereinigt oder nicht ordnungsgemäß hergerichtet ist, d) nicht am Gebrauchsort geprüft werden soll und deshalb zum Versand zerlegt werden muss, aber am Prüfort nicht wieder ordnungsgemäß zusammengesetzt werden kann, e) zusammen mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen benutzt werden soll, aber nicht mit diesen verbunden vorgelegt wird, und die Eigenschaften des Messgerätes beim Herstellen dieser Verbindung unzulässig beeinflusst werden können, f) praktisch nicht gefahrlos und ohne besonderen Aufwand geprüft werden kann, z. B. wenn die Zugänglichkeit unzumutbar eingeschränkt ist, die erforderlichen Prüfmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, Aufstellung und Anschluss der Messgeräte sowie die Umgebungsbedingungen nicht den Voraussetzungen entsprechen, Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt sind. Rückgabe Eine Rückgabe mit einer entsprechenden Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgt, wenn bei der Prüfung festgestellt wird, dass ein Messgerät nicht den in Vorschriften und ggf. den in der Bauartzulassung festgelegten Anforderungen entspricht. Als Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn sich herausstellt, dass das Messgerät nicht den festgelegten Bauanforderungen genügt, z.B. Mängel in der technischen Ausführung, seiner Gestalt oder Einrichtung aufweist, aus einem unzulässigen oder mangelhaften Werkstoff hergestellt ist, die Anzeigeeinrichtung unzulässige Größenangaben, Einteilungen oder Hervorhebungen hat, mit unzulässigen Zusatzeinrichtungen versehen ist, Bezeichnungen am Messgerät undeutlich, unvollständig, falsch, irreführend oder anderweitig unzulässig sind oder fehlen und nur mit besonderem Arbeitsaufwand angebracht werden können oder unzulässige zusätzliche Bezeichnungen vorhanden sind oder Stempelstellen fehlen oder nicht den Vorschriften entsprechen. Als Ergebnis der messtechnischen Prüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn das Messgerät nicht den quantitativen Anforderungen genügt, z.B. Messabweichungen festgelegte Grenzwerte überschreiten. Wenn der Antragsteller den Mangel sogleich oder innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden kurzen Frist beseitigen kann, wird die Prüfung nach Beseitigung des Mangels fortgesetzt. Der Vorgang ist statistisch als Rückgabe zu bewerten. Liegt eine Rückgabe vor und kann der Mangel einfach vom Prüfer behoben werden, liegt es im Ermessen des Prüfers, diese Arbeiten (z.B. Justierungen, Anbringen fehlender Marken oder Bezeichnungen) mit Einverständnis des Messgerätebesitzers selbst durchzuführen. Wenn zu befürchten ist, dass das zurückgegebene Messgerät ungerechtfertigt oder versehentlich benutzt werden könnte, sind zusätzliche Hinweise (Klebezettel, Anhänger o.ä.) anzubringen, die den Hinweis enthalten, dass das Messgerät für die in Rechtsvorschriften beschriebenen Anwendungen 12 erst wieder benutzt werden darf, nachdem es ordnungsgemäß hergerichtet, geprüft und gestempelt worden ist. Im Falle der Rückgabe eines bereits früher geeichten Messgerätes ist der ggf. vorhandene Hauptstempel und die zusätzliche Aufschrift „Geeicht bis ...“ zu entwerten. Das gilt nicht, wenn die Rückgabe wegen Überschreitung der Eichfehlergrenze erfolgt, aber das Messgerät noch die Verkehrsfehlergrenzen einhält und innerhalb der Gültigkeitsdauer ist. In diesem Fall ist auch kein zusätzlicher Hinweis - wie im vorangehenden Absatz beschrieben - anzubringen. 4 Organisation und technische Kompetenz 4.1 Allgemeines Zuständige Behörden (auch als benannte Stellen), staatlich anerkannte Prüfstellen, befugte Instandsetzer, öffentliche Wäger müssen die festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die für das Verwaltungshandeln geltenden Regelungen beachten. Bei der Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten und Normalen erfüllen die zuständigen Behörden die Norm DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“. 4.2 Personal Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter kompetent sind, die bestimmte Einrichtungen bedienen, Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchführen, Ergebnisse bewerten sowie Bescheinigungen ausstellen, z.B. Konformitätsbescheinigungen, Eichscheine, Prüfscheine. Die von den zuständigen Behörden eingesetzten technischen Prüfer sowie leitendes Personal der staatlich anerkannten Prüfstellen werden von den zuständigen Behörden selbst und der Deutschen Akademie für Metrologie zu den Anforderungen im gesetzlichen Messwesen aus- und fortgebildet. 4.3 Prüfort Prüfungen von Messgeräten können bedarfsweise – soweit die Voraussetzungen erfüllt werden – durchgeführt werden in der Amtsstelle einer zuständigen Behörde, in den Prüfräumen einer staatlich anerkannten Prüfstelle, im Hersteller- oder Instandsetzerbetrieb, im Messgerätelager z. B. eines Importeurs, Wiederverkäufers, Versorgungsbetriebes, am Gebrauchsort. Prüfungen, die auch innerhalb der Amtsstelle einer zuständigen Behörde durchgeführt werden können, sollen außerhalb der Amtsstelle nur dann durchgeführt werden, wenn ein angemessener Arbeitsumfang gewährleistet ist. Findet die Prüfung nicht in der Amtsstelle statt, so sind vom Antragsteller Prüfmittel, ausreichende Arbeitshilfe und ggf. ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Bei im Freien aufgestellten Messgeräten ist für angemessenen Schutz gegen Witterungseinflüsse zu sorgen. Messgeräte werden am Gebrauchsort insbesondere dann geprüft, wenn deren Messverhalten durch den Transport beeinflusst wird, ein Transport nicht möglich ist, das Messgerät vorgeprüft oder mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen so zu einer Einheit verbunden ist, dass es nur am Gebrauchsort geprüft werden kann. 4.3.1 Ständige Amtsstellen Ständige Amtsstellen sind: Amtsstellen, der für das gesetzliche Messwesen zuständigen Behörden, Eichstellen (früher: Eichabfertigungsstellen) für die Zeit der Anwesenheit eines Mitarbeiters der zuständigen Behörde in Betrieben. Eichstellen können auf Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn eine hinreichende Auslastung gewährleistet ist. Der Antragsteller muss 13 geeigneten Prüfraum bereitstellen, Prüfmittel beschaffen und bereitstellen und beides in vorschriftgemäßem Zustand halten sowie ausreichende Arbeitshilfe stellen. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Prüfräume durch den Antragsteller bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung einer Eichstelle erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 4.3.2 Nichtständige Amtsstellen Nichtständige Amtsstellen sind öffentliche Stellen, die nur vorübergehend für die Zeit der örtlichen Eichung oder für andere Amtshandlungen eingerichtet werden. Von den Gemeinden für örtliche Eichtage bereitzustellende Räume sollen zu ebener Erde liegen. Sie müssen verschließbar, genügend groß, trocken und hell, beleuchtet und beheizt sowie mit den erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein. 4.4 Umgebungsbedingungen Es muss sichergestellt sein, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen Messgeräte geprüft werden, die Messergebnisse nicht verfälschen. Die Umgebungsbedingungen müssen den in Vorschriften und ggf. Zulassungen festgelegten, zutreffenden Anforderungen (Referenzbedingungen) genügen und, soweit sie die Qualität der Ergebnisse beeinflussen können, überwacht und aufgezeichnet werden (Abschnitt 3.3). Prüfungen müssen eingestellt werden, wenn die Umgebungsbedingungen die Ergebnisse unzulässig stark beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn die für die Prüfung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden, d.h. dass die erweiterte Messunsicherheit, die in das Ergebnis der Prüfung eingeht, ein Drittel des Grenzwertes der Messabweichung überschreitet. Es sind Maßnahmen zu treffen, die Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit am jeweiligen Prüfort sicherstellen. 4.5 Prüfverfahren Für alle durchzuführenden Prüfungen sowie die statistische Auswertung von Prüfdaten und die Bestimmung der Messunsicherheit müssen validierte Verfahren und Methoden verwendet werden, soweit solche vorliegen. Es sind vorzugsweise Prüfverfahren zu verwenden, die in Vorschriften, d.h. den in Abschnitt 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen aufgeführt sind. Die Prüfverfahren müssen von einer auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder OIML) erarbeitet und veröffentlicht worden sein. Prüfverfahren gelten als validiert, wenn sie in Vollzugsgrundlagen des gesetzlichen Messwesen aufgeführt sind. 4.6 Prüfmittel Zu den Prüfmitteln zählen Normale und Geräte, die Einfluss auf die Messunsicherheit bei der Prüfung von Messgeräten bzw. Normalen haben. Prüfmittel müssen geeignet sein, während des gesamten Verwendungszeitraumes die erforderliche Genauigkeit zu erreichen. Die Eignung der Normale muss insbesondere durch Untersuchungen zur Messbeständigkeit nachgewiesen und durch eine auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens kompetente Stelle bestätigt sein. Ein Gebrauchsnormal, das für messtechnische Prüfungen nach Abschnitt 3.3 verwendet wird, muss den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen genügen. Demzufolge darf die erweiterte Messunsicherheit der Prüfung des Messgerätes, welche den Anteil des Gebrauchsnormals einschließt, ein Drittel des Betrages der vorgegebenen Grenzabweichung des zu prüfenden Messgerätes nicht überschreiten. Liegen spezielle qualitative Anforderungen für Normale vor, muss deren Erfüllung durch Prüfung nachgewiesen werden. 4.6.1 Kalibrierung von Gebrauchsnormalen Der (Erwartungs-)Wert der Messabweichung eines Gebrauchsnormals ist durch Kalibrierung zu bestimmen. Ist ein Grenzwert für die Messabweichung vorgegeben, darf der ermittelte Betrag der Messabweichung diesen Grenzwert nicht überschreiten. Die erweiterte Messunsicherheit der 14 Kalibrierung sollte ein Drittel des Grenzwertes des Gebrauchsnormals nicht überschreiten. Die Messunsicherheit ist nach der im „Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (Vornorm DINV ENV 13005) beschriebenen Methode zu berechnen. Die messtechnische Rückführung ist durch schematische Darstellungen entsprechend Anhang 10.3 zu dokumentieren. In Fällen, in denen Kalibrierergebnisse von Normalen oder Referenzmaterialien nicht auf nationale oder internationale Normale rückführbar sind, muss deren Richtigkeit auf andere geeignete Weise (z. B. Vergleichsmessungen, Ringversuche) nachgewiesen werden. 4.6.2 Prüfmittelüberwachung Durch eine Überwachung der Prüfmittel ist sicherzustellen, dass diese den festgelegten Anforderungen genügen. Die Prüfmittelüberwachung schließt folgende Maßnahmen ein: Bestellung, Inventarisierung geeigneter Prüfmittel, ggf. deren Erprobung, regelmäßige Prüfung/Kalibrierung in entsprechend der Nutzungsintensität und -dauer festgelegten Abständen gemäß dem implementierten Qualitätsmanagementsystem, wobei bundeseinheitlich empfohlene maximale Nutzungsperioden (siehe Anhang 10.2) nicht überschritten werden dürfen, zwischenzeitliche Prüfung/Kalibrierung, insbesondere bei Zweifeln an der fortgesetzten Erfüllung der Anforderungen, Aufzeichnungen über Prüfungen/Kalibrierungen, Justierungen, Wartungen, Reparaturen. Detaillierte Festlegungen einschließlich einer Aufzählung der kompetenten Stellen, die befugt sind, Gebrauchsnormale für die Verwendung im gesetzlichen Messwesen zu prüfen bzw. zu kalibrieren, enthält die Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen - Regelung zur Prüfmittelüberwachung (GM-PMÜ)“. Prüfmittel sind entsprechend Anhang 10.4.1 zu kennzeichnen. Falls Prüfmittel durch den Antragsteller bereitgestellt werden, ist vor der Verwendung anhand vorgelegter Nachweise (Prüfscheine/Kalibrierscheine) und ggf. ergänzend durch stichprobenweise Prüfung einzelner Merkmale die Erfüllung von Vorschriftenforderungen zu verifizieren. Vom Antragsteller für den wiederholten oder ständigen Einsatz vorgehaltene komplexe Prüfeinrichtungen sind vor der ersten Verwendung und nachfolgend in festzulegenden Abständen durch Vergleichsprüfungen zusätzlich zu überwachen. 4.7 Bescheinigungen Bescheinigungen zu Ergebnissen von Tätigkeiten werden bedarfsweise oder, falls die Rechtsvorschriften es fordern nach den in den Gremien des gesetzlichen Messwesens abgestimmten und in Prüfregeln festgelegten Mustern ausgestellt. Die zuständigen Behörden beachten hierfür die Festlegungen der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ bzw. die darauf gründenden Muster in den messgerätespezifischen Verwaltungsvorschriften (z.B. GM-P9). Staatlich anerkannte Prüfstellen orientieren sich bei Eichscheinen an den Mustern der zuständigen Behörden und beachten die Vorschriften-Festlegungen im Zusammenhang mit Befundprüfungen. 4.8 Ringversuche und Vergleichsmessungen Ein herausragender Kompetenznachweis ist die erfolgreiche Beteiligung an Ringversuchen, weil hierbei alle Aspekte der Prüfung/Kalibrierung (Vorbereitung, Methode, Mittel, Personal, Umgebungsbedingungen, Auswertung, Bescheinigung) eingeschlossen sind. Regelungen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ringversuchen enthält die Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über Ringversuche (GM-RV)“. Eine Übersicht abgeschlossener Ringversuche oder auch Ergebnisse von Ringversuchen werden bedarfsweise veröffentlicht. Ein weiteres Mittel des Kompetenznachweises sind Eignungsprüfungen sowie Vergleichsprüfungen bzw. Vergleichsmessungen. Diese sind erforderlich zwischen zwei Stellen, z.B. im Zusammenhang 15 mit der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen sowie der Anerkennung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen von Messgeräteherstellern. Für sie gelten nicht die formalen Anforderungen an Ringversuche. 5 Anerkennung und Überwachung von Stellen Der Nachweis der Kompetenz einer (prüfenden) Stelle wird zunehmend über eine Akkreditierung unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erbracht. In Deutschland gelten für das gesetzliche Messwesen seit längerem der Akkreditierung vergleichbare Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen. Das Verfahren der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen gründet auf dem nationalen Verwaltungsrecht der Beleihung von Unternehmen, während die Akkreditierung international abgestimmten Regelungen folgt. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen sind Akkreditierung und staatliche Anerkennung nicht deckungsgleich. Die freiwillige Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 bei den Prüfstellen, ggf. bestätigt in Form einer Akkreditierungsurkunde, ist eine geeignete Grundlage, die Anerkennung der Ergebnisse von Messgeräteprüfungen über den nationalen Wirkungsbereich des Eichgesetzes bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum (bei harmonisierten Richtlinien) hinaus zu fördern. Die staatlich anerkannten Prüfstellen führen Prüfungen gleichwertig zu den zuständigen Behörden durch. Die Befugnisse der Instandsetzer erstrecken sich darauf, die Gültigkeit der Eichung zu erhalten, ohne dass die zuständige Behörde unmittelbar prüfen muss. Damit wird die organisatorische Abwicklung von Prüfaufgaben der zuständigen Behörden erleichtert. 5.1 Prüfstellen Die grundlegenden Forderungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme sind in Teil 9 EO festgelegt. Diese staatlich anerkannten Prüfstellen sind im Sinne des Verwaltungsrechts beliehene Unternehmen. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich besondere Rechte, aber auch Pflichten. Insbesondere dürfen Prüfstellen Eichungen an Messgeräten und Zusatzeinrichtungen, die in der Vergangenheit klar erkennbar ordnungswidrig verwendet wurden (z.B. Ablauf der Eichgültigkeitsdauer, falsche Verwendung), erst dann durchführen, wenn eine Beweissicherung vorgenommen und der Tatbestand mit dem Beweismaterial der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde. Ferner sind sie verpflichtet, systematische Auffälligkeiten, die bei der Eichung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen erkannt wurden, der zuständigen Behörde mitzuteilen. 5.1.1 Anerkennung Bei Anträgen auf Anerkennung einer Prüfstelle sind Vordrucke nach Anhang 10.6.1 zu verwenden. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den Betrieb der Prüfstelle sowie für die Befriedigung möglicher Schadenersatzansprüche des Landes aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals vorlegt. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist in der Regel nur zu verlangen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers der Prüfstelle dies erfordern. Die zuständige Behörde hat, soweit erforderlich, auf eine Vervollständigung oder Ergänzung der Anträge hinzuwirken, die regionalen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, die Antragsunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuzuleiten. Die PhysikalischTechnische Bundesanstalt nimmt zu der Frage Stellung, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr.1 und 2 der EO erfüllt sind. Die zuständige Behörde erteilt bei Erfüllung der Voraussetzungen (§ 47 EO) einen Anerkennungsbescheid in Form einer Urkunde, wie in der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“ festgelegt. Sie kann die Anerkennung (§ 2 EichG, § 49 Abs. 1 EO) inhaltlich beschränken, befristen und mit Auflagen und Bedingungen versehen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Bescheide sind dem Antragsteller nach Maßgabe der für die Zustellung 16 bestehenden landesrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhält Durchschriften der Bescheide. 5.1.2 Öffentliche Bestellung Der Bewerber hat die Bestellung als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle unter Verwendung eines Vordrucks nach Anhang 10.6.2 bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft, ob das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle gegeben ist und ob der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Unzuverlässigkeit wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechen oder Vergehen gegen Eigentum oder Vermögen, z.B. wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Betrug oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis anzufordern. In Zweifelsfällen sind auch Strafakten beizuziehen. Die zuständige Behörde prüft ferner, ob der Bewerber die notwendige Sachkunde nachgewiesen hat (§ 53 EO). Die zuständige Behörde bestellt den Leiter einer Prüfstelle und dessen Stellvertreter durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen (GM-B)“. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhält eine Durchschrift.Die Zuständige Behörde kann die Bestellung im Einzelfall inhaltlich beschränken, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbinden (§ 54 Abs.1 EO). Sind die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht erfüllt, ist dem Bewerber ein mit Gründen versehener Ablehnungsbescheid zu erteilen. Der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer Prüfstelle kann gleichzeitig zum Leiter bzw. stellvertretenden Leiter einer anderen Prüfstelle bestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Leiter der Prüfstelle und dessen Stellvertreter auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben in der vorgeschriebenen Form zu verpflichten (§ 51 EO in Verbindung mit § 54 EO). Über die Aushändigung der Bestellungsurkunde sowie über die Verpflichtung des Bewerbers ist eine Niederschrift (entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) aufzunehmen. 5.1.3 Betriebserlaubnis Die zuständige Behörde erteilt die Betriebserlaubnis nach Anhang 10.6.3, wenn sie sich überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für den Betriebsbeginn gegeben sind (Abnahme), der Leiter und ein Stellvertreter des Leiters der Prüfstelle öffentlich bestellt und verpflichtet sind und die mit der Anerkennung verbundenen Bedingungen oder Auflagen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht gegeben, ist dem Antragsteller ein mit Gründen versehener Bescheid zur erteilen. Nachträgliche Änderungen des Inhalts oder des Umfangs der Anerkennung auf Antrag des Inhabers der Prüfstelle sind möglich. Eine Beteiligung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei Änderungen ist nur dann erforderlich, wenn die Prüfbefugnisse wesentlich erweitert werden sollen. 5.1.4 Überwachung Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Prüfstelle (§ 50a EO). Die Überwachung soll einen ordnungsgemäßen Betrieb der Prüfstelle sicherstellen. Sie umfasst insbesondere die Kontrolle der Einhaltung des Umfangs der Anerkennung sowie der mit ihr verbundenen Auflagen oder Bedingungen (§ 62 EO), die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der für die Konformitätsbewertung/Eichung geltenden Vorschriften, die Kontrolle, dass nicht gesetzlich geregelte Prüfungen nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Zeichen verwendet werden (§ 62 EO), die Kontrolle, ob sichergestellt ist, dass Stempelzeichen gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind (§ 62 EO), 17 die Kontrolle, dass weder Konformitätsbewertungen, Eichungen, Befundprüfungen noch Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung von Mess- bzw. Zusatzeinrichtungen vorgenommen werden, wenn der Leiter und sein Stellvertreter an der Leitung der Prüfstelle verhindert sind (§ 62 EO), die stichprobenweise Kontrolle, ob über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Prüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen vorhanden sind, Vergleichsmessungen an den Messeinrichtungen der Prüfstelle, die stichprobenweise Kontrolle der geprüften Messgeräte bzw. Zusatzeinrichtungen, die Kontrolle des Vorhandenseins von zuverlässigem und fachkundigem Personal im erforderlichen Umfang, die Kontrolle der Prüfmittel. Die Überwachung soll ferner gewährleisten, dass der Träger der Prüfstelle die ihm obliegenden Pflichten erfüllt, insbesondere die Prüfstelle so einrichtet und unterhält, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist, und dafür sorgt, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist und – ausgenommen in dringenden Vertretungsfällen (Krankheit oder Urlaub) – nicht an der Fertigung der Messgeräte beteiligt ist, wobei die Prüfung auch im Rahmen der Fertigung erfolgen kann. Über das Ergebnis der Überwachung einer Prüfstelle ist ein formloser Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Träger und dem Leiter der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen. Zur Beseitigung von Mängeln ist eine angemessene Frist zu setzen. 5.1.5 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung (§ 50 EO) ist der Träger der Prüfstelle zu hören. Ihm ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welche die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist zu begründen. 5.1.6 Rücknahme oder Widerruf der Bestellung Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung (§ 55 EO) sind der Bestellte und der Träger der Prüfstelle zu hören. Dem Bestellten ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welche die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden sollen. Der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid ist zu begründen. Der Träger der Prüfstelle ist von der Rücknahme oder dem Widerruf zu benachrichtigen. 5.2 Instandsetzer*) *) kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert Die grundlegenden Voraussetzungen die Befugnis zu erteilen bzw. Befugnisse zu widerrufen, instandgesetzte Messgeräte durch Zeichen (Anhang 10.4.2) kenntlich zu machen sind in § 72 EO festgelegt. Die Befugnisse betreffen Eingriffe in geeichte Messgeräte, ohne dass die Eichgültigkeit (§ 13 EO) vorzeitig erlischt. Anträge auf Erteilung der Befugnis als Instandsetzer erfolgen mit einem Formular entsprechend Anhang 10.7 bei der zuständigen Behörde. Bei der Befugniserteilung oder Ablehnung ist zu berücksichtigen 18 die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Instandsetzers, insbesondere wenn der Instandsetzer eigene Messgeräte instandsetzen will und die Zielsetzungen des Eichgesetzes dann nur durch erhöhten Überwachungsaufwand der verwendeten Messgeräte durch die zuständigen Behörden erreicht werden kann, der Nachweise zur Sachkunde, d.h. bei Monteuren die Gesellenprüfung oder eine einjährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf und bei der verantwortlichen Person für die Instandsetzergruppe die Meisterprüfung bzw. eine höherwertige Ausbildung, die Eintragung in die Handwerksrolle oder eine dreijährige Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf. Instandsetzungspersonal für elektronische Einrichtungen muss vom Hersteller geschult sein und über die erforderlichen Beschreibungen der jeweiligen Messgerätebauart verfügen, die Anwendung geeigneter Prüfmittel und Prüfverfahren. Instandsetzer, die in mehreren Bundesländern tätig werden, stellen nur einen Antrag an die für den Sitz des Instandsetzungsbetriebes zuständige Behörde. Der Instandsetzer erhält nur einen Kennbuchstaben und eine Kennnummer entsprechend Anhang 10.4.2. Die zuständigen Behörden führen ein Register der erteilten Befugnisse mit Angaben zum Tätigkeitsgebiet (ein Bundesland oder mehrere Bundesländer), den instandzusetzenden Messgerätearten, falls erforderlich deren Messbereiche unter Beachtung herstellerbezogener Autorisierungen. Die zuständigen Behörden überwachen, inwieweit die Instandsetzer den Anforderungen nach der Befugniserteilung genügen. Hierzu werden die Instandsetzermeldungen ausgewertet. Anlässe für Überwachungen sind z.B. auch Personalwechsel beim Instandsetzer, geänderte Prüfvorschriften bzw. Prüfmittel oder auch Änderungen bei Messgeräten (z.B. Messprinzip, Aufbau). Instandsetzer benachrichtigen die zuständige Behörde über Eingriffe in geeichte Messgeräte mit einem Formblatt entsprechend Anhang 10.7.2 oder in anderer Form, wenn die geforderten Informationen enthalten sind. Wird bei einem instandgesetzten Messgerät vor der folgenden Eichung eine weitere Instandsetzung erforderlich, so ist ein weiteres Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Das frühere Instandsetzerkennzeichen darf durch das spätere nicht verdeckt werden. Bei Reparaturen oder Verletzung eines eichamtlichen Sicherungsstempels ist der Hauptstempel in jedem Fall durch den Instandsetzer zu entwerten. Die zuständigen Behörden planen die dann erforderlichen Eichungen unter Berücksichtigung der Informationen der jeweiligen Meldung, ihrer Auswertungen bezüglich Quantität und Qualität bisher durchgeführter Instandsetzungen. Nach der Instandsetzung darf die verbleibende Messabweichung die Eichfehlergrenze (ggf. unter Beachtung weiterer Einschränkungen, z.B. Einseitigkeitsklausel) nicht überschreiten. Eine zuständige Behörde ahndet ggf. Ordnungswidrigkeiten des Instandsetzers. Hiervon wird auch die Behörde informiert welche die Befugnis erteilt hat. 5.3 Öffentliche Waagen und Wäger Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird, (öffentliche Waagen) sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten (§ 10 EichG). Detaillierte Anforderungen zu den Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage und des Wägers, zur Anzeige, zum Antrag, zur Bestellung (Urkunde entsprechend Verwaltungsvorschrift GM-B) und zur Sachkunde sind in den §§ 64 bis 71 EO-AV und in der Verwaltungsvorschrift GM-P9 aufgeführt. 6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen Bei Verfahren nach den Abschnitten 4 und 5 (insbesondere bei Anerkennungsverfahren, der Befugniserteilung oder auch bei der Bereitstellung von Normalen durch den Antragsteller bei Prüfungen) werden folgende Nachweise anerkannt: von den zuständigen Behörden ausgestellte Prüfscheine oder Eichscheine bzw. von akkreditierten Kalibrierlaboratorien ausgestellte Kalibrierscheine bezüglich der verwendeten Prüfmittel, Zertifikate einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der DIN EN ISO 9001 (ff.) bestätigen, von Herstellern ausgestellte Bescheinigungen für Instandsetzer, die eine Autorisierung für bestimmte Messgerätearten beinhalten, Teilnahmebescheinigungen zu Schulungen von kompetenten Stellen zu den Themen: 1. Eichrecht und Eichtechnik, 2. Handhabung, Wartung/Instandsetzung von bestimmten Messgeräten, 3. Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit DIN EN 45001 ff. (einschließlich DIN EN ISO/IEC 17025) oder der Normenreihe DIN EN ISO 9000. Kompetente Schulungseinrichtung bezüglich Eichrecht und Eichtechnik ist z.B. die Deutsche Akademie für Metrologie. 19 Bei Verfahren nach Abschnitt 5 werden zusätzlich folgende Nachweise anerkannt: Urkunden einer Akkreditierungsstelle, welche die Erfüllung der Forderungen der EN 45001 bzw. ISO 25 oder EN ISO/IEC 17025 bestätigen. 7 Metrologische Überwachung Die Überwachung von Fertigpackungen erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“. Die metrologische Überwachung beinhaltet die gesamte Überwachungstätigkeit nach dem in Verkehr bringen von Messgeräten oder Produkten. Sie hat das Ziel, dass sich nur gesetzeskonforme Messgeräte oder Produkte im Verkehr befinden, die Messgeräte während ihrer Nutzung die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, sie richtig aufgestellt und verwendet und gesetzliche Einheiten im Handel verwendet werden. Werden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten, sind Maßnahmen zur Erfüllung der Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Korrekturmaßnahmen hängen von der Schwere des Mangels und vom Einzelfall ab. Dabei soll der Verantwortliche (Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder der Verwender) verpflichtet werden, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen herzustellen und die Zuwiderhandlung abzustellen. Sind diese Maßnahmen erfolglos oder werden sie als nicht ausreichend betrachtet, sind andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Produkts zu beschränken bzw. zu verhindern und sicherzustellen, dass es vom Markt genommen wird. 7.1 Marktüberwachung Die Marktüberwachung als Teil der metrologischen Überwachung ist eine Maßnahme zur Feststellung, ob der Hersteller nur Messgeräte oder Produkte in Verkehr gebracht hat, die den Bestimmungen der europäischen Richtlinien und nationalen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Maßgeblich sind die Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Im harmonisierten Bereich gelten die EG-Vorschriften, im nicht harmonisierten Bereich die nationalen Vorschriften. Zuständige Behörden, die sowohl Marktüberwachungen durchführen und ausnahmsweise auch im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte Stelle tätig werden, müssen die Verantwortungsbereiche so trennen, dass Konformitätsbewertung und Marktüberwachung unabhängig voneinander durchgeführt werden. 7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte Messgeräte, die dem Eichgesetz unterliegen, sind hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung (Aufstellung, Wartung, Weiterverarbeitung von Messwerten, Manipulation) und dauerhaften Einhaltung festgelegter Gebrauchseigenschaften, insbesondere wegen der üblicherweise eintretenden Änderung der messtechnischen Eigenschaften, durch geeignete Maßnahmen zu überwachen. Geeignete Maßnahmen mit gleichwertigem Schutzniveau sind Eichungen durch die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannte Prüfstellen und Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme. 7.2.1 Eichung Die Eichung erfolgt als Maßnahme zur metrologischen Überwachung (bisherige Nacheichung) 20 im allgemeinen vor Ablauf einer festgelegten Eichgültigkeitsdauer (entsprechend § 12 in Verbindung mit Anhang B Eichordnung) oder einer durch entsprechende Untersuchungen (z.B. Stichprobenprüfung nach den in den PTB-Mitteilungen veröffentlichten Verfahren) verlängerten Eichgültigkeitsdauer (§ 14 EO) bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme (Anhang B EO), nach dem vorzeitigen Erlöschen der Eichgültigkeitsdauer (§ 13 Abs. 1 EO), nach Eingriffen befugter Instandsetzer (§ 13 Abs. 2 EO). Die Eichgültigkeitsdauer ergibt sich aus §12 EO i.V. mit Anhang B. Für die Anforderungen bei der Eichung gilt § 31 EO. Es sind die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung (Anhang 10.4.2) aufzubringen. Vorhandene CE-Kennzeichnungen bleiben erhalten. Die Stempelzeichen der innerstaatlichen Eichung werden zusätzlich aufgebracht. Zur besseren Information des Messgeräteverwenders und der Verbraucher kann eine Hinweismarke über den Ablauf der Eichgültigkeit an einer in die Augen fallenden Stelle des Messgerätes (Hauptschauseite) angebracht werden. 7.2.2 Befundprüfung Befundprüfungen nach § 32 EO erfolgen durch die zuständigen Behörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen von Amts wegen oder auf Antrag eines Messgerätebesitzers oder eines vom Messergebnis Betroffenen, wenn Zweifel an der Messrichtigkeit eines eichpflichtigen Messgerätes bestehen oder von einer der beiden Parteien vorgebracht werden. Das Prüfverfahren ist weitgehend identisch mit dem bei der Eichung angewendeten, wobei hierbei aber die Verkehrsfehlergrenze maßgebend ist. 7.2.3 Sonstige Überwachungen Die zuständigen Behörden überwachen zudem: 7.3 die Anwendung von Maßeinheiten entsprechend Einheitengesetz, bei Angabe von Größenwerten, ob sie von einem Messgerät bestimmt wurden, die Einhaltung der regelkonformen Ermittlung der thermischen Energie oder Leistung von Gas und der Lastprofile für elektrische Energie, die Benutzung von Ladentischwaagen (Stichwort „Brutto für Netto“), die Wartung geeichter Messgeräte, z.B. bei Abgasmessgeräten, die Schankgefäße, z.B. hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und des Volumens, staatlich anerkannte Prüfstellen, Öffentliche Waagen und Wäger, Instandsetzerbetriebe. Auswertung Es wird empfohlen, alle Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnis zu dokumentieren. Die Ergebnisse der von den zuständigen Behörden behandelten Messgeräte und der von den staatlich anerkannten Prüfstellen behandelten Messgeräte sowie der von den zuständigen Behörden überwachten Fertigpackungen werden jährlich erfasst und als statistische Übersichten in den PTB-Mitteilungen veröffentlicht. Schwerpunktaktionen im Rahmen der metrologischen Überwachung werden landesintern bzw. länderübergreifend ausgewertet. Systematische Mängel, die von den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen bei der metrologischen Überwachung festgestellt werden, werden einer zentralen Sammelstelle gemeldet. 8 Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber*) ) * kursiv gedruckter Text anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber sind verantwortlich für die Erfüllung der Forderungen der Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich der Verwendung und Bereithaltung von konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgeräten und Zusatzeinrichtungen in den durch Eichgesetz und Eichordnung festgelegten Fällen, 21 der Aufstellung, des Gebrauchs und der dauerhaften Erfüllung der quantitativen und qualitativen Anforderungen, der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach den Unfallverhütungsvorschriften bei der Eichung und Überwachung der Messgeräte am Gebrauchsort, der Einleitung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Eichgültigkeit (z.B. Entwertung des Hauptstempels, Reparaturauftrag an Instandsetzer, Antrag auf Eichung, Vorbereitung und Unterstützung bei der Eichung), der Auskunft und Zugangsgewährung bei Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden. Im liberalisierten Markt (Strom u.ä.) ist im eichrechtlichen Sinn derjenige verant-wortlich, der die Messergebnisse nutzt (z.B. die Rechnung stellt), unabhängig von der sonstigen Verantwortungsaufgliederung auf Erzeuger, Netzbetreiber und Verkäufer. Der Nutzer muss sich ggf. vertraglich absichern, dass die Daten von konformitätsbewerteten/geeichten Messgeräten stammen, und dies überprüfen. 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zur einheitlichen Durchführung bei Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten- und Eichrechts sowie der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bestehen folgende Leitfäden: Behandlung von Verstößen gegen Vorschriften des Einheiten und Eichrechts in der Fassung vom 1.1.2002, Rechtssammlung Nr. 1.1.4.5, Bei Fertigpackungen: Abschnitt 12 der Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden (GM-FP)“, Rechtssammlung Nr. 1.1.3.2. 10 Anhang 10.1 Begriffe und Abkürzungen Begriffe und Abkürzungen sind im Glossar der Metrologie erläutert, das von der Deutschen Akademie für Metrologie herausgegeben wird. Die darin aufgeführten, für das Mess- und Prüfwesen geltende und international abgestimmte Definitionen gehen im wesentlichen zurück auf das Internationale Wörterbuch der Metrologie (VIM) bei grundlegenden messtechnischen Begriffen, ISO /IEC Guide 2 bzw. DIN EN 45020 im Zusammenhang mit Prüfungen, Kalibrierungen, Zertifizierungen, Inspektionen und Akkreditierungen, DIN EN ISO 9000 beim Qualitätsmanagement. In Vorschriften werden aber z.T. noch historisch überlieferte Begriffe verwendet. Solche, in der Vergangenheit auch nicht immer an den aktuellen Stand der DIN 1319 angepasste Begriffe sind z.B. Fehler eines Messgerätes anstelle Messabweichung eines Messgerätes, Analoganzeige anstelle Skalenanzeige, Digitalanzeige anstelle Ziffernanzeige. Zudem ist eine weitere Begriffsänderung im Zusammenhang mit der Harmonisierung technischen Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum eingeleitet worden, z.B. 22 „Rückführung (eines Messergebnisses oder des Wertes eines Normals) auf das nationale Normal“ anstelle „Anschluss eines Normals bzw. Messgerätes“. Prüfung im Sinne DIN EN 45020, d.h. Ermittlung/Untersuchung von Merkmalen ohne Bewertung bezüglich der Erfüllung von Anforderungen anstelle Prüfung im Sinne DIN 1319, d.h. Ermittlung/Untersuchung einschließlich Bewertung der Erfüllung von Anforderungen. 10.2 Prüfintervalle der Prüfmittel Bezugsnormale: 5 Jahre Übrige Prüfmittel: jährlich bzw. davon abweichend die nachfolgenden Intervalle, soweit in Prüfanweisungen nichts anderes festgelegt ist. Die Intervalle können bedarfsweise unterschritten werden. Messgröße Prüfmittel Prüfintervall (Jahre) Maßstab aus Stahl Maßstab aus Holz Maßstab aus Kunststoff Messband aus Stahl Messuhr Strichplatte mit Lupe für Dicke und Teilungen Innenmessschrauben, Bügelmessschrauben oder Dickenmesser Tiefenlehre Messschieber Fühlerlehre Rachenlehre Lehren für Getreideprober Lehren für Glasmessgeräte 10 3 2 5 5 10 5 Fläche Normalfläche aus Metall Normalfläche aus Gummi oder Kunststoff 5 2 Volumen von Flüssigkeiten Eichkolben und Normalkolben aus Glas Eichkolben und Messgefäße aus Metall Eichkolben und Messgefäße aus Metall, ortsfest aufgestellt Eichkolben aus Metall, mit Fahrgestell fest verbunden Rohrprüfschleifen Fasskubizierapparate Gerätschaften mit einem Volumenzähler (Verdrängungszähler) Geräte zur Prüfung von Butyrometern Geräte zur Prüfung von Kapillarpipetten Büretten aus Glas Pipetten aus Glas Messzylinder aus Glas unbegrenzt 2 5 Länge Volumen von Gas Gasmessglocken Trommelgaszähler Drehschleusengaszähler mit Dauerschmierung bis G 250 Drehschleusengaszähler mit Schmierungseinrichtung oder Dauerschmierung ab G 400 Drehkolbengaszähler bis G 1000 Drehkolbengaszähler ab G 1600 Turbinenradgaszähler bis G 1000 Turbinenradgaszähler ab G 1600 Kolbenapparatur Ölverdrängungsapparatur mit Ovalradzählern Kritisch betriebene Düsen 5 5 2 5 5 5 3 2 2 1) 10 10 unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 5 5 3 5 5 8 3 5 5 5 10 23 Anhang Messgröße Prüfmittel Prüfintervall (Jahre) Normale der Genauigkeitsklassen E2 und F1zur Prüfung von Gebrauchsnormalen F2/M1 2 Bewertung von Getreide Normalprober 5 Dichte Normalaräometer Normalsacharimeter Normalalkoholometer Pyknometer und Küvetten aus Glas Pyknometer aus Metall Tauchkörper aus Metall Biegeschwinger-Dichtemessgerät 10 10 10 10 4 4 2 Temperatur Thermometer Stab- und Einschluss-Fadenthermometer 5 5 Druck Flüssigkeitsmanometer Kolbenmanometer Quecksilberbarometer Aneroid-Barometer 5 5 5 Masse 1) 1) relative Luftfeuchte Aspirationspsychrometer 5 Schall Mikrofone Schallkalibratoren 3 3 vor Verwendung zu prüfen 24 10.3 Muster-Rückführungsschema Ein Rückführungsschema ist eine Folge von Stufen, um die messtechnische Rückführung einer Messgröße vom geprüften Messgerät auf das nationale Normal zu dokumentieren. Das messgrößenspezifische Rückführungsschema muss folgende Stufen enthalten: 1. Nationales Normal 2. Bezugsnormal 3. Gebrauchsnormal, wobei ggf. mehrere Stufen von Gebrauchsnormalen zweckmäßig sein können (dann Kontrollnormale genannt) 4. Gegenstand der Prüfung. Auf jeder Stufe (mit Ausnahme des nationalen Normals) sind anzugeben: bekannte Bezeichnung des Normals bzw. Messgerätes, Messbereich, Messunsicherheit (k=2), ggf. Fehlergrenzen, Prüfintervall des Normals, mit der Prüfung/Kalibrierung beauftragte Institution, bekannte Bezeichnung des Prüfverfahrens zur Rückführung auf die nächsthöhere Stufe, ggf. Standort des Normals, wenn das Schema für mehrere Standorte gilt. Bei der Bezeichnung der Normale, Messgeräte und der Prüfverfahren kann zur Präzisierung der messtechnischen Kennwerte die entsprechende Vorschrift, z.B. ISO-, DIN EN-Norm oder Anlage der EO, hinzugefügt werden. Zusätzlich können angegeben werden: • bestätigte, d.h. aus vorangegangenen Prüfungen bekannte zeitliche Stabilität des Normals, Standardabweichung des Prüfverfahrens, wenn angebbar, z.B. bei Verwendung einer Messeinrichtung zum Vergleich mit dem Prüfmittel der nächsthöheren Stufe, bekannte Bezeichnung einer Messeinrichtung zum Vergleich mit dem Normal der nächsthöheren Stufe, empfohlene Bedingungen zur Aufbewahrung des Normals. Einzelne Rückführungsstufen können übersprungen werden, wenn die Messunsicherheit dies erfordert oder die zeitliche Stabilität des Normals durch eine häufigere Verwendung nicht beeinträchtigt wird. Das Rückführungsschema ist ständig zu aktualisieren, z.B. wenn ein Prüfintervall gemäß Verwaltungsvorschrift „Prüfmittelüberwachung“ verändert wird. 25 Anhang Symbolik und allgemeines Muster-Rückführungsschema Messmittel, Normal Prüfverfahren Nationales Normal Bezugsnormal, Messbereich Messunsicherheit Prüfverfahren Gebrauchsnormal, Messbereich Messunsicherheit Prüfverfahren Gegenstand der Prüfung / Eichung, Messbereich Messunsicherheit 26 Standort Prüfintervall Prüfung/Kalibrierung durch Beispiel eines Rückführungsschemas Nationales Normal Standort Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg U = 0,7 µg bis 8 mg (E1) 500-kg-Gewichtstück U = 0,8 g (F1) Vergleich nach EA8 mittels Massekomparatoren s < 0,8 µg bis 8 mg Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg U = 20 µg bis 0,25 g (F2) U = 0,06 mg bis 0,8 g (M1) Gewichtstücke, 500 kg bis 1000 kg U = 2,5 g bis 5 g (F2) Prüfung/Kalibrierung durch LME X 5 Jahre PTB oder LME Y oder DKD-K-ZZZZ LME X 5 Jahre PTB oder LME Y oder DKD-K-ZZZZ jedes EA 2 Jahre LME X EA 2, 5 2 Jahre LME X jedes EA 1 Jahr jedes EA EA 2, 5 1 Jahre EA 2, 5 EO §12 und Anhang B LME X (E2, F1) jedes EA (F2 bis M3) EO §12 und Anhang B LME X (F2) EA 2, 5 (3000 e) EO §12 und Anhang B jedes EA Vergleich nach EA8 mittels Massekomparatoren aW < 1,5 g bis 3 g Gewichtstücke, 1 mg bis 50 kg U = 2,0 µg bis 25 mg (E2) U = 6 µg bis 0,08 g (F1) Vergleich nach EA8 mittels Massekomparatoren aW < 12 µg bis 0,15 g Prüfintervall Vergleich nach EA8 mittels Massekomparatoren aW < 15 g bis 0,09 kg Gewichtstücke, 500 kg bis 3000 kg U = 0,03 kg bis 0,18 kg (3000 e) Vergleich nach EA 8 mittels Massekomparatoren Vergleich nach EA 8 mittels Massekomparatoren Vergleich nach EA 9 mittels Gewichtstücken Gewichtstücke 1 mg bis 50 kg n. E DIN 8127 U > 2,0 µg bis 8 g (E2 bis M3) Gewichtstücke, > 50 kg bis < 500 kg U > 0,25 g bis 0,03 kg (F2 bis 3000e) 500 kg bis 3000 kg U > 2,5 g bis 0,18 kg (F2 bis 3000 e) Nichtselbsttätige Waagen nach EO 9 / DIN EN 45 501 Selbsttätige Waagen nach EO 10 Erläuterung: U – erweiterte Messunsicherheit (k = 2) s – Standardabweichung aw -Streuung 27 Anhang 10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung 10.4.1 Prüfmittel 02 Bild 1: Von den zuständigen Behörden verwendetes Prüfzeichen Das Prüfzeichen enthält den Buchstaben D, die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1), den sechsstrahligen Stern, daneben die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Prüfung vorgenommen wurde (Jahresbezeichnung). Tabelle 1: Ordnungszahlen der zuständigen Behörden 22 23 1 2 19 20 10 14 10.4.2 Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern 8 11 4 13 12 6 7 15 Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Messgeräte Nichtselbsttätige Waagen, die den Forderungen der Richtlinie 90/384/EWG genügen und für den in Art. 1, Abs. 2, Buchstabe a dieser Richtlinie vorgesehenen Zweck verwendet werden, tragen nach Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens Kennzeichnungen entsprechend der Richtlinie, wie in den Tabellen 2 bis 4 angegeben. Tabelle 2: Beispielhafte Kennzeichnung einer nichtselbsttätigen Waage Verfahren CE-Kennzeichnung 01 0113 EG-Konformitätsbewertung Sicherungsstempel M Form freigestellt Tabelle 3: Erläuterung der Zeichen 01 0113 CE-Kennzeichnung letzten beiden Ziffern des Kennnummer der benannten Jahres der Anbringung Stelle, die die EGder CE-Kennzeichnung Überwachung bzw. EGEichung durchführt Anmerkung 1: Anmerkung 2: 28 Zeichen für die EGKonformitätsbewertung von Messgeräten Wird die EG-Konformitätsbewertung in zwei Stufen durchgeführt, so werden die Kennnummer der beiden an der Konformitätsbewertung beteiligten benannten Stellen aufgebracht. Bei der Eichung (nach Abschnitt 7.2.1 der Verwaltungsvorschrift) von konformitätsbewerteten Waagen wird der Hauptstempel für die innerstaatliche Eichung aufgebracht. Die CE-Kennzeichnung darf nicht entfernt werden ! Tabelle 4: Kennnummern der zuständigen Behörden als benannte Stelle 0103 0104 0105 0106 0107 0108 M Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg 0111 0112 0113 0114 0115 0116 Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt 0109 0110 Hessen Mecklenburg-Vorpommern 0117 0118 Schleswig-Holstein Thüringen Messgeräte, die den Anforderungen von EWG-Richtlinien genügen und Verfahren nach Abschnitt 2.3 der Verwaltungsvorschrift unterzogen worden sind, werden folgendermaßen gestempelt (Bild 3): Eichzeichen für die EWGErsteichung Jahreszeichen für die EWGErsteichung Kennzeichnung bei der EWG-Ersteichung Jahr in dem die EWG-Ersteichung durchgeführt wurde Anmerkungen : 1. In der oberen Hälfte ist das Länderkennzeichen des Mitgliedstaates der EU bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (hier D für Deutschland) und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (entsprechend Tabelle 1). In der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) bzw. eine "0", wenn die zuständige Behörde die entsprechende Prüfung durchgeführt hat. 2. Abmessungen und Form entsprechend Richtlinie 71/316/EWG. Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmessgeräten (Bild 4), der anstelle des Zeichens entsprechend Bild 3 verwendet werden kann: Messgeräte, die von den zuständigen Behörden nach Abschnitt 7.2.1 geprüft worden sind, tragen folgende Kennzeichnung (Bilder 5 und 6): Bedeutung der Zeichen Beispiel für die Stempelung eines Messgeräts 02 Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung Jahr in dem die Gültigkeit der Eichung endet (hier 2002) 99 Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung 02 Eichzeichen mit Jahreszeichen (Hauptstempel) 99 Eichzeichen mit Jahresbezeichnung (Hauptstempel) Jahr in dem die Eichung durchgeführt wurde (hier 1999) Anmerkung 1: Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe 29 Anhang Tabelle 1) und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die jeweilige Ordnungszahl der jeweiligen prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) verwendet werden. Anmerkung 2: Die Anbringung des Hauptstempels kann mit Eichmarken entsprechend Bild 7 erfolgen, die zusätzlich mit der Aufschrift "Geeicht bis ....." versehen sein können. Die Eichmarken müssen folgende Farben haben: für Jahre mit der Endziffer 0 oder 5: gelb 1 oder 6: braun 2 oder 7: blau 3 oder 8: grau 4 oder 9: grün Die Ziffern und Buchstaben müssen schwarz sein. Bild 7: Hauptstempel für Messgeräte (hier mit zusätzlichem Rand mit Monatsangabe bei einer Gültigkeitsdauer von weniger als 1 Jahr) Hinweismarke (Beispiel), insbesondere für den Messgeräteverwender und die Verbraucher auf der Hauptschauseite des Messgerätes (Bild 8): Von den zuständigen Behörden kalibrierte bzw. geprüfte nichteichfähige Messgeräte oder außerhalb des gesetzlichen Messwesens verwendete Normale (früher: Sonderprüfung) werden mit dem nachfolgenden Zeichen versehen. Das Zeichen enthält im oberen Teil die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde sowie im unteren Teil einen sechsstrahligen Stern bzw. die Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt). Die Jahresbezeichnung (hier 99) informiert über das Jahr (hier: 1999) der Kalibrierung/Prüfung. Bild 9: 99 30 Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Beispiele: D99-09-007 10.49 98.03 D 86 6.131.96 Bild 10: EG-Bauartzulassung für eine nichtselbsttätige Waage Erläuterung: 99 - Jahr der Bauartzulassung 09 - Anlage der EO 007 - lfd. Nr. (Hinweis: über Zulassungszeichen anderer benannter Stellen informiert WELMEC 2) Bild 11: Bauartzulassung für die innerstaatliche Eichung Erläuterung: 10 - Anlage der EO (hier: EO 10) 4 - Bauart (hier: Selbsttätige Kontroll- und Sortierwaage) 9 - Messprinzip (hier: elektrodynam. Kraftkompensation) 98 - Jahr der Zulassung 03 - lfd. Nr. Bild 12: EWG-Bauartzulassung für die EWG-Ersteichung oder innerstaatliche Eichung Erläuterung: Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Im unteren Teil 6 - Anlage der EO (hier EO 6) 131 - Bauart 96 - lfd. Nr. Bild 13: EWG-Zulassungszeichen für Messgeräte für die keine EWGErsteichung vorgeschrieben ist. 31 Anhang Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen Beispiel: Bild 14: Stempelzeichen bei der innerstaatlichen Eichung Das Eichzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen enthält im oberen Teil zwei Buchstaben. Der erste Buchstabe gibt einen Hinweis auf die Messgeräteart, E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser der zweite Buchstabe ist der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde (Tabelle 5). Im unteren Teil des Stempelzeichens steht eine der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer (hier: 3). Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Eichung (hier: 02 für das Jahr 2002). Bild 15: Stempelzeichen der EWG-Ersteichung Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1). In der unteren Hälfte eine dreistellige Ordnungsnummer, und zwar an erster Stelle die Zahl 1 bei Prüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte, 2 bei Prüfstellen für Gasmessgeräte, 3 bei Prüfstellen für Wassermessgeräte, Tabelle 5: Kennbuchstaben der zuständigen Behörde im Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen und im Instandsetzerkennzeichen A B C N D E F P 32 Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern G H K L R S M T Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers Beispiele: Bild 16: Instandsetzerkennzeichen K 001 Es besteht aus einem dreieckigen Zeichen. Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde (siehe Tabelle 5), im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Bild 17: Instandsetzerstempelzeichen K 001 Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde (siehe Tabelle 5), im unteren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Stempelzeichen des öffentlich bestellten Wägers (Bild 18) Beispiel: 4/1 Öffentliche Wägerin 0002 Fehler!Fehler! 4/1 Unbekanntes Öffentlicher Schalterargument. Wäger 0001 Erläuterung: 4/1 Ordnungszahl zuständigen Behörde/Eichamt 0001 Ordnungsnummer des Wägers 33 Anhang 10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung 10.6.1 1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle Antragsteller: Natürliche Person Vor- und Zunahme des Antragstellers Geburtsdatum und Geburtsort Anschrift des Antragstellers (Wohnort und gewerbliche Niederlassung) Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht in 2 Antragsteller: Juristische Person Name und Rechtsform des Antragstellers Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter Eintragungen in das Handels-/Genossenschaftsregister beim Amtsgericht in am Sitz und Betriebsstätte des Antragstellers 3 Gemeinsame Angaben Voraussichtliche Kosten für die Errichtung.......................... EURO den jährlichen Betrieb ......................................................... EURO der Prüfstelle Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität Gas Wasser Wärme Anzahl der voraussichtlich jährlich zu eichenden Messgeräte:................Stück Grundlagen, auf die sich diese Zahlenangabe stützt: 4 4.1 Beantragte Prüfbefugnisse für Messgeräte für Elektrizität Elektrizitätszähler für Gleichstrom bis ...................A, Wechsel- und Drehstrom bis .................................A, Strom- und Spannungswandler bis .......................A, Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler .......................V .......................V .......................V 4.2 Messgeräte für Gas Balgengaszähler bis zur Größe G ............................ Drehkolbengaszähler bis zur Größe G ..................... Turbinenradgaszähler bis zur Größe G .................... Wirbelgaszähler bis zur Größe G ..................................... ltraschallgaszähler bis zur Größe G ............................... Wirkdruckgaszähler Zustands-Mengenumwerter bis zu einem Betriebsdruck von ..................bar Dichte-Mengenumwerter bis zu einer Betriebsdichte von ........................kg/m3 Zusatzeinrichtungen für Gaszähler Gas-Druckregelgeräte Brennwertmessgeräte für Gase 4.3 Messgeräte für Wasser Kaltwasserzähler/Warmwasserzähler bis zu den nachfolgend angegebenen größten Durchflüssen Qmax Ringkolbenzähler .................... m³/h Trommelzähler für Kondensatwasser .................... m³/h Flügelradzähler .................... m³/h Woltmanzähler .................... m³/h Verbundzähler .................... m³/h Wasserdurchflussintegratoren .................... m³/h bei Warmwasserzählern Prüftemperaturen bis........... °C Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler 34 4.4 Beantragte Prüfbefugnisse für Messgeräte für Wärme Kompaktwärmezähler bzw. vollständige Wärmezähler gemäß PTB-A 22 gemäß DIN EN 1434 Klasse 2 gemäß DIN EN 1434 Klasse 3 Prüfdurchfluss von .................... m³/h bis .................... m³/h Prüftemperatur bis .................... °C Temperaturbereich von .................... °C bis ........... °C Temperaturdifferenz von .................... °C bis ........... °C Teilgeräte von Wärmezählern hydraulische Geber bzw. Durchflusssensoren gemäß PTB-A 22 gemäß DIN EN 1434 Klasse 2 gemäß DIN EN 1434 Klasse 3 Prüfdurchfluss von .................... m³/h bis .............. m³/h Prüftemperatur bis .............. °C elektr. Rechenwerke gemäß PTB-A 22 gemäß DIN EN 1434 Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C Temperaturdifferenz von ....... °C bis ........... °C mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern gemäß PTB-A 22 gemäß DIN EN 1434 Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C Temperaturdifferenz von ....... °C bis ........... °C Temperaturfühler gemäß PTB-A 22 gemäß DIN EN 1434 Temperaturbereich von ......... °C bis ........... °C Zusatzeinrichtungen für Wärmezähler 5 Angaben über das in Aussicht genommene Prüfstellenpersonal - Vorbildung des Leiters der Prüfstelle ........................................................................ - Vorbildung des Stellvertreters bzw. der Stellvertreter ............................................... ................................................................................................................................... ................................................................................................................................... ................................................................................................................................... - Anzahl der Prüfer ............. 6 Als Bestandteile des Antrages sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beigefügt Angaben über die räumliche Unterbringung der Prüfstelle mit Maßskizzen, aus denen die Raumgrößen, die Raumaufteilung und die vorgesehene Anordnung der technischen Einrich tungen ersichtlich sind Angaben über Art und Anzahl der vorgesehenen Prüfeinrichtungen Eine unterzeichnete Erklärung über die Haftung für Schäden des Landes ............................ aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals 35 Anhang Erklärung Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, dem Land ...................................... jeglichen Schaden zu ersetzten, der ihm durch Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals der beantragten Prüfstelle entsteht. Die Verpflichtung umfasst auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen. ....................................... Unterschrift* __________________ *Unterschrift des Trägers der Prüfstelle, bei juristischen Personen von demjenigen, der zur gesetzlichen Vertretung berufen ist. 36 10.6.2 Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in) 1 Name des Antragstellers – Familienname ......................................................................................................................................... – Vornamen (sämtliche, Rufnamen unterstreichen) .................................................................................. 2 Geburtsangaben - Tag, Monat, Jahr ..................................................................................................................................... - Geburtsort (Gemeinde) ........................................................................................................................... - Kreis und Land ........................................................................................................................................ 3 Wohnsitz - Wohnort (ggf. letzter Aufenthaltsort)........................................................................................................ - Straße und Hausnummer ........................................................................................................................ 4 Staatsangehörigkeit ................................................................................................................................. 5 Ausbildungsgang - Schulbildung u. Schulabschluss (mittlere Reife, Fachhochschulreife, Reifeprüfung) .................................................................................................................................................................. - Hochschul- o. Universitätsabschluss als Dipl.-Ing., Dipl.-Phys. .................................................................................................................................................................. – Fachhochschulabschluss als Dipl.-Ing., Ing. (grad.) .................................................................................................................................................................. - sonstige Ausbildung als Meister, Techniker .................................................................................................................................................................. - Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung .................................................................................................................................................................. 6 Nachweise über Ausbildung .................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................... 7 Bezeichnung der Prüfstelle, für die die Bestellung erfolgen soll .................................................................................................................................................................... 1) 8 Zustimmungserklärung des Trägers der Prüfstelle ist beigefügt .................................................................................................................................................................... 9 Umfang einer Beteiligung des Antragstellers oder eines seiner Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung2) an dem Trägerunternehmen der Prüfstelle (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 EO) .................................................................................................................................................................... ................................................... Unterschrift des Antragstellers 1) Beispiel für eine Zustimmungserklärung: Der öffentlichen Bestellung von Herrn/Frau................................................................................................ wohnhaft in ................................................................................................................................................. geboren am ............................................. in ................................................. zum/zur Leiter(in)/Stellvertreter(in) des Leiters/der Leiterin der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für ........................................................................................... bei ........................................................................................... in ............................................................................................ stimme(n) ich/wir zu. 2) Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBL. III 310-4). § 383 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. S. 1749) 37 Anhang 10.6.3 Betriebserlaubnis Firma .............................................................................................................................................................. in .................................................................................................................................................................... Auf Ihren Antrag erteile ich Ihnen die Erlaubnis zum Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für ......................................................................................... bei ......................................................................... in ............................................................................ Mit der Betriebserlaubnis sind folgende Auflagen verbunden: Begründung: ................................................................................................................................................... Rechtsbehelfsbelehrung: ................................................................................................................................ 38 10.7 Formblätter für Instandsetzer 10.7.1 Antrag An die zuständige Behörde.............................................. Antrag auf Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens Ich/Wir beantrage(n) die Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens gemäß § 72 der Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657) in der derzeit gültigen Fassung. I. Allgemeine Angaben A. Name/Bezeichnung des Antragstellers: B. Anschrift: (Straße, Postfach, PLZ, Ort) C. Telefon (mit Vorwahl): D. Rechtsform des Antragstellers: E. Vertretungsberechtigte des Antragstellers: F. Anzahl der Mitarbeiter des Antragstellers: G. Verantwortliche Person(en) für die Instandsetzergruppe: H. Messgerätearten für die ein Instandsetzerkennzeichen beantragt wird: I. Angabe der Bundesländer, in denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollen: J. Ggf. Außenstellen innerhalb des Bundesgebietes: II. Personal A. Verantwortlicher/Verantwortliche für die Instandsetzertätigkeit: (Name, Geburtsdatum, beruflicher Ausbildungsabschluss, einschlägige Berufserfahrung und Schulungsnachweise (entsprechende Nachweise sind beizufügen)) B. Personal für die Instandsetzertätigkeit: (Name, Geburtsdatum) Telefax: E-Mail Ansprechpartner: 39 Anhang C. Messgeräte, für die ein Instandsetzerkennzeichen beantragt wird (Messgeräteart, Hersteller, Zulassungszeichen, Typenbezeichnung und Messbereich) III. Prüfmittel A. Liste der Normale: (Bezeichnung, Hersteller, Typ, Fabr.-Nummer, Messbereich) B. Angaben zur Prüfung der Normale (durch wen, in welchen Abständen, Kennzeichnung): C. Angaben zur Pflege und Wartung der Normale (z.B. Wartungsverträge, -pläne, -protokolle): IV. Auswertungsmittel A. Angabe der vorhandenen Muster von Prüfprotokollen, ggf. Prüfberichten, Umrechnungstabellen (entsprechende Unterlagen sind beizufügen) oder bei rechnergestützter Auswertung Programme/Versionen 40 V. Vorschriften, anerkannte Regeln der Technik A. Liste der vorhandenen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik nach der Eichordnung, Bauartzulassungen, Wartungs- und Justieranleitungen der Messgerätehersteller. B. Nachweise über Schulungen bei Herstellern VI. Ergänzende Bemerkungen Als Antragsteller erkläre(n) ich/wir hiermit, bei der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten die geltenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 72 der Eichordnung zu beachten, die Instandsetzungsarbeiten mit Ersatzteilen, die Originalersatzteilen gleichwertig sind, nach den Vorgaben der Bauartzulassung durchzuführen, die für den Aufstellungsort des Messgerätes zuständige Behörde mit der Instandsetzungsbenach-richtigung/Reparaturmeldung (Anlage) oder mit einem selbstgestalteten Formblatt mit gleichem Informationsgehalt über alle Instandsetzungen zu benachrichtigen, Änderungen - insbesondere hinsichtlich zur Instandsetzung befugter Personen, der Prüfmittel der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, bei Einstellung der Tätigkeit als Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen und ihm sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen zu übergeben. Nach § 72 Abs. 3 Eichordnung kann die Instandsetzerbefugnis widerrufen werden, wenn der Instandsetzer eichrechtliche Vorschriften nicht beachtet. Die obigen Angaben sind Bestandteil des Antrags. (Hinweis: Die Speicherung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für dienstliche Zwecke.) Ort und Datum: Rechtsverbindliche Unterschrift(en): 41 Anhang 10.7.2 Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung <Absender (Instandsetzungsbetrieb)> [ An die zuständige Behörde..... ] [ ] Kennbuchstabe → Instandsetzungsbenachrichtigung (gem. § 72 Eichordnung) Reparaturmeldung nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer Kenn-Nr. → → 1. Messgeräteart: ............................................ 4. Datum der Instandsetzung: Messbereich: ................................................ bzw. der Reparatur: ................... 2. Hersteller: .................................................... 5. Grund der Instandsetzung / Reparatur: Fabrik-Nr.: .................................................... Messgerät defekt Baujahr: ........................................................ Zusatzeinrichtung (ZE) defekt Zulassungs-Nr.: ............................................ Art der ZE: ............................................ bei Fahrpreisanzeigern Kfz-Kennz.: ....................... Routineinspektion 3. Betreiber: .................................................................... 6. Betriebsort des Messgerätes: .................................................................... ................................................................... .................................................................... ................................................................... ................................................................... <Stempel> 7. Erläuterung der Instandsetzungsmaßnahmen/Reparaturmaßnahmen: kein Eingriff von messtechnisch relevanter Bedeutung Eingriff/Austausch von messtechnisch relevanter Bedeutung Art der Instandsetzung: ......................................................... ............................................................................................... ja nein 8. Prüfung durchgeführt: Justage-Nr.: ................. Eichfaktor: .................... Signaturzahl: ................ 9. Stempelung: Hauptstempel wurde entwertet (entfällt bei EG-Konformitätsbewertung) Jahreszeichen im Instandsetzerkennzeichen wurde angebracht Hauptstempel: ......... Instandsetzerkennzeichen wurde nicht angebracht, da die Eichgültigkeit abgelaufen war Sicherungsstempel wurde durch Stempelzeichen ersetzt an: .............................................................................................................................................. 10. Als Instandsetzer habe ich auf die Pflicht hingewiesen, unverzüglich einen Eichantrag zu stellen. ............................................................ Datum und Unterschrift des Betreibers ( = Antrag auf Eichung) ...................................................................... Datum und Unterschrift des Instandsetzers Prüfergebnisse (Angaben freiwillig): Prüfpunkte (z.B. Tarif/Belastung/Durchfluss) 42 Messabweichung (vor Instandsetzung) Messabweichung (nach Instandsetzung) Bemerkungen (durch zuständige Behörde) 10.8 Quellen Auf die nachfolgenden Unterlagen ist bei den einzelnen Abschnitten entweder verwiesen worden oder sie sind in unterschiedlichem Maße relevant für den jeweiligen Abschnitt und enthalten z.T. weiterführende Informationen. Die Bedeutung der Unterlagen wird in der 3.Spalte ausgewiesen. Die Buchstaben bedeuten: V: für den Vollzug verbindliche Vorschriften, wobei die Fundstelle in einer in der Rechtssammlung abgelegten Unterlage mit z.B. 1.1.2.18 angegeben ist, F: Unterlagen, deren Anwendung freiwillig ist, I: für den Vollzug mehr informatorischer Wert, wird z.T. bei der Erarbeitung der Vorschriften beachtet. Lfd. Nr. Unterlage zu Abschnitt Relevanz 1 Sammlung der Rechtsgrundlagen für die Eich- und Beschussverwaltung (kurz: Rechtssammlung); Herausgeber: Deutsche Akademie für Metrologie oder vergleichbare landesspezifische Rechtssammlung 1.2 V 2 Entschließung des Rates vom 7.Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C136 S.1 vom 4.6.85 1.2 u. 2.2 I 3 Entschließung des Rates vom 21.12.1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C10 vom 6.1.90 S.1 1.2 u. 2.2 I 4 Beschluß des Rates vom 22.Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L220 S.23 vom 30.8.93 2.2 I 5 Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien; Europäische Kommission, 2000 http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproch/legislation/guide/legislation.ht m 1.2 2.2 7.1 I 6 Richtlinien, z.B. Richtlinie des Rates vom 20.Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG); Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L189 S.1 vom 20.7.90 zuletzt geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L220 S.1 vom 30.8.93; Nr. 1.1.2.19 Rechtssammlung 2.2 I 7 DIN EN 45012 Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsysteme begut-achten und zertifizieren, März 1998 DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von PrüfKalibrierlaboratorien, April 2000 2.2 F 3 u. 4 V 4 F 8 9 VDI/VDE 2627-1 Messräume: Klassifizierung und Kenngrößen, Entwurf August 1998 10 Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung zur Prüfmittelüberwachung“; in Vorbereitung 4.6 V 11 EA-4/07, umgesetzt in DKD-4: Rückführung von Mess- und Prüfmitteln auf nationale Normale 4.6 F 12 DIN V ENV 13005 Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen, Juni 1999 4.5 u. 4.6 I 43 Anhang Lfd. Unterlage Nr. zu Abschnitt Relevanz 13 EA-4/02, umgesetzt in DKD-3: Angabe der Messunsicherheit bei Kalibrierungen 4.5 u. 4.6 I 14 Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über Bescheinigungen; Nr. 1.1.2.8 Rechtssammlung 4.7 V 15 Verwaltungsvorschrift „Gesetzliches Messwesen – Regelung über Ringversuche“; Nr. 1.1.2.15 Rechtssammlung 4.8 V 16 EA-2/03: EA Interlaboratory Comparisons 4.8 I 17 2.2 F 2.2 F 2.2 F 2.2 F 21 Harmonisierte Produktnormen: z.B. DIN EN 45001 Metrologische Aspekte nichtselbsttätiger Waagen, November 1992 DIN EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur Qualitätssicherung in Design/Ent-wicklung, Produktion, Montage und Wartung, August 1994 bzw DIN EN ISO 9002 Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Produktion, Montage und Wartung, August 1994 Ablösung 9001 bis 9003 bis Ende 2003 durch DIN EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme, Anforderungen , Dezember 2000 DIN EN 45014 Allgemeine Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern, März 1998 DIN EN 45011 Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben, März 1998 Glossar der Metrologie; Deutsche Akademie für Metrologie 10.1 V 22 Wörterbuch der internationalen Metrologie (VIM), Beuth Verlag GmbH 10.1 I 23 DIN EN ISO 9000 Qualitätsmanagement – Grundlagen und Begriffe- , Dezember 2000 DIN EN 45020 Allgemeine Fachausdrücke und deren Definitionen betreffend Normung und die zusammenhängenden Tätigkeiten, April 1994 10.1 I 10.1 I 18 19 20 24 Bezugsquellen für Unterlagen: http://www.dam-germany.de - Bundesgesetzblatt Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320, 53003 Bonn - Eichordnung PTB-Anforderungen EWG-Richtlinien Buch-Express, Geranienweg 53A, 22549 Hamburg - Normen (ISO, EN, DIN/DKE) Beuth Verlag GmbH, Postfach 1145, 10787 Berlin - PTB-Mitteilungen Wirtschaftsverlag NW; Verlag für neue Wissenschaft GmbH, Bgm.-Schmidt-Str. 74-76, 27568 Bremen - PTB-Prüfregeln Technische Richtlinien der PTB Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Postfach 3345, 38023 Braunschweig - Rechtssammlung Glossar der Metrologie Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht; Franz-Schrank-Str. 9, 80638 München 44